ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.166.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 166

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
1. Juli 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 573/2010 der Kommission vom 30. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 574/2010 der Kommission vom 30. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 und IFRS 7 ( 1 )

6

 

 

Verordnung (EU) Nr. 575/2010 der Kommission vom 30. Juni 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

9

 

 

Verordnung (EU) Nr. 576/2010 der Kommission vom 30. Juni 2010 zur Festsetzung der ab dem 1. Juli 2010 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

11

 

 

Verordnung (EU) Nr. 577/2010 der Kommission vom 30. Juni 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

14

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/364/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 24. Juni 2010 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Ministerrat der Republik Albanien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

16

 

 

2010/365/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien

17

 

 

2010/366/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 29. Juni 2010 zur Ernennung eines rumänischen Mitglieds im Ausschuss der Regionen

21

 

 

2010/367/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 25. Juni 2010 über die Durchführung der Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf aviäre Influenza durch die Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4190)  ( 1 )

22

 

 

2010/368/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 30. Juni 2010 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4313)  ( 1 )

33

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

1.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 573/2010 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2010

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 legt die Kommission detaillierte Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards nach Artikel 4 Absatz 1 sowie allgemeine Maßnahmen nach Artikel 4 Absatz 2 der genannten Verordnung fest.

(2)

Wenn sie sensible Sicherheitsinformationen enthalten, gelten diese Maßnahmen gemäß Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 als EU-Verschlusssache im Sinne des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (2) und sind daher nicht zu veröffentlichen. Diese Maßnahmen sollten durch einen an die Mitgliedstaaten gerichteten Beschluss getrennt erlassen werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 gilt in vollem Umfang ab dem Zeitpunkt, der in den Durchführungsvorschriften angegeben ist, die nach den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung genannten Verfahren erlassen werden, spätestens jedoch ab dem 29. April 2010. Diese Verordnung sollte daher ab dem 29. April 2010 gelten, um die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zeitlich zu vereinheitlichen.

(4)

Folgende Verordnungen der Kommission sind daher aufzuheben: (EG) Nr. 1217/2003 vom 4. Juli 2003 zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (3), (EG) Nr. 1486/2003 vom 22. August 2003 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission im Bereich der Zivilluftfahrt (4), (EG) Nr. 1138/2004 vom 21. Juni 2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Definition der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen (5) und (EG) Nr. 820/2008 vom 8. August 2008 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (6), die alle Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (7) sind.

(5)

Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 dürfen unbeschadet der generellen Regelung, dass die Kommission Maßnahmen veröffentlicht, die sich unmittelbar auf die Fluggäste auswirken, bestimmte Dokumente mit sensiblen Sicherheitsinformationen im Einklang mit dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung als Verschlusssache eingestuft und nicht veröffentlicht werden. Diese Maßnahmen sollten durch einen an die Mitgliedstaaten gerichteten Beschluss getrennt erlassen werden. Der Teil des Beschlusses, der sensible Sicherheitsmaßnahmen und -verfahren umfasst, sollte nicht veröffentlicht werden und nur denjenigen Betreibern und Stellen mit einem berechtigten Interesse verfügbar gemacht werden. Zu solchen Maßnahmen gehören insbesondere gewisse detaillierte Verfahren und Ausnahmen davon, die die Art und Weise der Kontrolle von Luftfahrzeugen, Fahrzeugen, Personen, Gepäck, Post und Fracht beim Zugang zu oder innerhalb von Sicherheitsbereichen sowie die technischen Spezifikationen von Kontrollausrüstungen betreffen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingerichteten Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden detaillierte Maßnahmen zur Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, sowie allgemeine Maßnahmen zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards festgelegt.

Artikel 2

Durchführungsbestimmungen

1.   Die in Artikel 1 genannten Maßnahmen sind im Anhang dargelegt.

2.   In den nationalen Sicherheitsprogrammen für die Zivilluftfahrt wird gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 dieser Verordnung angemessen Rechnung getragen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab diesem Datum.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(2)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 44.

(4)  ABl. L 213 vom 23.8.2003, S. 3.

(5)  ABl. L 221 vom 22.6.2004, S. 6.

(6)  ABl. L 221 vom 19.8.2008, S. 8.

(7)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 (1) wird wie folgt geändert:

A.

In Kapitel 4 Nummer 4.1.1.2 wird Buchstabe c angefügt:

„c)

Sprengstoffspürhunde in Verbindung mit Buchstabe a“.

B.

In Kapitel 4 Nummer 4.1.1.9 wird angefügt:

„4.1.1.9

Sprengstoffspürhunde dürfen nur als zusätzliches Mittel der Kontrolle eingesetzt werden.“

C.

In Kapitel 4 Nummer 4.1.2.3 wird Buchstabe d angefügt:

„d)

Sprengstoffspürhunde in Verbindung mit Buchstabe a“.

D.

In Kapitel 5 Nummer 5.1.1 wird Buchstabe e angefügt:

„e)

Sprengstoffspürhunde.“

E.

In Kapitel 12 wird Nummer 9 angefügt:

„12.9.   SPRENGSTOFFSPÜRHUNDE

12.9.1.   Allgemeine Grundsätze

12.9.1.1.

Ein Sprengstoffspürhund muss in der Lage sein, die festgelegten und höhere Einzelmengen Sprengstoff zu entdecken und anzuzeigen.

12.9.1.2.

Die Entdeckung muss unabhängig von Form, Anordnung oder Ausrichtung des Sprengstoffs erfolgen.

12.9.1.3.

Der Sprengstoffspürhund muss Alarm in Form einer Passivreaktion geben, wenn er Sprengstoffe nach Anlage 12-D eines getrennten Beschlusses der Kommission entdeckt.

12.9.1.4.

Ein Sprengstoffspürhund und sein Hundeführer können für Kontrollen eingesetzt werden, wenn jeder für sich und beide zusammen als Team zugelassen wurden.

12.9.1.5.

Ein Sprengstoffspürhund und sein Hundeführer müssen einer Erst- und Wiederholungsschulung unterliegen, mit der sichergestellt wird, dass die erforderlichen Kompetenzen erlernt und aufrechterhalten und gegebenenfalls neue Kompetenzen erlernt werden.

12.9.1.6.

Voraussetzung für die Zulassung eines Sprengstoffspürhunde-Teams, das aus einem Sprengstoffspürhund und einem oder mehreren Hundeführern besteht, ist der erfolgreiche Abschluss eines Schulungskurses.

12.9.1.7.

Ein Sprengstoffspürhunde-Team wird von oder im Namen der zuständigen Behörde gemäß Anlage 12-E und 12-F eines getrennten Beschlusses der Kommission zugelassen.

12.9.1.8.

Nach Zulassung durch die zuständige Behörde kann ein Sprengstoffspürhunde-Team für Sicherheitskontrollen mit frei laufendem Spürhund oder mit Sprengstoffgeruchsspurenerkennung an abgesetztem Ort eingesetzt werden.

12.9.2.   Standards für Sprengstoffspürhunde

12.9.2.1.

Die Leistungsanforderungen an einen Sprengstoffspürhund sind in Anlage 12-D eines getrennten Beschlusses der Kommission festgelegt.

12.9.2.2.

Ein Sprengstoffspürhunde-Team, das für die Kontrolle von Personen, Handgepäck, von anderen als Fluggästen mitgeführten Gegenständen, Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen sowie für die Kontrolle von Sicherheitsbereichen eines Flughafens eingesetzt wird, muss für die Detektion den Standard 1 erfüllen.

12.9.2.3.

Ein Sprengstoffspürhunde-Team, das für die Kontrolle von aufgegebenem Gepäck, Post und Material von Luftfahrtunternehmen, Fracht und Post eingesetzt wird, muss für die Detektion den Standard 2 erfüllen.

12.9.2.4.

Ein Sprengstoffspürhunde-Team, das die Zulassung für die Sprengstofferkennung durch Sprengstoffgeruchsspurenerkennung an abgesetztem Ort erhalten hat, darf nur für die Kontrolle von Fracht eingesetzt werden, nicht jedoch in anderen Bereichen, die der Standard 2 mit einschließt.

12.9.2.5.

Ein Sprengstoffspürhund, der zur Sprengstofferkennung eingesetzt wird, ist mit geeigneten Mitteln zu versehen, die eine eindeutige Identifizierung des Spürhundes ermöglichen.

12.9.2.6.

Bei der Durchführung von Sprengstofferkennungstätigkeiten muss der Sprengstoffspürhund stets durch den Hundeführer begleitet werden, der über eine Zulassung zur Arbeit mit dem Sprengstoffspürhund verfügt.

12.9.2.7.

Ein Sprengstoffspürhund, der frei laufend für die Sprengstofferkennung zugelassen ist, darf nur einen Hundeführer haben. Ein Hundeführer kann für die Führung von höchstens zwei Sprengstoffspürhunden zugelassen sein.

12.9.2.8.

Ein Sprengstoffspürhund, der für die Sprengstoffspurenerkennung an abgesetztem Ort zugelassen ist, darf von höchstens zwei Hundeführern geführt werden.

12.9.3.   Schulungsanforderungen

Allgemeine Schulungsauflagen

12.9.3.1.

Die Schulung eines Sprengstoffspürhunde-Teams umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil sowie die Schulung am Arbeitsplatz.

12.9.3.2.

Der Inhalt der Schulungskurse muss von der zuständigen Behörde festgelegt oder genehmigt werden.

12.9.3.3.

Die Schulung ist von oder im Namen der zuständigen Behörde durch Schulungsleiter vorzunehmen, die gemäß Nummer 11.5 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 qualifiziert sind.

12.9.3.4.

Hunde, die zur Sprengstofferkennung ausgebildet werden, müssen Einzweckhunde sein.

12.9.3.5.

Bei der Schulung sind Schulungshilfen, die Sprengstoffe repräsentieren, zu verwenden.

12.9.3.6.

Personen, die die Schulungshilfen handhaben, sind im Hinblick auf die Vermeidung von Kontamination zu schulen.

Erstschulung von Sprengstoffspürhunde-Teams

12.9.3.7.

Ein Sprengstoffspürhunde-Team ist einer Erstschulung zu unterziehen, die auf den Kriterien von Nummer 12.9.3 eines getrennten Beschlusses der Kommission beruht.

12.9.3.8.

Die Erstschulung eines Sprengstoffspürhunde-Teams muss eine praktische Schulung in der vorgesehenen Arbeitsumgebung einschließen.

Wiederholungsschulung von Sprengstoffspürhunde-Teams

12.9.3.9.

