ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.160.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 160

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
26. Juni 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 560/2010 der Kommission vom 25. Juni 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Farine de blé noir de Bretagne/Farine de blé noir de Bretagne — Gwinizh du Breizh (g.g.A.))

1

 

 

Verordnung (EU) Nr. 561/2010 der Kommission vom 25. Juni 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/350/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010 über die Prüfung der von der spanischen Regierung vorgeschlagenen Änderungen der Verträge in Bezug auf die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments durch eine Konferenz von Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten und die Nichteinberufung eines Konvents

5

 

 

2010/351/GASP

 

*

Beschluss EUJUST LEX-IRAQ/1/2010 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 22. Juni 2010 zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der integrierten Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union für Irak, EUJUST LEX-IRAQ

10

 

 

2010/352/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 22. Juni 2010 über eine finanzielle Beteiligung der Union an den Fischereiüberwachungs- und Kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten für 2010 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3940)

11

 

 

2010/353/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 24. Juni 2010 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorläufige Zulassungen für die neuen Wirkstoffe Amisulbrom, Chlorantraniliprol, Meptyldinocap und Pinoxaden zu verlängern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4177)  ( 1 )

26

 

 

2010/354/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 25. Juni 2010 zur Änderung der Entscheidung 2008/855/EG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4170)  ( 1 )

28

 

 

2010/355/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 25. Juni 2010 über die Nichtaufnahme von Trifluralin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4199)  ( 1 )

30

 

 

2010/356/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 25. Juni 2010 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorläufige Zulassungen für den neuen Wirkstoff Profoxydim zu verlängern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4225)  ( 1 )

32

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

26.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 560/2010 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2010

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Farine de blé noir de Bretagne/Farine de blé noir de Bretagne — Gwinizh du Breizh (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Farine de blé noir de Bretagne“ oder „Farine de blé noir de Bretagne — Gwinizh du Breizh“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 157 vom 10.7.2009, S. 14.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

Klasse 1.6.   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FRANKREICH

Farine de blé noir de Bretagne/Farine de blé noir de Bretagne — Gwinizh du Breizh (g.g.A.)


26.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 561/2010 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. Juni 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

44,4

MK

39,0

TR

53,0

ZZ

45,5

0707 00 05

MK

41,0

TR

117,2

ZZ

79,1

0709 90 70

TR

101,0

ZZ

101,0

0805 50 10

AR

86,2

TR

73,7

US

84,1

ZA

87,6

ZZ

82,9

0808 10 80

AR

115,3

BR

92,3

CA

95,4

CL

103,9

CN

59,1

NZ

118,7

US

112,0

UY

160,6

ZA

89,7

ZZ

105,2

0809 10 00

TR

229,7

ZZ

229,7

0809 20 95

SY

178,6

TR

298,9

US

700,6

ZZ

392,7

0809 30

AR

133,5

TR

149,8

ZZ

141,7

0809 40 05

AU

258,9

EG

218,2

IL

210,4

US

319,2

ZZ

251,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

26.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/5


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN RATES

vom 17. Juni 2010

über die Prüfung der von der spanischen Regierung vorgeschlagenen Änderungen der Verträge in Bezug auf die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments durch eine Konferenz von Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten und die Nichteinberufung eines Konvents

(2010/350/EU)

DER EUROPÄISCHE RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 48 Absatz 3,

gestützt auf den Vorschlag der spanischen Regierung für Änderungen der Verträge, der dem Rat am 4. Dezember 2009 übermittelt wurde und den der Rat am 7. Dezember 2009 dem Europäischen Rat übermittelt hat,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, keinen Konvent einzuberufen (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die spanische Regierung hat am 4. Dezember 2009 im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 11./12. Dezember 2008 sowie vom 18./19. Juni 2009 gemäß Artikel 48 Absatz 2 Satz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) einen Vorschlag für die Änderung der Verträge in Bezug auf die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments unterbreitet.

(2)

Der Rat hat diesen Vorschlag dem Europäischen Rat am 7. Dezember 2009 gemäß Artikel 48 Absatz 2 Satz 3 EUV übermittelt. Er wurde ebenfalls den nationalen Parlamenten übermittelt.

(3)

Auf seiner Tagung vom 10./11. Dezember 2009 hat der Europäische Rat beschlossen, das Europäische Parlament und die Kommission gemäß Artikel 48 Absatz 3 Unterabsatz 1 EUV zu den vorgeschlagenen Änderungen zu hören. Er hat ferner gemäß Artikel 48 Absatz 3 Unterabsatz 2 beschlossen, das Europäische Parlament zu ersuchen, seiner Absicht, keinen Konvent einzuberufen, zuzustimmen, da dessen Einberufung seiner Ansicht nach aufgrund des Umfangs der geplanten Änderungen nicht gerechtfertigt ist. Der Präsident des Europäischen Rates hat diesbezügliche Schreiben am 18. Dezember 2009 übermittelt.

(4)

Das Europäische Parlament hat am 6. Mai 2010 eine befürwortende Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Änderungen abgegeben. Es stimmte auch dem Beschluss zu, keinen Konvent einzuberufen, da dessen Einberufung aufgrund des Umfangs der vorgeschlagenen Änderungen nicht gerechtfertigt ist. Die Kommission hat am 28. April 2010 eine befürwortende Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Änderungen abgegeben.

(5)

Der Europäische Rat sollte daher gemäß Artikel 48 Absatz 3 EUV beschließen, dass eine Konferenz von Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten die von der spanischen Regierung vorgeschlagenen Änderungen prüfen sollte, das Mandat für die Konferenz festlegen sollte und beschließen sollte, keinen Konvent einzuberufen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Europäische Rat beschließt hiermit, dass eine Konferenz von Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten die von der spanischen Regierung am 4. Dezember 2009 vorgeschlagenen Änderungen des Artikels 2 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls über die Übergangsbestimmungen in Bezug auf die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments in dem diesem Beschluss beigefügten Wortlaut prüft, der das Mandat der genannten Konferenz bilden wird. Aufgrund des Umfangs der vorgeschlagenen Änderungen wird ein Konvent nach Artikel 48 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union nicht einberufen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juni 2010.

