ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.063.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 63

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
12. März 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 207/2010 der Kommission vom 10. März 2010 zur 121. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

1

 

 

Verordnung (EU) Nr. 208/2010 der Kommission vom 11. März 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

 

Verordnung (EU) Nr. 209/2010 der Kommission vom 11. März 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

5

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/152/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 11. März 2010 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1317)

7

 

 

2010/153/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 11. März 2010 zur Verlängerung des Anwendungszeitraums der Entscheidung 2009/251/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1337)  ( 1 )

21

 

 

LEITLINIEN

 

 

2010/154/EU

 

*

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2010 zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (EZB/2010/1)

22

 

 

IV   Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EGV, des EUV und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

 

 

2010/155/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die Beihilfen gemäß Artikel 99 Absatz 2 Buchstabe a (für den Agrarsektor) und Artikel 124 Absätze 1 und 2 (geändert) des Gesetzes der Region Sizilien Nr. 32 vom 23. Dezember 2000 mit Bestimmungen zur Durchführung des ROP 2000-2006 und zur Änderung der Beihilferegelungen für Unternehmen (Beihilfe C 21/04 — ex N 590/B/01) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8064)

24

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

12.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 207/2010 DER KOMMISSION

vom 10. März 2010

zur 121. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 1. März 2010 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, zwei juristische Personen, Gruppen bzw. Organisationen aus seiner Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen.

(3)

Anhang I sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

João VALE DE ALMEIDA

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ werden die folgenden Einträge gestrichen:

(a)

„BA Taqwa for Commerce and Real Estate Company Limited (alias Hochburg AG), Vaduz, Liechtenstein (früher c/o Asat Trust reg.).“

(b)

„Nada International Anstalt. Anschrift: Vaduz, Liechtenstein (früher c/o Asat Trust reg.). Weitere Angaben: aufgelöst und aus dem Handelsregister gestrichen. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 3.9.2002.“


12.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 208/2010 DER KOMMISSION

vom 11. März 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. März 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

174,7

JO

62,0

MA

129,8

TN

160,4

TR

132,6

ZZ

131,9

0707 00 05

EG

227,8

JO

138,7

MK

134,1

TR

143,9

ZZ

161,1

0709 90 70

JO

80,1

MA

200,7

TR

128,7

ZZ

136,5

0709 90 80

EG

32,4

ZZ

32,4

0805 10 20

CL

52,4

EG

45,2

IL

52,1

MA

57,0

TN

55,1

TR

61,5

ZZ

53,9

0805 50 10

EG

76,3

IL

72,8

TR

65,4

ZZ

71,5

0808 10 80

CA

102,4

CN

73,4

MK

24,7

US

108,0

UY

70,1

ZZ

75,7

0808 20 50

AR

98,3

CL

108,7

CN

64,4

US

95,6

ZA

92,2

ZZ

91,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


12.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 209/2010 DER KOMMISSION

vom 11. März 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 205/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. März 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 61 vom 11.3.2010, S. 33.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 12. März 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

37,60

0,01

1701 11 90 (1)

37,60

3,62

1701 12 10 (1)

37,60

0,00

1701 12 90 (1)

37,60

3,33

1701 91 00 (2)

39,49

5,62

1701 99 10 (2)

39,49

2,49

1701 99 90 (2)

39,49

2,49

1702 90 95 (3)

0,39

0,29


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

12.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/7


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. März 2010

über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1317)

(Nur der bulgarische, der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der slowakische, der spanische, der schwedische und der ungarische Text sind verbindlich)

(2010/152/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2), insbesondere auf Artikel 31,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit, nimmt die Bemerkungen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu gelangen, und teilt ihnen schließlich förmlich ihre Schlussfolgerungen mit.

(2)

Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und die nach Abschluss des Verfahrens erstellten Berichte sind von der Kommission geprüft worden.

(3)

Nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 dürfen nur die Agrarausgaben finanziert werden, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union getätigt wurden.

(4)

Die vorgenommenen Überprüfungen, die bilateralen Gespräche und die Schlichtungsverfahren haben ergeben, dass ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzung nicht erfüllt und daher vom EAGFL, Abteilung Garantie, vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) nicht finanziert werden kann.

(5)

Die Beträge, die nicht zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, des EGFL und des ELER anerkannt werden, sind anzugeben. Dabei bleiben Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, unberücksichtigt.

(6)

Für die in diesen Beschluss einbezogenen Fälle hat die Kommission den Mitgliedstaaten die Beträge, die wegen Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union von der Finanzierung ausgeschlossen werden, im Rahmen eines zusammenfassenden Berichts zur Kenntnis gebracht.

(7)

Der vorliegende Beschluss greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund von Urteilen des Gerichtshofs in Rechtssachen ziehen wird, die am 30. September 2009 noch anhängig waren und Rechtsfragen betreffen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, des EGFL oder des ELER erklärten Ausgaben werden wegen ihrer Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 11. März 2010

Für die Kommission

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.


ANHANG

HAUSHALTSPOSTEN 6701

MS

Maßnahme

HJ

Grund der Berichtigung

Art

%

Währung

Betrag

Bereits erfolgte Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

BE

Finanzaudit — Überschreitung

2008

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

punktuell

 

EUR

– 593,30

– 593,30

0,00

BE insgesamt

– 593,30

– 593,30

0,00

BG

Finanzaudit — Zahlungsfristen

2008

Nichteinhaltung der Zahlungsfristen

punktuell

 

EUR

–10 969,94

–10 969,94

0,00

BG insgesamt

–10 969,94

–10 969,94

0,00

CY

Direktzahlungen

2005

Schlechte Qualität und falscher Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen, Mängel bei den Kontrollen der GLÖZ-Kriterien. Mangelhaftes allgemeines Kontrollumfeld

pauschal

10,00

EUR

– 756 946,49

0,00

– 756 946,49

CY insgesamt

– 756 946,49

0,00

– 756 946,49

DE

Direktzahlungen

2006

Falsche Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen

punktuell

 

EUR

–6 712 699,14

0,00

–6 712 699,14

DE

Finanzaudit — Zahlungsfristen

2008

Nichteinhaltung der Zahlungsfristen

punktuell

 

EUR

–37 390,29

–37 390,29

0,00

DE insgesamt

–6 750 089,43

–37 390,29

–6 712 699,14

DK

Cross-Compliance

2006

Unzureichende Zahl und Qualität der Schlüssel- und Zusatzkontrollen

pauschal

5,00

DKK

–10 302 438,99

0,00

–10 302 438,99

DK

Cross-Compliance

2006

Unzureichende Zahl und Qualität der Schlüssel- und Zusatzkontrollen

punktuell

 

DKK

– 495 596,61

0,00

– 495 596,61

DK

Cross-Compliance

2007

Ausgleich nach den vom MS vorgenommenen Anpassungen in den Jahreserklärungen

 

 

DKK

16 823,86

0,00

16 823,86

DK

Cross-Compliance

2007

Unzureichende Zahl und Qualität der Schlüssel- und Zusatzkontrollen

pauschal

5,00

EUR

–2 912 878,81

0,00

–2 912 878,81

DK

Fleischprämien — Rinder

2003

Unzureichende Zahl von Vor-Ort-Kontrollen

pauschal

2,00

DKK

–8 883 403,83

0,00

–8 883 403,83

DK

Fleischprämien — Rinder

2005

Unzureichende Zahl von Vor-Ort-Kontrollen

pauschal

2,00

DKK

–40 706,28

0,00

–40 706,28

DK

Fleischprämien — Rinder

2005

Nichteinhaltung der Definition von Mutterkuh

punktuell

 

EUR

– 229 600,00

0,00

– 229 600,00

DK

Fleischprämien — Rinder

2004

Unzureichende Zahl von Vor-Ort-Kontrollen

pauschal

2,00

DKK

–7 410,47

0,00

–7 410,47

DK

Fleischprämien — Rinder

2004

Ausgleich nach den vom MS vorgenommenen Anpassungen in den Jahreserklärungen

 

 

EUR

1 363,55

0,00

1 363,55

DK

Fleischprämien — Rinder

2004

Nichteinhaltung der Definition von Mutterkuh

punktuell

 

EUR

– 164 800,00

0,00

– 164 800,00

DK

Fleischprämien — Rinder

2005

Ausgleich nach den vom MS vorgenommenen Anpassungen in den Jahreserklärungen

 

 

EUR

2 519,93

0,00

2 519,93

DK

Fleischprämien — Rinder

2006

Ausgleich nach den vom MS vorgenommenen Anpassungen in den Jahreserklärungen

 

 

DKK

9 238,20

0,00

9 238,20

DK insgesamt (EUR)

–3 303 395,33

0,00

–3 303 395,33

DK insgesamt (DKK)

–19 703 494,12

0,00

–19 703 494,12

EE

Finanzaudit — Überschreitung

2008

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

punktuell

 

EUR

–30 242,24

–30 242,24

0,00

EE insgesamt

–30 242,24

–30 242,24

0,00

ES

Rechnungsabschluss

2004

Uneinbringliche Forderungen

punktuell

 

