ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.186.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 186

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
20. Juli 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 632/2010 der Kommission vom 19. Juli 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 24 und International Financial Reporting Standard (IFRS) 8 ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 633/2010 der Kommission vom 19. Juli 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 14 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) ( 1 )

10

 

*

Verordnung (EU) Nr. 634/2010 der Kommission vom 19. Juli 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Ricotta di Bufala Campana (g.U.)]

14

 

*

Verordnung (EU) Nr. 635/2010 der Kommission vom 19. Juli 2010 zur Eröffnung des Verfahrens für die Zuteilung von Ausfuhrlizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente für das Jahr 2011

16

 

 

Verordnung (EU) Nr. 636/2010 der Kommission vom 19. Juli 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

22

 

 

Verordnung (EU) Nr. 637/2010 der Kommission vom 19. Juli 2010 zur Aussetzung der Einreichung von Einfuhrlizenzanträgen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente

24

 

 

Verordnung (EU) Nr. 638/2010 der Kommission vom 19. Juli 2010 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten 7 Tagen des Monats Juli 2010 gestellten Anträge im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 620/2009 eröffneten Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch

26

 

 

Verordnung (EU) Nr. 639/2010 der Kommission vom 19. Juli 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

27

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/400/EU

 

*

Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 8. Juli 2010 zur Ernennung von Richtern beim Gericht

29

 

 

2010/401/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 13. Juli 2010 über das Bestehen eines übermäßigen öffentlichen Defizits in Zypern

30

 

 

2010/402/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2009 über die von den Niederlanden geplante Beihilfemaßnahme Umweltsteuerbefreiung für die Keramikindustrie C 5/09 (ex N 210/08) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9972)  ( 1 )

32

 

 

2010/403/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 14. Juli 2010 zur Freistellung der Stromerzeugung und des Stromgroßhandels in Italiens Makrozone Nord und des Stromeinzelhandels für Endkunden mit Mittel-, Hoch- und Höchstspannungsnetzanschluss in Italien von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4740)  ( 1 )

44

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

20.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 632/2010 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 24 und International Financial Reporting Standard (IFRS) 8

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2)

Am 4. November 2009 veröffentlichte der International Accounting Standards Board (IASB) eine überarbeitete Fassung des International Accounting Standard (IAS) 24 Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen, nachstehend „überarbeitete Fassung des IAS 24“ genannt. Zweck der damit vollzogenen Änderungen ist es, die Definition von nahestehenden Unternehmen und Personen zu vereinfachen und dabei bestimmte Unstimmigkeiten zu beseitigen und Unternehmen, die öffentlichen Stellen nahestehen, von bestimmten Angaben zu Geschäftsvorfällen mit nahestehenden Unternehmen und Personen zu befreien.

(3)

Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die überarbeitete Fassung des IAS 24 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen (3) hat diese die EFRAG-Stellungnahme geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält.

(4)

Kohärenz der internationalen Rechnungslegungsstandards kann nur gewährleistet werden, wenn nach der Annahme der überarbeiteten Fassung des IAS 24 auch am International Financial Reporting Standard (IFRS) 8 die erforderlichen Folgeänderungen vorgenommen werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

1.

International Accounting Standard (IAS) 24 wird durch die im Anhang der vorliegenden Verordnung enthaltene überarbeitete Fassung des IAS 24 ersetzt.

2.

International Financial Reporting Standard (IFRS) 8 wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden den im Anhang dieser Verordnung enthaltenen IAS 24 und die ebenfalls im Anhang enthaltene Änderung an IFRS 8 spätestens mit Beginn des ersten nach dem 31. Dezember 2010 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 33.


ANHANG

INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS

IAS 24

IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen

IFRS 8

Änderung an IFRS 8 Geschäftssegmente

Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter: www.iasb.org

International Accounting Standard 24

Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen

ZIELSETZUNG

1

Dieser Standard soll sicherstellen, dass die Abschlüsse eines Unternehmens alle Angaben enthalten, die notwendig sind, um auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass die Vermögens- und Finanzlage und der Gewinn oder Verlust des Unternehmens u.U. durch die Existenz nahestehender Unternehmen und Personen sowie durch Geschäftsvorfälle und ausstehende Salden (einschließlich Verpflichtungen) mit diesen beeinflusst worden sind.

ANWENDUNGSBEREICH

2

Dieser Standard ist anzuwenden bei

a)

der Ermittlung von Beziehungen zu und Geschäftsvorfällen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen

b)

der Ermittlung der zwischen einem Unternehmen und den ihm nahestehenden Unternehmen und Personen ausstehenden Salden (einschließlich Verpflichtungen)

c)

der Ermittlung der Umstände, unter denen die unter a und b genannten Sachverhalte angegeben werden müssen, und

d)

der Bestimmung der zu diesen Sachverhalten zu liefernden Angaben

3

Nach diesem Standard müssen in den nach IAS 27 Konzern- und Einzelabschlüsse vorgelegten Konzern- und Einzelabschlüssen eines Mutterunternehmens, Partnerunternehmens oder Anteilseigners Beziehungen, Geschäftsvorfälle und ausstehende Salden (einschließlich Verpflichtungen) mit nahestehenden Unternehmen und Personen angegeben werden. Dieser Standard ist auch auf Einzelabschlüsse anzuwenden.

4

Geschäftsvorfälle und ausstehende Salden mit nahestehenden Unternehmen und Personen einer Gruppe werden im Abschluss des Unternehmens angegeben. Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses werden diese gruppeninternen Geschäftsvorfälle und ausstehenden Salden eliminiert.

ZWECK DER ANGABEN ÜBER BEZIEHUNGEN ZU NAHESTEHENDEN UNTERNEHMEN UND PERSONEN

5

Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen sind in Handel und Gewerbe gängige Praxis. So wickeln Unternehmen oftmals Teile ihrer Geschäftstätigkeit über Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierte Unternehmen ab. In einem solchen Fall hat das Unternehmen die Möglichkeit, durch Beherrschung, gemeinschaftliche Führung oder maßgeblichen Einfluss auf die Finanz- und Geschäftspolitik des Beteiligungsunternehmens einzuwirken.

6

Eine Beziehung zu nahestehenden Unternehmen und Personen könnte sich auf die Vermögens- und Finanzlage und den Gewinn oder Verlust eines Unternehmens auswirken. Nahestehende Unternehmen und Personen tätigen möglicherweise Geschäfte, die fremde Dritte nicht tätigen würden. So wird ein Unternehmen, das seinem Mutterunternehmen Güter zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten verkauft, diese möglicherweise nicht zu den gleichen Konditionen an andere Kunden abgeben. Auch werden Geschäfte zwischen nahestehenden Unternehmen und Personen möglicherweise nicht zu den gleichen Beträgen abgewickelt wie zwischen fremden Dritten.

7

Eine Beziehung zu nahestehenden Unternehmen und Personen kann sich selbst dann auf den Gewinn oder Verlust oder die Vermögens- und Finanzlage eines Unternehmens auswirken, wenn keine Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen stattfinden. Die bloße Existenz der Beziehung kann ausreichen, um die Geschäfte des berichtenden Unternehmens mit Dritten zu beeinflussen. So kann beispielsweise ein Tochterunternehmen seine Beziehungen zu einem Handelspartner beenden, wenn eine Schwestergesellschaft, die im gleichen Geschäftsfeld wie der frühere Geschäftspartner tätig ist, vom Mutterunternehmen erworben wurde. Ebensogut könnte eine Partei aufgrund des maßgeblichen Einflusses eines Dritten eine Handlung unterlassen – ein Tochterunternehmen könnte beispielsweise von seinem Mutterunternehmen die Anweisung erhalten, keine Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten auszuführen.

8

Sind die Abschlussadressaten über die Transaktionen, ausstehenden Salden (einschließlich Verpflichtungen) und Beziehungen eines Unternehmens mit nahestehenden Unternehmen und Personen im Bilde, kann dies aus den genannten Gründen ihre Einschätzung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und der bestehenden Risiken und Chancen beeinflussen.

DEFINITIONEN

9

Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

Nahestehende Unternehmen und Personen sind Personen oder Unternehmen, die dem abschlusserstellenden Unternehmen (in diesem Standard „berichtendes Unternehmen“ genannt) nahestehen.

a)

Eine Person oder ein naher Familienangehöriger dieser Person steht einem berichtenden Unternehmen nahe, wenn sie/er

i)

das berichtende Unternehmen beherrscht oder an dessen gemeinschaftlicher Führung beteiligt ist

ii)

maßgeblichen Einfluss auf das berichtende Unternehmen hat oder

iii)

im Management des berichtenden Unternehmens oder eines Mutterunternehmens des berichtenden Unternehmens eine Schlüsselposition bekleidet

b)

Ein Unternehmen steht einem berichtenden Unternehmen nahe, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

i)

Das Unternehmen und das berichtende Unternehmen gehören derselben Unternehmensgruppe an (was bedeutet, dass alle Mutterunternehmen, Tochterunternehmen und Schwestergesellschaften einander nahe stehen)

ii)

Eines der beiden Unternehmen ist ein assoziiertes Unternehmen oder ein Gemeinschaftsunternehmen des anderen (oder ein assoziiertes Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen eines Unternehmens einer Gruppe, der auch das andere Unternehmen angehört)

iii)

Beide Unternehmen sind Gemeinschaftsunternehmen desselben Dritten

iv)

Eines der beiden Unternehmen ist ein Gemeinschaftsunternehmen eines dritten Unternehmens und das andere ist assoziiertes Unternehmen dieses dritten Unternehmens

v)

Das Unternehmen ist ein Plan für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugunsten der Arbeitnehmer entweder des berichtenden Unternehmens oder eines dem berichtenden Unternehmen nahestehenden Unternehmens. Handelt es sich bei dem berichtenden Unternehmen selbst um einen solchen Plan, sind auch die in diesen Plan einzahlenden Arbeitgeber als dem berichtenden Unternehmen nahestehend zu betrachten

vi)

Das Unternehmen wird von einer unter Buchstabe a genannten Person beherrscht oder steht unter gemeinschaftlicher Führung, an der eine unter Buchstabe a genannte Person beteiligt ist

vii)

Eine unter Buchstabe a Ziffer i genannte Person hat maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen oder bekleidet im Management des Unternehmens (oder eines Mutterunternehmes des Unternehmens) eine Schlüsselposition

Ein Geschäftsvorfall mit nahestehenden Unternehmen und Personen ist eine Übertragung von Ressourcen, Dienstleistungen oder Verpflichtungen zwischen einem berichtenden Unternehmen und einem nahestehenden Unternehmen/einer nahestehenden Person, unabhängig davon, ob dafür ein Entgelt in Rechnung gestellt wird.

Nahe Familienangehörige einer Person sind Familienmitglieder, von denen angenommen werden kann, dass sie bei ihren Transaktionen mit dem Unternehmen auf die Person Einfluss nehmen oder von ihr beeinflusst werden können. Dazu gehören

a)

Kinder und Ehegatte oder Lebenspartner dieser Person

b)

Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners dieser Person und

c)

abhängige Angehörige dieser Person oder des Ehegatten oder Lebenspartners dieser Person

Vergütungen umfassen sämtliche Leistungen an Arbeitnehmer (gemäß Definition in IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer), einschließlich solcher, auf die IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung anzuwenden ist. Leistungen an Arbeitnehmer sind jede Form von Vergütung, die von dem Unternehmen oder in dessen Namen als Gegenleistung für erhaltene Dienstleistungen gezahlt wurden, zu zahlen sind oder bereitgestellt werden. Dazu gehören auch Entgelte, die von dem Unternehmen im Namen eines Mutterunternehmens gezahlt werden. Vergütungen umfassen:

a)

kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer wie Löhne, Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge, Urlaubs- und Krankengeld, Gewinn- und Erfolgsbeteiligungen (sofern diese binnen zwölf Monaten nach Ende der Berichtsperiode zu zahlen sind) sowie geldwerte Leistungen (wie medizinische Versorgung, Wohnung und Dienstwagen sowie kostenlose oder vergünstigte Waren oder Dienstleistungen ) für aktive Arbeitnehmer

b)

Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie Renten, sonstige Altersversorgungsleistungen, Lebensversicherungen und medizinische Versorgung

c)

sonstige langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer, einschließlich Sonderurlaub nach langjähriger Dienstzeit oder vergütete Dienstfreistellungen, Jubiläumsgelder oder andere Leistungen für langjährige Dienstzeit, Versorgungsleistungen im Falle der Erwerbsunfähigkeit und – sofern diese Leistungen nicht vollständig binnen zwölf Monaten nach Ende der Berichtsperiode zu zahlen sind – Gewinn- und Erfolgsbeteiligungen sowie später fällige Vergütungsbestandteile

d)

Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und

e)

anteilsbasierte Vergütungen.

Beherrschung ist die Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik eines Unternehmens zu bestimmen, um aus dessen Tätigkeit Nutzen zu ziehen.

Gemeinschaftliche Führung ist die vertraglich vereinbarte Teilhabe an der Führung einer wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit.

Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen sind Personen, die direkt oder indirekt für die Planung, Leitung und Überwachung der Tätigkeiten des Unternehmens zuständig und verantwortlich sind; dies schließt Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ein.

Maßgeblicher Einfluss ist die Möglichkeit, an den finanz- und geschäftspolitischen Entscheidungen eines Unternehmens mitzuwirken, ohne diese Prozesse beherrschen zu können. Ein maßgeblicher Einfluss kann durch Anteilsbesitz, Satzung oder durch vertragliche Vereinbarungen begründet werden.

Öffentliche Stellen sind Regierungsbehörden, Institutionen mit hoheitlichen Aufgaben und ähnliche Körperschaften, unabhängig davon, ob diese auf lokaler, nationaler oder internationaler Ebene angesiedelt sind.

Einer öffentlichen Stelle nahestehende Unternehmen sind Unternehmen, die von einer öffentlichen Stelle beherrscht werden oder unter gemeinschaftlicher Führung oder maßgeblichem Einfluss einer öffentlichen Stelle stehen.

10

Bei der Betrachtung aller möglichen Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen wird auf den wirtschaftlichen Gehalt der Beziehung und nicht allein auf die rechtliche Gestaltung abgestellt.

11

Im Rahmen dieses Standards nicht als nahestehende Unternehmen und Personen anzusehen sind

a)

zwei Unternehmen, die lediglich ein Geschäftsleitungsmitglied oder ein anderes Mitglieder des Managements in einer Schlüsselposition gemeinsam haben, oder bei denen ein Mitglied des Managements in einer Schlüsselposition bei dem einen Unternehmen maßgeblichen Einfluss auf das andere Unternehmen hat.

b)

zwei Partnerunternehmen, die lediglich die gemeinschaftliche Führung eines Gemeinschaftsunternehmens ausüben.

c)

i)

Kapitalgeber,

ii)

Gewerkschaften,

iii)

öffentliche Versorgungsunternehmen und

iv)

Behörden und Institutionen einer öffentlichen Stelle, die das berichtende Unternehmen weder beherrscht noch gemeinschaftlich führt noch maßgeblich beeinflusst,

lediglich aufgrund ihrer gewöhnlichen Geschäftsbeziehungen mit einem Unternehmen (dies gilt auch, wenn sie den Handlungsspielraum eines Unternehmens einengen oder am Entscheidungsprozess mitwirken können).

d)

einzelne Kunden, Lieferanten, Franchisegeber, Vertriebspartner oder Generalvertreter, mit denen ein Unternehmen ein erhebliches Geschäftsvolumen abwickelt, lediglich aufgrund der daraus resultierenden wirtschaftlichen Abhängigkeit.

12

In der Definition Nahestehende Unternehmen und Personen schließt assoziiertes Unternehmen auch Tochtergesellschaften des assoziierten Unternehmens und Gemeinschaftsunternehmen auch Tochtergesellschaften des Gemeinschaftsunternehmens ein. Aus diesem Grund sind beispielsweise die Tochtergesellschaft eines assoziierten Unternehmens und ein Gesellschafter, der maßgeblichen Einfluss auf das assoziierte Unternehmen ausübt, als nahestehend zu betrachten.

ANGABEN

Unternehmen jeder Art

13

Beziehungen zwischen einem Mutter- und seinen Tochterunternehmen sind anzugeben, unabhängig davon, ob Geschäftsvorfälle zwischen ihnen stattgefunden haben. Ein Unternehmen hat den Namen seines Mutterunternehmens und, falls abweichend, den Namen des obersten beherrschenden Unternehmens anzugeben. Veröffentlicht weder das Mutterunternehmen noch das oberste beherrschende Unternehmen einen Konzernabschluss, ist auch der Name des nächsthöheren Mutterunternehmens, das einen Konzernabschluss veröffentlicht, anzugeben.

14

Damit sich die Abschlussadressaten ein Urteil darüber bilden können, wie sich Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen auf ein Unternehmen auswirken, sollten solche Beziehungen stets angegeben werden, wenn ein Beherrschungsverhältnis vorliegt, und zwar unabhängig davon, ob es zwischen den nahestehenden Unternehmen und Personen Geschäftsvorfälle gegeben hat.

15

Die Pflicht zur Angabe solcher Beziehungen zwischen einem Mutter- und seinen Tochterunternehmen besteht zusätzlich zu den Angabepflichten in IAS 27, IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und IAS 31 Anteile an Gemeinschaftsunternehmen.

16

In Paragraph 13 wird auf das nächsthöhere Mutterunternehmen verwiesen. Dabei handelt es sich um das erste Mutterunternehmen über dem unmittelbaren Mutterunternehmen, das einen Konzernabschluss veröffentlicht.

17

Ein Unternehmen hat die Vergütung der Mitglieder seines Managements in Schlüsselpositionen sowohl insgesamt als auch gesondert für jede der folgenden Kategorien anzugeben:

a)

kurzfristig fällige Leistungen

b)

Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

c)

andere langfristig fällige Leistungen

d)

Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und

e)

anteilsbasierte Vergütungen

18

Hat es bei einem Unternehmen in den Zeiträumen, auf die sich die Abschlüsse beziehen, Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Unternehmen oder Personen gegeben, so hat es anzugeben, welcher Art seine Beziehung zu dem nahestehenden Unternehmen / der nahestehenden Person ist, und die Abschlussadressaten über diejenigen Geschäftsvorfälle und ausstehenden Salden (einschließlich Verpflichtungen) zu informieren, die diese benötigen, um die möglichen Auswirkungen dieser Beziehung auf den Abschluss nachzuvollziehen. Diese Angabepflichten bestehen zusätzlich zu den in Paragraph 17 genannten Pflichten. Diese Angaben müssen zumindest Folgendes umfassen:

a)

die Höhe der Geschäftsvorfälle

b)

die Höhe der ausstehenden Salden, einschließlich Verpflichtungen, und

i)

deren Bedingungen und Konditionen - u.a., ob eine Besicherung besteht - sowie die Art der Leistungserfüllung und

ii)

Einzelheiten gewährter oder erhaltener Garantien

c)

Rückstellungen für zweifelhafte Forderungen im Zusammenhang mit ausstehenden Salden und

d)

den während der Periode erfassten Aufwand für uneinbringliche oder zweifelhafte Forderungen gegenüber nahestehenden Unternehmen und Personen

19

Die in Paragraph 18 vorgeschriebenen Angaben sind für jede der folgenden Kategorien gesondert vorzulegen:

a)

das Mutterunternehmen

b)

Unternehmen, die an der gemeinschaftlichen Führung des Unternehmens beteiligt sind, oder maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen haben

c)

Tochterunternehmen

d)

assoziierte Unternehmen

e)

Gemeinschaftsunternehmen, bei denen das Unternehmen ein Partnerunternehmen ist

f)

Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen des Unternehmens oder dessen Mutterunternehmens und

g)

sonstige nahestehende Unternehmen und Personen

20

Die in Paragraph 19 vorgeschriebene Aufschlüsselung der an nahestehende Unternehmen und Personen zu zahlenden oder von diesen zu fordernden Beträge in verschiedene Kategorien stellt eine Erweiterung der Angabepflichten des IAS 1 Darstellung des Abschlusses für die Informationen dar, die entweder in der Bilanz oder im Anhang darzustellen sind. Die Kategorien werden erweitert, um eine umfassendere Analyse der Salden nahestehender Unternehmen und Personen zu ermöglichen, und sind auf Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Unternehmen und Personen anzuwenden.