Ein Sprengstoffspürhund und der Hundeführer müssen Anforderungen bezüglich der Wiederholungsschulung unterliegen, sowohl einzeln als auch gemeinsam als Team.

12.9.3.10.

Bei der Wiederholungsschulung sind die vorhandenen Kompetenzen, die bei der Erstschulung verlangt werden, sowie die im Hinblick auf Sicherheitsentwicklungen erworbenen Kompetenzen aufrechtzuerhalten.

12.9.3.11.

Wiederholungsschulungen für ein Sprengstoffspürhunde-Team sind mindestens alle sechs Wochen durchzuführen. Die Mindestdauer der Wiederholungsschulung muss mindestens vier Stunden innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen betragen.

12.9.3.12.

Nummer 11 gilt nicht für den Fall, dass ein Sprengstoffspürhund mindestens wöchentlich einem Erkennungstraining aller in Anlage 12-D eines getrennten Beschlusses der Kommission aufgeführten Materialien unterliegt.

Aufzeichnungen zu Schulungen von Sprengstoffspürhunde-Teams

12.9.3.13.

Die Aufzeichnungen sowohl zu Erstschulungen als auch Wiederholungsschulungen sind sowohl für den Sprengstoffspürhund als auch den Hundeführer mindestens für die Dauer des Arbeitsvertrags aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

Betriebliche Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams

12.9.3.14.

Wird ein Sprengstoffspürhund für Kontrolltätigkeiten eingesetzt, muss er einer betrieblichen Schulung unterliegen, um zu gewährleisten, dass er die Leistungsanforderungen gemäß Anlage 12-D eines getrennten Beschlusses der Kommission erfüllt.

12.9.3.15.

Die betriebliche Schulung muss im Rahmen fortlaufender Stichproben während des Einsatzes erfolgen und die Detektionsleistung des Sprengstoffspürhundes anhand zugelassener Schulungshilfen messen.

12.9.4.   Zulassungsverfahren

12.9.4.1.

Das Zulassungsverfahren muss gewährleisten, dass die folgenden Kompetenzen gemessen werden:

a)

Fähigkeit des Sprengstoffspürhundes, die Detektionsleistung gemäß Anlage 12-D eines getrennten Beschlusses der Kommission zu erbringen;

b)

Fähigkeit des Sprengstoffspürhundes, das Vorhandensein von Sprengstoff durch eine Passivreaktion anzuzeigen;

c)

Fähigkeit des Sprengstoffspürhundes und seines Hundeführers/seiner Hundeführer, effektiv als Team zu arbeiten, und

d)

Fähigkeit des Hundeführers, den Sprengstoffspürhund ordnungsgemäß zu führen und die Reaktionen des Spürhundes auf das Vorhandensein von Sprengstoff korrekt zu interpretieren und angemessen darauf zu reagieren.

12.9.4.2.

Beim Zulassungsverfahren sind alle Arbeitsbereiche zu simulieren, in denen das Sprengstoffspürhunde-Team eingesetzt werden soll.

12.9.4.3.

Das Sprengstoffspürhunde-Team muss die Schulung in jedem Bereich, für das die Zulassung beantragt wird, erfolgreich abgeschlossen haben.

12.9.4.4.

Das Zulassungsverfahren ist gemäß den Anlagen 12-E und 12-F eines getrennten Beschlusses der Kommission durchzuführen.

12.9.4.5.

Die Geltungsdauer der Zulassung darf 12 Monate nicht überschreiten.

12.9.5.   Qualitätskontrolle

12.9.5.1.

Das Sprengstoffspürhunde-Team muss Qualitätskontrollmaßnahmen gemäß Anlage 12-G eines getrennten Beschlusses der Kommission unterliegen.

12.9.6.   Kontrollmethodik

Weitere detaillierte Anforderungen enthält ein getrennter Beschluss der Kommission.“


(1)  ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 1.


1.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/6


VERORDNUNG (EU) Nr. 574/2010 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 und IFRS 7

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2)

Am 28. Januar 2010 veröffentlichte der International Accounting Standards Board (IASB) unter dem Titel Begrenzte Befreiung erstmaliger Anwender von Vergleichsangaben nach IFRS 7 eine Änderung am International Financial Reporting Standard (IFRS) 1, nachstehend „Änderung an IFRS 1“. Da erstmalige Anwender der IFRS nicht in den Genuss der Befreiung von Vergleichsangaben für Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert und für das Liquiditätsrisiko kommen, die IFRS 7 in Fällen vorsieht, in denen die Vergleichsperioden vor dem 31. Dezember 2009 enden, soll die nun vorliegende Änderung an IFRS 1 auch für diese Unternehmen eine Befreiung ermöglichen.

(3)

Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderung an IFRS 1 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen (3) hat diese die EFRAG-Stellungnahme geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält.

(4)

Kohärenz der internationalen Rechnungslegungsstandards kann nur gewährleistet werden, wenn nach der Annahme der Änderung an IFRS 1 auch am International Financial Reporting Standard (IFRS) 7 die erforderlichen Folgeänderungen vorgenommen werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

(1)

International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

(2)

IFRS 7 wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Änderungen an IFRS 1 und IFRS 7 spätestens mit Beginn des ersten nach dem 30. Juni 2010 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 33.


ANHANG

INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS

IFRS 1

Änderung an IFRS 1 Begrenzte Befreiung erstmaliger Anwender von Vergleichsangaben nach IFRS 7

IFRS 7

Änderung an IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben

Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter: www.iasb.org

BEGRENZTE BEFREIUNG ERSTMALIGER ANWENDER VON VERGLEICHSANGABEN NACH IFRS 7

(Änderung an IFRS 1)

Änderung an IFRS 1

Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

Paragraph 39C wird hinzugefügt.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

39C

Durch Begrenzte Befreiung erstmaliger Anwender von Vergleichsangaben nach IFRS 7 (im Januar 2010 veröffentlichte Änderung an IFRS 1) wurde Paragraph E3 hinzugefügt. Diese Änderung ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Juli 2010 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderung auf eine frühere Berichtsperiode an, hat es dies anzugeben.

Anlage E

Kurzzeitige Befreiung von IFRS

Es werden eine Überschrift, der Paragraph E3 und eine Fußnote hinzugefügt.

Angaben zu Finanzinstrumenten

E3

Ein erstmaliger Anwender kann die Übergangsvorschriften von IFRS 7 Paragraph 44G anwenden. (1)

Anlage

Änderung an IFRS 7

Finanzinstrumente: Angaben

Paragraph 44G wird geändert (neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen) und mit einer Fußnote versehen.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

44G

Durch Verbesserte Angaben zu Finanzinstrumenten (im März 2009 veröffentlichte Änderungen an IFRS 7) wurden die Paragraphen 27, 39 und B11 geändert und die Paragraphen 27A, 27B, B10A und B11A–B11F hinzugefügt. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Die durch die Änderungen vorgeschriebenen Angaben müssen nicht vorgelegt werden für

a)

Jahres- oder Zwischenperioden, einschließlich Bilanzen, die innerhalb einer jährlichen Vergleichsperiode, die vor dem 31. Dezember 2009 endet, gezeigt werden, oder

b)

Bilanzen, deren früheste Vergleichsperiode vor dem 31. Dezember 2009 beginnt.

Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderungen auf eine frühere Berichtsperiode an, hat es dies anzugeben. (2)


(1)  Paragraph E3 wurde infolge der im Januar 2010 veröffentlichten Änderung an IFRS 1 Begrenzte Befreiung erstmaliger Anwender von Vergleichsangaben nach IFRS 7 hinzugefügt. Um eine nachträgliche Anwendung zu verhindern und sicherzustellen, dass erstmalige Anwender nicht gegenüber Unternehmen benachteiligt sind, die ihre Abschlüsse bereits nach den IFRS erstellen, hat der Board entschieden, dass auch erstmaligen Anwendern gestattet werden sollte, die in Verbesserte Angaben zu Finanzinstrumenten (Änderung an IFRS 7) enthaltenen Übergangsvorschriften in Anspruch zu nehmen.

(2)  Paragraph 44G wurde infolge der im Januar 2010 veröffentlichten Änderung an IFRS 1 (Begrenzte Befreiung erstmaliger Anwender von Vergleichsangaben nach IFRS 7) geändert. Diese Änderung wurde vom Board zur Klarstellung seiner Schlussfolgerungen und der beabsichtigten Übergangsvorschriften für Verbesserte Angaben zu Finanzinstrumenten (Änderungen an IFRS 7) vorgenommen.


1.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/9


VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2010 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

44,4

MK

31,8

TR

53,0

ZZ

43,1

0707 00 05

MK

41,0

TR

118,9

ZZ

80,0

0709 90 70

TR

106,7

ZZ

106,7

0805 50 10

AR

85,3

TR

97,3

US

84,1

ZA

94,5

ZZ

90,3

0808 10 80

AR

107,5

BR

90,2

CA

118,4

CL

95,2

CN

60,1

NZ

112,2

US

102,5

ZA

100,8

ZZ

98,4

0809 10 00

TR

231,7

ZZ

231,7

0809 20 95

TR

303,6

ZZ

303,6

0809 30

AR

133,5

TR

155,8

ZZ

144,7

0809 40 05

AU

258,9

IL

210,4

US

319,2

ZZ

262,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


1.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/11


VERORDNUNG (EU) Nr. 576/2010 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2010

zur Festsetzung der ab dem 1. Juli 2010 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 4 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2010 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. Juli 2010 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.


ANHANG I

Ab dem 1. Juli 2010 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

11,79

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

5,34

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

5,34

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

11,79


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen am Mittelmeer oder Schwarzen Meer entladen wird,

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

16.6.2010-29.6.2010

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Notierung

170,70

111,08

FOB-Preis USA

139,88

129,88

109,88

86,97

Golf-Prämie

14,26

Prämie/Große Seen

40,50

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

26,36 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

58,26 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


1.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/14


VERORDNUNG (EU) Nr. 577/2010 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 572/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 163 vom 30.6.2010, S. 39.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 1. Juli 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

41,21

0,00

1701 11 90 (1)

41,21

2,54

1701 12 10 (1)

41,21

0,00

1701 12 90 (1)

41,21

2,24

1701 91 00 (2)

42,49

4,72

1701 99 10 (2)

42,49

1,59

1701 99 90 (2)

42,49

1,59

1702 90 95 (3)

0,42

0,27


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

1.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/16


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Juni 2010

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Ministerrat der Republik Albanien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2010/364/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (nachstehend „Abkommen“ genannt) mit der Republik Albanien ausgehandelt.

(3)

Vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss 2006/716/EG des Rates im Namen der Gemeinschaft am 5. Mai 2006 unterzeichnet (1).

