ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.196.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 196

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
28. Juli 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 670/2010 des Rates vom 13. Juli 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 im Hinblick auf die Einführung des Euro in Estland

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 671/2010 des Rates vom 13. Juli 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 in Bezug auf den Euro-Umrechnungskurs für Estland

4

 

*

Verordnung (EU) Nr. 672/2010 der Kommission vom 27. Juli 2010 über die Typgenehmigung von Entfrostungs- und Trocknungsanlagen bestimmter Kraftfahrzeuge und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit

5

 

 

Verordnung (EU) Nr. 673/2010 der Kommission vom 27. Juli 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

21

 

*

Verordnung (EU) Nr. 674/2010 der Europäischen Zentralbank vom 23. Juli 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (EZB/2010/7)

23

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/416/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 13. Juli 2010 gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung des Euro in Estland am 1. Januar 2011

24

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 966/2009 der Kommission vom 15. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (ABl. L 271 vom 16.10.2009)

27

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2009/77/EG der Kommission vom 1. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Chlorsulfuron, Cyromazin, Dimethachlor, Etofenprox, Lufenuron, Penconazol, Triallat und Triflusulfuron (ABl. L 172 vom 2.7.2009)

27

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

28.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 670/2010 DES RATES

vom 13. Juli 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 im Hinblick auf die Einführung des Euro in Estland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („der Vertrag“), insbesondere auf Artikel 140 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (1) sieht vor, dass der Euro an die Stelle der Währungen der Mitgliedstaaten tritt, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gemeinschaft zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion überging, die erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllten.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 des Rates (2) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 sieht die Ersetzung der Währung Griechenlands durch den Euro vor.

(3)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 2169/2005 des Rates (3) wurde die Verordnung (EG) Nr. 974/98 geändert, um die spätere Einführung des Euro in Mitgliedstaaten vorzubereiten, die den Euro bislang nicht als einheitliche Währung übernommen haben.

(4)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1647/2006 des Rates (4) wurde die Verordnung (EG) Nr. 974/98 geändert, um die Ersetzung der Währung Sloweniens durch den Euro zu ermöglichen.

(5)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 835/2007 des Rates (5) wurde die Verordnung (EG) Nr. 974/98 geändert, um die Ersetzung der Währung Zyperns durch den Euro zu ermöglichen.

(6)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 836/2007 des Rates (6) wurde die Verordnung (EG) Nr. 974/98 geändert, um die Ersetzung der Währung Maltas durch den Euro zu ermöglichen.

(7)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 693/2008 des Rates (7) wurde die Verordnung (EG) Nr. 974/98 geändert, um die Ersetzung der Währung der Slowakei durch den Euro zu ermöglichen.

(8)

Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Estland ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 139 Absatz 1 des Vertrags gilt.

(9)

Nach dem Beschluss 2010/416/EU des Rates vom 13. Juli 2010 gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung des Euro durch Estland am 1. Januar 2011 (8) erfüllt Estland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro und wird die für Estland geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung ab 1. Januar 2011 aufgehoben.

(10)

Die Einführung des Euro in Estland erfordert die Ausweitung der derzeitigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro auf Estland.

(11)

Im estnischen Umstellungsplan ist vorgesehen, dass die Euro-Banknoten und -Münzen am Tag der Einführung des Euro als Währung gesetzliches Zahlungsmittel dieses Mitgliedstaats werden sollen. Folglich sollte der Termin der Euro-Einführung und der Termin der Bargeldumstellung auf den 1. Januar 2011 festgelegt werden. Eine „Auslaufphase“ sollte nicht angewandt werden.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 974/98 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. REYNDERS


(1)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 2.

(3)  ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 309 vom 9.11.2006, S. 2.

(5)  ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 1.

(6)  ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 3.

(7)  ABl. L 195 vom 24.7.2008, S. 1.

(8)  Siehe Seite 24 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 974/98 wird zwischen den Angaben für Deutschland und Griechenland folgender Wortlaut eingefügt:

Mitgliedstaat

Termin der Euro-Einführung

Termin der Bargeldumstellung

Mitgliedstaat, der eine „Auslaufphase“ in Anspruch nimmt

 

„Estland

1. Januar 2011

1. Januar 2011

Nein“


28.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 671/2010 DES RATES

vom 13. Juli 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 in Bezug auf den Euro-Umrechnungskurs für Estland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 140 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (2), sind die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Umrechnungskurse festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Estland ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 139 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachstehend „der Vertrag“) gilt.

(3)

Nach dem aufgrund von Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags erlassenen Beschluss 2010/416/EU des Rates vom 13. Juli 2010 über die Einführung des Euro durch Estland am 1. Januar 2011 (3) erfüllt Estland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro und wird die für Estland geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben.

(4)

Die Einführung des Euro in Estland erfordert die Annahme des Umrechnungskurses zwischen dem Euro und der estnischen Krone. Der Umrechnungskurs wird auf 15,6466 Estnische Kronen pro 1 EUR festgelegt; dies entspricht dem gegenwärtigen Leitkurs der Krone im Wechselkursmechanismus (WKM II).

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 2866/98 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 wird zwischen den Umrechnungskursen der Deutschen Mark und der griechischen Drachme folgende Zeile eingefügt:

„= 15,6466 estnische Kronen“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2010

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. REYNDERS


(1)  Stellungnahme vom 5. Juli 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1.

(3)  Siehe Seite 24 dieses Amtsblatts.


28.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 672/2010 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2010

über die Typgenehmigung von Entfrostungs- und Trocknungsanlagen bestimmter Kraftfahrzeuge und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 handelt es sich um eine Einzelverordnung für die Zwecke des Typgenehmigungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (2).

(2)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 wird die Richtlinie 78/317/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für die verglasten Flächen von Kraftfahrzeugen (3) aufgehoben. Die Anforderungen dieser Richtlinie sollten in die vorliegende Verordnung übernommen und erforderlichenfalls an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden, insbesondere, um die besonderen Merkmale von Hybrid- und Elektrofahrzeugen zu berücksichtigen.

(3)

Der Anwendungsbereich dieser Verordnung entspricht dem der Richtlinie 78/317/EWG und ist daher auf Fahrzeuge der Klasse M1 begrenzt.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 enthält grundlegende Bestimmungen zu den Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Entfrostungs- und Trocknungsanlagen. Deshalb müssen auch die speziellen Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für eine solche Typgenehmigung festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 gemäß der in Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG enthaltenen Begriffsbestimmung, die mit einer Windschutzscheibe ausgestattet sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Fahrzeugtyp hinsichtlich der Entfrostungs- und Trocknungsanlage“ bezeichnet Fahrzeuge, die sich in folgenden wichtigen Punkten nicht unterscheiden:

den Merkmalen der Entfrostungs- und Trocknungsanlage;

den äußeren und inneren Formen und Anordnungen im Sichtfeld des Fahrzeugführers in einem Winkel von 180° nach vorn, die sich auf die Sicht auswirken können;

der Form, Größe, Dicke und der Merkmale der Windschutzscheibe und ihrer Befestigung;

der Höchstzahl der Sitzplätze;

2.

„Motor“ bezeichnet einen Verbrennungsmotor, der mit flüssigem oder gasförmigem Kraftstoff betrieben wird;

3.

„Entfrostungsanlage“ bezeichnet die Anlage, die zum Abtauen von Reif oder Eis von der Außenseite der Windschutzscheibe dient;

4.

