ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.145.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 145

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
11. Juni 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2010/319/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 22. März 2010 über die Unterzeichnung eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits über die Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (CAA) im Namen der Europäischen Union

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EU) Nr. 501/2010 der Kommission vom 10. Juni 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

2

 

 

Verordnung (EU) Nr. 502/2010 der Kommission vom 10. Juni 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

4

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/320/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 8. Juni 2010 gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen

6

 

 

2010/321/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 7. Juni 2010 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen über die Arbeit im Fischereisektor der Internationalen Arbeitsorganisation aus dem Jahr 2007 (Übereinkommen Nr. 188) im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren

12

 

*

Beschluss 2010/322/GASP des Rates vom 8. Juni 2010 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO

13

 

 

2010/323/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 10. Juni 2010 zur Gewährung einer Ausnahmegenehmigung für Bulgarien und Deutschland hinsichtlich der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Viehbestands- und Fleischstatistiken (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3617)

15

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

 

2010/324/EU

 

*

Beschluss Nr. 2/2010 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 19. März 2010 über die Ernennung des Direktors des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum (TZL)

16

 

 

2010/325/EU

 

*

Beschluss Nr. 3/2010 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 19. Mai 2010 über die Ernennung des Direktors des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE)

17

 

 

2010/326/EU

 

*

Beschluss Nr. 4/2010 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 19. Mai 2010 über die Ernennung der stellvertretenden Direktorin des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE)

18

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

11.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. März 2010

über die Unterzeichnung eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits über die Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (CAA) im Namen der Europäischen Union

(2010/319/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. November 1995 ist das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (nachstehend „Assoziationsabkommen“ genannt) (1) in Kraft getreten.

(2)

Nach Artikel 47 des Assoziationsabkommens ist, soweit angebracht, ein Europäisches Konformitätsbewertungsabkommen zu schließen; Artikel 55 des Assoziationsabkommens sieht vor, dass sich die Vertragsparteien nach besten Kräften bemühen, ihre Rechtsvorschriften einander anzugleichen.

(3)

Das am 24. Juni 2009 in Brüssel paraphierte Protokoll zum Assoziationsabkommen über die Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (nachstehend „Protokoll“ genannt) sollte unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits über die Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (CAA) (nachstehend „Protokoll“ genannt) (2) wird vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. März 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Á. MORATINOS


(1)  ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 3.

(2)  Das Protokoll wird zu einem späteren Zeitpunkt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.


VERORDNUNGEN

11.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 501/2010 DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. Juni 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juni 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

44,4

MK

39,5

TR

60,4

ZZ

48,1

0707 00 05

MA

37,3

MK

41,0

TR

117,0

ZZ

65,1

0709 90 70

MA

68,1

TR

106,3

ZZ

87,2

0805 50 10

AR

95,9

BR

112,1

TR

100,4

US

83,4

ZA

105,7

ZZ

99,5

0808 10 80

AR

97,5

BR

79,0

CA

103,3

CL

103,6

CN

54,8

IL

49,0

NZ

107,1

US

122,5

UY

116,3

ZA

95,5

ZZ

92,9

0809 10 00

TN

380,0

TR

187,8

ZZ

283,9

0809 20 95

TR

436,0

US

574,5

ZZ

505,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


11.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 502/2010 DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 500/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. Juni 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juni 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 142 vom 10.6.2010, S. 5.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 11. Juni 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

41,01

0,00

1701 11 90 (1)

41,01

2,60

1701 12 10 (1)

41,01

0,00

1701 12 90 (1)

41,01

2,30

1701 91 00 (2)

41,01

5,17

1701 99 10 (2)

41,01

2,03

1701 99 90 (2)

41,01

2,03

1702 90 95 (3)

0,41

0,27


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

11.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/6


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. Juni 2010

gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen

(2010/320/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 126 Absatz 9 und Artikel 136,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe a AEUV besteht die Möglichkeit, für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, spezifische Maßnahmen zu erlassen, um die Koordinierung und Überwachung ihrer Haushaltsdisziplin zu verstärken.

(2)

Artikel 126 AEUV bestimmt, dass die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden haben, und legt das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit fest. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt, dessen korrektive Komponente das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit ist, bietet einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt.

(3)

Am 27. April 2009 entschied der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), dass in Griechenland ein übermäßiges Defizit besteht, und sprach gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV sowie Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) Empfehlungen aus mit dem Ziel, dieses Defizit bis spätestens 2010 zu beenden. Außerdem setzte der Rat den 27. Oktober 2009 als Frist für Griechenland zur Ergreifung wirksamer Maßnahmen fest. Am 30. November 2009 stellte der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV fest, dass Griechenland keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hat; infolgedessen setzte er Griechenland am 16. Februar 2010 gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV mit der Maßgabe in Verzug, bis spätestens 2012 Maßnahmen zur Korrektur des übermäßigen Defizits zu treffen (nachstehend „Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 9“ genannt). Der Rat setzte auch den 15. Mai 2010 als Frist zur Ergreifung wirksamer Maßnahmen fest.

(4)

Wurden in Einklang mit Artikel 126 Absatz 9 AEUV wirksame Maßnahmen ergriffen und treten nach der Inverzugsetzung unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen ein, kann der Rat gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 auf Empfehlung der Kommission eine geänderte Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV aussprechen.