(4)

Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 sollte die Europäische Union gegenüber der Republik Albanien eine Mitteilung im Hinblick auf die Rechtsnachfolge der Europäischen Gemeinschaft durch die Europäische Union abgeben.

(5)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Ministerrat der Republik Albanien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2) wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen und folgende Mitteilung zu machen:

„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf die ‚Europäische Gemeinschaft‘ im Text des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ gelesen werden.“

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BLANCO LÓPEZ


(1)  ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 51.

(2)  Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Ministerrat der Republik Albanien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wurde in ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 52 zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung veröffentlicht.


1.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/17


BESCHLUSS DES RATES

vom 29. Juni 2010

über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien

(2010/365/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Beitrittsakte von 2005, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 ist vorgesehen, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die nicht in Anhang II der Akte genannt werden, in Bulgarien und Rumänien (im Folgenden als „betroffene Mitgliedstaaten“ bezeichnet) nur gemäß einem entsprechenden Beschluss des Rates anzuwenden sind, der nach Prüfung der Frage gefasst wird, ob die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind.

(2)

Der Rat hat anhand folgender Schritte geprüft, ob die betroffenen Mitgliedstaaten ein zufriedenstellendes Datenschutzniveau gewährleisten:

Den betroffenen Mitgliedstaaten wurde ein umfassender Fragebogen übermittelt, die Antworten wurden zur Kenntnis genommen, und in den betroffenen Mitgliedstaaten wurden Prüf- und Bewertungsbesuche zum Bereich des Datenschutzes nach den anwendbaren Schengen-Bewertungsverfahren gemäß dem Beschluss des Exekutivausschusses bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (SCH/Com-ex (98) 26 def.) (2) durchgeführt.

(3)

Am 26. April 2010 hat der Rat festgestellt, dass die betroffenen Mitgliedstaaten die einschlägigen Bedingungen erfüllt haben. Daher kann ein Zeitpunkt festgelegt werden, ab dem der Schengen-Besitzstand in Bezug auf das Schengener Informationssystem (SIS) in diesen Mitgliedstaaten angewandt werden kann.

(4)

Das Inkrafttreten dieses Beschlusses sollte die Übermittlung von SIS-Echtdaten an die betroffenen Mitgliedstaaten ermöglichen. Die konkrete Verwendung dieser Daten sollte es dem Rat ermöglichen, mit den geltenden Schengen-Bewertungsverfahren nach Dokument SCH/Com-ex (98) 26 def. zu prüfen, ob die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS in den betroffenen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß angewandt werden. Sobald die Bewertungen durchgeführt worden sind, sollte der Rat über die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen zu den betroffenen Mitgliedstaaten befinden.

(5)

Für die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen sollte ein gesonderter Beschluss des Rates angenommen werden. Bis zu dem in dem betreffenden Beschluss genannten Zeitpunkt sollten bestimmte Einschränkungen der Nutzung des SIS gelten.

(6)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (4) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen genannten Bereich fallen.

(7)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates (6) und mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (7) genannten Bereich fallen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ab 15. Oktober 2010 gelten die in Anhang I genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS für die Republik Bulgarien und für Rumänien untereinander und in ihren Beziehungen zu dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

(2)   Die in Anhang II genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS gelten ab dem dort genannten Datum für die Republik Bulgarien und für Rumänien untereinander und in ihren Beziehungen zu dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

(3)   Ab dem 29. Juni 2010 dürfen SIS-Echtdaten an die betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt werden.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4 können die betroffenen Mitgliedstaaten wie die Mitgliedstaaten, für die der Schengen-Besitzstand bereits in Kraft gesetzt worden ist, ab dem 15. Oktober 2010 Daten in das SIS einstellen und SIS-Daten nutzen.

(4)   Bis zum Zeitpunkt der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen zu den betroffenen Mitgliedstaaten

a)

sind diese Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Staatsangehörigen dritter Länder, die von einem anderen Mitgliedstaat im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wurden, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern oder sie aus ihrem Hoheitsgebiet zu entfernen;

b)

stellen diese Mitgliedstaaten keine Daten nach Artikel 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (nachstehend „Schengener Durchführungsübereinkommen“ genannt) (8) ein.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ESPINOSA


(1)  Stellungnahme vom 17. Juni 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 138.

(3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(4)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(5)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(6)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50.

(7)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

(8)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.


ANHANG I

Liste der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005, die in den betroffenen Mitgliedstaaten in Kraft zu setzen sind

1.

In Bezug auf das Schengener Durchführungsübereinkommen:

Artikel 64 und Artikel 92 bis 119 des Schengener Durchführungsübereinkommens;

2.

sonstige Bestimmungen über das SIS:

a)

Beschlüsse des gemäß dem Schengener Durchführungsübereinkommen eingesetzten Exekutivausschusses:

Beschluss des Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 zur Änderung der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit für das Schengener Informationssystem (C.SIS) (SCH/Com-ex (97) 35) (1);

b)

Erklärungen des gemäß dem Schengener Durchführungsübereinkommen eingesetzten Exekutivausschusses:

i)

Erklärung des Exekutivausschusses vom 18. April 1996 zur Bestimmung des Begriffs „Drittausländer“ (SCH/Com-ex (96) decl 5 rev) (2);

ii)

Erklärung des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der SIS-Struktur (SCH/Com-ex (99) decl 2 rev) (3);

c)

andere Rechtsakte:

i)

Beschluss 2000/265/EG des Rates vom 27. März 2000 zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen („Sisnet“), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind (4);

ii)

das SIRENE-Handbuch (5);

iii)

Verordnung (EG) Nr. 871/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (6), und jeder spätere Beschluss über den Zeitpunkt der Anwendung dieser Funktionen;

iv)

Beschluss 2005/211/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (7), und jeder spätere Beschluss über den Zeitpunkt der Anwendung dieser Funktionen;

v)

Verordnung (EG) Nr. 1160/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen hinsichtlich des Zugangs der in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Stellen zum Schengener Informationssystem (8);

vi)

Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a und die Bestimmungen des Titels II und der Anhänge, die sich auf das Schengener Informationssystem (SIS) beziehen, der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (9);

vii)

Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (10);

viii)

Beschluss 2008/839/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (11).


(1)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 444.

(2)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 458.

(3)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 459.

(4)  ABl. L 85 vom 6.4.2000, S. 12.

(5)  Teile des SIRENE-Handbuchs wurden in ABl. C 38 vom 17.2.2003, S. 1 veröffentlicht. Das Handbuch wurde zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/757/EG der Kommission (ABl. L 317 vom 16.11.2006, S. 1) und den Beschluss 2006/758/EG der Kommission (ABl. L 317 vom 16.11.2006, S. 41).

(6)  ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 29.

(7)  ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 44.

(8)  ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 18.

(9)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.

(10)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 1.

(11)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 43.


ANHANG II

Liste der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005, die ab dem in den jeweiligen Rechtsakten vorgesehenen Zeitpunkt für die betroffenen Mitgliedstaaten in Kraft gesetzt werden

1.

Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (1);

2.

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (2);

3.

Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (3).


(1)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.

(3)  ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63.


1.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/21


BESCHLUSS DES RATES

vom 29. Juni 2010

zur Ernennung eines rumänischen Mitglieds im Ausschuss der Regionen

(2010/366/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der rumänischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU und 2010/29/EU zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs des Mandats von Herrn Cristian ANGHEL ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015, zum Mitglied des Ausschusses der Regionen:

Dl Romeo STAVARACHE

Primarul municipiului Bacău, județul Bacău.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ESPINOSA


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22 und ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


1.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/22


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2010

über die Durchführung der Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf aviäre Influenza durch die Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4190)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/367/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aviäre Influenza ist eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrig pathogene Form bewirkt im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hoch pathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelzuchtbetrieben haben.

(2)

Die Richtlinie 2005/94/EG enthält die Maßnahmen, mit denen bei Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies Ausbrüche der hoch pathogenen aviären Influenza (HPAI) und der durch Viren der Subtypen H5 und H7 verursachten niedrig pathogenen aviären Influenza (NPAI), wie in der genannten Richtlinie definiert, zu bekämpfen sind. Darüber hinaus sieht die Richtlinie 2005/94/EG bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der aviären Influenza vor.

(3)

Gemäß der Richtlinie 2005/94/EG haben die Mitgliedstaaten obligatorische Überwachungsprogramme durchzuführen. Anhand dieser Überwachungsprogramme soll die Zirkulation von NPAI-Viren bei Geflügel, insbesondere Wasservogelarten, untersucht werden, bevor diese eine starke Ausbreitung in der Geflügelpopulation erreichen, damit Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden können, um eine mögliche Mutation zu einem HPAI-Virus zu verhindern, der sich verheerend auswirken könnte.

(4)

Die Richtlinie 2005/94/EG sieht zudem vor, dass Überwachungsprogramme für Wildvögel durchgeführt werden, damit man auf der Grundlage einer regelmäßig aktualisierten Risikobewertung neue Erkenntnisse über die Gefährdung gewinnen kann, die Wildvögel in Bezug auf Influenzaviren aviären Ursprungs für Vögel darstellen.

(5)

Mit der Entscheidung 2007/268/EG der Kommission vom 13. April 2007 über die Durchführung von Programmen zur Überwachung der aviären Influenza bei Hausgeflügel und Wildvögeln in den Mitgliedstaaten und zur Änderung der Entscheidung 2004/450/EG (3) wurden Leitlinien für die Durchführung solcher Überwachungsprogramme festgelegt.

(6)

Die seit der Annahme dieser Entscheidung in den Mitgliedstaaten gewonnene Erfahrung mit der Durchführung von Überwachungsprogrammen sowie die Fortschritte in Wissenschaft und Forschung haben zu der Erkenntnis geführt, dass bestimmte Geflügelarten und Geflügelproduktionskategorien ein höheres Risiko einer Infektion mit aviärer Influenza tragen als andere; dabei wurden auch die Lage des Betriebs und andere Risikofaktoren berücksichtigt.

(7)

Aufgrund der Gefahr einer Einschleppung des HPAI-Virus des Subtyps H5N1 aus Südostasien nach Europa infolge seiner Ausbreitung nach Westen im Jahr 2005 wurden zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung und Früherkennung dieses Virustyps bei Geflügel und Wildvögeln ergriffen.

(8)

Die Entscheidung 2005/731/EG der Kommission vom 17. Oktober 2005 mit zusätzlichen Vorschriften für die Überwachung von Wildvögeln auf Geflügelpest (aviäre Influenza) (4) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten jede anomal hohe Sterblichkeit sowie signifikante Seuchenausbrüche in Wildvogelbeständen, vor allem in Beständen wild lebender Wasservögel, den zuständigen Behörden melden. Des Weiteren sind Probenahmen und Laboruntersuchungen in Bezug auf die aviäre Influenza durchzuführen.

