ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.001.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 1

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
5. Januar 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1/2010 der Kommission vom 4. Januar 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EU) Nr. 2/2010 der Kommission vom 4. Januar 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

3

 

 

Verordnung (EU) Nr. 3/2010 der Kommission vom 4. Januar 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1290/2009 zur Festsetzung der ab dem 1. Januar 2010 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

5

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/1/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 23. Dezember 2009 zur Erneuerung des Mandats der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien

8

 

 

2010/2/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10251)  ( 1 )

10

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

5.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 1/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1/2010 DER KOMMISSION

vom 4. Januar 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. Januar 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Januar 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

45,8

TN

99,9

TR

86,1

ZZ

77,3

0707 00 05

EG

196,3

MA

80,6

TR

133,3

ZZ

136,7

0709 90 70

MA

31,0

TR

98,5

ZZ

64,8

0805 10 20

EG

57,9

MA

55,7

TR

55,5

ZZ

56,4

0805 20 10

MA

74,9

ZZ

74,9

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

53,3

IL

67,2

TR

76,3

US

75,0

ZZ

68,0

0805 50 10

TR

75,6

ZZ

75,6

0808 10 80

CA

101,1

CN

97,4

US

95,5

ZZ

98,0

0808 20 50

US

103,1

ZZ

103,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


5.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 1/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 2/2010 DER KOMMISSION

vom 4. Januar 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1271/2009 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. Januar 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Januar 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 339 vom 22.12.2009, S. 32.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 5. Januar 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

42,90

0,00

1701 11 90 (1)

42,90

2,03

1701 12 10 (1)

42,90

0,00

1701 12 90 (1)

42,90

1,74

1701 91 00 (2)

49,28

2,69

1701 99 10 (2)

49,28

0,00

1701 99 90 (2)

49,28

0,00

1702 90 95 (3)

0,49

0,22


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


5.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 1/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 3/2010 DER KOMMISSION

vom 4. Januar 2010

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1290/2009 zur Festsetzung der ab dem 1. Januar 2010 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die ab dem 1. Januar 2010 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle sind mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden.

(2)

Da der berechnete Durchschnitt der Einfuhrzölle um mehr als 5 EUR/t von dem festgesetzten Wert abweicht, müssen die in der Verordnung (EU) Nr. 1290/2009 festgesetzten Einfuhrzölle entsprechend angepasst werden.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 1290/2009 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 1290/2009 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 5. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Januar 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.

(3)  ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 11.


ANHANG I

Ab dem 5. Januar 2010 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

2,44

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

38,56

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

18,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

18,00

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

38,56


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

31.12.2009

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

150,20

109,83

FOB-Preis USA

135,93

125,93

105,93

98,22

Golf-Prämie

8,71

Prämie/Große Seen

7,46

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

22,39 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

— EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


BESCHLÜSSE

5.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 1/8


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2009

zur Erneuerung des Mandats der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien

(2010/1/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im November 1991 beschloss die Europäische Kommission, die Ethik in die Entscheidungsbildung auf dem Gebiet der FuE-Politik der Gemeinschaft einzubeziehen und eine Beratergruppe für ethische Fragen der Biotechnologie (GAEIB) einzusetzen.

(2)

Mit Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 1997 wurde die GAEIB durch die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien (EGE) ersetzt und das Mandat der Gruppe auf sämtliche Anwendungsbereiche der Naturwissenschaften und der Technologie ausgeweitet.

(3)

Mit Beschluss der Kommission vom 26. März 2001 wurde das Mandat der EGE mit einer geringfügigen Änderung für vier Jahre verlängert (K(2001) 691).

(4)

Das derzeitige Mandat der EGE wurde mit Beschluss 2005/383/EG der Kommission vom 11. Mai 2005 (1) festgelegt und mit Beschluss 2009/757/EG der Kommission (2) verlängert.

(5)

Es ist jetzt angezeigt, das Mandat für einen Zeitraum von fünf Jahren zu verlängern und die neuen Mitglieder zu ernennen. Dieser Beschluss steht jedoch einer etwaigen substanziellen Überprüfung des Mandats durch die neue Kommission nicht entgegen.

(6)

Der Beschluss 2009/757/EG wird daher durch den nachstehenden Beschluss ersetzt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission beschließt, das Mandat der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien (EGE) um fünf Jahre zu verlängern.

Artikel 2

Auftrag

Die Gruppe hat die Aufgabe, die Kommission in allen ethischen Fragen im Zusammenhang mit den Naturwissenschaften und den neuen Technologien, entweder auf Ersuchen der Kommission oder auf eigene Initiative zu beraten. Das Parlament und der Rat können die Aufmerksamkeit der Kommission auf Fragen lenken, die ihnen ethisch bedeutsam erscheinen. Fordert die Kommission bei der Gruppe eine Stellungnahme an, gibt sie eine Frist für deren Vorlage vor.

Artikel 3

Zusammensetzung — Benennung — Ernennung

(1)   Die Mitglieder der EGE werden vom Präsidenten der Kommission ernannt.

(2)   Es gelten folgende Regeln:

Die Mitglieder werden ad personam benannt und sollen die Kommission unabhängig von äußeren Einflüssen beraten. Die EGE ist ein unabhängiges, pluralistisch und interdisziplinär ausgerichtetes Gremium.