(5)

Laut Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen, die die Grundlage für die erste Inverzugsetzung Griechenlands bildete, sollte das BIP im Jahr 2010 um ¼ % zurückgehen und sich ab 2011 im Zuge eines vorausgesagten Wirtschaftswachstums von 0,7 % wieder erholen. Für 2010 wird nunmehr ein drastischer Einbruch des realen BIP erwartet, gefolgt von einem weiteren Rückgang im Jahr 2011. Danach wird mit einem allmählichen Wiedereinsetzen des Wachstums gerechnet. Diese merkliche Verschlechterung des ökonomischen Szenarios zieht bei unveränderter Politik eine entsprechende Verschlechterung der Perspektiven für die öffentlichen Finanzen nach sich. Hinzu kommt, dass das gesamtstaatliche Defizit 2009 (das zum Zeitpunkt des Beschlusses des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 9 auf 12,7 % des BIP geschätzt worden war und nach der Datenmeldung Griechenlands vom 1. April 2010 auf 13,6 % des BIP) nach oben korrigiert wurde und die Gefahr besteht, dass eine weitere Aufwärtskorrektur (in einer Größenordnung von 0,3 bis 0,5 % des BIP) vorgenommen werden muss, wenn Eurostat seine derzeitige Überprüfung bei den griechischen Statistikbehörden abgeschlossen hat (2). Schließlich haben sich Bedenken des Marktes hinsichtlich der Entwicklung der öffentlichen Finanzen in einem steilen Anstieg der Risikoprämien für staatliche Schuldtitel niedergeschlagen, womit es noch schwieriger wird, die Entwicklung des staatlichen Defizits und der öffentlichen Schulden unter Kontrolle zu halten. Die Kommission gelangte in einer vorläufigen Bewertung im März 2010 zu dem Schluss, dass Griechenland die haushaltspolitischen Maßnahmen zur Erreichung des geplanten Defizitsziels 2010 den Vorgaben entsprechend durchführt. Angesichts der abrupten Veränderung des ökonomischen Szenarios sind diese Pläne jedoch nicht mehr als ausreichend zu betrachten. Die unmittelbare Bedrohung der Zahlungsfähigkeit des griechischen Staates erfordert noch drastischere Maßnahmen im laufenden Jahr. Gleichzeitig macht der nunmehr zu erwartende massive Wirtschaftseinbruch die Einhaltung des ursprünglich ins Auge gefassten Defizitrückführungspfads unmöglich. Unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen können im Falle Griechenlands als gegeben angesehen werden, so dass eine Änderung der Empfehlungen nach Artikel 136 und Artikel 126 Absatz 9 AEUV gerechtfertigt ist.

(6)

Angesichts dieser Erwägungen scheint es angezeigt, die in dem Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 9 für die Korrektur des übermäßigen Defizits in Griechenland gesetzte Frist um zwei Jahre, d.h. bis 2014 zu verlängern.

(7)

Der öffentliche Bruttoschuldenstand lag Ende 2009 bei 115,1 % des BIP. Diese Schuldenquote zählt zu den höchsten in der EU und liegt erheblich über dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 60 % des BIP. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass die Schuldenquote infolge der laufenden statistischen Untersuchungen weiter (um 5 bis 7 Prozentpunkte) nach oben korrigiert werden muss. Um den Defizitrückführungspfad, der als erforderlich und unter den gegebenen Umständen als realistisch anzusehen ist, einhalten zu können, müsste sich der Anstieg der Schuldenquote ab 2014 ins Gegenteil verkehren. Zusätzlich zu den anhaltend hohen staatlichen Defiziten haben „Below-the-line“-Transaktionen erheblich zur Erhöhung des Schuldenstands beigetragen. Dadurch wurde das Vertrauen der Märkte in die Fähigkeit der griechischen Regierung geschwächt, weitere Schulden bedienen zu können. Griechenland muss dringendst einschneidende Maßnahmen in nie dagewesenem Umfang ergreifen, um das Defizit zu beheben und die anderen schuldenstandserhöhenden Faktoren in den Griff zu bekommen, mit dem Ziel, die Schuldenquote wieder abzubauen und schnellstmöglich eine Rückkehr zur Marktfinanzierung zu ermöglichen.

(8)

Die außerordentlich gravierende Verschlechterung der Finanzlage der griechischen Regierung hat die Mitgliedstaaten des Euroraums veranlasst, mit Blick auf die Sicherung der finanziellen Stabilität im gesamten Euroraum die Gewährung einer Stabilitätshilfe für Griechenland — kombiniert mit einer multilateralen Unterstützung durch den Internationalen Währungsfonds — zu beschließen. Die von den Mitgliedstaaten des Euroraums gewährte Hilfe wird in Form von bilateralen Darlehen unter Koordinierung der Kommission zusammengeführt. Die Darlehensgeber haben beschlossen, die Gewährung der Hilfe daran zu knüpfen, dass Griechenland die in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen einhält. Insbesondere wird von Griechenland erwartet, dass es die in diesem Beschluss genannten Maßnahmen nach dem vorgegebenen Zeitplan durchführt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Griechenland beendet das derzeitige übermäßige Defizit so rasch wie möglich, spätestens aber im Jahr 2014.

(2)   Mit dem Anpassungspfad zur Korrektur des übermäßigen Defizits soll erreicht werden, dass das gesamtstaatliche Defizit folgende Werte nicht überschreitet: 18 508 Mio. EUR (8 % des BIP) im Jahr 2010, 17 065 Mio. EUR (7,6 % des BIP) im Jahr 2011, 14 916 Mio. EUR (6,5 % des BIP) im Jahr 2012, 11 399 Mio. EUR (4,9 % des BIP) im Jahr 2013 und 6 385 Mio. EUR (2,6 % des BIP) im Jahr 2014. Zur Erreichung dieses Ziels wird sich der strukturelle Saldo im Zeitraum 2009-2014 um mindestens 10 % des BIP verbessern müssen.

(3)   Der in Absatz 2 genannte Anpassungspfad setzt voraus, dass die jährliche Veränderung des konsolidierten gesamtstaatlichen Bruttoschuldenstands folgende Beträge nicht übersteigt: 34 058 Mio. EUR im Jahr 2010, 17 365 Mio. EUR im Jahr 2011, 15 016 Mio. EUR im Jahr 2012, 11 599 Mio. EUR im Jahr 2013, 7 885 Mio. EUR im Jahr 2014. Bei Zugrundelegung der aktuellen BIP-Projektionen würde der entsprechende Pfad für die Entwicklung der Schuldenquote wie folgt verlaufen: 133,2 % im Jahr 2010, 145,2 % im Jahr 2011, 148,8 % im Jahr 2012, 149,6 % im Jahr 2013 und 148,4 % im Jahr 2014.

