ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.343.ger

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 343

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
22. Dezember 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

51

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern ( 1 )

74

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

22.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1224/2009 DES RATES

vom 20. November 2009

zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ziel der gemeinsamen Fischereipolitik ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (5) die Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen.

(2)

Da der Erfolg der gemeinsamen Fischereipolitik von der Durchführung einer wirksamen Kontrollregelung abhängt, soll mit dieser Verordnung im Rahmen eines umfassenden und integrierten Ansatzes eine gemeinschaftliche Regelung zur Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip festgelegt werden, um die Einhaltung aller Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten und durch Einbeziehung aller Aspekte für die nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden aquatischen Ressourcen zu sorgen.

(3)

Die bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (6) gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass die derzeitige Kontrollregelung nicht mehr ausreicht, um die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten.

(4)

Derzeit sind die Kontrollbestimmungen in einer Vielzahl sich überschneidender und komplexer Rechtstexte enthalten. Einige Kontrollbereiche werden von den Mitgliedstaaten mangelhaft umgesetzt, was zur Folge hat, dass Verstöße gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik unzureichend und uneinheitlich geahndet werden und so die Idee gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Fischer in der Gemeinschaft untergraben wird. Deshalb sollten die bestehende Regelung und alle daraus erwachsenden Verpflichtungen insbesondere durch den Abbau von doppelten Vorschriften und des Verwaltungsaufwands konsolidiert, gestrafft und vereinfacht werden.

(5)

Angesichts des Ausmaßes der Dezimierung aquatischer Ressourcen muss die Gemeinschaft unbedingt Maßnahmen erlassen, die bei allen Marktteilnehmern für eine Kultur der Rechtstreue gegenüber den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik, gegenüber den Zielen des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung von 2002 und gegenüber der Strategie des Europäischen Rates für eine nachhaltige Entwicklung sorgen. Hierfür sollten die Vorschriften für die Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung von Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, Strukturmaßnahmen und Maßnahmen der gemeinsamen Marktorganisation verbessert, harmonisiert und verschärft werden.

(6)

Da die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (7) die Mitgliedstaaten verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirksamkeit der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei („IUU-Fischerei“) und damit zusammenhängender Handlungen zu treffen, und die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (8) Bestimmungen über die Genehmigung der Fischereitätigkeit von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und von Drittlandsschiffen in den Gemeinschaftsgewässern enthält, sollte die vorliegende Verordnung diese Verordnungen ergänzen und sicherstellen, dass keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Staatsangehörigen von Drittländern entsteht.

(7)

Diese Verordnung sollte weder besondere Bestimmungen in internationalen Übereinkünften oder Bestimmungen, die im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen Anwendung finden, noch nationale Kontrollbestimmungen berühren, die in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, aber über deren Mindestvorschriften hinausgehen, sofern solche nationalen Bestimmungen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen.

(8)

Moderne Technologien wie das Schiffsüberwachungssystem, das Schiffsortungssystem und das automatische Schiffsidentifizierungssystem sollten genutzt werden, da sie eine effektive Überwachung sowie einen raschen systematischen und automatisierten Abgleich ermöglichen und die Verwaltungsverfahren sowohl für die nationalen Behörden als auch die Marktteilnehmer erleichtern und damit zeitnahe Risikoanalysen und umfassende Bewertungen aller maßgeblichen Kontrolldaten gestatten. Die Kontrollregelung sollte die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, verschiedene Kontrollinstrumente miteinander zu kombinieren, um die Kontrollverfahren so effizient wie möglich zu gestalten.

(9)

Es sollte ein neuer, gemeinsamer Ansatz der Fischereikontrolle eingeführt werden, der eine umfassende Überwachung der Fänge einbezieht, um — unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den Flottensegmenten — für die Fischwirtschaft gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Hierfür sollten gemeinsame Kriterien für die Durchführung der Fischereikontrolle und insbesondere standardisierte und koordinierte Inspektionsverfahren auf See, an Land und in der gesamten Handelskette festgelegt werden. Als Teil des neuen Ansatzes sollten die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur klar voneinander abgegrenzt werden.

(10)

Die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen erfolgt auf Gemeinschaftsebene hauptsächlich durch zulässige Gesamtfangmengen (TAC), Quoten, Fischereiaufwandsregelungen und technische Maßnahmen. Es sollten geeignete Schritte unternommen werden, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die zur wirksamen Umsetzung dieser Bewirtschaftungsmaßnahmen notwendigen Maßnahmen ergreifen.

(11)

Die Kontrolltätigkeiten und -methoden sollten sich auf das Risikomanagement unter systematischer und umfassender Verwendung von Abgleichverfahren durch die Mitgliedstaaten stützen. Zudem müssten die Mitgliedstaaten sachdienliche Informationen untereinander austauschen.

(12)

Im Interesse einer besseren Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik sollte die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur intensiviert werden.

(13)

Um sicherzustellen, dass Fischereitätigkeiten nur gemäß den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durchgeführt werden, sollte für diese Tätigkeiten eine Fanglizenz oder unter bestimmten Bedingungen eine Fangerlaubnis vorgeschrieben werden. Darüber hinaus sollten auch Vorschriften für die Markierung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen und ihrem Fanggerät vorgesehen werden.

(14)

Im Hinblick auf eine wirksame Überwachung sollten die Mitgliedstaaten ein Schiffsüberwachungssystem einsetzen, und Schiffe mit einer Länge über alles von mindestens 12 m sollten mit einem Gerät ausgestattet sein, das den Mitgliedstaaten automatische Ortung und Identifizierung dieser Schiffe ermöglicht. Außerdem sollten Fischereifahrzeuge gemäß der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (9) mit einem automatischen Schiffsidentifizierungssystem ausgerüstet sein, und die Mitgliedstaaten sollten die von diesem System gelieferten Daten zu Abgleichzwecken verwenden.

(15)

Die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsagenturen und zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten sollte verbessert werden. Hierzu sollte es möglich sein, die von dem Schiffsüberwachungssystem, dem automatischen Schiffsidentifizierungssystem und dem Schiffsortungssystem gelieferten Daten an die Gemeinschaftsagenturen und an die an Überwachungseinsätzen beteiligten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Sicherheit auf See, der Durchführung von Grenzkontrollen, des Schutzes der Meeresumwelt und allgemein der Durchsetzung geltender Vorschriften weiterzugeben.

(16)

Über den künftigen Einsatz von elektronischen Monitoringgeräten und Rückverfolgungsinstrumenten wie genetischen Analysen und anderen Technologien der Fischereikontrolle sollte der Rat entscheiden, wenn ein Einsatz dieser Technologien auf kostenwirksame Weise dazu beitragen kann, die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik noch besser zu gewährleisten.

(17)

Die Mitgliedstaaten sollten die Tätigkeiten ihrer Fischereifahrzeuge innerhalb und außerhalb der Gemeinschaftsgewässer überwachen. Zur Erleichterung einer wirksamen Überwachung sollten die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von mindestens 10 Metern verpflichtet sein, ein Fischereilogbuch zu führen und Anlande- und Umladeerklärungen vorzulegen. Um die modernen Technologien zu nutzen, sollten bei Schiffen mit einer Länge über alles von mindestens 12 Metern das Fischereilogbuch in elektronischer Form geführt und die Anlande- und Umladeerklärungen in elektronischer Form übermittelt werden.

(18)

Zum Zeitpunkt der Anlandung sollten die Eintragungen in die Fischereilogbücher der Fischereifahrzeuge überprüft werden. Dementsprechend sollten die Personen, die an der Anlandung und der Vermarktung von Fisch und Fischereierzeugnissen beteiligt sind, verpflichtet sein, Erklärungen über die angelandeten, umgeladenen, zum Verkauf angebotenen oder gekauften Mengen abzugeben.

(19)

Für kleine Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von unter 10 m wäre das Führen eines Fischereilogbuchs oder das Ausfüllen einer Anlandeerklärung ein angesichts der Fangkapazität unverhältnismäßig hoher Aufwand. Um diese Schiffe angemessen zu kontrollieren, sollten die Mitgliedstaaten deren Tätigkeit anhand eines Stichprobenplans überwachen.

(20)

Umladungen auf See entziehen sich einer angemessenen Kontrolle durch die Flaggen- oder Küstenstaaten und können daher von Marktteilnehmern dazu genutzt werden, illegale Fänge zu transportieren. Zur Verbesserung der Kontrollen sollten Umladungen in der Gemeinschaft nur in bezeichneten Häfen zulässig sein.

(21)

Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, die Anlandungen in ihren Häfen zu überwachen. Deshalb sollte vorgesehen werden, dass Fischereifahrzeuge, die in Fischereien tätig sind, für die ein Mehrjahresplan gilt, die Fischereilogbuchdaten elektronisch aufzeichnen müssen, die Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Häfen sie anlanden möchten, von ihrer Absicht in Kenntnis setzen müssen. Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, den Zugang zu verwehren, wenn die geforderten Angaben unvollständig sind.

