ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.021.ger

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 21

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
26. Januar 2010


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Rat

 

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Verordnung (EU) Nr. 23/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1359/2008, (EG) Nr. 754/2009, (EG) Nr. 1226/2009 und (EG) Nr. 1287/2009

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DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

Rat

26.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 23/2010 DES RATES

vom 14. Januar 2010

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1359/2008, (EG) Nr. 754/2009, (EG) Nr. 1226/2009 und (EG) Nr. 1287/2009

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen (1), insbesondere auf Artikel 11,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

(2)

Nach Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (2) obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) die Maßnahmen festzulegen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

(3)

Es obliegt dem Rat, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen festzulegen. Die Verteilung der Fangmöglichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten sollte für die Mitgliedstaaten die relative Stabilität ihrer Fischereitätigkeit für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei sicherstellen und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend berücksichtigen. Darüber hinaus sollten bestimmte für die Fangmöglichkeiten wesentliche und funktional mit ihnen verbundene Bedingungen festgesetzt werden, damit die Fangmöglichkeiten optimal festgelegt und effektiv angewandt werden können.

(4)

Die TAC sollten auf der Grundlage der vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung der biologischen und sozioökonomischen Auswirkungen bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren festgesetzt werden. Diesbezüglich sind die bei den Konsultationen mit den Interessengruppen, insbesondere in der Sitzung vom 23. Juli 2009 mit dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur, den zuständigen Regionalbeiräten und den Mitgliedstaaten sowie in der Sitzung vom 29. September 2009 mit dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur und den zuständigen Regionalbeiräten, dargelegten Standpunkte zu berücksichtigen.

(5)

Die TAC für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Folglich sollten die TAC für Seehecht, Kaisergranat und Seezunge im Golf von Biscaya, im westlichen Ärmelkanal und in der Nordsee, für Scholle in der Nordsee, für Hering westlich von Schottland und für Kabeljau im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak, im östlichen Ärmelkanal, westlich von Schottland sowie in der Irischen See im Einklang mit den folgenden Verordnungen festgesetzt werden: Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands (3), Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel (4),

Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biscaya (5), Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal (6), Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee (7), Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (8), Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 und Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (9).

(6)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind die Bestände festzulegen, für die die dort genannten Maßnahmen gelten.

(7)

Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden, sollten nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, mit Ausnahme der Einsätze, die von Schiffen unternommen werden, die an Initiativen im Rahmen vollständig dokumentierter Fischerei teilnehmen.

(8)

Bei bestimmten Arten, wie bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Gefährdung ihrer Erhaltung bedeuten. Die Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingeschränkt werden.

(9)

Es ist erforderlich, die Obergrenzen für den höchstzulässigen Fischereiaufwand für 2010 gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005, Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 509/2007, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007, Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sowie Artikel 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 und unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 (10) festzusetzen.

(10)

Infolge des ICES-Gutachtens muss die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für Sandaal in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV überarbeitet fortgesetzt werden.

(11)

In Anbetracht des jüngsten wissenschaftlichen Gutachtens des ICES und im Einklang mit den internationalen Vereinbarungen im Rahmen des Übereinkommens über die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) ist es erforderlich, den Fischereiaufwand für bestimmte Tiefseearten zu beschränken.

(12)

Die Fangmöglichkeiten sollten nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union genutzt werden, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (11), der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (12), der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (13), Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (14), der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (15), der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (16),

der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zulassungsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (17), der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft (18), der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (19), der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (20), der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (21),

der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005, der Verordnung (EG) Nr. 388/2006, der Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung (22), der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (23), der Verordnung (EG) Nr. 509/2007, der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten (24), der Verordnung (EG) Nr. 676/2007, der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (25), der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (26), der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (27),

der Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung (28), der Verordnung (EG) Nr. 1300/2008, der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008, der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (Neufassung) (29), der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (Neufassung) (30), der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (Neufassung) (31), der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (32).

(13)

Die Union hat nach dem Verfahren, das in den Fischereiabkommen und Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen (33), den Färöern (34) und Grönland (35) vorgesehen ist, Konsultationen über Fangrechte mit diesen Vertragspartnern geführt. Die Konsultationen mit Grönland wurden am 25. November 2009 mit der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe in grönländischen Gewässern für 2010 abgeschlossen. Die Konsultationen mit den Färöern und Norwegen sind noch nicht abgeschlossen; die Vereinbarungen mit diesen Partnern werden voraussichtlich Anfang 2010 geschlossen. Damit die Fischereitätigkeiten der Union nicht unterbrochen werden und gleichzeitig die notwendige Flexibilität für den Abschluss der betreffenden Vereinbarungen Anfang 2010 gewährleistet ist, sollte die Union die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die diese Vereinbarungen gelten, bis zum Abschluss der Vereinbarungen auf vorläufiger Basis festsetzen.

(14)

Die Union ist Vertragspartei mehrerer Fischereiorganisationen und nimmt an der Tätigkeit anderer Organisationen als kooperierende Nichtpartei teil. Außerdem werden gemäß der Beitrittsakte von 2003 seit dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Polen zur Europäischen Union die zuvor von Polen geschlossenen Fischereiabkommen, wie das Übereinkommen über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer, von der Union verwaltet. Diese Fischereiorganisationen haben empfohlen, für 2010 eine Reihe von Maßnahmen einzuführen, darunter Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe. Diese Fangmöglichkeiten sollten von der Union umgesetzt werden.

(15)

Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2009 keine Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echten Bonito angenommen, und die Union muss, obwohl sie kein Mitglied der IATTC ist, Maßnahmen zur Regelung der Fangmöglichkeiten treffen, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände im Regelungsbereich jener Organisation sicherzustellen.

(16)

Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Altantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2009 Übersichten angenommen, denen zu entnehmen ist, ob und in welchem Umfang die Vertragsparteien ihre Fangmöglichkeiten überschritten oder nicht ausgeschöpft haben. In diesem Zusammenhang hat die ICCAT einen Beschluss angenommen, in dem festgestellt wird, dass die Union ihre Quote für Schwertfisch im nördlichen und im südlichen Atlantik, für Großaugenthun und für Nördlichen Weißen Thun im Jahr 2008 nicht ausgeschöpft hat. Um die von der ICCAT festgelegten Anpassungen der Unionsquoten umzusetzen, müssen die sich aus dieser Unterausschöpfung ergebenden Fangmöglichkeiten nach Maßgabe des jeweiligen Anteils der einzelnen Mitgliedstaaten an der Unterausschöpfung verteilt werden, ohne dass der in dieser Verordnung für die jährliche Aufteilung der TAC festgelegte Verteilungsschlüssel geändert wird. Auf derselben Tagung ist der Wiederauffüllungsplan für Roten Thun geändert worden. Außerdem hat die ICCAT eine Empfehlung zur Erhaltung des Großäugigen Fuchshais angenommen. Als Beitrag zur Erhaltung der Fischbestände müssen diese Maßnahmen umgesetzt werden.

(17)

Auf der dritten internationalen Konferenz zur Gründung einer Regionalen Fischereiorganisation für das Hochseegebiet des Südpazifiks (SPFO) im Mai 2007 haben die Teilnehmer bis zur Gründung dieser SPFO anzuwendende vorläufige Maßnahmen zur Regulierung der pelagischen Fischerei und der Grundfischerei in diesem Gebiet, darunter auch Fangmöglichkeiten, festgelegt. Diese Maßnahmen wurden auf der achten internationalen Konferenz zur Gründung der SPFO im November 2009 überarbeitet. Nach dem Einvernehmen der Teilnehmer handelt es sich bei diesen vorläufigen Maßnahmen um freiwillige Maßnahmen, die nach internationalem Recht nicht bindend sind. Dennoch ist es angesichts der entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über gebietsübergreifende Fischbestände ratsam, diese Maßnahmen in das Unionsrecht aufzunehmen.

(18)

Auf ihrer Jahrestagung 2009 hat die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) Fangbeschränkungen für zwei zusätzliche Fischbestände im SEAFO-Übereinkommensgebiet beschlossen. Diese Maßnahmen müssen in Unionsrecht umgesetzt werden.

(19)

Aus Gründen der Kontinuität sollte es Fischereifahrzeugen bestimmter Drittländer gestattet werden, unter bestimmten Bedingungen und nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 und ihrer Durchführungsvorschriften in EU-Gewässern zu fischen.

(20)

Im Zusammenhang mit der Festlegung der Fangmöglichkeiten kann der Rat gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 auf der Grundlage der von Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten und vom STECF geprüften Informationen bestimmte Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Aufwandsregelung nach der genannten Verordnung ausnehmen, sofern geeignete Daten über Kabeljaufänge und Kabeljaurückwürfe der betreffenden Fischereifahrzeuge vorliegen, der Prozentsatz der Kabeljaufänge nicht über 1,5 % der Gesamtfänge der Gruppe der Fischereifahrzeuge liegt und die Einbeziehung dieser Gruppe in die Aufwandsregelung mit einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu ihrer Auswirkung auf die Kabeljaubestände insgesamt stünde. Polen hat Informationen über Kabeljaufänge vorgelegt, die von einer Gruppe von Fischereifahrzeugen getätigt wurden, die nur aus einem Fahrzeug besteht, das mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr in der Nordsee Seelachsfang betrieb. Das Vereinigte Königreich hat Informationen über Kabeljaufänge vorgelegt, die von zwei Gruppen von Fahrzeugen getätigt wurden, die im Gebiet westlich von Schottland Grundschleppnetze verwendet haben. Anhand dieser vom STECF geprüften Informationen kann festgestellt werden, dass die von diesen Gruppen von Fischereifahrzeugen getätigten Kabeljaufänge einschließlich der Rückwürfe nicht mehr als 1,5 % ihrer Gesamtfänge betragen. Angesichts der bestehenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, durch die die Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeiten dieser Gruppen von Fischereifahrzeugen gewährleistet ist, und in Anbetracht der Tatsache, dass die Einbeziehung dieser Gruppen mit einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu den Auswirkungen dieser Einbeziehung auf die Kabeljaubestände insgesamt stünde, ist es angezeigt, diese Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Anwendung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 auszunehmen, damit die Aufwandsbeschränkungen für die betreffenden Mitgliedstaaten entsprechend festgesetzt werden können.

(21)

Gemäß Artikel 291 des Vertrags sollten aus Gründen der Dringlichkeit die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung der Fangbeschränkungen für bestimmte kurzlebige Bestände im Einklang mit dem Beschluss des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (36) festgelegt werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   In dieser Verordnung sind die folgenden Fangmöglichkeiten sowie operativ mit der Nutzung der Fangmöglichkeiten verbundenen Bedingungen festgelegt:

Fangmöglichkeiten und begleitende Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen für das Jahr 2010 sowie

bestimmte Aufwandsbeschränkungen und für die in Titel II Kapitel III Abschnitt 2 sowie den Anhängen IE und V genannten Zeiträume Fangmöglichkeiten für bestimmte antarktische Bestände für das Jahr 2011.

(2)   Diese Verordnung setzt auch vorläufige Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen fest, die Gegenstand der bilateralen Abkommen mit Norwegen und den Färöern sind, solange die Konsultationen über die Vereinbarungen für 2010 nicht abgeschlossen sind.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gilt diese Verordnung für

a)

EU-Schiffe; und

b)

Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen und dort registriert sind („Drittlandschiffe“), in EU-Gewässern.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung – ausgenommen Fußnote 1 der Tabelle in Anhang V Teil B – nicht für Fangeinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden und die mit Genehmigung und unter der Aufsicht des Mitgliedstaats, unter dessen Flagge das betreffende Schiff fährt, durchgeführt und der Kommission und den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus gemeldet werden. Mitgliedstaaten, die Fangeinsätze zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternehmen, melden der Kommission, den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern sie durchgeführt werden, dem ICES und dem STECF alle Fänge, die bei diesen Einsätzen getätigt werden.

(3)   Absatz 2 gilt nicht für Fischereieinsätze von Schiffen, die an Initiativen im Rahmen der vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, wenn für die betreffende Fischerei zusätzliche Quoten vorgesehen sind.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck

a)

„EU-Schiffe“ Fischereifahrzeuge im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b)

„EU-Gewässer“ Gewässer im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

c)

„zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;

d)

„Quote“ einen der Union, Mitgliedstaaten oder Drittländern zugeteilten festen Anteil an der TAC;

e)

„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen;

f)

„Maschenöffnung“ die Maschenöffnung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen (37);

g)

„Fischereiflottenregister der EU“ das von der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erstellte Register;

h)

„Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch.

Artikel 4

Fanggebiete

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:

a)

die Gebiete des ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 festgelegt;

b)

„Skagerrak“ ist das Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

c)

„Kattegat“ ist das Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

d)

„Golf von Cadiz“ ist das ICES-Gebiet IXa östlich von 7o 23'48″W;

e)

CECAF-Gebiete (mittlerer Ostatlantik oder FAO-Großfanggebiet 34) sind die Gebiete nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 216/2009;

f)

NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) -Gebiete sind die Gebiete nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 217/2009;

g)

SEAFO (Fischereiorganisation für den Südostatlantik) -Übereinkommensgebiet ist das Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft (38);

h)

ICCAT (Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) -Übereinkommensgebiet ist das Gebiet nach Maßgabe der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (39);

i)

CCAMLR (Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) -Übereinkommensbereich ist das Gebiet nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 601/2004;

j)

IATTC (Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) -Übereinkommensbereich ist der Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (40);

k)

IOTC (Thunfischkommission für den Indischen Ozean) -Bereich ist der Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (41);

l)

SPFO (Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) -Übereinkommensbereich ist das Hochseegebiet südlich von 10 Grad N, nördlich des CCAMLR-Übereinkommensbereichs, östlich des SIOFA-Übereinkommensbereichs nach Maßgabe des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (42) und westlich der Gebiete unter Fischereihoheitsgebiete der Staaten Südamerikas;

m)

WCPFC (Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) -Übereinkommensbereich ist der Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (43);

n)

„Hohe See des Beringmeers“ sind die Gewässer der Hohen See im Beringmeer außerhalb 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird.

TITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR EU-SCHIFFE

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 5

Zulässige Fangmengen und Aufteilung

(1)   Die zulässigen Fangmengen für EU-Schiffe in EU-Gewässern oder bestimmten Nicht-EU-Gewässern sowie die Aufteilung dieser zulässigen Fangmengen auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind in Anhang I festgelegt.

(2)   Die EU-Schiffe dürfen im Rahmen der Quoten nach Anhang I und unter den Bedingungen des Artikels 12, und des Anhangs III dieser Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 und ihrer Durchführungsvorschriften in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Islands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.

(3)   Die Kommission legt die zulässigen Fangmengen für die Sandaalfischereien in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV nach Maßgabe von Nummer 6 des Anhangs IID fest.

(4)   Die Kommission legt die zulässigen Fangmengen der Union für Lodde in den ICES-Gebieten V und XIV (grönländische Gewässer) auf 7,7 % der TAC für Lodde fest, sobald diese TAC feststeht.

(5)   Die zulässigen Fangmengen für Stintdorsch in den EU-Gewässern der ICES-Gebieten IIa, IIIa und IV sowie für Sprotte in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV können von der Kommission auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2010 nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 überprüft werden.

(6)   Als Folge der Überprüfung der Stintdorschbestände im Einklang mit Absatz 5 können die Fangmöglichkeiten für Wittling in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV und für Schellfisch in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, III und IV von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zwecks Berücksichtigung der industriellen Beifänge in der Stintdorschfischerei überprüft werden.

(7)   Die Kommission kann die Fangbeschränkungen für Sardellen im ICES-Gebiet VIII nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2010 festlegen.

Artikel 6

Verbotene Arten

Die nachstehenden Arten dürfen von EU-Schiffen nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

a)

Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in allen EU- wie Nicht-EU-Gewässern;

b)

Engelhai (Squatina squatina) in allen EU-Gewässern;

c)

Glattrochen (Dipturus batis) in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, III, IV, VI, VII, VIII, IX und X;

d)

Perlrochen (Raja undulata) und Bandrochen (Rostroraja alba) in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete VI, VII, VIII, IX und X sowie

e)

Heringshai (Lamna nasus) in internationalen Gewässern.

Artikel 7

Besondere Aufteilungsvorschriften

(1)   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt:

a)

den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b)

Neuaufteilungen nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 oder Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008;

c)

zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

d)

nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 zurückbehaltene Mengen;

e)

Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2)   Sofern in Anhang I dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

Artikel 8

Aufwandsbeschränkungen

Vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2011 gelten die Aufwandsbeschränkungen gemäß

a)

Anhang IIA für die Bewirtschaftung bestimmter Bestände im Kattegat, im Skagerrak, in dem Teil des ICES-Gebiets IIIa, das nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört, und in den ICES-Gebieten IV, VIa, VIIa, VIId sowie den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und Vb;

b)

Anhang IIB für die Wiederauffüllung der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz;

c)

Anhang IIC für die Bewirtschaftung der Seezungenbestände im ICES-Gebiet VIIe;

d)

Anhang IID für die Bewirtschaftung der Sandaalbestände in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIa und IV.

Artikel 9

Zulässige Fangmengen und Aufwandsbeschränkungen in Tiefseefischereien

(1)   Zusätzlich zu den Fangbeschränkungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1359/2008 vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2009 und 2010) (44) ist es untersagt, insgesamt mehr als 100 kg an Tiefseearten und Schwarzem Heilbutt je Ausfahrt zu fangen und an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, es sei denn, das betreffende Schiff ist im Besitz einer Tiefsee-Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe, die ihre Flagge führen und in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind, nur mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis Fischereitätigkeiten ausüben, bei denen je Kalenderjahr mehr als 10 Tonnen Tiefseearten und Schwarzer Heilbutt gefangen und an Bord behalten werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2010 nicht mehr als 65 % des jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwands beträgt, den die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt und/oder bei denen Tiefsee-Arten nach den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 gefangen wurden. Dieser Absatz gilt nur für Fangreisen, bei denen mehr als 100 kg anderer Tiefsee-Arten als Goldlachs gefangen wurden.

Artikel 10

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

(1)   Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn

a)

die Fänge von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist; oder

b)

die Fänge Teil eines Unionsanteils sind, der nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde und der Unionsanteil noch nicht ausgeschöpft ist.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen die nachfolgenden Fische auch dann an Bord behalten und angelandet werden, wenn ein Mitgliedstaat über keine Quote verfügt oder die Quoten oder Anteile ausgeschöpft sind:

a)

andere Arten als Hering oder Makrele, wenn

i)

sie mit anderen Arten vermengt sind und gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 mit Netzen gefangen wurden, deren Maschenöffnung weniger als 32 mm beträgt, und

ii)

die Fänge weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert werden,

oder

b)

Makrelen, wenn

i)

diese mit Bastardmakrelen oder Sardinen vermengt sind,

ii)

ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Makrelen, Bastardmakrelen und Sardinen nicht überschreitet und

iii)

die Fänge weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert werden.

(3)   Alle Anlandungen außer den Fängen nach Absatz 2 werden auf die Quote oder, wenn der Unionsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Unionsanteil angerechnet.

(4)   Der Anteil an Beifängen und deren Behandlung wird nach den Artikeln 4 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 berechnet.

Artikel 11

Beschränkungen in Bezug auf die Nutzung bestimmter Fangmöglichkeiten

Im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2010 dürfen in dem durch die Loxodromen zwischen folgenden Koordinaten umschlossenen Gebiet keine anderen Meerestiere als Hering, Makrele, Sardinen, Bastardmakrelen, Sprotte, Blauem Wittling und Goldlachs befischt oder an Bord behalten werden:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

52o 27' N

12o 19' W

2

52o 40' N

12o 30' W

3

52o 47' N

12o 39,600' W

4

52o 47' N

12o 56' W

5

52o 13,5' N

13o 53,830' W

6

51o 22' N

14o 24' W

7

51o 22' N

14o 03' W

8

52o 10' N

13o 25' W

9

52o 32' N

13o 07,500' W

10

52o 43' N

12o 55' W

11

52o 43' N

12o 43' W

12

52o 38,800' N

12o 37' W

13

52o 27' N

12o 23' W

14

52o 27' N

12o 19' W

Artikel 12

Unsortierte Anlandungen in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EU-Gewässern des ICES-Gebiets IIa

(1)   Sind die Fangmöglichkeiten eines Mitgliedstaats bei Hering in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EU-Gewässern des ICES-Gebiets IIa ausgeschöpft, so dürfen Schiffe, die die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen, in der Union registriert sind und die in den entsprechenden Fischereien mit Fangbeschränkungen tätig sind, keine unsortierten, mit Hering vermengten Fänge anlanden.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass geeignete Stichprobenkontrollen vorgenommen werden, um die in unsortierten Anlandungen enthaltenen Arten, die in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EU-Gewässern des ICES-Gebiets IIa gefangen wurden, wirksam überwachen zu können.

(3)   Unsortierte Fänge aus den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EU-Gewässern des ICES-Gebiets IIa dürfen nur in Häfen und Anlandeorten angelandet werden, in denen Stichprobenkontrollen gemäß Absatz 2 durchgeführt werden.

Artikel 13

Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

KAPITEL II

Fanggenehmigungen in Drittlandgewässern

Artikel 14

Fanggenehmigungen

(1)   Die Höchstzahl der Fanggenehmigungen für EU-Schiffe, die in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang III angegeben.

(2)   Überträgt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang III, so schließt dies auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang III genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.

KAPITEL III

Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen

Abschnitt 1

ICCAT-übereinkommensbereich

Artikel 15

Beschränkung der Zahl der Schiffe, die Roten Thun fangen dürfen

Für die folgenden Schiffsarten wird in Anhang IV eine Höchstzahl festgesetzt:

Angelfischereifahrzeuge und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun (Thunnus thynnus) zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen;

Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen;

EU-Schiffe, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen.

Artikel 16

Zusätzliche Bestimmung für die nach Anhang ID zugeteilte Quote für Roten Thun

Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 ist der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 15. April bis 15. Mai 2010 verboten.

Artikel 17

Freizeit- und Sportfischerei

Die Mitgliedstaaten teilen aus den ihnen nach Anhang ID zugeteilten Quoten eine spezielle Quote für die Freizeit- und Sportfischerei auf Roten Thun zu.

Artikel 18

Haie

(1)   Das Mitführen an Bord, die Umladung oder Anlandung von Körperteilen oder ganzen Körpern des Großäugigen Fuchshais (Alopias superciliosus) ist bei jeder Fischerei verboten.

(2)   Eine gezielte Befischung von Fuchshai der Art Alopias ist verboten.

Abschnitt 2

CCAMLR-übereinkommensbereich

Artikel 19

Fangverbote und -beschränkungen

(1)   Die gezielte Fischerei auf die in Anhang V Teil A aufgeführten Arten ist in den im selben Anhang ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.

(2)   Für neue Fischereien und Versuchsfischereien gelten die in Anhang V Teil B genannten Fang- und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.

Artikel 20

Versuchsfischerei

(1)   Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, in diesem Mitgliedstaat registriert sind und der CCAMLR gemäß den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 gemeldet wurden, dürfen in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. teilnehmen.

(2)   Die Gesamtfang- und Beifanggrenzen für die FAO-Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 und ihre Aufteilung unter kleinen Forschungseinheiten (Small Scale Research Units – SSRU) innerhalb der Gebiete und der Divisionen sind in Anhang V Teil B festgelegt. Der Fischfang wird in jedem SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene Fanggrenze erreicht haben, und das entsprechende SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.

(3)   Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, damit die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten gesammelt werden können und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand vermieden wird. In den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 darf jedoch nicht in Tiefen von weniger als 550 m gefischt werden.

Artikel 21

Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangperiode 2010/2011

(1)   Nur diejenigen Mitgliedstaaten, die Mitglieder der CCAMLR-Kommission sind, dürfen während der Fangsaison 2010/2011 im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) fischen. Wenn solch ein Mitgliedstaat im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen will, teilt er dem CCAMLR-Sekretariat und der Kommission gemäß Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 und auf jeden Fall bis spätestens 1. Juni 2010 Folgendes mit:

a)

seine Absicht, Antarktischen Krill zu fischen, wobei er das Format gemäß Anhang V Teil C verwendet;

b)

die Netzkonfiguration, wobei er das Format gemäß Anhang V Teil D verwendet.

(2)   Die Ankündigung gemäß Absatz 1 umfasst die Angaben im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 zu jedem Schiff, das von dem Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erhält.

(3)   Die Mitgliedstaaten, die im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen wollen, übermitteln nur Angaben zu den fangberechtigten Schiffen, die zum Zeitpunkt der Notifizierung unter ihrer Flagge fahren.

(4)   Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Teilnahme eines anderen als das dem CCAMLR gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 notifizierten Schiffes an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu genehmigen, wenn das fangberechtigte Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Fischerei auf Antarktischen Krill nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen informiert der betroffene Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes:

a)

die vollständigen Einzelheiten zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en) gemäß Absatz 2, einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004;

b)

eine umfassende Übersicht über die Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

(5)   Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der IUU-Schiffe aufgeführt sind, nicht gestatten, Fischerei auf Antarktischen Krill auszuüben.