Artikel 2

(1)   Griechenland trifft bis Ende Juni 2010 folgende Maßnahmen:

a)

Erlass eines Gesetzes zur Einführung eines progressiven Steuertarifs für alle Einkommensarten und horizontale Vereinheitlichung der Besteuerung von Arbeits- und Kapitaleinkünften;

b)

Erlass eines Gesetzes zur Aufhebung sämtlicher Steuerbefreiungen und autonomer Steuerregelungen, auch für Einkünfte aus Sonderzulagen für Beamte;

c)

Streichung der für unvorhergesehene Ausgaben zurückgestellten Haushaltsmittel mit dem Ziel einer Einsparung von 700 Mio. EUR;

d)

Streichung des größten Teils der für die Solidaritätsbeihilfe vorgesehenen Haushaltsmittel (mit Ausnahme eines für Armutslinderung bestimmten Teils) mit dem Ziel einer Einsparung von 400 Mio. EUR;

e)

Kürzung der höchsten Pensionen mit dem Ziel einer Einsparung von 500 Mio. EUR jährlich (350 Mio. EUR für den Rest des Jahres 2010);

f)

Kürzung des Oster-, Urlaubs- und Weihnachtsgelds für Beamte mit dem Ziel einer Einsparung von 1 500 Mio. EUR jährlich (1 100 Mio. EUR für den Rest des Jahres 2010);

g)

Abschaffung des Oster-, Urlaubs- und Weihnachtsgelds für Rentner — bei gleichzeitigem Schutz der Bezieher niedriger Renten — mit dem Ziel einer Einsparung von 1 900 Mio. EUR jährlich (1 500 Mio. EUR für den Rest des Jahres 2010);

h)

Erhöhung der Mehrwertsteuer zur Erzielung von Einnahmen in Höhe von mindestens 1 800 Mio. EUR jährlich (800 Mio. EUR für den Rest des Jahres 2010);

i)

Erhöhung der Verbrauchsteuern auf Kraftstoffe, Tabak und Alkohol zur Erzielung von Einnahmen in Höhe von mindestens 1 050 Mio. EUR jährlich (450 Mio. EUR für den Rest des Jahres 2010);

j)

Erlass gesetzlicher Vorschriften zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie (3);

k)

Erlass eines Gesetzes zur Reform und Vereinfachung der öffentlichen Verwaltung auf kommunaler Ebene mit dem Ziel einer Reduzierung der Betriebskosten;

l)

Einsetzung einer Taskforce mit dem Auftrag, für eine stärkere Inanspruchnahme der Struktur- und Kohäsionsfondsmittel Sorge zu tragen;

m)

Erlass eines Gesetzes zur Erleichterung von Unternehmensgründungen;

n)

Kürzung der öffentlichen Investitionen gegenüber der ursprünglichen Planung um 500 Mio. EUR;

o)

Übertragung der Haushaltsmittel für die Kofinanzierung von Struktur- und Kohäsionsfondsprojekten auf ein zentrales Sonderkonto, das nicht für andere Zwecke in Anspruch genommen werden kann;

p)

Errichtung eines unabhängigen Fonds für finanzielle Stabilität zur Regelung möglicher Kapitalausfälle und zur Erhaltung der Solidität des Finanzsektors, im Bedarfsfall durch Bereitstellung von Eigenkapital für Banken;

q)

Verstärkte Bankenaufsicht mit erhöhten personellen Ressourcen, häufigerer Berichterstattung und vierteljährlichen Stresstests.

(2)   Griechenland trifft bis Ende September 2010 folgende Maßnahmen:

a)

Aufnahme in den Haushaltsentwurf 2011 von Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 3 % des BIP (4,1 % des BIP, falls Mittelübertragungen aus Vorjahresmaßnahmen geplant sind). Der Haushaltsplan hat insbesondere folgende Maßnahmen (oder — unter außergewöhnlichen Umständen — Maßnahmen, die vergleichbare Einsparungen bringen) vorzusehen: Verringerung der Vorleistungen des Gesamtstaates um mindestens 300 Mio. EUR gegenüber dem Stand von 2010 (zusätzlich zu den Einsparungen durch die in diesem Absatz erwähnte Reform der öffentlichen Verwaltung und der lokalen Gebietskörperschaften); Einfrieren des Rentenindex (mit dem Ziel einer Einsparung von 100 Mio. EUR); Einführung einer befristeten Krisenabgabe für hochprofitable Unternehmen (die in den Jahren 2011, 2012 und 2013 zusätzliche jährliche Einnahmen in Höhe von mindestens 600 Mio. EUR bringen soll); Steuervorauszahlungen für Selbständige (die im Jahr 2011 Einnahmen in Höhe von mindestens 400 Mio. EUR und in den Jahren 2012 und 2013 noch höhere Einnahmen bringen sollen); Verbreiterung der Mehrwertsteuerbasis durch Einbeziehung bestimmter derzeit mehrwertsteuerbefreiter Dienstleistungen sowie durch die künftige Anwendung des vollen Mehrwertsteuersatzes auf 30 % der Waren und Dienstleistungen, für die bislang der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gilt (womit Einnahmen in Höhe von 1 Mrd. EUR erzielt werden sollen); schrittweise Einführung einer Ökosteuer auf CO2-Emissionen (die Einnahmen in Höhe von mindestens 300 Mio. EUR im Jahr 2011 bringen soll); Erlass von Rechtsvorschriften durch die griechische Regierung zur Reform der öffentlichen Verwaltung und Neuordnung der lokalen Gebietskörperschaften (mit dem Ziel einer Kostensenkung um mindestens 500 Mio. EUR im Jahr 2011 und jeweils weitere 500 Mio. EUR in den Jahren 2012 und 2013); Abbau von inlandsfinanzierten Investitionen (um mindestens 1 Mrd. EUR) durch Priorisierung von Investitionsprojekten, die aus den EU-Strukturfonds finanziert werden; Setzen von Anreizen zur Regularisierung bei Verstößen gegen Flächennutzungspläne (was in den Jahren 2011 bis 2013 Einnahmen in Höhe von mindestens 1 500 Mio. EUR, davon mindestens 500 Mio. EUR im Jahr 2011, bringen soll); Erzielung von Einnahmen aus der Vergabe von Glücksspiellizenzen (mindestens 500 Mio. EUR aus dem Verkauf von Lizenzen und 200 Mio. EUR aus Lizenzgebühren); Verbreiterung der Bemessungsgrundlage für die Immobiliensteuer durch Neuberechnung der aktuellen Vermögenswerte (was zusätzliche Einnahmen in Höhe von mindestens 500 Mio. EUR bringen soll); höhere Besteuerung von Sachleistungen, unter anderem Besteuerung von Kfz-Leasingzahlungen (im Umfang von mindestens 150 Mio. EUR); höhere Besteuerung von Luxusgütern (im Umfang von mindestens 100 Mio. EUR), Erhebung einer Sondersteuer auf nicht genehmigte Gebäude (was Einnahmen von mindestens 800 Mio. EUR pro Jahr bringen soll); Ersetzung von lediglich 20 % der in den Ruhestand tretenden Bediensteten des öffentlichen Sektors (Zentralregierung, Kommunen, öffentliche Unternehmen, lokale Gebietskörperschaften, staatliche Agenturen und sonstige öffentliche Einrichtungen);

