ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.153.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 153

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
18. Juni 2010


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

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Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen ( 1 )

1

 

*

Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

13

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

18.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/1


RICHTLINIE 2010/30/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. Mai 2010

über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (3) wurde wesentlich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt durchzuführenden Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.

(2)

Der Geltungsbereich der Richtlinie 92/75/EWG beschränkt sich auf Haushaltsgeräte. Die Mitteilung der Kommission vom 16. Juli 2008 über den Aktionsplan für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch und für eine nachhaltige Industriepolitik hat gezeigt, dass die Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie 92/75/EWG auf energieverbrauchsrelevante Produkte, die bei ihrer Nutzung erhebliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Energieverbrauch haben, die potenziellen Synergien verschiedener Legislativmaßnahmen verstärken könnte, insbesondere mit der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (5). Diese Richtlinie sollte die Anwendung der Richtlinie 2009/125/EG unberührt lassen. Zusammen mit der genannten Richtlinie und anderen Rechtsinstrumenten der Union ist diese Richtlinie Teil eines größeren Rechtsrahmens und bewirkt im Kontext eines ganzheitlichen Ansatzes zusätzliche Energieeinsparungen und Umweltvorteile.

(3)

Der Vorsitz des Europäischen Rates hat in seinen Schlussfolgerungen vom 8. und 9. März 2007 betont, dass die Energieeffizienz in der Union erhöht werden muss, damit das Ziel erreicht wird, 20 % des Energieverbrauchs in der Union bis 2020 einzusparen; er hat ferner Ziele für die EU-weite Entwicklung erneuerbarer Energien und die Reduzierung der Treibhausgasemissionen festgelegt und eine umfassende und rasche Umsetzung der vorrangigen Maßnahmen gefordert, die in der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2006 mit dem Titel „Aktionsplan für Energieeffizienz: Das Potenzial ausschöpfen“ aufgeführt sind. In diesem Aktionsplan werden die enormen Energieeinsparungspotenziale im Produktionssektor hervorgehoben.

(4)

Die Verbesserung der Effizienz energieverbrauchsrelevanter Produkte durch sachkundige Wahl der Verbraucher kommt der Wirtschaft in der EU insgesamt zugute.

(5)

Eine genaue, sachdienliche und vergleichbare Unterrichtung über den spezifischen Energieverbrauch von energieverbrauchsrelevanten Produkten sollte die Wahl der Endverbraucher auf Produkte lenken, die bei ihrem Gebrauch am wenigsten Energie oder andere wichtige Ressourcen verbrauchen oder indirekt zu einem geringeren Verbrauch führen, und wird die Hersteller somit zu Maßnahmen veranlassen, die den Verbrauch von Energie und anderen wichtigen Ressourcen der von ihnen hergestellten Produkte verringern. Diese Unterrichtung sollte mittelbar auch die effiziente Nutzung dieser Produkte fördern, um zur Erreichung des EU-Ziels einer Steigerung der Energieeffizienz um 20 % beizutragen. Fehlt eine derartige Unterrichtung, werden die Marktmechanismen allein nicht in der Lage sein, zur rationellen Nutzung der Energie und anderer wichtiger Ressourcen bei diesen Produkten beizutragen.

(6)

Es sei darauf hingewiesen, dass es Rechtsvorschriften der Union und einzelstaatliche Rechtsvorschriften gibt, die den Verbrauchern gewisse Rechte hinsichtlich der von ihnen gekauften Produkte verleihen, u. a. Anspruch auf Ausgleich oder auf Umtausch des Produkts.

(7)

Die Kommission sollte eine Prioritätenliste mit energieverbrauchsrelevanten Produkten erstellen, die in einen delegierten Rechtsakt nach dieser Richtlinie einbezogen werden könnten. Diese Liste könnte in den Arbeitsplan im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG aufgenommen werden.

(8)

Informationen sind für das Funktionieren der Marktmechanismen von besonderer Bedeutung, weshalb es erforderlich ist, ein einheitliches Etikett für sämtliche Produkte eines Typs einzuführen, den potenziellen Käufern ferner zusätzliche genormte Informationen über den Energieverbrauch und den Verbrauch sonstiger wichtiger Ressourcen durch diese Produkte zur Verfügung zu stellen und Maßnahmen dafür zu treffen, dass den potenziellen Endverbrauchern, die das Produkt — und somit das Etikett — nicht in Augenschein nehmen können, diese Informationen ebenfalls zur Kenntnis gelangen. Damit dies effizient und erfolgreich geschieht, sollte das Etikett für Endverbraucher leicht erkennbar, einfach und prägnant sein. Für diesen Zweck sollte die bisherige Gestaltung des Etiketts beibehalten werden und als Rahmen für die an die Endverbraucher gerichteten Informationen über die Energieeffizienz des Produkts dienen. Der Energieverbrauch sowie die anderen Angaben über die Produkte sind gemäß harmonisierten Normen und Verfahren zu messen.

(9)

Wie die Kommission in der mit ihrem Vorschlag für diese Richtlinie vorgelegten Folgenabschätzung dargelegt hat, wurde die Energiekennzeichnungsregelung in verschiedenen Ländern der ganzen Welt als Muster übernommen.

(10)

Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung dieser Richtlinie insbesondere bezüglich der Verantwortlichkeiten von Lieferanten und Händlern regelmäßig überwachen und die entsprechenden Ergebnisse in den Bericht aufnehmen, den sie der Kommission gemäß dieser Richtlinie alle vier Jahre vorlegen müssen.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (6) enthält allgemeine Bestimmungen über die Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten. Diese Richtlinie enthält im Hinblick auf die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels ausführlichere Bestimmungen in diesem Bereich. Diese Bestimmungen stehen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

(12)

Im Fall einer Regelung auf ausschließlich freiwilliger Basis würden nur einige Produkte mit einheitlichen Etiketten bzw. Produktinformationen versehen; dies könnte zu Unklarheiten oder sogar Fehlinformationen für den Endverbraucher führen. Durch die vorliegende Regelung sollte daher die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen wichtigen Ressourcen aller in Betracht kommenden Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen sichergestellt werden.

(13)

Energieverbrauchsrelevante Produkte haben während ihres Gebrauchs unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch einer Vielzahl verschiedener Energieträger, vor allem Elektrizität und Gas. Daher sollte sich diese Richtlinie auf alle energieverbrauchsrelevanten Produkte erstrecken, die sich während des Gebrauchs unmittelbar oder mittelbar auf den Energieverbrauch auswirken.

(14)

Energieverbrauchsrelevante Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch von Energie oder gegebenenfalls wichtiger Ressourcen haben und bei denen hinreichende Möglichkeiten einer besseren Energienutzung gegeben sind, sollten in einen delegierten Rechtsakt einbezogen werden, wenn die Bereitstellung von Informationen auf Etiketten die Endverbraucher zum Kauf effizienterer Produkte bewegen kann.

(15)

Im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Union bezüglich Klimawandel und Energieversorgungssicherheit und in Anbetracht des langfristig voraussichtlich weiter zunehmenden Gesamtenergieverbrauchs durch Produkte könnte zu den delegierten Rechtsakten gemäß dieser Richtlinie gegebenenfalls auch gehören, dass auf dem Etikett der maximale Endenergieverbrauch des Produkts angegeben wird.

(16)

Die öffentliche Beschaffungspolitik einer Reihe von Mitgliedstaaten verlangt von den Vergabebehörden die Beschaffung energieeffizienter Produkte. Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat auch Anreize für energieeffiziente Produkte geschaffen. Die Kriterien, nach denen Produkte für die öffentliche Beschaffung oder für Anreize in Frage kommen, können je nach Mitgliedstaat stark voneinander abweichen. Die Bezugnahme auf Leistungsklassen für bestimmte Produkte, die in delegierten Rechtsakten gemäß dieser Richtlinie festgelegt sind, kann die Fragmentierung bei der öffentlichen Beschaffung und bei Anreizen verringern und die Marktaufnahme effizienter Produkte erleichtern.

(17)

Anreize, die die Mitgliedstaaten zur Förderung effizienter Produkte gewähren, können staatliche Beihilfen darstellen. Diese Richtlinie greift dem Ergebnis etwaiger Verfahren über staatliche Beihilfen bezüglich solcher Anreize gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht vor und sollte keine steuer- und finanzpolitischen Fragen regeln. Die Mitgliedstaten können die Art dieser Anreize selbst bestimmen.

(18)

Die Förderung energieeffizienter Produkte durch Etikettierung, öffentliche Beschaffung und Anreize sollte die Gesamtumweltverträglichkeit und die Funktionsweise solcher Produkte nicht beeinträchtigen.

(19)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte bezüglich der Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen wichtigen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte während des Gebrauchs mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen — auch auf Expertenebene — durchführt.

(20)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig eine Zusammenfassung der von den Mitgliedstaaten nach dieser Richtlinie vorgelegten Berichte über ihre Tätigkeiten zur Durchsetzung der Bestimmungen und über das Niveau der Einhaltung der Bestimmungen übermitteln, die die gesamte EU und jeden Mitgliedstaat jeweils getrennt erfasst.

(21)

Die Kommission sollte dafür verantwortlich sein, die auf dem Etikett angegebenen Klassifizierungen anzupassen, damit für die Unternehmen Vorhersehbarkeit und für die Verbraucher Verständlichkeit sichergestellt werden.

(22)

Die technologische Entwicklung und das Potenzial zusätzlicher erheblicher Energieeinsparungen könnten — je nach Produkt in unterschiedlichem Ausmaß — eine weitere Differenzierung der Produkte erfordern und eine Überarbeitung der Klassifizierung rechtfertigen. Diese Überprüfung sollte insbesondere die Möglichkeit einer Anpassung der Skala umfassen. Die Überprüfung sollte bei Produkten, die aufgrund sehr innovativer Eigenschaften einen wesentlichen Beitrag zur Energieeffizienz leisten können, so schnell wie möglich vorgenommen werden.

(23)

Die Kommission wird bei der Überprüfung der Fortschritte und der Berichterstattung über die Umsetzung des Aktionsplans für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch und für eine nachhaltige Industriepolitik im Jahr 2012 insbesondere prüfen, ob weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und der Umweltverträglichkeit von Produkten erforderlich sind; dazu könnte u. a. die Angabe des CO2-Fußabdrucks der Produkte oder der Umweltauswirkungen der Produkte während ihres gesamten Lebenszyklus für die Verbraucher gehören.

(24)

Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu Richtlinie 92/75/EWG inhaltlich geändert wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus Richtlinie 92/75/EWG.

(25)

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie nach Möglichkeit auf den Erlass von Maßnahmen verzichten, mit denen den betreffenden Marktteilnehmern, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, unnötig bürokratische und schwerfällige Verpflichtungen aufgebürdet würden.

(26)

Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der Richtlinie 92/75/EWG unberührt lassen.

(27)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (7) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie schafft einen Rahmen für die Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen hinsichtlich der Information der Endverbraucher — insbesondere mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen — über den Energieverbrauch und gegebenenfalls den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs sowie zusätzlichen Angaben über energieverbrauchsrelevante Produkte, damit die Endverbraucher effizientere Produkte wählen können.

(2)   Diese Richtlinie gilt für energieverbrauchsrelevante Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare und mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen haben.

(3)   Diese Richtlinie gilt nicht für

a)

Produkte aus zweiter Hand,

b)

Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung,

c)

das Leistungsschild oder ein gleichwertiges Etikett, das aus Sicherheitsgründen an Produkten angebracht wird.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

a)

„energieverbrauchsrelevantes Produkt“ oder „Produkt“ einen Gegenstand, dessen Nutzung den Verbrauch an Energie beeinflusst und der in der Union in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, einschließlich Teilen, die zum Einbau in ein unter diese Richtlinie fallendes energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind, als Einzelteil für Endverbraucher in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;

b)

„Datenblatt“ eine einheitliche Aufstellung von Angaben über ein Produkt;

c)

„andere wichtige Ressourcen“ Wasser, Chemikalien oder jede andere Ressource, die das betreffende Produkt bei Normalbetrieb verbraucht;

d)

„zusätzliche Angaben“ weitere Angaben über die Leistung und Merkmale eines Produkts, die sich auf dessen Verbrauch an Energie oder anderen wichtigen Ressourcen beziehen oder für die Beurteilung dieses Verbrauchs von Nutzen sind und die auf messbaren Daten beruhen;

e)

„unmittelbare Auswirkungen“ Auswirkungen von Produkten, die während des Gebrauchs tatsächlich Energie verbrauchen;

f)

„mittelbare Auswirkungen“ Auswirkungen von Produkten, die zwar keine Energie verbrauchen, jedoch während des Gebrauchs zur Einsparung von Energie beitragen;

g)

„Händler“ einen Einzelhändler oder jede andere Person, die Produkte an Endverbraucher verkauft, vermietet, zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt;

h)

„Lieferant“ den Hersteller oder dessen zugelassenen Vertreter in der Union oder den Importeur, der das Produkt in der Union in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. In Ermangelung dessen gilt jede natürliche oder juristische Person als Lieferant, die durch diese Richtlinie erfasste Produkte in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;

i)

„Inverkehrbringen“ die erstmalige Zurverfügungstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt im Hinblick auf den Vertrieb oder die Nutzung des Produkts innerhalb der Union, ob gegen Entgelt oder kostenlos und unabhängig von der Art des Vertriebs;

j)

„Inbetriebnahme“ die erstmalige Nutzung eines Produkts in der Union zu seinem beabsichtigten Zweck;

k)

„unbefugte Verwendung des Etiketts“ die Verwendung des Etiketts, außer durch Behörden der Mitgliedstaaten oder Organe der Europäischen Union, in einer Weise, die nicht in dieser Richtlinie oder einem delegierten Rechtsakt vorgesehen ist.

