ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.210.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 210

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
11. August 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 715/2010 der Kommission vom 10. August 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates betreffend Anpassungen nach der Überarbeitung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE Rev. 2) und der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 716/2010 der Kommission vom 6. August 2010 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

22

 

*

Verordnung (EU) Nr. 717/2010 der Kommission vom 6. August 2010 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

24

 

 

Verordnung (EU) Nr. 718/2010 der Kommission vom 10. August 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

26

 

 

Verordnung (EU) Nr. 719/2010 der Kommission vom 10. August 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

28

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2010/50/EU der Kommission vom 10. August 2010 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dazomet in Anhang I ( 1 )

30

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2010/437/GASP des Rates vom 30. Juli 2010 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias

33

 

 

2010/438/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 10. August 2010 über die Verlängerung der Ausnahmeregelung, aufgrund deren Bulgarien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen Einwände gegen Verbringungen gewisser zur Verwertung bestimmter Abfälle erheben kann (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5434)  ( 1 )

35

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2010/397/EU des Rates vom 3. Juni 2010 über die Unterzeichnung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und den Salomonen im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 190 vom 22.7.2010)

36

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2009/164/EU der Kommission vom 22. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang II und III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 344 vom 23.12.2009)

36

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

11.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 715/2010 DER KOMMISSION

vom 10. August 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates betreffend Anpassungen nach der Überarbeitung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE Rev. 2) und der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Einführung einer auf den neuesten Stand gebrachten Klassifikation ist von zentraler Bedeutung für die fortdauernden Bemühungen der Kommission, die Sachdienlichkeit von europäischen Statistiken dauerhaft zu gewährleisten, indem der technischen Entwicklung und den strukturellen Veränderungen der Wirtschaft Rechnung getragen wird.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (2) wurde eine überarbeitete Wirtschaftszweigsystematik mit der Bezeichnung NACE Revision 2 (im Folgenden als „NACE Rev. 2“ bezeichnet) aufgestellt.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 (3) des Rates wurde eine überarbeitete statistische Klassifikation der Güter nach Wirtschaftszweigen aufgestellt, im Folgenden als „CPA 2008“ bezeichnet.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (im Folgenden als „ESVG 95“ bezeichnet) stellt eine Methodik mit gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifikationen und Verbuchungsregeln für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten bereit.

(5)

Die Aufstellung einer überarbeiteten Wirtschaftszweigsystematik und einer überarbeiteten Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen erfordert die Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96.

(6)

Der durch den Beschluss 2006/856/EG des Rates (4) eingesetzte Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) wurde gehört.

(7)

Der Ausschuss für das Europäische Statistische System ist gehört worden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 wird wie folgt geändert:

1.

Der Begriff „NACE Rev. 1“ wird im gesamten Text mit Ausnahme von Absatz 8.153 durch „NACE Rev. 2“ ersetzt.

2.

In Absatz 2.34 wird „Abteilung 70“ durch „Abteilung 68“ ersetzt.

3.

Der Text der Fußnote 1 zu Absatz 2.103 erhält folgende Fassung: „NACE Rev. 2 — Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik.“

4.

In Fußnote 2 zu Absatz 2.106 wird „ISIC Rev. 3“ durch „ISIC Rev. 4“ ersetzt.

5.

Der Text der Fußnote 2 zu Absatz 2.118 erhält folgende Fassung: „CPA: Statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates.“

6.

In Anhang 7.1 des Kapitels 7 erhält die Definition der „Fahrzeuge (AN.11131)“ folgende Fassung: „Sie dienen der Beförderung von Personen und Waren. Hierzu zählen die vom Fahrzeugbau hergestellten Erzeugnisse (ohne Ersatzteile), die in der Statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) in den Abteilungen 29 und 30 ausgewiesen werden, wie etwa Kraftwagen, Anhänger und Sattelanhänger, Schiffe, Schienenfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge, Krafträder, Fahrräder u. Ä.“

7.

In Anhang 7.1 des Kapitels 7 erhält die Definition „Sonstige Ausrüstungen (AN.11132)“ folgende Fassung: „Maschinen, Geschäftsausstattung und andere Ausrüstungen ohne Fahrzeuge. Hierzu zählen insbesondere die in folgenden CPA-Gruppen ausgewiesenen Erzeugnisse (jedoch ohne Ersatzteile und ohne Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsleistungen): 28.1 (nicht wirtschaftszweigspezifische Maschinen); 28.2 (sonstige nicht wirtschaftszweigspezifische Maschinen); 28.3 (land- und forstwirtschaftliche Maschinen); 28.4 (Werkzeugmaschinen); 28.9 (Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige); 26.2 (Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte); 26.3 (Geräte und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik); 26.4 (Geräte der Unterhaltungselektronik); 26.5 (Mess-, Kontroll-, Navigations- u. Ä. Instrumente und Vorrichtungen; Uhren); 26.6 (Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräte und elektromedizinische Geräte); 26.7 (optische und fotografische Instrumente und Geräte); und in Abteilung 27 der CPA elektrische Ausrüstungen. Ferner zählen hierzu die Erzeugnisse (jedoch ohne Ersatzteile und ohne Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsleistungen) der CPA-Unterkategorie 20.13.14 (Nicht bestrahlte Brennstoffelemente (Euratom)); der CPA-Abteilung 31 (Möbel); der CPA-Gruppen 32.2 (Musikinstrumente); 32.3 (Sportgeräte) sowie 25.3 (Dampfkessel (ohne Zentralheizungskessel); Kernreaktoren)“.

8.

Entfällt in der deutschen Fassung.

9.

In Anhang II Absatz 7 wird „Klasse 70.20 ‚Vermietung und Verpachtung von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen‘“ durch „Klasse 68.20 ‚Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen‘“, „Abteilung 71 ‚Vermietung beweglicher Sachen ohne Bedienungspersonal‘“ durch „Abteilung 77 ‚Vermietung von beweglichen Sachen‘“ und „Klasse 60.24“ durch „Klasse 49.41“ ersetzt.

10.

In Anhang II Absatz 11 wird „Klasse 65.21“ durch „Klasse 64.91“ ersetzt.

11.

In Anhang II Absatz 14 wird „Klasse 65.22“ durch „Klasse 64.92“ ersetzt.

12.

In Anhang III Absatz 14 wird „Klasse 75.30“ durch „Klasse 84.30“ ersetzt.

13.

In Anhang III Absatz 17 wird „Klasse 66.02“ durch „Klasse 65.30“ ersetzt.

14.

In Anhang III Absatz 32 wird „Klasse 66.01“ durch „Klasse 65.11“ ersetzt.

15.

In Anhang III Absatz 37 wird „Klasse 66.03“ durch „Klasse 65.12“ ersetzt.

16.

In Anhang III Absatz 41 wird „Klasse 67.20“ durch „Gruppe 66.2“ ersetzt.

17.

In Tabelle 8.22 wird die Tabellenüberschrift „WIRTSCHAFTSBEREICHE (nach NACE-Abschnitten)“ durch „WIRTSCHAFTSBEREICHE (nach Abschnitten der NACE Rev. 1)“ ersetzt.

18.