21

Es folgen Beispiele von Geschäftsvorfällen, die anzugeben sind, wenn sie mit nahestehenden Unternehmen oder Personen abgewickelt werden:

a)

Käufe oder Verkäufe (fertiger oder unfertiger) Güter

b)

Käufe oder Verkäufe von Grundstücken, Bauten und anderen Vermögenswerten

c)

geleistete oder bezogene Dienstleistungen

d)

Leasingverhältnisse

e)

Dienstleistungstransfers im Bereich Forschung und Entwicklung

f)

Transfers aufgrund von Lizenzvereinbarungen

g)

Transfers im Rahmen von Finanzierungsvereinbarungen (einschließlich Darlehen und Kapitaleinlagen in Form von Bar- oder Sacheinlagen)

h)

Gewährung von Bürgschaften oder Sicherheiten

i)

Verpflichtungen, bei künftigem Eintritt oder Ausbleiben eines bestimmten Ereignisses etwas Bestimmtes zu tun, worunter auch (erfasste und nicht erfasste) erfüllungsbedürftige Verträge (1) fallen und

j)

die Erfüllung von Verbindlichkeiten für Rechnung des Unternehmens oder durch das Unternehmen für Rechnung dieses nahestehenden Unternehmens/dieser nahestehenden Person

22

Die Teilnahme eines Mutter- oder Tochterunternehmens an einem leistungsorientierten Plan, der Risiken zwischen den Unternehmen einer Gruppe aufteilt, stellt einen Geschäftsvorfall zwischen nahestehenden Unternehmen und Personen dar (siehe IAS 19 Paragraph 34B).

23

Die Angabe, dass Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Unternehmen und Personen unter den gleichen Bedingungen abgewickelt wurden wie Geschäftsvorfälle mit unabhängigen Geschäftspartnern, ist nur zulässig, wenn dies nachgewiesen werden kann.

24

Gleichartige Posten dürfen zusammengefasst angegeben werden, es sei denn, eine gesonderte Angabe ist erforderlich, um die Auswirkungen der Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Unternehmen und Personen auf den Abschluss des Unternehmens beurteilen zu können.

Einer öffentlichen Stelle nahestehende Unternehmen

25

Ein berichtendes Unternehmen ist von der in Paragraph 18 festgelegten Pflicht zur Angabe von Geschäftsvorfällen und ausstehenden Salden (einschließlich Verpflichtungen) mit nahestehenden Unternehmen und Personen befreit, wenn es sich bei diesen Unternehmen und Personen handelt um:

a)

eine öffentliche Stelle, die das berichtende Unternehmen beherrscht, an dessen gemeinschaftlicher Führung beteiligt ist oder maßgeblichen Einfluss auf das berichtende Unternehmen hat, oder

b)

ein anderes Unternehmen, das als nahestehend zu betrachten ist, weil dieselbe öffentliche Stelle sowohl das berichtende als auch dieses andere Unternehmen beherrscht, an deren gemeinschaftlicher Führung beteiligt ist oder maßgeblichen Einfluss auf diese hat.

26

Nimmt ein berichtendes Unternehmen die Ausnahmeregelung des Paragraphen 25 in Anspruch, hat es zu den dort genannten Geschäftsvorfällen und dazugehörigen ausstehenden Salden Folgendes anzugeben:

a)

den Namen der öffentlichen Stelle und die Art ihrer Beziehung zu dem berichtenden Unternehmen (d.h. Beherrschung, gemeinschaftliche Führung oder maßgeblicher Einfluss)

b)

die folgenden Informationen und zwar so detailliert, dass die Abschlussadressaten die Auswirkungen der Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Unternehmen und Personen auf dessen Abschluss beurteilen können:

i)

Art und Höhe jedes Geschäftsvorfalls, der für sich genommen signifikant ist, und

ii)

qualitativer oder quantitativer Umfang von Geschäftsvorfällen, die zwar nicht für sich genommen, aber in ihrer Gesamtheit signifikant sind. Hierunter fallen u.a. Geschäftsvorfälle der in Paragraph 21 genannten Art.

27

Wenn das berichtende Unternehmen nach bestem Wissen und Gewissen den Grad der Detailliertheit der in Paragraph 26 Buchstabe b vorgeschriebenen Angaben bestimmt, trägt es der Nähe der Beziehung zu nahestehenden Unternehmen und Personen sowie anderen für die Bestimmung der Signifikanz des Geschäftsvorfalls Rechnung, d.h., ob dieser

a)

von seinem Umfang her signifikant ist

b)

zu marktunüblichen Bedingungen stattgefunden hat

c)

außerhalb des regulären Tagesgeschäfts anzusiedeln ist, wie der Kauf oder Verkauf von Unternehmen

d)

Regulierungs- oder Aufsichtsbehörden gemeldet wird

e)

der oberen Führungsebene gemeldet wird

f)

von den Anteilseignern genehmigt werden muss.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

28

Dieser Standard ist rückwirkend in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2011 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung – ob des gesamten Standards oder der in den Paragraphen 25-27 vorgesehenen teilweisen Freistellung von Unternehmen, die einer öffentlichen Stelle nahestehen - ist zulässig. Wendet ein Unternehmen den gesamten Standard oder die teilweise Freistellung auf Berichtsperioden an, die vor dem 1. Januar 2011 beginnen, hat es dies anzugeben.

RÜCKNAHME VON IAS 24 (2003)

29

Dieser Standard ersetzt IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen (in der 2003 überarbeiteten Fassung).


(1)  In IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen werden erfüllungsbedürftige Verträge definiert als Verträge, bei denen beide Parteien ihre Verpflichtungen in keiner Weise oder teilweise zu gleichen Teilen erfüllt haben.

Anlage

Änderung an IFRS 8 Geschäftssegmente

A1

Paragraph 34 wird wie folgt geändert (neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen) und der Paragraph 36B hinzugefügt.

34

Ein Unternehmen hat Informationen über den Grad seiner Abhängigkeit von seinen wichtigen Kunden vorzulegen. Wenn sich die Umsatzerlöse aus Geschäftsvorfällen mit einem einzigen externen Kunden auf mindestens 10 % der Umsatzerlöse des Unternehmens belaufen, hat das Unternehmen diese Tatsache anzugeben sowie den Gesamtbetrag der Umsatzerlöse von jedem derartigen Kunden und die Identität des Segments bzw. der Segmente, in denen die Umsatzerlöse ausgewiesen werden. Das Unternehmen muss die Identität eines wichtigen Kunden oder die Höhe der Umsatzerlöse, die jedes Segment in Bezug auf diesen Kunden ausweist, nicht offenlegen. Im Sinne dieses IFRS ist eine Gruppe von Unternehmen, von denen das berichtende Unternehmen weiß, dass sie unter gemeinsamer Beherrschung stehen, als ein einziger Kunde anzusehen,. eine staatliche Stelle (, , , , ) sowie Unternehmen, von denen das berichtende Unternehmen weiß, dass sie der Beherrschung durch diese staatliche Stelle unterliegen, als ein einziger Kunde . .

36B

Durch IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen (in der 2009 geänderten Fassung) wurde Paragraph 34 für Berichtsperioden eines am oder nach dem 1. Januar 2011 beginnenden Geschäftsjahres geändert. Wendet ein Unternehmen IAS 24 (in der 2009 geänderten Fassung) auf eine frühere Periode an, so hat es auch die Änderungen an Paragraph 34 auf diese frühere Periode anzuwenden.


20.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/10


VERORDNUNG (EU) Nr. 633/2010 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 14 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2)

Am 15. November 2009 veröffentlichte das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) unter dem Titel Vorauszahlungen im Rahmen von Mindestdotierungsverpflichtungen Änderungen an Interpretation 14, nachstehend „Änderungen an IFRIC 14“ genannt. Durch diese Änderungen soll eine unbeabsichtigte Folge von IFRIC 14 in Fällen beseitigt werden, in denen ein Unternehmen, das einer Mindestdotierungsverpflichtung unterliegt, eine Beitragsvorauszahlung leistet und Unternehmen, die solche Vorauszahlungen leisten, diese unter bestimmten Umständen als Aufwendung erfassen müssten. Besteht für einen leistungsorientierten Plan eine Mindestdotierungsverpflichtung, muss diese Vorauszahlung nach der vorliegenden Änderung an IFRIC 14 wie jede andere Vorauszahlung als Vermögenswert behandelt werden.

(3)

Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IFRIC 14 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen (3) hat diese die EFRAG-Stellungnahme geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird die Interpretation 14 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Änderungen an IFRIC 14 spätestens mit Beginn des ersten nach dem 31. Dezember 2010 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 33.


ANHANG

INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS

IFRIC 14

Änderungen an IFRIC-Interpretation 14 Vorauszahlungen im Rahmen von Mindestdotierungsverpflichtungen

Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter: www.iasb.org

ÄNDERUNGEN AN IFRIC 14

Die Paragraphen 16–18 und 20–22 werden geändert,

die Paragraphen 3A, 27B und 29 hinzugefügt.

HINTERGRUND

3A

Im November 2009 änderte der International Accounting Standards Board IFRIC 14, um eine unbeabsichtigte Folge der Behandlung von Beitragsvorauszahlungen in Fällen, in denen Mindestdotierungsverpflichtungen bestehen, zu beseitigen.

BESCHLUSS

Als Beitragsminderung verfügbarer wirtschaftlicher Nutzen

16

Unterliegen Beiträge für künftige Leistungen keinen Mindestdotierungsverpflichtungen, ist der als Minderung künftiger Beiträge verfügbare wirtschaftliche Nutzen

(a)

[gestrichen]

(b)

der künftige Dienstzeitaufwand für das Unternehmen in jeder Periode der erwarteten Lebensdauer des Plans oder der erwarteten Lebensdauer des Unternehmens, falls diese kürzer ist. Nicht im künftigen Dienstzeitaufwand für das Unternehmen enthalten sind die Beträge, die von den Arbeitnehmern aufgebracht werden.

17

Die bei der Ermittlung des künftigen Dienstzeitaufwands zugrunde gelegten Annahmen müssen sowohl mit den Annahmen, die bei der Bestimmung der leistungsorientierten Verpflichtung herangezogen werden, als auch mit der Situation zum Bilanzstichtag gemäß IAS 19 vereinbar sein. Aus diesem Grund ist für die Zukunft so lange von unveränderten Leistungen des Plans auszugehen, wie dieser nicht geändert wird, und ein unveränderter Personalstand anzunehmen, es sei denn, das Unternehmen ist zum Bilanzstichtag nachweislich dazu verpflichtet, die Zahl der am Plan teilnehmenden Arbeitnehmer zu verringern. In letztgenanntem Fall ist diese Verringerung bei der Annahme des künftigen Personalstands zu berücksichtigen.

Auswirkung einer Mindestfinanzierungsvorschrift auf den als Minderung künftiger Beiträge verfügbaren wirtschaftlichen Nutzen

18

Ein Unternehmen hat jede Mindestdotierungsverpflichtung zu einem festgelegten Zeitpunkt daraufhin zu analysieren, welche Beiträge a) zur Deckung einer vorhandenen Unterschreitung der Mindestdotierungsgrenze für zurückliegende Leistungen und welche b) zur Deckung der künftigen Leistungen erforderlich sind.

20

Unterliegen Beiträge für künftige Leistungen einer Mindestdotierungsverpflichtung, ist der als Minderung künftiger Beiträge verfügbare wirtschaftliche Nutzen die Summe aus

(a)

allen Beträgen, durch die sich künftige Beiträge, die im Rahmen einer Mindestdotierungsverpflichtung zu entrichten sind, verringern, weil das Unternehmen eine Vorauszahlung geleistet (d.h. den Betrag vor seiner eigentlichen Fälligkeit gezahlt) hat, und

(b)

dem gemäß den Paragraphen 16 und 17 geschätzten künftigen Dienstzeitaufwand in jeder Periode abzüglich der geschätzten Beiträge, die im Rahmen einer Mindestdotierungsverpflichtung für künftige Leistungen in diesen Perioden entrichtet werden müssten, würde keine Vorauszahlung gemäß Buchstabe a erfolgen.

21

Bei der Schätzung der im Rahmen einer Mindestdotierungsverpflichtung für künftige Leistungen zu entrichtenden Beiträge hat das Unternehmen die Auswirkungen etwaiger vorhandener Überschüsse zu berücksichtigen, die anhand der Mindestdotierung, aber unter Ausschluss der in Paragraph 20 Buchstabe a genannten Vorauszahlung bestimmt werden. Die vom Unternehmen zugrunde gelegten Annahmen müssen mit der Mindestdotierung und für den Fall, dass in dieser Dotierung ein Faktor unberücksichtigt bleibt, mit den bei Bestimmung der leistungsorientierten Verpflichtung zugrunde gelegten Annahmen, sowie mit der Situation zum Bilanzstichtag gemäß IAS 19 vereinbar sein. In die Schätzung fließen alle Änderungen ein, die unter der Annahme, dass das Unternehmen die Mindestbeiträge zum Fälligkeitstermin entrichtet, erwartet werden. Nicht berücksichtigt werden dürfen dagegen die Auswirkungen von Änderungen, die bei den Bestimmungen für die Mindestdotierung erwartet werden und die zum Bilanzstichtag nicht beschlossen oder vertraglich vereinbart sind.

22

Wenn ein Unternehmen den in Paragraph 20 Buchstabe b genannten Betrag bestimmt und die im Rahmen einer Mindestdotierungsverpflichtung für künftige Leistungen zu entrichtenden Beiträge den künftigen Dienstzeitaufwand nach IAS 19 in einer beliebigen Periode übersteigen, reduziert sich der als Minderung künftiger Beiträge verfügbare wirtschaftliche Nutzen. Der in Paragraph 20 Buchstabe b genannte Betrag kann jedoch niemals kleiner als Null sein.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

27B

Mit Vorauszahlungen im Rahmen einer Mindestdotierungsverpflichtung wurde der Paragraph 3A hinzugefügt und wurden die Paragraphen 16–18 und 20–22 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2011 beginnenden Geschäftsjahrs anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderungen auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

29

Die in den Paragraphen 3A, 16–18 und 20–22 vorgenommenen Änderungen sind mit Beginn der frühesten Vergleichsperiode, die im ersten nach dieser Interpretation erstellten Abschluss dargestellt ist, anzuwenden. Sollte das Unternehmen diese Interpretation schon vor Anwendung der Änderungen angewandt haben, hat es die aus der Anwendung der Änderungen resultierende Berichtigung zu Beginn der frühesten dargestellten Vergleichsperiode in den Gewinnrücklagen zu erfassen.


20.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/14


VERORDNUNG (EU) Nr. 634/2010 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2010

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Ricotta di Bufala Campana (g.U.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Ricotta di Bufala Campana“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 260 vom 30.10.2009, S. 43.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

Klasse 1.4   Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

ITALIEN

Ricotta di Bufala Campana (g.U.)


20.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/16


VERORDNUNG (EU) Nr. 635/2010 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2010

zur Eröffnung des Verfahrens für die Zuteilung von Ausfuhrlizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente für das Jahr 2011

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 171 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (2) können die Ausfuhrlizenzen für Käse, der nach den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) im Rahmen der Kontingente ausgeführt wird, die sich aus den während der multilateralen Handelsverhandlungen geschlossenen Übereinkommen ergeben, nach einem besonderen Verfahren zugeteilt werden, in dessen Rahmen bevorzugte Einführer in den USA benannt werden können.

(2)

Dieses Verfahren sollte für die Ausfuhr im Jahr 2011 eröffnet werden; außerdem sind die zusätzlich erforderlichen Modalitäten festzulegen.

(3)

Die in den USA zuständigen Behörden unterscheiden bei der Verwaltung der Einfuhren zwischen dem der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der Uruguay-Runde eingeräumten Zusatzkontingent und den im Rahmen der Tokio-Runde eingeräumten Kontingenten. Bei der Erteilung der Ausfuhrlizenzen ist zu berücksichtigen, ob die Erzeugnisse den Anforderungen für eine Kontingentzuteilung nach dem „Harmonised Tariff Schedule of the United States of America“ entsprechen.

(4)

Damit auch die weniger nachgefragten Kontingente ausgeschöpft werden, sollten Anträge über die gesamte Kontingentsmenge zulässig sein.

(5)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit ist festzulegen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ab Ende 2011 keine Anwendung mehr finden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse des KN-Codes 0406, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind und 2011 im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 nach den Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt werden, werden gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der genannten Verordnung sowie gemäß der vorliegenden Verordnung erteilt.

Artikel 2

(1)   Anträge auf die Lizenzen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 (nachstehend „Anträge“ genannt) sind im Zeitraum vom 1. bis spätestens 10. September 2010 bei den zuständigen Behörden zu stellen.

(2)   Die Anträge sind nur gültig, wenn sie alle Angaben nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 enthalten und ihnen die dort genannten Unterlagen beigefügt sind.

In den Fällen, in denen sich die Menge, die für eine in Anhang I Spalte 2 der vorliegenden Verordnung genannte Erzeugnisgruppe zur Verfügung steht, auf ein Kontingent aus der Uruguay-Runde und ein Kontingent aus der Tokio-Runde aufteilt, darf sich der Lizenzantrag nur auf eines dieser Kontingente beziehen, und es müssen das betreffende Kontingent und die Erzeugnisgruppe unter Verwendung der Gruppen- und Kontingentsbezeichnung gemäß Anhang I Spalte 3 angegeben werden.

Die Angaben gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 haben entsprechend dem in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Muster zu erfolgen.