Artikel 3

Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

alle in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Lieferanten und Händler ihren Verpflichtungen aufgrund Artikel 5 und 6 nachkommen;

b)

hinsichtlich der dieser Richtlinie unterliegenden Produkte untersagt wird, dass Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen verwendet werden, die den in dieser Richtlinie sowie in den einschlägigen delegierten Rechtsakten enthaltenen Anforderungen nicht entsprechen, wenn diese beim Endverbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs führen können;

c)

anlässlich der Einführung des Systems der Etiketten und Datenblätter über die Angaben zum Verbrauch oder der Einsparung an Energie auch Informationskampagnen zur Verbrauchererziehung und -motivation durchgeführt werden, deren Ziel es ist, die Energieeffizienz und den verantwortungsvolleren Umgang der Endverbraucher mit Energie zu fördern;

d)

geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die für die Durchführung dieser Richtlinie zuständigen einzelstaatlichen oder regionalen Behörden darin zu bestärken, miteinander zusammenzuarbeiten und einander sowie der Kommission Auskünfte zu erteilen, um zur Anwendung der Richtlinie beizutragen. Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen, und es ist für Kosteneffizienz zu sorgen, wobei eine Unterstützung durch die einschlägigen Programme der Europäischen Union möglich ist. Bei der Zusammenarbeit sind, wo nötig, die Sicherheit und Vertraulichkeit der Verarbeitung und der Schutz sensibler Informationen zu gewährleisten, die im Rahmen dieses Verfahrens übermittelt werden. Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um die in diesem Buchstaben beschriebene Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und einen Beitrag dazu zu leisten.

(2)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Produkt nicht allen einschlägigen Anforderungen hinsichtlich des Etiketts und des Datenblatts entspricht, die in dieser Richtlinie und ihren delegierten Rechtsakten festgelegt sind, wird der Lieferant verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Produkt mit diesen Anforderungen gemäß von dem Mitgliedstaat festgelegten wirksamen und verhältnismäßigen Bedingungen in Einklang gebracht wird.

Liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein Produkt nicht den einschlägigen Bestimmungen entsprechen könnte, ergreift der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Vorbeugemaßnahmen sowie Maßnahmen, um innerhalb eines festgelegten Zeitraums die Einhaltung sicherzustellen, wobei er die durch die Nichteinhaltung verursachten Schäden berücksichtigt.

Entspricht das Produkt weiterhin nicht den einschlägigen Bestimmungen, so trifft der betreffende Mitgliedstaat eine Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme des betreffenden Produkts eingeschränkt oder untersagt wird oder dafür gesorgt wird, dass es vom Markt genommen wird. Wird ein Produkt vom Markt genommen oder das Inverkehrbringen untersagt, so sind die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon zu unterrichten.

(3)   Alle vier Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht vor, der Einzelheiten über ihre Tätigkeiten zur Durchsetzung der Bestimmungen und über das Niveau der Einhaltung der Bestimmungen in ihrem Hoheitsgebiet enthält.

Die Kommission kann Einzelheiten zum einheitlichen Inhalt dieser Berichte vorgeben, indem sie Leitlinien festlegt.

(4)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig eine Zusammenfassung dieser Berichte zur Information vor.

Artikel 4

Informationspflichten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

Angaben über den Verbrauch an elektrischer Energie und anderen Energieträgern sowie gegebenenfalls von anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs und die zusätzlichen Angaben den Endverbrauchern gemäß den delegierten Rechtsakten nach dieser Richtlinie auf einem Datenblatt und einem Etikett zur Kenntnis gebracht werden hinsichtlich der Produkte, die den Endverbrauchern unmittelbar oder mittelbar mit Mitteln des Fernverkaufs, einschließlich des Internets, zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder für den Endverbraucher ausgestellt werden;

b)

die in Buchstabe a genannten Angaben für eingebaute oder installierte Produkte nur bereitgestellt werden, wenn dies in dem anwendbaren delegierten Rechtsakt vorgeschrieben ist;

c)

bei der Werbung für ein bestimmtes Modell eines von einem delegierten Rechtsakt gemäß dieser Richtlinie erfassten energieverbrauchsrelevanten Produkts, bei der Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden, auf die Energieklasse des Produkts hingewiesen wird;

d)

in sämtlichen technischen Werbeschriften für energieverbrauchsrelevante Produkte, in denen die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben sind, insbesondere in technischen Handbüchern oder in Broschüren der Hersteller, die entweder gedruckt vorliegen oder online verfügbar sind, den Endverbrauchern die erforderlichen Informationen über den Energieverbrauch zur Verfügung gestellt werden oder ein Hinweis auf die Energieklasse des Produkts enthalten ist.

Artikel 5

Verantwortlichkeiten der Lieferanten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

Lieferanten, die die unter einen delegierten Rechtsakt fallenden Produkte vertreiben oder in Betrieb nehmen, Etiketten und Datenblätter gemäß der vorliegenden Richtlinie und dem delegierten Rechtsakt mitliefern;

b)

Lieferanten eine ausreichende technische Dokumentation erstellen, anhand deren die Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett und dem Datenblatt überprüft werden kann. Diese technische Dokumentation beinhaltet:

i)

eine allgemeine Beschreibung des Produkts;

ii)

gegebenenfalls die Ergebnisse der ausgeführten Konstruktionsberechnungen;

iii)

Testberichte, soweit verfügbar, einschließlich der Prüfberichte einschlägiger gemeldeter Stellen, die in anderen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind;

iv)

falls bestimmte Werte für ähnliche Modelle verwendet worden sind: Bezugsangaben, die eine Identifizierung dieser Modelle ermöglichen.

Hierzu darf der Lieferant Unterlagen verwenden, die bereits gemäß den Anforderungen in einschlägigen Rechtsvorschriften der Union erstellt wurden;

c)

Lieferanten diese technische Dokumentation über eine Zeitspanne von fünf Jahren nach der Herstellung des letzten betreffenden Produkts für eine Überprüfung zur Einsicht bereithalten.

Lieferanten stellen den Marktaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang eines Antrags der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der Kommission eine elektronische Fassung der technischen Dokumentation zur Verfügung;

d)

im Hinblick auf die Etikettierung und Produktinformation die Lieferanten den Händlern die erforderlichen Etiketten kostenlos zur Verfügung stellen.

Unbeschadet des von den Lieferanten gewählten Verfahrens für die Lieferung der Etiketten liefern die Lieferanten die von Händlern angeforderten Etiketten unverzüglich;

e)

die Lieferanten zusätzlich zu den Etiketten ein Datenblatt für das Produkt liefern;

f)

Lieferanten ein Datenblatt für das Produkt in alle Produktbroschüren aufnehmen. Falls der Lieferant keine Produktbroschüren ausgibt, stellt der Lieferant das Datenblatt zusammen mit anderen Unterlagen zur Verfügung, die zu dem Produkt mitgeliefert werden;

g)

Lieferanten für die Richtigkeit der Angaben auf den mitgelieferten Etiketten und Datenblättern verantwortlich sind;

h)

die Zustimmung des Lieferanten zur Veröffentlichung der auf dem Etikett und dem Datenblatt enthaltenen Angaben als erteilt gilt.

Artikel 6

Verantwortlichkeiten der Händler

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

Händler die Etiketten in lesbarer und sichtbarer Form ordnungsgemäß ausstellen und das Datenblatt in der Produktbroschüre oder in anderen das Produkt beim Verkauf an Endverbraucher begleitenden Unterlagen zur Verfügung stellen;

b)

bei der Ausstellung eines von einem delegierten Rechtsakt erfassten Produkts die Händler an der in dem entsprechenden delegierten Rechtsakt vorgeschriebenen Stelle ein geeignetes Etikett in der entsprechenden Sprache deutlich sichtbar anbringen.

Artikel 7

Fernverkauf und andere Arten des Verkaufs

Werden Produkte zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über Telefonmarketing oder auf einem anderen Wege angeboten, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass der potenzielle Endverbraucher das Produkt nicht ausgestellt sieht, so wird durch die delegierten Rechtsakte sichergestellt, dass dem potenziellen Endverbraucher die auf dem Etikett für das Produkt und dem Datenblatt enthaltenen Angaben vor dem Kauf des Produkts zur Kenntnis gelangen. Gegebenenfalls wird im Rahmen von delegierten Rechtsakten die Form festgelegt, in der das Etikett oder das Datenblatt oder die auf dem Etikett oder dem Datenblatt enthaltenen Angaben dargestellt oder dem potenziellen Endverbraucher zur Kenntnis gebracht werden.

Artikel 8

Freier Warenverkehr

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme innerhalb ihres Hoheitsgebiets von Produkten, die von dieser Richtlinie und dem anwendbaren delegierten Rechtsakt erfasst sind und deren Bestimmungen entsprechen, nicht untersagen, beschränken oder behindern.

(2)   Bis zum Beweis des Gegenteils gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass Etiketten und Datenblätter mit den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie und den delegierten Rechtsakten übereinstimmen. Die Mitgliedstaaten verlangen von den Lieferanten den Nachweis für die Richtigkeit der auf den Etiketten oder den Datenblättern enthaltenen Angaben im Sinne des Artikels 5, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass diese Angaben unrichtig sind.

Artikel 9

Öffentliche Beschaffung und Anreize

(1)   Fällt ein Produkt unter einen delegierten Rechtsakt, so sind Vergabebehörden, die öffentliche Bauaufträge, Lieferaufträge oder Dienstleistungsaufträge gemäß der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (8) vergeben, die nicht aufgrund von Artikel 12 bis 18 der genannten Richtlinie ausgeschlossen sind, bestrebt, nur Produkte zu beschaffen, die folgende Kriterien erfüllen: sie haben die höchsten Leistungsniveaus und gehören zur höchsten Energieeffizienzklasse. Die Mitgliedstaaten können außerdem verlangen, dass die Vergabebehörden nur Produkte beschaffen, die diese Kriterien erfüllen. Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieser Kriterien von den Aspekten Kostenwirksamkeit, wirtschaftliche Durchführbarkeit und technische Eignung sowie ausreichender Wettbewerb abhängig machen.

(2)   Absatz 1 gilt für Aufträge mit einem Wert, der mindestens den in Artikel 7 der Richtlinie 2004/18/EG festgelegten Schwellen entspricht.

(3)   Schaffen die Mitgliedstaaten Anreize für ein Produkt, das unter einen delegierten Rechtsakt fällt, streben sie die höchsten Leistungsniveaus an, einschließlich der höchsten Energieeffizienzklasse gemäß der Festlegung in dem anwendbaren delegierten Rechtsakt. Steuer- und finanzpolitische Maßnahmen stellen keine Anreizmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie dar.

(4)   Schaffen die Mitgliedstaaten Produktanreize, die sowohl auf Endverbraucher abzielen, die hocheffiziente Produkte verwenden, als auch auf Unternehmen, die solche Produkte vertreiben und herstellen, so drücken sie die Leistungsniveaus in Klassen gemäß der Festlegung in dem anwendbaren delegierten Rechtsakt aus, es sei denn, sie schreiben Leistungsniveaus vor, die oberhalb der Schwelle für die höchste Energieeffizienzklasse in dem delegierten Rechtsakt liegen. Mitgliedstaaten dürfen Leistungsniveaus vorschreiben, die oberhalb der Schwelle für die höchste Energieeffizienzklasse in dem delegierten Rechtsakt liegen.

Artikel 10

Delegierte Rechtsakte

(1)   Die Kommission legt Einzelheiten in Bezug auf das Etikett und das Datenblatt in delegierten Rechtsakten gemäß den Artikeln 11, 12 und 13 bezüglich jedes Produkttyps gemäß diesem Artikel fest.

Erfüllt ein Produkt die in Absatz 2 genannten Kriterien, so wird es von einem delegierten Rechtsakt im Sinne von Absatz 4 erfasst.

Bestimmungen in delegierten Rechtsakten bezüglich Angaben auf dem Etikett und im Datenblatt über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs haben es dem Endverbraucher zu ermöglichen, Kaufentscheidungen besser informiert zu treffen, und haben den Marktaufsichtsbehörden die Prüfung zu ermöglichen, ob Produkte den Angaben entsprechen.

