ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.158.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 158

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
24. Juni 2010


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 539/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und im Hinblick auf bestimmte Bestimmungen bezüglich der finanziellen Verwaltung

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 540/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

7

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

24.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 539/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Juni 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und im Hinblick auf bestimmte Bestimmungen bezüglich der finanziellen Verwaltung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die gegenwärtige Finanz- und Wirtschaftskrise hat die Union vor gravierende Herausforderungen gestellt. Obwohl wichtige Maßnahmen zur Bekämpfung der negativen Konsequenzen der Krise, einschließlich Änderungen des legislativen Rahmens, bereits umgesetzt worden sind, werden die Auswirkungen der Finanzkrise auf die reale Wirtschaft, den Arbeitsmarkt und die Bürger erst jetzt weitgehend spürbar. Der Druck auf die nationalen Haushalte steigt an und weitere Maßnahmen sollten ergriffen werden, um diesen Druck durch eine maximale und optimale Nutzung der Unionsfinanzierung zu mildern.

(2)

Um die Verwaltung der Unionsfinanzierung zu erleichtern, die Beschleunigung der Investitionen in den Mitgliedstaaten und Regionen zu unterstützen und die Auswirkungen dieser Finanzierung auf die Wirtschaft zu erhöhen, bedarf es einer weiteren Vereinfachung der Bestimmungen für die Kohäsionspolitik.

(3)

Unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Kohäsionsfonds und den Zielen bezüglich der Definition des Begriffs Umwelt ist es aus Gründen der Kohärenz und der Konsistenz angebracht, bei der Definition eines Großprojekts einen einzigen Schwellenwert anzuwenden. Angesichts der Bedeutung von Umweltinvestitionen, einschließlich derjenigen, die unterhalb des in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerts liegen, sollten die Mitgliedstaaten eine angemessene Begleitung all dieser Investitionen gewährleisten und die Kommission in den jährlichen Durchführungsberichten zu den operationellen Programmen informieren.

(4)

Es ist ebenfalls notwendig zuzulassen, dass ein Großprojekt in mehreren operationellen Programmen abgedeckt wird, um die Durchführung eines solchen Großprojekts, das unterschiedliche Regionen und Ziele abdeckt, zu ermöglichen. Dies ist im Falle von Investitionen von nationaler oder unionsweiter Bedeutung besonders relevant.

(5)

Unter Berücksichtigung der Bedeutung von Maßnahmen zugunsten von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien in den Prioritäten der Union und der Mitgliedstaaten ist es notwendig, Finanzierungsinstrumente für solche Maßnahmen verfügbar zu machen.

(6)

Um die Anpassung der operationellen Programme zur Bekämpfung der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten statt einer Bewertung eine Analyse vorlegen, die die Gründe für die Überarbeitung eines operationellen Programms rechtfertigt.

(7)

In Übereinstimmung mit dem Grundsatz wirtschaftlicher Haushaltsführung und den anwendbaren nationalen Vorschriften sollten Einnahmen, die bei der Durchführung von Vorhaben erzielt werden, für die Berechnung der öffentlichen Beteiligung berücksichtigt werden. Es ist notwendig, die Begleitung solcher Einnahmen zu erleichtern, um diese dem gesamten Programmablauf anzugleichen.

(8)

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es notwendig klarzustellen, dass Ausgaben nur insofern ab dem Datum der Übermittlung eines Antrags auf Programmänderung an die Kommission zuschussfähig werden, als diese unter eine neue, bei der Überarbeitung dieses operationellen Programms eingeführte Ausgabenkategorie fallen.

(9)

Der Anwendungsbereich der Vorschriften über die Dauerhaftigkeit der Vorhaben sollte klargestellt werden. Es ist insbesondere angebracht, den Anwendungsbereich dieser Vorschriften, soweit sie im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF) unterstützte Maßnahmen betreffen, auf Maßnahmen zu beschränken, die den Regeln für staatliche Beihilfen mit einer Verpflichtung zur Erhaltung der Investitionen unterliegen. Außerdem ist es notwendig, Vorhaben, die nach ihrem Abschluss aufgrund der Einstellung der Produktionstätigkeit in Folge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz eine wesentliche Änderung erfahren, aus dem Geltungsbereich dieser Vorschriften auszunehmen.