b)

Erlass eines Gesetzes zur Reformierung des Rentensystems und zur Gewährleistung seiner mittel- und langfristigen Tragfähigkeit. Mit dem Gesetz eingeführt werden sollten insbesondere ein einheitliches gesetzliches Renteneintrittsalter von 65 Jahren (auch für Frauen); eine Verschmelzung der bestehenden Rentenfonds zu drei Fonds sowie ein einheitliches neues Rentensystem für alle derzeitigen und künftigen Beschäftigten (anwendbar ab 1. Januar 2013); eine Herabsetzung der Rentenobergrenze; eine schrittweise Erhöhung der Mindestbeitragszeiten für den Bezug einer vollen Rente von 37 auf 40 Jahre (bis 2015); die Einführung eines Mindestrentenalters von 60 Jahren bis zum 1. Januar 2011 (auch für Personen, die schwere und anstrengende Tätigkeiten ausüben, sowie für Beschäftigte mit 40 Beitragsjahren); die Abschaffung der Sondervorschriften für bereits vor 1993 versicherte Personen (bei Aufrechterhaltung bereits erworbener Ansprüche); eine deutliche Verkürzung der Liste der schweren und anstrengenden Berufe; eine Kürzung der Rentenleistungen (um jährlich 6 %) für Personen, die bei Eintritt in den Ruhestand zwischen 60 und 65 Jahre alt sind und deren Beitragszeiten unter 40 Jahren liegen; die Schaffung eines automatischen Anpassungsmechanismus, der eine Anpassung des Rentenalters an den Anstieg der Lebenserwartung vorsieht (ab 2020); die Einführung eines bedarfsorientierten garantierten Mindesteinkommens für ältere Menschen, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben; die Einführung strengerer Vorschriften für den Bezug einer Invalidenrente und eine regelmäßige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen; eine Änderung der Rentenformel im beitragsbasierten System zur stärkeren Koppelung der Rentenleistungen an die Beitragszahlungen (wobei die Zuwachsrate auf jährlich durchschnittlich 1,2 % zu begrenzen ist) und eine Ausweitung der Grundlage für die Berechnung des rentenfähigen Einkommens auf das gesamte Lebenseinkommen (bei Aufrechterhaltung bereits erworbener Ansprüche). Mit der Durchführung dieses Gesetzes dürfte der projizierte Anstieg der Rentenausgaben im Verhältnis zum BIP in den kommenden Jahrzehnten unter den Durchschnittswert im Euroraum abgesenkt und der Anstieg der Rentenausgaben des öffentlichen Sektors im Zeitraum 2010-2060 auf weniger als 2,5 % des BIP begrenzt werden;

c)

Stärkung von Rolle und Ressourcen des Obersten Rechnungshofs und Treffen von Vorkehrungen, um eine etwaige politische Einflussnahme auf Datenprojektionen und Rechnungswesen zu verhindern;

d)

Ausarbeitung eines Reformentwurfs für eine Lohngesetzgebung für den öffentlichen Sektor, insbesondere Einrichtung einer Zentralen Zahlungsstelle für die Auszahlung der Löhne, Festlegung einheitlicher Grundsätze und eines einheitlichen Zeitplans für die Schaffung einer rationalisierten, einheitlichen Tarifordnung für staatlichen Sektor, kommunale Behörden und sonstige öffentliche Stellen;

e)

Erlass von Rechtsvorschriften zur Erhöhung der Effizienz von Steuerverwaltung und Steuerkontrollen;

f)

Einführung einer unabhängigen Prüfung der öffentlichen Verwaltung und bestehender Sozialprogramme;

g)

Veröffentlichung monatlicher Statistiken (auf Kassenbasis) über Einnahmen, Ausgaben, Finanzierungen und Zahlungsrückstände für den Sektor Staat und dessen Teilsektoren;

h)

Ausarbeitung eines Aktionsplans zur Verbesserung der Erhebung und Verarbeitung gesamtstaatlicher Daten, insbesondere durch Stärkung der Kontrollmechanismen der Statistikbehörden und des Obersten Rechnungshofs sowie durch Gewährleistung einer effektiven persönlichen Haftung bei fehlerhaften Angaben, mit dem Ziel, die umgehende Bereitstellung gesamtstaatlicher Daten hoher Qualität gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2223/96 (4), (EG) Nr. 264/2000 (5), (EG) Nr. 1221/2002 (6), (EG) Nr. 501/2004 (7), (EG) Nr. 1222/2004 (8), (EG) Nr. 1161/2005 (9), (EG) Nr. 223/2009 (10) und (EG) Nr. 479/2009 (11) sicherzustellen;

i)

regelmäßige Veröffentlichung von Informationen über die Finanzlage öffentlicher Unternehmen und anderer öffentlicher Einrichtungen, die nicht dem Sektor Staat zuzurechnen sind (einschließlich detaillierter Gewinn- und Verlustrechnungen, Bilanzen und Daten zu Beschäftigung und Lohnkosten).

