ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.189.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 189

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
22. Juli 2010


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (Euratom) Nr. 647/2010 des Rates vom 13. Juli 2010 über die Finanzhilfe der Union für die Stilllegung der Blöcke 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj in Bulgarien (Kosloduj-Programm)

9

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/405/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 12. Juli 2010 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts

12

 

 

2010/406/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 12. Juli 2010 über die Zuweisung der aus Projekten im Rahmen des 9. und vorangegangener Europäischer Entwicklungsfonds (EEF) freigegebenen Mittel zur Verwendung für die Bedürfnisse der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen in Sudan

14

 

 

2010/407/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 13. Juli 2010 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Dänemark

15

 

 

2010/408/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 13. Juli 2010 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Finnland

17

 

 

2010/409/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 19. Juli 2010 zu gemeinsamen Sicherheitszielen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4889)  ( 1 )

19

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses Nr. 388/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 179 vom 14.7.2010)

28

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

22.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/1


RICHTLINIE 2010/45/EU DES RATES

vom 13. Juli 2010

zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) legt die Bedingungen und Vorschriften für die Ausstellung von Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer (im Folgenden „MwSt.“) fest, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Die Kommission hat gemäß Artikel 237 jener Richtlinie einen Bericht vorgelegt, in dem vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen bestimmte Schwierigkeiten der elektronischen Rechnungsstellung beschrieben und einige andere Bereiche genannt werden, in denen die MwSt.-Vorschriften vereinfacht werden sollten, um die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern.

(2)

Da die geführten Aufzeichnungen so ausführlich sein müssen, dass sie den Mitgliedstaaten die Kontrolle von vorübergehend von einem Mitgliedstaat in einen anderen beförderten Gegenständen ermöglichen, sollte präzisiert werden, dass die Aufzeichnungen genaue Angaben über die Begutachtung von Gegenständen enthalten müssen, die vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden. Außerdem sollte die Verbringung von Gegenständen zum Zwecke der Begutachtung in einen anderen Mitgliedstaat für MwSt.-Zwecke nicht als Lieferung von Gegenständen angesehen werden.

(3)

Die Vorschriften für den Eintritt des Steueranspruchs bei der innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen und beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sollten so präzisiert werden, dass die Einheitlichkeit der Informationen in den zusammenfassenden Meldungen und ein rechtzeitiger Informationsaustausch durch diese Meldungen gewährleistet sind. Außerdem sollten kontinuierlich über einen Zeitraum von mehr als einem Kalendermonat durchgeführte Lieferungen von Gegenständen in einen anderen Mitgliedstaat als mit Ablauf eines jeden Kalendermonats bewirkt gelten.

(4)

Zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen, denen es Schwierigkeiten bereitet, vor Eingang der Zahlung ihrer Kunden Mehrwertsteuer an die zuständige Behörde zu entrichten, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, diesen Unternehmen zu gestatten, dass sie die Mehrwertsteuer mit Hilfe einer Cash-accounting-Regelung („Kassenbuchführung“) abrechnen, so dass der Lieferer oder Dienstleistungserbringer die Steuer erst dann an die zuständige Behörde entrichtet, wenn er die Zahlung für seine Lieferung oder Dienstleistung erhält, und sein Recht auf Vorsteuerabzug dann entsteht, wenn er eine Lieferung oder Dienstleistung bezahlt. Dies dürfte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ein fakultatives Cash-accounting-System einzuführen, das keine negativen Auswirkungen auf den Cashflow ihrer Mehrwertsteuereinnahmen hat.

(5)

Um den Unternehmen Rechtssicherheit in Bezug auf ihre Rechnungsstellungspflichten zu geben, sollte klar der Mitgliedstaat festgelegt werden, dessen Rechnungsstellungsvorschriften gelten.

(6)

Um die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern, ist es notwendig, eine harmonisierte Frist für die Ausstellung einer Rechnung, in Bezug auf bestimmte grenzüberschreitende Lieferungen und Dienstleistungen zu setzen.

(7)

Bestimmte Vorschriften über die obligatorischen Rechnungsangaben sollten so geändert werden, dass sie eine bessere Steuerkontrolle gewährleisten, die eine einheitlichere Behandlung von grenzüberschreitenden Lieferungen und Dienstleistungen sowie von Lieferungen und Dienstleistungen im Inland ermöglichen und die elektronische Rechnungsstellung fördern.

(8)

Da die elektronische Rechnungsstellung den Unternehmen Kosten sparen und zur Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit beitragen kann, sollten die derzeit geltenden MwSt.-Pflichten in Bezug auf die elektronische Rechnungsstellung überarbeitet werden, um den derzeit damit verbundenen Aufwand und bestehende Hemmnisse für ihre Einführung zu beseitigen. Rechnungen auf Papier und elektronische Rechnungen sollten gleichbehandelt werden und der Verwaltungsaufwand bei der Ausstellung von Rechnungen auf Papier sollte nicht zunehmen.

(9)

Die Gleichbehandlung sollte auch in Bezug auf die Zuständigkeiten von Steuerverwaltungen gelten. Ihre Kontrollzuständigkeiten und die Rechte und Pflichten von Steuerpflichtigen sollten in gleicher Weise gelten, unabhängig davon, ob ein Steuerpflichtiger sich für die Ausstellung von Rechnungen auf Papier oder von elektronischen Rechnungen entscheidet.

(10)

Rechnungen müssen den tatsächlichen Lieferungen und Dienstleistungen entsprechen; daher sollte ihre Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit gewährleistet sein. Innerbetriebliche Steuerungsverfahren können genutzt werden, um verlässliche Prüfpfade zwischen Rechnungen und Lieferungen und Dienstleistungen zu schaffen, wodurch sichergestellt wird, dass die Rechnungen (unabhängig davon, ob es sich um Rechnungen auf Papier oder um elektronische Rechnungen handelt) diese Anforderungen erfüllen.

(11)

Die Echtheit und Unversehrtheit von elektronischen Rechnungen lassen sich auch durch Nutzung bestimmter vorhandener Technologien, wie beispielsweise elektronischen Datenaustausch (EDI) und fortgeschrittene elektronische Signaturen, sicherstellen. Da es jedoch auch andere Technologien gibt, sollte den Steuerpflichtigen nicht die Nutzung einer speziellen Technologie der elektronischen Rechnungsstellung vorgeschrieben werden.

(12)

Es sollte klargestellt werden, dass, wenn ein Steuerpflichtiger von ihm ausgestellte oder bei ihm eingegangene Rechnungen elektronisch aufbewahrt, der Mitgliedstaat, in dem die Steuer geschuldet wird, zusätzlich zu dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat, zu Kontrollzwecken ein Recht auf Zugang zu diesen Rechnungen haben sollte.

(13)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der MwSt.-Vorschriften für die Rechnungsstellung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nach demselben Artikel geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(14)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (2) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(15)

Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2006/112/EG

Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Erbringung einer Dienstleistung an den Steuerpflichtigen, die in der Begutachtung von oder Arbeiten an diesem Gegenstand besteht, die im Gebiet des Mitgliedstaats der Beendigung der Versendung oder Beförderung des Gegenstands tatsächlich ausgeführt werden, sofern der Gegenstand nach der Begutachtung oder Bearbeitung wieder an den Steuerpflichtigen in dem Mitgliedstaat zurückgesandt wird, von dem aus er ursprünglich versandt oder befördert worden war;“.

2.

Artikel 64 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Kontinuierlich über einen Zeitraum von mehr als einem Kalendermonat durchgeführte Lieferungen von Gegenständen, die der Steuerpflichtige für Zwecke seines Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat als den des Beginns der Versendung oder Beförderung versendet oder befördert und deren Lieferung oder Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat nach Artikel 138 von der Steuer befreit ist, gelten als mit Ablauf eines jeden Kalendermonats bewirkt, solange die Lieferung nicht eingestellt wird.

Dienstleistungen, für die nach Artikel 196 der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, die kontinuierlich über einen längeren Zeitraum als ein Jahr erbracht werden und die in diesem Zeitraum nicht zu Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben, gelten als mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres bewirkt, solange die Dienstleistung nicht eingestellt wird.

In bestimmten, nicht von den Unterabsätzen 1 und 2 erfassten Fällen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass kontinuierliche Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die sich über einen bestimmten Zeitraum erstrecken, mindestens jährlich als bewirkt gelten.“

3.

Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 erhalten folgende Fassung:

„c)

im Falle der Nichtausstellung oder verspäteten Ausstellung der Rechnung binnen einer bestimmten Frist spätestens nach Ablauf der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 222 Absatz 2 gesetzten Frist für die Ausstellung der Rechnung oder, falls von den Mitgliedstaaten eine solche Frist nicht gesetzt wurde, binnen einer bestimmten Frist nach dem Eintreten des Steuertatbestands.

Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt jedoch nicht für Dienstleistungen, für die der Dienstleistungsempfänger nach Artikel 196 die Mehrwertsteuer schuldet, und für Lieferungen oder Verbringungen von Gegenständen gemäß Artikel 67.“

4.

