ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2010.195.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 195 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
53. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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2010/411/EU |
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2010/412/EU |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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2010/413/GASP |
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2010/415/EU |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
27.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 195/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 28. Juni 2010
über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus
(2010/411/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Beschluss vom 11. Mai 2010 hat der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Union zwischen der Union und den Vereinigten Staaten zur Bereitstellung von Zahlungsverkehrsdaten an das Finanzministerium der Vereinigten Staaten zu Zwecken der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung ermächtigt. Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus („Abkommen“) erfolgreich abgeschlossen. |
(2) |
Das Abkommen sollte, vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt, unterzeichnet werden. |
(3) |
Das Abkommen wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 7 der Charta, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Charta und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 47 der Charta. Das Abkommen sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden. |
(4) |
Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte. |
(5) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet, unbeschadet seiner Rechte gemäß dem Protokoll im Hinblick auf den Beschluss über den Abschluss des Abkommens. |
(6) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (1) („Abkommen“) wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens im Namen der Union genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 28. Juni 2010.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. Á. MORATINOS
(1) Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.
27.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 195/3 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 13. Juli 2010
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus
(2010/412/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Beschluss vom 11. Mai 2010 hat der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Union zwischen der Union und den Vereinigten Staaten zur Bereitstellung von Zahlungsverkehrsdaten an das Finanzministerium der Vereinigten Staaten zu Zwecken der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung ermächtigt. |
(2) |
Gemäß dem Beschluss 2010/411/EU des Rates vom 28. Juni 2010 (1) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus („Abkommen“) vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 28. Juni 2010 unterzeichnet. |
(3) |
Das Abkommen sollte geschlossen werden. |
(4) |
Das Abkommen wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 7 der Charta, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Charta und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 47 der Charta. Das Abkommen sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden. |
(5) |
Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte. |
(6) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(7) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus („Abkommen“) wird hiermit im Namen der Union genehmigt (2).
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Die Kommission wird aufgefordert, dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens einen rechtlichen und technischen Rahmen für die Extraktion der Daten auf dem Gebiet der EU vorzulegen.
Innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens legt die Kommission einen Bericht über den Fortschritt bei der Entwicklung des vergleichbaren EU-Systems in Bezug auf Artikel 11 des Abkommens vor.
Falls das vergleichbare EU-System fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens noch nicht aufgebaut worden ist, zieht die Union eine Verlängerung des Abkommens gemäß dessen Artikel 21 Absatz 2 in Betracht.
Artikel 3
Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunden nach Artikel 23 des Abkommens im Namen der Union auszutauschen, um der Zustimmung der Union zu der vertraglichen Bindung Ausdruck zu verleihen.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2010.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. REYNDERS
(1) Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.
(2) Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
ÜBERSETZUNG
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten von Amerika für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus
DIE EUROPÄISCHE UNION —
einerseits und
DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA
andererseits,
nachstehend „die Parteien“ genannt —
IN DEM BESTREBEN, als Mittel zum Schutz ihrer jeweiligen demokratischen Gesellschaften sowie ihrer gemeinsamen Werte, Rechte und Freiheiten den Terrorismus und seine Finanzierung insbesondere durch den Austausch von Informationen zu verhüten und zu bekämpfen;
IN DEM BEMÜHEN, die Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Geiste der transatlantischen Partnerschaft auszubauen und weiter voranzubringen;
UNTER HINWEIS auf die Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus und seiner Finanzierung und auf einschlägige Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung, insbesondere auf die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und ihre Direktiven, dass alle Staaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Begehung terroristischer Handlungen zu verhüten, namentlich durch die frühzeitige Warnung anderer Staaten im Wege des Informationsaustauschs; dass alle Staaten einander größtmögliche Hilfe bei strafrechtlichen Ermittlungen oder Strafverfahren im Zusammenhang mit der Finanzierung oder Unterstützung terroristischer Handlungen gewähren; dass alle Staaten Wege zur Intensivierung und Beschleunigung des Austauschs operativer Informationen finden sollten; dass alle Staaten im Einklang mit dem Völkerrecht und dem jeweiligen innerstaatlichen Recht Informationen austauschen sollten und insbesondere im Rahmen bilateraler und multilateraler Regelungen und Vereinbarungen zusammenarbeiten sollten, um Terroranschläge zu verhüten und zu bekämpfen und Maßnahmen gegen die Täter zu ergreifen;
IN ANERKENNUNG DESSEN, dass das Programm des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten („US-Finanzministerium“) zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus („TFTP“) maßgeblich dazu beigetragen hat, Terroristen und deren Geldgeber zu ermitteln und festzunehmen, und zahlreiche sachdienliche Hinweise geliefert hat, die zu Zwecken der Terrorismusbekämpfung an die zuständigen Behörden in der ganzen Welt weitergegeben wurden und die für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union („Mitgliedstaaten“) von besonderem Nutzen waren;
IN ANBETRACHT der Bedeutung des TFTP für die Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und seiner Finanzierung in der Europäischen Union und anderenorts sowie der wichtigen Rolle, die der Europäischen Union dabei zukommt zu gewährleisten, dass bezeichnete Anbieter von internationalen Zahlungsverkehrsdatendiensten die für die Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und seiner Finanzierung erforderlichen Zahlungsverkehrsdaten, die im Gebiet der Europäischen Union gespeichert werden, unter strikter Einhaltung der Garantien für den Schutz der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten zur Verfügung stellen;
EINGEDENK des Artikels 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union über die Achtung der Grundrechte, des Artikels 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über das Recht auf Schutz der Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit hinsichtlich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Achtung der Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Übereinkommen Nr. 108 des Europarats) und der Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union;
EINGEDENK des breiten Schutzes der Privatsphäre in den Vereinigten Staaten von Amerika („Vereinigte Staaten“), wie er in der Verfassung der Vereinigten Staaten und in ihrem Straf- und Zivilrecht, ihren Verordnungen und überkommenen Praktiken zum Ausdruck kommt, die im Wege der von den drei Gewalten ausgeübten gegenseitigen Kontrolle gewahrt und durchgesetzt werden;
UNTER HINWEIS auf die gemeinsamen Werte, die in der Europäischen Union und in den Vereinigten Staaten für den Schutz der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten gelten, einschließlich der Bedeutung, die beide Parteien ordnungsgemäßen Verfahren und dem Recht auf wirksamen Rechtsbehelf gegen unangemessenes staatliches Handeln beimessen;
EINGEDENK des gegenseitigen Interesses an einem zügigen Abschluss eines verbindlichen Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten, das auf gemeinsame Grundsätze für den Schutz personenbezogener Daten, die für allgemeine Strafverfolgungszwecke übermittelt werden, gestützt ist, sowie der Bedeutung, die einer sorgfältigen Abwägung seiner Wirkung für frühere Abkommen zukommt, und des Grundsatzes eines wirksamen administrativen und gerichtlichen Rechtsschutzes auf nichtdiskriminierender Grundlage;
IN ANBETRACHT der strengen Kontrollen und Garantien, die das US-Finanzministerium für den Umgang mit Zahlungsverkehrsdaten sowie die Verwendung und Weitergabe von Zahlungsverkehrsdaten gemäß dem TFTP anwendet und die in den Zusicherungen des US-Finanzministeriums, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 20. Juli 2007 und im Bundesregister der Vereinigten Staaten am 23. Oktober 2007, beschrieben sind und die Ausdruck der fortlaufenden Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union im Kampf gegen den weltweiten Terrorismus sind;
IN ANERKENNUNG der beiden umfassenden Überprüfungen und Berichte der unabhängigen Persönlichkeit, die von der Europäischen Kommission damit betraut wurde, die Einhaltung der Datenschutzgarantien im TFTP zu überprüfen, und der Schlussfolgerungen, dass die Vereinigten Staaten die mit den TFTP-Zusicherungen eingegangenen Datenschutzverpflichtungen einhält, dass das TFTP einen bedeutenden Beitrag für die Sicherheit in der Europäischen Union geleistet hat und nicht nur für die Ermittlung von Terroranschlägen äußerst nützlich war, sondern auch dazu beigetragen hat, eine Reihe von Terroranschlägen in Europa und anderswo zu verhüten;
IN WÜRDIGUNG der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 zu der Empfehlung der Kommission an den Rat zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten zur Übermittlung von Zahlungsverkehrsdaten an das US-Finanzministerium zu Zwecken der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung;
UNTER HINWEIS darauf, dass jede Person unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit bei einer unabhängigen Datenschutzbehörde, einer ähnlichen Behörde oder einem unabhängigen und unparteiischen Gericht Beschwerde einlegen kann, damit die wirksame Ausübung ihrer Rechte gewährleistet wird;
IN ANBETRACHT DESSEN, dass nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten über die unrechtmäßige Verwendung personenbezogener Daten, einschließlich des Administrative Procedure Act von 1946, des Inspector General Act von 1978, der Durchführungsempfehlungen des 9/11 Commission Act von 2007, des Computer Fraud and Abuse Act und des Freedom of Information Act, ein administrativer und gerichtlicher Rechtsbehelf auf nichtdiskriminierender Grundlage eingelegt werden kann;
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Kunden von Finanzinstituten und Anbietern von Zahlungsverkehrsdatendiensten in der Europäischen Union von Rechts wegen schriftlich darüber informiert werden, dass die in Aufzeichnungen über Finanztransaktionen enthaltenen personenbezogenen Daten zu Strafverfolgungszwecken an die staatlichen Stellen von EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten weitergegeben werden können und dass diese Mitteilung Informationen in Bezug auf das TFTP enthalten kann;
IN ANERKENNUNG des Verhältnismäßigkeitsprinzips, das diesem Abkommen zugrunde liegt und das von der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten gleichermaßen angewandt wird: in der Europäischen Union nach Maßgabe der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der daraus abgeleiteten Rechtsprechung sowie des Rechts der EU und ihrer Mitgliedstaaten und in den Vereinigten Staaten im Wege der Angemessenheitsanforderungen, abgeleitet aus der Verfassung der Vereinigten Staaten, ihrem Bundes- und ihrem Landesrecht und ihrer auslegenden Rechtsprechung sowie im Wege des Verbots zu weit gefasster Vorlageanordnungen und des Willkürverbots;
IN BEKRÄFTIGUNG DESSEN, dass dieses Abkommen keinen Präzedenzfall für künftige Übereinkünfte zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union oder zwischen einer der beiden Parteien und einem anderen Staat über die Verarbeitung und Übermittlung von Zahlungsverkehrsdaten oder anderweitigen Daten oder über den Datenschutz darstellt;
IN ANERKENNUNG DESSEN, dass die bezeichneten Anbieter an das allgemein geltende EU- oder einzelstaatliche Datenschutzrecht, das den Einzelnen bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten schützt, unter der Aufsicht der zuständigen Datenschutzbehörden in einer Weise gebunden sind, die mit den besonderen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht;
IN BEKRÄFTIGUNG DESSEN, dass dieses Abkommen andere Abkommen oder Vereinbarungen zwischen den Parteien oder zwischen den Vereinigten Staaten und Mitgliedstaaten über Strafverfolgung oder Informationsaustausch unberührt lässt —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Ziel des Abkommens
(1) Ziel dieses Abkommens ist es, unter uneingeschränkter Achtung der Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten und der übrigen in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen sicherzustellen, dass
a) |
Zahlungsverkehrsdaten und damit verbundene Daten, die von gemäß diesem Abkommen gemeinsam bezeichneten Anbietern von internationalen Zahlungsverkehrsdatendiensten im Gebiet der Europäischen Union gespeichert werden, dem US-Finanzministerium ausschließlich für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung bereitgestellt werden und |
b) |
sachdienliche Informationen, die im Wege des TFTP erlangt werden, den für die Strafverfolgung, öffentliche Sicherheit oder Terrorismusbekämpfung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Europol oder Eurojust für die Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Terrorismus und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung gestellt werden. |
(2) Die Vereinigten Staaten, die Europäische Union und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergreifen in ihrem Zuständigkeitsbereich alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, damit die Bestimmungen dieses Abkommens durchgeführt werden und das Ziel dieses Abkommens erreicht wird.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Erlangung und Verwendung von Zahlungsverkehrsdaten und damit verbundenen Daten im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von
a) |
Handlungen von Personen oder Organisationen, die mit Gewalt verbunden sind oder in anderer Weise Menschenleben, Vermögenswerte oder Infrastruktur gefährden und bei denen aufgrund ihrer Art und ihres Kontexts berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass sie mit dem Ziel begangen wurden,
|
b) |
Personen oder Organisationen, die die unter Buchstabe a beschriebenen Handlungen unterstützen oder begünstigen oder finanzielle, materielle oder technische Hilfe oder finanzielle und andere Dienstleistungen für solche Handlungen oder zu deren Unterstützung bereitstellen; |
c) |
Personen oder Organisationen, die in irgendeiner Weise direkt oder indirekt Finanzmittel in der Absicht oder in dem Wissen bereitstellen oder beschaffen, dass diese Mittel ganz oder teilweise zur Begehung von Handlungen im Sinne der Buchstaben a oder b verwendet werden oder verwendet werden sollen, oder |
d) |
Personen oder Organisationen, die Beihilfe zu den unter den Buchstaben a, b oder c beschriebenen Handlungen leisten, zu deren Begehung anstiften oder den Versuch der Begehung solcher Handlungen unternehmen. |
Artikel 3
Bereitstellung von Daten durch bezeichnete Anbieter
Die Parteien sorgen im Einklang mit diesem Abkommen, insbesondere mit Artikel 4, sowohl einzeln als auch gemeinsam dafür, dass die von den Parteien auf der Grundlage dieses Abkommens gemeinsam als Anbieter von internationalen Zahlungsverkehrsdatendiensten bezeichneten Stellen („bezeichnete Anbieter“) dem US-Finanzministerium angeforderte Zahlungsverkehrsdaten und damit verbundene Daten, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Terrorismus und Terrorismusfinanzierung notwendig sind, bereitstellen („bereitgestellte Daten“). Die Liste der bezeichneten Anbieter wird diesem Abkommen als Anhang beigefügt und kann bei Bedarf im Wege eines diplomatischen Notenwechsels aktualisiert werden. Jede Änderung des Anhangs wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 4
Ersuchen der Vereinigten Staaten um Daten von bezeichneten Anbietern
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens stellt das US-Finanzministerium nach Maßgabe des Rechts der Vereinigten Staaten einem bezeichneten Anbieter im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten nachstehend als „Ersuchen“ bezeichnete Vorlageanordnungen (production orders) zu, um im Gebiet der Europäischen Union gespeicherte Daten zu erlangen, die zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Terrorismus und Terrorismusfinanzierung notwendig sind.
(2) An das Ersuchen (und etwaige ergänzende Dokumente) werden folgende Anforderungen gestellt:
a) |
Die angeforderten Daten, die zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Terrorismus und Terrorismusfinanzierung notwendig sind, müssen möglichst präzise unter Angabe der Datenkategorien bezeichnet werden. |
b) |
Es muss klar begründet werden, warum die Daten notwendig sind. |
c) |
Das Ersuchen muss so eng wie möglich gefasst sein, um die Menge der angeforderten Daten auf ein Minimum zu beschränken, wobei den Analysen früherer und gegenwärtiger Terrorrisiken anhand der Art der Daten und geografischer Kriterien sowie den Erkenntnissen über terroristische Bedrohungen und Schwachstellen, geografischen Analysen sowie Bedrohungs- und Gefährdungsanalysen gebührend Rechnung zu tragen ist. |
d) |
Es dürfen keine Daten angefordert werden, die sich auf den Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum beziehen. |
(3) Zeitgleich mit der Zustellung des Ersuchens an den bezeichneten Anbieter übermittelt das US-Finanzministerium eine Kopie des Ersuchens zusammen mit etwaigen ergänzenden Dokumenten an Europol.