(22)

Da die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen auf der Grundlage der Fangmöglichkeiten erfolgt, sollte sichergestellt werden, dass die Fänge und der Fischereiaufwand korrekt aufgezeichnet und mit den Quoten und den Fischereiaufwandszuteilungen des Flaggenmitgliedstaats verrechnet werden. Die Fischereien sind zu schließen, wenn die verfügbare Quote oder die Aufwandszuteilung ausgeschöpft ist.

(23)

Im Zusammenhang mit den Kapazitätsanforderungen an die Fischereiflotte der Gemeinschaft gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 (10), der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 der Kommission vom 12. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Flottenpolitik der Gemeinschaft in Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (11) und der Verordnung (EG) Nr. 2104/2004 der Kommission vom 9. Dezember 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten (12) sollten Instrumente zur Kontrolle der Flottenkapazität eingeführt werden, die die Überwachung der Maschinenleistung und des Einsatzes der Fanggeräte einbeziehen. Daher sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die mit den Fanglizenzen erteilte Gesamtkapazität die Höchstkapazität nicht übersteigt und die Antriebsmaschinenleistung der Fischereifahrzeuge die zertifizierte Maschinenleistung dieser Schiffe nicht übersteigt. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Antriebsmaschinenleistung der Fischereifahrzeuge zertifizieren, deren Antriebsmaschinenleistung 120 KW übersteigt, und ferner auf der Grundlage eines Stichprobenplans die Übereinstimmung der Maschinenleistung mit sonstigen verfügbaren Angaben überprüfen.

(24)

Im Rahmen von Mehrjahresplänen sollten besondere Maßnahmen als besondere Form des Schutzes der betroffenen Bestände zum Tragen kommen. Umladungen von Fängen von Beständen, für die Mehrjahrespläne gelten, sollten nur in bezeichneten Häfen erlaubt sein, und nur sofern diese Fänge gewogen wurden.

(25)

In spezifischen Bestimmungen ist festzulegen, dass ausschließlich zugelassene Fanggeräte eingesetzt und verloren gegangene Geräte geborgen werden.

(26)

Für Gebiete mit Fangbeschränkungen sollten besondere Vorschriften gelten. Das Verfahren zur Verfügung und Aufhebung von Ad-hoc-Schließungen von Fischgründen sollte unzweideutig festgelegt werden.

(27)

Da die Freizeitfischerei wesentliche Auswirkungen auf die Fischereiressourcen haben kann, sollten die Mitgliedstaatengewährleisten, dass sie in einer Weise betrieben wird, die mit den Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik vereinbar ist. Für Bestände, für die ein Wiederauffüllungsplan gilt, sollten die Mitgliedstaaten Fangdaten über die Freizeitfischerei sammeln. Für den Fall, dass diese Fischerei beträchtliche Auswirkungen auf die Ressourcen hat, sollte der Rat die Möglichkeit haben, über spezifische Bewirtschaftungsmaßnahmen zu entscheiden.

(28)

Damit die Kontrollregelung alle Bereiche erfasst, sollte sie die gesamte Erzeugungs- und Vermarktungskette einbeziehen. Sie sollte ein kohärentes Rückverfolgungssystem vorsehen, das die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (13) ergänzt, ebenso wie eine verbesserte Kontrolle der Erzeugerorganisationen. Ferner sollte sie die Interessen der Verbraucher schützen, indem sichergestellt wird, dass auf jeder Stufe der Vermarktung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 (EG) der Kommission vom 22. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur (14) die Handelsbezeichnung, das Erzeugungsverfahren und das Fanggebiet angegeben werden. Sie sollte die Überwachung der Erzeugerorganisationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2508/2000 der Kommission vom 15. November 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf operative Programme im Fischereisektor (15) gewährleisten.

(29)

Um sicherzustellen, dass sämtliche Fänge angemessen überwacht werden, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Fischereierzeugnisse erstmalig über Fischauktionen in Verkehr gebracht oder erfasst werden oder an eingetragene Käufer oder an Erzeugerorganisationen verkauft werden. Da das genaue Gewicht der Fänge für die Nutzung der Quoten bekannt sein muss, sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass sämtliche Fischereierzeugnisse gewogen werden, es sei denn, es gelten nach einer gemeinsamen Methodik erstellte Stichprobenpläne.

(30)

Um nachvollziehen zu können, welchen Weg die Fänge nehmen, und um überprüfen zu können, ob sie mit den Fangdaten übereinstimmen, sollten eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Einrichtungen oder Personen Verkaufsbelege übermitteln. Beläuft sich ihr Jahresumsatz beim Erstverkauf von Fischereierzeugnissen auf mehr als 200 000 EUR, sind die Verkaufsbelege elektronisch zu übermitteln.

(31)

Um sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsmaßnahmen für Bestandserhaltung und Handel eingehalten werden, sollte vorgeschrieben werden, dass alle Fischereierzeugnisse, für die weder ein Verkaufsbeleg noch eine Übernahmeerklärung übermittelt wurde und die an einen anderen Ort als den Anlandeort befördert werden, ein Begleitpapier mit sich führen müssen, in dem Art, Herkunft und Gewicht der jeweiligen Fracht angegeben sind, es sei denn, ein Begleitpapier wurde vor dem Transport elektronisch übermittelt.

(32)

Die Mitgliedstaaten sollten die Erzeugerorganisationen regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen nachkommen. Ferner sollten sie Überprüfungen in Bezug auf die Preis- und Interventionsregelungen vornehmen.

(33)

Die Mitgliedstaaten sollten die Gemeinschaftsgewässer überwachen und die notwendigen Maßnahmen ergreifen, wenn eine Sichtung oder Ortung nicht mit den ihnen vorliegenden Informationen übereinstimmt.

(34)

Das Konzept und die Aufgaben der Kontrollbeobachter sollten im Hinblick auf künftige einschlägige Regelungen eindeutig festgelegt werden. Gleichzeitig sollten Vorschriften für die Durchführung von Inspektionen erlassen werden.

(35)

Zur konsequenten und wirksamen Verfolgung von Verstößen sollte vorgesehen werden, dass Inspektions- und Überwachungsberichte, die von Bediensteten der Kommission bzw. der Gemeinschaft oder von Vertretern der Behörden der Mitgliedstaaten erstellt werden, auf die gleiche Weise verwendet werden können wie nationale Berichte. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten eine elektronische Datenbank mit den Inspektions- und Überwachungsberichten der Vertreter ihrer Behörden einrichten.

(36)

Um noch stärker für ein einheitliches Kontrollniveau in den Gemeinschaftsgewässern zu sorgen, sollte eine Liste von Gemeinschaftsinspektoren erstellt und sollten deren Aufgaben und Zuständigkeiten geklärt werden. Aus demselben Grund sollten unter bestimmten Bedingungen Inspektionen von Fischereifahrzeugen außerhalb der Gewässer des inspizierenden Mitgliedstaats durchgeführt werden können.

(37)

Es sollte sichergestellt werden, dass im Falle eines Verstoßes die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden und dass dieser Verstoß unabhängig von dem Ort, an dem er begangen wird, wirksam weiterverfolgt werden kann. Bei bestimmten schweren Verstößen sollte eine verstärkte Weiterverfolgung und damit eine sofortige Untersuchung möglich sein. In diesem Zusammenhang müsste für die Mitgliedstaaten ferner die Verpflichtung bestehen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn ein Verstoß von einem Gemeinschaftsinspektor festgestellt wurde. Unter bestimmten Umständen sollten die Verfahren auf den Flaggenmitgliedstaat oder den Mitgliedstaat übertragen werden können, dessen Staatsangehörigkeit der Täter besitzt.

(38)

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sollten von Verstößen gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik abgeschreckt werden. Da gegen Verstöße gegen diese Vorschriften je nach Mitgliedstaat sehr unterschiedlich vorgegangen wird, was zu Diskriminierung und unlauterem Wettbewerb zwischen den Fischern führt, und da das Fehlen abschreckender, verhältnismäßiger und wirksamer Sanktionen in bestimmten Mitgliedstaaten die Wirksamkeit der Kontrollen schwächt, sollten zur effektiven Abschreckung Verwaltungssanktionen in Verbindung mit einem Punktesystem für schwere Verstöße eingeführt werden.

