ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.084.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 84

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
31. März 2010


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 270/2010 des Rates vom 29. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China

13

 

*

Verordnung (EU) Nr. 271/2010 der Kommission vom 24. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion

19

 

*

Verordnung (EU) Nr. 272/2010 der Kommission vom 30. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 972/2006 zur Festlegung von Sonderbestimmungen für die Einfuhr von Basmati-Reis und einer vorübergehenden Kontrollregelung für die Ursprungsbestimmung

23

 

*

Verordnung (EU) Nr. 273/2010 der Kommission vom 30. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist ( 1 )

25

 

 

Verordnung (EU) Nr. 274/2010 der Kommission vom 30. März 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

50

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/192/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 29. März 2010 zur Freistellung des Aufsuchens von Erdöl- und Erdgasvorkommen und deren Förderung in England, Schottland und Wales von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1920)  ( 1 )

52

 

 

2010/193/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 29. März 2010 zur Änderung der Entscheidung 2003/135/EG hinsichtlich der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation und der Notimpfung von Wildschweinen gegen die klassische Schweinepest in bestimmten Gebieten der Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz (Deutschland) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1931)

56

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 646/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1091/2005 (ABl. L 151 vom 13.6.2007)

59

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

31.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/1


RICHTLINIE 2010/24/EU DES RATES

vom 16. März 2010

über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 113 und 115,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten bei der Beitreibung ihrer jeweiligen Forderungen sowie der Forderungen der Union in Bezug auf bestimmte Steuern und sonstige Maßnahmen trägt zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bei. Sie gewährleistet steuerliche Neutralität und hat es den Mitgliedstaaten ermöglicht, auf diskriminierende Schutzmaßnahmen bei grenzüberschreitenden Umsätzen zu verzichten, die zur Verhütung von Betrug und haushaltsmäßigen Verlusten ergriffen wurden.

(2)

Modalitäten für die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen wurden erstmals mit der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen (3) festgelegt. Jene Richtlinie und ihre nachfolgenden Änderungen wurden mit der Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen kodifiziert (4).

(3)

Zwar stellten diese Regelungen einen ersten Schritt zur Verbesserung der Beitreibungsverfahren innerhalb der Union dar, weil damit die maßgebenden nationalen Vorschriften einander angenähert wurden, erwiesen sich jedoch für die Anforderungen des Binnenmarkts, so wie sie sich in den letzten 30 Jahren herausgebildet haben, als unzureichend.

(4)

Um die finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten und die Neutralität des Binnenmarkts besser zu schützen, ist es notwendig, den Anwendungsbereich der Amtshilfe bei der Beitreibung auf Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben auszuweiten, die noch nicht unter die Amtshilfe fallen, während es gleichzeitig erforderlich ist, dass die Amtshilfe effizienter und effektiver sowie leichter anwendbar wird, um den Anstieg der Amtshilfeersuchen bewältigen zu können und bessere Ergebnisse zu erzielen. Um diese Ziele zu erreichen bedarf es bedeutender Anpassungen, wobei eine reine Änderung der geltenden Richtlinie 2008/55/EG nicht ausreichend wäre. Daher sollte die genannte Richtlinie aufgehoben und durch ein neues Rechtsinstrument ersetzt werden, das auf dem durch die Richtlinie 2008/55/EG Erreichten aufbaut, jedoch — sofern erforderlich — klarere und präzisere Regeln vorsieht.

(5)

Klarere Regeln würden einen umfassenderen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fördern. Sie würden auch gewährleisten, dass sämtliche juristischen und natürlichen Personen in der Union hiervon erfasst werden, und gleichzeitig der ständig zunehmenden Vielfalt an Rechtsvereinbarungen, nicht nur den herkömmlichen Rechtsvereinbarungen, wie Trusts und Stiftungen, sondern auch allen neuen Instrumenten, die von den Steuerpflichtigen in den Mitgliedstaaten eingeführt werden, Rechnung tragen. Sie würden zudem ermöglichen, dass alle denkbaren Formen von Forderungen der Behörden in Bezug auf Steuern, Abgaben, Erstattungen und Interventionen, einschließlich aller Geldforderungen gegenüber dem betreffenden Steuerpflichtigen oder einem Dritten, die an die Stelle der ursprünglichen Forderung treten, berücksichtigt werden. Klarere Regeln sind in erster Linie erforderlich, um die Rechte und Pflichten aller beteiligten Parteien genauer festzulegen.

(6)

Die Befugnis der Mitgliedstaaten, die innerstaatlichen Beitreibungsmaßnahmen festzulegen, sollte von dieser Richtlinie nicht berührt werden. Es muss aber sichergestellt sein, dass das reibungslose Funktionieren des mit dieser Richtlinie geschaffenen Systems der Amtshilfe weder durch Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften noch durch mangelnde Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden in Frage gestellt wird.

(7)

Die Amtshilfe kann sich auf Folgendes erstrecken: Die ersuchte Behörde kann der ersuchenden Behörde Auskünfte erteilen, welche diese für die Beitreibung von in dem ersuchenden Mitgliedstaat entstandenen Forderungen benötigt, und dem Schuldner alle mit solchen Forderungen zusammenhängenden Dokumente des ersuchenden Mitgliedstaats zustellen. Die ersuchte Behörde kann ferner auf Ersuchen der ersuchenden Behörde die in dem ersuchenden Mitgliedstaat entstandenen Forderungen beitreiben oder Sicherungsmaßnahmen ergreifen, um die Beitreibung dieser Forderungen zu gewährleisten.

(8)

Mit der Annahme eines einheitlichen Titels für Vollstreckungsmaßnahmen in dem ersuchten Mitgliedstaat und der Annahme eines einheitlichen Standardformblatts für die Zustellung von Rechtstiteln und Entscheidungen im Zusammenhang mit der Forderung dürften die Probleme der Anerkennung und Übersetzung von Rechtstiteln eines anderen Mitgliedstaats, die Hauptursache der mangelnden Wirksamkeit der derzeitigen Amtshilfemodalitäten sind, ausgeräumt werden.

(9)

Es sollte eine Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch ohne vorheriges Ersuchen zu einzelnen Steuererstattungen geschaffen werden. Aus Gründen der Effizienz sollte ferner ermöglicht werden, dass Steuerbedienstete aus einem Mitgliedstaat behördlichen Ermittlungen in einem anderen Mitgliedstaat beiwohnen oder an diesen teilnehmen. Außerdem sollte für einen direkteren Informationsaustausch zwischen den Dienststellen gesorgt werden, um die Amtshilfe zu beschleunigen und ihre Wirksamkeit zu erhöhen.

(10)

Aufgrund der wachsenden Mobilität im Binnenmarkt und der durch den Vertrag oder andere Rechtsvorschriften auferlegten Beschränkungen der Sicherheitsleistungen, die von den nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ansässigen Steuerpflichtigen gefordert werden können, sollten die Möglichkeiten, Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen in anderen Mitgliedstaaten zu beantragen, erweitert werden. Da es eine wichtige Rolle spielt, wie alt eine Forderung ist, sollten die Mitgliedstaaten auch dann ein Amtshilfeersuchen stellen können, wenn die inländischen Beitreibungsverfahren noch nicht völlig ausgeschöpft worden sind, unter anderem wenn die Durchführung dieser Verfahren im ersuchenden Mitgliedstaat unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde.

(11)

Eine allgemeine Verpflichtung, Ersuchen und Schriftstücke in elektronischer Form über ein elektronisches Netzwerk zu übermitteln, und präzise Vorschriften über die in den Ersuchen und Dokumenten zu verwendenden Sprachen sollten es den Mitgliedstaaten erlauben, Ersuchen rascher und leichter zu bearbeiten.

(12)

Im Verlauf des Beitreibungsverfahrens könnte die betroffene Person im ersuchten Mitgliedstaat die Forderung, die Zustellung seitens der Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats oder den Vollstreckungstitel anfechten. Es sollte vorgesehen werden, dass in solchen Fällen der betreffende Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz des ersuchenden Mitgliedstaats eingelegt werden sollte und die ersuchte Behörde das von ihr eingeleitete Beitreibungsverfahren aussetzen sollte, bis die zuständige Instanz des ersuchenden Mitgliedstaats eine Entscheidung getroffen hat, es sei denn, die ersuchende Behörde wünscht ein anderes Vorgehen.

(13)

Damit die Mitgliedstaaten ausreichende Mittel für die Beitreibung der Forderungen anderer Mitgliedstaaten bereitstellen, sollte der ersuchte Mitgliedstaat ermächtigt werden, die Kosten der Beitreibung vom Schuldner einzufordern.

(14)

Effizienz würde sich am besten erreichen lassen, wenn die ersuchte Behörde bei der Erledigung eines Amtshilfeersuchens die Befugnisse wahrnehmen könnte, die ihr nach ihrem innerstaatlichen Recht für Forderungen in Bezug auf die gleichen oder auf ähnliche Steuern oder Abgaben zustehen. In Ermangelung vergleichbarer Steuern oder Abgaben, wäre das geeignetste Verfahren das nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Mitgliedstaats geltende Verfahren für Forderungen in Bezug auf Einkommensteuern. Diese Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften sollte in der Regel nicht in Bezug auf die Vorrechte für Forderungen gelten, die in dem ersuchten Mitgliedstaat bestehen. Allerdings sollte es möglich sein, Vorrechte auf Forderungen anderer Mitgliedstaaten auszudehnen, wenn die betroffenen Mitgliedstaaten dies vereinbaren.

(15)

Im Hinblick auf Fragen der Verjährung ist es notwendig, die geltenden Vorschriften dadurch zu vereinfachen, dass die Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfristen im Allgemeinen nach den im ersuchten Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften festgelegt wird, außer in den Fällen, in denen die Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des ersuchten Staats nicht möglich ist.

(16)

Effizienz setzt voraus, dass im Verlauf der Amtshilfe ausgetauschte Auskünfte in dem Mitgliedstaat, der diese Auskünfte erhält, für andere als in dieser Richtlinie vorgesehene Zwecke verwendet werden können, soweit dies nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowohl des Mitgliedstaats, der die Auskünfte erteilt, wie auch des Mitgliedstaats, der die Auskünfte erhält, zulässig ist.

(17)

Diese Richtlinie sollte die Erfüllung jedweder sich aus bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen zur Leistung von Amtshilfe in größerem Umfang nicht hindern.

(18)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden.

(19)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(20)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Einführung eines einheitlichen Systems der Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen innerhalb des Binnenmarkts, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen der erforderlichen Einheitlichkeit, Wirksamkeit und Effizienz besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(21)

Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie legt die Regeln fest, nach denen die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe zu leisten haben, um in einem Mitgliedstaat die Beitreibung der in Artikel 2 bezeichneten Forderungen sicherzustellen, die in einem anderen Mitgliedstaat entstanden sind.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie findet Anwendung auf Forderungen im Zusammenhang mit

a)

Steuern und Abgaben aller Art, die von einem Mitgliedstaat oder dessen gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden, oder für diesen oder diese oder für die Union erhoben werden;

b)

Erstattungen, Interventionen und anderen Maßnahmen, die Bestandteil des Systems der vollständigen oder teilweisen Finanzierung des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), einschließlich der im Rahmen dieser Aktionen zu erhebenden Beiträge, sind;

c)

Abschöpfungen und anderen Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung für den Zuckersektor.

(2)   Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie umfasst

a)

Geldstrafen, Geldbußen, Gebühren und Zuschläge in Bezug auf Forderungen, für deren Beitreibung gemäß Absatz 1 um Amtshilfe ersucht werden kann und die von den für die Erhebung der betreffenden Steuern oder Abgaben oder die Durchführung der dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen zuständigen Behörden verhängt oder von Verwaltungsorganen oder Gerichten auf Antrag dieser Behörden bestätigt wurden;

b)

Gebühren für Bescheinigungen und ähnliche Dokumente, die im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren in Bezug auf Steuern oder Abgaben ausgestellt werden;

c)

Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit Forderungen, für deren Beitreibung gemäß Absatz 1 oder gemäß den Buchstaben a und b um Amtshilfe ersucht werden kann.

(3)   Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf:

a)

Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, die an den Mitgliedstaat oder die Gliederungseinheit eines Mitgliedstaats bzw. an öffentlich-rechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu leisten sind;

b)

andere als die in Absatz 2 genannten Gebühren;

c)

vertragliche Gebühren, wie Zahlungen an öffentliche Versorgungsbetriebe;

d)

strafrechtliche Sanktionen, die auf der Grundlage einer Anklageerhebung im Strafverfahren verhängt werden, oder andere strafrechtliche Sanktionen, die nicht von Absatz 2 Buchstabe a erfasst sind.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

a)

„ersuchende Behörde“ ein zentrales Verbindungsbüro, ein Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle eines Mitgliedstaats, das bzw. die ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf eine in Artikel 2 genannte Forderung stellt;

b)

„ersuchte Behörde“ ein zentrales Verbindungsbüro, ein Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle eines Mitgliedstaats, an das bzw. die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird;

c)

„Person“

i)

eine natürliche Person;

ii)

eine juristische Person;

iii)

sofern diese Möglichkeit nach den geltenden Rechtsvorschriften besteht, eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt; oder

iv)

alle anderen Rechtsvereinbarungen gleich welcher Art und Form — mit oder ohne Rechtspersönlichkeit —, die Vermögensgegenstände besitzen oder verwalten, welche einschließlich der daraus erzielten Einkünfte einer der in dieser Richtlinie erfassten Steuern unterliegen;

d)

„auf elektronischem Wege“ die Verwendung elektronischer Anlagen zur Verarbeitung (einschließlich der Datenkomprimierung) und zum Speichern von Daten und unter Einsatz von Draht, Funk, optischer Technologien oder anderer elektromagnetischer Verfahren;

e)

„CCN-Netz“ die gemeinsame Plattform auf der Grundlage des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes (CCN), die von der Union für jegliche elektronische Datenübertragung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern entwickelt wurde.

Artikel 4

Organisation

(1)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 20. Mai 2010 seine für die Zwecke dieser Richtlinie zuständige(n) Behörde(n) (nachstehend jeweils „zuständige Behörde“ genannt) mit und unterrichtet die Kommission unverzüglich über alle Änderungen hinsichtlich dieser Behörde.

Die Kommission stellt die erhaltene Information den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung und veröffentlicht die Liste der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2)   Die zuständige Behörde benennt ein zentrales Verbindungsbüro, das für die Verbindungen zu den anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Amtshilfe gemäß dieser Richtlinie hauptverantwortlich zuständig ist.

Das zentrale Verbindungsbüro kann auch als die zuständige Stelle für die Verbindungen zur Kommission benannt werden.

(3)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann Verbindungsbüros benennen, die für die Verbindungen zu den anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Amtshilfe bei allen bzw. einer oder mehreren besonderen Arten oder Kategorien von Steuern oder Abgaben gemäß Artikel 2 zuständig sind.

(4)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann andere Stellen als das zentrale Verbindungsbüro oder die Verbindungsbüros als Verbindungsstellen benennen. Eine Verbindungsstelle ersucht um Amtshilfe oder leistet Amtshilfe im Rahmen dieser Richtlinie in Bezug auf ihre spezifische territoriale oder funktionale Zuständigkeit.

(5)   Erhält ein Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle ein Ersuchen um Amtshilfe, das eine Tätigkeit außerhalb des ihm/ihr zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs erfordert, so übermittelt es/sie das Ersuchen unverzüglich an das zuständige Büro bzw. die zuständige Stelle, soweit bekannt, oder an das zentrale Verbindungsbüro und teilt der ersuchenden Behörde dies mit.

(6)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission über dessen zentrales Verbindungsbüro und alle von ihm benannten Verbindungsbüros oder Verbindungsstellen. Die Kommission stellt diese Information den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(7)   Jede Mitteilung wird vom zentralen Verbindungsbüro, das eine effiziente Kommunikation sicherstellt, oder in dessen Namen oder in Einzelfällen mit dessen Zustimmung übermittelt.

KAPITEL II

ERTEILUNG VON AUSKÜNFTEN

Artikel 5

Auskunftsersuchen

(1)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser alle Auskünfte, die bei der Beitreibung einer Forderung gemäß Artikel 2 voraussichtlich erheblich sein werden.

Zur Beschaffung dieser Auskünfte veranlasst die ersuchte Behörde die Durchführung aller dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen.

(2)   Die ersuchte Behörde ist nicht gehalten, Auskünfte zu übermitteln,

a)

die sie sich für die Beitreibung derartiger, im ersuchten Mitgliedstaat entstandener Forderungen nicht beschaffen könnte;

b)

mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde;

c)

deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des ersuchten Mitgliedstaats verletzen würde.

(3)   Absatz 2 ist in keinem Fall so auszulegen, dass die ersuchte Behörde eines Mitgliedstaats die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil die Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen.

(4)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde mit, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann.

Artikel 6

Erteilung von Auskünften ohne vorheriges Ersuchen

Im Falle einer Erstattung von Steuern oder Abgaben mit Ausnahme der Mehrwertsteuer an eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen oder wohnhaft ist, kann der Mitgliedstaat, von dem die Erstattung vorgenommen werden soll, den Mitgliedstaat der Niederlassung oder des Wohnsitzes über die bevorstehende Erstattung unterrichten.

Artikel 7

Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen

(1)   Die ersuchende und die ersuchte Behörde können vereinbaren, dass unter den von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen ordnungsgemäß befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde zwecks Förderung der Amtshilfe gemäß dieser Richtlinie:

a)

in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats ihre Tätigkeit ausüben;

b)

bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats geführt werden;

c)

die zuständigen Bediensteten des ersuchten Mitgliedstaats bei Gerichtsverfahren in diesem Mitgliedstaat unterstützen dürfen.

(2)   Sofern dies nach den geltenden Rechtsvorschriften im ersuchten Mitgliedstaat zulässig ist, kann die Vereinbarung in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe b vorsehen, dass Bedienstete des ersuchenden Mitgliedstaats Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen.

(3)   Bedienstete der ersuchenden Behörde, die die Möglichkeiten der Absätze 1 und 2 nutzen, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.

KAPITEL III

AMTSHILFE BEI DER ZUSTELLUNG VON DOKUMENTEN

Artikel 8

Ersuchen um Zustellung bestimmter Dokumente im Zusammenhang mit Forderungen

(1)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde stellt die ersuchte Behörde dem Empfänger alle mit einer Forderung gemäß Artikel 2 oder mit deren Beitreibung zusammenhängenden Dokumente, einschließlich der gerichtlichen, zu, die aus dem ersuchenden Mitgliedstaat stammen.

Dem Ersuchen um Zustellung ist ein Standardformblatt beizufügen, das mindestens die nachstehenden Angaben enthält:

a)

Name, Anschrift und sonstige einschlägige Angaben zur Feststellung des Empfängers;

b)

Zweck der Zustellung und Frist, innerhalb derer die Zustellung erfolgen sollte;

c)

Bezeichnung des beigefügten Dokuments sowie Art und Höhe der betroffenen Forderung;

d)

Name, Anschrift und sonstige Verbindungsdaten bezüglich:

i)

der für das beigefügte Dokument zuständigen Stelle sowie, falls hiervon abweichend,

ii)

der Stelle, bei der weitere Auskünfte zu dem zugestellten Dokument oder zu den Möglichkeiten, die Zahlungsverpflichtung anzufechten, eingeholt werden können.

(2)   Die ersuchende Behörde stellt ein Ersuchen um Zustellung gemäß diesem Artikel nur dann, wenn es ihr nicht möglich ist, das betreffende Dokument gemäß den Vorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats für die Zustellung von Dokumenten zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde.

(3)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag dem Empfänger das Dokument zugestellt worden ist.

Artikel 9

Art und Weise der Zustellung

(1)   Die ersuchte Behörde gewährleistet, dass die Zustellung im ersuchten Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verwaltungspraktiken des ersuchten Mitgliedstaats erfolgt.

(2)   Absatz 1 lässt jede andere Form der Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats entsprechend den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften unberührt.

Eine zuständige Behörde mit Sitz im ersuchenden Mitgliedstaat kann einer Person im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats jedes Dokument direkt per Einschreiben oder auf elektronischem Wege zustellen.

KAPITEL IV

BEITREIBUNGS- ODER SICHERUNGSMAßNAHMEN

Artikel 10

Beitreibungsersuchen

(1)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde nimmt die ersuchte Behörde die Beitreibung von Forderungen vor, für die im ersuchenden Mitgliedstaat ein Vollstreckungstitel besteht.

(2)   Erlangt die ersuchende Behörde im Zusammenhang mit der Angelegenheit, die dem Beitreibungsersuchen zugrunde liegt, zweckdienliche Informationen, so leitet sie diese unverzüglich an die ersuchte Behörde weiter.

Artikel 11

Voraussetzungen für ein Beitreibungsersuchen

(1)   Ausgenommen in den Fällen, auf die Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 3 Anwendung findet, kann die ersuchende Behörde kein Beitreibungsersuchen stellen, falls und solange die Forderung und/oder der Titel für ihre Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat angefochten werden.

(2)   Die ersuchende Behörde kann ein Beitreibungsersuchen erst stellen, wenn die im ersuchenden Mitgliedstaat geltenden Beitreibungsverfahren durchgeführt wurden, ausgenommen in folgenden Fällen:

a)

Es ist offensichtlich, dass keine Vermögensgegenstände für die Beitreibung in dem ersuchenden Mitgliedstaat vorhanden sind oder dass solche Verfahren nicht zur vollständigen Begleichung der Forderung führen, und der ersuchenden Behörde liegen konkrete Informationen vor, wonach die betreffende Person über Vermögensgegenstände im ersuchten Mitgliedstaat verfügt;

b)

die Durchführung dieser Verfahren im ersuchenden Mitgliedstaat würde unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen.

Artikel 12

Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat und andere begleitende Dokumente

(1)   Jedem Beitreibungsersuchen ist ein einheitlicher Vollstreckungstitel beizufügen, der zur Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat ermächtigt.

Dieser einheitliche Vollstreckungstitel, dessen Inhalt im Wesentlichen dem des ursprünglichen Vollstreckungstitels entspricht, ist die alleinige Grundlage für die im ersuchten Mitgliedstaat zu ergreifenden Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen. Er muss im ersuchten Mitgliedstaat weder durch einen besonderen Akt anerkannt, noch ergänzt oder ersetzt werden.

Der einheitliche Vollstreckungstitel enthält mindestens die nachstehenden Angaben:

a)

Angaben zur Feststellung des ursprünglichen Vollstreckungstitels, eine Beschreibung der Forderung, einschließlich Angaben zur Art der Forderung, des von der Forderung abgedeckten Zeitraums, sämtliche für die Beitreibung wichtigen Termine, den Betrag der Forderung und ihrer Bestandteile, wie Hauptsumme, aufgelaufene Zinsen usw.;

b)

Name und andere einschlägige Angaben zur Feststellung des Schuldners;

c)

Name, Anschrift und sonstige Verbindungsdaten bezüglich:

i)

der für die Festsetzung der Forderung zuständigen Stelle sowie, falls hiervon abweichend,

ii)

der Stelle, bei der weitere Auskünfte zu der Forderung oder zu den Möglichkeiten, die Zahlungsverpflichtung anzufechten, eingeholt werden können.

(2)   Dem Ersuchen um Beitreibung einer Forderung können weitere, im ersuchenden Mitgliedstaat ausgestellte Dokumente zu der Forderung beigefügt werden.

Artikel 13

Erledigung eines Beitreibungsersuchens

(1)   Zum Zwecke der Beitreibung im ersuchten Mitgliedstaat wird jede Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, wie eine Forderung des ersuchten Mitgliedstaats behandelt, sofern in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist. Die ersuchte Behörde übt die Befugnisse aus und wendet die Verfahren an, die in den in ihrem Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Forderungen aus gleichen oder — in Ermangelung gleicher — aus vergleichbaren Steuern oder Abgaben vorgesehen sind, sofern in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist.

