ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.056.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 56

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
6. März 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

1

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Commonwealth der Bahamas über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

1

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

1

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EU) Nr. 189/2010 der Kommission vom 5. März 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

2

 

 

Verordnung (EU) Nr. 190/2010 der Kommission vom 5. März 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

4

 

 

Verordnung (EU) Nr. 191/2010 der Kommission vom 5. März 2010 zur Festsetzung der Einfuhrzölle für bestimmten geschälten Reis ab 6. März 2010

6

 

 

Verordnung (EU) Nr. 192/2010 der Kommission vom 5. März 2010 zur Festsetzung der Einfuhrzölle für halb geschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis ab 6. März 2010

7

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/142/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 3. März 2010 zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1120)  ( 1 )

8

 

 

2010/143/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 5. März 2010 über eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit in Italien im Jahr 2009 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1192)

12

 

 

IV   Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EGV, des EUV und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

 

*

Unterrichtung über die Erklärungen der Republik Zypern und Rumäniens zur Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Vorabentscheidungen über die in Artikel 35 des Vertrags über die Europäische Union genannten Rechtsakte

14

 

 

2010/144/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 30. März 2009 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

15

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

16

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

6.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/1


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten, da das Verfahren nach Artikel 8 des Abkommens am 30. November 2009 abgeschlossen worden ist.


6.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/1


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Commonwealth der Bahamas über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Commonwealth der Bahamas über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte wird am 1. April 2010 in Kraft treten, da das Verfahren nach Artikel 8 des Abkommens am 4. Februar 2010 abgeschlossen worden ist.


6.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/1


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ist am 1. März 2010 in Kraft getreten, da das Verfahren nach Artikel 8 des Abkommens am 7. Januar 2010 abgeschlossen worden ist.


6.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/1


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ist am 1. März 2010 in Kraft getreten, da das Verfahren nach Artikel 8 des Abkommens am 28. Januar 2010 abgeschlossen worden ist.


VERORDNUNGEN

6.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 189/2010 DER KOMMISSION

vom 5. März 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 6. März 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

155,3

JO

61,0

MA

130,1

TN

152,1

TR

101,8

ZZ

120,1

0707 00 05

EG

211,5

JO

143,3

MK

134,1

TR

154,5

ZZ

160,9

0709 90 70

MA

144,4

TR

80,0

ZZ

112,2

0709 90 80

EG

40,8

ZZ

40,8

0805 10 20

CL

52,4

EG

47,3

IL

55,1

MA

49,6

TN

52,9

TR

54,4

ZZ

52,0

0805 50 10

EG

76,3

IL

76,3

MA

65,7

TR

60,2

ZZ

69,6

0808 10 80

CA

96,6

CN

67,7

MK

24,7

US

106,2

ZZ

73,8

0808 20 50

AR

74,7

CL

158,9

CN

65,8

US

95,6

ZA

82,5

ZZ

95,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


6.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 190/2010 DER KOMMISSION

vom 5. März 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 184/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 6. März 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 53 vom 4.3.2010, S. 5.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 6. März 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

38,91

0,00

1701 11 90 (1)

38,91

3,23

1701 12 10 (1)

38,91

0,00

1701 12 90 (1)

38,91

2,93

1701 91 00 (2)

43,35

4,46

1701 99 10 (2)

43,35

1,33

1701 99 90 (2)

43,35

1,33

1702 90 95 (3)

0,43

0,26


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


6.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/6


VERORDNUNG (EU) Nr. 191/2010 DER KOMMISSION

vom 5. März 2010

zur Festsetzung der Einfuhrzölle für bestimmten geschälten Reis ab 6. März 2010

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 137,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden übermittelten Angaben stellt die Kommission fest, dass für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis 28. Februar 2010 Einfuhrlizenzen für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 mit Ausnahme der Einfuhrlizenzen für Basmati-Reis für eine Menge von 168 643 Tonnen erteilt worden sind. Der Einfuhrzoll für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 anderer als Basmati-Reis muss daher geändert werden.

(2)

Da der geltende Zollsatz innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des oben genannten Zeitraums festzusetzen ist, muss die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Einfuhrzoll für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 beträgt 30 EUR/t.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.


6.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/7


VERORDNUNG (EU) Nr. 192/2010 DER KOMMISSION

vom 5. März 2010

zur Festsetzung der Einfuhrzölle für halb geschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis ab 6. März 2010

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 139,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden übermittelten Angaben stellt die Kommission fest, dass für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis 28. Februar 2010 Einfuhrlizenzen für halb geschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 1006 30 für eine Menge von 207 074 Tonnen erteilt worden sind. Der Einfuhrzoll für halb geschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 1006 30 muss daher geändert werden.

(2)

Da der geltende Zollsatz innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des oben genannten Zeitraums festzusetzen ist, muss die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Einfuhrzoll für halb geschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 1006 30 beträgt 175 EUR/t.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.


BESCHLÜSSE

6.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/8


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 3. März 2010

zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1120)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/142/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1), insbesondere auf Artikel 30 Absätze 5 und 6,

gestützt auf den per E-Mail vom 10. September 2009 von der Österreichischen Post AG (nachstehend „Post“) vorgelegten Antrag,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHLAGE

(1)

Am 10. September 2009 übermittelte die Post der Kommission per E-Mail einen Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2004/17/EG. Gemäß Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 1 unterrichtete die Kommission die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 15. September 2009 davon. Die österreichischen Behörden beantworteten dieses Schreiben per E-Mail vom 9. Oktober 2009. In ihrer E-Mail vom 22. Oktober 2009 forderte die Kommission weitere Informationen an, die die Post nach Fristverlängerung per E-Mail vom 13. November 2009 übermittelte.

(2)

Der von der Post vorgelegte Antrag betrifft bestimmte Postdienste sowie bestimmte andere Dienste als Postdienste in Österreich. Bei den im Antrag genannten Diensten handelt es sich um die folgenden:

a)

Privatkunden-Standardpaketdienste (Privatkunden an Privatkunden (C2C), Privatkunden an Geschäftskunden (C2B)), national und international,

b)

Geschäftskunden-Standardpaketdienste (B2B), national und international,

c)

Geschäftskunden-Standardpaketdienste an Privatkunden (B2C), national und international,

d)

nationale Expresspaketdienste,

e)

Kombifrachtdienste, d. h. Frachtdienste, die sich auf Sendungen von Einzelpaketen und palettierten Kleinpackstücken beziehen und

f)

Kontraktlogistik, bei der es sich um die Lagerung von Waren und die damit verbundene Verwaltung der Bestände, die Veredelung und/oder Kommissionierung, die Bereitstellung der Ware für den Versand sowie die Adressverwaltung für den Absender handelt.

II.   RECHTLICHER RAHMEN

(3)

Gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG fallen Aufträge, die die Ausübung einer von der Richtlinie 2004/17/EG erfassten Tätigkeit ermöglichen sollen, nicht unter diese Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betreffenden Sektors ermittelt. Der Zugang zu einem Markt gilt als frei, wenn der betreffende Mitgliedstaat die einschlägigen Vorschriften des EU-Rechts, durch die ein bestimmter Sektor oder ein Teil davon für den Wettbewerb geöffnet wird, umgesetzt hat und anwendet. Diese Rechtsvorschriften sind in Anhang XI der Richtlinie 2004/17/EG aufgeführt, der bezüglich der Postdienste auf die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (2), in der geänderten Fassung der Richtlinie 2002/39/EG (3) verweist.