EUR

–12 466,39

0,00

–12 466,39

ES

Cross-Compliance

2006

Keine Vor-Ort-Kontrollen

pauschal

10,00

EUR

–2 226 313,51

0,00

–2 226 313,51

ES

Cross-Compliance

2007

Keine Vor-Ort-Kontrollen

pauschal

10,00

EUR

–18 615,65

0,00

–18 615,65

ES

Finanzaudit — Zahlungsfristen

2008

Nichteinhaltung der Zahlungsfristen

punktuell

 

EUR

–3 919 231,56

–4 103 814,39

184 582,83

ES

Finanzaudit — Überschreitung

2008

Nichtzuschussfähige Ausgaben, Milchabgabe und Nichtrückzahlung von Cross-Compliance-Beträgen

punktuell

 

EUR

8 318,45

8 318,45

0,00

ES

Finanzaudit — Überschreitung

2008

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

punktuell

 

EUR

– 823 800,98

– 823 800,98

0,00

ES

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2004

Nichtzuschussfähige Kosten für umweltgerechtes Verpackungsmanagement

punktuell

 

EUR

–3 929 919,02

0,00

–3 929 919,02

ES

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2005

Nichtzuschussfähige Kosten für umweltgerechtes Verpackungsmanagement

punktuell

 

EUR

–14 719 270,21

0,00

–14 719 270,21

ES

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2006

Nichtzuschussfähige Kosten für umweltgerechtes Verpackungsmanagement

punktuell

 

EUR

–17 337 716,29

0,00

–17 337 716,29

ES

Obst und Gemüse — Erzeugervereinigungen

2003

Nichtzuschussfähige Kosten für umweltgerechtes Verpackungsmanagement

punktuell

 

EUR

–1 243 226,69

0,00

–1 243 226,69

ES

Obst und Gemüse — Erzeugervereinigungen

2003

Mängel bei der Schlüsselkontrolle (unzureichende Kontrollen auf Doppelfinanzierung)

pauschal

5,00

EUR

–2 130 607,74

0,00

–2 130 607,74

ES

Obst und Gemüse — Erzeugervereinigungen

2004

Nichtzuschussfähige Kosten für umweltgerechtes Verpackungsmanagement

punktuell

 

EUR

–1 096 997,97

0,00

–1 096 997,97

ES

Obst und Gemüse — Erzeugervereinigungen

2004

Mängel bei der Schlüsselkontrolle (unzureichende Kontrollen auf Doppelfinanzierung)

pauschal

5,00

EUR

–2 496 111,63

0,00

–2 496 111,63

ES

Obst und Gemüse — Erzeugervereinigungen

2005

Mängel bei der Schlüsselkontrolle (unzureichende Kontrollen auf Doppelfinanzierung)

pauschal

5,00

EUR

–2 359 546,06

0,00

–2 359 546,06

ES

Obst und Gemüse — Erzeugervereinigungen

2006

Mängel bei der Schlüsselkontrolle (unzureichende Kontrollen auf Doppelfinanzierung)

pauschal

5,00

EUR

–2 148 564,48

0,00

–2 148 564,48

ES

Hanf — Produktionsbeihilfe

1997

Rückzahlung aufgrund des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache T-259/05.

pauschal

10,00

EUR

112 677,49

0,00

112 677,49

ES

Hanf — Produktionsbeihilfe

1998

Rückzahlung aufgrund des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache T-259/05.

pauschal

10,00

EUR

290 132,36

0,00

290 132,36

ES

Hanf — Produktionsbeihilfe

1999

Rückzahlung aufgrund des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache T-259/05.

pauschal

10,00

EUR

220,24

0,00

220,24

ES

Hanf — Produktionsbeihilfe

1999

Rückzahlung aufgrund des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache T-259/05.

pauschal

25,00

EUR

3 135 672,08

0,00

3 135 672,08

ES

Hanf — Produktionsbeihilfe

2000

Rückzahlung aufgrund des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache T-259/05.

pauschal

25,00

EUR

1 417 423,82

0,00

1 417 423,82

ES

Hanf — Produktionsbeihilfe

2001

Rückzahlung aufgrund des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache T-259/05.

pauschal

25,00

EUR

331 466,05

0,00

331 466,05

ES

Hanf — Produktionsbeihilfe

2002

Rückzahlung aufgrund des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache T-259/05.

pauschal

25,00

EUR

–1 014,83

0,00

–1 014,83

ES insgesamt

–49 167 492,52

–4 919 296,92

–44 248 195,60

FI

Finanzaudit — Überschreitung

2008

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

punktuell

 

EUR

–2 432,42

–2 432,42

0,00

FI insgesamt

–2 432,42

–2 432,42

0,00

FR

Rechnungsabschluss

2002

Forderungsmanagement: Nichtwiedereinziehung von Forderungen

punktuell

 

EUR

– 256 801,47

0,00

– 256 801,47

FR

Rechnungsabschluss

2002

Überschreitung der Obergrenzen

punktuell

 

EUR

– 464 310,98

0,00

– 464 310,98

FR

Rechnungsabschluss

2004

Wahrscheinlichster Fehler

punktuell

 

EUR

– 178 075,49

0,00

– 178 075,49

FR

Rechnungsabschluss

2005

Forderungsmanagement: Nichtwiedereinziehung von Forderungen

punktuell

 

EUR

–66 012,51

0,00

–66 012,51

FR

Rechnungsabschluss

2005

Systematischer Fehler

punktuell

 

EUR

–62 342,03

0,00

–62 342,03

FR

Trockenfutter

2005

Unzureichende Zahl von Stichproben und unzulängliche Prüfung der Proben

pauschal

2,00

EUR

– 680 596,08

0,00

– 680 596,08

FR

Trockenfutter

2006

Unzureichende Zahl von Stichproben und unzulängliche Prüfung der Proben

pauschal

2,00

EUR

–1 514 646,79

0,00

–1 514 646,79

FR

Trockenfutter

2007

Unzureichende Zahl von Stichproben und unzulängliche Prüfung der Proben

pauschal

2,00

EUR

– 849 968,48

0,00

– 849 968,48

FR

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2006

Nichtzuschussfähige Kosten für umweltgerechtes Verpackungsmanagement. Zu hohe Personalkosten. Unzureichende Begründung für spezifische Kosten von zertifizierten Pflanzen

punktuell

 

EUR

– 205 654,66

0,00

– 205 654,66

FR

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2007

Nichtzuschussfähige Kosten für umweltgerechtes Verpackungsmanagement. Zu hohe Personalkosten. Unzureichende Begründung für spezifische Kosten von zertifizierten Pflanzen

punktuell

 

EUR

–4 402 146,53

0,00

–4 402 146,53

FR

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2008

Nichtzuschussfähige Kosten für umweltgerechtes Verpackungsmanagement. Zu hohe Personalkosten. Unzureichende Begründung für spezifische Kosten von zertifizierten Pflanzen

punktuell

 

EUR

–2 250 805,13

0,00

–2 250 805,13

FR

Fleischprämien — Rinder

2003

Mängel bei der Anwendung von Sanktionen auf nationaler Ebene

punktuell

 

EUR

–2 175 736,00

0,00

–2 175 736,00

FR

Fleischprämien — Rinder

2004

Mängel bei der Anwendung von Sanktionen auf nationaler Ebene

punktuell

 

EUR

–1 586 850,00

0,00

–1 586 850,00

FR

Fleischprämien — Rinder

2004

Sehr mangelhaftes Kontrollumfeld, kein Mutterkuhstatus der Herde

pauschal

25,00

EUR

–1 825 745,07

0,00

–1 825 745,07

FR

Fleischprämien — Rinder

2004

Sehr mangelhaftes Kontrollumfeld

pauschal

10,00

EUR

– 161 858,24

0,00

– 161 858,24

FR

Fleischprämien — Rinder

2005

Sehr mangelhaftes Kontrollumfeld, kein Mutterkuhstatus der Herde

pauschal

25,00

EUR

–1 835 682,64

0,00

–1 835 682,64

FR

Fleischprämien — Rinder

2005

Sehr mangelhaftes Kontrollumfeld

pauschal

10,00

EUR

– 171 143,00

0,00

– 171 143,00

FR

Fleischprämien — Rinder

2006

Sehr mangelhaftes Kontrollumfeld

pauschal

25,00

EUR

–8 361,56

0,00

–8 361,56

FR

Fleischprämien — Rinder

2006

Sehr mangelhaftes Kontrollumfeld

pauschal

5,00

EUR

–86 986,20

0,00

–86 986,20

FR

Fleischprämien — Rinder

2006

Sehr mangelhaftes Kontrollumfeld

pauschal

10,00

EUR

– 722 979,52

0,00

– 722 979,52

FR insgesamt

–19 506 702,38

0,00

–19 506 702,38

GB

Direktzahlungen

2006

Falsche Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen

punktuell

 