Artikel 67 erhält folgende Fassung:

„Artikel 67

Werden Gegenstände, die in einen anderen Mitgliedstaat als den des Beginns der Versendung oder Beförderung versandt oder befördert wurden, mehrwertsteuerfrei geliefert oder werden Gegenstände von einem Steuerpflichtigen für Zwecke seines Unternehmens mehrwertsteuerfrei in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, so gilt, dass der Steueranspruch unter den Voraussetzungen des Artikels 138 bei der Ausstellung der Rechnung oder bei Ablauf der Frist nach Artikel 222 Absatz 1, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Rechnung ausgestellt worden ist, eintritt.

Artikel 64 Absatz 1, Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 65 finden keine Anwendung auf die in Absatz 1 genannten Lieferungen und Verbringungen.“

5.

Artikel 69 erhält folgende Fassung:

„Artikel 69

Beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen tritt der Steueranspruch bei der Ausstellung der Rechnung, oder bei Ablauf der Frist nach Artikel 222 Absatz 1, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Rechnung ausgestellt worden ist, ein.“

6.

Artikel 91 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten akzeptieren stattdessen auch die Anwendung des letzten Umrechnungskurses, der von der Europäischen Zentralbank zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch eintritt, veröffentlicht wird. Die Umrechnung zwischen nicht auf Euro lautenden Währungen erfolgt anhand des Euro-Umrechnungskurses jeder der Währungen. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Steuerpflichtige ihnen mitteilen muss, wenn er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.

Bei bestimmten Umsätzen im Sinne des Unterabsatzes 1 oder bei bestimmten Gruppen von Steuerpflichtigen können Mitgliedstaaten jedoch den Umrechnungskurs anwenden, der gemäß den Gemeinschaftsvorschriften zur Berechnung des Zollwerts festgesetzt worden ist.“

7.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 167a

Die Mitgliedstaaten können im Rahmen einer fakultativen Regelung vorsehen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug eines Steuerpflichtigen, bei dem ausschließlich ein Steueranspruch gemäß Artikel 66 Buchstabe b eintritt, erst dann ausgeübt werden darf, wenn der entsprechende Lieferer oder Dienstleistungserbringer die Mehrwertsteuer auf die dem Steuerpflichtigen gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen erhalten hat.

Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 genannte fakultative Regelung anwenden, legen für Steuerpflichtige, die innerhalb ihres Gebiets von dieser Regelung Gebrauch machen, einen Grenzwert fest, der sich auf den gemäß Artikel 288 berechneten Jahresumsatz des Steuerpflichtigen stützt. Dieser Grenzwert darf 500 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung nicht übersteigen. Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses einen Grenzwert anwenden, der bis zu 2 000 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung beträgt. Bei Mitgliedstaaten, die am 31. Dezember 2012 einen Grenzwert anwenden, der mehr als 500 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung beträgt, ist eine solche Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses jedoch nicht erforderlich.

Die Mitgliedstaaten unterrichten den Mehrwertsteuerausschuss von allen auf der Grundlage von Absatz 1 erlassenen nationalen Maßnahmen.“

8.

Artikel 178 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

für den Vorsteuerabzug nach Artikel 168 Buchstabe a in Bezug auf die Lieferung von Gegenständen oder das Erbringen von Dienstleistungen muss er eine gemäß Titel XI Kapitel 3 Abschnitte 3 bis 6 ausgestellte Rechnung besitzen;“;

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

für den Vorsteuerabzug nach Artikel 168 Buchstabe c in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen muss er in der Mehrwertsteuererklärung nach Artikel 250 alle Angaben gemacht haben, die erforderlich sind, um die Höhe der Steuer festzustellen, die für die von ihm erworbenen Gegenstände geschuldet wird, und eine gemäß Titel XI Kapitel 3 Abschnitte 3 bis 5 ausgestellte Rechnung besitzen;“.

9.

Artikel 181 erhält folgende Fassung:

„Artikel 181

Die Mitgliedstaaten können einen Steuerpflichtigen, der keine gemäß Titel XI Kapitel 3 Abschnitte 3 bis 5 ausgestellte Rechnung besitzt, ermächtigen, in Bezug auf seine innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen einen Vorsteuerabzug gemäß Artikel 168 Buchstabe c vorzunehmen.“

10.

Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die von dem nicht im Mitgliedstaat des Empfängers der Lieferung ansässigen Steuerpflichtigen ausgestellte Rechnung entspricht Kapitel 3 Abschnitte 3 bis 5.“

11.

Artikel 217 erhält folgende Fassung:

„Artikel 217

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ‚elektronische Rechnung‘ eine Rechnung, welche die nach dieser Richtlinie erforderlichen Angaben enthält und in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.“

12.

In Titel XI Kapitel 3 Abschnitt 3 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 219a

Unbeschadet der Artikel 244 bis 248 gilt Folgendes:

1.

Die Rechnungsstellung unterliegt den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleistung nach Maßgabe des Titels V als ausgeführt gilt.

2.

Abweichend von Nummer 1 unterliegt die Rechnungsstellung den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Lieferer oder Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von dem bzw. der aus die Lieferung oder die Dienstleistung ausgeführt wird, oder — in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung — des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, wenn

a)

der Lieferer oder Dienstleistungserbringer nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Lieferung oder die Dienstleistung im Einklang mit Titel V als ausgeführt gilt, oder seine Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 192a nicht an der Lieferung oder Dienstleistung beteiligt ist.

Wenn jedoch der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger die Rechnung ausstellt (Gutschriften), gilt Nummer 1.

b)

die Lieferung oder die Dienstleistung im Einklang mit Titel V als nicht innerhalb der Gemeinschaft ausgeführt gilt.“

13.

Artikel 220 erhält folgende Fassung:

„Artikel 220

(1)   Jeder Steuerpflichtige stellt in folgenden Fällen eine Rechnung entweder selbst aus oder stellt sicher, dass eine Rechnung vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder in seinem Namen und für seine Rechnung von einem Dritten ausgestellt wird:

1.

Er liefert Gegenstände oder erbringt Dienstleistungen an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person;

2.

er liefert in Artikel 33 genannte Gegenstände;

3.

er liefert Gegenstände unter den Voraussetzungen des Artikels 138;

4.

er erhält Vorauszahlungen, bevor eine Lieferung von Gegenständen im Sinne der Nummern 1 und 2 erfolgt ist;

5.

er erhält Vorauszahlungen von einem anderen Steuerpflichtigen oder einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person, bevor eine Dienstleistung abgeschlossen ist.

(2)   Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 221 Absatz 2 ist die Ausstellung einer Rechnung bei nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis g steuerbefreiten Dienstleistungen nicht erforderlich.“

14.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 220a

(1)   Die Mitgliedstaaten gestatten den Steuerpflichtigen in den folgenden Fällen die Ausstellung einer vereinfachten Rechnung:

a)

Der Rechnungsbetrag beträgt höchstens 100 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung;

b)

bei der ausgestellten Rechnung handelt es sich um ein Dokument oder eine Mitteilung, das/die gemäß Artikel 219 einer Rechnung gleichgestellt ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten erlauben es Steuerpflichtigen nicht, eine vereinfachte Rechnung auszustellen, wenn Rechnungen gemäß Artikel 220 Absatz 1 Nummern 2 und 3 ausgestellt werden müssen oder wenn die steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen oder die steuerpflichtige Dienstleistung von einem Steuerpflichtigen durchführt wird, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, oder dessen Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 192a nicht an der Lieferung oder Dienstleistung beteiligt ist und wenn die Steuer vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger geschuldet wird.“

15.

Die Artikel 221, 222, 223, 224 und 225 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 221

(1)   Die Mitgliedstaaten können Steuerpflichtigen vorschreiben, für andere als die in Artikel 220 Absatz 1 genannten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen eine Rechnung gemäß den Vorgaben der Artikel 226 oder 226b auszustellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können Steuerpflichtigen, die in ihrem Gebiet ansässig sind oder dort eine feste Niederlassung haben, von der die Lieferung erfolgt oder die Dienstleistung erbracht wird, vorschreiben, für die nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis g steuerbefreiten Dienstleistungen, die die betreffenden Steuerpflichtigen in ihrem Gebiet oder außerhalb der Gemeinschaft erbringen, eine Rechnung gemäß den Vorgaben der Artikel 226 oder 226b auszustellen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Steuerpflichtige von der Pflicht nach Artikel 220 Absatz 1 oder Artikel 220a befreien, eine Rechnung für Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen auszustellen, die sie in ihrem Gebiet bewirken und die mit oder ohne Recht auf Vorsteuerabzug gemäß den Artikeln 110 und 111, dem Artikel 125 Absatz 1, dem Artikel 127, dem Artikel 128 Absatz 1, dem Artikel 132, dem Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben h bis l, den Artikeln 136, 371, 375, 376 und 377, dem Artikel 378 Absatz 2, dem Artikel 379 Absatz 2 sowie den Artikeln 380 bis 390b befreit sind.

Artikel 222

Für Gegenstände, die unter den Voraussetzungen des Artikels 138 geliefert werden, oder für Dienstleistungen, für die nach Artikel 196 der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, wird spätestens am fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, eine Rechnung ausgestellt.

Für andere Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen können die Mitgliedstaaten den Steuerpflichtigen Fristen für die Ausstellung der Rechnung setzen.

Artikel 223

Die Mitgliedstaaten können den Steuerpflichtigen gestatten, für mehrere getrennte Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen zusammenfassende Rechnungen auszustellen, sofern der Steueranspruch für die auf einer zusammenfassenden Rechnung aufgeführten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen innerhalb desselben Kalendermonats eintritt.