„entfrosteter Bereich“ bezeichnet den Bereich der Außenseite der Windschutzscheibe, der trocken ist oder der von ganz oder teilweise geschmolzenem (feuchtem) Reif bedeckt ist, der durch die Scheibenwischanlage des Fahrzeugs entfernt werden kann;

5.

„Trocknungsanlage“ bezeichnet die Anlage, die zur Entfernung des Feuchtigkeitsbeschlags auf der Innenseite der Windschutzscheibe dient;

6.

„Feuchtigkeitsbeschlag“ bezeichnet die Kondensatschicht auf der Innenseite der Windschutzscheibe;

7.

„entfeuchteter Bereich“ bezeichnet den Bereich der Innenseite der Windschutzscheibe, der trocken ist und keine Wassertropfen oder -spuren mehr aufweist, nachdem er von Feuchtigkeitsbeschlag befreit worden ist;

8.

„Sichtbereich A“ bezeichnet den Prüfbereich A gemäß Absatz 2.2 von Anhang 18 der UNECE-Regelung Nr. 43 (4);

9.

„Sichtbereich B“ bezeichnet den reduzierten Prüfbereich B gemäß Absatz 2.4 von Anhang 18 der UNECE-Regelung Nr. 43, jedoch ohne Ausschluss des in Absatz 2.4.1 dieses Anhangs genannten Bereichs;

10.

„konstruktiv festgelegter Rumpfwinkel“ bezeichnet den Winkel zwischen einer Senkrechten durch den R-Punkt oder Sitzbezugspunkt und der Rumpfbezugslinie in einer Stellung, die der vom Hersteller angegebenen, konstruktiv festgelegten Stellung der Rückenlehne entspricht;

11.

„R-Punkt“ oder „Sitzbezugspunkt“ bezeichnet den vom Hersteller für jeden Sitzplatz angegebenen konstruktiv festgelegten Punkt, der unter Bezug auf das dreidimensionale Bezugssystem bestimmt wurde;

12.

„dreidimensionales Bezugssystem“ bezeichnet ein aus einer vertikalen Längsebene X-Z, einer horizontalen Ebene X-Y und einer vertikalen Querebene Y-Z bestehendes Koordinatensystem gemäß Anhang II Anlage 2;

13.

„primäre Bezugspunkte“ sind Vertiefungen, Oberflächen, Markierungen oder sonstige Kennzeichen auf dem Fahrzeugaufbau oder Fahrgestell, deren X-, Y- und Z-Koordinaten im dreidimensionalen Koordinatensystem vom Hersteller angegeben werden;

14.

„Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs“ bezeichnet die Einrichtung, mit deren Hilfe die fahrzeugeigene Elektronikanlage vom ausgeschalteten Zustand (z. B. bei geparktem Fahrzeug in Abwesenheit des Fahrers) in den normalen Betriebszustand gebracht wird.

Artikel 3

Vorschriften für die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Entfrostungs- und Trocknungsanlage

(1)   Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter legt der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich seiner Entfrostungs- und Trocknungsanlage vor.

(2)   Der Antrag ist in Übereinstimmung mit dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang I Teil 1 zu erstellen.

(3)   Sind die einschlägigen Anforderungen von Anhang II erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung und vergibt eine Typgenehmigungsnummer nach dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG dargelegten Nummerierungsschema.

Ein Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 3 stellt die Typgenehmigungsbehörde einen EG-Typgenehmigungsbogen gemäß dem Muster in Anhang I Teil 2 aus.

Artikel 4

Gültigkeit und Erweiterung von Genehmigungen, die gemäß der Richtlinie 78/317/EWG erteilt wurden

Die nationalen Behörden gestatten den Verkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die vor dem in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 genannten Zeitpunkt typgenehmigt wurden, und erweitern die EG-Typgenehmigung weiterhin auf diese Fahrzeuge nach den Bestimmungen der Richtlinie 78/317/EWG.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 81 vom 28.3.1978, S. 27.

(4)  Noch nicht veröffentlicht. Veröffentlichung im August 2010.


ANHANG I

Verwaltungsunterlagen für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Entfrostungs- und Trocknungsanlagen

TEIL 1

Beschreibungsbogen

MUSTER

Beschreibungsbogen Nr. … für die EG-Typgenehmigung eines Kraftfahrzeugs hinsichtlich seiner Entfrostungs- und Trocknungsanlage.

Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Beigefügte Zeichnungen müssen in geeignetem Maßstab gehalten und ausreichend detailliert sein und das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten erkennen lassen.

Weisen die Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0.   ALLGEMEINES

0.1.   Fabrikmarke (Handelsname des Herstellers): …

0.2.   Typ: …

0.2.1.   Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.3.   Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (1): …

0.3.1.   Anbringungsstelle dieser Merkmale: …

0.4.   Fahrzeugklasse (2): …

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers: …

0.8.   Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.   (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

1.   ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1.   Fotografien und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: …

1.6.   Lage und Anordnung der Antriebsmaschine: …

1.8.   Links- oder Rechtslenker (3)

3.   ANTRIEBSMASCHINE (4)

3.1.   Motorhersteller: …

3.1.1.   Motorbezeichnung des Herstellers (wie am Motor gekennzeichnet oder andere Mittel zur Identifizierung): …

3.2.   Verbrennungsmotor

3.2.1.   Einzelangaben

3.2.1.1.   Arbeitsverfahren: Fremdzündung/Selbstzündung (3), Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt/Drehkolbenmotor (3)

3.2.1.2.   Anzahl und Anordnung der Zylinder: …

3.2.1.3.   Hubvolumen (5): …cm3

3.2.1.6.   Normale Leerlaufdrehzahl (6): … min–1

3.2.1.8.   Nennleistung (7):… kW bei.… min–1 (nach Angabe des Herstellers)

3.2.2.   Kraftstoff

3.2.2.1.   Leichte Nutzfahrzeuge: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol (E 85)/Biodiesel/Wasserstoff (3)  (8)

