ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.348.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 348

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
29. Dezember 2009


Inhalt

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

Seite

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

 

2009/1010/JI

 

*

Beschluss des Verwaltungsrates von Europol vom 4. Juni 2009 zu den Bedingungen für die Verarbeitung von Daten gemäß Artikel 10 Absatz 4 des Europol-Beschlusses

1

 

 

2009/1011/JI

 

*

Beschluss des Verwaltungsrates von Europol vom 4. Juni 2009 über die Regeln für die Auswahl des Direktors und der stellvertretenden Direktoren von Europol, die Verlängerung ihrer Amtszeit und ihre Entlassung

3

 

 

V   Rechtsakte, die ab 1. Dezember 2009 in Anwendung des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

VERÖFFENTLICHUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSAKTE

 

*

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1295/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Juli 2009

9

 

*

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 des Rates vom 23. Dezember 2009 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2009

10

 

*

Beschluss des Rates 2009/1012/GASP vom 22. Dezember 2009 zur Unterstützung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern

16

 

 

NICHT VERÖFFENTLICHUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSAKTE

 

 

2009/1013/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Ermächtigung der Republik Österreich, weiterhin eine von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

21

 

 

2009/1014/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015

22

 

 

2009/1015/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung von Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion betreffend Drittstaatsangehörige, die ein Visum für den Flughafentransit benötigen

51

 

 

2009/1016/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Aufhebung des Beschlusses 2009/473/EG über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea

53

 

 

2009/1017/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2009 über die Gewährung einer staatlichen Beihilfe durch die Behörden der Republik Ungarn für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2013

55

 

 

2009/1018/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 14. Dezember 2009 zur Änderung des Beschlusses EZB/2006/17 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB/2009/29)

57

 

 

2009/1019/EU

 

*

Empfehlung des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Impfung gegen die saisonale Grippe ( 1 )

71

 

 

2009/1020/EU

 

*

Empfehlung der Kommission vom 21. Dezember 2009 zur sicheren Verwendung von Kraftstoff mit niedrigem Schwefelgehalt durch Schiffe am Liegeplatz in Häfen der Gemeinschaft ( 1 )

73

 

 

2009/1021/EU

 

*

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 14. Dezember 2009 zur Änderung der Leitlinie EZB/2006/16 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2009/28)

75

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

29.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/1


BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATES VON EUROPOL

vom 4. Juni 2009

zu den Bedingungen für die Verarbeitung von Daten gemäß Artikel 10 Absatz 4 des Europol-Beschlusses

(2009/1010/JI)

DER VERWALTUNGSRAT VON EUROPOL —

gestützt auf den Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 über die Errichtung des Europäischen Polizeiamtes (Europol) (1) (im Folgenden: der „Europol-Beschluss“), insbesondere Artikel 10 Absatz 4 dieses Beschlusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Direktors und nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz die Bedingungen für die Verarbeitung von Daten fest, um festzustellen, ob diese Daten für seine Aufgaben von Bedeutung sind und in eines seiner Informationssysteme aufgenommen werden kann, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu den Daten und ihrer Verwendung sowie der Fristen für die Speicherung und Löschung der Daten.

(2)

Dieser Beschluss des Verwaltungsrates trägt den Grundsätzen des Übereinkommens des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 Rechnung und steht im Einklang mit der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 über die Verwendung personenbezogener Daten im Bereich der Polizei.

(3)

Der Beschluss des Verwaltungsrates ist dem Rat zur Billigung vorzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet:

a)

„personenbezogene Daten“ jegliche Information, die sich auf eine identifizierte oder eine identifizierbare natürliche Person bezieht: eine identifizierbare Person ist eine Person, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;

b)

„Verarbeitung personenbezogener Daten“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Abrufen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten;

c)

„Informationssystem“ das Europol-Informationssystem, die Arbeitsdateien zu Analysezwecken und andere Systeme zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Europol-Beschlusses;

d)

„Europol-Informationssystem“ das System, auf das in Artikel 11 Absatz 1 des Europol-Beschlusses Bezug genommen wird;

e)

„Arbeitsdatei zu Analysezwecken“ eine Datei, die zu Zwecken der Analyse gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Europol-Beschlusses errichtet wird;

f)

„EU-Einrichtungen“ Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen, die durch den Vertrag über die Europäische Union und die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder auf deren/dessen Grundlage errichtet wurden gemäß Artikel 22 Absatz 1 des Europol-Beschlusses;

g)

„Dritte“ Drittstaaten und dritte Organisationen im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 des Europol-Beschlusses;

h)

„ordnungsgemäß ermächtigtes Europol-Personal“ Personal von Europol, das vom Direktor dazu ermächtigt wurde, personenbezogene Daten im Einklang mit diesem Beschluss zu verarbeiten.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Dieser Beschluss betrifft personenbezogene Daten, die Europol zu dem Zweck übermittelt werden, um festzustellen, ob sie für seine Aufgaben von Bedeutung sind und in die Informationsverarbeitungssysteme aufgenommen werden können; davon ausgenommen sind:

a)

personenbezogene Daten, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Europol-Beschlusses in das Europol-Informationssystem aufgenommen wurden;

b)

personenbezogene Daten, die von einem Mitgliedstaat, einer EU-Einrichtung oder einem Dritten zur Aufnahme in eine bestimmte Arbeitsdatei zu Analysezwecken übermittelt wurden, sowie personenbezogene Daten, die gemäß Artikel 14 des Europol-Beschlusses in eine Arbeitsdatei zu Analysezwecken eingegeben wurden;

c)

personenbezogene Daten, die Europol zur Aufnahme in ein anderes spezifisches System zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 letzter Satz des Europol-Beschlusses übermittelt wurden.

Artikel 3

Zugriff und Verwendung

(1)   Der Zugriff auf personenbezogene Daten, die gemäß diesem Beschluss von Europol verarbeitet werden, beschränkt sich auf ordnungsgemäß ermächtigte Europol-Bedienstete.

(2)   Personenbezogene Daten, die gemäß diesem Beschluss von Europol verarbeitet werden, dürfen unbeschadet des Artikels 17 des Europol-Beschlusses lediglich für den Zweck verwendet werden, festzustellen, ob sie für die Aufgaben von Europol von Bedeutung sind und in die Informationsverarbeitungssysteme aufgenommen werden können.

(3)   Stellt Europol fest, dass die Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sind und in das Europol-Informationssystem aufgenommen werden können, schlägt Europol vor, dass der die Daten übermittelnde Mitgliedstaat die Daten in das Europol-Informationssystem eingibt gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Europol-Beschlusses. Folgt der Mitgliedstaat dem Vorschlag von Europol nicht, gilt Artikel 5 dieses Beschlusses.

Artikel 4

Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und zur Datensicherheit

(1)   Europol ist gehalten, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß diesem Beschluss die Bestimmungen des im Europol-Beschluss festgeschriebenen Schutzes personenbezogener Daten und der Datensicherheit, insbesondere Artikel 18, 27 und 35, und die diesbezüglich angenommenen Durchführungsbestimmungen einzuhalten.

(2)   Entscheidet sich Europol für die Aufnahme dieser Daten in die Informationsverarbeitungssysteme, deren Löschung oder Vernichtung, ist der übermittelnde Mitgliedstaat, die übermittelnde EU-Einrichtung bzw. Dritte davon in Kenntnis zu setzen.

Artikel 5

Frist betreffend die Speicherung von Daten

(1)   Eine Entscheidung über die Verwendung personenbezogener Daten gemäß Artikel 3 Absatz 2 ist so bald wie möglich, jedoch spätestens 6 Monate nach Eingang dieser Daten bei Europol zu treffen.

(2)   Ist eine solche Entscheidung nach Ablauf der Frist von 6 Monaten nicht erfolgt, sind die personenbezogenen Daten zu löschen oder zu vernichten und der übermittelnde Mitgliedstaat bzw. Dritte ist hierüber in Kenntnis zu setzen.

Artikel 6

Verantwortung

Es liegt in der Verantwortung von Europol, die Einhaltung der Artikel 3, 4 und 5 dieses Beschlusses sicherzustellen.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag des Beginns der Anwendung des Europol-Beschlusses in Kraft.

Geschehen zu Den Haag am 4. Juni 2009.

Vom Rat angenommen am 30. November 2009.

Der Präsident

S. CLERTON


(1)  ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.


29.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/3


BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATES VON EUROPOL

vom 4. Juni 2009

über die Regeln für die Auswahl des Direktors und der stellvertretenden Direktoren von Europol, die Verlängerung ihrer Amtszeit und ihre Entlassung

(2009/1011/JI)

DER VERWALTUNGSRAT VON EUROPOL,

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 6. April 2009 über die Errichtung des Europäischen Polizeiamtes (Europol) (1) (im Folgenden: der „Europol-Beschluss“) und insbesondere die Artikel 37 Absatz 9 Buchstabe g, 38 Absatz 1 bis 3 und 7 sowie Artikel 39 dieses Beschlusses,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „das Statut der Beamten“) und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „die Beschäftigungsbedingungen“) gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 59/68 des Rates (2),

gestützt auf Artikel 12 der Beschäftigungsbedingungen in Bezug auf die Einstellungsbedingungen für Bedienstete auf Zeit und auf Kapitel 9 des Titels II der Beschäftigungsbedingungen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses von Bediensteten auf Zeit,

gestützt auf den Kommissionsbeschluss SEC(2009) 27/2 vom 12. Januar 2009 über die Leitlinien zur Auswahl und Ernennung der Direktoren von Regulierungsagenturen, Exekutivagenturen und gemeinsamen Unternehmen,

gestützt auf die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Regeln für die Auswahl des Direktors und der stellvertretenden Direktoren von Europol, der Verlängerung ihrer Amtszeit und ihrer Entlassung sind vom Verwaltungsrat festzulegen und vom Rat mit qualifizierter Mehrheit zu genehmigen, bevor sie in Kraft treten.

(2)

Die Auswahl des Direktors und der stellvertretenden Direktoren hat in einem objektiven und transparenten Verfahren zu erfolgen, unbeschadet der Vertraulichkeit des Verfahrens und des Schutzes der personenbezogenen Angaben im Rahmen der Auswahlverfahren.

(3)

Die Regeln sollten nach Möglichkeit so festgelegt werden, dass sie den im Kommissionsbeschluss SEC(2009) 27/2 vom 12. Januar 2009 festgelegten Regeln entsprechen.

(4)

Das Ziel der Auswahlverfahren ist es, den für die zu besetzende Stelle am besten geeigneten Bewerber zu finden.

(5)

Europol verfolgt eine Politik der Chancengleichheit —

GIBT SICH FOLGENDE REGELN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1)   Diese Regeln gelten für die Auswahl des Direktors und der stellvertretenden Direktoren, für die Verlängerung ihrer Amtszeit und für ihre Entlassung gemäß Artikel 38 des Europol-Beschlusses.

(2)   Ist der Direktor vorübergehend nicht im Stande, sein Amt für die Dauer von mehr als einem Monat auszuüben, oder ist die Stelle des Direktors unbesetzt, werden seine Aufgaben von einem stellvertretenden Direktor wahrgenommen. Der Verwaltungsrat hat zu diesem Zweck die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen.

(3)   Alle Verweise auf männliche Personen in diesen Regeln gelten ebenfalls als Verweis auf weibliche Personen und umgekehrt, es sei denn, aus dem Zusammenhang geht eindeutig eine andere Bedeutung hervor.

KAPITEL 2

AUSWAHLVERFAHREN

Artikel 2

Die Auswahlverfahren müssen die Grundsätze des Artikels 12 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen einhalten.

Artikel 3

(1)   Die Stelle des Direktors oder eines stellvertretenden Direktors gilt als unbesetzt:

a)

ab neun Monaten vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit;

b)

ab dem Eingang eines Entlassungsantrags beim Rat;

c)

mit Beschluss des Rates, den Direktor oder einen stellvertretenden Direktor zu entlassen oder ihre Amtszeit in anderer Weise zu beenden gemäß Kapitel 4 dieser Bestimmungen;

d)

ab neun Monaten vor dem Zeitpunkt, an dem der Direktor oder ein stellvertretender Direktor das Alter von 65 Jahren erreicht; oder

e)

mit dem Tod des Direktors oder des stellvertretenden Direktors.

(2)   Der Verwaltungsrat hat für jede unbesetzte Stelle eine Stellenausschreibung zu erstellen. Die Stellenausschreibung für die Stelle eines stellvertretenden Direktors ist vom Verwaltungsrat nach Anhörung des Direktors zu verfassen.

Die Stellenausschreibung legt eindeutig und ausführlich die folgenden Elemente dar:

a)

eine allgemeine Beschreibung der Aufgaben und des Auftrags gemäß Europol-Beschluss;

b)

eine Beschreibung der wichtigsten Aufgaben und Pflichten des Direktors bzw. des stellvertretenden Direktors mit entsprechenden Verweisen auf die einschlägigen Bestimmungen des Europol-Beschlusses;

c)

die Einstellungskriterien, die jeder Bewerber zu erfüllen hat;

d)

das Stellenprofil sowie alle Merkmale, die als relevant für die Aufgabe erachtet werden und die in der Folge als Auswahlkriterien herangezogen werden;

e)

einen Überblick über das Auswahl- und Ernennungsverfahren;

f)

die Beschäftigungsbedingungen wie die Besoldungsklasse bei der Einstellung, die Art des Vertrags und die Dauer der Amtszeit;

g)

die Modalitäten und die Bewerbungsfrist.

(3)   Das Auswahlverfahren muss eine Prüfung enthalten, in der bestimmte Fertigkeiten und Fähigkeiten der Bewerber getestet werden.

Der Verwaltungsrat muss die Merkmale und Verfahrensweisen zur Beurteilung einer jeden unbesetzten Stelle festlegen und er kann beschließen, die Beurteilung von einem externen Assessment Center durchführen zu lassen.

(4)   Die Stellenausschreibung muss auch darauf hinweisen, dass die Bewerber eine schriftliche Bewerbung mit einem ausführlichen Lebenslauf, einem Motivationsschreiben und Unterlagen einreichen müssen, aus denen ihre Eignung zur Wahrnehmung der Aufgaben hervorgeht, die mit der zu besetzenden Stelle verbunden sind. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Datum der Veröffentlichung der Stellenausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union an den Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu senden.

Die Stellenausschreibung muss auch auf die Sicherheitsüberprüfung hinweisen, der sich erfolgreiche Bewerber nach Artikel 40 des Europol-Beschlusses unterziehen müssen.

Artikel 4

(1)   Der Verwaltungsrat veranlasst die Veröffentlichung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Stellenausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union sowie in anderen Medien, wie nationalen Zeitungen und Fachzeitschriften, um eine möglichst große Verbreitung in allen Mitgliedstaaten zu erreichen.

(2)   Europol unterrichtet die nationalen Europol-Stellen über die unbesetzte Stelle eines Direktors oder stellvertretenden Direktors. Die nationalen Europol-Stellen unterrichten die jeweils zuständigen Behörden des Mitgliedstaats über die zu besetzende Stelle. Es ist die Aufgabe der zuständigen Behörden, ihre Abteilungen und die betreffenden Mitarbeiter auf die freie Stelle aufmerksam zu machen.

(3)   Die Bewerber erhalten von Europol eine Empfangsbestätigung.

Artikel 5

(1)   Der Verwaltungsrat setzt einen Auswahlausschuss ein (im Folgenden „der Ausschuss“), der die eingegangenen Bewerbungen beurteilt und einen mit Gründen versehenen Bericht erstellt, der dem Verwaltungsrat nach Artikel 6 dieser Regeln vorzulegen ist.

(2)   Der Ausschuss für die Stelle des Direktors wird von dem Verwaltungsratsmitglied gebildet, das die Kommission vertritt, und von sechs Verwaltungsratsmitgliedern, die die Mitgliedstaaten vertreten und die im Losverfahren vom Verwaltungsrat bestimmt werden.

(3)   Der Ausschuss für die Stelle eines stellvertretenden Direktors wird vom Direktor oder einem von ihm benannten stellvertretenden Direktor gebildet sowie von dem Verwaltungsratsmitglied, das die Kommission vertritt, und von fünf Verwaltungsratsmitgliedern, die die Mitgliedstaaten vertreten und die im Losverfahren vom Verwaltungsrat bestimmt werden.

(4)   Kann ein nach den Ziffern 2 und 3 ernanntes Verwaltungsratsmitglied nicht an der Arbeit des Ausschusses teilnehmen, kann es von einem stellvertretenden Verwaltungsratsmitglied in Vertretung der Kommission oder des betreffenden Mitgliedstaats vertreten werden.

(5)   Liegen Gründe für die Annahme vor, dass ein Mitglied des Ausschusses mit einem der Bewerber in einem persönlichen Verhältnis steht oder dass es zu anderen Interessenkonflikten kommen könnte, nimmt dieses Mitglied nicht an der Arbeit des Ausschusses teil und wird nach Ziffer 4 von einem stellvertretenden Mitglied vertreten.

(6)   Das Sekretariat des Verwaltungsrats nimmt die Aufgaben des Ausschusssekretariats wahr.

Artikel 6

(1)   Der Ausschuss wählt in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

(2)   Der Ausschuss kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von einem externen Personalberater beraten werden, wenn der Verwaltungsrat dies auf eigenes Betreiben oder auf Ersuchen des Ausschusses beschließt. Der externe Personalberater erhält keinen Status als Ausschussmitglieds.

(3)   Die Aufgaben des Ausschusses umfassen:

a)

Ermittlung aller Bewerber, die entsprechend der Kriterien der Stellenausschreibung für die Stelle in Frage kommen;

b)

eine erste Beurteilung der Bewerbungen von Kandidaten, die in Frage kommen, unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Qualifikationen, ihrer Fähigkeiten, ihrer Erfahrung und ihrer Angaben zur Eignung, um entscheiden zu können, welche vom Ausschuss in die engere Wahl zu ziehen sind;

c)

die Organisation einer Beurteilung der Bewerber nach Artikel 3 Absatz 3 dieser Regeln;

d)

das Führen von Bewerbungsgesprächen mit den Bewerbern, um ihre Qualifikationen und Fähigkeiten entsprechend der Kriterien der Stellenausschreibung zu beurteilen; und

e)

die Erstellung eines mit Gründen versehenen Berichts über die eingegangenen Bewerbungen und das durchgeführte Verfahren, der Folgendes enthalten muss;

i)

die Liste der in Frage kommenden Kandidaten und die Angabe, mit welchen der Ausschuss ein Bewerbungsgespräch geführt hat;

ii)

eine Liste der Bewerber geordnet nach der Rangfolge ihrer Eignung, die alle Auswahlkriterien erfüllen und die am besten den Kriterien der Stellenausschreibung entsprechen.

(4)   Die Arbeit des Ausschusses ist vollständig zu dokumentieren, hierzu sind insbesondere die Bewertungsbögen zu verwenden, die entsprechend den Kriterien der Stellenausschreibung und den zusätzlichen, vom Verwaltungsrat erlassenen Richtlinien erstellt wurden. Diese Bewertungsbögen und eine Zusammenfassung der abschließenden Erklärungen des Ausschusses zu jedem Bewerber sind den Bewerbungsunterlagen beizufügen.

(5)   Die Ergebnisse der Arbeit, die das Sekretariat, eines der Ausschussmitglieder oder ein externer Personalberater im Auftrag des Ausschusses durchgeführt hat, sind dem Ausschuss vollständig zur Prüfung und Bestätigung vorzulegen.

(6)   Der Beschluss des Ausschusses zur Abfassung des Berichts ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Ausschussmitglied zu unterzeichnen.

(7)   Der Vorsitzende des Ausschusses leitet den vom Ausschuss erstellten Bericht sowie die vollständigen Bewerbungsunterlagen der Bewerber, mit denen ein Bewerbungsgespräch geführt wurde, so bald wie möglich nach den Bewerbungsgesprächen an den Verwaltungsrat weiter.

Artikel 7

Die Bewerber, die der Ausschuss nicht berücksichtigt, sind nach jeder Auswahlphase schriftlich vom Sekretariat des Ausschusses über das Ergebnis des Verfahrens zu unterrichten.

Artikel 8

(1)   Die Beratungen des Ausschusses sind in Den Haag abzuhalten, sofern der Verwaltungsrat keine anders lautende Entscheidung trifft.

(2)   Reisekosten und Spesen, einschließlich Hotelkosten, sind den Ausschussmitgliedern und den Bewerbern, die zu Tests und Bewerbungsgesprächen eingeladen wurden, nach den geltenden Bestimmungen zu erstatten.

Artikel 9

(1)   Der Verwaltungsrat wird den Vorsitzenden des Ausschusses dazu auffordern, das durchgeführte Verfahren zu erläutern und den Bericht des Ausschusses vorzustellen.

(2)   Der Verwaltungsrat kann beschließen, mit den Bewerbern der vom Ausschuss erstellten und nach der Rangfolge ihrer Eignung geordneten Liste und allen anderen in Frage kommenden Bewerbern, mit denen der Ausschuss ein Auswahlgespräch geführt hat, ein Auswahlgespräch zu führen.

(3)   Der Verwaltungsrat hat auf der Grundlage der vom Ausschuss vorgelegten Liste und gegebenenfalls der Ergebnisse der gemäß Absatz 2 geführten Auswahlgespräche eine begründete Stellungnahme zu treffen:

a)

mit einer Vorlage der Liste der in Frage kommenden Bewerber;

b)

mit einer Auswahlliste von mindestens drei geeigneten Bewerbern in der Reihenfolge ihrer Eignung; und

c)

mit der Bestätigung, wonach die auf der Auswahlliste aufgeführten Bewerber die Einstellungsvoraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen sowie sämtliche Auswahlkriterien der Stellenbeschreibung erfüllen.

(4)   Befindet sich ein Verwaltungsratsmitglied auf der Liste der Bewerber oder könnten andere potentielle Interessenkonflikte entstehen, darf dieses Mitglied nicht bei der Abfassung der Stellungnahme des Verwaltungsrats anwesend sein.

(5)   Der Vorsitzende des Verwaltungsrats wird die Stellungnahme des Verwaltungsrats sowie die vollständigen Unterlagen eines jeden Bewerbers der Auswahlliste an den Rat weiter leiten, damit dieser auf der Grundlage aller relevanten Informationen einen Beschluss gemäß Artikel 38 des Europol-Beschlusses fassen kann.

(6)   Die Bewerber, die der Ausschuss nicht berücksichtigt, sind schriftlich vom Sekretariat des Ausschusses über das Ergebnis des Verfahrens zu unterrichten.

Artikel 10

Nach der Ernennung durch den Rat hat das Sekretariat des Verwaltungsrats jeden Bewerber, der sich um diese Stelle beworben hat, formal über das Ergebnis des Verfahrens zu unterrichten. Die Frist von drei Monaten zur Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts der Beamten beginnt mit dem Datum des Mitteilungsschreibens.

Artikel 11

(1)   Die Beratungen des Ausschusses und des Verwaltungsrats sind vertraulich.

(2)   Die Mitglieder des Ausschusses und die Verwaltungsratsmitglieder sowie alle Mitarbeiter von Europol, von externen Einrichtungen zur Personalbeurteilung oder externe Personalberater, die an dem Auswahlverfahren beteiligt waren, haben hinsichtlich der durchgeführten Tätigkeiten strengste Vertraulichkeit zu wahren.

KAPITEL 3

VERLÄNGERUNG DER AMTSZEIT

Artikel 12

(1)   Kann die Amtszeit des nach Artikel 38 eines Europol-Beschlusses ernannten Direktors oder stellvertretenden Direktors verlängert werden, kann der Verwaltungsrat beschließen, von dem in Kapitel 2 festgelegten Verfahren abzuweichen. In diesem Fall hat der Verwaltungsrat bis spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Amtszeit eine Stellungnahme abzugeben, in der dem Rat die Verlängerung der Amtszeit empfohlen wird. Die Stellungnahme des Verwaltungsrats hat insbesondere die von dem Direktor oder stellvertretenden Direktor in seiner ersten Amtszeit erreichten Ziele, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen erstellte jährliche Leistungsbewertung sowie den Auftrag und den Bedarf von Europol in den kommenden Jahren zu berücksichtigen.

Die Stellungnahme des Verwaltungsrats, in der die Verlängerung der Amtszeit eines stellvertretenden Direktors empfohlen wird, ist nach Beratung mit dem Direktor zu verfassen.

(2)   Das in Kapitel 2 festgelegte Verfahren ist durchzuführen, wenn der Verwaltungsrat beschließt, nicht davon abzuweichen, wenn der Rat beschließt, die Amtszeit des betreffenden Direktors oder stellvertretenden Direktors nicht zu verlängern oder wenn der Rat nicht binnen drei Monaten nach Eingang der Stellungnahme des Verwaltungsrats einen Beschluss fasst.

KAPITEL 4

AUSSCHEIDEN AUS DEM AMT

Artikel 13

(1)   Der Dienst des Direktors oder eines stellvertretenden Direktors endet mit dem Ablauf der Amtszeit oder dem Tod sowie gemäß Artikel 47 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen mit dem Ende des Monats, in dem die betroffene Person das Alter von 65 Jahren erreicht.

(2)   Das Ausscheiden aus dem Amt des Direktors oder eines stellvertretenden Direktors wird von dem Rat mit einer qualifizierten Mehrheit nach Eingang der Stellungnahme des Verwaltungsrats und gemäß Artikel 15 und 17 dieser Regeln beschlossen.

(3)   Die Stellungnahme des Verwaltungsrats über das Ausscheiden eines stellvertretenden Direktors aus dem Amt ist nach Anhörung des Direktors abzugeben.

Artikel 14

(1)   Beantragt ein Direktor oder ein stellvertretender Direktor seine Entlassung vor Ablauf der Amtszeit, so bringt er schriftlich seinen unmissverständlichen Willen zum Ausdruck, aus dem Dienst bei Europol auszuscheiden, und schlägt den Zeitpunkt vor, zu dem seine Entlassung wirksam wird, gemäß Artikel 47 Buchstabe b Ziffer ii der Beschäftigungsbedingungen.

(2)   Der Entlassungsantrag ist an den Vorsitzenden des Rates zu richten, eine Abschrift davon an den Vorsitzenden des Verwaltungsrats und im Falle der Kündigung eines stellvertretenden Direktors an den Direktor.

Artikel 15

(1)   Auf Ersuchen des Verwaltungsrats kann der Rat den Direktor oder den stellvertretenden Direktor gemäß Artikel 47 Buchstabe b der Beschäftigungsbedingungen aus dem Amt entlassen, wobei die Kündigungsfrist und andere Bedingungen des Abschnitts ii oder des Abschnitts iii des genannten Artikels einzuhalten sind.

