ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.347.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 347

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
24. Dezember 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1287/2009 des Rates vom 27. November 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer (2010)

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 des Rates vom 27. November 2009 zur Festlegung technischer Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011

6

 

 

V   Rechtsakte, die ab 1. Dezember 2009 in Anwendung des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

VERÖFFENTLICHUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSAKTE

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1289/2009 der Kommission vom 23. Dezember 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

9

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1290/2009 der Kommission vom 23. Dezember 2009 zur Festsetzung der ab dem 1. Januar 2010 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

11

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben

14

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1292/2009 der Kommission vom 21. Dezember 2009 zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 675/2009, (EG) Nr. 676/2009 und (EG) Nr. 677/2009 zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Zollermäßigung bei der Einfuhr von Sorghum aus Drittländern nach Spanien, über die Zollermäßigung bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien und über die Zollermäßigung bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Portugal hinsichtlich des Ausschreibungstermins

22

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1293/2009 der Kommission vom 23. Dezember 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 32 ( 1 )

23

 

 

NICHT VERÖFFENTLICHUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSAKTE

 

 

2009/1005/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2009 zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen — Finanzierung von Energievorhaben im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms

26

 

 

2009/1006/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2009 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

28

 

 

2009/1007/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2009 über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments gemäß Nummer 27 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

29

 

 

2009/1008/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 7. Dezember 2009 zur Ermächtigung der Republik Lettland, die Anwendung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern

30

 

 

2009/1009/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Ernennung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union für die Zeit vom 26. Juni 2011 bis zum 30. Juni 2015

31

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1274/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 1 (ABl. L 339 vom 18.12.2008)

32

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

24.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1287/2009 DES RATES

vom 27. November 2009

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer (2010)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten (2), insbesondere auf Artikel 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei die Maßnahmen zu erlassen, die erforderlich sind, um den Zugang zu den Gebieten und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs zu regeln.

(2)

Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 legt der Rat die Fangmöglichkeiten für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen und die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten fest.

(3)

Um eine effiziente Verwaltung der Fangmöglichkeiten zu gewährleisten, sollten die konkreten Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden.

(4)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 enthält für die Zuteilung der Fangmöglichkeiten relevante Begriffsbestimmungen.

(5)

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 ist zu regeln, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.

(6)

Im Interesse der Bestandserhaltung sollten im Jahr 2010 bestimmte zusätzliche technische Maßnahmen für die Fischerei gelten.

(7)

Die Fangmöglichkeiten sollten nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, vor allem nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (3) und der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (4).

(8)

Zur Reduzierung der Rückwürfe erscheint es angezeigt, für quotengebundene Arten die Praxis der Fangaufwertung (Highgrading) zu verbieten, d.h. es dürfen keine quotengebundenen Arten mehr ins Meer zurückgeworfen werden, deren Fang und Anlandung nach den Gemeinschaftsvorschriften legal ist.

(9)

Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft zu sichern, müssen diese Fischereien am 1. Januar 2010 geöffnet werden. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für das Jahr 2010 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, nachstehend „Gemeinschaftsschiffe“ genannt, die im Schwarzen Meer fischen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden, die mit Genehmigung und unter der Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden und über die die Kommission und der Mitgliedstaat, in dessen Gewässern sie durchgeführt werden, im Vorausinformiert worden sind.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Neben den Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gelten im Sinne dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„GFCM“ ist die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer;

b)

„Schwarzes Meer“ ist das in der Entschließung GFCM/33/2009/2 definierte geografische Untergebiet;

c)

„zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden darf;

d)

„Quote“ ist ein der Gemeinschaft, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC.

KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN UND BEGLEITENDE FANGBEDINGUNGEN

Artikel 4

Zulässige Fangmengen und Aufteilung

Die Fangbeschränkungen, die Aufteilung dieser Beschränkungen auf die Mitgliedstaaten und zusätzliche Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 5

Besondere Aufteilungsvorschriften

Die Aufteilung der zulässigen Fangmengen auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt:

a)

den Tausch gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b)

Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

c)

zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

d)

Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

Artikel 6

Bedingungen für Fänge und Beifänge

(1)   Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.

(2)   Alle Anlandungen werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet.

Artikel 7

Verbot der Fangaufwertung

Jede quotengebundene Art, die bei Fangeinsätzen gefangen wird, ist an Bord zu nehmen und auch anzulanden, es sei denn, dies widerspricht den technischen, Kontroll- oder Bestandserhaltungsmaßnahmen einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere der vorliegenden Verordnung sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 2371/2002.

Artikel 8

Technische Übergangsmaßnahmen

Die technischen Übergangsmaßnahmen sind in Anhang II festgelegt.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BILDT


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(3)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(4)  ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.


ANHANG I

Fangbeschränkungen und begleitende Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Fangbeschränkungen für Gemeinschaftsschiffe in Gebieten mit Fangbeschränkungen

In den folgenden Tabellen sind, nach Arten aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben), die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Quoten angegeben.

Die Bestände sind für jedes Gebiet nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. In den Tabellen werden folgende Codes zur Bezeichnung der einzelnen Arten verwendet:

Wissenschaftliche Bezeichnung

3-Alpha-Code

Gebräuchliche Bezeichnung

Psetta maxima

TUR

Steinbutt

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte


Art

:

Steinbutt

Psetta maxima

Gebiet

:

Schwarzes Meer

Bulgarien

48 (1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Rumänien

48 (1)

EG

96 (1)  (2)

TAC

Entfällt


Art

:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet

:

Schwarzes Meer

EG

12 750 (3)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

TAC

Entfällt


(1)  Die jeweiligen Quoten werden auf 38 Tonnen vermindert, mit einer entsprechenden Verringerung der TAC auf 76 Tonnen, wenn nicht bis zum 15. Februar 2010 von den zuständigen nationalen Behörden detaillierte nationale Kontrollpläne vorgelegt und danach von der Kommission akzeptiert werden.

(2)  Die Fischerei auf Steinbutt ist nicht vor dem 15. Februar 2010 gestattet. Jeglicher Beifang von Steinbutt in anderen Fischereien vor dem 15. Februar 2010 muss angelandet und auf die nationalen Quoten angerechnet werden.