Artikel 22

Einstellung aller Fischereien

(1)   Im Anschluss an die Bekanntgabe der Einstellung einer Fischerei durch das CCAMLR-Sekretariat aufgrund der Ausschöpfung der TAC gemäß Anhang IE sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass alle unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe, die in dem Gebiet, der Bewirtschaftungszone, dem Untergebiet, Bereich, der SSRU oder einem anderen Bewirtschaftungsgebiet, für das oder die die Einstellungsbekanntgabe gilt, Fischfang betreiben, spätestens zu dem mitgeteilten Einstellungszeitpunkt sämtliche Fanggeräte aus dem Wasser zu entfernen.

(2)   Nach Erhalt einer solchen Mitteilung dürfen die Schiffe innerhalb von 24 Stunden vor dem bekannt gegebenen Zeitpunkt keine weiteren Langleinen mehr setzen. Geht die Mitteilung weniger als 24 Stunden vor dem Einstellungszeitpunkt ein, dürfen ab Erhalt der Mitteilung keine weiteren Langleinen mehr gesetzt werden.

(3)   Im Falle der Einstellung der Fischerei nach Absatz 1 müssen alle Schiffe das Fanggebiet verlassen, sobald sämtliche Fanggeräte aus dem Wasser entfernt worden sind.

(4)   Ist ein Schiff nicht in der Lage, sämtliche Fanggeräte bis zu dem mitgeteilten Einstellungszeitpunkt aus dem Wasser zu holen und macht es dafür Gründe geltend, die sich beziehen auf

a)

die Sicherheit des Schiffes und der Mannschaft,

b)

etwaige Einschränkungen aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse,

c)

eine Eisschicht auf dem Meer, oder

d)

die Notwendigkeit, die Meeresumwelt der Antarktis zu schützen,

so unterrichtet das Schiff seinen Flaggenmitgliedstaat über die Situation. Der Mitgliedstaat setzt unverzüglich das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission davon in Kenntnis. Das Schiff bemüht sich nichtsdestoweniger in angemessener Weise, sämtliche Fanggeräte baldmöglichst aus dem Wasser zu entfernen.

(5)   Findet Absatz 4 Anwendung, führt der Mitgliedstaat eine Untersuchung über die Tätigkeiten des Schiffes durch und erstattet dem CCAMLR-Sekretariat und der Kommission spätestens vor der nächsten CCAMLR-Tagung im Einklang mit seinen innerstaatlichen Verfahren Bericht über die Ergebnisse. In diesem Abschlussbericht wird beurteilt, ob sich das Schiff in angemessener Weise darum bemüht hat,

a)

bis zu dem mitgeteilten Einstellungszeitpunkt und

b)

möglichst bald nach der Mitteilung gemäß Absatz 4 sämtliche Fanggeräte aus dem Wasser zu entfernen.

(6)   Verlässt ein Schiff das Sperrgebiet nicht, sobald alle Fanggeräte aus dem Wasser entfernt worden sind, so sorgt der Flaggenmitgliedstaat dafür, dass das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission davon in Kenntnis gesetzt werden.

Abschnitt 3

IOTC-bereich

Artikel 23

Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die im IOTC-Bereich fischen

(1)   Die Höchstanzahl der EU-Schiffe, die im IOTC-Bereich tropischen Thunfisch fischen, und die entsprechende Fangkapazität in Bruttoraumzahl (BRZ) sind in Anhang VI Nummer 1 festgesetzt.

(2)   Die Höchstanzahl der EU-Schiffe, die im IOTC-Bereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) fischen, und die entsprechende Fangkapazität in Bruttoraumzahl (BRZ) sind in Anhang VI Nummer 2 festgesetzt.

(3)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Anzahl der Schiffe gemäß den Absätzen 1 und 2 nach Art des Fanggeräts ändern, sofern sie der Kommission nachweisen können, dass diese Änderung nicht zu einem höheren Fischereiaufwand bei den betreffenden Fischbeständen führt.

(4)   Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer regionaler Fischereiorganisationen für Thunfisch erfasst sind. Schiffe, die auf der Liste einer regionalen Fischereiorganisation für Schiffe, die an illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischereitätigkeit beteiligt sind (IUU-Schiffe), stehen, dürfen nicht übertragen werden.

(5)   Zur Berücksichtigung der Umsetzung der bei der IOTC eingereichten Entwicklungspläne können die Mitgliedstaaten die in diesem Artikel genannten Beschränkungen der Fangkapazität nur im Rahmen der genannten Entwicklungspläne erhöhen.

Abschnitt 4

SPFO-übereinkommensbereich

Artikel 24

Pelagische Fischerei – Kapazitätsbeschränkung

Die Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensgebiet aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, beschränken die Gesamt-BRZ der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2010 pelagische Bestände befischen, auf insgesamt 78 610 BRZ im SPFO-Gebiet, und zwar so, dass eine nachhaltige Bewirtschaftung der pelagischen Fischbestände im Südpazifik gewährleistet wird.

Artikel 25

Pelagische Fischerei – Fangbeschränkungen

(1)   Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensgebiet gemäß Artikel 24 aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Gebiet im Rahmen der in Anhang IJ festgelegten Fangbeschränkungen pelagische Bestände befischen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission monatlich die Namen und Merkmale, einschließlich der BRZ, ihrer Schiffe mit, die die in diesem Artikel genannte Fischerei betreiben.

(3)   Zur Überwachung der in diesem Artikel genannten Fischerei übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zur Weiterleitung an das SPFO-Interimssekretariat die Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen (VMS), die monatlichen Fangmeldungen und, sofern verfügbar, die Zeiten der Hafenaufenthalte spätestens am 15. Tag des folgenden Monats.

Artikel 26

Grundfischereien

Die Mitgliedstaaten beschränken den Fischereiaufwand und die Fänge in der Grundfischerei im SPFO-Übereinkommensbereich auf den Jahresdurchschnitt des Zeitraums vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 hinsichtlich der Zahl der Fischereifahrzeuge und anderer Parameter, die die Fangmengen, den Fischereiaufwand und die Fangkapazität widerspiegeln, und auf diejenigen Teile des SPFO-Bereichs, in denen während der vorangegangenen Fangsaison Grundfischerei stattgefunden hat.

Abschnitt 5

IATTC-übereinkommensbereich

Artikel 27

Ringwadenfischerei

(1)   Die Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist wie folgt verboten:

a)

vom 29. Juli bis zum 28. September 2010 oder vom 10. November 2010 bis zum 18. Januar 2011 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

amerikanische Pazifikküste,

150° westlicher Länge,

40° nördlicher Breite,

40° südlicher Breite.

b)

vom 29. September bis zum 29. Oktober 2010 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

94° westlicher Länge,

110° westlicher Länge,

3° nördlicher Breite,

5° südlicher Breite.

(2)   Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. April 2010 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in dem genannten Gebiet in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei ein.

(3)   Ringwadenfischer, die im IATTC-Regelungsbereich Thunfischfang betreiben, behalten mit Ausnahme von Fischen, die aus anderen als größenbedingten Gründen als ungeeignet zum menschlichen Verzehr gelten, alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an. Die einzige Ausnahme ist der letzte Hol einer Fangreise, wenn möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

Abschnitt 6

SEAFO-übereinkommensbereich

Artikel 28

Maßnahmen zum Schutz von Tiefseehaien

Die gezielte Befischung der folgenden Tiefseehaie im SEAFO-Übereinkommensbereich ist verboten: Rochen (Rajidae), Dornhai (Squalus acanthias), Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi), Kurzschwanz-Laternenhai (Etmopterus brachyurus), Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps), Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus), Geisterkatzenhai (Apristurus manis), Samtiger Dornhai (Scymnodon squamulosus) und andere Tiefseehaie der Überordnung Selachimorpha.

Abschnitt 7

WCPFC-übereinkommensbereich

Artikel 29

Beschränkungen des Fischereiaufwands für Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der gesamte Fischereiaufwand für Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich nicht den Fischereiaufwand übersteigt, der in den Fischereipartnerschaftsabkommen zwischen der Union und den Küstenstaaten der Region festgelegt ist.

Artikel 30

Schongebiet für die FAD-Fischerei

(1)   In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20°N und 20°S ist Ringwadenfischern, die Fischsammelgeräte (FADs) einsetzen, der Fischfang in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2010, 0.00 Uhr, und dem 30. September 2010, 24.00 Uhr, verboten. In diesem Zeitraum dürfen Ringwadenfischer in diesem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs nur fischen, wenn ein Beobachter an Bord ist, der darüber wacht, dass das Fischereifahrzeug zu keiner Zeit

a)

ein FAD oder ähnliches elektronischen Gerät ausbringt und einsetzt;

b)

unter Einsatz von FAD Schwärme befischt.

(2)   Alle Ringwadenfischer, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord und landen diese an oder laden sie um.

(3)   Absatz 2 gilt nicht, wenn

a)

das Schiff zum Abschluss der Reise nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt,

b)

der Fisch aus anderen als größenbedingten Gründen für den menschlichen Verzehr ungeeignet ist oder

c)

eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.

Artikel 31

Beschränkung der Zahl der Schiffe, die Schwertfisch fangen dürfen

Die Höchstzahl der EU-Schiffe, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20°S Schwertfisch (Xiphias gladius) fangen dürfen, ist in Anhang VII angegeben.

Abschnitt 8

Beringmeer

Artikel 32

Verbot des Fischfangs in Hoher See des Beringmeers

Der Fang von Pazifischem Pollack (Theragra chalcogramma) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.

TITEL III

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN EU-GEWÄSSERN

Artikel 33

Fangbeschränkungen

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I festgesetzten Mengen nach Maßgabe der Bedingungen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 und des vorliegenden Titels in den EU-Gewässern fischen.

Artikel 34

Fanggenehmigungen

(1)   Die Höchstzahl der Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in EU-Gewässern fischen, ist in Anhang VIII angegeben.

(2)   Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes getätigt wurden, das über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.

Artikel 35

Verbotene Arten

Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht gefischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

a)

Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in allen EU-Gewässern;

b)

Engelhai (Squatina squatina) in allen EU-Gewässern;

c)

Glattrochen (Dipturus batis) in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, III, IV, VI, VII, VIII, IX und X sowie

d)

Perlrochen (Raja undulata) und Bandrochen (Rostroraja alba) in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete VI, VII, VIII, IX und X.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 36

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1359/2008

In Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1359/2008 erhält der Eintrag für Grenadierfisch in ICES Untergebiet III (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) folgende Fassung:

„Art:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiet:

III (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (45)

(RNG/03-)

Jahr

2009

2010

 

Dänemark

804

804

Deutschland

5

5

Schweden

41

41

EG

850

850

Artikel 37

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 werden folgende Buchstaben angefügt:

„c)

die in dem Antrag des Vereinigten Königreichs vom 18. Juni 2009 genannte Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm und weniger als 100 mm westlich von Schottland, insbesondere im Minch (statistische ICES-Rechtecke 42 E3, 42 E4, 43 E3, 43 E4, 44 E3, 44 E4, 45 E3) Kaisergranatfischerei betreiben.

d)

die in dem Antrag des Vereinigten Königreichs vom 18. Juni 2009 genannte Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm und weniger als 100 mm westlich von Schottland, insbesondere im Firth of Clyde (statistische ICES-Rechtecke 39 E5 und 40 E5) Kaisergranatfischerei betreiben.

e)

die in Polens Antrag vom 24. April 2009, ergänzt durch Schreiben vom 11. Juli 2009, genannte Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Polens, die mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm in der Nordsee und den EU-Gewässern des ICES-Gebiets IIa Seelachsfischerei betreiben und dabei rund um die Uhr Beobachter an Bord haben.“

Artikel 38

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1226/2009

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1226/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2010) (46) erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (nachstehend ‚Gemeinschaftsschiffe‘ genannt), die in der Ostsee fischen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung, mit Genehmigung und unter Aufsicht des Mitgliedstaats unternommen werden, dessen Flagge das betreffende Fischereifahrzeug führt, und die der Kommission und den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern die Forschungen durchgeführt werden, im Voraus gemeldet werden. Mitgliedstaaten, die Fangeinsätze zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternehmen, melden der Kommission, den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern sie durchgeführt werden, dem ICES und dem STECF alle Fänge, die bei diesen Einsätzen getätigt werden.

(3)   Absatz 2 gilt nicht für Fischereieinsätze von Schiffen, die an Initiativen im Rahmen der vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, wenn für die betreffende Fischerei zusätzliche Quoten vorgesehen sind.“

Artikel 39

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1287/2009

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2009 des Rates vom 27. November 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer (2010) (47) erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, nachstehend ‚Gemeinschaftsschiffe‘ genannt, die im Schwarzen Meer fischen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung, mit Genehmigung und unter Aufsicht des Mitgliedstaats unternommen werden, dessen Flagge das betreffende Fischereifahrzeug führt, und die der Kommission und den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern die Forschungen durchgeführt werden, im Voraus gemeldet werden. Mitgliedstaaten, die Fangeinsätze zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternehmen, melden der Kommission, den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern sie durchgeführt werden, dem ICES und dem STECF alle Fänge, die bei diesen Einsätzen getätigt werden.

(3)   Absatz 2 gilt nicht für Fischereieinsätze von Schiffen, die an Initiativen im Rahmen der vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, wenn für die betreffende Fischerei zusätzliche Quoten vorgesehen sind.“

Artikel 40

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2010.

Werden für den CCAMLR-Übereinkommensbereich Fangmöglichkeiten für Zeiträume festgesetzt, die vor dem 1. Januar 2010 beginnen, so gelten Titel II Kapitel III Abschnitt 2 sowie die Anhänge IE und V ab Beginn des Geltungszeitraums jener Fangmöglichkeiten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Januar 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. A. MORATINOS


(1)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3)  ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5.

(5)  ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7.

(7)  ABl. L 157 vom 19.6.2007, S. 1.

(8)  ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6.

(9)  ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.

(10)  ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 16.

(11)  ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1.

(12)  ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1.

(13)  ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9.

(14)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(15)  ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

(16)  ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.

(17)  ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6.

(18)  ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1.

(19)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

(20)  ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16.

(21)  ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 3.

(22)  ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 1.

(23)  ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

(24)  ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3.

(25)  ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1.

(26)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(27)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.

(28)  ABl. L 295 vom 4.11.2008, S. 3.

(29)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1.

(30)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42.

(31)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70.

(32)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(33)  Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48).

(34)  Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12).

(35)  Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4) und Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks sowie der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 9).

(36)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(37)  ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 5.

(38)  Abgeschlossen durch Beschluss des Rates 2002/738/EG (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39).

(39)  Die Europäische Gemeinschaft trat durch Beschluss des Rates 86/238/EWG bei (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).

(40)  Abgeschlossen durch Beschluss des Rates 2006/539/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22).

(41)  Die Europäische Gemeinschaft trat durch den Beschluss des Rates 95/399/EG (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24) bei.

(42)  Abgeschlossen durch Beschluss des Rates 2008/780/EG (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27).

(43)  Die Europäische Gemeinschaft trat mit dem Beschluss des Rates 2005/75/EG (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1) bei.

(44)  ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 1.

(45)  Bis zum Abschluss der Konsultationen zwischen der Europäischen Union und Norwegen wird im ICES-Gebiet IIIa nicht gezielt auf Grenadierfisch gefischt.“

(46)  ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 1.

(47)  ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 1.


ANHANG I

FANGBESCHRÄNKUNGEN FÜR EU-SCHIFFE IN GEBIETEN MIT FANGBESCHRÄNKUNGEN UND FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN EU-GEWÄSSERN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN (SOFERN NICHT ANDERS ANGEGEBEN IN TONNEN LEBENDGEWICHT)

Alle in diesem Anhang genannten Fangbeschränkungen gelten als Quoten im Sinne von Artikel 5 dieser Verordnung und unterliegen deshalb den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere den Artikeln 33 und 34.

Die Bezugnahmen auf Fanggebiete beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf ICES-Gebiete.

Die Bestände sind für jedes Gebiet nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen aufgeführt. Nachstehend eine Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gebräuchlichen Namen:

Wissenschaftliche Bezeichnung

3-Alpha-Code

Common Name

Amblyraja radiata

RJR

Atlantischer Sternrochen

Ammodytes spp.

SAN

Sandaale

Argentina silus

ARU

Goldlachs

Beryx spp.

ALF

Kaiserbarsch

Brosme brosme

USK

Lumb

Centrophorus squamosus

GUQ

Blattschuppiger Schlingerhai

Centroscymnus coelolepis

CYO

Portugiesenhai

Chaceon (Geryon) quinquedens

CRR

Rote Tiefseekrabbe

Champsocephalus gunnari

ANI

Bändereisfisch

Chionoecetes spp.

PCR

Arktische Seespinne

Clupea harengus

HER

Hering

Coryphaenoides rupestris

RNG

Grenadierfisch

Dalatias licha

SCK

Schokoladenhai

Deania calcea

DCA

Schnabeldornhai

Dipturus batis

RJB

Glattrochen

Dissostichus eleginoides

TOP

Schwarzer Seehecht

Engraulis encrasicolus

ANE

Europäische Sardelle

Etmopterus princeps

ETR

Großer schwarzer Dornhai

Etmopterus pusillus

ETP

Glatter schwarzer Dornhai

Euphausia superba

KRI

Antarktischer Krill

Gadus morhua

COD

Kabeljau

Galeorhinus galeus

GAG

Hundshai

Glyptocephalus cynoglossus

WIT

Rotzunge

Hippoglossoides platessoides

PLA

Raue Scharbe

Hippoglossus hippoglossus

HAL

Atlantischer Heilbutt

Hoplostethus atlanticus

ORY

Granatbarsch

Illex illecebrosus

SQI

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Lamna nasus

POR

Heringshai

Lepidonotothen squamifrons

NOS

Graue Notothenia

Lepidorhombus spp.

LEZ

Butte

Leucoraja circularis

RJI

Sandrochen

Leucoraja fullonica

RJF

Chagrinrochen

Leucoraja naevus

RJN

Kuckucksrochen

Limanda ferruginea

YEL

Gelbschwanzflunder

Limanda limanda

DAB

Kliesche

Lophiidae

ANF

Seeteufel

Macrourus spp.

GRV

Grenadierfische

Makaira nigricans

BUM

Atlantischer Blauer Marlin

Mallotus villosus

GAP

Lodde

Martialia hyadesi

SQS

Kalmar

Melanogrammus aeglefinus

HAD

Schellfisch

Merlangius merlangus

WHG

Wittling

Merluccius merluccius

HKE

Europäischer Seehecht

Micromesistius poutassou

WHB

Blauer Wittling

Microstomus kitt

LEM

Limande

Molva dypterygia

BLI

Blauleng

Molva molva

LIN

Leng

Nephrops norvegicus

NEP

Kaisergranat

Pandalus borealis

PRA

Tiefseegarnele

Paralomis spp.

PAI

Kurzschwanzkrebse

Penaeus spp.

PEN

Geißelgarnelen

Platichthys flesus

FLE

Flunder

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Pleuronectiformes

FLX

Plattfische

Pollachius pollachius

POL

Pollack

Pollachius virens

POK

Seelachs

Psetta maxima

TUR

Steinbutt

Raja brachyura

RJH

Blondrochen

Raja clavata

RJC

Nagelrochen

Raja (Dipturus) nidarosiensis

JAD

Schwarzbäuchiger Glattrochen

Raja microocellata

RJE

Kleinäugiger Rochen

Raja montagui

RJM

Fleckrochen

Raja undulata

RJA

Perlrochen

Rajiformes - Rajidae

SRX-RAJ

Rochen

Reinhardtius hippoglossoides

GHL

Schwarzer Heilbutt

Rostroraja alba

RJA

Bandrochen

Scomber scombrus

MAC

Atlantische Makrele

Scophthalmus rhombus

BLL

Glattbutt

Sebastes spp.

RED

Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch

Solea solea

SOL

Gemeine Seezunge

Soleidea

SOX

Seezunge

Sprattus sprattus

SPR

Europäische Sprotte

Squalus acanthias

DGS

Dornhai

Tetrapturus albidus

WHM

Weißer Marlin

Thunnus maccoyii

SBF

Südlicher Blauflossen-Thun

Thunnus obesus

BET

Großaugenthun

Thunnus thynnus

BFT

Roter Thun

Trachurus spp.

JAX

Bastardmakrelen

Trisopterus esmarkii

NOP

Stintdorsch

Urophycis tenuis

HKW

Weißer Gabeldorsch

Xiphias gladius

SWO

Schwertfisch

Die nachstehende Vergleichsliste der gewöhnlichen Bezeichnungen und der lateinischen Namen dient ausschließlich der Information:

Antarktischer Krill

KRI

Euphausia superba

Arktische Seespinne

PCR

Chionoecetes spp.

Atlantische Makrele

MAC

Scomber scombrus

Atlantischer Blauer Marlin

BUM

Makaira nigricans

Atlantischer Heilbutt

HAL

Hippoglossus hippoglossus

Atlantischer Sternrochen

RJR

Amblyraja radiata

Bändereisfisch

ANI

Champsocephalus gunnari

Bandrochen

RJA

Rostroraja alba

Bastardmakrelen

JAX

Trachurus spp.

Blattschuppiger Schlingerhai

GUQ

Centrophorus squamosus

Blauer Wittling

WHB

Micromesistius poutassou

Blauleng

BLI

Molva dypterygia

Blondrochen

RJH

Raja brachyura

Butte

LEZ

Lepidorhombus spp.

Chagrinrochen

RJF

Leucoraja fullonica

Dornhai

DGS

Squalus acanthias

Europäischer Seehecht

HKE

Merluccius merluccius

Europäische Sardelle

ANE

Engraulis encrasicolus

Europäische Sprotte

SPR

Sprattus sprattus

Fleckrochen

RJM

Raja montagui

Flunder

FLE

Platichthys flesus

Geißelgarnelen

PEN

Penaeus spp.

Gelbschwanzflunder

YEL

Limanda ferruginea

Gemeine Seezunge

SOL

Solea solea

Glattbutt

BLL

Scophthalmus rhombus

Glatter schwarzer Dornhai

ETP

Etmopterus pusillus

Glattrochen

RJB

Dipturus batis

Goldlachs

ARU

Argentina silus

Granatbarsch

ORY

Hoplostethus atlanticus

Graue Notothenia

NOS

Lepidonotothen squamifrons

Grenadierfisch

RNG

Coryphaenoides rupestris

Grenadierfische

GRV

Macrourus spp.

Großaugenthun

BET

Thunnus obesus

Großer schwarzer Dornhai

ETR

Etmopterus princeps

Hering

HER

Clupea harengus

Heringshai

POR

Lamna nasus

Hundshai

GAG

Galeorhinus galeus

Kabeljau

COD

Gadus morhua

Kaiserbarsch

ALF

Beryx spp.

Kaisergranat

NEP

Nephrops norvegicus

Kalmar

SQS

Martialia hyadesi

Kleinäugiger Rochen

RJE

Raja microocellata

Kliesche

DAB

Limanda limanda

Kuckucksrochen

RJN

Leucoraja naevus

Kurzschwanzkrebse

PAI

Paralomis spp.

Leng

LIN

Molva molva

Limande

LEM

Microstomus kitt

Lodde

GAP

Mallotus villosus

Lumb

USK

Brosme brosme

Nagelrochen

RJC

Raja clavata

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

SQI

Illex illecebrosus

Perlrochen

RJU

Raja undulata

Plattfische

FLX

Pleuronectiformes

Pollack

POL

Pollachius pollachius

Portugiesenhai

CYO

Centroscymnus coelolepis

Raue Scharbe

PLA

Hippoglossoides platessoides

Rochen

SRX-RAJ

Rajiformes - Rajidae

Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch

RED

Sebastes spp.

Roter Thun

BFT

Thunnus thynnus

Rote Tiefseekrabbe

CRR

Chaceon (Geryon) quinquedens

Rotzunge

WIT

Glyptocephalus cynoglossus

Sandaale

SAN

Ammodytes spp.

Sandrochen

RJI

Leucoraja circularis

Schellfisch

HAD

Melanogrammus aeglefinus

Schnabeldornhai

DCA

Deania calcea

Schokoladenhai

SCK

Dalatias licha

Scholle

PLE

Pleuronectes platessa

Schwarzbäuchiger Glattrochen

JAD

Raja (Dipturus) nidarosiensis

Schwarzer Heilbutt

GHL

Reinhardtius hippoglossoides

Schwarzer Seehecht

TOP

Dissostichus eleginoides

Schwertfisch

SWO

Xiphias gladius

Seelachs

POK

Pollachius virens

Seeteufel

ANF

Lophiidae

Seezunge

SOX

Soleidea

Steinbutt

TUR

Psetta maxima

Stintdorsch

NOP

Trisopterus esmarkii

Südlicher Blauflossen-Thun

SBF

Thunnus maccoyii

Tiefseegarnele

PRA

Pandalus borealis

Weißer Gabeldorsch

HKW

Urophycis tenuis

Weißer Marlin

WHM

Tetrapturus albidus

Wittling

WHG

Merlangius merlangus

ANHANG IA

Skagerrak, Kattegat, ICES-Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV, CECAF (EU-Gewässer) und Französisch-Guayana

Art:

Sandaale

Ammodytes spp.