In Anhang IV wird die Abschnittsüberschrift „ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLÜSSELUNG DER WIRTSCHAFTSBEREICHE (A), DER GÜTERGRUPPEN (P) UND DER INVESTITIONEN (ANLAGEINVESTITIONEN) (PI)“ durch Folgendes ersetzt: „ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLÜSSELUNG DER WIRTSCHAFTSBEREICHE (A*), DER GÜTERGRUPPEN (P*) UND DER INVESTITIONEN (ANLAGEINVESTITIONEN) (AN)“.

19.

In Anhang IV erhält der Text im Anschluss an die Überschrift: „ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLÜSSELUNG DER WIRTSCHAFTSBEREICHE (A), DER GÜTERGRUPPEN (P) UND DER INVESTITIONEN (ANLAGEINVESTITIONEN) (PI)“ die Fassung des Textes im Anhang zu dieser Verordnung.

20.

In Anhang B wird im ganzen Text ersetzt: „A3“ durch „A*3“, „A6“ durch „A*10“, „A6†“ durch „A*10“, „A17“ durch „A*21“, „A31“ durch „A*38“ und „A60“ durch „A*64“.

21.

In Anhang B werden in der Tabelle „Übersicht über die Tabellen“

die Absätze gestrichen, die sich auf die Tabellen 15 und 16 beziehen:

15

Aufkommenstabelle zu Herstellungspreisen mit Übergang auf Anschaffungspreise, A60 * P60

36

2007

von 2000 an

16

Detaillierte Verwendungstabelle zu Anschaffungspreisen, A60 * P60

36

2007

von 2000 an

und durch folgende Formulierung ersetzt:

15

Aufkommenstabelle zu Herstellungspreisen mit Übergang auf Anschaffungspreise

36

2007

von 2000 an

16

Verwendungstabelle zu Anschaffungspreisen

36

2007

von 2000 an

die Absätze gestrichen, die sich auf die Tabellen 17, 18 und 19 beziehen:

17

Symmetrische Input-Output-Tabelle zu Herstellungspreisen, P60 * P60, fünfjährlich

36

2008

von 2000 an

18

Symmetrische Input-Output-Tabelle der Inlandsproduktion zu Herstellungspreisen, P60 * P60, fünfjährlich

36

2008

von 2000 an

19

Importmatrix zu cif-Werten, P60 * P60, fünfjährlich

36

2008

von 2000 an

und durch folgende Formulierung ersetzt:

17

Symmetrische Input-Output-Tabelle zu Herstellungspreisen, fünfjährlich

36

2008

von 2000 an

18

Symmetrische Input-Output-Tabelle der Inlandsproduktion zu Herstellungspreisen, fünfjährlich

36

2008

von 2000 an

19

Symmetrische Input-Output-Tabelle für Einfuhren zu Herstellungspreisen, fünfjährlich

36

2008

von 2000 an

22.

In Anhang B wird im gesamten Text „n = 60“ durch „n = 64“ und „m = 60“ durch „m = 64“ ersetzt.

23.

In Anhang B erhält Tabelle 10 folgende Fassung:

Tabelle 10 —   Regionaltabelle nach Wirtschaftsbereichen (NUTS II)

Code

Liste der Variablen

Gliederung

B1.g

1.

Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen (jeweilige Preise)

A*10

D.1

2.

Arbeitnehmerentgelt (jeweilige Preise)

A*10

P.51

3.

Bruttoanlageinvestitionen (jeweilige Preise)

A*10

4.

Erwerbstätigkeit in 1 000 Personen und 1 000 geleisteten Arbeitsstunden

ETO

Insgesamt

A*10

EEM

Arbeitnehmer

A*10“

24.

In Anhang B erhält Tabelle 12 folgende Fassung:

Tabelle 12 —   Regionaltabelle nach Wirtschaftsbereichen (NUTS III)

Code

Liste der Variablen

Gliederung

B1.g

1.

Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen (jeweilige Preise)

A*10

2.

Erwerbstätige (1 000 Personen)

ETO

Insgesamt

A*10

EEM

Arbeitnehmer

A*10“

25.

In Anhang B wird in den Tabellen 15 und 16 „Gütergruppen (CPA)“ durch „Gütergruppen (P*64)“ und „Wirtschaftsbereiche (NACE A60)“ durch „Wirtschaftsbereiche (A*64)“ ersetzt.

26.

In Anhang B wird in den Tabellen 17, 18 und 19 „Gütergruppen“ durch „Gütergruppen (P*64)“ ersetzt.

27.

In Anhang B wird im Abschnitt „Ausnahmen nach Mitgliedstaaten“:

Bulgarien: 2.1 „Ausnahmen für die Tabellen“ wird der folgende Verweis auf Tabelle 22 gestrichen:

22

Alle Variablen

Jahr 2005: erste Übermittlung 2008

2005

2008

Jahre 2000-2004: erste Übermittlung 2010

2000-2004

2010

Jahre 1998-1999: erste Übermittlung 2011

1998-1999

2011

Jahre 1995-1997: nicht zu übermitteln

1995-1997

Nicht zu übermitteln

und durch folgende Formulierung ersetzt:

22

Alle Variablen

Jahr 2005: erste Übermittlung 2008

2005

2008

Jahre 2000-2004: erste Übermittlung 2010

2000-2004

2010

Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln

1995-1999

Nicht zu übermitteln

Bulgarien: In Tabelle 2.2 „Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen“ wird der folgende Verweis auf Tabelle 10 gestrichen:

10

Bruttoanlageinvestitionen (P.51)

Jahre 2005-2006: erste Übermittlung 2009

2005-2006

2009

Jahre 2000-2004: erste Übermittlung 2011

2000-2004

2011

Jahre 1998-1999: erste Übermittlung 2012

1998-1999

2012

Jahre 1995-1997: nicht zu übermitteln

1995-1997

Nicht zu übermitteln

und durch folgende Formulierung ersetzt:

10

Bruttoanlageinvestitionen (P.51)

Jahre 2005-2006: erste Übermittlung 2009

2005-2006

2009

Jahre 2000-2004: erste Übermittlung 2011

2000-2004

2011

Jahr 1999: erste Übermittlung 2012

1999

2012

Jahre 1995-1998: nicht zu übermitteln

1995-1998

Nicht zu übermitteln

Griechenland: In Tabelle 7.2 „Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen“ wird der folgende Verweis auf Tabelle 1 gestrichen:

1

Erwerbstätigkeit — vierteljährlich

Jahre 1990-1994: erste Übermittlung 2011

1990-1994

2011

und durch folgende Formulierung ersetzt:

1

Erwerbstätigkeit — vierteljährlich — insgesamt

Jahre 1990-1994: erste Übermittlung 2011

1990-1994

2011

Erwerbstätigkeit — vierteljährlich — Untergliederung nach Wirtschaftbereichen

Jahre 1990-1994: nicht zu übermitteln

1990-1994

Nicht zu übermitteln

Frankreich: In Tabelle 9.1 „Ausnahmen für die Tabellen“ wird der folgende Verweis auf Tabelle 3 gestrichen:

3

Alle Variablen: Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen A31, A60

Jahre 1980-1998: erste Übermittlung 2011

1980-1998

2011

und durch folgende Formulierung ersetzt:

3

Alle Variablen außer Bevölkerung, Erwerbstätigkeit und Arbeitnehmerentgelt Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen A*38, A*64