(9)

Die in der Entscheidung 2005/731/EG festgelegten Vorschriften sollten in den vorliegenden Beschluss aufgenommen werden.

(10)

Im Zeitraum 2006-2009 wurden mehr als 350 000 Wildvögel einer Probenahme unterzogen und auf aviäre Influenza getestet. Die Überwachung in den Mitgliedstaaten erfolgte durchschnittlich zu 75 % durch Probenahmen von lebenden Vögeln und zu 25 % durch Probenahmen von kranken oder verendeten Vögeln.

(11)

Im genannten Vierjahreszeitraum wurden mehr als 1 000 dieser kranken bzw. verendeten Vögel positiv auf das HPAI-Virus des Subtyps H5N1 getestet, wohingegen nur etwa fünf der gesunden lebenden Vögel, die einer Probenahme unterzogen wurden, einen positiven Befund aufwiesen. NPAI-Subtypen wurden fast ausschließlich aus Proben von lebenden Vögeln isoliert.

(12)

In den Schlussfolgerungen der Jahresberichte zur Überwachung der aviären Influenza (5) in der Union, erstellt vom Referenzlabor der EU für aviäre Influenza (EURL), in den wissenschaftlichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (6), (7), (8) und in den Arbeiten der kürzlich eingerichteten Task Force „Tierseuchenüberwachung“ wurde darauf hingewiesen, dass bestimmte Verbesserungen an der derzeitigen Strategie zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln vorgenommen werden sollten, um einen risikobasierten Ansatz weiter zu stärken, der als die am besten geeignete Überwachungsstrategie zur Information der zuständigen Behörden für die Zwecke der Seuchenprävention und -bekämpfung gilt, die auf den Schutz von Betrieben für Geflügelzucht und für die Zucht von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies abzielt.

(13)

Die risikobasierte Überwachung sollte die Systeme zur Früherkennung einer Infektion mit aviärer Influenza bei Geflügel ergänzen, etwa die Systeme, die bereits in Artikel 2 der Entscheidung 2005/734/EG der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten (9) und in Kapitel II Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG der Kommission vom 4. August 2006 über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (10) vorgesehen wurden.

(14)

Die in der Entscheidung 2007/268/EG festgelegten Leitlinien für die Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf aviäre Influenza sollten daher im Lichte der gewonnenen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse überarbeitet und durch die im vorliegenden Beschluss niedergelegten Leitlinien ersetzt werden.

(15)

Im Interesse der Kohärenz der Unionsvorschriften sollten Probenahmen und Laboruntersuchungen nach den Verfahren gemäß der Entscheidung 2006/437/EG erfolgen, solange nichts anderes bestimmt wird.

(16)

Im Interesse der Kohärenz der Unionsvorschriften sollten bei der Durchführung der Programme zur Überwachung von Wildvögeln die Anforderungen der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (11) umfassend berücksichtigt werden, insbesondere was das Überwachungskonzept und die Probenahmeverfahren anbelangt, die in Anhang II Teil 1 Abschnitte 2 und 3 des vorliegenden Beschlusses beschrieben sind.

(17)

Die Entscheidungen 2005/731/EG und 2007/268/EG sollten aufgehoben werden.

(18)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Behörden geeignete Vereinbarungen mit Organisationen für die Beobachtung und Beringung von Wildvögeln, mit Jagdorganisationen und mit sonstigen einschlägigen Organisationen treffen, um zu gewährleisten, dass diese Organisationen verpflichtet sind, jede anomal hohe Sterblichkeit sowie signifikante Seuchenausbrüche in Wildvogelbeständen, vor allem in Beständen wild lebender Wasservögel, unverzüglich den zuständigen Behörden zu melden.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde, sobald sie gemäß Artikel 1 unterrichtet wurde und wenn als Seuchenursache nur aviäre Influenza in Frage kommt, dafür Sorge trägt, dass

a)

von verendeten Vögeln und, falls möglich, von anderen Vögeln, die mit den verendeten Vögeln Kontakt hatten, geeignete Proben genommen werden;

b)

diese Proben im Labor auf das Virus der aviären Influenza untersucht werden.

(2)   Die Probenahmen und die Testverfahren werden gemäß den Kapiteln II bis VIII des durch die Entscheidung 2006/437/EG genehmigten Handbuchs zur Diagnose der aviären Influenza durchgeführt.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich, wenn die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Laboruntersuchungen einen positiven Befund in Bezug auf das Virus der hoch pathogenen aviären Influenza (HPAI) erbracht haben.

Artikel 3

Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG durchzuführenden Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf aviäre Influenza haben den Leitlinien in den Anhängen I und II des vorliegenden Beschlusses zu entsprechen.

Artikel 4

Unbeschadet der in den Unionsvorschriften enthaltenen Anforderungen trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass alle positiven und negativen Befunde sowohl der serologischen als auch der virologischen Untersuchungen auf aviäre Influenza, die im Rahmen der Überwachungsprogramme für Geflügel und Wildvögel gewonnen wurden, der Kommission alle sechs Monate mitgeteilt werden. Sie sind alljährlich bis zum 31. Juli für die vorangegangenen sechs Monate (1. Januar bis 30. Juni) und bis zum 31. Januar ebenfalls für die vorangegangenen sechs Monate (1. Juli bis 31. Dezember) über das Online-System der Kommission zu übermitteln.

Artikel 5

Die Entscheidungen 2005/731/EG und 2007/268/EG werden aufgehoben.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juni 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(3)  ABl. L 115 vom 3.5.2007, S. 3.

(4)  ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 93.

(5)  Website der Europäischen Kommission: http://ec.europa.eu/food/animal/diseases/controlmeasures/avian/eu_resp_surveillance_en.htm

(6)  The EFSA Journal (2005) 266, 1-21; wissenschaftliches Gutachten über Tiergesundheits- und Tierschutzaspekte der aviären Influenza.

(7)  The EFSA Journal (2008) 715, 1-161; wissenschaftliches Gutachten über Tiergesundheits- und Tierschutzaspekte der aviären Influenza und das Risiko ihrer Einschleppung in Geflügelbetriebe in der EU.

(8)  The EFSA Journal (2006) 357, 1-46; Gutachten über Zugvögel und ihre potenzielle Rolle bei der Verbreitung der hoch pathogenen Vogelgrippe.

(9)  ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 105.

(10)  ABl. L 237 vom 31.8.2006, S. 1.

(11)  ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.


ANHANG I

Leitlinien für die Durchführung von Programmen zur Überwachung von Geflügel auf aviäre Influenza

1.   Ziele der Überwachungsprogramme

Ziel der Programme zur Überwachung von Geflügel auf aviäre Influenza ist die Information der zuständigen Behörde über die Zirkulation des Virus der aviären Influenza mit Blick auf die Bekämpfung der Seuche gemäß der Richtlinie 2005/94/EG mittels jährlicher Feststellung durch eine aktive Überwachung auf

a)

die niedrig pathogene aviäre Influenza (NPAI) der Subtypen H5 und H7 bei Hühnervögeln (d. h. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Fasane, Rebhühner und Wachteln) sowie Laufvögeln, wodurch andere, bereits vorhandene Früherkennungssysteme ergänzt werden;

b)

die NPAI der Subtypen H5 und H7 sowie die hoch pathogene aviäre Influenza (HPAI) bei nicht wild lebenden Wasservögeln (d. h. Enten, Gänse und Stockenten für die Wiederaufstockung von Wildbeständen).

2.   Überwachungskonzept

In Geflügelzuchtbetrieben werden Probenahmen und serologische Untersuchungen zum Nachweis von Antikörpern gegen die aviäre Influenza durchgeführt, wie in der Richtlinie 2005/94/EG festgelegt.

Diese aktive Überwachung ergänzt die in den Mitgliedstaaten bereits angewandten Früherkennungssysteme, die in der Entscheidung 2005/734/EG und in Kapitel II des mit der Entscheidung 2006/437/EG der Kommission genehmigten Handbuchs zur Diagnose der aviären Influenza (im Folgenden „Diagnosehandbuch“) festgelegt wurden, und insbesondere die Früherkennungssysteme in Geflügelzuchtbetrieben, bei denen von einem höheren Risiko der Einschleppung der aviären Influenza ausgegangen wird.

Zur Überwachung von Tierseuchen gibt es zwei zentrale international anerkannte Methoden: a) die risikobasierte Überwachung und b) die Überwachung auf der Basis repräsentativer Probenahmen.

2.1.   Risikobasierte Überwachung

Die risikobasierte Überwachung ist die bevorzugte Methode zur gezielten und effizienten Überwachung auf aviäre Influenza.

Mitgliedstaaten, die diese Methode wählen, spezifizieren die einschlägigen Risikopfade für eine Infektion von Geflügelbeständen und den Beprobungsrahmen für Geflügelzuchtbetriebe, bei denen von einem höheren Risiko einer Infektion mit aviärer Influenza ausgegangen wird.

Die in Abschnitt 4.1 aufgeführten Kriterien und Risikofaktoren sind nicht erschöpfend, geben aber Hinweise darauf, wie die Probenahmen und Untersuchungen bei Geflügelarten und Geflügelproduktionskategorien in verschiedenen Haltungssystemen vorzunehmen sind. Abhängig von der individuellen Tiergesundheitslage in dem betreffenden Mitgliedstaat müssen sie möglicherweise unterschiedlich gewichtet werden.

2.2.   Überwachung auf der Basis repräsentativer Probenahmen

Kann ein Mitgliedstaat keine ausreichend evidenzbasierte Bewertung der Risikopfade einer Infektion von Geflügelbeständen in seinem Hoheitsgebiet vornehmen, führt er eine Überwachung auf der Basis repräsentativer Probenahmen durch. Die Zahl der zu beprobenden Geflügelzuchtbetriebe muss den Angaben in den Tabellen 1 und 2 entsprechen, abhängig von der Geflügelart.

Die Proben für die serologische Untersuchung auf aviäre Influenza werden im gesamten Gebiet des Mitgliedstaats so geschichtet, dass sie als repräsentativ für das ganze Land gelten können.

3.   Zielpopulationen

Die Beprobung folgender Geflügelarten und Produktionskategorien wird in das Überwachungsprogramm aufgenommen:

a)

Legehennen,

b)

Legehennen in Freilandhaltung,

c)

Zuchthähnchen,

d)

Zuchttruthühner,

e)

Zuchtenten,

f)

Zuchtgänse,

g)

Masttruthühner,

h)

Mastenten,

i)

Mastgänse,

j)

Zuchtfederwild (Hühnervögel) mit Schwerpunkt auf ausgewachsenen Vögeln, wie zum Beispiel Zuchtvögel,

k)

Zuchtfederwild (Wasservögel),

l)

Laufvögel.