(3)   Bei den in Anhang I Spalte 3 als „22-Tokio“, „22-Uruguay“, „25-Tokio“ und „25-Uruguay“ bezeichneten Kontingenten müssen die Anträge für mindestens 10 Tonnen gestellt werden, doch dürfen sie die im Rahmen des betreffenden Kontingents verfügbare Menge gemäß Spalte 4 desselben Anhangs nicht überschreiten.

Bei den anderen in Anhang I Spalte 3 aufgeführten Kontingenten müssen die Anträge für mindestens 10 Tonnen gestellt werden und dürfen 40 % der gemäß Spalte 4 desselben Anhangs im Rahmen des betreffenden Kontingents verfügbaren Menge nicht überschreiten.

(4)   Die Anträge sind nur gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, dass er keine anderen Anträge für dieselbe Erzeugnisgruppe und dasselbe Kontingent gestellt hat und auch nicht stellen wird.

Stellt ein Antragsteller in einem oder mehreren Mitgliedstaaten für ein und dieselbe Erzeugnisgruppe und ein und dasselbe Kontingent mehrere Anträge, so sind alle seine Anträge ungültig.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablauf der Antragsfrist die für die einzelnen Erzeugnisgruppen und gegebenenfalls für die in Anhang I aufgeführten Kontingente gestellten Anträge mit.

Alle Mitteilungen, auch dahin gehende Mitteilungen, dass keine Anträge gestellt wurden, sind nach dem Muster in Anhang III zu verfassen und per Fax oder E-Mail zu übersenden.

(2)   Diese Mitteilung enthält je Erzeugnisgruppe und gegebenenfalls je Kontingent folgende Angaben:

a)

eine Liste der Antragsteller,

b)

die je Antragsteller beantragten Mengen je Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur und je Code gemäß dem „Harmonised Tariff Schedule of the United States of America (2010)“,

c)

Name und Anschrift des vom Antragsteller benannten Einführers.

Artikel 4

Die Kommission beschließt unverzüglich gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 über die Zuteilung der Lizenzen und setzt die Mitgliedstaaten spätestens am 31. Oktober 2010 hiervon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Veröffentlichung der Zuteilungskoeffizienten für jede Gruppe und gegebenenfalls für jedes Kontingent die gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 je Antragsteller zugeteilten Mengen mit.

Die Mitteilung erfolgt per Fax oder E-Mail nach dem Muster in Anhang IV der vorliegenden Verordnung.

Artikel 5

Die gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung und Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 mitgeteilten Angaben werden von den Mitgliedstaaten vor Erteilung der Lizenzen, spätestens jedoch bis zum 15. Dezember 2010, überprüft.

Wird festgestellt, dass ein Marktteilnehmer, dem eine Lizenz erteilt wurde, falsche Angaben gemacht hat, so wird die Lizenz für ungültig erklärt und die Sicherheit einbehalten. Die Mitgliedstaaten teilen dies der Kommission unverzüglich mit.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 318 vom 4.12.2009, S. 1.


ANHANG I

Im Jahr 2011 im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente nach den Vereinigten Staaten von Amerika auszuführender Käse

Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 und Verordnung (EU) Nr. 635/2010

Erzeugnisgruppe gemäß den Zusatzbemerkungen in Kapitel 4 des „Harmonised Tariff Schedule of the United States“

Gruppen- und Kontingentsbezeichnung

Für 2011 verfügbare Menge

Bemerkung Nr.

Gruppe

 

kg

(1)

(2)

(3)

(4)

16

Not specifically provided for (NSPF)

16-Tokyo

908 877

16-Uruguay

3 446 000

17

Blue Mould

17

350 000

18

Cheddar

18

1 050 000

20

Edam/Gouda

20

1 100 000

21

Italian type

21

2 025 000

22

Swiss or Emmenthaler cheese other than with eye formation

22-Tokyo

393 006

22-Uruguay

380 000

25

Swiss or Emmenthaler cheese with eye formation

25-Tokyo

4 003 172

25-Uruguay

2 420 000


ANHANG II

Erforderliche Angaben gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009

Gruppe und Kontingent gemäß Anhang I Spalte 3 der Verordnung (EU) Nr. 635/2010:

 

Gruppe gemäß Anhang I Spalte 2 der Verordnung (EU) Nr. 635/2010: …

Grundlage des Kontingents:

Uruguay-Runde: 

Tokio Runde: 


Name und Anschrift des Antragstellers

Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur

Beantragte Menge in kg

Code des „Harmonised

Tariff Schedule of the USA“

Name und Anschrift des benannten Einführers

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt:

 

 


ANHANG III

Erforderliche Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 635/2010

Gruppe und Kontingent gemäß Anhang I Spalte 3 der Verordnung (EU) Nr. 635/2010:

 

Gruppe gemäß Anhang I Spalte 2 der Verordnung (EU) Nr. 635/2010: …

Grundlage des Kontingents:

Uruguay-Runde: 

Tokio-Runde: 


Nr.

Name und Anschrift des Antragstellers

Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur

Beantragte Menge in kg

Code des „Harmonised Tariff Schedule of the USA“

Name und Anschrift des benannten Einführers

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt:

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt:

 

 

3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt:

 

 

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt:

 

 

5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt:

 

 


ANHANG IV

Angaben über die Lizenzerteilung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009

Gruppe und Kontingent gemäß Anhang I Spalte 3 der Verordnung (EU) Nr. 635/2010

Grundlage des Kontingents

Name und Anschrift des Antragstellers

Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur

Beantragte Menge

in kg

Name und Anschrift des benannten Einführers

Zugeteilte Menge (1)

in kg

 

Uruguay-Runde

 

 

 

 

 

 

 

 

Tokio-Runde

 

 

 

Insgesamt:

 

Insgesamt:

 

 

Uruguay-Runde

 

 

 

 

 

 

 

 

Tokio-Runde

 

 

 

Insgesamt:

 

Insgesamt:

 

 

Uruguay-Runde

 

 

 

 

 

 

 

 

Tokio-Runde

 

 

 

Insgesamt:

 

Insgesamt:

 


(1)  Die durch Auslosung zugeteilten Mengen werden im Verhältnis zu den für die einzelnen KN-Codes beantragten Erzeugnismengen auf die KN-Codes aufgeteilt.


20.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/22


VERORDNUNG (EU) Nr. 636/2010 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Juli 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

22,1

TR

89,8

ZZ

56,0

0707 00 05

MK

41,0

TR

105,8

ZZ

73,4

0709 90 70

TR

92,6

ZZ

92,6

0805 50 10

AR

86,4

UY

57,6

ZA

86,4

ZZ

76,8

0808 10 80

AR

78,8

BR

80,2

CL

75,9

CN

80,8

NZ

109,5

US

107,2

UY

116,3

ZA

95,0

ZZ

93,0

0808 20 50

AR

76,4

CL

121,8

CN

98,4

NZ

176,5

ZA

93,1

ZZ

113,2

0809 10 00

TR

193,7

ZZ

193,7

0809 20 95

CL

150,0

TR

270,8

US

769,6

ZZ

396,8

0809 30

AR

130,0

TR

158,7

ZZ

144,4

0809 40 05

BR

123,2

IL

165,9

TR

126,3

ZZ

138,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


20.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/24


VERORDNUNG (EU) Nr. 637/2010 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2010

zur Aussetzung der Einreichung von Einfuhrlizenzanträgen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mengen, für die bei den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 vom 1. bis 7. Juli 2010 Einfuhrlizenzen beantragt wurden, entsprechen der unter der laufenden Nummer 09.4325 verfügbaren Menge.

(2)

Daher sollte die Einreichung weiterer Einfuhrlizenzanträge für die laufende Nummer 09.4325 in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 bis zum Ende des Wirtschaftsjahres ausgesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Einreichung weiterer Lizenzanträge für die im Anhang aufgeführten laufenden Nummern wird bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2009/10 ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat

Brüssel, den 19. Juli 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82.


ANHANG

Zucker — Zugeständnisse CXL

Wirtschaftsjahr 2009/2010

Vom 1.7.2010 bis 7.7.2010 eingereichte Anträge

Laufende Nr.

Land

Zuteilungskoeffizient

(%)

Weitere Anträge

09.4317

Australien

 

09.4318

Brasilien

 

09.4319

Kuba

Ausgesetzt

09.4320

Andere Drittländer

Ausgesetzt

09.4321

Indien

Ausgesetzt

„—“

:

Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


Balkan-Zucker

Wirtschaftsjahr 2009/2010

Vom 1.7.2010 bis 7.7.2010 eingereichte Anträge

Laufende Nr.

Land

Zuteilungskoeffizient

(%)

Weitere Anträge

09.4324

Albanien

 

09.4325

Bosnien und Herzegowina

 (2)

 

09.4326

Serbien, Montenegro und Kosovo (1)

 (2)

 

09.4327

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

 

09.4328

Kroatien

 (2)

 

„—“

:

Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


Zucker — außerordentliche und industrielle Einfuhr

Wirtschaftsjahr 2009/2010

Vom 1.7.2010 bis 7.7.2010 eingereichte Anträge

Laufende Nr.

Einfuhrart

Zuteilungskoeffizient

(%)

Weitere Anträge

09.4380

Außerordentlich

 

09.4390

Industriell

 

„—“

:

Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


(1)  Kosovo gemäß der Resolution 1244/1999 des UN-Sicherheitsrates.

(2)  Nicht anwendbar: Die Anträge überschreiten nicht die verfügbaren Mengen und es wird diesen in vollem Umfang stattgegeben.


20.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/26


VERORDNUNG (EU) Nr. 638/2010 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2010

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten 7 Tagen des Monats Juli 2010 gestellten Anträge im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 620/2009 eröffneten Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 620/2009 der Kommission vom 13. Juli 2009 über die Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Qualitätsrindfleisch (3) sind Durchführungsvorschriften für die Beantragung und Erteilung von Einfuhrlizenzen festgelegt worden.

(2)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sind in Fällen, in denen die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, die für den Kontingentszeitraum verfügbaren Mengen überschreiten, Zuteilungskoeffizienten für die jeweiligen Mengen festzusetzen, für die die einzelnen Anträge gestellt wurden. Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Juli 2010 gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 620/2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, und ist der Zuteilungskoeffizient festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Einfuhrlizenzanträge, die im Rahmen des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4449 vom 1. bis 7. Juli 2010 gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 620/2009 gestellt wurden, wird ein Zuteilungskoeffizient von 63,674825 % angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 182 vom 15.7.2009, S. 25.


20.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/27


VERORDNUNG (EU) Nr. 639/2010 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 627/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Juli 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 182 vom 16.7.2010, S. 12.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 20. Juli 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

41,21

0,00

1701 11 90 (1)

41,21

2,54

1701 12 10 (1)

41,21

0,00

1701 12 90 (1)

41,21

2,24

1701 91 00 (2)

40,09

5,44

1701 99 10 (2)

40,09

2,31

1701 99 90 (2)

40,09

2,31

1702 90 95 (3)

0,40

0,28


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

20.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/29


BESCHLUSS DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION

vom 8. Juli 2010

zur Ernennung von Richtern beim Gericht

(2010/400/EU)

DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 254 und 255,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach den Bestimmungen der Verträge müssen die Stellen der Richter beim Gericht alle drei Jahre teilweise neu besetzt werden. Für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 31. August 2016 waren vierzehn Richter beim Gericht zu ernennen.

(2)

Die Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten hat am 23. Juni 2010 zehn Richter beim Gericht für den vorgenannten Zeitraum ernannt (1).

(3)

Um die teilweise Neubesetzung der Stellen der Richter beim Gericht abzuschließen, müssten die Regierungen der Mitgliedstaaten noch Richter für die verbleibenden vier zu besetzenden Stellen ernennen.

(4)

Die Regierungen der betreffenden Mitgliedstaaten haben vorgeschlagen, die Amtszeit von Herrn Ottó CZÚCZ als Richter beim Gericht zu verlängern sowie Herrn Marc van der WOUDE zu ernennen. Der in Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehene Ausschuss hat eine Stellungnahme zur Eignung dieser beiden Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters beim Gericht abgegeben. Der Vorschlag betreffend Herrn Ottó CZÚCZ war zwar zunächst zurückgezogen worden, doch hat die Regierung des betreffenden Mitgliedstaats inzwischen mitgeteilt, dass sie diese Persönlichkeit für eine neue Amtszeit als Richter beim Gericht vorschlägt.

(5)

Somit sind zwei Mitglieder des Gerichts für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 31. August 2016 zu ernennen; die Ernennung der Richter für die zwei noch zu besetzenden Stellen wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Ottó CZÚCZ und Herr Marc van der WOUDE werden für die Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. August 2016 zu Richtern beim Gericht ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. DE RUYT


(1)  Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 23. Juni 2010 zur Ernennung von Richtern beim Gericht, ABl. L 163 vom 30.6.2010, S. 41.


20.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/30


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Juli 2010

über das Bestehen eines übermäßigen öffentlichen Defizits in Zypern

(2010/401/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 126 Absatz 13 und Artikel 136,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen Zyperns,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 des Vertrags, das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) näher geregelt wird, sieht eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang des Vertrags enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des Defizitverfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (2) werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

(4)

Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts von 2005 sollten Effizienz und wirtschaftliche Grundlagen des Pakts gestärkt und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleistet werden. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche und budgetäre Hintergrund auf allen Stufen des Defizitverfahrens in vollem Umfang berücksichtigt wird. Auf diese Weise bietet der Stabilitäts- und Wachstumspakt einen Rahmen, der die Regierungen bei der umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt.

(5)

Nach Artikel 126 Absatz 5 des Vertrags muss die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorlegen, wenn sie der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte. Unter Berücksichtigung ihres Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 126 Absatz 4 gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass in Zypern ein übermäßiges Defizit besteht. Daher hat die Kommission dem Rat am 15. Juni 2010 (3) eine entsprechende Stellungnahme zu Zypern vorgelegt.

(6)

Nach Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags sollte der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle Zyperns führt die Prüfung der Gesamtlage zu folgenden Schlussfolgerungen.

(7)

Nach der Datenmeldung der zyprischen Behörden vom April 2010 belief sich das gesamtstaatliche Defizit Zyperns im Jahr 2009 auf 6,1 % des BIP und lag damit über dem Referenzwert von 3 % des BIP. Zwar lag das Defizit nicht in der Nähe des Referenzwerts von 3 % des BIP, doch kann der Referenzwert im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspaktes als ausnahmsweise überschritten angesehen werden. So resultiert die Überschreitung insbesondere aus einem schweren Wirtschaftsabschwung im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts. Nach der Frühjahrsprognose 2010 der Kommissionsdienststellen ist damit zu rechnen, dass das reale BIP in Zypern weiter abnehmen wird, wenngleich der Rückgang im Jahr 2010 mit knapp ½ % geringer ausfallen dürfte als 2009 (Rückgang um 1¾ %). Allerdings kann die geplante Überschreitung des Referenzwerts nicht als vorübergehend angesehen werden. Nach der Frühjahrsprognose 2010 der Kommissionsdienststellen dürfte das Haushaltsdefizit (bei unveränderter Politik) im Jahr 2011 etwa 7¾ % des BIP erreichen. Das Defizitkriterium des Vertrags ist somit nicht erfüllt.

(8)

Laut Datenmeldung der zyprischen Behörden vom April 2010 blieb der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand im Jahr 2009 mit 56,2 % des BIP unter dem Referenzwert von 60 % des BIP. Nach den Angaben Zyperns beläuft sich der geplante Schuldenstand 2010 auf 62 % des BIP und liegt somit über dem Referenzwert des AEUV von 60 % des BIP. Die Kommissionsdienststellen gehen in ihrer Frühjahrsprognose 2010 davon aus, dass der Schuldenstand in der Folge eines sich verschlechternden Primärsaldos 2010 auf 62,3 % des BIP und 2011 auf 67,6 % ansteigen wird. Angesichts dieser Tendenzen kann nicht die Auffassung vertreten werden, dass die Schuldenquote im Sinne des Vertrags sowie des Stabilitäts- und Wachstumspakts hinreichend rückläufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert nähert. Das Schuldenstandskriterium des Vertrags ist somit nicht erfüllt.

(9)

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 können „einschlägige Faktoren“ bei der Entscheidung des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits nach Artikel 126 Absatz 6 nur dann berücksichtigt werden, wenn die doppelte Bedingung — dass das Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert nur vorübergehend überschritten wird — vollständig erfüllt ist. Dies trifft im Falle Zyperns nicht zu. Bei den zum vorliegenden Beschluss führenden Verfahrensschritten werden daher keine sonstigen einschlägigen Faktoren berücksichtigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in Zypern ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet.

Brüssel, den 13. Juli 2010

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. REYNDERS


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(2)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(3)  Alle Dokumente zum Defizitverfahren für Zypern sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/sgp/deficit/countries/index_en.htm


20.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/32


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2009

über die von den Niederlanden geplante Beihilfemaßnahme „Umweltsteuerbefreiung für die Keramikindustrie“ C 5/09 (ex N 210/08)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9972)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/402/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108, Absatz 2, Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 24. April 2008 meldeten die Niederlande eine geplante Befreiung keramischer Erzeugnisse von der Umweltsteuer auf Erdgas an. Mit Schreiben vom 6. Juni 2008 forderte die Kommission ergänzende Informationen an; die Niederlande antworteten mit Schreiben vom 16. September 2008. Am 16. Oktober 2008 fand ein Treffen zwischen Vertretern der Kommission und der Niederlande statt. Mit Schreiben vom 17. November 2008 stellte die Kommission weitere Fragen, die die Niederlande mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 beantworteten.

(2)

Mit Schreiben vom 11. Februar 2009 setzte die Kommission die Niederlande von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen der genannten Maßnahme das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2) (AEUV) zu eröffnen.

(3)

Die Entscheidung der Kommission zur Eröffnung des Verfahrens wurde am 25. April 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht. Die Kommission hat die betroffenen Parteien aufgefordert, zu der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme Stellung zu nehmen.

(4)

Die Niederlande äußerten sich am 26. Mai 2009 zu der Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen.

(5)

Bei der Kommission gingen auch Stellungnahmen von Beteiligten ein. Die Kommission leitete diese Stellungnahmen an die Niederlande weiter und gab der niederländischen Regierung Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Die entsprechenden Äußerungen der Niederlande gingen mit Schreiben vom 7. Juli 2009 ein.

(6)

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 unterrichtete die Kommission die Niederlande über den Stand des Verfahrens und forderte die Niederlande nochmals auf, bis zum 13. Oktober 2009 alle Bemerkungen zu übermitteln, die die Kommission aus Sicht der Niederlande in ihrem abschließenden Beihilfebeschluss berücksichtigen sollte.

(7)

Auf Antrag der Niederlande wurde die genannte Frist mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 bis zum 1. November 2009 verlängert. Die Niederlande antworteten der Kommission mit Schreiben vom 30. Oktober 2009.

II.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

(8)

Die Niederlande besteuern den Verbrauch von Energieerzeugnissen auf der Grundlage des Umweltsteuergesetzes (Wet belastingen op milieugrondslag) (4), das einen degressiven Steuersatz auf der Grundlage des Verbrauchs der Unternehmen vorsieht (5).