(4) Nach Eingang der Kopie überprüft Europol in einem als Eilsache eingestuften Vorgang, ob das Ersuchen den Anforderungen von Absatz 2 genügt. Nach dieser Überprüfung teilt Europol dem bezeichneten Anbieter mit, ob das Ersuchen den Anforderungen von Absatz 2 genügt.
(5) Sobald Europol bestätigt hat, dass das Ersuchen den Anforderungen von Absatz 2 genügt, ist dieses nach dem Recht der Vereinigten Staaten für die Zwecke dieses Abkommens sowohl in der Europäischen Union als auch in den Vereinigten Staaten rechtsverbindlich. Der bezeichnete Anbieter ist daraufhin befugt und verpflichtet, dem US-Finanzministerium die Daten bereitzustellen.
(6) Die Daten werden dem US-Finanzministerium vom bezeichneten Anbieter direkt im Push-Verfahren bereitgestellt. Der bezeichnete Anbieter führt über sämtliche Daten, die dem US-Finanzministerium für die Zwecke dieses Abkommens übermittelt werden, genau Protokoll.
(7) Sobald die Daten auf der Grundlage dieser Verfahren bereitgestellt wurden, gelten die Pflichten, die dem bezeichneten Anbieter nach diesem Abkommen obliegen, sowie alle anderen in der Europäischen Union geltenden rechtlichen Anforderungen an die Übermittlung dieser Daten aus der Europäischen Union in die Vereinigten Staaten als erfüllt.
(8) Den bezeichneten Anbietern stehen alle administrativen und gerichtlichen Rechtsbehelfe zu, die den Adressaten von Ersuchen des US-Finanzministeriums nach dem Recht der Vereinigten Staaten zur Verfügung stehen.
(9) Die Parteien sprechen sich in Bezug auf die notwendigen technischen Voraussetzungen für die Überprüfung durch Europol ab.
Artikel 5
Garantien für die Verarbeitung bereitgestellter Daten
(1) Das US-Finanzministerium sorgt dafür, dass die bereitgestellten Daten nach Maßgabe dieses Abkommens verarbeitet werden. Das US-Finanzministerium gewährleistet, dass personenbezogene Daten durch die folgenden Garantien ohne Diskriminierung insbesondere aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzlandes geschützt werden.
(2) Die bereitgestellten Daten werden ausschließlich für die Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung verarbeitet.
(3) Das TFTP beinhaltet weder jetzt noch in Zukunft Data-Mining oder andere Arten der algorithmischen oder automatischen Profilerstellung oder computergestützten Filterung.
(4) Um einen unbefugten Datenzugriff, die Offenlegung oder den Verlust von Daten sowie jedwede unbefugte Verarbeitung zu verhindern,
a) |
werden die bereitgestellten Daten in einer gesicherten physischen Umgebung aufbewahrt, getrennt von anderen Daten gespeichert und durch leistungsfähige Systeme und technische Schutzvorkehrungen gesichert; |
b) |
dürfen die bereitgestellten Daten nicht mit anderen Datenbanken verknüpft werden; |
c) |
ist der Zugang zu den bereitgestellten Daten ausschließlich Analytikern vorbehalten, die Ermittlungen zu Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung durchführen, und Personen, die mit der technischen Unterstützung, Verwaltung und Beaufsichtigung des TFTP befasst sind; |
d) |
dürfen die bereitgestellten Daten weder bearbeitet, verändert noch ergänzt werden; |
e) |
dürfen von den bereitgestellten Daten keine Kopien angefertigt werden, mit Ausnahme von Backup-Kopien für den Fall eines Systemzusammenbruchs. |
(5) Alle Suchabfragen der bereitgestellten Daten erfolgen auf der Grundlage bereits vorliegender Informationen oder Beweise, die die Annahme stützen, dass der Gegenstand der Abfrage einen Bezug zu Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung hat.
(6) Jede einzelne TFTP-Abfrage bereitgestellter Daten ist eng eingegrenzt, enthält Belege für die Annahme, dass der Gegenstand der Abfrage einen Bezug zu Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung hat, und wird protokolliert; dies gilt auch für den Bezug zu Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung, der für die Einleitung der Abfrage erforderlich ist.
(7) Zu den bereitgestellten Daten können Angaben zur Identifizierung des Auftraggebers und/oder des Empfängers der Transaktion gehören, einschließlich des Namens, der Kontonummer, der Anschrift und der nationalen Kennnummer. Die Parteien erkennen die besondere Sensibilität personenbezogener Daten an, die Aufschluss über die Rasse, ethnische Herkunft, politische Überzeugung, die Religion oder Weltanschauung, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder die Gesundheit und das Sexualleben geben („sensible Daten“). Sollten extrahierte Daten ausnahmsweise sensible Daten umfassen, werden diese Daten vom US-Finanzministerium im Einklang mit den in diesem Abkommen festgelegten Garantien und Sicherheitsmaßnahmen unter uneingeschränkter Achtung und gebührender Berücksichtigung ihrer besonderen Sensibilität geschützt.
Artikel 6
Aufbewahrung und Löschung von Daten
(1) Während der Laufzeit dieses Abkommens führt das US-Finanzministerium eine fortlaufende, mindestens jährliche Überprüfung durch, um etwaige nicht extrahierte Daten zu ermitteln, die für die Bekämpfung des Terrorismus oder der Terrorismusfinanzierung nicht mehr notwendig sind. Werden solche Daten ermittelt, so werden sie vom US-Finanzministerium, so schnell dies technisch möglich ist, dauerhaft gelöscht.
(2) Stellt sich heraus, dass Zahlungsverkehrsdaten übermittelt wurden, die nicht angefordert worden waren, so löscht das US-Finanzministerium diese Daten unverzüglich und dauerhaft und unterrichtet den betreffenden bezeichneten Anbieter.
(3) Vorbehaltlich einer etwaigen früheren Löschung von Daten nach Maßgabe der Absätze 1, 2 oder 5 werden alle nicht extrahierten Daten, die vor dem 20. Juli 2007 eingegangen sind, bis spätestens 20. Juli 2012 gelöscht.
(4) Vorbehaltlich einer etwaigen früheren Löschung von Daten nach Maßgabe der Absätze 1, 2 oder 5 werden alle nicht extrahierten Daten, die am 20. Juli 2007 oder später eingegangen sind, spätestens fünf (5) Jahre nach Eingang gelöscht.
(5) Während der Laufzeit dieses Abkommens führt das US-Finanzministerium eine fortlaufende, mindestens jährliche Überprüfung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Speicherfristen durch, um sicherzustellen, dass diese nicht länger sind, als für die Bekämpfung des Terrorismus oder der Terrorismusfinanzierung notwendig ist. Stellt sich heraus, dass diese Speicherfristen länger sind, als für die Bekämpfung des Terrorismus oder der Terrorismusfinanzierung notwendig ist, werden sie vom US-Finanzministerium, soweit erforderlich, gekürzt.
(6) Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens erstellen die Europäische Kommission und das US-Finanzministerium einen gemeinsamen Bericht über den Nutzen der bereitgestellten TFTP-Daten unter besonderer Berücksichtigung des Nutzens von Daten, die mehrere Jahre lang gespeichert werden, und der einschlägigen Informationen, die bei der gemeinsamen Überprüfung nach Artikel 13 erlangt worden sind. Die Parteien legen einvernehmlich die Einzelheiten dieses Berichts fest.
(7) Aus bereitgestellten Daten extrahierte Informationen einschließlich nach Artikel 7 weitergegebene Informationen werden nicht länger aufbewahrt, als für die Ermittlungen oder die Strafverfolgung, für die sie verwendet werden, notwendig ist.
Artikel 7
Weiterleitung von Informationen
Die Weiterleitung von aus bereitgestellten Daten extrahierten Informationen wird auf der Grundlage folgender Garantien begrenzt:
a) |
Es werden nur Informationen weitergegeben, die als Ergebnis einer individualisierten Suchabfrage nach Maßgabe dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 5, extrahiert wurden. |
b) |
Derartige Informationen werden nur an die für Strafverfolgung, öffentliche Sicherheit und Terrorismusbekämpfung zuständigen Behörden in den Vereinigten Staaten, in den Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, an Europol, Eurojust oder entsprechende andere internationale Einrichtungen im Rahmen ihres jeweiligen Mandats weitergegeben. |
c) |
Diese Informationen werden nur zu wichtigen Zwecken und nur zur Ermittlung, Aufdeckung, Verhütung oder Verfolgung von Terrorismus und Terrorismusfinanzierung weitergegeben. |
d) |
Ist dem US-Finanzministerium bekannt, dass diese Informationen einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats oder eine in einem Mitgliedstaat ansässige Person betreffen, unterliegt die Weitergabe der Informationen an die Behörden eines Drittstaats der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder einschlägigen bestehenden Protokollen zwischen dem US-Finanzministerium und diesem Mitgliedstaat, es sei denn, die Weitergabe der Daten ist für die Verhütung einer unmittelbaren, ernsten Gefahr für die öffentliche Sicherheit einer Partei dieses Abkommens, eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats unerlässlich. Im letzteren Fall werden die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Angelegenheit in Kenntnis gesetzt. |
e) |
Wenn das US-Finanzministerium diese Informationen weitergibt, ersucht es die Empfangsbehörde um Löschung der Informationen, sobald diese für die Zwecke, zu denen sie weitergegeben wurden, nicht mehr notwendig sind. |
f) |
Jede Weiterleitung von Informationen ist ordnungsgemäß zu protokollieren. |
Artikel 8
Angemessenheit
Vorbehaltlich einer fortlaufenden Erfüllung der in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten wird davon ausgegangen, dass das US-Finanzministerium bei der Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und damit verbundenen Daten, die von der Europäischen Union für die Zwecke dieses Abkommens an die Vereinigten Staaten übermittelt werden, einen angemessenen Datenschutz gewährleistet.
Artikel 9
Bereitstellung von Informationen ohne Ersuchen
(1) Das US-Finanzministerium stellt sicher, dass über das TFTP erlangte Informationen, die der Europäischen Union bei der Ermittlung, Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung von Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung dienlich sein können, den für Strafverfolgung, öffentliche Sicherheit und Terrorismusbekämpfung zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Europol und Eurojust im Rahmen ihres jeweiligen Mandats so rasch wie möglich und auf schnellstem Weg zur Verfügung stehen. In gleicher Weise werden Folgeinformationen, die den Vereinigten Staaten bei der Ermittlung, Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung von Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung dienlich sein können, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit an die Vereinigten Staaten zurück übermittelt.
(2) Zur Erleichterung eines effizienten Austauschs von Informationen kann Europol einen Verbindungsbeamten zum US-Finanzministerium entsenden. Die Einzelheiten des Status und der Aufgabenstellung des Verbindungsbeamten werden von den Parteien gemeinsam festgelegt.
Artikel 10
Ersuchen der EU um TFTP-Suchabfragen
Besteht nach Auffassung einer für Strafverfolgung, öffentliche Sicherheit oder Terrorismusbekämpfung zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder von Europol oder Eurojust Grund zu der Annahme, dass eine Person oder Organisation eine Verbindung zu Terrorismus im Sinne der Artikel 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates in der geänderten Fassung des Rahmenbeschlusses 2008/919/JI des Rates und der Richtlinie 2005/60/EG aufweist, so kann diese Behörde um Abfrage der betreffenden über das TFTP erlangten Informationen ersuchen. Das US-Finanzministerium führt unverzüglich eine Abfrage gemäß Artikel 5 durch und stellt auf solche Ersuchen hin die betreffenden Informationen bereit.
Artikel 11
Zusammenarbeit mit dem künftigen vergleichbaren EU-System
(1) Während der Laufzeit dieses Abkommens führt die Europäische Kommission eine Studie über die mögliche Einführung eines vergleichbaren EU-Systems durch, das eine gezieltere Datenübermittlung erlaubt.
(2) Beschließt die Europäische Union im Anschluss an diese Studie, ein eigenes System einzuführen, tragen die Vereinigten Staaten mit ihrer Mitwirkung, Unterstützung und Beratung konkret zur Einführung dieses Systems bei.
(3) Da sich die Rahmenbedingungen dieses Abkommens durch die Einführung eines EU-eigenen Systems grundlegend ändern könnten, sollten die Parteien einander im Hinblick auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Anpassung dieses Abkommens konsultieren, falls die Europäische Union beschließt, ein solches System einzuführen. Die US- und die EU-Behörden arbeiten in dieser Frage zusammen, um die Komplementarität und Leistungsfähigkeit des US- und des EU-Systems in einer Weise zu gewährleisten, die der Sicherheit der Bürger in den Vereinigten Staaten, in der Europäischen Union und andernorts förderlich ist. Im Geist dieser Kooperation fördern die Parteien aktiv nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und auf der Grundlage angemessener Garantien die Mitwirkung aller relevanten in ihrem jeweiligen Gebiet niedergelassenen Anbieter von internationalen Zahlungsverkehrsdatendiensten mit dem Ziel, den Fortbestand und die Leistungsfähigkeit des US- und des EU-Systems zu sichern.
Artikel 12
Überwachung der Garantien und Kontrollen
(1) Die Einhaltung der strengen Zweckbeschränkung auf die Terrorismusbekämpfung sowie der anderen Garantien in den Artikeln 5 und 6 unterliegt — mit Zustimmung der Vereinigten Staaten und nach Durchführung angemessener Sicherheitsüberprüfungen durch die Vereinigten Staaten — einer Überwachung und Aufsicht durch unabhängige Prüfer, einschließlich einer von der Europäischen Kommission ernannten Person. Mit dieser Aufsicht ist die Befugnis verbunden, alle Suchabfragen der bereitgestellten Daten in Echtzeit und nachträglich zu überprüfen, diese Suchabfragen nachzuvollziehen und gegebenenfalls eine zusätzliche Begründung des Terrorismusbezugs anzufordern. Die unabhängigen Prüfer sind insbesondere befugt, bestimmte oder alle Suchabfragen zu sperren, die offenbar gegen Artikel 5 verstoßen.
(2) Die in Absatz 1 genannte Aufsicht einschließlich ihrer Unabhängigkeit sind ihrerseits Gegenstand regelmäßiger Überwachung im Rahmen der in Artikel 13 geregelten Überprüfung. Der Inspector General des US-Finanzministeriums trägt dafür Sorge, dass die unabhängige Aufsicht gemäß Absatz 1 nach Maßgabe geltender Prüfungsstandards erfolgt.
Artikel 13
Gemeinsame Überprüfung
(1) Die Parteien überprüfen auf Ersuchen einer der Parteien und in jedem Fall nach Ablauf von sechs (6) Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens gemeinsam die im Abkommen enthaltenen Garantien, Kontrollen und Reziprozitätsbestimmungen. Die Überprüfung erfolgt danach in regelmäßigen Abständen; erforderlichenfalls werden zusätzliche Überprüfungen angesetzt.
(2) Gegenstand der Überprüfung sind insbesondere a) die Anzahl der abgerufenen Zahlungsverkehrsdaten, b) die Anzahl der Fälle, in denen wichtige Hinweise an die Mitgliedstaaten, Drittstaaten, Europol und Eurojust weitergegeben wurden, c) die Anwendung und Wirksamkeit dieses Abkommens einschließlich der Geeignetheit des Verfahrens für die Informationsübermittlung, d) die Fälle, in denen Informationen für die Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung genutzt wurden, und e) die Einhaltung der in diesem Abkommen festgelegten Datenschutzpflichten. Anhand einer repräsentativen Zufallsstichprobe von Abfragen wird geprüft, ob die in diesem Abkommen festgelegten Garantien und Kontrollen eingehalten wurden, und es wird die Verhältnismäßigkeit der bereitgestellten Daten auf der Grundlage ihres Wertes für die Ermittlung, Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung von Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung geprüft. Nach dieser Überprüfung wird die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Anwendung dieses Abkommens unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Aspekte berichten.