Gebiet:

IV (Norwegische Gewässer)

(SAN/04-N.)

Dänemark

0

 (1)

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 (1)

 

 

EU

0

 (1)

 

 

TAC

entfällt

 

 


Art:

Sandaale

Ammodytes

Gebiet:

IIa, IIIa und IV (EG-Gewässer) (2)

(SAN/2A3A4.)

Dänemark

108 834

 (2)

 

 

Vereinigtes Königreich

2 379

 (2)

 

 

Deutschland

166

 (2)

 

 

Schweden

3 996

 (2)

 

 

EU

115 375

 (2)

 

 

TAC

200 000

 

 


Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

I und II (EU- und internationale Gewässer)

(ARU/1/2.)

Deutschland

30

 

 

 

Frankreich

10

 

 

 

Niederlande

24

 

 

 

Vereinigtes Königreich

48

 

 

 

EU

112

 

 

 

TAC

112

 

 


Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

III und IV (EU-Gewässer)

(ARU/3/4.)

Dänemark

1 134

 

 

 

Deutschland

11

 

 

 

Frankreich

8

 

 

 

Irland

8

 

 

 

Niederlande

53

 

 

 

Schweden

44

 

 

 

Vereinigtes Königreich

20

 

 

 

EU

1 278

 

 

 

TAC

1 278

 

 


Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

V, VI und VII (EU-Gewässer und internationale Gewässer)

(ARU/567.)

Deutschland

389

 

 

 

Frankreich

8

 

 

 

Irland

360

 

 

 

Niederlande

4 057

 

 

 

Vereinigtes Königreich

285

 

 

 

EU

5 099

 

 

 

TAC

5 099

 

 


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

I, II und XIV (EU- und internationale Gewässer)

(USK/1214EI.)

Deutschland

6

 (3)

 

 

Frankreich

6

 (3)

 

 

Vereinigtes Königreich

6

 (3)

 

 

Sonstige

3

 (3)

 

 

EU

21

 (3)

 

 

TAC

21

 

 


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

III (EU-Gewässer)

(USK/03-C.)

Dänemark

12

 

 

 

Schweden

6

 

 

 

Deutschland

6

 

 

 

EU

24

 

 

 

TAC

24

 

 


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

IV (EU-Gewässer)

(USK/04-C.)

Dänemark

53

 

 

 

Deutschland

16

 

 

 

Frankreich

37

 

 

 

Schweden

5

 

 

 

Vereinigtes Königreich

80

 

 

 

Sonstige

5

 (4)

 

 

EU

196

 

 

 

TAC

196

 

 


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

V, VI und VII (EU-Gewässer und internationale Gewässer)

(USK/567EI.)

Deutschland

4

 (6)

 

 

Spanien

14

 (6)

 

 

Frankreich

165

 (6)

 

 

Irland

16

 (6)

 

 

Vereinigtes Königreich

80

 (6)

 

 

Sonstige

4

 (5)  (6)

 

 

EU

283

 (6)

 

 

TAC

3 217

 

 


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

IV (Norwegische Gewässer)

(USK/04-N.)

Belgien

0

 (7)

 

 

Dänemark

0

 (7)

 

 

Deutschland

0

 (7)

 

 

Frankreich

0

 (7)

 

 

Niederlande

0

 (7)

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 (7)

 

 

EU

0

 (7)

 

 

TAC

entfällt

 

 


Art:

Hering (8)

Clupea harengus

Gebiet:

IIIa

(HER/03A.)

Dänemark

10 147

 (9)

 

 

Deutschland

163

 (9)

 

 

Schweden

10 614

 (9)

 

 

EU

20 924

 (9)

 

 

TAC

nicht festgelegt

 

 


Art:

Hering (10)

Clupea harengus

Gebiet:

EU-Gewässer des ICES-Gebiets IV nördlich von 53° 30'N

(HER/04A.), (HER/04B.)

Dänemark

15 259

 (11)

 

 

Deutschland

9 595

 (11)

 

 

Frankreich

6 547

 (11)

 

 

Niederlande

14 637

 (11)

 

 

Schweden

1 131

 (11)

 

 

Vereinigtes Königreich

16 429

 (11)

 

 

EU

63 598

 (11)

 

 

TAC

entfällt

 

 


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(HER/04-N.)

Schweden

0

 (12)  (13)

 

 

EU

0

 (13)

 

 

TAC

entfällt

 (13)

 


Art:

Hering (14)

Clupea harengus

Gebiet:

Beifänge in Gebiet IIIa

(HER/03A-BC)

Dänemark

4 652

 (15)

 

 

Deutschland

42

 (15)

 

 

Schweden

748

 (15)

 

 

EU

5 442

 (15)

 

 

TAC

nicht festgelegt

 

 


Art:

Hering (16)

Clupea harengus

Gebiet:

Beifänge in den Gebieten IIa und IV (EU-Gewässer); VIId

(HER/2A47DX)

Belgien

51

 (17)

 

 

Dänemark

9 948

 (17)

 

 

Deutschland

51

 (17)

 

 

Frankreich

51

 (17)

 

 

Niederlande

51

 (17)

 

 

Schweden

49

 (17)

 

 

Vereinigtes Königreich

189

 (17)

 

 

EU

10 390

 (17)

 

 

TAC

nicht festgelegt

 

 


Art:

Hering (18)

Clupea harengus

Gebiet:

VIId; IVc (19)

(HER/4CXB7D.)

Belgien

4 615

 (20)  (21)

 

 

Dänemark

218

 (20)  (21)

 

 

Deutschland

137

 (20)  (21)

 

 

Frankreich

3 550

 (20)  (21)

 

 

Niederlande

5 557

 (20)  (21)

 

 

Vereinigtes Königreich

1 242

 (20)  (21)

 

 

EU

15 319

 (21)

 

 

TAC

nicht festgelegt

 

 


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Vb, VIb und VIaN (EU- und internationale Gewässer) (22)

(HER/5B6ANB)

Deutschland

1 533

 (23)

 

 

Frankreich

290

 (23)

 

 

Irland

2 072

 (23)

 

 

Niederlande

1 533

 (23)

 

 

Vereinigtes Königreich

8 287

 (23)

 

 

EU

13 715

 (23)

 

 

TAC

24 420

 

 


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

VIIb, VIIc; VIaS (24)

(HER/6AS7BC)

Irland

6 774

 

 

 

Niederlande

677

 

 

 

EU

7 451

 

 

 

TAC

7 451

 

 


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

VI Clyde (25)

(HER/06ACL.)

Vereinigtes Königreich

720

 

 

 

EU

720

 

 

 

TAC

720

 

 


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

VIIa (26)

(HER/07A/MM)

Irland

1 250

 

 

 

Vereinigtes Königreich

3 550

 

 

 

EU

4 800

 

 

 

TAC

4 800

 

 


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

VIIe und VIIf

(HER/7EF.)

Frankreich

500

 

 

 

Vereinigtes Königreich

500

 

 

 

EU

1 000

 

 

 

TAC

1 000

 

 


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

VIIg (27), VIIh (27), VIIj (27)und VIIk (27)

(HER/7G-K.)

Deutschland

113

 

 

 

Frankreich

627

 

 

 

Irland

8 770

 

 

 

Niederlande

627

 

 

 

Vereinigtes Königreich

13

 

 

 

EU

10 150

 

 

 

TAC

10 150

 

 


Art:

Europäische Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiet:

VIII

(ANE/08.)

Spanien

6 300

 

 

 

Frankreich

700

 

 

 

EU

7 000

 

 

 

TAC

7 000

 

 


Art:

Europäische Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiet:

IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(ANE/9/3411)

Spanien

3 826

 

 

 

Portugal

4 174

 

 

 

EU

8 000

 

 

 

TAC

8 000

 

 


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Skagerrak

(COD/03AN.)

Belgien

7

 (28)  (29)

 

 

Dänemark

2 140

 (28)  (29)

 

 

Deutschland

54

 (28)  (29)

 

 

Niederlande

13

 (28)  (29)

 

 

Schweden

374

 (28)  (29)

 

 

EU

2 588

 (29)

 

 

TAC

nicht festgelegt

 

 


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Kattegat

(COD/03AS.)

Dänemark

234

 

 

 

Deutschland

5

 

 

 

Schweden

140

 

 

 

EU

379

 

 

 

TAC

379

 

 


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

IIa und IV (EU-Gewässer); der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(COD/2A3AX4)

Belgien

553

 (30)  (31)

 

 

Dänemark

3 178

 (30)  (31)

 

 

Deutschland

2 015

 (30)  (31)

 

 

Frankreich

683

 (30)  (31)

 

 

Niederlande

1 796

 (30)  (31)

 

 

Schweden

21

 (30)  (31)

 

 

Vereinigtes Königreich

7 290

 (30)  (31)

 

 

EU

15 536

 (30)  (31)

 

 

TAC

nicht festgelegt

 

 


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(COD/04-N.)

Schweden

0

 (32)  (33)

 

 

EU

0

 (33)

 

 

TAC

entfällt

 

 


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

VIb; Vb (EU-Gewässer und internationale Gewässer westlich von 12° 00 W); XII und XIV (EU-Gewässer und internationale Gewässer)

(COD/561214)

Belgien

0

 

 

 

Deutschland

1

 

 

 

Frankreich

13

 

 

 

Irland

18

 

 

 

Vereinigtes Königreich

48

 

 

 

EU

80

 

 

 

TAC

80

 

 


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

VIa; Vb (EU-Gewässer und internationale Gewässer östlich von 12° 00 W)

(COD/5B6A-C)

Belgien

0

 

 

 

Deutschland

4

 

 

 

Frankreich

38

 

 

 

Irland

53

 

 

 

Vereinigtes Königreich

145

 

 

 

EU

240

 

 

 

TAC

240

 

 


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

VIIa

(COD/07A.)

Belgien

9

 

 

 

Frankreich

25

 

 

 

Irland

444

 

 

 

Niederlande

2

 

 

 

Vereinigtes Königreich

194

 

 

 

EU

674

 

 

 

TAC

674

 

 


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(COD/7XAD34)

Belgien

167

 

 

 

Frankreich

2 735

 

 

 

Irland

825

 

 

 

Niederlande

1

 

 

 

Vereinigtes Königreich

295

 

 

 

EU

4 023

 

 

 

TAC

4 023

 

 


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

VIId

(COD/07D.)

Belgien

47

 (34)  (35)

 

 

Frankreich

916

 (34)  (35)

 

 

Niederlande

27

 (34)  (35)

 

 

Vereinigtes Königreich

101

 (34)  (35)

 

 

EU

1 091

 (35)

 

 

TAC

nicht festgelegt

 

 


Art:

Heringshai

Lamna nasus

Gebiet:

III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X und XII (EU-Gewässer)

(POR/3-12)

Dänemark

0

 

 

 

Frankreich

0

 

 

 

Deutschland

0

 

 

 

Irland

0

 

 

 

Spanien

0

 

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 

 

 

EU

0

 

 

 

TAC

entfällt

 

 


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(LEZ/2AC4-C)

Belgien

5

 

 

 

Dänemark

5

 

 

 

Deutschland

5

 

 

 

Frankreich

29

 

 

 

Niederlande

23

 

 

 

Vereinigtes Königreich

1 690

 

 

 

EU

1 757

 

 

 

TAC

1 757

 

 


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(LEZ/561 214)

Spanien

350

 

 

 

Frankreich

1 364

 

 

 

Irland

399

 

 

 

Vereinigtes Königreich

966

 

 

 

EU

3 079

 

 

 

TAC

3 079

 

 


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

VII

(LEZ/07.)

Belgien

494

 

 

 

Spanien

5 490

 

 

 

Frankreich

6 663

 

 

 

Irland

3 029

 

 

 

Vereinigtes Königreich

2 624

 

 

 

EU

18 300

 

 

 

TAC

18 300

 

 


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(LEZ/8ABDE.)

Spanien

1 176

 

 

 

Frankreich

949

 

 

 

EU

2 125

 

 

 

TAC

2 125

 

 


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(LEZ/8C3411)

Spanien

1 188

 

 

 

Frankreich

59

 

 

 

Portugal

40

 

 

 

EU

1 287

 

 

 

TAC

1 287

 

 


Art:

Kliesche und Flunder

Limanda limanda und Platichthys flesus

Gebiet:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(D/F/2AC4-C)

Belgien

513

 

 

 

Dänemark

1 927

 

 

 

Deutschland

2 890

 

 

 

Frankreich

200

 

 

 

Niederlande

11 654

 

 

 

Schweden

6

 

 

 

Vereinigtes Königreich

1 620

 

 

 

EU

18 810

 

 

 

TAC

18 810

 

 


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(ANF/2AC4-C)

Belgien

401

 (36)

 

 

Dänemark

884

 (36)

 

 

Deutschland

432

 (36)

 

 

Frankreich

82

 (36)

 

 

Niederlande

303

 (36)

 

 

Schweden

10

 (36)

 

 

Vereinigtes Königreich

9 233

 (36)

 

 

EU

11 345

 (36)

 

 

TAC

11 345

 

 


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

IV (Norwegische Gewässer)

(ANF/04-N.)

Belgien

0

 (37)

 

 

Dänemark

0

 (37)

 

 

Deutschland

0

 (37)

 

 

Niederlande

0

 (37)

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 (37)

 

 

EU

0

 (37)

 

 

TAC

entfällt

 

 


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

VI; Vb (EU- und internationale Gewässer), XII und XIV (internationale Gewässer)

(ANF/561214)

Belgien

200

 

 

 

Deutschland

228

 

 

 

Spanien

214

 

 

 

Frankreich

2 462

 

 

 

Irland

557

 

 

 

Niederlande

193

 

 

 

Vereinigtes Königreich

1 713

 

 

 

EU

5 567

 

 

 

TAC

5 567

 

 


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

VII

(ANF/07.)

Belgien

2 984

 (38)

 

 

Deutschland

333

 (38)

 

 

Spanien

1 186

 (38)

 

 

Frankreich

19 149

 (38)

 

 

Irland

2 447

 (38)

 

 

Niederlande

386

 (38)

 

 

Vereinigtes Königreich

5 807

 (38)

 

 

EU

32 292

 (38)

 

 

TAC

32 292

 (38)

 


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(ANF/8ABDE.)

Spanien

1 387

 

 

 

Frankreich

7 721

 

 

 

EU

9 108

 

 

 

TAC

9 108

 

 


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(ANF/8C3411)

Spanien

1 247

 

 

 

Frankreich

1

 

 

 

Portugal

248

 

 

 

EU

1 496

 

 

 

TAC

1 496

 

 


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

IIIa; IIIb, IIIc und IIId (EU-Gewässer)

(HAD/3A/BCD)

Belgien

7

 (40)

 

 

Dänemark

1 213

 (40)

 

 

Deutschland

77

 (40)

 

 

Niederlande

1

 (40)

 

 

Schweden

143

 (40)

 

 

EU

1 441

 (39)  (40)

 

 

TAC

nicht festgelegt

 

 


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(HAD/2AC4.)

Belgien

225

 (42)

 

 

Dänemark

1 549

 (42)

 

 

Deutschland

986

 (42)

 

 

Frankreich

1 718

 (42)

 

 

Niederlande

169

 (42)

 

 

Schweden

109

 (42)

 

 

Vereinigtes Königreich

16 485

 (42)

 

 

EU

21 241

 (41)  (42)

 

 

TAC

nicht festgelegt

 

 


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(HAD/04-N.)

Schweden

0

 (43)  (44)

 

 

EU

0

 (44)

 

 

TAC

entfällt

 

 


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

VIb, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

(HAD/6B1214)

Belgien

11

 

 

 

Deutschland

13

 

 

 

Frankreich

551

 

 

 

Irland

393

 

 

 

Vereinigtes Königreich

4 029

 

 

 

EU

4 997

 

 

 

TAC

4 997

 

 


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Vb und VIa (EU- und internationale Gewässer)

(HAD/5BC6A.)

Belgien

3

 

 

 

Deutschland

4

 

 

 

Frankreich

147

 

 

 

Irland

438

 

 

 

Vereinigtes Königreich

2 081

 

 

 

EU

2 673

 

 

 

TAC

2 673

 

 


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

VIIb-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(HAD/7X7A34)

Belgien

129

 

 

 

Frankreich

7 719

 

 

 

Irland

2 573

 

 

 

Vereinigtes Königreich

1 158

 

 

 

EU

11 579

 

 

 

TAC

11 579

 

 


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

VIIa

(HAD/07A)

Belgien

23

 

 

 

Frankreich

103

 

 

 

Irland

617

 

 

 

Vereinigtes Königreich

681

 

 

 

EU

1 424

 

 

 

TAC

1 424

 

 


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

IIIa

(WHG/03A.)

Dänemark

151

 (46)

 

 

Niederlande

1

 (46)

 

 

Schweden

16

 (46)

 

 

EU

168

 (45)  (46)

 

 

TAC

nicht festgelegt

 

 


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(WHG/2AC4.)

Belgien

250

 (48)  (49)

 

 

Dänemark

1 082

 (48)  (49)

 

 

Deutschland

282

 (48)  (49)

 

 

Frankreich

1 627

 (48)  (49)

 

 

Niederlande

626

 (48)  (49)

 

 

Schweden

1

 (48)  (49)

 

 

Vereinigtes Königreich

4 317

 (48)  (49)

 

 

EU

8 185

 (47)  (48)

 

 

TAC

nicht festgelegt

 

 


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

VI; Vb (EU- und internationale Gewässer), XII und XIV (internationale Gewässer)

(WHG/561 214)

Deutschland

3

 

 

 

Frankreich

53

 

 

 

Irland

129

 

 

 

Vereinigtes Königreich

246

 

 

 

EU

431

 

 

 

TAC

431

 

 


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

VIIa

(WHG/07A.)

Belgien

0

 

 

 

Frankreich

5

 

 

 

Irland

91

 

 

 

Niederlande

0

 

 

 

Vereinigtes Königreich

61

 

 

 

EU

157

 

 

 

TAC

157

 

 


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh und VIIk

(WHG/7X7A.)

Belgien

133

 

 

 

Frankreich

8 180

 

 

 

Irland

4 565

 

 

 

Niederlande

66

 

 

 

Vereinigtes Königreich

1 463

 

 

 

EU

14 407

 

 

 

TAC

14 407

 

 


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

VIII

(WHG/08.)

Spanien

1 296

 

 

 

Frankreich

1 944

 

 

 

EU

3 240

 

 

 

TAC

3 240

 

 


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(WHG/9/3411)

Portugal

588

 

 

 

EU

588

 

 

 

TAC

588

 

 


Art:

Wittling und Pollack

Merlangius merlangus und Pollachius pollachius

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(W/P/04-N.)

Schweden

0

 (50)  (51)

 

 

EU

0

 (51)

 

 

TAC

entfällt

 

 


Art:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

IIIa; IIIb, IIIc und IIId (EU-Gewässer)

(HKE/3A/BCD)

Dänemark

1 531

 

 

 

Schweden

130

 

 

 

EU

1 661

 

 

 

TAC

1 661

 (52)

 


Art:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(HKE/2AC4-C)

Belgien

28

 

 

 

Dänemark

1 119

 

 

 

Deutschland

128

 

 

 

Frankreich

248

 

 

 

Niederlande

64

 

 

 

Vereinigtes Königreich

348

 

 

 

EU

1 935

 

 

 

TAC

1 935

 (53)

 


Art:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

VI und VII; Vb (EU- und internationale Gewässer), XII und XIV (internationale Gewässer)

(HKE/571214)

Belgien

284

 (54)

 

 

Spanien

9 109

 

 

 

Frankreich

14 067

 (54)

 

 

Irland

1 704

 

 

 

Niederlande

183

 (54)

 

 

Vereinigtes Königreich

5 553

 (54)

 

 

EU

30 900

 

 

 

TAC

30 900

 (55)

 


Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(HKE/*8ABDE)

Belgien

37

Spanien

1 469

Frankreich

1 469

Irland

184

Niederlande

18

Vereinigtes Königreich

827

EU

4 004


Art:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(HKE/*8ABDE)

Belgien

9

 (56)

 

 

Spanien

6 341

 

 

 

Frankreich

14 241

 

 

 

Niederlande

18

 (56)

 

 

EU

20 609

 

 

 

TAC

20 609

 (57)

 


Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

VI und VII; Vb (EU- und internationale Gewässer), XII und XIV (internationale Gewässer)

(HKE/*57-14)

Belgien

2

Spanien

1 837

Frankreich

3 305

Niederlande

6

EU

5 150


Art:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(HKE/8C3411)

Spanien

5 952

 

 

 

Frankreich

571

 

 

 

Portugal

2 777

 

 

 

EU

9 300

 

 

 

TAC

9 300

 

 


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

II und IV (norwegische Gewässer)

(WHB/4AB-N.)

Dänemark

0

 (58)

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 (58)

 

 

EU

0

 (58)

 

 

TAC

entfällt

 

 


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

(WHB/1X14)

Dänemark

7 349

 (59)  (60)  (61)

 

 

Deutschland

2 858

 (59)  (60)  (61)

 

 

Spanien

6 231

 (59)  (60)  (61)

 

 

Frankreich

5 115

 (59)  (60)  (61)

 

 

Irland

5 691

 (59)  (60)  (61)

 

 

Niederlande

8 962

 (59)  (60)  (61)

 

 

Portugal

579

 (59)  (60)  (61)

 

 

Schweden

1 818

 (59)  (60)  (61)

 

 

Vereinigtes Königreich

9 535

 (59)  (60)  (61)

 

 

EU

48 138

 (59)  (60)  (61)

 

 

TAC

540 000

 

 


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(WHB/8C3411)

Spanien

7 881

 (62)

 

 

Portugal

1 970

 (62)

 

 

EU

9 851

 (62)  (63)  (64)

 

 

TAC

540 000

 

 


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

II, IVa, V, VI nördlich von 56° 30N und VII westlich von 12°W (EU-Gewässer)

(WHB/24A567)

Norwegen

88 701

 (65)  (66)

 

 

EU

540 000

 

 


Art:

Limande und Rotzunge

Microstomus kitt und Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(L/W/2AC4-C)

Belgien

353

 

 

 

Dänemark

973

 

 

 

Deutschland

125

 

 

 

Frankreich

266

 

 

 

Niederlande

810

 

 

 

Schweden

11

 

 

 

Vereinigtes Königreich

3 983

 

 

 

EU

6 521

 

 

 

TAC

6 521

 

 


Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

VI, VII (EU- und internationale Gewässer)

(BLI/67-)

Deutschland

21

 (68)

 

 

Estland

3

 (68)

 

 

Spanien

67

 (68)

 

 

Frankreich

1 536

 (68)

 

 

Irland

6

 (68)

 

 

Litauen

1

 (68)

 

 

Polen

1

 (68)

 

 

Vereinigtes Königreich

391

 (68)

 

 

Sonstige

6

 (67)  (68)

 

 

EU

2 032

 (68)

 

 

TAC

1 732

 

 


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

I und II (EU- und internationale Gewässer)

(LIN/1/2.)

Dänemark

8

 

 

 

Deutschland

8

 

 

 

Frankreich

8

 

 

 

Vereinigtes Königreich

8

 

 

 

Andere

4

 (69)

 

 

EU

38

 

 

 

TAC

38

 

 


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

IIIa; IIIb, IIIc und IIId (EU-Gewässer)

(LIN/03.)

Belgien

7

 (70)

 

 

Dänemark

51

 

 

 

Deutschland

7

 (70)

 

 

Schweden

20

 

 

 

Vereinigtes Königreich

7

 (70)

 

 

EU

92

 

 

 

TAC

92

 

 


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

IV (EU-Gewässer)

(LIN/04.)

Belgien

16

 

 

 

Dänemark

243

 

 

 

Deutschland

150

 

 

 

Frankreich

135

 

 

 

Niederlande

5

 

 

 

Schweden

10

 

 

 

Vereinigtes Königreich

1 869

 

 

 

EU

2 428

 

 

 

TAC

2 428

 

 


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

V (EU- und internationale Gewässer)

(LIN/05.)

Belgien

10

 

 

 

Dänemark

6

 

 

 

Deutschland

6

 

 

 

Frankreich

6

 

 

 

Vereinigtes Königreich

6

 

 

 

EU

34

 

 

 

TAC

34

 

 


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

(LIN/6X14.)

Belgien

26

 (71)

 

 

Dänemark

5

 (71)

 

 

Deutschland

95

 (71)

 

 

Spanien

1 930

 (71)

 

 

Frankreich

2 057

 (71)

 

 

Irland

516

 (71)

 

 

Portugal

5

 (71)

 

 

Vereinigtes Königreich

2 369

 (71)

 

 

EU

7 003

 (71)

 

 

TAC

14 164

 

 


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

IV (Norwegische Gewässer)

(LIN/04-N.)

