ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.090.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 90

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
10. April 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 297/2010 der Kommission vom 9. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 298/2010 der Kommission vom 9. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 in Bezug auf die Verlängerung der Geltungsdauer von Ausnahmen, die das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten erlauben ( 1 )

4

 

 

Verordnung (EU) Nr. 299/2010 der Kommission vom 9. April 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

6

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/212/GASP

 

*

Beschluss 2010/212/GASP des Rates vom 29. März 2010 über den Standpunkt der Europäischen Union für die im Jahr 2010 vorgesehene Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen

8

 

 

2010/213/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2009 über die staatliche Beihilfe C 34/07 (ex N 93/06) über die Einführung einer Tonnagesteuerregelung für den internationalen Seeverkehr in Polen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10376)  ( 1 )

15

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2009/488/EG, Euratom der Kommission vom 11. Juni 2009 über den Abschluss einer Absichtserklärung zwischen der Europäischen Kommission und der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) (ABl. L 161 vom 24.6.2009)

27

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

10.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 297/2010 DER KOMMISSION

vom 9. April 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es sollten allgemeine Maßnahmen zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt im Bereich der Kontrolle, der Zugangs- und sonstiger Sicherheitskontrollen sowie in den Bereichen Verbotene Gegenstände, Anerkennung der Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards von Drittländern, Einstellung von Personal, Schulung, besondere Sicherheitsverfahren und Freistellung von Sicherheitskontrollen erlassen werden.

(2)

Diese allgemeinen Maßnahmen sind notwendig, um ein gemeinsames Niveau bei der Luftsicherheit innerhalb der Europäischen Union zu erreichen und die Fluggäste so vor unrechtmäßigen Eingriffen zu schützen. Die einmalige Sicherheitskontrolle ist das wichtigste Element zur Erleichterung der Verfahren, das die EU-Rechtsvorschriften bieten. Die Harmonisierung der Kontrollmethoden ist daher wesentlich, um die einmalige Sicherheitskontrolle innerhalb der EU aufrecht zu erhalten, einschließlich der Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen, ohne die Vorteile des Luftverkehrsbinnenmarktes für die EU-Bürger in Frage zu stellen.

(3)

Der Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt nennt in Teil A.3 die zugelassenen Methoden für die Kontrolle von Gepäck, Frachtstücken und Postsendungen sowie von Post und Material von Luftfahrtunternehmen, die im Frachtraum eines Luftfahrzeugs befördert werden sollen. Es ist notwendig, in bestimmten Zeitabständen zusätzliche Kontrollmethoden mit nachgewiesener Effektivität bei der Kontrolle bestimmter oder aller Arten von Fracht zuzulassen und eine Rechtsgrundlage für die Entwicklung entsprechender detaillierter Durchführungsbestimmungen zu schaffen. Metalldetektoren sind als effektive Kontrolltechnik für bestimmte Arten von Fracht zu betrachten.

(4)

Laut der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 sind Flüssigkeiten, Aerosole und Gele nicht als Kategorie von Gegenständen anzusehen, deren Mitführen in Sicherheitsbereichen und an Bord von Luftfahrzeugen verboten werden kann. Wohl aber sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 Methoden und Technologien zur Erkennung von Flüssigsprengstoffen so bald wie möglich und spätestens bis zum 29. April 2010 EU-weit auf Flughäfen bereitzustellen.

(5)

Es ist jetzt an der Zeit, die Beschränkungen für das Mitführen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen aufzuheben und schrittweise von einem Verbot der meisten Flüssigkeiten zu einem System überzugehen, das auf Kontrollen zum Aufspüren von Flüssigsprengstoffen basiert. Dabei sind Übergangsbestimmungen über April 2010 hinaus erforderlich, um die schrittweise Einführung entsprechender Erkennungsmethoden und -technologien an allen Flughäfen der EU zu ermöglichen, ohne dass die Luftsicherheit gefährdet wird. Um den Anliegen der Strafverfolgungsbehörden Rechnung zu tragen, deren Ziel die Verhinderung neuer Terroranschläge ist, muss ein effektiver Mechanismus so lange verfügbar sein, bis die Flughäfen zum Einsatz zuverlässiger Detektorenausrüstungen in der Lage sind. Daher ist ein neues Konzept erforderlich. Dieses Konzept sollte bis zum 29. April 2013 feststehen, d. h. dem Datum, ab dem alle Flughäfen über Ausrüstungen zur Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen verfügen sollten.

(6)

Dieses Vorgehen sollte aber die Flughäfen nicht davon abhalten, entsprechende Ausrüstungen bereits früher bereitzustellen und einzusetzen — vorausgesetzt, sie entsprechen den Standards der von der Kommission verabschiedeten Durchführungsbestimmungen. Unter diesen Voraussetzungen könnten die Flughäfen den abfliegenden Fluggästen das Mitführen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen erleichtern, indem sie z. B. an einem Sicherheitskontrollpunkt Ausrüstungen zur Aufspürung von Flüssigsprengstoffen bereitstellen. Außerdem könnten einige Flughäfen beschließen, fortgeschrittene Ausrüstungen schneller zu installieren.

(7)

Da die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen an Flughäfen Flexibilität verlangt, bleiben die gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt absolut technologieneutral. Die Mitgliedstaaten und Flughäfen können unter den verfügbaren Optionen, die in der hiermit geänderten Verordnung (EG) Nr. 272/2009 aufgeführt werden, die Technologien auswählen, die sich an ihren Flughäfen möglichst effektiv und effizient bereitstellen und anwenden lassen.

(8)

Für den Betrieb von Kontrollausrüstungen zum Aufspüren von Flüssigsprengstoffen ist es erforderlich, dass Flughäfen oder sonstige für die Luftsicherheit zuständige Stellen nur solche Ausrüstungen beschaffen und bereitstellen, die nachweislich den technischen Standards entsprechen, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 verabschiedet wurden. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass alle regulatorischen Anforderungen erfüllt sind, damit diese Ausrüstungen entsprechend den in dieser Verordnung genannten Fristen bereitgestellt werden können.

(9)

In der Übergangszeit sollten die Fluggäste unmissverständlich darüber unterrichtet werden, welche EU-Flughäfen Kontrollen von Flüssigkeiten durchführen. Flughäfen und Luftfahrtunternehmen sollten zusammenarbeiten, um dafür zu sorgen, dass die Konfiszierung von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen das letzte Mittel bleibt.

(10)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 festgelegten allgemeinen Maßnahmen sollten durch die Einführung von Vorschriften geändert werden, die den Einsatz von Metalldetektoren bei der Kontrolle von aufgegebenem Gepäck, Fracht und Post in geeigneten Fällen zulassen und die Einführung von Übergangsregelungen für das Mitführen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen in Sicherheitsbereichen oder an Bord von Luftfahrzeugen für einen begrenzten Zeitraum gestatten, um die Sicherheitsstandards nicht zu beeinträchtigen.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 272/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

(12)

Technologische oder regulatorische Entwicklungen in der EU oder auf internationaler Ebene können die in dieser Verordnung festgelegten Daten beeinflussen. Bei Bedarf kann die Kommission Überarbeitungsvorschläge unterbreiten, insbesondere unter Berücksichtigung der Einsetzbarkeit von Ausrüstungen und der Abwicklung der Fluggastformalitäten.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 gilt in vollem Umfang ab dem Zeitpunkt, der in den Durchführungsvorschriften angegeben ist, die nach den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung genannten Verfahren erlassen werden, spätestens jedoch ab dem 29. April 2010. Diese Verordnung sollte daher ab dem 29. April 2010 zusammen mit der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen in Kraft treten.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingerichteten Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 29. April 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. April 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(2)  ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 7.


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A.3 erhalten die Buchstaben f und g folgende Fassung:

„f)

Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte)

g)

Simulationskammer und

h)

Metalldetektorausrüstung.“

2.

Nach Teil B ist folgender Teil B1 hinzuzufügen:

„TEIL B.1

Flüssigkeiten, Aerosole und Gele

Flüssigkeiten, Aerosole und Gele dürfen in Sicherheitsbereichen und an Bord von Luftfahrzeugen mitgeführt werden, wenn sie gemäß den Anforderungen der aufgrund von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 verabschiedeten Durchführungsbestimmungen kontrolliert wurden oder von der Kontrolle ausgenommen sind.

1.

Bis zum 29. April 2011 dürfen Flüssigkeiten, Aerosole und Gele, die an einem Drittlandsflughafen oder an Bord eines Luftfahrzeugs eines gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmens erworben wurden, in Sicherheitsbereichen und an Bord von Luftfahrzeugen mitgeführt werden, wenn sie sich in einer Tasche befinden, die den empfohlenen Leitlinien der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation für Sicherheitskontrollen entspricht und einen hinreichenden Nachweis über den Kauf innerhalb der vorausgegangenen 36 Stunden auf der Luftseite des Flughafens oder an Bord des Luftfahrzeugs enthält. Die Flüssigkeiten, Aerosole und Gele sind gemäß den Anforderungen der aufgrund von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 verabschiedeten Durchführungsbestimmungen zu kontrollieren.

2.

Bis zum 29. April 2013 müssen alle Flughäfen Flüssigkeiten, Aerosole und Gele gemäß den aufgrund von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 verabschiedeten Anforderungen kontrollieren.

3.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle regulatorischen Anforderungen erfüllt sind, um die Bereitstellung von Ausrüstungen zur Kontrolle von Flüssigkeiten, die den Anforderungen der gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 verabschiedeten Durchführungsbestimmungen entsprechen, innerhalb der in Absatz 1 und 2 genannten Fristen zu ermöglichen.

Die Fluggäste sind unmissverständlich darüber zu unterrichten, an welchen EU-Flughäfen sie Flüssigkeiten, Aerosole und Gele in Sicherheitsbereichen und an Bord von Luftfahrzeugen mitführen dürfen, und welche Bedingungen dafür ggf. zu erfüllen sind.“


10.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 298/2010 DER KOMMISSION

vom 9. April 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 in Bezug auf die Verlängerung der Geltungsdauer von Ausnahmen, die das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten erlauben

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) enthält in Anhang II die abschließende Liste der im Rahmen des Arbeitsprogramms zu untersuchenden alten Wirkstoffe zur systematischen Prüfung aller Wirkstoffe, die bereits in Verkehr sind, nachstehend das „Prüfprogramm“, und untersagt das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die weder in jenem Anhang noch in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführte Wirkstoffe enthalten.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 kann die Kommission jedoch Ausnahmen von diesem Verbot gewähren, wenn ein Mitgliedstaat zu dem Schluss kommt, dass ein Wirkstoff aus Gründen der Gesundheit, der Sicherheit oder des Schutzes des kulturellen Erbes erforderlich oder unverzichtbar für die Gesellschaft ist und es keine technischen und wirtschaftlichen Alternativen oder Ersatzstoffe gibt, die aus Sicht des Umwelt- und Gesundheitsschutzes vertretbar wären, und können die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von ausschließlich aus Lebens- oder Futtermitteln bestehenden Wirkstoffen erlauben, die zur Verwendung als Repellentien und Lockmittel in der Produktart 19 bestimmt sind.

(3)

Diese Ausnahmen können derzeit bis zum 14. Mai 2010 angewendet werden, da das Prüfprogramm ursprünglich nur bis zu dem Datum laufen sollte.

(4)

Mit der Richtlinie 98/8/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/107/EG (3) wurde das Prüfprogramm bis 14. Mai 2014 verlängert.

(5)

Im Interesse der Kohärenz ist es angebracht, die Geltungsdauer der Ausnahmen gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 mit der Laufzeit des Prüfprogramms in Übereinstimmung zu bringen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen kann die Kommission eine Ausnahme von Artikel 4 Absatz 1 gewähren und damit das Inverkehrbringen in den Antrag stellenden Mitgliedstaaten bis zu dem in Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/8/EG genannten Zeitpunkt erlauben, sofern die Mitgliedstaaten

a)

sicherstellen, dass die weitere Verwendung nur möglich ist, wenn Produkte, die diesen Stoff enthalten, für den vorgesehenen wesentlichen Verwendungszweck zugelassen werden;

b)

zu dem Schluss kommen, dass unter Berücksichtigung aller verfügbaren Informationen davon auszugehen ist, dass die weitere Verwendung des Stoffs keine unannehmbaren Auswirkungen für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt hat;

c)

bei der Erteilung von Zulassungen alle angemessenen Risiko mindernden Maßnahmen vorschreiben;

d)

dafür Sorge tragen, dass die zugelassenen Biozid-Produkte, die nach dem 1. September 2006 weiter in Verkehr gebracht werden, entsprechend den von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Absatz festgelegten Verwendungsvorschriften neu gekennzeichnet werden, und

e)

sicherstellen, dass die Inhaber der Zulassung oder die betreffenden Mitgliedstaaten gegebenenfalls nach Alternativen für solche Verwendungszwecke suchen oder dass nach dem Verfahren des Artikels 11 der Richtlinie 98/8/EG Unterlagen erstellt und bis spätestens zwei Jahre vor dem in Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/8/EG genannten Zeitpunkt vorgelegt werden.“

2.

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bis zu dem in Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/8/EG genannten Zeitpunkt das Inverkehrbringen von ausschließlich aus Lebens- oder Futtermitteln bestehenden Wirkstoffen erlauben, die zur Verwendung als Repellentien und Lockmittel in der Produktart 19 bestimmt sind.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. April 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.

(3)  ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 40.


10.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/6


VERORDNUNG (EU) Nr. 299/2010 DER KOMMISSION

vom 9. April 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. April 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. April 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

160,8

JO

113,1

MA

135,9

TN

140,7

TR

115,0

ZZ

133,1

0707 00 05

JO

92,1

MA

75,2

TR

126,1

ZZ

97,8

0709 90 70

MA

64,6

TR

115,1

ZZ

89,9

0805 10 20

EG

48,9

IL

50,4

MA

49,9

TN

56,1

TR

65,2

ZZ

54,1

0805 50 10

EG

65,1

IL

66,2

TR

63,8

ZA

71,7

ZZ

66,7

0808 10 80

AR

94,9

BR

84,8

CA

112,7

CL

87,6

CN

73,9

MK

22,1

NZ

123,3

US

131,8

UY

74,3

ZA

82,6

ZZ

88,8

0808 20 50

AR

84,6

CL

111,3

CN

52,9

ZA

85,9

ZZ

83,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

10.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/8


BESCHLUSS 2010/212/GASP DES RATES

vom 29. März 2010

über den Standpunkt der Europäischen Union für die im Jahr 2010 vorgesehene Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union sieht in dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) weiterhin den Grundstein des globalen Systems der Nichtverbreitung von Kernwaffen, die wesentliche Grundlage der weiteren nuklearen Abrüstung nach Artikel VI NVV sowie ein wichtiges Element für den verstärkten Ausbau von Anwendungen nuklearer Energie zu friedlichen Zwecken.

