ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.151.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 151

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
17. Juni 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 519/2010 der Kommission vom 16. Juni 2010 zur Annahme des Programms der statistischen Daten und der Metadaten für Volks- und Wohnungszählungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 520/2010 der Kommission vom 16. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke in Bezug auf die verfügbaren Erhebungen und statistischen Datenquellen ( 1 )

14

 

 

Verordnung (EU) Nr. 521/2010 der Kommission vom 16. Juni 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

16

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/334/GASP

 

*

Beschluss EU SSR GUINEA-BISSAU/1/2010 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 15. Juni 2010 über die Ernennung des Leiters der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Republik Guinea-Bissau (EU SSR GUINEA-BISSAU)

18

 

 

2010/335/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 10. Juni 2010 über Leitlinien für die Berechnung des Kohlenstoffbestands im Boden für die Zwecke des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3751)

19

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

17.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2010 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2010

zur Annahme des Programms der statistischen Daten und der Metadaten für Volks- und Wohnungszählungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 sollte die Kommission ein Programm der statistischen Daten und die Metadaten für die Volks- und Wohnungszählungen beschließen, die der Kommission vorzulegen sind.

(2)

Damit die Vergleichbarkeit der Daten aus den Volks- und Wohnungszählungen der Mitgliedstaaten gewährleistet ist und zuverlässige unionsweite Übersichten erstellt werden können, sollte es sich in allen Mitgliedstaaten um dasselbe Programm handeln.

(3)

Es ist insbesondere notwendig, Hyperwürfel festzulegen, die in allen Mitgliedstaaten identisch sind, sowie die speziellen Feldwerte und Merkmale, die die Mitgliedstaaten in diesen Hyperwürfeln verwenden können, und die Metadaten über die Themen.

(4)

In der Verordnung (EG) Nr. 1201/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die technischen Spezifikationen für die Themen sowie für deren Untergliederungen (2) werden die technischen Spezifikationen für die Zählungsthemen sowie für deren Untergliederungen festgelegt, die auf die Daten anzuwenden sind, die der Kommission für das Bezugsjahr 2011 übermittelt werden müssen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden das Programm der statistischen Daten und die Metadaten für die Volks- und Wohnungszählungen festgelegt, die der Kommission (Eurostat) für das Bezugsjahr 2011 übermittelt werden müssen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen und Spezifikationen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1201/2009. Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)

Die „Gesamtbevölkerung“ eines genau abgegrenzten geografischen Gebiets umfasst alle Personen, deren üblicher Aufenthaltsort nach Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 sich in diesem geografischen Gebiet befindet;

(2)

ein „Hyperwürfel“ ist eine mehrdimensionale Kreuztabelle von Untergliederungen, die einen Feldwert für die Messung jeder Kategorie jeder Untergliederung enthält, die mit jeder Kategorie jeder anderen Untergliederung in diesem Hyperwürfel kreuztabelliert wird;

(3)

eine „Hauptrandverteilung“ ist ein Teilsatz eines bestimmten Hyperwürfels, der sich durch Kreuztabellierung einiger, aber nicht aller Untergliederungen des Hyperwürfels ergibt;

(4)

ein „primäres Feld“ ist jedes Feld, das Teil mindestens einer Hauptrandverteilung in einem bestimmten Hyperwürfel ist. In Hyperwürfeln, für die keine Hauptrandverteilung festgelegt ist, sind alle Felder primäre Felder;

(5)

ein „sekundäres Feld“ ist ein Hyperwürfelfeld, bei dem es sich um kein primäres Feld in einem bestimmten Hyperwürfel handelt;

(6)

ein „Feldwert“ ist die Information, die in einem Hyperwürfelfeld übermittelt wird. Ein Feldwert kann entweder ein „numerischer Feldwert“ oder ein „spezieller Feldwert“ sein;

(7)

ein „numerischer Feldwert“ ist ein numerischer Wert, der in einem Feld übermittelt wird, um die statistischen Informationen über die Beobachtung für dieses Feld zu liefern;

(8)

ein „vertraulicher Feldwert“ ist ein numerischer Feldwert, der nicht offengelegt werden darf, damit die statistische Vertraulichkeit der Daten gemäß der Offenlegungskontrolle statistischer Daten der Mitgliedstaaten geschützt wird;

(9)

ein „nicht vertraulicher Feldwert“ ist ein numerischer Feldwert, bei dem es sich um keinen vertraulichen Feldwert handelt;

(10)

ein „unzuverlässiger Feldwert“ ist ein numerischer Feldwert, der gemäß der Qualitätskontrolle der Mitgliedstaaten unzuverlässig ist;

(11)

ein „spezieller Feldwert“ ist ein Symbol, das in einem Hyperwürfelfeld anstelle eines numerischen Feldwerts übermittelt wird;

(12)

eine „Markierung“ ist ein Kode, der einem bestimmten Feldwert hinzugefügt werden kann, um ein besonderes Merkmal dieses Feldwerts zu beschreiben.

Artikel 3

Programm der statistischen Daten

1.   Das Programm der statistischen Daten, die der Kommission (Eurostat) für das Bezugsjahr 2011 zu übermitteln sind, besteht aus den in Anhang I aufgeführten Hyperwürfeln.

2.   Die Mitgliedstaaten übermitteln den speziellen Feldwert „entfällt“ nur in folgenden Fällen:

(1)

ein Feld bezieht sich auf die Kategorie „entfällt“ mindestens einer Untergliederung;

(2)

ein Feld beschreibt eine Beobachtung, die es in dem Mitgliedstaat nicht gibt.

3.   Die Mitgliedstaaten ersetzen jeden vertraulichen Feldwert durch den speziellen Feldwert „nicht verfügbar“.

4.   Die Mitgliedstaaten können einen nicht vertraulichen Feldwert durch den speziellen Feldwert „nicht verfügbar“ nur dann ersetzen, wenn der Feldwert sich in einem sekundären Feld befindet.

5.   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats veröffentlicht die Kommission (Eurostat) keinen unzuverlässigen Feldwert, der von diesem Mitgliedstaat übermittelt wurde.

Artikel 4

Metadaten über die Feldwerte

(1)   Sofern zutreffend, versehen die Mitgliedstaaten ein Hyperwürfelfeld mit folgenden Markierungen:

a)

„vertraulich“;

b)

„unzuverlässig“;

c)

„nach der ersten Datenübermittlung revidiert“;

d)

„siehe beigefügte Informationen“.

(2)   Jedes Feld, dessen vertraulicher Feldwert durch den speziellen Wert „nicht verfügbar“ ersetzt wird, wird mit der Markierung „vertraulich“ gekennzeichnet.

(3)   Jedes Feld, dessen numerischer Feldwert unzuverlässig ist, wird mit der Markierung „unzuverlässig“ gekennzeichnet, ungeachtet ob der numerische Feldwert oder der spezielle Feldwert „nicht verfügbar“ für dieses Feld übermittelt wird.

(4)   Für jede Zelle, die mit mindestens einer der Markierungen „unzuverlässig“, „nach der ersten Datenübermittlung revidiert“ oder „siehe beigefügte Informationen“ versehen ist, wird eine Erläuterung beigefügt.

Artikel 5

Metadaten über die Themen

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) die Metadaten über die Themen gemäß Anhang II vor.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juni 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14.

(2)  ABl. L 329 vom 15.12.2009, S. 29.


ANHANG I

Programm der statistischen Daten (Hyperwürfel) für das Bezugsjahr 2011 gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 763/2008

Nr. (1)

Gesamt (2)

Untergliederungen (3)

1.

Gesamtbevölkerung (4), (5)

GEO.L.

SEX.

HST.H.

LMS.

CAS.L.

POB.L.

COC.L.

AGE.M.

1.1.

GEO.L.

SEX.

HST.H.

LMS.

 

 

 

AGE.M.

1.2.

GEO.L.

SEX.

HST.H.

LMS.

CAS.L.

POB.L.

 

 

1.3.

GEO.L.

SEX.

HST.H.

LMS.

CAS.L.

 

COC.L.

 

1.4.

GEO.L.

SEX.

HST.H.

 

CAS.L.

 

 

AGE.M.

1.5.

GEO.L.

SEX.

HST.H.

 

 

POB.L.

 

AGE.M.

1.6.

GEO.L.

SEX.

HST.H.

 

 

 

COC.L.

AGE.M.

2.

Gesamtbevölkerung (4), (5)

GEO.L.

SEX.

HST.H.

EDU.

CAS.L.

POB.L.

COC.L.

AGE.M.

2.1.

GEO.L.

SEX.

HST.H.

EDU.

 

 

 

AGE.M.

2.2.

GEO.L.

SEX.

HST.H.

EDU.

CAS.L.

POB.L.

 

 

2.3.

GEO.L.

SEX.

HST.H.

EDU.

CAS.L.

 

COC.L.

 

2.4.

GEO.L.

SEX.

HST.H.

 

CAS.L.

 

 

AGE.M.

2.5.

GEO.L.

SEX.

HST.H.

 

 

POB.L.

 

AGE.M.

2.6.

GEO.L.

SEX.

HST.H.

 

 

 

COC.L.

AGE.M.

3.

Gesamtbevölkerung (4), (5)

GEO.L.

SEX.

HST.H.

SIE.

CAS.L.

POB.L.

COC.L.

AGE.M.

3.1.

GEO.L.

SEX.

HST.H.

SIE.

 

 

 

AGE.M.

3.2.

GEO.L.

SEX.

HST.H.

SIE.

CAS.L.

POB.L.

 

 

3.3.

GEO.L.

SEX.

HST.H.

SIE.

CAS.L.

 

COC.L.

 

3.4.

GEO.L.

SEX.

HST.H.

 

CAS.L

 

 

AGE.M.

3.5.

GEO.L.

SEX.

HST.H.

 

 

POB.L.

 

AGE.M.

3.6.

GEO.L.

SEX.

HST.H.

 

 

 

COC.L.

AGE.M.

4.

Gesamtbevölkerung (4), (5)

GEO.L.

SEX.

HST.H.

LOC.

CAS.L.

POB.L.

COC.L.

AGE.M.

4.1.

GEO.L.

SEX.

HST.H.

LOC.

 

 

 

AGE.M.

4.2.

GEO.L.

SEX.

HST.H.

LOC.

CAS.L.

POB.L.

 

 

4.3.

GEO.L.

SEX.

HST.H.

LOC.

CAS.L.

 

COC.L.

 

4.4.

GEO.L.

SEX.

HST.H.

 

CAS.L.

 

 

AGE.M.

4.5.

GEO.L.

SEX.

HST.H.

 

 

POB.L.

 

AGE.M.

4.6.

GEO.L.

SEX.

HST.H.

 

 

 

COC.L.

AGE.M.

5.

Zahl aller privaten Haushalte (6)

GEO.L.

TPH.H.

SPH.H.

TSH.

 

 

 

 

6.

Gesamtbevölkerung (4)

GEO.L.

SEX.

FST.H.

LMS.

CAS.L.

POB.M.

COC.M.

AGE.M.

6.1.

GEO.L.

SEX.

FST.H.

LMS.

 

 

 

AGE.M.

6.2.

GEO.L.

SEX.

FST.H.

LMS.

CAS.L.

POB.M.

 

 

6.3.

GEO.L.

SEX.

FST.H.

LMS.

CAS.L.

 

COC.M.

 

6.4.

GEO.L.

SEX.

FST.H.

 

CAS.L.

 

 

AGE.M.

6.5.

GEO.L.

SEX.

FST.H.

 

 

POB.L.

 

AGE.M.

6.6.

GEO.L.

SEX.

FST.H.

 

 

 

COC.L.

AGE.M.

7.

Gesamtbevölkerung (4)

GEO.L.

SEX.

FST.H.

EDU.

CAS.L.

POB.L.

COC.L.

AGE.M.

7.1.

GEO.L.

SEX.

FST.H.

EDU.

 

 

 

AGE.M.

7.2.

GEO.L.

SEX.

FST.H.

EDU.

CAS.L.

POB.L.

 

 

7.3.

GEO.L.

SEX.

FST.H.

EDU.

CAS.L.

 

COC.L.

 

7.4.

GEO.L.

SEX.

FST.H.

 

CAS.L.

 

 

AGE.M.

7.5.

GEO.L.

SEX.

FST.H.

 

 

POB.L.

 

AGE.M.

7.6.

GEO.L.

SEX.

FST.H.

 

 

 

COC.L.

AGE.M.

8.

Gesamtbevölkerung (4)

GEO.L.

SEX.

FST.H.

SIE.

CAS.L.

POB.L.

COC.L.

AGE.M.

8.1.

GEO.L.

SEX.

FST.H.

SIE.

 

 

 

AGE.M.

8.2.

GEO.L.

SEX.

FST.H.

SIE.

CAS.L.

POB.L.

 

 

8.3.

GEO.L.

SEX.

FST.H.

SIE.

CAS.L.

 

COC.L.

 

8.4.

GEO.L.

SEX.

FST.H.

 

CAS.L.

 

 

AGE.M.

8.5.

GEO.L.

SEX.

FST.H.

 

 

POB.L.

 

AGE.M.

8.6.

GEO.L.

SEX.