Ist die ersuchte Behörde der Auffassung, dass in ihrem Hoheitsgebiet keine gleichen oder vergleichbaren Steuern oder Abgaben erhoben werden, so übt sie die Befugnisse aus und wendet die Verfahren an, die in den im ersuchten Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Forderungen aus Einkommensteuern vorgesehen sind, sofern in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist.

Der ersuchte Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Forderungen anderer Mitgliedstaaten Vorrechte zu gewähren, die vergleichbare, in seinem Hoheitsgebiet entstandene Forderungen genießen, sofern zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten nichts anderes vereinbart wurde oder das Recht des ersuchten Mitgliedstaats nichts anderes vorsieht. Ein Mitgliedstaat, der Forderungen eines anderen Mitgliedstaats Vorrechte gewährt, darf gleichen oder vergleichbaren Forderungen anderer Mitgliedstaaten die Gewährung derselben Vorrechte zu denselben Bedingungen nicht verweigern.

Die Beitreibung erfolgt in der Währung des ersuchten Mitgliedstaats.

(2)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde mit der gebotenen Umsicht die Maßnahmen mit, die sie in Bezug auf das Beitreibungsersuchen ergriffen hat.

(3)   Ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Beitreibungsersuchens berechnet die ersuchte Behörde Verzugszinsen gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats.

(4)   Die ersuchte Behörde kann, sofern die im ersuchten Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften dies zulassen, dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlung gewähren und sie kann entsprechende Zinsen berechnen. Sie unterrichtet die ersuchende Behörde anschließend davon.

(5)   Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 1 überweist die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde die im Zusammenhang mit der Forderung beigetriebenen Beträge und die Zinsen nach den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels.

Artikel 14

Streitigkeiten

(1)   Streitigkeiten in Bezug auf die Forderung, auf den ursprünglichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat oder auf den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat sowie Streitigkeiten in Bezug auf die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats fallen in die Zuständigkeit der einschlägigen Instanzen des ersuchenden Mitgliedstaats. Werden im Verlauf des Beitreibungsverfahrens die Forderung, der ursprüngliche Vollstreckungstitel oder der einheitliche Vollstreckungstitel von einer betroffenen Partei angefochten, so unterrichtet die ersuchte Behörde diese Partei darüber, dass sie den Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz des ersuchenden Mitgliedstaats nach dessen Recht einzulegen hat.

(2)   Bei Streitigkeiten in Bezug auf die im ersuchten Mitgliedstaat ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen oder in Bezug auf die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats ist der Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz dieses Mitgliedstaats nach dessen Recht einzulegen.

(3)   Wurde ein Rechtsbehelf gemäß Absatz 1 bei der zuständigen Instanz des ersuchenden Mitgliedstaats eingelegt, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde mit und gibt an, in welchem Umfang die Forderung nicht angefochten wird.

(4)   Sobald die ersuchte Behörde die Mitteilung nach Absatz 3 entweder durch die ersuchende Behörde oder durch die betroffene Partei erhalten hat, setzt sie in Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Instanz das Beitreibungsverfahren für den angefochtenen Teilbetrag der Forderung aus, es sei denn, die ersuchende Behörde wünscht im Einklang mit Unterabsatz 3 dieses Absatzes ein anderes Vorgehen.

Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde oder sofern von der ersuchten Behörde anderweitig für notwendig erachtet und unbeschadet des Artikels 16 kann die ersuchte Behörde Sicherungsmaßnahmen treffen, um die Beitreibung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats dies zulassen.

Die ersuchende Behörde kann nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Mitgliedstaats die ersuchte Behörde um Beitreibung einer angefochtenen Forderung oder des angefochtenen Teilbetrags einer Forderung bitten, sofern die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des ersuchten Mitgliedstaats dies zulassen. Ein solches Ersuchen ist zu begründen. Wird der Anfechtung später stattgegeben, haftet die ersuchende Behörde für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwaig geschuldeter Entschädigungsleistungen gemäß den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats.

Haben die zuständigen Behörden des ersuchenden oder des ersuchten Mitgliedstaats ein Verständigungsverfahren eingeleitet und könnte das Ergebnis des Verfahrens Auswirkungen auf die Forderung haben, die Gegenstand des Amtshilfeersuchens ist, so werden die Beitreibungsmaßnahmen bis zum Abschluss dieses Verfahrens gehemmt oder unterbrochen, es sei denn, dass aufgrund von Betrug oder Insolvenz unmittelbare Dringlichkeit gegeben ist. Werden die Beitreibungsmaßnahmen gehemmt oder unterbrochen, so findet Unterabsatz 2 Anwendung.

Artikel 15

Änderung oder Rücknahme des Ersuchens um Amtshilfe bei der Beitreibung

(1)   Die ersuchende Behörde teilt der ersuchten Behörde unverzüglich jede nachfolgende Änderung oder Rücknahme ihres Beitreibungsersuchens unter Angabe der Gründe für die Änderung oder Rücknahme mit.

(2)   Geht die Änderung des Ersuchens auf eine Entscheidung der zuständigen Instanz gemäß Artikel 14 Absatz 1 zurück, so teilt die ersuchende Behörde diese Entscheidung mit und übermittelt gleichzeitig eine geänderte Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat. Die ersuchte Behörde ergreift dann weitere Beitreibungsmaßnahmen auf der Grundlage des geänderten Vollstreckungstitels.

Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen, die bereits auf der Grundlage des ursprünglichen einheitlichen Vollstreckungstitels ergriffen wurden, können aufgrund des geänderten Vollstreckungstitels fortgeführt werden, sofern die Änderung des Ersuchens nicht darauf zurückzuführen ist, dass der ursprüngliche Vollstreckungstitel oder der ursprüngliche einheitliche Vollstreckungstitel ungültig ist.

Artikel 12 und 14 gelten für die neue Fassung des Vollstreckungstitels.

Artikel 16

Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen

(1)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde, sofern dies nach ihrem nationalen Recht zulässig ist sowie im Einklang mit ihrer Verwaltungspraxis, Sicherungsmaßnahmen, um die Beitreibung sicherzustellen, wenn eine Forderung oder der Vollstreckungstitel im ersuchenden Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten wird, oder wenn für die Forderung im ersuchenden Mitgliedstaat noch kein Vollstreckungstitel erlassen wurde, falls die Sicherungsmaßnahmen nach dem nationalen Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden und des ersuchten Mitgliedstaats in einer vergleichbaren Situation auch möglich sind.

Das Dokument, das im ersuchenden Mitgliedstaat Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Forderung, für die um die Amtshilfe ersucht wird, ermöglicht, ist — sofern vorhanden — dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen im ersuchten Mitgliedstaat beizufügen. Dieses Dokument muss im ersuchten Mitgliedstaat durch einen besonderen Akt weder anerkannt noch ergänzt oder ersetzt werden.

(2)   Dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen können weitere im ersuchenden Mitgliedstaat zu der Forderung ausgestellte Dokumente beigefügt werden.

Artikel 17

Vorschriften für das Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen

Damit Artikel 16 wirksam wird, gelten Artikel 10 Absatz 2, Artikel 13 Absätze 1 und 2 sowie die Artikel 14 und 15 sinngemäß.

Artikel 18

Grenzen der Verpflichtungen der ersuchten Behörde

(1)   Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet, die in den Artikeln 10 bis 16 vorgesehene Amtshilfe zu leisten, falls die Beitreibung der Forderung aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Schuldners zurückzuführen sind, erhebliche wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten in dem ersuchten Mitgliedstaat bewirken könnte, sofern die in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die dort übliche Verwaltungspraxis eine solche Ausnahme für nationale Forderungen zulassen.

(2)   Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet, die in Artikel 5 und in den Artikeln 7 bis 16 vorgesehene Amtshilfe zu leisten, wenn sich das ursprüngliche Ersuchen um Amtshilfe gemäß den Artikeln 5, 7, 8, 10 oder 16 auf Forderungen bezieht, die — gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem sie in dem ersuchenden Mitgliedstaat fällig wurden — zum Datum des ursprünglichen Amtshilfeersuchens älter als fünf Jahre waren.

Im Falle der Anfechtung der Forderung oder des ursprünglichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat läuft die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt, zu dem im ersuchenden Staat festgestellt wird, dass eine Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels nicht mehr möglich ist.

Gewähren die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats einen Zahlungsaufschub oder einen Aufschub des Ratenzahlungsplans, so läuft die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt des Endes der gesamten Zahlungsfrist.

In diesen Fällen ist die ersuchte Behöre allerdings nicht verpflichtet, Amtshilfe bei Forderungen zu leisten, die — gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Forderung in dem ersuchenden Mitgliedstaat fällig wurde — älter als zehn Jahre sind.

(3)   Ein Mitgliedstaat ist nicht zur Amtshilfe verpflichtet, wenn die unter diese Richtlinie fallenden Forderungen, für die um Amtshilfe ersucht wird, insgesamt weniger als 1 500 EUR betragen.

(4)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe für die Ablehnung eines Amtshilfeersuchens mit.

Artikel 19

Fragen der Verjährung

(1)   Fragen betreffend Verjährungsfristen werden ausschließlich durch das Recht des ersuchenden Mitgliedstaats geregelt.

(2)   Im Hinblick auf die Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfristen gelten die von oder im Namen der ersuchten Behörde aufgrund eines Amtshilfeersuchens durchgeführten Beitreibungsmaßnahmen, die eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des ersuchten Mitgliedstaats bewirken, als Maßnahmen, die in dem ersuchenden Mitgliedstaat dieselbe Wirkung entfalten, sofern das geltende Recht des ersuchenden Mitgliedstaats die entsprechende Wirkung vorsieht.

Ist die Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht zulässig, gelten die von oder im Namen der ersuchten Behörde aufgrund des Amtshilfeersuchens durchgeführten Beitreibungsmaßnahmen, die im Falle der Durchführung durch oder im Namen der ersuchenden Behörde in deren Mitgliedstaat eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des ersuchenden Mitgliedstaats bewirkt hätten, insoweit als von dem letztgenannten Staat vorgenommen.

Die Unterabsätze 1 und 2 berühren nicht das Recht der zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats, nach dem in diesem Mitgliedstaat geltenden Recht Maßnahmen zur Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist zu ergreifen.

(3)   Die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde teilen einander jede Maßnahme mit, die die Verjährungsfrist der Forderung, für die um Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen ersucht wurde, unterbricht, hemmt oder verlängert oder eine solche Wirkung entfalten kann.

Artikel 20

Kosten

(1)   Die ersuchte Behörde bemüht sich, bei der betreffenden Person zusätzlich zu den in Artikel 13 Absatz 5 genannten Beträgen die ihr im Zusammenhang mit der Beitreibung entstandenen Kosten nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats beizutreiben und einzubehalten.

(2)   Die Mitgliedstaaten verzichten untereinander auf jegliche Erstattung der Kosten, die ihnen aus der Amtshilfe nach dieser Richtlinie entstehen.

In den Fällen, in denen die Beitreibung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, können die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde besondere auf den jeweiligen Fall bezogene Erstattungsmodalitäten vereinbaren.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 2 bleibt der ersuchende Mitgliedstaat gegenüber dem ersuchten Mitgliedstaat für jegliche Kosten und Verluste aus Handlungen haftbar, die im Hinblick auf die tatsächliche Begründetheit der Forderung oder die Gültigkeit des von der ersuchenden Behörde ausgestellten Vollstreckungstitels und/oder des Titels, der zur Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen ermächtigt, für nicht gerechtfertigt befunden werden.

KAPITEL V

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR ALLE ARTEN VON AMTSHILFEERSUCHEN

Artikel 21

Standardformblätter und Kommunikationsmittel

(1)   Ersuchen um Auskünfte gemäß Artikel 5 Absatz 1, um Zustellung gemäß Artikel 8 Absatz 1, um Beitreibung gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder um Sicherungsmaßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 1 werden mittels eines Standardformblatts auf elektronischem Wege übermittelt, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar. Diese Formblätter werden soweit möglich auch für jede weitere Mitteilung im Zusammenhang mit dem Ersuchen verwendet.

Der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat und das Dokument für das Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen im ersuchenden Mitgliedstaat sowie die anderen in den Artikeln 12 bis 16 genannten Dokumente sind ebenfalls auf elektronischem Wege zu übermitteln, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar.

Den Standardformblättern können gegebenenfalls Berichte, Bescheinigungen und andere Dokumente oder beglaubigte Kopien bzw. Auszüge daraus beigefügt werden, die ebenfalls auf elektronischem Wege zu übermitteln sind, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar.

Auch der Informationsaustausch gemäß Artikel 6 kann auf Standardformblättern und in elektronischer Form erfolgen.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Auskünfte und Unterlagen, die aufgrund der Anwesenheit in den Amtsräumen in einem anderen Mitgliedstaat oder aufgrund der Teilnahme an behördlichen Ermittlungen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 erlangt werden.

(3)   Erfolgt die Übermittlung nicht auf elektronischem Wege oder auf Standardformblättern, berührt dies nicht die Gültigkeit der erhaltenen Auskünfte oder der im Rahmen eines Amtshilfeersuchens ergriffenen Maßnahmen.

Artikel 22

Sprachen

(1)   Alle Amtshilfeersuchen, Standardformblätter für die Zustellung und einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat werden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats übermittelt oder es wird ihnen eine Übersetzung in diese Amtssprache beigefügt. Der Umstand, dass bestimmte Teile davon in einer Sprache verfasst sind, die nicht Amtssprache oder eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats ist, berührt nicht deren Gültigkeit oder die Gültigkeit des Verfahrens, sofern es sich bei dieser anderen Sprache um eine zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten vereinbarte Sprache handelt.

(2)   Die Dokumente, um deren Zustellung gemäß Artikel 8 ersucht wird, können der ersuchten Behörde in einer der Amtssprachen des ersuchenden Mitgliedstaats übermittelt werden.

(3)   Werden einem Ersuchen andere Dokumente beigefügt als die in den Absätzen 1 und 2 genannten, so kann die ersuchte Behörde erforderlichenfalls von der ersuchenden Behörde eine Übersetzung dieser Dokumente in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats oder in eine andere nach bilateraler Absprache zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten vereinbarte Sprache verlangen.

Artikel 23

Weitergabe von Auskünften und Dokumenten

(1)   Die Auskünfte, die im Rahmen der Durchführung dieser Richtlinie in irgendeiner Form übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt.

Solche Auskünfte können für Vollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen mit Bezug auf Forderungen, die unter diese Richtlinie fallen, verwendet werden. Sie können auch zur Festsetzung und Einziehung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung verwendet werden.

(2)   Personen, die von der Akkreditierungsstelle für Sicherheit der Europäischen Kommission ordnungsgemäß akkreditiert wurden, haben nur in dem Umfang Zugang zu diesen Auskünften, wie es für die Pflege, die Wartung und die Entwicklung des CCN-Netzes erforderlich ist.

(3)   Der Mitgliedstaat, der die Auskünfte erteilt, gestattet, dass diese Auskünfte in dem Mitgliedstaat, der die Auskünfte erhält, für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden, wenn die Informationen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der die Auskünfte erteilt, dort für vergleichbare Zwecke verwendet werden dürfen.

(4)   Sind die ersuchende oder die ersuchte Behörde der Auffassung, dass aufgrund dieser Richtlinie erhaltene Auskünfte einem dritten Mitgliedstaat für die Zwecke des Absatzes 1 nützlich sein könnten, so können sie diese Auskünfte an diesen dritten Mitgliedstaat unter der Voraussetzung weiterleiten, dass diese Weitergabe im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Regeln und Verfahren erfolgt. Sie teilen dem Mitgliedstaat, von dem die Auskünfte stammen, ihre Absicht mit, diese einem dritten Mitgliedstaat zuzuleiten. Der Mitgliedstaat, von dem die Auskünfte stammen, kann innerhalb von zehn Arbeitstagen mitteilen, dass er dieser Weiterleitung nicht zustimmt, wobei diese Frist mit dem Tag des Eingangs der Mitteilung über die beabsichtigte Weiterleitung beginnt.

(5)   Die Genehmigung der Verwendung von Auskünften gemäß Absatz 3, deren Weitergabe gemäß Absatz 4 erfolgt ist, darf nur durch den Mitgliedstaat erteilt werden, aus dem die Auskünfte stammen.

(6)   Auskünfte, die in jedweder Form im Rahmen dieser Richtlinie übermittelt werden, können von allen Behörden des Mitgliedstaats, der die Auskünfte erhält, auf der gleichen Grundlage wie vergleichbare Auskünfte, die in diesem Staat erlangt wurden, angeführt oder als Beweismittel verwendet werden.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Anwendung anderer Amtshilfeabkommen

(1)   Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Erfüllung von sich aus bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen zur Leistung von Amtshilfe in größerem Umfang; das gilt auch für die Zustellung gerichtlicher oder sonstiger Schriftstücke.

(2)   Abgesehen von der Regelung von Einzelfällen, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich vom Abschluss etwaiger bilateraler oder multilateraler Abkommen oder Vereinbarungen in Bereichen, die unter diese Richtlinie fallen. Die Kommission unterrichtet daraufhin die anderen Mitgliedstaaten.

(3)   Leisten die Mitgliedstaaten derartige weitergehende Amtshilfe im Rahmen einer bilateralen oder multilateralen Übereinkunft oder Vereinbarung, können sie dazu das elektronische Kommunikationsnetz und die Standardformblätter nutzen, die für die Durchführung dieser Richtlinie angenommen wurden.

Artikel 25

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird durch den Beitreibungsausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 26

Durchführungsbestimmungen

Die Kommission legt nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 4 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 5 Absatz 1, den Artikeln 8 und 10, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absätze 2, 3, 4 und 5, Artikel 15, Artikel 16 Absatz 1 sowie Artikel 21 Absatz 1 fest.

Diese Bestimmungen betreffen mindestens:

a)

die praktischen Modalitäten für die Organisation der Kontakte zwischen den zentralen Verbindungsbüros, den anderen Verbindungsbüros und den Verbindungsstellen gemäß Artikel 4 Absätze 2, 3 und 4 der verschiedenen Mitgliedstaaten sowie der Kontakte mit der Kommission;

b)

die Kommunikationsmittel, die für die Übermittlung von Auskünften zwischen den Behörden verwendet werden dürfen;

c)

das Format und andere Einzelheiten der Standardformblätter für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1, Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 sowie Artikel 16 Absatz 1;

d)

die Umrechnung der beizutreibenden Beträge und die Überweisung der beigetriebenen Beträge.

Artikel 27

Berichte

(1)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis 31. März jeden Jahres Folgendes mit:

a)

die Zahl der in einem Jahr an jeden ersuchten Mitgliedstaat gerichteten und von jedem ersuchenden Mitgliedstaat erhaltenen Ersuchen um Auskunft, Zustellung und Beitreibung bzw. um Sicherungsmaßnahmen;

b)

den Betrag der Forderungen, für die um Beitreibungsamtshilfe ersucht wurde, und die beigetriebenen Beträge.

(2)   Die Mitgliedstaaten können außerdem alle anderen Angaben bereitstellen, die für die Bewertung der Amtshilfe im Rahmen dieser Richtlinie zweckdienlich sein könnten.

(3)   Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre über die Anwendung der durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Regelung.

Artikel 28

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 31. Dezember 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2012 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 29

Aufhebung der Richtlinie 2008/55/EG

Die Richtlinie 2008/55/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2012 aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 30

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 31

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. März 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SALGADO


(1)  Stellungnahme vom 10. Februar 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 16. Juli 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 73 vom 19.3.1976, S. 18.

(4)  ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 28.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

31.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 270/2010 DES RATES

vom 29. März 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China („VR China“) ein. Bei den Maßnahmen handelt es sich um einen Wertzoll in Höhe von 38,1 %, von dem die Einfuhren von fünf namentlich genannten Unternehmen ausgenommen sind, für die unternehmensspezifische Zölle gelten.

1.2   Überprüfungsantrag

(2)

Im Jahr 2008 erhielt die Kommission einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung („Interimsüberprüfung“). Er wurde von dem chinesischen ausführenden Hersteller Guangzhou Power Team Houseware Co. Ltd., Guangzhou („Power Team“ oder „Antragsteller“) gestellt und beschränkte sich auf die Untersuchung der Frage, inwieweit die Ausfuhren des Antragstellers gedumpt sind. Für den Antragsteller gilt der endgültige Antidumpingzollsatz von 36,5 %.

(3)

Der Antragsteller machte in seinem Antrag geltend, die Umstände, die den Maßnahmen zugrunde lagen, hätten sich geändert und diese Änderungen seien dauerhafter Art. Der Antragsteller legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer jetzigen Höhe zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich sei.

(4)

Der Antragsteller machte insbesondere geltend, er sei nun unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig, d. h. er erfülle die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung. Dem Antragsteller zufolge sollte der Normalwert daher nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt werden. Ein Vergleich dieses Normalwertes und der Ausfuhrpreise in die Europäische Union („EU“) würde eine Dumpingspanne ergeben, die deutlich niedriger als der geltende Zoll wäre.

(5)

Daher sei eine Aufrechterhaltung der auf der vorher ermittelten Dumpingspanne beruhenden Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich.

1.3   Einleitung einer Überprüfung

(6)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Interimsüberprüfung vorlagen, und entschied, eine auf die Prüfung des Dumpingtatbestandes in Bezug auf den Antragsteller beschränkte teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung einzuleiten (3).

1.4   Betroffene Ware und gleichartige Ware

(7)

Bei der von der Interimsüberprüfung betroffenen Ware handelt es sich um die betroffene Ware der Untersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen führte („Ausgangsuntersuchung“), d. h. um frei oder nicht frei stehende Bügelbretter und -tische, mit oder ohne Dampfabsaugung und/oder beheizter Bügelfläche und/oder Aufblasfunktion, einschließlich Ärmelbretter, sowie wesentliche Teile von Bügelbrettern und -tischen, d. h. Gestell, Bügelfläche und Bügeleisenablage, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 3924 90 00 (4), ex 4421 90 98, ex 7323 93 90, ex 7323 99 91, ex 7323 99 99, ex 8516 79 70 und ex 8516 90 00 eingereiht werden.

(8)

Die in der VR China hergestellte und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkaufte Ware und die in die EU ausgeführte Ware sowie die Ware die in der (als Vergleichsland dienenden) Ukraine hergestellt und verkauft wird, haben dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungen; es handelt sich bei ihnen daher um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung.

1.5   Betroffene Parteien

(9)

Die Kommission unterrichtete den Vertreter des Wirtschaftszweigs der Union, den Antragsteller und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(10)

Die Kommission übermittelte dem Antragsteller das Formular für die Beantragung der Marktwirtschafsbehandlung („MWB“) sowie einen Fragebogen; beide wurden fristgerecht beantwortet und zurückgesandt. Die Kommission holte alle für die Feststellung des Dumpings als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte einen Kontrollbesuch im Betrieb des Antragstellers durch.

1.6   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(11)

Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Es wird daran erinnert, dass der Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung, die zur Einführung der Maßnahmen führte, der Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 („ursprünglicher Untersuchungszeitraum“) war.

2.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

2.1   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

(12)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China der Normalwert für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, d. h., die nachweisen, dass bei der Fertigung und dem Verkauf der gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Diese Kriterien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Unternehmensentscheidungen werden auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerten staatlichen Einfluss getroffen, und die Kosten beruhen auf Marktwerten;

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen („IAS“) geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems;

Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit;

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(13)

Der Antragsteller beantragte MWB nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und wurde aufgefordert, ein MWB-Antragsformular auszufüllen.