(2)   Der Rat kann den Direktor oder einen stellvertretenden Direktor auf Ersuchen des Verwaltungsrats fristlos entlassen, wenn die Bedingungen des Artikels 48 Buchstabe a oder b der Beschäftigungsbedingungen erfüllt sind.

(3)   Der Rat kann den Direktor oder einen stellvertretenden Direktor fristlos entlassen, wenn die Bedingungen des Artikels 50 der Beschäftigungsbedingungen erfüllt sind. In diesen Fällen kann der Rat nach Anhörung der betroffenen Person und nach Abschluss des in Artikel 16 Absatz 2 dieser Regeln ausgeführten Disziplinarverfahrens erklären, dass ihr Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

Vor Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses können der betreffende Direktor oder stellvertretende Direktor suspendiert werden, der Direktor durch den Verwaltungsrat und der stellvertretende Direktor durch den Direktor gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen und der Artikel 23 und 24 des Anhangs IX des Statuts der Beamten.

Artikel 16

(1)   Verstößt der Direktor oder ein stellvertretender Direktor vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine Amtspflichten nach dem Europol-Beschluss oder den Beschäftigungsbedingungen, wird gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme nach Artikel 50a der Beschäftigungsbedingungen, Titel VI des Statuts der Beamten und gegebenenfalls nach Anhang IX des Statuts der Beamten eingeleitet.

Als Verstoß gilt unter anderem die nachweislich vorsätzliche Angabe von falschen Informationen zu seinen beruflichen Fähigkeiten oder den Voraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen, wenn die falschen Angaben entscheidend zu seiner Einstellung beigetragen haben.

(2)   Disziplinarverfahren werden im Einklang mit Anhang IX des Statuts der Beamten eingeleitet und durchgeführt.

Artikel 17

(1)   Nachdem das Disziplinarverfahren gemäß Anhang IX des Statuts der Beamten durchgeführt wurde, kann der Rat bei schwerwiegenden vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzungen des Direktors oder eines stellvertretenden Direktors diesen aus disziplinarischen Gründen gemäß Artikel 49 der Beschäftigungsbedingungen fristlos entlassen.

Vor Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses können der betreffende Direktor oder stellvertretende Direktor suspendiert werden, der Direktor durch den Verwaltungsrat und der stellvertretende Direktor durch den Direktor gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen und der Artikel 23 und 24 des Anhangs IX des Statuts der Beamten.

(2)   Nach Eingang des Berichts des Disziplinarrats gemäß Artikel 18 in Anhang IX des Statuts der Beamten beschließt der Verwaltungsrat, ob dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen ist, wonach die Entlassung des Direktors nach Artikel 38 Absatz 7 des Europol-Beschlusses angeraten wird. In solchen Fällen hat der Verwaltungsrat innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Berichts des Disziplinarrats eine angemessen begründete Stellungnahme zu den Strafmaßnahmen abzugeben, zu denen die zur Last gelegten Handlungen Anlass geben, oder zu anderen Maßnahmen, die vom Rat im Einklang mit diesen Regeln zu treffen sind. Der Verwaltungsrat muss dem Direktor die Gelegenheit zu einer Stellungnahme einräumen, bevor er seine Stellungnahme abfasst. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats hat die Stellungnahme des Verwaltungsrats gemäß Artikel 38 Absatz 7 des Europol-Beschlusses an den Rat und eine Abschrift davon an den beschuldigten Direktor weiterzuleiten.

Beschließt der Verwaltungsrat, dem Rat keine Stellungnahme nach Artikel 38 Absatz 7 des Europol-Beschlusses vorzulegen, hat er das Recht, eine der laut Artikel 9 Absatz 1 Anhang IX des Statuts der Beamten vorgesehenen Strafmaßnahmen aufzuerlegen, ausgenommen ist die Entlassung des Direktors. Nach Anhörung des Direktors hat der Verwaltungsrat seinen Beschluss gemäß Artikel 9 und 10 des Anhangs IX des Statuts der Beamten innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme des Disziplinarrats zu fassen. Der Beschluss ist zu begründen.

(3)   Nach Empfang des in Artikel 18 des Anhangs IX des Statuts der Beamten genannten Berichts des Disziplinarrats hat der Direktor dem Verwaltungsrat unverzüglich den Entwurf einer mit angemessenen Gründen versehenen Stellungnahme vorzulegen zu der Strafmaßnahme, zu der die zur Last gelegten Handlungen Anlass geben, oder zu anderen Maßnahmen, die vom Rat in Bezug auf den stellvertretenden Direktor im Einklang mit diesen Regeln auferlegt werden sollten.

Der Verwaltungsrat wird entscheiden, ob dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen ist, wonach die Entlassung des betreffenden stellvertretenden Direktors nach Artikel 38 Absatz 7 des Europol-Beschlusses angeraten wird. Der Verwaltungsrat muss dem stellvertretenden Direktor die Gelegenheit zu einer Stellungnahme einräumen, bevor er seine Stellungnahme abgibt. Die Stellungnahme des Verwaltungsrats ist innerhalb von einem Monat zu erstellen, nachdem der Direktor den Bericht des Disziplinarrats erhalten hat. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats hat die Stellungnahme des Verwaltungsrats gemäß Artikel 38 Absatz 7 des Europol-Beschlusses an den Rat und eine Abschrift davon an den beschuldigten stellvertretenden Direktor weiterzuleiten.

Beschließt der Verwaltungsrat, dem Rat keine Stellungnahme nach Artikel 38 Absatz 7 des Europol-Beschlusses vorzulegen, hat der Direktor das Recht, eine der laut Artikel 9 Absatz 1 des Anhangs IX des Statuts der Beamten vorgesehenen Strafmaßnahmen aufzuerlegen, ausgenommen ist die Entlassung des Direktors. Nach Anhörung des stellvertretenden Direktors hat der Direktor seinen Beschluss gemäß Artikel 9 und 10 des Anhangs IX des Statuts der Beamten innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme des Disziplinarrats zu fassen. Der Beschluss ist zu begründen.

(4)   Nach Eingang einer Stellungnahme des Verwaltungsrats gemäß Abschnitt 2 oder drei dieses Artikels entscheidet der Rat nach Anhörung des betroffenen Direktors oder stellvertretenden Direktors, ob der Direktor oder der stellvertretende Direktor gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h von Anhang IX des Statuts der Beamten aus seinem Amt entlassen wird oder ob sein Dienst bei Europol auf anderer Grundlage beendet wird.

Beschließt der Rat, den Direktor oder einen stellvertretenden Direktor aus seinem Amt zu entlassen oder seinen Dienst auf anderer Grundlage zu beenden, muss er in seinem Beschluss die Maßnahme genau darlegen sowie den Zeitpunkt, ab dem die Maßnahme gilt. Die Entscheidung ist angemessen zu begründen und die betroffene Person sowie Europol sind über sie zu unterrichten.

Ein Beschluss des Rates, den Direktor oder einen stellvertretenden Direktor gemäß Artikel 9 des Anhangs IX des Statuts der Beamten zu entlassen, ist innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme des Disziplinarrats nach Artikel 18 in Anhang IX des Statuts der Beamten zu fassen.

(5)   Beschließt der Rat, den betreffenden Direktor oder stellvertretenden Direktor gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h des Anhangs IX des Statuts der Beamten nicht zu entlassen oder seinen Dienst bei Europol auch auf anderer Grundlage nicht zu beenden, wird die Angelegenheit im Falle des Direktors an den Verwaltungsrat zurückverwiesen und im Falle eines stellvertretenden Direktors an den Verwaltungsrat und an den Direktor.

Wird die Angelegenheit den Direktor betreffend an den Verwaltungsrat zurückverwiesen, hat dieser das Recht, eine der in Artikel 9 Absatz 1 des Anhangs IX des Statuts der Beamten vorgesehenen Strafmaßnahmen aufzuerlegen, ausgenommen ist die Entlassung des Direktors. Der Verwaltungsrat hat seine Entscheidung unverzüglich nach Anhörung des Direktors zu treffen. Der Beschluss ist zu begründen.

Wird die Angelegenheit einen stellvertretenden Direktor betreffend an den Verwaltungsrat und an den Direktor zurückverwiesen, hat der Direktor das Recht, eine der in Artikel 9 Absatz 1 des Anhangs IX des Statuts der Beamten vorgesehenen Strafmaßnahmen aufzuerlegen, ausgenommen ist die Entlassung des stellvertretenden Direktors. Der Verwaltungsrat hat seine Entscheidung unverzüglich nach Anhörung des stellvertretenden Direktors zu treffen. Der Beschluss ist zu begründen.

KAPITEL 5

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

(1)   Diese Regeln treten am selben Tag in Kraft, wie der Beginn der Geltung des Europol-Beschlusses.

(2)   Innerhalb von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten sind diese Regeln vom Verwaltungsrat zu bewerten.

(3)   Vorschläge zur Änderung dieser Regeln sind vom Verwaltungsrat dahingehend zu prüfen, ob diese vom Rat in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 38 Absatz 3 und Absatz 7 des Europol-Beschlusses angenommen werden können.

Geschehen zu Den Haag am 4. Juni 2009.

Vom Rat angenommen am 30. November 2009.

Der Präsident

S. CLERTON


(1)  ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.

(2)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.


V Rechtsakte, die ab 1. Dezember 2009 in Anwendung des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERÖFFENTLICHUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSAKTE

29.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/9


VERORDNUNG (EU, EURATOM) Nr. 1295/2009 DES RATES

vom 22. Dezember 2009

zur Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Juli 2009

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Funktionsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 83a und Anhang XII des Statuts,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Anhang XII Artikel 13 zum Statut legte Eurostat am 1. September 2009 einen Bericht über die versicherungsmathematische Bewertung des Versorgungssystems für 2009 zur Aktualisierung der in diesem Anhang genannten Parameter vor. Nach dieser Bewertung beträgt der zur Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems erforderliche Beitragssatz 11,3 % des Grundgehalts.

(2)

Im Interesse des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sollte der Beitragssatz daher auf 11,3 % des Grundgehalts angehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 beträgt der in Artikel 83 Absatz 2 des Statuts genannte Beitragssatz 11,3 %.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. CARLGREN


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.


29.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/10


VERORDNUNG (EU, EURATOM) Nr. 1296/2009 DES RATES

vom 23. Dezember 2009

zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2009

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), insbesondere auf die Artikel 63, 64, 65, 82 und die Anhänge VII, XI und XIII zum Statut sowie Artikel 20 Absatz 1, Artikel 64, 92 und 132 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union eine Kaufkraftentwicklung parallel zu derjenigen für die nationalen Beamten der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union im Rahmen der jährlichen Überprüfung für 2009 angeglichen werden.

(2)

Der Vorschlag der Kommission zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge sollte im Lichte der Finanz- und Wirtschaftskrise sowie als Teil der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Union geändert werden. Die Situation sollte zu einem angemessenen Zeitpunkt überprüft werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird das Datum „1. Juli 2008“ in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts durch „1. Juli 2009“ ersetzt.

Artikel 2

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird die für die Berechnung der Dienstbezüge und Ruhegehälter anwendbare Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts durch folgende Tabelle ersetzt:

1.7.2009

DIENSTALTERSTUFE

Besoldungsgruppe

1

2

3

4

5

16

16 600,62

17 298,20

18 025,09

 

 

15

14 672,17

15 288,71

15 931,17

16 374,40

16 600,62

14

12 967,74

13 512,67

14 080,49

14 472,23

14 672,17

13

11 461,32

11 942,94

12 444,80

12 791,03

12 967,74

12

10 129,89

10 555,56

10 999,12

11 305,13

11 461,32

11

8 953,13

9 329,35

9 721,38

9 991,85

10 129,89

10

7 913,07

8 245,59

8 592,08

8 831,12

8 953,13

9

6 993,83

7 287,72

7 593,96

7 805,24

7 913,07

8

6 181,38

6 441,13

6 711,79

6 898,52

6 993,83

7

5 463,30

5 692,88

5 932,10

6 097,14

6 181,38

6

4 828,65

5 031,55

5 242,99

5 388,85

5 463,30

5

4 267,72

4 447,05

4 633,92

4 762,85

4 828,65

4

3 771,95

3 930,45

4 095,61

4 209,56

4 267,72

3

3 333,77

3 473,86

3 619,84

3 720,55

3 771,95

2

2 946,50

3 070,31

3 199,33

3 288,34

3 333,77

1

2 604,21

2 713,64

2 827,67

2 906,34

2 946,50

Artikel 3

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 gelten gemäß Artikel 64 des Statuts für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten die in Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2010 gelten für die Überweisungen der Beamten und sonstigen Bediensteten gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut die in Spalte 3 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 gelten für die Ruhegehälter gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Anhangs XIII zum Statut die in Spalte 4 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.

Mit Wirkung vom 16. Mai 2009 gelten gemäß Artikel 64 des Statuts für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten die in Spalte 5 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten. Die jährliche Anpassung für diese Dienstorte gilt ab 16. Mai 2009.

Mit Wirkung vom 1. Mai 2009 gelten gemäß Artikel 64 des Statuts für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten die in Spalte 6 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten. Die jährliche Anpassung für diese Dienstorte gilt ab 1. Mai 2009.

1

2

3

4

5

6

Land/Ort

Dienstbezüge

1.7.2009

Überweisung

1.1.2010

Ruhegehalt

1.7.2009

Dienstbezüge

16.5.2009

Dienstbezüge

1.5.2009

Bulgarien

 

62,0

100,0

69,2

 

Tschechische Republik

88,3

80,4

100,0

 

 

Dänemark

138,7

133,9

133,9

 

 

Deutschland

98,4

98,8

100,0

 

 

Bonn

98,6

 

 

 

 

Karlsruhe

95,9

 

 

 

 

München

106,1

 

 

 

 

Estland

82,1

79,6

100,0

 

 

Irland

114,7

110,6

110,6

 

 

Griechenland

94,2

93,5

100,0

 

 

Spanien

99,4

93,5

100,0

 

 

Frankreich

115,8

108,5

108,5

 

 

Italien

110,6

106,5

106,5

 

 

Varese

97,1

 

 

 

 

Zypern

88,7

91,5

100,0

 

 

Lettland

84,5

77,1

100,0

 

 

Litauen

76,5

71,0

100,0

 

 

Ungarn

81,8

70,9

100,0

 

 

Malta

85,5

86,2

100,0

 

 

Niederlande

109,3

101,1

101,1

 

 

Österreich

106,9

105,9

105,9

 

 

Polen

 

64,0

100,0

72,2

 

Portugal

87,8

87,2

100,0

 

 

Rumänien

 

59,1

100,0

 

69,3

Slowenien

90,8

86,3

100,0

 

 

Slowakei

84,3

79,0

100,0

 

 

Finnland

121,3

116,6

116,6

 

 

Schweden

 

98,0

100,0

102,8

 

Vereinigtes Königreich

 

100,3

100,3

120,3

 

Culham

96,5

 

 

 

 

Artikel 4

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird der Betrag der monatlichen Vergütung bei Elternurlaub gemäß Artikel 42a Absätze 2 und 3 des Statuts auf 894,57 EUR bzw. für Alleinerziehende auf 1 192,76 EUR festgesetzt.

Artikel 5

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird der Grundbetrag der Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut auf 167,31 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird der Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut auf 365,60 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut auf 248,06 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII zum Statut auf 89,31 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird der Mindestbetrag der Auslandszulage gemäß Artikel 69 des Statuts und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII auf 495,89 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 14. Juli 2009 wird die in Artikel 134 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten genannte Auslandszulage auf 356,48 EUR festgesetzt.

Artikel 6

Mit Wirkung vom 1. Januar 2010 wird die Kilometervergütung nach Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs VII zum Statut wie folgt angepasst:

0 EUR pro km für eine Entfernung von

0 bis 200 km

0,3719 EUR pro km für eine Entfernung von

201 bis 1 000 km

0,6198 EUR pro km für eine Entfernung von

1 001 bis 2 000 km

0,3719 EUR pro km für eine Entfernung von

2 001 bis 3 000 km

0,1238 EUR pro km für eine Entfernung von

3 001 bis 4 000 km

0,0597 EUR pro km für eine Entfernung von

4 001 bis 10 000 km

0 EUR pro km, der über eine Entfernung von

10 000 km hinausgeht.

Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen zusätzlichen Pauschalbetrag in Höhe von

185,92 EUR bei einer Entfernung von mindestens 725 und weniger als 1 450 Bahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort;

371,79 EUR bei einer Entfernung von 1 450 Bahnkilometern oder mehr zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.

Artikel 7

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird der Betrag des Tagegelds gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut festgesetzt auf:

38,43 EUR im Falle von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

30,98 EUR im Falle von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

Artikel 8

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf

1 094,01 EUR für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

650,50 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

Artikel 9

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1 312,02 EUR festgesetzt, die Obergrenze auf 2 624,05 EUR und der Pauschalabschlag auf 1 192,76 EUR.

Artikel 10

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 93 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten durch folgende Tabelle ersetzt:

FUNKTIONSGRUPPE

1.7.2009

DIENSTALTERSSTUFE

BESOLDUNGSGRUPPE

1

2

3

4

5

6

7

IV

18

5 722,65

5 841,66

5 963,14

6 087,15

6 213,73

6 342,95

6 474,86

17

5 057,83

5 163,01

5 270,38

5 379,98

5 491,86

5 606,07

5 722,65

16

4 470,24

4 563,20

4 658,10

4 754,97

4 853,85

4 954,79

5 057,83

15

3 950,91

4 033,08

4 116,95

4 202,56

4 289,96

4 379,17

4 470,24

14

3 491,92

3 564,54

3 638,66

3 714,33

3 791,58

3 870,43

3 950,91

13

3 086,25

3 150,43

3 215,95

3 282,82

3 351,09

3 420,78

3 491,92

III

12

3 950,85

4 033,01

4 116,87

4 202,48

4 289,87

4 379,08

4 470,14

11

3 491,89

3 564,50

3 638,62

3 714,29

3 791,52

3 870,37

3 950,85

10

3 086,24

3 150,42

3 215,93

3 282,80

3 351,07

3 420,75

3 491,89

9

2 727,71

2 784,44

2 842,34

2 901,44

2 961,78

3 023,37

3 086,24

8

2 410,84

2 460,97

2 512,15

2 564,39

2 617,71

2 672,15

2 727,71

II

7

2 727,65

2 784,38

2 842,30

2 901,42

2 961,76

3 023,37

3 086,25

6

2 410,72

2 460,86

2 512,04

2 564,29

2 617,63

2 672,07

2 727,65

5

2 130,61

2 174,93

2 220,16

2 266,34

2 313,48

2 361,60

2 410,72

4

1 883,05

1 922,22

1 962,20

2 003,01

2 044,67

2 087,20

2 130,61

I

3

2 319,77

2 367,92

2 417,06

2 467,23

2 518,43

2 570,70

2 624,05

2

2 050,78

2 093,34

2 136,79

2 181,14

2 226,40

2 272,61

2 319,77

1

1 812,98

1 850,61

1 889,01

1 928,22

1 968,24

2 009,09

2 050,78

Artikel 11

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf

822,88 EUR für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

487,86 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

Artikel 12

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 984,02 EUR, die Obergrenze auf 1 968,04 EUR und der Pauschalabschlag auf 894,57 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 14. Juli 2009 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 136 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 865,73 EUR festgesetzt, die Obergrenze auf 2 037,00 EUR.

Artikel 13

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 werden die Vergütungen für Schichtdienst, die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates (2) vorgesehen sind, auf 374,98 EUR, 565,98 EUR, 618,82 EUR bzw. 843,65 EUR festgesetzt.

Artikel 14

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird auf die in Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates (3) vorgesehenen Beträge der Koeffizient 5,412934 angewandt.

Artikel 15

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird die Tabelle in Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs XIII zum Statut durch folgende Tabelle ersetzt:

1.7.2009

DIENSTALTERSTUFE

BESOLDUNGSGRUPPE

1

2

3

4

5

6

7

8

16

16 600,62

17 298,20

18 025,09

18 025,09

18 025,09

18 025,09

 

 

15

14 672,17

15 288,71

15 931,17

16 374,40

16 600,62

17 298,20

 

 

14

12 967,74

13 512,67

14 080,49

14 472,23

14 672,17

15 288,71

15 931,17

16 600,62

13

11 461,32

11 942,94

12 444,80

12 791,03

12 967,74

 

 

 

12

10 129,89

10 555,56

10 999,12

11 305,13

11 461,32

11 942,94

12 444,80

12 967,74

11

8 953,13

9 329,35

9 721,38

9 991,85

10 129,89

10 555,56

10 999,12

11 461,32

10

7 913,07

8 245,59

8 592,08

8 831,12

8 953,13

9 329,35

9 721,38

10 129,89

9

6 993,83

7 287,72

7 593,96

7 805,24

7 913,07

 

 

 

8

6 181,38

6 441,13

6 711,79

6 898,52

6 993,83

7 287,72

7 593,96

7 913,07

7

5 463,30

5 692,88

5 932,10

6 097,14

6 181,38

6 441,13

6 711,79

6 993,83

6

4 828,65

5 031,55

5 242,99

5 388,85

5 463,30

5 692,88

5 932,10

6 181,38

5

4 267,72

4 447,05

4 633,92

4 762,85

4 828,65

5 031,55

5 242,99

5 463,30

4

3 771,95

3 930,45

4 095,61

4 209,56

4 267,72

4 447,05

4 633,92

4 828,65

3

3 333,77

3 473,86

3 619,84

3 720,55

3 771,95

3 930,45

4 095,61

4 267,72

2

2 946,50

3 070,31

3 199,33

3 288,34

3 333,77

3 473,86

3 619,84

3 771,95

1

2 604,21

2 713,64

2 827,67

2 906,34

2 946,50

 

 

 

Artikel 16

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wird zur Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 des Anhangs XIII zum Statut der Betrag der Pauschalzulage gemäß dem früheren Artikel 4a des Anhangs VII zum vor dem 1. Mai 2004 geltenden Statut festgesetzt auf:

monatlich 129,36 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C4 oder C5,

monatlich 198,33 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C1, C2 oder C3.

Artikel 17

Mit Wirkung vom 14. Juli 2009 wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 133 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten durch folgende Tabelle ersetzt:

Besoldungsgruppe

1

2

3

4

5

6

7

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

1 649,12

1 921,23

2 083,02

2 258,43

2 448,62

2 654,81

2 878,37

Besoldungsgruppe

8

9

10

11

12

13

14

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

3 120,77

3 383,57

3 668,50

3 977,43

4 312,37

4 675,52

5 069,25

Besoldungsgruppe

15

16

17

18

19

 

 

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

5 496,13

5 958,97

6 460,77

7 004,85

7 594,73

 

 

Artikel 18

Diese Verordnung wird erforderlichenfalls überprüft; zu diesem Zweck legt die Kommission, sofern dies angemessen ist, einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor, über den der Rat mit qualifizierter Mehrheit einen Beschluss fasst.

Artikel 19

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Dezember 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BILDT


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2)  Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können (ABl. L 38 vom 13.2.1976, S. 1).

(3)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).


29.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/16


BESCHLUSS DES RATES 2009/1012/GASP

vom 22. Dezember 2009

zur Unterstützung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Juni 1997 das EU-Programm zur Verhütung und Bekämpfung des illegalen Handels mit konventionellen Waffen angenommen, mit dem sich die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichten, abgestimmte Maßnahmen zur Unterstützung anderer Staaten bei der Verhütung und Bekämpfung des illegalen Handels mit Waffen zu ergreifen.

(2)

Am 8. Dezember 2008 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern angenommen, in dem acht Kriterien für die Ausfuhr konventioneller Waffen festgelegt werden (1) und ein Konsultations- und Mitteilungsverfahren für Genehmigungsverweigerungen sowie ein Transparenzverfahren, das die Veröffentlichung von Jahresberichten der EU über Waffenausfuhren vorsieht, eingeführt werden. Dieser Gemeinsame Standpunkt trägt erheblich zur Harmonisierung der einzelstaatlichen Politik im Bereich der Waffenausfuhrkontrolle bei, und seine Grundsätze und Kriterien sind von mehreren Drittländern offiziell übernommen worden.

(3)

In Artikel 11 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP heißt es, dass die Mitgliedstaaten sich nach Kräften dafür einsetzen werden, andere rüstungsexportierende Staaten zu ermutigen, die Kriterien dieser Gemeinsamen Standpunkts anzuwenden.

(4)

In der Europäischen Sicherheitsstrategie, die von den Staats- und Regierungschefs am 12. Dezember 2003 angenommen wurde, werden fünf wesentliche Herausforderungen genannt, mit denen sich die EU seit dem Ende des Kalten Krieges konfrontiert sieht: Terrorismus, Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, regionale Konflikte, Staatsversagen und organisierte Kriminalität. Bei vier dieser fünf Herausforderungen sind die Auswirkungen einer unkontrollierten Verbreitung von konventionellen Waffen von entscheidender Bedeutung. Die unkontrollierte Weitergabe von Waffen trägt nämlich zur Verschlimmerung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität bei und spielt eine wesentliche Rolle bei der Entstehung und Ausweitung von Konflikten sowie beim Zusammenbruch staatlicher Strukturen. In der Strategie wird ferner hervorgehoben, wie wichtig Ausfuhrkontrollen für die Eindämmung der Proliferation sind.

(5)

Durch das Internationale Rechtsinstrument zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen durch die Staaten, das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 8. Dezember 2005 angenommen wurde, sollen die bestehenden bilateralen, regionalen und internationalen Übereinkünfte zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten in ihrer Wirkung verstärkt und ergänzt werden.

(6)

Die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 2005 angenommenen Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit sieht vor, dass die Europäische Union auf regionaler und internationaler Ebene sowohl die Verschärfung der Ausfuhrkontrolle unterstützen als auch die Kriterien des Verhaltenskodex für Waffenausfuhren, an dessen Stelle der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP getreten ist, propagieren sollte, indem Drittländer unter anderem bei der Ausarbeitung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften unterstützt und Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz gefördert werden.