3.2.5.   Elektrische Anlage

3.2.5.1.   Nennspannung: … V, Anschluss an Masse positiv oder negativ (3)

3.2.5.2.   Generator

3.2.5.2.1.   Typ: …

3.2.5.2.2.   Nennleistung: VA

3.2.7.   Kühlsystem: Flüssigkeit/Luft (3)

3.2.7.1.   Nenneinstellwert des Motortemperaturreglers: …

3.2.7.2.   Flüssigkeitskühlung

3.2.7.2.1.   Art der Kühlflüssigkeit: …

3.2.7.2.2.   Umwälzpumpe(n): ja/nein (3)

3.2.7.2.3.   Merkmale: …oder

3.2.7.2.3.1.   Fabrikmarke(n): …

3.2.7.2.3.2.   Type(n): …

3.2.7.2.4.   Übersetzungsverhältnis(se): …

3.2.7.2.5.   Beschreibung des Lüfters und seines Antriebs: …

3.2.7.3.   Luftkühlung

3.2.7.3.1.   Lüfter: ja/nein (3)

3.2.7.3.2.   Merkmale: …oder

3.2.7.3.2.1.   Fabrikmarke(n): …

3.2.7.3.2.2.   Type(n): …

3.3.   Elektromotor

3.3.1.   Typ (Wicklungsanordnung, Erregung): …

3.3.1.1.   Größte Stundenleistung: … kW

3.3.1.2.   Betriebsspannung: … V

3.3.2.   Batterie

3.3.2.1.   Anzahl der Zellen: …

3.3.2.2.   Masse: … kg

3.3.2.3.   Kapazität:… Ah (Ampèrestunden)

3.3.2.4.   Lage: …

3.4.   Kombinationen von Motoren

3.4.1.   Hybrid-Elektrofahrzeug: ja/nein (3)

3.4.2.   Art des Hybrid-Elektrofahrzeugs: extern aufladbar/nicht extern aufladbar (3):

3.4.3.   Betriebsartschalter: ja/nein (3)

3.4.3.1.   Wählbare Betriebsarten

3.4.3.1.1.   Reiner Elektrobetrieb: ja/nein (3)

3.4.3.1.2.   Reiner Kraftstoffbetrieb: ja/nein (3)

3.4.3.1.3.   Hybridbetrieb: ja/nein (3) (wenn ja, kurze Beschreibung):…

3.4.4.   Beschreibung der Energiespeichereinrichtung: (Batterie, Kondensator, Schwungrad/Generator)

3.4.4.1.   Fabrikmarke(n): …

3.4.4.2.   Type(n): …

3.4.4.3.   Identifizierungsnummer: …

3.4.4.4.   Art des elektrochemischen Elements: …

3.4.4.5.   Energie: …(bei einer Batterie: Spannung und elektrische Ladung in Ah in 2 Stunden, bei einem Kondensator: J, …)

3.4.4.6.   Ladegerät: fahrzeugeigen/extern/ohne (3)

3.6.   Zulässige Temperaturen gemäß Herstellerangaben

3.6.1.   Kühlsystem

3.6.1.1.   Flüssigkeitskühlung, Höchsttemperatur am Austritt: … K

3.6.1.2.   Luftkühlung

3.6.1.2.1.   Bezugspunkt: …

3.6.1.2.2.   Höchsttemperatur am Bezugspunkt: …K

3.6.2.   Höchsttemperatur am Austritt aus dem Ladeluftkühler: … K

3.6.3.   Höchste Abgastemperatur am Austrittsflansch des Abgaskrümmers oder des Turboladers: … K

9.   AUFBAU

9.1.   Art des Aufbaus unter Angabe der Codes in Anhang II Teil C der Richtlinie 2007/46/EG: …

9.2.   Werkstoffe und Bauart: …

9.3.   Türen für Insassen, Schlösser und Scharniere

9.3.1.   Anordnung und Anzahl der Türen: …

9.4.   Sichtfeld

9.4.1.   Ausreichend detaillierte Angaben zu den primären Bezugspunkten, so dass sie ohne Weiteres identifiziert werden können und ihre Lage zueinander und zum R-Punkt nachgeprüft werden kann: …

9.4.2.   Zeichnung(en) oder Foto(s), aus der (denen) die Lage der Bauteile ersichtlich ist, die sich im 180-Grad-Sichtfeld nach vorne befinden: …

9.5.   Windschutzscheibe und sonstige Scheiben

9.5.1.   Windschutzscheibe

9.5.1.1.   Werkstoffe: …

9.5.1.2.   Art des Einbaus: …

9.5.1.3.   Neigungswinkel: …

9.5.1.4.   Typgenehmigungsnummer(n): …

9.5.1.5.   Windschutzscheiben-Zubehörteile und deren Anbringungsstelle sowie kurze Beschreibung ggf. beteiligter elektrischer/elektronischer Bauelemente: …

9.6.   Scheibenwischer

9.6.1.   Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen): …

9.7.   Scheibenwascher

9.7.1.   Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen) oder EG-Typgenehmigungsnummer, falls als selbstständige technische Einheit genehmigt: …

9.8.   Entfrostungs- und Trocknungsanlagen

9.8.1.   Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen): …

9.8.2.   Größter Stromverbrauch: … kW

9.10.   Innenausstattung

9.10.1.   Insassenschutz

9.10.1.1.   Anordnungszeichnung oder Fotos mit Angabe der Lage der beigefügten Schnitte oder Ansichten: …

9.10.1.3.   Fotos, Zeichnungen und/oder Explosionsdarstellung der Innenausstattung, die die Teile im Insassenraum und die verwendeten Werkstoffe — mit Ausnahme der Innenrückspiegel —, die Anordnung der Betätigungseinrichtungen, Dach und Schiebedach, Rückenlehne, Sitze und den hinteren Teil der Sitze zeigen: …

9.10.3.   Sitze

9.10.3.1.   Anzahl der Sitzplätze (9): …

9.10.3.1.1.   Lage und Anordnung: …

9.10.3.5.   Koordinaten oder Zeichnung des R-Punktes

9.10.3.5.1.   Fahrersitz: …

9.10.3.6.   Nomineller Rückenlehnenwinkel

9.10.3.6.1.   Fahrersitz: …

Erläuterungen

TEIL 2

EG-Typgenehmigungsbogen

MUSTER

Format: A4 (210 × 297 mm)

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Mitteilung über:

die Erteilung der EG-Typgenehmigung (10)

die Erweiterung der EG-Typgenehmigung (10)

die Verweigerung der EG-Typgenehmigung (10)

den Entzug der EG-Typgenehmigung (10)

für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich seiner Entfrostungs- und Trocknungsanlage

nach der Verordnung (EU) Nr. 672/2010 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. …/… (10)

EG-Typgenehmigungsnummer: …

Grund der Erweiterung: …

ABSCHNITT I

0.1.   Fabrikmarke (Handelsname des Herstellers): …

0.2.   Typ: …

0.2.1.   Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.3.   Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (11): …

0.3.1.   Stelle, an der diese Kennzeichnung angebracht ist: …

0.4.   Fahrzeugklasse (12): …

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers: …

0.8.   Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.   (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

ABSCHNITT II

1.   Zusätzliche Angaben: Siehe Beiblatt.

2.   Für die Durchführung der Prüfungen zuständiger technischer Dienst: …

3.   Datum des Prüfberichts: …

4.   Nummer des Prüfberichts: …

5.   Bemerkungen (sofern vorhanden): siehe Beiblatt.

6.   Ort: …

7.   Datum: …

8.   Unterschrift: …

Anlagen

:

Beschreibungsmappe

Prüfbericht


(1)  Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen. (Beispiel ABC??123??).

(2)  Einstufung nach den Begriffsbestimmungen in Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG.

(3)  Nichtzutreffendes streichen.

(4)  Bei Fahrzeugen, die sowohl mit Otto- oder Dieselkraftstoff als auch mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können, sind die Punkte für jede Betriebsart separat anzuführen. Bei nicht herkömmlichen Motoren und Systemen muss der Hersteller Angaben liefern, die den hier genannten gleichwertig sind.

(5)  Dieser Wert ist mit π = 3,1416 zu berechnen und auf den nächsten vollen cm3 zu runden.

(6)  Toleranz angeben.

(7)  Ermittelt gemäß Richtlinie 80/1269/EWG des Rates (ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 46).

(8)  Fahrzeuge, die sowohl mit Ottokraftstoff als auch mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können, bei denen das Ottokraftstoffsystem jedoch nur für den Notbetrieb oder zum Anlassen eingebaut ist und deren Kraftstoffbehälter nicht mehr als 15 Liter Ottokraftstoff fasst, gelten für die Prüfzwecke als Fahrzeuge, die nur mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können.

