ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.027.ger

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 27

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
30. Januar 2010


Inhalt

 

IV   Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EGV, des EUV und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 67/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze

20

 

*

Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern ( 1 )

33

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


IV Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EGV, des EUV und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

30.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 66/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. November 2009

über das EU-Umweltzeichen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (4) war die Einrichtung eines freiwilligen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens zur Förderung von Produkten, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben, und die Bereitstellung genauer, nicht irreführender und wissenschaftlich fundierter Informationen über die Umweltauswirkungen der Produkte für die Verbraucher.

(2)

Die Erfahrungen, die bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 gesammelt wurden, haben gezeigt, dass die Regelung für das Umweltzeichen geändert werden muss, damit seine Wirksamkeit erhöht und seine Anwendung vereinfacht werden kann.

(3)

Die Anwendung der geänderten Regelung („Regelung für das EU-Umweltzeichen“) sollte im Einklang mit den Verträgen erfolgen, insbesondere einschließlich des Vorsorgeprinzips gemäß Artikel 174 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

(4)

Eine Koordinierung zwischen der Regelung für das EU-Umweltzeichen und der Festlegung der Anforderungen im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (5) muss gewährleistet sein.

(5)

Die Regelung für das EU-Umweltzeichen ist Teil der Gemeinschaftspolitik für Nachhaltigkeit von Produktion und Verbrauch, mit der die nachteiligen Auswirkungen von Verbrauch und Produktion auf die Umwelt, die Gesundheit, das Klima und die natürlichen Ressourcen reduziert werden sollen. Mit der Regelung sollen durch die Verwendung des Umweltzeichens Produkte mit hoher Umweltleistung gefördert werden. Deshalb ist es angemessen, vorzuschreiben, dass die Kriterien, die Produkte erfüllen müssen, um das Umweltzeichen zu erhalten, auf der besten Umweltleistung, die Produkte auf dem Gemeinschaftsmarkt erzielen, basieren. Diese Kriterien sollten gut verständlich und einfach anzuwenden sein und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, wobei die neuesten technischen Entwicklungen berücksichtigt werden. Sie sollten marktorientiert und auf die wichtigsten Umweltauswirkungen von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus begrenzt sein.

(6)

Zur Vermeidung der Vervielfachung der Umweltzeichenregelungen und zur Verbesserung der Umweltleistung in allen Bereichen, in denen die Umweltauswirkungen einen Aspekt der Konsumentscheidung darstellen, sollte die Möglichkeit der Verwendung des EU-Umweltzeichens erweitert werden. Allerdings sollte eine Studie über die Lebensmittel- und Futtermittelproduktgruppen durchgeführt werden, um dafür zu sorgen, dass die Kriterien realistisch sind und ein Mehrwert garantiert ist. In Bezug auf Lebensmittel und Futtermittel sowie auf nicht verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (6) fallen, sollte die Möglichkeit erwogen werden, nur zertifizierten ökologischen/biologischen Erzeugnissen das EU-Umweltzeichen zu verleihen, um nicht Verwirrung bei den Verbrauchern hervorzurufen.

(7)

Das EU-Umweltzeichen sollte auf eine Substitution gefährlicher Stoffe durch weniger gefährliche Stoffe abzielen, wo immer dies technisch möglich ist.

(8)

Damit die Allgemeinheit das gemeinschaftliche System zur Vergabe eines EU-Umweltzeichens akzeptiert, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass nichtstaatliche Umweltschutzorganisationen und Verbraucherverbände bei der Ausarbeitung und Festsetzung der Kriterien für EU-Umweltzeichen eine wichtige Rolle spielen und aktiv daran beteiligt werden.

(9)

Es ist wünschenswert, dass alle interessierte Kreise die Erarbeitung oder Überarbeitung der EU-Umweltzeichenkriterien leiten können, sofern gemeinsame Verfahrensregeln befolgt werden und der Prozess von der Kommission koordiniert wird. Um die allgemeine Kohärenz der Tätigkeit der Gemeinschaft sicherzustellen, sollte auch vorgeschrieben werden, dass die neuesten strategischen Ziele der Gemeinschaft im Umweltbereich, z. B. die Umweltaktionsprogramme, die Strategien für eine nachhaltige Entwicklung und die Programme zum Klimawandel, bei der Erarbeitung der EU-Umweltzeichenkriterien berücksichtigt werden.

(10)

Zur Vereinfachung der Regelung für das EU-Umweltzeichen und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für dessen Verwendung sollten die Beurteilungs- und Prüfverfahren gestrafft werden.

(11)

Es sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen das EU-Umweltzeichen verwendet werden darf; um sicherzustellen, dass diese Bedingungen erfüllt werden, müssen außerdem zuständige Stellen benannt werden, die Prüfungen vornehmen und die Verwendung des EU-Umweltzeichens untersagen, wenn die Verwendungsbedingungen nicht erfüllt werden. Ferner sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, für den Fall von Verstößen gegen diese Verordnung Sanktionsvorschriften festzulegen und sicherzustellen, dass diese durchgesetzt werden.

(12)

Um die Verwendung des EU-Umweltzeichens auszuweiten und diejenigen, deren Produkte die EU-Umweltzeichenkriterien erfüllen, zu fördern, sollten die Kosten für die Verwendung des EU-Umweltzeichens gesenkt werden.

(13)

Es ist notwendig, die Öffentlichkeit zu unterrichten und ihr Interesse an dem EU-Umweltzeichen durch Werbemaßnahmen und Informations- und Aufklärungskampagnen auf örtlicher, nationaler und gemeinschaftlicher Ebene zu wecken, um die Verbraucher für die Bedeutung des EU-Umweltzeichens zu sensibilisieren und es ihnen zu ermöglichen, eine bewusste Wahl zu treffen. Außerdem ist dies notwendig, damit die Regelung für Hersteller und Einzelhändler attraktiver wird.

(14)

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Aufstellung ihrer Aktionspläne für ein umweltschutzorientiertes öffentliches Beschaffungswesen die Einführung von Leitlinien erwägen und könnten auch Zielvorgaben für den Erwerb umweltfreundlicher Erzeugnisse im Rahmen öffentlicher Beschaffungen in Betracht ziehen.

(15)

Um die Vermarktung der Produkte mit Umweltzeichen auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene zu erleichtern, den zusätzlichen Arbeitsaufwand für Unternehmen, insbesondere für KMU, in Grenzen zu halten und eine Verwirrung der Verbraucher zu vermeiden, ist es auch erforderlich, die Kohärenz der Regelung für das EU-Umweltzeichen und der nationalen Umweltzeichenregelungen in der Gemeinschaft zu verbessern und ihre Harmonisierung zu fördern.

(16)

Damit das Vergabesystem sowie die Marktüberwachung und die Kontrolle der Verwendung des EU-Umweltzeichens gemeinschaftsweit einheitlich gehandhabt werden, sollten die zuständigen Stellen Informationen und Erfahrungen austauschen.

(17)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden.

(18)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Kriterien, die die Produkte für den Erhalt des EU-Umweltzeichens erfüllen müssen, festzulegen und die Anhänge dieser Verordnung zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(19)

Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(20)

Es sollten angemessene Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden, damit ein reibungsloser Übergang von der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 auf die vorliegende Verordnung sichergestellt werden kann –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Erstellung und die Anwendung der freiwilligen Regelung für das EU-Umweltzeichen.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für alle Erzeugnisse und Dienstleistungen, die auf dem Markt der Gemeinschaft gegen Entgelt oder kostenlos zur Verteilung, zum Verbrauch oder zur Verwendung angeboten werden (nachstehend „Produkte“ genannt).

(2)   Diese Verordnung gilt weder für Humanarzneimittel im Sinn der Definition in der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (8) noch für Tierarzneimittel im Sinn der Definition in der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (9) noch für Medizinprodukte oder medizinische Geräte jedweder Art.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.

„Produktgruppe“ eine Reihe von Produkten, die ähnlichen Zwecken dienen und hinsichtlich der Verwendung ähnlich sind oder ähnliche funktionelle Eigenschaften haben und hinsichtlich der Wahrnehmung durch den Verbraucher ähnlich sind;

2.

„Unternehmer“ jeden Erzeuger, Hersteller, Importeur, Dienstleister, Großhändler oder Einzelhändler;

3.

„Umweltauswirkungen“ jede Veränderung der Umwelt, die ein Produkt während seines Lebenszyklus ganz oder teilweise verursacht;

4.

„Umweltleistung“ das Ergebnis der Gestaltung der Merkmale eines Produkts, die Umweltauswirkungen verursachen, durch den Hersteller;

5.

„Prüfung“ ein Verfahren, mit dem bestätigt wird, dass das Produkt die festgelegten Kriterien für das Umweltzeichen erfüllt.

Artikel 4

Zuständige Stellen

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt die innerhalb oder außerhalb von Ministerien angesiedelte(n) Stelle(n) („zuständige Stelle“ oder „zuständige Stellen“), die für die Ausführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben zuständig ist/sind, und stellt sicher, dass sie funktionsfähig ist/sind. Wird mehr als eine zuständige Stelle benannt, so legt der betreffende Mitgliedstaat die jeweiligen Zuständigkeiten und die hierfür geltenden Koordinierungsvorschriften fest.

(2)   Die Zusammensetzung der zuständigen Stellen muss ihre Unabhängigkeit und Neutralität garantieren, und ihre Verfahrensvorschriften müssen sicherstellen, dass bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten Transparenz gegeben ist und alle interessierten Kreise eingebunden werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Stellen den in Anhang V festgelegten Anforderungen entsprechen.

(4)   Die zuständigen Stellen gewährleisten, dass das Prüfverfahren in einheitlicher, neutraler und zuverlässiger Weise durch eine von dem Unternehmer, dem das Prüfverfahren gilt, unabhängigen Stelle auf der Grundlage von internationalen, europäischen oder nationalen Normen und Verfahren für Stellen, die für Produktzertifizierungssysteme zuständig sind, durchgeführt wird.

Artikel 5

Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union

(1)   Die Kommission setzt einen Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union (AUEU) ein, der aus Vertretern der zuständigen Stellen aller Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 und aus Vertretern anderer Interessengruppen besteht. Der AUEU wählt seinen Vorsitzenden in Einklang mit seiner Geschäftsordnung. Er beteiligt sich an der Erarbeitung und Überarbeitung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen sowie an allen Überprüfungen der Umsetzung der Regelung für das EU-Umweltzeichen. Außerdem berät und unterstützt er die Kommission in diesen Bereichen und gibt insbesondere Empfehlungen zu den Mindestanforderungen an die Umweltleistung.

(2)   Die Kommission sorgt dafür, dass der AUEU bei seiner Tätigkeit bei jeder Produktgruppe auf eine ausgewogene Beteiligung aller jeweils maßgeblichen interessierten Kreise, wie der zuständigen Stellen, der Hersteller, der Erzeuger, des Einzelhandels, der Dienstleister, der Großhändler, der Importeure, insbesondere der KMU, und der Umweltschutz- und Verbraucherorganisationen, achtet.

Artikel 6

Allgemeine Anforderungen an die Kriterien für das EU-Umweltzeichen

(1)   Bei der Festlegung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen wird die Umweltleistung der Produkte unter Berücksichtigung der neuesten strategischen Ziele der Gemeinschaft im Bereich des Umweltschutzes zugrunde gelegt.

(2)   Mit den Kriterien für das EU-Umweltzeichen werden die Umweltanforderungen festgelegt, die ein Produkt erfüllen muss, um das EU-Umweltzeichen führen zu können.

(3)   Die Kriterien werden auf wissenschaftlicher Grundlage und unter Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus eines Produkts festgelegt. Bei der Festlegung dieser Kriterien wird Folgendes berücksichtigt:

a)

Die wichtigsten Umweltauswirkungen, insbesondere Auswirkungen auf den Klimawandel, Auswirkungen auf Natur und Artenvielfalt, Energie- und Ressourcenverbrauch, Abfallerzeugung, Emissionen in alle Umweltmedien, Verschmutzung durch physikalische Wirkungen sowie Anwendung und Freisetzung gefährlicher Stoffe.

b)

Die Möglichkeit der Substitution von gefährlichen Stoffen durch weniger gefährliche, entweder durch einfachen Austausch oder, wo dies technisch möglich ist, durch alternative Materialverwendung oder Gestaltung.

c)

Die Möglichkeit, die Umweltauswirkungen von Erzeugnissen durch eine Verbesserung ihrer Langlebigkeit und Wiederverwendbarkeit zu verringern.

d)

Die Nettobilanz zwischen Umweltvorteilen und -belastungen einschließlich der Gesundheits- und Sicherheitsaspekte in den verschiedenen Lebenszyklusabschnitten der betreffenden Produkte.

e)

Gegebenenfalls soziale und ethische Aspekte, etwa durch Verweis auf diesbezügliche internationale Übereinkünfte und Abkommen wie die einschlägigen Normen und Verhaltenskodizes der Internationalen Arbeitsorganisation.

f)

Kriterien anderer gegebenenfalls für die betreffende Produktgruppe bereits bestehender Umweltzeichen, insbesondere auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell anerkannte Umweltzeichen im Sinn der Umweltkennzeichnung nach EN ISO 14024 Typ I, um Synergieeffekte zu erzielen.

g)

So weit wie möglich, das Ziel der Verringerung der Tierversuche.

(4)   Mit den Kriterien für das Umweltzeichen werden die Umweltanforderungen festgelegt, die ein Produkt erfüllen muss, um das EU-Umweltzeichen führen zu können.

(5)   Bevor sie EU-Umweltzeichenkriterien für Lebensmittel- und Futtermittelerzeugnisse im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (10) erarbeitet, führt die Kommission bis spätestens zum 31. Dezember 2011 eine Studie durch, aus der hervorgeht, ob die Festsetzung von verlässlichen Kriterien für die Umweltleistung während des gesamten Lebenszyklus derartiger Produkte, einschließlich Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, möglich ist. Die Studie sollte insbesondere dem Einfluss der EU-Umweltzeichenkriterien auf Lebensmittel- und Futtermittel sowie auf nicht verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse gewidmet sein, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 fallen. In der Studie sollte die Möglichkeit erwogen werden, nur zertifizierten ökologischen/biologischen Erzeugnissen das EU-Umweltzeichen zu verleihen, um eine Verwirrung bei den Verbrauchern zu vermeiden.

Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle, ob für bestimmte Gruppen von Lebens- und Futtermitteln, und gegebenenfalls für welche, die Ausarbeitung von EU-Umweltzeichenkriterien möglich ist, und berücksichtigt dabei die Ergebnisse der Studie und die Auffassung des AUEU.

(6)   Das EU-Umweltzeichen darf nicht für Produkte vergeben werden, die Stoffe oder Zubereitungen bzw. Gemische enthalten, die den Kriterien für die Einstufung als giftig, umweltgefährdend, karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (11) entsprechen, noch für Produkte, die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe (12) genannte Stoffe enthalten.

(7)   Bei bestimmten Kategorien von Produkten, die in Absatz 6 genannte Stoffe enthalten, und nur soweit es nicht technisch möglich ist, die Stoffe entweder durch einfachen Austausch oder durch alternative Materialverwendung oder Gestaltung zu substituieren, sowie bei Produkten mit insgesamt bedeutend besserer Umweltleistung als andere Produkte derselben Produktgruppe kann die Kommission Maßnahmen ergreifen, um Ausnahmen von Absatz 6 zu gewähren. Bei Stoffen, die den Kriterien von Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechen, die nach dem Verfahren des Artikels 59 Absatz 1 der genannten Verordnung ermittelt wurden und die in Mischungen, in einem Erzeugnis oder in einem homogenen Teil eines komplexen Erzeugnisses in einer Konzentration von über 0,1 % (Gewichtsprozent) enthalten sind, werden keine Ausnahmen gewährt. Diese Maßnahmen zur Änderungen nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 7

Erarbeitung und Überarbeitung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen

(1)   Nach Konsultation des AUEU können die Kommission, die Mitgliedstaaten, die zuständigen Stellen oder andere interessierte Kreise die Erarbeitung bzw. Überarbeitung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen initiieren und leiten. Wird anderen interessierten Kreisen die Verantwortung für die Ausarbeitung der Kriterien übertragen, müssen sie Fachwissen in dem jeweiligen Produktbereich und die Fähigkeit nachweisen, das Verfahren neutral und in Einklang mit den Zielen dieser Verordnung zu leiten. Dabei werden Konsortien bevorzugt, die sich aus mehreren Interessengruppen zusammensetzen.

Die Partei, die die Erarbeitung oder die Überarbeitung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen nach dem Verfahren initiiert und leitet, erstellt gemäß Anhang I Teil A folgende Dokumente:

a)

einen vorläufigen Bericht;

b)

den Entwurf eines Vorschlags für Kriterien;

c)

einen technischen Bericht zur Untermauerung des Entwurfs des Vorschlags für Kriterien;

d)

einen endgültigen Bericht;

e)

einen Leitfaden für potenzielle Verwender des EU-Umweltzeichens und die zuständigen Stellen;

f)

einen Leitfaden für Behörden, die öffentliche Aufträge vergeben.

Diese Dokumente sind der Kommission und dem AUEU zu übermitteln.

(2)   Wurden bereits im Rahmen einer anderen Umweltzeichenregelung, die die Anforderungen für die Umweltkennzeichnung nach EN ISO 14024 Typ I erfüllt, Kriterien für eine Produktgruppe erarbeitet, für die noch keine EU-Umweltzeichenkriterien festgelegt sind, so kann der Mitgliedstaat, in dem die andere Umweltzeichenregelung anerkannt ist, nach Konsultation der Kommission und des AUEU diese Kriterien für die Erarbeitung der Kriterien im Rahmen der EU-Umweltzeichenregelung vorschlagen.

In diesen Fällen kann zur Erarbeitung der Kriterien das verkürzte Verfahren gemäß Anhang I Teil B zur Anwendung kommen, sofern die vorgeschlagenen Kriterien im Einklang mit Anhang I Teil A erarbeitet wurden. Das verkürzte Verfahren zur Erarbeitung der Kriterien wird entweder von der Kommission oder von dem Mitgliedstaat, der gemäß Unterabsatz 1 das verkürzte Verfahren vorgeschlagen hat, geleitet.

(3)   Besteht die Notwendigkeit einer nicht wesentlichen Überarbeitung der Kriterien, kann das verkürzte Überarbeitungsverfahren gemäß Anhang I Teil C angewendet werden.

(4)   Bis 19. Februar 2011 einigen sich der AUEU und die Kommission auf einen Arbeitsplan, der eine Strategie und eine nicht erschöpfende Liste von Produktgruppen enthält. In diesem Plan werden weitere Maßnahmen der Gemeinschaft in Betracht gezogen (etwa im Bereich des umweltschutzorientierten öffentlichen Beschaffungswesens); er kann entsprechend den aktuellsten umweltpolitischen Zielsetzungen der Gemeinschaft aktualisiert werden. Dieser Plan ist regelmäßig zu aktualisieren.

Artikel 8

Festlegung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen

(1)   Nach dem in Anhang I vorgesehenen Verfahren und unter Berücksichtigung des Arbeitsplans sind Kriterien für das EU-Umweltzeichen im Entwurf auszuarbeiten.

(2)   Spätestens neun Monate nach der Konsultation des AUEU trifft die Kommission für jede Produktgruppe Maßnahmen zur Festlegung spezifischer EU-Umweltzeichenkriterien. Diese Maßnahmen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Kommission berücksichtigt in ihrem endgültigen Vorschlag die Anmerkungen des AUEU und hebt die Erklärungen für Änderungen in ihrem endgültigen Vorschlag an dem auf der Konsultation des AUEU beruhenden Entwurf eines Vorschlags für Kriterien deutlich hervor, sie belegt und begründet diese.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Mit den Maßnahmen der Kommission gemäß Absatz 2

a)

werden Anforderungen festgelegt, anhand deren bei den einzelnen Produkten die Einhaltung der EU-Umweltzeichenkriterien bewertet wird („Bewertungsanforderungen“);

b)

werden für jede Produktgruppe drei wichtige Umweltmerkmale festgelegt, die in dem fakultativen Muster mit Textfeld gemäß Anhang II aufgeführt werden können;

c)

wird für jede Produktgruppe der relevante Geltungszeitraum der Kriterien und der Anforderungen an die Bewertung festgelegt;

d)

wird der Umfang angegeben, in dem sich die Eigenschaften des Produkts während des in Buchstabe c genannten Geltungszeitraums ändern dürfen.

(4)   Bei der Festlegung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen ist darauf zu achten, dass nicht Maßnahmen eingeführt werden, deren Durchführung den KMU unverhältnismäßige administrative und wirtschaftliche Belastungen verursacht.

Artikel 9

Vergabe und Verwendungsbedingungen des EU-Umweltzeichens

(1)   Jeder Unternehmer, der das EU-Umweltzeichen verwenden möchte, stellt bei den zuständigen Stellen gemäß Artikel 4 einen Antrag im Einklang mit folgenden Vorschriften:

a)

Stammt ein Produkt aus einem einzigen Mitgliedstaat, so wird der Antrag bei einer zuständigen Stelle dieses Mitgliedstaats eingereicht;

b)

stammt ein Produkt in identischer Form aus mehreren Mitgliedstaaten, so wird der Antrag bei einer zuständigen Stelle eines dieser Mitgliedstaaten eingereicht;

c)

stammt ein Produkt aus einem Drittland, so wird der Antrag bei einer zuständigen Stelle in einem beliebigen Mitgliedstaat, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird oder werden soll, eingereicht.

(2)   Das EU-Umweltzeichen entspricht dem in Anhang II abgebildeten Muster.

Das EU-Umweltzeichen darf nur für Produkte, die die jeweiligen EU-Umweltzeichenkriterien erfüllen und für die das EU-Umweltzeichen vergeben wurde, verwendet werden.

(3)   Im Antrag sind die vollständigen Kontaktangaben des Unternehmers, die betreffende Produktgruppe und eine vollständige Beschreibung des Produkts sowie alle anderen Informationen, die die zuständige Stelle verlangt, anzugeben.

Dem Antrag sind alle sachdienlichen Unterlagen gemäß der einschlägigen Maßnahme der Kommission zur Aufstellung von EU-Umweltzeichenkriterien für die jeweilige Produktgruppe beizufügen.

(4)   Die zuständige Stelle, bei der ein Antrag gestellt wurde, erhebt Gebühren gemäß Anhang III. Das EU-Umweltzeichen darf nur verwendet werden, wenn die Gebühren fristgerecht entrichtet wurden.

(5)   Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags überprüft die jeweils zuständige Stelle, ob die Unterlagen vollständig sind, und benachrichtigt den Unternehmer. Die zuständige Stelle kann den Antrag ablehnen, wenn der Unternehmer die Unterlagen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Benachrichtigung vervollständigt.

Erweisen sich die Unterlagen als vollständig und hat die zuständige Stelle überprüft, dass das Produkt die EU-Umweltzeichenkriterien und die gemäß Artikel 8 veröffentlichten Anforderungen an die Bewertung erfüllt, so weist die zuständige Stelle dem Produkt eine Registriernummer zu.

Die Unternehmer tragen die Kosten der Überprüfung und der Bewertung der Konformität mit den EU-Umweltzeichenkriterien. Kosten für Anreise und Unterkunft können den Unternehmern in Rechnung gestellt werden, wenn eine Überprüfung vor Ort außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die zuständige Stelle ihren Sitz hat, erforderlich ist.

(6)   Sofern die Produktionsanlagen nach den Kriterien des EU-Umweltzeichens bestimmten Anforderungen entsprechen müssen, gelten diese für alle Produktionsanlagen, in denen das mit dem EU-Umweltzeichen versehene Produkt hergestellt wird. Gegebenenfalls führt die zuständige Stelle Überprüfungen vor Ort durch oder beauftragt hiermit einen bevollmächtigten Vertreter.

(7)   Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise solche Prüfverfahren an, die gemäß der Norm ISO 17025 akkreditiert sind, sowie Überprüfungen, die von nach EN 45011 oder einer gleichwertigen internationalen Norm akkreditierten Stellen durchgeführt werden. Die zuständigen Stellen arbeiten im Hinblick auf eine wirksame und einheitliche Durchführung der Beurteilungs- und Prüfverfahren zusammen; diese Zusammenarbeit findet hauptsächlich im Rahmen der in Artikel 13 genannten Arbeitsgruppe statt.

(8)   Die zuständige Stelle schließt mit jedem Unternehmer einen Vertrag ab, in dem die Verwendung des EU-Umweltzeichens geregelt ist (einschließlich Bestimmungen über die Genehmigung und den Entzug des EU-Umweltzeichens insbesondere nach der Überprüfung von Kriterien). Hierfür wird ein Standardvertrag nach dem Muster in Anhang IV verwendet.

(9)   Der Unternehmer darf sein Produkt erst nach Abschluss des Vertrags mit dem EU-Umweltkennzeichen kennzeichnen. Der Unternehmer gibt die Registriernummer auf dem mit dem EU-Umweltkennzeichen gekennzeichneten Produkt an.

(10)   Die zuständige Stelle, die für ein Produkt das EU-Umweltzeichen vergeben hat, unterrichtet die Kommission davon. Die Kommission erstellt ein gemeinsames Verzeichnis, das sie regelmäßig aktualisiert. Das Verzeichnis ist auf der Website zum EU-Umweltzeichen öffentlich zugänglich.

(11)   Das EU-Umweltzeichen darf auf den Produkten, für die das EU-Umweltzeichen vergeben wurde, und in dem zugehörigen Werbematerial verwendet werden.

(12)   Die Vergabe des EU-Umweltzeichens erfolgt unbeschadet umweltspezifischer oder sonstiger Vorschriften der Gemeinschaft oder des innerstaatlichen Rechts für die verschiedenen Lebenszyklusabschnitte des Produkts.

(13)   Das Recht auf Verwendung des EU-Umweltzeichens erstreckt sich nicht auf dessen Verwendung als Bestandteil eines Warenzeichens.

Artikel 10

Marktüberwachung und Kontrolle der Verwendung des EU-Umweltzeichens

(1)   Jede falsche oder irreführende Werbung oder Verwendung anderer Zeichen oder Embleme, die zu einer Verwechslung mit dem EU-Umweltzeichen führen können, ist verboten.

(2)   Die zuständige Stelle überprüft bei Produkten, für die sie das EU-Umweltzeichen vergeben hat, regelmäßig, ob das Produkt die EU-Umweltzeichenkriterien und die gemäß Artikel 8 veröffentlichten Anforderungen an die Bewertung erfüllt. Sie nimmt solche Überprüfungen außerdem gegebenenfalls aufgrund von Beschwerden vor. Diese Überprüfungen können in Form von Stichproben erfolgen.

Die zuständige Stelle, die für das Produkt das EU-Umweltzeichen vergeben hat, teilt dem Verwender des EU-Umweltzeichens alle Beschwerden mit, die bezüglich des mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Produkts erhoben wurden, und kann den Verwender auffordern, diese zu beantworten. Die zuständige Stelle kann die Identität des Beschwerdeführers gegenüber dem Verwender verschweigen.

(3)   Der Verwender des EU-Umweltzeichens gestattet der zuständigen Stelle, die für das Produkt das EU-Umweltzeichen vergeben hat, alle erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, um die ständige Übereinstimmung des Produkts mit den Produktgruppenkriterien und mit Artikel 9 zu überwachen.

(4)   Auf Verlangen der zuständigen Stelle, die für das Produkt das EU-Umweltzeichen vergeben hat, gewährt der Verwender des EU-Umweltzeichens Zutritt zu den Räumlichkeiten, in denen das betreffende Produkt hergestellt wird.

Die Aufforderung kann zu jedem vertretbaren Zeitpunkt und ohne Vorankündigung erfolgen.

(5)   Stellt eine zuständige Stelle, nachdem der Verwender des EU-Umweltweichens Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, fest, dass ein das EU-Umweltzeichen führendes Produkt die entsprechenden Produktgruppenkriterien nicht erfüllt oder dass das EU-Umweltzeichen nicht im Einklang mit Artikel 9 verwendet wird, so untersagt sie entweder die Verwendung des EU-Umweltzeichens auf dem Produkt oder sie informiert die betreffende zuständige Stelle, falls das EU-Umweltzeichen von einer anderen zuständigen Stelle vergeben wurde. Der Verwender des EU-Umweltzeichens hat keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung der in Artikel 9 Absatz 3 genannten Gebühren.

Die zuständige Stelle unterrichtet alle zuständigen Stellen und die Kommission unverzüglich über dieses Verbot.

(6)   Die zuständige Stelle, die für das Produkt das EU-Umweltzeichen vergeben hat, darf Informationen, zu denen sie im Laufe der Beurteilung der vorschriftsmäßigen Verwendung des EU-Umweltzeichens durch einen Nutzer gemäß Artikel 9 Zugang erhalten hat, weder weitergeben noch für Zwecke verwenden, die nicht mit der Vergabe zwecks Verwendung des EU-Umweltzeichens zusammenhängen.

Sie ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um die ihr anvertrauten Unterlagen vor Fälschung und Missbrauch zu schützen.

Artikel 11

Umweltkennzeichenregelungen in den Mitgliedstaaten

(1)   Wurden für eine bestimmte Produktgruppe bereits EU-Umweltzeichenkriterien veröffentlicht, so dürfen andere national oder regional offiziell anerkannte Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht für diese Produktgruppe gegolten haben, nur dann auf diese Produktgruppe ausgedehnt werden, wenn die für diese Regelungen erarbeiteten Kriterien mindestens so streng sind wie die EU-Umweltzeichenkriterien.

(2)   Um die Kriterien der Umweltkennzeichenregelungen in Europa (EN ISO 14024 Typ I) zu harmonisieren, werden bei den Kriterien für das EU-Umweltzeichen auch bestehende Kriterien berücksichtigt, die in offiziell anerkannten Umweltkennzeichenregelungen in den Mitgliedstaaten ausgearbeitet worden sind.

Artikel 12

Förderung des EU-Umweltzeichens

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission vereinbaren in Zusammenarbeit mit dem AUEU einen besonderen Aktionsplan zur Förderung der Verwendung des EU-Umweltzeichens durch

a)

Sensibilisierungsmaßnahmen und Informations- und Aufklärungskampagnen für Verbraucher, Produzenten, Hersteller, Großhändler, Dienstleistung, Einkäufer im öffentlichen Beschaffungswesen, Groß- und Einzelhändler und die Öffentlichkeit

b)

Förderung der Nutzung der Regelung, vor allem durch KMU,

und tragen so zur Verbreitung der Regelung bei.

(2)   Die Förderung des EU-Umweltzeichens kann über die Website zum EU-Umweltzeichen erfolgen, die in allen Sprachen der Gemeinschaft grundlegende Informationen und einschlägiges Werbematerial sowie Angaben darüber bereithält, wo Produkte mit dem EU-Umweltzeichen zu erwerben sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten fördern die Verwendung des „Leitfadens für die Behörden, die öffentliche Aufträge vergeben“, wie in Anhang I Teil A Nummer 5 angegeben. Zu diesem Zweck ziehen die Mitgliedstaaten beispielsweise die Festlegung von Zielvorgaben für die Beschaffung von Produkten in Betracht, die den im Leitfaden aufgeführten Kriterien entsprechen.

Artikel 13

Informations- und Erfahrungsaustausch

(1)   Um eine einheitliche Durchführung dieser Verordnung zu fördern, führen die zuständigen Stellen regelmäßig einen Informations- und Erfahrungsaustausch insbesondere über die Anwendung der Artikel 9 und 10 durch.

(2)   Zu diesem Zweck setzt die Kommission eine Arbeitsgruppe der zuständigen Stellen ein. Die Arbeitsgruppe tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Reisekosten werden von der Kommission getragen. Die Arbeitsgruppe wählt ihren Vorsitz und legt ihre Geschäftsordnung fest.

Artikel 14

Bericht

Bis zum 19. Februar 2015 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der Regelung für das EU-Umweltzeichen vor. Der Bericht enthält auch Elemente für eine etwaige Überprüfung der Regelung.

Artikel 15

Änderung der Anhänge

Die Kommission kann die Anhänge ändern, einschließlich der Höchstgebühren nach Anhang III, wobei sie berücksichtigt, dass die Gebühren die Kosten der Durchführung des Programms decken müssen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 16

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 17

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften unverzüglich mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.

Artikel 18

Aufgehobene Rechtsakte

Die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wird aufgehoben.

Artikel 19

Übergangsbestimmungen

Die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 findet weiterhin auf Verträge, die gemäß ihrem Artikel 9 geschlossen wurden, bis zu dem in diesen Verträgen festgelegten Ende des Geltungszeitraums Anwendung, mit Ausnahme der Bestimmungen über Gebühren.

Artikel 9 Absatz 4 und Anhang III der vorliegenden Verordnung finden auf diese Verträge Anwendung.

Artikel 20

Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 25. November 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Å. TORSTENSSON


(1)  ABl. C 120 vom 28.5.2009, S. 56.

(2)  ABl. C 218 vom 11.9.2009, S. 50.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. Oktober 2009.

(4)  ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(5)  ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

(6)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

(9)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.

(10)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(11)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(12)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.


ANHANG I

VERFAHREN FÜR DIE ERARBEITUNG UND DIE ÜBERARBEITUNG DER KRITERIEN FÜR DAS EU-UMWELTZEICHEN

A.   Standardverfahren

Es sind folgende Dokumente zu erstellen:

1.   Vorläufiger Bericht

Der vorläufige Bericht enthält folgende Angaben:

quantitative Angabe der möglichen Umweltvorteile in der Produktgruppe unter Berücksichtigung der Vorteile ähnlicher europäischer und nationaler oder regionaler Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I;

Begründung der Wahl und des Umfangs der Produktgruppe;

Berücksichtigung möglicher Handelsaspekte;

Analyse der Kriterien anderer Umweltzeichen;

geltendes Recht und laufende Rechtsetzungsinitiativen in Bezug auf den Produktgruppen-Sektor;

Prüfung der Möglichkeiten zur Substitution gefährlicher Stoffe durch weniger gefährliche Stoffe, wo immer dies technisch möglich ist, entweder durch einfachen Austausch oder durch alternative Materialverwendung oder Gestaltung, insbesondere was besonders bedenkliche Stoffe gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 anbelangt;

innergemeinschaftliche Marktdaten für den Sektor, einschließlich Verkaufsmengen und Umsatz;

derzeitiges und künftiges Potenzial für eine Marktdurchdringung der mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Produkte;

Umfang und allgemeine Bedeutung der mit der Produktgruppe zusammenhängenden Umweltauswirkungen, ausgehend von neuen oder bestehenden Lebenszyklusanalysen. Hierfür können auch andere wissenschaftliche Erkenntnisse herangezogen werden; kritische und umstrittene Fragen werden im Einzelnen ausgeführt und bewertet;

Quellenangaben zu den Daten und Informationen, die für die Erstellung des Berichts zusammengetragen und verwendet wurden.

Der vorläufige Bericht ist während der Erarbeitung der Kriterien auf der Website der Kommission zum EU-Umweltzeichen im Hinblick auf etwaige Stellungnahmen oder Bezugnahmen zu veröffentlichen.

Werden Kriterien für Produktgruppen des Bereichs Lebensmittel und Futtermittel ausgearbeitet, muss aus dem vorläufigen Bericht mit Bezug auf die Studie, die nach Artikel 6 Absatz 6 erstellt wird, Folgendes hervorgehen:

die Ausarbeitung von EU-Umweltzeichenkriterien für das jeweilige Produkt schafft einen konkreten Mehrwert in Bezug auf den Umweltschutz;

das EU-Umweltzeichen trägt dem gesamten Lebenszyklus des Produkts Rechnung; und

die Verwendung des EU-Umweltzeichens für das jeweilige Produkt schafft keine Verwirrung im Zusammenhang mit anderen Lebensmittelzeichen.

2.   Entwurf eines Vorschlags für Kriterien und damit zusammenhängender technischer Bericht

Nach der Veröffentlichung des vorläufigen Berichts werden ein Entwurf eines Vorschlags für Kriterien und ein technischer Bericht zur Untermauerung des Vorschlagsentwurfs erstellt.

Die in dem Vorschlag aufgeführten Kriterien müssen folgende Anforderungen erfüllen:

Sie basieren auf den hinsichtlich der Umweltleistung über den gesamten Lebenszyklus besten Produkten, die auf dem Gemeinschaftsmarkt verfügbar sind, und entsprechen ungefähr den hinsichtlich der Umweltleistung besten 10 – 20 % der zum Zeitpunkt der Annahme der Kriterien auf dem Gemeinschaftsmarkt verfügbaren Produkte;

um die erforderliche Flexibilität zu gewährleisten, ist der genaue Prozentanteil im Einzelfall und jedenfalls mit dem Ziel festzulegen, die umweltverträglichsten Produkte zu fördern und sicherzustellen, dass die Verbraucher eine ausreichende Auswahl haben;

sie richten sich nach der Nettobilanz zwischen Umweltvorteilen und -belastungen einschließlich der Gesundheits- und Sicherheitsaspekte; gegebenenfalls sind soziale und ethische Aspekte zu berücksichtigen, etwa durch Verweis auf diesbezügliche internationale Übereinkommen und Abkommen wie die einschlägigen Normen und Verhaltenskodizes der Internationalen Arbeitsorganisation;

sie basieren auf den wichtigsten Umweltauswirkungen des Produkts, werden soweit möglich mit Hilfe grundlegender technischer Umweltleistungsindikatoren des Produkts ausgedrückt und sind für eine Bewertung gemäß dieser Verordnung geeignet;

sie basieren auf fundierten Daten und Informationen, die so weit wie möglich für den gesamten Gemeinschaftsmarkt repräsentativ sind;

sie basieren auf Lebenszyklusdaten und quantitativen Umweltauswirkungen, gegebenenfalls im Einklang mit dem europäische Referenzsystem für Lebenszyklusdaten (European Reference Life Cycle Data Systems - ELCD);

sie berücksichtigen die Standpunkte aller am Konsultationsprozess beteiligten interessierten Kreise;

sie gewährleisten in Bezug auf Definitionen, Testmethoden sowie technische und administrative Unterlagen eine Harmonisierung mit den bestehenden für die Produktgruppe geltenden Rechtsvorschriften;

sie berücksichtigen einschlägige politische Maßnahmen der Gemeinschaft und bisherige Arbeiten zu anderen verwandten Produktgruppen.

Der Entwurf des Vorschlags für Kriterien wird so abgefasst, dass er für die zukünftigen Anwender der Kriterien leicht verständlich ist. Jedes Kriterium wird durch eine Begründung und eine Erläuterung der Umweltvorteile ergänzt. Es werden speziell die Kriterien hervorgehoben, die den wichtigsten Umweltmerkmalen entsprechen.

Der technische Bericht umfasst mindestens Folgendes:

die wissenschaftlichen Erläuterungen der jeweiligen Anforderungen und Kriterien;

eine Quantifizierung der allgemeinen Umweltvorteile, die die Kriterien insgesamt im Vergleich zu den Durchschnittsprodukten auf dem Markt voraussichtlich bewirken;

eine Einschätzung der erwarteten ökologischen/wirtschaftlichen/sozialen Auswirkungen der Kriterien insgesamt;

die jeweiligen Testmethoden zur Bewertung der einzelnen Kriterien;

eine Schätzung der Testkosten;

zu jedem Kriterium Informationen über alle Tests, Berichte und sonstige Unterlagen, die die Verwender auf Anfrage einer zuständigen Stelle gemäß Artikel 10 Absatz 3 vorlegen.

Der Entwurf des Vorschlags für Kriterien und der technische Bericht werden auf der Website der Kommission zum EU-Umweltzeichen zur Stellungnahme veröffentlicht. Die Partei, die die Arbeiten für die Produktgruppe leitet, verteilt den Vorschlag und den Bericht an alle interessierten Kreise.

Es finden mindestens zwei offene Sitzungen der Arbeitsgruppe über den Entwurf der Kriterien statt, zu der alle interessierten Kreise, wie zuständige Stellen, Wirtschaft (einschließlich KMU), Gewerkschaften, Einzelhandel, Importeure sowie Umweltschutz- und Verbraucherorganisationen, eingeladen werden. Die Kommission nimmt ebenfalls an diesen Sitzungen teil.

Der Entwurf des Vorschlags für Kriterien und der technische Bericht werden mindestens einen Monat vor der ersten Arbeitsgruppensitzung zur Verfügung gestellt. Alle nachfolgenden Entwürfe des Vorschlags für Kriterien werden spätestens einen Monat vor den darauf folgenden Sitzungen vorgelegt. Jede Änderung der Kriterien in nachfolgenden Entwürfen wird ausführlich begründet und unter Bezugnahme auf die Diskussionen in den offenen Arbeitsgruppensitzungen und die bei der öffentlichen Konsultation eingegangenen Beiträge dokumentiert.

Alle Stellungnahmen, die im Laufe des Kriterienerarbeitungsprozesses eingehen, werden beantwortet, und es wird mitgeteilt, ob und warum sie berücksichtigt bzw. abgelehnt wurden.

3.   Endgültiger Bericht und Vorschlag für Kriterien

Der endgültige Bericht enthält folgende Angaben:

Klare Antworten auf alle Stellungnahmen und Vorschläge mit der Angabe, ob und warum sie angenommen bzw. abgelehnt wurden. Dabei werden die interessierten Kreise aus der Europäischen Union und aus Drittländern gleich behandelt.

Der Bericht enthält außerdem

einen Überblick (eine Seite) über den Umfang der Unterstützung der vorgeschlagenen Kriterien durch die zuständigen Stellen;

eine kurze Aufstellung aller Dokumente, die im Laufe der Arbeiten zur Kriterienerstellung verteilt wurden; dabei sind für jedes Dokument das Verteildatum und die Empfänger anzugeben und eine Kopie des Dokuments beizufügen;

eine Aufstellung aller interessierten Kreise, die an den Arbeiten beteiligt waren, dazu befragt wurden oder eine Stellungnahme abgegeben haben, mit Angabe der jeweiligen Kontaktinformation;

eine Zusammenfassung;

die drei wichtigsten Umweltmerkmale der Produktgruppe, die auf dem in Anhang II dieser Verordnung beschriebenen fakultativen Muster mit Textfeld aufgeführt werden können;

einen Vorschlag für eine Marketing- und Kommunikationsstrategie für die Produktgruppe.

Alle Stellungnahmen zu dem Bericht sind zu berücksichtigen, und auf Anfrage sind die Folgemaßnahmen zu den Stellungnahmen anzugeben.

4.   Leitfaden für potenzielle Verwender des EU-Umweltzeichens und die zuständigen Stellen

Es wird ein Leitfaden erstellt, mit dem die potenziellen Verwender des EU-Umweltzeichens und die zuständigen Stellen bei der Bewertung der Übereinstimmung der Produkte mit den Kriterien unterstützt werden.

5.   Leitfaden für die Behörden, die öffentliche Aufträge vergeben

Es wird ein Leitfaden für die Behörden, die öffentliche Aufträge vergeben, erstellt, in dem erläutert wird, wie die EU-Umweltzeichenkriterien anzuwenden sind.

Die Kommission wird für die Leitfäden für potenzielle Verwender und zuständige Stellen bzw. für Behörden, die öffentliche Aufträge vergeben, in alle Amtssprachen der Gemeinschaft übersetzte Muster bereitstellen.

B.   Verkürztes Verfahren für Kriterien, die bereits in anderen Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I erarbeitet wurden

Der Kommission wird ein einziger Bericht vorgelegt. Dieser Bericht enthält einen Abschnitt, in dem dargelegt wird, dass die technischen Anforderungen und die Konsultationsanforderungen gemäß Teil A erfüllt sind, den Entwurf eines Vorschlags für Kriterien, einen Leitfaden für die potenziellen Verwender des EU-Umweltzeichens und die zuständigen Stellen sowie einen Leitfaden für die Behörden, die öffentliche Aufträge vergeben.

Ist die Kommission der Ansicht, dass der Bericht und die Kriterien den Anforderungen gemäß Teil A entsprechen, wird zu dem Bericht und dem Entwurf des Vorschlags für Kriterien eine zweimonatige öffentliche Konsultation durchgeführt, bei der auf der Website der Kommission zum EU-Umweltzeichen Stellungnahmen abgegeben werden können.

Alle Stellungnahmen, die im Rahmen der öffentlichen Konsultation eingehen, werden beantwortet, und es wird mitgeteilt, ob und warum sie berücksichtigt oder abgelehnt wurden.

Vorbehaltlich der Änderungen, die im Laufe der öffentlichen Konsultation vorgenommen wurden, kann die Kommission die Kriterien gemäß Artikels 8 annehmen, sofern kein Mitgliedstaat eine offene Arbeitsgruppensitzung beantragt hat.

Auf entsprechenden Antrag eines Mitgliedstaats findet zu dem Entwurf der Kriterien eine offene Arbeitsgruppensitzung statt, an der alle interessierten Kreise, wie zuständige Stellen, Wirtschaft (einschließlich KMU), Gewerkschaften, Einzelhandel, Importeure bzw. Umweltschutz- und Verbraucherorganisationen, teilnehmen. Die Kommission nimmt ebenfalls an dieser Sitzung teil.

Vorbehaltlich etwaiger Änderungen, die im Laufe der öffentlichen Konsultation oder in der Sitzung der Arbeitsgruppe vorgenommen wurden, kann die Kommission die Kriterien gemäß Artikel 8 annehmen.

C.   Verkürztes Verfahren für die nicht wesentliche Überarbeitung der Kriterien

Die Kommission erstellt einen Bericht, der Folgendes enthält:

eine Begründung, aus der hervorgeht, warum keine vollständige Überarbeitung der Kriterien erforderlich ist und eine einfache Aktualisierung der Kriterien und des Niveaus ihrer Anforderungen ausreicht;

einen technischen Teil, der die für die Festsetzung der Kriterien herangezogenen vorherigen Marktdaten aktualisiert;

den Entwurf eines Vorschlags mit überarbeiteten Kriterien;

eine Quantifizierung der allgemeinen Umweltvorteile, die die Kriterien insgesamt im Vergleich zu den Durchschnittsprodukten auf dem Markt voraussichtlich bewirken;

einen überarbeiteten Leitfaden für potenzielle Verwender des EU-Umweltzeichens und die zuständigen Stellen; und

einen überarbeiteten Leitfaden für Behörden, die öffentliche Aufträge vergeben.

Der Bericht und der Entwurf des Vorschlags für Kriterien wird auf der Website der Kommission zum EU-Umweltzeichen für einen Zeitraum von zwei Monaten der Öffentlichkeit zwecks Stellungnahme zugänglich gemacht.

Alle Stellungnahmen, die im Rahmen der öffentlichen Konsultation eingehen, werden beantwortet, und es wird mitgeteilt, ob und warum sie berücksichtigt oder abgelehnt wurden.

Vorbehaltlich der Änderungen, die im Laufe der öffentlichen Konsultation vorgenommen wurden, kann die Kommission die Kriterien gemäß Artikel 8 annehmen, sofern kein Mitgliedstaat eine offene Arbeitsgruppensitzung beantragt hat.

Auf entsprechenden Antrag eines Mitgliedstaats findet zu dem Entwurf der überarbeiteten Kriterien eine offene Arbeitsgruppensitzung statt, an der alle interessierten Kreise, wie zuständige Stellen, Wirtschaft (einschließlich KMU), Gewerkschaften, Einzelhandel, Importeure und Umweltschutz- und Verbraucherorganisationen, teilnehmen. Die Kommission nimmt ebenfalls an dieser Sitzung teil.

Vorbehaltlich etwaiger Änderungen, die im Laufe der Konsultation der Öffentlichkeit oder in der Sitzung der Arbeitsgruppe vorgenommen wurden, kann die Kommission die Kriterien gemäß Artikel 8 annehmen.


ANHANG II

MUSTER FÜR DAS EU-UMWELTZEICHEN

Das EU-Umweltzeichen entspricht dem nachstehenden Muster:

Muster:

Image

Fakultatives Muster mit Textfeld (die Möglichkeit der Verwendung des Textfelds und der dort eingefügte Text wird in den relevanten Produktgruppenkriterien festgelegt):

Image

Die Registriernummer des EU-Umweltzeichens erscheint ebenfalls auf dem Produkt. Sie wird wie folgt angegeben:

Image

Hierbei steht xxxx für das Land der Registrierung, yyy für die Produktgruppe und zzzzz für die Nummer, die die zuständige Stelle vergeben hat.

Das Zeichen, das fakultative Zeichen mit Textfeld und die Registriernummer werden entweder in zwei Farben gedruckt (Pantone 347 Grün für die Blätter und den Stiel, das „Є“-Symbol, die Internet-Adresse und die Abkürzung „EU“, Pantone 279 für alle anderen Elemente, den Text und die Randlinien) oder in Schwarz auf weißem Grund oder in Weiß auf schwarzem Grund.


ANHANG III

GEBÜHREN

1.   Bearbeitungsgebühr

Die zuständige Stelle, bei der ein Antrag gestellt wird, erhebt eine Gebühr in Höhe der für die Bearbeitung des Antrags tatsächlich anfallenden Verwaltungskosten. Diese Gebühr beträgt mindestens 200 EUR und höchstens 1 200 EUR.

Bei kleinen und mittleren Unternehmen (1) und Unternehmen in Entwicklungsländern beträgt diese Gebühr höchstens 600 EUR.

Bei Kleinstunternehmen (1) beträgt diese Gebühr höchstens 350 EUR.