(3)   Griechenland trifft bis Ende Dezember 2010 folgende Maßnahmen:

a)

Erlass der in Absatz 2 Buchstaben a und d genannten Maßnahmen;

b)

Entwurf von Rechtsvorschriften zur Stärkung des finanzpolitischen Rahmens. Dies sollte insbesondere die Festlegung eines mittelfristigen finanzpolitischen Rahmens, die obligatorische Haushaltsrückstellung in Höhe von 10 % der Gesamtmittel für unvorhergesehene Ausgaben, die Schaffung strengerer Ausgabenüberwachungsmechanismen und die Einrichtung einer unabhängigen Finanzagentur, die in finanzpolitischen Fragen berät und sachkundige Prüfungen durchführt, einschließen;

c)

Erlass eines Gesetzes zur Reformierung des Tarifverhandlungssystems im privaten Sektor, das eine Kürzung der Vergütung von Überstunden, eine größere Flexibilität in Bezug auf das Arbeitszeitmanagement sowie die Möglichkeit des Abschlusses regionaler Pakte über unterhalb der bestehenden sektoralen Vereinbarungen liegende Lohnzuwächse vorsehen sollte;

d)

Erlass eines Mindestlohngesetzes, mit dem niedrigere Mindestlöhne für besonders gefährdete Personengruppen wie Jugendliche und Langzeitarbeitslose sowie Maßnahmen eingeführt werden, die gewährleisten, dass die derzeitigen Mindestlöhne für die Dauer von drei Jahren nominal festgeschrieben werden;

e)

Reform der Rechtsvorschriften zum Beschäftigungsschutz mit dem Ziel, bei Neueinstellungen die Probezeit auf ein Jahr zu verlängern, die Gesamthöhe von Abfindungen herabzusetzen und zu gewährleisten, dass für Arbeiter und Angestellte dieselben Abfindungsbedingungen gelten, die Mindestschwelle für die Anwendung der Vorschriften über Massenentlassungen insbesondere für größere Unternehmen anzuheben und den Abschluss befristeter Arbeitsverträge zu erleichtern;

f)

deutliche Erhöhung der Ausschöpfungsquote bei den Struktur- und Kohäsionsfondsmitteln;

g)

Einführung eines neuen Systems im Bereich des Arzneimittel-Managements zur Förderung des Einsatzes von Generika;

h)

Einführung eines einheitlichen öffentlichen Vergabesystems mit einer zentralen Vergabebehörde, die insbesondere robuste Ausschreibungsverfahren sowie Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen gewährleistet;

i)

Erlass von Rechtsvorschriften zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der Zulassung von Unternehmen, gewerblichen Tätigkeiten und Berufen;

j)

Änderung des institutionellen Rahmens der griechischen Wettbewerbsbehörde (HCC) mit dem Ziel, deren Unabhängigkeit zu erhöhen, angemessene Fristen für Untersuchungen und für die Bekanntgabe von Entscheidungen festzulegen und der Behörde die Befugnis zu übertragen, Beschwerden abzuweisen;

k)

bessere Verwaltung des öffentlichen Vermögens mit dem Ziel, im Zeitraum 2011-2013 Einnahmen in Höhe von jährlich mindestens 1 Mrd. EUR zu erzielen;

l)

Maßnahmen, die auf die Beseitigung bestehender Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit abzielen.

(4)   Griechenland trifft bis Ende März 2011 folgende Maßnahmen:

a)

Erlass der in Absatz 3 Buchstabe b genannten Maßnahmen.

(5)   Griechenland trifft bis Ende Juni 2011 folgende Maßnahmen:

a)

Straffung und Vereinheitlichung der Tarifstruktur im öffentlichen Sektor für die Anwendung auf staatlichen Sektor, Kommunalbehörden und sonstige Stellen, wobei sich die Vergütung an der Produktivität und den Aufgaben orientieren sollte;

b)

Maßnahmen zur Umsetzung der Erkenntnisse aus der externen und unabhängigen funktionalen Überprüfung der öffentlichen Verwaltung;

c)

Stärkung der Arbeitsaufsicht, wobei eine Ausstattung mit dem erforderlichen qualifizierten Personal sowie quantitative Zielvorgaben bezüglich der Zahl der durchzuführenden Kontrollen vorzusehen sind.

(6)   Griechenland trifft bis Ende September 2011 folgende Maßnahmen:

a)

Aufnahme in den Haushaltsentwurf 2012 von Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 2,2 % des BIP. Der Haushaltsplan hat insbesondere folgende Maßnahmen (oder — unter außergewöhnlichen Umständen — Maßnahmen, die vergleichbare Einsparungen bringen) vorzusehen: zusätzliche Erweiterung der Mehrwertsteuerbasis durch Anwendung des vollen Mehrwertsteuersatzes auf Waren und Dienstleistungen, für die bislang der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gilt (zur Erzielung zusätzlicher Einnahmen von mindestens 300 Mio. EUR); weiterer Abbau der Beschäftigung im öffentlichen Dienst — über die Formel „eine Neueinstellung auf fünf Verrentungen im öffentlichen Sektor“ hinaus — (mit dem Ziel einer Einsparung von mindestens 600 Mio. EUR); Einführung von Verbrauchsteuern auf nichtalkoholische Getränke (in einem Umfang von insgesamt mindestens 300 Mio. EUR); Erweiterung der Bemessungsgrundlage für die Immobiliensteuer durch Neuberechnung der aktuellen Vermögenswerte (zur Erzielung zusätzlicher Einnahmen von mindestens 200 Mio. EUR); Reorganisation der Verwaltung auf substaatlicher Ebene (wodurch Einsparungen in Höhe von mindestens 500 Mio. EUR erzielt werden sollen); Verringerung der Vorleistungen des Gesamtstaates (um mindestens 300 Mio. EUR gegenüber dem Stand von 2011); Einfrieren der nominalen Renten; Steigerung der Effizienz bei der Einziehung von Steuervorauszahlungen bei Selbständigen (mit dem Ziel, Einnahmen in Höhe von mindestens 100 Mio. EUR zu erzielen); Reduzierung der Transfers zugunsten öffentlicher Unternehmen (um mindestens 800 Mio. EUR) nach deren Umstrukturierung; Gewährung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit aufgrund einer Bedarfsprüfung (mit dem Ziel einer Einsparung von 500 Mio. EUR); Erzielung weiterer Einnahmen aus der Vergabe von Glücksspiellizenzen (mindestens 225 Mio. EUR aus dem Verkauf von Lizenzen und 400 Mio. EUR aus Lizenzgebühren);

b)