Im Namen des Europäischen Rates

Der Präsident

H. VAN ROMPUY


(1)  Zustimmung vom 6. Mai 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 6. Mai 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Stellungnahme vom 28. April 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


ANHANG

ENTWURF

PROTOKOLL

zur Änderung des Protokolls über die Übergangsbestimmungen, das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt ist

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

IM FOLGENDEN „DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN“ —

IN DER ERWÄGUNG, dass in Anbetracht der Tatsache, dass der Vertrag von Lissabon nach den Wahlen zum Europäischen Parlament vom 4. bis 7. Juni 2009 in Kraft getreten ist, gemäß der Erklärung des Europäischen Rates vom 11./12. Dezember 2008 sowie der politischen Einigung des Europäischen Rates vom 18./19. Juni 2009 Übergangsmaßnahmen betreffend die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments bis zum Ende der Legislaturperiode 2009-2014 getroffen werden müssen,

IN DER ERWÄGUNG, dass es durch diese Übergangsmaßnahmen den Mitgliedstaaten, die eine größere Zahl an Mitgliedern des Europäischen Parlaments gehabt hätten, wenn der Vertrag von Lissabon zum Zeitpunkt der Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2009 bereits in Kraft gewesen wäre, gestattet wird, über die entsprechenden zusätzlichen Sitze zu verfügen und sie zu besetzen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Zahl der Sitze pro Mitgliedstaat, die im Entwurf des Beschlusses des Europäischen Rates vorgesehen war, dem das Europäische Parlament am 11. Oktober 2007 und der Europäische Rat (Erklärung Nr. 5 im Anhang zur Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der Vertrag von Lissabon angenommen wurde) politisch zugestimmt haben, sowie unter Berücksichtigung der Erklärung Nr. 4 im Anhang zur Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der Vertrag von Lissabon angenommen wurde,

IN DER ERWÄGUNG, dass für den verbleibenden Zeitraum ab Inkrafttreten dieses Protokolls bis zum Ende der Legislaturperiode 2009-2014 die 18 zusätzlichen Sitze für diejenigen Mitgliedstaaten geschaffen werden müssen, die von der politischen Einigung des Europäischen Rates vom 18./19. Juni 2009 betroffen sind,

IN DER ERWÄGUNG, dass dazu eine vorübergehende Überschreitung der Zahl der Mitglieder pro Mitgliedstaat und der Höchstzahl der Mitglieder gestattet werden sollte, die sowohl in den zum Zeitpunkt der Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2009 geltenden Verträgen als auch in Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung festgelegt sind,

IN DER ERWÄGUNG, dass auch die Modalitäten für die Vergabe der vorübergehend geschaffenen zusätzlichen Sitze durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden sollten,

IN DER ERWÄGUNG, dass dies — da es sich um Übergangsbestimmungen handelt — im Wege einer Änderung des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls über die Übergangsbestimmungen erfolgen sollte —

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Artikel 2 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls über die Übergangsbestimmungen erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Für den ab Inkrafttreten dieses Artikels verbleibenden Zeitraum der Legislaturperiode 2009–2014 werden in Abweichung von Artikel 189 Absatz 2 und Artikel 190 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie von Artikel 107 Absatz 2 und Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, die zum Zeitpunkt der Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2009 in Kraft waren, sowie in Abweichung von der in Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Anzahl der Sitze den bestehenden 736 Sitzen die folgenden 18 Sitze hinzugefügt, wodurch sich die Gesamtzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments bis zum Ende der Legislaturperiode 2009–2014 vorübergehend auf 754 erhöht:

Bulgarien

1

Spanien

4

Frankreich

2

Italien

1

Lettland

1

Malta

1

Niederlande

1

Österreich

2

Polen

1

Slowenien

1

Schweden

2

Vereinigtes Königreich

1

(2)   In Abweichung von Artikel 14 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union benennen die betroffenen Mitgliedstaaten die Personen, die die zusätzlichen Sitze nach Absatz 1 einnehmen werden, nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter der Voraussetzung, dass diese Personen in allgemeinen unmittelbaren Wahlen gewählt wurden, und zwar:

a)

in allgemeinen, unmittelbaren Ad-hoc-Wahlen in dem betroffenen Mitgliedstaat gemäß den für die Wahlen zum Europäischen Parlament geltenden Bestimmungen,

b)

auf der Grundlage der Ergebnisse der Wahlen zum Europäischen Parlament vom 4. bis 7. Juni 2009

oder

c)

indem das nationale Parlament des betroffenen Mitgliedstaats die erforderliche Zahl von Mitgliedern aus seiner Mitte nach dem von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Verfahren benennt.

(3)   Rechtzeitig vor den Wahlen zum Europäischen Parlament 2014 erlässt der Europäische Rat nach Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union einen Beschluss über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments.“

Artikel 2

Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.

Dieses Protokoll tritt wenn möglich am 1. Dezember 2010 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats.

Artikel 3

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

Geschehen zu … am …


26.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/10


BESCHLUSS EUJUST LEX-IRAQ/1/2010 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 22. Juni 2010

zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der integrierten Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union für Irak, EUJUST LEX-IRAQ

(2010/351/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2010/330/GASP des Rates vom 14. Juni 2010 betreffend die integrierte Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union für Irak, EUJUST LEX-IRAQ (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses 2010/330/GASP des Rates ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) nach Artikel 38 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der integrierten Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union für Irak, EUJUST LEX-IRAQ (nachstehend „EUJUST LEX-IRAQ“ genannt) zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat am 15. Dezember 2009 auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) seinen Beschluss 2009/982/GASP (2) erlassen, mit dem Herr Francisco DÍAZ ALCANTUD zum Missionsleiter der EUJUST LEX-IRAQ ernannt wird.

(3)

Der Hohe Vertreter hat dem PSK am 16. Juni 2010 vorgeschlagen, das Mandat von Herrn Francisco DÍAZ ALCANTUD als Missionsleiter der EUJUST LEX-IRAQ bis zum 30. Juni 2011 zu verlängern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Mandat von Herrn Francisco DÍAZ ALCANTUD als Missionsleiter der EUJUST LEX-IRAQ wird hiermit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juni 2010.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

C. FERNÁNDEZ-ARIAS


(1)  ABl. L 149 vom 15.6.2010, S. 12.

(2)  ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 92.


26.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/11


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2010

über eine finanzielle Beteiligung der Union an den Fischereiüberwachungs- und Kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten für 2010

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3940)

(Nur der bulgarische, dänische, deutsche, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, litauische, niederländische, polnische, rumänische, schwedische, slowenische und spanische Text sind verbindlich)

(2010/352/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission ihre Fischereiüberwachungsprogramme für 2010 zusammen mit den Anträgen auf eine finanzielle Beteiligung der Union an den Ausgaben für die in diesen Programmen vorgesehenen Vorhaben übermittelt.

(2)

Für eine finanzielle Beteiligung der Union kommen Anträge für Maßnahmen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 in Betracht.

(3)

Die Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der Union müssen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission (2) entsprechen.

(4)

Es empfiehlt sich, die Höchstbeträge und den Satz der finanziellen Beteiligung der Union innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 festzusetzen und die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Beteiligung gewährt werden kann.