(3) Zu Überprüfungszwecken wird die Europäische Union durch die Europäische Kommission vertreten; die Vereinigten Staaten werden durch das US-Finanzministerium vertreten. Jede Partei kann in seine Delegation für Überprüfungszwecke Sachverständige für Sicherheits- und Datenschutzfragen sowie eine Person mit Erfahrung in Justizangelegenheiten aufnehmen. Der Überprüfungsdelegation der Europäischen Union gehören Vertreter zweier Datenschutzbehörden an, von denen mindestens eine aus einem Mitgliedstaat stammt, in dem ein bezeichneter Anbieter niedergelassen ist.
(4) Zu Überprüfungszwecken gewährleistet das US-Finanzministerium den Zugang zu relevanten Unterlagen, Systemen und Mitarbeitern. Die Parteien legen einvernehmlich die Einzelheiten der Überprüfung fest.
Artikel 14
Transparenz — Informationen für Betroffene
Das US-Finanzministerium stellt auf seiner für die Öffentlichkeit zugänglichen Website detaillierte Informationen über das TFTP und seinen Zweck sowie Kontaktangaben für weitere Auskünfte bereit. Darüber hinaus veröffentlicht es Informationen über die Verfahren, die für die Ausübung der in den Artikeln 15 und 16 beschriebenen Rechte in Betracht kommen, darunter die administrativen und gerichtlichen Rechtsbehelfe, die in den Vereinigten Staaten im Zusammenhang mit der Verarbeitung der auf der Grundlage dieses Abkommens eingegangenen personenbezogenen Daten zur Verfügung stehen.
Artikel 15
Recht auf Auskunft
(1) Jede Person hat das Recht, frei und ungehindert und ohne unzumutbare Verzögerung auf Antrag in angemessenen Abständen über ihre Datenschutzbehörde in der Europäischen Union zumindest eine Bestätigung darüber zu erhalten, dass alle erforderlichen Überprüfungen durchgeführt wurden, um sicherzustellen, dass ihre Datenschutzrechte gemäß diesem Abkommen geachtet wurden und dass insbesondere keine gegen dieses Abkommen verstoßende Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten stattgefunden hat.
(2) Die Offenlegung der auf der Grundlage dieses Abkommens verarbeiteten personenbezogenen Daten gegenüber der betroffenen Person kann angemessenen rechtlichen Beschränkungen unterworfen werden, die nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts im Interesse der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten und zum Schutz der öffentlichen oder nationalen Sicherheit unter gebührender Beachtung des berechtigten Interesses der betroffenen Person anwendbar sind.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 wird von der betroffenen Person an ihre nationale Aufsichtsbehörde in Europa gerichtet, die den Antrag an den Datenschutzbeauftragten des US-Finanzministeriums weiterleitet, der alle nach Maßgabe des Antrags notwendigen Überprüfungen vornimmt. Der Datenschutzbeauftragte des US-Finanzministeriums teilt der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde in Europa ohne unangemessene Verzögerung mit, ob der betroffenen Person Einblick in ihre personenbezogenen Daten gewährt werden kann und ob die Rechte dieser Person ordnungsgemäß gewahrt wurden. Wird die Auskunft über personenbezogene Daten nach Maßgabe der Beschränkungen in Absatz 2 verweigert oder eingeschränkt, ist diese Verweigerung oder Beschränkung schriftlich zu erläutern und mit einer Belehrung über die in den Vereinigten Staaten verfügbaren administrativen und gerichtlichen Rechtsbehelfe zu versehen.
Artikel 16
Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung
(1) Jede Person hat das Recht, die Berichtigung, Löschung oder Sperrung ihrer vom US-Finanzministerium nach Maßgabe dieses Abkommens verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn die Daten nicht richtig sind oder die Verarbeitung gegen dieses Abkommen verstößt.
(2) Jede Person, die von dem in Absatz 1 genannten Recht Gebrauch macht, richtet ein entsprechendes Ersuchen an ihre zuständige nationale Aufsichtsbehörde in Europa, die das Ersuchen an den Datenschutzbeauftragten des US-Finanzministeriums weiterleitet. Jeder Antrag auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten muss hinreichend begründet werden. Der Datenschutzbeauftragte des US-Finanzministeriums nimmt auf diesen Antrag hin alle notwendigen Überprüfungen vor und teilt der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde in Europa ohne unangemessene Verzögerung mit, ob personenbezogene Daten berichtigt, gelöscht oder gesperrt und ob die Rechte der betroffenen Person ordnungsgemäß gewahrt worden sind. Diese Mitteilung erfolgt schriftlich unter Angabe der in den Vereinigten Staaten verfügbaren administrativen oder gerichtlichen Rechtsbehelfe.
Artikel 17
Wahrung der Richtigkeit der Angaben
(1) Stellt eine Partei fest, dass auf der Grundlage dieses Abkommens eingegangene oder übermittelte Daten nicht richtig sind, ergreift sie alle geeigneten Maßnahmen, zu denen eine Ergänzung, Löschung oder Berichtigung dieser Daten gehören kann, um zu verhindern, dass solche Daten irrtümlich als verlässlich herangezogen werden, und um ihre weitere Nutzung zu unterbinden.
(2) Jede Partei unterrichtet, sofern möglich, die andere Partei, wenn sie feststellt, dass sie auf der Grundlage dieses Abkommens wichtige Angaben übermittelt oder von der anderen Partei erhalten hat, die nicht richtig oder nicht verlässlich sind.
Artikel 18
Rechtsbehelf
(1) Die Parteien treffen alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das US-Finanzministerium und der betreffende Mitgliedstaat einander unverzüglich unterrichten und erforderlichenfalls untereinander und mit den Parteien Konsultationen aufnehmen, wenn personenbezogene Daten ihrer Auffassung nach unter Verstoß gegen dieses Abkommen verarbeitet wurden.
(2) Jede Person, die der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten unter Verstoß gegen dieses Abkommen verarbeitet wurden, hat das Recht, gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten beziehungsweise der Vereinigten Staaten einen wirksamen administrativen und gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen. Zu diesem Zweck und in Bezug auf Daten, die auf der Grundlage dieses Abkommens in die Vereinigten Staaten übermittelt wurden, behandelt das US-Finanzministerium bei der Anwendung seiner Verwaltungsverfahren alle Personen ohne Ansehen ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzlands gleich. Allen Personen steht ohne Ansehen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzlands nach dem Recht der Vereinigten Staaten ein Verfahren zur Verfügung, mit dem sie einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen ein sie beschwerendes Verwaltungshandeln einlegen können.
Artikel 19
Konsultationen
(1) Die Parteien konsultieren einander soweit erforderlich, um eine möglichst effektive Nutzung dieses Abkommens zu ermöglichen und die Beilegung etwaiger Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu erleichtern.
(2) Die Parteien treffen Maßnahmen, damit sich für die jeweils andere Partei aufgrund der Anwendung dieses Abkommens keine außergewöhnliche Belastung ergibt. Ergibt sich dennoch eine außergewöhnliche Belastung, so nehmen die Parteien unverzüglich Konsultationen auf, um die Anwendung dieses Abkommens gegebenenfalls auch durch Maßnahmen zur Reduzierung der bestehenden und der künftigen Belastung zu erleichtern.
(3) Die Parteien nehmen unverzüglich Konsultationen auf, falls ein Dritter, einschließlich der Behörde eines anderen Landes, einen Rechtsanspruch in Bezug auf die Wirkung oder Durchführung dieses Abkommens anfechtet oder geltend macht.
Artikel 20
Durchführung und Ausnahmeverbot
(1) Durch dieses Abkommen werden keinerlei Rechte oder Vergünstigungen für Personen oder Einrichtungen privater oder öffentlicher Art begründet oder auf diese übertragen. Jede Partei sorgt dafür, dass dieses Abkommen ordnungsgemäß durchgeführt wird.
(2) Dieses Abkommen weicht in keinem Punkt von bestehenden Pflichten der Vereinigten Staaten und der Mitgliedstaaten aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe vom 25. Juni 2003 und den damit verbundenen bilateralen Rechtshilfeabkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Mitgliedstaaten ab.
Artikel 21
Suspendierung oder Kündigung
(1) Die Anwendung dieses Abkommens kann von jeder Partei im Falle eines Verstoßes gegen Pflichten aus diesem Abkommen durch die andere Partei durch Notifizierung auf diplomatischem Weg mit sofortiger Wirkung suspendiert werden.
(2) Dieses Abkommen kann von jeder Partei durch Notifizierung auf diplomatischem Wege jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs (6) Tage nach dem Tag ihres Eingangs wirksam.
(3) Vor einer etwaigen Suspendierung oder Kündigung konsultieren die Parteien einander in einer Weise, die ausreichend Zeit lässt, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
(4) Unbeschadet der Suspendierung oder Kündigung dieses Abkommens werden alle Daten, über die das US-Finanzministerium aufgrund dieses Abkommens verfügt, weiter im Einklang mit den Garantien dieses Abkommens einschließlich der Bestimmungen über die Löschung von Daten verarbeitet.
Artikel 22
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen findet vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 im territorialen Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten Anwendung.
(2) Dieses Abkommen gilt nur dann für Dänemark, das Vereinigte Königreich oder Irland, wenn die Europäische Kommission den Vereinigten Staaten schriftlich notifiziert, dass Dänemark, das Vereinigte Königreich oder Irland beschlossen hat, sich diesem Abkommen zu unterwerfen.
(3) Notifiziert die Europäische Kommission den Vereinigten Staaten vor Inkrafttreten dieses Abkommens, dass es auf Dänemark, das Vereinigte Königreich oder Irland Anwendung findet, gilt dieses Abkommen für das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates ab dem gleichen Tag wie für die durch dieses Abkommen gebundenen EU-Mitgliedstaaten.
(4) Notifiziert die Europäische Kommission den Vereinigten Staaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens, dass es auf Dänemark, das Vereinigte Königreich oder Irland Anwendung findet, gilt dieses Abkommen für das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates ab dem ersten Tag des Monats nach Eingang der Notifikation bei den Vereinigten Staaten.
Artikel 23
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Parteien einander den Abschluss der einschlägigen internen Verfahren notifizieren.
(2) Vorbehaltlich des Artikels 21 Absatz 2 bleibt dieses Abkommen für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren ab dem Tag seines Inkrafttretens in Kraft und verlängert sich automatisch um jeweils ein (1) Jahr, sofern nicht die eine Partei der anderen Partei mindestens sechs (6) Monate vor Ablauf eines solchen Einjahreszeitraums schriftlich auf diplomatischem Weg ihre Absicht notifiziert, dieses Abkommen nicht zu verlängern.
Geschehen zu Brüssel am 28. Juni 2010 in zwei Urschriften in englischer Sprache. Das Abkommen wird ebenfalls in bulgarischer, dänischer, deutscher, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst. Nach Genehmigung durch beide Parteien gilt der Wortlaut in diesen Sprachfassungen als gleichermaßen verbindlich.
ANHANG
Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT)
27.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 195/15 |
Unterrichtung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten von Amerika für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus
Das am 28. Juni 2010 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten von Amerika für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus tritt gemäß seinem Artikel 23 Absatz 1 am 1. August 2010 in Kraft.
VERORDNUNGEN
27.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 195/16 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 667/2010 DES RATES
vom 26. Juli 2010
über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Eritrea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absätze 1 und 2,
gestützt auf den Beschluss 2010/127/GASP des Rates vom 1. März 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea (1),der gemäß Titel V Kapitel 2 des Vertrages über die Europäische Union erlassen wurde,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 1. März 2010 den Beschluss 2010/127/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea angenommen, mit dem die Resolution 1907 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umgesetzt wird. Am 26. Juli 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/414/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/127/GASP angenommen, um ein Verfahren zur Änderung und Überprüfung der Liste der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen („Sicherheitsrat“) oder vom zuständigen Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen („Sanktionsausschuss“) bezeichneten Personen und Einrichtungen einzuführen. |
(2) |
Die restriktiven Maßnahmen gegen Eritrea umfassen ein Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung, finanzieller und anderer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten sowie das Verbot der Beschaffung oder des Bezugs solcher technischen Hilfe, Ausbildung, finanziellen und anderen Hilfe von Eritrea. |
(3) |
In dem Beschluss 2010/127/GASP ist ferner vorgesehen, dass bestimmte Ladungen auf dem Weg nach oder aus Eritrea überprüft werden und dass für Luftfahrzeuge und Schiffe die Pflicht einer zusätzlichen Vorabmeldung aller Güter, die in die Union verbracht werden oder diese verlassen, gilt. Diese Vorabmeldung sollte im Einklang mit den summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) erfolgen. |
(4) |
Des Weiteren sieht der Beschluss 2010/127/GASP restriktive Maßnahmen finanzieller Art gegen die vom Sicherheitsrat oder vom zuständigen Sanktionsausschuss bezeichneten Personen und Einrichtungen sowie das Verbot vor, Waffen und militärisches Gerät an die bezeichneten Personen und Einrichtungen zu liefern, zu verkaufen oder weiterzugeben sowie Unterstützung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Waffen und militärischem Gerät für diese Personen und Einrichtungen bereitzustellen. Diese restriktiven Maßnahmen sollten gegen Personen und Einrichtungen, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, gegen die politischen und militärischen Führer Eritreas, staatliche und halbstaatliche Einrichtungen sowie Einrichtungen, die im Eigentum von innerhalb oder außerhalb des eritreischen Hoheitsgebiets ansässigen eritreischen Staatsangehörigen stehen, verhängt werden, die von den Vereinten Nationen als Personen bzw. Einrichtungen bezeichnet wurden, die gegen das von den Vereinten Nationen mit der Resolution 1907 (2009) des Sicherheitsrates verhängte Waffenembargo verstoßen, die von Eritrea aus bewaffnete Oppositionsgruppen unterstützen, die das Ziel verfolgen, die Region zu destabilisieren, die die Durchführung der Resolution 1862 (2009) des Sicherheitsrates betreffend Dschibuti behindern, die zu dem Zweck, gewaltsame oder terroristische Handlungen gegen andere Staaten als Eritrea oder deren Staatsangehörige in der Region zu begehen, Personen oder Gruppen Unterschlupf gewähren, sie finanzieren, fördern, unterstützen, organisieren, ausbilden oder aufstacheln oder die die Untersuchungen oder die Arbeit der vom Sicherheitsrat eingesetzten Überwachungsgruppe behindern. |
(5) |
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und daher bedarf es – insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten – für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Europäischen Union, soweit die Europäische Union betroffen ist. |
(6) |
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, dem Eigentumsrecht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden. |
(7) |
Diese Verordnung achtet ferner in vollem Umfang die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen sowie den rechtlich bindenden Charakter der Resolutionen des Sicherheitsrates. |
(8) |
In Anbetracht der spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit in der Region, die von der Situation in Eritrea ausgeht, und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2010/127/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I der Verordnung vom Rat ausgeübt werden. |
(9) |
Das Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung sollte unter anderem die Anforderung beinhalten, den bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen die Gründe für ihre Aufnahme in die vom Sanktionsausschuss vorgelegte Liste mitzuteilen, damit sie Gelegenheit erhalten, eine Stellungnahme zu unterbreiten. Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Stellungnahme überprüfen und die betreffende Person, Einrichtung oder Organisation entsprechend unterrichten. |
(10) |
Zur Durchführung dieser Verordnung und um innerhalb der Union ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu erreichen, werden die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden, veröffentlicht. Die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen im Rahmen dieser Verordnung sollte unter Achtung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4) erfolgen. |
(11) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Die Sanktionen sollten verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein. |
(12) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) |
„technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen; dies schließt auch Hilfe in verbaler Form ein; |
b) |
„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, einschließlich – aber nicht beschränkt auf –
|
c) |
„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen; |
d) |
„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können; |
e) |
„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen jeder Art, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt; |
f) |
„Sanktionsausschuss“ den Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der mit den Resolutionen 751 (1992) und 1907 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über Somalia und Eritrea eingesetzt wurde; |
g) |
„Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete, auf die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen Anwendung findet, einschließlich ihres Luftraums. |
Artikel 2
(1) Es ist verboten,
a) |
technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (5) („Gemeinsame Militärgüterliste der EU“) erfasst sind, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Eritrea oder zur Verwendung in Eritrea zu erbringen; |
b) |
Finanzmittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschließlich insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst sind, oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe und Vermittlungsdienstleistungen unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Eritrea oder zur Verwendung in Eritrea bereitzustellen; |
c) |
technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst sind, unmittelbar oder mittelbar von natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Eritrea oder zur Verwendung in Eritrea zu erhalten; |
d) |
Finanzmittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschließlich insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst sind, oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe und Vermittlungsdienstleistungen unmittelbar oder mittelbar von natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Eritrea zu erhalten; |
e) |
wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Buchstaben a, b, c und d genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. |
(2) Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen können im Zusammenhang mit den Verboten nach Absatz 1 Buchstaben b und d in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn ihnen nicht bekannt war und sie keinen triftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie durch ihr Handeln gegen dieses Verbot verstoßen.
