ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2010.132.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
53. Jahrgang |
Inhalt |
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I Gesetzgebungsakte |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
VERORDNUNGEN
29.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 437/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 19. Mai 2010
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Bezug auf Wohnungsbauvorhaben für marginalisierte Bevölkerungsgruppen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 178,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der Union zu stärken, ist es erforderlich, begrenzte Vorhaben zur Renovierung bestehender Wohngebäude in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am oder nach dem 1. Mai 2004 beigetreten sind, zu unterstützen. Diese Vorhaben können unter den in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (3) genannten Bedingungen durchgeführt werden. |
(2) |
Ausgaben sollten im Rahmen eines integrierten Vorhabens zur Stadtentwicklung oder einer Prioritätsachse für von physischem Niedergang und sozialer Ausgrenzung betroffene oder bedrohte Gebiete programmiert werden. Die Bedingungen, unter denen Wohnungsbauvorhaben in städtischen Gebieten durchgeführt werden können, sollten der Klarheit halber vereinfacht werden. Zu diesem Zweck sollten Ausgaben für Wohnungsbauvorhaben unter Berücksichtigung verschiedener Parameter unabhängig von der Finanzierungsquelle programmiert werden. Des Weiteren sollten nur Ausgaben für Vorhaben an bestehenden Gebäuden als förderfähige Ausgaben betrachtet werden. |
(3) |
In mehreren Mitgliedstaaten ist Wohnraum für marginalisierte Bevölkerungsgruppen, die in städtischen oder ländlichen Gebieten leben, ein entscheidender Integrationsfaktor. Es ist deshalb erforderlich, die Förderfähigkeit der Ausgaben auf Wohnungsbauvorhaben in allen Mitgliedstaaten zugunsten der Bevölkerungsgruppen, die in städtischen oder ländlichen Gebieten leben, auszudehnen. |
(4) |
Unabhängig davon, ob Bevölkerungsgruppen in städtischen oder ländlichen Gebieten leben, sollten wegen der extrem schlechten Qualität ihrer Wohnverhältnisse Ausgaben für die Renovierung oder den Ersatz bestehender Wohngebäude, unter anderem durch neu erbaute Wohngebäude, ebenfalls als förderfähige Ausgaben betrachtet werden. |
(5) |
Gemäß Prinzip Nr. 2 der Gemeinsamen Grundprinzipien für die Einbeziehung der Roma, die der Rat in seinen Schlussfolgerungen zur Einbeziehung der Roma vom 8. Juni 2009 wiederholt hat, sollten Wohnungsbauvorhaben zugunsten einer bestimmten Gruppe andere Bevölkerungsgruppen, die in einer ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Situation leben, nicht ausschließen. |
(6) |
Gemäß Prinzip Nr. 1 dieser Gemeinsamen Grundprinzipien sollten Wohnungsbauvorhaben zugunsten marginalisierter Bevölkerungsgruppen zur Eindämmung der Gefahr der Segregation im Rahmen eines integrierten Ansatzes durchgeführt werden, der insbesondere Maßnahmen in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Soziales, Beschäftigung und Sicherheit sowie Maßnahmen zur Aufhebung der Segregation umfasst. |
(7) |
Es sollten einheitliche Durchführungsbedingungen für die Annahme der Liste der Kriterien, die für die Festlegung der von physischem Niedergang und sozialer Ausgrenzung betroffenen oder bedrohten Gebiete erforderlich sind, und für die Annahme der Liste der förderfähigen Vorhaben gewährleistet werden. Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass im Voraus allgemeine Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, durch eine Verordnung, die gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen wird, festgelegt werden. Bis zur Verabschiedung einer solchen Verordnung und zur Vermeidung von Störungen der Rechtssetzungsmaßnahmen der Union sollten die Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) weiterhin gelten. |
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 erhält folgende Fassung:
„(2) Ausgaben für den Wohnungsbau, ausgenommen für Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien gemäß Absatz 1a, sind in den nachstehenden Fällen förderfähige Ausgaben:
a) |
für die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am oder nach dem 1. Mai 2004 beigetreten sind, im Rahmen eines integrierten Ansatzes der städtischen Entwicklung für Gebiete, die von physischem Niedergang und sozialer Ausgrenzung betroffen oder bedroht sind; |
b) |
für alle Mitgliedstaaten nur im Rahmen eines integrierten Ansatzes für marginalisierte Bevölkerungsgruppen. |
Die Fördermittel für Wohnungsbauausgaben dürfen 3 % der dem betreffenden operationellen Programm aus dem EFRE zugewiesenen Finanzmittel oder 2 % der gesamten EFRE-Zuweisung nicht übersteigen.
(2a) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstaben a und b, aber unbeschadet von Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes, beschränken sich die Ausgaben auf die nachstehenden Vorhaben:
a) |
Renovierung der gemeinschaftlichen Teile von bestehenden Mehrfamilienhäusern, |
b) |
Renovierung und Umnutzung von bestehenden Gebäuden im Eigentum staatlicher Stellen oder gemeinnützigen Unternehmungen zur Nutzung als Wohnraum für Haushalte mit niedrigem Einkommen oder für Menschen mit besonderen Bedürfnissen. |
Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b können Vorhaben die Renovierung oder den Ersatz bestehender Wohngebäude umfassen.
Die Kommission erlässt die Liste der Kriterien zur Ermittlung der unter Absatz 2 Buchstabe a genannten Gebiete und die Liste der förderfähigen Vorhaben nach dem in Artikel 103 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Verfahren.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 19. Mai 2010.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BUZEK
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. LÓPEZ GARRIDO
(1) Stellungnahme vom 5. November 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. April 2010.
(3) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1.
(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
29.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132/3 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 438/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 19. Mai 2010
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) werden die Veterinärbedingungen, die bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken erfüllt werden müssen, sowie die Vorschriften für die Kontrolle dieser Verbringungen festgelegt. |
(2) |
Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 regelt die Bedingungen für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen, wie in Anhang I Teile A und B der genannten Verordnung aufgeführt, zwischen Mitgliedstaaten. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung müssen diese Heimtiere mit einem elektronischen Kennzeichen (Transponder) gekennzeichnet werden. Während einer Übergangszeit von acht Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der genannten Verordnung gelten diese Heimtiere als gekennzeichnet, wenn sie eine deutlich erkennbare Tätowierung tragen. |
(3) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 muss der Eigentümer oder die im Auftrag des Eigentümers für das Heimtier verantwortliche natürliche Person im Falle eines Transponders, der weder der ISO-Norm 11784 noch Anhang A der ISO-Norm 11785 entspricht, bei jeder Kontrolle die für das Ablesen des Transponders erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung stellen. |
(4) |
Zur Vermeidung unnötiger Störungen, insbesondere hinsichtlich der Verbringung von Heimtieren aus Drittländern, ist es notwendig, die Angaben zu diesen ISO-Normen präziser zu fassen, bevor die Verwendung von Transpondern Pflicht wird. Aufgrund des technischen Charakters dieser Angaben ist es angebracht, sie in einen Anhang der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufzunehmen und die Artikel 4 und 14 der genannten Verordnung entsprechend zu ändern. |
(5) |
Ferner muss gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 für Hunde, Katzen und Frettchen ein Ausweis mitgeführt werden, der von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Herstellungslabors eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres mit einem inaktivierten Tollwutimpfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm) vorgenommen wurde. Seit Erlass der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurden auch rekombinante Impfstoffe für die Zwecke der Tollwutimpfung bereitgestellt. |
(6) |
Um die Verbringung von mit rekombinanten Impfstoffen geimpften Hunden, Katzen und Frettchen, insbesondere aus Drittländern, zu ermöglichen, sollte ebenfalls dafür gesorgt werden, dass für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 die Verwendung derartiger Impfstoffe im Einklang mit bestimmten technischen Anforderungen, die in einem Anhang der genannten Verordnung festgelegt werden, genehmigt wird. |
(7) |
Sollen die Impfstoffe in einem Mitgliedstaat verabreicht werden, sollte eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (4) oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (5) vorliegen. |
(8) |
Sollen die Impfstoffe in einem Drittland verabreicht werden, sollten sie die Mindestsicherheitsstandards, wie im einschlägigen Kapitel der Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) festgelegt, erfüllen. |
(9) |
Darüber hinaus sollten auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Vorschriften ähnlicher Art erlassen werden, wie sie für Tollwut gelten. Darin sollten präventive Gesundheitsmaßnahmen bei der Verbringung von Heimtieren in Bezug auf andere, für Heimtiere gefährliche Krankheiten vorgesehen werden, sofern diese Präventivmaßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Verbreitung dieser Krankheiten aufgrund derartiger Verbringungen stehen. |
(10) |
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 unterliegt die Einführung von Hunden und Katzen nach Irland, Malta, Schweden und in das Vereinigte Königreich zusätzlichen Anforderungen, womit der besonderen Tollwutsituation in diesen Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird. Diese Bestimmung ist als Übergangsmaßnahme bis zum 30. Juni 2010 anzuwenden. |
(11) |
Gemäß diesen zusätzlichen Anforderungen müssen die betreffenden Hunde und Katzen, die in das Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten eingeführt werden, mit einem Transponder gekennzeichnet sein, es sei denn, der Bestimmungsmitgliedstaat lässt auch die Kennzeichnung des Tieres durch eine deutlich erkennbare Tätowierung zu. Ferner umfassen diese Anforderungen eine Antikörpertitrierung, die vor Einführung dieser Heimtiere in das Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten vorgenommen werden muss, um einen hinreichenden Tollwutschutz nachzuweisen. |
(12) |
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte in Bezug auf präventive Gesundheitsmaßnahmen hinsichtlich anderer Krankheiten als Tollwut und in Bezug auf Änderungen der technischen Anforderungen bezüglich der Identifizierung von Tieren und der Tollwutimpfung gemäß den Anhängen, die gemäß dieser Verordnung in die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 eingefügt wurden, zu erlassen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen — auch auf der Expertenebene — durchführt. |
