ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.134.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 134

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
1. Juni 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 471/2010 der Kommission vom 31. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 hinsichtlich des Verzeichnisses der Drittländer, aus denen bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion zur Vermarktung in der Union stammen müssen ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 472/2010 der Kommission vom 31. Mai 2010 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran und den Vereinigten Arabischen Emiraten

4

 

*

Verordnung (EU) Nr. 473/2010 der Kommission vom 31. Mai 2010 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten

25

 

 

Verordnung (EU) Nr. 474/2010 der Kommission vom 31. Mai 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

59

 

 

Verordnung (EU) Nr. 475/2010 der Kommission vom 31. Mai 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

61

 

 

Verordnung (EU) Nr. 476/2010 der Kommission vom 31. Mai 2010 zur Festsetzung der ab dem 1. Juni 2010 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

63

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2010/32/EU des Rates vom 10. Mai 2010 zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor ( 1 )

66

 

*

Richtlinie 2010/34/EU der Kommission vom 31. Mai 2010 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich einer Erweiterung der Verwendungszwecke des Wirkstoffs Penconazol ( 1 )

73

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/305/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 26. April 2010 zur Ernennung eines österreichischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

75

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

1.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 471/2010 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 hinsichtlich des Verzeichnisses der Drittländer, aus denen bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion zur Vermarktung in der Union stammen müssen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 wurde in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (2) ein Verzeichnis der Drittländer erstellt, deren Produktionsregelung und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als gleichwertig mit denen nach der genannten Grundverordnung anerkannt worden sind. Aufgrund eines neuen Antrags und Informationen aus Drittländern, die bei der Kommission seit der letzten Veröffentlichung des Verzeichnisses eingegangen sind, sollten bestimmte Änderungen Berücksichtigung finden und in das Verzeichnis eingefügt werden.

(2)

Die Behörden Australiens haben der Kommission mitgeteilt, dass eine ihrer Kontrollstellen umstrukturiert worden ist und einen neuen Namen erhalten hat. Die australischen Behörden haben der Kommission die erforderlichen Garantien dafür gegeben, dass die umstrukturierte Kontrollstelle die Bedingungen von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erfüllt.

(3)

Bestimmte aus Japan eingeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse werden zurzeit nach den in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 vorgesehenen Übergangsbestimmungen in der Union vermarktet. Japan hat bei der Kommission die Aufnahme in das Verzeichnis in Anhang III der genannten Durchführungsverordnung beantragt und die gemäß den Artikeln 7 und 8 derselben Verordnung erforderlichen Informationen vorgelegt. Die Prüfung dieser Informationen und anschließende Erörterungen mit den japanischen Behörden haben ergeben, dass die in diesem Land geltenden Vorschriften über die Erzeugung und Kontrolle der ökologischen/biologischen Produktion denen in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig sind. Die Kommission hat gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eine Vor-Ort-Prüfung der in Japan tatsächlich angewandten Produktionsvorschriften und Kontrollmaßnahmen vorgenommen. Die Kommission sollte Japan demzufolge in das Verzeichnis in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufnehmen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25.


ANHANG

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In dem Australien betreffenden Eintrag erhält der vierte Gedankenstrich in Nummer 5 folgende Fassung:

„—

NASAA Certified Organic (NCO), www.nasaa.com.au“.

2.

Nach dem Israel betreffenden Eintrag wird folgender Wortlaut eingefügt:

„JAPAN

1.   Erzeugniskategorien:

a)

unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse und vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau,

b)

für die Verwendung als Lebensmittel bestimmte verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Wesentlichen aus einer oder mehreren Zutaten pflanzlichen Ursprungs bestehen.

2.   Ursprung: Die Erzeugnisse der Kategorie unter Nummer 1 Buchstabe a und die aus ökologischer/biologischer Produktion stammenden Zutaten der Erzeugnisse der Kategorie unter Nummer 1 Buchstabe b müssen in Japan erzeugt worden sein.

3.   Produktionsvorschriften: Japanese Agricultural Standard for Organic Plants (Notification No. 1605 of the MAFF of October 27, 2005) sowie Japanese Agricultural Standard for Organic Processed Foods (Notification No. 1606 of MAFF of October 27, 2005).

4.   Zuständige Behörden: Labelling and Standards Division, Food Safety and Consumer Affairs Bureau, Ministry of Agriculture, Forestry and Fisheries, www.maff.go.jp/j/jas/index.html sowie Food and Agricultural Materials Inspection Center (FAMIC), www.famic.go.jp

5.   Kontrollstellen:

Hyogo prefectural Organic Agriculture Society (HOAS), www.hyoyuken.org

AFAS Certification Center Co., Ltd., www.afasseq.com

NPO Kagoshima Organic Agriculture Association, www.koaa.or.jp

Center of Japan Organic Farmers Group, www.yu-ki.or.jp

Japan Organic & Natural Foods Association, http://jona-japan.org/organic

Ecocert-QAI Japan Ltd., http://ecocert.qai.jp

Japan Certification Services, Inc., www.pure-foods.co.jp

OCIA Japan, www.ocia-jp.com

Overseas Merchandise Inspection Co., Ltd., www.omicnet.com/index.html.en

Organic Farming Promotion Association, www3.ocn.ne.jp/~yusuikyo

ASAC Axis’ System for Auditing and Certification und Association for Sustainable Agricultural Certification, www.axis-asac.net

Environmentally Friendly Rice Network, www.epfnetwork.org/okome

Ooita Prefecture Organic Agricultural Research Center, www.d-b.ne.jp/oitayuki

6.   Bescheinigungserteilende Stellen: siehe Nummer 5.

7.   Befristung der Aufnahme: 30. Juni 2013.“


1.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 472/2010 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2010

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran und den Vereinigten Arabischen Emiraten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1   Einleitung

(1)

Am 3. September 2009 kündigte die Kommission mit einer Bekanntmachung („Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats („PET“) mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten („betroffene Länder“) an.

(2)

Das Verfahren wurde eingeleitet, nachdem am 20. Juli 2009 vom Polyethylenterephthalat-Ausschuss des Herstellerverbands „Plastics Europe“ („Antragsteller“) im Namen von Herstellern, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Produktion von bestimmtem Polyethylenterephthalat („PET“) in der Europäischen Union entfällt, ein Antrag eingereicht worden war. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für eine Verfahrenseinleitung angesehen wurden.

1.2   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(3)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere bekannte Unionshersteller, die bekanntermaßen betroffenen Einführer oder Händler und Verwender, die ausführenden Hersteller und die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(4)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(5)

Angesichts der offensichtlich großen Anzahl der betroffenen Unionshersteller und Einführer war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle Unionshersteller und Einführer aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Untersuchungszeitraum (1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009) die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln.

(6)

Vierzehn Unionshersteller lieferten die geforderten Informationen und erklärten sich zur Einbeziehung in die Stichprobe bereit. Auf der Grundlage der von den kooperierenden Unionsherstellern vorgelegten Informationen bildete die Kommission eine Stichprobe aus fünf Unionsherstellern, auf die 65 % der von allen kooperierenden Unionsherstellern getätigten Verkäufe entfielen.

(7)

Acht Einführer lieferten die geforderten Informationen und erklärten sich zur Einbeziehung in die Stichprobe bereit. Auf der Grundlage der von den kooperierenden Einführern vorgelegten Informationen bildete die Kommission eine Stichprobe aus zwei Einführern, auf die 83 % der Einfuhren aller kooperierenden Einführer und 48 % aller Einfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, Iran und Pakistan entfielen.

(8)

Die Kommission sandte Fragebogen an die ausführenden Hersteller, die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und Einführer, an alle bekanntermaßen betroffenen Verwender und Lieferanten sowie an diejenigen, die innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung festgesetzten Fristen Kontakt mit der Kommission aufgenommen hatten.

(9)

Auf die Fragebogen gingen Antworten ein von den fünf in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, von einem in die Stichprobe einbezogenen Einführer, von zehn Verwendern innerhalb der Union, von drei Rohstofflieferanten, von einem ausführenden Hersteller in Iran und seinem verbundenen Händler, von einem ausführenden Hersteller in Pakistan und von einem ausführenden Hersteller in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Darüber hinaus lieferten sieben kooperierende Unionshersteller die für die Schadensanalyse erforderlichen allgemeinen Informationen.

(10)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, daraus resultierender Schädigung und dem Unionsinteresse benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Unionshersteller

Novapet SA, Spanien,

Equipolymers srl, Italien,

UAB Orion Global PET (Indorama), Litauen,

UAB Neo Group, Litauen;

b)

Ausführender Hersteller in Iran

Shahid Tondguyan Petrochemical Co. und seine verbundenen Unternehmen, Bandar Imam Khomeini und Teheran;

c)

Ausführender Hersteller in Pakistan

Novatex Limited, Karachi;

d)

Ausführender Hersteller in den Vereinigten Arabischen Emiraten

JBF RAK LLC, Ras Al Khaimah.

1.3   Untersuchungszeitraum

(11)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensbeurteilung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1   Betroffene Ware

(12)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten („betroffene Ware“), das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird.

(13)

PET ist ein chemisches Produkt, das in der Kunststoffindustrie üblicherweise zur Herstellung von Flaschen und Platten verwendet wird. Da es sich bei PET dieser Qualität um ein homogenes Produkt handelt, erfolgte keine weitere Unterteilung in verschiedene Produktarten.

2.2   Gleichartige Ware

(14)

Die Untersuchung ergab, dass das vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellte und verkaufte PET und das in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten hergestellte und auf den Inlandsmärkten dieser Länder verkaufte sowie in die Union ausgeführte PET im Wesentlichen die gleichen grundlegenden chemischen und physikalischen Eigenschaften besitzen und im Wesentlichen für den gleichen grundlegenden Verwendungszweck eingesetzt werden. Daher werden die Waren vorläufig als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

3.   DUMPING

(15)

Angesichts der im UZ beobachteten erheblichen Schwankungen bei den Rohstoffkosten und den PET-Marktpreisen wurde es als angemessen erachtet, Normalwert und Ausfuhrpreis auf der Grundlage vierteljährlicher Daten zu ermitteln. Diese Methode konnte jedoch nicht für Iran angewandt werden, da der einzige iranische Hersteller nicht in der Lage war, vollständige vierteljährliche Kostendaten vorzulegen.

3.1   Iran

3.1.1   Normalwert

(16)

Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe des einzigen iranischen Herstellers ausreichend repräsentativ waren, d.h. ob das Gesamtvolumen dieser Verkäufe mindestens 5 % des Gesamtvolumens seiner Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union ausmachte. Die Inlandsverkäufe des einzigen iranischen Herstellers wurden im UZ als ausreichend repräsentativ erachtet.

(17)

Anschließend wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde für die auf dem iranischen Markt verkaufte gleichartige Ware geprüft, wie hoch der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZ war.

(18)

Da das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe der gleichartigen Ware nicht mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge der gleichartigen Ware ausmachte, wurde der Normalwert anhand des tatsächlichen Inlandspreises ermittelt, der als gewogener Durchschnitt der gewinnbringenden Verkäufe berechnet wurde.

3.1.2   Ausfuhrpreis

(19)

Da die Ausfuhrverkäufe in die Union über eine in Iran ansässige verbundene Handelsgesellschaft erfolgten, wurde der Ausfuhrpreis in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der Preise festgesetzt, die diese verbundene Handelsgesellschaft den unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte.

3.1.3   Vergleich

(20)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis des einzigen ausführenden Herstellers wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(21)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Auf dieser Grundlage wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei der Handelsstufe, bei Transport-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kosten für Kreditgewährung und anderen Faktoren (Bankkosten) vorgenommen.

(22)

Das Unternehmen beantragte eine Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe aufgrund unterschiedlicher Absatzgefüge zwischen seinen Kunden auf dem inländischen Markt und dem EU-Markt. Diesem Antrag wurde in dem Maße stattgegeben, in dem das Unternehmen seinen Antrag begründen konnte.

(23)

Der iranische ausführende Hersteller reichte des Weiteren einen besonderen Antrag ein, der sich auf die angeblichen Auswirkungen der internationalen Sanktionen gegen Iran bezog. Das Unternehmen behauptete, dass aufgrund der Sanktionen einige in den USA ansässige große Abnehmer von PET, wie Coca-Cola und Pepsi, kein PET aus Iran kaufen dürften und somit keine Qualitätszertifikate für PET mit Herkunft in Iran ausstellten. Dies wirke sich ebenfalls auf andere europäische Abnehmer aus, die niedrigere Preise für PET forderten, das nicht von Coca-Cola oder Pepsi qualifiziert worden sei. Der iranische ausführende Hersteller konnte den Umfang der angeblichen Auswirkungen der Sanktionen jedoch nicht entsprechend nachweisen. Nicht zuletzt sah sich das Unternehmen ähnlichen Problemen auf dem Inlandsmarkt gegenüber; auch hier durften örtliche Coca-Cola- und Pepsi-Lizenznehmer kein PET von iranischen Herstellern beziehen und mussten auf Einfuhren aus anderen Ländern ausweichen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Sanktionen ebenfalls einen Abwärtsdruck auf die Inlandspreise ausübten, wodurch keine nennenswerten Preisunterschiede zum Zweck des Vergleichs bestanden. Somit wurde der Schluss gezogen, dass keine Gründe vorlagen, um eine Berichtigung für die Auswirkung von Sanktionen gegen Iran vorzunehmen.

3.1.4   Dumpingspanne

(24)

Die Dumpingspanne wurde nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung für den einzigen iranischen Hersteller anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis bestimmt.

(25)

Laut den verfügbaren Informationen aus dem Antrag und den Angaben des kooperierenden iranischen ausführenden Herstellers ist in Iran kein anderer Hersteller der betroffenen Ware bekannt. Die für Iran zu ermittelnde landesweite Dumpingspanne sollte daher der Dumpingspanne entsprechen, die für den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller in Iran ermittelt wurde.

(26)

Die vorläufige Dumpingspanne für Iran beträgt, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, 28,6 %.

3.2   Pakistan

3.2.1   Normalwert

(27)

Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe des einzigen pakistanischen Herstellers ausreichend repräsentativ waren, d. h. ob das Gesamtvolumen dieser Verkäufe mindestens 5 % des Gesamtvolumens der Exportverkäufe der betroffenen Ware in die Union ausmachte. Die Inlandsverkäufe des einzigen pakistanischen Herstellers wurden im UZ als ausreichend repräsentativ erachtet.

(28)

Anschließend wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde für die auf dem pakistanischen Markt verkaufte gleichartige Ware geprüft, wie hoch der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZ war.

(29)

Da das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe der gleichartigen Ware mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt ausmachte, wurde der Normalwert als gewogener Durchschnitt aller inländischen Verkaufspreise der gleichartigen Ware ermittelt.

3.2.2   Ausfuhrpreis

(30)

Die Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware des einzigen ausführenden Herstellers in Pakistan gingen direkt an unabhängige Abnehmer in der Union. Die Ausfuhrpreise wurden daher nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der von diesen unabhängigen Abnehmern für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

3.2.3   Vergleich

(31)

Die Normalwerte und der Ausfuhrpreis des einzigen ausführenden Herstellers wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(32)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Auf dieser Grundlage wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei Einfuhrabgaben, Preisnachlässen und Mengenrabatten, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kosten für Kreditgewährung, Kundendienstkosten (technische Hilfe und Kundendienst), Provisionen und anderen Faktoren (Bankkosten) vorgenommen.

3.2.4   Dumpingspanne

(33)

Die Dumpingspanne wurde nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung für den einzigen pakistanischen Hersteller anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis bestimmt.

(34)

Die vorläufige Dumpingspanne für den einzigen ausführenden Hersteller in Pakistan, Novatex Limited, beträgt, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, 1,5 %, wobei dieser Wert unter dem in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung festgesetzten Mindestwert liegt.

(35)

Da es in Pakistan keinen anderen Hersteller der betroffenen Ware gibt, sind keine vorläufigen Maßnahmen einzuführen.

3.3   Vereinigte Arabische Emirate

3.3.1   Normalwert

(36)

Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe des einzigen Herstellers in den Vereinigten Arabischen Emiraten ausreichend repräsentativ waren, d.h. ob das Gesamtvolumen dieser Verkäufe mindestens 5 % des Gesamtvolumens der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union entsprach. Die Inlandsverkäufe des einzigen Herstellers in den Vereinigten Arabischen Emiraten wurden im UZ als ausreichend repräsentativ erachtet.

(37)

Anschließend wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde für die auf dem Markt der Vereinigten Arabischen Emirate verkaufte gleichartige Ware geprüft, wie hoch der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZ war.

(38)

Da das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe der gleichartigen Ware nicht mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge der gleichartigen Ware ausmachte, wurde der Normalwert anhand des tatsächlichen Inlandspreises ermittelt, der als gewogener Durchschnitt der gewinnbringenden Verkäufe berechnet wurde.

3.3.2   Ausfuhrpreis

(39)

Die Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware des einzigen ausführenden Herstellers in den Vereinigten Arabischen Emiraten gingen direkt an unabhängige Abnehmer in der Union. Die Ausfuhrpreise wurden daher nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der von diesen unabhängigen Abnehmern für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

3.3.3   Vergleich

(40)

Die Normalwerte und die Ausfuhrpreise des einzigen ausführenden Herstellers wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(41)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Auf dieser Grundlage wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Kosten für Kreditgewährung und Provisionen vorgenommen.

3.3.4   Dumpingspanne

(42)

Die Dumpingspanne wurde nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung für den einzigen Hersteller in den Vereinigten Arabischen Emiraten anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt.

(43)

Laut den verfügbaren Informationen aus dem Antrag und den Angaben des kooperierenden ausführenden Herstellers in den Vereinigten Arabischen Emiraten ist in den Vereinigten Arabischen Emiraten kein anderer Hersteller der betroffenen Ware bekannt. Die für die Vereinigten Arabischen Emirate zu ermittelnde landesweite Dumpingspanne sollte daher der Dumpingspanne entsprechen, die für den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller in den Vereinigten Arabischen Emiraten ermittelt wurde.

(44)

Die vorläufige Dumpingspanne für die Vereinigten Arabischen Emirate beträgt, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, 6,6 %.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1   Unionsproduktion und Wirtschaftszweig der Union

(45)

Im Untersuchungszeitraum wurde die gleichartige Ware von 17 Herstellern in der Union gefertigt. Die Produktion dieser Hersteller (ermittelt anhand der von den kooperierenden Herstellern eingeholten Informationen und, hinsichtlich der anderen Unionshersteller, anhand der Daten aus dem Antrag) ist daher als die Unionsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung anzusehen.

(46)

Von diesen 17 Herstellern arbeiteten 12 Hersteller an der Untersuchung mit. Auf diese 12 Hersteller entfiel den Untersuchungsergebnissen zufolge mit mehr als 80 % ein erheblicher Teil der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware. Daher werden die 12 kooperierenden Hersteller als Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen und nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet. Die verbleibenden Unionshersteller werden im Folgenden als die „anderen Unionshersteller“ bezeichnet. Diese anderen Unionshersteller haben den Antrag weder aktiv unterstützt noch diesem aktiv widersprochen.

(47)

Festzuhalten ist, dass auf dem EU-Markt für PET eine verhältnismäßig große Anzahl von Herstellern anzutreffen ist, die in der Regel größeren Unternehmensgruppen angehören, deren Hauptsitz außerhalb der EU liegt. Der Markt befindet sich in einem Konsolidierungsprozess mit einer Reihe von Übernahmen und Schließungen in jüngster Zeit. Beispielsweise wurden seit 2009 PET-Produktionswerke von Tergal Fibers (Frankreich), Invista (Deutschland) und Artenius (Vereinigtes Königreich) geschlossen, und Indorama übernahm die ehemaligen Eastman-Werke im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden.

(48)

Wie in Randnummer (6) bereits dargelegt, wurde eine Stichprobe aus fünf einzelnen Herstellern gebildet, deren Volumen 65 % der von allen kooperierenden Unionsherstellern getätigten Verkäufe ausmachten. Da ein Unternehmen nicht in der Lage war, alle verlangten Daten zu liefern, musste die Stichprobe auf vier Unternehmen beschränkt werden, die 47 % der Verkäufe aller kooperierenden Hersteller repräsentierten.

4.2   Unionsverbrauch

(49)

Der Unionsverbrauch wurde anhand der Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt, der von Eurostat übermittelten Daten zu den Einfuhrmengen auf den EU-Markt und, hinsichtlich der anderen Unionshersteller, anhand von Schätzungen auf der Grundlage der Daten aus dem Antrag ermittelt.

(50)

Zwischen 2006 und dem UZ nahm der Unionsverbrauch der betroffenen Ware um 11 % zu. Im Einzelnen stieg die sichtbare Nachfrage 2007 um 8 %, sank zwischen 2007 und 2008 leicht (um 2 Prozentpunkte) und stieg zwischen 2008 und dem UZ um weitere 5 Prozentpunkte.

Tabelle 1

 

2006

2007

2008

UZ

Unionsverbrauch insgesamt (in Tonnen)

2 709 400

2 936 279

2 868 775

2 996 698

Index (2006 = 100)

100

108

106

111

Quelle: Fragebogenantworten, Eurostat-Daten und Daten aus dem Antrag.

4.3   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

a)   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren

(51)

Die Kommission prüfte, ob für PET-Einfuhren aus Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung vorzunehmen ist.

(52)

Da die für Pakistan ermittelte Dumpingspanne geringfügig war, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Auswirkungen dieser Einfuhren nicht gemeinsam mit den gedumpten Einfuhren aus Iran und den Vereinigten Arabischen Emiraten beurteilt werden können.

(53)

Im Hinblick auf die Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren mit Ursprung in den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran ergab die Untersuchung, dass die Dumpingspannen den in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Mindestprozentsatz überstiegen und das Volumen der gedumpten Einfuhren aus diesen beiden Ländern nicht unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung war.

(54)

Die Untersuchung der Wettbewerbsbedingungen für die Einfuhren aus Iran und den Vereinigten Arabischen Emiraten und der gleichartigen Ware ergab, dass die Hersteller aus diesen beiden Ländern die gleichen Absatzkanäle nutzten und die Ware an gleichartige Kundenkategorien verkauften. Die Untersuchung ergab des Weiteren, dass die Einfuhren aus diesen beiden Ländern im Bezugszeitraum eine steigende Tendenz hatten.

(55)

Aus den genannten Gründen vertritt die Kommission vorläufig die Auffassung, dass alle in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung festgelegten Kriterien erfüllt waren und die Einfuhren aus Iran und den Vereinigten Arabischen Emiraten somit kumulativ beurteilt werden sollten.

b)   Volumen der betroffenen Einfuhren

(56)

Das Volumen der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware in die EU stieg zwischen 2006 und dem UZ um nahezu das Zwanzigfache und erreichte 212 198 Tonnen im UZ. Im Einzelnen verdreifachten sich die Einfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (UAE) und Iran zwischen 2006 und 2007 nahezu; 2008 stiegen sie im Vergleich zum Vorjahr um das Vierfache und verdoppelten sich zwischen 2008 und dem UZ annähernd.

Tabelle 2

 

2006

2007

2008

UZ

Volumen der gedumpten Einfuhren aus den UAE und Iran (in Tonnen)

11 752

33 812

133 389

212 198

Index (2006 = 100)

100

288

1 135

1 806

Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus UAE und Iran

0,4 %

1,2 %

4,6 %

7,1 %

Quelle: Eurostat.

c)   Marktanteil der betroffenen Einfuhren

(57)

Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran belief sich im Jahr 2006 auf 0,4 % und weitete sich während des Bezugszeitraums kontinuierlich um nahezu 7 Prozentpunkte aus. Im Einzelnen stieg der Marktanteil zwischen 2006 und 2007 um 0,8 Prozentpunkte, zwischen 2007 und 2008 um weitere 3,4 Prozentpunkte und zwischen 2008 und dem UZ um 2,5 Prozentpunkte. Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran lag im UZ bei 7,1 %.

(58)

Zu beachten ist, dass die Vereinigten Arabischen Emirate erst 2007 in den Markt eingetreten waren, jedoch schnell einen beträchtlichen Marktanteil erringen konnten.

d)   Preise

i)   Preisentwicklung

(59)

Im Bezugszeitraum sank der durchschnittliche Einfuhrpreis um 15 %, wobei der Preiseinbruch zwischen 2008 und dem UZ am stärksten war. Im Einzelnen sank der Durchschnittspreis 2007 um 1 % und 2008 um einen weiteren Prozentpunkt und brach im UZ um weitere 13 Prozentpunkte ein.

Tabelle 3

 

2006

2007

2008

UZ

Preis der Einfuhren aus den UAE und Iran (Euro/Tonne)

1 033

1 023

1 010

874

Index

100

99

98

85

Quelle: Eurostat.

ii)   Preisunterbietung

(60)

Angesichts der Tatsache, dass die Preise und Kosten der betroffenen Ware im UZ beträchtlichen Schwankungen ausgesetzt waren, wurden die Verkaufspreise und Kosten vierteljährlich erfasst; ebenso wurden die Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung vierteljährlich ermittelt.

(61)

Für die Zwecke der Preisunterbietungsanalyse wurden die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellte, mit den gewogenen Durchschnittspreisen der Einfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran für den ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt auf cif-Stufe nach gebührender Berichtigung für nach der Einfuhr angefallene Kosten sowie für Unterschiede bei der Handelsstufe verglichen.

(62)

Der Vergleich ergab, dass die in die Union verkaufte gedumpte betroffene Ware mit Ursprung in den Vereinigten Arabischen Emiraten die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im UZ um 3,9 % unterbot. Die in die Union verkaufte gedumpte Ware mit Ursprung in Iran unterbot die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 3,2 %. Die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne beider Länder lag im UZ bei 3,8 %.

4.4   Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(63)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller wirtschaftlichen Faktoren und Indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten.

(64)

Wie bereits dargelegt, musste aufgrund der großen Anzahl der Unionshersteller mit einer Stichprobe gearbeitet werden. Für die Zwecke der Schadensanalyse wurden die Schadensindikatoren auf den beiden folgenden Ebenen untersucht:

Die makroökonomischen Elemente (Produktion, Kapazität, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, durchschnittliche Preise je Einheit, Höhe der Dumpingspannen und Erholung von den Auswirkungen eines früheren Dumpings) wurden auf der Ebene der gesamten Unionsproduktion anhand der von den kooperierenden Herstellern eingeholten Informationen bewertet; für die anderen Unionshersteller wurde hierzu eine Schätzung anhand der Daten aus dem Antrag verwendet.

Die mikroökonomischen Elemente (Lagerbestände, Löhne, Rentabilität, Kapitalrendite (RoI), Cashflow, Kapitalbeschaffungs- und Investitionsmöglichkeiten) wurden für die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller anhand der von ihnen gelieferten Informationen analysiert.

4.5   Makroökonomische Elemente

a)   Produktion

(65)

Zwischen 2006 und dem UZ ging die Unionsproduktion um 4 % zurück. Im Einzelnen stieg sie 2007 um 5 % auf etwa 2 570 000 Tonnen, sank 2008 jedoch gegenüber dem Vorjahr deutlich um 10 Prozentpunkte und stieg zwischen 2008 und dem UZ leicht um 1 Prozentpunkt auf etwa 2 300 000 Tonnen.

Tabelle 4

 

2006

2007

2008

UZ

Produktion (in Tonnen)

2 439 838

2 570 198

2 327 169

2 338 577

Index (2006 = 100)

100

105

95

96

Quelle: Fragebogenantworten und Daten aus dem Antrag.

b)   Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(66)

Im Bezugszeitraum stieg die Produktionskapazität der Unionshersteller um 15 %. Im Einzelnen stieg sie 2007 um 1 %, 2008 um weitere 5 Prozentpunkte und im UZ nochmals um 9 Prozentpunkte.

Tabelle 5

 

2006

2007

2008

UZ

Produktionskapazität (in Tonnen)

2 954 089

2 971 034

3 118 060

3 385 738

Index (2006 = 100))

100

101

106

115

Kapazitätsauslastung

83 %

87 %

75 %

69 %

Index (2006 = 100)

100

105

90

84

Quelle: Fragebogenantworten und Daten aus dem Antrag.

(67)

Die Kapazitätsauslastung betrug 2006 83 %; sie stieg 2007 auf 87 %, sank 2008 jedoch auf 75 % und lag im UZ nur noch bei 69 %. Die gesunkene Kapazitätsauslastung im Jahr 2008 und im UZ spiegelt die abnehmende Produktion und die zunehmende Produktionskapazität in diesem Zeitraum wider.

c)   Verkaufsmenge

(68)

Die Menge der Verkäufe der Unionshersteller an unabhängige Abnehmer auf dem EU-Markt nahm im Bezugszeitraum leicht ab. 2007 legten die Verkäufe um 5 % zu, sanken jedoch im Folgejahr leicht unter den Stand von 2006 und waren im UZ mit 2 100 000 Tonnen 3 % niedriger als 2006. Angesichts der begrenzten Lagerbestandsmengen spiegelt die Entwicklung der Verkäufe die Entwicklung der Produktion in hohem Maße wider.

Tabelle 6

 

2006

2007

2008

UZ

Verkäufe in der EU (in Tonnen)

2 202 265

2 318 567

2 171 203

2 133 787

Index (2006 = 100)

100

105

99

97

Quelle: Fragebogenantworten und Daten aus dem Antrag.

d)   Marktanteil

(69)

Im Bezugszeitraum verloren die Unionshersteller einen Marktanteil von 10 Prozentpunkten; er sank von 85 % im Jahr 2006 auf 75 % im UZ. Dieser Verlust des Marktanteils spiegelt die Tatsache wider, dass trotz eines erhöhten Verbrauchs die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 3 % sanken. Dieser abnehmende Trend zeigte sich auch bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern.

Tabelle 7

 

2006

2007

2008

UZ

Marktanteil der Unionshersteller

84,9 %

83,2 %

79,8 %

75,1 %

Index (2006 = 100)

100

98

94

88

Quelle: Fragebogenantworten, Daten aus dem Antrag und Eurostat.

e)   Wachstum

(70)

Im Gegensatz zum Anstieg des Unionsverbrauchs um 11 % nahm die Menge der Verkäufe der Unionshersteller auf dem EU-Markt zwischen 2006 und dem UZ um 3 % ab und ihr Marktanteil sank um 10 Prozentpunkte. Andererseits stieg der Marktanteil der gedumpten Einfuhren im selben Zeitraum von 0,4 % auf 7,1 %. Somit wird der Schluss gezogen, dass die Unionshersteller vom Wachstum des Marktes nicht profitieren konnten.

f)   Beschäftigung

(71)

Das Beschäftigungsniveau der Unionshersteller sank zwischen 2006 und dem UZ um 15 %. Im Einzelnen sank die Anzahl der Beschäftigten von 2 400 im Jahr 2006 deutlich auf 2 100 im Jahr 2007 (d.h. um 13 %) und pendelte sich 2008 und im UZ auf diesem Niveau ein. Die gesunkene Beschäftigung im Jahr 2007 bringt die Umstrukturierungsbemühungen einer Reihe von Herstellern in der EU zum Ausdruck.

Tabelle 8

 

2006

2007

2008

UZ

Beschäftigung (Personen)

2 410

2 100

2 060

2 057

Index (2006 = 100)

100

87

85

85

Quelle: Fragebogenantworten und Daten aus dem Antrag.

g)   Produktivität

(72)

Im Bezugszeitraum nahm die Produktivität der Belegschaft der Unionshersteller, gemessen als Produktion (in Tonnen) je Beschäftigten pro Jahr, um 12 % zu. Diese Zahl lässt erkennen, dass die Produktion langsamer zurückging als das Beschäftigungsniveau, was auf eine höhere Effizienz der Unionshersteller hindeutet. Diese Entwicklung zeigt sich im Jahr 2007 besonders deutlich, als die Produktion stieg, während das Beschäftigungsniveau abnahm und die Produktivität 21 % höher war als 2006.

