ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.125.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 125

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
21. Mai 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Änderung des Zollübereinkommens über den internationalen Warenverkehr mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975 — Gemäß der Notifizierung C.N.387.2009.TREATIES-3 durch den UN-Verwahrer ist die folgende Änderung am 1. Oktober 2009 für sämtliche Vertragsparteien in Kraft getreten

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 428/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Durchführung des Artikels 14 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf erweiterte Überprüfungen von Schiffen ( 1 )

2

 

*

Verordnung (EU) Nr. 429/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Pemento de Oímbra (g.g.A.))

8

 

*

Verordnung (EU) Nr. 430/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

10

 

 

Verordnung (EU) Nr. 431/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

19

 

 

Verordnung (EU) Nr. 432/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

21

 

 

Verordnung (EU) Nr. 433/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Nichtgewährung einer Ausfuhrerstattung für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

25

 

 

Verordnung (EU) Nr. 434/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Nichtgewährung einer Ausfuhrerstattung für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

26

 

 

Verordnung (EU) Nr. 435/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

27

 

 

Verordnung (EU) Nr. 436/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

30

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/282/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 19. Januar 2010 zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Österreich

32

 

 

2010/283/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 19. Januar 2010 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Belgien

34

 

 

2010/284/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 19. Januar 2010 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in der Tschechischen Republik

36

 

 

2010/285/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 19. Januar 2010 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Deutschland

38

 

 

2010/286/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 19. Januar 2010 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Italien

40

 

 

2010/287/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 19. Januar 2010 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in den Niederlanden

42

 

 

2010/288/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 19. Januar 2010 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Portugal

44

 

 

2010/289/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 19. Januar 2010 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Slowenien

46

 

 

2010/290/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 19. Januar 2010 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in der Slowakei

48

 

 

2010/291/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 19. Januar 2010 zur Feststellung, ob Griechenland aufgrund der Empfehlung des Rates vom 27. April 2009 wirksame Maßnahmen getroffen hat

50

 

 

2010/292/GASP

 

*

Beschluss EUPOL Afghanistan/1/2010 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 18. Mai 2010 betreffend die Ernennung des Missionsleiters von EUPOL Afghanistan ad interim

52

 

 

2010/293/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 20. Mai 2010 über den Abschluss einer Durchführungsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über Forschungszusammenarbeit im Bereich Heimatschutz/zivile Sicherheit

53

Durchführungsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über Forschungszusammenarbeit im Bereich Heimatschutz/zivile Sicherheit

54

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

21.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/1


Änderung des Zollübereinkommens über den internationalen Warenverkehr mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975 (1)

Gemäß der Notifizierung C.N.387.2009.TREATIES-3 durch den UN-Verwahrer ist die folgende Änderung am 1. Oktober 2009 für sämtliche Vertragsparteien in Kraft getreten

In Anlage 6 wird folgende neue Erläuterung eingefügt:

„0.3.

Artikel 3

0.3. a) iii)

Artikel 3 Buchstabe a Ziffer iii bezieht sich nicht auf zur Personenbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge (HS-Code 8703), die selbständig von Ort zu Ort gelangen. Zur Personenbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge können jedoch im TIR-Verfahren befördert werden, wenn sie auf andere Fahrzeuge gemäß Artikel 3 Buchstabe a Ziffern i und ii verladen sind.“


(1)  Konsolidierter Text veröffentlicht durch Beschluss 2009/477/EG (ABl. L 165 vom 26.6.2009, S. 1).


VERORDNUNGEN

21.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 428/2010 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2010

zur Durchführung des Artikels 14 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf erweiterte Überprüfungen von Schiffen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Durchführung einer erweiterten Überprüfung eines Schiffs sollte der im Rahmen der Hafenstaatkontrolle tätig werdende Besichtiger sich an einer Liste spezifischer Punkte orientieren, die vorbehaltlich der praktischen Durchführbarkeit und mit den möglichen Einschränkungen, die sich aus den Anforderungen an die Sicherheit von Personen, des Schiffes oder des Hafens ergeben, zu überprüfen sind.

(2)

Die spezifischen Punkte, die im Rahmen einer erweiterten Überprüfung eines der in Anhang VII der Richtlinie 2009/16/EG aufgeführten Risikobereiche zu überprüfen sind, sollten unter Zugrundelegung des im Rahmen der Pariser Vereinbarung gewonnenen Fachwissens ermittelt werden.

(3)

Die im Rahmen der Hafenstaatkontrolle tätigen Besichtiger sollten auf der Grundlage ihres fachlichen Urteils entscheiden, welche spezifischen Punkte anwendbar sind und wie gründlich jeder dieser Punkte zu prüfen ist.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Liste der im Rahmen einer erweiterten Überprüfung zu überprüfenden spezifischen Punkte

Eine erweiterte Überprüfung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/16/EG umfasst gegebenenfalls mindestens die Überprüfung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten spezifischen Punkte.

Werden für einen bestimmten Schiffstyp keine spezifischen Punkte entsprechend der Richtlinie 2009/16/EG vorgegeben, entscheidet der Besichtiger aufgrund seines fachlichen Urteils, welche Punkte überprüft werden müssen und in welchem Umfang, um den Gesamtzustand in diesen Bereichen zu ermitteln.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57.


ANHANG

SPEZIFISCHE PUNKTE, DIE IM RAHMEN EINER ERWEITERTEN ÜBERPRÜFUNG ZU ÜBERPRÜFEN SIND

(Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 2009/16/EG)

A.   Alle Schiffstypen

a)   Zustand der Struktur des Schiffs

Zustand von Decks und Schiffskörper

b)   Wasserdichtigkeit/Wetterfestigkeit

Wasserdichte/wetterfeste Türen

Lüfter, Luftrohre und Schächte

Luken

c)   Notsysteme

Simulation eines Ausfalls der Hauptstromversorgung/Start des Notstromaggregats

Notbeleuchtung

Prüfung der Lenzpumpenanlagen

Prüfung der Verschlusseinrichtungen/wasserdichten Türen

Prüfung der Ruderanlage einschließlich der Hilfsruderanlage

d)   Funkausrüstung

Prüfung der Ersatzstromquelle

Prüfung der Hauptanlage einschließlich MSI-Empfänger

Prüfung der tragbaren Ultrakurzwellen (VHF)-Funkgeräte für das Weltweite Seenot- und Seefunksicherheitssystem (GMDSS)

e)   Brandsicherheit

Brandabwehrübung, einschließlich einer Demonstration, dass die Besatzungsmitglieder mit dem Einsatz der Brandschutzausrüstung gut vertraut sind

Prüfung der Notfeuerlöschpumpe (mit zwei Feuerlöschschläuchen)

Prüfung der fernbedienten Notschalteinrichtung zum Abschalten der Lüfter und Schließen der Brandklappen

Prüfung der fernbedienten Notabschaltvorrichtung für Brennstoffpumpen

Prüfung der fernbedienten Schnellverschlussvorrichtungen

Feuertüren

Fest eingebaute Feuerlösch- und Feueranzeigesysteme

f)   Alarmeinrichtungen

Prüfung des Feueranzeigesystems

g)   Lebens- und Arbeitsbedingungen

Zustand der Festmachvorrichtungen einschließlich der Fundamente der Decksmaschinen

h)   Rettungsmittel

Aussetzvorrichtungen für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote (bei Anzeichen für Nichtbenutzung sind die Fahrzeuge/Boote zu Wasser zu lassen)

i)   Verhütung von Verschmutzung

Prüfung der Ölfilteranlage

B.   Massengutschiffe/OBOs (bei Beförderung fester Massengüter)

Zusätzlich zu den unter Abschnitt A aufgeführten Punkten muss die erweiterte Überprüfung bei Massengutfrachtern folgende Punkte umfassen:

a)   Schiffsunterlagen

Feststellung, ob folgende Unterlagen an Bord, vollständig und mit einem Vermerk des Flaggenstaats oder der anerkannten Organisation versehen sind:

Das erweiterte Besichtigungsprogramm einschließlich:

i)

Berichte über die Strukturbesichtigungen

ii)

Berichte über Dickenmessungen

iii)

Berichte zur Beurteilung des Schiffszustands

Überprüfung, ob die beförderte Ladung nach der Bescheinigung über die Einhaltung der besonderen Anforderungen an Schiffe, die Gefahrgüter befördern, zulässig ist

Genehmigung von Ladungsrechnern

b)   Zustand der Struktur des Schiffs

Zustand von Schotten und Süllen

Ballasttanks

Zumindest einer der Ballasttanks innerhalb des Laderaums ist vom Tank-Mannloch/bzw. deckseitigen Zugang aus zu prüfen oder zu begehen, falls der Besichtiger aufgrund seiner Beobachtungen und der Unterlagen des erweiterten Besichtigungsprogramms triftige Gründe für eine eingehendere Überprüfung feststellt.

C.   Gastankschiff, Chemikalientankschiff

Zusätzlich zu den unter Abschnitt A aufgeführten Punkten muss die erweiterte Überprüfung bei Gas- und Chemikalientankschiffen folgende Punkte umfassen:

a)   Schiffsunterlagen

Überprüfung, ob die beförderte Ladung im entsprechenden Eignungszeugnis aufgeführt ist

b)   Lade- und Löschvorgänge

Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen für den Ladetank, in Bezug auf Temperatur, Druck und Ullage

Geräte für die Sauerstoffanalyse und Explosimeter sowie ihre Kalibrierung. Verfügbarkeit von Ausrüstung für die Chemikalienbestimmung (Prüfröhrchengeräte) mit einer angemessenen Zahl von geeigneten Gas-Prüfröhrchen für die jeweils beförderte Ladung

Überprüfung der Deck-Notdusche

c)   Brandsicherheit

Überprüfung des an Deck fest eingebauten Feuerlöschsystems (entsprechend der Anforderungen für die jeweils beförderte Ladung)

d)   Lebens- und Arbeitsbedingungen

Fluchtretter mit Atem- und Augenschutz, falls für die im entsprechenden Eignungszeugnis aufgeführten Ladungen erforderlich

D.   Stückgutfrachtschiff, Containerschiff, Kühlschiff, Fabrikschiff, Schwerlastschiff, Offshore-Serviceschiff, Spezialschiff, bewegliche Offshore-Bohreinheit (MODU), Rohölproduktionssysteme (FPSO), andere Schiffstypen.

Zusätzlich zu den unter Abschnitt A aufgeführten Punkten muss die erweiterte Überprüfung bei den in diesem Abschnitt aufgeführten Schiffstypen folgende Punkte umfassen:

a)   Wasserdichtigkeit/Wetterfestigkeit

Zustand der Lukendeckel

Zugang zu den Laderäumen/Tanks

b)   Lade- und Löschvorgänge

Beladevorrichtungen

Verzurrungsvorrichtungen

E.   Öltankschiff/OBO (sofern als Öltankschiff zugelassen)

Zusätzlich zu den unter Abschnitt A aufgeführten Punkten muss die erweiterte Überprüfung bei Öltankschiffen folgende Punkte umfassen:

a)   Schiffsunterlagen

Feststellung, ob folgende Unterlagen an Bord, vollständig und mit einem Vermerk des Flaggenstaats oder der anerkannten Organisation versehen sind:

Das erweiterte Besichtigungsprogramm einschließlich:

i)

Berichte über die Strukturbesichtigungen

ii)

Berichte über Dickenmessungen

iii)

Berichte zur Beurteilung des Schiffszustands

Zulassung für den beim Schaum-Feuerlöschsystem an Deck verwendeten Schaum

b)   Zustand der Struktur des Schiffs

Ballasttanks

Zumindest einer der Ballasttanks innerhalb des Laderaums ist vom Tank-Mannloch/bzw. deckseitigen Zugang aus zu prüfen oder zu begehen, falls der Besichtiger aufgrund seiner Beobachtungen und der Unterlagen des erweiterten Besichtigungsprogramms triftige Gründe für eine eingehendere Überprüfung feststellt.

c)   Brandsicherheit

an Deck fest eingebautes Schaum-Feuerlöschsystem

Prüfung des Drucks und des Sauerstoffgehalts des Inertgases

F.   Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug, Fahrgastschiff, Ro-Ro-Fahrgastschiff

Zusätzlich zu den unter Abschnitt A aufgeführten Punkten muss die erweiterte Überprüfung bei Fahrgastschiffen folgende Punkte umfassen:

Ein Teil der in der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (1) genannten Überprüfung auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen kann, falls dies als zweckdienlich erachtet wird, mit Zustimmung des Kapitäns oder des Betreibers auf dem Weg in bzw. aus einem Hafen in einem Mitgliedstaat fortgesetzt werden, um nachzuweisen, dass das Fahrgastschiff oder Fahrzeug weiterhin alle notwendigen Anforderungen für einen sicheren Betrieb erfüllt. Die Hafenstaat-Besichtiger dürfen weder den Betrieb des Schiffes behindern noch Situationen herbeiführen, die nach Auffassung des Kapitäns die Sicherheit der Fahrgäste, der Besatzung oder des Schiffes gefährden könnten.

a)   Schiffsunterlagen

Nachweise für:

Ausbildung zur Führung von Menschenmengen

Einführungsausbildung

Sicherheitstraining für Besatzungsmitglieder, die Fahrgästen in einer Notsituation, insbesondere älteren und behinderten Personen, in den Fahrgasträumen direkte Hilfe leisten

Krisenmanagement und Ausbildung für den Umgang mit Menschen in Notsituationen

b)   Wasserdichtigkeit/Wetterfestigkeit

ggf. Bug- und Hecktüren

Überprüfung der Fernschließvorrichtungen und der lokalen Schließvorrichtungen für wasserdichte Schottentüren

c)   Notsysteme

Vertrautheit der Besatzungsmitglieder mit dem Lecksicherheitsplan

d)   Lade- und Löschvorgänge

ggf. Verzurrungsvorrichtungen

e)   Brandsicherheit

Prüfung der Fernschließvorrichtungen und der lokalen Schließvorrichtungen für Feuerklappen

f)   Alarmeinrichtungen

Prüfung der Rundspruchanlage

Prüfung der Feuermelde- und Feueralarmanlage

g)   Rettungsmittel

Übung zum Verlassen des Schiffes (bei der ein Überlebensfahrzeug und ein Bereitschaftsboot zu Wasser zu lassen sind)

G.   Ro-Ro-Frachtschiff

Zusätzlich zu den unter Abschnitt A aufgeführten Punkten muss die erweiterte Überprüfung bei Ro-Ro-Frachtschiffen folgende Punkte umfassen:

a)   Wasserdichtigkeit/Wetterfestigkeit

Bug- und Hecktüren

b)   Lade- und Löschvorgänge

Verzurrungsvorrichtungen


(1)  ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 1.