(5)

Zur Förderung von Investitionen in die von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (3) festgelegten prioritären Maßnahmen und in Anbetracht der negativen Auswirkungen der Finanzkrise auf die Haushalte der Mitgliedstaaten, sollte für Ausgaben im Zusammenhang mit Automatisierung und Datenverwaltung, elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen (ERS) und Schiffsüberwachungssystemen (VMS) sowie im Zusammenhang mit Seminaren der Mitgliedstaaten zur Sensibilisierung für die neue Kontrollverordnung und für die Problematik der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) ein hoher Kofinanzierungssatz innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 gelten.

(6)

Zur Begrenzung des für den Erwerb und die Modernisierung von Patrouillenfahrzeugen für die Fischerei bestimmten Betrags wird der Beitrag der Union zu diesen Ausgaben auf einen Höchstbetrag von 1 Mio. EUR je Mitgliedstaat begrenzt.

(7)

Für eine finanzielle Beteiligung kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (4) genügen.

(8)

Für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kommen nur solche elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräte an Bord von Fischereifahrzeugen in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 (5) genügen.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Dieser Beschluss sieht für 2010 eine finanzielle Beteiligung der Union an den Ausgaben vor, die den Mitgliedstaaten im Jahr 2010 bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 entstehen. Mit dem Beschluss werden die Höhe der finanziellen Beteiligung der Union für jeden Mitgliedstaat, der Satz der Unionsbeteiligung und die Bedingungen, unter denen sie gewährt wird, festgesetzt.

Artikel 2

Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, bis 30. Juni 2014 geleistet werden. Zahlungen, die ein Mitgliedstaat nach dieser Frist leistet, sind nicht erstattungsfähig. Die Mittelbindungen im Zusammenhang mit diesem Beschluss werden spätestens zum 31. Dezember 2015 aufgehoben.

Artikel 3

Neue Technologien und IT-Netze

(1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang I genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für die Einführung von neuen Technologien und IT-Netzwerken, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.

(2)   Für Ausgaben im Zusammenhang mit den Vorhaben gemäß Anhang I, die Schiffsüberwachungssysteme, elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme oder illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) betreffen, kann eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.

(3)   Für sonstige Ausgaben für neue Technologien und IT-Netzwerke im Zusammenhang mit den Vorhaben gemäß Anhang I kann eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.

Artikel 4

Automatische Ortungsgeräte

(1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang II genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Erwerb und Einbau von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels eines Schiffsüberwachungssystems durch ein Fischereiüberwachungszentrum eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.

(2)   Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 ist auf 2 500 EUR je Schiff begrenzt.

(3)   Für die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 genügen.

Artikel 5

Elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme

Im Zusammenhang mit den in Anhang III genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Entwicklung, Erwerb und Einrichtung der erforderlichen Komponenten von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, sowie für die dazugehörige technische Betreuung eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.

Artikel 6

Elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte

(1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang IV genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräten für die elektronische Aufzeichnung und Meldung von Daten über die Fangtätigkeit an ein Fischereiüberwachungszentrum und den Einbau dieser Geräte an Bord eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.

(2)   Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 ist unbeschadet von Absatz 4 auf 3 000 EUR je Schiff begrenzt.

(3)   Für eine finanzielle Beteiligung kommen nur elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 genügen.

(4)   Bei Geräten, die die Funktionen eines Schiffsüberwachungssystems und eines elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräts kombinieren und den Anforderungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2244/2003 und (EG) Nr. 1077/2008 genügen, wird die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 auf 4 500 EUR begrenzt.

Artikel 7

Pilotvorhaben

Im Zusammenhang mit den in Anhang V genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Pilotvorhaben im Bereich der neuen Kontrolltechnologien eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.

Artikel 8

Schulungs- und Austauschprogramme

Im Zusammenhang mit den in Anhang VI genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Schulungs- und Austauschprogramme für die mit Aufgaben der Fischereiüberwachung beauftragten Beamten eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.

Artikel 9

Initiativen zur Sensibilisierung für die GFP-Vorschriften

(1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang VIII genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Initiativen wie Seminare und Medieninstrumente, mit denen Fischer und andere Beteiligte wie Inspektoren, Staatsanwälte und Richter sowie die breite Öffentlichkeit für die Notwendigkeit der Bekämpfung unverantwortlicher und illegaler Fischerei und für die Durchführung der neuen Kontrollverordnung sensibilisiert werden sollen, eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.

(2)   Für sonstige Ausgaben für Initiativen zur Sensibilisierung für die GFP-Vorschriften im Zusammenhang mit den Vorhaben gemäß Anhang VIII kann eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.

Artikel 10

Patrouillenfahrzeuge für die Fischerei

(1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang IX genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für die Anschaffung und Modernisierung von Schiffen und Luftfahrzeugen für die Überwachungs- und Inspektionstätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine finanzielle Beteiligung von bis zu 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.

(2)   Die für jeden Mitgliedstaat in Anhang IX angegebene finanzielle Beteiligung wird auf der Grundlage des Einsatzes der betreffenden Schiffe und Luftfahrzeuge für die Überwachungs- und Inspektionstätigkeit als Prozentsatz ihrer von dem Mitgliedstaat angegebenen jährlichen Gesamttätigkeit berechnet.

Artikel 11

Höchstbetrag der Beteiligung der Union je Mitgliedstaat

Die geplanten Gesamtausgaben je Mitgliedstaat, der erstattungsfähige Teil dieser Ausgaben sowie der Höchstbetrag der Beteiligung der Union je Mitgliedstaat stellen sich wie folgt dar:

(in EUR)

Mitgliedstaat

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Erstattungsfähige Ausgaben

Höchstbetrag der Beteiligung der Union

Belgien

254 270

254 270

176 343

Bulgarien

195 828

195 828

153 748

Dänemark

3 215 749

3 148 559

2 729 961

Deutschland

6 418 061

1 120 000

893 600

Estland

239 745

239 745

207 873

Irland

51 495 000

46 395 000

1 997 500

Griechenland

18 595 000

7 085 750

5 111 175

Spanien

9 563 245

9 153 093

7 735 444

Frankreich

4 536 370

3 497 768

2 640 008

Italien

26 650 600

2 625 600

1 312 800

Zypern

357 800

357 800

318 900

Litauen

460 001

460 001

404 001

Niederlande

2 809 000

1 616 000

1 424 000

Polen

702 600

696 000

600 000

Rumänien

593 600

593 600

334 240

Slowenien

510 807

507 649

383 900

Finnland

981 000

881 000

766 500

Schweden

2 353 016

2 139 327

1 902 083

Vereinigtes Königreich

2 164 334

1 408 528

1 036 432

Insgesamt

132 096 027

82 375 517

30 128 508

Artikel 12

Adressaten

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Litauen, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, Rumänien, die Republik Slowenien, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juni 2010.

Für die Kommission

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30.

(3)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(4)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

(5)  ABl. L 295 vom 4.11.2008, S. 3.