In den nachstehend beschriebenen Ausnahmefällen können darüber hinaus folgende Geflügelkategorien einbezogen werden:

m)

Masthähnchen, doch nur dann, wenn sie i) in signifikanter Zahl im Freiland gehalten werden und ii) als höheres Risiko einer Infektion mit der aviären Influenza eingestuft werden;

n)

Bestände in Hinterhofhaltung; diese spielen in der Regel eine geringere Rolle bei der Viruszirkulation und -verbreitung, und eine entsprechende Beprobung erfordert einen hohen Einsatz an Ressourcen. Dennoch bedeuten Bestände in Hinterhofhaltung in bestimmten Mitgliedstaaten unter Umständen ein höheres Risiko in Bezug auf die aviäre Influenza aufgrund ihrer großen Zahl, ihrer Nähe zu gewerblichen Geflügelzuchtbetrieben, ihrer Einbindung in den lokalen/regionalen Handel sowie sonstiger in Abschnitt 4.1 genannter Kriterien und Risikofaktoren, insbesondere was die Zusammensetzung der Arten angeht.

Liegt jedoch für eine Geflügelproduktionskategorie (beispielsweise unter strengen Biosicherheitsbedingungen gehaltene Zuchthähnchen) eine fundierte Begründung hinsichtlich des Risikograds vor, so kann hier die Beprobung auch entfallen.

4.   Risikobasierte Überwachung

Die Entscheidung für die risikobasierte Überwachungsmethode muss anhand einer Bewertung auf mitgliedstaatlicher Ebene getroffen werden, die mindestens folgende Kriterien und Risikofaktoren berücksichtigt:

4.1.   Kriterien und Risikofaktoren

4.1.1.   Kriterien und Risikofaktoren für die Einschleppung des Virus in Geflügelzuchtbetriebe durch unmittelbare oder mittelbare Exposition gegenüber Wildvögeln, insbesondere solcher Vögel, die als „Zielart“ gelten

a)

Lage des Geflügelzuchtbetriebs in der Nähe von Feuchtgebieten, Teichen, Sümpfen, Seen, Flüssen oder Küsten, wo sich Wasserzugvögel sammeln können;

b)

Lage des Geflügelzuchtbetriebs in Gebieten mit einer hohen Dichte an Zugvögeln, insbesondere solchen Vögeln, die als „Zielart“ für den Nachweis des HPAI-Virus des Subtyps H5N1 gelten und in Anhang II Teil 2 aufgelistet sind;

c)

Lage des Geflügelzuchtbetriebs in der Nähe von Rast- und Brutplätzen von Wasserzugvögeln, vor allem wenn diese Gebiete durch die Zugvogelbewegungen mit Gebieten in Zusammenhang stehen, in denen das Vorkommen des HPAI-Virus des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln oder Geflügel bekannt ist;

d)

Geflügelzuchtbetriebe mit Freilandhaltung oder Geflügelzuchtbetriebe, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies im Freien in einem Gelände gehalten wird bzw. werden, in dem der Kontakt mit Wildvögeln nicht in ausreichendem Maße verhindert werden kann;

e)

niedriges Biosicherheitsniveau in dem Geflügelzuchtbetrieb, einschließlich Art der Futtermittellagerung und Nutzung von Oberflächenwasser.

4.1.2.   Kriterien und Risikofaktoren für die Virusausbreitung innerhalb des Geflügelzuchtbetriebs und zwischen Geflügelzuchtbetrieben sowie Folgen der Verbreitung der aviären Influenza von Vogel zu Vogel und zwischen Geflügelzuchtbetrieben

a)

Haltung von mehr als einer Geflügelart im selben Geflügelzuchtbetrieb, insbesondere Haltung von Hausenten und -gänsen zusammen mit anderen Geflügelarten;

b)

Geflügelproduktionskategorie und Geflügelart im Betrieb, für die die Überwachungsdaten eine erhöhte Nachweisrate der aviären Influenza in dem Mitgliedstaat ergeben haben, zum Beispiel Zuchtbetriebe für Enten und für Geflügel, das zur Wiederaufstockung von Wildtierbeständen bestimmt ist (vor allem Zuchtstockenten);

c)

Lage des Geflügelzuchtbetriebs in Gebieten mit einer hohen Dichte an solchen Betrieben;

d)

Handelsströme, einschließlich Einfuhren, und die damit zusammenhängende Bewegungsintensität — sowohl direkt als auch indirekt — von Geflügel sowie andere Faktoren, darunter Fahrzeuge, Ausrüstung und Personen;

e)

Haltung von langlebigen Geflügelkategorien und von Tieren mehrerer Altersgruppen in dem Betrieb (zum Beispiel Legebestände).

4.2.   Festlegung gefährdeter Populationen als Zielgruppe

Die Festlegung der Zielgruppen muss die Zahl und die lokale Gewichtung der in dem Geflügelbetrieb vorhandenen Risikofaktoren widerspiegeln.

Die zuständige Behörde kann bei ihrer Bewertung zur Erstellung ihres Überwachungskonzepts weitere Risikofaktoren berücksichtigen, die in ihrem Überwachungsprogramm anzugeben und zu begründen sind.

4.3.   Ermittlung der zu beprobenden Geflügelzuchtbetriebe

Für die Ermittlung der Zahl der pro Risikopopulation zu beprobenden Geflügelzuchtbetriebe können die Tabellen 1 und 2 zugrunde gelegt werden.

5.   Repräsentative Probenahmen

Erfolgt eine repräsentative Probenahme wie in Abschnitt 2.2 beschrieben, wird die Zahl der zu beprobenden Geflügelzuchtbetriebe anhand der Zahlen in den Tabellen 1 und 2 entsprechend der in dem Betrieb gehaltenen Geflügelart berechnet.

5.1.   Zahl der für die serologische Untersuchung auf aviäre Influenza zu beprobenden Geflügelzuchtbetriebe

5.1.1.   Zahl der zu beprobenden Geflügelzuchtbetriebe (ausgenommen Enten-, Gänse- und Stockentenzuchtbetriebe)

Für jede Geflügelproduktionskategorie, ausgenommen die Kategorien Enten, Gänse und Stockenten, wird die Zahl der zu beprobenden Geflügelzuchtbetriebe so festgelegt, dass bei einer Prävalenz infizierter Betriebe von mindestens 5 % mit einem Konfidenzintervall von 95 % mindestens ein infizierter Betrieb festgestellt werden kann.

Die Probenahme erfolgt gemäß Tabelle 1:

Tabelle 1

Zahl der für jede Geflügelproduktionskategorie zu beprobenden Betriebe (ausgenommen Enten-, Gänse- und Stockentenzuchtbetriebe)

Anzahl Betriebe pro Geflügelproduktionskategorie je Mitgliedstaat

Zahl der zu beprobenden Betriebe

Bis zu 34

Insgesamt

35-50

35

51-80

42

81-250

53

> 250

60

5.1.2.   Zahl der zu beprobenden Enten-, Gänse- und Stockentenzuchtbetriebe  (1)

Die Zahl der zu beprobenden Enten-, Gänse- und Stockentenbetriebe wird so festgelegt, dass bei einer Prävalenz infizierter Betriebe von mindestens 5 % mit einem Konfidenzintervall von 99 % mindestens ein infizierter Betrieb festgestellt werden kann.

Die Probenahme erfolgt gemäß Tabelle 2:

Tabelle 2

Zahl der zu beprobenden Enten-, Gänse- und Stockentenzuchtbetriebe

Zahl der Enten-, Gänse- und Stockentenzuchtbetriebe je Mitgliedstaat

Zahl der zu beprobenden Enten-, Gänse- und Stockentenzuchtbetriebe

Bis zu 46

Insgesamt

47-60

47

61-100

59

101-350

80

> 350

90

5.2.   Zahl der in dem Geflügelzuchtbetrieb zu beprobenden Vögel

Die in den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 genannten Zahlen gelten sowohl für Geflügelzuchtbetriebe, die einer risikobasierten Überwachung unterliegen, als auch für Betriebe, die repräsentativen Probenahmen unterzogen werden.

5.2.1.   Zahl der in dem Geflügelzuchtbetrieb zu beprobenden Vögel (ausgenommen Enten, Gänse und Stockenten)

Die Zahl der im Betrieb zu beprobenden Vögel wird so festgelegt, dass bei einer Prävalenz seropositiver Tiere von ≥ 30 % mit einer Nachweissicherheit von 95 % mindestens ein infiziertes Tier festgestellt werden kann.

Blutproben für serologische Untersuchungen werden von allen Geflügelproduktionskategorien und Geflügelarten von mindestens 5 bis 10 Vögeln (ausgenommen Enten, Gänse und Stockenten) je Betrieb und — wenn ein Betrieb mehrere Stallungen umfasst — je Stallung entnommen.

Sind mehrere Stallungen vorhanden, werden je Stallung von mindestens fünf Vögeln Proben genommen.

5.2.2.   Zahl der in dem Betrieb zu beprobenden Enten, Gänse und Stockenten

Die Zahl der in dem Geflügelzuchtbetrieb zu beprobenden Enten, Gänse und Stockenten wird so festgelegt, dass bei einer Prävalenz seropositiver Tiere von ≥ 30 % mit einer Nachweissicherheit von 95 % mindestens ein infiziertes Tier festgestellt werden kann.

In jedem ausgewählten Betrieb werden für die serologische Untersuchung 20 Blutproben (2) entnommen.

6.   Probenahmeverfahren für die serologische Untersuchung

Der Zeitraum für die Probenahme in dem Geflügelzuchtbetrieb muss bei jeder Geflügelproduktionskategorie mit dem saisonalen Produktionszyklus zusammenfallen; die Probenahme kann auch im Schlachthof erfolgen. Dieses Probenahmeverfahren darf den risikoorientierten Ansatz auf der Basis der in Abschnitt 4.1 aufgeführten Kriterien und Risikofaktoren nicht beeinträchtigen.

Um die Effizienz zu optimieren und außerdem ein unnötiges Begehen der Geflügelzuchtbetriebe zu vermeiden, wird die Probenahme so weit als möglich mit Probenahmen zu anderen Zwecken verknüpft, etwa im Rahmen der Salmonellen- oder Mycoplasmabekämpfung. Eine solche Verknüpfung darf jedoch die Anforderungen an eine risikobasierte Überwachung nicht in Frage stellen.