(4)

Österreich hat bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 97/67/EG von der Möglichkeit nach Artikel 7 Gebrauch gemacht, bestimmte adressierte Briefe bis 50 g für den benannten Universaldienstanbieter (Post) zu reservieren (4). Die Dienste, auf die sich dieser Antrag bezieht, sind nicht reserviert. Da Österreich den Marktöffnungsgrad erreicht hat, der in den in Anhang XI der Richtlinie 2004/17/EG aufgeführten Rechtsvorschriften vorgesehen ist, gilt der Zugang zum Markt gemäß Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 als frei. Ob eine Tätigkeit auf einem bestimmten Markt unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, sollte anhand verschiedener Kriterien beurteilt werden, von denen keines für sich genommen den Ausschlag gibt.

(5)

Hinsichtlich der Märkte, die dieser Beschluss betrifft, ist der Marktanteil der Hauptakteure auf einem bestimmten Markt ein Kriterium, das berücksichtigt werden sollte. Ein weiteres Kriterium ist der Konzentrationsgrad auf diesen Märkten. Da die Bedingungen für die verschiedenen Tätigkeiten, für die dieser Beschluss gilt, unterschiedlich sind, sollte die Prüfung der Wettbewerbslage die unterschiedlichen Situationen auf verschiedenen Märkten berücksichtigen.

(6)

Wenngleich in bestimmten Fällen engere Marktdefinitionen in Betracht kommen könnten, kann die genaue Definition des relevanten Marktes für die Zwecke dieses Beschlusses für eine Reihe von Diensten, die in dem Antrag der Post aufgeführt wurden, offen gelassen werden, da das Ergebnis der Analyse unabhängig davon, ob sie sich auf eine enge oder eine weiter gefasste Definition stützt, gleich bleibt.

(7)

Dieser Beschluss lässt die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften unberührt.

III.   WÜRDIGUNG

(8)

Privatkunden-Standardpaketdienste müssen gesondert betrachtet werden, da sie eine andere Nachfrage decken (Universalpostdienstleistungen) als gewerbliche Paketdienste, bei denen sich die technischen Verfahren der Dienstleistungserbringung in der Regel erheblich unterscheiden. Bei diesen Dienstleistungen hat die Post eine relativ starke Marktposition, denn der Marktanteil lag im Zeitraum 2006-2008 mengenmäßig stabil bei geschätzten 91-93 % (5). Dies könnte sich zwar in den kommenden Jahren durch den für 2010 angekündigten Ausbau der Dienste eines Wettbewerbers der Post ändern, doch kann zu dem Schluss gelangt werden, dass die hier geprüfte Dienstekategorie in Österreich nicht unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Daher findet Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG auf Verträge, die die Ausübung dieser Tätigkeiten in Österreich ermöglichen sollen, keine Anwendung.

(9)

Bei den B2B-Standardpaketdiensten erreichte der Marktanteil der Post im Jahr 2008 mengenmäßig 9 %, während der Marktanteil der zwei größten Wettbewerber bei 52-62 % lag. Diese Faktoren sollten daher als Indikator dafür gewertet werden, dass die B2B-Standardpaketdienste dem Wettbewerb unmittelbar ausgesetzt sind.

(10)

Am internationalen Markt (Outbound (6)) für B2C-Pakete fiel der Markanteil der Post von mengenmäßig 83 % im Jahr 2006 auf mengenmäßig 79 % im Jahr 2008. Mit diesem Beschluss soll festgestellt werden, ob die Dienstleistungen, auf die sich der Antrag bezieht, auf Märkten mit freiem Zugang bis zu einem Grad dem Wettbewerb ausgesetzt sind, der gewährleistet, dass die Auftragsvergabe im Rahmen der hier betroffenen Tätigkeiten transparent und diskriminierungsfrei auf der Grundlage von Kriterien durchgeführt wird, anhand deren die Auftraggeber die wirtschaftlich günstigste Lösung ermitteln können, auch ohne die Disziplin, die durch die in der Richtlinie 2004/17/EG festgelegten detaillierten Vorschriften für die Auftragsvergabe bewirkt wird. In diesem Zusammenhang sollte der internationale Markt nicht isoliert, sondern im Rahmen des Gesamtmarktes für B2C-Standardpaketdienste betrachtet werden, da der internationale Markt für B2C-Paketdienste mengenmäßig nur 3 % des Gesamtmarktes für B2C-Paketdienste ausmacht. Am letztgenannten Markt fiel der mengenmäßige Marktanteil der Post von 79 % im Jahr 2006 auf 57 % im Jahr 2008. Mit 23-33 % (mengenmäßig) bei den nationalen Diensten im Jahr 2008 beträgt jedoch der aggregierte Marktanteil der beiden größten Mitbewerber etwa die Hälfte des Marktanteils der Post; angesichts dieses Anteils kann davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage sind, einen erheblichen Wettbewerbsdruck auf die Post auszuüben, zumal der größere der beiden Wettbewerber sein Netz ausbauen möchte. Diese Faktoren sollten daher als Indikator dafür gewertet werden, dass diese Tätigkeit dem Wettbewerb unmittelbar ausgesetzt ist.

(11)

Der Marktanteil der Post bei nationalen Expresspaketdiensten (einschließlich Expresspaketdiensten im Bereich „Inbound“ (7) sank im Zeitraum 2006 bis 2008 stetig von wertmäßig knapp 47 % (8) im Jahr 2006 über rund 46 % im Jahr 2007 auf etwa 43 % im Jahr 2008 (9). Die aggregierten Marktanteile der beiden größten Wettbewerber lagen 2008 wertmäßig bei etwas über 28 %, d. h. bei fast zwei Dritteln des Marktanteils der Post, so dass sie in der Lage sind, erheblichen Wettbewerbsdruck auf die Post auszuüben (10). Diese Faktoren sollten daher als Indikator dafür gewertet werden, dass diese Tätigkeit dem Wettbewerb unmittelbar ausgesetzt ist.

(12)

Die Post bietet die in Erwägungsgrund 2 Buchstabe e definierten Kombifrachtdienste erst seit Ende 2007 an. Angesichts des Wettbewerbs von Seiten großer Logistikunternehmen wie DACHSER Austria GmbH, Kühne & Nagel Ges.m.b.H., LOGWIN-Gruppe, Schachinger Paketdienst Gesellschaft m.b.H., Schenker & Co AG und Gebrüder Weiss GmbH konnte die Post bislang nur einen vernachlässigbaren Marktanteil von laut ihrer Einschätzung „deutlich unter 1 %“ erlangen. Diese Faktoren sollten daher als Indikator dafür gewertet werden, dass diese Tätigkeit dem Wettbewerb unmittelbar ausgesetzt ist.

(13)

Die Post bietet die in Erwägungsgrund 2 Buchstabe f definierten Kontraktlogistikdienste erst seit 2008 an. Auf diesem Markt ist sie nicht nur dem Wettbewerb von Seiten großer Logistikunternehmen wie Gebrüder Weiss GmbH, Schachinger Paketdienst Gesellschaft m.b.H., Lagermax Internationale Spedition Ges.m.b.H. CEVA Logistics Austria GmbH, LOGWIN-Gruppe, sondern auch von Seiten der ÖBB (11) sowie der Häfen Linz und Wien (12) ausgesetzt. Auch hier ist der Marktanteil der Post bislang vernachlässigbar (er wird auf „deutlich unter 1 %“ geschätzt). Diese Faktoren sollten daher als Indikator dafür gewertet werden, dass diese Tätigkeit dem Wettbewerb unmittelbar ausgesetzt ist.

IV.   FAZIT

(14)

Angesichts der in den Erwägungsgründen 2 bis 13 untersuchten Faktoren sollte davon ausgegangen werden, dass die in Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG festgelegte Bedingung, dass eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, in Österreich für folgende Dienste erfüllt wird:

a)

B2B-Standardpaketdienste, national und international,

g)

B2C-Standardpaketdienste, national und international,

h)

nationale Expresspaketdienste,

i)

Kombifrachtdienste und

j)

Kontraktlogistik.