Die EGE zählt bis zu 15 Mitglieder.

Jedes Mitglied der EGE wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt. Die Ernennung kann höchstens um zwei weitere Amtszeiten verlängert werden.

Die Ermittlung und Auswahl der EGE-Mitglieder erfolgt im Wege einer offenen Aufforderung zur Interessensbekundung. Auch Bewerbungen, die auf anderem Wege eingehen, werden bei dem Auswahlverfahren berücksichtigt.

Die Kommission veröffentlicht die Liste der EGE-Mitglieder im Amtsblatt der Europäischen Union.

Geeignete Bewerber, die nicht zu Mitgliedern ernannt wurden, werden in eine Reserveliste aufgenommen.

Ist ein Mitglied nicht mehr in der Lage, effizient an den Arbeiten der Gruppe mitzuwirken, oder legt es sein Mandat nieder, kann der Vorsitzende für die verbleibende Amtszeit dieses Mitglieds ein Ersatzmitglied aus der Reserveliste ernennen.

Artikel 4

Arbeitsweise

(1)   Die EGE wählt unter ihren Mitgliedern für die Dauer der Amtszeit einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(2)   Der Präsident der Kommission erteilt seine Zustimmung zum Arbeitsprogramm der EGE sowie zu den ethischen Überprüfungen, die die EGE aus eigener Initiative vorschlägt. Das Beratergremium für europäische Politik (BEPA) der Kommission, das in enger Abstimmung mit den Vorsitzenden der EGE handelt, ist für die Organisation der Arbeit der EGE und deren Sekretariat verantwortlich.

(3)   Die Arbeitssitzungen der EGE sind vertraulich. Außerhalb dieser Arbeitssitzungen kann die EGE ihre Arbeit mit den betroffenen Kommissionsstellen erörtern und gegebenenfalls Vertreter von Nichtregierungsorganisationen oder repräsentativen Verbänden zu einem Meinungsaustausch einladen. Die Tagesordnung der EGE-Sitzungen wird an die zuständigen Kommissionsdienststellen verteilt.

(4)   Die EGE tritt normalerweise am Sitz der Kommission entsprechend den Modalitäten und dem Zeitplan zusammen, wie sie von der Kommission festgelegt werden. Die EGE soll innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten mindestens sechsmal tagen, was etwa 12 Arbeitstagen pro Jahr entspricht. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie im Laufe eines Jahres zumindest an vier Sitzungen teilnehmen.

(5)   Zur Vorbereitung von Stellungnahmen kann die EGE im Rahmen der verfügbaren Mittel für diese Aktion

Sachverständige mit besonderer Fachkompetenz einladen, um die Gruppe zu beraten und zu informieren, wenn dies zweckmäßig und/oder notwendig erscheint;

Studien in Auftrag geben, um alle erforderlichen wissenschaftlichen und fachlichen Informationen zu beschaffen;

Arbeitsgruppen zur Prüfung bestimmter Fragen einsetzen;

zur Förderung des Dialogs und zur Gewährleistung der Transparenz der erarbeiteten Stellungnahmen öffentliche Rundtischgespräche veranstalten;

enge Kontakte zu den Kommissionsdiensten herstellen, die sich mit den von der Gruppe bearbeiteten Themen befassen;

enge Kontakte zu Vertretern der verschiedenen Ethikgremien in der Europäischen Union und den Beitrittsländern herstellen.

(6)   Jede Stellungnahme wird unverzüglich nach Annahme veröffentlicht. Wird eine Stellungnahme nicht einstimmig angenommen, werden abweichende Meinungen ebenfalls aufgeführt. Wird eine raschere Beratung zu einem bestimmten Thema benötigt, werden kurze Erklärungen abgegeben, denen erforderlichenfalls eine ausführlichere Analyse folgt, wobei — wie für jede andere Stellungnahme — die gebotene Transparenz gewahrt wird. Die EGE-Stellungnahmen beziehen sich stets auf den Technologiestand zum Zeitpunkt ihrer Abgabe. Die EGE kann beschließen, Stellungnahmen erforderlichenfalls zu aktualisieren.

(7)   Die EGE gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8)   Vor Ablauf der Amtszeit erstellt die EGE unter Federführung ihres Vorsitzenden einen Tätigkeitsbericht. Dieser Bericht wird veröffentlicht.

Artikel 5

Sitzungskosten

Die Kommission erstattet die für die Sitzungen der EGE anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten nach den geltenden Verwaltungsvorschriften.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am Tage der Ernennung der neuen Mitglieder der EGE in Kraft. Er ersetzt den Beschluss 2009/757/EG.

Brüssel, den 23. Dezember 2009

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 17.

(2)  ABl. L 270 vom 15.10.2009, S. 18.


5.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 1/10


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. Dezember 2009

zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10251)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/2/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10a Absatz 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sollte die Versteigerung das Grundprinzip für die Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten sein.