Belgien

0

 (72)

 

 

Dänemark

0

 (72)

 

 

Deutschland

0

 (72)

 

 

Frankreich

0

 (72)

 

 

Niederlande

0

 (72)

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 (72)

 

 

EU

0

 (72)

 

 

TAC

entfällt

 

 


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

IIIa; IIIb, IIIc und IIId (EU-Gewässer)

(NEP/3A/BCD)

Dänemark

3 800

 

 

 

Deutschland

11

 (73)

 

 

Schweden

1 359

 

 

 

EU

5 170

 

 

 

TAC

5 170

 

 


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(NEP/2AC4-C)

Belgien

1 291

 

 

 

Dänemark

1 291

 

 

 

Deutschland

19

 

 

 

Frankreich

38

 

 

 

Niederlande

665

 

 

 

Vereinigtes Königreich

21 384

 

 

 

EU

24 688

 

 

 

TAC

24 688

 

 


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

IV (Norwegische Gewässer)

(NEP/04-N.)

Dänemark

0

 (74)

 

 

Deutschland

0

 (74)

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 (74)

 

 

EU

0

 (74)

 

 

TAC

entfällt

 

 


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

VI; Vb (EU- und internationale Gewässer)

(NEP/5BC6.)

Spanien

33

 

 

 

Frankreich

130

 

 

 

Irland

217

 

 

 

Vereinigtes Königreich

15 677

 

 

 

EU

16 057

 

 

 

TAC

16 057

 

 


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

VII

(NEP/07.)

Spanien

1 346

 

 

 

Frankreich

5 455

 

 

 

Irland

8 273

 

 

 

Vereinigtes Königreich

7 358

 

 

 

EU

22 432

 

 

 

TAC

22 432

 

 


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(NEP/8ABDE.)

Spanien

234

 

 

 

Frankreich

3 665

 

 

 

EU

3 899

 

 

 

TAC

3 899

 

 


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

VIIIc

(NEP/08C.)

Spanien

97

 

 

 

Frankreich

4

 

 

 

EU

101

 

 

 

TAC

101

 

 


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(NEP/9/3411)

Spanien

84

 

 

 

Portugal

253

 

 

 

EU

337

 

 

 

TAC

337

 

 


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

IIIa

(PRA/03A.)

Dänemark

2 621

 (75)

 

 

Schweden

1 412

 (75)

 

 

EU

4 033

 (75)

 

 

TAC

nicht festgelegt

 

 


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(PRA/2AC4-C)

Dänemark

3 145

 

 

 

Niederlande

29

 

 

 

Schweden

127

 

 

 

Vereinigtes Königreich

932

 

 

 

EU

4 233

 

 

 

TAC

4 233

 

 


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(PRA/04-N.)

Dänemark

0

 (77)

 

 

Schweden

0

 (76)  (77)

 

 

EU

0

 (77)

 

 

TAC

entfällt

 

 


Art:

Geißelgarnelen

Penaeus spp.

Gebiet:

Gewässer von Französisch-Guayana

(PEN/FGU.)

Frankreich

4 108

 (78)

 

 

EU

4 108

 (78)

 

 

TAC

4 108

 (78)

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Skagerrak

(PLE/03AN.)

Belgien

36

 (79)

 

 

Dänemark

4 733

 (79)

 

 

Deutschland

24

 (79)

 

 

Niederlande

910

 (79)

 

 

Schweden

253

 (79)

 

 

EU

5 956

 (79)

 

 

TAC

nicht festgelegt

 

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Kattegat

(PLE/03AS.)

Dänemark

1 353

 (80)

 

 

Deutschland

15

 (80)

 

 

Schweden

152

 (80)

 

 

EU

1 520

 (80)

 

 

TAC

nicht festgelegt

 

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

IIa und IV (EU-Gewässer); der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört.

(PLE/2A3AX4)

Belgien

2 100

 (81)

 

 

Dänemark

6 824

 (81)

 

 

Deutschland

1 968

 (81)

 

 

Frankreich

394

 (81)

 

 

Niederlande

13 123

 (81)

 

 

Vereinigtes Königreich

9 711

 (81)

 

 

EU

34 120

 (81)

 

 

TAC

nicht festgelegt

 

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

VI; Vb (EU- und internationale Gewässer), XII und XIV (internationale Gewässer)

(PLE/561214)

Frankreich

10

 

 

 

Irland

280

 

 

 

Vereinigtes Königreich

417

 

 

 

EU

707

 

 

 

TAC

707

 

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

VIIa

(PLE/07A.)

Belgien

42

 

 

 

Frankreich

18

 

 

 

Irland

1 063

 

 

 

Niederlande

13

 

 

 

Vereinigtes Königreich

491

 

 

 

EU

1 627

 

 

 

TAC

1 627

 

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

VIIb und VIIc

(PLE/7BC.)

Frankreich

16

 

 

 

Irland

64

 

 

 

EU

80

 

 

 

TAC

80

 

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

VIId und VIIe

(PLE/7DE.)

Belgien

699

 

 

 

Frankreich

2 332

 

 

 

Vereinigtes Königreich

1 243

 

 

 

EU

4 274

 

 

 

TAC

4 274

 

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

VIIf und VIIg

(PLE/7FG.)

Belgien

67

 

 

 

Frankreich

120

 

 

 

Irland

201

 

 

 

Vereinigtes Königreich

63

 

 

 

EU

451

 

 

 

TAC

451

 

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

VIIh, VIIj und VIIk

(PLE/7HJK.)

Belgien

7

 

 

 

Frankreich

14

 

 

 

Irland

156

 

 

 

Niederlande

27

 

 

 

Vereinigtes Königreich

14

 

 

 

EU

218

 

 

 

TAC

218

 

 


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

VIII,IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(PLE/8/3411)

Spanien

67

 

 

 

Frankreich

269

 

 

 

Portugal

67

 

 

 

EU

403

 

 

 

TAC

403

 

 


Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

VI; Vb (EU- und internationale Gewässer), XII und XIV (internationale Gewässer)

(POL/561214)

Spanien

6

 

 

 

Frankreich

194

 

 

 

Irland

57

 

 

 

Vereinigtes Königreich

148

 

 

 

EU

405

 

 

 

TAC

405

 

 


Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

VII

(POL/07.)

Belgien

428

 

 

 

Spanien

26

 

 

 

Frankreich

9 864

 

 

 

Irland

1 051

 

 

 

Vereinigtes Königreich

2 401

 

 

 

EU

13 770

 

 

 

TAC

13 770

 

 


Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(POL/8ABDE.)

Spanien

257

 

 

 

Frankreich

1 255

 

 

 

EU

1 512

 

 

 

TAC

1 512

 

 


Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

VIIIc

(POL/08C.)

Spanien

212

 

 

 

Frankreich

24

 

 

 

EU

236

 

 

 

TAC

236

 

 


Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(POL/9/3411)

Spanien

278

 

 

 

Portugal

10

 

 

 

EU

288

 

 

 

TAC

288

 

 


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

IIIa; IIa, IIIb, IIIc, IIId und IV (EU-Gewässer)

(POK/2A34.)

Belgien

29

 (82)

 

 

Dänemark

3 394

 (82)

 

 

Deutschland

8 572

 (82)

 

 

Frankreich

20 172

 (82)

 

 

Niederlande

86

 (82)

 

 

Schweden

466

 (82)

 

 

Vereinigtes Königreich

6 572

 (82)

 

 

EU

39 291

 (82)

 

 

TAC

nicht festgelegt

 

 


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

VI; Vb (EU- und internationale Gewässer), XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

(POK/561214)

Deutschland

621

 (83)

 

 

Frankreich

6 163

 (83)

 

 

Irland

206

 (83)

 

 

Vereinigtes Königreich

1 503

 (83)

 

 

EU

8 493

 (83)

 

 

TAC

nicht festgelegt

 

 


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(POK/04-N.)

Schweden

0

 (84)  (85)

 

 

EU

0

 (85)

 

 

TAC

entfällt

 

 


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

VII, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(POK/7/3411)

Belgien

6

 

 

 

Frankreich

1 428

 

 

 

Irland

1 525

 

 

 

Vereinigtes Königreich

452

 

 

 

EU

3 411

 

 

 

TAC

3 411

 

 


Art:

Steinbutt und Glattbutt

Psetta maxima und Scopthalmus rhombus

Gebiet:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(T/B/2AC4-C)

Belgien

347

 

 

 

Dänemark

742

 

 

 

Deutschland

189

 

 

 

Frankreich

89

 

 

 

Niederlande

2 633

 

 

 

Schweden

5

 

 

 

Vereinigtes Königreich

732

 

 

 

EU

4 737

 

 

 

TAC

4 737

 

 


Art:

Rochen

Rajidae

Gebiet:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(SRX/2AC4-C)

Belgien

235

 (86)  (87)  (88)

 

 

Dänemark

9

 (86)  (87)  (88)

 

 

Deutschland

12

 (86)  (87)  (88)

 

 

Frankreich

37

 (86)  (87)  (88)

 

 

Niederlande

201

 (86)  (87)  (88)

 

 

Vereinigtes Königreich

903

 (86)  (87)  (88)

 

 

EU

1 397

 (86)  (88)

 

 

TAC

1 397

 (88)

 


Art:

Rochen

Rajidae

Gebiet:

IIIa (EU-Gewässer)

(SRX/03-C.)

Dänemark

45

 (89)  (90)

 

 

Schweden

13

 (89)  (90)

 

 

EU

58

 (89)  (90)

 

 

TAC

58

 (90)

 


Art:

Rochen

Rajidae

Gebiet:

VIa, VIb, VIIa-c und VII e-k (EU-Gewässer)

(SRX/67AKXD)

Belgien

1 209

 (91)  (92)  (93)

 

 

Estland

7

 (91)  (92)  (93)

 

 

Frankreich

5 425

 (91)  (92)  (93)

 

 

Deutschland

16

 (91)  (92)  (93)

 

 

Irland

1 747

 (91)  (92)  (93)

 

 

Litauen

28

 

 

 

Niederlande

5

 (91)  (92)  (93)

 

 

Portugal

30

 (91)  (92)  (93)

 

 

Spanien

1 460

 (91)  (92)  (93)

 

 

Vereinigtes Königreich

3 460

 (91)  (92)  (93)

 

 

EU

13 387

 (91)  (92)  (93)

 

 

TAC

13 387

 (92)

 


Art:

Rochen

Rajidae

Gebiet:

VIId (EU-Gewässer)

(SRX/07D)

Belgien

80

 (94)  (95)  (96)

 

 

Frankreich

670

 (94)  (95)  (96)

 

 

Niederlande

4

 (94)  (95)  (96)

 

 

Vereinigtes Königreich

133

 (94)  (95)  (96)

 

 

EU

887

 (94)  (95)  (96)

 

 

TAC

887

 (95)

 


Art:

Rochen

Rajidae

Gebiet:

VIII und IX (EU-Gewässer)

(SRX/89-C.)

Belgien

11

 (97)  (98)

 

 

Frankreich

2 070

 (97)  (98)

 

 

Portugal

1 678

 (97)  (98)

 

 

Spanien

1 688

 (97)  (98)

 

 

Vereinigtes Königreich

12

 (97)  (98)

 

 

EU

5 459

 (97)  (98)

 

 

TAC

5 459

 (98)

 


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

IIa und IV (EU-Gewässer); VI (EU- und internationale Gewässer)

(GHL/2A-C46)

Dänemark

3

 (99)

 

 

Deutschland

5

 (99)

 

 

Estland

3

 (99)

 

 

Spanien

3

 (99)

 

 

Frankreich

45

 (99)

 

 

Irland

3

 (99)

 

 

Litauen

3

 (99)

 

 

Polen

3

 (99)

 

 

Vereinigtes Königreich

176

 (99)

 

 

EU

244

 (99)

 

 

TAC

612

 

 


Art:

Atlantische Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

IIIa; IIa, IIIb, IIIc, IIId und IV (EU-Gewässer)

(MAC/2A34.)

Belgien

324

 (100)

 

 

Dänemark

8 537

 (100)

 

 

Deutschland

337

 (100)

 

 

Frankreich

1 019

 (100)

 

 

Niederlande

1 026

 (100)

 

 

Schweden

3 049

 (100)

 

 

Vereinigtes Königreich

951

 (100)

 

 

EU

15 243

 (100)

 

 

TAC

nicht festgelegt

 

 


Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

IIIa und IVbc (EU-Gewässer)

(MAC/*3A4BC)(1)

IVb (EU-Gewässer)

(MAC/*04B.)

(1)

IVc

(MAC/*04C.)

(1)

VI; internationale Gewässer von IIa vom 1. Januar bis 31. März 2010

(MAC/*2A6.)(1)

Dänemark

2 684

 

 

2 613

Frankreich

319

 

 

 

Niederlande

319

 

 

 

Schweden

 

254

7

 

Vereinigtes Königreich

319

 

 

 


Art:

Atlantische Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EU- und internationale Gewässer), IIa, XII und XIV (internationale Gewässer)

(MAC/2CX14-)

Deutschland

12 884

 (101)

 

 

Spanien

13

 (101)

 

 

Estland

107

 (101)

 

 

Frankreich

8 590

 (101)

 

 

Irland

42 947

 (101)

 

 

Lettland

79

 (101)

 

 

Litauen

79

 (101)

 

 

Niederlande

18 788

 (101)

 

 

Polen

907

 (101)

 

 

Vereinigtes Königreich

118 101

 (101)

 

 

EU

202 495

 (101)

 

 

TAC

nicht festgelegt

 

 


Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten nur die unten aufgeführten Mengen und nur in der Zeit vom 1. Januar bis zum 15. Februar und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember gefangen werden.

 

IVa (EU-Gewässer)

(MAC/*04A-C)

Deutschland

3 888

(1)

Frankreich

2 592

(1)

Irland

12 960

(1)

Niederlande

5 670

(1)

Vereinigtes Königreich

35 639

(1)

EU

60 749

(1)


Art:

Atlantische Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(MAC/8C3411)

Spanien

26 577

 (102)  (103)

 

 

Frankreich

176

 (102)  (103)

 

 

Portugal

5 493

 (102)  (103)

 

 

EU

32 246

 (103)

 

 

TAC

nicht festgelegt

 

 


Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

VIIIb

(MAC/*08B)

Spanien

1 984

(2)

Frankreich

13

(2)

Portugal

410

(2)


Art:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

IIIa; IIIb, IIIc und IIId (EU-Gewässer)

(SOL/3A/BCD)

Dänemark

588

 

 

 

Deutschland

34

 (104)

 

 

Niederlande

56

 (104)

 

 

Schweden

22

 

 

 

EU

700

 

 

 

TAC

700

 (105)

 


Art:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

II und IV (EU-Gewässer)

(SOL/24.)

Belgien

753

 (106)

 

 

Dänemark

344

 (106)

 

 

Deutschland

603

 (106)

 

 

Frankreich

151

 (106)

 

 

Niederlande

6 803

 (106)

 

 

Vereinigtes Königreich

388

 (106)

 

 

EU

9 042

 (106)

 

 

TAC

14 100

 

 


Art:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

VI; Vb (EU- und internationale Gewässer), XII und XIV (internationale Gewässer)

(SOL/561214)

Irland

49

 

 

 

Vereinigtes Königreich

12

 

 

 

EU

61

 

 

 

TAC

61

 

 


Art:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

VIIa

(SOL/07A.)

Belgien

186

 

 

 

Frankreich

2

 

 

 

Irland

73

 

 

 

Niederlande

58

 

 

 

Vereinigtes Königreich

83

 

 

 

EU

402

 

 

 

TAC

402

 

 


Art:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

VIIb und VIIc

(SOL/7BC.)

Frankreich

10

 

 

 

Irland

35

 

 

 

EU

45

 

 

 

TAC

45

 

 


Art:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

VIId

(SOL/07D.)

Belgien

1 136

 

 

 

Frankreich

2 272

 

 

 

Vereinigtes Königreich

811

 

 

 

EU

4 219

 

 

 

TAC

4 219

 

 


Art:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

VIIe

(SOL/07E.)

Belgien

22

 

 

 

Frankreich

233

 

 

 

Vereinigtes Königreich

363

 

 

 

EU

618

 

 

 

TAC

618

 

 


Art:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

VIIf und VIIg

(SOL/7FG.)

Belgien

621

 

 

 

Frankreich

62

 

 

 

Irland

31

 

 

 

Vereinigtes Königreich

279

 

 

 

EU

993

 

 

 

TAC

993

 

 


Art:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

VIIh, VIIj und VIIk

(SOL/7HJK.)

Belgien

41

 

 

 

Frankreich

83

 

 

 

Irland

225

 

 

 

Niederlande

66

 

 

 

Vereinigtes Königreich

83

 

 

 

EU

498

 

 

 

TAC

498

 

 


Art:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

VIIIa und VIIIb

(SOL/8AB.)

Belgien

60

 

 

 

Spanien

11

 

 

 

Frankreich

4 426

 

 

 

Niederlande

332

 

 

 

EU

4 829

 

 

 

TAC

4 829

 

 


Art:

Seezunge

Soleidae

Gebiet:

VIIIc, VIIId, VIIIe, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(SOX/8CDE34)

Spanien

412

 

 

 

Portugal

682

 

 

 

EU

1 094

 

 

 

TAC

1 094

 

 


Art:

Europäische Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

IIIa

(SPR/03A.)

Dänemark

22 649

 (107)

 

 

Deutschland

47

 (107)

 

 

Schweden

8 569

 (107)

 

 

EU

31 265

 (107)

 

 

TAC

nicht festgelegt

 

 


Art:

Europäische Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(SPR/2AC4-C)

Belgien

1 118

 (109)

 

 

Dänemark

88 513

 (109)

 

 

Deutschland

1 118

 (109)

 

 

Frankreich

1 118

 (109)

 

 

Niederlande

1 118

 (109)

 

 

Schweden

1 330

 (108)  (109)

 

 

Vereinigtes Königreich

3 690

 (109)

 

 

EU

98 005

 (109)

 

 

TAC

170 000

 (110)

 


Art:

Europäische Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

VIId und VIIe

(SPR/7DE.)

Belgien

28

 

 

 

Dänemark

1 798

 

 

 

Deutschland

28

 

 

 

Frankreich

387

 

 

 

Niederlande

387

 

 

 

Vereinigtes Königreich

2 904

 

 

 

EU

5 532

 

 

 

TAC

5 532

 

 


Art:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet:

IIIa (EU-Gewässer)

(DGS/03A-C.)

Dänemark

0

 (111)

 

 

Schweden

0

 (111)

 

 

EU

0

 (111)

 

 

TAC

0

 (111)

 


Art:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(DGS/2AC4-C)

Belgien

0

 (112)

 

 

Dänemark

0

 (112)

 

 

Deutschland

0

 (112)

 

 

Frankreich

0

 (112)

 

 

Niederlande

0

 (112)

 

 

Schweden

0

 (112)

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 (112)

 

 

EU

0

 (112)

 

 

TAC

0

 (112)

 


Art:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet:

I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

(DGS/15X14)

Belgien

0

 (113)

 

 

Deutschland

0

 (113)

 

 

Spanien

0

 (113)

 

 

Frankreich

0

 (113)

 

 

Irland

0

 (113)

 

 

Niederlande

0

 (113)

 

 

Portugal

0

 (113)

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 (113)

 

 

EU

0

 (113)

 

 

TAC

0

 (113)

 


Art:

Bastardmakrelen

Trachurus spp.

Gebiet:

IVb, IVc und VIId (EU-Gewässer)

(JAX/4BC7D)

Belgien

33

 (115)

 

 

Dänemark

14 350

 (115)

 

 

Deutschland

1 267

 (114)  (115)

 

 

Spanien

266

 (115)

 

 

Frankreich

1 190

 (114)  (115)

 

 

Irland

903

 (115)

 

 

Niederlande

8 640

 (114)  (115)

 

 

Portugal

30

 (115)

 

 

Schweden

49

 (115)

 

 

Vereinigtes Königreich

3 415

 (114)  (115)

 

 

EU

30 143

 (115)

 

 

TAC

47 454

 

 


Art:

Bastardmakrelen

Trachurus spp.

Gebiet:

IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (EU-Gewässer); Vb (EU- und internationale Gewässer), XII und XIV (internationale Gewässer)

(JAX/2AX14-)

Dänemark

9 836

 (116)  (118)

 

 

Deutschland

7 675

 (116)  (117)  (118)

 

 

Spanien

10 468

 (118)

 

 

Frankreich

3 950

 (116)  (117)  (118)

 

 

Irland

25 560

 (116)  (118)

 

 

Niederlande

30 794

 (116)  (117)  (118)

 

 

Portugal

1 008

 (118)

 

 

Schweden

439

 (116)  (118)

 

 

Vereinigtes Königreich

9 256

 (116)  (117)  (118)

 

 

EU

98 986

 (118)

 

 

TAC

159 881

 

 


Art:

Bastardmakrelen

Trachurus spp.

Gebiet:

VIIIc

(JAX/08c.)

Spanien

22 676

 (119)  (120)

 

 

Frankreich

393

 (119)

 

 

Portugal

2 241

 (119)  (120)

 

 

EU

25 310

 

 

 

TAC

25 310

 

 


Art:

Bastardmakrelen

Trachurus spp.

Gebiet:

IX

(JAX/09.)

Spanien

8 057

 (121)  (122)

 

 

Portugal

23 085

 (121)  (122)

 

 

EU

31 142

 

 

 

TAC

31 142

 

 


Art:

Bastardmakrelen

Trachurus spp.

Gebiet:

X; CECAF (EU-Gewässer) (123)

(JAX/X34PRT)

Portugal

3 072

 (124)

 

 

EG

3 072

 

 

 

TAC

3 072

 

 


Art:

Bastardmakrelen

Trachurus spp.

Gebiet:

CECAF (EU-Gewässer) (125)

JAX/341PRT

Portugal

1 229

 (126)

 

 

EU

1 229

 

 

 

TAC

1 229

 

 


Art:

Bastardmakrelen

Trachurus spp.

Gebiet:

CECAF (EU-Gewässer) (127)

JAX/341SPN

Spanien

1 229

 

 

 

EU

1 229

 

 

 

TAC

1 229

 

 


Art:

Stintdorsch

Trisopterus esmarkii

Gebiet:

IIIa; IIa und IV (EU-Gewässer)

(NOP/2A3A4.)

Dänemark

75 818

 (129)

 

 

Deutschland

14

 (128)  (129)

 

 

Niederlande

56

 (128)  (129)

 

 

EU

75 888

 (129)

 

 

TAC

nicht festgelegt

 

 


Art:

Stintdorsch

Trisopterus esmarkii

Gebiet:

IV (Norwegische Gewässer)

(NOP/04-N.)

Dänemark

0

 (130)  (131)

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 (130)  (131)

 

 

EU

0

 (130)  (131)

 

 

TAC

entfällt

 

 


Art:

Industriefisch

Gebiet:

IV (Norwegische Gewässer)

(I/F/04-N.)

Schweden

0

 (132)  (133)

 

 

EU

0

 (133)

 

 

TAC

entfällt

 

 


Art:

Kombinierte Quote

Gebiet:

Vb, VI und VII (EU-Gewässer)

(R/G/5B67-C)

EU

entfällt

 

 

 

TAC

entfällt

 

 


Art:

Andere Arten

Gebiet:

IV (Norwegische Gewässer)

(OTH/04-N.)

Belgien

0

 (136)

 

 

Dänemark

0

 (136)

 

 

Deutschland

0

 (136)

 

 

Frankreich

0

 (136)

 

 

Niederlande

0

 (136)

 

 

Schweden

entfällt

 (134)  (136)

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 (136)

 

 

EU

0

 (135)  (136)

 

 

TAC

entfällt

 

 


Art:

Andere Arten

Gebiet:

IIa, IV und VIa nördlich von 56° 30'N (EU-Gewässer)

(OTH/2A46AN)

EU

entfällt

 (137)

 

 

TAC

entfällt

 

 

 


(1)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(2)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(3)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(4)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(5)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(6)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(7)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(8)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

(9)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(10)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Heringsanlandungen getrennt nach den Gebieten IVa und IVb mit.

(11)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(12)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Seelachs, Pollack und Wittling werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

(13)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(14)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.

(15)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(16)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.

(17)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(18)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

(19)  Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Linie begrenzt wird, die von Landguard Point (51° 56' N, 1° 19,1' E) genau nach Süden bis 51° 33' N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs läuft.

(20)  Bis zu 50 % dieser Quote kann auf das Gebiet IVb (EU-Gewässer) übertragen werden. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (HER/*04B.).

(21)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(22)  Es handelt sich um den Heringsbestand in Gebiet VIa nördlich von 56° 00' N und in dem Teil von VIa, der östlich von 07° 00' W und nördlich von 55° 00' N liegt, Clyde ausgenommen.

(23)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(24)  Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet VIa südlich von 56° 00' N und westlich von 07° 00' W.

(25)  Clyde-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand im Seegebiet nordöstlich einer Linie von Mull of Kintyre nach Corsewall Point.