Jahre 1995-1998: erste Übermittlung 2012

1995-1998

2012

Jahre 1980-1994: nicht zu übermitteln

1980-1994

Nicht zu übermitteln

Niederlande: In Tabelle 18.2 „Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen“ wird der folgende Verweis auf Tabelle 1 gestrichen:

1

Arbeitnehmer und Selbständige in gebietsansässigen produzierenden Einheiten: Wirtschaftsbereiche J bis K und L bis P, Personen — jährlich

Jahre 1980-1986: nicht zu übermitteln

1980-1986

Nicht zu übermitteln

und durch folgende Formulierung ersetzt:

1

Arbeitnehmer und Selbständige in gebietsansässigen produzierenden Einheiten: Wirtschaftsbereiche K bis L und O bis T, Personen — jährlich

Jahre 1980-1986: nicht zu übermitteln

1980-1986

Nicht zu übermitteln

Niederlande: In Tabelle 18.2 „Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen“ werden folgende Verweise auf Tabelle 3 gestrichen:

3

Jeweilige Preise:

 

 

 

 

Variablen P.1, P.2, B.1G, D.29-D.39, D.1, D.11 für die Wirtschaftsbereiche B, DC_DD, DI, DN

Jahre 1980-1986: nicht zu übermitteln

1980-1986

Nicht zu übermitteln

 

Variablen B.2N+B.3N für Wirtschaftsbereiche B, CA_CB, DC_DD, DH_DI, DK_DN, DH, DO

Jahre 1980-1986: nicht zu übermitteln

1980-1986

Nicht zu übermitteln

3

Vorjahrespreise und verkettete Volumen

 

 

 

 

Variable B.1G für Wirtschaftsbereiche B, CA_CB, DB_DE, DH_DN, J_K, O_P

Jahre 1980-1987: nicht zu übermitteln

1980-1987

Nicht zu übermitteln

 

Variable K.1 für Wirtschaftsbereiche B, CA_CB, DC_DD, DH_DI, DK_DN, H_O

Jahre 1980-1995: nicht zu übermitteln

1980-1995

Nicht zu übermitteln

3

Jeweilige Preise:

 

 

 

 

Variablen P.5, P.52, P.53 Unterteilung nach Wirtschaftsbereichen

Jahre 1980-1994: nicht zu übermitteln

1980-1994

Nicht zu übermitteln

 

Variable P.51 für Wirtschaftsbereiche B, CA_CB, DC_DD, DI

Jahre 1980-1986: nicht zu übermitteln

1980-1986

Nicht zu übermitteln

3

Vorjahrespreise und verkettete Volumen

 

 

 

 

Variablen P.5, P.52, P.53

Jahre 1980-1987: nicht zu übermitteln

1980-1987

Nicht zu übermitteln

 

Variablen P.5, P.52, P.53 Unterteilung nach Wirtschaftsbereichen

Jahre 1988-1995: nicht zu übermitteln

1988-1995

Nicht zu übermitteln

 

Variable P.51 für Wirtschaftsbereiche B, CA_CB, DC_DD, DI

Jahre 1980-1987: nicht zu übermitteln

1980-1987

Nicht zu übermitteln

und durch folgende Formulierung ersetzt:

3

Jeweilige Preise:

 

 

 

 

Variablen P.1, P.2, B.1G, D.29-D.39 für die Wirtschaftsbereiche B, 03, 13-16, 23, 28

Jahre 1980-1986: nicht zu übermitteln

1980-1986

Nicht zu übermitteln

 

Variablen B.2N + B.3N für die Wirtschaftsbereiche 03, 05-09, 13-16, 22-23, 27-32

Jahre 1980-1986: nicht zu übermitteln

1980-1986

Nicht zu übermitteln

3

Vorjahrespreise und verkettete Volumen

 

 

 

 

Variable B.1G für die Wirtschaftsbereiche 03, 05-09, 13-17, 22-33, 64-68, 96-98

Jahre 1980-1987: nicht zu übermitteln

1980-1987

Nicht zu übermitteln

 

Variablen K.1 N für die Wirtschaftsbereiche 03, 05-09, 13-16, 22-23, 27-32, 55-96

Jahre 1980-1995: nicht zu übermitteln

1980-1995

Nicht zu übermitteln

3

Jeweilige Preise:

 

 

 

 

Variablen P.5, P.52, P.53 Unterteilung nach Wirtschaftsbereichen

Jahre 1980-1994: nicht zu übermitteln

1980-1994

Nicht zu übermitteln

 

Variable P.51 für die Wirtschaftsbereiche 03, 05-09, 13-16, 23

Jahre 1980-1986: nicht zu übermitteln

1980-1986

Nicht zu übermitteln

3

Vorjahrespreise und verkettete Volumen

 

 

 

 

Variablen P.5, P.52, P.53

Jahre 1980-1987: nicht zu übermitteln

1980-1987

Nicht zu übermitteln

 

Variablen P.5, P.52, P.53 Unterteilung nach Wirtschaftsbereichen

Jahre 1988-1995: nicht zu übermitteln

1988-1995

Nicht zu übermitteln

 

Variable P.51 für die Wirtschaftsbereiche 03, 05-09, 13-16, 23

Jahre 1980-1987: nicht zu übermitteln

1980-1987

Nicht zu übermitteln

Schweden: In Tabelle 26.2 „Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen“ wird der Begriff „Untergliederung der Wirtschaftszweige 50-52“ durch den Begriff „Untergliederung der Wirtschaftszweige 45-47“ ersetzt.

28.

In Anhang B wird hinter Tabelle 26 Folgendes eingefügt:

„DATENÜBERMITTLUNG

1.

Die aus der NACE Rev. 2 abgeleiteten Untergliederungen A*3, A*10, A*21, A*38 und A*64 sowie die aus der CPA 2008 abgeleiteten Untergliederungen P*3, P*10, P*21, P*38 und P*64 sind mit den im zweiten Unterabsatz angegebenen Ausnahmen für alle nach dem 31. August 2011 zur Übermittlung anstehenden Daten zu verwenden.

Mitgliedstaaten, denen bis 2011 oder danach eine Ausnahme für die Datenübermittlung für die Tabellen 15 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 eingeräumt worden ist, verwenden unabhängig vom Zeitpunkt der Datenübermittlung für die Bezugszeiträume bis 2007 die Untergliederungen A3, A6, A17, A31, A60, P3, P6, P17, P31 und P60 sowie für die Bezugszeiträume von 2008 an die Untergliederungen A*3, A*10, A*21, A*38, A*64, P*3, P*10, P*21, P*38 und P*64.

2.

Bis zum 31. Dezember 2014 sind für die Übermittlung der Tabelle 10 entweder die Untergliederung A*10 gemäß der NACE Rev. 2 oder die folgenden aggregierten Positionen der Untergliederung A*10 gemäß der NACE Rev. 2 zu verwenden:

(G, H, I und J) anstelle von (G, H und I) und (J),

(K, L, M und N) anstelle von (K), (L) und (M and N),

(O, P, Q, R, S, T und U) anstelle von (O, P und Q) und (R, S, T and U).

Vom 1. Januar 2015 an ist für die Übermittlung der Tabelle 10 die Untergliederung A*10 gemäß der NACE Rev. 2 zu verwenden.

3.