(2)

Die Union unterstützt ein ehrgeiziges internationales Klimaschutzübereinkommen, mit dem die globale Temperaturerhöhung auf 2 °C begrenzt werden soll. Sollten andere Industrieländer und andere Großemittenten von Treibhausgasen diesem internationalen Übereinkommen nicht beitreten, so könnte dies zu einem Anstieg von Treibhausgasemissionen in Drittländern führen, deren Industrien nicht an vergleichbare CO2-Auflagen gebunden sind (Verlagerung von CO2-Emissionen), und die Umweltintegrität und den Nutzen von EU-Maßnahmen untergraben. Um der Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen zu begegnen, sollte die Union, vorbehaltlich der Ergebnisse der internationalen Verhandlungen, 100 % der Menge, die nach den in Artikel 10a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Maßnahmen bestimmt wird, kostenlos den Sektoren oder Teilsektoren zuteilen, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind.

(3)

Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2009 und danach alle fünf Jahre auf der Grundlage der in Artikel 10a Absätze 14 bis 17 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Kriterien ein Verzeichnis der Sektoren oder Teilsektoren fest, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, nachstehend „Verzeichnis der Sektoren und Teilsektoren“ genannt.

(4)

Zur Bestimmung der Sektoren bzw. Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie die einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, bewertet die Kommission gemäß Artikel 10a Absatz 14 der Richtlinie 2003/87/EG auf EU-Ebene, in welchem Umfang der betreffende Sektor oder Teilsektor auf der jeweiligen Klassifizierungsebene die direkten Kosten der erforderlichen Zertifikate und die indirekten Kosten durch höhere Strompreise, die durch die Durchführung der Richtlinie 2003/87/EG verursacht wurden, ohne erheblichen Verlust von Marktanteilen an weniger CO2-effiziente Anlagen außerhalb der Union in die Produkte einpreisen kann. Diese Bewertung basiert auf einem durchschnittlichen CO2-Preis gemäß der von der Kommission durchgeführten Folgenabschätzung, die das Paket der Durchführungsmaßnahmen zu den Zielen der Union zum Klimawandel und zu den erneuerbaren Energien bis 2020 begleitet und, sofern diese Daten verfügbar sind, den Daten über Handel, Produktion und Mehrwert in den drei letzten Jahren für den jeweiligen Sektor bzw. Teilsektor.

(5)

Gemäß Artikel 10a Absatz 15 der Richtlinie 2003/87/EG wird angenommen, dass ein Sektor bzw. Teilsektor einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist, wenn die Summe der durch die Durchführung dieser Richtlinie verursachten direkten und indirekten zusätzlichen Kosten einen erheblichen Anstieg der Produktionskosten, gemessen in Prozenten der Bruttowertschöpfung, um mindestens 5 % bewirken würde und die Intensität des Handels mit Drittstaaten, definiert als das Verhältnis des Gesamtwerts der Ausfuhren in Drittstaaten zuzüglich des Wertes der Einfuhren aus Drittstaaten zur Gesamtgröße des Binnenmarktes (jährlicher Umsatz plus Gesamteinfuhren), 10 % übersteigt. Gemäß Artikel 10a Absatz 16 der Richtlinie 2003/87/EG wird auch angenommen, dass ein Sektor bzw. Teilsektor einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist, wenn die Summe der durch die Durchführung dieser Richtlinie verursachten direkten und indirekten zusätzlichen Kosten einen besonders hohen Anstieg der Produktionskosten, gemessen in Prozenten der Bruttowertschöpfung, um mindestes 30 % bewirken würde oder die Intensität des Handels mit Drittstaaten, definiert als das Verhältnis des Gesamtwerts der Ausfuhren in Drittstaaten zuzüglich des Wertes der Einfuhren aus Drittstaaten zur Gesamtgröße des Binnenmarktes (jährlicher Umsatz plus Gesamteinfuhren), 30 % übersteigt.

(6)

Für die Festlegung des Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, sollte das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen als Ausgangspunkt auf dreistelliger Ebene (NACE-3-Ebene) oder, soweit es angebracht ist und Daten vorliegen, auf vierstelliger Ebene (NACE-4-Ebene) bewertet werden. Die Sektoren und Teilsektoren sollten mit der möglichst genauen NACE-Beschreibung in das Verzeichnis der Sektoren und Teilsektoren aufgenommen werden. Mehrere Sektoren auf der NACE-4-Ebene, bei denen sich herausgestellt hat, dass sie keinem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, wurden aufgegliedert, und eine Reihe der betreffenden Teilsektoren, bei denen bestimmte Merkmale zu deutlich anderen Auswirkungen führten als beim übrigen Sektor, wurden bewertet.

(7)

Die Informationen, die für die Bestimmung auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 10a Absätze 14 bis 17 der Richtlinie 2003/87/EG erforderlich sind, wurden ab Dezember 2008 von den Mitgliedstaaten, von Eurostat, von öffentlichen und gewerblichen Quellen sowie von Wirtschaftsverbänden erhoben. Informationen, die nicht von den Mitgliedstaaten oder anderen offiziellen Quellen stammen, wurden überprüft. Außerdem wurden von Eurostat verarbeitete vertrauliche Daten genutzt.

(8)

Die Daten in der unabhängigen „Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft“ (CITL) gelten als die genaueste, zuverlässigste und transparenteste Schätzung der CO2-Emissionen für die Sektoren, deren Tätigkeiten in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung vor der Änderung durch die Richtlinie 2009/29/EG aufgeführt waren, und wurden daher als Hauptquelle für die Berechnung der direkten Kosten der Zertifikate für diese Sektoren verwendet.