Artikel 3
(1) Um die strikte Umsetzung von Artikel 1 des Beschlusses 2010/127/GASP sicherzustellen, gilt für alle Güter, die per Luftfahrzeug oder Schiff aus Eritrea in das Zollgebiet der Union verbracht werden oder dieses nach Eritrea verlassen, die Pflicht zu einer zusätzlichen Vorabanmeldung, die den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu übermitteln sind.
(2) Die Regelungen betreffend die Verpflichtung zur Bereitstellung einer Vorabanmeldung über das Eintreffen oder Verlassen, insbesondere bezüglich der einzuhaltenden Fristen und beizubringenden Angaben, entsprechen den für summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen und Zollanmeldungen geltenden Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (6).
(3) Darüber hinaus müssen die Personen, die die Waren verbringen, oder die die Verantwortung für die Beförderung der Waren per Frachtflugzeug oder Handelsschiff nach oder aus Eritrea übernehmen, oder ihre Vertreter erklären, ob die Güter unter die Gemeinsame Militärgüterliste der EU fallen.
(4) Bis zum 31. Dezember 2010 können die summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie die in diesem Artikel genannten erforderlichen zusätzlichen Erklärungen schriftlich mit Hilfe von Geschäfts-, Hafen- oder Beförderungsunterlagen vorgelegt werden, sofern diese die erforderlichen Angaben enthalten.
(5) Ab dem 1. Januar 2011 sind die in diesem Artikel genannten erforderlichen zusätzlichen Erklärungen nach Maßgabe des Einzelfalles entweder schriftlich oder unter Verwendung der summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen vorzulegen.
Artikel 4
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3) Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Aktivitäten, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar bezweckt oder bewirkt wird, ist untersagt.
(4) Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Absatz 2 in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn ihnen nicht bekannt war und sie keinen triftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie durch ihr Handeln gegen dieses Verbot verstoßen.
(5) Anhang I umfasst die natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss im Einklang mit den Abschnitten 15 und 18 Buchstabe b der Resolution 1907 (2009) des Sicherheitsrates bezeichnet wurden.
(6) Anhang I enthält außerdem die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Einrichtungen und Organisationen in die Liste, wie sie vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden.
(7) Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden und die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen. Anhang I enthält ferner das Datum der Bezeichnung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.
Artikel 5
(1) Abweichend von Artikel 4 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten genannt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen:
a) |
zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind, |
b) |
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen dienen, oder |
c) |
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen, und |
wenn der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, notifiziert hat und der Sanktionsausschuss innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Notifizierung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.
(2) Abweichend von Artikel 4 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten genannt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, und sofern der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser sie gebilligt hat.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 oder Absatz 2 erteilte Genehmigung.
Artikel 6
Abweichend von Artikel 4 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten genannt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts, das von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht vor dem Datum beschlossen wurde, an dem die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation auf die in Artikel 4 Bezug genommen wird, durch den Sanktionsausschuss oder den Sicherheitsrat bezeichnet wurde, oder Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts; |
b) |
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist; |
c) |
das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I aufgeführte Person, Einrichtung oder Organisation; |
d) |
die Anerkennung des Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats; und |
e) |
der Mitgliedstaat hat das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert. |
Artikel 7
(1) Artikel 4 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von
a) |
Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder |
b) |
fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen oder eingegangen wurden oder entstanden sind, an dem die in Artikel 4 genannte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation vom Sanktionsausschuss oder vom Sicherheitsrat bezeichnet wurde, |
vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Artikel 4 Absatz 1 fallen.
(2) Artikel 4 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über derartige Transaktionen.
Artikel 8
(1) Es ist verboten,
a) |
technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst sind, unmittelbar oder mittelbar für die in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu leisten; |
b) |
finanzielle Mittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschließlich insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst sind, oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe und Vermittlungsdienstleistungen unmittelbar oder mittelbar für die in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen bereitzustellen. |
(2) Die wissentliche und vorsätzliche Teilnahme an Aktivitäten, mit denen die Umgehung der in Absatz 1 genannten Verbote unmittelbar oder mittelbar bezweckt oder bewirkt wird, ist untersagt.
(3) Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn ihnen nicht bekannt war und sie keinen triftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen diese Verbote verstoßen.
Artikel 9
Die natürlichen und juristischen Personen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür in keiner Weise haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
Artikel 10
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet,
a) |
Angaben, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 4 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und – direkt oder über diese Behörden – der Kommission zu übermitteln; |
b) |
mit den auf den Internetseiten in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten. |
(2) Die nach diesem Artikel übermittelten oder eingegangenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
Artikel 11
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen im Zusammenhang mit dieser Verordnung ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen aus, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.
Artikel 12
(1) Nimmt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in die Liste auf, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I auf. Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt damit dieser natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation entsprechend.
(3) Beschließen die Vereinten Nationen, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation zu ändern, so ändert der Rat Anhang I entsprechend.
Artikel 13
Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II aufgrund der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.
Artikel 14
(1) Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen für deren Anwendung. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten der Verordnung mit und setzen sie von allen späteren Änderungen in Kenntnis.
Artikel 15
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden im Sinne dieser Verordnung und weisen sie auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten aus. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer in Anhang II aufgeführten Internetseiten mit, bevor die Änderung wirksam wird.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktdaten dieser zuständigen Behörden, unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und setzen sie von allen späteren Änderungen unverzüglich in Kenntnis.
(3) Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die Anhang II angegeben sind.
Artikel 16
Diese Verordnung gilt
a) |
im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums, |
b) |
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, |
c) |
für alle Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, |
d) |
für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, |
e) |
für juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Union getätigt werden. |
Artikel 17
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2010.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 51 vom 2.3.2010, S. 19. Der Beschluss wurde durch den Beschluss 2010/414/GASP (Siehe Seite 74 dieses Amtsblatts.) geändert.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
(3) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(4) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(5) ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.
(6) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
ANHANG I
Liste der in den Artikeln 4, 5, 6, 7, 8 und 12 genannten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen
ANHANG II
Internetseiten für Informationen über die in Artikel 5 Absatz 2 und in den Artikeln 6, 7 und 10 genannten zuständigen Behörden sowie Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission
|
BELGIEN http://www.diplomatie.be/eusanctions |
|
BULGARIEN http://www.mfa.government.bg |
|
TSCHECHISCHE REPUBLIK http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce |
|
DÄNEMARK http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/ |
|
DEUTSCHLAND http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html |
|
ESTLAND http://www.vm.ee/est/kat_622/ |
|
IRLAND http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519 |
|
GRIECHENLAND http://www.mfa.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/Global+Issues/International+Sanctions/ |
|
SPANIEN http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/SancionesInternacionales/Paginas |
|
FRANKREICH http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/ |
|
ITALIEN http://www.esteri.it/UE/deroghe.html |
|
ZYPERN http://www.mfa.gov.cy/sanctions |
|
LETTLAND http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539 |
|
LITAUEN http://www.urm.lt/sanctions |
|
LUXEMBURG http://www.mae.lu/sanctions |
|
UNGARN http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/felelos_illetekes_hatosagok.htm |
|
MALTA http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp |
|
NIEDERLANDE http://www.minbuza.nl/nl/Onderwerpen/Internationale_rechtsorde/Internationale_Sancties/Bevoegde_instanties_algemeen |
|
ÖSTERREICH http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version= |
|
POLEN http://www.msz.gov.pl |
|
PORTUGAL http://www.mne.gov.pt/mne/pt/AutMedidasRestritivas.htm |
|
RUMÄNIEN http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=12391&idlnk=1&cat=3 |
|
SLOWENIEN http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/ |
|
SLOWAKEI http://www.foreign.gov.sk |
|
FINNLAND http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet |
|
SCHWEDEN http://www.ud.se/sanktioner |
|
VEREINIGTES KÖNIGREICH http://www.fco.gov.uk/en/about-us/what-we-do/services-we-deliver/business-services/export-controls-sanctions/ |
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission |
GD Außenbeziehungen |
Direktion A – Krisenplattform und Politikkoordinierung der GASP |
Referat A.2. – Krisenmanagement und Konfliktprävention |
CHAR 12/106 |
B-1049 Brüssel (Belgien) |
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu |
Tel. (32 2) 295 55 85 |
Fax (32 2) 299 08 73 |
27.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 195/25 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 668/2010 DES RATES
vom 26. Juli 2010
zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 291 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 19. April 2007 die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 angenommen. In Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung ist vorgesehen, dass der Rat die Liste der in Artikel 7 Absatz 2 jener Verordnung genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen erstellt, überprüft und ändert. |
(2) |
Der Rat hat festgestellt, dass bestimmte weitere Personen, Organisationen und Einrichtungen die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 festgelegten Bedingungen erfüllen und daher aus den gegebenen individuellen und spezifischen Gründen in Anhang V dieser Verordnung aufgeführt werden sollten. |
(3) |
Die Verpflichtung, die wirtschaftlichen Ressourcen von bezeichneten Einrichtungen der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) einzufrieren, erfordert nicht die Beschlagnahme oder das Festhalten von Schiffen, die im Eigentum dieser Einrichtungen stehen, oder der Fracht dieser Schiffe, sofern diese Fracht Dritten gehört, und es erfordert auch nicht das Festhalten der von ihnen unter Vertrag genommenen Mannschaft — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen werden in die Liste in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 aufgenommen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2010.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 103 vom 20.4.2007, S. 1.
ANHANG
In Artikel 1 genannte Personen, Organisationen und Einrichtungen
„I. |
Personen, Organisationen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten in Verbindung mit ballistischen Raketen beteiligt sind A. Natürliche Personen
B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen
|
II. |
Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) A. Natürliche Personen
B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen
|
III. |
Mitglieder und Einrichtungen der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL)
|
27.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 195/37 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 669/2010 DER KOMMISSION
vom 26. Juli 2010
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 27. Juli 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juli 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MK |
42,6 |
TR |
105,8 |
|
ZZ |
74,2 |
|
0707 00 05 |
TR |
105,8 |
ZZ |
105,8 |
|
0709 90 70 |
TR |
88,1 |
ZZ |
88,1 |
|
0805 50 10 |
AR |
106,8 |
UY |
62,5 |
|
ZA |
103,3 |
|
ZZ |
90,9 |
|
0806 10 10 |
AR |
137,6 |
CL |
79,4 |
|
EG |
150,4 |
|
IL |
126,4 |
|
MA |
161,4 |
|
TR |
151,0 |
|
ZA |
130,8 |
|
ZZ |
133,9 |
|
0808 10 80 |
AR |
153,8 |
BR |
79,1 |
|
CA |
98,9 |
|
CL |
94,9 |
|
CN |
82,0 |
|
MA |
54,2 |
|
NZ |
117,8 |
|
US |
162,9 |
|
UY |
111,6 |
|
ZA |
101,0 |
|
ZZ |
105,6 |
|
0808 20 50 |
AR |
68,3 |
CL |
136,4 |
|
NZ |
130,0 |
|
ZA |
107,3 |
|
ZZ |
110,5 |
|
0809 10 00 |
TR |
189,3 |
ZZ |
189,3 |
|
0809 20 95 |
TR |
224,4 |
US |
520,8 |
|
ZZ |
372,6 |
|
0809 30 |
AR |
75,9 |
TR |
156,7 |
|
ZZ |
116,3 |
|
0809 40 05 |
BA |
87,0 |
TR |
126,3 |
|
XS |
91,2 |
|
ZZ |
101,5 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
27.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 195/39 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 26. Juli 2010
über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat der Europäischen Union hat am 27. Februar 2007 den Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1) angenommen, durch den die Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umgesetzt wird. |
(2) |
Am 23. April 2007 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2007/246/GASP (2) angenommen, durch den die Resolution 1747 (2007) umgesetzt wird. |
(3) |
Am 7. August 2008 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2008/652/GASP (3) angenommen, durch den die Resolution 1803 (2008) umgesetzt wird. |
(4) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „Sicherheitsrat“) hat am 9. Juni 2010 die Resolution 1929 (2010) angenommen, durch die der Geltungsbereich der mit den Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007) und 1803 (2008) verhängten restriktiven Maßnahmen ausgeweitet wird und weitere restriktive Maßnahmen gegen Iran eingeführt werden. |
(5) |
Der Europäische Rat hat am 17. Juni 2010 seiner wachsenden Besorgnis über das Nuklearprogramm Irans zum Ausdruck gebracht und die Annahme der Resolution 1929 (2010) begrüßt. Unter Hinweis auf seine Erklärung vom 11. Dezember 2009 hat der Europäische Rat den Rat ersucht, Maßnahmen zur Umsetzung der in der Resolution 1929 (2010) vorgesehenen Maßnahmen sowie Begleitmaßnahmen zu erlassen, damit alle noch bestehenden Bedenken in Bezug auf die Entwicklung sensibler Technologien durch Iran zur Unterstützung seiner Nuklear- und Trägerraketenprogramme auf dem Verhandlungsweg ausgeräumt werden können. Diese Maßnahmen sollten sich auf folgende Bereiche konzentrieren: den Handel, den Finanzsektor, den iranischen Verkehrssektor, Schlüsselbranchen der Gas- und Ölindustrie und die zusätzlich benannten Personen und Einrichtungen, insbesondere das Korps der Islamischen Revolutionsgarden. |
(6) |
Die Resolution 1929 (2010) verbietet Investitionen in kommerzielle Tätigkeiten, die mit dem Abbau von Uran oder der Herstellung oder Verwendung von Kernmaterial und -technologie zu tun haben, durch Iran, seine Staatsangehörigen und in Iran eingetragene oder seiner Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen oder durch in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder durch in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen. |
(7) |
Die Resolution 1929 (2010) weitet die mit der Resolution 1737 (2006) verhängten finanziellen Restriktionen und Reisebeschränkungen auf weitere Personen und Einrichtungen aus, einschließlich auf Personen und Einrichtungen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und Einrichtungen der Islamic Republic of Iran Shipping Lines. |
(8) |
Gemäß der Erklärung des Europäischen Rates sollten die Einreisebeschränkungen und das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen auf die Personen und Einrichtungen, die vom Sicherheitsrat oder von dem Ausschuss gemäß Nummer 18 der Resolution 1737 (2006) (im Folgenden: „der Ausschuss“) benannt werden, und darüber hinaus auf weitere Personen und Einrichtungen Anwendung finden, die nach denselben Kriterien, wie sie der Sicherheitsrat oder der Ausschuss anwenden, benannt werden. |
(9) |
Gemäß der Erklärung des Europäischen Rates sollte zusätzlich zu den vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss festgelegten Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe weiterer Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien an den Iran verboten werden, die für die mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten Irans, für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder für die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, die der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) Anlass zur Besorgnis geben oder die sie als noch offen bezeichnet hat, oder mit anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen verwendet werden könnten. Dieses Verbot sollte sich auch auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck erstrecken. |
(10) |