(9)  Anzugeben ist die Zahl der Sitzplätze bei fahrendem Fahrzeug. Bei modularen Fahrzeugen kann ein Wertebereich angegeben werden.

(10)  Nichtzutreffendes streichen.

(11)  Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen (Beispiel: ABC??123??).

(12)  Gemäß der Definition in Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 2007/46/EG.

Beiblatt

zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. …

1.

Zusätzliche Angaben:

1.1.

Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps: Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffe: …

1.2.

Beschreibung der Entfrostungs- und Trocknungsanlagen: …

1.3.

Beschreibung der Vorrichtungen oder Beschläge im Innenraum, die einen Einfluss auf die Prüfungen haben könnten: …

1.4.

Höchstzahl der Sitzplätze: …

1.5.

Merkmale der Windschutzscheibe: … Dicke der Bestandteile (mm): …

1.6.

Nennspannung der elektrischen Anlage (V): …

2.

Links- oder Rechtslenker (1)

3.

Antriebsmaschine: Fremdzündung/Selbstzündung/Elektroantrieb/Hybrid-Elektro-Antrieb/ … (1)

4.

Temperatur bei der Entfrostungsprüfung: – 8 °C/– 18 °C (1)

5.

Anmerkungen: …


(1)  Nichtzutreffendes streichen.


ANHANG II

Anforderungen an Entfrostungs- und Trocknungsanlagen

1.   SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN

1.1.   Entfrostung der Windschutzscheibe

1.1.1.   Jedes Fahrzeug muss mit einer Anlage zur Entfernung von Reif und Eis von der Außenseite der Windschutzscheibe ausgestattet sein. Die Entfrostungsanlage muss hinreichend wirksam sein, um bei kaltem Wetter eine ausreichende Sicht durch die Windschutzscheibe sicherzustellen.

1.1.2.   Die Wirksamkeit der Anlage wird geprüft, indem in regelmäßigen Abständen der entfrostete Bereich der Windschutzscheibe nach dem Anlassen bestimmt wird, nachdem das Fahrzeug einen gewissen Zeitraum in einem Kühlraum belassen worden ist.

1.1.3.   Die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1.1.1 und 1.1.2 wird anhand des Verfahrens von Absatz 2.1 dieses Anhangs überprüft.

1.1.4.   Folgende Anforderungen sind zu erfüllen:

1.1.4.1.   20 Minuten nach Versuchsbeginn muss der gemäß Anhang II Anlage 3 ermittelte Sichtbereich A zu 80 % entfrostet sein;

1.1.4.2.   25 Minuten nach Versuchsbeginn muss der entfrostete Windschutzscheibenbereich auf der Beifahrerseite mit dem in Absatz 1.1.4.1 genannten Bereich auf der Fahrerseite vergleichbar sein;

1.1.4.3.   40 Minuten nach Versuchsbeginn muss der gemäß Anhang II Anlage 3 ermittelte Sichtbereich B zu 95 % entfrostet sein.

1.2.   Trocknung der Windschutzscheibe

1.2.1.   Jedes Fahrzeug muss mit einer Anlage zur Entfernung des Feuchtigkeitsbeschlags auf der Innenseite der Windschutzscheibe ausgestattet sein.

1.2.2.   Die Trocknungsanlage muss hinreichend wirksam sein, um die Sicht durch die Windschutzscheibe wiederherzustellen, wenn diese mit Feuchtigkeit beschlagen ist. Ihre Wirksamkeit wird anhand des Verfahrens von Absatz 2.2 dieses Anhangs überprüft.

1.2.3.   Folgende Anforderungen sind zu erfüllen:

1.2.3.1.   Der gemäß Anhang II Anlage 3 ermittelte Sichtbereich A muss nach 10 Minuten zu 90 % getrocknet sein;

1.2.3.2.   der gemäß Anhang II Anlage 3 ermittelte Sichtbereich B muss nach 10 Minuten zu 80 % getrocknet sein.

2.   PRÜFVERFAHREN

2.1.   Entfrostung der Windschutzscheibe

2.1.1.   Die Prüfung ist — je nach Wahl des Herstellers — bei einer Temperatur von – 8 ± 2 °C oder von – 18 ± 3 °C durchzuführen.

2.1.2.   Die Prüfung erfolgt in einem Kühlraum, in dem das ganze Fahrzeug untergebracht werden kann und die Temperatur während der ganzen Dauer der Prüfung auf einer der in Absatz 2.1.1 genannten Prüftemperaturen gehalten sowie ein Kaltluftzug erzeugt werden kann. Der Kühlraum ist mindestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt, an dem das Fahrzeug der Kälte ausgesetzt wird, auf die vorgeschriebene oder eine tiefere Temperatur abzukühlen.

2.1.3.   Vor der Prüfung sind die Innen- und Außenseite der Windschutzscheibe mit Methylalkohol oder einem gleichwertigen Entfettungsmittel vollständig zu entfetten. Nach dem Trocknen ist eine Ammoniaklösung von mindestens 3 % und höchstens 10 % aufzutragen. Die so behandelte Fläche ist trocknen zu lassen und anschließend mit einem trockenen Baumwolllappen abzuwischen.

2.1.4.   Das Fahrzeug ist mindestens zehn Stunden lang mit abgestelltem Motor der Prüftemperatur auszusetzen.

2.1.4.1.   Dieser Zeitraum kann verkürzt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass sich die Temperaturen des Motorkühlmittels und des Schmiermittels auf der Prüftemperatur stabilisiert haben.

2.1.5.   Nach Ablauf des in Absatz 2.1.4 festgelegten Zeitraums ist auf der gesamten Außenseite der Windschutzscheibe mit Hilfe einer Wasserpistole bei einem Betriebsdruck von 3,5 ± 0,2 bar eine gleichmäßige Eisschicht von 0,044 g/cm2 zu erzeugen.

2.1.5.1.   Dazu ist die Pistolendüse so einzustellen, dass sich ein möglichst breiter und möglichst starker Strahl ergibt. Sie ist in einem Abstand von 200 bis 250 mm senkrecht zur Windschutzscheibe zu halten, wobei der Strahl so zu richten ist, dass sich auf der ganzen Windschutzscheibe eine gleichmäßige Eisschicht bildet.

2.1.5.1.1.   Zur Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 2.1.5 kann eine Wasserpistole mit einer Düse von 1,7 mm Durchmesser und einem Durchsatz von 0,395 l/min verwendet werden, mit der aus 200 mm Entfernung ein Strahl erzeugt werden kann, dessen Durchmesser auf der Windschutzscheibe 300 mm beträgt. Jedes andere Gerät, das diesen Vorschriften entspricht, kann ebenfalls verwendet werden.

2.1.6.   Nach Erzeugung einer Eisschicht auf der Windschutzscheibe wird das Fahrzeug noch mindestens 30 und höchstens 40 Minuten lang im Kühlraum belassen.

2.1.7.   Nach Ablauf des in Absatz 2.1.6 festgelegten Zeitraums nehmen ein oder zwei Beobachter im Fahrzeug Platz; anschließend können der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs auf den Einschaltzustand gestellt und ein Fahrzeugmotor, soweit erforderlich durch äußere Mittel, in Gang gesetzt werden. Die Prüfung beginnt, sobald der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs eingeschaltet worden ist.