ANHANG I

NEUE TECHNOLOGIEN UND IT-NETZE

Mitgliedstaat und Code des Vorhabens

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Erstattungsfähige Ausgaben

Verwendung zu Überwachungszwecken

Netto erstattungsfähig

Höchstbetrag der Beteiligung der Union

(EUR)

(EUR)

(EUR)

(EUR)

Belgien

BE/10/03

20 000

20 000

100 %

20 000

18 000

Zwischensumme

20 000

20 000

 

20 000

18 000

Bulgarien

BG/10/02

8 181

8 181

100 %

8 181

7 363

BG/10/05

16 362

16 362

100 %

16 362

14 725

Zwischensumme

24 543

24 543

 

24 543

22 088

Dänemark

DK/10/01

1 343 815

1 343 815

100 %

1 343 815

1 209 434

DK/10/02

44 346

44 346

100 %

44 346

22 173

DK/10/03

67 191

0

100 %

0

0

Zwischensumme

1 455 352

1 388 161

 

1 388 161

1 231 607

Deutschland

DE/10/05

24 000

0

 

0

0

DE/10/08

220 000

220 000

100 %

220 000

198 000

DE/10/07

14 000

0

 

0

0

Zwischensumme

258 000

220 000

 

220 000

198 000

Estland

EE/10/03

60 000

60 000

100 %

60 000

54 000

Zwischensumme

60 000

60 000

 

60 000

54 000

Irland

IE/10/01

200 000

200 000

100 %

200 000

180 000

IE/10/03

45 000

45 000

100 %

45 000

40 500

IE/10/05

100 000

100 000

100 %

100 000

90 000

IE/10/06

300 000

300 000

100 %

300 000

270 000

IE/10/09

100 000

100 000

100 %

100 000

90 000

IE/10/11

100 000

100 000

100 %

100 000

50 000

Zwischensumme

845 000

845 000

 

845 000

720 500

Griechenland

EL/10/01

400 000

400 000

100 %

400 000

360 000

EL/10/03

1 000 000

1 000 000

100 %

1 000 000

900 000

EL/10/09

1 500 000

1 500 000

100 %

1 500 000

1 350 000

EL/10/08

430 000

430 000

100 %

430 000

387 000

EL/10/11

2 045 000

2 045 000

35 %

715 750

644 175

Zwischensumme

5 375 000

5 375 000

 

4 045 750

3 641 175

Spanien

ES/10/01-1

400 000

400 000

100 %

400 000

200 000

ES/10/01-2

100 000

100 000

100 %

100 000

50 000

ES/10/05-1

28 805

28 805

100 %

28 805

25 924

ES/10/05-2

103 737

103 737

100 %

103 737

93 364

ES/10/13

9 500

9 500

100 %

9 500

8 550

Zwischensumme

642 042

642 042

 

642 042

377 838

Frankreich

FR/10/01

320 000

320 000

100 %

320 000

288 000

Zwischensumme

320 000

320 000

 

320 000

288 000

Italien

IT/10/01

23 305 000

0

 

0

0

IT/10/02

480 000

380 000

100 %

380 000

190 000

IT/10/03

60 000

60 000

100 %

60 000

30 000

IT/10/04

10 000

10 000

100 %

10 000

5 000

Zwischensumme

23 855 000

450 000

 

450 000

225 000

Zypern

CY/10/02

50 000

50 000

100 %

50 000

45 000

Zwischensumme

50 000

50 000

 

50 000

45 000

Litauen

LT/10/01

39 389

39 389

100 %

39 389

35 450

Zwischensumme

39 389

39 389

 

39 389

35 450

Niederlande

NL/10/01

300 000

300 000

100 %

300 000

270 000

NL/10/02

285 000

285 000

100 %

285 000

256 500

NL/10/03

75 000

75 000

100 %

75 000

67 500

NL/10/04

135 000

60 000

100 %

60 000

30 000

NL/10/07

100 000

100 000

100 %

100 000

90 000

NL/10/08

80 000

80 000

100 %

80 000

72 000

NL/10/10

6 000

6 000

100 %

6 000

3 000

NL/10/11

3 000

0

 

0

0

Zwischensumme

984 000

906 000

 

906 000

789 000

Polen

PL/10/01

22 600

16 000

100 %

16 000

8 000

Zwischensumme

22 600

16 000

 

16 000

8 000

Slowenien

SI/10/03

40 000

40 000

100 %

40 000

36 000

SI/10/04

9 000

9 000

100 %

9 000

4 500

SI/10/05

3 158

0

 

0

0

Zwischensumme

52 158

49 000

 

49 000

40 500

Finnland

FI/10/06

40 000

40 000

100 %

40 000

20 000

Zwischensumme

40 000

40 000

 

40 000

20 000

Schweden

SE/10/04

97 132

97 132

100 %

97 132

87 419

SE/10/05

48 566

48 566

100 %

48 566

43 709

SE/10/06

485 659

485 659

100 %

485 659

437 093

SE/10/09

291 395

291 395

100 %

291 395

262 256

Zwischensumme

922 752

922 752

 

922 752

830 476

Vereinigtes Königreich

UK/10/01

2 212

2 000

100 %

2 000

1 000

UK/10/02

5 144

4 000

100 %

4 000

2 000

UK/10/03

4 425

4 000

100 %

4 000

2 000

UK/10/06

3 319

3 319

100 %

3 319

1 659

UK/10/08

6 637

6 000

100 %

6 000

3 000

UK/10/09

7 965

7 965

100 %

7 965

7 168

UK/10/12

27 655

0

 

0

0

UK/10/14

9 403

9 403

100 %

9 403

8 462

UK/10/40

5 531

4 000

100 %

4 000

2 000

UK/10/48

21 815

0

 

0

0

UK/10/49

7 300

6 000

100 %

6 000

3 000

UK/10/50

38 717

38 717

100 %

38 717

34 844

UK/10/51

442 478

0

 

0

0

Zwischensumme

582 600

85 402

 

85 402

65 134

Insgesamt

35 548 436

11 453 289

 

10 124 039

8 609 768


ANHANG II

AUTOMATISCHE ORTUNGSGERÄTE

(in EUR)