FST.H.

 

 

 

COC.L.

AGE.M.

9.

Gesamtbevölkerung (4)

GEO.L.

SEX.

FST.H.

LOC.

CAS.L.

POB.L.

COC.L.

AGE.M.

9.1.

GEO.L.

SEX.

FST.H.

LOC.

 

 

 

AGE.M.

9.2.

GEO.L.

SEX.

FST.H.

LOC.

CAS.L.

POB.L.

 

 

9.3.

GEO.L.

SEX.

FST.H.

LOC.

CAS.L.

 

COC.L.

 

9.4.

GEO.L.

SEX.

FST.H.

 

CAS.L.

 

 

AGE.M.

9.5.

GEO.L.

SEX.

FST.H.

 

 

POB.L.

 

AGE.M.

9.6.

GEO.L.

SEX.

FST.H.

 

 

 

COC.L.

AGE.M.

10.

Gesamtbevölkerung (4)

GEO.L.

SEX.

OCC.

IND.H.

CAS.H.

EDU.

AGE.M.

 

10.1.

GEO.L.

SEX.

OCC.

 

CAS.H.

 

AGE.M.

 

10.2.

GEO.L.

SEX.

OCC.

 

CAS.H.

EDU.

 

 

10.3.

GEO.L.

SEX.

 

IND.H.

CAS.L.

 

AGE.M.

 

10.4.

GEO.L.

SEX.

 

IND.H.

CAS.L.

EDU.

 

 

10.5.

GEO.L.

SEX.

OCC.

IND.H.

 

 

AGE.L.

 

10.6.

GEO.L.

SEX.

OCC.

IND.H.

CAS.L.

 

 

 

10.7.

GEO.L.

SEX.

OCC.

IND.H.

 

EDU.

 

 

11.

Gesamtbevölkerung (4)

GEO.L.

SEX.

SIE.

OCC.

IND.H.

CAS.L.

COC.L.

AGE.M.

11.1.

GEO.L.

SEX.

SIE.

OCC.

 

 

 

AGE.M.

11.2.

GEO.L.

SEX.

SIE.

OCC.

 

CAS.L.

COC.L.

 

11.3.

GEO.L.

SEX.

SIE.

 

IND.H.

 

 

AGE.M.

11.4.

GEO.L.

SEX.

SIE.

 

IND.H.

CAS.L.

COC.L.

 

12.

Gesamtbevölkerung (4)

GEO.L.

SEX.

LOC.

SIE.

ROY.

CAS.L.

COC.L.

AGE.M.

12.1.

GEO.L.

SEX.

LOC.

SIE.

 

 

 

AGE.M.

12.2.

GEO.L.

SEX.

LOC.

SIE.

 

CAS.L.

COC.L.

 

12.3.

GEO.L.

SEX.

LOC.

SIE.

ROY.

CAS.L.

 

 

12.4.

GEO.L.

SEX.

LOC.

SIE.

ROY.

 

COC.L.

 

12.5.

GEO.L.

SEX.

LOC.

 

ROY.

 

 

AGE.M.

12.6.

GEO.L.

SEX.

LOC.

 

ROY.

CAS.L.

COC.L.

 

13.

Gesamtbevölkerung (4)

GEO.L.

SEX.

EDU.

CAS.L.

OCC.

COC.L.

AGE.M.

 

13.1.

GEO.L.

SEX.

EDU.

CAS.L.

 

 

AGE.M.

 

13.2.

GEO.L.

SEX.

EDU.

CAS.L.

OCC.

COC.L.

 

 

14.

Gesamtbevölkerung (4)

GEO.L.

SEX.

EDU.

CAS.L.

IND.H.

COC.L.

AGE.M.

 

14.1.

GEO.L.

SEX.

EDU.

CAS.L.

 

 

AGE.M.

 

14.2.

GEO.L.

SEX.

EDU.

CAS.L.

IND.H.

 

 

 

14.3.

GEO.L.

 

EDU.

CAS.L.

IND.H.

COC.L.

 

 

15.

Gesamtbevölkerung (4)

GEO.L.

SEX.

CAS.L.

POB.M.

OCC.

IND.H.

AGE.M.

 

15.1.

GEO.L.

SEX.

CAS.L.

POB.M.

 

 

AGE.M.

 

15.2.

GEO.L.

SEX.

CAS.L.

POB.M.

OCC.

 

 

 

15.3.

GEO.L.

SEX.

CAS.L.

POB.M.

 

IND.H.

 

 

16.

Gesamtbevölkerung (4)

GEO.L.

SEX.

CAS.L.

COC.M.

OCC.

IND.H.

AGE.M.

 

16.1.

GEO.L.

SEX.

CAS.L.

COC.M.

 

 

AGE.M.

 

16.2.

GEO.L.

SEX.

CAS.L.

COC.M.

OCC.

 

 

 

16.3.

GEO.L.

SEX.

CAS.L.

COC.M.

 

IND.H.

 

 

17.

Gesamtbevölkerung (4)

GEO.L.

SEX.

CAS.L.

ROY.

OCC.

IND.H.

COC.L.

AGE.M.

17.1.

GEO.L.

SEX.

CAS.L.

ROY.

 

 

 

AGE.M.

17.2.

GEO.L.

SEX.

CAS.L.

ROY.

OCC.

 

COC.L.

 

17.3.

GEO.L.

SEX.

CAS.L.

ROY.

 

IND.H.

 

 

18.

Gesamtbevölkerung (4)

GEO.L.

SEX.

CAS.H.

LMS.

COC.L.

AGE.M.

 

 

18.1.

GEO.L.

SEX.

CAS.H.

LMS.

 

AGE.M.

 

 

18.2.

GEO.L.

SEX.

CAS.H.

LMS.

COC.L.

 

 

 

19.

Gesamtbevölkerung (4)

LPW.L.

SEX.

OCC.

IND.H.

EDU.

COC.L.

AGE.M.

 

19.1.

LPW.L.

SEX.

OCC.

 

EDU.

 

AGE.M.

 

19.2.

LPW.L.

SEX.

OCC.

 

EDU.

COC.L.

 

 

19.3.

LPW.L.

SEX.

 

IND.H.

 

 

AGE.M.

 

19.4.

LPW.L.

SEX.

 

IND.H.

EDU.

COC.L.

 

 

19.5.

LPW.L.

SEX.

OCC.

IND.H.

 

 

AGE.L.

 

19.6.

LPW.L.

SEX.

OCC.

IND.H.

EDU

 

 

 

19.7.

LPW.L.

SEX.

 

 

EDU

COC.L.

AGE.M.

 

20.

Gesamtbevölkerung (4)

LPW.L.

SEX.

SIE.

OCC.

IND.H.

EDU.

COC.L.

AGE.M.

20.1.

LPW.L.

SEX.

SIE.

 

 

 

 

AGE.M.

20.2.

LPW.L.

SEX.

SIE.

OCC.

 

 

COC.L.

 

20.3.

LPW.L.

SEX.

SIE.

 

IND.H.

 

COC.L.

 

20.4.

LPW.L.

SEX.

SIE.

 

 

EDU.

COC.L.

 

21.

Gesamtbevölkerung (4)

LPW.L.

SEX.

POB.M.

OCC.

IND.H.

AGE.M.

 

 

21.1.

LPW.L.

SEX.

POB.M.

 

 

AGE.M.

 

 

21.2.

LPW.L.

SEX.

POB.M.

OCC.

 

 

 

 

21.3.

LPW.L.

SEX.

POB.M.

 

IND.H.

 

 

 

22.

Gesamtbevölkerung (4)

LPW.L.

SEX.

COC.M.

OCC.

IND.H.

AGE.M.

 

 

22.1.

LPW.L.

SEX.

COC.M.

 

 

AGE.M.

 

 

22.2.

LPW.L.

SEX.

COC.M.

OCC.

 

 

 

 

22.3.

LPW.L.

SEX.

COC.M.

 

IND.H.

 

 

 

23.

Gesamtbevölkerung (4)

GEO.L.

LPW.N.

SEX.

EDU.

OCC.

POB.M.

COC.M.

AGE.M.

23.1.

GEO.L.

LPW.N.

SEX.

EDU.

OCC.

 

 

AGE.L.

23.2.

GEO.L.

LPW.N.

SEX.

EDU.

 

POB.M.

 

AGE.L.

23.3.

GEO.L.

LPW.N.

SEX.

EDU.

 

 

COC.M.

AGE.L.

24.

Gesamtbevölkerung (4)

GEO.L.

LPW.N.

SEX.

EDU.

IND.H.

POB.M.

COC.M.

AGE.M.

24.1.

GEO.L.

LPW.N.

SEX.

EDU.

IND.H.

 

 

AGE.L.

24.2.

GEO.L.

LPW.N.

SEX.

EDU.

 

POB.M.

 

AGE.L.

24.3.

GEO.L.

LPW.N.

SEX.

EDU.

 

 

COC.M.

AGE.L.

25.

Gesamtbevölkerung (4)

GEO.L.

SEX.

YAE.H.

POB.M.

COC.M.

CAS.L.

AGE.M.

 

25.1.

GEO.L.

SEX.

YAE.L.

POB.M.

 

 

AGE.M.

 

25.2.

GEO.L.

SEX.

YAE.H.

POB.M.

 

CAS.L.

 

 

25.3.

GEO.L.

SEX.

YAE.L.

 

COC.M.

 

AGE.M.

 

25.4.

GEO.L.

SEX.

YAE.H.

 

COC.M.

CAS.L.

 

 

25.5.

GEO.L.

SEX.

YAE.L.

POB.L.

COC.L.

 

AGE.L.

 

25.6.

GEO.L.

SEX.

YAE.L.

POB.L.

COC.L.

CAS.L.

 

 

25.7.

GEO.L.

SEX.

 

POB.M.

COC.M.

 

AGE.M.

 

25.8.

GEO.L.

SEX.

 

POB.M.

COC.M.

CAS.L.

 

 

25.9.

GEO.L.

SEX.

YAE.H.

 

 

 

AGE.M.

 

26.

Gesamtbevölkerung (4)

GEO.N.

SEX.

POB.H.

CAS.L.

YAT.

AGE.M.

 

 

26.1.

GEO.N.

SEX.

POB.H.

 

 

AGE.M.

 

 

26.2.

GEO.N.

SEX.

POB.H.

CAS.L.

YAT.

 

 

 

27.

Gesamtbevölkerung (4)

GEO.N.

SEX.

COC.H.

CAS.L.

YAT.

AGE.M.

 

 

27.1.

GEO.N.

SEX.

COC.H.

 

 

AGE.M.

 

 

27.2.

GEO.N.

SEX.

COC.H.

CAS.L.

YAT.

 

 

 

28.

Gesamtbevölkerung (4)

GEO.N.

SEX.

POB.H.

COC.L.

CAS.L.

AGE.M.

 

 

28.1.

GEO.N.

SEX.

POB.H.

COC.L.

 

AGE.M.

 

 

28.2.

GEO.N.

SEX.

POB.H.

COC.L.

CAS.L.

 

 

 

29.

Gesamtbevölkerung (4)

GEO.L.

SEX.

YAE.L.

OCC.

CAS.L.

POB.M.

AGE.M.

 

29.1.

GEO.L.

SEX.

YAE.L.

OCC.

 

 

AGE.M.

 

29.2.

GEO.L.

SEX.

YAE.L.

OCC.

CAS.L.

POB.M.

 

 

29.3.

GEO.L.

SEX.

YAE.L.

 

CAS.L.

 

AGE.M.

 

30.

Gesamtbevölkerung (4)

GEO.L.

SEX.

YAE.L.

OCC.

CAS.L.

COC.M.

AGE.M.

 

30.1.

GEO.L.

SEX.

YAE.L.

OCC.

 

 

AGE.M.

 

30.2.

GEO.L.

SEX.

YAE.L.

OCC.

CAS.L.

COC.M.

 

 

30.3.

GEO.L.

SEX.

YAE.L.

 

CAS.L.

 

AGE.M.

 

31.

Gesamtbevölkerung (4)

GEO.L.

SEX.

YAE.L.

IND.H.

CAS.L.

POB.M.

AGE.M.

 

31.1.

GEO.L.

 

YAE.L.

IND.H.

 

 

AGE.M.

 

31.2.

GEO.L.

SEX.

YAE.L.

IND.H.

 

 

AGE.L.

 

31.3.

GEO.L.

 

YAE.L.

IND.H.

CAS.L.

POB.M.

 

 

31.4.

GEO.L.

SEX.

YAE.L.

IND.H.

 

POB.M.

 

 

32.

Gesamtbevölkerung (4)

GEO.L.

SEX.

YAE.L.

IND.H.

CAS.L.

COC.M.

AGE.M.

 

32.1.

GEO.L.

 

YAE.L.

IND.H.

 

 

AGE.M.

 

32.2.

GEO.L.

SEX.

YAE.L.

IND.H.

 

 

AGE.L.

 

32.3.

GEO.L.

 

YAE.L.

IND.H.

CAS.L.

COC.M.

 

 

32.4.

GEO.L.

SEX.

YAE.L.

IND.H.

 

COC.M.

 

 

33.

Gesamtbevölkerung (4)

GEO.L.