(2)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, die für die Maßnahmen der Union in diesem Bereich zielsetzend sein soll. Der Rat hat am 8. Dezember 2008 ein Dokument mit dem Titel „Neue Handlungslinien der Europäischen Union im Bereich der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme“ angenommen.

(3)

Am 12. Dezember 2008 hat der Europäische Rat die Erklärung des Rates zur Stärkung der internationalen Sicherheit gebilligt, wobei er seine Entschlossenheit bekräftigte, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme zu bekämpfen und die konkreten und realistischen Abrüstungsinitiativen zu fördern, die die Union der Generalversammlung der Vereinten Nationen vorgelegt hat.

(4)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat einstimmig die Resolution 1540 (2004) angenommen, in der die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägermittel als Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit bezeichnet wird. Zur Unterstützung der Durchführung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen hat der Rat am 12. Juni 2006 die Gemeinsamen Aktion 2006/419/GASP (1) und am 14. Mai 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/368/GASP (2) angenommen.

(5)

Der auf Ebene der Staats- und Regierungschefs zusammengetretene Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat einstimmig die Resolution 1887(2009) angenommen, in der er seine Entschlossenheit bekundet, eine sicherere Welt für alle anzustreben und die Bedingungen für eine Welt ohne Kernwaffen zu schaffen, im Einklang mit den Zielen des NVV, in einer Weise, die die internationale Stabilität fördert, und beruhend auf dem Grundsatz der unverminderten Sicherheit für alle; ferner fordert der Sicherheitsrat alle Staaten, die nicht Vertragsparteien des NVV sind, auf, dem Vertrag als Nichtkernwaffenvertragsstaaten beizutreten, und fordert die Vertragsstaaten des NVV auf, allen ihren Verpflichtungen vollständig nachzukommen und ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen und zusammenzuarbeiten, damit die Konferenz zur Überprüfung des NVV im Jahr 2010 den Vertrag erfolgreich stärken und realistische und erreichbare Ziele für alle drei Säulen des Vertrags festlegen kann: die Nichtverbreitung, die friedliche Nutzung der Kernenergie und die Abrüstung.

(6)

Seit 2004 hat der Rat mehrere Gemeinsame Aktionen zur Unterstützung der Tätigkeiten der Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, so zuletzt die Gemeinsamen Aktion 2008/314/GASP (3).

(7)

Am 8. Dezember 2008 hat der Rat Schlussfolgerungen des Rates zu einem Beitrag der EU von bis zu 25 Mio. EUR zur Einrichtung einer Kernbrennstoffbank unter der Ägide der IAEO angenommen.

(8)

Seit 2006 hat der Rat mehrere Gemeinsame Aktionen zur Unterstützung der Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen mit dem Ziel der Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten angenommen. Darunter war zuletzt die Gemeinsame Aktion 2008/588/GASP (4). Außerdem hat der Rat sich für ein baldiges Inkrafttreten und die Universalisierung des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT) eingesetzt.

(9)

Der Präsident der Vereinigten Staaten hat für den 13. April 2010 ein Gipfeltreffen zur nuklearen Sicherheit anberaumt, das dazu dienen soll, das Engagement für weltweite nukleare Sicherheit, einschließlich der Bewältigung der Bedrohung durch den Nuklearterrorismus, zu verstärken.

(10)

Auf der Konferenz von 1995 zur Überprüfung und Verlängerung des NVV haben die Vertragsparteien Beschlüsse über die unbegrenzte Verlängerung des Vertrags, über die Grundsätze und Ziele im Bereich der Nichtverbreitung von Kernwaffen und der nuklearen Abrüstung sowie über die Stärkung des Prozesses zur Überprüfung des NVV gefasst und eine Entschließung zum Nahen Osten angenommen.

(11)

Die Konferenz zur Überprüfung des NVV von 2000 hat ein Schlussdokument verabschiedet.

(12)

Der Rat hat am 25. April 2005 den Gemeinsamen Standpunkt 2005/329/GASP betreffend die im Jahr 2005 vorgesehene Überprüfungskonferenz der Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (5) angenommen.

(13)

Der Vorbereitungsausschuss für die im Jahr 2010 vorgesehene Konferenz zur Überprüfung des NVV hat drei Tagungen abgehalten, und zwar vom 30. April bis 11. Mai 2007 in Wien, vom 28. April bis 9. Mai 2008 in Genf und vom 4. bis 15. Mai 2009 in New York.

(14)

Entsprechend den Ergebnissen der Konferenzen zur Überprüfung des NVV von 2000 und 2005 sowie den Erörterungen auf den drei Tagungen des Vorbereitungsausschusses für die im Jahr 2010 vorgesehene Konferenz zur Überprüfung des NVV sollten unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage die im Gemeinsamen Standpunkt 2005/329/GASP genannten Ziele und die in diesem Rahmen ergriffenen Initiativen aktualisiert und weiter ausgebaut werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Union verfolgt das Ziel, das Internationale System für die Nichtverbreitung von Kernwaffen dadurch zu stärken, dass sie sich für ein wesentliches und ausgewogenes Ergebnis der im Jahr 2010 vorgesehenen Überprüfungskonferenz der Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) einsetzt, damit bei der Verwirklichung der im NVV festgeschriebenen Ziele greifbare und realistische Fortschritte erreicht werden können.

Zur Erreichung dieses Ziels wird die Union insbesondere darauf hinwirken, dass eine Reihe konkreter, wirksamer, pragmatischer und einvernehmlicher Maßnahmen ergriffen wird, um die internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung der Proliferation zu intensivieren, die Abrüstung fortzusetzen und den verantwortungsvollen Ausbau der friedlichen Nutzung der Kernenergie durch die Länder sicherzustellen, die ihre Kapazitäten in diesem Bereich ausbauen möchten. Hierfür hat die Union ein Arbeitsdokument erstellt und der Konferenz zur Überprüfung des NVV im Jahr 2010 vorgelegt, das zukunftsorientierte Vorschläge der EU zu allen drei Säulen des NVV enthält (6), die Bestandteil eines ambitionierten Aktionsplans werden sollen, dessen Verabschiedung auf der Konferenz zur Überprüfung des NVV im Jahr 2010 erfolgen soll.

Artikel 2

Die Union wirkt bei der im Jahr 2010 vorgesehenen Konferenz zur Überprüfung des NVV insbesondere darauf hin sicher zu stellen, dass sich die Vertragsstaaten des NVV (nachstehend „die Vertragsstaaten“) mit den folgenden prioritären Maßnahmen befassen:

1.

Bekräftigung seitens aller Vertragsstaaten, dass sie ihren Pflichten nachkommen und für das Erreichen der Ziele des NVV und für dessen weltweite Geltung eintreten;

2.

Förderung der konsequenteren Durchführung des NVV durch Verabschiedung einer Reihe konkreter, wirksamer, pragmatischer und einvernehmlicher Maßnahmen, um die internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung der Proliferation zu intensivieren, die Abrüstung fortzusetzen, den verantwortungsvollen Ausbau der friedlichen Nutzung der Kernenergie sicherzustellen und Fortschritte bei der Durchführung der NVV-Entschließung von 1995 zum Nahen Osten zu erzielen;

3.

Bekräftigung des Engagements für die Prozesse der nuklearen Rüstungskontrolle und der Abrüstung und Hervorhebung der Notwendigkeit, bei diesen Prozessen konkrete Fortschritte zu erzielen, und zwar insbesondere durch eine globale Reduzierung des weltweiten Kernwaffenbestands im Einklang mit Artikel VI des NVV und unter Berücksichtigung der besonderen Verantwortung der Staaten, die die größten Nuklearwaffenarsenale besitzen, sowie durch die Vereinbarung spezieller frühzeitiger Maßnahmen, einschließlich des Hinwirkens auf ein baldiges Inkrafttreten des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT) und die Aufnahme von Verhandlungen über einen Vertrag über ein Verbot der Produktion von spaltbarem Material für Waffenzwecke (FMCT) im Rahmen der Abrüstungskonferenz als unerlässliche Maßnahmen zur Erfüllung der in Artikel VI des NVV festgelegten Verpflichtungen und zur Erreichung des dort verankerten letztendlichen Ziels;

4.

nach Artikel III des NVV eine Verbesserung der Wirksamkeit und des Umfangs des Systems der Nichtverbreitung, indem der Abschluss eines umfassenden Sicherungsabkommens und des Zusatzprotokolls Verifikationsstandard wird;

5.

Stärkung des NVV, indem die Vertragsstaaten zu einem gemeinsamen Verständnis darüber gelangen, wie auf den Rücktritt eines Vertragsstaates vom NVV wirksam reagiert werden kann;

6.

Unterstützung des NVV unter Berücksichtigung der derzeitigen wesentlichen Probleme im Bereich der Nichtverbreitung, namentlich in der Demokratischen Volksrepublik Korea und in der Islamischen Republik Iran, indem die Vertragsstaaten zu einem gemeinsamen Verständnis darüber gelangen, wie in Fällen der Nichteinhaltung des Vertrags entschlossen und wirksam reagiert werden kann;

7.

bessere Akzeptanz und mehr Unterstützung für das Konzept eines verantwortungsvollen Ausbaus der friedlichen Nutzung der Kernenergie unter den bestmöglichen Bedingungen in Bezug auf Sicherheit, Sicherung und Nichtverbreitung, sowie für multilaterale Konzepte für den Kernbrennstoffzyklus.

Artikel 3

Im Hinblick auf das in Artikel 1 genannte Ziel und die in Artikel 2 festgelegten prioritären Maßnahmen

a)

wirkt die Union auf der im Jahr 2010 vorgesehenen Konferenz zur Überprüfung des NVV an einer strukturierten und ausgewogenen Überprüfung des Funktionierens des NVV, einschließlich der Umsetzung der Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen des NVV, sowie der Ermittlung der Bereiche, in denen in Zukunft weitere Fortschritte erzielt werden sollten, und der dazu geeigneten Mittel mit; dabei ist sie insbesondere im Hinblick auf die im Jahr 2015 vorgesehene Konferenz zur Überprüfung des NVV tätig;

b)

leistet die Union auf der Grundlage des durch den NVV vorgegebenen Rahmens einen Beitrag zu einem Konsens, indem sie die Beschlüsse und die Entschließung zum Nahen Osten der Konferenz zur Überprüfung und Verlängerung des NVV von 1995 sowie das Schlussdokument der Konferenz zu Überprüfung des NVV von 2000 unterstützt, der derzeitigen Situation Rechnung trägt und unter anderem folgende wesentliche Anliegen fördert:

1.

Anstrengungen zur Wahrung der Integrität des NVV, zur Stärkung seiner Geltungskraft und zu seiner verbesserten Umsetzung;

2.

Anerkennung des NVV als einzigartiges und unersetzliches multilaterales Instrument zur Erhaltung und Festigung von Frieden, Sicherheit und Stabilität auf internationaler Ebene, da dieser Vertrag den Rechtsrahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Kernwaffen sowie zum weiteren Ausbau des Verifikationssystems, mit dem die ausschließlich friedliche Nutzung der Kernenergie durch die Nichtkernwaffenstaaten gewährleistet wird, schafft, die wesentliche Grundlage für die weitere nukleare Abrüstung im Einklang mit Artikel VI bildet und ein wichtiges Element für den verstärkten Ausbau von Anwendungen nuklearer Energie zu friedlichen Zwecken darstellt, unter Herausstellung der Tatsache, dass der NVV mit seinen drei sich gegenseitig verstärkenden Säulen den gemeinsamen Sicherheitsinteressen aller Vertragsstaaten dient;

3.

Bekenntnis zur unbedingten Notwendigkeit einer uneingeschränkten Einhaltung aller Bestimmungen des NVV durch alle Vertragsstaaten;

4.

Hervorhebung der Notwendigkeit, dass die Maßnahmen und Strategien der Vertragsstaaten mit den Vertragsbestimmungen des NVV im Einklang stehen;

5.

Eintreten für die weltweite Geltung des NVV; Aufruf an alle Staaten, die nicht Vertragsparteien des NVV sind, dem Vertrag über die Nichtverbreitung unverzüglich als Nichtkernwaffenvertragsstaaten beizutreten und im Vorgriff auf ihren Beitritt zum NVV die Vertragsbestimmungen einzuhalten und sich zur Nichtverbreitung von Kernwaffen und zur Abrüstung zu verpflichten;

6.

Würdigung des Beitrags, den die Zivilgesellschaft durch ihr Eintreten für die Grundsätze und Ziele des NVV leistet;

ABRÜSTUNG

7.

Bekräftigung des Engagements dafür, im Einklang mit den Zielen des NVV nach einer sichereren Welt für alle zu streben und die Voraussetzungen für eine atomwaffenfreie Welt zu schaffen; in der Überzeugung, dass auf dem Weg zur Verwirklichung dieses Ziels schon Zwischenschritte zu bedeutend mehr Sicherheit in der Welt führen können;

8.

Würdigung der seit dem Ende des Kalten Krieges erfolgten beachtlichen Reduzierung der Kernwaffenbestände, unter anderem auch durch zwei Mitgliedstaaten der Union; Hervorhebung der Notwendigkeit einer weltweiten Reduzierung der Kernwaffenarsenale im Rahmen der weiteren systematischen Bemühungen um eine schrittweise nukleare Abrüstung gemäß Artikel VI des NVV, unter Berücksichtigung der besonderen Verantwortung der Staaten, die die größten Nuklearwaffenarsenale besitzen, und in diesem Zusammenhang Begrüßung der Verhandlungen über ein neues START-Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Russischen Föderation; erneuter Hinweis auf die Notwendigkeit, dass weitere Fortschritte dabei erzielt werden müssen, ihre Kernwaffenarsenale zu reduzieren und die operative Einsatzbereitschaft ihrer Kernwaffensysteme auf das unerlässliche Mindestmaß herabzusetzen;

9.

in Bezug auf nicht-strategische Kernwaffen:

i)

Appell an alle Vertragsstaaten, die über nicht-strategische Kernwaffen verfügen, diese im Hinblick auf ihre verifizierbare und unumkehrbare Reduzierung und Beseitigung in den allgemeinen Prozess der Rüstungskontrolle und der Abrüstung mit einzubeziehen,

ii)

Anerkennung der Bedeutung, die weiteren Maßnahmen, mit denen Transparenz und Vertrauen geschaffen werden sollen, im Hinblick auf die Förderung des nuklearen Abrüstungsprozesses zukommt,

iii)

Ermutigung der Vereinigten Staaten und der Russischen Föderation, die 1991/92 unternommenen einseitigen Initiativen ihrer beiden damaligen Präsidenten (die „Presidential Nuclear Initiatives“) fortzuführen und nicht-strategische Kernwaffen in die nächste Runde der bilateralen Reduzierung ihrer Kernwaffenbeständen einzubeziehen, was zu niedrigeren Höchstgrenzen sowohl für die Zahl der strategischen als auch für die Zahl der nicht-strategischen Kernwaffen in den Arsenalen beider Länder führen würde;

10.

