ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.142.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 142

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
10. Juni 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 498/2010 der Kommission vom 9. Juni 2010 über ein Fangverbot für Ringwadenfänger, die die Flagge Frankreichs oder Griechenlands führen oder in Frankreich oder Griechenland registriert sind und im Atlantik östlich von 45° W oder im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben

1

 

 

Verordnung (EU) Nr. 499/2010 der Kommission vom 9. Juni 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

 

Verordnung (EU) Nr. 500/2010 der Kommission vom 9. Juni 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

5

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/316/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 3. Juni 2010 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss in Bezug auf die Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 zu vertreten ist

7

 

 

2010/317/GASP

 

*

Beschluss ATALANTA/3/2010 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 28. Mai 2010 zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

9

 

 

2010/318/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 9. Juni 2010 über die Länder, die in der Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 in den Genuss der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates kommen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3639)

10

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2010/1/EU der Kommission vom 8. Januar 2010 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 7 vom 12.1.2010)

11

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

10.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 498/2010 DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2010

über ein Fangverbot für Ringwadenfänger, die die Flagge Frankreichs oder Griechenlands führen oder in Frankreich oder Griechenland registriert sind und im Atlantik östlich von 45° W oder im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1359/2008, (EG) Nr. 754/2009, (EG) Nr. 1226/2009 und (EG) Nr. 1287/2009 (2) ist festgelegt, welche Mengen Roten Thun Fischereifahrzeuge der Europäischen Union 2010 im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer fischen dürfen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (3) müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die individuellen Quoten mitteilen, die sie den Schiffen mit einer Länge von mehr als 24 m zugeteilt haben.

(3)

Die Gemeinsame Fischereipolitik ist darauf ausgerichtet, die Lebensfähigkeit des Fischereisektors durch eine nachhaltige Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes zu gewährleisten.

(4)

Gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 informiert die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sie auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten oder von sich aus feststellt, dass die der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten als ausgeschöpft gelten, und untersagt jede Fischertätigkeit für das betreffende Gebiet, Fanggerät, den betreffenden Bestand, die betreffende Bestandsgruppe oder die an diesen Fischereitätigkeiten beteiligte Fangflotte.

(5)

Die der Kommission vorliegenden Angaben weisen darauf hin, dass die Fangmöglichkeiten, die Ringwadenfängern, die die Flagge Frankreichs oder Griechenlands führen oder in Frankreich oder Griechenland registriert sind, für Roten Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer zugeteilt wurden, am 9. Juni 2010 als ausgeschöpft gelten.

(6)

Die Kommission muss daher ab 10. Juni 2010 um 00.00 Uhr die Fischerei auf Roten Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer durch Ringwadenfänger, die die Flagge Frankreichs oder Griechenlands führen oder in Frankreich oder Griechenland registriert sind, verbieten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 10. Juni 2010 um 00.00 Uhr ist die Fischerei auf Roten Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer durch Ringwadenfänger, die die Flagge Frankreichs oder Griechenlands führen oder in Frankreich oder Griechenland registriert sind, verboten.

Ab diesem Zeitpunkt ist es ebenfalls verboten, von diesen Schiffen gefangenen Roten Thun an Bord zu behalten, zum Zweck der Mast oder Aufzucht in Käfige einzusetzen, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.


10.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 499/2010 DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. Juni 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

44,4

MK

50,2

TR

53,9

ZZ

49,5

0707 00 05

MA

37,3

MK

41,0

TR

92,9

ZZ

57,1

0709 90 70

MA

68,1

TR

101,9

ZZ

85,0

0805 50 10

AR

108,9

BR

112,1

TR

98,6

ZA

103,6

ZZ

105,8

0808 10 80

AR

100,1

BR

79,2

CA

103,3

CL

90,8

CN

66,0

IL

49,0

NZ

108,6

US

120,1

UY

116,3

ZA

91,4

ZZ

92,5

0809 10 00

TN

380,0

TR

185,0

ZZ

282,5

0809 20 95

TR

489,4

US

586,5

ZZ

538,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


10.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 500/2010 DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 496/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. Juni 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 140 vom 8.6.2010, S. 23.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 10. Juni 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