(7)

Am 6. Dezember 2006 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Resolution 61/89 mit dem Titel „Auf dem Wege zu einem Vertrag über den Waffenhandel: Aufstellung gemeinsamer internationaler Normen für die Einfuhr, die Ausfuhr und den Transfer von konventionellen Waffen“ angenommen; diese Resolution wurde von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mitgetragen. Der Rat hat im Dezember 2006 sowie im Juni und im Dezember 2007 Schlussfolgerungen angenommen, in denen er darauf hinweist, wie wichtig es für die EU und ihre Mitgliedstaaten ist, aktiv und in Zusammenarbeit mit anderen Staaten und regionalen Organisationen an dem im Rahmen der Vereinten Nationen stattfindenden Prozess mitzuwirken, damit gemeinsame internationale Normen für die Einfuhr, die Ausfuhr und den Transfer konventioneller Waffen festgelegt werden können, was wesentlich dazu beitragen würde, die unerwünschte und verantwortungslose Verbreitung konventioneller Waffen zu bekämpfen, die eine Gefahr für Frieden, Sicherheit, Entwicklung und die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte darstellt.

(8)

Am 17. März 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/230/GASP zur Unterstützung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren in Drittländern (2) angenommen; die jüngste Maßnahme im Rahmen dieser Gemeinsamen Aktion fand am 27. und 28. Oktober 2009 statt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur praktischen Umsetzung

der Europäischen Sicherheitsstrategie,

der Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition,

des Artikels 11 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP,

des Programms der Europäischen Union zur Verhütung und Bekämpfung des illegalen Handels mit konventionellen Waffen,

des internationalen Rechtsinstruments zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen durch die Staaten, und

der Schlussfolgerungen des Rates zu einem internationalen Vertrag über den Waffenhandel

unterstützt die Europäische Union Maßnahmen zur Erreichung folgender Ziele:

a)

Förderung der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern;

b)

Unterstützung der Drittländer bei der Abfassung und Umsetzung von Rechtsvorschriften, durch die eine wirksame Kontrolle der Waffenausfuhren sichergestellt werden soll;

c)

Unterstützung der Drittländer bei der Aus- und Fortbildung der für Ausfuhrgenehmigungen zuständigen Beamten, um zu gewährleisten, dass Waffenausfuhrkontrollen angemessen angewendet und durchgesetzt werden;

d)

Unterstützung der Drittländer und Regionen bei der Erstellung nationaler und regionaler Berichte über Waffenausfuhren und bei der Förderung anderer Formen der Kontrolle, um Transparenz und Verantwortlichkeit bei der Waffenausfuhr zufördern;

e)

Aufforderung der Drittländer, den Prozess der Vereinten Nationen, der auf die Annahme eines international verbindlichen Vertrags zur Festlegung gemeinsamer Normen für den weltweiten Handel mit konventionellen Waffen abzielt, zu unterstützen, sowie Unterstützung dieser Länder, damit sie auch in der Lage sind, solche eventuellen gemeinsamen Normen einzuhalten.

(2)   Eine Beschreibung der Projekte zur Förderung der in Absatz 1 genannten Ziele ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend „ Hoher Vertreter“ genannt) ist für die Durchführung dieses Beschlusses zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte erfolgt durch das folgende Durchführungsstelle:

Deutsches Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

(3)   Die Durchführungsstelle nimmt ihre Aufgaben unter der Verantwortung Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der Durchführungsstelle.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 787 000 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Haushalt der Union geltenden Verfahren und Regeln verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Ausführung des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beitrags der Europäischen Union. Zu diesem Zweck schließt sie Finanzierungsabkommen mit der in Artikel 2 Absatz 2 genannten ausführenden Stelle. In diesem Finanzierungsabkommen wird festgelegt, dass die ausführende Stelle dafür sorgt, dass dem Beitrag der Europäischen Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Abkommen geschlossen wird.

Artikel 4

(1)   Die EU-Missionsleiter in jedem einzelnen begünstigten Land erstellen nach Abschluss des letzten Seminars und Personalaustauschs einen Sachbericht über die in jedem einzelnen begünstigten Land erzielten Fortschritte.

(2)   Der Hohe Vertreter erstattet dem Rat auf der Grundlage der in Artikel 2 Absatz 2 genannten regelmäßigen Berichte des Durchführungsgremiums und der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Missionsleiter erstattet Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat. Die Kommission übermittelt Informationen über die finanzielle Ausführung der Projekte gemäß Artikel 3 Absatz 3.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Er gilt bis 24 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommen oder sechs Monate nach Annahme dieses Beschlusses, wenn innerhalb dieser Zeit kein Finanzierungsabkommen geschlossen wurde.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. CARLGREN


(1)  ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.

(2)  ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 81.


ANHANG

Unterstützung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern

I.   Ziele

Die übergreifenden Ziele dieses Beschlusses bestehen darin,

a)

die Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP zu fördern,

b)

Drittländer bei der Abfassung und Umsetzung von Rechtsvorschriften, durch die eine wirksame Kontrolle der Waffenausfuhren sichergestellt werden soll, zu unterstützen,

c)

Länder bei der Aus- und Fortbildung der für Ausfuhrgenehmigungen zuständigen Beamten zu unterstützen, um so zu gewährleisten, dass Waffenausfuhrkontrollen angemessen angewendet und durchgesetzt werden,

d)

Drittländer und Regionen bei der Erstellung einzelstaatlicher und regionaler Berichte über Waffenausfuhren und bei der Förderung anderer Formen der Kontrolle zu unterstützen, um für mehr Transparenz und Verantwortlichkeit bei der Waffenausfuhr zu sorgen,

e)

Drittländer aufzufordern, den Prozess der Vereinten Nationen, der auf die Annahme eines international verbindlichen Vertrags zur Festlegung gemeinsamer Normen für den weltweiten Handel mit konventionellen Waffen abzielt, zu unterstützen, sowie diese Länder dahingehend zu unterstützen, dass sie auch in der Lage sind, solche eventuellen gemeinsamen Normen einzuhalten.

II.   Projekte

 

Zweck:

Der Zweck der Projekte besteht darin, technische Unterstützung für interessierte Drittländer bereitzustellen, die nachweislich bereit sind, ihre Normen und Praktiken auf dem Gebiet der Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern zu verbessern und ihre Normen und Praktiken an die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vereinbarten und angewandten, in dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP und dem dazugehörigen Benutzerleitfaden festgelegten Normen und Praktiken anzugleichen.

 

Beschreibung und Kostenschätzung:

i)

Seminare für Ländergruppen

Das Projekt umfasst fünf zweitägige Seminare, zu denen Regierungsbeamte, Zollbeamte und für Ausfuhrgenehmigungen zuständige Beamte aus der ausgewählten Ländergruppe eingeladen werden. Vertreter der Rüstungsindustrie können ebenfalls eingeladen werden. Die Seminare können in einem begünstigten Land oder an einem anderen, vom Hohen Vertreter bestimmten Ort stattfinden. Schulungen in den relevanten Bereichen werden von Experten durchgeführt, die von den nationalen Verwaltungen der EU-Mitgliedstaaten, von Ländern, die sich dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP angeschlossen haben, dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und/oder dem privaten Sektor (einschließlich NRO) entsandt werden.

ii)

Austausch von Personal

Das Projekt umfasst maximal vier bis zu einmonatige Arbeits- oder Studienaufenthalte von Regierungsbeamten und/oder für Ausfuhrgenehmigungen zuständigen Beamten aus begünstigten Beitrittsländern bei den entsprechenden Behörden von Mitgliedstaaten der EU oder maximal vier bis zu einmonatige Arbeits- oder Studienaufenthalte von Regierungsbeamten und/oder für Ausfuhrgenehmigungen zuständigen Beamten aus Mitgliedstaaten der EU bei den entsprechenden Behörden von begünstigten Ländern (1).

III.   Dauer

Die Dauer der Umsetzung des Projekts wird auf insgesamt 24 Monate veranschlagt.

IV.   Begünstigte

 

Erstes Halbjahr 2010:

i)

Die westlichen Balkanstaaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien)

ii)

Die nordafrikanischen Länder der Europa-Mittelmeerpartnerschaft im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (Algerien, Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien)

 

Zweites Halbjahr 2010:

Die osteuropäischen und kaukasischen Partnerländer im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Moldau und Ukraine)

 

Erstes Halbjahr 2011:

Die westlichen Balkanstaaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien)

 

Zweites Halbjahr 2011:

Die osteuropäischen und kaukasischen Partnerländer im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Moldau und Ukraine)

Sollten unvorhergesehene Umstände es erforderlich machen, die Liste der Begünstigten oder den Zeitplan der Seminare zu ändern, so kann die Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) dies auf Vorschlag des Hohen Vertreters und in Beratung mit der Kommission beschließen.

Sollte eines der vorgenannten Länder nicht an einem Seminar teilnehmen wollen, so können weitere Länder aus der Reihe der nachstehenden Partnerländer im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik ausgewählt werden (2): Israel, Jordanien, Libanon, die Palästinensische Behörde und Syrien.

V.   Folgenabschätzung

Nach Abschluss des letzten Seminars und des letzten Austauschs von Personal im Rahmen dieses Beschlusses sollten die Folgen dieses Beschlusses und der Gemeinsamen Aktion 2008/230/GASP fachlich analysiert werden. Dies erfolgt in Form von Sachberichten über die Annahme einschlägiger Rechtsvorschriften, die Errichtung von Ausfuhrkontrollbehörden und wirksame Ausfuhrkontrollen in den begünstigten Ländern. Die Berichte werden von den EU-Missionsleitern in jedem der einzelnen begünstigten Länder erstellt.


(1)  Die Auswahl der Teilnehmer an dem Austausch von Personal ist innerhalb der betreffenden Ratsarbeitsgruppe auf Vorschlag des Hohen Vertreters zu beschließen.

(2)  Innerhalb der betreffenden Ratsarbeitsgruppe auf Vorschlag des Hohen Vertreters zu beschließen.


NICHT VERÖFFENTLICHUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSAKTE

29.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/21


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 22. Dezember 2009

zur Ermächtigung der Republik Österreich, weiterhin eine von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(2009/1013/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einem am 2. Juni 2009 beim Generalsekretariat der Kommission registrierten Schreiben hat die Republik Österreich (nachstehend „Österreich“) die Ermächtigung beantragt, weiterhin eine Regelung anwenden zu können, die von den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG zum Vorsteuerabzugsrecht abweicht, und die bereits durch die Entscheidung 2004/866/EG (2) nach der damals geltenden Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (3) genehmigt worden war.

(2)

Nach Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 10. September 2009 von dem Antrag Österreichs in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 21. September 2009 hat die Kommission Österreich mitgeteilt, dass sie über alle Angaben verfügt, die sie für die Beurteilung des Antrags für erforderlich hält.

(3)

Zur Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung zielt die Ausnahmeregelung darauf ab, die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.

(4)

Die Maßnahme weicht von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG ab, in dem der allgemeine Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug niedergelegt ist, und hat zum Ziel, das Verfahren für die Erhebung der Mehrwertsteuer zu vereinfachen. Der auf der Stufe des Endverbrauchs geschuldete Steuerbetrag wird nur in unerheblichem Maße beeinflusst.

(5)

Die Sach- und Rechtslage, die die derzeit angewendete Vereinfachungsmaßnahme rechtfertigte, hat sich nicht geändert und besteht weiterhin fort. Österreich sollte daher ermächtigt werden, die Vereinfachungsmaßnahme während eines weiteren Zeitraums anzuwenden, der jedoch befristet sein sollte, um eine Bewertung der Maßnahme zu ermöglichen.

(6)

Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Österreich wird ermächtigt, abweichend von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden, vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. CARLGREN


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 371 vom 18.12.2004, S. 47.

(3)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.


29.12.2009   

DE XM XM

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/22


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Dezember 2009

zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015

(2009/1014/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 3 und Artikel 305 in Verbindung mit Artikel 8 des dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag über die Europäische Union angehängten Protokolls über die Übergangsbestimmungen,

gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union müssen die Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihre Stellvertreter Vertreter einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft sein und „entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sein“.

(2)

Nach Artikel 305 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten vom Rat auf fünf Jahre ernannt.

(3)

Artikel 8 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen regelt die Verteilung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen.

(4)

Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter läuft am 25. Januar 2010 ab; daher sollten die Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihre Stellvertreter neu ernannt werden.

(5)

Diese Ernennung wird zu einem späteren Zeitpunkt durch die Ernennung der anderen Mitglieder und Stellvertreter, deren Kandidaturen dem Rat nicht vor dem 14. Dezember 2009 übermittelt wurden, ergänzt –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen bzw. Stellvertretern werden für die Zeit vom 26. Januar 2010 bis zum 25 Januar 2015 ernannt:

zu Mitgliedern die Personen, die nach Mitgliedstaaten getrennt in Anhang I aufgeführt sind;

zu Stellvertretern die Personen, die nach Mitgliedstaaten getrennt in Anhang II aufgeführt sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.:

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. CARLGREN


ПРИЛОЖЕНИЕ I — ANEXO I — PŘÍLOHA I — BILAG I — ANHANG I — I LISA — ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ Ι — ANNEX I — ANNEXE I — ALLEGATO I — I PIELIKUMS — I PRIEDAS — I. MELLÉKLET — ANNESS I — BIJLAGE I — ZAŁĄCZNIK I — ANEXO I — ANEXA I — PRÍLOHA I — PRILOGA I — LIITE I — BILAGA I

Членове / Miembros / Členové / Medlemmer / Mitglieder / Liikmed / Μέλη / Members / Membres / Membri / Locekļi / Nariai / Tagok / Membri / Leden / Członkowie / Membros / Membri / Členovia / Člani / Jäsenet / Ledamöter

BELGIË / BELGIQUE / BELGIEN

 

De heer Geert BOURGEOIS

Vlaams minister

 

De heer Jos CHABERT

Opvolger in het Brussels Hoofdstedelijk Parlement

 

Monsieur Xavier DESGAIN

Membre du Parlement wallon

 

Mevrouw Mia DE VITS

Vlaams volksvertegenwoordiger

 

Monsieur Paul FICHEROULLE

Echevin de la Ville de Charleroi

 

Monsieur Jean-François ISTASSE

Membre du Parlement de la Communauté française

 

Herr Karl-Heinz LAMBERTZ

Ministerpräsident der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft

 

Monsieur Michel LEBRUN

Membre du Parlement de la Communauté française

 

Monsieur Charles PICQUE

Ministre-Président du Gouvernement de la Région de Bruxelles-Capitale

 

De heer Jan ROEGIERS

Vlaams volksvertegenwoordiger

 

De heer Johan SAUWENS

Vlaams volksvertegenwoordiger

 

De heer Luc VAN DEN BRANDE

Voorzitter van het Vlaams-Europees Verbindingsagentschap

БЪЛГАРИЯ

 

Mr. Hasan AZIS

Mayor, Municipality of Karjali

 

Ms. Katya DOYCHEVA

Mayor, Municipality of Tvarditza

 

Ms. Dora IANKOVA

Mayor, Municipality of Smolyan

 

Mr. Vladimir KISSIOV

Municipal Councilor, Municipality of Sofia

 

Mr. Krasimir MIREV

Mayor, Municipality of Targovishte

 

Mr. Vladimir MOSKOV

Mayor, Municipality of Gotze Delchev

 

Mr. Orhan MUMUN

Mayor, Municipality of Mineralni Bani

 

Ms. Detelina NIKOLOVA

Mayor, Municipality of Dobrich

 

Ms. Penka PENKOVA

Mayor, Municipality of Lom

 

Mr. Georgi SLAVOV

Mayor, Municipality of Yambol

 

Mr. Bozhidar YOTOV

Mayor, Municipality of Ruse

 

Mr. Zlatko ZHIVKOV

Mayor, Municipality of Montana

ČESKÁ REPUBLIKA

 

Pan Pavel BÉM

Primátor hlavního města Prahy

 

RNDr. Jiří BYTEL

Starosta obce Velká Hleďsebe

 

Pan Stanislav EICHLER

Hejtman Libereckého kraje

 

Mgr. Jan KUBATA

Primátor města Ústí nad Labem

 

Paní Helena LANGŠÁDLOVÁ

Místostarostka města Černošce

 

Pan Roman LÍNEK

Náměstek hejtmana Pardubického kraje

 

Pan Josef NOVOTNÝ

Hejtman Karlovarského kraje

 

Ing. Petr OSVALD

Zastupitel města Plzeň

 

Pan Jaroslav PALAS

Hejtman Moravskoslezského kraje

 

Mgr. Juraj THOMA

Primátor města České Budějovice

 

Paní Jana VAŇHOVÁ

Hejtmanka Ústeckého kraje

 

Pan Jiří ZIMOLA

Hejtman Jihočeského kraje

DANMARK

 

Hr. Knud Elmer ANDERSEN

Regionsrådsmedlem

 

Hr. Per BØDKER ANDERSEN

Byrådsmedlem

 

Hr. Jens Christian GJESING

Borgmester

 

Hr. Jens Arne HEDEGAARD JENSEN

Byrådsmedlem

 

Hr. Henning JENSEN

Borgmester

 

Fru Tove LARSEN

Borgmester

 

Hr. Henrik Ringbæk MADSEN

Regionrådsmedlem

 

Hr. Jens Jørgen NYGAARD

Byrådsmedlem

 

Hr. Karsten Uno PETERSEN

Regionrådsmedlem

DEUTSCHLAND

 

Frau Nicola BEER

Hessische Staatssekretärin für Europaangelegenheiten

 

Herr Ralf CHRISTOFFERS

Minister für Wirtschaft und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg

 

Herr Wolfgang GIBOWSKI

Staatssekretär, Bevollmächtigter des Landes Niedersachsen beim Bund

 

Herr Rolf HARLINGHAUSEN MdL

Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft (Landtag)

 

Frau Monika HELBIG

Bevollmächtigte beim Bund und Europabeauftragte des Landes Berlin

 

Herr Niclas HERBST MdL

Mitglied des Landtages von Schleswig-Holstein

 

Herr Helmut M. JAHN

Landrat des Hohenlohekreises

 

Herr Werner JOSTMEIER MdL

Mitglied des Landtages von Nordrhein-Westfalen

 

Herr Norbert KARTMANN MdL

Mitglied des Hessischen Landtages

 

Dr. Kerstin KIESSLER

Staatsrätin, Mitglied des Senats der Freien Hansestadt Bremen

 

Dr. Karl-Heinz KLÄR

Bevollmächtigter des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und für Europa

 

Herr Dieter KLÖCKNER MdL

Mitglied des Landtages Rheinland-Pfalz

 

Frau Uta-Maria KUDER

Justizministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern

 

Herr Heinz LEHMANN MdL

Mitglied des Sächsischen Landtags

 

Dr. Jürgen MARTENS

Sächsischer Staatsminister der Justiz und für Europa

 

Herr Heinz MAURUS

Bevollmächtigter des Landes Schleswig-Holstein beim Bund, Staatssekretär

 

Frau Martina MICHELS MdL

Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin

 

Frau Emilia MÜLLER

Bayerische Staatsministerin für Bundes- und Europaangelegenheiten

 

Herr Peter MÜLLER MdL

Ministerpräsident des Saarlandes

 

Herr Dr. Holger POPPENHAEGER

Justizminister des Freistaates Thüringen

 

Prof. Dr. Wolfgang REINHART MdL

Mitglied des Landtags von Baden-Württemberg

 

Dr. hc. Petra ROTH

Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main

 

Dr. Michael SCHNEIDER

Staatssekretär, Bevollmächtigter des Landes Sachsen-Anhalt beim Bund

 

Herr Hans-Josef VOGEL

Bürgermeister der Stadt Arnsberg

EESTI

 

Mr. Väino HALLIKMÄGI

Member of Pärnu City Council

 

Mr. Kaido KAASIK

Mayor of Valjala Rural Municipality Government

 

Mr. Teet KALLASVEE

Member of Haapsalu City Council

 

Mr. Kurmet MÜÜRSEPP

Member of Antsla Rural Municipality Council

 

Mr. Jüri PIHL

Vice- Mayor of Tallinn City Government

 

Mr. Uno SILBERG

Member of Kose Rural Municipality Council

 

Mr. Toomas VITSUT

Chairman of Tallinn City Council

ΕΛΛΑΣ

 

Θεόδωρος ΓΚΟΤΣΟΠΟΥΛΟΣ

Δημοτικός Σύμβουλος Παλλήνης Αττικής

 

Γρηγόριος ΖΑΦΕΙΡΟΠΟΥΛΟΣ

Δήμαρχος Χαλανδρίου Αττικής

 

Νικήτας ΚΑΚΛΑΜΑΝΗΣ

Δήμαρχος Αθηναίων

 

Γεώργιος ΠΑΠΑΣΤΕΡΓΙΟΥ

Νομάρχης Πιερίας

 

Ιωάννης ΣΓΟΥΡΟΣ

Νομάρχης Αθηνών

 

Κωνσταντίνος ΣΙΜΙΤΣΗΣ

Δήμαρχος Καβάλας

 

Ευαγγελία ΣΧΟΙΝΑΡΑΚΗ-ΗΛΙΑΚΗ

Νομάρχης Ηρακλείου Κρήτης

 

Κωνσταντίνος ΤΑΤΣΗΣ

Πρόεδρος Διευρυμένης Ν.Α. Ξάνθης-Δράμας-Καβάλας

 

Κωνσταντίνος ΤΖΑΤΖΑΝΗΣ

Νομαρχιακός Σύμβουλος Πειραιά

 

Δημήτριος ΤΣΙΓΚΟΥΝΗΣ

Δήμαρχος Λεωνιδίου Αρκαδίας

 

Ανδρέας ΦΟΥΡΑΣ

Δήμαρχος Πατρέων

 

Παναγιώτης ΨΩΜΙΑΔΗΣ

Νομάρχης Θεσσαλονίκης

ESPAÑA

 

D.a Esperanza AGUIRRE GIL DE BIEDMA

Presidenta de la Comunidad Autónoma de Madrid

 

D. Vicente Alberto ÁLVAREZ ARECES

Presidente de la Comunidad Autónoma del Principado de Asturias

 

D. Francesc ANTICH OLIVER

Presidente de la Comunidad Autónoma de Illes Balears

 

D.a Rita BARBERÁ NOLLA

Alcaldesa de Valencia

 

D. José María BARREDA FONTES

Presidente de la Comunidad Autónoma de Castilla-La Mancha

 

D. Francisco CAMPS ORTIZ

Presidente de la Comunitat Valenciana.

 

D. Pedro CASTRO VÁZQUEZ

Alcalde de Getafe

 

D. Guillermo FERNÁNDEZ VARA

Presidente de la Junta de Extremadura

 

D.a Dolores GOROSTIAGA SAIZ

Vicepresidenta de la Comunidad Autónoma de Cantabria y Consejera de Empleo y Bienestar Social

 

D. Jose Antonio GRIÑÁN MARTÍNEZ

Presidente de la Junta de Andalucía

 

D. Jordi HEREU I BOHER

Alcalde de Barcelona

 

D. Juan Vicente HERRERA CAMPO

Presidente de la Comunidad Autónoma de Castilla y León

 

D. Marcelino IGLESIAS RICOU

Presidente del Gobierno de Aragón

 

D. Francisco Javier LOPEZ ALVAREZ

Lehendakari del Gobierno Vasco

 

D. José MONTILLA AGUILERA

Presidente de la Generalitat de Catalunya

 

D. Alberto NÚÑEZ FEIJÓO

Presidente de la Xunta de Galicia

 

D. Paulino RIVERO BAUTE

Presidente del Gobierno de Canarias

 

D. Alberto RUIZ-GALLARDÓN JIMÉNEZ

Mandato: Alcalde de Madrid

 

D. Pedro María SANZ ALONSO

Presidente del Gobierno de La Rioja

 

D. Miguel SANZ SESMA

Presidente del Gobierno de Navarra

 

D. Ramón Luis VALCÁRCEL SISO

Presidente de la Comunidad Autónoma de la Región de Murcia

FRANCE

 

M. Jacques BLANC

Maire de La Canourgue

 

Mme Danièle BOEGLIN

Première Vice-présidente du Conseil général de l'Aube

 

M. Jean-Paul BORE

Premier Vice-président du Conseil régional du Languedoc-Roussillon

 

M. Bruno BOURG-BROC

Maire de Châlons en Champagne

 

Mme. Claudette BRUNET-LECHENAULT

Vice-présidente du Conseil général de Saône et Loire

 

M. François COMMEINHES

Maire de Sète

 

M. Michel DELEBARRE

Maire de Dunkerque

 

M. Jean-Louis DESTANS

Président du Conseil général de l'Eure

 

Mme Claude du GRANRUT

Conseillère régionale de Picardie

 

M. Pierre HUGON

Vice-président du Conseil général de la Lozère

 

M. Jean-Louis JOSEPH

Maire de la Bastidonne

 

Mme Anne-Marie KEISER

Vice-présidente du Conseil général de Gironde

 

M. Jean-Yves LE DRIAN

Président du Conseil régional de Bretagne

 

M. Alain LE VERN

Président du Conseil régional de Haute-Normandie

 

M. Pierre MAILLE

Président du Conseil général du Finistère

 

M. Daniel PERCHERON

Président du Conseil régional du Nord-Pas-de-Calais

 

M. Jean-Vincent PLACE

Conseiller régional de l'Ile-de-France

 

M. Jean PRORIOL

Conseiller régional d'Auvergne

 

M. Camille de ROCCA SERRA

Président de l'Assemblée de Corse

 

M. Christophe ROUILLON

Maire de Coulaines

 

M. Alain ROUSSET

Président du Conseil régional d'Aquitaine

 

M. Ange SANTINI

Président du Conseil exécutif de la Collectivité Territoriale de Corse

 

M. René SOUCHON

Président du Conseil régional d'Auvergne

 

M. Bernard SOULAGE

Premier Vice-président du Conseil régional de Rhône-Alpes

ITALIA

 

Sig. Antonio BASSOLINO

Presidente della Regione Campania

 

Sig.ra Mercedes BRESSO

Presidente della Regione Piemonte

 

Sig. Claudio BURLANDO

Presidente della Regione Liguria

 

Sig. Ugo CAPPELLACCI

Presidente della Regione Sardegna

 

Sig. Giuseppe CASTIGLIONE

Presidente della Provincia di Catania

 

Sig. Luciano CAVERI

Consigliere regionale della Regione Valle d'Aosta

 

Sig. Sergio CHIAMPARINO

Sindaco del Comune di Torino

 

Sig. Giovanni CHIODI

Presidente della Regione Abruzzo

 

Sig.ra Maria Luisa COPPOLA

Assessore e Consigliere regionale della Regione Veneto

 