(15)

Da die Bedingung des freien Zugangs zum Markt als erfüllt gilt, sollte die Richtlinie 2004/17/EG weder gelten, wenn Auftraggeber Aufträge vergeben, die die Erbringung der in Erwägungsgrund 14 Buchstaben a bis e aufgeführten Dienste in Österreich ermöglichen sollen, noch wenn ein Wettbewerb für die Ausübung einer solchen Tätigkeit in Österreich durchgeführt wird.

(16)

Dieser Beschluss beruht auf der Rechts- und Sachlage vom Mai bis November 2009, wie sie sich aus den von der Post und der Republik Österreich vorgelegten Informationen darstellt. Er kann geändert werden, falls signifikante Änderungen der Rechts- oder der Sachlage dazu führen, dass die Bedingungen für die Anwendbarkeit von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG nicht mehr erfüllt sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2004/17/EG gilt nicht für Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden und die die Ausführung folgender Dienste in Österreich ermöglichen sollen:

a)

Geschäftskunden-Standardpaketdienste an Geschäftskunden, national und international,

b)

Geschäftskunden-Standardpaketdienste an Privatkunden, national und international,

c)

nationale Expresspaketdienste,

d)

Kombifrachtdienste und

e)

Kontraktlogistik.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.

Brüssel, den 3. März 2010

Für die Kommission

Michel BARNIER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14.

(3)  ABl. L 176 vom 5.7.2002, S. 21.

(4)  Österreich hat ferner kürzlich Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft erlassen (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3). Damit werden ab 1. Januar 2011 die vorstehend genannten Reservierungen aufgehoben.

(5)  Zwischen C2C- und C2B-Paketdiensten könnte unterschieden werden; aufgrund dieser Austauschbarkeit auf der Angebotsseite können diese Dienstleistungen jedoch als ein C2X-Dienst behandelt werden. Dies steht auch in Einklang mit der Analyse in den Kommissionsentscheidungen 2007/564/EG zu Finnland bzw. 2009/46/EG zu Schweden.

(6)  Von der Post definiert als „Paketbeförderungen, bei denen die Paketübernahme vom Kunden in Österreich zur Weiterbeförderung ins Ausland erfolgt“.

(7)  Der Bereich umfasst nach Angaben der Post „Paketbeförderungen, bei denen die Paketübernahme vom Kunden im Ausland erfolgt oder bei denen die Pakete zur Beförderung innerhalb von Österreich von ausländischen Paketdienstleistern — z. B. aufgrund bilateraler Vereinbarungen und/oder aufgrund der Bestimmungen des Weltpostvertrages — übernommen werden“.

(8)  Mengenmäßig lag der Marktanteil der Post 2006 bei knapp 23 %.

(9)  Bei den Prozentsätzen für 2007 und 2008 handelt es sich ebenfalls um wertmäßige Angaben.

(10)  Dieser Argumentation wurde bereits in früheren Entscheidungen gefolgt, siehe z. B. Erwägungsgrund 17 der Entscheidung 2009/46/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Schweden von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 50).

(11)  Österreichische Bundesbahnen.

(12)  Linz AG bzw. Wiener Hafen GmbH & Co KG/Wien Holding GmbH.


6.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/12


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. März 2010

über eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit in Italien im Jahr 2009

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1192)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2010/143/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Europäischen Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der genannten Entscheidung erhalten die Mitgliedstaaten eine Finanzhilfe, sofern Maßnahmen zur Tilgung der Vesikulären Schweinekrankheit durchgeführt werden.

(2)

Die Vesikuläre Schweinekrankheit ist eine Virusinfektion, die sich klinisch nicht von der Maul- und Klauenseuche unterscheiden lässt und daher zu Störungen im Binnenhandel der Europäischen Union und bei der Ausfuhr in Drittländer führen kann.

(3)

In Italien kam es 2009 zu Ausbrüchen der vesikulären Schweinekrankheit. Der Wiederausbruch dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Tierbestände der Europäischen Union dar. Italien ergriff in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (2) Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Ausbrüche.

(4)

Bei einem Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Schweinehaltungsbetriebe innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats ausbreitet oder dass er über den Handel mit lebenden Schweinen oder von ihnen gewonnenen Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt wird.

(5)

Die Entscheidung 2005/779/EG der Kommission vom 8. November 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in Italien (3) legt Tiergesundheitsvorschriften für die Vesikuläre Schweinekrankheit für Regionen Italiens fest, die als frei von der Vesikulären Schweinekrankheit anerkannt sind, sowie für diejenigen Regionen, die nicht als frei von dieser Seuche anerkannt sind. Die italienischen Behörden sind der Informationspflicht gemäß Artikel 11 der genannten Entscheidung nachgekommen.

(6)

Artikel 3 Absatz 6 erster Gedankenstrich der Entscheidung 2009/470/EG regelt den Prozentsatz bestimmter den Mitgliedstaaten entstandener Kosten, die von der Finanzhilfe der Europäischen Union gedeckt werden können.

(7)

Die Zahlung einer EU-Finanzhilfe im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Tilgung der Vesikulären Schweinekrankheit unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (4).

(8)

Italien hat die technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt.

(9)

Am 21. Mai 2009 und am 10. Juni 2009 hat Italien einen Kostenvoranschlag für die Maßnahmen zur Tilgung der Vesikulären Schweinekrankheit vorgelegt.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Finanzhilfe der Europäischen Union für Italien

Italien kann gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG eine Finanzhilfe der Europäischen Union für die durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der Vesikulären Schweinekrankheit im Jahr 2009 entstandenen Kosten gewährt werden.

Artikel 2

Adressat

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 5. März 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(3)  ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 28.

(4)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.


IV Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EGV, des EUV und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

6.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/14


Unterrichtung über die Erklärungen der Republik Zypern und Rumäniens zur Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Vorabentscheidungen über die in Artikel 35 des Vertrags über die Europäische Union genannten Rechtsakte

Die Republik Zypern und Rumänien haben erklärt, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Europäische Union anerkennen.

Nachstehend der sich daraus ergebende Stand der Erklärungen zur Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Vorabentscheidungen über die Gültigkeit und die Auslegung der in Artikel 35 des Vertrags über die Europäische Union genannten Rechtsakte:

Das Königreich Spanien hat erklärt, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a anerkennt (1).

Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Republik Finnland und das Königreich Schweden haben erklärt, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b anerkennen (2).

Bei der Abgabe der vorstehend genannten Erklärungen haben sich das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, Rumänien und die Republik Slowenien das Recht vorbehalten, in ihr innerstaatliches Recht Vorschriften aufzunehmen, wonach ein innerstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorzulegen, wenn eine Frage zu entscheiden ist, die sich in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Gültigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts nach Artikel 35 Absatz 1 bezieht.


(1)  Die Mitteilung über die Erklärung des Königreichs Spanien ist im ABl. L 114 vom 1.5.1999, S. 56 und im ABl. C 120 vom 1.5.1999, S. 24, veröffentlicht worden.

(2)  Die Erklärung der Tschechischen Republik ist im ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 980, veröffentlicht worden. Die Erklärung der Französischen Republik ist im ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 19, und im ABl. C 318 vom 14.12.2005, S. 1, veröffentlicht worden. Die Erklärungen der anderen aufgeführten Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn und der Republik Slowenien sind im ABl. L 114 vom 1.5.1999, S. 56, und im ABl. C 120 vom 1.5.1999, S. 24, veröffentlicht worden. Die Erklärungen der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn und der Republik Slowenien sind im ABl. L 70 vom 14.3.2008, S. 23, und im ABl. C 69 vom 14.3.2008, S. 1, veröffentlicht worden.