Für Antragsteller, die im Rahmen des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) eingetragen sind und/oder gemäß der Norm ISO 14001 zertifiziert wurden, wird die Bearbeitungsgebühr um 20 % ermäßigt. Diese Ermäßigung wird unter der Bedingung gewährt, dass sich der Antragsteller in seiner Umweltpolitik ausdrücklich verpflichtet, während der gesamten Laufzeit des Vertrags die vollständige Erfüllung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens durch seine mit diesem Zeichen versehenen Produkte zu gewährleisten, und dass diese Verpflichtung angemessen in die detaillierten Umweltschutzziele des Antragstellers aufgenommen wird. Gemäß ISO 14001 zertifizierte Antragsteller müssen jährlich nachweisen, dass sie dieser Verpflichtung nachkommen. Gemäß EMAS eingetragene Antragsteller müssen jährlich eine Kopie ihrer überprüften Umwelterklärung übermitteln.

2.   Jährliche Gebühr

Die zuständige Stelle kann vorschreiben, dass jeder Antragsteller, der ein EU-Umweltzeichen führen darf, eine jährlich zu entrichtende Gebühr von bis zu 1 500 EUR entrichtet.

Bei kleinen und mittleren Unternehmen und Unternehmen in Entwicklungsländern beträgt diese jährliche Gebühr höchstens 750 EUR.

Bei Kleinstunternehmen beträgt diese Gebühr höchstens 350 EUR.

Der Zeitraum, für den die jährliche Gebühr entrichtet wird, beginnt am Tag der Vergabe des EU-Umweltzeichens an den Antragsteller.


(1)  KMU und Kleinstunternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).


ANHANG IV

MUSTERVERTRAG ÜBER DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG DES EU-UMWELTZEICHENS

PRÄAMBEL

Die zuständige Stelle … (vollständiger Name), nachstehend „die zuständige Stelle“ genannt,

mit Sitz in … (vollständige Anschrift), zur Unterzeichnung dieses Vertrags vertreten durch … (Name des Verantwortlichen), … (vollständiger Name des Zeichennehmers), in seiner Eigenschaft als Erzeuger, Hersteller, Importeur, Dienstleister, Großhändler oder Einzelhändler, mit nachstehender amtlich gemeldeter Anschrift … (vollständige Anschrift), nachstehend „Zeichennehmer“ genannt, vertreten durch … (Name des Verantwortlichen) …, vereinbaren bezüglich der Verwendung des EU-Umweltzeichens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), nachstehend „die EU-Umweltzeichenverordnung“ genannt, Folgendes:

1.   VERWENDUNG DES EU-UMWELTZEICHENS

1.1.   Die zuständige Stelle gewährt dem Zeichennehmer das Recht auf Verwendung des EU-Umweltzeichens für seine Produkte, die in den beigefügten Produktbeschreibungen beschrieben sind und die den einschlägigen, im Zeitraum … gültigen, von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am … (Datum) angenommenen und im Amtsblatt der Europäischen Union vom … (vollständige Fundstelle) veröffentlichten Produktgruppenkriterien entsprechen.

1.2.   Das EU-Umweltzeichen darf nur in Übereinstimmung mit den in Anhang II der EU-Umweltzeichenverordnung festgelegten Mustern verwendet werden.

1.3.   Der Zeichennehmer stellt sicher, dass das zu kennzeichnende Produkt während der ganzen Geltungsdauer dieses Vertrags jederzeit allen im Vertrag festgelegten Bedingungen und Bestimmungen gemäß Artikel 9 der EU-Umweltzeichenverordnung entspricht. Bei Änderungen der Produkteigenschaften, die die Erfüllung der Kriterien nicht beeinflussen, ist kein neuer Antrag erforderlich. Der Zeichennehmer setzt die zuständige Stelle jedoch mittels Einschreibebrief von derartigen Änderungen in Kenntnis. Die zuständige Stelle kann angemessene Überprüfungen durchführen.

1.4.   Der Vertrag kann vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Stelle über die ursprünglich vorgesehenen Produkte hinaus auf weitere Produkte ausgedehnt werden, falls diese zu derselben Produktgruppe gehören und ebenfalls den für diese Gruppe aufgestellten Kriterien entsprechen. Die zuständige Stelle kann überprüfen, ob diese Bedingungen erfüllt werden. Die Anlage mit den genauen Produktbeschreibungen wird entsprechend geändert.

1.5.   Der Zeichennehmer hat jede Werbung, Aussage oder Verwendung von anderen Zeichen oder Emblemen zu unterlassen, die falsch oder irreführend ist oder Verwechslungen herbeiführen oder die Integrität des EU-Umweltzeichens in Frage stellen könnte.

1.6.   Der Zeichennehmer ist aufgrund dieses Vertrags verantwortlich für die Verwendung des EU-Umweltzeichens in Verbindung mit seinem Produkt, insbesondere im Zusammenhang mit der Werbung.

1.7.   Die zuständige Stelle einschließlich ihrer hierzu bevollmächtigten Vertreter ist zur Durchführung aller notwendigen Untersuchungen ermächtigt, um die ständige Einhaltung sowohl der Produktgruppenkriterien als auch der Verwendungsbedingungen und Vertragsbestimmungen durch den Zeichennehmer gemäß den in Artikel 10 der EU-Umweltzeichenverordnung festgelegten Bestimmungen zu überwachen.

2.   AUSSETZUNG UND ENTZUG DER GENEHMIGUNG ZUR VERWENDUNG DES UMWELTZEICHENS

2.1.   Stellt ein Zeichennehmer fest, dass er die Verwendungsbedingungen oder die Bestimmungen des Artikels 1 dieses Vertrags nicht erfüllt, teilt er dies der zuständigen Stelle mit und verwendet das EU-Umweltzeichen nicht mehr, bis die Verwendungsbedingungen oder Bestimmungen erfüllt sind und die zuständige Stelle hiervon unterrichtet ist.

2.2.   Ist die zuständige Stelle der Ansicht, dass der Zeichennehmer gegen eine der Verwendungsbedingungen oder Bestimmungen dieses Vertrags verstoßen hat, kann sie die Genehmigung zur Verwendung des EU-Umweltzeichens aussetzen oder entziehen und alle notwendigen Maßnahmen, einschließlich der in Artikel 10 und 17 der EU-Umweltzeichenverordnung genannten, ergreifen, um eine weitere Verwendung des Zeichens durch den Zeichennehmer zu verhindern.

3.   BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG UND SCHADENERSATZPFLICHT

3.1.   Der Zeichennehmer darf das EU-Umweltzeichen nicht als Teil einer Zusicherung oder Gewährleistung im Zusammenhang mit dem in Artikel 1.1 dieses Vertrags genannten Produkt verwenden.

3.2.   Die zuständige Stelle, einschließlich ihrer bevollmächtigten Vertreter, haftet nicht für Verluste oder Schäden, die dem Zeichennehmer aus der Vergabe und/oder Verwendung des EU-Umweltzeichens entstehen.

3.3.   Die zuständige Stelle, einschließlich ihrer bevollmächtigten Vertreter, haftet nicht für Verluste oder Schäden, die Dritten durch die Vergabe und/oder Verwendung des EU-Umweltzeichens, einschließlich der Werbung mit diesem, entstehen.

3.4.   Der Zeichennehmer ist der zuständigen Stelle und ihren bevollmächtigten Vertretern haftbar für jeglichen Verlust, Schaden oder Haftung, die ihr oder ihren Vertretern infolge eines Verstoßes gegen diesen Vertrag durch den Zeichennehmer oder dadurch entstehen, dass sich die zuständige Stelle auf vom Zeichennehmer gelieferte Informationen oder Unterlagen verlassen hat; dies gilt auch für Ansprüche Dritter.

4.   GEBÜHREN

4.1.   Die Höhe der Bearbeitungsgebühr und der jährlichen Gebühr wird gemäß Anhang III der EU-Umweltzeichenverordnung festgelegt.

4.2.   Das EU-Umweltzeichen darf nur verwendet werden, wenn alle Gebühren fristgerecht entrichtet wurden.

5.   DAUER DES VERTRAGS UND ANWENDBARES RECHT

5.1.   Vorbehaltlich der Artikel 5.2, 5.3 und 5.4 dieses Vertrags gilt der Vertrag vom Tag seiner Unterzeichnung an bis (…) oder bis zum Ablauf der Produktgruppenkriterien, wobei das frühere Datum maßgebend ist.

5.2.   Hat der Zeichennehmer gegen eine Verwendungsbedingung oder Bestimmung dieses Vertrags im Sinn von Artikel 2.2 verstoßen, kann die zuständige Stelle aufgrund dieser Vertragsverletzung neben der Anwendung der Bestimmungen in Artikel 2.2 den Vertrag mittels Einschreibebrief an den Zeichennehmer früher als in Artikel 5.1 vorgesehen (binnen einer von der zuständigen Stelle festzulegenden Frist) kündigen.

5.3.   Der Zeichennehmer kann den Vertrag mittels Einschreibebrief an die zuständige Stelle mit einer Frist von einem Monat kündigen.

5.4.   Werden die in Artikel 1.1 genannten Produktgruppenkriterien ohne Änderungen um einen bestimmten Zeitraum verlängert und hat die zuständige Stelle nicht mindestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der Produktgruppenkriterien und dieses Vertrags schriftlich gekündigt, teilt die zuständige Stelle dem Zeichennehmer mindestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer mit, dass der Vertrag für die weitere Geltungsdauer der Produktgruppenkriterien automatisch verlängert wird.

5.5.   Nach Beendigung dieses Vertrags darf der Zeichennehmer das EU-Umweltzeichen für das in Artikel 1.1 des Vertrags genannte Produkt weder zu Kennzeichnungs- noch zu Werbezwecken verwenden. Das EU-Umweltzeichen darf jedoch während weiterer sechs Monate nach dem Kündigungsdatum auf Produkten verbleiben, die der Zeichennehmer oder andere auf Lager haben und die vor diesem Datum hergestellt wurden. Letzteres findet nicht Anwendung, wenn der Vertrag aus einem der in Artikel 5.2 genannten Gründe gekündigt wurde.

5.6.   Streitigkeiten zwischen der zuständigen Stelle und dem Zeichnnehmer oder Forderungen einer Partei gegen die andere, über die nicht gütliche Einigung erzielt wurde, werden nach dem geltenden Recht in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (2) und der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ROM II) (3) entschieden.

Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrags:

Kopie der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen der Gemeinschaft (in der/den betreffenden Sprache(n) der Gemeinschaft),

Produktbeschreibungen, die mindestens die Namen und/oder die internen Referenznummern der Hersteller, die Herstellungsorte und die einschlägige(n) EU-Umweltzeichen-Nummer(n) umfassen,

Kopie der Entscheidung … der Kommission (Produktgruppenkriterien).

Ort: … Datum …

(Zuständige Stelle)

Verantwortliche(r) …

(Rechtsverbindliche Unterschrift)

(Zeichennehmer)

Verantwortliche(r) …

(Rechtsverbindliche Unterschrift)


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.

(3)  ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40.


ANHANG V

ANFORDERUNGEN AN ZUSTÄNDIGE STELLEN

1.   Die Stelle darf mit der Einrichtung oder dem Produkt, die bzw. das sie bewertet, in keinerlei Verbindung stehen.

Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Produkte bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als zuständige Stelle benannt werden, unter der Bedingung, dass ihre Unabhängigkeit und das Fehlen jedweder Interessenkonflikte nachgewiesen ist.

2.   Eine zuständige Stelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Instandsetzer der zu bewertenden Produkte oder Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht aus, dass im Rahmen der Tätigkeiten der zuständigen Stelle erforderliche bewertete Produkte verwendet werden, oder dass sie zu persönlichen Zwecken verwendet werden.

Eine zuständige Stelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Instandsetzung dieser Produkte beteiligt sein, noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen keine Tätigkeit ausüben, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten beeinträchtigen kann, für die sie benannt wurden. Dies gilt besonders für Beratungsdienste.

Die zuständigen Stellen gewährleisten, dass die Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Auftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.

3.   Die zuständigen Stellen und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungstätigkeit auswirken könnte; das gilt besonders für Personen oder Personengruppen, die ein Interesse am Ergebnis der genannten Tätigkeiten haben.

4.   Eine zuständige Stelle muss in der Lage sein, die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, auszuführen, unabhängig davon, ob diese Aufgaben von ihr selbst oder in ihrem Namen und unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden.

Eine zuständige Stelle muss jederzeit, bei jedem Konformitätsbewertungsverfahren und bei jeder Art oder Kategorie von Produkten, für die sie benannt wurde, über Folgendes verfügen:

a)

technische Kenntnisse und ausreichende einschlägige Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen;

b)

Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen; sie muss über geeignete Grundsätze und Verfahren verfügen, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als zuständige Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird;

c)

Verfahren zur Durchführung der Tätigkeiten, bei denen die Größe eines Unternehmens, der Sektor, in dem es tätig ist, seine Struktur, der Grad an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Umstand, dass es sich bei dem Produktionsprozess um Massenfertigung oder Serienproduktion handelt, gebührend berücksichtigt werden.

Ihr müssen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Ausführung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung stehen, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und sie muss Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen haben.

5.   Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, müssen:

a)

solide Kenntnisse bezüglich aller Konformitätsbewertungstätigkeiten haben, für die die zuständige Stelle benannt wurde;

b)

zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen befähigt sein.

6.   Die Unparteilichkeit der zuständigen Stellen, ihrer obersten Leitungsebenen und ihres Bewertungspersonals ist zu garantieren.

Das Arbeitsentgelt der obersten Leitungsebene und des bewertenden Personals der zuständigen Stelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

7.   Die zuständigen Stellen wirken an den einschlägigen Normungstätigkeiten und den Tätigkeiten der Arbeitsgruppe der zuständigen Stellen gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung mit, bzw. sorgen dafür, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert ist, und wenden die von dieser Gruppe ausgearbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie an.


30.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 67/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. November 2009

über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze

(kodifizierte Fassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (3) wurde mehrfach und erheblich geändert (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Artikel 155 des Vertrags bestimmt, dass die Gemeinschaft eine Reihe von Leitlinien aufstellt, in denen die Ziele, die Prioritäten und die Grundzüge der im Bereich der transeuropäischen Netze in Betracht gezogenen Aktionen erfasst werden, und dass sie Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die von den Mitgliedstaaten unterstützt werden im Bereich der transeuropäischer Netze unterstützen kann. Dem genannten Artikel zufolge kann die Gemeinschaft in den Leitlinien ausgewiesene Vorhaben von gemeinsamem Interesse unterstützen.

(3)

Es sollten die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze festgelegt werden, so dass Artikel 155 durchgeführt werden kann.

(4)

Bei der Finanzierung der transeuropäischen Netze sollten verstärkt privates Kapital beteiligt und Partnerschaften zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor gefördert werden.

(5)

Die Gemeinschaftsunterstützung kann insbesondere in Form von Durchführbarkeitsstudien, Anleihebürgschaften oder Zinszuschüssen erfolgen. Diese Zuschüsse und Bürgschaften werden im Zusammenhang mit einer finanziellen Unterstützung durch die Europäische Investitionsbank oder durch andere öffentliche oder private Finanzinstitute bereitgestellt. In bestimmten, hinreichend begründeten Fällen können Direktsubventionen für die Investitionen in Betracht gezogen werden.

(6)

Die Anleihebürgschaften sollten zu Marktkonditionen vom Europäischen Investitionsfonds oder von anderen Finanzinstitutionen geleistet werden. Der Gemeinschaftszuschuss kann die von den Bürgschaftsnehmern zu zahlenden Prämien ganz oder teilweise abdecken.

(7)

Der Gemeinschaftszuschuss soll im Wesentlichen die finanziellen Hindernisse beseitigen, die in der Anlaufphase eines Vorhabens auftreten können.

(8)

Für den Gemeinschaftszuschuss ist in Bezug auf das Gesamtvolumen der Investitionskosten ein Höchstbetrag festzusetzen. Jedoch sollte ein erhöhter Satz für Gemeinschaftszuschüsse vorgesehen werden, um die Fertigstellung grenzüberschreitender Verbindungen vorrangiger Vorhaben zu fördern.

(9)

Die Gründung öffentlich-privater Partnerschaften (oder die Einrichtung anderer Formen der Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor) erfordert vonseiten institutioneller Investoren feste Finanzierungszusagen, die einen ausreichenden Anreiz zur Mobilisierung privater Mittel entfalten. Mit der Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen auf Mehrjahresbasis ließen sich Ungewissheiten ausräumen, die die Entwicklung von Vorhaben bremsen. Es sollten daher Maßnahmen ergriffen werden, um Zuschüsse auf der Grundlage mehrjähriger rechtlicher Verpflichtungen für genehmigte Vorhaben zu gewähren.

(10)

Maßgebend für den Gemeinschaftszuschuss zu einem Vorhaben sollte sein, inwieweit es zu den Zielen des Artikels 154 des Vertrags sowie zu den unter die Leitlinien gemäß Artikel 155 des Vertrags fallenden sonstigen Zielen und Prioritäten beiträgt. Berücksichtigt werden sollten auch andere Aspekte, wie Impulse für die öffentliche und private Finanzierung, direkte oder indirekte sozioökonomische Auswirkungen der Vorhaben, insbesondere auf die Beschäftigung, sowie die Folgen für die Umwelt.

(11)

Risikokapitalbeteiligungen zur Förderung von Investitionsfonds mit Schwerpunkt auf der Beschaffung von Risikokapital für transeuropäische Netzwerkvorhaben sollten bis zu einer Höhe von 1 % des Gesamtbetrags für den Zeitraum 2000-2006 zugelassen werden, um Erfahrungen mit dieser Finanzierungsform zu sammeln. Dieser Anteil kann nach einer Überprüfung der Funktionsweise dieses Instruments auf bis zu 2 % erhöht werden. Außerdem sollte eine mögliche künftige Ausweitung dieses Instruments geprüft werden.

(12)

Um für mehr Transparenz zu sorgen und die Erwartungen bei Vorhaben oder Vorhabengruppen zu erfüllen, die über einen langen Zeitraum einen hohen Finanzbedarf haben, sollten in bestimmten Sektoren oder Bereichen indikative Mehrjahresprogramme erstellt werden. In den Programmen sollte angegeben werden, welche finanziellen Mittel über einen bestimmten Zeitraum für solche Vorhaben oder Vorhabengruppen insgesamt oder jährlich zur Verfügung gestellt werden können und welche, wenn sie mit den einschlägigen indikativen Mehrjahresprogrammen übereinstimmen, als Referenzbeträge für die jährlichen Beschlüsse dienen sollten, im Rahmen der jährlichen im Haushaltsplan eingestellten Mittel finanzielle Zuschüsse zu gewähren. Die in diesen Programmen ausgewiesenen Jahresbeträge stellen jedoch keine Mittelbindungen im Rahmen des Haushaltsplans dar.

(13)

Die Kommission muss die potentielle wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Vorhaben anhand von Kosten/Nutzen-Analysen und anderer geeigneter Kriterien sowie ihre Rentabilität sorgfältig beurteilen.

(14)

Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft nach Artikel 155 Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich des Vertrags muss mit den Gemeinschaftspolitiken in Einklang stehen, insbesondere in Bezug auf die Netze und hinsichtlich des Umweltschutzes, des Wettbewerbs und der Vergabe öffentlicher Aufträge. Der Umweltschutz sollte eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit einschließen.

(15)

Die jeweiligen Befugnisse und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Finanzkontrolle sind gegeneinander abzugrenzen.

(16)

Die Kommission muss für eine wirksame Koordinierung aller sich auf die transeuropäischen Netze auswirkenden Gemeinschaftsmaßnahmen sorgen; einer Koordinierung bedarf es insbesondere zwischen den Finanzierungen im Rahmen der transeuropäischen Netze und denjenigen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Investitionsfonds und der Europäischen Investitionsbank.

(17)

Es sollten wirksame Verfahren für die Bewertung, die Begleitung und die Kontrolle der gemeinschaftlichen Maßnahmen vorgesehen werden.

(18)

Hinsichtlich der finanzierten Tätigkeiten sollte eine angemessene Unterrichtung, Publizität und Transparenz gewährleistet sein.

(19)

Angesichts der Bedeutung der transeuropäischen Netze ist es angebracht, in die vorliegende Verordnung für den Zeitraum 2000-2006 als Finanzrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (5) einen Betrag in Höhe von 4 874 880 000 EUR für die Durchführung jener Verordnung einzusetzen.

(20)

Der Rat sollte unter Berücksichtigung des umfassenden Berichts, den die Kommission vor Jahresende 2006 vorlegt, prüfen, ob die Maßnahmen aufgrund der vorliegenden Verordnung fortgeführt oder geändert werden sollten.

(21)

Die zur Durchführung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Definition und Anwendungsbereich

Diese Verordnung legt die Bedingungen und Verfahren für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen nach Artikel 155 Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich des Vertrags für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der transeuropäischen Netze für Telekommunikationsinfrastrukturen und für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der transeuropäischen Netze für die in Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (7) genannten Verkehrs- und Energieinfrastrukturen fest.

Artikel 2

Förderungswürdigkeit

Der Gemeinschaftszuschuss kann nur für Vorhaben von gemeinsamem Interesse (nachstehend „Vorhaben“ genannt) gewährt werden, die im Rahmen der Leitlinien nach Artikel 155 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich des Vertrags ausgewiesen werden.

Der Gemeinschaftszuschuss kann auch für Teile von Vorhaben gewährt werden, soweit diese technisch und finanziell selbständige Einheiten darstellen.

Artikel 3

Formen des Gemeinschaftszuschusses

(1)   Der Gemeinschaftszuschuss kann eine oder mehrere der folgenden Formen annehmen:

a)

Kofinanzierung von Studien zu den Vorhaben, einschließlich Vorstudien, Durchführbarkeitsstudien und Bewertungsstudien, und von anderen technischen Unterstützungsmaßnahmen für diese Studien. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft darf in der Regel 50 % der Gesamtkosten einer Studie nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen darf auf entsprechende Initiative der Kommission hin und bei Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft diesen Rahmen von 50 % überschreiten;

b)

Zinszuschüsse für von der Europäischen Investitionsbank oder anderen öffentlichen oder privaten Finanzinstituten gewährte Darlehen; in der Regel darf die Laufzeit eines Zinszuschusses fünf Jahre nicht überschreiten;

c)

Beitrag zu den Prämien für Anleihebürgschaften des Europäischen Investitionsfonds oder anderer Finanzinstitutionen;

d)

direkte Subventionen für Investitionen in begründeten Fällen;

e)

Beteiligung an Risikokapital zur Förderung von Investitionsfonds oder vergleichbaren finanziellen Instrumenten mit Schwerpunkt auf der Beschaffung von Risikokapital für Vorhaben für transeuropäische Netze unter Einbeziehung erheblicher Investitionen des Privatsektors; diese Risikokapitalbeteiligung darf 1 % der in Artikel 19 genannten Haushaltsmittel nicht überschreiten. Nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren kann dieser Anteil unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Überprüfung der Funktionsweise dieses Instruments, die die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt, ab dem Jahr 2003 auf bis zu 2 % erhöht werden. Die Beteiligung kann unmittelbar in den Fonds oder das vergleichbare finanzielle Instrument oder in ein von denselben Fondsvorhaben verwaltetes Koinvestitionsinstrument eingezahlt werden. Weitere Modalitäten der Risikokapitalbeteiligung sind in Anhang I festgelegt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Gemeinschaftszuschüsse werden gegebenenfalls miteinander kombiniert, um den Anreiz zu maximieren, der durch die bereitgestellten Haushaltsmittel geschaffen wird, die so wirtschaftlich wie möglich verwendet werden müssen.

(3)   Bei der Wahl einer oder mehrerer der in Absatz 1 genannten Formen des Gemeinschaftszuschusses wird den besonderen Merkmalen der verschiedenen betroffenen Netzarten Rechnung getragen und darauf geachtet, dass die Gemeinschaftszuschüsse nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Unternehmen des betreffenden Sektors führen.

(4)   Die für Verkehrsinfrastrukturvorhaben vorgesehenen Mittel sollten im gesamten in Artikel 19 genannten Zeitraum so verwandt werden, dass mindestens 55 % auf Schienenvorhaben — einschließlich des kombinierten Verkehrs — und höchstens 25 % auf Straßenvorhaben entfallen.

(5)   Die Kommission fördert gezielt dort den Einsatz privater Finanzmittel für Vorhaben, die gemäß dieser Verordnung finanziert werden, wo im Rahmen von öffentlich-privaten Partnerschaften ein möglichst großer Multiplikatoreffekt der gemeinschaftlichen Finanzinstrumente zu erzielen ist. Jeder Fall wird von der Kommission einzeln überprüft, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer möglichen rein öffentlich finanzierten Alternative. Bei jedem Vorhaben wird die Unterstützung durch den jeweils betroffenen Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit dem Vertrag verlangt.

Artikel 4

Voraussetzungen für den Gemeinschaftszuschuss

(1)   Der Gemeinschaftszuschuss wird im Prinzip nur gewährt, wenn die Verwirklichung eines Vorhabens auf finanzielle Hindernisse stößt.

(2)   Der Gemeinschaftszuschuss darf den für die Einleitung eines Vorhabens als erforderlich angesehenen Mindestbetrag nicht übersteigen.

(3)   Der Gesamtbetrag des Gemeinschaftszuschusses nach dieser Verordnung darf unabhängig von der gewählten Form 10 % der gesamten Investitionssumme nicht übersteigen. Ausnahmsweise darf sich der Gesamtbetrag des Gemeinschaftszuschusses in folgenden Fällen auf bis zu 20 % der gesamten Investitionssumme belaufen:

a)

Vorhaben für satellitengestützte Ortungs- und Navigationssysteme gemäß Artikel 17 der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (8);

b)

vorrangige Vorhaben im Bereich der Energienetze;

c)

Abschnitte von Vorhaben von europäischem Interesse, die in Anhang III der Entscheidung Nr. 1692/96/EG genannt sind und die Beseitigung von Engpässen und/oder die Fertigstellung fehlender Abschnitte bezwecken — sofern diese Abschnitte grenzüberschreitend sind oder die Überquerung natürlicher Hindernisse ermöglichen — und zur Integration des Binnenmarktes in einer erweiterten Gemeinschaft beitragen, die Sicherheit erhöhen, die Interoperabilität der nationalen Netze gewährleisten und/oder erheblich zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen Verkehrsträgern zugunsten der umweltfreundlichsten Verkehrsträger beitragen, und zwar unter der Voraussetzung, dass mit der Durchführung des Vorhabens vor 2010 begonnen wird. Die Höhe dieses Satzes wird nach dem Nutzen differenziert, den andere Länder, insbesondere die benachbarten Mitgliedstaaten, aus den Vorhaben ziehen.

Bei Projekten von gemeinsamem Interesse gemäß Anhang I der Entscheidung 1336/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze (9) kann der nach dieser Verordnung gewährte Gemeinschaftszuschuss insgesamt 30 % der Gesamtinvestitionskosten betragen.

(4)   Die in dieser Verordnung vorgesehenen Finanzmittel sind grundsätzlich nicht für Vorhaben oder Phasen von Vorhaben bestimmt, die anderweitig Finanzmittel aus dem Gemeinschaftshaushalt erhalten.

(5)   Im Fall von Vorhaben nach Absatz 3 ist — unter Einhaltung der Höchstbeträge dieser Verordnung — die rechtliche Verpflichtung mehrjährig angelegt und werden die Mittelbindungen in jährlichen Teilbeträgen vorgenommen.

Artikel 5

Indikatives Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft

(1)   Unbeschadet der Anwendung des Artikels 6 kann die Kommission nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren zur Verbesserung der Wirksamkeit von Gemeinschaftsmaßnahmen und aufgrund der in Artikel 155 Absatz 1 des Vertrags genannten Leitlinien für einzelne Sektoren ein indikatives Mehrjahresprogramm für die Gewährung einer Unterstützung aus Haushaltsmitteln (nachstehend „Programm“ genannt) erstellen. Das Programm wird sich auf Anträge auf die Gewährung von Zuschüssen nach Artikel 8 stützen und die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen einbeziehen, insbesondere die Angaben nach Artikel 9.

(2)   Das Programm setzt sich ausschließlich aus Vorhaben von gemeinsamem Interesse und/oder aus einer oder mehreren kohärenten Gruppen von Vorhaben von gemeinsamem Interesse zusammen, die im Rahmen der in Artikel 155 Absatz 1 des Vertrags genannten Leitlinien zuvor ermittelt werden, einen bestimmten Bereich betreffen und über einen längeren Zeitraum einen hohen Finanzbedarf haben.

(3)   Für jedes Vorhaben oder jede Vorhabengruppe werden im Programm die indikativen Beträge der Gemeinschaftszuschüsse vorbehaltlich der jährlichen Beschlüsse der Haushaltsbehörde festgelegt. Für indikative Mehrjahresprogramme dürfen nicht mehr als 75 % der in Artikel 19 vorgesehenen Haushaltsmittel eingesetzt werden.

(4)   Das Programm dient als Grundlage für die jährlichen Beschlüsse über die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für Vorhaben im Rahmen der jährlichen im Haushaltsplan eingestellten Mittel. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 18 Absatz 1 genannten Ausschuss in regelmäßigen Abständen über den Stand der Programme und alle Beschlüsse, die sie bei der Gewährung der Gemeinschaftszuschüsse für solche Vorhaben trifft. Die Begleitdokumente zum Haushaltsvorentwurf der Kommission umfassen einen Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung jedes einzelnen indikativen Mehrjahresprogramms in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (10).

Das Programm muss spätestens nach der Hälfte seiner Laufzeit oder je nach erzielten Fortschritten der Vorhaben oder Vorhabengruppen nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden.

In dem Programm werden auch andere Finanzierungsquellen der betreffenden Vorhaben genannt, insbesondere wenn es sich dabei um andere Gemeinschaftsinstrumente oder die Europäische Investitionsbank handelt.

(5)   Werden bei der Durchführung von Vorhaben oder Vorhabengruppen wesentliche Änderungen vorgenommen, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission.

Werden aufgrund dieser Änderungen Anpassungen der indikativen Gesamtbeträge, die in dem Programm für die Vorhaben festgelegt worden waren, erforderlich, so werden diese nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen.

Artikel 6

Kriterien für die Auswahl der Vorhaben

(1)   Vorhaben werden nach Maßgabe ihres Beitrags zu den in Artikel 154 des Vertrags genannten Zielen und zu den anderen Zielen und Prioritäten unterstützt, die in den Leitlinien gemäß Artikel 155 Absatz 1 des Vertrags festgelegt sind.

(2)   Bei der Durchführung dieser Verordnung gewährleistet die Kommission die Übereinstimmung ihrer Beschlüsse zur Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen mit den Prioritäten, die in den Leitlinien für die einzelnen Sektoren gemäß Artikel 155 Absatz 1 des Vertrags festgelegt wurden. Dazu gehört die Übereinstimmung mit Anforderungen, die in diesen Leitlinien mit Bezug auf einen prozentualen Anteil an den gesamten Gemeinschaftszuschüssen festgelegt werden können.

(3)   Der Gemeinschaftszuschuss ist für Vorhaben bestimmt, die potentiell wirtschaftlich lebensfähig sind und deren finanzielle Rentabilität zum Zeitpunkt der Antragstellung als unzureichend angesehen wird.

(4)   Bei der Entscheidung über die Gewährung des Gemeinschaftszuschusses sollte auch Folgendes Berücksichtigung finden:

a)

der Reifegrad des Vorhabens;

b)

die stimulierende Wirkung der gemeinschaftlichen Förderung auf die öffentliche und private Finanzierung;

c)

die Solidität des Finanzierungspakets;

d)

die direkten oder indirekten sozioökonomischen Auswirkungen, insbesondere auf die Beschäftigung;

e)

die Folgen für die Umwelt.

(5)   Insbesondere im Fall grenzüberschreitender Vorhaben ist auch der Koordinierung der Zeitpläne für einzelne Teile der Vorhaben Rechnung zu tragen.

Artikel 7

Vereinbarkeit

Die gemäß dieser Verordnung finanzierten Vorhaben müssen mit dem Gemeinschaftsrecht und den Gemeinschaftspolitiken in Einklang stehen, insbesondere in Bezug auf den Umweltschutz, den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge.

Artikel 8

Einreichung von Anträgen auf Zuschüsse

Die Anträge auf Zuschüsse werden bei der Kommission vom betreffenden Mitgliedstaat bzw. von den betreffenden Mitgliedstaaten oder mit dessen/deren Zustimmung von den direkt betroffenen öffentlichen oder privaten Unternehmen oder Stellen eingereicht.

Die Kommission stellt die Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten fest.

Artikel 9

Angaben für die Beurteilung und Ermittlung der Anträge

(1)   Jeder Antrag auf einen Zuschuss muss alle für die Prüfung des Vorhabens erforderlichen Angaben gemäß den Artikeln 4, 6 und 7 enthalten, insbesondere

a)

bei Vorhaben:

i)

die für die Durchführung des Vorhabens zuständige Stelle;

ii)

eine Beschreibung des Vorhabens und die Form des in Aussicht genommenen Gemeinschaftszuschusses;

iii)

die Ergebnisse der Kosten/Nutzen-Analysen, einschließlich der Ergebnisse der Analyse der potentiellen wirtschaftlichen Lebensfähigkeit und der Analyse der Rentabilität;

iv)

im Verkehrsbereich die Lage der Vorhaben auf den Achsen und Schnittpunkten gemäß den Leitlinien;

v)

Vereinbarkeit mit der Regionalplanung;

vi)

eine zusammenfassende Beschreibung der Auswirkungen auf die Umwelt unter Zugrundelegung der Prüfungen gemäß der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (11);

vii)

eine Erklärung, dass alternative öffentliche und private Finanzierungsmöglichkeiten, einschließlich der Finanzierungsmöglichkeiten durch den Europäischen Investitionsfonds und die Europäische Investitionsbank, geprüft worden sind;

viii)

einen auf Euro oder auf die Landeswährung lautenden Finanzplan, der alle Bestandteile des Finanzierungspakets, einschließlich der bei der Gemeinschaft in den verschiedenen in Artikel 3 Absatz 1 genannten Formen, und bei kommunalen, regionalen oder zentralstaatlichen Stellen sowie bei privaten Geldgebern beantragten Zuschüsse und die bereits gewährten Zuschüsse enthält;

b)

bei Studien: Gegenstand, Zweck sowie geplante Verfahren und Techniken;

c)

einen vorläufigen Zeitplan für die Arbeiten;

d)

eine Beschreibung der Kontrollmaßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat hinsichtlich der Nutzung der beantragten Mittel anwenden wird.

(2)   Die Antragsteller übermitteln der Kommission alle zusätzlichen Sachangaben, die diese anfordert, wie beispielsweise die Parameter, Leitlinien und Hypothesen, die bei der Kosten-Nutzen-Analyse zugrunde gelegt wurden.

(3)   Die Kommission kann alle fachlichen Stellungnahmen einholen, die für die Beurteilung des Antrags notwendig sind, einschließlich der Stellungnahme der Europäischen Investitionsbank.

Artikel 10

Gewährung des Zuschusses

Nach Artikel 274 des Vertrags entscheidet die Kommission über die Gewährung von Zuschüssen nach dieser Verordnung aufgrund der Beurteilung der Anträge anhand der Auswahlkriterien. Im Falle von Vorhaben, die in den gemäß Artikel 5 erstellten indikativen Mehrjahresprogrammen beschrieben sind, trifft die Kommission die jährlichen Entscheidungen über die Gewährung von Zuschüssen innerhalb der indikativen Beträge nach diesem Programm. Im Falle anderer Vorhaben werden die Maßnahmen nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Die Kommission teilt ihre Entscheidung den Empfängern und den Mitgliedstaaten direkt mit.

Artikel 11

Finanzbestimmungen

(1)   Der Gemeinschaftszuschuss darf nur zur Deckung von Ausgaben verwendet werden, die direkt mit der Durchführung des Vorhabens zusammenhängen und von den Empfängern oder mit der Durchführung beauftragten Dritten getätigt werden.

(2)   Ausgaben, die vor Eingang des entsprechenden Zuschussantrags bei der Kommission getätigt wurden, werden durch den Zuschuss nicht gedeckt.

(3)   Die Entscheidungen der Kommission nach Artikel 10 zur Gewährung eines finanziellen Zuschusses gelten als Mittelbindungen für die durch den Haushaltsplan genehmigten Ausgaben.

(4)   Im Allgemeinen werden die Zahlungen in Form von Vorschüssen, Zwischenzahlungen und einer Restzahlung geleistet. Der Vorschuss, der in der Regel 50 % der ersten Jahrestranche nicht überschreiten darf, wird gezahlt, sobald der Zuschussantrag gebilligt ist. Zwischenzahlungen erfolgen anhand der Zahlungsanträge unter Berücksichtigung der bei der Durchführung des Vorhabens oder der Studie erzielten Fortschritte und erforderlichenfalls unter strikter und transparenter Berücksichtigung der revidierten Finanzpläne.

(5)   Bei den Zahlungen ist zu berücksichtigen, dass die Durchführung von Infrastrukturvorhaben einige Jahre in Anspruch nimmt, so dass eine mehrjährige Finanzierung vorzusehen ist.

(6)   Die Kommission tätigt die Restzahlung, nachdem der Schlussbericht über das Vorhaben oder die Studie, der vom Empfänger vorgelegt wird und eine Aufstellung aller tatsächlich getätigten Ausgaben enthält, genehmigt worden ist.

(7)   Die Kommission legt gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren einen Rahmen für die Verfahren, den Zeitplan und die Beträge für die Zahlung von Zinszuschüssen, der Beihilfen für Bürgschaftsprämien sowie der Zuschüsse in Form von Beteiligungen an Risikokapital zur Förderung von Investitionsfonds oder vergleichbaren finanziellen Instrumenten mit Schwerpunkt auf der Beschaffung von Risikokapital für transeuropäische Netzwerkvorhaben fest.

Artikel 12

Finanzkontrolle

(1)   Um den erfolgreichen Abschluss der nach dieser Verordnung finanzierten Vorhaben zu gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten und die Kommission in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Maßnahmen, um

a)

regelmäßig nachzuprüfen, dass die von der Gemeinschaft finanzierten Vorhaben und Studien ordnungsgemäß ausgeführt worden sind,

b)

Unregelmäßigkeiten vorzubeugen und sie zu ahnden,

c)

infolge von Unregelmäßigkeiten verlorengegangene Beträge, einschließlich Verzugszinsen, gemäß den von der Kommission erlassenen Bestimmungen einzufordern. Außer in den Fällen, in denen der Mitgliedstaat und/oder die durchführende Behörde nachweisen, dass die Unregelmäßigkeiten ihnen nicht anzulasten sind, ist der Mitgliedstaat subsidiär für die Zurückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge verantwortlich.

(2)   Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen in Kenntnis und übermitteln ihr insbesondere eine Beschreibung der Kontroll- und Verwaltungssysteme, die für die erfolgreiche Durchführung der Vorhaben und Studien eingerichtet worden sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle geeigneten nationalen Prüfberichte über die betreffenden Vorhaben zur Verfügung.

(4)   Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen sowie unbeschadet des Artikels 246 des Vertrags und der Kontrollmaßnahmen nach Artikel 279 des Vertrags kann die Kommission durch ihre Beamten oder Bediensteten vor Ort die Vorhaben, die nach dieser Verordnung finanziert werden, unter anderem im Stichprobenverfahren kontrollieren; sie kann ferner die Kontrollsysteme und -maßnahmen der nationalen Behörden überprüfen, die der Kommission die diesbezüglich getroffenen Maßnahmen mitzuteilen haben.

(5)   Bevor die Kommission eine Kontrolle vor Ort vornimmt, setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis, damit die erforderliche Unterstützung zuteil wird. Etwaige Kontrollen, die sie vor Ort ohne Vorankündigung vornimmt, werden durch Vereinbarungen geregelt, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 getroffen werden. Beamte oder Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können an solchen Kontrollen teilnehmen.

Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, dass er eine Kontrolle vor Ort vornimmt, um die Ordnungsmäßigkeit des Zahlungsantrags zu überprüfen. An solchen Kontrollen können Beamte oder Bedienstete der Kommission teilnehmen; sie müssen dies tun, falls der betreffende Mitgliedstaat es verlangt.

Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die von ihr vorgenommenen Kontrollen koordiniert werden, damit es nicht zu wiederholten Kontrollen wegen ein und desselben Grundes innerhalb des gleichen Zeitraums kommt. Der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission übermitteln einander unverzüglich alle sachdienlichen Informationen über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen.

(6)   Wird direkt betroffenen öffentlichen oder privaten Unternehmen oder Stellen ein Gemeinschaftszuschuss gewährt, so werden die Kontrollmaßnahmen von der Kommission gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt.

(7)   Die zuständigen Stellen und Behörden sowie die direkt betroffenen öffentlichen oder privaten Unternehmen oder Stellen halten der Kommission fünf Jahre lang nach der letzten Zahlung für ein Vorhaben sämtliche Belege über die im Rahmen des Vorhabens getätigten Ausgaben zur Verfügung.

Artikel 13

Kürzung, Aussetzung und Streichung des Zuschusses

(1)   Wird eine Aktion so durchgeführt, dass der gewährte Zuschuss ganz oder teilweise nicht gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden oder Einrichtungen auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.

(2)   Nach der Prüfung gemäß Absatz 1 kann die Kommission den Zuschuss zu der betreffenden Aktion kürzen, aussetzen oder streichen, wenn die Prüfung ergibt, dass eine Unregelmäßigkeit gegeben ist oder eine der in der Entscheidung zur Gewährung des Zuschusses genannten Bedingungen nicht erfüllt wurde und insbesondere eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen des Vorhabens vorliegt, zu der die Zustimmung der Kommission nicht eingeholt wurde.

Zu Unrecht mehrfach gezahlte Beträge sind wiedereinzuziehen.

(3)   Wird mit den Arbeiten für ein Vorhaben nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem in der Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses vorgesehenen Datum begonnen, so werden die entsprechenden Zuschüsse außer in den Fällen, die gegenüber der Kommission gebührend begründet werden, von der Kommission gestrichen.

(4)   Zu Unrecht gezahlte Beträge, die wiedereingezogen worden sind, sind an die Kommission zurückzuzahlen.

(5)   Wird eine bestimmte Aktion nicht innerhalb von zehn Jahren nach Gewährung des Zuschusses für diese Aktion abgeschlossen, kann die Kommission unter gebührender Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren die Rückzahlung des gezahlten Zuschusses fordern.

Artikel 14

Koordinierung

Die Kommission sorgt für die Koordinierung und die Kohärenz zwischen den im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Vorhaben und Programmen nach Artikel 5 Absatz 1 und denjenigen Vorhaben, die mit Beiträgen aus dem Gemeinschaftshaushalt, mit Unterstützung der Europäischen Investitionsbank, des Europäischen Investitionsfonds und anderer Finanzinstrumente der Gemeinschaft durchgeführt werden.

Artikel 15

Beurteilung, Begleitung und Bewertung

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen für eine wirksame Begleitung und Bewertung bei der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung geförderten Vorhaben. Die Vorhaben können entsprechend den Ergebnissen der Begleitung und Bewertung angepasst werden.

(2)   Um eine effiziente Verwendung des Gemeinschaftszuschusses zu gewährleisten, begleiten die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank oder sonstigen einschlägigen Einrichtungen, systematisch die bei den Vorhaben erzielten Fortschritte.

(3)   Nach Eingang eines Antrags auf Zuschuss und vor dessen Genehmigung nimmt die Kommission eine Beurteilung des Vorhabens vor, um seine Übereinstimmung mit den in den Artikeln 4 und 6 festgelegten Bedingungen und Kriterien zu bewerten. Die Kommission fordert erforderlichenfalls die Europäische Investitionsbank oder sonstige einschlägige Einrichtungen auf, sich an dieser Beurteilung zu beteiligen.

(4)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten prüfen die Durchführung der Vorhaben und Programme und bewerten deren Auswirkungen, um zu beurteilen, ob die anfänglich vorgesehenen Ziele erreicht werden können oder erreicht worden sind. Diese Bewertung bezieht unter anderem die Auswirkungen der Vorhaben auf die Umwelt unter Beachtung der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen ein. Ferner kann die Kommission nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats vom Empfänger verlangen, dass dieser eine Bewertung der im Rahmen dieser Verordnung geförderten Vorhaben oder Vorhabengruppen vorlegt oder ihr die zur Bewertung solcher Vorhaben erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt und die nötige Unterstützung bietet.

(5)   Die Begleitung erfolgt gegebenenfalls auf der Grundlage materieller und finanzieller Indikatoren. Diese Indikatoren beziehen sich auf den spezifischen Charakter des Vorhabens und auf seine Ziele. Die Indikatoren sind so angelegt, dass sie Folgendes verdeutlichen:

a)

den Stand der Durchführung des Vorhabens, bezogen auf den betreffenden Plan und die ursprünglich aufgestellten Arbeitsziele;

b)

den verwaltungsmäßigen Ablauf und etwaige in diesem Zusammenhang aufgetretene Probleme.

(6)   Bei der Prüfung der einzelnen Unterstützungsanträge trägt die Kommission den Ergebnissen der nach diesem Artikel durchgeführten Beurteilungen und Bewertungen Rechnung.

(7)   Die Modalitäten der Bewertung und Begleitung gemäß den Absätzen 4 und 5 werden in den Entscheidungen über die Genehmigung der Vorhaben und/oder den Vertragsbedingungen für die Gewährung des Zuschusses festgelegt.

Artikel 16

Unterrichtung und Publizität

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen jährlich einen Bericht über die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Tätigkeiten zur Beurteilung vor. Dieser Bericht enthält eine Bewertung der in den verschiedenen Anwendungsbereichen durch die Gemeinschaftsunterstützung erzielten Ergebnisse anhand der zu Beginn festgelegten Ziele sowie ein Kapitel über den Inhalt und die Durchführung der laufenden Mehrjahresprogramme, insbesondere einen Bericht über die nach Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 vorgesehenen Überprüfungen.

(2)   Die Empfänger sorgen für eine angemessene Publizität der nach dieser Verordnung gewährten Unterstützung, um die Öffentlichkeit auf die Rolle der Gemeinschaft bei der Durchführung der Vorhaben aufmerksam zu machen.

Sie erörtern mit der Kommission die diesbezüglichen Maßnahmen.

Artikel 17

Durchführung

Die Kommission ist für die Durchführung dieser Verordnung verantwortlich.

Artikel 18

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

Die Europäische Investitionsbank entsendet in diesen Ausschuss einen Vertreter, der an den Abstimmungen nicht teilnimmt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 19

Finanzierung

Der Finanzrahmen für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2000-2006 auf 4 874 880 000 EUR festgelegt.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Die Zuweisung der Mittel wird mit dem qualitativen und quantitativen Niveau der Umsetzung verknüpft.

Artikel 20

Revisionsklausel

Vor Ende 2006 wird dem Europäischen Parlament und dem Rat von der Kommission ein umfassender Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung der Mechanismen dieser Verordnung für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen und im Besonderen der Mechanismen und Vorschriften nach Artikel 3 vorgelegt.

Das Europäische Parlament und der Rat prüfen nach dem Verfahren des Artikels 156 Absatz 1 des Vertrags, ob und unter welchen Bedingungen die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen nach dem in Artikel 19 genannten Zeitraum fortgeführt werden können oder abzuändern sind.

Artikel 21

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 2236/95 wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, 30. November 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUSEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK


(1)  Stellungnahme vom 10. Juni 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. November 2009.

(3)  ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1.

(4)  Siehe Anhang II.

(5)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7)  ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1.

(8)  ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1.

(9)  ABl. L 183 vom 11.7.1997, S. 12.

(10)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(11)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.


ANHANG I

Durchführungsmodalitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e

1.   Bedingungen für einen Gemeinschaftszuschuss zum Risikokapital

Anträge auf Zuschüsse nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e müssen folgende Informationen enthalten, die von dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Ausschuss als zufriedenstellend erachtet werden müssen und anhand deren die Entscheidungen über die Gewährung der Zuschüsse getroffen werden:

ein informatives Memorandum, das die wichtigsten Bestimmungen der Satzung des Fonds einschließlich seiner Rechts- und Verwaltungsstruktur enthält;

ausführliche Investitionsleitlinien einschließlich Informationen über die Zielvorhaben;

Informationen über die Beteiligung privater Anleger;

Informationen über den räumlichen Einsatzbereich;

Informationen über die Rentabilität des Fonds;

Informationen über den Anspruch der Anleger auf Abhilfe, falls der Fonds die den Anlegern gemachten Zusagen nicht erfüllt,

Informationen über die Möglichkeiten des Ausstiegs aus dem Fonds und über die Vorkehrungen hinsichtlich der Auflösung des Fonds; sowie

Informationen über die Rechte der Anleger auf Vertretung in den Ausschüssen.

Bevor eine Entscheidung über die Gewährung der Zuschüsse ergeht, muss der eingeschaltete Investitionsfonds oder das vergleichbare finanzielle Instrument sich verpflichten, einen Betrag, der mindestens zweieinhalbmal so hoch ist wie der Gemeinschaftszuschuss, in Vorhaben zu investieren, die zuvor als Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Sinne von Artikel 155 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich des Vertrags ausgewiesen wurden.

Gemeinschaftszuschüsse, die für Investitionsfonds oder vergleichbare finanzielle Instrumente in Form einer Beteiligung am Risikokapital gewährt werden, sind grundsätzlich nur dann zu gewähren, wenn der Gemeinschaftsbeitrag in Bezug auf das Risiko gleichrangig ist mit dem der anderen Investoren des Fonds.

Begünstigte Investitionsfonds oder vergleichbare finanzielle Instrumente haben solide Finanzierungsgrundsätze zu beachten.

2.   Beschränkung der Beteiligung und Höchstinvestitionen

Beiträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e dürfen 1 % des Gesamtbetrags für den in Artikel 19 genannten Zeitraum nicht überschreiten. Dieser Anteil kann jedoch in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e erhöht werden.