Tabelle 9

 

2006

2007

2008

UZ

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

1 013

1 224

1 130

1 137

Index (2006 = 100)

100

121

112

112

Quelle: Fragebogenantworten und Daten aus dem Antrag.

h)   Faktoren, die die Verkaufspreise beeinflussen

(73)

Die durchschnittlichen jährlichen Verkaufspreise, die den unabhängigen Abnehmern auf dem EU-Markt von den Unionsherstellern in Rechnung gestellt wurden, waren zwischen 2006 und 2008 stabil und lagen bei etwa 1 100 EUR pro Tonne. Im UZ sank der durchschnittliche jährliche Verkaufspreis um 12 % und betrug 977 EUR pro Tonne. Der durchschnittliche jährliche Verkaufspreis gibt die monatlichen oder sogar täglichen Preisschwankungen für PET auf dem europäischen Markt (und dem Weltmark) nicht wider; er wird aber als ausreichend erachtet, um den Trend im Bezugszeitraum sichtbar werden zu lassen. Die Verkaufspreise für PET folgen in der Regel der Preisentwicklung der wichtigsten PET-Rohstoffe (im Wesentlichen Monoethylenglykol (MEG) und Terephthalsäure (PTA)), da diese bis zu 80 % der Gesamtkosten von PET ausmachen.

Tabelle 10

 

2006

2007

2008

UZ

Preis je Einheit auf dem EU-Markt (Euro/Tonne)

1 110

1 105

1 111

977

Index (2006 = 100)

100

100

100

88

Quelle: Fragebogenantworten und Daten aus dem Antrag.

(74)

Wie bereits dargelegt, wurden die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran unterboten.

i)   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(75)

Angesichts der Menge, des Marktanteils und der Preise der Einfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran können die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union nicht als unerheblich angesehen werden. Bekanntlich sind seit dem Jahr 2000 Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von PET aus Indien, Indonesien, der Republik Korea, Malaysia, Taiwan und Thailand und seit 2004 auch gegenüber PET-Einfuhren aus der Volksrepublik China in Kraft. Da der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum der vorliegenden Untersuchung Marktanteile verlor und die Verluste weiter zunahmen, kann keine tatsächliche Erholung von früherem Dumping festgestellt werden; deshalb vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Unionsproduktion weiterhin von den schädigenden Auswirkungen gedumpter Einfuhren auf den Unionsmarkt bedroht ist.

4.6   Mikroökonomische Elemente

a)   Lagerbestände

(76)

Die Schlussbestände der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller nahmen zwischen 2006 und dem UZ um 22 % ab. Da die Bestände weniger als 5 % der Jahresproduktion darstellen, ist die Bedeutung dieses Indikators für die Schadensanalyse gering.

Tabelle 11

Stichprobe

2006

2007

2008

UZ

Schlussbestand (in Tonnen)

61 374

57 920

46 951

47 582

Index (2006 = 100)

100

94

77

78

Quelle: Fragebogenantworten.

b)   Löhne

(77)

Die jährlichen Lohnkosten stiegen zwischen 2006 und 2007 um 11 %; im Jahr 2008 sanken sie im Vergleich zu 2007 um 2 Prozentpunkte; im UZ gingen sie gegenüber 2008 um weitere 9 Prozentpunkte zurück und erreichten dasselbe Niveau wie 2006. Insgesamt blieben die Lohnkosten somit stabil.

Tabelle 12

Stichprobe

2006

2007

2008

UZ

Jährliche Lohnkosten (in EUR)

27 671 771

30 818 299

30 077 380

27 723 396

Index (2006 = 100)

100

111

109

100

Quelle: Fragebogenantworten.

c)   Rentabilität und Kapitalrendite (RoI)

(78)

Im Bezugszeitraum blieb die Rentabilität der Verkäufe der gleichartigen Ware der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller an unabhängige Abnehmer auf dem EU-Markt, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettoumsatzes, negativ und fiel von – 6,9 % auf – 7,5 % sogar noch weiter ab. Im Einzelnen verbesserte sich die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller im Jahr 2007 mit einem Nettoverlust von lediglich – 1,5 % des Nettoumsatzes; im Jahr 2008 nahmen die Verluste jedoch drastisch zu und erreichten – 9,3 %. Im UZ entspannte sich die Lage leicht.

Tabelle 13

Stichprobe

2006

2007

2008

UZ

Rentabilität der Verkäufe in der EU (in % des Nettoumsatzes)

–6,9 %

–1,5 %

–9,3 %

–7,5 %

Index (2006 = – 100)

– 100

–22

– 134

– 108

RoI (Gewinn in % des Nettobuchwerts der Investitionen)

–9,6 %

–3,1 %

–16,8 %

–12,3 %

Index (2006 = – 100)

– 100

–32

– 175

– 127

Quelle: Fragebogenantworten.

(79)

Die Kapitalrendite („RoI“), ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte weitgehend dem Trend der Rentabilität. Sie erhöhte sich von – 9,6 % im Jahr 2006 auf – 3,1 % im Jahr 2007. 2008 sank sie auf – 16,8 % und stieg im UZ wieder auf – 12,3 %. Insgesamt blieb die Kapitalrendite negativ und verschlechterte sich im Bezugszeitraum um 2,7 Prozentpunkte.

d)   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(80)

Der Nettocashflow aus dem operativen Geschäft belief sich 2006 auf einen negativen Wert von – 18,5 Mio. EUR. 2007 stieg er deutlich und war mit 19,5 Mio. EUR positiv; jedoch verschlechterte er sich im Jahr 2008 wieder drastisch (– 42 Mio. EUR), um im UZ den negativen Wert von – 11 Mio. EUR zu erreichen. Insgesamt verbesserte sich der Cashflow im Bezugszeitraum, auch wenn er weiterhin im negativen Bereich lag.

(81)

Es gab keine Hinweise darauf, dass der Wirtschaftszweig der Union Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung hatte; dies ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass einige der Hersteller zu einer größeren Gruppe gehören.

Tabelle 14

Stichprobe

2006

2007

2008

UZ

Cashflow (in EUR)

–18 453 130

19 478 426

–42 321 103

–11 038 129

Index (2006 = 100)

– 100

206

– 229

–60

Quelle: Fragebogenantworten.

e)   Investitionen

(82)

Die jährlichen Investitionen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in die Produktion der gleichartigen Ware nahmen von 2006 auf 2007 um 34 % ab, von 2007 auf 2008 sanken sie um weitere 59 Prozentpunkte, im UZ gingen sie im Vergleich zu 2008 nur geringfügig zurück. Insgesamt sanken die Investitionen im Bezugszeitraum um 96 %. Dieser drastische Rückgang lässt sich zum Teil dadurch erklären, dass 2006 und 2007 neue Produktionslinien zur Erhöhung der Kapazität angeschafft wurden.

Tabelle 15

Stichprobe

2006

2007

2008

UZ

Nettoinvestitionen (in EUR)

98 398 284

64 607 801

6 537 577

4 298 208

Index (2006 = 100)

100

66

7

4

Quelle: Fragebogenantworten.

4.7.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(83)

Die Analyse der makroökonomischen Daten zeigt, dass Produktion und Verkäufe der Unionshersteller im Bezugszeitraum zurückgingen. Auch wenn der festgestellte Rückgang an sich nicht dramatisch war, muss er im Zusammenhang mit der gestiegenen Nachfrage zwischen 2006 und dem UZ gesehen werden. Dies hatte zur Folge, dass der Marktanteil der Unionshersteller um 10 Prozentpunkte auf 75 % sank.

(84)

Gleichzeitig lassen die relevanten mikroökonomischen Indikatoren eine deutliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erkennen. Rentabilität und Kapitalrendite waren durchweg negativ und gingen zwischen 2006 und dem UZ insgesamt weiter zurück. Gleichermaßen blieb der Cashflow im UZ trotz einer insgesamt positiven Entwicklung im negativen Bereich.

(85)

In Anbetracht des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

5.   SCHADENSURSACHE

5.1   Einleitung

(86)

Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran den Wirtschaftszweig der Union in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Dabei wurden auch andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren untersucht, die den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

5.2   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(87)

Zwischen 2006 und dem UZ erhöhte sich die Menge der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran um nahezu das Zwanzigfache auf 212 200 Tonnen, wodurch der Marktanteil dieser Länder um fast 7 Prozentpunkte stieg (von 0,4 % auf 7,1 %). Gleichzeitig verlor der Wirtschaftszweig der Union etwa 10 Prozentpunkte seines Marktanteils (von 84,9 % auf 75,1 %). Der Durchschnittspreis dieser Einfuhren sank zwischen 2006 und dem UZ und blieb auf einem niedrigeren Niveau als der Durchschnittspreis der Unionshersteller.

(88)

Wie in Randnummer (62) bereits dargelegt, betrug die Preisunterbietung für die gedumpten Einfuhren 3,9 % für die Vereinigten Arabischen Emirate und 3,2 % für Iran. Auch wenn die Preisunterbietung unter 4 % lag, kann sie nicht als unerheblich betrachtet werden, da PET ein Rohstoff ist und der Wettbewerb im Wesentlichen über den Preis stattfindet.

(89)

Der iranische Ausführer brachte vor, die iranischen PET-Einfuhren könnten keine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben, da diese Einfuhrmengen die Geringfügigkeitsschwelle für Einfuhren nur geringfügig überschritten hätten. Im UZ lagen die Einfuhren aus dem Iran, die damals einem Marktanteil von 1,9 % entsprachen, jedoch über der in der Grundverordnung festgesetzten Geringfügigkeitsschwelle. Außerdem lagen die iranischen Einfuhrpreise grundsätzlich unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union. Daher wird das Vorbringen des iranischen Ausführers zurückgewiesen.

(90)

In Bezug auf die Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union durch Einfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran wird der Schluss gezogen, dass diese gedumpten Einfuhren die Preise drückten und den Wirtschaftszweig der Union daran hinderten, seine Verkaufspreise auf das zur Deckung seiner Kosten und zur Erzielung eines Gewinns erforderliche Niveau anzuheben. Aus diesem Grund vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesen Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union besteht.

5.3   Auswirkungen anderer Faktoren

5.3.1   Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union

(91)

Von einer interessierten Partei wurde vorgebracht, dass sich eine etwaige Schädigung auf die geringe Ausfuhrtätigkeit der Unionshersteller zurückführen lasse. Wie aus der unten stehenden Tabelle ersichtlich ist, stieg das Ausfuhrvolumen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 11 %. Die Ausfuhrpreise sanken im selben Zeitraum um 10 %, was einen stabilen Wert der Ausfuhrverkäufe im Bezugszeitraum zur Folge hatte. Folglich gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Ausfuhrleistung zu der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung beitrug.

Tabelle 16

Wirtschaftszweig der Union

2006

2007

2008

UZ

Ausfuhrverkäufe (in Tonnen)

25 677

24 103

23 414

28 504

Index (2006 = 100)

100

94

91

111

Ausfuhrverkäufe (in Euro)

28 473 679

27 176 204

25 109 209

28 564 676

Index (2006 = 100)

100

95

88

100

Ausfuhrpreis (Euro/Tonne)

1 109

1 128

1 072

1 002

Quelle: Fragebogenantworten.

(92)

Eine andere interessierte Partei wandte ein, die Preise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem EU-Markt seien künstlich überteuert. Ein Beleg für dieses Vorbringen sei die Tatsache, dass die Preise auf dem EU-Markt trotz des Rückgangs der Ausfuhrpreise unverändert geblieben seien. Die Untersuchung hat für den Bezugszeitraum indessen ergeben, dass die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem EU-Markt im Jahresdurchschnitt um 12 % gesunken sind und somit den Rückgang der Ausfuhrpreise im selben Zeitraum nachvollzogen. Das Vorbringen wird mithin zurückgewiesen.

5.3.2   Einfuhren aus anderen Drittländern

a)   Pakistan

(93)

Unter Berücksichtigung, dass die Einfuhren aus Pakistan als nicht gedumpt erachtet wurden, ist zu analysieren, ob sie dennoch zu der von den Unionsherstellern erlittenen Schädigung beitrugen. Die Menge der Einfuhren aus Pakistan erhöhte sich im Bezugszeitraum zweimal. Im Einzelnen sanken die Einfuhren von 2006 auf 2007 um 25 %, stiegen 2008 im Vergleich zum Vorjahr aber beträchtlich um 117 Prozentpunkte; im UZ nahmen sie gegenüber 2008 um weitere 16 Prozentpunkte zu und erreichten 92 000 Tonnen. Der entsprechende Marktanteil der Einfuhren aus Pakistan stieg von 1,6 % im Jahr 2006 auf 3,1 % im UZ.

Tabelle 17

 

2006

2007

2008

UZ

Einfuhren aus Pakistan (in Tonnen)

44 187

33 255

84 859

92 004

Index (2006 = 100)

100

75

192

208

Marktanteil der Einfuhren aus Pakistan

1,6 %

1,1 %

3,0 %

3,1 %

Einfuhrpreis (Euro/Tonne)

1 030

1 022

1 023

900

Quelle: Eurostat.

(94)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Pakistan lag in der Regel unter den Durchschnittspreisen der Unionshersteller. Die ausführliche Analyse der vom kooperierenden Ausführer in Pakistan vorgelegten Preisdaten ergab jedoch, dass seine Preise die Unionspreise um weniger als 1,5 % unterboten. Dieser Wert macht weniger als die Hälfte der für die gedumpten Einfuhren aus Iran und den Vereinigten Arabischen Emiraten festgestellten Preisunterbietung aus. Obwohl nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Einfuhren aus Pakistan zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen, war dieser Beitrag nur begrenzt, hätte aber den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der festgestellten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben können.

b)   Republik Korea

(95)

Für die Republik Korea gelten seit 2000 Antidumpingzölle. Für zwei koreanische Unternehmen gilt jedoch ein Nullzollsatz, und die Untersuchung ergab, dass Einfuhren aus der Republik Korea weiterhin auf einem hohen Niveau lagen und im Bezugszeitraum erheblich anstiegen. Zwischen 2006 und dem UZ stiegen die Einfuhren aus der Republik Korea um nahezu 150 %, und der entsprechende Marktanteil erhöhte sich von 3,5 % im Jahr 2006 auf 7,7 % im UZ.

Tabelle 18

 

2006

2007

2008

UZ

Einfuhren aus Südkorea (in Tonnen)

94 023

130 994

177 341

231 107

Index (2006 = 100)

100

139

189

246

Marktanteil der Einfuhren aus Südkorea

3,5 %

4,5 %

6,2 %

7,7 %

Einfuhrpreis (Euro/Tonne)

1 084

1 071

1 063

914

Quelle: Eurostat.

(96)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der Republik Korea lag in der Regel leicht unter den Durchschnittspreisen der Unionshersteller. Die koreanischen Preise waren jedoch höher als die Durchschnittspreise der Vereinigten Arabischen Emirate und Iran und lagen auch über den Durchschnittspreisen von Pakistan. Obwohl nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Einfuhren aus der Republik Korea zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen, war dieser Beitrag nur begrenzt; somit vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese Einfuhren den festgestellten ursächlichen Zusammenhang in Bezug auf die gedumpten Einfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran nicht aufhoben.

(97)

Der iranische Ausführer wandte ein, der etwaige Anstieg der iranischen Einfuhren sei auf einen Rückgang der Einfuhren aus Südkorea zurückzuführen gewesen, so dass der Anstieg nicht auf Kosten der EU-Hersteller erfolgt sei. Eurostat-Daten zeigen indessen für den Bezugszeitraum, dass sich die Einfuhrmengen aus beiden Ländern parallel und kontinuierlich nach oben entwickelt haben. Daraus lässt sich nicht folgern, dass die Einfuhren aus Iran die Einfuhren aus Südkorea lediglich ersetzt hätten.

c)   Andere Länder

(98)

Die Preise der Einfuhren aus anderen Ländern waren im Durchschnitt wesentlich höher als die durchschnittlichen Verkaufspreise der Unionshersteller. Darüber hinaus verloren diese Einfuhren im Bezugszeitraum Marktanteile. Demzufolge werden diese Einfuhren nicht als mögliche Schadensursache für den Wirtschaftszweig der Union angesehen.

Tabelle 19

 

2006

2007

2008

UZ

Einfuhren aus anderen Ländern (in Tonnen)

259 438

296 418

185 286

210 772

Index (2006 = 100)

100

114

71

81

Marktanteil der Einfuhren aus anderen Ländern

9,6 %

10,1 %

6,5 %

7,0 %

Einfuhrpreis (Euro/Tonne)

1 176

1 144

1 194

1 043

Quelle: Eurostat.

5.3.3   Wettbewerb durch die nichtkooperierenden Hersteller in der Union

(99)

Einige interessierte Parteien brachten vor, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf den Wettbewerb durch die nichtkooperierenden Hersteller in der Union zurückzuführen sei. Fünf Unionshersteller arbeiteten bei diesem Verfahren nicht mit. Einer dieser Hersteller stellte seine Produktion bereits im UZ ein, während zwei weitere ihre Produktion kurz danach einstellten. Die Verkaufsmengen der nichtkooperierenden Hersteller wurden anhand der im Antrag übermittelten Informationen geschätzt. Aus den verfügbaren Informationen ging hervor, dass diese Hersteller allem Anschein nach im Bezugszeitraum einen Verlust ihres Marktanteils von 20,5 % im Jahr 2006 auf 16 % im UZ erlitten. Die Untersuchung lieferte keine Belege dafür, dass das Verhalten dieser Hersteller den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der festgestellten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufhob.

Tabelle 20

Nichtkooperierende Hersteller in der EU

2006

2007

2008

UZ

Verkäufe in der EU (in Tonnen)

554 329

493 363

356 581

478 282

Index (2006 = 100)

100

89

64

86

Marktanteil

20,5 %

16,8 %

12,4 %

16,0 %

Quelle: Eurostat.

5.3.4   Konjunkturrückgang

(100)

Die Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahr 2008 bewirkte ein langsameres Wachstum des Marktes als erwartet; gemessen an den ersten Jahren nach der Jahrtausendwende war diese Entwicklung ungewöhnlich, denn zu jener Zeit lagen die jährlichen Wachstumsraten bei etwa 10 %. 2008 konnte erstmals ein Rückgang der PET-Nachfrage beobachtet werden. Dies hatte deutliche Auswirkungen auf die Gesamtleistung des Wirtschaftszweigs der Union.

(101)

Die negativen Auswirkungen des Konjunkturrückgangs und der sinkenden Nachfrage wurden durch den Anstieg der gedumpten Einfuhren aus Iran und den Vereinigten Arabischen Emiraten noch verschärft, da diese Länder die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten. Auch wenn somit davon ausgegangen werden kann, dass der Konjunkturrückgang ab dem letzten Quartal 2008 zur Schädigung beitrug, tut dies der schädigenden Wirkung der gedumpten Einfuhren zu Niedrigpreisen auf den EU-Markt über den gesamten Bezugszeitraum keinen Abbruch. Der Wirtschaftszweig der Union sollte auch bei sinkenden Verkaufszahlen in der Lage sein, ein vertretbares Preisniveau aufrechtzuerhalten und auf diese Weise die negativen Auswirkungen eines Rückgangs beim Verbrauch zu begrenzen, was jedoch nur gelingen kann, wenn kein unlauterer Wettbewerb durch gedumpte Einfuhren zu Niedrigpreisen auf dem Markt besteht.

(102)

Der Konjunkturrückgang kann auch nicht für die vor dem letzten Quartal 2008 festgestellte Schädigung verantwortlich gemacht werden.

(103)

Demzufolge ist der Konjunkturrückgang als Faktor zu betrachten, der erst ab dem letzten Quartal 2008 zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug. Aufgrund seines globalen Charakters kann der Konjunkturrückgang jedoch nicht als Faktor betrachtet werden, der den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran aufheben könnte.

5.3.5   Geografischer Standort

(104)

Einige interessierte Parteien brachten vor, dass eine etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union in erster Linie auf den ungünstigen Standort zumindest einiger Unionshersteller zurückzuführen sei (z.B. große Entfernung von einem Hafen, wodurch zusätzliche unnötige Transportkosten für Rohstoffe sowie für das Endprodukt entstehen).

(105)

In Bezug auf das vorstehende Argument ist zwar zuzugestehen, dass ein Standort, der durch vergleichsweise günstigere Transportmittel nicht leicht erreichbar ist, gewisse Nachteile mit sich bringt, was die Kosten für die Anlieferung von Rohstoffen sowie die Auslieferung des Endprodukts anbelangt. Die Untersuchung und die geprüften Daten von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern (zwei mit Standort in der Nähe eines Hafens und zwei weiter im Landesinneren ansässig) ließen aber keinen nennenswerten Zusammenhang zwischen dem geografischen Standort und der Wirtschaftsleistung der Unionshersteller erkennen. Die festgestellte Schädigung betraf nämlich auch die Hersteller mit Standort in der Nähe eines Hafens.

(106)

Daraus wird der Schluss gezogen, dass der geografische Standort nicht wesentlich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug.

5.3.6   Vertikale Integration

(107)

Einige interessierte Parteien argumentierten, dass eine etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf die Tatsache zurückzuführen sei, dass viele Unionshersteller hinsichtlich der Produktion von PTA nicht vertikal integriert seien und somit beträchtliche Kostennachteile gegenüber integrierten Ausführern hätten. Die geprüften Daten von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern ließen keinen nennenswerten Zusammenhang zwischen der vertikalen Integration der PTA-Produktion und der Wirtschaftsleistung der Unionshersteller erkennen.

(108)

Daraus wird der Schluss gezogen, dass die fehlende vertikale Integration bei der PTA-Produktion nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug.

5.4   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(109)

Da die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zeitlich mit dem Anstieg der gedumpten Einfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran, den Marktanteilsgewinnen und der festgestellten Preisunterbietung zusammenfiel, wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

(110)

Die Analyse weiterer Faktoren ergab, dass diese den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufhoben. Da die Preisunterbietung durch Pakistan sehr gering war, wird die Auffassung vertreten, dass die Einfuhren aus Pakistan nicht wesentlich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen. Die Einfuhren aus der Republik Korea trugen unter Umständen zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei; angesichts des geringen Preisunterschieds zwischen diesen Einfuhren und dem Unionsmarkt vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese Einfuhren den durch die gedumpten Einfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran hergestellten ursächlichen Zusammenhang nicht aufhoben. Angesichts des gesunkenen Marktanteils und des hohen Preisniveaus gibt es keine Belege dafür, dass Einfuhren aus anderen Drittländern zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen. Auch keine anderen bekannten Faktoren, z.B. die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, der Wettbewerb durch die anderen Unionshersteller, der Konjunkturrückgang, der geografische Standort und die fehlende vertikale Integration, trugen in dem Maße zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei, dass dadurch der ursächliche Zusammenhang aufgehoben würde.

(111)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ordnungsgemäß gegenüber den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

6.   UNIONSINTERESSE

(112)

In Übereinstimmung mit Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung und Schadensursache zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union läge. Deshalb wurde nach Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung untersucht, welche Auswirkungen die Einführung von bzw. der Verzicht auf Maßnahmen für alle vom Verfahren betroffenen Parteien hätte.

(113)

Die Kommission sandte Fragebogen an unabhängige Einführer, Rohstofflieferanten, Verwender und deren Verbände. Insgesamt wurden über 50 Fragebogen versandt, jedoch gingen innerhalb der festgesetzten Fristen nur 13 Antworten ein. Darüber hinaus legten 22 Verwender im weiteren Verlauf des Verfahrens Schreiben vor, in denen sie ihren Widerspruch gegen die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall ausdrückten.

6.1   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union und anderer Unionshersteller

(114)

Es wird erwartet, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber Einfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran weitere Verzerrungen des Marktes und Preisdruck verhindern und einen fairen Wettbewerb wiederherstellen würden. Dadurch würde der Wirtschaftszweig der Union die Chance erhalten, seine Lage durch höhere Preise, größere Verkaufsmengen und einen größeren Marktanteil zu verbessern.

(115)

Bei Verzicht auf Maßnahmen wäre zu erwarten, dass die Niedrigpreiseinfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten, weiterhin zunehmen. In diesem Fall hätte der Wirtschaftszweig der Union nicht die Chance, seine Lage zu verbessern. Angesichts der schlechten finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wären weitere Schließungen zu erwarten, was einen Rückgang der Beschäftigung zur Folge hätte.

(116)

Nichts deutet darauf hin, dass die Interessen der anderen Hersteller in der Union, die nicht aktiv an der Untersuchung mitgearbeitet haben, anders gelagert sein könnten als die erläuterten Interessen des Wirtschaftszweigs der Union.

(117)

Das iranische Unternehmen brachte vor, die Einführung der Maßnahmen helfe dem Wirtschaftszweig der Union nicht, da dies nur Neuinvestitionen in anderen Ausfuhrländern nach sich zöge. Diesem Einwand kann nicht stattgegeben werden, da er in seiner logischen Konsequenz letztlich nichts anderes bedeuten würde, als dass für Waren niemals Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden dürften, wenn die diesbezüglichen Investitionen in andere Länder verlagert werden können. Es würde ferner bedeuten, den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb zu verneinen, nur weil die Möglichkeit besteht, dass andere Drittländer in den Wettbewerb einsteigen.

(118)

Dieselbe interessierte Partei brachte vor, etwaige Maßnahmen könnten einen strukturellen Wettbewerbsnachteil der EU-Hersteller von PET gegenüber den PET-Herstellern in Asien und dem Nahen Osten nicht ausgleichen. Dieses Argument wurde jedoch nicht hinreichend belegt. Auch einige Unionshersteller in der Stichprobe, deren Produktion vertikal integriert ist, befinden sich in einer schwierigen Finanzlage. Doch selbst wenn es gewisse Wettbewerbsvorteile geben sollte (beispielsweise durch den Zugang zu billigeren Rohstoffen), würde dies nichts an dem Untersuchungsergebnis ändern, dass die ausführenden Hersteller die Ware gedumpt haben.

(119)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen ganz klar im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

6.2   Interesse der unabhängigen Einführer in der Union

(120)

Wie bereits dargelegt, wurden Stichproben der unabhängigen Einführer gebildet; von den beiden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen arbeitete nur ein Importvertreter (Global Services International, „G.S.I.“) an dieser Untersuchung vollständig mit und übermittelte Antworten auf den Fragebogen. Die vom kooperierenden Vertreter angegebenen Einfuhren repräsentieren einen bedeutenden Anteil aller Einfuhren aus den betroffenen Ländern im UZ. Provisionen für Einfuhren von PET stellen einen Großteil des Geschäfts von G.S.I. dar. Da der Vertreter auf Provisionsbasis arbeitet, ist nicht zu erwarten, dass die Einführung etwaiger Zölle sich nennenswert auf seine Leistung auswirken würde; eine etwaige tatsächliche Erhöhung des Einfuhrpreises würde aller Wahrscheinlichkeit nach von seinen Kunden getragen.

(121)

Von anderen Einführern wurden keine relevanten Informationen übermittelt. Angesichts der Tatsache, dass Einfuhren aus anderen Ländern, für die derzeit Antidumpingmaßnahmen gelten, nicht eingestellt wurden und Einfuhren aus Ländern ohne Antidumpingmaßnahmen (z.B. Oman, USA, Brasilien) getätigt werden können, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Einführer die Ware aus diesen Ländern einführen können.

(122)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf das Interesse der Einführer in der EU haben wird.

6.3   Interesse der Rohstofflieferanten in der Union

(123)

An der Untersuchung arbeiteten drei Rohstofflieferanten (zwei PTA-Lieferanten und ein MEG-Lieferant) mit und übermittelten die Antworten auf die Fragebogen innerhalb der festgesetzten Frist. In den europäischen Werken dieser Lieferanten arbeiteten im Bereich der Produktion von PTA bzw. MEG etwa 700 Mitarbeiter.

(124)

Die kooperierenden PTA-Hersteller repräsentieren rund 50 % der PTA-Käufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die PTA-Hersteller sind in hohem Maße von der Lage der PET-Hersteller abhängig, die ihre Hauptkunden darstellen. Niedrige Preise für PET haben niedrigere Preise für PTA und niedrigere Gewinnspannen für die PTA-Hersteller zur Folge. Derzeit wird eine Untersuchung zu Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen gegenüber Einfuhren von PTA mit Ursprung in Thailand durchgeführt; das bedeutet, dass die PTA-Hersteller in der EU unter Umständen ebenfalls einem unlauteren Wettbewerb durch Einfuhren aus Thailand ausgesetzt sind. Daher wird der Schluss gezogen, dass die PTA-Hersteller von der Einführung von Maßnahmen gegenüber gedumpten PET-Einfuhren profitieren würden.

(125)

Bei dem kooperierenden MEG-Lieferanten macht MEG weniger als 10 % seines Gesamtumsatzes aus. PET ist nicht der einzige oder auch nur der wichtigste mögliche Anwendungsbereich für MEG; somit besteht für die Hersteller von MEG eine geringere Abhängigkeit von der Lage des PET-Wirtschaftszweigs. Dennoch können die Schwierigkeiten des PET-Wirtschaftszweigs zumindest kurz- oder mittelfristig begrenzte Auswirkungen auf die MEG-Lieferanten haben.

(126)

Aus diesen Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den gedumpten Einfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran im Interesse der Rohstofflieferanten sind.

6.4   Interesse der Verwender

(127)

PET, das Gegenstand dieses Verfahrens ist (d.h. PET mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr, so genanntes „Bottle-Grade-PET“), wird vorwiegend zur Herstellung von Flaschen für Wasser und andere Getränke verwendet. Seine Verwendung zur Herstellung anderer Verpackungen (für feste Lebensmittel oder Wasch- und Reinigungsmittel) oder zur Herstellung von Platten nimmt zu, ist jedoch nach wie vor relativ gering. PET-Flaschen werden in zwei Stufen hergestellt: i) Zunächst wird eine Vorform durch Spitzgießen von PET hergestellt, und ii) anschließend wird die Vorform erhitzt und erhält im Blasverfahren die Form einer Flasche. Die Flaschenherstellung kann aus einem integrierten Prozess bestehen (d.h. der Einkauf von PET, die Herstellung der Vorform und die Herstellung der Flasche im Blasverfahren liegen beim selben Unternehmen) oder auf die zweite Stufe beschränkt sein (Herstellung der Flasche aus der Vorform). Der Transport von Vorformen ist verhältnismäßig einfach, da sie klein und kompakt sind; dagegen sind die Transportkosten für leere Flaschen aufgrund ihrer Instabilität und Größe sehr hoch.

(128)

Die Befüllung der PET-Flaschen mit Wasser und/oder anderen Getränken wird von den Abfüllbetrieben („Abfüllern“) vorgenommen. Die Abfüllbetriebe sind in das PET-Geschäft häufig durch integrierte Flaschenherstellungsvorgänge oder über Veredelungsvereinbarungen (Tolling Agreements) mit als Unterauftragnehmer agierenden Veredelungsunternehmen und/oder Flaschenherstellern einbezogen, für die sie den PET-Preis mit dem PET-Hersteller aushandeln (Soft Tolling) oder auch PET für die eigenen Flaschen kaufen (Hard Tolling).