SEX.

YAE.L.

SIE.

CAS.L.

POB.M.

COC.M.

AGE.M.

33.1.

GEO.L.

SEX.

YAE.L.

SIE.

 

 

 

AGE.M.

33.2.

GEO.L.

SEX.

YAE.L.

SIE.

CAS.L.

POB.M.

 

 

33.3.

GEO.L.

SEX.

YAE.L.

SIE.

CAS.L.

 

COC.M.

 

33.4.

GEO.L.

SEX.

YAE.L.

 

CAS.L.

 

 

AGE.M.

34.

Gesamtbevölkerung (4)

GEO.L.

SEX.

YAE.L.

EDU.

CAS.L.

POB.M.

AGE.M.

 

34.1.

GEO.L.

SEX.

YAE.L.

EDU.

 

 

AGE.M.

 

34.2.

GEO.L.

SEX.

YAE.L.

EDU.

CAS.L.

POB.M.

 

 

34.3.

GEO.L.

SEX.

YAE.L.

 

CAS.L.

 

AGE.M.

 

35.

Gesamtbevölkerung (4)

GEO.L.

SEX.

YAE.L.

EDU.

CAS.L.

COC.M.

AGE.M.

 

35.1.

GEO.L.

SEX.

YAE.L.

EDU.

 

 

AGE.M.

 

35.2.

GEO.L.

SEX.

YAE.L.

EDU.

CAS.L.

COC.M.

 

 

35.3.

GEO.L.

SEX.

YAE.L.

 

CAS.L.

 

AGE.M.

 

36.

Gesamtbevölkerung (4)

GEO.N.

SEX.

YAT.

OCC.

EDU.

CAS.L.

POB.M.

AGE.M.

36.1.

GEO.N.

SEX.

YAT.

OCC.

EDU.

 

 

AGE.M.

36.2.

GEO.N.

SEX.

YAT.

OCC.

EDU.

CAS.L.

POB.M.

 

37.

Gesamtbevölkerung (4)

GEO.N.

SEX.

YAT.

OCC.

EDU.

CAS.L.

COC.M.

AGE.M.

37.1.

GEO.N.

SEX.

YAT.

OCC.

EDU.

 

 

AGE.M.

37.2.

GEO.N.

SEX.

YAT.

OCC.

EDU.

CAS.L.

COC.M.

 

38.

Gesamtbevölkerung (4)

GEO.L.

SEX.

HAR.L.

CAS.L.

POB.L.

COC.L.

ROY.

AGE.M.

38.1.

GEO.L.

SEX.

HAR.L.

CAS.L.

POB.L.

 

 

AGE.M.

38.2.

GEO.L.

SEX.

HAR.L.

CAS.L.

 

COC.L.

 

AGE.M.

38.3.

GEO.L.

SEX.

HAR.L.

CAS.L.

POB.L.

 

ROY.

 

38.4.

GEO.L.

SEX.

HAR.L.

CAS.L.

 

COC.L.

ROY.

 

39.

Gesamtbevölkerung (4)

GEO.L.

SEX.

HAR.L.

LOC.

ROY.

POB.M.

COC.M.

AGE.M.

39.1.

GEO.L.

SEX.

HAR.L.

LOC.

 

 

 

AGE.M.

39.2.

GEO.L.

SEX.

HAR.L.

LOC.

ROY.

POB.M.

 

 

39.3.

GEO.L.

SEX.

HAR.L.

LOC.

ROY.

 

COC.M.

 

40.

Gesamtbevölkerung (4)

(fakultativ)

GEO.L.

SEX.

HAR.H.

LOC.

AGE.M.

 

 

 

40.1.

GEO.L.

SEX.

HAR.H.

 

AGE.M.

 

 

 

40.2.

GEO.L.

SEX.

HAR.H.

LOC.

 

 

 

 

41.

Zahl aller bewohnten herkömmlichen Wohnungen (7)

GEO.L.

OWS.

NOC.H.

TOB.

(UFS. oder NOR.)

(DFS. oder DRM.)

WSS.

TOI.

BAT.

TOH.

41.1.

GEO.L.

OWS.

NOC.H.

TOB.

(UFS. oder NOR.)

 

 

 

 

 

41.2.

GEO.L.

OWS.

NOC.H.

TOB.

 

(DFS. oder DRM.)

 

 

 

 

41.3.

GEO.L.

OWS.

NOC.H.

TOB.

 

 

WSS.

 

 

 

41.4.

GEO.L.

OWS.

NOC.H.

TOB.

 

 

 

TOI.

 

 

41.5.

GEO.L.

OWS.

NOC.H.

TOB.

 

 

 

 

BAT.

 

41.6.

GEO.L.

OWS.

NOC.H.

TOB.

 

 

 

 

 

TOH.

42.

Gesamtbevölkerung (4), (5)

GEO.L.

SEX.

AGE.H.

HST.M.

FST.H.

 

 

 

42.1.

GEO.L.

SEX.

AGE.H.

HST.M.

 

 

 

 

42.2.

GEO.L.

SEX.

AGE.H.

 

FST.H.

 

 

 

43.

Gesamtbevölkerung (4)

GEO.L.

SEX.

AGE.H.

CAS.H.

OCC.

IND.H.

 

 

43.1.

GEO.L.

SEX.

AGE.H.

CAS.H.

 

 

 

 

43.2.

GEO.L.

SEX.

AGE.H.

 

OCC.

 

 

 

43.3.

GEO.L.

SEX.

AGE.H.

 

 

IND.H.

 

 

44.

Gesamtbevölkerung (4)

GEO.L.

SEX.

AGE.H.

CAS.L.

SIE.

EDU.

LOC.

 

44.1.

GEO.L.

SEX.

AGE.H.

CAS.L.

SIE.

 

 

 

44.2.

GEO.L.

SEX.

AGE.H.

CAS.L.

 

EDU.

 

 

44.3.

GEO.L.

SEX.

AGE.H.

 

 

 

LOC.

 

45.

Gesamtbevölkerung (4)

GEO.L.

SEX.

AGE.H.

POB.M.

COC.M.

 

 

 

45.1.

GEO.L.

SEX.

AGE.H.

POB.M.

 

 

 

 

45.2.

GEO.L.

SEX.

AGE.H.

 

COC.M.

 

 

 

46.

Gesamtbevölkerung (4)

GEO.M.

SEX.

LMS.

ROY.

POB.M.

COC.M.

AGE.M.

 

46.1.

GEO.M.

SEX.

 

 

POB.M.

 

AGE.M.

 

46.2.

GEO.M.

SEX.

 

 

 

COC.M.

AGE.M.

 

46.3.

GEO.M.

SEX.

LMS.

 

 

 

AGE.M.

 

46.4.

GEO.M.

SEX.

LMS.

 

POB.L.

 

 

 

46.5.

GEO.M.

SEX.

LMS.

 

 

COC.L.

 

 

46.6.

GEO.M.

SEX.

 

ROY.

 

 

AGE.M.

 

46.7.

GEO.M.

SEX.

 

ROY.

POB.M.

 

 

 

46.8.

GEO.M.

SEX.

 

ROY.

 

COC.M.

 

 

46.9.

GEO.M.

SEX.

LMS.

ROY.

 

 

 

 

47.

Gesamtbevölkerung (4), (5)

GEO.M.

SEX.

HST.M.

LMS.

POB.L.

COC.L.

AGE.M.

 

47.1.

GEO.M.

SEX.

HST.M.

 

 

 

AGE.M.

 

47.2.

GEO.M.

SEX.

HST.M.

LMS.

 

 

 

 

47.3.

GEO.M.

SEX.

HST.M.

 

POB.L.

 

 

 

47.4.

GEO.M.

SEX.

HST.M.

 

 

COC.L.

 

 

48.

Gesamtbevölkerung (4), (5)

GEO.M.

SEX.

AGE.M.

HST.H.

 

 

 

 

49.

Zahl aller privaten Haushalte (6)

GEO.M.

TPH.H.

SPH.H.

 

 

 

 

 

50.

Gesamtbevölkerung (4)

GEO.M.

SEX.

FST.L.

LMS.

POB.L.

COC.L.

AGE.M.

 

50.1.

GEO.M.

SEX.

FST.L.

 

 

 

AGE.M.

 

50.2.

GEO.M.

SEX.

FST.L.

LMS.

 

 

 

 

50.3.

GEO.M.

SEX.

FST.L.

 

POB.L.

 

 

 

50.4.

GEO.M.

SEX.

FST.L.

 

 

COC.L.

 

 

51.

Gesamtbevölkerung (4)

GEO.M.

SEX.

AGE.M.

FST.H.

 

 

 

 

52.

Zahl aller Familien (8)

GEO.M.

TFN.H.

SFN.H.

 

 

 

 

 

53.

Zahl aller herkömmlichen Wohnungen (9)

GEO.M.

TOB.

OCS.

POC.

 

 

 

 

54.

Zahl aller bewohnten herkömmlichen Wohnungen (7)

GEO.M.

TOB.

(DFS. or DRM.)

(UFS. or NOR.)

NOC.H.

 

54.1.

GEO.M.

TOB.

(DFS. or DRM.)

(UFS. or NOR.)

 

 

54.2.

GEO.M.

TOB.

(DFS. or DRM.)

 

NOC.H.

 

55.

Gesamtbevölkerung (4)

GEO.M.

SEX.

AGE.H.

 

 

 

 

 

56.

Gesamtbevölkerung (4)

GEO.H.

SEX.

AGE.M.

 

 

 

 

 

57.

Zahl aller privaten Haushalte (6)

GEO.H.

TPH.L.

SPH.L.

 

 

 

 

 

58.

Zahl aller Familien (8)

GEO.H.

TFN.L.

SFN.L.

 

 

 

 

 

59.

Zahl aller Unterkünfte (10)

GEO.H.

TLQ.

 

 

 

 

 

 

60.

Zahl aller herkömmlichen Wohnungen (9)

GEO.H.

OCS.

TOB.

 

 

 

 

 


(1)  In einem Tabelleneintrag für einen bestimmten Hyperwürfel kennzeichnet die einstellige Zahl in der ersten Zeile von oben (fettgedruckt) den Hyperwürfel gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung. Jede zweistellige Zahl darunter (nicht fettgedruckt) kennzeichnet eine „Hauptrandverteilung“ nach Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung.

(2)  Der Gesamtwert jedes einzelnen Hyperwürfels bezieht sich auf das gesamte Meldeland.

(3)  In einem Tabelleneintrag für einen bestimmten Hyperwürfel sind in der ersten Zeile von oben (fettgedruckt) alle Untergliederungen aufgeführt, die in diesem Hyperwürfel gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung verwendet werden. In jeder weiteren Zeile darunter (nicht fettgedruckt) wird eine „Hauptrandverteilung“ nach Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung angegeben. Der Kode kennzeichnet die Untergliederung, die unter diesemKode im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1201/2009 angegeben ist.

(4)  Obdachlosigkeit: Grundsätzlich ist in den Daten über die Gesamtbevölkerung die Zahl aller primär Obdachlosen (Personen, die auf der Straße ohne ein Obdach leben) und sekundär Obdachlosen (Personen, die häufig verschiedene vorübergehende Behausungen aufsuchen) enthalten. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, die Zahl der Obdachlosen nicht in ihre Daten über die Gesamtbevölkerung einzubeziehen bzw. die Zahl der Obdachlosen zwar einzubeziehen, die Daten über die Obdachlosen aber nach keiner Untergliederung oder Kategorie aufzuschlüsseln (Zahl wird nur in die Gesamtzahl einbezogen und/oder der Kategorie „Keine Angabe“ zugeordnet). Falls die Mitgliedstaaten die Zahl der Obdachlosen nicht in ihre Daten über die Gesamtbevölkerung einbeziehen, legen sie der Kommission die beste zur Verfügung stehende Schätzung für die Zahl aller primär Obdachlosen und die Zahl aller sekundär Obdachlosen in dem gesamten Mitgliedstaat vor.

(5)  Für „In einem privaten Haushalt lebende Personen, aber ohne Angabe der Kategorie“ (Kategorien HST.M.1.3. oder HST.H.1.3.), „Primär Obdachlose“ (HST.M.2.2. oder HST.H.2.2.) und „Nicht in einem privaten Haushalt lebende Personen, aber ohne Angabe der Kategorie“ (HST.M.2.3. oder HST.H.2.3.) ist keine Hauptrandverteilung notwendig (empfohlen: GEO.L. x SEX. x AGE.L. x HST.M. bzw. GEO.L. x SEX. x AGE.L. x HST.H.).

(6)  Wie unter dem Thema „Stellung im Haushalt“ im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1201/2009 angegeben.

(7)  Wie unter den Themen „Belegungsstatus herkömmlicher Wohnungen“ und „Unterbringungsformen“ im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1201/2009 angegeben.

(8)  Als „Kernfamilie“ unter dem Thema „Stellung in der Familie“ im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1201/2009 angegeben.

(9)  Wie unter dem Thema „Unterbringungsformen“ im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1201/2009 angegeben.

(10)  Wie unter dem Thema „Art der Unterkunft“ im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1201/2009


ANHANG II

METADATEN ÜBER DIE THEMEN

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Definitionen, die sich auf die Zählungsthemen beziehen.