(10)

Es ist notwendig, die Informationen, die für die jährlichen Berichte über die finanzielle Abwicklung eines operationellen Programms erforderlich sind, klarzustellen und zu vereinfachen. Daher ist es angebracht, die für den jährlichen Durchführungsbericht eines operationellen Programms vorgeschriebenen finanziellen Informationen mit den in der Ausgabenerklärung übermittelten Informationen in Einklang zu bringen sowie die Definition der Finanzindikatoren klarzustellen.

(11)

Um die Zahlung von Vorschüssen an die Begünstigten staatlicher Beihilfen zu vereinfachen und die mit einer solchen Zahlung verknüpften Risiken zu begrenzen, sollte der Umfang der zulässigen Garantien neu definiert werden.

(12)

Auf Grund der außergewöhnlichen Umstände und angesichts der erheblichen und beispiellosen Auswirkungen der aktuellen Wirtschafts- und Finanzkrise auf die Haushalte der Mitgliedstaaten ist eine zusätzliche Tranche des Vorschusses für 2010 für die Mitgliedstaaten erforderlich, die am schwersten von der Krise betroffen sind, damit im Verlauf der Durchführung der Programme ein regulärer Mittelfluss möglich ist und Zahlungen an die Begünstigten getätigt werden können.

(13)

Die auf Ausgabenerklärungen anzuwendenden Vorschriften sollten im Fall von Finanzierungsinstrumenten vereinfacht werden. Insbesondere sollten neben Verwaltungskosten auch Verwaltungsgebühren als zuschussfähige Ausgaben betrachtet werden.

(14)

Im Fall von Unregelmäßigkeiten, die die Mitgliedstaaten selbst aufdecken, ist es aus Gründen der Konsistenz angebracht, dass die Mitgliedstaaten die berichtigten Beträge wieder einsetzen, wenn diese Berichtigung ein Vorhaben betrifft, das bereits Gegenstand eines Teilabschlusses gewesen ist.

(15)

Die Frist für die Berechnung der automatischen Aufhebung der Mittelbindung der jährlichen Mittel bezogen auf die jährliche Gesamtbeteiligung für 2007 sollte verlängert werden, um die Ausschöpfung der Mittel für verschiedene operationelle Programme zu verbessern. Eine derartige Flexibilität ist notwendig, weil die Programme langsamer als erwartet angelaufen sind und erst spät genehmigt wurden.

(16)

Auf der Grundlage von Erfahrungen ist es angebracht, die Kürzung von Beträgen, die von der Vorschrift der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen betroffen sind, um die Beträge, die ein Großprojekt betreffen, vom Datum der Vorlage des Antrags für ein Großprojekt an die Kommission anzuwenden, welcher alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

(17)

Um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, während des gesamten Programmzeitraums von den Vereinfachungsmaßnahmen zu profitieren, sowie um Gleichbehandlung zu gewährleisten, ist es notwendig, bestimmte Änderungen rückwirkend anzuwenden.

(18)

Die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (3) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 397/2009 (4) geändert, welche die Regeln für die Förderfähigkeit der Ausgaben in Bezug auf Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien im Wohnungsbestand in allen Mitgliedstaaten einführte. Daher ist es angebracht, die die Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien betreffenden Änderungen ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 397/2009 anzuwenden.

(19)

Sobald ein Antrag für ein Großprojekt gestellt wurde, der alle in dieser Verordnung genannten Erfordernisse erfüllt, sollten die Beträge aus diesem Antrag von der automatischen Aufhebung der Mittelbindung ausgenommen werden. Diese Ausnahme sollte für alle Anträge auf Großprojekte, die seit Beginn der Förderperiode gestellt wurden, und mit rückwirkender Wirkung gelten, insbesondere im Hinblick auf die gegenwärtige Finanzkrise.

(20)

Die beispiellose Krise der internationalen Finanzmärkte verlangt eine rasche Reaktion, um den Auswirkungen auf die gesamte Wirtschaft entgegenzuwirken; daher sollten die weiteren Änderungen am Tag nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(21)

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (5) sollte deshalb dementsprechend geändert werden.