Gemeinschaftszuschüsse nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e dürfen 20 % des Gesamtkapitals eines Investitionsfonds oder eines vergleichbaren finanziellen Instruments nicht überschreiten.

3.   Verwaltung der Gemeinschaftszuschüsse

Die Gemeinschaftszuschüsse werden vom Europäischen Investitionsfonds verwaltet. Die genauen Modalitäten und Bedingungen der Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e, einschließlich Begleitung und Kontrolle, werden in einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Kommission und dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) festgelegt, in der die Bestimmungen dieses Anhangs berücksichtigt werden.

4.   Sonstige Bestimmungen

Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen über Beurteilung, Begleitung und Bewertung gelten in vollem Umfang für deren Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e, einschließlich der Bestimmungen über die Bedingungen für die Gemeinschaftszuschüsse, über die Finanzkontrolle und die Senkung, die Aussetzung und die Streichung des Zuschusses. Dies ist unter anderem durch entsprechende Bestimmungen in der Kooperationsvereinbarung zwischen der Kommission und dem EIF sowie durch entsprechende Vereinbarungen mit Investitionsfonds oder vergleichbaren finanziellen Instrumenten zu gewährleisten, in denen die erforderlichen Kontrollen auf der Ebene der Einzelvorhaben von gemeinsamem Interesse festgelegt werden. Es werden angemessene Vorkehrungen getroffen, damit der Rechnungshof seinen Auftrag insbesondere im Hinblick auf eine Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen erfüllen kann.

Ungeachtet des Artikels 11 Absatz 6 gilt Artikel 11 Absatz 7 für Zahlungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e. Nach Ablauf des Investitionszeitraums oder gegebenenfalls auch früher werden sämtliche Guthaben aus Erträgen des investierten Kapitals oder aus der Ausschüttung von Gewinnen und Wertsteigerungen sowie alle sonstigen Ausschüttungen an die Anleger dem Haushalt der Gemeinschaft zugeführt.

Sämtliche Entscheidungen über Beteiligungen an Risikokapital nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e sind dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Ausschuss vorzulegen.

Die Kommission erstattet dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Ausschuss regelmäßig Bericht über die Durchführung von Risikokapitalbeteiligungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e.

Bis Ende 2006 bewertet die Kommission im Rahmen von Artikel 15 die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e, insbesondere dessen Inanspruchnahme, dessen Auswirkungen auf die Verwirklichung der unterstützten Vorhaben für transeuropäische Netze und die Beteiligung von privaten Investoren an den finanzierten Vorhaben.


ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates

(ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 1655/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 788/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 17)

nur Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 807/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 46)

 

Verordnung (EG) Nr. 1159/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 16)

 


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 2236/95

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis e

Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis e

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 5

Artikel 4

Artikel 5a

Artikel 5

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1a

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 3 einleitende Worte

Artikel 6 Absatz 4 einleitende Worte

Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 3 dritter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c

Artikel 6 Absatz 3 vierter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe d

Artikel 6 Absatz 3 fünfter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe e

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8 Satz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Satz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 9 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a einleitende Worte

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a einleitende Worte

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a vierter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a fünfter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a sechster Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vi

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a siebter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a achter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer viii

Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b, c und d

Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b, c und d

Artikel 9 Absätze 2 und 3

Artikel 9 Absätze 2 und 3

Artikel 10 und 11

Artikel 10 und 11

Artikel 12 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 12 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 12 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 12 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 12 Absätze 2 bis 7

Artikel 12 Absätze 2 bis 7

Artikel 13 Absätze 1 und 2

Artikel 13 Absätze 1 und 2

Artikel 13 Absatz 2a

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 5

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15 Absätze 1 bis 4

Artikel 15 Absätze 1 bis 4

Artikel 15 Absatz 5 einleitende Worte

Artikel 15 Absatz 5 einleitende Worte

Artikel 15 Absatz 5 erster Gedankenstrich

Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 15 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich

Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b

Artikel 15 Absätze 6 und 7

Artikel 15 Absätze 6 und 7

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 2 Satz 1

Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 16 Absatz 2 Satz 2

Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 17

Artikel 17 Absatz 2 Satz 1

Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 17 Absatz 2 Satz 2

Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 4

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 19 Satz 1

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 19 Satz 2

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 21

Artikel 20

Artikel 22

Anhang

Anhang I

Anhang II

Anhang III


30.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/33


RICHTLINIE 2009/144/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. November 2009

über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 89/173/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (3) wurde mehrfach und erheblich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Die Richtlinie 89/173/EWG ist eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 74/150/EWG des Rates, ersetzt durch die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge (5), vorgesehenen EG-Typgenehmigungssystems; sie enthält technische Vorschriften über das Design und die Beschaffenheit von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen im Hinblick auf bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen. Diese technischen Vorschriften betreffen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 2003/37/EG vorgesehen wird, für jede Zugmaschine zu ermöglichen. Daher finden die in der Richtlinie 2003/37/EG festgelegten Bestimmungen über land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge auf die vorliegende Richtlinie Anwendung.

(3)

Die technischen Vorschriften, denen die Zugmaschinen aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem die Abmessungen und Lasten, den Drehzahlregler, den Schutz von Antriebselementen, vorstehenden Teilen und Rädern, die Vorrichtung zur Betätigung der Anhängerbremsen, die Windschutzscheibe und die anderen Scheiben, die mechanischen Verbindungen zwischen Zugmaschine und gezogenem Fahrzeug sowie die Lage und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder und Angaben auf dem Rumpf der Zugmaschine.

(4)

Es empfiehlt sich, den einschlägigen technischen Vorschriften Rechnung zu tragen, die die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) erlassen hat. Diese Vorschriften sind dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (6), beigefügt.

(5)

Diese Richtlinie lässt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien unberührt –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Als (land- oder forstwirtschaftliche) Zugmaschine im Sinne dieser Richtlinie gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind. Sie kann zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein.

(2)   Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten Zugmaschinen mit Luftbereifung sowie einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 40 km/h.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaten dürfen bei Zugmaschinen, die die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, aus Gründen, die den Regelungsgegenstand dieser Richtlinie betreffen:

a)

die EG-Typgenehmigung oder eine Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung nicht versagen;

b)

die Zulassung oder den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung der Zugmaschine nicht verweigern bzw. verbieten.

Abweichend von den Bestimmungen des Unterabsatzes 1 zur Benutzung der Zugmaschine können die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der (den) Anhängelast(en) weiterhin ihre nationalen Vorschriften anwenden, die insbesondere durch die geländespezifischen Anforderungen in ihrem Hoheitsgebiet bedingt sind, und zwar innerhalb der in Anhang I Nummer 2.2 genannten Grenzen für die zulässige Anhängelast, sofern dies weder Änderungen an der Zugmaschine bedingt noch eine zusätzliche neue nationale Betriebserlaubnis erfordert.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen bei Zugmaschinen, die die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllen, aus Gründen, die den Regelungsgegenstand dieser Richtlinie betreffen:

a)

die EG-Typgenehmigung nicht erteilen;

b)

die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung versagen.

(3)   Für neue Zugmaschinen, die die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllen, gilt Folgendes:

a)

Die Mitgliedstaaten betrachten aus Gründen, die den Regelungsgegenstand dieser Richtlinie betreffen, neuen Zugmaschinen beiliegende, gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2003/37/EG ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigungen als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie;

b)

die Mitgliedstaaten können aus Gründen, die den Regelungsgegenstand dieser Richtlinie betreffen, die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von neuen Zugmaschinen verbieten.

Artikel 3

(1)   Die EG-Bauteil-Typgenehmigung für jeden Typ einer Windschutzscheibe oder anderer Scheiben und/oder von mechanischen Verbindungen, die den Bau- und Prüfvorschriften des Anhangs III und/oder des Anhangs IV entsprechen, wird von den Mitgliedstaaten erteilt.

(2)   Der Mitgliedstaat, der die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt hat, trifft – erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten – die gebotenen Vorkehrungen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ soweit notwendig zu überwachen. Die Überwachung beschränkt sich auf Stichproben.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten weisen dem Hersteller einer Zugmaschine, dem Hersteller einer Windschutzscheibe oder anderen Scheibe bzw. einer mechanischen Verbindungseinrichtung oder dem jeweiligen Beauftragten für jeden Typ eines der vorgenannten Bauteile, für die sie nach Artikel 3 die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilen, ein EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen nach den Anhang III bzw. in Anhang IV enthaltenen Beispielen zu.

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Verwendung von Genehmigungszeichen zu verhindern, die zu einer Verwechslung zwischen Vorrichtungen eines Typs, für den eine EG-Bauteil-Typgenehmigung nach Artikel 3 erteilt wurde, und anderen Vorrichtungen führen können.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Windschutzscheiben und anderen Scheiben bzw. mechanischen Verbindungseinrichtungen nicht wegen ihrer Bauweise verbieten, wenn sie mit dem EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen versehen sind.

Ein Mitgliedstaat darf jedoch das Inverkehrbringen von Windschutzscheiben und anderen Scheiben bzw. Verbindungseinrichtungen, die mit dem EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen versehen sind, verbieten, wenn sie nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt wurde.

Dieser Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen und begründet dabei seinen Beschluss.

Artikel 6

Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten binnen eines Monats eine Abschrift der EG-Bauteil-Typgenehmigungsbögen nach den Mustern des Anhangs III bzw. des Anhangs IV für jeden Typ einer Windschutzscheibe und anderen Scheibe bzw. Verbindungseinrichtung, für den sie die Bauteil-Typgenehmigung erteilen oder versagen.

Artikel 7

(1)   Stellt der Mitgliedstaat, der die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass mehrere mit demselben EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen versehene Windschutzscheiben und andere Scheiben bzw. Verbindungseinrichtungen nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den er die Bauteil-Typgenehmigung erteilt hat, so trifft er die notwendigen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ herzustellen.

Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von den getroffenen Maßnahmen, die bei erheblicher und wiederholter Nichtübereinstimmung bis zum Entzug der EG-Bauteil-Typgenehmigung gehen können.

Diese Behörden treffen die gleichen Maßnahmen, wenn sie von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats von einer derartigen Nichtübereinstimmung unterrichtet werden.

(2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig binnen eines Monats über den Entzug einer erteilten EG-Bauteil-Typgenehmigung unter Angabe der Gründe.

Artikel 8

Jede Verfügung aufgrund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, durch die eine EG-Bauteil-Typgenehmigung versagt oder entzogen oder das Inverkehrbringen und die Benutzung verboten wird, ist genau zu begründen.

Sie ist dem Betroffenen unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen zuzustellen.

Artikel 9

Die Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge I bis VI an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem in Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG genannten Verfahren erlassen.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 11

Die Richtlinie 89/173/EWG, in der Fassung der in Anhang VII Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.

Artikel 12

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juni 2010.

Artikel 13

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK


(1)  ABl. C 182 vom 4.8.2009, S. 76.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. November 2009.

(3)  ABl. L 67 vom 10.3.1989, S. 1.

(4)  Siehe Anhang VII Teil A.

(5)  ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.

(6)  Veröffentlicht als Anhang I zum Beschluss 97/836/EG des Rates (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78).


LISTE DER ANHÄNGE

ANHANG I:

Abmessungen und Anhängelast

Anlage:

Anhang zum EG-Typgenehmigungsbogen

ANHANG II:

Drehzahlregler und Schutz von Antriebselementen, vorstehenden Teilen und Rädern

Anlage:

Anhang zum EG-Typgenehmigungsbogen

ANHANG III A:

Windschutzscheibe und andere Scheiben – Ausstattungsvorschriften, Begriffsbestimmungen, Antrag auf Bauteil-Typgenehmigung, Bauteil-Typgenehmigungen, Kennzeichnungen, allgemeine Vorschriften, Prüfungen und Übereinstimmung der Produktion

Anlage:

Beispiele für Bauteil-Typgenehmigungszeichen

ANHANG III B:

Mitteilung über die EG-Bauteil-Typgenehmigung, die Versagung der EG-Bauteil-Typgenehmigung, die Erweiterung der EG-Bauteil-Typgenehmigung, den Entzug der Bauteil-Typgenehmigung

Anlage 1:

Windschutzscheiben aus vorgespanntem Glas

Anlage 2:

Scheiben aus gleichmäßig vorgespanntem Glas außer Windschutzscheiben

Anlage 3:

Windschutzscheiben aus Verbundglas

Anlage 4:

Verbundglasscheiben außer Windschutzscheiben

Anlage 5:

Glas-Kunststoff-Windschutzscheiben

Anlage 6:

Glas-Kunststoff-Scheiben außer Windschutzscheiben

Anlage 7:

Doppelglas-Einheiten

Anlage 8:

Inhalt der Windschutzscheibenliste

ANHANG III C:

Allgemeine Prüfbedingungen

ANHANG III D:

Windschutzscheiben aus vorgespanntem Glas

ANHANG III E:

Glasscheiben aus gleichmäßig vorgespanntem Glas außer Windschutzscheiben

ANHANG III F:

Windschutzscheiben aus normalem Verbundglas (MSG)

ANHANG III G:

Glasscheiben aus Verbundglas außer Windschutzscheiben

ANHANG III H:

Windschutzscheiben aus vorbehandeltem Verbundglas

ANHANG III I:

Sicherheitsglas mit Kunststoffbeschichtung auf der Innenseite

ANHANG III J:

Glas-Kunststoff-Windschutzscheiben

ANHANG III K:

Glas-Kunststoff-Scheiben außer Windschutzscheiben

ANHANG III L:

Doppelglas-Einheiten

ANHANG III M:

Gruppierung der Windschutzscheiben für die Bauteil-Typgenehmigungsprüfung

ANHANG III N:

Messung der Segmenthöhe und Lage der Aufschlagpunkte

ANHANG III O:

Überwachung der Produktion

ANHANG III P:

Anhang zum EG-Typgenehmigungsbogen

ANHANG IV:

Mechanische Verbindungen zwischen Zugmaschine und gezogenem Fahrzeug sowie Stützlast

Anlage 1:

Abbildungen

Anlage 2:

Dynamisches Prüfverfahren

Anlage 3:

Statisches Prüfverfahren

Anlage 4:

Bauteil-Typgenehmigungszeichen

Anlage 5:

Muster eines EG-Bauteil-Typgenehmigungsbogens

Anlage 6:

Bedingungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung

Anlage 7:

Anhang zum EG-Typgenehmigungsbogen

ANHANG V:

Anbringungsstelle und Anbringungsart von Fabrikschild und Kennzeichen am Zugmaschinenrumpf

Anlage:

Anhang zum EG-Typgenehmigungsbogen

ANHANG VI:

Vorrichtung zur Betätigung der Bremse des gezogenen Fahrzeugs und Bremsverbindungsleitung zwischen Zugmaschine und gezogenem Fahrzeug

Anlage:

Anhang zum EG-Typgenehmigungsbogen

ANHANG VII:

Teil A: Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

Teil B: Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

ANHANG VIII:

Entsprechungstabelle

ANHANG I

Abmessungen und Anhängelast

1.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.1.   „Länge“:

der Abstand, der zwischen den senkrecht zur Längsebene der Zugmaschine stehenden und durch die Endpunkte derselben in ihrer ungünstigsten Lage hindurchgehenden Vertikalebenen gemessen wird, unter Ausschluss von:

Rückspiegeln,

Andrehkurbeln,

vorderen oder seitlichen Begrenzungsleuchten.

1.2.   „Breite“:

der Abstand, der zwischen den parallel zur Längsmittelebene der Zugmaschine verlaufenden und durch die Endpunkte derselben hindurchgehenden Vertikalebenen gemessen wird, unter Ausschluss von:

Rückspiegeln,

Fahrtrichtungsanzeigern,

vorderen, seitlichen oder rückwärtigen Begrenzungsleuchten; Parkleuchten,

Reifenverformungen aufgrund des Zugmaschinengewichts,

einziehbaren Elementen (wie z. B. umklappbares Trittbrett) und Gummi-Spritzlappen.

1.3.   „Höhe“: der vertikale Abstand zwischen der Aufstandsebene der Zugmaschine und dem am weitesten von dieser Fläche entfernten Punkt der Zugmaschine unter Ausschluss von Antennen. Zu ihrer Bestimmung muss die Zugmaschine

mit neuen Luftreifen des größten vom Hersteller angegebenen Rollhalbmessers ausgestattet sein.

1.4.   „Anhängelast“:

die Last, die ein bestimmter Zugmaschinentyp ziehen kann. Diese kann beispielsweise aus einem oder mehreren Anhängern oder land- oder forstwirtschaftlichen Geräten bestehen. Es ist zu unterscheiden zwischen der vom Hersteller angegebenen technisch zulässigen Anhängelast und der zulässigen Anhängelast im Sinne von Nummer 2.2.

1.5.   „Anhängevorrichtung“:

die an der Zugmaschine angebrachte Vorrichtung zur mechanischen Verbindung der Zugmaschine mit dem gezogenen Fahrzeug.

1.6.   „Masse der fahrbereiten Zugmaschine bei Leergewicht (mt)“:

die in Anhang I Nummer 2.1.1 der Richtlinie 2003/37/EG definierte Masse.

1.7.   „Technisch zulässige Anhängelast(en)

ungebremste Anhängelast,

Anhängelast für unabhängige Bremsung (im Sinne von Anhang I Nummer 1.12 der Richtlinie 76/432/EWG des Rates (1)),

auflaufgebremste Anhängelast (im Sinne von Anhang I Nummer 1.14 der Richtlinie 76/432/EWG),

hydraulisch oder pneumatisch gebremste Anhängelast; es kann sich um eine durchgehende Bremsung, halbdurchgehende Bremsung oder unabhängige Hilfskraftbremsung (im Sinne von Anhang I Nummern 1.9, 1.10 und 1.11 der Richtlinie 76/432/EWG) handeln.

2.   VORSCHRIFTEN

2.1.   Abmessungen

Für Zugmaschinen gelten die folgenden höchstzulässigen Abmessungen:

2.1.1.   Länge: 12 m;

2.1.2.   Breite: 2,55 m (ohne Berücksichtigung des im Bereich des Kontakts mit dem Boden entstehenden Reifenwulstes);

2.1.3.   Höhe: 4 m.

2.1.4.   Die Messungen zur Überprüfung der in Nummer 2.1 angegebenen Abmessungen erfolgen:

bei Leergewicht der fahrbereiten Zugmaschine, wie in Nummer 1.6 definiert;

auf einer hinreichend ebenen Horizontalfläche;

bei stehender Zugmaschine und ausgeschaltetem Motor;

mit neuen Luftreifen unter Einhaltung des vom Hersteller angegebenen normalen Luftdrucks;

bei geschlossenen Fenstern und Türen;

bei Geradeausstellung der Lenkung;

ohne auswechselbare land- und forstwirtschaftliche Anbaugeräte.

2.2.   Zulässige Anhängelast

Die zulässige Anhängelast darf Folgendes nicht überschreiten:

2.2.1.1.   die vom Hersteller der Zugmaschine angegebene technisch zulässige Anhängelast gemäß Nummer 1.7;

2.2.1.2.   die für die Anhängevorrichtung aufgrund der Bauartengenehmigung festgelegte Anhängelast.

2.2.2.   Wendet ein Mitgliedstaat die Vorschriften nach Artikel 2 Absatz 2 an, so ist (sind) die Anhängelast(en) in den Fahrzeugpapieren der Zugmaschine anzugeben.


(1)  Richtlinie 76/432/EWG des Rates vom 6. April 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 122 vom 8.5.1976, S. 1).

Anlage

MUSTER

ANHANG ZUM EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR EINEN ZUGMASCHINENTYP BEZÜGLICH ABMESSUNGEN UND ANHÄNGELAST

(Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge)

Nummer der EG-Typgenehmigung: …

Element(e) oder Merkmal(e):

Abmessungen:

1.1.1.   Länge: … m

1.1.2.   Breite: … m

1.1.3.   Höhe: … m

zulässige Anhängelast:

1.2.1.   ungebremste Anhängelast: … kg

1.2.2.   Anhängelast für unabhängige Bremsung: … kg

1.2.3.   auflaufgebremste Anhängelast: … kg

1.2.4.   hydraulisch oder pneumatisch gebremste Anhängelast: … kg

2.   Fabrikmarke (Firmenbezeichnung) der Zugmaschine:

3.   Typ und gegebenenfalls Handelsbezeichnung der Zugmaschine

4.   Name und Anschrift des Herstellers: …

5.   Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten:

6.   Datum der Vorführung der Zugmaschine zur EG-Typgenehmigungsprüfung:

7.   Mit den Typgenehmigungsprüfungen beauftragte Prüfstelle:

8.   Datum des von diesem Dienst ausgestellten Protokolls:

9.   Nummer des von diesem Dienst ausgestellten Protokolls:

10.   Die EG-Typgenehmigung hinsichtlich der Abmessungen und Anhangelast wird erteilt/versagt (1):

11.   Ort: …

12.   Datum: …

13.   Unterschrift: …

14.   Folgende Dokumente mit der oben angeführten EG-Typgenehmigungsnummer sind dieser Mitteilung beigefügt:

… Maßzeichnungen;

… Zeichnung oder Fotografie der Zugmaschine.

Diese Daten werden den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf ihren ausdrücklichen Wunsch übermittelt.

15.   Bemerkungen:


(1)  Nichtzutreffendes streichen.

ANHANG II

Drehzahlregler und Schutz von Antriebselementen, vorstehenden Teilen und Rädern

1.   DREHZAHL

1.1.   Hat der Hersteller bei der Erstausführung einen Drehzahlregler vorgesehen, muss er so installiert und ausgelegt sein, dass die Zugmaschine den Anforderungen der Richtlinie 2009/60/EG (1) über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit entspricht.

2.   SCHUTZ VON ANTRIEBSELEMENTEN, VORSTEHENDEN TEILEN UND RÄDERN

2.1.   Allgemeine Vorschriften

2.1.1.   Die Antriebselemente, vorstehenden Teile und Räder der Zugmaschine müssen so ausgelegt, montiert oder geschützt sein, dass Personenverletzungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung vermieden werden.

2.1.2.   Die Vorschriften von Nummer 2.1.1 gelten als erfüllt, wenn die Anforderungen von Nummer 2.3 erfüllt sind. Andere als die unter Nummer 2.3 beschriebenen Lösungen sind zulässig, wenn der Hersteller den Nachweis erbringt, dass ihre Wirkung zumindest den Anforderungen unter Nummer 2.3 gleichwertig ist.

2.1.3.   Schutzeinrichtungen müssen mit der Zugmaschine fest verbunden sein. „Fest verbunden“ heißt, dass Schutzeinrichtungen nur unter Zuhilfenahme von Werkzeug abnehmbar sein dürfen.

2.1.4.   Hauben, Deckel, Klappen, deren Zufallen zu Verletzungen führen können, sind so auszuführen, dass ein unbeabsichtigtes Zufallen verhindert werden kann (z. B. durch Sicherheitseinrichtungen oder durch geeignete Anbringungen oder Gestaltung).

2.1.5.   Mehrere Gefahrstellen dürfen durch eine gemeinsame Schutzeinrichtung gesichert werden. Es müssen jedoch zusätzliche Schutzeinrichtungen angebracht sein, wenn sich unter der gemeinsamen Schutzeinrichtung Einrichtungen zum Einstellen, zum Warten oder zum Entstören befinden, die bei laufendem Motor betätigt werden müssen.

2.1.6.   Sicherungselemente (z. B. Feder- oder Klappstecker) zur

Sicherung schnell lösbarer Verbindungselemente (z. B. Steckbolzen)

und von

ohne Werkzeug zu öffnenden Schutzeinrichtungen (z. B. Motorhaube)

müssen entweder mit dem Verbindungselement der Zugmaschine oder der Schutzeinrichtung fest verbunden sein.

2.2.   Definitionen

„Schutzeinrichtung“: Einrichtung zur Sicherung von Gefahrstellen. Schutzeinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie sind Verkleidungen, Verdeckungen oder Umwehrungen.

2.2.1.1.   „Verkleidung“: Schutzeinrichtung, die unmittelbar vor der Gefahrstelle angebracht ist und allein oder zusammen mit anderen Teilen das Erreichen der Gefahrstelle allseitig verhindert.

2.2.1.2.   „Verdeckung“: Schutzeinrichtung, die unmittelbar vor der Gefahrstelle angebracht ist und das Erreichen der Gefahrstelle von der zu verdeckenden Seite verhindert.

2.2.1.3.   „Umwehrung“: Schutzeinrichtung, die in Form eines Schutzzaunes, Geländers oder dergleichen von der Gefahrstelle den erforderlichen Sicherheitsabstand hat, so dass diese nicht erreicht werden kann.

„Gefahrstelle“: Stelle, an der aufgrund der Anordnung und Gestaltung von ruhenden oder beweglichen Teilen einer Zugmaschine die Möglichkeit einer Verletzung besteht. Gefahrenstellen sind insbesondere: Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Stoß-, Fang-, Einzug- und Auflaufstellen.

2.2.2.1.   „Quetschstelle“: Gefahrstelle, bei der sich Teile so gegeneinander oder gegen feste Teile bewegen, dass Personen oder deren Körperteile gequetscht werden können.

2.2.2.2.   „Scherstelle“: Gefahrstelle, bei der sich Teile aneinander oder an anderen Teilen so vorbei bewegen, dass Personen oder deren Körperteile gequetscht oder durchtrennt werden können.

2.2.2.3.   „Schneidstelle, Stichstelle, Stoßstelle“: Gefahrstellen, bei denen bewegte oder ruhende scharfe, spitze oder stumpfe Teile Personen oder deren Körperteile verletzen können.

2.2.2.4.   „Fangstelle“: Gefahrstelle, bei der sich vorstehende scharfe Kanten, Zähne, Keile, Schrauben, Schmierbüchsen, Wellen, Wellenenden oder dergleichen so bewegen, dass Personen, deren Körperteile oder deren Bekleidung erfasst und mitgerissen werden können.

2.2.2.5.   „Einzugstelle, Auflaufstelle“: Gefahrstellen, bei denen sich Teile so bewegen, dass sich eine Verengung bildet, in die Personen, deren Körperteile oder Bekleidungsteile hineingezogen werden können.

2.2.3.   „Reichweite“: Maximaler Bereich, der von Personen mit ihren Körperteilen beim Hinauf-, Hinunter-, Hinein-, Hinüber-, Herum- und Hindurchreichen ohne Zuhilfenahme von Gegenständen erreicht werden kann (Abbildung 1).

2.2.4.   „Sicherheitsabstand“: Abstand, der der Reichweite oder den Körpermassen zuzüglich eines Sicherheitszuschlages entspricht (Abbildung 1).

2.2.5.   „Betätigungseinrichtung“: Jedes Teil, dessen unmittelbare Betätigung es ermöglicht, den Zustand oder die Funktionsweise der Zugmaschine oder eines an die Zugmaschine angehängten Gerätes zu ändern.

2.2.6.   „Normaler Betrieb“: die Verwendung der Zugmaschine für den vom Hersteller vorgesehenen Zweck durch eine Person, die mit den Eigenheiten der Zugmaschine vertraut ist und die die vom Hersteller in der Betriebsanleitung und an der Zugmaschine selbst gegebenen Hinweise für Betrieb, Wartung und Arbeitssicherheit beachtet.

2.2.7.   „Ungewollte Berührung“: nicht beabsichtigter Kontakt einer Person mit einer Gefahrstelle, zu dem es beim normalen Betrieb der Zugmaschine kommt.

2.3.   Sicherheitsabstände zur Vermeidung einer Berührung mit den Gefahrstellen

2.3.1.   Der Sicherheitsabstand wird von Stellen aus gemessen, die zum Betätigen, zur Wartung und Inspektion sowie von der Aufstandsfläche der Zugmaschine aus erreichbar sind. Unter Wartung und Inspektion werden nur solche Arbeiten verstanden, die vom Fahrer der Zugmaschine gemäß der Bedienungsanleitung üblicherweise selbst durchgeführt werden. Bei der Festlegung der Sicherheitsabstände wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass sich die Zugmaschine im bestimmungsgemäßen Zustand befindet und dass keine Hilfsmittel zum Erreichen der Gefahrstelle verwendet werden.

Die Sicherheitsabstände ergeben sich aus den Nummern 2.3.2.1 bis 2.3.2.5. Für bestimmte Bereiche oder Bauteile ist eine ausreichende Sicherheit auch gewährleistet, wenn die Zugmaschine den Regelungen der Nummern 2.3.2.6 bis 2.3.2.14 entspricht.

Sicherung von Gefahrenstellen

2.3.2.1.   Hinaufreichen

Bei aufrecht stehendem gestrecktem Körper beträgt beim Hinaufreichen der Sicherheitsabstand nach oben 2 500 mm (siehe Abbildung 1).

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2.3.2.2.   Hinunterreichen, Hinüberreichen

Beim Hinüberreichen über eine Kante ergibt sich der Sicherheitsabstand aus:

a

=

Abstand der Gefahrstelle vom Boden,

b

=

Höhe der Kante der Schutzeinrichtung,

c

=

waagerechter Abstand der Kante von der Gefahrstelle (siehe Abbildung 2).

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Für das Hinunterreichen und Hinüberreichen sind die in der Tabelle 1 genannten Sicherheitsabstände einzuhalten.

Tabelle 1

(mm)

Bodenabstand der Gefahrstelle a

Höhe der Kante der Schutzeinrichtung b

2 400

2 200

2 000

1 800

1 600

1 400

1 200

1 000

Waagerechter Abstand von der Gefahrstelle c

2 400

100

100

100

100

100

100

100

2 200

250

350

400

500

500

600

600

2 000

350

500

600

700

900

1 100

1 800

600

900

900

1 000

1 100

1 600

500

900

900

1 000

1 300

1 400

100

800

900

1 000

1 300

1 200

500

900

1 000

1 400

1 000

300

900

1 000

1 400

800

600

900

1 300

600

500

1 200

400

300

1 200

200

200

1 100

2.3.2.3.   Herumreichen

Die im Folgenden in der Tabelle 2 zugeordneten Sicherheitsabstände müssen mindestens eingehalten werden, wenn der betreffende Körperteil eine Gefahrstelle nicht erreichen darf. Bei der Anwendung der Sicherheitsabstände ist von der Voraussetzung auszugehen, dass das Grundgelenk des entsprechenden Körperteils fest an der Kante anliegt. Erst wenn sichergestellt ist, dass ein weiteres Vor- oder Durchschieben des Körperteils in Richtung auf die Gefahrstelle ausgeschlossen ist, gelten die Sicherheitsabstände als eingehalten.

Tabelle 2

Körperteil

Sicherheitsabstand

Abbildung

Hand

von Fingerwurzel bis Fingerspitze

≥ 120

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Hand

von Handwurzel bis Fingerspitze

≥ 230

Image


Körperteil

Sicherheitsabstand

Abbildung

Arm

von Ellenbogen bis Fingerspitze

≥ 550

Image

Arm

von Achsel bis Fingerspitze

≥ 850

Image

2.3.2.4.   Hineinreichen, Hindurchreichen

Bei der Möglichkeit des Hineinreichens und Hindurchreichens zu Gefahrstellen müssen mindestens die in den Tabellen 3 und 4 enthaltenen Sicherheitsabstände eingehalten sein.

Gegeneinander bewegte Teile oder gegen feste Teile bewegte Teile gelten nicht als Gefahrstellen, wenn ihr Abstand 8 mm nicht überschreitet.

Tabelle 3

Sicherheitsabstände in mm bei länglichen Öffnungen mit parallelen Seiten

a ist die kleinere Öffnungsweite,

b ist der Sicherheitsabstand zur Gefahrstelle.


Fingerspitze

Finger

Hand bis Handballen

Arm

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4 < a ≤ 8

8 < a ≤ 12

12 < a ≤ 20

20 < a ≤ 30

30 < a ≤ 135 max.

> 135

b ≥ 15

b ≥ 80

b ≥ 120

b ≥ 200

b ≥ 850


Tabelle 4

Sicherheitsabstände in mm bei länglichen Öffnungen mit parallelen Seiten

a ist die kleinere Öffnungsweite,

b ist der Sicherheitsabstand zur Gefahrstelle.


Fingerspitze

Finger

Hand bis Daumenansatz

Arm

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4 < a ≤ 8

8 < a ≤ 12

12 < a ≤ 25

25 < a ≤ 40

40 < a ≤ 250 max.

250

b ≥ 15

b ≥ 80

b ≥ 120

b ≥ 200

b ≥ 850

2.3.2.5.   Sicherheitsabstände an Quetschstellen

Eine Quetschstelle wird für die angegebenen Körperteile nicht als Gefahrstelle angesehen, wenn folgende in Tabelle 5 enthaltenen Sicherheitsabstände nicht unterschritten werden und sichergestellt ist, dass der nächstgrößere Körperteil nicht hineingeraten kann.

Tabelle 5

Körperteil

Körper

Bein

Fuß

Arm

Hand Handgelenk Faust

Finger

Sicherheitsabstand

500

180

120

100

25

Abbildung

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Image

Image

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2.3.2.6.   Betätigungseinrichtungen

Die Fuge zwischen Pedalen sowie die Durchführungsöffnungen für Stellteile werden nicht als Quetsch- und Scherstellen angesehen.

2.3.2.7.   Gestänge für den hinteren Dreipunkt-Geräteanbau

2.3.2.7.1.   Hinter der Ebene, die durch die Mittellinie der Anlenkpunkte der Hubstangen des Dreipunktanbaues verläuft, muss in jeder Stellung des von dem Kraftheber durchfahrenen Hubes n – ohne den oberen und den unteren Endbereich von 0,1 n – zwischen bewegten Teilen ein Sicherheitsabstand von mindestens 25 mm und bei durch gegeneinander scherende Teile sich ergebender Winkeländerung ein Mindestwinkel von 30° oder ein Sicherheitsabstand von 25 mm erhalten bleiben (siehe Abbildung 3). Der oben und unten um 0,1 n verminderte Hub n′ ist wie folgt definiert (siehe Abbildung 4). Wenn die Unterlenker direkt durch den Hubmechanismus betätigt werden, so wird die Bezugsebene durch die quer zu den Unterlenkern verlaufende vertikale Mittelebene definiert.

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2.3.2.7.2.   Für den von dem Kraftheber hydraulisch durchfahrenen Hub n ist die untere Endlage A des Unterlenker-Kupplungspunktes durch die Dimension „14“ nach der ISO-Norm 730 Teil 1 vom 4. Dezember 1994 und die obere Endlage B durch den maximalen hydraulischen Hub begrenzt. Der Hub n′ ist der oben und unten um je 0,1 n verminderte Hub n, d. h. der vertikale Abstand zwischen A′ und B′.

2.3.2.7.3.   Um die Kontur der Hubstangen ist zusätzlich innerhalb des definierten Hubes n′ zu benachbarten Teilen ein Sicherheitsabstand von mindestens 25 mm einzuhalten.

2.3.2.7.4.   Falls für den Dreipunktanbau Kupplungselemente benutzt werden, die einen Aufenthalt zwischen Schlepper und Anbaugerät während des Anbaus nicht erfordern (z. B. Schnellkuppler), gelten die Anforderungen nach Nummer 2.3.2.7.3 nicht.

2.3.2.7.5.   Auf Gefahrstellen vor der in Nummer 2.3.2.7.1 Satz 1 definierten Ebene ist in der Bedienungsanleitung hinzuweisen.

2.3.2.8.   Gestänge für den vorderen Dreipunktanbau

2.3.2.8.1.   In jeder Stellung des von dem Kraftheber durchfahrenen Hubes n – ohne den oberen und unteren Endbereich von 0,1 n – muss zwischen bewegten Teilen ein Sicherheitsabstand von mindestens 25 mm und bei der sich ergebenden Winkeländerung bei gegeneinander scherenden Teilen ein Mindestwinkel von 30° oder ein Sicherheitsabstand von 25 mm erhalten bleiben. Der oben und unten um 0,1 n verminderte Hub n′ ist wie folgt definiert (siehe hierzu auch Abbildung 4).

2.3.2.8.2.   Für den von dem Kraftheber hydraulisch durchfahrenen Hub n ist die untere Endlage A des Unterlenker-Kupplungspunktes durch die Dimension „14“ nach der ISO-Norm 8759 Teil 2 vom März 1998 und die obere Endlage B durch den maximalen hydraulischen Hub begrenzt. Der Hub n′ ist der oben und unten um jeweils 0,1 n verminderte Hub n und ist der vertikale Abstand zwischen A′ und B′.

2.3.2.8.3.   Falls für die Unterlenker des vorderen Dreipunktanbaus Kupplungselemente benutzt werden, die für den Dreipunktanbau einen Aufenthalt zwischen Schlepper und Anbaugerät während des Anbaus nicht erfordern (z. B. Schnellkuppler), gelten die Anforderungen nach Nummer 2.3.2.8.1 nicht in einem Bereich mit einem Radius von 250 mm um die Anlenkpunkte der Unterlenker an die Zugmaschine. Um die Kontur der Hubstangen/Hubzylinder ist jedoch in jedem Fall innerhalb des definierten Hubes n′ zu benachbarten Teilen ein Sicherheitsabstand von mindestens 25 mm einzuhalten.

2.3.2.9.   Fahrersitz und Umgebung

In sitzender Position dürfen im Bereich der Hände oder Füße des Fahrers keine Quetsch- oder Scherstellen erreichbar sein. Diese Anforderung gilt bei Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen als erfüllt:

2.3.2.9.1.   Der Fahrersitz befindet sich sowohl hinsichtlich der Längs- als auch hinsichtlich der Höhenverstellung in Mittelstellung. Die Reichweite des Fahrers wird in die beiden Bereiche A und B aufgeteilt. Der Kugelmittelpunkt dieser Bereiche liegt 60 mm vor und 580 mm über dem Sitz-Index-Punkt (siehe Abbildung 5). Der Bereich A wird durch eine Kugel mit einem Radius von 550 mm gebildet; der Bereich B befindet sich zwischen dieser Kugel und einer Kugel mit einem Radius von 1 000 mm.

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2.3.2.9.2.   Bei Quetsch- und Scherstellen müssen im Bereich A 120 mm und im Bereich B 25 mm Sicherheitsabstand eingehalten werden oder – bei durch gegeneinander scherende Teile sich ergebender Winkeländerung – ein Mindestwinkel von 30° erhalten bleiben.

2.3.2.9.3.   Hierbei sind im Bereich A nur solche Quetsch- und Scherstellen zu berücksichtigen, die durch fremdkraftbetätigte Teile entstehen.

2.3.2.9.4.   Wenn am Sitz durch angrenzende Bauteile eine Gefahrstelle entsteht, muss ein Sicherheitsabstand von mindestens 25 mm zwischen Bauteil und Sitz eingehalten werden. Zwischen Sitzrückenlehne und hinten angrenzenden Bauteilen ist eine Gefahrstelle nicht gegeben, wenn die angrenzenden Bauteile glattflächig sind und die Rückenlehne selbst im angrenzenden Bereich abgerundet und nicht scharfkantig ist.

2.3.2.10.   Beifahrersitz (sofern vorhanden)

2.3.2.10.1.   Von der Vorderkante der Sitzfläche aus nach unten sind im Halbkugelbereich mit einem Radius von 800 mm Schutzeinrichtungen vorzusehen, sofern die Füße durch Gefahrstellen gefährdet sind.

2.3.2.10.2.   In einem Kugelbereich, dessen Mittelpunkt 670 mm über der Mitte der Vorderkante des Beifahrersitzes liegt, sind die Gefahrstellen in den Bereichen A und B – wie in Nummer 2.3.2.9 beschrieben – zu sichern (siehe Abbildung 6).

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Bei Schmalspurzugmaschinen, d. h. bei Zugmaschinen, deren Spurweite der Definition des Artikels 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 87/402/EWG des Rates (2) entspricht, sind folgende Regelungen zu berücksichtigen:

2.3.2.11.1.   Die Anforderungen nach Nummer 2.3.2.9 gelten nicht für den Bereich unterhalb einer um 45o nach hinten geneigten, quer zur Bewegungsrichtung und durch einen Punkt 230 mm hinter dem Sitz-Index-Punkt des Sitzes verlaufenden Ebene (siehe Abbildung 7). Gibt es in diesem Bereich Gefahrstellen, sind entsprechende Hinweise an der Zugmaschine anzubringen.

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2.3.2.11.2.   Für den Zugang zum Fahrersitz gilt Anhang I Abschnitt II Nummern 1 und 2 der Richtlinie 80/720/EWG (3).

2.3.2.11.3.   Für Betätigungseinrichtungen gilt Anhang I Abschnitt I Nummer 6 der Richtlinie 80/720/EWG.

2.3.2.11.4.   Vor einer Bezugsebene, die rechtwinklig zur Fahrzeuglängsachse durch die Mitte des unbelasteten Pedals (Kupplung und/oder Betriebsbremse) verläuft, müssen heiße Auspuffteile bis zu 300 mm im oberen – 700 mm über der Aufstandsfläche – und bis zu 150 mm im unteren Bereich gesichert sein (siehe Abbildung 8). Seitlich wird der zu sichernde Bereich durch die äußere Maschinenkontur und die Außenkontur der Auspuffanlage begrenzt.

Heiße Teile der Auspuffanlage, die unterhalb des Aufstiegs verlaufen, müssen in der senkrechten Projektion verdeckt oder anderweitig thermisch geschützt sein.

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2.3.2.12.   Verlegung und Kennzeichnung von Hydraulikschlauchleitungen

2.3.2.12.1.   Hydraulikschlauchleitungen müssen so verlegt sein, dass mechanische und thermische Beschädigungen verhindert werden.

2.3.2.12.2.   Hydraulikschlauchleitungen müssen deutlich erkennbar und dauerhaft mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein:

Kennzeichen des Schlauchleitungsherstellers,

Herstelldatum (Jahr und Monat der Herstellung),

höchstzulässiger dynamischer Betriebsüberdruck.

2.3.2.12.3.   Hydraulikschlauchleitungen, die in der Nähe des Fahrer- oder Beifahrerplatzes verlaufen, müssen so verlegt oder gesichert sein, dass Personen beim Versagen der Hydraulikschlauchleitungen nicht gefährdet werden können.

2.3.2.13.   Lenkung und Pendelachse

Gegeneinander bewegte Teile oder gegen feste Teile bewegte Teile sind zu sichern, wenn sie innerhalb des in den Nummern 2.3.2.9 und 2.3.2.10 definierten Bereichs liegen.

Bei Knicklenkung müssen im Knickbereich an beiden Fahrzeugseiten dauerhafte und leicht erkennbare Hinweise angebracht sein, die durch Bildzeichen oder Text darauf aufmerksam machen, dass der Aufenthalt im ungesicherten Knickbereich unzulässig ist. In der Betriebsanweisung müssen entsprechende Hinweise aufgenommen sein.

2.3.2.14.   Gelenkwellen

Gelenkwellen (z. B. zum Allradantrieb), die nur im Fahren umlaufen können, sind zu sichern, wenn sie innerhalb des in den Nummern 2.3.2.9 und 2.3.2.10 definierten Bereichs liegen.

2.3.2.15.   Freiraum bei Radabdeckungen

2.3.2.15.1.   Die Radabdeckungen müssen den folgenden Anforderungen hinsichtlich der Freiräume entsprechen.

2.3.2.15.2.   Unter „Freiraum“ wird der Raum verstanden, der rund um die Reifen der Antriebsräder als Abstand zu den angrenzenden Teilen des Fahrzeugs frei bleiben muss.

Der Freiraum der Antriebsräder muss bei Ausrüstung mit Reifen der größten Dimension die in der Abbildung 9 und der Tabelle 6 angegebenen Abmessungen aufweisen:

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Tabelle 6

Standardzugmaschine

Schmalspurzugmaschine

a

h

a

h

mm

mm

mm

mm

40

60

15

30

Ein kleinerer Freiraum als nach Abbildung 9 und Tabelle 6 ist außerhalb der in den Nummern 2.3.2.9 und 2.3.2.10 bei Schmalspurzugmaschinen zulässig, wenn die Radabdeckungen auch zum Abstreifen anhaftender Erde dienen.

2.3.2.16.   Heiße Oberflächen

Heiße Oberflächen, die bei normalem Betrieb berührt werden können, müssen abgedeckt oder isoliert sein. Das gilt für ungewollt berührbare heiße Oberflächen in der Nähe von Trittstufen, Griffen und anderen Teilen der Zugmaschine, die als Einstiegshilfe genutzt werden.

2.3.2.17.   Abdeckung der Batterieklemmen

Nicht geerdete Klemmen müssen durch eine Abdeckung gegen unbeabsichtigten Kurzschluss geschützt sein.

2.4.   Verfahren zur Bestimmung des Sitz-Index-Punktes

2.4.1.   Allgemeines

Nachstehend wird das Verfahren und das Gerät zur Lagebestimmung des Sitz-Index-Punktes für alle Arten von Polstersitzen beschrieben.

2.4.2.   Begriffsbestimmungen

Sitz-Index-Punkt (SIP):

Punkt in der mittleren, senkrechten Längsachse des in Abbildung 10 gezeigten SIP-Gerätes, wenn es gemäß den Nummern 2.4.4 und 2.4.6 auf dem Fahrersitz angeordnet ist.

Der Sitz-Index-Punkt ist in Bezug auf die Zugmaschine festgelegt und bewegt sich nicht durch den Verstell- und/oder Schwingbereich des Sitzes.

2.4.3.   Gerät für die Bestimmung des Sitz-Index-Punktes (SIP)

Das Gerät für die Bestimmung des Sitz-Index-Punktes (SIP) muss der Abbildung 10 entsprechen. Die Masse des Gerätes muss (6 ± 1) kg betragen. Die Bodenfläche des Gerätes muss eben und poliert sein.

2.4.4.   Einstellung des Sitzes zur Bestimmung des Sitz-Index-Punktes (SIP)

Wenn der Sitz und seine Federung verstellbar sind, so ist der Sitz folgendermaßen einzustellen, bevor der Sitz-Index-Punkt (SIP) bestimmt wird:

a)

alle Horizontal-, Vertikal- und Winkelverstellungen werden in ihre Mittelstellung gebracht. Wenn die Mittelstellung nicht möglich ist, wird die nächste Einstellung über oder hinter der Mittelstellung verwendet;

b)

einstellbare Federungen sind so einzustellen, dass sich das System unter der Gewichtsbelastung des Gerätes in der Mittelstellung seines Schwingbereiches befindet. Zur Bestimmung des Sitz-Index-Punktes (SIP) kann die Federung in dieser Stellung mechanisch blockiert werden;

c)

nicht einstellbare Federungen sind in der vertikalen Lage zu blockieren, die unter der Gewichtsbelastung des Gerätes eintritt;

d)

wenn die obigen Einstellungen von den eindeutigen Anweisungen des Herstellers abweichen, so sind dessen Hinweise für die Einstellung auf einen 75 kg schweren Zugmaschinenführer zu befolgen.

Anmerkung: Ein 75 kg schwerer Zugmaschinenführer entspricht in etwa dem Gerät auf dem Sitz bei einer Gewichtsbelastung von 65 kg.

2.4.5.   Bestimmung der 3 Bezugsachsen x′, y′, z′ für den Sitz-Index-Punkt (SIP)

Die Koordinaten werden folgendermaßen bestimmt:

a)

die hintere Befestigungsbohrung wird an einer Seite der Sitzauflagerung angebracht;

b)

wenn die Achse dieser Bohrung parallel zu der am Gerät gekennzeichneten Hüftpunktachse verläuft, wird die Bohrungsachse als y′-Achse angenommen (von links nach rechts in Bezug auf den sitzenden Zugmaschinenführer gesehen, siehe Abbildung 11);

c)

wenn die Bohrungsachse parallel ist zur senkrechten Ebene, die durch die Mittellinie des Sitzes verläuft, dann wird die parallel zur angezeigten Hüftpunktachse verlaufende Gerade, die durch den Schnittpunkt zwischen der Sitzauflage-Befestigungsebene und der Achse der betreffenden Bohrung verläuft, als y′-Achse angenommen (siehe Abbildung 12);

d)

in sämtlichen anderen Fällen wird die y′-Achse unter Berücksichtigung des jeweils zur Messung anstehenden Sitzes bestimmt;

e)

die Achsen x′ und z′ bilden die Schnittlinien der waagerechten und senkrechten Ebene durch y′ zur senkrechten Ebene durch die Mittellinie des Sitzes. Die Achsen x′ und z′ sind jeweils nach vorn und nach oben verlaufend anzusehen (siehe Abbildungen 11 und 12).

2.4.6.   Verfahren zur Bestimmung des Sitz-Index-Punktes (SIP)

Der Sitz-Index-Punkt (SIP) wird mit dem in Abbildung 10 dargestellten Gerät und dem folgenden Verfahren bestimmt:

a)

der Sitz wird mit einem Tuch abgedeckt, um die Ausrichtung des Gerätes zu erleichtern;

b)

das Gerät wird (ohne zusätzliche Belastung) auf dem Sitzpolster abgesetzt und nach hinten gegen die Rückenlehne geschoben;

c)

eine zusätzliche Belastung wird aufgebracht, die die Gesamtmasse des Gerätes von 6 ± 1 kg auf 26 ± 1 kg erhöht. Der senkrechte Angriffspunkt der Kraft liegt 40 mm vor der Markierung des Sitz-Index-Punktes im waagerechten Teil des Gerätes (siehe Abbildung 10);

d)

zweimal wird eine waagerechte Kraft von etwa 100 N auf das Gerät am Sitz-Index-Punkt entsprechend der Darstellung in Abbildung 10 aufgebracht;

e)

es ist eine weitere Belastung aufzubringen, die die Gesamtmasse des Gerätes von 26 ± 1 kg auf 65 ± 1 kg erhöht. Der senkrechte Angriffspunkt der Kraft dieser zusätzlichen Belastung liegt 40 mm vor der Markierung des Sitz-Index-Punktes (SIP) im waagerechten Teil des Gerätes (siehe Abbildung 10);

f)

auf beiden Seiten des Sitzes werden in zwei senkrechten Ebenen, die sich im gleichen Abstand zur Längsmittelebene des Sitzes befinden, mit Fehlergrenzen von ±1 mm die in Nummer 2.4.5 definierten Koordinaten der Schnittpunkte der Ebenen mit der am Gerät markierten SIP-Achse gemessen.