21.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/8


VERORDNUNG (EU) Nr. 429/2010 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2010

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Pemento de Oímbra (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Pemento de Oímbra“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, ist diese Bezeichnung einzutragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 223 vom 16.9.2009, S. 26.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

Klasse 1.6   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet

SPANIEN

Pemento de Oímbra (g.g.A.)


21.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/10


VERORDNUNG (EU) Nr. 430/2010 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2010

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde in die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 die Verpflichtung eingeführt, summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldungen in elektronischer Form abzugeben. Mit der Verordnung (EG) Nr. 273/2009 der Kommission (3), mit der von einigen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (4) abgewichen wird, wurde eine Übergangsfrist eingeführt, die am 31. Dezember 2010 abläuft und während der Wirtschaftsbeteiligte summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldungen in elektronischer Form abgeben können, aber nicht müssen.

(2)

Es empfiehlt sich, die Vorschriften über die summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen im Hinblick auf die Reduzierung von Verwaltungslasten in Fällen anzupassen, in denen solche Erklärungen nicht zu Sicherheitszwecken erforderlich sind. Außerdem sollte Hausrat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (5) zum Zweck einer besseren Risikoanalyse nicht von einer solchen Anmeldung befreit sein, wenn er im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert wird.

(3)

In bestimmten Fällen sind die Mitteilung von Sicherheitsdaten in Zollanmeldungen und die Einhaltung einer besonderen Frist für die Vorlage solcher Anmeldungen nicht zu Sicherheitszwecken erforderlich, so dass diesbezüglich weitere Ausnahmen eingeführt werden sollten; solche Ausnahmen sollten jedoch die allgemeinen Vorschriften für Zollanmeldungen unabhängig von der Form ihrer Einreichung nicht beeinflussen.

(4)

In bestimmten Fällen, in denen die sicherheitsbezogenen Termine für Ausfuhranmeldungen nicht gelten, wie bei der Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen, sollten die Zollbehörden zuverlässige Wirtschaftsbeteiligte ermächtigen können, regelmäßig die ausgeführten Waren in ihre Buchführung einzutragen und ihre Ausfuhrvorgänge mitzuteilen, nachdem die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1192/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (6) wurden gemeinsame Kriterien und ein gemeinsamer Antragsvordruck für die Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens oder des Anschreibeverfahrens eingeführt. Es sollte klargestellt werden, dass diese Vorschriften für alle Zollverfahren gelten. Mit derselben Verordnung wurde in Artikel 253a die ab dem 1. Januar 2011 geltende Anforderung aufgenommen, dass die Inanspruchnahme des vereinfachten Anmeldeverfahrens oder des Anschreibeverfahrens nur gestattet ist, wenn die summarische Anmeldung und die Zollanmeldungen sowie alle Mitteilungen elektronisch übermittelt werden. Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass ein solches EDV-System möglicherweise nicht in allen Fällen bis zu diesem Zeitpunkt verfügbar sein wird. Sofern eine wirksame Risikoanalyse durchgeführt wird, sollten diese Mitgliedstaaten daher unter von ihnen festgelegten Bedingungen die Möglichkeit haben, nicht elektronisch übermittelte Zollanmeldungen und Mitteilungen anzunehmen, bis die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (7) gilt.

(6)

Werden Waren, die vorübergehend verwahrt oder in eine Freizone des Kontrolltyps I verbracht werden, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt, ohne dass eine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich ist, so muss ein anderes Mittel für die Eintragung oder Mitteilung der Wiederausfuhr und der verantwortlichen Person festgelegt werden.

(7)

Es ist klarzustellen, dass die Ausfuhrförmlichkeiten nicht nur für Gemeinschaftswaren genutzt werden sollen, die an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht werden sollen, sondern auch für die steuerfreie Bevorratung von Flugzeugen und Schiffen, so dass die Bevorrater einen Nachweis für das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft erhalten können, den sie für eine Steuerbefreiung benötigen. Dieselben Vorschriften sollten gelten, wenn Nichtgemeinschaftswaren anhand einer Anmeldung zur Wiederausfuhr wiederausgeführt werden sollen.

(8)

Gemäß den Artikeln 278, 279 und 280 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (8) und Artikel 3 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (9) sind die Einfuhr- und Ausfuhrformalitäten anzuwenden, wenn Gemeinschaftswaren nach oder aus Gebieten innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die genannten Richtlinien nicht gelten, verbracht werden. Es empfiehlt sich, sich auf diese Bestimmungen zu beziehen und solche Verbringungen von den Anforderungen auszunehmen, sicherheitsbezogene Daten zu übermitteln und die Fristen für die sicherheitsbezogenen Kontrollen einzuhalten, weil diese Bestimmungen nur für Waren gelten sollten, die nach oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden. Aufgrund ihrer geografischen Lage sind die besonderen Fristen für die sicherheitsbezogenen Kontrollen und die Übermittlung sicherheitsbezogener Daten auch nicht notwendig in Fällen, in denen Waren nach Helgoland, der Republik San Marino und dem Staat Vatikanstadt verbracht werden.

(9)

Die Zollstelle, bei der die summarische Ausgangsanmeldung eingereicht werden muss, und die für die Einreichung einer solchen Anmeldung verantwortliche Person sind zu bestimmen. Diese Klarstellung sollte auch Situationen umfassen, bei denen anstelle einer summarischen Ausgangsanmeldung eine Versandanmeldung eingereicht wird, die die Daten einer summarischen Ausgangsanmeldung enthält.

(10)

Um die zollamtliche Überwachung bei der Ausgangszollstelle zu erleichtern, müssen die Pflichten derjenigen Personen, die Waren an andere Personen aushändigen, bevor die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, und derjenigen Personen präzisiert werden, die der Ausgangszollstelle Angaben über den Ausgang der Waren zu übermitteln haben. Dieselben Pflichten sollten in Fällen gelten, in denen zur Ausfuhr angemeldete und bei der Ausgangszollstelle gestellte Waren nicht mehr dazu bestimmt sind, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht zu werden, und aus der Ausgangszollstelle entfernt werden.

(11)

Gemäß der Richtlinie 2008/118/EG ist der Einsatz des EDV-gestützten Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) ab dem 1. Januar 2011 für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung vorgeschrieben. Der Richtlinie zufolge muss die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, die für einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft bestimmt sind, im Rahmen des Ausfuhrverfahrens erfolgen, für das ein EDV-gestütztes System einzusetzen ist. Die besonderen Vorschriften für die Verwendung des begleitenden Verwaltungsdokuments gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (10) sind daher ab dem 1. Januar 2011 zu streichen. Ausfuhrverfahren, die vor diesem Zeitpunkt im Rahmen eines begleitenden Verwaltungsdokuments begonnen haben, sollten gemäß der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung von Artikel 793c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 beendet werden.

(12)

Diese Anpassungen sollten keine Änderungen der EDV-Systeme erfordern, die zu dem Zeitpunkt, ab dem diese Verordnung gilt, eingesetzt werden oder werden müssen.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 wird folgende Nummer 18 angefügt:

„18.

Summarische Ausgangsanmeldung: die summarische Anmeldung gemäß Artikel 182c Zollkodex, die für aus dem Gemeinschaftszollgebiet verbrachte Waren abzugeben ist, vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen in dieser Verordnung.“

2.

Artikel 181c wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Waren, die mit Hilfe von Zollanmeldungen durch andere Formen der Willensäußerung nach den Artikeln 230, 232 und 233 angemeldet werden, mit Ausnahme von Hausrat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates (11), Paletten, Containern und Beförderungsmitteln des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;

b)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Waren, für die eine mündliche Zollanmeldung nach den Artikeln 225, 227 und 229 Absatz 1 zulässig ist, mit Ausnahme von Hausrat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates, Paletten, Containern und Beförderungsmitteln des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden“.

c)

Buchstabe m erhält folgende Fassung:

„m)

die folgenden, direkt von Bohr- oder Förderplattformen oder Windenergieanlagen, die von einer im Zollgebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Person betrieben werden, in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren:

i)

Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung in solche Plattformen oder Windenergieanlagen eingebaut wurden;

ii)

Waren, die für die Ausrüstung dieser Plattformen oder Windenergieanlagen verwendet wurden;

iii)

Vorräte, die auf den Plattformen oder Windenergieanlagen verwendet oder verbraucht wurden, und

iv)

ungefährliche Abfälle von solchen Plattformen oder Windenergieanlagen“.

d)

Folgender Buchstabe o wird angefügt:

„o)

Waren, die aus Gebieten innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht wurden, in denen die Richtlinie 2006/112/EG (12) oder die Richtlinie 2008/118/EG (13) nicht gilt, und Waren, die aus Helgoland, der Republik San Marino und dem Staat Vatikanstadt in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden.

3.

In Artikel 184d Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 181c Buchstaben c bis i und l bis n“ durch die Wörter „Artikel 181c Buchstaben c bis i und l bis o“ ersetzt.

4.

Dem Artikel 189 wird folgender Absatz angefügt:

„Jedoch werden in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren, die während ihrer aktuellen Beförderung von einem Beförderungsmittel ab- und wieder in dasselbe Beförderungsmittel eingeladen werden, um das Ab- oder Einladen anderer Waren zu ermöglichen, den Zollbehörden nicht gestellt.“

5.

Dem Artikel 253a wird folgender Absatz angefügt:

„In den Fällen, in denen jedoch keine Informatiksysteme der Zollbehörden oder Wirtschaftsbeteiligten für die Einreichung oder den Eingang von vereinfachten Zollanmeldungen oder Anschreibungsmitteilungen auf elektronischem Wege vorhanden sind, können die Zollbehörden andere von ihnen vorgeschriebene Formen der Zollanmeldungen oder Anschreibungsmitteilungen akzeptieren, sofern eine effektive Risikoanalyse durchgeführt wird.“

6.

Artikel 261 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens wird dem Antragsteller erteilt, wenn die Voraussetzungen und Kriterien gemäß den Artikeln 253, 253a, 253b und 253c erfüllt sind.“

7.

Artikel 264 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Bewilligung des Anschreibeverfahrens wird dem Antragsteller erteilt, wenn die Voraussetzungen und Kriterien gemäß den Artikeln 253, 253a, 253b und 253c erfüllt sind.“

8.

Artikel 269 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens wird dem Antragsteller erteilt, wenn die Voraussetzungen und Kriterien gemäß den Artikeln 253, 253a, 253b, 253c und 270 erfüllt sind.“

9.

Artikel 272 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Bewilligung des Anschreibeverfahrens wird dem Antragsteller erteilt, wenn die Voraussetzungen und Kriterien gemäß Absatz 2 und den Artikeln 253, 253a, 253b, 253c und 274 erfüllt sind.“

10.

Artikel 279 erhält folgende Fassung:

„Artikel 279

Die in den Artikeln 786 bis 796e vorgesehenen Ausfuhrförmlichkeiten können nach Maßgabe des vorliegenden Kapitels vereinfacht werden.“

11.

Artikel 282 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens wird unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten der Artikel 253, 253a, 253b, 253c, Artikel 261 Absatz 2 und in sinngemäßer Anwendung des Artikels 262 erteilt.“

12.

Artikel 283 erhält folgende Fassung:

„Artikel 283

Die Bewilligung des Anschreibeverfahrens wird unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten der Artikel 253, 253a, 253b und 253c jeder Person erteilt, die die Ausfuhrförmlichkeiten in ihren Geschäftsräumen oder an anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten erfüllen möchte. Diese Person wird nachstehend „zugelassener Ausführer“ genannt.“

13.

Artikel 284 wird gestrichen.

14.

In Artikel 285a wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a)   Findet Artikel 592a oder Artikel 592d Anwendung, so kann die Zollbehörde einem Wirtschaftsbeteiligten bewilligen, jeden Ausfuhrvorgang unverzüglich in seiner Buchführung anzuschreiben und alle diese Vorgänge der Bewilligungszollstelle, nachdem die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, in einer ergänzenden Anmeldung für einen Zeitraum bis zu einem Monat mitzuteilen. Eine solche Bewilligung kann unter folgenden Bedingungen gewährt werden:

a)

der Wirtschaftsbeteiligte verwendet die Bewilligung nur für Waren, die keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen;

b)

der Wirtschaftsbeteiligte übermittelt der Ausfuhrzollstelle alle Informationen, die diese Stelle für nötig erachtet, um die Waren kontrollieren zu können;

c)

in Fällen, in denen die Ausfuhrzollstelle von der Ausgangszollstelle abweicht, müssen die Zollbehörden der Anwendung eines solchen Vorgehens zugestimmt haben und muss die unter Buchstabe b genannte Information auch der Ausgangszollstelle zur Verfügung stehen.

Findet das Vorgehen gemäß Unterabsatz 1 Anwendung, so gilt die Anschreibung der Waren in der Buchführung als Überlassung zur Ausfuhr und zum Ausgang.“

15.

Artikel 592a wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Waren, die mit Hilfe von Zollanmeldungen durch andere Formen der Willensäußerung nach Artikel 231, Artikel 232 Absatz 2 und Artikel 233 angemeldet werden, mit Ausnahme von Hausrat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, Paletten, Containern und Beförderungsmitteln des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden“.

b)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Waren, für die eine mündliche Zollanmeldung nach Artikel 226, Artikel 227 und Artikel 229 Absatz 2 zulässig ist, mit Ausnahme von Hausrat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, Paletten, Containern und Beförderungsmitteln des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden“.

c)

Buchstabe l erhält folgende Fassung:

„l)

die folgenden, direkt zu Bohr- oder Förderplattformen oder Windenergieanlagen, die von einer im Zollgebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Person betrieben werden, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren:

i)

Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung solcher Plattformen oder Windenergieanlagen verwendet werden sollen;

ii)

Waren die für die Ausrüstung dieser Plattformen oder Windenergieanlagen verwendet werden sollen;

iii)

Vorräte, die auf den Plattformen oder Windenergieanlagen verwendet oder verbraucht werden sollen“.

d)

Die folgenden Buchstaben n bis p werden angefügt:

„n)

Waren, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen zollbefreit sind;

o)

Waren, die zum Einbau als Teile von oder Zubehör zu Schiffen und Flugzeugen geliefert werden, Kraftstoffe, Schmierstoffe und Gas, die für den Betrieb der Schiffe und Flugzeuge erforderlich sind, Lebensmitteln und andere Gegenstände zum Verbrauch oder Verkauf an Bord;

p)

Waren, die bestimmt sind für Gebiete innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Richtlinie 2006/112/EG bzw. die Richtlinie 2008/118/EG nicht gilt, und Waren, die aus diesen Gebieten an andere Bestimmungsorte in der Gemeinschaft verbracht werden, sowie Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nach Helgoland, der Republik San Marino und dem Staat Vatikanstadt verbracht werden.“

16.