Mitgliedstaat und Code des Vorhabens

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Erstattungsfähige Ausgaben

Höchstbetrag der Beteiligung der Union

Bulgarien

BG/10/04

102 260

102 260

92 034

Zwischensumme

102 260

102 260

92 034

Deutschland

DE/10/12

465 000

0

0

Zwischensumme

465 000

0

0

Griechenland

EL/10/10

1 000 000

0

0

Zwischensumme

1 000 000

0

0

Spanien

ES/10/02

90 000

90 000

75 000

ES/10/07

448 200

448 200

403 380

ES/10/12

132 470

0

0

Zwischensumme

670 670

538 200

478 380

Frankreich

FR/10/03

500 000

500 000

450 000

Zwischensumme

500 000

500 000

450 000

Niederlande

NL/10/04

875 000

0

0

Zwischensumme

875 000

0

0

Slowenien

SI/10/01

182 649

182 649

95 000

Zwischensumme

182 649

182 649

95 000

Finnland

FI/10/04

100 000

100 000

90 000

Zwischensumme

100 000

100 000

90 000

Schweden

SE/10/07

186 979

186 979

168 281

SE/10/08

97 131

0

0

Zwischensumme

284 110

186 979

168 281

Vereinigtes Königreich

UK/10/61

5 531

0

0

UK/10/62

6 637

0

0

Zwischensumme

12 168

0

0

Insgesamt

4 191 857

1 610 087

1 373 695


ANHANG III

ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND MELDESYSTEME

(in EUR)

Mitgliedstaat und Code des Vorhabens

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Erstattungsfähige Ausgaben

Höchstbetrag der Beteiligung der Union

Belgien

BE/10/01

9 270

9 270

8 343

Zwischensumme

9 270

9 270

8 343

Dänemark

DK/10/04

201 572

201 572

181 415

DK/10/05

100 786

100 786

90 708

DK/10/06

134 382

134 382

120 943

DK/10/07

503 931

503 931

453 538

DK/10/08

201 572

201 572

181 415

DK/10/09

67 191

67 191

60 472

DK/10/10

268 763

268 763

241 887

Zwischensumme

1 478 197

1 478 197

1 330 377

Deutschland

DE/10/13

350 000

350 000

315 000

DE/10/14

50 000

50 000

45 000

DE/10/15

60 000

0

0

DE/10/16

30 000

30 000

27 000

DE/10/17

100 000

100 000

90 000

Zwischensumme

590 000

530 000

477 000

Irland

IE/10/10

80 000

80 000

72 000

IE/10/12

150 000

150 000

135 000

Zwischensumme

230 000

230 000

207 000

Spanien

ES/10/03-2

300 000

300 000

270 000

Zwischensumme

300 000

300 000

270 000

Frankreich

FR/10/02

811 120

811 120

730 008

Zwischensumme

811 120

811 120

730 008

Zypern

CY/10/01

300 000

300 000

270 000

Zwischensumme

300 000

300 000

270 000

Litauen

LT/10/02

379 612

379 612

341 651

Zwischensumme

379 612

379 612

341 651

Niederlande

NL/10/09

700 000

700 000

630 000

Zwischensumme

700 000

700 000

630 000

Polen

PL/10/02

560 000

560 000

504 000

Zwischensumme

560 000

560 000

504 000

Rumänien

RO/10/04

93 600

93 600

84 240

Zwischensumme

93 600

93 600

84 240

Slowenien

SI/10/02-01

246 000

246 000

221 400

Zwischensumme

246 000

246 000

221 400

Finnland

FI/10/01

300 000

300 000

270 000

FI/10/02

400 000

400 000

360 000

Zwischensumme

700 000

700 000

630 000

Schweden

SE/10/01

339 961

339 961

305 965

SE/10/03

339 961

339 961

305 965

Zwischensumme

679 922

679 922

611 930

Insgesamt

7 077 720

7 017 720

6 315 949


ANHANG IV

ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND MELDEGERÄTE

(in EUR)

Mitgliedstaat und Code des Vorhabens

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Erstattungsfähige Ausgaben

Höchstbetrag der Beteiligung der Union

Belgien

BE/10/02

225 000

225 000

150 000

Zwischensumme

225 000

225 000

150 000

Deutschland

DE/10/10

84 000

84 000

75 600

Zwischensumme

84 000

84 000

75 600

Estland

EE/10/01

160 000

160 000

144 000

Zwischensumme

160 000

160 000

144 000

Spanien

ES/10/03-1

6 912 000

6 912 000

6 220 800

Zwischensumme

6 912 000

6 912 000

6 220 800

Frankreich

FR/10/08

1 098 000

1 098 000

732 000

FR/10/07

1 109 250

188 648

150 000

Zwischensumme

2 207 250

1 286 648

882 000

Slowenien

SI/10-02-02

24 000

24 000

21 600

Zwischensumme

24 000

24 000

21 600

Schweden

SE/10/02

291 395

291 395

262 256

Zwischensumme

291 395

291 395

262 256

Vereinigtes Königreich

UK/10/52

774 336

774 336

696 903

Zwischensumme

774 336

774 336

696 903

Insgesamt

10 677 981

9 757 379

8 453 159


ANHANG V

PILOTVORHABEN

(in EUR)

Mitgliedstaat und Code des Vorhabens

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Erstattungsfähige Ausgaben

Höchstbetrag der Beteiligung der Union

Dänemark

DK/10/11

67 191

67 191

60 472

Insgesamt

67 191

67 191

60 472


ANHANG VI

SCHULUNGS- UND AUSTAUSCHPROGRAMME

(in EUR)