(39)

Die anhaltend große Zahl schwerer Verstöße gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik in Gemeinschaftsgewässern oder durch Gemeinschaftsakteure ist zum großen Teil auf die mangelnde Abschreckungswirkung der für schwere Verstöße gegen diese Vorschriften in den nationalen Rechtsvorschriften festgesetzten Sanktionen zurückzuführen. Hinzu kommt, dass zwischen den Mitgliedstaaten große Unterschiede zwischen der Höhe der Sanktionen bestehen, was für illegal operierende Marktteilnehmer einen Anreiz darstellt, in den Gewässern oder Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten mit den mildesten Sanktionen tätig zu sein. Deshalb sollte das Höchstmaß für Sanktionen bei schweren Verstößen gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik im Sinne des Artikels 44 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 durch abschreckende Sanktionen ergänzt und dabei die Art des Schadens, der Wert der durch den schweren Verstoß gewonnenen Fischereierzeugnisse, die wirtschaftliche Lage des Täters und die Tatsache wiederholter Verstöße berücksichtigt werden. Ebenso sollten sofortige Durchsetzungsmaßnahmen und ergänzende Maßnahmen festgelegt werden.

(40)

Ergänzend zu den Sanktionen sollte ein Punktesystem für schwere Verstöße festgelegt werden, das als Grundlage für die Aussetzung einer Fanglizenz dient, wenn gegen den Inhaber dieser Lizenz Sanktionen für einen schweren Verstoß verhängt wurden und er deshalb mit einer bestimmten Anzahl von Punkten belegt wurde. Wurde eine Fanglizenz auf der Grundlage dieses Systems fünf Mal ausgesetzt und erreicht der Inhaber der entsprechenden Lizenz erneut diese bestimmte Anzahl von Punkten, so sollte diese Lizenz endgültig entzogen werden. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten sämtliche Verstöße gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik in eine nationale Verstoßkartei aufnehmen.

(41)

Die Kommission sollte wirksame Korrekturmaßnahmen ergreifen können, um die Erreichung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik sicherzustellen. Hierfür sollten die administrativen Möglichkeiten der Kommission und ihre Fähigkeit, im Verhältnis zum Umfang der Nichteinhaltung durch einen Mitgliedstaat tätig zu werden, gestärkt werden. Die Kommission sollte ermächtigt werden, ohne vorherige Ankündigung und unabhängig Inspektionen durchzuführen, um die Kontrolltätigkeiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu überprüfen.

(42)

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und zum Schutz des überragenden Interesses an der Erhaltung der Fischereiressourcen sollte die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (16) und der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (17) davon abhängig gemacht werden, dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen im Bereich der Fischereiüberwachung nachkommen und für Fälle der unzureichenden Umsetzung der Bestimmungen der gemeinsamen Fischereipolitik durch Mitgliedstaaten, durch die die Effektivität der finanzierten Maßnahmen beeinträchtigt wird, sollte die Aussetzung oder Kürzung der finanziellen Unterstützung vorgesehen werden.

(43)

Die Kommission sollte ermächtigt werden, bei Ausschöpfung der Quote eines Mitgliedstaats oder der TAC insgesamt eine Fischerei schließen zu können. Außerdem sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Quoten und Aufwandszuteilungen abzuziehen, um sicherzustellen, dass die Begrenzung der Fangmöglichkeiten uneingeschränkt eingehalten wird. Die Kommission sollte ferner befugt sein, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Fischereitätigkeiten oder die Maßnahmen eines Mitgliedstaats die in Bewirtschaftungsplänen vorgesehenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergraben oder das marine Ökosystem bedrohen.

(44)

Es sollte sichergestellt werden, dass ein elektronischer Datenaustausch mit anderen Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle erfolgt. Die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle sollte in der Lage sein, direkt auf die Fischereidaten der Mitgliedstaaten zuzugreifen, um überprüfen zu können, ob die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen, und bei Feststellung von Unstimmigkeiten einzugreifen.

(45)

Im Hinblick auf eine bessere Kommunikation sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Website mit allgemeinen Informationen in einem öffentlich zugänglichen Teil und operativen Informationen in einem gesicherten Teil dieser Website einrichten. Ferner sollte dafür gesorgt werden, dass die für die Durchführung dieser Verordnung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander sowie mit der Kommission und der von der Kommission bezeichneten Stelle und den zuständigen Behörden von Drittländern zusammenarbeiten.

(46)

Die zur Durchführung der vorliegenden Verordnung notwendigen Maßnahmen sollten im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (18) angenommen werden. Alle Durchführungsbestimmungen, die die Kommission zur vorliegenden Verordnung erlässt, sollten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

(47)

Das Mandat der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur sollte angepasst und erweitert werden, um die einheitliche Durchführung der Kontrollregelung der gemeinsamen Fischereipolitik zu unterstützen, die Organisation der operativen Zusammenarbeit sicherzustellen, den Mitgliedstaaten Unterstützung zu gewähren und die Agentur in die Lage zu versetzen, bei Feststellung einer ernsten Gefahr für die gemeinsame Fischereipolitik eine Notstandseinheit einzusetzen. Sie sollte ferner in die Lage versetzt werden, sich mit den notwendigen Ausrüstungen für die Durchführung gemeinsamer Einsatzpläne und die Mitwirkung an der Umsetzung der integrierten Meerespolitik der EU auszustatten.

(48)

Die im Rahmen dieser Verordnung gesammelten und ausgetauschten Daten sollten gemäß den geltenden Vorschriften zur Vertraulichkeit behandelt werden. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (19) sollte für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten gelten, wenn diese die vorliegende Verordnung anwenden. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (20) sollte für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission in Anwendung der vorliegenden Verordnung gelten.

(49)

Um das Gemeinschaftsrecht mit der vorliegenden Verordnung in Übereinstimmung zu bringen, sollten verschiedene Verordnungen, die Kontrollbestimmungen betreffen, geändert werden.

(50)

Da mit dieser Verordnung eine neue, umfassende Kontrollregelung eingeführt wird, sollten die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, die Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (21) und die Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fischereitätigkeiten und die Fernerkundung (22) aufgehoben werden.

(51)

Um den Mitgliedstaaten genügend Zeit zur Anpassung an einige der neuen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung zu geben, ist es angezeigt, den Beginn der Anwendbarkeit einiger Bestimmungen auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird eine gemeinschaftliche Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung (nachstehend „gemeinschaftliche Kontrollregelung“) erlassen, mit der die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik sichergestellt werden soll.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für alle unter die gemeinsame Fischereipolitik fallenden Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder in Gemeinschaftsgewässern oder von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft oder, unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenmitgliedstaats, von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausgeübt werden.

(2)   Tätigkeiten in den Meeresgewässern der überseeischen Länder und Gebiete gemäß Anhang II des Vertrags werden wie Tätigkeiten in den Meeresgewässern von Drittländern behandelt.

Artikel 3

Beziehung zu internationalen und nationalen Bestimmungen

(1)   Diese Verordnung gilt unbeschadet besonderer Bestimmungen in Fischereiabkommen, die die Gemeinschaft mit Drittländern geschlossen hat, oder die im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen oder ähnlichen Übereinkünften Anwendung finden, in denen die Gemeinschaft Vertragspartei oder kooperierende Nichtvertragspartei ist.

(2)   Diese Verordnung gilt unbeschadet nationaler Kontrollmaßnahmen, die über die Mindestanforderungen der Verordnung hinausgehen, sofern diese Bestimmungen mit den Gemeinschaftsvorschriften vereinbar sind und mit der gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang stehen. Auf Verlangen der Kommission teilen die Mitgliedstaaten solche Kontrollmaßnahmen mit.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002. Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Fischereitätigkeit“: das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen und Einholen von Fanggerät, das Anbordnehmen von Fängen, das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, den Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen und das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen;

2.

„Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik“: Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung von lebenden aquatischen Ressourcen, Aquakultur sowie die Verarbeitung, den Transport und die Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen;

3.

„Kontrolle“: Überwachung;

4.

„Inspektion“: eine Kontrolle durch Vertreter der Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik mit Erstellung eines Inspektionsberichts;

5.

„Überwachung“: die Beobachtung von Fischereitätigkeiten anhand von Sichtungen von Fischereifahrzeugen durch Inspektionsschiffe oder behördliche Flugzeuge und technischen Ortungs- und Identifizierungsmethoden;

6.

„Vertreter der Behörden“: die von einer nationalen Behörde, der Kommission oder der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur zur Durchführung von Inspektionen bevollmächtigte Person;

7.

„Gemeinschaftsinspektoren“: Vertreter der Behörden eines Mitgliedstaats oder der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle, deren Namen in der gemäß Artikel 79 erstellten Liste aufgeführt sind;

8.

„Kontrollbeobachter“: die von einer nationalen Behörde zur Beobachtung der Durchführung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik bevollmächtigte Person.

9.

„Fanglizenz“: ein offizielles Dokument, dessen Inhaber nach Maßgabe nationaler Vorschriften berechtigt ist, eine bestimmte Fangkapazität für die kommerzielle Nutzung lebender aquatischer Ressourcen einzusetzen. Hierin festgelegt sind Mindestanforderungen an die Identifizierung, die technischen Merkmale und die Ausrüstung eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft;

10.