Artikel 592b wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe e wird gestrichen.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird die Zollanmeldung nicht mit Hilfe der EDV abgegeben, so beträgt die Frist nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii und iv und Buchstaben b, c und d mindestens vier Stunden.“

17.

In Artikel 592g werden die Wörter „Artikel 592a Buchstaben c bis m“ durch die Wörter „Artikel 592a Buchstaben c bis p“ ersetzt.

18.

In Titel IV Kapitel 2 wird folgender Artikel 786 eingefügt:

„Artikel 786

(1)   Das Ausfuhrverfahren im Sinne von Artikel 161 Absatz 1 des Zollkodex ist anzuwenden, wenn Gemeinschaftswaren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht werden sollen.

(2)   Die in diesem Kapitel festgelegten Förmlichkeiten für die Ausfuhranmeldung sind auch anzuwenden in Fällen, in denen

a)

Gemeinschaftswaren nach Gebieten innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft und aus solchen Gebieten verbracht werden sollen, in denen die Richtlinie 2006/112/EG bzw. die Richtlinie 2008/118/EG nicht gilt;

b)

Gemeinschaftswaren unabhängig vom Bestimmungsort der Schiffe und Luftfahrzeuge steuerfrei zur Bevorratung von Schiffen und Luftfahrzeugen geliefert werden.

In den Fällen gemäß den Buchstaben a und b muss die Ausfuhranmeldung jedoch nicht die Einzelheiten für eine summarische Ausgangsanmeldung gemäß Anhang 30A enthalten.“

19.

In Artikel 792a Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 793a Absatz 6“ durch die Wörter „Artikel 793 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b“ ersetzt.

20.

Dem Artikel 793 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   In den in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Fällen muss, wenn Waren, die im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags übernommen werden, bei der Zollstelle am tatsächlichen Ort des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft eintreffen, der Beförderer dieser Zollstelle auf Anfrage eine der folgenden Angaben zukommen lassen:

a)

die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung, falls verfügbar, oder

b)

eine Kopie des durchgehenden Beförderungsvertrags oder der Ausfuhranmeldung für die betreffenden Waren oder

c)

die Kennnummer der Sendung oder die Nummer des Beförderungspapiers und die Anzahl der Packstücke und bei Containerfracht die Containernummer oder

d)

Angaben über den durchgehenden Beförderungsvertrag oder die Beförderung der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, die in dem EDV-System der die Waren übernehmenden Person oder einem anderen kommerziellen EDV-System enthalten sind.“

21.

Artikel 793a Absatz 6 wird gestrichen.

22.

Artikel 793c wird gestrichen.

23.

Artikel 796c Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Anzeige muss die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung enthalten.“

24.

Artikel 796d wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet von Artikel 793 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b überzeugt sich die Ausgangszollstelle davon, dass die gestellten Waren den angemeldeten Waren entsprechen, und überwacht sie den körperlichen Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Als Grundlage für eine gegebenenfalls durchzuführende Warenprüfung durch die Ausgangszollstelle dient die Nachricht „Vorab-Ausfuhranzeige“ der Ausfuhrzollstelle.

Um eine zollamtliche Überwachung zu ermöglichen, wenn Waren aus einem Beförderungsmittel entladen und einer anderen Person übergeben werden, die die Waren im Besitz hat, und auf ein anderes Beförderungsmittel verladen werden, mit dem die Waren nach der Gestellung bei der Ausgangszollstelle aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, gelten die folgenden Bestimmungen:

a)

Spätestens bei der Übergabe der Waren teilt die Person, die die Waren im Besitz hat, der Person, die die Waren als nächste im Besitz haben wird, die Kennnummer der Sendung oder die Nummer des Beförderungspapiers und die Anzahl der Packstücke oder bei Containerfracht die Containernummer und, falls eine vergeben wurde, die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung mit. Diese Mitteilung kann in elektronischer Form bzw. über Handels-, Hafen- oder Beförderungsinformationssysteme und -verfahren erfolgen oder, wenn diese nicht zur Verfügung stehen, in jeder anderen Form. Spätestens nach der Übergabe der Waren zeichnet die Person, die die Waren übernommen hat, die Angaben der Person auf, die unmittelbar vor ihr im Besitz der Waren war.

b)

Ein Beförderer darf Waren für eine Beförderung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nur verladen, wenn er die Angaben gemäß Buchstabe a erhalten hat.

c)

Der Beförderer teilt der Ausgangszollstelle mit, dass die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, indem er die Angaben gemäß Buchstabe a übermittelt, es sei denn, diese Angaben sind den Zollbehörden über bestehende Handels-, Hafen- oder Beförderungsinformationssysteme und -verfahren zugänglich. Falls möglich, muss diese Mitteilung Teil eines bestehenden Manifests oder anderer vorgeschriebener Beförderungsmitteilungen sein.

Im Sinne von Unterabsatz 2 ist der „Beförderer“ die Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft befördert oder die Verantwortung für diese Beförderung übernimmt. Jedoch gilt Folgendes:

Im kombinierten Verkehr, wenn das aktive Beförderungsmittel, das das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt, nur ein anderes Beförderungsmittel befördert, das sich nach dem Eintreffen des aktiven Beförderungsmittels an seinem Bestimmungsort als aktives Beförderungsmittel von selbst fortbewegt, gilt als „Beförderer“ diejenige Person, die das Beförderungsmittel betreibt, das sich von selbst fortbewegt, sobald das Beförderungsmittel, das das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt, an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist;

im See- oder Luftverkehr im Rahmen einer Chartervereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung gilt als „Beförderer“ diejenige Person, die einen Vertrag über die tatsächliche Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft abgeschlossen und einen Fracht- oder Luftfrachtbrief ausgestellt hat.“

b)

Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4)   Sind zur Ausfuhr angemeldete Waren nicht mehr dazu bestimmt, das Zollgebiet der Gemeinschaft zu verlassen, so muss die Person, die die Waren von der Ausgangszollstelle entfernt, um sie an einen Ort in diesem Gebiet zu verbringen, der Ausgangszollstelle unbeschadet von Artikel 792a die Informationen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a übermitteln. Diese Informationen können in jeglicher Form übermittelt werden.“

25.

Artikel 796da Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

die Aufzeichnungen des Wirtschaftsbeteiligten über die an Bohr- und Förderplattformen für Erdöl und Erdgas oder Windenergieanlagen gelieferten Waren.“

26.

In Artikel 841 Absatz 1 werden die Wörter „die Artikel 787 bis 796e“ durch die Wörter „Artikel 786 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b sowie die Artikel 787 bis 796e“ ersetzt.

27.

Artikel 841a erhält folgende Fassung:

„Artikel 841a

(1)   In anderen als den in Artikel 182 Absatz 3 dritter Satz des Zollkodex definierten Fällen wird die Wiederausfuhr anhand einer summarischen Ausgangsanmeldung nach den Artikeln 842a bis 842e mitgeteilt, es sei denn, auf diese Anforderung wird gemäß Artikel 842a Absatz 3 oder 4 verzichtet.

(2)   Werden Waren, die vorübergehend verwahrt werden oder sich in einer Freizone des Kontrolltyps I befinden, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt, ohne dass eine Zollanmeldung oder summarische Ausgangsanmeldung erforderlich ist, so muss die Wiederausfuhr der Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, von dem aus die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen werden, vor dem Ausgang der Waren in der von den Zollbehörden vorgeschriebenen Form mitgeteilt werden.

Die in Absatz 3 genannte Person wird auf Antrag ermächtigt, eine oder mehrere Einzelheiten der Mitteilung zu ändern. Eine solche Änderung ist nicht mehr möglich, nachdem die in der Mitteilung genannten Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

(3)   Die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Mitteilung wird vom Beförderer vorgenommen. Sie wird jedoch vom Inhaber des Verwahrungslagers oder Inhaber eines Lagers in einer Freizone des Kontrolltyps I oder jeder anderen Person vorgenommen, die in der Lage ist, eine Ware zu gestellen, wenn dem Beförderer mitgeteilt wurde, dass die im zweiten Satz dieses Absatzes genannte Person die Mitteilung vornimmt und er sich gemäß einer vertraglichen Vereinbarung damit einverstanden erklärt hat. Die Ausgangszollstelle kann bis zum Nachweis des Gegenteils davon ausgehen, dass der Beförderer im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen sein Einverständnis erteilt hat und die Mitteilung mit seinem Wissen erfolgt ist.

Artikel 796d Absatz 1 letzter Unterabsatz gilt hinsichtlich der Definition des Beförderers.

(4)   In Fällen, in denen die Waren nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht mehr dazu bestimmt sind, das Zollgebiet der Gemeinschaft zu verlassen, gilt Artikel 796d Absatz 4 sinngemäß.“

28.

Artikel 842a erhält folgende Fassung:

„Artikel 842a

(1)   Ist für die Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft unbeschadet der Absätze 3 und 4 keine Zollanmeldung erforderlich, so ist die summarische Ausgangsanmeldung bei der Ausgangszollstelle einzureichen.

(2)   Im Sinne dieses Kapitels ist die „Ausgangszollstelle“

a)

die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, von dem die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, oder

b)

wenn die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft auf dem Luft- oder Seeweg verlassen, die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren auf das Schiff oder Flugzeug verladen werden, mit dem sie an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht werden.

(3)   Keine summarische Ausgangsanmeldung ist erforderlich, wenn eine elektronische Versandanmeldung die Angaben in der summarische Ausgangsanmeldung enthält, sofern die Bestimmungsstelle auch die Ausgangszollstelle ist oder sich die Bestimmungsstelle außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befindet.

(4)   In folgenden Fällen ist keine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich:

a)

in den in Artikel 592a genannten Ausnahmefällen;

b)

wenn in einem Hafen oder Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft Waren geladen werden, die in einem anderen Gemeinschaftshafen oder -flughafen ausgeladen werden sollen, sofern der Ausgangszollstelle auf Anfrage ein Nachweis in Form eines Handels-, Hafens- oder Beförderungspapiers oder einer Ladeliste hinsichtlich des voraussichtlichen Entladeorts zur Verfügung gestellt wird. Dasselbe gilt, wenn das Schiff oder Flugzeug, das die Waren befördert, einen Hafen oder Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft anlaufen soll und die Waren während des Aufenthalts im Hafen oder Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft an Bord des Schiffes oder Flugzeugs verbleiben sollen;

c)

wenn die Waren in einem Hafen oder Flughafen nicht von dem Beförderungsmittel abgeladen werden, das sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat und wieder aus diesem Gebiet verbringen wird;

d)

wenn die Waren in einem vorigen Hafen oder Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft verladen wurden und an Bord des Beförderungsmittels verbleiben, das sie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringen wird;

e)

wenn Waren, die sich in einem Verwahrungslager oder einer Freizone des Kontrolltyps I befinden, von dem Transportmittel, mit dem sie unter Überwachung derselben Zollstelle zum Verwahrungslager oder der Freizone verbracht wurden, auf ein Schiff, Flugzeug oder eine Eisenbahn umgeladen werden, das bzw. die sie aus dem Verwahrungslager oder der Freizone und somit aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt, sofern

i)

das Umladen innerhalb von 14 Kalendertagen erfolgt, nachdem die Waren für ein Verwahrungslager oder in einer Freizone des Kontrolltyps I gestellt wurden; in außergewöhnlichen Umständen können die Zollbehörden diesen Zeitraum verlängern, um diesen Umständen zu begegnen, und

ii)

den Zollbehörden Angaben über die Waren zur Verfügung stehen und

iii)

sich der Bestimmungsort und der Empfänger der Waren nach Kenntnis der Beförderers nicht geändert haben;

f)

wenn der Ausgangszollstelle Nachweise dafür, dass die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringenden Waren bereits Gegenstand einer Zollanmeldung waren, die die Daten der summarischen Ausgangsanmeldung enthält, entweder über das EDV-System des Betreibers des Verwahrungslagers, des Beförderers bzw. des Hafen-/Flughafenbetreibers oder über ein anderes von den Zollbehörden zugelassenes kommerzielles EDV-System zur Verfügung gestellt werden.

Unbeschadet von Artikel 842d Absatz 2 wird bei den Zollkontrollen in den unter den Buchstaben a bis f genannten Fällen den besonderen Gegebenheiten Rechnung getragen.

(5)   Ist eine summarische Ausgangsanmeldung vorgeschrieben, so wird sie vom Beförderer abgegeben. Eine solche Anmeldung wird jedoch vom Betreiber des Verwahrungslagers oder vom Betreiber eines Lagers in einer Freizone des Kontrolltyps I oder jeder anderen Person abgegeben, die in der Lage ist eine Ware zu gestellen, wenn dem Beförderer mitgeteilt wurde, dass die im zweiten Satz dieses Absatzes genannte Person die Anmeldung abgibt und er sich damit gemäß einer vertraglichen Vereinbarung einverstanden erklärt hat. Die Ausgangszollstelle kann bis zum Nachweis des Gegenteils davon ausgehen, dass der Beförderer im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen sein Einverständnis erteilt hat und die Abgabe der Anmeldung mit seinem Wissen erfolgt ist.

Artikel 796d Absatz 1 letzter Unterabsatz gilt hinsichtlich der Begriffsbestimmung des Beförderers.

(6)   In Fällen, in denen die Waren nach Einreichung einer summarischen Ausgangsanmeldung nicht mehr dazu bestimmt sind, das Zollgebiet der Gemeinschaft zu verlassen, gilt Artikel 796d Absatz 4 sinngemäß.“

29.

Artikel 842d Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Werden Waren, für die nach Artikel 842a Absatz 4 eine summarische Ausgangsanmeldung nicht erforderlich ist, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, so wird die Risikoanalyse bei Gestellung der Waren erforderlichenfalls anhand der Unterlagen oder sonstigen Informationen über die Waren vorgenommen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Nummern 1 bis 13 sowie 15 bis 29 des Artikels 1 gelten ab dem 1. Januar 2011. Hat jedoch ein Ausfuhrvorgang vor dem 1. Januar 2011 anhand eines begleitenden Verwaltungsdokuments gemäß Artikel 793c Absatz 1 begonnen, so wendet die Ausgangszollstelle die in Artikel 793c genannten Maßnahmen am und nach diesem Zeitpunkt an.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13.

(3)  ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 14.

(4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(5)  ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.

(6)  ABl. L 329 vom 6.12.2008, S. 1.