(3)  Darf nur von Schiffen unter der Flagge Bulgariens oder Rumäniens gefischt werden.


ANHANG II

Technische Übergangsmaßnahmen

1.

Vom 15. April bis zum 15. Juni ist der Fang von Steinbutt in den Gemeinschaftsgewässern des Schwarzen Meeres verboten.

2.

Die zulässige Mindestmaschenöffnung für Stellnetze, die zum Steinbuttfang eingesetzt werden, beträgt 400 mm.

3.

Die Mindestanlandegröße für Steinbutt beträgt 45 cm Gesamtlänge, gemessen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 850/98.


24.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1288/2009 DES RATES

vom 27. November 2009

zur Festlegung technischer Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr.850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (3) sind bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen festgelegt.

(2)

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (4) sind technische Maßnahmen für die Zeit bis zum 31. Dezember 2009 festgelegt.

(3)

Die Kommission unterbreitete am 4. Juni 2008 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen, die die Verordnung (EG) Nr. 850/98 ersetzen soll und ständige Maßnahmen zu den technischen Übergangsmaßnahmen vorsieht, die gegenwärtig in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 festgelegt sind.

(4)

In Anbetracht der Tatsache, dass die vorgeschlagene Verordnung des Rates nicht vor Ablauf der Geltungsdauer der Maßnahmen nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 angenommen wird, ist es aus Gründen der Rechtssicherheit sowie im Hinblick auf eine auch künftig angemessene Erhaltung und Bewirtschaftung der marinen Ressourcen erforderlich, dass diese Maßnahmen während eines Übergangszeitraums von 18 Monaten weiterhin Anwendung finden.

(5)

Im Hinblick auf die weitere Verringerung von Beifängen sollte das Verbot des „high grading“ nach Anhang III Nummer 5b der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 auf alle ICES-Gebiete ausgedehnt werden.

(6)

Die Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) in Gemeinschaftsrecht sollten geändert werden, um die Einhaltung der Empfehlungen für das Jahr 2010 sicherzustellen.

(7)

Da die Maßnahmen nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 ab dem 1. Januar 2010 keine Anwendung mehr finden, sollte die vorliegende Verordnung ab diesem Datum anwendbar sein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Technische Übergangsmaßnahmen

(1)   Die Nummern 1, 2, 3 (einschließlich 3.1-3.2), 4 (einschließlich 4.1-4.2), 5, 5b (einschließlich 5b.1-5b.2), 6 (einschließlich 6.1-6.8), 7 (einschließlich 7.1-7.5), 8 (einschließlich 8.1-8.3), 9 (einschließlich 9.1-9.12), 9a (einschließlich 9a.1-9a.9), 12 (einschließlich 12.1-12.2), 15 (einschließlich 15.1-15.9), 16, 17, 18, 20 und 24 des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie die Anlagen zu Anhang III gelten bis zum 30. Juni 2011.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1

a)

i)

wird in Nummer 6, Nummer 6.8 zweiter Absatz, den Nummern 9.3, 9.6 und 9.8 die Jahreszahl „2009“ durch die Jahreszahl „2010“ ersetzt;

ii)

werden in Nummer 3.2, Nummer 6.7 erster Absatz, Nummer 6.8 erster Absatz und Nummer 18 die Worte „für 2009“, „für das Jahr 2009“ bzw. „im Jahr 2009“ durch die Worte „vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011“ ersetzt;

iii)

wird in den Nummern 6.2, 7.1 und 8.1 die Jahreszahl „2009“ gestrichen;

iv)

wird in Nummer 6.1 das Datum „31. Dezember 2009“ durch das Datum „30. Juni 2011“ ersetzt;

v)

erhält Nummer 6.7 zweiter Absatz folgende Fassung:

„Die betreffenden Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens am 30. Juni 2010 einen vorläufigen Bericht über die Gesamtmenge der Fänge und Rückwürfe der Fischereifahrzeuge vor, die Gegenstand des Beobachterprogramms 2010 sind; demgegenüber legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 30. Juni 2011 einen vorläufigen Bericht betreffend das Beobachterprogramm 2011 vor. Ein endgültiger Bericht für 2010 wird spätestens bis zum 1. Februar 2011 vorgelegt.“;

b)

werden in Nummer 5b die Worte „in der Nordsee und im Skagerrak“ durch die Worte „in allen ICES-Gebieten“ ersetzt;

c)

erhält Nummer 6.3 folgende Fassung:

„6.3

Abweichend von den Nummern 6.1 und 6.2 darf in den genannten Gebieten innerhalb der genannten Zeiträume Fischfang mit Küstenstellnetzen, die mit Pflöcken befestigt sind, Dredschen für Jakobsmuscheln oder Miesmuscheln, Handleinen, Reißangeln, Zugnetzen und Strandwaden sowie Reusen betrieben werden, sofern

i)

keine anderen Fanggeräte als Küstenstellnetze, die mit Pflöcken befestigt sind, Dredschen für Jakobsmuscheln oder Miesmuscheln, Handleinen, Reißangeln oder Reusen an Bord mitgeführt oder eingesetzt werden und

ii)

keine anderen Arten als Makrele, Köhler, Lachs, Weich- und Krustentiere an Bord behalten, angelandet oder an Land gebracht werden.“;

d)

wird in Nummer 6 die folgende Nummer hinzugefügt:

„6.9

Die Mitgliedstaaten können restriktivere Maßnahmen, darunter Schutzzonen, einführen, um Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 in Bezug auf ihre die eigene Flagge führenden Schiffe anzuwenden.“;

e)

werden unter Nummer 7 im Titel die Worte „im Gebiet VIa“ gestrichen und die nachstehende Nummer 7.6 angefügt:

„7.6

Vom 15. Februar bis zum 15. April ist es sowohl 2010 als auch 2011 verboten, in dem Gebiet, das von Loxodromen zwischen den nachstehenden Koordinaten umschlossen wird, Grundschleppnetze, Langleinen und Kiemennetze einzusetzen:

Punkt

Breite

Länge

1

60° 58′ 76 N

27° 27′ 32 W

2

60° 56′ 02 N

27° 31′ 16 W

3

60° 59′ 76 N

27° 43′ 48 W

4

61° 03′ 00 N

27° 39′ 41 W“

f)

lauten die Koordinaten für Hatton Bank und Logachev Mound unter Nummer 15 wie folgt:

„Hatton Bank:

Punkt

Breite

Länge

1

59° 26′ N

014° 30′ W

2

59° 12′ N

015° 08′ W

3

59° 01′ N

017° 00′ W

4

58° 50′ N

017° 38′ W

5

58° 30′ N

017° 52′ W

6

58° 30′ N

018° 22′ W

7

58° 03′ N

018° 22′ W

8

58° 03′ N

017° 30′ W

9

57° 55′ N

017° 30′ W

10

57° 45′ N

019° 15′ W

11

58° 11,15′ N

018° 57,51′ W

12

58° 11,57′ N

019° 11,97′ W

13

58° 27,75′ N

019° 11,65′ W

14

58° 39,09′ N

019° 14,28′ W

15

58° 38,11′ N

019° 01,29′ W

16

58° 53,14′ N

018° 43,54′ W

17

59° 00,29′ N

018° 01,31′ W

18

59° 08,01′ N

017° 49,31′ W

19

59° 08,75′ N

018° 01,47′ W

20

59° 15,16′ N

018° 01,56′ W

21

59° 24,17′ N

017° 31,22′ W

22

59° 21,77′ N

017° 15,36′ W

23

59° 26,91′ N

017° 01,66′ W

24

59° 42,69′ N

016° 45,96′ W

25

59° 20,97′ N

015° 44,75 W

26

59° 21′ N

015° 40′ W

27

59° 26′ N

014° 30′ W

Logachev Mound:

Punkt

Breite

Länge

1

55° 17′ N

016° 10′ W

2

55° 34′ N

015° 07′ W

3

55° 50′ N

015° 15′ W

4

55° 33′ N

016° 16′ W

5

55° 17′ N

016° 10′ W“

g)

wird unter Nummer 15 folgende Nummer 15.10 angefügt:

„15.10

Werden bei Fangeinsätzen in neuen und bestehenden Grundfanggebieten im NEAFC-Regelungsgebiet je Fanggerät mehr als 60 kg lebende Korallen und/oder mehr als 800 kg lebende Schwämme gefangen, so unterrichtet das Fischereifahrzeug seinen Flaggenstaat, stellt den Fischfang ein und entfernt sich mindestens zwei Seemeilen von der Position, die nach den vorliegenden Anhaltspunkten die größte Nähe zum genauen Ort des Treffens aufweist;“

h)

werden unter Nummer 24 Buchstabe a die Worte „vom 15. August bis zum 15. November 2009“ durch die Worte „vom 15. August bis zum 30. November 2010“ ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BILDT


(1)  Stellungnahme vom 22. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 218 vom 11.9.2009, S. 43.

(3)  ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.

(4)  ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.


V Rechtsakte, die ab 1. Dezember 2009 in Anwendung des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERÖFFENTLICHUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSAKTE

24.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/9


VERORDNUNG (EU) Nr. 1289/2009 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2009

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

44,1

MA

54,7

TN

100,3

TR

98,9

ZZ

74,5

0707 00 05

EG

155,5

JO

81,7

MA

76,4

TR

119,9

ZZ

108,4

0709 90 70

MA

40,2

TR

123,3

ZZ

81,8

0805 10 20

EG

64,0

MA

52,2

TR

56,1

ZA

81,6

ZZ

63,5

0805 20 10

MA

63,7

TR

65,0

ZZ

64,4

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

HR

37,9

IL

76,2

TR

77,0

ZZ

63,7

0805 50 10

EG

78,0

TR

72,2

ZZ

75,1

0808 10 80

CA

71,9

CN

96,6

MK

23,6

US

94,7

ZZ

71,7

0808 20 50

CN

47,6

US

148,3

ZZ

98,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


24.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/11


VERORDNUNG (EU) Nr. 1290/2009 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2009

zur Festsetzung der ab dem 1. Januar 2010 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 4 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2010 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. Januar 2010 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2009

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.


ANHANG I

Ab dem 1. Januar 2010 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

2,44

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

29,58

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

18,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

18,00

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

29,58


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

15.12.2009-22.12.2009

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

150,20

109,83

FOB-Preis USA

135,93

125,93

105,93

80,74

Golf-Prämie

8,71

Prämie/Große Seen

7,46

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

22,62 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

48,66 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


24.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/14


VERORDNUNG (EU) Nr. 1291/2009 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2009

über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 der Kommission vom 12. Juli 1982 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben (2) sind die Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße und die Anzahl der Buchführungsbetriebe für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 festgesetzt worden.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (3) ist der Begriff „wirtschaftliche Betriebsgröße“ neu definiert worden und wird nunmehr in Euro ausgedruckt; auch einige andere Kriterien des Klassifizierungssystems sind geändert worden.

(3)

Infolge der mit der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (4) vorgenommenen Änderung müssen die Gebiete Bulgariens und Rumäniens berücksichtigt werden. In dem Bemühen um eine größere Genauigkeit müssen zusätzliche Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 vorgenommen werden. Aus Gründen der Klarheit ist die Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 daher aufzuheben und durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen.

(4)

Die Auswahl der Buchführungsbetriebe muss in jedem Gebiet in einheitlicher Weise erfolgen und deshalb müssen Durchführungsbestimmungen zu den entsprechenden Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 erlassen werden.

(5)

Die im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen zu untersuchenden landwirtschaftlichen Betriebe gehören zum Erfassungsbereich der Strukturerhebungen und Gemeinschaftszählungen oder einzelstaatlichen Zählungen betreffend die landwirtschaftlichen Betriebe.

(6)

Aufgrund der zur Ausarbeitung der Pläne für die Auswahl der landwirtschaftlichen Betriebe (Auswahlpläne) für jedes Rechnungsjahr verfügbare Angaben und der unterschiedlichen Lage der Landwirtschaft in den verschiedenen Mitgliedstaaten müssen je nach Mitgliedstaat, möglicherweise sogar je nach Gebiet, unterschiedliche Schwellenwerte der wirtschaftlichen Betriebsgröße zugrunde gelegt werden.