Anerkennung der Anwendung des Grundsatzes der Irreversibilität bei allen Maßnahmen im Bereich der nuklearen Abrüstung und der Rüstungskontrolle als Beitrag zur Erhaltung und Verstärkung von Frieden, Sicherheit und Stabilität auf internationaler Ebene unter Berücksichtigung der hier dargelegten Bedingungen;

11.

Anerkennung der Bedeutung, die im Hinblick auf die nukleare Abrüstung den Programmen zur Vernichtung und Beseitigung von Kernwaffen und zur Beseitigung von spaltbarem Material, wie es im Rahmen der Globalen G8-Partnerschaft definiert ist, beigemessen wird;

12.

Fortsetzung der Bemühungen um Verifizierbarkeit, Transparenz und weitere vertrauensbildende Maßnahmen durch die Atommächte zur Förderung weiterer Fortschritte im Bereich der Abrüstung; in diesem Zusammenhang Anerkennung der vermehrten Transparenz, die einige Kernwaffenstaaten, unter anderem auch zwei Mitgliedstaaten der Union, in Bezug auf ihre Kernwaffen an den Tag legen, Appell an die anderen Kernwaffenstaaten, es diesen Staaten gleich zu tun;

13.

zudem Bekräftigung des Engagements für die vertraglich gestützte nukleare Rüstungskontrolle und Abrüstung und Hervorhebung der Notwendigkeit, die multilateralen Anstrengungen zu verstärken und die multilateralen Instrumente, insbesondere die Abrüstungskonferenz, zu reaktivieren;

14.

Appell an die Staaten, insbesondere an die neun noch in Anhang II des CTBT aufgelisteten Staaten, die dies bisher noch nicht getan haben, den CTBT im Hinblick auf sein möglichst baldiges Inkrafttreten unverzüglich und bedingungslos zu unterzeichnen und zu ratifizieren, da dieser Vertrag ein wesentlicher Bestandteil der Regelung über die nukleare Abrüstung und die Nichtverbreitung von Kernwaffen ist; in diesem Zusammenhang Würdigung der jüngst von den Vereinigten Staaten von Amerika eingegangenen Verpflichtung zur baldigen Ratifizierung des CTBT;

15.

in Erwartung des Inkrafttretens des CTBT Appell an alle Staaten, ein Moratorium für Atomversuche einzuhalten, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die den Verpflichtungen im Sinne des CTBT und dessen Bestimmungen zuwiderlaufen, und alle nuklearen Testanlagen in einer für die internationale Gemeinschaft transparenten und offenen Weise baldmöglichst rückzubauen; Betonung der Bedeutung und Würdigung der bisherigen Arbeit der Vorbereitungskommission der Organisation des CTBT, insbesondere im Hinblick auf das Internationale Überwachungssystem;

16.

Begrüßung der 2009 erfolgten einvernehmlichen Annahme des Arbeitsprogramms der Abrüstungskonferenz und auf dieser Grundlage erneuter Appell im Hinblick auf den unverzüglichen Beginn und den baldigen Abschluss der Verhandlungen über einen FMCT auf der Grundlage des Dokuments CD/1299 vom 24. März 1995 und des darin festgelegten Mandats, wie im Beschluss der Abrüstungskonferenz vom 29. Mai 2009 im Hinblick auf die Festlegung eines Arbeitsprogramms für das Treffen von 2009 (CD/1864) vereinbart;

17.

in Erwartung des Inkrafttretens eines FMCT Appell an alle betroffenen Staaten, ein sofortiges Moratorium in Bezug auf die Produktion von spaltbarem Material für Waffenzwecke zu verkünden und einzuhalten und die Anlagen, die zur Erzeugung von spaltbarem Material für Waffenzwecke genutzt werden, rückzubauen oder für eine Nutzung ausschließlich zu nicht-explosiven Zwecken umzubauen; Würdigung der Maßnahmen der fünf Kernwaffenstaaten, insbesondere innerhalb der Union, die die entsprechenden Moratorien verkündet und die entsprechenden Anlagen rückgebaut haben;

18.

Aufruf an alle betroffenen Staaten, geeignete praktische Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefahr eines unabsichtlich ausgelösten Atomkriegs zu verhindern;

19.

weitere Prüfung der Frage der Sicherheitsgarantien für die Nicht-Kernwaffenstaaten, die Vertragsstaaten sind;

20.

Aufruf an die Kernwaffenstaaten zur Bekräftigung der bestehenden Sicherheitsgarantien im Sinne der Resolution 984 (1995) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in Anerkennung der Tatsache, dass diese Sicherheitsgarantien das System der Nichtverbreitung von Kernwaffen stärken, und zur Unterzeichnung und Ratifizierung der im Anschluss an die erforderlichen Konsultationen im Einklang mit den Leitlinien der VN-Abrüstungskommission aus dem Jahr 1999 abgeschlossenen einschlägigen Protokolle zu den Verträgen zur Einrichtung kernwaffenfreier Zonen unter Anerkennung, dass für diese Zonen vertraglich gestützte Sicherheitsgarantien gelten;

21.

Hervorhebung der Notwendigkeit, den allgemeinen Prozess der Rüstungskontrolle und der Abrüstung voranzubringen, und Aufruf zu weiteren Fortschritten im Hinblick auf alle Aspekte der Abrüstung, um für mehr Sicherheit in der Welt zu sorgen;

22.

Hinwirken auf die Aufnahme von Konsultationen über einen Vertrag über das Verbot von Boden-Boden-Raketen mit kurzer und mittlerer Reichweite;

23.

Aufruf im Hinblick auf eine weltweite Geltung und tatsächliche Anwendung des Haager Verhaltskodex gegen die Proliferation ballistischer Raketen;

24.

Hinweis auf die Bedeutung einer weltweiten Geltung und Umsetzung des Übereinkommens über das Verbot biologischer Waffen und Toxinwaffen, des Chemiewaffenübereinkommens sowie der Übereinkommen, Maßnahmen und Initiativen, die einen Beitrag zur Kontrolle konventioneller Waffen leisten;

25.

Hinwirken auf die Lösung der Probleme im Zusammenhang mit regionaler Instabilität und Unsicherheit sowie die Beilegung von Konfliktsituationen, die häufig zahlreichen Aufrüstungsprogrammen zurunde liegen;

NICHTVERBREITUNG

26.

Anerkennung der Tatsache, dass sich in den letzten Jahren große Herausforderungen im Zusammenhang mit der Verbreitung von Kernwaffen ergeben haben, namentlich in der Demokratischen Volksrepublik Korea und der Islamischen Republik Iran, Betonung des Umstands, dass die internationale Gemeinschaft bereit sein muss, diesen Problemen entgegenzutreten, und Hervorhebung der Notwendigkeit, mit entschiedenen Maßnahmen zu reagieren;

27.

Hervorheben der Notwendigkeit, die Rolle des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen als letzte Schlichtungsinstanz zu stärken, damit er im Falle einer Nichterfüllung der aus dem NVV resultierenden Verpflichtungen gemäß der Satzung der Internationalen Atomenergie Organisation (IAEO) die geeigneten Maßnahmen ergreift, einschließlich der Durchführung der Sicherheitsüberwachung;

28.

Hinweis auf die etwaigen Auswirkungen eines Rücktritts vom NVV auf den Weltfrieden und die internationale Sicherheit; Aufruf an die internationale Gemeinschaft, auf die Ankündigung eines Rücktritts und dessen Auswirkungen zielgerichtet und mit der gebotenen Eile zu reagieren; Betonung der Forderung an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, unverzüglich auf die Ankündigung eines Vertragsstaats, vom NVV zurückzutreten, zu reagieren und sich ausdrücklich damit zu befassen; dringende Aufforderung an die Vertragsstaaten des NVV, diesbezügliche Maßnahmen zu verabschieden, die auch Regelungen für die Aufrechterhaltung angemessener IAEO-Sicherungsmaßnahmen für sämtliches Kernmaterial sowie sämtliche kerntechnischen Ausrüstungen, Nukleartechnologien und kerntechnische Einrichtungen, die für friedliche Zwecke entwickelt wurden, umfassen;

29.

Aufruf zur Aussetzung der Zusammenarbeit mit einem Staat im nuklearen Bereich, wenn die IAEO außerstande ist, ausreichende Zusicherungen dafür zu geben, dass das Nuklearprogramm dieses Staates ausschließlich friedlichen Zwecken dient, wobei die Zusammenarbeit so lange ausgesetzt wird, bis die IAEO diese Zusicherungen geben kann;

30.

Appell an alle Staaten im Nahen Osten, unter anderem weiter darauf hinzuarbeiten, in dieser Region eine Zone zu schaffen, die nachweislich frei von Kernwaffen und sonstigen Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen ist, und sich aller Maßnahmen zu enthalten, die die Erreichung dieses Ziels verhindern; Anerkennung der Bedeutung, die einer Vereinbarung über konkrete praktische Maßnahmen zukommt, die Bestandteil eines Prozesses wäre, der alle Staaten der Region einbezieht und darauf abzielt, die Durchführung der NVV Entschließung zum Nahen Osten von 1995 zu fördern;

31.

Aufruf an alle Vertragsstaaten, und insbesondere an die Kernwaffenvertragsstaaten, ihre Zusammenarbeit auszubauen und alles in ihren Kräften Stehende zu tun, damit im Einklang mit der NVV Entschließung von 1995 zum Nahen Osten durch die Akteure in der Region eine Zone im Nahen Osten geschaffen wird, die nachweislich frei von nuklearen und allen anderen Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen ist;

32.

vorrangiges Eintreten für die Umsetzung der Regelung über die Nichtverbreitung von Kernwaffen im Mittelmeerraum, da die Sicherheit in Europa mit der Sicherheit in dieser Region verknüpft ist;

33.

Anerkennung der Bedeutung kernwaffenfreier Zonen für Frieden und Sicherheit auf der Grundlage von freiwillig getroffenen Vereinbarungen zwischen den Staaten der betroffenen Region, im Einklang mit den Leitlinien der Abrüstungskommission der Vereinten Nationen von 1999;

34.

Betonung der Notwendigkeit, alles zu unternehmen, um der Gefahr eines Nuklearterrorismus vorzubeugen, die damit verknüpft ist, dass Terroristen möglicherweise Zugang zu Kernwaffen oder Kernmaterial erhalten, das zur Herstellung von Waffen zur Ausbringung und Verbreitung von Radioaktivität benutzt werden könnte; in diesem Zusammenhang Hinweis auf die Notwendigkeit, die Verpflichtungen aufgrund der Resolutionen 1540 (2004) und 1887 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen einzuhalten, und Forderung nach einer verbesserten nuklearen Sicherung von hoch radioaktiven Quellen;

35.

Aufruf an alle Staaten, die dies bisher noch nicht getan haben, das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen zu unterzeichnen, zu ratifizieren und umzusetzen, da es sich hierbei um einen wichtigen Bestandteil des internationalen rechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der Bedrohung durch den Nuklearterrorismus handelt;

36.

angesichts der wachsenden Bedrohung durch die Verbreitung von Kernwaffen und Terrorismus Unterstützung der globalen Partnerschaftsinitiative der G8 und der Maßnahmen der IAEO und anderer multilateraler Mechanismen in diesem Bereich, wie beispielsweise der Sicherheitsinitiative zur Unterbindung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, der Globalen Initiative zur Bekämpfung des Nuklearterrorismus und der Initiative zur Reduzierung globaler Bedrohungen; Würdigung der Sicherheitsziele des Weltgipfels über die nukleare Sicherheit;

37.

Anerkennung des Umstands, dass die umfassenden Sicherungsabkommen mit den Zusatzprotokollen der Verbreitung von Kernwaffen entgegenwirken und den heutigen Verifikationsstandard ausmachen;

38.

weiteres Eintreten für die weltweite Anwendung und die Verbesserung des Sicherungssystems der IAEO, um für eine bessere Nachweisbarkeit von Verstößen gegen die Nichtverbreitungsverpflichtungen zu sorgen, insbesondere dadurch, dass alle betroffenen Staaten das umfassende Sicherungsabkommen mit den Zusatzprotokollen und, soweit angebracht, das überarbeitete „Protokoll betreffend geringe Mengen“, annehmen und anwenden, und die weitere Verbesserung des Sicherungssystems;

39.

nach Artikel III des NVV Hinwirken darauf, dass von der Konferenz zur Überprüfung des NVV von 2010 und vom Gouverneursrat der IAEO festgehalten wird, dass der Abschluss und die Durchführung eines umfassenden Sicherungsabkommens und eines Zusatzprotokolls als heutiger Verifikationsstandard gilt;

40.

Betonung der einzigartigen Rolle, welche die IAEO spielt, wenn es darum geht, die Einhaltung der Verpflichtungen zur Nichtverbreitung von Kernwaffen durch die Staaten zu überprüfen;

41.

weitere Hervorhebung der wichtigen Rolle, welche die IAEO spielt, wenn es darum geht, den Staaten auf Antrag dabei zu helfen, die Sicherung von Kernmaterial und kerntechnischen Anlagen zu verbessern, und Aufruf an die Staaten, die IAEO zu unterstützen;

42.

Anerkennung der Bedeutung wirksamer und angemessener Ausfuhrkontrollen im Einklang mit den Resolutionen 1540 (2004) und 1887 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit Artikel III Absatz 2 des NVV;

43.

Durchführung wirksamer einzelstaatlicher Ausfuhr-, Durchfuhr-, Umlade- und Wiederausfuhrkontrollen sowie Durchführung geeigneter Gesetze und Vorschriften zu diesem Zweck, sowie entschiedene internationale und einzelstaatliche Anstrengungen zur Bekämpfung der Proliferationsfinanzierung und zur Kontrolle des Zugangs zu immateriellem Technologietransfer;

44.

Verhängung wirksamer strafrechtlicher Sanktionen gegen Proliferationsaktivitäten im Einklang mit der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen als Abschreckung gegen illegale Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlungstätigkeit sowie illegalen Handel und die damit verbundene Finanzierung;

45.

Aufforderung an den Zangger-Ausschuss und die Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer, ihre Erfahrungen im Bereich der Ausfuhrkontrollen weiterzugeben, damit alle Staaten sich an den Vereinbarungen des Zangger-Ausschusses und den Leitlinien der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und deren Umsetzung orientieren können;

46.