Für die Übermittlung der Tabelle 12 sind entweder die Untergliederung A*10 gemäß der NACE Rev. 2 oder die aggregierten Positionen der Untergliederung A*10 gemäß der NACE Rev. 2 zu verwenden:

(G, H, I und J) anstelle von (G, H und I) und (J),

(K, L, M und N) anstelle von (K), (L) und (M and N),

(O, P, Q, R, S, T und U) anstelle von (O, P und Q) und (R, S, T and U).

4.

Die Datenübermittlung der laufenden Nummern 26a bzw. 44a in den Untergliederungen A*38 und A*64 (davon: unterstellte Mieten für Eigentümerwohnungen) im Abschnitt ‚ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLÜSSELUNG DER WIRTSCHAFTSBEREICHE (A*), DER GÜTERGRUPPEN (P*) UND DER INVESTITIONEN (ANLAGEINVESTITIONEN)‘ (AN) von Anhang IV ist nur für die Variablen P.1, P.2 und B.1g in Tabelle 3 von Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 verbindlich.

5.

Mit der ersten Übermittlung, die gemäß dem Programm des ESVG 1995 für die Übermittlung von Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung unter Verwendung der NACE Rev. 2 oder der CPA 2008 nach dem 31. August 2011 ansteht, sind nach Wirtschaftsbereichen oder Gütergruppen aufgeschlüsselte Daten für folgende Beobachtungszeiträume zu liefern:

a)

:

Tabelle 1

:

von 2000 (2000Q1 für vierteljährliche Daten) an;

b)

:

Tabelle 3

:

von 2000 an;

c)

:

Tabelle 10

:

2009;

d)

:

Tabelle 12

:

2009;

e)

:

Tabelle 20

:

von 2000 an;

f)

:

Tabelle 22

:

von 2000 an.

Die Mitgliedstaaten übermitteln die jährlichen Daten für Tabelle 1 zusammen mit der ersten Übermittlung der vierteljährlichen Daten für Tabelle 1 für 2011Q2, spätestens jedoch am 30. September 2011.

6.

Mit der ersten Übermittlung von Tabellen, die gemäß dem Programm des ESVG 1995 für die Übermittlung von Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen unter Verwendung der NACE Rev. 2 oder der CPA 2008 nach dem 31. August 2012 ansteht, sind nach Wirtschaftsbereichen oder Gütergruppen aufgeschlüsselte Daten wenigstens für folgende Beobachtungszeiträume zu liefern:

a)   Tabelle 1 (mit Ausnahme der Variablen unter ‚Bevölkerung, Erwerbstätigkeit Arbeitnehmerentgelt‘):

1990 (1990Q1 für vierteljährliche Daten) für Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich,

1995 (1995Q1 für vierteljährliche Daten) für Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern;

b)   Tabelle 3 (mit Ausnahme der Variablen unter ‚Bevölkerung, Erwerbstätigkeit und Arbeitnehmerentgelt‘): von 1995 an für A*10 und A*38;

c)   Tabelle 10: von 2000 an;

d)   Tabelle 12: von 2000 an.

7.

Für die Tabellen 15, 16, 17, 18 und 19 sind keine Rückrechnungen unter Verwendung der NACE Rev. 2 oder der CPA 2008 erforderlich.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 65.

(4)  ABl. L 332 vom 30.11.2006, S. 21.


ANHANG

A*3

Laufende Nr.

Abschnitt der NACE Rev. 2

Beschreibung

1

A

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

2

B, C, D, E und F

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden; verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren; Energieversorgung; Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen; Baugewerbe

3

G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T und U

Dienstleistungen


A*10

Laufende Nr.

Abschnitt der NACE Rev. 2

Beschreibung

1

A

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

2

B, C, D und E

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden; Fertigung, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren; Energieversorgung; Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

2a

C

davon: verarbeitendes Gewerbe

3

F

Baugewerbe/Bau

4

G, H und I

Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen; Verkehr und Lagerei; Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

5

J

Information und Kommunikation

6

K

Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

7

L

Grundstücks- und Wohnungswesen

8

M und N

Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen; Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

9

O, P und Q

Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung; Erziehung und Unterricht; Gesundheits- und Sozialwesen

10

R, S, T und U

Kunst, Unterhaltung und Erholung, Erbringung von sonstigen Dienstleistungen


A*21

Laufende Nr.

Abschnitt der NACE Rev. 2

Abteilungen der NACE Rev. 2

Beschreibung

1

A

01-03

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

2

B

05-09

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

3

C

10-33

Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

4

D

35

Energieversorgung

5

E

36-39

Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

6

F

41-43

Baugewerbe/Bau

7

G

45-47

Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

8

H

49-53

Verkehr und Lagerei

9

I

55-56

Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

10

J

58-63

Information und Kommunikation

11

K

64-66

Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

12

L

68

Grundstücks- und Wohnungswesen

13

M

69-75

Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

14

N

77-82

Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

15

O

84

Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung

16

P

85

Erziehung und Unterricht

17

Q

86-88

Gesundheits- und Sozialwesen

18

R

90-93

Kunst, Unterhaltung und Erholung

19

S

94-96

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

20

T

97-98

Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

21

U

99

Exterritoriale Organisationen und Körperschaften


A*38

Laufende Nr.

Abteilungen der NACE Rev. 2

Beschreibung

1

01-03

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

2

05-09

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

3

10-12

Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln; Getränkeherstellung; Tabakverarbeitung

4

13-15

Herstellung von Textilien, Bekleidung sowie von Leder, Lederwaren und Schuhen

5

16-18

Herstellung von Erzeugnissen aus Holz und Papier sowie Druckerzeugnissen

6

19

Kokerei und Mineralölverarbeitung

7

20

Herstellung von chemischen Erzeugnissen

8

21

Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen

9

22-23

Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren sowie von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden

10

24-25

Metallerzeugung und -bearbeitung; Herstellung von Metallerzeugnissen

11

26

Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen

12

27

Herstellung von elektrischen Ausrüstungen

13

28

Maschinenbau

14

29-30

Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen

15

31-33

Herstellung von Möbeln, Herstellung von sonstigen Waren sowie Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen

16

35

Energieversorgung

17

36-39

Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

18

41-43

Baugewerbe/Bau

19

45-47

Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

20

49-53

Verkehr und Lagerei

21

55-56

Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

22

58-60

Dienstleistungen des Verlagswesens, audiovisuelle und Rundfunkveranstaltungsleistungen

23

61

Telekommunikation

24

62-63

Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie; Informationsdienstleistungen

25

64-66

Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

26

68

Grundstücks- und Wohnungswesen

26a

 

davon: unterstellte Mieten für Eigentümerwohnungen

27

69-71

Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung; Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung; Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung

28

72

Forschung und Entwicklung

29

73-75

Werbung und Marktforschung; sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten; Veterinärwesen

30

77-82

Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

31

84

Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung

32

85

Erziehung und Unterricht

33

86

Gesundheitswesen

34

87-88

Sozialwesen

35

90-93

Kunst, Unterhaltung und Erholung

36

94-96

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

37

97-98

Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

38

99

Exterritoriale Organisationen und Körperschaften


A*64

Laufende Nr.

