ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.155.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 155

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
22. Juni 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2010/343/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 3. Juni 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik

1

Vereinbarung über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik

3

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die vorläufige Anwendung der Vereinbarung über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik

10

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 541/2010 des Rates vom 3. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

19

 

*

Verordnung (EU) Nr. 542/2010 des Rates vom 3. Juni 2010 zur Änderung des Beschlusses 2008/839/JI über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

23

 

*

Verordnung (EU) Nr. 543/2010 der Kommission vom 21. Juni 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aceite Campo de Montiel (g.U.))

27

 

 

Verordnung (EU) Nr. 544/2010 der Kommission vom 21. Juni 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

29

 

 

Verordnung (EU) Nr. 545/2010 der Kommission vom 21. Juni 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

31

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/344/GASP

 

*

Beschluss des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees BiH/16/2010 vom 15. Juni 2010 zur Ernennung des Leiters des EU-Führungselements in Neapel für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

33

 

 

2010/345/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 8. Juni 2010 zur Änderung der Entscheidung 2007/589/EG zur Einbeziehung von Überwachungs- und Berichterstattungsleitlinien für Treibhausgasemissionen aus der Abscheidung, dem Transport und der geologischen Speicherung von Kohlendioxid (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3310)  ( 1 )

34

 

 

2010/346/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 18. Juni 2010 über Maßnahmen zum Schutz vor der infektiösen Anämie der Einhufer in Rumänien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3767)  ( 1 )

48

 

 

2010/347/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 19. Juni 2010 zur Änderung der Entscheidung 2004/388/EG über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3666)  ( 1 )

54

 

 

IV   Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EG-Vertrags, des EU-Vertrags und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

 

 

2010/348/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 17. November 2009 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Russischen Föderation und der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen

56

Abkommen zwischen der Regierung der Russischen Föderation und der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen

57

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ( ABl. L 153 vom 18.6.2010 )

61

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2009/51/EG der Kommission vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich der Spezifikation des Wirkstoffs Nicosulfuron ( ABl. L 127 vom 26.5.2009 )

61

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

22.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 3. Juni 2010

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik

(2010/343/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist Ziel der Union, mit Drittländern Rahmenabkommen über die fischereiliche Zusammenarbeit zu schließen, um die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Arten von gemeinsamem Interesse sowie den Zugang von Schiffen der Union zu Drittlandhäfen für Umladungen und Anlandungen und für logistische Zwecke sicherzustellen.

(2)

Am 4. April 2008 ermächtigte der Rat die Kommission, mit der Republik Chile Verhandlungen über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung der am 15./16. Oktober 2008 in Brüssel angenommenen Vereinbarung über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik erfolgreich abgeschlossen, die geändert wird durch i) den auf der bilateralen Arbeitssitzung vom on 5./6.Oktober 2009 in New York angenommenen detaillierten Anhang I hierzu; ii) die Verbalnote Chiles vom 23. November 2009, mit der im Sinne von Ziffer xi des Anhangs I Arica, Antofagasta und Punta Arenas als chilenische Häfen bezeichnet werden, zu denen EU-Schiffe, die im Südostpazifik auf Hoher See Schwertfisch fangen, Zugang haben, und iii) die Übereinkunft, dass die erste Sitzung des bilateralen Technik- und Wissenschaftsausschusses spätestens am 1. Januar 2011 stattfindet („die Vereinbarung“).

(3)

Die Vereinbarung sollte unterzeichnet werden.

(4)

Angesichts des Interesses der Schiffe der Union, die im Südostpazifik auf Hoher See Schwertfisch fangen, unverzüglich Zugang zu bezeichneten chilenischen Häfen zu bekommen, sollte die Vereinbarung bis zum Abschluss der Verfahren für ihren Abschluss vorläufig angewandt werden. Es ist daher im Interesse der Union, das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die vorläufige Anwendung der Vereinbarung zu genehmigen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung der am 15./16. Oktober 2008 in Brüssel angenommenen Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik, geändert durch i) den auf der bilateralen Arbeitssitzung vom 5./6.Oktober 2009 in New York angenommenen detaillierten Anhang I hierzu; ii) die Verbalnote Chiles vom 23. November 2009, mit der im Sinne von Ziffer xi des Anhangs I Arica, Antofagasta und Punta Arenas als chilenische Häfen bezeichnet werden, zu denen EU-Schiffe, die im Südostpazifik auf Hoher See Schwertfisch fangen, Zugang haben, und iii) die Übereinkunft, dass die erste Sitzung des bilateralen Technik- und Wissenschaftsausschusses spätestens am 1. Januar 2011 stattfindet („die Vereinbarung“), wird im Namen der Union vorbehaltlich des Abschlusses genehmigt.

Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung vorbehaltlich ihres Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die vorläufige Anwendung der Vereinbarung über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung der Vereinbarung im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 3. Juni 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. PÉREZ RUBALCABA


VEREINBARUNG

über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik

1.

Dieses Dokument ersetzt die vorläufige Regelung vom 25. Januar 2001 („Regelung 2001“) und macht aus der vorübergehenden Regelung eine endgültige Verpflichtung, für die langfristige Erhaltung und Bewirtschaftung der Schwertfischbestände im Südostpazifik zusammenzuarbeiten.

2.

Mit der Vereinbarung sollen die Schwertfischfang-Streitigkeiten (1), die derzeit zwischen Chile und der Europäischen Gemeinschaft (bzw. der Europäischen Union (EU) als deren Rechtsnachfolgerin) beim Internationalen Seegerichtshof („ITLOS“) und bei der Welthandelsorganisation („WTO“) anhängig sind, friedlich beigelegt werden.

3.

Beide Parteien bestätigen förmlich, dass diese Vereinbarung den grundlegenden Rahmen für die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik, ihre Bewirtschaftung und die diesbezügliche Zusammenarbeit bildet.

4.

Der Bilaterale Wissenschafts- und Technikausschuss EU/Chile („BSTC“) ist, was die Erhaltung der Schwertfischbestände anbelangt, auch weiterhin Kontaktstelle in Fragen von gemeinsamem Interesse und besitzt mit Blick auf eine optimale wissenschaftliche/technische Zusammenarbeit folgendes Mandat:

a)

Er dient als Forum für den Austausch von Informationen über die Schwertfischbestände und die Fangtätigkeiten der EU und Chiles sowie aller weiteren für Beschlüsse zur Bestandserhaltung und Bestandsbewirtschaftung erforderlichen Informationen.

b)

Er nimmt regelmäßige Einschätzungen der Bestandslage vor, überwacht die Entwicklung der Fischerei und beurteilt die Auswirkungen auf Nichtzielarten und das Meeresökosystem.

c)

Er überprüft bestehende und empfiehlt mögliche neue Bestandserhaltungsmaßnahmen einschließlich Beifangregelungen.

d)

Er setzt Forschungsprioritäten im Rahmen des Arbeitsprogramms und entwickelt mögliche weitere Programme einschließlich Protokolle zur Datenerhebung.

e)

Er fördert den Informationsaustausch und den Einsatz umweltfreundlicher und kostenwirksamer Fanggeräte.

f)

Er gewährleistet vor den BSTC-Sitzungen den Austausch von Fang- und Aufwandsdaten, die alle Segmente der einzelnen Fangflotten im Südostpazifik abdecken.

g)

Er erwägt weitere Formen der wissenschaftlichen, technischen oder administrativen Zusammenarbeit.

5.

Der BSTC wird zu einer außerordentlichen Tagung (ZEITPUNKT) einberufen, um mit der Arbeit seines Mandats unter Berücksichtigung der nachstehenden Ziele und Grundsätze zu beginnen, auf die sich die Parteien geeinigt haben:

a)

Der jeweilige Schwertfischfang wird in einem Umfang betrieben, der die Erhaltung der Bestände auf oder bei MSY-Niveau gewährleistet, und in einer Weise, die mit dem Ziel des ungefährdeten Fortbestands dieser Ressourcen sowie des Schutzes der Meeresökosysteme vereinbar ist.

b)

Die Bestandsverteilung, -struktur und -dynamik werden von chilenischen und EU-Fischereifahrzeugen überwacht, deren wissenschaftliche Beobachtungen gemeinsam festgelegten Untersuchungsparametern genügen, die entwickelt wurden, um aussagekräftige Bestandsabschätzungen zu ermöglichen und folgerichtige Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen.

c)

Die eingesetzten Datenerhebungssysteme sollten zuverlässig und schnell arbeiten und auf Anforderungen und Ausmaß des Schwertfischfangs eingestellt sein.

d)

Die Parteien behalten den jetzigen Umfang ihres Schwertfischfangs bei, d. h. entweder die aktuelle Zahl von Schiffen oder die historische Höchstzahl ihrer im Südostpazifik eingesetzten Schiffe, um die Zukunft des Schwertfischbestands nicht zu gefährden.

6.

Die Parteien engagieren sich auch künftig für eine Weiterentwicklung der Verbindungen zwischen dieser bilateralen Zusammenarbeit und der von der EU und Chile geförderten multilateralen Konsultation.

7.

Die derzeit laufende multilaterale Konsultation sollte alle am Schwertfischfang im Südostpazifik Beteiligten sowie eingeladene Beobachter bestehender Organisationen mit einem berechtigten Interesse am Schwertfischfang einschließen.

8.

Die EU und Chile engagieren sich weiterhin für eine wirksame Förderung der multilateralen Zusammenarbeit zur Erhaltung und Bewirtschaftung dieser Bestände in ihrem Lebensraum und Ökosystem sowie ihrem Wanderbereich.

9.

Die Parteien tragen Maßnahmen auf multilateraler Ebene gebührend Rechnung und setzen sich dafür ein, dass in regionalen Fischereiorganisationen, deren Mitglied sie sind, zur Sicherung einer nachhaltigen Entwicklung des Schwertfischfangs vergleichbare Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen angenommen werden.

10.

Die Parteien setzen sich in diesem Zusammenhang dafür ein, dass andere Beteiligte am Schwertfischfang die oben genannten Grundsätze und Ziele umsetzen, insbesondere die Beibehaltung des aktuellen Fischereiaufwands.

11.

Im Einklang mit obigen Grundsätzen und im Rahmen des vom BSTC erstellten Arbeitsprogramms entwickeln die Parteien ein allgemeines Protokoll für die Analyse, Verarbeitung und Bewertung der von ihren Fischereifahrzeugen gesammelten Daten. Dieses Protokoll sollte ermöglichen, die Lage und Entwicklung des Bestands in Zeit und Raum zu beurteilen, einschließlich Beprobungen seiner Zusammensetzung und biologischen Merkmale sowie Untersuchungen seiner Lebensräume, um den Kenntnisstand der Parteien zu erhöhen, wobei auch die möglichen Auswirkungen der Fischerei auf die einzelnen Bestandteile des Ökosystems, vergesellschaftete oder abhängige Arten und die erforderliche Minimierung nachteiliger Umweltfolgen für Vögel, Schildkröten und Haie ebenso wie die Nahrungsketten und die physische Umwelt des Südostpazifik berücksichtigt werden.

12.

Die Parteien erklären, dass für ihre Fischereifahrzeuge nach Maßgabe dieser Vereinbarung keine spezifischen Bestandserhaltungsmaßnahmen mit Vorschrift einer Mindestlänge für die gefangenen Arten gelten.

13.

Sie befolgen jedoch unter Beachtung aller biologischen Merkmale der Fänge den Vorsorgeansatz und bemühen sich auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, alternative Maßnahmen zu entwickeln und anzuwenden, die sicherstellen sollen, dass die Fangtätigkeiten kein unannehmbares Risiko für empfindliche Lebensräume in der Meeresumwelt darstellen.

14.

Die Parteien bestätigen, dass ihre Schiffe folgende Auflagen beachten müssen:

a)

ununterbrochener Einsatz eines betriebsbereiten, mit dem Flaggenstaat verbundenen VMS;

b)

regelmäßige Übermittlung von Daten zum Schiffstyp, zu Fängen, Fischereiaufwand nach Gebiet und Zeiten, die von den Parteien vor BSTC-Sitzungen ausgetauscht werden;

c)

Übermittlung und Austausch von Daten zu umweltfreundlichen und kostenwirksamen Fanggeräten;

d)

Erhebung der erforderlichen Daten für BSTC-Abschätzungen von Dynamik und Situation des Schwertfischfangs im Südostpazifik sowie anderer einschlägiger Daten für die Bestandserhaltung und Bestandsbewirtschaftung.

15.

Die Parteien vereinbaren, dass EU-Schiffen, die Schwertfischfang im Einklang mit den Zielen dieser Vereinbarung betreiben, was Fischereiaufwand und Fangmengen auf oder bei MSY-Niveau betrifft und dem Ziel einer nachhaltigen Nutzung dieser Ressourcen entspricht, und die die Vorschriften über Monitoring und Informationsaustausch einhalten, Zugang zu bezeichneten chilenischen Häfen eingeräumt wird.

16.

In Anhang I dieser Vereinbarung sind die Verfahren festgelegt, die für das Anlaufen bezeichneter chilenischer Häfen für Anlandungen und Umladungen gelten.

17.

Die Parteien werden dem Internationalen Seegerichtshof (ITLOS) mitteilen, dass sie aufgrund der erzielten Einigung übereinstimmend beschlossen haben, das laufende Verfahren (ITLOS Rechtssache Nr. 7) nicht fortzusetzen, und werden den Gerichtshof ersuchen, die Einstellung des Verfahrens zu verfügen und den Archivar anzuweisen, diesen Fall aus der Liste der Rechtssachen zu streichen. Da die Parteien die Einstellung des ITLOS-Verfahrens als direkte Folge der gemeinsamen Beilegung ihres Streits beschlossen haben, beantragen sie ferner, dass der Gerichtshof dies schriftlich festhält und in oder im Anhang zu seinem Einstellungsbeschluss die Bedingungen der Einigung vermerkt.

18.

Die Parteien setzen ferner den Generaldirektor der WTO davon in Kenntnis, dass das beim ITLOS anhängige obligatorische Streitbeilegungsverfahren (Rechtssache Nr. 7) eingestellt wurde, und teilen ihm die Bedingungen der erzielten Einigung mit, einschließlich des Beschlusses der Parteien, das Streitbeilegungsverfahren der WTO im Fall DS 193 über die Anwendung einschlägiger GATT-Artikel für die Durchfahrt, Umladungen und den kommerziellen Zugang von EU-Schwertfischfängern zu chilenischen Häfen ruhen zu lassen.

19.

Die Parteien beschließen einvernehmlich, auf diese Vereinbarung die Bestimmungen über Streitvermeidung und Streitbeilegung gemäß Titel VIII des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anzuwenden, das am 1. Februar 2003 in Kraft trat.

20.

Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Parteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren mitgeteilt haben.

21.

Die Parteien kommen überein, Ziffer 15 dieser Vereinbarung vorläufig ab Unterzeichnung, spätestens aber ab 31. Dezember 2009 anzuwenden.

22.

Die Notifizierungen werden an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union gesandt, der Verwahrer dieser Vereinbarung ist.

23.

Ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ersetzt diese Vereinbarung die vorläufige Regelung, die die Parteien am 25. Januar 2001 unterzeichnet haben.

Im Namen der Europäischen Union

Im Namen der Republik Chile


(1)  ITLOS Rechtssache Nr. 7 und WTO DS 19.

ANHANG I

i)

Zur Durchführung der Vereinbarung übermitteln die Parteien einander 45 Tage vor den BSTC-Sitzungen gemäß Absatz 4 der Vereinbarung eine Liste ihrer Schiffe mit folgenden Angaben:

1.

Schiffsname;

2.

Rufzeichen;

3.

(gegebenenfalls) IMO-Registriernummer;

4.

Name, Staatsangehörigkeit und Adresse des Schiffseigners;

5.

Flaggenstaat des Schiffes;

6.

Gesamtlänge (m);

7.

Marke und Modell des Systems der automatischen Positionsbestimmung sowie Identifizierungscode und Name der Küstenstation, mit dem dieses verbunden ist;

8.

Name und Standort der Kontaktperson im Flaggenstaat und innerhalb der Europäischen Kommission.

ii)

Der Kapitän — oder sein Vertreter — eines EU-Schiffs, das einen bezeichneten chilenischen Hafen anlaufen möchte, meldet den zuständigen chilenischen Behörden mittels des beigefügten Formblatts A mindestens 72 Stunden im Voraus die erwartete Ankunft im Hafen.

iii)

Die zuständigen chilenischen Behörden bestätigen innerhalb von 24 Stunden offiziell auf elektronischem oder anderem Weg, dass der Hafen angelaufen werden darf und Fänge angelandet oder umgeladen werden dürfen.

iv)

In Übereinstimmung mit Absatz 14 Buchstabe a teilen EU-Schiffe bei jeder Einfahrt in die chilenische AWZ mit dem Ziel, einen Hafen anzulaufen, dem Centro de Monitoreo y Control de la Direccion General del Territorio Maritimo y Marina Mercante unverzüglich über das Überwachungszentrum ihres Flaggenstaats (FÜZ) das Satellitensignal mit.

Die VMS-Grunddaten müssen in Abständen von 60 Minuten gesendet werden.

v)

Auf der ersten BSTC-Sitzung muss Chile die Koordinaten seiner AWZ angeben.

vi)

Bei begründetem Verdacht der zuständigen chilenischen Behörden, dass die zuvor genannten Daten, die von den Fischereifahrzeugen der EU übermittelt werden, nicht korrekt sind, stellen die zuständigen Behörden des betreffenden Flaggenstaats den zuständigen chilenischen Behörden die aufgezeichneten Navigationsdaten des Schiffes zur Verfügung. In diesem Fall informiert Chile zur Benachrichtigung der zuständigen Behörden unverzüglich den Flaggenstaat und die Europäische Kommission.

vii)

Von den zuständigen chilenischen Behörden benannte Inspektoren dürfen während der Anlandung oder Umladung Dokumente, Logbuch, Fanggerät und Fang an Bord inspizieren. Die Inspektionen werden so durchgeführt, dass es nicht zu einer ungebührlichen Verzögerung der Anlande- oder Umladevorgänge kommt, die ihrerseits möglichst binnen 24 Stunden nach der Ankunft im Hafen durchgeführt werden sollten. Vor einer Inspektion müssen sich die Inspektoren gegenüber dem Schiffskapitän ordnungsgemäß ausweisen.

viii)

Die zuständigen chilenischen Behörden stellen sicher, dass die Ergebnisse von Hafeninspektionen dem Schiffskapitän immer zur Überprüfung und Unterzeichnung vorgelegt werden und der Bericht vom Inspektor fertig gestellt und unterzeichnet wird. Der Kapitän des inspizierten Schiffes erhält Gelegenheit, in dem Bericht Anmerkungen vorzunehmen und gegebenenfalls die zuständigen Behörden des Flaggenstaats zu kontaktieren, insbesondere bei ernsten Verständnisschwierigkeiten in Bezug auf den Inhalt des Berichts.

ix)

Die zuständigen chilenischen Behörden gewährleisten, dass dem Kapitän des inspizierten Schiffes zur Mitführung an Bord und den zuständigen Behörden des Flaggenstaates des inspizierten Schiffes eine Kopie des Inspektionsberichts ausgehändigt wird.

x)

Die Schiffskapitäne können frei entscheiden, was mit den Fängen ihres Schiffes geschieht.

xi)

Im Einklang mit den Ziffern 15 und 16 nutzen EU-Schiffe die folgenden bezeichneten Häfen: Arica, Antofagasta und Punta Arenas.

xii)

In den zulässigen Häfen dürfen nur folgende Tätigkeiten ausgeführt werden:

1.

Anlandung von Schwertfisch;

2.

Umladung von Schwertfisch;

3.