Gemäß der Erklärung des Europäischen Rates sollten die Mitgliedstaaten Zurückhaltung üben, wenn sie neue kurzfristige Verpflichtungen in Bezug auf staatliche und private finanzielle Unterstützung für den Handel mit Iran eingehen, damit die noch ausstehenden Beträge verringert werden und um insbesondere zu vermeiden, dass diese finanzielle Unterstützung zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beiträgt; ferner sollten sie mittel- und langfristige Verpflichtungen in Bezug auf öffentliche und private finanzielle Unterstützung für den Handel mit Iran verbieten. |
(11) |
In der Resolution 1929 (2010) werden alle Staaten aufgefordert, nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer See- und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach oder aus Iran zu überprüfen, falls der betreffende Staat über Informationen verfügt, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Artikel enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) oder 1929 (2010) verboten ist. |
(12) |
In der Resolution 1929 (2010) heißt es weiter, dass die VN-Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht, die Überprüfung von Schiffen auf Hoher See mit Zustimmung des Flaggenstaates verlangen können, wenn es Informationen gibt, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass das Schiff Artikel befördert, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) verboten ist. |
(13) |
Die Resolution 1929 (2010) sieht ferner vor, dass alle VN-Mitgliedstaaten gehalten sind, Artikel, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) oder 1929 (2010) verboten ist, in einer Weise, die ihren Verpflichtungen nach den anwendbaren Resolutionen des Sicherheitsrats und internationalen Übereinkommen nicht widerspricht, zu beschlagnahmen und zu entsorgen. |
(14) |
Ferner sieht die Resolution 1929 (2010) vor, dass die VN-Mitgliedstaaten gehalten sind, die Bereitstellung von Bunkerdiensten oder anderen Wartungsdiensten durch ihre Staatsangehörigen oder von ihrem Hoheitsgebiet aus für Schiffe Irans zu verbieten, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Schiffe Artikel befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) oder 1929 (2010) verboten ist. |
(15) |
Gemäß der Erklärung des Europäischen Rates sollten die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Flughäfen für alle Frachtflüge aus Iran, mit Ausnahme gemischter Passagier- und Frachtflüge, zu sperren. |
(16) |
Darüber hinaus sollte die Erbringung von technischen Diensten und Wartungsdiensten durch Angehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus für iranische Frachtflugzeuge verboten werden, falls der betreffende Staat über Informationen verfügt, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Frachtflugzeuge Artikel befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) oder 1929 (2010) verboten ist. |
(17) |
In der Resolution 1929 (2010) werden ferner alle VN-Mitgliedstaaten aufgefordert, die Bereitstellung von Finanzdiensten, einschließlich Versicherung oder Rückversicherung, oder den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte oder Ressourcen in oder durch ihr Hoheitsgebiet oder ausgehend von ihrem Hoheitsgebiet oder an oder durch ihre Staatsangehörigen oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen oder Personen oder Finanzinstitute in ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern, falls diese Dienste, Vermögenswerte oder Ressourcen zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten. |
(18) |
Gemäß der Erklärung des Europäischen Rates sollten die Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Versicherung und Rückversicherung an die Regierung Irans, an in Iran eingetragene oder seiner Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen oder an in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen und Einrichtungen oder an in ihrem Eigentum und unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen, auch durch unerlaubte Mittel, verbieten. |
(19) |
Darüber hinaus sollten folgende Transaktionen mit der Regierung Irans, der iranischen Zentralbank oder iranischen Banken, einschließlich Niederlassungen und Tochterunternehmen, und Finanzunternehmen, die von in Iran ansässigen Personen und Einrichtungen kontrolliert werden, verboten werden: der Verkauf, der Kauf, die Vermittlung und die Hilfe bei der Begebung staatlicher oder staatlich garantierter Anleihen. |
(20) |
Gemäß der Erklärung des Europäischen Rates und im Hinblick auf das Erreichen der Ziele der Resolution 1929 (2010) sollte die Eröffnung neuer Niederlassungen, Tochtergesellschaften oder Vertretungen iranischer Banken im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie die Gründung neuer Gemeinschaftsunternehmen oder die Beteilung iranischer Banken an der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Banken verboten werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstituten die Eröffnung von Vertretungen oder Tochterunternehmen oder Bankkonten in Iran zu verbieten. |
(21) |
Die Resolution 1929 (2010) sieht ferner vor, dass die Staaten ihre Staatsangehörigen, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen und die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Firmen verpflichten, Wachsamkeit zu üben, wenn sie mit in Iran eingetragenen oder der Hoheitsgewalt Irans unterstehenden Einrichtungen Geschäfte tätigen, falls sie hinreichende Gründe für die Annahme haben, dass diese Geschäfte zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans, zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Verstößen gegen die Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) oder 1929 (2010) beitragen könnten. |
(22) |
In der Resolution 1929 (2010) wird Kenntnis genommen von dem potenziellen Zusammenhang zwischen den Einnahmen, die Iran aus seinem Energiesektor bezieht, und der Finanzierung seiner proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten und wird ferner festgestellt, dass die chemischen Apparate und Stoffe, die für die petrochemische Industrie benötigt werden, zahlreiche Gemeinsamkeiten mit denen aufweisen, die für bestimmte sensible Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf erforderlich sind. |
(23) |
Gemäß der Erklärung des Europäischen Rates sollten die Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Schlüsselausrüstungen und Technologien sowie die damit zusammenhängende technische und finanzielle Hilfe, die in Schlüsselbranchen der Öl- und Erdgasindustrie verwendet werden könnten, an Iran verbieten. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten neue Investitionen in diesen Branchen in Iran verbieten. |
(24) |
Das Verfahren zur Änderung der Anhänge I und II dieses Beschlusses sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten Personen und Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit erhalten, Bemerkungen einzureichen. Werden Bemerkungen oder wesentliche neue Beweise eingereicht, sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Bemerkungen überprüfen und die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend unterrichten. |
(25) |
Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren, dem Eigentumsrecht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Dieser Beschluss sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden. |
(26) |
Dieser Beschluss achtet ferner in vollem Umfang die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen sowie den rechtlich bindenden Charakter der Resolutionen des Sicherheitsrates. |
(27) |
Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
KAPITEL 1
EIN- UND AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN
Artikel 1
(1) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, folgender Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, einschließlich Software, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an Iran oder zur Nutzung in Iran oder zugunsten von Iran, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, ist verboten:
a) |
Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG) und des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR) aufgeführt sind; |
b) |
vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss festgelegte weitere Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten; |
c) |
Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteile für diese Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial, sowie von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung. Von diesem Verbot ausgenommen sind nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die mit Werkstoffen hergestellt oder ausgerüstet wurden, welche einen ballistischen Schutz bewirken, und die nur zum Schutz des Personals der EU und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt sind; |
d) |
bestimmte sonstige Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten, zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, die der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) Anlass zur Besorgnis geben oder von ihr als noch offen bezeichnet werden, beitragen könnten. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden; |
e) |
sonstige Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (4) aufgeführt sind und nicht unter Buchstabe a erfasst sind, mit Ausnahme der Kategorie 5 – Teil 1 und Kategorie 5 – Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates. |
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, von in Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii der Resolution 1737 (2006) aufgeführten Artikeln für Leichtwasserreaktoren über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten an Iran, zur Nutzung durch Iran oder zu dessen Gunsten, sofern diese Tätigkeiten vor Dezember 2006 aufgenommen wurden.
(3) Es ist ferner verboten,
a) |
technische Hilfe oder Ausbildung, Investitionen oder Maklerdienste im Zusammenhang mit Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien gemäß Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar an Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu erbringen; |
b) |
Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Artikeln und Technologien gemäß Artikel 1, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Artikel und Technologien oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Ausbildung, Dienste oder Hilfe bereitzustellen, wenn diese Leistungen unmittelbar oder mittelbar für Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Iran oder zur Verwendung in Iran bestimmt sind; |
c) |
wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a und b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. |
(4) Die Beschaffung der Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien gemäß Absatz 1 aus Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Irans haben oder nicht, verboten.
Artikel 2
(1) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an Iran oder zur Nutzung in Iran oder zugunsten von Iran, von nicht von Artikel 1 erfassten Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien, einschließlich Software, die zu mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, die der IAEO Anlass zur Besorgnis geben oder von ihr als noch offen bezeichnet werden, beitragen könnten, unterliegen der Genehmigung im Einzelfall durch die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden.
(2) Ferner unterliegt die Bereitstellung von
a) |
technischer Hilfe oder Ausbildung, Investitionen oder Maklerdiensten im Zusammenhang mit Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien gemäß Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Gegenstände unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran, |
b) |
Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Artikeln und Technologien gemäß Absatz 1, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Artikel oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Ausbildung, Dienste oder Hilfe, wenn diese Leistungen unmittelbar oder mittelbar für Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Iran oder zur Verwendung in Iran bestimmt sind, |
einer Genehmigung durch die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien gemäß Absatz 1, wenn sie feststellen, dass der betreffende Verkauf, die betreffende Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder die Erbringung der betreffenden Dienstleistung zu den Tätigkeiten gemäß Absatz 1 beitragen würde.
Artikel 3
(1) Die mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, und c und Artikel 1 Absatz 3 verhängten Maßnahmen gelten gegebenenfalls nicht, wenn der Ausschuss im Voraus und im Einzelfall feststellt, dass die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Bereitstellung der betreffenden Artikel oder Hilfe eindeutig nicht zur Entwicklung der Technologien Irans zur Unterstützung seiner proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würde, einschließlich wenn solche Artikel oder Hilfe für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke bestimmt sind, sofern
a) |
die Verträge über die Lieferung solcher Gegenstände oder die Gewährung solcher Hilfe angemessene Endverwendungsgarantien enthalten, und |
b) |
Iran sich verpflichtet hat, diese Gegenstände nicht für proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen zu verwenden. |
(2) Die mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 1 Absatz 3 verhängten Maßnahmen gelten nicht, wenn die zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat im Voraus und im Einzelfall feststellt, dass die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Bereitstellung der betreffenden Artikel oder Hilfe eindeutig nicht zur Entwicklung der Technologien Irans zur Unterstützung seiner proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würde, einschließlich wenn solche Artikel oder Hilfe für medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke bestimmt sind, sofern
a) |
die Verträge über die Lieferung solcher Gegenstände oder die Gewährung solcher Hilfe angemessene Endverwendungsgarantien enthalten, und |
b) |
Iran sich verpflichtet hat, diese Gegenstände nicht für proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen zu verwenden. |
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über jede ablehnende Entscheidung.
Artikel 4
(1) Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von wesentlichen Ausrüstungen oder Technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten, wenn sie für die folgenden Schlüsselbranchen der Öl- und Erdgasindustrie in Iran oder für iranische oder im Eigentum Irans stehende Unternehmen, die außerhalb Irans in diesen Branchen tätig sind, bestimmt sind:
a) |
Raffination |
b) |
Flüssigerdgas |
c) |
Exploration |
d) |
Produktion. |
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden.
(2) Es ist verboten, für Unternehmen in Iran, die in den in Absatz 1 genannten Schlüsselbranchen der iranischen Öl- und Erdgasindustrie tätig sind, oder für iranische oder im Eigentum Irans stehende Unternehmen, die außerhalb Irans in diesen Branchen tätig sind, Folgendes bereitzustellen:
a) |
technische Hilfe oder Ausbildung und andere Dienstleistungen in Bezug auf wesentliche Ausrüstungen und Technologien gemäß Absatz 1; |
b) |
Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr wesentlicher Ausrüstungen und Technologien gemäß Absatz 1 oder für die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung. |
(3) Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
FINANZIERUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR BESTIMMTE UNTERNEHMEN
Artikel 5
Jede Investition in kommerzielle Tätigkeiten in der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Gebieten, die mit dem Abbau von Uran oder der Herstellung oder Verwendung von Kernmaterial und -technologie zu tun hat, insbesondere Urananreicherungs- und Wiederaufbereitungstätigkeiten, alle mit Schwerwasser zusammenhängende Tätigkeiten oder Technologien im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern, die als Träger für Kernwaffen dienen können, durch Iran, seine Staatsangehörigen und in Iran eingetragene oder seiner Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen oder durch in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder durch in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen ist verboten. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von diesem Artikel erfasst werden.
Artikel 6
Folgendes ist verboten:
a) |
die Gewährung von Darlehen oder Krediten an Unternehmen in Iran, die in den Branchen der iranischen Öl- und Erdgasindustrie gemäß Artikel 4 Absatz 1 tätig sind, oder an iranische oder in iranischem Eigentum stehende Unternehmen, die außerhalb Irans in diesen Branchen tätig sind; |
b) |
der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an Unternehmen in Iran, die in den Branchen der iranischen Öl- und Erdgasindustrie gemäß Artikel 4 Absatz 1 tätig sind, oder an iranische oder in iranischem Eigentum stehende Unternehmen, die außerhalb Irans in diesen Branchen tätig sind, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Unternehmen und des Erwerbs von Anteilen und Wertpapieren mit Beteiligungscharakter; |
c) |
die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Unternehmen in Iran, die in den Branchen der Öl- und Erdgasindustrie gemäß Artikel 4 Absatz 1 tätig sind, sowie mit Tochterunternehmen oder Zweigunternehmen, die von diesen Unternehmen kontrolliert werden. |
Artikel 7
(1) Das Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 1 gilt unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren aufgrund von Verträgen, die vor dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses abgeschlossen wurden.
(2) Die Verbote gemäß Artikel 4 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von vor dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses abgeschlossenen Verträgen im Zusammenhang mit Investitionen in Iran, die von Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten vor diesem Zeitpunkt getätigt wurden.
(3) Die Verbote gemäß Artikel 6 Buchstaben a und b
i) |
gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses geschlossen wurden; |
ii) |
stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses geschlossen wurde. |
BESCHRÄNKUNGEN DER FINANZIELLEN UNTERSTÜTZUNG FÜR DEN HANDEL
Artikel 8
(1) Die Mitgliedstaaten üben Zurückhaltung, wenn sie neue kurzfristige Verpflichtungen in Bezug auf öffentliche und private finanzielle Unterstützung für den Handel mit Iran eingehen, einschließlich der Gewährung von Ausfuhrkrediten, -garantien oder -versicherungen für ihre an derartigen Handelsgeschäften beteiligten Staatsangehörigen oder Einrichtungen, damit deren ausstehende Beträge verringert werden, und um insbesondere zu vermeiden, dass diese finanzielle Unterstützung zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beiträgt. Die Mitgliedstaaten gehen darüber hinaus keine neuen mittel- und langfristigen Verpflichtungen in Bezug auf öffentliche und private finanzielle Unterstützung für den Handel mit Iran ein.
(2) Absatz 1 berührt nicht Verpflichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses eingegangen worden sind.
(3) Absatz 1 berührt nicht den Handel für Ernährung, landwirtschaftliche, medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke.
KAPITEL 2
FINANZBEREICH
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten gehen gegenüber der iranischen Regierung keine neuen Verpflichtungen in Bezug auf Zuschüsse, Finanzhilfen und Vorzugsdarlehen ein, und zwar auch nicht über ihre Beteiligung in internationalen Finanzinstituten, es sei denn für humanitäre oder Entwicklungszwecke.