„Fangerlaubnis“: die zusätzlich zur Fanglizenz für ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft erteilte Genehmigung, bestimmte Fischereitätigkeiten in einem angegebenen Zeitraum, einem bestimmten Gebiet oder für eine bestimmte Fischerei unter bestimmten Bedingungen auszuüben;

11.

„Automatisches Schiffsidentifizierungssystem“(„AIS“): ein autonom und kontinuierlich funktionierendes System zur Identifizierung und Überwachung von Schiffen, das den elektronischen Austausch von Schiffsdaten, einschließlich Schiffskenndaten, Position, Kurs und Geschwindigkeit zwischen unweit voneinander operierenden Schiffen sowie zwischen Schiffen und Behörden an Land ermöglicht;

12.

„Daten des Schiffsüberwachungssystems“ („VMS-Daten“): Daten zur Identifizierung eines Fischereifahrzeugs, seiner geografischen Position, Datum, Uhrzeit, Kurs und Geschwindigkeit, die über Satellitenortungsanlagen an Bord des Schiffes an das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats übertragen werden;

13.

„Schiffsortungssystem“ („VDS“): eine satellitengestützte Technologie zur Fernerkundung, mit der Fischereifahrzeuge identifiziert werden können und ihre Position auf See festgestellt werden kann;

14.

„Gebiet mit Fangbeschränkungen“: ein vom Rat festgelegtes Meeresgebiet unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats, in dem die Ausübung von Fischereitätigkeiten entweder untersagt oder eingeschränkt ist;

15.

„Fischereiüberwachungszentrum“: ein von einem Flaggenmitgliedstaat eingerichtetes Lagezentrum, das über Computer-Hardware und -Software verfügt, die einen automatischen Dateneingang und eine automatische Datenverarbeitung sowie eine elektronische Datenübertragung erlaubt;

16.

„Umladung“: das Entladen aller oder bestimmter Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse von einem Schiff auf ein anderes Schiff;

17.

„Risiko“: die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Ereignisses, das einen Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik darstellen würde;

18.

„Risikomanagement“: die systematische Erfassung von Risiken und Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Hierzu gehören die Erfassung von Daten und sonstigen Informationen, Risikoanalyse, Risikobewertung, Planung und Durchführung der Gegenmaßnahmen sowie regelmäßige Überwachung und Überprüfung des Ablaufs und seiner Ergebnisse auf der Grundlage internationaler, gemeinschaftlicher und nationaler Informationsquellen und Strategien;

19.

„Marktteilnehmer“, „Betreiber“: eine natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb leitet oder besitzt, der auf gleich welcher Stufe der Produktion, Verarbeitung, Vermarktung, Handel von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig ist;

20.

„Los“: eine Menge von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen einer bestimmten Art, die die dieselbe Aufmachung haben und aus demselben einschlägigen geografischen Gebiet und von demselben Fischereifahrzeug oder derselben Gruppe von Fischereifahrzeugen oder derselben Aquakulturanlage stammen;

21.

„Verarbeitung“: Prozess der Vorbereitung der Aufmachung. Hierzu gehört Filetieren, Verpacken, Eindosen, Gefrieren, Räuchern, Salzen, Garen, Marinieren, Trocknen oder jede andere Art der Zubereitung von Fisch für den Markt;

22.

„Anlandung“: das erste Entladen aller Fischereierzeugnisse oder bestimmter Mengen davon von Bord eines Fischereifahrzeugs an Land;

23.

„Einzelhandel“: die Handhabung und/oder Verarbeitung von Erzeugnissen lebender aquatischer Ressourcen und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher einschließlich Vertrieb;

24.

„Mehrjahrespläne“: Wiederauffüllungspläne im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, Bewirtschaftungspläne im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sowie alle anderen Gemeinschaftsbestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 37 des Vertrags verabschiedet werden und über einen Zeitraum von mehreren Jahren bestimmte Bewirtschaftungsmaßnahmen für bestimmte Fischbestände vorsehen;

25.

„Küstenstaat“: der Staat, unter dessen Hoheit oder Gerichtsbarkeit die Gewässer und Häfen fallen, in denen eine Tätigkeit ausgeübt wird;

26.

„Durchsetzung“: alle Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik sicherzustellen;

27.

„zertifizierte Maschinenleistung“: die am Abgabeflansch abgegebene höchste Dauerleistung einer Maschine gemäß dem von den Behörden oder Klassifikationsgesellschaften des Mitgliedstaats oder anderen von diesen benannten Marktteilnehmern ausgestellten Zertifikat;

28.

„Freizeitfischerei“: nichtgewerbliche Fischerei, bei der lebende aquatische Meeresressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;

29.

„Umlagerung“: Fischereitätigkeiten, bei denen der Fang (ganz oder teilweise) aus einem gemeinsamen Fanggerät in ein Schiff oder aus dem Laderaum oder dem Fanggerät eines Fischereifahrzeugs umgesetzt oder verbracht wird, um den lebenden Fang außerhalb des Schiffs in einem Netz, Behälter oder Käfig bis zur Anlandung aufzubewahren;

30.

„einschlägiges geografisches Gebiet“: ein Meeresgebiet, das zum Zwecke der geografischen Klassifizierung in der Fischerei als Einheit betrachtet wird und das vorzugsweise unter Bezugnahme auf Folgendes ausgedrückt wird: ein FAO- Untergebiet oder einem FAO-Bereich oder -Unterbereich oder gegebenenfalls ein statistisches ICES-Rechteck, eine Fischereiaufwandszone, eine Wirtschaftszone oder ein durch geografische Koordinaten begrenztes Gebiet;

31.

„Fischereifahrzeug“: jedes Schiff, das für die gewerbliche Nutzung von lebenden aquatischen Ressourcen ausgerüstet ist;

32.

„Fangmöglichkeit“: ein quantifiziertes Recht auf Fischfang, ausgedrückt in Fangmengen oder Fischereiaufwand;

TITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 5

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die Mitgliedstaaten überwachen die in den Geltungsbereich der gemeinsamen Fischereipolitik fallenden Tätigkeiten natürlicher oder juristischer Personen in ihrem Hoheitsgebiet und in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit, insbesondere Fischfang, Umladungen, Umsetzen von Fisch in Käfige oder Aquakulturanlagen einschließlich Mastanlagen, Anlandungen, Einfuhr, Transport, Verarbeitung, Vermarktung und Lagerung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.

(2)   Die Mitgliedstaaten überwachen ferner den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die Kontrolltätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft unter ihrer Flagge und -unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats — von Staatsangehörigen ihres Landes außerhalb der Gemeinschaftsgewässer.

(3)   Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Maßnahmen, stellen ausreichende finanzielle, personelle und technische Mittel zur Verfügung und schaffen die erforderlichen administrativen und technischen Strukturen, um in Bezug auf die unter die gemeinsame Fischereipolitik fallenden Tätigkeiten die Kontrolle, die Inspektionen und die Durchsetzung der Vorschriften sicherzustellen. Sie stellen ihren zuständigen Behörden die erforderlichen Mittel zur Verfügung, damit diese ihre Aufgaben wahrnehmen können.

(4)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Kontrolle, die Inspektionen und die Durchsetzung der Vorschriften ohne jede Diskriminierung hinsichtlich der Sektoren, Schiffe oder Personen und auf der Grundlage eines Risikomanagements durchgeführt werden.

(5)   In jedem Mitgliedstaat koordiniert eine einzige Behörde die Kontrolltätigkeiten aller nationalen Kontrollbehörden. Diese Behörde ist auch dafür zuständig, die Erfassung, Verarbeitung und Zertifizierung von Informationen über Fischereitätigkeiten zu koordinieren und mit der Kommission, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (23) errichteten Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und anderen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländern zusammenzuarbeiten und die Übermittlung von Informationen zu gewährleisten und ihnen Bericht zu erstatten.

(6)   Nach dem Verfahren gemäß Artikel 103 wird die Zahlung von Beiträgen aus dem Europäischen Fischereifonds gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und von Finanzbeiträgen der Gemeinschaft zu Maßnahmen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 davon abhängig gemacht, dass die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung nachkommen, zu gewährleisten, dass die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik, die für die finanzierten Maßnahmen gelten oder sich auf ihre Wirksamkeit auswirken, eingehalten und durchgesetzt werden, und hierzu eine wirksame Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung anzuwenden.

(7)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, dass die Ziele der vorliegenden Verordnung bei der Verwaltung und Kontrolle von Finanzhilfen der Gemeinschaft erfüllt werden.

TITEL III

ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN

Artikel 6

Fanglizenzen

(1)   Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft dürfen lebende aquatische Ressourcen nur gewerblich nutzen, wenn sie über eine gültige Fanglizenz verfügen.