(7)  ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.

(8)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(9)  ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.

(10)  ABl. L 276 vom 19.9.1992, S. 1.

(11)  ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.“

(12)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(13)  ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.“;


21.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/19


VERORDNUNG (EU) Nr. 431/2010 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Mai 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

70,0

MK

66,4

TN

71,5

TR

61,3

ZZ

67,3

0707 00 05

MA

46,5

MK

52,3

TR

118,3

ZZ

72,4

0709 90 70

TR

121,1

ZZ

121,1

0805 10 20

EG

55,7

IL

54,7

MA

51,0

PY

48,3

TN

51,1

TR

49,3

ZA

73,7

ZZ

54,8

0805 50 10

AR

94,0

BR

117,8

TR

87,6

ZA

74,1

ZZ

93,4

0808 10 80

AR

85,3

BR

75,2

CA

69,6

CL

80,9

CN

81,8

MK

26,7

NZ

114,3

US

122,8

UY

77,5

ZA

84,8

ZZ

81,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


21.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/21


VERORDNUNG (EU) Nr. 432/2010 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2010

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann für die in Anhang I Teil XVI der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Markt für Milch und Milcherzeugnisse sollten daher in Übereinstimmung mit den in den Artikeln 162, 163, 164, 167, 169 und 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehenen Regeln und Kriterien Ausfuhrerstattungen festgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder wenn dies aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen notwendig ist.

(4)

Die Ausfuhrerstattungen für die Dominikanische Republik wurden differenziert, um den ermäßigten Zollsätzen Rechnung zu tragen, die im Rahmen des Einfuhrzollkontingents gemäß der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Dominikanischen Republik zum Einfuhrschutz für Milchpulver in der Dominikanischen Republik (2), genehmigt mit dem Beschluss 98/486/EG des Rates (3), angewendet werden. Aufgrund der veränderten Marktlage in der Dominikanischen Republik, die durch eine verstärkte Konkurrenz um Milchpulver gekennzeichnet ist, wird das Kontingent nicht mehr in vollem Umfang in Anspruch genommen. Um eine maximale Inanspruchnahme des Kontingents zu erreichen, sollte die Differenzierung der Ausfuhrerstattungen für die Dominikanische Republik abgeschafft werden.

(5)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 326/2010 der Kommission (4) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (5) wurden bestimmte Produktcodes für Käse in die Ausfuhrerstattungsnomenklatur eingereiht. Infolgedessen sollten diese Codes in den Anhang der vorliegenden Verordnung aufgenommen werden.

(6)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 164 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden unter den Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission (6) für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse in der dort festgesetzten Höhe gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Mai 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 218 vom 6.8.1998, S. 46.

(3)  ABl. L 218 vom 6.8.1998, S. 45.

(4)  ABl. L 100 vom 22.4.2010, S. 1.

(5)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.

(6)  ABl. L 318 vom 4.12.2009, S. 1.


ANHANG

Ab 21. Mai 2010 geltende Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0401 30 31 9100

L20

EUR/100 kg

0,00

0401 30 31 9400

L20

EUR/100 kg

0,00

0401 30 31 9700

L20

EUR/100 kg

0,00

0401 30 39 9100

L20

EUR/100 kg

0,00

0401 30 39 9400

L20

EUR/100 kg

0,00

0401 30 39 9700

L20

EUR/100 kg

0,00

0401 30 91 9100

L20

EUR/100 kg

0,00

0401 30 99 9100

L20

EUR/100 kg

0,00

0401 30 99 9500

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 10 11 9000

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 10 19 9000

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 10 99 9000

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 21 11 9200

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 21 11 9300

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 21 11 9500

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 21 11 9900

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 21 17 9000

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 21 19 9300

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 21 19 9500

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 21 19 9900

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 21 91 9100

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 21 91 9200

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 21 91 9350

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 21 99 9100

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 21 99 9200

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 21 99 9300

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 21 99 9400

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 21 99 9500

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 21 99 9600

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 21 99 9700

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 29 15 9200

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 29 15 9300

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 29 15 9500

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 29 19 9300

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 29 19 9500

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 29 19 9900

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 29 99 9100

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 29 99 9500

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 91 10 9370

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 91 30 9300

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 91 99 9000

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 99 10 9350

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 99 31 9300

L20

EUR/100 kg

0,00

0403 90 11 9000

L20

EUR/100 kg

0,00

0403 90 13 9200

L20

EUR/100 kg

0,00

0403 90 13 9300

L20

EUR/100 kg

0,00

0403 90 13 9500

L20

EUR/100 kg

0,00

0403 90 13 9900

L20

EUR/100 kg

0,00

0403 90 33 9400

L20

EUR/100 kg

0,00

0403 90 59 9310

L20

EUR/100 kg

0,00

0403 90 59 9340

L20

EUR/100 kg

0,00

0403 90 59 9370

L20

EUR/100 kg

0,00

0404 90 21 9120

L20

EUR/100 kg

0,00

0404 90 21 9160

L20

EUR/100 kg

0,00

0404 90 23 9120

L20

EUR/100 kg

0,00

0404 90 23 9130

L20

EUR/100 kg

0,00

0404 90 23 9140

L20

EUR/100 kg

0,00

0404 90 23 9150

L20

EUR/100 kg

0,00

0404 90 81 9100

L20

EUR/100 kg

0,00

0404 90 83 9110

L20

EUR/100 kg

0,00

0404 90 83 9130

L20

EUR/100 kg

0,00

0404 90 83 9150

L20

EUR/100 kg

0,00

0404 90 83 9170

L20

EUR/100 kg

0,00

0405 10 11 9500

L20

EUR/100 kg

0,00

0405 10 11 9700

L20

EUR/100 kg

0,00

0405 10 19 9500

L20

EUR/100 kg

0,00

0405 10 19 9700

L20

EUR/100 kg

0,00

0405 10 30 9100

L20

EUR/100 kg

0,00

0405 10 30 9300

L20

EUR/100 kg

0,00

0405 10 30 9700

L20

EUR/100 kg

0,00

0405 10 50 9500

L20

EUR/100 kg

0,00

0405 10 50 9700

L20

EUR/100 kg

0,00

0405 10 90 9000

L20

EUR/100 kg

0,00

0405 20 90 9500

L20

EUR/100 kg

0,00

0405 20 90 9700

L20

EUR/100 kg

0,00

0405 90 10 9000

L20

EUR/100 kg

0,00

0405 90 90 9000

L20

EUR/100 kg

0,00

0406 10 20 9640

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 10 20 9650

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 10 20 9830

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 10 20 9850

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 20 90 9913

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 20 90 9915

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 20 90 9917

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 20 90 9919

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 30 31 9730

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 30 31 9930

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 30 31 9950

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 30 39 9500

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 30 39 9700

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 30 39 9930

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 30 39 9950

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 40 50 9000

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 40 90 9000

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 13 9000

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 15 9100

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 17 9100

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 21 9900

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 23 9900

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 25 9900

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 27 9900

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 29 9100

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 29 9300

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 32 9119

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 35 9190

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 35 9990

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 37 9000

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 61 9000

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 63 9100

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 63 9900

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 69 9910

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 73 9900

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 75 9900

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 76 9300

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 76 9400

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 76 9500

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 78 9100

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 78 9300

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 79 9900

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 81 9900

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 85 9930

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 85 9970

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 86 9200

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 86 9400

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 86 9900

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 87 9300

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 87 9400

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 87 9951

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 87 9971

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 87 9973

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 87 9974

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 87 9975

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 87 9979

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 88 9300

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 88 9500

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

Die Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

L20

:

Alle Bestimmungen mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a)

Drittländer: Andorra, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein und die Vereinigten Staaten von Amerika;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

Europäische Gebiete, für deren Außenbeziehungen ein Mitgliedstaat zuständig ist, die jedoch nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.

d)

Bestimmungen gemäß Artikel 33 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1).

L04

:

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo (), Serbien, Montenegro und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.

L40

:

Alle Bestimmungen mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a)

Drittländer: L04, Andorra, Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), die Vereinigten Staaten von Amerika, Kroatien, die Türkei Australien, Kanada, Neuseeland und Südafrika;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

Europäische Gebiete, für deren Außenbeziehungen ein Mitgliedstaat zuständig ist, die jedoch nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.

d)

Bestimmungen gemäß Artikel 33 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1).


(1)  Im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.


21.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/25


VERORDNUNG (EU) Nr. 433/2010 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2010

zur Nichtgewährung einer Ausfuhrerstattung für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 der Kommission vom 10. Dezember 2007 mit gemeinsamen Regeln zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 18. Mai 2010 endende Angebotsfrist keine Erstattung zu gewähren.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 eröffneten Dauerausschreibung wird für die am 18. Mai 2010 endende Angebotsfrist für die Erzeugnisse und Bestimmungen gemäß Artikel 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 2 derselben Verordnung keine Ausfuhrerstattung gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Mai 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 20.

(3)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 69.


21.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/26


VERORDNUNG (EU) Nr. 434/2010 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2010

zur Nichtgewährung einer Ausfuhrerstattung für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 (2) wurde eine Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse eröffnet.

(2)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 der Kommission vom 10. Dezember 2007 mit gemeinsamen Regeln zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 18. Mai 2010 endende Angebotsfrist keine Erstattung zu gewähren.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 eröffneten Dauerausschreibung wird für die am 18. Mai 2010 endende Angebotsfrist keine Erstattung für das Erzeugnis und die Bestimmungen festgesetzt, die in Artikel 1 Buchstabe c bzw. Artikel 2 derselben Verordnung genannt sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Mai 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 20.

(3)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 69.


21.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/27


VERORDNUNG (EU) Nr. 435/2010 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2010

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Preisen, die im internationalen Handel für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe p sowie in Anhang I Teil XVI der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gelten, und den Preisen in der Union durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Waren in Form von in Anhang XX Teil IV der genannten Verordnung aufgeführten Waren ausgeführt werden sollen.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang XX Teil IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für 100 kg eines jeden Grunderzeugnisses für einen Zeitraum festzusetzen, der gleich dem Zeitraum für die Festsetzung der Erstattung für die gleichen Erzeugnisse ist, die in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden.

(4)

Gemäß Artikel 11 des im Rahmen der Uruguay-Runde abgeschlossenen Landwirtschaftsübereinkommens darf die Erstattung, die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährt wird, die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

(5)

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren besteht die Gefahr, dass bei einer Vorausfestsetzung hoher Erstattungssätze die Verpflichtungen hinsichtlich dieser Erstattungen in Frage gestellt werden könnten. Daher müssen, um diese Gefahr abzuwenden, geeignete Vorkehrungen getroffen werden, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge ausgeschlossen wird. Die Festlegung spezifischer Erstattungssätze im Hinblick auf die Vorausfestsetzung von Erstattungen für diese Erzeugnisse dürfte zur Verwirklichung beider Ziele beitragen.

(6)

Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 werden bei der Festsetzung des Erstattungssatzes gegebenenfalls die Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung berücksichtigt, die aufgrund der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation der Agrarmärkte in allen Mitgliedstaaten auf die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 aufgeführten Grunderzeugnisse oder ihnen gleichgestellte Erzeugnisse angewandt werden.

(7)

Artikel 100 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sieht für Magermilch, die in der Union hergestellt worden ist und zu Kasein verarbeitet wird, die Gewährung einer Beihilfe vor, vorausgesetzt, dass die für solche Milch und das daraus hergestellte Kasein festgelegten Bedingungen eingehalten sind.

(8)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Anhang I Teil XVI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von in Anhang XX Teil IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Mai 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Unternehmen und Industrie


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.


ANHANG

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 21. Mai 2010 geltende Erstattungssätze  (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

Ex04021019

Milch, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT (PG 2):

 

 

a)

bei Ausfuhr von Waren des KN-Codes 3501

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

0,00

0,00

Ex04022119

Milch, in Pulverform oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von 26 GHT (PG 3)

0,00

0,00

Ex04 05 10

Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (PG 6):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren des KN-Codes 2106 90 98 mit einem Milchfettgehalt von 40 GHT oder mehr

0,00

0,00

b)

bei der Ausfuhr anderer Waren

0,00

0,00


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Ausfuhren in die

a)

Drittstaaten Andorra, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, nämlich Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Helgoland, Grönland, die Färöer-Inseln und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

Europäischen Hoheitsgebiete, für deren Außenbeziehungen ein Mitgliedstaat zuständig ist und die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, nämlich Gibraltar;

d)

Bestimmungen gemäß Artikel 33 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1).


21.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/30


VERORDNUNG (EU) Nr. 436/2010 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2010

zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) sind Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt worden.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind. Daher sind die repräsentativen Preise zu veröffentlichen.

(3)

Angesichts der Marktlage sollte diese Änderung schnellstmöglich angewendet werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 8.

(3)  ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47.


ANHANG

der Verordnung der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v.H.‘, gefroren

121,5

0

AR

122,5

0

TH

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v.H.‘, gefroren

124,5

0

BR

116,3

1

AR

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

206,8

28

BR

218,9

24

AR

294,2

2

CL

0207 14 60

Hühnerschenkel, gefroren

102,7

12

BR

0207 25 10

Schlachtkörper von Truthühnern, genannt ‚Truthühner 80 v.H.‘, gefroren

146,0

4

BR

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

242,1

16

BR

293,9

1

CL

0408 11 80

Eigelb

327,8

0

AR

0408 91 80

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

343,8

0

AR

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

283,0

1

BR

311,4

0

TH

3502 11 90

Eieralbumin, getrocknet

561,5

0

AR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Verschiedenes‘.“


BESCHLÜSSE

21.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/32


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Januar 2010

zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Österreich

(2010/282/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 126 Absatz 13 und Artikel 136,

auf Vorschlag der Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen Österreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Defizitverfahren), das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) näher geregelt wird, sieht eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 enthält auch Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des Defizitverfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 (2) des Rates werden Durchführungsvorschriften und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

(4)

Im Jahr 2005 wurde der Stabilitäts- und Wachstumspakt geändert, um seine Effizienz und wirtschaftlichen Grundlagen zu stärken und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten. Ferner sollte sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche und budgetäre Hintergrund auf allen Stufen des Defizitverfahrens in vollem Umfang berücksichtigt wird. Auf diese Weise bietet der Stabilitäts- und Wachstumspakt einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt.

(5)

Nach Artikel 104 Absatz 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, hatte die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen, wenn sie der Auffassung war, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit bestand oder sich ergeben konnte. Angesichts ihres Berichts nach Artikel 104 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 104 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass in Österreich ein übermäßiges Defizit bestand. Daher hat die Kommission dem Rat am 11. November 2009 eine entsprechende Stellungnahme zu Österreich vorgelegt (3).