Enthält ein delegierter Rechtsakt Bestimmungen sowohl bezüglich der Energieeffizienz als auch des Verbrauchs eines Produkts an anderen wichtigen Ressourcen, ist durch Gestaltung und Inhalt des Etiketts die Energieeffizienz des Produkts zu betonen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Kriterien sind die Folgenden:

a)

laut den neuesten verfügbaren Angaben und in Anbetracht der auf dem Unionsmarkt platzierten Mengen weisen die Produkte ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Energie und gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen auf;

b)

auf dem Markt verfügbare Produkte mit gleichwertigen Funktionen weisen große Unterschiede bei den einschlägigen Leistungsniveaus auf;

c)

die Kommission berücksichtigt einschlägige unionsrechtliche Bestimmungen und Maßnahmen zur Selbstregulierung, wie freiwillige Vereinbarungen, von denen zu erwarten ist, dass sie die Erreichung der politischen Ziele schneller oder kostengünstiger als zwingende Vorschriften ermöglichen.

(3)   Bei der Ausarbeitung eines Entwurfs eines delegierten Rechtsakts geht die Kommission wie folgt vor:

a)

Sie berücksichtigt diejenigen in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG aufgeführten Umweltparameter, die in der einschlägigen aufgrund der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsmaßnahme als signifikant angegeben und für den Endverbraucher während des Gebrauchs von Belang sind;

b)

sie führt eine Bewertung der Auswirkungen des Rechtsakts auf die Umwelt, die Endverbraucher und die Hersteller, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), in Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit, auch auf Märkten außerhalb der Union, Innovation, Marktzugang sowie Kosten und Nutzen durch;

c)

sie führt eine geeignete Konsultation der Beteiligten durch;

d)

sie macht Terminvorgaben für die Durchführung, legt abgestufte Maßnahmen oder Übergangsmaßnahmen oder -zeiträume fest und berücksichtigt dabei insbesondere die möglichen Auswirkungen auf KMU oder auf spezifische, hauptsächlich von KMU hergestellte Produktgruppen.

(4)   In den delegierten Rechtsakten ist insbesondere Folgendes festzulegen:

a)

eine genaue Definition des betreffenden Produkttyps;

b)

die zur Erstellung der Angaben nach Artikel 1 Absatz 1 zu verwendenden Messnormen und -verfahren;

c)

die Einzelheiten der technischen Dokumentation gemäß Artikel 5;

d)

Form und Inhalt des in Artikel 4 genannten Etiketts, das für die verschiedenen Produktgruppen möglichst einheitlich gestaltet und unter allen Umständen deutlich sichtbar und gut lesbar sein soll. Das Format des Etiketts enthält als grundlegende Angabe die Klassifizierung (Buchstaben A bis G); die Abstufung der Klassen entspricht den signifikanten Energie- und Kosteneinsparungen aus Sicht des Endverbrauchers.

Drei zusätzliche Klassen können der Klassifizierung hinzugefügt werden, wenn dies durch den technischen Fortschritt erforderlich wird. Diese drei zusätzlichen Klassen tragen die Bezeichnungen A+, A++ bzw. A+++ für die energieeffizienteste Klasse. Grundsätzlich wird die Gesamtzahl der Klassen auf sieben beschränkt, es sei denn, Produkte in weiteren Klassen sind noch auf dem Markt.

Die Farbpalette umfasst höchstens sieben unterschiedliche Farben von Dunkelgrün bis Rot. Nur der Farbcode der höchsten Klasse ist immer Dunkelgrün. Gibt es mehr als sieben Klassen, so kann für die überzähligen Klassen nur die Farbe Rot verwendet werden.

Die Klassifizierung wird insbesondere dann überprüft, wenn ein erheblicher Anteil der Produkte im Binnenmarkt die zwei höchsten Energieeffizienzklassen erreicht und wenn zusätzliche Einsparungen durch eine weitere Differenzierung der Produkte erzielt werden können.

Genaue Kriterien für eine mögliche Neueinstufung von Produkten sind, soweit angezeigt, auf Einzelfallbasis in dem jeweiligen delegierten Rechtsakt festzulegen.

e)

die Stelle des Produkts, an der das Etikett anzubringen ist sowie die Art und Weise, in der das Etikett und/oder die Informationen bei Verkaufsangeboten im Sinne des Artikels 7 bereitzustellen sind. Gegebenenfalls können die delegierten Rechtsakte die Anbringung des Etiketts am Produkt oder den Aufdruck des Etiketts auf der Verpackung oder detaillierte Kennzeichnungsanforderungen für den Abdruck in Katalogen, für den Fernverkauf und Internet-Verkäufe vorsehen;

f)

der Inhalt und gegebenenfalls das Format sowie sonstige Einzelheiten in Bezug auf das in Artikel 4 und 5 Buchstabe c genannte Datenblatt bzw. die weiteren Angaben. Die auf dem Etikett enthaltenen Angaben sind ebenfalls in das Datenblatt aufzunehmen;

g)

der spezifische Inhalt von Etiketten für die Werbung, gegebenenfalls einschließlich der Energieklasse und anderer einschlägiger Leistungsniveaus des betreffenden Produkts in lesbarer und sichtbarer Form;

h)

gegebenenfalls die Geltungsdauer der auf dem Etikett angegebenen Klassifizierung gemäß Buchstabe d;

i)

die Genauigkeit der Angaben auf Etiketten und Datenblättern;

j)

das Datum für die Bewertung und mögliche Änderung des delegierten Rechtsakts unter Berücksichtigung der Schnelligkeit des technischen Fortschritts.

Artikel 11

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 10 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 19. Juni 2010 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 12.

(2)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3)   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in den Artikeln 12 und 13 festgelegten Bedingungen.

Artikel 12

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)   Die in Artikel 10 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.

(2)   Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf.

(3)   Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 13

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(2)   Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3)   Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, erläutert die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.

Artikel 14

Bewertung

Die Kommission überprüft die Wirksamkeit dieser Richtlinie und ihrer delegierten Rechtsakte spätestens bis zum 31. Dezember 2014 und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht.

Bei dieser Gelegenheit bewertet die Kommission außerdem Folgendes:

a)

den Beitrag des Artikels 4 Buchstabe c zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie;

b)

die Wirksamkeit des Artikels 9 Absatz 1;

c)

die Notwendigkeit einer Änderung des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe d, wobei sie die technische Entwicklung und die Verständlichkeit der Gestaltung des Etiketts für die Verbraucher berücksichtigt.

Artikel 15

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie und ihrer delegierten Rechtsakte erlassenen nationalen Vorschriften — einschließlich der unbefugten Verwendung des Etiketts — fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen bis zum 20. Juni 2011 mit und melden der Kommission umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 16

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am 20. Juni 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 20. Juli 2011 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die Richtlinie 92/75/EWG als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 17

Aufhebung

Die Richtlinie 92/75/EWG in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Verordnung wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinie in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinie mit Wirkung vom 21. Juli 2011 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die Richtlinie 92/75/EWG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5 Buchstaben d, g und h gelten ab dem 31. Juli 2011.

Artikel 19

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 19. Mai 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. LÓPEZ GARRIDO


(1)  ABl. C 228 vom 22.9.2009, S. 90.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 14. April 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16.

(4)  Siehe Anhang I Teil A.

(5)  ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

(6)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

(7)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(8)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.


ANHANG I

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 17)

Richtlinie 92/75/EWG des Rates

(ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16)

 

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1)

Nur Anhang III Nummer 32

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 16)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

92/75/EWG

1. Januar 1994


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Richtlinie 92/75/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1, einleitender Wortlaut, Satz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1, einleitender Wortlaut, Satz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 1 erster bis siebter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 2 Buchstaben a und b

Artikel 1 Absatz 4 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Buchstaben g und h

Artikel 1 Absatz 4 dritter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 4 vierter Gedankenstrich

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 1 Absatz 4 fünfter Gedankenstrich

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 2 Buchstaben e, f, i, j und k

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 4 Buchstabe a

Artikel 4 Buchstabe b, c und d

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 5 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 5 Buchstaben b und c

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 5 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 5 Buchstaben e und f

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 5 Buchstabe g

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 5 Buchstabe h

Artikel 6 Buchstabe a

Artikel 4 Buchstabe a

Artikel 6 Buchstabe b

Artikel 4 Buchstabe b

Artikel 5 Buchstabe d

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 7 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 7 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 7 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 11

Artikel 12 Buchstabe a

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 12 Buchstabe b

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 12 Buchstabe c

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c

Artikel 12 Buchstabe d

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d

Artikel 12 Buchstabe e

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e

Artikel 12 Buchstabe f

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe f

Artikel 12 Buchstabe g

Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben g, h, i und j

Artikel 11, 12, 13, 14, 15

Artikel 13

Artikel 17

Artikel 14

Artikel 16

Artikel 18

Artikel 15

Artikel 19

ANHANG I

ANHANG II


18.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/13


RICHTLINIE 2010/31/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. Mai 2010

über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

(Neufassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (4) ist geändert worden (5). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden wesentlichen Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.

(2)

Eine effiziente, umsichtige, rationelle und nachhaltige Verwendung von Energie findet unter anderem bei Mineralöl, Erdgas und festen Brennstoffen, die wichtige Energiequellen darstellen, aber auch die größten Verursacher von Kohlendioxidemissionen sind, Anwendung.

(3)

Auf Gebäude entfallen 40 % des Gesamtenergieverbrauchs der Union. Der Sektor expandiert, wodurch sich sein Energieverbrauch weiter erhöhen wird. Daher sind die Senkung des Energieverbrauchs und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Gebäudesektor wesentliche Maßnahmen, die zur Verringerung der Energieabhängigkeit der Union und der Treibhausgasemissionen benötigt werden. Zusammen mit einer verstärkten Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen würden Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs in der Union es der Union ermöglichen, das Kyoto-Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) einzuhalten und ihrer langfristigen Verpflichtung, den weltweiten Temperaturanstieg unter 2 °C zu halten, sowie ihrer Verpflichtung, bis 2020 die Gesamttreibhausgasemissionen gegenüber den Werten von 1990 um mindestens 20 % bzw. im Fall des Zustandekommens eines internationalen Übereinkommens um 30 % zu senken, nachzukommen. Ein geringerer Energieverbrauch und die verstärkte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen spielen auch eine wichtige Rolle bei der Stärkung der Energieversorgungssicherheit, der Förderung von technologischen Entwicklungen sowie der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten und von Möglichkeiten der regionalen Entwicklung, insbesondere in ländlichen Gebieten.

(4)

Die Steuerung der Energienachfrage ist ein wichtiges Instrument für die Union, um auf den globalen Energiemarkt und damit auf die mittel- und langfristige Sicherheit der Energieversorgung Einfluss zu nehmen.

(5)

Der Europäische Rat hat bei seiner Tagung im März 2007 auf die Notwendigkeit einer Steigerung der Energieeffizienz in der Union hingewiesen, um auf diese Weise den Energieverbrauch in der Union bis 2020 um 20 % zu senken, und dazu aufgerufen, die Prioritäten, die in der Kommissionsmitteilung mit dem Titel „Aktionsplan für Energieeffizienz: Das Potenzial ausschöpfen“ genannt werden, umfassend und rasch umzusetzen. In diesem Aktionsplan wurde auf das erhebliche Potenzial für kosteneffiziente Energieeinsparungen im Gebäudesektor hingewiesen. Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 31. Januar 2008 dazu aufgerufen, die Bestimmungen der Richtlinie 2002/91/EG zu verschärfen, und hat wiederholt und zuletzt in seiner Entschließung vom 3. Februar 2009 zur zweiten Überprüfung der Energiestrategie gefordert, das für 2020 gesteckte Ziel einer Steigerung der Energieeffizienz um 20 % verbindlich vorzuschreiben. Außerdem enthält die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (6), verbindliche nationale Ziele für eine Senkung der Kohlendioxidemissionen, wofür die Energieeffizienz im Gebäudesektor von entscheidender Bedeutung ist; außerdem sieht die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (7) die Förderung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit dem verbindlichen Ziel eines Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen von 20 % am Gesamtenergieverbrauch der Union bis 2020 vor.

(6)

Der Europäische Rat hat im März 2007 die Verpflichtung der Union zum unionsweiten Ausbau der Energie aus erneuerbaren Quellen bekräftigt und das verbindliche Ziel eines 20-prozentigen Anteils dieser Energie bis 2020 gebilligt. Die Richtlinie 2009/28/EG schafft einen gemeinsamen Rahmen zur Förderung dieser Energie.

(7)

Es ist notwendig, konkretere Maßnahmen im Hinblick auf das große ungenutzte Potenzial für Energieeinsparungen in Gebäuden und eine Verringerung der bedeutenden Unterschiede zwischen den Erfolgen der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet festzulegen.

(8)

Bei Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollte den klimatischen und lokalen Bedingungen sowie dem Innenraumklima und der Kosteneffizienz Rechnung getragen werden. Diese Maßnahmen sollten anderen Anforderungen an Gebäude, wie beispielsweise Zugänglichkeit, Sicherheit und beabsichtigte Nutzung des Gebäudes, nicht entgegenstehen.

(9)

Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollte nach einer Methode berechnet werden, die national und regional differenziert werden kann. Dabei sollten zusätzlich zu den Wärmeeigenschaften auch andere Faktoren von wachsender Bedeutung einbezogen werden, z.B. Heizungssysteme und Klimaanlagen, Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, passive Heiz- und Kühlelemente, Sonnenschutz, Raumluftqualität, angemessene natürliche Beleuchtung und Konstruktionsart des Gebäudes. Bei der Methode zur Berechnung der Energieeffizienz sollte nicht nur die Heizperiode eines Jahres, sondern die jährliche Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes zugrunde gelegt werden. Die Methode sollte die geltenden europäischen Normen berücksichtigen.