39,44

0,00

1701 11 90 (1)

39,44

3,07

1701 12 10 (1)

39,44

0,00

1701 12 90 (1)

39,44

2,78

1701 91 00 (2)

41,01

5,17

1701 99 10 (2)

41,01

2,03

1701 99 90 (2)

41,01

2,03

1702 90 95 (3)

0,41

0,27


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

10.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/7


BESCHLUSS DES RATES

vom 3. Juni 2010

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss in Bezug auf die Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 zu vertreten ist

(2010/316/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 214 Absatz 4 und Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 wurde mit dem Beschluss 2000/421/EG des Rates (1) im Namen der Europäischen Gemeinschaft geschlossen und mit den Beschlüssen des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses vom Juni 2003, Juni 2005, Juni 2007, Juni 2008 und Juni 2009 verlängert, so dass es nun bis zum 30. Juni 2010 gilt.

(2)

Das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 bleibt bis zum 30. Juni 2011 in Kraft.

(3)

Das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 läuft am 30. Juni 2010 aus, und die Frage seiner Erneuerung wird auf der 102. Tagung des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses am 4. Juni 2010 förmlich erörtert werden.

(4)

Auf der 101. Tagung des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses am 9. Dezember 2009 haben einige Mitglieder eine Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 um ein weiteres Jahr bis zum 30. Juni 2011 befürwortet. Die Europäische Union hat den Standpunkt vertreten, dass sie sich bemühen wird, im Juni 2010 eine Entscheidung über die Zukunft des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 zu treffen, und dass die Vorbereitungen unverzüglich anlaufen können, ohne dass hierdurch dem auf der 102. Tagung des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses im Juni 2010 vertretenen förmlichen Standpunkt vorgegriffen würde.

(5)

Im Hinblick auf die 102. Tagung des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses sind folgende zwei Szenarien denkbar, für die die Europäische Union einen Standpunkt vorbereiten sollte:

a)

Die Mitglieder des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses haben bis zur 102. Tagung des Ausschusses bei ihren Diskussionen über die Zukunft des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 deutliche Fortschritte erzielt (d.h. es kann davon ausgegangen werden, dass die Neuaushandlung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999/Aushandlung eines künftigen Übereinkommens im Laufe des Jahres 2010 beginnt). In diesem Fall wäre eine Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 um ein weiteres Jahr am angemessensten. Die Kommission würde dann das Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einleiten und empfehlen, dass der Rat die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen erteilt und Verhandlungsrichtlinien erlässt, oder

b)

die Mitglieder des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses haben bis zur 102. Tagung des Ausschusses bei ihren Diskussionen über die Zukunft des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 keine nennenswerten Fortschritte erzielt: In diesem Fall wäre eine Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 um ein weiteres Jahr nicht angemessen und die Kommission sollte im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten förmlich die Erzielung eines Konsenses im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss zugunsten einer Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 ablehnen.

(6)

Die Kommission sollte daher als Vertreterin der Europäischen Union im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss durch einen Beschluss des Rates ermächtigt werden, entweder eine Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 um ein Jahr, d.h. bis zum 30. Juni 2011, zu befürworten, wenn die Voraussetzungen nach Erwägungsgrund 5 Buchstabe a erfüllt sind, oder, wenn dies nicht der Fall ist, einen auf eine solche Verlängerung abzielenden Konsens im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss abzulehnen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt der Europäischen Union im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss besteht darin, dass eine Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 30. Juni 2011, befürwortet wird, sofern die Mitglieder des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses bei ihren Diskussionen über die Zukunft des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 bis zur 102. Tagung des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses am 4. Juni 2010 deutliche Fortschritte erzielt haben (d.h. es kann davon ausgegangen werden, dass die Neuaushandlung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999/Aushandlung eines künftigen Übereinkommens im Laufe des Jahres 2010 beginnt).