Artikel 10
(1) Um die Bereitstellung von Finanzdienstleistungen oder den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte oder Ressourcen, die zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten, in oder durch das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder ausgehend von ihrem Hoheitsgebiet oder an oder durch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen (einschließlich Niederlassungen im Ausland) oder Personen oder Finanzinstituten in ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern, überwachen die Mitgliedstaaten verstärkt alle Tätigkeiten der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstitute mit
a) |
Banken mit Sitz in Iran, insbesondere mit der Zentralbank Irans; |
b) |
der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Niederlassungen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Iran; |
c) |
außerhalb der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten befindlichen Niederlassungen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Iran; |
d) |
Finanzunternehmen, die nicht in Iran ansässig sind, aber von Personen oder Einrichtungen mit Sitz in Iran kontrolliert werden. |
(2) Zu den Zwecken nach Absatz 1 sind die Finanzinstitute in ihren Geschäften mit Banken und Finanzinstituten gemäß Absatz 1 gehalten,
a) |
ständige Wachsamkeit in Bezug auf Kontenbewegungen zu üben, auch im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und im Rahmen ihrer Verpflichtungen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; |
b) |
darauf zu bestehen, dass alle Felder von Zahlungsanweisungen, in denen Angaben zum Absender und zum Empfänger der betreffenden Transaktion zu machen sind, ausgefüllt werden, und bei Fehlen dieser Angaben die Ausführung der Transaktion abzulehnen; |
c) |
alle Aufzeichnungen von Transaktionen über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren und sie den nationalen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen; |
d) |
der zentralen Meldestelle (FIU) oder einer anderen vom betreffenden Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde von ihrem Verdacht unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sie den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Gelder einen Bezug zur Finanzierung von Proliferationsaktivitäten aufweisen. Die FIU oder die sonst zuständige Behörde erhält rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt; dazu gehören auch Auswertungen verdächtiger Transaktionsmeldungen. |
(3) Geldtransfers von und nach Iran werden folgendermaßen abgewickelt:
a) |
Transfers im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie für humanitäre Zwecke werden ohne vorherige Genehmigung abgewickelt; diese Transfers werden der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemeldet, wenn sie einen Betrag von 10 000 Euro übersteigen; |
b) |
sonstige Transfers unterhalb eines Betrags von 40 000 Euro werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt; diese Transfers werden der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemeldet, wenn sie einen Betrag von 10 000 Euro übersteigen; |
c) |
alle anderen Transfers oberhalb eines Betrags von 40 000 Euro erfordern die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates. Die Genehmigung gilt als binnen vier Wochen erteilt, sofern nicht die zuständige Behörde innerhalb dieser Frist ablehnend beschieden hat. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über jede ablehnende Entscheidung. |
(4) Die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Niederlassungen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Iran sind ferner verpflichtet, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, alle von ihnen ausgeführte oder bei ihnen eingegangene Geldtransfers innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Ausführung oder Eingang zu melden.
Vorbehaltlich etwaiger Vereinbarungen über den Austausch von Informationen leiten die zuständigen Behörden die gemeldeten Daten bei Bedarf unverzüglich an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen die Partner solcher Transaktionen niedergelassen sind, weiter.
Artikel 11
(1) Iranischen Banken, einschließlich der Zentralbank Irans, Niederlassungen und Tochterunternehmen sowie anderen Finanzunternehmen gemäß Artikel 10 Absatz 1 ist es untersagt, neue Niederlassungen, Tochterunternehmen oder Vertretungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu eröffnen und mit der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Banken neue Gemeinschaftsunternehmen zu gründen, Beteiligungen an diesen Banken zu erwerben oder neue Korrespondenzbankbeziehungen zu diesen Banken herzustellen.
(2) Im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässigen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstituten ist die Eröffnung von Vertretungen, Tochterunternehmen oder Bankkonten in Iran untersagt.
Artikel 12
(1) Die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen an die Regierung Irans, an in Iran eingetragene oder seiner Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen oder an in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder an in ihrem Eigentum stehende oder von ihnen – auch durch unerlaubte Mittel – kontrollierte Einrichtungen ist verboten.
(2) Absatz 1 ist nicht auf die Bereitstellung von Kranken- und Reiseversicherung an Personen anwendbar.
(3) Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots gemäß Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
Artikel 13
Es ist verboten, mit der Regierung Irans, der Zentralbank Irans oder Banken mit Sitz in Iran oder der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden beziehungsweise nicht unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Iran oder Finanzunternehmen, die weder in Iran ansässig sind noch der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, aber von Personen oder Einrichtungen mit Sitz in Iran kontrolliert werden, sowie Personen und Einrichtungen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die unter deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar folgende Geschäfte zu tätigen: Verkauf, Kauf, Vermittlung oder Hilfe bei der Begebung staatlicher oder staatlich garantierter Anleihen, die nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses ausgegeben werden.
Artikel 14
Die Mitgliedstaaten verpflichten ihre Staatsangehörigen, ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Personen und Unternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragen sind oder ihrer Gerichtsbarkeit unterstehen, bei Geschäften mit Einrichtungen, die in Iran eingetragen sind oder der iranischen Gerichtsbarkeit unterstehen, einschließlich des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Islamic Republic of Iran Shipping Line, sowie mit Personen und Einrichtungen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln, und Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen – auch mit unerlaubten Mitteln –, Wachsamkeit walten zu lassen, um sicherzustellen, dass diese Geschäfte nicht zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans, zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Verstößen gegen die Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) oder 1929 (2010) beitragen.
KAPITEL 3
VERKEHRSSEKTOR
Artikel 15
(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich See- und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach oder aus Iran, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass eine solche Ladung Artikel enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist.
(2) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht, mit Zustimmung des Flaggenstaates die Überprüfung von Schiffen auf Hoher See verlangen, wenn sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Schiffe Artikel befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist.
(3) Die Mitgliedstaaten arbeiten nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften bei Überprüfungen, die nach Absatz 2 durchgeführt werden, zusammen.
(4) Flugzeuge und Schiffe, die Ladungen aus oder nach Iran befördern, unterliegen der Pflicht einer zusätzlichen Vorabmeldung aller Güter, die in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder diesen verlassen.
(5) Bei Überprüfungen nach den Absätzen 1 oder 2 beschlagnahmen und entsorgen die Mitgliedstaaten (sei es durch Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Lagerung oder Weitergabe an einen anderen Staat als die Herkunfts- oder Zielstaaten zum Zwecke der Entsorgung) Artikel, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss im Einklang mit Nummer 16 der Resolution 1929 (2010) verboten ist. Die durch die Beschlagnahme und Entsorgung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Einführers; sollte es nicht möglich sein, diese Kosten beim Einführer einzutreiben, so können sie nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften von jeder anderen Person oder Einrichtung, die für die versuchte illegale Lieferung, den versuchten illegalen Verkauf oder die versuchte illegale Weitergabe oder Ausfuhr verantwortlich ist, eingefordert werden.
(6) Die Bereitstellung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten oder anderen Wartungsdiensten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder von den Gebieten aus, die der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehen, für iranische oder von Iran beauftragte Schiffe, einschließlich gecharterter Schiffe, ist verboten, sofern Informationen vorliegen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Schiffe Artikel befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist, es sei denn die Bereitstellung dieser Dienste ist notwendig für humanitäre Zwecke oder bis die Ladung gemäß der Absätze 1, 2 und 5 überprüft und erforderlichenfalls beschlagnahmt oder entsorgt wird.
Artikel 16
Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Ausschuss alle verfügbaren Informationen über Übertragungen von Tätigkeiten der Frachtabteilung von Iran Air oder von Schiffen, die im Eigentum der Islamic Republic of Iran Shipping Lines stehen oder von dieser betrieben werden, an andere Unternehmen, die möglicherweise vorgenommen wurden, um die in den Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) oder 1929 (2010) verhängten Sanktionen zu umgehen oder gegen die Bestimmungen dieser Resolutionen zu verstoßen, einschließlich der Umbenennung oder Umregistrierung von Flugzeugen oder Schiffen.
Artikel 17
Die Mitgliedstaaten ergreifen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, alle erforderlichen Maßnahmen, um die ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Flughäfen für alle von iranischen Luftverkehrsunternehmen durchgeführten Frachtflüge oder alle aus Iran kommenden Frachtflüge mit Ausnahme gemischter Passagier- und Frachtflüge zu sperren.
Artikel 18
Die Bereitstellung von technischen Diensten und Wartungsdiensten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus für iranische Frachtflugzeuge ist verboten, sofern Informationen vorliegen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Frachtflugzeuge Artikel befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist, es sei denn die Bereitstellung dieser Dienste ist notwendig für humanitäre Zwecke oder Sicherheitszwecke oder bis die Ladung gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 5 überprüft und erforderlichenfalls beschlagnahmt oder entsorgt wird.
KAPITEL 4
EINREISEBESCHRÄNKUNGEN
Artikel 19
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise oder Durchreise in ihr beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet
a) |
von in der Anlage zur Resolution 1737 (2006) aufgeführten Personen und weiteren vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 10 der Resolution 1737 (2006) benannten Personen sowie vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss benannten Angehörigen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden gemäß der Auflistung in Anhang I; |
b) |
von weiteren, nicht in Anhang I erfassten Personen, die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien und Technologien, von Personen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder von Personen, die den benannten Personen oder Einrichtungen bei der Umgehung der Bestimmungen der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) oder dieses Beschlusses oder dem Verstoß gegen diese Bestimmungen behilflich waren, sowie von weiteren führenden Mitglieder des Korps der Islamischen Revolutionsgarden; diese sind in Anhang II aufgeführt. |
(2) Das Verbot nach Absatz 1 ist nicht anwendbar auf die Durchreise/Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zum Zwecke von Tätigkeiten, die unmittelbar mit den in Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i und ii der Resolution 1737 (2006) spezifizierten, für Leichtwasserreaktoren bestimmten Artikeln in Zusammenhang stehen, sofern diese Tätigkeiten vor Dezember 2006 aufgenommen wurden.
(3) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(4) Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar:
i) |
wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist, |
ii) |
wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht, |
iii) |
im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte verleiht und Befreiungen vorsieht, |
iv) |
im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags. |
(5) Absatz 4 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.
(6) In allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 4 oder 5 gewährt, ist der Rat ordnungsgemäß zu unterrichten.
(7) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen sie feststellen, dass die Reise gerechtfertigt ist
i) |
aufgrund einer humanitären Notlage, einschließlich religiöser Verpflichtungen, |
ii) |
aufgrund der Notwendigkeit, die Ziele der Resolutionen 1737 (2006) und 1929 (2010) zu erreichen, einschließlich wenn Artikel XV der Satzung der IAEO zur Anwendung kommt, |
iii) |
aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene, einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Iran unmittelbar gefördert werden. |
(8) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 7 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren der Mitglieder des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder von mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(9) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach den Absätzen 4, 5 und 7 in den Anhängen I oder II aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.
(10) Die Mitgliedstaaten unterrichten den Ausschuss von der Einreise in oder Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet der in Anhang I aufgeführten Personen, wenn eine Ausnahme gewährt wurde.
KAPITEL 5
EINFRIEREN VON GELDERN UND WIRTSCHAFTLICHEN RESSOURCEN
Artikel 20
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter direkter oder indirekter Kontrolle folgender Personen oder Einrichtungen befinden, werden eingefroren:
a) |
Personen und Einrichtungen, die in der Anlage der Resolution 1737 (2006) aufgeführt sind, die vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 12 der Resolution 1737 (2006) und Nummer 7 der Resolution 1803 (2008) benannten weiteren Personen und Einrichtungen sowie die vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss benannten Angehörigen und Einrichtungen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und Einrichtungen der Islamic Republic of Iran Shipping Line, wie in Anhang I aufgeführt; |
b) |
nicht in Anhang I erfasste Personen und Einrichtungen, die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien und Technologien, oder Personen und Einrichtungen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die unter deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen – auch mit unerlaubten Mitteln –, oder Personen und Einrichtungen, die den benannten Personen oder Einrichtungen bei der Umgehung der Bestimmungen der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) oder dieses Beschlusses oder bei dem Verstoß gegen diese Bestimmungen behilflich waren, sowie weitere führende Mitglieder und Einrichtungen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Islamic Republic of Iran Shipping Lines und von Einrichtungen, die unter ihrem Eigentum oder ihrer Kontrolle stehen oder in ihrem Namen handeln; diese sind in Anhang II aufgeführt. |
(2) Den in Absatz 1 genannten Personen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3) Ausnahmen sind zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die
a) |
zur Erfüllung des Grundbedarfs, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind, |
b) |
ausschließlich zur Bezahlung angemessener Honorare und zur Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen, |
c) |
ausschließlich zur Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften dienen, |
nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.
(4) Ausnahmen sind auch zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die
a) |
für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat teilt dies dem Ausschuss zuvor mit und dieser ist damit einverstanden, |
b) |
Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, sofern das Pfandrecht oder die Entscheidung vor dem Datum der Resolution 1737 (2006) eingetreten ist, nicht eine Person oder Einrichtung nach Absatz 1 begünstigt und dem Ausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt wurde, |
c) |
für Tätigkeiten erforderlich sind, die unmittelbar mit den in Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i und ii der Resolution 1737 (2006) spezifizierten, für Leichtwasserreaktoren bestimmten Artikeln in Zusammenhang stehen, sofern diese Tätigkeiten vor Dezember 2006 aufgenommen wurden. |
(5) Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorene Konten von
a) |
Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder |
b) |
Zahlungen auf eingefrorene Konten aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt, an dem diese Konten Gegenstand restriktiver Maßnahmen wurden, geschlossen oder eingegangen wurden, |
vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.
(6) Absatz 1 schließt nicht aus, dass eine in der Liste aufgeführte Person oder Einrichtung Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Person oder Einrichtung in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass
a) |
der Vertrag nicht mit der oder den in Artikel 1 genannten verbotenen Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern, Technologien, Hilfe, Ausbildung, Finanzhilfen, Investitionen, Makler- oder anderen Dienstleistungen im Zusammenhang steht; |
b) |
die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 entgegengenommen wird, |
und nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder gegebenenfalls die Aufhebung des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.
KAPITEL 6
SONSTIGE RESTRIKTIVE MASSNAHMEN
Artikel 21
Die Mitgliedstaaten ergreifen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass iranische Staatsangehörige in ihrem Hoheitsgebiet oder durch ihre Staatsangehörigen Fachunterricht oder Fachausbildung in Disziplinen erhalten, die zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würden.
KAPITEL 7
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 22
Im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung unmittelbar oder mittelbar, insgesamt oder teilweise beeinträchtigt wurde durch Maßnahmen, die aufgrund der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) oder 1929 (2010) beschlossen wurden – einschließlich der Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten, die im Einklang mit den relevanten Beschlüssen des Sicherheitsrats, zu deren Umsetzung oder in Verbindung damit getroffen wurden, oder der unter diesen Beschluss fallenden Maßnahmen –, werden keine Forderungen, einschließlich solche nach Schadensersatz und keine andere derartige Forderung wie etwa ein Aufrechnungsanspruch oder ein Garantieanspruch zugelassen, sofern sie von den in den Anhängen I und II aufgeführten benannten Personen oder Einrichtungen oder einer anderen Person oder Einrichtung in Iran, einschließlich der Regierung Irans, oder aber einer Person oder Einrichtung, die über eine solche Person oder Einrichtung oder zu deren Gunsten tätig wird, geltend gemacht werden.
Artikel 23
(1) Der Rat ändert Anhang I entsprechend den Feststellungen des VN-Sicherheitsrats oder des Ausschusses.
(2) Der Rat erstellt und ändert einstimmig auf Vorschlag der Mitgliedstaaten oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Liste in Anhang II.
Artikel 24
(1) Nimmt der Sicherheitsrat oder der Ausschuss eine Person oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in Anhang I auf.
(2) Beschließt der Rat, die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b und in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen auf eine Person oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang II entsprechend.
(3) Der Rat setzt die Person oder Einrichtung, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug genommen wird, entweder auf direktem Weg, sofern die Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung unter Angabe der Gründe für die Aufnahme in die Liste von seinem Beschluss in Kenntnis und gibt dabei dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend.
Artikel 25
(1) Die Anhänge I und II enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste, wie sie hinsichtlich des Anhangs I vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss angegeben werden.