Bevorratung des Schiffes;

4.

Reparaturen am Schiff.

Das Vorangehende gilt unbeschadet der Möglichkeit für EU-Schiffe, ausschließlich für Reparaturzwecke andere geeignete, von den chilenischen Behörden empfohlene chilenische Häfen anzulaufen.

Was das Bunkern von Vorräten, Schmierölen, Treibstoff und Material für Verpackung, Verarbeitung an Bord und anderen täglichen Bedarf an Bord sowie den Austausch von Crewmitgliedern betrifft, darf das Schiff nur an Bord nehmen, was für den eigenen Betrieb erforderlich ist; die Übernahme von Vorräten und Crewmitgliedern für andere Fischereifahrzeuge ist untersagt. Diese Bestimmungen gelten nicht im Notfall oder bei höherer Gewalt.

xiii)

Die zuständigen chilenischen Behörden werden EU-Schiffen, die die vorstehenden Auflagen nicht beachten, den Hafenzugang verweigern. Die Zugangsverweigerung sollte begründet werden und diese Gründe dem Schiffskapitän, dem Flaggenstaat und der Europäischen Kommission unverzüglich offiziell mitgeteilt werden. Solche Fälle verweigerten Zugangs werden von den Parteien auf der folgenden BSTC-Sitzung diskutiert, und bis dahin kann das Schiff keine chilenischen Häfen anlaufen.

xiv)

Auf Antrag einer der Parteien wird eine außerordentliche Sitzung des BSTC einberufen, um Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Einigung zu erörtern.

FORMBLATT A

GEFORDERTE VORABINFORMATIONEN VON SCHIFFEN, DIE EINEN HAFEN ANLAUFEN WOLLEN

Image

ANHANG B

MISION DE CHILE ANTE LA UNION EUROPEA

Nr. 177/2009

Die Mission Chiles bei der Europäischen Union übermittelt der Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei der Europäischen Kommission ihre freundlichsten Empfehlungen und beehrt sich, auf den Bericht Bezug zu nehmen, der von der Europäischen Kommission und Chile im Anschluss an die bilateralen Arbeitsgespräche zum Schwertfischfang im Südostpazifik vom 5. und 6. Oktober 2009 in New York angenommen wurde.

Die Mission Chiles ersucht die Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei, in Anhang I Ziffer xi dieses Berichts die von Chile bezeichneten Häfen zu ändern.

Die Mission Chiles setzt die Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei davon in Kenntnis, dass die neuen bezeichneten Häfen Arica, Antofagasta und Punta Arenas sind.

Die Mission Chiles bei der Europäischen Union dankt der Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei der Europäischen Kommission für ihre Zuvorkommenheit und benutzt den Anlass, sie erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.

Brüssel, den 23. November 2009

An die Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei

der Europäischen Kommission

Brüssel


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die vorläufige Anwendung der Vereinbarung über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik

Sehr geehrter Herr …/Sehr geehrte Frau …,

ich beehre mich, auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und Chile, die am 15. und 16. Oktober 2008 in Brüssel geführt wurden und zu der Vereinbarung über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik (nachstehend „Vereinbarung“) geführt haben, sowie auf die bilateralen Arbeitsgespräche vom 5. und 6. Oktober 2009 in New York Bezug zu nehmen.

Die Europäische Union hat ihre internen Verfahren für den Abschluss der Vereinbarung vom 15./16. Oktober 2008 über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik einschließlich des am 5./6. Oktober 2009 angenommenen detaillierten Anhangs I eingeleitet.

Bis zum Abschluss dieser Verfahren wird die Europäische Union die Vereinbarung vom 15./16. Oktober 2008 über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik und deren Anhang I, der am 5./6. Oktober 2009 angenommen und durch die Verbalnote Chiles vom 23. November 2009 ergänzt wurde, vorläufig anwenden.

Die folgenden Dokumente und Informationen sind Bestandteil dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels:

a)

die am 15./16. Oktober 2008 in Brüssel angenommene Vereinbarung, geändert durch

b)

den auf der bilateralen Arbeitssitzung vom 5./6. Oktober 2009 in New York angenommenen detaillierten Anhang I hierzu;

c)

die Verbalnote Chiles vom 23. November 2009, mit der im Sinne von Ziffer xi des unter Buchstabe b genannten Anhangs Arica, Antofagasta und Punta Arenas als chilenische Häfen bezeichnet werden, zu denen EU-Schiffe, die im Südostpazifik auf Hoher See Schwertfisch fangen, Zugang haben;

d)

die erste Sitzung des bilateralen Technik- und Wissenschaftsausschusses, die spätestens am 1. Januar 2011 stattfindet.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens bestätigen und bekräftigen würden, dass dieses Schreiben und Ihre Antwort darauf ein Abkommen zwischen Chile und der Europäischen Union zur vorläufigen Anwendung der Vereinbarung nach den Bestimmungen in den oben aufgelisteten Dokumenten bilden.

Dieses Abkommen gilt ab dem Tag, der auf Ihre Antwort folgt.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Für die Europäische Union

Der Präsident

Sehr geehrter Herr …/Sehr geehrte Frau …,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

„Ich beehre mich, auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und Chile, die am 15. und 16. Oktober 2008 in Brüssel geführt wurden und zu der Vereinbarung über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik (nachstehend ‚Vereinbarung‘) geführt haben, sowie auf die bilateralen Arbeitsgespräche vom 5. und 6. Oktober 2009 in New York Bezug zu nehmen.

Die Europäische Union hat ihre internen Verfahren für den Abschluss der Vereinbarung vom 15./16. Oktober 2008 über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik einschließlich des am 5./6. Oktober 2009 angenommenen detaillierten Anhangs I eingeleitet.

Bis zum Abschluss dieser Verfahren wird die Europäische Union die Vereinbarung vom 15./16. Oktober 2008 über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik und deren Anhang I, der am 5./6. Oktober 2009 angenommen und durch die Verbalnote Chiles vom 23. November 2009 ergänzt wurde, vorläufig anwenden.

Die folgenden Dokumente und Informationen sind Bestandteil dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels:

a)

die am 15./16. Oktober 2008 in Brüssel angenommene Vereinbarung, geändert durch

b)

den auf der bilateralen Arbeitssitzung vom 5./6. Oktober 2009 in New York angenommenen detaillierten Anhang I hierzu;

c)

die Verbalnote Chiles vom 23. November 2009, mit der im Sinne von Ziffer xi des unter Buchstabe b genannten Anhangs Arica, Antofagasta und Punta Arenas als chilenische Häfen bezeichnet werden, zu denen EU-Schiffe, die im Südostpazifik auf Hoher See Schwertfisch fangen, Zugang haben;

d)

die erste Sitzung des bilateralen Technik- und Wissenschaftsausschusses, die spätestens am 1. Januar 2011 stattfindet.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens bestätigen und bekräftigen würden, dass dieses Schreiben und Ihre Antwort darauf ein Abkommen zwischen Chile und der Europäischen Union zur vorläufigen Anwendung der Vereinbarung nach den Bestimmungen in den oben aufgelisteten Dokumenten bilden.

Dieses Abkommen gilt ab dem Tag, der auf Ihre Antwort folgt.“.

Ich beehre mich zu bekräftigen, dass Ihr Schreiben und diese Antwort darauf ein Abkommen zwischen Chile und der Europäischen Union bilden.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Für die Republik Chile

Der Präsident

ANHANG

VEREINBARUNG ÜBER DIE ERHALTUNG DER SCHWERTFISCHBESTÄNDE IM SÜDOSTPAZIFIK

1.

Dieses Dokument ersetzt die vorläufige Regelung vom 25. Januar 2001 („Regelung 2001“) und macht aus der vorübergehenden Regelung eine endgültige Verpflichtung, für die langfristige Erhaltung und Bewirtschaftung der Schwertfischbestände im Südostpazifik zusammenzuarbeiten.

2.

Mit der Vereinbarung sollen die Schwertfischfang-Streitigkeiten (1), die derzeit zwischen Chile und der Europäischen Gemeinschaft (bzw. der Europäischen Union (EU) als deren Rechtsnachfolgerin) beim Internationalen Seegerichtshof („ITLOS“) und bei der Welthandelsorganisation („WTO“) anhängig sind, friedlich beigelegt werden.

3.

Beide Parteien bestätigen hiermit förmlich, dass diese Vereinbarung den grundlegenden Rahmen für die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik, ihre Bewirtschaftung und die diesbezügliche Zusammenarbeit bildet.

4.

Der Bilaterale Wissenschafts- und Technikausschuss EU/Chile („BSTC“) ist, was die Erhaltung der Schwertfischbestände anbelangt, auch weiterhin Kontaktstelle in Fragen von gemeinsamem Interesse und besitzt mit Blick auf eine optimale wissenschaftliche/technische Zusammenarbeit folgendes Mandat:

a)

Er dient als Forum für den Austausch von Informationen über die Schwertfischbestände und die Fangtätigkeiten der EU und Chiles sowie aller weiteren für Beschlüsse zur Bestandserhaltung und Bestandsbewirtschaftung erforderlichen Informationen.

b)

Er nimmt regelmäßige Einschätzungen der Bestandslage vor, überwacht die Entwicklung der Fischerei und beurteilt die Auswirkungen auf Nichtzielarten und das Meeresökosystem.

c)

Er überprüft bestehende und empfiehlt mögliche neue Bestandserhaltungsmaßnahmen einschließlich Beifangregelungen.

d)

Er setzt Forschungsprioritäten im Rahmen des Arbeitsprogramms und entwickelt mögliche weitere Programme einschließlich Protokolle zur Datenerhebung.

e)

Er fördert den Informationsaustausch und den Einsatz umweltfreundlicher und kostenwirksamer Fanggeräte.

f)

Er gewährleistet vor den BSTC-Sitzungen den Austausch von Fang- und Aufwandsdaten, die alle Segmente der einzelnen Fangflotten im Südostpazifik abdecken.

g)

Er erwägt weitere Formen der wissenschaftlichen, technischen oder administrativen Zusammenarbeit.

5.

Der BSTC wird zu einer außerordentlichen Tagung (ZEITPUNKT) einberufen, um mit der Arbeit seines Mandats unter Berücksichtigung der nachstehenden Ziele und Grundsätze zu beginnen, auf die sich die Parteien geeinigt haben:

a)

Der jeweilige Schwertfischfang wird in einem Umfang betrieben, der die Erhaltung der Bestände auf oder bei MSY-Niveau gewährleistet, und in einer Weise, die mit dem Ziel des ungefährdeten Fortbestands dieser Ressourcen sowie des Schutzes der Meeresökosysteme vereinbar ist.

b)

Die Bestandsverteilung, -struktur und -dynamik werden von chilenischen und EU-Fischereifahrzeugen überwacht, deren wissenschaftliche Beobachtungen gemeinsam festgelegten Untersuchungsparametern genügen, die entwickelt wurden, um aussagekräftige Bestandsabschätzungen zu ermöglichen und folgerichtige Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen.

c)

Die eingesetzten Datenerhebungssysteme sollten zuverlässig und schnell arbeiten und auf Anforderungen und Ausmaß des Schwertfischfangs eingestellt sein.

d)

Die Parteien behalten den jetzigen Umfang ihres Schwertfischfangs bei, d. h. entweder die aktuelle Zahl von Schiffen oder die historische Höchstzahl ihrer im Südostpazifik eingesetzten Schiffe, um die Zukunft des Schwertfischbestands nicht zu gefährden.

6.

Die Parteien engagieren sich auch künftig für eine Weiterentwicklung der Verbindungen zwischen dieser bilateralen Zusammenarbeit und der von der EU und Chile geförderten multilateralen Konsultation.

7.

Die derzeit laufende multilaterale Konsultation sollte alle am Schwertfischfang im Südostpazifik Beteiligten sowie eingeladene Beobachter bestehender Organisationen mit einem berechtigten Interesse am Schwertfischfang einschließen.

8.

Die EU und Chile engagieren sich weiterhin für eine wirksame Förderung der multilateralen Zusammenarbeit zur Erhaltung und Bewirtschaftung dieser Bestände in ihrem Lebensraum und Ökosystem sowie ihrem Wanderbereich.

9.

Die Parteien tragen Maßnahmen auf multilateraler Ebene gebührend Rechnung und setzen sich dafür ein, dass in regionalen Fischereiorganisationen, deren Mitglied sie sind, zur Sicherung einer nachhaltigen Entwicklung des Schwertfischfangs vergleichbare Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen angenommen werden.

10.

Die Parteien setzen sich in diesem Zusammenhang dafür ein, dass andere Beteiligte am Schwertfischfang die oben genannten Grundsätze und Ziele umsetzen, insbesondere die Beibehaltung des aktuellen Fischereiaufwands.

11.

Im Einklang mit obigen Grundsätzen und im Rahmen des vom BSTC erstellten Arbeitsprogramms entwickeln die Parteien ein allgemeines Protokoll für die Analyse, Verarbeitung und Bewertung der von ihren Fischereifahrzeugen gesammelten Daten. Dieses Protokoll sollte ermöglichen, die Lage und Entwicklung des Bestands in Zeit und Raum zu beurteilen, einschließlich Beprobungen seiner Zusammensetzung und biologischen Merkmale sowie Untersuchungen seiner Lebensräume, um den Kenntnisstand der Parteien zu erhöhen, wobei auch die möglichen Auswirkungen der Fischerei auf die einzelnen Bestandteile des Ökosystems, vergesellschaftete oder abhängige Arten und die erforderliche Minimierung nachteiliger Umweltfolgen für Vögel, Schildkröten und Haie ebenso wie die Nahrungsketten und die physische Umwelt des Südostpazifik berücksichtigt werden.

12.

Die Parteien erklären, dass für ihre Fischereifahrzeuge nach Maßgabe dieser Vereinbarung keine spezifischen Bestandserhaltungsmaßnahmen mit Vorschrift einer Mindestlänge für die gefangenen Arten gelten.

13.

Sie befolgen jedoch unter Beachtung aller biologischen Merkmale der Fänge den Vorsorgeansatz und bemühen sich auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, alternative Maßnahmen zu entwickeln und anzuwenden, die sicherstellen sollen, dass die Fangtätigkeiten kein unannehmbares Risiko für empfindliche Lebensräume in der Meeresumwelt darstellen.

14.

Die Parteien bestätigen, dass ihre Schiffe folgende Auflagen beachten müssen:

a)

ununterbrochener Einsatz eines betriebsbereiten, mit dem Flaggenstaat verbundenen VMS;

b)

regelmäßige Übermittlung von Daten zum Schiffstyp, zu Fängen, Fischereiaufwand nach Gebiet und Zeiten, die von den Parteien vor BSTC-Sitzungen ausgetauscht werden;

c)

Übermittlung und Austausch von Daten zu umweltfreundlichen und kostenwirksamen Fanggeräten;

d)

Erhebung der erforderlichen Daten für BSTC-Abschätzungen von Dynamik und Situation des Schwertfischfangs im Südostpazifik sowie anderer einschlägiger Daten für die Bestandserhaltung und Bestandsbewirtschaftung.

15.

Die Parteien vereinbaren, dass EU-Schiffen, die Schwertfischfang im Einklang mit den Zielen dieser Vereinbarung betreiben, was Fischereiaufwand und Fangmengen auf oder bei MSY-Niveau betrifft und dem Ziel einer nachhaltigen Nutzung dieser Ressourcen entspricht, und die die Vorschriften über Monitoring und Informationsaustausch einhalten, Zugang zu bezeichneten chilenischen Häfen eingeräumt wird.

16.

In Anhang I dieser Vereinbarung sind die Verfahren festgelegt, die für das Anlaufen bezeichneter chilenischer Häfen für Anlandungen und Umladungen gelten.

17.

Die Parteien werden dem Internationalen Seegerichtshof (ITLOS) mitteilen, dass sie aufgrund der erzielten Einigung übereinstimmend beschlossen haben, das laufende Verfahren (ITLOS Rechtssache Nr. 7) nicht fortzusetzen, und werden den Gerichtshof ersuchen, die Einstellung des Verfahrens zu verfügen und den Archivar anzuweisen, diesen Fall aus der Liste der Rechtssachen zu streichen. Da die Parteien die Einstellung des ITLOS-Verfahrens als direkte Folge der gemeinsamen Beilegung ihres Streits beschlossen haben, beantragen sie ferner, dass der Gerichtshof dies schriftlich festhält und in oder im Anhang zu seinem Einstellungsbeschluss die Bedingungen der Einigung vermerkt.

18.

Die Parteien setzen ferner den Generaldirektor der WTO davon in Kenntnis, dass das beim ITLOS anhängige obligatorische Streitbeilegungsverfahren (Rechtssache Nr. 7) eingestellt wurde, und teilen ihm die Bedingungen der erzielten Einigung mit, einschließlich des Beschlusses der Parteien, das Streitbeilegungsverfahren der WTO im Fall DS 193 über die Anwendung einschlägiger GATT-Artikel für die Durchfahrt, Umladungen und den kommerziellen Zugang von EU-Schwertfischfängern zu chilenischen Häfen ruhen zu lassen.

19.

Die Parteien beschließen einvernehmlich, auf diese Vereinbarung die Bestimmungen über Streitvermeidung und Streitbeilegung gemäß Titel VIII des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anzuwenden, das am 1. Februar 2003 in Kraft trat.

20.

Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Parteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren mitgeteilt haben.

21.

Die Parteien kommen überein, Ziffer 15 dieser Vereinbarung vorläufig ab Unterzeichnung, spätestens aber ab 31. Dezember 2009 anzuwenden.

22.

Die Notifizierungen werden an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union gesandt, der Verwahrer dieser Vereinbarung ist.

23.

Ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ersetzt diese Vereinbarung die vorläufige Regelung, die die Parteien am 25. Januar 2001 unterzeichnet haben.

ANHANG I

i)

Zur Durchführung der Vereinbarung übermitteln die Parteien einander 45 Tage vor den BSTC-Sitzungen gemäß Absatz 4 der Vereinbarung eine Liste ihrer Schiffe mit folgenden Angaben:

1.

Schiffsname;

2.

Rufzeichen;

3.

(gegebenenfalls) IMO-Registriernummer;

4.

Name, Staatsangehörigkeit und Adresse des Schiffseigners;

5.

Flaggenstaat des Schiffes;

6.

Gesamtlänge (m);

7.

Marke und Modell des Systems der automatischen Positionsbestimmung sowie Identifizierungscode und Name der Küstenstation, mit dem dieses verbunden ist;

8.

Name und Standort der Kontaktperson im Flaggenstaat und innerhalb der Europäischen Kommission.

ii)

Der Kapitän — oder sein Vertreter — eines EU-Schiffs, das einen bezeichneten chilenischen Hafen anlaufen möchte, meldet den zuständigen chilenischen Behörden mittels des beigefügten Formblatts A mindestens 72 Stunden im Voraus die erwartete Ankunft im Hafen.

iii)

Die zuständigen chilenischen Behörden bestätigen innerhalb von 24 Stunden offiziell auf elektronischem oder anderem Weg, dass der Hafen angelaufen werden darf und Fänge angelandet oder umgeladen werden dürfen.

iv)

In Übereinstimmung mit Absatz 14 Buchstabe a teilen EU-Schiffe bei jeder Einfahrt in die chilenische AWZ mit dem Ziel, einen Hafen anzulaufen, dem Centro de Monitoreo y Control de la Direccion General del Territorio Maritimo y Marina Mercante unverzüglich über das Überwachungszentrum ihres Flaggenstaats (FÜZ) das Satellitensignal mit.