GBP

–8 122,33

0,00

–8 122,33

GB

Direktzahlungen

2007

Falsche Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen

punktuell

 

GBP

–9 623,98

0,00

–9 623,98

GB

Finanzaudit — Zahlungsfristen

2008

Nichteinhaltung der Zahlungsfristen

punktuell

 

EUR

–14 180 950,72

–14 311 495,63

130 544,91

GB

Finanzaudit — Überschreitung

2008

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

punktuell

 

EUR

– 262 732,55

– 262 732,55

0,00

GB

Ländliche Entwicklung, EAGFL, Schwerpunkt 2

2005

Mängel bei Schlüsselkontrollen und Verwaltungskontrollen. Unzureichende Kontrollen der GLÖZ-Kriterien und unzureichender Abgleich mit der Tierdatenbank

pauschal

5,00

GBP

–36 364,00

0,00

–36 364,00

GB

Ländliche Entwicklung, EAGFL, Schwerpunkt 2

2006

Mängel bei Schlüsselkontrollen und Verwaltungskontrollen. Unzureichende Kontrollen der GLÖZ-Kriterien und unzureichender Abgleich mit der Tierdatenbank

pauschal

5,00

GBP

–3 254 010,00

0,00

–3 254 010,00

GB insgesamt (GBP)

–3 308 120,31

0,00

–3 308 120,31

GB insgesamt (EUR)

–14 443 683,27

–14 574 228,18

130 544,91

GR

Nahrungsmittelhilfe in der Gemeinschaft

2005

Nichzuschussfähige Kosten wegen zu später Entnahme und Verteilung

punktuell

 

EUR

–1 310 306,02

0,00

–1 310 306,02

GR

Nahrungsmittelhilfe in der Gemeinschaft

2006

Nichzuschussfähige Kosten wegen zu später Entnahme und Verteilung

punktuell

 

EUR

–6 799 511,68

0,00

–6 799 511,68

GR

Nahrungsmittelhilfe in der Gemeinschaft

2007

Nichzuschussfähige Lagerkosten wegen zu später Entnahme

punktuell

 

EUR

– 220 830,34

0,00

– 220 830,34

GR

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2005

Falsche Bestimmung des der Berechnung der Gemeinschaftsbeihilfe zugrunde gelegten Wertes der vermarkteten Erzeugung

punktuell

 

EUR

–38 933,40

0,00

–38 933,40

GR

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2006

Falsche Bestimmung des der Berechnung der Gemeinschaftsbeihilfe zugrunde gelegten Wertes der vermarkteten Erzeugung

punktuell

 

EUR

– 127 757,63

0,00

– 127 757,63

GR

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2007

Falsche Bestimmung des der Berechnung der Gemeinschaftsbeihilfe zugrunde gelegten Wertes der vermarkteten Erzeugung

punktuell

 

EUR

– 148 714,80

0,00

– 148 714,80

GR

Baumwolle

2004

Mangelhaftes Kontrollsystem. Mängel bei der Kontrolle von Flächen und Umweltmaßnahmen

pauschal

5,00

EUR

–12 022,67

0,00

–12 022,67

GR

Baumwolle

2004

Überschreitung der nach den Verordnungen zulässigen Erzeugungsmengen

punktuell

 

EUR

–37 392,00

0,00

–37 392,00

GR

Baumwolle

2005

Mangelhaftes Kontrollsystem. Mängel bei der Kontrolle von Flächen und Umweltmaßnahmen

pauschal

5,00

EUR

–34 573 887,48

0,00

–34 573 887,48

GR

Baumwolle

2005

Überschreitung der nach den Verordnungen zulässigen Erzeugungsmengen

punktuell

 

EUR

–1 284 276,00

0,00

–1 284 276,00

GR

Baumwolle

2006

Mangelhaftes Kontrollsystem. Mängel bei der Kontrolle von Flächen und Umweltmaßnahmen

pauschal

5,00

EUR

–68 134 305,29

0,00

–68 134 305,29

GR

Baumwolle

2006

Mangelhaftes Kontrollsystem. Mängel bei der Kontrolle von Flächen und Umweltmaßnahmen

punktuell

 

EUR

–1 411 287,00

0,00

–1 411 287,00

GR

Olivenöl — Verbrauchsbeihilfe

1996

Rückzahlung aufgrund des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache T-243/05

punktuell

 

EUR

67 626,66

0,00

67 626,66

GR

Olivenöl — Verbrauchsbeihilfe

1997

Rückzahlung aufgrund des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache T-243/05

punktuell

 

EUR

116 091,92

0,00

116 091,92

GR

Olivenöl — Verbrauchsbeihilfe

1998

Rückzahlung aufgrund des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache T-243/05

punktuell

 

EUR

16 428,10

0,00

16 428,10

GR

Ländliche Entwicklung, Garantie (flächenbezogene Maßnahmen)

2005

Anhaltende Mängel im IVKS-System. Mängel in den Kontrollberichten. Verspätete Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen

pauschal

10,00

EUR

–8 498 907,00

0,00

–8 498 907,00

GR

Ländliche Entwicklung, Garantie (flächenbezogene Maßnahmen)

2006

Anhaltende Mängel im IVKS-System. Mängel in den Kontrollberichten. Verspätete Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen

pauschal

5,00

EUR

– 349 453,00

0,00

– 349 453,00

GR

Ländliche Entwicklung, Garantie (flächenbezogene Maßnahmen)

2006

Anhaltende Mängel im IVKS-System. Mängel in den Kontrollberichten. Verspätete Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen

pauschal

10,00

EUR

–6 168 408,00

0,00

–6 168 408,00

GR

Ländliche Entwicklung, Garantie, neue Maßnahmen

2005

Anhaltende Mängel im IVKS-System. Mängel in den Kontrollberichten. Verspätete Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen

pauschal

10,00

EUR

– 690 219,00

0,00

– 690 219,00

GR

Ländliche Entwicklung, Garantie, neue Maßnahmen

2006

Anhaltende Mängel im IVKS-System. Mängel in den Kontrollberichten. Verspätete Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen

pauschal

10,00

EUR

–2 816 729,00

0,00

–2 816 729,00

GR insgesamt

– 132 422 793,63

0,00

– 132 422 793,63

HU

Ländliche Entwicklung, Garantie

2005

Rückzahlung wegen doppelter Berichtigung gemäß Kommissionsentscheidung 2009/721/EG und Einziehungsanordnung GFO.09.025 betreffend TRDI-Programm 2004HU06GDO001).

punktuell

 

HUF

42 638 662,00

0,00

42 638 662,00

HU insgesamt

42 638 662,00

0,00

42 638 662,00

IE

Milchprämie

2005

Nichtanwendung von Beihilfekürzungen gegenüber Landwirten, die ihre Beihilfeanträge nach Ablauf der Frist einreichen

punktuell

 

EUR

– 367 181,29

0,00

– 367 181,29

IE

Finanzaudit — Zahlungsfristen

2008

Nichteinhaltung der Zahlungsfristen

punktuell

 

EUR

– 152 676,24

– 152 676,24

0,00

IE insgesamt

– 519 857,53

– 152 676,24

– 367 181,29

IT

Finanzaudit — Zahlungsfristen

2008

Nichtzuschussfähige Ausgaben

punktuell

 

EUR

–9 345,00

–9 345,00

0,00

IT

Finanzaudit — Zahlungsfristen

2008

Nichteinhaltung der Zahlungsfristen

punktuell

 

EUR

–1 877 812,65

–1 877 812,65

0,00

IT

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2007

Nichtzuschussfähige Ausgaben

 

 

EUR

–18 750,00

0,00

–18 750,00

IT insgesamt

–1 905 907,65

–1 887 157,65

–18 750,00

LU

Finanzaudit — Überschreitung

2008

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

punktuell

 

EUR

–1 273,90

–1 273,90

0,00

LU

Fleischprämien — Rinder

2001

Keine Verwaltungskontrollen in Bezug auf den Haltungszeitraum. Keine Vor-Ort-Kontrollen. Falsche Berechnung von Sanktionen

punktuell

 

EUR

–18 292,47

0,00

–18 292,47

LU

Fleischprämien — Rinder

2002

Keine Verwaltungskontrollen in Bezug auf den Haltungszeitraum. Keine Vor-Ort-Kontrollen. Falsche Berechnung von Sanktionen

punktuell

 

EUR

–3 973,52

0,00

–3 973,52

LU

Fleischprämien — Rinder

2003

Keine Verwaltungskontrollen in Bezug auf den Haltungszeitraum. Keine Vor-Ort-Kontrollen. Falsche Berechnung von Sanktionen

punktuell

 

EUR

– 150 184,70

0,00

– 150 184,70

LU

Fleischprämien — Rinder

2004

Keine Verwaltungskontrollen in Bezug auf den Haltungszeitraum. Keine Vor-Ort-Kontrollen. Falsche Berechnung von Sanktionen

punktuell

 

EUR

– 190 950,23

0,00

– 190 950,23

LU insgesamt

– 364 674,82

–1 273,90

– 363 400,92

NL

Rechnungsabschluss

2000-04

Fehler bei der geprüften Grundgesamtheit

punktuell

 