Unbeschadet des Artikels 222 können die Mitgliedstaaten gestatten, dass Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, für die der Steueranspruch innerhalb einer über einen Kalendermonat hinausgehenden Frist eintritt, in zusammenfassenden Rechnungen erscheinen.

Artikel 224

Rechnungen dürfen von einem Erwerber oder Dienstleistungsempfänger für Lieferungen von Gegenständen oder für Dienstleistungen, die von einem Steuerpflichtigen bewirkt werden, ausgestellt werden, sofern zwischen den beiden Parteien eine vorherige Vereinbarung getroffen wurde und sofern jede Rechnung Gegenstand eines Verfahrens zur Akzeptierung durch den Steuerpflichtigen ist, der die Gegenstände liefert oder die Dienstleistungen erbringt. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass solche Rechnungen im Namen und für Rechnung des Steuerpflichtigen ausgestellt werden.

Artikel 225

Die Mitgliedstaaten können für Steuerpflichtige besondere Anforderungen festlegen, wenn der Dritte oder der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger, der die Rechnung ausstellt, seinen Sitz in einem Land hat, mit dem keine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe besteht, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinie 2010/24/EU (3) und der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 (4) vergleichbar ist.

16.

Artikel 226 wird wie folgt geändert:

a)

Die folgende Nummer wird eingefügt:

„7a.

die Angabe ‚Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten‘ (Kassenbuchführung), sofern der Steueranspruch gemäß Artikel 66 Buchstabe b zum Zeitpunkt des Eingangs der Zahlung entsteht und das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht;“;

b)

die folgende Nummer wird eingefügt:

„10a.

bei Ausstellung der Rechnung durch den Erwerber oder Dienstleistungsempfänger und nicht durch den Lieferer oder Dienstleistungserbringer: die Angabe ‚Gutschrift‘;“;

c)

Nummer 11 erhält folgende Fassung:

„11.

Verweis auf die einschlägige Bestimmung dieser Richtlinie oder die entsprechende nationale Bestimmung oder Hinweis darauf, dass für die Lieferung von Gegenständen beziehungsweise die Dienstleistung eine Steuerbefreiung gilt;“;

d)

die folgende Nummer wird eingefügt:

„11a.

bei Steuerschuldnerschaft des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers: die Angabe ‚Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers‘;“;

e)

die Nummern 13 und 14 erhalten folgende Fassung:

„13.

im Falle der Anwendung der Sonderregelung für Reisebüros: die Angabe ‚Sonderregelung für Reisebüros‘;

14.

im Falle der Anwendung einer der auf Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten anwendbaren Sonderregelungen: die entsprechende Angabe ‚Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung‘, ‚Kunstgegenstände/Sonderregelung‘ bzw. ‚Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung‘.“

17.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 226a

Wird die Rechnung von einem Steuerpflichtigen ausgestellt, der nicht im Mitgliedstaat, in dem die Steuer geschuldet wird, ansässig ist oder dessen Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 192a nicht an der Lieferung oder Dienstleistung beteiligt ist und der Gegenstände an einen Erwerber liefert oder eine Dienstleistung an einen Empfänger erbringt, der die Steuer schuldet, kann der Steuerpflichtige auf die Angaben nach Artikel 226 Nummern 8, 9 und 10 verzichten und stattdessen durch Bezeichnung von Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen die Steuerbemessungsgrundlage der Gegenstände oder Dienstleistungen angeben.

Artikel 226b

Im Zusammenhang mit vereinfachten Rechnungen gemäß Artikel 220a und Artikel 221 Absätze 1 und 2 verlangen die Mitgliedstaaten mindestens die folgenden Angaben:

a)

das Ausstellungsdatum;

b)

die Identität des Steuerpflichtigen, der die Gegenstände liefert oder die Dienstleistungen erbringt;

c)

die Art der gelieferten Gegenstände oder der erbrachten Dienstleistungen;

d)

den zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrag oder die Angaben zu dessen Berechnung;

e)

sofern es sich bei der ausgestellten Rechnung um ein Dokument oder eine Mitteilung handelt, das/die gemäß Artikel 219 einer Rechnung gleichgestellt ist, eine spezifische und eindeutige Bezugnahme auf diese ursprüngliche Rechnung und die konkret geänderten Einzelheiten.

Sie dürfen keine anderen als die in den Artikeln 226, 227 und 230 vorgesehenen Rechnungsangaben verlangen.“

18.

Artikel 228 wird gestrichen.

19.

Artikel 230 erhält folgende Fassung:

„Artikel 230

Die auf der Rechnung ausgewiesenen Beträge können in jeder Währung angegeben sein, sofern die zu zahlende oder zu berichtigende Mehrwertsteuer nach Anwendung der Umrechnungsmethode nach Artikel 91 in der Währung des Mitgliedstaats angegeben ist.“

20.

Artikel 231 wird gestrichen.

21.

In Titel XI Kapitel 3 Abschnitt 5 erhält die Überschrift folgende Fassung:

22.

Die Artikel 232 und 233 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 232

Der Rechnungsempfänger muss der Verwendung der elektronischen Rechnung zustimmen.

Artikel 233

(1)   Die Echtheit der Herkunft einer Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen unabhängig davon, ob sie auf Papier oder elektronisch vorliegt, vom Zeitpunkt der Ausstellung bis zum Ende der Dauer der Aufbewahrung der Rechnung gewährleistet werden.

Jeder Steuerpflichtige legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden können. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Steuerungsverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen einer Rechnung und einer Lieferung oder Dienstleistung schaffen können.

‚Echtheit der Herkunft‘ bedeutet die Sicherheit der Identität des Lieferers oder des Dienstleistungserbringers oder des Ausstellers der Rechnung.

‚Unversehrtheit des Inhalts‘ bedeutet, dass der nach der vorliegenden Richtlinie erforderliche Inhalt nicht geändert wurde.

(2)   Neben der in Absatz 1 beschriebenen Art von innerbetrieblichen Steuerungsverfahren lassen sich die folgenden Beispiele von Technologien anführen, welche die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer elektronischen Rechnung gewährleisten:

a)

durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (5), die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit im Sinne des Artikels 2 Nummern 6 und 10 der Richtlinie 1999/93/EG erstellt worden ist;

b)

durch elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 des Anhangs 1 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (6), sofern in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

23.

Artikel 234 wird gestrichen.

24.

Die Artikel 235, 236 und 237 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 235

Die Mitgliedstaaten können spezifische Anforderungen für elektronische Rechnungen festlegen, die für Lieferungen von Gegenständen oder für Dienstleistungen in ihrem Gebiet in einem Land ausgestellt werden, mit dem keine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe besteht, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinie 2010/24/EU und der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 vergleichbar ist.

Artikel 236

Werden mehrere elektronische Rechnungen gebündelt ein und demselben Rechnungsempfänger übermittelt oder für diesen bereitgehalten, ist es zulässig, Angaben, die allen Rechnungen gemeinsam sind, nur ein einziges Mal aufzuführen, sofern für jede Rechnung die kompletten Angaben zugänglich sind.

Artikel 237

Spätestens am 31. Dezember 2016 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen auf einer unabhängigen Wirtschaftsstudie beruhenden allgemeinen Evaluierungsbericht über die Auswirkungen der ab dem 1. Januar 2013 anwendbaren Rechnungsstellungsvorschriften und insbesondere darüber, inwieweit sie tatsächlich zu einer Abnahme des Verwaltungsaufwands für die Unternehmen geführt haben, erforderlichenfalls zusammen mit einem entsprechenden Vorschlag zur Änderung der jeweiligen Vorschriften.“

25.

Artikel 238 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses können die Mitgliedstaaten unter den von ihnen festzulegenden Bedingungen vorsehen, dass Rechnungen für Lieferungen von Gegenständen oder für Dienstleistungen in folgenden Fällen nur die in Artikel 226b genannten Angaben enthalten:

a)

wenn der Rechnungsbetrag höher als 100 EUR aber nicht höher als 400 EUR ist, oder den Gegenwert in Landeswährung;

b)

wenn die Einhaltung aller in den Artikeln 226 oder 230 genannten Verpflichtungen aufgrund der Handels- oder Verwaltungspraktiken in dem betreffenden Wirtschaftsbereich oder aufgrund der technischen Bedingungen der Erstellung dieser Rechnungen besonders schwierig ist.“

b)

Absatz 2 wird gestrichen.

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Vereinfachung nach Absatz 1 darf nicht angewandt werden, wenn Rechnungen gemäß Artikel 220 Absatz 1 Nummern 2 und 3 ausgestellt werden müssen, oder wenn die steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen oder die steuerpflichtige Dienstleistung von einem Steuerpflichtigen durchgeführt wird, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, oder dessen Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 192a nicht an der Lieferung oder Dienstleistung beteiligt ist und wenn die Steuer vom Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger geschuldet wird.“

26.

Artikel 243 erhält folgende Fassung:

„Artikel 243

(1)   Jeder Steuerpflichtige muss ein Register der Gegenstände führen, die er für die Zwecke seiner in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben f, g und h genannten Umsätze in Form der Begutachtung dieser Gegenstände oder von Arbeiten an diesen Gegenständen oder ihrer vorübergehenden Verwendung nach Orten außerhalb des Mitgliedstaats des Beginns der Versendung oder Beförderung, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert hat oder die für seine Rechnung dorthin versandt oder befördert wurden.