(129)

Somit sind zwei Gruppen von Verwendern zu unterscheiden:

Veredelungsunternehmen und/oder Flaschenhersteller – sie kaufen PET direkt vom Hersteller, verarbeiten es zu Vorformen (oder Flaschen) und verkaufen es weiter zur nachgelagerten Verarbeitung (oder Befüllung), und

Abfüller – sie kaufen PET für ihre als Unterauftragnehmer agierenden Flaschenhersteller oder Veredelungsunternehmen (Hard Tolling) oder handeln den Preis aus, zu dem der als Unterauftragnehmer agierende Flaschenhersteller oder das als Unterauftragnehmer agierende Veredelungsunternehmen das PET erwerben kann (Soft Tolling).

a)   Veredelungsunternehmen

(130)

Die Hersteller von Vorformen sind die Hauptverwender von Bottle-Grade-PET. Vier Veredelungsunternehmen, die 16 % des Unionsverbrauchs im UZ repräsentierten, arbeiteten vollständig an der Untersuchung mit (d.h. sie übermittelten den vollständig ausgefüllten Fragebogen innerhalb der Fristen). Wie bereits dargelegt, brachte eine erhebliche Anzahl von Veredelungsunternehmen im weiteren Verlauf des Verfahrens ihren Widerspruch zum Ausdruck, lieferte jedoch keine nachprüfbaren Daten, was ihren Verbrauch anbelangte. Der kooperierende Importvertreter brachte während einer Anhörung vor, dass über 80 % der Verwender in der EU gegen die Maßnahmen seien. Diese Angabe wurde jedoch nicht ausreichend begründet und konnte nicht nachgeprüft werden.

(131)

Der Verband der Europäischen Kunststoffverarbeiter (EuPC) bekundete während einer Anhörung seine neutrale Haltung gegenüber dem Verfahren. Auch wenn einige seiner Mitglieder gegen etwaige Maßnahmen seien, lägen die gegenwärtigen PET-Preise auf dem europäischen Markt auf einem Niveau, das für die PET-Recyclingunternehmen nicht tragbar sei. Die ebenfalls vom EuPC vertretenen PET-Recyclingunternehmen seien für die Maßnahmen. In einer späteren Phase der Untersuchung änderte der Verband allerdings seine Position und sprach sich gegen die Einführung von Maßnahmen aus. Nach Meinung des Verbands würde die Einführung von Maßnahmen zu unvertretbar hohen Kosten für die Kunststoffverarbeitungsbranche in der Union führen, der sich im Wesentlichen aus kleinen und mittleren Unternehmen zusammensetze. Diese Unternehmen seien nicht in der Lage, höhere PET-Preise aufzufangen; daher seien sie entweder gezwungen, ihre Geschäftstätigkeit einzustellen, oder sie sähen sich veranlasst, ihre Standorte in Drittländer zu verlagern. Diese Vorbringen wurden zum damaligen Zeitpunkt nicht weiter begründet.

(132)

Insgesamt waren bei den kooperierenden Veredelungsunternehmen 1 300 Personen beschäftigt. Die von den Veredelungsunternehmen im weiteren Verlauf des Verfahrens angegebenen Beschäftigtenzahlen beliefen sich auf weitere 6 000 Personen. Vom Importvertreter und seinen Kunden wurde während der Anhörung ein Beschäftigungsniveau bei den Veredelungsunternehmen von rund 20 000 Personen genannt. Die Angaben zu den Beschäftigtenzahlen müssen noch überprüft werden.

(133)

Wie aus den verfügbaren Daten hervorgeht, macht das in der Herstellung von Vorformen verwendete PET zwischen 70 % und 80 % der gesamten Produktionskosten der Veredelungsunternehmen aus. Somit handelt es sich um einen wesentlichen Kostenbestandteil dieser Unternehmen. Die bisherige Untersuchung ergab, dass die kooperierenden Veredelungsunternehmen im Durchschnitt bereits einige Verluste machen. Da es sich bei der Mehrzahl der Veredelungsunternehmen um kleine oder mittlere örtliche Unternehmen handelt, sind ihre Möglichkeiten, die gestiegenen Kosten weiterzugeben, kurz- bis mittelfristig eher gering, vor allem, wenn ihr Kunde (die Abfüllbetriebe) ein relativ großes Unternehmen mit einer wesentlich besseren Verhandlungsposition ist. Allerdings enthalten die (normalerweise jährlich ausgehandelten) Verträge für den Verkauf von Vorformen und/oder Flaschen häufig einen Mechanismus, mit dem den PET-Preisschwankungen Rechnung getragen wird.

(134)

Die Veredelungsunternehmen und der kooperierende Importvertreter gaben zu bedenken, dass etwaige Maßnahmen dazu führen könnten, dass einige größere Vorformenhersteller ihre standardisierten Produktionslinien in Nachbarländer der EU auslagern. Da die Kosten für den Transport von Vorformen über geringere Distanzen verhältnismäßig niedrig sind, lässt sich dieser Prozess bereits in gewissem Umfang beobachten. Derzeit scheinen Erwägungen wie Kundennähe oder Lieferflexibilität die von den Nachbarländern gebotenen Vorteile noch aufzuwiegen. Angesichts der vorgeschlagenen moderaten Höhe der Maßnahmen wird vorläufig die Auffassung vertreten, dass die Vorteile, die die Verlagerung der Produktion von Vorformen in Länder außerhalb der EU mit sich bringt, die gegenwärtigen Nachteile nicht aufwiegen dürften. Darüber hinaus ist angesichts der Transportkosten zu erwarten, dass die Verlagerung nur für diejenigen Unternehmen eine Alternative wäre, deren Kunden in der Nähe der EU-Grenzen ansässig sind, jedoch nicht für Veredelungsunternehmen mit Kunden in anderen Teilen der EU.

(135)

Die Veredelungsunternehmen und der kooperierende Importvertreter argumentierten des Weiteren, dass etwaige Maßnahmen die PET-Hersteller nur kurzfristig entlasten könnten. Sie brachten vor, dass nach einem Abzug der Vorformenhersteller aus der EU die Nachfrage für PET-Hersteller auf dem EU-Markt mittel- bis langfristig nicht ausreichend sein werde und die sinkenden Preise die PET-Hersteller letztendlich dazu zwingen würden, ihren Betrieb zu schließen oder in Länder außerhalb der EU zu verlagern. Unter Berücksichtigung der Erwägungen unter der vorstehenden Randnummer sowie der vorläufigen Auffassung, dass es für die Vorformenhersteller bisher wirtschaftlich nicht zwingend notwendig ist, in Länder außerhalb der EU auszuweichen, ist der Eintritt dieses Szenarios unwahrscheinlich.

(136)

Somit kann vorläufig nicht ausgeschlossen werden, dass die Einführung von Maßnahmen erhebliche Auswirkungen auf die Produktionskosten der Veredelungsunternehmen haben wird. Da es ungewiss ist, ob die Vorformen- und/oder Flaschenhersteller die Möglichkeit haben, die gestiegenen Kosten an ihre Abnehmer weiterzugeben, können die Auswirkungen auf die Rentabilität und die allgemeine Leistung der Veredelungsunternehmen im Rahmen dieser vorläufigen Sachaufklärung nicht eindeutig ermittelt werden.

b)   Abfüller

(137)

Sechs Abfüllbetriebe, einschließlich Zweigniederlassungen von Coca-Cola Co., Nestle Waters, Danone und Orangina, arbeiteten an der Untersuchung mit, d.h. sie übermittelten den vollständig beantworteten Fragebogen innerhalb der Fristen. Sie repräsentieren rund 11 % des PET-Gesamtverbrauchs der Union im UZ. Aufgrund des Formats der übermittelten Informationen war die Ermittlung der Beschäftigten, die direkt in die Produktion unter Verwendung von PET einbezogen sind, nicht problemlos möglich. Ihre Zahl wird vorläufig auf rund 6 000 Personen geschätzt. Anhand der verfügbaren Informationen wird geschätzt, dass die Abfüllbranche in der Union insgesamt zwischen 40 000 und 60 000 Beschäftigten zählt, die direkt in die Produktion unter Verwendung von PET einbezogen sind.

(138)

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass die PET-Kosten der kooperierenden Abfüller, abhängig von den Kosten anderer bei der Herstellung ihrer jeweiligen Produkte verwendeten Komponenten, zwischen 1 % und 14 % ihrer Gesamtkosten ausmachen. Des Weiteren geht aus den verfügbaren Informationen hervor, dass PET für Hersteller von Mineralwässern (insbesondere ohne Markenkennzeichnung) ein wesentlicher Kostenbestandteil ist, während es für einige Abfüllbetriebe von Erfrischungsgetränken unbedeutend ist. Anhand der vorliegenden Informationen lässt sich erkennen, dass die PET-Kosten in einigen Fällen bis zu 20 % des Mineralwasser-Endpreises für die Abnehmer ausmachen können. Es wird geschätzt, dass auf PET-Kosten durchschnittlich bis zu 10 % der Gesamtkosten der Abfüllbetriebe entfallen können.

(139)

Aus den dargelegten Gründen wird die Auffassung vertreten, dass eine etwaige Erhöhung der Preise für PET nach Einführung der vorgeschlagenen Maßnahmen nur begrenzte Auswirkungen (Kostenerhöhungen von weniger als 2 %) auf die allgemeine Lage der Abfüllbetriebe haben wird, selbst wenn diese, wie geltend gemacht wurde, Schwierigkeiten hätten, die Kostenerhöhungen an ihre Abnehmer weiterzugeben, was in jeden Fall zumindest mittelfristig unwahrscheinlich ist.

6.5   Angebotsverknappung von PET

(140)

Mehrere interessierte Parteien beanstandeten, dass die Einführung von Maßnahmen zu einer Verknappung von PET auf dem EU-Markt führen werde und die Unionshersteller nicht über die ausreichenden Kapazitäten verfügten, den bestehenden Bedarf zu decken.

(141)

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Unionshersteller im UZ eine Kapazitätsauslastung von nur 69 % hatten und über ausreichende Reservekapazitäten verfügen, um die Einfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran zu ersetzen, falls dies erforderlich werden sollte. Der Antidumpingzoll soll jedoch nicht etwaigen Einfuhren entgegenwirken, sondern lediglich einen fairen Wettbewerb auf dem Markt wiederherstellen. Darüber hinaus sind auch andere Bezugsquellen verfügbar.

(142)

Des Weiteren ist zu erwarten, dass die PET-Recyclingindustrie die Produktion hochfahren würde, wenn der Preis von PET-Neuware in der EU auf einem angemessenen Niveau gehalten und ein Preisrückgang aufgrund eines unlauteren Wettbewerbs verhindert wird.

6.6   Sonstige Vorbringen

(143)

Der iranische Ausführer wandte ein, die Einführung von Maßnahmen gegen PET aus Iran bringe eine unverhältnismäßige Benachteiligung mit sich, weil das Land zu den Entwicklungsländern zähle und weil die iranischen Ausführer bereits gravierende Nachteile aufgrund internationaler Sanktionen in Kauf nehmen müssten. Nach gängiger Praxis ergreift die Kommission Antidumpingmaßnahmen, wann immer entsprechende Maßnahmen aufgrund der Rechtslage berechtigt sind, und zwar unabhängig davon, ob Entwicklungsländer oder Industrieländer davon betroffen sind. Im Übrigen ist es für die Geltung der Antidumpingvorschriften unerheblich, dass Sanktionen gegen Iran eingeführt wurden.

6.7   Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse

(144)

Abschließend wird davon ausgegangen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber Einfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran dem Wirtschaftszweig der Union sowie den anderen Unionsherstellern die Chance bieten würde, ihre Lage durch größere Verkaufsmengen, höhere Preise und einen größeren Marktanteil zu verbessern. Etwaige negative Auswirkungen in Form höherer Kosten für die Verwender (vorwiegend die Veredelungsunternehmen) dürften von den voraussichtlichen Vorteilen für die Hersteller und ihre Lieferanten aufgewogen werden.

(145)

Die Wiederherstellung eines fairen Wettbewerbs und die Aufrechterhaltung eines angemessenen Preisniveaus in der EU werden das Recycling von PET fördern und tragen zum Schutz der Umwelt beitragen. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass im vorliegenden Fall unter dem Strich keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen sprechen. Diese vorläufige Beurteilung muss gegebenenfalls in der endgültigen Sachaufklärung berichtigt werden, nachdem die Fragebogenantworten der Verwender überprüft und weitere Untersuchungen durchgeführt wurden.

7.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(146)

Angesichts der Schlussfolgerungen hinsichtlich Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Iran und den Vereinigten Arabischen Emiraten eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch gedumpte Einfuhren zu verhindern.

(147)

In Bezug auf Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Pakistan wurde, wie vorstehend dargelegt, vorläufig kein Dumping festgestellt. Demzufolge sind keine vorläufigen Maßnahmen einzuführen.

7.1   Schadensbeseitigungsschwelle

(148)

Die vorläufigen Maßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ausreicht, ohne dass die ermittelte Dumpingspanne überschritten wird. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und insgesamt den angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d.h. ohne gedumpte Einfuhren, erzielt werden könnte.

(149)

Die Union machte eine Zielgewinnspanne von 7,5 % geltend, wie sie im Verfahren gegen die Volksrepublik China verwendet wurde. Im Bezugszeitraum erzielte der Wirtschaftszweig der Union jedoch zu keiner Zeit eine Gewinnspanne in dieser Höhe (tatsächlich war das Geschäft nie rentabel), und er gab in seiner allgemeinen Stellungnahme an, dass er normalerweise zu relativ niedrigen Gewinnspannen arbeite. Der höchste Gewinn, der von zwei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in einem Jahr während des Bezugszeitraums erzielt wurde, lag bei 3 %. Unter diesen Umständen wurden 5 % vorläufig als die angemessenste Zielgewinnspanne erachtet.

(150)

Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Union ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde festgesetzt, indem die tatsächliche Gewinnspanne vom Preis ab Werk subtrahiert und die oben genannte Zielgewinnspanne zu dem auf diese Weise ermittelten Break-even-Preis (Kostendeckungspreis) addiert wurde.

(151)

Da die Rohstoffpreise und somit die PET-Preise im UZ auf dem Unionsmarkt beträchtlichen Schwankungen ausgesetzt waren, wurde die Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle anhand vierteljährlicher Daten als angemessen erachtet.

Land

Schadensbeseitigungsschwelle

Iran

17,0 %

Pakistan

15,2 %

Vereinigte Arabische Emirate

18,5 %

7.2   Vorläufige Maßnahmen

(152)

Aus den dargelegten Gründen sollte der vorläufige Antidumpingzoll gegenüber Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Iran und den Vereinigten Arabischen Emiraten nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung im Einklang mit der Regel des niedrigeren Zolls in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, festgesetzt werden.

(153)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen und in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wird die Auffassung vertreten, dass der vorgeschlagene Zollsatz für die betroffene Ware mit Ursprung in Iran auf der Basis der Schadensbeseitigungsschwelle von 17 % festgesetzt werden sollte. Der vorgeschlagene Zollsatz für die betroffene Ware mit Ursprung in den Vereinigten Arabischen Emiraten sollte auf der Basis der Dumpingspanne von 6,6 % festgesetzt werden. Gegenüber Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Pakistan sind keine vorläufigen Maßnahmen einzuführen.

(154)

Parallel zu der Untersuchung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von PET wurde in Bezug auf Iran, Pakistan und die Vereinigten Arabischen Emirate eine Antisubventionsuntersuchung durchgeführt. Da nach Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung auf eine Ware nicht zugleich Antidumping- und Ausgleichszölle erhoben werden dürfen, um ein und dieselbe Situation, die sich aus einem Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen, wurde es als notwendig erachtet, festzustellen, ob und in welchem Umfang die Ausfuhrsubventionen und die Dumpingspannen sich aus ein und derselben Situation ergeben.

(155)

Im Hinblick auf die für Ausfuhrsubventionen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (3) geltenden Subventionsregelungen gehen die für den ausführenden Hersteller in Iran festgesetzten vorläufigen Dumpingspannen teilweise auf die Existenz anfechtbarer Ausfuhrsubventionen zurück. Da jedoch dieselbe Schadensbeseitigungsschwelle sowohl für die Antidumpinguntersuchung als auch für die Antisubventionsuntersuchung gilt, wird gegenüber Iran kein vorläufiger Antidumpingzoll vorgeschlagen.

(156)

Wie unter Randnummer (15) bereits dargelegt, unterliegen die Kosten und Preise für PET erheblichen Schwankungen innerhalb recht kurzer Zeitspannen. Daher wurde die Festsetzung von Zöllen in Form eines bestimmten Betrags pro Tonne als angemessen erachtet. Dieser Betrag ergibt sich aus der Anwendung des Antidumpingzollsatzes auf die in der Ermittlung der Dumpingspanne verwendeten CIF-Ausfuhrpreise.

(157)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung der Feststellungen in der Verordnung über die Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls (Verordnung (EU) Nr. 473/2010 der Kommission) (4) werden die vorgeschlagenen Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, vorläufig wie folgt festgesetzt:

Land

Subventionsspanne insgesamt

Davon Ausfuhrsubvention

Dumpingspanne

Schadensspanne (vierteljährlich)

Vorläufiger Ausgleichszoll

Vorläufiger Antidumpingzoll

 

 

 

 

 

%

Betrag

(EUR/t)

%

Betrag

(EUR/t)

Iran

53 %

2 %

28,6 %

17,0 %

17,0 %

142,97

0 %

0

Vereinigte Arabische Emirate

5,1 %

0 %

6,6 %

18,5 %

5,1 %

42,34

6,6 %

54,80

7.3   Schlussbestimmung

(158)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Maßnahmen möglicherweise überprüft werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5, das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird, mit Ursprung in Iran und den Vereinigten Arabischen Emiraten wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

2.   Für die in Absatz 1 beschriebene Ware gilt der folgende vorläufige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Antidumpingzoll (EUR/t)

Iran: alle Unternehmen

0

Vereinigte Arabische Emirate: alle Unternehmen

54,80

3.   Werden die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

4.   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

5.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 208 vom 3.9.2009, S. 12.

(3)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(4)  Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.

(5)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


1.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/25


VERORDNUNG (EU) Nr. 473/2010 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2010

zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 12,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 3. September 2009 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (2) („Einleitungsbekanntmachung“) über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats („PET“) mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten („betroffene Länder“).

(2)

Am selben Tag veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (3) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten und leitete eine gesonderte Untersuchung („AD-Verfahren“) ein.

(3)

Das Antisubventionsverfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 20. Juli 2009 vom Polyethylenterephthalat-Ausschuss des Herstellerverbands „Plastics Europe“ („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Produktion eines bestimmten Polyethylenterephthalats (PET) in der Union entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen einer Subventionierung bei der genannten Ware und einer dadurch verursachten bedeutenden Schädigung, die als ausreichend angesehen wurden, um die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens zu rechtfertigen.

(4)

Vor der Einleitung des Verfahrens unterrichtete die Kommission die Regierungen Irans, Pakistans und der Vereinigten Arabischen Emirate („VAE“) nach Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung über den Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags, dem zufolge subventionierte Einfuhren von PET mit Ursprung in Iran, Pakistan und den VAE eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Den betreffenden Regierungen wurden Konsultationen angeboten, um die im Antrag beschriebene Sachlage zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Alle Regierungen nahmen dieses Angebot an und die Konsultationen fanden daraufhin statt. Bei den Konsultationen konnte keine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Den Stellungnahmen der Behörden der betroffenen Länder zu den im Antrag enthaltenen Behauptungen, wonach die Regelungen nicht anfechtbar seien, wurde jedoch gebührend Rechnung getragen. Während der bzw. nach den Konsultationen gingen Stellungnahmen der Regierungen Pakistans und der VAE ein.

1.2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(5)

Die Kommission unterrichtete die antragstellenden Hersteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die bekanntermaßen betroffenen Einführer/Händler und Verwender, die ausführenden Hersteller und die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(6)

Alle betroffenen Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(7)

Angesichts der offensichtlich großen Zahl der Unionshersteller und Einführer wurde für die Schadensuntersuchung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 27 der Grundverordnung in Betracht gezogen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle Unionshersteller und Einführer aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Untersuchungszeitraum (1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009) die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln.

(8)

Vierzehn Unionshersteller übermittelten die angeforderten Informationen und erklärten sich zur Einbeziehung in die Stichprobe bereit. Auf der Grundlage der von den kooperierenden Unionsherstellern eingegangenen Informationen bildete die Kommission eine Stichprobe aus fünf Unionsherstellern, auf die 65 % der Verkäufe aller kooperierenden Unionshersteller entfallen.

(9)

Acht Einführer übermittelten die angeforderten Informationen und erklärten sich zur Einbeziehung in die Stichprobe bereit. Auf der Grundlage der von den kooperierenden Einführern eingegangenen Informationen bildete die Kommission eine Stichprobe aus zwei Einführern, auf die 83 % der Verkäufe aller kooperierenden Einführer und 48 % aller Einfuhren aus den VAE, Iran und Pakistan entfallen.

(10)

Die Kommission sandte den Behörden der betroffenen Länder, den ausführenden Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und allen bekanntermaßen betroffenen Verwendern und Lieferanten sowie denjenigen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen meldeten, Fragebogen zu.

(11)

Antworten auf den Fragebogen gingen ein von den Behörden der betroffenen Länder, von einem ausführenden Hersteller in Iran und seinem verbundenen Händler, von einem ausführenden Hersteller in Pakistan und einem ausführenden Hersteller in den Vereinigten Arabischen Emiraten, von fünf in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, einem in die Stichprobe einbezogenen Einführer, zehn Verwendern in der Union und drei Rohstofflieferanten. Darüber hinaus stellten sieben kooperierende Unionshersteller die erbetenen allgemeinen Daten für die Schadensanalyse bereit.

(12)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Subventionierung, der dadurch verursachten Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie.

(13)

Bei den folgenden staatlichen Behörden wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

 

Regierung Irans

Iranian Ministry of Commerce, Trade Representation Office (Handelsvertretungsstelle des iranischen Handelsministeriums), Teheran, Iran;

Iran Customs Office (Zollamt des Iran), Bandar Imam Khomeini, Iran;

 

Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate

Ministry of Economy and Industry of the United Arab Emirates (Wirtschafts- und Industrieministerium der Vereinigten Arabischen Emirate), Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate;

RAK Investment Authority, Government of Ras Al Khaimah (Investitionsbehörde von Ras al Chaima (engl. abgekürzt RAK), Regierung von Ras al Chaima), Ras al Chaima, Vereinigte Arabische Emirate;

(14)

Auch in den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

 

Unionshersteller

Novapet SA, Spanien

Equipolymers Srl, Italien

UAB Orion Global PET (Indorama), Litauen

UAB Neo Group, Litauen

 

Ausführender Hersteller in Iran

Shahid Tondguyan Petrochemical Co. (STPC) und verbundene Unternehmen, Bandar Imam Khomeini und Teheran;

 

Ausführender Hersteller in Pakistan

Novatex Limited, Karatschi

 

Ausführender Hersteller in den Vereinigten Arabischen Emiraten

JBF RAK LLC, Ras al Chaima

1.3.   Untersuchungszeitraum

(15)

Die Subventions- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(16)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten („betroffene Ware“), das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird.

(17)

PET ist ein chemisches Erzeugnis, das normalerweise in der Kunststoffindustrie zur Herstellung von Flaschen und Platten verwendet wird. Da es sich bei PET dieser Qualitätsstufe um ein homogenes Produkt handelt, wurde es nicht weiter in verschiedene Warentypen unterteilt.

2.2.   Gleichartige Ware

(18)

Die Untersuchung ergab, dass das vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellte und verkaufte PET und das in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten hergestellte und auf den Inlandsmärkten dieser Länder verkaufte sowie in die Union ausgeführte PET dieselben grundlegenden chemischen und materiellen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen. Daher werden sie vorläufig als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung angesehen.

3.   SUBVENTIONIERUNG

3.1.   Iran

3.1.1.   Einleitung

(19)

Auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden die folgenden Regelungen untersucht, die angeblich die Gewährung von Subventionen durch Regierungsbehörden beinhalten:

I.

Maßnahmen im Zusammenhang mit Sonderwirtschaftszonen (SWZ) – petrochemische SWZ

II.

Bereitstellung von Finanzmitteln für den PET ausführenden Hersteller durch die National Petrochemical Company

3.1.2.   Spezifische Regelungen

I.    Maßnahmen im Zusammenhang mit Sonderwirtschaftszonen (SWZ) – petrochemische SWZ

(20)

Den Rechtsvorschriften zufolge ist ein in einer Sonderwirtschaftszone niedergelassenes Unternehmen unter der Voraussetzung zur zollfreien Einfuhr von Vorleistungen berechtigt, dass diese zur Herstellung einer zur Ausfuhr bestimmten Ware verwendet werden. Im Zuge der Überprüfung wurde zudem festgestellt, dass Unternehmen in den SWZ auch zollfrei eingeführte Investitionsgüter in Anspruch nehmen.

a)   Rechtsgrundlage

(21)

Den Rechtsrahmen der SWZ-Regelung stecken gegenwärtig die folgenden Rechtsakte ab: Das am 19. Mai 2005 erlassene Gesetz Nr. 257/184168 betreffend die Errichtung und Verwaltung der Sonderwirtschaftszonen in der Islamischen Republik Iran („Law for Establishment and Management of the Special Economic Zones in the Islamic Republic of Iran“), die Genehmigung des Hohen Rats nach Artikel 138 der Verfassung des Iran für die industriellen Freihandelszonen („Approval of Commission of Art. 138 of Constitutional Act, Secretariat of High Council of Free Industrial-Trade Zones“) vom 27. Mai 2007, die Exekutivverordnung betreffend die Errichtung und Verwaltung einer Sonderwirtschaftszone in der Islamischen Republik Iran („Executive By-law for Establishment and Management of Special Economic Zone of the Islamic Republic of Iran“), die Genehmigung des Ministerrats („Approval of Board of Ministers“) vom 29. April 2006.

(22)

Die petrochemische SWZ wurde am 30. April 1997 (nach persischem Kalender im Jahr 1376) durch das Gesetz Nr. 58548 geschaffen, das am 25. Mai 1997 im Amtsblatt Nr. 15275 veröffentlicht wurde.

b)   Begünstigte

(23)

In den von der iranischen Regierung im Rahmen der Untersuchung vorgelegten Rechtsakten und Verwaltungsvorschriften fand sich keine spezielle Regelung betreffend die Begünstigung. Der einzige iranische kooperierende ausführende Hersteller errichtete seinen Betrieb in der petrochemischen SWZ von Mahschahr, Bandar Imam Khomeini. Den seitens der iranischen Behörden bereitgestellten Informationen zufolge handelt es sich bei dieser Zone um die einzige petrochemische SWZ in Iran.

c)   Anwendung

(24)

Jede SWZ wird als außerhalb des Zollgebiets des Landes liegend betrachtet. Infolgedessen sind alle Einfuhren unter der Voraussetzung vom Zoll befreit, dass die eingeführten Vorleistungen zur Herstellung der entsprechenden Ausfuhrware verwendet werden.

(25)

Zur Überwachung der Menge an zollfrei eingeführten, zur Herstellung der entsprechenden Ausfuhrware verbrauchten Rohstoffen werden in den Zollstellen sowohl die zollfreie Einfuhrmenge als auch die Ausfuhrverpflichtung zum Zeitpunkt der Einfuhr und der Ausfuhr registriert, und zwar auf der Grundlage von Standard-Input-Output-Normen („SION“), die in einem von der allgemeinen Abteilung des Gesundheitsministeriums herausgegebenen und fünf Jahre gültigen Zertifikat, der so genannten „Herstellungsgenehmigung“ („Production Permit“), vorgegeben werden. Für jeden Geschäftsvorgang vergeben die Zollstellen auf Anfrage eine Codenummer („B-Jack“), die das Unternehmen für die Zollabfertigung der Waren benötigt.

(26)

Zudem informiert das Unternehmen die zuständige Stelle regelmäßig über die Ausfuhren und Inlandsverkäufe, die es im Folgejahr zu tätigen beabsichtigt. Gestützt auf die vorgenannten verfügbaren Informationen überwachen die Zollstellen die korrekte Nutzung der dem Unternehmen gewährten Vergünstigungen.

(27)

Bei einem Inlandsverkauf, d. h. einem Verkauf aus der SWZ heraus auf dem iranischen Markt, wird für den Teil der in dem Endprodukt mitverarbeiteten eingeführten zollfreien Vorleistung ein Zoll gemäß den Standard-Input-Output-Normen festgelegt.

d)   Untersuchungsergebnisse

(28)

Bei dem Kontrollbesuch wurde festgestellt, dass es keine konkreten, gesetzlich festgelegten und veröffentlichten Kriterien gibt, welche bei der Entscheidung der gewährenden Behörde, wer zur Niederlassung in der petrochemischen SWZ berechtigt ist, zugrunde gelegt werden. Ein Unternehmen, dass sich in dieser Zone niederlassen möchte, muss bei der zuständigen Stelle einen Antrag stellen, es sind jedoch keine Leitlinien verfügbar, denen zu entnehmen wäre, auf welcher Grundlage der Antrag bewilligt oder abgelehnt werden kann. Darüber hinaus wird die National Petrochemical Company (NPC) (Anteilseigner des einzigen kooperierenden ausführenden Herstellers) durch den Gründungsrechtsakt der petrochemischen SWZ mit der Verwaltung und Organisation dieser Zone im Hinblick auf die petrochemische Wirtschaftstätigkeit betraut.

(29)

Die Untersuchung ergab gravierende Unstimmigkeiten und Mängel des Systems. Die iranischen Behörden haben kein angemessenes Nachprüfungssystem geschaffen, mit dem sich überwachen ließe, in welchem Umfang die zollfrei eingeführten Rohstoffe zur Herstellung der entsprechenden Ausfuhrware verwendet werden. STPC, der einzige kooperierende Hersteller in Iran, legte keine Angaben zu den tatsächlichen Rohstofferträgen vor, und NPC hatte in der Praxis kein Nachprüfungssystem angewandt, durch das sich feststellen ließe, dass – und in welchem Umfang – die Vorleistungen, für die eine Befreiung gewährt wurde, zur Herstellung der Ausfuhrware verwendet werden. Bei den Standard-Input-Output-Normen handelt es sich um von dem Unternehmen vorgeschlagene und von der Regierung genehmigte Produktionsquoten, die sich aus dem in der petrochemischen Industrie üblichen Standard ableiten.

(30)

Der einzige kooperierende ausführende Hersteller profitierte von der oben dargelegten Regelung und außerdem von der zollfreien Einfuhr von Investitionsgütern.

e)   Schlussfolgerung

(31)

Aus den vorgenannten Gründen ist die Einfuhr zollfreier Vorleistungen in die SWZ als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung aufzufassen, d. h. als eine finanzielle Beihilfe der iranischen Regierung, aus der dem untersuchten Ausführer ein Vorteil erwuchs.

(32)

Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang zu dieser Zone ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen des petrochemischen Produktionssektors beschränken, ist diese Regelung außerdem spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung.

(33)

Zudem ist die Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Ohne eine Ausfuhrverpflichtung kann ein Unternehmen keine Vorteile im Rahmen dieser Regelung in Anspruch nehmen.

(34)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden, da sie nicht den Vorgaben in Anhang I (insbesondere Buchstabe i), Anhang II und Anhang III der Grundverordnung genügt.

(35)

Insbesondere steht der iranischen Regierung kein Nachprüfungssystem oder -verfahren zur Verfügung, um festzustellen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden (gemäß Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung und Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung im Falle von Rückerstattungssystemen für Ersatz). Die Standard-Input-Output-Normen selbst sind weder als unternehmensspezifische Standards noch als System zur Nachprüfung des tatsächlichen Verbrauchs zu betrachten. Dieses Verfahren erlaubt es der Regierung nicht, mit ausreichender Genauigkeit zu prüfen, welche Mengen an Vorleistungen im Herstellungsprozess der Ausfuhrware verbraucht wurden und welche SION-Bezugsnorm zum Vergleich heranzuziehen ist. Außerdem hat die Regierung keine effektive Kontrolle auf der Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Verzeichnisses des tatsächlichen Verbrauchs vorgenommen. Des Weiteren führte die iranische Regierung auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen durch, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems normalerweise erforderlich gewesen wäre (gemäß Anhang II Abschnitt II Nummer 5 der Grundverordnung und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung im Falle von Rückerstattungssystemen für Ersatz).