7.   Probenahme für die virologische Untersuchung

Die Probenahme für die virologische Untersuchung auf aviäre Influenza wird nicht als Alternative zur serologischen Untersuchung eingesetzt und darf ausschließlich im Rahmen von Untersuchungen erfolgen, die zum Follow-up nach positiven Befunden der serologischen Untersuchung auf aviäre Influenza angesetzt wurden.

8.   Untersuchungshäufigkeit und -zeitraum

Die Beprobung von Geflügelzuchtbetrieben erfolgt jährlich. Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage einer Risikobewertung beschließen, häufiger Probenahmen und Untersuchungen durchzuführen. Dies ist im Überwachungsprogramm ausführlich zu begründen.

Die Probenahme erfolgt gemäß dem genehmigten Überwachungsprogramm vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres der Programmdurchführung.

9.   Laboruntersuchung

Die Proben werden in nationalen Referenzlabors der Mitgliedstaaten für aviäre Influenza (NRL) oder in anderen, von den zuständigen Behörden zugelassenen und den NRL unterstehenden Labors untersucht.

Die Laboruntersuchungen werden gemäß dem Diagnosehandbuch durchgeführt, in dem die Verfahren zum Nachweis und zur Differenzialdiagnose der aviären Influenza festgelegt sind.

Möchte ein Mitgliedstaat jedoch Laboruntersuchungen durchführen, die weder im Diagnosehandbuch noch in den Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) beschrieben sind, so müssen diese Untersuchungen vorher vom EURL auf der Basis validierter Daten als zweckgemäß eingestuft werden.

Alle positiven serologischen Befunde werden von den NRL durch Hämagglutinationshemmungstest unter Verwendung der vom EURL bereitgestellten Virusstämme bestätigt

a)

für den Subtyp H5:

i)

Ersttest mit Teal/England/7894/06 (H5N3),

ii)

Testung aller Positivproben mit Chicken/Scotland/59 (H5N1) zum Ausschluss N3-kreuzreaktiver Antikörper;

b)

für den Subtyp H7:

i)

Ersttest mit Turkey/England/647/77 (H7N7),

ii)

Testung aller Positivproben mit African Starling/983/79 (H7N1) zum Ausschluss N7-kreuzreaktiver Antikörper.

Alle serologischen Positivbefunde müssen in dem Geflügelzuchtbetrieb mittels epidemiologischer Untersuchungen und zusätzlicher Probenahmen für die Untersuchung mit virologischen Methoden weiterverfolgt werden, um festzustellen, ob in dem Betrieb eine aktive Infektion mit dem Virus der aviären Influenza vorliegt. Die Schlussfolgerungen aus all diesen Untersuchungen werden der Kommission mitgeteilt.

Sämtliche AI-Virusisolate werden gemäß den Unionsvorschriften entsprechend den Befugnissen und Aufgaben der NRL nach Anhang VIII der Richtlinie 2005/94/EG dem EURL übermittelt, es sei denn, dass eine Ausnahmegenehmigung gemäß Kapitel V Absatz 4 Buchstabe d des Diagnosehandbuchs gewährt wurde. Viren des H5/H7-Subtyps werden dem EURL unverzüglich übermittelt und nach dem im Diagnosehandbuch beschriebenen Standardverfahren (Nukleotid-Sequenzanalyse/IVPI) charakterisiert.

Zur Übermittlung der Proben und des Diagnosematerials sind die vom EURL erstellten speziellen Protokolle zu verwenden. Die zuständigen Behörden gewährleisten einen guten Informationsaustausch zwischen dem EURL und den NRL.


(1)  Für Enten- und Gänsezuchtbetriebe wird ein höheres Konfidenzniveau festgelegt, da den Erkenntnissen zufolge die Wahrscheinlichkeit, dass infizierte Enten- und Gänsezuchtbetriebe durch passive Überwachung oder Früherkennungssysteme ermittelt werden, geringer ist als bei Betrieben mit Hühnervögeln.

(2)  Der im Vergleich zum Abschnitt 5.2.1 größere Probenumfang ist bei Wasservögeln wegen der geringeren Sensitivität des Diagnosetests erforderlich.


ANHANG II

TEIL 1

Leitlinien für die Durchführung von Programmen zur Überwachung von Wildvögeln auf aviäre Influenza

1.   Ziele der Überwachung

Ziel des Programms zur Überwachung von Wildvögeln auf aviäre Influenza ist der frühzeitige Nachweis von HPAI des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln, um die Tiere in Geflügelzuchtbetrieben sowie die öffentliche Gesundheit in Bezug auf Veterinäraspekte zu schützen.

2.   Überwachungskonzept

a)

Eine risikobasierte Überwachung wird als „passives“ Überwachungssystem in Form von Laboruntersuchungen verendender oder tot aufgefundener Wildvögel durchgeführt; sie zielt speziell auf Wasservogelarten ab.

b)

Wildvögel, vor allem Wasserzugvögel, die nachweislich ein höheres Risiko haben, mit dem HPAI-Virus des Subtyps H5N1 infiziert zu werden und dieses zu übertragen („Zielart“), stehen ganz besonders im Fokus.

c)

Küsten- und Ufergebiete an stehenden und fließenden Gewässern, in denen verendete Vögel aufgefunden wurden, vor allem wenn sich diese Gebiete in der Nähe von Geflügelzuchtbetrieben befinden, speziell in Gebieten mit einer hohen Dichte an Geflügelzuchtbetrieben, stehen ganz besonders im Fokus.

d)

Bei der Planung des Überwachungsprogramms, bei der Artenbestimmung und bei der Optimierung der Probenahme unter Berücksichtigung der nationalen Situation wird auf eine enge Zusammenarbeit mit Epidemiologen und Ornithologen sowie der zuständigen Naturschutzbehörde geachtet.

e)

Falls es die epidemiologische Situation in Bezug auf das HPAI-Virus des Subtyps H5N1 erfordert, werden die Überwachungsaktivitäten durch Sensibilisierungsmaßnahmen sowie aktives Suchen und Monitoring toter oder verendender Wildvögel verstärkt, vor allem solcher Vögel, die zur Zielgruppe gehören. Angestoßen werden könnte dies durch den Nachweis des HPAI-Virus des Subtyps H5N1 bei Geflügel und/oder Wildvögeln in benachbarten Mitgliedstaaten und Drittländern oder in Ländern, die durch die Bewegung von Zugvögeln, vor allem solcher Vögel, die zur Zielgruppe gehören, mit dem betreffenden Mitgliedstaat verknüpft sind. In diesem Fall ist den spezifischen Zugmustern und Wildvogelarten, die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden können, Rechnung zu tragen.

3.   Probenahmeverfahren

a)

Probenahmeverfahren werden gemäß dem Diagnosehandbuch durchgeführt.

b)

Kloakenabstriche und Luftröhren-/Oropharynxabstriche und/oder Gewebeproben von tot aufgefundenen oder verendenden Wildvögeln sind zum molekularen Nachweis (PCR) und/oder zur Virusisolierung zu untersuchen.

c)

Besondere Sorgfalt ist bei der Lagerung von Proben und deren Beförderung gemäß Kapitel IV Absätze 5 und 6 des Diagnosehandbuchs geboten. Sämtliche AI-Virusisolate von Fällen bei Wildvögeln werden dem EURL übermittelt, es sei denn, dass eine Ausnahmegenehmigung gemäß Kapitel V Absatz 4 Buchstabe d des Diagnosehandbuchs gewährt wurde. Viren des H5/H7-Subtyps werden dem EURL unverzüglich übermittelt und nach dem im Diagnosehandbuch beschriebenen Standardverfahren (Nukleotid-Sequenzanalyse/IVPI) charakterisiert.

d)

Die Probenahme dauert höchstens bis zum 31. Dezember des Jahres der Durchführung des Überwachungsprogramms.

4.   Laboruntersuchung

Laboruntersuchungen werden gemäß dem Diagnosehandbuch durchgeführt.

Die Proben werden in den NRL der Mitgliedstaaten oder in anderen, von den zuständigen Behörden zugelassenen und den NRL unterstehenden Labors untersucht.

Möchte ein Mitgliedstaat jedoch Laboruntersuchungen durchführen, die weder im Diagnosehandbuch noch in den Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der OIE beschrieben sind, so müssen diese Untersuchungen vorher vom EURL auf der Basis validierter Daten als zweckgemäß eingestuft werden.

Eine Erstuntersuchung mittels M-Gen-PCR wird durchgeführt, gefolgt von einem Schnelltest der positiven H5-Befunde innerhalb von höchstens zwei Wochen. Bei einem positiven H5-Befund ist schnellstmöglich der Spaltbereich zu analysieren, um festzustellen, ob ein Motiv eines hoch pathogenen AI-Stamms (HPAI) oder eines niedrig pathogenen AI-Stamms (NPAI) vorliegt. Bei Nachweis von HPAI des Typs H5 muss unverzüglich eine weitere Analyse zur Bestimmung des N-Typs erfolgen, wenngleich damit nur der Ausschluss von N1 möglich ist.

5.   Folgemaßnahmen

Bei Positivbefunden von HPAI H5 (N1) (1) gelten die Bekämpfungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung 2006/563/EG der Kommission vom 11. August 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/115/EG (2).

Im Rahmen der epidemiologischen Untersuchungen ist es wichtig, mit diesen Fällen verknüpfte Gebiete zu identifizieren, damit möglicherweise die weitere Einschleppung des Virus der aviären Influenza prognostiziert werden kann, insbesondere in Gebieten mit Relevanz für die Geflügelzucht, etwa Gebiete mit einer hohen Dichte an Geflügelzuchtbetrieben.

TEIL 2

Liste der Wildvogelarten, die Probenahmen und Untersuchungen im Hinblick auf die aviäre Influenza zu unterziehen sind („Zielgruppe“)

Nr.

Wissenschaftliche Bezeichnung

Gebräuchliche Bezeichnung

1.

Accipiter gentilis

Habicht

2.

Accipiter nisus

Sperber

3.

Anas acuta

Spießente

4.

Anas clypeata

Löffelente

5.

Anas crecca

Krickente

6.

Anas penelope

Pfeifente

7.

Anas platyrhynchos

Stockente

8.

Anas querquedula

Knäkente

9.

Anas strepera

Schnatterente

10.

Anser albifrons albifrons

Blessgans (europäische Rasse)

11.

Anser anser

Graugans

12.

Anser brachyrhynchus

Kurzschnabelgans

13.

Anser erythropus

Zwerggans

14.

Anser fabalis

Saatgans

15.