Hinweis auf die Notwendigkeit, die Verbesserung der Leitlinien der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer insbesondere im Hinblick auf verschärfte Kontrollen bei der Ausfuhr von Anreicherungs- und Wiederaufbereitungstechnologien frühzeitig abzuschließen und innerhalb der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer darauf hinzuwirken, dass der Beitritt zum Zusatzprotokoll zur Voraussetzung für die Lieferung von Kernmaterial erhoben wird;

47.

Appell an die Vertragsstaaten des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial, die Änderung des Übereinkommens so rasch wie möglich zu ratifizieren, um das Inkrafttreten zu beschleunigen;

48.

Förderung der Entwicklung von proliferationsresistenten und leicht zu sichernden Technologien;

FRIEDLICHE NUTZUNG DER KERNENERGIE

49.

Anerkennung des Rechts der Vertragsstaaten auf friedliche Nutzung der Kernenergie im Einklang mit Artikel IV des NVV und unter Beachtung seiner Artikel I, II und III, und dies unter anderem im Bereich der Elektrizitätsproduktion, der Industrie, der Gesundheit und der Landwirtschaft;

50.

weiteres Engagement im Hinblick auf die Sicherstellung eines verantwortungsvollen Ausbaus der friedlichen Nutzung der Kernenergie unter den bestmöglichen Bedingungen in Bezug auf Sicherheit, Sicherung und Nichtverbreitung;

51.

in diesem Zusammenhang Ermutigung der Vertragsstaaten, die Grundsätze und Normen, die für den verantwortungsvollen Ausbau der friedlichen Nutzung der Kernenergie gelten, zu bekräftigen und einzuhalten;

52.

Betonung der Bedeutung einer Weiterführung der internationalen Zusammenarbeit, um die nukleare Sicherheit, die sichere Abfallentsorgung, den Strahlenschutz und die zivilrechtliche Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie zu verbessern, sowie Appell an die Staaten, die dies noch nicht getan haben, möglichst bald sämtlichen einschlägigen Übereinkommen beizutreten und die daraus resultierenden Verpflichtungen umfassend zu erfüllen;

53.

Unterstützung einzelstaatlicher, bilateraler und internationaler Anstrengungen zur Ausbildung der erforderlichen qualifizierten Arbeitskräfte, die notwendig sind, um einen verantwortungsvollen Ausbau der friedlichen Nutzung der Kernenergie unter den bestmöglichen Bedingungen in Bezug auf Sicherheit, Sicherung und Nichtverbreitung sicherzustellen;

54.

Wahrung der festen Überzeugung von der Vorteilhaftigkeit multilateraler Ansätze in Bezug auf den Kernbrennstoffkreislauf, in deren Rahmen Garantiemechanismen weder für sich genommen noch in Verbindung mit anderen ergänzenden Mechanismen zu Verzerrungen des bestehenden gut funktionierenden Marktes führen dürfen und das Recht auf eine friedliche Nutzung der Kernenergie geschützt werden sollte, indem für die Länder, die ein Nuklearprogramm entwickeln, unter den bestmöglichen Bedingungen in Bezug auf Sicherheit, Sicherung und Nichtverbreitung für die Sicherheit der Versorgung mit Kernbrennstoffen gesorgt wird;

55.

Anerkennung der Tatsache, dass zahlreiche Initiativen, einschließlich der Initiative zur Einrichtung einer Bank für schwach angereichertes Uran unter der Kontrolle der IAEO, für interessierte Länder einen Sicherungsmechanismus bieten und dauerhaften multilateralen Lösungen förderlich sein können;

56.

Förderung und Aufnahme eines weiteren Dialogs und weiterer Konsultationen, um offene Fragen zu klären und für stärkere Unterstützung multilateraler Ansätze in Bezug auf den Kernbrennstoffkreislauf zu sorgen.

Artikel 4

Das Vorgehen der Union nach den Artikeln 1, 2 und 3 wird Folgendes umfassen:

a)

Demarchen gegenüber Vertragsstaaten und gegebenenfalls gegenüber Staaten, die nicht Vertragsstaaten des NVV sind, um ihre Unterstützung für die Ziele nach den Artikeln 1, 2 und 3 dieses Beschlusses zu erwirken;

b)

Bemühungen um Einvernehmen unter den Mitgliedstaaten über Vorschläge zu wesentlichen Fragen, die im Namen der Union den Vertragsparteien zur Prüfung vorzulegen sind und die Grundlage für Beschlüsse der im Jahr 2010 vorgesehenen Konferenz zur Überprüfung des NVV bilden könnten;

c)

Erklärungen, die von der Union in der allgemeinen Aussprache und in den Aussprachen in den drei Hauptausschüssen und ihren nachgeordneten Gremien der im Jahr 2010 vorgesehenen Konferenz zur Überprüfung des NVV abgegeben werden.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. März 2010

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ESPINOSA


(1)  ABl. L 165 vom 17.6.2006, S. 30.

(2)  ABl. L 127 vom 15.5.2008, S. 78.

(3)  ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 62.

(4)  ABl. L 189 vom 17.7.2008, S. 28.

(5)  ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 32.

(6)  NPT/CONF.2010/PC.III/WP.26.


10.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/15


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2009

über die staatliche Beihilfe C 34/07 (ex N 93/06) über die Einführung einer Tonnagesteuerregelung für den internationalen Seeverkehr in Polen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10376)

(Nur der polnische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/213/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Funktionsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 (1),

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Polen hat bei der Kommission mit Schreiben vom 1. Februar 2006 (3) eine Tonnagesteuerregelung angemeldet. Die Beihilfe wurde unter der Nummer N 93/2006 registriert.

(2)

Mit Schreiben vom 9. März, 29. Mai und 14. November 2006 sowie vom 11. April 2007 (4) forderten die Dienststellen der Kommission ergänzende Angaben an. Die polnischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 20. April, 9. Mai und 6. September 2006 sowie vom 5. Januar und 8. Juni 2007 (5). Darüber hinaus fand am 19. Januar 2007 ein Treffen auf technischer Ebene statt.

(3)

Die Kommission hat die Republik Polen mit Schreiben vom 12. September 2007 (6) von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten (nachstehend „Einleitungsbeschluss“).

(4)

Polen hat seine Stellungnahme mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 (7) übermittelt.

(5)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (8). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert.

(6)

Die Kommission hat die Stellungnahme eines Beteiligten (9) erhalten. Diese Stellungnahme wurde Polen übermittelt, das jedoch nicht von seinem Recht Gebrauch machte, hierzu Bemerkungen abzugeben.

(7)

Im Anschluss an ein Treffen zwischen den Dienststellen der Kommission und den polnischen Behörden am 14. Januar 2009 verpflichteten sich die polnischen Behörden mit Schreiben vom 25. Februar 2009 (10), ihre Tonnagesteuerregelung in einigen Punkten zu ändern, zu denen die Kommission in ihrem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens Bedenken angemeldet hatte. Mit Schreiben vom 24. März 2009 (11), 26. Oktober 2009 (12) und 9. Dezember 2009 (13) übermittelten die polnischen Behörden ergänzende Angaben.

2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

2.1   Zusammenfassung

(8)

Im Rahmen der Tonnagesteuerregelung können Schiffseigner, die im internationalen Seeverkehr tätig sind, anstelle von Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer einen Pauschalbetrag entrichten, der sich auf der Grundlage der Tonnage ihrer Flotte berechnet. Als internationaler Seeverkehr gilt der Verkehr zwischen einem polnischen und einem ausländischen Hafen, zwischen ausländischen Häfen oder zwischen polnischen Häfen, sofern diese auf einer Strecke liegen, bei der auch ein ausländischer Hafen angelaufen wird. Für Tätigkeiten, die ausschließlich im polnischen Inlandverkehr erbracht werden (Kabotage), kann daher nach dem geltenden Tonnagesteuergesetz diese Regelung nicht in Anspruch genommen werden.

2.2   Die Tonnagesteuerregelung

(9)

Die polnische Tonnagesteuerregelung wurde durch das Tonnagesteuergesetz vom 24. August 2006 (14) eingeführt. Das Gesetz soll am 1. Januar 2011 nach Genehmigung durch die Kommission in Kraft treten.

(10)

Im Tonnagesteuergesetz ist vorgesehen, dass tonnagesteuerpflichtige Schiffsbetreiber für ihre Einkünfte aus Tätigkeiten, die für die Tonnagesteuer in Betracht kommen, die Gewinnsteuer gemäß dem Gesetz vom 31. Januar 1989 über das Finanzmanagement staatlicher Unternehmen (15) und dem Gesetz vom 1. Dezember 1995 über Gewinne von dem Fiskus gehörenden Einpersonengesellschaften (16) nicht abführen müssen. Die Schiffsbetreiber können sich durch Vorlage einer entsprechenden Erklärung für die Besteuerung auf der Grundlage der Tonnage entscheiden.

(11)

Gemäß Artikel 5 des Tonnagesteuergesetzes wird für jedes der Tonnagesteuer unterliegende Schiff ein Pauschalbetrag für den steuerpflichtigen Gewinn aus Tätigkeiten, für die die Tonnagesteuer in Anspruch genommen werden kann, festgesetzt; dieser Pauschalbetrag wird auf der Grundlage der Nettotonnage des Schiffs je 100 NT, je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum und entsprechend der Betriebszeit sämtlicher Schiffe des Betreibers, für die die Einkünfte nach der Tonnage besteuert werden, im betreffenden Zeitraum berechnet:

Nettoraumgehalt des Schiffs

Berechnung des Pauschalbetrags

Bis zu 1 000 NT

Gegenwert von 0,5 EUR je 100 NT

von 1 001 bis 10 000 NT

Gegenwert von 0,35 EUR je 100 NT über 1 000 NT hinaus

von 10 001 bis 25 000 NT

Gegenwert von 0,20 EUR je 100 NT über 10 000 NT hinaus

über 25 001 NT

Gegenwert von 0,10 EUR je 100 NT über 25 000 NT hinaus

(12)

Bei der Berechnung wird der Nettoraumgehalt des Schiffs folgendermaßen auf- oder abgerundet: Ein Raumgehalt unter 50 NT wird nicht berücksichtigt, ein Raumgehalt von 50 NT oder mehr wird auf die nächsten 100 NT aufgerundet.

(13)

Die Höhe der zu entrichtenden Tonnagesteuer ergibt sich durch Anwendung eines Steuersatzes von 19 % auf die Steuerbemessungsgrundlage.

(14)

Der Tonnagesteuerbetrag wird in Euro berechnet und in PLN entrichtet, wobei der von der polnischen Nationalbank veröffentlichte Wechselkurs zugrunde gelegt wird, der am letzten Tag des Monats gilt, für den die Tonnagesteuer zu entrichten ist. Bei der Berechnung des zu entrichtenden Tonnagesteuerbetrags bleiben die bei der Erwirtschaftung der Einkünfte anfallenden Kosten unberücksichtigt.

(15)

Gemäß Artikel 8 des Tonnagesteuergesetzes werden Einkünfte aus dem Verkauf eines für die Tonnagesteuer in Betracht kommenden Schiffs durch ein Tonnagesteuer-Unternehmen nicht für die Tonnagesteuer berücksichtigt, sondern pauschal mit einem Satz von 15 % besteuert, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren vollständig für Kauf, Reparatur, Modernisierung oder Umbau eines anderen Schiffs verwendet werden.

(16)

Einkommensteuerpflichtige Personen oder Mitglieder einer Personengesellschaft können ihre Krankenversicherungsbeiträge von dem Tonnagesteuerbetrag abziehen, den sie im betreffenden Steuerjahr direkt entrichtet haben (17) (Artikel 6 des Tonnagesteuergesetzes), und die Sozialversicherungsbeiträge, die sie im betreffenden Steuerjahr bezahlt haben (18), auf die Steuerbemessungsgrundlage anrechnen (Artikel 4 Absatz 3 des Tonnagesteuergesetzes).

(17)

In ihrem Schreiben vom 25. Februar 2009 verpflichteten sich die polnischen Behörden, im Tonnagesteuergesetz die Möglichkeit zu streichen, dass Sozialversicherungsbeiträge und Krankenversicherungsbeiträge abgezogen werden können, wenn es sich bei dem Schiffseigner um eine natürliche Person oder eine natürliche Person, die Mitglied einer Personengesellschaft ist, handelt (19). Diese Abzugsmöglichkeiten entfallen also, so dass für alle Wirtschaftseinheiten, die die Tonnagesteuer in Anspruch nehmen können, die gleiche Methode zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage und des Betrags der Tonnagesteuer angewandt wird.

2.3   Kriterien für die Inanspruchnahme der Tonnagesteuer

2.3.1   Für die Tonnagesteuer in Betracht kommende Schiffe

(18)

Tonnagesteuer kann nur für Seeschiffe in Anspruch genommen werden, die im polnischen Register eingetragen sind. Ein für die Tonnagesteuer in Betracht kommendes Schiff muss also die polnische Flagge führen, im internationalen Seeverkehr eingesetzt werden und alle Anforderungen für den Verkehr auf See erfüllen. Für die Zulassung eines Schiffs zum Verkehr auf See ist in der Regel ein entsprechendes Zeugnis gemäß dem Internationalen Freibord-Übereinkommen oder dem Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (nachstehend „SOLAS-Übereinkommen“) (20) erforderlich.

2.3.2   Für die Tonnagesteuer in Betracht kommende Tätigkeiten

(19)

Für die Tonnagesteuer kommen folgende Tätigkeiten in Betracht (21):

i)

Beförderung von Fracht und/oder Fahrgästen;

ii)

Rettungsmaßnahmen auf See;

iii)

Schleppdienste auf See, sofern mindestens 50 % der Einkünfte aus diesen Tätigkeiten in einem Geschäftsjahr durch Seeverkehr und nicht durch Hafenschleppdienste erbracht wurden;

iv)

Baggerarbeiten, sofern 50 % der von den Baggerschiffen im Laufe eines Jahres erwirtschafteten Einkünfte aus der Beförderung von ausgebaggertem Material auf See stammen.

(20)

In ihrem Schreiben vom 25. Februar 2009 verpflichteten sich die polnischen Behörden, die dritte und vierte der oben genannten Bestimmungen dahingehend zu ändern (22), dass Schlepp- und Baggertätigkeiten nur dann in die Tonnagesteuerregelung einbezogen werden können, wenn mindestens 50 % der Tätigkeiten der Schlepp- und Baggerschiffe während eines Geschäftsjahrs Seeverkehr darstellen.

(21)

Darüber hinaus ist in Artikel 3 Absatz 2 des Tonnagesteuergesetzes vorgesehen, dass auch Hilfstätigkeiten für die Tonnagesteuer in Betracht kommen, sofern sie mit der Erbringung der oben genannten in Betracht kommenden Dienste verbunden sind.

(22)

In Artikel 3 Absatz 3 des Tonnagesteuergesetzes ist eine Liste von Tätigkeiten festgelegt, für die in keinem Fall Tonnagesteuer in Anspruch genommen werden kann, beispielsweise Erforschung des Meeresbodens, Fischerei, Bauarbeiten, Unterwasserarbeiten usw..