Abbau der steuerlichen Hindernisse für Fusionen und Übernahmen;

c)

Vereinfachung der Zollverfahren bei Exporten und Importen;

d)

weitere Erhöhung der Ausschöpfungsquote bei den Struktur- und Kohäsionsfondsmitteln;

e)

vollständige Umsetzung der Agenda für bessere Rechtsetzung mit dem Ziel einer Reduzierung des Verwaltungsaufwands um 20 % (gegenüber dem Jahr 2008).

(7)   Griechenland trifft bis Ende Dezember 2011 folgende Maßnahmen:

a)

Erlass der in Absatz 6 Buchstabe a genannten Maßnahmen;

b)

Stärkung der Durchführungskapazitäten aller Durchführungsbehörden und zwischengeschalteten Stellen bei den operationellen Programmen im Rahmen des nationalen strategischen Referenzrahmens 2007-2013 und Zertifizierung nach ISO 9001:2008 (Qualitätsmanagement).

Artikel 3

Griechenland arbeitet uneingeschränkt mit der Kommission zusammen und übermittelt dieser auf begründete Anforderung unverzüglich sämtliche Daten oder Unterlagen, die benötigt werden, um die Einhaltung dieses Beschlusses zu überwachen.

Artikel 4

(1)   Griechenland legt dem Rat und der Kommission vierteljährlich einen Bericht vor, in dem die zur Umsetzung dieses Beschlusses getroffenen Maßnahmen dargelegt werden.

(2)   Die Berichte gemäß Absatz 1 sollten ausführliche Angaben zu Folgendem enthalten:

a)

konkrete Maßnahmen, die bis zum Berichtstermin durchgeführt wurden, um diesem Beschluss nachzukommen, einschließlich ihrer quantifizierten Haushaltsauswirkungen;

b)

konkrete Maßnahmen, die nach dem Berichtstermin durchgeführt werden sollen, um diesem Beschluss nachzukommen, Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen und Schätzung ihrer Haushaltsauswirkungen;

c)

monatlicher Vollzug des Staatshaushalts;

d)

Haushaltsvollzug der Sozialversicherung, Kommunen und außerbudgetären Fonds im Jahresverlauf;

e)

Emission und Tilgung von Staatsanleihen;

f)

Entwicklungen bei der unbefristeten und befristeten Beschäftigung im öffentlichen Sektor;

g)

öffentliche Ausgaben vor Auszahlung (aufgelaufene Zahlungsrückstände);

h)

Finanzlage der öffentlichen Unternehmen und anderer öffentlicher Einrichtungen.

(3)   Die Kommission und der Rat analysieren die Berichte, um die Befolgung dieses Beschlusses durch Griechenland zu bewerten. Im Rahmen dieser Bewertungen kann die Kommission Maßnahmen nennen, die erforderlich sind, um den in diesem Beschluss vorgezeichneten Anpassungspfad zur Korrektur des übermäßigen Defizits einzuhalten.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Bekanntgabe in Kraft.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SALGADO


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(2)  Eurostat, Pressemitteilung 55/2010 vom 22. April 2010.

(3)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission vom 3. Februar 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken (ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 4).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen (ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 501/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates (ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1222/2004 des Rates vom 28. Juni 2004 über die Erhebung und Übermittlung von Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand (ABl. L 233 vom 2.7.2004, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1161/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 über die Erstellung von vierteljährlichen nichtfinanziellen Sektorkonten (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 22).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1).


11.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/12


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. Juni 2010

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen über die Arbeit im Fischereisektor der Internationalen Arbeitsorganisation aus dem Jahr 2007 (Übereinkommen Nr. 188) im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren

(2010/321/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 48 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen Nr. 188 der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „IAO“) über die Arbeit im Fischereisektor (im Folgenden das „Übereinkommen“) wurde am 14. Juni 2007 auf der in Genf zusammengetretenen Internationalen Arbeitskonferenz der IAO angenommen, wobei alle Delegationen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die Annahme stimmten.

(2)

Das Übereinkommen leistet durch die Förderung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen für Fischer sowie gerechterer Wettbewerbsbedingungen für die Eigentümer von Fischereifahrzeugen einen wichtigen Beitrag für den Fischereisektor auf internationaler Ebene; daher ist es wünschenswert, dass seine Bestimmungen so rasch wie möglich umgesetzt werden.

(3)

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission treten für die Ratifizierung internationaler Arbeitsübereinkommen ein, die von der IAO als zeitgemäß und als Beitrag zu den Bemühungen der Europäischen Union zur Förderung menschenwürdiger Arbeit für alle in und außerhalb der Union eingestuft werden.

(4)

Im Einklang mit der IAO-Verfassung wird die Annahme eines Übereinkommens oder einer Empfehlung durch die Konferenz oder die Ratifikation eines Übereinkommens durch ein Mitglied in keinem Fall so ausgelegt, als würde dadurch irgendein Gesetz, Rechtsspruch, Gewohnheitsrecht oder Vertrag berührt, die den betroffenen Arbeitnehmern günstigere Bedingungen gewährleisten als die, die in dem Übereinkommen oder in der Empfehlung vorgesehen sind.

(5)

Einige Bestimmungen des Übereinkommens fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union in Bezug auf die Angleichung der Sozialversicherungssysteme.