Für jedes Thema wird mit den Metadaten Bericht erstattet über

die Datenquelle(n), die zur Meldung der statistischen Daten über das Thema verwendet wurde(n);

die Methodik, die zur Schätzung von Daten über das Thema herangezogen wurde;

die Gründe für etwaige Unzuverlässigkeiten der Daten über das Thema.

Ferner liefern die Mitgliedstaaten die im Folgenden aufgeführten Metadaten:

Üblicher Aufenthaltsort

Die Metadaten geben Aufschluss darüber, in welcher Weise die Begriffsbestimmung des „üblichen Aufenthaltsorts“ gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 angewandt wurde und insbesondere in welchem Maße der rechtmäßige oder eingetragene Wohnsitz als Ersatz für den üblichen Aufenthaltsort nach dem Kriterium von 12 Monaten gemeldet wurde; sie umfassen zudem eine eindeutige Definition des Begriffs der Wohnbevölkerung.

In den Metadaten wird angegeben, ob bei Studierenden im Tertiärbereich, deren Studienadresse nicht mit der des Familienwohnsitzes übereinstimmt, der Familienwohnsitz als üblicher Aufenthaltsort betrachtet wurde.

In den Metadaten wird berichtet, ob in den Daten über die Gesamtbevölkerung die primär Obdachlosen (Personen, die auf der Straße ohne ein Obdach leben) und/oder sekundär Obdachlosen (Personen, die häufig verschiedene vorübergehende Behausungen aufsuchen) enthalten/nicht enthalten sind.

In den Metadaten wird über eine etwaige andere länderspezifische Anwendung der Regeln für die „Sonderfälle“ berichtet, die in den technischen Spezifikationen für das Thema „Üblicher Aufenthaltsort“ im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1201/2009 aufgeführt sind.

Gesetzlicher Familienstand/Partnerschaften

In den Metadaten wird über die Rechtsgrundlage in den Mitgliedstaaten berichtet, die für verschiedengeschlechtliche und gleichgeschlechtliche Ehen, das Mindestalter für die Eheschließung, verschiedengeschlechtliche und gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaften und die Möglichkeit der Scheidung oder gesetzlichen Trennung gilt.

Wirtschaftliche Themen

In den Metadaten wird über jede länderspezifische Anwendung der Regeln berichtet, die in den technischen Spezifikationen für das Thema „Derzeitiger Erwerbsstatus“ im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1201/2009 aufgeführt sind. In den Metadaten wird berichtet, ob der derzeitige Erwerbsstatus auf der Grundlage von Registern gemeldet wurde; falls ja, werden die einschlägigen Definitionen angegeben, die in dem betreffenden Register herangezogen werden.

In den Metadaten wird über das nationale Mindestalter für die Erwerbstätigkeit in dem Land sowie über die betreffende Rechtsgrundlage berichtet.

Werden bei der Zählung in dem Mitgliedstaat Personen ermittelt, die mehr als eine Tätigkeit ausüben, wird in den Metadaten beschrieben, nach welcher Methode ihnen ihre Haupttätigkeit zugeordnet wurde (z. B. anhand der für die Tätigkeit aufgewandten Zeit, der Höhe des Einkommens).

In den Metadaten wird über jede länderspezifische Anwendung der Regeln berichtet, die in den technischen Spezifikationen für das Thema „Stellung im Beruf“ im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1201/2009 aufgeführt sind. Werden bei der Zählung in dem Mitgliedstaat Personen ermittelt, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sind, wird in den Metadaten die Methode beschrieben, nach der sie einer der beiden Kategorien zugeordnet werden.

Geburtsland/-ort

Bei Zählungen, für die über das Geburtsland nach den internationalen Grenzen zum Zeitpunkt der Zählung keine oder unvollständige Angaben vorliegen, wird in den Metadaten die Methodik angegeben, nach der die Zuordnung der Personen innerhalb der Untergliederung des Themas „Geburtsland/-ort“ erfolgte.

Falls der übliche Aufenthaltsort der Mutter durch den Ort der Geburt ersetzt wurde, wird dies in den Metadaten angegeben.

Staatsangehörigkeit

In Ländern, in denen es sich bei einem Teil der Bevölkerung um „Anerkannte Nichtstaatsangehörige“ handelt (d. h. um Personen, die weder Staatsangehörige eines Landes noch staatenlos sind und die einige, aber nicht alle mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte und Pflichten besitzen), liefern die Metadaten relevante Informationen.

Üblicher Aufenthaltsort ein Jahr vor der Zählung

Werden bei der Zählung in dem Mitgliedstaat Daten über das Thema „Vorheriger üblicher Aufenthaltsort und Datum der Ankunft am derzeitigen Aufenthaltsort“ erhoben, wird in den Metadaten die Methodik dargestellt, nach der der übliche Aufenthaltsort ein Jahr vor der Zählung gemeldet wurde.

Haushalts- und Familienthemen

In den Metadaten wird angegeben, ob bei der Zählung in dem Mitgliedstaat das „Konzept des gemeinsamen Wirtschaftens“ oder das „Konzept des gemeinsamen Wohnens“ zur Ermittlung privater Haushalte zugrunde gelegt wird. In den Metadaten wird die Methode zur Generierung von Haushalten und Familien angegeben.

In den Metadaten wird angegeben, auf welche Weise die Beziehungen zwischen den Haushaltsmitgliedern ermittelt werden (z. B. Beziehungsmatrix, Beziehung zur Bezugsperson).

In den Metadaten wird über die Methodik zur Meldung von primär Obdachlosen berichtet.

Belegungsstatus herkömmlicher Wohnungen

Werden bei der Zählung in dem Mitgliedstaat Daten über „Wohnungen, die zu bestimmten Jahreszeiten oder als Zweitwohnungen bewohnt werden“ und „Leerstehende Wohnungen“ erhoben, wird in den Metadaten über die Methodik zur Meldung dieser Kategorien berichtet.

Eigentumsverhältnisse

In den Metadaten werden die Definition von „Wohnungsbaugenossenschaften“, die für die Zwecke der Zählung in dem Mitgliedstaat zugrunde gelegt wird, und die entsprechende Rechtsgrundlage angegeben.

In den Metadaten wird über typische Fälle berichtet, die der Kategorie „Wohnungen in anderen Eigentumsverhältnissen“ zugeordnet wurden.

Nutzfläche und/oder Zahl der Räume der Wohneinheiten, Wohnungsdichte

In den Metadaten wird berichtet, ob das Konzept der „Nutzfläche“ oder der „Zahl der Räume“ angewandt wurde, und die Definition für die entsprechende Messung der Wohnungsdichte wird angegeben.


17.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/14


VERORDNUNG (EU) Nr. 520/2010 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke in Bezug auf die verfügbaren Erhebungen und statistischen Datenquellen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (1), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission (2) wird festgelegt, unter welchen Bedingungen zur Gewinnung statistischer Erkenntnisse für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten gewährt werden kann, die der Gemeinschaftsdienststelle übermittelt wurden. Sie enthält eine Auflistung der verschiedenen Erhebungen und Datenquellen, für die sie gilt.

(2)

Einzelne Wissenschaftler und die Wissenschaft insgesamt wünschen in zunehmendem Maße für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten aus der Europäischen Gesundheitsumfrage (EHIS), aus den Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (CSIS), aus der Erhebung über die Wirtschaftsrechnungen der privaten Haushalte (HBS) und aus der statistischen Erfassung des Güterkraftverkehrs (CGR).

(3)

Mit der EHIS sollen auf einer harmonisierten Basis und mit einem hohen Maß an Vergleichbarkeit in den EU-Mitgliedstaaten der Gesundheitsstatus, der Lebensstil (Gesundheitsdeterminanten) und die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen durch die EU-Bürger gemessen werden. Mit den in den Fragebogen aufgenommenen Themen wird sowohl dem Bedarf der Politik als auch den Zwecken der Wissenschaft Rechnung getragen. Die Verwendung von Einzeldatensätzen ermöglicht es Forschern, Studien über spezifische Populationen (beispielsweise ältere Menschen) durchzuführen und besser einzuschätzen, wie es um ihren Gesundheitsstatus bestellt ist und wie die Gesundheitssysteme ihren Bedürfnissen gerecht werden. Die Ergebnisse derartiger Forschungen könnten zur Ausarbeitung spezifischer Pläne für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen oder zur Bewertung europäischer und/oder nationaler Vorsorgepläne herangezogen werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (3) bietet einen Rahmen für die Bereitstellung harmonisierter statistischer Daten über die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) durch Haushalte und Einzelpersonen. Der Zugang zu Einzeldatensätzen würde besonders den Forschungsarbeiten über die Auswirkungen der IKT-Nutzung auf die europäischen Gesellschaften und die digitale Integration zugute kommen. Die Ergebnisse können zur Bewertung bestehender politischer Maßnahmen sowie zur Festlegung relevanter neuer politischer Maßnahmen auf nationaler und auf europäischer Ebene, wie etwa der i2010-Strategie, dienen.

(5)

Die HBS beinhaltet die Klassifizierung der Ausgaben nach Haushaltsmerkmalen und nach Bezugsperson des Haushalts sowie nach dem Haushaltseinkommen. Aufgrund der Homogenität dieser Quelle können Mikrosimulationsverfahren erstellt werden, mit denen EU-weite Hypothesen geprüft und Politiker dabei unterstützt werden können, fundierte Entscheidungen zu treffen.

(6)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998 vom über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (4) müssen die Meldeländer Eurostat vierteljährliche Mikrodaten zu für die Stichprobe ausgewählten Fahrzeugen, zu mit diesen Fahrzeugen vorgenommenen Fahrten sowie zu auf diesen Fahrten zwischen Regionen beförderten Gütern liefern. Der Zugang für Forscher zu diesen Daten brächte für die Analysen der Verkehrspolitik und für die Verkehrsmodellierung Vorteile, u.a. für die Zwecke der Regionalpolitik der EU, die Ausgewogenheit zwischen den Verkehrsträgern und die Entwicklung transeuropäischer Verkehrsnetze in der EU.

(7)

Die Europäische Gesundheitsumfrage (EHIS), die Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (CSIS) — Modul 2: Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft, die Erhebung über die Wirtschaftsrechnungen der privaten Haushalte (HBS) und die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (CGR) sollten daher in die Auflistung der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 aufgenommen werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System (ESS-Ausschuss) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 831/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Gemeinschaftsdienststelle kann in ihren Räumen Zugang zu vertraulichen Daten gewähren, die aus folgenden Erhebungen oder statistischen Datenquellen stammen:

europäisches Haushaltspanel,

Arbeitskräfteerhebung,

Innovationserhebung der Gemeinschaft,

Erhebung über die berufliche Weiterbildung,

Verdienststrukturerhebung,

Statistik der Europäischen Union über Einkommen und Lebensbedingungen,

Erhebung über Erwachsenenbildung,

Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe,

Europäische Gesundheitsumfrage,

Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft — Modul 2: Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft,

Erhebung über die Wirtschaftsrechnungen der privaten Haushalte,

statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs.

Der Zugang zu den Daten für ein bestimmtes Forschungsvorhaben muss jedoch verweigert werden, wenn die einzelstaatliche Stelle, die diese Daten geliefert hat, dies wünscht.“

2.

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Gemeinschaftsdienststelle kann anonymisierte Mikrodatensätze aus folgenden Erhebungen oder statistischen Datenquellen freigeben:

europäisches Haushaltspanel,

Arbeitskräfteerhebung,

Innovationserhebung der Gemeinschaft,

Erhebung über die berufliche Weiterbildung,

Verdienststrukturerhebung,

Statistik der Europäischen Union über Einkommen und Lebensbedingungen,

Erhebung über Erwachsenenbildung,

Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe,

Europäische Gesundheitsumfrage,

Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft — Modul 2: Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft,

Erhebung über die Wirtschaftsrechnungen der privaten Haushalte,

statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs.

Der Zugang zu den Daten für ein bestimmtes Forschungsvorhaben muss jedoch verweigert werden, wenn die einzelstaatliche Stelle, die diese Daten geliefert hat, dies wünscht.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juni 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(2)  ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7.

(3)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 49.

(4)  ABl. L 163 vom 6.6.1998, S. 1.


17.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/16


VERORDNUNG (EU) Nr. 521/2010 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Juni 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juni 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

132,1

MA

44,4

MK

45,6

TR

50,2

ZZ

68,1

0707 00 05

MA

37,3

MK

45,6

TR

119,1

ZZ

67,3

0709 90 70

TR

101,8

ZZ

101,8

0805 50 10

AR

83,9

BR

112,1

TR

94,3

US

83,2

ZA

93,7

ZZ

93,4

0808 10 80

AR

106,2

BR

77,3

CA

127,1

CL

97,4

CN

53,8

NZ

126,0

US

123,5

UY

123,8

ZA

111,6

ZZ

105,2

0809 10 00

TR

228,7

ZZ

228,7

0809 20 95

SY

245,9

TR

345,1

US

576,0

ZZ

389,0

0809 30

TR

158,2

ZZ

158,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

17.6.2010   

DE

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L 151/18


BESCHLUSS EU SSR GUINEA-BISSAU/1/2010 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 15. Juni 2010

über die Ernennung des Leiters der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Republik Guinea-Bissau (EU SSR GUINEA-BISSAU)

(2010/334/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/112/GASP des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Republik Guinea-Bissau (EU SSR GUINEA-BISSAU) (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 8 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/112/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im folgenden „PSK“) im Einklang mit Artikel 38 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse zur Ausübung der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Mission EU SSR GUINEA-BISSAU zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Am 5. März 2008 hat das PSK auf Vorschlag des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik mit dem Beschluss EU SSR GUINEA-BISSAU/1/2008 (2) Herrn Juan Esteban VERASTEGUI zum Leiter der Mission der Europäischen Union EU SSR GUINEA-BISSAU ernannt.