Sig. Luis DURNWALDER

Consigliere regionale/Presidente Provincia autonoma di Bolzano

 

Sig. Giorgio GRANELLO

Sindaco del Comune di Ponzano Veneto

 

Sig. Agazio LOIERO

Presidente della Regione Calabria

 

Sig. Claudio MARTINI

Presidente della Regione Toscana

 

Sig.ra Sonia MASINI

Presidente della Provincia di Reggio Emilia

 

Sig. Graziano MILIA

Presidente della Provincia di Cagliari

 

Sig. Francesco MUSOTTO

Deputato dell'Assemblea Regionale Siciliana

 

Sig. Roberto PELLA

Consigliere del Comune di Valdengo

 

Sig. Massimo PINESCHI

Consigliere della Regione Lazio

 

Sig. Savino Antonio SANTARELLA

Sindaco del Comune di Candela

 

Sig. Vito SANTARSIERO

Sindaco del Comune di Potenza

 

Sig. Gian Mario SPACCA

Presidente della Regione Marche

 

Sig. Nicola VENDOLA

Presidente della Regione Puglia

 

Sig. Riccardo VENTRE

Consigliere del Comune di Caserta

 

Sig.ra Marta VINCENZI

Sindaco del Comune di Genova

ΚYΠΡΟΣ

 

Γεώργιος ΓΕΩΡΓΙΟΥ

Δήμαρχος Κάτω Πολεμιδιών

 

Σάββας ΗΛΙΟΦΩΤΟΥ

Δήμαρχος Στροβόλου

 

Χριστόδουλος Κώστα ΚΑΤΤΙΡΤΖΗ

Πρόεδρος Κοινοτικού Συμβουλίου Κάτω Ζώδιας

 

Ελένη ΛΟΥΚΑΪΔΟΥ

Δημοτικός Σύμβουλος Λευκωσίας

 

Χρίστος ΜΕΣΗΣ

Δήμαρχος Μέσα Γειτονιάς

 

Ευγένιος ΜΙΧΑΗΛ

Πρόεδρος Κοινοτικού Συμβουλίου Ομόδους

LATVIJA

 

Andris JAUNSLEINIS

Latvijas Pašvaldību savienības priekšsēdis

 

Guntars KRIEVIŅŠ

Liepājas pilsētas domes deputāts

 

Aleksandrs LIELMEŽS

Mālpils novada domes priekšsēdētājs

 

Jānis NEIMANIS

Grobiņas novada domes priekšsēdētāja vietnieks

 

Indra RASSA

Saldus novada domes priekšsēdētāja

 

Leonīds SALCEVIČS

Jēkabpils pilsētas domes priekšsēdētājs

 

Ainārs ŠLESERS

Rīgas domes priekšsēdētāja vietnieks

LIETUVA

 

Arnoldas ABRAMAVIČIUS

Zarasų rajono savivaldybės tarybos narys (meras)

 

Vytas APUTIS

Kazlų rūdos savivaldybės tarybos narys

 

Andrius KUPČINSKAS

Kauno miesto savivaldybės tarybos narys (meras)

 

Virginijus KOMSKIS

Pagėgių savivaldybės tarybos narys (meras)

 

Ričardas MALINAUSKAS

Druskininkų savivaldybės tarybos narys (meras)

 

Daiva MATONIENĖ

Šiaulių miesto savivaldybės tarybos narė (mero pavaduotoja)

 

Gediminas PAVIRŽIS

Vilniaus rajono savivaldybės tarybos narys

 

Povilas ŽAGUNIS

Panevėžio rajono savivaldybės tarybos narys (meras)

 

Odeta ŽERLAUSKIENĖ

Skuodo rajono savivaldybės tarybos narė (mero pavaduotoja)

LUXEMBOURG

 

Mme Simone BEISSEL

Echevin de la Ville de Luxembourg

 

Mme Agnès DURDU

Membre du conseil communal de Wincrange

 

M. Dan KERSCH

Bourgmestre de la commune de Mondercange

 

M. Albert LENTZ

Echevin de la commune de Mersch

 

M. Paul-Henri MEYERS

Membre du conseil communal de Luxembourg

 

M. Marc SCHAEFER

Membre du conseil communal de Vianden

MAGYARORSZÁG

 

Ferenc BENKŐ

Tiszaladány község polgármestere

 

Gábor BIHARY

Budapest Főváros Közgyűlésének tagja

 

György GÉMESI dr.

Gödöllő város polgármestere

 

György IPKOVICH dr.

Szombathely Megyei Jogú Város polgármestere

 

Attila JÓSZAI

Szigetszentmiklós város képviselő-testületének tagja

 

Csaba MOLNÁR dr.

Győr-Moson-Sopron Megyei Közgyűlés tagja

 

Sándor NAGY

Kistelek város polgármestere

 

József RIBÁNYI

Tamási város polgármestere

 

István SÉRTŐ-RADICS dr.

Uszka község polgármestere

 

Gyula SZABÓ

Heves Megyei Közgyűlés tagja

 

András SZALAY dr.

Veszprém Megyei Jogú Város Közgyűlésének tagja

 

Zoltán VARGA

Békés Megyei Közgyűlés tagja

MALTA

 

Ms. Claudette ABELA BALDACCHINO

Deputy Mayor of Qrendi

 

Dr. Samuel AZZOPARDI

Mayor of Victoria, Gozo

 

Mr. Michael COHEN

Mayor of Kalkara

 

Mr. Joseph CORDINA

Mayor of Xagħra, Gozo

 

Dr. Malcolm MIFSUD

Mayor of Pietà

NEDERLAND

 

Dhr A. (Ahmed) ABOUTALEB

Burgemeester (mayor) of the city of Rotterdam

 

Dhr J.H. (Rob) BATS

Gedeputeerde (member of the Executive Council) of the Province of Drenthe

 

Dhr D. (Dick) BUURSINK

Gedeputeerde (member of the Executive Council) of the Province of Overijssel

 

Mevr. H.M.C. (Lenie) DWARSHUIS - VAN DE BEEK

Gedeputeerde (member of the Executive Council) of the Province of Zuid-Holland

 

Dhr L.J.P.M. (Léon) FRISSEN

Commissaris van de Koningin (Governor: chair of the Council and of the Executive Council) of the Province of Limburg

 

Mevr. A. (Annemarie) JORRITSMA-LEBBINK

Burgemeester (mayor) of the city of Almere

 

Mevr. R. (Rinske) KRUISINGA

Gedeputeerde (member of the Executive Council) of the Province of Noord-Holland

 

Dhr C.H.J. (Cor) LAMERS

Burgemeester (mayor) of the municipality of Houten

 

Mevr. K.M.H. (Karla) PEIJS

Commissaris van de Koningin (Governor: chair of the council and of the executive council) of the province of Zeeland

 

Dhr A.G.J.M. (Ton) ROMBOUTS

Burgemeester (mayor) of the city of 's Hertogenbosch

 

Dhr G.A.A. (Bas) VERKERK

Burgemeester (mayor) of the city of Delft

 

Mevr. L.M.B.C. (Luzette) WAGENAAR-KROON

Wethouder (alderman: member of the executive council) of the municipality of Drechterland

ÖSTERREICH

 

Herr Gerhard DÖRFLER

Landeshauptmann von Kärnten

 

Dr. Michael HÄUPL

Bürgermeister und Landeshauptmann von Wien

 

Herr Erwin MOHR

Mitglied des Gemeinderats von Wolfurt

 

Herr Hans NIESSL

Landeshauptmann von Burgenland

 

Herr Johannes PEINSTEINER

Bürgermeister von St. Wolfgang im Salzkammergut

 

Dr. Erwin PRÖLL

Landeshauptmann von Niederösterreich

 

Dr. Josef PÜHRINGER

Landeshauptmann von Oberösterreich

 

Dr. Herbert SAUSGRUBER

Landeshauptmann von Vorarlberg

 

Dr. Heinz SCHADEN

Bürgermeister der Stadt Salzburg

 

Dr. Franz SCHAUSBERGER

Beauftragter des Landes Salzburg für den Ausschuss der Regionen

 

DDr. Herwig VAN STAA

Präsident des Landtags von Tirol

 

Mag. Franz VOVES

Landeshauptmann der Steiermark

POLSKA

 

Jacek CZERNIAK

Przewodniczący Sejmiku Województwa Lubelskiego

 

Konstanty DOMBROWICZ

Prezydent Miasta Bydgoszcz

 

Marcin JABŁOŃSKI

Marszałek Województwa Lubuskiego

 

Adam JARUBAS

Marszałek Województwa Świętokrzyskiego

 

Lech JAWORSKI

Radny m.st. Warszawy

 

Maciej KOBYLIŃSKI

Prezydent Miasta Słupsk

 

Jan KOZŁOWSKI

Marszałek Województwa Pomorskiego

 

Witold KROCHMAL

Burmistrz Miasta i Gminy Wołów

 

Jerzy KROPIWNICKI

Prezydent Miasta Łodzi

 

Marek NAWARA

Marszałek Województwa Małopolskiego

 

Jacek PROTAS

Marszałek Województwa Warmińsko-Mazurskiego

 

Józef SEBESTA

Marszałek Województwa Opolskiego

 

Adam STRUZIK

Marszałek Województwa Mazowieckiego

 

Bogusław ŚMIGIELSKI

Marszałek Województwa Śląskiego

 

Stanisław SZWABSKI

Przewodniczący Rady Miasta Gdynia

 

Leszek ŚWIĘTALSKI

Wójt Gminy Stare Bogaczowice

 

Marek TRAMŚ

Starosta Polkowicki

 

Ludwik WĘGRZYN

Radny Powiatu Bocheńskiego

 

Marek WOŹNIAK

Marszałek Województwa Wielkopolskiego

 

Tadeusz WRONA

Prezydent Miasta Częstochowa

 

Jerzy ZAJĄKAŁA

Wójt Gminy Łubianka

PORTUGAL

 

Exmo. Sr. Manuel Joaquim BARATA FREXES

Presidente da Câmara Municipal do Fundão

 

Exmo. Sr. Alberto João CARDOSO GONÇALVES JARDIM

Presidente do Governo Regional da Madeira

 

Exmo. Sr. José Macário Custódio CORREIA

Presidente da Câmara Municipal de Faro

 

Exmo. Sr. Rui Fernando DA SILVA RIO

Presidente da Câmara Municipal do Porto

 

Exmo. Sr. Fernando DE CARVALHO RUAS

Presidente da Câmara Municipal de Viseu

 

Exmo. Sr. Carlos Manuel MARTINS DO VALE CÉSAR

Presidente do Governo Regional dos Açores

 

Exmo. Sr. José Luís PEREIRA CARNEIRO

Presidente da Câmara Municipal de Baião

 

Exmo. Sr. Carlos Alberto PINTO

Presidente da Câmara Municipal da Covilhã

 

Exmo. Sr. Joaquim Moreira RAPOSO

Presidente da Câmara Municipal da Amadora

 

Exmo. Sr. Carlos Manuel RODRIGUES PINTO DE SÁ

Presidente da Câmara Municipal de Montemor-o-Novo

 

Exmo. Sr. António Luís SANTOS DA COSTA

Presidente da Câmara Municipal de Lisboa

 

Exmo. Sr. Francisco SOARES MESQUITA MACHADO

Presidente da Câmara Municipal de Braga

ROMÂNIA

 

Dl Cristian ANGHEL

Primarul municipiului Baia Mare, județul Maramureș

 

Dl Decebal ARNĂUTU

Primarul orașului Târgu Neamț, județul Neamț

 

Dl Mircea COSMA

Președintele Consiliului Județean Prahova

 

Dl Emil DRĂGHICI

Primarul comunei Vulcana Băi, județul Dâmbovița

 

Dl Gheorghe FALCĂ

Primarul municipiului Arad, județul Arad

 

Dl Răducu George FILIPESCU

Președintele Consiliului Județean Călărași

 

Dna Veronica IONIȚĂ

Primarul comunei Gorgota, județul Prahova

 

Dna Edita Emöke LOKODI

Președintele Consiliului Județean Mureș

 

Dl Alin Adrian NICA

Primarul comunei Dudeștii Noi, județul Timiș

 

Dl Constantin OSTAFICIUC

Președintele Consiliului Județean Timiș

 

Dl Tudor PENDIUC

Primarul municipiului Pitești, județul Argeș

 

Dl Ion PRIOTEASA

Președintele Consiliului Județean Dolj

 

Dl Emil PROȘCAN

Primarul orașului Mizil, județul Prahova

 

Dl Vasile SAVA

Primarul orașului Țăndărei, județul Ialomița

 

Dl Gheorghe Bunea STANCU

Președintele Consiliului Județean Brăila

SLOVENIJA

 

Mr Aleš ČERIN

Podžupan Mestne občine Ljubljana

 

Ms Irena MAJCEN

Županja Občine Slovenska Bistrica

 

Mr Franci ROKAVEC

Župan Občine Litija

 

Mr Anton Tone SMOLNIKAR

Župan Občine Kamnik

 

Mr Robert SMRDELJ

Župan Občine Pivka

 

Ms Jasmina VIDMAR

Članica mestnega sveta Mestne občine Maribor

 

Mr Franci VOVK

Župan Občine Dolenjske Toplice

SLOVENSKO

 

Pán Milan BELICA

Predseda Nitrianskeho samosprávneho kraja

 

Pán Juraj BLANÁR

Predseda Žilinského samosprávneho kraja

 

Pán Andrej ĎURKOVSKÝ

Primátor hl. mesta Bratislava

 

Pán Peter CHUDÍK

Predseda Prešovského samosprávneho kraja

 

Pán František KNAPÍK

Primátor mesta Košice

 

Pán Ján ORAVEC

Primátor mesta Štúrovo

 

Pán Pavol SEDLÁČEK

Predseda Trenčianskeho samosprávneho kraja

 

Pán Zdenko TREBUĽA

Predseda Košického samosprávneho kraja

 

Pán István ZACHARIÁŠ

Primátor mesta Moldava nad Bodvou

SUOMI

 

Pauliina HAIJANEN

Laitilan kaupunginvaltuuston jäsen

 

Sirpa HERTELL

Espoon kaupunginvaltuuston jäsen

 

Anne KARJALAINEN

Keravan kaupunginvaltuuston jäsen

 

Veikko KUMPUMÄKI

Kemin kaupunginvaltuuston jäsen

 

Antti LIIKKANEN

Rovaniemen kaupunginvaltuuston jäsen

 

Markku MARKKULA

Espoon kaupunginvaltuuston jäsen

 

Ossi MARTIKAINEN

Lapinlahden kunnanvaltuuston jäsen

 

Folke SJÖLUND

Ahvenanmaan maakuntapäivien jäsen

 

Satu TIETARI

Säkylän kunnanvaltuuston jäsen

SVERIGE

 

Mr Uno ALDEGREN

Ledamot i regionfullmäktige, Skåne läns landsting

 

Ms Kristina ALVENDAL

Ledamot i kommunfullmäktige, Stockholms kommun

 

Ms Lotta HÅKANSSON HARJU

Ledamot av kommunfullmäktige, Järfälla kommun

 

Mr Kent JOHANSSON

Ledamot i regionfullmäktige, Västra Götalands läns landsting

 

Mr Anders KNAPE

Ledamot i kommunfullmäktige, Karlstads kommun

 

Mr Paul LINDQUIST

Ledamot i kommunfullmäktige, Lidingö kommun

 

Ms Monalisa NORRMAN

Ledamot i landstingsfullmäktige, Jämtlands läns landsting

 

Mr Ilmar REEPALU

Ledamot i kommunfullmäktige, Malmö kommun

 

Ms Yoomi RENSTRÖM

Ledamot av kommunfullmäktige, Ovanåkers kommun

 

Ms Catarina SEGERSTEN-LARSSON

Ledamot i landstingsfullmäktige, Värmlands läns landsting

 

Ms Annelie STARK

Ledamot i regionfullmäktige, Västra Götalands läns landsting

 

Ms Maria WALLHAGER NECKMAN

Ledamot av landstingsfullmäktige, Stockholms läns landsting

UNITED KINGDOM OF GREAT BRITAIN AND NORTHERN IRELAND

 

Cllr Doris ANSARI

Member of Cornwall Council

 

Cllr Jonathan BELL

Member of Ards Borough Council

 

Cllr Sir Albert BORE

Member of Birmingham City Council

 

Cllr Robert BRIGHT

Member of Newport City Council

 

Cllr Amanda BYRNE

Member of Calderdale Metropolitan Borough Council

 

Christine CHAPMAN AM

Member of the National Assembly for Wales

 

Cllr Flo CLUCAS

Member of Liverpool City Council

 

Sir Simon DAY

Member of Devon County Council

 

Cllr Roger EVANS AM

Member of the Greater London Assembly

 

Cllr Linda GILLHAM

Member of Runneymede Borough Council

 

Cllr Gordon KEYMER CBE

Member of Tandridge District Council

 

Cllr Roger KNOX

Member of East Lothian Council

 

Cllr Iain MALCOLM

Member of South Tyneside Metropolitan Borough Council

 

Mr Stewart MAXWELL MSP

Member of the Scottish Parliament

 

Cllr Corrie MCCHORD

Member of Stirling

 

Francie MOLLOY MLA

Member of the Northern Ireland Assembly

 

Ms Irene OLDFATHER MSP

Member of the Scottish Parliament

 

Cllr David PARSONS

Member of Leicestershire County Council

 

Cllr Judith PEARCE

Member of Wychavon District Council

 

Cllr David SIMMONDS

Member of London Borough of Hillingdon

 

Cllr Neil SWANNICK

Member of Manchester City Council

 

Cllr the Lord (Graham) TOPE CBE

Member of the London Borough of Sutton

 

Cllr Kay TWITCHEN

Member of Essex County Council

 

Cllr Dave WILCOX

Member of Derbyshire County Council


ПРИЛОЖЕНИЕ II — ANEXO II — PŘÍLOHA II — BILAG II — ANHANG II — II LISA — ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ IΙ — ANNEX II — ANNEXE II — ALLEGATO II — II PIELIKUMS — II PRIEDAS — II. MELLÉKLET — ANNESS II — BIJLAGE II — ZAŁĄCZNIK II — ANEXO II — ANEXA II — PRÍLOHA II — PRILOGA II — LIITE II — BILAGA II

Заместник-членове / Suplentes / Náhradníci / Suppleanter / Stellvertreter / Asendusliikmed / Αναπληρωτές / Alternates / Suppléants / Supplenti / Aizstājēji / Pakaitiniai nariai / Póttagok / Supplenti / Plaatsvervangers / Zastępcy / Suplentes / Supleanți / Náhradníci / Nadomestni člani / Varaedustajat / Suppleanter

BELGIË / BELGIQUE / BELGIEN

 

De heer Ludwig CALUWÉ

Vlaams volksvertegenwoordiger

 

Monsieur Emmanuel DISABATO

Membre du Parlement wallon

 

De heer Marc HENDRICKX

Vlaams volksvertegenwoordiger

 

Monsieur Alain HUTCHINSON

Membre du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale

 

Monsieur Michel de LAMOTTE

Membre du Parlement de la Communauté française

 

Mevrouw Fientje MOERMAN

Vlaams volksvertegenwoordiger

 

Mevrouw Fatma PEHLIVAN

Vlaams volksvertegenwoordiger

 

Monsieur Yaron PESZTAT

Membre du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale

 

Mevrouw Sabine POLEYN

Vlaams volksvertegenwoordiger

 

De heer Luckas VAN DER TAELEN

Vlaams volksvertegenwoordiger

 

De heer Jean-Luc VANRAES

Minister van de Brusselse Hoofdstedelijke Regering

 

Madame Olga ZRIHEN

Membre du Parlement wallon

БЪЛГАРИЯ

 

Mr. Ahmed AHMEDOV

Mayor, Municipality of Tsar Kaloyan

 

Mr. Ivo ANDONOV

Mayor, Municipality of Silistra

 

Mr. Ivan ASPARUHOV

Mayor, Municipality of Mezdra

 

Mr. Stanislav BLAGOV

Mayor, Municipality of Svishtov

 

Ms. Shukran IDRIZ

Mayor, Municipality of Kirkovo

 

Mr. Krasimir KOSTOV

Mayor, Municipality of Shumen

 

Ms. Malina LAZAROVA

Municipal Councilor, Municipality of Sofia

 

Mr. Veselin LICHEV

Mayor, Municipality of Sopot

 

Mr. Rumen RASHEV

Mayor, Municipality of Veliko Tarnovo

 

Mr. Emil NAYDENOV

Mayor, Municipality of Gorna Malina

 

Mr. Svetlin TANCHEV

Mayor, Municipality of Stara Zagora

 

Mr. Nayden ZELENOGORSKI

Mayor, Municipality of Pleven

ČESKÁ REPUBLIKA

 

Pan Jiří BĚHOUNEK

Hejtman kraje Vysočina

 

Bc. Jana ČERMÁKOVÁ

Místostarostka obce Proboštov

 

Ing. Ivana ČERVINKOVÁ

Starostka města Kostelec n. Orlicí

 

Mgr. Tomáš CHALUPA

Starosta městské části Praha 6

 

Paní Milada EMMEROVÁ

Hejtmanka Plzeňského kraje

 

Pan Lubomír FRANC

Hejtman Královéhradeckého kraje

 

Ing. Sylva KOVÁČIKOVÁ

Starostka města Bílovec

 

Pan Radko MARTÍNEK

Hejtman Pardubického kraje

 

Pan Stanislav MIŠÁK

Hejtman Zlínského kraje

 

Pan David RATH

Hejtman Středočeského kraje

 

Pan Martin TESAŘÍK

Hejtman Olomouckého kraje

 

Mgr. Tomáš ÚLEHLA

Radní města Zlín

DANMARK

 

Hr. Bo ANDERSEN

Byrådsmedlem

 

Hr. Jan BOYE

Byrådsmedlem

 

Hr. Bent HANSEN

Regionrådsformand og Formand for Danske Regioner

 

Hr. Carl HOLST

Regionsrådsformand

 

Hr. Bent LARSEN

Regionrådsmedlem

 

Fru Jane Findahl LINDSKOV

Byrådsmedlem

 

Hr. Erik Bent NIELSEN

Borgmester

 

Hr. Simon Mønsted STRANGE

Byrådsmedlem

 

Hr. Johnny SØTRUP

Borgmester

DEUTSCHLAND

 

Herr Dietmar BROCKES MdL

Mitglied des Landtages von Nordrhein-Westfalen

 

Frau Hella DUNGER-LÖPER

Staatssekretärin für Stadtentwicklung des Landes Berlin,

 

Herr Rolf FISCHER MdL

Mitglied des Landtages von Schleswig-Holstein

 

Herr Michael GWOSDZ MdL

Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft (Landtag)

 

Herr Heinz-Joachim HÖFER

Bürgermeister der Stadt Altenkirchen

 

Herr Wilhelm HOGREFE MdL

Mitglied des Landtages von Niedersachsen

 

Herr Dr. Ekkehard KLUG

Minister für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein,

 

Frau Jacqueline KRAEGE

Staatssekretärin im Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz

 

Dr. Hermann KUHN MdBB

Mitglied der Bremischen Bürgerschaft (Landtag)

 

Herr Clemens LINDEMANN

Landrat des Saarpfalz-Kreises

 

Prof. Ursula MÄNNLE MdL

Mitglied des Bayerischen Landtags

 

Frau Nicole MORSBLECH MdL

Mitglied des Landtages Rheinland-Pfalz

 

Frau Dagmar MÜHLENFELD

Oberbürgermeisterin der Stadt Mülheim an der Ruhr

 

Herr Detlef MÜLLER MdL

Mitglied des Landtages Mecklenburg-Vorpommern

 

Herr Manfred RICHTER MdL

Mitglied des Landtags von Brandenburg

 

Dr. Michael REUTER MdL

Mitglied des Hessischen Landtages

 

Herr Peter SCHOWTKA MdL

Mitglied des Sächsischen Landtags

 

Herr Peter STRAUB MdL

Präsident des Landtags von Baden-Württemberg

 

Herr Tilman TÖGEL MdL

Mitglied des Landtages von Sachsen-Anhalt

 

Herr Stephan TOSCANI MdL

Mitglied des Landtages des Saarlandes

 

Herr Mark WEINMEISTER

Staatssekretär im hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

 

Herr Roland WERNER

Staatssekretär im sächsischen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit,

 

Herr Frank ZIMMERMANN MdL

Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin

EESTI

 

Ms. Urve ERIKSON

Chairperson of Tudulinna Rural Municipality Council

 

Mr. Juri GOTMANS

Member of Sõmerpalu Rural Municipality Council

 

Mr. Andres JAADLA

Vice- Chairman of Rakvere City Council

 

Ms. Saima KALEV

Member of Jõgeva Rural Municipality Council

 

Ms. Kersti KÕOSAAR

Member of Võru City Council

 

Mrs. Kersti SARAPUU

Mayor of Paide City Government

 

Ms. Kadri TILLEMANN

Mayor of Keila Rural Municipality Government

ΕΛΛΑΣ

 

ΔΡΑΚΟΣ Δημήτριος

Νομάρχης Μεσσηνίας

 

ΚΑΛΟΓΕΡΟΠΟΥΛΟΣ Δημήτριος

Δήμαρχος Αιγάλεω Αττικής

 

ΚΑΤΣΑΡΟΣ Λουκάς

Νομάρχης Λάρισας

 

ΚΛΑΠΑΣ Μιλτιάδης

Δήμαρχος Πρέβεζας

 

ΚΟΝΤΟΓΙΩΡΓΟΣ Κωνσταντίνος

Νομάρχης Ευρυτανίας

 

ΚΟΤΡΟΝΙΑΣ Γεώργιος

Δήμαρχος Λαμιέων

 

ΚΟΥΡΑΚΗΣ Ιωάννης

Δήμαρχος Ηρακλείου Κρήτης

 

ΛΑΜΠΡΙΝΟΥΔΗΣ Πολύδωρος

Νομάρχης Χίου

 

ΜΑΧΑΙΡΙΔΗΣ Ιωάννης

Νομάρχης Δωδεκανήσου

 

ΟΙΚΟΝΟΜΙΔΗΣ Παναγιώτης

Δήμαρχος Άρτας

 

ΠΡΕΒΕΖΑΝΟΣ Δημήτριος

Δημοτικός Σύμβουλος Δήμου Σκιάθου Νομού Μαγνησίας

 

ΣΠΥΡΙΔΩΝ Σπύρος

Νομαρχιακός Σύμβουλος Αθηνών — Πειραιώς

ESPAÑA

 