2.3.3   Für die Tonnagesteuer in Betracht kommende Wirtschaftseinheiten

(23)

Für die Tonnagesteuer in Betracht kommen Unternehmen, die bestimmte Kriterien erfüllen.

(24)

Ein Betreiber ist in Artikel 2 Absatz 3 des Tonnagesteuergesetzes definiert als: i) eine natürliche oder juristische Person, die ihren Wohnsitz beziehungsweise ihre eingetragene Niederlassung oder ihren Verwaltungssitz auf dem Gebiet Polens hat; ii) ein Partner in einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Partnerschaftsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, die ihre eingetragene Niederlassung, ihren Verwaltungssitz beziehungsweise ihren Wohnsitz auf dem Gebiet Polens hat; oder (iii) ein ausländischer Unternehmer im Sinne des Gesetzes vom 2. Juli 2004 über die Gewerbefreiheit (23), der in Polen Tätigkeiten ausübt, die für die Tonnagesteuer in Betracht kommen (24); und mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

er muss unmittelbar im Seeverkehr tätig sein und eigene Seeschiffe oder Seeschiffe, die Eigentum einer anderen Person sind, einsetzen, sowie im Besitz eines gültigen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften (25) sein;

er muss Eigner eines Schiffs sein, braucht aber sein eigenes Schiff oder das einer anderen Person nicht selbst zu betreiben;

er muss auf vertraglicher Basis im Namen und auf Rechnung einer anderen Person für das Management eines Schiffs dieser Person zuständig und im Besitz eines gültigen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften (26) sein.

(25)

Hinsichtlich der letzten Bedingung (Schiffsmanagement) verpflichteten sich die polnischen Behörden mit Schreiben vom 8. Juni 2007, vorzusehen, dass Managementunternehmen die Tonnagesteuerregelung nur dann in Anspruch nehmen können, wenn sie sowohl das Besatzungsmanagement als auch das technische Management der Schiffe übernehmen.

(26)

Darüber hinaus erklärten die polnischen Behörden mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 (27), dass die Schiffsmanagementgesellschaften alle Anforderungen erfüllen, die im Leitfaden der Kommission zu staatlichen Beihilfen für Schiffsmanagementgesellschaften (nachstehend „Schiffsmanagement-Leitfaden“) (28) genannt sind.

(27)

Hinsichtlich der im Schiffsmanagement-Leitfaden festgelegten Voraussetzungen, dass Schiffsmanagementgesellschaften einen Beitrag zur Wirtschaft und zur Beschäftigung in der Union leisten sollen (Abschnitt 5.1.), und dass es eine wirtschaftliche Verbindung zwischen den betreuten Schiffen und der Union geben soll (Abschnitt 5.2.), verpflichteten sich die polnischen Behörden, im polnischen Tonnagesteuergesetz vorzuschreiben, dass das Schiffsmanagement vom Gebiet der EU aus erfolgen muss und dass an Land oder an Bord vorwiegend Bürger der Union beschäftigt werden. Darüber hinaus wird festgelegt, dass die Tonnagesteuerregelung nicht für das Management von Schiffen in Anspruch genommen werden kann, die keine Flagge der Union führen.

(28)

Zur Einhaltung der in Abschnitt 5.3 des Schiffsmanagement-Leitfadens genannten internationalen Normen und EU-Vorschriften merkten die polnischen Behörden an, dass Polen Mitglied der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation ist und als EU-Mitgliedstaat alle internationalen and europäischen Normen erfüllt (29). Durch eine Reihe nationaler Rechtsvorschriften wird sichergestellt, dass Schiffseigner, Schiffsmanager und andere Unternehmen die internationalen Anforderungen (30) erfüllen, und die Anwendung dieser Vorschriften wird durch die zuständigen staatlichen Behörden gewährleistet und kontrolliert.

(29)

In Bezug auf die für Schiffsmanagementgesellschaften vorgeschriebene Bindung an die Flagge (Abschnitt 5.4. des Schiffsmanagement-Leitfadens) wiesen die polnischen Behörden darauf hin, dass die für Schiffseigner geltende Verpflichtung zum Führen der polnischen Flagge auch uneingeschränkt für Schiffsmanagementgesellschaften gilt.

(30)

Hinsichtlich der zusätzlichen Anforderungen in Bezug auf die Ausbildung und auf die sozialen Bedingungen in Abschnitt 6 des Schiffsmanagement-Leitfadens verpflichteten sich die polnischen Behörden mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 (31), ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tonnagesteuerregelung von jedem Arbeitgeber, der Seeleute beschäftigt, unabhängig davon, ob es sich um den Schiffseigner oder eine Schiffsmanagementgesellschaft handelt, die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften des Seearbeitsübereinkommens von 2006 (32)  (33) zu verlangen.

2.3.4   Strategisches und technisches Management

(31)

In Nummer 33 des Einleitungsbeschlusses vertrat die Kommission die Ansicht, unter strategischem Management sei zu verstehen, dass die Entscheidungen über erhebliche Sachinvestitionen und Veräußerungen eines der Tonnagesteuer unterliegenden Unternehmens in Polen getroffen werden. Bei der Beurteilung dieses Sachverhalts müssten die polnischen Behörden berücksichtigen, in welchem Umfang Personal im Ausland unter der Leitung von in Polen ansässigem Personal arbeitet und diesem verantwortlich ist. Weiter spielt bei der Beurteilung der Frage, ob die strategischen Entscheidungen in Polen getroffen werden, eine wichtige Rolle, wo sich der Hauptsitz des Unternehmens mit den Führungskräften befindet, und wo der Vorstand und die laufende Verwaltung angesiedelt sind.

(32)

Hinsichtlich des kommerziellen Managements merkte die Kommission in Nummer 34 des Einleitungsbeschlusses an, dass die Steuerbehörden prüfen werden, ob Streckenplanung, Buchungen für Fahrgäste und Fracht, Versorgungs- und Cateringdienste für die Schiffe, Personalmanagement und Ausbildung sowie technisches Management der Schiffe einschließlich Entscheidungen über Reparatur und Wartung der Schiffe tatsächlich in Polen erfolgen. Bei der Beurteilung spielt auch eine Rolle, dass unterstützende Einrichtungen wie Ausbildungszentren, Terminals usw. in Polen unterhalten werden, und in welchem Umfang ausländische Büros oder Zweigniederlassungen unter der Leitung von in Polen ansässigem Personal arbeiten. Die Tatsache, dass ein Schiff die polnische Flagge führt, in einem polnischen Register eingetragen ist und in Polen versichert ist oder finanziert wird, verleiht den genannten Indikatoren zusätzliches Gewicht. In jedem Fall muss jedoch sowohl die Überprüfung des strategischen Managements als auch die Überprüfung des kommerziellen Managements zu einem positiven Ergebnis führen.

(33)

Im Anschluss an den Einleitungsbeschluss stellten die polnischen Behörden klar, dass die in den Nummern 33 und 34 des Beschlusses genannten Anforderungen nicht korrekt sind, sondern dass die im Tonnagesteuergesetz vorgesehenen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Tonnagesteuer für Betreiber alternativ und nicht kumulativ zu verstehen sind. Nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a und b des Tonnagesteuergesetzes ist nämlich ein Betreiber (d. h. eine Person, die die Tonnagesteuer in Anspruch nehmen kann, sofern ihre Tätigkeiten dafür in Betracht kommen) eine natürliche oder juristische Person, ein Partner in einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Partnerschaftsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, deren/dessen Wohnsitz, Verwaltungssitz beziehungsweise Verwaltungsrat sich in Polen befindet. Mit anderen Worten muss nur eine der drei nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sein: i) entweder müssen alle wichtigen Entscheidungen in Polen getroffen werden (einschließlich des strategischen und kommerziellen Managements), oder ii) der Sitz des Unternehmens oder iii) die Führungskräfte müssen sich in Polen befinden.

(34)

Die polnischen Behörden führten weiter aus, dass in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c des Tonnagesteuergesetzes eindeutig vorgesehen ist, dass der Betreiber auch ein ausländischer Unternehmer sein kann (34), der in Polen Tätigkeiten ausübt, die für die Tonnagesteuer in Betracht kommen. Folglich müssen die Unternehmen nicht unbedingt ausschließlich von Polen aus tätig sein, um die polnische Tonnagesteuerregelung in Anspruch nehmen zu können, sondern können ihren Sitz auch in einem anderen Mitgliedstaat der Union/des EWR haben.

2.3.5   Einsatz gecharterter Schiffe

(35)

Im Anschluss an den Einleitungsbeschluss erläuterten die polnischen Behörden, dass nach dem Tonnagesteuergesetz (Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a bis c) Unternehmen, deren Tätigkeiten sich darauf beschränken, Schiffe auf Zeit oder für eine bestimmte Fahrt zu chartern, die Tonnagesteuer nicht in Anspruch nehmen können. Folglich kommen nur Betreiber, die Schiffseigner sind oder Schiffe bareboat chartern oder für das Management zuständig sind, für die Tonnagesteuer in Betracht.

2.3.6   Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs

(36)

Im Tonnagesteuergesetz sind einige Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs vorgesehen, die verhindern sollen, dass nicht für die Tonnagesteuer in Betracht kommende Tätigkeiten in Polen oder anderen Ländern indirekt von der Regelung profitieren. Durch diese Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs soll vermieden werden, dass die Vorteile der Tonnagesteuerregelung für Tätigkeiten in Anspruch genommen werden, die dafür nicht in Betracht kommen (35).

2.3.7   Die Option „alles oder nichts“

(37)

In den Artikeln 3 und 4 des Tonnagesteuergesetzes ist festgelegt, dass Schiffseigner, die die Tonnagesteuer in Anspruch nehmen, diese Regelung auf alle dafür in Frage kommenden Schiffe und Tätigkeiten an Bord dieser Schiffe anwenden müssen. Damit ist eine selektive Anwendung der Tonnagesteuerregelung („sich die Rosinen herauspicken“) völlig ausgeschlossen.

(38)

Diese Vorschrift gilt auch für Unternehmensgruppen. Alle für die Tonnagesteuer in Betracht kommenden, in Polen steuerpflichtigen Unternehmen einer Unternehmensgruppe müssen, sobald ein Unternehmen der Gruppe sich für die Tonnagesteuer entschieden hat, ebenfalls diese Regelung für alle ihre dafür in Frage kommenden Tätigkeiten akzeptieren.

(39)

Fusionieren Schiffseigner, von denen mindestens einer tonnagesteuerpflichtig ist, oder kauft ein Tonnagesteuer-Unternehmen andere Schiffseigner auf, muss nach Artikel 11 des Tonnagesteuergesetzes das neu entstandene Seeverkehrsunternehmen für seine gesamte Flotte Tonnagesteuer entrichten.

(40)

Weiter sieht das Tonnagesteuergesetz vor, dass ein Unternehmen, das für die Tonnagesteuer in Betracht kommende Tätigkeiten einstellt, diese Regelung erst nach drei Jahren wieder in Anspruch nehmen kann, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Betreiber die Tätigkeiten einstellte oder aus der Tonnagesteuer ausschied.

(41)

Tonnagesteuer-Unternehmen sind außerdem verpflichtet, diese Regelung für einen bestimmten Zeitraum beizubehalten. Durch diesen Zeitraum, den so genannten Tonnagesteuer-Zeitraum, soll verhindert werden, dass Schiffseigner je nach ihrer Gewinn- und Verlustsituation zwischen Tonnagesteuer und Körperschaftsteuer hin- und herwechseln. Derzeit beträgt der im Tonnagesteuergesetz (Artikel 10) festgesetzte Tonnagesteuer-Zeitraum 5 Jahre.

(42)

Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 verpflichteten sich die polnischen Behörden jedoch, das Tonnagesteuergesetz zu ändern und diesen Zeitraum auf 10 Jahre zu verlängern. Ein Unternehmen, das sich für die Tonnagesteuer entscheidet, bleibt also mindestens 10 Jahre lang an diese Reglung gebunden.

2.4   Bindung an die Flagge

(43)

Die angemeldete polnische Tonnagesteuerregelung ist ausdrücklich an die Flagge gebunden, denn sie umfasst eine Vorschrift, nach der die Tonnagesteuer nur für Schiffe in Anspruch genommen werden kann, die im polnischen Register eingetragen sind.

2.5   Laufzeit der Regelung

(44)

Mit Schreiben vom 13. April 2006 hatten sich die polnischen Behörden verpflichtet, die Laufzeit der vorgeschlagenen Tonnagesteuerregelung auf 10 Jahre zu begrenzen und eine Verlängerung oder Erneuerung der Regelung nach diesem Zeitraum erneut anzumelden. In einem Schreiben vom 9. Dezember 2009 gaben sie an, dass die Tonnagesteuerregelung am 1. Januar 2011 in Kraft treten wird.

2.6   Mögliche Überschneidung mit anderen Regelungen

(45)

Nach den der Kommission vorliegenden Informationen besteht derzeit in Polen keine andere Beihilferegelung zugunsten des Seeverkehrs.

2.7   Jahresberichte

(46)

Die polnischen Behörden haben sich bei der Anmeldung der Beihilfe dazu verpflichtet, der Kommission Jahresberichte zu übermitteln, in denen sie über Änderungen in Bezug auf die registrierte polnische Flotte und die Anzahl der im Rahmen dieser Flotte beschäftigten Seeleute sowie auf die Anzahl der Tonnagesteuer-Unternehmen oder -Gruppen unterrichtet wird.

3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(47)

In ihrem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahren äußerte die Kommission Bedenken hinsichtlich der folgenden fünf Elemente der polnischen Tonnagesteuerregelung und ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt:

die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Tonnagesteuer auch durch natürliche Personen, sowie die in der Regelung vorgesehene Möglichkeit, dass einkommensteuerpflichtige natürliche oder juristische Personen, die sich für die Tonnagesteuerregelung entschieden haben, ihre Sozialversicherungsbeiträge von ihrer Steuerbemessungsgrundlage und ihre Krankenversicherungsbeiträge von ihrem Steuerbetrag abziehen können;

die Einbeziehung von Schlepp- und Baggerschiffen in die Tonnagesteuerregelung, auch wenn sie während eines Geschäftsjahrs in weniger als der Hälfte ihrer Betriebszeit für Dienste eingesetzt werden, die als Seeverkehr gelten;

die einem Betreiber offenstehende Möglichkeit, die Tonnagesteuer auch für Schiffe in Anspruch zu nehmen, bei denen er nicht gleichzeitig, auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter, sowohl für das kommerzielle und das technische Management der Schiffe als auch für die Verwaltung der Besatzungen zuständig ist, und zwar auch über eine Tonnage hinaus, die viermal so groß ist wie die der Schiffe, bei denen er diese drei Funktionen wahrnimmt;

die hinsichtlich des strategischen und technischen Managements geltenden Vorgaben, dass in der Praxis alle wichtigen Entscheidungen in Polen getroffen werden und die Führungskräfte, der Sitz des Unternehmens, der Vorstand und die laufende Verwaltung in Polen angesiedelt sein müssen, denn dies könnte zu Diskriminierung führen und die Niederlassungsfreiheit von Schiffseignern aus einem anderen Mitgliedstaat einschränken;

die Tatsache, dass Tonnagesteuer-Unternehmen diese Regelung bereits nach fünf Jahren wieder aufgeben können.