6.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/15


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. März 2009

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2010/144/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewandt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird — vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens — im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewandt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 30. März 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. BENDL


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE WESTAFRIKANISCHE WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION

andererseits

(nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) —

IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion (UEMOA) bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die in Bezug auf die Benennung dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen enthalten, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinen Beschlüssen vom November 2002 festgestellt hat,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft und der UEMOA Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der UEMOA mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der UEMOA zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft und der UEMOA die Luftfahrtunternehmen grundsätzlich keine Übereinkünfte treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der UEMOA beeinträchtigen könnten und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken sollen,

IN DER ERKENNTNIS, dass Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der UEMOA, die

i)

den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern, oder

ii)

die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken, oder

iii)

Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen,

die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Vertragsparteien nicht beabsichtigen, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der UEMOA zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen der UEMOA zu beeinflussen oder Änderungen zu den verkehrsrechtlichen Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen auszuhandeln,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass die Luftverkehrsbeziehungen der Mitgliedstaaten der UEMOA mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft über 80 % ihrer internationalen Luftverkehrsverbindungen ausmachen, die traditionell durch bilaterale Luftverkehrsabkommen geregelt werden,

IN ANBETRACHT des Beschlusses Nr. 08/2002/CM/UEMOA vom 27. Juni 2002 über die Annahme des gemeinsamen Luftverkehrsprogramms der Mitgliedgliedstaaten der UEMOA,

IN ANBETRACHT der Richtlinie Nr. 08/2006/CM/UEMOA vom 16. Dezember 2006, die der Kommission der UEMOA den Auftrag erteilt, mit Unterstützung der Vertreter der Mitgliedstaaten der UEMOA Verhandlungen mit der Europäischen Kommission über die Einfügung einer Benennungsklausel der Gemeinschaft in die Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten der UEMOA aufzunehmen und zu führen,

IN KENNTNISNAHME des Vorschlags der Europäischen Kommission, von der Möglichkeit, die ihr das Gemeinschaftsrecht und die Bestimmungen des Vertrags über die Westafrikanische Wirtschafts- und Währungsunion bieten, um Verhandlungen über die Einfügung einer Benennungsklausel der Gemeinschaft in die von Mitgliedstaaten der UEMOA und der Europäischen Gemeinschaft unterzeichneten Luftverkehrsabkommen auf Ebene der zwischenstaatlichen Organisationen zu führen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die nachstehenden Begriffe und Ausdrücke mit folgender Bedeutung:

i)   UEMOA: Westafrikanische Wirtschafts- und Währungsunion,

ii)   EG: Europäische Gemeinschaft.

(2)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „EG-Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, der Ausdruck „UEMOA-Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion und der Ausdruck „afrikanische Staaten“ die Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union sowie Marokko.

(3)   In den in Teil A der Anhänge genannten bilateralen Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des betreffenden EG-Mitgliedstaats und auf Staatsangehörige des UEMOA-Mitgliedstaats als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten bzw. der UEMOA-Mitgliedstaaten.

(4)   In den in Teil A der Anhänge genannten bilateralen Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des betreffenden EG-Mitgliedstaats und des UEMOA-Mitgliedstaats, die Vertragsparteien des betreffenden Abkommens sind, als Bezugnahmen auf die von diesen Staaten benannten Luftfahrtunternehmen.

Artikel 2

Benennung und Genehmigung

(1)   Die Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels haben in Bezug auf die Benennung eines Luftfahrtunternehmens und die ihm gewährten Genehmigungen und Erlaubnisse Vorrang vor den entsprechenden Bestimmungen der in Teil B Buchstabe a der Anhänge zu diesem Abkommen aufgeführten Artikel.

(2)   Benennt ein Mitgliedstaat einer der Vertragsparteien ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt der Staat der anderen Vertragspartei unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

a)

im Falle eines von einem EG-Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmens:

i)

das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des benennenden EG-Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, und

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrecht erhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist;

b)

im Falle eines von einem UEMOA-Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmens:

i)

das Luftfahrtunternehmen im Hoheitsgebiet des benennenden UEMOA-Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen nach dem Recht der UEMOA verfügt, und

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins gemäß den einschlägigen Anhängen des Abkommens von Chicago (insbesondere Anhänge 1, 6 und 8) zuständige UEMOA-Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrecht erhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist, und

iii)

entweder

a)

sich das Unternehmen unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von UEMOA-Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen afrikanischen Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird, oder

b)

die Strecken, die von dem nach dem Recht der UEMOA zugelassenen Luftfahrtunternehmen bedient werden, mehrheitlich einen oder mehrere Flughäfen in einem UEMOA-Mitgliedstaat als Ausgangs- oder als Zielpunkt haben und das technische Personal des Luftfahrtunternehmens für Betrieb und Verwaltung mehrheitlich aus Angehörigen von UEMOA-Mitgliedstaaten besteht, wenn der betroffene EG-Mitgliedstaat die Anwendung der Bestimmungen dieses Unterabsatzes b bestätigt.

Artikel 3

Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung

(1)   Die Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels haben in Bezug auf Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen des Luftfahrtunternehmens Vorrang vor den entsprechenden Bestimmungen der in Teil B Buchstabe b der Anhänge zu diesem Abkommen aufgeführten Artikel.

(2)   Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat der anderen Vertragspartei benanntes Luftfahrtunternehmen können von jedem betroffenen Mitgliedstaat verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

a)

im Falle eines von einem EG-Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmens:

i)

das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des benennenden EG-Mitgliedstaats niedergelassen ist oder nicht über eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, oder

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige EG-Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt oder diese aufrecht erhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist;

b)

im Falle eines von einem UEMOA-Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmens:

i)

das Luftfahrtunternehmen nicht im Hoheitsgebiet des UEMOA-Mitgliedstaats niedergelassen ist oder nicht über eine gültige Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen nach dem Recht der UEMOA verfügt, oder

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins gemäß den einschlägigen Anhängen des Abkommens von Chicago (insbesondere Anhänge 1, 6 und 8) zuständige UEMOA-Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt oder diese aufrecht erhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist, oder

iii)

entweder

a)

sich das Unternehmen nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von UEMOA-Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen afrikanischen Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen nicht tatsächlich kontrolliert wird, oder

b)

die Strecken, die von dem nach dem gemeinschaftlichen Recht der UEMOA zugelassenen Luftfahrtunternehmen bedient werden, nicht mehrheitlich einen oder mehrere Flughäfen in einem UEMOA-Mitgliedstaat als Ausgangs- oder als Zielpunkt haben und das technische Personal des Luftfahrtunternehmens für Betrieb und Verwaltung nicht mehrheitlich aus Angehörigen von UEMOA-Mitgliedstaaten besteht.

(3)   Der betroffene Mitgliedstaat übt seine sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

Artikel 4

Rechte in Bezug auf die wirksame gesetzliche Kontrolle

(1)   Die Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 ergänzen die in Teil B Buchstabe c der Anhänge zu diesem Abkommen genannten Artikel.

(2)   Benennt ein EG-Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, für das ein anderer EG-Mitgliedstaat die wirksame gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die der betroffene UEMOA-Mitgliedstaat aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihm und dem benennenden EG-Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die dieser andere EG-Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.

(3)   Benennt ein UEMOA-Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, für das ein anderer UEMOA-Mitgliedstaat die wirksame gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die der betroffene EG-Mitgliedstaat aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihm und dem benennenden UEMOA-Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die dieser andere UEMOA-Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.