(26)  Dieses Gebiet ist reduziert um das den Gebieten VIIg, VIIh, VIIj und VIIk zugerechneten Gebiets mit folgender Abgrenzung:

im Norden 52° 30' N,

im Süden 52° 00' N,

im Westen die Küste Irlands,

im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

(27)  Dieses Gebiet wird erweitert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung:

im Norden 52° 30' N,

im Süden 52° 00' N,

im Westen die Küste Irlands,

im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

(28)  Die Ausschöpfung dieser Quote unterliegt den Bedingungen unter Nummer 1 der Anlage zu diesem Anhang.

(29)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(30)  Die Ausschöpfung dieser Quote unterliegt den Bedingungen unter Nummer 1 der Anlage zu diesem Anhang.

(31)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(32)  Beifänge von Schellfisch, Seelachs, Pollack und Wittling werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

(33)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(34)  Die Ausschöpfung dieser Quote unterliegt den Bedingungen unter Nummer 2 der Anlage zu diesem Anhang.

(35)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(36)  Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VI, Vb (EU- und internationale Gewässer), XII und XIV (internationale Gewässer) (ANF/*561214) gefischt werden.

(37)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(38)  Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe gefangen werden (ANF/*8ABDE).

(39)  Ausgenommen geschätzte 172 t Beifang in der Industriefischerei.

(40)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(41)  Ausgenommen geschätzte 485 t Beifang in der Industriefischerei.

(42)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(43)  Beifänge von Kabeljau, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

(44)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(45)  Ausgenommen geschätzte 503 t Beifang in der Industriefischerei.

(46)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(47)  Ausgenommen geschätzte 691 t Beifang in der Industriefischerei.

(48)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(49)  Die Ausschöpfung dieser Quote unterliegt den Bedingungen unter Nummer 3 der Anlage zu diesem Anhang.

(50)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

(51)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(52)  Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand.

(53)  Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand.

(54)  Hiervon können Fangmengen auf die Gebiete IIa und IV (EU-Gewässer) übertragen werden. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden.

(55)  Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand.

(56)  Hiervon können Fangmengen auf die Gebiete IV und IIa (EU-Gewässer) übertragen werden. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden.

(57)  Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand.

(58)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(59)  Davon dürfen bis zu 68 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM1) gefischt werden. Diese Bedingung gilt erst ab dem Datum des Abschlusses des bilateralen Fischereiabkommens mit Norwegen für 2010.

(60)  Davon dürfen bis zu 27 % in färöischen Gewässern (WHB/*05B-F) gefischt werden. Diese Bedingung gilt erst ab dem Datum des Abschlusses des bilateralen Fischereiabkommens mit den Färöern für 2010.

(61)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(62)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(63)  Davon dürfen bis zu 68 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM2) gefischt werden. Diese Bedingung gilt erst ab dem Datum des Abschlusses des bilateralen Fischereiabkommens mit Norwegen für 2010.

(64)  Davon dürfen 27 % in färöischen Gewässern (WHB/*05B-F) gefischt werden. Diese Bedingung gilt erst ab dem Datum des Abschlusses des bilateralen Fischereiabkommens mit den Färöern für 2010.

(65)  Diese Quote ist ab dem Datum des Abschlusses des bilateralen Fischereiabkommens mit Norwegen für 2010 verfügbar. Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.

(66)  Die Fänge in Gebiet IV dürfen höchstens 22 175 t betragen, d. h. 25 % der Zugangsquote Norwegens.

(67)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(68)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(69)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(70)  Quote darf nur in den EU-Gewässern der Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefischt werden.

(71)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(72)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(73)  Quote darf nur in den EU-Gewässern der Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefischt werden.

(74)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(75)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(76)  Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

(77)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(78)  Fangverbot für Garnelen Penaeus subtilis und Penaeus brasiliensis in Wassertiefen von weniger als 30 m.

(79)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(80)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(81)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(82)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(83)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(84)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

(85)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(86)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/2AC4-C), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/2AC4-C), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/2AC4-C) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR/2AC4-C) sind gesondert zu melden.

(87)  Beifangquote. Diese Arten dürfen nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Dies gilt nur für Schiffe mit einer Länge von 15 m über alles.

(88)  Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis). Fänge dieser Arten dürfen nicht an Bord behalten werden und sind soweit möglich unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstung zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Arten erleichtern.

(89)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/03-C.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/03-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/03-C.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/03-C.) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR/03-C.) sind gesondert zu melden.

(90)  Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis). Fänge dieser Arten dürfen nicht an Bord behalten werden und sind soweit möglich unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstung zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Arten erleichtern.

(91)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/67AKXD), Sandrochen (Leucoraja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Leucoraja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.

(92)  Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata), Glattrochen (Dipturus batis), Schwarzbäuchigen Glattrochen (Raja (Dipturus) nidarosiensis) und Bandrochen (Rostroraja alba). Fänge dieser Arten dürfen nicht an Bord behalten werden und sind soweit möglich unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstung zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Arten erleichtern.

(93)  Davon dürfen bis zu 5 % im Gebiet VIId (EU-Gewässer) (SRX/*07D.) gefangen werden.

(94)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR/07D.) sind gesondert zu melden.

(95)  Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis) und Perlrochen (Raja undulata). Fänge dieser Arten dürfen nicht an Bord behalten werden und sind soweit möglich unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstung zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Arten erleichtern.

(96)  Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VIa, VIb VIIa-c und VIIe-k (EU-Gewässer) (SRX/*67AKD) gefangen werden.

(97)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja Naevus) (RJN/89-C) und Nagelrochen (Raja Clavata) (RJC/89-C) sind gesondert zu melden.

(98)  Gilt nicht für Perlrochen (Raja Undulata), Glattrochen (Dipturus batis) und Bandrochen (Rostroraja Alba). Fänge dieser Arten dürfen nicht an Bord behalten werden und sind soweit möglich unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstung zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Arten erleichtern.

(99)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(100)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(101)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(102)  Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den ICES-Gebieten VIIIa, VIII und VIId gefischt werden (MAC/*8ABD). Die von Spanien, Frankreich oder Portugal zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

(103)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(104)  Quote darf nur in den EU-Gewässern der Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefischt werden.

(105)  Davon dürfen nicht mehr als 620 t im Gebiet IIIa gefischt werden.

(106)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(107)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(108)  Einschließlich Sandaale.

(109)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(110)  Vorläufige TAC. Die endgültige TAC wird im Lichte neuer wissenschaftlicher Gutachten im ersten Halbjahr 2010 festgelegt.

(111)  Beifänge von bis zu 10 % der Quoten für 2009 gemäß Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sind unter folgenden Bedingungen zulässig:

Eine Höchstanlandungsgröße (Gesamtlänge) von 100 cm ist einzuhalten.

Die Beifänge machen weniger als 10 % aller an Bord des Fischereifahrzeugs befindlichen Meerestiere aus.

Beifänge, die diesen Bedingungen nicht entsprechen oder über diese Menge hinausgehen, werden soweit möglich unverzüglich und unversehrt wieder ausgesetzt.

(112)  Beifänge von bis zu 10 % der Quoten für 2009 gemäß Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sind unter folgenden Bedingungen zulässig:

Fänge mit Langleinen von Hundshai (Galeorhinus galeus), Schokoladenhai (Dalatias licha), Schnabeldornhai (Deania calcea), Blattschuppigem Schlingerhai (Centrophorus squamosus), Großem schwarzem Dornhai (Etmopterus princeps), Glattem schwarzem Dornhai (Etmopterus pusillus), Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) und Dornhai (Squalus acanthias) sind eingeschlossen.

Eine Höchstanlandungsgröße (Gesamtlänge) von 100 cm ist einzuhalten.

Die Beifänge machen weniger als 10 % aller an Bord des Fischereifahrzeugs befindlichen Meerestiere aus.

Beifänge, die diese Bedingungen nicht erfüllen oder über diese Menge hinausgehen, werden soweit möglich unverzüglich und unversehrt wieder ausgesetzt.

(113)  Beifänge von bis zu 10 % der Quoten für 2009 gemäß Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sind unter folgenden Bedingungen zulässig:

Fänge mit Langleinen von Hundshai (Galeorhinus galeus), Schokoladenhai (Dalatias licha), Schnabeldornhai (Deania calcea), Blattschuppigem Schlingerhai (Centrophorus squamosus), Großem schwarzem Dornhai (Etmopterus princeps), Glattem schwarzem Dornhai (Etmopterus pusillus), Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) und Dornhai (Squalus acanthias) sind eingeschlossen.

Eine Höchstanlandungsgröße (Gesamtlänge) von 100 cm ist einzuhalten.

Die Beifänge machen weniger als 10 % aller an Bord des Fischereifahrzeugs befindlichen Meerestiere aus.

Beifänge, die diese Bedingungen nicht erfüllen oder über diese Menge hinausgehen, werden soweit möglich unverzüglich und unversehrt wieder ausgesetzt.

(114)  Bis zu 5 % der im Rahmen dieser Quote im Gebiet VIId getätigten Fänge können auf die Quote für folgendes Gebiet angerechnet werden: IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId and VIIIe (EU-Gewässer); Vb (EU- und internationale Gewässer), XII und XIV (internationale Gewässer) Die Inanspruchnahme dieser Sonderbestimmung muss jedoch im Voraus der Kommission gemeldet werden (JAX/*2A-14).

(115)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(116)  Bis zu 5 % der im Rahmen dieser Quote vor dem 30. Juni in EU-Gewässern der Gebiete IIa oder IVa getätigten Fänge können auf die Quote für das Gebiet IVb, IVc und VIId (EU-Gewässer) angerechnet werden. Die Inanspruchnahme dieser Sonderbestimmung muss jedoch im Voraus der Kommission gemeldet werden (JAX/*2A4A).

(117)  Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet VIId gefischt werden. Die Inanspruchnahme dieser Sonderbestimmung muss jedoch im Voraus der Kommission gemeldet werden (JAX/*07d).

(118)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(119)  Hiervon dürfen unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.

(120)  Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet IX gefangen werden. Die Inanspruchnahme dieser Sonderbestimmung muss jedoch im Voraus der Kommission gemeldet werden (JAX/*09).

(121)  Hiervon dürfen unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.

(122)  Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet VIIIc gefangen werden. Die Inanspruchnahme dieser Sonderbestimmung muss jedoch im Voraus der Kommission gemeldet werden (JAX/*08C).

(123)  Gewässer um die Azoren.

(124)  Hiervon dürfen unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates höchstens 5 % eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit einem Umrechnungsfaktor von 1,2 multipliziert.

(125)  Gewässer um Madeira.

(126)  Hiervon dürfen unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates höchstens 5 % eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit einem Umrechnungsfaktor von 1,2 multipliziert.

(127)  Gewässer um die Kanarischen Inseln.

(128)  Diese Menge darf nur in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIa, und IV gefischt werden.

(129)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(130)  Einschließlich untrennbar vermengter Bastardmakrelen.

(131)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(132)  Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

(133)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(134)  Quote für „andere Arten“, die Norwegen herkömmlicherweise Schweden einräumt.

(135)  Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien, Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.

(136)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(137)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

ANHANG IB

NORDOSTATLANTIK UND GRÖNLAND

ICES-Gebiete I, II, V, XII, XIV und grönländische Gewässer der NAFO-Gebiete 0 und 1

Art:

Arktische Seespinne

Chionoecetes spp.

Gebiet:

NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

(PCR/N01GRN)

Irland

62

 

 

 

Spanien

437

 

 

 

EU

500

 

 

 

TAC

entfällt

 

 

 


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

I und II (EU- und internationale Gewässer)

(HER/1/2.)

Belgien

34

 (1)

 

 

Dänemark

33 079

 (1)

 

 

Deutschland

5 793

 (1)

 

 

Spanien

109

 (1)

 

 

Frankreich

1 427

 (1)

 

 

Irland

8 563

 (1)

 

 

Niederlande

11 838

 (1)

 

 

Polen

1 674

 (1)

 

 

Portugal

109

 (1)

 

 

Finnland

512

 (1)

 

 

Schweden

12 257

 (1)

 

 

Vereinigtes Königreich

21 148

 (1)

 

 

EU

96 543

 (1)

 

 

Norwegen

86 889

 (2)

 

 

TAC

1 483 000

 

 


Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und die Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN)

Belgien

30

 (3)  (4)

Dänemark

29 771

 (3)  (4)

Deutschland

5 214

 (3)  (4)

Spanien

98

 (3)  (4)

Frankreich

1 284

 (3)  (4)

Irland

7 707

 (3)  (4)

Niederlande

10 654

 (3)  (4)

Polen

1 507

 (3)  (4)

Portugal

98

 (3)  (4)

Finnland

461

 (3)  (4)

Schweden

11 032

 (3)  (4)

Vereinigtes Königreich

19 033

 (3)  (4)


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

I und II (norwegische Gewässer)

(COD/1N2AB.)

Deutschland

0

 (5)

 

 

Griechenland

0

 (5)

 

 

Spanien

0

 (5)

 

 

Irland

0

 (5)

 

 

Frankreich

0

 (5)

 

 

Portugal

0

 (5)

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 (5)

 

 

EU

0

 (5)

 

 

TAC

entfällt

 

 


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer); V und XIV (grönländische Gewässer)

(COD/N01514)

Deutschland

1 595

 (6)  (7)  (8)

 

 

Vereinigtes Königreich

355

 (6)  (7)  (8)

 

 

EU

2 500

 (6)  (7)  (8)

 

 

TAC

entfällt

 

 


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

I und IIb (internationale Gewässer)

(COD/1/2B.)

Deutschland

3 928

 

 

 

Spanien

10 155

 

 

 

Frankreich

1 676

 

 

 

Polen

1 838

 

 

 

Portugal

2 144

 

 

 

Vereinigtes Königreich

2 515

 

 

 

Alle Mitgliedstaaten

100

 (9)

 

 

EU

22 356

 (10)

 

 

TAC

entfällt

 

 


Art:

Kabeljau und Schellfisch

Gadus morhua und Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Vb (färöische Gewässer)

(C/H/05B-F.)

Deutschland

0

 (11)

 

 

Frankreich

0

 (11)

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 (11)

 

 

EU

0

 (11)

 

 

TAC

entfällt

 

 


Art:

Atlantischer Heilbutt

Hippoglossus hippoglossus

Gebiet:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(HAL/514GRN)

Portugal

650

 (12)  (13)

 

 

EU

entfällt

 (13)

 

 

TAC

entfällt

 

 

 


Art:

Atlantischer Heilbutt

Hippoglossus hippoglossus

Gebiet:

NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

(HAL/N01GRN)

EU

49

 (14)

 

 

TAC

entfällt

 

 

 


Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

IIb

(CAP/02B)

EU

0

 

 

 

TAC

0

 

 

 


Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(CAP/514GRN)

Alle Mitgliedstaaten

0

 

 

 

EU

0

 

 

 

TAC

entfällt

 

 

 


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

I und II (norwegische Gewässer)

(HAD/1N2AB.)

Deutschland

0

 (15)

 

 

Frankreich

0

 (15)

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 (15)

 

 

EU

0

 (15)

 

 

TAC

entfällt

 

 


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Färöische Gewässer

(WHB/2A4AXF)

Dänemark

0

 (16)

 

 

Deutschland

0

 (16)

 

 

Frankreich

0

 (16)

 

 

Niederlande

0

 (16)

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 (16)

 

 

EU

0

 (16)

 

 

TAC

entfällt

 

 


Art:

Leng und Blauleng

Molva molva und Molva dypterygia

Gebiet:

Vb (färöische Gewässer)

(B/L/05B-F.)

Deutschland

0

 (17)

 

 

Frankreich

0

 (17)

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 (17)

 

 

EU

0

 (17)

 

 

TAC

entfällt

 

 


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(PRA/514GRN)

Dänemark

703

 (18)

 

 

Frankreich

703

 (18)

 

 

EU

entfällt

 (18)

 

 

TAC

entfällt

 

 


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

(PRA/N01GRN)

Dänemark

2 000

 

 

 

Frankreich

2 000

 

 

 

EU

4 000

 

 

 

TAC

entfällt

 

 


Art:

Plattfische

Pleuronectiformes

Gebiet:

Vb (färöische Gewässer)

(FLX/05B-F.)

Deutschland

0

 (19)

 

 

Frankreich

0

 (19)

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 (19)

 

 

EU

0

 (19)

 

 

TAC

entfällt

 

 


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

I und II (norwegische Gewässer)

(POK/1N2AB)

Deutschland

0

 (20)

 

 

Frankreich

0

 (20)

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 (20)

 

 

EU

0

 (20)

 

 

TAC

entfällt

 

 


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

I und II (internationale Gewässer)

(POK/1/2INT)

EU

0

 (21)

 

 

TAC

entfällt

 

 

 


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Vb (färöische Gewässer)

(POK/05B-F.)

Belgien

0

 (22)

 

 

Deutschland

0

 (22)

 

 

Frankreich

0

 (22)

 

 

Niederlande

0

 (22)

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 (22)

 

 

EU

0

 (22)

 

 

TAC

entfällt

 

 


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

I und II (norwegische Gewässer)

(GHL/1N2AB.)

Deutschland

0

 (23)  (24)

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 (23)  (24)

 

 

EU

0

 (23)  (24)

 

 

TAC

entfällt

 

 


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

I und II (internationale Gewässer)

(GHL/1/2INT)

EU

0

 (25)

 

 

TAC

entfällt

 

 

 


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(GHL/514GRN)

Deutschland

4 076

 (26)

 

 

Vereinigtes Königreich

215

 (26)

 

 

EU

entfällt

 (26)

 

 

TAC

entfällt

 

 


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

(GHL/N01GRN)

Deutschland

1 008

 (27)

 

 

EU

entfällt

 (27)

 

 

TAC

entfällt

 

 


Art:

Atlantische Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

IIa (norwegische Gewässer)

(MAC/02A-N.)

Dänemark

0

 (28)  (29)

 

 

EU

0

 (28)  (29)

 

 

TAC

entfällt

 

 


Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

Vb (färöische Gewässer)

(MAC/05B-F.)

Dänemark

0

 (30)  (31)

 

 

EU

0

 (30)  (31)

 

 

TAC

entfällt

 

 


Art:

Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

V (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(RED/51214.)

Estland

210

 

 

 

Deutschland

4 266

 

 

 

Spanien

749

 

 

 

Frankreich

398

 

 

 

Irland

1

 

 

 

Lettland

76

 

 

 

Niederlande

2

 

 

 

Polen

384

 

 

 

Portugal

896

 

 

 

Vereinigtes Königreich

10

 

 

 

EU

6 992

 (32)

 

 

TAC

46 000

 

 


Art:

Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

I und II (norwegische Gewässer)

(RED/1N2AB)

Deutschland

0

 (33)

 

 

Spanien

0

 (33)

 

 

Frankreich

0

 (33)

 

 

Portugal

0

 (33)

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 (33)

 

 

EU

0

 (33)

 

 

TAC

entfällt

 

 


Art:

Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

I und II (internationale Gewässer)

(RED/1/2INT)

EU

entfällt

 (34)  (35)

 

 

TAC

8 600

 

 


Art:

Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(RED/514GRN)

Deutschland

3 082

 (36)  (37)

 

 

Frankreich

16

 (36)  (37)

 

 

Vereinigtes Königreich

21

 (36)  (37)

 

 

EU

entfällt

 (36)  (37)  (38)

 

 

TAC

entfällt

 

 


Art:

Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

Va (isländische Gewässer)

(RED/05A-IS)

Belgien

0

 (39)  (40)  (41)

 

 

Deutschland

0

 (39)  (40)  (41)

 

 

Frankreich

0

 (39)  (40)  (41)

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 (39)  (40)  (41)

 

 

EU

0

 (39)  (40)  (41)

 

 

TAC

entfällt

 

 


Art:

Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

Vb (färöische Gewässer)

(RED/05B-F.)

Belgien

0

 (42)

 

 

Deutschland

0

 (42)

 

 

Frankreich

0

 (42)

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 (42)

 

 

EU

0

 (42)

 

 

TAC

entfällt

 

 


Art:

Beifänge

Gebiet:

NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

(XBC/N01GRN)

EU

2 300

 (43)  (44)

 

 

TAC

entfällt

 

 

 


Art:

Andere Arten (45)

Gebiet:

I und II (norwegische Gewässer)

(OTH/1N2AB.)

Deutschland

0

 (45)  (46)

 

 

Frankreich

0

 (45)  (46)

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 (45)  (46)

 

 

EU

0

 (45)  (46)

 

 

TAC

entfällt

 

 


Art:

Andere Arten (47)

Gebiet:

Vb (färöische Gewässer)

(OTH/05B-F.)

Deutschland

0

 (48)

 

 

Frankreich

0

 (48)

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 (48)

 

 

EU

0

 (48)

 

 

TAC

entfällt

 

 


(1)  Bei der Meldung von Fängen an die Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsbereich, EU-Gewässer, Färöische Gewässer, Norwegische Gewässer, Fischereizone um Jan Mayen, Fischereischutzzone um Svalbard.

(2)  Diese Quote ist ab dem Datum des Abschlusses des bilateralen Fischereiabkommens mit Norwegen für 2010 verfügbar. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC (Zugangsquote) abgezogen. Diese Menge darf in den EU-Gewässern nördlich von 62° N gefangen werden.

(3)  Diese Quote ist ab dem Datum des Abschlusses des bilateralen Fischereiabkommens mit Norwegen für 2010 verfügbar.

(4)  Sobald die Summe der Fänge aller Mitgliedstaaten pm Tonnen erreicht hat, sind keine weiteren Fänge mehr erlaubt.

(5)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(6)  Die Fänge sind südlich von 61°N in westgrönländischen Gewässern und südlich von 62°N in ostgrönländischen Gewässern zu tätigen.

(7)  Es kann ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord der Schiffe sein.

(8)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(9)  Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und das Vereinigte Königreich.

(10)  Die Zuteilung des Teils des Kabeljaubestands, der für die Union in dem Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel verfügbar ist, berührt nicht die Rechte und Pflichten aufgrund des Pariser Vertrags von 1920.

(11)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(12)  Darf von höchstens sechs Grundlangleinenfängern der EU gefangen werden, die auf Atlantischen Heilbutt fischen. Fänge vergesellschafteter Arten werden auf diese Quote angerechnet.

(13)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(14)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(15)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(16)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(17)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(18)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(19)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(20)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(21)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(22)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(23)  Nur als Beifang.

(24)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(25)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(26)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(27)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(28)  Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets IV und internationalen Gewässern des Gebiets IIa gefischt werden (MAC/*4N-2A).

(29)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(30)  Darf auch in EU-Gewässern des Gebiets IVa gefischt werden (MAC/*04A).

(31)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(32)  Nicht mehr als 70 % der Quote dürfen in dem Gebiet gefischt werden, das durch die nachstehenden Koordinaten begrenzt wird, und nicht mehr als 15 % der Quote dürfen in diesem Gebiet im Zeitraum vom 1. April bis zum 10. Mai gefischt werden. (RED/*5X14.).

Punkt

Breitengrad N

Längengrad W

1

64° 45'

28° 30'

2

62° 50'

25° 45'

3

61° 55'

26° 45'

4

61° 00'

26° 30'

5

59° 00'

30° 00'

6

59° 00'

34° 00'

7

61° 30'

34° 00'

8

62° 50'

36° 00'

9

64° 45'

28° 30'

(33)  Nur als Beifang.

(34)  Die Fischerei findet nur in der Zeit vom 15. August bis zum 30. November 2010 statt. Die Fischerei wird geschlossen, wenn die TAC vollständig von den NEAFC-Vertragsparteien ausgeschöpft wurde. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten den Zeitpunkt mit, zu dem das Sekretariat der NEAFC den Vertragsparteien der NEAFC mitgeteilt hat, dass die TAC vollständig ausgeschöpft ist. Ab diesem Zeitpunkt untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Befischung von Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch durch unter ihrer Flagge fahrende Schiffe.

(35)  Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten.

(36)  Darf nur mit pelagischen Schleppnetzen gefischt werden. Darf östlich und westlich gefischt werden. Im Rahmen dieser Quote darf im NEAFC-Regelungsbereich gefischt werden, sofern die grönländischen Berichterstattungsvorschriften erfüllt werden (RED/*51214).

(37)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(38)  Nicht mehr als 70 % der Quote dürfen in dem Gebiet gefischt werden, das durch die nachstehenden Koordinaten begrenzt wird, und nicht mehr als 15 % der Quote dürfen in diesem Gebiet im Zeitraum vom 1. April bis zum 10. Mai gefischt werden. (RED/*5-14.)

Punkt

Breitengrad N

Längengrad W

1

64° 45'

28° 30'

2

62° 50'

25° 45'

3

61° 55'

26° 45'

4

61° 00'

26° 30'

5

59° 00'

30° 00'

6

59° 00'

34° 00'

7

61° 30'

34° 00'

8

62° 50'

36° 00'

9

64° 45'

28° 30'

(39)  Einschließlich unvermeidbarer Beifänge (Kabeljaubeifänge unzulässig).

(40)  Zwischen Juli und Dezember zu fischen.