Abteilungen der NACE Rev. 2

Beschreibung

1

01

Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten

2

02

Forstwirtschaft und Holzeinschlag

3

03

Fischerei und Aquakultur

4

05-09

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

5

10-12

Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln; Getränkeherstellung; Tabakverarbeitung

6

13-15

Herstellung von Textilien, Bekleidung sowie von Leder, Lederwaren und Schuhen

7

16

Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel); Holzgewerbe (ohne Herstellung von Möbeln)

8

17

Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus

9

18

Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern

10

19

Kokerei und Mineralölverarbeitung

11

20

Herstellung von chemischen Erzeugnissen

12

21

Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen

13

22

Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren

14

23

Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden

15

24

Metallerzeugung und -bearbeitung

16

25

Herstellung von Metallerzeugnissen

17

26

Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen

18

27

Herstellung von elektrischen Ausrüstungen

19

28

Maschinenbau

20

29

Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen

21

30

Sonstiger Fahrzeugbau

22

31-32

Herstellung von Möbeln; Herstellung von sonstigen Waren

23

33

Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen

24

35

Energieversorgung

25

36

Wasserversorgung

26

37-39

Abwasserentsorgung; Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung; Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung

27

41-43

Baugewerbe/Bau

28

45

Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

29

46

Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und Krafträdern)

30

47

Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)

31

49

Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen

32

50

Schifffahrt

33

51

Luftverkehr

34

52

Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr

35

53

Post-, Kurier- und Expressdienste

36

55-56

Beherbergung; Gastronomie

37

58

Verlagswesen

38

59-60

Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik; Rundfunkveranstalter

39

61

Telekommunikation

40

62-63

Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie; Informationsdienstleistungen

41

64

Erbringung von Finanzdienstleistungen

42

65

Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)

43

66

Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten

44

68

Grundstücks- und Wohnungswesen

44a

 

davon: unterstellte Mieten für Eigentümerwohnungen

45

69-70

Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung; Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung

46

71

Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung

47

72

Forschung und Entwicklung

48

73

Werbung und Marktforschung

49

74-75

Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten; Veterinärwesen

50

77

Vermietung von beweglichen Sachen

51

78

Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften

52

79

Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen

53

80-82

Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien; Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau; Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a.n.g.

54

84

Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung

55

85

Erziehung und Unterricht

56

86

Gesundheitswesen

57

87-88

Sozialwesen

58

90-92

Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten; Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten; Spiel-, Wett- und Lotteriewesen

59

93

Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung

60

94

Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport)

61

95

Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern

62

96

Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen

63

97-98

Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

64

99

Exterritoriale Organisationen und Körperschaften


P*3

Laufende Nr.

Abschnitte der CPA 2008

Beschreibung

1

A

Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei

2

B, C, D, E und F

Bergbauerzeugnisse; Steine und Erden; hergestellte Waren; Energie und Dienstleistungen der Energieversorgung; Wasser; Dienstleistungen der Abwasser- und Abfallentsorgung und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen; Gebäude und Bauarbeiten

3

G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T und U

Dienstleistungen


P*10

Laufende Nr.

Abschnitte der CPA 2008

Beschreibung

1

A

Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei

2

B, C, D und E

Bergbauerzeugnisse; Steine und Erden; hergestellte Waren; Energie und Dienstleistungen der Energieversorgung; Wasser; Dienstleistungen der Abwasser- und Abfallentsorgung und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen

2a

C

davon: hergestellte Waren

3

F

Gebäude und Bauarbeiten

4

G, H und I

Handelsleistungen; Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen; Verkehrs- und Lagereileistungen; Beherbergungs- und Gastronomiedienstleistungen

5

J

Informations- und Kommunikationsdienstleistungen

6

K

Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

7

L

Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens

8

M und N

Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen; sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen

9

O, P und Q

Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, der Verteidigung und der Sozialversicherung; Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen; Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens

10

R, S, T und U

Kunst-, Unterhaltungs- und Erholungsdienstleistungen, sonstige Dienstleistungen


P*21

Laufende Nr.

Abschnitte der CPA 2008

Abteilungen der CPA 2008

Beschreibung

1

A

01-03

Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei

2

B

05-09

Bergbauerzeugnisse; Steine und Erden

3

C

10-33

Hergestellte Waren

4

D

35

Energie und Dienstleistungen der Energieversorgung

5

E

36-39

Wasser; Dienstleistungen der Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

6

F

41-43

Gebäude und Bauarbeiten

7

G

45-47

Handelsleistungen; Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen

8

H

49-53

Verkehrs- und Lagereileistungen

9

I

55-56

Beherbergungs- und Gastronomiedienstleistungen

10

J

58-63

Informations- und Kommunikationsdienstleistungen

11

K

64-66

Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

12

L

68

Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens

13

M

69-75

Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen

14

N

77-82

Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen

15

O

84

Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, der Verteidigung und der Sozialversicherung

16

P

85

Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen

17

Q

86-88

Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens

18

R

90-93

Kunst-, Unterhaltungs- und Erholungsdienstleistungen

19

S

94-96

Sonstige Dienstleistungen

20

T

97-98

Dienstleistungen privater Haushalte, die Hauspersonal beschäftigen; durch private Haushalte produzierte Waren und Dienstleistungen für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

21

U

99

Dienstleistungen exterritorialer Organisationen und Körperschaften


P*38

Laufende Nr.

Abteilungen der CPA 2008

Beschreibung

1

01-03

Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei

2

05-09

Bergbauerzeugnisse; Steine und Erden

3

10-12

Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabakerzeugnisse

4

13-15

Textilien, Bekleidung sowie Leder und Lederwaren

5

16-18

Waren aus Holz, Papier oder Pappe; Druckereileistungen

6

19

Kokereierzeugnisse und Mineralölerzeugnisse

7

20

Chemische Erzeugnisse

8

21

Pharmazeutische Erzeugnisse

9

22-23

Gummi- und Kunststoffwaren sowie Glas und Glaswaren, Keramik, verarbeitete Steine und Erden

10

24-25

Metalle und Metallerzeugnisse

11

26

Datenverarbeitungsgeräte, elektronische und optische Erzeugnisse

12

27

Elektrische Ausrüstungen

13

28

Maschinen

14

29-30

Kraftwagen und Kraftwagenteile sowie sonstige Fahrzeuge

15

31-33

Möbel; Waren, a.n.g.; Reparatur- und Installationsarbeiten an Maschinen und Ausrüstungen

16

35

Energie und Dienstleistungen der Energieversorgung

17

36-39

Wasser; Abwasserentsorgungsdienstleistungen; Abfallentsorgungs- und Wertstoffrückgewinnungsdienstleistungen; Dienstleistungen der Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstigen Entsorgung

18

41-43

Bauwerke und Bauarbeiten

19

45-47

Handelsleistungen; Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen

20

49-53

Verkehrs- und Lagereileistungen

21

55-56

Beherbergungs- und Gastronomiedienstleistungen

22

58-60

Dienstleistungen des Verlagswesens, audiovisuelle und Rundfunkveranstaltungsleistungen

23

61

Telekommunikationsdienste

24

62-63

Dienstleistungen der EDV-Programmierung und -Beratung und damit verbundene Dienstleistungen; Informationsdienstleistungen

25

64-66

Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

26

68

Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens

26a

 

davon: unterstellte Mieten für Eigentümerwohnungen

27

69-71

Rechts-, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsleistungen; Dienstleistungen der Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatungsleistungen; Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros und der technischen, physikalischen und chemischen Untersuchung

28

72

Forschungs- und Entwicklungsleistungen

29

73-75

Werbe- und Marktforschungsleistungen; sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen; Dienstleistungen des Veterinärwesens

30

77-82

Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen

31

84

Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, der Verteidigung und der Sozialversicherung

32

85

Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen

33

86

Dienstleistungen des Gesundheitswesens

34

87-88

Dienstleistungen des Sozialwesens

35

90-93

Kunst-, Unterhaltungs- und Erholungsdienstleistungen

36

94-96

Sonstige Dienstleistungen

37

97-98

Dienstleistungen privater Haushalte, die Hauspersonal beschäftigen; durch private Haushalte für den Eigenbedarf produzierte Waren und Dienstleistungen ohne ausgeprägten Schwerpunkt

38

99

Dienstleistungen exterritorialer Organisationen und Körperschaften


P*64

Laufende Nr.