Die arithmetischen Mittelwerte der Messungen auf den zwei Ebenen werden als SIP-Koordinaten aufgezeichnet;

g)

die sich während der Lagebestimmung ergebenden Bedingungen, die von dem in diesem Anhang angegebenen Verfahren abweichen oder die Anlass falscher Ergebnisse sein können, werden unter Angabe der Gründe angegeben.

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(1)  Richtlinie 2009/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 15).

(2)  ABl. L 220 vom 8.8.1987, S. 1.

(3)  ABl. L 194 vom 28.7.1980, S. 1.

Anlage

MUSTER

ANHANG ZUM EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR EINEN ZUGMASCHINENTYP HINSICHTLICH DES DREHZAHLREGLERS UND DES SCHUTZES VON ANTRIEBSELEMENTEN, VORSTEHENDEN TEILEN UND RÄDERN

(Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge)

Nummer der EG-Typgenehmigung: …

Element(e) oder Eigenschaft(en):

1.1.   Drehzahlregler (falls vorhanden):

1.2.   Schutz von Antriebselementen, vorstehenden Teilen und Rädern:

2.   Fabrikmarke der Zugmaschine oder Firmenbezeichnung des Herstellers:

3.   Typ und gegebenenfalls Handelsbezeichnung der Zugmaschine:

4.   Name und Anschrift des Herstellers:

5.   Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten:

6.   Beschreibung des (der) unter Nummer 1 angegebenen Elements (Elemente) und/oder Eigenschaft(en):

7.   Datum der Vorführung der Zugmaschine zur EG-Typgenehmigungsprüfung:

8.   Mit den Typgenehmigungsprüfungen beauftragte Prüfstelle:

9.   Datum des von der Prüfstelle ausgestellten Protokolls:

10.   Nummer des von der Prüfstelle ausgestellten Protokolls:

11.   Die EG-Typgenehmigung hinsichtlich des Drehzahlreglers und des Schutzes von Antriebselementen, vorstehenden Teilen und Rädern wird erteilt/versagt (1).

12.   Ort: …

13.   Datum: …

14.   Unterschrift: …

15.   Folgende Dokumente mit der oben angeführten EG-Typgenehmigungsnummer sind dieser Mitteilung beigefügt:

… Maßzeichnungen;

… Zeichnung oder Fotografie der betreffenden Teile der Zugmaschine.

Diese Daten werden den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf ihren ausdrücklichen Wunsch übermittelt.

16.   Bemerkungen:


(1)  Nichtzutreffendes streichen.

ANHANG III A

Windschutzscheibe und andere Scheiben Ausstattungsvorschriften, Begriffsbestimmungen, Antrag auf Bauteil-Typgenehmigung, Bauteil-Typgenehmigungen, Kennzeichnungen, allgemeine Vorschriften, Prüfungen und Übereinstimmung der Produktion

1.   AUSSTATTUNGSVORSCHRIFTEN

Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen können nach Wahl des Herstellers ausgestattet werden:

1.1.1.   entweder mit einer „Windschutzscheibe“ und „anderen Scheiben“, die diesem Anhang entsprechen,

1.1.2.   oder mit einer Windschutzscheibe, die den in diesem Anhang enthaltenen Vorschriften für „andere Scheiben“ mit Ausnahme der Scheiben gemäß Nummer 9.1.4.2 von Anhang III C (Scheiben mit einer normalen Lichtdurchlässigkeit von weniger als 70 %) entsprechen,

1.1.3.   andere Scheiben als Windschutzscheiben können aus steifem Kunststoff bestehen, sofern sie den Anforderungen der Richtlinie 92/22/EWG des Rates (1) oder der UN/ECE- Regelung Nr. 43, Anhang 14, entsprechen.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Richtlinie sind:

2.1.   „vorgespanntes Glas“: Scheiben aus einer einzigen Glasscheibe, die einer speziellen Behandlung unterworfen wurden, um die mechanische Festigkeit zu erhöhen und eine bestimmte Splitterbildung nach Bruch zu erzielen;

„Verbundglas“ (Mehrscheibensicherheitsglas) (MSG): Scheiben, die aus zwei oder mehreren Glasscheiben bestehen, welche durch eine oder mehrere Zwischenschichten aus Kunststoff zusammengehalten werden; man unterscheidet:

2.2.1.   „normales“ Verbundglas (MSG): Glas, bei dem keine der Glasscheiben besonders vorbehandelt ist, oder

2.2.2.   „vorbehandeltes“ Verbundglas (MSG): Glas, bei dem mindestens eine Glasscheibe eine spezielle Behandlung zur Erhöhung der mechanischen Festigkeit und zur Erzielung einer bestimmten Splitterbildung nach Bruch erhalten hat;

2.3.   „kunststoffbeschichtetes Sicherheitsglas“: Scheiben gemäß der Begriffsbestimmung nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2, die auf der Innenseite mit Kunststoff beschichtet sind;

2.4.   „Glas-Kunststoff-Scheibe“: eine Verbundglasscheibe aus einer Glasscheibe und einer oder mehreren Kunststoffschichten, von denen mindestens eine als Zwischenschicht fungiert. Nach dem Einbau liegt (liegen) die Kunststoffschicht(en) auf der zum Fahrzeuginnenraum liegenden Seite;

„Windschutzscheibengruppe“: eine Gruppe von Windschutzscheiben verschiedener Abmessungen und Formen, die hinsichtlich der Prüfung ihrer mechanischen Eigenschaften, des Bruchverhaltens und ihres Verhaltens gegen äußere Einwirkungen zusammengefasst werden;

2.5.1.   „plane Windschutzscheibe“: eine Windschutzscheibe, die keine nominelle Biegung mit einer Stichhöhe von mehr als 10 mm auf einen Meter aufweist;

2.5.2.   „gebogene Windschutzscheibe“: eine Windschutzscheibe, die eine nominelle Biegung mit einer Stichhöhe von mehr als 10 mm auf einen Meter aufweist;

2.6.   „Doppelscheiben“: zwei Glasscheiben, die getrennt voneinander in derselben Öffnung der Zugmaschine eingebaut werden;

„Doppelglas-Einheit“: zwei Glasscheiben mit einer im Werk hergestellten dauerhaften Verbindung, die durch einen gleichmäßigen Zwischenraum getrennt sind;

2.7.1.   „symmetrisches Doppelglas“: eine Doppelglas-Einheit, die aus zwei Glasscheiben gleichen Typs (vorgespanntes Glas, Verbundglas usw.) zusammengesetzt ist und gleiche Hauptmerkmale und sekundäre Merkmale aufweist;

2.7.2.   „asymmetrisches Doppelglas“: eine Doppelglas-Einheit, die aus zwei Glasscheiben unterschiedlichen Typs (vorgespanntes Glas, Verbundglas usw.) zusammengesetzt ist oder verschiedene Hauptmerkmale und/oder sekundäre Merkmale aufweist;

2.8.   „Hauptmerkmal“: ein Merkmal, das die optischen und/oder mechanischen Eigenschaften einer Glasscheibe hinsichtlich ihrer Funktion in der Zugmaschine wesentlich verändert. Dieser Begriff umfasst auch die Fabrik- oder Handelsmarke;

2.9.   „sekundäres Merkmal“: ein Merkmal, das die optischen und/oder die mechanischen Eigenschaften einer Glasscheibe hinsichtlich ihrer Funktion, die sie in der Zugmaschine erfüllen soll, signifikant verändern kann. Die Bedeutung der Veränderung wird mit Hilfe einer Einstufung in Schwierigkeitsgrade ermittelt;

2.10.   „Schwierigkeitsgrad“: eine Einteilung in zwei Stufen, die auf die in der Praxis festgestellten Veränderungen für jedes sekundäre Merkmal angewandt wird. Der Übergang vom Schwierigkeitsgrad 1 zum Grad 2 erfordert weitere Versuche;

2.11.   „umschriebene Fläche einer Windschutzscheibe“: die Fläche des kleinsten Rechtecks, aus der eine Windschutzscheibe gefertigt werden kann;

„Neigungswinkel einer Windschutzscheibe“: der Winkel zwischen der Vertikalen und der Geraden, die die obere und untere Kante der Windschutzscheibe verbindet; beide verlaufen in der Vertikalebene, die die Längsachse der Zugmaschine enthält;

2.12.1.   die Messung des Neigungswinkels erfolgt an einer Zugmaschine bei Leergewicht auf einer waagerechten Ebene;

2.12.2.   Zugmaschinen mit einer hydropneumatischen, hydraulischen oder pneumatischen Federung oder mit einer automatischen Regelungseinrichtung für die Bodenfreiheit in Abhängigkeit von der Belastung werden bei normalen Betriebsbedingungen nach Angaben des Herstellers geprüft;

2.13.   „Segmenthöhe h“: der maximale Abstand der Innenfläche der Glasscheibe von einer Ebene, die die äußersten Kanten des Glases berührt. Dieser Abstand wird angenähert normal zur Glasoberfläche bestimmt (vgl. Anhang III N, Abbildung 1);

„Glasscheibentyp“: Glasscheiben nach den Nummern 2.1 bis 2.4, die sich insbesondere hinsichtlich der in den Anhängen III D bis III L aufgeführten Haupt- und Sekundärmerkmale nicht wesentlich voneinander unterscheiden;

2.14.1.   die Änderung eines Hauptmerkmales bedeutet zwar, dass es sich um einen neuen Produkttyp handelt, doch macht in gewissen Fällen eine Änderung der Form und Abmessungen nicht notwendigerweise eine vollständige Prüfung erforderlich. Für gewisse in den einzelnen Anhängen beschriebene Prüfungen können Glasscheiben in Gruppen zusammengefasst werden, wenn es erkennbar ist, dass sie ähnliche Hauptmerkmale aufweisen;

2.14.2.   Glasscheiben, die nur Unterschiede in ihren sekundären Merkmalen aufweisen, können als zum gleichen Typ gehörig betrachtet werden. Es können jedoch gewisse Versuche mit Prüfmustern dieser Glasscheiben vorgenommen werden, wenn die Durchführung dieser Prüfungen ausdrücklich in den Prüfbedingungen festgelegt ist;

2.15.   „Krümmungsradius r“: der ungefähre Zahlenwert des kleinsten Radius der Windschutzscheibe, gemessen in der Zone mit der stärksten Biegung.

3.   ANTRAG AUF BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG

3.1.   Der Antrag auf Erteilung einer EG-Bauteil-Typgenehmigung für einen Glasscheibentyp ist vom Hersteller des Sicherheitsglases oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter in dem Land, in dem der Antrag gestellt wird, einzureichen. Für einen Glasscheibentyp kann der Antrag nur in einem Mitgliedstaat eingereicht werden.

Für jeden Sicherheitsglastyp ist dem Antrag Folgendes in dreifacher Ausfertigung beizufügen:

eine technische Beschreibung mit allen Haupt- und sekundären Merkmalen;

3.2.1.1.   bei anderen Scheiben als Windschutzscheiben Pläne im Format von maximal A 4 oder auf dieses Format gefaltet mit folgenden Angaben:

maximale Fläche,

kleinster Winkel zwischen zwei angrenzenden Seiten der Scheibe, und

gegebenenfalls größte Segmenthöhe;

bei Windschutzscheiben:

3.2.1.2.1.   Liste der Windschutzscheibenmodelle, für die die Bauartgenehmigung beantragt wird, mit Angabe des Namens des Herstellers der Zugmaschine;

Zeichnungen im Maßstab 1:10 und Diagramme der Windschutzscheiben und ihrer Positionierung in der Zugmaschine sind genügend genau auszuführen, damit sie Folgendes zum Ausdruck bringen:

3.2.1.2.2.1.   die Lage der Windschutzscheibe in Bezug auf den Bezugspunkt gemäß der Definition in Anhang I Nummer 1.2 der Richtlinie 2008/2/EG (2);

3.2.1.2.2.2.   Neigungswinkel der Windschutzscheibe;

3.2.1.2.2.3.   Lage und Abmessungen der Zone, deren optische Eigenschaften geprüft werden, und gegebenenfalls der Fläche mit differenzierter Vorspannung;

3.2.1.2.2.4.   die umschriebene Fläche der Windschutzscheibe;

3.2.1.2.2.5.   maximale Segmenthöhe der Windschutzscheibe;

3.2.1.2.2.6.   Krümmungsradius der Windschutzscheibe (nur zum Zwecke der Eingruppierung der Windschutzscheiben);

3.2.1.3.   Bei Doppelgläsern: Pläne in einem Format von maximal A 4 oder auf dieses Format gefaltet, die zusätzlich zu den Angaben in Nummer 3.2.1.1 Folgendes zum Ausdruck bringen:

Typ jeder der Einzelscheiben,

Typ des Zusammenschlusses (organisch, Glas-Glas oder Glas-Metall),

die Nennbreite des Abstands zwischen den beiden Gläsern.

3.3.   Ferner muss der Antragsteller eine ausreichende Anzahl von Proben und Mustern der fertigen Glasscheiben der betreffenden Typen zur Verfügung stellen, die – soweit erforderlich – in Zusammenarbeit mit der Prüfstelle festgelegt werden.

3.4.   Die zuständige Behörde prüft vor Erteilung der Bauteil-Typgenehmigung nach, ob ausreichende Vorkehrungen bestehen, um eine wirksame Konformitätskontrolle der Produktion zu gewährleisten.

4.   KENNZEICHNUNG

4.1.   Alle für die Erteilung einer Bauteil-Typgenehmigung eingereichten Sicherheitsglasscheiben einschließlich der Proben und Muster, für die die Genehmigung beantragt wurde, müssen mit der Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers versehen sein. Diese Kennzeichnung muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

5.   BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG

5.1.   Erfüllen die für die Bauteil-Typgenehmigung eingereichten Prüfmuster die Vorschriften der nachfolgenden Nummern 5 bis 7, ist die Bauartgenehmigung für den entsprechenden Sicherheitsglasscheibentyp zu erteilen.

5.2.   Jedem Typ nach Anhang III E, III G, III K und III L oder bei Windschutzscheiben jeder genehmigten Gruppe ist eine Bauteil-Typgenehmigungsnummer zuzuteilen. Die beiden ersten Ziffern (gegenwärtig 00 für die Richtlinie 89/173/EWG) geben die Serie von Änderungen an, die den zuletzt erfolgten größeren technischen Änderungen an der Richtlinie 89/173/EWG, ersetzt durch diese Richtlinie zum Zeitpunkt der Erteilung der Bauartgenehmigung entsprechen. Ein Mitgliedstaat darf die so zugeteilte Nummer einem anderen Typ oder einer anderen Gruppe von Sicherheitsglasscheiben nicht mehr zuteilen.

Die Erteilung, Erweiterung oder Versagung einer Bauteil-Typgenehmigung für einen Windschutzscheibentyp aufgrund dieser Richtlinie wird den Mitgliedstaaten in einem Formblatt mitgeteilt, das dem Muster in Anhang III B und seinen Anlagen entspricht.

5.3.1.   Bei Windschutzscheiben ist dieser Mitteilung über die EG-Bauteil-Typgenehmigung außerdem eine Liste der Windschutzscheiben der genehmigten Gruppe sowie deren Merkmale gemäß Anhang III B Anlage 8 beizufügen.

Auf jeder Sicherheits- oder jeder Doppelglasscheibe, die einem nach dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht, ist zusätzlich zu der Kennzeichnung nach Nummer 4.1 das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen sichtbar anzubringen. Darüber hinaus kann jedes Einzelgenehmigungszeichen angebracht werden, das jeder Scheibe einer Doppelverglasung zugeteilt wird.

Dieses Bauteil-Typgenehmigungszeichen besteht aus:

5.4.1.   einem Rechteck, in dessen Innenfeld der Buchstabe „e“ und die Kennzahl oder die Kennbuchstaben des Mitgliedstaats stehen, der die Bauteil-Typgenehmigung erteilt hat (3),

5.4.2.   der Bauteil-Typgenehmigungsnummer, die rechts von dem in Nummer 5.4.1 vorgesehenen Rechteck steht.

Folgende zusätzliche Symbole sind in der Nähe des vorstehend beschriebenen Bauteil-Typgenehmigungszeichens anzubringen:

5.5.1.   Bei Windschutzscheiben:

I

:

für vorgespanntes Glas (I/P, wenn beschichtet) (4),

II

:

für normales Verbundglas (II/P, wenn beschichtet) (4),

III

:

für vorbehandeltes Verbundglas (III/P, wenn beschichtet) (4),

IV

:

für Glas-Kunststoff-Scheiben.

V

:

für andere als Windschutzscheiben gemäß Anhang III C Nummer 9.1.4.2.

VI

:

für Doppelglas-Einheiten.

T

:

für Windschutzscheiben, die den Vorschriften für andere Scheiben mit Ausnahme der Scheiben gemäß Anhang III C Nummer 9.1.4.2 (Scheiben mit einer normalen Lichtdurchlässigkeit von weniger als 70 %) entsprechen. Das Symbol „T“ darf jedoch bei Windschutzscheiben, die den Vorschriften für andere Verbundglasscheiben als Windschutzscheiben entsprechen, erst angebracht werden, nachdem die Phantomfallprüfung an planen Prüfmustern gemäß Anhang III G Nummer 3.3.2 durchgeführt wurde, wobei die Fallhöhe 4,0 m + 25 mm/– 0 mm betragen muss.

5.6.   Das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen und das Symbol müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.

5.7.   In der Anlage sind Beispiele für Bauteil-Typgenehmigungszeichen dargestellt.

6.   BESONDERE VORSCHRIFTEN

6.1.   Alle Gläser, insbesondere diejenigen für Windschutzscheiben, müssen so beschaffen sein, dass sie das Verletzungsrisiko im Falle eines Bruches soweit wie möglich reduzieren. Das Glas muss ausreichend widerstandsfähig gegen die Beanspruchungen sein, die unter normalen Verkehrsbedingungen auftreten können, außerdem gegen die atmosphärischen und thermischen Beanspruchungen sowie gegen Chemikalien, Feuer und Abrieb.

6.2.   Das Sicherheitsglas muss außerdem ausreichend durchsichtig sein, darf beim Blick durch die Windschutzscheibe keine wahrnehmbaren Verzerrungen verursachen und zu keiner Verwechslung der Farben führen, die bei Verkehrszeichen und Signalanlagen verwendet werden. Beim Bruch der Windschutzscheibe muss der Fahrzeugführer in der Lage sein, die Straße noch so deutlich zu sehen, dass er die Zugmaschine sicher abbremsen und anhalten kann.

7.   BESONDERE VORSCHRIFTEN

Alle Sicherheitsglastypen müssen je nach Kategorie, zu der sie gehören, folgende besondere Vorschriften erfüllen:

7.1.   für Windschutzscheiben aus vorgespanntem Glas die Vorschriften nach Anhang III D,

7.2.   für Scheiben aus gleichmäßig vorgespanntem Glas, ausgenommen Windschutzscheiben, die Vorschriften nach Anhang III E,

7.3.   für Windschutzscheiben aus normalem Verbundglas die Vorschriften nach Anhang III F,

7.4.   für Scheiben aus normalem Verbundglas, ausgenommen Windschutzscheiben, die Vorschriften nach Anhang III G,

7.5.   für Windschutzscheiben aus vorbehandeltem Verbundglas die Vorschriften nach Anhang III H,

7.6.   für kunststoffbeschichtete Sicherheitsglasscheiben die Vorschriften nach Anhang III I zusätzlich zu den oben genannten Vorschriften,

7.7.   für Glas-Kunststoff-Windschutzscheiben die Vorschriften nach Anhang III J,

7.8.   für andere Glas-Kunststoff-Scheiben als Windschutzscheiben die Vorschriften nach Anhang III K,

7.9.   für Doppelglasscheiben die Vorschriften nach Anhang III L.

8.   PRÜFUNGEN

Folgende Prüfungen sind vorgeschrieben:

8.1.1.   Bruchstruktur

Zweck der Prüfung ist es,

8.1.1.1.   nachzuweisen, dass die Bruchstücke und Splitter nach Bruch der Glasscheibe so beschaffen sind, dass das Verletzungsrisiko auf ein Minimum reduziert ist, und

8.1.1.2.   bei Windschutzscheiben die verbleibende Sicht nach Bruch festzustellen.

8.1.2.   Mechanische Festigkeit

8.1.2.1.   Kugelfallprüfung

Es werden zwei Prüfungen vorgenommen, eine mit einer 227 g und die andere mit einer 2 260 g schweren Kugel.

8.1.2.1.1.   Prüfung mit der 227-g-Kugel: Diese Prüfung dient dazu, die Adhäsion der Zwischenschicht des Verbundglases und die mechanische Festigkeit gleichmäßig vorgespannter Glasscheiben festzustellen.

8.1.2.1.2.   Prüfung mit der 2 260-g-Kugel: Diese Prüfung dient dazu, den Widerstand von Verbundglas gegen die Durchdringung der Kugel festzustellen.

8.1.2.2.   Phantomfallprüfung

Mit dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob die Anforderungen hinsichtlich der Begrenzung des Verletzungsrisikos beim Aufprall des Kopfes gegen die Windschutzscheibe, gegen andere Verbundglasscheiben oder Glas-Kunststoff- Scheiben als Windschutzscheiben oder gegen Doppelglas-Einheiten, die als Seitenscheiben Verwendung finden, erfüllt werden.

8.1.3.   Beständigkeit gegen äußere Einwirkungen

8.1.3.1.   Abriebprüfung

Mit dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob die Beständigkeit einer Sicherheitsglasscheibe gegen Abrieb größer als ein vorgegebener Wert ist.

8.1.3.2.   Prüfung bei erhöhter Temperatur

Mit dieser Prüfung soll nachgewiesen werden, dass bei längerer Einwirkung von erhöhten Temperaturen keine Blasen oder andere Fehler in der Zwischenschicht des Verbundglases und der Glas-Kunststoff-Scheibe entstehen.

8.1.3.3.   Prüfung der Bestrahlungsbeständigkeit

Mit dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob die Lichtdurchlässigkeit der Verbundglasscheiben, Glas-Kunststoff-Scheiben oder kunststoffbeschichteten Scheiben bei längerer Strahlungseinwirkung wesentlich vermindert wird oder ob das Glas eine deutliche Verfärbung erfährt.

8.1.3.4.   Prüfung der Feuchtigkeitsbeständigkeit

Mit dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob eine Verbundglasscheibe, Glas-Kunststoff-Scheibe oder kunststoffbeschichtete Scheibe einer längeren Einwirkung atmosphärischer Feuchtigkeit widersteht, ohne wesentliche Veränderungen zu zeigen.

8.1.3.5.   Prüfung der Temperaturänderungsbeständigkeit

Mit dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob das Kunststoffmaterial in Sicherheitsglas nach den Nummern 2.3 und 2.4 einer längeren Einwirkung extremer Temperaturen widersteht, ohne wesentliche Veränderungen zu zeigen.

8.1.4.   Optische Eigenschaften

8.1.4.1.   Prüfung der Lichtdurchlässigkeit

Mit dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob die Lichtdurchlässigkeit der Sicherheitsglasscheibe größer ist als ein vorgegebener Wert.

8.1.4.2.   Prüfung der optischen Verzerrung

Mit dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob die Verzerrung von Gegenständen beim Blick durch die Windschutzscheibe Ausmaße annimmt, die den Fahrzeugführer irritieren können.

8.1.4.3.   Prüfung auf Doppelbilder

Mit dieser Prüfung soll nachgewiesen werden, dass die Winkelabweichung zwischen dem direkten Bild und dem Doppelbild einen vorgegebenen Wert nicht überschreitet.

8.1.4.4.   Prüfung der Farberkennung

Mit dieser Prüfung soll nachgewiesen werden, dass beim Blick durch eine Windschutzscheibe keine Farbverwechslungen entstehen können.

8.1.5.   Prüfung des Brennverhaltens

Mit dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob die Innenseite einer Sicherheitsglasscheibe nach den Nummern 2.3 und 2.4 eine genügend geringe Brenngeschwindigkeit aufweist.

8.1.6.   Prüfung der Beständigkeit gegen Chemikalien

Mit dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob die Innenseite einer Sicherheitsglasscheibe nach den Nummern 2.3 und 2.4 der Einwirkung von Chemikalien, die in einer Zugmaschine vorhanden sein oder verwendet werden können (z. B. Reinigungsmittel) widersteht, ohne eine Veränderung zu zeigen.

8.2.   Prüfungen, die bei Glasscheiben nach den Nummern 2.1 bis 2.4 durchzuführen sind

8.2.1.   Die Sicherheitsglasscheiben sind den in nachstehender Übersicht aufgeführten Prüfungen zu unterziehen:

Prüfungen

Windschutzscheiben

Andere Glasscheiben

vorgespanntes Glas

normales Verbundglas

vorbehandeltes Verbundglas

Glas-Kunststoff

vorgespanntes Glas

Verbundglas

Glas-Kunststoff

I

I/P

II

II/P

III

III/P

IV

Prüfung der Bruchstruktur

D/2

D/2

H/4

H/4

E/2

Prüfung der mechanischen Festigkeit:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

227-g- Kugel

F/4.3.

F/4.3.

F/4.3.

F/4.3.

F/4.3.

E/3.1.

G/4

G/4

2 260-g- Kugel

F/4.2.

F/4.2.

F/4.2.

F/4.2.

Phantomfallprüfung (5)

D/3

D/3

F/3

F/3

F/3

F/3

J/3

G/3 (7)

K/3 (7)

Abriebprüfung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Außenseite

F/5.1.

F/5.1.

F/5.1.

F/5.1.

F/5.1.

F/5.1.

F/5.1.

Innenseite

I/2

I/2

I/2

I/2

I/2 (6)

I/2 (6)

I/2

Prüfung bei erhöhter Temperatur

C/5

C/5

C/5

C/5

C/5

C/5

C/5

Prüfung der Bestrahlungsbeständigkeit

C/6

C/6

C/6

C/6

C/6

C/6

C/6

C/6

Prüfung der Feuchtigkeitsbeständigkeit

C/7

C/7

C/7

C/7

C/7

C/7

C/7 (6)

C/7

C/7

Prüfung der Lichtdurchlässigkeit

C/9.1.

C/9.1.

C/9.1.

C/9.1.

C/9.1.

C/9.1.

C/9.1.

C/9.1.

C/9.1.

C/9.1.

Prüfung der optischen Verzerrung

C/9.2.

C/9.2.

C/9.2.

C/9.2.

C/9.2.

C/9.2.

C/9.2.

Prüfung auf Doppelbilder

C/9.3.

C/9.3.

C/9.3.

C/9.3.

C/9.3.

C/9.3.

C/9.3.

Prüfung der Farberkennung

C/9.4.

C/9.4.

C/9.4.

C/9.4.

C/9.4.

C/9.4.

C/9.4.

Prüfung des Brennverhaltens

C/8

C/8

C/8

C/8

C/8 (6)

C/8 (6)

C/8

Prüfung der Temperaturwechselbeständigkeit

C/10

C/10

C/10

C/10

C/10 (6)

C/10 (6)

C/10

Prüfung der Beständigkeit gegen Chemikalien

C/11

C/11

C/11

C/11

C/11 (6)

C/11 (6)

C/11

Anmerkung: Eine Angabe wie K/3 verweist auf Anhang III K Nummer 3, wo die entsprechende Prüfung beschrieben und die Genehmigungsanforderungen aufgeführt sind.

8.2.2.   Eine Sicherheitsglasscheibe ist zu genehmigen, wenn jeweils alle Vorschriften nach der vorstehenden Übersicht erfüllt sind.

9.   ÄNDERUNG ODER ERWEITERUNG DER BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN SICHERHEITSGLASSCHEIBENTYP

Jede Änderung eines Sicherheitsglasscheibentyps oder bei Windschutzscheiben jede Erweiterung der Windschutzscheibengruppe ist der Behörde mitzuteilen, die diesen Sicherheitsglasscheibentyp genehmigt hat. Die Behörde kann dann

9.1.1.   entweder die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Wirkung haben und sich dieser neue Typ im Falle von Windschutzscheiben in die genehmigte Gruppe einordnen lässt und die Sicherheitsglasscheibe auf jeden Fall die Vorschriften erfüllt, oder

9.1.2.   ein neues Protokoll der mit der Durchführung der Prüfung beauftragten Prüfstelle verlangen.

9.2.   Mitteilung

9.2.1.   Die Bestätigung, Versagung oder Erweiterung der Genehmigung ist den Mitgliedstaaten nach dem in Nummer 5.3 aufgeführten Verfahren mitzuteilen.

9.2.2.   Die zuständige Behörde, die eine Erweiterung der Genehmigung erteilt hat, versieht jede Mitteilung über die Erweiterung mit einer laufenden Nummer.

10.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

10.1.   Jede Sicherheitsglasscheibe, die mit einem Genehmigungszeichen nach diesem Anhang und den nachfolgenden Anhängen versehen ist, muss dem genehmigten Typ entsprechen und die Vorschriften nach den Nummern 6, 7 und 8 erfüllen.

10.2.   Die Produktion sollte ständig kontrolliert werden, um die Einhaltung der Vorschriften nach Nummer 10.1 sicherzustellen.

Der Hersteller, dem eine Bauartgenehmigung erteilt worden ist, muss insbesondere:

10.3.1.   dafür sorgen, dass Qualitätskontrollverfahren für die Produkte zur Anwendung kommen,

10.3.2.   Zugang zu der Einrichtung haben, die zur Kontrolle der Übereinstimmung mit jedem genehmigten Typ eingesetzt wird,

10.3.3.   die Daten über die Prüfungsergebnisse und die beigefügten Dokumente (8) aufzeichnen, die für einen in Absprache mit der Behörde festgelegten Zeitraum zur Verfügung zu halten sind,

10.3.4.   die Resultate jedes Prüfungstyps analysieren, um die Konstanz der Produkteigenschaften unter Berücksichtigung der in der industriellen Fertigung zulässigen Abweichungen zu kontrollieren und sicherzustellen,

10.3.5.   sich zumindest vergewissern, dass für jeden Produkttyp die Prüfungen nach Anhang III O durchgeführt werden,

10.3.6.   sich vergewissern, dass bei jeder Muster- oder Probenahme, aus der sich eine Nichtübereinstimmung bei dem entsprechenden Prüfungstyp ergibt, eine neue Probenahme und Prüfung erfolgt.

Alle erforderlichen Maßnahmen sind zu ergreifen, um die Übereinstimmung der entsprechenden Produktion wiederherzustellen.

Die zuständige Behörde kann jederzeit die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen, die bei jeder Produkteinheit anzuwenden sind (vgl. Anhang III O Nummer 1.3).

10.4.1.   Bei jeder Inspektion sind die Aufzeichnungen über die Prüfungen und die Überwachung der Produktion dem Inspektor vorzulegen.

10.4.2.   Der Inspektor kann Stichproben entnehmen, die im Labor des Herstellers geprüft werden. Die Mindestanzahl der Proben kann in Abhängigkeit der Resultate der herstellereigenen Kontrollen festgelegt werden.

10.4.3.   Wenn das Qualitätsniveau unbefriedigend erscheint oder wenn es notwendig erscheint, den Aussagewert der nach Nummer 10.4.2 durchgeführten Prüfungen zu verifizieren, kann der Inspektor Proben entnehmen, die der Prüfstelle zugeschickt werden, die die Bauteil-Typgenehmigungsprüfungen durchgeführt hat.

10.4.4.   Die zuständige Behörde kann jede in vorliegender Richtlinie vorgeschriebene Prüfung durchführen.

10.4.5.   Die zuständigen Behörden sehen normalerweise zwei Inspektionen pro Jahr vor. Sind bei einer dieser Inspektionen negative Resultate zu verzeichnen, so trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die Übereinstimmung der Produktion so rasch wie möglich wiederherzustellen.

11.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

11.1.   Die nach dieser Richtlinie für einen Sicherheitsglasscheibentyp erteilte Genehmigung kann zurückgezogen werden, wenn die Vorschriften nach Nummer 10.1 nicht eingehalten sind.

11.2.   Entzieht ein Mitgliedstaat eine von ihm erteilte Bauteil-Typgenehmigung, so hat er unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten hierüber mit einer Abschrift des Bauartgenehmigungsbogens zu unterrichten, die am Schluss in großen Buchstaben den Vermerk „Bauteil-Typgenehmigung ENTZOGEN“ mit Datum und Unterschrift trägt.

12.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber einer Bauteil-Typgenehmigung die Produktion eines unter diese Richtlinie fallenden Sicherheitsglasscheibentyps vollständig ein, so teilt er dies der Behörde mit, die die Bauteil-Typgenehmigung erteilt hat, die ihrerseits die anderen Mitgliedstaaten mit einer Abschrift der Mitteilung über die Bauteil-Typgenehmigung gemäß Anhang III B hierüber unterrichtet.

13.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER PRÜFSTELLEN, DIE DIE BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSPRÜFUNGEN DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN

Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Namen und Anschriften der Prüfstellen, welche die Bauteil-Typgenehmigungsprüfungen durchführen, und der Behörden, die die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilen, mit, denen die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Bogen betreffend Erteilung, Versagung oder Entzug einer Bauteil-Typgenehmigung zu übersenden sind.


(1)  Richtlinie 92/22/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Windschutzscheiben in Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 11).

(2)  Richtlinie 2008/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 30).

(3)  1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 29 für Estland, 32 für Lettland, 34 für Bulgarien, 36 für Litauen, 49 für Zypern und 50 für Malta.

(4)  Gemäß der Definition unter Nummer 2.3.

(5)  Diese Prüfung ist auch bei Doppelglas-Einheiten gemäß Anhang III L Nummer 3 durchzuführen.

(6)  Falls auf der Innenseite kunststoffbeschichtet.

(7)  Die Prüfung ist mit einer Fallhöhe von 4 m + 25 mm/– 0 mm statt 1,5 m + 25 mm/– 0 mm durchzuführen, wenn diese Scheiben als Windschutzscheiben verwendet werden.

Anmerkung: Eine Angabe wie K/3 verweist auf Anhang III K Nummer 3, wo die entsprechende Prüfung beschrieben und die Genehmigungsanforderungen aufgeführt sind.

(8)  Die Resultate der Prüfung der Bruchstruktur werden aufgezeichnet, selbst wenn kein fotografischer Nachweis gefordert wird.

Anlage

BEISPIELE FÜR BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN

(siehe Anhang III A Nummer 5.5)

Windschutzscheibe aus vorgespanntem Glas:

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Das vorstehend abgebildete Bauteil-Typgenehmigungszeichen auf einer Windschutzscheibe aus vorgespanntem Glas besagt, dass dieses Bauteil in Frankreich (e 2) gemäß dieser Richtlinie unter der Bauteil-Typgenehmigungsnummer 001247 genehmigt wurde.

Windschutzscheibe aus vorgespanntem Glas mit Kunststoffbeschichtung:

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Das vorstehend abgebildete Bauteil-Typgenehmigungszeichen auf einer Windschutzscheibe aus vorgespanntem Glas mit Kunststoffbeschichtung besagt, dass dieses Bauteil in Frankreich (e 2) gemäß dieser Richtlinie unter der Bauteil-Typgenehmigungsnummer 001247 genehmigt wurde.

Windschutzscheibe aus normalem Verbundglas:

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Das vorstehend abgebildete Bauteil-Typgenehmigungszeichen auf einer Windschutzscheibe aus normalem Verbundglas besagt, dass dieses Bauteil in Frankreich (e 2) gemäß dieser Richtlinie unter der Bauteil-Typgenehmigungsnummer 001247 genehmigt wurde.

Windschutzscheibe aus normalem Verbundglas mit Kunststoffbeschichtung:

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Das vorstehend abgebildete Bauteil-Typgenehmigungszeichen auf einer Windschutzscheibe aus normalem Verbundglas mit Kunststoffbeschichtung besagt, dass dieses Bauteil in Frankreich (e 2) gemäß dieser Richtlinie unter der Bauteil-Typgenehmigungsnummer 001247 genehmigt wurde.

Windschutzscheibe aus vorbehandeltem Verbundglas:

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Das vorstehend abgebildete Bauteil-Typgenehmigungszeichen auf einer Windschutzscheibe aus vorbehandeltem Verbundglas besagt, dass dieses Bauteil in Frankreich (e 2) gemäß dieser Richtlinie unter der Bauteil-Typgenehmigungsnummer 001247 genehmigt wurde.

Glas-Kunststoff-Windschutzscheibe:

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Das vorstehend abgebildete Bauteil-Typgenehmigungszeichen auf einer Glas-Kunststoff-Windschutzscheibe besagt, dass dieses Bauteil in Frankreich (e 2) gemäß dieser Richtlinie unter der Bauteil-Typgenehmigungsnummer 001247 genehmigt wurde.

Scheiben, außer Windschutzscheiben, mit einer normalen Lichtdurchlässigkeit von weniger als 70 %:

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Das vorstehend abgebildete Bauteil-Typgenehmigungszeichen auf einer Scheibe gemäß Anhang III C Nummer 9.1.4.2, bei der es sich nicht um eine Windschutzscheibe handelt, besagt, dass dieses Bauteil in Frankreich (e 2) gemäß dieser Richtlinie unter der Bauteil-Typgenehmigungsnummer 001247 genehmigt wurde.

Doppelglas-Einheit mit einer normalen Lichtdurchlässigkeit von weniger als 70 %:

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Das vorstehend abgebildete Bauteil-Typgenehmigungszeichen auf einer Doppelglas-Einheit besagt, dass dieses Bauteil in Frankreich (e 2) gemäß dieser Richtlinie unter der Bauteil-Typgenehmigungsnummer 001247 genehmigt wurde.

Als Windschutzscheibe von Zugmaschinen verwendete andere Scheiben als Windschutzscheiben:

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Das vorstehend abgebildete Bauteil-Typgenehmigungszeichen auf einer Scheibe besagt, dass dieses Bauteil, das als Windschutzscheibe an einer Zugmaschine verwendet werden soll, in Frankreich (e 2) gemäß dieser Richtlinie unter der Bauteil-Typgenehmigungsnummer 001247 genehmigt wurde.

Scheiben, außer Windschutzscheiben, mit einer normalen Lichtdurchlässigkeit von 70 % oder mehr:

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Das vorstehend abgebildete Bauteil-Typgenehmigungszeichen auf einer Scheibe gemäß Anhang III C Nummer 9.1.4.1, bei der es sich nicht um eine Windschutzscheibe handelt, besagt, dass dieses Bauteil in Frankreich (e 2) gemäß dieser Richtlinie unter der Bauteil-Typgenehmigungsnummer 001247 genehmigt wurde.

ANHANG III B

(Höchstformat: A 4 (210 × 297 mm))

Mitteilung über

die EG-Bauteil-Typgenehmigung

die Versagung der Bauteil-Typgenehmigung

die Erweiterung der Bauteil-Typgenehmigung

den Widerruf der Bauteil-Typgenehmigung (1) für einen Sicherheitsglasscheibentyp gemäß der Richtlinie 2009/144/EG

EG-Bauteil-Typgenehmigung Nr. … Erweiterung Nr. …

1.   Art des Sicherheitsglases:

2.   Beschreibung der Scheibe: siehe Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 (1) und im Falle einer Windschutzscheibe die Liste gemäß Anlage 8:

3.   Fabrik- oder Handelsmarke:

4.   Name und Anschrift des Herstellers:

5.   (Gegebenenfalls) Name und Anschrift des Bevollmächtigten:

6.   Zur Genehmigung vorgelegt am:

7.   Prüfstelle:

8.   Datum des Prüfberichts:

9.   Nummer des Prüfberichts:

10.   Die Genehmigung wird erteilt/versagt/erweitert/widerrufen (1):

11.   Grund (Gründe) für die Erweiterung der Genehmigung:

12.   Bemerkungen:

13.   Ort: …

14.   Datum: …

15.   Unterschrift: …

16.   Dieser Mitteilung ist die Liste der Unterlagen beigefugt, weiche die bei der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, hinterlegte Bauteil-Typgenehmigungsakte bildet; diese Unterlagen sind auf Anfrage erhältlich.


(1)  Nichtzutreffendes streichen.

Anlage 1

WINDSCHUTZSCHEIBEN AUS VORGESPANNTEM GLAS

(Haupt- und sekundäre Merkmale nach Anhang III D oder Anhang III I)

Nummer der Bauteil-Typgenehmigung: … Nummer der Erweiterung: …

Hauptmerkmale

Art der Form: …

Dickenkategorie: …

Nenndicke der Windschutzscheibe: …

Art und Typ der Kunststoffbeschichtung(en): …

Dicke der Kunststoffbeschichtung(en): …

Sekundäre Merkmale

Art des Werkstoffs (Spiegelglas/Floatglas/Maschinenglas): …

Färbung des Glases: …

Färbung der Kunststoffbeschichtung(en): …

Vorhandensein von elektrischen Leitern (JA/NEIN)

Vorhandensein von Abdeckstreifen Leitern (JA/NEIN)

Bemerkungen

Anlagen: Liste der Windschutzscheiben (siehe Anlage 8).

Anlage 2

SCHEIBEN AUS GLEICHMÄSSIG VORGESPANNTEM GLAS AUSSER WINDSCHUTZSCHEIBEN

(Haupt- und sekundäre Merkmale nach Anhang III E oder Anhang III I)

Nummer der Bauteil-Typgenehmigung: … Nummer der Erweiterung: …

Hauptmerkmale

Andere als Windschutzscheiben (JA/NEIN)

Windschutzscheiben für Zugmaschine(n): …

Art der Form: …

Art der Vorspannung: …

Dickenkategorie: …

Art und Typ der Kunststoffbeschichtung(en): …

Sekundäre Merkmale

Art des Werkstoffs (Spiegelglas/Floatglas/Maschinenglas): …

Färbung des Glases: …

Färbung der Kunststoffbeschichtung(en): …

Vorhandensein von elektrischen Leitern (JA/NEIN)

Vorhandensein von Abdeckstreifen (JA/NEIN)

Genehmigte Merkmale

Größte Fläche (flaches Glas): …

Kleinster Winkel: …

Größte umschriebene Fläche (gebogenes Glas): …

Größte Segmenthöhe: …

Bemerkungen

Anlagen: (gegebenenfalls) Liste der Windschutzscheiben (siehe Anlage 8).

Anlage 3

WINDSCHUTZSCHEIBEN AUS VERBUNDGLAS

(normales, vorbehandeltes oder kunststoffbeschichtetes Verbundglas)

(Haupt- und sekundäre Merkmale nach Anhang III F, III H oder Anhang III I)

Nummer der Bauteil-Typgenehmigung: … Nummer der Erweiterung: …

Hauptmerkmale

Anzahl der Glasscheiben: …

Anzahl der Zwischenschichten: …

Nenndicke der Windschutzscheibe: …

Nenndicke der Zwischenschicht(en): …

Spezielle Behandlung des Glases: …

Art und Typ der Zwischenschicht(en): …

Art und Typ der Kunststoffbeschichtung(en): …

Sekundäre Merkmale

Art des Werkstoffs (Spiegelglas/Floatglas/Maschinenglas): …

Färbung des Glases (farblos/getönt): …

Färbung der Zwischenschicht(en) (vollständig/teilweise): …

Vorhandensein von elektrischen Leitern (JA/NEIN)

Vorhandensein von Abdeckstreifen (JA/NEIN)

Bemerkungen

Anlagen: Liste der Windschutzscheiben (siehe Anlage 8).

Anlage 4

VERBUNDGLASSCHEIBEN AUSSER WINDSCHUTZSCHEIBEN

(Haupt- und sekundäre Merkmale nach Anhang III G oder Anhang III I)

Nummer der Bauteil-Typgenehmigung: … Nummer der Erweiterung: …

Hauptmerkmale

Andere Verbundglasscheiben als Windschutzscheiben (JA/NEIN)

Windschutzscheiben für Zugmaschine(n): …

Anzahl der Glasscheiben: …

Anzahl der Zwischenschichten: …

Dickenkategorie: …

Nenndicke der Zwischenschicht(en): …

Spezielle Behandlung des Glases: …

Art und Typ der Zwischenschicht(en): …

Art und Typ der Kunststoffbeschichtung(en): …

Dicke der Kunststoffbeschichtung(en): …

Sekundäre Merkmale

Art des Werkstoffs (Spiegelglas/Floatglas/Maschinenglas): …

Färbung des Glases: …

Färbung der Zwischenschicht(en) (vollständig/teilweise): …

Färbung der Kunststoffbeschichtung(en): …

Vorhandensein von elektrischen Leitern (JA/NEIN)

Vorhandensein von Abdeckstreifen (JA/NEIN)

Bemerkungen

Anlagen: (gegebenenfalls) Liste der Windschutzscheiben (siehe Anlage 8).

Anlage 5

GLAS-KUNSTSTOFF-WINDSCHUTZSCHEIBEN

(Haupt- und sekundäre Merkmale nach Anhang III J)

Nummer der Bauteil-Typgenehmigung: … Nummer der Erweiterung: …

Hauptmerkmale

Art der Form: …

Anzahl der Kunststoffschichten: …

Nenndicke des Glases: …

Spezielle Behandlung des Glases (JA/NEIN)

Nenndicke der Windschutzscheibe: …

Nenndicke der Kunststoffzwischenschicht(en): …

Art und Typ der Kunststoffbeschichtung(en): …

Art und Typ der äußeren Kunststoffschicht: …

Sekundäre Merkmale

Art des Werkstoffs (Spiegelglas/Floatglas/Maschinenglas): …

Färbung des Glases: …

Färbung der Kunststoffschicht(en) (vollständig/teilweise): …

Vorhandensein von elektrischen Leitern (JA/NEIN)

Vorhandensein von Abdeckstreifen (JA/NEIN)

Bemerkungen

Anlagen: Liste der Windschutzscheiben (siehe Anlage 8).

Anlage 6

GLAS-KUNSTSTOFF-SCHEIBEN AUSSER WINDSCHUTZSCHEIBEN

(Haupt- und sekundäre Merkmale nach Anhang III K)

Nummer der Bauteil-Typgenehmigung: … Nummer der Erweiterung: …

Hauptmerkmale

Andere Glas-Kunststoff-Scheiben als Windschutzscheiben (JA/NEIN)

Windschutzscheiben für Zugmaschine(n): …

Anzahl der Kunststoffschichten: …

Dicke des Glases: …

Spezielle Behandlung des Glases (JA/NEIN)

Nenndicke der Scheibe: …

Nenndicke der Kunststoffzwischenschicht(en): …

Art und Typ der Kunststoffzwischenschicht(en): …

Art und Typ der äußeren Kunststoffschicht: …

Sekundäre Merkmale

Art des Werkstoffs (Spiegelglas/Floatglas/Maschinenglas): …

Färbung des Glases (farblos/getönt): …

Färbung der Kunststoffschicht(en) (vollständig/teilweise): …

Vorhandensein von elektrischen Leitern (JA/NEIN)

Vorhandensein von Abdeckstreifen (JA/NEIN)

Bemerkungen

Anlagen: (gegebenenfalls) Liste der Windschutzscheiben (siehe Anlage 8).

Anlage 7

DOPPELGLAS-EINHEITEN

(Haupt- und sekundäre Merkmale nach Anhang III L)

Nummer der Bauteil-Typgenehmigung: … Nummer der Erweiterung: …

Hauptmerkmale

Aufbau der Doppelglas-Einheiten (symmetrisch/asymmetrisch): …

Nenndicke des Zwischenraums: …

Art der Zusammenbaus: …

Typ jedes Einzelglases nach den Anhängen III E, III G, III I, III K: …

Anlagen

Ein Bogen für die zwei Glasscheiben einer symmetrischen Doppelglas-Einheit entsprechend dem Anhang, nach dem diese Scheiben geprüft oder genehmigt wurden.

Ein Bogen für jede Glasscheibe einer asymmetrischen Doppelglas-Einheit entsprechend den Anhängen, nach denen diese Scheiben geprüft oder genehmigt wurden.

Bemerkungen

Anlage 8

INHALT DER WINDSCHUTZSCHEIBENLISTE (1)

Für jede genehmigte Windschutzscheibe sind zumindest die folgenden Angaben zu machen:

Fahrzeughersteller: …

Zugmaschinentyp: …

Umschriebene Fläche (F): …

Segmenthöhe (h): …

Krümmungsradius(r): …

Einbauwinkel(a): …

Koordinaten des Bezugspunktes (A, B, C) in bezug auf die Mitte der oberen Kante der Windschutzscheibe:

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(1)  Diese Liste ist den Anlagen 1, 2 (gegebenenfalls), 3 und 5 dieses Anhangs beizufügen.

ANHANG III C

Allgemeine Prüfbedingungen

1.   BRUCHSTRUKTURPRÜFUNG

1.1.   Die zu prüfende Glasscheibe darf nicht fest eingespannt sein; sie kann allerdings auf einer gleich großen Glasscheibe mit einem Klebeband befestigt werden, das um den gesamten Rand geführt ist.