(7)

Nach den bisherigen Erfahrungen wird das Funktionieren des Informationsnetzes erleichtert, wenn die Anzahl der je Gebiet ausgewählten Buchführungsbetriebe bis zu 20 % nach oben oder unten variieren kann, sofern die Gesamtzahl der je Mitgliedstaat festgesetzten Betriebe dadurch nicht verringert wird.

(8)

Da das Finanzmanagement für eine solche Maßnahme schwierig ist, wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 der Kommission vom 13. Juli 1983 mit Durchführungsvorschriften für die Führung der Buchhaltung zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben (5) die Anzahl der ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbogen, für die eine Gemeinschaftsfinanzierung gewährt werden kann, beschränkt. Aus Gründen der Klarheit und der Kohärenz ist diese Änderung auch in die vorliegende Verordnung aufzunehmen. Eine gewisse Flexibilität bei der Zahl der Buchführungsbetriebe pro Gebiet ist weiterhin zuzulassen, solange die Gesamtzahl der Buchführungsbetriebe in dem betreffenden Mitgliedstaat gewahrt bleibt.

(9)

Der Auswahlplan muss eine Mindestanzahl von Angaben enthalten, an Hand derer sich seine Tauglichkeit im Hinblick auf die Ziele des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführung beurteilen lässt.

(10)

Für die Zwecke des Auswahlplans sollte der Erfassungsbereich nach den Gebieten im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 sowie den Betriebsarten und wirtschaftlichen Größenklassen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 geschichtet werden.

(11)

Der Auswahlplan sollte vor Beginn des entsprechenden Rechnungsjahres aufgestellt werden, so dass er genehmigt werden kann, bevor er für die Auswahl der Buchführungsbetriebe benutzt wird. Für das Rechnungsjahr 2010 brauchen die Mitgliedstaaten jedoch mehr Zeit, um den Auswahlplan aufzustellen, weil nicht alle erforderlichen Bezugsquellen ausreichend rechtzeitig zur Verfügung stehen. Deshalb empfiehlt es sich, für die Mitteilung des Auswahlplans für das betreffende Rechnungsjahr eine andere Frist vorzusehen.

(12)

Da die Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 ab dem Rechnungsjahr 2010 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Rechnungsjahr gelten.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a)

ein „landwirtschaftlicher Betrieb“ ist eine betriebswirtschaftliche Einheit, wie sie im Rahmen der gemeinschaftlichen Agrarerhebungen und -zählungen definiert worden ist;

(b)

das „Klassifizierungssystem“ ist das mit der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 errichtete gemeinschaftliche Klassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe.

Artikel 2

Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße

Für das Rechnungsjahr 2010 (Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten, der zwischen dem 1. Januar und dem 1. Juli 2010 beginnt) und für die nachfolgenden Rechnungsjahre wird die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 bezeichnete Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße wie folgt festgesetzt:

:

Belgien

:

25 000 EUR

:

Bulgarien

:

2 000 EUR

:

Tschechische Republik

:

8 000 EUR

:

Dänemark

:

15 000 EUR

:

Deutschland

:

25 000 EUR

:

Estland

:

4 000 EUR

:

Irland

:

4 000 EUR

:

Griechenland

:

4 000 EUR

:

Spanien

:

4 000 EUR

:

Frankreich

:

25 000 EUR

:

Italien

:

4 000 EUR

:

Zypern

:

4 000 EUR

:

Lettland

:

4 000 EUR

:

Litauen

:

4 000 EUR

:

Luxemburg

:

25 000 EUR

:

Ungarn

:

4 000 EUR

:

Malta

:

4 000 EUR

:

Niederlande

:

25 000 EUR

:

Österreich

:

8 000 EUR

:

Polen

:

4 000 EUR

:

Portugal

:

4 000 EUR

:

Rumänien

:

2 000 EUR

:

Slowenien

:

4 000 EUR

:

Slowakei

:

15 000 EUR

:

Finnland

:

8 000 EUR

:

Schweden

:

15 000 EUR

:

Vereinigtes Königreich (ausgenommen Nordirland)

:

25 000 EUR

:

Vereinigtes Königreich (nur Nordirland)

:

15 000 EUR

Artikel 3

Anzahl der Buchführungsbetriebe

Die Anzahl der Buchführungsbetriebe je Mitgliedstaat und je Gebiet wird im Anhang festgesetzt.

Die Anzahl der für jedes Gebiet auszuwählenden Buchführungsbetriebe kann bis zu 20 % über oder unter der im Anhang genannten Anzahl liegen, sofern die für den betreffenden Mitgliedstaat festgesetzte Gesamtzahl der Buchführungsbetriebe gewahrt bleibt.

Artikel 4

Auswahlplan

Der Plan zur Auswahl der Buchführungsbetriebe hat zum Ziel, die Repräsentativität aller Buchführungsbetriebe zu gewährleisten.

Er umfasst:

(a)

die für seine Ausarbeitung berücksichtigten Grundelemente, nämlich

die Angabe der statistischen Bezugsquellen,

die Modalitäten der Stratifikation des Erfassungsbereichs gemäß den Gebieten im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 und den im Klassifizierungssystem festgelegten betriebswirtschaftlichen Ausrichtungen und wirtschaftlichen Betriebsgrößen,

die Modalitäten der Bestimmung des Auswahlsatzes für die einzelnen Schichten,

die Modalitäten der Auswahl der Buchführungsbetriebe;

(b)

die Aufteilung der Betriebe des Erfassungsbereichs nach den im Klassifizierungssystem festgelegten betriebswirtschaftlichen Ausrichtungen und wirtschaftlichen Betriebsgrößen (mindestens den betriebswirtschaftlichen Hauptausrichtungen entsprechend) und

(c)

die Zahl der in jeder Schicht auszuwählenden Buchführungsbetriebe.

Artikel 5

Mitteilung

Die Mitgliedstaaten übermitteln den Auswahlplan gemäß Artikel 4 der Kommission alljährlich spätestens zwei Monate vor Beginn des Rechnungsjahres, auf das er sich bezieht.

Für das Rechnungsjahr 2010 wird der Plan jedoch spätestens einen Monat vor Beginn des Rechnungsjahres übermittelt, auf das er sich bezieht.