Ardea cinerea

Graureiher

16.

Aythya ferina

Tafelente

17.

Aythya fuligula

Reiherente

18.

Branta bernicla

Ringelgans

19.

Branta canadensis

Kanadagans

20.

Branta leucopsis

Nonnengans

21.

Branta ruficollis

Rothalsgans

22.

Bubo bubo

Uhu

23.

Buteo buteo

Mäusebussard

24.

Buteo lagopus

Raufußbussard

25.

Cairina moschata

Moschusente

26.

Ciconia ciconia

Weißstorch

27.

Circus aeruginosus

Rohrweihe

28.

Cygnus columbianus

Zwergschwan

29.

Cygnus cygnus

Singschwan

30.

Cygnus olor

Höckerschwan

31.

Falco peregrinus

Wanderfalke

32.

Falco tinnunculus

Turmfalke

33.

Fulica atra

Blässhuhn

34.

Larus canus

Sturmmöwe

35.

Larus ridibundus

Lachmöwe

36.

Limosa limosa

Uferschnepfe

37.

Marmaronetta angustirostris

Marmelente

38.

Mergus albellus

Zwergsäger

39.

Milvus migrans

Schwarzmilan

40.

Milvus milvus

Rotmilan

41.

Netta rufina

Kolbenente

42.

Phalacrocorax carbo

Kormoran

43.

Philomachus pugnax

Kampfläufer

44.

Pica pica

Elster

45.

Pluvialis apricaria

Goldregenpfeifer

46.

Podiceps cristatus

Haubentaucher

47.

Podiceps nigricollis

Schwarzhalstaucher

48.

Porphyrio porphyrio

Purpurhuhn

49.

Tachybaptus ruficollis

Zwergtaucher

50.

Vanellus vanellus

Kiebitz


(1)  Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sind durchzuführen bei Nachweis von HPAI H5 und Verdacht auf N1.

(2)  ABl. L 222 vom 15.8.2006, S. 11.


1.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/33


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2010

zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4313)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/368/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2006/771/EG (2) der Kommission harmonisiert die technischen Frequenznutzungsbedingungen für zahlreiche Geräte mit geringer Reichweite, darunter Alarmanlagen, lokale Kommunikationsausrüstungen, Türöffner und medizinische Implantate. Geräte mit geringer Reichweite sind normalerweise Massenprodukte und/oder tragbare Produkte, die leicht mitgeführt und grenzüberschreitend eingesetzt werden können; unterschiedliche Bedingungen für den Frequenzzugang behindern daher den freien Warenverkehr, treiben die Produktionskosten solcher Geräte in die Höhe und bergen die Gefahr, dass andere Funkanwendungen und -dienste funktechnisch gestört werden.

(2)

Angesichts der sich rasant verändernden Technologien und gesellschaftlichen Anforderungen können jedoch neue Anwendungen für Geräte mit geringer Reichweite entstehen, die es erforderlich machen, die Frequenzharmonisierungsbedingungen regelmäßig anzupassen.

(3)

Am 5. Juli 2006 erteilte die Kommission der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 676/2002/EG ein ständiges Mandat zur Anpassung des Anhangs der Entscheidung 2006/771/EG an die Technologie- und Marktentwicklungen im Bereich der Geräte mit geringer Reichweite.

(4)

Durch die Entscheidungen 2008/432/EG (3) und 2009/381/EG (4) der Kommission wurden die in der Entscheidung 2006/771/EG enthaltenen harmonisierten technischen Bedingungen für Geräte mit geringer Reichweite bereits geändert, indem der Anhang derselben ersetzt wurde.

(5)

In ihrem aufgrund dieses Mandats vorgelegten Bericht vom November 2009 (5) empfahl die CEPT der Kommission, eine Reihe technischer Aspekte im Anhang der Entscheidung 2006/771/EG zu ändern.

(6)

Der Anhang der Entscheidung 2006/771/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Geräte, die unter den in dieser Entscheidung festgesetzten Bedingungen betrieben werden, müssen auch den Anforderungen der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (6) entsprechen, damit die Funkfrequenzen effektiv genutzt und funktechnische Störungen verhindert werden, wofür der Nachweis entweder durch die Einhaltung harmonisierter Normen oder durch alternative Konformitätsbewertungsverfahren erbracht wird.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2006/771/EG wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Juni 2010

Für die Kommission

Neelie KROES

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 66.

(3)  ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 49.

(4)  ABl. L 119 vom 14.5.2009, S. 32.

(5)  CEPT-Bericht 35, RSCOM 09-68.

(6)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.


ANHANG

„ANHANG

Harmonisierte Frequenzbänder und technische Parameter für Geräte mit geringer Reichweite

Art des Geräts mit geringer Reichweite

Frequenzband (1)

Maximale Sendeleistung/Feldstärke/Leistungsdichte (2)

Zusätzliche Parameter (Vorschriften für die Kanalbildung und/oder Kanalzugang und -belegung) (3)

Sonstige Nutzungsbeschränkungen (4)

Umsetzungstermin

Funkgeräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (5)

6 765–6 795 kHz

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Oktober 2008

13,553–13,567 MHz

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Oktober 2008

26,957–27,283 MHz

10 mW (ERP), entspricht 42 dΒμΑ/m in 10 m

 

Keine Videoanwendungen

1. Juni 2007

40,660–40,700 MHz

10 mW (ERP)

 

Keine Videoanwendungen

1. Juni 2007

Funkgeräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (Fortsetzung)

433,050–434,040 (6) MHz

1 mW (ERP)

Leistungsdichte von - 13 dBm/10 kHz für Bandbreitenmodulation über 250 kHz

Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungstechniken erlaubt

Keine Audio- und Videoanwendungen

1. November 2010

10 mW (ERP)

Maximaler Arbeitszyklus (7): 10 %

Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen. Keine analogen Videoanwendungen.

1. November 2010

434,040–434,790 (6) MHz

1 mW (ERP)

Leistungsdichte von - 13 dBm/10 kHz für Bandbreitenmodulation über 250 kHz

Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungstechniken erlaubt

Keine Audio- und Videoanwendungen

1. November 2010

10 mW (ERP)

Maximaler Arbeitszyklus (7): 10 %

Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen. Keine analogen Videoanwendungen.

1. November 2010

Maximaler Arbeitszyklus (7): 100 % bei einem Kanalabstand unter 25 kHz

Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungstechniken erlaubt

Keine Audio- und Videoanwendungen

1. November 2010

Funkgeräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (Fortsetzung)

863,000–865,000 MHz

25 mW (ERP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein maximaler Arbeitszyklus (7) von 0,1 % verwendet werden.

Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen. Keine analogen Videoanwendungen.

1. November 2010

865,000–868,000 MHz

25 mW (ERP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein maximaler Arbeitszyklus (7) von 1 % verwendet werden.

Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen. Keine analogen Videoanwendungen.

1. November 2010

868,000–868,600 MHz

25 mW (ERP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein maximaler Arbeitszyklus (7) von 1 % verwendet werden.

Keine analogen Videoanwendungen

1. November 2010

868,700–869,200 MHz

25 mW (ERP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein maximaler Arbeitszyklus (7) von 0,1 % verwendet werden.

Keine analogen Videoanwendungen.

1. November 2010

Funkgeräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (Fortsetzung)

869,400–869,650 (6) MHz

500 mW (ERP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein maximaler Arbeitszyklus (7) von 10 % verwendet werden.

Der Kanalabstand muss 25 kHz betragen, außer wenn das gesamte Band auch als ein einziger Kanal für die Hochgeschwindigkeits-Datenübertragung genutzt werden kann.

Keine analogen Videoanwendungen

1. November 2010

25 mW (ERP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein maximaler Arbeitszyklus (7) von 0,1 % verwendet werden.

Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen. Keine analogen Videoanwendungen.

1. November 2010

869,700–870,000 (6) MHz

5 mW (ERP)

Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungstechniken erlaubt

Keine Audio- und Videoanwendungen

1. Juni 2007

25 mW (ERP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein maximaler Arbeitszyklus (7) von 1 % verwendet werden.

Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen. Keine analogen Videoanwendungen

1. November 2010

Funkgeräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (Fortsetzung)

2 400–2 483,5 MHz

10 mW (EIRP)

 

 

1. Juni 2007

5 725–5 875 MHz

25 mW (EIRP)

 

 

1. Juni 2007

24,150–24,250 GHz

100 mW (EIRP)

 

 

1. Oktober 2008

61,0–61,5 GHz

100 mW (EIRP)

 

 

1. Oktober 2008

Breitband-Datenübertragungssysteme

2 400–2 483,5 MHz

100 mW (EIRP)

Leistungsdichte von 100 mW/100 kHz (EIRP) bei Frequenzsprungmodulation, Leistungsdichte von 10 mW/MHz (EIRP) bei anderen Modulationsarten

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

 

1. November 2009

57,0–66,0 GHz

40 dBm (EIRP)

Leistungsdichte 13 dBm/MHz (EIRP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

Keine festen Außeneinrichtungen

1. November 2010

Alarmsysteme

868,600–868,700 MHz

10 mW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz

Das gesamte Band kann auch als ein einziger Kanal für die Hochgeschwindigkeits-Datenübertragung genutzt werden

Maximaler Arbeitszyklus (7): 1,0 %

 

1. Oktober 2008

869,250–869,300 MHz

10 mW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz

Maximaler Arbeitszyklus (7): 0,1 %

 

1. Juni 2007

869,300–869,400 MHz

10 mW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz

Maximaler Arbeitszyklus (7): 1,0 %

 

1. Oktober 2008

869,650–869,700 MHz

25 mW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz

Maximaler Arbeitszyklus (7): 10 %

 

1. Juni 2007

Personenhilferuf (8)

869,200–869,250 MHz

10 mW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz

Maximaler Arbeitszyklus (7): 0,1 %

 

1. Juni 2007

Induktive Anwendungen (9)

9,000–59,750 kHz

72 dBμA/m in 10 m

 

 

1. November 2010

59,750–60,250 kHz

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juni 2007

60,250–70,000 kHz

69 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juni 2007

70–119 kHz

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juni 2007

119–127 kHz

66 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juni 2007

127–140 kHz

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Oktober 2008

140–148,5 kHz

37,7 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Oktober 2008

148,5–5 000 kHz

Für folgende Bänder gelten höhere Feldstärken und zusätzliche Nutzungsbeschränkungen:

– 15 dBμA/m in 10 m innerhalb jeder Bandbreite von 10 kHz

Außerdem gilt für Systeme, die in größeren Bandbreiten als 10 kHz betrieben werden, eine Gesamtfeldstärke von – 5 dΒμΑ/m in 10 m