Mitgliedstaat und Code des Vorhabens

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Erstattungsfähige Ausgaben

Höchstbetrag der Beteiligung der Union

Bulgarien

BG/10/01

40 904

40 904

20 452

BG/10/03

15 339

15 339

7 669

Zwischensumme

56 243

56 243

28 122

Dänemark

DK/10/12

87 348

87 348

43 674

DK/10/13

51 737

51 737

25 868

DK/10/14

75 926

75 926

37 963

Zwischensumme

215 010

215 010

107 505

Deutschland

DE/10/04

11 800

0

0

DE/10/11

130 000

130 000

65 000

DE/10/18

120 000

120 000

60 000

Zwischensumme

261 800

250 000

125 000

Estland

EE/10/04

3 000

3 000

1 500

Zwischensumme

3 000

3 000

1 500

Irland

IE/10/02

150 000

50 000

25 000

IE/10/08

20 000

20 000

10 000

Zwischensumme

170 000

70 000

35 000

Griechenland

EL/10/11

40 000

40 000

20 000

Zwischensumme

40 000

40 000

20 000

Spanien

ES/10/03-3

20 000

20 000

10 000

ES/10/04-3

30 240

0

0

ES/10/04-2

10 000

10 000

5 000

ES/10/14

8 225

0

0

ES/10/09

22 000

0

0

Zwischensumme

90 465

30 000

15 000

Frankreich

FR/10/04

70 000

0

0

Zwischensumme

70 000

0

0

Italien

IT/10/07

24 000

24 000

12 000

IT/10/08

51 600

51 600

25 800

IT/10/09

250 000

0

0

IT/10/10

150 000

0

0

Zwischensumme

475 600

75 600

37 800

Zypern

CYP/10/03

7 800

7 800

3 900

Zwischensumme

7 800

7 800

3 900

Litauen

LT/10/03

25 000

25 000

12 500

Zwischensumme

25 000

25 000

12 500

Niederlande

NL/10/12

20 000

0

0

NL/10/13

20 000

0

0

NL/10/14

10 000

10 000

5 000

Zwischensumme

50 000

10 000

5 000

Polen

PL/10/03

50 000

50 000

25 000

Zwischensumme

50 000

50 000

25 000

Rumänien

RO/10/02

50 000

50 000

25 000

RO/10/03

50 000

50 000

25 000

Zwischensumme

100 000

100 000

50 000

Finnland

FI/10/03

26 000

26 000

13 000

Zwischensumme

26 000

26 000

13 000

Schweden

SE/10/10

174 837

58 279

29 140

Zwischensumme

174 837

58 279

29 140

Vereinigtes Königreich

UK/10/07

2 212

2 212

1 106

UK/10/15

9 695

9 695

4 847

UK/10/16

2 729

0

0

UK/10/17

4 507

0

0

UK/10/18

93 405

0

0

UK/10/19

3 655

0

0

UK/10/20

12 824

0

0

UK/10/21

3 312

0

0

UK/10/22

11 403

11 403

5 701

UK/10/23

11 097

11 097

5 549

UK/10/24

6 750

6 750

3 375

UK/10/25

9 978

9 978

4 989

UK/10/26

9 978

9 978

4 989

UK/10/27

32 313

0

0

UK/10/28

7 200

0

0

UK/10/29

9 978

0

0

UK/10/30

9 978

0

0

UK/10/31

9 978

0

0

UK/10/32

13 382

0

0

UK/10/33

6 750

0

0

UK/10/34

6 307

0

0

UK/10/35

12 824

0

0

UK/10/36

9 978

9 978

4 989

UK/10/37

4 960

0

0

UK/10/38

8 384

0

0

UK/10/39

6 588

6 588

3 294

UK/10/41

3 319

3 319

1 659

UK/10/42

442

0

0

UK/10/43

442

0

0

UK/10/44

442

0

0

UK/10/54

2 084

2 084

1 042

UK/10/55

365

0

0

UK/10/56

243

0

0

UK/10/57

216

0

0

UK/10/58

127

0

0

UK/10/59

1 161

0

0

UK/10/60

513

0

0

Zwischensumme

329 522

83 082

41 541

Insgesamt

2 145 278

1 100 014

550 008


ANHANG VII

PILOTINSPEKTIONS- UND -BEOBACHTERPROGRAMME

(in EUR)

Mitgliedstaat und Code des Vorhabens

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Erstattungsfähige Ausgaben

Höchstbetrag der Beteiligung der Union

Spanien

ES/10/17

138 500

0

0

Insgesamt

138 500

0

0


ANHANG VIII

INITIATIVEN ZUR SENSIBILISIERUNG FÜR DIE GFP-VORSCHRIFTEN

(in EUR)

Mitgliedstaat und Code des Vorhabens

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Erstattungsfähige Ausgaben

Höchstbetrag der Beteiligung der Union

Bulgarien

BG/10/06

12 782

12 782

11 504

Zwischensumme

12 782

12 782

11 504

Irland

IE/10/13

50 000

50 000

35 000

Zwischensumme

50 000

50 000

35 000

Griechenland

EL/10/02

500 000

500 000

450 000

Zwischensumme

500 000

500 000

450 000

Spanien

ES/10/08

645 851

645 851

322 926

ES/10/11

60 000

60 000

30 000

ES/10/04-1

20 000

20 000

18 000

Zwischensumme

725 851

725 851

370 926

Italien

IT/10/11

280 000

100 000

50 000

Zwischensumme

280 000

100 000

50 000

Litauen

LT/10/04

16 000

16 000

14 400

Zwischensumme

16 000

16 000

14 400

Polen

PL/10/04

70 000

70 000

63 000

Zwischensumme

70 000

70 000

63 000

Finnland

FI/10/05

15 000

15 000

13 500

Zwischensumme

15 000

15 000

13 500

Slowenien

SI/10/06

6 000

6 000

5 400

Zwischensumme

6 000

6 000

5 400

Insgesamt

1 675 633

1 495 633

1 013 730


ANHANG IX

PATROUILLENFAHRZEUGE

Mitgliedstaat und Code des Vorhabens

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

(EUR)

Erstattungsfähige Ausgaben

(EUR)

Verwendung zu Überwachungszwecken

Netto erstattungsfähig

(EUR)

Höchstbetrag der Beteiligung der Union

(EUR)

(50 %, begrenzt auf 1 Mio.)

Deutschland

DE/10/01

45 000

0

 

0

0

DE/10/02

36 000

36 000

100 %

36 000

18 000

DE/10/06

4 527 000

0

 

0

0

DE/10/09

151 261

0

 

0

0

Zwischensumme

4 759 261

36 000

 

36 000

18 000

Estland

EE/10/02

16 745

16 745

100 %

16 745

8 373

Zwischensumme

16 745

16 745

 

16 745

8 373

Irland

IE/10/04

200 000

200 000

100 %

200 000

100 000

IE/10/07

50 000 000

50 000 000

90 %

45 000 000

900 000

Zwischensumme

50 200 000

50 200 000

 

45 200 000

1 000 000

Griechenland

EL/10/04

2 000 000

0

 

0

0

EL/10/05

180 000

0

 

0

0

EL/10/06

4 500 000

0

 

0

0

EL/10/07

5 000 000

5 000 000

50 %

2 500 000

1 000 000

Zwischensumme

11 680 000

5 000 000

 

2 500 000

1 000 000

Spanien

ES/10/15

5 000

5 000

100 %

5 000

2 500

ES/10/16

34 470

0

 

0

0

ES/10/10

44 248

0

 

0

0

Zwischensumme

83 718

5 000

 

5 000

2 500

Frankreich

FR/10/05

48 000

0

 

0

0

FR/10/06

580 000

580 000

100 %

580 000

290 000

Zwischensumme

628 000

580 000

 

580 000

290 000

Italien

IT/10/05

40 000

0

 

0

0

IT/10/06

2 000 000

2 000 000

100 %

2 000 000

1 000 000

Zwischensumme

2 040 000

2 000 000

 

2 000 000

1 000 000

Niederlande

NL/10/05

200 000

0

 

 

0

Zwischensumme

200 000

0

 

 

0

Rumänien

RO/10/01

400 000

400 000

100 %

400 000

200 000

Zwischensumme

400 000

400 000

 

400 000

200 000

Finnland

FI/10/07

100 000

0

 

 

0

Zwischensumme

100 000

0

 

 