4.   BEMERKUNGEN POLENS

(48)

Nach der Annahme des Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens legten die polnischen Behörden eine Reihe von Erläuterungen zu den beschriebenen Sachverhalten vor. Sie werden in Kapitel 2 ausführlich gewürdigt und daher an dieser Stelle nicht wiederholt. Nachstehend aufgeführt sind lediglich die Stellungnahmen, die sich auf die von der Kommission im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken beziehen.

(49)

Im Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens warf die Kommission die Frage auf, ob natürliche Personen in die Tonnagesteuerregelung einbezogen werden können sollten. Die polnischen Behörden machten geltend, dass das Tonnagesteuergesetz nicht mit der polnischen Verfassung vereinbar wäre, wenn natürliche Personen nicht in diese Regelung einbezogen würden, da in der Verfassung Gleichbehandlung durch die staatlichen Behörden garantiert ist. Außerdem ist nach den polnischen Rechtsvorschriften nicht ausgeschlossen, dass auch andere als juristische Personen im Seeverkehr tätig sind, so dass Schiffseigner auch natürliche Personen sein können.

(50)

Hinsichtlich der Frage, ob der Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von der Steuerbemessungsgrundlage und der Krankenversicherungsbeiträge vom Steuerbetrag mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, stellten die polnischen Behörden klar, dass diese Möglichkeit nur für natürliche Personen besteht. Der Grund für diese Abzugsmöglichkeit war ihrer Ansicht nach die Tatsache, dass Sozialversicherungsbeiträge und Krankenversicherungsbeiträge bei der Einkommensteuer ausgeglichen werden. Die Abzüge können unabhängig davon beantragt werden, welche Art von Einkünften für die Einkommensteuer zugrunde gelegt wird. Der Abzug der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge kann auch von Steuerzahlern beantragt werden, die ihre Einkünfte pauschal versteuern. Weiter führten sie an, dass aufgrund der Tatsache, dass Tonnagesteuer nicht auf der Grundlage tatsächlicher Gewinne entrichtet wird, nicht die Möglichkeit ausgeschlossen werden sollte, Sozialversicherungsbeiträge von der Steuerbemessungsgrundlage und Krankenversicherungsbeiträge vom Steuerbetrag abzuziehen.

(51)

Würde man Schiffseignern, die natürliche Personen sind, so die Argumentation der polnischen Behörden, die Möglichkeit nehmen, ihre Sozialversicherungsbeiträge von ihrer Steuerbemessungsgrundlage und ihre Krankenversicherungsbeiträge von ihrem Steuerbetrag abzuziehen, würde dies zu einer Änderung ihres Rechts- und Steuerstatus führen, je nachdem, ob sie abgesehen von ihren Tätigkeiten, die der Tonnagesteuer unterliegen, auch andere Einkünfte erzielen, z. B. Einkünfte aus Vermietung oder aus einem Arbeitsverhältnis.

(52)

Die polnischen Behörden führten weiter aus, dass dieses Abzugssystem nur für Personen gilt, die Geschäftstätigkeiten nachgehen, für die Tonnagesteuer in Anspruch genommen werden kann, nicht für die von ihnen beschäftigten Seeleute.

(53)

Dennoch verpflichteten sich die polnischen Behörden — wie unter Erwägungsgrund 17 erwähnt — in ihrem Schreiben vom 25. Februar 2009, die Tonnagesteuerregelung zu ändern und im Tonnagesteuergesetz die Möglichkeit zu streichen, dass Sozialversicherungsbeiträge und Krankenversicherungsbeiträge abgezogen werden können, wenn es sich bei dem Schiffseigner um eine natürliche Person oder eine natürliche Person, die Mitglied einer Gesellschaft ist, handelt (d. h. Artikel 4 Absatz 3 bis Absatz 5, Artikel 6 und Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes).

(54)

Hinsichtlich der vorläufigen Beurteilung der Kommission, dass die Inanspruchnahme der Tonnagesteuer für Bagger- und Schlepptätigkeiten von der Betriebszeit eines bestimmten Schlepp- oder Baggerschiffs während des Geschäftsjahrs und nicht von dem erwirtschafteten Einkommen abhängig sein sollte, führten die polnischen Behörden an, dass dem Umfang einer Tätigkeit im Laufe des Jahres nicht immer Rechnung getragen wird, wenn die Inanspruchnahme der Tonnagesteuer an die Betriebszeit gebunden wird.

(55)

Ihrer Ansicht nach wäre es sinnvoller, die derzeitigen Lösungen beizubehalten, d. h. sich auf den Anteil der unter die Tonnagesteuer fallenden Tätigkeiten an den Gesamteinkünften zu beziehen, da in solchen Fällen die Möglichkeit besteht, Angaben in den Büchern des Steuerzahlers zu überprüfen. Die polnischen Behörden sind der Meinung, dass eine solche Lösung sowohl für den Steuerzahler als auch für die Steuerbehörden einfacher zu kontrollieren ist und dadurch die unrechtmäßige Inanspruchnahme von Tonnagesteuer für diese Tätigkeiten verhindert werden dürfte, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

(56)

Dennoch verpflichteten sich, wie in Erwägungsgrund 20 erläutert, die polnischen Behörden im Anschluss an die von der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken mit Schreiben vom 25. Februar 2009, ihre Tonnagesteuerregelung zu ändern und das Kriterium aufzunehmen, dass Schlepp- und Baggertätigkeiten nur dann in die Tonnagesteuerregelung einbezogen werden können, wenn mindestens 50 % der Tätigkeiten der Schlepp- und Baggerschiffe während eines Geschäftsjahrs Seeverkehr darstellen.

(57)

In ihrem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission klar, dass nur solche Schiffe in die Tonnagesteuerregelung einbezogen werden sollten, bei denen der Schiffseigner entweder für das Besatzungsmanagement und das technische Management oder für das kommerzielle Management der Schiffe zuständig ist, sofern die Tonnage dieser Schiffe nicht das Vierfache der Tonnage der Schiffe übersteigt, für die der Schiffseigner gleichzeitig diese drei Funktionen ausübt, nämlich technisches Management des Schiffs, Besatzungsmanagement und kommerzielles Management. Die polnischen Behörden führten an, dass sie ihr Tonnagesteuersystem auf der Grundlage der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (36) (nachstehend „Leitlinien“) gestaltet hatten, in denen die Vorgaben nicht so detailliert festgelegt waren und daher im Tonnagesteuergesetz auch nicht berücksichtigt werden mussten.

(58)

Die polnischen Behörden erklärten, dass Schiffe, die auf Zeit oder für eine bestimmte Fahrt gechartert wurden (Erwägungsgrund 35), nicht in die Tonnagesteuer einbezogen werden.

(59)

Hinsichtlich der im Einleitungsbeschluss genannten Anforderungen in Bezug auf das strategische Management und das technische Management, dass in der Praxis alle wichtigen Entscheidungen in Polen getroffen werden und die Führungskräfte, der Sitz des Unternehmens, der Vorstand und die laufende Verwaltung in Polen angesiedelt sein müssen, stellten die polnischen Behörden fest, dass diese Vorgaben nicht im Tonnagesteuergesetz stehen. Nach Aussage der polnischen Behörden ist im Tonnagesteuergesetz keine Überprüfung des strategischen und kommerziellen Managements vorgesehen.

(60)

Weiter machten sie deutlich, dass die Vorgaben hinsichtlich des strategischen und kommerziellen Managements alternativ und nicht kumulativ zu verstehen sind. Mit anderen Worten muss nur eine der drei nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sein: i) entweder müssen alle wichtigen Entscheidungen in Polen getroffen werden (einschließlich des strategischen und kommerziellen Managements), oder ii) der Sitz des Unternehmens oder iii) die Führungskräfte sollten sich in Polen befinden.

(61)

Folglich müssen nach Aussage der polnischen Behörden die Unternehmen nicht unbedingt ausschließlich von Polen aus tätig sein, um für die polnische Tonnagesteuerregelung in Betracht zu kommen, sondern können ihren Sitz auch in einem anderen Mitgliedstaat der Union/des EWR haben.

(62)

Hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit erläuterten die polnischen Behörden, dass der Schiffseigner auch ein ausländischer Unternehmer (37) sein kann, der in Polen Tätigkeiten ausübt, die für die Tonnagesteuer in Betracht kommen. Im polnischen Schiffsregister kann also ein Schiff eingetragen werden, dessen Eigentümer ein Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eine juristische Person ist, die ihren Sitz in einem Staat der Europäischen Union hat, oder ein Schiff

das sich zumindest zur Hälfte im Besitz eines Bürgers eines Mitgliedstaats oder einer juristischen Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat befindet, sofern der Schiffseigner seinen Wohnsitz beziehungsweise seine Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat hat (kann auf gemeinsamen Antrag aller Eigner in das ständige Register des polnischen Schiffsregisters eingetragen werden);

das sich im Besitz einer Kapitalgesellschaft mit ausländischem Sitz befindet, in der der Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder die juristische Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat Anteile halten, sofern der Schiffseigner seinen Wohnsitz beziehungsweise seine Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat hat (kann auf gemeinsamen Antrag aller Eigner in das ständige Register des polnischen Schiffsregisters eingetragen werden).

(63)

Weiter gaben die polnischen Behörden an, dass Ausländer aus den Mitgliedstaaten der EU und des EWR Geschäftstätigkeiten nach den gleichen Grundsätzen ausüben können wie polnische Unternehmer. Darüber hinaus können auch Bürger, die weder aus einem EU- noch aus einem EWR-Staat kommen, Geschäftstätigkeiten nach den gleichen Grundsätzen ausüben wie polnische Unternehmer, sofern sie einen rechtmäßigen Wohnsitz in Polen haben. Weiter können auch ausländische Unternehmer (eine ausländische Person, die im Ausland Geschäftstätigkeiten ausübt) in Polen Geschäftstätigkeiten in Form von Zweigniederlassungen ausüben und Vertretungen einrichten (gemäß dem Gesetz über die Gewerbefreiheit).

(64)

Eine Zweigniederlassung ist ein getrennter und organisatorisch unabhängiger Teil der Geschäftstätigkeiten, die ein Unternehmers außerhalb seiner Niederlassung oder seines Hauptsitzes ausübt. Nach Auffassung der polnischen Behörden ist es für einen ausländischen Unternehmer einfach, eine Zweigniederlassung zu gründen, denn er braucht keine detaillierten Voraussetzungen zu erfüllen. Vertretungen nehmen unter Umständen nur Werbeaufgaben für den ausländischen Unternehmer wahr.

(65)

Aus diesen Gründen ist nach Ansicht der polnischen Behörden die Schlussfolgerung in der vorläufigen Beurteilung der Kommission, dass die in der Tonnagesteuerregelung enthaltenen Voraussetzungen für das strategische und kommerzielle Management allem Anschein nach die Möglichkeiten zur Gründung von Tochterunternehmen einschränken, in der Praxis zu Diskriminierung führen und die Niederlassungsfreiheit einschränken, unbegründet und stützt sich nicht auf die geltenden Rechtsvorschriften.

(66)

In Bezug auf die in der angemeldeten Regelung vorgesehene Sperrfrist von fünf Jahren unterstrichen die polnischen Behörden, dass in den Leitlinien keine Sperrfrist vorgeschrieben ist.

(67)

Außerdem wird durch die Bindung an die Tonnagesteuer für nur fünf Jahre ermöglicht, dass die umgesetzten Vorschriften schneller Wirkung zeigen, beispielsweise in die Rückflaggung von Schiffen polnischer Eigner unter die polnische Flagge, d. h. eine EU-Flagge.

(68)

Nach polnischer Auffassung führt angesichts der Verpflichtung, dass Polen nach 10 Jahren die Tonnagesteuer erneut als Beihilfe bei der Europäischen Kommission anmelden muss, die Verlängerung der Sperrfrist auf 10 Jahre zu Schwierigkeiten bei einer angemessenen Analyse der eingeführten Regelung, die durchzuführen ist, bevor Polen die Regelung erneut zur Genehmigung vorlegt.

(69)

Dennoch verpflichteten sich die polnischen Behörden, wie unter Erwägungsgrund 42 erwähnt, nachträglich zur Änderung ihrer Tonnagesteuerregelung durch Verlängerung der Sperrfrist auf 10 Jahre.

5.   STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER

(70)

Nur ein Beteiligter, Bugsier Reederei- und Bergungsgesellschaft mbH & Co. KG (nachstehend Bugsier Reederei) reagierte mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 auf die Veröffentlichung der Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 11. Dezember 2007 im Amtsblatt.

(71)

Nach Auffassung von Bugsier Reederei sollten Schleppdienste nicht in die polnische Tonnagesteuerregelung einbezogen werden. Dies würde nach Ansicht des Unternehmens zu einer ernsthaften Verzerrung des Wettbewerbs auf dem europäischen Markt für Schleppdienste führen.

6.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

6.1   Vorliegen einer Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV

(72)

Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(73)

Durch die Tonnagesteuerregelung gewähren die polnischen Behörden einen Vorteil, indem sie die Körperschaft- oder Einkommensteuer, die die Unternehmen dieses Sektors andernfalls zu entrichten hätten, durch den Einsatz staatlicher Mittel senken und dadurch bestimmte Unternehmen begünstigen, da die Maßnahme ausschließlich den Sektor des Seeverkehrs betrifft. Solche Vorteile drohen den Wettbewerb zu verzerren und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da der Seeverkehr einen weltweiten Markt hat, in dem die Unternehmen der Mitgliedstaaten im Wettbewerb miteinander stehen.

(74)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die angemeldete Regelung als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu betrachten ist.

6.2   Rechtsgrundlage der Beurteilung

(75)

Gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden; dies ist eine mögliche Grundlage für eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot staatlicher Beihilfen. Im vorliegenden Fall hält die Kommission Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für die geeignete Rechtsgrundlage für die angemeldete Regelung.

(76)

Insbesondere sind Beihilfen zugunsten des Seeverkehrs auf der Grundlage der Leitlinien, unter anderem des Schiffsmanagement-Leitfadens, zu prüfen, in denen festgelegt ist, inwieweit für das Besatzungsmanagement und das technische Management von Schiffen die Tonnagesteuer oder andere Steuerregelungen in Anspruch genommen werden können.