(2)   Jeder Steuerpflichtige hat Aufzeichnungen zu führen, die so ausführlich sind, dass sie die Identifizierung der Gegenstände ermöglichen, die ihm aus einem anderen Mitgliedstaat von einem Steuerpflichtigen mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in diesem anderen Mitgliedstaat oder für dessen Rechnung im Zusammenhang mit einer Dienstleistung in Form der Begutachtung dieser Gegenstände oder von Arbeiten an diesen Gegenständen gesandt worden sind.“

27.

Artikel 246 wird gestrichen.

28.

In Artikel 247 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)   Um die Einhaltung der in Artikel 233 genannten Anforderungen sicherzustellen, kann der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat vorschreiben, dass die Rechnungen in der Originalform, in der sie übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, d. h. auf Papier oder elektronisch, aufzubewahren sind. Er kann zudem verlangen, dass bei der elektronischen Aufbewahrung von Rechnungen die Daten, mit denen die Echtheit der Herkunft der Rechnungen und die Unversehrtheit ihres Inhalts nach Artikel 233 nachgewiesen werden, ebenfalls elektronisch aufzubewahren sind.

(3)   Der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat kann spezifische Anforderungen festlegen, wonach die Aufbewahrung der Rechnungen in einem Land verboten oder eingeschränkt wird, mit dem keine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinie 2010/24/EU sowie der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 vergleichbar ist, oder keine Rechtsvereinbarung über das in Artikel 249 genannte Recht auf elektronischen Zugriff auf diese Rechnungen, deren Herunterladen und Verwendung besteht.“

29.

In Titel XI Kapitel 3 Abschnitt 4 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 248a

Die Mitgliedstaaten können zu Kontrollzwecken und bei Rechnungen, die sich auf Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in ihrem Gebiet beziehen oder die in ihrem Gebiet ansässige Steuerpflichtige erhalten haben, von bestimmten Steuerpflichtigen oder in bestimmten Fällen Übersetzungen in ihre Amtssprachen verlangen. Die Mitgliedstaaten dürfen allerdings nicht eine allgemeine Verpflichtung zur Übersetzung von Rechnungen auferlegen.“

30.

Artikel 249 erhält folgende Fassung:

„Artikel 249

Bewahrt ein Steuerpflichtiger von ihm ausgestellte oder empfangene Rechnungen elektronisch in einer Weise auf, die einen Online-Zugriff auf die betreffenden Daten gewährleistet, haben die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, und, falls die Steuer in einem anderen Mitgliedstaat geschuldet wird, die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats, zu Kontrollzwecken das Recht auf Zugriff auf diese Rechnungen sowie auf deren Herunterladen und Verwendung.“

31.

Artikel 272 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten dürfen die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Steuerpflichtigen nicht von den in Kapitel 3 Abschnitte 3 bis 6 und Kapitel 4 Abschnitt 3 vorgesehenen Pflichten in Bezug auf die Rechnungsstellung entbinden.“

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Dezember 2012 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2013 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. REYNDERS


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(3)  Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1).“

(5)  ABl. L 13 vom 19.1.2000, S.12.

(6)  ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98.“


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

22.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/9


VERORDNUNG (EURATOM) Nr. 647/2010 DES RATES

vom 13. Juli 2010

über die Finanzhilfe der Union für die Stilllegung der Blöcke 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj in Bulgarien (Kosloduj-Programm)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,

mit Bezug auf das Ersuchen Bulgariens um weitere Finanzmittel,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Während der Beitrittsverhandlungen im Jahr 2005 hat Bulgarien eingewilligt, die Blöcke 1 und 2 sowie die Blöcke 3 und 4 des Kernkraftwerks Kosloduj bis zum 31. Dezember 2002 bzw. bis zum 31. Dezember 2006 abzuschalten und anschließend stillzulegen. Die Europäische Union hat sich bereit erklärt, bis 2009 als Fortsetzung der Heranführungshilfe, die im Rahmen des Programms Phare zur Unterstützung der Stilllegungsmaßnahmen Bulgariens vorgesehen war, weiterhin Finanzhilfe zu leisten.

(2)

Angesichts der Verpflichtung Bulgariens zur Abschaltung der Blöcke 3 und 4 des Kernkraftwerks Kosloduj ist in Artikel 30 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens (nachstehend die „Beitrittsakte von 2005“ genannt) für den Zeitraum 2007 bis 2009 ein mit 210 Mio. EUR dotiertes Finanzhilfeprogramm (nachstehend „Kosloduj-Programm“) vorgesehen. In diesem Programm waren Finanzmittel zum Ausgleich der mit der Abschaltung des Kernkraftwerks Kosloduj verbundenen Kapazitätsverluste vorgesehen.

(3)

Schon seit mehreren Jahren bestehen von der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) verwaltete internationale Stilllegungsfonds. Die Union ist der größte Geldgeber dieser Fonds.

(4)

Die Union erkennt die Anstrengungen Bulgariens und die guten Fortschritte an, die das Land bei den Vorbereitungen für die Stilllegung mit Hilfe der im Rahmen des Kosloduj-Programms bis 2009 bereitgestellten Unionsmittel erzielt hat; die Union erkennt ferner an, dass auch nach 2009 eine finanzielle Unterstützung erforderlich ist, um die Rückbauarbeiten nach Maßgabe der Beitrittsakte von 2005 unter Einhaltung höchster Sicherheitsstandards voranzubringen.

(5)

Zudem ist es angezeigt, die Ressourcen des Kernkraftwerks Kosloduj selbst zu nutzen; so stünden die erforderlichen Kenntnisse zur Verfügung, das Fachwissen und die Kompetenzen würden vertieft und gleichzeitig die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der frühzeitigen Abschaltung verringert, da die Mitarbeiter des abgeschalteten Kernkraftwerks weiterbeschäftigt würden. Eine weitere finanzielle Unterstützung ist daher wichtig, um das erforderliche Niveau in den Bereichen Sicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz aufrechtzuerhalten.

(6)

Angesichts des Umfangs der mit der Abschaltung der Kernkraftwerksblöcke verbundenen Kapazitätsverluste und der Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit in der Region erkennt die Union darüber hinaus an, dass eine finanzielle Unterstützung für weitere Ausgleichsmaßnahmen im Energiesektor erforderlich ist.

(7)

Die Union erkennt an, dass die Auswirkungen der stärkeren Umweltbelastung und der Emissionen, die auf die Nutzung von Ersatzkapazitäten, vor allem in Form von Braunkohlekraftwerken, zurückzuführen sind, eingedämmt werden müssen.

(8)

Es ist daher angezeigt, für den Zeitraum von 2010 bis 2013 einen Betrag von 300 Mio. EUR zur Finanzierung der Stilllegung des Kernkraftwerks Kosloduj zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Union vorzusehen.

(9)

Die aus dem Gesamthaushaltsplan der Union für die Stilllegung aufzubringenden Haushaltsmittel sollten nicht zu Wettbewerbsverzerrungen für die Stromversorgungsunternehmen auf dem Energiemarkt in der Union führen. Diese Haushaltsmittel sollten im Einklang mit dem Besitzstand der Union und den Regeln für das Funktionieren des europäischen Energiebinnenmarkts auch zur Finanzierung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und von Energiesparmaßnahmen verwendet werden.

(10)

Die Finanzhilfe sollte weiterhin in Form eines Beitrags der Union zu dem von der EBWE verwalteten internationalen Fonds zur Unterstützung der Stilllegung des Kernkraftwerks Kosloduj bereitgestellt werden.

(11)

Zu den Aufgaben der EBWE gehört die Verwaltung öffentlicher Mittel für Programme zur Stilllegung von Blöcken kerntechnischer Anlagen, die Gegenstand von Stilllegungsvereinbarungen im Rahmen des Beitritts waren. Die EBWE beaufsichtigt die finanzielle Abwicklung dieser Programme mit dem Ziel einer optimalen Verwendung der öffentlichen Gelder. Daneben nimmt die EBWE die Haushaltsaufgaben wahr, die ihr von der Kommission gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) (Haushaltsordnung) übertragen werden.

(12)

Um größtmögliche Effizienz zu gewährleisten und die möglichen Umweltauswirkungen so gering wie möglich zu halten, sollte für die Stilllegung der Blöcke 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj das beste verfügbare technische Know-how genutzt werden; dabei sollten Bauart und technische Merkmale der stillzulegenden Reaktoren gebührend berücksichtigt werden.

(13)

Die Stilllegung des Kernkraftwerks Kosloduj erfolgt im Einklang mit den Rechtsvorschriften im Umweltbereich, insbesondere der Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (3).

(14)

Die Wahrung der Grundsätze Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit bei den eingesetzten Mitteln sollte durch Bewertungen und Erfolgsüberprüfungen der zuvor finanzierten Programme sichergestellt werden.

(15)

Der finanzielle Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 38 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4) sollte in dieser Verordnung unbeschadet der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde für die Gesamtdauer des Kosloduj-Programms festgelegt werden.