(2)   Der Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass die Angaben in der Fanglizenz korrekt sind und mit den Angaben in dem Fischereiflottenregister nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 übereinstimmen.

(3)   Der Flaggenmitgliedstaat setzt die Fanglizenz eines Schiffes, dessen vorübergehende Stilllegung er beschlossen hat oder dessen Fangerlaubnis gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ausgesetzt wurde, vorübergehend aus.

(4)   Der Flaggenmitgliedstaat entzieht einem Schiff, das Gegenstand einer Kapazitätsabbaumaßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ist oder dessen Fangerlaubnis gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 entzogen wurde, die Fanglizenz endgültig.

(5)   Der Flaggenmitgliedstaat erteilt, verwaltet und entzieht Fanglizenzen entsprechend den Durchführungsbestimmungen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 119erlassen werden.

Artikel 7

Fangerlaubnis

(1)   Damit ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft, das in Gemeinschaftsgewässern eingesetzt wird, bestimmte Fischereitätigkeiten ausüben darf, müssen diese in seiner gültigen Fangerlaubnis konkret angegeben sein, wenn für die Fischereien oder Fanggebiete, in denen die Tätigkeiten erlaubt sind, Folgendes gilt:

a)

eine Fischereiaufwandsregelung;

b)

ein Mehrjahresplan;

c)

es handelt sich um ein Gebiet mit Fangbeschränkungen;

d)

es handelt sich um Fischfang zu wissenschaftlichen Zwecken;

e)

andere Bedingungen nach Maßgabe einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften.

(2)   Wendet ein Mitgliedstaat eine eigene Fangerlaubnisregelung an, so übermittelt er der Kommission auf Anfrage eine Zusammenfassung der Angaben in der erteilten Fangerlaubnis und die entsprechenden aggregierten Fischereiaufwandszahlen.

(3)   Hat ein Flaggenmitgliedstaat für die Zuteilung der verfügbaren Fangmöglichkeiten an einzelne Schiffe nationale Bestimmungen in Form einer nationalen Fangerlaubnisregelung verabschiedet, so übermittelt er der Kommission auf Anfrage Angaben zu den Fischereifahrzeugen, die zur Ausübung einer Fischereitätigkeit in einer bestimmten Fischerei berechtigt sind; diese Angaben betreffen insbesondere die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern, die Namen der betreffenden Fischereifahrzeuge und die ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten.

(4)   Eine Fangerlaubnis wird nicht erteilt, wenn das betreffende Fischereifahrzeug nicht im Besitz einer Fanglizenz gemäß Artikel 6 ist oder seine Fanglizenz ausgesetzt oder entzogen wurde. Eine Fangerlaubnis wird automatisch entzogen, wenn die Fanglizenz für das Schiff endgültig entzogen wurde. Wurde die Fanglizenz vorübergehend ausgesetzt, wird auch die Fangerlaubnis ausgesetzt.

(5)   Die Durchführungsbestimmungen zu dem vorliegenden Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Artikel 8

Markierung von Fanggerät

(1)   Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen befolgen die Bedingungen und Auflagen für die Markierung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen und ihrem Fanggerät.

(2)   Durchführungsbestimmungen für die Markierung und die Identifizierung von Fischereifahrzeugen und deren Fanggerät werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Artikel 9

Schiffsüberwachungssystem

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen zur wirksamen Überwachung der Fischereitätigkeiten der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, unabhängig vom Einsatzort dieser Fischereifahrzeuge, und von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Mitgliedstaats ein satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS) ein.

(2)   Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen haben Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr an Bord ein betriebsbereites Gerät, das in regelmäßigen Abständen Positionsdaten übermittelt und so die automatische Ortung und die Identifizierung des Schiffes durch das Schiffsüberwachungssystem ermöglicht. Außerdem muss das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats über dieses Gerät Daten vom Fischereifahrzeug erfragen können. Für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr aber weniger als 15 m gilt dieser Artikel ab 1. Januar 2012.

(3)   Befindet sich ein Fischereifahrzeug in den Gewässern eines anderen Mitgliedstaats, so gewährt der Flaggenmitgliedstaat durch automatische Übertragung an das Fischereiüberwachungszentrum des Küstenmitgliedstaats Zugriff auf die VMS-Daten des Schiffes. Die VMS-Daten werden auf Anfrage auch demjenigen Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt, in dessen Häfen ein Fischereifahrzeug seine Fänge voraussichtlich anlandet oder in dessen Gewässern das Fischereifahrzeug seine Fischereitätigkeiten voraussichtlich fortsetzt.

(4)   Wird ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft in Drittlandgewässern oder in Gebieten der Hohen See eingesetzt, in denen die Bewirtschaftung der Bestände einer internationalen Organisation unterliegt, so werden diese Daten, sofern das Abkommen mit dem betreffenden Drittland oder die anwendbaren Vorschriften der internationalen Organisation dies vorsehen, auch dem betreffenden Land oder der betreffenden Organisation zur Verfügung gestellt.

(5)   Ein Mitgliedstaat kann Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von weniger als 15 m von der Verpflichtung, dass es mit einem Schiffsüberwachungssystem ausgerüstet sein muss, ausnehmen, wenn sie

a)

ausschließlich im Küstenmeer des Flaggenstaates tätig sind oder

b)

zu keinem Zeitpunkt zwischen dem Auslaufen aus dem Hafen und der Rückkehr in den Hafen länger als 24 Stunden auf See sind.

(6)   Drittlandfischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr und Nebentätigkeiten zu Fischereitätigkeiten ausübende Hilfsfischereifahrzeuge aus Drittländern, die in Gemeinschaftsgewässern eingesetzt sind, haben ebenso wie Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft an Bord ein betriebsbereites Gerät, das in regelmäßigen Abständen Positionsdaten überträgt und so die automatische Ortung und Identifizierung dieses Schiffes über das Schiffsüberwachungssystem ermöglicht.

(7)   Die Mitgliedstaaten errichten und betreiben Fischereiüberwachungszentren, von denen aus Fischereitätigkeiten und Fischereiaufwand überwacht werden. Das Fischereiüberwachungszentrum eines bestimmten Mitgliedstaats überwachen die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, unabhängig davon, in welchen Gewässern diese eingesetzt sind oder in welchem Hafen sie sich befinden, sowie Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten und Drittlandfischereifahrzeuge, für die ein Schiffsüberwachungssystem vorgeschrieben ist, die in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaats eingesetzt sind.

(8)   Jeder Flaggenmitgliedstaat ernennt die Behörden, die für das Fischereiüberwachungszentrum zuständig sind, und trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass sein Fischereiüberwachungszentrum über geeignete Personalmittel sowie über Computer-Hardware und -Software verfügt, die eine automatische Datenverarbeitung und elektronische Datenübertragung erlauben. Die Mitgliedstaaten sehen für den Fall eines Systemfehlers Datensicherungs- und Datenwiederherstellungsverfahren vor. Die Mitgliedstaaten können ein gemeinsames Fischereiüberwachungszentrum betreiben.

(9)   Ein Mitgliedstaat kann Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge die Ausrüstung mit einem Schiffsüberwachungssystem vorschreiben oder gestatten.

(10)   Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Artikel 10

Automatisches Schiffsidentifizierungssystem

(1)   Gemäß Anhang II Teil I Nummer 3 der Richtlinie 2002/59/EG, sind Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 m mit einem stets betriebsbereiten automatischen Schiffsidentifizierungssystem (AIS) ausgerüstet, das den Leistungsanforderungen der Internationalen Schifffahrtsorganisation (IMO) gemäß Kapitel V Regel 19 Absatz 2.4.5 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) entspricht.

(2)   Absatz 1 gilt

a)

für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 15 m oder mehr aber weniger als 18 m ab dem 31. Mai 2014;

b)

für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 18 m oder mehr aber weniger als 24 m ab dem 31. Mai 2013;

c)

für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 24 m oder mehr aber weniger als 45 m ab dem 31. Mai 2012.

(3)   Die Mitgliedstaaten dürfen die AIS-Daten — wenn diese verfügbar sind — für den Abgleich mit anderen verfügbaren Daten gemäß den Artikeln 109 und110 nutzen. Sie stellen zu diesem Zweck sicher, dass die Daten des automatischen Schiffsidentifizierungssystems für Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge ihren nationalen Fischereikontrollbehörden zur Verfügung stehen.

Artikel 11

Schiffsortungssystem

Liegen den Mitgliedstaaten eindeutige Erkenntnisse darüber vor, dass die Fernerkundung beim Aufspüren von Fischereifahrzeugen im Vergleich zu herkömmlichen Überwachungsmitteln einen Kostenvorteil bietet, setzen sie ein Schiffsortungssystem (VDS) ein, das es ihnen gestattet, die Positionsangaben, die ihnen Fernerkundungsbilder über Satellit oder vergleichbare Systeme liefern, mit VMS-Daten oder AIS-Daten zu verknüpfen, um die Anwesenheit von Fischereifahrzeugen in einem bestimmten Gebiet festzustellen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Fischereiüberwachungszentren für den Einsatz eines Schiffsortungssystems technisch ausgerüstet sind.