6.3   Beurteilung der Vereinbarkeit

(77)

In den Leitlinien sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Mitgliedstaaten bestimmte Beihilferegelungen einführen können, um ihr Seeverkehrsgewerbe bei der Verwirklichung allgemeiner Ziele zu unterstützen, unter anderem

einen sichereren, effizienteren, zuverlässigeren und umweltfreundlicheren Seeverkehr sicherzustellen,

die Eintragung in die Register der Mitgliedstaaten oder die Rückführung unter deren Flagge zu fördern,

einen Beitrag zur Konsolidierung des in den Mitgliedstaaten bestehenden maritimen Sektors zu leisten und dabei weiterhin für eine insgesamt wettbewerbsfähige Flotte auf den Weltmärkten zu sorgen,

das maritime Know-how zu erhalten und zu verbessern sowie die Arbeitsplätze für Seeleute der EU/des EWR zu schützen und zu fördern und

gemäß dem Weißbuch über die Verkehrspolitik der Gemeinschaft einen Beitrag zur Förderung neuer Dienstleistungen im Bereich der Kurzstreckenseeverkehrs zu leisten.

(78)

In Anschnitt 3.1 Unterabschnitt 5 der Leitlinien werden Tonnagesteuerregelungen ausdrücklich als Beispiel für steuerliche Maßnahmen genannt, bei denen sich gezeigt hat, dass sie „hochwertige Landarbeitsplätze […] erhalten“ und daher als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden können.

(79)

In den Leitlinien sind jedoch bestimmte Kriterien festgelegt, die solche Regelungen erfüllen müssen, um mit dem Binnenmarkt vereinbar zu sein.

(80)

Diese Kriterien wurden im Beschluss über die Einleitung des Prüfverfahrens herangezogen und gaben der Kommission in mehrerer Hinsicht Anlass zum Zweifel. Nachstehend geht die Kommission in ihrer endgültigen Beurteilung auf jedes dieser Kriterien ein.

6.4   Möglichkeit der Inanspruchnahme der Tonnagesteuer durch natürliche Personen; Möglichkeit natürlicher Personen, die der Tonnagesteuer unterliegen, ihre Sozialversicherungsbeiträge von ihrer Steuerbemessungsgrundlage und ihre Krankenversicherungsbeiträge von ihrem Steuerbetrag abzuziehen

(81)

Im Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission die Frage, ob natürliche Personen Tonnagesteuer in Anspruch nehmen können sollten. In Abschnitt 3.1. Unterabschnitt 4 der Leitlinien heißt es in der Tat, dass „…es sich bei der Reglung, die Körperschaftsteuer durch eine Tonnagesteuer zu ersetzen, um eine staatliche Beihilfe [handelt]“ (38). Natürliche Personen unterliegen der Einkommensteuer, nicht der Körperschaftsteuer. Außerdem wurde bei den Tonnagesteuerregelungen, die die Kommission bisher genehmigt hat, immer nur die Körperschaftsteuer durch eine Tonnagesteuer ersetzt.

(82)

Dennoch nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass die Leitlinien nicht auf juristische Personen beschränkt sind, sondern alle möglichen Wirtschaftseinheiten umfassen, die Seeverkehrstätigkeiten ausüben. In Abschnitt 2.1. Unterabschnitt 1 der Leitlinien heißt es: „Die Richtlinien unterscheiden weder zwischen Begünstigten aufgrund ihrer Rechtsform (seien es Unternehmen, Partnerschaften oder Einzelpersonen) noch zwischen öffentlichem oder privatem Eigentum. Alle Verweise auf Unternehmen schließen alle anderen Rechtsformen ein. (38)“. Dies entspricht außerdem dem Ansatz des EU-Wettbewerbsrechts, das sich nur auf Unternehmen bezieht, unabhängig von ihrer Rechtsform.

(83)

Es gibt auch keinen Unterschied in der Behandlung natürlicher und juristischer Personen, da die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage die gleiche ist und auf alle Wirtschaftseinheiten der gleiche Satz von 19 % angewandt wird.

(84)

Aus den Leitlinien ergibt sich also kein Grund, natürliche Personen anders zu behandeln, und die Zweifel der Kommission in dieser Hinsicht sind beseitigt.

(85)

Natürliche Personen können außerdem die von ihnen zu entrichtende Tonnagesteuer nicht weiter senken (bis sie im Extremfall gar keine Steuern mehr zu bezahlen brauchen), da sich die polnischen Behörden verpflichtet haben, dass natürliche Personen ihre Sozialversicherungsbeiträge nicht von ihrer Steuerbemessungsgrundlage und ihre Krankenversicherungsbeiträge nicht von ihrem Steuerbetrag abziehen können. Dadurch wird eine einheitliche Besteuerung für alle Wirtschaftseinheiten, die Tonnagesteuer in Anspruch nehmen können, gewährleistet, unabhängig von ihrer Rechtsform (natürliche oder juristische Personen, ausländische Unternehmer usw.).

(86)

Die Kommission nimmt die Verpflichtung der polnischen Behörden zur Kenntnis, die Bestimmung aus dem Gesetz zu streichen, nach der natürliche Personen ihre Sozialversicherungsbeiträge von ihrer Steuerbemessungsgrundlage und ihre Krankenversicherungsbeiträge von ihrem Steuerbetrag abziehen können. Diese Verpflichtung gilt auch für einkommenssteuerpflichtige juristische Personen. Die Kommission begrüßt diese Verpflichtung, da eine solche Möglichkeit dem Sinn der Tonnagesteuer (Ersetzen der tatsächlichen Gewinne, die sich durch Abzug realer Belastungen von den Einkünften ergeben, durch fiktive Gewinne) widersprechen und unrechtmäßige Vorteile schaffen würde. Sie könnte darüber hinaus zu einer ungerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung von natürlichen Personen und juristischen Personen führen.

(87)

Nach Ansicht der Kommission gibt die Definition ausländischer und nationaler Wirtschaftseinheiten in Artikel 2 Absatz 3 des Tonnagesteuergesetzes keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich einer möglichen Diskriminierung zwischen diesen Einheiten, da sie mögliche Nachteile für die ausländischen Wirtschaftseinheiten in Bezug auf deren Möglichkeiten, die polnische Tonnagesteuerregelung in Anspruch zu nehmen, ausschließt.

6.5   Tätigkeiten, die in erster Linie für die Tonnagesteuer in Betracht kommen

(88)

Wie im Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erläutert, ist nach Ansicht der Kommission die Einbeziehung der Fracht- und/oder Fahrgastbeförderung im internationalen Seeverkehr in die Tonnagesteuer mit den Leitlinien vereinbar.

(89)

Zur Einbeziehung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung von Fracht und/oder Fahrgästen in die Tonnagesteuerregelung stellt die Kommission fest, dass die Leitlinien in der Tat auf Unternehmen Anwendung finden, die Tätigkeiten im Bereich des Seeverkehrs ausüben, d. h. Waren und Personen auf dem Seeweg befördern (39), und folglich ausdrücklich die Fahrgast- und/oder Frachtbeförderung als Dienstleistungen umfassen, für die Tonnagesteuer in Anspruch genommen werden kann. In Bezug auf Rettungsmaßnahmen auf See (Schiffe, die für die Rettung und Beförderung von Menschen auf See bestimmt sind) ist die Kommission — entsprechend ihrer Entscheidungspraxis (40) — der Ansicht, dass solche Dienste in die Tonnagesteuer einbezogen werden können sollten, da sie Hilfsdienste darstellen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Seeverkehr stehen.

(90)

In Bezug auf Schlepptätigkeiten heißt es in den Leitlinien (Abschnitt 3.1 Unterabschnitt 14): „ ‚Schleppschifffahrt‘ fällt nur dann in den Anwendungsbereich der Leitlinien, wenn mehr als 50 % der von einem Schleppschiff im Verlauf eines Jahres tatsächlich ausgeführten Schlepptätigkeiten ‚Seeverkehr‘ darstellen. Wartezeiten können proportional zu den von einem Schleppschiff tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten, die unter die Definition ‚Seeverkehr‘ fallen, angerechnet werden.“

(91)

Hinsichtlich der Baggertätigkeiten ist in Abschnitt 3.1 Unterabschnitt 16 festgelegt: „Jedoch können steuerliche Regelungen für Unternehmen (wie die Tonnagesteuer) auf Baggerschiffe angewendet werden, deren Tätigkeit zu mehr als 50 % im Jahr ‚Seeverkehrleistungen‘ im Sinne einer Beförderung von ausgebaggertem oder ausgehobenem Material auf hoher See darstellt, und nur in Bezug auf solche Beförderungsleistungen.“

(92)

Nach den von den polnischen Behörden zugesagten Änderungen des Tonnagesteuergesetzes (41) wird die Inanspruchnahme der Tonnagesteuer für ein Schleppschiff oder ein Baggerschiff daran gebunden, dass mindestens 50 % der jährlichen Betriebszeit auf Tätigkeiten entfallen, die für die Tonnagesteuer in Betracht kommen, so dass diese Anforderungen nun uneingeschränkt den Leitlinien entsprechen.

(93)

Ferner enthält die Tonnagesteuerregelung (Artikel 3 Absatz 1 vierter Gedankenstrich des Tonnagesteuergesetzes) eine Definition der von Baggerschiffen ausgeübten Tätigkeiten, die als Seeverkehr gelten, nämlich die Beförderung von ausgebaggertem oder ausgehobenem Material auf See, die der in den Leitlinien enthaltenen Begriffsbestimmung entspricht. Nach Auffassung der Kommission sind die Kriterien für die Inanspruchnahme der Tonnagesteuer für Baggerarbeiten mit den Leitlinien vereinbar.

(94)

Hinsichtlich der Schleppschifffahrt entspricht jedoch die Voraussetzung, dass mindestens 50 % der Betriebszeit (42) der von einem Schleppschiff im Verlauf eines Jahres tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten Schleppdienste außerhalb des Hafens waren (Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des Tonnagesteuergesetzes), nicht ganz den Leitlinien.

(95)

Zwar werden durch diese Bestimmung Schleppdienste zur Unterstützung von Schiffen beim Einlaufen in oder Auslaufen aus einem Hafen oder beim Manövrieren innerhalb eines Hafens ausdrücklich von der Regelung ausgenommen, was in Einklang mit den Leitlinien steht (43). Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass andere Schleppdienste wie Schleppdienste auf Binnenwasserstraßen oder Schleppdienste auf See, bei denen kein Hafen angelaufen wird, für die Tonnagesteuer in Betracht kommen. Dies widerspricht den Leitlinien, in denen festgelegt ist, dass die Tonnagesteuer auf solche Tätigkeiten von Schleppschiffen beschränkt bleiben sollte, die „Seeverkehr“ darstellen, d. h. Beförderung von Fracht und Fahrgästen auf See. In der Rechtssache Kommission gegen Griechenland  (44) machte der Gerichtshof deutlich: „[…] obwohl das Schleppen eine Dienstleistung ist, die gewöhnlich gegen Entgelt erbracht wird, gilt es grundsätzlich nicht direkt der Beförderung von Personen oder Gütern auf dem Seeweg. Es besteht vielmehr in der Hilfe bei der Fortbewegung eines Schiffes, einer Bohranlage, einer Plattform oder einer Boje. Ein Schlepper, der einem Schiff beim Manövrieren behilflich ist, […] hilft dem Schiff, mit dem die Passagiere oder Güter befördert werden, ist aber nicht selbst das befördernde Schiff.“ (45) Daher können Schlepptätigkeiten nicht als Seeverkehr betrachtet werden. Folglich können nur solche von Schleppschiffen erbrachten Dienste für die Tonnagesteuer in Betracht kommen, bei denen unmittelbar Personen oder Güter auf dem Seeweg befördert werden.

(96)

Aus diesen Gründen schließt die Kommission die Möglichkeit nicht aus, dass Schleppschiffe für die Tonnagesteuer in Betracht kommen, sofern mindestens 50 % der von einem Schleppschiff im Verlauf eines Jahres tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten Dienste waren, die als Seeverkehr gelten.

6.6   Managementtätigkeiten

(97)

In Bezug auf das technische Management und das Besatzungsmanagement muss die Kommission sicherstellen, dass die polnische Tonnagesteuerregelung alle Voraussetzungen erfüllt, die im Schiffsmanagement-Leitfaden festgelegt sind. Diesbezüglich stellt die Kommission Folgendes fest:

(98)

Erstens haben sich die polnischen Behörden hinsichtlich der im Schiffsmanagement-Leitfaden festgelegten Voraussetzungen, dass Schiffsmanagementgesellschaften einen Beitrag zur Wirtschaft und zur Beschäftigung in der Union leisten sollen (Abschnitt 5.1. der Leitlinien) und dass es eine wirtschaftliche Verbindung zwischen den betreuten Schiffen und der Union geben soll (Abschnitt 5.2. der Leitlinien) verpflichtet, im polnischen Tonnagesteuergesetz vorzuschreiben, dass das Schiffsmanagement vom Gebiet der EU aus erfolgen muss und dass an Land oder an Bord vorwiegend Bürger der Union beschäftigt werden müssen. Darüber hinaus kann die Tonnagesteuerregelung nicht für das Management von Schiffen in Anspruch genommen werden, die keine Flagge der Union führen. Daher sind nach Ansicht der Kommission die in Abschnitt 5.1 und Abschnitt 5.2 des Schiffsmanagement-Leitfadens festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

(99)

Zweitens erkennt die Kommission an, dass Polen Mitglied der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und Vertragspartei aller einschlägigen internationalen Übereinkommen ist, die es in nationales Recht umgesetzt hat. Darüber hinaus erfüllt es alle seine Verpflichtungen aus den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Tonnagesteuerregelung die internationalen und europäischen Normen gemäß Abschnitt 5.3 des Schiffsmanagement-Leitfadens erfüllt.

(100)

Drittens steht die Bedingung, dass Schiffsmanagementgesellschaften ausschließlich Schiffe betreuen sollten, die die polnische Flagge führen, nach Auffassung der Kommission uneingeschränkt im Einklang mit Abschnitt 5.4. des Schiffsmanagement-Leitfadens.

(101)

Viertens sollten, auch wenn die polnische Tonnagesteuerregelung nur auf solche Managementgesellschaften Anwendung findet, die für das komplette Management, d. h. sowohl Besatzungsmanagement als auch technisches Management, zuständig sind, nach Ansicht der Kommission die besonderen Anforderungen in Abschnitt 6 des Schiffsmanagement-Leitfadens auch für diese Gesellschaften gelten, da sie auch für die Besatzungen verantwortlich sind. Diese Anforderungen betreffen die Ausbildung sowie die sozialen Bedingungen für Seeleute.