(16)

Bei der Verabschiedung von Maßnahmen, die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind, sollte der gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 549/2007 (5) eingerichtete Ausschuss die Kommission unterstützen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung wird ein Programm festgelegt (nachstehend das „Kosloduj Programm“ genannt), das die Bereitstellung des finanziellen Beitrags der Union zur Fortsetzung der Stilllegung der Blöcke 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj in Bulgarien und zum Ausgleich der Folgen der frühzeitigen Abschaltung dieser Blöcke für die Umwelt, die Wirtschaft und die Versorgungssicherheit in der betreffenden Region im Einzelnen regelt.

Artikel 2

Der Unionsbeitrag zum Kosloduj-Programm dient der finanziellen Unterstützung von:

Maßnahmen im Rahmen der Stilllegung des Kernkraftwerks Kosloduj,

Maßnahmen zur Umweltsanierung entsprechend dem Besitzstand der Union und zur Modernisierung konventioneller Stromerzeugungskapazitäten, mit denen die Produktionskapazität der vier Reaktoren des Kraftwerks ersetzt werden soll; und

sonstigen Maßnahmen, die sich aus dem Beschluss zur Abschaltung und zur Stilllegung des Kraftwerks ergeben und die zur erforderlichen Umstrukturierung, zur Umweltsanierung und zur Modernisierung der Energieerzeugung, -übertragung und -verteilung in Bulgarien sowie zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit und zur Steigerung der Energieeffizienz in Bulgarien beitragen.

Artikel 3

(1)   Der Bezugsrahmen für die Durchführung des Kosloduj-Programms für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 beträgt 300 Mio. EUR.

(2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

(3)   Die Höhe der für das Kosloduj-Programm bereitgestellten Mittel kann im Laufe des Zeitraums vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 revidiert werden, um den bei der Durchführung des Programms erreichten Fortschritten Rechnung zu tragen und zu gewährleisten, dass Finanzplanung und Mittelzuweisung tatsächlich nach Maßgabe des Finanzbedarfs und der Aufnahmekapazität erfolgen.

Artikel 4

In Fortführung der Bestimmungen der Beitrittsakte von 2005 kann sich der vorgesehene Beitrag bei bestimmten Maßnahmen auf bis zu 100 % der Gesamtausgaben belaufen. Es sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um einerseits die Praxis der Kofinanzierung fortzusetzen, die im Rahmen der Heranführungsstrategie und der im Zeitraum 2007-2009 geleisteten Unterstützung für die Stilllegungsarbeiten in Bulgarien eingeführt worden ist, und andererseits gegebenenfalls weitere Quellen für eine Kofinanzierung zu erschließen.

Artikel 5

(1)   Die Finanzhilfe für Maßnahmen im Rahmen des Kosloduj-Programms wird gemäß Artikel 53d der Haushaltsordnung in Form eines Beitrags der Union zu dem von der EBWE verwalteten Internationalen Fonds zur Unterstützung der Stilllegung des Kernkraftwerks Kosloduj bereitgestellt.

(2)   Maßnahmen im Rahmen des Kosloduj-Programms werden gemäß Artikel 8 Absatz 2 beschlossen.

Artikel 6

(1)   Die Kommission ist berechtigt, die Verwendung der Finanzhilfe entweder unmittelbar durch ihre eigenen Bediensteten oder durch qualifizierte externe Stellen ihrer Wahl überprüfen zu lassen. Die Überprüfungen können während der gesamten Dauer der Vereinbarungen zwischen der Union und der EBWE über die Bereitstellung von Unionsmitteln für den Internationalen Fonds zur Unterstützung der Stilllegung des Kernkraftwerks Kosloduj sowie innerhalb von fünf Jahren nach Auszahlung der letzten Tranche der Finanzhilfe erfolgen. Die Kommission kann aufgrund der Ergebnisse dieser Überprüfungen gegebenenfalls beschließen, die ausgezahlten Mittel teilweise wieder einzuziehen.

(2)   Die Bediensteten und externen Beauftragten der Kommission haben das Recht auf angemessenen Zugang insbesondere zu den Geschäftsräumen des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Überprüfungen notwendigen Informationen, und zwar auch in elektronischem Format. Die Überprüfungen umfassen auch die Erhebung des Standes des Genehmigungsverfahren im Hinblick auf die Stilllegung.

Der Rechnungshof und das Europäische Parlament haben die gleichen Rechte — namentlich Zugangsrechte — wie die Kommission.

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ist daneben das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) berechtigt, im Rahmen des Kosloduj-Programms gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (6) Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen.

(3)   Bei den im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Unionsmaßnahmen gilt jeder Verstoß gegen eine Bestimmung des Rechts der Union und jede Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Union oder die Haushalte, die von ihr oder von Internationalen Organisationen für die Union oder die Gemeinschaft verwaltet werden, bewirkt bzw. bewirken würde, als Unregelmäßigkeit im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (7).

(4)   Die Vereinbarungen zwischen der Union und der EBWE über die Bereitstellung von Unionsmitteln für den Internationalen Fonds zur Unterstützung der Stilllegung des Kernkraftwerks Kosloduj sehen geeignete Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrug, Korruption und anderen Unregelmäßigkeiten vor und ermöglichen der Kommission, OLAF und dem Rechnungshof die Durchführung von Kontrollen vor Ort.

Artikel 7

Die Kommission gewährleistet die Durchführung dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht. Sie nimmt gemäß Artikel 3 Absatz 3 eine Bewertung vor.

Artikel 8

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) Nr. 549/2007 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, findet das in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (Euratom) Nr. 549/2007 vorgesehene Verfahren Anwendung.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. REYNDERS


(1)  Stellungnahme vom 20. Mai 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.

(4)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(5)  Verordnung (Euratom) Nr. 549/2007 des Rates vom 14. Mai 2007 über die Durchführung des Protokolls Nr. 9 über die Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 131 vom 23.5.2007, S. 1.).

(6)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(7)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.


BESCHLÜSSE

22.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/12


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Juli 2010

über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts

(2010/405/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 329 Absatz 1,

auf Antrag des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Lettland, des Großherzogtums Luxemburg, der Republik Ungarn, Maltas, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, Rumäniens und der Republik Slowenien,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Zur schrittweisen Schaffung eines solchen Raums muss die Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die grenzüberschreitende Bezüge aufweisen, Maßnahmen erlassen, insbesondere wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist.

(2)

Nach Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffen solche Maßnahmen unter anderem die Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen, einschließlich im Familienrecht, soweit ein grenzüberschreitender Bezug besteht.

(3)

Am 17. Juli 2006 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen und zur Einführung von Vorschriften betreffend das anwendbare Recht in diesem Bereich (nachstehend „die vorgeschlagene Verordnung“ genannt) angenommen.

(4)

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 5. und 6. Juni 2008 politische Leitlinien angenommen, in denen festgehalten wurde, dass keine einhellige Bereitschaft zur Weiterarbeit an der vorgeschlagenen Verordnung vorliegt und dass es unüberwindbare Schwierigkeiten gibt, die damals und in absehbarer Zukunft eine einmütige Zustimmung unmöglich machen. Er hat festgestellt, dass die Ziele der vorgeschlagenen Verordnung unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge nicht in einem vertretbaren Zeitraum verwirklicht werden können.

(5)

Vor diesem Hintergrund teilten Griechenland, Spanien, Italien, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Rumänien und Slowenien mit Schreiben vom 28. Juli 2008 der Kommission mit, dass sie die Absicht hätten, untereinander im Bereich des in Ehesachen anzuwendenden Rechts eine Verstärkte Zusammenarbeit zu begründen, und ersuchten die Kommission, dem Rat einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten. Bulgarien legte der Kommission mit Schreiben vom 12. August 2008 ein ebensolches Ersuchen vor. Frankreich schloss sich mit Schreiben vom 12. Januar 2009, Deutschland mit Schreiben vom 15. April 2010, Belgien mit Schreiben vom 22. April 2010, Lettland mit Schreiben vom 17. Mai 2010, Malta mit Schreiben vom 31. Mai 2010 und Portugal während der Tagung des Rates vom 4. Juni 2010 dem Antrag an. Griechenland zog seinen Antrag am 3. März 2010 zurück. Insgesamt vierzehn Mitgliedstaaten haben eine Verstärkte Zusammenarbeit beantragt.

(6)

Im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit soll ein klarer, umfassender Rechtsrahmen für das auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in den teilnehmenden Mitgliedstaaten anzuwendende Recht geschaffen werden, der den Bürgern in Bezug auf Rechtssicherheit, Berechenbarkeit und Flexibilität sachgerechte Lösungen bietet und einem „Wettlauf zu den Gerichten“ vorbeugt.

(7)

Die in Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union und in den Artikeln 326 und 329 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Voraussetzungen sind erfüllt.

(8)

Der Bereich der Verstärkten Zusammenarbeit, d. h. das auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht, gehört nach Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu den von den Verträgen erfassten Bereichen.

(9)

Die in Artikel 20 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union genannte Voraussetzung, wonach die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nur als „letztes Mittel“ erfolgen darf, ist erfüllt, da der Rat im Juni 2008 festgestellt hat, dass die mit der vorgeschlagenen Verordnung angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden können.