(9)

Was die Prozessemissionen neuer Tätigkeiten und die Treibhausgase betrifft, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie 2009/29/EG geänderten Fassung aufgeführt sind, so wurden für mehrere Sektoren mit einer großen Zahl kleiner Anlagen oder Anlagen, die in den Zeiträumen 2005-2007 und 2008-2012 des Emissionshandelssystems ausgeschlossen waren, für die keine CITL-Daten vorlagen oder deren Emissionen auf NACE-4-Ebene nicht zugeordnet werden konnten, Daten für die betreffenden Jahre von den Mitgliedstaaten und vom Treibhausgasinventar der Union erhoben. Für die Bewertung des Stromverbrauchs für die Berechnung der indirekten Kosten durch höhere Strompreise liegen keine Daten von Eurostat vor, und die direkt von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten gelten als die zuverlässigsten verfügbaren Daten. Die Bruttowertschöpfung wurde auf der Grundlage von Daten der Strukturellen Unternehmensstatistik von Eurostat beurteilt, die als die genaueste Quelle gilt. Die Angaben von Eurostat in der Comext-Datenbank über den Handel der Mitgliedstaaten untereinander und mit Drittländern gelten als die zuverlässigsten Daten über den Gesamtwert der Ausfuhren in Drittländer und der Einfuhren aus Drittländern sowie über den jährlichen Gesamtumsatz in der Union.

(10)

Die Bewertungen basierten auf dem durchschnittlichen CO2-Preis gemäß der von der Kommission durchgeführten Folgenabschätzung, die das Paket der Durchführungsmaßnahmen zu den Zielen der Union zum Klimawandel und zu den erneuerbaren Energien bis 2020 (3) begleitet. Der CO2-Preis, der sich aus dem relevantesten Szenario einschließlich Gutschriften aus Projekten der gemeinsamen Projektdurchführung (JI) oder des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) ergibt, beträgt 30 EUR je Tonne CO2-Äquivalent.

(11)

Bei der Bewertung der durch die Durchführung der Richtlinie 2003/87/EG verursachten direkten zusätzlichen Kosten muss berücksichtigt werden, wie viele Zertifikate der Sektor erwerben müsste, wenn er angenommenermaßen keinem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt wäre. Nach Artikel 10a Absatz 11 der Richtlinie entspricht die Zahl der diesen Sektoren im Jahr 2013 kostenlos zugeteilten Zertifikate 80 % der gemäß Artikel 10a Absatz 1 festgelegten Menge und wird bis 2020 jedes Jahr in gleicher Höhe auf 30 % reduziert, so dass 2027 keine kostenlose Zuteilung erfolgt. Der Ausgangspunkt für die gemäß Artikel 10a Absatz 1 festgelegten Benchmarks ist die durchschnittliche Leistung der effizientesten 10 % der Anlagen eines Sektors oder Teilsektors in der Union in den Jahren 2007 und 2008, wobei zur Bestimmung dieser 10 % die effizientesten Techniken, Ersatzstoffe und alternativen Herstellungsprozesse zugrunde zu legen sind.

(12)

Die gemäß Artikel 10a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG festzulegenden Benchmarks müssen erst Ende 2010 angenommen werden. Die Bewertung der direkten Kosten auf der Grundlage dieser Benchmarks kann daher nur bei der Überarbeitung des Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren berücksichtigt werden. Daher muss die Zahl der Zertifikate, die kostenlos zugeteilt werden müssen, geschätzt werden, um das Verzeichnis der Sektoren und Teilsektoren festzulegen. Diese Schätzungen müssen auf EU-Ebene und für die Jahre 2013 und 2014 vorgenommen werden. Die beste Schätzung für die Zwecke dieses Beschlusses, die den strengen Anforderungen an die Benchmarks gerecht wird und die lineare Reduzierung berücksichtigt, ergibt, dass 75 % der Zertifikate für Sektoren, die keinem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, in den Jahren 2013 und 2014 gekauft werden müssen.

(13)

Die Bewertung der indirekten Kosten basierte auf dem durchschnittlichen Emissionsfaktor für Strom in der Union von 0,465 Tonnen CO2 je MWh nach der „Model-based Analysis of the 2008 EU Policy Package on Climate Change and Renewables“ (4), die für die Folgenabschätzung der Kommission zum Paket der Durchführungsmaßnahmen für die Ziele der EU in den Bereichen Klimawandel und erneuerbare Energie bis 2020 verwendet wurde. Die Verwendung des Durchschnittswerts der Union ist angemessen, da sie die Anforderung, die Bewertung auf Unionsebene durchzuführen, erfüllt und die tatsächlich mit der Stromerzeugung in der Union verbundenen Emissionen widerspiegelt.

(14)

Gemäß Artikel 10a Absatz 17 der Richtlinie 2003/87/EG kann das Verzeichnis im Anschluss an eine qualitative Bewertung ergänzt werden, sofern die entsprechenden Daten verfügbar sind, wobei folgende Kriterien zu berücksichtigen sind: a) der Umfang, in dem einzelne Anlagen des betreffenden Sektors bzw. Teilsektors das Emissionsniveau oder den Stromverbrauch senken können, gegebenenfalls einschließlich des Anstiegs der Produktionskosten, den die betreffenden Investitionen bewirken können, beispielsweise durch Einsatz der effizientesten Techniken; b) die gegenwärtigen und erwarteten Markteigenschaften, auch wenn die Handelsintensität oder die Steigerungsraten der direkten und indirekten Kosten nahe bei einem der Schwellenwerte liegen; c) die Gewinnspannen als potenzieller Indikator für Entscheidungen über langfristige Investitionen oder Standortverlagerungen.