1.2.   Zur Bruchauslösung wird ein Hammer von ca. 75 g oder ein anderes Werkzeug mit gleicher Wirkung benutzt. Der Krümmungsradius der Spitze muss 0,2 mm ± 0,05 mm betragen.

1.3.   Es muss bei jedem der vorgeschriebenen Anschlagpunkte eine Prüfung durchgeführt werden.

1.4.   Die Untersuchung der Krümelung wird anhand einer Lichtpause (Kontaktfotopapier) durchgeführt, deren Belichtung nicht später als 10 Sekunden nach dem Anschlag beginnt und nicht länger als 3 Minuten danach endet. Es sind nur die dunkelsten Linien, die die anfängliche Bruchstruktur darstellen, zu berücksichtigen. Die Prüfstelle muss die fotografischen Wiedergaben der Bruchstruktur aufbewahren.

2.   KUGELFALLPRÜFUNG

2.1.   Prüfung mit der 227-g-Kugel

2.1.1.   Prüfeinrichtung

2.1.1.1.   Gehärtete Stahlkugel mit einer Masse von 227 g ± 2 g und einem Durchmesser von ungefähr 38 mm.

2.1.1.2.   Eine Einrichtung, die eine Kugel im freien Fall aus einer bestimmten Höhe fallen lässt oder diese auf eine Geschwindigkeit beschleunigt, die sie im freien Fall erreichen würde. Wird eine Einrichtung zum Schießen der Kugel benutzt, darf die Abweichung nicht mehr als ±1 % der entsprechenden Geschwindigkeit im freien Fall betragen.

2.1.1.3.   Halteeinrichtung nach Abbildung 1, bestehend aus zwei Stahlrahmen mit aufeinander passend bearbeiteten 15 mm breiten Auflageflächen, die mit 3 mm dicken und 15 mm breiten Gummistreifen der Härte 50 IRHD belegt sind.

Der untere Rahmen liegt auf einem etwa 150 mm hohen Stahlkasten. Die zu prüfende Scheibe wird durch den oberen Rahmen festgehalten, dessen Gewicht ungefähr 3 kg beträgt. Der Stahlkasten ist auf eine Stahlplatte von ungefähr 12 mm Dicke aufgeschweißt, die als Bodenplatte dient; unter dieser befindet sich eine Unterlage aus ungefähr 3 mm dickem Gummi der Härte 50 IRHD.

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2.1.2.   Prüfbedingungen

Temperatur: 20 ± 5 °C,

Druck: 860 mbar bis 1 060 mbar,

Relative Luftfeuchtigkeit: 60 % ± 20 %.

2.1.3.   Prüfmuster

Das Prüfmuster muss ein ebenes Quadrat mit 300 mm + 10 mm/– 0 mm Seitenlänge sein.

2.1.4.   Durchführung der Prüfung

Das Prüfmuster ist vor der Prüfung mindestens 4 Stunden lang bei der Prüftemperatur zu lagern.

Sodann ist es in die Halteeinrichtung (Nummer 2.1.1.3) einzulegen. Die Ebene des Prüfmusters ist mit einer Genauigkeit von ±3o rechtwinklig zur Aufschlagsrichtung der Kugel auszurichten.

Der Aufschlagpunkt der Kugel darf vom Mittelpunkt des Prüfmusters bei einer Fallhöhe < 6 m nicht weiter als 25 mm und bei einer Fallhöhe > 6 m nicht weiter als 50 mm entfernt liegen. Die Kugel muss auf die Seite des Prüfmusters aufschlagen, die der Außenseite der in der Zugmaschine eingebauten Sicherheitsglasscheibe entspricht. Die Kugel darf jeweils nur einmal aufschlagen.

2.2.   Prüfung mit der 2 260-g-Kugel

2.2.1.   Prüfeinrichtung

2.2.1.1.   Gehärtete Stahlkugel mit einer Masse von 2 260 g ± 20 g und einem Durchmesser von ungefähr 82 mm.

2.2.1.2.   Eine Einrichtung, die eine Kugel im freien Fall aus einer bestimmten Höhe fallenlässt oder diese auf eine Geschwindigkeit beschleunigt, die sie im freien Fall erreichen würde. Wird eine Einrichtung zum Schießen der Kugel benutzt, darf die Abweichung nicht mehr als ±1 % der entsprechenden Geschwindigkeit im freien Fall betragen.

2.2.1.3.   Halteeinrichtung nach Abbildung 1 und Darstellung unter Nummer 2.1.1.3.

2.2.2.   Prüfbedingungen

Temperatur: 20 ± 5 °C,

Druck: 860 mbar bis 1 060 mbar,

Relative Luftfeuchtigkeit: 60 % ± 20 %.

2.2.3.   Prüfmuster

Das Prüfmuster muss ein ebenes Quadrat mit 300 mm + 10 mm/– 0 mm Seitenlänge oder aus dem plansten Teil einer Windschutzscheibe oder einer anderen gebogenen Sicherheitsglasscheibe herausgeschnitten sein.

Wahlweise kann auch die ganze Windschutzscheibe oder andere gebogene Sicherheitsglasscheibe geprüft werden. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass ein ausreichender Kontakt zwischen der Sicherheitsglasscheibe und dem Rahmen besteht.

2.2.4.   Durchführung der Prüfung

Das Prüfmuster ist vor der Prüfung mindestens 4 Stunden lang bei der Prüftemperatur zu lagern.

Sodann ist es in die Halteeinrichtung (Nummer 2.1.1.3) einzulegen. Die Ebene des Prüfmusters ist mit einer Genauigkeit von ±3o rechtwinklig zur Aufschlagsrichtung der Kugel auszurichten.

Im Falle von Glas-Kunststoff-Scheiben ist das Prüfmuster mit geeigneten Vorrichtungen auf der Halteeinrichtung festzuklemmen.

Der Aufschlagpunkt der Kugel darf vom Mittelpunkt des Prüfmusters nicht weiter als 25 mm entfernt liegen. Die Kugel muss auf die Seite des Prüfmusters aufschlagen, die der Innenseite der in der Zugmaschine eingebauten Sicherheitsglasscheibe entspricht. Die Kugel darf jeweils nur einmal aufschlagen.

3.   PHANTOMFALLPRÜFUNG

3.1.   Prüfeinrichtung

3.1.1.   Phantomfallkörper, bestehend aus einem kugelförmigen oder halbkugelförmigen Kopf aus Hartholz und einem auswechselbaren Filzbelag mit oder ohne Holzquerträger. Zwischen dem kugelförmigen Teil und dem Querträger befindet sich ein halsförmiges Zwischenstück und auf der anderen Seite des Querträgers eine Halterungsstange.

Die Abmessungen sind in Abbildung 2 angegeben.

Die Gesamtmasse der Prüfeinrichtung muss 10 kg ± 0,2 kg betragen.

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3.1.2.   Eine Einrichtung, die den Phantomfallkörper im freien Fall aus einer festgelegten Höhe fallenlässt oder ihn auf die Geschwindigkeit beschleunigt, die er im freien Fall erreichen würde.

Wird eine Einrichtung zum Schießen des Phantomfallkörpers benutzt, so darf die Abweichung nicht mehr als ±1 % der Geschwindigkeit im freien Fall betragen.

3.1.3.   Halteeinrichtung nach Abbildung 3 zur Prüfung ebener Prüfmuster. Die Halteeinrichtung besteht aus zwei Stahlrahmen mit aufeinanderpassend bearbeiteten, 50 mm breiten Auflageflächen, die mit etwa 3 mm dicken und 15 mm ± 1 mm breiten Gummistreifen der Härte 70 IRHD belegt sind.

Der obere Rahmen wird mit dem unteren mit mindestens acht Schrauben fest verschraubt.

3.2.   Prüfbedingungen

3.2.1.   Temperatur: 20 °C ± 5 °C,

3.2.2.   Druck: 860 mbar bis 1 060 mbar,

3.2.3.   Relative Luftfeuchtigkeit: 60 % ± 20 %.

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3.3.   Durchführung der Prüfungen

3.3.1.   Prüfung an einem ebenen Prüfmuster

Das ebene Prüfmuster mit einer Länge von 1 100 mm + 5 mm/– 2 mm und einer Breite von 500 mm + 5 mm/– 2 mm ist vor der Prüfung mindestens vier Stunden lang bei einer Temperatur von 20 °C ± 5 °C zu lagern. Das Prüfmuster ist in die Halteeinrichtung (Nummer 3.1.3) einzulegen; die Schrauben sind mit einem solchen Drehmoment anzuziehen, dass sich das Prüfmuster während der Prüfung um nicht mehr als 2 mm verschiebt. Die Ebene des Prüfmusters muss rechtwinklig zur Aufschlagsrichtung des Fallkörpers liegen. Der Fallkörper darf nicht weiter als 40 mm vom Mittelpunkt des Prüfmusters auf die Seite aufschlagen, die der Innenseite der auf der Zugmaschine eingebauten Sicherheitsglasscheibe entspricht; er darf nur einmal aufschlagen.

Die Aufschlagfläche des Filzbelages muss nach Durchführung von 12 Phantomfallprüfungen erneuert werden.

3.3.2.   Prüfungen an einer kompletten Windschutzscheibe (nur bei Fallhöhen bis maximal 1,5 m)

Die Windschutzscheibe wird lose auf einen Prüfrahmen aufgelegt, so dass sie auf ihrem ganzen Umfang in einer Breite von 15 mm auf etwa 3 mm dicken Gummistreifen der Härte 70 IRHD aufliegt. Der Prüfrahmen muss aus einem formsteifen Stück bestehen und der Form der Windschutzscheibe entsprechend so ausgebildet sein, dass der Phantomfallkörper auf die Innenfläche der Windschutzscheibe aufschlägt. Falls erforderlich, ist die Windschutzscheibe mit geeigneten Vorrichtungen am Prüfrahmen festzuklemmen. Der Prüfrahmen muss auf einem festen Untergrund und auf einer Unterlage aus etwa 3 mm dickem Gummi der Härte 70 IRHD stehen.

Die Aufschlagrichtung des Phantomfallkörpers muss mit der Oberfläche der Windschutzscheibe ungefähr einen rechten Winkel bilden.

Der Phantomfallkörper darf nicht weiter als 40 mm vom geometrischen Mittelpunkt der Windschutzscheibe auf die Seite aufschlagen, die der Innenseite der in der Zugmaschine eingebauten Sicherheitsglasscheibe entspricht; er darf nur einmal aufschlagen.

Die Aufschlagfläche des Filzbelages muss nach Durchführung von 12 Phantomfallprüfungen erneuert werden.

4.   ABRIEBPRÜFUNGEN

4.1.   Prüfeinrichtung

4.1.1.   Abriebgerät (1), schematisch dargestellt in Abbildung 4, bestehend aus:

einer mit einer zentralen Aufspannvorrichtung versehenen horizontalen Drehscheibe, die sich gegen den Uhrzeigersinn mit 65 bis 75 min –1 dreht, und

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zwei belasteten parallelen Auslegern, von denen jeder ein spezielles Abriebrad trägt, das sich frei auf einer kugelgelagerten horizontalen Achse dreht; jedes Abriebrad liegt mit einer Kraft entsprechend einer Masse von 500 g auf dem Prüfmuster auf.

Die Drehscheibe des Abriebgerätes muss sich gleichmäßig und ungefähr in einer Ebene drehen (die Abweichung von dieser Ebene darf nicht größer als ±0,05 mm sein, gemessen in einem Abstand von 1,6 mm vom Außenrand der Drehscheibe). Die Räder sind so befestigt, dass sie sich bei Berührung mit dem drehenden Prüfmuster entgegengesetzt drehen; dadurch werden bei jeder Umdrehung des Prüfmusters zwei Druck- und Abriebvorgänge entlang gekrümmter Linien auf einer Ringfläche von ungefähr 30 cm2 ausgeübt.

4.1.2.   Abriebräder (2) mit einem Durchmesser von 45 bis 50 mm und einer Breite von 12,5 mm, hergestellt aus einem speziellen feingesiebten Schleifmittel und in einem mittelharten Gummi eingelagert. Die Räder müssen eine Härte von 72 ± 5 IRHD aufweisen, die an vier gleichweit voneinander entfernten Punkten auf einer Mittellinie der Abrieboberfläche gemessen wird, wobei der Druck in senkrechter Richtung entlang eines Abriebraddurchmessers angesetzt wird; die Ablesung der Messergebnisse erfolgt 10 Sekunden nach der vollen Einwirkung der Kraft.

Um eine vollkommen plane Schleiffläche der Abriebräder zu erhalten, sind diese bei sehr langsamer Geschwindigkeit gegen eine Glasscheibe einzuschleifen.

4.1.3.   Lichtquelle, bestehend aus einer Glühlampe mit einem Glühfaden, der sich innerhalb eines Parallelepipedes von 1,5 mm × 1,5 mm × 3 mm befindet. Die angelegte Spannung muss so groß sein, dass die Farbtemperatur 2 856 K ± 50 K beträgt. Diese Spannung muss auf ± 1/1 000 stabilisiert sein. Der Spannungsmesser muss eine entsprechende Genauigkeit besitzen.

4.1.4.   Optisches System, bestehend aus einer Linse mit einer Mindestbrennweite f von 500 mm und korrigierter chromatischer Aberration. Die größte Apertur darf f/20 nicht überschreiten. Der Abstand zwischen Linse und Lichtquelle ist so einzustellen, dass ein möglichst paralleler Lichtstrahl erreicht wird. Zur Begrenzung des Lichtstrahldurchmessers auf 7 mm ± 1 mm ist eine Blende einzufügen. Diese Blende ist in einer Entfernung von 100 mm ± 50 mm auf der der Lichtquelle entgegengesetzten Seite der Linse anzubringen.

4.1.5.   Einrichtung zur Streulichtmessung (siehe Abbildung 5), bestehend aus einer Fotozelle (Fotoelement) mit integrierender Kugel von 200 mm bis 250 mm Durchmesser. Die Kugel muss mit einer Lichtein- und Austrittsöffnung versehen sein. Die Eintrittsöffnung muss rund sein und einen Durchmesser von doppelter Größe des Lichtstrahldurchmessers haben. Die Austrittsöffnung der Kugel muss nach dem Verfahren in Nummer 4.4.3 entweder mit einer Lichtfalle oder einem Reflexionsstandard versehen sein. Die Lichtfalle muss das gesamte Licht absorbieren, wenn sich kein Prüfmuster im Lichtstrahl befindet.

Die Lichtstrahlachse muss durch den Mittelpunkt der Eintritts- und Austrittsöffnung laufen. Der Durchmesser b der Lichtaustrittsöffnung erhält den Wert b = 2a · tan 4o, wobei a der Kugeldurchmesser ist.

Die Fotozelle ist so zu montieren, dass sie nicht durch Licht, das direkt von der Eintrittsöffnung oder von dem Reflexionsstandard kommt, getroffen wird.

Die Innenfläche der integrierenden Kugel und des Reflexionsstandards müssen möglichst gleichmäßig reflektieren und matt und nichtselektiv sein. Der Messwert der Fotozelle muss im benutzten Lichtstärkenbereich innerhalb ±2 % linear sein.

Die Einrichtung zur Streulichtmessung muss so beschaffen sein, dass das Galvanometer bei dunkler Kugel keinen Ausschlag liefert. Die gesamte Einrichtung ist in regelmäßigen Abständen durch Standards bestimmter Streuung zu kontrollieren. Werden Streulichtmessungen mit anderen Einrichtungen oder abweichenden Verfahren durchgeführt, so sind die Ergebnisse gegebenenfalls zu korrigieren, um Übereinstimmung mit den Ergebnissen der vorstehend beschriebenen Einrichtung zu erhalten.

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4.2.   Prüfbedingungen

4.2.1.   Temperatur: 20 °C ± 5 °C

4.2.2.   Druck: 860 mbar bis 1 060 mbar

4.2.3.   Relative Luftfeuchtigkeit: 60 % ± 20 %

4.3.   Prüfmuster

Die Prüfmuster müssen ebene Quadrate mit einer Seitenlänge von 100 mm sein, deren beide Oberflächen möglichst plan und parallel sind und in der Mitte erforderlichenfalls ein Loch mit einem Durchmesser von 6,4 mm + 0,2 mm/– 0 mm zum Einspannen haben.

4.4.   Durchführung der Prüfung

Die Abriebprüfung wird nur an der Oberfläche des Prüfmusters ausgeführt, die der Außenseite der in der Zugmaschine eingebauten Sicherheitsglasscheibe entspricht, bei kunststoffbeschichteten Sicherheitsgläsern an der der Innenseite entsprechenden Oberfläche.

4.4.1.   Die Prüfmuster sind unmittelbar vor und nach dem Abrieb wie folgt zu reinigen:

a)

mit einem Leinentuch unter klarem fließendem Wasser abwischen;

b)

mit destilliertem oder entmineralisiertem Wasser spülen;

c)

mit Sauerstoff oder Stickstoff trockenblasen;

d)

mögliche Wasserspuren durch leichtes Betupfen mit einem feuchten Leinentuch entfernen. Gegebenenfalls durch leichtes Pressen zwischen zwei Leinentüchern trocknen.

Jede Ultraschallbehandlung ist zu vermeiden. Nach der Reinigung dürfen die Prüfmuster nur an ihren Kanten angefasst werden und sind geschützt vor Beschädigung und Verschmutzung ihrer Oberfläche aufzubewahren.

4.4.2.   Die Prüfmuster sind vor der Prüfung mindestens 48 Stunden lang bei 20 °C ± 5 °C und 60 % ± 20 % relativer Luftfeuchtigkeit zu lagern.

4.4.3.   Das Prüfmuster ist unmittelbar an der Eintrittsöffnung der integrierenden Kugel anzubringen. Der Winkel zwischen der Senkrechten zur Oberfläche des Prüfmusters und der Lichtstrahlachse darf 8o nicht überschreiten.

Sodann sind die in der folgenden Tabelle aufgezeigten vier Messungen durchzuführen:

Messung

Mit Prüfmuster

Mit Lichtfalle

Mit Reflexionsstandard

Dargestellte Größe

T1

Nein

Nein

Ja

Einfallendes Licht

T2

Ja

Nein

Ja

Gesamtes vom Prüfmuster durchgelassenes Licht

T3

Nein

Ja

Nein

Durch die Einrichtung gestreutes Licht

T4

Ja

Ja

Nein

Durch das Instrument und Prüfmuster gestreutes Licht

Die Messungen T1, T2, T3 und T4 sind in anderen spezifischen Stellungen des Prüfmusters zu wiederholen, um dessen Gleichförmigkeit zu ermitteln.

Die Gesamtdurchlässigkeit wird bestimmt nach Tt = T2/T1.

Der Durchlässigkeitsfaktor für diffuses Licht wird berechnet nach:

Td = (T4 – T3(T2/T1))/T1

Zu berechnen ist die gestreute prozentuale Trübung, oder das gestreute Licht, oder beides:

(Td/Tt) × 100 %

Die anfängliche Trübung des Prüfmusters wird an mindestens vier gleich weit voneinander entfernten Punkten der nicht dem Abrieb unterworfenen Fläche unter Anwendung obiger Formel ermittelt. Die Ergebnisse sind für jedes Prüfmuster zu mitteln. Anstelle der vier Punktmessungen kann man einen Mittelwert erhalten, indem das Prüfmuster mit einer konstanten Drehzahl von mindestens 3 Umdrehungen/Sekunde gedreht wird.

Für jede Sicherheitsglasscheibe sind drei Prüfungen mit derselben Belastung durchzuführen. Die Trübung dient als Maß des Oberflächenabriebs nach der Abriebprüfung.

Das gestreute Licht durch die abgeriebene Bahn wird an mindestens vier gleich weit voneinander entfernten Punkten nach obiger Formel gemessen. Die Ergebnisse für jedes Prüfmuster sind zu mitteln. Anstelle der vier Punktmessungen kann man einen Mittelwert erhalten, indem das Prüfmuster mit einer konstanten Drehzahl von mindestens 3 Umdrehungen/Sekunde gedreht wird.

4.5.   Die Abriebprüfung wird nur dann durchgeführt, wenn die Prüfstelle dies aufgrund ihr vorliegender Information für notwendig erachtet. Änderungen der Zwischenschicht oder der Glasdicke zum Beispiel bedürfen, außer bei Glas-Kunststoff-Material, in der Regel keiner weiteren Prüfung.

4.6.   Schwierigkeitsgrade der sekundären Merkmale

Die sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

5.   PRÜFUNG BEI ERHÖHTER TEMPERATUR

5.1.   Durchführung der Prüfung

Drei quadratische Proben oder drei Prüfmuster mit einer Größe von mindestens 300 mm × 300 mm, die die Prüfstelle je nach Fall an drei Windschutzscheiben oder drei anderen Glasscheiben entnommen hat, und von denen eine Seite der Oberkante der Glasscheibe entspricht, werden auf 100 °C erhitzt.

Diese Temperatur wird 2 Stunden aufrechterhalten; danach lässt man die Prüfmuster auf Raumtemperatur abkühlen. Bestehen die beiden äußeren Oberflächen der Sicherheitsglasscheibe aus anorganischen Werkstoffen, so erfolgt die Prüfung durch senkrechtes Eintauchen des Prüfmusters in kochendes Wasser während der vorgeschriebenen Dauer; dabei ist ein unzulässiger thermischer Schock zu vermeiden. Werden die Prüfmuster aus Windschutzscheiben herausgeschnitten, dann muss ein Rand des Prüfmusters Teil des Randes der Windschutzscheibe sein.

5.2.   Schwierigkeitsgrade der sekundären Merkmale

 

Farblos

Getönt

Färbung der Zwischenschicht:

1

2

Die anderen sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

5.3.   Auswertung der Ergebnisse

5.3.1.   Die Prüfung der Widerstandsfähigkeit gegen erhöhte Temperatur gilt dann als bestanden, wenn keine Blasen oder andere Fehler außerhalb von 15 mm von einem nichtgeschnittenen Rand oder von 25 mm von einem geschnittenen Rand des Prüfmusters oder der Probe oder außerhalb von 10 mm entlang jeder während der Prüfung aufgetretenen Bruchstelle entstehen.

Ein Satz von Prüfmustern oder Proben, der für die Erteilung einer Genehmigung vorgelegt wurde, wird hinsichtlich des Verhaltens bei erhöhter Temperatur als zufriedenstellend betrachtet, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

5.3.2.1.   Alle Prüfungen ergeben ein zufriedenstellendes Ergebnis, oder

5.3.2.2.   falls eine Prüfung ein negatives Ergebnis erbracht hat, ist bei einer Wiederholungsprüfung an einem neuen Satz von Prüfmustern oder Proben ein zufriedenstellendes Ergebnis zu erzielen.

6.   PRÜFUNG DER BESTRAHLUNGSBESTÄNDIGKEIT

6.1.   Prüfmethode

6.1.1.   Prüfeinrichtung

6.1.1.1.   Strahlungsquelle, bestehend aus einer Mitteldruck-Hg-Lampe aus einem senkrecht montierten Quarzrohr (ozonfreier Typ). Nennabmessungen der Lampe: Länge 360 mm, Durchmesser 9,5 mm, Bogenlänge 300 mm ± 4 mm, Lampe: 750 W ± 50 W.

Jede andere Strahlungsquelle, die dieselbe Wirkung wie die obengenannte erzielt, kann verwendet werden. Zum Nachweis derselben Wirkung anderer Lampen ist ein Vergleich durch Messung der im Wellenlängenbereich von 300 bis 450 Nm emittierten Energiemenge vorzunehmen; alle anderen Wellenlängen werden durch geeignete Filter eliminiert. Die Ersatzlampe muss mit diesen Filtern benutzt werden.

Bei Sicherheitsglasscheiben, für die keine zufriedenstellende Korrelation zwischen dieser Prüfung und den Verwendungsbedingungen besteht, sind die Prüfungsbedingungen entsprechend anzupassen.

6.1.1.2.   Stromversorgungs- und Zündgerät, die der Lampe (Nummer 6.1.1.1) eine Zündspannung von mindestens 1 100 V und eine Betriebsspannung von 500 V ± 50 V liefern.

6.1.1.3.   Einrichtung zum Befestigen und Drehen der Prüfmuster mit 1 bis 5 Umdrehungen/min um die zentral angeordnete Strahlungsquelle, um eine gleichmäßige Bestrahlung sicherzustellen.

6.1.2.   Prüfmuster

6.1.2.1.   Die Größe der Prüfmuster muss 76 mm × 300 mm betragen.

6.1.2.2.   Die Prüfmuster werden von der Prüfstelle aus dem oberen Teil der Glasscheiben so ausgeschnitten, dass:

bei anderen Scheiben als Windschutzscheiben der obere Rand der Prüfmuster dem oberen Rand der Glasscheiben entspricht;

bei Windschutzscheiben der obere Rand der Prüfmuster der oberen Grenze des Bereichs entspricht, in dem die reguläre Durchlässigkeit gemäß Nummer 9.1.2.2 dieses Anhangs zu kontrollieren und festzustellen ist.

6.1.3.   Durchführung der Prüfung

Die Lichtdurchlässigkeit nach den Nummern 9.1.1 bis 9.1.2 dieses Anhangs ist an drei Prüfmustern vor der Bestrahlung zu messen. Ein Teil eines jeden Prüfmusters ist vor Strahlung zu schützen; dann ist es mit seiner Länge parallel zur Lampenachse in einem Abstand von 230 mm zu dieser in die Prüfeinrichtung zu stellen. Die Prüfmustertemperatur muss während der Prüfung auf 45 °C ± 5 °C gehalten werden. Diejenige Fläche eines jeden Prüfmusters, welche den verglasten äußeren Teil der Zugmaschine darstellt, muss der Lampe zugewandt sein. Für den in Nummer 6.1.1.1 beschriebenen Lampentyp beträgt die Strahlungszeit 100 Stunden.

Nach der Bestrahlung ist nochmals die Lichtdurchlässigkeit der bestrahlten Fläche eines jeden Prüfmusters zu messen.

6.1.4.   Jedes Prüfmuster oder jede Probe (insgesamt 3 Stück) ist wie oben beschrieben so der Strahlung auszusetzen, dass sie in jedem Punkt des Prüfmusters oder der Probe auf die Zwischenschicht dieselbe Wirkung hervorruft wie eine 100 Stunden dauernde Sonnenstrahlung von 1 400 W/m2.

6.2.   Schwierigkeitsgrade der sekundären Merkmale

 

Farblos

Getönt

Färbung des Glases

2

1

Färbung der Zwischenschicht

1

2

Die anderen sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

6.3.   Auswertung der Ergebnisse

Die Prüfung der Bestrahlungsbeständigkeit gilt als bestanden,

wenn die Lichtdurchlässigkeit wie nach den Nummern 9.1.1 bis 9.1.2 dieses Anhangs gemessen nicht unter 95 % des Wertes vor der Bestrahlung sinkt und in keinem Fall folgende Werte unterschreitet:

6.3.1.1.1.   70 % bei anderen Scheiben als Windschutzscheiben, die den Vorschriften für das Sichtfeld des Fahrers in allen Richtungen entsprechen müssen,

6.3.1.1.2.   75 % für Windschutzscheiben in dem Bereich, in dem die reguläre Durchlässigkeit gemäß Definition in Nummer 9.1.2.2 unten kontrolliert werden muss.

6.3.1.2.   Eine leichte Färbung beim Betrachten der Probe oder des Prüfmusters gegen einen weißen Hintergrund nach der Bestrahlung ist jedoch zulässig.

Ein Satz von Prüfmustern oder Proben, der für die Erteilung einer Genehmigung eingereicht wurde, wird hinsichtlich der Bestrahlungsbeständigkeit als zufriedenstellend betrachtet, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

6.3.2.1.   Alle Prüfungen ergeben ein zufriedenstellendes Ergebnis; oder

6.3.2.2.   hat eine Prüfung ein negatives Ergebnis erbracht, so ist bei einer Wiederholungsprüfung an einem neuen Satz von Prüfmustern oder Proben ein zufriedenstellendes Ergebnis zu erzielen.

7.   PRÜFUNG DER FEUCHTIGKEITSBESTÄNDIGKEIT

7.1.   Durchführung der Prüfung

Drei quadratische Prüfmuster oder Proben von mindestens 300 mm × 300 mm sind zwei Wochen lang vertikal in einem geschlossenen Behälter bei einer Temperatur von 50 °C ± 2 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 95 % ± 4 % (3) aufzubewahren.

Die Prüfmuster werden so vorbereitet, dass:

zumindest eine Kante der Prüfmuster einer Kante der ursprünglichen Glasscheibe entspricht,

werden mehrere Prüfmuster gleichzeitig untersucht, ist für einen ausreichenden Zwischenraum zwischen den Prüfmustern zu sorgen.

Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, damit von den Wänden und dem Deckel der Prüfkammer heraustropfendes Kondenswasser von den Prüfmustern ferngehalten wird.

7.2.   Schwierigkeitsgrade der sekundären Merkmale

 

Farblos

Getönt

Färbung der Zwischenschicht

1

2

Die anderen sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

7.3.   Auswertung der Ergebnisse

7.3.1.   Sicherheitsglas wird hinsichtlich der Feuchtigkeitsbeständigkeit als zufriedenstellend angesehen, wenn keine deutliche Veränderung außerhalb von 10 mm von den ungeschnittenen Kanten oder von 15 mm vor den geschnittenen Kanten festgestellt wird, nachdem normale und vorbehandelte Verbundglasscheiben zwei Stunden und mit Kunststoff beschichtete Glasscheiben und Kunststoff-/Glasscheiben 48 Stunden lang bei Raumtemperatur gelagert worden sind.

Ein Satz von Prüfmustern oder Proben, der für die Erteilung einer Genehmigung eingereicht wurde, wird hinsichtlich der Feuchtigkeitsbeständigkeit als zufriedenstellend betrachtet, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

7.3.2.1.   Alle Prüfungen ergeben ein zufriedenstellendes Ergebnis;

7.3.2.2.   nachdem eine Prüfung ein negatives Ergebnis erbracht hat, werden bei einer Wiederholungsprüfung mit einem neuen Satz von Prüfmustern zufriedenstellende Ergebnisse erzielt.

8.   PRÜFUNG DER TEMPERATURWECHSELBESTÄNDIGKEIT

8.1.   Prüfverfahren

Zwei Prüfmuster der Größe 300 mm × 300 mm werden sechs Stunden lang in einem Behälter bei einer Temperatur von –40 °C ± 5 °C gelagert; anschließend werden sie eine Stunde lang oder bis zu ihrer Angleichung an die Außentemperatur 23 °C ± 2 °C der Raumluft ausgesetzt. Dann werden sie drei Stunden lang in einen Luftstrom von 72 °C ± 2 °C gestellt. Nach erneuter Lagerung bei 23 °C ± 2 °C und Abkühlung auf diese Temperatur werden die Prüfmuster untersucht.

8.2.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

 

Farblos

Getönt

Färbung der Zwischenschicht oder der Kunststoffbeschichtung

1

2

Die anderen sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

8.3.   Auswertung der Ergebnisse

Die Prüfung der Temperaturwechselbeständigkeit gilt dann als bestanden, wenn die Prüfmuster keine Risse, Trübungen, Abblätterungen oder andere erkennbaren Verschlechterungen aufweisen.

9.   OPTISCHE EIGENSCHAFTEN

9.1.   Prüfung der Lichtdurchlässigkeit

9.1.1.   Prüfeinrichtung

9.1.1.1.   Lichtquelle, bestehend aus einer Glühlampe mit einem Glühfaden, der sich innerhalb eines Parallelepipeds von 1,5 mm × 1,5 mm × 3 mm befindet. Die angelegte Spannung muss so groß sein, dass die Farbtemperatur 2 856 K ± 50 K beträgt. Diese Spannung muss auf 1/1 000 stabilisiert sein. Der Spannungsmesser muss eine entsprechende Genauigkeit besitzen.

9.1.1.2.   Optisches System, bestehend aus einer Linse mit einer Mindestbrennweite f von 500 mm und hinsichtlich chromatischer Aberration korrigiert. Die größte Apertur darf f/20 nicht überschreiten. Der Abstand zwischen Linse und Lichtquelle ist so einzustellen, dass ein möglichst paralleler Lichtstrahl erreicht wird.

Zur Begrenzung des Lichtstrahldurchmessers auf 7 mm ± 1 mm ist eine Blende einzufügen. Diese Blende ist in einer Entfernung von 100 mm ± 50 mm auf der der Lichtquelle entgegengesetzten Seite der Linse anzubringen. Der Messpunkt muss in der Mitte des Lichtstrahls liegen.

9.1.1.3.   Messeinrichtung: Der Empfänger muss hinsichtlich der relativen spektralen Empfindlichkeit mit der relativen spektralen Lichtempfindlichkeit des photometrischen Normalbeobachters nach der CIE (Commission Internationale de l'Éclairage - Internationale Beleuchtungskommission) für lichtoptisches Sehen im wesentlichen übereinstimmen. Die lichtempfindliche Oberfläche des Empfängers muss mit einem lichtstreuenden Mittel bedeckt sein und einen mindestens doppelt so großen Querschnitt wie der durch das optische System emittierte Lichtstrahl haben. Bei einer integrierenden Kugel muss ihre Apertur mindestens zweimal so groß wie der Querschnitt des parallelen Teils der Strahlen sein.

Die Linearität des Empfängers und des zugehörigen Anzeigeinstruments muss besser als 2 % des nutzbaren Skalenbereichs sein. Der Empfänger muss in der Lichtstrahlachse liegen.

9.1.2.   Durchführung der Prüfung

Die Empfindlichkeit des Empfängers muss so eingestellt werden, dass das Anzeigeinstrument einen Ausschlag von 100 Skalenteilen aufweist, wenn sich keine Sicherheitsglasscheibe im Strahlengang befindet. Ohne Lichteinfall muss das Instrument Null anzeigen.

Die Sicherheitsglasscheibe ist in einem Abstand vom Empfänger anzuordnen, der ungefähr dem fünffachen Durchmesser des Empfängers entspricht. Die Sicherheitsglasscheibe ist zwischen die Blende und den Empfänger einzubringen und so auszurichten, dass der Winkel des einfallenden Lichtstrahls 0o ± 5o beträgt. Die Lichtdurchlässigkeit der Sicherheitsglasscheibe ist zu messen, wobei für jeden Messpunkt die Anzahl der Teilstriche n auf dem Anzeigeinstrument abzulesen ist. Die Lichtdurchlässigkeit τr ist dann n/100.

9.1.2.1.   Wird das Prüfverfahren bei Windschutzscheiben angewandt, dann dürfen wahlweise entweder ein aus dem flachen Teil der Windschutzscheibe herausgeschnittenes Prüfmuster oder ein speziell hergestelltes flaches Quadrat aus dem gleichen Werkstoff und gleicher Dicke der betreffenden Windschutzscheibe verwendet werden, wobei die Messung rechtwinklig zum Glas erfolgt.

9.1.2.2.   Die Prüfung erfolgt in der Zone I nach Nummer 9.2.5.2 dieses Anhangs.

9.1.2.3.   Bei Zugmaschinen, bei denen es nicht möglich ist, die Zone I nach Nummer 9.2.5.2 zu bestimmen, wird die Prüfung in Zone I′ nach Nummer 9.2.5.3 durchgeführt.

9.1.3.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

 

Farblos

Getönt

Färbung des Glases

1

2

Färbung der Zwischenschicht

(bei Verbundglaswindschutzscheiben)

1

2

 

Nicht enthalten

Enthalten

Farbkeil und/oder Abdeckstreifen

1

2

Die anderen sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

9.1.4.   Auswertung der Ergebnisse

9.1.4.1.   Die bei Windschutzscheiben nach Nummer 9.1.2 gemessene Lichtdurchlässigkeit darf 75 % nicht unterschreiten und bei anderen Scheiben als Windschutzscheiben nicht weniger als 70 % betragen.

9.1.4.2.   Bei Verglasungen, die keine wesentliche Rolle für die Sichtverhältnisse des Fahrzeugführers (z. B. Glasdach) spielen, kann der Lichtdurchlässigkeitsfaktor unter 70 % liegen. Scheiben mit einem Lichtdurchlässigkeitsfaktor von weniger als 70 % müssen mit dem entsprechenden Symbol gekennzeichnet sein.

9.2.   Prüfung der optischen Verzerrung

9.2.1.   Anwendungsbereich

Das beschriebene Verfahren ist ein Projektionsverfahren zur Bestimmung der durch die Sicherheitsglasscheibe verursachten optischen Verzerrung.

9.2.1.1.   Begriffsbestimmungen

9.2.1.1.1.   Optische Ablenkung: der Winkel zwischen der virtuellen und der reellen Richtung eines durch die Sicherheitsglasscheibe gesehenen Punktes. Die Größe der Ablenkung ist eine Funktion des Einfallswinkels der Sehlinie, der Dicke und Neigung der Glasscheibe und des Krümmungsradius am Einfallsort.

9.2.1.1.2.   Optische Verzerrung in einer Richtung MM′: die algebraische Differenz Δα zwischen den Ablenkwinkeln, gemessen zwischen zwei Punkten M und M′ auf der Glasoberfläche; die Entfernung dieser beiden Punkte voneinander ist so zu wählen, dass ihre Projektionen in einer Ebene rechtwinklig zur Blickrichtung im vorgegebenen Abstand Δx zueinander stehen (siehe Abbildung 6).

Eine Ablenkung gegen den Uhrzeigersinn wird als positiv und im Uhrzeigersinn als negativ bewertet.

9.2.1.1.3.   Optische Verzerrung in einem Punkt M: Maximum der optischen Verzerrung für alle Richtungen MM′ ausgehend von Punkt M.

9.2.1.2.   Prüfeinrichtung

Dieses Verfahren beinhaltet die Projektion eines geeigneten Rasters durch die zu prüfende Sicherheitsglasscheibe auf einen Bildschirm. Die Änderung der Form des projizierten Rasters durch das Einfügen der Sicherheitsglasscheibe in den Strahlengang liefert ein Maß für die Verzerrung. Die Prüfeinrichtung muss aus folgenden Teilen bestehen, deren Anordnung aus Abbildung 9 ersichtlich ist.

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Anmerkungen:

Δα = α1 – α2

ist die optische Verzerrung in Richtung MM′.

 

Δx = MC

ist der Abstand zwischen zwei Geraden durch die Punkte M und M′ parallel zur Blickrichtung.

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9.2.1.2.1.   Projektor hoher Qualität mit starker Punktlichtquelle und beispielsweise folgenden Eigenschaften:

Brennweite von mindestens 90 mm;

Apertur von etwa 1/2,5;

150-W-Halogenlampe (bei Verwendung ohne Filter);

250-W-Quarzlampe (bei Verwendung eines Grünfilters).

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Der Projektor ist schematisch in Abbildung 7 dargestellt. Eine Lochblende von 8 mm Durchmesser wird etwa 10 mm vor der Frontlinse des Objektivs angebracht.

9.2.1.2.2.   Rasterdiapositiv, bestehend z. B. aus einer Anordnung runder heller Felder auf dunklem Grund (siehe Abbildung 8). Qualität und Kontrast des Rasters müssen es erlauben, die Abmessung mit einer Toleranz < 5 % durchzuführen. Die Messungen der runden Felder sind so zu wählen, dass sie bei der Projektion ohne die zu prüfende Sicherheitsglasscheibe ein Muster von Kreisen mit dem Durchmesser ((R1 + R2)/R1) Δx bilden, wobei Δx = 4 mm (siehe Abbildungen 6 und 9).

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9.2.1.2.3.   Scheibenhalterung, die wenn möglich ein vertikales und horizontales Abtasten sowie das Drehen der Sicherheitsglasscheibe ermöglichen soll.

9.2.1.2.4.   Schablone, die eine rasche Messung der von der Scheibe verursachten Maßverzerrungen gestattet. Eine geeignete Ausführung zeigt Abbildung 10.

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9.2.1.3.   Durchführung der Prüfung

9.2.1.3.1.   Allgemeines

Die Sicherheitsglasscheibe ist auf der Scheibenhalterung (Nummer 9.2.1.2.3) unter dem vorgegebenen Neigungswinkel aufzustellen. Das Raster ist durch die zu prüfende Fläche der Scheibe zu projizieren. Die Sicherheitsglasscheibe ist zu drehen oder entweder horizontal oder vertikal zu verschieben, damit die ganze definierte Fläche geprüft werden kann.

9.2.1.3.2.   Abschätzung mit Hilfe der Schablone

Reicht eine schnelle Abschätzung mit einer Messungenauigkeit von höchstens 20 % aus, ist der Wert A (siehe Abbildung 10) aus dem Grenzwert ΔαL für die Änderung der Ablenkung und dem Wert R 2 für den Abstand zwischen der Sicherheitsglasscheibe und der Bildwand wie folgt zu berechnen:

A = 0,145 ΔαL · R2

Die Beziehung zwischen der Durchmesseränderung des projizierten Bildes Δd und der Änderung des Ablenkungswinkels Δα ist gegeben durch:

Δd = 0,29 Δα · R2

mit

Δd

in Millimetern,

A

in Millimetern,

ΔαL

in Bogenminuten,

Δα

in Bogenminuten,

R2

in Metern.

9.2.1.3.3.   Messung mit photoelektrischer Einrichtung

Wird eine Messung mit einer Messungenauigkeit des Grenzwertes von weniger als 10 % gefordert, so ist Δd auf der Projektionsachse zu messen, wobei die Lichtfleckbreite an dem Punkt gemessen wird, wo die Lichtintensität die Hälfte der Maximalintensität beträgt.

9.2.1.4.   Ergebnisse

Die optische Verzerrung der Sicherheitsglasscheiben ist durch Messung von Δd in jedem Punkt der Oberfläche und in allen Richtungen zur Ermittlung von Δd max. zu bestimmen.

9.2.1.5.   Alternativ-Verfahren

Zusätzlich ist als Alternative zum Projektionsverfahren ein strioskopisches Verfahren erlaubt, vorausgesetzt, die Messgenauigkeit nach Nummer 9.2.1.3.2 und Nummer 9.2.1.3.3 bleibe gewahrt.

9.2.1.6.   Der Abstand Δx muss 4 mm betragen.

9.2.1.7.   Die Windschutzscheibe ist unter dem Neigungswinkel aufzustellen, der der Einbaulage in der Zugmaschine entspricht.

9.2.1.8.   Die Projektionsachse in der horizontalen Ebene muss ungefähr rechtwinklig zur Spur der Windschutzscheibe in dieser Ebene sein.

Die Messungen sind in der Zone I nach Nummer 9.2.5.2 vorzunehmen.

9.2.2.1.   Bei Zugmaschinen, bei denen es nicht möglich ist, die Zone I nach Nummer 9.2.5.2 dieses Anhangs zu bestimmen, werden die Messungen in Zone I′ nach Nummer 9.2.5.3 dieses Anhangs vorgenommen.

9.2.2.2.   Zugmaschinentyp

Die Prüfung muss wiederholt werden, wenn die Windschutzscheibe in einem Zugmaschinentyp eingebaut werden soll, der ein anderes Sichtfeld nach vorn hat als eine Zugmaschine, deren Windschutzscheibe bereits genehmigt wurde.

9.2.3.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

9.2.3.1.   Art des Materials (Werkstoffs)

Spiegelglas

Floatglas

Maschinenglas

1

1

2

9.2.3.2.   Andere sekundäre Merkmale

Andere sekundäre Merkmale bleiben unberücksichtigt.

9.2.4.   Anzahl der Prüfmuster

Für die Prüfung sind vier Prüfmuster vorzulegen.

9.2.5.   Definition der Sichtzone der Windschutzscheibe von Zugmaschinen

Die Definition der Sichtzone erfolgt ausgehend von:

9.2.5.1.1.   dem Bezugspunkt nach Anhang I Nummer 1.2 der Richtlinie 2008/2/EG. Dieser Punkt wird nachstehend mit O bezeichnet.

9.2.5.1.2.   einer Geraden OQ, die als horizontale Gerade durch den Punkt O und senkrecht zur Längsmittelebene der Zugmaschine bestimmt ist.

9.2.5.2.   Zone I – die Zone der Windschutzscheibe, die durch die Schnittlinien der vier nachstehend definierten Ebenen auf der Windschutzscheibe begrenzt wird:

P1

eine vertikale Ebene, die durch den Punkt O geht und einen Winkel von 15o nach links mit der Längsmittelebene des Fahrzeugs bildet;

P2

eine vertikale Ebene symmetrisch zu P1 rechts von der Längsmittelebene des Fahrzeuges;

wenn dies nicht möglich ist (z. B. bei Fehlen einer Längsmittelebene), wird P2 eine Ebene symmetrisch zu P1 in Bezug auf die Längsebene des Fahrzeuges durch Punkt O;

P3

eine Ebene, die durch die Gerade OQ geht und einen Winkel von 10o nach oben mit der horizontalen Ebene bildet;

P4

eine Ebene, die durch die Gerade OQ geht und einen Winkel von 8o nach unten mit der horizontalen Ebene bildet.

9.2.5.3.   bei Zugmaschinen, bei denen es nicht möglich ist, die Zone I nach Nummer 9.2.5.2 zu bestimmen, wird die Zone I′ durch die gesamte Windschutzscheibenfläche gebildet.

9.2.6.   Auswertung der Ergebnisse

Ein Windschutzscheibentyp wird hinsichtlich der optischen Verzerrung als zufriedenstellend angesehen, wenn bei den vier zur Prüfung vorgestellten Prüfmustern die optische Verzerrung in der Zone I oder der Zone I′ einen Maximalwert von 2 Bogenminuten nicht überschreitet.

9.2.6.1.   In einer Umfangszone von 100 mm Breite wird keine Messung durchgeführt.

9.2.6.2.   Im Falle einer zweiteiligen Windschutzscheibe wird über einen Streifen von 35 mm ab dem Rand der Scheibe, der an eine Trennungsstütze angrenzen kann, keinerlei Messung vorgenommen.

9.3.   Prüfung auf Doppelbilder

9.3.1.   Anwendungsbereich

Zwei Prüfverfahren sind zugelassen:

Prüfung mit einer Ring-Loch-Platte;

Prüfung mit Kollimationsfernrohr.

Diese Prüfungen können für die Genehmigung, Qualitäts- oder Produktkontrolle verwendet werden.

9.3.1.1.   Prüfung mit einer Ring-Loch-Platte

9.3.1.1.1.   Prüfeinrichtung

Bei diesem Verfahren wird eine beleuchtete Platte durch eine Sicherheitsglasscheibe betrachtet. Die Platte kann so ausgelegt sein, dass sich das Prüfergebnis auf „annehmbar“ oder „nicht annehmbar“ beschränkt.

Diese Platte muss wenn möglich eine der beiden folgenden Formen aufweisen:

a)

beleuchtete Ringplatte, bei der der äußere Durchmesser D mit einem in x Meter Entfernung gelegenen Punkt einen Winkel von η Bogenminuten einschließt (Abbildung 11a), oder

b)

beleuchtete Ring-Loch-Platte mit solchen Abmessungen, dass der Abstand D zwischen Lochrand und Innenrand des Ringes mit einem in x Meter Entfernung gelegenen Punkt einen Winkel von η Bogenminuten einschließt (Abbildung 11b);

dabei bedeuten:

η

Grenzwert des Doppelbildwinkels;

x

Abstand von der Sicherheitsglasscheibe zur Platte (mindestens 7 m);

D

wird berechnet nach der Gleichung:

D = x · tan η

Die beleuchtete Platte besteht aus einem Lichtkasten von ungefähr 300 mm × 300 mm × 150 mm, dessen Vorderseite zweckmäßigerweise aus Glas besteht, mit undurchsichtigem schwarzem Papier abgedeckt oder mit einem matten schwarzen Anstrich versehen ist. Der Kasten ist mit einer geeigneten Lichtquelle zu beleuchten. Die Innenseite des Kastens ist mit einem mattweißen Anstrich zu versehen. Andere Arten von Platten sind zulässig, wie z. B. die in Abbildung 14 gezeigte. An Stelle der Platte kann auch ein Projektionssystem verwendet werden, bei dem die auf einen Bildschirm projektierten Bilder geprüft werden.

9.3.1.1.2.   Durchführung der Prüfung

Die Sicherheitsglasscheibe ist unter dem vorgegebenen Neigungswinkel auf einer geeigneten Halterung so aufzustellen, dass die Beobachtung in der horizontalen Ebene durch den Mittelpunkt der Platte erfolgt.

Der Lichtkasten ist in einem dunklen oder halbdunklen Raum durch jeden Teil der zu prüfenden Fläche zu betrachten, um das Vorhandensein irgendeines mit der beleuchteten Platte zusammenhängenden Doppelbildes festzustellen. Die Sicherheitsglasscheibe ist so weit zu drehen, bis die genaue Beobachtungsrichtung erreicht ist. Es darf ein Monokular verwendet werden.

9.3.1.1.3.   Ergebnisse

Es ist festzustellen, ob

bei Verwendung der Platte a) (siehe Abbildung 11 a) sich die Primär- und Sekundärbilder des Kreises trennen lassen, d. h. ob der Grenzwert von η überschritten wird, oder

bei Verwendung der Platte b) (siehe Abbildung 11 b), ob sich das Sekundärbild des Loches über den Innenrand des Ringes hinaus verschiebt, d. h. ob der Grenzwert von η überschritten wird.

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9.3.1.2.   Prüfung mit dem Kollimationsfernrohr

Wenn nötig, ist das in diesem Absatz beschriebene Verfahren anzuwenden.

9.3.1.2.1.   Prüfeinrichtung

Die Prüfeinrichtung besteht aus einem Kollimationsfernrohr und einem Beobachtungsfernrohr, wie in Abbildung 13 zusammengebaut. Jedes andere gleichwertige optische System kann verwendet werden.