Die VMS-Grunddaten müssen in Abständen von 60 Minuten gesendet werden.

v)

Auf der ersten BSTC-Sitzung muss Chile die Koordinaten seiner AWZ angeben.

vi)

Bei begründetem Verdacht der zuständigen chilenischen Behörden, dass die zuvor genannten Daten, die von den Fischereifahrzeugen der EU übermittelt werden, nicht korrekt sind, stellen die zuständigen Behörden des betreffenden Flaggenstaats den zuständigen chilenischen Behörden die aufgezeichneten Navigationsdaten des Schiffes zur Verfügung. In diesem Fall informiert Chile zur Benachrichtigung der zuständigen Behörden unverzüglich den Flaggenstaat und die Europäische Kommission.

vii)

Von den zuständigen chilenischen Behörden benannte Inspektoren dürfen während der Anlandung oder Umladung Dokumente, Logbuch, Fanggerät und Fang an Bord inspizieren. Die Inspektionen werden so durchgeführt, dass es nicht zu einer ungebührlichen Verzögerung der Anlande- oder Umladevorgänge kommt, die ihrerseits möglichst binnen 24 Stunden nach der Ankunft im Hafen durchgeführt werden sollten. Vor einer Inspektion müssen sich die Inspektoren gegenüber dem Schiffskapitän ordnungsgemäß ausweisen.

viii)

Die zuständigen chilenischen Behörden stellen sicher, dass die Ergebnisse von Hafeninspektionen dem Schiffskapitän immer zur Überprüfung und Unterzeichnung vorgelegt werden und der Bericht vom Inspektor fertig gestellt und unterzeichnet wird. Der Kapitän des inspizierten Schiffes erhält Gelegenheit, in dem Bericht Anmerkungen vorzunehmen und gegebenenfalls die zuständigen Behörden des Flaggenstaats zu kontaktieren, insbesondere bei ernsten Verständnisschwierigkeiten in Bezug auf den Inhalt des Berichts.

ix)

Die zuständigen chilenischen Behörden gewährleisten, dass dem Kapitän des inspizierten Schiffes zur Mitführung an Bord und den zuständigen Behörden des Flaggenstaates des inspizierten Schiffes eine Kopie des Inspektionsberichts ausgehändigt wird.

x)

Die Schiffskapitäne können frei entscheiden, was mit den Fängen ihres Schiffes geschieht.

xi)

Im Einklang mit den Ziffern 15 und 16 nutzen EU-Schiffe die folgenden bezeichneten Häfen: Arica, Antofagasta und Punta Arenas.

xii)

In den zulässigen Häfen dürfen nur folgende Tätigkeiten ausgeführt werden:

1.

Anlandung von Schwertfisch;

2.

Umladung von Schwertfisch;

3.

Bevorratung des Schiffes;

4.

Reparaturen am Schiff.

Das Vorangehende gilt unbeschadet der Möglichkeit für EU-Schiffe, ausschließlich für Reparaturzwecke andere geeignete, von den chilenischen Behörden empfohlene chilenische Häfen anzulaufen.

Was das Bunkern von Vorräten, Schmierölen, Treibstoff und Material für Verpackung, Verarbeitung an Bord und anderen täglichen Bedarf an Bord sowie den Austausch von Crewmitgliedern betrifft, darf das Schiff nur an Bord nehmen, was für den eigenen Betrieb erforderlich ist; die Übernahme von Vorräten und Crewmitgliedern für andere Fischereifahrzeuge ist untersagt. Diese Bestimmungen gelten nicht im Notfall oder bei höherer Gewalt.

xiii)

Die zuständigen chilenischen Behörden werden EU-Schiffen, die die vorstehenden Auflagen nicht beachten, den Hafenzugang verweigern. Die Zugangsverweigerung sollte begründet werden und diese Gründe dem Schiffskapitän, dem Flaggenstaat und der Europäischen Kommission unverzüglich offiziell mitgeteilt werden. Solche Fälle verweigerten Zugangs werden von den Parteien auf der folgenden BSTC-Sitzung diskutiert, und bis dahin kann das Schiff keine chilenischen Häfen anlaufen.

xiv)

Auf Antrag einer der Parteien wird eine außerordentliche Sitzung des BSTC einberufen, um Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Einigung zu erörtern.

FORMBLATT A

GEFORDERTE VORABINFORMATIONEN VON SCHIFFEN, DIE EINEN HAFEN ANLAUFEN WOLLEN

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ANHANG B

MISION DE CHILE ANTE LA UNION EUROPEA

№ 177/2009

Die Mission Chiles bei der Europäischen Union übermittelt der Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei der Europäischen Kommission ihre freundlichsten Empfehlungen und beehrt sich, auf den Bericht Bezug zu nehmen, der von der Europäischen Kommission und Chile im Anschluss an die bilateralen Arbeitsgespräche zum Schwertfischfang im Südostpazifik vom 5. und 6. Oktober 2009 in New York angenommen wurde.

Die Mission Chiles ersucht die Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei, in Anhang I Ziffer xi dieses Berichts die von Chile bezeichneten Häfen zu ändern.

Die Mission Chiles setzt die Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei davon in Kenntnis, dass die neuen bezeichneten Häfen Arica, Antofagasta und Punta Arenas sind.

Die Mission Chiles bei der Europäischen Union dankt der Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei der Europäischen Kommission für ihre Zuvorkommenheit und benutzt den Anlass, sie erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.

Brüssel, den 23. November 2009

An die Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei

der Europäischen Kommission

Brüssel


(1)  ITLOS Rechtssache Nr. 7 und WTO DS 19.


VERORDNUNGEN

22.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/19


VERORDNUNG (EU) Nr. 541/2010 DES RATES

vom 3. Juni 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 74,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (1) sowie mit dem Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (2) eingeführt worden.

(2)

Die Bedingungen, Verfahren und Zuständigkeiten für die Migration vom SIS 1+ zum SIS II sind in der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates (3) und in dem Beschluss 2008/839/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (4) festgelegt. Diese Rechtsakte treten jedoch spätestens am 30. Juni 2010 außer Kraft.

(3)

Die Voraussetzungen für die Migration vom SIS 1+ zum SIS II werden bis zum 30. Juni 2010 nicht erfüllt sein. Die Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 und der Beschluss 2008/839/JI sollten deshalb weiter gelten, bis die Migration abgeschlossen ist, damit das SIS II gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und dem Beschluss 2007/533/JI seinen Wirkbetrieb aufnehmen kann.

(4)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in allen Phasen der Entwicklung und der Migration weiter eng zusammenarbeiten, um diesen Prozess erfolgreich zum Abschluss zu bringen. Mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 26./27. Februar 2009 und 4./5. Juni 2009 zum SIS II ist zur Intensivierung der Zusammenarbeit und unmittelbaren Unterstützung des zentralen SIS-II-Projekts durch die Mitgliedstaaten ein als „Global Programme Management Board“ bezeichnetes informelles Gremium bestehend aus Experten der Mitgliedstaaten geschaffen worden. Die positiven Arbeitsergebnisse der Gruppe und die Notwendigkeit, für verstärkte Zusammenarbeit und Kohärenz im Rahmen des Projekts zu sorgen, rechtfertigen die formelle Eingliederung der Gruppe in die SIS-II-Managementstruktur. Im derzeitigen organisatorischen Aufbau sollte daher zusätzlich formell eine als „Global Programme Management Board“ bezeichnete Expertengruppe vorgesehen werden. Die Zahl der Experten sollte begrenzt sein, um Effizienz und Kostenwirksamkeit zu gewährleisten. Diese Expertengruppe sollte die Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten unberührt lassen.

(5)

Die Kommission sollte für das zentrale SIS II und dessen Kommunikationsinfrastruktur zuständig bleiben. Das SIS II und seine Kommunikationsinfrastruktur müssen gewartet und erforderlichenfalls weiterentwickelt werden. Bei der Weiterentwicklung des zentralen SIS II sollten stets auch Fehler behoben werden. Die Kommission sollte die gemeinsamen Tätigkeiten koordinieren und unterstützen.

(6)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und dem Beschluss 2007/533/JI sollte vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die beste verfügbare Technologie für das zentrale SIS II zum Einsatz kommen. In der Anlage zu den Schlussfolgerungen des Rates vom 4./5. Juni 2009 zum weiteren Weg für das SIS II sind Meilensteine festgelegt worden, die es zu erfüllen gilt, damit das laufende SIS-II-Projekt fortgesetzt werden kann. Gleichzeitig wurde eine Studie durchgeführt hinsichtlich der Ausarbeitung eines alternativen technischen Szenarios für die Weiterentwicklung des SIS 1+ zum SIS II (SIS 1+ RE) als Notfallplan, sofern die Tests die Nichteinhaltung der Vorgaben der Meilensteine belegen. Der Rat kann die Kommission anhand dieser Parameter darum ersuchen, zu dem alternativen technischen Szenario überzugehen.

(7)

Die Beschreibung der technischen Komponenten der Migrationsinfrastruktur sollte daher so angepasst werden, dass eine technische Alternativlösung, und zwar insbesondere das SIS 1+ RE, für die Entwicklung des zentralen SIS II möglich wird. SIS 1+ RE ist eine mögliche technische Lösung zur Entwicklung des zentralen SIS II und zur Verwirklichung der Ziele des SIS II nach der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und dem Beschluss 2007/533/JI.

(8)

Das SIS 1+ RE wird durch die Einheitlichkeit der Mittel zwischen der Entwicklung des SIS II und dem SIS 1+ gekennzeichnet. Die Verweisungen in dieser Verordnung auf die technische Architektur des SIS II und auf den Migrationsprozess sollten daher im Falle der Umsetzung eines alternativen technischen Szenarios als Verweisungen auf das SIS II, dem eine andere technische Lösung zugrunde liegt, zu verstehen sein, und entsprechend auch für die technischen Merkmale dieser Lösung gelten, in Übereinstimmung mit dem Ziel der Entwicklung des zentralen SIS II.

(9)

Die Finanzierung der Entwicklung des zentralen SIS II auf der Grundlage einer anderen technischen Lösung sollte nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus dem Gesamthaushaltsplan der Union erfolgen. Nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) kann die Kommission Hauhaltsvollzugsaufgaben auf einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen übertragen. Nach der politischen Ausrichtung und unter den in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 festgelegten Bedingungen würde die Kommission für den Fall, dass zu der alternativen Lösung übergegangen wird, ersucht, die Haushaltsvollzugsaufgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung des SIS II auf der Grundlage des SIS 1+ RE an Frankreich zu übertragen.

(10)

Bei jedem technischen Szenario sollte das Ergebnis der Migration auf zentraler Ebene in der Verfügbarkeit der Datenbank von SIS 1+ und neuen Funktionen des SIS II, einschließlich zusätzlicher Datenkategorien, im zentralen SIS II bestehen.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten für ihre nationalen Systeme (N.SIS II) verantwortlich bleiben. Es ist nach wie vor erforderlich, die N.SIS II zu warten und erforderlichenfalls weiterzuentwickeln.

(12)

Frankreich sollte für die technische Unterstützungsfunktion (C.SIS) verantwortlich bleiben.

(13)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung der Übergangsarchitektur und die Datenmigration vom SIS 1+ zum SIS II, von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in jenem Artikel festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(14)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem der Rat überdiese Verordnung beschlossen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

(15)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (6), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(16)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (7) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(17)

Diese Verordnung lässt die mit dem Beschluss 2000/365/EG bzw. dem Beschluss 2002/192/EG festgelegten Regelungen für die partielle Anwendung des Schengen-Besitzstands auf das Vereinigte Königreich und auf Irland unberührt.

(18)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen (9) genannten Bereich fallen.

(19)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (11) genannten Bereich fallen.

(20)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates (12) genannten Bereich fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Zur Entwicklung des SIS II kann ein alternatives technisches Szenario umgesetzt werden, das durch eigene technische Spezifikationen gekennzeichnet ist.“

2.

In Artikel 4 erhält der einleitende Wortlaut folgende Fassung:

„Zur Sicherstellung der Migration vom SIS 1+ zum SIS II werden, soweit notwendig, folgende Komponenten bereitgestellt:“.

3.

Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Soweit erforderlich, konvertiert der Konverter Daten in beide Richtungen zwischen dem C.SIS und dem zentralen SIS II und synchronisiert das C.SIS und das zentrale SIS II.“

4.

Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten migrieren mittels der Übergangsarchitektur mit Unterstützung Frankreichs und der Kommission vom N.SIS zum N.SIS II.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 17a

Global Programme Management Board

(1)   Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten und Aufgaben der Kommission, des Ausschusses nach Artikel 17, Frankreichs und der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten wird ein Expertengremium mit der Bezeichnung ‚Global Programme Management Board‘ (nachstehend ‚GPMB‘ genannt) eingerichtet. Das GPMB ist ein beratendes Gremium zur Unterstützung des zentralen SIS-II-Projekts und fördert die Kohärenz zwischen den zentralen und den nationalen SIS-II-Projekten. Das GPMB hat keine Entscheidungsbefugnis und kein Mandat zur Vertretung der Kommission oder der Mitgliedstaaten.

(2)   Das GPMB setzt sich aus höchstens 10 Mitgliedern zusammen, die regelmäßig zusammentreten. Die Mitgliedstaaten im Rat benennen höchstens acht Experten und ebenso viele stellvertretende Mitglieder. Höchstens zwei Experten und zwei Stellvertreter werden vom Generaldirektor der zuständigen Generaldirektion der Kommission aus den Reihen der Kommissionsbediensteten benannt.

Weitere Experten der Mitgliedstaaten und Kommissionsbedienstete, die unmittelbar an der Entwicklung der SIS-II-Projekte beteiligt sind, können auf Kosten der sie entsendenden Verwaltung oder Einrichtung an den GPMB-Sitzungen teilnehmen.

Das GPMB kann weitere Experten zur Teilnahme an GPMB-Sitzungen gemäß seiner in Absatz 5 genannten Geschäftsordnung einladen, soweit die betreffende Verwaltung, Einrichtung oder das betreffende Unternehmen die Kosten für die Teilnahme ihrer Experten trägt.

(3)   Experten, die von den Mitgliedstaaten, die den Ratsvorsitz innehaben bzw. den nächsten Vorsitz stellen werden, benannt wurden, werden stets zu GPMB-Sitzungen eingeladen.

(4)   Das GPMB-Sekretariat wird von der Kommission gestellt.

(5)   Das GPMB legt seine Geschäftsordnung fest, die insbesondere Verfahren für Folgendes umfasst:

Wechsel des Vorsitzes zwischen Kommission und Ratsvorsitz,

Sitzungsorte,

Vorbereitung von Sitzungen,

Zulassung weiterer Experten,

Kommunikationsplan zur Gewährleistung der uneingeschränkten Unterrichtung der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Die Geschäftsordnung tritt nach befürwortender Stellungnahme des Generaldirektors der zuständigen Generaldirektion der Kommission und der im Ausschuss nach Artikel 17 zusammentretenden Mitgliedstaaten in Kraft.

(6)   Das GPMB legt dem Ausschuss nach Artikel 17 oder gegebenenfalls den einschlägigen Vorbereitungsgremien des Rates regelmäßig schriftliche Berichte über den Fortgang des Projekts vor, in denen auch die erteilten Ratschläge und die dafür maßgeblichen Gründe genannt werden.

(7)   Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 2 werden die Verwaltungs- und Reisekosten für die Tätigkeiten des GPMB aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert, soweit sie nicht von anderen Stellen übernommen werden. Für die Erstattung der Reisekosten der von den Mitgliedstaaten im Rat benannten Mitglieder des GPMB und der gemäß Absatz 3 geladenen Experten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des GPMB gilt die Regelung der Kommission für die Erstattung der Kosten von nicht der Kommission angehörenden Personen, die als Experten einberufen werden.“

6.

Artikel 19 letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Ihre Geltungsdauer endet an dem vom Rat gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 festzulegenden Zeitpunkt, auf jeden Fall aber spätestens am 31. März 2013 bzw. am 31. Dezember 2013, falls nach Artikel 1 Absatz 3 zu einem alternativen technischen Szenario übergegangen wird.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 3. Juni 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. PÉREZ RUBALCABA


(1)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.

(2)  ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63.

(3)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 43.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(7)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(8)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(9)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(10)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(11)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

(12)  ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.


22.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/23


VERORDNUNG (EU) Nr. 542/2010 DES RATES

vom 3. Juni 2010

zur Änderung des Beschlusses 2008/839/JI über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 74,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (1) sowie mit dem Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (2) eingeführt worden.

(2)

Die Bedingungen, Verfahren und Zuständigkeiten für die Migration vom SIS 1+ zum SIS II sind in der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (3) und in dem Beschluss 2008/839/JI (4) festgelegt. Diese Rechtsakte treten jedoch spätestens am 30. Juni 2010 außer Kraft.

(3)

Die Voraussetzungen für die Migration vom SIS 1+ zum SIS II werden bis zum 30. Juni 2010 nicht erfüllt sein. Die Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 und der Beschluss 2008/839/JI sollten deshalb weiter gelten, bis die Migration abgeschlossen ist, damit das SIS II gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und dem Beschluss 2007/533/JI seinen Wirkbetrieb aufnehmen kann.

(4)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in allen Phasen der Entwicklung und der Migration weiter eng zusammenarbeiten, um diesen Prozess erfolgreich zum Abschluss zu bringen. Mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 26./27. Februar 2009 und 4./5. Juni 2009 zum SIS II ist zur Intensivierung der Zusammenarbeit und unmittelbaren Unterstützung des zentralen SIS-II-Projekts durch die Mitgliedstaaten ein als „Global Programme Management Board“ bezeichnetes informelles Gremium bestehend aus Experten der Mitgliedstaaten geschaffen worden. Die positiven Arbeitsergebnisse der Gruppe und die Notwendigkeit, für verstärkte Zusammenarbeit und Kohärenz im Rahmen des Projekts zu sorgen, rechtfertigen die formelle Eingliederung der Gruppe in die SIS-II-Managementstruktur. Im derzeitigen organisatorischen Aufbau sollte daher zusätzlich formell eine als „Global Programme Management Board“ bezeichnete Expertengruppe vorgesehen werden. Die Zahl der Experten sollte begrenzt sein, um Effizienz und Kostenwirksamkeit zu gewährleisten. Diese Expertengruppe sollte die Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten unberührt lassen.

(5)

Die Kommission sollte für das zentrale SIS II und dessen Kommunikationsinfrastruktur zuständig bleiben. Das zentrale SIS II und seine Kommunikationsinfrastruktur müssen gewartet und erforderlichenfalls weiterentwickelt werden. Bei der Weiterentwicklung des zentralen SIS II sollten stets auch Fehler behoben werden. Die Kommission sollte die gemeinsamen Tätigkeiten koordinieren und unterstützen.

(6)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und dem Beschluss 2007/533/JI sollte vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die beste verfügbare Technologie für das zentrale SIS II zum Einsatz kommen. In der Anlage zu den Schlussfolgerungen des Rates vom 4./5. Juni 2009 zum weiteren Weg für das SIS II sind Meilensteine festgelegt worden, die es zu erfüllen gilt, damit das laufende SIS-II-Projekt fortgesetzt werden kann. Gleichzeitig wurde eine Studie durchgeführt hinsichtlich der Ausarbeitung eines alternativen technischen Szenarios für die Weiterentwicklung des SIS 1+ zum SIS II (SIS 1+ RE) als Notfallplan, sofern die Tests die Nichteinhaltung der Vorgaben der Meilensteine belegen. Der Rat kann die Kommission anhand dieser Parameter darum ersuchen, zu dem alternativen technischen Szenario überzugehen.

(7)

Die Beschreibung der technischen Komponenten der Migrationsinfrastruktur sollte daher so angepasst werden, dass eine technische Alternativlösung, und zwar insbesondere das SIS 1+ RE, für die Entwicklung des zentralen SIS II möglich wird. SIS 1+ RE ist eine mögliche technische Lösung zur Entwicklung des zentralen SIS II und zur Verwirklichung der Ziele des SIS II nach der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und dem Beschluss 2007/533/JI.