(4)   Für die Zwecke dieses Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien, dass eine wirksame gesetzliche Kontrolle mindestens bedeutet, dass der Mitgliedstaat, der die Betriebsgenehmigung oder Zulassung ausgestellt hat, kontinuierlich und effektiv die Durchführung der geltenden Programme zur Überwachung der Sicherheit und der Luftsicherheit zumindest unter Einhaltung der Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) gewährleistet, und dass das Luftfahrtunternehmen die von den zuständigen Behörden aufgestellten Kriterien für die Durchführung internationaler Luftverkehrsdienste erfüllt und seine Tätigkeit im Einklang mit sämtlichen geltenden ICAO-Normen ausübt.

Artikel 5

Besteuerung von Flugkraftstoff

(1)   Die Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Teil B Buchstabe d der Anhänge zu diesem Abkommen genannten Artikel.

(2)   Unbeschadet anders lautender Bestimmungen hindern die in Teil B Buchstabe d der Anhänge zu diesem Abkommen genannten bilateralen Abkommen einen EG-Mitgliedstaat nicht daran, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in seinem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von einem UEMOA-Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen zwischen diesem EG-Mitgliedstaat und einem anderen EG-Mitgliedstaat verwendet wird.

(3)   Unbeschadet anders lautender Bestimmungen hindern die in Teil B Buchstabe d der Anhänge zu diesem Abkommen genannten bilateralen Abkommen einen UEMOA-Mitgliedstaat nicht daran, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in seinem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von einem EG-Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen zwischen diesem UEMOA-Mitgliedstaat und einem anderen UEMOA-Mitgliedstaat verwendet wird.

(4)   Die Vertragsparteien beschließen, dass sie, wenn ein Vorhaben zur Einführung einer Kraftstoffsteuer gemäß diesem Artikel ausgearbeitet wurde, möglichst bald zusammentreffen und dieses Vorhaben erörtern werden.

Artikel 6

Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht

(1)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten die in Teil A der Anhänge zu diesem Abkommen genannten bilateralen Abkommen keine Bestimmungen, die

i)

den Wettbewerb verhindernde oder verzerrende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erleichtern,

ii)

die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken, oder

iii)

privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen.

(2)   Die in den in Teil A der Anhänge zu diesem Abkommen aufgeführten bilateralen Abkommen enthaltenen Bestimmungen, die mit Absatz 1 dieses Artikels unvereinbar sind, finden keine Anwendung.

Artikel 7

Anhänge des Abkommens

Die Anhänge zu diesem Abkommen sind Bestandteile des Abkommens.

Artikel 8

Änderung

(1)   Beide Vertragsparteien können jederzeit Konsultationen mit der jeweils anderen Vertragspartei zur Änderung dieses Abkommens beantragen. Diese Konsultationen beginnen innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Eingang des Antrags.

(2)   Die auf diesem Wege beschlossenen Änderungen treten in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen zu diesem Zweck erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 9

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)   Dieses Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten der beiden Notifizierungen in Kraft, mit denen die Vertragsparteien einander schriftlich unterrichten, dass ihre jeweiligen zu diesem Zweck erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)   Die zwischen den EG-Mitgliedstaaten und den UEMOA-Mitgliedstaaten bestehenden Abkommen und sonstigen Übereinkünfte, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewandt werden, sind in Teil A der Anhänge zu diesem Abkommen aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.

Artikel 10

Beendigung

(1)   Bei Beendigung eines der in Teil A der Anhänge zu diesem Abkommen aufgeführten bilateralen Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

(2)   Bei Beendigung aller in Teil A der Anhänge zu diesem Abkommen aufgeführten bilateralen Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Brüssel am dreißigsten November 2009 in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der französische Wortlaut maßgebend.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

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За Западноафриканския икономически и валутен съюз

Por la Unión Económica y Monetaria del África Occidental

Za Západoafrickou hospodářskou a měnovou unii

For den Vestafrikanske Økonomiske og Monetære Union

Für die Westafrikanische Wirtschafts- und Währungsunion

Lääne-Aafrika majandus- ja rahaliidu nimel

Για τη Δυτικοαφρικανική Οικονομική και Νομισματική Ένωση

For the West African Economic and Monetary Union

Pour l'Union économique et monétaire Ouest-africaine

Per l'Unione economica e monetaria dell'Africa occidentale

Rietumāfrikas Ekonomiskās un monetārās savienības vārdā

Vakarų Afrikos Ekonominės ir pinigų sajungos vardu

A Nyugat-afrikai Gazdasági és Monetáris Unió részéről

Għall-Unjoni Ekonomika u Monetarja tal-Afrika tal-Punent

Voor de West-Afrikaanse Economische en Montaire Unie

W imieniu Unii Gospodarczej i Walutowej Afryki Zachodniej

Pela União Económica e Monetária da África Ocidental

Pentru Uniunea Economică și Monetară a Africii de Vest

Za Západoafrickú hospodársku a menovú úniu

Za Ekonomsko in monetarno unijo Zahodne Afrike

Länsi-Afrikan talous- ja rahaliiton puolesta

För Västafrikanska ekonomiska och monetära unionen

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ANHANG I

BENIN

TEIL A

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird

a)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen der Volksrepublik Benin und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Dahomey, unterzeichnet am 15. Februar 1971 in Brüssel, nachstehend in Teil B „Abkommen Benin-Belgien“ genannt

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Bulgarien und der Regierung der Volksrepublik Benin, unterzeichnet am 16. September 1982 in Sofia, nachstehend in Teil B „Abkommen Benin-Bulgarien“ genannt

Luftverkehrsabkommen zwischen der Französischen Republik und der Republik Dahomey, unterzeichnet am 9. Dezember 1963 in Paris, nachstehend in Teil B „Abkommen Benin-Frankreich“ genannt

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der Volksrepublik Benin, unterzeichnet am 13. Mai 1988 in Cotonou, nachstehend in Teil B „Abkommen Benin-Polen“ genannt

b)

Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Volksrepublik Benin und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Volksrepublik Benin, unterzeichnet am 16. September 1999 in London, nachstehend in Teil B „Abkommensentwurf Benin-Vereinigtes Königreich“ genannt.

TEIL B

Liste der Artikel, die Teil der in Teil A genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird

a)

Benennung durch einen Mitgliedstaat:

 

Artikel 10 des Abkommens Benin-Belgien,

 

Artikel 3 des Abkommens Benin-Bulgarien,

 

Artikel 13 des Abkommens Benin-Frankreich,

 

Artikel 9 des Abkommens Benin-Polen,

 

Artikel 4 des Abkommensentwurfs Benin-Vereinigtes Königreich;

b)

Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

 

Artikel 11 des Abkommens Benin-Belgien,

 

Artikel 4 des Abkommens Benin-Bulgarien,

 

Artikel 6 des Abkommens Benin-Frankreich,

 

Artikel 10 des Abkommens Benin-Polen,

 

Artikel 4 und 5 des Abkommensentwurfs Benin-Vereinigtes Königreich;

c)

Gesetzliche Kontrolle:

 

Artikel 10 des Abkommens Benin-Belgien,

 

Artikel 3 des Abkommens Benin-Bulgarien,

 

Artikel 11 des Abkommens Benin-Frankreich,

 

Artikel 9 des Abkommens Benin-Polen,

 

Artikel 14 des Abkommensentwurfs Benin-Vereinigtes Königreich;

d)

Besteuerung von Flugkraftstoff:

 

Artikel 3 des Abkommens Benin-Belgien,

 

Artikel 10 des Abkommens Benin-Bulgarien,

 

Artikel 3 des Abkommens Benin-Frankreich,

 

Artikel 3 des Abkommens Benin-Polen,

 

Artikel 8 des Abkommensentwurfs Benin-Vereinigtes Königreich.