(10)

Es ist ausschließlich Sache der Mitgliedstaaten, Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten festzulegen. Diese Anforderungen sollten so gewählt werden, dass ein kostenoptimales Verhältnis zwischen den zu tätigenden Investitionen und den über die Lebensdauer des Gebäudes eingesparten Energiekosten erreicht wird, und zwar unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, Mindestanforderungen festzulegen, die größere Energieeffizienz bewirken als kostenoptimale Energieeffizienzniveaus. Es sollten entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, damit die Mitgliedstaaten ihre Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden regelmäßig im Hinblick auf den technischen Fortschritt überprüfen können.

(11)

Im Hinblick auf das Ziel kosteneffizienter oder kostenoptimaler Energieeffizienzniveaus kann es unter bestimmten Umständen, wie etwa bei klimatischen Unterschieden, gerechtfertigt sein, dass die Mitgliedstaaten für Gebäudekomponenten kosteneffiziente oder kostenoptimale Anforderungen festlegen, die in der Praxis den Einbau von den Vorgaben des Unionsrechts entsprechenden Bauprodukten begrenzen würden, sofern durch diese Anforderungen keine ungerechtfertigten Marktbarrieren errichtet werden.

(12)

Bei der Festlegung von Gesamtenergieeffizienzanforderungen für gebäudetechnische Systeme sollten die Mitgliedstaaten — soweit verfügbar und angemessen — harmonisierte Instrumente einsetzen, insbesondere Prüf- und Berechnungsmethoden und Energieeffizienzklassen, die im Rahmen von Durchführungsmaßnahmen zu der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (8) und zu der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (9) entwickelt wurden, um die Kohärenz zu den damit in Zusammenhang stehenden Initiativen zu gewährleisten und eine potenzielle Fragmentierung des Marktes so weit wie möglich zu vermeiden.

(13)

Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Der in dieser Richtlinie verwendete Begriff „Anreiz“ sollte daher nicht so verstanden werden, dass er staatliche Beihilfen darstellt.

(14)

Die Kommission sollte einen Rahmen für Vergleichsmethoden zur Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestimmen. Die Mitgliedstaaten sollten anhand dieses Rahmens die Ergebnisse mit den von ihnen festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz vergleichen. Sollten nennenswerte Diskrepanzen (d.h. mehr als 15 %) zwischen den berechneten kostenoptimalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz und den geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu verzeichnen sein, so sollten die Mitgliedstaaten die Abweichungen begründen oder geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Diskrepanzen vorsehen. Die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer eines Gebäudes oder einer Gebäudekomponente sollte von den Mitgliedstaaten anhand der bestehenden Praxis und der Erfahrungen bei der Bestimmung typischer wirtschaftlicher Lebensdauern ermittelt werden. Über die Ergebnisse dieses Vergleichs und die dabei zugrunde gelegten Daten sollte der Kommission regelmäßig Bericht erstattet werden. Diese Berichte sollten der Kommission die Möglichkeit geben, die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu beurteilen und darüber Bericht zu erstatten.

(15)

Gebäude haben Auswirkungen auf den langfristigen Energieverbrauch. Angesichts des langen Renovierungszyklus bestehender Gebäude sollten daher neue und bestehende Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, bestimmten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz genügen, die den klimatischen Verhältnissen vor Ort angepasst sind. Da die Einsatzmöglichkeiten alternativer Energieversorgungssysteme im Allgemeinen nicht voll ausgeschöpft werden, sollten alternative Energieversorgungssysteme für neue Gebäude, unabhängig von ihrer Größe, in Betracht gezogen werden, unter Beachtung des Grundsatzes, dass zuerst der Energiebedarf für die Heizung und Kühlung auf ein kostenoptimales Niveau zu senken ist.

(16)

Größere Renovierungen bestehender Gebäude sind unabhängig von der Größe dieser Gebäude eine Gelegenheit für kosteneffiziente Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz. Aus Gründen der Kosteneffizienz sollte es möglich sein, die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz auf diejenigen renovierten Teile zu beschränken, die für die Energieeffizienz des Gebäudes am wichtigsten sind. Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden können, ob sie den Begriff „größere Renovierung“ nach dem Prozentanteil an der Gebäudehülle oder nach dem Gebäudewert definieren. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Definition auf der Grundlage des Gebäudewerts, so könnten Werte wie der Versicherungswert oder der jeweils aktuelle Wert auf der Grundlage der Neuerrichtungskosten herangezogen werden, jedoch unter Ausschluss des Werts des Grundstücks, auf dem sich das Gebäude befindet.

(17)

Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Zahl der Gebäude zu erhöhen, die nicht nur die geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen, sondern noch energieeffizienter sind, um damit sowohl den Energieverbrauch als auch die Kohlendioxidemissionen zu senken. Hierzu sollten die Mitgliedstaaten nationale Pläne erstellen, um die Zahl der Niedrigstenergiegebäude zu erhöhen, und der Kommission über derartige Pläne regelmäßig Bericht erstatten.

(18)

Derzeit werden Finanzinstrumente der Union und andere Maßnahmen eingerichtet bzw. angepasst, mit denen energieeffizienzfördernde Maßnahmen angeregt werden sollen. Zu diesen Finanzinstrumenten auf Unionsebene gehören unter anderem die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (10), die geändert wurde, um höhere Investitionen in die Energieeffizienz im Bereich Wohnungsbau zu ermöglichen; die öffentlich-private Partnerschaft für eine „Europäische Initiative für energieeffiziente Gebäude“ zur Förderung umweltfreundlicher Technologien und der Entwicklung energieeffizienter Systeme und Materialien für neue und renovierte Gebäude; die von der Kommission und der Europäischen Investitionsbank (EIB) getragene „EU-Initiative zur Finanzierung einer nachhaltigen Energiewirtschaft“, die unter anderem die Finanzierung von Investitionen in Energieeffizienz ermöglichen soll; der unter der Federführung der EIB stehende, auch „Fonds Marguerite“ genannte „Europäische Fonds 2020 für Energie, Klimaschutz und Infrastruktur“; die Richtlinie 2009/47/EG des Rates vom 5. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf ermäßigte Mehrwertsteuersätze (11); das den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds zuzurechnende Instrument Jeremie (Gemeinsame europäische Ressourcen für kleinste bis mittlere Unternehmen); die Fazilität zur Förderung der Energieeffizienz; das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation einschließlich des Programms „Intelligente Energie — Europa II“, das sich speziell auf die Beseitigung von Marktbarrieren in Bezug auf Energieeffizienz und Energie aus erneuerbaren Quellen konzentriert, etwa durch die Fazilität für technische Hilfe ELENA (Europäische Energiehilfe auf lokaler Ebene); der Bürgermeisterkonvent; das Programm für unternehmerische Initiative und Innovation; das Programm „Unterstützung der IKT-Politik“ 2010 und das Siebte Forschungsrahmenprogramm. Die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung stellt ebenfalls Finanzmittel zur Stimulierung von energieeffizienzfördernden Maßnahmen zur Verfügung.

(19)

Die Finanzinstrumente der Union sollten so eingesetzt werden, dass sie den mit dieser Richtlinie verfolgten Zielen praktische Wirkung verleihen, ohne die nationalen Maßnahmen zu ersetzen. Sie sollten insbesondere eingesetzt werden, um geeignete, innovative Finanzierungsmittel bereitzustellen, mit denen Investitionen in energieeffizienzfördernde Maßnahmen angeschoben werden sollen. Die Instrumente könnten insbesondere eine bedeutende Rolle bei der Entwicklung nationaler, regionaler und lokaler Fonds, Instrumente oder Mechanismen zur Energieeffizienzförderung spielen, die privaten Haus- und Grundbesitzern, kleinen und mittleren Unternehmen sowie Dienstleistern im Bereich der Energieeffizienz solche Finanzierungsmöglichkeiten anbieten.

(20)

Im Hinblick auf eine angemessene Unterrichtung der Kommission sollten die Mitgliedstaaten Auflistungen der bestehenden und geplanten Maßnahmen — auch finanzieller Art — erstellen, die zwar nicht nach dieser Richtlinie vorgeschrieben sind, die aber den mit ihr verfolgten Zielen dienen. Die von den Mitgliedstaaten aufgelisteten bestehenden und geplanten Maßnahmen können insbesondere Maßnahmen umfassen, mit denen bestehende rechtliche Barrieren und Marktbarrieren verringert und Investitionen angeregt werden sollen, und/oder andere Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz neuer und bestehender Gebäude, mit denen ein potenzieller Beitrag zur Reduzierung der Energiearmut verbunden ist. Diese Maßnahmen könnten unter anderem Folgendes umfassen: unentgeltliche oder subventionierte technische Hilfe und Beratung, direkte Zuschüsse, Regelungen für subventionierte oder zinsvergünstigte Kredite, Zuschussregelungen und Kreditgarantieregelungen. Die Behörden und andere Institutionen, die diese Maßnahmen finanzieller Art anbieten, könnten ihren Einsatz an die angegebene Gesamtenergieeffizienz und die Empfehlungen der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz knüpfen.

(21)

Um den Meldeaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollten die in dieser Richtlinie geforderten Berichte in die Energieeffizienz-Aktionspläne gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen (12) integriert werden können. Der öffentliche Sektor in den Mitgliedstaaten sollte auf dem Gebiet der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden eine Vorreiterrolle übernehmen, und daher sollten die nationalen Pläne für Gebäude, die von Behörden genutzt werden, ehrgeizigere Ziele vorsehen.

(22)

Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz sollte potenziellen Käufern und Mietern von Gebäuden oder Gebäudeteilen zutreffende Informationen über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes sowie praktische Hinweise zu deren Verbesserung liefern. Es könnten Informationskampagnen durchgeführt werden, um die Eigentümer und Mieter noch stärker zu einer Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes oder der Gebäudeteile anzuregen. Zusätzlich sollten die Eigentümer und Mieter von Gewerbegebäuden zum Austausch von Informationen über den tatsächlichen Energieverbrauch angeregt werden, damit alle Daten für fundierte Entscheidungen über notwendige Energieeffizienzverbesserungen verfügbar sind. Zudem sollte der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz Angaben darüber enthalten, wie sich Heizung und Kühlung auf den Energiebedarf des Gebäudes sowie auf dessen Primärenergieverbrauch und dessen Kohlendioxidemissionen auswirken.

(23)

Die Behörden sollten mit gutem Beispiel vorangehen und sich bemühen, die Empfehlungen des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz umzusetzen. Die nationalen Pläne der Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen vorsehen, die die Behörden dabei unterstützen, die Energieeffizienz ihrer Gebäude frühzeitig zu verbessern und die Empfehlungen des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz so bald wie möglich umzusetzen.

(24)

Gebäude, die von Behörden genutzt werden, und Gebäude mit starkem Publikumsverkehr sollten durch Einbeziehung von Umwelt- und Energieaspekten ein Vorbild darstellen, weshalb regelmäßig Energieausweise für sie erstellt werden sollten. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Gesamtenergieeffizienz sollte durch Anbringung der Energieausweise an gut sichtbaren Stellen unterstützt werden; dies gilt insbesondere für Gebäude einer bestimmten Größe, in denen sich Behörden befinden oder starker Publikumsverkehr herrscht, wie Ladengeschäfte und Einkaufszentren, Supermärkte, Gaststätten, Theater, Banken und Hotels.

(25)

In den letzten Jahren ist eine zunehmende Verwendung von Klimaanlagen in den Ländern Europas zu verzeichnen. Dies führt zu großen Problemen zu Spitzenlastzeiten mit der Folge, dass die Stromkosten steigen und die Energiebilanz beeinträchtigt wird. Vorrang sollte Strategien eingeräumt werden, die zur Verbesserung der thermischen Eigenschaften der Gebäude im Sommer beitragen. Hierzu sollte man sich auf Maßnahmen zur Vermeidung einer übermäßigen Erwärmung, wie Sonnenschutz und ausreichende Wärmekapazität der Gebäudekonstruktion, und auf Weiterentwicklung und Einsatz der passiven Kühlung konzentrieren, und zwar in erster Linie auf solche Maßnahmen, die zur Verbesserung der Qualität des Raumklimas und zur Verbesserung des Mikroklimas in der Umgebung von Gebäuden beitragen.

(26)

Die regelmäßige Wartung und Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen durch qualifiziertes Personal trägt zu einem korrekten Betrieb gemäß der Produktspezifikation bei und gewährleistet damit eine optimale Leistung aus ökologischer, sicherheitstechnischer und energetischer Sicht. Eine unabhängige Prüfung der gesamten Heizungs- und Klimaanlage sollte während ihrer Lebensdauer in regelmäßigen Abständen erfolgen, insbesondere vor einem Austausch oder einer Modernisierung. Im Hinblick auf einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand für die Gebäudeeigentümer und -mieter sollten die Mitgliedstaaten sich darum bemühen, dass Inspektionen und Ausweisausstellungen so weit wie möglich miteinander verbunden werden.