(14)

Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller das MWB-Kriterium von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Grundverordnung („Kriterium 1“) im Hinblick auf die Kosten der wichtigsten Inputs nicht erfüllt. Es wurde festgestellt, dass der Staat nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung, d. h. nach Ablauf des Jahres 2005, Ausfuhrbeschränkungen für mehrere Stahlerzeugnisse, darunter die wichtigsten Rohstoffe für die Herstellung von Bügelbrettern und –tischen, nämlich Stahlblech, Stahlrohre und Stahldraht, eingeführt hatte. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kosten für diese Rohstoffe einen bedeutenden Teil der Gesamtkosten für Rohstoffe ausmachen. Durch die Einführung von Ausfuhrabgaben wurden die Anreize zur Ausfuhr verringert; es kam zu einem Anstieg der verfügbaren Mengen auf dem Inlandsmarkt und damit zu einem Preisrückgang. Es wurde ebenfalls festgestellt, dass für chinesische Stahlhersteller eine Reihe von Subventionsregelungen galten (5), so wie auch die öffentlich zugängliche Buchhaltung einer Reihe von Stahlherstellern bestätigt, dass der chinesische Staat die Entwicklung der Stahlindustrie in der VR China aktiv unterstützt.

(15)

Die Stahlpreise auf dem Inlandsmarkt der VR China lagen infolgedessen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weit unter den Preisen anderer bedeutender Weltmärkte, insbesondere unter denen von Nordamerika und Nordeuropa (6), und diese Preisdifferenzen lassen sich nicht durch irgendwelche Wettbewerbsvorteile bei der Stahlherstellung erklären.

(16)

Überdies ergab sich, dass der Antragsteller, der seine Rohstoffe auf dem chinesischen Inlandsmarkt einkaufte, von den künstlich gesenkten und verzerrten Stahlpreisen profitierte.

(17)

Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Kosten der wichtigsten Inputs von Power Team nicht im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen. Dementsprechend wurde der Schluss gezogen, dass der Antragsteller nicht nachweisen konnte, dass er alle Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt, und ihm somit keine MWB gewährt werden kann.

(18)

Der Antragsteller, das Ausfuhrland und der Wirtschaftszweig der Union erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorstehenden Feststellungen. Stellungnahmen gingen vom Antragsteller und vom Wirtschaftszweig der Union ein.

(19)

Der Antragsteller brachte fristgerecht drei Hauptargumente vor. Er machte zunächst geltend, dass die Rohstoffpreise von Power Team immer noch den einheimischen Preisen entsprächen und dass diese Feststellung in der Ausgangsuntersuchung ausgereicht habe, um Kriterium 1 zu erfüllen. Das Unternehmen sah folglich in dem Vergleich der Preise auf dem chinesischen Inlandsmarkt mit den Preisen auf anderen internationalen Stahlmärkten einen Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung. In diesem Zusammenhang bestritt das Unternehmen auch, dass die Preise auf dem nordeuropäischen und dem nordamerikanischen Stahlmarkt, mit denen ein Vergleich vorgenommen wurde, hier relevant seien. Der Antragsteller machte geltend, es gebe auch Preise anderer internationaler Märkte wie die türkischen Ausfuhrpreise, die niedriger seien als die Inlandspreise in der VR China.

(20)

In der Ausgangsuntersuchung erfüllte der Antragsteller tatsächlich Kriterium 1, nicht aber Kriterium 2. Dennoch wird die Auffassung vertreten, dass kein Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung vorliegt, da die Methodik zur Prüfung der Frage, ob das Unternehmen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, und insbesondere der Frage, ob es Kriterium 1 noch erfüllt, nicht verändert wurde. In beiden Untersuchungen, der Ausgangsuntersuchung und der Überprüfung, wurde die Frage behandelt, ob sich in den Rohstoffpreisen Marktwerte niederschlagen. In beiden Untersuchungen waren die einheimischen Stahlpreise einer der untersuchten Indikatoren, jedoch ergab die Ausgangsuntersuchung keinen Hinweis auf weitere Faktoren, die die Rohstoffpreise nennenswert beeinflussten. Die Methodik blieb also dieselbe, nur die Ergebnisse waren unterschiedlich.

(21)

Die Überprüfung ergab, dass sich die Umstände nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum, d. h. ab 2006, veränderten, weil der chinesische Staat mit mehreren Maßnahmen der Ausfuhr von Stahlblech, Stahlrohren und Stahldraht entgegenwirkte, indem er eine Ausfuhrabgabe einführte und die Erstattung der Mehrwertsteuer bei Ausfuhren abschaffte. Zusammen mit den zuvor erwähnten Subventionsregelungen führte dies zu einer Verzerrung der Stahlpreise auf dem chinesischen Inlandsmarkt, denn der festgestellte Unterschied zwischen diesen Preisen und den veröffentlichten Inlandspreisen für Nordamerika und Nordeuropa stieg beträchtlich und erreichte etwa 30 %. Dieser Preisunterschied wurde vom Antragsteller nach der Unterrichtung über die MWB-Feststellungen nicht bestritten.

(22)

Zu dem Argument, die Stahlpreise des nordamerikanischen und des nordeuropäischen Inlandsmarktes seien nicht die einzigen international relevanten Preise, wird angemerkt, dass diese beiden Stahlmärkte für einen Preisvergleich ausgewählt wurden, weil beide einen hohen Stahlverbrauch aufweisen und wettbewerbsfähige Märkte mit mehreren aktiven Herstellern sind. Es bestand also Grund zu der Annahme, dass diese Inlandspreise für wettbewerbsfähige Marktpreise repräsentativ waren. Außerdem wurde die Behauptung, die türkischen Ausfuhrpreise seien niedriger als die Preise auf dem chinesischen Inlandsmarkt, bislang nicht weiter begründet, d. h., es wurden innerhalb der Frist keine konkreten Preisangaben übermittelt. Es wurde zudem nicht erklärt, warum die türkischen Ausfuhrpreise angesichts der relativ geringen Größe des türkischen Ausfuhrmarktes im Vergleich zu den Märkten Nordamerikas und Nordeuropas als relevanter gelten sollten.

(23)

Das Unternehmen machte zweitens geltend, es werde bei der Anwendung der EU-Rechtsvorschriften diskriminiert, denn in einer Reihe anderer Fälle aus jüngster Zeit, in denen Stahl einen wichtigen Input dargestellt habe, hätten einige chinesische Stahlunternehmen Kriterium 1 erfüllt. Alle diese Fälle wurden geprüft, und es wurde festgestellt, dass keinem der davon betroffenen Unternehmen MWB gewährt worden war, da alle mindestens ein Kriterium von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllten. Aus Gründen der Verwaltungseffizienz war es daher nicht notwendig, auf Kriterium 1 ausführlich einzugehen, wenn klar war, dass das Unternehmen eine andere Voraussetzung nicht erfüllte. Jedenfalls hatte die Kommission in keinem dieser Fälle aus der letzten Zeit den Schluss gezogen, es gebe keine Preisverzerrungen auf dem chinesischen Stahlmarkt, vielmehr wurde grundsätzlich keine MWB gewährt, wenn solche Verzerrungen bei irgendwelchen Rohstoffen festgestellt wurden (7).

(24)

Schließlich behauptete der Antragsteller, eine Berichtigung des Normalwertes sei angemessener, als keine MWB zu gewähren. Eine Berichtigung des Normalwertes erscheint jedoch unangemessen, denn eines der Kriterien für die Gewährung von MWB besagt, dass die Kosten für die wichtigsten Inputs auf Marktwerten beruhen müssen. Ist dies nicht der Fall, sollte als Konsequenz eher keine MWB gewährt und der Normalwert durch den eines Vergleichslandes ersetzt werden, vor allem wenn die Rohstoffe einen derart bedeutenden Teil der Kosten für die Inputs ausmachen.

(25)

Abschließend wird festgestellt, dass keines der von Power Team vorgebrachten Argumente überzeugend war oder Anlass zu einer anderen Bewertung der Feststellungen gab.

(26)

Der Wirtschaftszweig der Union wies darauf hin, dass der chinesische Staat massiv in die Stahlindustrie eingegriffen habe, weswegen die EU und die Vereinigten Staaten zur Lösung des Problems bereits WTO-Konsultationen beantragt hätten.

(27)

Der dargelegte Sachverhalt bestätigt die Feststellungen und die Schlussfolgerung, dass Power Team keine MWB gewährt werden sollte.

(28)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 vorgeschlagen werden sollte, übermittelte der Antragsteller weitere Stellungnahmen zu den MWB-Feststellungen.

(29)

Im Wesentlichen wiederholte der Antragsteller sein Argument, seine wichtigsten Inputs spiegelten Marktwerte in der VR China wider und die chinesischen Preise entsprächen weitgehend denen anderer internationaler Märkte. Der Antragsteller räumte zwar ein, dass die Preise für die wichtigsten Inputs 2008 in der VR China im Vergleich zu anderen internationalen Stahlmärkten weniger deutlich gestiegen waren, behauptete jedoch, dies habe nicht an Preisverzerrungen gelegen, für die niedrigeren Preise auf dem chinesischen Inlandsmarkt seien vielmehr andere, rein kommerzielle Faktoren verantwortlich. Der Antragsteller verwies auf den Anstieg der Produktion im Jahr 2008 und gab an, die geltenden Antidumping- oder Ausgleichszölle gegenüber Ausfuhren der meisten in der VR China hergestellten Stahlinputs hätten die chinesischen Hersteller dazu veranlasst, ihre Preise auf dem Inlandsmarkt zu senken.

(30)

Die zusätzlichen Preisangaben, die der Antragsteller übermittelte, stützten die Feststellung, dass die wichtigsten Rohstoffe für die Produktion von Bügelbrettern und -tischen im Jahr 2008 auf dem chinesischen Inlandsmarkt im Durchschnitt erheblich billiger waren als auf anderen bedeutenden Weltmärkten.

(31)

Zu dem Argument, dieser Preisunterschied gehe auf rein kommerzielle Faktoren, d. h. auf die höhere Produktion in der VR China zurück, wird angemerkt, dass dieses Argument nicht ausreichend belegt wurde, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Korrelation zwischen dem behaupteten Produktionsanstieg und der Situation auf der Nachfrageseite. Gleichzeitig beweist das Argument des Antragstellers, für die Ausfuhren einer Reihe von Stahlwaren aus der VR China hätten Ausgleichszölle gegolten, lediglich, dass die chinesischen Stahlhersteller in der Tat subventioniert wurden.

(32)

Der Einwand des Antragstellers, auf dem Stahlmarkt in der VR China gebe es keine Verzerrungen, lässt sich daher nicht aufrechterhalten, und es wird endgültig der Schluss gezogen, dass die MWB-Entscheidung nicht geändert und Power Team keine MWB gewährt werden sollte.

2.2   Individuelle Behandlung („IB“)

(33)

Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, außer wenn die Unternehmen nachweisen können, dass sie alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung enthaltenen Kriterien für eine individuelle Behandlung erfüllen. Diese Kriterien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen;

die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt;

die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen, und das Unternehmen ist nachweislich hinreichend unabhängig von staatlichen Eingriffen;

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen;

der Staat nimmt nicht in einem solchen Maß Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(34)

Der Antragsteller beantragte nicht nur MWB, sondern auch IB für den Fall, dass ihm Erstere nicht gewährt würde.

(35)

Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller alle genannten Kriterien erfüllt; es wird der Schluss gezogen, dass Power Team eine IB gewährt werden sollte.

2.3   Normalwert

(36)

Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung muss im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft, sofern keine MWB gewährt werden konnte, für die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung genannten Länder der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem Vergleichsland ermittelt werden.

(37)

In der Einleitungsbekanntmachung bekundete die Kommission ihre Absicht, wie in der Ausgangsuntersuchung wieder die Türkei als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwertes für die VR China heranzuziehen, aber kein türkischer Hersteller arbeitete bei dieser Interimsüberprüfung mit. Dagegen arbeitete ein ukrainischer ausführender Hersteller mit, der Gegenstand einer Paralleluntersuchung im Rahmen einer anderen Interimsüberprüfung war. Die interessierten Parteien wurden entsprechend unterrichtet; bislang gingen keine Stellungnahmen gegen die Heranziehung der Ukraine als Vergleichsland ein.

(38)

Da es keine erkennbaren Gründe gab, die Ukraine nicht als Vergleichsland heranzuziehen, vor allem aber, da kein anderer Hersteller aus einem Drittland mitarbeitete, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung, d. h. anhand überprüfter Angaben des mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland, ermittelt.

(39)

Entsprechend Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurde festgestellt, dass die vom mitarbeitenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes verkaufte Menge der vergleichbaren Ware im Vergleich zu den Ausfuhrverkäufen des Antragstellers in die EU repräsentativ war. Überdies wurden für alle ausgeführten Warentypen die vergleichbaren Verkäufe auf dem Inlandsmarkt (gegebenenfalls berichtigt zur Berücksichtigung unterschiedlicher materieller Eigenschaften) als repräsentativ angesehen, da die verkauften Mengen mindestens 5 % der Menge der entsprechenden Ausfuhrverkäufe in die EU betrugen.

(40)

Die Kommission prüfte anschließend, ob die Inlandsverkäufe im Vergleichsland der einzelnen in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauften Typen von Bügelbrettern und -tischen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr betrachtet werden konnten; hierfür wurde jeweils der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe des fraglichen Typs von Bügelbrettern und -tischen an unabhängige Abnehmer ermittelt.

(41)

Die Inlandsverkäufe wurden als gewinnbringend angesehen, wenn der Stückpreis des jeweiligen Warentyps den Produktionskosten entsprach oder darüber lag. Deshalb wurden für jeden im Untersuchungszeitraum auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes verkauften Warentyp die Produktionskosten ermittelt.

(42)

Wenn die Verkäufe eines Warentyps zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der errechneten Produktionskosten oder darüber mehr als 80 % des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachten und wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionskosten entsprach, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt. Dieser Preis wurde als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe jenes Typs im Untersuchungszeitraum ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(43)

Wenn das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionskosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde.

(44)

Der Antragsteller wandte im Anschluss an die Unterrichtung ein, dass in den Fällen, in denen die gewinnbringenden Verkäufe weniger als 10 % der Gesamtverkaufsmenge eines bestimmten Typs ausmachten, normalerweise ein rechnerisch ermittelter Normalwert verwendet werden sollte.

(45)

Der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe in dieser Untersuchung lag niemals unter 10 %. Überdies ist die Praxis, unter diesen Umständen automatisch einen Normalwert auf rechnerischen Wege zu ermitteln, nicht mehr üblich.

2.4   Ausfuhrpreis

(46)

In allen Fällen gingen die Ausfuhren der betroffenen Ware über unabhängige Händler in der VR China an unabhängige Abnehmer in der Union, daher wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der bei Ausfuhrverkäufen der Ware in die EU tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(47)

Der Antragsteller brachte im Anschluss an die Unterrichtung vor, der Ausfuhrpreis sollte anhand der Preise ermittelt werden, die unabhängigen Abnehmern in der EU vom unabhängigen chinesischen Händler berechnet würden, und nicht, wie geschehen, anhand des für die Ware zu dem Zeitpunkt gezahlten oder zu zahlenden Preises, zu dem diese von Power Team zur Ausfuhr an den unabhängigen Händler in der VR China verkauft wurde. Dieses Vorgehen entspräche jedoch nicht Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung, dem zufolge bei Ausfuhrverkäufen von Waren der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des ersten Verkaufs an einen unabhängigen Käufer zu errechnen ist. Dieses Vorbringen muss daher zurückgewiesen werden.

2.5   Vergleich

(48)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. So wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei materiellen Eigenschaften, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Kreditkosten vorgenommen. Da der Ausfuhrpreis ausschließlich anhand von Inlandsverkäufen ermittelt wurde, die zu Ausfuhrzwecken an chinesische Händler gingen, gab es keinen Grund für Berichtigungen aufgrund unterschiedlicher Besteuerung, denn die Bestimmung des Normalwertes erfolgte ebenfalls anhand von Inlandsverkäufen im Vergleichsland, in dem ähnliche Steuersätze gelten. Sowohl der Normalwert als auch der Ausfuhrpreis wurden daher ohne MwSt. berechnet.

(49)

Der Antragsteller brachte im Anschluss an die Unterrichtung vor, die Einteilung der Warentypen in Gruppen (welche in der Tat zu Vergleichszwecken vorgenommen wurde) lasse gewisse Zweifel an der Richtigkeit des Preisvergleichs aufkommen.

(50)

Hierzu wird angemerkt, dass die Gruppeneinteilung der Warentypen in dieser Untersuchung identisch mit der Gruppeneinteilung in der Ausgangsuntersuchung war und als erforderlich angesehen wurde, um die Waren, die von Power Team zur Ausfuhr in die Union verkauft wurden, und die, die auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes abgesetzt wurden, besser vergleichen zu können. Ferner begründete der Antragsteller sein Vorbringen nicht weiter und führte insbesondere nicht aus, warum die Gruppeneinteilung, so wie sie vorgenommen (und dem Antragsteller in der spezifischen Unterrichtung erläutert) worden war, unangemessen sein sollte. Folglich ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.

2.6   Dumpingspanne

(51)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen. Dieser Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping.

(52)

Die für Power Team ermittelte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Union, betrug 39,6 %.

3.   DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE

(53)

Entsprechend Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde auch geprüft, ob davon auszugehen ist, dass sich die Umstände dauerhaft verändert haben.

(54)

Hierzu wird daran erinnert, dass dem Antragsteller in der Ausgangsuntersuchung wegen festgestellter Unregelmäßigkeiten in seinen Buchführungspraktiken die MWB verwehrt wurde. In dieser Untersuchung wurde der Schluss gezogen, dass Power Team dieses Kriterium erfüllt. Wie weiter oben bemerkt, verfehlte der Antragsteller jedoch das MWB-Kriterium in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Grundverordnung betreffend die Kosten für die wichtigsten Inputs. Im Hinblick auf die MWB haben sich daher die Umstände für den Antragsteller nicht geändert.

(55)

Die im Rahmen der Untersuchung erhobenen und geprüften Daten (d. h. die unternehmensspezifischen Preise des Antragstellers für die Ausfuhr in die EU und ein in der Ukraine als Vergleichsland ermittelter Normalwert) ergaben jedoch eine höhere Dumpingspanne. Diese Veränderung wird als erheblich angesehen, sodass die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer gegenwärtigen Höhe nicht mehr ausreichend wäre, um das Dumping auszugleichen.

4.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(56)

Angesichts der Ergebnisse dieser Überprüfung erscheint es angemessen, den für die Einfuhren der betroffenen Ware von Power Team geltenden Antidumpingzoll auf 39,6 % zu ändern.

(57)

Bezüglich der Höhe des Residualzolls wird daran erinnert, dass die Mitarbeit in der Ausgangsuntersuchung gering war. Der Zoll für die zur Mitarbeit nicht bereiten Unternehmen wurde daher in Höhe der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne der meistverkauften Warentypen der mitarbeitenden ausführenden Hersteller mit der höchsten Dumpingspanne festgelegt. Nach derselben Methodik und unter Berücksichtigung der einschlägigen Daten des Antragstellers ist der Residualzoll auf 42,3 % zu ändern.

(58)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 empfohlen werden sollte, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und die endgültigen Feststellungen, soweit angezeigt, entsprechend geändert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 452/2007 wird wie folgt geändert:

Der Eintrag für Guangzhou Power Team Houseware Co. Ltd., Guangzhou in der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Land

Hersteller

Zollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

VR China

Guangzhou Power Team Houseware Co. Ltd., Guangzhou

39,6

A783

Der Eintrag für alle übrigen Unternehmen in der VR China in der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Land

Hersteller

Zollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

VR China

Alle übrigen Unternehmen

42,3

A999

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. März 2010

Im Namen des Rates

Díe Präsidentin

E. ESPINOSA


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 12.

(3)  ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 14 („Einleitungsbekanntmachung“).

(4)  Die Änderung des Codes (3924 90 00 anstatt 3924 90 90 wie in der Einleitungsbekanntmachung) erfolgte aufgrund der neuen Kombinierten Nomenklatur, die am 1.1.2010 in Kraft trat (siehe die Verordnung (EG) Nr. 948/2009, ABl. L 287 vom 31.10.2009, S. 1 .).

(5)  Zum Beispiel „Money for Metal: A detailed Examination of Chinese Government Subsidies to its Steel Industry“ von Wiley Rein LLP, Juli 2007, „China Government Subsidies Survey“ von Anne Stevenson-Yang, Februar 2007, „Shedding Light on Energy Subsidies in China: An Analysis of China's Steel Industry from 2000-2007“ von Usha C.V. Haley, „China's Specialty Steel Subsidies: Massive, Pervasive and Illegal“ des Verbands der nordamerikanischen Spezialstahlhersteller „Specialty Steel Industry of North America“, „The China Syndrome: How Subsidies and Government Intervention Created the World's Largest Steel Industry“ von Wiley Rein & Fielding LLP, Juli 2006 und „The State-Business Nexus in China's Steel Industry – Chinese Market Distortions in Domestic and International Perspective“ von Prof. Dr. Markus Taube & Dr. Christian Schmidkonz von der Firma THINK!DESK China Research & Consulting, 25.2.2009.

(6)  Quelle: Steel Business Briefing, Durchschnittspreise für 2005 and 2008.

(7)  Siehe die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 287/2009 vom 7. April 2009 der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China (ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 17).


31.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/19


VERORDNUNG (EU) Nr. 271/2010 DER KOMMISSION

vom 24. März 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3, Artikel 38 Buchstabe b und Artikel 40,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 muss auf der Verpackung von Erzeugnissen, für die Bezeichnungen nach Artikel 23 Absatz 1 mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion verwendet werden, auch das Gemeinschaftslogo erscheinen und ist die Verwendung dieses Logos bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen fakultativ. Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 darf das Gemeinschaftslogo in der Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie in der Werbung hierfür verwendet werden, sofern diese Erzeugnisse die Vorschriften der Verordnung erfüllen.

(2)

Die Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (2), die durch die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ersetzt wurde, zeigen, dass das Gemeinschaftslogo, das auf freiwilliger Basis verwendet werden konnte, den Erwartungen der Marktteilnehmer und der Verbraucher nicht mehr gerecht wird.

(3)

In die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (3) sollten neue Vorschriften für das Logo aufgenommen werden. Diese Vorschriften sollten eine bessere Anpassung des Logos an die Entwicklungen im Sektor ermöglichen, insbesondere indem dafür gesorgt wird, dass die Verbraucher die unter die EU-Verordnungen über die ökologische/biologische Produktion fallenden ökologischen/biologischen Erzeugnisse besser erkennen können.

(4)

Aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sollte nunmehr vom „Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion“ anstatt vom „Gemeinschaftslogo für ökologische/biologische Produktion“ die Rede sein.

(5)

Die Kommission hat für Design- und Kunststudenten aus den Mitgliedstaaten einen Wettbewerb organisiert, um Vorschläge für ein neues Logo zu erhalten, und eine unabhängige Jury hat die zehn besten Vorschläge ausgewählt. Anhand einer weiteren Prüfung unter dem Gesichtspunkt des geistigen Eigentums wurden die drei diesbezüglich besten Entwürfe ausgewählt, die anschließend vom 7. Dezember 2009 bis 31. Januar 2010 Gegenstand einer Internet-Konsultation waren. Das vorgeschlagene Logo, das in diesem Zeitraum von der Mehrheit der Besucher der Website ausgewählt wurde, sollte als das neue Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion angenommen werden.

(6)

Die Änderung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion zum 1. Juli 2010 sollte nicht zu Marktstörungen führen; insbesondere sollte gestattet werden, dass bereits in den Verkehr gebrachte ökologische/biologische Erzeugnisse ohne die obligatorischen Angaben gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verkauft werden dürfen, sofern die betreffenden Erzeugnisse mit der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 im Einklang stehen.

(7)

Damit das Logo, sobald es gemäß den Rechtsvorschriften der EU verbindlich geworden ist, verwendet werden kann, und um das wirksame Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, einen fairen Wettbewerb sicherzustellen und die Verbraucherinteressen zu schützen, wurde das neue Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion beim Benelux-Büro für geistiges Eigentum als Kollektivmarke für ökologischen Landbau/biologische Landwirtschaft eingetragen und ist somit in Kraft, verwendbar und geschützt. Das Logo wird auch in das Gemeinschaftsregister und in internationale Register eingetragen.