EUR

– 481 542,94

0,00

– 481 542,94

NL

Rechnungsabschluss

2004

Fehler bei der geprüften Grundgesamtheit

punktuell

 

EUR

–46 697,81

0,00

–46 697,81

NL

Rechnungsabschluss

2005

Fehler bei der geprüften Grundgesamtheit

punktuell

 

EUR

– 402 695,00

0,00

– 402 695,00

NL

Ausfuhrerstattungen

2003

Unzureichende Zahl von Substitutionskontrollen

pauschal

2,00

EUR

–4 037 899,76

0,00

–4 037 899,76

NL

Ausfuhrerstattungen

2003

Unzureichende Zahl von Substitutionskontrollen

pauschal

5,00

EUR

–4 083 396,09

0,00

–4 083 396,09

NL

Ausfuhrerstattungen

2004

Unzureichende Zahl von Substitutionskontrollen

pauschal

2,00

EUR

–1 062 605,20

0,00

–1 062 605,20

NL

Ausfuhrerstattungen

2004

Unzureichende Zahl von Substitutionskontrollen

pauschal

5,00

EUR

–1 193 119,34

0,00

–1 193 119,34

NL

Ausfuhrerstattungen

2005

Unzureichende Zahl von Substitutionskontrollen

pauschal

5,00

EUR

–31 195,10

0,00

–31 195,10

NL

Finanzaudit — Überschreitung

2007

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

punktuell

 

EUR

– 914,70

0,00

– 914,70

NL

Finanzaudit — Überschreitung

2008

Nichtzuschussfähige Ausgaben

punktuell

 

EUR

–91 807,12

–91 807,12

0,00

NL

Fleischprämien — Rinder

2004

Mängel bei der Führung der Bestandsregister und bei den Belegdokumenten

pauschal

2,00

EUR

–3 214 925,84

0,00

–3 214 925,84

NL

Fleischprämien — Rinder

2005

Mängel bei der Führung der Bestandsregister und bei den Belegdokumenten

pauschal

2,00

EUR

–3 559 908,74

0,00

–3 559 908,74

NL

Fleischprämien — Rinder

2006

Mängel bei der Führung der Bestandsregister und bei den Belegdokumenten

pauschal

2,00

EUR

–19 171,10

0,00

–19 171,10

Total NL

–18 225 878,74

–91 807,12

–18 134 071,62

PL

Direktzahlungen

2005

System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nicht vollständig vektorisiert. Nichtbeihilfefähige Flächen für Zahlungen akzeptiert. Zu wenige Vor-Ort-Kontrollen in Regionen mit hoher Fehlerrate. Falsche Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf vorsätzliche Verstöße

pauschal

5,00

PLN

–1 408 667,08

0,00

–1 408 667,08

PL

Direktzahlungen

2006

System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nicht vollständig vektorisiert. Nichtbeihilfefähige Flächen für Zahlungen akzeptiert. Zu wenige Vor-Ort-Kontrollen in Regionen mit hoher Fehlerrate. Falsche Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf vorsätzliche Verstöße

punktuell

2,70

PLN

–18 510 167,85

0,00

–18 510 167,85

PL

Direktzahlungen

2006

System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nicht vollständig vektorisiert. Nichtbeihilfefähige Flächen für Zahlungen akzeptiert. Zu wenige Vor-Ort-Kontrollen in Regionen mit hoher Fehlerrate. Falsche Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf vorsätzliche Verstöße

punktuell

3,00

PLN

–87 534 475,32

0,00

–87 534 475,32

PL

Direktzahlungen

2006

System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nicht vollständig vektorisiert. Nichtbeihilfefähige Flächen für Zahlungen akzeptiert. Zu wenige Vor-Ort-Kontrollen in Regionen mit hoher Fehlerrate. Falsche Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf vorsätzliche Verstöße

pauschal

5,00

PLN

–80 963 313,58

0,00

–80 963 313,58

PL

Direktzahlungen

2007

System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nicht vollständig vektorisiert. Nichtbeihilfefähige Flächen für Zahlungen akzeptiert. Zu wenige Vor-Ort-Kontrollen in Regionen mit hoher Fehlerrate. Falsche Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf vorsätzliche Verstöße

punktuell

2,20

PLN

–12 919 019,99

0,00

–12 919 019,99

PL

Direktzahlungen

2007

System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nicht vollständig vektorisiert. Nichtbeihilfefähige Flächen für Zahlungen akzeptiert. Zu wenige Vor-Ort-Kontrollen in Regionen mit hoher Fehlerrate. Falsche Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf vorsätzliche Verstöße

punktuell

2,50

EUR

–23 256 069,07

0,00

–23 256 069,07

PL

Direktzahlungen

2007

System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nicht vollständig vektorisiert. Nichtbeihilfefähige Flächen für Zahlungen akzeptiert. Zu wenige Vor-Ort-Kontrollen in Regionen mit hoher Fehlerrate. Falsche Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf vorsätzliche Verstöße

punktuell

2,70

PLN

–24 369,25

0,00

–24 369,25

PL

Direktzahlungen

2007

System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nicht vollständig vektorisiert. Nichtbeihilfefähige Flächen für Zahlungen akzeptiert. Zu wenige Vor-Ort-Kontrollen in Regionen mit hoher Fehlerrate. Falsche Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf vorsätzliche Verstöße

punktuell

3,00

EUR

–34 508,87

0,00

–34 508,87

PL

Direktzahlungen

2007

System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nicht vollständig vektorisiert. Nichtbeihilfefähige Flächen für Zahlungen akzeptiert. Zu wenige Vor-Ort-Kontrollen in Regionen mit hoher Fehlerrate. Falsche Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf vorsätzliche Verstöße

pauschal

5,00

EUR

–2 293 418,87

0,00

–2 293 418,87

PL

Direktzahlungen

2007

System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nicht vollständig vektorisiert. Nichtbeihilfefähige Flächen für Zahlungen akzeptiert. Zu wenige Vor-Ort-Kontrollen in Regionen mit hoher Fehlerrate. Falsche Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf vorsätzliche Verstöße

pauschal

5,00

PLN

–78 434 429,08

0,00

–78 434 429,08

PL

Finanzaudit — Überschreitung

2008

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

punktuell

 

EUR

0,00

–1 894 213,61

1 894 213,61

PL insgesamt (PLN)

– 279 794 442,15

0,00

– 279 794 442,15

PL insgesamt (EUR)

–25 583 996,81

–1 894 213,61

–23 689 783,20

SE

Cross-Compliance

2006

Unzureichende Zahl und Qualität der Schlüssel- und Zusatzkontrollen

pauschal

5,00

SEK

–9 218 825,98

0,00

–9 218 825,98

SE

Cross-Compliance

2007

Unzureichende Zahl und Qualität der Schlüssel- und Zusatzkontrollen

pauschal

5,00

EUR

–2 137 710,17

0,00

–2 137 710,17

SE

Finanzaudit — Zahlungsfristen

2008

Nichteinhaltung der Zahlungsfristen

punktuell

 

EUR

–35 584,38

–35 584,38

0,00

SE

Finanzaudit — Überschreitung

2008

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

punktuell

 

EUR

–44,84

–44,84

0,00

SE insgesamt (SEK)

–9 218 825,98

0,00

–9 218 825,98

SE insgesamt (EUR)

–2 173 339,39

–35 629,22

–2 137 710,17


HAUSHALTSPOSTEN 6500

MS

Programm

HJ

Grund der Berichtigung

Art

%

Währung

Betrag

Bereits erfolgte Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

SK

Ländliche Entwicklung, Garantie (Programm 2004 SK 06 GDO 001)

2005

Fehlerhaftes Kontrollverfahren und infolgedessen unzureichende Kontrollen im Rahmen der ausgewählten Stichproben

pauschal

2,00

EUR

–1 249 561,00

0,00

–1 249 561,00

SK

Ländliche Entwicklung, Garantie (Programm 2004 SK 06 GDO 001)

2006

Fehlerhaftes Kontrollverfahren und infolgedessen unzureichende Kontrollen im Rahmen der ausgewählten Stichproben

pauschal

2,00

EUR

–1 784 419,00

0,00

–1 784 419,00

SK

Ländliche Entwicklung, Garantie (Programm 2004 SK 06 GDO 001)

2007

Fehlerhaftes Kontrollverfahren und infolgedessen unzureichende Kontrollen im Rahmen der ausgewählten Stichproben

pauschal

2,00

EUR

– 933,00

0,00

– 933,00

SK insgesamt

–3 034 913,00

0,00

–3 034 913,00


HAUSHALTSPOSTEN 6711

MS

Programm

HJ

Grund der Berichtigung

Art

%

Währung

Betrag

Bereits erfolgte Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

GB

Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum 2007UK06RPO001

2007

Mängel bei Schlüsselkontrollen und Verwaltungskontrollen. Unzureichende Kontrollen der GLÖZ-Kriterien und unzureichender Abgleich mit der Tierdatenbank

pauschal

5,00

EUR

–39 244,00

0,00

–39 244,00

GB insgesamt

–39 244,00

0,00

–39 244,00


BUDGET ITEM 05 07 01 07

MS

Programm

HJ

Grund der Berichtigung

Art

%

Währung

Betrag

Bereits erfolgte Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

HU

Finanzaudit — Überschreitung

2008

Nichtzuschussfähige Ausgaben

punktuell

 