(8)

Das SIS 1+ RE wird durch die Einheitlichkeit der Mittel zwischen der Entwicklung des SIS II und dem SIS 1+ gekennzeichnet. Die Verweisungen in dieser Verordnung auf die technische Architektur des SIS II und auf den Migrationsprozess sollten daher im Falle der Umsetzung eines alternativen technischen Szenarios als Verweisungen auf das SIS II, dem eine andere technische Lösung zugrunde liegt, zu verstehen sein, und entsprechend auch für die technischen Merkmale dieser Lösung gelten, in Übereinstimmung mit dem Ziel der Entwicklung des zentralen SIS II.

(9)

Die Finanzierung der Entwicklung des zentralen SIS II auf der Grundlage einer anderen technischen Lösung sollte nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus dem Gesamthaushaltsplan der Union erfolgen. Nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) kann die Kommission Hauhaltsvollzugsaufgaben auf einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen übertragen. Nach der politischen Ausrichtung und unter den in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 festgelegten Bedingungen würde die Kommission für den Fall, dass zu der alternativen Lösung übergegangen wird, ersucht, die Haushaltsvollzugsaufgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung des SIS II auf der Grundlage des SIS 1+ RE an Frankreich zu übertragen.

(10)

Bei jedem technischen Szenario sollte das Ergebnis der Migration auf zentraler Ebene in der Verfügbarkeit der Datenbank von SIS 1+ und neuen Funktionen des SIS II, einschließlich zusätzlicher Datenkategorien, im zentralen SIS II bestehen.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten für ihre nationalen Systeme (N.SIS II) verantwortlich bleiben. Es ist nach wie vor erforderlich, die N.SIS II zu warten und erforderlichenfalls weiterzuentwickeln.

(12)

Frankreich sollte für die technische Unterstützungsfunktion (C.SIS) verantwortlich bleiben.

(13)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung der Übergangsarchitektur und die Datenmigration vom SIS 1+ zum SIS II, von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in jenem Artikel festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(14)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem der Rat überdiese Verordnung beschlossen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

(15)

Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (6).

(16)

Irland beteiligt sich an dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (7).

(17)

Diese Verordnung lässt die mit dem Beschluss 2000/365/EG bzw. dem Beschluss 2002/192/EG festgelegten Regelungen für die partielle Anwendung des Schengen-Besitzstands auf das Vereinigte Königreich und auf Irland unberührt.

(18)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen (9) genannten Bereich fallen.

(19)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates (11) genannten Bereich fallen.

(20)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/262/JI des Rates genannten Bereich fallen (12)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2008/839/JI wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Zur Entwicklung des SIS II kann ein alternatives technisches Szenario umgesetzt werden, das durch eigene technische Spezifikationen gekennzeichnet ist.“.

2.

In Artikel 4 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:

„Zur Sicherstellung der Migration vom SIS 1+ zum SIS II werden, soweit notwendig, folgende Komponenten bereitgestellt:“.

3.

Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Soweit erforderlich, konvertiert der Konverter Daten in beide Richtungen zwischen dem C.SIS und dem zentralen SIS II und synchronisiert das C.SIS und das zentrale SIS II.“.

4.

Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten migrieren mittels der Übergangsarchitektur mit Unterstützung Frankreichs und der Kommission vom N.SIS zum N.SIS II.“.

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 17a

Global Programme Management Board

(1)   Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten und Aufgaben der Kommission, des Ausschusses nach Artikel 17, Frankreichs und der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten wird ein Expertengremium mit der Bezeichnung ‚Global Programme Management Board‘ (nachstehend ‚GPMB‘ genannt) eingerichtet. Das GPMB ist ein beratendes Gremium zur Unterstützung des zentralen SIS-II-Projekts und fördert die Kohärenz zwischen den zentralen und den nationalen SIS-II-Projekten. Das GPMB hat keine Entscheidungsbefugnis und kein Mandat zur Vertretung der Kommission oder der Mitgliedstaaten.

(2)   Das GPMB setzt sich aus höchstens 10 Mitgliedern zusammen, die regelmäßig zusammentreten. Die Mitgliedstaaten im Rat benennen höchstens acht Experten und ebenso viele stellvertretende Mitglieder. Höchstens zwei Experten und zwei Stellvertreter werden vom Generaldirektor der zuständigen Generaldirektion der Kommission aus den Reihen der Kommissionsbediensteten benannt.

Weitere Experten der Mitgliedstaaten und Kommissionsbedienstete, die unmittelbar an der Entwicklung der SIS-II-Projekte beteiligt sind, können auf Kosten der sie entsendenden Verwaltung oder Einrichtung an den GPMB-Sitzungen teilnehmen.

Das GPMB kann weitere Experten zur Teilnahme an GPMB-Sitzungen gemäß seiner in Absatz 5 genannten Geschäftsordnung einladen, soweit die betreffende Verwaltung, Einrichtung oder das betreffende Unternehmen die Kosten für die Teilnahme ihrer Experten trägt.

(3)   Experten, die von den Mitgliedstaaten, die den Ratsvorsitz innehaben bzw. den nächsten Vorsitz stellen werden, benannt wurden, werden stets zu GPMB-Sitzungen eingeladen.

(4)   Das GPMB-Sekretariat wird von der Kommission gestellt.

(5)   Das GPMB legt seine Geschäftsordnung fest, die insbesondere Verfahren für Folgendes umfasst:

Wechsel des Vorsitzes zwischen Kommission und Ratsvorsitz,

Sitzungsorte,

Vorbereitung von Sitzungen,

Zulassung weiterer Experten,

Kommunikationsplan zur Gewährleistung der uneingeschränkten Unterrichtung der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Die Geschäftsordnung tritt nach befürwortender Stellungnahme des Generaldirektors der zuständigen Generaldirektion der Kommission und der im Ausschuss nach Artikel 17 zusammentretenden Mitgliedstaaten in Kraft.

(6)   Das GPMB legt dem Ausschuss nach Artikel 17 oder gegebenenfalls den einschlägigen Vorbereitungsgremien des Rates regelmäßig schriftliche Berichte über den Fortgang des Projekts vor, in denen auch die erteilten Ratschläge und die dafür maßgeblichen Gründe genannt werden.

(7)   Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 2 werden die Verwaltungs- und Reisekosten für die Tätigkeiten des GPMB aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert, soweit sie nicht von anderen Stellen übernommen werden. Für die Erstattung der Reisekosten der von den Mitgliedstaaten im Rat benannten Mitglieder des GPMB und der gemäß Absatz 3 geladenen Experten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des GPMB gilt die Regelung der Kommission für die Erstattung der Kosten von nicht der Kommission angehörenden Personen, die als Experten einberufen werden.“

6.

In Artikel 19 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Ihre Geltungsdauer endet an dem vom Rat gemäß Artikel 71 Absatz 2 des Beschlusses 2007/533/JI festzulegenden Zeitpunkt, auf jeden Fall aber spätestens am 31. März 2013 bzw. am 31. Dezember 2013, falls nach Artikel 1 Absatz 3 zu einem alternativen technischen Szenario übergegangen wird.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 3. Juni 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. PÉREZ RUBALCABA


(1)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.

(2)  ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63.

(3)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 43.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(7)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(8)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(9)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(10)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(11)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50.

(12)  ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 5.


22.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/27


VERORDNUNG (EU) Nr. 543/2010 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2010

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aceite Campo de Montiel (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Aceite Campo de Montiel“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, ist diese Bezeichnung einzutragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 162 vom 15.7.2009, S. 17.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

Klasse 1.5.   Öle und Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

SPANIEN

Aceite Campo de Montiel (g.U.)


22.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/29


VERORDNUNG (EU) Nr. 544/2010 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Juni 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

132,1

MA

44,4

MK

52,3

TR

57,0

ZZ

71,5

0707 00 05

MK

33,9

TR

117,2

ZZ

75,6

0709 90 70

TR

102,5

ZZ

102,5

0805 50 10

AR

77,7

BR

112,1

TR

97,3

US

83,2

ZA

96,4

ZZ

93,3

0808 10 80

AR

105,0

BR

78,0

CA

118,8

CL

89,4

CN

47,0

NZ

125,0

US

161,5

UY

119,2

ZA

95,6

ZZ

104,4

0809 10 00

TR

260,6

US

396,9

ZZ

328,8

0809 20 95

SY

197,3

TR

320,7

US

701,2

ZZ

406,4

0809 30

TR

149,8

ZZ

149,8

0809 40 05

AU

185,7

EG

219,5

IL

235,4

US

373,6

ZZ

253,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


22.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/31


VERORDNUNG (EU) Nr. 545/2010 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 504/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Juni 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 147 vom 12.6.2010, S. 3.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 22. Juni 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

39,65

0,00

1701 11 90 (1)

39,65

3,01

1701 12 10 (1)

39,65

0,00

1701 12 90 (1)

39,65

2,71

1701 91 00 (2)

42,37

4,76

1701 99 10 (2)

42,37

1,63

1701 99 90 (2)

42,37

1,63

1702 90 95 (3)

0,42

0,27


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

22.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/33


BESCHLUSS DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES BiH/16/2010

vom 15. Juni 2010

zur Ernennung des Leiters des EU-Führungselements in Neapel für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

(2010/344/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Wege eines Briefwechsels vom 28. September 2004 bzw. 8. Oktober 2004 zwischen dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem NATO-Generalsekretär hat der Nordatlantikrat sich damit einverstanden erklärt, den Stabschef des Hauptquartiers des Joint Force Command Headquarters (JFC) Neapel für die Verwendung als Leiter des EU-Führungselements in Neapel zur Verfügung zu stellen.

(2)

Der Operation Commander der EU hat empfohlen, Generalleutnant Leandro DE VICENTI, den Stabschef des JFC-Hauptquartiers in Neapel, zum Leiter des EU-Führungselements in Neapel für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina zu ernennen.

(3)

Der EU-Militärausschuss hat diese Empfehlung unterstützt.

(4)

Gemäß Artikel 6 der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee ermächtigt, die politische und strategische Führung der militärischen Operation der EU auszuüben.

(5)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben.

(6)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 12./13. Dezember 2002 in Kopenhagen eine Erklärung angenommen, wonach die „Berlin-plus“-Vereinbarungen und ihre Umsetzung nur für diejenigen EU-Mitgliedstaaten gelten, die zusätzlich entweder NATO-Mitglieder oder Vertragsparteien der „Partnerschaft für den Frieden“ sind und die dementsprechend bilaterale Sicherheitsabkommen mit der NATO geschlossen haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Generalleutnant Leandro DE VICENTI wird zum Leiter des EU-Führungselements in Neapel für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2010 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2010.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

C. FERNÁNDEZ-ARIAS


(1)  ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.


22.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/34


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2010

zur Änderung der Entscheidung 2007/589/EG zur Einbeziehung von Überwachungs- und Berichterstattungsleitlinien für Treibhausgasemissionen aus der Abscheidung, dem Transport und der geologischen Speicherung von Kohlendioxid

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3310)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/345/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2003/87/EG wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (nachstehend „das Gemeinschaftssystem“) eingeführt. Mit der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des EU-Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (2) wird die Richtlinie 2003/87/EG so geändert, dass ab 2013 auch die Abscheidung, der Transport und die geologische Speicherung von Kohlendioxid („CO2“) einbezogen sind.

(2)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG verabschiedet die Kommission Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die unter das Gemeinschaftssystem fallen.

(3)

Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG können die Mitgliedstaaten vor 2013 die Abscheidung, den Transport und die geologische Speicherung von CO2 einseitig in das Gemeinschaftssystem einbeziehen.

(4)

Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG bildet die Rechtsgrundlage, nach der die Kommission für Tätigkeiten, die noch nicht in Anhang I der Richtlinie aufgeführt sind, Leitlinien festlegen kann.

(5)

Angesichts der Tatsache, dass die Abscheidung, der Transport und die geologische Speicherung von CO2 ab 2013 in das Gemeinschaftssystem einbezogen werden und bereits vor 2013 einseitig einbezogen werden können, sollte die Kommission Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgase aus diesen Tätigkeiten festlegen.

(6)

Die Entscheidung 2007/589/EG der Kommission (3) sollte in diesem Sinne geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 23 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2007/589/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Die Leitlinien für die Überwachung von und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen aus den in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeiten sowie aus gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie einbezogenen Tätigkeiten sind in den Anhängen I bis XIV und XVI bis XVIII dieser Entscheidung festgelegt. Die Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Tonnenkilometerangaben aus Luftverkehrstätigkeiten für die Zwecke eines Antrags gemäß Artikel 3e oder 3f der Richtlinie 2003/87/EG sind in Anhang XV festgelegt.

Diese Leitlinien beruhen auf den in Anhang IV der genannten Richtlinie festgeschriebenen Grundsätzen.“

2.

Das Verzeichnis der Anhänge wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für Anhang XII erhält folgende Fassung:

„Anhang XII:

Leitlinien für die Bestimmung von Emissionen oder Mengen weitergeleiteter Treibhausgase durch kontinuierliche Messung“.

b)

Die folgenden Überschriften der neuen Anhänge XVI, XVII und XVIII werden angefügt:

„Anhang XVI:

Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Bestimmung der Treibhausgasemissionen aus der Abscheidung von CO2 für den Zweck des Transports und der geologischen Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zugelassenen Speicherstätte.

Anhang XVII:

Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Bestimmung der Treibhausgasemissionen aus dem Transport von CO2 in Pipelines zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte.

Anhang XVIII:

Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die geologische Speicherung von CO2 in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte.

3.

Anhang I wird gemäß Teil A des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

4.

Anhang XII erhält die Fassung des Teils B des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

5.

Es wird ein neuer Anhang XVI gemäß Teil C des Anhangs des vorliegenden Beschlusses hinzugefügt.

6.

Es wird ein neuer Anhang XVII gemäß Teil D des Anhangs des vorliegenden Beschlusses hinzugefügt.

7.

Es wird ein neuer Anhang XVIII gemäß Teil E des Anhangs des vorliegenden Beschlusses hinzugefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Juni 2010

Für die Kommission

Connie HEDEGAARD

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63.

(3)  ABl. L 229 vom 31.8.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.“.


ANHANG

A.

Anhang I wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt 1 werden die Worte „Anhänge II bis XI sowie XIII bis XV“ durch die Worte „Anhänge II bis XI sowie Anhänge XIII bis XVIII“ ersetzt.

2.

Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a)

Im einleitenden Satz werden die Worte „Anhänge II bis XV“ durch die Worte „Anhänge II bis XVIII“ ersetzt.

b)

Dem Absatz 3 wird folgender Buchstabe j angefügt:

„j)

‚Messstelle‘: die Emissionsquelle, deren Emissionen mittels eines Systems zur kontinuierlichen Emissionsmessung gemessen werden, oder der Querschnitt eines Pipelinesystems, dessen CO2-Fluss mittels Systemen zur kontinuierlichen Emissionsmessung ermittelt wird.“

c)

Es wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7)

Für Treibhausgasemissionen aus der Abscheidung, dem Transport und der geologischen Speicherung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

‚geologische Speicherung von CO2‘: geologische Speicherung von CO2 im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2009/31/EG;

b)

‚Speicherstätte‘: eine Speicherstätte im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie 2009/31/EG;

c)

‚Speicherkomplex‘: ein Speicherkomplex im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie 2009/31/EG;

d)

‚CO2-Transport‘: CO2-Transport in Pipelines zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte;

e)

‚Transportnetz‘: ein Transportnetz im Sinne von Artikel 3 Nummer 22 der Richtlinie 2009/31/EG;

f)

‚CO2-Abscheidung‘: Abscheidung von CO2 aus Gasströmen, das anderenfalls emittiert würde, zwecks Transport und geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte;

g)

‚Abscheidungsanlage‘: eine Anlage, mit der CO2 abgeschieden wird;

h)

‚diffuse Emissionen‘: unregelmäßige oder unbeabsichtigte Emissionen aus nicht lokalisierten Quellen oder aus Quellen, die zu vielfältig oder zu klein sind, um einzeln überwacht zu werden, wie Emissionen aus ansonsten intakten Dichtungen, Ventilen, Zwischenverdichterstationen und Zwischenspeichern;

i)

‚abgelassene Emissionen‘: Emissionen, die absichtlich an einer vorgegebenen Emissionsstelle aus einer Anlage freigesetzt werden;

j)

‚Wassersäule‘: Wassersäule im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie 2009/31/EG;

k)

‚tertiäre Kohlenwasserstoffförderung‘: die Förderung von Kohlenwasserstoffen über die Förderung durch das Einpumpen von Wasser oder anderen Mitteln hinaus;

l)

‚Leckage‘: im Kontext der geologischen Speicherung Leckage im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2009/31/EG.“

3.

Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt 4.1 wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:

„Werden Leckagen aus einem Speicherkomplex gemäß der Richtlinie 2009/31/EG festgestellt und führen diese zu Emissionen oder zur Abgabe von CO2 in die Wassersäule, so werden diese als Emissionsquellen der betreffenden Anlage betrachtet und entsprechend gemäß Anhang XVIII überwacht. Sofern die zuständige Behörde dies genehmigt, kann die Leckage als Emissionsquelle ausgeschlossen werden, wenn Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2009/31/EG getroffen wurden und keine weiteren Emissionen oder Abgaben in die Wassersäule aus der Leckage festgestellt werden können.“

b)

In Abschnitt 4.3 werden nach Absatz 4 folgende Buchstaben eingefügt:

„o)

ggf. den Standort der Temperatur- und Druckmessgeräte im Transportnetz;

p)

ggf. Verfahren für die Verhinderung, Ermittlung und Quantifizierung von Leckagen aus Transportnetzen;

q)

im Falle von Transportnetzen Verfahren, die wirksam gewährleisten, dass CO2 lediglich an Anlagen weitergeleitet wird, die über eine gültige Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen verfügen oder in denen das gesamte emittierte CO2 gemäß Abschnitt 5.7 wirksam überwacht und verrechnet wird;

r)

bei der Weiterleitung von CO2 gemäß Abschnitt 5.7 die Stammdaten der annehmenden und der weiterleitenden Anlagen. Im Falle von Anlagen mit einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist dies die in der Verordnung gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG definierte Anlagenkennung;

s)

ggf. eine Beschreibung der Systeme zur kontinuierlichen Messung, die an den Stellen der CO2-Weiterleitung zwischen CO2 weiterleitenden Anlagen gemäß Abschnitt 5.7 verwendet werden;

t)

ggf. gemäß Anhang XVIII Verfahren für die Quantifizierung von Emissionen oder Abgaben von CO2 in die Wassersäule aus potenziellen Leckagen sowie die angewandten und möglicherweise angepassten Verfahren für die Quantifizierung der tatsächlichen Emissionen oder Abgaben von CO2 in die Wassersäule aus Leckagen.“

c)

Abschnitt 4.3 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„Wesentliche Änderungen der Überwachungsmethodik als Teil des Monitoringkonzepts müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden, wenn die Änderungen Folgendes betreffen:

die Kategorieneinteilung der Anlage gemäß Tabelle 1,

einen Wechsel zwischen Berechnungs- oder Messmethodik für die Emissionsermittlung,

eine Zunahme der Unsicherheit der Tätigkeitsdaten und ggf. anderer Parameter, wenn dies der Anwendung einer anderen Ebene gleichkommt,

die Anwendung oder Anpassung eines Verfahrens zur Quantifizierung von Emissionen aus Leckagen in Speicherstätten.“

4.

Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt 5.1 werden unter der Überschrift „Prozessemissionen“ im letzten Absatz die Worte „Anhänge II-XI“ durch die Worte „Anhänge II bis XI sowie XVI, XVII und XVIII“ ersetzt.

b)

In Abschnitt 5.2 werden in Satz 1 die Worte „Anhänge II bis XI sowie Anhänge XIV und XV“ durch die Worte „Anhänge II bis XI sowie Anhänge XIV bis XVIII“ ersetzt.

5.

Abschnitt 5.7 erhält folgende Fassung:

„5.7   WEITERGELEITETES CO2

Vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde können Anlagenbetreiber CO2, das nicht aus einer Anlage emittiert, sondern

als Reinsubstanz weitergeleitet oder direkt in Produkten oder als Einsatzmaterial verwendet bzw. gebunden wird oder

an eine andere Anlage mit einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen weitergeleitet wird, soweit keine anderen Vorschriften gemäß Anhang XVII oder XVIII gelten,

von den errechneten Emissionen subtrahieren, sofern sich diese Subtraktion in einer entsprechenden Reduktion in Bezug auf die Tätigkeit und die Anlage widerspiegelt, die der betreffende Mitgliedstaat in seinem nationalen Inventar dem Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen vorlegt. Die betreffende Menge CO2 ist für jede Anlage, die CO2 weitergeleitet oder empfangen hat, im Jahresemissionsbericht sowohl der weiterleitenden als auch der annehmenden Anlage als Memo-Item zu melden.

Im Falle einer Weiterleitung an eine andere Anlage muss die annehmende Anlage die empfangene Menge CO2 zu ihren errechneten Emissionen addieren, soweit keine anderen Vorschriften gemäß Anhang XVII oder XVIII gelten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2003/87/EG die weiterleitenden und die annehmenden Anlagen mit. Wird CO2 an eine Anlage weitergeleitet, die unter die genannte Richtlinie fällt, so identifiziert die weiterleitende Anlage die annehmende Anlage in ihrem Jahresemissionsbericht, indem sie die in der Verordnung gemäß Artikel 19 der Richtlinie definierte Kennnummer der Anlage anführt. Die annehmende Anlage identifiziert die weiterleitende Anlage auf dieselbe Weise.

Bei aus einer Anlage weitergeleitetem CO2 kann es sich u. a. handeln um

reines CO2, das als Kohlensäure Getränken beigesetzt wird;

reines CO2, das als Trockeneis für Kühlzwecke eingesetzt wird;

reines CO2, das als Löschmittel, Kühlmittel oder Laborgas eingesetzt wird;

reines CO2, das zur Entwesung von Getreide eingesetzt wird;

reines CO2, das in der chemischen und in der Lebensmittelindustrie als Lösungsmittel eingesetzt wird;

CO2, das in Produkten oder als Ausgangsstoff für die chemische und Zellstoffindustrie eingesetzt und gebunden wird (z. B. für Harnstoff oder gefällte Karbonate);

Karbonat, das im sprühgetrockneten Absorptionsprodukt (spray-dried absorption product, SDAP) bei der quasitrockenen Abgaswäsche gebunden wird;

an Abscheidungsanlagen weitergeleitetes CO2;

aus Abscheidungsanlagen an Transportnetze weitergeleitetes CO2;

aus Transportnetzen an Speicherstätten weitergeleitetes CO2.

Sofern keine anderen Anforderungen in den tätigkeitsspezifischen Anhängen gelten, wird die Masse des jährlich weitergeleiteten CO2 oder Karbonats mit einer maximalen Unsicherheit von weniger als 1,5 % bestimmt, und zwar entweder direkt anhand von Volumen- und Massenstrommessgeräten oder durch Wiegen oder aber indirekt aus der Masse des jeweiligen Produktes (z. B. Karbonat oder Harnstoff), soweit relevant und angemessen.

Wird die Menge des weitergeleiteten CO2 sowohl in der weiterleitenden als auch in der annehmenden Anlage gemessen, so muss die Menge des weitergeleiteten CO2 mit der Menge des empfangenen CO2 identisch sein. Bleibt die Abweichung zwischen den beiden Messwerten innerhalb einer Spanne, die durch die Ungenauigkeit der Messsysteme erklärt werden kann, so nennt sowohl die weiterleitende als auch die annehmende Anlage in ihrem Emissionsbericht das arithmetische Mittel der beiden Messwerte. Der Emissionsbericht enthält eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass dieser Wert mit dem Wert entweder der weiterleitenden oder der annehmenden Anlage abgeglichen wurde. Der Messwert wird in einem Memo-Item aufgeführt.

Lässt sich die Abweichung zwischen den Messwerten nicht durch die Unsicherheitsmarge der Messsysteme erklären, so gleichen die Betreiber der betreffenden Anlagen die Messwerte durch konservative Anpassungen (d.h. unter Vermeidung einer zu niedrigen Schätzung der Emissionen) an. Die für die weiterleitenden und die annehmenden Anlagen zuständigen Prüfstellen überprüfen diese Angleichung, die der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedarf.

In Fällen, in denen ein Teil des weitergeleiteten CO2 aus Biomasse generiert wurde, oder wenn eine Anlage nur zum Teil unter die Richtlinie 2003/87/EG fällt, subtrahiert der Anlagenbetreiber nur den Teil der Masse des weitergeleiteten CO2, der aus fossilen Brennstoffen und Materialien stammt, die bei unter die Richtlinie fallenden Tätigkeiten eingesetzt werden. Die jeweiligen Zuordnungsmethoden, bei denen es sich um konservative Methoden handeln muss, müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

Wendet die weiterleitende Anlage ein Messverfahren an, so wird die Gesamtmenge des weitergeleiteten/empfangenen CO2, das aus Biomasse generiert wurde, sowohl von der weiterleitenden als auch von der annehmenden Anlage als Memo-Item gemeldet. Von der annehmenden Anlage werden keine eigenen Messungen für diesen Zweck verlangt, sie meldet vielmehr die von der weiterleitenden Anlage ermittelte Menge CO2 aus Biomasse.“

6.

In Abschnitt 6.3 Buchstabe c Absatz 3 werden die Worte „Anhängen II bis XI“ durch die Worte „Anhängen II bis XI sowie den Anhängen XVI, XVII und XVIII“ ersetzt.

7.

In Abschnitt 7.1 Absatz 5 werden die Worte „Anhängen II bis XI sowie in den Anhängen XIV und XV“ durch die Worte „Anhängen II bis XI sowie in den Anhängen XIV bis XVIII“ ersetzt.

8.

Abschnitt 8 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 5 Nummer 6 werden die Worte „Anhängen I bis XI“ durch die Worte „Anhängen I bis XI sowie XVI, XVII und XVIII“ ersetzt.

b)

Am Ende von Absatz 5 wird eine neue Nummer angefügt:

„(10)

gegebenenfalls die Menge CO2, die an andere Anlagen weitergeleitet oder von anderen Anlagen empfangen wurde, unter Angabe der in der Verordnung gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG definierten Kennummer der Anlage.“

c)

Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„Die zuständige Behörde kann den Betreibern von CO2-Speicherstätten gestatten, nach deren Schließung vereinfachte Emissionsberichte vorzulegen, die mindestens die in den Nummern 1 und 9 genannten Angaben enthalten, sofern die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen keine Emissionsquellen enthält.“

9.

Am Ende von Abschnitt 9 wird folgender Absatz angefügt:

„Zu der Abscheidung, dem Transport und der geologischen Speicherung von CO2 müssen zusätzlich die folgenden Informationen aufbewahrt werden:

gegebenenfalls die Dokumentation der Menge CO2, die Anlagen zur geologischen Speicherung von CO2 in den Speicherkomplex injiziert haben;

gegebenenfalls repräsentativ aggregierte Druck- und Temperaturdaten aus dem Transportnetz;

gegebenenfalls eine Kopie der Speichergenehmigung, einschließlich des genehmigten Überwachungsplans gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/31/EG;

gegebenenfalls die Berichte gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/31/EG;

gegebenenfalls die Berichte über die Ergebnisse der Inspektionen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/31/EG;

gegebenenfalls eine Dokumentation über Korrekturmaßnahmen, die gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2009/31/EG getroffen wurden.“

B.

Anhang XII erhält folgende Fassung:

„ANHANG XII

Leitlinien für die Bestimmung von Emissionen oder Mengen weitergeleiteter Treibhausgase durch kontinuierliche Messung

1.   SYSTEMGRENZEN UND ANWENDUNG DER KUMULIERUNGSREGEL

Dieser Anhang gilt für Emissionen von Treibhausgasen aus allen Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen. Emissionen können innerhalb einer Anlage aus verschiedenen Quellen austreten.

Darüber hinaus gilt dieser Anhang für die Systeme zur kontinuierlichen Messung, die zur Bestimmung der CO2-Ströme in Pipelines verwendet werden, insbesondere wenn sie für die Weiterleitung von CO2 zwischen Anlagen z. B. für die Abscheidung, den Transport und die geologische Speicherung von CO2 verwendet werden. Für diesen Zweck gelten Verweise auf Emissionen in Anhang I Abschnitte 6 und 7.2 als Verweise auf die gemäß Anhang I Abschnitt 5.7 weitergeleitete Menge CO2.

2.   BESTIMMUNG VON TREIBHAUSGASEMISSIONEN

Ebene 1:

Für jede Messstelle muss während des Berichtszeitraums für alle Emissionen oder CO2-Ströme zusammengerechnet eine Gesamtunsicherheit von weniger als ± 10 % erreicht werden.

Ebene 2:

Für jede Messstelle muss während des Berichtszeitraums für alle Emissionen oder CO2-Ströme zusammengerechnet eine Gesamtunsicherheit von weniger als ± 7,5 % erreicht werden.

Ebene 3:

Für jede Messstelle muss während des Berichtszeitraums für alle Emissionen oder CO2-Ströme zusammengerechnet eine Gesamtunsicherheit von weniger als ± 5 % erreicht werden.

Ebene 4:

Für jede Messstelle muss während des Berichtszeitraums für alle Emissionen oder CO2-Ströme zusammengerechnet eine Gesamtunsicherheit von weniger als ± 2,5 % erreicht werden.

Allgemeiner Ansatz

Die während des Berichtszeitraums aus einer Emissionsquelle insgesamt emittierten Treibhausgase (THG) oder die durch die Messstelle geleitete Menge CO2 werden anhand der nachstehenden Formel bestimmt. Gibt es in einer Anlage mehrere Emissionsquellen, die nicht als einzige Quelle gemessen werden können, so werden die aus diesen Quellen emittierten Gase separat gemessen und zur Summe der Gesamtemissionen des betreffenden Gases in der gesamten Anlage im Berichtszeitraum zusammengefasst.

Formula

Die Parameter THG-Konzentration und Abgasstrom werden gemäß Anhang I Abschnitt 6 bestimmt. Auf die Messung von weitergeleitetem CO2 in Pipelines wird Anhang I Abschnitt 6 gegebenenfalls so angewandt, als wäre die Messstelle eine Emissionsquelle. Für solche Messstellen wird keine flankierende Berechnung gemäß Abschnitt 6.3 Buchstabe c verlangt.

THG-Konzentration

Die THG-Konzentration im Abgas wird durch kontinuierliche Messung an einer repräsentativen Messstelle bestimmt. Die THG-Konzentration kann nach zwei Verfahren gemessen werden:

VERFAHREN A

Die THG-Konzentration wird direkt gemessen.

VERFAHREN B

Bei sehr hoher THG-Konzentration wie in Transportnetzen darf die THG-Konzentration anhand der Massenbilanz berechnet werden, wobei die gemessenen Konzentrationswerte aller anderen im Monitoringkonzept der Anlage vorgesehenen Komponenten des Gasstroms berücksichtigt werden:

Formula

Abgasstrom

Der Strom an trockenen Abgasen kann nach einer der folgenden Methoden bestimmt werden.

VERFAHREN A

Der Abgasstrom Qe wird nach einem Massenbilanzansatz berechnet, wobei alle ausschlaggebenden Parameter wie Einsatzmateriallasten, Zuluftstrom, Prozesseffizienz sowie am Prozessende Output, O2-Konzentration, SO2- und NOx-Konzentrationen berücksichtigt werden.

Der spezifische Berechnungsansatz ist von der zuständigen Behörde als Teil der Prüfung des Monitoringkonzepts und der darin festgeschriebenen Überwachungsmethode zu genehmigen.

VERFAHREN B

Der Abgasstrom Qe wird durch kontinuierliche Messung des Durchflusses an einer repräsentativen Messstelle bestimmt.“

C.

Folgender Anhang XVI wird angefügt:

„ANHANG XVI

Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Bestimmung der Treibhausgasemissionen aus der Abscheidung von CO2 für den Zweck des Transports und der geologischen Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Speicherstätte

1.   SYSTEMGRENZEN UND ANWENDUNG DER KUMULIERUNGSREGEL

Die tätigkeitsspezifischen Leitlinien in diesem Anhang gelten für die Überwachung der Emissionen aus der Abscheidung von CO2.

Die CO2-Abscheidung kann entweder durch eigenständige Anlagen, an die CO2 aus anderen Anlagen weitergeleitet wird, oder durch Anlagen erfolgen, in denen Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen das CO2 emittiert wird, das im Rahmen derselben Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen abgeschieden werden soll. Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen schließt sämtliche Anlagenteile ein, die mit der Abscheidung, der Zwischenspeicherung und der Weiterleitung zu einem CO2-Transportnetz oder einer Stätte für die geologische Speicherung von CO2 in Zusammenhang stehen. Führt die Anlage andere Tätigkeiten durch, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, so werden die Emissionen aus diesen Tätigkeiten im Einklang mit den entsprechenden Anhängen dieser Leitlinien überwacht.

2.   EMISSIONEN AUS DER ABSCHEIDUNG VON CO2

Bei der Abscheidung von CO2 umfassen die potenziellen Quellen für CO2-Emissionen Folgendes:

an Abscheidungsanlagen weitergeleitetes CO2;

Verbrennung und andere ähnliche Tätigkeiten in der Anlage (die im Zusammenhang mit der Abscheidung stehen), wie Verwendung von Brennstoff und Einsatzmaterial.

3.   QUANTIFIZIERUNG DES WEITERGELEITETEN UND DES EMITTIERTEN CO2

3.1.   QUANTIFIZIERUNG AUF ANLAGENEBENE

Die Emissionen werden mittels einer vollständigen Massenbilanz berechnet, wobei die potenziellen CO2-Emissionen aus allen emissionsrelevanten Prozessen in der Anlage sowie die Mengen abgeschiedenes und zum Transportnetz weitergeleitetes CO2 berücksichtigt werden.

Die Emissionen der Anlage werden nach folgender Formel berechnet:

EAbscheidungsanlage  = TInput  + Eohne Abscheidung  - Tzu speichern

Dabei sind

EAbscheidungsanlage

=

Treibhausgasemissionen der Abscheidungsanlage insgesamt

TInput

=

Menge des zur Abscheidungsanlage weitergeleiteten CO2, die gemäß Anhang XII und Anhang I Abschnitt 5.7 bestimmt wird. Kann der Betreiber der zuständigen Behörde glaubhaft nachweisen, dass die gesamten CO2-Emissionen der emittierenden Anlage zur Abscheidungsanlage weitergeleitet werden, so kann die zuständige Behörde dem Betreiber gestatten, die gemäß den Anhängen I bis XII bestimmten Emissionen der emittierenden Anlage heranzuziehen anstatt ein System zur kontinuierlichen Emissionsmessung anzuwenden.

Eohne Abscheidung

=

Emissionen der Anlage, wenn das CO2 nicht abgeschieden würde, d.h. die Summe der Emissionen aus allen anderen Tätigkeiten in der Anlage, die im Einklang mit den entsprechenden Anhängen überwacht werden.

Tzu speichern

=

Zu einem Transportnetz oder einer Speicherstätte weitergeleitete Menge CO2, die im Einklang mit Anhang XII und Anhang I Abschnitt 5.7 bestimmt wird.

In den Fällen, in denen entstandenes CO2 in derselben Anlage auch abgeschieden wird, ist TInput gleich Null.

Bei reinen Abscheidungsanlagen ist Eohne Abscheidung die Emissionsmenge, die aus anderen Quellen stammt als das CO2, das zwecks Abscheidung zur Anlage weitergeleitet wird (z. B. Emissionen aus der Verbrennung aus Turbinen, Kompressoren, Heizungen). Diese Emissionen können im Einklang mit dem entsprechenden tätigkeitsspezifischen Anhang durch Berechnung oder Messung bestimmt werden.

Im Falle reiner Abscheidungsanlagen subtrahieren die Anlagen, die CO2 zur Abscheidungsanlage weiterleiten, die Menge TInput von ihren eigenen Emissionen.

3.2.   BESTIMMUNG VON WEITERGELEITETEM CO2

Die Menge CO2, die zu und aus einer Abscheidungsanlage weitergeleitet wird, wird gemäß Anhang I Abschnitt 5.7 mittels eines Systems zur kontinuierlichen Emissionsmessung nach Anhang XII bestimmt. Es wird mindestens die in Anhang XII definierte Ebene 4 angewandt. Nur wenn der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen wird, dass diese Ebene technisch nicht machbar ist, kann für die betreffende Emissionsquelle auf die nächst niedrigere Ebene zurückgegriffen werden.“

D.

Folgender Anhang XVII wird angefügt:

„ANHANG XVII

Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Bestimmung der Treibhausgasemissionen aus dem Transport von CO2 in Pipelines zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte

1.   SYSTEMGRENZEN UND ANWENDUNG DER KUMULIERUNGSREGEL

Die Systemgrenzen für die Überwachung von Emissionen aus dem Transport von CO2 in Pipelines und die Berichterstattung darüber sind in der dem Transportnetz erteilten Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen festgehalten, die alle funktional mit dem Transportnetz verbundenen Anlagen wie Verdichterstationen und Heizungen umfasst. Jedes Transportnetz weist mindestens einen Anfangspunkt und einen Endpunkt auf, der jeweils mit anderen Anlagen verbunden ist, die mindestens eine der Tätigkeiten Abscheidung, Transport oder geologische Speicherung von CO2 durchführen. Die Anfangs- und Endpunkte können auch Abzweigungen der Transportnetze und Staatsgrenzen umfassen. Die Anfangs- und die Endpunkte sowie die Anlagen, mit denen sie verbunden sind, sind in der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen festgehalten.

2.   QUANTIFIZIERUNG VON CO2-EMISSIONEN

Während des Transports von CO2 in der Pipeline umfassen die potenziellen Quellen für CO2-Emissionen Folgendes:

Verbrennungs- und andere Prozesse in Anlagen, die funktional mit dem Transportnetz verbunden sind, wie Verdichterstationen;

diffuse Emissionen aus dem Transportnetz;

abgelassene Emissionen aus dem Transportnetz;

Emissionen aus Leckagen im Transportnetz.

Zu der rechnerisch ermittelten Emissionsmenge eines Transportnetzes, für das das nachstehend genannte Verfahren B verwendet wird, wird weder das CO2 addiert, das von anderen dem Emissionshandelssystem unterliegenden Anlagen empfangen wurde, noch wird das CO2 subtrahiert, das an andere dem Emissionshandelssystem unterliegende Anlagen weitergeleitet wurde.