(8)

Gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ist die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unmittelbar unter dem Gemeinschaftslogo angeordnet, ohne dass zu dem Format dieser Codes und zu ihrer Zuweisung nähere Angaben gemacht werden. Im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung dieser Codenummern sollten Durchführungsvorschriften für das Format und die Zuweisung der Codes festgelegt werden.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für den ökologischen Landbau —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In Titel III erhält der Titel von Kapitel I folgende Fassung:

 

„Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion“.

2.

Artikel 57 erhält folgende Fassung:

„Artikel 57

EU-Bio-Logo

Im Einklang mit Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 wird das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion (nachstehend ‚EU-Bio-Logo‛) nach dem Muster in Anhang XI Teil A der vorliegenden Verordnung erstellt.

Das EU-Bio-Logo darf nur für Erzeugnisse verwendet werden, die im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und ihrer Durchführungsverordnungen oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie im Einklang mit den Anforderungen der vorliegenden Verordnung erzeugt wurden.“

3.

Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben b, c und d erhalten folgende Fassung:

„b)

sie enthält eine Bezeichnung mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 im Einklang mit Anhang XI Teil B Nummer 2 der vorliegenden Verordnung;

c)

sie umfasst eine von der Kommission oder der zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten zu vergebende Referenznummer gemäß Anhang XI Teil B Nummer 3 dieser Verordnung, und

d)

sie ist im selben Sichtfeld wie das EU-Bio-Logo angebracht, soweit das EU-Bio-Logo zur Kennzeichnung verwendet wird.“

4.

Artikel 95 Absätze 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

„(9)   Vorräte von Erzeugnissen, die vor dem 1. Juli 2010 nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 produziert, verpackt und gekennzeichnet wurden, können weiterhin mit einer Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind.

(10)   Verpackungsmaterial, das mit der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 im Einklang steht, kann bis zum 1. Juli 2012 für Erzeugnisse weiterverwendet werden, die mit einer Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden, soweit diese Erzeugnisse im Übrigen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 entsprechen.“

5.

Anhang XI erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. März 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.

(3)  ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1.


ANHANG

„ANHANG XI

A.   EU-Bio-Logo gemäß Artikel 57

1.

Das EU-Bio-Logo muss dem nachstehenden Muster entsprechen:

Image

2.

Die Referenzfarbe in Pantone ist Green Pantone Nr. 376 und Green [50 % Cyan + 100 % Yellow], wenn ein Vierfarbendruck verwendet wird.

3.

Das EU-Bio-Logo kann auch in Schwarz-Weiß ausgeführt werden, allerdings nur dann, wenn eine Umsetzung in Farbe nicht zweckmäßig wäre:

Image

4.

Ist die Hintergrundfarbe der Verpackung oder des Etiketts dunkel, so können die Symbole unter Verwendung der Hintergrundfarbe der Verpackung oder des Etiketts im Negativformat ausgeführt werden.

5.

Bei Verwendung eines farbigen Symbols auf einem farbigen Hintergrund, der es schwer erkennbar macht, kann das Symbol mit einer umlaufenden Konturlinie versehen werden, damit es sich von den Hintergrundfarben besser abhebt.

6.

Wenn die Angaben auf einer Verpackung in besonderen Fällen in einer einzigen Farbe gehalten sind, kann das EU-Bio-Logo in derselben Farbe ausgeführt werden.

7.

Das EU-Bio-Logo muss eine Mindesthöhe von 9 mm und eine Mindestbreite von 13,5 mm haben; das Verhältnis Höhe/Breite beträgt stets 1:1,5. Bei sehr kleinen Verpackungen kann die Mindestgröße ausnahmsweise auf eine Höhe von 6 mm verringert werden.

8.

Das EU-Bio-Logo kann mit grafischen Elementen oder Textelementen, die auf den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft Bezug nehmen, kombiniert werden, sofern diese den Charakter des EU-Bio-Logos oder die Angaben gemäß Artikel 58 nicht verändern. Bei einer Kombination mit nationalen oder privaten Logos, die in einem anderen Grün als der in Nummer 2 genannten Referenzfarbe ausgeführt sind, kann das EU-Bio-Logo in dieser Nicht-Referenzfarbe ausgeführt werden.

9.

Die Verwendung des EU-Bio-Logos erfolgt im Einklang mit den Regeln, die bei seiner Eintragung beim Benelux-Büro für geistiges Eigentum sowie im gemeinschaftlichen und in internationalen Handelsmarkenregistern als Kollektivmarke für ökologischen Landbau/biologische Landwirtschaft festgelegt wurden.

B.   Codenummern gemäß Artikel 58

Die Codenummern weisen das nachstehende allgemeine Format auf:

AB-CDE-999

Dabei ist

1.

‚AB‘ der ISO-Code gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a des Landes, in dem die Kontrollen stattfinden,

2.

‚CDE‘ eine von der Kommission oder jedem Mitgliedstaat festgelegte Bezeichnung in drei Buchstaben wie z. B. ‚bio‘, ‚öko‘, ‚org‘ oder ‚eko‘, die auf die ökologische/biologische Produktion Bezug nimmt (Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b),

3.

‚999‘ die höchstens dreistellige Referenznummer (Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c), die vergeben wird von

a)

der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats an die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen, denen sie gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Kontrollaufgaben übertragen hat;

b)

der Kommission an

i)

die Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (1), die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind,

ii)

die zuständigen Drittlandsbehörden oder -kontrollstellen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008, die in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführt sind,

iii)

die Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008, die in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt sind;

c)

der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats an die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die auf Vorschlag der Kommission ermächtigt wurde, bis zum 31. Dezember 2012 gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 Kontrollbescheinigungen (Einfuhrgenehmigungen) auszustellen.

Die Kommission macht die Codenummern der Öffentlichkeit durch geeignete technische Hilfsmittel, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, zugänglich.


(1)  ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25.“


31.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/23


VERORDNUNG (EU) Nr. 272/2010 DER KOMMISSION

vom 30. März 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 972/2006 zur Festlegung von Sonderbestimmungen für die Einfuhr von Basmati-Reis und einer vorübergehenden Kontrollregelung für die Ursprungsbestimmung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf die Artikel 138 und 143 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Indien gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL der Europäischen Gemeinschaft im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (2), genehmigt durch den Beschluss 2004/617/EG des Rates (3), wird für Einfuhren von geschältem Reis bestimmter Basmati-Sorten mit Ursprung in Indien der Zollsatz Null festgesetzt.

(2)

Nach dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Pakistan gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (4), genehmigt durch den Beschluss 2004/618/EG des Rates (5), wird für Einfuhren von geschältem Reis bestimmter Basmati-Sorten mit Ursprung in Pakistan der Zollsatz Null festgesetzt.

(3)

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 972/2006 der Kommission (6) gilt diese für geschälten Basmati-Reis einer der Sorten, die in Anhang XVIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführt sind.

(4)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 972/2006 gilt Folgendes: Erweist sich bei einem der Tests des eingeführten Basmati-Reises durch einen der Mitgliedstaaten, dass das analysierte Erzeugnis nicht den im Echtheitszeugnis gemachten Angaben entspricht, so wird der Einfuhrzoll für geschälten Reis fällig. Somit sieht diese Bestimmung keinen Toleranzwert für das Vorhandensein von Reis vor, der den in Anhang XVIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Sorten nicht entspricht.

(5)

Aufgrund der Bedingungen bei der Erzeugung von und dem Handel mit Basmati-Reis kann nur sehr schwer garantiert werden, dass eine Partie zu 100 % aus Basmati-Reis der in Anhang XVIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Sorten besteht. Um reibungslose Handelsströme bei der Verbringung von Basmati-Reis in die Europäische Union zu ermöglichen und in Anbetracht der Tatsache, dass das Kontrollsystem der Union anhand von DNA-Tests noch nicht funktionsfähig ist und die Mitgliedstaaten somit ihre eigenen Kontrollprotokolle anwenden können, wobei kumuliert mit jeder Toleranzgrenze eine Unsicherheit von mindestens 5 % bei den Kontrollen auftritt, empfiehlt es sich, einen Toleranzwert von 5 % für das Vorhandensein von Langkornreis, der keiner der in Anhang XVIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Sorten entspricht, in dem eingeführten Basmati-Reis festzusetzen.

(6)

Um die positiven Auswirkungen dieser Maßnahme allen betreffenden Einführern zugute kommen zu lassen, ist vorzusehen, dass der Toleranzwert für alle Einfuhren von Basmati-Reis gilt, bei denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten noch keine abschließende Entscheidung über die Zuschussfähigkeit der Partien getroffen haben.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 972/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 972/2006 wird folgender Satz angefügt:

„Jedoch ist das Vorhandensein von bis zu 5 % geschältem Reis des KN-Codes 1006 20 17 oder 1006 20 98 zulässig, der keiner der Sorten gemäß Anhang XVIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (7) entspricht.

Artikel 2

Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 972/2006 in der Fassung von Artikel 1 der vorliegenden Verordnung gilt auch für Einfuhren von Basmati-Reis, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung erfolgt sind und bei denen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die Entscheidung, dass für sie ein Zollsatz Null gemäß Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt, noch nicht endgültig getroffen haben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 findet keine Anwendung mehr ab dem Ende des zwölften Monats nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 19.

(3)  ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 17.

(4)  ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 25.

(5)  ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 23.

(6)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 53.

(7)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.“


31.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/25


VERORDNUNG (EU) Nr. 273/2010 DER KOMMISSION

vom 30. März 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 wurde die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannte gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (2), erstellt.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 haben einige Mitgliedstaaten der Kommission Angaben übermittelt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste von Belang sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittstaaten mitgeteilt. Auf dieser Grundlage sollte die gemeinschaftliche Liste aktualisiert werden.

(3)

Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder, sofern dies nicht möglich war, über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Europäischen Union zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens zu ändern, das in der gemeinschaftlichen Liste erfasst ist.

(4)

Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt innerhalb von zehn Tagen der Kommission sowie dem Flugsicherheitsausschuss, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (3) eingesetzt wurde, mündlich vorzutragen.

(5)

Die für die Regulierungsaufsicht über die betreffenden Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden wurden von der Kommission sowie in bestimmten Fällen von einigen Mitgliedstaaten konsultiert.

(6)

Der Flugsicherheitsausschuss hat die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) und die Kommission zu den in den von der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 betroffenen Ländern durchgeführten Vorhaben der technischen Hilfe angehört. Ihm wurde mitgeteilt, dass im Hinblick auf eine Verbesserung der administrativen und technischen Leistungsfähigkeit der Zivilluftfahrtbehörden um weitere technische Hilfe und Zusammenarbeit ersucht wurde, damit Mängel im Einklang mit den geltenden internationalen Normen behoben werden.

(7)

Zudem wurde der Flugsicherheitsausschuss über Durchsetzungsmaßnahmen unterrichtet, die die EASA und Mitgliedstaaten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und Instandhaltung von Luftfahrzeugen ergriffen hatten, die in der Europäischen Union registriert sind und von Luftfahrtunternehmen betrieben werden, die von Zivilluftfahrtbehörden von Drittstaaten zugelassen wurden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Aufgrund der Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen bestimmter Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union im Rahmen des SAFA-Programms durchgeführt wurden, sowie von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits der jeweiligen nationalen Luftfahrtbehörden haben einige Mitgliedstaaten bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen unternommen. Sie setzten die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über folgende Maßnahmen in Kenntnis: Am 12. März 2010 haben die zuständigen Behörden Spaniens ein Verfahren zur Aussetzung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) des Luftfahrtunternehmens Baleares Link Express eingeleitet und am 12. Januar 2010 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Luftfahrtunternehmens Euro Continental ausgesetzt; am 28. Januar 2010 haben die zuständigen Behörden Deutschlands das Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Luftfahrtunternehmens Regional Air Express ausgesetzt; die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs teilten mit, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Luftfahrtunternehmens Trans Euro Air Limited am 8. Dezember 2009 ausgesetzt worden sei; die zuständigen Behörden der Slowakei teilten schriftlich mit, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Luftfahrtunternehmens Air Slovakia am 1. März 2010 ausgesetzt worden sei.

(10)

Die zuständigen Behörden Lettlands teilten dem Flugsicherheitssauschuss mit, dass sie aufgrund der schweren Bedenken bezüglich der Sicherheit des Betriebs und der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der von Aviation Company Inversija betriebenen Luftfahrzeuge des Musters IL-76 am 26. Februar 2010 beschlossen hätten, die Luftfahrzeuge aus dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Aviation Company Inversija zu streichen, und dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis am 16. März 2010 ausgesetzt worden sei.

(11)

Der Kommission wurden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1543/2006 detaillierte Angaben über die Maßnahmen übermittelt, die von der für die Regulierungsaufsicht über Air Koryo zuständigen Behörde der Demokratischen Volksrepublik Korea (GACA) und von dem Unternehmen selbst zur Behebung der in der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 genannten Sicherheitsmängel unternommen wurden.

(12)

Im Dezember 2008 wandte sich die Kommission an die GACA und forderte von Air Koryo einen Abhilfeplan, der die Behebung der schweren Sicherheitsmängel belegt, die bei den Vorfeldinspektionen festgestellt worden waren, bevor das Unternehmen in Anhang A der Liste der Luftfahrtunternehmen, denen der Betrieb in der Europäischen Union untersagt ist, aufgenommen wurde. Zudem forderte die Kommission sachdienliche Informationen, die belegen, dass die GACA eine angemessene Aufsicht über Air Koryo gemäß den ICAO-Bestimmungen ausübt.

(13)

Im Juni 2009 legte die GACA in einer offiziellen Antwort umfassende Unterlagen zu den geforderten Auskünften vor. Anschließend tauschten die Kommission und die GACA mehrere Mitteilungen aus, in denen der aktuelle Stand der Luftverkehrssicherheit in der Demokratischen Volksrepublik Korea geklärt werden konnte.

(14)

Die von der GACA vorgelegten Unterlagen und die Gespräche zwischen der Kommission und der GACA haben ergeben, dass Air Koryo das Luftfahrzeug Tupolew Tu 204-300 gemäß den internationalen Sicherheitsnormen, einschließlich Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und Instandhaltung, betreiben kann und die GACA in der Lage ist, die Aufsicht über das Unternehmen entsprechend den internationalen Normen auszuüben.

(15)

Hinsichtlich der übrigen Luftfahrzeugmuster der Flotte von Air Koryo bestätigte die GACA, dass sie die internationalen Normen für Luftfahrzeugausrüstung, u. a. EGPWS, nicht vollständig erfüllten, und dass die GACA den Betrieb dieses Fluggeräts im europäischen Luftraum untersagt habe.

(16)

Die GACA hat während des gesamten Zeitraums rasch und kooperativ auf die Auskunftsverlangen der Kommission reagiert. Am 18. März 2010 äußerte sich Air Koryo gegenüber dem Flugsicherheitsausschuss, wobei sich die positiven Entwicklungen innerhalb des Unternehmens bestätigten.

(17)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Air Koryo der unbeschränkte Flugbetrieb in die Europäische Union mit den beiden Luftfahrzeugen des Musters Tupolew Tu -204 mit den Eintragungskennzeichen P-632 und P-633 gestattet werden sollte. Da die übrige Flotte jedoch nicht den einschlägigen ICAO-Anforderungen entspricht, sollte ihr der Flugbetrieb in die Europäische Union untersagt werden, bis diese Anforderungen in vollem Maße erfüllt sind. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Air Koryo in Anhang B aufgenommen werden sollte. Der Flugbetrieb in die EU ist dem Unternehmen nur mit den beiden Luftfahrzeugen des Musters Tupolew Tu-204 gestattet.

(18)

Die zuständigen Behörden Swasilands legten am 17. Dezember 2009 schriftliche Belege vor, wonach den folgenden Luftfahrtunternehmen die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse und die Betriebsgenehmigungen entzogen wurden: Aero Africa (PTY) Ltd, Jet Africa (PTY) Ltd, Royal Swazi National Airways, Scan Air Charter Ltd und Swazi Express Airways. Diese Unternehmen haben seit dem 8. Dezember 2009 ihre Tätigkeit eingestellt.

(19)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die genannten in Swasiland zugelassenen Luftfahrtunternehmen aus Anhang A gestrichen werden sollten.

(20)

Es liegen stichhaltige Beweise für gravierende Sicherheitsmängel seitens des in Nigeria zugelassenen Luftfahrtunternehmens Bellview Airlines vor; dies belegen Ergebnisse von Untersuchungen, die von den zuständigen Behörden Frankreichs und der Europäischen Agentur für Flugsicherheit durchgeführt wurden.

(21)

Die zuständige französische Behörde (DGAC) teilte der Kommission mit, dass sich in der Flotte des genannten Luftfahrtunternehmens zwei in Frankreich zugelassene Luftfahrzeuge des Musters Boeing 737-200 mit den Eintragungskennzeichen F-GHXK und F-GHXL befänden, deren Lufttüchtigkeitszeugnisse im Mai bzw. im August 2008 abgelaufen seien. Diese Luftfahrzeuge sind somit nicht mehr in lufttüchtigem Zustand.

(22)

Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) teilte der Kommission mit, dass sie die Genehmigung nach Teil-145 EASA.145.0172, die dem Unternehmen erteilt wurde, wegen nicht behobener Sicherheitsmängel, die das Sicherheitsniveau beeinträchtigten und die Flugsicherheit ernsthaft gefährdeten, am 8. Mai 2009 mit sofortiger Wirkung ausgesetzt habe und der Entzug dieser Genehmigung in Betracht gezogen werde.

(23)

Es liegen Beweise dafür vor, dass das in Nigeria zugelassene Unternehmen Bellview Airlines den Betrieb von dem in Sierra Leone zugelassenen Luftfahrtunternehmen Bellview Airlines übernommen hat, das am 22. März 2006 (4) in Anhang A aufgenommen und am 14. November 2008 (5) wieder gestrichen wurde, nachdem die zuständigen Behörden Sierra Leones der Kommission den Entzug seines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses mitgeteilt hatten.

(24)

Am 22. Oktober 2005 ist das Luftfahrzeug des Musters Boeing B737-200 mit Eintragungskennzeichen 5N-BFN in Lagos verunglückt, wobei 117 Menschen ums Leben kamen und das Luftfahrzeug einen Totalschaden erlitt. Die zuständigen nigerianischen Behörden haben keinerlei Angaben zu dem Unfall gemacht und bislang auch keinen Untersuchungsbericht darüber erstellt.

(25)

Aufgrund der vorstehend genannten Mängel hat die Kommission Konsultationen mit den zuständigen Behörden Nigerias aufgenommen und dabei schwere Bedenken bezüglich der Sicherheit des Betriebs von Bellview Airlines vorgebracht und um Klärungen bezüglich der Situation und der von den Behörden sowie von dem Unternehmen ergriffenen Abhilfemaßnahmen gebeten.

(26)

Die zuständigen Behörden Nigerias teilten am 19. Februar 2010 mit, dass das Unternehmen zwar über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfüge, seinen Betrieb aber eingestellt habe. Sie versäumten es allerdings, Informationen über den Status der diesem Luftfahrtunternehmen erteilten Zeugnisse und seiner Luftfahrzeuge vorzulegen.

(27)

Bellview Airlines beantragte eine Anhörung vor dem Flugsicherheitsausschuss und wurde am 18. März 2010 unter Hinzuziehung der zuständigen Behörde Nigerias (NCAA) gehört. Bellview Airlines legte ein noch bis zum 22. April 2010 gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis vor und gab an, dass dieses Zeugnis nach der Stilllegung aller darin aufgeführten Luftfahrzeuge ausgesetzt worden sei. Die NCAA gab an, dass dieses Luftverkehrsbetreiberzeugnis gemäß den nigerianischen Vorschriften am 4. Dezember 2009 erloschen sei, 60 Tage nachdem das letzte Luftfahrzeug seinen Betrieb eingestellt habe; die Behörde blieb allerdings den Nachweis dafür schuldig, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgesetzt oder entzogen wurde. Die NCAA wurde deshalb aufgefordert, dringend Folgendes schriftlich zu belegen: a) den Verwaltungsakt, durch den das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Bellview Airlines ausgesetzt oder entzogen wurde; b) Bestätigung, dass das Unternehmen das Verfahren zur (erneuten) Zertifizierung durch die nigerianische Zivilluftfahrtbehörde durchläuft; c) die formelle Zusage der nigerianischen Zivilluftfahrtbehörde, die Kommission vor der Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses über die Ergebnisse des Audits über die (erneute) Zertifizierung zu unterrichten.

(28)

Die zuständigen Behörden Nigerias haben die geforderten Auskünfte am 25. März 2010 erteilt. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind.

(29)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1144/2009 (6) legten die zuständigen ägyptischen Behörden vier Monatsberichte für November und Dezember 2009 sowie Januar und Februar 2010 vor, um den von diesen Behörden festgestellten Durchführungsstand des Plans zu dokumentieren. Neben diesen Berichten, bei denen Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen von Egypt Air im Mittelpunkt standen, wurden am 18. November 2009 die Auditberichte für die Bereiche Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, Flugbetrieb und Bodenabfertigung übermittelt.

(30)

Die zuständigen ägyptischen Behörden sagten ferner zu, weiterhin Informationen über die zufriedenstellende Behebung der bei Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen von Egypt Air in den Jahren 2008, 2009 und 2010 festgestellten Mängel zu übermitteln. Sie richteten zu diesem Zweck entsprechende Schreiben an bestimmte Mitgliedstaaten, in denen Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen von Egypt Air durchgeführt worden waren. Die Behebung dieser Mängel ist noch nicht abgeschlossen und soll regelmäßig kontrolliert werden.

(31)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1144/2009 (7) hat die Europäische Agentur für Flugsicherheit mit Unterstützung der Mitgliedstaaten vom 21. bis 25. Februar 2010 einen Besuch durchgeführt. Dabei wurde die von der Zivilluftfahrtbehörde Ägyptens (ECAA) ausgeübte Aufsicht sowohl generell als auch im Besonderen bewertet, was die Überwachung der Umsetzung des Abhilfeplans und die schrittweise Behebung der festgestellten Mängel durch Egypt Air anbelangt. Bei dem Prüfungsbesuch stellte sich heraus, dass die ECAA in der Lage ist, ihre sich aus den ICAO-Richtlinien ergebenden Aufsichtspflichten bezüglich der Luftfahrtunternehmen, denen sie Luftverkehrsbetreiberzeugnisse ausstellen, zu erfüllen; zudem wurden Bereiche mit Verbesserungspotenzial ermittelt, insbesondere im Hinblick auf ein kohärentes System zur Nachverfolgung der von der ECAA im Zuge ihrer Aufsichtstätigkeiten festgestellten Mängel sowie auf die Schulung und Zulassung des Personals.

(32)

Der Prüfungsbesuch hat ergeben, dass Egypt Air mit der Umsetzung des Plans zur Mängelbehebung beschäftigt ist. Insgesamt sind keine schweren Verstöße gegen die ICAO-Richtlinien festgestellt worden. Die Kommission erkennt die von dem Unternehmen geleisteten Anstrengungen im Hinblick auf den Abschluss der zur Wiederherstellung der Sicherheit notwendigen Maßnahmen an. Angesichts von Ziel und Umfang des Plans zur Mängelbehebung sowie der Notwendigkeit, die Vielzahl der festgestellten Sicherheitsmängel dauerhaft zu beheben, fordert die Kommission die zuständigen Behörden Ägyptens auf, weiterhin monatliche Berichte über die Überprüfung der Durchführung dieses Plans, einschließlich der Maßnahmen zur Beseitigung der bei dem Prüfungsbesuch festgestellten Mängel, sowie Informationen über sämtliche Aufsichtstätigkeiten zu übermitteln, die die ECAA in Bezug auf dieses Unternehmen in den Bereichen Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, Instandhaltung und Flugbetrieb durchführt.