(13) |
Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 legt die Bedingungen für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen aus Drittländern fest, abhängig von der vorherrschenden Tollwutsituation im Herkunftsdrittland und im Bestimmungsmitgliedstaat. |
(14) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 kommen bei der Verbringung von Heimtieren aus bestimmten Drittländern nach Irland, Malta, Schweden und in das Vereinigte Königreich die zusätzlichen Anforderungen des Artikels 6 der genannten Verordnung zur Anwendung. Diese Drittländer sind in Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil C der genannten Verordnung aufgeführt. |
(15) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 müssen Heimtiere bei der Verbringung aus anderen Drittländern unter Quarantäne gestellt werden, es sei denn, es wurde nach ihrer Einfuhr in die Union dafür Sorge getragen, dass sie die Anforderungen des Artikels 6 der genannten Verordnung erfüllen. |
(16) |
Ferner dürfen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 Finnland, Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich hinsichtlich der Echinokokkose sowie Irland, Malta und das Vereinigte Königreich hinsichtlich Zecken die Verbringung von Heimtieren in ihr Hoheitsgebiet den besonderen Vorschriften unterwerfen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Verordnung galten. Diese Bestimmung ist als Übergangsmaßnahme bis zum 30. Juni 2010 anzuwenden. |
(17) |
Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 unterbreitet die Kommission nach Erhalt der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu der Frage, ob der serologische Test beibehalten werden muss, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen auf einer Risikoabschätzung beruhenden Erfahrungsbericht zusammen mit geeigneten Vorschlägen zur Festlegung der ab dem 1. Juli 2010 für die Artikel 6, 8 und 16 der genannten Verordnung anzuwendenden Regelung. |
(18) |
Zwecks Festlegung dieser Regelung führte die Kommission eine Folgenabschätzung durch, die auf verschiedene, jüngst durchgeführte Anhörungen und auf den gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 angenommenen Bericht der Kommission vom 8. Oktober 2007 gestützt war, und berücksichtigte die von der EFSA formulierten Empfehlungen. |
(19) |
Am 11. Dezember 2006 verabschiedete die EFSA ein Gutachten über die Bewertung des Risikos der Einschleppung von Tollwut in das Vereinigte Königreich, nach Irland, Schweden und Malta als Folge der Abschaffung des serologischen Tests auf Vorhandensein der schützenden Antikörper gegen Tollwut (6). |
(20) |
Gestützt auf Daten von 2005 stellte die EFSA fest, dass in manchen Mitgliedstaaten eine nicht vernachlässigbare Tollwut-Prävalenz bei Heimtieren besteht. Ferner empfahl die EFSA risikomindernde Maßnahmen hinsichtlich der Verbringung von Heimtieren aus Ländern mit einer nicht vernachlässigbaren Tollwut-Prävalenz bei Heimtieren. |
(21) |
Die Krankheit tritt in diesen Mitgliedstaaten in der Regel als silvatische Tollwut (Wildtollwut) auf. Empirische Daten zeigen, dass mit der Eliminierung der Wildtollwut durch intensive Programme zur oralen Impfung von Wildtieren auch die Infektionsrate von Heimtieren zurückgeht. |
(22) |
Die Gemeinschaft hat eine Reihe von Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der Tollwut in diesen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (7) genehmigt. Die Kommission beabsichtigt, die Unterstützung der Union für die nationalen Programme im Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten Ende 2011 auslaufen zu lassen. |
(23) |
In Anbetracht des Gutachtens der EFSA vom 11. Dezember 2006 und der von der Gemeinschaft geförderten Programme zur Tilgung der Tollwut in bestimmten Mitgliedstaaten sollte die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 vorgesehene Übergangsmaßnahme bis zum 31. Dezember 2011 verlängert werden. |
(24) |
Am 18. Januar 2007 verabschiedete die EFSA ein Gutachten über die Bewertung des Risikos der Einschleppung der Echinokokkose in das Vereinigte Königreich, nach Irland, Schweden, Malta und Finnland als Folge der Abschaffung der nationalen Vorschriften (8). |
(25) |
Am 8. März 2007 verabschiedete die EFSA ein Gutachten über die Bewertung des Risikos der Einschleppung von Zecken in das Vereinigte Königreich, nach Irland und Malta als Folge der Abschaffung der nationalen Vorschriften (9). |
(26) |
Aus diesen Gutachten geht hervor, dass die EFSA aufgrund der verfügbaren Daten nicht in der Lage war, einen besonderen Status der Mitgliedstaaten, die die Übergangsmaßnahmen anwenden, in Bezug auf bestimmte Zecken und den Bandwurm Echinococcus multilocularis aufzuzeigen und das Risiko der Einschleppung durch die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zu quantifizieren. |
(27) |
Zur Wahrung der Kohärenz bei den Übergangsmaßnahmen ist es angebracht, die in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 vorgesehene Übergangsmaßnahme bis zum 31. Dezember 2011 zu verlängern. |
(28) |
Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Handelt es sich in dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fall um einen Transponder, der nicht den in Anhang Ia festgelegten Anforderungen entspricht, so muss der Eigentümer oder die natürliche Person, die im Auftrag des Eigentümers für das Heimtier verantwortlich ist, bei jeder Kontrolle die für das Ablesen des Transponders erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung stellen.“ |
2. |
Artikel 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
3. |
In Artikel 6 Absatz 1 erster Unterabsatz erhalten die Einleitung und der erste Gedankenstrich folgende Fassung: „1. Bis zum 31. Dezember 2011 dürfen Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten in das Hoheitsgebiet Irlands, Maltas, Schwedens und des Vereinigten Königreichs nur eingeführt werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
|
4. |
Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Handelt es sich in dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fall um einen Transponder, der nicht den in Anhang Ia festgelegten Anforderungen entspricht, so muss der Eigentümer oder die natürliche Person, die im Auftrag des Eigentümers für das Heimtier verantwortlich ist, bei jeder Kontrolle die für das Ablesen des Transponders erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung stellen.“ |
6. |
Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 Bis 31. Dezember 2011 dürfen Finnland, Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich bezüglich Echinokokkose und Irland, Malta und das Vereinigte Königreich bezüglich Zecken die Verbringung von Heimtieren in ihr Hoheitsgebiet an die besonderen Regelungen knüpfen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.“ |
7. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 19a (1) Damit dem technischen Fortschritt Rechnung getragen wird, kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19b und unter den Bedingungen der Artikel 19c und 19d Änderungen der in Anhang Ia festgelegten technischen Anforderungen bezüglich der Identifizierung beschließen. (2) Damit den wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen bei der Tollwutimpfung Rechnung getragen wird, kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19b und unter den Bedingungen der Artikel 19c und 19d Änderungen der in Anhang Ib festgelegten technischen Anforderungen bezüglich der Tollwutimpfung beschließen. (3) Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte handelt die Kommission nach den Bestimmungen dieser Verordnung. Artikel 19b (1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 19a genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 18. Juni 2010 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie nach Artikel 19c. (2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (3) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 19c und 19d genannten Bedingungen. Artikel 19c (1) Die in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 19a genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. (2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie der etwaigen Gründe für einen Widerruf. (3) Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 19d (1) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. (2) Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. (3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.“ |
8. |
Die Anhänge Ia und Ib, wie im Anhang dieser Verordnung festgelegt, werden eingefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 19. Mai 2010.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BUZEK
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. LÓPEZ GARRIDO
(1) ABl. C 318 vom 23.12.2009, S. 121.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. März 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. April 2010
(3) ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.
(4) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.
(5) ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.
(6) The EFSA Journal (2006) 436, S. 1.
(7) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.
(8) The EFSA Journal (2006) 441, S. 1.
(9) The EFSA Journal (2007) 469, S. 1.
ANHANG
ANHANG Ia
Technische Anforderungen bezüglich der Identifizierung
Für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 ist ein einheitliches elektronisches Kennzeichen ein passiver Nurlese-RFID-Chip (‚Transponder‘), der
1. |
der ISO-Norm 11784 entspricht (HDX- oder FDX-B-Übertragung) und |
2. |
mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegerät abgelesen werden kann. |
ANHANG Ib
Technische Anforderungen bezüglich der Tollwutimpfung (gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i)
Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 1 wird eine Tollwutimpfung als gültig angesehen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
1. |
Der Tollwutimpfstoff muss
|
2. |
Eine Tollwutimpfung kann nur dann als gültig angesehen werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
|
Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erklären, dass die Bestimmungen dieser Verordnung unbeschadet des künftigen Standpunkts der Organe zur Umsetzung von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder einzelnen Gesetzgebungsakten, die derartige Bestimmungen enthalten, gelten.
Erklärung der Kommission
Die Kommission will vorschlagen, die Verordnung (EG) Nr. 998/2003, und insbesondere die Aspekte der delegierten Rechtsakte und der Durchführungsrechtsakte, bis zum 30. Juni 2011 vollständig zu überarbeiten.
Erklärung der Kommission zur Bekanntgabe von delegierten Rechtsakten
Die Europäische Kommission nimmt zur Kenntnis, dass außer in Fällen, in denen im Rechtsakt ein Dringlichkeitsverfahren vorgesehen ist, das Europäische Parlament und der Rat die Ansicht vertreten, dass bei der Bekanntgabe delegierter Rechtsakte die Ferienzeiten der Organe (Winter, Sommer und Wahlen zum Europäischen Parlament) berücksichtigt werden müssen, damit gewährleistet ist, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, ihre Vorrechte innerhalb der in den jeweiligen Rechtsakten vorgesehenen Fristen wahrzunehmen, und ist bereit, entsprechend zu handeln.