9.3.1.2.2.   Durchführung der Prüfung

Das Kollimationsfernrohr bildet im Unendlichen ein Polarkoordinatensystem mit einem hellen Punkt im Mittelpunkt (siehe Abbildung 14). In der Brennebene des Beobachtungsfernrohres befindet sich auf der optischen Achse ein dunkler Punkt mit einem Durchmesser, der etwas größer als der des projizierten hellen Punktes ist, um den hellen Punkt zu überdecken.

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Wird ein Prüfmuster, das ein Doppelbild aufweist, zwischen das Beobachtungsfernrohr und das Kollimationsfernrohr gebracht, entsteht ein zweiter, weniger hell aufleuchtender Punkt in einem bestimmten Abstand vom Mittelpunkt des Polarkoordinatensystems. Der Doppelbildwinkel kann als Abstand zwischen den durch das Beobachtungsfernrohr gesehenen Punkten abgelesen werden (siehe Abbildung 14). (Der Abstand zwischen dem dunklen Punkt und dem hellen Punkt im Mittelpunkt des Polarkoordinatensystems gibt die optische Abweichung wieder.)

9.3.1.2.3.   Ergebnisse

Die Sicherheitsglasscheibe ist zunächst durch einfaches Absuchen zu prüfen, um die Fläche mit dem größten Doppelbild zu finden. Diese Fläche ist dann mit dem Kollimationsfernrohr unter dem vorgegebenen Einfallwinkel zu prüfen. Der maximale Doppelbildwinkel ist zu messen.

9.3.1.3.   Die Beobachtungsrichtung in der Horizontalebene muss ungefähr rechtwinklig zur Spur der Windschutzscheibe in dieser Ebene sein.

Die Messungen sind je nach Art der Zugmaschine in den Zonen nach Nummer 9.2.2 vorzunehmen.

9.3.2.1.   Zugmaschinentyp

Die Prüfung ist zu wiederholen, wenn die Windschutzscheibe in einen Zugmaschinentyp eingebaut werden soll, der ein anderes Sichtfeld nach vorn hat als eine Zugmaschine, für die die Windschutzscheibe bereits genehmigt wurde.

9.3.3.   Schwierigkeitsgrade der sekundären Merkmale

9.3.3.1.   Art des Werkstoffs

Spiegelglas

Floatglas

Maschinenglas

1

1

2

9.3.3.2.   Andere sekundäre Merkmale

Andere sekundäre Merkmale bleiben unberücksichtigt.

9.3.4.   Anzahl der Prüfmuster

Für die Prüfung sind vier Prüfmuster vorzulegen.

9.3.5.   Auswertung der Ergebnisse

Ein Windschutzscheibentyp wird hinsichtlich der Entstehung von Doppelbildern als zufriedenstellend angesehen, wenn bei den vier zur Prüfung vorgestellten Prüfmustern die Trennung des Primär- und Sekundärbildes einen Maximalwert von 15 Bogenminuten nicht überschreitet.

9.3.5.1.   In einer Umfangszone von 100 mm Breite erfolgt keine Messung.

9.3.5.2.   Bei einer zweiteiligen Windschutzscheibe wird im Bereich im Abstand von 35 mm von einer eventuell vorhandenen Trennstütze keine Messung vorgenommen.

9.4.   Prüfung der Farberkennung

Ist die Windschutzscheibe in den Zonen nach Nummer 9.2.5.2 oder Nummer 9.2.5.3 getönt, dann sind vier Windschutzscheiben zur Identifizierung der folgenden Farben zu untersuchen:

Weiß

Selektivgelb

Rot

Grün

Blau

Rückstrahlergelb.

10.   PRÜFUNG DES BRENNVERHALTENS

10.1.   Zweck und Anwendungsbereich

Dieses Verfahren ermöglicht die Bestimmung der horizontalen Brenngeschwindigkeit der Werkstoffe im Fahrzeuginnenraum von Zugmaschinen, nachdem sie einer kleinen Flamme ausgesetzt wurden. Dieses Verfahren ermöglicht die Untersuchung von Werkstoffen und Teilen der Innenausstattung der Zugmaschine einzeln oder in Kombination bis zu einer Dicke von 15 mm. Es dient dazu, die Einheitlichkeit der Serienfertigung dieser Werkstoffe hinsichtlich ihres Brennverhaltens zu beurteilen. Wegen der vielen Unterschiede zwischen der wirklichen Situation (Anbringung und Ausrichtung im Innern der Zugmaschine, Verwendungsbedingungen, Art der Entzündung, usw.) und den vorgeschriebenen Prüfbedingungen ermöglicht dieses Verfahren keine genaue Ermittlung der tatsächlichen Brenneigenschaften.

10.2.   Begriffsbestimmungen

10.2.1.   Brenngeschwindigkeit: Quotient aus der nach diesem Verfahren gemessenen Brennstrecke und der dazu benötigten Zeit.

Sie wird in Millimetern pro Minute angegeben.

10.2.2.   Verbundwerkstoff: ein Werkstoff aus mehreren Schichten ähnlicher oder verschiedener Stoffe, die durch Verkitten, Kleben, Ummanteln, Verschweißen usw. innig zusammengehalten werden. Werkstoffe, die nur stellenweise miteinander verbunden sind (z. B. durch Vernähen, Punktschweißen, Nieten usw.), so dass eine Probenahme nach Nummer 10.5 möglich ist, werden nicht als Verbundwerkstoffe betrachtet.

10.2.3.   Freiliegende Seite: die dem Fahrzeuginnenraum zugewandte Seite, wenn der Werkstoff in der Zugmaschine eingebaut ist.

10.3.   Verfahrensprinzip

Ein Prüfmuster wird horizontal in einen U-förmigen Halter eingespannt und in einer Brennkammer 15 s lang einer definierten schwachen Flamme ausgesetzt; die Flamme wirkt auf den freien Rand des Prüfmusters ein. Die Prüfung zeigt, ob und wann die Flamme erlischt oder in welcher Zeit sie eine vorgegebene Strecke zurücklegt.

10.4.   Prüfeinrichtung

10.4.1.   Brennkammer (Abbildung 15) vorzugsweise aus rostfreiem Stahl mit den in Abbildung 16 angegebenen Abmessungen. Die Vorderseite der Kammer enthält ein feuerbeständiges Beobachtungsfenster, das die gesamte Vorderseite bildet und als Beschickungsöffnung konstruiert sein kann.

Der Boden der Kammer hat Luftlöcher; der Deckel weist an seinem Umfang einen durchgehenden Luftschlitz auf.

Die Brennkammer steht auf vier 10 mm hohen Füßen. Die Kammer kann an einer Seite eine Öffnung zur Einführung des Prüfmusterhalters mit Prüfmuster haben; in der gegenüberliegenden Seite ist eine Öffnung für die Gasleitung vorzusehen. Abtropfendes Material wird in einer Schale aufgefangen (siehe Abbildung 17), die sich am Kammerboden zwischen den Luftlöchern befindet, ohne diese zu verdecken.

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10.4.2.   Der Prüfmusterhalter besteht aus zwei U-förmigen Metallplatten oder Rahmen aus korrosionsbeständigem Werkstoff. Die Abmessungen sind in Abbildung 18 angegeben.

Die untere Platte ist mit Bolzen versehen, die obere Platte mit Löchern an den entsprechenden Stellen, um eine feste Einspannung des Prüfmusters zu ermöglichen. Die Bolzen dienen auch als Messmarken für Anfang und Ende der Brennstrecke.

Ein Träger aus hitzebeständigen Drähten von 0,25 mm Durchmesser, die in Abständen von 25 mm über die untere Platte des Probehalters gespannt sind (siehe Abbildung 19) ist mitzuliefern.

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Die Unterseite der Prüfmuster muss 178 mm über der Bodenplatte liegen. Der Abstand der Vorderkante des Prüfmusterhalters zur Seitenwand der Kammer muss 22 mm, der Abstand der Längsseiten des Prüfmusterhalters zu den Seitenwänden der Kammer 50 mm betragen (alles Innenabmessungen) (siehe Abbildungen 15 und 16).

10.4.3.   Gasbrenner. Die kleine Flamme wird durch einen Bunsenbrenner mit einem Innendurchmesser von 9,5 mm erzeugt. Er ist so in der Prüfkammer angeordnet, dass der Düsenmittelpunkt sich 19 mm unterhalb der Mitte der freien Unterkante des Prüfmusters befindet (siehe Abbildung 16).

10.4.4.   Gas für die Prüfung. Das dem Bunsenbrenner zuzuführende Gas muss einen Heizwert von etwa 38 MJ/m3 haben (z. B. Erdgas).

10.4.5.   Metallkamm von mindestens 110 mm Länge und mit 7 bis 8 leicht abgerundeten Zähnen pro 25 mm Länge.

10.4.6.   Stoppuhr mit 0,5 s Genauigkeit.

10.4.7.   Rauchabzug. Die Brennkammer kann in den Abzug gestellt werden, wenn dessen Volumen mindestens 20mal und höchstens 110mal dasjenige der Brennkammer beträgt und keine seiner Abmessungen (Höhe, Breite oder Länge) das 2,5fache einer der anderen beiden Dimensionen übersteigt.

Vor der Prüfung wird die vertikale Luftgeschwindigkeit durch den Abzug 100 mm vor und hinter der vorgesehenen Lage der Brennkammer gemessen. Sie muss zwischen 0,10 m/s und 0,30 m/s liegen, um den Prüfer vor Belästigungen durch Verbrennungsprodukte zu schützen. Es darf ein Abzug mit natürlicher Lüftung und entsprechender Luftgeschwindigkeit verwendet werden.

10.5.   Prüfmuster

10.5.1.   Form und Abmessungen

Die Form und die Abmessungen des Prüfmusters sind in Abbildung 20 angegeben. Die Prüfmusterdicke muss der Dicke des zu prüfenden Produktes entsprechen. Sie darf jedoch nicht größer als 13 mm sein. Erlaubt es die Probeentnahme, so muss das Prüfmuster einen konstanten Querschnitt über seine gesamte Länge haben. Erlauben die Form und die Abmessungen eines Produktes nicht die Entnahme des Prüfmusters der angegebenen Größe, so müssen die folgenden Mindestabmessungen eingehalten werden:

a)

Prüfmuster mit einer Breite von 3 mm bis 60 mm müssen 356 mm lang sein. In diesem Fall wird der Werkstoff über die Breite geprüft;

b)

Prüfmuster mit einer Breite von 60 mm bis 100 mm müssen mindestens 138 mm lang sein. In diesem Fall entspricht die mögliche Brennstrecke der Länge der Prüfmuster, wobei die Messung beim ersten Messpunkt beginnt;

c)

Prüfmuster von weniger als 60 mm Breite und weniger als 356 mm Länge, Prüfmuster mit einer Breite von 60 mm bis 100 mm und weniger als 138 mm Länge und solche mit weniger als 3 mm Breite können nach diesem Verfahren nicht geprüft werden.

10.5.2.   Prüfmusterentnahme

Von dem zu prüfenden Werkstoff müssen mindestens fünf Prüfmuster entnommen werden. Bei Werkstoffen mit unterschiedlichen Brenngeschwindigkeiten je nach Richtung des Werkstoffs (bei den Vorprüfungen festgestellt) werden die fünf (oder mehr) Prüfmuster so entnommen und in die Prüfeinrichtung gelegt, dass die höchste Brenngeschwindigkeit gemessen wird. Wird der Werkstoff in bestimmte Breiten geschnitten geliefert, so muss von der gesamten Breite mindestens ein 500 mm langes Stück herausgeschnitten werden. Von diesem herausgeschnittenen Stück sind in einem Mindestabstand von 100 mm von der Kante des Werkstoffs und in den gleichen Abständen voneinander Prüfmuster zu entnehmen.

Erlaubt es die Form der Produkte, so sind in der gleichen Weise Prüfmuster von den Fertigprodukten zu entnehmen. Beträgt die Dicke des Produkts mehr als 13 mm, so muss sie mechanisch auf der Seite, die nicht dem Insassenraum zugewandt ist, auf 13 mm reduziert werden.

Verbundwerkstoffe (siehe Nummer 10.2.2) sind wie gleichförmige Stoffe zu prüfen.

Bei Werkstoffen aus überlagerten Schichten verschiedener Zusammensetzung, die nicht als Verbundwerkstoffe gelten, werden alle Werkstoffschichten bis zu einer Tiefe von 13 mm von der dem Fahrzeuginnenraum zugewandten Fläche einzeln geprüft.

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10.5.3.   Konditionierung

Die Prüfmuster sind unmittelbar vor der Prüfung mindestens 24 Stunden und höchstens 7 Tage bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C und einer relativen Feuchtigkeit von 50 % ± 5 % zu lagern.

10.6.   Durchführung der Prüfung

10.6.1.   Prüfmuster mit aufgerauhten oder buschigen Oberflächen sind auf eine flache Oberfläche zu legen und zweimal mit einem Kamm gegen den Flor zu kämmen (siehe Nummer 10.4.5).

10.6.2.   Das Prüfmuster ist mit der zu prüfenden Seite nach unten zur Flamme in den Prüfmusterhalter (siehe Nummer 10.4.2) zu legen.

10.6.3.   Die Gasflamme ist bei geschlossener Lufteinlassöffnung des Brenners mit Hilfe der in der Kammer angegebenen Marke auf eine Höhe von 30 mm einzustellen. Vor der ersten Prüfung muss die Flamme zur Stabilisierung mindestens eine Minute lang brennen.

10.6.4.   Der Prüfmusterhalter ist so in die Brennkammer zu schieben, dass das Ende des Prüfmusters der Flamme ausgesetzt ist; nach 15 Sekunden ist die Gaszufuhr zu unterbrechen.

10.6.5.   Die Messung der Brenndauer beginnt zu dem Zeitpunkt, da der Angriffspunkt der Flamme den ersten Messpunkt überschreitet. Die Ausbreitung der Flamme auf der schneller brennenden Seite ist zu beobachten (Ober- oder Unterseite).

10.6.6.   Die Messung der Brenndauer ist beendet, wenn die Flamme den letzten Messpunkt erreicht hat oder die Flamme erlischt, bevor sie den letzten Messpunkt erreicht hat. Erreicht die Flamme den letzten Messpunkt nicht, so wird die Brennstrecke bis zum Punkt des Erlöschens der Flamme gemessen. Die Brennstrecke ist der Teil des Prüfmusters, der auf seiner Oberfläche oder im Inneren durch Verbrennen zerstört wurde.

10.6.7.   Entzündet sich das Prüfmuster nicht oder brennt es nach Abschalten des Brenners nicht weiter oder erlischt die Flamme, bevor der erste Messpunkt erreicht wird, so dass keine Brenndauer gemessen werden kann, so ist die Brenngeschwindigkeit im Protokoll mit 0 mm/min zu bewerten.

10.6.8.   Bei Durchführung einer Serie von Prüfungen oder Wiederholungsprüfungen ist sicherzustellen, dass die Temperatur der Brennkammer und des Prüfmusterhalters vor dem Beginn der nächsten Prüfung höchstens 30 °C beträgt.

10.7.   Berechnung

Die Brenngeschwindigkeit B in Millimetern pro Minute ergibt sich aus der Formel:

B = (s/t) × 60

Dabei bedeuten:

s

die Brennstrecke in Millimetern,

t

die Zeit, in der der Brand die Strecke s zurücklegt, in Sekunden.

10.8.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

Die sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

10.9.   Auswertung der Ergebnisse

Kunststoffbeschichtetes Sicherheitsglas (Nummer 2.3) und Glas-Kunststoff- Sicherheitsscheiben (Nummer 2.4) gelten hinsichtlich des Brennverhaltens als zufriedenstellend, wenn die Brenngeschwindigkeit 250 mm/min nicht überschreitet.

11.   PRÜFUNG DER BESTÄNDIGKEIT GEGEN CHEMIKALIEN

11.1.   Zu verwendende Chemikalien

11.1.1.   Nichtscheuernde Seifenlösung: 1 Gewichtsprozent Kaliumoleat in entionisiertem Wasser.

11.1.2.   Scheibenreinigungsprodukt: Wässrige Lösung aus Isopropanol und Dipropylenglykol-Monomethyläther, jeweils in einer Konzentration zwischen 5 und 10 Gewichtsprozent, und aus Ammoniumhydroxid in einer Konzentration von 1 bis 5 Gewichtsprozent;

11.1.3.   nichtverdünnter, denaturierter Alkohol: 1 Volumenteil Methylalkohol auf 10 Volumenteile Äthylalkohol;

11.1.4.   Bezugsessenz: Mischung aus 50 Volumenprozent Toluol, 30 Volumenprozent 2,2,4 Trimethylpentan, 15 Volumenprozent 2,4,4 Trimethyl-1-Pentan und 5 Volumenprozent Äthylalkohol;

11.1.5.   Bezugskerosin: Mischung aus 50 Volumenprozent n-Oktan und 50 Volumenprozent n-Dekan.

11.2.   Prüfverfahren

Zwei Prüfmuster der Größe 180 mm × 25 mm werden mit jeder der in Nummer 11.1 angegebenen Chemikalien geprüft, wobei für jede Prüfung und jedes Produkt ein neues Prüfmuster verwendet wird. Nach jeder Prüfung werden die Prüfmuster nach den Anweisungen des Herstellers gereinigt und anschließend 48 Stunden lang bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % ± 5 % konditioniert. Diese Bedingungen werden während der Prüfungen beibehalten. Die Prüfmuster werden eine Minute lang vollständig in die Prüfflüssigkeit eingetaucht, wieder herausgezogen und sofort mit einem saugfähigen (sauberen) Leinentuch getrocknet.

11.3.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

 

Farblos

Getönt

Färbung der Zwischenschicht oder der Kunststoffbeschichtung

1

2

Die anderen sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

11.4.   Auswertung der Ergebnisse

11.4.1.   Die Prüfung der Chemikalienbeständigkeit wird als zufriedenstellend angesehen, wenn das Prüfmuster keine Erweichung, Klebrigkeit, Oberflächenrisse oder deutliche Transparenzverluste aufweist.

Ein Satz von Prüfmustern, der zur Erteilung der Genehmigung vorgelegt wurde, wird im Hinblick auf die Chemikalienbeständigkeit als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

11.4.2.1.   Alle Prüfungen haben ein zufriedenstellendes Ergebnis erbracht, oder

11.4.2.2.   eine Wiederholungsprüfung an einem neuen Satz von Prüfmustern ergibt, nachdem vorher ein negatives Ergebnis erbracht wurde, zufriedenstellende Ergebnisse.


(1)  Ein geeignetes Abriebgerät wird von Teledyne Taber (USA) geliefert.

(2)  Geeignete Abriebräder können bezogen werden von Teledyne Taber (USA).

(3)  Diese Prüfbedingungen schließen jegliche Kondensationen auf den Prüfmustern aus.

ANHANG III D

Windschutzscheiben aus vorgespanntem Glas

1.   BESTIMMUNG DES TYPS

Windschutzscheiben aus vorgespanntem Glas gehören zu verschiedenen Typen, wenn sie sich in wenigstens einem der folgenden Hauptmerkmale oder sekundären Merkmale unterscheiden:

1.1.   Hauptmerkmale

1.1.1.   Fabrik- oder Handelsmarke;

Form- und Abmessungen.

Windschutzscheiben aus vorgespanntem Glas gehören hinsichtlich der Prüfungen zur Feststellung der Bruchstruktur und der mechanischen Eigenschaften zu einer der beiden Gruppen:

1.1.2.1.   plane Windschutzscheiben;

1.1.2.2.   gebogene Windschutzscheiben;

1.1.3.   Dickenkategorie, in der die Nenndicke „e“ liegt (zulässige Herstellungstoleranz ±0,2 mm):

Kategorie I

 

e ≤ 4,5 mm,

Kategorie II

4,5 mm <

e ≤ 5,5 mm,

Kategorie III

5,5 mm <

e ≤ 6,5 mm,

Kategorie IV

6,5 mm <

e.

1.2.   Sekundäre Merkmale

1.2.1.   Art des Werkstoffs (Spiegelglas, Floatglas, Maschinenglas);

1.2.2.   Färbung des Glases (farblos oder getönt);

1.2.3.   mit oder ohne elektrische Leiter;

1.2.4.   mit oder ohne Abdeckstreifen.

2.   BRUCHSTRUKTUR

2.1.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

2.1.1.   Nur die Art des Werkstoffes ist zu berücksichtigen.

2.1.2.   Dem Floatglas und dem Maschinenglas wird derselbe Schwierigkeitsgrad zugeordnet.

2.1.3.   Die Prüfungen zur Ermittlung der Bruchstruktur müssen beim Übergang vom Spiegelglas zum Floatglas oder zum Maschinenglas und umgekehrt wiederholt werden.

2.1.4.   Die Prüfungen müssen wiederholt werden, wenn andere als aufgemalte Abdeckstreifen verwendet werden.

2.2.   Anzahl der Prüfmuster

Es sind sechs Muster aus der Serie mit der kleinsten umschriebenen Fläche und sechs Muster aus der Serie mit der größten umschriebenen Fläche, die nach Anhang III M ausgewählt wurden, zu prüfen.

2.3.   Die verschiedenen Zonen der Glasscheibe

Eine Windschutzscheibe aus vorgespanntem Glas muss zwei Hauptzonen F I und F II enthalten. Sie kann auch eine Zwischenzone F III haben.

Diese Zonen sind wie folgt definiert:

2.3.1.   Zone F I: Randzone mit feiner Krümelung, mindestens 7 cm breit, die sich entlang des gesamten Randes der Windschutzscheibe erstreckt und einen Randstreifen von 2 cm Breite beinhaltet, der bei der Beurteilung des Prüfergebnisses nicht berücksichtigt wird;

Zone F II: Sichtzone mit wechselnder Krümelstruktur, die stets einen rechteckigen Teil von mindestens 20 cm Höhe und 50 cm Breite einschließt.

2.3.2.1.   Der Mittelpunkt des Rechtecks befindet sich innerhalb eines Kreises mit Radius 10 cm ausgehend von der Projektion des Bezugspunktes.

2.3.2.2.   Bei Zugmaschinen, bei denen sich der Bezugspunkt nicht bestimmen lässt, ist die Lage der Sichtzone im Prüfbericht anzugeben.

2.3.2.3.   Die Höhe des Rechtecks für Windschutzscheiben, die eine Höhe von weniger als 44 cm haben, kann auf 15 cm reduziert werden.

2.3.3.   Zone F III: Übergangszone, deren Breite 5 cm nicht überschreiten darf und die sich zwischen Zone F I und F II befindet.

2.4.   Prüfverfahren

Das anzuwendende Verfahren ist im Anhang III C Nummer 1 beschrieben.

2.5.   Anschlagpunkte (siehe Anhang III N, Abbildung 2)

2.5.1.   Die Anschlagpunkte sind wie folgt zu wählen:

Punkt 1: im zentralen Teil der Zone F II an einer Stelle starker oder schwacher Vorspannung;

Punkt 2: in der Zone F III, möglichst nahe an der vertikalen Symmetrieebene der Zone F II;

Punkt 3 und Punkt 3′: in 3 cm Abstand von den Scheibenrändern auf einer vertikalen Mittellinie des Musters; wenn Zangeneindrücke vorhanden sind, muss sich einer der Anschlagpunkte in der Nähe der Seite mit den Zangeneindrücken und der andere auf der gegenüberliegenden Seite befinden;

Punkt 4: an der Stelle des kleinsten Krümmungsradius auf der längsten horizontalen Mittellinie;

Punkt 5: in 3 cm Abstand vom Rand des Musters in dem Bereich, wo der Krümmungsradius der Scheibenkontur am kleinsten ist, entweder links oder rechts.

2.5.2.   Eine Prüfung der Bruchstruktur ist an jedem der Punkte 1, 2, 3, 3′, 4 und 5 durchzuziehen.

2.6.   Auswertung der Ergebnisse

Eine Prüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn die Bruchstruktur alle Bedingungen nach den Nummern 2.6.1.1, 2.6.1.2 und 2.6.1.3 erfüllt.

2.6.1.1.   Zone F I

2.6.1.1.1.   Die Anzahl der Krümel innerhalb eines Quadrats von 5 cm × 5 cm darf nicht kleiner als 40 und nicht größer als 350 sein. Eine Anzahl unter 40 ist ausreichend, sofern die Anzahl der Krümel in einem Quadrat von 10 cm × 10 cm, welches das Quadrat von 5 cm × 5 cm einschließt, unter 160 liegt.

2.6.1.1.2.   Für die vorgenannte Auszählung sind die von den Seiten des Quadrats geschnittenen Krümel als halbe Krümel zu werten.

2.6.1.1.3.   Innerhalb eines 2 cm breiten Streifens entlang des Randes der Muster ist die Krümelstruktur nicht zu bewerten; dies gilt auch in einem Umkreis von 7,5 cm um den Anschlagpunkt.

2.6.1.1.4.   Maximal sind 3 Bruchstücke mit mehr als 3 cm2 Fläche erlaubt. Zwei dieser Bruchstücke dürfen nicht im gleichen Kreis von 10 cm Durchmesser auftreten.

2.6.1.1.5.   Langgestreckte Bruchstücke sind zulässig, sofern ihre Enden nicht wie eine Messerklinge geformt sind und ihre Länge, außer in dem in Nummer 2.6.2.2 bestimmten Fall, 7,5 cm nicht überschreitet; reichen diese langgestreckten Bruchstücke bis an den Rand der Scheibe, dürfen sie mit diesem keinen größeren Winkel als 45o bilden.

2.6.1.2.   Zone F II

2.6.1.2.1.   Die Sicht nach Bruch ist in der Rechteckzone nach Nummer 2.3.2 zu bewerten. In diesem Rechteck muss die Flächensumme aller Krümel, die größer als 2 cm2 sind, mindestens 15 % der Fläche des Rechtecks ergeben; im Falle von Windschutzscheiben, die eine Höhe von weniger als 44 cm haben oder deren Einbauwinkel zur Vertikalen unter 15° liegt, muss der Sichtanteil mindestens 10 % des entsprechenden Rechtecks betragen.

2.6.1.2.2.   Außer dem in Nummer 2.6.2.2 bestimmten Fall darf in der Zone F II kein Bruchstück größer als 16 cm2 sein.

2.6.1.2.3.   In einem Umkreis um den Anschlagpunkt mit einem Radius von 10 cm, jedoch nur in dem Teil des Kreises, der zur Zone F II gehört, sind drei Bruchstücke größer als 16 cm2, aber kleiner als 25 cm2 zulässig.

Die Bruchstücke müssen im wesentlichen eine gleichmäßige abgerundete Form ohne Spitzen, wie in Nummer 2.6.1.2.4.1 beschrieben, haben. Zehn regelwidrige Bruchstücke in einem Rechteck von 50 cm × 20 cm sind erlaubt, bei einem Maximum von 25 regelwidrigen Bruchstücken auf der gesamten Windschutzscheibenfläche.

Keines der Bruchstücke darf eine Spitze von 35 mm Länge, gemessen wie in Nummer 2.6.1.2.4.1, aufweisen.

2.6.1.2.4.1.   Ein Bruchstück wird als regelwidriges Bruchstück bezeichnet, wenn: es nicht in einen Kreis mit einem Durchmesser von 40 mm passt, es eine Spitze von 15 mm Länge hat, gemessen von der Spitze bis zum Abschnitt, dessen Breite mit der Glasdicke übereinstimmt, und wenn eine oder mehrere Spitzen einen spitzen Winkel von weniger als 40° aufweisen.

2.6.1.2.5.   Außer dem in Nummer 2.6.2.2 bestimmten Fall sind längliche Bruchstücke innerhalb der gesamten Zone F II unter der Bedingung zulässig, dass sie nicht länger als 10 cm sind.

2.6.1.3.   Zone F III

Die Krümelung in dieser Zone muss Eigenschaften aufweisen, die zwischen den in den beiden benachbarten Zonen F I und F II zulässigen Eigenschaften liegen.

Eine zur Genehmigung vorgestellte Windschutzscheibe wird hinsichtlich der Bruchstruktur als zufriedenstellend angesehen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

2.6.2.1.   Alle Prüfungen mit den Anschlagpunkten nach Nummer 2.5.1 erbrachten ein zufriedenstellendes Ergebnis.

2.6.2.2.   Eine einzige von allen durchgeführten Prüfungen mit den Anschlagpunkten nach Nummer 2.5.1 erbrachte ein negatives Ergebnis, wobei jedoch folgende Grenzen nicht überschritten wurden:

Zone F I: nicht mehr als 5 Bruchstücke mit einer Länge zwischen 7,5 cm und 15 cm;

Zone F II: nicht mehr als 3 Bruchstücke mit einer Fläche zwischen 16 cm2 und 20 cm2 außerhalb eines Kreises mit Radius 10 cm um den Aufschlagpunkt;

Zone F III: nicht mehr als vier Bruchstücke mit einer Länge zwischen 10 cm und 17,5 cm;

bei einer Wiederholungsprüfung an einem neuen Muster werden entweder die Vorschriften nach Nummer 2.6.1 erfüllt oder nur Abweichungen innerhalb der obigen Grenzen festgestellt.

2.6.2.3.   Zwei von allen durchgeführten Prüfungen mit den Anschlagpunkten nach Nummer 2.5.1 erbrachten ein negatives Ergebnis, wobei die in Nummer 2.6.2.2 beschriebenen Grenzen jedoch nicht überschritten wurden; bei einer Wiederholungsprüfung an einem neuen Satz von Mustern wurden die Vorschriften nach Nummer 2.6.1 erfüllt, oder nicht mehr als zwei Muster des neuen Satzes wiesen Abweichungen innerhalb der in Nummer 2.6.2.2 festgelegten Grenzen auf.

2.6.3.   Wenn oben beschriebene Abweichungen festgestellt werden, sind diese im Prüfbericht festzuhalten; Fotos der betreffenden Teile der Windschutzscheibe sind beizufügen.

3.   PHANTOMFALLPRÜFUNG

3.1.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

Die sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

3.2.   Anzahl der Prüfmuster

3.2.1.   Es sind für jede Windschutzscheibengruppe aus vorgespanntem Glas vier Prüfmuster mit annähernd der kleinsten umschriebenen Fläche und vier Muster mit annähernd der größten umschriebenen Fläche zu prüfen, wobei alle acht Muster denselben Typen angehören müssen wie die Prüfmuster für die Bruchstrukturprüfung (siehe Nummer 2.2).

3.2.2.   Wahlweise kann die Prüfstelle für jede Dickenkategorie der Windschutzscheiben sechs Prüfmuster mit den Abmessungen (1 100 mm + 5 mm/– 2 mm) × (500 mm + 5 mm/– 2 mm) der Prüfung unterziehen.

3.3.   Prüfverfahren

3.3.1.   Das anzuwendende Prüfverfahren ist im Anhang III C Nummer 3 beschrieben.

3.3.2.   Die Fallhöhe muss 1,50 m + 0 mm/– 5 mm betragen.

3.4.   Auswertung der Ergebnisse

3.4.1.   Die Prüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn die Windschutzscheibe oder das Prüfmuster bricht.

Ein zur Genehmigung vorgestellter Satz von Mustern wird hinsichtlich des Verhaltens beim Aufprall des Phantomkopfes als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:

3.4.2.1.   Alle Prüfungen haben ein zufriedenstellendes Ergebnis erbracht;

3.4.2.2.   eine Prüfung hat ein negatives Ergebnis erbracht, jedoch hat eine Wiederholungsprüfung mit einem neuen Satz von Mustern zufriedenstellende Ergebnisse erbracht.

4.   OPTISCHE EIGENSCHAFTEN

Die Vorschriften hinsichtlich der optischen Eigenschaften nach Anhang III C Nummer 9 gelten für jeden Windschutzscheibentyp.

ANHANG III E

Glasscheiben aus gleichmäßig vorgespanntem Glas (1) außer Windschutzscheiben

1.   BESTIMMUNG DES TYPS

Scheiben aus gleichmäßig vorgespanntem Glas gehören zu verschiedenen Typen, wenn sie sich in wenigstens einem der folgenden Haupt- und sekundären Merkmale voneinander unterscheiden.

1.1.   Hauptmerkmale

1.1.1.   Fabrik- oder Handelsmarke;

1.1.2.   Art der Vorspannung (thermisch oder chemisch);

Formkategorie: man unterscheidet zwei Kategorien:

1.1.3.1.   plane Glasscheiben,

1.1.3.2.   plane und gebogene Glasscheiben;

1.1.4.   Dickenkategorie, in der die Nenndicke „e“ liegt (zulässige Herstellungstoleranz ±0,2 mm):

Kategorie I:

 

e ≤ 3,5 mm,

Kategorie II:

3,5 mm <

e ≤ 4,5 mm,

Kategorie III:

4,5 mm <

e ≤ 6,5 mm,

Kategorie IV:

6,5 mm <

e.

1.2.   Sekundäre Merkmale

1.2.1.   Art des Werkstoffs (Spiegelglas, Floatglas, Maschinenglas),

1.2.2.   Färbung des Glases (farblos oder getönt),

1.2.3.   mit oder ohne elektrische Leiter.

2.   BRUCHSTRUKTUR

2.1.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

Werkstoff

Schwierigkeitsgrad

Spiegelglas

2

Floatglas

1

Maschinenglas

1

Die anderen sekundären Merkmale werden nicht berücksichtigt.

2.2.   Auswahl der Prüfmuster

Schwierig herzustellende Prüfmuster jeder Form- oder Dickenkategorie sind für die Prüfung nach folgenden Kriterien auszuwählen:

Für plane Glasscheiben sind zwei Serien von Prüfmustern anzuliefern, und zwar mit:

2.2.1.1.1.   der größten Fläche;

2.2.1.1.2.   dem kleinsten Winkel zwischen zwei benachbarten Kanten.

Für plane und gebogene Glasscheiben sind drei Serien von Prüfmustern anzuliefern, und zwar mit:

2.2.1.2.1.   der größten umschriebenen Fläche;

2.2.1.2.2.   dem kleinsten Winkel zwischen zwei benachbarten Kanten;

2.2.1.2.3.   der größten Segmenthöhe.

2.2.2.   Die Prüfungen, die an Prüfmustern mit der größten Scheibenfläche S durchgeführt werden, gelten auch für alle anderen Flächen, die unter S + 5 % liegen.

2.2.3.   Ist der Winkel γ der vorgelegten Prüfmuster kleiner als 30o, gelten die Prüfungen auch für alle Glasscheiben mit einem Winkel von mehr als γ – 5o.

Haben die vorgelegten Prüfmuster einen Winkel von mehr als 30o, gelten die Prüfungen auch für alle Scheiben mit einem Winkel von größer oder gleich 30o.

2.2.4.   Beträgt die Segmenthöhe h der vorgelegten Prüfmuster mehr als 100 mm, gelten die Prüfungen auch für alle Glasscheiben mit einer Segmenthöhe von weniger als h + 30 mm.

Beträgt die Segmenthöhe der vorgelegten Prüfmuster weniger als oder genau 100 mm, gelten die Prüfungen auch für alle Glasscheiben mit einer Segmenthöhe, die kleiner oder gleich 100 mm ist.

2.3.   Anzahl der Prüfmuster pro Serie

Die Anzahl der Prüfmuster in der Gruppe muss entsprechend der Formkategorie nach Nummer 1.1.3 betragen:

Form der Scheibe

Anzahl der Prüfmuster je Satz

plan (2 Sätze)

4

plan und gebogen (3 Sätze)

5

2.4.   Durchführung der Prüfung

2.4.1.   Das anzuwendende Prüfverfahren ist in Anhang III C Nummer 1 beschrieben.

2.5.   Anschlagpunkte (siehe Anhang III N Abbildung 3)

2.5.1.   Für plane und gebogene Glasscheiben sind die Anschlagpunkte nach Anhang III N Abbildungen 3a, 3b und 3c wie folgt zu wählen:

Punkt 1: in 3 cm Abstand vom Scheibenrand in dem Bereich, wo der Krümmungsradius der Scheibenkontur am kleinsten ist;

Punkt 2: in 3 cm Abstand vom Rand auf einer der Mittellinien, wobei die Seite genommen werden muss, die eventuell vorhandene Zangeneindrücke aufweist;

Punkt 3: im geometrischen Mittelpunkt der Scheibe;

Punkt 4: nur für gebogene Scheiben; auf der längsten Mittellinie im Bereich des kleinsten Krümmungsradius der Scheibe.

2.5.2.   Je Anschlagpunkt ist nur eine Prüfung durchzuführen.

2.6.   Auswertung der Ergebnisse

Eine Prüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn die Bruchstruktur folgende Bedingungen erfüllt:

2.6.1.1.   Innerhalb eines Quadrates von 5 cm × 5 cm dürfen nicht weniger als 40 und nicht mehr als 400 bzw. im Falle von Glasscheiben mit einer Dicke von höchstens 3,5 mm 450 Bruchstücke entstehen.

2.6.1.2.   Hierbei sind die auf der Umrisslinie des Quadrates liegenden Bruchstücke als halbe Bruchstücke zu werten.

2.6.1.3.   Innerhalb eines 2 cm breiten Streifens entlang des Randes des Musters ist die Struktur der Bruchstücke nicht zu bewerten; dies gilt auch in einem Umkreis von 7,5 cm um den Anschlagpunkt.

2.6.1.4.   Bruchstücke mit mehr als 3 cm2 Fläche sind nicht zulässig, außer in den Bereichen nach Nummer 2.6.1.3.

2.6.1.5.   Einige wenige langgstreckte Bruchstücke sind zulässig, sofern

ihre Enden nicht wie eine Messerklinge geformt sind,

sie keinen Winkel von 45o mit dem Rand der Scheibe bilden, wenn sie an diesen reichen,

und wenn, mit Ausnahme des Falles nach Nummer 2.6.2.2, ihre Länge 7,5 cm nicht überschreitet.

Ein zur Genehmigung vorgelegter Satz von Prüfmustern wird hinsichtlich der Bruchstruktur als zufriedenstellend angesehen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

2.6.2.1.   Alle Prüfungen mit den Anschlagpunkten nach Nummer 2.5.1 haben ein zufriedenstellendes Ergebnis erbracht;

2.6.2.2.   eine einzige von allen durchgeführten Prüfungen mit den Anschlagpunkten nach Nummer 2.5.1 hat ein negatives Ergebnis erbracht, wobei jedoch folgende Grenzen nicht überschritten wurden:

maximal 5 Bruchstücke mit einer Länge von 6 bis 7,5 cm,

maximal 4 Bruchstücke mit einer Länge von 7,5 bis 10 cm:

bei einer Wiederholungsprüfung an einem neuen Prüfmuster werden entweder die Vorschriften nach Nummer 2.6.1 erfüllt oder nur Abweichungen innerhalb der obigen Grenzen festgestellt;

2.6.2.3.   zwei von allen durchgeführten Prüfungen mit den Anschlagpunkten nach Nummer 2.5.1 erbrachten ein negatives Ergebnis, wobei die in Nummer 2.6.2.2 festgelegten Grenzen jedoch nicht überschritten wurden; bei einer Wiederholungsprüfung mit einem neuen Satz von Prüfmustern wurden die Vorschriften nach Nummer 2.6.1 erfüllt oder nicht mehr als zwei Prüfmuster des neuen Satzes wiesen Abweichungen innerhalb der in Nummer 2.6.2.2 festgelegten Grenzen auf.

2.6.3.   Werden oben beschriebene Abweichungen festgestellt, sind sie im Prüfbericht anzugeben; Fotografien der betreffenden Teile der Scheibe sind beizufügen.

3.   MECHANISCHE FESTIGKEIT

3.1.   Kugelfallprüfung mit der 227-g-Kugel

3.1.1.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

Werkstoff

Schwierigkeitsgrad

Färbung

Schwierigkeitsgrad

Spiegelglas

2

farblos

1

Floatglas

1

getönt

2

Maschinenglas

1

 

 

Das andere sekundäre Merkmal (Vorhandensein von Leitern) bleibt unberücksichtigt.

3.1.2.   Anzahl der Prüfmuster

Für jede Dickenkategorie nach Nummer 1.1.4 sind sechs Prüfmuster zu prüfen.

3.1.3.   Prüfverfahren

3.1.3.1.   Das anzuwendende Prüfverfahren ist in Anhang III C Nummer 2.1 beschrieben.

3.1.3.2.   Die Fallhöhe (von der Unterseite der Kugel bis zur Oberfläche des Prüfmusters gemessen) in Abhängigkeit der Dicke der Glasscheibe ist folgender Tabelle zu entnehmen:

Nenndicke e der Glasscheibe

Fallhöhe

e ≤ 3,5 mm

2,0 m + 5/– 0 mm

3,5 mm < e

2,5 m + 5/– 0 mm

3.1.4.   Auswertung der Ergebnisse

3.1.4.1.   Die Kugelfallprüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn das Prüfmuster nicht bricht.

Ein zur Genehmigung vorgelegter Satz von Prüfmustern wird hinsichtlich der mechanischen Festigkeit als zufriedenstellend angesehen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

3.1.4.2.1.   höchstens eine Prüfung hat ein negatives Ergebnis erbracht;

3.1.4.2.2.   zwei Prüfungen haben negative Ergebnisse erbracht, jedoch hat eine Wiederholungsprüfung mit einem neuen Satz von sechs Prüfmustern zufriedenstellende Ergebnisse erbracht.

4.   OPTISCHE EIGENSCHAFTEN

4.1.   Lichtdurchlässigkeit

Die Vorschriften hinsichtlich der Lichtdurchlässigkeit nach Anhang III C Nummer 9.1 gelten für Glasscheiben oder Teile von Glasscheiben, die sich an Stellen befinden, die für die Sicht des Fahrzeugführers wichtig sind.


(1)  Dieser Glastyp kann auch als Windschutzscheibe für Zugmaschinen verwendet werden.

ANHANG III F

Windschutzscheiben aus normalem Verbundglas (MSG)

1.   BESTIMMUNG DES TYPS

Windschutzscheiben aus normalem Verbundglas (MSG) gehören zu verschiedenen Typen, wenn sie sich in wenigstens einem der folgenden Hauptmerkmale unterscheiden.

1.1.   Hauptmerkmale

1.1.1.   Fabrik- oder Handelsmarke;

1.1.2.   Form und Abmessungen.

Windschutzscheiben aus normalem Verbundglas (MSG) gehören hinsichtlich der Prüfungen zur Bestimmung der mechanischen Eigenschaften und der Beständigkeit gegen äußere Erscheinungen einer Gruppe an;

1.1.3.   Anzahl der Glasscheiben;

1.1.4.   Nenndicke „e“ der Windschutzscheibe (zulässige Herstellungstoleranz ±0,2 n mm, wobei n die Anzahl der Glasscheiben der Windschutzscheibe ist);

1.1.5.   Nenndicke der Zwischenschicht(en);

1.1.6.   Art und Typ der Zwischenschicht(en) (z. B. PVB oder andere Zwischenschichten aus Kunststoff).

1.2   Sekundäre Merkmale

1.2.1.   Art des Werkstoffes (Spiegelglas, Floatglas, Maschinenglas);

1.2.2.   Färbung der Zwischenschicht(en) (farblos oder vollständig bzw. teilweise getönt);

1.2.3.   Färbung des Glases (farblos oder getönt);

1.2.4.   mit oder ohne elektrische Leiter;

1.2.5.   mit oder ohne Abdeckstreifen.

2.   ALLGEMEINES

2.1.   Bei Windschutzscheiben aus normalem Verbundglas (MSG) sind die Prüfungen, ausgenommen die Phantomfallprüfung nach Nummer 3.2 und die Prüfungen der optischen Eigenschaften, an planen Prüfmustern durchzuführen, die entweder aus Originalwindschutzscheiben herausgeschnitten oder speziell zu diesem Zweck angefertigt wurden. In beiden Fällen müssen die Prüfmuster in jeder Beziehung repräsentativ für die Windschutzscheiben sein, die in Serie hergestellt werden und für die eine Genehmigung beantragt ist.

2.2.   Vor jeder Prüfung sind die Prüfmuster mindestens vier Stunden lang bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C zu lagern. Die Prüfungen sind so schnell wie möglich nach der Entnahme der Prüfmuster aus dem Raum, in dem sie gelagert waren, zu beginnen.

3.   PHANTOMFALLPRÜFUNG

3.1.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

Die sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

3.2.   Phantomfallprüfung an kompletten Windschutzscheiben

3.2.1.   Anzahl der Prüfmuster

Es sind vier Muster aus der Serie mit der kleinsten umschriebenen Fläche und vier Muster aus der Serie mit der größten umschriebenen Fläche nach Anhang III M auszuwählen und dann zu prüfen.

3.2.2.   Prüfverfahren

3.2.2.1.   Das anzuwendende Prüfverfahren ist im Anhang III C Nummer 3.3.2 beschrieben.

3.2.2.2.   Die Fallhöhe muss 1,50 m + 0 mm/– 5 mm betragen.

3.2.3.   Auswertung der Ergebnisse

Die Prüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

3.2.3.1.1.   Das Muster bricht unter Bildung zahlreicher kreisförmiger, nahezu um den Aufschlagpunkt zentrierter Risse, wobei die dem Aufschlagpunkt am nächsten gelegenen Risse höchstens 80 mm von diesem entfernt sein dürfen.

3.2.3.1.2.   Die Glasbruchstücke müssen an der Kunststoff-Folie haften bleiben. Die Ablösung eines Bruchstückes oder mehrerer Bruchstücke mit einer Breite von weniger als 4 mm ist auf jeder Seite der Bruchstelle außerhalb des Kreises mit einem Durchmesser von 60 mm um den Aufschlagpunkt zulässig.

Auf der Aufschlagseite:

3.2.3.1.3.1.   Darf die Folie nicht auf einer Fläche von mehr als 20 cm2 freigelegt sein;

3.2.3.1.3.2.   ist ein Riss in der Folie bis zu einer Länge von 35 mm zulässig.

Ein zur Genehmigung vorgestellter Satz von Prüfmustern wird hinsichtlich der Phantomfallprüfung als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:

3.2.3.2.1.   Alle Prüfungen haben zufriedenstellende Ergebnisse erbracht;

3.2.3.2.2.   eine Prüfung hat ein negatives Ergebnis erbracht, jedoch hat eine Wiederholungsprüfung an einem neuen Satz von Mustern zufriedenstellende Ergebnisse erbracht.

3.3.   Phantomfallprüfung an planen Prüfmustern

3.3.1.   Anzahl der Prüfmuster

Es sind sechs plane Prüfmuster mit den Abmessungen (1 100 mm + 5 mm/– 2 mm) × (500 mm + 5 mm/– 2 mm) zu prüfen.

3.3.2.   Prüfverfahren

3.3.2.1.   Das anzuwendende Prüfverfahren ist im Anhang III C Nummer 3.3.1 beschrieben.

3.3.2.2.   Die Fallhöhe muss 4 m + 25 mm/– 0 mm betragen.

3.3.3.   Auswertung der Ergebnisse

Die Prüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

3.3.3.1.1.   Das Prüfmuster gibt nach und bricht unter Bildung zahlreicher kreisförmiger, nahezu um den Aufschlagpunkt zentrierter Risse;

3.3.3.1.2.   Risse in der Folie sind zulässig, jedoch darf der Phantomkopf die Scheibe nicht durchdringen;

3.3.3.1.3.   es dürfen sich keine größeren Glasbruchstücke von der Folie ablösen.

Ein zur Genehmigung vorgestellter Satz von Prüfmustern wird hinsichtlich der Phantomfallprüfung als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:

3.3.3.2.1.   Alle Prüfungen haben zufriedenstellende Ergebnisse erbracht;

3.3.3.2.2.   eine Prüfung hat ein negatives Ergebnis erbracht, jedoch hat eine Wiederholungsprüfung an einem neuen Satz von Prüfmustern zufriedenstellende Ergebnisse erbracht.

4.   MECHANISCHE FESTIGKEIT

4.1.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

Die sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

4.2.   Kugelfallprüfung mit der 2 260-g-Kugel

4.2.1.   Anzahl der Prüfmuster

Es sind sechs quadratische Prüfmuster mit einer Seitenlänge von 300 mm + 10 mm/– 0 mm zu prüfen.

4.2.2.   Prüfverfahren

4.2.2.1.   Das anzuwendende Prüfverfahren ist im Anhang III C Nummer 2.2 beschrieben.

4.2.2.2.   Die Fallhöhe (von der Unterseite der Kugel bis zur Oberfläche des Prüfmusters gemessen) muss 4 m + 25 mm/– 0 mm betragen.

4.2.3.   Auswertung der Ergebnisse

4.2.3.1.   Die Kugelfallprüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn die Kugel die Scheibe innerhalb von fünf Sekunden nach dem Aufschlag nicht durchdringt.

Ein zur Genehmigung vorgestellter Satz von Prüfmustern wird hinsichtlich der mechanischen Festigkeit als zufriedenstellend im Sinne der Kugelfallprüfung (2 260-g-Kugel) angesehen, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:

4.2.3.2.1.   Alle Prüfungen haben ein zufriedenstellendes Ergebnis erbracht; oder

4.2.3.2.2.   eine Prüfung hat ein negatives Ergebnis erbracht; jedoch hat eine Wiederholungsprüfung mit einem neuen Satz von Prüfmustern zufriedenstellende Ergebnisse erbracht.

4.3.   Kugelfallprüfung mit der 227-g-Kugel

4.3.1.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

Die sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

4.3.2.   Anzahl der Prüfmuster

Es sind 20 quadratische Prüfmuster mit einer Seitenlänge von 300 mm + 10 mm/– 0 mm zu prüfen.