Artikel 12

Datenübertragung für Überwachungsmaßnahmen

VMS-Daten, AIS-Daten und VDS-Daten, die im Rahmen dieser Verordnung gesammelt wurden, können an Gemeinschaftsagenturen und an die an Überwachungsmaßnahmen beteiligten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Gewährleistung der Sicherheit auf See, der Durchführung von Grenzkontrollen, des Schutzes der Meeresumwelt und allgemein der Durchsetzung geltender Vorschriften weitergegeben werden.

Artikel 13

Neue Technologien

(1)   Der Rat kann auf der Grundlage von Artikel 37 des Vertrags beschließen, dass elektronische Monitoringgeräte und Rückverfolgungsinstrumente wie genetische Analysen eingesetzt werden müssen. Zur Beurteilung der gegebenenfalls einzusetzenden Technologie führen die Mitgliedstaaten von sich aus oder in Zusammenarbeit mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle vor dem 1. Juni 2013 Pilotprojekte für Rückverfolgungsinstrumente wie genetische Analysen durch.

(2)   Der Rat kann auf der Grundlage von Artikel 37 des Vertrags die Einführung anderer neuer Technologien der Fischereiaufsicht beschließen, wenn diese Technologien kostenwirksam zu einer besseren Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik führen.

TITEL IV

FISCHEREIKONTROLLE

KAPITEL I

Kontrolle der Nutzung von Fangmöglichkeiten

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 14

Führen und Übermittlung des Fischereilogbuchs

(1)   Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen führen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr ein Fischereilogbuch über ihre Einsätze, in das alle Mengen jeder gefangenen und an Bord behaltenen Art von über 50 kg Lebendgewichtäquivalent im Einzelnen eingetragen werden

(2)   Das Fischereilogbuch gemäß Absatz 1 enthält insbesondere folgende Angaben:

a)

äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs;

b)

FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

c)

Datum der Fänge;

d)

Datum der Abfahrt aus dem Hafen und der Ankunft im Hafen sowie Dauer der Fangreise;

e)

Art des Fanggeräts, Maschenöffnung und Abmessungen;

f)

geschätzte Mengen jeder Art in Kilogramm, in Lebendgewicht, oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere;

g)

Zahl der Fangeinsätze.

(3)   Die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der Mengen an Bord (in Kilogramm) beträgt 10 % für alle Arten.

(4)   Ferner tragen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in ihr Fischereilogbuch alle geschätzten Rückwurfmengen über 50 kg Lebendgewichtäquivalent für alle Arten ein.

(5)   In Fischereien, für die eine Fischereiaufwandsregelung der Gemeinschaft gilt, machen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für die in einem Gebiet verbrachte Zeit folgende Angaben in ihrem Fischereilogbuch:

a)

bei gezogenem Fanggerät:

i)

Einlaufen in den Hafen und Auslaufen aus dem Hafen, der in diesem Gebiet liegt;

ii)

jede Einfahrt in Meeresgebiete, in denen bestimmte Vorschriften über den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen gelten, und Ausfahrt daraus;

iii)

die an Bord behaltenen Fangmengen nach Arten in Kilogramm Lebendgewicht bei Ausfahrt aus dem betreffenden Gebiet oder vor Einfahrt in einen Hafen in dem betreffenden Gebiet.

b)

bei stationärem Fanggerät:

i)

Einlaufen in den Hafen und Auslaufen aus dem Hafen, der in diesem Gebiet liegt;

ii)

jede Einfahrt in Meeresgebiete, in denen spezielle Vorschriften über den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen gelten, und Ausfahrt daraus;

iii)

Datum und Uhrzeit des Aussetzens oder Wiederaussetzens des stationären Fanggeräts in diesen Gebieten;

iv)

Datum und Uhrzeit des Abschlusses der Fangeinsätze mit stationärem Fanggerät;

v)

die an Bord behaltenen Fangmengen nach Arten in Kilogramm Lebendgewicht bei Ausfahrt aus dem betreffenden Gebiet oder vor Einfahrt in einen Hafen in dem betreffenden Gebiet.

(6)   Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft übermitteln die Fischereilogbuchangaben so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach der Anlandung,

a)

an ihren Flaggenmitgliedstaat und

b)

bei Anlandung in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats, an die zuständigen Behörden des betreffenden Hafenmitgliedstaats.

(7)   Zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht verwenden die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft den nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 festgesetzten Umrechnungskoeffizienten.

(8)   Kapitäne von Drittlandfischereifahrzeugen, die in Gemeinschaftsgewässern eingesetzt sind, zeichnen die in diesem Artikel geforderten Angaben in derselben Weise auf, wie die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft.

(9)   Die Kapitäne bürgen für die Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch.

(10)   Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Artikel 15

Elektronisches Führen und elektronische Übermittlung von Fischereilogbuchdaten

(1)   Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr zeichnen die Angaben gemäß Artikel 14 elektronisch auf und übermitteln sie mindestens einmal täglich, ebenfalls elektronisch, der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats.

(2)   Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr übermitteln die in Artikel 14 genannten Angaben auf Verlangen der zuständigen Behörde des Flaggenstaates und übermitteln die einschlägigen Fischereilogbuchdaten in jedem Fall nach Beendigung des letzten Fangeinsatzes vor dem Einlaufen in den Hafen.

(3)   Absatz 1 gilt

a)

für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr aber weniger als 15 m ab dem 1. Januar 2012;

b)

für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 15 m oder mehr aber weniger als 24 m ab dem 1. Juli 2011 und

c)

für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 24 m oder mehr ab dem 1. Januar 2010.

(4)   Die Mitgliedstaaten können Kapitäne von unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von weniger als 15 m von Absatz 1 ausnehmen, wenn sie

a)

ausschließlich im Küstenmeer des Flaggenstaates tätig sind oder

b)

zu keinem Zeitpunkt zwischen dem Auslaufen aus dem Hafen und der Rückkehr in den Hafen länger als 24 Stunden auf See sind.

(5)   Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die Daten über ihre Fischereitätigkeiten elektronisch aufzeichnen und übermitteln, werden von der Verpflichtung freigestellt, ein Fischereilogbuch in Papierform zu führen, sowie davon, eine Anlandeerklärung und eine Umladeerklärungen auf Papier auszufüllen.

(6)   Die Mitgliedstaaten können bilaterale Vereinbarungen über die Verwendung elektronischer Meldesysteme auf Schiffen schließen, die unter ihrer Flagge in den Gewässern unter ihrer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit tätig sind. Die entsprechenden Schiffe, für die diese Vereinbarungen gelten, sind von der Verpflichtung freigestellt, in den betreffenden Gewässern ein Fischereilogbuch in Papierform zu führen.

(7)   Mitgliedstaaten können Kapitänen von unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeugen vorschreiben oder gestatten, die Daten gemäß Artikel 14 ab 1. Januar 2010 elektronisch zu erfassen und zu übermitteln.

(8)   Die zuständigen Behörden der Küstenmitgliedstaaten akzeptieren die von den Flaggenmitgliedstaaten eingegangenen elektronischen Berichte, die die Daten der Fischereifahrzeuge gemäß den Absätzen 1 und 2 enthalten.

(9)   Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Artikel 16

Fischereifahrzeuge, für die die Fischereilogbuchvorschriften nicht gelten

(1)   Die Mitgliedstaaten kontrollieren stichprobenartig die Tätigkeit von Fischereifahrzeugen, für die die Vorschriften der Artikel 14 und 15 nicht gelten, um die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durch diese Schiffe sicherzustellen.

(2)   Zum Zweck der Kontrolle nach Absatz 1 erstellt jeder Mitgliedstaat nach der Methodik, die von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 angenommen worden ist, einen Stichprobenplan und übermittelt ihn der Kommission mit Angabe der bei seiner Erstellung zugrunde gelegten Methoden jährlich bis spätestens 31. Januar. Die Stichprobenpläne bleiben, soweit möglich, auf längere Sicht unverändert und werden innerhalb der einschlägigen geografischen Gebiete vereinheitlicht.

(3)   Mitgliedstaaten, die gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorschreiben, dass unter ihrer Flagge fahrende Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von unter 10 m Fischereilogbücher gemäß Artikel 14 vorlegen müssen, sind von der Verpflichtung gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels freigestellt.

(4)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels sind gemäß den Artikeln 62 und 63 übermittelte Verkaufsbelege als Alternative zu Stichprobenplänen zulässig.