(9)

Bei der von den Niederlanden geplanten Maßnahme handelt es sich um die Einführung einer Steuerbefreiung für Erdgas, das in Betrieben zur Herstellung keramischer Erzeugnisse verwendet wird. Die Befreiung gilt nur für Erdgas, das die niederländische Keramikindustrie zu Produktionszwecken benötigt, nicht aber für andere „mineralogische Verfahren“ (6), die in den Niederlanden angewandt werden.

(10)

Die Befreiung soll durch eine Änderung der derzeitigen Fassung des Umweltsteuergesetzes eingeführt werden.

(11)

Der Anmeldung zufolge beläuft sich die Mittelausstattung für den Zeitraum 2008-2013 auf jährlich 4 Mio. EUR.

(12)

Die Maßnahme ist nicht befristet, weil sie nach Auffassung der Niederlande keine staatliche Beihilfe beinhaltet.

(13)

Begünstigte der Maßnahme sind Unternehmen, die in den Niederlanden in der Keramikindustrie tätig sind (7).

(14)

Die Niederlande halten die Steuerbefreiung für notwendig, damit sich die niederländische Keramikindustrie auf dem Binnenmarkt wieder unter gleichen Rahmenbedingungen („level playing field“) dem Wettbewerb stellen kann. In diesen Zusammenhang haben die Niederlande geltend gemacht, dass sich die niederländische Keramikindustrie im Vergleich zu ihren Wettbewerben in den Nachbarländern in einer besonderen Situation befinde. Aufgrund der geografischen Gegebenheiten werde in den Niederlanden anders als in den Nachbarländern nicht trockner, sondern nasser Ton verwendet, so dass die niederländische Keramikindustrie zur Erreichung des gleichen Endergebnisses mehr Energie einsetzen müsse. Außerdem müssten die Wettbewerber beispielsweise in Belgien, Deutschland und Schweden keine vergleichbare Energiesteuer entrichten.

(15)

Die Niederlande haben zugesichert, dass die Maßnahme erst nach Genehmigung durch die Kommission durchgeführt wird.

III.   ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS

(16)

Die Kommission hatte Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt, weil sie der vorläufigen Auffassung war, dass die Steuerbefreiung der niederländischen Keramikindustrie nicht durch die Natur und den inneren Aufbau des niederländischen Steuersystems gerechtfertigt ist. Sie erachtete die Maßnahme für selektiv, da sie nur der Keramikindustrie in den Niederlanden zugute kommen soll und die Steuerbefreiung zulasten staatlicher Mittel geht. Ferner vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, weil sich die geplante Steuerbefreiung unmittelbar auf die Produktionskosten auswirkt und damit die Wettbewerbsposition der Begünstigten auf den für den Handel zwischen Mitgliedstaaten offenen relevanten Produktmärkten in der Keramikindustrie verbessert. Die Kommission vertrat den Standpunkt, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe für die niederländische Keramikindustrie darstellt, und wies darauf hin, dass eine solche Beihilfe derzeit nur genehmigt werden kann, wenn sie mit Kapitel 4 („Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen und -befreiungen“) der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (8), nachstehend „USB-Leitlinien“ genannt, im Einklang steht. Da die Niederlande nicht die erforderlichen Informationen für eine Würdigung der der Maßnahme auf der Grundlage des genannten Kapitels der USB-Leitlinien übermittelt hatten, konnte sich die Kommission nicht zu der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt äußern, so dass sie die Niederlande von ihrer Entscheidung in Kenntnis setzte, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten.

IV.   STELLUNGNAHME DER NIEDERLANDE

(17)

Die Niederlande hatten die Maßnahme vor allem aus Gründen der Rechtssicherheit angemeldet und die Kommission ersucht, in einem Beschluss festzustellen, dass es sich bei der Maßnahme nicht um eine staatliche Beihilfe handelt.

(18)

Nach Auffassung der Niederlande ist der selektive Charakter der Steuerbefreiung durch die Natur und den inneren Aufbau des niederländischen Steuersystems gerechtfertigt.

(19)

Den Niederlanden zufolge zielt die Energiesteuer darauf ab, Strom und Energieerzeugnisse, die als Heiz- bzw. Kraftstoff verwendet werden, steuerlich zu belasten. Daher halten es die Niederlande für mit der Natur und dem inneren Aufbau des zugrunde liegenden Bezugsrahmens (des geltenden Energiesteuersystems) vereinbar, eine Energiesteuerbefreiung für ein Verfahren einzuführen, bei dem Erdgas nicht als Heiz- bzw. Kraftstoff verwendet wird. Folglich sieht das Energiesteuergesetz eine Steuerbefreiung für die Lieferung von Erdgas vor, das nicht als Brennstoff verwendet wird (9). Von der Energiesteuer befreit ist auch die Lieferung von Strom für Verfahren, bei denen der Strom zweierlei Verwendungszweck hat (z. B. chemische Reduktion, Elektrolysen und Prozesse in der Metallindustrie) (10). Den Niederlanden zufolge sehen auch die niederländischen Rechtsvorschriften über die Kohlebesteuerung eine Steuerbefreiung für Kohle vor, die nicht als Brennstoff verwendet wird oder die zweierlei Verwendungszweck hat (11). Die Niederlande halten es für angemessen, auch eine Steuerbefreiung für die Lieferung von Erdgas einzuführen, das in Betrieben zur Herstellung keramischer Erzeugnisse verwendet wird. Das keramische Verfahren ist nach Auffassung der Niederlande mit einem Verfahren vergleichbar, bei dem das genutzte Erzeugnis zweierlei Verwendungszweck hat, weil das Erdgas nicht ausschließlich als Heiz- bzw. Kraftstoff verwendet wird. Ferner wiesen die Niederlande darauf hin, dass die Steuerbefreiung für die Lieferung von Erdgas, das in Verfahren zur Herstellung keramischer Erzeugnisse verwendet wird, im Rahmen einer Änderung von Artikel 64 in das Umweltsteuergesetz eingefügt werden soll; dieser Artikel sieht auch Steuerbefreiungen in anderen Fällen vor, bei denen zweierlei Verwendungszweck gegeben ist.

(20)

Unter Verweis auf Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b der Energiesteuerrichtlinie und das Protokoll des Rates betreffend die Richtlinie (12) haben die Niederlande geltend gemacht, dass es ihrer Auffassung nach mit der Art und dem inneren Aufbau des niederländischen Energiesteuersystems im Einklang steht, eine Steuerbefreiung für die Lieferung von Erdgas einzuführen, das für das betreffende mineralogische Verfahren (Keramikherstellung) verwendet wird.

(21)

Den Niederlanden zufolge ist es angemessen, nicht sämtliche mineralogische Verfahren, sondern nur keramische Verfahren von der Steuer zu befreien, da sich das herkömmliche keramische Verfahren von anderen mineralogischen Verfahren darin unterscheidet, das es irreversibel ist (aus Ton wird Keramik hergestellt).

(22)

Außerdem haben die Niederlande darauf hingewiesen, dass sich die niederländischen Keramikhersteller im Vergleich zu ihren Wettbewerbern in den Nachbarländern in einer besonderen Situation befinden. Aufgrund der geografischen Gegebenheiten in den Niederlanden verwende die niederländische Keramikindustrie nämlich nicht trockenen, sondern nassen Ton (der aus den Alpen stammt und sich in den Flüssen in den Niederlanden absetzt), so dass sie zur Erreichung des gleichen Endergebnisses mehr Energie benötige (13).

(23)

Den Niederlanden zufolge sind ferner die Wettbewerber beispielsweise in Belgien, Deutschland und Schweden von Energiesteuern befreit. Außerdem seien die Erdgaspreise in den Niederlanden hoch. Auch in dieser Hinsicht habe die niederländische Keramikindustrie einen Nachteil gegenüber den Keramikherstellern in den Nachbarländern.

(24)

Diese Faktoren zeigen den Niederlanden zufolge, dass der selektive Charakter der Steuerbefreiung durch die Natur und den inneren Aufbau des niederländischen Energiesteuersystems gerechtfertigt ist. Daher sind die Niederlande der Auffassung, dass es sich bei der betreffenden Steuerbefreiung nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handele.

(25)

Mit der geplanten Steuerbefreiung soll, so die Niederlande, der vermeintliche Nachteil der niederländischen Keramikindustrie teilweise ausgeglichen werden, so dass diese Industrie auf dem Binnenmarkt in bestimmtem Maße wieder unter gleichen Rahmenbedingungen in den Wettbewerb treten kann.

(26)

Hilfsweise haben die Niederlande die Kommission um Genehmigung der Maßnahme auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV ersucht. Die Maßnahme sei wegen ungleicher Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt erforderlich. Sie sei verhältnismäßig, da sie ausschließlich für das in den betreffenden Betrieben verwendete Erdgas gelte, nicht aber für den zur Herstellung keramischer Erzeugnisse benötigten Strom. Der für die Keramikindustrie bestehende Nachteil werde somit nur teilweise ausgeglichen; folglich erscheine die Maßnahme verhältnismäßig. Und schließlich führe die Maßnahme nicht zu ungebührlichen Wettbewerbsverfälschungen auf dem Binnenmarkt.

(27)

Abgesehen davon haben die Niederlande geltend gemacht, dass die Energiesteuerrichtlinie aufgrund der Natur und des inneren Aufbaus des Steuersystems nicht für mineralogische Verfahren gelte. Daher liege es im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie diese Formen von Energieverbrauch besteuern. Die geplante Maßnahme werde den Wettbewerb nicht verfälschen, sondern zu einer stärkeren Harmonisierung der Steuern auf Energieerzeugnisse führen und liege im Interesse der Gemeinschaft.

V.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(28)

Der Branchenverband Stichting Verenigde Keramische Organisaties (VKO) hat zur Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, Stellung genommen. Er teilt den Standpunkt der niederländischen Regierung, dass die Steuerbefreiung aufgrund der Natur und des inneren Aufbaus des niederländischen Steuersystems gerechtfertigt sei und keine staatliche Beihilfe darstelle. Die Ausführungen des VKO sind mit denen der niederländischen Regierung vergleichbar. Wie die niederländische Regierung vertritt der VKO die Auffassung, dass die Steuerbefreiung nicht als Umweltschutzmaßnahme betrachtet werden könne, da mit ihr kein Umweltschutzziel verfolgt werde. Daher kann die beihilferechtliche Würdigung der Maßnahmen dem VKO zufolge nicht auf der Grundlage der USB-Leitlinien erfolgen.

VI.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

(29)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

(30)

Den Niederlanden zufolge verschafft die Maßnahme keinen Vorteil, sondern verringert lediglich einen für die niederländische Keramikindustrie bestehenden Nachteil.

(31)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Steuerbefreiung den Keramikunternehmen in den Niederlanden einen Vorteil verschafft, da sie die Abgaben verringert, die normalerweise zu den Betriebskosten der betreffenden Unternehmen zählen (14).

(32)

Die Niederlande vertreten den Standpunkt, dass die Maßnahme nicht mit staatlichen Mitteln finanziert werde, weil die Finanzierung der Steuerbefreiung haushaltsneutral erfolge (15). Somit würden keine staatlichen Mittel in Anspruch genommen. Auch der VKO hat ähnlich argumentiert.

(33)

Nach Auffassung der Kommission kommt es bei dieser Maßnahme zu einem Ausfall staatlicher Mittel, da der niederländische Staat einen von ihm finanzierten Steuervorteil gewährt. Mit anderen Worten ergeben sich für den niederländischen Staat aufgrund der Steuerbefreiung Steuermindereinnahmen. Dass die Steuerbefreiung indirekt durch eine Erhöhung des Energiesteuerspitzensatzes finanziert werden soll, ändert nichts an dieser Feststellung. Die Kommission weist darauf hin, dass die Niederlande selbst eingeräumt haben, dass die Maßnahme im Vergleich zum derzeitigen Steuersystem einen Vorteil in Höhe von schätzungsweise 4 Mio. EUR pro Jahr verschafft, ohne dass die Begünstigten entsprechende Gegenleistungen erbringen würden (16). Die geplante Maßnahme ist dem niederländischen Staat zuzurechnen, da sie die unmittelbare Folge einer Änderung der geltenden niederländischen Rechtsvorschriften ist.

(34)

Da die Energiesteuerrichtlinie gemäß ihrem Artikel 2 Absatz 1 weder für mineralogische Verfahren noch für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom mit bestimmten Verwendungszwecken gilt, liegt es im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie die betreffenden Verfahren (vollständig oder teilweise) besteuern oder nicht. In jedem Fall müssen die Mitgliedstaaten ungeachtet der Richtlinie die geltenden Beihilfevorschriften („Acquis“) beachten. Folglich muss die Frage, ob die in Rede stehende Maßnahme selektiv ist und daher eine staatliche Beihilfe darstellt, anhand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Energiebesteuerung geprüft werden.

(35)

Über die Auslegung des Konzepts der Selektivität erging vor kürzerer Zeit ein Gerichtsurteil (17). In diesem sogenannten Gibraltar-Urteil wird eine Standardprüfung für die beihilferechtliche Würdigung steuerlicher Maßnahmen festgelegt. Das Gericht machte deutlich, dass diese Prüfung Folgendes umfassen muss: i) Bestimmung des Bezugsrahmens, ii) Feststellung des Vorliegens einer Ausnahme vom Bezugsrahmen und iii) etwaige Rechtfertigung der Ausnahme durch die Natur oder den inneren Aufbau des Steuersystems (d. h. Prüfung der Frage, ob sich die Ausnahme unmittelbar aus den Grund- oder Leitprinzipien des Steuersystems des betreffenden Mitgliedstaats ergibt).

(36)

Die Niederlande haben angegeben, dass das niederländische Energiesteuersystem (der Bezugsrahmen) auf die Besteuerung von Strom und Energieerzeugnissen, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden, abzielt. Daher halten die Niederlande den Umstand, dass bestimmte Verwendungen von der Energiesteuer befreit sind, für mit der Natur und dem inneren Aufbau des niederländischen Energiesteuersystems vereinbar (siehe Erwägungsgrund 19). Die Steuerbefreiung für keramische Verfahren, die jetzt eingeführt werden soll, ergibt sich den Niederlanden zufolge aus dem Aufbau des Systems.

(37)

Die Niederlande haben ferner geltend gemacht, dass die Ausnahme vom Bezugsrahmen, d. h. die steuerliche Begünstigung der Keramikindustrie, dadurch gerechtfertigt sei, dass ein objektiver Unterschied zwischen dem Ausgangsstoff für die Herstellung keramischer Erzeugnisse und den für andere mineralogische Verfahren verwendeten Ausgangsstoffen bestehe. Anders als die übrigen mineralogischen Verfahren sei das traditionelle keramische Verfahren irreversibel.

(38)

Die Kommission hat bereits in der Vergangenheit Freistellungen mineralogischer Verfahren von Energiesteuern beihilferechtlich gewürdigt, so in ihrer Entscheidung vom 7. Februar 2007 in der Beihilfesache N 820/06 betreffend eine Steuerbefreiung bestimmter energieintensiver Verfahren in Deutschland. Darin kam sie zu dem Schluss, dass es sich bei der betreffenden Maßnahme nicht um eine staatliche Beihilfe handelte. Die Kommission prüfte insbesondere den inneren Aufbau des deutschen Energiesteuersystems, die dem in der Energiesteuerrichtlinie verfolgten Ansatz entspricht, Brennstoffe nur zu besteuern, wenn sie als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden. Deutschland gewährt die Steuerbefreiung konsequent für alle Fälle mit zweierlei Verwendungszweck und alle mineralogischen Verfahren im Sinne der Richtlinie und verfolgt bei seinem gesamten Energiesteuersystem dieselbe Logik. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Steuerbefreiung mit der Natur und dem inneren Aufbau des deutschen Energiesteuersystems im Einklang stand.

(39)

Da die angemeldete Steuerbefreiung anders als die deutsche Maßnahme nicht auf alle mineralogischen Verfahren Anwendung findet, sondern nur für die niederländische Keramikindustrie gilt, ist die Kommission nicht davon überzeugt, dass sich die geplante Steuerbefreiung unmittelbar aus den Grund- oder Leitprinzipien des niederländischen Energiesteuersystems ergibt. Das von den Niederlanden — und dem VKO — vorgebrachte Argument, dass ein objektiver Unterschied zwischen dem Ausgangsstoff für die Herstellung keramischer Erzeugnisse und den für andere mineralogische Verfahren verwendeten Ausgangsstoffen (18) bestehe und dass das keramische Verfahren irreversibel sei, erklärt ausgehend vom Aufbau des zugrunde liegenden niederländischen Energiesteuersystems nicht, warum andere mineralogische Verfahren, für die ebenfalls Erdgas benötigt wird (z. B. Glasherstellung) nicht für die Steuerbefreiung in Betracht kommen. Außerdem sollten für Energieerzeugnisse, wie in Erwägungsgrund 22 der Energiesteuerrichtlinie dargelegt, im Wesentlichen dann gemeinschaftliche Rahmenvorschriften gelten, wenn sie als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden. Vor diesem Hintergrund gilt die Richtlinie gemäß Artikel 2 Absatz 4 nicht für mineralogische Verfahren. Bei diesen Verfahren wird der Brennstoff nicht als Heiz- oder Kraftstoff verwendet, sondern zur Unterstützung des chemischen Prozesses benötigt. Der Ausschluss sämtlicher mineralogischer Verfahren aus dem Anwendungsbereich der Energiesteuerrichtlinie erklärt sich aus gemeinschaftlicher Sicht dadurch, dass der Brennstoff für das chemische Verfahren, nicht aber als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird. Eine Steuerbefreiung für die betreffenden Verfahren (19) lässt sich nur rechtfertigen, wenn sie durchweg für alle mineralogischen Verfahren gilt, so dass eine kohärente Behandlung aller mineralogischen Verfahren gewährleistet ist (20). Dies entspricht, wie bereits dargelegt, der Argumentation der Kommission in der Beihilfesache N 820/06. Dabei ist irrelevant, dass für die einzelnen mineralogischen Verfahren unterschiedliche Ausgangsstoffe verwendet werden und dass das keramische Verfahren irreversibel ist.

(40)

Ferner zeigt der parlamentarische Entstehungsprozess des Änderungsgesetzes, dass die geplante Maßnahme darauf abzielt, die internationale Wettbewerbsposition der niederländischen Keramikindustrie zu verbessern (21). Die Tatsache, dass eine Maßnahme darauf abzielt, die Lasten der Unternehmen in dem betroffenen Wirtschaftszweig besser auf diejenigen der Wettbewerber in andern Mitgliedstaaten abzustimmen, bedeutet gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht, dass es sich bei der Maßnahme nicht um eine staatliche Beihilfe handelt (22).