(6)

Nach Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, zu berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle Österreichs führt die Prüfung der Gesamtlage zu den in diesem Beschluss enthaltenen Schlussfolgerungen.

(7)

Nach den im Oktober 2009 von den österreichischen Behörden gemeldeten Daten soll das gesamtstaatliche Defizit in Österreich 2009 3,9 % des BIP erreichen und damit über dem Referenzwert von 3 % des BIP und nicht mehr in dessen Nähe bleiben. Ausgehend von der Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen wird die geplante Überschreitung des Referenzwerts im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts als ausnahmsweise angesehen. Sie ist insbesondere Folge eines schweren Wirtschaftsabschwungs im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts. Der Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen zufolge ist in Österreich 2009 mit einem deutlichen Rückgang des realen BIP-Wachstums (– 3,7 %) zu rechnen. Die Rezession ist auf die plötzliche Abschwächung der privaten Investitionen und des Außenhandels im exportorientierten produzierenden Gewerbe zurückzuführen, die als Folge der Finanzkrise und des weltweiten Konjunkturrückgangs, insbesondere der erheblich trüberen Wachstumsaussichten der wichtigsten Handelspartner (Euroraum, Mittel- und Osteuropa) eingetreten ist. Außerdem kann die geplante Überschreitung des Referenzwerts nicht als vorübergehend betrachtet werden. Laut der Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen soll sich das Defizit unter Berücksichtigung der in diesem Jahr angenommen finanzpolitischen Maßnahmen und unter der Annahme einer unveränderten Politik im Jahr 2010 auf 5,5 % und im Jahr 2011 auf 5,3 % des BIP ausweiten. Das Defizitkriterium des Vertrags ist nicht erfüllt.

(8)

Nach den im Oktober 2009 von den österreichischen Behörden gemeldeten Daten befindet sich der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand seit 2008 über dem Referenzwert von 60 % des BIP und soll 2009 68,2 % des BIP betragen. Die Kommissionsdienststellen gehen in ihrer Herbstprognose 2009 davon aus, dass die Schuldenquote 2010 weiter auf 73,9 % und 2011 auf 77 % des BIP ansteigen wird. Die Schuldenquote kann im Sinne des Vertrags sowie des Stabilitäts- und Wachstumspakts nicht als hinreichend rückläufig und sich rasch genug dem Referenzwert annähernd angesehen werden. Das Schuldenstandskriterium des Vertrags ist nicht erfüllt.

(9)

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 können „einschlägige Faktoren“ in den Verfahrensschritten auf dem Weg zu der Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits gemäß Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nur dann berücksichtigt werden, wenn die doppelte Voraussetzung, dass das Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert nur vorübergehend überschritten wird, vollständig erfüllt ist. Dies trifft im Falle Österreichs nicht zu. Daher werden in den Verfahrensschritten auf dem Weg zu diesem Beschluss keine sonstigen einschlägigen Faktoren berücksichtigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in Österreich ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SALGADO


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(2)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(3)  Alle Dokumente zum Defizitverfahren gegen Österreich sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/netstartsearch/pdfsearch/pdf.cfm?mode = _m2


21.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/34


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Januar 2010

über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Belgien

(2010/283/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 6 in Verbindung mit 126 Absatz 13 und Artikel 136,

auf Vorschlag der Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen Belgiens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vermeiden die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Defizitverfahren), das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) näher geregelt wird, sieht eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 legt auch Vorschriften zur Durchführung von Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fest, der Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des Defizitverfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 (2) des Rates werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung der Vorschriften jenes Protokolls festgelegt.

(4)

Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts von 2005 sollten Effizienz und wirtschaftliche Grundlagen des Pakts gestärkt und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleistet werden. Ferner sollte sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche und budgetäre Hintergrund auf allen Stufen des Defizitverfahrens in vollem Umfang berücksichtigt wird. Auf diese Weise bietet der Stabilitäts- und Wachstumspakt einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt.

(5)

Nach Artikel 104 Absatz 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, hatte die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen, wenn sie der Auffassung war, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit bestehe oder sich ergeben könne. Angesichts ihres Berichts nach Artikel 104 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 104 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass in Belgien ein übermäßiges Defizit bestehe. Die Kommission hat dem Rat daher am 11. November 2009 eine entsprechende Stellungnahme zu Belgien vorgelegt (3).

(6)

Nach Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, zu berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle Belgiens führt die Prüfung der Gesamtlage zu den in diesem Beschluss genanntenSchlussfolgerungen.

(7)

Nach Daten, die die belgischen Behörden im Oktober 2009 übermittelt haben, plant Belgien 2009 ein gesamtstaatliches Defizit von 5,9 % des BIP, das damit über dem Referenzwert von 3 % des BIP und nicht mehr in dessen Nähe liegt. Mit der geplanten Referenzwertüberschreitung kann der Referenzwert im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts als ausnahmsweise überschritten angesehen werden. Insbesondere ist die Überschreitung unter anderem Folge eines schweren Wirtschaftsabschwungs im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts. Laut Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen dürfte das BIP 2009 um 2,9 % schrumpfen und 2010 um 0,6 % wachsen. Darüber hinaus kann die geplante Referenzwertüberschreitung, ebenfalls aufgrund der Herbstprognose 2009, nicht als vorübergehend angesehen werden, da sich das Defizit unter Berücksichtigung der bereits hinreichend spezifizierten Konsolidierungsmaßnahmen 2010 und 2011 voraussichtlich bei 5,8 % des BIP stabilisieren wird. Das Defizitkriterium des Vertrags ist nicht erfüllt.

(8)

Der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand ist von 134 % des BIP im Jahr 1993 kontinuierlich auf 84 % des BIP im Jahr 2007 gesunken. Im Jahr 2008 führten die Maßnahmen zur Stabilisierung des Finanzsektors zu einem Anstieg der Schuldenquote auf fast 90 %. Die Quote blieb also weit über dem Referenzwert von 60 %. Nach Daten, die die belgischen Behörden im Oktober 2009 übermittelt haben, soll sich die gesamtstaatliche Bruttoschuldenquote im Jahr 2009 auf 97,6 % des BIP belaufen. Gemäß der Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen wird die Schuldenquote 2009 auf rund 97 %, 2010 auf 101 % und 2011 auf 104 % ansteigen. Die Schuldenquote kann im Sinne des Vertrags sowie des Stabilitäts- und Wachstumspakts nicht als hinreichend rückläufig und sich rasch genug dem Referenzwert nähernd betrachtet werden. Das Schuldenstandskriterium des Vertrags ist nicht erfüllt.

(9)

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 können „einschlägige Faktoren“ bei der Entscheidung des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits nach Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nur dann berücksichtigt werden, wenn die doppelte Bedingung — dass das Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert nur vorübergehend überschritten wird — vollständig erfüllt ist. Dies trifft im Falle Belgiens nicht zu. Bei den zum vorliegenden Beschluss führenden Verfahrensschritten werden daher keine sonstigen einschlägigen Faktoren berücksichtigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in Belgien ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SALGADO


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(2)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(3)  Alle Dokumente zum Defizitverfahren gegen Belgien sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/netstartsearch/pdfsearch/pdf.cfm?mode=_m2


21.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/36


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Januar 2010

über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in der Tschechischen Republik

(2010/284/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 7 in Verbindung mit Artikel 126 Absatz 13,

auf Empfehlung der Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen der Tschechischen Republik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vermeiden die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (Defizitverfahren) nach Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) näher geregelt wird, sieht eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 enthält auch Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang zum EG-Vertrag enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des Defizitverfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 (2) des Rates werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

(4)

Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts von 2005 sollten Effizienz und wirtschaftliche Grundlagen des Pakts gestärkt und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleistet werden. Ferner sollte sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche und budgetäre Hintergrund auf allen Stufen des Defizitverfahrens in vollem Umfang berücksichtigt wird. Auf diese Weise bietet der Stabilitäts- und Wachstumspakt einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt.

(5)

Nach Artikel 104 Absatz 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, hat die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen, wenn sie der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte. Angesichts ihres Berichts nach Artikel 104 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 104 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass in der Tschechischen Republik ein übermäßiges Defizit besteht. Die Kommission hat dem Rat daher am 11. November 2009 eine entsprechende Stellungnahme zur Tschechischen Republik (3) vorgelegt.

(6)

Nach Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, zu berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle der Tschechischen Republik führt die Prüfung der Gesamtlage zu folgenden Schlussfolgerungen.

(7)

Nach Daten, die die tschechischen Behörden im Oktober 2009 übermittelt haben, plant die Tschechische Republik für das Jahr 2009 ein gesamtstaatliches Defizit von 6,6 % des BIP, das damit über dem Referenzwert von 3 % des BIP und auch nicht in dessen Nähe liegt. Aufgrund der Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen kann die geplante Referenzwertüberschreitung als ausnahmsweise erfolgend — im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts — angesehen werden. Die Überschreitung ist unter anderem Folge eines schweren Wirtschaftsabschwungs im Sinne des EG-Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts. Nachdem 2008 noch ein positives Wachstum von 2,5 % verzeichnet wurde, geht die Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen für das Jahr 2009 von einem Rückgang des realen BIP um 4,8 % — im Wesentlichen bedingt durch die globale Wirtschaftskrise — aus. Während das Gesamtdefizit erst seit 2008 ansteigt, setzte die strukturelle Verschlechterung der Lage bereits vorher in Zeiten günstiger Konjunktur ein. Im Übrigen kann die geplante Überschreitung des Referenzwerts nicht als vorübergehend betrachtet werden, da der Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen zufolge das gesamtstaatliche Defizit im Jahr 2010 auf 5,5 % des BIP und — unter Annahme einer unveränderten Politik — im Jahr 2011 auf 5,7 % des BIP ansteigen dürfte. Diese Prognosen berücksichtigen die Auswirkungen der Krisenbewältigungsmaßnahmen, die im Jahr 2010 noch fortgeführt werden, (zwei Maßnahmen im Umfang von etwa 0,7 % des BIP sind dauerhafter Natur) sowie des im Oktober 2009 von den tschechischen Behörden beschlossenen Maßnahmenpakets zur Haushaltskonsolidierung im Jahr 2010. Das Defizitkriterium des EG-Vertrags ist nicht erfüllt.

(8)

Laut Datenmeldung der tschechischen Behörden vom Oktober 2009 liegt der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand mit geplanten 35,5 % des BIP im Jahr 2009 nach wie vor deutlich unter dem Referenzwert von 60 % des BIP. Gemäß der Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen dürfte die Schuldenquote rasch steigen und — unter Annahme einer unveränderten Politik — im Jahr 2011 44 % des BIP erreichen.

(9)

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 können „einschlägige Faktoren“ bei den Verfahrensschritten, die zu einer Entscheidung des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits nach Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union führen, nur dann berücksichtigt werden, wenn die doppelte Bedingung, dass das Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert vorübergehend überschritten wird, vollständig erfüllt ist. Dies trifft im Falle der Tschechischen Republik nicht zu. Bei den zum vorliegenden Beschluss führenden Verfahrensschritten werden daher keine sonstigen einschlägigen Faktoren berücksichtigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in der Tschechischen Republik ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SALGADO


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(2)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(3)  Alle Dokumente zum Defizitverfahren gegen die Tschechische Republik sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/netstartsearch/pdfsearch/pdf.cfm?mode = _m2


21.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/38


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Januar 2010

über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Deutschland

(2010/285/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 126 Absatz 13 und Artikel 136,

auf Vorschlag der Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen Deutschlands,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Defizitverfahren), das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) näher geregelt wird, sieht eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 enthält auch Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des Defizitverfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (2) werden Durchführungsvorschriften und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

(4)

Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts von 2005 sollten Effizienz und wirtschaftliche Grundlagen des Pakts gestärkt und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleistet werden. Ferner sollte sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche und budgetäre Hintergrund auf allen Stufen des Defizitverfahrens in vollem Umfang berücksichtigt wird. Auf diese Weise bietet der Stabilitäts- und Wachstumspakt einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt.

(5)

Nach Artikel 104 Absatz 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, hatte die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen, wenn sie der Auffassung war, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit bestand oder sich ergeben konnte. Angesichts ihres Berichts nach Artikel 104 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 104 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass in Deutschland ein übermäßiges Defizit bestand. Deshalb übermittelte sie dem Rat am 11. November 2009 eine Stellungnahme zu Deutschland (3).

(6)

Nach Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, zu berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle Deutschlands führt die Prüfung der Gesamtlage zu dem in diesem Beschluss enthaltenen Schluss:

(7)

Nach den von Deutschland im Oktober 2009 gemeldeten Daten soll das gesamtstaatliche Defizit 2009 3,7 % des BIP erreichen und damit weder den Referenzwert von 3 % des BIP einhalten noch in dessen Nähe liegen. Die geplante Überschreitung des Referenzwerts kann als ausnahmsweise im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts betrachtet werden. In ihrer Herbstprognose 2009 gehen die Kommissionsdienststellen für 2009 von einem drastischen Rückgang des realen BIP um 5 % aus. Da sich das Defizit dieser Prognose zufolge durch die im laufenden Jahr beschlossenen Maßnahmen und deren Auswirkungen auf die Haushalte 2010 und 2011 bei unveränderter Politik im Jahr 2010 auf 5 % des BIP ausweiten und 2011 auf 4,6 % des BIP zurückgehen soll, ist die geplante Überschreitung des Referenzwerts nicht als vorübergehend anzusehen. Das Defizitkriterium des Vertrags ist nicht erfüllt.

(8)

Nach den von Deutschland im Oktober 2009 gemeldeten Daten soll der öffentliche Bruttoschuldenstand (der seit 2002 über dem Referenzwert von 60 % des BIP liegt) 2009 74,2 % des BIP betragen. Nach der Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen soll die Schuldenquote 2009 weiter auf 73,1 % des BIP ansteigen und 2011 79,7 % des BIP erreichen. Damit kann die Schuldenquote im Sinne des Vertrags sowie des Stabilitäts- und Wachstumspakts nicht als hinreichend rückläufig und sich rasch genug dem Referenzwert nähernd betrachtet werden. Das Schuldenstandskriterium des Vertrags ist nicht erfüllt.