(3)

Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat vorgeschlagen, Herrn Fernando AFONSO ab 1. Juli 2010 als Nachfolger von Herrn Juan Esteban VERASTEGUI zum Leiter der Mission der Europäischen Union EU SSR GUINEA-BISSAU zu ernennen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Fernando AFONSO wird ab 1. Juli 2010 zum Leiter der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Republik Guinea-Bissau, EU SSR GUINEA-BISSAU, ernannt.

Artikel 2

Der Beschluss EU SSR Guinea-Bissau/1/2008 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 5. März 2008 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Gemeinsamen Aktion 2008/112/GASP des Rates.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2010.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

C. FERNÁNDEZ-ARIAS


(1)  ABl. L 40 vom 14.2.2008, S. 11.

(2)  ABl. L 73 vom 15.3.2008, S. 34.


17.6.2010   

DE

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L 151/19


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2010

über Leitlinien für die Berechnung des Kohlenstoffbestands im Boden für die Zwecke des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3751)

(2010/335/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (1), insbesondere auf Anhang V Teil C Punkt 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2009/28/EG werden Regeln für die Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und ihren fossilen Vergleichsgrößen zu den Treibhausgasemissionen festgelegt, wobei Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge geänderter Flächennutzung berücksichtigt werden. Die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (2) enthält entsprechende Regeln für Biokraftstoffe.

(2)

Die Kommission sollte ihre Leitlinien für die Berechnung des Kohlenstoffbestands im Boden auf die Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPPC) aus dem Jahr 2006 stützen. Diese sind für nationale Treibhausgasinventare bestimmt und nicht in einer Form niedergelegt, die von den Wirtschaftsbeteiligten unmittelbar anwendbar ist. Daher ist es angebracht, dort, wo in den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare die für die Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen erforderlichen Informationen fehlen oder nicht zugänglich sind, auf andere wissenschaftliche Datenquellen zurückzugreifen.

(3)

Für die Berechnung des Kohlenstoffbestands organischer Bodensubstanz sollten Klima, Bodentyp, Bodenbedeckung, Bodenbewirtschaftung und Input berücksichtigt werden. Für Mineralböden ist die Methode der IPCC-Ebene 1 für organischen Kohlenstoff im Boden in diesem Zusammenhang geeignet, denn es ist eine globale Methode. Bei organischen Böden werden im Rahmen der IPCC-Methode insbesondere die Kohlenstoffverluste infolge von Bodenentwässerung berücksichtigt, und zwar nur die jährlichen Verluste. Da Bodenentwässerung normalerweise zu hohen Kohlenstoffverlusten führt, die nicht durch die Treibhausgaseinsparungen durch Biokraftstoffe oder flüssige Biobrennstoffe kompensiert werden können, und die Entwässerung von Torfland durch die Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie 2009/28/EG untersagt ist, reicht es aus, allgemeine Regeln für die Bestimmung des Gehalts an organischem Kohlenstoff im Boden bzw. die Kohlenstoffverluste in organischen Böden festzulegen.

(4)

Für die Berechnung des Kohlenstoffbestands in lebender Biomasse und toter organischer Substanz dürfte sich eine wenig komplexe Vorgehensweise entsprechend der Methode der IPCC-Ebene 1 für Vegetation eignen. Nach dieser Methode kann davon ausgegangen werden, dass sämtliche Kohlenstoffbestände in lebender Biomasse und toter organischer Substanz bei der Flächenumwandlung verlorengehen. Tote organische Substanz ist normalerweise bei der Flächenumwandlung zum Anbau von Nutzpflanzen zur Herstellung von Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen von geringer Bedeutung, sollte aber zumindest bei geschlossenen Wäldern berücksichtigt werden.

(5)

Bei der Berechnung des Beitrags von Flächennutzungsänderungen zu den Treibhausgasemissionen sollten die Wirtschaftsbeteiligten auf die tatsächlichen Werte für die Kohlenstoffbestände zurückgreifen können, die mit der Bezugsflächennutzung und der Flächennutzung nach der Umwandlung verbunden sind. Sie sollten ferner Standardwerte verwenden können, die durch die vorliegenden Leitlinien bereitgestellt werden sollten. Für unwahrscheinliche Kombinationen von Klima und Bodentyp müssen jedoch keine Standardwerte angegeben werden.

(6)

In Anhang V der Richtlinie 2009/28/EG werden die Methode für die Berechnung der Beiträge zu den Treibhausgasemissionen sowie Regeln für die Berechnung der Emissionen aufgrund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge geänderter Flächennutzung auf Jahresbasis festgelegt. In den Leitlinien im Anhang dieses Beschlusses werden Regeln für die Berechnung des Kohlenstoffbestands im Boden festgelegt, die die Regeln in Anhang V ergänzen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinien für die Berechnung des Kohlenstoffbestands im Boden für die Zwecke des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG werden im Anhang dieses Beschlusses dargelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Juni 2010

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

(2)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.


ANHANG

Leitlinien für die Berechnung des Kohlenstoffbestands im Boden für die Zwecke des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG

INHALT

1.

Einleitung

2.

Einheitliche Erfassung des Kohlenstoffbestands im Boden

3.

Berechnung des Kohlenstoffbestands

4.

Bestand an organischem Kohlenstoff im Boden

5.

Kohlenstoffbestand der Vegetation über und unter der Erdoberfläche

6.

Standardkohlenstoffbestand in Mineralböden

7.

Faktoren der Abweichung vom Standardbestand an organischem Kohlenstoff im Boden

8.

Werte für den Kohlenstoffbestand der Vegetation über und unter der Erdoberfläche

1.   EINLEITUNG

In diesen Leitlinien werden die Regeln für die Berechnung des Kohlenstoffbestands im Boden festgelegt, sowohl für die Bezugsflächennutzung (CSR , entsprechend der Definition in Punkt 7 des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG) als auch für die tatsächliche Flächennutzung (CSA , entsprechend der Definition in Punkt 7 des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG).

Unter Punkt 2 werden Regeln für die einheitliche Erfassung des Kohlenstoffbestands im Boden niedergelegt. Punkt 3 enthält die allgemeine Regel für die Berechnung des Kohlenstoffbestands, der sich aus zwei Komponenten zusammensetzt: organischer Kohlenstoff im Boden und Kohlenstoffbestand der Vegetation über und unter der Erdoberfläche.

Punkt 4 enthält detaillierte Regeln für die Bestimmung des organischen Kohlenstoffs im Boden. Bei Mineralböden gibt es die Option, eine Methode zu wählen, bei der in den Leitlinien niedergelegte Werte verwendet werden können; alternative Methoden sind jedoch ebenfalls möglich. Für organische Böden werden Methoden beschrieben, die Leitlinien enthalten jedoch keine Werte für die Bestimmung des organischen Kohlenstoffs in organischen Böden.

Unter Punkt 5 werden detaillierte Regeln für den Kohlenstoffbestand der Vegetation dargelegt. Diese sind jedoch nur relevant, wenn die Werte für den Kohlenstoffbestand der Vegetation über und unter der Erdoberfläche (Punkt 8 der Leitlinien) nicht verwendet werden (die unter Punkt 8 genannten Werte müssen nicht verwendet werden; für einige Fälle können geeignete Werte auch fehlen).

Punkt 6 enthält die Regeln für die Wahl der geeigneten Werte, wenn die Werte der Leitlinien für organischen Kohlenstoff in Mineralböden verwendet werden sollen (diese Werte werden in Punkt 6 und Punkt 7 angeführt). In diesen Regeln wird auf Datenschichten zu Klimaregionen und Bodentypen Bezug genommen, die über die durch die Richtlinie 2009/28/EG eingeführte Online-Transparenzplattform zugänglich sind. Es handelt sich um detaillierte Datenschichten, die den Abbildungen 1 und 2 zugrunde liegen.

Punkt 8 enthält Werte für den Kohlenstoffbestand der Vegetation über und unter der Erdoberfläche sowie relevante Parameter. Den Punkten 7 und 8 sind die Werte für vier Flächennutzungskategorien zu entnehmen: Kulturflächen, Dauerkulturen, Grünland und bewaldete Flächen.

Abbildung 1

Klimaregionen

Image

Abbildung 2

Geografische Verteilung der Bodentypen

Image

2.   EINHEITLICHE ERFASSUNG DES KOHLENSTOFFBESTANDS IM BODEN

Für die Bestimmung des Kohlenstoffbestands pro Flächeneinheit für CSR und CSA tgelten folgende Regeln:

1.

Das gesamte Gebiet, für das der Kohlenstoffbestand im Boden berechnet wird, muss

a)

ähnliche biophysikalische Bedingungen (Klima, Bodentyp) aufweisen,

b)

eine ähnliche Bewirtschaftungsgeschichte in Bezug auf die Bodenbearbeitung aufweisen,

c)

eine ähnliche Geschichte in Bezug auf den Kohlenstoff-Eintrag in den Boden aufweisen.

2.

Der mit der tatsächlichen Flächennutzung verbundene Kohlenstoffbestand (CSA ) entspricht

bei Kohlenstoffverlust: dem geschätzten stabilisierten Kohlenstoffbestand des Bodens bei der neuen Nutzung;

bei Kohlenstoffakkumulierung: dem geschätzten Kohlenstoffbestand nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

3.   BERECHNUNG DES KOHLENSTOFFBESTANDS

CSR und CSA werden wie folgt berechnet:

CSi = (SOC + CVEG ) × A

wobei

CSI= der mit der Flächennutzung i verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Flächeneinheit, wobei sowohl Boden als auch Vegetation berücksichtigt werden);

SOC= organischer Kohlenstoff im Boden (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Hektar), berechnet gemäß Punkt 4;

CVEG= Kohlenstoffbestand der Vegetation über und unter der Erdoberfläche (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Hektar), berechnet gemäß Punkt 5 oder gewählt aus den relevanten Werten in Punkt 8;

A= Faktor zur Skalierung auf das jeweilige Gebiet (gemessen als Hektar pro Flächeneinheit).

4.   BESTAND AN ORGANISCHEM KOHLENSTOFF IM BODEN

4.1.   Mineralböden

Für die Berechnung des SOC kann folgende Gleichung zugrunde gelegt werden:

SOC = SOCST  × FLU  × FMG  × FI

wobei

SOC= organischer Kohlenstoff im Boden (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Hektar);

SOCST= Standardwert für organischen Kohlenstoff in der Oberbodenschicht (0-30 cm) (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Hektar);

FLU= Flächennutzungsfaktor für die Abweichung des Wertes für organischen Kohlenstoff im Boden bei dem jeweiligen Flächennutzungstyp vom Standardwert für organischen Kohlenstoff im Boden;

FMG= Bewirtschaftungsfaktor für die Abweichung des Wertes für organischen Kohlenstoff im Boden bei dem jeweiligen Hauptbewirtschaftungsverfahren vom Standardwert für organischen Kohlenstoff im Boden;

FI= Inputfaktor für die Abweichung des Wertes für organischen Kohlenstoff im Boden vom Standardwert bei unterschiedlich hohem Kohlenstoffeintrag.

Für SOCST sind die geeigneten Werte aus Punkt 6 einzusetzen.

Für FLU , FMG und FI sind die geeigneten Werte aus Punkt 7 einzusetzen.

Für die Bestimmung des SOC können alternativ zur oben angeführten Gleichung andere geeignete Methoden (einschließlich Messungen) verwendet werden. Beruhen die Methoden nicht auf Messungen, müssen sie Klima, Bodentyp, Bodenbedeckung, Bodenbewirtschaftung und Inputs berücksichtigen.

4.2.   Organische Böden (Histosole)

Für die Bestimmung des SOC sind geeignete Methoden zugrunde zu legen, bei denen die gesamte Tiefe der organischen Bodenschicht sowie Klima, Bodenbedeckung, Bodenbewirtschaftung und Input berücksichtigt werden. Solche Methoden können auch Messungen umfassen.

Soweit es um Kohlenstoffbestand geht, der durch Bodenentwässerung beeinflusst ist, ist der Kohlenstoffverlust infolge der Entwässerung mittels geeigneter Methoden zu berücksichtigen. Diese Methoden können sich auf Werte für jährliche Kohlenstoffverluste infolge von Bodenentwässerung stützen.