Abteilungen der CPA 2008

Beschreibung

1

01

Erzeugnisse der Landwirtschaft und Jagd sowie damit verbundene Dienstleistungen

2

02

Forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Dienstleistungen

3

03

Fische und Fischereierzeugnisse; Aquakulturerzeugnisse; Dienstleistungen für die Fischerei

4

05-09

Bergbauerzeugnisse; Steine und Erden

5

10-12

Nahrungs- und Futtermittel; Getränke; Tabakerzeugnisse

6

13-15

Textilien; Bekleidung; Leder und Lederwaren

7

16

Holz sowie Holz- und Korkwaren (ohne Möbel); Flecht- und Korbmacherwaren

8

17

Papier, Pappe und Waren daraus

9

18

Dienstleistungen der Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern, Druckereileistungen

10

19

Kokereierzeugnisse und Mineralölerzeugnisse

11

20

Chemische Erzeugnisse

12

21

Pharmazeutische Erzeugnisse

13

22

Gummi- und Kunststoffwaren

14

23

Sonstige Mineralerzeugnisse

15

24

Metalle und Metallerzeugnisse

16

25

Metallerzeugnisse

17

26

Datenverarbeitungsgeräte, elektronische und optische Erzeugnisse

18

27

Elektrische Ausrüstungen

19

28

Maschinenbau

20

29

Kraftwagen und Kraftwagenteile

21

30

Sonstiger Fahrzeugbau

22

31-32

Möbel; Waren, a.n.g.

23

33

Reparatur- und Installationsarbeiten an Maschinen und Ausrüstungen

24

35

Energie und Dienstleistungen der Energieversorgung

25

36

Wasser; Dienstleistungen der Wasserversorgung sowie des Wasserhandels durch Rohrleitungen

26

37-39

Abwasserentsorgungsdienstleistungen; Klärschlamm; Abfallentsorgungs- und Wertstoffrückgewinnungsdienstleistungen; Dienstleistungen der Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstigen Entsorgung

27

41-43

Gebäude und Bauarbeiten

28

45

Handelsleistungen mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen

29

46

Großhandelsleistungen (ohne Handelsleistungen mit Kraftfahrzeugen)

30

47

Einzelhandelsleistungen (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)

31

49

Landverkehrsleistungen und Transportleistungen in Rohrfernleitungen

32

50

Schifffahrt

33

51

Luftfahrtleistungen

34

52

Lagereileistungen sowie sonstige Unterstützungsdienstleistungen für den Verkehr

35

53

Postdienstleistungen und private Kurier- und Expressdienstleistungen

36

55-56

Beherbergungs- und Gastronomiedienstleistungen

37

58

Dienstleistungen des Verlagswesens

38

59-60

Dienstleistungen der Herstellung, des Verleihs und Vertriebs von Filmen und Fernsehprogrammen, von Kinos und Tonstudios; Verlagsleistungen bezüglich Musik; Rundfunkveranstaltungsleistungen

39

61

Telekommunikationsdienste

40

62-63

Dienstleistungen der EDV-Programmierung und -Beratung und damit verbundene Dienstleistungen; Informationsdienstleistungen

41

64

Finanzdienstleistungen, außer Versicherungen und Pensionen

42

65

Dienstleistungen von Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)

43

66

Mit den Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Dienstleistungen

44

68

Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens

44a

 

davon: unterstellte Mieten für Eigentümerwohnungen

45

69-70

Rechts-, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsleistungen; Dienstleistungen der Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatungsleistungen

46

71

Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros und der technischen, physikalischen und chemischen Untersuchung

47

72

Forschungs- und Entwicklungsleistungen

48

73

Werbe- und Marktforschungsleistungen

49

74-75

Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen; Dienstleistungen des Veterinärwesens

50

77

Dienstleistungen der Vermietung von beweglichen Sachen

51

78

Dienstleistungen der Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften und des Personalmanagements

52

79

Dienstleistungen von Reisebüros und Reiseveranstaltern und sonstige Reservierungsdienstleistungen

53

80-82

Wach-, Sicherheits- und Detekteileistungen; Dienstleistungen der Gebäudebetreuung und des Garten- und Landschaftsbaus; wirtschaftliche Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen, a.n.g.

54

84

Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, der Verteidigung und der Sozialversicherung

55

85

Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen

56

86

Dienstleistungen des Gesundheitswesens

57

87-88

Dienstleistungen von Heimen (ohne Erholungs- und Ferienheime); Dienstleistungen des Sozialwesens (ohne Heime), a.n.g.

58

90-92

Kreative, künstlerische und unterhaltende Dienstleistungen; Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Museen, botanischen und zoologischen Gärten; Dienstleistungen des Spiel-, Wett- und Lotteriewesens

59

93

Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung

60

94

Dienstleistungen von Interessenvertretungen sowie kirchlichen und sonstigen religiösen Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport)

61

95

Reparaturarbeiten an Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern

62

96

Sonstige überwiegend persönliche Dienstleistungen

63

97-98

Dienstleistungen privater Haushalte, die Hauspersonal beschäftigen; durch private Haushalte für den Eigenbedarf produzierte Waren und Dienstleistungen ohne ausgeprägten Schwerpunkt

64

99

Dienstleistungen exterritorialer Organisationen und Körperschaften


AN_F6: Untergliederung der Anlagegüter

Anlagearten

Beschreibung

AN.1111

Wohnbauten

AN.1112

Nichtwohnbauten

AN.11131

Fahrzeuge

AN.11132

Sonstige Ausrüstungen

AN.1114

Nutztiere und Nutzpflanzungen

AN.112

Immaterielle Anlagegüter


AN_F6†: Untergliederung der Anlagegüter

Anlagearten

Beschreibung

AN.1111

Wohnbauten

AN.1112

Nichtwohnbauten

AN.11131

Fahrzeuge

AN.11132

Sonstige Ausrüstungen

davon: AN.111321

Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen

davon: AN.111322

Rundfunk-, Fernseh- und Nachrichtentechnik

AN.1114

Nutztiere und Nutzpflanzungen

AN.112

Immaterielle Anlagegüter

davon: AN.1122

Computerprogramme“


11.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/22


VERORDNUNG (EU) Nr. 716/2010 DER KOMMISSION

vom 6. August 2010

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. August 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Janusz LEWANDOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware, bestehend aus:

einer Quecksilberdampf-Hochdrucklampe mit innenverspiegeltem Reflektor,

Verkabelung,

Lüftungsöffnungen,

einem Einbaurahmen mit Griff und

einem Anschluss.