(36)

Zudem stellt auch die Begünstigung durch Nichterhebung eines Zolls bei der Einfuhr von Investitionsgütern eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung dar, d. h. eine finanzielle Beihilfe der iranischen Regierung, aus der dem untersuchten Ausführer ein Vorteil erwuchs. Außerdem ist die Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Ohne eine Ausfuhrverpflichtung kann ein Unternehmen keine Vorteile im Rahmen dieser Regelung in Anspruch nehmen.

(37)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem angesehen werden, da sie Investitionsgüter betrifft, die im Herstellungsprozess nicht verbraucht werden und daher nach Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht in den Anwendungsbereich zulässiger Rückerstattungssysteme fallen.

(38)

Aus den vorgenannten Gründen werden die fraglichen Subventionen als anfechtbar betrachtet.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(39)

In Ermangelung zulässiger Rückerstattungssysteme oder Rückerstattungssysteme für Ersatz gilt die Befreiung von den gesamten normalerweise bei der Einfuhr von Vorleistungen zu entrichtenden Einfuhrabgaben als Vorteil. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Grundverordnung nicht nur die Anfechtbarkeit einer „übermäßigen“ Erstattung von Zöllen vorsieht. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung ist nur eine übermäßige Erstattung anfechtbar, sofern die Bedingungen in den Anhängen II und III der Grundverordnung erfüllt sind. Im vorliegenden Fall waren diese Bedingungen allerdings nicht erfüllt. Wird also festgestellt, dass es kein angemessenes Nachprüfungsverfahren gibt, kommt nicht die vorgenannte Ausnahme für Rückerstattungssysteme, sondern die normale Regel zur Anwendung, d. h. es wird die Höhe der nicht gezahlten Zölle (Einnahmen, auf die verzichtet wurde) angefochten und nicht der Betrag der angeblich übermäßigen Erstattung.

(40)

Die Höhe der Subvention an den Ausführer im Zusammenhang mit der zollfreien Einfuhr von Vorleistungen wurde auf der Grundlage der Einfuhrabgaben (Regelzoll) ermittelt, die für die eingeführten Vorleistungen für die betroffene Ware hätten entrichtet werden müssen und auf deren Erhebung im UZ verzichtet wurde (Zähler). Die Höhe der Subvention wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den durch die betroffene Ware im UZ erzielten Ausfuhrumsätzen zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(41)

Die im UZ für den ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 1,13 %.

(42)

Zudem kann auch die Begünstigung durch Nichterhebung eines Zolls bei der Einfuhr von Investitionsgütern nicht als zulässiges Rückerstattungssystem angesehen werden, da sie Investitionsgüter betrifft, die im Herstellungsprozess nicht verbraucht werden. Die Höhe der Subvention wurde auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum vom 15 Jahren verteilt wurde, was der Mindestabschreibungsdauer entspricht, die in allen drei untersuchten Ländern für den betroffenen Wirtschaftszweig ermittelt wurde. Gemäß der üblichen Vorgehensweise wurde der auf diese Weise für den UZ berechnete Betrag durch Zurechnung der in diesem Zeitraum angefallenen Zinsen berichtigt, um die Entwicklung des vollen Werts des Vorteils über die Zeit widerzuspiegeln. Der im UZ marktübliche Zinssatz in Iran wurde für diesen Zweck als angemessen betrachtet.

(43)

Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung den gesamten im UZ erzielten Ausfuhrumsätzen zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Die im UZ für den ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Subvention betrug 0,93 %.

(44)

Die im UZ für den ausführenden Hersteller insgesamt ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Maßnahmen betrug 2,06 %.

II.    Bereitstellung von Finanzmitteln für den PET ausführenden Hersteller durch die National Petrochemical Company

(45)

Im Rahmen dieser Regelung erfolgt ein direkter Transfer nicht rückzahlbarer Gelder von NPC an den einzigen kooperierenden iranischen ausführenden Hersteller.

a)   Untersuchungsergebnisse

(46)

Die Untersuchung ergab, dass NPC der Hauptanteilseigner von STPC ist und 75 % der Aktien dieses Unternehmens hält. Weitere Anteilseigner sind der Pensions- und Wohlfahrtsfonds des iranischen Erdölministeriums („Petroleum Ministry Retirement & Welfare Fund“) mit 15 % der Aktien und das Unternehmen „Justice Shares Broker Co.“ mit 10 % der Aktien. Im Rahmen des Kontrollbesuchs wurde festgestellt, dass ein erheblicher Teil der Kapitalkosten von STPC sowie dessen Umlauf- bzw. Betriebskapital von NPC finanziert wurde, gleiches gilt für die fristgerechte Rückzahlung von Bankdarlehen, die STPC aufgenommen hatte. Wie die geprüften Abschlüsse („Audited Financial Statements“) für das den UZ betreffende Geschäftsjahr klar belegen, kann der kooperierende ausführende Hersteller seine Wirtschaftstätigkeit nur aufgrund der finanziellen Unterstützung durch den Hauptanteilseigner fortsetzen, der vollständig im Eigentum des staatseigenen Ölkonzerns („National Iranian Oil Company“) steht, welcher zum iranischen Erdölministerium gehört.

(47)

Darüber hinaus sind die Liquiditätszufuhren für STPC in den Büchern des Unternehmens nicht als gewährte Kredite erfasst.

(48)

Die Schulden, die STPC bei NPC hat, entsprechen, wie in den bis zum 20. März 2009 reichenden geprüften Abschlüssen von STPC klar festgestellt wird, 51 % des Gesamtvermögens des Unternehmens. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass der Anteilseigner nach Artikel 141 des iranischen Ergänzungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch („Iranian Amendment Bill of Commercial Code“) entscheiden muss, ob ein Unternehmen aufgelöst oder weitergeführt werden soll, wenn das betreffende Unternehmen die Hälfte oder mehr seines Kapitals aufwenden muss, um entstandene Verluste zu decken.

(49)

Bislang hat NPC als Hauptanteilseigner von STPC nichts unternommen, um das Kapital von STPC angesichts der finanziellen Situation aufzustocken, obwohl auf der Hauptversammlung von STPC am 3. Juni 2009 die Klärung der Situation betreffend die Schulden des Unternehmens bei NPC beschlossen wurde.

(50)

Die Untersuchung ergab außerdem, dass der oben beschriebene Transfer von Geldern wiederholt und über eine Reihe von Jahren hinweg erfolgte. Tatsächlich geht aus den relevanten geprüften Abschlüssen von STPC hervor, dass das Unternehmen seit Aufnahme seiner Wirtschaftstätigkeit Rücklagen durch nicht rückzahlbare Gelder gebildet hat, wie die geprüften Abschlüsse seit dem Geschäftsjahr 2004 bescheinigen.

b)   Schlussfolgerung

(51)

Aus den vorgenannten Gründen kann diese finanzielle Unterstützung durch NPC als Subvention betrachtet werden, da sie eine Praktik der Regierung durch Bereitstellung einer finanziellen Beihilfe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung darstellt, d. h. einen direkten Transfer von Geldern in Form einer Betriebskapitalzufuhr und von Krediten zur Deckung der Rückzahlung von Darlehen. Außerdem bestätigt die Tatsache, dass zumindest seit 2004 durch die nicht rückzahlbaren Gelder Rücklagen gebildet wurden, dass es sich um eine wiederkehrende Subvention mit dem Zweck handelt, den Betrieb des einzigen kooperierenden iranischen ausführenden Herstellers aufrechtzuerhalten.

(52)

Außerdem ist NPC aufgrund folgender Faktoren als öffentliche Körperschaft anzusehen: 1) NPC befindet sich in Regierungsbesitz: NPC befindet sich zu 100 % in staatlichem Besitz und ist ein Tochterunternehmen der National Iranian Oil Company, die vollständig im Eigentum des Erdölministeriums steht. 2) Die Satzung von NPC wurde per Gesetzgebungsverfahren erlassen. 3) Die Hauptversammlung der Vertreter der Anteilseigner besteht aus sechs Ministern, zu denen auch der Premierminister zählt, sowie zwei Direktoren der National Iranian Oil Company, die vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates und dem geschäftsführenden Direktor der National Iranian Oil Company gewählt werden. Mit anderen Worten, NPC befindet sich vollständig unter Kontrolle der Regierung. 4) NPC ist für die Entwicklung und den Betrieb des petrochemischen Sektors in Iran zuständig und wurde aus diesem Grund mit der Verwaltung der petrochemischen Sonderwirtschaftszone betraut.

(53)

Bezüglich der Frage, ob dem begünstigten Unternehmen ein Vorteil gewährt wird, ergab die Untersuchung, dass STPC gegenwärtig nicht in der Lage wäre, den Betrieb ohne die finanzielle Unterstützung durch NPC aufrechtzuerhalten. Dieses Vorgehen steht im Widerspruch zu der üblichen Investitionspraxis privater Investoren, da keine gewerbliche Organisation weiterhin derartige nicht rückzahlbare Gelder zuschießen würde.

(54)

Diese Finanzierungsmaßnahme von NPC ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da die gewährende Behörde den Zugang zu dieser Subvention im Einklang mit ihrer Politik zur Förderung der petrochemischen Industrie ausdrücklich auf STPC beschränkt.

(55)

Aus den vorgenannten Gründen wird diese Subvention als anfechtbar betrachtet.

c)   Berechnung der Höhe der Subvention

(56)

Die Höhe der anfechtbaren Subvention wird anhand des dem Begünstigten erwachsenden Vorteils berechnet, der für den UZ festgestellt wird. Als dem Begünstigten erwachsender Vorteil gilt hier der Gesamtbetrag der nicht rückzahlbaren finanziellen Zuwendungen, wie er sich aus den Büchern des kooperierenden ausführenden Herstellers ergab. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem gesamten im UZ erzielten Umsatz des Unternehmens zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(57)

Die im UZ für den kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 51,02 %.

3.1.3.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(58)

Gemäß der Grundverordnung ergaben sich für den einzigen kooperierenden iranischen ausführenden Hersteller, ad valorem, anfechtbare Subventionen in Höhe von vorläufig 53,08 %.

3.2.   Pakistan

(59)

Auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden die folgenden Regelungen untersucht, die angeblich die Gewährung von Subventionen durch Regierungsstellen beinhalten:

I.

„Manufacturing Bond“-Regelung

II.

Einfuhr von Betriebsanlagen, Maschinen und Ausrüstung in den „Manufacturing Bond“

III.

Zollschutz für den Erwerb von Therephtalsäure (PTA) auf dem Inlandsmarkt

IV.

Besteuerung des Ausfuhrumsatzes mit Abgeltungswirkung („Final Tax Regime“, FTR)

V.

„Export Long-Term Fixed Rate Financing“-Regelung (LTF-EOP)

VI.

„Export Finance“-Regelung der Staatsbank von Pakistan (EFS)

VII.

Finanzierung im Rahmen des Zirkulars Nr. 25 zum Devisengeschäft („F.E. Circular No. 25“) der Staatsbank von Pakistan

3.2.1.   Spezifische Regelungen

I.    „Manufacturing Bond“-Regelung

(60)

Diese Regelung erlaubt die Einfuhr von zollfreien Vorleistungen unter der Voraussetzung, dass diese für anschließende Ausfuhren verwendet werden.

a)   Rechtsgrundlage

(61)

Die Regelung fußt auf dem Zollgesetz („Customs Act“) von 1969 in der geänderten Fassung vom 30. Juni 2008. Abschnitt 219 (Kapitel XX) dieses Zollgesetzes ermächtigt die pakistanische Finanzverwaltung („Central Board of Revenue“), Notifikationen zur Aus- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Dementsprechend enthält das Kapitel XV der Zollbestimmungen von 2001 (Notifikation SRO Nr. 450(I)/2001, erschienen am 18. Juni 2001) detaillierte Vorschriften betreffend die Zollbefreiung von Waren, die in das Fertigungs-Freilager („manufacturing bond warehouse“) eingeführt werden.

b)   Begünstigte

(62)

Um die „Manufacturing Bond“-Regelung in Anspruch zu nehmen, ist, wie in Artikel 343 (Kapitel XV) der Zollbestimmungen aus dem Jahr 2001 dargelegt, eine Lizenz erforderlich, die die für die Zollerhebung zuständige Stelle („Customs Collectorate“) jeder Person bzw. jedem Unternehmen ausstellt, die bzw. das einen entsprechenden Antrag stellt.

c)   Anwendung

(63)

Bei der Einfuhr von Vorleistungen muss das herstellende Unternehmen in dem vom Zoll vorgeschriebenen Anmeldevordruck („Goods Declaration“) die Nummer der SRO-Notifikation Nr. 450(I)/2001 eintragen. Außerdem werden bei der Zollbehörde eine Ausfallbürgschaft und vordatierte Schecks in Höhe des Zolls und der Verkaufssteuer hinterlegt, die drei Jahre gültig sind. Diese Sicherheit wird von der Zollbehörde freigegeben bzw. eingelöst, wenn das Unternehmen die Ausfuhr der Endprodukte nachweist.

(64)

Die aus den eingeführten Vorleistungen hergestellten Endprodukte werden in einem Register („Bond Register“) verzeichnet und die Rohstoffe gemäß den in einem Analysezertifikat („Analysis Certificate“) beurkundeten Input-Quoten neu berechnet. Dieses von der Zollbehörde ausgestellte Zertifikat gibt die Input-Output-Quoten für alle Rohstoffe an, die erforderlich sind, um 1 000 Kilogramm der betroffenen Ware herzustellen. Diese Input-Output-Quoten werden von dem Unternehmen vorgeschlagen und von der Regierung genehmigt und leiten sich aus dem in dem betroffenen Wirtschaftszweig üblichen Standard ab.

(65)

Bei der Ausfuhr wird in dem Zollanmeldeformular für die Waren („Customs Goods Declaration“) erklärt, dass es sich um Ausfuhren im Rahmen der „Manufacturing Bond“-Regelung handelt, und diesem Anmeldeformular ein Dokument beigefügt, aus dem der Verbrauch an Vorleistungen zur Herstellung der zur Ausfuhr bestimmten Endprodukte hervorgeht. Nach einer Prüfung der Zollanmeldung in allen Punkten gibt der betreffende Zollbeamte die Endprodukte zur Ausfuhr frei.

(66)

Wenn die eingeführten Vorleistungen in Verrechnung mit den entsprechenden im „Bond Register“ erfassten ausgeführten Endprodukten verbraucht sind, übermittelt das Unternehmen der Zollbehörde ein Schreiben, dem Kopien der Einfuhranmeldung („Goods Declaration“) und der Ausfuhr-Frachtbriefe („Shipping Bills“) sowie eine Zusammenfassung bzw. eine Vergleichsaufstellung beiliegen, die den Verbrauch an Rohstoffen und deren Ausfuhr in Form von Endprodukten im Rahmen der „Manufacturing Bond“-Regelung belegt. Der Zollbeamte gibt dann die Ausfallbürgschaft und die vordatierten Schecks frei, die bei der Einfuhr der Vorleistungen hinterlegt wurden.

d)   Untersuchungsergebnisse

(67)

Der einzige kooperierende ausführende Hersteller profitierte von der „Manufacturing Bond“-Regelung.

(68)

Der Kontrollbesuch ergab, dass die pakistanischen Behörden in der Praxis kein angemessenes Nachprüfungssystem angewandt haben, mit dem sich überwachen lässt, in welchem Umfang die zollfrei eingeführten Rohstoffe zur Herstellung der entsprechenden Ausfuhrware verwendet werden. Die Untersuchung ergab gravierende Unstimmigkeiten und Mängel des Systems im Vergleich mit dem in den Rechtsvorschriften (Kapitel XV der Zollbestimmungen von 2001) vorgesehenen Rückerstattungssystem.

(69)

In der Fertigungs-Freizone („manufacturing bond“) waren der Fertigungsbereich und gesonderte Lagerräume für die Endprodukte, für Ausschussware und für Abfall nicht klar gekennzeichnet. Einzig die zollfrei eingeführten Rohstoffe wurden getrennt von den vor Ort erworbenen Vorleistungen aufbewahrt. Die Räumlichkeiten, d. h. das unter Zollverschluss stehende Lagerhaus und der unter Zollverschluss stehende Fertigungsbereich, befanden sich nicht in einem gesonderten Bereich, der ausschließlich über gesonderte, nicht-öffentliche Ein- und Ausgänge zugänglich ist, wie dies Artikel 349 des vorgenannten Kapitels XV vorschreibt.

(70)

Das einschlägige Verzeichnis zur Registrierung der eingegangenen, verarbeiteten und ausgeführten Vorleistungen wurde nicht auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs geführt. Erfasst wurde nur der theoretische Verbrauch gemäß einem Analysezertifikat („Analysis Certificate“), das für alle Rohstoffe die Input-Output-Quoten zur Herstellung von 1 000 Kilogramm des Endprodukts aufführt. Diese Input-Output-Normen werden von den Behörden festgelegt und in regelmäßigen Abständen überprüft, es gibt jedoch keine klaren Bestimmungen und keine Belege dafür, wie diese Überprüfungen durchgeführt werden.

(71)

Darüber hinaus hat die Regierung von Pakistan in der Praxis kein effektives Nachprüfungssystem angewandt. Die Behörden machten geltend, sie unterzögen die Unterlagen der Unternehmen einer Überprüfung, dabei werden jedoch nur die Angaben der Unternehmen zu den einzelnen Standard-Input-Output-Normen geprüft und nicht die tatsächlich realisierten Rohstofferträge.

(72)

Die Behörden machten geltend, das für den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller relevante PET-Analysezertifikat („PET Analysis Certificate“) sei zwischen 2002 (dem Austellungszeitpunkt des ersten vorgelegten Analysezertifikats) und dem UZ überprüft worden. Zur Untermauerung dieser Behauptung übermittelten die Behörden die Kopie einer 2004 erfolgten Überprüfung. Zwar wurde infolge dieser Überprüfung die Menge der zur zollfreien Einfuhr zugelassenen Rohstoffe beschränkt, es wurde jedoch nicht geprüft, ob mit Blick auf den Zollbetrag, auf den verzichtet wurde, Untersuchungen zur Feststellung einer übermäßigen Erstattung von Einfuhrabgaben durchgeführt wurden. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anpassung des Analysezertifikats erfolgte, hat der kooperierende ausführende Hersteller einfach die für das „Bond Register“ gemeldeten Mengenangaben entsprechend den im Analysezertifikat aufgeführten Erträgen angepasst. Trotz eindeutiger Belege dafür, dass der Herstellungsprozess zu höheren Rohstofferträgen (und damit zu einer übermäßigen Erstattung von Einfuhrabgaben) führen kann, erfolgte seit 2004 keine erneute Überprüfung des Analysezertifikats und auch keine Untersuchung des tatsächlichen Verbrauchs der von dem kooperierenden ausführenden Hersteller verwendeten Rohstoffe.

e)   Schlussfolgerung

(73)

Aus den vorgenannten Gründen ist die „Manufacturing Bond“-Regelung als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufzufassen, aus der dem begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(74)

Außerdem kann diese Subventionsregelung als spezifisch betrachtet werden, da sie Unternehmen zugute kommt, die Waren unter Zollverschluss sowie andere Ausfuhrwaren herstellen, und nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig ist.

(75)

Darüber hinaus kann diese Regelung nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I (insbesondere Buchstabe i), Anhang II und Anhang III der Grundverordnung.

(76)

Insbesondere wandte die pakistanische Regierung ihr Nachprüfungssystem oder -verfahren nicht effektiv an, um festzustellen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden (nach Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung und Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung im Falle von Rückerstattungssystemen für Ersatz). Die Input-Output-Quoten sind nicht als unternehmensspezifische Standards und nicht einmal als System zur Nachprüfung des tatsächlichen Verbrauchs zu betrachten. Ein Verfahren dieser Art erlaubt es der Regierung nicht, mit ausreichender Genauigkeit den Umfang der in die Ausfuhrproduktion eingeflossenen Vorleistungen nachzuprüfen. Außerdem nahm die Regierung keine Kontrolle auf der Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Verzeichnisses vor. Die pakistanische Regierung führte auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen durch, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems normalerweise erforderlich gewesen wäre (Anhang II Abschnitt II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung).

(77)

Aus den vorgenannten Gründen wird diese Subvention als anfechtbar betrachtet.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(78)

In Ermangelung zulässiger Rückerstattungssysteme oder Rückerstattungssysteme für Ersatz gilt die Befreiung von den gesamten normalerweise bei der Einfuhr von Vorleistungen zu entrichtenden Einfuhrabgaben als Vorteil. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Grundverordnung nicht nur die Anfechtbarkeit einer „übermäßigen“ Erstattung von Zöllen vorsieht. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung ist nur eine übermäßige Erstattung anfechtbar, sofern die Bedingungen in den Anhängen II und III der Grundverordnung erfüllt sind. Im vorliegenden Fall waren diese Bedingungen allerdings nicht erfüllt. Wird also festgestellt, dass es kein angemessenes Nachprüfungsverfahren gibt, kommt nicht die vorgenannte Ausnahme für Rückerstattungssysteme, sondern die normale Regel zur Anwendung, d. h. es wird die Höhe der nicht gezahlten Zölle (Einnahmen, auf die verzichtet wurde) angefochten und nicht der Betrag der angeblich übermäßigen Erstattung.

(79)

Die Höhe der Subvention an den Ausführer im Zusammenhang mit der zollfreien Einfuhr von Vorleistungen wurde auf der Grundlage der Einfuhrabgaben (Regelzoll) ermittelt, die für die im Rahmen der „Manufacturing Bond“-Regelung eingeführten und für die betroffene Ware verwendeten Vorleistungen hätten entrichtet werden müssen und auf deren Erhebung im UZ verzichtet wurde (Zähler). Die Höhe der Subvention wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den mit der betroffenen Ware im UZ erzielten Ausfuhrumsätzen zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(80)

Die im UZ für den ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 2,57 %.

II.    Einfuhr von Betriebsanlagen, Maschinen und Ausrüstung in den „Manufacturing Bond“

(81)

Diese Regelung ermöglichte die zollfreie Einfuhr von Betriebsanlagen und Maschinen, die für den „Manufacturing Bond“ bestimmt waren und bis zum 30. Juni 2004 eingeführt wurden. Zwecks Errichtung einer Fertigungsanlage bzw. für die Erweiterung, Anpassung, Modernisierung und Ersetzung vorhandener Anlagen unter Zollverschluss mussten Maschinen und Ersatzteile eingeführt werden, die vor Ort nicht hergestellt wurden.

a)   Rechtsgrundlage

(82)

Diese Regelung wird durch die Notifikation SRO Nr. 554(I)/98 vom 12. Juni 1998 geregelt.

b)   Begünstigte

(83)

Um diese Regelung in Anspruch zu nehmen, musste der Einführer den Zollbehörden gegenüber erklären, dass die Maschinen in den unter Zollverschluss stehenden Räumlichkeiten ordnungsgemäß installiert bzw. verwendet wurden.

c)   Anwendung

(84)

Der Einführer musste bei der Einfuhr den zuständigen Zollbeamten („Collector of Customs“) davon überzeugen, dass die Maschinen bzw. Ersatzteile zwecks Errichtung einer Fertigungsanlage unter Zollverschluss eingeführt wurden, und eine Ausfallbürgschaft in Höhe des Zollbetrags beibringen. Diese Ausfallbürgschaft wurde dann bei Vorlage eines Zertifikats, das die Installation der eingeführten Maschinen bescheinigte, eingelöst.

d)   Untersuchungsergebnisse

(85)

Die Regelung kam bis Juni 2004 zur Anwendung und dem einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller wurden von 2002 bis 2003 Vergünstigungen für die Einfuhr eines Teils seiner Anlagen gewährt.

e)   Schlussfolgerung

(86)

Aus den vorgenannten Gründen ist die Regelung als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufzufassen, aus der dem begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(87)

Diese Subvention kann als spezifisch betrachtet werden, da sie Unternehmen zugute kommt, die Waren unter Zollverschluss sowie andere Ausfuhrwaren herstellen, und nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig ist.

(88)

Zudem kann auch die Begünstigung durch Nichterhebung eines Zolls bei der Einfuhr von Investitionsgütern nicht als zulässiges Rückerstattungssystem angesehen werden, da sie Investitionsgüter betrifft, die im Herstellungsprozess nicht verbraucht werden und daher nach Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht in den Anwendungsbereich derartiger zulässiger Systeme fallen.

(89)

Aus den vorgenannten Gründen wird diese Subvention als anfechtbar betrachtet.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(90)

Die Höhe der Subvention wurde auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum vom 15 Jahren verteilt wurde, was der Mindestabschreibungsdauer entspricht, die in allen drei untersuchten Ländern für den betroffenen Wirtschaftszweig ermittelt wurde. Gemäß der üblichen Vorgehensweise wurde der auf diese Weise für den UZ berechnete Betrag durch Zurechnung der in diesem Zeitraum angefallenen Zinsen berichtigt, um die Entwicklung des vollen Werts des Vorteils über die Zeit widerzuspiegeln. Der im UZ marktübliche Zinssatz in Pakistan wurde für diesen Zweck als angemessen betrachtet.

(91)

Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung dem gesamten im UZ erzielten Ausfuhrumsatz zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(92)

Die im UZ für den ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 0,01 %.

III.    Zollschutz für den Erwerb von Therephtalsäure (PTA) auf dem Inlandsmarkt

(93)

Im Rahmen dieser Regelung wird eine Mittelrückerstattung für auf dem Inlandsmarkt erworbene, in Pakistan hergestellte Therephtalsäure (PTA, der wichtigste Rohstoff zur Herstellung von PET) in Höhe von 7,5 % des auf der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreises gewährt.

a)   Rechtsgrundlage

(94)

Die Regelung fußt auf der Notifikation SRO Nr. 1045(I)/2008 vom 19. September 2008, geändert durch die Notifikation SRO Nr. 1299(I)/2008 vom 22. Dezember 2008, und gewährt allen Verbrauchern und Nutzern von PTA einen Anspruch auf Rückerstattung von 7,5 % der zum Erwerb von PTA auf dem Inlandsmarkt eingesetzten Mittel.

b)   Begünstigte

(95)

Die Regelung stellt eine kompensatorische Beihilfe („Compensatory Support“) für alle in der vorgenannten SRO-Notifikation aufgeführten Verwender oder Verbraucher von PTA sowie für alle anderen Verwender dar, die vom Ministerium für die Textilindustrie anerkannt werden und künftig für eine Förderung in Frage kommen. Die kompensatorische Beihilfe wird zwecks Ausgleich der Auswirkungen von vor Ort erworbenem und eingeführtem PTA durch die Staatsbank von Pakistan gewährt. Antragsformulare zur Inanspruchnahme der Regelung finden sich in den Anhängen der SRO-Notifikationen. Die Notifikation Nr. 1045(I)/2008 enthält darüber hinaus eine Liste der durch die Regelung begünstigten Unternehmen.

c)   Anwendung

(96)

Die Rückerstattung stellt eine kompensatorische Beihilfe bzw. einen Zollschutz für die Polyesterindustrie dar und wird von der Staatsbank von Pakistan verwaltet. Bei der Einfuhr von PTA wird ein Einfuhrzoll von 7,5 % erhoben.

(97)

Beim Erwerb von PTA bei einem pakistanischen Hersteller, der PTA im Inland herstellt, wird auf der Rechnung, die der inländische PTA-Hersteller dem Käufer übermittelt, ein Preisanteil von 7,5 % gesondert ausgewiesen. Dieser Anteil von 7,5 % wird dem Käufer anschließend auf Antrag erstattet.

d)   Untersuchungsergebnisse

(98)

Die Untersuchung ergab, dass die Regelung in der Praxis eine direkte Finanzierung für die pakistanische Polyesterindustrie darstellt. Die SRO-Notifikationen sollen den Erwerb von im Inland hergestellten PTA begünstigen. Diese Förderung für im Inland erworbenes PTA wird als direkte Finanzierung für den Käufer betrachtet. Die Untersuchung ergab, dass der einzige kooperierende ausführende Hersteller in der einschlägigen SRO-Notifikation ausdrücklich als Begünstigter im Rahmen dieser Regelung genannt wurde. Insgesamt waren in der einschlägigen SRO-Notifikation nur acht Unternehmen in Pakistan als Anspruchsberechtigte im Rahmen dieser Regelung aufgeführt. Damit kam der kooperierende ausführende Hersteller als Begünstigter in den Genuss der kompensatorischen Beihilfe für PTA.

e)   Schlussfolgerung

(99)

Aus den vorgenannten Gründen wird diese Regelung als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung aufgefasst, da sie eine finanzielle Beihilfe in Form eines direkten Transfers von Geldern darstellt, aus der dem begünstigten Unternehmen ein eindeutiger Vorteil erwächst.

(100)

Angesichts der Tatsache, dass die Subvention davon abhängig ist, dass die Verwendung inländischer Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhält, ist diese Regelung außerdem spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe b der Grundverordnung.

(101)

Da die Rechtsvorschriften selbst die Inanspruchnahme dieser Regelung ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen der Polyesterindustrie beschränken, ist diese Regelung außerdem spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung.

(102)

Infolgedessen wird diese Subvention als anfechtbar betrachtet.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(103)

Die Höhe der anfechtbaren Subvention wird anhand des dem Begünstigten erwachsenden Vorteils berechnet, der für den UZ festgestellt wurde. Als dem Begünstigten erwachsender Vorteil gilt der Gesamtbetrag der zurückerstatteten Finanzmittel, wie er sich aus den Büchern des kooperierenden ausführenden Herstellers ergab.

(104)

Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem gesamten im UZ erzielten Umsatz des Unternehmens zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(105)

Die im UZ für den kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 2,38 %.

IV.    Besteuerung des Ausfuhrumsatzes mit Abgeltungswirkung („Final Tax Regime“, FTR)

(106)

Im Rahmen dieser Regelung kann ein Unternehmen eine spezielle Steuerregelung zur Besteuerung seines Ausfuhrumsatzes in Anspruch nehmen.

a)   Rechtsgrundlage

(107)

Die Regelung fußt auf den Abschnitten 154 und 169 der Einkommensteuerverordnung („Income Tax Ordinance“, ITO) von 2001 und auf Teil III Abschnitt IV des ersten Tabellenanhangs („Division IV of Part III of the First Schedule“) der ITO von 2001.

b)   Begünstigte

(108)

Diese Regelung stellt ein System zur Besteuerung von Einkünften auf der Grundlage des erzielten Ausfuhrumsatzes dar, und jeder Ausführer kann die Regelung in Anspruch nehmen, sobald er die Erlöse aus dem Verkauf von Waren realisiert.

c)   Anwendung

(109)

Bei der Realisierung von Devisenerlösen behält eine zugelassene Bank eine Quellensteuer von 1 % des Werts des getätigten Ausfuhrgeschäfts ein, unabhängig vom Gewinn des betreffenden Unternehmens. Demgegenüber wird auf die steuerpflichtigen Einkünfte von Unternehmen aus Inlandsgeschäften eine Einkommenssteuer von 35 % erhoben.

(110)

Dieser direkt bei den Devisenerlösen ansetzende Steuerabzug ist als Abgeltungssteuer auf die Einkünfte aus Ausfuhrgeschäften zu betrachten. In Verbindung mit der Realisierung der Ausfuhrumsätze entstandene Ausgaben können nicht in Abzug gebracht werden.

d)   Untersuchungsergebnisse

(111)

Die Untersuchung ergab, dass die Regelung in der Praxis eine steuerliche Sonder- und Vorzugsbehandlung des Ausführers darstellt. Auch wenn die anteilig auf den Ausfuhrumsatz entfallenden Ausgaben nicht abzugsfähig sind, stellt der geringe Steuersatz von 1 % des Gesamtumsatzes von Ausfuhrgeschäften eine steuerliche Vorzugsbehandlung im Vergleich zum regulären Steuersystem dar, bei dem normale Einkünfte mit einem höheren Satz von 35 % besteuert werden, vorausgesetzt, die Gewinne aus Ausfuhrgeschäften werden mit einem geringeren Satz besteuert als die Gewinne aus Inlandsverkäufen. Der kooperierende ausführende Hersteller profitierte von der FTR-Regelung.

e)   Schlussfolgerung

(112)

Insoweit diese steuerliche Regelung dazu führt, dass aufgrund der im Vergleich zu Inlandsverkäufen geringeren Besteuerung von Ausfuhren Gewinne realisiert werden, ist die Regelung als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufzufassen, aus der dem begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(113)

Außerdem kann diese Subvention als spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung betrachtet werden, da sie von der Ausfuhrleistung abhängig ist.