(2) Die Anhänge I und II enthalten, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlich sind und die für Anhang I vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss übermittelt werden. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Informationen Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Anhang I enthält ferner das Datum der Benennung durch den Sicherheitsrat oder den Ausschuss.
Artikel 26
(1) Dieser Beschluss wird insbesondere unter Berücksichtigung der relevanten Beschlüsse des Sicherheitsrats gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.
(2) Die Maßnahmen betreffend die Bankbeziehungen zu iranischen Banken gemäß den Artikeln 10 und 11 werden innerhalb von sechs Monaten nach dem Erlass dieses Beschlusses überprüft.
(3) Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate überprüft. Ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Einrichtungen erlischt, wenn der Rat nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht länger gegeben sind.
Artikel 27
Der Gemeinsame Standpunkt 2007/140/GASP wird aufgehoben.
Artikel 28
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2010
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 49.
(2) ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 67.
(3) ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 58.
(4) ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.
ANHANG I
Liste der Personen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a und der Personen und Einrichtungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a
A. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind
Natürliche Personen
1) |
Fereidoun Abbasi-Davani. Weitere Informationen: hochrangiger Wissenschaftler im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, der Verbindungen zum Institut für angewandte Physik unterhält und eng mit Mohsen Fakhrizadeh-Mahabadi zusammenarbeitet. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
2) |
Dawood Agha-Jani. Funktion: Leiter der Versuchsanlage für Brennstoffanreicherung in Natanz. Weitere Informationen: Person, die am Nuklearprogramm Irans beteiligt ist. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
3) |
Ali Akbar Ahmadian. Titel: Vizeadmiral. Funktion: Leiter des Gemeinsamen Stabes des Korps der Iranischen Revolutionsgarden. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
4) |
Amir Moayyed Alai. Weitere Informationen: Leitungsfunktion bei der Montage und dem Bau von Zentrifugen. Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008). |
5) |
Behman Asgarpour. Funktion: Betriebsleiter (Arak). Weitere Informationen: Person, die am Nuklearprogramm Irans beteiligt ist. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
6) |
Mohammad Fedai Ashiani. Weitere Informationen: an der Herstellung von Ammoniumuranylkarbonat und an der Leitung der Anreicherungsanlage in Natanz beteiligt. Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008). |
7) |
Abbas Rezaee Ashtiani. Weitere Informationen: leitender Beamter im Büro für Exploration und Bergbau der Atomenergie-Organisation Irans. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008. |
8) |
Bahmanyar Morteza Bahmanyar. Funktion: Leiter der Abteilung Finanzen und Haushalt der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien. Weitere Informationen: Person, die am Programm Irans für ballistische Flugkörper beteiligt ist. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
9) |
Haleh Bakhtiar. Weitere Informationen: an der Herstellung von Magnesium mit einer Konzentration von 99,9 % beteiligt. Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008). |
10) |
Morteza Behzad. Weitere Informationen: an der Herstellung von Zentrifugenkomponenten beteiligt. Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008). |
11) |
Ahmad Vahid Dastjerdi. Funktion: Leiter der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien. Weitere Informationen: Person, die am Programm Irans für ballistische Flugkörper beteiligt ist. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
12) |
Ahmad Derakhshandeh. Funktion: Vorsitzender und geschäftsführender Direktor der Bank Sepah. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
13) |
Mohammad Eslami. Titel: Dr. Weitere Informationen: Leiter des Ausbildungs- und Forschungsinstituts der Verteidigungsindustrien. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008. |
14) |
Reza-Gholi Esmaeli. Funktion: Leiter der Abteilung Handel und internationale Angelegenheiten der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien. Weitere Informationen: Person, die am Programm Irans für ballistische Flugkörper beteiligt ist. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
15) |
Mohsen Fakhrizadeh-Mahabadi. Weitere Informationen: hochrangiger Wissenschaftler im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte und ehemaliger Leiter des Forschungszentrums für Physik. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
16) |
Mohammad Hejazi. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Kommandeur der Bassidsch-Widerstandstruppe. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
17) |
Mohsen Hojati. Funktion: Leiter der Fajr-Industriegruppe. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
18) |
Seyyed Hussein Hosseini. Weitere Informationen: an dem Projekt für den Schwerwasserforschungsreaktor in Arak beteiligter Beamter der Atomenergie-Organisation Irans. Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008). |
19) |
M. Javad Karimi Sabet. Weitere Informationen: Vorsitzender der in der Resolution 1747 (2007) benannten Novin Energy Company. Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008). |
20) |
Mehrdada Akhlaghi Ketabachi. Funktion: Leiter der Shahid-Bagheri-Industriegruppe (SBIG). Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
21) |
Ali Hajinia Leilabadi. Funktion: Generaldirektor der Mesbah Energy Company. Weitere Informationen: Person, die am Nuklearprogramm Irans beteiligt ist. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
22) |
Naser Maleki. Funktion: Leiter der Shahid-Hemmat-Industriegruppe (SHIG). Weitere Informationen: Naser Maleki ist darüber hinaus Beamter im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, der die Arbeiten an dem Programm für den ballistischen Flugkörper Shahab-3 beaufsichtigt. Shahab-3 ist der in Nutzung befindliche ballistische Langstreckenflugkörper Irans. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
23) |
Hamid-Reza Mohajerani. Weitere Informationen: an der Produktionsleitung in der Anlage für Uranumwandlung in Isfahan beteiligt. Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008). |
24) |
Jafar Mohammadi. Funktion: Technischer Berater der Atomenergie-Organisation Irans (AEOI) (Produktionsleiter für in Zentrifugen verwendete Ventile). Weitere Informationen: Person, die am Nuklearprogramm Irans beteiligt ist. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
25) |
Ehsan Monajemi. Funktion: Bauleiter (Natanz). Weitere Informationen: Person, die am Nuklearprogramm Irans beteiligt ist. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
26) |
Mohammad Reza Naqdi. Titel: Brigadegeneral. Weitere Informationen: ehemaliger stellvertretender Leiter des Generalstabs der Streitkräfte, zuständig für Logistik und Industrieforschung/Leiter der staatlichen Zentralstelle zur Bekämpfung des Schmuggels; an den Anstrengungen zur Umgehung der mit den Resolutionen 1737 (2006) und 1747 (2007) verhängten Sanktionen beteiligt. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008. |
27) |
Houshang Nobari. Weitere Informationen: Leitungsfunktion in der Anreicherungsanlage in Natanz. Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008). |
28) |
Mohammad Mehdi Nejad Nouri. Titel: Generalleutnant. Funktion: Rektor der Malek-Ashtar-Universität für Verteidigungstechnologie. Weitere Informationen: Der Fachbereich Chemie der Ashtar-Universität für Verteidigungstechnologie ist dem Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte angeschlossen und hat Beryllium-Experimente durchgeführt. Person, die am Nuklearprogramm Irans beteiligt ist. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
29) |
Mohammad Qannadi. Funktion: Vizepräsident für Forschung und Entwicklung der Atomenergie-Organisation Irans. Weitere Informationen: Person, die am Nuklearprogramm Irans beteiligt ist. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
30) |
Amir Rahimi. Funktion: Leiter des Isfahan-Forschungs- und Produktionszentrums für Kernbrennstoff. Weitere Informationen: Dieses Zentrum ist Teil des zur Atomenergie-Organisation Irans gehörenden Unternehmens für die Erzeugung und Beschaffung von Kernbrennstoff, das an mit der Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten beteiligt ist. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
31) |
Javad Rahiqi: Funktion: Leiter des Isfahan-Zentrums für Kerntechnik der Atomenergie-Organisation Irans (zusätzliche Angaben: Geburtsdatum: 24. April 1954; Geburtsort: Marshad). Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010 (durch die EU: 24.4.2007). |
32) |
Abbas Rashidi. Weitere Informationen: an den Anreicherungstätigkeiten in Natanz beteiligt. Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008). |
33) |
Morteza Rezaie. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Stellvertretender Kommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarden. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
34) |
Morteza Safari. Titel: Konteradmiral. Funktion: Kommandeur der Marine des Korps der Iranischen Revolutionsgarden. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
35) |
Yahya Rahim Safavi. Titel: Generalmajor. Funktion: Kommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran). Weitere Informationen: Person, die sowohl am Nuklearprogramm Irans als auch am Programm Irans für ballistische Flugkörper beteiligt ist. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
36) |
Seyed Jaber Safdari. Weitere Informationen: Leiter der Anreicherungsanlage in Natanz. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
37) |
Hosein Salimi. Titel: General. Funktion: Kommandeur der Luftstreitkräfte des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran). Weitere Informationen: Person, die am Programm Irans für ballistische Flugkörper beteiligt ist. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
38) |
Qasem Soleimani. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Kommandeur der Quds-Truppe. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
39) |
Ghasem Soleymani. Weitere Informationen: Direktor des Uranabbaubetriebs im Uranbergwerk Saghand. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008. |
40) |
Mohammad Reza Zahedi. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Kommandeur der Landstreitkräfte des Korps der Iranischen Revolutionsgarden. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
41) |
General Zolqadr. Funktion: für Sicherheitsangelegenheiten zuständiger Stellvertretender Innenminister, Offizier des Korps der Iranischen Revolutionsgarden. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
Einrichtungen
1) |
Abzar Boresh Kaveh Co. (auch BK Co.). Weitere Informationen: an der Herstellung von Zentrifugenkomponenten beteiligt. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008. |
2) |
Amin Industrial Complex: Amin Industrial Complex versuchte, Temperaturregler zu beschaffen, die in der Kernforschung und in Betriebseinrichtungen/Produktionsanlagen im Nuklearbereich eingesetzt werden können. Amin Industrial Complex steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der Organisation der Verteidigungsindustrien, die in der Resolution 1737 (2006) benannt wurde. Adresse: P.O. Box 91735-549, Mashad, Iran; Amin Industrial Estate, Khalage Rd., Seyedi District, Mashad, Iran; Kaveh Complex, Khalaj Rd., Seyedi St., Mashad, Iran Auch bekannt als: Amin Industrial Compound und Amin Industrial Company. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
3) |
Ammunition and Metallurgy Industries Group (auch: a) AMIG, b) Ammunition Industries Group). Weitere Informationen: a) Die AMIG kontrolliert Siebter Tir; b) die AMIG steht im Eigentum und unter der Kontrolle der Organisation der Verteidigungsindustrien. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
4) |
Armament Industries Group: Armament Industries Group (AIG) produziert und wartet eine Reihe von Kleinwaffen und leichten Waffen, einschließlich groß- und mittelkalibriger Rohrwaffen und dazugehöriger Technologie. AIG führt einen Großteil seiner Beschaffungstätigkeit über den Hadid Industries Complex durch. Adresse: Sepah Islam Road, Karaj Special Road Km 10, Iran; Pasdaran Ave., P.O. Box 19585/777, Teheran, Iran. Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 9.6.2010). |
5) |
Atomenergie-Organisation Irans (AEOI). Weitere Informationen: am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
6) |
Bank Sepah and Bank Sepah International. Weitere Informationen: Bank Sepah leistet Unterstützungsdienste für die Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien und deren untergeordnete Einrichtungen, einschließlich der Shahid-Hemmat-Industriegruppe (SHIG) und Shahid-Bagheri-Industriegruppe (SBIG). Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
7) |
Barzagani Tejarat Tavanmad Saccal companies. Weitere Informationen:a) Tochtergesellschaft der Saccal System companies; b) dieses Unternehmen versuchte, relevante Güter für eine in der Resolution 1737 (2006) aufgeführte Einrichtung zu erwerben. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008. |
8) |
Cruise Missile Industry Group (auch: Naval Defence Missile Industry Group). Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
9) |
Organisation der Verteidigungsindustrien. Weitere Informationen: a) übergeordnete Einrichtung unter Aufsicht des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte; einige der ihr unterstehenden Einrichtungen waren und sind als Hersteller von Bauteilen an dem Zentrifugenprogramm sowie an dem Flugkörperprogramm beteiligt; b) am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
10) |
Forschungszentrum für Verteidigungstechnologie und -wissenschaft: Das Forschungszentrum für Verteidigungstechnologie und -wissenschaft steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen des iranischen Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, das die Forschung und Entwicklung, die Produktion, die Wartung, die Ausfuhren und das Beschaffungswesen Irans im Verteidigungssektor beaufsichtigt. Adresse: Pasdaran Ave, PO Box 19585/777, Teheran, Iran. Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 9.6.2010). |
11) |
Doostan International Company: Doostan International Company (DICO) liefert Elemente für das Programm Irans für ballistische Flugkörper. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
12) |
Electro Sanam Company (auch: a) E. S. Co., b) E. X. Co.). Weitere Informationen: am Programm für ballistische Flugkörper beteiligte Tarnfirma der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008. |
13) |
Isfahan-Forschungs- und Produktionszentrum für Kernbrennstoff (NFRPC) und Isfahan-Zentrum für Kerntechnik (ENTC). Weitere Informationen: Teil des zur Atomenergie-Organisation Irans gehörenden Unternehmens für die Erzeugung und Beschaffung von Kernbrennstoff. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
14) |
Ettehad Technical Group. Weitere Informationen: am Programm für ballistische Flugkörper beteiligte Tarnfirma der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008. |
15) |
Fajr Industrial Group. Weitere Informationen: a) früher: Instrumentation Factory Plant; b) der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien unterstehende Einrichtung; c) am Programm Irans für ballistische Flugkörper beteiligt. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
16) |
Farasakht Industries: Farasakht Industries steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der Iran Aircraft Manufacturing Company, die ihrerseits im Eigentum oder unter der Kontrolle des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte steht. Adresse: P.O. Box 83145-311, Kilometer 28, Esfahan-Tehran Freeway, Shahin Shahr, Isfahan, Iran. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
17) |
Farayand Technique. Weitere Informationen: a) am Nuklearprogramm (Zentrifugenprogramm) Irans beteiligt; b) in IAEO-Berichten genannt. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
18) |
First East Export Bank, P.L.C.: First East Export Bank, PLC, steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der Bank Mellat. In den vergangenen sieben Jahren hat die Bank Mellat Transaktionen im Wert von Hunderten Millionen Dollar für iranische Einrichtungen im Nuklear-, Flugkörper- und Verteidigungsbereich ermöglicht. Adresse: Unit Level 10 (B1), Main Office Tower, Financial Park Labuan, Jalan Merdeka, 87000 WP Labuan, Malaysia; Firmenregistrierungsnummer LL06889 (Malaysia). Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
19) |
Industrial Factories of Precision (IFP) Machinery (auch: Instrumentation Factories Plant). Weitere Informationen: von der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien für einige Erwerbsversuche eingesetzt. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008. |
20) |
Jabber Ibn Hayan. Weitere Informationen: an Brennstoffkreislaufaktivitäten beteiligtes Labor der Atomenergie-Organisation Irans. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008 (durch die EU: 24.4.2007). |
21) |
Joza Industrial Co. Weitere Informationen: am Programm für ballistische Flugkörper beteiligte Tarnfirma der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008. |
22) |
Kala-Electric (auch: Kalaye Electric). Weitere Informationen: a) Beschaffer für die Versuchsanlage für Brennstoffanreicherung in Natanz, b) am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
23) |
Kernforschungszentrum Karadsch. Weitere Informationen: Teil des Forschungszweigs der Atomenergie-Organisation Irans. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
24) |
Kaveh Cutting Tools Company: Kaveh Cutting Tools Company steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der Organisation der Verteidigungsindustrien. Adresse: 3rd km der Khalaj Road, Seyyedi Street, Mashad 91638, Iran; Km 4 der Khalaj Road, Ende der Seyedi Street, Mashad, Iran; P.O. Box 91735-549, Mashad, Iran; Khalaj Rd., Ende der Seyyedi Alley, Mashad, Iran; Moqan St., Pasdaran St., Pasdaran Cross Rd., Teheran, Iran. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
25) |
Kavoshyar Company. Weitere Informationen: Tochterfirma der Atomenergie-Organisation Irans. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
26) |
Khorasan Metallurgy Industries. Weitere Informationen: a) Tochtergesellschaft der Ammunition Industries Group (AMIG), die von der Organisation der Verteidigungsindustrien abhängig ist; b) an der Herstellung von Zentrifugenkomponenten beteiligt. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008. |