2.1.   METHODEN DER QUANTIFIZIERUNG

Die Betreiber von Transportnetzen können eines der folgenden Verfahren wählen:

VERFAHREN A

Die Emissionen aus dem Transportnetz werden anhand der Massenbilanz nach folgender Formel bestimmt:

Formula

Dabei sind

Emissionen

=

CO2-Emissionen insgesamt aus dem Transportnetz [t CO2];

EBetrieb

=

Emissionen aus dem Betrieb des Transportnetzes (d.h., die nicht aus dem transportierten CO2 stammen), beispielsweise aus in den Verdichterstationen verbrauchtem Brennstoff, die im Einklang mit den entsprechenden Anhängen dieser Leitlinien überwacht werden;

TIN,i

=

Menge des zum Transportnetz weitergeleiteten CO2 an einem Eintrittspunkt i, die gemäß Anhang XII und Anhang I Abschnitt 5.7 bestimmt wird;

TOUT,j

=

Menge des aus dem Transportnetz weitergeleiteten CO2 an einem Austrittspunkt j, die gemäß Anhang XII und Anhang I Abschnitt 5.7 bestimmt wird.

VERFAHREN B

Die Emissionen werden unter Berücksichtigung der potenziellen CO2-Emissionen aus allen emissionsrelevanten Prozessen in der Anlage sowie der Mengen abgeschiedenes und zum Transportnetz weitergeleitetes CO2 nach folgender Formel berechnet:

Emissionen [t CO2] = CO2 diffus + CO2 abgelassen + CO2 Leckagen + CO2 Anlagen

Dabei sind

Emissionen

=

CO2-Emissionen insgesamt aus dem Transportnetz [t CO2];

CO2 diffus

=

Menge diffuser Emissionen [t CO2] aus dem im Transportnetz transportierten CO2, auch aus Dichtungen, Ventilen, Zwischenverdichterstationen und Zwischenspeichern;

CO2 abgelassen

=

Menge abgelassener Emissionen [t CO2] aus dem im Transportnetz transportierten CO2;

CO2 Leckagen

=

Menge im Transportnetz transportiertes CO2 [t CO2], die infolge einer Panne eines oder mehrerer Bestandteile des Transportnetzes emittiert wird;

CO2 Anlagen

=

Menge CO2 [t CO2] aus Verbrennungs- oder anderen Prozessen, die funktional mit dem Pipelinetransport im Transportnetz verbunden sind und die im Einklang mit den entsprechenden Anhängen dieser Leitlinien überwacht werden.

2.2.   QUANTIFIZIERUNGSVORSCHRIFTEN

Bei der Entscheidung für Verfahren A oder B muss der Betreiber der zuständigen Behörde nachweisen, dass das gewählte Verfahren zu zuverlässigeren Ergebnissen mit einer geringeren Unsicherheit in Bezug auf die Gesamtemissionen führt und dass es zu dem Zeitpunkt, an dem die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen beantragt wurde, die beste verfügbare Technik und die besten verfügbaren Kenntnisse verwendet, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen. Wählt der Betreiber das Verfahren B, so muss er der zuständigen Behörde glaubhaft nachweisen, dass die Gesamtunsicherheit für die jährliche Menge der Treibhausgasemissionen aus dem Transportnetz des Betreibers 7,5 % nicht übersteigt.

2.2.1.   BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DAS VERFAHREN A

Die Menge CO2, die zu und aus einem Transportnetz weitergeleitet wird, wird gemäß Anhang I Abschnitt 5.7 mittels kontinuierlicher Emissionsmessung nach Anhang XII ermittelt. Es wird mindestens die in Anhang XII definierte Ebene 4 angewandt. Nur wenn der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen wird, dass diese Ebene technisch nicht machbar ist, kann für die betreffende Emissionsquelle auf die nächstniedrigere Ebene zurückgegriffen werden.

2.2.2.   BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DAS VERFAHREN B

2.2.2.1.   Emissionen aus der Verbrennung

Die potenziellen Emissionen aus der Verbrennung von Brennstoff werden nach Maßgabe von Anhang II überwacht.

2.2.2.2.   Diffuse Emissionen aus dem Transportnetz

Diffuse Emissionen schließen Emissionen aus folgenden Ausrüstungsarten ein:

Dichtungen;

Messgeräte;

Ventile;

Zwischenverdichterstationen;

Zwischenspeicher.

Der Betreiber bestimmt vor Betriebsbeginn und spätestens am Ende des ersten Berichtsjahrs, in dem das Transportnetz in Betrieb ist, die mittleren Emissionsfaktoren EF (ausgedrückt in g CO2/Zeiteinheit) je Ausrüstungsteil oder Ereignis, bei dem diffuse Emissionen zu erwarten sind. Er überprüft diese Faktoren mindestens alle fünf Jahre unter Berücksichtigung der in diesem Bereich besten verfügbaren Technik.

Zur Berechnung der Gesamtemissionen wird die Zahl der Ausrüstungsteile in jeder Kategorie mit den Emissionsfaktoren multipliziert, und anschließend werden die Ergebnisse für die einzelnen Kategorien nach der folgenden Gleichung addiert:

Formula

Die Zahl der Ereignisse ist die Zahl der betreffenden Ausrüstungsteile je Kategorie, multipliziert mit der Zahl Zeiteinheiten pro Jahr.

2.2.2.3.   Emissionen aus Leckagen

Der Betreiber des Transportnetzes erbringt den Nachweis der Netzintegrität anhand repräsentativer (orts- und zeitbezogener) Temperatur- und Druckdaten. Geht aus den Daten hervor, dass es zu einer Leckage kam, so berechnet der Betreiber die ausgetretene Menge CO2 mit einem geeigneten Verfahren, das im Monitoringkonzept dokumentiert ist und auf den Leitlinien der Industrie für bewährte Praxis beruht, z.B. auf der Grundlage von Differenzen bei Temperatur und Druck gegenüber den mittleren Druck- und Temperaturwerten bei gegebener Integrität.

2.2.2.4.   Abgelassene Emissionen

Der Betreiber legt im Monitoringkonzept eine Untersuchung über potenzielle Fälle von abgelassenen Emissionen, einschließlich zur Wartung oder in Notfällen, sowie ein hinreichend dokumentiertes Verfahren für die Berechnung der abgelassenen Menge CO2 vor, das auf den Leitlinien der Industrie für bewährte Praxis beruht.

2.2.2.5.   Validierung der Berechnungsergebnisse für diffuse Emissionen und für Emissionen aus Leckagen

Da CO2, das in das und aus dem Transportnetz weitergeleitet wird, aus kommerziellen Gründen auf jeden Fall überwacht wird, verwendet der Betreiber eines Transportnetzes das Verfahren A, um die Ergebnisse des Verfahrens B wenigstens einmal jährlich zu validieren. Für diesen Zweck können für die Messung von weitergeleitetem CO2 niedrigere Ebenen nach der Definition in Anhang XII verwendet werden.“

E.

Folgender Anhang XVIII wird angefügt:

„ANHANG XVIII

Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die geologische Speicherung von CO2 in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte

1.   SYSTEMGRENZEN

Die Systemgrenzen für die Überwachung von Emissionen aus der geologischen Speicherung von CO2 und die Berichterstattung darüber sind spezifisch für die jeweilige Speicherstätte und beruhen auf der Abgrenzung der Speicherstätte und des Speicherkomplexes in der Genehmigung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG. Sämtliche Emissionsquellen aus der CO2-Injektionsanlage sind in die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen aufzunehmen. Werden Leckagen aus dem Speicherkomplex ermittelt und führen diese zu Emissionen oder zur Abgabe von CO2 in die Wassersäule, so werden sie in die Emissionsquellen der jeweiligen Anlage aufgenommen, bis Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2009/31/EG getroffen wurden und keine Emissionen oder Abgaben von CO2 in die Wassersäule aus dieser Leckage mehr festzustellen sind.

2.   BESTIMMUNG VON CO2-EMISSIONEN

Potenzielle Quellen für CO2-Emissionen aus der geologischen Speicherung von CO2 umfassen Folgendes:

Brennstoffeinsatz in Verdichteranlagen und andere Feuerungstätigkeiten z.B. in Kraftwerken der Speicherstätte;

Ablassen bei der Injektion oder bei der tertiären Kohlenwasserstoffförderung;

diffuse Emissionen bei der Injektion;

austretendes CO2 aus der tertiären Kohlenwasserstoffförderung;

Leckagen.

Zur rechnerischen Emissionsmenge einer Speicherstätte wird weder das CO2 addiert, das von einer anderen Anlage empfangen wurde, noch wird das CO2 subtrahiert, das an eine andere Anlage weitergeleitet oder in der Speicherstätte geologisch gespeichert wurde.

2.1.   EMISSIONEN AUS DEM EINSATZ VON BRENNSTOFFEN

Die Emissionen aus der Verbrennung, die bei oberirdischen Tätigkeiten entstehen, werden nach Maßgabe von Anhang II bestimmt.

2.2.   ABGELASSENE EMISSIONEN UND DIFFUSE EMISSIONEN AUS DER INJEKTION

Abgelassene Emissionen und diffuse Emissionen werden wie folgt bestimmt:

Emittiertes CO2 [tCO2] = V CO2 [tCO2] + F CO2 [tCO2]

Dabei sind

V CO2 = abgelassene Menge CO2

F CO2 = Menge CO2 aus diffusen Emissionen

V CO2 wird mit einem System zur kontinuierlichen Emissionsmessung gemäß Anhang XII dieser Leitlinien bestimmt. Zöge die Anwendung des Systems für die kontinuierliche Emissionsmessung unverhältnismäßig hohe Kosten nach sich, nimmt der Betreiber in sein Monitoringkonzept eine geeignete Methode auf der Basis bewährter Verfahren der Industrie auf, das von der zuständigen Behörde genehmigt werden muss.

F CO2 wird als eine Quelle betrachtet; das bedeutet, dass die Unsicherheitswerte in Anhang XII und Anhang I Abschnitt 6.2 für den Gesamtwert und nicht für die einzelnen Emissionsstellen gelten. Der Betreiber nimmt in das Überwachungskonzept eine Untersuchung über potenzielle Quellen für diffuse Emissionen auf und legt eine hinreichend dokumentierte Methode für die Berechnung oder Messung der Menge F CO2 vor, die auf den Leitlinien der Industrie für bewährte Verfahren beruht. F CO2 kann mithilfe der Daten bestimmt werden, die gemäß Artikel 13 und Anhang II Ziffer 1.1 Buchstaben e bis h der Richtlinie 2009/31/EG in Bezug auf die Injektionsanlage erhoben werden, sofern jene diesen Leitlinien entsprechen.

2.3.   ABGELASSENE EMISSIONEN UND DIFFUSE EMISSIONEN AUS DER TERTIÄREN KOHLENWASSERSTOFFGEWINNUNG

Die Kombination der tertiären Kohlenwasserstoffgewinnung mit der geologischen Speicherung von CO2 dürfte zu einer weiteren Emissionsquelle führen, insbesondere dadurch, dass CO2 mit den gewonnenen Kohlenwasserstoffen austritt. Weitere Emissionsquellen aus der tertiären Kohlenwasserstoffgewinnung umfassen Folgendes:

die Öl-Gas-Separatoren und die Gasrecycling-Anlage, in denen diffuse Emissionen von CO2 auftreten können;

den Fackelkopf, an dem Emissionen wegen des Einsatzes von Systemen für die kontinuierliche Reinigung und bei der Druckentspannung der Anlage zur Kohlenwasserstoffgewinnung auftreten können;

das System für den CO2-Entzug, das ein Erlöschen der Fackel wegen hoher CO2-Konzentrationen verhindern soll.

Etwaige diffuse Emissionen werden in der Regel in ein Gasrückhaltesystem, zur Fackel oder zu einem System für den CO2-Entzug umgeleitet. Solche diffusen Emissionen oder beispielsweise aus Systemen für den CO2-Entzug abgelassenes CO2 werden gemäß Abschnitt 2.2 dieses Anhangs bestimmt.

Emissionen aus dem Fackelkopf werden gemäß Anhang II unter Berücksichtigung des potenziell bereits im Fackelgas enthaltenen CO2 bestimmt.

3.   LECKAGE AUS DEM SPEICHERKOMPLEX

Die Überwachung beginnt in dem Fall, dass eine Leckage Emissionen oder Abgaben in die Wassersäule bewirkt. Emissionen, die auf eine Abgabe von CO2 in die Wassersäule zurückgehen, werden als der in die Wassersäule abgegebenen Menge entsprechend angesehen.

Emissionen oder Abgaben in die Wassersäule aus Leckagen werden so lange überwacht, bis Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2009/31/EG getroffen wurden und keine Emissionen oder Abgaben in die Wassersäule mehr festgestellt werden können.

Emissionen und Abgaben in die Wassersäule werden wie folgt quantifiziert.

Formula

Dabei sind

L CO2

=

die Masse des wegen der Leckage emittierten oder abgegebenen CO2 pro Kalendertag. Für jeden Kalendertag, für den die Leckage überwacht wird, wird diese Masse als Durchschnittswert der pro Stunde ausgetretenen Masse [tCO2/Std.] multipliziert mit 24 berechnet. Die pro Stunde ausgetretene Masse wird nach den Bestimmungen des genehmigten Monitoringkonzepts für die Speicherstätte und die Leckage bestimmt. Für jeden Kalendertag vor Überwachungsbeginn gilt die pro Tag ausgetretene Masse als gleich der Masse, die am ersten Überwachungstag ausgetreten ist.

TStart

=

der späteste der folgenden Zeitpunkte:

a)

der letzte Zeitpunkt, an dem keine Emissionen oder Abgaben in die Wassersäule aus der betreffenden Quelle gemeldet wurden;

b)

der Zeitpunkt, an dem mit der CO2–Injektion begonnen wurde;

c)

ein anderer Zeitpunkt, für den der zuständigen Behörden glaubhaft nachgewiesen wird, dass die Emission oder Abgabe in die Wassersäule nicht vor diesem Zeitpunkt begonnen haben kann.

TEnd

=

der Zeitpunkt, an dem Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2009/31/EG getroffen wurden und keine Emissionen oder Abgaben in die Wassersäule mehr festgestellt werden können.

Andere Methoden für die Quantifizierung der Emissionen oder Abgaben in die Wassersäule aus Leckagen können angewandt werden, sofern die zuständige Behörde sie zulässt, weil sie genauer sind als der vorgenannte Ansatz.

Die Menge der im Berichtszeitraum aus dem Speicherkomplex ausgetretenen Emissionen wird für jedes Leckageereignis mit einer zulässigen Gesamtunsicherheit von höchstens 7,5 % bestimmt. Übersteigt die Gesamtunsicherheit des gewählten Quantifizierungsverfahrens 7,5 %, so wird wie folgt eine Anpassung vorgenommen:

CO2,gemeldet [tCO2] = CO2,quantifiziert [tCO2] × (1 + (UnsicherheitSystem [%]/100) – 0,075)

Dabei sind

CO2,gemeldet

:

Die in den jährlichen Emissionsbericht in Bezug auf das betreffende Leckageereignis aufzunehmende Menge CO2.

CO2,quantifiziert

:

Die Menge CO2, die durch das für das betreffende Leckageereignis gewählte Quantifizierungsverfahren bestimmt wurde.

UnsicherheitSystem

:

Das Maß an Unsicherheit, das mit dem für das betreffende Leckageereignis gewählten Quantifizierungsverfahren verknüpft ist und gemäß Anhang I Abschnitt 7 dieser Leitlinien bestimmt wird.“


22.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/48


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2010

über Maßnahmen zum Schutz vor der infektiösen Anämie der Einhufer in Rumänien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3767)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/346/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die infektiöse Anämie der Einhufer (Equine infectious anaemia — „EIA“) ist eine Viruserkrankung, die nur Tiere der Familie der Equiden befällt. Die Inkubationszeit beträgt normalerweise eine bis drei Wochen, kann aber auch bis zu drei Monaten dauern. Infizierte Equiden bleiben lebenslang Virusträger und können die Infektion potenziell auf andere Equiden übertragen. Die Infektion verläuft in der Regel inapparent, sofern nicht einer der akuten klinischen Anfälle während der Virämie zum Tode führt; dadurch steigt die Wahrscheinlichkeit von Übertragungen erheblich. Die Infektion überträgt sich lokal durch Blut infizierter Equiden über blutsaugende Bremsen sowie in utero auf den Fötus. Hauptfaktor der Verbreitung der Seuche über größere Entfernungen ist der Transport von infizierten Tieren und deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie die Verwendung kontaminierter Spritzen oder die Infusion virushaltiger Blutprodukte.

(2)

Die infektiöse Anämie der Einhufer ist eine meldepflichtige Seuche gemäß Anhang A der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2). Zudem sieht die Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (3) vor, dass Ausbrüche der infektiösen Anämie der Einhufer der Kommission und den Mitgliedstaaten über das Tierseuchenmeldesystem (ADNS) mitzuteilen sind.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 90/426/EWG wird die Verbringung von Equiden aus Haltungsbetrieben beschränkt, in denen die infektiöse Anämie der Einhufer nachgewiesen wurde, bis nach der Schlachtung der infizierten Tiere die übrigen Tiere zwei Coggins-Tests mit negativem Befund unterzogen worden sind.

(4)

Anders als in anderen Mitgliedstaaten ist die infektiöse Anämie der Einhufer in Rumänien endemisch, und infizierte Equiden werden nicht unverzüglich geschlachtet. Aus diesem Grund wurde am 23. April 2007 die Entscheidung 2007/269/EG der Kommission über Maßnahmen zum Schutz vor der infektiösen Anämie der Pferde in Rumänien (4) erlassen.

(5)

Allerdings zeigen jüngste Fälle von EIA bei Nutz- und Zuchtequiden, die aus Rumänien in andere Mitgliedstaaten versandt wurden, sowie die kürzlich veröffentlichten Ergebnisse eines 2009 von den Dienststellen der Kommission gemäß Artikel 10 der Richtlinie 90/426/EWG in diesem Staat durchgeführten Inspektionsbesuchs (5), dass die Entscheidung 2007/269/EG nur unzureichend umgesetzt, durchgesetzt und überwacht wird.

(6)

Angesichts des Handels mit lebenden Equiden, deren Sperma, Eizellen und Embryonen stellt die Seuchenlage in Rumänien ein Tierseuchenrisiko für die Equiden in der Union dar. Daher sollten Schutzmaßnahmen getroffen werden, mit denen die Verbringung von und der Handel mit Equiden, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie bestimmten Bluterzeugnissen von Equiden aus Rumänien geregelt werden, um die Gesundheit und das Wohl der Equiden in der Union zu schützen.

(7)

Die Prävalenz der Seuche ist nicht gleichmäßig über ganz Rumänien bzw. über die verschiedenen Equidenarten in diesem Mitgliedstaat verteilt. Diese Situation erlaubt die Anwendung weniger strenger Bedingungen für die Verbringung bestimmter registrierter Turnier- oder Rennpferde und sollte langfristig eine Bestimmung seuchenfreier Gebiete ermöglichen.

(8)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 90/426/EWG kann der Bestimmungsmitgliedstaat allgemeine oder begrenzte Abweichungen von bestimmten Anforderungen des Artikels 4 Absatz 5 zugestehen, sofern das Tier eine besondere Kennzeichnung trägt, aus der hervorgeht, dass es zum Schlachten bestimmt ist, und in der Gesundheitsbescheinigung auf diese Abweichungen hingewiesen wird. Im Fall der Gewährung einer derartigen Abweichung müssen Schlachttiere unmittelbar zu dem bezeichneten Schlachtbetrieb befördert und dort innerhalb einer Frist, die fünf Tage nach der Ankunft im Schlachtbetrieb nicht überschreiten darf, geschlachtet werden.

(9)

In Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (6) werden die Akkreditationsanforderungen für zur Analyse der bei amtlichen Kontrollen gezogenen Proben berechtigte Laboratorien festgelegt.