(41)  Vorläufige Quote, solange die Ergebnisse der Fischereikonsultationen mit Island für 2010 nicht vorliegen.

(42)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(43)  Als Beifänge gelten alle Fänge von Arten, die nicht zu den in der Fanggenehmigung des Fischereifahrzeugs angegebenen Zielarten gehören. Darf östlich und westlich gefischt werden.

(44)  Davon werden pm t Grenadierfisch Norwegen zugewiesen. Darf nur in den Gebieten V, XIV und NAFO 1 gefischt werden.

(45)  Nur als Beifang.

(46)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(47)  Außer Fischarten ohne Marktwert.

(48)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2.

ANHANG IC

NORDWESTATLANTIK

NAFO-Übereinkommensgebiet

Alle TAC und hieran geknüpften Bedingungen werden im Rahmen der NAFO festgesetzt.

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO 2J3KL

(COD/N2J3KL)

EU

0

 (1)

 

 

TAC

0

 (1)

 

 


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO 3NO

(COD/N3NO.)

EU

0

 (2)

 

 

TAC

0

 (2)

 

 


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO 3M

(COD/N3M.)

Estland

61

 (3)  (4)

 

 

Deutschland

247

 (3)

 

 

Lettland

61

 (3)  (4)

 

 

Litauen

61

 (3)  (4)

 

 

Polen

209

 (3)  (4)

 

 

Spanien

796

 (3)

 

 

Frankreich

110

 (3)

 

 

Portugal

1 070

 (3)

 

 

Vereinigtes Königreich

521

 (3)

 

 

EU

3 136

 (3)  (4)  (5)

 

 

TAC

5 500

 (3)  (4)

 

 


Art:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

NAFO 2J3KL

(WIT/N2J3KL)

EU

0

 (6)

 

 

TAC

0

 (6)

 

 


Art:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

NAFO 3NO

(WIT/N3NO.)

EU

0

 (7)

 

 

TAC

0

 (7)

 

 


Art:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiet:

NAFO 3M

(PLA/N3M.)

EU

0

 (8)

 

 

TAC

0

 (8)

 

 


Art:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiet:

NAFO 3LNO

(PLA/N3LNO.)

EU

0

 (9)

 

 

TAC

0

 (9)

 

 


Art:

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Illex illecebrosus

Gebiet:

NAFO-Untergebiete 3 und 4

(SQI/N34.)

Estland

128

 (10)

 

 

Lettland

128

 (10)

 

 

Litauen

128

 (10)

 

 

Polen

227

 (10)

 

 

EU

 

 (10)  (11)

 

 

TAC

34 000

 

 


Art:

Gelbschwanzflunder

Limanda ferruginea

Gebiet:

NAFO 3LNO

(YEL/N3LNO.)

EU

0

 (12)  (13)

 

 

TAC

17 000

 

 

 


Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

NAFO 3NO

(CAP/N3NO.)

EU

0

 (14)

 

 

TAC

0

 (14)

 

 


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

NAFO 3L (15)

(PRA/N3L.)

Estland

334

 

 

 

Lettland

334

 

 

 

Litauen

334

 

 

 

Polen

334

 

 

 

Alle Mitgliedstaaten

334

 (16)

 

 

EU

1 670

 

 

 

TAC

30 000

 

 


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

NAFO 3M (17)

(PRA/*N3M)

TAC

entfällt

 (18)

 

 


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

NAFO 3LMNO

(GHL/N3LMNO)

Estland

321,3

 

 

 

Deutschland

328

 

 

 

Lettland

45,1

 

 

 

Litauen

22,6

 

 

 

Spanien

4 396,5

 

 

 

Portugal

1 837,5

 

 

 

EU

6 951

 

 

 

TAC

11 856

 

 


Art:

Rochen

Rajidae

Gebiet:

NAFO 3LNO

(SRX/N3LNO.)

Spanien

5 833

 

 

 

Portugal

1 132

 

 

 

Estland

485

 

 

 

Litauen

106

 

 

 

EU

7 556

 

 

 

TAC

12 000

 

 


Art:

Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO 3LN

(RED/N3LN.)

Estland

173

 (19)  (20)

 

 

Deutschland

119

 (19)

 

 

Lettland

173

 (19)  (20)

 

 

Litauen

173

 (19)  (20)

 

 

EU

638

 (19)  (20)  (21)

 

 

TAC

3 500

 (19)  (20)

 

 


Art:

Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO 3M

(RED/N3M.)

Estland

1 571

 (22)

 

 

Deutschland

513

 (22)

 

 

Spanien

233

 (22)

 

 

Lettland

1 571

 (22)

 

 

Litauen

1 571

 (22)

 

 

Portugal

2 354

 (22)

 

 

EU

7 813

 (22)

 

 

TAC

10 000

 (22)

 


Art:

Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO 3O

(RED/N3O.)

Spanien

1 771

 

 

 

Portugal

5 229

 

 

 

EU

7 000

 

 

 

TAC

20 000

 

 


Art:

Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO-Untergebiet 2, Divisionen IF und 3K

(RED/N1F3K.)

Lettland

269

 

 

 

Litauen

2 234

 

 

 

TAC

2 503

 

 

 


Art:

Weißer Gabeldorsch

Urophycis tenuis

Gebiet:

NAFO 3NO

(HKW/N3NO.)

Spanien

1 528

 

 

 

Portugal

2 001

 

 

 

EU

3 529

 

 

 

TAC

6 000

 

 


(1)  Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen.

(2)  Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates nur als Beifang gefangen.

(3)  Gezielte Kabeljaufischerei ist im NAFO-Gebiet 3M so lange zulässig, bis die geschätzten Fänge, einschließlich Beifänge, die im restlichen Verlauf des Jahres zu fischen sind, 100 % der zugeteilte Fangquote erreicht haben. Danach sind innerhalb der Quote des Flaggenstaats lediglich Beifänge bis höchstens 1 250 kg oder 5 % zulässig, je nachdem, welche Menge größer ist.

(4)  Einschließlich der Fangrechte Estlands, Lettlands und Litauens von jeweils 61 Tonnen und des Anteils Polens von 209 Tonnen in Einklang mit den Aufteilungsregeln für die frühere UdSSR, die die Fischereikommission der NAFO 2003 nach dem Beitritt Estlands, Lettlands, Litauens und Polens zur Europäischen Union angenommen hat.

(5)  Bei der Befischung anderer Bestände im NAFO-Gebiet 3M durch Mitgliedstaaten, die über keine Kabeljauquote verfügen, sind die Kabeljaubeifänge auf 1 250 kg oder 5 % begrenzt, je nach dem, welche Menge größer ist.

(6)  Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen.

(7)  Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates nur als Beifang gefangen.

(8)  Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates nur als Beifang gefangen.

(9)  Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates nur als Beifang gefangen.

(10)  Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember zu fischen.

(11)  Kein spezifischer Unionsanteil; die Menge von 29 458 Tonnen ist für Kanada und alle EU-Mitgliedstaaten ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen verfügbar.

(12)  Trotz eines Unionsanteils von 85 t wurde beschlossen, die Fangmenge auf 0 festzusetzen. Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates nur als Beifang gefangen.

(13)  Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden dem Flaggenmitgliedstaat alle 48 Stunden gemeldet und über die Kommission an den Exekutivsekretär der NAFO weitergeleitet.

(14)  Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates nur als Beifang gefangen.

(15)  Ohne die Box mit den folgenden Koordinaten:

Punkt

Breitengrad N

Längengrad W

1

47° 20' 0

46° 40' 0

2

47° 20' 0

46° 30' 0

3

46° 00' 0

46° 30' 0

4

46° 00' 0

46° 40' 0

(16)  Ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen.

(17)  Dieser Bestand darf auch in Division 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden:

Punkt

Breitengrad N

Längengrad W

1

47° 20' 0

46° 40' 0

2

47° 20' 0

46° 30' 0

3

46° 00' 0

46° 30' 0

4

46° 00' 0

46° 40' 0

Außerdem wird der Fang von Garnelen in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2010 in dem Gebiet untersagt, das innerhalb folgender Koordinaten liegt:

Punkt

Breitengrad N

Längengrad W

1

47° 55' 0

45° 00' 0

2

47° 30' 0

44° 15' 0

3

46° 55' 0

44° 15' 0

4

46° 35' 0

44° 30' 0

5

46° 35' 0

45° 40' 0

6

47° 30' 0

45° 40' 0

7

47° 55' 0

45° 00' 0

(18)  Entfällt. Steuerung über Beschränkung des Fischereiaufwands. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei spezielle Fangerlaubnisse und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen.

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Höchstanzahl Fangtage

Dänemark

2

65

Estland

8

833

Spanien

10

128

Lettland

4

245

Litauen

7

289

Polen

1

50

Portugal

1

34

Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission monatlich innerhalb von 25 Tagen nach dem Kalendermonat, in dem die Fänge getätigt wurden, die in Division M3 und dem in Fußnote 1 definierten Gebiet verbrachten Fangtage und die getätigten Fänge.

(19)  Gezielte Fischerei auf Rotbarsch,, Goldbarsch und Tiefenbarsch ist im NAFO-Gebiet 3LN so lange zulässig, bis die geschätzten Fänge, einschließlich Beifänge, die im restlichen Verlauf des Jahres zu fischen sind, 100 % der zugeteilte Fangquote erreicht haben. Danach sind innerhalb der Quote des Flaggenstaats lediglich Beifänge bis höchstens 1 250 kg oder 5 % zulässig, je nachdem, welche Menge größer ist.

(20)  Einschließlich der Fangrechte Estlands, Lettlands und Litauens von jeweils 173 Tonnen im Einklang mit den Aufteilungsregeln für die frühere UdSSR, die die Fischereikommission der NAFO 2003 nach dem Beitritt Estlands, Lettlands, Litauens und Polens zur Europäischen Union angenommen hat.

(21)  Bei der Befischung anderer Bestände im NAFO-Gebiet 3LN durch Mitgliedstaaten, die über eine Quote für Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch verfügen, sind die Beifänge dieser Arten auf 1 250 kg oder 5 % begrenzt, je nachdem, welche Menge größer ist.

(22)  Diese Quote gilt im Rahmen der TAC von 10 000 t, die für diesen Bestand für alle NAFO-Vertragsparteien festgelegt wurde. Sobald die TAC ausgeschöpft ist, wird die gezielte Fischerei auf diesen Bestand unabhängig von den Fangmengen eingestellt.

ANHANG ID

WEIT WANDERNDE FISCHE – Alle Gebiete

Die TAC in diesem Bereich werden im Rahmen internationaler Thunfisch-Organisationen (wie der ICCAT und der IATTC) festgesetzt.

Art:

Roter Thun

Thunnus thynnus

Gebiet:

Atlantik östlich von 45° W und Mittelmeer

(BFT/AE045W)

Zypern

70,18

 (5)

 

 

Griechenland

130,30

 

 

 

Spanien

2 526,06

 (2)  (5)

 

 

Frankreich

2 021,93

 (2)  (3)  (5)

 

 

Italien

1 937,50

 (5)  (6)

 

 

Malta

161,34

 (5)

 

 

Portugal

237,66

 

 

 

Alle Mitgliedstaaten

28,18

 (1)

 

 

EU

7 113,15

 (2)  (3)  (5)  (6)

 

 

TAC

13 500

 

 

 


Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Atlantik nördlich von 5° N

(SWO/AN05N)

Spanien

6 869,8

 

 

 

Portugal

1 408,5

 

 

 

Alle Mitgliedstaaten

357,5

 (7)

 

 

EU

8 635,7

 

 

 

TAC

13 700

 

 

 


Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Atlantik südlich von 5° N

(SWO/AS05N)

Spanien

6 299,8

 

 

 

Portugal

338,6

 

 

 

EU

6 638,4

 

 

 

TAC

15 000

 

 

 


Art:

Nördlicher Weißer Thun

Thunnus alalunga

Gebiet:

Atlantik nördlich von 5° N

(ALB/AN05N)

Irland

4 355,9

 (9)

 

 

Spanien

14 659,9

 (9)

 

 

Frankreich

5 967,1

 (9)

 

 

Vereinigtes Königreich

309,4

 (9)

 

 

Portugal

2 624,6

 (9)

 

 

EU

27 916,8

 (8)

 

 

TAC

28 000

 

 

 


Art:

Südlicher Weißer Thun

Thunnus alalunga

Gebiet:

Atlantik südlich von 5° N

(ALB/AS05N)

Spanien

943,7

 

 

 

Frankreich

311

 

 

 

Portugal

660

 

 

 

EU

1 914,7

 

 

 

TAC

29 900

 

 

 


Art:

Großaugenthun

Thunnus obesus

Gebiet:

Atlantik

(BET/ATLANT)

Spanien

17 012,7

 

 

 

Frankreich

8 026,9

 

 

 

Portugal

6 160,4

 

 

 

EU

31 200

 

 

 

TAC

85 000

 

 

 


Art:

Atlantischer Blauer Marlin

Makaira nigricans

Gebiet:

Atlantik

(BUM/ATLANT)

EU

103

 

 

 

TAC

entfällt

 

 

 


Art:

Atlantischer Weißer Marlin

Tetrapturus albidus

Gebiet:

Atlantik

(WHM/ATLANT)

EU

46,5

 

 

 

TAC

entfällt

 

 

 


(1)  Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang.

(2)  Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*8301) getätigt werden:

Spanien

367,23

Frankreich

165,69

EU

532,92

(3)  Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht von wenigstens 6,4 kg und einer Länge von wenigstens 70 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*641) getätigt werden:

Frankreich

45 ()

EU

45

(4)  Diese Menge kann auf Antrag Frankreichs von der Kommission bis zu der in der ICCAT-Empfehlung 08-05 genannten Menge von 100 Tonnen angehoben werden.

(5)  Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg und 30 kg, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 2 (BFT/*8302) getätigt werden:

Spanien

50,52

Frankreich

49,84

Italien

39,34

Zypern

1,40

Malta

3,23

EU

144,34

(6)  Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg und 30 kg, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 3 (BFT/*643) getätigt werden:

Italien

39,34

EU

39,34

(7)  Ausgenommen Spanien und Portugal und nur als Beifang.

(8)  Die Anzahl der EU-Schiffe, die Nördlichen Weißen Thun gezielt befischen dürfen, ist gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 auf 1 253 festgesetzt.

(9)  Die Anzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die Nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 gezielt befischen dürfen, teilt sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten auf:

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Irland

50

Spanien

730

Frankreich

151

Vereinigtes Königreich

12

Portugal

310

ANHANG IE

ANTARKTIS

CCAMLR-Übereinkommensbereich

Die von der CCAMLR angenommenen TAC werden nicht auf die Mitglieder der CCAMLR aufgeteilt, so dass der Unionsanteil nicht feststeht. Das CCAMLR-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt werden muss.

Art:

Bändereisfisch

Champsocephalus gunnari

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(ANI/F483.)

TAC

1 548

 

 

 


Art:

Bändereisfisch

Champsocephalus gunnari

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis (1)

(ANI/F5852.)

TAC

1 658

 (2)

 

 


Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(TOP/F483.)

TAC

3 000

 (3)

 

 

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Bewirtschaftungsgebiet A: 48°W bis 43° 30' W – 52° 30' S bis 56°S (TOP/*F483A)

0

 

 

 

Bewirtschaftungsgebiet B: 43° 30' W bis 40°W – 52° 30' S bis 56°S (TOP/*F483B)

900

 

 

 

Bewirtschaftungsgebiet C: 40°W bis 33° 30' W – 52° 30' S bis 56°S (TOP/*F483C)

2 100

 

 

 


Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet:

FAO 48,4 Antarktis

(TOP/F484.)

TAC

75

 

 

 


Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis

(TOP/F5852.)

TAC

2 550

 (4)

 

 


Art:

Antarktischer Krill

Euphausia superba

Gebiet:

FAO 48

(KRI/F48.)

TAC

3 470 000

 (5)

 

 

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der obengenannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Division 48.1 (KRI/F48.1.)

155 000

 

 

 

Division 48.2 (KRI/F48.2.)

279 000

 

 

 

Division 48.3 (KRI/F48.3.)

279 000

 

 

 

Division 48.4 (KRI/F48.4.)

93 000

 

 

 


Art:

Antarktischer Krill

Euphausia superba

Gebiet:

FAO 58.4.1 Antarktis

(KRI/F5841.)

TAC

440 000

 (6)

 

 

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der obengenannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Division 58.4.1 westlich von 115° E (KRI/*F-41W)

277 000

 

 

 

Division 58.4.1 östlich von 115° E (KRI/*F-41E)

163 000

 

 

 


Art:

Antarktischer Krill

Euphausia superba

Gebiet:

FAO 58.4.2 Antarktis

(KRI/F5842.)

TAC

2 645 000

 (7)

 

 

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der obengenannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Division 58.4.2 westlich von 55° E

(KRI/*F-42W)

1 448 000

 

 

 

Division 58.4.2 östlich von 55° E

(KRI/*F-42E)

1 080 000

 

 

 


Art:

Graue Notothenia

Lepidonotothen squamifrons

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis

(NOS/F5852.)

TAC

80

 

 

 


Art:

Kurzschwanzkrebse

Paralomis spp.

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(PAI/F483.)

TAC

1 600

 (8)

 

 


Art:

Grenadierfisch

Macrourus spp.

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis

(GRV/F5852.)

TAC

360

 

 

 


Art:

Andere Arten

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis

(OTH/F5852.)

TAC

50

 

 

 


Art:

Rochen

Rajidae

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis

(SRX/F5852.)

TAC

120

 (9)

 

 


(1)  Für diese TAC ist das zulässige Fanggebiet der Teil der FAO-Division 58.5.2, der in dem wie folgt abgegrenzten Gebiet liegt:

a)

von dem Punkt, an dem der Längengrad 72° 15'E die zwischen Australien und Frankreich vereinbarte Grenzlinie zwischen ihren Meeresgewässern schneidet, dann südlich entlang dieses Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 53° 25'S;

b)

dann östlich entlang dieses Breitengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Längengrad 74°E;

c)

dann nordöstlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 52° 40'S mit dem Längengrad 76°E;

d)

dann nördlich entlang des Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 52°S;

e)

dann nordwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 51°S mit dem Längengrad 74° 30'E und

f)

dann südwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Ausgangspunkt.

(2)  Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. November 2010.

(3)  Diese TAC gilt für die Langleinenfischerei für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. August 2010 und für die Reusenfischerei für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. November 2010.

(4)  Diese TAC gilt nur westlich von 79° 20'E. Östlich dieses Längengrades ist der Fischfang in diesem Gebiet verboten (siehe Anhang IX).

(5)  Diese TAC gilt für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. November 2010.

(6)  Diese TAC gilt für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. November 2010.

(7)  Diese TAC gilt für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. November 2010.

(8)  Diese TAC gilt für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. November 2010.

(9)  Diese TAC gilt für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. November 2010.

ANHANG IF

SÜDOSTATLANTIK

SEAFO-Übereinkommensbereich

Die von der SEAFO angenommenen TAC werden nicht auf die Mitglieder der SEAFO aufgeteilt, so dass der Unionsanteil nicht feststeht. Das SEAFO-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt werden muss.

Art:

Kaiserbarsch

Beryx spp.

Gebiet:

SEAFO

(ALF/SEAFO)

TAC

200

 

 


Art:

Rote Tiefseekrabbe

Chaceon (Geryon) quinquedens

Gebiet:

SEAFO Subdivision B1 (1)

(CRR/F47NAM)

TAC

0

 

 


Art:

Rote Tiefseekrabbe

Chaceon (Geryon) quinquedens

Gebiet:

SEAFO, ohne Subdivision B1

(CRR/F47X)

TAC

200

 

 


Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet:

SEAFO

(TOP/SEAFO)

TAC

200

 

 


Art:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet:

SEAFO Subdivision B1 (2)

(ORY/SEAFO)

TAC

0

 

 


Art:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet:

SEAFO, ohne Subdivision B1

(ORY/F47X)

TAC

50

 

 


(1)  Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

im Westen der Längengrad 0° E,

im Norden der Breitengrad 20°S,

im Süden der Längengrad 28° S und

im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias.

(2)  Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

im Westen der Längengrad 0° E,

im Norden der Breitengrad 20°S,

im Süden der Längengrad 28° S und

im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias.

ANHANG IG

SÜDLICHER BLAUFLOSSENTHUN – Alle Gebiete

Art:

Südlicher Blauflossen-Thun

Thunnus maccoyii

Gebiet:

Alle Gebiete

(SBF/F41-81)

EG

10

 (1)

 

 

TAC

9 449

 

 


(1)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

ANHANG IH

WCPFC-Übereinkommensbereich

Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Der südlich von 20° S gelegene Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs

(F7120S)

EU

nicht festgelegt

 

 

 

TAC

nicht festgelegt

 

 

ANHANG IJ

SPFO-Übereinkommensbereich

Art:

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus murphyi

Gebiet:

SPFO-Bereich

(CJM)

Deutschland

49 553

 

 

 

Niederlande

47 449

 

 

 

Litauen

37 998

 

 

 

Polen

44 000

 

 

 

EU

179 000

 

 

 

Anhang I – Anlage

1.   Selektive Befischung von Kabeljau in der Nordsee und im Skagerrak

1.1.   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die in der Nordsee und im Skagerrak mit Grundschleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Netzen fischen, Baumkurren ausgenommen, ihre Kabeljauquoten im Laufe des Jahres 2010 nutzen, und um Kabeljaurückwürfe dieser Fischereifahrzeuge im Einklang mit den Bedingungen unter den Nummern 1.2 bis 1.6 einzuschränken.

1.2.   Die Mitgliedstaaten passen den Einsatz der unter Nummer 1.1 genannten Fanggeräte an die Ausschöpfung der Kabeljauquote an. Die Mitgliedstaaten setzen zu diesem Zweck für jedes Quartalsende 2010 für ihre Kabeljauquoten Ausschöpfungsziele fest und teilen diese der Kommission bis zum 1. Februar 2010 mit.

1.3.   Liegt die Ausschöpfung der Kabeljauquote am Ende eines der ersten drei Quartale 2010 um mehr als 10 % über der Zielmenge, trifft der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine unter Nummer 1.1 genannten Fischereifahrzeuge an den eingesetzten Fanggeräten technische Änderungen vornehmen, die eine Begrenzung der Kabeljaubeifänge in einem Umfang erlauben, der gewährleistet, dass das Quotenausschöpfungsziel am Ende des folgenden Quartals erreicht wird.

1.4.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission binnen einem Monat ab Ende des Quartals, in dem die Zielmenge überschritten wurde, eine Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen gemäß Nummer 1.3, einschließlich einer kurzen Beschreibung der an den Fanggeräten vorzunehmenden technischen Änderungen, eine Liste der betroffenen Fischereifahrzeuge sowie Unterlagen, die die erwarteten Auswirkungen der Maßnahmen auf die Kabeljaufänge belegen.

1.5.   Sobald die Kabeljauquote eines Mitgliedstaats vor dem 15. Oktober 2010 bis zu 90 % ausgeschöpft ist, wird allen unter Nummer 1.1 genannten Fischereifahrzeugen dieses Mitgliedstaats, die Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr verwenden, mit Ausnahme von Fischereifahrzeugen, die Snurrewaden einsetzen, zur Auflage gemacht, für den Rest des Jahres die in Anlage 4 zu Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 beschriebenen Geräte oder aber Geräte einzusetzen, deren technische Merkmale laut Bestätigung durch den STEFC zu vergleichbaren Kabeljaufangmengen führen, beziehungsweise wird es Fischereifahrzeugen, die gezielt Kaisergranat fischen, zur Auflage gemacht, ein Selektionsgitter wie in Anlage 3 zu dem genannten Anhang beschrieben oder jedes andere Gerät mit nachgewiesenen gleichwertigen Fluchtmöglichkeiten zu verwenden.

1.6.   Ungeachtet der Nummer 1.5 können die Mitgliedstaaten die dort genannten Maßnahmen auch auf einzelne Fischereifahrzeuge oder Gruppen von Fischereifahrzeugen anwenden, die vor dem 15. November 2010 90 % des ihnen nach der einzelstaatlichen Methode zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten zugewiesenen Teils der nationalen Kabeljauquote ausgeschöpft haben.

1.7.   Ungeachtet der Nummern 1.3 und 1.5 können die Mitgliedstaaten die dort genannten Maßnahmen auch auf einzelne Fischereifahrzeuge oder Gruppen von Fischereifahrzeugen anwenden, denen nach der einzelstaatlichen Methode zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten ein Teil der nationalen Kabeljauquote zugewiesen wurde.

2.   Selektive Befischung von Kabeljau im östlichen Ärmelkanal

2.1.   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die im östlichen Ärmelkanal mit Grundschleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Netzen fischen, Baumkurren ausgenommen, ihre Kabeljauquoten gleichmäßig im Laufe des Jahres 2010 nutzen, und um Kabeljaurückwürfe dieser Fischereifahrzeuge im Einklang mit den Bedingungen unter den Nummern 2.2, 2.3 und 2.4 einzuschränken.