(41)

Folglich stellt die Kommission fest, dass die Steuerbefreiung selektiv ist, da sie bestimmte Produktionszweige und de facto bestimmte Unternehmen begünstigt und nicht durch den inneren Aufbau des niederländischen Energiesteuersystems gerechtfertigt werden kann.

(42)

Der VKO widerspricht der Schlussfolgerung der Kommission, dass die geplante Maßnahme den Wettbewerb auf den relevanten Märkten in der Keramikindustrie verfälscht oder zu verfälschen droht, weil dadurch ein großer Teil der Betriebskosten entfällt, so dass die begünstigten Unternehmen ihre keramischen Erzeugnisse billiger anbieten können. Dem VKO zufolge machen die Kosten für Energielieferung und -verbrauch ein Vielfaches der Kosten der Energiesteuer aus.

(43)

Die Kommission hält dieses Argument für irrelevant. Sie weist darauf hin, dass die Verbesserung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens infolge einer staatlichen Beihilfe gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Regel impliziert, dass der Wettbewerb mit anderen Unternehmen, die nicht entsprechend gefördert wurden, verfälscht wird (23). Außerdem werden Maßnahmen bereits dann von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfasst, wenn sie den Wettbewerb „zu verfälschen drohen“. Die in Rede stehende Steuerbefreiung kann den Wettbewerb auf den Keramikmärkten verfälschen, da sie zu einer Senkung der Betriebskosten der begünstigten Unternehmen führt. Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass die geplante Maßnahme genau darauf abzielt, die internationale Wettbewerbsposition der niederländischen Keramikindustrie zu verbessern. Die Niederlande haben angegeben, dass durch die Steuerbefreiung gewährleistet werden soll, dass diese Industrie — wenn auch nur in bestimmten Maße — auf dem Binnenmarkt wieder unter gleichen Rahmenbedingungen in den Wettbewerb treten kann. Auch ohne detaillierte Angaben über die genauen Auswirkungen der Steuerbefreiung auf den Wettbewerb in der Keramikindustrie ist daher logischerweise der Schluss zu ziehen, dass die Maßnahme den Wettbewerb auf den relevanten Keramikmärkten verfälschen könnte.

(44)

Den Niederlanden zufolge bietet die Ziegelsteinindustrie, auf die 85-90 % des Erdgas- und Energieverbrauchs der niederländischen Keramikindustrie entfallen, rund 1 500 Arbeitsplätze. Dieser Teilsektor erwirtschaftete 2008 einen Umsatz von etwa 370 Mio. EUR. Die niederländische Ziegelsteinindustrie exportiert rund 20 % ihrer jährlichen Produktion, während die Einfuhren ungefähr 8 % der niederländischen Jahresproduktion ausmachen. Unter Berücksichtigung des Gewichts der Erzeugnisse der Ziegelsteinindustrie wird davon ausgegangen, dass sich der relevante Markt jeweils auf einen Umkreis von ungefähr 250 km um die Ziegelwerke erstreckt. Bei den konkurrierenden Märkten dieses Teilsektors handelt es sich demnach um das Vereinigte Königreich, Deutschland und Belgien.

(45)

Mit Schreiben vom 26. Mai 2009 ersuchten die Niederlande die Kommission, Zahlen und Beweise für ihre Schlussfolgerung vorzulegen, dass die geplante Maßnahme den Wettbewerb auf den relevanten Märkten der Keramikindustrie verfälscht oder zu verfälschen droht, und dabei auf die Angaben der niederländischen Statistikbehörde CBS Bezug zu nehmen, die sie der Kommission in der ersten Phase der Untersuchung vorgelegt hatten. Dabei geht es insbesondere um die in den Tabellen 1 und 2 ausgewiesenen Daten über die Ein- und Ausfuhr von Ziegelsteinen.

Tabelle 1

Niederländische Ziegelsteinausfuhren nach Deutschland und Belgien

Jahr

Anteil in %

Anteil in EUR

2007

59 % von insgesamt 255 Mio. EUR

150 Mio.

2006

64 % von insgesamt 234 Mio. EUR

150 Mio.

2005

68 % von insgesamt 213 Mio. EUR

145 Mio.

2004

74 % von insgesamt 242 Mio. EUR

180 Mio.

2003

82 % von insgesamt 234 Mio. EUR

191 Mio.

2002

80 % von insgesamt 183 Mio. EUR

146 Mio.

2001

95 % von insgesamt 189 Mio. EUR

180 Mio.

(46)

Die Niederlande wiesen darauf hin, dass bei der Auswertung der in Tabelle 1 ausgewiesenen Zahlen Folgendes berücksichtigt werden müsse. Anfang dieses Jahrhunderts kam es zu einer starken Stagnation auf dem Wohnungsbaumarkt in Deutschland und den Niederlanden (2000/01 verzeichnete die deutsche Ziegelsteinindustrie Umsatz- und Absatzeinbußen von mindestens 20 %). Anschließend verbesserte sich die Lage auf dem niederländischen und dem deutschen Wohnungsbaumarkt wieder, wobei 2006 und 2007 die besten Ergebnisse erzielt wurden. Den Niederlanden zufolge ist den Angaben des Bundesverbands der Deutschen Ziegelindustrie zu entnehmen, dass sich die Lage der deutschen Industrie ab 2004/05 verbesserte. Die übermittelten CBS-Angaben zeigen jedoch, so die Niederlande, dass die niederländischen Ziegelsteinausfuhren nach Deutschland seitdem ins Hintertreffen geraten sind. Kurz gesagt: Während zu Beginn des Jahrhunderts sowohl die deutsche als auch die niederländische Ziegelsteinindustrie auf dem deutschen Markt erhebliche Verluste verzeichneten, hat die deutsche Ziegelsteinindustrie anders als die niederländische von der Wiederbelebung des Wohnungsmarktes in Deutschland profitiert. Den Niederlanden zufolge wird dies durch die Angaben in Tabelle 2 über die Einfuhren aus Deutschland bestätigt.

Tabelle 2

Ziegelsteineinfuhren aus Deutschland in die Niederlande

Jahr

Anteil in %

Anteil in EUR

2007

42 % von insgesamt 91 Mio. EUR

36 Mio.

2006

25 % von insgesamt 101 Mio. EUR

25 Mio.

2005

22 % von insgesamt 82 Mio. EUR

18 Mio.

2004

17 % von insgesamt 121 Mio. EUR

21 Mio.

2003

16 % von insgesamt 110 Mio. EUR

18 Mio.

2002

18 % von insgesamt 107 Mio. EUR

20 Mio.

2001

11 % von insgesamt 124 Mio. EUR

14 Mio.

2000

12 % von insgesamt 155 Mio. EUR

19 Mio.

(47)

Die Niederlande haben darauf hingewiesen, dass Tabelle 2 ab 2006/07 einen starken Anstieg der Ziegelsteineinfuhren von Deutschland in die Niederlande ausweist. Die von den Niederlanden für das erste Quartal 2008 vorgelegten Zahlen zeigen, dass sich dieser Trend fortsetzt. Den Niederlanden zufolge profitiert die deutsche Keramikindustrie seit August 2006 von einer Energiesteuerbefreiung, die am 1. Januar 2004 in Kraft trat.

Tabelle 3

Ziegelsteinausfuhren aus den Niederlanden in andere Länder als Belgien und Deutschland (insbesondere in das Vereinigte Königreich und nach Irland)

Jahr

Anteil in %

Anteil in EUR

2007

40 % von insgesamt 255 Mio. EUR

102 Mio.

2006

37 % von insgesamt 234 Mio. EUR

86 Mio.

2005

32 % von insgesamt 213 Mio. EUR

68 Mio.

2004

17 % von insgesamt 242 Mio. EUR

41 Mio.

2003

10 % von insgesamt 234 Mio. EUR

23 Mio.

2002

18 % von insgesamt 183 Mio. EUR

32 Mio.

2001

12 % von insgesamt 189 Mio. EUR

23 Mio.

(48)

Zu Tabelle 3 haben die Niederlande angemerkt, dass der besonders günstige Wechselkurs zwischen dem Pfund Sterling und dem Euro ein wichtiger Grund für die Zunahme der Ausfuhren in das Vereinigte Königreich sei. Dadurch hätten auch die hohen Transportkosten kompensiert werden können.

(49)

Die Kommission räumt ein, dass den Angaben zu entnehmen ist, dass Deutschland und Belgien im Zeitraum 1998-2007 als Exportmärkte für niederländische Ziegelsteine an Bedeutung verloren haben und dass die Ziegelsteineinfuhren aus Deutschland in die Niederlande im Zeitraum 2000-2007 gestiegen sind, während die Ziegelsteinausfuhren in andere Länder als Deutschland und Belgien (vor allem ins Vereinigte Königreich und nach Irland) im Zeitraum 2001-2007 gestiegen sind. Dieser Anstieg ist vor allem auf den günstigen Wechselkurs zurückzuführen.

(50)

Diese Angaben geben zwar Aufschluss über die in der Ziegelsteinindustrie bestehenden Handelsströme zwischen den Niederlanden und den Nachbarländern Deutschland und Belgien sowie dem Vereinigten Königreich, doch kann ihnen nicht entnommen werden, dass die in Rede stehende Maßnahme den Wettbewerb auf den relevanten Märkten in der Keramikindustrie nicht verfälschen könnte. Und wie schon dargelegt wird eine Maßnahme bereits dann von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfasst, wenn die Möglichkeit einer Wettbewerbsverfälschung besteht.

(51)

Die Maßnahme wird den Handel zwischen Mitgliedstaaten wahrscheinlich beeinträchtigen, da keramische Erzeugnisse international gehandelt werden, wie die statistischen Angaben der Niederlande in den Tabellen 1, 2 und 3 belegen.

(52)

Aufgrund dieser Erwägungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV anzusehen ist.

(53)

Die Niederlande haben die Beihilfemaßnahme vor ihrer Durchführung angemeldet und sind damit ihren Verpflichtungen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen.

(54)

Nach Auffassung der Kommission muss die beihilferechtliche Würdigung der geplanten Steuerbefreiung auf der Grundlage der USB-Leitlinien erfolgen. Kapitel 4 „Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen“ geht explizit auf die Art von Umweltsteuerbefreiungen ein, auf die sich die Anmeldung bezieht. Kapitel 4 der USB-Leitlinien muss dabei als erschöpfende Grundlage für die Würdigung der in Rede stehenden Steuerbefreiung angesehen werden. Die beihilferechtliche Würdigung der Maßnahme kann daher nicht, wie von den Niederlanden geltend gemacht, auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfolgen.

(55)

Die Niederlande stimmen mit der Kommission darin überein, dass die geplante Maßnahme als Befreiung von einer Umweltsteuer im Sinne der USB-Leitlinien zu betrachten ist (24). Dies bedeutet nach Auffassung der Niederlande jedoch nicht, dass die Maßnahme auch in den Anwendungsbereich der USB-Leitlinien fällt. Die Niederlande sind der Auffassung, dass die Voraussetzung von Randnummer 151 der USB-Leitlinien nicht erfüllt ist, wonach die Maßnahme „zumindest mittelbar eine Verbesserung des Umweltschutzes bewirken muss“, denn dies sei nicht das Ziel der geplanten Steuerbefreiung.

(56)

Diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Sowohl dem Titel von Kapitel 4 der USB-Leitlinien („Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen“) als auch dem gleichlautenden ersten Teil von Randnummer 151 der USB-Leitlinien ist zu entnehmen, dass dieses Kapitel auf die geplante Beihilfemaßnahme anwendbar ist. In diesem Kapitel wird genau ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen Freistellungen von Umweltsteuern als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Unter Randnummer 151 der USB-Leitlinien ist eine allgemeine Voraussetzung festgelegt, unter der Umweltsteuerbefreiungen nach Kapitel 4 der USB-Leitlinien als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Wie unter Randnummer 151 festgelegt, können Beihilfemaßnahmen nur dann für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn sie „zumindest mittelbar eine Verbesserung des Umweltschutzes bewirken“.

(57)

Zur Erläuterung von Randnummer 151 der USB-Leitlinien weist die Kommission darauf hin, dass eine Umweltsteuerbefreiung ermöglichen kann, für andere Unternehmen höhere einzelstaatliche Umweltsteuern einzuführen bzw. aufrechtzuerhalten, wodurch sich zumindest mittelbar ein Umweltvorteil ergibt (25). Die Kommission kann keinem der Argumente folgen, die die Niederlande und der VKO vorgebracht haben, um nachzuweisen, dass die geplante Befreiung dazu beiträgt, dass die betreffenden niederländischen Umweltsteuervorschriften weiterhin angewandt werden können. Die Niederlande weisen zwar darauf hin, dass der Spitzensteuersatz zeitgleich mit dem Inkrafttreten der geplanten Steuerbefreiung erhöht werden soll, führen dieses Argument aber nur an, um nachzuweisen, dass die geplante Steuerbefreiung nicht zulasten staatlicher Mittel geht. Sie scheinen damit nicht belegen zu wollen, dass die geplante Steuerbefreiung erforderlich ist, um eine solche Anhebung des Steuersatzes vornehmen zu können. Damit wurde nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzung von Randnummer 151 erfüllt ist.

(58)

Die Niederlande wurden aufgefordert, sachdienliche Informationen vorzulegen, damit die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe anhand der maßgeblichen Kriterien von Kapitel 4 der USB-Leitlinien beurteilen kann, und zwar, wie unter den Randnummern 155-159 der USB-Leitlinien festgelegt, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beihilfe und ihre Auswirkungen auf die Keramikindustrie. (26)

(59)

Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Beihilfe stellte die Kommission mehrere spezifische Fragen, um zu prüfen, ob ein (durch die Umweltsteuer bedingter) erheblicher Anstieg der Produktionskosten in der niederländischen Keramikindustrie an die Abnehmer weitergegeben werden kann, ohne dass es zu deutlichen Absatzeinbußen kommt. Ferner wurden Informationen insbesondere zu folgenden Punkten angefordert: Verkaufszahlen der Keramikindustrie auf den relevanten Märkten in den letzten 10 Jahren, Höhe der Energiesteuer und entrichteter Gesamtbetrag der Steuer, gesamte Energiekosten pro Unternehmen in den letzten 10 Jahren, Schätzungen zur Preiselastizität in dem betreffenden Wirtschaftszweig auf den räumlich relevanten Märkten, Schätzungen zu den Absatz- und/oder Gewinneinbußen, Entwicklung der Handelsströme in der niederländischen Keramikindustrie aus den räumlich relevanten Märkten in die Niederlande bzw. aus den Niederlanden in die räumlich relevanten Märkte, Marktanteile der begünstigten Unternehmen auf den räumlich relevanten Märkten und alle sonstigen sachdienlichen Informationen zur Beurteilung der Frage, inwieweit Kosten weitergegeben werden können. Ferner hat die Kommission den Niederlanden unter Verweis auf Randnummer 159 der USB-Leitlinien Fragen zur Verhältnismäßigkeit der Beihilfe gestellt.

(60)

Auf das Schreiben der Kommission vom 7. Oktober 2009 hin übermittelten die Niederlande Angaben über einen hypothetischen durchschnittlichen Ziegelsteinhersteller in den Niederlanden (27). Sie machten geltend, dass die Fragen der Kommission nicht für alle Teilsektoren der niederländischen Keramikindustrie beantwortet werden könnten, da es in einigen Teilsektoren (z. B. Dachziegel, Keramikrohre oder Sanitärkeramik) nur einen einzigen Anbieter gebe. Da in den Niederlanden derzeit 13 Ziegelsteinhersteller an rund 40 Produktionsstandorten tätig seien, könne ein repräsentatives Bild wiedergegeben werden. In anderen Fällen (z. B. Zierkeramik) erschien es den Niederlanden nicht möglich, sich innerhalb der kurzen Frist einen ausreichenden Einblick in die betreffenden Teilsektoren zu verschaffen.

(61)

Die Kommission hat schon in der Eröffnungsentscheidung vom 11. Februar 2009 darauf hingewiesen, dass sie die ergänzenden Informationen (einschließlich der Angaben über die einzelnen von den Niederlanden abgegrenzten Teilsektoren der Keramikindustrie) bereits während der Voruntersuchung angefordert hatte, diese Informationen aber nicht übermittelt worden waren.

(62)

Nach Auffassung der Kommission sind Angaben über einen hypothetischen durchschnittlichen Ziegelsteinhersteller nicht ausreichend, um die Vereinbarkeit der geplanten Steuerbefreiung im Hinblick auf die gesamte Keramikindustrie in den Niederlanden beurteilen zu können, denn ein solcher durchschnittlicher Hersteller kann nicht als repräsentativ für die gesamte Industrie angesehen werden. Wie die Niederlande selbst im Zusammenhang mit den übermittelten Angaben zu den Ein- und Ausfuhren bekräftigt haben, beziehen sich die einschlägigen Informationen nur auf die Ziegelsteinindustrie und können nicht automatisch für die Ermittlung von Trends in andern Teilsektoren der Keramikindustrie herangezogen werden, weil sich jeder Teilsektor durch spezifische Produkt-/Marktkonstellationen auszeichnet, bei denen möglicherweise andere ökonomische Faktoren eine Rolle spielen. Der VKO zog in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2009 eine ähnliche Schlussfolgerung (28). Ebenso wenig überzeugend ist das Argument, dass keine Angaben für Teilsektoren gemacht werden könnten, in denen es nur einen begünstigten Hersteller gibt. Es wäre ganz im Gegenteil vermutlich einfacher gewesen, Angaben über ein einzelnes Unternehmen einzuholen (wie dies kürzlich in einer dänischen Beihilfesache der Fall war (29).

(63)

Außerdem wurde ein Teil der angeforderten Informationen nicht übermittelt. Wie in Erwägungsgrund 59 dargelegt, sollten beispielsweise Angaben zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beihilfe gemacht werden. Was die Notwendigkeit der Beihilfe betrifft, hat die Kommission Informationen zu folgenden Punkten angefordert: Schätzungen zur Preiselastizität auf den relevanten Märkten, Schätzungen zu den Umsatz- und/oder Gewinneinbußen, Marktanteile der begünstigten Unternehmen auf den räumlich relevanten Märkten und Entwicklung der Marktanteile der niederländischen Produzenten auf diesen Märkten. Obwohl den Niederlanden mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 nochmals eine Möglichkeit zur Übermittlung der fehlenden Angaben eingeräumt wurde, wurden die entsprechenden Informationen nicht vorgelegt.

(64)

Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen kann folgende Analyse für die Ziegelsteinindustrie erstellt werden.

(65)

Bei Steuerregelungen, die staatliche Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen vorsehen, prüft die Kommission gemäß Randnummer 155 der USB-Leitlinien insbesondere die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Beihilfen und deren Auswirkungen auf die betroffenen Wirtschaftszweige.