5.   KOHLENSTOFFBESTAND DER VEGETATION ÜBER UND UNTER DER ERDOBERFLÄCHE

Außer in den Fällen, in denen für CVEG ein in Punkt 8 aufgeführter Wert verwendet wird, wird CVEG wie folgt berechnet:

CVEG = CBM  + CDOM

wobei

CVEG= Kohlenstoffbestand der Vegetation über und unter der Erdoberfläche (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Hektar);

CBM= Kohlenstoffbestand in lebender Biomasse über und unter der Erdoberfläche (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Hektar), berechnet gemäß Punkt 5.1;

CDOM= Kohlenstoffbestand in toter organischer Substanz über und unter der Erdoberfläche (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Hektar), berechnet gemäß Punkt 5.2;

Für CDOM kann der Wert 0 eingesetzt werden, außer im Fall bewaldeter Flächen (ausschließlich Forstplantagen), die einen Überschirmungsgrad von mehr als 30 % aufweisen.

5.1.   Lebende Biomasse

CBM wird wie folgt berechnet:

CBM = CAGB  + CBGB

wobei

CBM= Kohlenstoffbestand in lebender Biomasse über und unter der Erdoberfläche (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Hektar);

CAGB= Kohlenstoffbestand in lebender Biomasse über der Erdoberfläche (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Hektar), berechnet gemäß Punkt 5.1.1;

CBGB= Kohlenstoffbestand in lebender Biomasse unter der Erdoberfläche (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Hektar), berechnet gemäß Punkt 5.1.2;

5.1.1.   Lebende Biomasse über der Erdoberfläche

CAGB wird wie folgt berechnet:

CAGB = BAGB  × CFB

wobei

CAGB= Kohlenstoffbestand in lebender Biomasse über der Erdoberfläche (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Hektar);

BAGB= Gewicht lebender Biomasse über der Erdoberfläche (gemessen als Trockenmasse pro Hektar);

CFB= Kohlenstoffanteil der Trockenmasse der lebenden Biomasse (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Trockenmasse).

Bei Kulturflächen, Dauerkulturen und Forstplantagen entspricht der Wert für BAGB dem Durchschnittsgewicht lebender Biomasse über der Erdoberfläche während des Produktionszyklus.

Für CFB kann der Wert 0,47 eingesetzt werden.

5.1.2.   Lebende Biomasse unter der Erdoberfläche

Für die Berechnung des CBGB ist eine der beiden folgenden Gleichungen zugrunde zu legen:

1.

CBGB = BBGB  × CFB

wobei

CBGB= Kohlenstoffanteil in lebender Biomasse unter der Erdoberfläche (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Hektar);

BBGB= Gewicht lebender Biomasse unter der Erdoberfläche (gemessen als Trockenmasse pro Hektar);

CFB= Kohlenstoffanteil der Trockenmasse der lebenden Biomasse (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Trockenmasse).

Bei Kulturflächen, Dauerkulturen und Forstplantagen entspricht der Wert für BBGB dem Durchschnittsgewicht lebender Biomasse unter der Erdoberfläche während des Produktionszyklus.

Für CFB kann der Wert 0,47 eingesetzt werden.

2.

CBGB = CAGB  × R

wobei

CBGB= Kohlenstoffanteil in lebender Biomasse unter der Erdoberfläche (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Hektar);

CAGB= Kohlenstoffanteil in lebender Biomasse über der Erdoberfläche (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Hektar);

R= Verhältnis des Kohlenstoffbestands in lebender Biomasse unter der Erdoberfläche zum Kohlenstoffbestand in lebender Biomasse über der Erdoberfläche.

Für R können geeignete Werte aus Punkt 8 eingesetzt werden.

5.2.   Tote organische Substanz

CDOM wird wie folgt berechnet:

CDOM = CDW  + CLI

wobei

CDOM= Kohlenstoffanteil in toter organischer Substanz über und unter der Erdoberfläche (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Hektar);

CDW= Kohlenstoffanteil in Totholz (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Hektar), berechnet gemäß Punkt 5.2.1;

CLI= Kohlenstoffanteil in Streu (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Hektar), berechnet gemäß Punkt 5.2.2;

5.2.1.   Kohlenstoffbestand in Totholz

CDW wird wie folgt berechnet:

CDW = DOMDW  × CFDW

wobei

CDW= Kohlenstoffanteil in Totholz (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Hektar);

DOMDW= Gewicht des Totholzes (gemessen als Trockenmasse pro Hektar);

CFDW= Kohlenstoffanteil der Trockenmasse des Totholzes (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Trockenmasse).

Für CFDW kann der Wert 0,5 eingesetzt werden.

5.2.2.   Kohlenstoffbestand in Streu

CLI wird wie folgt berechnet:

CLI = DOMLI  × CFLI

wobei

CLI= Kohlenstoffbestand in Streu (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Hektar);

DOMLI= Gewicht der Streu (gemessen als Trockenmasse pro Hektar);

CFLI= Kohlenstoffanteil der Trockenmasse der Streu (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Trockenmasse).

Für CFLI kann der Wert 0,4 eingesetzt werden.

6.   STANDARDKOHLENSTOFFBESTAND IN MINERALBÖDEN

Aus Tabelle 1 ist anhand der Klimaregion und des Bodentyps des jeweiligen Gebiets (s. Ziff. 6.1 und 6.2) ein Wert für SOCST zu wählen.

Tabelle 1

SOCST , Standardwert für organischen Kohlenstoff in der Oberbodenschicht (0-30 cm)

(t Kohlenstoff pro Hektar)

Klimaregion

Bodentyp

 

Lehmböden, hohe Bodenaktivität

Lehmböden, schwache Bodenaktivität

Sandböden

Spodosole

vulkanische Böden

Feuchtgebiete

boreal

68

10

117

20

146

gemäßigt kühl, trocken

50

33

34

20

87

gemäßigt kühl, feucht

95

85

71

115

130

87

gemäßigt warm, trocken

38

24

19

70

88

gemäßigt warm, feucht

88

63

34

80

88

tropisch, trocken

38

35

31

50

86

tropisch, feucht

65

47

39

70

86

tropisch, nass

44

60

66

130

86

tropisch, montan

88

63

34

80

86

6.1.   Klimaregion

Die für die Wahl des entsprechenden SOCST -Wertes relevante Klimaregion ist anhand der Datenschichten zu Klimaregionen zu bestimmen, die über die durch Artikel 24 der Richtlinie 2009/28/EG eingeführte Transparenzplattform zugänglich sind.

6.2.   Bodentyp

Der Bodentyp ist entsprechend Abbildung 3 zu bestimmen. Die Datenschichten zu Bodentypen, die über die durch Artikel 24 der Richtlinie 2009/28/EG eingeführte Transparenzplattform zugänglich sind, können bei der Bestimmung des Bodentyps als Leitschnur dienen.

Abbildung 3

Klassifizierung der Bodentypen

Image

7.   FAKTOREN FÜR DIE ABWEICHUNG VOM STANDARDBESTAND AN ORGANISCHEM KOHLENSTOFF IM BODEN

Die Werte für FLU , FMG und FI sind aus den nachstehenden Tabellen zu wählen. Bei der Berechnung von CSR sind als Bewirtschaftungs- und Inputfaktoren die im Januar 2008 angewendeten Faktoren einzusetzen. Bei der Berechnung von CSA sind als Bewirtschaftungs- und Inputfaktoren die derzeit angewendeten einzusetzen, die einen im Gleichgewicht befindlichen Kohlenstoffbestand ergeben.

7.1.   Kulturflächen

Tabelle 2

Faktoren für Kulturflächen

Klimaregion

Flächennutzung

(FLU )

Bewirtschaftung

(FMG )

Input

(FI )

FLU

FMG

FI

gemäßigt/boreal, trocken

Kulturen

umfassende Bodenbearbeitung

gering

0,8

1

0,95

mittel

0,8

1

1

hoch, mit Naturdünger

0,8

1

1,37

hoch, ohne Naturdünger

0,8

1

1,04

eingeschränkte Bodenbearbeitung

gering

0,8

1,02

0,95

mittel

0,8

1,02

1

hoch, mit Naturdünger

0,8

1,02

1,37

hoch, ohne Naturdünger

0,8

1,02

1,04

keine Bodenbearbeitung

gering

0,8

1,1

0,95

mittel

0,8

1,1

1

hoch, mit Naturdünger

0,8

1,1

1,37

hoch, ohne Naturdünger

0,8

1,1

1,04

gemäßigt/boreal, feucht/nass

Kulturen

umfassende Bodenbearbeitung

gering

0,69

1

0,92

mittel

0,69

1

1

hoch, mit Naturdünger

0,69

1

1,44

hoch, ohne Naturdünger

0,69

1

1,11

eingeschränkte Bodenbearbeitung

gering

0,69

1,08

0,92

mittel

0,69

1,08

1

hoch, mit Naturdünger

0,69

1,08

1,44

hoch, ohne Naturdünger

0,69

1,08

1,11

keine Bodenbearbeitung

gering

0,69

1,15

0,92

mittel

0,69

1,15

1

hoch, mit Naturdünger

0,69

1,15

1,44

hoch, ohne Naturdünger

0,69

1,15

1,11

tropisch, trocken

Kulturen

umfassende Bodenbearbeitung

gering

0,58

1

0,95

mittel

0,58

1

1

hoch, mit Naturdünger

0,58

1

1,37

hoch, ohne Naturdünger

0,58

1

1,04

eingeschränkte Bodenbearbeitung

gering

0,58

1,09

0,95

mittel

0,58

1,09

1

hoch, mit Naturdünger

0,58

1,09

1,37

hoch, ohne Naturdünger

0,58

1,09

1,04

keine Bodenbearbeitung

gering

0,58

1,17

0,95

mittel

0,58

1,17

1

hoch, mit Naturdünger

0,58

1,17

1,37

hoch, ohne Naturdünger

0,58

1,17

1,04

tropisch, feucht/nass

Kulturen

umfassende Bodenbearbeitung

gering

0,48

1

0,92

mittel

0,48

1

1

hoch, mit Naturdünger

0,48

1

1,44

hoch, ohne Naturdünger

0,48

1

1,11

eingeschränkte Bodenbearbeitung

gering

0,48

1,15

0,92

mittel

0,48

1,15

1

hoch, mit Naturdünger

0,48

1,15

1,44

hoch, ohne Naturdünger

0,48

1,15

1,11

keine Bodenbearbeitung

gering

0,48

1,22

0,92

mittel

0,48

1,22

1

hoch, mit Naturdünger

0,48

1,22

1,44

hoch, ohne Naturdünger

0,48

1,22

1,11

tropisch, montan

Kulturen

umfassende Bodenbearbeitung

gering

0,64

1

0,94

mittel

0,64

1

1

hoch, mit Naturdünger

0,64

1

1,41

hoch, ohne Naturdünger

0,64

1

1,08

eingeschränkte Bodenbearbeitung

gering

0,64

1,09

0,94

mittel

0,64

1,09

1

hoch, mit Naturdünger

0,64

1,09

1,41

hoch, ohne Naturdünger

0,64

1,09

1,08

keine Bodenbearbeitung

gering

0,64

1,16

0,94

mittel

0,64

1,16

1

hoch, mit Naturdünger

0,64

1,16

1,41

hoch, ohne Naturdünger

0,64

1,16

1,08

Tabelle 3 enthält Erläuterungen im Hinblick auf die die Auswahl der geeigneten Werte aus den Tabellen 2 und 4.

Tabelle 3

Erläuterungen zu Bewirtschaftung und Input (Kulturflächen und Dauerkulturen)

Bewirtschaftung/Input

Erläuterungen

umfassende Bodenbearbeitung

Beträchtliche Bodenstörung mit Tiefpflügen und/oder häufiger Bearbeitung (im Verlauf des Jahres). Zur Pflanzzeit ist nur ein geringer Teil der Oberfläche (z. B. < 30 %) von Rückständen bedeckt.

eingeschränkte Bodenbearbeitung

Primär- und/oder Sekundärbodenbearbeitung, jedoch mit eingeschränkter Bodenstörung (im Allgemeinen in geringer Tiefe, kein Tiefpflügen). Normalerweise ist die Oberfläche zur Pflanzzeit zu > 30 % von Rückständen bedeckt.

keine Bodenbearbeitung

Direkte Aussaat ohne Primärbodenbearbeitung bei nur minimaler Bodenstörung im Saatbereich. Zur Eindämmung von Unkraut werden normalerweise Herbizide eingesetzt.

gering

Eine geringe Rückführung von Rückständen ist dann gegeben, wenn die Rückstände entfernt werden (durch Einsammeln oder Verbrennen), die Flächen häufig brachliegen (Schwarzbrache), Nutzpflanzen mit geringen Rückständen angebaut werden (Gemüse, Tabak, Baumwolle), keine mineralische Düngung stattfindet und keine stickstoffbindenden Pflanzen angebaut werden.

mittel

Typisch sind einjährige Getreidekulturen, bei denen alle Ernterückstände wieder dem Boden zugeführt werden. Werden Rückstände entfernt, werden zusätzliche organische Substanzen (z. B. Naturdünger) eingebracht. Mineralische Düngung oder Anbau stickstoffbindender Pflanzen in der Fruchtfolge.

hoch, mit Naturdünger

Wesentlich höherer Kohlenstoffeintrag als bei Anbauweisen mit mittlerem Input aufgrund zusätzlichen regelmäßigen Eintrags von Naturdünger tierischen Ursprungs.

hoch, ohne Naturdünger

Beträchtlich höherer Eintrag von Ernterückständen als bei Anbauweisen mit mittlerem Kohlenstoffeintrag aufgrund zusätzlicher Maßnahmen (Anbau von Nutzpflanzen mit umfangreichen Rückständen, Gründüngung, Deckpflanzen, verbesserte Grünbrachen, Bewässerung, häufiger Einsatz mehrjähriger Gräser in der jährlichen Fruchtfolge, jedoch kein Einsatz von Naturdünger (s. vorhergehende Zeile)).