D. Gabriel AMER AMER

Delegado del Gobierno de las Illes Balears en Bruselas

 

Da María Luisa ARAÚJO CHAMORRO

Vicepresidenta de la Junta de Comunidades de Castilla-La Mancha y Consejera de Economía y Hacienda

 

D.a Elsa María CASAS CABELLO

Comisionada de Acción Exterior del Gobierno de Canarias

 

D. Alberto CATALÁN HIGUERAS

Consejero de Educación, y de Relaciones Institucionales y Portavoz del Gobierno de Navarra

 

Da María DE DIEGO DURÁNTEZ

Directora General de Relaciones Institucionales y Acción Exterior de la Comunidad Autónoma de Castilla y León

 

D. Francisco DE LA TORRE PRADO

Alcalde de Málaga

 

D. Emilio DEL RÍO SANZ

Consejero de Presidencia del Gobierno de La Rioja

 

D. Guillermo ECHENIQUE GONZÁLEZ

Secretario General de Acción Exterior del Gobierno vasco

 

Da. Paz FERNÁNDEZ FELGUEROSO

Alcaldesa de Gijón

 

D. Jesús María GAMALLO ALLER

Director General de Relaciones Exteriores y con la Unión Europea de la Xunta de Galicia

 

D. Alberto GARCIA CERVIÑO

Director General de Asuntos Europeos y Cooperación al Desarrollo de la Comunidad Autónoma de Cantabria

 

D. Antonio GONZÁLEZ TEROL

Director General de Asuntos Europeos y Cooperación con el Estado de la Comunidad Autónoma de Madrid

 

D. Francisco Javier LEÓN DE LA RIVA

Alcalde de Valladolid

 

D. Miguel LUCENA BARRANQUERO

Secretario General de Acción Exterior de la Junta de Andalucía

 

D.a Lucía MARTÍN DOMÍNGUEZ

Directora General de Acción exterior de la Junta de Extremadura

 

D.a Esther MONTERRUBIO VILLAR

Comisionada para las Relaciones Exteriores del Gabinete de la Presidencia del Gobierno de Aragón

 

D. Juan Antonio MORALES RODRÍGUEZ

Director General de Relaciones Institucionales y Acción Exterior de la Comunidad Autónoma de la Región de Murcia

 

D. Andrés OCAÑA RABADÁN

Alcalde de Córdoba

 

D. Rafael RIPOLL NAVARRO

Secretario Autonómico de Cohesión Territorial, de Relaciones con el Estado y con la Unión Europea de la Comunitat Valenciana

 

D.a Anna TERRÓN CUSÍ

Secretaria para la Unión Europea de la Generalitat de Catalunya

 

D. Javier VELASCO MANCEBO

Director de la Oficina de Representación del Principado de Asturias en Bruselas

FRANCE

 

M. Jacques AUXIETTE

Président du Conseil régional des Pays-de-la-Loire

 

M. Jean-Paul BACHY

Président du Conseil régional de Champagne-Ardenne

 

M. Pierre BERTRAND

Vice-président du Conseil général du Bas-Rhin

 

M. Philippe BODARD

Maire de Mûrs-Erigné

 

Mme Martine CALDEROLI-LOTZ

Conseillère régionale d’Alsace

 

Mme Anne-Marie COMPARINI

Conseillère régionale de Rhône-Alpes

 

M. Jean-Michel DACLIN

Adjoint au maire de Lyon

 

Mme Nassimah DINDAR

Président du Conseil général de l’Ile de La Réunion

 

Mme Rose-Marie FALQUE

Maire d’Azerailles

 

M. Jean-Jacques FRITZ

Conseiller régional d'Alsace

 

M. Claude GEWERC

Président du Conseil régional de Picardie

 

Mme Arlette GROSSKOST

Vice-présidente du Conseil régional d’Alsace

 

M. Antoine KARAM

Président du Conseil régional de Guyane

 

Mme Mireille LACOMBE

Conseillère générale du Puy-de-Dôme

 

Mme Claudine LEDOUX

Maire de Charleville-Mézières

 

M. Martin MALVY

Président du Conseil régional Midi-Pyrénées

 

M. Didier MARIE

Président du Conseil général de Seine-Maritime

 

M. Michel NEUGNOT

Conseiller régional de Bourgogne

 

M. Yves PAGES

Maire de Saint-Georges

 

Mme Rachel PAILLARD

Maire de Bouzy

 

Mme Gisèle STIEVENARD

Vice présidente du Conseil général de Paris

 

Mme Elisabeth THEVENON-DURANTIN

Conseillère régionale d’Auvergne

 

M. Jean-Louis TOURENNE

Président du Conseil général d’Ille-et-Vilaine

 

M. Michel VAUZELLE

Président du Conseil régional Provence-Alpes-Côte-D’azur

ITALIA

 

Sig. Alvaro ANCISI

Consigliere del Comune di Ravenna

 

Sig. Roberto BOMBARDA

Consigliere regionale e provinciale della Provincia autonoma di Trento

 

Sig.ra Barbara BONINO

Consigliere della Provincia di Torino

 

Sig.ra Carmela CASILE

Consigliere del Comune di Giaveno

 

Sig. Francesco CHIUCCHIURLOTTO

Consigliere del Comune di Castiglione in Teverina

 

Sig. Vito DE FILIPPO

Presidente della Regione Basilicata

 

Sig. Francesco DE MICHELI

Consigliere del Comune di Roma

 

Sig. Mario Sisto FERRANTE

Consigliere della Provincia di Roma

 

Sig. Vincenzo LODOVISI

Consigliere della Provincia di Rieti

 

Sig.ra Maria Rita LORENZETTI

Presidente della Regione Umbria

 

Sig. Salvatore MANGIAFICO

Assessore della Provincia di Siracusa

 

Sig. Matteo MAURI

Consigliere della Provincia di Milano

 

Sig. Luigi MONTANARO

Sindaco del Comune di Ginosa

 

Sig.ra Maria Giuseppina MUZZARELLI

Vice Presidente e Assessore della Regione Emilia-Romagna

 

Sig. Umberto OPPUS

Sindaco del Comune di Mandas

 

Sig. Aristide PELI

Assessore della Provincia di Brescia

 

Sig.ra Alessia ROSOLEN

Consigliere e Assessore della Regione Friuli Venezia Giulia

 

Sig.ra Federica SEGANTI

Assessore della Regione Friuli Venezia Giulia

 

Sig. Fiorenzo SILVESTRI

Consigliere della Provincia di Treviso

 

Sig. Sergio SOAVE

Sindaco del Comune di Savigliano

 

Sig. Giuseppe VARACALLI

Consigliere del Comune di Gerace

 

Sig. Gianfranco VITAGLIANO

Assessore della Regione Molise

 

Sig. Angelo ZUBBANI

Sindaco del Comune di Carrara

 

Sig. Sante ZUFFADA

Consigliere regionale della Regione Lombardia

ΚYΠΡΟΣ

 

Χριστοφής ΑΝΤΩΝΙΟΥ

Πρόεδρος Κοινοτικού Συμβουλίου Επισκοπής

 

Δήμος ΓΙΑΓΚΟΥ

Πρόεδρος Κοινοτικού Συμβουλίου Αγίας Ειρήνης Κερύνειας

 

Ανδρέας ΜΩΥΣΕΩΣ

Δήμαρχος Λάρνακας, Αναπληρωτής

 

Χαράλαμπος ΠΙΤΤΑΣ

Δήμαρχος Μόρφου

 

Κώστας ΧΑΤΖΗΚΑΚΟΥ

Δημοτικός Σύμβουλος Αμμοχώστου

 

Κυριάκος ΧΑΤΖΗΤΤΟΦΗΣ

Δήμαρχος Αγίου Αθανασίου

LATVIJA

 

Edvīns BARTKEVIČS k-gs

Ogres novada domes priekšsēdētājs

 

Inesis BOĶIS k-gs

Valmieras pilsētas domes priekšsēdētājs

 

Sergejs DOLGOPOLOVS k-gs

Rīgas domes Pilsētas attīstības komitejas priekšsēdētājs

 

Ligita GINTERE k-dze

Jaunpils novada domes priekšsēdētāja

 

Nellija KLEINBERGA k-dze

Skrundas novada domes priekšsēdētāja

 

Jānis TRUPOVNIEKS k-gs

Balvu novada domes priekšsēdētājs

 

Jānis VĪTOLIŅŠ k-gs

Ventspils pilsētas domes priekšsēdētāja pirmais vietnieks

LIETUVA

 

Gintautas BABRAVIČIUS

Vilniaus miesto savivaldybės tarybos narys (mero pavaduotojas)

 

Algirdas BAGUŠINSKAS

Vilkaviškio rajono savivaldybės tarybos narys (meras)

 

Donatas KAUBRYS

Telšių rajono savivaldybės tarybos narys

 

Bronislovas LIUTKUS

Jonavos rajono savivaldybės tarybos narys (meras)

 

Robertas PIEČIA

Tauragės rajono savivaldybės tarybos narys (meras)

 

Stasė SKUTULIENĖ

Šilutės rajono savivaldybės tarybos narė (mero pavaduotoja)

 

Viktor TROFIMOV

Panevėžio regiono plėtros tarybos pirmininkas

 

Vytautas VIGELIS

Švenčionių rajono savivaldybės tarybos narys (meras)

 

Algirdas VRUBLIAUSKAS

Alytaus rajono savivaldybės tarybos narys (meras)

LUXEMBOURG

 

M. Roby BIWER

Bourgmestre de la commune de Bettembourg

 

M. Yves CRUCHTEN

Membre du conseil communal de Bascharage

 

M. Fernand ETGEN

Bourgmestre de la commune de Feulen

 

M. Gusty GRAAS

Membre du conseil communal de Bettembourg

 

Mme Martine MERGEN

Membre du conseil communal de Luxembourg

 

M. Gilles ROTH

Bourgmestre de la commune de Mamer

MAGYARORSZÁG

 

László BÁKONYI dr.

Debrecen Megyei Jogú Város Közgyűlésének tagja

 

István BÓKA dr.

Balatonfüred város polgármestere

 

Attila KISS

Hajdúböszörmény város polgármestere

 

Károlyné KOCSIS

Dunapataj község képviselő-testületének tagja

 

Helga MIHÁLYI

Borsod-Abaúj-Zemplén Megyei Közgyűlés tagja

 

Árpád MOLNÁR dr.

Balatonszabadi község polgármestere

 

Zoltán NAGY

Komárom város képviselő-testületének tagja

 

József PAIZS

Szigetvár város polgármestere

 

Imre SZAKÁCS dr.

Győr-Moson-Sopron Megyei Közgyűlés elnöke

 

Szilárd SZÉKELY

Sásd város polgármestere

 

Kata Zsuzsanna TÜTTŐ

Budapest Főváros Közgyűlésének tagja

 

László József VÉCSEY

Szada község polgármestere

MALTA

 

Ms. Doris BORG

Deputy Mayor of Birkirkara

 

Mr. Ian BORG

Mayor of Dingli

 

Mr. Fredrick CUTAJAR

Mayor of Santa Luċija

 

Mr. Paul FARRUGIA

Mayor of Tarxien

 

Mr. Noel FORMOSA

Mayor of San Lawrenz, Gozo

NEDERLAND

 

Dhr J. (Joop) BINNEKAMP

Gedeputeerde (member of the Executive Council) of the Province of Utrecht

 

Dhr M.J. (Job) COHEN

Burgemeester (mayor) of the city of Amsterdam

 

Mevr. A.C. (Rinda) DEN BESTEN

Wethouder (alderman: member of the executive council) of the city of Utrecht

 

Dhr H. (Harry) DIJKSMA

Gedeputeerde (member of the Executive Council) of the Province of Flevoland

 

Mevr. E.L.M. (Ellie) FRANSSEN

Wethouder (alderman: member of the executive council) of the city of Voerendaal

 

Dhr S.H. (Sjoerd) GALEMA

Gedeputeerde (member of the Executive Council) of the Province of Fryslân

 

Dhr M.J. (Martin) JAGER

Gedeputeerde (member of the Executive Council) of the Province of Groningen

 

Dhr H. (Hans) KOK

Burgemeester (mayor) of the municipality of 't Hof van Twente

 

Dhr H.P.M. (Henk) KOOL

Wethouder (alderman: member of the executive council) of the city of Den Haag

 

Dhr H.B.I. (Rik) DE LANGE

Wethouder (alderman: member of the executive council) of the municipality of Zutphen

 

Dhr Prof. Dr. W.B.H.J. VAN DE DONK

Commissaris van de Koningin (Governor: chair of the council and of the executive council) of the Province of Brabant

 

Dhr J.C. (Co) VERDAAS

Gedeputeerde (member of the Executive Council) of the Province of Gelderland

ÖSTERREICH

 

Mag. Renate BRAUNER

Vizebürgermeisterin und Landeshauptmann-Stellvertreterin von Wien

 

Mag. Gabriele BURGSTALLER

Landeshauptfrau von Salzburg

 

Frau Marianne FÜGL

Vizebürgermeisterin der Marktgemeinde Traisen

 

Herr Markus LINHART

Bürgermeister von Bregenz

 

Dr. Josef MARTINZ

Mitglied der Kärntner Landesregierung

 

Mag. Johanna MIKL-LEITNER

Mitglied der niederösterreichischen Landesregierung

 

Herr Günther PLATTER

Landeshauptmann von Tirol

 

Herr Walter PRIOR

Präsident des Burgenländischen Landtags

 

Herr Hermann SCHÜTZENHÖFER

Erster Landeshauptmann-Stellvertreter der Steiermark

 

Herr Viktor SIGL

Mitglied der Landesregierung von Oberösterreich

 

Frau Elisabeth VITOUCH

Mitglied des Gemeinderates von Wien

 

Mag. Markus WALLNER

Stellvertreter des Landeshauptmannes von Vorarlberg

POLSKA

 

Adam BANASZAK

Radny Sejmiku Województwa Kujawsko-Pomorskiego

 

Jan BRONŚ

Burmistrz Miasta Oleśnicy

 

Lech DYMARSKI

Przewodniczący Sejmiku Województwa Wielkopolskiego

 

Jan DZIUBIŃSKI

Prezydent Miasta Tarnobrzeg

 

Robert GODEK

Starosta Strzyżowski

 

Władysław HUSEJKO

Marszałek Województwa Zachodniopomorskiego

 

Michał KARALUS

Starosta Pleszewski

 

Marzena KEMPIŃSKA

Starosta Świecki

 

Józef KOTYŚ

Radny Sejmiku Województwa Opolskiego

 

Tadeusz KOWALCZYK

Przewodniczący Sejmiku Województwa Świętokrzyskiego

 

Andrzej KUNT

Burmistrz Miasta Kostrzyn nad Odrą

 

Lucjan KUŹNIAR

Radny Sejmiku Województwa Podkarpackiego

 

Mirosław LECH

Wójt Gminy Korycin

 

Andrzej MATUSIEWICZ

Przewodniczący Sejmiku Województwa Podkarpackiego

 

Marek OLSZEWSKI

Wójt Gminy Lubicz

 

Ewa PANASIUK

Radna Sejmiku Województwa Lubelskiego

 

Elżbieta RUSIELEWICZ

Radna Miasta Bydgoszcz

 

Czesław SOBIERAJSKI

Radny Sejmiku Województwa Śląskiego

 

Robert SOSZYŃSKI

Przewodniczący Sejmiku Województwa Mazowieckiego

 

Tadeusz TRUSKOLASKI

Prezydent Miasta Białegostoku

 

Dariusz WRÓBEL

Burmistrz Opola Lubelskiego

PORTUGAL

 

Exmo. Sr. Américo Jaime AFONSO PEREIRA

Presidente da Câmara Municipal de Vinhais

 

Exmo. Sr. Vítor Manuel CHAVES DE CARO PROENÇA

Presidente da Câmara Municipal de Santiago do Cacém

 

Exmo. Sr. João Carlos CUNHA E SILVA

Vice-presidente do Governo Regional da Madeira

 

Exmo. Sr. Joaquim Carlos DIAS VALENTE

Presidente da Câmara Municipal da Guarda

 

Exmo. Sr. André Jorge DIONÍSIO BRADFORD

Secretário Regional da presidência do Governo Regional dos Açores

 

Exmo. Sr. Álvaro DOS SANTOS AMARO

Presidente da Câmara Municipal de Gouveia

 

Exma. Sr.a Da Isaura Maria ELIAS CRISÓSTOMO BERNARDINO MORAIS

Presidente da Câmara Municipal de Rio Maior

 

Exmo. Sr. António Manuel LEITÃO BORGES

Presidente da Câmara Municipal de Resende

 

Exmo. Sr. Carlos Manuel MARTA GONÇALVES

Presidente da Câmara Municipal de Tondela

 

Exmo. Sr. António Jorge NUNES

Presidente da Câmara Municipal de Bragança

 

Exmo. Sr. Jaime Carlos Marta SOARES

Presidente da Câmara Municipal de Vila Nova de Poiares

 

Exmo. Sr. Aníbal SOUSA REIS COELHO DA COSTA

Presidente da Câmara Municipal de Ferreira do Alentejo

ROMÂNIA

 

Dl Silvian CIUPERCĂ

Președintele Consiliului Județean Ialomița

 

Dl Árpád Szabolcs CSEHI

Președintele Consiliului Județean Satu Mare

 

Dl Alexandru DRĂGAN

Primarul comunei Tașca, Județul Neamț

 

Dl Liviu Nicolae DRAGNEA

Președintele Consiliului Județean Teleorman

 

Dl Dumitru ENACHE

Primarul comunei Stejaru, Județul Tulcea

 

Dl Péter FERENC

Primarul orașului Sovata, Județul Mureș

 

Dl Gheorghe FLUTUR

Președintele Consiliului Județean Suceava

 

Dna Mariana MIRCEA

Primarul orașului Cernavodă, Județul Constanța

 

Dl Mircea Ioan MOLOȚ

Președintele Consiliului Județean Hunedoara

 

Dl Mircia MUNTEAN

Primarul municipiului Deva, Județul Hunedoara

 

Dl Gheorghe NICHITA

Primarul municipiului Iași, Județul Iași

 

Dl Marian OPRIȘAN

Președintele Consiliului Județean Vrancea

 

Dl George SCRIPCARU

Primarul municipiului Brașov, Județul Brașov

 

Dl Adrian Ovidiu TEBAN

Primarul orașului Cugir, Județul Alba

 

Dna Ioana TRIFOI

Primarul comunei Botiza, Județul Maramureș

SLOVENIJA

 

Dr. Štefan ČELAN

Župan Mestne Občine Ptuj

 

Ga. Darja DELAČ FELDA

Podžupanja Občine Kočevje

 

G. Siniša GERMOVŠEK

Član občinskega sveta Občine Bovec

 

G. Branko LEDINEK

Župan Občine Rače-Fram

 

Mag. Jure MEGLIČ

Podžupan Občine Tržič

 

G. Blaž MILAVEC

Župan Občine Sodražica

 

G. Anton ŠTIHEC

Župan Mestne Občine Murska Sobota

SLOVENSKO

 

Pán Ján BLCHÁČ

Primátor mesta Liptovský Mikuláš

 

Pán Remo CICUTTO

Primátor mesta Piešťany

 

Pán Pavol FREŠO

Predseda Bratislavského samosprávneho kraja

 

Pán Milan FTÁČNIK

Starosta mestskej časti Bratislava-Petržalka

 

Pán Pavel HAGYARI

Primátor mesta Prešov

 

Pán Andrej HRNČIAR

Primátor mesta Martin

 

Pani Božena KOVÁČOVÁ

Starostka obce Janova Lehota

 

Pán Tibor MIKUŠ

Predseda Trnavského samosprávneho kraja

 

Pán Jozef PETUŠÍK

Starosta obce Dolný Lopašov

SUOMI

 

Markus AALTONEN

Seinäjoen kaupunginvaltuuston jäsen

 

Ilpo HAALISTO

Nousiaisten kunnanvaltuuston jäsen

 

Mårten JOHANSSON

Raaseporin kaupunginjohtaja

 

Petri KALMI

Nurmijärven kunnanvaltuuston jäsen

 

Britt LUNDBERG

Ahvenanmaan maakuntahallituksen jäsen

 

Hannele LUUKKAINEN

Helsingin kaupunginvaltuuston jäsen

 

Riitta MYLLER

Joensuun kaupunginvaltuuston jäsen

 

Miikka SEPPÄLÄ

Tampereen kaupunginvaltuuston jäsen

 

Katja SORRI

Jyväskylän kaupunginvaltuuston jäsen

SVERIGE

 

Mr Carl Fredrik GRAF

Ledamot av kommunfullmäktige, Halmstads kommun

 

Ms Susanna HABY

Ledamot av kommunfullmäktige, Göteborgs kommun

 

Mr Tore HULT

Ledamot av kommunfullmäktige, Alingsås kommun

 

Mr Bernth JOHNSON

Ledamot i landstingsfullmäktige, Blekinge läns landsting

 

Ms Ewa-May KARLSSON

Ledamot i kommunfullmäktige, Vindelns kommun

 

Ms Ewa LINDSTRAND

Ledamot i kommunfullmäktige, Timrå Kommun

 

Ms Agneta LIPKIN

Ledamot av landstingsfullmäktige, Norrbottens läns landsting

 

Mr Kenth LÖVGREN

Ledamot av kommunfullmäktige, Gävle kommun

 

Mr Jens NILSSON

Ledamot i kommunfullmäktige, Östersunds kommun

 

Ms Ingela NYLUND WATZ

Ledamot av landstingsfullmäktige, Stockholms läns landsting

 

Mr Rolf SÄLLRYD

Ledamot av landstingsfullmäktige, Kronobergs läns landsting

 

Mr Carl-Johan SONESSON

Ledamot av regionfullmäktige, Skåne läns landsting

UNITED KINGDOM OF GREAT BRITAIN AND NORTHERN IRELAND

 

Ms Jennette ARNOLD AM

Member of the Greater London Assembly

 

Cllr Paula BAKER

Member of Basingstoke and Deane Council

 

Cllr Sandra BARNES

Member of South Northamptonshire

 

Mr Ted BROCKLEBANK MSP

Member of the Scottish Parliament

 

Cllr Nilgun CANVER

Member of London Borough of Haringey

 

John DALLAT MLA

Member of the Northern Ireland Assembly

 

Cllr Graham GARVIE

Member of Scottish Borders Council

 

Cllr Arnold HATCH

Member of Craigavon Borough Council

 

Cllr Martin HEATLEY

Member of Warwickshire County Council

 

Cllr Chris HOLLEY

Member of the City and County of Swansea

 

Cllr Doreen HUDDART

Member of Newcastle City Council

 

Cllr Herbert MANLEY

Member of Cheshire West and Chester Council

 

Cllr Alan MELTON

Member of Cambridgeshire County Council

 

Cllr Peter MOORE

Member of Sheffield City Council

 

Cllr Sandy PARK

Member of the Highland Council

 

Cllr Kathy POLLARD

Member of Suffolk County Council

 

Cllr Mary ROBINSON

Member of Eden District Council

 

Cllr David SHAKESPEARE

Member of Buckinghamshire County Council

 

Mr Nicol STEPHEN MSP

Member of the Scottish Parliament

 

Cllr Roger STONE

Member of Rotherham Metropolitan Borough Council

 

Cllr Ann STRIBLEY

Member of Poole Borough Council

 

Cllr Sharon TAYLOR

Member of Stevenage Borough Council

 

Rhodri Glyn THOMAS AM

Member of the National Assembly for Wales

 

Cllr Peter THOMPSON

Member of the London Borough of Hounslow


29.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/51


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Dezember 2009

zur Änderung von Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion betreffend Drittstaatsangehörige, die ein Visum für den Flughafentransit benötigen

(2009/1015/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates vom 24. April 2001, mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden (1),

auf Initiative der Bundesrepublik Deutschland,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion enthält die gemeinsame Liste der Drittstaaten, deren Angehörige ein Visum für den Flughafentransit (VFT) für alle Mitgliedstaaten benötigen.

(2)

Deutschland und die Niederlande möchten in Bezug auf äthiopische Staatsangehörige das Visumerfordernis für den Flughafentransit auf diejenigen Personen beschränken, die nicht Inhaber eines gültigen Visums sind, das für einen Mitgliedstaat oder für einen Hoheitsstaat des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, Japan, Kanada oder die Vereinigten Staaten von Amerika erteilt worden ist. Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Annahme dieses Beschlusses, ob es ihn in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(4)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (2) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen (3) genannten Bereich gehören.

(5)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (4) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss dieses Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft (5) genannten Bereich gehören.

(6)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung dieses Protokolls im Namen der Europäischen Gemeinschaft (6) genannten Bereich gehören.

(7)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (7), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(8)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (8) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(9)

Für Zypern stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(10)

Dieser Beschluss stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion wird wie folgt geändert:

1.

Unter dem Eintrag „Äthiopien“ wird die folgende Fußnote eingefügt:

„Für Deutschland und die Niederlande

Benötigen kein VFT:

Staatsangehörige, wenn sie Inhaber eines gültigen Visums für einen Mitgliedstaat oder für einen Hoheitsstaat des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, Japan, Kanada oder die Vereinigten Staaten von Amerika sind oder wenn sie nach Inanspruchnahme des Visums die Rückreise aus diesen Ländern antreten.“

2.

Nach der Liste der Drittländer wird im erläuternden Teil nach Absatz 3 folgender Absatz angefügt:

„Ausnahmen von dem Erfordernis eines Visums für den Transit auf Flughäfen gelten auch für Drittstaatsangehörige, wenn sie Inhaber eines gültigen Visums für einen Mitgliedstaat oder für einen Hoheitsstaat des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, Japan, Kanada oder die Vereinigten Staaten von Amerika sind und in ein anderes Drittland reisen. Sie gelten nicht für den Flughafentransit von Drittstaatsangehörigen, die nach Ablauf des genannten Visums aus einem anderen Drittland zurückkehren.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. CARLGREN


(1)  ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 2.

(2)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(4)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(5)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

(6)  ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.

(7)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(8)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.


29.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/53


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Dezember 2009

zur Aufhebung des Beschlusses 2009/473/EG über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea

(2009/1016/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 8,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wie die Vertragsparteien im Rahmen eines mit dem Beschluss 2009/473/EG des Rates (1) genehmigten Briefwechsels vereinbart haben, wird das Protokoll zu dem am 20. Dezember 2008 paraphierten partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea seit 1. Januar 2009 vorbehaltlich des Abschlusses des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea vorläufig angewendet.