(10)

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 180/2008 der Kommission vom 28. Februar 2008 über das Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest (7) werden Funktionen und Aufgaben des Referenzlaboratoriums der Union für Krankheiten von Equiden sowie Verfahren für seine Zusammenarbeit mit den in den Mitgliedstaaten mit der Diagnose der ansteckenden Krankheiten von Equiden betrauten Laboratorien beschrieben. Diese Funktionen umfassen unter anderem die Förderung der Harmonisierung von Diagnosemethoden und Gewährleistung eines hohen Leistungsniveaus der Tests innerhalb der Union durch regelmäßige Organisation und Umsetzung von Vergleichstests sowie durch regelmäßige Übermittlung der Ergebnisse dieser Tests an die Kommission, die Mitgliedstaaten und die nationalen/zentralen Laboratorien. Das zwischen der Kommission und diesem Laboratorium vereinbarte Arbeitsprogramm sieht vor, dass die ersten Leistungstests für die infektiöse Anämie der Einhufer 2010 stattfinden sollen.

(11)

Da keine unionsspezifischen Standardtestverfahren für EIA existieren, sollte diesbezüglich auf das einschlägige Kapitel des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere 2009 des Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) verwiesen werden. In diesem Kapitel — in der aktuellen Ausgabe des Handbuchs Kapitel 2.5.6 — wird zum Nachweis der infektiösen Anämie der Einhufer der Agargel-Immundiffusionstest (AGID-Test) vorgeschrieben, der außer unter bestimmten Umständen, die in dem Handbuch genannt werden, genau und zuverlässig ist. Zum Ausgleich der Defizite dieses Test sollte dieser Beschluss zwei AGID-Untersuchungen auf EIA mit negativem Befund vorschreiben.

(12)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (8) müssen Equiden mit Hilfe eines Identifizierungsdokuments ausgewiesen werden. Um die Zuordnung von Identifizierungsdokument und Tier zu erleichtern, sollten ausgewachsene Pferde, die aus Rumänien in andere Mitgliedstaaten verbracht werden sollen, durch Implantation eines elektronischen Transponders gekennzeichnet werden.

(13)

In Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen (9) werden Kontrollen in Bezug auf Fahrtenbücher und andere Maßnahmen aufgeführt, die von der zuständigen Behörde vor langen Beförderungen durchzuführen sind.

(14)

Die Anforderungen an die Bescheinigungen für die Verbringung und die Beförderung von Equiden sind in Artikel 8 der Richtlinie 90/426/EWG festgelegt. Um die Rückverfolgbarkeit registrierter Equiden aus infizierten Gebieten in Rumänien in anderen Mitgliedstaaten zu verbessern, sollte die Bescheinigung gemäß Anhang B der Richtlinie 90/426/EWG durch eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang C der genannten Richtlinie ersetzt werden.

(15)

Das gemäß der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems (10) eingerichtete integrierte EDV-System für das Veterinärswesen („Trade Control and Expert System“) könnte bei der „Kanalisierung“ von Equiden aus Rumänien in Schlachtbetriebe in anderen Mitgliedstaaten hilfreich sein.

(16)

Die Verbringung anderer als zum Schlachten bestimmter Equiden aus Rumänien in andere Mitgliedstaaten sollte nicht als abgeschlossen betrachtet werden, bis durch eine Untersuchung auf EIA, durchgeführt an einer während der dem Eintreffen am Bestimmungsort folgenden Isolation entnommenen Probe, das Nichtvorhandensein dieser Seuche bestätigt wurde.

(17)

Da der betroffene Sektor sich über die Risiken im Klaren ist, die durch die Seuchenlage in Rumänien bestehen, scheint es angemessen, die an Equidenverbringungen aus Rumänien beteiligten Akteure an der Verantwortung und den den zuständigen Behörden durch solche Verbringungen entstehenden Kosten zu beteiligen.

(18)

Die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 176/2010 der Kommission (12), schreibt vor, dass auch Spenderstuten, denen Eizellen oder Embryonen entnommen werden, auf EIA untersucht werden müssen. Allerdings gelten diese Änderungen erst ab dem 1. September 2010. Daher sind die tierseuchenrechtlichen Anforderungen der Entscheidung 95/294/EG der Kommission vom 24. Juli 1995 zur Festlegung des Musters der Veterinärbescheinigung für den Handel mit Eizellen und Embryonen von Equiden (13) um die Anforderung eines Tests auf EIA zu ergänzen, sofern die Eizellen und Embryonen von in Rumänien gehaltenen Stuten stammen.

(19)

Außerdem werden die im Unionsrecht niedergelegten tierseuchenrechtlichen Anforderungen an Bluterzeugnisse von Equiden derzeit überarbeitet. Derzeit sind die Vorschriften für Equidenserum in Anhang VIII Kapitel V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (14) festgelegt.

(20)

Im Interesse der Klarheit der Rechtsvorschriften der Union sollte die Entscheidung 2007/269/EG aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(21)

Übergangsbestimmungen scheinen unnötig, da die vorgesehenen Maßnahmen das kürzlich verabschiedete rumänische Programm zur Tilgung der infektiösen Anämie der Einhufer in diesem Land gebührend berücksichtigen.

(22)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Schutzmaßnahmen betreffend Equiden, deren Sperma, Eizellen und Embryos sowie aus Equiden gewonnene Bluterzeugnisse

(1)   Folgende Güter dürfen von Rumänien nicht in andere Mitgliedstaaten versandt werden:

a)

Equiden aus den im Anhang aufgeführten Gebieten;

b)

Equidensperma;

c)

Eizellen und Embryonen von Equiden;

d)

Equidenbluterzeugnisse.

(2)   Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Equiden, die aus Betrieben außerhalb Rumäniens stammen, und

a)

Rumänien entweder auf Hauptverkehrsstraßen oder Autobahnen durchqueren oder

b)

direkt und ohne Unterbrechung zur unmittelbaren Schlachtung durch Rumänien zu einem Schlachtbetrieb befördert werden und von einem Tiergesundheitszeugnis gemäß dem Muster in Anhang C der Richtlinie 90/426/EWG begleitet werden.

Artikel 2

Ausnahmeregelung für die Verbringung von Equiden aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten

(1)   Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a darf Rumänien die Versendung von Equiden in andere Mitgliedstaaten genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die gesamte Sendung muss

i)

unter amtlicher Aufsicht in einem von den zuständigen Behörden für frei von EIA erklärten und zugelassenen Haltungsbetrieb („zugelassener Haltungsbetrieb“) isoliert und

ii)

vor dem Datum der Versendung für mindestens 90 Tage in einem Mindestabstand von 200 m von anderen Equiden mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus gehalten worden sein.

b)

Zwei im Abstand von 90 Tagen entnommene Blutproben aller Equiden, die zur Sendung gehören, müssen mit negativem Befund einem Agargel-Immundiffusionstest auf EIA (dem „AGID-Test“) unterzogen worden sein; die zweite dieser Blutproben muss in den letzten zehn Tagen vor dem Datum der Versendung aus dem zugelassenen Haltungsbetrieb entnommen worden sein; der AGID-Test muss die im einschlägigen Kapitel des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere 2009 der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) („das Handbuch“) festgelegten Kriterien erfüllen.

c)

Das Transportunternehmen muss die Vorkehrungen dokumentieren, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die zur Sendung gehörenden Equiden aus dem zugelassenen Haltungsbetrieb, direkt und ohne einen Markt oder eine Sammelstelle zu passieren, an den Bestimmungsort verbracht werden.

d)

Gehören registrierte oder Zucht- und Nutzequiden zur Sendung, müssen alle anderen Equiden, die sich während des unter Buchstabe a Ziffer i genannten Isolationszeitraums in dem zugelassenen Haltungsbetrieb aufgehalten haben, mit negativem Befund einem AGID-Test unterzogen worden sein, für den die Blutproben entweder vor Verlassen des Haltungsbetriebs während der Isolation oder in den letzten zehn Tagen vor dem Datum der Versendung der Sendung aus dem zugelassenen Haltungsbetrieb entnommen worden sein müssen.

e)

Alle zur Sendung gehörenden Equiden müssen mit einem elektronischen Transponder gekennzeichnet und durch das einzige Identifizierungsdokument für Equiden oder den Pass gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ausgewiesen sein; dieses Dokument muss folgende Angaben enthalten:

i)

in Abschnitt I Teil A Nummer 5 die Nummer, die beim Auslesen des Transponders angezeigt wird;

ii)

in Abschnitt VII die in Übereinstimmung mit Buchstaben b bzw. d dieses Absatzes durchgeführten AGID-Tests und ihre Ergebnisse.

f)

Die Ergebnisse der gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 durchgeführten Kontrollen in Bezug auf Fahrtenbücher müssen zufrieden stellend sein und dürfen keine Übermittlung von Angaben an eine Kontrollstelle gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d derselben Verordnung in einem Durchfuhrmitgliedstaat erfordern.

g)

Die zur Sendung gehörenden Equiden müssen von einem ordnungsgemäß ausgefüllten Tiergesundheitszeugnis gemäß dem Muster in Anhang C der Richtlinie 90/426/EWG begleitet werden, in dem der Bestimmungsort angegeben sein muss und das folgende zusätzlichen Aufschrift trägt:

„Equiden versandt gemäß Beschluss 2010/346/EU der Kommission (15).

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann auf den ersten AGID-Test, der an mindestens 90 Tage vor der Versendung entnommenen Blutproben durchgeführt werden muss, verzichtet werden, wenn

a)

der Bestimmungsmitgliedstaat eine solche Abweichung in Anwendung der in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 90/426/EWG vorgesehenen Maßnahmen zugestanden hat oder

b)

die Equiden zur direkten Verbringung in einen Schlachtbetrieb bestimmt sind und aus gemäß dem geltenden nationalen Programm zur Kontrolle von EIA frei von dieser Seuche erklärten Haltungsbetrieben kommend in einem zugelassenen Haltungsbetrieb versammelt wurden.

Artikel 3

Ausnahmeregelung für die Verbringung von Equiden aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten für Pferde, die an bestimmten Turnieren und Veranstaltungen teilnehmen

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und f darf Rumänien die Versendung registrierter Pferde in andere Mitgliedstaaten zur Teilnahme an Turnieren, die unter der Schirmherrschaft der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) stehen, oder an wichtigen internationalen Rennveranstaltungen genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Pferde sind mit negativem Befund einem AGID-Test gemäß den im Handbuch festgelegten Kriterien unterzogen worden, durchgeführt an einer Blutprobe, die in den letzten zehn Tagen vor dem Versanddatum aus dem zugelassenen Haltungsbetrieb entnommen wurde.

b)

Alle Equiden, die sich in dem zugelassenen Haltungsbetrieb oder in einem Umkreis von 200 m um diesen befinden, sind ebenfalls mit negativem Befund einem AGID-Test unterzogen worden, durchgeführt an einer Blutprobe, die zwischen 90 und 180 Tagen vor dem geplanten Versanddatum entnommen wurde.

c)

Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e und g aufgeführten Bedingungen sind erfüllt.

Artikel 4

Beschränkungen im Fall positiver Befunde bei AGID-Tests

Ist der Befund bei einem der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und d oder gemäß Artikel 3 Buchstabe a dieses Beschlusses durchgeführten AGID-Tests positiv, wird über den gesamten zugelassenen Haltungsbetrieb eine amtliche Verbringungsbeschränkung verhängt, bis die in Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vorgeschriebenen Maßnahmen durchgeführt worden sind.

Artikel 5

Ausnahmeregelung für tiefgefrorenes Sperma, tiefgefrorene Eizellen und Embryonen von Equiden sowie aus Equiden gewonnene tiefgefrorene Bluterzeugnisse

(1)   Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b darf Rumänien die Versendung von tiefgefrorenem Equidensperma in andere Mitgliedstaaten genehmigen, sofern die in Anhang D Kapitel II Absatz 1 Nummer 1.6 Buchstabe c, Nummern 1.7 und 1.8 der Richtlinie 92/65/EWG festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

(2)   Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c darf Rumänien die Versendung tiefgefrorener Embryonen genehmigen, sofern diese Spenderstuten entnommen wurden, die mit negativem Befund einem AGID-Test unterzogen wurden, durchgeführt an Blutproben, die im Abstand von 90 Tagen entnommen wurden; die zweite Blutprobe muss dabei zwischen 30 und 45 Tagen nach dem Datum der Entnahme der Embryonen entnommen worden sein.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sendungen tiefgefrorenen Spermas oder tiefgefrorener Embryonen müssen von einem gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 92/65/EWG für die betreffende Sendung ausgestellten Tiergesundheitszeugnis begleitet werden, das folgende zusätzliche Aufschrift trägt:

„Equidensperma/Equidenembryonen (Nichtzutreffendes bitte streichen) versandt gemäß Beschluss 2010/346/EU der Kommission (16).

(4)   Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d darf Rumänien die Versendung von Equidenserum in andere Mitgliedstaaten genehmigen, sofern die in Anhang VIII Kapitel V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

Artikel 6

Zusätzliche Verpflichtungen Rumäniens

Rumänien trägt dafür Sorge, dass

a)

Name und geografische Lage der zugelassenen Haltungsbetriebe sowie der Name und die berufliche Befähigung des amtlichen Tierarztes, der für den zugelassenen Haltungsbetrieb und die Unterzeichnung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 5 Absatz 3 genannten Tiergesundheitszeugnisse verantwortlich ist, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt werden;

b)

das amtliche Laboratorium, das die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und d und Artikel 3 genannten AGID-Tests durchführt,

i)

die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Anforderungen erfüllt;

ii)

sich bis zum 31. Dezember 2010 — und danach jedes Jahr — in Zusammenarbeit mit dem Referenzlaboratorium der Union für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest einem jährlichen Leistungstest unterzieht;

c)

für jeden der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und d und Artikel 3 in den letzten zehn Tagen vor dem Versanddatum durchgeführten AGID-Tests ein Doppel der Blutproben für mindestens 90 Tage in den unter Buchstabe b genannten amtlichen Laboratorien aufbewahrt wird, es sei denn,

i)

das Tier wurde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 als tot gemeldet, oder

ii)

für den unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten AGID-Test wurde vor Ablauf der 90-Tage-Frist ein negativer Befund gemeldet;

d)

jede Verbringung dem Bestimmungsort mit Hilfe des TRACES-Systems mindestens 36 Stunden vor dem Ankunftszeitpunkt gemeldet wird.

Artikel 7

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, in denen sich die Bestimmungsorte befinden

(1)   Ist eine Verbringung von Equiden gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b nach Artikel 6 Buchstabe d gemeldet worden, so tragen die Mitgliedstaaten, in denen sich die Bestimmungsorte befinden, dafür Sorge, dass die Equiden nach ihrer Ankunft entweder

a)

innerhalb von 72 Stunden nach der den zuständigen Behörden über das TRACES-System gemeldeten Ankunftszeit im Schlachtbetrieb geschlachtet werden; 10 % der Sendungen, die gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses im Schlachtbetrieb eintreffen, müssen nach der Ankunft einem AGID-Test unterzogen werden, oder

b)

unter amtstierärztlicher Aufsicht in dem Bestimmungsbetrieb, der auf dem unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g genannten Tiergesundheitszeugnis angegeben ist, für mindestens 30 Tage isoliert und in einem Abstand von mindestens 200 m von anderen Equiden oder unter vektorgeschützten Bedingungen gehalten werden sowie mit negativem Befund einem AGID-Test unterzogen werden, durchgeführt an einer Blutprobe, die nicht vor dem 28. Tag nach Beginn der Isolation entnommen wurde.

(2)   Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Sendungen von Equiden gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b nach ihrer Ankunft im Bestimmungsbetrieb gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels nur dann vor Ablauf einer Frist von 90 Tagen aus diesem Betrieb in andere Mitgliedstaaten versandt werden, wenn

a)

sie mit negativem Befund einem AGID-Test unterzogen wurden, durchgeführt an einer Blutprobe, die in den letzten zehn Tagen vor dem Versanddatum entnommen wurde, und

b)

von einem ordnungsgemäß ausgefüllten Tiergesundheitszeugnis gemäß dem Muster in Anhang C der Richtlinie 90/426/EWG begleitet werden.

Artikel 8

Berichterstattungspflichten

Mitgliedstaaten, deren Handel mit Equiden, deren Sperma, Eizellen oder Embryonen von den Bestimmungen dieses Beschlusses betroffen ist, erstatten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Monate, bei den Sitzungen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit Bericht.

Artikel 9

Kosten für den Verwaltungsaufwand

(1)   Rumänien trifft die notwendigen Maßnahmen, falls nötig gesetzgeberischer Art, um sicherzustellen, dass die Kosten für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die Versendung von Equiden, deren Sperma, Eizellen, Embryonen oder Equidenserum aus diesem Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 2, 3 und 5, einschließlich der Kosten für die notwendigen Labor- und Nachfolgeuntersuchungen, vollständig vom Versender der Equiden bzw. Equidenerzeugnisse getragen werden.

(2)   Die Bestimmungsmitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, falls nötig gesetzgeberischer Art, um sicherzustellen, dass die Kosten für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die Verbringung von Equiden aus Rumänien gemäß den Artikeln 2 und 3, einschließlich der Kosten für die notwendigen Labor- und Nachfolgeuntersuchungen, die bis zur vollständigen Durchführung der in Artikel 7 genannten Maßnahmen anfallen, vollständig vom Empfänger der Equiden getragen werden.

Artikel 10

Aufhebung

Die Entscheidung 2007/269/EG wird aufgehoben.

Artikel 11

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Juni 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.

(3)  ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58.

(4)  ABl. L 115 vom 3.5.2007, S. 18.

(5)  DG(SANCO) 2009-8256 — MR FINAL (http://ec.europa.eu/food/fvo/rep_details_en.cfm?rep_id=2341).

(6)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(7)  ABl. L 56 vom 29.2.2008, S. 4.

(8)  ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3.

(9)  ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.

(10)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63.

(11)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(12)  ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 14.

(13)  ABl. L 182 vom 2.8.1995, S. 27.

(14)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(15)  ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 48.“

(16)  ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 48.“


ANHANG

Regionen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a:

Mitgliedstaat

Region

Bemerkung

Rumänien

Gesamtes Hoheitsgebiet

 


22.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/54


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Juni 2010

zur Änderung der Entscheidung 2004/388/EG über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3666)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/347/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das mit der Richtlinie 93/15/EWG eingeführte Verfahren für die Verbringung von Explosivstoffen innerhalb des Unionsgebietes sieht eine Genehmigung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsorts, der Durchfuhrgebiete und des Bestimmungsorts vor.

(2)

Mit der Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen (2) wurde ein Musterformular für die Verbringung von Explosivstoffen eingeführt, das die gemäß Artikel 9 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 93/15/EWG erforderlichen Angaben enthält und dazu dient, die Verbringung von Explosivstoffen von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu erleichtern und zugleich die notwendige Sicherheit zu gewährleisten.

(3)

Die Entscheidung 2004/388/EG sollte angepasst werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein elektronisches System für Verbringungsgenehmigungen entwickelt wurde und allen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht.

(4)

Insbesondere sollte es möglich sein, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle notwendigen Unterlagen ausdruckt und das Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen an den Absender übermittelt, nachdem sie überprüft hat, dass alle zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten die Verbringung genehmigt haben, da dadurch der Verwaltungsaufwand für die Unternehmen und für die Behörden der Mitgliedstaaten verringert wird.

(5)

Die von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebene Bewertungsstudie über die Durchführung der Richtlinie 93/15/EWG kommt zu dem Schluss, dass das Verfahren zur Erteilung von Verbringungsgenehmigungen durch die Mitgliedstaaten verkürzt werden sollte. Um diesbezüglich Abhilfe zu schaffen, sollte ein gemeinsames elektronisches System verwendet werden.