(33)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 werden die Mitgliedstaaten weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen durch Egypt Air im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen dieses Unternehmens überprüfen.

(34)

In den Prüfungsbesuch wurden auch eine Reihe anderer ägyptischer Luftfahrtunternehmen einbezogen. Bei zwei Luftfahrtunternehmen, AlMasria Universal Airlines und Midwest Airlines, sind schwere Sicherheitsmängel festgestellt worden.

(35)

Bei AlMasria Universal Airlines wurde über schwere Mängel in den Bereichen Flugbetrieb und Schulung berichtet, insbesondere hinsichtlich Qualifikation und Kompetenz einiger operativer Führungskräfte. Im Fall einer Flottenerweiterung kommt diesem Umstand eine umso größere Bedeutung zu.

(36)

Mit Schreiben vom 3. März 2010 wurde AlMasria Universal Airlines zur Stellungnahme vor dem Flugsicherheitssauschuss aufgefordert. Am 17. März 2010 äußerte sich AlMasria gegenüber dem Flugsicherheitsausschuss und machte Angaben über Maßnahmen zur Behebung während des Prüfungsbesuchs festgestellter Sicherheitsmängel. In Anbetracht der von dem Unternehmen geplanten Flottenerweiterung ersucht die Kommission die zuständigen Behörden Ägyptens, monatliche Berichte über die Überprüfung der Durchführung der Abhilfemaßnahmen sowie Informationen über sämtliche Aufsichtstätigkeiten zu übermitteln, die die ECAA in Bezug auf dieses Unternehmen in den Bereichen Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, Instandhaltung und Flugbetrieb durchführt.

(37)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 werden die Mitgliedstaaten die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen durch AlMasria im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen dieses Unternehmens überprüfen.

(38)

Bei Midwest Airlines gibt es Beweise für Sicherheitsmängel hinsichtlich der Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage, die die zuständigen Behörden Italiens bei einem Midwest-Airlines-Flug festgestellt haben. Dies führte dazu, dass Italien dem Unternehmen die Durchführung eines Flugs untersagt hat (8). Bei dem Prüfungsbesuch wurden zudem erhebliche, die Sicherheit beeinträchtigende Mängel in den Bereichen Betriebs- und Instandhaltungsmanagement, Betriebsüberwachung, Ausbildung der Besatzung sowie Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit festgestellt. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass dieses Luftfahrtunternehmen nicht in der Lage ist, Betrieb und Instandhaltung gemäß den ICAO-Bestimmungen durchzuführen. Die ägyptische Zivilluftfahrtbehörde teilte bei dem Besuch mit, dass sie Maßnahmen zur Einstellung des Betriebs von Midwest Airlines ergriffen hätten.

(39)

Mit Schreiben vom 3. März 2010 wurde Midwest Airlines zur Stellungnahme vor dem Flugsicherheitssauschuss aufgefordert. Am 15. März 2010 legten die zuständigen Behörden Ägyptens Nachweise vor, wonach Midwest Airlines am 28. Februar 2010 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen wurde.

(40)

Angesichts der von der ECAA unternommenen Maßnahmen sind keine weiteren Schritte erforderlich. Die ECAA wird aufgefordert, die Kommission über das Verfahren und den Ausgang der Neuzertifizierung zu unterrichten, bevor dem Unternehmen ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt wird.

(41)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2008 haben die Mitgliedstaaten die Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen durch Iran Air im Rahmen regelmäßiger Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Europäischen Union anfliegen, fortgesetzt. Österreich, Frankreich, Deutschland, Schweden, Italien und das Vereinigte Königreich haben 2009 die Durchführung solcher Inspektionen gemeldet. Diese haben ergeben, dass im Jahresverlauf die internationalen Sicherheitsnormen in deutlich geringerem Maße eingehalten wurden.

(42)

Die Kommission hat von den zuständigen Behörden und dem Unternehmen Informationen angefordert, um festzustellen, wie die festgestellten Sicherheitsmängel behoben werden. Das Luftfahrtunternehmen Iran Air legte im Februar 2010 einen Maßnahmenplan vor, in dem Unzulänglichkeiten des vorangegangenen Plans eingeräumt, ihre Ursachen bestimmt und spezifische Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel genannt werden.

(43)

Die zuständigen, für die Regulierungsaufsicht über Iran Air verantwortlichen iranischen Behörden (CAO-IRI) konnten anhand der von ihnen vorgelegten Informationen jedoch nicht belegen, dass sie wirksame Maßnahmen zur Behebung der bei Inspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellten Mängel ergriffen hatten. Darüber hinaus war die CAO-IRI nicht in der Lage nachzuweisen, dass angemessene Maßnahmen ergriffen wurden, um die hohe Unfallrate von Luftfahrzeugen zu verringern, die in Iran zugelassen sind und von Unternehmen betrieben werden, die von der CAO-IRI zertifiziert wurden.

(44)

Des weiteren belegen von der CAO-IRI im Februar 2010 vorgelegte Unterlagen, dass die Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf Iran Air in den Bereichen Instandhaltung und Fluginspektionen unzureichend sind und kein wirksames System zur Behebung schwerwiegender Sicherheitsmängel besteht. Zudem weisen von der CAO-IRI vorgelegte Daten über Unfälle und Störungen darauf hin, dass sich in den vorangegangenen elf Monaten zahlreiche ernste Zwischenfälle ereignet haben, von denen mehr als die Hälfte Luftfahrzeuge des Musters Fokker 100 betrafen. Aus den Unterlagen ergaben sich jedoch keinerlei Hinweise auf eine entsprechende Nachverfolgung durch die CAO-IRI.

(45)

Im März 2010 legte die CAO-IRI Informationen vor, die belegen, dass zur Überprüfung der Erfüllung der Instandhaltungsanforderungen durch Iran Air Inspektionen durchgeführt wurden, deren Ergebnisse jedoch Probleme in Bezug auf die Triebwerksüberwachung und das Qualitätssystem des Unternehmens erkennen ließen.

(46)

In der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses am 17. März 2010 räumte das Unternehmen zwar einen Qualitätsrückgang ein, bestätigte aber, dass es zur Behebung der Lufttüchtigkeitsmängel ein Instandhaltungskontrollzentrum (Maintenance Control Centre) und einen Nachprüfungsausschuss (Maintenance Review Board) eingesetzt, die Sicherheitsschulung in allen Unternehmensbereichen verbessert, die Aktivitäten der Sicherheits- und Qualitätsabteilung verstärkt sowie Sicherheitsausschüsse in den einzelnen Unternehmensabteilungen eingerichtet hätte. Zudem sei eine umfassende Überprüfung der Unternehmensstruktur eingeleitet worden, um die Fähigkeit zur Gewährleistung eines sicheren Flugbetriebs zu verbessern. Die Ergebnisse der Vorfeldinspektionen, denen Iran Air seit Februar 2010 unterzogen wurde, lassen erkennen, dass das Unternehmen seine Leistung deutlich verbessert hat.

(47)

Unter Berücksichtigung der jüngsten deutlichen Verbesserung der SAFA-Ergebnisse sowie des von Iran Air eingeräumten Verbesserungsbedarfs und der unternommenen Schritte zur Behebung der festgestellten Sicherheitsmängel ist die Kommission der Ansicht, dass angesichts der zahlreichen Zwischenfälle mit Luftfahrzeugen des Musters Fokker 100 deren Flugbetrieb in die Europäische Union ausgesetzt werden sollte. Der Betrieb der übrigen Luftfahrzeugmuster der Flotte von Iran Air (Antrag der CAO-IRI vom 10. März 2010) – Boeing 747, Airbus A300, A310 und A320 – sollte nicht über seinen aktuellen Umfang (Zahl der Flüge und Zielorte) hinaus genehmigt werden, solange die Kommission sich nicht vergewissert hat, dass die festgestellten Sicherheitsmängel wirksam behoben wurden.

(48)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass das Unternehmen in Anhang B aufgenommen werden und ihm der Flugbetrieb in die Europäische Union unter der Voraussetzung gestattet werden sollte, dass er auf seinen aktuellen Umfang (Zahl der Flüge und Zielorte) und die derzeit verwendeten Luftfahrzeuge beschränkt bleibt. Zudem sollte der Flugbetrieb in die Europäische Union mit Luftfahrzeugen des Musters Fokker 100 untersagt werden.

(49)

Die Kommission wird die Leistung von Iran Air weiterhin sorgfältig überwachen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 werden die Mitgliedstaaten die tatsächliche Einhaltung einschlägiger Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen dieses Luftfahrtunternehmens eingehend überprüfen. Die Kommission beabsichtigt, vor der nächsten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für Flugsicherheit an Ort und Stelle zu prüfen, ob die von CAO-IRI und Iran Air angekündigten Maßnahmen zufriedenstellend durchgeführt werden.

(50)

Die für die Regulierungsaufsicht zuständigen Behörden von Sudan (SCAA) haben erkennen lassen, dass sie nicht hinreichend in der Lage sind, die erheblichen Mängel zu beheben, die die ICAO im Rahmen ihres dortigen USOAP-Audits im November 2006 festgestellt hatte. Im März 2008 teilte die SCAA der Kommission mit, dass in den Bereichen Betrieb, Lufttüchtigkeit und Besatzungslizenzen sämtliche schweren und sehr schweren Mängel behoben oder angegangen worden seien. Im Dezember 2009 teilte die SCAA der Kommission mit, dass 70 % der im Rahmen des USOAP festgestellten Mängel gemäß den Empfehlungen der ICAO behoben worden seien.

(51)

Die Angaben, die die SCAA im Dezember 2009 und März 2010 der Kommission übermittelte, ließen jedoch darauf schließen, dass zahlreiche der festgestellten Mängel noch nicht behoben wurden oder die entsprechenden Abhilfemaßnahmen wirkungslos geblieben waren, insbesondere hinsichtlich Schulung und Qualifikation von Flugbetriebsinspektoren und der Gewährleistung, dass die Luftfahrtunternehmen über genehmigte Schulungshandbücher verfügen.

(52)

Bei einem Audit, das die SCAA bei Azza Air Transport im Oktober 2009 kurz vor dem verheerenden Unfall einer Boeing 707 mit dem Eintragungskennzeichen ST-AKW durchführte, stellte sich ferner heraus, dass das Luftfahrtunternehmen wichtige Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Schulung nicht umgesetzt hatte, was auch im Rahmen des ICAO-Audit als schwerer Mangel festgestellt worden war. Die SCAA bestätigte, dass sie das Luftverkehrsbetreiberzeugnis seit seiner Erstausstellung 1996 jedes Jahr erneuert hätte.

(53)

Am 10. Dezember 2009 teilte die SCAA der Kommission außerdem mit, dass sie das Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Unternehmens Air West Company Ltd im Juli 2008 zurückerhalten hätten und Air West Ltd somit nicht mehr als Inhaber eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses in der Republik Sudan registriert sei. Da das Unternehmen über kein Luftverkehrsbetreiberzeugnis mehr verfügt und seine Betriebsgenehmigung daher nicht mehr als gültig angesehen werden kann, wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass Air West Ltd kein „Luftfahrtunternehmen“ mehr ist.

(54)

Wegen der unzureichenden Fortschritte in der Umsetzung von Abhilfemaßnahmen nach dem USOAP-Audit und des Versäumnisses der SCAA, für die wirksame Durchführung der notifizierten Abhilfemaßnahmen zu sorgen, wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass die SCAA nicht in der Lage war nachzuweisen, dass sie die einschlägigen Sicherheitsnormen durchführen und durchsetzen kann, so dass alle in der Republik Sudan zugelassenen Luftfahrtunternehmen einer Betriebsuntersagung unterliegen und in Anhang A aufgenommen werden sollten.

(55)

Im Anschluss an die Prüfung des Unternehmens Albanian Airlines MAK im November 2009 wurde die Europäische Agentur für Flugsicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1144/2009 (9) damit beauftragt, in Albanien eine umfassende Normungsinspektion durchzuführen, die im Januar 2010 stattfand. Aus dem Abschlussbericht vom 7. März 2010 geht hervor, dass in allen untersuchten Bereichen erhebliche Sicherheitsmängel bestehen. 13 Verstöße, von denen 6 die Sicherheit betrafen, wurden im Bereich der Lufttüchtigkeit festgestellt; 13 Verstöße, von denen 3 die Sicherheit betrafen, wurden im Bereich der Zulassung und medizinischen Tauglichkeit von Flugpersonal festgestellt; 9 Verstöße, von denen 6 die Sicherheit betrafen, wurden im Bereich des Flugbetriebs festgestellt. Darüber hinaus wurde in Verbindung mit dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) eines der beiden AOC-Inhaber ein unmittelbares Sicherheitsrisiko festgestellt, das noch während des Besuchs durch unmittelbares Eingreifen der DGCA beseitigt wurde.

(56)

Die zuständigen Behörden Albaniens (DGCA) wurden aufgefordert, sich vor dem Flugsicherheitsausschuss zu äußern und wurden am 18. März 2010 gehört.

(57)

Der Flugsicherheitssauschuss nahm zur Kenntnis, dass die zuständigen Behörden Albaniens (DGCA) der EASA bereits einen Plan zur Mängelbehebung vorgelegt haben. Die DGCA wird aufgefordert sicherzustellen, dass dieser Plan von der EASA akzeptiert werden kann, und nachdrücklich zur Ergreifung der zur wirksamen Umsetzung des Plans notwendigen Maßnahmen angehalten, wobei vorrangig die von der EASA festgestellten Mängel zu beheben sind, die, wenn sie nicht unverzüglich beseitigt werden, Anlass zu Sicherheitsbedenken geben.

(58)

Angesichts der dringenden Notwendigkeit zur Beseitigung der Sicherheitsmängel in Albanien und des Mangels an umfassenden und wirksamen Maßnahmen der DGCA wird die Kommission gezwungen sein, ihrer Verantwortung nach Artikel 21 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums („Übereinkommen über den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum“) unbeschadet etwaiger Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 nachzukommen.

(59)

TAAG Angolan Airlines darf nur mit den Luftfahrzeugen des Musters Boeing 777-200 mit den Eintragungskennzeichen D2-TED, D2-TEE und D2-TEF sowie mit den vier Luftfahrzeugen des Musters Boeing B-737-700 mit Eintragungskennzeichen D2-TBF, D2-TBG, D2-TBH und D2-TBJ unter den in Erwägungsgrund 88 der Verordnung (EG) Nr. 1144/2009 (10) genannten Voraussetzungen Flüge nach Portugal durchführen. Die Kommission ersuchte die zuständigen Behörden Angolas (INAVIC) um Informationen bezüglich der Aufsicht über das Luftfahrtunternehmen TAAG Angolan Airlines, insbesondere was die verstärkte Überwachung der Flüge nach Portugal und ihre Ergebnisse anbelangt.

(60)

Das INAVIC teilte dem Flugsicherheitssauschuss mit, dass die fortlaufende Aufsicht über TAAG Angolan Airlines intensiviert worden sei. Im Jahr 2009 sei das Unternehmen 34 planmäßigen Inspektionen unterzogen worden. Zudem seien vor jedem Flug des Unternehmens nach Europa systematisch Vorfeldinspektionen durchgeführt worden.

(61)

TAAG Angolan Airlines beantragte eine Anhörung vor dem Flugsicherheitsausschuss, um über seine aktuelle Situation zu berichten, und wurde am 18. März 2010 gehört. Das Unternehmen gab an, dass es seit Dezember 2009 wieder der IATA angehöre, und legte dem Ausschuss umfassende Informationen vor, die den hohen Standard seines Flugbetriebs nach Lissabon belegen; auf dieser Grundlage beantragte das Unternehmen die Wiederaufnahme des Flugbetriebs in die übrige EU.

(62)

Die zuständigen portugiesischen Behörden (INAC) haben zu den Ergebnissen der Vorfeldinspektionen, die sie bei TAAG Angolan Airlines seit Wiederaufnahme des Flugbetriebs nach Lissabon durchgeführt hatten, ihre Bewertung vorgelegt. Nach Angaben des INAC wurden etwa 200 solcher Inspektionen durchgeführt, nachdem TAAG seinen Flugbetrieb nach Lissabon am 1. August 2009 wieder aufgenommen hatte. Das INAC betätigte, dass dabei keine Sicherheitsmängel festgestellt worden seien; die Behörde sei mit dem Flugbetrieb von TAAG Angolan Airlines von und nach Lissabon vollständig zufrieden und könne eine Ausweitung des Betriebs in die übrige EU empfehlen.

(63)

Das Unternehmen teilte außerdem mit, dass es derzeit in die Modernisierung seiner Boeing-B737-200-Flotte investiere, um EGPWS, ELT406, RVSM, Türen zwischen Cockpit und Fluggastraum, digitale Flugschreiber und Bordwetterradar gemäß den internationalen Sicherheitsnormen zu installieren, auch wenn dieser Prozess noch andauere und noch nicht die gesamte Flotte umgerüstet sei. Ferner bekundete das Unternehmen seine Absicht, die Luftfahrzeuge des Musters B747-300 außer Betrieb zu nehmen, hauptsächlich wegen der geringeren Betriebszuverlässigkeit.

(64)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien sowie unter Berücksichtigung der Empfehlung in Erwägungsgrund 62 und der positiven Ergebnisse von Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen dieses Unternehmens wird daher festgestellt, dass TAAG weiterhin in Anhang B geführt werden sollte und nur die drei Luftfahrzeuge des Musters Boeing B-777 mit Eintragungskennzeichen D2-TED, D2-TEE und D2-TEF sowie die vier Luftfahrzeuge des Musters Boeing B-737-700 mit Eintragungskennzeichen D2-TBF, D2-TBG, D2-TBH und D2-TBJ von den Beschränkungen ausgenommen und die gegenwärtigen Beschränkungen, wonach diese Luftfahrzeuge nur für Flüge nach Lissabon eingesetzt werden dürfen, aufgehoben werden sollten. Allerdings sollte der Flugbetrieb dieses Luftfahrtunternehmens in die Europäische Union im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen des Unternehmens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 angemessen überprüft und festgestellt werden, ob die einschlägigen Sicherheitsnormen tatsächlich erfüllt werden.

(65)

Laut dem Bericht des INAVIC wurden bei der Behebung der nach der letzten EU-Sicherheitsprüfung im Juni 2009 noch verbliebenen Sicherheitsmängel weitere Fortschritte erzielt. Das INAVCIC hat insbesondere die angolanischen Flugsicherheitsvorschriften mit den jüngsten Änderungen der ICAO-Richtlinien in Einklang gebracht, sein Aufsichtsprogramm konsolidiert und zwei weitere qualifizierte Flugbetriebsinspektoren eingestellt.

(66)

Darüber hinaus berichtete das INAVIC über Fortschritte bei der Neuzertifizierung angolanischer Luftfahrtunternehmen, die bis Ende 2010 abgeschlossen sein soll, wobei nach Angaben der Behörde diejenigen Unternehmen, die bis dahin nicht gemäß den angolanischen Flugsicherheitsvorschriften neu zertifiziert worden sind, ihren Betrieb einstellen müssen. Abgesehen von TAAG Angolan Airlines ist bisher jedoch kein weiteres Unternehmen neu zertifiziert worden.

(67)

Das INAVIC teilte mit, dass bei Aufsichtstätigkeiten im Rahmen der Neuzertifizierung bei bestimmten Luftfahrtunternehmen Sicherheitsmängel und Verstöße gegen die geltenden Sicherheitsvorschriften festgestellt worden seien, die die Behörde zur Ergreifung entsprechender Durchsetzungsmaßnahmen veranlasst hätten. Als Folge seien Air Gemini im Dezember 2009 sowie PHA und SAL im Februar 2010 die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse entzogen worden. Die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse von Giraglobo, Mavewa und Airnave seien im Februar 2010 ausgesetzt worden. Das INAVIC legte jedoch keinerlei Nachweise für den Entzug dieser Luftverkehrsbetreiberzeugnisse vor.

(68)

Die Kommission fordert das INAVIC mit Nachdruck dazu auf, die Neuzertifizierung der angolanischen Luftfahrtunternehmen entschlossen und unter Berücksichtigung dabei möglicherweise auftretender Sicherheitsbedenken fortzusetzen. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird festgestellt, dass die übrigen Luftfahrtunternehmen unter der Regulierungsaufsicht des INAVIC – Aerojet, Air26, Air Gicango, Air Jet, Air Nave, Alada, Angola Air Services, Diexim, Gira Globo, Heliang, Helimalongo, Mavewa, Rui & Conceicao, Servisair, Sonair sowie Air Gemini, PHA und SAL – weiterhin in Anhang A geführt werden sollten.

(69)

Am 19. Februar 2010 unterrichteten die zuständigen Behörden der Russischen Föderation die Kommission über die Änderung ihrer Entscheidung vom 25. April 2008, mit der 13 russischen Luftfahrtunternehmen der Betrieb in die Europäische Union mit Luftfahrzeugen, die in ihren Luftverkehrsbetreiberzeugnissen aufgeführt waren, untersagt wurde. Die betreffenden Luftfahrzeuge verfügten nicht über die nötige Ausrüstung, um internationale Flüge gemäß den ICAO-Richtlinien (fehlendes TAWS/E-GPWS) durchzuführen, und/oder es waren die jeweiligen Lufttüchtigkeitszeugnisse abgelaufen und/oder nicht erneuert worden.