(27)

Ein gemeinsamer Ansatz bei der Erstellung von Energieausweisen für Gebäude und bei der Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen durch qualifiziertes und/oder zugelassenes Fachpersonal, dessen Unabhängigkeit auf der Grundlage objektiver Kriterien zu gewährleisten ist, werden dazu beitragen, gleiche Bedingungen für die Anstrengungen in den Mitgliedstaaten bei Energieeinsparungen im Gebäudesektor zu schaffen, und werden für die potenziellen Eigentümer oder Nutzer Transparenz hinsichtlich der Gesamtenergieeffizienz auf dem Immobilienmarkt der Union schaffen. Um die Qualität der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und der Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen in der gesamten Union zu gewährleisten, sollte in jedem Mitgliedstaat ein unabhängiges Kontrollsystem eingerichtet werden.

(28)

Da den regionalen und lokalen Behörden für die erfolgreiche Umsetzung dieser Richtlinie entscheidende Bedeutung zukommt, sollten sie gegebenenfalls nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf Planungsaspekte, Ausarbeitung von Informations-, Schulungs- und Sensibilisierungsprogrammen sowie Umsetzung dieser Richtlinie auf nationaler und regionaler Ebene konsultiert und eingebunden werden. Diese Konsultationen könnten auch dafür genutzt werden, den örtlichen Planern und Gebäudeprüfern angemessene Leitlinien für die Erfüllung der notwendigen Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten Architekten und Planer in die Lage versetzen und dazu anhalten, bei Planung, Entwurf, Bau und Renovierung von Industrie- und Wohngebieten die optimale Kombination von Energieeffizienzverbesserungen, Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Einsatz von Fernwärme und -kälte angemessen in Betracht zu ziehen.

(29)

Installateure und Baufachleute sind für die erfolgreiche Umsetzung dieser Richtlinie von entscheidender Bedeutung. Daher sollte eine angemessene Zahl von Installateuren und Baufachleuten durch Schulung und andere Maßnahmen die angemessene Fachkompetenz für Installation und Einbau der erforderlichen Technik zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien erwerben.

(30)

Die Mitgliedstaaten sollten die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (13) in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung der unter diese Richtlinie fallenden Sachverständigen berücksichtigen, und die Kommission sollte ihre im Rahmen des Programms „Intelligente Energie — Europa“ durchgeführten Arbeiten an Leitlinien und Empfehlungen für Standards für die Ausbildung dieser Sachverständigen fortsetzen.

(31)

Im Hinblick auf eine bessere Transparenz der Gesamtenergieeffizienz auf dem Immobilienmarkt der Union für Nichtwohngebäude sollten einheitliche Bestimmungen für ein fakultatives gemeinsames System für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden festgelegt werden. Nach Artikel 291 AEUV werden die Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, im Voraus durch eine gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommene Verordnung festgelegt. Bis zur Annahme dieser neuen Verordnung findet weiterhin der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (14) Anwendung, mit Ausnahme des nicht anwendbaren Regelungsverfahrens mit Kontrolle.

(32)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, in Bezug auf die Anpassung bestimmter Teile des allgemeinen Rahmens in Anhang I an den technischen Fortschritt und in Bezug auf die Festlegung eines Rahmens für eine Methode zur Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen — auch auf Expertenebene — durchführt.

(33)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich eine Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, wegen der komplexen Struktur des Gebäudesektors und des Unvermögens der nationalen Immobilienmärkte, den Herausforderungen auf dem Gebiet der Energieeffizienz hinreichend zu begegnen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(34)

Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der Richtlinie 2002/91/EG inhaltlich geändert wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der genannten Richtlinie.

(35)

Die vorliegende Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG in innerstaatliches Recht und für ihre Anwendung unberührt lassen.

(36)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (15) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Diese Richtlinie unterstützt die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der Union unter Berücksichtigung der jeweiligen äußeren klimatischen und lokalen Bedingungen sowie der Anforderungen an das Innenraumklima und der Kosteneffizienz.

(2)   Diese Richtlinie enthält Anforderungen hinsichtlich

a)

des gemeinsamen allgemeinen Rahmens für eine Methode zur Berechnung der integrierten Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudeteilen;

b)

der Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude und Gebäudeteile;

c)

der Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von:

i)

bestehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Gebäudekomponenten, die einer größeren Renovierung unterzogen werden,

ii)

Gebäudekomponenten, die Teil der Gebäudehülle sind und sich erheblich auf die Gesamtenergieeffizienz der Gebäudehülle auswirken, wenn sie nachträglich eingebaut oder ersetzt werden und

iii)

gebäudetechnischen Systemen, wenn diese neu installiert, ersetzt oder modernisiert werden;

d)

nationaler Pläne zur Erhöhung der Zahl der Niedrigstenergiegebäude;

e)

der Erstellung von Energieausweisen für Gebäude oder Gebäudeteile;

f)

regelmäßiger Inspektionen von Heizungs- und Klimaanlagen in Gebäuden und

g)

unabhängiger Kontrollsysteme für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und Inspektionsberichte.

(3)   Bei den Anforderungen dieser Richtlinie handelt es sich um Mindestanforderungen; sie hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Die betreffenden Maßnahmen müssen mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Gebäude“ eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird;

2.

„Niedrigstenergiegebäude“ ein Gebäude, das eine sehr hohe, nach Anhang I bestimmte Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen — einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird — gedeckt werden;

3.

„gebäudetechnische Systeme“ die technische Ausrüstung für Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung, Beleuchtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, oder für eine Kombination derselben;

4.

„Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes“ die berechnete oder gemessene Energiemenge, die benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes (u. a. Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser und Beleuchtung) zu decken;

5.

„Primärenergie“ Energie aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen, die keinem Umwandlungsprozess unterzogen wurde;

6.

„Energie aus erneuerbaren Quellen“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hydrothermische Energie, Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;

7.

„Gebäudehülle“ die integrierten Komponenten eines Gebäudes, die dessen Innenbereich von der Außenumgebung trennen;

8.

„Gebäudeteil“ einen Gebäudeabschnitt, eine Etage oder eine Wohnung innerhalb eines Gebäudes, der bzw. die für eine gesonderte Nutzung ausgelegt ist oder hierfür umgebaut wurde;

9.

„Gebäudekomponente“ ein gebäudetechnisches System oder eine Komponente der Gebäudehülle;

10.

„größere Renovierung“ die Renovierung eines Gebäudes, bei der

a)

die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme 25 % des Gebäudewerts — den Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet — übersteigen oder

b)

mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden,

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob sie die Option a oder b anwenden;

11.

„Europäische Norm“ eine Norm, die vom Europäischen Komitee für Normung, dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung oder dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen verabschiedet und zur öffentlichen Verwendung bereitgestellt wurde;

12.

„Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz“ einen von einem Mitgliedstaat oder einer von ihm benannten juristischen Person anerkannten Ausweis, der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes oder von Gebäudeteilen, berechnet nach einer gemäß Artikel 3 festgelegten Methode, angibt;

13.

„Kraft-Wärme-Kopplung“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;

14.

„kostenoptimales Niveau“ das Gesamtenergieeffizienzniveau, das während der geschätzten wirtschaftlichen Lebensdauer mit den niedrigsten Kosten verbunden ist, wobei

a)

die niedrigsten Kosten unter Berücksichtigung der energiebezogenen Investitionskosten, der Instandhaltungs- und Betriebskosten (einschließlich der Energiekosten und -einsparungen, der betreffenden Gebäudekategorie und gegebenenfalls der Einnahmen aus der Energieerzeugung) sowie gegebenenfalls der Entsorgungskosten ermittelt werden und

b)

die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer von jedem Mitgliedstaat bestimmt wird. Sie bezieht sich auf die geschätzte wirtschaftliche Restlebensdauer eines Gebäudes, wenn Gesamtenergieeffizienzanforderungen für das Gebäude insgesamt festgelegt werden, oder auf die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer einer Gebäudekomponente, wenn Gesamtenergieeffizienzanforderungen für Gebäudekomponenten festgelegt werden,

Das kostenoptimale Niveau liegt in dem Bereich der Gesamtenergieeffizienzniveaus, in denen die über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer berechnete Kosten-Nutzen-Analyse positiv ausfällt;

15.

„Klimaanlage“ eine Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird oder gesenkt werden kann;

16.

„Heizkessel“ die kombinierte Einheit aus Gehäuse und Brenner zur Abgabe der Verbrennungswärme an Flüssigkeiten;

17.

„Nennleistung“ die maximale Wärmeleistung in kW, die vom Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb angegeben und garantiert wird, bei Einhaltung des von ihm angegebenen Wirkungsgrads;

18.

„Wärmepumpe“ eine Maschine, ein Gerät oder eine Anlage, die die Wärmeenergie der natürlichen Umgebung (Luft, Wasser oder Boden) auf Gebäude oder industrielle Anlagen überträgt, indem sie den natürlichen Wärmestrom so umkehrt, dass dieser von einem Ort tieferer Temperatur zu einem Ort höherer Temperatur fließt. Bei reversiblen Wärmepumpen kann auch die Wärme von dem Gebäude an die natürliche Umgebung abgegeben werden;

19.

„Fernwärme“ oder „Fernkälte“ die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte.

Artikel 3

Festlegung einer Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wenden die Mitgliedstaaten eine Methode an, die mit dem in Anhang I festgelegten gemeinsamen allgemeinen Rahmen im Einklang steht.

Diese Methode wird auf nationaler oder regionaler Ebene verabschiedet.

Artikel 4

Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass im Hinblick auf die Erreichung kostenoptimaler Niveaus Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder Gebäudeteilen festgelegt werden. Die Gesamtenergieeffizienz wird nach der in Artikel 3 genannten Methode berechnet. Die kostenoptimalen Niveaus werden nach dem in Artikel 5 genannten Rahmen für eine Vergleichsmethode berechnet, sobald dieser Rahmen verfügbar ist.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass zur Erreichung kostenoptimaler Niveaus Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten festgelegt werden, die Teil der Gebäudehülle sind und sich erheblich auf die Gesamtenergieeffizienz der Gebäudehülle auswirken, wenn sie ersetzt oder nachträglich eingebaut werden.

Bei der Festlegung der Anforderungen können die Mitgliedstaaten zwischen neuen und bestehenden Gebäuden und unterschiedlichen Gebäudekategorien unterscheiden.

Diese Anforderungen tragen den allgemeinen Innenraumklimabedingungen Rechnung, um mögliche negative Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung, zu vermeiden, und berücksichtigen die örtlichen Gegebenheiten, die angegebene Nutzung sowie das Alter des Gebäudes.

Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festzulegen, die über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer nicht kosteneffizient sind.

Die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz sind in regelmäßigen Zeitabständen, die fünf Jahre nicht überschreiten, zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, um dem technischen Fortschritt in der Bauwirtschaft Rechnung zu tragen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Absatz 1 genannten Anforderungen bei den folgenden Gebäudekategorien nicht festzulegen oder anzuwenden:

a)

Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde;

b)

Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;

c)

provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren, Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, die in einem Sektor genutzt werden, auf den ein nationales sektorspezifisches Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz Anwendung findet;

d)

Wohngebäude, die weniger als vier Monate jährlich genutzt werden oder werden sollen, oder alternativ Wohngebäude, die für eine begrenzte jährliche Dauer genutzt werden oder werden sollen und deren zu erwartender Energieverbrauch weniger als 25 % des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt;

e)

frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2.

Artikel 5

Berechnung der kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz

(1)   Die Kommission erstellt mittels delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 23, 24 und 25 bis zum 30. Juni 2011 einen Rahmen für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten.

Der Rahmen für die Vergleichsmethode wird gemäß Anhang III festgelegt; dabei wird zwischen neuen und bestehenden Gebäuden und unterschiedlichen Gebäudekategorien unterschieden.

(2)   Die Mitgliedstaaten berechnen kostenoptimale Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz unter Verwendung des gemäß Absatz 1 festgelegten Rahmens für eine Vergleichsmethode und einschlägiger Parameter, beispielsweise klimatische Gegebenheiten und tatsächliche Zugänglichkeit der Energieinfrastrukturen, und vergleichen die Ergebnisse dieser Berechnung mit den geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz.

Über die Ergebnisse dieser Berechnung und die der Berechnung zugrunde gelegten Daten und Annahmen erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht. Der Bericht kann den Energieeffizienz-Aktionsplänen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG beigefügt werden. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission diese Berichte in regelmäßigen Abständen, die fünf Jahre nicht überschreiten, vor. Der erste Bericht ist bis 30. Juni 2012 zu übermitteln.

(3)   Zeigt das Ergebnis des nach Absatz 2 ausgeführten Vergleichs, dass die geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz wesentlich weniger energieeffizient sind als die kostenoptimalen Niveaus der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, so rechtfertigt der betreffende Mitgliedstaat die Differenz schriftlich gegenüber der Kommission in dem Bericht gemäß Absatz 2, dem, soweit die Differenz nicht gerechtfertigt werden kann, ein Plan beigefügt ist, in dem geeignete Schritte dargelegt werden, mit denen die Differenz bis zur nächsten Überprüfung der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 4 Absatz 1 wesentlich verringert werden kann.