(2)

Aufgrund der tragischen Ereignisse des 28. September 2009, als Regierungstruppen das Feuer auf Demonstranten eröffneten und über 150 Menschen töteten, hat die Kommission beschlossen, ihren Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zurückzuziehen.

(3)

Es ist daher erforderlich, den Beschluss 2009/473/EG aufzuheben und der Republik Guinea ist so bald wie möglich gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge im Namen der Europäischen Union die Beendigung dieser vorläufigen Anwendung zu notifizieren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2009/473/EG des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea wird aufgehoben.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), der Republik Guinea gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge zu notifizieren, dass die Europäische Union nicht mehr die Absicht hat, Vertragspartei des am 20. Dezember 2008 paraphierten partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea zu werden. Diese Notifizierung erfolgt in der Form eines Schreibens.

Der Wortlaut des Schreibens ist diesem Beschlusses beigefügt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. CARLGREN


(1)  ABl. L 156 vom 19.6.2009, S. 31.


ANLAGE

Sehr geehrter Herr Präsident,

mit Bezug auf das Protokoll zu dem am 20. Dezember 2008 paraphierten partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea und dessen vorläufige Anwendung, die in Form eines Briefwechsels am 28. Mai 2009 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea vereinbart wurde, darf ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Die Europäische Union notifiziert der Republik Guinea, dass sie gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge nicht mehr die Absicht hat, Vertragspartei des genannten partnerschaftlichen Fischereiabkommens zu werden.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Europäischen Union


29.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/55


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Dezember 2009

über die Gewährung einer staatlichen Beihilfe durch die Behörden der Republik Ungarn für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2013

(2009/1017/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Antrag der Regierung der Republik Ungarn vom 27. November 2009,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Republik Ungarn (nachstehend „Ungarn“ genannt) hat dem Rat am 27. November 2009 einen Antrag auf Erlass einer Entscheidung nach Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgelegt, der die Absicht Ungarns betrifft, ungarischen Landwirten eine staatliche Beihilfe für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen zu gewähren.

(2)

Der von Ungarn zu Beginn der 90er Jahre eingeleitete Prozess der Flächenprivatisierung hat in vielen Fällen hinsichtlich der Besitzverhältnisse zu zersplittertem oder ungeteiltem gemeinsamem Eigentum an landwirtschaftlichen Flächen geführt, was zu einer ungünstigen Flächennutzungsstruktur und einer geringen Rentabilität der landwirtschaftlichen Betriebe führt.

(3)

Angesichts des fehlenden Eigenkapitals der Landwirte, der hohen Zinsen für kommerzielle Darlehen zum Erwerb von landwirtschaftlichen Nutzflächen und der in der derzeitigen Krise immer strikteren Kriterien der Banken für die Kreditvergabe an Landwirte haben diese, insbesondere wenn sie einen kleineren Betrieb besitzen, kaum Aussichten auf kommerzielle Kredite für Investitionen wie den Kauf von Flächen. Im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise sind die Jahreszinssätze bei kommerziellen Krediten für den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen von durchschnittlich 9,5 % im Juli 2008 auf 15,5 % im Mai 2009 gestiegen, während sich der Wert der für solche Kredite geforderten Sicherheiten im selben Zeitraum nahezu verdoppelt hat.

(4)

In dieser Situation ist mit einer Zunahme des spekulativen Landerwerbs durch Wirtschaftsteilnehmer zu rechnen, die keiner landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen und leichter Zugang zu Kapital haben.

(5)

Staatliche Beihilfen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen sollten dazu beitragen, die Existenz zahlreicher landwirtschaftlicher Familienbetriebe in der gegenwärtigen Krise zu sichern, indem sie die Bedingungen dafür schaffen, die Produktionskosten zu senken und die Wirtschaftlichkeit der landwirtschaftlichen Produktion zu erhöhen und dadurch der zunehmenden Armut und Arbeitslosigkeit in ländlichen Gebieten entgegenzuwirken. Tatsächlich ist die Arbeitslosigkeit in Ungarn infolge der Krise von 7,7 % im Zeitraum August 2008 bis Oktober 2008 auf 10,4 % im gleichen Zeitraum des Jahres 2009 gestiegen, während das ungarische Bruttoinlandsprodukt (BIP) zwischen dem dritten Quartal 2008 und dem dritten Quartal 2009 um 7,2 % gesunken ist. Darüber hinaus ist Ungarns nominales BIP in Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei zwischen dem ersten Halbjahr 2008 und dem ersten Halbjahr 2009 um ungefähr 33 % gefallen (von 410 828Mrd. ungarischen Forint (HUF) auf 275 079 Mrd. HUF).

(6)

Die zu gewährende staatliche Beihilfe beläuft sich auf insgesamt 4 Mrd. HUF und sollte etwa 5 000 Landwirten zugute kommen. Sie sollte sich wie folgt zusammensetzen:

als Zinsvergünstigung bis zu insgesamt 2 000 Mio. HUF bei Krediten an selbständige Landwirte, die die Kriterien für die Registrierung, die berufliche Qualifikation sowie die Einhaltung der guten landwirtschaftlichen Praxis und der Anforderungen an die wirtschaftliche Betriebsführung erfüllen, so dass sie in der Lage sind, günstige Kredite für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen bis zu einer Gesamtbetriebsfläche von höchstens 300 Hektar aufzunehmen. Die Zinsvergünstigung wird als Hypothekendarlehen in Höhe von jeweils bis zu höchstens 75 Mio. HUF mit einer Laufzeit von höchstens 20 Jahren gewährt, umfasst eine tilgungsfreie Zeit von zwei Jahren und entspricht 50 % der Durchschnittsrendite ungarischer Staatsanleihen mit 5- oder 10jähriger Laufzeit plus 1,75 %;

als Direktzuschuss bis zu insgesamt 2 000 Mio. HUF für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in Höhe von jeweils maximal 20 % des vertraglichen Kaufpreises bei einer Obergrenze von 3 Mio. HUF je Antrag, wobei Begünstigte höchstens zwei Anträge pro Jahr stellen können. Der Zuschuss kann Privatpersonen gewährt werden, die zum Kaufdatum mindestens ein Jahr lang als Eigentümer von mindestens 5 Hektar Anbaufläche oder 1 Hektar sonstiger landwirtschaftlicher Flächen in unmittelbarer Nachbarschaft der erworbenen Fläche einer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind und die in einem Zeitraum von mindestens 5 Jahren ab dem Datum der Zuschusszahlung nicht den Weiterverkauf der erworbenen Fläche betreiben und sie tatsächlich und ausschließlich für die landwirtschaftliche Produktion nutzen. Die Beihilfe kann nur dann gewährt werden, wenn die Gesamtgröße der vorhandenen und der erworbenen Fläche mehr als 210 Goldkronen (1) entspricht oder 2 Hektar übersteigt, falls die landwirtschaftliche Fläche als Rebland oder Obstanlage genutzt wird und sofern sie nicht als forstwirtschaftlich genutzte Fläche eingetragen ist.

(7)

Es ist nicht zulässig, für den Erwerb ein und derselben landwirtschaftlichen Fläche staatliche Beihilfen in Form einer Zinsvergünstigung und eines Direktzuschusses miteinander zu kombinieren.

(8)

Die Kommission hat bislang zur Art und Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Unionsrecht kein Verfahren eingeleitet und keine Stellungnahme abgegeben.

(9)

Es liegen demnach außergewöhnliche Umstände vor, aufgrund deren diese Beihilfe ausnahmsweise und soweit es für die Bekämpfung der Armut im ländlichen Raum in Ungarn unbedingt erforderlich ist als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden kann –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Eine außergewöhnliche staatliche Beihilfe der ungarischen Regierung in Höhe von bis zu 4 000 Mio. HUF, die zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2013 als Zinsvergünstigung und Direktzuschuss für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen gewährt wird, wird als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Ungarn gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. CARLGREN


(1)  Ungarische Maßeinheit für die Qualität landwirtschaftlicher Flächen.


29.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/57


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 14. Dezember 2009

zur Änderung des Beschlusses EZB/2006/17 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank

(EZB/2009/29)

(2009/1018/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 26.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss EZB/2009/16 vom 2. Juli 2009 über die Umsetzung des Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (1) sieht die Einführung eines Programms für den Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen vor. Die Umsetzung dieses Programms erfordert weitere Änderungen des Beschlusses EZB/2006/17 vom 10. November 2006 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (2).

(2)

Es besteht die Notwendigkeit, die Verbuchung offener Forderungen, die aus der Nichterfüllung von Geschäftspartnern des Eurosystems im Zusammenhang mit Kreditgeschäften des Eurosystems resultieren, und der mit ihnen verbundenen Vermögenswerte sowie die Verbuchung von Rückstellungen für Adressenausfallrisiken aus diesen Geschäften genauer zu regeln.

(3)

Es sind einige weitere technische Änderungen des Beschlusses EZB/2006/17 erforderlich.

(4)

Der Beschluss EZB/2006/17 ist dementsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Der Beschluss EZB/2006/17 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Rückstellung für Wechselkurs-, Zinskurs-, Kredit- und Goldpreisrisiken

Unter gebührender Berücksichtigung der Art der Tätigkeit der EZB kann der EZB-Rat eine Rückstellung für Wechselkurs-, Zinskurs-, Kredit- und Goldpreisrisiken in die Bilanz der EZB aufnehmen. Über die Höhe und Verwendung der Rückstellung beschließt der EZB-Rat auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Schätzung der Risiken, denen die EZB ausgesetzt ist.“

2.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Beim Gold werden Preis- und Kursbestandteile bei der Neubewertung nicht gesondert behandelt; den sich insgesamt aufgrund von Preis- und Kursänderungen ergebenden Bewertungsdifferenzen beim Gold liegt vielmehr der Preis in Euro per Gewichtseinheit zugrunde, der sich aus dem Euro/US-Dollar-Wechselkurs am vierteljährlichen Neubewertungsstichtag ergibt. Die Neubewertung der Fremdwährungsbestände, einschließlich bilanzieller und außerbilanzieller Geschäfte, erfolgt für jede Währung gesondert; bei Wertpapieren umfasst die Neubewertung die jeweilige Position in einer Wertpapiergattung, d. h. alle Wertpapiere mit derselben internationalen Wertpapierkennnummer; ausgenommen sind die unter den Positionen ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘ oder ‚Sonstiges‘ ausgewiesenen Wertpapiere sowie die für geldpolitische Zwecke gehaltenen Wertpapiere, die als gesonderter Bestand behandelt werden.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, werden als gesonderter Bestand behandelt, zu den amortisierten Anschaffungskosten bewertet und unterliegen der Wertminderung. Dieselbe Behandlung gilt für nicht marktgängige Wertpapiere. Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, können vor ihrer Fälligkeit veräußert werden:

i)

wenn die veräußerte Menge verglichen mit der Gesamtanzahl des Portfolios der bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapiere als nicht erheblich angesehen wird; oder

ii)

wenn die Wertpapiere in dem Monat veräußert werden, in dem der Fälligkeitstag liegt; oder

iii)

unter außergewöhnlichen Umständen, wie etwa einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Emittenten, oder als Folge eines ausdrücklichen geldpolitischen Beschlusses des EZB-Rates.“

3.

Die Anhänge I und III des Beschlusses EZB/2006/17 werden nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am 31. Dezember 2009 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 14. Dezember 2009.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 175 vom 4.7.2009, S. 18.

(2)  ABl. L 348 vom 11.12.2006, S. 38.


ANHANG

Die Anhänge I und III des Beschlusses EZB/2006/17 werden wie folgt geändert:

1.

Die in Anhang I des Beschlusses EZB/2006/17 enthaltenen Tabellen erhalten folgende Fassung:

AKTIVA

Bilanzposition

Inhalt der Bilanzposition

Bewertungsprinzip

1.

Gold und Goldforderungen

Physisches Gold, d. h. Barren, Münzen, Platten, Klumpen, auf Lager oder auf dem Transportweg zwischen Lagern; nicht physisch vorhandenes Gold wie beispielsweise Goldsichtkonten (nicht zugewiesene Konten), Termineinlagen und Goldforderungen aus folgenden Transaktionen: i) Upgrading- oder Downgrading-Transaktionen, und ii) nicht taggleich abgewickelte Goldlagerstellen- und Goldgehaltswaps

Marktwert

2.

Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Forderungen an Geschäftspartner mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets, einschließlich internationaler und supranationaler Institutionen und nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörender Zentralbanken, in Fremdwährung

 

2.1.

Forderungen an den Internationalen Währungsfonds (IWF)

a)

Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto)

Nationale Quote abzüglich des Euro-Guthabens des IWF. Das IWF-Konto Nr. 2 — Euro-Konto für Verwaltungsaufwand — kann in diese Position eingestellt bzw. unter der Position ‚Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets‘ gebucht werden.

a)

Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto)

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

b)

Sonderziehungsrechte

Bestände an Sonderziehungsrechten (brutto)

b)

Sonderziehungsrechte

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

c)

Sonstige Forderungen

Kredite aufgrund der Allgemeinen Kreditvereinbarungen, Kredite im Rahmen von Sonderfazilitäten, Einlagen im Rahmen der Armutsbekämpfungs- und Wachstumsfazilität

c)

Sonstige Forderungen

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

2.2.

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Guthaben der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

b)

Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, als Teil der Währungsreserven bewertete Aktieninstrumente (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

b) i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis und Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

b) ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

b) iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

b) iv)

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis und Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

c)

Auslandskredite (Einlagen) an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Auslandskrediten (Einlagen) der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

c)

Auslandskredite

Einlagen zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

d)

Sonstige Auslandsaktiva

Banknoten und Münzen von Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets

d)

Sonstige Auslandsaktiva

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

3.

Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet

a)

Wertpapieranlagen innerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, als Teil der Währungsreserven bewertete Aktieninstrumente (jeweils begeben von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets)

a) i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis und aktueller Währungskurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

a) ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

a) iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

a) iv)

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis und aktueller Währungskurs

b)

Sonstige Forderungen an Ansässige des Euro-Währungsgebiets außer Forderungen der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Kredite, Einlagen, Reverse-Repo-Geschäfte, Sonstiges

b)

Sonstige Forderungen

Einlagen und sonstige Kredite zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

4.

Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

4.1.

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Guthaben der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte in Verbindung mit der Verwaltung von Wertpapieren in Euro

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Nennwert

b)

Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Aktieninstrumente, Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

b) i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

b) ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

b) iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

b) iv)

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis

c)

Kredite an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Krediten der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

c)

Kredite außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Einlagen zum Nennwert

d)

Wertpapiere, die von Einrichtungen außerhalb des Euro-Währungsgebiets begeben wurden, außer Wertpapieren der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Von supranationalen oder internationalen Organisationen (z. B. der Europäischen Investitionsbank) begebene Wertpapiere, unabhängig von deren Sitz

d) i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Agio-/Disagiobeträge werden amortisiert.

d) ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

d) iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

4.2.

Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

Kreditgewährung zu den Bedingungen des WKM II

Nennwert

5.

Kreditgewährung in Euro im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

Positionen 5.1 bis 5.5: Transaktionen im Sinne der geldpolitischen Instrumente, die im Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) aufgeführt sind.

 

5.1.

Hauptrefinanzierungsgeschäfte

Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit wöchentlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von einer Woche

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

5.2.

Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte

Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit monatlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von drei Monaten

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

5.3.

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

Befristete Transaktionen, ausgeführt als Ad-hoc-Geschäfte zu Feinsteuerungszwecken

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

5.4.

Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen

Befristete Transaktionen zur Anpassung der strukturellen Position des Eurosystems gegenüber dem Finanzsektor

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

5.5.

Spitzenrefinanzierungsfazilität

Bereitstellung von Liquidität über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz gegen Beleihung refinanzierungsfähiger Vermögenswerte (ständige Fazilität)

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

5.6.

Forderungen aus Margenausgleich

Aufstockung von Krediten an Kreditinstitute, die sich aus Wertsteigerungen der Vermögenswerte ergibt, die zur Besicherung sonstiger, diesen Kreditinstituten gewährten Krediten hinterlegt werden.

Nennwert oder Anschaffungskosten

6.

Sonstige Forderungen in Euro an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition ‚Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet‘ eingestellten Wertpapierportfolios einschließlich Transaktionen, die aus der Konversion alter Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets resultieren, und sonstiger Forderungen. Korrespondenzkonten bei Kreditinstituten außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Sonstige Forderungen und Geschäfte, die nicht im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen des Eurosystems stehen

Nennwert oder Anschaffungskosten

7.

Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

 

 

7.1.

Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere

Im Euro-Währungsgebiet begebene Wertpapiere, die zu geldpolitischen Zwecken gehalten werden. Für Feinsteuerungsmaßnahmen erworbene Schuldverschreibungen der EZB

i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

7.2.

Sonstige Wertpapiere

Wertpapiere außer Wertpapieren der Aktivpositionen 7.1 ‚Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere‘ und 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘; Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, definitiv erworbene Geldmarktpapiere in Euro (einschließlich vor Beginn der WWU begebener staatlicher Wertpapiere). Aktieninstrumente

i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

iv)

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis

8.

Forderungen in Euro an öffentliche Haushalte

Vor Beginn der WWU begründete Forderungen gegen den öffentlichen Sektor (nicht marktgängige Wertpapiere, Kredite)

Einlagen/Kredite zum Nennwert, nicht marktgängige Wertpapiere zu Anschaffungskosten

9.

Forderungen innerhalb des Eurosystems

 

 

9.1.

Forderungen aus Solawechseln zur Deckung der Emission von EZB-Schuldverschreibungen

Nur EZB-Bilanzposition

Von NZBen auf Basis der Back-to-back-Vereinbarung begebene Solawechsel in Zusammenhang mit EZB-Schuldverschreibungen

Nennwert

9.2.

Forderungen im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems

Forderungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB gemäß dem Beschluss EZB/2001/15 vom 6. Dezember 2001 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (2)

Nennwert

9.3.

Sonstige Forderungen innerhalb des Eurosystems (netto)

Nettoposition der folgenden Unterpositionen:

a)

Nettoforderungen aus Guthaben von TARGET2-Konten und Korrespondenzkonten von NZBen, d.h. Saldo aus Forderungen und Verbindlichkeiten — vgl. Passivposition ‚Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)‘

a)

Nennwert

b)

Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen in Euro, einschließlich Gewinnvorauszahlungen aus EZB-Seigniorage-Einkünften an die NZBen

b)

Nennwert

10.

Schwebende Verrechnungen

Forderungen aus Zahlungsvorgängen, die in der Bank in Abwicklung befindlich sind (insbesondere aus Scheckeinzug)

Nennwert

11.

Sonstige Aktiva

 

 

11.1.

Scheidemünzen des Euro-Währungsgebiets

Euro-Münzen

Nennwert

11.2.

Sachanlagen und immaterielles Anlagewerte

Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung einschließlich EDV-Ausstattung, Software

Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung

Abschreibung ist die systematische Zuweisung des Abschreibungsvolumens eines Vermögenswerts im Lauf seiner Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer ist der Zeitraum, während dessen ein Anlagewert dem Wirtschaftssubjekt voraussichtlich zur Nutzung zur Verfügung steht. Die Nutzungsdauer einzelner wesentlicher Anlagewerte kann systematisch überprüft werden, falls die Voraussagen von früheren Schätzungen abweichen. Größere Vermögenswerte können Bestandteile mit unterschiedlicher Nutzungsdauer aufweisen. Die Nutzungsdauer dieser Bestandteile sollte einzeln bewertet werden.

Die Kosten der immateriellen Anlagewerte beinhalten den Anschaffungspreis des immateriellen Anlagewerts. Sonstige unmittelbare oder mittelbare Kosten sind aufwandswirksam zu erfassen.

Aktivierungsuntergrenze (keine Aktivierung von Anlagegütern unter EU-10 000 exklusive Umsatzsteuer)

11.3.

Sonstige Finanzanlagen

Anteile und Beteiligungen an Tochtergesellschaften; aus strategischen/politischen Gründen gehaltene Aktien

Wertpapiere, einschließlich Aktien, und sonstige Finanzinstrumente und Guthaben (z. B. Termineinlagen und Girokonten), die in einem zweckgebundenen Portfolio gehalten werden

Reverse-Repo-Geschäfte mit Kreditinstituten im Rahmen der Verwaltung der in dieser Position eingestellten Wertpapierportfolios

a)

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis

b)

Beteiligungen und nicht marktgängige Aktien und sonstige als dauerhafte Anlagen gehaltene Aktieninstrumente

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

c)

Beteiligungen an Tochtergesellschaften oder wesentliche Anteile

Substanzwert

d)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Agio-/Disagiobeträge werden amortisiert.

e)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert oder als dauerhafte Anlage gehalten werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

f)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

g)

Bankguthaben und Kredite

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs, soweit die Guthaben oder Einlagen auf Fremdwährungen lauten

11.4.

Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften

Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps, Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag

Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

11.5.

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Noch nicht fällige Einnahmen, die der Berichtsperiode als Ertrag zuzurechnen sind; Vorauszahlungen, gezahlte Stückzinsen (d. h. Anspruch auf aufgelaufene Zinsen, der mit einem Wertpapier erworben wird)

Nennwert, zum aktuellen Währungskurs umgerechnet

11.6.

Sonstiges

a)

Vorschüsse, Darlehen, andere geringfügige Positionen. Treuhandforderungen.

a)

Nennwert oder Anschaffungskosten

b)

Anlagen aus Goldeinlagen von Kunden

b)

Marktwert

c)

Nettovermögen von Pensionskassen

c)

Gemäß Artikel 22 Absatz 3

d)

Offene Forderungen, die sich aus der Nichterfüllung von Geschäftspartnern des Eurosystems im Zusammenhang mit Kreditgeschäften des Eurosystems ergeben

d)

Nennlwert/erzielbarer Wert (vor/nach Abrechnung der Verluste)

e)

Vermögenswerte oder Forderungen (gegenüber Dritten), die im Zusammenhang mit der Verwertung von Sicherheiten, die säumige Geschäftspartner des Eurosystems begeben haben, angeeignet und/oder erworben wurden

e)

Kosten (zum aktuellen Währungskurs zur Zeit des Erwerbs, wenn die finanziellen Vermögenswerte auf fremde Währungen lauten)

12.

Bilanzverlust

 

Nennwert


PASSIVA

Bilanzposition

Inhalt der Bilanzposition

Bewertungsprinzip

1.

Banknotenumlauf

Von der EZB ausgegebene Euro-Banknoten gemäß dem Beschluss EZB/2001/15

Nennwert

2.

Verbindlichkeiten in Euro aus geldpolitischen Operationen gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

Positionen 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5: Einlagen in Euro gemäß Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7

 

2.1.

Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben)

Euro-Konten von Kreditinstituten, die im Verzeichnis der Finanzinstitute aufgeführt sind, die gemäß der Satzung den Mindestreservevorschriften unterliegen. Diese Position enthält in erster Linie Konten für Mindestreserveguthaben.

Nennwert

2.2.

Einlagefazilität

Hereinnahme von Einlagen über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz (ständige Fazilität)

Nennwert

2.3.

Termineinlagen

Hereinnahme von Einlagen zum Zweck der Liquiditätsabsorption aufgrund von Feinsteuerungsoperationen

Nennwert

2.4.

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

Geldpolitische Transaktionen zum Zweck der Liquiditätsabsorption

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

2.5.

Einlagen aus Margenausgleich

Einlagen von Kreditinstituten zur Abdeckung eines Wertverlusts für Vermögenswerte, die für Kredite an diese Kreditinstitute hinterlegt werden

Nennwert

3.

Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

Repo-Geschäfte in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition ‚Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet‘ eingestellten Wertpapier-Portfolios. Sonstige Geschäfte, die keinen Bezug zu den geldpolitischen Operationen des Eurosystems haben. Girokonten von Kreditinstituten sind ausgeschlossen.

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

4.

Begebung von EZB-Schuldverschreibungen

Nur EZB-Bilanzposition.

Schuldverschreibungen gemäß Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7. Zum Zweck der Liquiditätsabsorption begebene Diskontpapiere

Nennwert

5.

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

 

 

5.1.

Öffentliche Haushalte

Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen

Nennwert

5.2.

Sonstige Verbindlichkeiten

Girokonten von Mitarbeitern, Unternehmen und Kunden einschließlich Finanzinstituten, die von der Mindestreservehaltung befreit sind — vgl. Passivposition 2.1 usw.; Termineinlagen, Sichteinlagen

Nennwert

6.

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen, einschließlich Konten für Zahlungsverkehrszwecke und zur Reservehaltung: von anderen Banken, Zentralbanken, internationalen/supranationalen Institutionen, einschließlich der Europäischen Kommission; Girokonten anderer Einleger. Repo-Geschäfte in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung von Wertpapieren in Euro. Guthaben von TARGET2-Konten von Zentralbanken von Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben.

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

7.

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

Girokonten, Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold

Nennwert, Umrechnung zum Währungskurs per Jahresende

8.

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

8.1.

Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten

Girokonten, Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold

Nennwert, Umrechnung zum Währungskurs per Jahresende

8.2.

Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

Kreditaufnahmen zu den Bedingungen des WKM II

Nennwert, Umrechnung zum Währungskurs per Jahresende

9.

Ausgleichsposten für vom IWF zugeteilte Sonderziehungsrechte

Auf Sonderziehungsrechte lautende Position, die den Betrag der dem jeweiligen Land/der jeweiligen NZB ursprünglich zugeteilten Sonderziehungsrechte enthält.

Nennwert, Umrechnung zum Währungskurs per Jahresende

10.

Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten

 

 

10.1.

Verbindlichkeiten aus der Übertragung von Währungsreserven

EZB-Bilanzposition in Euro

Nennwert

10.2.

Sonstige Verbindlichkeiten innerhalb des Eurosystems (netto)

Nettoposition der folgenden Unterpositionen:

a)

Nettoverbindlichkeiten aus Guthaben von TARGET2-Konten und Korrespondenzkonten von NZBen (Saldo aus Forderungen und Verbindlichkeiten) — vgl. Aktivposition ‚Sonstige Forderungen innerhalb des Eurosystems (netto)‘

a)

Nennwert

b)

Sonstige Verbindlichkeiten innerhalb des Eurosystems in Euro, einschließlich der vorläufigen Verteilung der Einkünfte der EZB aus Euro-Banknoten an die NZBen

b)

Nennwert

11.

Schwebende Verrechnungen

Verbindlichkeiten aus Zahlungsvorgängen, die in der Bank in Abwicklung befindlich sind (inklusive Überweisungen).