Die Mitteilung erfolgt auf elektronischem Wege anhand der Informationssysteme, die den zuständigen Behörden von der Kommission oder den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

Form und Inhalt der mitzuteilenden Angaben sind in Mustern festgelegt, die den Mitgliedstaaten anhand der Informationssysteme zur Verfügung gestellt werden. Diese Muster und die anzuwendenden Verfahren werden nach Unterrichtung des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen angepasst und aktualisiert.

Die Angaben in den Mitteilungen werden unter der Verantwortung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gemäß den von diesen Behörden gewährten Zugangsrechten in die Informationssysteme eingegeben und dort aktualisiert.

Artikel 6

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 wird am 30. Juni 2010 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 7

Inkrafttreten und Gültigkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2009

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27.

(2)  ABl. L 205 vom 13.7.1982, S. 5.

(3)  ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 3.

(4)  ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 190 vom 14.7.1983, S. 25.


ANHANG

Ordnungsnummer

Bezeichnung des Gebiets

Anzahl der Buchführungsbetriebe je Rechnungsjahr

 

BELGIEN

 

341

Vlaanderen

720

342

Bruxelles-Brussel

343

Wallonie

480

Belgien insgesamt

1 200

 

BULGARIEN

 

831

Северозападен, (Severozapaden)

346

832

Северен централен, (Severen tsentralen)

358

833

Североизточен, (Severoiztochen)

373

834

Югозападен, (Yugozapaden)

335

835

Южен централен, (Yuzhen tsentralen)

394

836

Югоизточен, (Yugoiztochen)

396

Bulgarien Insgesamt

2 202

745

TSCHECHISCHE REPUBLIK

1 417

370

DÄNEMARK

2 150

 

DEUTSCHLAND

 

010

Schleswig-Holstein

565

020

Hamburg

97

030

Niedersachsen

1 307

040

Bremen

050

Nordrhein-Westfalen

1 010

060

Hessen

558

070

Rheinland-Pfalz

887

080

Baden-Württemberg

1 190

090

Bayern

1 678

100

Saarland

90

110

Berlin

112

Brandenburg

284

113

Mecklenburg-Vorpommern

268

114

Sachsen

313

115

Sachsen-Anhalt

270

116

Thüringen

283

Deutschland insgesamt

8 800

755

ESTLAND

658

380

IRLAND

1 300

 

GRIECHENLAND

 

450

Makedonia - Thraki

2 000

460

Ipiros – Peloponnisos – Nissi Ioniou

1 350

470

Thessalia

700

480

Sterea Ellas, Nissi Egaeou, Kriti

1 450

Griechenland insgesamt

5 500

 

SPANIEN

 

500

Galicia

450

505

Asturias

190

510

Cantabria

150

515

País Vasco

352

520

Navarra

316

525

La Rioja

244

530

Aragón

676

535

Cataluña

664

540

Illes Balears

180

545

Castilla y León

950

550

Madrid

190

555

Castilla-La Mancha

900

560

Comunidad Valenciana

638

565

Murcia

348

570

Extremadura

718

575

Andalucía

1 504

580

Canarias

230

Spanien insgesamt

8 700

 

FRANKREICH

 

121

Île-de-France

210

131

Champagne-Ardenne

380

132

Picardie

270

133

Haute-Normandie

170

134

Centre

410

135

Basse-Normandie

240

136

Bourgogne

360

141

Nord-Pas-de-Calais

290

151

Lorraine

240

152

Alsace

200

153

Franche-Comté

220

162

Pays de la Loire

460

163

Bretagne

480

164

Poitou-Charentes

370

182

Aquitaine

550

183

Midi-Pyrénées

490

184

Limousin

230

192

Rhône-Alpes

480

193

Auvergne

380

201

Languedoc-Roussillon

430

203

Provence-Alpes-Côte d'Azur

440

204

Corse

170

Frankreich insgesamt

7 470

 

ITALIEN

 

221

Valle d'Aosta

159

222

Piemonte

598

230

Lombardia

657

241

Trentino

279

242

Alto Adige

262

243

Veneto

741

244

Friuli-Venezia Giulia

549

250

Liguria

559

260

Emilia-Romagna

857

270

Toscana

635

281

Marche

493

282

Umbria

512

291

Lazio

550

292

Abruzzo

444

301

Molise

359

302

Campania

597

303

Calabria

479

311

Puglia

748

312

Basilicata

430

320

Sicilia

672

330

Sardegna

557

Italien insgesamt

11 137

740

ZYPERN

500

770

LETTLAND

1 000

775

LITAUEN

1 000

350

LUXEMBURG

450

 

UNGARN

 

760

Közép-Magyarország

166

761

Közép-Dunántúl

187

762

Nyugat-Dunántúl

228

763

Dél-Dunántúl

260

764

Észak- Magyarország

209

765

Észak-Alföld

380

766

Dél-Alföld

470

Ungarn insgesamt

1 900

780

MALTA

536

360

NIEDERLANDE

1 500

660

ÖSTERREICH

2 000

 

POLEN

 

785

Pomorze und Mazury

1 860

790

Wielkopolska und Śląsk

4 350

795

Mazowsze und Podlasie

4 490

800

Małopolska und Pogórze

1 400

Polen insgesamt

12 100

 

PORTUGAL

 

615

Norte e Centro

1 233

630

Ribatejo e Oeste

351

640

Alentejo e Algarve

399

650

Açores e Madeira

317

Portugal insgesamt

2 300

 

RUMÄNIEN

 

840

Nord-Est

852

841

Sud-Est

1 074

842

Sud-Muntenia

1 008

843

Sud-Vest-Oltenia

611

844

Vest

703

845

Nord-Vest

825

846

Centru

834

847

București-Ilfov

93

Rumänien insgesamt

6 000

820

SLOWENIEN

908

810

SLOWAKEI

523

 

FINNLAND

 

670

Etelä-Suomi

461

680

Sisä-Suomi

251

690

Pohjanmaa

221

700

Pohjois-Suomi

167

Finnland insgesamt

1 100

 

SCHWEDEN

 

710

Ebenen Süd- und Mittelschwedens

637

720

Forstwirtschaftliche Gebiete und land- und forstwirtschaftliche Mischgebiete Süd- und Mittelschwedens