(4)   Die Kommission veröffentlicht einen Bericht über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.

Artikel 6

Neue Gebäude

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass neue Gebäude die nach Artikel 4 festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen.

Bei neuen Gebäuden gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass vor Baubeginn die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen wie den nachstehend aufgeführten, sofern verfügbar, in Betracht gezogen und berücksichtigt wird:

a)

dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen,

b)

Kraft-Wärme-Kopplung,

c)

Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte, insbesondere, wenn sie ganz oder teilweise auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruht,

d)

Wärmepumpen.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Prüfung der in Absatz 1 genannten alternativen Systeme dokumentiert wird und für Überprüfungszwecke zur Verfügung steht.

(3)   Die Prüfung alternativer Systeme kann für einzelne Gebäude oder für Gruppen ähnlicher Gebäude oder für Gebäude eines gemeinsamen Bautyps in demselben Gebiet durchgeführt werden. Bei Fern-/Nahwärme und Fern-/Nahkälte kann die Prüfung für alle Gebäude durchgeführt werden, die in demselben Gebiet an das System angeschlossen sind.

Artikel 7

Bestehende Gebäude

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, oder der renovierten Gebäudeteile erhöht wird, um die gemäß Artikel 4 festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu erfüllen, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.

Die Anforderungen werden auf das renovierte Gebäude oder den renovierten Gebäudeteil als Ganzes angewandt. Zusätzlich oder alternativ hierzu können Anforderungen auf die renovierten Gebäudekomponenten angewandt werden.

Des Weiteren ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gesamtenergieeffizienz einer Gebäudekomponente, die Teil der Gebäudehülle ist und sich erheblich auf deren Gesamtenergieeffizienz auswirkt und die nachträglich eingebaut oder ersetzt wird, die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllt, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.

Die Mitgliedstaaten legen diese Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 4 fest.

Die Mitgliedstaaten setzen sich dafür ein, dass im Fall einer größeren Renovierung von Gebäuden die in Artikel 6 Absatz 1 aufgeführten hocheffizienten alternativen Systeme in Betracht gezogen und berücksichtigt werden, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.

Artikel 8

Gebäudetechnische Systeme

(1)   Die Mitgliedstaaten legen zur optimalen Energienutzung durch die gebäudetechnischen Systeme Systemanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, die ordnungsgemäße Installation und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Überwachung der gebäudetechnischen Systeme fest, die in bestehenden Gebäuden eingebaut werden. Die Mitgliedstaaten können diese Systemanforderungen auch auf neue Gebäude anwenden.

Die Systemanforderungen werden für neue gebäudetechnische Systeme sowie für Ersetzung und Modernisierung von gebäudetechnischen Systemen festgelegt und insoweit angewandt, als dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.

Die Systemanforderungen gelten mindestens für folgende Anlagen:

a)

Heizungsanlagen,

b)

Warmwasseranlagen,

c)

Klimaanlagen,

d)

große Lüftungsanlagen

oder Kombinationen dieser Anlagen.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterstützen die Einführung intelligenter Messsysteme bei der Errichtung oder einer größeren Renovierung von Gebäuden, wobei sie gewährleisten, dass die betreffende Unterstützung mit Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (16) im Einklang steht. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls auch die Installation aktiver Steuerungssysteme wie auf Energieeinsparungen ausgelegte Automatisierungs-, Regelungs- und Überwachungssysteme unterstützen.

Artikel 9

Niedrigstenergiegebäude

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

a)

bis 31. Dezember 2020 alle neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sind und

b)

nach dem 31. Dezember 2018 neue Gebäude, die von Behörden als Eigentümer genutzt werden, Niedrigstenergiegebäude sind.

Die Mitgliedstaaten erstellen nationale Pläne zur Erhöhung der Zahl der Niedrigstenergiegebäude. Diese nationalen Pläne können nach Gebäudekategorien differenzierte Zielvorgaben enthalten.

(2)   Des Weiteren legen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Vorreiterrolle der öffentlichen Hand Strategien fest und ergreifen Maßnahmen wie beispielsweise die Festlegung von Zielen, um Anreize für den Umbau von Gebäuden, die saniert werden, zu Niedrigstenergiegebäuden zu vermitteln; hierüber unterrichten sie die Kommission in den in Absatz 1 genannten nationalen Plänen.

(3)   Die nationalen Pläne enthalten unter anderem folgende Angaben:

a)

eine ausführliche Darlegung der praktischen Umsetzung der Definition der Niedrigstenergiegebäude durch die Mitgliedstaaten, in der die nationalen, regionalen oder lokalen Gegebenheiten erläutert werden, einschließlich eines numerischen Indikators für den Primärenergieverbrauch in kWh/m2 pro Jahr. Die für die Bestimmung des Primärenenergieverbrauchs verwendeten Primärenergiefaktoren können auf nationalen oder regionalen Jahresdurchschnittswerten beruhen und den einschlägigen europäischen Normen Rechnung tragen.

b)

Zwischenziele für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude für 2015 im Hinblick auf die Vorbereitung der Anwendung des Absatzes 1;

c)

Informationen über die Strategien sowie über die finanziellen oder sonstigen Maßnahmen, die im Rahmen der Absätze 1 und 2 zur Förderung von Niedrigstenergiegebäuden angenommen wurden, einschließlich der Einzelheiten der im Rahmen des Artikels 13 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG und der Artikel 6 und 7 der vorliegenden Richtlinie festgelegten nationalen Anforderungen und Maßnahmen betreffend die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in neuen Gebäuden und in bestehenden Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden.

(4)   Die Kommission evaluiert die in Absatz 1 genannten nationalen Pläne insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit der von den Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie geplanten Maßnahmen. Sie kann unter gebührender Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips um weitere gezielte Informationen zu den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Anforderungen ersuchen. In diesem Fall legt der betreffende Mitgliedstaat innerhalb von neun Monaten ab dem Ersuchen der Kommission die angeforderten Informationen vor oder schlägt Änderungen vor. Die Kommission kann im Anschluss an die Evaluierung eine Empfehlung aussprechen.

(5)   Die Kommission veröffentlicht bis 31. Dezember 2012 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erhöhung der Zahl der Niedrigstenergiegebäude. Auf der Grundlage dieses Berichts erarbeitet die Kommission einen Aktionsplan und schlägt erforderlichenfalls Maßnahmen zur Erhöhung der Zahl dieser Gebäude vor und setzt sich für bewährte Verfahren für den kosteneffizienten Umbau bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude ein.

(6)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, in besonderen und begründeten Fällen, in denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des betreffenden Gebäudes negativ ausfällt, die in Absatz 1 Buchstaben a und b dargelegten Anforderungen nicht anzuwenden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Grundsätze der betreffenden gesetzlichen Regelungen.

Artikel 10

Finanzielle Anreize und Marktschranken

(1)   Angesichts der Bedeutung angemessener Finanzierungsinstrumente und sonstiger Instrumente zur Beschleunigung einer besseren Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und des Umbaus von Gebäuden zu Niedrigstenergiegebäuden ergreifen die Mitgliedstaaten angemessene Schritte, um die in Anbetracht der nationalen Gegebenheiten zweckdienlichsten dieser Instrumente in Betracht zu ziehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten erstellen bis 30. Juni 2011 ein Verzeichnis der bestehenden und der gegebenenfalls geplanten Maßnahmen und Instrumente — auch finanzieller Art —, die zwar nach dieser Richtlinie nicht vorgeschrieben sind, aber den mit ihr verfolgten Zielen dienen.

Die Mitgliedstaaten aktualisieren dieses Verzeichnis alle drei Jahre. Sie übermitteln diese Verzeichnisse der Kommission, wobei sie dieser Verpflichtung auch dadurch nachkommen können, dass sie die Verzeichnisse in die in Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG genannten Energieeffizienz-Aktionspläne aufnehmen.

(3)   Die Kommission prüft die Wirksamkeit der im Verzeichnis nach Absatz 2 aufgelisteten bestehenden und geplanten Maßnahmen sowie der einschlägigen Unionsinstrumente zur Unterstützung der Umsetzung dieser Richtlinie. Auf der Grundlage dieser Prüfung kann die Kommission unter gebührender Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips hinsichtlich spezifischer nationaler Regelungen und der Abstimmung mit Finanzinstitutionen der Union und mit internationalen Finanzinstitutionen Ratschläge erteilen oder Empfehlungen aussprechen. Die Kommission kann die Ergebnisse ihrer Prüfung sowie die etwaigen Ratschläge oder Empfehlungen in ihren Bericht über die nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne nach Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2006/32/EG aufnehmen.

(4)   Die Kommission unterstützt gegebenenfalls auf Anfrage die Mitgliedstaaten bei der Aufstellung nationaler oder regionaler Finanzhilfeprogramme zur Erhöhung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, insbesondere von bestehenden Gebäuden, indem sie insbesondere den Austausch bewährter Verfahren zwischen den zuständigen nationalen oder regionalen Behörden bzw. Stellen unterstützt.

(5)   Zur Verbesserung der Finanzierung zugunsten der Umsetzung dieser Richtlinie legt die Kommission unter gebührender Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips — vorzugsweise bis 2011 — eine Analyse insbesondere der folgenden Aspekte vor:

a)

Wirksamkeit, Angemessenheit der Höhe und tatsächlich verwendeter Betrag der zur Erhöhung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, insbesondere Wohngebäuden, aufgewendeten Mittel der Strukturfonds und Rahmenprogramme;

b)

Wirksamkeit der Verwendung von Mitteln der EIB und anderer öffentlicher Finanzinstitutionen;

c)

Koordinierung der Unionsmittel sowie der nationalen Finanzierung und anderer Unterstützungsformen, die als Instrument zur Stimulierung der Investitionen in die Energieeffizienz wirken können, und Angemessenheit dieser Mittel im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Union.

Auf der Grundlage dieser Analyse kann die Kommission im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen anschließend dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge in Bezug auf Unionsinstrumente unterbreiten, wenn sie dies für angezeigt hält.

(6)   Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die kostenoptimalen Niveaus der Gesamtenergieeffizienz, wenn sie Anreize für den Bau oder eine größere Renovierung von Gebäuden bereitstellen.

(7)   Die Mitgliedstaaten werden durch diese Richtlinie nicht daran gehindert, Anreize für neue Gebäude, Renovierungsarbeiten oder Gebäudekomponenten, die über die kostenoptimalen Niveaus hinausgehen, bereitzustellen.

Artikel 11

Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz

(1)   Die Mitgliedstaaten legen die erforderlichen Maßnahmen fest, um ein System für die Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden einzurichten. Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz muss die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Referenzwerte wie Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz enthalten, um den Eigentümern oder Mietern von Gebäuden oder Gebäudeteilen einen Vergleich und eine Beurteilung ihrer Gesamtenergieeffizienz zu ermöglichen.

Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz kann zusätzliche Angaben wie den Jahresenergieverbrauch von Nichtwohngebäuden und den Prozentanteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Gesamtenergieverbrauch enthalten.

(2)   Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz muss Empfehlungen für die kostenoptimale oder kosteneffiziente Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes oder Gebäudeteils enthalten, es sei denn, es gibt kein vernünftiges Potenzial für derartige Verbesserungen gegenüber den geltenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz.

Die in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Empfehlungen beziehen sich auf

a)

Maßnahmen im Zusammenhang mit einer größeren Renovierung der Gebäudehülle oder gebäudetechnischer Systeme und

b)

Maßnahmen für einzelne Gebäudekomponenten, die unabhängig von einer größeren Renovierung der Gebäudehülle oder gebäudetechnischer Systeme durchgeführt werden.

(3)   Die in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Empfehlungen müssen an dem betreffenden Gebäude technisch realisierbar sein und können eine Schätzung der Amortisationszeiträume oder der Kostenvorteile während der wirtschaftlichen Lebensdauer enthalten.

(4)   Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthält einen Hinweis darauf, wo der Eigentümer oder der Mieter genauere Angaben, auch zu der Kosteneffizienz der in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Empfehlungen, erhalten kann. Die Kosteneffizienz wird anhand einer Reihe von Standardbedingungen bestimmt, wie einer Bewertung der Energieeinsparungen, der zugrunde liegenden Energiepreise und einer vorläufigen Kostenschätzung. Zudem enthält der Ausweis Informationen über die zur Umsetzung der Empfehlungen zu unternehmenden Schritte. Dem Eigentümer oder Mieter können auch weitere Informationen zu verwandten Aspekten wie Energieaudits oder Anreize finanzieller oder anderer Art oder Finanzierungsmöglichkeiten gegeben werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten regen vorbehaltlich der innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Behörden dazu an, der Vorreiterrolle, die sie auf dem Gebiet der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden einnehmen sollten, unter anderem dadurch gerecht zu werden, dass sie innerhalb der Geltungsdauer des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz der Gebäude, deren Eigentümer sie sind, den im Ausweis enthaltenen Empfehlungen nachkommen.