(70)

Gemäß der neuen Entscheidung ist der Flugbetrieb in die Europäische Union sowie innerhalb und aus der Europäischen Union mit folgendem Fluggerät untersagt:

a)

Aircompany Yakutia: Antonow AN-140: RA-41250; AN-24RV: RA-46496, RA-46665, RA-47304, RA-47352, RA-47353, RA-47360; AN-26: RA-26660.

b)

Atlant Soyuz: Tupolew TU-154M: RA-85672 und RA-85682.

c)

Gazpromavia: Tupolew TU-154M: RA-85625 und RA-85774; Jakowlew Jak-40: RA-87511, RA-88186 und RA-88300; Jak-40K: RA-21505 und RA-98109; Jak-42D: RA-42437; alle (22) Hubschrauber Kamov Ka-26 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle (49) Hubschrauber Mi-8 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle (11) Hubschrauber Mi-171 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle (8) Hubschrauber Mi-2 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle (1) Hubschrauber EC-120B: RA-04116.

d)

Kavminvodyavia: Tupolew TU-154B: RA-85307, RA-85494 und RA-85457.

e)

Krasnoyarsky Airlines: Das Luftfahrzeug des Musters TU-154M mit Eintragungskennzeichen RA-85682, das zuvor im 2009 entzogenen Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Krasnoyarsky Airlines eingetragen war, wird derzeit von einem anderen in der Russischen Föderation zugelassenen Luftfahrtunternehmen betrieben.

f)

Kuban Airlines: Jakowlew Jak-42: RA-42331, RA-42336, RA-42350, RA-42538 und RA-42541.

g)

Orenburg Airlines: Tupolew TU-154B: RA-85602; alle TU-134 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle Antonow An-24 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle An-2 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle Hubschrauber Mi-2 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle Hubschrauber Mi-8 (Eintragungskennzeichen unbekannt).

h)

Siberia Airlines: Tupolew TU-154M: RA-85613, RA-85619, RA-85622 und RA-85690.

i)

Tatarstan Airlines: Jakowlew Jak-42D: RA-42374, RA-42433; alle Tupolew TU-134A, einschließlich RA-65065, RA-65102, RA-65691, RA-65970 und RA-65973; alle Antonow AN-24RV, einschließlich RA-46625 und RA-47818; die Luftfahrzeuge des Musters AN24RV mit den Eintragungskennzeichen RA-46625 und RA-47818 werden derzeit von einem anderen russischen Luftfahrtunternehmen betrieben.

j)

Ural Airlines: Tupolew TU-154B: RA-85319 (die Luftfahrzeuge mit den Eintragungskennzeichen RA-85319, RA-85337, RA-85357, RA-85375, RA-85374 und RA-85432 sind derzeit aus finanziellen Gründen außer Betrieb).

k)

UTAir: Tupolew TU-154M: RA-85733, RA-85755, RA-85806, RA-85820; alle (25) TU-134: RA-65024, RA-65033, RA-65127, RA-65148, RA-65560, RA-65572, RA-65575, RA-65607, RA-65608, RA-65609, RA-65611, RA-65613, RA-65616, RA-65620, RA-65622, RA-65728, RA-65755, RA-65777, RA-65780, RA-65793, RA-65901, RA-65902 und RA-65977; die Luftfahrzeuge mit den Eintragungskennzeichen RA-65143 und RA-65916 werden von einem anderen russischen Luftfahrtunternehmen betrieben; alle (1) TU-134B: RA-65726; alle (10) Jakowlew Jak-40: RA-87348 (derzeit aus finanziellen Gründen außer Betrieb), RA-87907, RA-87941, RA-87997, RA-88209, RA-88227 und RA-88280; alle Hubschrauber Mil-26 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle Hubschrauber Mil-10 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle Hubschrauber Mil-8 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle Hubschrauber AS-355 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle Hubschrauber BO-105 (Eintragungskennzeichen unbekannt); die Luftfahrzeuge des Musters AN-24B: RA-46388, die Luftfahrzeuge mit den Eintragungskennzeichen RA-46267 und RA-47289 sowie die Luftfahrzeuge des Musters AN-24RV (RA-46509, RA-46519 und RA-47800) werden von einem anderen russischen Luftfahrtunternehmen betrieben.

l)

Rossija (STC Russia): Tupolew TU-134: RA-65979, die Luftfahrzeuge mit den Eintragungskennzeichen RA-65904, RA-65905, RA-65911, RA-65921 und RA-65555 werden von einem anderen russischen Luftfahrtunternehmen betrieben; TU-214: die Luftfahrzeuge mit den Eintragungskennzeichen RA-64504 und RA-64504 werden von einem anderen russischen Luftfahrtunternehmen betrieben; Iljuschin IL-18: die Luftfahrzeuge mit den Eintragungskennzeichen RA-75454 und RA-75464 werden von einem anderen russischen Luftfahrtunternehmen betrieben; Jakowlew Jak-40: die Luftfahrzeuge mit den Eintragungskennzeichen RA-87203, RA-87968, RA-87971 und RA-88200 werden von einem anderen russischen Luftfahrtunternehmen betrieben.

(71)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1144/2009 haben die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) und die Mitgliedstaaten im Dezember 2009 einen Besuch in der Republik Jemen durchgeführt, um die Sicherheitssituation von Yemenia zu prüfen und festzustellen, ob die internationalen Sicherheitsnormen erfüllt werden, sowie um die Fähigkeit der CAMA zu beurteilen, die Aufsicht über die Sicherheit der Zivilluftfahrt in Jemen zu gewährleisten.

(72)

Bei dem Prüfungsbesuch stellte sich heraus, dass die CAMA zur Durchführung einer wirksamen Aufsicht über Yemenia Yemen Airways in der Lage ist und die Luftfahrtunternehmen, denen die CAMA Luftverkehrsbetreiberzeugnisse ausstellt, somit einen sicheren Betrieb gemäß den ICAO-Normen aufrechterhalten können. Außerdem wurde festgestellt, dass der Betrieb von Yemenia Yemen Airways einer angemessenen Kontrolle und Überwachung unterliegt und somit sichergestellt ist, dass er nach Maßgabe des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses durchgeführt wird.

(73)

Aufgrund dieser Ergebnisse sind daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Die Kommission wird die Leistung des Unternehmens weiterhin sorgfältig überwachen und fordert die Behörden von Jemen auf, ihre Anstrengungen im Rahmen der Untersuchungen nach dem Unfall von Flug 626 des Unternehmens Yemenia Yemen Airways am 30. Juni 2009 fortzusetzen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 werden die Mitgliedstaaten die tatsächliche Einhaltung einschlägiger Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen dieses Luftfahrtunternehmens überprüfen.

(74)

Es liegen stichhaltige Beweise dafür vor, dass die für die Aufsicht über die in den Philippinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden nicht hinreichend in der Lage sind, Sicherheitsmängel zu beheben. Ferner mangelt es an Nachweisen, dass die Sicherheitsnormen und Empfehlungen der ICAO von den in der Republik der Philippinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen eingehalten werden. Dies ergibt sich aus den Ergebnissen des Audits, das die ICAO im Rahmen ihres Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) im Oktober 2009 in den Philippinen durchgeführt hat, sowie daraus, dass die zuständigen US-amerikanischen Behörden die Sicherheitseinstufung der Philippinen kontinuierlich herabgesetzt haben.

(75)

Nach dem im Oktober 2009 durchgeführten USOAP-Audit der Philippinen hat die ICAO allen Vertragsstaaten des Abkommens von Chicago mitgeteilt, dass schwere Sicherheitsbedenken hinsichtlich der Sicherheitsaufsicht über Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeuge, die in den Philippinen eingetragen sind, bestehen (11), wonach 47 philippinische Luftfahrtunternehmen, darunter auch internationale Unternehmen, über Luftverkehrsbetreiberzeugnisse verfügen, die aufgrund wieder aufgehobener Verwaltungsbeschlüsse ausgestellt wurden. Die zuständigen Behörden der Philippinen haben keinerlei Umsetzungs- oder Übergangsplan erstellt, um die übrigen Luftfahrtunternehmen gemäß den Zivilluftfahrtvorschriften zuzulassen, die jene Verwaltungsbeschlüsse ersetzt haben. Darüber hinaus haben die zuständigen Behörden der Philippinen seit über einem Jahr keine Kontrollinspektionen bei Luftfahrtunternehmen durchgeführt. Von diesen Behörden vorgeschlagene Pläne zur Mängelbehebung wurden von der ICAO für unzureichend erachtet, um dieses nach wie vor bestehende schwere Sicherheitsbedenken auszuräumen.

(76)

Zudem liegt die von der Luftfahrtbehörde FAA des US-amerikanischen Verkehrsministeriums in ihrem IASA-Programm vorgenommene Sicherheitseinstufung des Landes weiterhin in Kategorie 2, was darauf hinweist, dass die Republik der Philippinen die internationalen Sicherheitsnormen der ICAO nicht erfüllt.

(77)

Aus dem von der ICAO bekanntgegebenen schweren Sicherheitsbedenken geht hervor, dass der Plan zur Mängelbehebung, den die zuständigen Behörden der Philippinen der Kommission am 13. Oktober 2008 vorgelegt hatten (12) und der bis 31. März 2009 abgeschlossen sein sollte, nicht durchgeführt wurde und die zuständigen Behörden der Philippinen nicht in der Lage waren, besagten Plan rechtzeitig umzusetzen.

(78)

In Anbetracht des schweren Sicherheitsbedenkens, das von der ICAO bekanntgegeben wurde, hat die Kommission ihre Konsultationen mit den zuständigen Behörden der Philippinen fortgesetzt. Sie hat dabei schwerwiegende Bedenken bezüglich der Sicherheit des Betriebs aller im Land zugelassenen Luftfahrtunternehmen vorgebracht und um Klärungen bezüglich der Maßnahmen gebeten, die die zuständigen Behörden zur Behebung der festgestellten Sicherheitsmängel ergriffen haben.

(79)

Die zuständigen Behörden der Philippinen (CAAP) haben zwischen Januar und März 2010 Unterlagen vorgelegt, es allerdings versäumt, sämtliche verlangten Auskünfte zu erteilen und insbesondere Belege dafür vorzuweisen, dass die Sicherheitsmängel in geeigneter Weise behoben wurden.

(80)

Die CAAP äußerte sich am 18. März 2010 gegenüber dem Flugsicherheitsausschuss und bestätigte, dass noch 20 Luftfahrtunternehmen bis zu ihrer Neuzertifizierung, spätestens aber bis 1. Dezember 2010, mit Luftverkehrsbetreiberzeugnissen operierten, die aufgrund der wieder aufgehobenen Verwaltungsbeschlüsse ausgestellt worden seien. Dabei handelt es sich um folgende Unternehmen: Aerowurks Aerial Spraying Services, Airtrack Agricultural Corp., Asia Aircraft Overseas, Philippines Inc., Aviation Technology Innovators Inc., Bendice Transport Management Inc., Canadian Helicopter Philippines Inc., CM Aero, Cyclone Airways, INAEC Aviation Corp., Macro Asia Air Taxi Services, Omni Aviation Corp., Philippine Agricultural Aviation Corp., Royal Air Charter Services Inc., Royal Star Aviation Inc., Southstar Aviation Company, Subic International Air Charter Inc. und Subic Seaplane Inc. Zudem bestätigte die Behörde, dass die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse vieler dieser Luftfahrtunternehmen zwar abgelaufen, diese Unternehmen aber aufgrund befristeter Freistellungen weiterhin tätig seien. Insbesondere das Luftfahrtunternehmen Pacific East Asia Cargo Airlines Inc. führe weiterhin internationale Frachtflüge mit großen Luftfahrzeugen des Musters Boeing B-727 durch, obwohl sein am 31. März 2008 aufgrund der wieder aufgehobenen Verwaltungsbeschlüsse ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis am 30. März 2009 erloschen sei; dem Unternehmen sei nämlich am 16. Dezember 2009 eine Freistellung erteilt worden, wonach es für einen am 16. März 2010 endenden Zeitraum von maximal 90 Tagen über kein solches Zeugnis verfügen müsse. Die CAAP war nicht in der Lage zu bestätigen, dass dieses Luftfahrtunternehmen seinen Betrieb am 18. März 2010 eingestellt hat.

(81)

Die CAAP teilte mit, dass die folgenden neun Luftverkehrsbetreiberzeugnisse erloschen oder nicht erneuert worden seien: Beacon, Corporate Air, Frontier Aviation Corp., Mora Air Service Inc., Pacific Airways Corp., Pacific Alliance Corp., Topflite Airways Inc., World Aviation Corp. und Yokota Aviation Corp. Die Behörde blieb allerdings den Nachweis schuldig, dass die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse entzogen wurden und diese Unternehmen daraufhin ihre Tätigkeit eingestellt haben.

(82)

Die CAAP gab an, dass sie Anfang 2009 ein Neuzertifizierungsverfahren eingeleitet hätten und bereits 21 Luftfahrtunternehmen gemäß den 2008 in Kraft getretenen Zivilluftfahrtvorschriften neu zugelassen worden seien. Dabei handele es sich um folgende Unternehmen: Air Philippines Corp., Aviatour's Fly'n Inc., Cebu Pacific Air, Chemtrad Aviation Corp., Far East Aviation Services, F.F. Cruz & Company Inc., Huma Corp., Interisland Airlines Inc., Island Aviation, Lion Air Inc., Mindanao Rainbow Agricultural Development Services, Misibis Aviation and Development Corp., Philippine Airlines, South East Asian Airlines Inc., Spirit of Manila Airlines Corp., TransGlobal Airways Corp., WCC Aviation Company, Zenith Air Inc., Zest Airways Inc. Allerdings blieb die CAAP den Nachweis über die Stabilität dieses Neuzertifizierungsverfahrens schuldig. Die CAAP war nicht in der Lage, sämtliche Zeugnisse dieser Unternehmen vorzulegen; insbesondere war es nicht möglich, anhand der vorgelegten Luftverkehrsbetreiberzeugnisse Nummer und Eintragungskennzeichen der folgenden neu zertifizierten Luftfahrtunternehmen festzustellen: Zest Airways Inc., Lion Air, Inc., Aviatour's Fly'n Inc., Misibis Aviation und Development Corp. Darüber hinaus führte die CAAP keinerlei Vorzertifizierungsaudit durch und blieb den Nachweis schuldig, dass vor der Neuzertifizierung der Betrieb und die Instandhaltung dieser Unternehmen hinreichend untersucht wurden, um zu gewährleisten, dass die genehmigten Handbücher tatsächlich angewandt werden und Betrieb und Instandhaltung dieser Unternehmen den geltenden Sicherheitsnormen entsprechen. Zudem konnte die CAAP nicht nachweisen, dass die neu zertifizierten Luftfahrtunternehmen anschließend einer angemessenen Aufsicht unterstehen, da in den von der Behörde für 2010 vorgelegten Plänen für die Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf Lufttüchtigkeit und Lizenzen keine Termine für die entsprechenden Tätigkeiten genannt werden.

(83)

Philippines Airlines beantragte eine Anhörung vor dem Flugsicherheitsausschuss und wurde am 18. März 2010 gehört. Das Unternehmen machte Angaben zu seinen Tätigkeiten und dem Neuzertifizierungsverfahren, das es 2009 durchlaufen hatte, bevor ihm am 9. Oktober 2009 ein neues Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt wurde, in dem die Einhaltung der 2008 in Kraft getretenen Zivilluftfahrtvorschriften bescheinigt wird. Das Luftfahrtunternehmen legte die vor der Neuzertifizierung durchgeführten Prüfungen vor und bestätigte, dass dabei die Überprüfung und Genehmigung neuer Handbücher und Verfahren im Mittelpunkt gestanden hätten. Das Unternehmen gab außerdem an, dass es vor seiner Neuzertifizierung keiner umfassenden Prüfung vor Ort durch die CAAP unterzogen worden sei und ein Betriebsaudit durch die CAAP noch ausstehe. Philippines Airlines erklärte, dass es keine Flüge in die EU durchführe und sein Flugbetrieb in die USA Beschränkungen unterliege, nachdem die US-Luftfahrtbehörde FAA die Sicherheitseinstufung der Philippinen herabgesetzt hatte, und dass es dem Unternehmen untersagt sei, zusätzliche Verbindungen aufzunehmen und auf den derzeit bedienten Strecken andere als die jetzt verwendeten Luftfahrzeuge einzusetzen.

(84)

Cebu Pacific Airlines beantragte eine Anhörung vor dem Flugsicherheitsausschuss und wurde am 18. März 2010 gehört. Das Unternehmen machte Angaben zu seinen Tätigkeiten und dem Neuzertifizierungsverfahren, das es 2009 durchlaufen hatte, bevor ihm am 25. November 2009 ein neues Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt wurde, in dem die Einhaltung der 2008 in Kraft getretenen Zivilluftfahrtvorschriften bescheinigt wird. Das Luftfahrtunternehmen legte die vor der Neuzertifizierung durchgeführten Prüfungen vor und bestätigte insbesondere, dass das erteilte Zeugnis auch eine neue Genehmigung zur Beförderung gefährlicher Güter beinhalte, obwohl die CAAP hierzu keinerlei Prüfung durchgeführt habe. Das Unternehmen wolle allerdings freiwillig darauf verzichten, von dieser Genehmigung Gebrauch zu machen. Des weiteren erklärte Cebu Pacific, dass ihm der Flugbetrieb in die USA untersagt sei, nachdem die US-Luftfahrtbehörde FAA die Sicherheitseinstufung der Philippinen herabgesetzt hatte. Außerdem gab das Unternehmen an, keinerlei Flugbetrieb in die EU zu beabsichtigen.

(85)

Die Kommission erkennt die von den beiden Luftfahrtunternehmen in jüngster Zeit geleisteten Anstrengungen im Hinblick auf einen sicheren Flugbetrieb an und nimmt auch die von ihnen ergriffenen internen Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit zur Kenntnis. Die Kommission ist bereit, den beiden Unternehmen unter Hinzuziehung der Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für Flugsicherheit einen Besuch abzustatten, um die Einhaltung der internationalen Sicherheitsnormen zu überprüfen.

(86)

Darüber hinaus nimmt die Kommission die von den zuständigen Behörden in letzter Zeit geleisteten Anstrengungen im Hinblick auf eine Reform des Systems der Zivilluftfahrt in den Philippinen sowie die Schritte zur Behebung der von der FAA und der ICAO festgestellten Sicherheitsmängel zur Kenntnis. Bis zur wirksamen Umsetzung angemessener Behebungsmaßnahmen zur Ausräumung der schweren Sicherheitsbedenken der ICAO wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass die zuständigen Behörden der Philippinen derzeit nicht in der Lage sind, die einschlägigen Sicherheitsnormen bei allen Luftfahrtunternehmen, die ihrer Regulierungsaufsicht unterstehen, durchzuführen und durchzusetzen. Daher sollten alle in den Philippinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen einer Betriebsuntersagung unterliegen und in Anhang A aufgenommen werden.

(87)

Die Kommission ist allerdings der Auffassung, dass die jüngsten Veränderungen im Management der CAAP und die von der neuen Leitung unternommenen Sofortmaßnahmen, u. a. die Einstellung 23 qualifizierter Inspektoren und die Inanspruchnahme umfassender technischer Unterstützung durch die ICAO, ein Beleg für die Bereitschaft des Landes sind, sich rasch den von der FAA und der ICAO festgestellten Sicherheitsmängeln zuzuwenden und die Voraussetzungen zu schaffen, um diese Probleme unverzüglich und erfolgreich zu lösen. Die Kommission ist bereit, die Anstrengungen der Philippinen im Rahmen eines Prüfungsbesuchs zu unterstützen, der sich auch auf das Sicherheitsniveau der Luftfahrtunternehmen erstreckt, damit die festgestellten schweren Sicherheitsmängel behoben werden können.

(88)

Der Kommission wurden trotz ihrer ausdrücklichen Nachfragen keine Nachweise für die vollständige Umsetzung angemessener Behebungsmaßnahmen durch die Luftfahrtunternehmen, die in der am 26. November 2009 aufgestellten gemeinschaftlichen Liste aufgeführt sind, und durch die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden übermittelt. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen weiterhin einer Betriebsuntersagung (Anhang A) beziehungsweise Betriebsbeschränkungen (Anhang B) unterliegen sollten.

(89)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang A wird durch die Fassung in Anhang A dieser Verordnung ersetzt.

2.

Anhang B wird durch die Fassung in Anhang B dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2010

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

(2)  ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14.

(3)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.

(4)  Erwägungsgründe 75 bis 86 der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 vom 22. März 2006 (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 19-21).

(5)  Erwägungsgrund 21 der Verordnung (EG) Nr. 1131/2008 vom 14. November 2008 (ABl. L 306 vom 15.11.2008, S. 49).

(6)  ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 16.

(7)  ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 16.

(8)  Die italienische Zivilluftfahrtbehörde (ENAC) unterrichtete Midwest Airlines am 5. Februar 2010 über diese Sicherheitsmängel, die anschließend zum Widerruf der Fluggenehmigung führten.

(9)  Erwägungsgründe 10 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 1144/2009 vom 26. November 2009 (ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 17).

(10)  ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 24.

(11)  ICAO-Feststellung OPS/01.

(12)  Erwägungsgrund 16 der Verordnung (EG) Nr. 1131/2008 vom 14. November 2008 (ABl. L 306 vom 15.11.2008, S. 49).


ANHANG A

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN GESAMTER BETRIEB IN DER GEMEINSCHAFT UNTERSAGT IST  (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftfahrtunternehmens

ARIANA AFGHAN AIRLINES

AOC 009

AFG

Afghanistan

SIEM REAP AIRWAYS INTERNATIONAL

AOC/013/00

SRH

Königreich Kambodscha

SILVERBACK CARGO FREIGHTERS

unbekannt

VRB

Republik Ruanda

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Angolas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines in Anhang B, einschließlich

 

 

Republik Angola

AEROJET

015

unbekannt

Republik Angola

AIR26

004

DCD

Republik Angola

AIR GEMINI

002

GLL

Republik Angola

AIR GICANGO

009

unbekannt

Republik Angola

AIR JET

003

MBC

Republik Angola

AIR NAVE

017

unbekannt

Republik Angola

ALADA

005

RAD

Republik Angola

ANGOLA AIR SERVICES

006

unbekannt

Republik Angola

DIEXIM

007

unbekannt

Republik Angola

GIRA GLOBO

008

GGL

Republik Angola

HELIANG

010

unbekannt

Republik Angola

HELIMALONGO

011

unbekannt

Republik Angola

MAVEWA

016

unbekannt

Republik Angola

PHA

019

unbekannt

Republik Angola

RUI & CONCEICAO

012

unbekannt

Republik Angola

SAL

013

unbekannt

Republik Angola

SERVISAIR

018

unbekannt

Republik Angola

SONAIR

014

SOR

Republik Angola

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Benins, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

Republik Benin

AERO BENIN

PEA No 014/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

unbekannt

Republik Benin

AFRICA AIRWAYS

unbekannt

AFF

Republik Benin

ALAFIA JET

PEA No 014/ANAC/MDCTTTATP-PR/DEA/SCS

k.A.

Republik Benin

BENIN GOLF AIR

PEA No 012/MDCTTP-PR/ANAC/DEA/SCS.

unbekannt

Republik Benin

BENIN LITTORAL AIRWAYS

PEA No 013/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS.

LTL

Republik Benin

COTAIR

PEA No 015/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS.

COB

Republik Benin

ROYAL AIR

PEA No 11/ANAC/MDCTTP-PR/DEA/SCS

BNR

Republik Benin

TRANS AIR BENIN

PEA No 016/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

TNB

Republik Benin

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Kongo

AERO SERVICE

RAC06-002

RSR

Republik Kongo

EQUAFLIGHT SERVICES

RAC 06-003

EKA

Republik Kongo

SOCIETE NOUVELLE AIR CONGO

RAC 06-004

unbekannt

Republik Kongo

TRANS AIR CONGO

RAC 06-001

unbekannt

Republik Kongo

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

Demokratische Republik Kongo

AFRICAN AIR SERVICES COMMUTER

409/CAB/MIN/TVC/051/09

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR KASAI

409/CAB/MIN/ TVC/036/08

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR KATANGA

409/CAB/MIN/TVC/031/08

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR TROPIQUES

409/CAB/MIN/TVC/029/08

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BLUE AIRLINES

409/CAB/MIN/TVC/028/08

BUL

Demokratische Republik Kongo

BRAVO AIR CONGO

409/CAB/MIN/TC/0090/2006

BRV

Demokratische Republik Kongo

BUSINESS AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/048/09

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BUSY BEE CONGO

409/CAB/MIN/TVC/052/09

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

CETRACA AVIATION SERVICE

409/CAB/MIN/TVC/026/08

CER

Demokratische Republik Kongo

CHC STELLAVIA

409/CAB/MIN/TC/0050/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

COMPAGNIE AFRICAINE D’AVIATION (CAA)

409/CAB/MIN/TVC/035/08

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

DOREN AIR CONGO

409/CAB/MIN/TVC/0032/08

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

ENTREPRISE WORLD AIRWAYS (EWA)

409/CAB/MIN/TVC/003/08

EWS

Demokratische Republik Kongo

FILAIR

409/CAB/MIN/TVC/037/08

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GALAXY KAVATSI

409/CAB/MIN/TVC/027/08

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GILEMBE AIR SOUTENANCE (GISAIR)

409/CAB/MIN/TVC/053/09

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GOMA EXPRESS

409/CAB/MIN/TC/0051/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GOMAIR

409/CAB/MIN/TVC/045/09

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

HEWA BORA AIRWAYS (HBA)

409/CAB/MIN/TVC/038/08

ALX

Demokratische Republik Kongo

INTERNATIONAL TRANS AIR BUSINESS (ITAB)

409/CAB/MIN/TVC/033/08

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

KIN AVIA

409/CAB/MIN/TVC/042/09

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

LIGNES AÉRIENNES CONGOLAISES (LAC)

Ministerialunterschrift (Verordnung Nr. 78/205)

LCG

Demokratische Republik Kongo

MALU AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/04008

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

MANGO AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/034/08

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SAFE AIR COMPANY

409/CAB/MIN/TVC/025/08

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SERVICES AIR

409/CAB/MIN/TVC/030/08

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SWALA AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/050/09

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TMK AIR COMMUTER

409/CAB/MIN/TVC/044/09

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TRACEP CONGO AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/046/09

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TRANS AIR CARGO SERVICES

409/CAB/MIN/TVC/024/08

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

WIMBI DIRA AIRWAYS

409/CAB/MIN/TVC/039/08

WDA

Demokratische Republik Kongo

ZAABU INTERNATIONAL

409/CAB/MIN/TVC/049/09

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Dschibuti

DAALLO AIRLINES

unbekannt

DAO

Dschibuti

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Äquatorialguineas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Äquatorialguinea

CRONOS AIRLINES

unbekannt

unbekannt

Äquatorialguinea

CEIBA INTERCONTINENTAL

unbekannt

CEL

Äquatorialguinea

EGAMS

unbekannt

EGM

Äquatorialguinea

EUROGUINEANA DE AVIACION Y TRANSPORTES

2006/001/MTTCT/DGAC/SOPS

EUG

Äquatorialguinea

GENERAL WORK AVIACION

002/ANAC

k.A.