2.1.7.1.   Verfügt das Fahrzeug über einen Motor, kann dieser während der ersten fünf Minuten der Prüfzeit so weit hochgedreht werden, wie es vom Hersteller für die Erwärmung des Motors bei kaltem Wetter empfohlen wird.

2.1.7.2.   Während der letzten 35 Minuten der Prüfung (oder während der gesamten Prüfung, wenn keine Warmlaufzeit von fünf Minuten vorgesehen wird), gilt Folgendes:

2.1.7.2.1.   Der Verbrennungsmotor (sofern vorhanden) muss bei einer Drehzahl laufen, die höchstens 50 % der Drehzahl entspricht, bei der der Motor seine Nennleistung erreicht. Ist dies jedoch aufgrund spezifischer Motorsteuerstrategien erwiesenermaßen nicht möglich, z. B. bei Hybrid-Elektrofahrzeugen, ist ein realistisches Worst-Case-Szenario festzulegen. Bei diesem Szenario müssen die Motordrehzahlen berücksichtigt werden. Ferner ist davon auszugehen, dass bei normalen Fahrbedingungen bei einer Umgebungstemperatur von – 8 °C oder – 18 °C (je nachdem, welche Temperatur der Hersteller als Prüftemperatur vorgesehen hat) der Motor gar nicht oder nicht ständig läuft. Falls die Anlage die Anforderungen an die Entfrostung auch ohne einen laufenden Motor erfüllen kann, so braucht der Motor überhaupt nicht betrieben zu werden.

2.1.7.3.   Bei Beginn der Prüfung müssen alle Batterien voll aufgeladen sein.

2.1.7.4.   Während der Prüfung darf die Spannung an den Klemmen der Entfrostungsanlage die Nennspannung der Anlage um höchstens 20 % überschreiten.

2.1.7.5.   Die Temperatur des Prüfraums ist auf halber Höhe der Windschutzscheibe an einer Stelle zu messen, die durch die vom geprüften Fahrzeug abgegebene Wärme nicht nennenswert beeinflusst wird.

2.1.7.6.   Die Geschwindigkeit des zur Raumkühlung dienenden waagerechten Luftstroms muss bei der Windschutzscheibe — gemessen unmittelbar vor der Prüfung und an einem Punkt auf der Mittelebene des Fahrzeugs 300 mm vor der Windschutzscheibe auf mittlerer Höhe derselben — möglichst gering sein, jedenfalls aber weniger als 8 km/h betragen.

2.1.7.7.   Falls vorhanden, sind die Motorhaube, das Dach, alle Türen, Fenster und Lüftungsöffnungen mit Ausnahme der Einlass- und Absaugöffnung der Heiz- und Lüftungsanlage zu schließen; ein oder zwei Fenster können auf Wunsch des Fahrzeugherstellers um insgesamt höchstens 25 mm nach unten geöffnet werden.

2.1.7.8.   Die Regeleinrichtungen der Entfrostungsanlage des Fahrzeugs sind entsprechend den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers für die Prüftemperatur einzustellen.

2.1.7.9.   Die Scheibenwischer können während der Prüfung benutzt werden, allerdings nur ohne manuelle Unterstützung, abgesehen von der Bedienung von Regelelementen im Inneren des Fahrzeugs.

2.1.8.   Der oder die Beobachter markieren in Abständen von fünf Minuten die entfrosteten Bereiche auf der Innenseite der Windschutzscheibe.

2.1.9.   Nach Beendigung der Prüfung wird der gemäß Absatz 2.1.8 markierte entfrostete Bereich der Innenseite der Windschutzscheibe notiert und gekennzeichnet, um die Sichtbereiche A und B zu ermitteln.

2.2.   Trocknung der Windschutzscheibe

2.2.1.   Vor der Prüfung ist die Innenseite der Windschutzscheibe mit Methylalkohol oder einem gleichwertigen Entfettungsmittel vollständig zu entfetten. Nach dem Trocknen ist eine Ammoniaklösung von mindestens 3 % und höchstens 10 % aufzutragen. Die so behandelte Fläche ist trocknen zu lassen und anschließend mit einem trockenen Baumwolllappen abzuwischen.

2.2.2.   Die Prüfung erfolgt in einer Klimakammer, in der das ganze Fahrzeug untergebracht und die Temperatur während der gesamten Dauer der Prüfung auf einer Prüftemperatur von – 3 ± 1 °C gehalten werden kann.

2.2.2.1.   Die Temperatur des Prüfraums ist auf halber Höhe der Windschutzscheibe an einer Stelle zu messen, die durch die vom geprüften Fahrzeug abgegebene Wärme nicht nennenswert beeinflusst wird.

2.2.2.2.   Die Geschwindigkeit des zur Raumkühlung dienenden waagerechten Luftstroms muss bei der Windschutzscheibe — gemessen unmittelbar vor der Prüfung und an einem Punkt auf der Mittelebene des Fahrzeugs 300 mm vor der Windschutzscheibe auf mittlerer Höhe derselben — möglichst gering sein, jedenfalls aber weniger als 8 km/h betragen.

2.2.2.3.   Falls vorhanden, sind die Motorhaube, das Dach, alle Türen, Fenster und Lüftungsöffnungen mit Ausnahme der Einlass- und Absaugöffnung der Heiz- und Lüftungsanlage zu schließen; ein oder zwei Fenster können auf Wunsch des Fahrzeugherstellers gleich zu Beginn der Trocknungsprüfung um insgesamt höchstens 25 mm nach unten geöffnet werden.

2.2.3.   Der Feuchtigkeitsbeschlag wird mit Hilfe des in Anhang II Anlage 4 beschriebenen Dampferzeugers erzeugt. Der Dampferzeuger ist mit einer Wassermenge zu versehen, die ausreicht, um bei einer Raumtemperatur von – 3 °C mindestens 70 ± 5 g/h Dampf für jeden vom Hersteller angegebenen Sitzplatz zu erzeugen.

2.2.4.   Die Innenseite der Windschutzscheibe ist gemäß Absatz 2.2.1 zu reinigen, nachdem das Fahrzeug in den Kühlraum gebracht worden ist. Die Raumlufttemperatur wird gesenkt, bis sie sich bei – 3 ± 1 °C stabilisiert hat. Das Fahrzeug ist vor Beginn der Prüfung mindestens zehn Stunden lang mit abgestelltem Motor der Prüftemperatur auszusetzen. Dieser Zeitraum kann verkürzt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass sich die Temperaturen des Motorkühlmittels und des Schmiermittels auf der Prüftemperatur stabilisiert haben.

2.2.5.   Der Dampferzeuger wird so angebracht, dass sich seine Austrittsöffnungen 580 ± 80 mm über dem R-Punkt oder Sitzbezugspunkt des Fahrersitzes auf der Mittelebene des Fahrzeugs befinden. Er ist grundsätzlich unmittelbar hinter der Rückenlehne des Vordersitzes aufzustellen. Dabei müssen sich die Sitze in den vom Hersteller angegebenen, konstruktiv festgelegten Stellungen befinden und die Rückenlehnen auf den konstruktiv festgelegten Rumpfwinkel eingestellt sein. Ist diese Anordnung aufgrund der Fahrzeugbauart nicht möglich, so ist der Dampferzeuger vor den Rückenlehnen in einer Stellung anzubringen, die der oben genannten möglichst nahe kommt.