(114)

Infolgedessen wird diese Subvention als anfechtbar betrachtet.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(115)

Die Höhe der anfechtbaren Subvention wird anhand des dem Begünstigten erwachsenden Vorteils berechnet, der für den UZ festgestellt wird. Als dem Begünstigten erwachsender Vorteil gilt der Gesamtbetrag der für die Einkünfte, die sich aus den der FTR-Regelung unterliegenden Einnahmen (Ausfuhren) nach Abzug der FTR-Abgeltungssteuer (1 % des Ausfuhrumsatzes) ergeben, zu entrichtenden Steuer. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten im UZ erzielten Ausfuhrumsätzen des Unternehmens zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(116)

Die im UZ für den kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 1,95 %.

V.    „Export Long-Term Fixed Rate Financing“-Regelung (LTF-EOP)

(117)

Diese Maßnahme zur langfristigen Finanzierung exportbezogener Projekte („Long-Term Financing for the Export Oriented Projects“, LTF-EOP) soll hierfür infrage kommende Finanzinstitute befähigen, Kreditnehmern Finanzierungsmöglichkeiten zu attraktiven Bedingungen für die Einfuhr von Maschinen, Anlagen, Ausrüstung und entsprechendem Zubehör anzubieten.

a)   Rechtsgrundlage

(118)

Die Rechtsgrundlagen bilden Abschnitt 17 Absatz 2 Buchstabe a, Abschnitt 17 Absatz 4 Buchstabe c sowie Abschnitt 22 im Verbund mit Abschnitt 17 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes betreffend die Staatsbank von Pakistan („State Bank of Pakistan Act“) von 1956. Die Einzelheiten der Regelung sind in dem Zirkular Nr. 14 der Staatsbank von Pakistan („SBP Circular No. 14“) vom 18. Mai 2004 festgehalten.

b)   Begünstigte

(119)

Wie in dem Zirkular Nr. 14 der Staatsbank von Pakistan vom 18. Mai 2004 ausdrücklich dargelegt, haben Unternehmen, die direkt oder indirekt mindestens 50 % ihrer Jahresproduktion ausführen, Anspruch auf eine Finanzierung im Rahmen dieser Regelung.

c)   Anwendung

(120)

Zur Inanspruchnahme der FTF-EOP-Regelung berechtigt sind Finanzinstitute, die den von der Staatsbank von Pakistan vorgegebenen Eigenkapitalanforderungen entsprechen. Diese Institute können ihren Kreditnehmern eine langfristige Finanzierung mit einer Laufzeit von bis zu siebeneinhalb Jahren anbieten.

(121)

Die den Unternehmen gewährten Kredite können für unterschiedliche Zwecke genutzt werden (Betriebsmodernisierungen, Erwerb von vor Ort hergestellten Maschinen und Anlagen, Einfuhr von Maschinen usw.).

(122)

Banken sind berechtigt, dem Kreditnehmer Zinsen zu berechnen, die bis zu 3 % über den von der Staatsbank vorgegebenen Sätzen liegen. Als Vergleichsmaßstab für die Zinssätze einer Finanzierung im Rahmen der LTF-EOP-Regelung dienen, abhängig vom Finanzierungszeitraum, die gewogenen durchschnittlichen Erträge aus einjährigen Schatzbriefen („Treasury Bills“) und aus drei- bzw. fünfjährigen pakistanischen Staatsanleihen („Pakistan Investment Bonds“).

(123)

Nach Auszahlung des Kredits können sich die Banken an die zuständige Stelle bei der Staatsbank wenden, um eine Refinanzierung in Höhe der ausgezahlten Kreditsumme zu erhalten.

d)   Untersuchungsergebnisse

(124)

Zwar ist diese Regelung im Juni 2007 ausgelaufen, aber der einzige kooperierende ausführende Hersteller profitiert noch immer von ihr, da es sich um eine langfristige Finanzierung handelt und der Vorteil im April 2005 in Anspruch genommen wurde, mit einer Laufzeit von siebeneinhalb Jahren.

(125)

Im Rahmen dieser Regelung legt die Staatsbank zwingend Obergrenzen für die Zinssätze langfristiger Kredite fest.

(126)

Als Folge davon können Ausführer langfristige Kredite zu Zinssätzen aufnehmen, bei denen es sich verglichen mit den Zinsätzen für normale Geschäftskredite, die sich ausschließlich an der Marktlage orientieren, um Vorzugszinssätze handelt.

e)   Schlussfolgerung

(127)

Die Regelung ist als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv und des Artikels 3 Ziffer 2 der Grundverordnung in Form einer Praktik der Regierung aufzufassen, an der eine öffentliche Körperschaft (die Staatsbank von Pakistan) beteiligt ist, die als solche Teil der Regierung ist und Geschäftsbanken anweist, Funktionen wahrzunehmen, die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i beschrieben sind (d. h. einen direkten Transfer von Geldern in Form von Krediten vorzunehmen). Dem begünstigten Unternehmen erwächst ein Vorteil in Form des Vorzugszinssatzes.

(128)

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsbank von Pakistan gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe b der Grundverordnung als „Regierung“ gilt. Sie befindet sich zu 100 % in staatlichem Besitz und verfolgt ordnungspolitische Ziele. Die Staatsbank nimmt alle Aufgaben einer Zentralbank wahr; dazu zählen die Ausgabe von Banknoten, die Regulierung und Beaufsichtigung des Finanzsystems, die Funktion als Bank der Banken, letztinstanzlicher Kreditgeber und Bank der Regierung, die Durchführung der Geldpolitik, die Verwaltung der Staatsschulden, die Verwaltung des Devisenmarkts, die Förderung der Rahmenbedingungen im Finanzbereich, die Institutionalisierung von Spar- und Kapitalanlagen, die Bereitstellung von Ausbildungsmöglichkeiten für Bankpersonal und die Bereitstellung von Krediten für vorrangige Wirtschaftssektoren.

(129)

Aus den vorgenannten Gründen kann diese Subvention als spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung betrachtet werden, da bereits die Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit den Förderkriterien ausdrücklich die Bereitstellung einer von der Ausfuhrleistung abhängigen Subvention vorsehen.

(130)

Infolgedessen wird diese Subvention als anfechtbar betrachtet.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(131)

Die Höhe der anfechtbaren Subvention wird anhand des dem Begünstigten erwachsenden Vorteils berechnet, der für den UZ festgestellt wird. Nach Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung wird der dem Begünstigten erwachsende Vorteil durch Bildung der Differenz zwischen den von der Zentralbank (d. h. der Staatsbank von Pakistan) vorgegebenen Höchstgrenzen für Kredite und den für Geschäftskredite üblichen Sätzen berechnet.

(132)

Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den mit der betroffenen Ware im UZ erzielten Ausfuhrumsätzen zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(133)

Die im UZ für den ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 0,60 %.

VI.    „Export Finance“-Regelung der Staatsbank von Pakistan (EFS)

(134)

Im Rahmen der EFS-Regelung bieten Geschäftsbanken den Ausführern kurzfristige Finanzierungsfazilitäten für die Ausfuhr von Fertigwaren aller Art an. Diese Fazilitäten mit einer Laufzeit von höchstens 180 Tagen sind in erster Linie kurzfristige Betriebsmittelkredite.

a)   Rechtsgrundlage

(135)

Die Rechtsgrundlagen bilden Abschnitt 17 Absatz 2 Buchstabe a, Abschnitt 17 Absatz 4 Buchstabe c sowie Abschnitt 22 im Verbund mit Abschnitt 17 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes betreffend die Staatsbank von Pakistan („State Bank of Pakistan Act“) von 1956. Die Einzelheiten der Regelung sind im Zirkular Nr. 35 der Staatsbank („SBP Circular No. 35“) vom 28. September 2001 und im Zirkular Nr. 44 vom 17. Dezember 1998 festgehalten.

b)   Begünstigte

(136)

Die EFS-Regelung kann jeder Ausführer in Anspruch nehmen, wenn er bei einer beliebigen Geschäftsbank einen diesbezüglichen Antrag stellt und die übrigen Anforderungen des betreffenden Finanzinstituts erfüllt. Die Entscheidung, ob ein Kredit gewährt wird, trifft die betreffende Bank anhand ihrer eigenen intern genehmigten Kreditpolitik.

c)   Anwendung

(137)

Diese Vergünstigung kann entweder auf Grundlage der Ausfuhrgeschäfte oder auf Grundlage der Ausfuhrleistung gewährt werden.

(138)

Im Rahmen der auf Geschäftsvorgängen basierenden Fazilität gewährt die Bank dem Ausführer die Finanzierung auf der Grundlage eines Ausfuhrauftrags („Firm Export Order“) bzw. eines Ausfuhrkreditbriefs („Export Letter of Credit“) für einen Zeitraum von höchstens 180 Tagen. Die Finanzierung kann im Vorfeld der Auslieferung in Anspruch genommen werden, um Vorleistungen zu erwerben und die Ausfuhrwaren herzustellen. Sie wird auch nach Auslieferung der Waren an den Einführer im Ausland für den Zeitraum bis zur Realisierung der Ausfuhrerlöse, jedoch für höchstens 180 Tage gewährt.

(139)

Im Rahmen der auf der Ausfuhrleistung basierenden Fazilität wird dem Ausführer dieser revolvierende Kredit bis zu einer Höhe von 50 % der Ausfuhrleistung gewährt, die er im Vorjahr erzielt hat. Ausführer können diese Finanzierungsfazilität für einen Zeitraum von 180 Tagen in Anspruch nehmen. Wer die Fazilität nutzt, muss den gewährten Betrag allerdings voll zurückzahlen.

d)   Untersuchungsergebnisse

(140)

Diese Regelung sieht die Bereitstellung eines Kredits durch Geschäftsbanken zu einem von der Staatsbank von Pakistan festgelegten Vorzugszinssatz zwecks kurzfristiger Finanzierung von Ausfuhrgeschäften vor. Der einzige kooperierende ausführende Hersteller profitiert sowohl bei Inlands- als auch bei Ausfuhrverkäufen von dieser Regelung.

(141)

Als Vergleichsmaßstab für die Aufschlagsätze im Rahmen der EFS-Regelung dienen die gewogenen durchschnittlichen Erträge aus sechsmonatigen pakistanischen Schatzbriefen („Pakistan Treasury Bills“).

(142)

Als Folge davon können Ausführer eine Finanzierungsfazilität zu Zinssätzen nutzen, bei denen es sich verglichen mit den Zinssätzen für normale kurzfristige Geschäftskredite, die sich ausschließlich an der Marktlage orientieren, um Vorzugszinssätze handelt.

e)   Schlussfolgerung

(143)

Die Regelung wird als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv und des Artikels 3 Ziffer 2 der Grundverordnung aufgefasst, weil sie finanzielle Beihilfe in Form einer Praktik der Regierung leistet, an der eine öffentliche Körperschaft (d. h. die Staatsbank von Pakistan) beteiligt ist, die Geschäftsbanken anweist, Funktionen wahrzunehmen, die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i beschrieben sind (d. h. einen direkten Transfer von Geldern in Form von Krediten vorzunehmen). Dem begünstigten Unternehmen erwächst ein Vorteil in Form des Vorzugszinssatzes.

(144)

Darüber hinaus kann diese Subvention aus den vorgenannten Gründen als spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung betrachtet werden, da bereits die Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit den Förderkriterien ausdrücklich die Bereitstellung einer von der Ausfuhrleistung abhängigen Subvention vorsehen.

(145)

Infolgedessen wird diese Subvention als anfechtbar betrachtet.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(146)

Die Höhe der anfechtbaren Subvention wird anhand des dem Begünstigten erwachsenden Vorteils berechnet, der für den UZ festgestellt wird. Nach Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung wird der dem Begünstigten erwachsende Vorteil durch Bildung der Differenz zwischen den von der Zentralbank (d. h. der Staatsbank von Pakistan) vorgegebenen Höchstgrenzen für Kredite und den für Geschäftskredite üblichen Sätzen berechnet.

(147)

Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den im UZ erzielten Ausfuhrumsätzen zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(148)

Die im UZ für den ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 2,22 %.

VII.    Finanzierung im Rahmen des Zirkulars Nr. 25 zum Devisengeschäft („F.E. Circular No. 25“) der Staatsbank von Pakistan

(149)

Bei dieser Regelung handelt es sich um eine kurzfristige Finanzierungsfazilität für die Aus- und Einfuhr, die von Geschäftsbanken zu Vorzugszinssätzen gewährt wird, welche die Staatsbank von Pakistan festsetzt.

a)   Rechtsgrundlage

(150)

Diese Finanzierungsfazilität wird durch das Zirkular Nr. 25 zum Devisengeschäft („F.E. Circular No. 25“) vom 20. Juni 1998 geregelt, geändert durch das Zirkular Nr. 05 zum Devisengeschäft („F.E. Circular No. 05“) vom 23. August 2002.

b)   Begünstigte

(151)

Diese kurzfristige Finanzierung kann jeder Ausführer und Einführer in Anspruch nehmen.

c)   Anwendung

(152)

Diese Regelung autorisiert Banken, ihre Dollareinlagen zur Finanzierung von Ausführern und Einführern einzusetzen. Der Kredit wird aus den Dollar- bzw. Interbankeinlagen gewährt und in Dollar ausgewiesen, aber in Rupien im selben Wert ausgezahlt. Die Banken gewähren die Finanzierung gemäß Zirkular Nr. 25 zum Devisengeschäft („F.E. 25“) gegen Vorlage einschlägiger Belege für Geschäftsvorgänge.

(153)

Zirkular Nr. 05 vom 23. August 2002 veranschaulicht Folgendes: Wird einem Ausführer ein Kredit gewährt, so können die Devisenerlöse aus dem Ausfuhrgeschäft nur dann zur Rückzahlung des Kredits und der auf diesen entfallenden Gewinne bzw. Zinsen herangezogen werden, wenn der Ausführer einer Bank den gesamten Krediterlös gegen eine Auszahlung in Rupien überlassen hat. Der Geschäftskredit im Rahmen der F.E. 25-Regelung ist unter Zugriff auf die Ausfuhrerlöse vollständig selbstliquidierend.

(154)

Wie in dem Zirkular Nr. 05 zum Devisengeschäft vom 23. August 2002 ausgeführt, können Mittel im Rahmen der Finanzierungsfazilität für Einfuhren erst zu dem Datum gewährt werden, an dem die Einfuhrzahlungen in Fremdwährung tatsächlich getätigt werden; die Bereitstellung erfolgt dann in Form eines Fremdwährungskredits zugunsten des Einführers. Die Höchstlaufzeit derartiger Kredite sollte sechs Monate, gerechnet ab dem Datum der Auszahlung an den Einführer, nicht überschreiten.

d)   Untersuchungsergebnisse

(155)

Diese Regelung sieht die Bereitstellung eines Kredits durch Geschäftsbanken zu einem von der Staatsbank von Pakistan festgelegten Vorzugszinssatz zwecks kurzfristiger Finanzierung von Ausfuhrgeschäften vor.

(156)

Als Vergleichsmaßstab für den Zins bzw. Aufschlag dieser Finanzierung dient der LIBOR-Satz plus dem von den Banken verlangten Spread.

(157)

Als Folge davon können Ausführer eine Finanzierungsfazilität zu Zinssätzen nutzen, bei denen es sich verglichen mit den Zinsätzen für normale kurzfristige Geschäftskredite, die sich ausschließlich an der Marktlage orientieren, um Vorzugszinssätze handelt.

e)   Schlussfolgerung

(158)

Die Regelung wird als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv und des Artikels 3 Ziffer 2 der Grundverordnung aufgefasst, weil sie finanzielle Beihilfe in Form einer Praktik der Regierung leistet, an der eine öffentliche Körperschaft (d. h. die Staatsbank von Pakistan) beteiligt ist, die Geschäftsbanken anweist, Funktionen wahrzunehmen, die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i beschrieben sind (d. h. einen direkten Transfer von Geldern in Form von Krediten vorzunehmen). Dem begünstigten Unternehmen erwächst ein Vorteil in Form des Vorzugszinssatzes.

(159)

Darüber hinaus kann diese Subvention aus den vorgenannten Gründen als spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung betrachtet werden, da bereits die Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit den Förderkriterien ausdrücklich die Bereitstellung einer von der Ausfuhrleistung abhängigen Subvention vorsehen.

(160)

Infolgedessen wird diese Subvention als anfechtbar betrachtet.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(161)

Die Höhe der anfechtbaren Subvention wird anhand des dem Begünstigten erwachsenden Vorteils berechnet, der für den UZ festgestellt wird. Gemäß Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung wird der dem Begünstigten erwachsende Vorteil durch Bildung der Differenz zwischen den von der Zentralbank (d. h. der Staatsbank von Pakistan) vorgegebenen Höchstgrenzen für Kredite und den für Geschäftskredite üblichen Sätzen berechnet.

(162)

Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den im UZ erzielten Ausfuhrumsätzen zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(163)

Die im UZ für den ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 0,06 %.

3.2.2.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(164)

Gemäß der Grundverordnung ergaben sich für den einzigen kooperierenden ausführenden pakistanischen Hersteller, ad valorem, anfechtbare Subventionen in Höhe von vorläufig 9,79 %.

3.3.   Vereinigte Arabische Emirate (VAE)

(165)

Auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden die folgenden Regelungen untersucht, die angeblich die Gewährung von Subventionen durch eine Regierungsbehörde beinhalten:

I.

Bundesgesetz Nr. 1 von 1979

II.

Freihandelszone

3.3.1.   Spezifische Regelungen

I.    Bundesgesetz Nr. 1 von 1979

(166)

Diese Regelung ermöglicht die Einfuhr von zollfreien Rohstoffen, Verpackungsmaterialien und Investitionsgütern zu Null-Zollsätzen.

a)   Rechtsgrundlage

(167)

Die Regelung fußt auf dem Bundesgesetz Nr. 1 von 1979 zur Regelung industrieller Angelegenheiten („Federal Law No. 1 of 1979, Organising Industrial Affairs“).

b)   Begünstigte

(168)

Die Vorteile aus dem vorgenannten Bundesgesetz kann nur in Anspruch nehmen, wer eine vom Ministerium für Finanzen und Industrie ausgestellte Industrielizenz („Industrial Licence“) erworben hat.

(169)

Nach Artikel 8 des Bundesgesetzes können Lizenzen zur Gründung eines Industrieprojekts nur Bürgern der VAE oder Unternehmen gewährt werden, an denen Einheimische mindestens 51 % der Kapitalanteile halten und die von einem einheimischen Manager geleitet werden oder deren Verwaltungsrat mehrheitlich mit Einheimischen besetzt ist.

(170)

Darüber hinaus sieht dieses Bundesgesetz eine Reihe weiterer Gewährungsbedingungen vor, die betroffenen Parteien erfüllen müssen: Das Anlagekapital muss sich auf mindestens 250 000 Dirham belaufen, die Beschäftigtenzahl darf nicht unter zehn Personen liegen und die eingesetzte Antriebskraft muss fünf Pferdestärken übersteigen (Artikel 2). Weiter wird gefordert, dass das Personal zu 25 % aus Einheimischen besteht, der zuständige Minister kann jedoch entscheiden, diesen Prozentsatz auszusetzen oder zu reduzieren (Artikel 33). Nach Artikel 13 ist der Antrag auf Zulassung eines Betriebsprojekts anhand folgender Kriterien zu prüfen: Reiht sich das betreffende Projekt in das Programm zur Förderung der industriellen Entwicklung des Landes ein? Bestehen Vereinbarungen mit arabischen Ländern? Erfüllt das Projekt Auflagen bezüglich des Verbrauchs vor Ort? Projekte, die den in Artikel 13 aufgeführten Kriterien entsprechen und die wettbewerbsfähig und exportorientiert sind, genießen nach Artikel 21 bei der Gewährung von Vorrechten besondere Priorität.

(171)

Ausgehend von dem eingereichten Antrag und den vorgelegten einschlägigen Unterlagen empfiehlt der zuständige Ausschuss des Ministeriums für Finanzen und Industrie dem Minister, den Antrag zu bewilligen oder abzulehnen. Nach Artikel 12 des Bundesgesetzes Nr. 1 steht es dem Minister frei, die Industrielizenz zu gewähren oder zu verweigern.

c)   Praktische Anwendung

(172)

Um in den Genuss dieser Regelung kommen zu können, muss der Antragsteller den folgenden Verfahrensweg einhalten: Beantragung einer Industrielizenz beim Ministerium für Finanzen und Industrie; Gewährung der Lizenz durch das Ministerium; Erhalt von Genehmigungen für zollfreie Einfuhren im Rahmen eines Online-Antragsverfahrens.

(173)

Das zuständige Ministerium hat für diese Regelung ein Datenverarbeitungssystem geschaffen, das „Electronic Industrial System“ („EIS“), und einen einschlägigen Leitfaden für die Nutzer dieses System herausgegeben. Das EIS ist ein vom Ministerium eingeführtes Online-System. Zum einen ermöglicht es Nutzern den direkten Zugriff auf ihre jeweilige Lizenz. Zum anderen eröffnet es der Ministerialabteilung für industrielle Entwicklung eine umfassende Kontrolle über die Regelung und ermöglicht es, zu überwachen, wie die Unternehmen die ihnen gewährten Vergünstigungen nutzen.

(174)

Jeder Nutzer der Regelung hat einen nur ihm vorbehaltenen Zugang zum EIS-System, der ihm erlaubt, das Verzeichnis der Rohstoffe einzusehen, die er im Produktionsprozess einsetzt (Warenbezeichnung, HS-Code, Maßeinheit, Gesamtsaldo - d. h. die Gesamtmenge der jeweiligen Ware - und Restsaldo, d. h. die verbleibende Menge der jeweiligen Ware, für die dem Unternehmen noch eine Zollbefreiung gewährt werden kann). Für jedes Einfuhrgeschäft ist ein Online-Antrag zu stellen, um eine spezielle Codenummer zu erhalten, die eine zollfreie Zollabfertigung der Waren ermöglicht. Die Ministerialabteilung für industrielle Entwicklung kann Anträge auf die Zollbefreiung von Rohstoffen abschlägig bescheiden, wenn die im Antrag genannte Menge den Restsaldo für die betreffende Ware übersteigt. Außerdem kann sie die Befreiung von Investitionsgütern ablehnen, die nicht Bestandteil des Betriebsprojekts sind. Im letzgenannten Fall wird die Entscheidung anhand der Angaben getroffen, die das Unternehmen bei der Erstanmeldung zu dieser Regelung gemacht hat. Wird der Antrag abgelehnt, so kann das Unternehmen anhand des Systems die Einzelheiten und die Gründe der Ablehnung einsehen und die verlangten Klarstellungen vornehmen.

d)   Untersuchungsergebnisse

(175)

Bei dem Kontrollbesuch wurde festgestellt, dass dem einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller eine generelle Befreiung der Einfuhren von Rohstoffen, Verpackungsmaterialien und Investitionsgütern gewährt wird, ohne dass ihm irgendwelche Bedingungen abverlangt werden, beispielsweise eine anschließende Ausfuhr des Endprodukts. Weder auf föderaler noch auf lokaler Ebene gibt es Rechtsvorschriften, die das Unternehmen verpflichten, ein Register gleich welcher Art zu führen, das eine spätere Kontrolle durch die zuständigen Behörden ermöglicht.

(176)

Zwar muss das Unternehmen, um zollfreie Einfuhren tätigen zu können, Anträge über das Online-System EIS einreichen, es waren jedoch keine Leitlinien zu finden, die Aufschlüsse darüber geben könnten, auf welcher Grundlage die Anträge bewilligt bzw. abgelehnt werden.

(177)

Darüber hinaus liegen den gewährenden Behörden keinerlei Informationen über den tatsächlichen Verbrauch an zollfreien Vorleistungen vor. Das Unternehmen meldet im EIS-System nur den theoretischen Verbrauch. Tatsächlich erfolgen die Überprüfungen durch die gewährende Behörde nach Erstanmeldung im EIS-System nur noch in elektronischer Form. Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass die bei der Erstanmeldung verzeichneten Input-Output-Materialerträge in allen Fällen überprüft und verifiziert wurden. Außerdem hat die Regierung der VAE in der Praxis kein effektives Nachprüfungssystem eingerichtet. Die Behörden machten geltend, sie nähmen Überprüfungen über das EIS-System sowie anhand der Unterlagen vor, die alle Unternehmen jedes Jahr zwecks Erneuerung ihrer Lizenz einreichen müssen (Informationen betreffend die örtliche Industrielizenz, geprüfte Abschlüsse, Produktions- und Verkaufsdaten usw.). Dabei berücksichtigen sie jedoch nur das, was das Unternehmen jährlich meldet, und vergleichen diese Daten mit den bei der Erstanmeldung gemachten Angaben statt mit der tatsächlichen Produktion. Es wurden keinerlei Informationen bereitgestellt, die untermauern, dass die Behörden in irgendeiner Phase des Verfahrens Kenntnis davon haben, welche Rohstofferträge der einzige kooperierende ausführende Hersteller, der von dieser Regelung profitiert, tatsächlich erzielt.

e)   Schlussfolgerung

(178)

Aus den vorgenannten Gründen wird diese Regelung als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung aufgefasst, da sie eine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand darstellt, aus der dem begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst, weil sie die Möglichkeit bietet, von Einfuhrabgaben befreit zu werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass diese Regelung nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem angesehen werden kann, da sie nicht den Vorgaben in Anhang I (insbesondere Buchstabe i), Anhang II und Anhang III der Grundverordnung genügt. Tatsächlich hat die Regierung der VAE mitgeteilt, dass es in den VAE keine Bestimmungen zur Regelung der Rückerstattung gibt.

(179)

Angesichts der Tatsache, dass der Zugang auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist und dieser Beschränkung des Anspruchs keine objektiven Kriterien im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung zugrunde liegen, ist die Regelung außerdem spezifisch im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung. In Bezug auf das Online-Antragsverfahren lässt sich die gewährende Behörde bei der Auswahl der Begünstigten dieser Regelung vielmehr leiten von einer Mischung aus klaren und objektiven, wenngleich diskriminierenden Kriterien (d. h. Lizenzen können nur Bürgern der VAE gewährt werden oder Unternehmen, an denen Einheimische mindestens 51 % der Kapitalanteile halten und die von einem einheimischen Manager geleitet werden oder deren Verwaltungsrat mehrheitlich mit Einheimischen besetzt ist und deren Personal zu 25 % aus Einheimischen besteht) und einigen nicht klar definierten Bedingungen (d. h. Niederlassung in von der Regierung vorgegebenen Gebieten, Übereinstimmung mit dem Programm zur Förderung der industriellen Entwicklung des Landes, Vereinbarungen mit arabischen Ländern, Berücksichtigung des örtlichen Bedarfs, Wettbewerbsfähigkeit und Ausfuhrorientierung). Es gibt keine Regelung, aus der klar hevorgeht, welche Rolle der Ministerialabteilung für industrielle Entwicklung zukommt, die nur in dem vom Ministerium herausgegebenen Nutzerleitfaden erwähnt wird, nicht aber in dem Bundesgesetz, das diese Regelung begründet.

(180)

Außerdem gibt es Belege dafür, dass die Gewährung der Subventionen nicht automatisch erfolgt. Die Rechtsvorschriften, auf denen die Tätigkeit der gewährenden Behörde fußt, ermächtigen den Minister zur endgültigen Entscheidung über die Vergabe einer Industrielizenz, ohne dass belegt werden müsste, auf welcher Grundlage Anträge bewilligt bzw. abgelehnt werden können. Zudem können die Behörden jederzeit nach eigenem Ermessen darüber entscheiden, ob die beantragten Zollbefreiungen gewährt oder verweigert werden.

(181)

Aus den vorgenannten Gründen wird diese Subvention als anfechtbar betrachtet.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(182)

Die Höhe der anfechtbaren Subvention wurde anhand des dem Begünstigten im UZ erwachsenden Vorteils berechnet, d. h. ausgehend von allen im UZ bei der Einfuhr von Rohstoffen nicht entrichteten Abgaben. Der Subventionsbetrag (Zähler) wurde dem im UZ mit der betroffenen Ware erzielten Gesamtumsatz des Unternehmens zugerechnet.

(183)

Die im UZ für den ausführenden Hersteller in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug 5,02 %.

II.    Freihandelszone (FHZ)

(184)

Der ausführende Hersteller war von der Gründung bis zum Mai 2008 nach den Bestimmungen der Freihandelszone von Ras al Chaima tätig und profitierte von der zollfreien Einfuhr von Inverstitionsgütern.

a)   Rechtsgrundlage

(185)

In den VAE gibt es auf föderaler Ebene keine Rechtsvorschriften, die die Gründung und Verwaltung von Freihandelszonen regeln. Jedes Emirat erlässt eigene Rechtsvorschriften und Regelungen und ist für die Überwachen der betreffenden FHZ durch die eigene Zollbehörde verantwortlich.

b)   Begünstigte

(186)

Wer ein Unternehmen in der FHZ von Ras al Chaima gründen möchte, unterliegt keiner spezifischen Bestimmung oder Beschränkung: In der FHZ kann sich jedes Unternehmen niederlassen, unabhängig davon, ob es sich um ein einheimisches oder ein vollständig in ausländischem Besitz befindliches Unternehmen handelt.

c)   Praktische Anwendung

(187)

Die wichtigste Vergünstigung in Verbindung mit der Niederlassung in einer FHZ besteht in der Möglichkeit, alle Waren zollfrei einzuführen (Roh-, Grund- und Hilfsstoffe, Zwischenerzeugnisse, Investitionsgüter) und über die Beteiligungstruktur des Unternehmens zu entscheiden, ohne staatliche Vorgaben berücksichtigen zu müssen. In den FHZ hergestellte Waren gelten, wenn es um Ursprungsfragen geht, als Waren mit Ursprung in den VAE. Gelangen diese Waren jedoch aus den FHZ heraus auf den Inlandsmarkt der VAE, so werden sie wie Waren aus dem Ausland behandelt, d. h., wenn sie in den freien Verkehr überführt werden, fallen Einfuhrabgaben an.

(188)

Ein in einer Freihandelszone niedergelassenes Unternehmen hat zwar Anspruch auf zollfreie Ein- und Ausfuhren, bei der Einfuhr muss jedoch eine Zollanmeldung bei der zuständigen föderalen Zollbehörde vorgenommen werden. Das Unternehmen muss am Einfuhrpunkt beim Zoll eine Banksicherheit vorlegen. Die Zollabfertigung der eingeführten Waren erfolgt im Rahmen einer Ausgangs-/Eingangsanmeldung. Nach Eingang der Waren am Einfuhrort in der FHZ prüft die für das betreffende Gebiet zuständige Zollstelle die eingegangenen Waren und bestätigt, wenn die Überprüfung zufriedenstellend ausfällt, die Ausgangs-/Eingangsanmeldung. Diese muss dann – von der Eingangszollkontrollstelle ordnungsgemäß unterzeichnet – der Zollbehörde am Einfuhrpunkt übermittelt werden, damit die Banksicherheit freigegeben wird.

d)   Untersuchungsergebnisse

(189)

Bei dem Kontrollbesuch wurde festgestellt, dass es keine konkreten, gesetzlich festgelegten und öffentlich zugänglichen Kriterien gibt, nach denen die gewährende Behörde entscheidet, wer zur Niederlassung in der FHZ berechtigt ist. Ein Unternehmen, das sich in dieser Zone niederlassen möchte, muss bei der Behörde des Emirats Ras al Chaima einen Antrag stellen, es sind jedoch keine Rechtsvorschriften oder Leitlinien verfügbar, denen zu entnehmen ist, auf welcher Grundlage der Antrag bewilligt oder abgelehnt werden kann.