(22)

Durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gab es unter anderem Änderungen am Beschlussfassungsverfahren, weshalb die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen nicht rechtzeitig eingeführt worden sind, um die Anwendung des Artikels 93 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 284/2009 (6) zu verhindern. Folglich würden die von der Kommission vorgenommenen Aufhebungen der Mittelbindungen nach Artikel 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7) (die Haushaltsordnung) dazu führen, dass die Mittel des Haushaltsjahres 2007 in Abgang gestellt würden, die sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung über die Haushaltsjahre 2008 bis 2013 erstrecken sollten. Deshalb sollte als Übergangsmaßnahme die Möglichkeit bestehen, die entsprechenden Mittel gegebenenfalls wiedereinzusetzen, damit die durch diese Verordnung geänderten Regeln für die Aufhebung der Mittelbindung umgesetzt werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 39 wird durch folgende Fassung ersetzt:

„Artikel 39

Inhalt

Der EFRE und der Kohäsionsfonds können im Rahmen eines oder mehrerer operationellen Programme Ausgaben für Vorhaben finanzieren, die eine Gesamtheit nicht zu trennender Arbeiten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen mit einer genauen wirtschaftlichen oder technischen Funktion und klar ausgewiesenen Zielen bilden und deren Gesamtkosten mehr als 50 Mio. EUR betragen (nachstehend „Großprojekt“ genannt).“;

2.

Artikel 40 wird wie folgt geändert:

a)

der Einleitungsteil in Absatz 1 wird durch folgende Fassung ersetzt:

„Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörden übermitteln der Kommission folgende Angaben zu Großprojekten:“,

b)

Buchstabe d wird durch folgende Fassung ersetzt:

„d)

einen Zeitplan für die Durchführung des Großprojekts und, falls die Durchführung des Vorhabens den Programmzeitraum voraussichtlich überschreitet, die Tranchen, für die im Programmzeitraum 2007-2013 ein Finanzbeitrag aus Unionsmitteln beantragt wird;“;

3.

Artikel 41 Absätze 1 und 2 werden durch folgende Fassung ersetzt:

„(1)   Die Kommission beurteilt das Großprojekt, erforderlichenfalls mit Unterstützung externer Experten, einschließlich der EIB, auf Grundlage der in Artikel 40 aufgeführten Angaben, seiner Übereinstimmung mit den Prioritäten des oder der betroffenen operationellen Programme, seines Beitrags zu den Zielen der Prioritäten und seiner Kohärenz mit den anderen Bereichen der Unionspolitik.

(2)   Die Kommission trifft ihre Entscheidung über ein Großprojekt so bald wie möglich, jedoch spätestens drei Monate nach dessen Vorlage durch den Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde des Großprojekts, sofern diese Vorlage mit Artikel 40 im Einklang steht. Diese Entscheidung legt den materiellen Gegenstand und die Bemessungsgrundlage, auf die der Kofinanzierungssatz der Prioritätsachse des oder der betroffenen operationellen Programme angewandt wird, sowie den oder die Jahrespläne für die finanzielle Beteiligung des EFRE oder des Kohäsionsfonds fest.“;

4.

Artikel 44 wird wie folgt geändert:

a)

Der erste Absatz wird durch folgende Fassung ersetzt:

„Die Strukturfonds können im Rahmen eines operationellen Programms Ausgaben im Zusammenhang mit einem Vorhaben finanzieren, das Beiträge einschließt zur Unterstützung von:

a)

Finanzierungsinstrumenten für Unternehmen, vor allem kleine und mittlere Unternehmen, wie beispielsweise Risikokapitalfonds, Garantiefonds und Darlehensfonds;

b)

Stadtentwicklungsfonds, d. h. Fonds, die im Rahmen eines integrierten Plans für nachhaltige Stadtentwicklung in öffentlich-private Partnerschaften und andere Projekte investieren;

c)

Fonds oder anderen Anreizsystemen, die Darlehen bereitstellen, Garantien für zurückzahlbare Investitionen oder gleichwertige Instrumente für Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden, einschließlich im Wohnungsbestand.“,

b)

Im zweiten Absatz wird der Einleitungsteil durch folgende Fassung ersetzt:

„Werden solche Vorhaben über Holding-Fonds organisiert, d. h. über Fonds, die zum Zwecke der Anlage in mehreren Risikokapitalfonds, Garantiefonds, Darlehensfonds, Stadtentwicklungsfonds, Fonds oder anderen Anreizsystemen, die Darlehen bereitstellen, Garantien für zurückzahlbare Investitionen oder gleichwertigen Instrumenten für Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden, einschließlich im Wohnungsbestand, geschaffen werden, so erfolgt die Durchführung des Vorhabens durch den Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde in einer oder mehreren der folgenden Formen:“;

5.