EUR

–5 622,81

–5 622,81

0,00

HU

Finanzaudit — Überschreitung

2008

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

punktuell

 

EUR

21 511,01

–5 432,55

26 943,56

HU insgesamt

15 888,20

–11 055,36

26 943,56

PT

Direktzahlungen

2004

Rückzahlung aufgrund des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache T-50/07

punktuell

 

EUR

1 983 698,00

0,00

1 983 698,00

PT

Flachs — Produktionsbeihilfe

2001

Rückzahlung aufgrund des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache T-183/06.

punktuell

 

EUR

3 135 348,71

 

3 135 348,71

PT insgesamt

5 119 046,71

0,00

5 119 046,71


12.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/21


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. März 2010

zur Verlängerung des Anwendungszeitraums der Entscheidung 2009/251/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1337)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/153/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2009/251/EG der Kommission (2) verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat (DMF) enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.

(2)

Die Entscheidung 2009/251/EG wurde gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG erlassen, wonach die Entscheidung eine Geltungsdauer von höchstens einem Jahr hat, diese aber jeweils um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden kann.

(3)

Aufgrund der bisher gewonnenen Erfahrung und mangels einer endgültigen Maßnahme betreffend DMF-haltige Verbraucherprodukte ist es erforderlich, den Anwendungszeitraum der Entscheidung 2009/251/EG um 12 Monate zu verlängern und die Entscheidung entsprechend zu ändern.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 der Entscheidung 2009/251/EG erhält die folgende Fassung:

„Diese Entscheidung gilt bis 15. März 2011.“

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Beschluss spätestens bis zum 15. März 2010 nachzukommen, veröffentlichen sie und unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. März 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(2)  ABl. L 74 vom 20.3.2009, S. 32.


LEITLINIEN

12.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/22


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 4. März 2010

zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems

(EZB/2010/1)

(2010/154/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als „ESZB-Satzung“ bezeichnet), insbesondere auf Artikel 12.1 und Artikel 14.3 in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 18.2 sowie Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die einheitliche Geldpolitik erfordert eine Definition der vom Eurosystem, d. h. den nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend als „teilnehmende Mitgliedstaaten“ bezeichnet) und der Europäischen Zentralbank (EZB), einzusetzenden Instrumente und Verfahren, damit diese Geldpolitik in den teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlich durchgeführt wird.

(2)

Neuere Entwicklungen in den Märkten für Asset-Backed Securities haben es erforderlich gemacht, das Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem („Eurosystem Credit Assessment Framework“ (ECAF)) zu ändern, um zu gewährleisten, dass alle notenbankfähigen Sicherheiten die hohen Bonitätsanforderungen des Eurosystems erfüllen. Insbesondere ist es erforderlich, die Ratinganforderungen für die Zulässigkeit von Asset-Backed Securities für die Verwendung in Kreditgeschäften des Eurosystems zu ändern, um das Erfordernis gemäß Artikel 18.1 der ESZB-Satzung zu erfüllen, wonach für Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern aus geldpolitischer Sichtweise des Eurosystems ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Zusätzlich zu dem Vorstehenden zielen die Änderungen darauf ab, einen weiteren Beitrag zur Wiederherstellung des reibungslosen Funktionierens des Asset-Backed Securities-Marktes zu leisten.

(3)

Zur Umsetzung des Beschlusses des EZB-Rates vom 22. Oktober 2009 ist es erforderlich, die Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) zu ändern —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen des Anhangs I der Leitlinie EZB/2000/7

In Abschnitt 6.3.2 wird folgender Gedankenstrich nach dem ersten Gedankenstrich „Bonitätsbeurteilung durch eine externe Ratingagentur (ECAI)“ eingefügt:

„—

Bonitätsbeurteilung von Asset-Backed Securities durch eine externe Ratingagentur: Für ab dem 1. März 2010 ausgegebene Asset-Backed Securities verlangt das Eurosystem mindestens zwei Bonitätsbeurteilungen von zugelassenen externen Ratingagenturen für die jeweilige Emission. Zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit dieser Asset-Backed Securities wird die ‚Second-Best‘-Regel angewendet, d. h. nicht nur die beste, sondern auch die zweitbeste verfügbare ECAI-Bonitätsbeurteilung muss den für Asset-Backed Securities geltenden Bonitätsschwellenwert erfüllen. Auf der Grundlage dieser Regel verlangt das Eurosystem zur Notenbankfähigkeit der Wertpapiere für beide Bonitätsbeurteilungen ein ‚AAA‘/‚Aaa‘-Rating bei Emission und ein ‚Single A‘-Rating während der Laufzeit des Wertpapiers.

Ab dem 1. März 2011 müssen alle Asset-Backed Securities ungeachtet ihres Ausgabedatums mindestens zwei Bonitätsbeurteilungen von zugelassenen externen Ratingagenturen für die Ausgabe aufweisen und die ‚Second-Best‘-Regel ist zu erfüllen, damit die Wertpapiere notenbankfähig bleiben.

Für vor dem 1. März 2010 ausgegebene Asset-Backed Securities, die nur eine Bonitätsbeurteilung aufweisen, ist zusätzlich eine zweite Bonitätsbeurteilung vor dem 1. März 2011 einzuholen. Bei vor dem 1. März 2009 ausgegebenen Asset-Backed Securities müssen beide Bonitätsbeurteilungen ein ‚Single A‘-Rating während der Laufzeit des Wertpapiers aufweisen. Bei zwischen dem 1. März 2009 und dem 28. Februar 2010 ausgegebenen Asset-Backed Securities muss die erste Bonitätsbeurteilung ein ‚AAA‘/‚Aaa‘-Rating bei Ausgabe und ein ‚Single A‘-Rating während der Laufzeit des Wertpapiers aufweisen, während die zweite Bonitätsbeurteilung sowohl bei Abgabe (2) als auch während der Laufzeit des Wertpapiers ein ‚Single A‘-Rating aufweisen muss.

Die EZB veröffentlicht den Bonitätsschwellenwert für alle zugelassenen externen Ratingagenturen gemäß Abschnitt 6.3.1 (3).

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt am 1. März 2010 in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

(1)   Diese Leitlinie ist an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

(2)   Die NZBen gemäß Absatz 1 übermitteln der EZB bis zum 11. März 2010 die Regelungen, mit denen sie beabsichtigen, diese Leitlinie zu erfüllen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. März 2010.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.

(2)  In Bezug auf das erforderliche zweite Rating einer externen Ratingagentur für diese Asset-Backed Securities bezieht sich der Begriff ‚Bonitätsbeurteilung bei Abgabe‘ auf den Zeitpunkt der Abgabe oder Veröffentlichung der Bonitätsbeurteilung durch die externe Ratingagentur.

(3)  Diese Informationen werden auf der Website der EZB (www.ecb.europa.eu) veröffentlicht.“


IV Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EGV, des EUV und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

12.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/24


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2009

über die Beihilfen gemäß Artikel 99 Absatz 2 Buchstabe a (für den Agrarsektor) und Artikel 124 Absätze 1 und 2 (geändert) des Gesetzes der Region Sizilien Nr. 32 vom 23. Dezember 2000 mit Bestimmungen zur Durchführung des ROP 2000-2006 und zur Änderung der Beihilferegelungen für Unternehmen (Beihilfe C 21/04 — ex N 590/B/01)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8064)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2010/155/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem vorgenannten Artikel und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag meldete die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union mit Schreiben vom 28. August 2001, eingegangen am 29. August 2001, bei der Kommission die Artikel 99, 107, 110, 111, 112, 120, 122, 123, 124 und Artikel 135 Absätze 3 und 4 des Gesetzes der Region Sizilien Nr. 32 vom 23. Dezember 2000 an, das Bestimmungen zur Durchführung des ROP 2000-2006 und zur Änderung der Beihilferegelungen für Unternehmen enthält (im Folgenden: „das Gesetz Nr. 32/2000“).

(2)

Mit Schreiben vom 17. Mai 2002, eingegangen am 21. Mai 2002, und vom 10. Oktober 2002, eingegangen am 11. Oktober 2002, übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die ergänzenden Informationen, um die die italienischen Behörden mit Schreiben vom 24. Oktober 2001 und vom 18. Juli 2002 gebeten worden waren.

(3)

In dem Schreiben vom 10. Oktober 2002 erteilten die italienischen Behörden in Anbetracht der Dringlichkeit der in Artikel 123 des Gesetzes Nr. 32/2000 vorgesehenen Beihilfe ergänzende Auskünfte lediglich über diese Beihilfe.