(190)

Bezüglich der Existenz der unterschiedlichen FHZ in den VAE ergab die Untersuchung, dass es keine einheitlichen gesetzlich geregelten Kriterien für die Gründung und Verwaltung von FHZ in den VAE gibt. Es wurde nicht nachgewiesen, dass allen FHZ in den VAE derselbe Regulierungsrahmen zugrunde liegt und sie denselben operativen Regelungen folgen. Auch kamen ernsthafte Zweifel auf, ob die Berechtigung zur Niederlassung in den FHZ von einer bestimmten Geschäftstätigkeit abhängig gemacht werden könnte. Nach den übermittelten Informationen sind nämlich manche FHZ in den VAE offensichtlich nur bestimmten Geschäftstätigkeiten vorbehalten (beispielsweise die „Dubai Auto Free Zone“, die „International Media Production Free Zone“, die „Dubai Flower Centre Free Zone“).

(191)

Der einzige kooperierende ausführende Hersteller profitierte von der zollfreien Einfuhr von Investitionsgütern.

e)   Schlussfolgerung

(192)

Aus den vorgenannten Gründen ist diese Regelung als Subvention im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und von Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung aufzufassen, da sie eine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand darstellt, aus der dem begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(193)

Außerdem ist diese Regelung spezifisch im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da diese Vergünstigungen nur Unternehmen in den FHZ gewährt werden, d. h., der Zugang zu der Subvention ist auf Unternehmen in bestimmten Gebieten beschränkt, die den FHZ-Bestimmungen unterliegen. Des Weiteren hat die Untersuchung ergeben, dass die Zuerkennung des Status einer FHZ in den VAE nach Ermessen erfolgt und nicht, wie in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehen, anhand neutraler bzw. objektiver Kriterien. In Ermangelung von Rechtsvorschriften auf föderaler Ebene, die die Gründung und Verwaltung der FHZ in den VAE regeln, gewährt jede gewährende Behörde der sieben Emirate, die die VAE bilden, nach eigenen Bestimmungen Zugang zu den FHZ. Da im Emirat Ras al Chaima keine Rechtsvorschriften oder Leitlinien verfügbar sind, entscheidet die zuständige Behörde nach eigenem Ermessen, welches Unternehmen das Recht erhalten kann, sich in der FHZ niederzulassen.

(194)

Die Begünstigung durch Nichterhebung eines Zolls bei der Einfuhr von Investitionsgütern kann zudem nicht als zulässiges Rückerstattungssystem angesehen werden, da sie Investitionsgüter betrifft, die im Herstellungsprozess nicht verbraucht werden und daher nach Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht in den Anwendungsbereich derartiger zulässiger Systeme fallen.

(195)

Aus den vorgenannten Gründen wird diese Subvention als anfechtbar betrachtet.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(196)

Angesichts der Tatsache, dass das Unternehmen zwar von der Gründungbis zum Mai 2008 in der FHZ niedergelassen war, die Herstellung von PET aber erst im September 2007 aufgenommen wurde und das Unternehmen seit Januar 2008 im Rahmen einer vorläufigen Industrielizenz nach dem Bundesgesetz Nr. 1 von 1979 produzierte, können nur die zollfreien Einfuhren von Investitionsgütern als im UZ in Anspruch genommene Subvention betrachtet werden.

(197)

Nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung wurde die Höhe der Subvention auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag über einen Zeitraum vom 15 Jahren verteilt wurde, was der Mindestabschreibungsdauer entspricht, die in allen drei untersuchten Ländern für den betroffenen Wirtschaftszweig ermittelt wurde. Nach der üblichen Vorgehensweise wurde der auf diese Weise für den UZ berechnete Betrag durch Zurechnung der in diesem Zeitraum angefallenen Zinsen berichtigt, um den vollen Wert des Vorteils über die Zeit widerzuspiegeln. Der marktübliche Zinssatz in den VAE wurde für diesen Zweck als angemessen betrachtet.

(198)

Der Subventionsbetrag (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung dem im UZ erzielten Gesamtumsatz zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing.

(199)

Die im UZ für den ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Subvention betrug 0,11 %.

3.3.2.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(200)

Nach der Grundverordnung ergaben sich für den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller aus den VAE wertmäßig anfechtbare Subventionen in Höhe von vorläufig 5,13 %.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Unionsproduktion und Wirtschaftszweig der Union

(201)

Im UZ wurde die gleichartige Ware von 17 Herstellern in der Union produziert. Die Produktion dieser Unionshersteller wird daher als Unionsproduktion im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung angesehen.

(202)

Von diesen 17 Herstellern arbeiteten 12 an der Untersuchung mit. Auf diese 12 Hersteller entfiel den Untersuchungsergebnissen zufolge mit mehr als 80 % ein erheblicher Teil der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware. Daher werden die 12 kooperierenden Hersteller als Wirtschaftszweig der Union im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 6 der Grundverordnung angesehen und nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet. Die verbleibenden Unionshersteller werden im Folgenden als „die anderen Unionshersteller“ bezeichnet. Diese anderen Unionshersteller unterstützten den Antrag nicht aktiv oder lehnten ihn ab.

(203)

Der EU-Markt für PET zeichnet sich durch eine verhältnismäßig große Zahl von Herstellern aus, die in der Regel größeren Unternehmensgruppen mit Sitz außerhalb der EU angehören. Der Markt durchläuft zurzeit eine Konsolidierung, die in jüngster Zeit mit einigen Übernahmen und Stilllegungen einherging. So wurden seit 2009 PET-Werke von Tergal Fibers (Frankreich), Invista (Deutschland) und Artenius (Vereinigtes Königreich) geschlossen und die vormals zu Eastman gehörenden Werke im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden von Indorama übernommen.

(204)

Wie unter Randnummer (8) erwähnt, wurde aus fünf einzelnen Herstellern, auf die 65 % des Umsatzes aller kooperierenden Unionshersteller entfallen, eine Stichprobe gebildet. Da ein Unternehmen nicht imstande war, alle angeforderten Angaben einzureichen, musste die Stichprobe auf vier Unternehmen verkleinert werden, auf die 47 % des Umsatzes aller kooperierenden Hersteller entfallen.

4.2.   Unionsverbrauch

(205)

Der Unionsverbrauch wurde anhand der Absatzmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Markt der Union, des Volumens der Einfuhren in die Union auf der Grundlage von Eurostat-Daten sowie, was die anderen Unionshersteller betrifft, anhand von Schätzungen aufgrund von Daten aus dem Antrag ermittelt.

(206)

Der Unionsverbrauch der untersuchten Ware stieg von 2006 bis zum UZ um 11 %. Im Einzelnen stieg die sichtbare Nachfrage 2007 um 8 %, ging von 2007 bis 2008 leicht zurück (um 2 Prozentpunkte) und stieg dann von 2008 bis zum UZ wieder um 5 Prozentpunkte.

Tabelle 1

 

2006

2007

2008

UZ

Unionsverbrauch insgesamt (Tonnen)

2 709 400

2 936 279

2 868 775

2 996 698

Index (2006 = 100)

100

108

106

111

Quelle: Fragebogen, Eurostat und Daten aus dem Antrag

4.3.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

a)   Kumulierte Bewertung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren

(207)

Die Kommission prüfte, ob Einfuhren von PET aus Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten nach Artikel 8 Absatz 3 der Grundverordnung kumulativ zu beurteilen sind.

(208)

In Bezug auf die Auswirkungen der Einfuhren mit Ursprung in den VAE, Iran und Pakistan ergab die Überprüfung, dass die Subventionshöhe jeweils oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle lag, die in Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung festgesetzt ist, und dass das Volumen der subventionierten Einfuhren der Ware aus diesen Ländern im Sinne von Artikel 10 Absatz 9 der Grundverordnung als nicht unerheblich beurteilt werden kann.

(209)

In Bezug auf die Wettbewerbsbedingungen für die aus Iran, Pakistan und den VAE eingeführte und die gleichartige Ware ergab die Überprüfung, dass die Hersteller aus diesen Ländern dieselben Absatzkanäle verwenden und Abnehmer ähnlicher Kategorien beliefern. Ferner ergab die Überprüfung, dass die Einfuhren der Ware aus allen betroffenen Ländern im Bezugszeitraum eine steigende Tendenz aufwiesen.

(210)

Aus den genannten Gründen gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass alle in Artikel 8 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Kriterien erfüllt waren und die Einfuhren aus Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten somit kumulativ beurteilt werden sollten.

b)   Menge der betroffenen Einfuhren

(211)

Die Menge der subventionierten Einfuhren der betroffenen Ware in die EU stieg von 2006 bis zum UZ um mehr als das Fünffache und erreichte im UZ 304 202 Tonnen. Im Einzelnen stiegen die Einfuhren der Ware aus den betroffenen Ländern von 2006 bis 2007 um 20 %, um dann von 2007 auf 2008 um weitere 270 Prozentpunkte und von 2008 bis zum UZ um weitere 154 Prozentpunkte zuzulegen.

Tabelle 2

 

2006

2007

2008

UZ

Menge der subventionierten Einfuhren (Tonnen)

55 939

67 067

218 248

304 202

Index (2006 = 100)

100

120

390

544

Marktanteil der subventionierten Einfuhren

2,1 %

2,3 %

7,6 %

10,2 %

Quelle: Eurostat

c)   Marktanteil der betroffenen Einfuhren

(212)

Der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern belief sich im Jahr 2006 auf 2,1 % und weitete sich im Bezugszeitraum kontinuierlich um 8 Prozentpunkte aus. Im Einzelnen wuchs er von 2006 bis 2007 um 0,2 Prozentpunkte, von 2007 bis 2008 um weitere 5,3 Prozentpunkte und von 2008 bis zum UZ um 2,6 Prozentpunkte. Im UZ betrug der Marktanteil der subventionierten Einfuhren aus den betroffenen Ländern 10,2 %.

(213)

Dabei ist festzuhalten, dass die VAE binnen kurzer Frist einen erheblichen Marktanteil erobern konnten, obwohl sie erst 2007 in den Markt eintraten.

d)   Preise

i)   Preisentwicklung

(214)

Der durchschnittliche Einfuhrpreis sank im Bezugszeitraum um 14 %, wobei der stärkste Rückgang für die Zeitspanne von 2008 bis zum UZ zu verzeichnen ist. Im Einzelnen sank der Durchschnittspreis 2007 um 1 % und verharrte 2008 etwa auf diesem Niveau, um dann im UZ um weitere 13 Prozentpunkte abzusacken.

Tabelle 3

 

2006

2007

2008

UZ

Einfuhrpreis (Euro/Tonne)

1 030

1 023

1 015

882

Index (2006 = 100)

100

99

99

86

Quelle: Eurostat

ii)   Preisunterbietung

(215)

In Anbetracht der erheblichen Schwankungen, denen die Preise und Kosten der betroffenen Ware im UZ unterlagen, wurden die Verkaufspreise und Kosten quartalsweise erfasst und die Berechnungen für die Preis- und Zielpreisunterbietung quartalsweise vorgenommen.

(216)

Für die Zwecke der Preisunterbietungsanalyse wurden die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellte, verglichen mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern für den ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt auf CIF-Stufe nach gebührender Berichtigung für nach der Einfuhr angefallene Kosten sowie für Unterschiede bei der Handelsstufe.

(217)

Dieser Vergleich ergab, dass die subventionierten Einfuhren der Ware aus den VAE in der Union zu Preisen verkauft wurden, mit denen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 3,9 % unterboten wurden. Die subventionierten Einfuhren der Ware mit Ursprung in Iran wurden in der Union zu Preisen verkauft, mit denen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 3,2 % unterboten wurden. Die subventionierten Einfuhren der Ware mit Ursprung in Pakistan wurden in der Union zu Preisen angeboten, die 1,4 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne der betroffenen Länder betrug im UZ 3,2 %.

4.4.   Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(218)

Nach Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller wirtschaftlichen Faktoren und Indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten.

(219)

Wie vorstehend erläutert musste angesichts der großen Zahl der Unionshersteller eine Stichprobe herangezogen werden. Für die Zwecke der Schadensanalyse wurden die Schadensindikatoren auf den beiden folgenden Ebenen untersucht:

Die makroökonomischen Faktoren (Produktion, Kapazität, Absatzmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Durchschnittspreis pro Einheit der Ware sowie Höhe der Dumpingspannen und Überwindung der Auswirkungen früheren Dumpings) wurden auf der Ebene der gesamten Unionsproduktion beurteilt; Grundlage hierfür waren die Angaben der kooperierenden Hersteller und Schätzwerte für die anderen Unionshersteller, die auf den im Antrag genannten Informationen basierten.

Die Analyse der mikroökonomischen Faktoren (Lagerbestände, Löhne, Rentabilität, Kapitalrendite, Cashflow, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Investitionen) erfolgte für die Unionshersteller in der Stichprobe anhand der von ihnen übermittelten Angaben.

4.4.1.   Makroökonomische Faktoren

a)   Produktion

(220)

Die Unionsproduktion ging von 2006 bis zum UZ um 4 % zurück. Im Einzelnen stieg sie 2007 um 5 % auf etwa 2 570 000 Tonnen, sackte dann jedoch 2008 gegenüber 2007 um 10 Prozentpunkte ab, um von 2008 bis zum UZ um 1 Prozentpunkt wieder leicht auf 2 300 000 Tonnen anzusteigen.

Tabelle 4

 

2006

2007

2008

UZ

Produktion (Tonnen)

2 439 838

2 570 198

2 327 169

2 338 577

Index (2006 = 100)

100

105

95

96

Quelle: Fragebogen und Antrag

b)   Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(221)

Die Produktionskapazität der Unionshersteller stieg im Bezugszeitraum um 15 %. Im Einzelnen ging sie 2007 um 1 %, 2008 um weitere 5 Prozentpunkte und im UZ schließlich nochmals um 9 Prozentpunkte zurück.

Tabelle 5

 

2006

2007

2008

UZ

Produktionskapazität (Tonnen)

2 954 089

2 971 034

3 118 060

3 385 738

Index (2006 = 100)

100

101

106

115

Kapazitätsauslastung

83 %

87 %

75 %

69 %

Index (2006 = 100)

100

105

90

84

Quelle: Fragebogen und Antrag

(222)

Die Kapazitätsauslastung lag 2006 bei 83 %, stieg 2007 auf 87 % an, ging jedoch 2008 dann auf 75 % und im UZ auf nur noch 69 % zurück. Die sinkende Auslastungsquote im Jahr 2008 und im UZ spiegelt den Produktionsrückgang und die gestiegenen Produktionskapazitäten wider.

c)   Verkaufsmenge

(223)

Die Verkaufsmenge der Unionshersteller an unabhängige Abnehmer auf dem EU-Markt ging im Bezugszeitraum leicht zurück. Der Absatz stieg 2007 um 5 %, sank jedoch im folgenden Jahr leicht unter das Niveau von 2006 und war im UZ mit etwa 2 100 000 Tonnen um 3 % niedriger als 2006. In Anbetracht der geringen Lagermengen spiegelt die Entwicklung der Verkaufsmenge die Produktionsentwicklung recht genau wider.

Tabelle 6

 

2006

2007

2008

UZ

Verkäufe in der EU (Tonnen)

2 202 265

2 318 567

2 171 203

2 133 787

Index (2006 = 100)

100

105

99

97

Quelle: Fragebogen und Antrag

d)   Marktanteil

(224)

Der Markanteil der EU-Hersteller ging im Bezugszeitraum um 10 Prozentpunkte zurück, und zwar von 85 % im Jahr 2006 auf 75 % im UZ. Diese Einbuße hängt damit zusammen, dass der Absatz des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum trotz einer Erhöhung des Verbrauchs um 3 % zurückging. Hierzu ist zu bemerken, dass diese rückläufige Tendenz auch bei den Unionsherstellern der Stichprobe festgestellt wurde.

Tabelle 7

 

2006

2007

2008

UZ

Marktanteil der Unionshersteller

84,9 %

83,2 %

79,8 %

75,1 %

Index (2006 = 100)

100

98

94

88

Quelle: Fragebogen, Antrag und Eurostat

e)   Wachstum

(225)

Während der Unionsverbrauch von 2006 bis zum UZ um 11 % zunahm, sank der Absatz der Unionshersteller auf dem EU-Markt um 3 %, gleichzeitig ging der Marktanteil der Unionshersteller um 10 Prozentpunkte zurück. Der Marktanteil der subventionierten Einfuhren hingegen wuchs im selben Zeitraum von 2,1 % auf 10,2 %. Daraus ist zu schließen, dass das Wachstum des Markts den Unionsherstellern nicht zugutekam.

f)   Beschäftigung

(226)

Die Zahl der bei den Unionsherstellern beschäftigten Arbeitnehmer ging von 2006 bis zum UZ um 15 % zurück. Im Einzelnen ist ein deutliches Absinken der Beschäftigtenzahl von 2 400 im Jahr 2006 auf 2 100 im Jahr 2007 zu verzeichnen, was einem Rückgang um 13 % entspricht; im Jahr 2008 und im UZ wurde dieser Stand in etwa beibehalten. Der Rückgang im Jahr 2007 spiegelt die Umstrukturierungen bei einer Reihe von Unionsherstellern wider.

Tabelle 8

 

2006

2007

2008

UZ

Beschäftigung (Personen)

2 410

2 100

2 060

2 057

Index (2006 = 100)

100

87

85

85

Quelle: Fragebogen und Antrag

g)   Produktivität

(227)

Die Arbeitsproduktivität der Unionshersteller, gemessen an der Jahresproduktion (Tonnen) pro Beschäftigtem, stieg im Bezugszeitraum um 12 %. Hieraus ist ersichtlich, dass der Produktionsrückgang langsamer vonstattenging als der Beschäftigungsrückgang, was auf eine gesteigerte Effizienz der Unionshersteller hindeutet. Besonders deutlich ist dies für das Jahr 2007; damals nahm die Produktion bei sinkender Beschäftigtenzahl zu, womit die Produktivität gegenüber 2006 um 21 % anstieg.

Tabelle 9

 

2006

2007

2008

UZ

Produktivität (Tonnen je Beschäftigter)

1 013

1 224

1 130

1 137

Index (2006 = 100)

100

121

112

112

Quelle: Fragebogen und Antrag

h)   Faktoren, die die Verkaufspreise beeinflussen

(228)

Die Verkaufspreise der Unionshersteller gegenüber unabhängigen Abnehmer blieben im Jahresdurchschnitt von 2006 bis 2008 stabil bei etwa 1 100 EUR pro Tonne. Im UZ sank der Verkaufspreis im Jahresdurchschnitt um 12 % auf 977 EUR pro Tonne. Der als Jahresdurchschnitt ermittelte Verkaufspreis lässt die monatlichen oder sogar täglichen Preisschwankungen für PET auf dem europäischen Markt (und dem Weltmarkt) nicht erkennen, spiegelt die Entwicklungstendenz im Bezugszeitraum jedoch mit hinreichender Genauigkeit wider. Die Verkaufspreise für PET folgen in der Regel der Preisentwicklung der wichtigsten Rohstoffe, die zu seiner Herstellung verwendet werden (hauptsächlich PTA und MEG), da diese bis zu 80 % der Gestehungskosten von PET ausmachen.

Tabelle 10

 

2006

2007

2008

UZ

Preis je Einheit auf dem EU-Markt (Euro/Tonne)

1 110

1 105

1 111

977

Index (2006 = 100)

100

100

100

88

Quelle: Fragebogen und Antrag

(229)

Wie vorstehend erwähnt wurden die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union durch subventionierte Einfuhren aus den betroffenen Ländern unterboten.

i)   Höhe der Subventionsspanne und Erholung von früheren Dumpingpraktiken und Subventionen

(230)

Angesichts der Menge, des Marktanteils und der Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern können die Auswirkungen der tatsächlichen Subventionsspannen auf den Wirtschaftszweig der Union nicht als unerheblich angesehen werden. In diesem Zusammenhang muss daran erinnert werden, dass gegen Einfuhren von PET aus Indien, Indonesien, der Republik Korea, Malaysia, Taiwan und Thailand seit dem Jahr 2000 sowie aus der Volksrepublik China seit dem Jahr 2004 Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind. Auch Ausgleichszölle werden seit dem Jahr 2000 auf Einfuhren aus Indien erhoben. In Anbetracht der zunehmenden Marktanteilseinbußen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum kann die Kommission keine Erholung von früheren Dumpingpraktiken und Subventionen feststellen; sie geht ferner davon aus, dass die Unionshersteller für die schädigenden Auswirkungen subventionierter Einfuhren in den Markt der Union anfällig bleiben.

4.4.2.   Mikroökonomische Faktoren

a)   Lagerbestände

(231)

Die Schlussbestände der Stichprobenhersteller sanken zwischen 2006 und dem UZ um 22 %. Da die Lagerbestände weniger als 5 % der Jahresproduktion umfassen, ist dieser Indikator für die Schadensanalyse von eingeschränkter Bedeutung.

Tabelle 11

Stichprobe

2006

2007

2008

UZ

Schlussbestand (Tonnen)

61 374

57 920

46 951

47 582

Index (2006 = 100)

100

94

77

78

Quelle: Fragebogen

b)   Löhne

(232)

Die jährlichen Lohnkosten stiegen von 2006 bis 2007 um 11 %, anschließend sanken sie von 2007 bis 2008 um 2 Prozentpunkte und von 2008 bis zum UZ um weitere 9 Prozentpunkte, so dass sie wieder den Stand des Jahres 2006 erreichten. Insgesamt gesehen blieben die Lohnkosten also stabil.

Tabelle 12

Stichprobe

2006

2007

2008

UZ

Jährliche Lohnkosten (EUR)

27 671 771

30 818 299

30 077 380

27 723 396

Index (2006 = 100)

100

111

109

100

Quelle: Fragebogen

c)   Rentabilität und Kapitalrendite

(233)

Die Rentabilität des Verkaufs der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem EU-Markt, ausgedrückt als prozentualer Anteil des Nettoabsatzes, blieb für die Stichprobenhersteller im Bezugszeitraum nicht nur weiterhin unrentabel, sondern sank auch noch von –6,9 % auf –7,5 %. Im Einzelnen verbesserte sich die Rentabilität der Stichprobenhersteller im Jahr 2007, so dass die Nettoverluste nur –1,5 % des Nettoabsatzes betrugen; doch im Jahr 2008 nahmen die Verluste massiv zu (–9,3 %). Für den UZ ist eine leichte Verbesserung der Lage zu verzeichnen.

Tabelle 13

Stichprobe

2006

2007

2008

UZ

Rentabilität in der EU (in % des Nettoumsatzes)

–6,9 %

–1,5 %

–9,3 %

–7,5 %

Index (2006 = -100)

– 100

–22

– 134

– 108

Kapitalrendite (Gewinn in % des Nettobuchwerts der Investitionen)

–9,6 %

–3,1 %

–16,8 %

–12,3 %

Index (2006 = -100)

– 100

–32

– 175

– 127

Quelle: Fragebogen

(234)

Die Kapitalrendite, ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte weitgehend der Entwicklung der Rentabilität. Sie erhöhte sich von – 9,6 % im Jahr 2006 auf – 3,1 % im Jahr 2007. Im Jahr 2008 sank sie auf – 16,8 %, um im UZ wieder auf – 12,3 % anzusteigen. Insgesamt blieb die Kapitalrendite negativ und verschlechterte sich im Bezugszeitraum um 2,7 Prozentpunkte.

d)   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(235)

Der Nettocashflow aus dem operativen Geschäft belief sich 2006 auf – 18,5 Mio. EUR. Er verbesserte sich im Jahr 2007 deutlich auf + 19,5 Mio. EUR, verschlechterte sich im Jahr 2008 jedoch wieder dramatisch (– 42 Mio. EUR) und verblieb im UZ mit – 11 Mio. EUR im negativen Bereich. Insgesamt ist für den Bezugszeitraum eine Steigerung des Cashflows zu verzeichnen, obgleich er im negativen Bereich verblieb.

(236)

Nichts deutet darauf hin, dass die Kapitalbeschaffung dem Wirtschaftszweig der Union Schwierigkeiten bereitet hätte, was in erster Linie der Zugehörigkeit einiger Hersteller zu größeren Unternehmensgruppen zu verdanken ist.

Tabelle 14

Stichprobe

2006

2007

2008

UZ

Cashflow (EUR)

–18 453 130

19 478 426

–42 321 103

–11 038 129

Index (2006 = 100)

– 100

206

– 229

–60

Quelle: Fragebogen

e)   Investitionen

(237)

Die jährlichen Investitionen der Stichprobenunternehmen in die Produktion der gleichartigen Ware nahmen von 2006 auf 2007 um 34 % ab, von 2007 auf 2008 um weitere 59 Prozentpunkte und dann im UZ noch einmal geringfügig. Insgesamt gingen die Investitionen im Bezugszeitraum um 96 % zurück. Dieser ausgeprägte Investitionsrückgang ist zum Teil darauf zurückzuführen, dass in den Jahren 2006 und 2007 zwecks Kapazitätserweiterung neue Produktionsanlagen angeschafft wurden.

Tabelle 15

Stichprobe

2006

2007

2008

UZ

Nettoinvestitionen (EUR)

98 398 284

64 607 801

6 537 577

4 298 208

Index (2006 = 100)

100

66

7

4

Quelle: Fragebogen

4.5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(238)

Die Auswertung der makroökonomischen Daten zeigt, dass die Unionshersteller im Bezugszeitraum ihre Produktion drosselten und dass ihr Absatz zurückging. Zwar war der zu verzeichnende Rückgang als solcher nicht dramatisch, er muss jedoch vor dem Hintergrund der Nachfragesteigerung in der Zeitspanne von 2006 bis zum UZ gesehen werden, in deren Verlauf der Marktanteil der Unionshersteller um 10 Prozentpunkte auf 75 % sank.

(239)

Gleichzeitig lassen die einschlägigen mikroökonomischen Indikatoren eindeutig darauf schließen, dass sich die wirtschaftliche Lage der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller verschlechtert hat. Rentabilität und Kapitalrendite verblieben im negativen Bereich und gingen von 2006 bis zum UZ insgesamt zurück. Der Cashflow weist zwar insgesamt eine günstige Entwicklung auf, verblieb jedoch im UZ ebenfalls im negativen Bereich.

(240)

In Anbetracht des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung erlitt.

5.   SCHADENSURSACHE

5.1.   Einleitung

(241)

Nach Artikel 8 Absätze 5 und 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die subventionierten Einfuhren den Wirtschaftszweig der Union in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die subventionierten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft möglicherweise zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um auszuschließen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung den subventionierten Einfuhren zugerechnet wurde.

5.2.   Auswirkungen der subventionierten Einfuhren

(242)

Von 2006 bis zum UZ nahm die Menge der subventionierten Einfuhren der betroffenen Ware um mehr als das Fünffache zu und betrug am Ende 304 200 Tonnen; auch ihr Marktanteil wuchs um rund 8 Prozentpunkte (von 2,1 % auf 10,2 %). Zur gleichen Zeit ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um etwa 10 Prozentpunkte (von 84,9 % auf 72,1 %) zurück. Der Durchschnittspreis dieser Einfuhren sank zwischen 2006 und dem UZ und verblieb auf einem niedrigeren Niveau als der Durchschnittspreis der Unionshersteller.

(243)

Wie unter Randnummer (217) erwähnt, waren die subventionierten Einfuhren mit einer Preisunterbietung von durchschnittlich 3,2 % verbunden. Die Preisunterbietung betrug somit zwar weniger als 4 %, kann aber dennoch nicht als unerheblich gewertet werden, da PET ein Grunderzeugnis ist und der Wettbewerb bei solchen Erzeugnissen vorwiegend über den Preis ausgetragen wird.

(244)

Der iranische Ausführer brachte vor, die iranischen PET-Einfuhren hätten dem Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung verursachen können, da die betreffenden Einfuhrmengen nur unwesentlich über der für Einfuhren geltenden Geringfügigkeitsschwelle liegen würden. Gleichwohl überschritten die Einfuhren aus Iran mit einem Marktanteil von 1,9 % im UZ die Geringfügigkeitsschwelle der Grundverordnung. Außerdem wurden die Verkaufspreise des EU-Wirtschaftszweigs durch die iranischen Einfuhrpreise unterboten. Folglich wird der Einwand des iranischen Ausführers zurückgewiesen.

(245)

Angesichts der Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union durch die Einfuhren aus den betroffenen Ländern wird die Schlussfolgerung gezogen, dass diese subventionierten Einfuhren die Preise drückten und den Wirtschaftszweig der Union daran hinderten, seine Verkaufspreise auf einem Niveau zu halten, das ihm die Deckung seiner Kosten und die Erzielung von Gewinnen ermöglicht hätte. Aus diesem Grund schließt die Kommission auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union.

5.3.   Auswirkungen anderer Faktoren

5.3.1.   Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union

(246)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass die Schädigung durch die schwache Ausfuhrtätigkeit der Unionshersteller bedingt sei. Wie aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht, stieg die Ausfuhrmenge des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 11 %. Im selben Zeitraum sank das Niveau der Ausfuhrpreise um 10 %, so dass die Ausfuhrverkäufe im Bezugszeitraum wertmäßig stabil blieben. Folglich deutet nichts darauf hin, dass die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union zu seiner Schädigung beitrug.

Tabelle 16

Wirtschaftszweig der Union

2006

2007

2008

UZ

Ausfuhrverkäufe (Tonnen)

25 677

24 103

23 414

28 504

Index (2006=100)

100

94

91

111

Ausfuhrverkäufe (EUR)

28 473 679

27 176 204

25 109 209

28 564 676

Index (2006=100)

100

95

88

100

Ausfuhrpreis (EUR/t)

1 109

1 128

1 072

1 002

Quelle: Fragebogen

(247)

Eine andere interessierte Partei wandte ein, die Preise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem EU-Markt seien künstlich überteuert. Ein Beleg dafür sei, dass die Preise auf dem EU-Markt stabil geblieben seien, während die Ausfuhrverkaufspreise gesunken seien. Die Untersuchung hat für den Bezugszeitraum indessen ergeben, dass die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem EU-Markt im Jahresdurchschnitt um 12 % gesunken sind und somit den Rückgang der Ausfuhrpreise im selben Zeitraum nachvollzogen. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

5.3.2.   Einfuhren aus Drittländern

a)   Republik Korea

(248)

Gegen die Republik Korea sind seit dem Jahr 2000 Antidumpingzölle in Kraft. Für zwei koreanische Unternehmen beträgt der Zollsatz allerdings Null, und die Untersuchung ergab, dass sich die Einfuhren aus Korea nach wie vor auf einem hohen Niveau bewegen und im Bezugszeitraum erheblich zunahmen. Die Einfuhren aus Korea stiegen von 2006 bis zum UZ um nahezu 150 %, und ihr entsprechender Marktanteil erhöhte sich von 3,5 % im Jahr 2006 auf 7,7 % im UZ.