29.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132/11 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 439/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 19. Mai 2010
zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäische Union, insbesondere auf Artikel 74 und Artikel 78 Absätze 1 und 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Ziel der auf ein gemeinsames europäisches Asylsystem (GEAS) gerichteten Politik der Union ist nach Maßgabe des Haager Programms, durch die Einführung eines effizienten, einheitlichen Verfahrens im Einklang mit den Werten und der humanitären Tradition der Europäischen Union einen gemeinsamen Asylraum zu schaffen. |
(2) |
In den letzten Jahren wurden dank der Einführung gemeinsamer Mindestnormen große Fortschritte auf dem Weg zur Schaffung eines GEAS erzielt. Dennoch bestehen zwischen den Mitgliedstaaten bei der Gewährung des internationalen Schutzes und bei den Formen eines solchen internationalen Schutzes nach wie vor große Unterschiede. Diese Unterschiede sollten verringert werden. |
(3) |
Die Kommission hat in ihrer im Juni 2008 angenommenen Asylstrategie ihre Absicht angekündigt, die Entwicklung des GEAS fortzuführen; dazu werde sie eine Überarbeitung der anwendbaren Rechtsvorschriften vorschlagen, um eine größere Harmonisierung der geltenden Normen zu erreichen, und die Unterstützung für die praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verstärken, insbesondere durch einen Legislativvorschlag zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen („Unterstützungsbüro“), das die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten besser koordinieren soll, damit die gemeinsamen Vorschriften wirkungsvoll umgesetzt werden. |
(4) |
In dem im September 2008 angenommenen Europäischen Pakt zu Einwanderung und Asyl hat der Europäische Rat feierlich bekräftigt, dass jeder verfolgte Ausländer in Anwendung der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung und anderer einschlägiger Übereinkünfte Recht auf Hilfe und Schutz im Gebiet der Europäischen Union hat. Es wurde darüber hinaus ausdrücklich vereinbart, 2009 ein Europäisches Unterstützungsbüro einzurichten. |
(5) |
Die praktische Zusammenarbeit in Asylfragen soll eine stärkere Annäherung der Entscheidungsprozesse der Mitgliedstaaten und die Gewährleistung der kontinuierlichen Qualität der Prozesse in diesem Bereich innerhalb eines durch die EU-Rechtsvorschriften vorgegebenen Rahmens bewirken. In den letzten Jahren hat es bereits eine Vielzahl von Maßnahmen zur praktischen Zusammenarbeit gegeben, wie beispielsweise ein gemeinsames Vorgehen zu Informationen über die Herkunftsländer und die Einführung eines gemeinsamen europäischen Schulungsprogramms im Asylbereich. |
(6) |
Zur Intensivierung und Weiterentwicklung dieser Maßnahmen der Zusammenarbeit sollte das Unterstützungsbüro eingerichtet werden. Das Unterstützungsbüro sollte diese Maßnahmen der Zusammenarbeit und die bisherigen Erfahrungen gebührend berücksichtigen. |
(7) |
Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, sollte das Unterstützungsbüro die Entwicklung der Solidarität innerhalb der Union unterstützen, um eine bessere Umsiedlung der Personen, die internationalen Schutz genießen, zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern; gleichzeitig ist zu gewährleisten, dass die Asyl- und Aufnahmesysteme nicht missbraucht werden. |
(8) |
Um sein Mandat bestmöglich erfüllen zu können, sollte das Unterstützungsbüro in fachlichen Fragen unabhängig sowie rechtlich, verwaltungstechnisch und finanziell autonom sein. Das Unterstützungsbüro sollte daher als Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet werden und die Durchführungsbefugnisse ausüben, die ihm durch diese Verordnung übertragen werden. |
(9) |
Das Unterstützungsbüro sollte eng mit der Kommission und mit den Asylbehörden der Mitgliedstaaten, sowie mit den einzelstaatlichen Einwanderungs- und Asylbehörden oder anderen Stellen zusammenarbeiten und deren Kapazitäten und Fachkenntnisse nutzen. Die Mitgliedstaaten sollten mit dem Unterstützungsbüro zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass es in der Lage ist, sein Mandat zu erfüllen. |
(10) |
Um auf das Fachwissen und die Unterstützung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und gegebenenfalls einschlägiger internationaler Organisationen zurückgreifen zu können, sollte das Unterstützungsbüro überdies eng mit ihnen zusammenarbeiten. Die Rolle des UNHCR sowie der anderen einschlägigen internationalen Organisationen sollte deshalb uneingeschränkt anerkannt werden und diese Organisationen sollten in vollem Umfang in die Arbeiten des Unterstützungsbüros einbezogen werden. Wenn dem UNHCR gemäß dieser Verordnung vom Unterstützungsbüro Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden, so sollte dies nicht dazu führen, dass bereits aus anderen internationalen oder innerstaatlichen Quellen unterstützte Aktivitäten des UNHCR doppelt finanziert werden. |
(11) |
Zur Erfüllung seines Zwecks und in dem zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang sollte das Unterstützungsbüro zudem mit anderen Einrichtungen der Union zusammenarbeiten, insbesondere mit der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex), die durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates (2) errichtet worden ist, sowie mit der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates (3) errichtet worden ist. |
(12) |
Das Unterstützungsbüro sollte mit dem durch Entscheidung 2008/381/EG des Rates (4) errichteten Europäischen Migrationsnetzwerk zusammenarbeiten, um eine Verdoppelung der Aktivitäten zu vermeiden. Schließlich sollte das Unterstützungsbüro im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Bündelung von Wissen im Asylbereich einen engen Dialog mit der Zivilgesellschaft aufrechterhalten. |
(13) |
Das Unterstützungsbüro sollte ein europäisches Kompetenzzentrum für Asylfragen werden mit dem Auftrag, die praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in den zahlreichen Aspekten des Asylrechts zu erleichtern, zu koordinieren und zu intensivieren, so dass die Mitgliedstaaten besser in der Lage sind, den Personen, die Anspruch auf internationalen Schutz haben, einen solchen Schutz und zugleich gegebenenfalls den Personen, die die Anforderungen für internationalen Schutz nicht erfüllen, eine faire und effiziente Behandlung zuteil werden zu lassen. Das Mandat des Unterstützungsbüros sollte sich auf drei Aufgaben konzentrieren: Mitwirkung bei der Umsetzung des GEAS, Unterstützung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Asylbereich und Unterstützung von Mitgliedstaaten, die besonderem Druck ausgesetzt sind. |
(14) |
Das Unterstützungsbüro sollte keine direkten oder indirekten Befugnisse haben, auf die Entscheidungen einer mitgliedstaatlichen Asylbehörde über einzelne Anträge auf internationalen Schutz Einfluss zu nehmen. |
(15) |
Um die Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme besonderem Druck ausgesetzt sind, rasch und effizient mit operativen Maßnahmen zu unterstützen und/oder eine solche Unterstützung zu koordinieren, sollte das Unterstützungsbüro auf Ersuchen der betreffenden Mitgliedstaaten die Maßnahmen zur Unterstützung dieser Mitgliedstaaten unter anderem durch den Einsatz von Asyl-Unterstützungsteams, die aus Experten im Asylbereich bestehen, in den betreffenden Mitgliedstaaten koordinieren. Diese Unterstützungsteams sollten insbesondere Fachwissen über Dolmetschdienste, Informationen über Herkunftsländer und Kenntnisse über die Bearbeitung und Verwaltung von Asylvorgängen bereitstellen. Damit die Asyl-Unterstützungsteams effizient eingesetzt werden, sollte für sie die vorliegende Verordnung maßgebend sein. |
(16) |
Das Unterstützungsbüro sollte seinen Auftrag unter Bedingungen erfüllen, die es ihm ermöglichen, aufgrund seiner Unabhängigkeit, der fachlichen und technischen Qualität seiner Unterstützung und der von ihm verbreiteten Informationen, der Transparenz seiner Verfahren und seiner Arbeitsweise sowie seines Engagements bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben als Bezugspunkt zu dienen. |
(17) |
Um die Arbeit des Unterstützungsbüros wirksam kontrollieren zu können, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in dessen Verwaltungsrat vertreten sein. Der Verwaltungsrat sollte sich soweit möglich aus den Geschäftsleitern der Asylbehörden der Mitgliedstaaten oder deren Vertretern zusammensetzen. Er sollte mit den erforderlichen Befugnissen insbesondere für die Aufstellung des Haushaltsplans, die Prüfung seiner Ausführung, die Verabschiedung geeigneter Finanzvorschriften, die Festlegung transparenter Arbeitsverfahren für die Entscheidungsprozesse des Unterstützungsbüros, die Annahme des Jahresberichts zur Asylsituation in der Union und von Fachdokumentationen zur Anwendung der Instrumente der Union im Asylbereich, für die Ernennung eines Exekutivdirektors und gegebenenfalls für die Einsetzung eines Exekutivausschusses ausgestattet sein. Der UNHCR sollte aufgrund seines Fachwissens im Asylbereich durch einen Vertreter im Verwaltungsrat als Mitglied ohne Stimmrecht vertreten sein, um in vollem Umfang an den Arbeiten des Unterstützungsbüros beteiligt zu sein. |
(18) |
Angesichts der Art der Aufgaben des Unterstützungsbüros und der Rolle des Exekutivdirektors und damit das Europäische Parlament seine Stellungnahme zu dem ausgewählten Bewerber vor dessen Ernennung sowie vor einer möglichen Verlängerung seines Mandats abgeben kann, sollte der Exekutivdirektor aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss bzw. den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und dessen/deren Fragen zu beantworten. Der Exekutivdirektor sollte dem Europäischen Parlament auch den Jahresbericht vorlegen. Zudem sollte das Europäische Parlament den Exekutivdirektor auffordern können, über die Durchführung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten. |
(19) |
Um die vollständige Selbstständigkeit und Unabhängigkeit des Unterstützungsbüros zu gewährleisten, sollte es mit einem eigenen Haushalt ausgestattet werden, der zum Großteil aus einem Beitrag der Union besteht. Die Finanzierung des Unterstützungsbüros sollte einer Einigung der Haushaltsbehörde gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (5) unterliegen. Das Haushaltsverfahren der Union sollte auf den Beitrag der Union und etwaige andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Union Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen. |
(20) |
Das Unterstützungsbüro sollte mit den Behörden von Drittstaaten und den internationalen Organisationen, die für die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Angelegenheiten zuständig sind, und mit Drittstaaten im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen zusammenarbeiten, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geschlossen wurden. |
(21) |
Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben das Vereinigte Königreich und Irland mit Schreiben vom 18. Mai 2009 mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten. |
(22) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, und ist weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. |
(23) |
In der Erwägung, dass Dänemark bisher zur praktischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Asylbereich beigetragen hat, sollte das Unterstützungsbüro die operative Zusammenarbeit mit Dänemark erleichtern. Zu diesem Zweck sollte ein dänischer Vertreter zu allen Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen werden; der Verwaltungsrat sollte auch beschließen können, gegebenenfalls dänische Beobachter zu den Sitzungen der Ausschüsse einzuladen. |
(24) |
Um seinen Auftrag erfüllen zu können, sollte das Unterstützungsbüro der Beteiligung von Ländern offen gegenüber stehen, die mit der Union Abkommen geschlossen haben, auf deren Grundlage sie das Unionsrecht in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich übernommen haben und anwenden, dies betrifft insbesondere Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Das Unterstützungsbüro kann im Einvernehmen mit der Kommission nach Maßgabe des EUV Arbeitsvereinbarungen auch mit anderen Ländern als jenen schließen, die mit der Union Abkommen geschlossenen haben, auf deren Grundlage sie das Unionsrecht übernommen haben und anwenden. Das Unterstützungsbüro darf jedoch keinesfalls eine eigene Außenpolitik verfolgen. |
(25) |
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) (Haushaltsordnung), insbesondere deren Artikel 185, sollte auf das Unterstützungsbüro Anwendung finden. |
(26) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (7) sollte uneingeschränkt auf das Unterstützungsbüro Anwendung finden; das Unterstützungsbüro sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (8) („Interinstitutionelle Vereinbarung vom 25. Mai 1999“) beitreten. |
(27) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (9) sollte auf das Unterstützungsbüro Anwendung finden. |
(28) |
Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Unterstützungsbüro sollte die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (10) Anwendung finden. |
(29) |
Die notwendigen Bestimmungen über die Unterbringung des Unterstützungsbüros in dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz haben soll, und die speziellen Vorschriften, die für das gesamte Personal des Unterstützungsbüros und dessen Familienangehörige gelten, sollten in einem Sitzabkommen festgelegt werden. Außerdem sollte der Sitzmitgliedstaat die bestmöglichen Voraussetzungen für eine reibungslose Arbeitsweise des Unterstützungsbüros, einschließlich Schulen für Kinder und Transportmöglichkeiten, gewährleisten, damit das Unterstützungsbüro hoch qualifizierte Mitarbeiter auf möglichst breiter geografischer Grundlage rekrutieren kann. |
(30) |
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich das Erfordernis, die Umsetzung des GEAS zu verbessern, die praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Asylbereich zu erleichtern, zu koordinieren und zu intensivieren und die Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme besonderem Druck ausgesetzt sind, mit operativen Maßnahmen zu unterstützen und/oder eine solche Unterstützung zu koordinieren, von den Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht werden können, und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Ebene der Union zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(31) |
Diese Verordnung achtet Grundrechte und Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, und muss im Einklang mit dem in Artikel 18 der Charta anerkannten Recht auf Asyl angewandt werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL 1
EINRICHTUNG UND AUFTRAG DES EUROPÄISCHEN UNTERSTÜTZUNGSBÜROS FÜR ASYLFRAGEN
Artikel 1
Einrichtung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen
Es wird ein Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (Unterstützungsbüro) eingerichtet, das zu einer besseren Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems (GEAS) beitragen, die praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Asylbereich stärken und die Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme besonderem Druck ausgesetzt sind, mit operativen Maßnahmen unterstützen und/oder eine solche Unterstützung koordinieren soll.