(10)

Mit der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts wird die Entwicklung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzübergreifendem Bezug, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen beruht, angestrebt. Sie trägt somit zur Verwirklichung der Ziele der Union, zum Schutz ihrer Interessen und zur Stärkung ihres Integrationsprozesses im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union bei.

(11)

Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts steht im Einklang mit den Verträgen und dem Unionsrecht und beeinträchtigt weder den Binnenmarkt noch den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt. Sie stellt für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten weder ein Hindernis noch eine Diskriminierung dar und führt nicht zu Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten.

(12)

Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts achtet die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten. Die gemeinsamen Kollisionsnormen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten greifen nicht in die Kollisionsnormen der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten ein. Die Gerichte in den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten wenden bei der Festlegung des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts weiterhin ihre innerstaatlichen Kollisionsnormen an.

(13)

Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts steht insbesondere auch im Einklang mit dem Unionsrecht auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, da sie keine Auswirkungen auf den bereits bestehenden Besitzstand hat.

(14)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Rechten, Grundsätzen und Freiheiten, insbesondere mit Artikel 21 dieser Charta.

(15)

Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts steht nach Artikel 328 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union allen Mitgliedstaaten jederzeit offen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Lettland, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, Malta, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, Rumänien und die Republik Slowenien werden ermächtigt, unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts zu begründen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. LARUELLE


22.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/14


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Juli 2010

über die Zuweisung der aus Projekten im Rahmen des 9. und vorangegangener Europäischer Entwicklungsfonds (EEF) freigegebenen Mittel zur Verwendung für die Bedürfnisse der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen in Sudan

(2010/406/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Regierung von Sudan hat beschlossen, das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni (2), zuerst geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (3) nicht zu ratifizieren, und hat daher keinen Zugang mehr zu der Zuweisung aus dem Nationalen Richtprogramm im Rahmen des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) in Höhe von 294,9 Mio. EUR, die nun Teil der Reserve des 10. EEF ist.

(2)

Die derzeitige politische Lage in Sudan sowie die humanitäre Krise in Darfur, in Südsudan, in Ostsudan und in den Übergangszonen erfordern ein starkes Engagement der Europäischen Union, so unter anderem die Bereitstellung lebenswichtiger Hilfe für die südsudanesische Bevölkerung. Die Mittel, die aus dem 10. EEF nicht in Anspruch genommen werden können, werden der Union in gravierender Weise in ihrem Bemühen fehlen, der Bevölkerung zu helfen und zur Stabilisierung des Landes beizutragen, was Folgen für die ganze Region haben könnte.

(3)

Um die Finanzierungslücke zu schließen, empfiehlt es sich, aus dem 9. und vorangegangenen EEF freigegebene Mittel zu verwenden.

(4)

Die Mittel sollten für die Bedürfnisse der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen in Sudan eingesetzt werden, besonders in vom Konflikt betroffenen Gebieten, einschließlich Darfur, Südsudan, Ostsudan und der Übergangszonen. Sie werden auf der Grundlage eines von der Kommission zu erlassenden Finanzierungsbeschlusses zugewiesen. Es sollte auch die Deckung der Kosten für Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen werden.

(5)

Die Mittelverwaltung sollte nach den Prinzipien der zentralen und der gemeinsamen Verwaltung und, der Einfachheit halber, gemäß den Durchführungsmodalitäten für den 10. EEF erfolgen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ein Betrag in Höhe von 150 Mio. EUR aus Mitteln, die aus Projekten im Rahmen des 9. und vorangegangener EEF freigegeben wurden, wird zur Verwendung für die Bedürfnisse der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen in Sudan zugewiesen; 2 % dieses Betrags werden für Unterstützungsausgaben der Kommission zugewiesen.

(2)   Die Mittelverwaltung erfolgt nach den Prinzipien der zentralen und der gemeinsamen Verwaltung und gemäß den Bestimmungen und Verfahrensvorschriften für den 10. EEF.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Brüssel, den 12. Juli 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. LARUELLE


(1)  ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

(2)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(3)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.


22.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/15


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Juli 2010

über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Dänemark

(2010/407/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 126 Absatz 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen Dänemarks,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 des Vertrags (Defizitverfahren), das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) näher geregelt wird, sieht einen Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang des Vertrags enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des Defizitverfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (2) werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

(4)

Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts im Jahr 2005 sollten seine Effizienz und wirtschaftlichen Grundlagen gestärkt und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleistet werden. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche und budgetäre Hintergrund auf allen Stufen des Defizitverfahrens in vollem Umfang berücksichtigt wird. Auf diese Weise bietet der Stabilitäts- und Wachstumspakt einen Rahmen, der die Regierungen bei der umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt.

(5)

Nach Artikel 126 Absatz 5 des Vertrags hat die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen, wenn sie der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte. Unter Berücksichtigung ihres Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 und der Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 126 Absatz 4 gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass in Dänemark ein übermäßiges Defizit besteht. Deshalb übermittelte sie dem Rat am 15. Juni 2010 (3) eine Stellungnahme zu Dänemark.

(6)

Gemäß Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags sollte der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle Dänemarks führt die Prüfung der Gesamtlage zu folgenden Schlussfolgerungen.

(7)

Nach den von den dänischen Behörden im April 2010 übermittelten Daten ist für 2010 ein gesamtstaatliches Defizit von 5,4 % des BIP und damit eine Überschreitung des Referenzwerts von 3 % des BIP geplant. Das geplante Defizit liegt nicht in der Nähe des Referenzwerts von 3 % des BIP, die geplante Überschreitung des Referenzwerts kann im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts jedoch als ausnahmsweise angesehen werden. Sie ist insbesondere Folge eines schweren Wirtschaftsabschwungs im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts. Gemäß der Frühjahrsprognose 2010 der Kommissionsdienststellen ist das reale BIP in Dänemark im Jahr 2009 um 4,9 % gesunken und soll sich im Jahr 2010 wieder um 1,6 % erholen. Das Defizit des Jahres 2010 geht sowohl auf den Wirtschaftsabschwung als auch auf die von den dänischen Behörden im Einklang mit dem Europäischen Konjunkturprogramm getroffenen konjunkturfördernden Maßnahmen zurück. Die geplante Überschreitung des Referenzwerts kann jedoch nicht als vorübergehend angesehen werden. Nach der Frühjahrsprognose 2010 der Kommissionsdienststellen soll sich das Defizit unter der Annahme einer unveränderten Politik (4) 2011 auf 4,9 % des BIP verringern. Das Defizitkriterium des Vertrags ist somit nicht erfüllt.

(8)

Laut der Datenmeldung der dänischen Behörden vom April 2010 liegt der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand mit 45,1 % des BIP im Jahr 2010 weiterhin unter dem Referenzwert von 60 % des BIP. Der Frühjahrsprognose 2010 der Kommissionsdienststellen zufolge soll der Schuldenstand 2010 46 % des BIP betragen und 2011 auf 49,5 % des BIP ansteigen und somit unter dem Referenzwert von 60 % des BIP bleiben. Das Schuldenstandskriterium des Vertrags ist somit erfüllt.

(9)

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 können „einschlägige Faktoren“ bei den Verfahrensschritten, die zu einem Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits nach Artikel 126 Absatz 6 führen, nur dann berücksichtigt werden, wenn die doppelte Voraussetzung, dass das Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert vorübergehend überschritten wird, vollständig erfüllt ist. Dies trifft im Falle Dänemarks nicht zu. Daher werden in den Verfahrensschritten auf dem Weg zu diesem Beschluss keine sonstigen einschlägigen Faktoren berücksichtigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in Dänemark ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Brüssel, den 13. Juli 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. REYNDERS


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(2)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(3)  Alle Dokumente zum Defizitverfahren gegen Dänemark sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/sgp/deficit/countries/index_en.htm

(4)  Bei der Annahme einer unveränderten Politik wird die (teilweise) Rücknahme der zur Bewältigung der Krise ergriffenen außerordentlichen Maßnahmen berücksichtigt.


22.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/17


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Juli 2010

über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Finnland

(2010/408/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 126 Absatz 13 und Artikel 136,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen Finnlands,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags vermeiden die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 des Vertrags (Defizitverfahren), das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) näher geregelt wird, sieht einen Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang des Vertrags enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des Defizitverfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (2) werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

(4)

Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts von 2005 sollten Effizienz und wirtschaftliche Grundlagen des Pakts gestärkt und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleistet werden. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche und budgetäre Hintergrund auf allen Stufen des Defizitverfahrens in vollem Umfang berücksichtigt wird. Auf diese Weise bietet der Stabilitäts- und Wachstumspakt einen Rahmen, der die Regierungen bei der umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt.

(5)

Nach Artikel 126 Absatz 5 des Vertrags hat die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen, wenn sie der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte. Unter Berücksichtigung ihres Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 126 Absatz 4 gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass in Finnland ein übermäßiges Defizit besteht. Deshalb übermittelte sie dem Rat am 15. Juni 2010 eine Stellungnahme zu Finnland (3).

(6)

Nach Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags sollte der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle Finnlands führt die Prüfung der Gesamtlage zu folgenden Schlussfolgerungen.