(9)

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 können „einschlägige Faktoren“ bei den Verfahrensschritten, die zu einer Entscheidung des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits nach Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union führen, nur dann berücksichtigt werden, wenn die doppelte Bedingung, dass das Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert nur vorübergehend überschritten wird, vollständig erfüllt ist. Daher werden in den Verfahrensschritten auf dem Weg zu diesem Beschluss keine sonstigen einschlägigen Faktoren berücksichtigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in Deutschland ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SALGADO


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(2)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(3)  Alle Dokumente zum Defizitverfahren gegen Deutschland sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/netstartsearch/pdfsearch/pdf.cfm?mode = _m2


21.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/40


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Januar 2010

über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Italien

(2010/286/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 126 Absatz 13 und Artikel 136,

auf Vorschlag der Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen Italiens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vermeiden die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (Defizitverfahren) nach Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) näher geregelt wird, sieht einen Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 legt auch Vorschriften zur Durchführung von Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fest, der Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des Defizitverfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (2) werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung der Vorschriften jenes Protokolls festgelegt.

(4)

Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts von 2005 sollten Effizienz und wirtschaftliche Grundlagen des Pakts gestärkt und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleistet werden. Ferner sollte sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche und budgetäre Hintergrund auf allen Stufen des Defizitverfahrens in vollem Umfang berücksichtigt wird. Auf diese Weise bietet der Stabilitäts- und Wachstumspakt einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt.

(5)

Nach Artikel 104 Absatz 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, hatte die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen, wenn sie der Auffassung war, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit bestehe oder sich ergeben könne. Angesichts ihres Berichts nach Artikel 104 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 104 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass in Italien ein übermäßiges Defizit bestehe. Die Kommission hat dem Rat daher am 11. November 2009 (3) eine entsprechende Stellungnahme zu Italien vorgelegt.

(6)

Nach Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, zu berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle Italiens führt die Prüfung der Gesamtlage zu den in diesem Beschluss dargelegten Schlussfolgerungen.

(7)

Laut Datenmeldung der italienischen Behörden vom Oktober 2009 plant Italien für 2009 ein gesamtstaatliches Defizit von 5,3 % des BIP, das damit über dem Referenzwert von 3 % des BIP und nicht mehr in dessen Nähe liegt. Die geplante Überschreitung des Referenzwertes kann im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts als Ausnahme angesehen werden. Die Überschreitung ist insbesondere Folge eines schweren Wirtschaftsabschwungs im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts. Nach der Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen wird das reale BIP Italiens 2009 um 4,7 % schrumpfen, nachdem es 2008 schon um 1 % zurückgegangen war. Für 2010 wird eine leichte Erholung erwartet, die sich 2011 verstärken dürfte. Die geplante Überschreitung des Referenzwertes kann zudem nicht als vorübergehend angesehen werden, da das Defizit 2010 weiter steigen und 2011 unter Annahme einer unveränderten Politik nur marginal abgebaut werden dürfte. Die diskretionären Maßnahmen, die mit den aufeinander folgenden Konjunkturpaketen im Einklang mit dem Europäischen Konjunkturprogramm als Reaktion auf die Krise ergriffen wurden und die vor allem auf Gruppen mit niedrigem Einkommen und Schlüsselsektoren der Industrie abzielten, dürften den gesamtstaatlichen Haushaltssaldo nicht wesentlich beeinflussen, da sie laut den italienischen Behörden in voller Höhe vor allem durch die Reallokation vorhandener Mittel finanziert werden. Das Defizitkriterium des Vertrags ist nicht erfüllt.

(8)

Der Datenmeldung der italienischen Behörden vom Oktober 2009 zufolge liegt der öffentliche Bruttoschuldenstand schon seit vor dem Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion weit über dem Referenzwert von 60 % des BIP und dürfte 2009 115,1 % des BIP ausmachen. Nach der Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen wird die Schuldenquote weiter steigen und 2011 117,8 % erreichen. Die Schuldenquote kann im Sinne des Vertrags sowie des Stabilitäts- und Wachstumspakts nicht als hinreichend rückläufig und sich rasch genug dem Referenzwert nähernd betrachtet werden. Das Schuldenstandskriterium des Vertrags ist nicht erfüllt.

(9)

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 können „einschlägige Faktoren“ bei den Verfahrensschritten, die zu einem Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits nach Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union führen, nur dann berücksichtigt werden, wenn die doppelte Bedingung, dass das Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert vorübergehend überschritten wird, vollständig erfüllt ist. Dies trifft im Falle Italiens nicht zu. Daher werden in den Verfahrensschritten auf dem Weg zu diesem Beschluss keine sonstigen einschlägigen Faktoren berücksichtigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in Italien ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SALGADO


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(2)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(3)  Alle Dokumente zum Defizitverfahren gegen Italien sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/netstartsearch/pdfsearch/pdf.cfm?mode = _m2.


21.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/42


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Januar 2010

über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in den Niederlanden

(2010/287/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 126 Absatz 13 und Artikel 136,

auf Vorschlag der Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen der Niederlande,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vermeiden die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, das durch die (zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende) Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) näher geregelt wird, sieht eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Verordnung (EG) Nr. 1467/97 legt auch Vorschriften zur Durchführung von Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fest, der Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des Defizitverfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (2) werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung der Vorschriften des jenes Protokolls festgelegt.

(4)

Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts von 2005 sollten Effizienz und wirtschaftliche Grundlagen des Pakts gestärkt und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleistet werden. Ferner sollte sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche und budgetäre Hintergrund auf allen Stufen des Defizitverfahrens in vollem Umfang berücksichtigt wird. Auf diese Weise bietet der Stabilitäts- und Wachstumspakt einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt.

(5)

Nach Artikel 104 Absatz 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, hatte die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen, wenn sie der Auffassung war, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit bestehe oder sich ergeben könne. Angesichts ihres Berichts nach Artikel 104 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 104 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass in den Niederlanden ein übermäßiges Defizit bestehe. Die Kommission hat dem Rat daher am 11. November 2009 eine entsprechende Stellungnahme zu den Niederlanden vorgelegt (3).

(6)

Nach Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, zu berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle der Niederlande führt die Prüfung der Gesamtlage zu den in diesem Beschluss dargelegten Schlussfolgerungen.

(7)

Nach Daten, die die niederländischen Behörden im Oktober 2009 übermittelt haben, planen die Niederlande für das Jahr 2009 ein gesamtstaatliches Defizit von 4,8 % des BIP, das damit über dem Referenzwert von 3 % des BIP und nicht mehr in dessen Nähe liegt. Die geplante Referenzwertüberschreitung kann als ausnahmsweise erfolgend — im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts — angesehen werden. Die Überschreitung ist im Wesentlichen Folge eines schweren Wirtschaftsabschwungs im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts. Laut Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen dürfte das BIP 2009 um 4,5 % schrumpfen und 2010 lediglich um ¼ % wachsen. Im Übrigen kann — ebenfalls aufgrund der Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen — die geplante Referenzwertüberschreitung nicht als vorübergehend betrachtet werden, da sich das gesamtstaatliche Defizit den Projektionen zufolge im Jahr 2009 auf 4,7 % des BIP, im Jahr 2010 auf 6,1 % des BIP und im Jahr 2011 auf 5,6 % des BIP belaufen dürfte — bei Zugrundelegung der üblichen Annahme einer unveränderten Politik. Das Defizitkriterium des Vertrags ist nicht erfüllt.

(8)

Laut Datenmeldung der niederländischen Behörden vom Oktober 2009 liegt der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand mit 59,7 % (4) des BIP im Jahr 2009 unter dem Referenzwert von 60 % des BIP. Gemäß der Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen wird sich der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand 2009 auf 59,8 % des BIP belaufen und sich 2010 auf etwa 66 % des BIP und 2011 weiter auf etwa 70 % des BIP erhöhen und damit den Referenzwert von 60 % des BIP übersteigen. Dieser Anstieg resultiert großenteils aus der erwarteten deutlichen Verschlechterung des Primärsaldos.

(9)

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 können „einschlägige Faktoren“ bei den Verfahrensschritten, die zu einer Entscheidung des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits nach Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union führen, nur dann berücksichtigt werden, wenn die doppelte Bedingung, dass das Defizit in der Nähe des Referenzwerts bleibt und der Referenzwert nur vorübergehend überschritten wird, vollständig erfüllt ist. Dies trifft im Falle der Niederlande nicht zu. Bei den zum vorliegenden Beschluss führenden Verfahrensschritten werden daher keine sonstigen einschlägigen Faktoren berücksichtigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in den Niederlanden ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SALGADO


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(2)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(3)  Alle Dokumente zum Defizitverfahren gegen die Niederlande sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/netstartsearch/pdfsearch/pdf.cfm?mode = _m2

(4)  Die Stützungsfazilität für unverkäufliche Wertpapiere der ING im Umfang von rund 3½ % des BIP (21 Mrd. EUR) ist darin nicht enthalten.


21.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/44


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Januar 2010

über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Portugal

(2010/288/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 126 Absatz 13 und Artikel 136,

auf Vorschlag der Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen Portugals,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vermeiden die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Defizitverfahren), das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) näher geregelt wird, sieht eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates legt auch Vorschriften zur Durchführung von Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fest, der Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des Defizitverfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 (2) des Rates werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung der Vorschriften jenes Protokolls festgelegt.

(4)

Die Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts von 2005 sollte seine Effizienz und wirtschaftlichen Grundlagen stärken und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleisten. Mit der Reform sollte insbesondere sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche und budgetäre Hintergrund auf allen Stufen des Defizitverfahrens in vollem Umfang berücksichtigt wird. Auf diese Weise bietet der Stabilitäts- und Wachstumspakt einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt.

(5)

Nach Artikel 104 Absatz 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, hatte die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen, wenn sie der Auffassung war, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit bestehe oder sich ergeben könne. Angesichts ihres Berichts nach Artikel 104 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 104 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass in Portugal ein übermäßiges Defizit bestehe. Die Kommission hat dem Rat am 11. November 2009 eine entsprechende Stellungnahme zu Portugal vorgelegt (3).

(6)

Nach Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, zu berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle Portugals führt die Prüfung der Gesamtlage zu folgenden Schlussfolgerungen.

(7)

Nach den im Oktober 2009 von den portugiesischen Behörden gemeldeten Daten wird das gesamtstaatliche Defizit Portugals im Jahr 2009 voraussichtlich 5,9 % des BIP erreichen, womit es über dem Referenzwert von 3 % des BIP und nicht mehr in dessen Nähe liegt. Die geplante Überschreitung des Referenzwertes kann im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts als Ausnahme angesehen werden. So ist die Überschreitung u. a. Folge eines schweren Wirtschaftsabschwungs im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts im Jahr 2009. Für die Jahre 2009 und 2010 geht die Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen von einer Schrumpfung des jährlichen BIP um 2,9 % bzw. einem Wachstum von 0,3 % aus. Darüber hinaus kann der Referenzwert nicht als nur vorübergehend überschritten angesehen werden, da der Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen zufolge das gesamtstaatliche Defizit unter Berücksichtigung der bereits getroffenen Maßnahmen 2010 auf 8 % des BIP ansteigen dürfte. Obgleich die meisten mit der Krise des Jahres 2009 zusammenhängenden außergewöhnlichen Maßnahmen in den Jahren 2010 und 2011 nicht fortgeführt werden, wird aufgrund des anhaltend rezessiven Umfelds, des Funktionierens der automatischen Stabilisatoren und eines merklichen Anstiegs der Zinsausgaben nicht mit einer Verbesserung der Haushaltsposition gerechnet. Das Defizitkriterium des Vertrags ist nicht erfüllt.

(8)

Den im Oktober 2009 von den portugiesischen Behörden gemeldeten Daten zufolge dürfte sich der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand (der seit 2005 über dem Referenzwert von 60 % des BIP lag) 2009 auf etwa 74,5 % des BIP belaufen. Nach der Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen soll die gesamtstaatliche Schuldenquote im Prognosezeitraum um 18 Prozentpunkte des BIP ansteigen, wodurch sich der Schuldenstand von 66,3 % im Jahr 2008 auf 91,1 % im Jahr 2011 erhöhen dürfte. Die Schuldenquote kann im Sinne des Vertrags sowie des Stabilitäts- und Wachstumspakts nicht als hinreichend rückläufig und sich rasch genug dem Referenzwert annähernd angesehen werden. Das Schuldenstandskriterium des Vertrags ist nicht erfüllt.

(9)

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 können „einschlägige Faktoren“ bei der Entscheidung des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits nach Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nur dann berücksichtigt werden, wenn die doppelte Bedingung — dass das Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert nur vorübergehend überschritten wird — vollständig erfüllt ist. Dies trifft im Falle Portugals nicht zu. Bei dem vorliegenden Beschluss werden daher keine sonstigen einschlägigen Faktoren berücksichtigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in Portugal ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Portugal gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SALGADO


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(2)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(3)  Alle Dokumente zum Defizitverfahren gegen Portugal sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/netstartsearch/pdfsearch/pdf.cfm?mode=_m2


21.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/46


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Januar 2010

über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Slowenien

(2010/289/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 126 Absatz 13 und Artikel 136,

auf Vorschlag der Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen Sloweniens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vermeiden die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Defizitverfahren), das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) näher geregelt wird, sieht eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 legt auch Vorschriften zur Durchführung von Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fest, der Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des Defizitverfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (2) werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung der Vorschriften jenes Protokolls festgelegt.

(4)

Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts von 2005 sollten Effizienz und wirtschaftliche Grundlagen des Pakts gestärkt und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleistet werden. Die Reform sollte insbesondere sicherstellen, dass der wirtschaftliche und budgetäre Hintergrund auf allen Stufen des Defizitverfahrens in vollem Umfang berücksichtigt wird. Auf diese Weise bietet der Stabilitäts- und Wachstumspakt einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt.

(5)

Nach Artikel 104 Absatz 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, hatte die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen, wenn sie der Auffassung war, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit bestehe oder sich ergeben könne. Angesichts ihres Berichts nach Artikel 104 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 104 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass in Slowenien ein übermäßiges Defizit bestehe. Die Kommission hat dem Rat daher am 11. November 2009 eine entsprechende Stellungnahme zu Slowenien vorgelegt (3).

(6)

Nach Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, zu berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle Sloweniens führt die Prüfung der Gesamtlage zu folgenden Schlussfolgerungen.