 

 

1. Oktober 2008

Induktive Anwendungen (Fortsetzung)

400–600 kHz

– 8 dBμA/m in 10 m

 

Außer RFID (10) sind keine anderen Anwendungen erlaubt

1. Oktober 2008

3 155–3 400 kHz

13,5 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Oktober 2008

5 000–30 000 kHz

Für folgende Bänder gelten höhere Feldstärken und zusätzliche Nutzungsbeschränkungen:

– 20 dBμA/m in 10 m innerhalb jeder Bandbreite von 10 kHz

Außerdem gilt für Systeme, die in größeren Bandbreiten als 10 kHz betrieben werden, eine Gesamtfeldstärke von - 5 dΒμΑ/m in 10 m

 

 

1. Oktober 2008

6 765–6 795 kHz

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juni 2007

7 400–8 800 kHz

9 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Oktober 2008

10 200–11 000 kHz

9 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Oktober 2008

Induktive Anwendungen (Fortsetzung)

13 553–13 567 kHz

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juni 2007

60 dBμA/m in 10 m

 

Nur für RFID (10) – und EAS (11) – Anwendungen

1. Oktober 2008

26 957–27 283 kHz

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Oktober 2008

Aktive medizinische Implantate (12)

9–315 kHz

30 dBμA/m in 10 m

Maximaler Arbeitszyklus (7): 10 %

 

1. Oktober 2008

30,0–37,5 MHz

1 mW (ERP)

Maximaler Arbeitszyklus (7): 10 %

Nur für medizinische Membranimplantate mit sehr kleiner Leistung zur Blutdruckmessung

1. November 2010

402–405 MHz

25 μW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz

Einzelsender dürfen benachbarte Kanäle zur Erhöhung der Bandbreite bis 300 kHz kombinieren.

Andere Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken, einschl. Bandbreiten über 300 kHz, können eingesetzt werden, falls deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind, um Betriebskompatibilität mit anderen Nutzern und insbesondere meteorologischen Funksonden zu gewährleisten.

 

1. November 2009

Aktive medizinische Implantate und Zusatzgeräte (13)

401–402 MHz

25 μW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz

Einzelsender dürfen benachbarte Kanäle zur Erhöhung der Bandbreite bis 100 kHz kombinieren.

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein maximaler Arbeitszyklus (7) von 0,1 % verwendet werden.

 

1. November 2010

405–406 MHz

25 μW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz

Einzelsender dürfen benachbarte Kanäle zur Erhöhung der Bandbreite bis 100 kHz kombinieren.

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein maximaler Arbeitszyklus (7) von 0,1 % verwendet werden.

 

1. November 2010

Implantate bei Tieren (14)

315–600 kHz

– 5 dBμA/m in 10 m

Maximaler Arbeitszyklus (7): 10 %

 

1. November 2010

12,5–20,0 MHz

– 7 dΒμΑ/m in 10 m in einer Bandbreite von 10 kHz

Maximaler Arbeitszyklus (7): 10 %

Nur für Innenanwendungen

1. November 2010

FM-Sender mit niedriger Leistung (15)

87,5–108,0 MHz

50 nW (ERP)

Kanalabstand bis 200 kHz

 

1. November 2010

Drahtlose Audioanwendungen (16)

863–865 MHz

10 mW (ERP)

 

 

1. November 2010

Funkortungsanwendungen (17)

2 400–2 483,5 MHz

25 mW (EIRP)

 

 

1. November 2009

17,1–17,3 GHz

26 dBm (EIRP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

Nur für bodengestützte Systeme.

1. November 2009

Radar zur Tankfüllstandsondierung (18)

4,5–7,0 GHz

24 dBm (EIRP) (19)

 

 

1. November 2009

8,5–10,6 GHz

30 dBm (EIRP) (19)

 

 

1. November 2009

24,05–27,0 GHz

43 dBm (EIRP) (19)

 

 

1. November 2009

57,0–64,0 GHz

43 dBm (EIRP) (19)

 

 

1. November 2009

75,0–85,0 GHz

43 dBm (EIRP) (19)

 

 

1. November 2009

Modellsteuerung (20)

26 990–27 000 kHz

100 mW (ERP)

 

 

1. November 2009

27 040–27 050 kHz

100 mW (ERP)

 

 

1. November 2009

27 090–27 100 kHz

100 mW (ERP)

 

 

1. November 2009

27 140–27 150 kHz

100 mW (ERP)

 

 

1. November 2009

27 190–27 200 kHz

100 mW (ERP)

 

 

1. November 2009

Funkfrequenzkennzeichnung (RFID)

2 446–2 454 MHz

100 mW (EIRP)

 

 

1. November 2009

Straßenverkehr und Verkehrstelematik

76,0–77,0 GHz

55 dBm Spitzenwert (EIRP) und 50 dBm Durchschnittswert (EIRP) und 23,5 dBm Durchschnittswert (EIRP) für gepulste Radare

 

Nur für terrestrische Systemen für Fahrzeuge und Infrastrukturen

1. November 2010


(1)  Die Mitgliedstaaten müssen die Nutzung der innerhalb dieser Tabelle benachbarten Frequenzbänder als ein einziges Frequenzband zulassen, sofern die besonderen Bedingungen für jedes dieser benachbarten Frequenzbänder eingehalten werden.

(2)  Die Mitgliedstaaten müssen die Frequenznutzung bis zu den in dieser Tabelle angegebenen Höchstwerten für die Sendeleistung, Feldstärke oder Leistungsdichte gestatten. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2006/771/EG können sie auch weniger strenge Bedingungen vorgeben, d.h. die Frequenznutzung mit höherer Sendeleistung, Feldstärke oder Leistungsdichte gestatten.

(3)  Die Mitgliedstaaten dürfen ausschließlich diese ‚zusätzlichen Parameter (Kanalbildung und/oder Kanalzugang und -belegung)‘ vorschreiben und keine weiteren Parameter oder Frequenzzugangs- und Störungsminderungsanforderungen hinzufügen. Da weniger strenge Bedingungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2006/771/EG festgelegt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten in einer bestimmten Zelle ganz auf die ‚zusätzliche Parameter (Kanalbildung und/oder Kanalzugang und -belegung)‘ verzichten oder höhere Werte gestatten.

(4)  Die Mitgliedstaaten dürfen außer diesen ‚sonstigen Nutzungsbeschränkungen‘ keine zusätzlichen Nutzungsbeschränkungen auferlegen. Da weniger strenge Bedingungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2006/771/EG festgelegt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten auf diese Beschränkungen teilweise oder vollständig verzichten.

(5)  Dazu zählen sämtliche Anwendungen, die den technischen Bedingungen entsprechen (üblicherweise Fernmessung, Fernsteuerung, Alarmanlagen, allgemeine Datenübertragung und weitere ähnliche Anwendungen).

(6)  Für dieses Frequenzband müssen die Mitgliedstaaten alle alternativen Nutzungsbedingungen ermöglichen.

(7)  ‚Arbeitszyklus‘ ist definiert als anteilsmäßiger aktiver Sendebetrieb innerhalb einer Zeitdauer von einer Stunde zu einem beliebigen Zeitpunkt. Da weniger strenge Bedingungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2006/771/EG festgelegt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten höhere Werte für den ‚Arbeitszyklus‘ gestatten.

(8)  Personenhilferufanlagen dienen der Unterstützung älterer oder behinderter Menschen im Notfall.

(9)  Dazu zählen beispielsweise elektronische Wegfahrsperren, Tierkennzeichnung, Alarmanlagen, Kabeldetektoren, Abfallbewirtschaftung, Personenidentifizierung, drahtlose Sprachverbindungen, Zugangskontrolle, Näherungssensoren, Diebstahlsicherungssysteme einschl. Funketiketten mit Frequenzinduktion, Datenübertragung auf Handgeräte, automatische Artikelerkennung, drahtlose Steuerungssysteme und automatische Straßenmauterfassung.

(10)  Dazu zählen induktive Anwendungen für die Funkfrequenzkennzeichnung (Radio Frequency Identification, RFID).

(11)  Dazu zählen induktive Anwendungen für die elektronische Artikelüberwachung (Electronic Article Surveillance, EAS).

(12)  Dazu gehören die Funkteile in aktiven implantierbaren medizinischen Geräten im Sinne der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17).

(13)  Dazu zählen Systeme, die speziell für die Bereitstellung digitaler Kommunikationsdienste ohne Sprache zwischen aktiven medizinischen Implantaten (siehe Fußnote 12) konzipiert wurden und/oder für in und am Körper getragene Geräte, die nicht zeitkritische physiologische Patientendaten übertragen.

(14)  Dazu zählen Sendegeräte, die zu Diagnose- und/oder Therapiezwecken in den Körper eines Tieres implantiert werden.

(15)  Dazu zählen Anwendungen zum Anschluss persönlicher Audiogeräte, einschließlich Mobilfunkgeräte, sowie Kraftfahrzeug- oder Heim-Unterhaltungssysteme.

(16)  Anwendungen für drahtlose Audiosysteme: drahtlose Mikrofone, drahtlose Lautsprecher, drahtlose Kopfhörer, drahtlose Kopfhörer für den tragbaren Einsatz z.B. für tragbare CD- oder Kassettenabspielgeräte und Radioempfänger, drahtlose Kopfhörer in Fahrzeugen, z.B. für Radios oder Mobiltelefone, In-Ohr-Mithörgeräte und drahtlose Mikrofone für Konzerte und andere Bühnenproduktionen.

(17)  Dazu zählen Anwendungen, die zur Ermittlung der Position, der Geschwindigkeit und/oder anderer Eigenschaften eines Objekts oder zum Erhalt von Informationen in Bezug auf diese Parameter eingesetzt werden.

(18)  Ein Radar zur Tankfüllstandsondierung (TLPR) ist eine spezielle Funkortungsanwendung, die zum Ermitteln des Füllstands in Metall- oder Stahlbetontanks oder ähnliche Anlagen aus Werkstoffen mit vergleichbaren Dämpfungseigenschaften installiert wird. Der Tank dient als Behälter.

(19)  Die maximale Leistung gilt für den Innenraum eines geschlossenen Tanks und entspricht einer Leistungsspektraldichte von – 41,3 dBm/MHz (EIRP) außerhalb eines 500-Liter-Testtanks.

(20)  Dazu zählen Anwendungen, die zur Steuerung der Bewegung von Modellen (vorwiegend Miniaturnachbildungen von Fahrzeugen) in der Luft, an Land sowie auf oder unter der Wasseroberfläche eingesetzt werden.“