(15)

Für mehrere Sektoren und Teilsektoren, von denen nach den quantitativen Kriterien von Artikel 10a Absätze 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG davon ausgegangen werden kann, dass sie keinem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, wurde eine qualitative Bewertung vorgenommen. Die qualitative Bewertung wurde hauptsächlich durchgeführt bei Sektoren, die in der quantitativen Bewertung unterrepräsentiert sind, und bei Sektoren, die als Grenzfälle angesehen werden oder für die keine oder nur schlechte Statistiken vorliegen und für die die Mitgliedstaaten oder Branchenvertreter aus stichhaltigen Gründen und aufgrund fundierter Anträge eine qualitative Analyse angefordert hatten. Nach dieser Bewertung ist von einigen analysierten Sektoren anzunehmen, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind. Die zusätzlich in das Verzeichnis aufgenommenen Sektoren und Teilsektoren sind im dritten Abschnitt des Anhangs dieses Beschlusses getrennt aufgeführt.

(16)

Weitere Sektoren und Teilsektoren, die im vorliegenden Fall wegen Zeitmangels nicht vollständig analysiert werden konnten oder über die keine Daten von ausreichender Qualität oder in ausreichender Menge vorlagen, wie die Herstellung von Mauer- und Dachziegeln, werden so bald wie möglich gemäß Artikel 10a Absatz 13 der genannten Richtlinie erneut bewertet und je nach Ergebnis in das Verzeichnis aufgenommen.

(17)

Für den Sektor „Textilveredelung“ (NACE-Code 1730) wurde hauptsächlich deshalb eine qualitative Bewertung durchgeführt, weil auf Unionsebene keine offiziellen Handelsdaten zur Beurteilung der Handelsintensität vorliegen und weil alle anderen Textilsektoren sehr handelsintensiv sind. Die Bewertung ergab einen erhöhten internationalen Wettbewerbsdruck, einen deutlichen Produktionsrückgang in der Union während der letzten Jahre und negative oder nur sehr geringe Gewinnspannen in den untersuchten Jahren, weshalb die betreffenden Anlagen nur begrenzte Möglichkeiten zu Investitionen und Emissionssenkungen haben. Unter Berücksichtigung der kombinierten Auswirkungen dieser Faktoren ist davon auszugehen, dass dieser Sektor einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist.

(18)

Für den Sektor „Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten“ (NACE-Code 2020) wurde eine qualitative Bewertung durchgeführt. Die Bewertung ergab nur einen geringen Spielraum zur Senkung der Emissionen ohne deutliche Kostenerhöhung, schwierige Markteigenschaften wie hohe Preisempfindlichkeit und ein zunehmender Trend zu Einfuhren aus Ländern mit niedrigen Herstellungskosten sowie erhebliche Auswirkungen zusätzlicher Kosten infolge der Durchführung der Richtlinie 2003/87/EG auf die Gewinnspannen, wodurch die betreffenden Anlagen nur begrenzte Möglichkeiten zu Investitionen und Emissionssenkungen haben. Unter Berücksichtigung der kombinierten Auswirkungen dieser Faktoren ist davon auszugehen, dass dieser Sektor einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist.

(19)

Für den Sektor „Herstellung von Kunststoffen in Primärformen“ (NACE-Code 2416) wurde eine qualitative Bewertung durchgeführt. Die Bewertung der gegenwärtigen Markteigenschaften ergab einen hohen Grad der Integration mit anderen Sparten der chemischen Industrie, von denen angenommen wird, dass sie einem hohen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, Preise, die auf dem Weltmarkt festgesetzt werden, was einseitige Preiserhöhungen verhindert, und Verzerrungen des Welt- oder Binnenmarkts aufgrund unlauterer Geschäftspraktiken von Herstellern in bestimmten Drittländern. Was die erwarteten Markteigenschaften betrifft, so hat der Sektor, der bereits nahe an der Handelsintensitätsschwelle von 30 % liegt, einen starken Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen, der hauptsächlich wegen umfangreicher Investitionen im Nahen Osten weiter anhalten wird. Unter Berücksichtigung der kombinierten Auswirkungen dieser Faktoren ist davon auszugehen, dass dieser Sektor einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist.

(20)

Für den Sektor „Eisengießereien“ (NACE-Code 2751) wurde hauptsächlich deshalb eine qualitative Bewertung durchgeführt, weil auf Unionsebene keine offiziellen Handelsdaten zur Beurteilung der Handelsintensität vorliegen, da die wichtigsten Gießereiprodukte in der Comext-Datenbank von Eurostat in unterschiedliche Gruppen aufgeteilt sind. Die Bewertung ergab, dass teils wegen unvermeidbarer prozessbedingter Emissionen nur wenig Emissionssenkungspotenzial besteht und die Möglichkeiten für Investitionen in Emissionssenkungstechnologien wegen erheblicher Auswirkungen zusätzlicher Kosten infolge der Durchführung der Richtlinie 2003/87/EG auf die Gewinnspannen begrenzt sind. Was die Markteigenschaften betrifft, so wurde eine geringe Marktkonzentration bei gleichzeitig hohem Konzentrationsgrad in den Kundensektoren festgestellt. Der Sektor hat daher wohl nur begrenzte Möglichkeiten, zusätzliche Kosten abzuwälzen. Außerdem deuten Handelsdaten aus alternativen Quellen darauf hin, dass Gießereiprodukte zunehmend international gehandelt werden. Unter Berücksichtigung der kombinierten Auswirkungen dieser Faktoren ist davon auszugehen, dass dieser Sektor einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist.