2.2.6.   Nach fünf Minuten Betrieb des Dampferzeugers im Inneren des Fahrzeugs nehmen ein oder zwei Beobachter rasch auf dem oder den vorderen Sitzen Platz, wobei die Zugangstüren höchstens 8 Sekunden lang geöffnet bleiben dürfen. Der Ausstoß des Dampferzeugers ist anschließend um 70 ± 5 g/h je Beobachter zu verringern.

2.2.7.   Eine Minute, nachdem der oder die Beobachter im Fahrzeug Platz genommen hat/haben, können der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs auf den Einschaltzustand gestellt und jeder Fahrzeugmotor, soweit erforderlich durch äußere Mittel, in Gang gesetzt werden. Die Prüfung beginnt, sobald der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs eingeschaltet worden ist.

2.2.7.1.   Ist das Fahrzeug mit einem Verbrennungsmotor ausgestattet, so muss dieser bei einer Drehzahl laufen, die höchstens 50 % der Drehzahl entspricht, bei der der Motor seine Nennleistung erreicht. Ist dies jedoch aufgrund spezifischer Motorsteuerstrategien erwiesenermaßen nicht möglich, z. B. bei Hybrid-Elektrofahrzeugen, ist ein realistisches Worst-Case-Szenario festzulegen. Bei diesem Szenario sind die Motordrehzahlen zu berücksichtigen. Ferner ist davon auszugehen, dass bei normalen Fahrbedingungen bei einer Umgebungstemperatur von - 1 °C der Motor gar nicht oder nicht ständig läuft. Falls die Anlage die Anforderungen an die Trocknung auch ohne einen laufenden Motor erfüllen kann, so braucht der Motor überhaupt nicht betrieben zu werden.

2.2.7.2.   Die Regeleinrichtungen der Trocknungsanlage des Fahrzeugs sind entsprechend den Empfehlungen des Herstellers auf die Prüfungstemperatur einzustellen.

2.2.7.3.   Bei Beginn der Prüfung müssen alle Batterien voll aufgeladen sein.

2.2.7.4.   Die Spannung an den Klemmen der Trocknungsanlage darf die Nennspannung der Anlage um höchstens 20 % überschreiten.

2.2.8.   Nach Beendigung der Prüfung werden die Umrisse des getrockneten Bereiches aufgezeichnet, notiert und markiert, um die Sichtbereiche A und B zu ermitteln.

Anlage 1

Verfahren zur Überprüfung des R-Punkts oder Sitzbezugspunkts

Der R-Punkt oder Sitzbezugspunkt wird gemäß den Bestimmungen in Anhang 3 der UNECE-Regelung Nr. 17 (1) bestimmt.


(1)  ABl. L 373 vom 27.12.2006, S. 1.

Anlage 2

Verfahren zur Bestimmung der primären Bezugspunkte im dreidimensionalen Bezugssystem

Die Übertragung der primären Bezugspunkte von Zeichnungen auf das tatsächliche Fahrzeug erfolgt gemäß den Bestimmungen in Anhang 4 der UNECE-Regelung Nr. 125 (1).


(1)  Noch nicht veröffentlicht. Veröffentlichung im August 2010.

Anlage 3

Verfahren zur Bestimmung der Sichtbereiche auf den Windschutzscheiben von Fahrzeugen

Die Sichtbereiche A und B werden gemäß den Bestimmungen in Anhang 18 der UNECE-Regelung Nr. 43 bestimmt.

Anlage 4

Anforderungen an den Dampferzeuger

1.   MERKMALE

1.1.   Für den in der Prüfung eingesetzten Dampferzeuger gelten folgende allgemeine Anforderungen:

1.1.1.   Der Wasserbehälter muss ein Fassungsvermögen von mindestens 2,25 Litern haben.

1.1.2.   Der Wärmeverlust beim Siedepunkt darf höchstens 75 W bei einer Umgebungstemperatur von – 3 ± 1 °C betragen.

1.1.3.   Der Ventilatordurchsatz bei einem statischen Druck von 0,5 mbar muss 0,07 bis 0,10 m3/min betragen.

1.1.4.   Am höchsten Punkt des Dampferzeugers müssen sechs Dampfdurchlassöffnungen vorhanden sein, die in gleichmäßigen Abständen an der Außenwand verteilt sind (siehe Abbildung 1).

1.1.5.   Der muss Dampferzeuger ist bei – 3 ± 1 °C so kalibriert werden, dass der Ausstoß in Teilmengen von 70 ± 5 g/h bis höchstens n-mal diesen Wert eingestellt werden kann, wobei n gleich der vom Hersteller angegebenen Zahl der Sitzplätze ist.

Abbildung 1

Schematische Darstellung des Dampferzeugers

Image

1.2.   Für die bezeichneten Teile gelten die folgenden Abmessungen und Werkstoffeigenschaften:

1.2.1.   Düse

1.2.1.1.   Abmessungen:

1.2.1.1.1.   Länge: 100 mm

1.2.1.1.2.   Innendurchmesser: 15 mm

1.2.1.2.   Werkstoff:

1.2.1.2.1.   Messing

1.2.2.   Dispersionskammer

1.2.2.1.   Abmessungen:

1.2.2.1.1.   Rohr-Außendurchmesser: 75 mm

1.2.2.1.2.   Wandstärke: 0,38 mm

1.2.2.1.3.   Länge: 115 mm.

1.2.2.1.4.   Sechs Öffnungen von 6,3 mm, die 25 mm oberhalb des Bodens der Dispersionskammer gleichmäßig verteilt sind

1.2.2.2.   Werkstoff:

1.2.2.2.1.   Messing


28.7.2010   

DE

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L 196/21


VERORDNUNG (EU) Nr. 673/2010 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Juli 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

30,3

TR

105,8

ZZ

68,1

0707 00 05

TR

95,6

ZZ

95,6

0709 90 70

TR

85,8

ZZ

85,8

0805 50 10

AR

107,4

UY

133,9

ZA

100,7

ZZ

114,0

0806 10 10

AR

137,6

CL

86,1

EG

145,2

IL

126,4

MA

161,5

TR

154,8

ZA

130,8

ZZ

134,6

0808 10 80

AR

143,2

BR

77,2

CA

98,9

CL

102,3

CN

82,1

MA

54,2

NZ

110,3

US

132,3

UY

111,6

ZA

97,9

ZZ

101,0

0808 20 50

AR

74,3

CL

183,5

NZ

130,0

ZA

106,0

ZZ

123,5

0809 10 00

TR

192,5

ZZ

192,5

0809 20 95

TR

228,0

US

520,8

ZZ

374,4

0809 30

TR

193,7

ZZ

193,7

0809 40 05

BA

63,7

TR

126,3

XS

82,8

ZZ

90,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


28.7.2010   

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L 196/23


VERORDNUNG (EU) Nr. 674/2010 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 23. Juli 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften

(EZB/2010/7)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Qualität des durch die definierten Kriterien festgelegten nationalen Mindeststichprobenumfangs muss weiter beurteilt werden, so dass zur Untersuchung dieses Sachverhalts eine Verlängerung der betreffenden Übergangsperiode erforderlich ist.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2001 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (2) sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der einleitende Satz des ersten Absatzes von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) erhält folgende Fassung:

„Bis einschließlich des Referenzmonats Dezember 2013 ist Anhang I Ziffer 10 wie folgt zu verstehen:“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 23. Juli 2010.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 24.