(4)

Die Beihilfe gemäß Artikel 123 des Gesetzes Nr. 32/2000 wurde von den anderen in den angemeldeten Artikeln genannten Beihilfen abgetrennt und im Rahmen der Beihilfe N 590/A/01 (1) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt.

(5)

Da sich das Schreiben der italienischen Behörden vom 10. Oktober 2002 lediglich auf Artikel 123 des betreffenden Regionalgesetzes bezog, übermittelten die Dienststellen der Kommission diesen Behörden mit Schreiben vom 11. Februar 2003 ein Erinnerungsschreiben und baten sie, die übrigen in dem Schreiben vom 18. Juli 2002 aufgezählten Fragen zu beantworten.

(6)

Mit Schreiben vom 5. März 2003, eingegangen am 6. März 2003, teilte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die Antwort der italienischen Behörden auf die in dem Schreiben vom 18. Juli 2002 gestellten Fragen mit.

(7)

Nachdem sie diese Antwort geprüft hatten, ersuchten die Dienststellen der Kommission die italienischen Behörden mit Schreiben vom 2. Mai 2003 um weitere Auskünfte.

(8)

Die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union übermittelte der Kommission mit Schreiben vom 13. August 2003, eingegangen am 18. August 2003, die Antwort der italienischen Behörden auf das Schreiben vom 2. Mai 2003. Darin kündigten die italienischen Behörden die Rücknahme von Artikel 111 des Gesetzes Nr. 32/2000 an und ersuchten die Kommission, für bestimmte Artikel des Gesetzes eine gesonderte Entscheidung zu erlassen.

(9)

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2003 teilten die Kommissionsdienststellen den italienischen Behörden mit, dass eine Entscheidung über die gesamte sache (Beihilfe N 590/B/01) ergehen würde, und baten sie um nähere Angaben zu einem der Artikel des Gesetzes Nr. 32/2000.

(10)

Die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union übermittelte der Kommission mit Schreiben vom 7. Januar 2004, eingegangen am 14. Januar 2004, die Antwort der italienischen Behörden auf das Schreiben vom 1. Oktober 2003.

(11)

Mit Schreiben vom 10. März 2004 ersuchte die Kommission die italienischen Behörden offiziell um zusätzliche Informationen, um die bereits bei informellen Kontakten gebeten worden war.

(12)

Die italienischen Behörden übermittelten diese Zusatzinformationen mit Schreiben vom 20. April 2004, eingegangen am 21. April 2004, und vom 24. Mai 2004, eingegangen am 25. Mai 2004.

(13)

Mit Schreiben vom 21. Juni 2004 (2) und vom 10. September 2004 (mit dem das genannte Schreiben berichtigt wurde, nachdem die italienischen Behörden in einem von der Ständigen Vertretung Italiens bei der Europäischen Union am 7. Juli 2004 übermittelten und am 12. Juli 2004 eingegangenen Schreiben eine Stellungnahme abgegeben hatten) (3) hat die Kommission den italienischen Behörden ihren Beschluss mitgeteilt, keine Einwände gegen Artikel 99 Absatz 2 Buchstabe b (für den Agrarsektor) und die Artikel 107, 110 (4), 112, 120, 122 und 135 des Gesetzes Nr. 32/2000 zu erheben und bezüglich der Beihilfen gemäß Artikel 99 Absatz 2 Buchstabe a (für den Agrarsektor) und Artikel 124 Absätze 1 und 2 (für bestimmte Erzeugergemeinschaften) des Gesetzes (5) das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(14)

Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (6). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilferegelung aufgefordert.

(15)

Die Kommission hat keine diesbezüglichen Stellungnahmen von Beteiligten erhalten.

II.   BESCHREIBUNG

(16)

Artikel 99 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 32/2000 sieht Zuschüsse für Kreditgenossenschaften (consorzi fidi) ersten und zweiten Grades (d. h. Kreditgenossenschaften und deren Verbände) zur Einrichtung oder Aufstockung von Risikofonds für Garantieleistungen vor, die den Erhalt von Darlehen bei Kreditinstituten, Leasinggesellschaften, Kreditübernahmegesellschaften und bankähnlichen Einrichtungen erleichtern sollen (7).

(17)

Diese Zuschüsse, die nicht mit anderen, ähnlichen Zwecken dienenden Regelungen kumulierbar sind und aus dem Finanzrahmen von 20 000 000 EUR finanziert werden, der für die in Artikel 99 genannten Maßnahmen insgesamt bestimmt ist, werden Kreditgenossenschaften gewährt, die einen entsprechenden Antrag stellen. Sie dürfen nicht höher sein als der von den Mitgliedern und fördernden Körperschaften der Konsortien gezeichnete Gesamtbetrag.

(18)

Die Garantien im eigentlichen Sinne sollen den Empfängern den Kreditzugang erleichtern (da ca. 70 % der sizilianischen Agrarbetriebe kleine Unternehmen sind, könnten einige von ihnen nicht in der Lage sein, die notwendigen Kreditsicherheiten zu stellen oder eine Bürgschaft zu erhalten). Sie weisen die folgenden Merkmale auf:

Das Bruttosubventionsäquivalent wird nach der Methode berechnet, die in Randnummer 3.2 zweiter Gedankenstrich der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften beschrieben ist (8),

sie dürfen im Einklang mit den Randnummern 3.3 und 3.4 dieser Mitteilung höchstens 80 % des Kreditbetrags decken,

sie müssen für Maßnahmen, die hinsichtlich ihrer Merkmale (Beihilfesatz, Empfänger und Ziele) den Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor entsprechen (9), und dürfen gemäß Randnummer 3.5 und 5.2 der genannten Mitteilung nur zahlungsfähigen Unternehmen, die sich in einer guten Finanzposition befinden, gewährt werden,

sie dürfen nur Darlehen betreffen, die im Rahmen und zu den Bedingungen der von der Kommission genehmigten Regelungen ausgereicht werden,

ihre Inanspruchnahme hängt davon ab, dass gegen zahlungsunfähige Schuldner die vorgesehenen Gerichtsverfahren stattfinden (Konkurserklärung des begünstigten Unternehmens usw.),

sie können auch von Nichtmitgliedern in Anspruch genommen werden (die Mitgliedschaft in den Genossenschaften steht ausnahmslos allen Unternehmen des Agrarsektors offen) (10).

(19)

In Artikel 124 Absätze 1 und 2 des Gesetzes Nr. 32/2000 sind Startbeihilfen für Erzeugergemeinschaften vorgesehen, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (11) anerkannt wurden. Diese über einen Zeitraum von fünf Jahren gewährten Beihilfen decken die Kosten der betreffenden Erzeugergemeinschaft im ersten Betriebsjahr zu 100 % und müssen in den Folgejahren um jährlich 20 % gesenkt werden, sodass sie am Ende der Laufzeit bei Null liegen. Außerdem dürfen nach dem fünften Betriebsjahr bzw. nach dem siebten Jahr nach der Anerkennung der Erzeugergemeinschaft keine Beihilfen gezahlt werden. Die Beihilfen werden aus dem Finanzrahmen von 3 615 198 EUR finanziert, der für die in Artikel 124 verankerten Maßnahmen insgesamt vorgesehen ist.

(20)

Mit Schreiben vom 13. August 2003 teilten die italienischen Behörden mit, dass sie das Gesetz ändern wollten, um die Modalitäten für die Gewährung der Beihilfen an die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 anzupassen. Sie wiesen außerdem darauf hin, dass nur die folgenden Erzeugergemeinschaften für die Beihilfe in Betracht kommen würden:

ASPROSUD in Messina, anerkannt am 13. März 1992, für das vierte und fünfte Jahr nach der Anerkennung (1995 und 1996),

Sicilia Verde in Bagheria, anerkannt am 8. Juli 1993, für das dritte, vierte und fünfte Jahr nach der Anerkennung (1996, 1997 und 1998),

AGRISUD in Vittoria, anerkannt am 15. November 1994, für das zweite, dritte, vierte und fünfte Jahr nach der Anerkennung (1996, 1997, 1998 und 1999),

APRO FRUS in Capo d’Orlando, anerkannt am 23. November 1990, für das vierte und fünfte Jahr nach der Anerkennung (1994-1995 und 1995-1996).

III.   EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG

(21)

Die Kommission hat wegen der in Artikel 99 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 124 Absätze 1 und 2 des Gesetzes Nr. 32/2000 genannten Beihilfen (im ersten Fall für den Agrarsektor und im zweiten Fall für die Erzeugergemeinschaften ASPROSUD, Sicilia Verde und APRO FRUS) das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet, weil sie Zweifel an deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hatte.

(22)

In Bezug auf die in Artikel 99 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 32/2000 vorgesehenen Beihilfen für den Agrarsektor ist festzustellen, dass die Gewährung einer Garantie vom Grundsatz her ein Darlehen voraussetzt; die von den italienischen Behörden auf Ersuchen der Kommissionsdienststellen übermittelte Liste der für eine Garantie infrage kommenden Regelungen enthielt jedoch einige Maßnahmen, die sich angesichts ihres Gegenstands nur schwer mit einem Darlehen finanzieren ließen (so lassen sich Beihilfen zur Deckung von Versicherungsprämien im Agrarsektor kaum in Form eines Darlehens leisten).