258

730

Nordschweden

130

Schweden insgesamt

1 025

 

VEREINIGTES KÖNIGREICH

 

411

England — North Region

420

412

England — East Region

650

413

England — West Region

430

421

Wales

300

431

Scotland

380

441

Northern Ireland

320

Vereinigtes Königreich insgesamt

2 500


24.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/22


VERORDNUNG (EU) Nr. 1292/2009 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2009

zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 675/2009, (EG) Nr. 676/2009 und (EG) Nr. 677/2009 zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Zollermäßigung bei der Einfuhr von Sorghum aus Drittländern nach Spanien, über die Zollermäßigung bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien und über die Zollermäßigung bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Portugal hinsichtlich des Ausschreibungstermins

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 675/2009 (2), (EG) Nr. 676/2009 (3) und (EG) Nr. 677/2009 (4) der Kommission sind Ausschreibungen über die Ermäßigung des Zolls gemäß Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eröffnet worden, der bei der Einfuhr von Sorghum nach Spanien, der Einfuhr von Mais nach Spanien bzw. der Einfuhr von Mais nach Portugal zu erheben ist.

(2)

Die nach Spanien eingeführte Maismenge, die im Rahmen des Kontingents zu ermäßigtem Einfuhrzoll, verringert um die Mengen Getreidesubstitutionserzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (5), verbucht werden kann, entspricht zwischen dem Zeitpunkt der Eröffnung der Ausschreibungen und dem 17. November 2009 nur 13 % des Kontingentes. Die nach Spanien eingeführte Sorghummenge, die im Rahmen des Kontingents zu ermäßigtem Einfuhrzoll verbucht werden kann, ist kaum nennenswert. Die nach Portugal eingeführte Maismenge, die im Rahmen des Kontingents zu ermäßigtem Einfuhrzoll verbucht werden kann, entspricht nur 13 % des Kontingentes. In Anbetracht der Marktbedingungen in Spanien und Portugal dürfte die Eröffnung der Ausschreibungen bis zum 17. Dezember 2009 nicht erlauben, ausreichende Mengen einzuführen, um den Kontingenten zu entsprechen.

(3)

Daher sind die Ausschreibungen über die Zollermäßigung bei der Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien sowie von Mais nach Portugal bis Ende Mai 2010 zu verlängern, damit die Einfuhrkontingente ausgeschöpft werden können.

(4)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 675/2009, Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 676/2009 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 677/2009 werden die Ausschreibungen bis zum 27. Mai 2010 eröffnet.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 28. Mai 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2009

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 5.

(3)  ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 6.

(4)  ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 7.

(5)  ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 57.


24.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/23


VERORDNUNG (EU) Nr. 1293/2009 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 32

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das Gemeinschaftsrecht übernommen.

(2)

Am 8. Oktober 2009 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) unter dem Titel „Einstufung von Bezugsrechten“ eine Änderung am International Accounting Standard 32 Finanzinstrumente: Darstellung, nachstehend „Änderung an IAS 32“. Mit dieser Änderung an IAS 32 wird klargestellt, wie bestimmte Bezugsrechte zu bilanzieren sind, wenn die emittierten Instrumente nicht auf die funktionale Währung des Emittenten lauten. Werden solche Instrumente den gegenwärtigen Eigentümern anteilsgemäß zu einem festen Betrag angeboten, so sollten sie auch dann als Eigenkapitalinstrumente eingestuft werden, wenn ihr Bezugsrechtskurs auf eine andere Währung als die funktionale Währung des Emittenten lautet.

(3)

Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderung an IAS 32 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen (3) hat diese die EFRAG-Stellungnahme geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird der International Accounting Standard (IAS) 32 Finanzinstrumente: Darstellung dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die im Anhang dieser Verordnung enthaltene Änderung an IAS 32 spätestens mit Beginn des ersten nach dem 31. Januar 2010 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2009

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 33.


ANHANG

INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS

IAS 32

Änderung an IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung

„Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org“

EINSTUFUNG VON BEZUGSRECHTEN

Änderung an IAS 32

Finanzinstrumente: Darstellung

Die Paragraphen 11 und 16 werden geändert. Paragraph 97E wird eingefügt.

DEFINITIONEN (SIEHE AUCH PARAGRAPHEN A3–A23)

11

Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

Finanzielle Verbindlichkeiten umfassen:

a)

b)

einen Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt wird oder werden kann und bei dem es sich um Folgendes handelt:

i)

ein nicht derivatives Finanzinstrument, das eine vertragliche Verpflichtung des Unternehmens enthält oder enthalten kann, eine variable Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens zu liefern; oder

ii)

ein derivatives Finanzinstrument, das nicht durch Austausch eines festen Betrags an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten gegen eine feste Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt wird oder werden kann. Rechte, Optionen oder Optionsscheine, die zum Erwerb einer festen Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens zu einem festen Betrag in beliebiger Währung berechtigen, stellen zu diesem Zweck Eigenkapitalinstrumente dar, wenn das Unternehmen sie anteilsgemäß allen gegenwärtigen Eigentümern derselben Klasse seiner nicht derivativen Eigenkapitalinstrumente anbietet. Die Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens umfassen zu diesem Zweck auch keine …

DARSTELLUNG

Schulden und Eigenkapital (siehe auch Paragraphen A13–A14J und A25–A29A)

16

Bei der Einstufung eines Finanzinstruments als Eigenkapitalinstrument oder als finanzielle Verbindlichkeit anhand der Begriffsbestimmungen in Paragraph 11 ist nur dann ein Eigenkapitalinstrument gegeben, wenn die folgenden Bedingungen a) und b) erfüllt sind.

a)

b)

Kann das Finanzinstrument in Eigenkapitalinstrumenten des Emittenten erfüllt werden, handelt es sich um:

i)

ein nicht derivatives Finanzinstrument, das für den Emittenten nicht mit einer vertraglichen Verpflichtung zur Lieferung einer variablen Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente verbunden ist; oder

ii)

ein Derivat, das vom Emittenten nur durch Austausch eines festen Betrags an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten gegen eine feste Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente erfüllt wird. Rechte, Optionen oder Optionsscheine, die zum Erwerb einer festen Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens zu einem festen Betrag in beliebiger Währung berechtigen, stellen zu diesem Zweck Eigenkapitalinstrumente dar, wenn das Unternehmen sie anteilsgemäß allen gegenwärtigen Eigentümern derselben Klasse seiner nicht derivativen Eigenkapitalinstrumente anbietet. Die Eigenkapitalinstrumente eines Emittenten umfassen zu diesem Zweck auch weder Instrumente, die alle der in den Paragraphen 16A und 16B oder 16C und 16D beschriebenen Charakteristika aufweisen und die dort genannten Bedingungen erfüllen, noch Instrumente, die Verträge über den künftigen Empfang oder die künftige Lieferung von Eigenkapitalinstrumenten des Emittenten darstellen.