Artikel 2
Auftrag des Unterstützungsbüros
(1) Das Unterstützungsbüro erleichtert, koordiniert und intensiviert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in den zahlreichen praxisbezogenen Aspekten im Asylbereich, um zu einer besseren Umsetzung des GEAS beizutragen. In diesem Zusammenhang wird das Unterstützungsbüro voll und ganz in die auswärtige Dimension des GEAS eingebunden.
(2) Das Unterstützungsbüro unterstützt die Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme besonderem Druck ausgesetzt sind, mit effizienten operativen Maßnahmen unter Verwendung aller zweckmäßigen ihm zur Verfügung stehenden Mittel, was auch die Koordinierung von Mitteln umfassen kann, die von den Mitgliedstaaten nach den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen bereitgestellt worden sind.
(3) Das Unterstützungsbüro unterstützt die Politik und die Rechtsetzung der Union in fachlicher und technischer Hinsicht in allen Bereichen, die unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Asylbereich haben, um die praktische Zusammenarbeit im Asylbereich in vollem Umfang fördern und seine Aufgaben wirksam erfüllen zu können. Es stellt eine unabhängige Informationsquelle für alle diese Bereiche betreffenden Fragen dar.
(4) Das Unterstützungsbüro erfüllt seinen Auftrag unter Bedingungen, die es ihm ermöglichen, aufgrund seiner Unabhängigkeit, der fachlichen und technischen Qualität seiner Unterstützung und der von ihm verbreiteten Informationen, der Transparenz seiner Arbeitsweise und seiner Verfahren, seines Engagements bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben sowie der für die Erfüllung seines Mandats erforderlichen IT-Ausstattung als Bezugspunkt zu dienen.
(5) Das Unterstützungsbüro arbeitet eng mit den Asylbehörden der Mitgliedstaaten, mit den einzelstaatlichen Einwanderungs- und Asylbehörden und anderen Stellen sowie mit der Kommission zusammen. Das Unterstützungsbüro nimmt seine Aufgaben unbeschadet der Aufgaben wahr, die anderen zuständigen Einrichtungen der Union übertragen wurden, und arbeitet eng mit diesen Einrichtungen sowie mit dem UNHCR zusammen.
(6) Das Unterstützungsbüro hat keine Befugnisse, auf die Entscheidungen einer mitgliedstaatlichen Asylbehörde über einzelne Anträge auf internationalen Schutz Einfluss zu nehmen.
KAPITEL 2
AUFGABEN DES UNTERSTÜTZUNGSBÜROS
ABSCHNITT 1
Unterstützung der praktischen Zusammenarbeit im Asylbereich
Artikel 3
Bewährte Praktiken
Das Unterstützungsbüro organisiert, fördert und koordiniert Maßnahmen, die den Informationsaustausch sowie die Ermittlung und die Bündelung bewährter Praktiken im Asylbereich zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen.
Artikel 4
Informationen über Herkunftsländer
Das Unterstützungsbüro organisiert, fördert und koordiniert Maßnahmen in Bezug auf Informationen über Herkunftsländer, insbesondere
a) |
die transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen über Herkunftsländer von Personen, die internationalen Schutz beantragen, unter Verwendung aller einschlägigen Informationsquellen, einschließlich Informationen von staatlichen, nichtstaatlichen und internationalen Organisationen sowie von Organen und Einrichtungen der Union; |
b) |
die Berichterstattung über Herkunftsländer auf der Grundlage der gemäß Buchstabe a gesammelten Informationen; |
c) |
die Verwaltung, den Ausbau und die Unterhaltung eines Portals zur Sammlung von Informationen über Herkunftsländer sowie im Hinblick auf die Gewährleistung der Transparenz die nötigen Vorschriften über den Zugang zu solchen Informationen gemäß Artikel 42; |
d) |
die Erstellung eines einheitlichen Formats und die Entwicklung einer einheitlichen Methode für die Darstellung, Überprüfung und Verwendung von Informationen über Herkunftsländer; |
e) |
die Analyse der Informationen über Herkunftsländer auf transparente Weise, wobei auf die Annäherung der Beurteilungskriterien hingearbeitet wird und gegebenenfalls unter Verwendung der Beratungsergebnisse einer oder mehrerer Arbeitsgruppen. Mit dieser Analyse wird nicht die Absicht verfolgt, den Mitgliedstaaten Anweisungen für die Bewilligung oder Ablehnung von Anträgen auf internationalen Schutz zu erteilen. |
Artikel 5
Unterstützung bei der Umsiedlung von Personen, die internationalen Schutz genießen, innerhalb der Union
Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, fördert, erleichtert und koordiniert das Unterstützungsbüro den Informationsaustausch und andere Maßnahmen in Verbindung mit der Umsiedlung innerhalb der Union. Eine Umsiedlung innerhalb der Union erfolgt nur im Einvernehmen zwischen den Mitgliedstaaten und mit Zustimmung der betreffenden Person, die internationalen Schutz genießt, und gegebenenfalls in Absprache mit dem UNHCR.
Artikel 6
Unterstützung für Schulungen
(1) Das Unterstützungsbüro richtet Schulungen für die Mitglieder aller einzelstaatlichen Verwaltungs- und Justizbehörden sowie sonstiger einzelstaatlicher Stellen ein, die in den Mitgliedstaaten für Asylfragen zuständig sind, und entwickelt das Schulungsangebot fort. Einzelstaatliche Systeme und Verfahren bleiben von der Teilnahme an den Schulungen unberührt.
Das Unterstützungsbüro entwickelt diese Schulungen in enger Zusammenarbeit mit den Asylbehörden der Mitgliedstaaten und nutzt dabei gegebenenfalls das Fachwissen akademischer Einrichtungen und anderer einschlägiger Organisationen.
(2) Das Unterstützungsbüro verwaltet ein europäisches Schulungsprogramm für den Asylbereich und entwickelt dieses fort; es trägt dabei der bestehenden Zusammenarbeit auf Ebene der Union in diesem Bereich Rechnung.
(3) Das Unterstützungsbüro kann allgemeine, spezifische oder thematische Schulungen anbieten, die die Methodik der Ausbildung für die Ausbilder beinhalten können.
(4) Gegenstand spezifischer oder thematischer Schulungen, die den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten in Asylfragen betreffen, können unter anderem sein:
a) |
die internationalen Menschenrechte und der Besitzstand der Union im Bereich Asyl, einschließlich spezieller rechtlicher Fragen oder Fragen zur Rechtsprechung; |
b) |
Fragen im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Asylanträge von Minderjährigen und von schutzbedürftigen Personen mit besonderen Bedürfnissen; |
c) |
Gesprächsführungstechniken; |
d) |
die Verwendung medizinischer und rechtlicher Fachgutachten in Asylverfahren; |
e) |
Fragen im Zusammenhang mit der Erstellung und Verwendung von Informationen über Herkunftsländer; |
f) |
Aufnahmebedingungen, wobei schutzbedürftigen Gruppen und Opfern von Folter besonderes Augenmerk gewidmet wird. |
(5) Das Schulungsangebot gewährleistet ein hohes Ausbildungsniveau und zeigt wesentliche Grundsätze und bewährte Praktiken auf, um auf diese Weise eine größere Annäherung der Verwaltungsverfahren und -entscheidungen und der Rechtspraxis unter uneingeschränkter Achtung der Unabhängigkeit der einzelstaatlichen Gerichtsbarkeit zu erreichen.
(6) Das Unterstützungsbüro bietet den Experten, die dem in Artikel 15 genannten Asyl-Einsatzpool angehören, spezielle Schulungen an, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Funktionen relevant sind, und führt mit ihnen regelmäßige Übungen entsprechend dem im Jahresarbeitsprogramm des Unterstützungsbüros festgelegten Plan für spezielle Schulungen und Übungen durch.
(7) Das Unterstützungsbüro kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in deren Hoheitsgebiet Schulungen durchführen.
Artikel 7
Unterstützung für die externe Dimension des GEAS
Das Unterstützungsbüro koordiniert im Einvernehmen mit der Kommission den Informationsaustausch und andere Maßnahmen in Verbindung mit der Anwendung der Instrumente und Verfahren, die die externe Dimension des GEAS betreffen.
Das Unterstützungsbüro koordiniert den Informationsaustausch und andere Maßnahmen zur Neuansiedlung vonseiten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Berücksichtigung der Schutzbedürfnisse von Flüchtlingen in Drittländern und die Bekundung von Solidarität mit den Ländern, die sie aufnehmen.
Das Unterstützungsbüro kann im Rahmen seines Mandats und nach Maßgabe von Artikel 49 mit den zuständigen Behörden von Drittländern in technischen Fragen zusammenarbeiten, insbesondere zur Förderung und Mitwirkung an der Schaffung von Kapazitäten in den Asyl- und Aufnahmesystemen der betreffenden Drittländer und zur Umsetzung der regionalen Schutzprogramme und weiterer einschlägiger Maßnahmen für dauerhafte Lösungen.
ABSCHNITT 2
Unterstützung von besonderem Druck ausgesetzten Mitgliedstaaten
Artikel 8
Besonderer Druck auf das einzelstaatliche Asyl- und Aufnahmesystem
Das Unterstützungsbüro koordiniert und unterstützt gemeinsame Maßnahmen zugunsten der Asyl- und Aufnahmesysteme von Mitgliedstaaten, die besonderem Druck ausgesetzt sind, welcher außergewöhnlich schwere und dringende Anforderungen an ihre Aufnahmeeinrichtungen und Asylsysteme stellt. Ein solcher Druck kann durch einen plötzlichen Massenzustrom von Drittstaatsangehörigen, die internationalen Schutzes bedürfen, gekennzeichnet sein und aufgrund der geografischen oder demografischen Lage des Mitgliedsstaates entstehen.