(23)

Ein anderer Aspekt, aufgrund dessen die Kommission Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der in Artikel 99 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 32/2000 vorgesehenen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt hegte, ist die Möglichkeit, sie in Verbindung mit der Anwendung der Maßnahmen zu gewähren, die in Artikel 124 Absätze 1 und 2 des Gesetzes vorgesehen sind. Die Kommission konnte nicht umhin, an ihrer Vereinbarkeit zu zweifeln, da auch Vorbehalte gegen die Zulässigkeit der in Artikel 124 Absätze 1 und 2 des Gesetzes angeführten Beihilfen bestanden.

(24)

Schließlich lagen der Kommission keine Angaben darüber vor, wie sich die italienischen Behörden vergewissern wollten, dass die Kumulierung des möglichen Beihilfeelements der Garantien mit den Beihilfen, für die diese Garantien gelten, nicht zu einer Überschreitung der für die betreffenden Beihilfen zulässigen Höchstsätze führt.

(25)

Bezüglich der in Artikel 124 Absätze 1 und 2 des Gesetzes Nr. 32/2000 vorgesehenen Beihilfen hatten die italienischen Behörden erklärt, sie wären ausschließlich dafür bestimmt, den Zahlungsrückstand bei Beihilfen für die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 anerkannten Erzeugergemeinschaften zu begleichen. Diese Zuschüsse hätten bereits ausgezahlt werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei, da der EAGFL die finanzielle Deckung der von Italien eingegangenen Verpflichtungen nicht gewährleistet habe.

(26)

Die italienischen Behörden hatten hinzugefügt, dass nur Unternehmen für die Beihilfen infrage kämen, die vor dem 21. November 1996 (Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (12), durch die die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 ersetzt wurde) einen Beihilfeanspruch erworben hätten und deren Anspruch nicht verfallen wäre.

(27)

Bei der Prüfung der Unterlagen konnte die Kommission feststellen, dass gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 die Ansprüche, die die Erzeugerorganisationen vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Artikel 14 und Titel IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erworben hatten, bis zur vollständigen Ausschöpfung aufrechterhalten wurden. Sofern alle Bedingungen nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erfüllt wären, würden die eventuell aufgrund dieses Artikels gewährten einzelstaatlichen Beihilfen ipso iure mit den Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse vereinbar sein und nicht nach den für staatliche Beihilfen geltenden Vorschriften geprüft werden müssen (13).

(28)

Aufgrund dieser Erwägungen hatten sich die italienischen Behörden verpflichtet, die Modalitäten für die Gewährung der Beihilfen zu ändern, um sie an die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 anzupassen (siehe Randnummern 19 und 20). Anhand der von den italienischen Behörden vorgelegten Liste hatte die Kommission jedoch festgestellt, dass die vorgesehene Beihilfe an die in Randnummer 21 genannten Erzeugergemeinschaften weit nach der Frist von sieben Jahren nach deren Anerkennung gezahlt worden sein dürfte. Demzufolge wären nicht mehr alle Voraussetzungen von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erfüllt gewesen (denn eine davon besagt, dass die Beihilfen in den ersten fünf Betriebsjahren und bis zum siebten Jahr nach der Anerkennung gezahlt werden müssen), so dass die Beihilfen nach Artikel 87 und 88 EG-Vertrag hätten geprüft werden müssen.

(29)

Im Rahmen dieser Prüfung stellte die Kommission aufgrund von Artikel 87 und 88 EG-Vertrag Folgendes fest: Da die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 aufgehoben worden war, hätte die Gewährung einer Beihilfe auf der Grundlage einer nicht mehr geltenden Regelung an Organisationen, deren Ansprüche verfallen waren (weshalb Artikel 53 der in Randnummer 27 erwähnten Verordnung (EG) Nr. 2200/96 nicht anwendbar war), die Anwendung der mit der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 eingeführten gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse beeinträchtigt. Gemäß Ziffer 3.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor darf die Kommission unter keinen Umständen ein Beihilfevorhaben genehmigen, das mit den Vorschriften einer gemeinsamen Marktorganisation unvereinbar ist oder das ordnungsgemäße Funktionieren derselben beeinträchtigen würde.

(30)

Demzufolge konnte die Kommission nicht umhin, an der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu zweifeln.

(31)

Diese Zweifel wurden verstärkt durch die Tatsache, dass eine unter den beschriebenen Umständen gewährte Beihilfe eine rückwirkende Beihilfe dargestellt hätte. Rückwirkend gewährte Beihilfen sind gemäß Ziffer 3.6 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor ausdrücklich untersagt, da sie nicht das erforderliche Anreizelement enthalten, das jede Beihilfe im Agrarsektor (mit Ausnahme von Ausgleichsbeihilfen) enthalten muss.

(32)

Die Kommission zweifelte schließlich auch an der Fundiertheit des Arguments, der EAGFL hätte nicht die finanzielle Deckung der von Italien eingegangenen Verpflichtungen gewährleistet, denn bei Kofinanzierung der Gründung von Erzeugerorganisationen durch den EAGFL wird ein Teil der im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation genehmigten Beihilfe automatisch vom EAGFL erstattet.

IV.   BEMERKUNGEN DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN

(33)

Mit Schreiben vom 26. August 2004, eingegangen am 30. August 2004, vom 24. November 2004, eingegangen am 26. November 2004, und vom 26. Oktober 2005, eingegangen am 28. Oktober 2005, teilte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die Antwort der italienischen Behörden auf die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wegen der Beihilfen mit, die in Artikel 99 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 124 Absätze 1 und 2 des Gesetzes Nr. 32/2000 vorgesehen waren (im ersten Fall für den Agrarsektor und im zweiten Fall für die Erzeugergemeinschaften ASPROSUD, Sicilia Verde und APRO FRUS).

(34)

In dem Schreiben vom 26. August 2004 übermittelten die italienischen Behörden die folgenden Anliegen und Bemerkungen zu den Beihilfen gemäß Artikel 99 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 32/2000:

Sie baten darum, einige Regelungen aus der in Randnummer 22 erwähnten Liste zu streichen, weil sie festgestellt hatten, dass sie wirklich nicht mit Darlehen finanziert werden konnten,

sie wiesen darauf hin, dass sich die Garantie für die noch in dieser Liste verbleibenden Regelungen im Falle bereits genehmigter und finanzierter Regelungen lediglich auf den privat finanzierten Teil der Investitionen, und im Falle bereits genehmigter, aber noch nicht finanzierter Regelungen auf den zulässigen Gesamtbetrag beziehe; keinesfalls dürfe das Bruttosubventionsäquivalent der Garantie den durch die jeweilige Regelung vorgeschriebenen Beihilfehöchstsatz übersteigen (es sei eine Kontrolle an einer Stichprobe von mindestens 5 % der von den Empfängern verlangten Eigenerklärungen vorgesehen),

sie bestätigten, dass sie die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 99 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 32/2000 erlassen hätten und dass diese die vorgenannte Liste enthielten.

(35)

In demselben Schreiben teilten die italienischen Behörden die folgenden Bemerkungen zu den Beihilfen mit, die gemäß Artikel 124 Absätze 1 und 2 des Gesetzes Nr. 32/2000 für die in Randnummer 21 genannten drei Erzeugergemeinschaften vorgesehen waren:

Sie betonten, ihres Erachtens müsse die Kommission den Standpunkt, den sie im Rahmen der Beihilfe N 157/2000 vertreten hatte, auch im vorliegenden Fall beachten, und die für die drei genannten Erzeugergemeinschaften vorgesehenen Beihilfen müssten nicht auf der Grundlage von Artikel 87 und 88 EG-Vertrag geprüft werden,

sie beriefen sich auf Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96, wonach die von den Erzeugerorganisationen erworbenen Ansprüche bis zur vollständigen Ausschöpfung (und somit bis zur Endabrechnung des Zuschusses) aufrechterhalten werden; sie hoben hervor, dass der Anspruch zum Zeitpunkt der regulären Antragstellung der Organisation entsteht und dass im vorliegenden Fall alle Anträge innerhalb des Siebenjahreszeitraums ab Anerkennung eingereicht wurden; dieser Anspruch dürfe nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass die öffentlichen Verwaltungen generell bei der Suche nach Mitteln für die Auszahlung der Beihilfen in Verzug geraten seien,

sie bestätigten die Änderung des in Randnummer 20 erwähnten Gesetzes Nr. 32/2000.

(36)

Mit einem am 24. November 2004 eingegangenen Schreiben übermittelten die italienischen Behörden eine Kopie von Artikel 12 des Regionalgesetzes Nr. 15 vom 5. November 2004 (im Folgenden: „das Gesetz Nr. 15/2004“), mit dem u. a. die Artikel 99 und 124 des Gesetzes Nr. 32/2000 geändert wurden.