2.2.   Die Mitgliedstaaten passen den Einsatz der unter Nummer 2.1 genannten Fanggeräte an die Ausschöpfung ihrer Kabeljauquoten an. Die Mitgliedstaaten setzen zu diesem Zweck für jedes Quartalsende 2010 für ihre Kabeljauquoten Ausschöpfungsziele fest und teilen diese der Kommission bis zum 1. Februar 2010 mit.

2.3.   Liegt die Ausschöpfung der Kabeljauquote am Ende des zweiten oder dritten Quartals 2010 um mehr als 10 % über der Zielmenge, trifft der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen einschließlich Echtzeit-Schließungen, um sicherzustellen, dass seine unter Nummer 2.1 genannten Fischereifahrzeuge Kabeljaubeifänge möglichst vermeiden und gezielt Arten befischen, für die keine Quoten gelten, damit die Zielvorgabe für die Ausschöpfung der Kabeljauquote am Ende des folgenden Quartals erreicht wird.

2.4.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf Verlangen mit, welche Maßnahmen nach Nummer 2.3. getroffen wurden.


ANHANG IIA

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG BESTIMMTER BESTÄNDE IN DEN ICES-GEBIETEN IIIa, IV, VIa, VIIa, VIId SOWIE DEN EU-GEWÄSSERN DER ICES-GEBIETE IIa UND Vb

1.   Geltungsbereich

1.1.   Dieser Anhang gilt für EU-Schiffe, die eines der unter Nummer 1 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 genannten Fanggeräte mitführen oder einsetzen und sich in den unter Nummer 2 desselben Anhangs genannten Gebieten aufhalten.

1.2.   Dieser Anhang gilt nicht für Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 10 Metern. Diese Schiffe brauchen keine speziellen Fangerlaubnisse gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94. Mithilfe geeigneter Stichprobenverfahren schätzen die betreffenden Mitgliedstaaten den Fischereiaufwand dieser Schiffe nach den Aufwandsgruppen, zu denen die Schiffe gehören. Im Jahr 2010 holt die Kommission wissenschaftliche Gutachten ein, um die Entwicklung des Fischereiaufwands dieser Schiffe zu bewerten, damit diese künftig in die Aufwandsregelung einbezogen werden können.

2.   Regulierte Fanggeräte und geografische Gebiete

Dieser Anhang gilt für die regulierten Fanggeräte gemäß Nummer 1 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 und für die geografischen Gebiete gemäß Nummer 2 desselben Anhangs.

3.   Höchstzulässiger Fischereiaufwand

3.1.   Der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sowie Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 für den Bewirtschaftungszeitraum 2010, vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2011, ist, aufgeschlüsselt nach Aufwandsgruppen und Mitgliedstaaten, in Anlage 1 festgelegt.

3.2.   Der jährliche höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 berührt nicht den in diesem Anhang festgelegten höchstzulässigen Fischereiaufwand.

4.   Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

4.1.   Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007, den Artikeln 4 und 13 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 und den Artikeln 26 bis 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

4.2.   Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt für die Zwecke der Kabeljaubewirtschaftung jedes der unter Nummer 2 genannten geografischen Gebiete und für die Zwecke der Seezungen- und Schollenbewirtschaftung das ICES-Gebiet IV.

5.   Fischereiaufwandszuteilungen

5.1.   Ein Mitgliedstaat, dem dies für die nachhaltige Umsetzung dieser Aufwandsregelung angezeigt erscheint, erteilt Schiffen, für die bisher keine Fangtätigkeit dieser Art nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät in den Gebieten, für die der vorliegende Anhang gilt, es sei denn, er stellt sicher, dass in den betreffenden Gebieten gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

5.2.   Ein Mitgliedstaat kann für die Zuteilung des gesamten oder eines Teils des höchstzulässigen Fischereiaufwands an einzelne Schiffe oder Gruppen von Schiffen Bewirtschaftungszeiträume festlegen. In diesem Fall wird die Anzahl Tage oder Stunden, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ermessen festgelegt. Innerhalb der einzelnen Bewirtschaftungszeiträume kann der Mitgliedstaat den Aufwand zwischen einzelnen Schiffen oder Schiffsgruppen neu aufteilen.

5.3.   Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so berechnet der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 4. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Aufwand-Inanspruchnahme im Gebiet aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seinen Aufenthalt in dem Gebiet vor Ablauf eines Zeitraums von 24 Stunden beendet.

6.   Übermittlung einschlägiger Daten

6.1.   Unbeschadet der Artikel 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf Verlangen unter Verwendung des Meldeformats in Anlage 2 die Daten zu dem Fischereiaufwand, den ihre Schiffe im Vormonat und in vorherigen Monaten betrieben haben.

6.2.   Die Daten werden an die E-Mail-Adresse gesandt, die die Kommission den Mitgliedstaaten mitteilt. Sobald das Fischereidatenaustauschsystem (oder ein anderes von der Kommission beschlossenes künftiges Datensystem) funktioniert und einen Datentransfer ermöglicht, übermitteln die Mitgliedstaaten diesem System vor dem fünfzehnten jedes Monats die Daten für den bis Ende des Vormonats betriebenen Fischereiaufwand. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten mindestens zwei Monate vor dem ersten Fälligkeitstermin den Zeitpunkt mit, ab dem das System für die Übermittlung verwendet wird. Die erste Fischereiaufwandsmeldung, die an das System übermittelt wird, umfasst den seit 1. Februar 2010 betriebenen Aufwand. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten für den von ihren Fischereifahrzeugen im Monat Januar 2010 betriebenen Fischereiaufwand auf Verlangen.

Anhang IIA - Anlage 1

Höchstzulässiger Fischereiaufwand in Kilowatt-Tagen

Geografisches Gebiet:

Reguliertes Fanggerät

DK

DE

SE

(a)

Kattegat

TR1

197 929

4 212

16 610

TR2

1 475 629

9 316

582 233

TR3

523 126

0

55 853

BT1

0

0

0

BT2

0

0

0

GN

115 456

26 534

13 102

GT

22 645

0

22 060

LL

1 100

0

25 339


Geografisches Gebiet:

Reguliertes Fanggerät

BE

DK

DE

ES

FR

IE

NL

SE

Vereinigtes Königreich

(b)

Skagerrak,

der Teil des ICES-Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und nicht zum Kattegat gehört; ICES-Gebiet IV und EU-Gewässer des ICES-Gebiets IIa;

ICES-Gebiet VIId

TR1

432

4 892 761

1 379 121

2 036

2 214 240

227

371 757

248 638

8 938 164

TR2

279 868

4 106 634

516 154

0

9 638 858

15 861

1 080 920

872 900

7 409 969

TR3

0

4 391 356

3 501

0

107 041

0

48 508

263 772

21 511

BT1

1 427 574

1 157 265

29 271

0

0

0

999 808

0

1 739 759

BT2

6 229 751

88 645

1 691 253

0

829 504

0

34 923 335

0

7 337 669

GN

163 531

2 307 977

224 484

0

222 598

0

438 664

74 925

546 303

GT

0

224 124

467

0

2 374 073

0

0

48 968

14 004

LL

0

56 312

0

245

71 448

0

0

110 468

134 880


Geografisches Gebiet:

Reguliertes Fanggerät

BE

FR

IE

Vereinigtes Königreich

(c)

ICES-Gebiet VIIa

TR1

0

138 714

59 625

603 719

TR2

17 409

552

845 598

1 934 646

TR3

0

0

8 433

1 588

BT1

0

0

0

0

BT2

843 782

0

514 584

111 693

GN

0

158

18 255

5 970

GT

0

0

0

158

LL

0

0

0

70 614


Geografisches Gebiet:

Reguliertes Fanggerät

DE

ES

FR

IE

Vereinigtes Königreich

(d)

ICES-Gebiet VIa und EU-Gewässer des ICES-Gebiets Vb

TR1

16 569

0

3 387 803

221 346

1 836 929

TR2

0

0

7 415

479 043

2 972 845

TR3

0

0

0

20 355

30 042

BT1

0

0

7 161

0

117 544

BT2

0

0

13 211

3 801

4 626

GN

35 442

13 836

400 503

5 697

213 454

GT

0

0

0

1 953

145

LL

0

1 402 142

54 917

4 250

630 040

Anhang IIA — Anlage 2

Tabelle II

Meldeformat

Land

Fanggerät

Gebiet

Jahr

Monat

Kumulierte Meldung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)


Tabelle III

Datenformat

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung (1)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)

Land

3

Mitgliedstaat (Alpha-3 ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)

Fanggerät

3

Eine der folgenden Arten von Gerät

TR1

TR2

TR3

BT1

BT2

GN1

GT1

LL1

(3)

Gebiet

8

L

Eines der folgenden Gebiete

03AS

02A0407D

07A

06A

(4)

Jahr

4

Jahr des Monats, auf den sich die Meldung bezieht

(5)

Monat

2

Monat, auf den sich die Fischereiaufwandsmeldung bezieht (ausgedrückt in zwei Ziffern zwischen 01 und 12)

(6)

Kumulierte Meldung

13

R

Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Januar des Jahres (4) bis zum Ende des Monats (5)


(1)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.


ANHANG IIB

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER BESTÄNDE VON SÜDLICHEM SEEHECHT UND VON KAISERGRANAT IN DEN ICES-GEBIETEN VIIIc UND IXa AUSGENOMMEN DER GOLF VON CADIZ

1.   Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für EU-Schiffe mit einer Gesamtlänge ab 10 Metern, die Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Netze mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr und Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr oder Grundlangleinen mitführen oder einsetzen und sich in den Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten.

2.   Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs gilt Folgendes:

a)

„Fanggerätgruppe“ ist die Gruppe von Grundschleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr, von Kiemennetzen mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr sowie Grundlangleinen;

b)

„reguliertes Fanggerät“ ist jede der beiden Kategorien von Fanggeräten innerhalb der Fanggerätgruppe;

c)

„Gebiet“ sind die ICES-Gebiete VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz;

d)

„Bewirtschaftungszeitraum 2010“ ist der Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2011;

e)

„besondere Bedingungen“ sind die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 5.2.

3.   Von Fischereiaufwandsbeschränkungen betroffene Schiffe

3.1.   Mitgliedstaaten genehmigt keinen Fischfang mit reguliertem Fanggerät in dem Gebiet durch Schiffe, für die in den Jahren 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 oder 2009 - unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Schiffen keine Fangtätigkeit in dem Gebiet nachgewiesen werden kann, es sei denn, sie stellen sicher, dass im Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

3.2.   Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der im Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf im Gebiet nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden nach Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Fangmöglichkeiten und nach Nummer 10 oder 11 dieses Anhangs Tage auf See übertragen.

4.   Allgemeine Verpflichtungen und Beschränkung der Tätigkeit

4.1.   Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 und den Artikeln 26 bis 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

4.2.   Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass EU-Schiffe unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, höchstens die unter Nummer 5 angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen.

4.3.   Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das unter Nummer 2 definierte Gebiet.

ZAHL DER EU-SCHIFFEN ZUGEWIESENEN AUFENTHALTSTAGE IM GEBIET

5.   Höchstanzahl Tage

5.1.   Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2010 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.

5.2.   Für die Festsetzung der Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat einem EU-Schiff unter seiner Flagge den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf, gelten in Einklang mit Tabelle I folgende Sonderbedingungen:

a)

das Schiff hat nach den im Fischereilogbuch verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht im Jahr 2007 oder 2008 insgesamt weniger als 5 Tonnen Seehecht angelandet und

b)

das Schiff hat nach den im Fischereilogbuch verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht im Jahr 2007 oder 2008 insgesamt weniger als 2,5 Tonnen Kaisergranat angelandet.

5.3.   Die Sonderbedingungen gemäß Nummer 5.2 können von einem Schiff auf ein oder mehr Ersatzschiffe in derselben Flotte übertragen werden, sofern das Ersatzschiff ähnliches Fanggerät einsetzt und in keinem Jahr seit Aufnahme seiner Fangtätigkeit mehr Seehecht oder Kaisergranat als unter Nummer 5.2 angegeben angelandet hat.

5.4.   Die Mitgliedstaaten können ihre Aufwandszuteilungen über eine Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem betroffenen Schiff für alle regulierten Fanggeräte und Sonderbedingungen gemäß Tabelle I gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät und für die Sonderbedingungen gemäß Nummer 5.2 wird nicht überschritten.

Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind und gegebenenfalls die Sonderbedingungen erfüllen. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Zahl der Tage auf See multipliziert wird, die es nach Tabelle I erhalten würde, wenn diese Nummer nicht angewendet werden. Ist die Zahl der Tage nach Tabelle I unbegrenzt, beträgt sie für die Zwecke der Berechnung für das betreffende Schiff 360.

5.5.   Ein Mitgliedstaat, der von Nummer 5.4 Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die zu der Fanggerätgruppe und der Sonderbedingung gemäß Tabelle I die Berechnungen im Einzelnen anhand nachstehender Angaben enthalten:

Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR) und der Maschinenleistung;

Fangaufzeichnungen dieser Schiffe für die Jahre 2007, 2008 und 2009, aus denen die Fangzusammensetzung nach Nummer 5.2 Buchstabe a oder b hervorgeht, wenn die Schiffe für eine der beiden Sonderbedingungen in Betracht kommen;

die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und die Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 5.4 Anspruch hätte.

Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission dem Mitgliedstaat gestatten, von Nummer 5.4 Gebrauch zu machen.

6.   Bewirtschaftungszeiträume

6.1.   Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

6.2.   Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von den betreffenden Mitgliedstaaten nach Ermessen festgelegt.

Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so berechnet der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 4.1. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Aufwand-Inanspruchnahme im Gebiet aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seinen Aufenthalt im Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

7.   Zuteilung zusätzlicher Tage für die endgültige Einstellung der Fischerei

7.1.   Die Kommission kann einem Mitgliedstaat aufgrund endgültiger Einstellungen der Fangtätigkeit seit dem 1. Januar 2004 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999, Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft (1) oder aufgrund anderer, von dem Mitgliedstaat entsprechend begründeter Umstände gestatten, Schiffen unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord den Aufenthalt in dem Gebiet für eine zusätzliche Anzahl von Tagen zu erlauben. Schiffe die nachweislich endgültig aus dem Gebiet abgezogen wurden, können ebenfalls berücksichtigt werden.

Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.

Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 3 oder 5.3 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Tage auf See geltend gemacht wurde.

7.2.   Ein Mitgliedstaat, der von Nummer 7.1 Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die zu der Fanggerätgruppe und der Sonderbedingung gemäß Tabelle I die Berechnungen im Einzelnen anhand nachstehender Angaben enthalten:

Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR) und der Maschinenleistung;

von diesen Schiffen 2003 ausgeübte Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See entsprechend der Fanggerätgruppe und gegebenenfalls der zutreffenden Sonderbedingung.

7.3.   Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Nummer 5.1 für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Zahl von Tagen berichtigen.

7.4.   Im Bewirtschaftungszeitraum 2010 darf ein Mitgliedstaat diese zusätzlichen Tage auf See auf alle oder auf einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe, die das regulierte Fanggerät einsetzen, umverteilen. Die Zuteilung zusätzlicher Tage von einem stillgelegten Schiff, auf das eine der Sonderbedingungen gemäß Nummer 5.2 Buchstabe a oder b zutraf, auf ein Schiff, das weiterhin aktiv ist und diese Sonderbedingung nicht erfüllt, ist nicht zulässig.

7.5.   Ein Mitgliedstaat darf zusätzliche Tage, die ihm zuvor durch die Kommission infolge der endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen zugewiesen worden sind, im Bewirtschaftungszeitraum 2010 nicht erneut zuweisen, es sei denn, die Kommission hat beschlossen, jene zusätzliche Zahl von Tagen anhand der aktuellen Fanggerätgruppen und Begrenzungen der Tage auf See einer erneuten Bewertung zu unterziehen. Nach Stellung des Antrags auf Neubewertung der Zahl der Tage ist der Mitgliedstaat bis auf weiteres befugt, 50 % der Anzahl der zusätzlichen Tage neu zuzuteilen, bis die Kommission ihre Entscheidung getroffen hat.

8.   Zuteilung zusätzlicher Tage für verstärkte Anwesenheit von Beobachtern

8.1.   Die Kommission kann den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage zuweisen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten können. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften über die Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (2) und ihrer Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinaus.

Die Beobachter müssen vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.

8.2.   Mitgliedstaaten, die von den Zuweisungen nach Nummer 8.1 Gebrauch machen wollen, übermitteln der Kommission eine Beschreibung ihres verstärkten Beobachterprogramms zur Zustimmung.

8.3.   Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF die Zahl von Tagen nach Nummer 5.1 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das Programm gilt, nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 ändern.

8.4.   Wurde ein von einem Mitgliedstaat vorgelegtes Programm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses verstärkte Beobachterprogramm fortsetzt.

9.   Besondere Bedingungen für die Zuweisung von Tagen

9.1.   Wird einem Schiff eine unbegrenzte Zahl von Tagen zugeteilt, weil die Sonderbedingungen erfüllt sind, so darf dieses Schiff im Bewirtschaftungszeitraum 2010 nicht mehr als 5 Tonnen Lebendgewicht Seehecht und nicht mehr als 2,5 Tonnen Lebendgewicht Kaisergranat anlanden.

9.2.   Das Fischereifahrzeug darf auf See keinen Fisch auf andere Schiffe umladen.

9.3.   Erfüllt das Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage, die an die Einhaltung der Sonderbedingung geknüpft sind.

Tabelle I

Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Jahr nach Fanggeräten

Besondere Bedingung

Reguliertes Fanggerät

Höchstanzahl Tage

 

Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥60 mm und Grundlangleinen

158

5.2(a) und 5.2(b)

Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥60 mm und Grundlangleinen

unbegrenzt

TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN

10.   Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats

10.1.   Ein Mitgliedstaat kann den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer als oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der EU angegeben ist.

10.2.   Die Gesamtzahl der nach Nummer 10.1 übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 im Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

10.3.   Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 10.1 ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.

10.4.   Die Übertragung von Tagen ist nur zwischen Schiffen zulässig, die über eine Zuteilung von Fangtagen ohne Sonderbedingung verfügen.

10.5.   Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Für die Sammlung und Übertragung der hier genannten Informationen können nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Übersichtsformate festgelegt werden.

11.   Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge verschiedener Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf Schiffe unter ihrer Flagge zu übertragen, sofern die Bestimmungen der Nummern 3.1, 3.2 und 10 entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so setzten sie die Kommission vor der Übertragung über die in Tagen und in Fischereiaufwand ausgedrückte Übertragung und gegebenenfalls die betreffenden Quoten in Kenntnis.

MELDEPFLICHTEN

12.   Erhebung einschlägiger Daten

Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbrachten Fangtage herangezogen werden, erheben die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Angaben zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und der Maschinenleistung dieser Schiffe in kW.

13.   Übermittlung einschlägiger Daten

Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 12 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission außerdem auf Anfrage detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2009 und 2010 oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.

Tabelle II

Meldeformat Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

Land

Fanggerät

Jahr

Kumulierte Meldung

(1)

(2)

(3)

(4)


Tabelle III

Datenformat Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung (3)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)

Land

3

 

Mitgliedstaat (Alpha-3 ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)

Fanggerät

2

 

Eine der folgenden Arten von Gerät

TR = Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm

GN = Kiemennetze ≥ 60 mm

LL = Langleinen

(3)

Jahr

4

 

entweder 2006 oder 2007 oder 2008 oder 2009 oder 2010

(4)

Kumulierte Aufwandsmeldung

7

R

Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres


Tabelle IV

Meldeformat für schiffsbezogene Angaben

Land

CFR

Äußere Kennzeichnung

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

Gemeldetes Fanggerät

Besondere Bedingung für die mitgeteilten Fanggeräte

Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte

Anzahl der Tage, an denen die mitgeteilten Fanggeräte eingesetzt wurden

Übertragung von Tagen

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(5)

(5)

(5)

(6)

(6)

(6)

(6)

(7)

(7)

(7)

(7)

(8)

(8)

(8)

(8)

(9)


Tabelle V

Datenformat für schiffsbezogene Angaben

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung (4)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)

Land

3

 

Mitgliedstaat (Alpha-3 ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)

CFR

12

 

Nummer des Fischereiflottenregisters der EU

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs.

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

(3)

Äußere Kennzeichnung

14

L

Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87

(4)

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

2

L

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten.

(5)

Gemeldetes Fanggerät

2

L

Eine der folgenden Arten von Gerät

TR = Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm

GN = Kiemennetze ≥ 60 mm

LL = Langleinen

(6)

Besondere Bedingungen für die mitgeteilten Fanggeräte

2

L

Angabe, welche der besonderen Bedingungen a-b gemäß Nummer 7.2 des Anhangs IIB gegebenenfalls zutrifft.

(7)

Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte

3

L

Anzahl Tage, die dem Schiff nach Anhang IIB für das gewählte Fanggerät und dem mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraum zustehen

(8)

Anzahl der Tage, an denen die mitgeteilten Fanggeräte eingesetzt wurden

3

L

Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die mitgeteilten Fanggeräte während des mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat.

(9)

Übertragung von Tagen

4

L

Für abgegebene Tage ist „-Anzahl der übertragenen Tage“, für erhaltene Tage „+Anzahl der übertragenen Tage“ vor die tatsächliche Zahl der Tage zu setzen.


(1)  ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.

(3)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(4)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.


ANHANG IIC

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL ICES-GEBIET VIIe

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.   Geltungsbereich

1.1.   Dieser Anhang gilt für EU-Schiffe mit einer Gesamtlänge ab 10 m, die eines der unter Nummer 3 genannten Fanggeräte mitführen oder einsetzen und im Gebiet VIIe fischen. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt eine Bezugnahme auf das Jahr 2010 für den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2011.

1.2.   Fischereifahrzeuge, die Stellnetze mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr verwenden und deren Fänge an Seezunge sich 2004 nach dem Fischereilogbuch auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von den Bestimmungen dieses Anhangs ausgenommen, wenn

a)

ihre Seezungenfänge im Bewirtschaftungszeitraum 2010 weniger als 300 kg Lebendgewicht betragen;

b)

diese Schiffe auf See keinen Fisch auf ein anderes Schiff umladen und

c)

der betreffende Mitgliedstaat der Kommission bis 31. Juli 2010 und 31. Januar 2011 die Fangaufzeichnungen 2004 dieser Schiffe für Seezunge übermittelt und die von ihnen 2010 getätigten Fänge an Seezunge mitteilt.

Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, sind die betreffenden Schiffe mit sofortiger Wirkung nicht mehr von den Bestimmungen dieses Anhangs ausgenommen.

2.   Fanggeräte

Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten:

a)

Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr;

b)

stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 220 mm.

3.   Allgemeine Verpflichtungen und Beschränkung der Tätigkeit

3.1.   Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

3.2.   Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das ICES-Gebiet VIIe.

ANWENDUNG DER FISCHEREIAUFWANDSBESCHRÄNKUNGEN

4.   Von Fischereiaufwandsbeschränkungen betroffene Schiffe

4.1.   Um in dem unter Nummer 1 genannten Gebiet Fischfang betreiben zu können, müssen Schiffe, die unter Nummer 2 genanntes Fanggerät verwenden, im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilten speziellen Fangerlaubnis sein.

4.2.   Die Mitgliedstaaten genehmigen keinen Fischfang mit einem Fanggerät aus einer der Fanggerätegruppen nach Nummer 2 in dem Gebiet durch Schiffe, für die in den Jahren 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 oder 2009 keine Fangtätigkeit im Gebiet nachgewiesen werden kann, es sei denn, sie stellen sicher, dass im Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

4.3.   Schiffe, die bereits eine der unter Nummer 2 aufgeführten Fanggerätegruppen verwendet haben, können die Genehmigung erhalten, ein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das erstgenannte Gerät.

4.4.   Ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, der in dem unter Nummer 1 definierten Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf in diesem Gebiet nicht mit einer der unter Nummer 2 definierten Fanggerätgruppen fischen, es sei denn, dem Schiff wurden nach Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Fangmöglichkeiten sowie nach Nummer 10 oder 11 dieses Anhangs Tage auf See übertragen.

5.   Beschränkung der Tätigkeit

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen, in der Union registriert sind und eine der unter Nummer 2 genannten Fanggerätgruppen mitführen, höchstens die unter Nummer 6 angegebene Anzahl Tage im Gebiet verbringen.

ZAHL DER EU-SCHIFFEN ZUGEWIESENEN AUFENTHALTSTAGE IM GEBIET

6.   Höchstanzahl Tage

6.1.   Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2010 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das Fanggerät gemäß Nummer 2 an Bord führt und einsetzt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.

6.2.   Im Bewirtschaftungszeitraum 2010 darf die Zahl von Tagen auf See, an denen sich ein Schiff in dem gesamten unter diesen Anhang und unter Anhang IIA fallenden Gebiet aufhält, die Zahl von Tagen nach Tabelle I dieses Anhangs nicht überschreiten. Wird dem Schiff jedoch für den Aufenthalt in ausschließlich unter Anhang IIA fallenden Gebieten ein höchstzulässiger Fischereiaufwand zugeteilt, so beachtet es den so festgelegten höchstzulässigen Fischereiaufwand.