Artikel 9
Sammlung und Auswertung von Informationen
(1) Um die Bedürfnisse der besonderem Druck ausgesetzten Mitgliedstaaten einschätzen zu können, sammelt das Unterstützungsbüro insbesondere auf der Grundlage der Informationen, die von den Mitgliedstaaten, dem UNHCR und gegebenenfalls anderen relevanten Organisationen übermittelt werden, alle zweckdienlichen Angaben zur Ermittlung, Vorbereitung und Erarbeitung der in Artikel 10 genannten Sofortmaßnahmen, um diesen Druck zu bewältigen.
(2) Das Unterstützungsbüro ermittelt, erhebt und analysiert systematisch auf Grundlage der Angaben, die von den besonderem Druck ausgesetzten Mitgliedstaaten übermittelt werden, Informationen in Bezug auf die insbesondere für Übersetzungs- und Dolmetschaufgaben verfügbaren strukturellen und personellen Ressourcen, Informationen über die Herkunftsländer und über die Unterstützung bei der Bearbeitung und Verwaltung von Asylfällen sowie die Aufnahmekapazitäten in diesen besonderem Druck ausgesetzten Mitgliedstaaten, um einen raschen und zuverlässigen gegenseitigen Informationsaustausch unter den verschiedenen Asylbehörden der Mitgliedstaaten zu fördern.
(3) Das Unterstützungsbüro analysiert die Daten über jeden plötzlichen Massenzustrom von Drittstaatsangehörigen, der die Asyl- und Aufnahmesysteme besonderem Druck aussetzten könnte, und sorgt für einen raschen Austausch einschlägiger Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. Das Unterstützungsbüro nutzt bestehende Frühwarnsysteme und -mechanismen und richtet nötigenfalls ein Frühwarnsystem für seine eigenen Zwecke ein.
Artikel 10
Maßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten
Auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats koordiniert das Unterstützungsbüro die Maßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme besonderem Druck ausgesetzt sind, und wird dabei insbesondere in folgender Weise tätig:
a) |
Es koordiniert die Maßnahmen zugunsten der Mitgliedstaaten, die besonderem Druck ausgesetzt sind, mit dem Ziel, eine erste Analyse der Asylanträge zu erleichtern, die einer Prüfung durch die zuständigen einzelstaatlichen Behörden unterliegen. |
b) |
Es koordiniert die Maßnahmen, die eine Bereitstellung geeigneter Aufnahmeeinrichtungen durch den besonderem Druck ausgesetzten Mitgliedstaat – insbesondere Notunterkünfte, Beförderungsmittel und medizinische Versorgung – ermöglichen sollen. |
c) |
Es koordiniert die Asyl-Unterstützungsteams, deren Arbeitsweise in Kapitel 3 geregelt ist. |
ABSCHNITT 3
Mitwirkung bei der Umsetzung des GEAS
Artikel 11
Sammlung und Austausch von Informationen
(1) Das Unterstützungsbüro organisiert, koordiniert und fördert den Austausch von Informationen über die Umsetzung sämtlicher einschlägiger Instrumente des Besitzstands der Union im Asylbereich zwischen den Asylbehörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Kommission. Hierzu kann es Datenbanken einrichten, die Sachverhaltsdaten sowie Rechts- und Rechtsprechungsdaten zu den auf einzelstaatlicher und internationaler sowie auf Ebene der Union bestehenden Asylrechtsinstrumenten enthalten, unter anderem unter Verwendung bestehender Vorkehrungen. Unbeschadet der Aktivitäten des Unterstützungsbüros nach den Artikeln 15 und 16 dürfen keine personenbezogenen Daten in solchen Datenbanken gespeichert werden, es sei denn, das Unterstützungsbüro hat solche Daten aus der Öffentlichkeit zugänglichen Dokumenten erhalten.
(2) Das Unterstützungsbüro stellt unter anderem folgende Informationen zusammen:
a) |
Angaben zur Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz in den einzelstaatlichen Verwaltungen und Behörden; |
b) |
Angaben zu den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und zur Rechtsentwicklung im Asylbereich, einschließlich der Rechtsprechung. |
Artikel 12
Berichte und sonstige Veröffentlichungen des Unterstützungsbüros
(1) Das Unterstützungsbüro erstellt jährlich einen Bericht zur Asylsituation in der Union und trägt dabei den bereits aus anderen einschlägigen Quellen verfügbaren Informationen gebührend Rechnung. Im Rahmen dieses Berichts bewertet das Unterstützungsbüro die Ergebnisse der auf der Grundlage dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen und erstellt eine umfassende vergleichende Analyse dieser Ergebnisse, um die Qualität, Kohärenz und Effizienz des GEAS zu verbessern.
(2) Das Unterstützungsbüro kann nach Maßgabe seines Arbeitsprogramms oder auf Ersuchen des Verwaltungsrats oder der Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Standpunkte der Mitgliedstaaten oder des Europäischen Parlaments in enger Zusammenarbeit mit seinen Arbeitsgruppen und der Kommission technische Dokumentationen, einschließlich Leitlinien oder Handbücher, zur Durchführung der Instrumente der Union im Asylbereich annehmen. Wenn solche technischen Dokumentationen auf Elemente des internationalen Flüchtlingsrechts Bezug nehmen, sind die einschlägigen Leitlinien des UNHCR gebührend zu berücksichtigen. Mit diesen Dokumentationen wird nicht die Absicht verfolgt, den Mitgliedstaaten Anweisungen für die Bewilligung oder Ablehnung von Anträgen auf internationalen Schutz zu erteilen.
KAPITEL 3
ASYL-UNTERSTÜTZUNGSTEAMS
Artikel 13
Koordinierung
(1) Ein oder mehrere Mitgliedstaaten, die besonderem Druck ausgesetzt sind, können das Unterstützungsbüro um die Entsendung eines Asyl-Unterstützungsteams ersuchen. Der ersuchende Mitgliedstaat oder die ersuchenden Mitgliedstaaten liefern insbesondere eine Beschreibung der Lage, nennen die Ziele des Ersuchens und bestimmen den voraussichtlichen Bedarf für den Einsatz gemäß Artikel 18 Absatz 1.
(2) Als Reaktion auf ein derartiges Ersuchen kann das Unterstützungsbüro die notwendigen technischen und operativen Unterstützungsmaßnahmen für einen oder mehrere ersuchende Mitgliedstaaten sowie, für eine begrenzte Zeit, den Einsatz eines Asyl-Unterstützungsteams in dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder dieser Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Einsatzplans nach Artikel 18 koordinieren.
Artikel 14
Technische Hilfe
Wie im Einsatzplan nach Artikel 18 vereinbart, stellen die Asyl-Unterstützungsteams im Rahmen der in Artikel 10 genannten Maßnahmen Fachkenntnisse zur Unterstützung der Mitgliedstaaten insbesondere im Hinblick auf Dolmetschdienste, Informationen über die Herkunftsländer und Kenntnisse über die Bearbeitung und Verwaltung von Asylverfahren bereit.
Artikel 15
Asyl-Einsatzpool
(1) Auf Vorschlag des Exekutivdirektors beschließt der Verwaltungsrat mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder über die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der für die Bildung von Asyl-Unterstützungsteams bereitzustellenden Experten (Asyl-Einsatzpool). Im Rahmen des Asyl-Einsatzpools erstellt das Unterstützungsbüro ein Dolmetscherverzeichnis. Dasselbe Verfahren kommt bei späteren Änderungen in Bezug auf die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der Experten des Asyl-Einsatzpools zur Anwendung.
(2) Die Mitgliedstaaten leisten über einen Pool einzelstaatlicher Experten auf Grundlage der festgelegten Anforderungsprofile einen Beitrag zum Asyl-Einsatzpool, indem sie entsprechend den geforderten Anforderungsprofilen Experten benennen.
Die Mitgliedstaaten unterstützen das Unterstützungsbüro bei der Bestimmung von Dolmetschern für das Dolmetscherverzeichnis.
Die Mitgliedstaaten können Dolmetscher entsenden oder über eine Videokonferenz bereitstellen.
Artikel 16
Entsendung
(1) Die Autonomie des Herkunftsmitgliedstaats im Hinblick auf die Wahl der Anzahl und der Profile der Experten (einzelstaatlicher Pool) und die Dauer der Entsendung bleibt unberührt. Die Mitgliedstaaten entsenden diese Experten auf Ersuchen des Unterstützungsbüros, es sei denn, die ersuchten Mitgliedstaaten sehen sich einer Situation gegenüber, die die Erledigung einzelstaatlicher Aufgaben erheblich beeinträchtigt, wie beispielsweise eine Situation, die zu Personalmangel im Zusammenhang mit den Verfahren für die Zuerkennung des Status von Personen, die internationalen Schutz beantragen, führt. Die Mitgliedstaaten teilen auf Ersuchen des Unterstützungsbüros so rasch wie möglich die Zahl, die Namen und die Profile der Experten ihres einzelstaatlichen Pools mit, die sie so rasch wie möglich als Mitglieder eines Asyl-Unterstützungsteams zur Verfügung stellen können.
(2) Bei der Zusammenstellung eines Asyl-Unterstützungsteams berücksichtigt der Exekutivdirektor die besonderen Umstände, denen sich der um Unterstützung ersuchende Mitgliedstaat gegenübersieht. Das Team wird in Übereinstimmung mit dem Einsatzplan nach Artikel 18 zusammengestellt.
Artikel 17
Entscheidung über die Entsendung eines Teams
(1) Der Exekutivdirektor kann gegebenenfalls aus dem Personal des Unterstützungsbüros Experten entsenden, um die Lage in dem ersuchenden Mitgliedstaat zu beurteilen.
(2) Der Exekutivdirektor unterrichtet den Verwaltungsrat unverzüglich über jedes Ersuchen um Entsendung eines Asyl-Unterstützungsteams.
(3) Der Exekutivdirektor entscheidet über das Ersuchen um Entsendung eines Asyl-Unterstützungsteams so rasch wie möglich, spätestens aber fünf Arbeitstage nach Eingang des Ersuchens. Der Exekutivdirektor teilt seine Entscheidung dem ersuchenden Mitgliedstaat und gleichzeitig dem Verwaltungsrat schriftlich unter Angabe der wichtigsten Gründe hierfür mit.
(4) Entscheidet der Exekutivdirektor, ein oder mehrere Asyl-Unterstützungsteams zu entsenden, so erstellen das Unterstützungsbüro und der ersuchende Mitgliedstaat unverzüglich gemäß Artikel 18 einen Einsatzplan.
(5) Sobald dieser Einsatzplan vereinbart ist, informiert der Exekutivdirektor die Mitgliedstaaten, die die einzusetzenden Experten entsenden, über die erforderliche Anzahl und die Anforderungsprofile dieser Experten. Die einzelstaatlichen Kontaktstellen gemäß Artikel 19 werden hiervon schriftlich unter Angabe des geplanten Einsatztermins unterrichtet. Außerdem wird ihnen eine Kopie des Einsatzplans übermittelt.
(6) Ist der Exekutivdirektor abwesend oder verhindert, so entscheidet der ihn vertretende Referatsleiter über die Entsendung der Asyl-Unterstützungsteams.