27) |
M. Babaie Industries: M. Babaie Industries untersteht der Shahid Ahmad Kazemi Industries Group (früher Air Defense Missile Industries Group) der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien Irans. Die Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien kontrolliert die Flugkörperunternehmen Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG) und Shahid Bakeri Industrial Group (SBIG), die beide in der Resolution 1737 (2006) benannt wurden. Adresse: P.O. Box 16535-76, Teheran, 16548, Iran. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
28) |
Malek-Ashtar-Universität: Sie untersteht dem Forschungszentrum für Verteidigungstechnologie und -wissenschaft im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte. Dazu gehören Forschungsgruppen, die früher dem Forschungszentrum für Physik unterstanden. Den Inspektoren der Internationalen Atomenergie-Organisation wurde es nicht gestattet, Gespräche mit den Mitarbeitern zu führen oder Dokumente unter der Kontrolle dieser Organisation einzusehen, um die noch offene Frage der möglichen militärischen Dimension des Nuklearprogramms Irans zu lösen. Adresse: Kreuzung von Imam Ali Highway und Babaei Highway, Teheran, Iran. Datum der Benennung durch die EU: 24.6.2008 (durch die VN: 9.6.2010). |
29) |
Mesbah Energy Company. Weitere Informationen: a) Beschaffer für den Forschungsreaktor A40 in Arak; b) am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
30) |
Ministry of Defense Logistics Export: Ministry of Defense Logistics Export (MODLEX) verkauft in Iran hergestellte Rüstungsgüter an Kunden in aller Welt, unter Verstoß gegen Resolution 1747 (2007), die Iran den Verkauf von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial verbietet. Adresse: P.O. Box 16315-189, Teheran, Iran; auf der Westseite der Dabestan Street gelegen, Abbas Abad District, Teheran, Iran. Datum der Benennung durch die EU: 24.6.2008 (durch die VN: 9.6.2010). |
31) |
Mizan Machinery Manufacturing: Mizan Machinery Manufacturing (3M) steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der SHIG. Adresse: P.O. Box 16595-365, Teheran, Iran. Auch bekannt als: 3MG. Datum der Benennung durch die EU: 24.6.2008 (durch die VN: 9.6.2010). |
32) |
Modern Industries Technique Company: Modern Industries Technique Company (MITEC) ist für die Planung und den Bau des Schwerwasserreaktors IR-40 in Arak zuständig. MITEC war führend an den Beschaffungen für den Bau des Schwerwasserreaktors IR-40 beteiligt. Adresse: Arak, Iran. Auch bekannt als: Rahkar Company, Rahkar Industries, Rahkar Sanaye Company, Rahkar Sanaye Novin. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
33) |
Kernforschungszentrum für Landwirtschaft und Medizin: Das Kernforschungszentrum für Landwirtschaft und Medizin ist eine große Forschungskomponente der Atomenergie-Organisation Irans, die in der Resolution 1737 (2006) benannt wurde. Es ist das Zentrum der Atomenergie-Organisation Irans für die Entwicklung von Kernbrennstoff und ist an mit der Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten beteiligt. Adresse: P.O. Box 31585-4395, Karadsch, Iran. Auch bekannt als: Zentrum für Agrarforschung und Nuklearmedizin, Agrar- und Medizinforschungszentrum Karadsch. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
34) |
Niru Battery Manufacturing Company. Weitere Informationen: a) Tochtergesellschaft der Organisation der Verteidigungsindustrien; b) ihre Rolle besteht in der Fertigung von Aggregaten für das iranische Militär, darunter für Flugkörpersysteme. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008. |
35) |
Novin Energy Company (auch: Pars Novin). Weitere Informationen: operiert im Rahmen der Atomenergie-Organisation Irans. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
36) |
Parchin Chemical Industries. Weitere Informationen: Zweig der Organisation der Verteidigungsindustrien. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
37) |
Pars Aviation Services Company. Weitere Informationen: wartet Luftfahrzeuge. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
38) |
Pars Trash Company. Weitere Informationen: a) am Nuklearprogramm (Zentrifugenprogramm) Irans beteiligt; b) in IAEO-Berichten genannt. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
39) |
Pejman Industrial Services Corporation: Pejman Industrial Services Corporation steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der SBIG. Adresse: P.O. Box 16785-195, Teheran, Iran. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
40) |
Pishgam (Pioneer) Energy Industries. Weitere Informationen: war am Bau der Uranumwandlungsanlage Isfahan beteiligt. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008. |
41) |
Qods Aeronautics Industries. Weitere Informationen: stellt unbemannte Luftfahrzeuge, Fallschirme, Gleitschirme, Paramotoren usw. her. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
42) |
Sabalan Company: Sabalan ist ein Deckname für die SHIG. Adresse: Damavand Tehran Highway, Teheran, Iran. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
43) |
Sanam Industrial Group. Weitere Informationen: untersteht der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
44) |
Safety Equipment Procurement (SEP). Weitere Informationen: am Programm für ballistische Flugkörper beteiligte Tarnfirma der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008. |
45) |
Siebter Tir. Weitere Informationen: a) der Organisation der Verteidigungsindustrien unterstehende Einrichtung, die weithin als unmittelbar am Nuklearprogramm Irans beteiligt angesehen wird; b) am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
46) |
Sahand Aluminum Parts Industrial Company (SAPICO): SAPICO ist ein Deckname für die SHIG. Adresse: Damavand Tehran Highway, Teheran, Iran. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
47) |
Shahid Bagheri Industrial Group (SBIG). Weitere Informationen: a) der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien unterstehende Einrichtung; b) am Programm Irans für ballistische Flugkörper beteiligt. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
48) |
Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG). Weitere Informationen: a) der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien unterstehende Einrichtung; b) am Programm Irans für ballistische Flugkörper beteiligt. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
49) |
Shahid Karrazi Industries: Shahid Karrazi Industries steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der SBIG. Adresse: Teheran, Iran. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
50) |
Shahid Satarri Industries: Shahid Sattari Industries steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der SBIG. Adresse: Südost-Teheran, Iran. Auch bekannt als: Shahid Sattari Group Equipment Industries. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
51) |
Shahid Sayyade Shirazi Industries: Shahid Sayyade Shirazi Industries (SSSI) steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der Organisation der Verteidigungsindustrien. Adresse: Bei Nirou Battery Mfg. Co, Shahid Babaii Expressway, Nobonyad Square, Teheran, Iran; Pasdaran St., P.O. Box 16765, Teheran 1835, Iran; Babaei Highway – bei Niru M.F.G, Teheran, Iran. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
52) |
Sho’a’ Aviation. Weitere Informationen: stellt Ultraleichtflugzeuge her. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
53) |
Special Industries Group: Special Industries Group (SIG) untersteht der Organisation der Verteidigungsindustrien. Adresse: Pasdaran Avenue, PO Box 19585/777, Teheran, Iran. Datum der Benennung durch die EU: 24.7.2007 (durch die VN: 9.6.2010). |
54) |
TAMAS Company. Weitere Informationen: a) an mit der Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten beteiligt; b) TAMAS ist ein Dachunternehmen mit vier Tochterfirmen, von denen eine Firma Urangewinnung für Urankonzentration betreibt und eine weitere für Uranaufbereitung, -anreicherung und -abfälle zuständig ist. Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008). |
55) |
Tiz Pars: Tiz Pars ist ein Deckname für die SHIG. Zwischen April und Juli 2007 versuchte Tiz Pars, für die SHIG eine Fünf-Achs-Laserschweiß- und -schneidmaschine zu beschaffen, womit ein wesentlicher Beitrag zum Flugkörperprogramm Irans geleistet werden könnte. Adresse: Damavand Tehran Highway, Teheran, Iran. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
56) |
Ya Mahdi Industries Group. Weitere Informationen: untersteht der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
57) |
Yazd Metallurgy Industries: Yazd Metallurgy Industries (YMI) untersteht der Organisation der Verteidigungsindustrien. Adresse: Pasdaran Avenue, bei Telecommunication Industry, Teheran 16588, Iran; Postal Box 89195/878, Yazd, Iran; P.O. Box 89195-678, Yazd, Iran; Km 5 der Taft Road, Yazd, Iran. Auch bekannt als: Yazd Ammunition Manufacturing and Metallurgy Industries, Directorate of Yazd Ammunition and Metallurgy Industries. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
B. Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarden stehen oder in ihrem Namen handeln
1) |
Fater (oder Faater) Institute: Tochterunternehmen von Khatam al-Anbiya (KAA). Fater hat mit ausländischen Lieferanten, wahrscheinlich im Namen anderer KAA-Unternehmen, an Projekten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden in Iran gearbeitet. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
2) |
Gharagahe Sazandegi Ghaem: Gharagahe Sazandegi Ghaem steht im Eigentum oder unter der Kontrolle von KAA. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
3) |
Ghorb Karbala: Ghorb Karbala steht im Eigentum oder unter der Kontrolle von KAA. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
4) |
Ghorb Nooh: Ghorb Nooh steht im Eigentum oder unter der Kontrolle von KAA. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
5) |
Hara Company: Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle von Ghorb Nooh. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
6) |
Imensazan Consultant Engineers Institute: Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von KAA. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
7) |
Khatam al-Anbiya Construction Headquarters: Khatam al-Anbiya Construction Headquarters (KAA) ist ein Unternehmen im Eigentum des Korps der Islamischen Revolutionsgarden, das an großen zivilen und militärischen Bauprojekten und anderen technischen Aktivitäten beteiligt ist. Es führt in erheblichem Umfang Arbeiten an Projekten der Organisation für passive Verteidigung durch. Tochterunternehmen von KAA waren insbesondere an dem Bau der Urananreicherungsanlage in Ghom (Fordo) stark beteiligt. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
8) |
Makin: Makin steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von KAA und ist ein Tochterunternehmen von KAA. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
9) |
Omran Sahel: Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle von Ghorb Nooh. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
10) |
Oriental Oil Kish: Oriental Oil Kish steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von KAA. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
11) |
Rah Sahel: Rah Sahel steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von KAA. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
12) |
Rahab Engineering Institute: Rahab steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von KAA und ist ein Tochterunternehmen von KAA. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
13) |
Sahel Consultant Engineers: Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle von Ghorb Nooh. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
14) |
Sepanir: Sepanir steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von KAA. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
15) |
Sepasad Engineering Company: Sepasad Engineering Company steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen von KAA. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
C. Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) stehen oder in ihrem Namen handeln
1) |
Irano Hind Shipping Company: Adresse: 18 Mehrshad Street, Sadaghat Street, gegenüber dem Park Mellat, Vali-e-AsrAve., Teheran, Iran; 265, bei Mehrshad, Sedaghat St., gegenüber dem Mellat Park,Vali Asr Ave., Teheran 1A001, Iran. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
2) |
IRISL Benelux NV: Adresse: Noorderlaan 139, B-2030, Antwerpen, Belgien; Umsatzsteueridentifikationsnummer BE480224531 (Belgien). Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
3) |
South Shipping Line Iran (SSL): Adresse: Apt. No. 7, 3rd Floor, No. 2, 4th Alley, Gandi Ave., Teheran, Iran; Qaem Magham Farahani St., Teheran, Iran. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. |
ANHANG II
Liste der Personen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b und der Personen und Einrichtungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b
I. |
Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern beteiligt sind A. Personen
B. Einrichtungen
|
II. |
Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) A. Persons
B. Entities
|
III. |
Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL)
|
27.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 195/74 |
BESCHLUSS 2010/414/GASP DES RATES
vom 26. Juli 2010
zur Änderung des Beschlusses 2010/127/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 1. März 2010 den Beschluss 2010/127/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea (1) angenommen, mit dem die Resolution 1907 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umgesetzt wird. |
(2) |
Der Beschluss 2010/127/GASP sieht Einreisebeschränkungen und restriktive Maßnahmen finanzieller Art gegen die vom Sicherheitsrat oder vom zuständigen Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen bezeichneten Personen und Einrichtungen sowie das Verbot vor, Waffen und militärische Ausrüstung an die bezeichneten Personen und Einrichtungen zu liefern, zu verkaufen oder weiterzugeben sowie Unterstützung oder Dienstleistungen im diesem Zusammenhang bereitzustellen. |
(3) |
Das Verfahren zur Änderung des Anhangs des Beschlusses 2010/127/GASP sollte unter anderem das Erfordernis beinhalten, den bezeichneten Personen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen übermittelte Liste mitzuteilen, damit sie Gelegenheit erhalten, eine Stellungnahme zu unterbreiten. Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Stellungnahmen überprüfen und die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend unterrichten. |
(4) |
Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, dem Eigentumsrecht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Dieser Beschluss sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden. |
(5) |
Dieser Beschluss achtet ferner in vollem Umfang die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen sowie den rechtlich bindenden Charakter der Resolutionen des Sicherheitsrates. |
(6) |
Ein weiteres Vorgehen der Union sind erforderlich, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2010/127/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Der Rat erstellt die Liste im Anhang und ändert diese entsprechend den Feststellungen entweder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses.“ |
2. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 7a (1) Nimmt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss eine Person oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in den Anhang auf. Der Rat setzt die betreffende Person oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme. (2) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend. Artikel 7b (1) Der Anhang enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste, wie sie vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden. (2) Der Anhang enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss bereitgestellt werden und die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen. Der Anhang enthält ferner das Datum der Bezeichnung durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder den Sanktionsausschuss.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2010.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 51 vom 2.3.2010, S. 19.
27.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 195/76 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 26. Juli 2010
über die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz an Portugal
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5011)
(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)
(2010/415/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2010) (1), insbesondere auf Anhang IIB Nummer 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang IIB Nummer 5.1 der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 ist die Höchstanzahl Tage festgesetzt, an denen sich EU-Schiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr sowie Grundlangleinen mitführen, in der Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2011 in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten dürfen. |
(2) |
Gemäß Anhang IIB Nummer 7 kann die Kommission aufgrund der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 erfolgt sind, für Schiffe mit solchem Fanggerät eine zusätzliche Anzahl von Tagen auf See in jenem geografischen Gebiet gewähren. |
(3) |
Am 8. Februar, 23. Februar, 25. März und 22. April 2010 übermittelte Portugal der Kommission Angaben, durch die nachgewiesen wird, dass seit dem 1. Januar 2004 28 Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge stillgelegt wurden. In Anbetracht der vorgelegten Daten sind Portugal nach der Berechnungsmethode gemäß Anhang IIB Nummer 7.1 für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2011 für Schiffe mit Fanggerät gemäß Nummer 2 Buchstabe a desselben Anhangs 19 zusätzliche Tage auf See zuzuweisen. |
(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Höchstanzahl Tage pro Jahr, an denen sich ein Fischereifahrzeug unter der Flagge Portugals, das Fanggerät gemäß Nummer 2 Buchstabe a des Anhangs IIB der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 an Bord mitführt und keiner der Sonderbedingungen gemäß Nummer 5.2 desselben Anhangs unterliegt, in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten darf, und die in Tabelle I des genannten Anhangs dargelegt ist, beträgt nunmehr 177 Tage.
(2) Die Höchstanzahl Tage gemäß Absatz 1 lässt künftige Beschlüsse der Kommission auf der Grundlage von Nummer 7.5 des Anhangs IIB der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 betreffend eine erneute Bewertung der zuvor durch die Kommission infolge der endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen zugewiesenen zusätzlichen Tage unberührt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.
Brüssel, den 26. Juli 2010
Für die Kommission
Maria DAMANAKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.