Artikel 48 Absatz 3 wird durch folgende Fassung ersetzt:

„(3)   Während des Programmplanungszeitraums führen die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Begleitung der operationellen Programme Bewertungen durch, insbesondere wenn die Begleitung signifikante Abweichungen von den ursprünglich gesetzten Zielen zeigt. Wenn Vorschläge für eine Programmüberarbeitung gemäß Artikel 33 gemacht werden, werden Analysen durchgeführt, welche die Gründe für die Überarbeitung, einschließlich aller Durchführungsschwierigkeiten, sowie die erwarteten Auswirkungen der Überarbeitung, einschließlich auf die im operationellen Programm verankerte Strategie, erläutern. Die Ergebnisse dieser Bewertungen und Analysen werden dem Begleitausschuss für das operationelle Programm und der Kommission übermittelt.“;

6.

Artikel 55 Absätze 3 und 4 werden durch folgende Fassung ersetzt:

„(3)   Ist eine objektive Schätzung der zu erwartenden Einnahmen nicht möglich, so werden die binnen fünf Jahren nach Abschluss eines Vorhabens erzielten Nettoeinnahmen von den bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben abgezogen.

(4)   Wird festgestellt, dass ein Vorhaben Nettoeinnahmen geschaffen hat, die nicht gemäß den Absätzen 2 und 3 berücksichtigt worden sind, so werden diese Nettoeinnahmen von der Bescheinigungsbehörde spätestens zum Zeitpunkt der Übermittlung der Unterlagen für das operationelle Programm gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a abgezogen. Der Antrag auf Zahlung des Restbetrags wird entsprechend berichtigt.“;

7.

In Artikel 56 Absatz 3 wird Unterabsatz 2 durch folgende Fassung ersetzt:

„Wenn zum Zeitpunkt der Änderung eines operationellen Programms gemäß Artikel 33 dieser Verordnung eine neue Ausgabenkategorie gemäß Anhang II Teil A Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission (8) hinzugefügt wird, ist jegliche unter diese Kategorie fallende Ausgabe ab dem Datum zuschussfähig, zu dem der Antrag auf Änderung des operationellen Programms der Kommission vorgelegt wurde.

8.

Artikel 57 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird durch folgende Fassung ersetzt:

„(1)   Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die Beteiligung der Fonds an einem Vorhaben, das Infrastruktur- oder produktive Investitionen umfasst, nur dann beibehalten wird, wenn das kofinanzierte Vorhaben innerhalb von fünf Jahren nach dessen Abschluss keine wesentliche Änderung erfährt, die sich aus einem Wechsel der Besitzverhältnisse bei einer Infrastruktur oder aus der Einstellung einer Produktionstätigkeit ergibt und die seine Art oder Durchführungsbedingungen beeinträchtigt oder einem Unternehmen oder einer öffentlichen Körperschaft einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft.

Maßnahmen, die in den Geltungsbereich der Förderung aus dem ESF fallen, werden nur dann so angesehen, als hätten sie die Beteiligung nicht beibehalten, wenn sie einer Verpflichtung zur Erhaltung einer Investition gemäß den anwendbaren Regeln für staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen und sie innerhalb des in diesen Regeln vorgesehenen Zeitraums eine wesentliche Änderung erfahren, welche sich aus der Einstellung der Produktionstätigkeit ergibt.

Die Mitgliedstaaten können den in Unterabsatz 1 festgelegten Zeitraum für die Erhaltung von Investitionen in kleinen und mittleren Unternehmen auf drei Jahre verkürzen.“,

b)

Folgender Absatz wird hinzugefügt:

„(5)   Absätze 1 bis 4 werden auf ein Vorhaben, das aufgrund der Einstellung der Produktionstätigkeit in Folge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz eine wesentliche Änderung erfährt, nicht angewandt.“;

9.

In Artikel 67 Absatz 2 wird Buchstabe b durch folgende Fassung ersetzt:

„b)

Quantifizierung der in Artikel 66 Absatz 2 vorgesehenen Finanzindikatoren, die die kumulative finanzielle Abwicklung des operationellen Programms darstellen und für jede Prioritätsachse Folgendes angeben:

i)

den Gesamtbetrag der bescheinigten zuschussfähigen Ausgaben, die von den Begünstigten getätigt wurden, und die entsprechende öffentliche Beteiligung;

ii)

das Verhältnis des Gesamtbetrags der bescheinigten zuschussfähigen Ausgaben, die von den Begünstigten getätigt wurden, zu den Gesamtausgaben im Rahmen des operationellen Programms einschließlich der Unionsbeteiligung und der entsprechenden nationalen Beiträge.