Artikel 18
Einsatzplan
(1) Der Exekutivdirektor und der ersuchende Mitgliedstaat vereinbaren einen Einsatzplan, in dem die genauen Bedingungen für den Einsatz der Asyl-Unterstützungsteams festgelegt sind. Der Einsatzplan enthält:
a) |
eine Beschreibung der Lage mit Angabe der Vorgehensweise und der Ziele der Entsendung einschließlich des Einsatzziels; |
b) |
die voraussichtliche Einsatzdauer der Teams; |
c) |
das geografische Zuständigkeitsgebiet in dem ersuchenden Mitgliedstaat, in dem die Teams eingesetzt werden; |
d) |
eine Beschreibung der Aufgaben und besondere Anweisungen für die Mitglieder der Teams einschließlich Instruktionen in Bezug auf die Datenbanken, die sie abfragen dürfen, und die Ausrüstungen, die sie im ersuchenden Mitgliedstaat verwenden dürfen; sowie |
e) |
die Zusammensetzung der Teams. |
(2) Änderungen und Anpassungen des Einsatzplans setzen das Einverständnis des Exekutivdirektors und des ersuchenden Mitgliedstaats voraus. Das Unterstützungsbüro übermittelt den beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich eine Kopie des geänderten oder angepassten Einsatzplans.
Artikel 19
Einzelstaatliche Kontaktstelle
Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzelstaatliche Kontaktstelle für die Kommunikation mit dem Unterstützungsbüro in allen Angelegenheiten, die die Asyl-Unterstützungsteams betreffen.
Artikel 20
Kontaktstelle der Union
(1) Der Exekutivdirektor benennt aus dem Personal des Unterstützungsbüros einen oder mehrere Experten, die als Kontaktstelle der Union zur Koordinierung dienen. Er setzt den Einsatzmitgliedstaat von solchen Benennungen in Kenntnis.
(2) Die Kontaktstelle der Union wird im Namen des Unterstützungsbüros in allen Aspekten tätig, die mit dem Einsatz der Asyl-Unterstützungsteams zusammenhängen. Insbesondere hat die Kontaktstelle der Union die Aufgabe,
a) |
als Schnittstelle zwischen dem Unterstützungsbüro und dem Einsatzmitgliedstaat zu fungieren; |
b) |
als Schnittstelle zwischen dem Unterstützungsbüro und den Mitgliedern der Asyl-Unterstützungsteams zu fungieren und diese im Auftrag des Unterstützungsbüros in allen Fragen, die mit den Einsatzbedingungen dieser Teams zusammenhängen, zu unterstützen; |
c) |
die korrekte Durchführung des Einsatzplans zu überwachen; und |
d) |
dem Unterstützungsbüro über alle Aspekte der Entsendung der Asyl-Unterstützungsteams zu berichten. |
(3) Der Exekutivdirektor kann die Kontaktstelle der Union ermächtigen, bei der Schlichtung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Einsatzplans und der Entsendung der Asyl-Unterstützungsteams behilflich zu sein.
(4) Die Kontaktstelle der Union nimmt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur Anweisungen des Unterstützungsbüros entgegen.
Artikel 21
Zivilrechtliche Haftung
(1) Beim Einsatz von Mitgliedern eines Asyl-Unterstützungsteams in einem Einsatzmitgliedstaat haftet dieser nach seinem innerstaatlichen Recht für Schäden, die Teammitglieder bei ihrem Einsatz verursachen.
(2) Wurde der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich verursacht, so kann sich der Einsatzmitgliedstaat an den Herkunftsmitgliedstaat wenden, um von diesem die Erstattung der an die Geschädigten oder der in deren Namen Berechtigten gezahlten Beträge zu verlangen.
(3) Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten verzichtet jeder Mitgliedstaat darauf, für erlittene Schäden gegenüber dem Einsatzmitgliedstaat oder jedem anderen Mitgliedstaat Schadenersatzforderungen geltend zu machen, es sei denn, der Schaden wurde durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich verursacht.
(4) Jede Streitigkeit zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Anwendung der Absätze 2 und 3 dieses Artikels, die nicht durch Verhandlungen zwischen diesen beigelegt werden kann, wird gemäß Artikel 273 AEUV von diesen beim Gerichtshof anhängig gemacht.
(5) Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten trägt das Unterstützungsbüro die Kosten für während des Einsatzes entstandene Schäden an Ausrüstungen des Unterstützungsbüros, es sei denn, der Schaden wurde durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich verursacht.
Artikel 22
Strafrechtliche Verantwortlichkeit
Während des Einsatzes eines Asyl-Unterstützungsteams werden Mitglieder des Asyl-Unterstützungsteams in Bezug auf Straftaten, die gegen sie oder von ihnen begangen werden, wie Beamte des Einsatzmitgliedstaats behandelt.
Artikel 23
Kosten
Stellen Mitgliedstaaten ihre Experten für den Einsatz in einem Asyl-Unterstützungsteam bereit, so übernimmt das Unterstützungsbüro die Kosten, die für Folgendes entstehen:
a) |
die Reise vom Herkunftsmitgliedstaat zum Einsatzmitgliedstaat und vom Einsatzmitgliedstaat zum Herkunftsmitgliedstaat, |
b) |
Impfungen, |
c) |
besondere Versicherungen, |
d) |
die Gesundheitsfürsorge, |
e) |
Tagegelder einschließlich der Unterbringung, |
f) |
die technische Ausrüstung des Unterstützungsbüros und |
g) |
Honorarzahlungen an die Experten. |
KAPITEL 4
ORGANISATION DES UNTERSTÜTZUNGSBÜROS
Artikel 24
Leitungs- und Verwaltungsstruktur des Unterstützungsbüros
Die Leitungs- und Verwaltungsstruktur des Unterstützungsbüros besteht aus:
a) |
einem Verwaltungsrat, |
b) |
einem Exekutivdirektor und dem Personal des Unterstützungsbüros. |
Die Leitungs- und Verwaltungsstruktur des Unterstützungsbüros kann einen Exekutivausschuss umfassen, sofern ein solcher gemäß Artikel 29 Absatz 2 eingesetzt wird.
Artikel 25
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus jeweils einem von jedem Mitgliedstaat, für den diese Verordnung verbindlich ist, ernannten Mitglied und zwei von der Kommission ernannten Mitgliedern zusammen.
(2) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich von einem Stellvertreter vertreten oder begleiten lassen; im Falle der Begleitung eines Mitglieds wohnt das stellvertretende Mitglied der Sitzung ohne Stimmrecht bei.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden aufgrund ihrer Erfahrung, ihrer fachlichen Verantwortung und des hohen Niveaus ihres Fachwissens im Asylbereich ernannt.
(4) Ein Vertreter des UNHCR gehört dem Verwaltungsrat als Mitglied ohne Stimmrecht an.
(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt drei Jahre. Sie kann verlängert werden. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wieder ernannt oder ersetzt worden sind.
Artikel 26
Vorsitz des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitz und einen stellvertretenden Vorsitz. Der stellvertretende Vorsitz tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzes, seinen Pflichten nachzukommen, automatisch an dessen Stelle.
(2) Die Amtszeit des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes beträgt drei Jahre und kann nur einmal verlängert werden. Wenn ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat jedoch zu einem beliebigen Zeitpunkt ihrer Amtszeit als Vorsitz oder stellvertretender Vorsitz endet, endet auch ihre Amtszeit automatisch zu demselben Zeitpunkt.
Artikel 27
Sitzungen des Verwaltungsrats
(1) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitz einberufen. Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen teil. Der Vertreter des UNHCR nimmt nicht an den Sitzungen teil, in denen der Verwaltungsrat die Aufgaben nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben b, h, i, j und m und nach Artikel 29 Absatz 2 ausführt und wenn der Verwaltungsrat beschließt, gemäß Artikel 50 Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen bereitzustellen, die es dem Unterstützungsbüro ermöglichen, das Fachwissen des UNHCR in Asylfragen zu nutzen.
(2) Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzes oder auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.
(3) Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.
Dänemark wird zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können vorbehaltlich der Bestimmungen der Geschäftsordnung Berater oder Experten hinzuziehen.
(5) Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden vom Unterstützungsbüro wahrgenommen.
Artikel 28
Abstimmungsmodalitäten
(1) Sofern nicht anders bestimmt, fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, das Stimmrecht des Mitglieds auszuüben.
(2) Der Exekutivdirektor nimmt an den Abstimmungen nicht teil.
(3) Der Vorsitz nimmt an den Abstimmungen teil.
(4) Die Mitgliedstaaten, die sich nicht in vollem Umfang am Besitzstand der Union im Asylbereich beteiligen, nehmen nicht an Abstimmungen teil, wenn der Verwaltungsrat aufgefordert wird, Beschlüsse zu fassen, die unter Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e fallen, und sofern die besagten technischen Dokumentationen sich ausschließlich auf ein Instrument der Union im Asylbereich beziehen, das für sie nicht verbindlich ist.
(5) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden detaillierte Vorschriften für Abstimmungen festgelegt, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen handeln kann, sowie bei Bedarf Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit.
Artikel 29
Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass das Unterstützungsbüro die ihm übertragenen Aufgaben ausführt. Er ist die Planungs- und Überwachungsinstanz des Unterstützungsbüros. Insbesondere hat er die Aufgabe,
a) |
nach Stellungnahme der Kommission mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner stimmberechtigten Mitglieder seine Geschäftsordnung anzunehmen; |
b) |
den Exekutivdirektor im Einklang mit Artikel 30 zu ernennen, die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor auszuüben und ihn gegebenenfalls zeitweilig oder dauerhaft aus dem Amt zu entfernen oder zu entlassen; |
c) |
einen jährlichen allgemeinen Tätigkeitsbericht des Unterstützungsbüros anzunehmen und ihn bis zum 15. Juni des darauf folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln. Der jährliche allgemeine Tätigkeitsbericht wird veröffentlicht; |
d) |
im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 einen Jahresbericht zur Asylsituation in der Union anzunehmen. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament vorgelegt. Der Rat und die Kommission können um Vorlage des Berichts ersuchen; |
e) |
die in Artikel 12 Absatz 2 genannten technischen Dokumentationen anzunehmen; |
f) |
auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor unterbreiteten Entwurfs bis zum 30. September jedes Jahres und nach Erhalt der Stellungnahme der Kommission das Arbeitsprogramm des Unterstützungsbüros für das folgende Jahr mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner stimmberechtigten Mitglieder anzunehmen und es dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zu übermitteln. Dieses Arbeitsprogramm wird gemäß dem jährlichen Haushaltsverfahren und dem Legislativprogramm der Union im Asylbereich angenommen; |
g) |
seine Funktionen im Zusammenhang mit dem Haushalt des Unterstützungsbüros in Anwendung des Kapitels 5 wahrzunehmen; |
h) |
die Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gemäß Artikel 42 festzulegen; |
i) |
die Personalpolitik des Unterstützungsbüros gemäß Artikel 38 festzulegen; |
j) |
nach Einholung der Stellungnahme der Kommission den Mehrjahresplan für die Personalpolitik anzunehmen; |
k) |
alle Beschlüsse zu fassen, die im Hinblick auf die Ausführung des in dieser Verordnung festgelegten Mandats des Unterstützungsbüros erforderlich sind; |
l) |
alle Beschlüsse zur Einrichtung und erforderlichenfalls zur Weiterentwicklung der in dieser Verordnung vorgesehenen Informationssysteme und insbesondere des Informationsportals gemäß Artikel 4 Buchstabe c zu fassen; und |
m) |
alle Beschlüsse zur Einrichtung und erforderlichenfalls zur Änderung der internen Strukturen des Unterstützungsbüros zu fassen. |
(2) Der Verwaltungsrat kann einen Exekutivausschuss einsetzen, der den Verwaltungsrat und den Exekutivdirektor bei der Vorbereitung der Beschlüsse, des Arbeitsprogramms und der Tätigkeiten, die vom Verwaltungsrat anzunehmen sind, unterstützt und bei Bedarf in dringenden Fällen im Namen des Verwaltungsrats bestimmte vorläufige Beschlüsse fasst.