Artikel 17

Anmeldung

(1)   Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr, die in Fischereien tätig sind, für die ein Mehrjahresplan gilt, welche die Fischereilogbuchdaten gemäß Artikel 15 elektronisch erfassen müssen, teilen den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen folgende Angaben mit:

a)

äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs;

b)

Name des Bestimmungshafens und Grund des Anlaufens, wie Anlanden, Umladen oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen;

c)

Daten der Fangreise und die einschlägigen geografischen Gebiete, in denen die Fänge getätigt wurden;

d)

Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft im Hafen;

e)

Mengen der einzelnen im Fischereilogbuch eingetragenen Arten;

f)

Mengen der einzelnen anzulandenden oder umzuladenden Arten.

(2)   Beabsichtigt ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft, in den Hafen eines anderen Mitgliedstaats als des Flaggenmitgliedstaats einzufahren, leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die elektronische Anmeldung unmittelbar nach Erhalt an die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats weiter.

(3)   Die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats können eine frühere Einfahrt in den Hafen gestatten.

(4)   Die elektronischen Fischereilogbuchdaten gemäß Artikel 15 und die elektronische Anmeldung können gemeinsam elektronisch übermittelt werden.

(5)   Die Kapitäne bürgen für die Richtigkeit der Daten in der elektronischen Anmeldung.

(6)   Die Kommission kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 bestimmte Kategorien von Fischereifahrzeugen unter Berücksichtigung unter anderem der Art der Fischereierzeugnisse und der Entfernung zwischen den Fanggründen, den Anlandeplätzen und den Häfen, in denen die betreffenden Schiffe registriert sind, von der Verpflichtung nach Absatz 1 für einen begrenzten, verlängerbaren Zeitraum ausnehmen oder für die Anmeldung andere Zeitvorgaben machen.

Artikel 18

Anmeldung der Anlandung in einem anderen Mitgliedstaat

(1)   Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 nicht verpflichtet sind, Fischereilogbuchdaten elektronisch aufzuzeichnen, und die beabsichtigen, einen Hafen oder Anlandevorrichtungen in einem anderen Küstenmitgliedstaat als ihrem Flaggenmitgliedstaat zu nutzen, teilen den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen die Angaben gemäß Artikel 17 Absatz 1 mit.

(2)   Die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats können einem früheren Einlaufen zustimmen.

Artikel 19

Genehmigung zum Einlaufen in den Hafen

Die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats können Fischereifahrzeugen das Einlaufen in den Hafen untersagen, wenn die Angaben gemäß den Artikeln 17 und 18 nicht vollständig sind; ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt.

Artikel 20

Umladung

(1)   Umladungen auf See sind in Gemeinschaftsgewässern verboten. Umladungen dürfen nur mit entsprechender Genehmigung unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen in hierfür bezeichneten Häfen oder hierfür bezeichneten küstennahen Orten der Mitgliedstaaten und unter den in Artikel 43 Absatz 5 genannten Bedingungen vorgenommen werden.

(2)   Wird die Umladung unterbrochen, so kann verlangt werden, dass vor der Wiederaufnahme eine Erlaubnis eingeholt wird.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten Umlagerung, der Fang mit Gespannschleppnetzen und Fangeinsätze, bei denen zwei oder mehr Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft gemeinsam zum Einsatz kommen, nicht als Umladung.

Artikel 21

Ausfüllen und Übermittlung der Umladeerklärung

(1)   Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen füllen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 10 m oder mehr, die an einer Umladung beteiligt sind, eine Umladeerklärung aus, in die alle Mengen von über 50 kg Lebendgewichtäquivalent jeder umgeladenen oder empfangenen Art eingetragen werden.

(2)   Die Umladeerklärung gemäß Absatz 1 enthält mindestens folgende Angaben:

a)

äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name sowohl des umladenden als auch des empfangenden Fischereifahrzeugs;

b)

FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

c)

geschätzte Mengen jeder Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere;

d)

Bestimmungshafen des empfangenden Fischereifahrzeugs;

e)

bezeichneter Hafen der Umladung.

(3)   Die erlaubte Toleranzspanne bei den in der Umladeerklärung eingetragenen Schätzungen der umgeladenen oder empfangenen Mengen (in Kilogramm) beträgt 10 % für alle Arten.

(4)   Der Kapitän des umladenden Fischereifahrzeugs und der Kapitän des empfangenden Fischereifahrzeugs übermitteln beide so bald wie möglich, spätestens aber48 Stunden nach der Umladung die Umladeerklärung

a)

an ihren jeweiligen Flaggenmitgliedstaat und,

b)

wenn die Umladung in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats erfolgt ist, an die zuständigen Behörden des betreffenden Hafenmitgliedstaats.

(5)   Der Kapitän des umladenden Fischereifahrzeugs und der Kapitän des empfangenden Fischereifahrzeugs bürgen beide für die Richtigkeit der Angaben in der Umladeerklärung.

(6)   Die Kommission kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 bestimmte Kategorien von Fischereifahrzeugen unter Berücksichtigung unter anderem der Art der Fischereierzeugnisse und der Entfernung zwischen den Fanggründen, den Umladeplätzen und den Häfen, in denen die betreffenden Schiffe registriert sind, von der Verpflichtung nach Absatz 1 für einen begrenzten, verlängerbaren Zeitraum ausnehmen oder für die Übermittlung andere Zeitvorgaben machen.

(7)   Die Verfahren und Formblätter für die Umladeerklärung werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 festgelegt.

Artikel 22

Elektronisches Ausfüllen und elektronische Übermittlung der Daten der Umladeerklärung

(1)   Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr zeichnen die Angaben gemäß Artikel 21 elektronisch auf und übermitteln sie, ebenfalls elektronisch, der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats binnen24 Stunden nach Ende der Anlandung.

(2)   Absatz 1 gilt

a)

für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr aber weniger als 15 m ab dem 1. Januar 2012;

b)

für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 15 m oder mehr aber weniger als 24 m ab dem 1. Juli 2011 und

c)

für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft einer Länge über alles von 24 m oder mehr ab dem 1. Januar 2010.

(3)   Ein Mitgliedstaat kann Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von weniger als 15 m, die unter seiner Flagge fahren, von Absatz 1 ausnehmen, wenn sie

a)

ausschließlich im Küstenmeer des Flaggenmitgliedstaats tätig sind oder

b)

zu keinem Zeitpunkt zwischen dem Auslaufen aus dem Hafen und der Rückkehr in den Hafen länger als 24 Stunden auf See sind.

(4)   Die zuständigen Behörden der Küstenmitgliedstaaten akzeptieren die von den Flaggenmitgliedstaaten eingegangenen elektronischen Berichte, die die Daten der Fischereifahrzeuge gemäß den Absätzen 1 und 2 enthalten.

(5)   Lädt ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft seine Fänge in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat um, so leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die Angaben der Umladeerklärung unmittelbar nach Eingang elektronisch an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats weiter, in dem der Fang umgeladen wurde und für den der Fisch bestimmt ist.

(6)   Die Mitgliedstaaten können Kapitänen von unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeugen vorschreiben oder gestatten, die Daten gemäß Artikel 21 ab 1. Januar 2010 elektronisch zu erfassen und zu übermitteln.

(7)   Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Artikel 23

Ausfüllen und Übermittlung der Anlandeerklärung

(1)   Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen füllt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr oder sein Vertreter eine Anlandeerklärung aus, in die alle Mengen jeder angelandeten Art eingetragen werden.

(2)   Die Anlandeerklärung gemäß Absatz 1 enthält mindestens folgende Angaben:

a)

äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs;

b)

FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

c)

Mengen jeder Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere;

d)

Anlandehafen.

(3)   Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter übermittelt die Anlandeerklärung so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach Ende der Anlandung,

a)

an ihren Flaggenmitgliedstaat und,

b)

wenn die Anlandung in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats erfolgt ist, an die zuständigen Behörden des betreffenden Hafenmitgliedstaats.

(4)   Der Kapitän bürgt für die Richtigkeit der Angaben in der Anlandeerklärung.

(5)   Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Artikel 24

Elektronisches Ausfüllen und elektronische Übermittlung der Daten der Anlandeerklärung

(1)   Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr oder sein Vertreter zeichnet die Angaben gemäß Artikel 23 elektronisch auf und übermittelt sie, ebenfalls elektronisch, binnen 24 Stunden nach Ende der Anlandung der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats.

(2)   Absatz 1 gilt

a)

für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr aber weniger als 15 m ab dem 1. Januar 2012;

b)

für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 15 m oder mehr aber weniger als 24 m ab dem 1. Juli 2011 und

c)

für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 24 m oder mehr ab dem 1. Januar 2010.

(3)   Ein Mitgliedstaat kann Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von weniger als 15 m, die unter seiner Flagge fahren, von Absatz 1 ausnehmen, wenn sie

a)

wenn sie ausschließlich im Küstenmeer des Flaggenmitgliedstaats tätig sind oder

b)

wenn sie zu keinem Zeitpunkt zwischen dem Auslaufen aus dem Hafen und der Rückkehr in den Hafen länger als 24 Stunden auf See sind.