(21)

Für den Sektor „Leichtmetallgießereien“ (NACE-Code 2753) wurde hauptsächlich deshalb eine qualitative Bewertung durchgeführt, weil auf Unionsebene keine offiziellen Handelsdaten zur Beurteilung der Handelsintensität vorliegen, da die wichtigsten Gießereiprodukte in der Comext-Datenbank von Eurostat in unterschiedliche Gruppen aufgeteilt sind. Was die Markteigenschaften betrifft, so ergab die Bewertung eine geringe Marktkonzentration und eine hohe Abhängigkeit von der Nachfrage eines konzentrierten Kundensektors. Der Sektor hat daher wohl nur begrenzte Möglichkeiten, zusätzliche Kosten abzuwälzen. Darüber hinaus hatte der Sektor in den untersuchten Jahren Verluste oder nur sehr geringe Gewinnspannen zu verzeichnen, was die Möglichkeiten zu Investitionen in Emissionssenkungstechnologien einschränkt; zusätzliche Kosten könnten die Lage weiter verschärfen. Außerdem deuten Handelsdaten aus alternativen Quellen darauf hin, dass Gießereiprodukte zunehmend international gehandelt werden. Unter Berücksichtigung der kombinierten Auswirkungen dieser Faktoren ist davon auszugehen, dass dieser Sektor einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist.

(22)

Bei der Festlegung des Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren sollte, soweit die einschlägigen Daten vorliegen, berücksichtigt werden, inwieweit sich Drittländer, die einen wesentlichen Anteil an der weltweiten Produktion von Erzeugnissen in Sektoren oder Teilsektoren haben, von denen angenommen wird, dass sie einem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, verpflichten, die Treibhausgasemissionen in diesen Sektoren oder Teilsektoren in einem mit der Union vergleichbaren Maße und innerhalb desselben Zeitraums zu reduzieren und inwieweit die CO2-Effizienz der in diesen Drittstaaten angesiedelten Anlagen jener der Union gleichwertig ist. Bislang sind nur Norwegen, Island und die Schweiz derartige Verpflichtungen eingegangen, doch diese Länder haben zusammen keinen wesentlichen Anteil an der weltweiten Produktion von Erzeugnissen in den Sektoren oder Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind. Was die CO2-Effizienz betrifft, so sind die erforderlichen Daten für die Bewertung nicht verfügbar, da die statistischen Definitionen nicht vergleichbar sind und generell nicht genügend globale Daten auf der jeweiligen Klassifizierungsebene und mit der erforderlichen Unterteilung der Sektoren vorliegen. Die Kriterien von Artikel 10a Absatz 18 der Richtlinie 2003/87/EG hatten daher keine Auswirkungen auf das Verzeichnis von Sektoren und Teilsektoren.

(23)

Die Bewertung, auf die sich das Verzeichnis der Sektoren und Teilsektoren stützt, wurde für alle NACE-Codes von 1010 bis einschließlich 3720 durchgeführt und umfasste die Sektoren Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden sowie die Herstellung von Waren. Bestimmte andere Wirtschaftszweige, die nicht in diesen Bereich der NACE-Codes fallen, für deren ortsfeste Anlagen aber möglicherweise die Vorschriften des EU-Emissionshandelssystems über die Verlagerung von CO2-Emissionen gelten, wird die Kommission im Laufe des Jahres 2010 prüfen. Die Wirtschaftszweige, die die Kriterien von Artikel 10a Absätze 14 bis 17 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllen, werden bei der jährlichen Aktualisierung in das Verzeichnis aufgenommen.

(24)

Das Verzeichnis gilt vorbehaltlich der Ergebnisse der internationalen Verhandlungen für die Jahre 2013 und 2014.

(25)

Zum Verzeichnis der Sektoren und Teilsektoren wurden verschiedene Interessenträger, darunter die Mitgliedstaaten, Wirtschaftsverbände, im Umweltschutz tätige Nichtregierungsorganisationen und Wissenschaftler, konsultiert, und Informationen über die Festlegung des Verzeichnisses wurden auf die Website der Kommission (5) gestellt.

(26)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Von den im Anhang aufgeführten Sektoren und Teilsektoren wird angenommen, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind.

Bestimmte andere Wirtschaftszweige, die nicht unter die bewerteten NACE-Codes (von 1010 bis einschließlich 3720) fallen, für die aber möglicherweise die Vorschriften des EU-Emissionshandelssystems über die Verlagerung von CO2-Emissionen gelten, wird die Kommission im Laufe des Jahres 2010 prüfen. Die Wirtschaftszweige, die die Kriterien von Artikel 10a Absätze 14 bis 17 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllen, werden bei der jährlichen Aktualisierung in das Verzeichnis aufgenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Dezember 2009

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63.