(7)

Nach den von den finnischen Behörden im April 2010 gemeldeten Daten soll das gesamtstaatliche Defizit 2010 4,1 % des BIP erreichen und damit den Referenzwert von 3 % des BIP übersteigen. Obschon der dritte Nachtragshaushalt, den das Finanzministerium am 14. Mai 2010 dem Parlament vorgelegt hat, darauf schließen lässt, dass die Steuereinnahmen 2010 höher als geplant ausfallen könnten, hat dies nicht zu einer offiziellen Änderung des Defizitziels geführt. Das geplante Defizit liegt zwar nicht in der Nähe des Referenzwerts von 3 % des BIP, aber die geplante Überschreitung des Referenzwertes kann im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts als Ausnahme angesehen werden. Die Überschreitung ist insbesondere Folge eines schweren Wirtschaftsabschwungs im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts. Außerdem kann die geplante Überschreitung des Referenzwerts als vorübergehend angesehen werden. Der Frühjahrsprognose 2010 der Kommissionsdienststellen zufolge wird das Defizit im Jahr 2011 unter den Referenzwert absinken, was durch eine prognostizierte Stabilisierung der wirtschaftlichen Erholung gestützt wird. Das Defizitkriterium des Vertrags ist nicht erfüllt.

(8)

Laut Datenmeldung der finnischen Behörden vom April 2010 bleibt der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand 2010 mit 49,9 % des BIP unter dem Referenzwert von 60 % des BIP. Die Kommissionsdienststellen gehen in ihrer Frühjahrsprognose 2010 von einer Schuldenquote von 50,5 % des BIP im Jahr 2010 aus, die 2011 auf 54,9 % des BIP steigen dürfte, womit sie immer noch unter dem Referenzwert von 60 % des BIP liegen wird. Das Schuldenstandskriterium des Vertrags ist somit erfüllt.

(9)

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 können „einschlägige Faktoren“ bei den Verfahrensschritten, die zu einem Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits nach Artikel 126 Absatz 6 führen, nur dann berücksichtigt werden, wenn die doppelte Voraussetzung, dass das Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert nur vorübergehend überschritten wird, vollständig erfüllt ist. Im Falle Finnlands ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Daher werden bei den Verfahrensschritten, die zu diesem Beschluss führen, keine einschlägigen Faktoren berücksichtigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in Finnland ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Finnland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. REYNDERS


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(2)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(3)  Alle Dokumente zum Defizitverfahren gegen Finnland sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/sgp/deficit/countries/index_en.htm


22.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/19


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2010

zu gemeinsamen Sicherheitszielen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4889)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/409/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (1), insbesondere Artikel 7,

gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Eisenbahnagentur zur ersten Reihe von gemeinsamen Sicherheitszielen, die der Kommission am 18. September 2009 übergeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2004/49/EG sollten gemeinsame Sicherheitsziele (CST) schrittweise eingeführt werden, damit ein hohes Sicherheitsniveau gewährleistet und die Sicherheit, soweit erforderlich und praktikabel, verbessert wird. Sie sollten ein Instrumentarium an die Hand geben, das eine Bewertung des Sicherheitsniveaus sowie der Leistung der Betreiber auf der Ebene der Union und in den Mitgliedstaaten ermöglicht.

(2)

In Artikel 3 Buchstabe e der Richtlinie 2004/49/EG sind gemeinsame Sicherheitsziele (CST) definiert als die — in Form von Kriterien für die Risikoakzeptanz ausgedrückten — Sicherheitsniveaus, die die einzelnen Bereiche des Eisenbahnsystems (wie das konventionelle Eisenbahnsystem, das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem, lange Eisenbahntunnel oder Strecken, die ausschließlich für den Güterverkehr genutzt werden) und das Gesamtsystem mindestens erreichen müssen. In Erwägungsgrund 7 der Entscheidung 2009/460/EG der Kommission vom 5. Juni 2009 über den Erlass einer gemeinsamen Sicherheitsmethode zur Bewertung der Erreichung gemeinsamer Sicherheitsziele gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist jedoch ausgeführt, dass aufgrund des Mangels an harmonisierten und zuverlässigen Daten über die sicherheitsbezogene Leistungsfähigkeit von Teilen des Eisenbahnsystems, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten betrieben werden, die Festlegung der ersten Reihe von CST für Teile des Eisenbahnsystems (wie für das konventionelle Eisenbahnsystem, das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem, lange Eisenbahntunnel oder Strecken, die ausschließlich für den Güterverkehr genutzt werden) nicht möglich ist.

(3)

Nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2004/49/EG soll die erste CST-Reihe auf einer Untersuchung der bestehenden Ziele und sicherheitsbezogenen Leistungsfähigkeit des Eisenbahnsystems in den Mitgliedstaaten beruhen. Gemäß der mit der Entscheidung 2009/460/EG festgelegten Methode sollen der ersten CST-Reihe nationale Referenzwerte (NRV) zugrunde gelegt werden. Sie wurde anhand von Datenreihen berechnet, denen die Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs (3) zugrunde liegt und die von Eurostat am 6. März 2009 für den Zeitraum 2004-2007 vorgelegt wurden. Für jede Eisenbahn-Risikokategorie sollte das höchstzulässige Niveau für einen Mitgliedstaat gemäß Abschnitt 3 des Anhangs der Entscheidung 2009/460/EG 1. dem nationalen Referenzwert entsprechen, falls dieser gleich dem entsprechenden gemeinsamen Sicherheitsziel ist oder darunter liegt, oder 2. dem gemeinsamen Sicherheitsziel entsprechen, falls der nationale Referenzwert über dem entsprechenden gemeinsamen Sicherheitsziel liegt.

(4)

Die erste CST-Reihe ist als erster Schritt eines umfassenderen Prozesses anzusehen. Mit dieser ersten Reihe wird ein harmonisierter und transparenter Rahmen für eine effiziente Überwachung und Aufrechterhaltung der sicherheitsbezogenen Leistungsfähigkeit der europäischen Eisenbahnen geschaffen.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2004/49/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Mit diesem Beschluss werden die Werte der ersten Reihe gemeinsamer Sicherheitsziele (CST) auf der Grundlage nationaler Referenzwerte (NRV) im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2004/49/EG und gemäß der durch die Entscheidung 2009/460/EG festgelegten Methodik bestimmt.

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2004/49/EG, der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 und der Entscheidung 2009/460/EG.

Artikel 2

Nationale Referenzwerte

Die nationalen Referenzwerte (NRV) für die verschiedenen Mitgliedstaaten und Risikokategorien sind in Kapitel 1 Abschnitt 1.1 bis 1.6 des Anhangs festgelegt.

Artikel 3

Gemeinsame Sicherheitsziele

Die erste Reihe gemeinsamer Sicherheitsziele (CST) für die verschiedenen Risikokategorien ist in Kapitel 2 des Anhangs festgelegt.

Artikel 4

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Juli 2010

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44.

(2)  ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 11.

(3)  ABl. L 14 vom 21.1.2003, S. 1.


ANHANG

1.   Nationale Referenzwerte (NRV)

1.1.   NRV für Risiken für Fahrgäste (NRV 1.1 und NRV 1.2)

Mitgliedstaat

NRV 1.1 (× 10– 9) (1)

NRV 1.2 (× 10– 9) (2)

Belgien (BE)

53,60

0,456

Bulgarien (BG)

250,00

2,01

Tschechische Republik (CZ)

40,60

0,688

Dänemark (DK)

7,55

0,0903

Deutschland (DE)

10,90

0,11

Estland (EE)

50,20

0,426

Irland (IRL)

6,22

0,0623

Griechenland (EL)

54,00

0,485

Spanien (ES)

40,90

0,391

Frankreich (FR)

21,90

0,109

Italien (IT)

55,00

0,363

Lettland (LV)

50,20

0,426

Litauen (LT)

88,60

0,683

Luxemburg (LU)

28,80

0,225

Ungarn (HU)

250,00

2,01

Niederlande (NL)

11,70

0,0941

Österreich (AT)

29,00

0,335

Polen (PL)

127,00

0,939

Portugal (PT)

33,90

0,267

Rumänien (RO)

250,00

2,01

Slowenien (SI)

11,80

0,175

Slowakei (SK)

17,70

0,275

Finnland (FI)

26,80

0,248

Schweden (SE)

5,70

0,0557

Vereinigtes Königreich (UK)

6,22

0,0623

FWSI sind in () und () zu verstehen gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 3 Buchstabe d der Entscheidung 2009/460/EG.

1.2.   NRV für Risiken für Bedienstete (NRV 2)

Mitgliedstaat

NRV 2 (× 10– 9) (3)

Belgien (BE)

21,10

Bulgarien (BG)

11,00

Tschechische Republik (CZ)

17,40

Dänemark (DK)

9,10

Deutschland (DE)

13,30

Estland (EE)

17,00

Irland (IRL)

8,33

Griechenland (EL)

77,90

Spanien (ES)

8,33

Frankreich (FR)

6,68

Italien (IT)

22,50

Lettland (LV)

55,10

Litauen (LT)

36,90

Luxemburg (LU)

13,70

Ungarn (HU)

11,90

Niederlande (NL)

6,69

Österreich (AT)

25,40

Polen (PL)

18,60

Portugal (PT)

76,00

Rumänien (RO)

11,00

Slowenien (SI)

31,00

Slowakei (SK)

1,50

Finnland (FI)

8,28

Schweden (SE)

3,76

Vereinigtes Königreich (UK)

8,33

FWSI sind hier zu verstehen gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 3 Buchstabe d der Entscheidung 2009/460/EG.