Ein solcher Exekutivausschuss besteht aus acht Mitgliedern, die aus dem Kreise der Mitglieder des Verwaltungsrats ernannt werden; eines dieser acht Mitglieder ist einer der Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat. Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses entspricht der der Mitglieder des Verwaltungsrats.
Auf Ersuchen des Exekutivausschusses können Vertreter des UNHCR oder alle anderen Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Exekutivausschusses teilnehmen.
Die Arbeitsweise des Exekutivausschusses wird vom Unterstützungsbüro in seiner Geschäftsordnung festgelegt und veröffentlicht.
Artikel 30
Ernennung des Exekutivdirektors
(1) Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus dem Kreise der Personen ausgewählt, die aus einem von der Kommission organisierten, allgemeinen Auswahlverfahren als geeignete Bewerber hervorgegangen sind, und vom Verwaltungsrat für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Im Rahmen dieses Auswahlverfahrens wird eine Aufforderung zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union und anderweitig veröffentlicht. Ist der Verwaltungsrat nicht davon überzeugt, dass zumindest einer der in die erste Liste aufgenommenen Bewerber die gewünschte Eignung aufweist, so kann er ein neues Verfahren verlangen. Die Ernennung des Exekutivdirektors erfolgt auf der Grundlage seiner persönlichen Verdienste, seiner Erfahrung im Asylbereich und seiner Verwaltungs- und Managementfähigkeiten. Vor seiner Ernennung wird der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss bzw. den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
Im Anschluss an diese Erklärung kann das Europäische Parlament eine Stellungnahme abgeben, in der es seine Meinung zu dem ausgewählten Bewerber äußert. Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament darüber, inwieweit dieser Stellungnahme Rechnung getragen wird. Die Stellungnahme wird bis zur Ernennung des Bewerbers als persönlich eingestuft und vertraulich behandelt.
In den letzten neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des Exekutivdirektors nimmt die Kommission eine Bewertung vor, bei der sie insbesondere Folgendes prüft:
— |
die Leistungen des Exekutivdirektors und |
— |
die Aufgaben und Anforderungen des Unterstützungsbüros in den kommenden Jahren. |
(2) Der Verwaltungsrat kann unter Berücksichtigung dieser Bewertung und nur in Fällen, in denen die Aufgaben und Anforderungen des Unterstützungsbüros dies rechtfertigen, die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens drei Jahre verlängern.
(3) Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung der Amtszeit wird der Exekutivdirektor aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss bzw. den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
Artikel 31
Aufgaben des Exekutivdirektors
(1) Das Unterstützungsbüro wird von seinem Exekutivdirektor geleitet, der seine Aufgaben unabhängig ausführt. Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab.
(2) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission, des Verwaltungsrats oder des Exekutivausschusses, sofern ein solcher Ausschuss eingesetzt wird, darf der Exekutivdirektor Anweisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder anfordern noch entgegennehmen.
(3) Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament über die Durchführung seiner Aufgaben Bericht, sofern er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.
(4) Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter des Unterstützungsbüros.
(5) Der Exekutivdirektor kann von einem oder mehreren Referatsleitern unterstützt werden. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Exekutivdirektors nimmt ein Referatsleiter seine Aufgaben wahr.
(6) Der Exekutivdirektor ist für die Verwaltungsführung des Unterstützungsbüros und die Durchführung der dem Unterstützungsbüro gemäß dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben verantwortlich. Der Exekutivdirektor hat insbesondere die Aufgabe,
a) |
die laufenden Geschäfte des Unterstützungsbüros zu führen; |
b) |
nach Erhalt der Stellungnahme der Kommission die Arbeitsprogramme des Unterstützungsbüros zu erstellen; |
c) |
die vom Verwaltungsrat angenommenen Arbeitsprogramme und Beschlüsse durchzuführen; |
d) |
gemäß Artikel 4 Buchstabe b Berichte über die Herkunftsländer zu erstellen; |
e) |
den Entwurf der gemäß Artikel 37 vom Verwaltungsrat zu erlassenden Finanzordnung des Unterstützungsbüros sowie der entsprechenden Durchführungsbestimmungen auszuarbeiten; |
f) |
einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des Unterstützungsbüros sowie der Ausführung seines Haushaltsplans zu erstellen; |
g) |
gegenüber dem Personal des Unterstützungsbüros die in Artikel 38 genannten Befugnisse auszuüben; |
h) |
alle Beschlüsse zur Verwaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Informationssysteme einschließlich des Informationsportals gemäß Artikel 4 Buchstabe c zu fassen; |
i) |
alle Beschlüsse zur Verwaltung der internen Strukturen des Unterstützungsbüros zu fassen; und |
j) |
die in Artikel 51 genannte Tätigkeit des Beirats zu koordinieren und zu leiten. Dazu legt der Exekutivdirektor im Benehmen mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft zunächst einen Plan zur Einsetzung des Beirats fest. Sobald der Beirat förmlich eingesetzt ist, nimmt der Exekutivdirektor im Benehmen mit diesem Beirat einen Operationsplan mit einer Regelung über die Häufigkeit und Art der Beratungstätigkeit und die Organisationsmechanismen zur Durchführung von Artikel 51 an. Auch werden transparente Kriterien für die laufende Beteiligung an der Arbeit des Beirats vereinbart. |
Artikel 32
Arbeitsgruppen
(1) Im Rahmen seines in dieser Verordnung festgelegten Mandats kann das Unterstützungsbüro Arbeitsgruppen einsetzen, denen Experten von im Asylbereich tätigen zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, einschließlich auf Asylfragen spezialisierter Richter, angehören. Das Unterstützungsbüro setzt Arbeitsgruppen für die Zwecke von Artikel 4 Buchstabe e und Artikel 12 Absatz 2 ein. Die Experten können durch gleichzeitig ernannte Stellvertreter vertreten werden.
(2) Die Kommission nimmt von Rechts wegen an den Arbeitsgruppen teil. Die Vertreter des UNHCR können an den Sitzungen der Arbeitsgruppen des Unterstützungsbüros – je nach Art der erörterten Fragen – ganz oder teilweise teilnehmen.
(3) Die Arbeitsgruppen können zu den Sitzungen alle Personen einladen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, insbesondere im Asylbereich tätige Vertreter der Organisationen der Zivilgesellschaft.
KAPITEL 5
FINANZBESTIMMUNGEN
Artikel 33
Haushaltsplan
(1) Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Unterstützungsbüros werden für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, veranschlagt und im Haushaltsplan des Unterstützungsbüros ausgewiesen.
(2) Der Haushaltsplan des Unterstützungsbüros ist hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen.
(3) Unbeschadet anderer Finanzmittel umfassen die Einnahmen des Unterstützungsbüros
a) |
einen Beitrag der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, |
b) |
etwaige freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten, |
c) |
Vergütungen für Veröffentlichungen oder sonstige Leistungen des Unterstützungsbüros, |
d) |
einen Beitrag der assoziierten Länder. |
(4) Die Ausgaben des Unterstützungsbüros umfassen insbesondere die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.
Artikel 34
Aufstellung des Haushaltsplans
(1) Der Exekutivdirektor erstellt jährlich zusammen mit dem Stellenplan einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des Unterstützungsbüros für das folgende Haushaltsjahr, den er dem Verwaltungsrat übermittelt.
(2) Auf der Grundlage dieses Entwurfs stellt der Verwaltungsrat einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des Unterstützungsbüros für das folgende Haushaltsjahr auf.
(3) Der vorläufige Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des Unterstützungsbüros wird der Kommission jedes Jahr bis zum 10. Februar übermittelt. Der endgültige Entwurf des Voranschlags, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der Kommission bis zum 31. März vom Verwaltungsrat übermittelt.
(4) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (Haushaltsbehörde).
(5) Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 313 und 314 AEUV der Haushaltsbehörde vorlegt.
(6) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss an das Unterstützungsbüro.
(7) Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan des Unterstützungsbüros.
(8) Der Haushaltsplan des Unterstützungsbüros wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Soweit dies erforderlich ist, wird er entsprechend angepasst.
(9) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von derartigen Vorhaben in Kenntnis.
(10) Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.
Artikel 35
Ausführung des Haushaltsplans
(1) Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des Unterstützungsbüros aus.
(2) Der Exekutivdirektor übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren.
Artikel 36
Rechnungslegung und Entlastung
(1) Bis zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer des Unterstützungsbüros dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufige Rechnung mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung.
(2) Bis zum 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufige Rechnung des Unterstützungsbüros zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Dieser Bericht wird auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
(3) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu der vorläufigen Rechnung des Unterstützungsbüros gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung stellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss des Unterstützungsbüros auf und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.
(4) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu dem endgültigen Jahresabschluss des Unterstützungsbüros ab.
(5) Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli nach dem Ende des Haushaltsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.
(6) Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.
(7) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Diese Antwort wird auch dem Verwaltungsrat übermittelt.
(8) Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.
(9) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres n+2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.
Artikel 37
Finanzregelung
Der Verwaltungsrat nimmt nach Konsultation der Kommission die für das Unterstützungsbüro geltende Finanzregelung an. Diese weicht von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (11) nur ab, wenn dies für den Betrieb des Unterstützungsbüros speziell erforderlich ist und sofern die Kommission dem zugestimmt hat.
KAPITEL 6
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DAS PERSONAL
Artikel 38
Personal
(1) Für das Personal des Unterstützungsbüros, einschließlich des Exekutivdirektors, gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (12) (Statut der Beamten), sowie die von den Organen der Union einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen.
(2) Der Verwaltungsrat erlässt im Benehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten.
(3) Das Unterstützungsbüro übt gegenüber seinem Personal die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen wurden.