Äquatorialguinea

GETRA - GUINEA ECUATORIAL DE TRANSPORTES AEREOS

739

GET

Äquatorialguinea

GUINEA AIRWAYS

738

k.A.

Äquatorialguinea

STAR EQUATORIAL AIRLINES

unbekannt

unbekannt

Äquatorialguinea

UTAGE – UNION DE TRANSPORT AEREO DE GUINEA ECUATORIAL

737

UTG

Äquatorialguinea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Indonesiens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Garuda Indonesia, Airfast Indonesia, Mandala Airlines und Ekspres Transportasi Antarbenua, einschließlich

 

 

Republik Indonesien

AIR PACIFIC UTAMA

135-020

unbekannt

Republik Indonesien

ALFA TRANS DIRGANTATA

135-012

unbekannt

Republik Indonesien

ASCO NUSA AIR

135-022

unbekannt

Republik Indonesien

ASI PUDJIASTUTI

135-028

unbekannt

Republik Indonesien

AVIASTAR MANDIRI

135-029

unbekannt

Republik Indonesien

CARDIG AIR

121-013

unbekannt

Republik Indonesien

DABI AIR NUSANTARA

135-030

unbekannt

Republik Indonesien

DERAYA AIR TAXI

135-013

DRY

Republik Indonesien

DERAZONA AIR SERVICE

135-010

DRZ

Republik Indonesien

DIRGANTARA AIR SERVICE

135-014

DIR

Republik Indonesien

EASTINDO

135-038

unbekannt

Republik Indonesien

GATARI AIR SERVICE

135-018

GHS

Republik Indonesien

INDONESIA AIR ASIA

121-009

AWQ

Republik Indonesien

INDONESIA AIR TRANSPORT

135-034

IDA

Republik Indonesien

INTAN ANGKASA AIR SERVICE

135-019

unbekannt

Republik Indonesien

JOHNLIN AIR TRANSPORT

135-043

unbekannt

Republik Indonesien

KAL STAR

121-037

KLS

Republik Indonesien

KARTIKA AIRLINES

121-003

KAE

Republik Indonesien

KURA-KURA AVIATION

135-016

KUR

Republik Indonesien

LION MENTARI ARILINES

121-010

LNI

Republik Indonesien

MANUNGGAL AIR SERVICE

121-020

unbekannt

Republik Indonesien

MEGANTARA

121-025

MKE

Republik Indonesien

MERPATI NUSANTARA AIRLINES

121-002

MNA

Republik Indonesien

METRO BATAVIA

121-007

BTV

Republik Indonesien

MIMIKA AIR

135-007

unbekannt

Republik Indonesien

NATIONAL UTILITY HELICOPTER

135-011

unbekannt

Republik Indonesien

NUSANTARA AIR CHARTER

121-022

unbekannt

Republik Indonesien

NUSANTARA BUANA AIR

135-041

unbekannt

Republik Indonesien

NYAMAN AIR

135-042

unbekannt

Republik Indonesien

PELITA AIR SERVICE

121-008

PAS

Republik Indonesien

PENERBANGAN ANGKASA SEMESTA

135-026

unbekannt

Republik Indonesien

PURA WISATA BARUNA

135-025

unbekannt

Republik Indonesien

REPUBLIC EXPRESS AIRLINES

121-040

RPH

Republik Indonesien

RIAU AIRLINES

121-016

RIU

Republik Indonesien

SAMPOERNA AIR NUSANTARA

135-036

SAE

Republik Indonesien

SAYAP GARUDA INDAH

135-004

unbekannt

Republik Indonesien

SKY AVIATION

135-044

unbekannt

Republik Indonesien

SMAC

135-015

SMC

Republik Indonesien

SRIWIJAYA AIR

121-035

SJY

Republik Indonesien

SURVEI UDARA PENAS

135-006

unbekannt

Republik Indonesien

TRANSWISATA PRIMA AVIATION

135-021

unbekannt

Republik Indonesien

TRAVEL EXPRESS AVIATION SERVICE

121-038

XAR

Republik Indonesien

TRAVIRA UTAMA

135-009

unbekannt

Republik Indonesien

TRI MG INTRA ASIA AIRLINES

121-018

TMG

Republik Indonesien

TRIGANA AIR SERVICE

121-006

TGN

Republik Indonesien

UNINDO

135-040

unbekannt

Republik Indonesien

WING ABADI AIRLINES

121-012

WON

Republik Indonesien

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kasachstans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Air Astana in Anhang B, einschließlich

 

 

Republik Kasachstan

AERO AIR COMPANY

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

AEROPRAKT KZ

unbekannt

APK

Republik Kasachstan

AIR ALMATY

AK-0331-07

LMY

Republik Kasachstan

AIR COMPANY KOKSHETAU

AK-0357-08

KRT

Republik Kasachstan

AIR DIVISION OF EKA

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

AIR FLAMINGO

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

AIR TRUST AIRCOMPANY

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

AK SUNKAR AIRCOMPANY

unbekannt

AKS

Republik Kasachstan

ALMATY AVIATION

unbekannt

LMT

Republik Kasachstan

ARKHABAY

unbekannt

KEK

Republik Kasachstan

ASIA CONTINENTAL AIRLINES

AK-0345-08

CID

Republik Kasachstan

ASIA CONTINENTAL AVIALINES

AK-0371-08

RRK

Republik Kasachstan

ASIA WINGS

AK-0390-09

AWA

Republik Kasachstan

ASSOCIATION OF AMATEUR PILOTS OF KAZAKHSTAN

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

ATMA AIRLINES

AK-0372-08

AMA

Republik Kasachstan

ATYRAU AYE JOLY

AK-0321-07

JOL

Republik Kasachstan

AVIA-JAYNAR

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

BEYBARS AIRCOMPANY

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

BERKUT AIR/BEK AIR

AK-0311-07

BKT/BEK

Republik Kasachstan

BERKUT KZ

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

BURUNDAYAVIA AIRLINES

AK-0374-08

BRY

Republik Kasachstan

COMLUX

AK-0352-08

KAZ

Republik Kasachstan

DETA AIR

AK-0344-08

DET

Republik Kasachstan

EAST WING

AK-0332-07

EWZ

Republik Kasachstan

EASTERN EXPRESS

AK-0358-08

LIS

Republik Kasachstan

EURO-ASIA AIR

AK-0384-09

EAK

Republik Kasachstan

EURO-ASIA AIR INTERNATIONAL

unbekannt

KZE

Republik Kasachstan

FENIX

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

FLY JET KZ

AK-0391-09

FJK

Republik Kasachstan

IJT AVIATION

AK-0335-08

DVB

Republik Kasachstan

INVESTAVIA

AK-0342-08

TLG

Republik Kasachstan

IRTYSH AIR

AK-0381-09

MZA

Republik Kasachstan

JET AIRLINES

AK-0349-09

SOZ

Republik Kasachstan

JET ONE

AK-0367-08

JKZ

Republik Kasachstan

KAZAIR JET

AK-0387-09

KEJ

Republik Kasachstan

KAZAIRTRANS AIRLINE

AK-0347-08

KUY

Republik Kasachstan

KAZAIRWEST

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

KAZAVIA

unbekannt

KKA

Republik Kasachstan

KAZAVIASPAS

unbekannt

KZS

Republik Kasachstan

KOKSHETAU

AK-0357-08

KRT

Republik Kasachstan

MEGA AIRLINES

AK-0356-08

MGK

Republik Kasachstan

MIRAS

AK-0315-07

MIF

Republik Kasachstan

NAVIGATOR

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

ORLAN 2000 AIRCOMPANY

unbekannt

KOV

Republik Kasachstan

PANKH CENTER KAZAKHSTAN

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

PRIME AVIATION

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

SALEM AIRCOMPANY

unbekannt

KKS

Republik Kasachstan

SAMAL AIR

unbekannt

SAV

Republik Kasachstan

SAYAKHAT AIRLINES

AK-0359-08

SAH

Republik Kasachstan

SEMEYAVIA

unbekannt

SMK

Republik Kasachstan

SCAT

AK-0350-08

VSV

Republik Kasachstan

SKYBUS

AK-0364-08

BYK

Republik Kasachstan

SKYJET

AK-0307-09

SEK

Republik Kasachstan

SKYSERVICE

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

TYAN SHAN

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

UST-KAMENOGORSK

AK-0385-09

UCK

Republik Kasachstan

ZHETYSU AIRCOMPANY

unbekannt

JTU

Republik Kasachstan

ZHERSU AVIA

unbekannt

RZU

Republik Kasachstan

ZHEZKAZGANAIR

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Kirgisischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Kirgisische Republik

AIR MANAS

17

MBB

Kirgisische Republik

ASIAN AIR

unbekannt

AAZ

Kirgisische Republik

AVIA TRAFFIC COMPANY

23

AVJ

Kirgisische Republik

AEROSTAN (EX BISTAIR-FEZ BISHKEK)

08

BSC

Kirgisische Republik

CLICK AIRWAYS

11

CGK

Kirgisische Republik

DAMES

20

DAM

Kirgisische Republik

EASTOK AVIA

15

EEA

Kirgisische Republik

GOLDEN RULE AIRLINES

22

GRS

Kirgisische Republik

ITEK AIR

04

IKA

Kirgisische Republik

KYRGYZ TRANS AVIA

31

KTC

Kirgisische Republik

KYRGYZSTAN

03

LYN

Kirgisische Republik

MAX AVIA

33

MAI

Kirgisische Republik

S GROUP AVIATION

6

SGL

Kirgisische Republik

SKY GATE INTERNATIONAL AVIATION

14

SGD

Kirgisische Republik

SKY WAY AIR

21

SAB

Kirgisische Republik

TENIR AIRLINES

26

TEB

Kirgisische Republik

TRAST AERO

05

TSJ

Kirgisische Republik

VALOR AIR

07

VAC

Kirgisische Republik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden

 

Liberia

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Gabunischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Gabon Airlines, Afrijet und SN2AG in Anhang B, einschließlich

 

 

Gabunische Republik

AIR SERVICES SA

0002/MTACCMDH/SGACC/DTA

AGB

Gabunische Republik

AIR TOURIST (ALLEGIANCE)

0026/MTACCMDH/SGACC/DTA

NIL

Gabunische Republik

NATIONALE ET REGIONALE TRANSPORT (NATIONALE)

0020/MTACCMDH/SGACC/DTA

unbekannt

Gabunische Republik

SCD AVIATION

0022/MTACCMDH/SGACC/DTA

unbekannt

Gabunische Republik

SKY GABON

0043/MTACCMDH/SGACC/DTA

SKG

Gabunische Republik

SOLENTA AVIATION GABON

0023/MTACCMDH/SGACC/DTA

unbekannt

Gabunische Republik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Philippinen, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik der Philippinen

AEROWURKS AERIAL SPRAYING SERVICES

4AN2008003

unbekannt

Republik der Philippinen

AIR PHILIPPINES CORPORATION

2009006

unbekannt

Republik der Philippinen

AIR WOLF AVIATION INC.

200911

unbekannt

Republik der Philippinen

AIRTRACK AGRICULTURAL CORPORATION

4AN2005003

unbekannt

Republik der Philippinen

ASIA AIRCRAFT OVERSEAS PHILIPPINES INC.

4AN9800036

unbekannt

Republik der Philippinen

AVIATION TECHNOLOGY INNOVATORS, INC.

4AN2007005

unbekannt

Republik der Philippinen

AVIATOUR'S FLY'N INC.

200910

unbekannt

Republik der Philippinen

AYALA AVIATION CORP.

4AN9900003

unbekannt

Republik der Philippinen

BEACON

unbekannt

unbekannt

Republik der Philippinen

BENDICE TRANSPORT MANAGEMENT INC.

4AN2008006

unbekannt

Republik der Philippinen

CANADIAN HELICOPTERS PHILIPPINES INC.

4AN9800025

unbekannt

Republik der Philippinen

CEBU PACIFIC AIR

2009002

unbekannt

Republik der Philippinen

CHEMTRAD AVIATION CORPORATION

2009018

unbekannt

Republik der Philippinen

CM AERO

4AN2000001

unbekannt

Republik der Philippinen

CORPORATE AIR

unbekannt

unbekannt

Republik der Philippinen

CYCLONE AIRWAYS

4AN9900008

unbekannt

Republik der Philippinen

FAR EAST AVIATION SERVICES

2009013

unbekannt

Republik der Philippinen

F.F. CRUZ AND COMPANY, INC.

2009017

unbekannt

Republik der Philippinen

HUMA CORPORATION

2009014

unbekannt

Republik der Philippinen

INAEC AVIATION CORP.

4AN2002004

unbekannt

Republik der Philippinen

ISLAND AVIATION

2009009

unbekannt

Republik der Philippinen

INTERISLAND AIRLINES, INC.

2010023

unbekannt

Republik der Philippinen

ISLAND TRANSVOYAGER

2010022

unbekannt

Republik der Philippinen

LION AIR, INCORPORATED

2009019

unbekannt

Republik der Philippinen

MACRO ASIA AIR TAXI SERVICES

4AN9800035

unbekannt

Republik der Philippinen

MINDANAO RAINBOW AGRICULTURAL DEVELOPMENT SERVICES

2009016

unbekannt

Republik der Philippinen

MISIBIS AVIATION & DEVELOPMENT CORP

2010020

unbekannt

Republik der Philippinen

OMNI AVIATION CORP.

4AN2002002

unbekannt

Republik der Philippinen

PACIFIC EAST ASIA CARGO AIRLINES, INC.

4AS9800006

unbekannt

Republik der Philippinen

PACIFIC AIRWAYS CORPORATION

unbekannt

unbekannt

Republik der Philippinen

PACIFIC ALLIANCE CORPORATION

unbekannt

unbekannt

Republik der Philippinen

PHILIPPINE AIRLINES

2009001

unbekannt

Republik der Philippinen

PHILIPPINE AGRICULTURAL AVIATION CORP.

4AN9800015

unbekannt

Republik der Philippinen

ROYAL AIR CHARTER SERVICES INC.

4AN2003003

unbekannt

Republik der Philippinen

ROYAL STAR AVIATION, INC.

4AN9800029

unbekannt

Republik der Philippinen

SOUTH EAST ASIA INC.

2009004

unbekannt

Republik der Philippinen

SOUTHSTAR AVIATION COMPANY, INC.

4AN9800037

unbekannt

Republik der Philippinen

SPIRIT OF MANILA AIRLINES CORPORATION

2009008

unbekannt

Republik der Philippinen

SUBIC INTERNATIONAL AIR CHARTER

4AN9900010

unbekannt

Republik der Philippinen

SUBIC SEAPLANE, INC.

4AN2000002

unbekannt

Republik der Philippinen

TOPFLITE AIRWAYS, INC.

unbekannt

unbekannt

Republik der Philippinen

TRANSGLOBAL AIRWAYS CORPORATION

2009007

unbekannt

Republik der Philippinen

WORLD AVIATION, CORP.

unbekannt

unbekannt

Republik der Philippinen

WCC AVIATION COMPANY

2009015

unbekannt

Republik der Philippinen

YOKOTA AVIATION, INC.

unbekannt

unbekannt

Republik der Philippinen

ZENITH AIR, INC.

2009012

unbekannt

Republik der Philippinen

ZEST AIRWAYS INCORPORATED

2009003

unbekannt

Republik der Philippinen

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden São Tomés and Príncipes, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

São Tomé und Príncipe

AFRICA CONNECTION

10/AOC/2008

unbekannt

São Tomé und Príncipe

BRITISH GULF INTERNATIONAL COMPANY LTD

01/AOC/2007

BGI

São Tomé und Príncipe

EXECUTIVE JET SERVICES

03/AOC/2006

EJZ

São Tomé und Príncipe

GLOBAL AVIATION OPERATION

04/AOC/2006

unbekannt

São Tomé und Príncipe

GOLIAF AIR

05/AOC/2001

GLE

São Tomé und Príncipe

ISLAND OIL EXPLORATION

01/AOC/2008

unbekannt

São Tomé und Príncipe

STP AIRWAYS

03/AOC/2006

STP

São Tomé und Príncipe

TRANSAFRIK INTERNATIONAL LTD

02/AOC/2002

TFK

São Tomé und Príncipe

TRANSCARG

01/AOC/2009

unbekannt

São Tomé und Príncipe

TRANSLIZ AVIATION (TMS)

02/AOC/2007

TMS

São Tomé und Príncipe

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

Sierra Leone

AIR RUM, LTD

unbekannt

RUM

Sierra Leone

DESTINY AIR SERVICES, LTD

unbekannt

DTY

Sierra Leone

HEAVYLIFT CARGO

unbekannt

unbekannt

Sierra Leone

ORANGE AIR SIERRA LEONE LTD

unbekannt

ORJ

Sierra Leone

PARAMOUNT AIRLINES, LTD

unbekannt

PRR

Sierra Leone

SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTD

unbekannt

SVT

Sierra Leone

TEEBAH AIRWAYS

unbekannt

unbekannt

Sierra Leone

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sudans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden

 

 

Sudan

SUDAN AIRWAYS

unbekannt

 

Republik Sudan

SUN AIR COMPANY

unbekannt

 

Republik Sudan

MARSLAND COMPANY

unbekannt

 

Republik Sudan

ATTICO AIRLINES

unbekannt

 

Republik Sudan

FOURTY EIGHT AVIATION

unbekannt

 

Republik Sudan

SUDANESE STATES AVIATION COMPANY

unbekannt

 

Republik Sudan

ALMAJARA AVIATION

unbekannt

 

Republik Sudan

BADER AIRLINES

unbekannt

 

Republik Sudan

ALFA AIRLINES

unbekannt

 

Republik Sudan

AZZA TRANSPORT COMPANY

unbekannt

 

Republik Sudan

GREEN FLAG AVIATION

unbekannt

 

Republik Sudan

ALMAJAL AVIATION SERVICE

unbekannt

 

Republik Sudan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Swasilands, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

Swasiland

SWAZILAND AIRLINK

unbekannt

SZL

Swasiland

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sambias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Sambia

ZAMBEZI AIRLINES

Z/AOC/001/2009

ZMA

Sambia


(1)  Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das nicht Gegenstand einer Betriebsuntersagung ist, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.


ANHANG B

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER GEMEINSCHAFT BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT  (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftfahrtunternehmens

Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer

Eintragungsstaat

AIR KORYO

GAC-AOC/KOR-01

 

DPRK

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeuge des Musters Tu 204

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P-632, P-633

DPRK

AFRIJET (2)

CTA 0002/MTAC/ANAC-G/DSA

 

Gabunische Republik

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeuge des Musters Falcon 50; 1 Luftfahrzeug des Musters Falcon 900

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LGV; TR-LGY; TR-AFJ

Gabunische Republik

AIR ASTANA (3)

AK-0388-09

KZR

Kasachstan

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeuge des Musters B767; 4 Luftfahrzeuge des Musters B757; 10 Luftfahrzeuge des Musters A319/320/321; 5 Luftfahrzeuge des Musters Fokker 50

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P4-KCA, P4-KCB; P4-EAS, P4-FAS, P4-GAS, P4-MAS; P4-NAS, P4-OAS, P4-PAS, P4-SAS, P4-TAS, P4-UAS, P4-VAS, P4-WAS, P4-YAS, P4-XAS; P4-HAS, P4-IAS, P4-JAS, P4-KAS, P4-LAS

Aruba (Königreich der Niederlande)

AIR BANGLADESH

17

BGD

Bangladesch

B747-269B

S2-ADT

Bangladesch

AIR SERVICE COMORES

06-819/TA-15/DGACM

KMD

Komoren

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVP

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D6-CAM (851336)

Komoren

GABON AIRLINES (4)

CTA 0001/MTAC/ANAC

GBK

Gabunische Republik

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Boeing B767-200

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LHP

Gabunische Republik

IRAN AIR (5)

FS100

IRA

Islamische Republik Iran

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 14 Luftfahrzeuge des Musters A300, 4 Luftfahrzeuge des Musters A310, 9 Luftfahrzeuge des Musters B747, 1 Luftfahrzeug des Musters B737, 6 Luftfahrzeuge des Musters A320

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

EP-IBA

EP-IBB

EP-IBC

EP-IBD

EP-IBG

EP-IBH

EP-IBI

EP-IBJ

EP-IBS

EP-IBT

EP-IBV

EP-IBZ

EP-ICE

EP-ICF

EP-IBK

EP-IBL

EP-IBP

EP-IBQ

EP-IAA

EP-IAB

EP-IBC

EP-IBD

EP-IAG

EP-IAH

EP-IAI

EP-IAM

EP-ICD

EP-AGA

EP-IEA

EP-IEB

EP-IED

EP-IEE

EP-IEF

EP-IEG

Islamische Republik Iran

NOUVELLE AIR AFFAIRES GABON (SN2AG)

CTA 0003/MTAC/ANAC-G/DSA

NVS

Gabunische Republik

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Challenger CL601; 1 Luftfahrzeug des Musters HS-125-800

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-AAG, ZS-AFG

Gabunische Republik; Republik Südafrika

TAAG ANGOLA AIRLINES

001

DTA

Republik Angola

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 3 Luftfahrzeuge des Musters Boeing B777 und 4 Luftfahrzeuge des Musters Boeing B-737-700

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D2-TED, D2-TEE, D2-TEF, D2-TBF, D2, TBG, D2-TBH, D2-TBJ

Republik Angola

UKRAINIAN MEDITERRANEAN

164

UKM

Ukraine

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters MD-83.

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: UR-CFF

Ukraine


(1)  Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keiner Betriebsuntersagung unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

(2)  Afrijet ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen.

(3)  Air Astana ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen.

(4)  Gabon Airlines ist es ausschließlich gestattet, das aufgeführte Luftfahrzeug für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen.

(5)  Iran Air ist es ausschließlich gestattet, Flüge in die Europäische Union unter Einsatz der angegebenen Luftfahrzeuge und unter den in den Erwägungsgründen 48 und 49 dieser Verordnung genannten Bedingungen durchzuführen.