Eine vertragliche Verpflichtung, …

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

97E

Durch Einstufung von Bezugsrechten (veröffentlicht im Oktober 2009) wurden die Paragraphen 11 und 16 geändert. Diese Änderung ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Februar 2010 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderung in einer früheren Berichtsperiode an, so hat es dies anzugeben.


NICHT VERÖFFENTLICHUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSAKTE

24.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/26


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Dezember 2009

zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen — Finanzierung von Energievorhaben im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms

(2009/1005/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 21, Nummer 22 Absätze 1 und 2 und Nummer 23,

aufgrund des geänderten Vorschlags der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen der Haushaltskonzertierungssitzung vom 18. November 2009 haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission Einvernehmen über die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms zu finanzierende Energievorhaben, den Ausbau des Breitbandinternets sowie Maßnahmen zur Bewältigung der anlässlich der Halbzeitbewertung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik von 2003 („Gesundheitscheck“) ermittelten „neuen Herausforderungen“ erzielt (2). Die Finanzierung erfordert gemäß den Nummern 21, 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013, mit der die Obergrenze für Verpflichtungsermächtigungen bei der Teilrubrik 1a für 2010 um 1 779 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) angehoben wird.

(2)

Die Anhebung der Obergrenze bei der Teilrubrik 1a für das Haushaltsjahr 2010 wird vollständig ausgeglichen, indem die Obergrenzen für Verpflichtungsermächtigungen bei den (Teil-)Rubriken 1a, 1b, 2, 3a und 5 für das Jahr 2009 und die Obergrenzen für Verpflichtungsermächtigungen bei den (Teil-)Rubriken 1a, 2 und 5 für das Jahr 2010 gesenkt werden.

(3)

Um ein angemessenes Verhältnis zwischen Verpflichtungen und Zahlungen zu gewährleisten, werden die jährlichen Obergrenzen für Zahlungsermächtigungen angepasst. Diese Anpassung ist haushaltsneutral.

(4)

Anhang I der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung sollte daher entsprechend geändert werden (3)

BESCHLIESSEN:

Einziger Artikel

Anhang I der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Geschehen zu Straßburg am 17. Dezember 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. LINDBLAD


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  KOM(2008) 0800, KOM(2008) 0859, KOM(2009) 0171 und ABl. L 132 vom 29.5.2009, S. 8.

(3)  Zu diesem Zwecke werden die aus der genannten Vereinbarung resultierenden Beträge in Beträge zu Preisen von 2004 umgerechnet.


ANHANG

FINANZRAHMEN 2007-2013

(in Mio. EUR zu konstanten Preisen 2004)

Verpflichtungsermächtigungen

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Total

2007-2013

1.

Nachhaltiges Wachstum

50 865

53 262

55 879

56 435

55 400

56 866

58 256

386 963

1a

Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

8 404

9 595

12 018

12 580

11 306

12 122

12 914

78 939

1b

Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung

42 461

43 667

43 861

43 855

44 094

44 744

45 342

308 024

2.

Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

51 962

54 685

51 023

53 238

52 528

51 901

51 284

366 621

davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

43 120

42 697

42 279

41 864

41 453

41 047

40 645

293 105

3.

Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht

1 199

1 258

1 375

1 503

1 645

1 797

1 988

10 765

3a

Freiheit, Sicherheit und Recht

600

690

785

910

1 050

1 200

1 390

6 625

3b

Unionsbürgerschaft

599

568

590

593

595

597

598

4 140

4.

Die EU als globaler Akteur

6 199

6 469

6 739

7 009

7 339

7 679

8 029

49 463

5.

Verwaltung  (1)

6 633

6 818

6 816

6 999

7 255

7 400

7 610

49 531

6.

Ausgleichszahlungen

419

191

190

 

 

 

 

800

VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN INSGESAMT

117 277

122 683

122 022

125 184

124 167

125 643

127 167

864 143

Verpflichtungsermächtigungen in % des BNE

1,08 %

1,09 %

1,06 %

1,06 %

1,03 %

1,02 %

1,01 %

1,048 %

ZAHLUNGSERMÄCHTIGUNGEN INSGESAMT

115 142

119 805

109 091

119 245

116 884

120 575

119 784

820 526

Zahlungsermächtigungen in % des BNE

1,06 %

1,06 %

0,95 %

1,01 %

0,97 %

0,98 %

0,95 %

1,00 %

Spielraum

0,18 %

0,18 %

0,29 %

0,23 %

0,27 %

0,26 %

0,29 %

0,24 %

Eigenmittel-Obergrenze in % des BNE

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,24 %


(1)  Ausgaben für Ruhegehälter: Die innerhalb der Obergrenze dieser Rubrik angesetzten Beträge sind Nettobeträge und berücksichtigen nicht die Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung bis zu einer Höhe von 500 Mio. EUR zu Preisen von 2004 für den Zeitraum 2007-2013.


24.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/28


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Dezember 2009

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

(2009/1006/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (nachstehend „EGF“ genannt) wurde errichtet, um entlassene Arbeitnehmer, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)

Schweden hat am 5. Juni 2009 im Zusammenhang mit Entlassungen in der Automobilbranche einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags; die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 9 839 674 EUR bereitzustellen.

(5)

Österreich hat am 9. Juli 2009 im Zusammenhang mit Entlassungen in der Automobilbranche einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags; die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 5 705 635 EUR bereitzustellen.

(6)

Die Niederlande haben am 4. August 2009 im Zusammenhang mit Entlassungen im Baugewerbe einen Antrag auf Mobilisierung des EGF gestellt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags; die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 386 114 EUR bereitzustellen.