Nennwert

12.

Sonstige Passiva

 

 

12.1.

Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften

Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps, Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag

Nettoposition zwischen Termin und Kassa, zum aktuellen Währungskurs umgerechnet

12.2.

Passive Rechnungsabgrenzungsposten

Noch nicht fällige Ausgaben, die der Berichtsperiode als Aufwand zuzurechnen sind. Einnahmen der Berichtsperiode, die zukünftigen Perioden zuzurechnen sind

Nennwert, bei Fremdwährungspositionen, zum Marktpreis umgerechnet

12.3.

Sonstiges

a)

Steuerzwischenkonten. Kredit- oder Garantiedeckungskonten in Fremdwährung. Repo-Geschäfte mit Kreditinstituten in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung der Wertpapierportfolios unter der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘. Verpflichtende Einlagen neben der Mindestreservehaltung. Andere geringfügige Positionen. Treuhandverbindlichkeiten.

a)

Nennwert oder (Repo-Geschäfte) Anschaffungskosten

b)

Goldeinlagen von Kunden

b)

Marktwert

c)

Nettoverbindlichkeiten von Pensionskassen

c)

Gemäß Artikel 22 Absatz 3

13.

Rückstellungen

a)

Für Wechselkurs-, Zinskurs-, Kredit- und Goldpreisrisiken und für andere Zwecke (z. B. absehbare (künftige) Ausgaben) und Beiträge im Sinne von Artikel 49.2 der Satzung von Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Ausnahmeregelungen aufgehoben wurden

a)

Anschaffungskosten/Nennwert

b)

Für Adressrisiken aus geldpolitischen Operationen

b)

Nennwert

14.

Ausgleichsposten aus Neubewertung

a)

Ausgleichsposten aus Neubewertung wegen Preisänderungen für Gold, für jede Wertpapiergattung in Euro, für jede Wertpapiergattung in Fremdwährung, für Optionen; Marktpreisunterschiede bei Zinsderivaten; Ausgleichsposten aus Neubewertung wegen Währungskursbewegungen für jede gehaltene Nettowährungsposition einschließlich Devisenswaps/-termingeschäften und Sonderziehungsrechten.

b)

Spezielle Ausgleichsposten aus Neubewertung zur Erfassung von Beiträgen im Sinne von Artikel 49.2 der Satzung von Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Ausnahmeregelungen aufgehoben wurden — siehe Artikel 11 Absatz 2.

Neubewertungsdifferenz zwischen den durchschnittlichen Anschaffungskosten und dem Marktwert, Fremdwährungspositionen umgerechnet zum Marktpreis

15.

Kapital und Rücklagen

 

 

15.1.

Kapital

Eingezahltes Kapital

Nennwert

15.2.

Rücklagen

Gesetzliche Rücklagen im Sinne von Artikel 33 der Satzung und Beiträge im Sinne von Artikel 49.2 der Satzung von Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Ausnahmeregelungen aufgehoben wurden

Nennwert

16.

Bilanzgewinn

 

Nennwert“

2.

Anhang III erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

VERÖFFENTLICHTE GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG DER EZB

(Mio. EUR)

Gewinn- und Verlustrechnung für das am 31. Dezember endende Geschäftsjahr …

Berichtsjahr

Vorjahr

1.1.1.

Zinserträge aus Währungsreserven

 

 

1.1.2.

Zinserträge aus der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems

 

 

1.1.3.

Sonstige Zinserträge

 

 

1.1.

Zinserträge

 

 

1.2.1.

Verzinsung der Forderungen der NZBen aus übertragenen Devisenreserven

 

 

1.2.2.

Sonstige Zinsaufwendungen

 

 

1.2.

Zinsaufwendungen

 

 

1.

Nettozinsertrag

 

 

2.1.

Realisierte Gewinne/Verluste aus Finanzoperationen

 

 

2.2.

Abschreibungen auf Finanzanlagen und -positionen

 

 

2.3.

Zuführung zu/Auflösung von Rückstellungen für allgemeine Währungs, Zins-, Kredit- und Goldpreisrisiken

 

 

2.

Nettoertrag aus Finanzoperationen, Abschreibungen und Risikorückstellungen

 

 

3.1.

Erträge aus Gebühren und Provisionen

 

 

3.2.

Aufwendungen aus Gebühren und Provisionen

 

 

3.

Nettoertrag/Aufwendungen aus Gebühren und Provisionen (4)

 

 

4.

Erträge aus Aktien und Beteiligungen

 

 

5.

Sonstige Erträge

 

 

Nettoerträge insgesamt

 

 

6.

Personalaufwendungen (5)

 

 

7.

Verwaltungsaufwendungen (5)

 

 

8.

Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte

 

 

9.

Aufwendungen für Banknoten (6)

 

 

10.

Sonstige Aufwendungen

 

 

Jahresüberschuss (-fehlbetrag)

 

 


(1)  ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 52.

(3)  Die EZB kann auch exakte Euro-Beträge oder anders gerundete Beträge veröffentlichen.

(4)  Die Aufschlüsselung von Erträgen und Aufwendungen kann auch in den Erläuterungen zum Jahresabschluss erfolgen.

(5)  Einschließlich Rückstellungen für Verwaltungsaufwendungen.

(6)  Sollte die Banknotenproduktion an externe Firmen ausgelagert werden, werden in dieser Position die Kosten für den Ankauf der Banknoten durch die Zentralbanken erfasst. Es wird empfohlen, die im Zusammenhang mit der Ausgabe von nationalen Banknoten sowie Euro-Banknoten verursachten Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen, wenn sie in Rechnung gestellt werden oder anderweitig anfallen, siehe auch Leitlinie EZB/2006/16.“


29.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/71


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 22. Dezember 2009

zur Impfung gegen die saisonale Grippe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/1019/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 168 Absatz 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die saisonale Grippe ist eine ansteckende Viruserkrankung, die in Europa in den Wintermonaten epidemieartig auftritt. Sie gehört zu den wichtigsten und häufigsten übertragbaren Krankheiten und ist in allen Mitgliedstaaten eine bedeutsame Ursache von Morbidität und Mortalität.

(2)

In manchen Fällen treten Komplikationen auf, die über einen sich selbst begrenzenden Atemwegsinfekt hinausgehen und zu schwerer Lungenentzündung oder anderen Sekundärkomplikationen mit gelegentlich tödlichem Ausgang führen. Diese Komplikationen ergeben sich weitaus häufiger in höherem Lebensalter und bei chronisch kranken Menschen.

(3)

Die saisonale Grippe kann durch Impfung abgeschwächt werden; doch das Virus verändert häufig seine Antigenzusammensetzung, weshalb die Impfstoffzusammensetzung regelmäßig von den Expertengruppen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) überprüft wird.

(4)

Auf der Weltgesundheitsversammlung 2003 wurde die Entschließung 56.19 angenommen, mit der bezweckt wird, die Grippe-Durchimpfung aller Menschen mit hohem Risiko zu erhöhen, um bei älteren Menschen bis 2006 eine Durchimpfungsrate von mindestens 50 % und bis 2010 von 75 % zu erreichen.

(5)

Am 26. Oktober 2005 und am 14. Juni 2006 nahm das Europäische Parlament Entschließungen mit den Titeln „Strategie zur Abwehr einer Grippepandemie“ und „Bereitschafts- und Reaktionsplanung der Europäischen Gemeinschaft mit Blick auf eine Influenzapandemie“ an, in denen die Mitgliedstaaten dazu aufgerufen wurden, die Grippe-Impfung im Einklang mit den Empfehlungen der WHO zu verstärken. Die Mitgliedstaaten wurden außerdem dringend aufgefordert, die Grippe-Durchimpfungsrate vor Ausbruch einer Pandemie nach den Empfehlungen der WHO zu erhöhen.

(6)

Daher sollte auf EU-Ebene konzertiert vorgegangen werden, um die Auswirkungen der saisonalen Grippe einzudämmen, indem die Impfung von Risikogruppen und Beschäftigten des Gesundheitswesens gefördert wird. Zweck der vorliegenden Empfehlung ist es, die gemäß der WHO-Empfehlung angestrebte Durchimpfungsrate älterer Menschen von 75 % so früh wie möglich und vorzugsweise vor der Wintersaison 2014-2015 zu erreichen. Diese Zielvorgabe von 75 % sollte unter Berücksichtigung der Leitlinien des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) möglichst auf die Risikogruppe der chronisch Kranken ausgedehnt werden.

(7)

Höhere Durchimpfungsraten der Risikogruppen würden auch zu höheren allgemeinen Durchimpfungsraten führen, einschließlich der Beschäftigten des Gesundheitswesens.

(8)

Um diese Veränderungen zu bewirken, ist es in einem ersten Schritt erforderlich, alle Mitwirkenden des Gesundheitswesens, Risikogruppen, Beschäftigten des Gesundheitswesens, Ärzte, Manager des Gesundheitswesens und politischen Entscheidungsträger durch öffentliche und berufsständische Aufklärungskampagnen über das Problem der saisonalen Grippe zu informieren. Die Beschäftigten des Gesundheitswesens sollten auf die besonderen Gefahren für ihre anfälligeren Patienten aufmerksam gemacht werden. Sie sollten auch darauf hingewiesen werden, dass es ihre Aufgabe ist, ihre Patienten angemessen über Impfungen zu beraten.

(9)

Vor allem ist es unerlässlich, auf nationaler Ebene spezifische und vergleichbare Daten über die Durchimpfung von Risikogruppen zu erheben, um in allen Mitgliedstaaten die Situation richtig bewerten zu können. Bisher lagen solche Daten nicht immer vor. Anhand dieser Daten können die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Drittländern Informationen und vorbildliche Verfahren über die vorhandenen Kanäle der internationalen Zusammenarbeit im Bereich des Gesundheitswesens austauschen.

(10)

In der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (1) (ECDC)wird dieses Zentrum insbesondere damit beauftragt, der Kommission und den Mitgliedstaaten technische und wissenschaftliche Beratung zu leisten. Das Zentrum betreibt auch das spezielle Netz für die Überwachung der saisonalen Grippe, das gemäß der Entscheidung 2000/96/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 betreffend die von dem Netz der Gemeinschaft nach und nach zu erfassenden übertragbaren Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingerichtet wurde. Das Zentrum sollte daher die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, wissenschaftliche Beratung über die Impfung gegen die saisonale Grippe zu leisten.

(11)

Im Kontext der Impfung gegen die saisonale Grippe wird die Verwirklichung des von der WHO empfohlenen Ziels, bei älteren Menschen eine Durchimpfungsrate von 75 % zu erreichen, eindeutig durch ein konzertiertes Vorgehen auf Ebene der Europäischen Union erleichtert

EMPFIEHLT FOLGENDES:

1.

Die Mitgliedstaaten werden aufgerufen, je nach Sachlage nationale, regionale oder lokale Aktionspläne oder Strategien festzulegen und durchzuführen, die darauf abzielen, die Durchimpfung gegen die saisonale Grippe zu verbessern, damit so früh wie möglich und vorzugsweise bis zur Wintersaison 2014-2015 eine Durchimpfungsrate von 75 % bei allen älteren Menschen und möglichst bei allen in Nummer 2 Buchstabe a genannten anderen Risikogruppen, falls diese noch nicht erfasst wurden, erreicht wird. Die Mitgliedstaaten werden auch aufgerufen, die Durchimpfungsrate unter den Beschäftigten des Gesundheitswesens zu verbessern.

Die Aktionspläne oder Strategien sollten die auf nationaler Ebene festgestellten Defizite berücksichtigen und die in Nummer 2 Buchstaben b und c genannten Maßnahmen regeln.

2.

Die Mitgliedstaaten werden aufgerufen, im Rahmen der in Nummer 1 genannten Aktionspläne oder Strategien:

a)

die Definitionen von „älteren Menschen“ und „Risikogruppen“ laut Leitlinien des ECDC zu berücksichtigen;

b)

die Durchimpfung aller Risikogruppen zu messen und zu analysieren, weshalb sich Menschen nicht impfen lassen wollen;

c)

Aufklärung, Schulung und Informationsaustausch zum Thema saisonale Grippe und Impfung zu fördern durch:

i)

die Information der Beschäftigten des Gesundheitswesens;

ii)

die Information der Risikogruppen und von deren Angehörigen über Risiken im Zusammenhang mit und die Prävention von Grippe;

iii)

wirksame Informationsmaßnahmen zur Beseitigung von Hemmnissen für die Durchimpfung.

3.

Die Mitgliedstaaten werden aufgerufen, der Kommission jedes Jahr freiwillig über die Umsetzung dieser Empfehlung Bericht zu erstatten, insbesondere über die bei Risikogruppen erzielte Durchimpfungsrate.

4.

Die Kommission wird aufgefordert, anhand der von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Daten dem Rat über die Durchführung dieser Empfehlung regelmäßig Bericht zu erstatten.

5.

Die Kommission wird aufgefordert, die Grippe-Forschung innerhalb der Forschungsrahmenprogramme weiter zu unterstützen.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. CARLGREN


(1)  ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 50.


29.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/73


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2009

zur sicheren Verwendung von Kraftstoff mit niedrigem Schwefelgehalt durch Schiffe am Liegeplatz in Häfen der Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/1020/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 4b der Änderungsfassung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (1) wird der maximale Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen festgelegt, die von Schiffen am Liegeplatz in Häfen der Gemeinschaft verwendet werden, ferner werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, ab 1. Januar 2010 sicherzustellen, dass der Schwefelgehalt des von Schiffen verwendeten Kraftstoffs nicht über 0,1 Massenhundertteilen liegt und dass in ihrem Hoheitsgebiet keine Gasöle für den Seeverkehr in Verkehr gebracht werden, die einen Schwefelgehalt von über 0,1 Massenhundertteilen aufweisen.

(2)

Gemäß Artikel 6 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten durch Probenahmen zu kontrollieren, ob der Schwefelgehalt der Schiffskraftstoffe der einschlägigen Bestimmung des Artikels 4b entspricht, ferner müssen die Probenahmen mit Inkrafttreten dieser Anforderung beginnen.

(3)

Wie die Kommission in ihrer Mitteilung über die Mitteilung einer Verlängerung der Fristen für die Erfüllung der Vorschriften und Ausnahmen von der vorgeschriebenen Anwendung bestimmter Grenzwerte gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa (2) festgestellt hat, übersteigen die Konzentrationen in über 40 % der Gebiete und Ballungsräume in der Gemeinschaft derzeit den Tagesgrenzwert für PM10. Die Einhaltung des niedrigeren Schwefelgrenzwertes durch Schiffe am Liegeplatz in Häfen der Gemeinschaft ist wesentlich für die Verbesserung der Luftqualität, wie die Kommission in ihrer Mitteilung über eine Strategie der Europäischen Union zur Reduzierung atmosphärischer Emissionen von Seeschiffen (3) und in der Thematischen Strategie zur Luftreinhaltung von 2005 (4) hervorgehoben hat.

(4)

Die internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) verabschiedete im Oktober 2008 im Kontext der Revision des internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen) Anforderungen für Schiffe, die Emissions-Überwachungsgebiete im Sinne von Artikel 2 Absatz 3e der Richtlinie 1999/32/EG befahren, und die ab 1. Januar 2015 gelten.

(5)

In Anbetracht der zu berücksichtigenden Sicherheitsrisiken erachtet die Kommission es für notwendig, geeignete Leitlinien für die Mitgliedstaaten herauszugeben, um bei der gemeinschaftsweiten Durchsetzung der Bestimmungen der Richtlinie ein hohes Maß an Sicherheit und einen effektiven Schutz des Meeres vor der Verschmutzung durch Schiffe zu gewährleisten.

(6)

Ab 1. Januar 2010 müssen Schiffe, die auf See mit Schweröl fahren, am Liegeplatz in Häfen der Gemeinschaft leichtere Schiffskraftstoffe wie Schiffsdiesel oder Gasöl verwenden, da Schweröl mit hinreichend niedrigem Schwefelgehalt nicht allgemein erhältlich ist.

(7)

Es können Betriebsprobleme und Sicherheitsrisiken auftreten, wenn Schiffe Schiffsdiesel und Gasöl verwenden, die dafür nicht ausgelegt sind oder bei denen die erforderlichen technischen Anpassungen nicht durchgeführt wurden. Die Kommission hat die Risiken im Zusammenhang mit dem Kraftstoffwechsel bewertet und kam zu dem Schluss, dass das größte Sicherheitsrisiko bei den Schiffskesseln liegt, die noch nicht geprüft und für den Einsatz mit dem erforderlichen Kraftstofftyp nicht zertifiziert wurden. Zwar können die Kessel mit Schweröl oder Destillatkraftstoffen betrieben werden, doch entsteht ein Risiko, weil Schiffsdiesel und Gasöle eine geringere Viskosität und eine höhere Flüchtigkeit aufweisen und das bei Schweröl erforderliche Vorwärmen des Kraftstoffsystems bei Destillatkraftstoffen nicht nötig ist. Die Zahl der betroffenen Schiffe und die Wahrscheinlichkeit solcher Risiken lässt sich nur schwer mit Genauigkeit bestimmen.

(8)

Die Richtlinie 1999/32/EG gewährte der Schiffsbranche ausreichend Zeit für die technischen Anpassungen an einen Grenzwert von maximal 0,1 % Massenhundertteilen für Schiffskraftstoffe, die von Schiffen am Liegeplatz in Häfen der Gemeinschaft verwendet werden. Technische Lösungen zur Begrenzung der Risiken sind vorhanden. Bis heute gibt es jedoch Schiffe, bei denen die erforderlichen Anpassungen nicht stattgefunden haben, und nur sehr wenige Schiffe haben die erforderlichen Prüfungs- und Zertifizierungsverfahren durchlaufen.

(9)

Es bestehen technische Lösungen für die Minderung etwaiger Auswirkungen eines Kraftstoffwechsels am Liegeplatz. Die begrenzte Nachfrage seitens der Schiffsbranche hat die Entwicklung der erforderlichen technischen Lösungen verzögert, was wiederum zu Verzögerungen beim Prüfungs- und Zertifizierungsprozess geführt hat.

(10)

Aus den der Kommission vorliegenden Informationen ergibt sich, dass für die Schiffe, bei denen noch keine technischen Anpassungen erfolgt sind, nicht mehr als acht Monate notwendig gewesen wären, um den gesamten Prozess abzuschließen.

(11)

Die Hersteller von Kesseln und Maschinen müssen spezifische Empfehlungen und Verfahren für die Nachrüstung mit diesen Lösungen entwickeln, Schiffseigner sollten spezifische Betriebsverfahren entwickeln und anwenden und für eine angemessene Schulung der Besatzungen sorgen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.

Die Mitgliedstaaten sollten im Zuge ihrer Durchsetzungsmaßnahmen bei Schiffen, die ihrer Verpflichtung nicht nachkommen und am Liegeplatz keine Kraftstoffe mit einem Schwefelgehalt von höchstens 0,1 % verwenden, detaillierte Nachweise über die Schritte verlangen, die letztlich zur Einhaltung der Vorschriften führen sollen. Hierzu sollte ein Vertrag mit einem Hersteller und ein genehmigter Nachrüstungsplan gehören, der von der Klassifikationsgesellschaft des Schiffes zu billigen ist, oder bei Schiffen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, von der Organisation, die gemäß der Verordnung (EG) 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) anerkannt ist. Aus dem Nachrüstungsplan sollte das Datum des Abschlusses der Anpassung und der Zertifizierung eindeutig hervorgehen.

2.

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung der Schwere von Sanktionen gegen Schiffe, die die Auflagen nicht einhalten, das Vorliegen eines genehmigten Umrüstungsplans als Kriterium hinzuziehen.

3.

Die Mitgliedstaaten sollten durch geeignete Maßnahmen bei Eignern, Betreibern und Seeleuten das Bewusstsein fördern, dass ein Kraftstoffwechsel ohne die erforderlichen technischen Anpassungen am Kraftstoffsystem eines Schiffs mit einem Sicherheitsrisiko verbunden und eine angemessene Schulung des Personals notwendig ist.

Brüssel, den 21. Dezember 2009

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13.

(2)  KOM(2008) 403.

(3)  KOM(2002) 595.

(4)  KOM(2005) 446.

(5)  ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11.


29.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/75


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 14. Dezember 2009

zur Änderung der Leitlinie EZB/2006/16 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken

(EZB/2009/28)

(2009/1021/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf die Artikel 12.1, 14.3 und 26.4,

gestützt auf die Mitwirkung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 47.2 zweiter und dritter Gedankenstrich der ESZB-Satzung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss EZB/2009/16 vom 2. Juli 2009 über die Umsetzung des Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (1) sieht die Einführung eines Programms für den Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen vor. Die Umsetzung dieses Programms erfordert weitere Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze und des Berichtswesens.

(2)

Es ist klarzustellen, dass Verbindlichkeiten aus geldpolitischen Operationen einer nationalen Zentralbank vor ihrem Beitritt zum Eurosystem unter der Position „Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet“ zu verbuchen sind.

(3)

Es besteht die Notwendigkeit, die Verbuchung offener Forderungen, die aus der Nichterfüllung von Geschäftspartnern des Eurosystems im Zusammenhang mit Kreditgeschäften des Eurosystems resultieren, und der mit ihnen verbundenen Vermögenswerte sowie die Verbuchung von Rückstellungen für Adressenausfallrisiken aus diesen Geschäften genauer zu regeln.

(4)

Es sind einige weitere technische Änderungen der Leitlinie EZB/2006/16 vom 10. November 2006 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (2) erforderlich.

(5)

Die Leitlinie EZB/2006/16 ist dementsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie EZB/2006/16 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Beim Gold werden Preis- und Kursbestandteile bei der Neubewertung nicht gesondert behandelt; den sich insgesamt aufgrund von Preis- und Kursänderungen ergebenden Bewertungsdifferenzen beim Gold liegt vielmehr der Preis in Euro per Gewichtseinheit zugrunde, der sich aus dem Euro/US-Dollar-Wechselkurs am vierteljährlichen Neubewertungsstichtag ergibt. Die Neubewertung der Fremdwährungsbestände, einschließlich bilanzieller und außerbilanzieller Geschäfte, erfolgt für jede Währung gesondert; bei Wertpapieren umfasst die Neubewertung die jeweilige Position in einer Wertpapiergattung, d. h. alle Wertpapiere mit derselben internationalen Wertpapierkennnummer; ausgenommen sind die unter den Positionen ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘ oder ‚Sonstiges‘ ausgewiesenen Wertpapiere sowie die für geldpolitische Zwecke gehaltenen Wertpapiere, die als gesonderter Bestand behandelt werden.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, werden als gesonderter Bestand behandelt, zu den amortisierten Anschaffungskosten bewertet und unterliegen der Wertminderung. Dieselbe Behandlung gilt für nicht marktgängige Wertpapiere. Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, können vor ihrer Fälligkeit veräußert werden:

i)

wenn die veräußerte Menge verglichen mit der Gesamtanzahl des Portfolios der bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapiere als nicht erheblich angesehen wird; oder

ii)

wenn die Wertpapiere in dem Monat veräußert werden, in dem der Fälligkeitstag liegt; oder

iii)

unter außergewöhnlichen Umständen, wie etwa einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Emittenten, oder als Folge eines ausdrücklichen geldpolitischen Beschlusses des EZB-Rates.“

2.

Artikel 11: Dem Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„f)

Verluste aus Wertminderung zum Jahresende werden der Gewinn- und Verlustrechnung zugeführt und werden nicht in den folgenden Jahren reversiert; dies gilt nicht, wenn sich die Wertminderung verringert und die Verringerung einem beobachtbaren Ereignis zugeordnet werden kann, das eingetreten ist, nachdem die Wertminderung erstmalig verzeichnet wurde.“

3.

Die Anhänge II, IV und IX der Leitlinie EZB/2006/16 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Leitlinie geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt am 31. Dezember 2009 in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 14. Dezember 2009.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 175 vom 4.7.2009, S. 18.

(2)  ABl. L 348 vom 11.12.2006, S. 1.


ANHANG

Die Anhänge II, IV und IX der Leitlinie EZB/2006/16 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang II wird wie folgt geändert:

Es wird die folgende Begriffsbestimmung eingefügt:

„Aneignung: die Übernahme des Eigentums an Wertpapieren, Krediten oder Vermögenswerten, die von einer Zentralbank als Sicherheit empfangen worden sind, als Mittel zur Durchsetzung der ursprünglichen Forderung.“

2.

Die Tabellen in Anhang IV erhalten folgende Fassung:

„AKTIVA

Bilanzposition (2)

Inhalt der Bilanzposition

Bewertungsprinzip

Bewertungsgebot oder Bewertungswahlrecht (3)

1.

1.

Gold und Goldforderungen

Physisches Gold, d. h. Barren, Münzen, Platten, Klumpen auf Lager oder auf dem Transportweg zwischen Lagern; nicht physisch vorhandenes Gold wie beispielsweise Goldsichtkonten (nicht zugewiesene Konten), Termineinlagen und Goldforderungen aus folgenden Transaktionen: i) Upgrading- oder Downgrading-Transaktionen, und ii) nicht taggleich abgewickelte Goldlagerstellen- und Goldgehaltswaps

Marktwert

Verpflichtend

2.

2.

Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Forderungen an Geschäftspartner mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets, einschließlich internationaler und supranationaler Institutionen und nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörender Zentralbanken, in Fremdwährung

 

 

2.1.

2.1.

Forderungen an den Internationalen Währungsfonds (IWF)

a)

Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto)

Nationale Quote abzüglich des Euro-Guthabens des IWF. Das IWF-Konto Nr. 2 — Euro-Konto für Verwaltungsaufwand — kann in diese Position eingestellt bzw. unter der Position ‚Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets‘ gebucht werden.

a)

Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto)

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

b)

Sonderziehungsrechte

Bestände an Sonderziehungsrechten (brutto)

b)

Sonderziehungsrechte

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

c)

Sonstige Forderungen

Kredite aufgrund der Allgemeinen Kreditvereinbarungen, Kredite im Rahmen von Sonderfazilitäten, Einlagen im Rahmen der Armutsbekämpfungs- und Wachstumsfazilität

c)

Sonstige Forderungen

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

2.2.

2.2.

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsa

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Guthaben der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

b)

Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, als Teil der Währungsreserven bewertete Aktieninstrumente (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

b)i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis und aktueller Währungskurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

b)ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

b)iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

b)iv)

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis und aktueller Währungskurs

Verpflichtend

c)

Auslandskredite (Einlagen) außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Auslandskrediten (Einlagen) der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

c)

Auslandskredite

Einlagen zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

d)

Sonstige Auslandsaktiva

Banknoten und Münzen von Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets

d)

Sonstige Auslandsaktiva

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

3.