31.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/50


VERORDNUNG (EU) Nr. 274/2010 DER KOMMISSION

vom 30. März 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. März 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

156,4

JO

98,8

MA

166,6

TN

154,7

TR

123,2

ZZ

139,9

0707 00 05

JO

75,8

MA

108,5

TR

127,2

ZZ

103,8

0709 90 70

MA

142,0

TR

100,2

ZZ

121,1

0805 10 20

EG

47,6

IL

53,2

MA

50,7

TN

46,9

TR

62,7

ZZ

52,2

0805 50 10

EG

63,7

IL

91,6

MA

49,1

TR

64,8

ZA

71,7

ZZ

68,2

0808 10 80

AR

80,6

BR

89,2

CA

74,4

CL

94,4

CN

95,2

MK

23,6

US

132,0

UY

93,5

ZA

92,9

ZZ

86,2

0808 20 50

AR

78,4

CL

150,4

CN

35,0

MX

100,0

UY

106,8

ZA

92,6

ZZ

93,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

31.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/52


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. März 2010

zur Freistellung des Aufsuchens von Erdöl- und Erdgasvorkommen und deren Förderung in England, Schottland und Wales von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1920)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/192/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1), insbesondere auf Artikel 30 Absätze 5 und 6,

gestützt auf den per E-Mail vom 15. Oktober 2009 von Shell U.K. Limited (nachstehend „Shell“) vorgelegten Antrag,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

(1)

Aufgrund Artikel 27 der Richtlinie 2004/17/EG der Kommission konnten Auftraggeber, die im Vereinigten Königreich in der Exploration und Förderung von Erdöl oder Erdgas tätig waren, anstelle der normalen Regelung eine andere Regelung zugrunde legen. Dies war für die Auftraggeber mit bestimmten statistischen Pflichten sowie mit der Auflage verbunden, bei der Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der wettbewerbsorientierten Zuschlagserteilung zu beachten, insbesondere hinsichtlich der den Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung gestellten Informationen über ihre Absicht, einen Auftrag zu vergeben.

(2)

Das Verfahren des Artikels 30, das eine Freistellung von den Bestimmungen der Richtlinie 2004/71/EG vorsieht, gilt auch für diese eingeschränkten Auflagen nach Artikel 27 derselben Richtlinie.

(3)

Am 15. Oktober 2009 übermittelte Shell der Kommission per E-Mail einen Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2004/17/EG. Gemäß Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 1 unterrichtete die Kommission die Behörden des Vereinigten Königreichs mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 davon. Die genannten Behörden beantworteten dieses Schreiben per E-Mail vom 16. November 2009. Die Kommission ersuchte Shell per E-Mail vom 17. November 2009 um weitere Informationen, die Shell per E-Mail vom 25. November 2009 übermittelte.

(4)

Gegenstand des Antrags von Shell ist das Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen und deren Förderung in England, Schottland und Wales. Entsprechend früheren Entscheidungen der Kommission zu Unternehmenszusammenschlüssen (2) wurden in dem Antrag drei getrennte Bereiche beschrieben, in denen Shell tätig ist:

a)

Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen,

b)

Förderung von Erdöl und

c)

Gewinnung von Erdgas.

Den genannten Kommissionsentscheidungen zufolge schließt „Förderung“ bzw. „Gewinnung“ für die Zwecke dieses Beschlusses die „Entwicklung“ ein, d. h. die Einrichtung geeigneter Infrastrukturen für die künftige Produktion (Erdölplattformen, Fernleitungen, Terminals usw.).

II.   RECHTLICHER RAHMEN

(5)

Gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG fallen Aufträge, die die Ausübung einer von der Richtlinie 2004/17/EG erfassten Tätigkeit ermöglichen sollen, nicht unter diese Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betreffenden Sektors ermittelt. Der Zugang zu einem Markt gilt als frei, wenn der betreffende Mitgliedstaat die einschlägigen Vorschriften des EU-Rechts, durch die ein bestimmter Sektor oder ein Teil davon für den Wettbewerb geöffnet wird, umgesetzt hat und anwendet.

(6)

Da das Vereinigte Königreich die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (3) umgesetzt hat und anwendet, gilt der Zugang zum Markt gemäß Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG als frei. Ob eine Tätigkeit auf einem besonderen Markt unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, sollte anhand verschiedener Kriterien beurteilt werden, von denen keines für sich genommen den Ausschlag gibt.

(7)

Bei der Beurteilung, ob die entsprechenden Unternehmen auf den Märkten, die dieser Beschluss betrifft, unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind, sind der Marktanteil der Hauptakteure sowie der Konzentrationsgrad auf diesen Märkten Kriterien, die berücksichtigt werden sollten. Da die Bedingungen für die einzelnen Tätigkeiten, für die dieser Beschluss gilt, unterschiedlich sind, sollte für jede Tätigkeit/jeden Markt eine eigene Beurteilung erfolgen.

(8)

Dieser Beschluss lässt die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften unberührt.

III.   WÜRDIGUNG

(9)

Jede der drei Tätigkeiten, die Gegenstand des genannten Antrags sind (Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen, Förderung von Erdöl und Gewinnung von Erdgas) wurde in den in Erwägungsgrund 4 genannten früheren Kommissionsentscheidungen als eigener Produktmarkt eingestuft. Die Tätigkeiten sind daher getrennt zu prüfen.

(10)

Entsprechend gängiger Kommissionspraxis (4) wird das Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen als ein einziger Produktmarkt angesehen, da zu Beginn der Exploration nicht angegeben werden kann, ob Erdöl oder Erdgas gefunden wird. Der betreffende Markt wird gemäß der langjährigen Kommissionspraxis als weltweiter Markt definiert.

(11)

Die Marktanteile der Unternehmen, die Exploration betreiben, kann anhand von drei Variablen berechnet werden: anhand der Investitionsaufwendungen, der nachgewiesenen Vorkommen oder der erwarteten Produktion. Der Rückgriff auf die Investitionsaufwendungen für die Berechnung der Marktanteile der Unternehmen auf dem Explorationsmarkt wurde als ungeeignet erachtet, u. a. aufgrund der Tatsache, dass in unterschiedlichen geografischen Gebieten Investitionen sehr unterschiedlicher Größenordnung erforderlich sind. So sind für die Erdöl- und Erdgasexploration in der Nordsee höhere Investitionen notwendig als z. B. für die Exploration im Nahen Osten.

(12)

Die beiden anderen Parameter — der Anteil an den nachgewiesenen Vorkommen und der Anteil an der erwarteten Produktion — wurden in der Regel zur Berechnung der Marktanteile der Unternehmen dieser Branche verwendet (5).

(13)

Am 31. Dezember 2008 beliefen sich nach den vorliegenden Informationen die weltweit nachgewiesenen Erdöl- und Erdgasvorkommen auf 385 Mrd. Normkubikmeter Rohöleinheiten (nachstehend „Sm3 RÖE“) (6). Auf Shell entfielen 1,759 Mrd. Sm3 RÖE, was einem Marktanteil von 0,46 % entspricht. Zum 1. Januar 2009 betrugen die nachgewiesenen Erdöl- und Erdgasvorkommen in Großbritannien zusammengenommen etwas mehr als 0,88 Mrd. Sm3 RÖE (7) bzw. etwas über 0,22 %. Der Anteil von Shell ist noch geringer. Nach den vorliegenden Informationen gibt es einen direkten Zusammenhang zwischen nachgewiesenen Erdöl- und Erdgasvorkommen und erwarteter künftiger Produktion. Demnach deutet nichts gemäß den vorliegenden Informationen darauf hin, dass der Marktanteil von Shell wesentlich anders wäre, wenn er anhand der erwarteten Produktion anstatt anhand des Anteils an den nachgewiesenen Vorkommen berechnet würde. In den Erwägungsgründen 14 und 17 werden die Marktanteile von Shell bzw. der Hauptwettbewerber bei der Produktion von Erdöl bzw. Erdgas dargestellt. Angesichts des Zusammenhangs zwischen nachgewiesenen Vorkommen und tatsächlicher Produktion können diese Zahlen auch als Anhaltspunkt bei der Beurteilung des Stands des Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt herangezogen werden. Die Konzentration auf dem Explorationsmarkt ist nicht hoch. Abgesehen von den staatlichen Unternehmen ist für den Markt die Beteiligung von drei internationalen, vertikal integrierten Privatunternehmen, den so genannten „Super-Majors“ (BP, ExxonMobil und Shell), sowie einer Anzahl so genannter „Majors“ kennzeichnend. Diese Faktoren sind ein Indiz dafür, dass die Tätigkeiten dem Wettbewerb unmittelbar ausgesetzt sind.

(14)

Entsprechend gängiger Kommissionspraxis (8) stellen Erschließung und Förderung von Rohöl einen eigenen, weltweiten Produktmarkt dar. Nach den vorliegenden Informationen (9) betrug 2008 die tägliche Erdölproduktion weltweit 81 820 Mio. Barrel. Shell förderte 2008 insgesamt 1 771 Mio. Barrel täglich, was einem Marktanteil von 2,16 % entspricht. Für die Zwecke dieser Analyse ist es wichtig, den Konzentrationsgrad und den Markt insgesamt zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass für den Markt für Rohölförderung die Beteiligung von großen staatlichen Unternehmen und zwei weiteren internationalen, vertikal integrierten Privatunternehmen (den so genannten „Super-Majors“: BP und ExxonMobil, deren Anteile am Ölförderungsmarkt 2008 3,08 % bzw. 2,32 % betrugen), sowie einer Anzahl so genannter „Majors“ (10) kennzeichnend ist. Diese Faktoren deuten darauf hin, dass der Markt mehrere Akteure hat, zwischen denen ein tatsächlicher Wettbewerb stattfindet.

(15)

In einer früheren Kommissionsentscheidung (11) zur nachgelagerten Gaslieferung an Endkunden wurde eine Unterscheidung zwischen heizwertarmem und heizwertreichem Erdgas getroffen. Die Kommission stellte ferner Überlegungen an, ob Lieferungen von Flüssigerdgas (LNG) von Rohrgaslieferungen unterschieden werden sollten (12). In einer späteren Kommissionsentscheidung (13), in der es u. a. um die Produktion von Erdgas ging, wurde die Frage, ob für die Zwecke der Entscheidung von getrennten Märkten für heizwertarmes, heizwertreiches und flüssiges Erdgas (LNG) auszugehen sei, offen gelassen, da unabhängig davon, zu welcher Einschätzung man gelange, sich dies nicht auf die abschließende Beurteilung auswirke. Für die Zwecke dieses Beschlusses kann die Frage aus folgenden Gründen ebenfalls offen gelassen werden:

Shell produziert kein LNG.

Shell U.K. Limited ist in Großbritannien (Schottland, England und Wales) tätig, wo auf dem Spotmarkt für Erdgas, dem so genannten National Balancing Point, nicht zwischen heizwertarmem und heizwertreichem Erdgas unterschieden wird. National Grid plc (der britische nationale Erdgasnetzmanager) ist für die Überwachung der Qualität des Erdgases, das in das Netz eingespeist wird, verantwortlich.

(16)

Was den geografischen Markt betrifft, wurde in früheren Entscheidungen der Kommission (14) davon ausgegangen, dass dieser den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und möglicherweise auch Russland und Algerien beinhaltet.

(17)

Nach den vorliegenden Informationen (15) belief sich 2008 die Erdgasproduktion in der EU auf 190,3 Mrd. Sm3 und im EWR auf 289,5 Mrd. Sm3. Die Produktion von Shell im Jahr 2008 betrug 37,60 Mrd. Sm3, was einem Marktanteil von 12,99 % entspricht. Im gleichen Jahr produzierten Russland und Algerien 601,7 bzw. 86,5 Mrd. Sm3. Damit belief sich die Gesamtproduktion für den EWR zuzüglich der russischen und der algerischen Produktion auf insgesamt 976,7 Mrd. Sm3, woran Shell einen Anteil von 3,85 % hatte. Der Konzentrationsgrad auf dem Erdgasmarkt ist auch niedrig, wenn man bedenkt, dass die „Super-Majors“ (ExxonMobil und BP mit Marktanteilen zwischen (10-20) % bzw. (5-10) %) und die „Majors“ (Statoil und Total mit jeweils einem Marktanteil in der Größenordnung von (10-20) % bzw. (5-10) %) vertreten sind und zwei andere wichtige staatliche Unternehmen, die russische Gazprom und die algerische Sonatrach (mit Marktanteilen zwischen (30-40) % bzw. (10-20) % (16), Wettbewerbsdruck erzeugen. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Tätigkeiten dem Wettbewerb unmittelbar ausgesetzt sind.

IV.   FAZIT

(18)

Angesichts der in den Erwägungsgründen 5 bis 17 untersuchten Faktoren sollte davon ausgegangen werden, dass die in Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG festgelegte Bedingung, dass eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, in England, Schottland und Wales für folgende Dienste erfüllt wird:

a)

Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen,

d)

Förderung von Erdöl und

e)

Gewinnung von Erdgas.

(19)

Da die Bedingung des freien Zugangs zum Markt als erfüllt gilt, sollte die Richtlinie 2004/17/EG weder gelten, wenn Auftraggeber Aufträge vergeben, die die Erbringung der in Erwägungsgrund 18 Buchstaben a bis c aufgeführten Dienste in England, Schottland und Wales ermöglichen sollen, noch wenn ein Wettbewerb für die Ausübung einer solchen Tätigkeit in diesen geografischen Gebieten durchgeführt wird.

(20)

Dieser Beschluss beruht auf der Rechts- und Sachlage von Oktober bis Dezember 2009, wie sie sich aufgrund der von Shell und den Behörden des Vereinigten Königreichs vorgelegten Informationen darstellt. Er kann geändert werden, falls signifikante Änderungen der Rechts- oder der Sachlage dazu führen, dass die Bedingungen für die Anwendbarkeit von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG nicht mehr erfüllt sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2004/17/EG gilt nicht für Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden und die Ausführung folgender Dienste in England, Schottland and Wales ermöglichen sollen:

a)

Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen,

f)

Förderung von Erdöl und

g)

Gewinnung von Erdgas.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 29. März 2010

Für die Kommission

Michel BARNIER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  Siehe insbesondere die Entscheidung 2004/284/EG der Kommission vom 29. September 1999 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache Nr. IV/M.1383 — Exxon/Mobil) (ABl. L 103 vom 7.4.2004, S. 1) sowie spätere Entscheidungen, u. a. die Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2007 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache Nr. IV/M.4545 — Statoil/Hydro) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates.

(3)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.

(4)  Siehe insbesondere die oben genannte Exxon/Mobil-Entscheidung sowie die jüngere Entscheidung der Kommission vom 19. November 2007 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache COMP/M.4934 — KazMunaiGaz/Rompetrol) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004.

(5)  Siehe insbesondere die genannte Exxon/Mobil-Entscheidung (Erwägungsgründe 25 und 27).

(6)  Siehe Punkt 5.2.1 des Antrags sowie die dort genannten Quellen, insbesondere die beigefügte „BP Statistical Review of World Energy“ (Juni 2009).

(7)  Diese setzten sich zusammen aus 0,34 Billionen Sm3 Erdgas (= 0,34 Mrd. Sm3 RÖE) und 3 400 Mio. Barrel Erdöl (= 0,54 Mrd. Sm3l), insgesamt 0,88 Mrd. Sm3.

(8)  Siehe insbesondere die genannte Exxon/Mobil-Entscheidung sowie die jüngere, oben genannte Entscheidung KazMunaiGaz/Rompetrol.

(9)  Siehe S. 8 der dem Antrag beigefügten „BP Statistical Review of World Energy“ (Juni 2009), im Folgenden „BP-Statistik“ genannt.

(10)  Deren Marktanteile sind geringer als diejenigen der „Super-Majors“.

(11)  Entscheidung 2007/194/EG der Kommission vom 14. November 2006 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/M.4180 — Gaz de France/Suez), (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 47).

(12)  Siehe insbesondere die genannte Entscheidung Gaz de France/Suez.

(13)  Siehe die oben genannte Entscheidung Statoil/Hydro.

(14)  Siehe z. B. die in Erwägungsgrund 4 genannten Entscheidungen.

(15)  Siehe insbesondere die BP-Statistik, S. 24.

(16)  Siehe die in Erwägungsgrund 4 genannte Entscheidung Statoil/Hydro.


31.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/56


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. März 2010

zur Änderung der Entscheidung 2003/135/EG hinsichtlich der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation und der Notimpfung von Wildschweinen gegen die klassische Schweinepest in bestimmten Gebieten der Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz (Deutschland)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1931)

(Nur der deutsche und der französische Text sind verbindlich)

(2010/193/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 5 und Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat die Entscheidung 2003/135/EG vom 27. Februar 2003 zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest und Notimpfung gegen die klassische Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in den deutschen Bundesländern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland (2) als Teil einer Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest erlassen.

(2)

Die deutschen Behörden haben die Kommission über die jüngste Entwicklung der Seuche bei Wildschweinen in bestimmten Gebieten der Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz unterrichtet.

(3)

Aus diesen Angaben geht hervor, dass die klassische Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in bestimmten Gebieten im Süden von Rheinland-Pfalz und in der Eifel erfolgreich getilgt worden ist. Dementsprechend brauchen die Tilgungs- und Notimpfungspläne für die klassische Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in diesen Gebieten nicht länger angewandt zu werden.

(4)

Die Entscheidung 2003/135/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2003/135/EG wird durch den Anhang zu diesem Beschluss ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 29. März 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5.

(2)  ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 47.


ANHANG

„ANHANG

1.   GEBIETE, IN DENEN TILGUNGSPLÄNE GELTEN

A.   Im Bundesland Rheinland-Pfalz:

a)

die Kreise Altenkirchen und Neuwied;

b)

im Kreis Westerwald: die Gemeinden Bad Marienberg, Hachenburg, Ransbach-Baumbach, Rennerod, Selters, Wallmerod und Westerburg, die Gemeinde Höhr-Grenzhausen nördlich der Autobahn A48, die Gemeinde Montabaur nördlich der Autobahn A3 und die Gemeinde Wirges nördlich der Autobahnen A48 und A3;

c)

im Landkreis Südwestpfalz: die Gemeinden Thaleischweiler-Fröschen, Waldfischbach-Burgalben, Rodalben und Wallhalben;

d)

im Kreis Kaiserslautern: die Gemeinden Bruchmühlbach-Miesau südlich der Autobahn A6, Kaiserslautern-Süd und Landstuhl;

e)

die Stadt Kaiserslautern südlich der Autobahn A6.

B.   Im Bundesland Nordrhein-Westfalen:

a)

im Rhein-Sieg-Kreis: die Städte Bad Honnef, Königswinter, Hennef (Sieg), Sankt Augustin, Niederkassel, Troisdorf, Siegburg und Lohmar und die Gemeinden Neunkirchen-Seelscheid, Eitorf, Ruppichteroth, Windeck und Much;

b)

im Kreis Siegen-Wittgenstein: in der Gemeinde Kreuztal die Ortschaften Krombach, Eichen, Fellinghausen, Osthelden, Junkernhees und Mittelhees, in der Stadt Siegen die Ortschaften Sohlbach, Dillnhütten, Geisweid, Birlenbach, Trupbach, Seelbach, Achenbach, Lindenberg, Rosterberg, Rödgen, Obersdorf, Eisern und Eiserfeld, die Gemeinden Freudenberg, Neunkirchen und Burbach, in der Gemeinde Wilnsdorf die Ortschaften Rinsdorf und Wilden;

c)

im Kreis Olpe: in der Stadt Drolshagen die Ortschaften Drolshagen, Lüdespert, Schlade, Hützemert, Feldmannshof, Gipperich, Benolpe, Wormberg, Gelsingen, Husten, Halbhusten, Iseringhausen, Brachtpe, Berlinghausen, Eichen, Heiderhof, Forth und Buchhagen, in der Stadt Olpe die Ortschaften Olpe, Rhode, Saßmicke, Dahl, Friedrichsthal, Thieringhausen, Günsen, Altenkleusheim, Rhonard, Stachelau, Lütringhausen und Rüblinghausen, die Gemeinde Wenden;

d)

im Märkischen Kreis: die Städte Halver, Kierspe und Meinerzhagen;

e)

in der Stadt Remscheid: die Ortschaften Halle, Lusebusch, Hackenberg, Dörper Höhe, Niederlangenbach, Durchsholz, Nagelsberg, Kleebach, Niederfeldbach, Endringhausen, Lennep, Westerholt, Grenzwall, Birgden, Schneppendahl, Oberfeldbach, Hasenberg, Lüdorf, Engelsburg, Forsten, Oberlangenbach, Niederlangenbach, Karlsruhe, Sonnenschein, Buchholzen, Bornefeld und Bergisch Born;

f)

in den Städten Köln und Bonn: die Gemeinden am rechten Rheinufer;

g)

die Stadt Leverkusen;

h)

der Rheinisch-Bergische Kreis;

i)

der Oberbergische Kreis.

2.   GEBIETE, IN DENEN NOTIMPFUNGEN DURCHGEFÜHRT WERDEN

A.   Im Bundesland Rheinland-Pfalz:

a)

die Kreise Altenkirchen und Neuwied;

b)

im Kreis Westerwald: die Gemeinden Bad Marienberg, Hachenburg, Ransbach-Baumbach, Rennerod, Selters, Wallmerod und Westerburg, die Gemeinde Höhr-Grenzhausen nördlich der Autobahn A48, die Gemeinde Montabaur nördlich der Autobahn A3 und die Gemeinde Wirges nördlich der Autobahnen A48 und A3;

c)

im Landkreis Südwestpfalz: die Gemeinden Thaleischweiler-Fröschen, Waldfischbach-Burgalben, Rodalben and Wallhalben;

d)

im Kreis Kaiserslautern: die Gemeinden Bruchmühlbach-Miesau südlich der Autobahn A6, Kaiserslautern-Süd und Landstuhl;

e)

die Stadt Kaiserslautern südlich der Autobahn A6.

B.   Im Bundesland Nordrhein-Westfalen:

a)

im Rhein-Sieg-Kreis: die Städte Bad Honnef, Königswinter, Hennef (Sieg), Sankt Augustin, Niederkassel, Troisdorf, Siegburg und Lohmar und die Gemeinden Neunkirchen-Seelscheid, Eitorf, Ruppichteroth, Windeck und Much;

b)

im Kreis Siegen-Wittgenstein: in der Gemeinde Kreuztal die Ortschaften Krombach, Eichen, Fellinghausen, Osthelden, Junkernhees und Mittelhees, in der Stadt Siegen die Ortschaften Sohlbach, Dillnhütten, Geisweid, Birlenbach, Trupbach, Seelbach, Achenbach, Lindenberg, Rosterberg, Rödgen, Obersdorf, Eisern und Eiserfeld, die Gemeinden Freudenberg, Neunkirchen und Burbach, in der Gemeinde Wilnsdorf die Ortschaften Rinsdorf und Wilden;

c)

im Kreis Olpe: in der Stadt Drolshagen die Ortschaften Drolshagen, Lüdespert, Schlade, Hützemert, Feldmannshof, Gipperich, Benolpe, Wormberg, Gelsingen, Husten, Halbhusten, Iseringhausen, Brachtpe, Berlinghausen, Eichen, Heiderhof, Forth und Buchhagen, in der Stadt Olpe die Ortschaften Olpe, Rhode, Saßmicke, Dahl, Friedrichsthal, Thieringhausen, Günsen, Altenkleusheim, Rhonard, Stachelau, Lütringhausen und Rüblinghausen, die Gemeinde Wenden;

d)

im Märkischen Kreis: die Städte Halver, Kierspe und Meinerzhagen;

e)

in der Stadt Remscheid: die Ortschaften Halle, Lusebusch, Hackenberg, Dörper Höhe, Niederlangenbach, Durchsholz, Nagelsberg, Kleebach, Niederfeldbach, Endringhausen, Lennep, Westerholt, Grenzwall, Birgden, Schneppendahl, Oberfeldbach, Hasenberg, Lüdorf, Engelsburg, Forsten, Oberlangenbach, Niederlangenbach, Karlsruhe, Sonnenschein, Buchholzen, Bornefeld und Bergisch Born;

f)

in den Städten Köln und Bonn: die Gemeinden am rechten Rheinufer;

g)

die Stadt Leverkusen;

h)

der Rheinisch-Bergische Kreis;

i)

der Oberbergische Kreis.“


Berichtigungen

31.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/59


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 646/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1091/2005

( Amtsblatt der Europäischen Union L 151 vom 13. Juni 2007 )

Auf Seite 23, im Anhang in Nummer 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich:

anstatt:

„drei Wochen vor dem Transport“

muss es heißen:

„innerhalb von drei Wochen vor dem Transport“.