4.3.3.   Prüfverfahren

4.3.3.1.   Das anzuwendende Prüfverfahren ist im Anhang III C Nummer 2.1 beschrieben. Es sind zehn Prüfmuster bei einer Temperatur von +40 °C ± 2 °C und zehn Prüfmuster bei einer Temperatur von –20 °C ± 2 °C zu prüfen.

4.3.3.2.   Die Fallhöhe für die verschiedenen Dickenkategorien und die Masse der abgelösten Bruchstücke sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:

 

+40 °C

–20 °C

Dicke der Prüfmuster

Fallhöhe

Größte zulässige Masse der Bruchstücke

Fallhöhe

Größte zulässige Masse der Bruchstücke

(mm)

m (1)

g

m (1)

g

e ≤ 4,5

9

12

8,5

12

4,5 < e ≤ 5,5

10

15

9

15

5,5 < e ≤ 6,5

11

20

9,5

20

e > 6,5

12

25

10

25

4.3.4.   Auswertung der Ergebnisse

4.3.4.1.   Die Kugelfallprüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

Die Kugel durchdringt das Prüfmuster nicht,

das Prüfmuster zerbricht nicht in einzelne Stücke,

falls die Folie nicht reißt, darf die Masse der Bruchstücke, die sich auf der stoßabgewandten Seite ablösen, die Werte nach Nummer 4.3.3.2 nicht überschreiten.

Ein zur Genehmigung vorgestellter Satz von Prüfmustern wird hinsichtlich der mechanischen Festigkeit als zufriedenstellend im Sinne der Kugelfallprüfung (227-g-Kugel) angesehen, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:

4.3.4.2.1.   Mindestens acht Prüfungen haben bei jeder der Prüftemperaturen zufriedenstellende Ergebnisse erbracht;

4.3.4.2.2.   mehr als zwei Prüfungen haben bei jeder Prüftemperatur ein negatives Ergebnis erbracht, jedoch hat eine Wiederholungsprüfung an einem neuen Satz von Prüfmustern zufriedenstellende Ergebnisse erbracht.

5.   BESTÄNDIGKEIT GEGEN ÄUSSERE EINWIRKUNGEN

5.1.   Abriebprüfung

5.1.1.   Schwierigkeitsgrad und Prüfverfahren

Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 4; die Prüfung muss sich über 1 000 Umdrehungen erstrecken.

5.1.2.   Auswertung der Ergebnisse

Das Sicherheitsglas wird hinsichtlich der Abriebfestigkeit als zufriedenstellend angesehen, wenn die Lichtstreuung infolge des Abriebs des Prüfmusters nicht mehr als 2 % beträgt.

5.2.   Prüfung bei erhöhter Temperatur

Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 5.

5.3.   Prüfung der Bestrahlungsbeständigkeit

5.3.1.   Allgemeine Vorschriften

Diese Prüfung ist nur dann durchzuführen, wenn sie die Prüfstelle aufgrund der ihr vorliegenden Informationen über die Zwischenschicht für erforderlich hält.

5.3.2.   Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 6.

5.4.   Prüfung der Feuchtigkeitsbeständigkeit

Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 7.

6.   OPTISCHE EIGENSCHAFTEN

Die Vorschriften hinsichtlich der optischen Eigenschaften nach Anhang III C Nummer 9 gelten für jeden Windschutzscheibentyp.


(1)  Für die Fallhöhe ist eine Toleranz von + 25 mm/– 0 mm zulässig.

ANHANG III G

Glasscheiben aus Verbundglas (MSG) außer Windschutzscheiben (1)

1.   BESTIMMUNG DES TYPS

Glasscheiben aus Verbundglas (MSG) außer Windschutzscheiben gehören zu verschiedenen Typen, wenn sie sich in wenigstens einem der folgenden Hauptmerkmale oder sekundären Merkmale unterscheiden.

1.1.   Hauptmerkmale

1.1.1.   Fabrik- oder Handelsmarke;

1.1.2.   Dickenkategorie der Glasscheibe, in der die Nenndicke „e“ liegt (zulässige Herstellungstoleranz ±0,2 n mm, wobei „n“ die Anzahl der Glasschichten ist):

Kategorie I:

 

e ≤ 5,5 mm,

Kategorie II:

5,5 mm <

e ≤ 6,5 mm,

Kategorie III:

6,5 mm <

e;

1.1.3.   Nenndicke der Zwischenschicht(en);

1.1.4.   Art und Typ der Zwischenschicht(en), z. B. PVB oder andere Zwischenschichten aus Kunststoff;

1.1.5.   jede Vorbehandlung, der eine der Glasschichten möglicherweise bereits unterzogen wurde.

1.2.   Sekundäre Merkmale

1.2.1.   Art des Werkstoffs (Spiegelglas, Floatglas, Maschinenglas);

1.2.2.   Färbung der Zwischenschicht (farblos oder vollständig bzw. teilweise getönt);

1.2.3.   Färbung des Glases (farblos oder getönt).

2.   ALLGEMEINES

2.1.   Bei Glasscheiben aus normalem Verbundglas (MSG) außer Windschutzscheiben sind die Prüfungen an planen Prüfmustern durchzuführen, die entweder aus Originalscheiben herausgeschnitten oder speziell zu diesem Zweck angefertigt wurden. In beiden Fällen müssen die Prüfmuster in jeder Beziehung repräsentativ für die Glasscheiben sein, die in Serie hergestellt werden und für die eine Genehmigung beantragt ist.

2.2.   Vor jeder Prüfung sind die Prüfmuster aus Verbundglas mindestens vier Stunden lang bei einer Temperatur von 23 oC ± 2 oC zu lagern. Die Prüfungen sind so schnell wie möglich nach der Entnahme der Prüfmuster aus dem Raum, in dem sie gelagert waren, zu beginnen.

2.3.   Es wird davon ausgegangen, dass die zur Genehmigung vorgestellte Glasscheibe den Vorschriften dieses Anhangs entspricht, wenn sie die gleiche Zusammensetzung aufweist wie eine Windschutzscheibe, die bereits gemäß Anhang III F oder Anhang III H oder Anhang III I genehmigt wurde.

3.   PHANTOMFALLPRÜFUNG

3.1.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

Die sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

3.2.   Anzahl der Prüfmuster

Es sind sechs plane Prüfmuster der Größe 1 100 mm × 500 mm (+ 25 mm/– 0 mm) zu prüfen.

3.3.   Prüfverfahren

3.3.1.   Das anzuwendende Prüfverfahren ist in Anhang III C Nummer 3 beschrieben.

3.3.2.   Die Fallhöhe muss 1,50 m + 0 mm/– 5 mm betragen (diese Fallhöhe ist bei Glasscheiben, die als Windschutzscheibe für Zugmaschinen verwendet werden, auf 4 m + 25 mm/– 0 mm zu erhöhen).

3.4.   Auswertung der Ergebnisse

Die Prüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

3.4.1.1.   Das Prüfmuster gibt nach und bricht unter Bildung zahlreicher kreisförmiger, nahezu um den Aufschlagpunkt zentrierter Risse;

3.4.1.2.   die Zwischenschicht darf gerissen sein, aber der Phantomkopf darf die Scheibe nicht durchdringen;

3.4.1.3.   es dürfen sich keine größeren Glasbruchstücke von der Zwischenschicht lösen.

Ein zur Genehmigung vorgestellter Satz von Prüfmustern wird hinsichtlich der Phantomfallprüfung als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:

3.4.2.1.   Alle Prüfungen haben zufriedenstellende Ergebnisse erbracht;

3.4.2.2.   eine Prüfung hat ein negatives Ergebnis erbracht, jedoch hat eine Wiederholungsprüfung an einem neuen Satz von Prüfmustern zufriedenstellende Ergebnisse erbracht.

4.   MECHANISCHE FESTIGKEIT – KUGELFALLPRÜFUNG MIT DER 227-g-KUGEL

4.1.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

Die sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

4.2.   Anzahl der Prüfmuster

Es sind vier quadratische Prüfmuster mit einer Seitenlänge von 300 mm × 300 mm (+ 10 mm/– 0 mm) zu prüfen.

4.3.   Prüfverfahren

4.3.1.   Das anzuwendende Prüfverfahren ist in Anhang III C Nummer 2.1 beschrieben.

4.3.2.   Die Fallhöhe (von der Unterseite der Kugel bis zur Oberfläche des Prüfmusters gemessen) für die jeweilige Nenndicke ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:

Nenndicke

Fallhöhe

e ≤ 5,5 mm

5 m

+25 mm/–0 mm

5,5 mm ≤ e ≤ 6,5 mm

6 m

6,5 mm ≤ e

7 m

4.4.   Auswertung der Ergebnisse

4.4.1.   Die Kugelfallprüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Die Kugel durchdringt das Prüfmuster nicht;

das Prüfmuster zerbricht nicht in einzelne Stücke;

das Gesamtgewicht der wenigen Bruchstücke, die sich auf der stoßabgewandten Seite ablösen, überschreitet 15 g nicht.

Ein zur Genehmigung vorgelegter Satz von Prüfmustern wird hinsichtlich der mechanischen Festigkeit als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

4.4.2.1.   Alle Prüfungen haben ein positives Ergebnis erbracht.

4.4.2.2.   Maximal zwei Prüfungen haben ein negatives Ergebnis erbracht, jedoch hat eine Wiederholungsprüfung an einem neuen Satz von Prüfmustern zufriedenstellende Ergebnisse erbracht.

5.   BESTÄNDIGKEIT GEGEN ÄUSSERE EINWIRKUNGEN

5.1.   Abriebprüfung

5.1.1.   Schwierigkeitsgrad und Prüfverfahren

Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 4. Die Prüfung muss sich über 1 000 Umdrehungen erstrecken.

5.1.2.   Auswertung der Ergebnisse

Das Sicherheitsglas wird hinsichtlich der Abriebfestigkeit als zufriedenstellend angesehen, wenn die Lichstreuung infolge des Abriebs des Prüfmusters nicht mehr als 2 % beträgt.

5.2.   Prüfung bei erhöhter Temperatur

Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 5.

5.3.   Prüfung der Bestrahlungsbeständigkeit

5.3.1.   Allgemeine Vorschrift

Diese Prüfung ist nur dann durchzuführen, wenn sie die Prüfstelle aufgrund der ihr vorliegenden Informationen über die Zwischenschicht für erforderlich hält.

5.3.2.   Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 6.

5.4.   Prüfung der Feuchtigkeitsbeständigkeit

5.4.1.   Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 7.

6.   OPTISCHE EIGENSCHAFTEN

6.1.   Lichtdurchlässigkeit

Die Vorschriften hinsichtlich der Lichtdurchlässigkeit nach Anhang III C Nummer 9.1 gelten für Glasscheiben oder Teile von Glasscheiben, die sich an Stellen befinden, die für die Sicht des Fahrzeugführers wichtig sind.


(1)  Dieser Glastyp kann auch als Windschutzscheibe für Zugmaschinen verwendet werden.

ANHANG III H

Windschutzscheiben aus vorbehandeltem Verbundglas (MSG)

1.   BESTIMMUNG DES TYPS

Windschutzscheiben aus vorbehandeltem Verbundglas (MSG) gehören zu verschiedenen Typen, wenn sie sich in wenigstens einem der folgenden Hauptmerkmale oder sekundären Merkmale unterscheiden:

1.1.   Hauptmerkmale

1.1.1.   Fabrik- oder Handelsmarke;

1.1.2.   Form und Abmessungen.

Windschutzscheiben aus vorbehandeltem Verbundglas (MSG) gehören hinsichtlich der Prüfungen der Bruchstruktur, der mechanischen Eigenschaften und der Beständigkeit gegen äußere Einwirkungen einer Gruppe an.

1.1.3.   Anzahl der Glasscheiben;

1.1.4.   Nenndicke „e“ der Windschutzscheibe (zulässige Herstellungstoleranz ±0,2 n mm, wobei n die Anzahl der Glasscheiben der Windschutzscheibe ist);

1.1.5.   Spezialvorbehandlung, die eine oder mehrere der Glasscheiben erhalten haben;

1.1.6.   Nenndicke der Zwischenschicht(en);

1.1.7.   Art und Typ der Zwischenschicht(en), z. B. PVB oder andere Kunststoff-Zwischenschicht(en).

1.2.   Sekundäre Merkmale

1.2.1.   Art des Werkstoffes (Spiegelglas, Floatglas, Maschinenglas);

1.2.2.   Färbung der Zwischenschicht(en) (farblos oder vollständig bzw. teilweise getönt);

1.2.3.   Färbung des Glases (farblos oder getönt);

1.2.4.   mit oder ohne elektrische Leiter;

1.2.5.   mit oder ohne Abdeckstreifen.

2.   ALLGEMEINES

2.1.   Bei Windschutzscheiben aus vorbehandeltem Verbundglas (MSG) sind die Prüfungen, ausgenommen die Phantomfallprüfung an kompletten Windschutzscheiben und die Prüfungen der optischen Eigenschaften, an Proben und/oder planen Prüfmustern durchzuführen, die speziell zu diesem Zweck angefertigt wurden. Die Prüfmuster müssen jedoch in jeder Beziehung repräsentativ für die in Serie hergestellten Windschutzscheiben sein, für die eine Genehmigung beantragt ist.

2.2.   Vor jeder Prüfung sind die Prüfmuster mindestens vier Stunden lang bei einer Temperatur von 23 oC ± 2 oC zu lagern. Die Prüfungen sind so schnell wie möglich nach der Entnahme aus dem Raum, in dem sie gelagert waren, durchzuführen.

3.   VORGESCHRIEBENE PRÜFUNGEN

An Windschutzscheiben aus vorbehandeltem Verbundglas sind durchzuführen:

3.1.   Prüfungen für Windschutzscheiben aus normalem Verbundglas nach Anhang III F;

3.2.   Prüfung der Bruchstruktur nach Nummer 4.

4.   BRUCHSTRUKTUR

4.1.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

Material

Schwierigkeitsgrad

Spiegelglas

2

Floatglas

1

Maschinenglas

1

4.2.   Anzahl der Prüfmuster oder Proben

Für jeden Anschlagpunkt ist ein Prüfmuster mit den Abmessungen 1 100 mm × 500 mm (+ 5 mm/– 2 mm) oder eine Probe zu prüfen.

4.3.   Prüfverfahren

Das anzuwendende Prüfverfahren ist in Anhang III C Nummer 1 beschrieben.

4.4.   Anschlagpunkt(e)

Das Glas ist im Mittelpunkt des Prüfmusters oder der Probe auf jeder der äußeren vorbehandelten Scheiben anzuschlagen.

4.5.   Auswertung der Ergebnisse

Die Prüfung der Bruchstruktur wird für jeden Anschlagpunkt als zufriedenstellend angesehen, wenn die Flächensumme der Bruchstücke mit mehr als 2 cm2 mindestens 15 % der Fläche des in Anhang III D Nummer 2.3.2 beschriebenen Rechtecks ausmacht.

Im Falle eines Musters

4.5.1.1.1.   Der Mittelpunkt des Rechtecks liegt in einem Kreis mit Radius 10 cm um die Projektion des Bezugspunkts gemäß Anhang I Nummer 1.2 der Richtlinie 2008/2/EG.

4.5.1.1.2.   Bei Zugmaschinen, bei denen der Bezugspunkt nicht bestimmt werden kann, ist die Lage der Sichtzone im Prüfbericht anzugeben.

4.5.1.1.3.   Die Höhe des Rechtecks kann bei Windschutzscheiben, die eine Höhe von weniger als 44 cm haben oder deren Einbauwinkel zur Vertikalen weniger als 15o beträgt, auf 15 cm reduziert werden; der Sichtanteil muss mindestens 10 % der Fläche des entsprechenden Rechtecks betragen.

4.5.1.2.   Im Falle von Prüfmustern befindet sich der Mittelpunkt des Rechtecks auf der größeren Achse 450 mm von einer Kante entfernt.

Die zur Genehmigung vorgestellten Prüfmuster oder Proben werden hinsichtlich der Bruchstruktur als zufriedenstellend angesehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

4.5.2.1.   Die Prüfung ergibt für jeden Anschlagpunkt ein zufriedenstellendes Ergebnis;

4.5.2.2.   eine Wiederholungsprüfung an einem neuen Satz von vier Prüfmustern mit den Anschlagpunkten, die vorher ein negatives Ergebnis erbracht haben, ergibt für alle vier Prüfungen zufriedenstellende Ergebnisse.

ANHANG III I

Sicherheitsglas mit Kunststoffbeschichtung auf der Innenseite

1.   Die Werkstoffe für Sicherheitsglasscheiben nach den Anhängen III D bis III H müssen, soweit sie auf der Innenseite mit Kunststoff beschichtet sind, nicht nur den Vorschriften der entsprechenden Anhänge, sondern auch den folgenden zusätzlichen Anforderungen genügen.

2.   ABRIEBPRÜFUNG

2.1.   Schwierigkeitsgrad und Prüfverfahren

Die Kunststoffbeschichtung ist in Übereinstimmung mit dem in Anhang III C Nummer 4 angegebenen Verfahren zu prüfen; die Prüfung muss sich über 100 Umdrehungen erstrecken.

2.2.   Auswertung der Ergebnisse

Die Kunststoffbeschichtung wird hinsichtlich der Abriebfestigkeit als zufriedenstellend angesehen, wenn die Lichtstreuung infolge des Abriebs des Prüfmusters nicht mehr als 4 % beträgt.

3.   PRÜFUNG DER FEUCHTIGKEITSBESTÄNDIGKEIT

3.1.   Bei kunststoffbeschichtetem vorgespanntem Sicherheitsglas ist die Feuchtigkeitsbeständigkeit zu prüfen.

3.2.   Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 7.

4.   PRÜFUNG DER TEMPERATURWECHSELBESTÄNDIGKEIT

Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 8.

5.   PRÜFUNG DES BRENNVERHALTENS

Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 10.

6.   PRÜFUNG DER BESTÄNDIGKEIT GEGEN CHEMIKALIEN

Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 11.

ANHANG III J

Glas-Kunststoff-Windschutzscheiben

1.   BESTIMMUNG DES TYPS

Windschutzscheiben aus Glas-Kunststoff gehören zu verschiedenen Typen, wenn sie sich in wenigstens einem der folgenden Hauptmerkmale oder sekundären Merkmale unterscheiden.

1.1.   Hauptmerkmale

1.1.1.   Fabrik- oder Handelsmarke;

1.1.2.   Form und Abmessungen

Windschutzscheiben aus Glas-Kunststoff gehören hinsichtlich der Prüfungen der mechanischen Festigkeit, der Beständigkeit gegen äußere Einwirkungen, der Prüfung der Temperaturwechselbeständigkeit und der Prüfung der Beständigkeit gegen Chemikalien einer Gruppe an;

1.1.3.   Anzahl der Kunststoffschichten;

1.1.4.   Nenndicke „e“ der Windschutzscheibe (zulässige Herstellungstoleranz ±0,2 mm);

1.1.5.   Nenndicke der Glasscheibe;

1.1.6.   Nenndicke der Zwischenschicht(en);

1.1.7.   Art und Typ der Zwischenschicht(en) (z. B. PVB oder anderes Material) und der Kunststoffschicht auf der Innenseite;

1.1.8.   Eventuelle Spezialbehandlung der Glasscheibe.

1.2.   Sekundäre Merkmale

1.2.1.   Art des Werkstoffs (Spiegelglas, Floatglas, Maschinenglas);

1.2.2.   Färbung der Kunststoffschicht(en) (farblos oder vollständig bzw. teilweise getönt);

1.2.3.   Färbung des Glases (farblos oder getönt);

1.2.4.   Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von elektrischen Leitern;

1.2.5.   Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Abdeckstreifen.

2.   ALLGEMEINES

2.1.   Bei Windschutzscheiben aus Glas-Kunststoff sind die Prüfungen, ausgenommen die Phantomfallprüfung (Nummer 3.2) und die Prüfungen der optischen Eigenschaften, an planen Prüfmustern durchzuführen, die entweder aus Originalwindschutzscheiben herausgeschnitten oder speziell zu diesem Zweck angefertigt wurden. In beiden Fällen müssen die Prüfmuster in jeder Beziehung repräsentativ für die Windschutzscheiben sein, die in Serie hergestellt werden und für die eine Genehmigung beantragt ist.

2.2.   Vor jeder Prüfung sind die Prüfmuster mindestens vier Stunden lang bei einer Temperatur von 23 oC ± 2 oC zu lagern. Die Prüfungen sind so schnell wie möglich nach der Entnahme der Prüfmuster aus dem Raum, in dem sie gelagert waren, zu beginnen.

3.   PHANTOMFALLPRÜFUNG

3.1.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

Die sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

3.2.   Phantomfallprüfung an kompletten Windschutzscheiben

3.2.1.   Anzahl der Prüfmuster

Es sind vier Muster aus der Serie mit der kleinsten umschriebenen Fläche und vier Muster aus der Serie mit der größten umschriebenen Fläche nach Anhang III M auszuwählen und dann zu prüfen.

3.2.2.   Prüfverfahren

3.2.2.1.   Das anzuwendende Prüfverfahren ist in Anhang III C Nummer 3.3.2 beschrieben.

3.2.2.2.   Die Fallhöhe muss 1,50 m + 0 mm/– 5 mm betragen.

3.2.3.   Auswertung der Ergebnisse

Die Prüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

3.2.3.1.1.   Die Glasscheibe bricht unter Bildung zahlreicher kreisförmiger, nahezu um den Aufschlagpunkt zentrierter Risse, wobei die vom Aufschlagpunkt am nächsten gelegenen Risse höchstens 80 mm von diesem entfernt sein dürfen.

3.2.3.1.2.   Die Glasschicht muss an der Zwischenschicht haften bleiben. Eine oder mehrere teilweise Abtrennungen von der Zwischenschicht in einer Breite von weniger als 4 mm auf jeder Seite der Bruchstelle außerhalb eines Kreises mit einem Durchmesser von 60 mm um den Aufschlagpunkt ist zulässig.

3.2.3.1.3.   Ein Riss in der Zwischenschicht bis zu einer Länge von 35 mm ist an der Aufschlagseite zulässig.

Ein zur Genehmigung vorgestellter Satz von Prüfmustern wird hinsichtlich der Phantomfallprüfung als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:

3.2.3.2.1.   Alle Prüfungen haben zufriedenstellende Ergebnisse erbracht; oder

3.2.3.2.2.   eine Prüfung hat ein negatives Ergebnis erbracht, jedoch hat eine Wiederholungsprüfung an einem neuen Satz von Mustern zufriedenstellende Ergebnisse erbracht.

3.3.   Phantomfallprüfung an planen Prüfmustern

3.3.1.   Anzahl der Prüfmuster

Es sind sechs plane Prüfmuster mit den Abmessungen (1 100 mm × 500 mm) + 5 mm/– 2 mm zu prüfen.

3.3.2.   Prüfverfahren

3.3.2.1.   Das anzuwendende Prüfverfahren ist im Anhang III C Nummer 3.3.1 beschrieben.

3.3.2.2.   Die Fallhöhe muss 4 m + 25 mm/– 0 mm betragen.

3.3.3.   Auswertung der Ergebnisse

Die Prüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

3.3.3.1.1.   Das Glas gibt nach und bricht unter Bildung zahlreicher kreisförmiger, nahezu um den Aufschlagpunkt zentrierter Risse;

3.3.3.1.2.   Risse in der Zwischenschicht sind zulässig, jedoch darf der Phantomkopf die Scheibe nicht durchdringen;

3.3.3.1.3.   es dürfen sich keine größeren Glasbruchstücke von der Zwischenschicht ablösen.

Ein zur Genehmigung vorgestellter Satz von Prüfmustern wird hinsichtlich der Phantomfallprüfung als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:

3.3.3.2.1.   Alle Prüfungen haben zufriedenstellende Ergebnisse erbracht;

3.3.3.2.2.   eine Prüfung hat ein negatives Ergebnis erbracht, jedoch hat eine Wiederholungsprüfung an einem neuen Satz von Prüfmustern zufriedenstellende Ergebnisse erbracht.

4.   MECHANISCHE FESTIGKEIT

4.1.   Schwierigkeitsgrad, Prüfverfahren und Auswertung der Ergebnisse

Es gelten die Vorschriften nach Anhang III F Nummer 4.

4.2.   Die dritte Bedingung in Anhang III F Nummer 4.3.4.1 gilt nicht.

5.   BESTÄNDIGKEIT GEGEN ÄUSSERE EINWIRKUNGEN

5.1.   Abriebprüfung

5.1.1.   Abriebprüfung an der Außenseite

5.1.1.1.   Es gelten die Vorschriften nach Anhang III F Nummer 5.1.

5.1.2.   Abriebprüfung an der Innenseite

5.1.2.1.   Es gelten die Vorschriften nach Anhang III I Nummer 2.

5.2.   Prüfung bei erhöhter Temperatur

Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 5.

5.3.   Prüfung der Bestrahlungsbeständigkeit

Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 6.

5.4.   Prüfung der Feuchtigkeitsbeständigkeit

Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 7.

5.5.   Prüfung der Temperaturwechselbeständigkeit

Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 8.

6.   OPTISCHE EIGENSCHAFTEN

Die Vorschriften hinsichtlich optischer Eigenschaften nach Anhang III C Nummer 9 gelten für jeden Windschutzscheibentyp.

7.   PRÜFUNG DES BRENNVERHALTENS

Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 10.

8.   PRÜFUNG DER BESTÄNDIGKEIT GEGEN CHEMIKALIEN

Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 11.

ANHANG III K

Glas-Kunststoff-Scheiben (1) außer Windschutzscheiben

1.   BESTIMMUNG DES TYPS

Glas-Kunststoff-Scheiben außer Windschutzscheiben gehören zu verschiedenen Typen, wenn sie sich in wenigstens einem der folgenden Hauptmerkmale oder sekundären Merkmale unterscheiden.

1.1.   Hauptmerkmale

1.1.1.   Fabrik- oder Handelsmarke;

1.1.2.   Dickenkategorie, die die Nenndicke „e“ umfasst (zulässige Herstellungstoleranz ±0,2 mm):

Kategorie I:

e ≤ 3,5 mm,

Kategorie II:

3,5 mm < e ≤ 4,5 mm,

Kategorie III:

4,5 mm < e;

1.1.3.   Nenndicke der Kunststoffolie(n), die als Zwischenschicht dient (dienen);

1.1.4.   Nenndicke der Scheibe;

1.1.5.   Typ der als Zwischenschicht dienenden Kunststoffolie(n) (z. B. PVB oder andere Kunststoffe) und der auf der Innenseite befindlichen Kunststoffolie;

1.1.6.   Eventuelle Spezialbehandlung der Glasscheibe.

1.2.   Sekundäre Merkmale

1.2.1.   Art des Werkstoffs (Spiegelglas, Floatglas, Maschinenglas);

1.2.2.   Färbung der Kunststoffolie(n) (farblos oder vollständig bzw. teilweise getönt);

1.2.3.   Färbung des Glases (farblos oder getönt).

2.   ALLGEMEINES

2.1.   Bei Glas-Kunststoff-Scheiben außer Windschutzscheiben sind die Prüfungen an planen Prüfmustern durchzuführen, die entweder aus normalen Scheiben ausgeschnitten oder speziell zu diesem Zweck angefertigt wurden. In beiden Fällen müssen die Prüfmuster in jeder Beziehung repräsentativ für die Scheiben sein, für die eine Genehmigung beantragt ist.

2.2.   Vor jeder Prüfung sind die Prüfmuster aus Glas-Kunststoff mindestens vier Stunden lang bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C zu lagern. Die Prüfungen sind sofort nach der Entnahme der Prüfmuster aus dem Raum, in dem sie gelagert waren, durchzuführen.

2.3.   Die zur Genehmigung eingereichten Scheiben entsprechen den Bestimmungen dieses Anhangs, wenn sie die gleiche Zusammensetzung haben wie eine gemäß den Bestimmungen des Anhangs III J bereits genehmigte Windschutzscheibe.

3.   PHANTOMFALLPRÜFUNG

3.1.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

Die sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

3.2.   Anzahl der Prüfmuster

Es sind sechs plane Prüfmuster mit den Abmessungen 1 100 mm × 500 mm (+ 5 mm/– 2 mm) zu prüfen.

3.3.   Prüfverfahren

3.3.1.   Das anzuwendende Prüfverfahren ist in Anhang III C Nummer 3 beschrieben.

3.3.2.   Die Fallhöhe muss 1,50 m + 0 mm/– 5 mm betragen (diese Fallhöhe ist bei Glasscheiben, die als Windschutzscheibe für Zugmaschinen verwendet werden, auf 4 m + 25 mm/– 0 mm zu erhöhen).

3.4.   Auswertung der Ergebnisse

Die Prüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

3.4.1.1.   Das Glas bricht unter Bildung zahlreicher Risse.

3.4.1.2.   Risse in der Zwischenschicht sind zulässig, jedoch darf der Phantomkopf die Scheibe nicht durchdringen.

3.4.1.3.   Es dürfen sich keine größeren Glasbruchstücke von der Zwischenschicht ablösen.

Ein zur Genehmigung vorgestellter Satz von Prüfmustern wird hinsichtlich der Phantomfallprüfung als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:

3.4.2.1.   Alle Prüfungen haben zufriedenstellende Ergebnisse erbracht.

3.4.2.2.   Eine Prüfung hat ein negatives Ergebnis erbracht, jedoch hat eine Wiederholungsprüfung an einem neuen Satz von Prüfmustern zufriedenstellende Ergebnisse erbracht.

4.   MECHANISCHE FESTIGKEIT – PRÜFUNG MIT DER 227-g-KUGEL

4.1.   Es gelten die Vorschriften in Anhang III G Nummer 4 mit Ausnahme der Tabelle in Nummer 4.3.2, die durch die folgende Tabelle zu ersetzen ist:

Nenndicke

Fallhöhe

e ≤ 3,5 mm

5 m

+ 25 mm/– 0 mm

3,5 mm < e ≤ 4,5 mm

6 m

e > 4,5 mm

7 m

4.2.   Die Vorschrift in Anhangs III G Nummer 4.4.1 dritter Gedankenstrich gilt nicht.

5.   BESTÄNDIGKEIT GEGEN ÄUSSERE EINWIRKUNGEN

5.1.   Abriebprüfung

5.1.1.   Abriebprüfung an der Außenseite

Es gelten die Vorschriften nach Anhang III G Nummer 5.1.

5.1.2.   Abriebprüfung an der Innenseite

Es gelten die Vorschriften nach Anhang III I Nummer 2.1.

5.2.   Prüfung bei erhöhter Temperatur

Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 5.

5.3.   Prüfung der Bestrahlungsbeständigkeit

Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 6.

5.4.   Prüfung der Feuchtigkeitsbeständigkeit

Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 7.

5.5.   Prüfung der Temperaturwechselbeständigkeit

Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 8.

6.   OPTISCHE EIGENSCHAFTEN

Die Vorschriften hinsichtlich der Lichtdurchlässigkeit nach Anhang III C Nummer 9.1 gelten für Scheiben oder Teile von Scheiben, die sich an Stellen befinden, die für die Sicht des Fahrzeugführers wichtig sind.

7.   PRÜFUNG DES BRENNVERHALTENS

Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 10.

8.   PRÜFUNG DER BESTÄNDIGKEIT GEGEN CHEMIKALIEN

Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 11.


(1)  Dieser Scheiben-Typ kann auch als Windschutzscheibe für Traktoren verwendet werden.

ANHANG III L

Doppelglas-Einheiten

1.   BESTIMMUNG DES TYPS

Doppelglas-Einheiten gehören zu verschiedenen Typen, wenn sie sich in wenigstens einem der folgenden Hauptmerkmale oder sekundären Merkmale unterscheiden:

1.1.   Hauptmerkmale

1.1.1.   Fabrik- oder Handelsmarke.

1.1.2.   Aufbau der Doppelglas-Einheit (symmetrisch, asymmetrisch).

1.1.3.   Typ jeder Einzelscheibe wie in Nummer 1 der Anhänge III E, III G oder III K beschrieben.

1.1.4.   Nenndicke des Scheibenzwischenraums.

1.1.5.   Typ der Versiegelung (organisch, Glas-Glas oder Glas-Metall).

1.2.   Sekundäre Merkmale

1.2.1.   Sekundäre Merkmale jeder Einzelscheibe, wie in Nummer 1.2 der Anhänge III E, III G oder III K beschrieben.

2.   ALLGEMEINES

2.1.   Jede der Scheiben, die die Doppelglas-Einheit bilden, muss entweder genehmigt sein oder den Anforderungen des betreffenden Anhangs entsprechen (Anhang III E, III G oder III K).

2.2.   Die Prüfungen von Doppelglas-Einheiten mit einer Nenndicke des Scheibenzwischenraums „e“ gelten für alle Doppelglas-Einheiten mit den gleichen Merkmalen und einer Nenndicke des Zwischenraums e ±3 mm. Der Antragsteller kann zur Genehmigung jedoch das Muster mit dem kleinsten Zwischenraum und das Muster mit dem größten Zwischenraum vorlegen.

2.3.   Im Falle von Doppelglas-Einheiten mit mindestens einer Verbundglas- oder Glas-Kunststoff-Scheibe werden die Prüfmuster vor der Prüfung mindestens vier Stunden lang bei einer Temperatur von 23 oC ± 2 oC gelagert. Die Prüfungen erfolgen sofort nach Entnahme der Prüfmuster aus dem Raum, in dem sie gelagert waren.

3.   PHANTOMFALLPRÜFUNG

3.1.   Schwierigkeitsgrad der sekundären Markmale

Die sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

3.2.   Anzahl der Prüfmuster

Sechs Prüfmuster von (1 100 mm × 500 mm) + 5 mm/– 2 mm werden für jede Dickenkategorie der Einzelscheiben und jede Dicke des Scheibenzwischenraums gemäß Nummer 1.1.4 geprüft.

3.3.   Prüfverfahren

3.3.1.   Das Prüfverfahren ist in Anhang III C Nummer 3 beschrieben.

3.3.2.   Die Fallhöhe muss 1,50 m + 0 mm/– 5 mm betragen.

3.3.3.   Bei asymmetrischen Doppelglas-Einheiten erfolgen drei Prüfungen auf jeder Seite.

3.4.   Auswertung der Ergebnisse

3.4.1.   Doppelglas-Einheiten aus zwei gleichmäßig vorgespannten Glasscheiben:

Die Phantomfallprüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn beide Komponenten brechen.

Doppelglas-Einheit aus zwei Verbundglasscheiben, bei denen es sich nicht um Windschutzscheiben handelt:

Die Phantomfallprüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

3.4.2.1.   beide Komponenten des Prüfmusters geben nach und brechen unter Bildung zahlreicher kreisförmiger, nahezu um den Aufschlagpunkt zentrierter Risse;

3.4.2.2.   Risse in der (den) Zwischenschicht(en) sind zulässig, aber der Phantomkopf darf sie nicht durchdringen;

3.4.2.3.   es dürfen sich keine größeren Glasbruchstücke von der Zwischenschicht ablösen.

Doppelglas-Einheit aus einer gleichmäßig vorgespannten Glasscheibe und einer Verbundglasscheibe oder Glas-Kunststoffscheibe, bei der es sich nicht um eine Windschutzscheibe handelt:

Die Prüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

3.4.3.1.   die vorgespannte Glasscheibe bricht;

3.4.3.2.   die Verbundglasscheibe oder Glas-Kunststoff-Scheibe gibt nach und bricht unter Bildung zahlreicher kreisförmiger, nahezu um den Aufschlagpunkt zentrierter Risse;

3.4.3.3.   die Zwischenschicht(en) kann (können) Risse aufweisen, aber der Phantomkopf darf sie nicht durchdringen;

3.4.3.4.   es dürfen sich keine größeren Glasbruchstücke von der Zwischenschicht ablösen.

Ein zur Genehmigung vorgestellter Satz von Prüfmustern wird hinsichtlich der Phantomfallprüfung als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:

3.4.4.1.   alle Prüfungen haben ein zufriedenstellendes Ergebnis erbracht;

3.4.4.2.   eine Prüfung hat ein negatives Ergebnis erbracht, jedoch hat eine Wiederholungsprüfung an einem neuen Satz von Prüfmustern zufriedenstellende Ergebnisse erbracht.

4.   OPTISCHE EIGENSCHAFTEN

Die Vorschriften hinsichtlich der Lichtdurchlässigkeit nach Anhang III C Nummer 9.1 gelten für Doppelglas-Einheiten oder Teile von Doppelglas-Einheiten, die sich an Stellen befinden, die für die Sicht des Fahrzeugführers wichtig sind.

ANHANG III M

Gruppierung der Windschutzscheiben für die Bauteil-Typgenehmigungsprüfung

Folgende Merkmale sind zu berücksichtigen:

1.1.   Umschriebene Fläche der Windschutzscheibe,

1.2.   Segmenthöhe,

1.3.   Krümmung.

2.   Eine Gruppe wird innerhalb einer Dickenkategorie gebildet.

3.   Die Einteilung erfolgt in der Reihenfolge der Werte der umschriebenen Fläche. Die fünf größten und die fünf kleinsten sind auszuwählen und wie folgt zu nummerieren:

1

für die größte

1

für die kleinste

2

für die nächstkleinere nach 1

2

für die nächstgrößere nach 1

3

für die nächstkleinere nach 2

3

für die nächstgrößere nach 2

4

für die nächstkleinere nach 3

4

für die nächstgrößere nach 3

5

für die nächstkleinere nach 4

5

für die nächstgrößere nach 4

4.   Innerhalb jeder der zwei in Nummer 3 definierten Serien sind die Werte der Segmenthöhe wie folgt zu bezeichnen:

1

für die größte Segmenthöhe,

2

für die nächstkleinere,

3

für die nächstkleinere nach dem vorhergehenden Wert usw.

5.   Innerhalb jeder der zwei in Nummer 3 definierten Serien sind die Werte der Krümmungsradien wie folgt zu bezeichnen:

1

für den kleinsten Krümmungsradius,

2

für den nächstgrößeren,

3

für den nächstgrößeren nach dem vorhergehenden Wert usw.

Die Bewertungsziffern jeder Windschutzscheibe der beiden in Nummer 3 definierten Serien sind zu addieren.

6.1.   Die Windschutzscheibe unter den fünf größten und die Windschutzscheibe unter den fünf kleinsten mit der jeweils kleinsten Ziffernsumme sind einer vollständigen Prüfung nach Anhang III D, III F, III H, III I oder III J zu unterziehen.

6.2.   Die anderen Windschutzscheiben der gleichen Serie sind zur Kontrolle der optischen Eigenschaften nach Anhang III C Nummer 9 zu prüfen.

7.   Die Windschutzscheiben, die hinsichtlich Form und/oder Krümmungsradius von den Extremwerten der ausgewählten Gruppen bedeutend abweichen, können geprüft werden, falls die Prüfstelle der Meinung ist, dass von diesen Merkmalen eine nennenswerte nachteilige Wirkung ausgeht.

8.   Die Grenzen der Gruppe sind durch die umschriebene Fläche der Windschutzscheibe bestimmt. Hat eine zur Genehmigung vorgestellte Windschutzscheibe eine umschriebene Fläche, die außerhalb der genehmigten Grenzwerte liegt, und/oder ist ihre Segmenthöhe deutlich größer oder ihr Krümmungsradius deutlich kleiner, dann ist die Windschutzscheibe als neuer Typ anzusehen; zusätzliche Prüfungen sind dann erforderlich, falls die Prüfstelle dies aufgrund bereits vorliegender Informationen über dieses Produkt und diesen Werkstoff für technisch erforderlich erachtet.

Beabsichtigt der Inhaber einer Genehmigung, später ein anderes Windschutzscheibenmodell zu produzieren, das bereits zu einer genehmigten Dickenkategorie gehört, dann:

9.1.   ist zu prüfen, ob das neue Modell in die fünf größten oder die fünf kleinsten der für die Genehmigung ausgewählten Scheiben der betreffenden Gruppe eingeordnet werden kann;

9.2.   ist die Bewertung mit Ziffern nach den Nummern 3, 4 und 5 erneut durchzuführen;

ist die Summe der Bewertungsziffern dieser hinzugekommenen Windschutzscheibe im Vergleich mit den fünf größten oder den fünf kleinsten Scheiben

die niedrigste, so sind folgende Prüfungen durchzuführen:

Bei Windschutzscheiben aus vorgespanntem Glas:

9.3.1.1.1.   Bruchstruktur,

9.3.1.1.2.   Phantomfallprüfung,

9.3.1.1.3.   optische Verzerrung,

9.3.1.1.4.   Prüfung auf Doppelbilder,

9.3.1.1.5.   Lichtdurchlässigkeit;

bei Windschutzscheiben aus normalem Verbundglas oder Glaskunststoff-Windschutzscheiben:

9.3.1.2.1.   Phantomfallprüfung,

9.3.1.2.2.   optische Verzerrung,

9.3.1.2.3.   Prüfung auf Doppelbilder,

9.3.1.2.4.   Lichtdurchlässigkeit;

9.3.1.3.   bei Windschutzscheiben aus vorbehandeltem Verbundglas sind die Prüfungen nach den Nummer 9.3.1.1.1, 9.3.1.1.2 und 9.3.1.2 durchzuführen;

9.3.1.4.   bei kunststoffbeschichteten Windschutzscheiben sind je nach Fall die Prüfungen nach Nummer 9.3.1.1 oder Nummer 9.3.1.2 durchzuführen;

9.3.2.   wenn nicht, sind nur die Prüfungen betreffend die optischen Eigenschaften gemäß Anhang III C Nummer 9 durchzuführen.

ANHANG III N

Messung der Segmenthöhe und Lage der Aufschlagpunkte

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Bei Scheiben mit einfacher Biegung ist die Segmenthöhe gleich h1 (Maximum).

Bei Scheiben mit doppelter Biegung ist die Segmenthöhe gleich h1 + h2 (Maximum).

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Die Punkte „2“ in den Abbildungen 3a, 3b und 3c sind Beispiele für die Anordnung des Punktes „2“ gemäß Anhang III E Nummer 2.5.

ANHANG III O

Überwachung der Produktion

1.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:

1.1.   Produkttyp: alle Scheiben mit den gleichen Hauptmerkmalen;

1.2.   Dickenkategorie: alle Scheiben, deren verschiedene Bestandteile innerhalb der zulässigen Toleranzen die gleiche Dicke haben;

1.3.   Produktionseinheit: die Gesamtheit der Produktionsmittel für einen oder mehrere Scheibentypen, die sich am gleichen Ort befinden; sie kann mehrere Fertigungslinien umfassen;

1.4.   Schicht: ein Produktionszeitraum an einer Fertigungslinie während der täglichen Arbeitszeit;

1.5.   Produktionsfolge: ein ununterbrochener Zeitraum, in dem der gleiche Produkttyp an der gleichen Fertigungslinie gefertigt wird;

1.6.   Ps: in einer Schicht gefertigte Anzahl der Scheiben des gleichen Produkttyps;

1.7.   Pr: in einer Produktionsfolge gefertigte Anzahl der Scheiben des gleichen Produkttyps.

2.   PRÜFUNGEN

Die Scheiben sind folgenden Prüfungen zu unterziehen:

2.1.   Windschutzscheiben aus vorgespanntem Glas

2.1.1.   Prüfung der Bruchstruktur gemäß Anhang III D Nummer 2;

2.1.2.   Prüfung der Lichtdurchlässigkeit gemäß Anhang III C Nummer 9.1;

2.1.3.   Prüfung der optischen Verzerrung gemäß Anhang III C Nummer 9.2;

2.1.4.   Prüfung auf Doppelbilder gemäß Anhang III C Nummer 9.3.

2.2.   Scheiben aus gleichmäßig vorgespanntem Glas

2.2.1.   Bruchstruktur gemäß Anhang III E Nummer 2;

2.2.2.   Lichtdurchlässigkeit gemäß Anhang III C Nummer 9.1;

Bei als Windschutzscheiben verwendeten Scheiben:

2.2.3.1.   Optische Verzerrung gemäß Anhang III C Nummer 9.2;

2.2.3.2.   Prüfung auf Doppelbilder gemäß Anhang III C Nummer 9.3.

2.3.   Windschutzscheiben aus normalem Verbundglas und aus Glas-Kunststoff

2.3.1.   Phantomfallprüfung gemäß Anhang III F Nummer 3;

2.3.2.   Kugelfallprüfung mit der 2 260-g-Kugel gemäß Anhang III F Nummer 4.2 und Anhang III C Nummer 2.2;

2.3.3.   Prüfung bei erhöhter Temperatur gemäß Anhang III C Nummer 5;

2.3.4.   Prüfung der Lichtdurchlässigkeit gemäß Anhang III C Nummer 9.1;

2.3.5.   Prüfung der optischen Verzerrung gemäß Anhang III C Nummer 9.2;

2.3.6.   Prüfung auf Doppelbilder gemäß Anhang III C Nummer 9.3;

Nur bei Windschutzscheiben aus Glas-Kunststoff:

2.3.7.1.   Abriebprüfung gemäß Anhang III I Nummer 2.1;

2.3.7.2.   Feuchtigkeitsbeständigkeit gemäß Anhang III I Nummer 3;

2.3.7.3.   Beständigkeit gegen Chemikalien gemäß Anhang III C Nummer 11.

2.4.   Scheiben aus normalem Verbundglas und Glas-Kunststoff-Scheiben außer Windschutzscheiben

2.4.1.   Kugelfallprüfung mit der 227-g-Kugel gemäß Anhang III G Nummer 4;

2.4.2.   Prüfung bei erhöhter Temperatur gemäß Anhang III C Nummer 5;

2.4.3.   Prüfung der Lichtdurchlässigkeit gemäß Anhang III C Nummer 9.1;

Nur für Scheiben aus Kunststoffglas:

2.4.4.1.   Abriebprüfung gemäß Anhang III I Nummer 2.1;

2.4.4.2.   Prüfung der Feuchtigkeitsbeständigkeit gemäß Anhang III I Nummer 3;

2.4.4.3.   Prüfung der Beständigkeit gegen Chemikalien gemäß Anhang III C Nummer 11.

2.4.5.   Obige Voraussetzungen werden als erfüllt angesehen, wenn die entsprechenden Prüfungen an einer Windschutzscheibe dieser Zusammensetzung durchgeführt worden sind.

2.5.   Windschutzscheiben aus vorbehandeltem Verbundglas

2.5.1.   Zusätzlich zu den unter Nummer 2.3 vorgesehenen Prüfungen ist eine Prüfung der Bruchstruktur gemäß Anhang III H Nummer 4 durchzuführen.

2.6.   Kunststoffbeschichtete Glasscheiben

Zusätzlich zu den in diesem Anhang vorgesehenen Prüfungen werden folgende Prüfungen durchgeführt:

2.6.1.   Abriebprüfung gemäß Anhang III I Nummer 2.1;

2.6.2.   Prüfung der Feuchtigkeitsbeständigkeit gemäß Anhang III I Nummer 3;

2.6.3.   Prüfung der Beständigkeit gegen Chemikalien gemäß Anhang III C Nummer 11.

2.7.   Doppelglas-Einheiten

An jeder Einzelscheibe der Doppelglas-Einheit sind die entsprechenden in diesem Anhang vorgesehenen Prüfungen mit der gleichen Häufigkeit und den gleichen Anforderungen durchzuführen.

3.   HÄUFIGKEIT UND ERGEBNISSE DER PRÜFUNGEN

3.1.   Bruchstruktur

3.1.1.   Prüfungen

3.1.1.1.   Eine erste Prüfserie mit einem Bruch an jedem Aufschlagpunkt gemäß dieser Richtlinie erfolgt mit fotografischen Aufzeichnungen zu Beginn der Produktion jedes neuen Scheibentyps, um den wichtigsten Bruchpunkt zu ermitteln.

Bei Windschutzscheiben aus vorgespanntem Glas wird diese erste Prüfserie nur durchgeführt, wenn die Jahresproduktion von Scheiben dieses Typs über 200 Einheiten liegt.

3.1.1.2.   Während der Produktionsfolge erfolgt die Kontrollprüfung an dem nach Nummer 3.1.1.1 ermittelten Bruchpunkt.

3.1.1.3.   Zu Beginn jeder Produktionsfolge oder nach einer Änderung der Tönung muss eine Kontrollprüfung erfolgen.

3.1.1.4.   Während der Produktionsfolge sind Kontrollprüfungen mit folgender Mindesthäufigkeit durchzuführen:

Windschutzscheiben aus vorgespanntem Glas

Scheiben aus vorgespanntem Glas, außer Windschutzscheiben

Windschutzscheiben aus vorbehandeltem Verbundglas

Ps ≤ 200:

eine pro Produktionsfolge

Pr ≤ 500:

eine pro Schicht

0,1 % pro Typ

Ps > 200:

eine alle vier Produktionsstunden

Pr > 500:

zwei pro Schicht

 

3.1.1.5.   Am Ende der Produktionsfolge ist eine Kontrollprüfung an einer der zuletzt gefertigten Scheiben durchzuführen.

3.1.1.6.   Bei Pr < 20 ist nur eine Bruchstrukturprüfung pro Produktionsfolge durchzuführen.

3.1.2.   Ergebnisse

Alle Ergebnisse einschließlich derjenigen, für die kein fotografischer Nachweis geführt wird, sind aufzuzeichnen.

Darüber hinaus wird pro Schicht eine Kontaktfotografie angefertigt, außer bei Pr ≤ 500; in diesem Fall wird pro Produktionsfolge eine einzige Kontaktfotografie angefertigt.

3.2.   Phantomfallprüfung

3.2.1.   Prüfungen

Die Kontrolle wird an einer Mustermenge durchgeführt, die mindestens 0,5 % der Tagesproduktion an Verbundglas-Windschutzscheiben einer Fertigungslinie entspricht, bei einem Maximum von 15 Windschutzscheiben täglich.