(6)

Die Europäische Kommission hat sich im „Small Business Act“ für Europa (3) und in den Dritten Strategischen Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union (4) das Ziel gesetzt, die Planungssicherheit für die Unternehmen zu verbessern und sie darin zu unterstützen, sich besser auf Änderungen von Rechtsvorschriften vorzubereiten. Insbesondere wurde ein System einheitlicher Termine für das Inkrafttreten von Rechtsvorschriften als Maßnahme zur Verwirklichung dieses Ziels ermittelt; auf diese Weise soll, so weit möglich, gewährleistet werden, dass Rechtsvorschriften, die Unternehmen betreffen, nur zu bestimmten, festgelegten Terminen im laufenden Jahr in Kraft treten. Diesem Umstand sollte Rechnung getragen werden, wenn der Tag für das Inkrafttreten dieses Beschlusses festgelegt wird.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses, der gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 93/15/EWG eingesetzt wurde —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2004/388/EG wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel 3a wird eingefügt:

„Artikel 3a

Sollten alle an einer Verbringung von Explosivstoffen beteiligten Mitgliedstaaten — also der Herkunftsmitgliedstaat, der Mitgliedstaat des Empfängers und die Durchfuhrmitgliedstaaten — ein gemeinsames elektronisches System für die Genehmigung der innergemeinschaftlichen Verbringung von Explosivstoffen verwenden, findet das in den Unterabsätzen 2 bis 5 erläuterte Verfahren Anwendung.

Der Absender legt das Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen in Papierfassung oder elektronischer Fassung mit ausgefüllten Abschnitten 1 bis 4 nur der zuständigen Behörde des Mitgliedstaat des Empfängers zur Genehmigung vor.

Nachdem der Mitgliedstaat des Empfängers seine Genehmigung erteilt hat, sendet er die Genehmigung über das gemeinsame elektronische System an den Herkunftsmitgliedstaat.

Nachdem die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ihre Genehmigung erteilt hat, holt sie über das gemeinsame elektronische System die Genehmigung der zuständigen Behörden aller Durchfuhrmitgliedstaaten ein.

Nachdem die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle Genehmigungen erhalten hat, stellt sie dem Absender das Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen, das die Zustimmung aller betroffenen Mitgliedstaaten enthält, auf sicher identifizierbarem Papier in der/den Sprache(n) des Herkunftsmitgliedstaats, des/der Durchfuhrmitgliedstaats(en) (gegebenenfalls), des Mitgliedstaats des Empfängers sowie in englischer Sprache aus.“

2.

Im Anhang wird in den Erläuterungen unter Punkt 2 am Ende des Absatzes folgender Satz hinzugefügt: „Wird das in Artikel 3a beschriebene System verwendet, findet dieser Punkt keine Anwendung.“

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 29. Oktober 2010.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Juni 2010

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20.

(2)  ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 43.

(3)  KOM(2008) 394 endg. vom 25.6.2008.

(4)  KOM(2009) 15 endg. vom 28.1.2009.


IV Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EG-Vertrags, des EU-Vertrags und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

22.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/56


BESCHLUSS DES RATES

vom 17. November 2009

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Russischen Föderation und der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen

(2010/348/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere die Artikel 24 und 38,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat auf seiner Tagung am 27. und 28. November 2003 beschlossen, den Vorsitz zu ermächtigen, mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters gemäß den Artikeln 24 und 38 des Vertrags über die Europäische Union Verhandlungen mit bestimmten Drittländern aufzunehmen, damit die Europäische Union mit jedem dieser Länder ein Abkommen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen schließen kann.

(2)

Der Vorsitz hat nach dieser Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters ein Abkommen mit der Regierung der Russischen Föderation über den Schutz von Verschlusssachen ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Regierung der Russischen Föderation und der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen (1).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 17. November 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BILDT


(1)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Regierung der Russischen Föderation und der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen

DIE REGIERUNG DER RUSSISCHEN FÖDERATION

und

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „EU“ genannt, vertreten durch den Vorsitz des Rates der Europäischen Union,

nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt,

IN DER ERWÄGUNG, dass die EU und die Russische Föderation übereinstimmend der Auffassung sind, dass ihre Zusammenarbeit in Fragen von gemeinsamem Interesse, insbesondere im Bereich der Sicherheit, ausgebaut werden sollte,

IN ANERKENNUNG DESSEN, dass die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien den Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen der EU oder der Russischen Föderation sowie den Austausch solcher Informationen zwischen den Vertragsparteien erfordern kann,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass der Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen sowie der Austausch solcher Informationen geeignete Schutzmaßnahmen erforderlich machen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Dieses Abkommen gilt für den Schutz von Verschlusssachen, die von den Vertragsparteien im Zuge ihrer Zusammenarbeit bereitgestellt, ausgetauscht oder erstellt werden.

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Verschlusssachen“ Informationen und Material, die/das gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer der Vertragsparteien geschützt sind/ist und von den Vertragsparteien im Zuge ihrer Zusammenarbeit bereitgestellt, ausgetauscht oder erstellt werden/wird und deren/dessen unbefugte Preisgabe den Sicherheitsinteressen der Russischen Föderation oder der EU oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße Schaden zufügen könnte und die/das als solche/solches gekennzeichnet wurden/wurde;

2.

„Träger von Verschlusssachen“ Material, einschließlich physikalischer Felder, das als Verschlusssachen eingestufte Informationen in Form von Symbolen, Bildern, Signalen, technischen Lösungen oder Verfahren enthält;

3.

„Geheimhaltungsgrad“ eine Kennzeichnung die Folgendes angibt:

das Ausmaß der Schädigung der Interessen der Russischen Föderation oder der EU oder einer oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten, die im Falle einer unbefugten Weitergabe von Verschlusssachen eintreten kann, und

das daher gemäß den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Russischen Föderation oder der EU erforderliche Schutzniveau.

4.

„Verschlusssachenkennzeichnung“ die Kennzeichnung, die auf Trägern von Verschlusssachen und/oder auf Begleitpapieren angebracht ist und die den Geheimhaltungsgrad der darin enthaltenen Informationen angibt.

5.

„Sicherheitsüberprüfung“ ein Verwaltungsbeschluss, der im Einklang mit den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Russischen Föderation oder der EU erlassen wird und bescheinigt, dass einer Einzelperson bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad Zugang zu Verschlusssachen gewährt werden kann.

Artikel 3

(1)   Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „EU“ den Rat der Europäischen Union (nachstehend „Rat“ genannt), den Generalsekretär/Hohen Vertreter und das Generalsekretariat des Rates sowie die Europäische Kommission.

(2)   Für die Zwecke diese Abkommens sind die für die Russische Föderation für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen die föderalen Regierungsbehörden der Russischen Föderation.

Artikel 4

(1)   Verschlusssachen können gemäß den Absätzen 2 bis 5 von einer Vertragspartei, „der bereitstellenden Vertragspartei“, an die anderen Vertragspartei, „die empfangende Vertragspartei“, weitergegeben werden.

(2)   Jede Vertragspartei entscheidet im Einzelfall über die Weitergabe von Verschlusssachen an die andere Partei entsprechend ihrer eigenen Sicherheitsinteressen und gemäß ihren jeweiligen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften. Keine Bestimmung dieses Abkommens kann als Grundlage für die zwingende oder grundsätzliche Weitergabe von Verschlusssachen oder bestimmten Kategorien von Informationen zwischen den Vertragsparteien herangezogen werden.

(3)   Jede Vertragspartei verfährt gemäß ihren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften wie folgt:

a)

Sie schützt Verschlusssachen, die von den Vertragsparteien im Zuge ihrer Zusammenarbeit bereitgestellt, ausgetauscht oder erstellt werden.

b)

Sie gewährleistet, dass weder der Geheimhaltungsgrad noch die Verschlusssachenkennzeichnung noch von der bereitstellenden Vertragspartei angebrachte Kennzeichnungen zur Einschränkung der Verteilung der im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen ohne vorherige schriftliche Zustimmung jener Vertragspartei geändert werden und dass Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt oder ausgetauscht werden, entsprechend den jeweiligen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften dieser Vertragspartei für Verschlusssachen mit einem gemäß Artikel 6 gleichwertigen Geheimhaltungsgrad oder einer gleichwertigen Verschlusssachenkennzeichnung registriert, geschützt und gesichert werden.

c)

Sie verwendet die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen ausschließlich für die von der bereitstellenden Vertragspartei bestimmten Zwecke.

d)

Auf schriftliche Aufforderung der zuständigen Behörde der bereitstellenden Vertragspartei gibt sie die Träger von Verschlusssachen, die sie von der anderen Vertragspartei erhalten hat, wieder zurück oder vernichtet diese.

e)

Sie gibt die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei gegenüber anderen als den in Artikel 3 genannten Empfängern preis.

(4)   Die Übermittlung von Verschlusssachen erfolgt auf diplomatischem Wege, per Kurierdienst oder auf einem anderen zwischen den zuständigen Behörden nach Artikel 10 vereinbarten Wege. Für die Zwecke dieses Abkommens gilt Folgendes:

a)

Für die EU ist die gesamte Korrespondenz an den Leiter der Registratur (Chief Registry Officer) des Rates der Europäischen Union zu richten. Der Leiter der Registratur des Rates leitet die Korrespondenz vorbehaltlich des Absatzes 5 an die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission weiter.

b)

Für die Russische Föderation ist die gesamte Korrespondenz an die Ständige Vertretung der Russischen Föderation bei der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft zu richten.

(5)   Die bereitstellende Vertragspartei kann aus operativen Gründen die Korrespondenz nur an speziell zuständige Beamte, Einrichtungen oder Dienststellen der anderen Vertragspartei richten, die speziell als Empfänger benannt sind, wobei deren Zuständigkeiten Rechnung zu tragen und nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ zu verfahren ist. Diese Korrespondenz ist nur den vorgenannten Beamten, Einrichtungen oder Dienststellen zugänglich. Für die Europäische Union wird diese Korrespondenz über den Leiter der Registratur des Rates oder — wenn diese Informationen an die Europäische Kommission gerichtet sind — über den Leiter der Registratur der Europäischen Kommission übermittelt.

Artikel 5

Die Vertragspartei gewährleisten, dass die Russische Föderation bzw. die Europäische Union jeweils über ein Sicherheitssystem und Sicherheitsmaßnahmen verfügen, die auf Sicherheitsgrundsätzen und -mindeststandards beruhen, die in ihren jeweiligen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften niedergelegt sind, damit die Anwendung eines gleichwertigen Geheimschutzstandards auf Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens gewährleistet ist.

Artikel 6

(1)   Um gleichwertige Geheimschutzstandards für Verschlusssachen festzulegen, die von der Russischen Föderation und der Europäischen Union im Zuge ihrer Zusammenarbeit gemäß ihren jeweiligen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bereitgestellt, ausgetauscht oder erstellt werden, gelten folgende Entsprechungen zwischen den Geheimhaltungsgraden:

EU

RUSSISCHE FÖDERATION

CONFIDENTIEL UE

СЕКРЕТНО

SECRET UE

СОВЕРШЕННО СЕКРЕТНО

(2)   Die Klassifizierung „ДЛЯ СЛУЖЕБНОГО ПОЛЬЗОВАНИЯ“ der Russischen Föderation entspricht dem Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“ der EU.

(3)   Die zusammenarbeitenden Stellen beider Vertragsparteien einigen sich auf den jeweiligen gleichwertigen Geheimhaltungsgrad für eine Verschlusssache, die im Zuge ihrer Zusammenarbeit erstellt wird, sowie über die Aufhebung oder die Herabstufung des Geheimhaltungsgrades einer solchen Verschlusssache.

Artikel 7

(1)   Der Zugang zu Verschlusssachen wird nur Personen gewährt, die diese Informationen zur Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit entsprechend den bei der Bereitstellung der Informationen festgelegten Zwecken benötigen.

(2)   Alle Personen, die in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „CONFIDENTIEL UE/СЕКРЕТНО“ oder höher haben müssen, die von den Vertragsparteien im Zuge ihrer Zusammenarbeit bereitgestellt, ausgetauscht oder erstellt werden, oder deren Tätigkeit oder Aufgaben Zugang zu solchen Verschlusssachen gestatten kann, werden einer angemessenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen, bevor ihnen Zugang zu derartigen Informationen gewährt wird.

(3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Sicherheitsüberprüfungsverfahren gemäß ihren einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften dergestalt durchgeführt werden, dass festgestellt wird, ob es die Lebensumstände und der Charakter einer Person es zulassen, dass ihr Zugang zu Verschlusssachen bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad gewährt werden kann.

Artikel 8

Die in Artikel 10 genannten zuständigen Behörden können die einschlägigen Vorschriften für den Schutz von Verschlusssachen austauschen und sich in gegenseitigem Einvernehmen Besuche abstatten, um gegenseitige Konsultationen durchzuführen, anhand derer sich Rückschlüsse hinsichtlich der Wirksamkeit der im Rahmen dieses Abkommens und der technischen Sicherheitsregelung gemäß Artikel 10 getroffenen Maßnahmen ziehen lassen.

Artikel 9

Zusätzlich zu der bereits von der bereitstellenden Vertragspartei angebrachten Verschlusssachenkennzeichnung bringt die empfangende Vertragspartei ihre eigene, in Artikel 6 festgelegte, entsprechende Kennzeichnung auf den Trägern von Verschlusssachen an, die von den Vertragsparteien im Zuge ihrer Zusammenarbeit oder infolge einer Übersetzung, Zweitausfertigung oder Vervielfältigung bereitgestellt, ausgetauscht oder erstellt werden.

Artikel 10

(1)   Zur Durchführung dieses Abkommens und um sicherzustellen, dass die erforderlichen Voraussetzungen für den Schutz und die Sicherung von Verschlusssachen durch die empfangende Vertragspartei gegeben sind, legen die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Behörden die folgende technische Sicherheitsregelung fest:

Sie unterrichten sich gegenseitig schriftlich über die technischen Maßnahmen (einschließlich praktischer Maßnahmen für die Handhabung, Archivierung, Vervielfältigung, Übermittlung und Vernichtung von Verschlusssachen) zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen, die von den Vertragsparteien im Zuge ihrer Zusammenarbeit bereitgestellt, ausgetauscht oder erstellt werden, und

sie bestätigen schriftlich, dass die technischen Maßnahmen für beide Seiten annehmbare Geheimschutzstandards für die von den Vertragsparteien im Zuge ihrer Zusammenarbeit bereitgestellten, ausgetauschten oder erstellten Verschlusssachen gewährleisten.

(2)   Für die Russische Föderation ist der Föderale Sicherheitsdienst der Russischen Föderation zuständig für die Koordinierung der Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens und für die Bereitstellung von Informationen über die technischen Vorkehrungen zum Schutz und zur Sicherung der im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten oder mit der Russischen Föderation ausgetauschten Verschlusssachen sowie für die Bestätigung dieser Vorkehrungen.

(3)   Für den Rat ist das Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates unter der Leitung und im Auftrag des Generalsekretärs des Rates, das im Namen des Rates und unter dessen Aufsicht handelt, zuständig für die Koordinierung der Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens und für die Bereitstellung von Informationen über die technischen Vorkehrungen zum Schutz und zur Sicherung der im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten oder mit dem Rat oder dem Generalsekretariat des Rates ausgetauschten Verschlusssachen sowie für die Bestätigung dieser Vorkehrungen.

(4)   Für die Europäische Kommission ist die Sicherheitsdirektion der Europäischen Kommission, die unter Aufsicht des für Sicherheitsfragen zuständigen Mitglieds der Kommission handelt, zuständig für die Koordinierung der Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens und für die Bereitstellung von Informationen über die technischen Vorkehrungen zum Schutz der im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten oder mit der Europäischen Kommission ausgetauschten Verschlusssachen sowie für die Bestätigung dieser Vorkehrungen.

Artikel 11

(1)   Im Falle einer erwiesenen oder mutmaßlichen unbefugten Preisgabe oder eines erwiesenen oder mutmaßlichen Verlusts von Verschlusssachen, die von einer Vertragspartei bereitgestellt wurden, unterrichtet die in Artikel 10 genannte zuständige Behörde dieser Vertragspartei unverzüglich die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei, führt eine Untersuchung durch und erstattet der anderen Vertragspartei über deren Ergebnisse Bericht.

(2)   Die in Artikel 10 genannten zuständigen Behörden der Vertragsparteien legen in jedem Einzelfall ein Verfahren fest, um im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien angemessene Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen festzulegen, die angesichts der Folgen oder des entstandenen Schadens zu ergreifen sind.

(3)   Jede Vertragspartei ergreift im Einklang mit den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften angemessene Maßnahmen, falls eine Einzelperson für die Kompromittierung von Verschlusssachen verantwortlich ist. Die in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen können zu rechtlichen Schritten, einschließlich der möglichen Einleitung eines Strafverfahrens, gegen die betreffende Person im Einklang mit den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften führen.

Artikel 12

Jede Vertragpartei trägt die Kosten, die ihr durch die Maßnahmen zum Schutz von Verschlusssachen im Rahmen dieses Abkommens entstehen.

Artikel 13

Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere Übereinkünfte im Hinblick auf die Bereitstellung oder den Austausch von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens zu schließen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen.

Artikel 14

Streitfragen zwischen den Vertragsparteien, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden durch Verhandlungen zwischen ihnen geregelt. Während dieser Verhandlungen kommen die Vertragsparteien weiterhin ihren Verpflichtungen aus diesem Abkommen nach.

Artikel 15

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Jede Vertragspartei kann Konsultationen beantragen, um dieses Abkommen im Hinblick auf etwaige Änderungen zu überprüfen.

(3)   Änderungen dieses Abkommens bedürfen stets der Schriftform und sind im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien vorzunehmen. Sie treten nach den in Absatz 1 genannten Bedingungen Kraft.

Artikel 16

Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch eine an die andere Vertragspartei gerichtete schriftliche Kündigung gekündigt werden. Diese Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Mitteilung bei der anderen Vertragspartei wirksam. Ungeachtet einer solchen Kündigung bleiben die Verpflichtungen hinsichtlich des Schutzes aller Verschlusssachen, die im Rahmen des vorliegenden Abkommens bereitgestellt oder ausgetauscht wurden, nach den Bestimmungen dieses Abkommens weiterhin bestehen.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Rostow am Don am ersten Juni zweitausendzehn in zwei Urschriften, jede in russischer und englischer Sprache.

Für die Regierung der Russischen Föderation

Für die Europäische Union


Berichtigungen

22.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/61


Berichtigung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

( Amtsblatt der Europäischen Union L 153 vom 18. Juni 2010 )

Seite 27, Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 3:

anstatt:

„Sie wenden die Vorschriften, die die Artikel 4, 5, 6, 7, 8, 14, 15 und 16 betreffen, spätestens ab 9. Juli 2013 auf Gebäude an, die von Behörden genutzt werden, und spätestens ab 9. Juli 2013 auf alle übrigen Gebäude an.“

muss es heißen:

„Sie wenden die Vorschriften, die die Artikel 4, 5, 6, 7, 8, 14, 15 und 16 betreffen, spätestens ab 9. Januar 2013 auf Gebäude an, die von Behörden genutzt werden, und spätestens ab 9. Juli 2013 auf alle übrigen Gebäude an.“


22.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/61


Berichtigung der Richtlinie 2009/51/EG der Kommission vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich der Spezifikation des Wirkstoffs Nicosulfuron

( Amtsblatt der Europäischen Union L 127 vom 26. Mai 2009 )

Auf Seite 5, in Erwägungsgrund 1:

anstatt:

„Hinsichtlich der Reinheit wurde in der Richtlinie 2008/40/EG ein Mindestgehalt von 930 g/kg auf der Grundlage der vom Anmelder vorgelegten Spezifikation festgelegt“

muss es heißen:

„Hinsichtlich der Reinheit wurde in der Richtlinie 2008/40/EG ein Mindestgehalt von 930 g/kg auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Spezifikation festgelegt“.