(66)

Gemäß Randnummer 158 der USB-Leitlinien müssen die drei nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sein, damit gewährleistet ist, dass eine Beihilfe notwendig ist. Erstens müssen die Beihilfeempfänger anhand objektiver und transparenter Kriterien ausgewählt werden, und die Beihilfe muss grundsätzlich allen Wettbewerbern in demselben Wirtschaftszweig, die sich in einer ähnlichen Lage befinden, in derselben Weise gewährt werden (Randnummer 158 Buchstabe a der USB-Leitlinien). Zweitens muss die Steuer ohne die Ermäßigung einen erheblichen Anstieg der Produktionskosten bewirken (Randnummer 158 Buchstabe b der USB-Leitlinien). Drittens muss es nachweislich nicht möglich sein, den erheblichen Anstieg der Produktionskosten an die Abnehmer weiterzugeben, ohne dass es zu deutlichen Absatzeinbußen kommt (Randnummer 158 Buchstabe c der USB-Leitlinien). In diesem Zusammenhang kann der betreffende Mitgliedstaat Schätzungen zum Beispiel zur Preiselastizität in dem betreffenden Sektor auf dem räumlich relevanten Markt sowie zu den Absatz- und/oder Gewinneinbußen der Unternehmen in dem betreffenden Wirtschaftszweig/der betreffenden Gruppe vorlegen.

(67)

Die Niederlande haben angegeben, dass die Steuerbefreiung für das keramische Verfahren gilt: Sämtliche Hersteller keramischer Erzeugnisse und sämtliche Wettbewerber in der Keramikindustrie (bzw. sämtliche Hersteller, die auf demselben relevanten Markt tätig sind und sich in einer ähnlichen Lage befinden) kommen für die Steuerbefreiung in Betracht, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Es müssen Erdgaslieferungen erfolgen.

Das Erdgas muss in Betrieben zur Herstellung von Erzeugnissen durch Erhitzung verwendet werden.

Die Erzeugnisse müssen zu mindestens 90 % aus Ton bestehen.

(68)

Diese Kriterien sind im Gesetzesvorschlag (30) festgelegt. Die Kriterien für die Auswahl der Beihilfeempfänger sind folglich sowohl objektiv als auch transparent.

(69)

Das Kriterium, dass die Steuer ohne die Ermäßigung einen erheblichen Anstieg der Produktionskosten zur Folge haben muss, gilt entsprechend Fußnote 55 der USB-Leitlinien als erfüllt, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um einen energieintensiven Betrieb im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Energiesteuerrichtlinie handelt, d. h., wenn sich entweder die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes (31) belaufen oder die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwertes beträgt.

(70)

Den Niederlanden zufolge sind Ziegelwerke energieintensive Betriebe, weil ihre Energiekosten 20-30 % der gesamten Produktionskosten ausmachen. Die Niederlande haben nicht angegeben, welchen Anteil die gesamten Produktionskosten am Produktionswert haben; allerdings kann davon ausgegangen werden, dass die Produktionskosten unter normalen wirtschaftlichen Bedingungen — d. h., wenn der Verkaufswert der Erzeugnisse die Produktionskosten übersteigt — niedriger sind als der Produktionswert, weil der Produktionswert an den Umsatz und damit den Preis des verkauften Erzeugnisses geknüpft ist. Daher ist der Anteil der Energiekosten am Produktionswert unter normalen wirtschaftlichen Bedingungen niedriger als der Anteil der Energiekosten an den Produktionskosten, die die Niederlande angegeben haben. Ferner kann davon ausgegangen werden, dass der Produktionswert die Produktionskosten nicht in einem Maße übersteigt, dass der Anteil der Energiekosten von 20-30 %, der sich ergibt, wenn die Produktionskosten als Nenner herangezogen werden, auf weniger als 3 % zurückgeht, wenn der Produktionswert als Nenner dient. Daher geht die Kommission davon aus, dass die Unternehmen in der niederländischen Keramikindustrie „energieintensive Betriebe“ im Sinne der Energiesteuerrichtlinie sind und dass das Kriterium des erheblichen Anstiegs der Produktionskosten gemäß Randnummer 158 Buchstabe b der USB-Leitlinien erfüllt ist. Die Kommission stützt sich somit bei der beihilferechtlichen Würdigung auf die in Fußnote 55 der USB-Leitlinien dargelegte Rechtsvermutung.

(71)

Was das unter Randnummer 158 Buchstabe c der USB-Leitlinien festgelegte Kriterium betrifft, wurden detaillierte Fragen gestellt, um zu prüfen, ob ein erheblicher Anstieg der Produktionskosten an die Abnehmer weitergegeben werden kann, ohne dass es zu deutlichen Absatzeinbußen kommt. Im Einzelnen wurden die Niederlande um Informationen zu folgenden Punkten ersucht: Verkaufszahlen der Keramikindustrie auf den relevanten Märkten in den letzten 10 Jahren, Höhe der Energiesteuer und entrichteter Gesamtbetrag der Steuer, gesamte Energiekosten pro Unternehmen in den letzten 10 Jahren, Schätzungen zur Preiselastizität in dem betreffenden Sektor auf den räumlich relevanten Märkten, Schätzungen zu den Absatz- und/oder Gewinneinbußen, Entwicklung der Handelsströme in der niederländischen Keramikindustrie aus den Niederlanden in die räumlich relevanten Märkte bzw. aus den räumlich relevanten Märkten in die Niederlande, Marktanteile der begünstigten Unternehmen auf den räumlich relevanten Märkten und alle sonstigen sachdienlichen Informationen zur Beurteilung der Frage, inwieweit Kosten weitergegeben werden können (siehe Erwägungsgründe 59 und 63).

(72)

Die Niederlande haben bestätigt, dass die entsprechenden Kosten zwar grundsätzlich weitergegeben werden könnten, dass dies aber immer schwieriger werde. Hersteller, die ihre Kosten nicht weitergeben konnten, haben ihre Geschäftstätigkeit in den vergangenen Jahren eingestellt oder wurden für insolvent erklärt. Die Niederlande haben jedoch keinerlei Beweise dafür vorgelegt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den Steueraufwendungen und dem Ausscheiden der Unternehmen aus dem Markt besteht. Die Kommission stellt fest, dass es Sache des betreffenden Mitgliedstaats ist, die erforderlichen Nachweise für seine Ausführungen vorzulegen.

(73)

Die Niederlande haben ferner dargelegt, dass die Preiselastizität bei der Nachfrage nach Ziegelsteinen gering sei, ohne dies jedoch durch konkrete Angaben zu belegen.

(74)

Den Niederlanden zufolge nimmt der Wettbewerb in der Ziegelsteinindustrie infolge der Einfuhr ähnlicher Erzeugnisse von Wettbewerbern in anderen Mitgliedstaaten immer mehr zu, so dass der Marktanteil der niederländischen Ziegelsteinindustrie rückläufig ist. In diesem Zusammenhang haben die Niederlande ihrem Schreiben vom 30. Oktober 2009 (32) Angaben zu den Ein- und Ausfuhren beigefügt, denen zufolge die Einfuhren aus Deutschland in den vergangenen Jahren gestiegen sind, während die Ausfuhren aus den Niederlanden nach Deutschland und Belgien zurückgegangen sind. Dies ist den Niederlanden zufolge vor allem darauf zurückzuführen, dass für die ausländischen Ziegelsteinhersteller anders als für die niederländischen Unternehmen Energiesteuerbefreiungen gelten.

(75)

Grundsätzlich können staatliche Beihilfen einschließlich Umweltsteuerbefreiungen nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass es in anderen Mitgliedstaaten ähnliche Maßnahmen gibt. Sonst würden staatliche Maßnahmen in einem Mitgliedstaat andere Mitgliedstaaten dazu berechtigen, Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen, um die sich für die eigene Industrie ergebenden Nachteile zu begrenzen. Aus beihilferechtlicher Sicht sind solche Gegenmaßnahmen nicht akzeptabel. Der richtige Weg, um den schädlichen Folgen staatlicher Beihilfen entgegenzuwirken, ist nicht ein Subventionswettlauf, sondern die Durchsetzung der Beihilfevorschriften einschließlich der USB-Leitlinien. Daher kann die angemeldete Maßnahme keinesfalls ausschließlich damit gerechtfertigt werden, dass es sich um eine legitime Reaktion auf mutmaßliche Beihilfen in anderen Mitgliedstaaten handelt. Die Genehmigung der Maßnahme muss vielmehr voraussetzen, dass es nachweislich zu einem erheblichen Anstieg der Produktionskosten kommt, der nicht an die Abnehmer weitergegeben werden kann.

(76)

Aus den übermittelten Informationen kann die Kommission den Schluss ziehen, dass in der Ziegelsteinindustrie Handel zwischen Mitgliedstaaten betrieben wird, auch wenn der räumlich relevante Markt aufgrund der hohen Transportkosten auf einem Umkreis von 250 km begrenzt ist. Den Niederlanden zufolge werden 20 % der jährlichen Ziegelsteinproduktion ausgeführt. Anhand der übermittelten Angaben konnte die Kommission die Handelsintensität (33) auf 75 % schätzen. Wegen des Fehlens kohärenter Daten wurde die Handelsintensität jedoch, was die Handelsströme betrifft, anhand der Daten für 2007 und, was den Umsatz betrifft, anhand der Daten für 2008 ermittelt. Dies könnte darauf hindeuten, dass es für den Wirtschaftszweig schwierig ist, die vom niederländischen Staat auferlegte Steuerlast weiterzugeben. Die Erklärung der Niederlande, dass die Belastung bislang weitergegeben wurde, sowie die Tatsache, dass die Ausfuhren der niederländischen Ziegelsteinindustrie in dem Zeitraum, für den Angaben übermittelt wurden, gestiegen sind (die Ausfuhren erhöhten sich von 189 Mio. EUR im Jahr 2001 auf 255 Mio. EUR im Jahr 2007), widersprechen jedoch der Feststellung, dass es für den Wirtschaftszweig schwierig ist, die gestiegenen Kosten weiterzugeben. Mangels genauerer Informationen ist eine abschließende Beurteilung dieser Frage nicht möglich.

(77)

Außerdem legten die Niederlande keine mehrjährigen Marktdaten zur Stützung ihrer Angabe vor, dass der Marktanteil der niederländischen Ziegelsteinindustrie rückläufig sei; dabei hatte die Kommission die Niederlande ausdrücklich aufgefordert, auch die Anteile der begünstigten Unternehmen an den räumlich relevanten Märkten mitzuteilen.

(78)

Zur Beurteilung der Frage, inwieweit Kosten weitergegeben werden können, wurden auch die folgenden Informationen angefordert, jedoch nicht übermittelt: jährlicher Absatz und Umsatz eines durchschnittlichen Keramikherstellers auf jedem relevanten Markt in den letzten zehn Jahren (für Ziegelsteine wurde zwar ein jährlicher Umsatz von 370 Mio. EUR in den Niederlanden angegeben, allerdings wurden keine Absatzzahlen übermittelt; auf der Grundlage von Daten aus der Vergangenheit wurde ferner der jährliche Umsatz bei Zierkeramik auf 7 bis 10 Mio. EUR veranschlagt); jährlicher Energiesteuer-Gesamtbetrag, den ein Unternehmen in den vergangenen zehn Jahren auf dem relevanten Markt entrichtet hat (die Niederlande übermittelten lediglich Angaben für einen durchschnittlichen Ziegelsteinhersteller im Jahr 2009); Energiekosten eines Unternehmens auf dem relevanten Markt in den vergangenen zehn Jahren (die Niederlande übermittelten lediglich Angaben für einen durchschnittlichen Ziegelsteinhersteller im Jahr 2009), Schätzungen zur Preiselastizität auf den sachlich und räumlich relevanten Märkten, Schätzungen zu den Umsatz- und/oder Gewinneinbußen der Unternehmen auf diesen Märkten und Entwicklung der Marktanteile der niederländischen Hersteller auf den räumlich relevanten Märkten. Die Kommission ersuchte die Niederlande ferner um Informationen über die Entwicklung der Handelsströme in der niederländischen Keramikindustrie, d. h. über die Einfuhren aus den räumlich relevanten Märkten in die Niederlande und die Ausfuhren aus den Niederlanden auf diese Märkte, doch legten die Niederlande keine mehrjährigen Angaben über die Gesamteinfuhren und -ausfuhren der Keramikindustrie vor (ebenso wenig wie Informationen über die Entwicklung des Gesamtumsatzes in diesem Sektor über mehrere Jahre). Daher kann die Handelsintensität im Keramiksektor nicht eindeutig beurteilt werden, und für die Ziegelsteinindustrie kann nur auf die Schätzung in Erwägungsgrund 76 verwiesen werden.

(79)

Für die anderen von den Niederlanden angeführten Segmente (wie Dachziegel, Kanalisationsrohre, Sanitärkeramik, keramische Wand- und Bodenfliesen, Feuerfestkeramik, Porzellan und Zierkeramik) verweisen die Niederlande auf die Angaben über ein durchschnittliches Unternehmen der Ziegelsteinindustrie. Über die einzelnen Segmente wurden nur spärliche Informationen übermittelt. Mit Schreiben vom 16. September 2008 haben die Niederlande (für alle Segmente) die Größe des räumlich relevanten Marktes sowie den prozentualen Anteil der Ein- und der Ausfuhren an der niederländischen Produktion angegeben, wobei sie die verschiedenen Bestimmungsorte der Ausfuhren auswiesen (34). Allerdings wurden die genauen Informationen pro Segment, die die Kommission angefordert hatte (siehe Erwägungsgrund 78), nicht übermittelt.

(80)

Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen ist es der Kommission nicht möglich, den Schluss zu ziehen, dass der Anstieg der Produktionskosten der niederländischen Keramikhersteller nicht an die Abnehmer weitergegeben werden kann, ohne dass es zu deutlichen Absatzeinbußen kommt. Daher ist festzustellen, dass die Niederlande nicht nachgewiesen haben, dass die Voraussetzung von Randnummer 158 Buchstabe c der USB-Leitlinien erfüllt ist.

(81)

Nach Auffassung der Kommission lassen die übermittelten Informationen nicht den Schluss zu, dass die geplante Beihilfemaßnahme für die niederländische Keramikindustrie notwendig ist. Allein aus diesem Grund muss daher der Schluss gezogen werden, dass die Beihilfemaßnahme nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

(82)

Was die Verhältnismäßigkeit betrifft, muss jeder Beihilfeempfänger gemäß Randnummer 159 der USB-Leitlinien eine der nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen:

a)

Jeder Beihilfeempfänger muss einen Anteil der nationalen Steuer zahlen, der weitgehend der ökologischen Leistung jedes einzelnen Beihilfeempfängers im Vergleich zu der Leistung bei Einsatz der wirksamsten Technik im EWR entspricht. Einem Begünstigten kann höchstens eine Ermäßigung in Höhe der Produktionsmehrkosten gewährt werden, die sich aus der Steuer bei Einsatz der wirksamsten Technik ergeben und nicht an die Abnehmer weitergegeben werden können.

b)

Er muss mindestens 20 % der nationalen Steuer entrichten, außer wenn sich ein niedrigerer Satz rechtfertigen lässt.

c)

Er kann Vereinbarungen mit dem betroffenen Mitgliedstaat schließen, in denen er sich zur Erreichung von Umweltschutzzielen verpflichtet, die dieselbe Wirkung haben, als wenn Buchstabe a oder b angewandt wird.

(83)

Die Niederlande haben bestätigt, dass die Voraussetzung nach Buchstabe a nicht erfüllt ist. Auf die Voraussetzung nach Buchstabe c sind die Niederlande nicht eingegangen. Zur Voraussetzung nach Buchstabe b, der zufolge ein Beihilfeempfänger mindestens 20 % der nationalen Steuer entrichten muss, außer wenn sich ein niedrigerer Satz rechtfertigen lässt, haben die Niederlande geltend gemacht, dass alle Beihilfeempfänger zusammen genommen weniger als 20 % der nationalen (Energie-)Steuer (die Einnahmen beispielsweise aus der Stromsteuer, die die Unternehmen weiterhin zahlen) entrichten. Angesichts der Größe des Sektors wird den Niederlanden zufolge in der Praxis ein sehr viel niedrigerer Betrag entrichtet. Die Niederlande haben in diesem Zusammenhang nochmals darauf hingewiesen, dass die Befreiung der Keramikhersteller von der Energiesteuer auf Erdgas die Beseitigung einer Wettbewerbsverzerrung bezweckt, weil sie gewährleisten soll, dass alle Keramikbetriebe auf dem Binnenmarkt wieder unter gleichen Rahmenbedingungen miteinander konkurrieren.

(84)

Der unter Buchstabe b genannte Schwellenwert von 20 % bezieht sich auf den Satz der nationalen Energiesteuer und nicht auf den Gesamtbetrag der Energiesteuer, den die Steuerpflichtigen für die einzelnen Energieerzeugnisse entrichten müssen. Bei der angemeldeten Maßnahme geht es um eine vollständige Befreiung von der nationalen Steuer auf Erdgas, so dass der unter Randnummer 159 Buchstabe b der USB-Leitlinien genannte Mindestprozentsatz nicht erreicht wird. Zudem haben die Niederlande nicht nachgewiesen, dass sich ein niedrigerer Satz rechtfertigen lässt, weil es nur zu einer „begrenzten Verfälschung des Wettbewerbs“ kommt, denn die angeforderten Marktdaten über die Wettbewerbsposition dieser Industrie wurden nicht übermittelt. Auf der Grundlage der übermittelten Informationen kann daher nicht der Schluss gezogen werden, dass die genannte Voraussetzung erfüllt ist.

(85)

Nach Auffassung der Kommission lassen die übermittelten Informationen nicht den Schluss zu, dass die geplante Beihilfemaßnahme zugunsten der niederländischen Keramikindustrie verhältnismäßig ist.

VII.   SCHLUSSFOLGERUNG

(86)

Die Kommission stellt fest, dass die geplante Steuerbefreiung, bei der es sich um eine Betriebsbeihilfe handelt, nicht für eine Freistellung vom allgemeinen Beihilfeverbot gemäß AEUV in Betracht kommt und folglich mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. Die Beihilfemaßnahme darf daher nicht durchgeführt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfemaßnahme in Form einer Befreiung von der Energiesteuer auf Erdgas, die die Niederlande zugunsten der niederländischen Keramikindustrie planen, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Die Beihilfemaßnahme darf daher nicht durchgeführt werden.

Artikel 2

Die Niederlande unterrichten die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um diesem Beschluss nachzukommen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 15. Dezember 2009

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 96 vom 25.4.2009, S. 16.

(2)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.

(3)  Siehe Fußnote 1.

(4)  Seit dem 1. Januar 1996 wird die Energiesteuer auf der Grundlage des Umweltsteuergesetzes auf Erdgas, Strom und Mineralöle erhoben. Die Höhe des Steuersatzes richtet sich nach der verbrauchten Menge an Energie.

(5)  Den Angaben der Niederlande zufolge wird der Erdgasverbrauch eines repräsentativen Ziegelsteinherstellers in den Niederlanden wie folgt besteuert (Stand 2009): 0-5 000 m3: 0,1580 EUR/m3; 5 000-170 000 m3: 0,1385 EUR/m3; 170 000-1 000 000 m3: 0,0384 EUR/m3; 1 000 000-10 000 000 m3: 0,0122 EUR/m3; > 10 000 000 m3: 0,0080 EUR/m3.