0

Vereinigtes Königreich

UK/10/04

387 168

387 168

100 %

387 168

193 584

UK/10/05

3 761

3 761

100 %

3 761

1 881

UK/10/10

8 850

8 850

100 %

8 850

4 425

UK/10/11

30 973

30 973

100 %

30 973

15 487

UK/10/45

27 655

27 655

100 %

27 655

13 827

UK/10/47

6 637

6 637

100 %

6 637

3 319

UK/10/53

664

664

100 %

664

332

Zwischensumme

465 708

465 708

 

465 708

232 854

Insgesamt

70 573 431

58 703 453

 

51 203 453

3 751 727


26.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/26


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2010

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorläufige Zulassungen für die neuen Wirkstoffe Amisulbrom, Chlorantraniliprol, Meptyldinocap und Pinoxaden zu verlängern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4177)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/353/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Vereinigte Königreich hat im März 2006 von Nissan Chemical Europe SARL einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Amisulbrom in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2007/669/EG der Kommission (2) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(2)

Irland hat im Februar 2007 von DuPont International Operations SARL einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Chlorantraniliprol in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2007/560/EG der Kommission (3) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(3)

Das Vereinigte Königreich hat im August 2005 von Dow Agrosciences einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Meptyldinocap in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2006/589/EG der Kommission (4) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(4)

Das Vereinigte Königreich hat im März 2004 von Syngenta Ltd. einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Pinoxaden in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2005/459/EG der Kommission (5) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(5)

Die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen war erforderlich, um deren eingehende Prüfung zu erlauben und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, für Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen eine auf höchstens drei Jahre befristete vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung in Bezug auf die eingehende Bewertung der Wirkstoffe und der Pflanzenschutzmittel im Hinblick auf die Anforderungen der genannten Richtlinie.

(6)

Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die berichterstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission die Entwürfe der Bewertungsberichte am 15. Juli 2008 (Amisulbrom), am 11. Februar 2009 (Chlorantraniliprol), am 25. Oktober 2006 (Meptyldinocap) bzw. am 30. November 2005 (Pinoxaden) vorgelegt.

(7)

Nachdem die berichterstattenden Mitgliedstaaten die Entwürfe der Bewertungsberichte vorgelegt hatten, wurde entschieden, bei den Antragstellern weitere Informationen einzuholen und diese den berichterstattenden Mitgliedstaaten zur Prüfung und Bewertung zu übermitteln. Die Prüfung der Unterlagen ist noch im Gange, weshalb es nicht möglich sein wird, die Beurteilung innerhalb der Frist, die in der Richtlinie 91/414/EWG in Verbindung mit der Entscheidung 2008/724/EG der Kommission (6) (Pinoxaden) vorgesehen wurde, abzuschließen.

(8)

Da die Beurteilung bisher noch keinen Anlass zu unmittelbarer Besorgnis gegeben hat, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 91/414/EWG um 24 Monate zu verlängern, so dass die Prüfung der Unterlagen fortgesetzt werden kann. Der Zeitraum von 24 Monaten dürfte ausreichen, um die Beurteilung abzuschließen und über die Aufnahme von Amisulbrom, Chlorantraniliprol, Meptyldinocap und Pinoxaden in Anhang I der genannten Richtlinie zu entscheiden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten dürfen bestehende vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Amisulbrom, Chlorantraniliprol, Meptyldinocap oder Pinoxaden enthalten, bis spätestens 30. Juni 2012 verlängern.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2012.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Juni 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 274 vom 18.10.2007, S. 15.

(3)  ABl. L 213 vom 15.8.2007, S. 29.

(4)  ABl. L 240 vom 2.9.2006, S. 9.

(5)  ABl. L 160 vom 23.6.2005, S. 32.

(6)  ABl. L 245 vom 13.9.2008, S. 15.


26.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/28


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2010

zur Änderung der Entscheidung 2008/855/EG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4170)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/354/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2008/855/EG der Kommission vom 3. November 2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (3) legt Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in den im Anhang der genannten Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten oder deren Regionen fest.

(2)

Der Anhang der Entscheidung 2008/855/EG ist nach der jeweiligen Seuchenlage in den betroffenen Gebiete in drei Teile unterteilt. Die Teile I und II enthalten die Liste der Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen die Seuchenlage in Bezug auf die Schwarzwildpopulation am günstigsten ist.

(3)

Obwohl Wildschweine vom Geltungsbereich der Entscheidung 2008/855/EG erfasst werden, betreffen die darin festgelegten Kontrollmaßnahmen in erster Linie Schweine aus Haltungsbetrieben und die daraus hergestellten Erzeugnisse.

(4)

In der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission (4) sind die Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der klassischen Schweinepest festgelegt.

(5)

Zur besseren Überwachung der Ausbreitung der klassischen Schweinepest sollten bestimmte tierseuchenrechtliche Maßnahmen in Bezug auf die von dieser Seuche betroffene Schwarzwildpopulation ergriffen werden. Insbesondere sollte die Versendung von lebenden Wildschweinen und frischem Fleisch sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches enthalten, aus den im Anhang der Entscheidung 2008/855/EG aufgeführten Gebieten verboten werden.

(6)

Die Versendung von frischem Wildschweinfleisch sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches enthalten, aus den betreffenden Gebieten in andere, nicht im Anhang der Entscheidung 2008/855/EG aufgeführte Gebiete, sollte jedoch gestattet sein, sofern virologische Untersuchungen gemäß der Entscheidung 2002/106/EG durchgeführt werden, ihre Befunde negativ sind und die zuständige Veterinärbehörde des Bestimmungsortes vorab ihre Zustimmung erteilt hat.

(7)

Die Entscheidung 2008/855/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In die Entscheidung 2008/855/EG wird folgender Artikel 8b eingefügt:

„Artikel 8b

Maßnahmen in Bezug auf lebende Wildschweine, frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Wildschweinfleisch bestehen oder solches enthalten

(1)   Die betroffenen Mitgliedstaaten mit im Anhang aufgeführten Gebieten tragen dafür Sorge, dass

a)

keine lebenden Wildschweine aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten oder andere Gebiete des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats versandt werden;

b)

keine Sendungen von frischem Wildschweinfleisch sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches enthalten, aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten oder andere Gebiete im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats versandt werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten mit in Teil I und II des Anhangs aufgeführten Gebieten die Versendung von frischem Wildschweinfleisch sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus solchem bestehen oder solches enthalten, aus diesen Gebieten in andere, nicht im Anhang aufgeführte, Gebiete genehmigen, sofern

a)

die Schweine mithilfe eines der in Kapitel VI Teil A Nummer 1, Teil B oder Teil C des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG genannten diagnostischen Verfahren mit Negativbefund auf klassische Schweinepest untersucht wurden;

b)

die zuständige Behörde des Bestimmungsortes vorab ihre Zustimmung erteilt hat.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juni 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 302 vom 13.11.2008, S. 19.