(37)

Was Artikel 99 des Gesetzes Nr. 32/2000 anbelangt, so wurde mit Artikel 12 Nummer 2 und 4 des Gesetzes Nr. 15/2004 die Zahl der für die vorgesehenen Maßnahmen infrage kommenden Begünstigten um nicht angeschlossene Unternehmen, die die mit der Garantieleistung verbundenen Verwaltungskosten übernehmen, erweitert; außerdem wurde der Höchstbetrag, der im Zeitraum 2000-2006 für die in dem Artikel vorgesehenen Maßnahmen bestimmt ist, auf 20 Mio. EUR festgesetzt.

(38)

Was Artikel 124 des Gesetzes Nr. 32/2000 betrifft, so wurde mit Artikel 12 Nummer 8 des Gesetzes Nr. 15/2004 ein neuer Absatz 2 eingeführt; er ersetzt die oben in Randnummer 19 beschriebenen Beihilfemodalitäten durch andere Modalitäten, die mit denen in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 in Einklang stehen.

(39)

Dieser neue, zu Artikel 124 des Gesetzes Nr. 32/2000 hinzugefügte Absatz 2 trat an die Stelle des alten Absatzes, zu dessen Änderung sich die italienischen Behörden verpflichtet hatten (siehe Randnummer 20). Er hat folgenden Wortlaut:

„Der Höchstbetrag dieser Beihilfen liegt gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 im ersten Jahr bei 5 v. H., im zweiten Jahr bei 5 v. H., im dritten bei 4 v. H., im vierten bei 3 v. H. und im fünften Jahr bei 2 v. H. des Wertes der von der Tätigkeit der Erzeugerorganisation erfassten vermarkteten Erzeugung. Der Beihilfebetrag darf die tatsächlichen Gründungs- und Verwaltungskosten der Erzeugerorganisation nicht übersteigen. Es dürfen keine Beihilfen für Ausgaben gewährt werden, die nach dem fünften Betriebsjahr bzw. nach dem siebten Jahr nach der Anerkennung bestritten werden.“

(40)

In dem am 26. Oktober 2005 eingegangenen Schreiben teilten die italienischen Behörden mit, dass Artikel 99 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 32/2000 durch Artikel 23 des Regionalgesetzes Nr. 11 vom 21. September 2005 aufgehoben worden sei; ferner kündigten sie an, die diesbezügliche Anmeldung zurückzuziehen.

V.   WÜRDIGUNG

(41)

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(42)

Die im vorliegenden Fall untersuchten Maßnahmen entsprechen dieser Definition insoweit, als sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden, bestimmte Produktionszweige begünstigen (z. B. den Sektor Obst und Gemüse) und in Anbetracht der Position Italiens auf dem einschlägigen Markt den Handel beeinträchtigen können (2005 hatte Italien 11,443 Mio. Tonnen Obst — ohne Zitrusfrüchte — erzeugt, womit es der größte Obsterzeuger der Union war).

(43)

Abweichend davon können allerdings in den in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag vorgesehenen Fällen bestimmte Maßnahmen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

(44)

Unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Maßnahmen kann im vorliegenden Fall nur die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag geltend gemacht werden: Demnach können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

(45)

Die Kommission stellt zunächst fest, dass Artikel 99 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 32/2000 aufgehoben wurde, ohne angewandt worden zu sein (in Anbetracht der aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang mit der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag), und dass die italienischen Behörden die diesbezügliche Anmeldung zurückgezogen haben. Somit erübrigt es sich, die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu prüfen.

(46)

Zu den Beihilfen gemäß Artikel 124 Absätze 1 und 2 des Gesetzes Nr. 32/2000 stellt die Kommission fest, dass die Beihilfemodalitäten durch den neuen Absatz 2 von Artikel 124 des Gesetzes Nr. 32/2000, eingeführt durch Artikel 12 des Gesetzes Nr. 15/2004, an die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 angepasst wurden; diese wurde durch Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3284/83 des Rates vom 14. November 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (14) geändert.

(47)

Zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Gesetzes wurden die Beihilfen für Erzeugerorganisationen durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 geregelt.

(48)

Wie in Randnummer 27 angeführt, werden gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 die Ansprüche, die von den Erzeugerorganisationen vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Artikel 14 und Titel IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erworben wurden, bis zur vollständigen Ausschöpfung aufrechterhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass alle Bedingungen des vorerwähnten Artikels 14 erfüllt sind.

(49)

Die Bestimmungen des neuen Absatzes 2 von Artikel 124 des Gesetzes Nr. 32/2000, der mit Artikel 12 des Gesetzes Nr. 15/2004 eingeführt wurde, zeigen, dass die Bedingungen des vorgenannten Artikels 14 erfüllt sind; sie stellen faktisch sicher, dass jede Erzeugerorganisation, die diese Bedingungen nicht erfüllt, von der Beihilfe ausgeschlossen wird. Da gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 die Vorschriften für staatliche Beihilfen nur innerhalb der vom Rat vorgegebenen Grenzen galten und die Verordnung selbst in Artikel 14 eine unmittelbar anwendbare Bestimmung enthielt, die unter bestimmten — inzwischen erfüllten — Voraussetzungen zur Gewährung nationalen Beihilfen ermächtigte, müssen die fraglichen nationalen Beihilfen nicht mehr nach den geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen geprüft werden.

(50)

Folglich sind auch die übrigen Bedenken, die die Kommission anlässlich der Einleitung des Verfahrens geäußert hatte, gegenstandslos geworden.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNG

(51)

Da Artikel 99 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 32/2000 aufgehoben wurde, muss die Kommission nicht über die Vereinbarkeit der darin vorgesehenen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt entscheiden. Das bezüglich dieser Bestimmungen eingeleitete Verfahren wurde gegenstandslos und kann folglich eingestellt werden.

(52)

Mit Artikel 124 Absatz 2 des Regionalgesetzes Nr. 32/2000, geändert durch Artikel 12 des Gesetzes Nr. 15/2004, wurden die für die Erzeugergemeinschaften vorgesehenen Beihilfen mit Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 in Einklang gebracht; daher werden diese Beihilfen automatisch als mit den Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation vereinbar angesehen und müssen nicht mehr nach den für staatliche Beihilfen geltenden Vorschriften geprüft werden. Das diesbezüglich eingeleitete Verfahren ist somit gegenstandslos geworden und kann ebenfalls eingestellt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag, das bezüglich der Beihilfen gemäß Artikel 99 Absatz 2 Buchstabe a (für den Agrarsektor) des Gesetzes der Region Sizilien Nr. 32 vom 23. Dezember 2000 eingeleitet wurde, ist, nachdem Italien die Anmeldung zurückgezogen hat, gegenstandslos geworden und wird daher eingestellt.

Artikel 2

Das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag, das bezüglich der Beihilfen gemäß Artikel 124 Absätze 1 und 2 (geändert) des Gesetzes der Region Sizilien Nr. 32 vom 23. Dezember 2000 eingeleitet wurde, ist gegenstandslos geworden und wird daher eingestellt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 28. Oktober 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  Schreiben SG(2002) D/233133 vom 18.12.2002.

(2)  Schreiben SG-Greffe (2004) D/202440 vom 21.6.2004.

(3)  Schreiben SG-Greffe (2004) D/203974 vom 10.9.2004.

(4)  Die Entscheidung enthält allerdings auch Empfehlungen, die diesen Artikel betreffen.

(5)  Absatz 3 von Artikel 124 des Gesetzes Nr. 32/2000 enthielt ebenfalls eine Beihilfemaßnahme, doch die Kommission stellte fest, dass es sich hierbei um eine nationale Beihilfe handelte, die durch eine Verordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation ausdrücklich genehmigt wurde und demzufolge nicht mehr geprüft werden musste.

(6)  ABl. C 52 vom 2.3.2005, S. 23.

(7)  Diese Bestimmungen gelten sowohl für den Agrar- als auch für den Fischereisektor. Der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag und diese Entscheidung beziehen sich nur auf den Agrarsektor, weil das Fischereidezernat Siziliens in dem in Randnummer 12 erwähnten Schreiben vom 24. Mai 2005 mitgeteilt hatte, dass später eine gesonderte Anmeldung für den Fischersektor erfolgen würde.

(8)  ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14.

(9)  ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 17.

(10)  Diese Kriterien sind zwar nicht in Artikel 99 enthalten, wurden aber von den italienischen Behörden mit den ergänzenden Informationen mitgeteilt.

(11)  ABl. L 118 vom 20.5.1972, S. 1.

(12)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(13)  Dieser Ansatz wurde bereits bei den Beihilfen zugrunde gelegt, die auf nationaler Ebene gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vorgesehen waren — siehe Beihilfe N 157/2000, abgeschlossen mit Schreiben SG(2001) D/288558 vom 16.5.2001).

(14)  ABl. L 325 vom 22.11.1983, S. 1.