Die Ware ist zur Verwendung in Projektoren bestimmt.

8539 32 10

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 Buchstabe a zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8539, 8539 32 und 8539 32 10.

Da die Ware als Teil eines Projektors angesehen wird, gilt Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI.

Gemäß Anmerkung 2 Buchstabe a zu Abschnitt XVI sind Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 darstellen, dieser Position zuzuweisen.

Aufgrund seiner Merkmale entspricht die Ware dem Wortlaut der Position 8539. Daher ist die Einreihung in die Position 8529 ausgeschlossen.

Daher ist die Ware in den KN-Code 8539 32 10 als Quecksilberdampflampe einzureihen.


11.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/24


VERORDNUNG (EU) Nr. 717/2010 DER KOMMISSION

vom 6. August 2010

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. August 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Janusz LEWANDOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware (sog. Abgastemperatursensor) bestehend aus

einem Thermistor mit einer Leistung von nicht mehr als 20 W, im eigenen Gehäuse,

einer Befestigungsschraube,

einem Schaft zur leichteren Befestigung in einem Kfz-Auspuffsystem, und

einem elektrischen Kabel mit hitzebeständiger Hülse, das die Ware mit einem Anschluss verbindet und damit die Verbindung zu dem Motorsteuersystem des Kfz herstellt.

Je nach Temperatur verändert sich der Widerstand des Thermistors. Bei Anschluss des Thermistors führt diese Widerstandsänderung zu einer Änderung des Stromflusses, welcher zum Motorsteuersystem weitergeleitet wird.

Die Ware kann die Stromausgabe nicht in eine Temperaturmessung oder zur Anzeige der Temperatur umwandeln.

8533 40 10

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8533, 8533 40 und 8533 40 10.

Eine Einreihung in die Position 9025 als Thermometer oder Teil davon ist ausgeschlossen, weil die Ware die Temperatur weder messen noch anzeigen kann.

Die Ware ist ein nichtlinearer Widerstand, der abhängig von der Temperatur ist (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 8533 Buchstabe A Nummer 5), und ist daher in die Unterposition 8533 40 als andere Stellwiderstände einzureihen.


11.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/26


VERORDNUNG (EU) Nr. 718/2010 DER KOMMISSION

vom 10. August 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. August 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

TR

41,0

ZZ

41,0

0707 00 05

TR

125,5

ZZ

125,5

0709 90 70

TR

107,3

ZZ

107,3

0805 50 10

AR

129,3

TR

136,8

UY

152,7

ZA

98,1

ZZ

129,2

0806 10 10

CL

129,8

EG

153,2

IL

187,4

MA

129,1

PE

77,2

TR

122,2

ZA

88,7

ZZ

126,8

0808 10 80

AR

87,8

BR

69,9

CL

90,2

CN

63,9

NZ

104,8

US

105,2

UY

100,6

ZA

90,0

ZZ

89,1

0808 20 50

AR

70,1

CL

150,5

CN

58,2

NZ

140,9

TR

147,7

ZA

100,6

ZZ

111,3

0809 30

TR

160,9

ZZ

160,9

0809 40 05

IL

144,1

ZA

90,0

ZZ

117,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


11.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/28


VERORDNUNG (EU) Nr. 719/2010 DER KOMMISSION

vom 10. August 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 705/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. August 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 203 vom 5.8.2010, S. 19.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 11. August 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

41,00

0,00

1701 11 90 (1)

41,00

2,60

1701 12 10 (1)

41,00

0,00

1701 12 90 (1)

41,00

2,31

1701 91 00 (2)

39,65

5,57

1701 99 10 (2)

39,65

2,44

1701 99 90 (2)

39,65

2,44

1702 90 95 (3)

0,40

0,28


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


RICHTLINIEN

11.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/30


RICHTLINIE 2010/50/EU DER KOMMISSION

vom 10. August 2010

zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dazomet in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Dazomet.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde Dazomet in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG definierten Produktart 8, Holzschutzmittel, bewertet.

(3)

Belgien wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 16. April 2007 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 seinen Bericht und eine Empfehlung übermittelt.

(4)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 11. März 2010 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten.

(5)

Auf der Grundlage der Prüfungen kann davon ausgegangen werden, dass als Holzschutzmittel verwendete Biozid-Produkte, die Dazomet enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen. Daher sollte Dazomet in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden.

(6)

Auf EU-Ebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke bewertet. Die Risikobewertung auf EU-Ebene betrifft nur gewerbliche Anwendungen im Freien zur Sanierung von Holzpfosten (z. B. Strommasten) durch Einbringen von Granulat. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Umweltkompartimente und Populationen bewerten, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht in repräsentativer Weise berücksichtigt wurden, und bei Erteilung der Produktzulassungen dafür sorgen, dass geeignete Maßnahmen getroffen bzw. spezielle Auflagen vorgesehen werden, um die festgestellten Risiken auf ein vertretbares Maß zu begrenzen.

(7)

Aufgrund der Ergebnisse des Bewertungsberichts empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass für Dazomet enthaltende Produkte, die als Holzschutzmittel angewandt werden, bei der Produktzulassung Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Risiken in Übereinstimmung mit Artikel 5 und Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG auf ein vertretbares Maß begrenzt werden.

(8)

Insbesondere ist vorzuschreiben, dass für industrielle oder gewerbliche Zwecke verwendete Produkte mit geeigneter Schutzausrüstung verwendet werden müssen, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass die Risiken für industrielle oder gewerbliche Anwender auf andere Weise reduziert werden können.

(9)

Es ist wichtig, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten angewandt werden, damit die Gleichbehandlung aller in Verkehr befindlichen Biozid-Produkte, die den Wirkstoff Dazomet enthalten, gewährleistet und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Biozid-Produkte erleichtert wird.

(10)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten und die Betroffenen sich auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorbereiten können und damit sichergestellt ist, dass Antragsteller, die Unterlagen eingereicht haben, die volle zehnjährige Datenschutzfrist nutzen können, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 98/8/EG ab dem Zeitpunkt der Aufnahme zu laufen beginnt.

(11)

Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist für die Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG einzuräumen.

(12)

Die Richtlinie 98/8/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis 31. Juli 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. August 2012 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. August 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.


ANHANG

Der folgende Eintrag für den Wirkstoff Dazomet wird in die Tabelle in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG eingefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Zeitpunkt der Aufnahme

Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 (ausgenommen Produkte mit mehr als einem Wirkstoff; bei diesen Produkten muss Artikel 16 Absatz 3 bis zu dem in dem letzten Beschluss über die Aufnahme seiner Wirkstoffe festgesetzten Zeitpunkt erfüllt werden)

Aufnahme befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen (1)

„34

Dazomet

Tetrahydro-3,5-dimethyl-1,3,5-thiadiazin-2-thion

EG-Nr.: 208-576-7

CAS-Nr.: 533-74-4

960 g/kg

1. August 2012

31. Juli 2014

31. Juli 2022

8

Bei der Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten, sofern dies für das betreffende Produkt relevant ist, die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Umweltkompartimente und Populationen, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Insbesondere bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls andere Verwendungszwecke als gewerbliche Anwendungen im Freien zur Sanierung von Holzpfosten durch Einbringen von Granulat.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:

Für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte werden mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.“


(1)  Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm


BESCHLÜSSE

11.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/33


BESCHLUSS 2010/437/GASP DES RATES

vom 30. Juli 2010

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. November 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) angenommen.