6.3.   Die Mitgliedstaaten können ihre Aufwandszuteilungen im Bewirtschaftungszeitraum 2010 über eine Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem betroffenen Schiff für jede der Fanggerätgruppen in Tabelle I gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Kilowatt-Tage für die betreffende Fanggerätegruppe werden insgesamt nicht überschritten.

Für eine bestimmte Fanggerätgruppe ist die Gesamtzahl der Kilowatt-Tage die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für diese Gruppe in Betracht kommt. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Zahl der Tage auf See multipliziert wird, die es nach Tabelle I erhalten würde, wenn die Bestimmungen dieser Nummer nicht angewendet werden.

6.4.   Ein Mitgliedstaat, der von Nummer 6.3 Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die zu der Fanggerätgruppe und der Sonderbedingung gemäß Tabelle I die Berechnungen im Einzelnen anhand nachstehender Angaben enthalten:

Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR) und der Maschinenleistung;

Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 6.3 Anspruch hätte.

Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission dem Mitgliedstaat gestatten, von Nummer 6.3 Gebrauch zu machen.

7.   Bewirtschaftungszeiträume

7.1.   Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

7.2.   Die Zahl der Tage, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von den betreffenden Mitgliedstaaten nach Ermessen festgelegt.

Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so berechnet der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 3. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Aufwand-Inanspruchnahme aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seinen Aufenthalt im Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

8.   Zuteilung zusätzlicher Tage für die endgültige Einstellung des Fischfangs

8.1.   Die Kommission kann einem Mitgliedstaat aufgrund endgültiger Einstellungen der Fangtätigkeit seit dem 1. Januar 2004 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999, Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 oder aufgrund anderer, von dem Mitgliedstaat entsprechend begründeter Umstände gestatten, Schiffen unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord den Aufenthalt in dem Gebiet für eine zusätzliche Anzahl von Tagen zu erlauben.

Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.

Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 4.2 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

8.2.   Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen gemäß Nummer 8.1 Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für jede Fanggerätgruppe die Berechnungen im Einzelnen anhand folgender Angaben enthalten:

Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR) und der Maschinenleistung;

die von diesen Schiffen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See je betroffener Fanggerätgruppe.

8.3.   Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Nummer 6.2 für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Zahl von Tagen berichtigen.

8.4.   Im Bewirtschaftungszeitraum 2010 darf ein Mitgliedstaat diese zusätzlichen Tage auf See auf alle oder auf einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe, die für die betreffende Gruppe von Fanggeräten in Frage kommen, umverteilen.

8.5.   Ein Mitgliedstaat darf zusätzliche Tage, die ihm zuvor durch die Kommission infolge der endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen zugewiesen worden sind, im Bewirtschaftungszeitraum 2010 nicht erneut zuweisen, es sei denn, die Kommission hat beschlossen, jene zusätzliche Zahl von Tagen anhand der aktuellen Fanggerätgruppen und Begrenzungen der Tage auf See einer erneuten Bewertung zu unterziehen. Nach Stellung des Antrags auf Neubewertung der Zahl der Tage ist der Mitgliedstaat bis auf weiteres befugt, 50 % der Anzahl der zusätzlichen Tage neu zuzuteilen, bis die Kommission ihre Entscheidung getroffen hat.

9.   Zuteilung zusätzlicher Tage für verstärkte Anwesenheit von Beobachtern

9.1.   Die Kommission kann den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischereiwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2011 zuweisen, an denen sich die Schiffe mit Fanggerät der Fanggerätgruppe nach Nummer 2 an Bord im Gebiet aufhalten können. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften für die Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 für nationale Programme hinaus.

Die Beobachter müssen vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.

9.2.   Mitgliedstaaten, die von den Zuweisungen nach Nummer 9.1 Gebrauch machen wollen, übermitteln der Kommission eine Beschreibung ihres verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung.

9.3.   Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF die Zahl von Tagen nach Nummer 6.1 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das Programm gilt, nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 ändern.

9.4.   Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt.

Tabelle I

Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Jahr nach Fanggerätgruppen

Fanggerät

Nummer 3

Bezeichnung

Verwendet werden nur Fanggerätgruppen nach Nummer 3

Westlicher Ärmelkanal

3(a)

Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 80 mm

164

3(b)

Stellnetze mit einer Maschenöffnung von < 220 mm

164

TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN

10.   Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats

10.1.   Ein Mitgliedstaat kann einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge gestatten, ihm zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer als oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der EU angegeben ist.

10.2.   Die Gesamtzahl der Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

10.3.   Die Übertragung von Tagen nach Nummer 10.1 ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum dieselbe Fanggerätgruppe gemäß Nummer 2 einsetzen.

10.4.   Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Für diese Meldungen an die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ein detailliertes Übersichtsformat festgelegt werden.

11.   Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge verschiedener Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf Schiffe unter ihrer Flagge zu übertragen, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.2, 4.4, 6 und 10 entsprechend beachtet werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so setzen sie vorab die Kommission über die in Tagen und Fischereiaufwand ausgedrückte Übertragung und gegebenenfalls die entsprechenden von ihnen vereinbarten Quoten in Kenntnis.

MELDEPFLICHTEN

12.   Erhebung einschlägiger Daten

Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbrachten Fangtage herangezogen werden, erheben die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Angaben zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen.

13.   Übermittlung einschlägiger Daten

Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 12 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission außerdem auf Anfrage detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2009 und 2010 oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.

Tabelle II

Meldeformat Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

Land

Fanggerät

Jahr

Kumulierte Meldung

(1)

(2)

(3)

(4)


Tabelle III

Datenformat Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung (1)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)

Land

3

 

Mitgliedstaat (Alpha-3 ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)

Fanggerät

2

 

Eine der folgenden Arten von Gerät

BT = Baumkurren ≥ 80 mm

GN = Kiemennetz < 220 mm

TN = Spiegelnetze oder Verwickelnetz < 220mm

(3)

Jahr

4

 

entweder 2006 oder 2007 oder 2008 oder 2009 oder 2010

(4)

Kumulierte Aufwandsmeldung

7

R

Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres


Tabelle IV

Meldeformat für schiffsbezogene Angaben

Land

CFR

Äußere Kennzeichnung

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

Gemeldetes Fanggerät

Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte

Anzahl der Tage, an denen die mitgeteilten Fanggeräte eingesetzt wurden

Übertragung von Tagen

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(5)

(5)

(5)

(6)

(6)

(6)

(6)

(7)

(7)

(7)

(7)

(8)


Tabelle V

Datenformat für schiffsbezogene Angaben

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung (2)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)

Land

3

 

Mitgliedstaat (Alpha-3 ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)

CFR

12

 

Nummer des Fischereiflottenregisters der EU

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs.

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

(3)

Äußere Kennzeichnung

14

L

Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87

(4)

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

2

L

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten.

(5)

Gemeldetes Fanggerät

2

L

Eine der folgenden Arten von Gerät

BT = Baumkurren ≥ 80 mm

GN = Kiemennetz < 220 mm

TN = Spiegelnetze oder Verwickelnetz < 220 mm

(6)

Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte

3

L

Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIC für das gewählte Fanggerät und dem mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraum zustehen

(8)

Anzahl der Tage, an denen die mitgeteilten Fanggeräte eingesetzt wurden

3

L

Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die mitgeteilten Fanggeräte während des mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat.

(9)

Übertragung von Tagen

4

L

Für abgegebene Tage ist „-Anzahl der übertragenen Tage“, für erhaltene Tage „+Anzahl der übertragenen Tage“ vor die tatsächliche Zahl der Tage zu setzen.


(1)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(2)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.


ANHANG IID

FANGMÖGLICHKEITEN DER SCHIFFE, DIE IN DEN ICES-GEBIETEN IIa, IIIa UND IV SANDAALFISCHEREI BETREIBEN

1.   Die Bedingungen dieses Anhangs gelten für alle EU-Schiffe, die in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm fischen.

2.   Die Bedingungen dieses Anhangs gelten für Schiffe von Drittländern mit einer Genehmigung zum Fang von Sandaal in den EU-Gewässern des ICES-Gebiets IV, sofern nichts anderes bestimmt wurde, oder aufgrund von Konsultationen zwischen der Union und Norwegen gemäß der vereinbarten Niederschrift der Konsultationsergebnisse zwischen der Europäischen Union und Norwegen.

3.   Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag im Gebiet

a)

der 24-Stunden-Zeitraum zwischen 00.00 Uhr eines Kalendertages und 24.00 Uhr desselben Kalendertages, oder ein Teil dieses Zeitraums, oder

b)

jeder zusammenhängende Zeitraum von 24 Stunden gemäß Eintrag im Fischereilogbuch vom Zeitpunkt des Auslaufens bis zum Zeitpunkt der Einfahrt oder jeder Teil dieses Zeitraums.

4.   Jeder betroffene Mitgliedstaat unterhält eine Datenbank, in die für die EU-Gewässer der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV für jedes Schiff, das die Flagge des Mitgliedstaats führt oder in der Union registriert ist und mit Grundschleppnetzen, Wadennetzen oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm gefischt hat, folgende Daten eingegeben werden:

a)

Name und interne Registriernummer des Schiffes;

b)

installierte Maschinenleistung des Schiffes in Kilowatt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86;

c)

die Zahl der Tage im Gebiet beim Fischfang mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenen Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm;

d)

die Kilowatt-Tage als Produkt der Anzahl Tage im Gebiet und der installierten Maschinenleistung in Kilowatt.

5.   Versuchsfischerei in Bezug auf den Sandaalbestand darf frühestens zum 1. April 2010 durchgeführt werden und muss spätestens zum 6. Mai 2010 beendet werden.

Die Obergrenze für den Fischereiaufwand, der bei der Versuchsfischerei in Bezug auf den Sandaalbestand im Jahr 2010 insgesamt zulässig ist, wird auf der Grundlage des nach Nummer 4 ermittelten Gesamtfischereiaufwands der EU-Schiffe im Jahr 2007 festgesetzt und nach den Quotenzuteilungen für diese TAC auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

6.   Die TAC und Quoten für Sandaal in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gemäß Anhang I werden von der Kommission so früh wie möglich auf der Grundlage von Gutachten des ICES und des STECF über die Größe des Nordsee-Sandaal-Nachwuchsjahrgangs 2009 nach folgenden Grundsätzen und nach anderen Angaben in den wissenschaftlichen Gutachten überprüft:

Die TAC für die EU-Gewässer der ICES-Gebiete IIa und IV werden anhand folgender Rechnung ermittelt:

TAC 2010 = -333+R1,2010*3.692

dabei ist R1,2010 die Größe des Bestands an einem Jahr alten Sandaalen in Milliarden am 1. Januar 2010 und die TAC wird in 1 000 Tonnen ausgedrückt.

7.   Ergibt die Berechnung gemäß Nummer 6 eine TAC von über 400 000 Tonnen, so wird sie auf 400 000 Tonnen festgesetzt.

8.   Die kommerzielle Fischerei mit Grundschleppnetzen, Waden- oder ähnlichem gezogenem Geschirr mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm ist vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2010 verboten.


ANHANG III

Mengenmäßige Beschränkungen der Fanggenehmigungen für EU-Schiffe, die in Drittlandgewässern Fischfang betreiben

Fanggebiet

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen (6)

Hering, nördlich von 62° 00' N

93

DK: 32, DE: 6, FR: 1, IE: 9, NL: 11, PL: 1; SV: 12, UK: 21,

69

Grundfischarten, nördlich von 62° 00'N

80

DE: 16, IE: 1, ES: 20, FR: 18, PT: 9, UK: 14

50

Makrele, südlich von 62° 00'N, Rindwadenfischerei

11

DK: 26 (1), DE:1 (1), FR: 2 (1), NL: 1 (1)

Entfällt

Makrele, südlich von 62° 00'N, Schleppnetzfischerei

19

Entfällt

Makrele, nördlich von 62° 00'N, Ringwadenfischerei

11 (2)

DK: 11

Entfällt

Industriearten, südlich von 62° 00'N

480

DK: 450, UK: 30

150

Färöische Gewässer (7)

Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien

26

BE: 0, DE: 4, FR: 4, UK: 18

13

Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28' N und östlich von 6° 30' W

8 (3)

 

4

 

Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20' N und 62° 00' N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen

70

BE: 0, DE: 10, FR: 40, UK: 20

26

Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30' N und westlich von 9° 00' W und im Gebiet zwischen 7° 00' W und 9° 00' W südlich von 60° 30' N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60° 30' N, 7° 00' W und 60° 00' N, 6° 00' W.

70

DE: 8 (4), FR: 12 (4), UK: 0 (4)

20 (5)

 

Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden.

70

 

22 (5)

Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum sogenannten „Hauptfanggebiet für Blauen Wittling“ einführen, kann die Gesamtzahl der Lizenzen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können.

36

DE: 3, DK: 19, FR: 2, NL: 5, UK: 5

20

Leinenfischerei

10

UK: 10

6

Makrelenfischerei

12

DK: 12

12

Heringsfischerei nördlich von 61°N

21

DK: 7, DE: 1, IE: 2, FR: 0, NL: 3, SW: 3, UK: 5

21


(1)  Diese Zuteilung gilt für die Fischerei mit Ringwaden und mit Schleppnetzen.

(2)  Von den 11 Fanggenehmigungen für Ringwadenfischerei auf Makrele südlich von 62° 00'N auszuwählen.

(3)  Nach der Vereinbarten Niederschrift von 1999 sind die Zahlen für die gezielte Fischerei auf Kabeljau und Seehecht in den Zahlenangaben unter „Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten.

(4)  Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.

(5)  In den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten.

(6)  Die Fanggenehmigungen für Fischereitätigkeiten in diesen Gewässern können erst ab dem Datum des Abschlusses des bilateralen Fischereiabkommens mit Norwegen für 2010 erteilt werden.

(7)  Die Fanggenehmigungen für Fischereitätigkeiten in diesen Gewässern können erst ab dem Datum des Abschlusses des bilateralen Fischereiabkommens mit den Färöern für 2010 erteilt werden.


ANHANG IV

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

1.   Höchstanzahl Angelfischereifahrzeuge und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien

63

Frankreich

44

EG

107

2.   Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien

139

Frankreich

86

Italien

35

Zypern

25

Malta

89

EG

374

3.   Höchstanzahl EU-Schiffe, die befugt sind, im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv zu befischen

Italien

68

EU

68


ANHANG V

CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Teil A

VERBOT GEZIELTER FISCHEREI IM CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Zielart

Gebiet

Schonzeit

Haie (alle Arten)

Übereinkommensgebiet

ganzjährig

Notothenia rossii

FAO 48.1 Antarktis, im Bereich der Halbinsel

FAO 48.2 Antarktis, um die Südlichen Orkneyinseln

FAO 48.3 Antarktis, um Südgeorgien

ganzjährig

Finnfische

FAO 48.1 Antarktis (1)

FAO 48.2 Antarktis (1)

ganzjährig

Gobionotothen gibberifrons

Chaenocephalus aceratus

Pseudochaenichthys georgianus

Lepidonotothen squamifrons

Patagonotothen guntheri

Electrona carlsbergi  (1)

FAO 48.3

ganzjährig

Dissostichus spp.

FAO 48.5 Antarktis

1.12.2009 bis 30.11.2010

Dissostichus spp.

FAO 88.3 Antarktis (1)

FAO 58.5.1 Antarktis (1)  (2)

FAO 58.5.2 Antarktis östlich von 79° 20'E und außerhalb der AWZ westlich von 79° 20'E (1)

FAO 88.2 Antarktis nördlich von 65°S (1)

FAO 58.4.4 Antarktis (1)  (2)

FAO 58.6 Antarktis (1)

FAO 58.7 Antarktis (1)

ganzjährig

Lepidonotothen squamifrons

FAO 58.4.4 (1)  (2)

ganzjährig

Alle Arten, außer Champsocephalus gunnari und Dissostichus elegionoides

FAO 58.5.2 Antarktis

1.12.2009 bis 30.11.2010

Dissostichus mawsoni

FAO 48.4 Antarktis (1)in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 55o 30'S und 57o 20'S sowie 25o 30'W und 29o 30'W

ganzjährig

Teil B

BEIFANG- UND FANGGRENZEN FÜR NEUE UND VERSUCHSFISCHEREIEN IM CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 2009/10

Untergebiet/Division

Region

Saison

SSRU

Fanggrenze Dissostichus spp. (in t)

Beifanggrenze (in t)

Rochen

Macrourus spp.

Andere Arten

58.4.1

Ganze Division

1.12.2009 bis 30.11.2010

SSRU A, B, D, F und H: 0

SSRU C: 100

SSRU E: 50

SSRU G:60

Insgesamt 210

Insgesamt

Gebiet: 50

Insgesamt

Gebiet: 33

Insgesamt

Gebiet: 20

58.4.2

Ganze Division

1.12.2009 bis 30.11.2010

SSRU A: 30

SSRU B, C und D: 0

SSRU E: 40

Insgesamt 70

Insgesamt

Gebiet: 50

Insgesamt

Gebiet: 20

Insgesamt

Gebiet: 20

88.1

Gesamtes Untergebiet

1.12.2009 bis 31.8.2010

SSRU A: 0

SSRUs B, C und G: 372

SSRUs D, E und F: 0

SSRUs H, I und K: 2 104

SSRUs J und L: 374

SSRU M: 0

Insgesamt 2 850:

142

SSRU A: 0

SSRU B, C und G: 50

SSRU D, E und F: 0

SSRU H, I und K: 105

SSRU J und L: 50

SSRU M: 0

430

SSRU A: 0

SSRU B, C und G: 40

SSRU D, E und F: 0

SSRU H, I und K: 320

SSRU J und L: 70

SSRU M: 0

20

SSRU A: 0

SSRU B, C und G: 60

SSRU D, E und F: 0

SSRU H, I und K: 60

SSRU J und L: 40

SSRU M: 0

88.2

Südlich von 65o S

1.12.2009 bis 31.8.2010

SSRU A und B: 0

SSRUs C, D, F und G: 214

SSRU E: 361

Insgesamt 575 (3)

50 (3)

SSRU A und B: 0

SSRU C, D, F und G: 50

SSRU E: 50

92 (3)

SSRU A und B: 0

SSRU C, D, F und G: 34

SSRU E: 58

20

SSRU A und B: 0

SSRU C, D, F und G: 80

SSRU E: 20

Teil C

MITTEILUNG DER ABSICHT, SICH AN DER BEFISCHUNG VON EUPHAUSIA SUPERBA ZU BETEILIGEN

Vertragspartei:

Fangzeit:

Name des Schiffes:

Voraussichtliche Fangmenge (in Tonnen)

Fangtechnik

 herkömmlicher Schleppnetzeinsatz

 kontinuierliche Fangentnahme

 Leerung des Steerts durch Pumpen

 Sonstige zulässige Methoden: bitte näher angeben

Produkte, die aus den Fängen gewonnen werden sollen, und ihre Umrechnungsfaktoren (4):


Produktart

% der Fänge

Umrechnungsfaktor (5)

 

 

 

Untergebiet/Division

 

Dez.

Jan.

Feb.

März

April

Mai

Juni

Juli

Aug.

Sept.

Okt.

Nov.

48.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

48.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

48.3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

48.4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

48.5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

48.6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

58.4.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

58.4.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

88.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

88.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

88.3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

Kreuzen Sie bitte an, wann und wo Sie aller Voraussicht nach fischen werden.

 

Für die Fänge in diesen Gebieten wurden keine vorsorglichen Grenzwerte festgelegt, daher sind die entsprechenden Fangtätigkeiten als Versuchsfischerei anzusehen.

Die Angaben, die Sie in dieser Mitteilung machen, dienen nur zur Information und hindern Sie nicht daran, auch in Gebieten oder zu Zeiten zu fischen, die Sie nicht angegeben haben.

Teil D

NETZKONSTRUKTION UND EINSATZ VON FANGTECHNIKEN

Netzöffnung (Netzmaul) Umfang (m)

vertikale Öffnung (m)

horizontale Öffnung (m)

 

 

 

Netzblattlänge und Maschenöffnung

Netzblatt

Länge (m)

Maschenöffnung (mm)

1. Netzblatt

 

 

2. Netzblatt

 

 

3. Netzblatt

 

 

…..

 

 

Hinterstes Blatt (Steert)

 

 

Bitte fertigen Sie ein Diagramm jeder eingesetzten Netzkonstruktion an

Einsatz mehrerer Fangtechniken (6): Ja Nein

 

Fangtechniken

Voraussichtlicher zeitlicher Anteil des Einsatzes (%)

1

 

 

2

 

 

3

 

 

4

 

 

5

 

 

 

Insgesamt 100 %

Vorhandensein von Abschreckvorrichtungen für Meeressäuger (7): Ja Nein

Bitte erläutern Sie die Fangtechniken, die Konstruktion und die Merkmale der Fanggeräte und die Fischereistrukturen:


(1)  Außer zu wissenschaftlichen Forschungszwecken.

(2)  Ausgenommen Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit (AWZ).

(3)  Begrenzungsregeln für Beifänge je SSRU innerhalb der Gesamtbeifanggrenzen je Untergebiet:

Rochen: 5 % der Fanggrenze für Dissostichus spp. oder, wenn dies mehr ist, 50 t

Macrourus spp.: 16 % der Fanggrenze für Dissostichus spp.

Andere Arten: 20 t je SSRU.

(4)  So weit wie möglich anzugeben.

(5)  Umrechnungsfaktor = Gesamtgewicht/Verarbeitungsgewicht

(6)  Falls ja, geben Sie bitte die Häufigkeit des Wechsels zwischen den Fangtechniken an:

(7)  Falls Ja, fertigen Sie bitte eine Zeichnung der Vorrichtung an:


ANHANG VI

IOTC-BEREICH

1.   Höchstzahl der EU-Schiffe, die im IOTC-Bereich tropischen Thunfisch fangen dürfen

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Fangkapazität (BRZ)

Spanien

22

61 364

Frankreich

21

31 467

Italien

1

2 137

Portugal

5

1 627

EU

49

96 595

2.   Höchstzahl der EU-Schiffe, die im IOTC-Bereich Schwertfisch und Weißen Thun fangen dürfen

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Fangkapazität (BRZ)

Spanien

27

11 600

Frankreich

25

1 940

Portugal

15

6 925

Vereinigtes Königreich

4

1 400

EU

71

21 865

3.   Die in Nummer 1 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC-Bereich auch Schwertfisch und Weißen Thun fangen.

4.   Die in Nummer 2 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC-Bereich auch Tropischen Thunfisch fangen.


ANHANG VII

WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Höchstzahl der EU-Schiffe, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S Schwertfisch fangen dürfen

Spanien

14

EU

14


ANHANG VIII

Mengenmäßige Beschränkungen der Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in EU-Gewässern Fischfang betreiben

Flaggenstaat

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegen (1)

Hering, nördlich von 62° 00' N

20

20

Färöer (2)

Makrele, VIa (nördlich 56° 30' N), VIIe, f, h, Bastardmakrele, IV, VIa (nördlich 56° 30' N), VIIe, f, h; Hering, VIa (nördlich 56° 30' N)

14

14

Hering, nördlich von 62° 00' N

21

21

Hering, IIIa

4

4

Industriefischerei Stintdorsch und Sprotte IV, VIa (nördlich von 56° 30'N): Sandaal, IV (einschließlich unvermeidbarer Beifänge an Blauem Wittling)

15

15

Leng und Lumb

20

10

Blauer Wittling, II, VIa (nördlich 56° 30' N), VIb, VII (westlich 12° 00' W)

20

20

Blauleng

16

16

Venezuela

Schnapper (3) (Gewässer von Französisch-Guayana)

41

pm

Haie (3) (Gewässer von Französisch-Guayana)

4

pm


(1)  Die Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens können erst ab dem Datum des Abschlusses des bilateralen Fischereiabkommens mit Norwegen für 2010 erteilt werden.

(2)  Die Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Färöer können erst ab dem Datum des Abschlusses des bilateralen Fischereiabkommens mit den Färöern für 2010 erteilt werden.

(3)  Um diese Lizenzen zu erhalten, ist der Abschluss eines gültigen Vertrags nachzuweisen, der den antragstellenden Eigner an einen Verarbeitungsbetrieb im französischen Departement Guayana bindet und ihn verpflichtet, mindestens 75 % der Schnapperfänge oder 50 % der Haifänge des betreffenden Schiffes in diesem Departement zur Verarbeitung in besagtem Betrieb anzulanden. Dieser Vertrag muss den Sichtvermerk der französischen Behörden tragen, die darüber wachen, dass er den tatsächlichen Kapazitäten des vertragschließenden Verarbeitungsbetriebs und den Entwicklungszielen der Wirtschaft Guayanas entspricht. Dem Lizenzantrag muss eine Kopie dieses Vertrags mit Sichtvermerk beigefügt werden. Wird der Sichtvermerk verweigert, so teilen die französischen Behörden dies der betreffenden Partei und der Kommission unter Angabe von Gründen mit.