1.3.   NRV für Risiken für Benutzer von Bahnübergägngen (NRV 3.1 und NRV 3.2)

Mitgliedstaat

NRV 3.1 (× 10– 9) (4)

NRV 3.2 (5)

Belgien (BE)

143,0

n. a.

Bulgarien (BG)

124,0

n. a.

Tschechische Republik (CZ)

302,0

n. a.

Dänemark (DK)

55,9

n. a.

Deutschland (DE)

69,9

n. a.

Estland (EE)

168,0

n. a.

Irland (IRL)

31,4

n. a.

Griechenland (EL)

743,0

n. a.

Spanien (ES)

131,0

n. a.

Frankreich (FR)

78,9

n. a.

Italien (IT)

50,7

n. a.

Lettland (LV)

240,0

n. a.

Litauen (LT)

530,0

n. a.

Luxemburg (LU)

97,3

n. a.

Ungarn (HU)

244,0

n. a.

Niederlande (NL)

128,0

n. a.

Österreich (AT)

181,0

n. a.

Polen (PL)

264,0

n. a.

Portugal (PT)

508,0

n. a.

Rumänien (RO)

124,0

n. a.

Slowenien (SI)

365,0

n. a.

Slowakei (SK)

249,0

n. a.

Finnland (FI)

151,0

n. a.

Schweden (SE)

74,2

n. a.

Vereinigtes Königreich (UK)

23,0

n. a.

FWSI sind in () und () zu verstehen gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 3 Buchstabe d der Entscheidung 2009/460/EG.

1.4.   NRV für Risiken für „sonstige Personen“ (NRV 4)

Mitgliedstaat

NRV 4 (× 10– 9) (6)

Belgien (BE)

1,90

Bulgarien (BG)

6,45

Tschechische Republik (CZ)

5,28

Dänemark (DK)

10,30

Deutschland (DE)

4,41

Estland (EE)

18,50

Irland (IRL)

6,98

Griechenland (EL)

6,45

Spanien (ES)

4,93

Frankreich (FR)

6,98

Italien (IT)

6,98

Lettland (LV)

18,50

Litauen (LT)

18,50

Luxemburg (LU)

4,43

Ungarn (HU)

6,45

Niederlande (NL)

3,16

Österreich (AT)

14,20

Polen (PL)

18,50

Portugal (PT)

4,93

Rumänien (RO)

6,45

Slowenien (SI)

7,14

Slowakei (SK)

5,28

Finnland (FI)

10,30

Schweden (SE)

10,30

Vereinigtes Königreich (UK)

6,98

1.5.   NRV für Risiken für Unbefugte auf Eisenbahnanlagen (NRV 5)

Mitgliedstaat

NRV 5 (× 10– 9) (7)

Belgien (BE)

75,5

Bulgarien (BG)

190,0

Tschechische Republik (CZ)

657,0

Dänemark (DK)

134,0

Deutschland (DE)

106,0

Estland (EE)

1 850,0

Irland (IRL)

94,7

Griechenland (EL)

906,0

Spanien (ES)

184,0

Frankreich (FR)

69,7

Italien (IT)

122,0

Lettland (LV)

1 520,0

Litauen (LT)

2 030,0

Luxemburg (LU)

83,7

Ungarn (HU)

534,0

Niederlande (NL)

28,2

Österreich (AT)

117,0

Polen (PL)

1 110,0

Portugal (PT)

948,0

Rumänien (RO)

190,0

Slowenien (SI)

273,0

Slowakei (SK)

477,0

Finnland (FI)

294,0

Schweden (SE)

98,1

Vereinigtes Königreich (UK)

94,7

1.6.   NRV für Risiken für die gesamte Gesellschaft (NRV 6)

Mitgliedstaat

NRV 6 (× 10– 9) (8)

Belgien (BE)

273,0

Bulgarien (BG)

364,0

Tschechische Republik (CZ)

1 010,0

Dänemark (DK)

218,0

Deutschland (DE)

206,0

Estland (EE)

2 320,0

Irland (IRL)

131,0

Griechenland (EL)

1 820,0

Spanien (ES)

351,0

Frankreich (FR)

179,0

Italien (IT)

235,0

Lettland (LV)

1 850,0

Litauen (LT)

2 510,0

Luxemburg (LU)

219,0

Ungarn (HU)

1 000,0

Niederlande (NL)

166,0

Österreich (AT)

354,0

Polen (PL)

1 530,0

Portugal (PT)

1 510,0

Rumänien (RO)

364,0

Slowenien (SI)

697,0

Slowakei (SK)

740,0

Finnland (FI)

461,0

Schweden (SE)

188,0

Vereinigtes Königreich (UK)

131,0

Die Gesamtzahl der FWSI ist hier zu verstehen als Summe aller FWSI, die zur Berechnung aller anderen NRV herangezogen werden.

2.   Der ersten CST-Reihe zugewiesene Werte

Risikokategorie

CST-Wert (× 10– 9)

Maßeinheiten

Risiko für Fahrgäste

CST 1.1

250,0

Anzahl der Fahrgast-FWSI pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Personenzugkilometer pro Jahr

CST 1.2

2,01

Anzahl der Fahrgast-FWSI pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Personenkilometer pro Jahr

Risiko für Bedienstete

CST 2

77,9

Anzahl der Bediensteten-FWSI pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr

Risiko für Benutzer von Bahnübergängen

CST 3.1

743,0

Anzahl der FWSI von Benutzern von Bahnübergängen pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr

CST 3.2

n.a. (9)

Anzahl der FWSI von Benutzern von Bahnübergängen pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/[(Anzahl der Zugkilometer pro Jahr × Anzahl der Bahnübergänge)/Gleiskilometer]

Risiko für „sonstige Personen“

CST 4

18,5

Jährliche Anzahl der FWSI von Personen, die der Kategorie „Sonstige Personen“ angehören, aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr

Risiko für Unbefugte auf Eisenbahnanlagen

CST 5

2 030,0

Anzahl der FWSI von Unbefugten auf Eisenbahnanlagen pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr

Risiko für die gesamte Gesellschaft

CST 6

2 510,0

Gesamtzahl der FWSI pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr


(1)  NRV 1.1 ausgedrückt als: Anzahl der Todesfälle und gewichteten schweren Verletzungen (FWSI) von Fahrgästen pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Personenzugkilometer pro Jahr. Personenzugkilometer ist hier als Maßeinheit für den Verkehr ausschließlich in Bezug auf Personenzüge zu verstehen.

(2)  NRV 1.2 ausgedrückt als: Anzahl der Fahrgast-FWSI pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Personenkilometer pro Jahr.

FWSI sind in () und () zu verstehen gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 3 Buchstabe d der Entscheidung 2009/460/EG.

(3)  NRV 2 ausgedrückt als: Anzahl der Bediensteten-FWSI pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr.

FWSI sind hier zu verstehen gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 3 Buchstabe d der Entscheidung 2009/460/EG.

(4)  NRV 3.1 ausgedrückt als: Anzahl der FWSI von Benutzern von Bahnübergängen pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr.

(5)  NRV 3.2 ausgedrückt als: Anzahl der FWSI von Benutzern von Bahnübergängen pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/[(Anzahl der Zugkilometer pro Jahr × Anzahl der Bahnübergänge)/Gleiskilometer]. Die Daten zur Anzahl der Bahnübergänge und Gleiskilometer waren zum Zeitpunkt der Datenerhebung nicht ausreichend zuverlässig (die meisten Mitgliedstaaten haben Daten für die gemeinsamen Sicherheitsindikatoren auf der Basis von Streckenkilometern statt Gleiskilometern gemeldet).

FWSI sind in () und () zu verstehen gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 3 Buchstabe d der Entscheidung 2009/460/EG.

(6)  NRV 4 ausgedrückt als: jährliche Anzahl der FWSI von Personen, die der Kategorie „Sonstige Personen“ angehören, aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr. FWSI sind hier zu verstehen gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 3 Buchstabe d der Entscheidung 2009/460/EG.

(7)  NRV 5 ausgedrückt als: Anzahl der FWSI von Unbefugten auf Eisenbahnanlagen pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr. FWSI sind hier zu verstehen gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 3 Buchstabe d der Entscheidung 2009/460/EG.

(8)  NRV 6 ausgedrückt als: Gesamtzahl der FWSI pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr.

Die Gesamtzahl der FWSI ist hier zu verstehen als Summe aller FWSI, die zur Berechnung aller anderen NRV herangezogen werden.

(9)  Die Daten zur Anzahl der Bahnübergänge und Gleiskilometer, die zur Berechnung dieses CST erforderlich sind, waren zum Zeitpunkt der Datenerhebung nicht ausreichend zuverlässig (z. B. haben die meisten Mitgliedstaaten Streckenkilometer statt Gleiskilometer gemeldet usw.).


Berichtigungen

22.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/28


Berichtigung des Beschlusses Nr. 388/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine

( Amtsblatt der Europäischen Union L 179 vom 14. Juli 2010 )

Im Titel sowohl im Inhaltsverzeichnis als auch auf Seite 1:

anstatt:

„Beschluss Nr. 388/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates …“

muss es heißen:

„Beschluss Nr. 646/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates …“