ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.053.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 53

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
4. März 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 182/2010 der Kommission vom 3. März 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten [Belokranjska pogača (g.t.S.)]

1

 

 

Verordnung (EU) Nr. 183/2010 der Kommission vom 3. März 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

 

Verordnung (EU) Nr. 184/2010 der Kommission vom 3. März 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

5

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2010/14/EU der Kommission vom 3. März 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Heptamaloxyloglucan ( 1 )

7

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/134/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 1. März 2010 zur Änderung der Entscheidung 2006/473/EG hinsichtlich der Anerkennung von Kontinentalaustralien als frei von Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1063)

10

 

 

2010/135/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 2. März 2010 über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Kartoffelerzeugnisses (Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1) mit erhöhtem Amylopectingehalt in der Stärke gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1193)  ( 1 )

11

 

 

2010/136/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 2. März 2010 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Futtermitteln, die aus der genetisch veränderten Kartoffelsorte EH92-527-1 (BPS-25271-9) gewonnen werden, und des zufälligen oder technisch nicht zu vermeidenden Vorhandenseins dieser Kartoffelsorte in Lebensmitteln und Futtermitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1196)  ( 1 )

15

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 1/2010/SC vom 28. Januar 2010 zur Einsetzung eines Interimsausschusses für den EWR-Finanzierungsmechanismus 2009—2014

19

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

4.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 182/2010 DER KOMMISSION

vom 3. März 2010

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten [Belokranjska pogača (g.t.S.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Sloweniens auf Eintragung der Bezeichnung „Belokranjska pogača“ wurde gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 und in Anwendung von Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingegangen ist, muss diese Bezeichnung nunmehr eingetragen werden.

(3)

Außerdem wurde im Eintragungsantrag um den Schutz des Namens gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 ersucht. Der Bezeichnung „Belokranjska pogača“ sollte dieser Schutz gewährt werden, da keine Einsprüche erhoben wurden und nicht dargelegt wurde, dass die Verwendung des Namens für ähnliche Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel rechtmäßig, anerkannt und wirtschaftlich von Bedeutung ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Der Schutz des Namens gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 findet Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. März 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.

(2)  ABl. C 137 vom 17.6.2009, S. 19.


ANHANG

Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 509/2006:

Klasse 2.3.   Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

SLOWENIEN

Belokranjska pogača (g.t.S.)

Die Verwendung des Namens ist auf das Erzeugnis begrenzt.


4.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 183/2010 DER KOMMISSION

vom 3. März 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. März 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. März 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

JO

67,6

MA

114,4

TN

135,3

TR

129,4

ZZ

111,7

0707 00 05

EG

211,5

JO

145,3

MK

147,9

TR

154,5

ZZ

164,8

0709 90 70

MA

135,4

TR

90,4

ZZ

112,9

0709 90 80

EG

40,8

ZZ

40,8

0805 10 20

CL

52,4

EG

44,1

IL

56,9

MA

47,1

TN

55,1

TR

46,3

ZZ

50,3

0805 50 10

EG

76,3

IL

76,3

MA

59,9

TR

74,0

ZZ

71,6

0808 10 80

CA

76,4

CN

69,3

MK

24,7

US

98,2

ZZ

67,2

0808 20 50

AR

82,2

CL

188,1

CN

54,8

US

95,6

ZA

90,3

ZZ

102,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


4.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 184/2010 DER KOMMISSION

vom 3. März 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 180/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. März 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. März 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 46.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 4. März 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

40,51

0,00

1701 11 90 (1)

40,51

2,75

1701 12 10 (1)

40,51

0,00

1701 12 90 (1)

40,51

2,45

1701 91 00 (2)

45,67

3,77

1701 99 10 (2)

45,67

0,64

1701 99 90 (2)

45,67

0,64

1702 90 95 (3)

0,46

0,24


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


RICHTLINIEN

4.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/7


RICHTLINIE 2010/14/EU DER KOMMISSION

vom 3. März 2010

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Heptamaloxyloglucan

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Funktionsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Frankreich hat am 9. Mai 2006 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG einen Antrag der Elicityl SA auf Aufnahme des Wirkstoffs Heptamaloxyloglucan in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2007/560/EG der Kommission (2) wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Angaben und Informationen erfüllen.

(2)

Die Auswirkungen dieses Wirkstoffs auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Am 26. Juli 2007 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts.

(3)

Der Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der EFSA einem Peer Review unterzogen und der Kommission am 17. Juli 2009 in Form eines wissenschaftlichen Berichts der EFSA über Heptamaloxyloglucan (3) vorgelegt. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 27. November 2009 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Heptamaloxyloglucan abgeschlossen.

(4)

Die verschiedenen Untersuchungen lassen den Schluss zu, dass Heptamaloxyloglucan enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Beurteilungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Damit sichergestellt ist, dass Zulassungen für Heptamaloxyloglucan enthaltende Pflanzenschutzmittel in allen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie erteilt werden können, sollte dieser Wirkstoff in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(5)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten für die Überprüfung bereits geltender vorläufiger Zulassungen für Heptamaloxyloglucan enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden, um zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen maßgeblichen Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten bereits geltende vorläufige Zulassungen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG in endgültige Zulassungen umwandeln, sie ändern oder sie widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(6)

Daher sollte die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend geändert werden.

(7)

Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. November 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Dezember 2010 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

(1)   Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis zum 30. November 2010 bereits geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Heptamaloxyloglucan als Wirkstoff enthalten. Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Heptamaloxyloglucan, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu diesem Wirkstoff, erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Heptamaloxyloglucan entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die bis spätestens 31. Mai 2010 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung von Teil B des Eintrags in Anhang I der Richtlinie in Bezug auf Heptamaloxyloglucan. Anhand dieser Bewertung entscheiden sie, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Bei Pflanzenschutzmitteln, die Heptamaloxyloglucan als einzigen Wirkstoff enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. November 2011 geändert oder widerrufen; oder

b)

bei Pflanzenschutzmitteln, die Heptamaloxyloglucan als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis 30. November 2011 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das in der Richtlinie bzw. den Richtlinien, durch die der betreffende Wirkstoff bzw. die betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde(n), für die Änderung bzw. den Widerruf festgelegt ist; maßgeblich ist das spätere Datum.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. März 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 213 vom 15.8.2007, S. 29.

(3)  EFSA Scientific Report (2009) 334, S. 1-52, Conclusion regarding the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance heptamaloxyloglucan (abgeschlossen: 17. Juli 2009).


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird am Ende der Tabelle folgender Eintrag eingefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (2)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

„304

Heptamaloxyloglucan

CAS-Nr.:

870721-81-6

CIPAC-Nr.:

Liegt nicht vor

Vollständige IUPAC-Bezeichnung siehe Fußnote (1)

 

Xyl p: xylopyranosyl

 

Glc p: glucopyranosyl

 

Fuc p: fucopyranosyl

 

Gal p: galactopyranosyl

 

Glc-ol: glucitol

≥ 780 g/kg

Der Gehalt an der Verunreinigung Patulin darf 50 μg/kg im technischen Material nicht übersteigen.

1. Juni 2010

31. Mai 2020

TEIL A

Nur Anwendungen als Pflanzenwachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. November 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Heptamaloxyloglucan und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.


(1)  Formula

(2)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.


BESCHLÜSSE

4.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/10


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 1. März 2010

zur Änderung der Entscheidung 2006/473/EG hinsichtlich der Anerkennung von Kontinentalaustralien als frei von Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1063)

(2010/134/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 16.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2006/473/EG der Kommission vom 5. Juli 2006 zur Anerkennung mehrerer Drittländer und Gebiete von Drittländern als frei von Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme), Cercospora angolensis Carv. et Mendes und Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme) (2) wurden in Australien die Bundesstaaten Neusüdwales, Südaustralien und Victoria als frei von für Citrus pathogenen Stämmen von Xanthomonas campestris anerkannt.

(2)

Australien hat detaillierte technische Angaben übermittelt, die auf den Ergebnissen der Krankheitsbekämpfungs- und -tilgungsprogramme und der mehrjährigen amtlichen Untersuchungen beruhen und aus denen hervorgeht, dass ein Ausbruch von Xanthomonas campestris in Queensland erfolgreich getilgt wurde und dass das Nordterritorium und Westaustralien frei von Xanthomonas campestris sind. Daher sollten alle Zitrusanbaugebiete in Kontinentalaustralien als frei von diesem Schadorganismus anerkannt werden.

(3)

Die Entscheidung 2006/473/EG ist somit entsprechend zu ändern.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Entscheidung 2006/473/EG erhält folgende Fassung:

„a)

in Australien: Neusüdwales, Nordterritorium, Queensland, Südaustralien, Victoria und Westaustralien;“.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. März 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 35.


4.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/11


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 2. März 2010

über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Kartoffelerzeugnisses (Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1) mit erhöhtem Amylopectingehalt in der Stärke gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1193)

(Nur der schwedische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/135/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2001/18/EG ist für das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses, das einen genetisch veränderten Organismus (GVO) oder eine Kombination von GVO enthält oder daraus besteht, die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erforderlich, bei der nach dem in der Richtlinie festgelegten Verfahren das Inverkehrbringen des betreffenden Erzeugnisses angemeldet wurde.

(2)

Das Unternehmen BASF Plant Science (vormals Amylogen HB) hat das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Kartoffelerzeugnisses (Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1) bei der zuständigen Behörde Schwedens angemeldet (Aktenzeichen C/SE/96/3501).

(3)

Die Anmeldung betraf ursprünglich das Inverkehrbringen von Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1 für den Anbau und die Verarbeitung zu industrieller Stärke sowie zur Verwendung als Futtermittel in der Gemeinschaft.

(4)

In Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2001/18/EG hat die zuständige Behörde Schwedens einen Bewertungsbericht erstellt, demzufolge keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu vorliegen, dass das Inverkehrbringen von Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1 für die beantragten Verwendungszwecke eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt.

(5)

Der Bewertungsbericht wurde der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten vorgelegt, die Einwände gegen das Inverkehrbringen des Erzeugnisses erhoben und aufrechterhielten.

(6)

Am 9. Dezember 2005 unterrichtete BASF Plant Science die zuständige schwedische Behörde von ihrer Absicht, die Verwendung als Futtermittel von der Anmeldung gemäß der Richtlinie 2001/18/EG auszunehmen und damit den Verwendungszweck auf den Anbau von Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1 und die Herstellung von Stärke für industrielle Zwecke zu beschränken.

(7)

Am 25. April 2005 stellte BASF Plant Science einen Antrag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln, die Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1 enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen werden.

(8)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („EFSA“) kam in ihren am 24. Februar 2006 veröffentlichten Stellungnahmen zum Inverkehrbringen von Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1 zum Anbau und zur Stärkeherstellung gemäß der Richtlinie 2001/18/EG sowie zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu dem Ergebnis, dass schädliche Auswirkungen des Erzeugnisses auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt im Rahmen der vorgeschlagenen Verwendungszwecke unwahrscheinlich sind.

(9)

Die Prüfung der Einwände der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Richtlinie 2001/18/EG, der bei der Anmeldung erteilten Auskünfte und der Stellungnahmen der EFSA ergab keine Hinweise darauf, dass das Inverkehrbringen von Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1 im Rahmen der vorgeschlagenen Verwendungszwecke schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt haben könnte.

(10)

Nach der Veröffentlichung eines Berichts der Weltgesundheitsorganisation, in dem diese Kanamycin und Neomycin als „in der Humanmedizin besonders wichtige antibakterielle Mittel“ einstuft, „die bei Risikomanagementstrategien im Bereich des nicht menschlichen Gebrauchs zu berücksichtigen sind“, unterstrich die Europäische Arzneimittel-Agentur am 26. Februar 2007 in einer Stellungnahme die therapeutische Bedeutung beider Antibiotika in der Human- und Veterinärmedizin. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme wies die EFSA am 13. April 2007 darauf hin, dass die therapeutische Wirkung der genannten Antibiotika nicht durch das Vorhandensein des nptII-Gens in genetisch veränderten Pflanzen beeinträchtigt wird. Dies liege darin begründet, dass die Wahrscheinlichkeit eines Gentransfers von Pflanzen auf Bakterien sowie einer anschließenden Expression äußerst gering ist und dass das Antibiotikaresistenzgen in der Umwelt bereits weite Verbreitung gefunden hat. Damit bestätigte die EFSA ihre ursprüngliche Bewertung in Bezug auf die sichere Nutzung des Antibiotikaresistenz-Markergens nptII in genetisch veränderten Organismen und den daraus erzeugten Lebensmitteln und Futtermitteln.

(11)

Am 14. Mai 2008 ersuchte die Kommission die EFSA um Folgendes: i) ein konsolidiertes wissenschaftliches Gutachten zu erstellen, wobei sie das frühere Gutachten und die Stellungnahme über die Verwendung von ARMG in genetisch veränderten Pflanzen berücksichtigen sollte, die in Verkehr gebracht werden sollen oder bereits in Verkehr gebracht werden dürfen, sowie ihre Verwendung für Einfuhr, Verarbeitung und Anbau in Betracht ziehen sollte; ii) die Auswirkungen zu erläutern, die dieses konsolidierte Gutachten auf die früheren Bewertungen der EFSA zu einzelnen GVO mit ARMG haben könnte. Im Rahmen des Ersuchens wurde die EFSA u. a. auf Schreiben von Dänemark und Greenpeace an die Kommission hingewiesen.

(12)

Am 11. Juni 2009 veröffentlichte die EFSA eine Stellungnahme über die Verwendung von ARMG in genetisch veränderten Pflanzen und kam darin zu dem Schluss, dass die frühere Bewertung der EFSA zu Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1 mit der in der Stellungnahme dargelegten Risikobewertungsstrategie übereinstimmt und dass keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, die die EFSA zu einer Änderung ihres früheren Gutachtens veranlassen würden.

(13)

Dem Erzeugnis Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1 sollte ein spezifischer Erkennungsmarker gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (3) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (4) zugewiesen werden.

(14)

Die vorgeschlagene Kennzeichnung von Erzeugnissen, die Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1 enthalten oder daraus bestehen, sollte auf einem Etikett oder in einem Begleitdokument X einen Hinweis für die Marktteilnehmer und die Endverbraucher darauf enthalten, dass diese Erzeugnisse nicht als Lebensmittel oder Futtermittel verwendet werden dürfen.

(15)

Futtermittel, die aus Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1 gewonnen werden, sowie das zufällige oder technisch nicht zu vermeidende Vorhandensein dieser Kartoffelsorte in Lebensmitteln und Futtermitteln wurden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 durch den Beschluss 2010/136/EU der Kommission (5) zugelassen.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten die gemäß Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2001/18/EG eingerichteten Register verwenden, um die Standorte der nach Teil C der Richtlinie angebauten GVO festzuhalten und damit u. a. die Überwachung und allgemeine Prüfung zwecks Inspektion und Kontrolle zu erleichtern.

(17)

Angesichts der Stellungnahme der EFSA ist es nicht erforderlich, besondere Bedingungen für die vorgesehenen Verwendungszwecke im Hinblick auf die Handhabung oder Verpackung des Erzeugnisses sowie den Schutz besonderer Ökosysteme, Umweltbereiche oder geografischer Gebiete festzulegen.

(18)

In Ergänzung der in Nordeuropa laufenden Freilandversuche, die ergaben, dass schädliche Auswirkungen des Anbaus von Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1 auf die Umwelt unwahrscheinlich sind, sollten im Rahmen des Überwachungsprogramms auf und nahe gewerblichen Anbauflächen für Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1 Maßnahmen zur Beobachtung von Organismen getroffen werden, die sich von Kartoffelpflanzen ernähren.

(19)

Vor dem Inverkehrbringen von Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1 sollten die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit in jeder Phase des Inverkehrbringens, einschließlich der Überprüfung durch geeignete validierte Nachweisverfahren, gelten.

(20)

Das gemeinschaftliche Referenzlabor im Sinne des Artikels 32 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 641/2004 der Kommission vom 6. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Antrags auf Zulassung neuer genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel, der Meldung bestehender Erzeugnisse und des zufälligen oder technisch unvermeidbaren Vorhandenseins genetisch veränderten Materials, zu dem die Risikobewertung befürwortend ausgefallen ist (6) ein Verfahren zum Nachweis von Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1 validiert.

(21)

Der gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2001/18/EG eingesetzte Ausschuss hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

(22)

Auf seiner Tagung vom 16. Juli 2007 konnte der Rat keine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit für oder gegen den Vorschlag erzielen. Es obliegt nun der Kommission, die Maßnahmen zu erlassen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zustimmung

Unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, erteilt die zuständige Behörde Schwedens gemäß dem vorliegenden Beschluss die schriftliche Zustimmung zum Inverkehrbringen des in Artikel 2 genannten Erzeugnisses, das das Unternehmen BASF Plant Science angemeldet hat (Aktenzeichen C/SE/96/3501).

Gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2001/18/EG enthält die Zustimmung ausdrücklich die Bedingungen für deren Erteilung gemäß den Artikeln 3 und 4 des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Erzeugnis

(1)   Bei den genetisch veränderten Organismen, die als Erzeugnisse oder in Erzeugnissen in Verkehr gebracht werden sollen, nachstehend „Erzeugnis“ genannt, handelt es sich um Kartoffeln/Erdäpfel (7) (Solanum tuberosum L.), die zur Erzielung eines erhöhten Amylopectingehalts in der Stärke mittels Agrobacterium tumefaciens unter Verwendung des Vektors pHoxwG die Linie EH92-527-1 ergaben. Das Erzeugnis enthält folgende DNS-Sequenzen in zwei Genkassetten:

a)

Genkassette 1:

Ein von Tn5 stammendes nptII-Gen, das die Resistenz gegen Kanamycin verleiht, reguliert durch einen Nopalin-Synthase-Promotor zur Expression im Pflanzengewebe und versehen mit einer Polyadenylation-Terminationssequenz aus dem Nopalin-Synthase-Gen von Agrobacterium tumefaciens.

b)

Genkassette 2:

Ein Segment des gbss-Gens der Kartoffel/des Erdapfels, das an Körner gebundenes Stärkesynthase-Protein kodiert, in Antisense-Orientierung, reguliert durch den von der Kartoffel isolierten gbss-Promotor, terminiert durch eine Polyadenylationssequenz des Nopalin-Synthase-Gens von Agrobacterium tumefaciens.

(2)   Die Zustimmung gilt für die genetisch veränderte Kartoffelsorte Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1 als Erzeugnis oder in Erzeugnissen.

Artikel 3

Bedingungen für das Inverkehrbringen

Das Erzeugnis kann zum Anbau oder für industrielle Zwecke in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2001/18/EG beträgt die Geltungsdauer der Zustimmung 10 Jahre nach dem Datum, an dem die Zustimmung für Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1 erteilt wurde;

b)

der spezifische Erkennungsmarker der Erzeugnisse lautet BPS-25271-9;

c)

unbeschadet des Artikels 25 der Richtlinie 2001/18/EG stellt der Zustimmungsinhaber den zuständigen Behörden und Inspektionsdiensten der Mitgliedstaaten sowie den Kontrolllaboratorien der Gemeinschaft auf Anfrage positive und negative Kontrollproben des Erzeugnisses und des genetischen Materials und Referenzmaterials zur Verfügung;

d)

zur Überwachung und Kontrolle liegt ein spezifisches, vom gemeinschaftlichen Referenzlabor gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 validiertes Verfahren zum Nachweis von Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1 vor;

e)

unbeschadet besonderer Kennzeichnungsbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 erscheint der Wortlaut „Dieses Erzeugnis enthält genetisch veränderte Organismen“ oder „Dieses Erzeugnis enthält genetisch veränderte Kartoffeln/Erdäpfel der Linie EH92-527-1“ sowie der Hinweis „Darf nicht als Lebensmittel verwendet werden“ auf dem Etikett oder in einem Begleitdokument des Erzeugnisses;

f)

außerdem wird auf dem Etikett oder in einem Begleitdokument angegeben, dass das Erzeugnis Stärke mit veränderter Zusammensetzung enthält;

g)

während der gesamten Geltungsdauer der Zustimmung informiert der Zustimmungsinhaber vor dem Inverkehrbringen von Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1 in einem Mitgliedstaat die Marktteilnehmer und Verbraucher umgehend über die Sicherheitsmerkmale und die allgemeinen Merkmale des Erzeugnisses sowie über die Rechtsvorschriften für das Inverkehrbringen von Material, das von Kulturen geerntet wurde, die diese Linie enthalten;

h)

da dieser Beschluss ausschließlich den Anbau und die industrielle Verwendung vorsieht, trägt der Zustimmungsinhaber dafür Sorge, dass die Knollen von Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1

i)

bei Anpflanzung, Anbau, Ernte, Transport, Lagerung und Handhabung in der Umwelt von Kartoffeln/Erdäpfeln räumlich getrennt sind, die zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind;

ii)

ausschließlich an ausgewiesene Stärkeherstellungsbetriebe geliefert werden, die bei der zuständigen einzelstaatlichen Behörde für die Herstellung industrieller Stärke in einem geschlossenen System mit zeitlicher oder räumlicher Trennung angemeldet sind, damit die Vermischung mit Material aus Kartoffeln/Erdäpfeln vermieden wird, die für Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind.

Artikel 4

Überwachung

(1)   Während der gesamten Geltungsdauer der Zustimmung

a)

stellt der Zustimmungsinhaber sicher, dass der Plan zur Überwachung auf etwaige schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt durch die Handhabung oder die Verwendung des Erzeugnisses vorgelegt und umgesetzt wird; dieser Überwachungsplan umfasst die spezifische und allgemeine Überwachung und ein Identitätssicherungssystem entsprechend der Anmeldung und vorbehaltlich weiterer Änderungen gemäß diesem Artikel;

b)

stellt der Zustimmungsinhaber sicher, dass die Überwachung Daten zu den Anbauflächen für Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1 und zur Menge des geernteten Materials umfasst;

c)

muss der Zustimmungsinhaber gegenüber der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes belegen können:

i)

Mit den Überwachungsnetzen des in der Anmeldung vorgelegten Überwachungsplans können die für die Überwachung der Erzeugnisse notwendigen Daten erhoben werden; und

ii)

die bestehenden Überwachungsnetze sind bereit, diese Daten dem Zustimmungsinhaber vor dem Datum der nach Absatz 2 vorgeschriebenen Übermittlung der Überwachungsberichte an die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen;

d)

bezieht der Zustimmungsinhaber anhand der in der Anmeldung beschriebenen Fragebogen- und Berichtsregelung alle Erzeuger von Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1 in die bestehenden Überwachungsnetze ein;

e)

führt der Zustimmungsinhaber gemäß Anhang spezielle Freilandversuche durch, um etwaige schädliche Auswirkungen auf Organismen festzustellen, die sich von Kartoffelpflanzen ernähren und auf oder nahe Anbauflächen für Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1 leben.

(2)   Der Zustimmungsinhaber legt der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstmals ein Jahr nach Erteilung der endgültigen Zustimmung und danach jährlich Berichte über die Ergebnisse der Überwachung vor.

(3)   Unbeschadet des Artikels 20 der Richtlinie 2001/18/EG wird der eingereichte Überwachungsplan gegebenenfalls und vorbehaltlich der Billigung durch die Kommission und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei der die ursprüngliche Anmeldung erfolgte, durch den Zustimmungsinhaber und/oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei der die ursprüngliche Anmeldung erfolgte, entsprechend den Ergebnissen der Überwachung überarbeitet. Vorschläge zur Überarbeitung des Überwachungsplans werden den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt.

Artikel 5

Adressat

Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 2. März 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24.

(4)  ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5.

(5)  Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.

(6)  ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 14.

(7)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.


ANHANG

Beobachtung von Organismen, die sich von Kartoffelpflanzen ernähren und auf oder nahe Anbauflächen für Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1 leben:

1.

Der Zustimmungsinhaber führt Feldversuche durch, um etwaige schädliche Auswirkungen auf Organismen zu beobachten, die sich von Kartoffelpflanzen ernähren und auf oder nahe Anbauflächen für Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1 leben.

2.

Gegenstand der Beobachtungsstudie sind Organismen, die sich von Kartoffelpflanzen ernähren, auf oder nahe Kartoffelanbauflächen leben und repräsentativ für wichtige ökologische Funktionen in der landwirtschaftlichen Umwelt sind.

3.

Bei der Beobachtungsstudie werden die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigt und aktuelle Protokolle einschließlich statistischer Datenanalyse entsprechend den Standardverfahren angewandt.

4.

Die Ergebnisse dieser Studien werden unter Berücksichtigung der in der Anmeldung enthaltenen Risikoanalyse ausgewertet und gemäß Artikel 4 Absatz 2 mitgeteilt.

5.

Die Ergebnisse der Studie werden gegebenenfalls dazu genutzt, den in der Anmeldung vorgeschlagenen Überwachungsplan gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu überprüfen und zu ändern.


4.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/15


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 2. März 2010

über die Zulassung des Inverkehrbringens von Futtermitteln, die aus der genetisch veränderten Kartoffelsorte EH92-527-1 (BPS-25271-9) gewonnen werden, und des zufälligen oder technisch nicht zu vermeidenden Vorhandenseins dieser Kartoffelsorte in Lebensmitteln und Futtermitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1196)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/136/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 28. Februar 2005 stellte das Unternehmen BASF Plant Science GmbH bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs einen Antrag gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 auf das Inverkehrbringen der genetisch veränderten Kartoffelsorte EH92-527-1 für Lebensmittel- und Futtermittelzwecke und von Lebensmitteln und Futtermitteln, die die Kartoffelsorte EH92-527-1 enthalten, aus dieser bestehen oder aus dieser gewonnen werden, außer zum Anbau.

(2)

Gemäß dem Antrag sind Futtermittel, die aus der genetisch veränderten Kartoffelsorte EH92-527-1 gewonnen werden, wie bei jeder konventionellen Stärkekartoffel, ein Nebenprodukt der Stärkeherstellung und stellen die einzige geplante Verwendung in der Lebensmittel- und Futtermittelkette dar.

(3)

Am 10. November 2006 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („EFSA“) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme ab; sie kam zu dem Schluss, es sei unwahrscheinlich, dass das Inverkehrbringen der Erzeugnisse, die die Kartoffelsorte EH92-527-1 enthalten, aus dieser bestehen oder aus dieser gewonnen werden („Erzeugnisse“), wie im Antrag beschrieben, schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt hat (2). In ihrer Stellungnahme berücksichtigte die EFSA alle spezifischen Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Konsultation der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der genannten Verordnung.

(4)

Somit erklärte die EFSA in ihrer Stellungnahme, dass keine anderen als die spezifischen Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 erforderlich sind. Laut EFSA sind außerdem keine spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen und/oder für Verwendung und Handhabung, einschließlich Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen, sowie keine spezifischen Bedingungen zum Schutz besonderer Ökosysteme/der Umwelt und/oder geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung anzuwenden.

(5)

Die EFSA kam in ihrer Stellungnahme zu dem Schluss, dass der vom Antragsteller vorgelegte Umweltüberwachungsplan der geplanten Verwendung der Erzeugnisse entspricht. Die Umweltüberwachung wird für die Zwecke des Beschlusses 2010/135/EU der Kommission vom 2. März 2010 über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Kartoffelerzeugnisses (Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1) mit erhöhtem Amylopectingehalt in der Stärke gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) durchgeführt.

(6)

Nach der Veröffentlichung eines Berichts der Weltgesundheitsorganisation, in dem diese Kanamycin und Neomycin als „in der Humanmedizin besonders wichtige antibakterielle Mittel“ einstuft, „die bei Risikomanagementstrategien im Bereich des nicht menschlichen Gebrauchs zu berücksichtigen sind“, unterstrich die Europäische Arzneimittel-Agentur am 26. Februar 2007 in einer Stellungnahme die therapeutische Bedeutung beider Antibiotika in der Human- und Veterinärmedizin. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme wies die EFSA am 13. April 2007 darauf hin, dass die therapeutische Wirkung der genannten Antibiotika nicht durch das Vorhandensein des nptII-Gens in genetisch veränderten Pflanzen beeinträchtigt wird. Dies liege darin begründet, dass die Wahrscheinlichkeit eines Gentransfers von Pflanzen auf Bakterien sowie einer anschließenden Expression äußerst gering ist und dass das Antibiotikaresistenzgen in der Umwelt bereits weite Verbreitung gefunden hat. Damit bestätigte die EFSA ihre ursprüngliche Bewertung in Bezug auf die sichere Nutzung des Antibiotikaresistenz-Markergens nptII in genetisch veränderten Organismen und den daraus erzeugten Lebensmitteln und Futtermitteln.

(7)

Am 14. Mai 2008 ersuchte die Kommission die EFSA um Folgendes: i) ein konsolidiertes wissenschaftliches Gutachten zu erstellen, wobei sie das frühere Gutachten und die Stellungnahme über die Verwendung von Antibiotikaresistenz-Markergenen (ARMG) in genetisch veränderten Pflanzen berücksichtigen sollte, die in Verkehr gebracht werden sollen oder bereits in Verkehr gebracht werden dürfen, sowie ihre Verwendung für Einfuhr, Verarbeitung und Anbau in Betracht ziehen sollte; ii) die Auswirkungen zu erläutern, die dieses konsolidierte Gutachten auf die früheren Bewertungen der EFSA zu einzelnen genetisch veränderten Organismen (GVO) mit ARMG haben könnte. Im Rahmen des Ersuchens wurde die EFSA u.a. auf Schreiben von Dänemark und Greenpeace an die Kommission hingewiesen.

(8)

Am 11. Juni 2009 veröffentlichte die EFSA eine Stellungnahme über die Verwendung von ARMG in genetisch veränderten Pflanzen und kam darin zu dem Schluss, dass die frühere Bewertung der EFSA zur genetisch veränderten Kartoffelsorte EH92-527-1 mit der in der Stellungnahme dargelegten Risikobewertungsstrategie übereinstimmt und dass keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, die die EFSA zu einer Änderung ihres früheren Gutachtens veranlassen würden.

(9)

Angesichts der genannten Erwägungen sollte die Zulassung erteilt werden.

(10)

Die Zulassung des Anbaus und der industriellen Verwendung der Kartoffelsorte EH92-527-1 wird durch den Beschluss 2010/135/EU geregelt; dieser Beschluss enthält die Bedingungen für Verwendung und Handhabung, mit denen die Vermischung mit Material aus konventionellen Kartoffeln/Erdäpfeln vermieden werden soll, die für Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind.

(11)

Trotz der Anwendung dieser Maßnahmen ist nicht auszuschließen, dass die/der genetisch veränderte Kartoffel/Erdapfel oder die bei der Stärkeherstellung entstehenden Produkte in Lebensmitteln oder Futtermitteln vorkommen können. Ein solches Vorhandensein sollte als zufällig oder technisch nicht vermeidbar betrachtet werden und kann akzeptiert werden, solange es nicht mehr als 0,9 % ausmacht.

(12)

Jedem GVO sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (4) ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen werden.

(13)

Alle im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen Informationen über die Zulassung der Erzeugnisse sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel eingetragen werden.

(14)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sind die Bedingungen für die Zulassung der Erzeugnisse für alle Personen, die sie in Verkehr bringen, verbindlich.

(15)

Dieser Beschluss sollte gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (5) über die Informationsstelle für Biosicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt gemeldet werden.

(16)

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

(17)

Auf seiner Tagung vom 18. Februar 2008 konnte der Rat keine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit für oder gegen den Vorschlag erzielen. Es obliegt nun der Kommission, die Maßnahmen zu erlassen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Der/dem genetisch veränderten Kartoffel/Erdapfel (Solanum tuberosum L.) EH92-527-1, wie unter Buchstabe b des Anhangs dargelegt, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker BPS-25271-9 zugewiesen.

Artikel 2

Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss aufgeführten Bedingungen zugelassen:

a)

Futtermittel, die aus der Kartoffelsorte BPS-25271-9 gewonnen werden.

b)

Lebensmittel, die die Kartoffelsorte BPS-25271-9 enthalten, aus dieser bestehen oder aus dieser gewonnen werden, mit einem zufälligen oder technisch nicht zu vermeidenden Vorhandensein dieses GVO, das nicht mehr ausmacht als 0,9 % der einzelnen Lebensmittelzutaten oder des Lebensmittels, wenn dieses aus einer einzigen Zutat besteht.

c)

Futtermittel, die die Kartoffelsorte BPS-25271-9 enthalten oder aus dieser bestehen, mit einem zufälligen oder technisch nicht zu vermeidenden Vorhandensein dieses GVO, das nicht mehr ausmacht als 0,9 % des Futtermittels und der Futtermittelbestandteile, aus denen es zusammengesetzt ist.

Artikel 3

Kennzeichnung

Für die Zwecke der spezifischen Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 wird „Amylopektin-Stärkekartoffel“ als „Bezeichnung des Organismus“ festgelegt.

Artikel 4

Überwachung auf Auswirkungen auf die Umwelt

(1)   Der Plan zur Überwachung auf Auswirkungen auf die Umwelt, der in Artikel 4 des Beschlusses 2010/135/EU vorgesehen ist, gilt auch als für die Zwecke dieses Beschlusses anwendbar.

(2)   Der Zulassungsinhaber legt der Kommission Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der Überwachungstätigkeiten vor.

In den Berichten wird eindeutig angegeben, welche ihrer Teile als vertraulich gelten; dafür wird eine nachprüfbare Begründung für die Vertraulichkeit gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 beigefügt.

Vertrauliche Teile dieser Berichte werden als getrennte Unterlagen vorgelegt.

Artikel 5

Gemeinschaftsregister

Die im Anhang des vorliegenden Beschlusses genannten Informationen werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel eingetragen.

Artikel 6

Zulassungsinhaber

Der Zulassungsinhaber ist: BASF Plant Science GmbH, Deutschland.

Artikel 7

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Artikel 8

Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an: BASF Plant Science GmbH, Carl-Bosch-Straße 38, 67056 Ludwigshafen, Deutschland.

Brüssel, den 2. März 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question = EFSA-Q-2005-070

(3)  Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts.

* Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(4)  ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5.

(5)  ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1.


ANHANG

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber:

Name

:

BASF Plant Science GmbH

Adresse

:

Carl-Bosch-Straße 38, 67056 Ludwigshafen, Deutschland

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:

1.

Futtermittel, die aus der Kartoffelsorte BPS-25271-9 gewonnen werden.

2.

Lebensmittel, die die Kartoffelsorte BPS-25271-9 enthalten, aus dieser bestehen oder aus dieser gewonnen werden, mit einem zufälligen oder technisch nicht zu vermeidenden Vorhandensein dieses GVO, das nicht mehr ausmacht als 0,9 % der einzelnen Lebensmittelzutaten oder des Lebensmittels, wenn dieses aus einer einzigen Zutat besteht.

3.

Futtermittel, die die Kartoffelsorte BPS-25271-9 enthalten oder aus dieser bestehen, mit einem zufälligen oder technisch nicht zu vermeidenden Vorhandensein dieses GVO, das nicht mehr ausmacht als 0,9 % des Futtermittels und der Futtermittelbestandteile, aus denen es zusammengesetzt ist.

Die genetisch veränderte Kartoffelsorte BPS-25271-9 gemäß dem Antrag enthält Stärke mit veränderter Zusammensetzung (der Amylopektin-Amylose-Koeffizient ist höher). Die genetische Veränderung hemmt die Expression des Proteins der an Körner gebundenen Stärkesynthase (GBSS-Proteins), das für die Biosynthese der Amylose verantwortlich ist. Folglich enthält die so gebildete Stärke wenig oder keine Amylose und besteht aus Amylopektin, was die physikalischen Eigenschaften der Stärke verändert. Bei der genetischen Veränderung wurde ein nptII-Gen, das Resistenz gegen Kanamycin verleiht, als genetischer Marker eingesetzt.

c)   Kennzeichnung:

Für die Zwecke der spezifischen Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 wird „Amylopektin-Stärkekartoffel“ als „Bezeichnung des Organismus“ festgelegt.

d)   Nachweisverfahren:

Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für die genetisch veränderte Kartoffelsorte BPS-25271-9.

Validiert durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 benannte gemeinschaftliche Referenzlaboratorium; Validierung veröffentlicht unter folgender Internet-Adresse: http://gmo-crl.jrc.it/statusofdoss.htm

Referenzmaterial: ERM®-BF421, erhältlich bei der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Kommission, Institut für Referenzmaterialien und -messungen (IRMM), unter folgender Internet-Adresse: http://www.irmm.jrc.be/html/reference_materials_catalogue/index.htm

e)   Spezifischer Erkennungsmarker:

BPS-25271-9.

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt:

Informationsstelle für Biosicherheit, Eintragskennung: siehe [zu ergänzen bei Bekanntgabe].

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für Inverkehrbringen, Verwendung oder Handhabung der Erzeugnisse:

Nicht erforderlich.

h)   Überwachungsplan:

Plan zur Überwachung auf Auswirkungen auf die Umwelt gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2010/135/EU.

i)   Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei der Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr:

Nicht erforderlich.

Hinweis: Die Links zu einschlägigen Unterlagen müssen möglicherweise im Laufe der Zeit geändert werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

4.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/19


BESCHLUSS DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES DER EFTA-STAATEN

Nr. 1/2010/SC

vom 28. Januar 2010

zur Einsetzung eines Interimsausschusses für den EWR-Finanzierungsmechanismus 2009—2014

DER STÄNDIGE AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepasst durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend „EWR-Abkommen“ genannt),

gestützt auf das zu schließende Abkommen zur Schaffung eines neuen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009—2014,

In Anbetracht des Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Gemeinschaft über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009—2014 —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Ein Interimsausschuss für den EWR-Finanzierungsmechanismus 2009—2014, nachstehend als der Interimsausschuss bezeichnet, der seine Tätigkeit so bald wie möglich aufnehmen sollte, wird hiermit eingesetzt.

(2)   Der Interimsausschuss unterstützt die EFTA-Staaten bei der Vorbereitung der Anwendung des EWR-Finanzierungsmechanismus für 2009—2014.

(3)   Der Interimsausschuss erstattet dem Ständigen Ausschuss Bericht.

(4)   Der Interimsausschuss kann durch die Vertretungen der EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR sind, bei der EU unterstützt werden.

(5)   Der Interimsausschuss wird am Tag des Inkrafttretens oder am Tag der vorläufigen Anwendung des Rechtsakts zur Schaffung des EWR-Finanzierungsmechanismus 2009—2014 durch einen Ausschuss für den EWR-Finanzierungsmechanismus 2009—2014 ersetzt.

(6)   Der Interimsausschuss erörtert und bewertet die mögliche Koordinierung zwischen dem EWR-Finanzierungsmechanismus und dem norwegischen Finanzierungsmechanismus.

(7)   Der Interimsausschuss wählt einen Vorsitzenden, der durch den Ständigen Ausschuss bestätigt wird.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt umgehend in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 28. Januar 2010

Für den Ständigen Ausschuss

Der Vorsitzende

SD Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN

Die Generalsekretärin

Kåre BRYN