(2)

Der Rat hat am 8. Dezember 2009 den Beschluss 2009/907/GASP (2) zur Änderung der vorgenannten Gemeinsamen Aktion angenommen.

(3)

Da die Verhütung der Seeräuberei im Golf von Aden und in anderen Gebieten nahe der somalischen Küste immer wirksamer wird, dehnen die Seeräuber ihre Tätigkeit zunehmend auf Meeresgebiete aus, die über 500 Seemeilen von der Küste Somalias und seiner Nachbarländer entfernt liegen.

(4)

Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die zu diesem Zweck entsandten Truppen handeln vor der Küste Somalias und der Nachbarländer in den Meeresgebieten innerhalb der Region des Indischen Ozeans gemäß dem politischen Ziel einer Marineoperation der EU, wie es in dem vom Rat am 5. August 2008 gebilligten Krisenmanagementkonzept festgelegt ist.“

2.

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend ‚Hoher Vertreter‘ genannt) nimmt das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (nachstehend ‚PSK‘ genannt) die politische Kontrolle und strategische Leitung der EU-Militäroperation wahr. Der Rat ermächtigt das PSK hiermit, die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 38 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung beinhaltet die Befugnis zur Änderung der Planungsdokumente, einschließlich des Operationsplans, der Befehlskette und der Einsatzregeln. Sie beinhaltet auch die Befugnis, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation und/oder des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte zu fassen. Die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Ziele und die Beendigung der EU-Militäroperation verbleibt beim Rat, der vom Hohen Vertreter unterstützt wird.“

3.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Kohärenz der EU-Reaktion

Der Hohe Vertreter, der Befehlshaber der EU-Operation und der Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte stimmen ihre jeweiligen Tätigkeiten bei der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion eng miteinander ab.“

4.

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Hohe Vertreter nimmt die Rolle des ersten Ansprechpartners für die Vereinten Nationen, die Regierungen Somalias und der Nachbarländer sowie für die übrigen betroffenen Akteure wahr. Im Rahmen seiner Kontakte mit der Afrikanischen Union wird der Hohe Vertreter vom Sonderbeauftragten der EU (EUSR) für die Afrikanische Union unterstützt.“

5.

Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften geregelt, die im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 37 des Vertrags zu schließen sind. Haben die EU und ein Drittstaat ein Rahmenabkommen über die Beteiligung dieses Drittstaates an Krisenbewältigungsoperationen der EU geschlossen, so gelten die Bestimmungen eines solchen Abkommens im Rahmen dieser Operation.“

6.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Status der EU-geführten Truppen

Der Status der EU-geführten Truppen und ihres Personals, einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren der Mission erforderlichen Garantien, die

im Landgebiet von Drittstaaten stationiert sind,

in den Hoheitsgewässern oder den Binnengewässern von Drittstaaten operieren,

wird nach dem Verfahren des Artikels 37 des Vertrags festgelegt.“

7.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Weitergabe von Informationen an die Vereinten Nationen und andere dritte Parteien

(1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an die Vereinten Nationen und an andere dritte Parteien, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der EU-Militäroperation erstellte Dokumente bis zu dem für diese dritten Parteien jeweils festgelegten Geheimhaltungsgrad unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates weiterzugeben (3).

(2)   Der Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte Dokumente der EU, die die Beratungen des Rates im Zusammenhang mit der Operation betreffen und die der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (4) unterliegen, an die Vereinten Nationen und andere dritte Parteien, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

(2)  ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 27.

(3)  Beschluss 264/2001/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1).

(4)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).“


11.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/35


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. August 2010

über die Verlängerung der Ausnahmeregelung, aufgrund deren Bulgarien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen Einwände gegen Verbringungen gewisser zur Verwertung bestimmter Abfälle erheben kann

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5434)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/438/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 63 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 kann Bulgarien bis zum 31. Dezember 2009 gegen Verbringungen gewisser zur Verwertung bestimmter Abfälle Einwände erheben.

(2)

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 beantragte Bulgarien die Verlängerung dieses Zeitraums bis zum 31. Dezember 2012.

(3)

Das EU-weit gleichbleibend hohe Niveau des Umweltschutzes muss insbesondere dann gewährleistet sein, wenn die Verwertung bestimmter verbrachter Abfälle noch immer nicht in Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht des Versandstaates für die Abfallverwertung steht. Deswegen sollte Bulgarien weiterhin gegen die geplante unerwünschte Verbringung gewisser zur Verwertung bestimmter Abfälle in sein Hoheitsgebiet Einwände erheben können. Folglich ist es notwendig, die Ausnahmeregelung für Bulgarien bis zum 31. Dezember 2012 zu verlängern.

(4)

Um weiterhin ein hohes Niveau des Umweltschutzes zu gewährleisten und die Rechtssicherheit in Bezug auf die Rechtsvorschriften über die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen nach Bulgarien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu wahren, sollten die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen ab dem 1. Januar 2010 gelten. Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und gemäß der in Artikel 11 der Verordnung festgelegten Gründe für Einwände wird der Zeitraum, in dem die zuständigen bulgarischen Behörden Einwände gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten, in Artikel 63 Absatz 4 Unterabsatz 2 der besagten Verordnung aufgeführten Abfällen nach Bulgarien erheben können, bis zum 31. Dezember 2012 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab 1. Januar 2010.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. August 2010

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.


Berichtigungen

11.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/36


Berichtigung des Beschlusses 2010/397/EU des Rates vom 3. Juni 2010 über die Unterzeichnung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und den Salomonen im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens

( Amtsblatt der Europäischen Union L 190 vom 22. Juli 2010 )

Im Titel sowohl im Inhaltsverzeichnis als auch auf Seite 1 sowie in der Schlussformel auf Seite 2:

anstatt:

„3. Juni 2010“

muss es heißen:

„11. Juni 2010“.


11.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/36


Berichtigung der Richtlinie 2009/164/EU der Kommission vom 22. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang II und III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt

( Amtsblatt der Europäischen Union L 344 vom 23. Dezember 2009 )

Auf Seite 41, Erwägungsgrund 1:

anstatt:

„konkretes und reines Blütenöl der Verbena“

muss es heißen:

„Concrète und Absolue der Verbena“.

Auf Seite 41, Erwägungsgrund 2, dritte Zeile:

anstatt:

„reine Blütenöl“

muss es heißen:

„Absolue“.

Auf Seite 41, Erwägungsgrund 2, sechste Zeile:

anstatt:

„reine Blütenöl“

muss es heißen:

„Absolue“.

Auf Seite 41, Erwägungsgrund 2, dreizehnte Zeile:

anstatt:

„des reinen Blütenöls“

muss es heißen:

„von Verbena Absolue“.

Auf Seite 43, Anhang, Nummer 1, dritte Zeile:

anstatt:

„reines Blütenöl“

muss es heißen:

„Verbena Absolue“.

Auf Seite 43, Anhang, Nummer 2, Buchstabe b, Spalte b:

anstatt:

„reines Blütenöl der Verbena“

muss es heißen:

„Verbena Absolue“.