ANHANG II

BURKINA FASO

TEIL A

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird

a)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen Burkina Faso und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:

Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Obervolta, unterzeichnet am 15. Februar 1984 in Brüssel, nachstehend in Teil B „Abkommen Burkina Faso-Belgien“ genannt,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Französischen Republik und der Republik Obervolta, unterzeichnet am 29. Mai 1962 in Paris, nachstehend in Teil B „Abkommen Burkina Faso-Frankreich“ genannt;

b)

Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen Burkina Faso und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

TEIL B

Liste der Artikel, die Teil der in Teil A genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird

a)

Benennung durch einen Mitgliedstaat:

 

Artikel 9 des Abkommens Burkina Faso-Belgien,

 

Artikel 13 des Abkommens Burkina Faso-Frankreich;

b)

Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

 

Artikel 10 des Abkommens Burkina Faso-Belgien,

 

Artikel 6 des Abkommens Burkina Faso-Frankreich;

c)

Gesetzliche Kontrolle:

 

Artikel 9 des Abkommens Burkina Faso-Belgien,

 

Artikel 11 des Abkommens Burkina Faso-Frankreich;

d)

Besteuerung von Flugkraftstoff:

 

Artikel 2 des Abkommens Burkina Faso-Belgien,

 

Artikel 3 des Abkommens Burkina Faso-Frankreich.

ANHANG III

GUINEA-BISSAU

TEIL A

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird

a)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Guinea-Bissau und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:

Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Portugal und der Republik Guinea-Bissau, paraphiert am 30. August 2007 in Lissabon, nachstehend in Teil B „Abkommen Guinea-Bissau-Portugal“ genannt;

b)

Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Guinea-Bissau und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

TEIL B

Liste der Artikel, die Teil der in Teil A genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird

a)

Benennung durch einen Mitgliedstaat:

Artikel 3 des Abkommens Guinea-Bissau-Portugal;

b)

Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

Artikel 4 des Abkommens Guinea-Bissau-Portugal;

c)

Gesetzliche Kontrolle:

Artikel 15 des Abkommens Guinea-Bissau-Portugal;

d)

Besteuerung von Flugkraftstoff:

Artikel 6 des Abkommens Guinea-Bissau-Portugal.

ANHANG IV

ELFENBEINKÜSTE/CÔTE D’IVOIRE

TEIL A

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird

a)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Elfenbeinküste und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:

Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Elfenbeinküste, unterzeichnet am 3. Oktober 1978 in Bonn, nachstehend in Teil B „Abkommen Elfenbeinküste-Deutschland“ genannt,

Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Regierung der Republik Elfenbeinküste, unterzeichnet am 21. September 1963 in Abidjan, nachstehend in Teil B „Abkommen Elfenbeinküste-Belgien“ genannt,

zuletzt geändert durch die am 31. August 2002 in Abidjan geschlossene Konsultationsvereinbarung,

Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Dänemark und der Republik Elfenbeinküste, unterzeichnet am 7. Juni 1966 in Abidjan, nachstehend in Teil B „Abkommen Elfenbeinküste-Dänemark“ genannt,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Elfenbeinküste und dem Königreich Spanien, unterzeichnet am 15. Juli 1976 in Madrid, nachstehend in Teil B „Abkommen Elfenbeinküste-Spanien“ genannt,

zuletzt geändert durch die am 17. Mai 1994 in Madrid geschlossene Konsultationsvereinbarung,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Französischen Republik und der Republik Elfenbeinküste, unterzeichnet am 19. Oktober 1962 in Abidjan, nachstehend in Teil B „Abkommen Elfenbeinküste-Frankreich“ genannt,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Elfenbeinküste und der Italienischen Republik, unterzeichnet am 19. Februar 1968 in Abidjan, nachstehend in Teil B „Abkommen Elfenbeinküste-Italien“ genannt,

Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Elfenbeinküste, unterzeichnet am 9. Oktober 1963 in Abidjan, nachstehend in Teil B „Abkommen Elfenbeinküste-Niederlande“ genannt,

Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der Republik Elfenbeinküste über den Zivilluftverkehr, unterzeichnet am 13. Juli 1984 in Abidjan, nachstehend in Teil B „Abkommen Elfenbeinküste-Polen“ genannt,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Elfenbeinküste und der Republik Portugal, unterzeichnet am 16. September 1987 in Lissabon, nachstehend in Teil B „Abkommen Elfenbeinküste-Portugal“ genannt,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien und der Regierung der Republik Elfenbeinküste, unterzeichnet am 25. Mai 1979 in Abidjan, nachstehend in Teil B „Abkommen Elfenbeinküste-Rumänien“ genannt,

Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Schweden und der Republik Elfenbeinküste, unterzeichnet am 1. Juli 1966 in Abidjan, nachstehend in Teil B „Abkommen Elfenbeinküste-Schweden“ genannt,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Republik Elfenbeinküste, unterzeichnet am 1. Dezember 1976 in London, nachstehend in Teil B „Abkommen Elfenbeinküste-Vereinigtes Königreich“ genannt;

b)

Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Elfenbeinküste und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:

Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Elfenbeinküste, paraphiert am 14. Januar 2009 in Brüssel, nachstehend in Teil B „Abkommensentwurf Elfenbeinküste-Belgien“ genannt,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Elfenbeinküste und der Republik Portugal, paraphiert am 12. Juli 1990 in Lissabon, nachstehend in Teil B „Abkommen Elfenbeinküste-Portugal“ genannt.

TEIL B

Liste der Artikel, die Teil der in Teil A genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird

a)

Benennung durch einen Mitgliedstaat:

 

Artikel 3 des Abkommens Elfenbeinküste-Deutschland,

 

Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Belgien,

 

Artikel 4 des Abkommensentwurfs Elfenbeinküste-Belgien,

 

Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Dänemark,

 

Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Spanien,

 

Artikel 11 des Abkommens Elfenbeinküste-Frankreich,

 

Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Italien,

 

Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Niederlande,

 

Artikel IX des Abkommens Elfenbeinküste-Polen,

 

Artikel 6 des Abkommens Elfenbeinküste-Portugal,

 

Artikel 8 des Abkommens Elfenbeinküste-Rumänien,

 

Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Schweden,

 

Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Vereinigtes Königreich;

b)

Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

 

Artikel 4 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Abkommens Elfenbeinküste-Deutschland,

 

Artikel 11 des Abkommens Elfenbeinküste-Belgien,

 

Artikel 5 des Abkommensentwurfs Elfenbeinküste-Belgien,

 

Artikel 11 des Abkommens Elfenbeinküste-Dänemark,

 

Artikel 11 des Abkommens Elfenbeinküste-Spanien,

 

Artikel 12 des Abkommens Elfenbeinküste-Frankreich,

 

Artikel 11 des Abkommens Elfenbeinküste-Italien,

 

Artikel 11 des Abkommens Elfenbeinküste-Niederlande,

 

Artikel X des Abkommens Elfenbeinküste-Polen,

 

Artikel 21 des Abkommens Elfenbeinküste-Portugal,

 

Artikel 9 des Abkommens Elfenbeinküste-Rumänien,

 

Artikel 11 des Abkommens Elfenbeinküste-Schweden,

 

Artikel 11 des Abkommens Elfenbeinküste-Vereinigtes Königreich;

c)

Gesetzliche Kontrolle:

 

Artikel 4 des Abkommens Elfenbeinküste-Belgien,

 

Artikel 7 des Abkommensentwurfs Elfenbeinküste-Belgien,

 

Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Dänemark,

 

Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Spanien,

 

Artikel 11 des Abkommens Elfenbeinküste-Frankreich,

 

Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Italien,

 

Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Niederlande,

 

Artikel IX des Abkommens Elfenbeinküste-Polen,

 

Artikel 6 des Abkommens Elfenbeinküste-Portugal,

 

Artikel 8 des Abkommens Elfenbeinküste-Rumänien,

 

Artikel 10 des Abkommens Elfenbeinküste-Schweden,

 

Artikel 14 des Abkommens Elfenbeinküste-Vereinigtes Königreich;

d)

Besteuerung von Flugkraftstoff:

 

Artikel 6 des Abkommens Elfenbeinküste-Deutschland,

 

Artikel 3 des Abkommens Elfenbeinküste-Belgien,

 

Artikel 11 des Abkommensentwurfs Elfenbeinküste-Belgien,

 

Artikel 3 des Abkommens Elfenbeinküste-Dänemark,

 

Artikel 3 des Abkommens Elfenbeinküste-Spanien,

 

Artikel 3 des Abkommens Elfenbeinküste-Frankreich,

 

Artikel 3 des Abkommens Elfenbeinküste-Italien,

 

Artikel 3 des Abkommens Elfenbeinküste-Niederlande,

 

Artikel III des Abkommens Elfenbeinküste-Polen,

 

Artikel 5 des Abkommens Elfenbeinküste-Portugal,

 

Artikel 2 des Abkommens Elfenbeinküste-Rumänien,

 

Artikel 3 des Abkommens Elfenbeinküste-Schweden,

 

Artikel 3 des Abkommens Elfenbeinküste-Vereinigtes Königreich.

ANHANG V

MALI

TEIL A

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird

a)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Mali und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:

Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Mali, unterzeichnet am 9. Mai 1985 in Brüssel, nachstehend in Teil B „Abkommen Mali-Belgien“ genannt,

zuletzt geändert durch die am 11. April 2002 in Brüssel geschlossene Konsultationsvereinbarung,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Republik Mali, unterzeichnet am 27. November 1961 in Prag, nachstehend in Teil B „Abkommen Mali-Tschechoslowakei“ genannt,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Spanien und der Regierung der Republik Mali, unterzeichnet am 5. November 1990 in Madrid, nachstehend in Teil B „Abkommen Mali-Spanien“ genannt,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Französischen Republik und der Republik Mali, unterzeichnet am 5. August 1961 in Paris, nachstehend in Teil B „Abkommen Mali-Frankreich“ genannt,

Abkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien und der Regierung der Republik Mali über den Zivilluftverkehr, unterzeichnet am 21. Juni 1983 in Bukarest, nachstehend in Teil B „Abkommen Mali-Rumänien“ genannt;

b)

Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Mali und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

TEIL B

Liste der Artikel, die Teil der in Teil A genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird

a)

Benennung durch einen Mitgliedstaat:

 

Artikel 6 des Abkommens Mali-Belgien,

 

Artikel 2 des Abkommens Mali-Tschechoslowakei,

 

Artikel 6 des Abkommens Mali-Spanien,

 

Artikel 14 des Abkommens Mali-Frankreich,

 

Artikel 3 des Abkommens Mali-Rumänien;

b)

Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

 

Artikel 7 des Abkommens Mali-Belgien,

 

Artikel 2 des Abkommens Mali-Tschechoslowakei,

 

Artikel 6 und 7 des Abkommens Mali-Spanien,

 

Artikel 7 des Abkommens Mali-Frankreich,

 

Artikel 6 des Abkommens Mali-Rumänien;

c)

Gesetzliche Kontrolle:

 

Artikel 5 des Abkommens Mali-Belgien,

 

Artikel 2 des Abkommens Mali-Tschechoslowakei,

 

Artikel 5 des Abkommens Mali-Spanien,

 

Artikel 14 des Abkommens Mali-Frankreich,

 

Artikel 3 des Abkommens Mali-Rumänien;

d)

Besteuerung von Flugkraftstoff:

 

Artikel 9 des Abkommens Mali-Belgien,

 

Artikel 4 des Abkommens Mali-Tschechoslowakei,

 

Artikel 9 des Abkommens Mali-Spanien,

 

Artikel 3 des Abkommens Mali-Frankreich,

 

Artikel 8 des Abkommens Mali-Rumänien.

ANHANG VI

NIGER

TEIL A

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird

a)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Niger und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:

Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Niger, unterzeichnet am 19. August 1963 in Niamey, nachstehend in Teil B „Abkommen Niger-Belgien“ genannt,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Französischen Republik und der Republik Niger, unterzeichnet am 28. Mai 1962 in Paris, nachstehend in Teil B „Abkommen Niger-Frankreich“ genannt;

b)

Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Niger und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

TEIL B

Liste der Artikel, die Teil der in Teil A genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird

a)

Benennung durch einen Mitgliedstaat:

 

Artikel 10 des Abkommens Niger-Belgien,

 

Artikel 13 des Abkommens Niger-Frankreich;

b)

Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

 

Artikel 11 des Abkommens Niger-Belgien,

 

Artikel 6 des Abkommens Niger-Frankreich;

c)

Gesetzliche Kontrolle:

 

Artikel 10 des Abkommens Niger-Belgien,

 

Artikel 11 des Abkommens Niger-Frankreich;

d)

Besteuerung von Flugkraftstoff:

 

Artikel 3 des Abkommens Niger-Belgien,

 

Artikel 3 des Abkommens Niger-Frankreich.

ANHANG VII

SENEGAL

TEIL A

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird

a)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Senegal und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:

Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Senegal, unterzeichnet am 29. Oktober 1964 in Bonn, nachstehend in Teil B „Abkommen Senegal-Deutschland“ genannt,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesrepublik Österreich und der Regierung der Republik Senegal, unterzeichnet am 4. Februar 1987 in Dakar, nachstehend in Teil B „Abkommen Senegal-Österreich“ genannt,

Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Senegal, unterzeichnet am 25. November 1966 in Dakar, nachstehend in Teil B „Abkommen Senegal-Belgien“ genannt,

zuletzt geändert durch die am 4. Juni 2002 in Dakar geschlossene Konsultationsvereinbarung,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Republik Senegal, unterzeichnet am 21. Oktober 1969 in Sofia, nachstehend in Teil B „Abkommen Senegal-Bulgarien“ genannt,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Republik Senegal, unterzeichnet am 20. Juni 1962 in Prag, nachstehend in Teil B „Abkommen Senegal-Tschechoslowakei“ genannt,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Senegal und dem Königreich Spanien, unterzeichnet am 26. Juni 1968 in Dakar, nachstehend in Teil B „Abkommen Senegal-Spanien“ genannt,

zuletzt geändert durch die am 22. Februar 2006 in Dakar geschlossene Konsultationsvereinbarung,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Französischen Republik und der Republik Senegal, unterzeichnet am 16. September 1974 in Paris, nachstehend in Teil B „Abkommen Senegal-Frankreich“ genannt,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Italienischen Republik und der Republik Senegal, unterzeichnet am 20. April 1972 in Rom, nachstehend in Teil B „Abkommen Senegal-Italien“ genannt,

zuletzt geändert durch die am 21. Juli 2004 in Rom geschlossene Konsultationsvereinbarung,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Republik Senegal, unterzeichnet am 27. Juli 1977 in Dakar, nachstehend in Teil B „Abkommen Senegal-Niederlande“ genannt,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der Republik Senegal, unterzeichnet am 1. August 1969 in Dakar, nachstehend in Teil B „Abkommen Senegal-Polen“ genannt,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung von Portugal und der Regierung der Republik Senegal, unterzeichnet am 21. Februar 1977 in Lissabon, nachstehend in Teil B „Abkommen Senegal-Portugal“ genannt,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien und der Regierung der Republik Senegal, unterzeichnet am 25. Februar 1977 in Dakar, nachstehend in Teil B „Abkommen Senegal-Rumänien“ genannt;

b)

Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Senegal und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung von Senegal und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, unterzeichnet am 21. Juni 2006 in Dakar, nachstehend in Teil B „Abkommensentwurf Senegal-Vereinigtes Königreich“ genannt.