(6)   Für Gebäudeteile kann der Energieausweis ausgestellt werden

a)

auf der Grundlage eines gemeinsamen Energieausweises für das gesamte Gebäude oder

b)

auf der Grundlage der Bewertung eines anderen vergleichbaren Gebäudeteils mit den gleichen energiebezogenen Merkmalen in demselben Gebäude.

(7)   Für Einfamilienhäuser kann der Energieausweis auf der Grundlage der Bewertung eines anderen repräsentativen Gebäudes von ähnlicher Gestaltung, Größe und tatsächlicher Energieeffizienz ausgestellt werden, sofern diese Ähnlichkeit von dem Sachverständigen, der den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausstellt, garantiert werden kann.

(8)   Die Gültigkeitsdauer des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz darf zehn Jahre nicht überschreiten.

(9)   Die Kommission nimmt bis 2011 im Benehmen mit den einschlägigen Sektoren ein freiwilliges gemeinsames System der Europäischen Union für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden an. Diese Maßnahme wird nach dem Beratungsverfahren des Artikels 26 Absatz 2 angenommen. Die Mitgliedstaaten werden aufgerufen, das System anzuerkennen oder zu verwenden oder unter Anpassung an die nationalen Gegebenheiten teilweise zu verwenden.

Artikel 12

Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausgestellt wird für

a)

Gebäude oder Gebäudeteile, die gebaut, verkauft oder an einen neuen Mieter vermietet werden, sowie

b)

Gebäude, in denen mehr als 500 m2 Gesamtnutzfläche von Behörden genutzt werden und die starken Publikumsverkehr aufweisen. Am 9. Juli 2015 wird dieser Schwellenwert von 500 m2 auf 250 m2 gesenkt.

Die Verpflichtung zur Ausstellung eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz gilt nicht, wenn ein im Einklang entweder mit der Richtlinie 2002/91/EG oder mit der vorliegenden Richtlinie ausgestellter gültiger Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des betreffenden Gebäudes oder des betreffenden Gebäudeteils vorliegt.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass bei Bau, Verkauf oder Vermietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz oder eine Kopie dieses Ausweises dem potenziellen neuen Mieter oder Käufer vorgelegt und dem neuen Mieter oder Käufer ausgehändigt wird.

(3)   Wird ein Gebäude vor dem Bau verkauft oder vermietet, so können die Mitgliedstaaten abweichend von den Absätzen 1 und 2 verlangen, dass der Verkäufer eine Einschätzung der künftigen Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes zur Verfügung stellt; in diesem Fall wird der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz spätestens dann ausgestellt, wenn der Bau des Gebäudes abgeschlossen ist.

(4)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass bei Verkauf oder Vermietung von

Gebäuden, für die ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorliegt,

Gebäudeteilen in einem Gebäude, für das ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorliegt und

Gebäudeteilen, für die ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorliegt,

in den Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen in den kommerziellen Medien der in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes bzw. des Gebäudeteils angegebene Indikator der Gesamtenergieeffizienz genannt wird.

(5)   Dieser Artikel wird im Einklang mit den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften über gemeinschaftliches Eigentum oder über Gesamteigentum angewandt.

(6)   Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Gebäudekategorien von der Anwendung der Absätze 1, 2, 4 und 5 des vorliegenden Artikels ausnehmen.

(7)   Mögliche Rechtswirkungen der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz bei etwaigen Rechtsstreitigkeiten bestimmen sich nach den nationalen Rechtsvorschriften.

Artikel 13

Aushang von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei Gebäuden, für die ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 12 Absatz 1 ausgestellt worden ist und in denen mehr als 500 m2 Gesamtnutzfläche von Behörden genutzt werden und die starken Publikumsverkehr aufweisen, der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle angebracht wird.

Am 9. Juli 2015 wird dieser Schwellenwert von 500 m2 auf 250 m2 gesenkt.

(2)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass bei Gebäuden, für die gemäß Artikel 12 Absatz 1 ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausgestellt wurde und in denen mehr als 500 m2 Gesamtnutzfläche starken Publikumsverkehr aufweisen, ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle angebracht wird.

(3)   Dieser Artikel enthält keine Verpflichtung zum Aushang der im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Empfehlungen.

Artikel 14

Inspektion von Heizungsanlagen

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die regelmäßige Inspektion der zugänglichen Teile der zur Gebäudeheizung verwendeten Anlagen — beispielsweise Wärmeerzeuger, Steuerungssystem und Umwälzpumpe — mit Heizkesseln mit einer Nennleistung von mehr als 20 kW für Raumheizungszwecke zu gewährleisten. Diese Inspektion umfasst auch die Prüfung des Wirkungsgrads der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes. Die Prüfung der Dimensionierung von Heizkesseln braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.

Die Mitgliedstaaten können die Häufigkeit der Inspektionen verringern bzw. die Inspektionen einschränken, wenn ein elektronisches Überwachungs- und Steuerungssystem vorhanden ist.

(2)   Je nach Bauart und Nennleistung der Heizungsanlage können die Mitgliedstaaten unterschiedliche Inspektionsintervalle festlegen; sie berücksichtigen dabei die Kosten für die Inspektion der Heizungsanlage und die voraussichtlichen Einsparungen bei den Energiekosten, die sich aus der Inspektion ergeben können.

(3)   Heizungsanlagen mit Heizkesseln, deren Nennleistung mehr als 100 kW beträgt, sind mindestens alle zwei Jahre einer Inspektion zu unterziehen.

Bei Gasheizkesseln kann diese Frist auf vier Jahre verlängert werden.

(4)   Alternativ zu den Absätzen 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten Maßnahmen beschließen, um sicherzustellen, dass die Nutzer Ratschläge zum Austausch der Kessel, zu sonstigen Veränderungen an der Heizungsanlage und zu Alternativlösungen erhalten, um den Wirkungsgrad und die Zweckmäßigkeit der Dimensionierung des Heizkessels zu beurteilen. Die Gesamtauswirkungen dieses Ansatzes müssen denen, die bei Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 entstehen, gleichwertig sein.

Entscheiden die Mitgliedstaaten sich für die Anwendung der in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen, so unterbreiten sie der Kommission bis spätestens 30. Juni 2011 einen Bericht über die Gleichwertigkeit jener Maßnahmen mit denen der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission diese Berichte alle drei Jahre vor. Die Berichte können den Energieeffizienz-Aktionsplänen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG beigefügt werden.

(5)   Nach Eingang des nationalen Berichts eines Mitgliedstaats über die Anwendung der in Absatz 4 genannten Option kann die Kommission weitere Einzelangaben zu den Anforderungen und der Gleichwertigkeit der in Absatz 4 festgelegten Maßnahmen anfordern. In diesem Fall legt der betreffende Mitgliedstaat innerhalb von neun Monaten die angeforderten Informationen vor oder schlägt Änderungen vor.

Artikel 15

Inspektion von Klimaanlagen

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die regelmäßige Inspektion der zugänglichen Teile von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW zu gewährleisten. Die Inspektion umfasst eine Prüfung des Wirkungsgrads der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Die Prüfung der Dimensionierung braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.

Ist ein elektronisches Überwachungs- und Steuerungssystem vorhanden, so können die Mitgliedstaaten die Häufigkeit der Inspektionen verringern bzw. die Inspektionen einschränken.

(2)   Je nach Bauart und Nennleistung der Klimaanlagen können die Mitgliedstaaten unterschiedliche Inspektionsintervalle festlegen; sie berücksichtigen dabei die Kosten für die Inspektion der Klimaanlage und die voraussichtlichen Einsparungen bei den Energiekosten, die sich aus der Inspektion ergeben können.

(3)   Beim Erlass der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgeführten Maßnahmen gewährleisten die Mitgliedstaaten — soweit wirtschaftlich und technisch realisierbar —, dass die Inspektionen im Einklang mit der in Artikel 14 dieser Richtlinie vorgesehenen Inspektion von Heizungsanlagen und anderen technischen Systemen und den in der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (17) genannten Kontrollen auf Dichtheit durchgeführt werden.

(4)   Alternativ zu den Absätzen 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten Maßnahmen beschließen, um sicherzustellen, dass die Nutzer Ratschläge für den Austausch von Klimaanlagen oder für sonstige Veränderungen an der Klimaanlage erhalten, wozu auch Inspektionen zur Beurteilung des Wirkungsgrads und der Zweckmäßigkeit der Dimensionierung der Klimaanlage gehören können. Die Gesamtauswirkungen dieses Ansatzes müssen denen, die bei Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 entstehen, gleichwertig sein.

Wenden die Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen an, so unterbreiten sie der Kommission bis spätestens 30. Juni 2011 einen Bericht über die Gleichwertigkeit jener Maßnahmen mit denen der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission diese Berichte alle drei Jahre vor. Die Berichte können den Energieeffizienz-Aktionsplänen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG beigefügt werden.

(5)   Nach Erhalt des nationalen Berichts eines Mitgliedstaats über die Anwendung der Option nach Absatz 4 kann die Kommission weitere Einzelangaben über die Anforderungen und die Gleichwertigkeit der Maßnahmen nach Absatz 4 anfordern. In diesem Fall übermittelt der betreffende Mitgliedstaat innerhalb von neun Monaten die angeforderten Informationen oder unterbreitet Änderungsvorschläge.

Artikel 16

Berichte über die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen

(1)   Nach jeder Inspektion einer Heizungs- oder Klimaanlage ist ein Inspektionsbericht zu erstellen. Der Inspektionsbericht enthält das Ergebnis der gemäß Artikel 14 und 15 durchgeführten Inspektion sowie Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage.

Die Empfehlungen können sich auf einen Vergleich zwischen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage und der Energieeffizienz der besten verfügbaren und realisierbaren Anlage und einer Anlage ähnlicher Bauart stützen, deren relevante Bestandteile die nach den geltenden Vorschriften geforderte Energieeffizienz aufweisen.

(2)   Der Inspektionsbericht wird dem Eigentümer oder dem Mieter des Gebäudes ausgehändigt.

Artikel 17

Unabhängiges Fachpersonal

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erstellung des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowie die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen in unabhängiger Weise durch qualifizierte und/oder zugelassene Fachleute erfolgt, die entweder selbstständig oder bei Behörden oder privaten Stellen angestellt sein können.

Die Zulassung der Fachleute erfolgt unter Berücksichtigung ihrer Fachkenntnis.

Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit Informationen über die Ausbildung und Zulassung zugänglich. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass entweder regelmäßig aktualisierte Listen qualifizierter und/oder zugelassener Fachleute oder regelmäßig aktualisierte Listen zugelassener Unternehmen, die die Dienste dieser Fachleute anbieten, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Artikel 18

Unabhängiges Kontrollsystem

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und die Inspektionsberichte für Heizungs- und Klimaanlagen unabhängige Kontrollsysteme gemäß Anhang II eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten können separate Systeme für die Kontrolle der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und der Inspektionsberichte für Heizungs- und Klimaanlagen einführen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die Zuständigkeiten für die Einrichtung der unabhängigen Kontrollsysteme delegieren.

In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Einrichtung der unabhängigen Kontrollsysteme nach Maßgabe von Anhang II erfolgt.

(3)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die in Absatz 1 genannten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und Inspektionsberichte den zuständigen Behörden oder Stellen auf Aufforderung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 19

Überprüfung

Die Kommission nimmt mit Unterstützung des gemäß Artikel 26 eingesetzten Ausschusses bis spätestens 1. Januar 2017 eine Bewertung dieser Richtlinie aufgrund der bei ihrer Anwendung gesammelten Erfahrungen und erzielten Fortschritte vor und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge.

Artikel 20

Information

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Eigentümer oder Mieter von Gebäuden oder Gebäudeteilen über die verschiedenen Methoden und praktischen Verfahren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz zu informieren.

(2)   Die Mitgliedstaaten informieren die Eigentümer oder Mieter von Gebäuden insbesondere über Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und Inspektionsberichte, ihren Zweck und ihre Ziele, über kosteneffiziente Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes sowie gegebenenfalls über die zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes zur Verfügung stehenden Finanzinstrumente.

Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei der Durchführung von Informationskampagnen für die Zwecke von Absatz 1 und Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes, die Gegenstand von Unionsprogrammen sein können.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für diejenigen, die für die Umsetzung dieser Richtlinie zuständig sind, Anleitung und Schulung zur Verfügung stehen. Im Rahmen dieser Maßnahmen ist auf die Bedeutung der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz hinzuweisen und die Berücksichtigung einer optimalen Kombination von Verbesserungen der Energieeffizienz, der Verwendung erneuerbarer Energien und des Einsatzes von Fernwärme und Fernkühlung bei der Planung, dem Entwurf, dem Bau und der Renovierung von Industrie- oder Wohngebieten zu ermöglichen.