Tabelle 17

 

2006

2007

2008

UZ

Einfuhren aus Südkorea (Tonnen)

94 023

130 994

177 341

231 107

Index (2006 = 100)

100

139

189

246

Marktanteil der Einfuhren aus Südkorea

3,5 %

4,5 %

6,2 %

7,7 %

Einfuhrpreis (Euro/Tonne)

1 084

1 071

1 063

914

Quelle: Eurostat

(249)

Der Durchschnittspreis der koreanischen Einfuhren war im Allgemeinen stets etwas niedriger als die Durchschnittspreise der Unionshersteller. Allerdings waren die koreanischen Preise höher als die Durchschnittspreise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern. Folglich kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass Einfuhren aus der Republik Korea zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen; doch sie spielten eine untergeordnete Rolle und setzen den ursächlichen Zusammenhang nicht außer Kraft, der in Bezug auf die subventionierten Einfuhren aus den betroffenen Ländern festgestellt wurde.

(250)

Der iranische Ausführer wandte ein, der etwaige Anstieg der iranischen Einfuhren sei auf einen Rückgang der Einfuhren aus Südkorea zurückzuführen gewesen, so dass der Anstieg nicht auf Kosten der EU-Hersteller erfolgt sei. Eurostat-Daten zeigen indessen für den Bezugszeitraum, dass sich die Einfuhrmengen aus beiden Ländern parallel und kontinuierlich nach oben entwickelt haben. Daraus lässt sich nicht folgern, dass die Einfuhren aus Iran die Einfuhren aus Südkorea lediglich ersetzt hätten.

b)   Andere Länder

(251)

Einfuhren aus anderen Ländern erfolgten im Allgemeinen zu Durchschnittspreisen, die erheblich höher waren als die Durchschnittspreise der Unionshersteller. Darüber hinaus verloren diese Einfuhren im Bezugszeitraum Marktanteile. Aus diesem Grund werden diese Einfuhren nicht als mögliche Ursache für eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gewertet.

Tabelle 18

 

2006

2007

2008

UZ

Einfuhren aus anderen Ländern (Tonnen)

259 438

296 418

185 286

210 772

Index (2006 = 100)

100

114

71

81

Marktanteil der Einfuhren aus anderen Ländern

9,6 %

10,1 %

6,5 %

7,0 %

Einfuhrpreis (Euro/Tonne)

1 176

1 144

1 194

1 043

Quelle: Eurostat

5.3.3.   Wettbewerb vonseiten der nicht kooperierenden Hersteller in der Union

(252)

Einige interessierte Parteien brachten vor, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf Wettbewerb vonseiten der nicht kooperierenden Hersteller in der Union zurückzuführen sei. Fünf Unionshersteller wirkten nicht an diesem Verfahren mit. Einer davon stellte die Produktion bereits im UZ ein, zwei weitere kurz danach. Die Verkaufsmengen der nicht kooperierenden Hersteller wurden anhand der im Antrag enthaltenden Angaben geschätzt. Die verfügbaren Informationen legen den Schluss nahe, dass der Marktanteil dieser Hersteller im Bezugszeitraum von 20,5 % im Jahr 2006 auf 16 % im UZ zurückging. Die Untersuchung ergab keine Hinweise darauf, dass das Verhalten dieser Hersteller den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der nachgewiesenen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union außer Kraft setzen würde.

Tabelle 19

Nicht kooperierende Unionshersteller

2006

2007

2008

UZ

Verkäufe in der EU (Tonnen)

554 329

493 363

356 581

478 282

Index (2006 = 100)

100

89

64

86

Marktanteil

20,5 %

16,8 %

12,4 %

16,0 %

Quelle: Antrag

5.3.4.   Konjunktureinbruch

(253)

Die Finanz- und Wirtschaftskrise des Jahres 2008 führte dazu, dass der Markt langsamer als erwartet wuchs und sich anders darstellte als Anfang der 2000er Jahre, in denen Wachstumsraten von etwa 10 % erreicht wurden. Im Jahr 2008 ging die Nachfrage nach PET erstmals zurück. Dies hatte eindeutig Auswirkungen auf die Gesamtleistung des Wirtschaftszweigs der Union.

(254)

Die negativen Folgen des Konjunktureinbruchs und des Nachfragerückgangs wurden verstärkt durch die Zunahme subventionierter Einfuhren aus den betroffenen Ländern zu Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten. Selbst wenn also der Konjunktureinbruch vom letzten Quartal des Jahres 2008 an zu der Schädigung beigetragen haben könnten, ändert dies nichts an den schädigenden Auswirkungen der subventionierten Niedrigpreiseinfuhren in den EU-Markt über den gesamten Bezugszeitraum hinweg. Selbst vor dem Hintergrund sinkender Absätze sollte der Wirtschaftszweig der Union in der Lage sein, ein angemessenes Preisniveau zu halten und die nachteiligen Auswirkungen einer Verlangsamung des Nachfragewachstums zu begrenzen; dies ist jedoch nur möglich, wenn auf dem Markt kein unlauterer Wettbewerb durch Niedrigpreiseinfuhren stattfindet.

(255)

Ferner ändert der Konjunktureinbruch nichts an der Schädigung, die für die Zeit vor dem letzten Quartal des Jahres 2008 festgestellt wurde.

(256)

Folglich ist der Konjunkturabschwung als ein Faktor zu werten, der erst vom letzten Quartal 2008 an zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug und der in Anbetracht seiner globalen Ausprägung den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den subventionierten Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht außer Kraft gesetzt haben kann.

5.3.5.   Geografischer Standort

(257)

Einige interessierte Parteien brachten vor, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union in erster Linie durch die ungünstigen Standorte zumindest einiger Unionshersteller bedingt seien (d. h. durch ihre weite Entfernung von einem Hafen, die zusätzliche überflüssige Transportkosten für Rohstoffe und Endprodukte mit sich bringe).

(258)

In dieser Hinsicht räumt die Kommission zwar ein, dass ein Standort, der mit verhältnismäßig günstigen Verkehrsmitteln nicht gut zu erreichen ist, für die Anlieferung der Rohstoffe und die Belieferung der Abnehmer mit dem Endprodukt gewisse Kostennachteile birgt. Die Untersuchungsergebnisse und die verifizierten Angaben der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller (von denen zwei in Hafennähe und zwei weiter im Landesinneren angesiedelt sind) ließen aber keine signifikante Korrelation zwischen dem geografischen Standort und der Wirtschaftsleistung der Unionshersteller erkennen. Die in größerer Hafennähe gelegenen Hersteller waren von der festgestellten Schädigung nämlich in gleicher Weise betroffen.

(259)

Daher wird der Schluss gezogen, dass der geografische Standort nicht in erheblichem Maße zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug.

5.3.6.   Vertikale Integration

(260)

Einige interessierte Parteien brachten vor, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf die fehlende vertikale Integration vieler Unionshersteller (bei der PTA-Herstellung) zurückzuführen sei, die ihnen deutliche Kostennachteile gegenüber vertikal integrierten Herstellern beschere. Die verifizierten Angaben der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller lassen jedoch keine signifikante Korrelation zwischen der vertikalen Integration der PTA-Herstellung und der Wirtschaftsleistung der Unionshersteller erkennen.

(261)

Daraus wird der Schluss gezogen, dass die fehlende vertikale Integration der PTA-Herstellung nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug.

5.4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(262)

Da die offensichtliche Verschlechterung der Lage der Unionshersteller zeitlich mit dem Anstieg der subventionierten Einfuhren aus den betroffenen Ländern, den Marktanteilgewinnen und der festgestellten Preisunterbietung zusammenfiel, wird der Schluss gezogen, dass die subventionierten Einfuhren dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Grundverordnung verursachten.

(263)

Die Analyse weiterer Faktoren ergab, dass diese den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Auswirkungen der subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht außer Kraft setzten. Die Einfuhren aus der Republik Korea trugen möglicherweise zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei, in Anbetracht des geringen Preisunterschieds zwischen diesen Einfuhren und den Marktpreisen der Union wird jedoch davon ausgegangen, dass sie den ursächlichen Zusammenhang mit den subventionierten Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht außer Kraft setzten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Einfuhren aus anderen Drittländern zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen, da ihr Marktanteil zurückging und ihr Preisniveau hoch war. Auch die anderen bekannten Faktoren, d. h. die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, der Wettbewerb seitens anderer Unionshersteller, der Konjunktureinbruch, der geografische Standort und die fehlende vertikale Integration trugen nicht in einem Ausmaß zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei, dass sie den ursächlichen Zusammenhang außer Kraft setzen würden.

(264)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne von Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung verursachten.

6.   UNIONSINTERESSE

(265)

Die Kommission prüfte nach Artikel 31 der Grundverordnung, ob trotz der Feststellungen zu Subventionierung, Schädigung und Schadensursache zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde. Deshalb untersuchte die Kommission nach Artikel 31 Absatz 1 der Grundverordnung, welche Auswirkungen die Einführung von oder der Verzicht auf Maßnahmen für alle vom Verfahren betroffenen Parteien hätte.

(266)

Die Kommission sandte unabhängigen Einführern, Rohstofflieferanten, Verwendern und ihren Verbänden Fragebögen zu. Insgesamt wurden mehr als 50 Fragebögen versandt, doch nur 13 gingen fristgerecht wieder bei der Kommission ein. Darüber hinaus meldeten 22 Verwender zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich Vorbehalte gegen mögliche Maßnahmen in dieser Sache an.

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union und anderer Unionshersteller

(267)

Die Kommission geht davon aus, dass die Einführung von Maßnahmen gegen Einfuhren aus den betroffenen Ländern weitere Marktverzerrungen und weiteren Druck auf die Preise unterbinden und wieder faire Wettbewerbsbedingungen schaffen würde. Danach sollte der Wirtschaftszweig der Union in der Lage sein, durch höhere Preise, gesteigerte Absatzmengen und größere Marktanteile seine Ergebnisse zu verbessern.

(268)

Bei einem Verzicht auf Maßnahmen würden die Niedrigpreiseinfuhren aus den betroffenen Ländern weiter zunehmen, und zwar zu Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten. In diesem Fall hätte der Wirtschaftszweig der Union keine Möglichkeit seine Lage zu verbessern. Angesichts der ungünstigen Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union wäre mit weiteren Stilllegungen und damit verbundenen Arbeitsplatzverlusten zu rechnen.

(269)

Nichts deutet darauf hin, dass die Interessen der anderen Hersteller in der Union, die nicht aktiv an der Untersuchung mitgewirkt haben, anders gelagert sein könnten als die dargelegten Interessen des Wirtschaftszweigs der Union.

(270)

Das iranische Unternehmen wandte ein, die Einführung von Maßnahmen würde den EU-Wirtschaftszweig nicht entlasten, da sie lediglich neue Investitionen in anderen Ausfuhrländern erzeugen würden. Diesem Einwand kann nicht stattgegeben werden, da er in seiner logischen Konsequenz letztlich nichts anderes bedeuten würde, als dass für Waren niemals Ausgleichsmaßnahmen eingeführt werden dürften, wenn die diesbezüglichen Investitionen in andere Länder verlagert werden können. Es würde ferner bedeuten, den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb zu verneinen, nur weil die Möglichkeit besteht, dass andere Drittländer in den Wettbewerb einsteigen.

(271)

Dieselbe interessierte Partei brachte vor, etwaige Maßnahmen könnten einen strukturellen Wettbewerbsnachteil der EU-Hersteller von PET gegenüber den PET-Herstellern in Asien und dem Nahen Osten nicht ausgleichen. Dieses Argument wurde jedoch nicht hinreichend belegt. Es sei darauf hingewiesen, dass einige Unionshersteller in der Stichprobe, deren Produktion vertikal integriert ist, sich ebenfalls in eine schwierigen Finanzlage befinden. Doch selbst wenn es Wettbewerbsvorteile geben sollte (z. B. aufgrund kostengünstigerer Rohstoffbeschaffungsmöglichkeiten), würde dies nichts an dem Untersuchungsergebnis ändern, dass die ausführenden Hersteller anfechtbare Subventionen erhielten.

(272)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

6.2.   Interesse der unabhängigen Einführer in der Union

(273)

Wie vorstehend ausgeführt wurde für die unabhängigen Einführer eine Stichprobe gebildet; wobei nur eines der beiden dafür ausgewählten Unternehmen (Global Services International, „G.S.I.“) in vollem Umfang an der Untersuchung mitwirkte und den Fragebogen ausfüllt zurücksandte. Die von dem kooperierenden Unternehmen angegebenen Einfuhren haben einen signifikanten Anteil an den Gesamteinfuhren aus den betroffenen Ländern im UZ. Die Einfuhr von PET macht das Hauptgeschäft von G.S.I aus. Da das Unternehmen auf Kommissionsbasis tätig wird, dürfte die Einführung von Zöllen sein wirtschaftliches Ergebnis nicht erheblich beeinflussen, da es eine Erhöhung des Einfuhrpreises wahrscheinlich an seine Kunden weitergeben könnte.

(274)

Kein weiterer Einführer legte zweckdienliche Informationen vor. In Anbetracht der anhaltenden Einfuhren aus anderen Ländern, gegen die zurzeit Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen in Kraft sind, sowie der Verfügbarkeit von Einfuhren aus Ländern, denen gegenüber keine Handelsschutzmaßnahmen bestehen (z. B. Oman, Vereinigte Staaten von Amerika, Brasilien), wird davon ausgegangen, dass die Einführer ihre Waren auch aus diesen Ländern beziehen können.

(275)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass eine Einführung vorläufiger Maßnahmen die Interessen der EU-Einführer nicht in erheblichem Maße beeinträchtigen würde.

6.3.   Interesse der Rohstofflieferanten in der Union

(276)

Drei Rohstofflieferanten (zwei für PTA und einer für MEG) wirkten an der Untersuchung mit, indem sie den Fragebogen fristgerecht zurücksandten. Die europäischen Werke dieser Unternehmen beschäftigten etwa 700 Mitarbeiter in der Herstellung von PTA/MEG.

(277)

Auf die kooperierenden PTA-Hersteller entfallen etwa 50 % der von den Unionsherstellern in der Stichprobe bezogenen PTA-Menge. Die PTA-Hersteller sind in hohem Maße von der Wirtschaftslage der PET-Hersteller abhängig, da diese ihre Hauptabnehmer darstellen. Niedrige Preise für PET bedeuten auch niedrige Preise für PTA und somit geringe Gewinnspannen für die PTA-Hersteller. Zurzeit läuft eine Untersuchung wegen Dumping- und Subventionsvorwürfen in Bezug auf PTA-Einfuhren mit Ursprung in Thailand; diese Untersuchung könnte ergeben, dass auch die PTA-Hersteller in der EU einem unlauteren Wettbewerb durch Einfuhren aus Thailand ausgesetzt sind. Folglich geht die Kommission davon aus, dass die Einführung von Maßnahmen gegen subventionierte PET-Einfuhren den PTA-Herstellern zugutekäme.

(278)

Auf MEG entfallen bei dem kooperierenden Unternehmen, das MEG liefert, nur 10 % des Gesamtumsatzes. Die PET-Herstellung ist wohlgemerkt nicht der einzige und nicht einmal der wichtigste Verwendungszweck von MEG, so dass die MEG-Hersteller weniger stark von der Lage der PET-Industrie abhängig sind. Dennoch können sich die Schwierigkeiten der PET-Industrie zumindest kurz- bis mittelfristig begrenzt auf die MEG-Lieferanten auswirken.

(279)

In Anbetracht dieser Umstände wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen gegen subventionierte Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Interesse der Rohstofflieferanten liegen würde.

6.4.   Interesse der Verwender

(280)

Die PET-Qualität, um die es in diesem Verfahren geht (d. h. PET mit einem Viskositätskoeffizienten von 78 ml/g oder mehr, im Fachjargon „bottle grade“), wird vorwiegend zur Herstellung von Flaschen für Wasser und andere Getränke verwendet. Allmählich, aber noch in geringem Umfang, dient es auch zur Herstellung anderer Verpackungen (für feste Nahrungs- oder Reinigungsmittel) und Platten. Die Herstellung von PET-Flaschen erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wird im Spritzgussverfahren ein sogenannter Vorformling hergestellt (Stufe i), der anschließend erhitzt und zu einer Flasche aufgeblasen wird (Stufe ii). Die Flaschen werden entweder in einem integrierten Verfahren hergestellt (d. h. ein und dasselbe Unternehmen kauft PET, stellt den Vorformling her und bläst diesen zur fertigen Flasche auf), oder das betreffende Unternehmen beschränkt sich auf die zweite Stufe (Herstellung der Flaschen aus dem Vorformling). Der Vorformling kann verhältnismäßig leicht transportiert werden, da er klein und kompakt ist, während die leeren Flaschen weniger belastbar sind und aufgrund ihrer Größe hohe Transportkosten verursachen.

(281)

PET-Flaschen werden von Abfüllunternehmen („Abfüller“) mit Wasser und/oder anderen Getränken befüllt. Die Abfüllunternehmen sind oft am PET-Geschäft beteiligt, und zwar entweder über eine Beteiligung an der integrierten Flaschenherstellung oder über die Vergabe von Unteraufträgen an Konverter und/oder Flaschenhersteller, wobei sie entweder mit den PET-Herstellern einen Preis für ihre Unterauftragnehmer aushandeln oder selbst das PET kaufen, das sie für ihre Flaschen brauchen.

(282)

Daher sind zwei Gruppen von Verwendern zu unterscheiden:

Konverter und/oder Flaschenhersteller, die PET direkt vom Hersteller kaufen, zu Vorformlingen (oder Flaschen) verarbeiten und zur weiteren Bearbeitung oder Befüllung weiterverkaufen, und

Abfüller, die PET für ihre unterauftragnehmenden Flaschenhersteller oder Konverter kaufen oder den Preis aushandeln, zu dem der Konverter oder Flaschenhersteller als Unterauftragnehmer das PET beziehen kann.

a)   Konverter

(283)

Die Hersteller der Vorformlinge sind die wichtigsten Verwender von PET der Qualitätsstufe „bottle grade“. Vier Konverter, auf die im UZ 16 % des PET-Verbrauchs in der Union entfielen, wirkten uneingeschränkt an der Untersuchung mit (sandten also den ausgefüllten Fragebogen fristgerecht zurück). Wie vorstehend erwähnt, meldeten zahlreiche Konverter zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens Vorbehalte an, reichten jedoch keine verifizierbaren Angaben über ihren Verbrauch ein. Das kooperierende Einfuhrunternehmen behauptete während einer Anhörung, dass mehr als 80 % der Verwender die Maßnahmen ablehnen würden. Diese Behauptung wurde jedoch nicht hinreichend begründet und konnte nicht verifiziert werden.

(284)

Ein Verband europäischer Kunststoffverarbeiter (EuPC) erklärte in einer Anhörung, dass er gegenüber dem vorliegenden Verfahren eine neutrale Haltung einnehme. Einige Mitgliedsunternehmen würden sich gegen Maßnahmen aussprechen, für die PET-Recyclingunternehmen hingegen sei das gegenwärtige Niveau der PET-Preise auf dem europäischen Markt nicht tragbar. Die Recyclingunternehmen (die ebenfalls von EuPC vertreten werden) würden die Maßnahmen daher befürworten. In einer späteren Phase der Untersuchung änderte der Verband allerdings seine Position und sprach sich gegen die Einführung von Maßnahmen aus. Der Verband brachte vor, die Einführung von Maßnahmen würde der Kunststoffverarbeitungsbranche, in der vornehmlich mittelständische Unternehmen tätig seien, überzogene Kosten aufbürden. Diese Unternehmen könnten höhere PET-Preise nicht auffangen, sonst müssten sie entweder ihre Tätigkeiten einstellen oder ihre Standorte in Nicht-EU-Länder verlagern. Diese Behauptungen wurden zum damaligen Zeitpunkt nicht weiter untermauert.

(285)

Die kooperierenden Konverterunternehmen beschäftigten insgesamt 1 300 Mitarbeiter; die später Vorbehalte anmeldenden Unternehmen, hatten nach eigenen Angaben insgesamt 6 000 Beschäftigte. Laut Auskünften des Einfuhrunternehmens und seiner Abnehmer, die diese bei der Anhörung erteilten, beschäftigen die Konverter insgesamt etwa 20 000 Mitarbeiter. Diese Angaben über die Beschäftigung wurden noch nicht verifiziert.

(286)

Auf der Grundlage der vorliegenden Angaben entfallen 70 % bis 80 % der Gestehungskosten der Konverter auf die Herstellung der Vorformlinge. PET ist für diese Unternehmen somit ein entscheidender Kostenfaktor. Die bisherige Untersuchung ergab, dass die kooperierenden Konverter im Schnitt bereits gewisse Verluste verzeichnen. Da es sich bei den Konvertern mehrheitlich um kleine und mittlere örtliche Unternehmen handelt, können sie Kostensteigerungen kurz- und mittelfristig nur eingeschränkt weiterreichen, insbesondere, wenn es sich bei ihren Abnehmern (Abfüllunternehmen) um Großunternehmen handelt, die über eine weitaus größere Verhandlungsmacht verfügen. Allerdings enthalten die Verträge (die in der Regel jährlich neu ausgehandelt werden) häufig Bestimmungen über den Ausgleich von Preisschwankungen bei PET.

(287)

Konverter und das kooperierende Einfuhrunternehmen brachten vor, dass die Maßnahmen einige größere Hersteller von Vorformlingen veranlassen würden, ihre standardisierten Produktionsanlagen in Nachbarländer der EU zu verlagern. Da die Transportkosten für Vorformlinge über geringe Distanzen verhältnismäßig gering sind, findet dies bereits in gewissem Umfang statt. Vorläufig hat es jedoch den Anschein, dass die räumliche Nähe zum Kunden und Flexibilität bei der Lieferung die möglichen Vorzüge der Nachbarländer ausgleichen. Da die vorgeschlagenen Maßnahmen einen bescheidenen Umfang haben, wird vorläufig davon ausgegangen, dass die Vorteile einer Herstellung der Vorformlinge außerhalb der EU die derzeitigen Nachteile nicht überwiegen. Angesichts der Transportkosten dürfte die Verlagerung zudem nur für Unternehmen infrage kommen, deren Abnehmer nahe an den Grenzen der EU ansässig sind, nicht jedoch für Konverter mit Abnehmern in anderen Teilen der EU.

(288)

Konverter und das kooperierende Einfuhrunternehmen brachten ferner vor, dass die Maßnahmen den PET-Herstellern nur kurzfristig Erleichterung versprächen. Mittel- bis langfristig wäre für die PET-Hersteller, nach dem Abzug der Hersteller von Vorformlingen aus der EU, keine hinreichende Nachfrage auf dem EU-Markt mehr gegeben; die sinkenden Preise würden die PET-Hersteller schließlich zwingen, ihre Betriebe zu schließen oder an Standorte außerhalb der EU zu verlagern. In Anbetracht der Ausführungen unter der vorstehenden Randnummer und der Tatsache, dass der Umzug in Länder außerhalb der EU für die Hersteller von Vorformlingen bislang wirtschaftlich nicht zwingend ist, stellt sich dieses Szenario nicht als wahrscheinlich dar.

(289)

Es kann mithin zwar vorläufig nicht ausgeschlossen werden, dass die Einführung von Maßnahmen bedeutende Auswirkungen auf die Produktionskosten von Konvertern haben wird. Da sich aber nicht zuverlässig beurteilen lässt, ob die Hersteller von Vorformlingen oder Flaschen gestiegene Kosten an ihre Abnehmer weiterreichen können, ist vorläufig keine eindeutige Aussage über die Rentabilität der Konverter und ihre wirtschaftliche Gesamtleistung möglich.

b)   Abfüller

(290)

Sechs Abfüller, darunter Niederlassungen von Coca-Cola Co., Nestle Waters, Danone und Orangina, wirkten an der Untersuchung mit, d. h., sie sandten die vollständig ausgefüllten Fragebögen fristgerecht zurück. Auf sie entfielen im UZ rund 11 % des PET-Verbrauchs in der Union. Die Form, in der die Angaben übermittelt wurden, erlaubt keine eindeutigen Rückschlüsse auf die Zahl der Beschäftigten, die direkt an der Produktion beteiligt ist, bei der PET zum Einsatz kommt. Dennoch wird die Zahl vorläufig auf etwa 6 000 Mitarbeiter veranschlagt. Anhand der verfügbaren Angaben wird die Gesamtzahl der Mitarbeiter in Abfüllunternehmen, die bei der Produktion direkt mit PET zu tun haben, auf 40 000 bis 60 000 geschätzt.

(291)

Aus den verfügbaren Angaben ergibt sich, dass der Anteil der PET-Kosten an den Gesamtkosten der kooperierenden Abfüllunternehmen 1 % bis 14 % beträgt, je nach den Kosten der anderen Komponenten, die in die Herstellung der jeweiligen Waren eingehen. Wie die vorliegenden Angaben zeigen, stellt PET für Mineralwasserhersteller (insbesondere, wenn es sich nicht um Markenhersteller handelt) einen verhältnismäßig großen, für einige Abfüller von Erfrischungsgetränken hingegen einen eher geringfügigen Kostenfaktor dar. Aus den in der Akte enthaltenen Angaben geht hervor, dass in manchen Fällen bis zu 20 % des Endpreises, den der Verbraucher für Mineralwasser entrichtet, auf PET entfallen. Die Kommission geht davon aus, dass die PET-Kosten im Durchschnitt bis zu 10 % der Gesamtkosten der Abfüllunternehmen ausmachen.

(292)

In Anbetracht der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass eine Preiserhöhung für PET nach der Einführung der vorgeschlagenen Maßnahmen nur beschränkte Auswirkungen (Kostensteigerungen von weniger als 2 %) auf die Gesamtlage der Abfüller haben würde, selbst wenn diese, wie sie behaupten, die gestiegenen Kosten schwerlich an ihre Abnehmer weiterreichen könnten, was zumindest mittelfristig nicht wahrscheinlich ist.

6.5.   Lieferengpässe bei PET

(293)

Mehrere interessierte Parteien brachten vor, dass die Einführung von Maßnahmen auf dem EU-Markt zu Lieferengpässen bei PET führen werde und dass die Unionshersteller die Nachfrage mit ihren bestehenden Kapazitäten nicht decken könnten.

(294)

Dazu ist zu bemerken, dass die Kapazitäten der Unionshersteller im UZ nur zu 69 % ausgelastet waren, sodass sie über hinreichend Reservekapazitäten verfügen, um einen Ausfall der Einfuhren aus den betroffenen Ländern bei Bedarf auszugleichen. Allerdings sollte der Zoll nicht bezwecken, Einfuhren zu behindern; er sollte lediglich wieder für faire Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt sorgen. Darüber hinaus gibt es noch andere Lieferquellen.

(295)

Überdies wäre zu erwarten, dass die PET-Recyclingbranche ihre Produktion steigert, wenn der Preis für PET-Neuware in der EU auf einem angemessenen Niveau verbleibt und nicht infolge unlauteren Wettbewerbs sinkt.

6.6.   Sonstige Einwände

(296)

Der iranische Ausführer wandte ein, die Einführung von Maßnahmen gegen PET aus Iran bringe eine unverhältnismäßige Benachteiligung mit sich, weil das Land zu den Entwicklungsländern zähle und weil die iranischen Ausführer bereits gravierende Nachteile aufgrund internationaler Sanktionen in Kauf nehmen müssten. Nach gängiger Praxis ergreift die Kommission Antisubventionsmaßnahmen, wann immer entsprechende Maßnahmen aufgrund der Rechtslage berechtigt sind, und zwar unabhängig davon, ob Entwicklungsländer oder Industrieländer davon betroffen sind. Im Übrigen ist es für die Geltung der Antisubventionsvorschriften unerheblich, dass Sanktionen gegen Iran eingeführt wurden.

6.7.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(297)

Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Einführung von Maßnahmen gegen Einfuhren aus den betroffenen Ländern dem Wirtschaftszweig der Union und auch den anderen Unionsherstellern die Möglichkeit bieten würde, ihre Lage durch gesteigerte Absatzmengen, höhere Verkaufspreise und größere Marktanteile zu verbessern. Einige nachteilige Auswirkungen in Form höherer Kosten für die Verwender (in erster Linie Konverter) sind nicht auszuschließen, dürften jedoch durch die zu erwartenden Vorteile für die Hersteller und ihre Lieferanten mehr als ausgeglichen werden.

(298)

Die Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen und die Aufrechterhaltung eines angemessenen Preisniveaus in der EU wird das Recycling von PET-Erzeugnissen fördern und somit zum Schutz der Umwelt beitragen. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass im vorliegenden Fall insgesamt keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Maßnahmen sprechen. Diese vorläufige Beurteilung muss in der Schlussphase des Verfahrens, nach der Auswertung der Verwenderfragebögen und weiteren Untersuchungen, möglicherweise nochmals revidiert werden.

7.   VORLÄUFIGE AUSGLEICHSMASSNAHMEN

(299)

In Anbetracht der vorläufigen Schlussfolgerungen zur Subventionierung, der daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses sollten vorläufige Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die subventionierten Einfuhren zu verhindern.

7.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(300)

Die vorläufigen Maßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Beseitigung der durch die subventionierten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ausreicht, ohne dass die ermittelte Subventionsspanne überschritten wird. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen der schädigenden Subventionierung erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und insgesamt den angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, den er unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne subventionierte Einfuhren, erzielen könnte.

(301)

Die Union nannte eine Zielgewinnspanne von 7,5 % Prozent, wie sie auch im Verfahren gegen die Volksrepublik China zugrunde gelegt wurde. Eine Gewinnspanne in dieser Höhe wurde im Bezugszeitraum vom Wirtschaftszweig der Union allerdings nie erreicht (er erzielte vielmehr überhaupt keinen Gewinn); nach allgemeiner Auffassung sind für ihn niedrige Gewinnspannen die Regel. Die höchste Gewinnspanne, welche die beiden Stichprobenunternehmen im Bezugszeitraum während eines Jahres erzielten, betrug 3 %. Unter diesen Umständen hält die Kommission vorläufig eine Gewinnspanne von 5 % für angemessen.

(302)

Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Union ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware ermittelt. Bei der Festsetzung des nicht schädigenden Preises wurde vom Preis ab Werk die tatsächliche Gewinnspanne abgezogen und dem so ermittelten Kostendeckungspreis die obengenannte Zielgewinnspanne aufgeschlagen.

(303)

In Anbetracht der erheblichen Schwankungen der Rohstoff- und damit auch der PET-Preise auf dem Unionsmarkt im UZ hielt es die Kommission für angebracht, die Schadensbeseitigungsschwelle auf der Grundlage von Quartalszahlen zu errechnen.

Land

Schadensbeseitigungsschwelle

Iran

17,0 %

Pakistan

15,2 %

VAE

18,5 %

7.2.   Vorläufige Maßnahmen

(304)

Aus den vorstehenden Gründen und nach Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung sollte für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten entsprechend der Regel des niedrigeren Zolls ein vorläufiger Ausgleichszoll jeweils in Höhe der Subventions- bzw. der Schadensbeseitigungsspanne eingeführt werden, je nachdem, welche Spanne niedriger ist.

(305)

Aus den vorstehenden Gründen und nach Artikel 12 Absatz 1 sollte für Einfuhren mit Ursprung in Iran ein vorläufiger Ausgleichszolls in Höhe der ermittelten Schadensspanne, für Einfuhren mit Ursprung in Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten hingegen ein vorläufiger Ausgleichszoll in Höhe der jeweils ermittelten Subventionsspanne eingeführt werden.

(306)

Die Kommission stellt fest, dass die Kosten und Preise für PET erheblichen Schwankungen in verhältnismäßig kurzen Zeitspannen unterliegen. Sie hält es daher für angemessen, die Zölle in Form eines festen Betrags pro Tonne zu erheben. Grundlage für die Berechnung dieses Betrags bilden die den Berechnungen im parallelen Antidumpingverfahren zugrunde gelegten cif-Ausfuhrpreise, auf die der Ausgleichszollsatz angewandt wird.