(102)

In diesem Zusammenhang erkennt die Kommission an, dass sich die polnischen Behörden verpflichtet haben, von jedem Arbeitgeber, der Seeleute beschäftigt, unabhängig davon, ob es sich um den Schiffseigner oder eine Schiffsmanagementgesellschaft handelt, die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften des Seearbeitsübereinkommens von 2006 (46) zu verlangen. Folglich wird die polnische Tonnagesteuerregelung die in Abschnitt 6 des Schiffsmanagement-Leitfadens festgelegten Anforderungen für das Besatzungsmanagement erfüllen.

(103)

Angesichts dessen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die im Tonnagesteuergesetz enthaltenen Anforderungen in Bezug auf Managementgesellschaften dem Schiffsmanagement-Leitfaden entsprechen.

(104)

Die Kommission nimmt die Erläuterungen der polnischen Behörden in Bezug auf die Bedingungen für das strategische und kommerzielle Management (47) zur Kenntnis und bestätigt, dass die in der Tonnagesteuerregelung vorgesehenen einschlägigen Vorgaben alternativ und nicht kumulativ zu verstehen sind. Für die Inanspruchnahme der Tonnagesteuer muss daher nur eine der drei folgenden Bedingungen erfüllt sein: (i) entweder müssen alle wichtigen Entscheidungen in Polen getroffen werden, oder (ii) der Sitz des Unternehmens oder (iii) die Führungskräfte sollten sich in Polen befinden.

(105)

Folglich müssen die Unternehmen nicht unbedingt ausschließlich von Polen aus tätig sein, um für die polnische Tonnagesteuerregelung in Betracht zu kommen, sondern können ihren Sitz auch in einem anderen Mitgliedstaat der Union/des EWR haben.

(106)

Aus diesen Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass die in der polnischen Tonnagesteuerregelung enthaltenen Vorgaben hinsichtlich des strategischen und kommerziellen Managements Unternehmen aus anderen Staaten der EU/des EWR nicht daran hindern, die polnische Tonnagesteuer in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus sind diese Vorgaben dem angestrebten Ziel angemessen, zu gewährleisten, dass Tonnagesteuer-Unternehmen tatsächlich einen Beitrag zur Wirtschaft und zur Beschäftigung in Polen leisten, was den Leitlinien entspricht.

(107)

Die Kommission nimmt die Erläuterungen der polnischen Behörden hinsichtlich der Anforderungen für die Einbeziehung gecharterter Schiffe in die Tonnagesteuerregelung zur Kenntnis.

(108)

In diesem Zusammenhang bestätigt die Kommission, dass es den Leitlinien entspricht, in die Tonnagesteuerregelung keine Unternehmen einzubeziehen, deren Tätigkeit sich darauf beschränkt, Schiffe auf Zeit oder für eine bestimmte Fahrt zu chartern.

(109)

Die polnischen Behörden erklärten weiter, dass nur Betreiber, die gleichzeitig für das kommerzielle Management, technische Management und Besatzungsmanagement eines bestimmten gecharterten Schiffs zuständig sind, Tonnagesteuer in Anspruch nehmen können. Die Kommission geht daher davon aus, dass ausschließlich bareboat gecharterte Schiffe für die Tonnagesteuer in Betracht kommen, da nur bei dieser Form der Charter alle diese drei Funktionen ausgeübt werden. Sie hat also keine Einwände hinsichtlich der Inanspruchnahme der Tonnagesteuer für bareboat gecharterte Schiffe, da solche Schiffe für die Zwecke der Tonnagesteuerregelung eigenen Schiffen gleichgestellt werden.

6.7   Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs

(110)

Die Kommission bestätigt ihre vorläufige Beurteilung im Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (48), dass die Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs hinsichtlich der Überprüfung von Transaktionen innerhalb der gleichen Unternehmensgruppe nach dem Grundsatz des Fremdvergleichs und hinsichtlich einer getrennten Buchführung, bei der zwischen Tätigkeiten, die für die Tonnagesteuer in Betracht kommen, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird, ausreichen, um Umleitungen auf seeverkehrsfremde Geschäftsbereiche und Steuerhinterziehung zu verhindern.

(111)

Die Kommission wird daher im Folgenden lediglich die Regeln hinsichtlich der Option „alles oder nichts“ prüfen.

(112)

Im Tonnagesteuergesetz ist vorgesehen, dass die Entscheidung, die angemeldete Regelung in Anspruch zu nehmen, von allen in Polen steuerpflichtigen Unternehmen einer Unternehmensgruppe für alle ihre für diese Regelung in Betracht kommenden Tätigkeiten gemeinsam getroffen werden muss.

(113)

Durch die in Erwägungsgrund 39 erläuterten Bestimmungen, die bei einer Fusion gelten, wird sichergestellt, dass das neu gebildete Seeverkehrsunternehmen sich dem System der Tonnagesteuer anschließt, wenn mindestens einer der beteiligten Schiffseigner tonnagesteuerpflichtig ist.

(114)

Die bei Einstellung der für die Tonnagesteuer in Betracht kommenden Tätigkeiten geltenden Vorschriften, nach denen die Unternehmen erst nach drei Jahren wieder diese Form der Besteuerung in Anspruch nehmen können, sind nach Ansicht der Kommission geeignet, zu verhindern, dass sich die Unternehmen „die Rosinen herauspicken“; sie können also nicht zwischen Tonnagesteuer und Körperschaftsteuer hin- und herwechseln, je nachdem, welches System in einer bestimmten Phase ihrer Tätigkeiten vorteilhafter ist.

(115)

Weiter stellt die Kommission fest, dass die Verpflichtung, die Tonnagesteuerregelung dahingehend zu ändern, dass die Unternehmen 10 Jahre lang an dieses System gebunden sind, den bestehenden Tonnagesteuerregelungen entspricht, die die Kommission bereits genehmigt hat, und damit den Bedenken Rechnung trägt, die die Kommission in ihrem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens geäußert hatte.

(116)

Insgesamt kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die geprüfte Tonnagesteuerregelung das für Tätigkeiten, die für die Tonnagesteuer in Betracht kommen, geltende Kriterium der Option „alles oder nichts“ erfüllt.

6.8   Einhaltung der Höchstgrenzen

(117)

In Kapitel 11 der Leitlinien heißt es, dass „der Gesamtbetrag der im Rahmen der Kapitel 3 bis 6 gewährten Beihilfe (d. h. Tonnagesteuer, Befreiung der Seeleute von der Einkommensteuer und von Sozialversicherungsbeiträgen, Beihilfen für das Ersetzen der Besatzung, Investitionen und Regionalbeihilfen) nicht den Gesamtbetrag der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge überschreiten [sollte], die von Reedern und Seeleuten erhoben werden.“

(118)

Nach Angaben der polnischen Behörden gibt es keine bestehende Beihilferegelung in Polen, durch die den Vorteilen der vorliegenden Regelungen weitere staatliche Beihilfen hinzugefügt würden. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die in Kapitel 11 der Leitlinien vorgesehene Höchstgrenze eingehalten wird.

6.9   Berichte

(119)

Die polnischen Behörden erklärten sich bereit, der Kommission jährlich Berichte über die Durchführung der Tonnagesteuerregelung und ihre Auswirkungen auf die in der Union registrierte Flotte sowie auf die Beschäftigung von Seeleuten aus der Union zu übermitteln, wie es in Kapitel 12 der Leitlinien vorgeschrieben ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfe, die Polen auf der Grundlage des Tonnagesteuergesetzes gewähren will, ist vorbehaltlich der in Artikel 2 genannten Bedingungen und Auflagen mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 2

Schlepptätigkeiten kommen für die Tonnagesteuer in Betracht, sofern mindestens 50 % der Betriebszeit der von einem Schleppschiff im Verlauf eines Jahres tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten auf Dienste entfielen, die als Seeverkehr gelten.

Artikel 3

Polen setzt die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses von den Maßnahmen in Kenntnis, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 18. Dezember 2009

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 bzw. 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 bzw. 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf Artikel 107 bzw. Artikel 108 AEUV gegebenenfalls als Bezugnahmen auf Artikel 87 bzw. Artikel 88 EG-Vertrag zu verstehen.

(2)  ABl. C 300 vom 12.12.2007, S. 22.

(3)  Registriert unter der Nummer TREN(2006) A/12656.

(4)  Referenzen TREN(2006) D/204393, D/210227, D/223420 and TREN(2007) D/307010.

(5)  Registriert unter den Nummern TREN(2006) A/19774, A/22657, A/31398 und TREN(2007) A/21073, A/34300.

(6)  Registriert unter der Nr. C(2007) 4016.

(7)  Registriert unter der Nummer TREN(2007) A/45675.

(8)  Siehe Fußnote 2.

(9)  Registriert unter der Nummer TREN(2007) A/51337.

(10)  Registriert unter der Nummer TREN(2009) A/10443.

(11)  Registriert unter der Nummer TREN(2009) A/13527.

(12)  Registriert unter der Nummer TREN(2009) A/34359.

(13)  Registriert unter der Nr. TREN(2009) A/38744.

(14)  Gesetzblatt 2006, Nr. 183, Punkt 1353.

(15)  Gesetzblatt 1992, Nr. 6, Ziffer 27, in der geänderten Fassung.

(16)  Gesetzblatt 154, Nr. 183, Ziffer 792.

(17)  Gemäß dem Gesetz vom 27. August 2004 über staatlich finanzierte Gesundheitsdienste; Gesetzblatt 210, Nr. 6, Ziffer 2135, in der geänderten Fassung.

(18)  Gemäß dem Gesetz über das Sozialversicherungssystem vom 13. Oktober 1998; Gesetzblatt 2007, Nr. 11, Ziffer 74, in der geänderten Fassung.

(19)  Siehe Art. 4(3)-(5), Art. 6 und Art. 12(3) des Gesetzes.

(20)  Das SOLAS-Übereinkommen wurde am 1. November 1974 von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in London verabschiedet (Umsetzung in Polen: Gesetzblatt, Nr. 61, Ziffern 318 und 319), das dazugehörige Protokoll wurde am 17. Februar 1978 in London unterzeichnet (Umsetzung in Polen: Gesetzblatt 1984, Nr. 61, Ziffern 320 und 321, und 1986, Ziffer 35, Ziffer 177).

(21)  Artikel 3.1 des Tonnagesteuergesetzes.

(22)  Artikel 3 Absatz 1 zweiter und vierter Gedankenstrich des Tonnagesteuergesetzes.

(23)  Gesetzblatt Nr. 173, Ziffer 1807, in der geänderten Fassung.

(24)  Siehe Abschnitt 2.3.2.

(25)  Das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften wird gemäß dem SOLAS-Übereinkommen einem Betreiber ausgestellt, der die Anforderungen des Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (nachstehend „ISM-Code“) erfüllt. Der ISM-Code wurde von der IMO durch Entschließung A.741(18) angenommen (Umsetzung in Polen: Amtsblatt des Ministeriums für Infrastruktur 2005, Nr. 4, Ziffer 28).

(26)  Siehe Fußnote 25.

(27)  Registriert unter der Nummer TREN(2009) A/34359.

(28)  ABl. C 132 vom 11.6.2009, S. 6.

(29)  Insbesondere ist Polen Vertragspartei des SOLAS-, des MARPOL- und des STCW-Übereinkommens einschließlich aller geänderten Fassungen dieser Übereinkommen.

(30)  Insbesondere Gesetz zum Schutz des menschlichen Lebens auf See aus dem Jahr 2000 (mit Änderungen), Gesetz zur Verhütung der Meeresverschmutzung aus dem Jahr 1995 (mit Änderungen), Gesetz über Schiffsausrüstung aus dem Jahr 2004, Gesetz über die Beschäftigung auf Handelsschiffen aus dem Jahr 1991 (mit Änderungen), Seeverkehrsgesetz aus dem Jahr 2001 (mit Änderungen).

(31)  Registriert unter der Nr. TREN(2009) A/38744.

(32)  Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG.

(33)  Diese Vorschrift wird in eine interne Regel für die Durchführung des Tonnagesteuergesetzes aufgenommen.

(34)  Im Sinne des polnischen Gesetzes vom 2. Juli 2004 über die Gewerbefreiheit, Gesetzblatt Nr. 173, Ziffer 1807, in der geänderten Fassung.

(35)  Siehe Abschnitte 2.7.4-2.7.9 des Einleitungsbeschlusses.

(36)  ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3.

(37)  Im Sinne des polnischen Gesetzes vom 2. Juli 2004 über die Gewerbefreiheit, Gesetzblatt Nr. 173, Ziffer 1807, in der geänderten Fassung.

(38)  Nachträgliche Hervorhebung.

(39)  Siehe Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 der Leitlinien sowie Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 1), und Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7).

(40)  Siehe insbesondere staatliche Beihilfe N 330/2005 — Litauen — Beihilfe für Schifffahrtsgesellschaften — Tonnagesteuerregelung, Annahme am 19.7.2006, ABl. C 90 vom 25.4.2007, S. 11. Staatliche Beihilfe N 114/2004 — Italien — Pauschale Tonnagesteuer zugunsten von Seeverkehrsunternehmen, Annahme am 20.10.2004, ABl. C 136 vom 3.6.2005, S. 42.

(41)  Siehe Erwägungsgrund 20.

(42)  Text in der von den polnischen Behörden geplanten geänderten Form.

(43)  Insbesondere mit Abschnitt 3.1. Unterabschnitt 14 der Leitlinien, in dem darauf hingewiesen wird, „dass Schleppdienste, die u. a. in Häfen geleistet werden oder die darin bestehen, selbst angetriebenen Schiffen zu helfen, einen Hafen zu erreichen, keinen „Seeverkehr“ […] darstellen.“

(44)  Rechtssache C-251/04 vom 11. Januar 2007.

(45)  Siehe Erwägungsgrund 31 des Urteils.

(46)  In EU-Recht umgesetzt durch die Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 30).

(47)  Siehe Erwägungsgründe 31-34.

(48)  Siehe insbesondere die Erwägungsgründe 102-104.


Berichtigungen

10.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/27


Berichtigung des Beschlusses 2009/488/EG, Euratom der Kommission vom 11. Juni 2009 über den Abschluss einer Absichtserklärung zwischen der Europäischen Kommission und der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 161 vom 24. Juni 2009 )

Seite 15, nach Punkt 10:

anstatt:

„In zweifacher Ausfertigung erstellt in Brüssel am 17. Juni 2009.

Für das CERN

Torsten ÅKESSON

Präsident des CERN-Rats

Rolf-Dieter HEUER

Generaldirektor des CERN

Für die Europäische Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission

muss es heißen:

„In zweifacher Ausfertigung erstellt in … am …

Für die Europäische Kommission

Für das CERN

…“