7.2.   Dauerkulturen

Tabelle 4

Faktoren für Dauerkulturen, d. h. für mehrjährige Kulturpflanzen, bei denen der Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird (z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen)

Klimaregion

Flächennutzung

(FLU )

Bewirtschaftung

(FMG )

Input

(FI )

FLU

FMG

FI

gemäßigt/boreal, trocken

Dauerkulturen

umfassende Bodenbearbeitung

gering

1

1

0,95

mittel

1

1

1

hoch, mit Naturdünger

1

1

1,37

hoch, ohne Naturdünger

1

1

1,04

einge-schränkte Bodenbearbeitung

gering

1

1,02

0,95

mittel

1

1,02

1

hoch, mit Naturdünger

1

1,02

1,37

hoch, ohne Naturdünger

1

1,02

1,04

keine Bodenbearbeitung

gering

1

1,1

0,95

mittel

1

1,1

1

hoch, mit Naturdünger

1

1,1

1,37

hoch, ohne Naturdünger

1

1,1

1,04

gemäßigt/boreal, feucht/nass

Dauerkulturen

umfassende Bodenbearbeitung

gering

1

1

0,92

mittel

1

1

1

hoch, mit Naturdünger

1

1

1,44

hoch, ohne Naturdünger

1

1

1,11

eingeschränkte Bodenbearbeitung

gering

1

1,08

0,92

mittel

1

1,08

1

hoch, mit Naturdünger

1

1,08

1,44

hoch, ohne Naturdünger

1

1,08

1,11

keine Bodenbearbeitung

gering

1

1,15

0,92

mittel

1

1,15

1

hoch, mit Naturdünger

1

1,15

1,44

hoch, ohne Naturdünger

1

1,15

1,11

tropisch, trocken

Dauerkulturen

umfassende Bodenbearbeitung

gering

1

1

0,95

mittel

1

1

1

hoch, mit Naturdünger

1

1

1,37

hoch, ohne Naturdünger

1

1

1,04

eingeschränkte Bodenbearbeitung

gering

1

1,09

0,95

mittel

1

1,09

1

hoch, mit Naturdünger

1

1,09

1,37

hoch, ohne Naturdünger

1

1,09

1,04

keine Bodenbearbeitung

gering

1

1,17

0,95

mittel

1

1,17

1

hoch, mit Naturdünger

1

1,17

1,37

hoch, ohne Naturdünger

1

1,17

1,04

tropisch, feucht/nass

Dauerkulturen

umfassende Bodenbearbeitung

gering

1

1

0,92

mittel

1

1

1

hoch, mit Naturdünger

1

1

1,44

hoch, ohne Naturdünger

1

1

1,11

eingeschränkte Bodenbearbeitung

gering

1

1,15

0,92

mittel

1

1,15

1

hoch, mit Naturdünger

1

1,15

1,44

hoch, ohne Naturdünger

1

1,15

1,11

keine Bodenbearbeitung

gering

1

1,22

0,92

mittel

1

1,22

1

hoch, mit Naturdünger

1

1,22

1,44

hoch, ohne Naturdünger

1

1,22

1,11

tropisch, montan

Dauerkulturen

umfassende Bodenbearbeitung

gering

1

1

0,94

mittel

1

1

1

hoch, mit Naturdünger

1

1

1,41

hoch, ohne Naturdünger

1

1

1,08

eingeschränkte Bodenbearbeitung

gering

1

1,09

0,94

mittel

1

1,09

1

hoch, mit Naturdünger

1

1,09

1,41

hoch, ohne Naturdünger

1

1,09

1,08

keine Bodenbearbeitung

gering

1

1,16

0,94

mittel

1

1,16

1

hoch, mit Naturdünger

1

1,16

1,41

hoch, ohne Naturdünger

1

1,16

1,08

Tabelle 3 in Punkt 7.1 enthält Erläuterungen im Hinblick auf die die Auswahl der geeigneten Werte aus Tabelle 4.

7.3.   Grünland

Tabelle 5

Faktoren für Grünland, einschließlich Savannen

Klimaregion

Flächennutzung

(FLU )

Bewirtschaftung

(FMG )

Input

(FI )

FLU

FMG

FI

gemäßigt/boreal, trocken

Grünland

verbessert

mittel

1

1,14

1

hoch

1

1,14

1,11

minimal bewirtschaftet

mittel

1

1

1

mäßig degradiert

mittel

1

0,95

1

stark degradiert

mittel

1

0,7

1

gemäßigt/boreal, feucht/nass

Grünland

verbessert

mittel

1

1,14

1

hoch

1

1,14

1,11

minimal bewirtschaftet

mittel

1

1

1

mäßig degradiert

mittel

1

0,95

1

stark degradiert

mittel

1

0,7

1

tropisch, trocken

Grünland

verbessert

mittel

1

1,17

1

hoch

1

1,17

1,11

minimal bewirtschaftet

mittel

1

1

1

mäßig degradiert

mittel

1

0,97

1

stark degradiert

mittel

1

0,7

1

tropisch, feucht/nass

Savanne

verbessert

mittel

1

1,17

1

hoch

1

1,17

1,11

minimal bewirtschaftet

mittel

1

1

1

mäßig degradiert

mittel

1

0,97

1

stark degradiert

mittel

1

0,7

1

tropisch montan, trocken

Grünland

verbessert

mittel

1

1,16

1

hoch

1

1,16

1,11

minimal bewirtschaftet

mittel

1

1

1

mäßig degradiert

mittel

1

0,96

1

stark degradiert

mittel

1

0,7

1

Tabelle 6 enthält Erläuterungen im Hinblick auf die Auswahl der geeigneten Werte aus Tabelle 5.

Tabelle 6

Erläuterungen zu Bewirtschaftung und Input für Grünland

Bewirtschaftung/Input

Erläuterungen

verbessert

nachhaltig bewirtschaftetes Grünland mit mäßigem Weidedruck und mindestens einer Verbesserungsmaßnahme (z. B. Düngung, Verbesserung der Arten, Bewässerung)

minimal bewirtschaftet

nicht degradiertes, nachhaltig bewirtschaftetes Grünland ohne signifikante Verbesserungen im Rahmen der Bewirtschaftung

mäßig degradiert

überweidetes oder mäßig degradiertes Grünland mit einer im Vergleich zu ursprünglichem oder minimal bewirtschaftetem Grünland etwas geringeren Produktivität, keine Inputs durch Bewirtschaftung

stark degradiert

hoher langfristiger Verlust an Produktivität und Pflanzenbewuchs aufgrund schwerer mechanischer Schädigung der Vegetation und/oder starker Bodenerosion

mittel

keine zusätzlichen Inputs durch Bewirtschaftung

hoch

verbessertes Grünland, für das ein(e) oder mehrere zusätzliche Inputs bzw. Verbesserungen im Rahmen der Bewirtschaftung eingebracht bzw. vorgenommen wurden (über diejenigen hinaus, die für die Einstufung als „verbessertes Grünland“ erforderlich sind)

7.4.   Bewaldete Flächen

Tabelle 7

Faktoren für bewaldete Flächen mit einem Überschirmungsgrad von mindestens 10 %

Klimaregion

Flächennutzung

(FLU )

Bewirtschaftung

(FMG )

Input

(FI )

FLU

FMG

FI

alle

Primärwald (nicht degradiert)

entfällt (1)

entfällt

1

 

 

alle

bewirtschafteter Wald

alle

alle

1

1

1

tropisch, feucht/trocken

Wanderfeldbau/Landwechselwirtschaft — kurze Brachezeit

entfällt

entfällt

0,64

 

 

Wanderfeldbau/Landwechselwirtschaft — Brache bis zur Wiederherstellung der Vegetation

entfällt

entfällt

0,8

 

 

gemäßigt/boreal, feucht/nass

Wanderfeldbau/Landwechselwirtschaft — kurze Brachezeit

entfällt

entfällt

1

 

 

Wanderfeldbau/Landwechselwirtschaft — Brache bis zur Wiederherstellung der Vegetation

entfällt

entfällt

1

 

 

Tabelle 8 enthält Erläuterungen im Hinblick auf die Auswahl der geeigneten Werte aus Tabelle 7.

Tabelle 8

Erläuterungen zur Flächennutzung für bewaldete Flächen

Flächennutzung

Erläuterungen

Primärwald

(nicht degradiert)

Primärwald oder nicht degradierter, langfristig nachhaltig bewirtschafteter Wald

Wanderfeldbau/Landwechselwirtschaft

ständige Verlegung der Kulturflächen, wobei der Tropenwald oder sonstige Waldflächen für den Anbau einjähriger Kulturpflanzen für kurze Zeit (z. B. 3-5 Jahre) gerodet werden und das Land danach zum Nachwachsen der Vegetation sich selbst überlassen wird

Brache bis zur Wiederherstellung der Vegetation

Brache, während der die Waldvegetation vollständig oder fast vollständig wiederhergestellt wird, bevor eine erneute Rodung für die Nutzung als Kulturfläche stattfindet

kurze Brache

Brache, bei der die Waldvegetation vor der erneuten Rodung nicht wiederhergestellt ist

8.   WERTE FÜR DEN KOHLENSTOFFBESTAND DER VEGETATION ÜBER UND UNTER DER ERDOBERFLÄCHE

Für CVEG oder R können die nachstehend angeführten Werte eingesetzt werden.

8.1.   Kulturflächen

Tabelle 9

Werte für den Kohlenstoffbestand der Vegetation von Kulturflächen (allgemein)

Klimaregion

CVEG

(t Kohlenstoff/Hektar)

alle

0


Tabelle 10

Werte für den Kohlenstoffbestand von Zuckerrohr (spezifisch)

Bereich

Klimaregion

Ökozone

Kontinent

CVEG

(t Kohlenstoff/Hektar)

tropisch

tropisch, trocken

tropischer Trockenwald

Afrika

4,2

Asien (kontinental, Inseln)

4

tropisches Buschland

Asien (kontinental, Inseln)

4

tropisch, feucht

tropischer, laubabwerfender Feuchtwald

Afrika

4,2

Mittel- und Südamerika

5

tropisch, nass

tropischer Regenwald

Asien (kontinental, Inseln)

4

Mittel- und Südamerika

5

subtropisch

gemäßigt warm, trocken

subtropische Steppe

Nordamerika

4,8

gemäßigt warm, feucht

subtropischer Feuchtwald

Mittel- und Südamerika

5

Nordamerika

4,8

8.2.   Dauerkulturen, d. h. mehrjährige Kulturpflanzen, bei denen der Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird (z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen)

Tabelle 11

Werte für den Kohlenstoffbestand der Vegetation von Dauerkulturen (allgemein)

Klimaregion

CVEG

(t Kohlenstoff/Hektar)

gemäßigt (alle Feuchtigkeitsgrade)

43,2

tropisch, trocken

6,2

tropisch, feucht

14,4

tropisch, nass

34,3


Tabelle 12

Werte für den Kohlenstoffbestand spezifischer Dauerkulturen

Klimaregion

Kulturpflanze

CVEG

(t Kohlenstoff/Hektar)

alle

Kokospalme

75

Jatropha

17,5

Jojoba

2,4

Ölpalme

60

8.3.   Grünland

Tabelle 13

Werte für den Kohlenstoffbestand der Vegetation von Grünland, ausschließlich Buschland (allgemein)

Klimaregion

CVEG

(t Kohlenstoff/Hektar)

boreal, trocken und nass

4,3

gemäßigt kühl, trocken

3,3

gemäßigt kühl, nass

6,8

gemäßigt warm, trocken

3,1

gemäßigt warm, nass

6,8

tropisch, trocken

4,4

tropisch, feucht und nass

8,1


Tabelle 14

Werte für den Kohlenstoffbestand von Miscanthus (spezifisch)

Bereich

Klimaregion

Ökozone

Kontinent

CVEG

(t Kohlenstoff/Hektar)

subtropisch

gemäßigt warm, trocken

subtropischer Trockenwald

Europa

10

Nordamerika

14,9

subtropische Steppe

Nordamerika

14,9


Tabelle 15

Werte für den Kohlenstoffbestand der Vegetation von Buschland (d. h. von Land, dessen Vegetation hauptsächlich aus Holzpflanzen von weniger als 5 m Höhe besteht, die nicht eindeutig das Erscheinungsbild von Bäumen aufweisen)

Bereich

Kontinent

CVEG

(t Kohlenstoff/Hektar)

tropisch

Afrika

46

Nord- und Südamerika

53

Asien (kontinental)