(3)  http://ec.europa.eu/energy/climate_actions/doc/2008_res_ia_en.pdf

(4)  P. Capros et al. (2008): Model-based Analysis of the 2008 EU Policy Package on Climate Change and Renewables, Primes Model — E3MLab/NTUA, Juni 2008:

http://ec.europa.eu/environment/climat/pdf/climat_action/analysis.pdf

(5)  http://ec.europa.eu/environment/climat/emission/carbon_en.htm


ANHANG

Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie gemäß Artikel 10a Absatz 13 der Richtlinie 2003/87/EG einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind

1.   VIERSTELLIGE NACE-EBENE

1.1.   AUF DER GRUNDLAGE DER QUANTITATIVEN KRITERIEN VON ARTIKEL 10A ABSÄTZE 15 UND 16 DER RICHTLINIE 2003/87/EG

NACE-Code

Beschreibung

1010

Steinkohlenbergbau und -brikettherstellung

1430

Gewinnung von Mineralien für die Herstellung von chemischen Erzeugnissen

1597

Herstellung von Malz

1711

Baumwollaufbereitung und -spinnerei

1810

Herstellung von Lederbekleidung

2310

Kokerei

2413

Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien

2414

Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien

2415

Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen

2417

Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen

2710

Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen

2731

Herstellung von Blankstahl

2742

Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium

2744

Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer

2745

Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen

2931

Herstellung von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen

1.2.   AUF DER GRUNDLAGE DER QUANTITATIVEN KRITERIEN VON ARTIKEL 10A ABSATZ 15 DER RICHTLINIE 2003/87/EG

NACE-Code

Beschreibung

1562

Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen

1583

Herstellung von Zucker

1595

Herstellung von Wermutwein und sonstigen aromatisierten Weinen

1592

Herstellung von Alkohol

2112

Herstellung von Papier, Karton und Pappe

2320

Mineralölverarbeitung

2611

Herstellung von Flachglas

2613

Herstellung von Hohlglas

2630

Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten

2721

Herstellung von Rohren aus Gusseisen

2743

Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn

1.3.   AUF DER GRUNDLAGE DER QUANTITATIVEN KRITERIEN VON ARTIKEL 10A ABSATZ 16 BUCHSTABE A DER RICHTLINIE 2003/87/EG

NACE-Code

Beschreibung

2651

Herstellung von Zement

2652

Herstellung von Kalk

1.4.   AUF DER GRUNDLAGE DER QUANTITATIVEN KRITERIEN VON ARTIKEL 10A ABSATZ 16 BUCHSTABE B DER RICHTLINIE 2003/87/EG

NACE-Code

Beschreibung

1110

Gewinnung von Erdöl und Erdgas

1310

Eisenerzbergbau

1320

NE-Metallerzbergbau (ohne Bergbau auf Uran- und Thoriumerze)

1411

Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen a. n. g.

1422

Gewinnung von Ton und Kaolin

1450

Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g., sonstiger Bergbau

1520

Fischverarbeitung

1541

Herstellung von rohen Ölen und Fetten

1591

Herstellung von Spirituosen

1593

Herstellung von Traubenwein

1712

Wollaufbereitung und Streichgarnspinnerei

1713

Wollaufbereitung und Kammgarnspinnerei

1714

Flachsaufbereitung und -spinnerei

1715

Zwirnen und Texturieren von Filamentgarnen, Seidenaufbereitung und -spinnerei

1716

Herstellung von Nähgarn

1717

Sonstige Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei

1721

Baumwollweberei

1722

Streichgarnweberei

1723

Kammgarnweberei

1724

Seiden- und Filamentgarnweberei

1725

Sonstige Weberei

1740

Herstellung von konfektionierten Textilwaren (ohne Bekleidung)

1751

Herstellung von Teppichen

1752

Herstellung von Seilerwaren

1753

Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)

1754

Herstellung von sonstigen Textilwaren a. n. g.

1760

Herstellung von gewirktem und gestricktem Stoff

1771

Herstellung von Strumpfwaren

1772

Herstellung von Pullovern, Strickjacken u. ä. Waren

1821

Herstellung von Arbeits- und Berufsbekleidung

1822

Herstellung von sonstiger Oberbekleidung

1823

Herstellung von Wäsche

1824

Herstellung von sonstiger Bekleidung und Bekleidungszubehör

1830

Zurichtung und Färben von Fellen, Herstellung von Pelzwaren

1910

Herstellung von Leder und Lederfaserstoff

1920

Herstellung von Reiseartikeln, Leder- und Sattlerwaren (ohne Herstellung von Lederbekleidung und Schuhen)

1930

Herstellung von Schuhen

2010

Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke

2052

Herstellung von Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Herstellung von Möbeln)

2111

Herstellung von Holz- und Zellstoff

2124

Herstellung von Tapeten

2215

Sonstiges Verlagswesen

2330

Herstellung und Verarbeitung von Spalt- und Brutstoffen

2412

Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten

2420

Herstellung von Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und Desinfektionsmitteln

2441

Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen

2442

Herstellung von pharmazeutischen Spezialitäten und sonstigen pharmazeutischen Erzeugnissen

2452

Herstellung von Duftstoffen und Körperpflegemitteln

2463

Herstellung von etherischen Ölen

2464

Herstellung von fotochemischen Erzeugnissen

2465

Herstellung von unbespielten Ton-, Bild- und Datenträgern

2466

Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen a. n. g.