(6)  Als „mineralogische Verfahren“ gelten Verfahren, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1) unter die NACE-Klasse DI 26 „Verarbeitung nichtmetallischer Mineralien“ fallen. Zu solchen Verfahren gehören neben dem keramischen Verfahren beispielsweise Verfahren zur Herstellung von Glas und Zement.

(7)  Den Niederlanden zufolge umfasst die niederländische Keramikindustrie vor allem große, häufig multinationale Unternehmen mit einem geschätzten Gesamtumsatz von rund 650-700 Mio. EUR und rund 3 000 Arbeitnehmern (Stand 2008). Die Unternehmen produzieren an mehr als 60 Standorten in den Niederlanden. Hergestellt werden Ziegelsteine, Dachziegel, Wand- und Bodenfliesen, Sanitärkeramik, Zierkeramik und Porzellan wie auch feuerfeste Steine für die Stahl- und Aluminiumindustrie. Viele Produktionsstandorte befinden sich in den Grenzgebieten zu Deutschland und Belgien, und ein Großteil der betreffenden Fabriken gehört zu Industriekonzernen, die auch in anderen europäischen Ländern tätig sind.

(8)  ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1.

(9)  Artikel 64 Absatz 4 des Umweltsteuergesetzes.

(10)  Artikel 64 Absatz 3 des Umweltsteuergesetzes.

(11)  Artikel 44 Absätze 1 und 3 des Umweltsteuergesetzes. Gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51) (die „Energiesteuerrichtlinie“) hat Kohle zweierlei Verwendungszweck, wenn sie sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird.

(12)  Ratsdokument 8084/03 ADD 1 Fisc 59 vom 3.4.2003.

(13)  Einer der Beteiligten, der Branchenverband VKO (siehe auch Abschnitt V), hat angegeben, dass sich der gesamte Herstellungsprozess in den Niederlanden auf die Verwendung von nassem Ton stütze. Dem VKO zufolge ist der Ersatz von nassem Ton durch trockenen Ton aus dem Ausland auch dann keine Alternative, wenn die ökologischen Auswirkungen des Tontransports außer Acht gelassen werden. Der VKO hat bestätigt, dass die Keramikhersteller in den Niederlanden aufgrund der besonderen geografischen Gegebenheiten mehr Energie für ihre Produktion benötigen als ihre Wettbewerber in den Nachbarländern.

(14)  Siehe in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung in der Beihilfesache N 820/06 vom 7.2.2007, Abschnitt 4.

(15)  Gemäß der Begründung des parlamentarischen Änderungsantrags betreffend diese Steuerbefreiung soll die Befreiung dadurch finanziert werden, dass der Energiesteuerspitzensatz auf Erdgas um 0,08 EUR angehoben wird.

(16)  Siehe Anlage 1 zur Anmeldung.

(17)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Dezember 2008 in den Rechtssachen T-211/04 und T-215/04 („Gribraltar-Urteil“), noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht (gegen das Urteil wurden zwar Rechtsmittel eingelegt, doch hat dies keine Auswirkungen auf die Schritte, die, wie oben dargelegt, bei der Standardprüfung einer Beihilfe zu beachten sind).

(18)  Die Niederlande führten Glas, Mörtel, Beton, Gips und Kalksand an.

(19)  Gemäß der von den Niederlanden übermittelten Anmeldung fallen die Verfahren unter die NACE-Klasse 26 — Verarbeitung nichtmetallischer Mineralien.

(20)  In der deutschen Beihilfesache N 820/06 wird umso mehr für Kohärenz gesorgt, als Deutschland ausdrücklich zugesichert hat, andere Fälle mit zweierlei Verwendungszweck und neue mineralogische Verfahren in derselben Weise zu behandeln, so dass bei sämtlichen mineralogischen Verfahren einheitlich vorgegangen wird.

(21)  Änderungsantrag des Herrn Abgeordneten Jules Kortenhorst u. a. vom 21. November 2007, Verhandlungen der Zweiten Kammer, Sitzungsjahr 2007-2008, 31205, Nr. 35.

(22)  Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 709.

(23)  Urteil vom 17. September 1980 in der Rechtssache C-730/79, Slg. 2671, Randnrn. 11 und 12.

(24)  Siehe Schreiben der Niederlande vom 19. Dezember 2008.

(25)  Siehe in diesem Zusammenhang auch Randnummer 57 der USB-Leitlinien, wo es heißt: „… Beihilfen dieser Art können sich als erforderlich erweisen, um die negativen externen Effekte indirekt aufzufangen, weil sie die Einführung bzw. Aufrechterhaltung relativ hoher nationaler Umweltsteuern ermöglichen“.

(26)  Siehe zweites an die Niederlande gerichtetes Auskunftsersuchen vom 17. November 2008 (D/54544).

(27)  Den Niederlanden zufolge sind diese Angaben auch für die einzelnen Teilsektoren der Keramikindustrie aussagekäftig; sie machten geltend, dass diese Methode auch in anderem Zusammenhang angewandt werde, so im Rahmen der europäischen Gesetzgebung (z. B. Europäisches Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen) und bei nationalen Managementstudien (z. B. NL-BAT -Beste verfügbare Technik). Die Kommission ist dagegen nicht der Auffassung, dass Angaben über ein durchschnittliches Unternehmen der Ziegelsteinindustrie im Rahmen einer Wettbewerbsanalyse als repräsentativ für die gesamte Keramikindustrie angesehen werden kann.

(28)  Die Kommission stellt fest, dass in den USB-Leitlinien nicht ausdrücklich festgelegt ist, ob die Beurteilung auf Ebene des Sektors oder der Teilsektoren erfolgen muss. In dem in Rede stehenden Fall haben die Niederlande jedoch selbst angegeben, dass die Wettbewerbsbedingungen in den einzelnen Teilsektoren unterschiedlich sind. Daher muss in diesem Fall eine Beurteilung auf der Ebene der Teilsektoren erfolgen.

(29)  Entscheidung über die Beihilferegelung N 327/08 vom 29. Oktober 2009 (noch nicht veröffentlicht).

(30)  In dem Gesetzesvorschlag wird (die betreffenden Bestimmungen sollen in Artikel 64 des Umweltsteuergesetzes eingefügt werden) auf keramische Erzeugnisse verwiesen, die auschließlich bzw. fast auschließlich aus Ton bestehen.

(31)  Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Energiesteuerrichtlinie gilt als „Produktionswert“ der Umsatz — einschließlich der unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpften Subventionen — plus/minus Vorratsänderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf.

(32)  Dieselben Angaben wurden dem Schreiben vom 16. September 2008 beigefügt.

(33)  Die Handelsintensität ist der Gesamtwert der Ein- und Ausfuhren dividiert durch den Gesamtwert des Umsatzes und der Einfuhren auf dem betreffenden Markt.

(34)  Die Niederlande haben die folgenden Angaben über die Teilsektoren der Keramikindustrie übermittelt (Anlage zum Schreiben vom 16. September 2008), wobei allerdings nicht klar ersichtlich ist, auf welches Jahr sich die Angaben beziehen. Aufgrund der allgemeinen Beschreibung der Keramikindustrie kann jedoch vermutet werden, dass sich die Angaben für die Teilsektoren ebenfalls auf das Jahr 2008 beziehen. Ziegelsteinindustrie: Umsatz von rund […] () EUR und etwa […] Arbeitnehmer. Die niederländische Ziegelsteinindustrie führt rund […] % ihrer Jahresproduktion aus. Die Einfuhren machen ca. […] % der niederländischen Jahresproduktion aus. Aufgrund des Gewichts der Ziegel beschränkt sich der räumlich relevante Markt auf einen Umkreis von […] km um das jeweilige Produktionsunternehmen und erstreckt sich damit auf […], […] und […]. Keramikdachziegel: Die Niederlande haben keine Umsatzzahlen übermittelt. In diesem Sektor arbeiten rund […] Menschen. Etwa […] % der Jahresproduktion werden ausgeführt, vorrangig in Nachbarländer. Die Einfuhren machen […] % aus und stammen aus denselben Nachbarländern. Aufgrund des Gewichts der Produkte beschränkt sich der räumlich relevante Markt auf einen Umkreis von rund […] km um das jeweilige Produktionsunternehmen und erstreckt sich damit auf […] und […]. Keramische Kanalisationsrohre: Es gibt einen Hersteller mit zwei Produktionsstandorten. Aufgrund des Gewichts der Produkte erstreckt sich der räumlich relevante Markt nur auf einen Umkreis von […] km um das Unternehmen, das seine Produkte, den Angaben zufolge, allerdings nach ganz Europa exportiert. Sanitärkeramik: Umsatzzahlen wurden nicht vorgelegt; in diesem Teilsektor arbeiten rund […] Menschen. Rund […] % der niederländischen Jahresproduktion werden exportiert, während sich die Einfuhren auf etwa […] % belaufen. Der räumlich relevante Markt beschränkt sich auf einen Umkreis von […] km um das Produktionsunternehmen, das Teil eines europäischen Konzerns ist. Feuerfestkeramik: Fast der gesamte Teilsektor ist international ausgerichtet. Die Anzahl der Beschäftigten beläuft sich auf rund […]. Dieser Teilsektor exportiert rund […] % seiner Jahresproduktion, während sich seine Einfuhren auf etwa […] % belaufen. Keramikfliesen: Dieser Teilsektor bietet rund […] Menschen Arbeit und exportiert etwa […] % seiner Jahresproduktion. Die Einfuhren machen […] % der Jahresproduktion aus. Die wichtigsten Importländer innerhalb der EU sind […], […] und […] und außerhalb der EU […] und […]. Zierkeramik: Zierkeramik wird an vier Produktionsstandorten hergestellt, an denen rund […] Menschen arbeiten. […] % der Jahresproduktion werden ausgeführt, während die Einfuhren etwa […] % der niederländischen Jahrsproduktion ausmachen. Aufgrund von Daten aus der Vergangenheit wird der Umsatz dieses Teilsektors auf rund […] Mio. EUR geschätzt (dies entspricht rund […] % des geschätzten Gesamtumsatzes der niederländischen Keramikindustrie).

(35)  Vertrauliche Angaben.


20.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/44


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2010

zur Freistellung der Stromerzeugung und des Stromgroßhandels in Italiens Makrozone Nord und des Stromeinzelhandels für Endkunden mit Mittel-, Hoch- und Höchstspannungsnetzanschluss in Italien von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4740)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/403/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1), insbesondere auf Artikel 30 Absätze 5 und 6,

gestützt auf den per E-Mail vom 15. Februar 2010 vorgelegten Antrag der Compagnia Valdostana delle Acque S.p.A. — Compagnie Valdôtaine des eaux S.p.A. (im Folgenden „CVA“ genannt),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHLAGE

(1)

Am 15. Februar 2010 übermittelte CVA der Kommission per E-Mail einen Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2004/17/EG. Mit ihren E-Mails vom 15. April 2010 ersuchte die Kommission die italienischen Behörden wie auch CVA um weitere Informationen. Solche zusätzlichen Informationen wurden von den italienischen Behörden per E-Mail am 10. Mai 2010 und am 20. Mai 2010 übermittelt sowie nach einer Verlängerung der ursprünglichen Frist von CVA am 7. Mai 2010.

(2)

Der von CVA, einem öffentlichen Unternehmen im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG, eingereichte Antrag betrifft die folgenden Tätigkeiten:

a)

Stromerzeugung und Stromgroßhandel im gesamten Hoheitsgebiet der Italienischen Republik;

b)

alternativ Stromerzeugung und Stromgroßhandel im Gebiet der Nördlichen geografischen Zone (im Folgenden „Makrozone Nord“ (2)) und

c)

Verkauf von Strom im Einzelhandel an Endkunden auf dem freien Strommarkt im gesamten Hoheitsgebiet der Italienischen Republik.

II.   RECHTLICHER RAHMEN

(3)

Nach Maßgabe von Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG fallen Aufträge, die die Ausübung einer der Tätigkeiten, auf die die Richtlinie Anwendung findet, ermöglichen sollen, nicht unter die Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betreffenden Sektors ermittelt. Der Zugang zu einem Markt gilt als frei, wenn der Mitgliedstaat die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zur Öffnung eines Sektors oder Teilsektors umgesetzt hat und anwendet. Diese Rechtsvorschriften sind in Anhang XI der Richtlinie 2004/17/EG aufgeführt und beziehen sich für den Stromsektor auf die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (3). Die Richtlinie 96/92/EG wurde ersetzt durch die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (4).

(4)

Italien hat sowohl die Richtlinie 96/92/EG als auch die Richtlinie 2003/54/EG umgesetzt und wendet sie an; dabei hat sich das Land für die rechtliche und funktionelle Entflechtung bei den Übertragungs- und Verteilungsnetzen entschieden, mit Ausnahme der kleinsten Unternehmen, die von der funktionellen Entflechtung freigestellt sind. Daher sollte in Anlehnung an Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Zugang zum Markt im gesamten Hoheitsgebiet der Italienischen Republik als nicht eingeschränkt gelten.

(5)

Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, sollte anhand verschiedener Indikatoren beurteilt werden, von denen keiner für sich genommen den Ausschlag gibt. Hinsichtlich der Märkte, die dieser Beschluss betrifft, ist der Marktanteil der Hauptakteure auf einem bestimmten Markt ein Kriterium, das berücksichtigt werden sollte. Ein weiteres Kriterium ist der Konzentrationsgrad auf diesen Märkten. Angesichts der Merkmale der betrachteten Märkte sollten zusätzliche Kriterien berücksichtigt werden, z. B. das Funktionieren des Ausgleichsmarktes, der Preiswettbewerb und das Ausmaß, in dem Kunden den Versorger wechseln.

(6)

Dieser Beschluss lässt die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften unberührt.

III.   BEWERTUNG

(7)

Im Sinne früherer Kommissionsentscheidungen (5) könnten im Stromsektor die folgenden einschlägigen Produktmärkte unterschieden werden: i) Erzeugung und Großhandel; ii) Übertragung; iii) Verteilung und iv) Einzelhandel. Deshalb sollte der Antrag von CVA getrennt hinsichtlich der Erzeugung und des Großhandels auf der einen Seite und hinsichtlich des Einzelhandels auf der anderen Seite analysiert werden.

(8)

Wie in Erwägungsgrund 2 erläutert, betrifft der Antrag von CVA die Stromerzeugung und den Stromgroßhandel im gesamten Hoheitsgebiet der Italienischen Republik oder alternativ in der Makrozone Nord.

(9)

Nach den vorliegenden Informationen (6) sollte das Hoheitsgebiet Italiens aufgrund von Engpässen auf den Verbindungsleitungen zwischen verschiedenen Zonen, deren Preise nahezu vollständig übereinstimmen, als ein Gebiet angesehen werden, das sich hinsichtlich der Stromerzeugung und des Stromgroßhandels aus vier regionalen geografischen Märkten zusammensetzt: Makrozone Nord, Makrozone Mitte-Süden (7), Makrozone Sizilien (8) und Sardinien. Die italienischen Behörden haben bestätigt, dass die Abgrenzung der Makrozone Nord als ein relevanter Markt gültig bleibt; da derzeit allerdings Änderungen anstehen, ist die Abgrenzung der verbleibenden Makrozonen zurzeit nicht eindeutig und bis zum Abschluss umfassender Untersuchungen ist eine endgültige Beurteilung des Wettbewerbs auf diesen geografischen Märkten momentan nicht möglich. Aufgrund dieser Erwägungen und in Anbetracht dessen, dass sich die Kraftwerke von CVA nebenbei bemerkt alle in der Makrozone Nord befinden, wird sich der vorliegende Beschluss für die Zwecke der Prüfung der Bedingungen des Artikels 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG auf eine Untersuchung der Wettbewerbssituation innerhalb des Gebiets der Makrozone Nord hinsichtlich der Stromerzeugung und des Stromgroßhandels beschränken. Obschon die Makrozone Nord für sich genommen einen relevanten Markt darstellt, kann sie aber nicht als völlig isoliert von den umgebenden Ländern und anderen Regionen gesehen werden.

(10)

Ausgehend von ihrer ständigen Praxis (9) bei Entscheidungen gemäß Artikel 30 kam die Kommission im Hinblick auf die Stromerzeugung zu dem Schluss: „Ein Indikator für den Grad des Wettbewerbs auf den nationalen Märkten ist der Gesamtmarktanteil der drei größten Erzeuger.“ Den Angaben der italienischen Behörden für 2009 zufolge beläuft sich der Anteil der drei größten Erzeuger in der Makrozone Nord auf 49,7 %. Dieser Konzentrationsgrad für den Gesamtmarktanteil der drei größten Erzeuger liegt unter den 52,2 %, die in der Entscheidung 2008/585/EG für Österreich genannt wurden, sowie unter den 58 % der Bruttoerzeugung, auf die in der Entscheidung 2008/741/EG im Falle Polens verwiesen wird, und er ist viel niedriger als die entsprechenden Werte in den Entscheidungen 2006/422/EG und 2007/706/EG für Finnland (73,6 %) bzw. Schweden (86,7 %). Er liegt jedoch über dem Konzentrationsgrad von 39 %, der in den Entscheidungen 2006/211/EG und 2007/141/EG für das Vereinigte Königreich genannt wird. Dennoch ist dieser Grad niedrig genug und könnte daher als Indiz dafür angesehen werden, dass die Stromerzeugung und der Stromgroßhandel in der Makrozone Nord in einem gewissem Maß unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind.

(11)

Darüber hinaus importiert Italien Strom in erheblichem Umfang: 2008 in einer Größenordnung von über 42 997 GWh. Italien ist ein Nettoimporteur; der eingeführte Strom macht ungefähr 13,43 % des Gesamtbedarfs (10) des Landes aus. Wie die italienischen Behörden bestätigten (11), haben die Importe eine wettbewerbsfördernde Wirkung, insbesondere in der Makrozone Nord. Auch wenn diese Wirkung von den technischen Grenzen der Verbindungsleitungen mit anderen Ländern abhängig ist, dürfte sich die Situation angesichts der geltenden neuen Rechtsvorschriften (12) weiter verbessern. Elektrizitätsimporte von außerhalb des italienischen Hoheitsgebiets legen den führenden Erzeugern in der Makrozone Nord in einem gewissem Maße Beschränkungen bei der Festsetzung ihrer Preise auf. Diese Faktoren sollten daher als Indiz dafür angesehen werden, dass die Stromerzeugung und der Stromgroßhandel in der Makrozone Nord in einem gewissem Maß unmittelbar dem Wettbewerb mit anderen EU-Mitgliedstaaten ausgesetzt sind.