Falls die genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist, besteht der Standpunkt der Europäischen Union darin, dass die Erzielung eines Konsenses im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss zugunsten einer Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 nach Artikel 13 der Geschäftsordnung des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses förmlich abgelehnt wird.

Artikel 2

Die Kommission wird ermächtigt, einen der in Artikel 1 genannten Standpunkte im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss zum Ausdruck zu bringen.

Geschehen zu Luxemburg am 3. Juni 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. PÉREZ RUBALCABA


(1)  ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 37.


10.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/9


BESCHLUSS ATALANTA/3/2010 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 28. Mai 2010

zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

(2010/317/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) (Atalanta), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation zu fassen.

(2)

Das Vereinigte Königreich hat vorgeschlagen, dass Generalmajor Buster HOWE Konteradmiral Peter HUDSON als Befehlshaber der EU-Operation ablösen soll.

(3)

Der Militärausschuss der EU unterstützt diese Empfehlung.

(4)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Generalmajor Buster HOWE wird zum Befehlshaber der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2010 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 2010.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

C. FERNÁNDEZ-ARIAS


(1)  ABl L 301 vom 12.11.2008, S. 33.


10.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/10


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2010

über die Länder, die in der Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 in den Genuss der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates kommen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3639)

(2010/318/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 sieht vor, dass Entwicklungsländern, die die Anforderungen der Artikel 8 und 9 dieser Verordnung erfüllen, eine Sonderregelung als Anreiz für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt werden kann.

(2)

Alle Entwicklungsländer, die diese Sonderregelung ab 1. Juli 2010 in Anspruch nehmen wollen, mussten bis zum 30. April 2010 einen entsprechenden Antrag einreichen und umfassende Angaben machen zur Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen, den Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur tatsächlichen Umsetzung dieser Übereinkommen und zu ihrer Bereitschaft, die Überwachungs- und Überprüfungsmechanismen, die in den entsprechenden Übereinkommen und den dazugehörenden Rechtsinstrumenten vorgesehen sind, zu akzeptieren und strikt anzuwenden. Damit dem Antrag stattgegeben werden kann, muss das antragstellende Land auch als gefährdet im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 gelten.

(3)

Bei der Kommission ging bis zum Stichtag 30. April 2010 ein Antrag der Republik Panama (im Folgenden „Panama“) auf Gewährung der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung ab dem 1. Juli 2010 ein.

(4)

Der Antrag wurde nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 geprüft.

(5)

Die Prüfung ergab, dass Panama alle zwingenden Anforderungen der Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 erfüllt. Mithin sollte Panama die Sonderregelung für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 zugestanden werden.

(6)

Nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 ist Panama dieser Beschluss mitzuteilen.

(7)

Die Maßnahmen nach diesem Beschluss stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für allgemeine Präferenzen.

(8)

Dieser Beschluss lässt den Begünstigtenstatus der Länder unberührt, denen nach der Entscheidung 2008/938/EG der Kommission vom 9. Dezember 2008 (2) die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gemäß Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 zugute kommt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 kommt der Republik Panama die Sonderregelung als Anreiz für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates zugute.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Panama gerichtet.

Brüssel, den 9. Juni 2010

Für die Kommission

Karel DE GUCHT

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 90.


Berichtigungen

10.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/11


Berichtigung der Richtlinie 2010/1/EU der Kommission vom 8. Januar 2010 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

( Amtsblatt der Europäischen Union L 7 vom 12. Januar 2010 )

Auf den Seiten 19 und 20, im Anhang unter Nummer 2 Buchstaben a und b, unter Nummer 3 Buchstabe a Ziffer ii sowie unter Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii:

anstatt:

„Schutzgebiet(e)“

muss es heißen:

„Schutzgebiete“.

Auf Seite 19, im Anhang unter Nummer 3 Buchstabe a Ziffer i und unter Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i:

anstatt:

„Waadt“

muss es heißen:

„Wallis“.