2470

Herstellung von Chemiefasern

2511

Herstellung von Bereifungen

2615

Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren

2621

Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen

2622

Herstellung von Sanitärkeramik

2623

Herstellung von keramischen Isolatoren und Isolierteilen

2624

Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke

2625

Herstellung von keramischen Erzeugnissen a. n. g.

2626

Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren

2681

Herstellung von Mühl-, Mahl-, Schleif-, Wetz- und Poliersteinen, sowie Schleifstoffen

2722

Herstellung von Rohren aus Stahl

2741

Erzeugung und erste Bearbeitung von Edelmetallen

2861

Herstellung von Schneidwaren und Bestecken aus unedlen Metallen

2862

Herstellung von Werkzeugen

2874

Herstellung von Schrauben, Nieten, Ketten und Federn

2875

Herstellung von sonstigen Metallwaren a. n. g.

2911

Herstellung von Verbrennungsmotoren und Turbinen (ohne Motoren für Luft- und Straßenfahrzeuge)

2912

Herstellung von Pumpen und Kompressoren

2913

Herstellung von Armaturen

2914

Herstellung von Lagern, Getrieben, Zahnrädern und Antriebselementen

2921

Herstellung von Öfen und Brennern

2923

Herstellung von kälte- und lufttechnischen Erzeugnissen, nicht für den Haushalt

2924

Herstellung von sonstigen nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen a. n. g.

2932

Herstellung von sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Maschinen

2941

Herstellung von handgeführten Werkzeugen mit Motorantrieb

2942

Herstellung von sonstigen Werkzeugmaschinen für die Metallbearbeitung

2943

Herstellung von Werkzeugmaschinen a. n. g.

2951

Herstellung von Maschinen für die Metallerzeugung, von Walzwerkseinrichtungen und Gießmaschinen

2952

Herstellung von Bergwerks-, Bau- und Baustoffmaschinen

2953

Herstellung von Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung und die Tabakverarbeitung

2954

Herstellung von Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung und die Lederverarbeitung

2955

Herstellung von Maschinen für die Papiererzeugung und -verarbeitung

2956

Herstellung von Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige a. n. g.

2960

Herstellung von Waffen und Munition

2971

Herstellung von elektrischen Haushaltsgeräten

3001

Herstellung von Büromaschinen

3002

Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen

3110

Herstellung von Elektromotoren, Generatoren und Transformatoren

3120

Herstellung von Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen

3130

Herstellung von isolierten Elektrokabeln, -leitungen und -drähten

3140

Herstellung von Akkumulatoren und Batterien

3150

Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten

3162

Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen a. n. g.

3210

Herstellung von elektronischen Bauelementen

3220

Herstellung von nachrichtentechnischen Geräten und Einrichtungen

3230

Herstellung von Rundfunkgeräten sowie phono- und videotechnischen Geräten

3310

Herstellung von medizinischen Geräten und orthopädischen Erzeugnissen

3320

Herstellung von Mess-, Kontroll-, Navigations- u. ä. Instrumenten und Vorrichtungen

3340

Herstellung von optischen und fotografischen Geräten

3350

Herstellung von Uhren

3511

Schiffbau (ohne Boots- und Yachtbau)

3512

Boots- und Yachtbau

3530

Luft- und Raumfahrzeugbau

3541

Herstellung von Krafträdern

3542

Herstellung von Fahrrädern

3543

Herstellung von Behindertenfahrzeugen

3550

Herstellung von sonstigen Fahrzeugen a. n. g.

3621

Herstellung von Münzen

3622

Herstellung von Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren (ohne Phantasieschmuck)

3630

Herstellung von Musikinstrumenten

3640

Herstellung von Sportgeräten

3650

Herstellung von Spielwaren

3661

Herstellung von Phantasieschmuck

3662

Herstellung von Besen und Bürsten

3663

Herstellung von sonstigen Erzeugnissen a. n. g.

2.   UNTER DER NACE-4-EBENE AUF DER GRUNDLAGE DER QUANTITATIVEN KRITERIEN VON ARTIKEL 10A ABSÄTZE 15 UND 16 DER RICHTLINIE 2003/87/EG

PRODCOM

Bezeichnung

15331427

Konzentrierte Tomaten

155120

Milch und Rahm in fester Form

155153

Casein

155154

Lactose und Lactosesirup

15891333

Backhefen, getrocknet

24111150

Wasserstoff (einschließlich Herstellung von Wasserstoff in Kombination mit Synthesegas)

24111160

Stickstoff

24111170

Sauerstoff

243021

Zubereitete Pigmente, Trübungsmittel, Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte

24621030

Gelatine und ihre Derivate

261411

Glaswaren aus Filamenten, Rovings, Glasstapelfasern

26821400

Künstlicher Graphit, kolloider oder halbkolloider Graphit und Zubereitungen auf der Grundlage von Graphit

26821620

Geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse, auch miteinander gemischt

3.   AUF NACE-4-EBENE AUF DER GRUNDLAGE DER QUALITATIVEN KRITERIEN VON ARTIKEL 10A ABSATZ 17 DER RICHTLINIE 2003/87/EG

NACE-Code

Beschreibung

1730

Textilveredlung

2020

Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten

2416

Herstellung von Kunststoffen in Primärformen

2751

Eisengießereien

2753

Leichtmetallgießereien