TEIL B

Liste der Artikel, die Teil der in Teil A genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird

a)

Benennung durch einen Mitgliedstaat:

 

Artikel 14 des Abkommens Senegal-Deutschland,

 

Artikel 8 des Abkommens Senegal-Österreich,

 

Artikel 10 des Abkommens Senegal-Belgien,

 

Artikel 12 des Abkommens Senegal-Bulgarien,

 

Artikel 10 des Abkommens Senegal-Tschechoslowakei,

 

Artikel 11 des Abkommens Senegal-Frankreich,

 

Artikel 5 des Abkommens Senegal-Italien,

 

Artikel 7 des Abkommens Senegal-Niederlande,

 

Artikel 3 des Abkommens Senegal-Polen,

 

Artikel VIII des Abkommens Senegal-Portugal,

 

Artikel 8 des Abkommens Senegal-Rumänien,

 

Artikel 3 des Abkommens Senegal-Spanien,

 

Artikel 4 des Abkommensentwurfs Senegal-Vereinigtes Königreich;

b)

Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

 

Artikel 7 des Abkommens Senegal-Deutschland,

 

Artikel 8 und 9 des Abkommens Senegal-Österreich,

 

Artikel 11 des Abkommens Senegal-Belgien,

 

Artikel 13 des Abkommens Senegal-Bulgarien,

 

Artikel 5 des Abkommens Senegal-Tschechoslowakei,

 

Artikel 6 des Abkommens Senegal-Frankreich,

 

Artikel 6 des Abkommens Senegal-Italien,

 

Artikel 9 des Abkommens Senegal-Niederlande,

 

Artikel 3 des Abkommens Senegal-Polen,

 

Artikel X des Abkommens Senegal-Portugal,

 

Artikel 9 des Abkommens Senegal-Rumänien,

 

Artikel 4 des Abkommens Senegal-Spanien,

 

Artikel 5 des Abkommensentwurfs Senegal-Vereinigtes Königreich;

c)

Gesetzliche Kontrolle:

 

Artikel 8 des Abkommens Senegal-Österreich,

 

Artikel 4 des Abkommens Senegal-Belgien,

 

Artikel 12 des Abkommens Senegal-Bulgarien,

 

Artikel 10 des Abkommens Senegal-Tschechoslowakei,

 

Artikel 11 des Abkommens Senegal-Frankreich,

 

Artikel 4 des Abkommens Senegal-Italien,

 

Artikel 7 des Abkommens Senegal-Niederlande,

 

Artikel 3 des Abkommens Senegal-Polen,

 

Artikel VIII des Abkommens Senegal-Portugal,

 

Artikel 8 des Abkommens Senegal-Rumänien,

 

Anhang VI der Konsultationsvereinbarung Senegal-Spanien,

 

Artikel 14 des Abkommensentwurfs Senegal-Vereinigtes Königreich;

d)

Besteuerung von Flugkraftstoff:

 

Artikel 3 des Abkommens Senegal-Deutschland,

 

Artikel 5 des Abkommens Senegal-Österreich,

 

Artikel 3 des Abkommens Senegal-Belgien,

 

Artikel 3 des Abkommens Senegal-Bulgarien,

 

Artikel 3 des Abkommens Senegal-Tschechoslowakei,

 

Artikel 3 des Abkommens Senegal-Frankreich,

 

Artikel 3 des Abkommens Senegal-Italien,

 

Artikel 5 des Abkommens Senegal-Niederlande,

 

Artikel 8 des Abkommens Senegal-Polen,

 

Artikel V des Abkommens Senegal-Portugal,

 

Artikel 5 des Abkommens Senegal-Rumänien,

 

Artikel 5 des Abkommens Senegal-Spanien,

 

Artikel 8 des Abkommensentwurfs Senegal-Vereinigtes Königreich.

ANHANG VIII

TOGO

TEIL A

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird

a)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Togo und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:

Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Togo, unterzeichnet am 12. Mai 1981 in Brüssel, nachstehend in Teil B „Abkommen Togo-Belgien“ genannt,

zuletzt geändert durch die am 21. Januar 2004 in Brüssel geschlossene Konsultationsvereinbarung,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Bulgarien und der Regierung der Republik Togo, unterzeichnet am 6. Juli 1990 in Lomé, nachstehend in Teil B „Abkommen Togo-Bulgarien“ genannt,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Togo, unterzeichnet am 27. Mai 1971 in Bonn, nachstehend in Teil B „Abkommen Togo-Deutschland“ genannt,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Togo und der Regierung der Französischen Republik, unterzeichnet am 16. April 1982 in Lomé, nachstehend in Teil B „Abkommen Togo-Frankreich“ genannt,

zuletzt geändert durch die am 20. Oktober 2003 in Paris geschlossene Konsultationsvereinbarung,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Togo und dem Großherzogtum Luxemburg, unterzeichnet am 24. März 1992 in Lomé, nachstehend in Teil B „Abkommen Togo-Luxemburg“ genannt,

Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Togo, unterzeichnet am 17. März 1981 in Lomé, nachstehend in Teil B „Abkommen Togo-Niederlande“ genannt;

b)

Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Togo und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Republik Togo, unterzeichnet am 15. Februar 1999 in London, nachstehend in Teil B „Abkommensentwurf Togo-Vereinigtes Königreich“ genannt.

TEIL B

Liste der Artikel, die Teil der in Teil A genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird

a)

Benennung durch einen Mitgliedstaat:

 

Artikel 9 des Abkommens Togo-Belgien,

 

Artikel 12 des Abkommens Togo-Bulgarien,

 

Artikel 9 des Abkommens Togo-Frankreich,

 

Artikel 14 des Abkommens Togo-Deutschland,

 

Artikel 11 des Abkommens Togo-Luxemburg,

 

Artikel 11 des Abkommens Togo-Niederlande,

 

Artikel 4 des Abkommensentwurfs Togo-Vereinigtes Königreich;

b)

Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

 

Artikel 10 des Abkommens Togo-Belgien,

 

Artikel 13 des Abkommens Togo-Bulgarien,

 

Artikel 10 des Abkommens Togo-Frankreich,

 

Artikel 7 des Abkommens Togo-Deutschland,

 

Artikel 12 des Abkommens Togo-Luxemburg,

 

Artikel 12 des Abkommens Togo-Niederlande,

 

Artikel 5 des Abkommensentwurfs Togo-Vereinigtes Königreich;

c)

Gesetzliche Kontrolle:

 

Artikel 3 des Abkommens Togo-Belgien,

 

Artikel 12 des Abkommens Togo-Bulgarien,

 

Artikel 9 des Abkommens Togo-Frankreich,

 

Artikel 11 des Abkommens Togo-Luxemburg,

 

Artikel 11 des Abkommens Togo-Niederlande,

 

Artikel 14 des Abkommensentwurfs Togo-Vereinigtes Königreich;

d)

Besteuerung von Flugkraftstoff:

 

Artikel 2 des Abkommens Togo-Belgien,

 

Artikel 3 des Abkommens Togo-Bulgarien,

 

Artikel 2 des Abkommens Togo-Frankreich,

 

Artikel 3 des Abkommens Togo-Deutschland,

 

Artikel 2 des Abkommens Togo-Luxemburg,

 

Artikel 2 des Abkommens Togo-Niederlande,

 

Artikel 8 des Abkommensentwurfs Togo-Vereinigtes Königreich.