Gegebenenfalls wird die finanzielle Abwicklung der einzelnen operationellen Programme in den Gebieten, die eine Übergangsunterstützung erhalten, gesondert dargestellt;“;

10.

Artikel 78 wird wie folgt geändert:

a)

in Absatz 2 wird:

i)

Buchstabe a durch folgende Fassung ersetzt:

„a)

Sie sind Gegenstand einer Garantie, die von einer Bank oder einer anderen, in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Finanzeinrichtung gewährleistet wird;“;

ii)

folgender Unterabsatz wird hinzugefügt:

„Ein Instrument, das von einer öffentlichen Einrichtung oder dem Mitgliedstaat selbst als Garantie bereitgestellt wird, ist als einer in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Garantie gleichwertig zu betrachten.“,

b)

in Absatz 6 wird:

i)

Buchstabe d durch folgende Fassung ersetzt:

„d)

der zuschussfähigen Verwaltungskosten oder -gebühren; und“;

ii)

folgender Buchstabe hinzugefügt:

„e)

jeglicher Darlehen oder Garantien für zurückzahlbare Investitionen aus Fonds oder anderen Anreizsystemen, die Darlehen bereitstellen, Garantien für zurückzahlbare Investitionen oder gleichwertigen Instrumenten für Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden, einschließlich im Wohnungsbestand.“,

c)

Absatz 7 wird durch folgende Fassung ersetzt:

„(7)   Der Zinsertrag der Zahlungen von operationellen Programmen in Fonds im Sinne des Artikels 44 wird verwendet zur Finanzierung von:

a)

Projekten zur städtischen Entwicklung im Fall von Stadtentwicklungsfonds;

b)

Finanzierungsinstrumenten für kleine und mittlere Unternehmen;

c)

im Fall von Fonds oder anderen Anreizsystemen, die Darlehen bereitstellen, Garantien für zurückzahlbare Investitionen oder gleichwertigen Instrumenten für Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden, einschließlich im Wohnungsbestand.

Mittel, die aus Investitionen aus Fonds im Sinne des Artikels 44 in das Vorhaben zurückgeführt werden oder die übrig bleiben, nachdem alle Garantien eingelöst wurden, werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugunsten von Stadtentwicklungsprojekten, kleiner und mittlerer Unternehmen oder für Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden, einschließlich im Wohnungsbestand, wieder verwendet.“;

11.

Artikel 82 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

a)

Im zweiten Unterabsatz wird folgender Buchstabe angefügt:

„f)

für die Mitgliedstaaten, die 2009 Zuschüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (9) erhalten haben, oder für die Mitgliedstaaten, deren BIP 2009 gegenüber 2008 um real mehr als 10 % gesunken ist: im Jahr 2010 2 % der Beteiligung des Kohäsionsfonds und 4 % der Beteiligung des ESF am operationellen Programm.

b)

Es wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Zur Anwendung der Kriterien in Unterabsatz 2 Buchstabe f werden die Angaben zum BIP aus den im November 2009 veröffentlichten Statistiken der Gemeinschaft herangezogen (10).

12.

In Artikel 88 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

„Wenn jedoch der Mitgliedstaat selbst Unregelmäßigkeiten in Vorhaben entdeckt, welche bereits Gegenstand einer Teilabschlusserklärung gewesen sind, sind Artikel 98 Absätze 2 und 3 anzuwenden. Die in Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels genannte Ausgabenerklärung ist entsprechend zu berichtigen.“;

13.

Artikel 93 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission hebt automatisch den Teil des Betrags, der gemäß Unterabsatz 2 für das operationelle Programm berechnet wurde, auf, der nicht für die Vorschusszahlung oder für Zwischenzahlungen in Anspruch genommen wurde oder für den bis zum 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr der Mittelbindung im Rahmen des Programms kein Zahlungsantrag gemäß Artikel 86 übermittelt worden ist; dies gilt jedoch nicht für die in Absatz 2 genannte Ausnahme.

Für den Zweck der automatischen Aufhebung der Mittelbindung berechnet die Kommission den Betrag, indem sie zu den Mittelbindungen 2008 bis 2013 jeweils ein Sechstel der jährlichen Mittelbindung bezogen auf die jährliche Gesamtbeteiligung für 2007 hinzurechnet.“,

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 finden die Fristen für die automatische Aufhebung der Mittelbindung keine Anwendung auf die jährlichen Mittelbindungen bezogen auf die jährliche Gesamtbeteiligung für 2007.“;

14.