(4)  ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71.


26.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/30


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2010

über die Nichtaufnahme von Trifluralin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4199)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/355/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2007/629/EG der Kommission (2) wurde festgelegt, den Wirkstoff Trifluralin nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen. Die genannte Entscheidung wurde im Rahmen der zweiten Stufe des Arbeitsprogramms gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 der Kommission (3) und (EG) Nr. 703/2001 der Kommission (4) erlassen; diese Verordnungen enthalten genaue Bestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG und legen die Liste der Wirkstoffe fest, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen.

(2)

Der ursprüngliche Antragsteller stellte einen neuen Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (5). Er beantragte die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß Artikel 13 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und übermittelte ein aktualisiertes Dossier. Der Antrag wurde an Griechenland übermittelt, das mit der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden war.

(3)

Der genannte Antrag genügt den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und wurde innerhalb der in Artikel 13 Satz 2 der genannten Verordnung genannten Frist eingereicht.

(4)

Griechenland bewertete die vom Antragsteller vorgelegten neuen Informationen und Daten und erstellte am 7. Januar 2009 einen Zusatzbericht.

(5)

Der Zusatzbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „EFSA“) einem Peer-Review unterzogen und der Kommission am 14. Juli 2009 im Rahmen des wissenschaftlichen Berichts der EFSA über Trifluralin (6) vorgelegt. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 11. Mai 2010 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Trifluralin abgeschlossen.

(6)

Die Neubewertung durch den berichterstattenden Mitgliedstaat und die neue Schlussfolgerung der EFSA konzentrierten sich auf die Bedenken, die zur Nichtaufnahme geführt hatten und die auf dem hohen Risiko für Wasserorganismen, insbesondere Fische, der Toxizität der Metaboliten für Sedimentlebewesen, der Exposition der Verbraucher bei anderen Verwendungen als für Getreide, der hohen Persistenz im Boden, dem hohen Bioakkumulationspotenzial sowie dem potenziellen atmosphärischen Ferntransport beruhten.

(7)

Der Antragsteller legte mit dem aktualisierten Dossier neue Daten und Informationen vor, insbesondere zur Bewertung des Risikos für Wasserorganismen, insbesondere Fische, zur Toxizität von Metaboliten für Sedimentlebewesen, zur hohen Persistenz im Boden und zum hohen Bioakkumulationspotenzial. Um das Risiko für die Verbraucher zu verringern, hielt der Antragsteller in seinem neuen Antrag nur Verwendungen für Ölraps aufrecht. Im Hinblick auf den potenziellen atmosphärischen Ferntransport wurde in den vorgelegten Daten einfach ein Überwachungsbericht aufgegriffen, der bereits Bestandteil des ursprünglichen Dossiers war. Es wurde eine Neubewertung vorgenommen, die in den Zusatzbericht und den wissenschaftlichen Bericht der EFSA über Trifluralin eingeflossen ist.

(8)

Die besonderen Bedenken, die zur Nichtaufnahme geführt hatten, konnten durch die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Daten und Informationen jedoch nicht zur Gänze ausgeräumt werden.

(9)

Insbesondere die Bedenken bezüglich des potenziellen hohen Risikos für Wasserorganismen, insbesondere Fische, konnten aufgrund von Mängeln in den neu übermittelten Studien nicht ausgeräumt werden. Infolgedessen konnte die Risikobewertung für das Oberflächenwasser nicht abgeschlossen werden. Darüber hinaus geben die vorgelegten Informationen, die überholt sind, nicht genügend Aufschluss über den potenziellen atmosphärischen Ferntransport.

(10)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Peer-Reviews Stellung zu nehmen. Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 forderte die Kommission den Antragsteller ferner auf, zum Entwurf des Beurteilungsberichts und insbesondere zu den verbliebenen Bedenken bezüglich des Risikos für Wasserorganismen und des potenziellen Ferntransports Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(11)

Die oben genannten Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und die Bewertungen, die auf der Grundlage der vorgelegten und auf den EFSA-Expertensitzungen evaluierten Informationen vorgenommen wurden, konnten nicht aufzeigen, dass Trifluralin enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den beantragten Verwendungsbedingungen voraussichtlich die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(12)

Trifluralin sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(13)

Die Entscheidung 2007/629/EG der Kommission sollte aufgehoben werden.

(14)

Dieser Beschluss steht der Einreichung eines weiteren Antrags für Trifluralin gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG und Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission nicht entgegen.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Trifluralin wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Entscheidung 2007/629/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juni 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 255 vom 29.9.2007, S. 42.

(3)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(4)  ABl. L 98 vom 7.4.2001, S. 6.

(5)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.

(6)  EFSA Scientific Report (2009) 327 — Conclusion regarding the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance trifluralin (erneut veröffentlicht am 14. Juli 2009).


26.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/32


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2010

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorläufige Zulassungen für den neuen Wirkstoff Profoxydim zu verlängern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4225)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/356/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Spanien hat im März 1998 von BASF SE einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Profoxydim in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 1999/43/EG der Kommission (2) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(2)

Die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen war erforderlich, um deren eingehende Prüfung zu erlauben und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, für Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff eine auf höchstens drei Jahre befristete vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung in Bezug auf die eingehende Bewertung des Wirkstoffs und der Pflanzenschutzmittel im Hinblick auf die Anforderungen der genannten Richtlinie.

(3)

Die Auswirkungen dieses Wirkstoffs auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat der Kommission den Entwurf des Bewertungsberichts am 28. März 2001 übermittelt.

(4)

Nachdem der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf des Bewertungsberichts vorgelegt hatte, wurde entschieden, beim Antragsteller weitere Informationen einzuholen und diese dem berichterstattenden Mitgliedstaat zur Prüfung und Bewertung zu übermitteln. Die Prüfung der Unterlagen ist noch im Gange, weshalb es nicht möglich sein wird, die Beurteilung innerhalb der Frist, die in der Richtlinie 91/414/EWG in Verbindung mit der Entscheidung 2008/564/EG der Kommission (3) vorgesehen wurde, abzuschließen.

(5)

Da die Beurteilung bisher noch keinen Anlass zu unmittelbarer Besorgnis gegeben hat, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff gemäß Artikel 8 der Richtlinie 91/414/EWG um 24 Monate zu verlängern, so dass die Prüfung der Unterlagen fortgesetzt werden kann. Der Zeitraum von 24 Monaten dürfte ausreichen, um die Beurteilung abzuschließen und über die Aufnahme von Profoxydim in Anhang I der genannten Richtlinie zu entscheiden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten dürfen bestehende vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Profoxydim enthalten, bis spätestens 30. Juni 2012 verlängern.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2012.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juni 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 14 vom 19.1.1999, S. 30.

(3)  ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 47.