BESCHLÜSSE

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L 196/24


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Juli 2010

gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung des Euro in Estland am 1. Januar 2011

(2010/416/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Vertrag“), insbesondere auf Artikel 140 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Kenntnisnahme des Berichts der Europäischen Kommission,

nach Kenntnisnahme des Berichts der Europäischen Zentralbank,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

unter Berücksichtigung der Erörterungen des Europäischen Rates,

gestützt auf die Empfehlung der Mitglieder des Rates, die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion („WWU“) begann am 1. Januar 1999. In der Entscheidung 98/317/EG (1) entschied der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagende Rat am 3. Mai 1998 in Brüssel, dass Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Finnland die notwendigen Voraussetzungen erfüllten, um zum 1. Januar 1999 die einheitliche Währung einzuführen.

(2)

Mit der Entscheidung 2000/427/EG (2) stellte der Rat fest, dass Griechenland die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um die einheitliche Währung zum 1. Januar 2001 einzuführen. Mit der Entscheidung 2006/495/EG (3) stellte der Rat fest, dass Slowenien die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um die einheitliche Währung zum 1. Januar 2007 einzuführen. Mit den Entscheidungen 2007/503/EG (4) und 2007/504/EG (5) stellte der Rat fest, dass Zypern und Malta die notwendigen Voraussetzungen erfüllten, um die einheitliche Währung zum 1. Januar 2008 einzuführen. Mit der Entscheidung 2008/608/EG (6) stellte der Rat fest, dass die Slowakei die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um die einheitliche Währung am 1. Januar 2009 einzuführen.

(3)

Das Vereinigte Königreich notifizierte dem Rat gemäß Absatz 1 des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich und Nordirland im Anhang des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, dass es nicht beabsichtigte, am 1. Januar 1999 zur dritten Stufe der WWU überzugehen. Diese Notifizierung wurde bislang nicht zurückgenommen. Gemäß Absatz 1 des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend Dänemark im Anhang des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie gemäß dem Beschluss der Staats- und Regierungschefs vom Dezember 1992 in Edinburg hat Dänemark dem Rat notifiziert, dass es nicht an der dritten Stufe der WWU teilnehmen wird. Dänemark hat nicht beantragt, das Verfahren gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags einzuleiten.

(4)

Aufgrund der Entscheidung 98/317/EG gilt für Schweden eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 139 Absatz 1 des Vertrags. Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 gilt für die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn und Polen eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 139 Absatz 1 des Vertrags. Gemäß Artikel 5 der Beitrittsakte von 2005 gilt für Bulgarien und Rumänien eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 139 Absatz 1 des Vertrags.

(5)

Die Europäische Zentralbank („EZB“) wurde am 1. Juli 1998 errichtet. Das Europäische Währungssystem wurde durch einen Wechselkursmechanismus ersetzt, dessen Einrichtung mit der Entschließung des Europäischen Rates über die Einführung eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion vom 16. Juni 1997 vereinbart wurde (7). Die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WKM II) wurde in einem Abkommen vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion festgelegt (8).

(6)

In Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags sind die Verfahren für die Aufhebung von Ausnahmeregelungen der betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt. Mindestens einmal alle zwei Jahre bzw. auf Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, berichten die Kommission und die EZB dem Rat nach dem Verfahren des Artikels 140 Absatz 1 des Vertrags. Die letzten turnusmäßigen Konvergenzberichte der Kommission und der EZB wurden im Mai 2010 angenommen.

(7)

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank sind erforderlichenfalls so anzupassen, dass sie mit den Artikeln 130 und 131 des Vertrags sowie der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank („Satzung des EZSB und der EZB“) vereinbar sind. In den Berichten der Kommission und der EZB wird im Einzelnen geprüft, ob die Rechtsvorschriften Estlands mit Artikel 130 und 131 des Vertrags und der Satzung der ESZB und der EZB vereinbar sind.

(8)

Gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 13 über die Konvergenzkriterien („das Protokoll“) bedeutet das in Artikel 140 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Vertrags genannte Kriterium der Preisstabilität, dass ein Mitgliedstaat eine anhaltende Preisstabilität und eine während des letzten Jahres vor der Prüfung gemessene durchschnittliche Inflationsrate aufweist, die um nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte über der Inflationsrate jener — höchstens drei — Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Für die Zwecke des Preisstabilitätskriteriums wird die Inflation an den in der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes definierten harmonisierten Verbraucherpreisindizes (HVPI) gemessen (9). Um zu bewerten, ob das Preisstabilitätskriterium als erfüllt anzusehen ist, wurde die Inflation in den einzelnen Mitgliedstaaten als prozentuale Änderung des arithmetischen Mittels von zwölf Monatsindizes gegenüber dem arithmetischen Mittel der zwölf Monatsindizes der Vorperiode gemessen. In den Berichten der Kommission und der EZB wurde ein als einfaches arithmetisches Mittel der Inflationsraten der drei preisstabilsten Mitgliedstaaten plus 1,5 Prozentpunkte berechneter Referenzwert herangezogen.

In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich März 2010 wurde der Referenzwert für die Inflation als 1,0 % berechnet, wobei Portugal, Estland und Belgien mit Inflationsraten von – 0,8 %, – 0,7 % bzw. – 0,1 % die drei preisstabilsten Mitgliedstaaten waren. Angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Lage, die durch einen allgemeinen schweren negativen Schock gekennzeichnet ist, und in der zahlreiche Länder zeitweise negative Inflationsraten verzeichnen, scheint es gerechtfertigt, die Länder, deren Inflationsrate sehr weit von der durchschnittlichen Inflation im Euroraum (0,3 % im März 2010) abweicht, in Einklang mit dem Präzendenzfall im Konvergenzbericht 2004 von den preisstabilsten Ländern auszuschließen, da diese Ausreißer vernünftigerweise nicht als am preisstabilsten eingestuft werden können und ihre Einbeziehung sich erheblich auf den Referenzwert und damit die Gerechtigkeit des Kriteriums auswirken würde. Im März 2010 führt dies zum Ausschluss Irlands, das einzige Land, dessen Zwölfmonatsdurchschnitt der Inflationsrate (von – 2,3 % im März 2010) sehr stark vom Zwölfmonatsdurchschnitt des Euroraums und der übrigen Mitgliedstaaten abwich, was hauptsächlich auf den heftigen Konjunkturabschwung zurückzuführen ist.

(9)

Gemäß Artikel 2 des Protokolls bedeutet das in Artikel 140 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des Vertrags genannte Kriterium der Finanzlage der öffentlichen Hand, dass zum Zeitpunkt der Beurteilung kein Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags vorliegt, demzufolge in dem betreffenden Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht.

(10)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls bedeutet das in Artikel 140 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Vertrags genannte Kriterium der Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems, dass ein Mitgliedstaat die im Rahmen des Wechselkursmechanismus (WKM) des Europäischen Währungssystems vorgesehenen normalen Bandbreiten zumindest in den letzten zwei Jahren vor der Prüfung ohne starke Spannungen eingehalten hat. Insbesondere darf er den bilateralen Leitkurs seiner Währung innerhalb des gleichen Zeitraums gegenüber dem Euro nicht von sich aus abgewertet haben. Seit dem 1. Januar 1999 ist der WKM II Bezugsrahmen für die Beurteilung der Erfüllung des Wechselkurskriteriums. Die Kommission und die EZB haben in ihren Berichten die Erfüllung dieses Kriteriums im Zweijahreszeitraum bis einschließlich 23. April 2010 geprüft.