(4) Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften für das Hinzuziehen einzelstaatlicher Experten, die von den Mitgliedstaaten zu dem Unterstützungsbüro abgeordnet werden.
Artikel 39
Vorrechte und Befreiungen
Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union ist auf das Unterstützungsbüro anwendbar.
KAPITEL 7
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 40
Rechtsstellung
(1) Das Unterstützungsbüro ist eine Einrichtung der Union. Es besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Das Unterstützungsbüro besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(3) Das Unterstützungsbüro wird von seinem Exekutivdirektor vertreten.
Artikel 41
Sprachenregelung
(1) Für das Unterstützungsbüro gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (13).
(2) Unbeschadet der auf der Grundlage des Artikels 342 AEUV gefassten Beschlüsse werden der jährliche allgemeine Tätigkeitsbericht des Unterstützungsbüros nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c und das Jahresarbeitsprogramm nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f in allen Amtssprachen der Organe der Union erstellt.
(3) Die für die Tätigkeit des Unterstützungsbüros erforderlichen Übersetzungsleistungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.
Artikel 42
Zugang zu Dokumenten
(1) Für die Dokumente des Unterstützungsbüros gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(2) Der Verwaltungsrat erlässt binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung die ausführlichen Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(3) Gegen Entscheidungen des Unterstützungsbüros nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 228 bzw. 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Unterstützungsbüro unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Artikel 43
Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen
(1) Das Unterstützungsbüro wendet die in dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (14) enthaltenen Sicherheitsgrundsätze an, unter anderem die Bestimmungen über den Austausch, die Behandlung und die Speicherung von Verschlusssachen.
(2) Das Unterstützungsbüro wendet außerdem die von der Kommission angenommenen und angewandten Sicherheitsgrundsätze für die Behandlung von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen an.
Artikel 44
Betrugsbekämpfung
(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen findet die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 uneingeschränkt Anwendung.
(2) Das Unterstützungsbüro tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter des Unterstützungsbüros gelten.
(3) Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Durchführungsvereinbarungen und -instrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF erforderlichenfalls Vor-Ort-Kontrollen bei den Empfängern der Mittel des Unterstützungsbüros sowie bei den verteilenden Stellen durchführen können.
Artikel 45
Haftung
(1) Die vertragliche Haftung des Unterstützungsbüros bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
(2) Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von dem Unterstützungsbüro geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
(3) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das Unterstützungsbüro die von seinen Dienststellen oder seinen Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(4) Für Streitfälle über den Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
(5) Die persönliche Haftung der Bediensteten des Unterstützungsbüros gegenüber diesem bestimmt sich nach den für sie geltenden Vorschriften des Statuts der Beamten.
Artikel 46
Bewertung und Überarbeitung
(1) Spätestens 19. Juni 2014 gibt das Unterstützungsbüro eine unabhängige externe Bewertung der erzielten Ergebnisse auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat im Benehmen mit der Kommission festgelegten Vorgaben in Auftrag. Diese Bewertung hat die vom Unterstützungsbüro ausgehenden Auswirkungen auf die praktische Zusammenarbeit in Asylfragen und das GEAS zum Gegenstand. Die Bewertung trägt den Fortschritten des Unterstützungsbüros im Rahmen seines Mandats gebührend Rechnung; dabei ist auch zu bewerten, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um effektive Solidarität und Aufgabenteilung mit den Mitgliedstaaten, die besonderem Druck ausgesetzt sind, zu gewährleisten. Dabei ist besonders auf die etwaige Notwendigkeit einer Änderung des Mandats des Unterstützungsbüros einschließlich der finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung einzugehen und es wird auch geprüft, ob die Verwaltungsstruktur zur Durchführung der Aufgaben des Unterstützungsbüros geeignet ist. Bei der Bewertung werden die Standpunkte der Beteiligten sowohl auf Ebene der Union als auch auf einzelstaatlicher Ebene berücksichtigt.
(2) Im Einvernehmen mit der Kommission beschließt der Verwaltungsrat einen Zeitplan für künftige Bewertungen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Bewertung.
Artikel 47
Verwaltungskontrolle
Die Tätigkeit des Unterstützungsbüros unterliegt der Kontrolle durch den Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 AEUV.
Artikel 48
Zusammenarbeit mit Dänemark
Das Unterstützungsbüro erleichtert die operative Arbeit mit Dänemark, einschließlich des Austauschs von Informationen und bewährter Praktiken im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs.
Artikel 49
Zusammenarbeit mit assoziierten Drittländern
(1) Das Unterstützungsbüro steht der Beteiligung von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz als Beobachter offen. Es werden Vereinbarungen getroffen, die insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder an der Arbeit des Unterstützungsbüros festlegen. Hierzu zählen auch Bestimmungen über die Mitwirkung an den von dem Unterstützungsbüro durchgeführten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal. In Personalfragen müssen derartige Vereinbarungen in jedem Fall mit dem Statut der Beamten vereinbar sein.
(2) Bei in seinen Tätigkeitsbereich fallenden Fragen erleichtert das Unterstützungsbüro, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, im Einvernehmen mit der Kommission und innerhalb der Grenzen seines Mandats die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und anderen als den in Absatz 1 genannten Drittländern im Rahmen der Außenbeziehungen der Union; es kann auch mit Drittlandsbehörden, die hinsichtlich technischer Aspekte in Bereichen, die unter diese Verordnung fallen, zuständig sind, im Rahmen von mit diesen Behörden geschlossenen Arbeitsvereinbarungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des AEUV zusammenarbeiten.
Artikel 50
Zusammenarbeit mit dem UNHCR
Das Unterstützungsbüro arbeitet mit dem UNHCR in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen im Rahmen von mit dem UNHCR geschlossenen Arbeitsvereinbarungen zusammen. Auf Seiten des Unterstützungsbüros beschließt der Verwaltungsrat über die Arbeitsvereinbarungen, einschließlich ihrer Auswirkungen auf den Haushalt.
Zudem kann der Verwaltungsrat beschließen, dass das Unterstützungsbüro Finanzmittel zur Deckung der Kosten des UNHCR für nicht in den Arbeitsvereinbarungen vorgesehene Tätigkeiten bereitstellt. Die Zuschüsse werden im Rahmen der privilegierten Kooperationsbeziehungen zwischen dem Unterstützungsbüro und dem UNHCR gemäß diesem Artikel sowie Artikel 2 Absatz 5, Artikel 5, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 2 gewährt. Gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 finden die einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung und deren Durchführungsbestimmungen Anwendung.
Artikel 51
Beirat
(1) Das Unterstützungsbüro unterhält einen engen Dialog mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft und einschlägigen zuständigen Gremien, die auf lokaler, regionaler, einzelstaatlicher, europäischer oder internationaler Ebene im Bereich der Asylpolitik tätig sind, und richtet zu diesem Zweck einen Beirat ein.
(2) Der Beirat ermöglicht den Austausch von Informationen und die Bündelung von Wissen. Er sorgt für einen engen Dialog zwischen dem Unterstützungsbüro und einschlägigen Akteuren.
(3) Der Beirat steht allen einschlägigen Akteuren gemäß Absatz 1 offen. Das Unterstützungsbüro tritt an die Mitglieder des Beirats bezüglich spezifischer Bedürfnisse in Bereichen heran, die für die Arbeit des Unterstützungsbüros als vorrangig ermittelt wurden.
Der UNHCR ist von Rechts wegen Mitglied des Beirats.
(4) Das Unterstützungsbüro fordert den Beirat insbesondere auf,
a) |
dem Verwaltungsrat Vorschläge für das gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f zu verabschiedende Jahresarbeitsprogramm zu unterbreiten, |
b) |
dem Verwaltungsrat Rückmeldungen zum jährlichen Bericht nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c sowie zum Jahresbericht zur Asylsituation in der Union nach Artikel 12 Absatz 1 zu geben und Folgemaßnahmen vorzuschlagen und |
c) |
dem Exekutivdirektor und dem Verwaltungsrat die Ergebnisse und Empfehlungen von Konferenzen, Seminaren und Sitzungen, die für die Arbeit des Unterstützungsbüros von Belang sind, zu übermitteln. |
(5) Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
Artikel 52
Zusammenarbeit mit Frontex, der Grundrechte-Agentur, anderen Einrichtungen der Union und mit internationalen Organisationen
Das Unterstützungsbüro arbeitet mit den Einrichtungen der Union zusammen, die mit seinem Tätigkeitsbereich in Zusammenhang stehende Tätigkeiten ausüben, insbesondere mit Frontex und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, sowie mit internationalen Organisationen, die in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen zuständig sind, im Rahmen von mit den betreffenden Einrichtungen oder Organisationen geschlossenen Arbeitsvereinbarungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des AEUV und den Bestimmungen über die Zuständigkeit der Einrichtungen.
Die Zusammenarbeit schafft Synergien zwischen den betreffenden Einrichtungen oder Organisationen und verhindert, dass im Rahmen der Arbeiten, die diese verschiedenen Einrichtungen oder Organisationen entsprechend ihrem Mandat durchführen, Doppelarbeit durchgeführt wird.
Artikel 53
Sitzabkommen und Voraussetzungen für die Arbeitsweise des Unterstützungsbüros
Die notwendigen Bestimmungen über die Unterbringung des Unterstützungsbüros in dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz haben soll, und über die Einrichtungen, die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen sind, sowie die speziellen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat des Unterstützungsbüros für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal des Unterstützungsbüros und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen dem Unterstützungsbüro und dem Sitzmitgliedstaat geschlossen wird. Der Sitzmitgliedstaat des Unterstützungsbüros gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für das reibungslose Funktionieren des Unterstützungsbüros, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Transportmöglichkeiten.
Artikel 54
Aufnahme der Tätigkeit des Unterstützungsbüros
Das Unterstützungsbüro nimmt bis zum 19. Juni 2011 seine volle Tätigkeit auf.
Die Kommission ist für die Einrichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des Unterstützungsbüros verantwortlich, bis dieses über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt.
Hierzu:
— |
kann ein Beamter der Kommission als Interimsdirektor die Aufgaben des Exekutivdirektors wahrnehmen, bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 30 die Amtsgeschäfte aufnimmt, |
— |
können Beamte der Kommission unter der Verantwortung des Interimsdirektors oder des Exekutivdirektors die Aufgaben des Unterstützungsbüros wahrnehmen. |
Der Interimsdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die Haushaltsmittel des Unterstützungsbüros zur Verfügung stehen und die Genehmigung des Verwaltungsrats vorliegt, und Verträge – nach Annahme des Stellenplans des Unterstützungsbüros auch Arbeitsverträge – schließen.
Artikel 55
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Straßburg am 19. Mai 2010.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BUZEK
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. LÓPEZ GARRIDO
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 25. Februar 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.
(3) ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.
(4) ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7.
(5) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(6) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(7) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
(8) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
(9) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
(10) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(11) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(12) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
(13) ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385.
(14) ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.