3.

Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet

a)

Wertpapieranlagen innerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, als Teil der Währungsreserven bewertete Aktieninstrumente (jeweils begeben von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets)

a)i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis und aktueller Währungskurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

a)ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

a)iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

a)iv)

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis und aktueller Währungskurs

Verpflichtend

b)

Sonstige Forderungen an Ansässige des Euro-Währungsgebiets außer Forderungen der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Kredite, Einlagen, Reverse-Repo-Geschäfte, Sonstiges

b)

Sonstige Forderungen

Einlagen und sonstige Kredite zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

4.

4.

Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

 

4.1.

4.1.

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Guthaben der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld. Reverse-Repo-Geschäfte in Verbindung mit der Verwaltung von Wertpapieren in Euro

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Nennwert

Verpflichtend

b)

Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Aktieninstrumente, Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

b)i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

b)ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden Anschaffungskosten unterliegen

Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

b)iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

b)iv)

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis

Verpflichtend

c)

Kredite außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Krediten der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

c)

Kredite außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Einlagen zum Nennwert

Verpflichtend

d)

Wertpapiere, die von Einrichtungen außerhalb des Euro-Währungsgebiets begeben wurden, außer Wertpapieren der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Von supranationalen oder internationalen Organisationen (z. B. der Europäischen Investitionsbank) begebene Wertpapiere, unabhängig von deren Sitz

d)i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

d)ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

d)iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

4.2.

4.2.

Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

Kreditgewährung zu den Bedingungen des WKM II

Nennwert

Verpflichtend

5.

5.

Kreditgewährung in Euro im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

Positionen 5.1 bis 5.5: Transaktionen im Sinne der geldpolitischen Instrumente, die in Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (4) aufgeführt sind.

 

 

5.1.

5.1.

Hauptrefinanzierungsgeschäfte

Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit wöchentlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von einer Woche

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.2.

5.2.

Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte

Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit monatlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von drei Monaten

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.3.

5.3.

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

Befristete Transaktionen, ausgeführt als Ad-hoc-Geschäfte zu Feinsteuerungszwecken

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.4.

5.4.

Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen

Befristete Transaktionen zur Anpassung der strukturellen Position des Eurosystems gegenüber dem Finanzsektor

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.5.

5.5.

Spitzenrefinanzierungsfazilität

Bereitstellung von Liquidität über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz gegen Beleihung refinanzierungsfähiger Vermögenswerte (ständige Fazilität)

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.6.

5.6.

Forderungen aus Margenausgleich

Aufstockung von Krediten an Kreditinstitute, die sich aus Wertsteigerungen der Vermögenswerte ergibt, die zur Besicherung sonstiger, diesen Kreditinstituten gewährten Krediten hinterlegt werden.

Nennwert oder Anschaffungskosten

Verpflichtend

6.

6.

Sonstige Forderungen in Euro an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition ‚Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet‘ eingestellten Wertpapierportfolios, einschließlich Transaktionen, die aus der Konversion alter Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets resultieren, und sonstiger Forderungen. Korrespondenzkonten bei Kreditinstituten außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Sonstige Forderungen und Geschäfte, die nicht im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen des Eurosystems stehen. Forderungen aus geldpolitischen Operationen einer NZB vor ihrer Mitgliedschaft im Eurosystem

Nennwert oder Anschaffungskosten

Verpflichtend

7.

7.

Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

 

 

 

7.1.

7.1.

Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere

Im Euro-Währungsgebiet begebene Wertpapiere, die zu geldpolitischen Zwecken gehalten werden. Für Feinsteuerungsmaßnahmen erworbene Schuldverschreibungen der EZB

i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

7.2.

7.2.

Sonstige Wertpapiere

Wertpapiere außer Wertpapieren der Aktivpositionen 7.1 ‚Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere‘ und 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘; Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, definitiv erworbene Geldmarktpapiere in Euro (einschließlich vor Beginn der WWU begebener staatlicher Wertpapiere). Aktieninstrumente

i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

iv)

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis

Verpflichtend

8.

8.

Forderungen in Euro an öffentliche Haushalte

Vor Beginn der WWU begründete Forderungen gegen den öffentlichen Sektor (nicht marktgängige Wertpapiere, Kredite)

Einlagen/Kredite zum Nennwert, nicht marktgängige Wertpapiere zu Anschaffungskosten

Verpflichtend

9.

Forderungen innerhalb des Eurosystems (+)

 

 

 

9.1.

Beteiligung an der EZB (+)

Nur NZB-Bilanzposition

Kapitalanteil jeder NZB an der EZB gemäß dem Vertrag und der jeweilige Kapitalschlüssel und Beitrag gemäß Artikel 49.2 der ESZB-Satzung

Anschaffungskosten

Verpflichtend

9.2.

der Übertragung von Währungsreserven (+)

Nur NZB-Bilanzposition

Forderungen in Euro an die EZB aus der Einbringung von Währungsreserven (Anfangsquote und Nachschuss) gemäß den Bestimmungen des Vertrags

Nennwert

Verpflichtend

9.3.

Forderungen aus Solawechseln zur Deckung der Emission von EZB-Schuldverschreibungen (+)

Nur NZB-Bilanzposition

Von NZBen auf Basis der Back-to-back-Vereinbarung begebene Solawechsel im Zusammenhang mit EZB-Schuldverschreibungen

Nennwert

Verpflichtend

9.4.

Nettoforderungen im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems (+) (1)

Für die NZBen: Nettoforderung aufgrund der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels, d. h. einschließlich der Intra-Eurosystem-Salden im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB, des Kompensationsbetrags und des Buchungspostens zu dessen Saldierung gemäß dem Beschluss EZB/2001/16 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem Geschäftsjahr 2002

Für die EZB: Forderungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB gemäß dem Beschluss EZB/2001/15

Nennwert

Verpflichtend

9.5.

Sonstige Forderungen innerhalb des Eurosystems (netto) (+)

Nettoposition der folgenden Unterpositionen:

 

 

a)

Nettoforderungen aus Guthaben von TARGET2-Konten und Korrespondenzkonten von NZBen, d. h. Saldo aus Forderungen und Verbindlichkeiten — vgl. Passivposition “Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)”

a)

Nennwert

Verpflichtend

b)

Forderung aus dem sich bei Zusammenlegung und Umverteilung der monetären Einkünfte ergebenden Differenzbetrag. Nur von Bedeutung für den Zeitraum zwischen Buchung der monetären Einkünfte im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten und ihrer Verrechnung am letzten Werktag im Januar jeden Jahres

(b)

Nennwert

Verpflichtend

c)

Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen in Euro, einschließlich Gewinnvorauszahlungen aus EZB-Seigniorage-Einkünften an die NZBen (1)

c)

Nennwert

Verpflichtend

9.

10.

Schwebende Verrechnungen

Forderungen aus Zahlungsvorgängen, die in der Bank in Abwicklung befindlich sind (insbesondere aus Scheckeinzug)

Nennwert

Verpflichtend

9.

11.

Sonstige Aktiva

 

 

 

9.

11.1.

Scheidemünzen des Euro-Währungsgebiets

Euro-Münzen, sofern eine NZB nicht gesetzliche Ausgeberin ist

Nennwert

Verpflichtend

9.

11.2.

Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte

Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, einschließlich EDV-Ausstattung, Software

Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung

Abschreibungsdauer:

EDV-Ausstattung und entsprechende Hardware/Software und Kraftfahrzeuge:

4 Jahre

Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Einbauten:

10 Jahre

Gebäude und Herstellungsaufwand:

25 Jahre

Aktivierungsuntergrenze (keine Aktivierung von Anlagegütern unter 10 000 EUR exklusive Umsatzsteuer)

Empfohlen

9.

11.3.

Sonstige Finanzanlagen

Anteile und Beteiligungen an Tochtergesellschaften; aus strategischen/politischen Gründen gehaltene Aktien

Wertpapiere, einschließlich Aktien, und sonstige Finanzinstrumente und Guthaben (z. B. Termineinlagen und Girokonten), die in einem zweckgebundenen Portfolio gehalten werden

Reverse-Repo-Geschäfte mit Kreditinstituten im Rahmen der Verwaltung der in dieser Position eingestellten Wertpapierportfolios

a)

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis

Empfohlen

b)

Beteiligungen und nicht marktgängige Aktien und sonstige als dauerhafte Anlagen gehaltene Aktieninstrumente

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung

Empfohlen

c)

Beteiligungen an Tochtergesellschaften oder wesentliche Anteile

Substanzwert

Empfohlen

d)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Empfohlen

e)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert oder als dauerhafte Anlage gehalten werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Empfohlen

f)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Empfohlen

g)

Bankguthaben und Kredite

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs, soweit die Guthaben oder Einlagen auf Fremdwährungen lauten

Empfohlen

9.

11.4.

Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften

Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps, Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag

Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

9.

11.5.

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Noch nicht fällige Einnahmen, die der Berichtsperiode als Ertrag zuzurechnen sind; Vorauszahlungen, gezahlte Stückzinsen (d. h. Anspruch auf aufgelaufene Zinsen, der mit einem Wertpapier erworben wird)

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

9.

11.6.

Sonstiges

Vorschüsse, Darlehen, andere geringfügige Positionen. Neubewertungszwischenkonten (ausschließlich Ausweisposition im Jahresverlauf: bei den Neubewertungen im Jahresverlauf entstehende nicht realisierte Verluste, die nicht durch die entsprechende Passivposition ‚Ausgleichsposten aus Neubewertung‘ gedeckt sind). Treuhandforderungen. Anlagen aus Goldeinlagen von Kunden. Münzen in nationalen (Euro-Währungsgebiet) Währungseinheiten. Laufende Aufwendungen (akkumulierter Reinverlust), noch nicht abgeführter Vorjahresverlust. Nettovermögen von Pensionskassen

Nennwert oder Anschaffungskosten

Empfohlen

Neubewertungszwischenkonten:

Neubewertungsdifferenz zwischen den durchschnittlichen Anschaffungskosten und dem Marktwert, Fremdwährungspositionen umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Neubewertungszwischenkonten: verpflichtend

Anlagen aus Goldeinlagen von Kunden

Marktwert

Anlagen aus Goldeinlagen von Kunden: verpflichtend

Offene Forderungen, die sich aus der Nichterfüllung von Geschäftspartnern des Eurosystems im Zusammenhang mit Kreditgeschäften des Eurosystems ergeben

Offene Forderungen (aus Nichterfüllung)

Nennwert/erzielbarer Wert (vor/nach Abrechnung der Verluste)

Offene Forderungen (aus Nichterfüllung): verpflichtend

Vermögenswerte oder Forderungen (gegenüber Dritten), die im Zusammenhang mit der Verwertung von Sicherheiten, die säumige Geschäftspartner des Eurosystems begeben haben, angeeignet und/oder erworben wurden

Vermögenswerte oder Forderungen (aus Nichterfüllung)

Kosten (zum aktuellen Währungskurs zur Zeit des Erwerbs, wenn die finanziellen Vermögenswerte auf fremde Währungen lauten)

Vermögenswerte oder Forderungen (aus Nichterfüllung): verpflichtend

12.

Bilanzverlust

 

Nennwert

Verpflichtend

„PASSIVA

Bilanzposition (6)

Inhalt der Bilanzposition

Bewertungsprinzip

Bewertungsgebot oder Bewertungswahlrecht (7)

1.

1.

Banknotenumlauf  (5)

a)

Euro-Banknoten, zuzüglich/abzüglich Anpassungen aufgrund der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels gemäß der Leitlinie EZB/2001/15 und dem Beschluss EZB/2001/16

a)

Nennwert

Verpflichtend

b)

Auf nationale Währungseinheiten des Euro-Währungsgebiets lautende Banknoten im Jahr der Bargeldumstellung

b)

Nennwert

Verpflichtend

2.

2.

Verbindlichkeiten aus geldpolitischen Operationen in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

Positionen 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5: Einlagen in Euro gemäß Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7

 

 

2.1.

2.1.

Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben)

Euro-Konten von Kreditinstituten, die im Verzeichnis der Finanzinstitute aufgeführt sind, die gemäß der Satzung den Mindestreservevorschriften des Eurosystems unterliegen. Diese Position enthält in erster Linie Konten für Mindestreserveguthaben.

Nennwert

Verpflichtend

2.2.

2.2.

Einlagefazilität

Hereinnahme von Einlagen über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz (ständige Fazilität)

Nennwert

Verpflichtend

2.3.

2.3.

Termineinlagen

Hereinnahme von Einlagen zum Zweck der Liquiditätsabsorption aufgrund von Feinsteuerungsoperationen

Nennwert

Verpflichtend

2.4.

2.4.

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

Geldpolitische Transaktionen zum Zweck der Liquiditätsabsorption

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

2.5.

2.5.

Einlagen aus Margenausgleich

Einlagen von Kreditinstituten zur Abdeckung eines Wertverlusts für Vermögenswerte, die für Kredite an diese Kreditinstitute hinterlegt werden

Nennwert

Verpflichtend

3.

3.

Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

Repo-Geschäfte in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition ‚Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet‘ eingestellten Wertpapier-Portfolios. Sonstige Geschäfte, die keinen Bezug zu den geldpolitischen Operationen des Eurosystems haben. Girokonten von Kreditinstituten sind ausgeschlossen. Forderungen/Einlagen aus geldpolitischen Operationen einer NZB vor ihrem Beitritt zum Eurosystem.

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

4.

4.

Begebene Schuldverschreibungen

Nur EZB-Bilanzposition — für NZBen eine vorübergehende Bilanzposition.

Schuldverschreibungen gemäß Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7. Zum Zweck der Liquiditätsabsorption begebene Diskontpapiere

Nennwert

Verpflichtend

5.

5.

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

 

 

 

5.1.

5.1.

Öffentliche Haushalte

Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen

Nennwert

Verpflichtend

5.2.

5.2.

Sonstige Verbindlichkeiten

Girokonten von Mitarbeitern, Unternehmen und Kunden einschließlich Finanzinstituten, die von der Mindestreservehaltung befreit sind — vgl. Passivposition 2.1 usw.; Termineinlagen, Sichteinlagen

Nennwert

Verpflichtend

6.

6.

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen, einschließlich Konten für Zahlungsverkehrszwecke und zur Reservehaltung: von anderen Banken, Zentralbanken, internationalen/supranationalen Institutionen, einschließlich der Europäischen Kommission; Girokonten anderer Einleger. Repo-Geschäfte in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung von Wertpapieren in Euro.

Guthaben von TARGET2-Konten von Zentralbanken nicht teilnehmender Mitgliedstaaten

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

7.

7.

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

Girokonten, Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

8.

8.

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

 

8.1.

8.1.

Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten

Girokonten, Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

8.2.

8.2.

Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

Kreditaufnahmen zu den Bedingungen des WKM II

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

9.

9.

Ausgleichsposten für vom IWF zugeteilte Sonderziehungsrechte

Auf Sonderziehungsrechte lautende Position, die den Betrag der dem jeweiligen Land/der jeweiligen NZB ursprünglich zugeteilten Sonderziehungsrechte enthält

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Marktpreis

Verpflichtend

10.

Verbindlichkeiten innerhalb des Eurosystems (+)

 

 

 

10.1.

Verbindlichkeiten aus der Übertragung von Währungsreserven (+)

Nur EZB-Bilanzposition in Euro

Nennwert

Verpflichtend

10.2.

Verbindlichkeiten aus Solawechseln zur Deckung der Emission von EZB-Schuldverschreibungen (+)

Nur NZB-Bilanzposition

An die EZB auf Basis der Back-to-back-Vereinbarung ausgegebene Solawechsel im Zusammenhang mit EZB-Schuldverschreibungen

Nennwert

Verpflichtend

10.3.

Nettoverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems (+) (5)

Nur NZB-Bilanzposition.

Für die NZBen: Nettoverbindlichkeit aufgrund der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels d. h. einschließlich der Intra-Eurosystem-Salden im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB, des Kompensationsbetrags und des Buchungspostens zu dessen Saldierung gemäß dem Beschluss EZB/2001/16

Nennwert

Verpflichtend

10.4.

Sonstige Verbindlichkeiten innerhalb des Eurosystems (netto) (+)

Nettoposition der folgenden Unterpositionen:

 

 

a)

Nettoverbindlichkeiten aus Guthaben von TARGET2-Konten und Korrespondenzkonten von NZBen (Saldo aus Forderungen und Verbindlichkeiten); vgl. Aktivposition ‚Sonstige Forderungen innerhalb des Eurosystems (netto)‘

a)

Nennwert

Verpflichtend

b)

Verbindlichkeit aus dem sich bei Zusammenlegung und Umverteilung der monetären Einkünfte ergebenden Differenzbetrag. Nur von Bedeutung für den Zeitraum zwischen Buchung der monetären Einkünfte im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten und ihrer Verrechnung am letzten Werktag im Januar jeden Jahres

b)

Nennwert

Verpflichtend

c)

Sonstige Verbindlichkeiten innerhalb des Eurosystems in Euro, einschließlich Gewinnvorauszahlungen aus EZB-Seigniorage-Einkünften an die NZBen (5)

c)

Nennwert

Verpflichtend

10.

11.

Schwebende Verrechnungen

Verbindlichkeiten aus Zahlungsvorgängen, die in der Bank in Abwicklung befindlich sind (inklusive Überweisungen)

Nennwert

Verpflichtend

10.

12.

Sonstige Passiva

 

 

 

10.

12.1.

Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften

Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps, Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag

Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

10.

12.2.

Passive Rechnungsabgrenzungsposten

Noch nicht fällige Ausgaben, die der Berichtsperiode als Aufwand zuzurechnen sind; Einnahmen der Berichtsperiode, die zukünftigen Perioden zuzurechnen sind.

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Marktpreis

Verpflichtend

10.

12.3.

Sonstiges

Steuerzwischenkonten. Kredit- oder Garantiedeckungskonten in Fremdwährung. Repo-Geschäfte mit Kreditinstituten in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung der Wertpapierportfolios unter der Aktivposition ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘. Verpflichtende Einlagen neben der Mindestreservehaltung. Andere geringfügige Positionen. Laufender Ertrag (akkumulierter Reingewinn), noch nicht abgeführter Vorjahrsgewinn. Treuhandverbindlichkeiten. Goldeinlagen von Kunden. In Umlauf befindliche Münzen, sofern eine NZB gesetzliche Ausgeberin ist. Banknotenumlauf in nationalen Währungseinheiten des Euro-Währungsgebiets, die nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel, aber noch nach dem Jahr der Bargeldumstellung in Umlauf sind, sofern sie nicht unter der Passivposition ‚Rückstellungen‘ ausgewiesen werden. Nettoverbindlichkeiten von Pensionskassen

Nennwert oder (Repo-Geschäfte) Anschaffungskosten

Empfohlen

Goldeinlagen von Kunden

Marktwert

Goldeinlagen von Kunden: verpflichtend

10.

13.

Rückstellungen

a)

Für Pensionszahlungen, für Wechselkurs-, Zinskurs-, Kredit- und Goldpreisrisiken und für andere Zwecke, z. B. absehbare künftige Ausgaben, Rückstellungen für nationale (Euro-Währungsgebiet) Währungseinheiten, die nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel, aber noch nach dem Jahr der Bargeldumstellung in Umlauf sind, sofern diese Banknoten nicht unter der Passivposition ‚Sonstige Verbindlichkeiten/Sonstiges‘ ausgewiesen sind.

Die Beiträge der NZBen an die EZB gemäß Artikel 49.2 der Satzung werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 ausgewiesenen Beträgen konsolidiert (+)

a)

Anschaffungskosten/Nennwert

Empfohlen

b)

Für Adressrisiken aus geldpolitischen Operationen

b)

Nennwert (im Verhältnis zu dem Kapitalzeichnungsschlüssel der EZB auf der Grundlage einer Bewertung zum Jahresende durch den EZB-Rat)

Verpflichtend

11.

14.

Ausgleichsposten aus Neubewertung

Ausgleichsposten aus Neubewertung wegen Preisänderungen für Gold, für jede Wertpapiergattung in Euro, für jede Wertpapiergattung in Fremdwährung, für Optionen; Marktpreisunterschiede bei Zinsderivaten; Ausgleichsposten aus Neubewertung wegen Währungskursbewegungen für jede gehaltene Nettowährungsposition einschließlich Devisenswaps/-termingeschäften und Sonderziehungsrechten.

Die Beiträge der NZBen gemäß Artikel 49.2 der Satzung an die EZB werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 ausgewiesenen Beträgen konsolidiert (+)

Neubewertungsdifferenz zwischen den durchschnittlichen Anschaffungskosten und dem Marktwert, Fremdwährungspositionen umgerechnet zum Marktpreis

Verpflichtend

12.

15.

Kapital und Rücklagen

 

 

 

12.

15.1.

Kapital

Eingezahltes Kapital — das Eigenkapital der EZB wird mit den Kapitalanteilen der teilnehmenden NZBen konsolidiert

Nennwert

Verpflichtend

12.

15.2.

Rücklagen

Gesetzliche Rücklagen und sonstige Rücklagen. Einbehaltene Gewinne.

Die Beiträge der NZBen an die EZB gemäß Artikel 49.2 der Satzung werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 ausgewiesenen Beträgen konsolidiert (+)

Nennwert

Verpflichtend

10.

16.

Bilanzgewinn

 

Nennwert

Verpflichtend

3.

Anhang IX erhält folgende Fassung:

„ANHANG IX

Veröffentlichte Gewinn- und Verlustrechnung für eine Zentralbank  (9)  (10)

(in Mio. EUR)

Gewinn- und Verlustrechnung für das am 31. Dezember endende Geschäftsjahr …

Berichts jahr

Vor jahr

1.1.

Zinserträge  (8)

 

 

1.2.

Zinsaufwendungen  (8)

 

 

1.

Nettozinsertrag

 

 

2.1.

Realisierte Gewinne/Verluste aus Finanzoperationen

 

 

2.2.

Abschreibungen auf Finanzanlagen und -positionen

 

 

2.3.

Zuführung zu/Auflösung von Rückstellungen für allgemeine Währungs-, Zins-, Kredit- und Goldpreisrisiken

 

 

2.

Nettoertrag aus Finanzoperationen, Abschreibungen und Risikorückstellungen

 

 

3.1.

Erträge aus Gebühren und Provisionen

 

 

3.2.

Aufwendungen aus Gebühren und Provisionen

 

 

3.

Nettoertrag/Aufwendungen aus Gebühren und Provisionen

 

 

4.

Erträge aus Aktien und Beteiligungen (8)

 

 

5.

Nettoertrag aus monetären Einkünften (8)

 

 

6.

Sonstige Erträge

 

 

Nettoerträge insgesamt

 

 

7.

Personalaufwendungen (12)

 

 

8.

Verwaltungsaufwendungen (12)

 

 

9.

Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte

 

 

10.

Aufwendungen für Banknoten (13)

 

 

11.

Sonstige Aufwendungen

 

 

12.

Körperschaftsteuer und satzungsgemäßer Gewinnanteil des Bundes

 

 

Jahresüberschuss (-fehlbetrag)

 

 


(1)  Zu harmonisierende Positionen. Siehe Erwägungsgrund 4 der Leitlinie EZB/2006/16.

(2)  Die Nummern in der ersten Spalte beziehen sich auf das Ausweisformat der Anhänge V, VI und VII (Wochenausweis und konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems). Die Nummern in der zweiten Spalte verweisen auf das Ausweisformat des Anhangs VIII (Jahresbilanz einer Zentralbank). Die mit einem ‚(+)‘ gekennzeichneten Positionen werden im Wochenausweis des Eurosystems konsolidiert.

(3)  Die in diesem Anhang angeführten Gliederungs- und Bewertungsvorschriften gelten als verbindlich für sämtliche EZB-Ausweise. Ebenso sind sie verpflichtend für jene Ausweise, die die NZBen für Zwecke des Eurosystems erstellen, und zwar in dem Ausmaß, in dem die NZB-Aktiva und -Passiva für die Geschäfte des Eurosystems wesentlich sind.

(4)  ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.“

(5)  Zu harmonisierende Positionen. Siehe Erwägungsgrund 4 der Leitlinie EZB/2006/16.

(6)  Die Nummern in der ersten Spalte beziehen sich auf das Ausweisformat der Anhänge V, VI und VII (Wochenausweis und konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems). Die Nummern in der zweiten Spalte verweisen auf das Ausweisformat des Anhangs VIII (Jahresbilanz einer Zentralbank). Die mit einem ‚(+)‘ gekennzeichneten Positionen werden im Wochenausweis des Eurosystems konsolidiert.

(7)  Die in diesem Anhang angeführten Gliederungs- und Bewertungsvorschriften gelten als verbindlich für sämtliche EZB-Ausweise. Ebenso sind sie verpflichtend für jene Ausweise, die die NZBen für Zwecke des Eurosystems erstellen, und zwar in dem Ausmaß, in dem die NZB-Aktiva und -Passiva für die Geschäfte des Eurosystems wesentlich sind.“

(8)  Zu harmonisierende Positionen. Siehe Erwägungsgrund 4 der Leitlinie EZB/2006/16.

(9)  Das Ausweisformat der Gewinn- und Verlustrechnung der EZB weist geringfügige Änderungen auf. Vgl. Anhang III zum Beschluss EZB/2006/17 vom 10. November 2006.

(10)  Im Hinblick auf die Bekanntgabe der im Umlauf befindlichen Euro-Banknoten, die Verzinsung von Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten, die sich aus der Verteilung von Euro-Banknoten im Eurosystem ergeben, und der monetären Einkünfte sollte eine Harmonisierung in den veröffentlichten Jahresabschlüssen der NZBen erfolgen. Die zu harmonisierenden Positionen sind in den Anhängen IV, VIII und IX mit einem Sternchen gekennzeichnet.

(11)  Die Zentralbanken können auch exakte Euro-Beträge oder anders gerundete Beträge veröffentlichen.

(12)  Einschließlich Rückstellungen für Verwaltungsaufwendungen.

(13)  Sollte die Banknotenproduktion an externe Firmen ausgelagert werden, werden in dieser Position die Kosten für den Ankauf der Banknoten durch die Zentralbanken erfasst. Es wird empfohlen, die im Zusammenhang mit der Ausgabe von nationalen Banknoten sowie Euro-Banknoten verursachten Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen, wenn sie in Rechnung gestellt werden oder anderweitig anfallen.“