(6)

Die Union kann das Übereinkommen nicht ratifizieren, da nur Staaten Parteien des Übereinkommens sein können.

(7)

Der Rat sollte daher die durch Unionsvorschriften zur Angleichung der Sozialversicherungssysteme auf der Grundlage von Artikel 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gebundenen Mitgliedstaaten ermächtigen, das Übereinkommen im Interesse der Union unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen zu ratifizieren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten werden hiermit ermächtigt, in Bezug auf die Teile, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, das am 14. Juni 2007 angenommene Übereinkommen über die Arbeit im Fischereisektor der Internationalen Arbeitsorganisation aus dem Jahr 2007 zu ratifizieren.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Urkunden über die Ratifizierung des Übereinkommens so bald wie möglich, vorzugsweise vor dem 31. Dezember 2012, beim Generaldirektor der Internationalen Arbeitsorganisation zu hinterlegen. Der Rat wird die Fortschritte bei der Ratifizierung vor Januar 2012 prüfen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CORBACHO


(1)  Zustimmung des Europäischen Parlaments (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) zur Bestätigung der Stellungnahme vom 14. Januar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


11.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/13


BESCHLUSS 2010/322/GASP DES RATES

vom 8. Juni 2010

zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (1), EULEX KOSOVO

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 4. Februar 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP (2), angenommen. Diese Gemeinsame Aktion läuft bis zum 14. Juni 2010.

(2)

Am 9. Juni 2009 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2009/445/GASP (3) angenommen, durch die die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP dahingehend geändert wurde, dass der finanzielle Bezugsrahmen erhöht wurde, um die Kosten der Mission bis zum Ende der Laufzeit der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP zu decken.

(3)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat am 28. Mai 2010 die Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP um einen Zeitraum von zwei Jahren und die Erhöhung des finanziellen Bezugsrahmens von 265 000 000 EUR bis 14. Oktober 2010 empfohlen.

(4)

Die Anordnungs- und Kontrollstruktur der EULEX KOSOVO sollte die vertragliche Verantwortung des Missionsleiters gegenüber der Europäischen Kommission für die Ausführung des Haushalts unberührt lassen.

(5)

EULEX KOSOVO wird in einer Lage durchgeführt, die sich möglicherweise verschlechtern und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 21 des Vertrags abträglich sein könnte.

(6)

Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) bei der EULEX KOSOVO die Anordnungsbefugnis und Kontrolle auf strategischer Ebene aus.“

2.

Artikel 9 Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Kann der Personalbedarf für bestimmte Funktionen nicht durch aus den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden, so kann die EULEX KOSOVO bei Bedarf auch internationales Zivilpersonal und örtliches Personal auf Vertragsbasis einstellen. Ausnahmsweise können in hinreichend begründeten Fällen, in denen keine qualifizierten Bewerbungen aus Mitgliedstaaten vorliegen, gegebenenfalls Staatsangehörige von teilnehmenden Drittstaaten auf Vertragsbasis eingestellt werden.

(4)   Das Personal erfüllt seine Pflichten und handelt im Interesse der Mission. Das Personal hat die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (4) festgelegt sind.

3.

Artikel 11 Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Das PSK nimmt unter Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der EULEX KOSOVO wahr.

(3)   Nach Artikel 7 ist der Zivile Operationskommandeur, der der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters untersteht, der Befehlshaber der EULEX KOSOVO auf strategischer Ebene und erteilt als solcher dem Missionsleiter Weisungen und Ratschläge und leistet technische Unterstützung.

(4)   Der Zivile Operationskommandant erstattet über den Hohen Vertreter dem Rat Bericht.“

4.

Artikel 12 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der EULEX KOSOVO wahr.

(2)   Der Rat ermächtigt das PSK, für diesen Zweck die geeigneten Beschlüsse im Einklang mit Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Änderung des OPLAN und der Befehlskette ein. Sie umfasst auch die Befugnis, weitere Beschlüsse hinsichtlich der Ernennung des Missionsleiters zu fassen. Der Rat entscheidet auf Empfehlung des Hohen Vertreters über die Ziele und die Beendigung der EULEX KOSOVO.“

5.

Artikel 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer gemäß Artikel 37 des Vertrags und Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu schließenden Übereinkunft festgelegt. Schließen die Europäische Union und ein Drittstaat eine Übereinkunft über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung solch eines Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, so gelten die Bestimmungen einer solchen Übereinkunft für die EULEX KOSOVO.“

6.

Artikel 16 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EULEX KOSOVO bis zum 14. Oktober 2010 beläuft sich auf 265 000 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für EULEX KOSOVO für die darauf folgenden Zeiträume wird durch den Rat festgelegt.

(2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet.“

7.

Artikel 17 wird gestrichen.

8.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

Weitergabe von Verschlusssachen

(1)   Der Hohe Vertreter wird ermächtigt, an die Vereinten Nationen, die NATO/KFOR und an andere dritte Parteien, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der EULEX KOSOVO erstellte Dokumente bis zu dem für diese dritten Parteien jeweils festgelegten Geheimhaltungsgrad unter Einhaltung des Beschlusses 2001/264/EG weiterzugeben. Zur Erleichterung des Verfahrens sind vor Ort entsprechende technische Vereinbarungen auszuarbeiten.

(2)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses wird der Hohe Vertreter auch ermächtigt, an die zuständigen lokalen Behörden Verschlusssachen-Informationen und Verschlusssachen-Dokumente der EU, die für die Zwecke der EULEX KOSOVO erstellt werden und bis zum Geheimhaltungsgrad ‚RESTREINT EU‘ eingestuft sind, unter Einhaltung des Beschlusses 2001/264/EG weiterzugeben. In allen anderen Fällen werden solche Informationen und Dokumente an die zuständigen lokalen Behörden nach Verfahren weitergegeben, die dem Grad ihrer Zusammenarbeit mit der Europäischen Union entsprechen.