39

Asien (Inseln)

46

Australien

46

subtropisch

Afrika

43

Nord- und Südamerika

50

Asien (kontinental)

37

Europa

37

Asien (Inseln)

43

gemäßigt

weltweit

7,4

8.4.   Bewaldete Flächen

Tabelle 16

Werte für den Kohlenstoffbestand der Vegetation bewaldeter Flächen, ausschließlich Forstplantagen, die einen Überschirmungsgrad von 10-30 % aufweisen

Bereich

Ökozone

Kontinent

CVEG

(t Kohlenstoff/Hektar)

R

tropisch

tropischer Regenwald

Afrika

40

0,37

Nord- und Südamerika

39

0,37

Asien (kontinental)

36

0,37

Asien (Inseln)

45

0,37

tropischer Feuchtwald

Afrika

30

0,24

Nord- und Südamerika

26

0,24

Asien (kontinental)

21

0,24

Asien (Inseln)

34

0,24

tropischer Trockenwald

Afrika

14

0,28

Nord- und Südamerika

25

0,28

Asien (kontinental)

16

0,28

Asien (Inseln)

19

0,28

Gebirge der tropischen Zonen

Afrika

13

0,24

Nord- und Südamerika

17

0,24

Asien (kontinental)

16

0,24

Asien (Inseln)

26

0,28

subtropisch

subtropischer Feuchtwald

Nord- und Südamerika

26

0,28

Asien (kontinental)

22

0,28

Asien (Inseln)

35

0,28

subtropischer Trockenwald

Afrika

17

0,28

Nord- und Südamerika

26

0,32

Asien (kontinental)

16

0,32

Asien (Inseln)

20

0,32

subtropische Steppe

Afrika

9

0,32

Nord- und Südamerika

10

0,32

Asien (kontinental)

7

0,32

Asien (Inseln)

9

0,32

gemäßigt

Wald der gemäßigt-ozeanischen Zonen

Europa

14

0,27

Nordamerika

79

0,27

Neuseeland

43

0,27

Südamerika

21

0,27

Wald der gemäßigt-kontinentalen Zonen

Asien, Europa (≤ 20 Jahre)

2

0,27

Asien, Europa (> 20 Jahre)

14

0,27

Nord- und Südamerika (≤ 20 Jahre)

7

0,27

Nord- und Südamerika (> 20 Jahre)

16

0,27

Gebirge der gemäßigten Zonen

Asien, Europa (≤ 20 Jahre)

12

0,27

Asien, Europa (> 20 Jahre)

16

0,27

Nord- und Südamerika (≤ 20 Jahre)

6

0,27

Nord- und Südamerika (> 20 Jahre)

6

0,27

boreal

borealer Nadelwald

Asien, Europa, Nordamerika

12

0,24

boreales Tundra-Wald-Gebiet

Asien, Europa, Nordamerika (≤ 20 Jahre)

0

0,24

Asien, Europa, Nordamerika (> 20 Jahre)

2

0,24

Gebirge der borealen Zonen

Asien, Europa, Nordamerika (≤ 20 Jahre)

2

0,24

Asien, Europa, Nordamerika (> 20 Jahre)

6

0,24


Tabelle 17

Werte für den Kohlenstoffbestand der Vegetation bewaldeter Flächen, ausschließlich Forstplantagen, die einen Überschirmungsgrad von über 30 % aufweisen

Bereich

Ökozone

Kontinent

CVEG (t Kohlenstoff/Hektar)

tropisch

tropischer Regenwald

Afrika

204

Nord- und Südamerika

198

Asien (kontinental)

185

Asien (Inseln)

230

tropischer laubabwerfender Feuchtwald

Afrika

156

Nord- und Südamerika

133

Asien (kontinental)

110

Asien (Inseln)

174

tropischer Trockenwald

Afrika

77

Nord- und Südamerika

131

Asien (kontinental)

83

Asien (Inseln)

101

Gebirge der tropischen Zonen

Afrika

77

Nord- und Südamerika

94

Asien (kontinental)

88

Asien (Inseln)

130

subtropisch

subtropischer Feuchtwald

Nord- und Südamerika

132

Asien (kontinental)

109

Asien (Inseln)

173

subtropischer Trockenwald

Afrika

88

Nord- und Südamerika

130

Asien (kontinental)

82

Asien (Inseln)

100

subtropische Steppe

Afrika

46

Nord- und Südamerika

53

Asien (kontinental)

41

Asien (Inseln)

47

gemäßigt

Wald der gemäßigt-ozeanischen Zonen

Europa

84

Nordamerika

406

Neuseeland

227

Südamerika

120

Wald der gemäßigt-kontinentalen Zonen

Asien, Europa (≤ 20 Jahre)

27

Asien, Europa (> 20 Jahre)

87

Nord- und Südamerika (≤ 20 Jahre)

51

Nord- und Südamerika (> 20 Jahre)

93

Gebirge der gemäßigten Zonen

Asien, Europa (≤ 20 Jahre)

75

Asien, Europa (> 20 Jahre)

93

Nord- und Südamerika (≤ 20 Jahre)

45

Nord- und Südamerika (> 20 Jahre)

93

boreal

borealer Nadelwald

Asien, Europa, Nordamerika

53

boreales Tundra-Wald-Gebiet

Asien, Europa, Nordamerika (≤ 20 Jahre)

26

Asien, Europa, Nordamerika (> 20 Jahre)

35

Gebirge der borealen Zonen

Asien, Europa, Nordamerika (≤ 20 Jahre)

32

Asien, Europa, Nordamerika (> 20 Jahre)

53


Tabelle 18

Werte für den Kohlenstoffbestand der Vegetation von Forstplantagen

Bereich

Ökozone

Kontinent

CVEG

(t Kohlenstoff/Hektar)

R

tropisch

tropischer Regenwald

Afrika, Laubbäume, > 20 Jahre

87

0,24

Afrika, Laubbäume, ≤ 20 Jahre

29

0,24

Afrika, Kiefern, > 20 Jahre

58

0,24

Afrika, Kiefern, ≤ 20 Jahre

17

0,24

Nord-, Mittel-, Südamerika, Eukalyptus

58

0,24

Nord-, Mittel-, Südamerika, Kiefern

87

0,24

Nord-, Mittel-, Südamerika, Teakbäume

70

0,24

Nord-, Mittel-, Südamerika, sonstige Laubbäume

44

0,24

Asien, Laubbäume

64

0,24

Asien, sonstige

38

0,24

tropischer laubabwerfender Feuchtwald

Afrika, Laubbäume, > 20 Jahre

44

0,24

Afrika, Laubbäume, ≤ 20 Jahre

23

0,24

Afrika, Kiefern, > 20 Jahre

35

0,24

Afrika, Kiefern, ≤ 20 Jahre

12

0,24

Nord-, Mittel-, Südamerika, Eukalyptus

26

0,24

Nord-, Mittel-, Südamerika, Kiefern

79

0,24

Nord-, Mittel-, Südamerika, Teakbäume

35

0,24

Nord-, Mittel-, Südamerika, sonstige Laubbäume

29

0,24

Asien, Laubbäume

52

0,24

Asien, sonstige

29

0,24

tropischer Trockenwald

Afrika, Laubbäume, > 20 Jahre

21

0,28

Afrika, Laubbäume, ≤ 20 Jahre

9

0,28

Afrika, Kiefern, > 20 Jahre

18

0,28

Afrika, Kiefern, ≤ 20 Jahre

6

0,28

Nord-, Mittel-, Südamerika, Eukalyptus

27

0,28

Nord-, Mittel-, Südamerika, Kiefern

33

0,28

Nord-, Mittel-, Südamerika, Teakbäume

27

0,28

Nord-, Mittel-, Südamerika, sonstige Laubbäume

18

0,28

Asien, Laubbäume

27

0,28

Asien, sonstige

18

0,28

tropisches Strauchland

Afrika, Laubbäume

6

0,27

Afrika, Kiefern, > 20 Jahre

6

0,27

Afrika, Kiefern, ≤ 20 Jahre

4

0,27

Nord-, Mittel-, Südamerika, Eukalyptus

18

0,27

Nord-, Mittel-, Südamerika, Kiefern

18

0,27

Nord-, Mittel-, Südamerika, Teakbäume

15

0,27

Nord-, Mittel-, Südamerika, sonstige Laubbäume

9

0,27

Asien, Laubbäume

12

0,27

Asien, sonstige

9

0,27

tropische Gebirge

Afrika, Laubbäume, > 20 Jahre

31

0,24

Afrika, Laubbäume, ≤ 20 Jahre

20

0,24

Afrika, Kiefern, > 20 Jahre

19

0,24

Afrika, Kiefern, ≤ 20 Jahre

7

0,24

Nord-, Mittel-, Südamerika, Eukalyptus

22

0,24

Nord-, Mittel-, Südamerika, Kiefern

29

0,24

Nord-, Mittel-, Südamerika, Teakbäume

23

0,24

Nord-, Mittel-, Südamerika, sonstige Laubbäume

16

0,24

Asien, Laubbäume

28

0,24

Asien, sonstige

15

0,24

subtropisch

subtropischer Feuchtwald

Nord-, Mittel-, Südamerika, Eukalyptus

42

0,28

Nord-, Mittel-, Südamerika, Kiefern

81

0,28

Nord-, Mittel-, Südamerika, Teakbäume

36

0,28

Nord-, Mittel-, Südamerika, sonstige Laubbäume

30

0,28

Asien, Laubbäume

54

0,28

Asien, sonstige

30

0,28

subtropischer Trockenwald

Afrika, Laubbäume, > 20 Jahre

21

0,28

Afrika, Laubbäume, ≤ 20 Jahre

9

0,32

Afrika, Kiefern, > 20 Jahre

19

0,32

Afrika, Kiefern, ≤ 20 Jahre

6

0,32

Nord-, Mittel-, Südamerika, Eukalyptus

34

0,32

Nord-, Mittel-, Südamerika, Kiefern

34

0,32

Nord-, Mittel-, Südamerika, Teakbäume

28

0,32

Nord-, Mittel-, Südamerika, sonstige Laubbäume

19

0,32

Asien, Laubbäume

28

0,32

Asien, sonstige

19

0,32

subtropische Steppe

Afrika, Laubbäume

6

0,32

Afrika, Kiefern, > 20 Jahre

6

0,32

Afrika, Kiefern, ≤ 20 Jahre

5

0,32

Nord-, Mittel-, Südamerika, Eukalyptus

19

0,32

Nord-, Mittel-, Südamerika, Kiefern

19

0,32

Nord-, Mittel-, Südamerika, Teakbäume

16

0,32

Nord-, Mittel-, Südamerika, sonstige Laubbäume

9

0,32

Asien, Laubbäume, > 20 Jahre

25

0,32

Asien, Laubbäume, ≤ 20 Jahre

3

0,32

Asien, Nadelbäume, > 20 Jahre

6

0,32

Asien, Nadelbäume, ≤ 20 Jahre

34

0,32

subtropische Gebirge

Afrika, Laubbäume, > 20 Jahre

31

0,24

Afrika, Laubbäume, ≤ 20 Jahre

20

0,24

Afrika, Kiefern, > 20 Jahre

19

0,24

Afrika, Kiefern, ≤ 20 Jahre

7

0,24

Nord-, Mittel-, Südamerika, Eukalyptus

22

0,24

Nord-, Mittel-, Südamerika, Kiefern

34

0,24

Nord-, Mittel-, Südamerika, Teakbäume

23

0,24

Nord-, Mittel-, Südamerika, sonstige Laubbäume

16

0,24

Asien, Laubbäume

28

0,24

Asien, sonstige

15

0,24

gemäßigt

Wald der gemäßigt-ozeanischen Zonen

Asien, Europa, Laubbäume, > 20 Jahre

60

0,27

Asien, Europa, Laubbäume, ≤ 20 Jahre

9

0,27

Asien, Europa, Nadelbäume, > 20 Jahre

60

0,27

Asien, Europa, Nadelbäume, ≤ 20 Jahre

12

0,27

Nordamerika

52

0,27

Neuseeland

75

0,27

Südamerika

31

0,27

Wälder und Gebirge der gemäßigt-kontinentalen Zonen

Asien, Europa, Laubbäume, > 20 Jahre

60

0,27

Asien, Europa, Laubbäume, ≤ 20 Jahre

4

0,27

Asien, Europa, Nadelbäume, > 20 Jahre

52

0,27

Asien, Europa, Nadelbäume, ≤ 20 Jahre

7

0,27

Nordamerika

52

0,27

Südamerika

31

0,27

boreal

Nadelwälder und Gebirge der borealen Zonen

Asien, Europa, > 20 Jahre

12

0,24

Asien, Europa, ≤ 20 Jahre

1

0,24

Nordamerika

13

0,24

boreales Tundra-Wald-Gebiet

Asien, Europa, > 20 Jahre

7

0,24

Asien, Europa, ≤ 20 Jahre

1

0,24

Nordamerika

7

0,24


(1)  Entfällt. In diesen Fällen sind FMG und FI nicht anwendbar. SOC kann wie folgt berechnet werden: SOC = SOCST  × FLU