(7)

Nach den von den slowenischen Behörden im Oktober 2009 übermittelten Daten soll sich das gesamtstaatliche Defizit im Jahr 2009 auf 5,9 % des BIP belaufen und somit über dem Referenzwert von 3 % des BIP und nicht in seiner Nähe liegen. Der Referenzwert kann im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts als ausnahmsweise überschritten angesehen werden. Insbesondere ist die Überschreitung unter anderem Folge eines schweren Wirtschaftsabschwungs im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts. Nach der Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen ist das reale BIP-Wachstum, das sich von 2007 bis 2008 um die Hälfte verringerte, im Jahr 2009 deutlich negativ (– 7,4 %). Wenngleich die Haushaltsergebnisse in den letzten Jahren bei günstiger Konjunktur dank eines über den Erwartungen liegenden Einnahmenwachstums noch gut waren, war der Haushaltsvollzug von Ausgabenüberschreitungen geprägt. Ferner kann die geplante Überschreitung des Referenzwerts auf der Grundlage der Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen nicht als vorübergehend betrachtet werden, da sich das Defizit unter der Annahme einer unveränderten Politik von 6,3 % des BIP im Jahr 2009 auf etwa 7 % des BIP im Jahr 2011 erhöhen würde, während für das reale BIP mit einer Erholung auf ein leicht positives Wachstum gerechnet wird. Dabei ist berücksichtigt, dass die meisten krisenbedingten außerordentlichen Maßnahmen, die gemäß dem Europäischen Konjunkturprogramm getroffen wurden und 2009 knapp 1¼ % des BIP betragen, nach den Plänen der Regierung 2010 und 2011 schrittweise zurückgenommen werden sollen. Das Defizitkriterium des Vertrags ist somit nicht erfüllt.

(8)

Nach den von Slowenien im Oktober 2009 gemeldeten Daten bleibt der öffentliche Bruttoschuldenstand deutlich unter dem Referenzwert von 60 % des BIP und soll 2009 34,2 % des BIP betragen. Nach der Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen wird sich die Schuldenquote unter der Annahme einer unveränderten Politik bis 2011 auf etwa 48 % des BIP weiter erhöhen.

(9)

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 können „einschlägige Faktoren“ bei der Entscheidung des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits nach Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nur dann berücksichtigt werden, wenn die doppelte Bedingung — dass das Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert nur vorübergehend überschritten wird — vollständig erfüllt ist. Dies trifft im Falle Sloweniens nicht zu. Bei den zum vorliegenden Beschluss führenden Verfahrensschritten werden daher keine sonstigen einschlägigen Faktoren berücksichtigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in Slowenien ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Slowenien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SALGADO


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(2)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(3)  Alle Dokumente zum Defizitverfahren gegen Slowenien sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/netstartsearch/pdfsearch/pdf.cfm?mode=_m2


21.5.2010   

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L 125/48


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Januar 2010

über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in der Slowakei

(2010/290/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 126 Absatz 13 und Artikel 136,

auf Vorschlag der Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen der Slowakei,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vermeiden die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Defizitverfahren), das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) näher geregelt wird, sieht eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 legt auch Vorschriften zur Durchführung von Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fest, der Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des Defizitverfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 (2) des Rates werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung der Vorschriften jenes Protokolls festgelegt.

(4)

Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts von 2005 sollten Effizienz und wirtschaftliche Grundlagen des Pakts gestärkt und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleistet werden. Ferner sollte sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche und budgetäre Hintergrund auf allen Stufen des Defizitverfahrens in vollem Umfang berücksichtigt wird. Auf diese Weise bietet der Stabilitäts- und Wachstumspakt einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt.

(5)

Nach Artikel 104 Absatz 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, hatte die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen, wenn sie der Auffassung war, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit bestehe oder sich ergeben könne. Angesichts ihres Berichts nach Artikel 104 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 104 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass in der Slowakei ein übermäßiges Defizit bestehe. Die Kommission hat dem Rat am 11. November 2009 eine entsprechende Stellungnahme zur Slowakei vorgelegt (3).

(6)

Nach Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, zu berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle der Slowakei führt die Prüfung der Gesamtlage zu den in diesem Beschluss genannten Schlussfolgerungen.

(7)

Nach den im Oktober 2009 von den slowakischen Behörden gemeldeten Daten wird das gesamtstaatliche Defizit der Slowakei im Jahr 2009 voraussichtlich 6,3 % des BIP erreichen, womit es über dem Referenzwert von 3 % des BIP und nicht mehr in dessen Nähe liegt. Die geplante Überschreitung des Referenzwertes kann im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts als Ausnahme angesehen werden. So ist die Überschreitung insbesondere Folge eines schweren Wirtschaftsabschwungs im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts. Nach der Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen wird das reale BIP 2009 um 5,8 % schrumpfen. Auch wenn die Überschreitung des Referenzwerts von 3 % in erster Linie mit dem schweren Wirtschaftsabschwung zusammenhängt, ist sie auch das Ergebnis der erheblichen Verschlechterung des strukturellen Saldos seit 2005. Darüber hinaus kann der Referenzwert nicht als nur vorübergehend überschritten angesehen werden, da der Prognose 2009 der Kommissionsdienststellen zufolge das gesamtstaatliche Defizit, unter der Annahme einer unveränderten Politik, 2010 6 % des BIP erreichen dürfte. Das Defizitkriterium des Vertrags ist nicht erfüllt.

(8)

Den im Oktober 2009 von den slowakischen Behörden gemeldeten Daten zufolge liegt der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand nach wie vor weit unter dem Referenzwert von 60 % des BIP und dürfte sich 2009 auf etwa 30 % des BIP belaufen. Nach der Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen wird die Schuldenquote rasch steigen und 2011 unter der Annahme einer unveränderten Politik 42,7 % des BIP erreichen.

(9)

Im Einklang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt hat die Kommission in ihrem Bericht Rentenreformen, mit denen ein Mehrsäulensystem mit einer gesetzlichen, vollständig kapitalgedeckten Säule eingeführt wurde, gebührend berücksichtigt. Auch wenn die Einführung dieser Reformen vorübergehend eine Verschlechterung der Haushaltslage zur Folge hat, wird die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen hierdurch doch eindeutig verbessert. Nach den Schätzungen der slowakischen Behörden belaufen sich die Nettokosten dieser Reform im Zeitraum 2009-2011 auf 1,1 % des BIP und werden 2012 auf 1,2 % ansteigen. Nach dem Stabilitäts- und Wachstumspakt können diese Kosten auf linear degressiver Basis während eines Übergangszeitraums und nur dann berücksichtigt werden, wenn das Defizit noch in der Nähe des Referenzwerts liegt. Das das Defizit in den Jahren 2009-2011 nicht mehr in der Nähe des Referenzwerts liegt, können die Kosten der Rentenreform nicht berücksichtigt werden.

(10)

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 können „einschlägige Faktoren“ bei den Verfahrensschritten, die zu einer Entscheidung des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits nach Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union führen, nur dann berücksichtigt werden, wenn die doppelte Voraussetzung, dass das Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert nur vorübergehend überschritten wird, vollständig erfüllt ist. Dies ist bei der Slowakei nicht der Fall. Daher werden in den Verfahrensschritten auf dem Weg zu diesem Beschluss keine sonstigen einschlägigen Faktoren berücksichtigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in der Slowakei ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Slowakische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SALGADO


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(2)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(3)  Alle Dokumente zum Defizitverfahren gegen die Slowakei sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/netstartsearch/pdfsearch/pdf.cfm?mode = _m2


21.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/50


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Januar 2010

zur Feststellung, ob Griechenland aufgrund der Empfehlung des Rates vom 27. April 2009 wirksame Maßnahmen getroffen hat

(2010/291/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 8, in Verbindung mit Artikel 126 Absatz 13 und Artikel 136,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist. Zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehört die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung der Umsetzung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1), die verabschiedet wurde, um die umgehende Korrektur übermäßiger gesamtstaatlicher Defizite zu fördern.

(3)

Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts von 2005 sollten Effizienz und wirtschaftliche Grundlagen des Pakts gestärkt und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleistet werden. Ferner sollte sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche und budgetäre Hintergrund auf allen Stufen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (Defizitverfahren) in vollem Umfang berücksichtigt wird. Auf diese Weise bietet der Stabilitäts- und Wachstumspakt einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt.

(4)

Auf Empfehlung der Kommission hat der Rat am 27. April 2009 gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft entschieden, dass in Griechenland ein übermäßiges Defizit bestand (2).

(5)

Auf der Grundlage einer Kommissionsempfehlung hat der Rat am 27. April 2009 gemäß Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eine Empfehlung (3) verabschiedet, in der er die Behörden Griechenlands aufforderte, das übermäßige öffentliche Defizit bis spätestens 2010 zu beenden und dazu das gesamtstaatliche Defizit glaubwürdig und nachhaltig unter 3 % des BIP zurückzuführen. Der Rat setzte der griechischen Regierung eine Frist bis zum 27. Oktober 2009, um wirksame Maßnahmen zu ergreifen.

(6)

Die Fortschritte bei der verbesserten Erhebung und Verarbeitung statistischer Daten und insbesondere der Daten zum Gesamtstaat, so wie sie vom Rat gefordert wurden, waren unzureichend. Die letzte revidierte Meldung vom Oktober 2009 wurde von Eurostat nicht validiert, da erhebliche Unsicherheiten in Bezug auf die von den griechischen Behörden übermittelten Daten bestanden. Die bisherigen Verfahren, die die unverzügliche und korrekte Lieferung von Informationen zum Gesamtstaat gemäß dem derzeitigen Rechtsrahmen gewährleisten sollen, waren offensichtlich unzureichend.

(7)

Die Bewertung der Maßnahmen, die Griechenland aufgrund der Empfehlung des Rates nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2010 ergriffen hat, führt zu folgenden Schlussfolgerungen:

Im Anschluss an die Empfehlung des Rates gemäß Artikel 104 Absatz 7 vom April 2009 setzten die griechischen Behörden die defizitsenkenden Maßnahmen um, die bereits im Haushaltgesetz 2009, in der Aktualisierung des Stabilitätsprogramms vom Januar 2009 und im zusätzlichen Konjunkturpaket vom März 2009 festgeschrieben waren. Auch wenn die Verschlechterung der makroökonomischen Bedingungen schärfer ausfiel als von den griechischen Behörden vorweggenommen, verschlechterten sich die öffentlichen Finanzen doch in weit stärkerem Maße, als man infolge des unerwartet schweren Wirtschaftsabschwungs und weitgehend auch infolge der von der griechischen Regierung verfolgten Haushaltspolitik hätte vermuten können. Insbesondere auf der Ausgabenseite deutet der Haushaltsvollzug 2009 auf erhebliche Ausgabenüberschreitungen in diesem Jahr hin, von denen mehr als die Hälfte auf außerplanmäßig hohe Aufwendungen für Arbeitnehmerentgelte und erhöhte Investitionsausgaben zurückgeht. Auf der Einnahmenseite deutet der Haushaltsvollzug 2009 auf erhebliche Defizite bei der Steuererhebung einschließlich der Steuereinhaltung hin.

Am 25. Juni 2009 kündigten die griechischen Behörden weitere defizitsenkende diskretionäre Maßnahmen mit einer geschätzten Haushaltsentlastung von 1¼ % Prozentpunkten des BIP an. Die meisten Maßnahmen wurden von den griechischen Behörden aber bislang nicht umgesetzt und fast 1 Prozentpunkt des BIP resultierte aus vorübergehenden (einmaligen) Maßnahmen, die auf zusätzliche Einnahmen abzielten und folglich nicht den Empfehlungen des Rates entsprachen, die Haushaltsanpassung im Jahr 2009 durch dauerhafte Maßnahmen zur Kürzung der Ausgaben zu verstärken.

Darüber hinaus sind die 2009 umgesetzten Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen nicht ausreichend, um in diesem Jahr das gesamtstaatliche Defizitziel von 3,7 % des BIP zu erreichen. Zudem sind sie keine Antwort auf die Herausforderungen, um — wie vom Rat empfohlen — den externen Ungleichgewichten und der sich verschlechternden Wettbewerbsposition der griechischen Wirtschaft zu begegnen.

Der hohe projizierte Anstieg der Schuldenquote übersteigt die Auswirkungen der Verschlechterung der gesamtstaatlichen Nettokreditaufnahme, was auf unzureichende Bemühungen schließen lässt, um andere Faktoren als die Nettokreditaufnahme, die zu einer Veränderung des Schuldenniveaus beitragen, im Zaum zu halten.

(8)

Daraus ist abzuleiten, dass erhebliche Einnahmenausfälle und Ausgabenüberschreitungen zu einer signifikanten Verschlechterung der Haushaltsposition Griechenlands im Jahr 2009 geführt haben, die nur teilweise auf die Verschlechterung der makroökonomischen Bedingungen zurückzuführen ist und folglich hauptsächlich aus einer unzureichenden Antwort der griechischen Behörden auf die Empfehlung des Rates vom April 2009 gemäß Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft resultiert —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Griechenland hat auf die Empfehlung des Rates vom 27. April 2009 innerhalb der in dieser Empfehlung gesetzten Frist nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SALGADO


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(2)  ABl. L 135 vom 30.5.2009, S. 21.

(3)  http://ec.europa.eu/economy_finance/publications/publication14950_en.pdf


21.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/52


BESCHLUSS EUPOL AFGHANISTAN/1/2010 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 18. Mai 2010

betreffend die Ernennung des Missionsleiters von EUPOL Afghanistan ad interim

(2010/292/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2010/279/GASP vom 18. Mai 2010 über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL Afghanistan) (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses 2010/279/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee im Einklang mit Artikel 38 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Mission EUPOL Afghanistan zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat die Ernennung des derzeitigen stellvertretenden Missionsleiters Chief Superintendent Nigel THOMAS zum Leiter der Mission ad interim ab dem 31. Mai 2010 bis zur Ernennung eines neuen Missionsleiters vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Chief Superintendent Nigel THOMAS wird ab dem 31. Mai 2010 bis zur Ernennung eines neuen Missionsleiters zum Missionsleiter der Polizeimission der Europäischen Union für Afghanistan ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt bis zur Ernennung eines neuen Missionsleiters.

Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2010.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Präsident

C. FERNÁNDEZ-ARIAS


(1)  ABl. L 123 vom 19.5.2010, S. 4.


21.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/53


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2010

über den Abschluss einer Durchführungsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über Forschungszusammenarbeit im Bereich Heimatschutz/zivile Sicherheit

(2010/293/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (1), insbesondere auf Artikel 5 Buchstabe b Nummer 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika („das Abkommen“) wurde mit dem Beschluss 98/591/EG des Rates (2) angenommen und trat am 14. Oktober 1998 in Kraft. Es kann jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden (3) und wurde am 14. Oktober 2008 (4) erweitert und geändert.

(2)

Transatlantische Forschungszusammenarbeit im Bereich Heimatschutz/zivile Sicherheit ist wünschenswert und zu beiderseitigem Nutzen.

(3)

Bei den Sondierungsgesprächen gelangten die Parteien übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass eine Durchführungsvereinbarung die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit vereinfachen würde.

(4)

Zwischen der Europäischen Kommission und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wurde eine Durchführungsvereinbarung über Forschungszusammenarbeit im interdisziplinären Bereich Heimatschutz/zivile Sicherheit („die Durchführungsvereinbarung“) geschlossen.