(3)   Der Hohe Vertreter wird ermächtigt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte, aber der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (5) unterliegende Dokumente über die die EULEX KOSOVO betreffenden Beratungen des Rates an die Vereinten Nationen, die NATO/KFOR und andere Dritte, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, und an die zuständigen lokalen Behörden weiterzugeben.

9.

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

Überprüfung

Der Rat beurteilt bis spätestens sechs Monate vor dem Ende der Geltungsdauer dieser Gemeinsamen Aktion, ob die EULEX KOSOVO fortgesetzt werden soll.“

10.

Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie endet am 14. Juni 2012.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SALGADO


(1)  Im Sinne der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

(2)  ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92.

(3)  ABl. L 148 vom 11.6.2009, S. 33.

(4)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.“

(5)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).“


11.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/15


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2010

zur Gewährung einer Ausnahmegenehmigung für Bulgarien und Deutschland hinsichtlich der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Viehbestands- und Fleischstatistiken

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3617)

(Nur der bulgarische und der deutsche Text sind verbindlich)

(2010/323/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

gestützt auf den Antrag Bulgariens vom 10. Februar 2009,

gestützt auf den Antrag Deutschlands vom 20. März 2009,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 kann die Kommission den Mitgliedstaaten für die Durchführung der genannten Verordnung eine Ausnahme gewähren, sofern die Anwendung dieser Verordnung auf ihre nationalen statistischen Systeme größere Anpassungen erfordert und wahrscheinlich erhebliche praktische Probleme verursachen wird.

(2)

Es ist angebracht, Bulgarien und Deutschland auf ihre Anträge hin solche Ausnahmen zu gewähren.

(3)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1065/2008 wendet ein Mitgliedstaat, dem eine Ausnahme bis zum 1. Januar 2010 gewährt worden ist, die Bestimmungen der Richtlinien 93/23/EWG (2), 93/24/EWG (3) und 93/25/EWG (4) des Rates bis zu diesem Datum weiter an.

(4)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1065/2008 wendet ein Mitgliedstaat, dem eine Ausnahme bis zum 1. Januar 2011 gewährt worden ist, die Bestimmungen der Richtlinie 93/25/EWG bis zu diesem Datum weiter an —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Bulgarien und Deutschland wird eine Ausnahme hinsichtlich der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 gewährt, die am 1. Januar 2010 endet.

(2)   Deutschland wird eine Ausnahme hinsichtlich der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 hinsichtlich der Schafe und Ziegen gewährt, die am 1. Januar 2011 endet.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland und an die Republik Bulgarien gerichtet.

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2009.

Brüssel, den 10. Juni 2010

Für die Kommission

Olli REHN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 5.

(4)  ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 10.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

11.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/16


BESCHLUSS Nr. 2/2010 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES

vom 19. März 2010

über die Ernennung des Direktors des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum (TZL)

(2010/324/EU)

DER AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (1), geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zur Änderung des genannten Partnerschaftsabkommens (2), insbesondere auf Artikel 3 seines Anhangs III,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit des bisherigen Direktors ist am 28. Februar 2010 abgelaufen.

(2)

Ein von beiden Parteien eingesetzter paritätischer Auswahlausschuss hat nach Abschluss seiner Beratungen vorgeschlagen, Herrn Michael HAILU (Äthiopien) zum Direktor des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum zu ernennen —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Unbeschadet späterer Beschlüsse, die der Ausschuss gegebenenfalls im Rahmen seiner Zuständigkeiten fasst, wird Herr Michael HAILU (Äthiopien) mit Wirkung vom 24. Mai 2010 bis zum 28. Februar 2015 zum Direktor des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum ernannt.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 2010.

Im Namen des AKP-EU-Botschafterausschusses

Der Präsident

Carlos BASTARRECHE SAGÜÉS


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.


11.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/17


BESCHLUSS Nr. 3/2010 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES

vom 19. Mai 2010

über die Ernennung des Direktors des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE)

(2010/325/EU)

DER AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (1), geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zur Änderung des genannten Partnerschaftsabkommens (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 7 seines Anhangs III,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit des bisherigen Direktors ist am 28. Februar 2010 abgelaufen.

(2)

Ein von beiden Parteien eingesetzter paritätischer Auswahlausschuss hat nach Abschluss seiner Beratungen vorgeschlagen, Herrn Jean-Erick ROMAGNE (Frankreich) zum Direktor des Zentrums für Unternehmensentwicklung zu ernennen —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Unbeschadet etwaiger späterer Beschlüsse, die der Ausschuss gegebenenfalls im Rahmen seiner Zuständigkeiten fasst, wird Herr Jean-Erick ROMAGNE (Frankreich) mit Wirkung vom 6. September 2010 bis zum 28. Februar 2015 zum Direktor des Zentrums für Unternehmensentwicklung ernannt.

Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 2010.

Im Namen des AKP-EU-Botschafterausschusses

Der Präsident

René MAKONGO


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.


11.6.2010   

DE

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L 145/18


BESCHLUSS Nr. 4/2010 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES

vom 19. Mai 2010

über die Ernennung der stellvertretenden Direktorin des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE)

(2010/326/EU)

DER AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (1), geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zur Änderung des genannten Partnerschaftsabkommens (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 7 seines Anhangs III,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit des bisherigen stellvertretenden Direktors ist am 28. Februar 2010 abgelaufen.

(2)

Ein von beiden Parteien eingesetzter paritätischer Auswahlausschuss hat nach Abschluss seiner Beratungen vorgeschlagen, Frau Jyoti JEETUN (Mauritius) zur stellvertretenden Direktorin des Zentrums für Unternehmensentwicklung zu ernennen —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Unbeschadet späterer Beschlüsse, die der Ausschuss gegebenenfalls im Rahmen seiner Zuständigkeiten fasst, wird Frau Jyoti JEETUN mit Wirkung vom 1. September 2010 bis zum 28. Februar 2015 zur stellvertretenden Direktorin des Zentrums für Unternehmensentwicklung ernannt.

Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 2010.

Im Namen des AKP-EU-Botschafterausschusses

Der Präsident

René MAKONGO


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.