Die Auswahl der Prüfmuster muss für die Produktion der verschiedenen Windschutzscheibentypen repräsentativ sein.

In Abstimmung mit der Behörde können diese Prüfungen durch die Prüfung mit der 2 260-g-Kugel (siehe Nummer 3.3) ersetzt werden. In jedem Fall erfolgt die Phantomfallprüfung an mindestens zwei Prüfmustern pro Dickenkategorie und Jahr.

3.2.2.   Ergebnisse

Alle Ergebnisse sind aufzuzeichnen.

3.3.   Kugelfallprüfung mit der 2 260-g-Kugel

3.3.1.   Prüfungen

Die Kontrolle ist für jede Dickenkategorie mindestens einmal pro Monat durchzuführen.

3.3.2.   Ergebnisse

Alle Ergebnisse sind aufzuzeichnen.

3.4.   Kugelfallprüfung mit der 227-g-Kugel

3.4.1.   Prüfungen

Die Prüfmuster werden aus Proben ausgeschnitten. Aus praktischen Gründen können die Prüfungen jedoch auch an fertigen Produkten oder Teilen davon durchgeführt werden.

Die Kontrolle erfolgt an einer Mustermenge, die mindestens 0,5 % der Produktion einer Schicht entspricht, bei einem Maximum von 10 Proben täglich.

3.4.2.   Ergebnisse

Alle Ergebnisse sind aufzuzeichnen.

3.5.   Prüfung bei erhöhter Temperatur

3.5.1.   Prüfungen

Die Prüfmuster werden aus Proben ausgeschnitten. Aus praktischen Gründen können die Prüfungen jedoch auch an fertigen Produkten oder Teilen davon durchgeführt werden. Letztere werden so ausgewählt, dass alle Zwischenschichten anteilsmäßig zu ihrer Verwendung geprüft werden.

Die Kontrolle erfolgt an mindestens drei Proben der täglichen Produktion pro Zwischenschichtfärbung.

3.5.2.   Ergebnisse

Alle Ergebnisse sind aufzuzeichnen.

3.6.   Prüfung der Lichtdurchlässigkeit

3.6.1.   Prüfungen

Dieser Prüfung werden Proben unterzogen, die für die getönten Endprodukte repräsentativ sind.

Die Kontrolle erfolgt mindestens zu Anfang jeder Produktionsfolge, wenn sich eine Änderung der Eigenschaften der Glasscheibe auf die Prüfergebnisse auswirkt.

Glasscheiben mit einer bei der Bauartgenehmigungsprüfung gemessenen normalen Lichtdurchlässigkeit von größer oder gleich 80 % im Falle von Windschutzscheiben und größer oder gleich 75 % im Falle von anderen Glasscheiben als Windschutzscheiben oder Scheiben der Kategorie V werden dieser Prüfung nicht unterzogen.

Anstelle dieser Prüfung kann der Scheibenlieferant im Falle von vorgespannten Glasscheiben eine Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass obige Vorschriften erfüllt sind.

3.6.2.   Ergebnisse

Der Wert der Lichtdurchlässigkeit ist aufzuzeichnen. Darüber hinaus ist bei Windschutzscheiben mit Abdeckstreifen oder Farbkeil anhand der in Anhang III A Nummer 3.2.1.2.2.3 erwähnten Zeichnungen zu überprüfen, ob sich diese Streifen außerhalb der Zone I′ befinden.

3.7.   Prüfung auf optische Verzerrung und Doppelbilder

3.7.1.   Prüfungen

Jede Windschutzscheibe wird auf sichtbare Fehler geprüft. Darüber hinaus erfolgen Messungen in den verschiedenen Sichtzonen nach den vorgeschriebenen Verfahren oder anderen Verfahren, die zu ähnlichen Ergebnissen führen, mit folgender Mindesthäufigkeit:

bei Ps ≤ 200 eine Probe pro Schicht,

bei Ps > 200 zwei Proben pro Schicht,

oder 1 % der Produktion, wobei die entnommenen Proben für die gesamte Produktion repräsentativ sein müssen.

3.7.2.   Ergebnisse

Alle Ergebnisse sind aufzuzeichnen.

3.8.   Abriebprüfung

3.8.1.   Prüfungen

Dieser Prüfung sind nur kunststoffbeschichtete Scheiben und Glas-Kunststoff- Scheiben zu unterziehen. Die Kontrolle erfolgt mindestens einmal monatlich für jeden Materialtyp der Kunststoffbeschichtung oder der Zwischenschicht.

3.8.2.   Ergebnisse

Die gemessene Lichtdurchlässigkeit ist aufzuzeichnen.

3.9.   Prüfung der Feuchtigkeitsbeständigkeit

3.9.1.   Prüfungen

Dieser Prüfung sind nur kunststoffbeschichtete Scheiben und Glas-Kunststoff-Scheiben zu unterziehen. Die Kontrolle erfolgt mindestens einmal monatlich für jeden Materialtyp der Kunststoffbeschichtung oder der Zwischenschicht.

3.9.2.   Ergebnisse

Alle Ergebnisse sind aufzuzeichnen.

3.10.   Beständigkeit gegen Chemikalien

3.10.1.   Prüfungen

Dieser Prüfung sind nur kunststoffbeschichtete Scheiben und Glas-Kunststoff-Scheiben zu unterziehen. Die Kontrolle erfolgt mindestens einmal monatlich für jeden Materialtyp der Kunststoffbeschichtung oder der Zwischenschicht.

3.10.2.   Ergebnisse

Alle Ergebnisse sind aufzuzeichnen.

ANHANG III P

MUSTER

Anhang zum EG-typgenehmigungsbogen für einen zugmaschinentyp bezüglich der windschutzscheibe und der anderen scheiben

(Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge)

Nr. der EG-Typgenehmigung: … Erweiterung Nr. …

1.   Marke (Firmenname) der Zugmaschine:

2.   Typ und gegebenenfalls Handelsbezeichnung der Zugmaschine:

3.   Name und Anschrift des Herstellers:

4.   Gegebenenfalls Name und Anschrift der Beauftragten: …

5.   Beschreibung des Typs der Windschutzscheibe und der anderen Scheiben (vorgespannt, Verbundglas, Kunststoff, Glas-Kunststoff-Scheibe, plan, gebogen usw.):

6.   EG-Typgenehmigungsnummer der Windschutzscheibe und der anderen Scheiben:

7.   Zugmaschine zur EG-Typgenehmigungsprüfung vorgeführt am:

8.   Prüfstelle:

9.   Datum des von der Prüfstelle ausgestellten Protokolls:

10.   Nummer des von der Prüfstelle ausgestellten Protokolls:

11.   Die EG-Typgenehmigung wird hinsichtlich der Windschutzscheibe erteilt/versagt (1).

12.   Ort: …

13.   Datum: …

14.   Unterschrift: …

15.   Folgende Dokumente mit der oben angeführten EG-Typgenehmigungsnummer sind dieser Mitteilung beigefügt:

… Seitenansichten;

… Zeichnung oder Fotografie der Windschutzscheibe und der anderen Scheiben, mit denen das Fahrerhaus der Zugmaschine ausgestattet ist.

Diese Daten sind den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf ihren ausdrücklichen Wunsch zu übermitteln.

16.   Etwaige Bemerkungen:


(1)  Nichtzutreffendes streichen.

ANHANG IV

Mechanische Verbindungen zwischen Zugmaschine und gezogenem Fahrzeug sowie vertikale Stützlast am Kupplungspunkt

1.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.1.   „Mechanische Verbindungen zwischen Zugmaschine und gezogenem Fahrzeug“ sind die technischen Einrichtungen an der Zugmaschine und am gezogenen Fahrzeug, die die mechanische Verbindung zwischen diesen Fahrzeugen herstellen.

Im Rahmen dieser Richtlinie werden nur die an der Zugmaschine angebrachten mechanischen Verbindungseinrichtungen behandelt.

Unter den zahlreichen Arten mechanischer Verbindungseinheiten für Zugmaschinen lassen sich im Wesentlichen unterscheiden:

Anhängekupplung mit Fangmaul (Bolzenkupplung) (siehe Anlage 1 Abbildungen 1 und 2),

Zughaken (siehe Abbildung 1 „Abmessungen des Zughakens“ in ISO 6489-1:2001),

Zugpendel (Zugstange) (siehe Anlage 1 Abbildung 3).

Als „Typ einer mechanischen Verbindung zwischen Zugmaschine und gezogenem Fahrzeug“ gelten Teile, die sich insbesondere in folgenden Punkten nicht wesentlich unterscheiden:

1.2.1.   Art der mechanischen Verbindungseinrichtung;

1.2.2.   kuppelbare Zugöse;

1.2.3.   äußere Form, Abmessungen oder Wirkungsweise (z. B. selbsttätig oder nichtselbsttätig);

1.2.4.   Werkstoff;

1.2.5.   D-Wert gemäß Definition in Anlage 2 bei Prüfung nach dem dynamischen Verfahren bzw. Anhängelast gemäß Anlage 3 bei Prüfung nach dem statischen Verfahren und vertikale Stützlast am Kupplungspunkt S;

1.3.   „Bezugsmitte der mechanischen Verbindungseinrichtung“ ist der von den Flanschen abstandsgleiche Punkt auf der Wellenachse im Falle einer Anhängekupplung mit Fangmaul und der Schnittpunkt zwischen der Symmetrieebene des Hakens und der Mantellinie des konkaven Teils dieses Hakens in Höhe der Berührung mit der Öse, wenn sich dieser in Zugposition befindet.

1.4.   „Höhe der mechanischen Verbindungseinrichtung über dem Boden“ (h) ist der Abstand zwischen der horizontalen Ebene durch die Bezugsmitte der mechanischen Verbindungseinrichtung und der horizontalen Ebene, auf der die Räder der Zugmaschine stehen.

1.5.   „Überstand der mechanischen Verbindungseinrichtung“ (c) ist der Abstand zwischen der Bezugsmitte der mechanischen Verbindungseinrichtung und der senkrechten Ebene durch die Hinterradachse der Zugmaschine.

1.6.   „Vertikale Stützlast am Kupplungspunkt“ (S) ist die im statischen Zustand durch die Zugöse des gezogenen Fahrzeugs auf die Bezugsmitte der Anhängevorrichtung übertragene Last.

1.7.   „Selbsttätig“ ist eine Verbindungseinrichtung, die sich beim Eingleiten der Zugöse ohne zusätzliche Betätigung schließt und sichert.

1.8.   „Radstand der Zugmaschine“ (l) ist der Abstand zwischen den senkrecht zur Längsmittelebene der Zugmaschine und durch die Schlepperachsen verlaufenden Vertikalebenen.

1.9.   „Vorderachslast der Zugmaschine bei Leergewicht“ (ma) ist der Teil des Leergewichts der Zugmaschine, der unter statischen Bedingungen von der Vorderachse auf den Boden übertragen wird.

2.   ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

2.1.   Die mechanischen Verbindungseinrichtungen können nichtselbsttätig oder selbsttätig ausgeführt sein.

2.2.   Die mechanischen Verbindungseinrichtungen an der Zugmaschine müssen die Vorschriften der Nummern 3.1 bis 3.3 bezüglich der Abmessungen, Festigkeit und vertikalen Stützlast am Kupplungspunkt erfüllen.

2.3.   Die mechanischen Verbindungseinrichtungen müssen so konstruiert und hergestellt sein, dass sie unter normalen Bedingungen ununterbrochen zufriedenstellend funktionieren und die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Eigenschaften beibehalten.

2.4.   Alle Elemente der mechanischen Verbindungseinrichtungen müssen aus Werkstoffen sein, die die Erfüllung der in Nummer 3.2 genannten Anforderungen ermöglichen, und müssen ihre Festigkeitseigenschaften auf Dauer beibehalten.

2.5.   Alle Verbindungen und ihre Verriegelungen müssen leicht herzustellen und zu lösen sein, wobei zu gewährleisten ist, dass unter normalen Betriebsbedingungen keine unbeabsichtigte Entriegelung erfolgen kann.

Bei selbsttätigen Verbindungseinrichtungen muss die verriegelte Stellung durch zwei voneinander unabhängige Sicherungen formschlüssig gesichert werden. Diese dürfen jedoch durch eine gemeinsame Betätigungseinrichtung gelöst werden können.

2.6.   Das horizontale Schwenken der Zugöse von mindestens 60o beiderseits der Längsachse der am Fahrzeug nicht angebauten Verbindungseinrichtung muss gewährleistet sein. Außerdem ist eine Beweglichkeit von je 20o vertikal nach oben und unten erforderlich (siehe auch Anlage 1).

Die Schwenkwinkel müssen nicht gleichzeitig erreicht werden.

2.7.   Bolzenkupplungen müssen eine axiale Drehbarkeit der Zugöse von mindestens 90o nach rechts oder links um die Kupplungslängsachse zulassen, die durch ein Festhaltemoment von 30 bis 150 Nm gebremst wird.

Der Zughaken muss eine axiale Drehbarkeit der Zugöse von mindestens 20o nach rechts oder links um die Zughakenlängsachse zulassen.

2.8.   Unter der Voraussetzung, dass wenigstens eine mechanische Verbindung eine EG-Bauteil-Typgenehmigung erhalten hat, sind für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten der Richtlinie 89/173/EWG die anderen in den Mitgliedstaaten verwendeten mechanischen Verbindungen und Kupplungen zulässig, ohne dass die EG-Typgenehmigung der Zugmaschine ungültig wird, vorausgesetzt, die Teilgenehmigungen werden durch deren Montage nicht beeinträchtigt.

2.9.   Damit sich die Zugöse nicht ungewollt vom Zughaken löst, darf unter Nennstützlast der Abstand zwischen dem Zughakenende und der Sicherungsplatte nicht größer als 10 mm sein.

3.   BESONDERE VORSCHRIFTEN

3.1.   Abmessungen

Die Abmessungen für die mechanischen Verbindungseinrichtungen an der Zugmaschine müssen der Anlage 1 Abbildungen 1, 2 und 3 entsprechen. Nicht dargestellte Abmessungen können frei gewählt werden.

3.2.   Festigkeit

3.2.1.   Zur Überprüfung der Festigkeit werden die mechanischen Verbindungseinrichtungen entweder einer dynamischen Prüfung nach Anlage 2 oder einer statischen Prüfung nach Anlage 3 unterzogen.

3.2.2.   Diese Prüfung darf keine bleibenden Verformungen, Brüche oder Risse verursachen.

3.3.   Vertikale Stützlast am Kupplungspunkt (S)

3.3.1.   Die maximale statische Stützlast am Kupplungspunkt wird vom Hersteller festgelegt. Sie darf jedoch in keinem Fall 3 Tonnen überschreiten.

Abnahmebedingungen

3.3.2.1.   Die zulässige vertikale statische Stützlast darf die vom Hersteller der Zugmaschine angegebene technisch zulässige Stützlast sowie die aufgrund der EG-Bauteil-Typgenehmigung für die Anhängevorrichtung festgelegte vertikale statische Stützlast nicht überschreiten.

3.3.2.2.   Die Vorschriften von Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2009/63/EG (1) müssen eingehalten werden, wobei auch die zulässige Höchstlast der Hinterachse unter Berücksichtigung der Reifentragfähigkeiten nicht überschritten werden darf.

3.4.   Anbringungshöhe der Verbindungseinrichtung (h)

(siehe Abbildung)

Image

3.4.1.   Jede Zugmaschine mit einer Gesamtmasse von über 2,5 Tonnen muss mit einer Verbindungseinrichtung ausgerüstet sein, deren Anbringungshöhe einer der beiden Bedingungen genügt:

Formula

und

Formula

Es bedeuten:

mt

:

Leergewicht der Zugmaschine (siehe Anhang I Nummer 1.6)

mlt

:

Gewicht der Zugmaschine (siehe Anhang I Nummer 1.6) mit Vorderachsballast

ma

:

Vorderachslast der Zugmaschine bei Leergewicht (siehe Anhang IV Nummer 1.9)

mla

:

Vorderachslast der Zugmaschine (siehe Anhang IV Nummer 1.9) mit Vorderachsballast

l

:

Radstand der Zugmaschine (siehe Anhang IV Nummer 1.8)

S

:

Vertikale statische Stützlast am Kupplungspunkt (siehe Anhang IV Nummer 1.6)

c

:

Überstand der mechanischen Verbindungseinrichtung (siehe Anhang IV Nummer 1.5)

4.   ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG

4.1.   Der Antrag auf Erteilung einer EG-Bauteil-Typgenehmigung einer Verbindungseinrichtung für eine Zugmaschine ist vom Hersteller der Verbindungseinrichtung oder von seinen Beauftragten zu stellen.

4.2.   Dem Antrag für jeden Typ einer mechanischen Verbindungseinrichtung sind folgende Unterlagen sowie nachstehende Angaben beizufügen:

Maßstabgerechte Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung der Verbindungseinrichtung. In diesen Zeichnungen müssen insbesondere die geforderten Abmessungen im Detail dargestellt werden sowie die Masse für die Befestigung,

kurze technische Beschreibung der Verbindungseinrichtung, aus der vor allem die Bauart und der verwendete Werkstoff hervorgehen,

Anlage des in Anlage 2 erwähnten D-Wertes bei Prüfung nach dem dynamischen Verfahren bzw. des in Anlage 3 erwähnten T-Wertes der Anhängelast bei statischer Prüfung und der vertikalen Stützlast am Kupplungspunkt S,

ein Muster bzw. auf Verlangen des Technischen Dienstes mehrere Muster.

5.   AUFSCHRIFTEN

Jede mechanische Verbindungseinrichtung, die dem Typ entspricht, für die eine EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt wurde, muss mit folgenden Aufschriften versehen sein.

5.1.1.   Fabrik- oder Handelsmarke

5.1.2.   EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen nach dem Muster der Anlage 4

5.1.3.   Bei Festigkeitsprüfung nach Anlage 2 (dynamische Prüfung):

zulässiger D-Wert;

S-Wert (vertikale statische Stützlast).

5.1.4.   Bei Festigkeitsprüfung nach Anlage 3 (statische Prüfung):

Anhängelast und vertikale Stützlast am Kupplungspunkt S.

5.2.   Die Angaben müssen gut sichtbar, leicht leserlich und dauerhaft angebracht sein.

6.   BEDIENUNGSANLEITUNG

Jeder mechanischen Verbindungseinrichtung muss vom Kupplungshersteller eine Bedienungsanleitung mitgeliefert werden. Diese Anleitung muss u. a. die EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer und in Abhängigkeit vom Prüfverfahren den D-Wert oder die Anhängelast (T-Wert) enthalten.


(1)  Richtlinie 2009/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) (ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 23)

Anlage 1

ABBILDUNGEN DER MECHANISCHEN VERBINDUNGSEINRICHTUNGEN

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Anlage 2

DYNAMISCHES PRÜFVERFAHREN

1.   PRÜFVERFAHREN

Die Festigkeit der mechanischen Verbindung ist durch Wechselbeanspruchungen auf einem Prüfstand nachzuweisen.

Nachfolgend ist das Prüfverfahren für die Ermüdungsprüfung beschrieben, das mit der vollständigen mechanischen Verbindungseinrichtung durchgeführt werden muss, d. h. bei Ausstattung mit allen zu ihrer Befestigung erforderlichen Teilen wird die mechanische Verbindung auf einen Prüfstand montiert und geprüft.

Die Wechselbeanspruchungen sind mit möglichst sinusförmig wechselnd und/oder schwellend mit einer vom Wirkstoff abhängigen Lastspielzahl aufzubringen. Hierbei dürfen keine Anrisse bzw. Brüche auftreten.

2.   KRITERIEN DER PRÜFUNG

Die Grundlage für die Belastungsannahmen bilden die horizontale Kraftkomponente in Fahrzeuglängsachse und die vertikale Kraftkomponente.

Horizontale Kraftkomponenten quer zur Fahrzeuglängsachse sowie Momente bleiben, solange sie von untergeordneter Bedeutung sind, unberücksichtigt.

Die horizontale Kraftkomponente in Fahrzeuglängsachse wird durch eine rechnerisch ermittelte Vergleichskraft, den D-Wert, dargestellt.

Für die mechanische Verbindung gilt:

D = g · (MT · MR)/(MT + MR)

Darin bedeuten:

MT

=

technisch zulässige Gesamtmasse der Zugmaschine

MR

=

technisch zulässige Gesamtmasse des gezogenen Fahrzeugs

g

=

9,81 m/s2.

Die vertikale Kraftkomponente senkrecht auf die Fahrbahn wird durch die vertikale statische Stützlast S gebildet.

Die technisch zulässigen Lasten werden vom Hersteller angegeben.

3.   ABLAUF DER PRÜFUNG

3.1.   Allgemeine Anforderungen

Man lässt die Prüfkraft mit einer zugehörigen Standardzugöse an der zu prüfenden mechanischen Verbindungseinrichtung unter einem Winkel angreifen, der aus dem Verhältnis vertikale Prüfkraft Fv zu horizontaler Prüfkraft Fh gebildet wird und in der Längsmittelebene von vorne oben nach hinten unten gerichtet ist.

Die Prüfkraft greift am normalen Berührungspunkt zwischen der mechanischen Verbindungseinrichtung und der Zugöse an.

Das Spiel zwischen Verbindungseinrichtung und Zugöse ist so gering wie möglich zu halten.

Grundsätzlich wird die Prüfkraft wechselnd um den Nullpunkt aufgebracht. Bei der wechselnden Prüfkraft ist die Mittellast gleich Null.

Ist aufgrund der Bauart der Verbindungseinrichtung (z. B. zu großes Spiel, Zughaken) die Prüfung mit wechselnder Prüfkraft nicht möglich, kann die Prüfkraft in Zug- oder Druckrichtung, je nach der größeren Beanspruchung auch schwellend aufgebracht werden.

Bei der Prüfung mit schwellender Beanspruchung ist die Prüflast gleich der Oberlast (höchste Last), die Unterlast (geringste Last) darf bis 5 % der Oberlast betragen.

Bei der Prüfung mit Wechselbeanspruchung ist durch geeigneten Aufbau des Prüfmusters und Wahl der Krafteinleitungsvorrichtung dafür zu sorgen, dass außer der vorgesehenen Prüfkraft keine zusätzlichen Momente oder senkrecht zur Prüfkraft auftretende Kräfte eingeleitet werden; der Winkelfehler für die Kraftrichtung bei Prüfung mit wechselnder Beanspruchung soll nicht größer als ±1,5° sein, bei Prüfung mit schwellender Beanspruchung ist der Winkel bei Oberlast einzustellen.

Die Prüffrequenz darf 30 Hz nicht überschreiten.

Für Bauteile aus Stahl oder Stahlguss beträgt die Lastspielzahl 2 · 106. Die anschließende Rissprüfung erfolgt mit dem Farbeindringverfahren oder einem gleichwertigen Verfahren.

Umfassen die Verbindungsteile Federn und/oder Dämpfer, so werden diese während der Prüfung nicht ausgebaut, können aber ausgetauscht werden, wenn sie bei der Prüfung nicht betriebsüblich (z. B. Wärmeeinwirkung) beansprucht und beschädigt werden. Im Prüfprotokoll ist ihre Verhalten vor, während und nach der Prüfung zu beschreiben.

3.2.   Prüfkräfte

Die Prüfkraft setzt sich geometrisch aus der horizontalen und vertikalen Prüfkomponente zusammen:

Formula

dabei gilt für:

Fh

=

±0,6 · D bei wechselnder Beanspruchung

oder

Fh

=

1,0 · D bei schwellender Beanspruchung (Zug oder Druck)

Fv

=

g · 1,5 · S

S

=

statische Stützlast (vertikale Kraftkomponente auf die Fahrbahn)

Anlage 3

ANHÄNGERKUPPLUNG

STATISCHES PRÜFVERFAHREN

1.   PRÜFVORSCHRIFTEN

1.1.   Allgemeines

1.1.1.   Die Anhängekupplung wird nach Kontrolle der konstruktiven Merkmale statischen Prüfungen gemäß den Nummern 1.2, 1.3 und 1.4 unterzogen.

1.2.   Vorbereitungen der Prüfungen

Die Prüfungen sind auf einer geeigneten Vorrichtung durchzuführen, wobei die Anhängekupplung und der etwaige Rahmen zur Befestigung an der Zugmaschine mit den gleichen Elementen an einem starren Aufbau befestigt werden müssen, wie sie für die Befestigung der Anhängekupplung an der Zugmaschine verwendet werden.

1.3.   Messinstrumente

Die Instrumente zur Messung der aufgebrachten Belastungen und der Verschiebungen müssen folgende Genauigkeit aufweisen:

Belastungen ±50 daN,

Verschiebungen ±0,01 mm.

1.4.   Ablauf der Prüfung

Auf die Anhängekupplung ist zunächst eine Zugkraft aufzubringen, die 15 % der im Zugversuch aufgebrachten Last gemäß Nummer 1.4.2 nicht übersteigt.

1.4.1.1.   Der in Nummer 1.4.1 beschriebene Vorgang ist mindestens zweimal zu wiederholen, wobei die Last, ausgehend vom Wert Null, allmählich bis auf den in Nummer 1.4.1 angegebenen Wert zu erhöhen und dann wieder schrittweise auf 500 daN zu verringern ist; die Last muss mindestens 60 s lang beibehalten werden.

Zur Ermittlung der Daten für die Bestimmung der Kraft/Verformungs-Kurve beim Zugversuch bzw. für die graphische Darstellung dieses Diagramms, das durch den mit dem Zugapparat verbundenen Schreiber geliefert wird, dürfen nur von 500 daN ansteigende Lasten auf die Bezugsmitte der Anhängekupplung aufgebracht werden.

Bei Werten, die der auf das 1,5fache der technisch zulässigen Anhängelast festgelegten Prüflast beim Zugversuch entsprechen oder kleiner als diese Werte sind, darf kein Bruch auftreten; außerdem ist zu überprüfen, ob das Spannung-Dehnung-Diagramm im Bereich zwischen 500 daN und einem Drittel der maximalen Zugkraft einen regelmäßigen Verlauf ohne ungewöhnliche Punkte aufweist.

1.4.2.1.   Die Ermittlung der bleibenden Verformung erfolgt am Spannung-Dehnung- Diagramm in Bezug auf die Last von 500 daN, nachdem die Prüflast auf diesen Wert zurückgeführt wurde.

1.4.2.2.   Der festgestellte Wert der bleibenden Verformung darf 25 % der festgestellten größten elastischen Verformung nicht überschreiten.

1.5.   Vor der Prüfung gemäß Nummer 1.4.2 ist eine Prüfung durchzuführen, bei der – beginnend mit einer Last von 500 daN – unter allmählicher Erhöhung eine Vertikallast auf die Bezugsmitte der Anhängekupplung aufgebracht wird, die das Dreifache der vom Hersteller angegebenen höchstzulässigen vertikalen Stützlast beträgt.

Bei der Prüfung darf die Verformung der Anhängekupplung 10 % der festgestellten größten elastischen Verformung nicht übersteigen.

Die Prüfung erfolgt, nachdem die Vertikallast auf die Ausgangslast von 500 daN zurückgeführt wurde.

Anlage 4

BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN

Das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen umfasst

ein den Kleinbuchstaben „e“ umgebendes Rechteck, gefolgt von dem Kennbuchstaben oder der Kennziffer des Mitgliedstaates, der die Typgenehmigung erteilt:

1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 29 für Estland, 32 für Lettland, 34 für Bulgarien, 36 für Litauen, 49 für Zypern und 50 für Malta;

einer EG-Bauteil-Typgenehmigungsprüfnummer an einer beliebigen Stelle in der Nähe des Rechtecks, die der Nummer des EG-Bauteil-Typgenehmigungsbogens für den betreffenden Typ einer Verbindungseinrichtung betreffend ihrer Festigkeit sowie der Abmessungen entspricht;

den Buchstaben D oder S gemäß dem Prüfverfahren, dem die mechanische Verbindungseinrichtung unterzogen wurde (D = dynamische Prüfung/S = statische Prüfung), oberhalb des Rechtecks mit dem Buchstaben „e“.

Beispiel eines EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen

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Die Verbindungseinrichtung mit dem oben angegebenen EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist eine dynamisch geprüfte (D) Verbindungseinrichtung, für die in Deutschland (e 1) unter der Nummer 88–563 eine EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt wurde.

Anlage 5

MUSTER EINES EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSBOGENS

ANGABEN ÜBER DIE ERTEILUNG, DIE VERSAGUNG, DEN ENTZUG DER EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG ODER DIE ERWEITERUNG DER EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG EINES BESTIMMTEN TYPS EINER VERBINDUNGSEINRICHTUNG (ZUGHAKEN, ANHÄNGEKUPPLUNG MIT FANGMAUL, ZUGPENDEL) HINSICHTLICH IHRER FESTIGKEIT, ABMESSUNGEN UND VERTIKALE STÜTZLAST AM KUPPLUNGSPUNKT

EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer:

… Erweiterung (1)

1.   Fabrik- oder Handelsmarke und Typ der Verbindungseinrichtung:

2.   Art der Verbindungseinrichtung: Zughaken/Anhängekupplung mit Fangmaul/Zugpendel (2):

3.   Name und Anschrift des Herstellers der Verbindungseinrichtung:

4.   Gegebenenfalls Name und Anschrift der Beauftragten des Herstellers der Verbindungseinrichtung:

Die Verbindungseinrichtung wurde einer dynamischen/statistischen (2) Prüfung unterworfen und für folgende Werte genehmigt:

5.1.   Dynamische Prüfung:

D-Wert

… (kN)

vertikale Stützlast am Kupplungspunkt

… (daN)

5.2.   Statische Prüfung:

Anhängelast

… (kg)

vertikale Stützlast am Kupplungspunkt

… (daN)

6.   Zur Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung vorgeführt am:

7.   Technische Prüfstelle:

8.   Datum und Nummer des Prüfberichts:

9.   Datum der Erteilung/des Entzugs der EG-Bauteil-Typgenehmigung (2):

10.   Ort: …

11.   Datum: …

12.   Folgende Unterlagen mit der oben genannten Nummer der EG-Bauteil-Typgenehmigung sind beigefügt (z. B. Prüfbericht, Zeichnungen usw.). Diese Angaben werden den zuständigen Stellen der übrigen Mitgliedstaaten nur auf ausdrücklichen Antrag zur Verfügung gestellt.

13.   Bemerkungen:

14.   Unterschrift:…


(1)  Gegebenenfalls angeben, ob es sich um eine erste, zweite usw. Erweiterung der ursprünglichen EG-Bauteil-Typgenehmigung handelt.

(2)  Nichtzutreffendes streichen.

Anlage 6

BEDINGUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG

1.   Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung für einen Zugmaschinentyp in bezug auf die Festigkeit und Abmessungen der Verbindungseinrichtung wird vom Hersteller der Zugmaschine oder eines Beauftragten eingereicht.

2.   Dem betreffenden technischen Dienst ist zur Erteilung der Typgenehmigung ein repräsentativer Zugmaschinentyp mit einer Verbindungseinrichtung vorzuführen, für die eine ordnungsgemäße Bauteil-Typgenehmigung vorliegt.

3.   Der betreffende Technische Dienst prüft, ob der Typ der Verbindungseinrichtung, für den eine Bauteil-Typgenehmigung vorliegt, für den Zugmaschinentyp geeignet ist, für den eine Typgenehmigung beantragt wird. Er prüft insbesondere, ob die Befestigung der Verbindungseinrichtung derjenigen entspricht, die bei der EG-Bauteil-Typgenehmigung vorgestellt wurde.

4.   Der Inhaber der EG-Typgenehmigung kann beantragen, dass diese für andere Verbindungseinrichtungstypen erweitert wird.

Die zuständigen Behörden gewähren diese Erweiterung unter folgenden Bedingungen:

5.1.   für den neuen Typ einer Verbindungseinrichtung liegt eine EG-Bauteil- Typgenehmigung vor;

5.2.   sie ist für den Zugmaschinentyp geeignet, für den die Erweiterung der EG-Typgenehmigung beantragt wird;

5.3.   die Befestigung der Verbindungseinrichtung an der Zugmaschine entspricht derjenigen, die bei der Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung vorgestellt wurde.

6.   Dem EG-Typgenehmigungsbogen wird bei jeder Erteilung oder Versagung einer Betriebserlaubnis oder ihrer Erweiterung ein Bogen entsprechend dem Muster der Anlage 5 beigefügt.

7.   Wird der Antrag auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung für einen Zugmaschinentyp zur gleichen Zeit wie der Antrag auf Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung für einen bestimmten Typ einer Verbindungseinrichtung eingereicht, für den eine EG-Typgenehmigung beantragt wird, so werden die Nummern 2 und 3 gegenstandslos.

Anlage 7

MUSTER

ANHANG ZUM EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR EINEN ZUGMASCHINENTYP BETREFFEND DIE MECHANISCHE VERBINDUNGSEINRICHTUNG UND IHRE ANBRINGUNG AN DER ZUGMASCHINE

(Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge)

EG-Typgenehmigungsnummer: …

… Erweiterung (1)

1.   Fabrik- oder Handelsmarke und Typ der Zugmaschine:

2.   Zugmaschinentyp und gegebenenfalls Handelsbezeichnung:

3.   Name und Anschrift des Herstellers der Zugmaschine:

4.   Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten:

5.   Fabrik- oder Handelsmarke und Typ der Verbindungseinrichtung:

6.   Art der Verbindungseinrichtung(en): Zughaken/Anhängekupplung mit Fangmaul/Zugpendel (2)

7.   EG-Zeichen und EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer:

8.   Erweiterung der EG-Typgenehmigung auf folgende(n) Verbindungseinrichtungstyp(en):

9.   Zulässige vertikale statische Stützlast am Kupplungspunkt

… daN

10.   Zugmaschine zur EG-Typgenehmigungsprüfung vorgeführt am:

11.   Mit den Prüfungen für die EG-Typgenehmigung beauftragter Technischer Dienst:

12.   Datum des von diesem Dienst ausgestellten Protokolls:

13.   Nummer des von diesem Dienst ausgestellten Protokolls:

14.   Die EG-Typgenehmigung betreffend die Verbindungseinrichtung sowie ihre Anbringung an der Zugmaschine wird erteilt/versagt (2):

15.   Die Erweiterung der EG-Typgenehmigung betreffend die Verbindungseinrichtung sowie ihre Anbringung an der Zugmaschine wird erteilt/versagt (2):

16.   Ort: …

17.   Datum: …

18.   Unterschrift: …


(1)  Gegebenenfalls angeben, ob es sich um eine erste, zweite usw. Erweiterung der ursprünglichen EG-Bauteil-Typgenehmigung handelt.

(2)  Nichtzutreffendes streichen.

ANHANG V

Anbringungsstelle und anbringungsart von fabrikschild und kennzeichen am zugmaschinenrumpf

1.   ALLGEMEINES

1.1.   Jede land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine muss mit einem Fabrikschild und den unter den nachfolgenden Nummern beschriebenen Aufschriften versehen sein. Fabrikschild und Aufschriften werden vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten angebracht.

2.   FABRIKSCHILD

Ein Fabrikschild gemäß Muster in der Anlage zu vorliegendem Anhang muss deutlich sichtbar, fest und leicht zugänglich auf einem Teil angebracht sein, das im Laufe des Betriebs normalerweise nicht ausgetauscht wird. Es muss leicht leserlich sein und folgende unauslöschliche Angaben in nachstehender Folge enthalten:

2.1.1.   Name des Herstellers

2.1.2.   Typ der Zugmaschine (und gegebenenfalls Modell)

2.1.3.   EG-Typgenehmigungsnummer:

Die EG-Typgenehmigungsnummer setzt sich zusammen aus dem Kleinbuchstaben „e“, gefolgt von dem Kennbuchstaben oder der Kennziffer des Mitgliedstaates, der die EG-Typgenehmigung erteilt,

1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 29 für Estland, 32 für Lettland, 34 für Bulgarien, 36 für Litauen, 49 für Zypern und 50 für Malta,

und der Typgenehmigungsnummer, die der Nummer des Typgenehmigungsbogens für diesen Fahrzeugtyp entspricht.

Zwischen dem Buchstaben „e“ und der Kennzahl des Landes, das die EG-Typgenehmigung erteilt und die Typgenehmigungsnummer zugeteilt hat, steht ein Sternchen.

2.1.4.   Identifizierungsnummer der Zugmaschine.

2.1.5.   Extremwerte des zulässigen Gesamtgewichts der Zugmaschine aufgrund der möglichen Bereifungen.

2.1.6.   Extremwerte der zulässigen Achslasten aufgrund der möglichen Bereifungen, die Angaben erfolgen von vorn nach hinten.

2.1.7.   Technisch zulässige Anhängelast(en) gemäß Anhang I Nummer 1.7.

2.1.8.   Die Mitgliedstaaten können für Zugmaschinen, die in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht werden, zur Auflage machen, dass neben dem Namen des Herstellers auch das Land der Endmontage angegeben wird, wenn dieses nicht das Land des Herstellers ist und es sich nicht um einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft handelt.

2.2.   Der Hersteller kann unter oder neben den vorgeschriebenen Aufschriften außerhalb eines deutlich markierten Rechtecks, das ausschließlich die nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.7 vorgeschriebenen Angaben enthält, zusätzliche Angaben machen (vgl. nachfolgendes Beispiel eines Fabrikschildes).

3.   IDENTIFIZIERUNGSNUMMER DER ZUGMASCHINE

Die Fahrzeugidentifizierungsnummer besteht aus einer formatierten Zeichenkombination, die jedem Fahrzeug vom Hersteller zugeordnet wird. Ihr Zweck besteht darin, ohne Rückgriff auf andere Angaben eine eindeutige Identifizierung jedes Fahrzeugs, insbesondere des Typs, durch den Hersteller über einen Zeitraum von 30 Jahren zu ermöglichen.

Die Identifizierungsnummer muss folgenden Vorschriften entsprechen:

Sie muss auf dem Fabrikschild und am Fahrgestell oder einem anderen ähnlichen Bauteil angebracht sein.

3.1.1.   Sie darf nach Möglichkeit nicht mehr als eine Zeile umfassen.

3.1.2.   Sie muss in das Fahrgestell oder in ein entsprechendes Bauteil vorne rechts am Fahrzeug eingeprägt sein.

3.1.3.   Sie muss an einer deutlich sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle angebracht, z. B. eingehämmert oder eingestanzt sein, um zu vermeiden, dass die Nummer entfernt oder verändert wird.

4.   ZEICHEN

4.1.   Für alle in den Nummern 2 und 3 vorgesehenen Kennzeichnungen sind lateinische Buchstaben und arabische Zahlen zu verwenden. Allerdings sind für die Angaben gemäß den Nummern 2.1.1 und 3 lateinische Großbuchstaben zu verwenden.

Für die Angabe der Identifizierungsnummer des Fahrzeugs gelten folgende Bestimmungen:

4.2.1.   Die Verwendung der Buchstaben I, O und Q sowie von Gedankenstrichen, Sternen und anderen Sonderzeichen ist unzulässig.

Die Buchstaben und Zahlen müssen folgende Mindesthöhen haben:

4.2.2.1.   7 mm für Zeichen, die direkt auf dem Fahrgestell oder dem Rahmen oder einem anderen ähnlichen Bauteil des Fahrzeugs angebracht sind;

4 mm für Zeichen auf dem Fabrikschild.

Beispiel für das Fabrikschild

Folgendes Beispiel hat keinen Einfluss auf die Angaben, die tatsächlich im Fabrikschild erscheinen; es ist ausschließlich als Anhaltspunkt gedacht.

STELLA TRAKTOR WERKE

Type: 846 E

EG-Nummer: e * 1* 1 792

Identifizierungsnummer: GBS18 041 947

Zulässiges Gesamtgewicht (1): 4 820 bis 6 310 kg

Zulässige Achslast vorn (1): 2 390 bis 3 200 kg

Zulässige Achslast hinten (1): 3 130 bis 4 260 kg

Technisch zulässige Anhängelast:

ungebremste Anhängelast: 3 000 kg

Anhängelast für unabhängige Bremsung: 6 000 kg

auflaufgebremste Anhängelast: 3 000 kg

hydraulisch oder pneumatisch gebremste Anhängelast: 12 000 kg


(1)  In Abhängigkeit von den montierten Reifen.

Anlage

MUSTER

Anhang zum EG-typgenehmigungsbogen für einen zugmaschinentyp betreffend anbringungsstelle und anbringungsart von fabrikschild und kennzeichen am zugmaschinenrumpf

(Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge)

Nummer der EG-Typgenehmigung: …

1.   Fabrikmarke (Firmenbezeichnung) der Zugmaschine:

2.   Typ und gegebenenfalls Handelsbezeichnung der Zugmaschine:

3.   Name und Anschrift des Herstellers:

4.   Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigen:

5.   Datum der Vorführung der Zugmaschine zur EG-Typgenehmigungsprüfung:

6.   Mit der Typgenehmigungsprüfung beauftragte Prüfstelle:

7.   Datum des von diesem Dienst ausgestellten Protokolls:

8.   Nummer des von diesem Dienst ausgestellten Protokolls:

9.   Die EG-Typgenehmigung betreffend die Anbringungsstelle und Anbringungsart von Fabrikschild und Kennzeichen am Zugmaschinenrumpf wird erteilt/versagt (1).

10.   Ort: …

11.   Datum: …

12.   Unterschrift: …

13.   Folgende Dokumente mit der oben angeführten EG-Typgenehmigungsnummer sind dieser Mitteilung beigefügt:

… Maßzeichnungen;

… Zeichnung oder Fotografie der Anbringungsstelle und Anbringungsart von Fabrikschild und Kennzeichen am Zugmaschinenrumpf.

Diese Daten sind den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf ausdrücklichen Wunsch zu übermitteln.

14.   Bemerkungen: …


(1)  Nichtzutreffendes streichen.

ANHANG VI

VORRICHTUNG ZUR BETÄTIGUNG DER BREMSE DES GEZOGENEN FAHRZEUGS UND BREMSVERBINDUNGSLEITUNG ZWISCHEN ZUGMASCHINE UND GEZOGENEM FAHRZEUG

1.   Verfügt die Zugmaschine über eine Vorrichtung zur Betätigung der Anhängerbremse, so muss diese vom Fahrersitz aus zu betätigende Hand- oder Fußbremse abstufbar sein und darf durch ein etwaiges Betätigen anderer Vorrichtungen nicht beeinflusst werden.

Wenn an der Zugmaschine eine pneumatische oder hydraulische Verbindungsleitung für die Bremse von gezogenen Fahrzeugen vorgesehen ist, so ist für die Betriebsbremse des Fahrzeugzuges nur eine einzige Betätigungseinrichtung zulässig.

2.   Bei den verwendeten Bremssystemen kann es sich um Systeme handeln, deren Merkmale in den Begriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie 76/432/EWG über die Bremsanlagen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern festgelegt sind.

Die Anlage ist so zu konstruieren und auszuführen, dass bei Ausfall oder Fehlfunktion der Anhängerbremsanlage sowie bei Abreißen der Zugverbindung die Zugmaschine weiterhin einwandfrei funktioniert.

Für Hydraulik- bzw. Pneumatik-Bremsverbindungsleitungen zwischen Zugmaschine und Anhänger gelten außerdem folgende Bestimmungen:

3.1.   Hydraulische Verbindungsleitung

Die hydraulische Verbindungsleitung ist als Einleitungsbremsanlage auszuführen.

Die Bremsleitungsanschluss muss der Norm ISO 5676 von 1983 entsprechen; der Stecker befindet sich auf der Zugmaschine.

Die Betätigungseinrichtung ist so auszulegen, dass bei Nullstellung der Betätigungseinrichtung der Bremskupplungskopf mit Nulldruck angesteuert wird und der Arbeitsdruck zwischen mindestens 10 und maximal 15 Megapascal beträgt.

Die Energiequelle ist so auszulegen, dass sie vom Motor nicht abgekoppelt werden kann.

3.2.   Pneumatische Verbindungsleitung

Die Verbindungsleitung zwischen der Zugmaschine und dem Anhänger ist als Zweileitungsanlage auszuführen: Vorratsleitung und Bremsleitung, wobei der Bremsvorgang durch Druckanstieg ausgelöst wird.

Der Bremskupplungskopf muss der Norm ISO 1728 von 1980 entsprechen.

Die Betätigungseinrichtung ist so auszulegen, dass an den Bremskupplungskopf ein Arbeitsdruck zwischen mindestens 0,65 und maximal 0,8 Megapascal übertragen werden kann.

Anlage

MUSTER

ANHANG ZUM EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR EINEN ZUGMASCHINENTYP HINSICHTLICH DER BETÄTIGUNG DER BREMSE VON GEZOGENEN FAHRZEUGEN

(Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge)

Nummer der EG-Typgenehmigung: …

1.   Fabrikmarke (Firmenbezeichnung) der Zugmaschine:

2.   Typ und gegebenenfalls Handelsbezeichnung der Zugmaschine:

3.   Name und Anschrift des Herstellers:

4.   Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigen:

5.   Beschreibung des (der) Elements (Elemente) und/oder Eigenschaft(en) der Vorrichtung zur Betätigung der Bremse von gezogenen Fahrzeugen:

6.   Datum der Vorführung der Zugmaschine zur EG-Typgenehmigungsprüfung:

7.   Mit den Typgenehmigungsprüfungen beauftragte Prüfstelle:

8.   Datum des von diesem Dienst ausgestellten Protokolls:

9.   Nummer des von diesem Dienst ausgestellten Protokolls:

10.   Die EG-Typgenehmigung hinsichtlich der Vorrichtung zur Betätigung der Bremse von gezogenen Fahrzeugen wird erteilt/versagt (1).

11.   Ort: …

12.   Datum: …

13.   Unterschrift: …

14.   Folgende Dokumente mit der oben angeführten EG-Typgenehmigungsnummer sind dieser Mitteilung beigefügt:

… Zeichnung oder Fotografie der betreffenden Teile der Zugmaschine.

Diese Daten werden den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf ausdrücklichen Wunsch übermittelt.

15.   Bemerkungen:


(1)  Nichtzutreffendes streichen.

ANHANG VII

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 10)

Richtlinie 89/173/EWG des Rates

(ABl. L 67 vom 10.3.1989, S. 1)

 

Beitrittsakte von 1994, Anhang I Nummer XI.C.II.7

(ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 207)

 

Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24)

Nur hinsichtlich der in Artikel 1 erster Gedankenstrich enthaltenen Bezugnahme auf die Richtlinie 89/173/EWG

Richtlinie 2000/1/EG der Kommission

(ABl. L 21 vom 26.1.2000, S. 16)

 

Beitrittsakte von 2003 Anhang II Nummer I.A.33

(ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 62)

 

Richtlinie 2006/26/EG der Kommission

(ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 22)

Nur hinsichtlich der in Artikel 4 und Anhang IV enthaltenen Bezugnahmen auf die Richtlinie 89/173/EWG

Richtlinie 2006/96/EG des Rates

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81)

Nur hinsichtlich der in Artikel 1 und Nummer A.31 des Anhangs enthaltenen Bezugnahmen auf die Richtlinie 89/173/EWG

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

(gemäß Artikel 10)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Datum der Anwendung

89/173/EWG

31. Dezember 1989

97/54/EG

22. September 1998

23. September 1998

2000/1/EG

30. Juni 2000

2006/26/EG

31. Dezember 2006 (1)

2006/96/EG

1. Januar 2007


(1)  Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2006/26/EG:

„(1)

Vom 1. Januar 2007 an dürfen die Mitgliedstaten bei Fahrzeugen, die die Anforderungen der Richtlinien 74/151/EWG, 78/933/EWG, 77/311/EWG und 89/173/EWG in der Fassung dieser Richtlinie erfüllen, aus Gründen, die den Regelungsgegenstand der jeweiligen Richtlinie betreffen,

a)

die EG-Typgenehmigung oder eine Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung nicht versagen;

b)

die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme des Fahrzeugs nicht verbieten.

(2)

Vom 1. Juli 2007 an dürfen die Mitgliedstaaten bei Fahrzeugen, die die Anforderungen der Richtlinien 74/151/EWG, 78/933/EWG, 77/311/EWG und 89/173/EWG in der Fassung dieser Richtlinie nicht erfüllen, aus Gründen, die den Regelungsgegenstand der jeweiligen Richtlinie betreffen,

a)

die EG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen;

b)

die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung versagen.

(3)

Vom 1. Juli 2009 an gilt für Fahrzeuge, die die Anforderungen der Richtlinien 74/151/EWG, 78/933/EWG, 77/311/EWG oder 89/173/EWG in der Fassung dieser Richtlinie nicht erfüllen, Folgendes:

a)

Die Mitgliedstaaten betrachten aus Gründen, die den Regelungsgegenstand der jeweiligen Richtlinie betreffen, Neufahrzeugen beiliegende, gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2003/37/EG ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigungen als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie;

b)

die Mitgliedstaaten können aus Gründen, die den Regelungsgegenstand der jeweiligen Richtlinie betreffen, die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen verbieten.“

ANHANG VIII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 89/173/EWG

Richtlinie 2006/26/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

 

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 5 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 1 erster bis sechster Gedankenstrich

 

Artikel 2 Absatz 1 abschließende Worte

 

 

Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 2 Absatz 2

 

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3 und 4

 

Artikel 3 und 4

Artikel 5 Absatz 1

 

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

 

Artikel 5 Absätze 2 und 3

Artikel 6 bis 9

 

Artikel 6 bis 9

Artikel 10 Absatz 1

 

Artikel 10 Absatz 2

 

Artikel 10

 

Artikel 11 und 12

Artikel 11

 

Artikel 13

Anhänge I bis VI

 

Anhänge I bis VI

 

Anhang VII

 

Anhang VIII