(11)

Gemäß Artikel 4 des Protokolls bedeutet das in Artikel 140 Absatz 1 vierter Gedankenstrich des Vertrags genannte Kriterium der Konvergenz der Zinssätze, dass im Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung in einem Mitgliedstaat der durchschnittliche langfristige Nominalzins um nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem entsprechenden Satz in jenen — höchstens drei — Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Das Kriterium der Konvergenz der Zinssätze wurde anhand vergleichbarer Zinssätze für zehnjährige repräsentative Staatsschuldverschreibungen geprüft. Estland, das im März 2010 zu den preisstabilsten Mitgliedstaaten zählte, verfügt nicht über langfristige repräsentative Staatsschuldverschreibungen oder vergleichbare Wertpapiere, die zur Berechnung des Referenzwertes herangezogen werden könnten. Daher wurde in Einklang mit dem Wortlaut des Protokolls („höchstens drei […] Mitgliedstaaten […], die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben“) zur Prüfung des Zinskriteriums in den Berichten der Kommission und der EZB ein als einfaches arithmetisches Mittel der langfristigen Nominalzinssätze in den beiden anderen preisstabilsten Mitgliedstaaten plus 2 Prozentpunkte berechneter Referenzwert herangezogen. Der Referenzwert des Zwölfmonatszeitraums bis einschließlich März 2010 betrug demnach 6,0 %, der Durchschnitt der Zinssätze in Portugal (4,2 %) und Belgien (3,8 %) plus zwei Prozentpunkte.

(12)

Nach Artikel 5 des Protokolls hat die Kommission die Daten zur Verfügung zu stellen, auf denen die laufende Beurteilung der Erfüllung der Konvergenzkriterien beruht. Zur Vorbereitung dieses Beschlusses stellte die Kommission entsprechende Daten zur Verfügung. Die Haushaltsdaten wurden von der Kommission zur Verfügung gestellt, nachdem die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (10) bis zum 1. April 2010 die entsprechenden Angaben übermittelt hatten.

(13)

Auf der Grundlage der Berichte der Kommission und der EZB zu der Frage, inwieweit Estland seinen Verpflichtungen bei der Verwirklichung der WWU bereits nachgekommen ist, kam die Kommission zu folgendem Schluss:

a)

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften Estlands, einschließlich der Satzung seiner Zentralbank, sind mit den Artikeln 130 und 131 des Vertrags und mit der Satzung des ESZB und der EZB vereinbar.

b)

Hinsichtlich der Erfüllung der in den vier Gedankenstrichen von Artikel 140 Absatz 1 des Vertrags genannten Konvergenzkriterien durch Estland ist Folgendes festzustellen:

die durchschnittliche Inflationsrate Estlands lag im Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich März 2010 bei – 0,7 % und damit deutlich unter dem Referenzwert; sie dürfte auch in den kommenden Monaten unter dem Referenzwert bleiben;

mit einem Haushaltsdefizit von 1,7 % des BIP im Jahr 2009 ist Estland nicht Gegenstand eines Beschlusses des Rates über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits;

Estland ist seit dem 28. Juni 2004 Mitglied des WKM II; in dem Zweijahreszeitraum bis 23. April 2010 war die estnische Krone keinen starken Spannungen ausgesetzt, und seit der Teilnahme der Krone gab es keine Abweichung vom Leitkurs des WKM II;

aufgrund des sehr geringen staatlichen Bruttoschuldenstands Estlands gibt es keine repräsentativen langfristigen Staatsanleihen oder andere angemessene Wertpapiere, die bei der Bewertung der Dauerhaftigkeit der Konvergenz, die im Niveau der langfristigen Zinssätzen zum Ausdruck kommt, herangezogen werden könnten. Die Risikoeinschätzung der Finanzmärkte gegenüber Estland hat sich auf dem Höhepunkt der Krise erhöht, doch ihre Entwicklung während des Referenzzeitraums sowie die umfassende Bewertung der Dauerhaftigkeit der Konvergenz einschließlich Estlands fiskalpolitischer Leistungen und seiner relativ flexiblen Wirtschaft sprechen für eine positive Bewertung der Erfüllung des Kriteriums der langfristigen Zinssätze durch Estland.

c)

Aufgrund der Bewertung der Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften und der Erfüllung der Konvergenzkriterien sowie der sonstigen Faktoren erfüllt Estland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Estland erfüllt die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro. Die Ausnahmeregelung für Estland gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. REYNDERS


(1)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 30.

(2)  ABl. L 167 vom 7.7.2000, S. 19.

(3)  ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 25.

(4)  ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 29.

(5)  ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 32.

(6)  ABl. L 195 vom 24.7.2008, S. 24.

(7)  ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 5.

(8)  ABl. C 73 vom 25.3.2006, S. 21.

(9)  ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1.

(10)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.


Berichtigungen

28.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/27


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 966/2009 der Kommission vom 15. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 271 vom 16. Oktober 2009 )

Seite 11, Anhang, Kategorie II:

anstatt:

„Fermentierte Milcherzeugnisse, auch aromatisiert, mit Früchten (4), mit einem Gewichtsanteil von mindestens 75 % Milch der Kategorie I Buchstabe a und einem Zusatz von höchstens 7 % Zucker (5) und/oder Honig.“

muss es heißen:

„Fermentierte und nicht fermentierte Milcherzeugnisse, auch aromatisiert, mit Früchten (4), mit einem Gewichtsanteil von mindestens 75 % Milch der Kategorie I Buchstabe a und einem Zusatz von höchstens 7 % Zucker (5) und/oder Honig.“


28.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/27


Berichtigung der Richtlinie 2009/77/EG der Kommission vom 1. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Chlorsulfuron, Cyromazin, Dimethachlor, Etofenprox, Lufenuron, Penconazol, Triallat und Triflusulfuron

( Amtsblatt der Europäischen Union L 172 vom 2. Juli 2009 )

Seite 26, Anhang Nummer 287, Spalte „IUPAC-Bezeichnung“:

anstatt:

„1-(2-Chlorophenylsulfonyl)-3-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl)-harnstoff“

muss es heißen:

„1-(2-Chlorphenylsulfonyl-3-(4-methoxyl-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl)-harnstoff“.

Seite 32, Anhang Nummer 293, Spalte „Sonderbestimmungen“ Teil B Absatz 3 vierter Gedankenstrich:

anstatt:

„—

Informationen zum Risiko für fischfressende Säugetiere und das Langzeitrisiko für Säugetiere.“

muss es heißen:

„—

weitere Informationen zum Risiko für fischfressende Säugetiere und das Langzeitrisiko für Säugetiere.“

Seite 32, Anhang Nummer 294, Spalte „IUPAC-Bezeichnung“:

anstatt:

„2-[4-Dimethylamino-6-(2,2,2-trifluoroethoxy)-1,3,5-triazin-2-ylcarbamoylsulfamoyl]-m-Toluylsäure“

muss es heißen:

„2-[4-Dimethylamino-6-(2,2,2-trifluorethoxy)-1,3,5-triazin-2-ylcarbamoylsulfamoyl]-m-Toluylsäure“.