Artikel 94 erhält folgende Fassung:

„Artikel 94

Unterbrechungsdauer für Großprojekte und Beihilferegelungen

(1)   Legt der Mitgliedstaat einen Antrag für ein Großprojekt vor, der allen Anforderungen gemäß Artikel 40 entspricht, so werden die Beträge, die möglicherweise von der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen betroffen sind, um die jährlichen Beträge verringert, die solchen Großprojekten entsprechen.

Entscheidet die Kommission, eine Beihilferegelung zu genehmigen, so werden die Beträge, die möglicherweise von der automatischen Aufhebung der Mittelbindungen betroffen sind, um die jährlichen Beträge verringert, die solchen Beihilferegelungen entsprechen.

(2)   In Bezug auf die in Absatz 1 genannten jährlichen Beträge gilt als Anfangstermin für die Berechnung der Fristen für die automatische Aufhebung gemäß Artikel 93 der Zeitpunkt der späteren Entscheidung, die zur Genehmigung solcher Großprojekte oder Beihilferegelungen erforderlich ist.“.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

Zur Berücksichtigung der außergewöhnlichen Umstände des Übergangs zu den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für die Aufhebung der Mittelbindung werden Mittel, die wegen der Aufhebung der Mittelbindung durch die Kommission für das Haushaltsjahr 2007 in Anwendung von Artikel 93 Absatz 1 und Artikel 97 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 284/2009, gemäß Artikel 11 der Haushaltsordnung in Abgang gestellt wurden, in dem Umfang wiedereingesetzt, wie es für die Umsetzung von Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, geändert durch diese Verordnung, erforderlich ist.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Jedoch gelten Artikel 1 Nummern 5 und 7 ab dem 1. August 2006, Artikel 1 Nummer 8, Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a, Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 1 Nummern 13 und 14 ab dem 1. Januar 2007 und Artikel 1 Nummer 4, Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b Ziffer ii sowie Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c ab dem 10. Juni 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 16. Juni 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. LÓPEZ GARRIDO


(1)  ABl. C 128 vom 18.5.2010, S. 95.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. Juni 2010.

(3)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 3.

(5)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(6)  ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 10.

(7)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1.)“;

(9)  ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.“,

(10)  European Economic Forecast, Herbst 2009 (European Economy Nr. 10/2009; Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg).“;


24.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/7


VERORDNUNG (EU) Nr. 540/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Juni 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 (2) sieht Hilfe für Bewerberländer und mögliche Bewerberländer bei der schrittweisen Angleichung an die Standards und die Politiken der Europäischen Union, gegebenenfalls einschließlich des gemeinschaftlichen Besitzstands, mit Blick auf eine Mitgliedschaft in der Union vor.

(2)

Gemäß Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union kann jeder europäische Staat, der die in Artikel 2 dieses Vertrags genannten Werte, wie die Menschenwürde, die Freiheit, die Demokratie, die Gleichheit, die Rechtstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, achtet und sich für ihre Förderung einsetzt, beantragen, Mitglied der Union zu werden.

(3)

Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 14. Dezember 2006 einen erneuerten Konsens über die Erweiterung zum Ausdruck gebracht, wozu auch der Grundsatz gehört, dass jedes Bewerberland für sich beurteilt werden muss.

(4)

Nachdem die Republik Island (nachstehend „Island“ genannt) am 16. Juli 2009 einen Antrag auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union gestellt hat, forderte der Rat die Kommission auf, ihm ihre Stellungnahme zu dem Antrag Islands zu übermitteln. Island kann daher als mögliches Bewerberland betrachtet werden.

(5)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 wird möglichen Bewerberländern und Bewerberländern des westlichen Balkans und der Türkei Hilfe unter anderem im Einklang mit den Europäischen Partnerschaften und den Beitrittspartnerschaften gewährt.

(6)

Island gehört zum Europäischen Wirtschaftsraum. Daher muss die Hilfe nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 unter gebührender Berücksichtigung der Berichte und des Strategiepapiers gewährt werden, die in dem jährlichen Erweiterungspaket der Kommission enthalten sind —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:

„Für Island wird die Hilfe vor allem nach Maßgabe der Berichte und des Strategiepapiers gewährt, die in dem Erweiterungspaket enthalten sind.“

2.

In Anhang II wird nach „Bosnien und Herzegowina“ Folgendes eingefügt:

„—

Island“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 16. Juni 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. LÓPEZ GARRIDO


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 31. Mai 2010.

(2)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.