(12)

In der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2010 — „Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung des Erdgas- und Elektrizitätsbinnenmarktes“ (13) wurde herausgestellt, dass die drei größten Erzeuger in 14 Mitgliedstaaten immer noch mehr als 75 % der Erzeugungskapazität kontrollieren. Allerdings reiht der Bericht den italienischen Elektrizitätsmarkt in die Kategorie der „mäßig konzentrierten“ Märkte ein (14), während der Herfindahl-Hirchman Index (HHI) niedrigere Werte im Vergleich zu den anderen Kategorien aufzuweisen hat. Da sich der Wettbewerbsdruck in der Makrozone Nord sogar noch stärker bemerkbar macht als in den restlichen Zonen, kann der Konzentrationsgrad als Indiz dafür angesehen werden, dass die Stromerzeugung und der Stromgroßhandel in der Makrozone unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind.

(13)

Ferner sollte das Funktionieren des Ausgleichsmechanismus ebenfalls als Kriterium herangezogen werden, auch wenn dieser nur einen kleinen Teil der in einem Mitgliedstaat erzeugten und/oder verbrauchten Elektrizitätsmenge erfasst. Den vorliegenden Informationen zufolge funktioniert der Ausgleichsmechanismus — insbesondere die marktbasierte Preisbildung und der gut entwickelte „intra-day“-Markt — so, dass er einen unmittelbaren Wettbewerb im Bereich der Stromerzeugung nicht behindert.

(14)

Was den Einzelhandel angeht, könnte eine weitere Unterscheidung des relevanten Produktmarkts angestellt werden, und zwar zwischen (A) dem Einzelhandel für Industriekunden mit Mittel-, Hoch- und Höchstspannungsnetzanschluss und (B) dem Einzelhandel für kleinere Industrie-, Gewerbe- und Privatkunden mit Niederspannungsnetzanschluss. Diese Märkte sind getrennt zu untersuchen.

(15)

Von den italienischen Behörden wurde bestätigt, dass der Markt für den Stromeinzelhandel für Kunden mit Mittel-, Hoch- und Höchstspannungsnetzanschluss von der Ausdehnung her national ist.

(16)

Gemäß den verfügbaren Informationen (15) betragen die aggregierten Marktanteile der drei größten Einzelhändler 43,89 %, was einen zufrieden stellend niedrigen Wert darstellt (16) und als Indiz zu werten ist, dass der Einzelhandel unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.

(17)

Angesichts der Merkmale des hier betrachteten Produkts (Elektrizität) und der Knappheit bzw. des Fehlens geeigneter Ersatzprodukte oder Dienstleistungen, kommt bei der Beurteilung der Wettbewerbssituation auf den Strommärkten dem Preiswettbewerb und der Preisbildung größere Bedeutung zu. Die Anzahl der Kunden, die den Versorger wechseln, kann deshalb ein Indikator für einen echten Preiswettbewerb sein und ist daher indirekt „ein natürlicher Indikator für die Wirksamkeit des Wettbewerbs. Wechseln wenige Kunden den Versorger, dürfte ein Problem mit dem Funktionieren des Marktes vorliegen, auch wenn die Vorteile, die mit der Möglichkeit verbunden sind, mit dem etablierten Versorger neu zu verhandeln, nicht außer Acht gelassen werden sollten“ (17).

(18)

Nach den jüngsten vorliegenden Informationen (18) beträgt in Italien die Versorgerwechselrate 2008 zu möglichen Kündigungsterminen bei großen Industriekunden 32,50 % und bei mittleren Industriekunden 32,80 %. Obschon sie niedriger ist als z. B. in Österreich, wo sich die Versorgerwechselrate bei großen und sehr großen Industriekunden auf 41,5 % belief (19), ist die Quote in Italien immer noch erheblich, da sie beinahe ein Drittel der großen und mittleren Industriekunden betrifft. Zudem gibt es auf dem Einzelhandelsmarkt für Endkunden, die an das Mittel-, Hoch- und Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, keine regulierten Preise. Somit ist die Situation in Italien im Hinblick auf Versorgerwechsel und Kontrolle der Endnutzerpreise als zufrieden stellend zu betrachten und sollte daher als Indikator für einen unmittelbar wirksamen Wettbewerb gewertet werden.

(19)

Was den relevanten geografischen Markt angeht, so wird von jeher davon ausgegangen, dass dessen Ausdehnung national ist. In ihrem Antrag betrachtet CVA den nationalen Markt als relevanten Markt für den Stromeinzelhandel.

(20)

Geht man davon aus, dass der geografische Markt von der Ausdehnung her national ist, und legt man die derzeit verfügbaren Informationen (20) zugrunde, scheint der Grad der Marktkonzentration für den Stromeinzelhandel auf dem italienischen Markt sehr hoch zu sein. Die kumulierten Marktanteile der drei größten Einzelhändler für Kunden mit Niederspannungsnetzanschluss liegen bei 79,44 %, wobei das größte Unternehmen für sich alleine einen Anteil von 71,11 % verbuchen kann. In diesem Zusammenhang ist auch an die ständige Rechtsprechung (21) zu erinnern, nach der „besonders hohe Anteile — von außergewöhnlichen Umständen abgesehen — ohne weiteres den Beweis für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung liefern. Dies ist der Fall bei einem Marktanteil von 50 %.“

(21)

Darüber hinaus ist der Einzelhandelsmarkt in Italien in drei Unterkategorien unterteilt, von denen die beiden ersten regulierten Preisen unterliegen:

a)

ein Dienst mit erweitertem Schutz für Privatkunden und kleine Unternehmen (mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Umsatz von höchstens 10 Mio. EUR), die an das Niederspannungsnetz angeschlossen sind und die keinen Vertrag für Einkäufe auf dem freien Markt unterzeichnet haben. Das Erbringen dieses Dienstes ist dem Unternehmen Acquirente Unico SpA (im Folgenden „einziger Käufer“) vorbehalten;

b)

ein gesicherter Dienst für alle Kunden, die nicht für den Dienst mit erweitertem Schutz in Frage kommen und keinen Vertrag für Einkäufe auf dem freien Markt haben. Dieser Dienst wird von Anbietern erbracht, die der einzige Käufer mit einer Ausschreibung auswählt, und

c)

der freie Markt, d. h. der verbleibende Teil des Einzelhandelsmarktes.

(22)

Diese Märkte sollten aber nicht als unabhängige, relevante Märkte für den Zweck dieses Beschlusses angesehen werden, da die Kunden von einer Unterkategorie in eine andere wechseln können und die Preise in allen Unterkategorien marktbasiert sind (22). Allerdings macht dem AEEG-Jahresbericht 2009 zufolge der sogenannte „gebundene Markt“, der den „Dienst mit erweitertem Schutz“ und den „gesicherten Dienst“ umfasst, etwa 36 % des gesamten Einzelhandelsmarktes aus. Außerdem ist — laut demselben Bericht — beim Dienst mit erweitertem Schutz ein spezieller Versorger, der auch auf dem freien Markt tätig ist, besonders stark vertreten (84,3 %). Nach Angaben der italienischen Behörden werden die Kosten für einen Versorgerwechsel von den Kunden als hoch empfunden und die Vorteile als gering angesehen. Dies macht es — kombiniert mit niedrigen Preisen im Rahmen des Dienstes mit erweitertem Schutz — für neue Betreiber sehr schwierig, eine ausreichende Kundenbasis innerhalb dieser Unterkategorie zu erhalten. Im Wesentlichen führt dies zu einem Wettbewerbsvorteil für Betreiber im Rahmen des Dienstes mit erweitertem Schutz, die auch auf dem freien Markt tätig sind, da Kunden, die von einem Dienst mit erweitertem Schutz zum freien Markt wechseln wollen oder umgekehrt, dies häufig tun, ohne den Versorger zu wechseln.

(23)

Jedoch kann den Angaben der einschlägigen italienischen Behörden zufolge (23) für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses der Schluss gezogen werden, dass der geografische Markt für den Stromeinzelhandel in Italien von der Ausdehnung her nicht national ist, wie dies herkömmlicherweise angenommen wird und auch vom Antragsteller vorausgesetzt wird, sondern lokal, wobei ein Gebiet häufig nicht über die kommunale Ebene hinausgeht.

(24)

Da es keine Informationen über den Grad an Wettbewerb in jedem der so definierten lokalen Märkte für den Stromeinzelhandel für Endkunden mit Niederspannungsnetzanschluss gibt, ist es unter Berücksichtigung der oben genannten Zweifel hinsichtlich des Grads an Wettbewerb auf dem Einzelhandelsmarkt für Kunden mit Niederspannungsnetzanschluss, der allgemein als national betrachtet wird (siehe Erwägungsgründe 19 und 22), nicht möglich, den Schluss zu ziehen, dass die Bedingungen für eine Freistellung nach Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG für den Stromeinzelhandel für Endkunden mit Niederspannungsnetzanschluss in Italien erfüllt sind.

(25)

Deshalb kommt die Richtlinie 2004/17/EG weiterhin zur Anwendung, wenn Auftraggeber Aufträge vergeben, die den Stromeinzelhandel für Endkunden mit Niederspannungsnetzanschluss in Italien ermöglichen sollen, oder wenn sie Wettbewerbe für die dortige Ausübung dieser Tätigkeit durchführen.

IV.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(26)

Die Lage hinsichtlich der Stromerzeugung und des Stromgroßhandels in der Makrozone Nord lässt sich daher wie folgt zusammenfassen: Die aggregierten Marktanteile der drei größten Erzeuger sind ziemlich gering, und die große Menge an importierter Elektrizität hat eine wettbewerbsfördernde Wirkung in dieser Zone. Wie in Erwägungsgrund 13 ausgeführt wurde, ist das Funktionieren des Ausgleichsmechanismus kein Hindernis dafür, dass der Stromerzeugungsmarkt unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Daher können alle oben genannten Faktoren als Indikatoren für einen unmittelbar wirksamen Wettbewerb gewertet werden.

(27)

Angesichts der in den Erwägungsgründen 8 bis 13 untersuchten Faktoren sollte davon ausgegangen werden, dass die in Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG festgelegte Bedingung, dass eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, in der Makrozone Nord für die Stromerzeugung und den Stromgroßhandel erfüllt ist.

(28)

Ferner sollte, da die Bedingung des freien Zugangs zum Markt als erfüllt gilt, die Richtlinie 2004/17/EG weder gelten, wenn Auftraggeber Aufträge vergeben, die die Stromerzeugung und den Stromgroßhandel in der Makrozone Nord ermöglichen sollen, noch wenn Wettbewerbe für die Ausübung einer solchen Tätigkeit in diesem geografischen Bereich durchgeführt werden.

(29)

Was den Stromeinzelhandel für Endkunden mit Mittel-, Hoch- und Höchstspannungsnetzanschluss in Italien angeht, so kann die Lage wie folgt zusammengefasst werden: die aggregierten Marktanteile der drei größten Einzelhandelsunternehmen sind gering, die Versorgerwechselrate zum Kündigungszeitpunkt ist zufrieden stellend und es gibt keine Kontrolle der Endnutzerpreise. Diese Schlussfolgerungen stimmen auch mit der Stellungnahme der relevanten italienischen Behörden überein, wonach dieser Markt seit mehreren Jahren dem Wettbewerb ausgesetzt und der daraus resultierende Grad an Wettbewerb zufrieden stellend ist.

(30)

Angesichts der in den Erwägungsgründen 15 bis 18 untersuchten Faktoren sollte davon ausgegangen werden, dass die in Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG festgelegte Bedingung, dass eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, für den Stromeinzelhandel für Endkunden mit Mittel-, Hoch- und Höchstspannungsnetzanschluss im gesamten Hoheitsgebiet der Italienischen Republik erfüllt ist.

(31)

Ferner sollte, da die Bedingung des freien Zugangs zum Markt als erfüllt gilt, die Richtlinie 2004/17/EG weder gelten, wenn Auftraggeber Aufträge vergeben, die den Stromeinzelhandel für Endkunden mit Mittel-, Hoch- und Höchstspannungsnetzanschluss in Italien ermöglichen sollen, noch wenn Wettbewerbe für die Ausübung einer solchen Tätigkeit in diesem geografischen Bereich durchgeführt werden.

(32)

In Anbetracht der in den Erwägungsgründen 19 bis 25 geprüften Faktoren, angesichts der Zweifel hinsichtlich des ausreichenden Wettbewerbs auf nationaler Ebene bei dem Einzelhandel für Endkunden mit Niederspannungsnetzanschluss und vor dem Hintergrund des Mangels an detaillierten Informationen über die einzelnen relevanten lokalen Märkte nach Definition der italienischen Behörden ist es nicht möglich, den Schluss zu ziehen, dass die Bedingungen für eine Freistellung nach Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2001/17/EG für den Stromeinzelhandel für Endkunden mit Niederspannungsnetzanschluss in Italien erfüllt sind. Deshalb kommt die Richtlinie 2004/17/EG weiterhin zur Anwendung, wenn Auftraggeber Aufträge vergeben, die den Stromeinzelhandel für Endkunden mit Niederspannungsnetzanschluss in Italien ermöglichen sollen, oder wenn sie Wettbewerbe für die dortige Ausübung dieser Tätigkeit durchführen. Da die in Artikel 67 genannten Pflichten hinsichtlich der Statistiken weiterhin bestehen, kann es notwendig sein, dafür zu sorgen, dass die betreffenden Vertragsparteien geeignete Schritte — etwa Trennung bei Management und/oder Rechnungslegung — ergreifen, damit sie ordnungsgemäß über die Zuschlagserteilung berichten können, die für die jeweiligen Tätigkeiten, die nicht aufgrund des vorliegenden Beschlusses freigestellt sind, erfolgt ist.

(33)

Zudem sei daran erinnert, dass Aufträge, die mehrere Tätigkeiten betreffen, im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2004/17/EG zu behandeln sind. Im gegenwärtigen Zusammenhang bedeutet dies, dass wenn ein Auftraggeber „gemischte“ Aufträge vergibt, d. h. Aufträge für die Durchführung sowohl von Tätigkeiten, die von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG freigestellt sind, als auch von Tätigkeiten, die nicht freigestellt sind, darauf zu achten ist, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand des Auftrags darstellt. Wenn der Auftrag in erster Line den Stromeinzelhandel für Endkunden mit Niederspannungsnetzanschluss betrifft, so ist die Richtlinie 2004/17/EG anzuwenden. Ist es objektiv nicht möglich, festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand des Auftrags darstellt, so ist der Auftrag gemäß den Regeln des Artikels 9 Absätze 2 und 3 zu erteilen.

(34)

Dieser Beschluss stützt sich auf die Rechts- und Sachlage von Februar bis Mai 2010, wie sie sich aus den Angaben der Republik Italien, von CVA, den Mitteilungen von 2005 und 2010 sowie deren technischen Anhängen, der Arbeitsunterlage der Dienststellen 2007 sowie dem Jahresbericht von AEEG 2009 ergibt. Sie kann geändert werden, falls signifikante Änderungen der Rechts- oder der Sachlage dazu führen, dass die Bedingungen für die Anwendbarkeit von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG für den Stromgroßhandel in der Makrozone Nord und den Einzelhandel für Endkunden mit Mittel-, Hoch- und Höchstspannungsnetzanschluss nicht mehr erfüllt sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2004/17/EG gilt nicht für Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden und die folgende Tätigkeiten ermöglichen sollen:

a)

Stromerzeugung und Stromgroßhandel in der Makrozone Nord;

b)

Stromeinzelhandel für Endkunden, die an das Mittel-, Hoch- und Höchstspannungsnetz im gesamten Hoheitsgebiet der Italienischen Republik angeschlossen sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 14. Juli 2010

Für die Kommission

Michel BARNIER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  Dazu gehört die Zone Nord sowie vier kleinere Zonen (Ene, Enw, Turbigo und Monfalcone) gemäß Anhang B der Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007„Untersuchung der europäischen Gas- und Elektrizitätssektoren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (Abschlussbericht)“, KOM(2006) 851 endg., im Folgenden „Abschlussbericht“.

(3)  ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20.

(4)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37. Die Richtlinie 2003/54/EG wurde ersetzt durch die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55). Die neue Richtlinie schreibt eine noch stärkere Marktöffnung als die beiden vorherigen Richtlinien vor. Da die Frist für ihre Umsetzung jedoch noch nicht abgelaufen ist, wird weiterhin auf den mit Richtlinie 2003/54/EG eingeführten rechtlichen Rahmen Bezug genommen.

(5)  MERGER COMP M – 4110 E.ON — ENDESA, S. 3.

(6)  Siehe „Abschlussbericht“, Anhang B, Punkt A1, 2.

(7)  Dazu gehören die Zonen Centro Nord, Piombino, Centro Sud, Sud, Rossano, Brindisi und Calabria.

(8)  Dazu gehören die Zonen Sicilia, Priolo und Calabria.

(9)  Siehe Entscheidungen der Kommission 2009/47/EG (ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 57), 2008/585/EG (ABl. L 188 vom 16.7.2008, S. 28), 2008/741/EG (ABl. L 251 vom 19.9.2008, S. 35), 2007/141/EG (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 23), 2007/706/EG (ABl. L 287 vom 1.11.2007, S. 18), 2006/211/EG (ABl. L 76 vom 15.3.2006, S. 6) und 2006/422/EG (ABl. L 168 vom 21.6.2006, S. 33).

(10)  d. h. der für den Inlandsverbrauch und den Export erforderlichen Elektrizitätsmenge.

(11)  Schreiben 0018212 vom 10. Mai 2010 der italienischen Behörde für Strom und Erdgas.

(12)  Gesetz Nr. 99/2009 vom 23. Juli 2009.

(13)  SEK(2010) 251 „Mitteilung von 2010“.

(14)  Tabelle 3.1 des technischen Anhangs (S. 12) der Mitteilung von 2010.

(15)  Jahresbericht über den Stand der Dienste und die Regulierungstätigkeiten der italienischen Behörde für Strom und Erdgas (AEEG) vom 31. März 2009, im Folgenden „AEEG-Jahresbericht 2009“, S. 79.

(16)  Er entspricht ziemlich genau dem Grad der Konzentration (43 %) auf dem schwedischen Einzelhandelsmarkt (siehe Erwägungsgrund 14 der Entscheidung 2007/706/EG).

(17)  Mitteilung der Kommission vom 15. November 2005 über die Fortschritte bei der Schaffung des Erdgas- und Elektrizitätsbinnenmarktes (KOM(2005) 568 endg.), im Folgenden „Mitteilung von 2005“, S. 9.

(18)  Tabelle 2.2 des technischen Anhangs der „Mitteilung von 2010“.

(19)  Siehe Erwägungsgrund 13 der Entscheidung 2008/585/EG.

(20)  Jahresbericht 2009 der AEEG.

(21)  Siehe Rdnr. 328 des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-395/94 — Atlantic Container Line AB und andere gegen Kommission —, Sammlung des Europäischen Gerichtshofs 2002, II-875.

(22)  Denn die regulierten Preise werden anhand der Preise festgesetzt, die auf dem freien Markt bestehen.

(23)  Schreiben 0032953 der italienischen Wettbewerbsbehörde vom 20. Mai 2010