(7)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für die von Schweden, Österreich und den Niederlanden gestellten Anträge bereitzustellen —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um einen Betrag von 15 931 423 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am 17. Dezember 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. LINDBLAD


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


24.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/29


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Dezember 2009

über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments gemäß Nummer 27 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

(2009/1007/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 27 Absatz 5,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung dessen, dass die beiden Teile der Haushaltsbehörde nach Prüfung aller Möglichkeiten einer Mittelumschichtung innerhalb der Teilrubrik 1a im Zuge der Konzertierung vom 18. November 2009 übereingekommen sind, das Flexibilitätsinstrument in Anspruch zu nehmen, um die im Haushaltsplan 2010 veranschlagten Mittel über die Obergrenze der Teilrubrik 1a hinaus aufzustocken, und zwar um

120 Mio. EUR für die Finanzierung von Energieprojekten im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms;

75 Mio. EUR für die Stilllegung des Kernkraftwerks Kosloduj —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird das Flexibilitätsinstrument in Anspruch genommen, um den Betrag von 195 Mio. EUR an Verpflichtungsermächtigungen in Teilrubrik 1a bereitzustellen.

Dieser Betrag wird bereitgestellt, um die veranschlagten Mittel aufzustocken, und zwar um

120 Mio. EUR für die Finanzierung von Energieprojekten im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms;

75 Mio. EUR für die Stilllegung des Kernkraftwerks Kosloduj.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am 17. Dezember 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. LINDBLAD


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


24.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/30


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 7. Dezember 2009

zur Ermächtigung der Republik Lettland, die Anwendung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern

(2009/1008/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben, das vom Generalsekretariat der Kommission am 3. März 2009 registriert wurde, hat die Republik Lettland (nachstehend „Lettland“) eine Ermächtigung beantragt, eine von den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG über den für die Entrichtung der Mehrwertsteuer an die Steuerbehörden zuständigen Steuerpflichtigen abweichende Regelung weiterhin anzuwenden.

(2)

Nach Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 22. September 2009 von dem Antrag Lettlands in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 24. September 2009 hat die Kommission Lettland mitgeteilt, dass sie über alle Angaben verfüge, die sie für die Beurteilung des Antrags für erforderlich erachte.

(3)

Auf dem lettischen Holzmarkt sind überwiegend lokale kleine Unternehmen und einzelne Lieferer tätig. Die Beschaffenheit des Markts und der beteiligten Unternehmen führten zu einem für die Steuerbehörden schwer kontrollierbaren Steuerbetrug. Daher wurde in das lettische Mehrwertsteuergesetz eine Sonderregelung aufgenommen, der zufolge für Umsätze mit Holz Steuerschuldner der Steuerpflichtige ist, an den die steuerbare Lieferung von Gegenständen oder die steuerbare Dienstleistung bewirkt wird.

(4)

Diese Sonderregelung weicht von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG ab, wonach die Mehrwertsteuer im inneren Anwendungsbereich in der Regel von dem Steuerpflichtigen geschuldet wird, der eine steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen durchführt bzw. eine steuerpflichtige Dienstleistung erbringt.

(5)

Die Regelung wurde bereits in der Beitrittsakte von 2003 (2), insbesondere in Kapitel 7 Nr. 1 Buchstabe b des Anhangs VIII und mit der Entscheidung 2006/42/EG vom 24. Januar 2006 (3) im Rahmen der damals geltenden Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (4) genehmigt.

(6)

Der Kommission ist bekannt, dass die Sach- und Rechtslage, die die derzeit angewendete abweichende Regelung rechtfertigte, sich nicht geändert hat und weiterhin fortbesteht. Daher sollte Lettland ermächtigt werden, die Regelung für einen befristeten Zeitraum zu verlängern.

(7)

Die abweichende Regelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird Lettland ermächtigt, bei Umsätzen mit Holz weiterhin den Empfänger als Mehrwertsteuer-Schuldner zu bestimmen.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.

Brüssel, den 7. Dezember 2009

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. MALMSTRÖM


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

(3)  ABl. L 25 vom 28.1.2006, S. 31.

(4)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.


24.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/31


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Dezember 2009

zur Ernennung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union für die Zeit vom 26. Juni 2011 bis zum 30. Juni 2015

(2009/1009/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 240 Absatz 2 Unterabsatz 1,

in der Erwägung, dass der Generalsekretär des Rates für die Zeit vom 26. Juni 2011 bis zum 30. Juni 2015 ernannt werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Uwe CORSEPIUS wird für die Zeit vom 26. Juni 2011 bis zum 30. Juni 2015 zum Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird Herrn Uwe CORSEPIUS vom Präsidenten des Rates bekanntgegeben.

Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. CARLGREN


Berichtigungen

24.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/32


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1274/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 1

( Amtsblatt der Europäischen Union L 339 vom 18. Dezember 2008 )

Auf Seite 31 unter Absatz A 13 zur Änderung von IAS 12:

anstatt:

„Paragraph 81 wird wie folgt geändert:

‚81

Weiterhin ist ebenfalls getrennt anzugeben:

(a)

die Summe des Betrags tatsächlicher und latenter Steuern resultierend aus Posten, die direkt dem Eigenkapital belastet oder gutgeschrieben werden (siehe Paragraph 62A);

(ab)

der mit jedem Bestandteil des sonstigen Ergebnisses in Zusammenhang stehende Ertragsteuerbetrag (siehe Paragraph 62 des IAS 1 (überarbeitet 2007);

(b)

[gestrichen]; …‘ “

muss es heißen:

„Paragraph 81 wird wie folgt geändert:

‚81

Weiterhin ist ebenfalls getrennt anzugeben:

(a)

die Summe des Betrags tatsächlicher und latenter Steuern resultierend aus Posten, die direkt dem Eigenkapital belastet oder gutgeschrieben werden (siehe Paragraph 62A);

(ab)

der mit jedem Bestandteil des sonstigen Ergebnisses in Zusammenhang stehende Ertragsteuerbetrag (siehe Paragraph 62 und IAS 1 (überarbeitet 2007);

(b)

[gestrichen]; …‘ “