(4)   Die Kommission ist aufgefordert, ihre Informationsdienste kontinuierlich zu verbessern, insbesondere die Website, die als ein an die Bürger, Berufsvertreter und Behörden gerichtetes europäisches Portal für die Energieeffizienz von Gebäuden eingerichtet wurde, um die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um Information und Sensibilisierung zu unterstützen. In diese Website könnte Folgendes aufgenommen werden: Links zu den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union sowie zu nationalen, regionalen und lokalen Rechtsvorschriften, Links zu den EUROPA-Websites mit den nationalen Energieeffizienz-Aktionsplänen, Links zu den verfügbaren Finanzierungsinstrumenten sowie Beispiele für bewährte Verfahren auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene. Im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung führt die Kommission ihre Informationsdienste verstärkt fort, um die Nutzung der verfügbaren Mittel dadurch zu erleichtern, dass beteiligten Akteuren, darunter den nationalen, regionalen und lokalen Behörden, Hilfe und Information in Bezug auf die Finanzierungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der jüngsten Änderungen des Regelungsrahmens angeboten wird.

Artikel 21

Konsultation

Um die wirksame Umsetzung der Richtlinie zu erleichtern, konsultieren die Mitgliedstaaten die beteiligten Akteure, darunter die lokalen und regionalen Behörden, entsprechend den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und soweit erforderlich. Diese Konsultation ist für die Anwendung der Artikel 9 und 20 von besonderer Bedeutung.

Artikel 22

Anpassung des Anhangs I an den technischen Fortschritt

Die Kommission passt die Teile 3 und 4 des Anhangs I mittels delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 23, 24 und 25 an den technischen Fortschritt an.

Artikel 23

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 22 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 8. Juli 2010 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 24.

(2)   Unbeschadet der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Frist wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 5 der Kommission bis zum 30. Juni 2012 übertragen.

(3)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(4)   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 24 und 25 genannten Bedingungen.

Artikel 24

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)   Die in den Artikeln 5 und 22 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.

(2)   Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf.

(3)   Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht

Artikel 25

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(2)   Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3)   Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, erläutert die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.

Artikel 26

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 27

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und ergreifen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis spätestens 9. Januar 2013 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen dieser Vorschriften.

Artikel 28

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 9 Juli 2012 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 bis 18 und den Artikeln 20 und 27 nachzukommen.

Sie wenden die Vorschriften, die die Artikel 2, 3, 9, 11, 12, 13, 17, 18, 20 und 27 betreffen, spätestens ab 9. Januar 2013 an.

Sie wenden die Vorschriften, die die Artikel 4, 5, 6, 7, 8, 14, 15 und 16 betreffen, spätestens ab 9. Juli 2013 auf Gebäude an, die von Behörden genutzt werden, und spätestens ab 9. Juli 2013 auf alle übrigen Gebäude an.

Sie können die Anwendung von Artikel 12 Absätze 1 und 2 auf einzelne Gebäudeteile, die vermietet sind, bis zum 31. Dezember 2015 aufschieben. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass weniger Ausweise ausgestellt werden, als dies bei Anwendung der Richtlinie 2002/91/EG in den betreffenden Mitgliedstaaten der Fall gewesen wäre.

Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die Richtlinie 2002/91/EG als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 29

Aufhebung

Die Richtlinie 2002/91/EG in der Fassung der in Anhang IV Teil A angegebenen Verordnung wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und die Anwendung mit Wirkung vom 1. Februar 2012 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die Richtlinie 2002/91/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 30

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 31

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 19. Mai 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. LÓPEZ GARRIDO


(1)  ABl. C 277 vom 17.11.2009, S. 75.

(2)  ABl. C 200 vom 25.8.2009, S. 41.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 14. April 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65.

(5)  Siehe Anhang IV Teil A.

(6)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136.

(7)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

(8)  ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

(9)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(10)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1.

(11)  ABl. L 116 vom 9.5.2009, S. 18.

(12)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64.

(13)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

(14)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(15)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(16)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55.

(17)  ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1.


ANHANG I

Gemeinsamer allgemeiner Rahmen für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

(gemäß Artikel 3)

1.

Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ist anhand der berechneten oder tatsächlichen Energiemenge zu bestimmen, die jährlich verbraucht wird, um den unterschiedlichen Erfordernissen im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes gerecht zu werden, und wird durch den Energiebedarf für Heizung und Kühlung (Vermeidung von übermäßiger Erwärmung) zur Aufrechterhaltung der gewünschten Gebäudetemperatur und durch den Wärmebedarf für Warmwasser dargestellt.

2.

Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ist auf transparente Weise darzustellen und muss zudem einen Indikator für die Gesamtenergieeffizienz und einen numerischen Indikator für den Primärenergieverbrauch auf der Grundlage von Primärenergiefaktoren je Energieträger enthalten, die auf gewichtete nationale oder regionale Jahresdurchschnittswerte oder einen spezifischen Wert für die Erzeugung am Standort gestützt werden können.

Bei der Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollten die Europäischen Normen berücksichtigt werden, und die Methode sollte mit den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts einschließlich der Richtlinie 2009/28/EG im Einklang stehen.

3.

Bei der Festlegung der Berechnungsmethode sind mindestens folgende Aspekte zu berücksichtigen:

a)

die nachstehenden tatsächlichen thermischen Eigenschaften des Gebäudes, einschließlich der Innenbauteile:

i)

Wärmekapazität,

ii)

Wärmedämmung,

iii)

passive Heizung,

iv)

Kühlelemente und

v)

Wärmebrücken;

b)

Heizungsanlage und Warmwasserversorgung, einschließlich ihrer Dämmcharakteristik;

c)

Klimaanlagen;

d)

natürliche oder mechanische Belüftung, die auch die Luftdichtheit umfassen kann;

e)

eingebaute Beleuchtung (hauptsächlich bei Nichtwohngebäuden);

f)

Gestaltung, Lage und Ausrichtung des Gebäudes, einschließlich des Außenklimas;

g)

passive Solarsysteme und Sonnenschutz;

h)

Innenraumklimabedingungen, einschließlich des Innenraum-Sollklimas;

i)

interne Lasten.

4.

Bei der Berechnung wird, soweit relevant, der positive Einfluss folgender Aspekte berücksichtigt:

a)

lokale Sonnenexposition, aktive Solarsysteme und andere Systeme zur Erzeugung von Wärme und Elektrizität auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen;

b)

Elektrizitätsgewinnung durch Kraft-Wärme-Kopplung;

c)

Fern-/Blockheizung und Fern-/Blockkühlung;

d)

natürliche Beleuchtung.

5.

Für die Berechnung sollten die Gebäude angemessen in folgende Kategorien unterteilt werden:

a)

Einfamilienhäuser verschiedener Bauarten;

b)

Mehrfamilienhäuser;

c)

Bürogebäude;

d)

Unterrichtsgebäude;

e)

Krankenhäuser;

f)

Hotels und Gaststätten;

g)

Sportanlagen;

h)

Gebäude des Groß- und Einzelhandels;

i)

sonstige Arten Energie verbrauchender Gebäude.


ANHANG II

Unabhängiges Kontrollsystem für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und Inspektionsberichte

1.

Die zuständigen Behörden oder die Stellen, denen die zuständigen Behörden die Verantwortung für die Anwendung des unabhängigen Kontrollsystems übertragen haben, nehmen eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und unterziehen diese Ausweise einer Überprüfung.

Die Überprüfung erfolgt auf der Grundlage der nachstehend angegebenen Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen:

a)

Validitätsprüfung der Eingabe-Gebäudedaten, die zur Ausstellung des Ausweises der Gesamtenergieeffizienz verwendet wurden, und der im Ausweis angegebenen Ergebnisse;

b)

Prüfung der Eingabe-Daten und Überprüfung der Ergebnisse des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz, einschließlich der abgegebenen Empfehlungen;

c)

vollständige Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten, die zur Ausstellung des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz verwendet wurden, vollständige Überprüfung der im Ausweis angegebenen Ergebnisse, einschließlich der abgegebenen Empfehlungen, und — falls möglich — Inaugenscheinnahme des Gebäudes zur Prüfung der Übereinstimmung zwischen den im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz angegebenen Spezifikationen mit dem Gebäude, für das der Ausweis erstellt wurde.

2.

Die zuständigen Behörden oder die Stellen, denen die zuständigen Behörden die Verantwortung für die Anwendung des unabhängigen Kontrollsystems übertragen haben, nehmen eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich ausgestellten Inspektionsberichte und unterziehen diese Berichte einer Überprüfung.


ANHANG III

Rahmen für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus für die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten

Der Rahmen für eine Vergleichsmethode ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten zu bestimmen und die wirtschaftlichen Aspekte der die Gesamtenergieeffizienz betreffenden Maßnahmen zu ermessen sowie beides ins Verhältnis zu setzen, um das kostenoptimale Niveau zu ermitteln.

Der Rahmen für eine Vergleichsmethode ist durch Leitlinien zu ergänzen, in denen beschrieben wird, wie dieser Rahmen bei der Berechnung kostenoptimaler Niveaus anzuwenden ist.

Der Rahmen für eine Vergleichsmethode gestattet die Berücksichtigung folgender Faktoren: Nutzungsmuster, Außenklimabedingungen, Investitionskosten, Gebäudekategorie, Wartungs- und Betriebskosten (einschließlich der Energiekosten und –einsparungen) sowie gegebenenfalls Einnahmen aus der Energieerzeugung und Entsorgungskosten. Der Rahmen sollte auf die für diese Richtlinie relevanten Europäischen Normen gestützt werden.

Des Weiteren obliegt es der Kommission,

Leitlinien zur Flankierung des Rahmens für eine Vergleichsmethode bereitzustellen; diese Leitlinien werden es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die nachstehend aufgeführten Maßnahmen durchzuführen;

Informationen über die geschätzten langfristigen Entwicklungen der Energiepreise bereitzustellen.

Für die Anwendung des Rahmens für eine Vergleichsmethode durch die Mitgliedstaaten sind auf der Ebene der Mitgliedstaaten in Parametern ausgedrückte allgemeine Bedingungen festzulegen.

Nach dem Rahmen für eine Vergleichsmethode sind die Mitgliedstaaten zu Folgendem verpflichtet:

Bestimmung von Referenzgebäuden, die durch ihre Auslegung und ihre geografische Lage, einschließlich der Innenraum- und Außenklimabedingungen, gekennzeichnet und repräsentativ sind. Als Referenzgebäude werden neue und bestehende Wohn- und Nichtwohngebäude herangezogen;

Festlegung von Energieeffizienzmaßnahmen, die in Bezug auf die Referenzgebäude zu bewerten sind. Dabei kann es sich um Maßnahmen für einzelne Gebäude insgesamt, für einzelne Gebäudekomponenten oder für Kombinationen von Gebäudekomponenten handeln;

Bestimmung des Endenergie- und des Primärenergiebedarfs der Referenzgebäude vor und nach Durchführung der definierten Energieeffizienzmaßnahmen;

Berechnung der Kosten (d. h. des Nettogegenwartswerts) der (im zweiten Gedankenstrich genannten) Energieeffizienzmaßnahmen über die zu erwartende wirtschaftliche Lebensdauer in Bezug auf die (im ersten Gedankenstrich genannten) Referenzgebäude unter Anwendung der Grundsätze des Rahmens für eine Vergleichsmethode.

Mit der Berechnung der Kosten der Energieeffizienzmaßnahmen über die zu erwartende wirtschaftliche Lebensdauer wird die Kosteneffizienz der verschiedenen Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von den Mitgliedstaaten bewertet. Dies ermöglicht die Festlegung kostenoptimaler Niveaus für die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz.


ANHANG IV

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 29)

Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65).

 

Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1).

Nur Nummer 9.9 des Anhangs

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

(gemäß Artikel 29)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Datum der Anwendung

2002/91/EG

4. Januar 2006

4. Januar 2009, nur Artikel 7, 8 und 9


ANHANG V

Entsprechungstabelle

Richtlinie 2002/91/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 2 Nummern 2 und 3

Artikel 2 Nummer 2

Artikel 2 Nummer 4 und Anhang I

Artikel 2 Nummern 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11

Artikel 2 Nummer 3

Artikel 2 Nummer 12

Artikel 2 Nummer 4

Artikel 2 Nummer 13

Artikel 2 Nummer 14

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 2 Nummer 15

Artikel 2 Nummer 6

Artikel 2 Nummer 16

Artikel 2 Nummer 7

Artikel 2 Nummer 17

Artikel 2 Nummer 8

Artikel 2 Nummer 18

Artikel 2 Nummer 19

Artikel 3

Artikel 3 und Anhang I

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absätze 2 und 3

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8, 9 und 10

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 8 und Artikel 12 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 6

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 12 Absatz 6

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 11 Absätze 1 und 2

Artikel 11 Absätze 3, 4, 5, 7 und 9

Artikel 12 Absätze 1, 3, 4, 5 und 7

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 13 Absätze 1und 3

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 8 Buchstabe a

Artikel 14 Absätze 1 und 3

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 8 Buchstabe b

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 14 Absatz 5

Artikel 9

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 15 Absätze 2, 3, 4 und 5

Artikel 16

Artikel 10

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 11 Einleitung

Artikel 19

Artikel 11 Buchstaben a und b

Artikel 12

Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 20 Absätze 3 und 4

Artikel 21

Artikel 13

Artikel 22

Artikel 23, 24 und 25

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 14 Absätze 2 und 3

Artikel 26 Absatz 2

Artikel 27

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 28

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 29

Artikel 16

Artikel 30

Artikel 17

Artikel 31

Anhang

Anhang I

Anhänge II bis V