(307)

Auf dieser Grundlage werden folgende Ausgleichszölle vorgeschlagen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Subventionsspanne insgesamt

davon Ausfuhrsubvention

Schadensschwelle

(auf Quartalsbasis)

Vorläufiger Ausgleichzollsatz

%

Betrag

(EUR/t)

Iran

53 %

2 %

17,0 %

17,0 %

142,97

Pakistan

9,7 %

7,4 %

15,2 %

9,7 %

83,64

VAE

5,1 %

0 %

18,5 %

5,1 %

42,34

7.3.   Schlussbestimmung

(308)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Maßnahmen möglicherweise überprüft werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Es wird ein vorläufiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird.

2.   Für die in Absatz 1 beschriebene Ware gelten folgende vorläufige Ausgleichszölle auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt:

Land

Ausgleichszoll

(EUR/t)

Iran: alle Unternehmen

142,97

Pakistan: alle Unternehmen

83,64

Vereinigte Arabische Emirate: alle Unternehmen

42,34

3.   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (4) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der jeweilige anhand der vorgenannten Beträge berechnete vorläufige Ausgleichszoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

4.   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

5.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

Nach Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 dieser Verordnung gilt für einen Zeitraum von vier Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  ABl. C 208 vom 3.9.2009, S. 7.

(3)  ABl. C 208 vom 3.9.2009, S. 12.

(4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


1.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/59


VERORDNUNG (EU) Nr. 474/2010 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

51,1

MK

50,2

TN

74,3

TR

63,0

ZZ

59,7

0707 00 05

AL

41,0

MA

46,5

MK

57,4

TR

120,9

ZZ

66,5

0709 90 70

TR

111,1

ZZ

111,1

0805 50 10

AR

92,0

BR

112,1

TR

93,6

ZA

102,2

ZZ

100,0

0808 10 80

AR

90,1

BR

79,2

CA

113,1

CL

95,4

CN

51,4

MK

26,7

NZ

106,6

US

148,6

ZA

90,6

ZZ

89,1

0809 20 95

TR

526,5

US

328,1

ZZ

427,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


1.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/61


VERORDNUNG (EU) Nr. 475/2010 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 470/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 131 vom 29.5.2010, S. 29.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 1. Juni 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

37,71

0,00

1701 11 90 (1)

37,71

3,59

1701 12 10 (1)

37,71

0,00

1701 12 90 (1)

37,71

3,29

1701 91 00 (2)

39,23

5,70

1701 99 10 (2)

39,23

2,57

1701 99 90 (2)

39,23

2,57

1702 90 95 (3)

0,39

0,29


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


1.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/63


VERORDNUNG (EU) Nr. 476/2010 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2010

zur Festsetzung der ab dem 1. Juni 2010 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 4 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2010 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. Juni 2010 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.


ANHANG I

Ab dem 1. Juni 2010 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

13,98

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

13,98


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen am Mittelmeer oder Schwarzen Meer entladen wird,

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

14.5.2010-28.5.2010

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Notierung

165,97

116,10

FOB-Preis USA

138,17

128,17

108,17

84,83

Golf-Prämie

16,37

Prämie/Große Seen

36,08

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

30,61 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

63,21 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


RICHTLINIEN

1.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/66


RICHTLINIE 2010/32/EU DES RATES

vom 10. Mai 2010

zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 155 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 155 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) können die Sozialpartner gemeinsam die Durchführung der auf Unionsebene geschlossenen Vereinbarungen in den durch Artikel 153 AEUV erfassten Bereichen durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission beantragen.

(2)

Mit Schreiben vom 17. November 2008 haben die europäischen Sozialpartnerorganisationen HOSPEEM (Europäische Arbeitgebervereinigung für Kliniken und Gesundheitswesen — ein Branchenverband der Arbeitgeber) und EGÖD (Europäischer Gewerkschaftsverband für den öffentlichen Dienst — eine europäische Gewerkschaftsorganisation) die Kommission über ihre Absicht unterrichtet, Verhandlungen gemäß Artikel 138 Absatz 4 und Artikel 139 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „EG-Vertrag“ genannt) (1) aufzunehmen, um eine Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor auszuhandeln.

(3)

Am 17. Juli 2009 haben die Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene eine Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor unterzeichnet.

(4)

Da die Ziele der Richtlinie, nämlich die Schaffung einer möglichst sicheren Arbeitsumgebung durch Vermeidung von Verletzungen von Arbeitnehmern durch scharfe/spitze medizinische Instrumente (einschließlich Nadelstichverletzungen) und Schutz gefährdeter Arbeitnehmer im Krankenhaus- und Gesundheitssektor, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und sich daher besser auf Unionsebene erreichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(5)

Bei der Ausarbeitung ihres Richtlinienvorschlags hat die Kommission berücksichtigt, dass die Unterzeichnerparteien im Anwendungsbereich der Vereinbarung, also für den Krankenhaus- und Gesundheitssektor, repräsentativ sind und über ein Mandat verfügen und dass die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung rechtmäßig sind und mit den einschlägigen Bestimmungen für kleine und mittlere Unternehmen im Einklang stehen.

(6)

Die Kommission hat das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über ihren Vorschlag unterrichtet.

(7)

Das Europäische Parlament hat am 11. Februar 2010 eine Entschließung zu dem Vorschlag angenommen.

(8)

Die Rahmenvereinbarung soll gemäß ihrem Paragraf 1 zum Erreichen eines der Ziele der Sozialpolitik, nämlich zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen beitragen.

(9)

Paragraf 11 der Vereinbarung sieht vor, dass bestehende und künftige Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft (beziehungsweise — seit dem 1. Dezember 2009 — der Union), die einen besseren Schutz der Arbeitnehmer vor Verletzungen durch scharfe/spitze medizinische Instrumente vorsehen, von der Vereinbarung unberührt bleiben.

(10)

Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten vorsehen.

(11)

Sofern sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden, können die Mitgliedstaaten den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung dieser Richtlinie übertragen.

(12)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (2) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Mit der vorliegenden Richtlinie wird die als Anhang beigefügte Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor, die die einschlägigen Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene, HOSPEEM und EGÖD, am 17. Juli 2009 geschlossen haben, durchgeführt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen spätestens bis zum 11. Mai 2013 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie stellen sicher, dass die Sozialpartner die notwendigen Bestimmungen bis zu diesem Zeitpunkt durch Vereinbarung einführen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. Mai 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Á. GONZÁLEZ-SINDE REIG


(1)  Neue Nummerierung: Artikel 154 Absatz 4 und Artikel 155 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

(2)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.


ANHANG

RAHMENVEREINBARUNG ZUR VERMEIDUNG VON VERLETZUNGEN DURCH SCHARFE/SPITZE INSTRUMENTE IM KRANKENHAUS- UND GESUNDHEITSSEKTOR

Präambel

1.

Das Thema Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sollte für jeden im Krankenhaus- und Gesundheitssektor wichtig sein. Sachgemäß durchgeführte Maßnahmen zur Vermeidung von Verletzungen und zum Schutz vor vermeidbaren Verletzungen wirken sich positiv auf die Ressourcen aus.

2.

Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer sind von höchster Bedeutung und eng mit der Gesundheit der Patienten verbunden. Dies stärkt die Qualität der Pflege.

3.

Die Festlegung und Umsetzung von Regeln in Bezug auf Verletzungen durch scharfe/spitze medizinische Instrumente sollten das Ergebnis eines sozialen Dialogs sein.

4.

HOSPEEM (Europäische Arbeitgebervereinigung für Kliniken und Gesundheitswesen) und EGÖD (Europäischer Gewerkschaftsverband für den öffentlichen Dienst), die anerkannten europäischen Sozialpartner im Krankenhaus- und Gesundheitssektor, haben Folgendes vereinbart:

Allgemeine Erwägungen

1.

Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 138 und Artikel 139 Absatz 2 (1);

2.

gestützt auf die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (2);

3.

gestützt auf die Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (3);

4.

gestützt auf die Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (4);

5.

gestützt auf die Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007-2012 (5);

6.

gestützt auf die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (6);

7.

gestützt auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2006 mit Empfehlungen zum Schutz der in Europa im Gesundheitsbereich tätigen Arbeitnehmer vor durch Blut übertragbaren Infektionen aufgrund von Nadelstichverletzungen (2006/2015(INI));

8.

gestützt auf die erste und zweite Phase der Konsultation der Europäischen Kommission zum Schutz der in der Europäischen Union im Gesundheitsbereich tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor durch Blut übertragbaren Infektionen nach Nadelstichverletzungen;

9.

gestützt auf die Ergebnisse des EGÖD/HOSPEEM-Fachseminars zu Nadelstichverletzungen am 7. Februar 2008;

10.

gestützt auf die Hierarchie der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates sowie auf die in den Artikeln 3, 5 und 6 der Richtlinie 2000/54/EG festgelegten Schutzmaßnahmen;

11.

gestützt auf die gemeinsamen ILO-/WHO-Leitlinien zum Gesundheitswesen und zu HIV/Aids sowie die gemeinsamen ILO-/WHO-Leitlinien zur Postexpositionsprophylaxe zur Vermeidung von HIV-Infektionen;

12.

unter vollständiger Berücksichtigung der geltenden nationalen Gesetzgebung und Tarifverträge;

13.

Es sind Maßnahmen zur Beurteilung der Häufigkeit von Unfällen mit scharfen/spitzen Instrumenten im Krankenhaus- und Gesundheitssektor erforderlich; jedoch ist bereits wissenschaftlich nachgewiesen, dass Schutzmaßnahmen eine beachtliche Verringerung von Unfällen und Infektionen bewirken können;

14.

Eine umfassende Risikobewertung ist eine Voraussetzung, um geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Verletzungen und Infektionen festzulegen;

15.

Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmervertreter für Sicherheit und Gesundheitsschutz müssen zusammenarbeiten, um Arbeitnehmer vor Verletzungen und Infektionen durch scharfe/spitze medizinische Instrumente zu schützen und diesen vorzubeugen;

16.

Von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente sind vornehmlich, aber nicht ausschließlich, Arbeitnehmer im Gesundheitssektor betroffen;

17.

Auszubildende und Studenten, die im Rahmen ihrer Ausbildung klinisch unterrichtet und unterwiesen werden, werden zwar nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vereinbarung angesehen, sollten aber dennoch unter die in dieser Vereinbarung beschriebenen Präventions- und Schutzmaßnahmen fallen, wobei für die Haftung die einzelstaatliche Gesetzgebung und Praxis maßgeblich ist;

Paragraf 1:   Zweck

Zweck dieser Rahmenvereinbarung ist es,

eine möglichst sichere Arbeitsumgebung zu schaffen;

Verletzungen von Arbeitnehmern durch scharfe/spitze medizinische Instrumente (einschließlich Nadelstichverletzungen) zu vermeiden;

gefährdete Arbeitnehmer zu schützen;

einen integrierten Ansatz mit Regeln für Risikobewertung, Risikoprävention, Unterrichtung und Unterweisung, Information, Schaffung von Gefahrenbewusstsein und Überwachung zu entwickeln;

Verfahren für Reaktion und Folgemaßnahmen einzuführen.

Paragraf 2:   Anwendungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer im Krankenhaus- und Gesundheitssektor sowie alle Personen, die unter der Weisungsbefugnis und der Aufsicht der Arbeitgeber stehen. Die Arbeitgeber sollten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Subunternehmer die in dieser Vereinbarung festgelegten Bestimmungen einhalten.

Paragraf 3:   Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Vereinbarung gelten folgende Definitionen:

1.

   „Arbeitnehmer“: alle Personen, die von einem Arbeitgeber beschäftigt werden und deren Tätigkeit unmittelbar auf den Krankenhaus- und Gesundheitssektor bezogen ist und die ihre Dienstleistungen in diesem Sektor erbringen, einschließlich Praktikanten und Auszubildenden. Diese Vereinbarung gilt auch für Arbeitnehmer, die bei einem Leiharbeitsunternehmen im Sinne der Richtlinie 91/383/EWG des Rates zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (7) beschäftigt sind.

2.

   „Arbeitsplätze“: Gesundheitseinrichtungen/-dienste im öffentlichen und im privaten Sektor sowie in allen anderen Bereichen, in denen Gesundheitsdienstleistungen/-tätigkeiten unter der Weisungsbefugnis und der Aufsicht eines Arbeitgebers erbracht und durchgeführt werden.

3.

   „Arbeitgeber“: natürliche/juristische Personen/Organisationen, die Arbeitnehmer beschäftigen. Sie sind für die Verwaltung, Organisation und Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen/-tätigkeiten oder unmittelbar damit verbundenen Dienstleistungen/Tätigkeiten durch Arbeitnehmer verantwortlich.

4.

   „Scharfe/spitze Instrumente“: zur Durchführung bestimmter medizinischer Tätigkeiten benötigte Gegenstände oder Instrumente, die schneiden, stechen und Verletzungen und/oder Infektionen verursachen können. Scharfe/spitze Instrumente gelten als Arbeitsmittel im Sinne der Richtlinie 89/655/EWG über die Benutzung von Arbeitsmitteln.

5.

   „Rangfolge der Maßnahmen“: sie ergibt sich aus der Geeignetheit der Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung und Verringerung von Gefahren gemäß Artikel 6 der Richtlinie 89/391/EWG und den Artikeln 3, 5 und 6 der Richtlinie 2000/54/EG.

6.

   „Spezifische Schutzmaßnahmen“: sind Maßnahmen zur Vermeidung von Verletzungen und/oder Infektionsübertragungen bei der Erbringung von unmittelbar mit dem Krankenhaus- und Gesundheitssektor verbundenen Dienstleistungen und Tätigkeiten; dazu zählen die Verwendung der benötigten Arbeitsmittel, die nach der Risikobewertung die sichersten sind, sowie sichere Methoden für die Entsorgung scharfer/spitzer medizinischer Instrumente.

7.

   „Arbeitnehmervertreter“: jede Person, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken zur Vertretung der Arbeitnehmer gewählt, ausgewählt oder benannt wurde.

8.

   „Arbeitnehmervertreter für Sicherheit und Gesundheitsschutz“: nach der Definition in Artikel 3 Buchstabe c der Richtlinie 89/391/EWG jede Person, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken gewählt, ausgewählt oder benannt wurde, um die Arbeitnehmer in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu vertreten.

9.

   „Subunternehmer“: jede Person, die im Rahmen vertraglicher Arbeitsbeziehungen zum Arbeitgeber direkt mit dem Krankenhaus- und Gesundheitssektor verbundene Dienstleistungen und Tätigkeiten erbringt bzw. durchführt.

Paragraf 4:   Grundsätze

1.

Um der Gefahr von Verletzungen und Infektionen durch scharfe/spitze medizinische Instrumente vorzubeugen, ist gut geschultes, angemessen ausgestattetes und geschütztes Personal im Gesundheitssektor unabdingbar. Die wichtigste Strategie zur Verhinderung beruflich bedingter Verletzungen und Infektionen bzw. zur Minimierung des Risikos ist die Vermeidung von Expositionen.

2.

Den Arbeitnehmervertretern für Sicherheit und Gesundheitsschutz kommt bei der Risikoprävention und dem Schutz gegenüber Risiken eine zentrale Rolle zu.

3.

Der Arbeitgeber hat die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer in allen mit der Arbeit zusammenhängenden Aspekten einschließlich psychosozialer Faktoren und der Arbeitsorganisation sicherzustellen.

4.

Soweit möglich übernimmt jeder Arbeitnehmer entsprechend der Unterrichtung und Unterweisung durch den Arbeitgeber und dessen Anweisungen Verantwortung für seine eigene Sicherheit und Gesundheit und für die Sicherheit und die Gesundheit anderer Personen, die von seinen Handlungen am Arbeitsplatz betroffen sind.

5.

Der Arbeitgeber sorgt für eine Arbeitsumgebung, in der sich die Arbeitnehmer und ihre Vertreter an der Entwicklung von Regeln und Methoden für Gesundheit und Sicherheit beteiligen.

6.

Die in den Paragrafen 5 bis 10 dieser Vereinbarung genannten spezifischen Schutzmaßnahmen beruhen auf dem Grundsatz, niemals davon auszugehen, dass kein Risiko besteht. Es gilt die Hierarchie der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 89/391/EWG und gemäß den Artikeln 3, 5 und 6 der Richtlinie 2000/54/EG.

7.

Arbeitgeber und Arbeitnehmervertreter arbeiten auf geeigneter Ebene zusammen, um Gefahren zu vermeiden bzw. auszuschließen, die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu schützen und eine sichere Arbeitsumgebung zu schaffen; dazu gehören auch eine Beteiligung hinsichtlich der Auswahl und Verwendung sicherer Arbeitsmittel, der Ermittlung der besten Vorgehensweisen bei der Unterrichtung und Unterweisung sowie hinsichtlich der Information und der Schaffung eines Gefahrenbewusstseins.

8.

Die Maßnahmen sind im Rahmen eines Verfahrens zur Anhörung und Beteiligung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Tarifverträgen zu ergreifen.

9.

Die Maßnahmen zur Schaffung eines Gefahrenbewusstseins sind nur dann wirksam, wenn sowohl die Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer und ihre Vertreter in die Pflicht genommen werden.

10.

An Arbeitsplätzen kann die größtmögliche Sicherheit nur durch eine Kombination von Planung, Gefahrenbewusstsein, Information, Unterrichtung und Unterweisung sowie Schutzmaßnahmen und Überwachung erreicht werden.

11.

Gefördert wird eine Kultur der Vermeidung von Schuldzuweisungen. Das Verfahren zur Meldung von relevanten Zwischenfällen sollte nicht auf individuelle Fehler, sondern auf systemische Faktoren ausgerichtet sein. Die systematische Meldung ist als akzeptiertes Verfahren anzusehen.

Paragraf 5:   Risikobewertung

1.

Die Verfahren zur Risikobewertung werden nach Maßgabe der Artikel 3 und 6 der Richtlinie 2000/54/EG sowie der Artikel 6 und 9 der Richtlinie 89/391/EWG durchgeführt.

2.

Die Risikobewertung beinhaltet die Ermittlung der Exposition; dabei ist die Wichtigkeit einer gut ausgestatteten und organisierten Arbeitsumgebung anzuerkennen; sie hat alle Situationen zu erfassen, in denen Verletzungen, Blut oder andere potenziell infektiöse Stoffe vorkommen.

3.

Bei der Risikobewertung werden Technologie, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, Qualifikationsniveau, arbeitsbezogene psychosoziale Faktoren sowie der Einfluss von Faktoren der Arbeitsumgebung berücksichtigt. Auf diese Weise wird festgestellt,

wie Expositionen vermieden werden könnten;

welche alternativen Systeme in Frage kommen.

Paragraf 6:   Maßnahmen zur Vermeidung und Schutzmaßnahmen

1.

Ergibt sich aus der Risikobewertung ein Risiko der Verletzung und/oder Infektion durch scharfe/spitze Instrumente, so sind zur Verhinderung der Exposition der Arbeitnehmer die nachstehenden Maßnahmen, nicht notwendigerweise in der angegebenen Reihenfolge, zu treffen:

Festlegung und Umsetzung sicherer Verfahren für den Umgang mit scharfen/spitzen medizinischen Instrumenten und kontaminierten Abfällen und für deren Entsorgung. Diese Verfahren werden regelmäßig neu bewertet und sind integraler Bestandteil der Maßnahmen zur Information, Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer gemäß Paragraf 8;

Vermeidung unnötiger Verwendungen scharfer/spitzer Instrumente durch Änderung der Verfahren auf der Grundlage der Ergebnisse der Risikobewertung sowie Bereitstellung medizinischer Instrumente mit integrierten Sicherheits- und Schutzmechanismen;

das Wiederaufsetzen der Schutzkappe auf die gebrauchte Nadel wird mit sofortiger Wirkung verboten.

2.

Unter Berücksichtigung der Tätigkeit und der Risikobewertung ist das Expositionsrisiko auf ein so niedriges Niveau zu verringern, dass Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer angemessen geschützt sind. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Risikobewertung sind die folgenden Maßnahmen zu treffen:

Einführung sachgerechter Entsorgungsverfahren sowie deutlich gekennzeichneter und technisch sicherer Behälter für die Entsorgung scharfer/spitzer medizinischer Instrumente und Injektionsgeräte; die Behälter sind so nah wie möglich an den von der Bewertung erfassten Bereichen, in denen scharfe/spitze medizinische Instrumente verwendet oder vorgefunden werden können, aufzustellen;

Prävention von Infektionsgefahren durch Einführung sicherer Arbeitsregelungen mittels

a)

Entwicklung eines kohärenten umfassenden Präventionskonzepts, das Technologie, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, arbeitsbezogene psychosoziale Faktoren sowie den Einfluss von Faktoren der Arbeitsumgebung umfasst;

b)

Unterrichtung und Unterweisung;

c)

Anwendung von Gesundheitsüberwachungsverfahren gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2000/54/EG;

Verwendung persönlicher Schutzausrüstung.

3.

Ergibt die in Paragraf 5 vorgesehene Risikobewertung, dass die Gesundheit und die Sicherheit von Arbeitnehmern durch eine Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen gefährdet sind, für die es wirksame Impfstoffe gibt, so wird den Arbeitnehmern eine Impfung angeboten.

4.

Die Impfung und die gegebenenfalls erforderlichen Auffrischungsimpfungen sowie die Bestimmung der Art des Impfstoffs erfolgen nach Maßgabe der einzelstaatlichen Vorschriften und/oder Verfahren.

Die Arbeitnehmer werden über die Vor- und Nachteile der Impfung wie auch des Unterlassens der Impfung in Kenntnis gesetzt;

die Impfung ist allen Arbeitnehmern sowie Auszubildenden und Studenten, die am Arbeitsplatz Gesundheitsdienstleistungen und damit verbundene Tätigkeiten erbringen, kostenlos anzubieten.

Paragraf 7:   Information und Schaffung eines Gefahrenbewusstseins

Da scharfe/spitze medizinische Instrumente als Arbeitsmittel im Sinne der Richtlinie 89/655/EWG (8) gelten, treffen die Arbeitgeber zusätzlich zu der in Artikel 6 der Richtlinie 89/655/EWG vorgesehenen Unterrichtung der Arbeitnehmer und Bereitstellung von schriftlichen Anweisungen die nachstehenden geeigneten Maßnahmen:

Hinweis auf die verschiedenen Risiken;

Informationen zu den geltenden Rechtsvorschriften;

Förderung bewährter Verfahren für die Prävention und die Meldung von Zwischenfällen bzw. Unfällen;

Sensibilisierung durch Ausarbeitung von Maßnahmen und Informationsmaterial in Zusammenarbeit mit repräsentativen Gewerkschaften und/oder Arbeitnehmervertretern;

Bereitstellung von Informationen über vorhandene Unterstützungsprogramme.

Paragraf 8:   Unterrichtung und Unterweisung

Zusätzlich zu den in Artikel 9 der Richtlinie 2000/54/EG vorgesehenen Maßnahmen wird eine geeignete Unterrichtung und Unterweisung über die Regeln und Verfahren in Bezug auf Verletzungen durch scharfe/spitze Gegenstände angeboten, die u. a. folgende Themen abdecken:

richtige Verwendung scharfer/spitzer medizinischer Instrumente mit integrierten Schutzmechanismen;

Einarbeitung aller neuen Mitarbeiter und Zeitkräfte;

Risiken im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber Blut und Körperflüssigkeiten;

Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der am Arbeitsplatz üblichen Vorgehensweisen, einschließlich grundlegender Schutzmaßnahmen, sicherer Arbeitsverfahren, korrekter Verwendungs- und Entsorgungsverfahren sowie Bedeutung der Schutzimpfung;

Verfahren für Meldung, Reaktion und Überwachung und ihre Bedeutung;

im Verletzungsfall zu treffende Maßnahmen.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, eine für die Arbeitnehmer obligatorische Unterrichtung und Unterweisung zu organisieren und anzubieten. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer für die Teilnahme an dieser obligatorischen Unterrichtung und Unterweisung freizustellen. Eine solche Unterrichtung und Unterweisung, bei der die Ergebnisse von Überwachungs-, Modernisierungs- und Verbesserungsprozessen zu berücksichtigen sind, wird regelmäßig angeboten.

Paragraf 9:   Meldeverfahren

1.

Die geltenden Meldeverfahren werden in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmervertretern für Sicherheit und Gesundheitsschutz und/oder den geeigneten Arbeitgeber-/Arbeitnehmervertretern überarbeitet. Die Meldemechanismen sollten lokale, nationale und europaweite Regelungen einschließen.

2.

Die Arbeitnehmer melden Unfälle oder Zwischenfälle mit scharfen/spitzen Instrumenten umgehend dem Arbeitgeber und/oder der verantwortlichen Person und/oder der für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zuständigen Person.

Paragraf 10:   Reaktion und Folgemaßnahmen

Für den Fall einer Verletzung mit scharfen oder spitzen Gegenständen sind geeignete Regeln und Verfahren vorgesehen. Alle Arbeitnehmer sind auf diese Regeln und Verfahren hinzuweisen. Diese sollten mit den europäischen, nationalen bzw. regionalen Vorschriften und Tarifverträgen im Einklang stehen.

Insbesondere werden folgende Maßnahmen getroffen:

Der Arbeitgeber unternimmt unverzüglich die erforderlichen Schritte zur Versorgung des verletzten Arbeitnehmers, einschließlich Postexpositionsprophylaxe und notwendiger medizinischer Untersuchungen, wenn dies aus medizinischen Gründen angezeigt ist, und sorgt für eine angemessene Gesundheitsüberwachung gemäß Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe c;

der Arbeitgeber untersucht die Ursachen und Umstände, protokolliert den Unfall bzw. Zwischenfall und ergreift die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, in einem angemessenen Zeitraum Informationen über den Unfall bzw. Zwischenfall mitzuteilen, damit alle Einzelheiten erfasst werden können;

im Falle einer Verletzung prüft der Arbeitgeber, inwieweit die nachstehenden Schritte, die gegebenenfalls eine Beratung und eine angemessene, garantierte medizinische Behandlung einschließen, in Betracht kommen: Rehabilitationsmaßnahmen, Weiterbeschäftigung und Gewährung von Ausgleichszahlungen im Einklang mit den geltenden nationalen und/oder sektoralen Tarifverträgen oder Vorschriften.

Hinsichtlich der Verletzung, der Diagnose und der Behandlung ist absolute Vertraulichkeit zu wahren.

Paragraf 11:   Umsetzungsbestimmungen

Bestehende und künftige nationale und gemeinschaftliche (9) Bestimmungen, die einen besseren Schutz der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Verletzungen durch scharfe/spitze medizinische Instrumente vorsehen, bleiben von der vorliegenden Vereinbarung unberührt.

Die Unterzeichnerparteien ersuchen die Kommission, dem Rat diese Vereinbarung zur Beschlussfassung vorzulegen, damit ihre Bestimmungen für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindlich werden.

Erlangt diese Vereinbarung durch einen Beschluss des Rates Wirksamkeit, kann ihre Auslegung auf europäischer Ebene unbeschadet der Aufgaben der Kommission, der einzelstaatlichen Gerichte und des Europäischen Gerichtshofs von der Kommission an die Unterzeichnerparteien zurückverwiesen werden, die eine Stellungnahme abgeben.

Fünf Jahre nach dem Beschluss des Rates überprüfen die Unterzeichnerparteien die Anwendung dieser Vereinbarung, wenn eine der Parteien dies beantragt.

Brüssel, den 17. Juli 2009

Im Namen von EGÖD

Karen JENNINGS

Im Namen von HOSPEEM

Godfrey PERERA


(1)  Neue Nummerierung: Artikel 154 und Artikel 155 Absatz 2 AEUV.

(2)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

(3)  ABl. L 393 vom 30.12.1990, S. 13. Die Richtlinie wurde anschließend mit der Richtlinie 2009/104/EG (ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 5-19) kodifiziert.

(4)  ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21.

(5)  KOM(2007) 62 endg. vom 21.2.2007.

(6)  ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29-34.

(7)  ABl. L 206 vom 29.7.1991, S. 19.

(8)  Die Richtlinie wurde später mit der Richtlinie 2009/104/EG kodifiziert.

(9)  An die Stelle der „Gemeinschaft“ ist seit dem 1. Dezember 2009 die „Union“ getreten.


1.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/73


RICHTLINIE 2010/34/EU DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2010

zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich einer Erweiterung der Verwendungszwecke des Wirkstoffs Penconazol

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2009/77/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Penconazol in Verbindung mit der Sonderbestimmung in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, dass die Mitgliedstaaten nur Verwendungen in Gewächshäusern zulassen dürfen und der Antragsteller bis zum 31. Dezember 2011 weitere Informationen zu Verbleib und Verhalten des Bodenmetaboliten U1 vorlegen muss.

(2)

Am 6. Mai 2009 ließ der Antragsteller Deutschland, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 der Kommission (3) als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden war, die verlangten Informationen zukommen. Deutschland bewertete die zusätzlichen Informationen und übermittelte der Kommission am 6. November 2009 ein Addendum zum Entwurf des Bewertungsberichts für Penconazol, das den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zur Stellungnahme zugeleitet wurde. In den eingegangenen Bemerkungen kamen keine grundlegenden Bedenken zum Ausdruck, und die übrigen Mitgliedstaaten sowie die EFSA brachten keine Punkte vor, die der Erweiterung der Verwendungszwecke entgegenstehen würden. Der im Entwurf vorliegende Bewertungsbericht wurde in Verbindung mit dem genannten Addendum im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 11. Mai 2010 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Penconazol abgeschlossen.

(3)

Die vom Antragsteller vorgelegten neuen Informationen zu Verbleib und Verhalten des Metaboliten U1 sowie die neue Bewertung durch den berichterstattenden Mitgliedstaat deuten darauf hin, dass Penconazol enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG genügen sollten, insbesondere hinsichtlich der im ursprünglichen Dossier beantragten Verwendungen, die die Kommission in ihrem Beurteilungsbericht geprüft und dargelegt hat. Daher ist die in der Richtlinie 91/414/EWG in der durch die Richtlinie 2009/77/EG geänderten Fassung enthaltene Beschränkung der Verwendung von Penconazol auf Verwendungen in Gewächshäusern nicht mehr erforderlich.

(4)

Unbeschadet dieser Schlussfolgerung sollten zu bestimmten Punkten weitere Informationen eingeholt werden. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Stoffes in Anhang I an Bedingungen geknüpft werden. Daher sollte der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Informationen zu Verbleib und Verhalten des Bodenmetaboliten CGA179944 in sauren Böden vorzulegen.

(5)

Die Richtlinie 91/414/EWG sollte dementsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 1. Juli 2010 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Mai 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 23.

(3)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird die Spalte „Sonderbestimmungen“ unter der Nummer 292 wie folgt geändert:

1.

Teil A erhält folgende Fassung:

„TEIL A

Nur Verwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.“

2.

In Teil B vierter Absatz wird der erste Satz

„Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Übermittlung weiterer Informationen zu Verbleib und Verhalten des Bodenmetaboliten U1.“

ersetzt durch:

„Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Übermittlung weiterer Informationen zu Verbleib und Verhalten des Bodenmetaboliten CGA179944 in sauren Böden.“


BESCHLÜSSE

1.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/75


BESCHLUSS DES RATES

vom 26. April 2010

zur Ernennung eines österreichischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2010/305/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

gestützt auf den Beschluss 2006/524/EG, Euratom des Rates (1),

gestützt auf die von der österreichischen Regierung vorgelegte Kandidatur,

nach Stellungnahme der Kommission,

in der Erwägung, dass infolge des Ausscheidens von Herrn Heinz PETER der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Alfred GAJDOSIK, Mitglied im Präsidium der Fraktion Christlicher Gewerkschafter im Österreichischen Gewerkschaftsbund, Vorsitzender der Fraktion Christlicher Gewerkschafter in der Gewerkschaft vida und Mitglied im Präsidium der vida (Gruppe III — Vertreter der übrigen wirtschaftlichen und sozialen Interessen) wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2010, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Á. MORATINOS


(1)  ABl. L 207 vom 28.7.2006, S. 30.