(5)

Die Durchführungsvereinbarung hat keine direkten finanziellen Auswirkungen. Gemeinsame Vorhaben konkurrieren miteinander um die Fördermittel, die im Rahmen der regulären FTE- und Begleitmaßnahmen der einschlägigen Forschungsprogramme des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (5) vergeben werden. Gemäß dem Abkommen werden Mittel der Europäischen Union nur für die europäischen Partner bereitgestellt.

(6)

Die Durchführungsvereinbarung sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über Forschungszusammenarbeit im Bereich Heimatschutz/zivile Sicherheit wird genehmigt.

Der Wortlaut der Durchführungsvereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Das für die Generaldirektion Unternehmen und Industrie zuständige Mitglied der Kommission wird ermächtigt, die Durchführungsvereinbarung im Namen der Kommission zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 20. Mai 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 284 vom 22.10.1998, S. 37.

(2)  ABl. L 284 vom 22.10.1998, S. 35.

(3)  ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 7.

(4)  Durch Austausch einer Verbalnote des Rates der EU vom 15. Mai 2009 (Referenz Nr. SGS9/06298) und einer Verbalnote der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, Außenministerium, vom 6. Juli 2009.

(5)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.


DURCHFÜHRUNGSVEREINBARUNG

zwischen der Europäischen Kommission und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über Forschungszusammenarbeit im Bereich Heimatschutz/zivile Sicherheit

In Einklang mit dem am 5. Dezember 1997 in Washington unterzeichneten Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, erweitert und geändert (durch Austausch einer Verbalnote des Rates der EU vom 15. Mai 2009 und einer Verbalnote der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 6. Juli 2009), nachstehend „das Abkommen“ genannt, wird hiermit zwischen der Europäischen Kommission und den Vereinigten Staaten von Amerika, nachstehend „die Parteien“ genannt, eine Durchführungsvereinbarung über Forschungszusammenarbeit im interdisziplinären Bereich Heimatschutz/zivile Sicherheit geschlossen. Die Kooperationsmaßnahmen werden im Rahmen des Abkommens durchgeführt. Ziel dieser Durchführungsvereinbarung ist es, Kooperationsmaßnahmen der genannten Art zwischen den Parteien zu fördern, zu entwickeln und zu erleichtern, wobei der beiderseitige Nutzen durch eine generelle Ausgewogenheit der Vorteile, beiderseitige Möglichkeiten zur Mitwirkung an Kooperationsmaßnahmen sowie Billigkeit und Gerechtigkeit die Grundsätze sind, nach denen ihre Durchführung erfolgt. Mit dieser Durchführungsvereinbarung sollen keine rechtlich verbindlichen Verpflichtungen begründet werden.

1.   Kooperationsmaßnahmen

Die Parteien können Kooperationsmaßnahmen in allen Bereichen der Wissenschaft und Technik ergreifen bzw. fördern, die im Zusammenhang mit dem Bereich Heimatschutz/zivile Sicherheit stehen, im Einklang mit dem Siebten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), Themenbereich 10 „Sicherheit“ (und relevante Folgeprogramme) einerseits und den Prioritäten des United States Department of Homeland Security andererseits.

Diese Kooperationsmaßnahmen können insbesondere folgende Forschungsbereiche im Zusammenhang mit Heimatschutz/ziviler Sicherheit betreffen:

1.1.

Bürgerschutz (z. B. Schutz vor Naturkatastrophen bzw. von Menschen verursachten Bedrohungen, Verhinderung der illegalen Drogenproduktion), einschließlich Krisen- und Notfallmanagement;

1.2.

Schutz und Resilienz von kritischen Infrastrukturen, Kernressourcen, Landwirtschaft, Versorgungseinrichtungen, Kommunikationseinrichtungen und Finanzdiensten;

1.3.

Interaktion zwischen Sicherheit und Gesellschaft unter Einbeziehung der Schnittstelle Mensch/Technik, der Verhaltensforschung, des Datenschutzes und der Biometrik;

1.4.

Sicherheit von Grenzkontrollen und Grenzübertritten unter Einbeziehung der Land- und Seegrenzen;

1.5.

Optimierung bestehender Technologien und ihrer Interoperabilität;

1.6.

Entwicklung von Technologien und Ausrüstungen für Endnutzer, um Bedarfslücken zu schließen und den Anforderungen von Katastrophenschutzeinrichtungen und Ersthelfern nachzukommen;

1.7.

Ausarbeitung und Austausch von relevanten Kriterien, Standards, Schwachstellenanalysen, Analysen wechselseitiger Abhängigkeiten, Zertifizierungen, bewährten Verfahren, Richtlinien, Ausbildungsprogrammen, Testberichten, Daten, Entwicklung von Software und Hardware sowie Austausch von Mitarbeitern.

2.   Art der Kooperationsmaßnahmen

2.1.

Die Kooperationsmaßnahmen können unter anderem folgende Aktivitäten beinhalten:

2.1.1.

Schaffung vergleichbarer Möglichkeiten für die Beteiligung von Einrichtungen aus der Europäischen Union und aus den Vereinigten Staaten von Amerika an den unter Ziffer 1 aufgeführten Tätigkeiten;

2.1.2.

rechtzeitiger Austausch relevanter Informationen über geplante Aufforderungen zur Beantragung von Zuschüssen oder Ausschreibungen oder über die Ankündigungen der unter 2.1.1. genannten Möglichkeiten;

2.1.3.

Fördermaßnahmen innerhalb der jeweiligen Forschungsgemeinschaften für die im Rahmen dieser Durchführungsvereinbarung geschaffenen Möglichkeiten, z. B. regelmäßige Teilnahme an den Programmüberprüfungen beider Parteien, an den Aufforderungen zur Beantragung von Zuschüssen und den breiten Förderprojektankündigungen (Broad Agency Announcements) der US-Behörden und den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen der Europäischen Union;

2.1.4.

vergleichbarer Zugang zu Laboreinrichtungen, Ausrüstung und Material zwecks Durchführung wissenschaftlicher und technologischer Arbeiten wie Forschung, Entwicklung, Prüfung und Beurteilung, Standardisierung und Zertifizierung;

2.1.5.

Unterstützung von gemeinsamen Forschungsarbeiten, Vorschlägen für Entwicklung von und Zugang zu Inhalten, Förderung als Ergänzung bestehender Zuschüsse, Verträge und Vereinbarungen; Finanzierung anderer damit zusammenhängender Kooperationsmaßnahmen von beiderseitigem Vorteil und mit zusätzlichem Nutzen.

3.   Koordinierung

3.1.

Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Kommission planen eine enge Zusammenarbeit zur Koordinierung ihrer gemeinsamen Maßnahmen. Aus diesem Grund sollten beide Parteien zwei Vertreter benennen, die als Mitglieder eines „Lenkungsausschusses“ mit der Koordinierung der gemeinsamen Arbeiten betraut werden. Der Lenkungsausschuss tritt bei Bedarf und in der Regel einmal jährlich zusammen. Die Sitzungen finden abwechselnd in der Europäischen Union und in den Vereinigten Staaten von Amerika statt, wobei die jeweilige Gastgeberseite für Organisation und Verwaltung zuständig ist.

3.2.

Jede Partei kann bei Bedarf für die Sitzungen des Lenkungsausschusses zusätzliche Teilnehmer benennen. Bei den Sitzungen sollten der Untersekretär für Wissenschaft und Technologie des Department of Homeland Security und der in der Europäischen Kommission für Sicherheitsforschung zuständige Direktor gemeinsam den Vorsitz führen. Der Lenkungsausschuss hat keinen formalen Status.

3.3.

Der Lenkungsausschuss überwacht und fördert Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieser Durchführungsvereinbarung. Er sorgt für einen Informationsaustausch über Gepflogenheiten, Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften und Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Durchführungsvereinbarung von Bedeutung sind. Er ermittelt die Möglichkeiten und legt die Ziele für das jeweils kommende Jahr fest, schlägt Ad-hoc-Maßnahmen vor und überprüft die Tätigkeiten sowie den Grad der Beteiligung an den Programmen beider Parteien im Rahmen dieser Durchführungsvereinbarung. Außerdem gibt er einen regelmäßigen Fortschrittsbericht über die Zusammenarbeit heraus.

4.   Finanzierung

4.1.

Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Durchführungsvereinbarung ist abhängig von der Verfügbarkeit entsprechender Finanzmittel und unterliegt den geltenden Gesetzen, sonstigen Vorschriften, Maßnahmen und Programmen beider Parteien sowie den Bestimmungen des Abkommens und dieser Durchführungsvereinbarung. Durch diese Durchführungsvereinbarung entstehen keine finanziellen Verpflichtungen.

4.2.

Jede Partei trägt die Kosten ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Lenkungsausschusses. Kosten, die in direktem Zusammenhang mit diesen Sitzungen stehen, ausgenommen Reise- und Unterbringungskosten, trägt die gastgebende Partei, sofern nicht anders vereinbart.

4.3.

Jede Partei ist für die Audits ihrer Aktionen zur Unterstützung der Kooperationsmaßnahmen verantwortlich, auch für die Audits der diesbezüglichen Tätigkeiten ihrer einzelnen Mitglieder. Diese Audits sind im Einklang mit der bei der jeweiligen Partei üblichen Praxis durchzuführen.

5.   Geistiges Eigentum

Aufteilung und Schutz der Rechte an geistigem Eigentum erfolgen gemäß den Bestimmungen im Anhang des Abkommens.

6.   Verschlusssachen, Ausrüstungen und Materialien

6.1.

Verschlusssachen, die zwischen den Parteien ausgetauscht oder von ihnen erstellt werden, sind gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Sicherheit von Verschlusssachen vom 30. April 2007 und seiner Durchführungsvereinbarung sowie gemäß der zwischen dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates und der Direktion Sicherheit der Europäischen Kommission sowie dem United States Department of State vereinbarten Sicherheitsregelung für den Schutz der zwischen der EU und den Vereinigten Staaten ausgetauschten Verschlusssachen zu kennzeichnen, zu verarbeiten und zu schützen.

6.2.

Jede Partei benennt eine Sicherheitsbehörde als zentrale Kontaktstelle, den sogenannten SPOC (single point of contact); sie ist zuständig für die Verfahren zur Gewährleistung der Sicherheit der unter diese Durchführungsvereinbarung fallenden Verschlusssachen.

6.3.

Informationen sowie Ausrüstungen und Materialien, die gemäß den Bestimmungen dieser Durchführungsvereinbarung bereitgestellt oder erzeugt werden, werden in den Vereinigten Staaten als „SECRET“ und in der EU als „SECRET UE/EU SECRET“ gekennzeichnet.

7.   Unbefugte Weitergabe von Informationen

7.1.

Die „Controlled Unclassified Information“ (eingeschränkt zugängliche Informationen) der Vereinigten Staaten und die sensiblen, aber nicht als Verschlusssache eingestuften Informationen der EU sind nicht-geschützte Informationen oder vorläufige Daten, deren Zugang bzw. Verbreitung jedoch gemäß den anwendbaren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften, der Politik und den Richtlinien der Parteien bestimmten Einschränkungen und Behandlungsanweisungen unterliegen.

7.2.

Informationen, die im Rahmen dieser Durchführungsvereinbarung bereitgestellt oder erzeugt werden, sind entsprechend ihres „vertraulichen“ Charakters gemäß den anwendbaren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften, der Politik und den Richtlinien der Parteien zu kennzeichnen.

7.3.

Für die Vereinigten Staaten umfasst die Einstufung „Controlled Unclassified Information“ unter anderem die wie folgt gekennzeichneten Informationen: „Sensitive Security Information“, „For Official Use Only“, „Law Enforcement Sensitive Information“, „Protected Critical Infrastructure Information“, „Sensitive But Unclassified (SBU)“ sowie gegebenenfalls vertrauliche Geschäftsinformationen. Für die Europäische Kommission sind sensible, aber nicht als Verschlusssache eingestufte Informationen Informationen mit einer formell von der Direktion Sicherheit der Europäischen Kommission genehmigten Kennzeichnung.

7.4.

Die im Rahmen dieser Durchführungsvereinbarung bereitgestellten „Controlled Unclassified Information“ (eingeschränkt zugängliche Informationen) der Vereinigten Staaten und die sensiblen, aber nicht als Verschlusssache eingestuften Informationen der EU:

7.4.1.

müssen angemessen gekennzeichnet sein, um auf ihren sensiblen Charakter hinzuweisen,

7.4.2.

dürfen nicht für andere als die in dieser Durchführungsvereinbarung festgelegten Zwecke verwendet werden und

7.4.3.

dürfen nicht ohne die vorherige Zustimmung der absendenden Partei oder des Urhebers an Dritte weitergegeben werden.

7.5.

Die Parteien treffen im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften alle ihnen zur Verfügung stehenden Maßnahmen, um nicht klassifizierte Informationen, deren Zugang bzw. Verbreitung eingeschränkt sind, vor unberechtigter Weitergabe zu schützen.

7.6.

Die Parteien können detaillierte Sicherheitsregeln für die Kennzeichnung, Speicherung, Verarbeitung und den Schutz von eingeschränkt zugänglichen Informationen festlegen.

8.   Beilegung von Streitigkeiten

8.1.

Die Beilegung von Streitigkeiten über geistiges Eigentum erfolgt gemäß den Bestimmungen im Anhang des Abkommens.

8.2.

Mit Ausnahme der Streitigkeiten über geistiges Eigentum werden alle Fragen oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Durchführungsvereinbarung von den Parteien im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens einschließlich Artikel 12 einvernehmlich beigelegt.

9.   Dauer

Diese Durchführungsvereinbarung beginnt mit der Unterschriftsleistung durch beide Parteien. Sie gilt solange, wie das Abkommen in Kraft ist oder bis eine der Parteien ihre Beteiligung am Abkommen beendet. Möchte eine der Parteien ihre Beteiligung am Abkommen beenden, sollte sie dies der anderen Partei mindestens 90 Tage im Voraus mitteilen. Die Maßnahmen zum Schutz der als Verschlusssache eingestuften Informationen und zur Verhinderung der unberechtigten Weitergabe von Informationen werden im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens und dem Abkommen von 2007 über die Sicherheit von Verschlusssachen fortgesetzt, ungeachtet der Beendigung bzw. des Außerkrafttretens dieser Durchführungsvereinbarung oder des Abkommens. Diese Durchführungsvereinbarung kann mit schriftlicher Zustimmung beider Parteien geändert oder erweitert werden.

Unterzeichnet am … … 2010.

FÜR DIE REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA

FÜR DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION IM NAMEN DER EUROPÄISCHEN UNION