(4)   Landet ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft seine Fänge in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat an, so leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die Angaben der Anlandeerklärung unmittelbar nach Eingang elektronisch an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats weiter, in dem der Fang angelandet wurde.

(5)   Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter, der die Angaben gemäß Artikel 23 elektronisch aufzeichnet und seinen Fang in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat anlandet, wird von der Verpflichtung freigestellt, dem Küstenmitgliedstaat eine Anlandeerklärung auf Papier vorzulegen.

(6)   Die Mitgliedstaaten können Kapitänen von unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeugen vorschreiben oder gestatten, die Daten gemäß Artikel 23 ab 1. Januar 2010 elektronisch zu erfassen und zu übermitteln.

(7)   Die zuständigen Behörden der Küstenmitgliedstaaten akzeptieren die von den Flaggenmitgliedstaaten eingegangenen elektronischen Berichte, die die Daten der Fischereifahrzeuge gemäß den Absätzen 1 und 2 enthalten.

(8)   Die Verfahren und Formblätter für die Anlandeerklärung werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 festgelegt.

Artikel 25

Schiffe, für die die Vorschriften bezüglich der Anlandeerklärung nicht gelten

(1)   Jeder Mitgliedstaat überwacht stichprobenartig die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen, für die die Vorschriften bezüglich der Anlandeerklärung gemäß den Artikeln 23 und 24 nicht gelten, um die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durch diese Schiffe sicherzustellen.

(2)   Zum Zweck der Überwachung nach Absatz 1 erstellt jeder Mitgliedstaat nach der Methodik, die von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 angenommen worden ist, einen Stichprobenplan und übermittelt ihn der Kommission mit Angabe der bei seiner Erstellung zugrunde gelegten Methoden jährlich bis zum 31. Januar. Die Stichprobenpläne bleiben, soweit möglich, auf längere Sicht unverändert und werden innerhalb der einschlägigen geografischen Gebiete vereinheitlicht.

(3)   Mitgliedstaaten, die gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorschreiben, dass unter ihrer Flagge fahrende Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles unter 10 m Anlandeerklärungen gemäß Artikel 23 übermitteln müssen, sind von der Verpflichtung gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels freigestellt.

(4)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels sind die gemäß den Artikeln 62 und 63 übermittelte Verkaufsbelege als Alternative zu Stichprobenplänen zulässig.

Abschnitt 2

Kontrolle des Fischereiaufwands

Artikel 26

Überwachung des Fischereiaufwands

(1)   Die Mitgliedstaaten kontrollieren die Einhaltung der Fischereiaufwandsregelungen in den geografischen Gebieten, in denen Obergrenzen für den Fischereiaufwand gelten. Sie stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die ein oder mehrere unter eine Aufwandsregelung fallende Fanggeräte an Bord mitführen oder gegebenenfalls einsetzen oder die gegebenenfalls eine unter diese Aufwandsregelung fallende Fischerei ausüben, sich nur dann in einem geografischen Gebiet aufhalten, für das diese Aufwandsregelung gilt, wenn weder der dem betreffenden Mitgliedstaat noch der dem betreffenden Fischereifahrzeug zugewiesene höchstzulässige Fischereiaufwand ausgeschöpft ist.

(2)   Unbeschadet gegebenenfalls geltender spezieller Vorschriften wird der Fischereiaufwand eines Fischereifahrzeugs, das ein oder mehrere unter eine Fischereiaufwandsregelung fallende Fanggeräte an Bord mitführt oder gegebenenfalls einsetzt oder eine unter eine Aufwandsregelung fallende Fischerei ausübt und an einem Tag durch zwei oder mehr geografische Gebiete fährt, für die die betreffende Aufwandsregelung gilt, auf den höchstzulässigen Fischereiaufwand für das betreffende Fanggerät oder die betreffende Fischerei und das geografische Gebiet angerechnet, in dem an diesem Tag der größte Teil der Zeit verbracht wurde.

(3)   Hat ein Mitgliedstaat einem Fischereifahrzeug gemäß Artikel 27 Absatz 2 gestattet, während einer bestimmten Fangreise in einem geografischen Gebiet, für das eine Fischereiaufwandsregelung gilt, mehr als ein unter diese Aufwandsregelung fallendes Fanggerät einzusetzen, die zu mehr als einer Fanggerätegruppe gehören, so wird der auf dieser Fangreise betriebene Fischeraufwand zugleich auf den jeweiligen höchstzulässigen Fischereiaufwand für jedes einzelne Fanggerät oder jede einzelne Fanggerätegruppe angerechnet, der diesem Mitgliedstaat für das betreffende geografische Gebiet zugewiesen wurde.

(4)   Gehören diese Fanggeräte derselben unter die Fischereiaufwandsregelung fallenden Fanggerätegruppe an, so wird der von den Fischereifahrzeugen, die die betreffenden Fanggeräte an Bord mitführen, in einem geografischen Gebiet betriebene Fischereiaufwand lediglich einmal auf den höchstzulässigen Fischereiaufwand für die betreffende Fanggerätegruppe in dem geografischen Gebiet angerechnet.

(5)   Die Mitgliedstaaten steuern den Fischereiaufwand der Schiffe ihrer Flotte, die ein oder mehrere unter eine Fischereiaufwandsregelung fallende Fanggeräte an Bord mitführen oder gegebenenfalls einsetzen oder eine unter eine Aufwandsregelung fallende Fischerei ausüben, in den unter diese Aufwandsregelung fallenden geografischen Gebieten, indem sie kurz vor der Ausschöpfung eines ihnen zugewiesenen höchstzulässigen Fischereiaufwands geeignete Schritte unternehmen um sicherzustellen, dass der betriebene Fischereiaufwand die festgelegten Obergrenzen nicht überschreitet.

(6)   Als Tag in einem Gebiet gilt ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil davon), in dem sich ein Fischereifahrzeug in dem geografischen Gebiet und außerhalb des Hafens befindet oder gegebenenfalls sein Fanggerät einsetzt. Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum von einem Tag in dem Gebiet gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Fischereifahrzeug führt. Als Tag außerhalb des Hafens gilt ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden oder ein Teil davon, in dem sich das Fischereifahrzeug außerhalb des Hafens befindet.

Artikel 27

Meldung des Fanggeräts

(1)   Unbeschadet gegebenenfalls geltender spezieller Vorschriften melden die Kapitäne der Fischereifahrzeuge in den einschlägigen geografischen Gebieten, für die eine Fischereiaufwandsregelung gilt, für die Fanggerätebeschränkungen gelten oder für die für verschiedene Fanggeräte oder Fanggerätegruppen ein höchstzulässiger Fischereiaufwand festgesetzt wurde, oder ihre Vertreter den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats vor einem Zeitraum, für den die betreffenden Fischereiaufwandsobergrenzen gelten, welches Fanggerät oder gegebenenfalls welche Fanggeräte sie während des bevorstehenden Zeitraums einzusetzen gedenken. Solange diese Meldung nicht erfolgt ist, darf das Fischereifahrzeug in den geografischen Gebieten, in denen die Fischereiaufwandsregelung gilt, nicht fischen.

(2)   Ist im Rahmen einer Fischereiaufwandsregelung in einem geografischen Gebiet die Verwendung von Fanggeräten aus mehr als einer Fanggerätegruppe gestattet, so bedarf es für den Einsatz von mehr als einem Fanggerät während einer Fangreise der vorherigen Zustimmung des Flaggenmitgliedstaats.

Artikel 28

Fischereiaufwandsbericht

(1)   Auf entsprechenden Beschluss des Rates übermitteln die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die nicht mit einem betriebsbereiten Schiffsüberwachungssystem gemäß Artikel 9 ausgestattet sind oder keine Fischereilogbuchdaten gemäß Artikel 15 elektronisch übermitteln und für die eine Fischereiaufwandsregelung gilt, den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats und gegebenenfalls dem Küstenmitgliedstaat unmittelbar vor der Einfahrt in ein geografisches Gebiet, für das diese Fischereiaufwandsregelung gilt, und unmittelbar vor der Ausfahrt aus diesem Gebiet per Fernschreiben, Fax, telefonischer Meldung oder E-Mail, das bzw. die vom Empfänger ordnungsgemäß zu registrieren ist, oder per Funk über eine nach den Gemeinschaftsvorschriften zugelassene Funkstation folgende Angaben für diese Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in Form eines Fischereiaufwandsberichts:

a)

Name, äußere Kennzeichen und Rufzeichen des Fischereifahrzeugs sowie Name des Kapitäns,

b)

geografische Position des Fischereifahrzeugs, auf das sich die Mitteilung bezieht,

c)

Tag und Uhrzeit jeder Einfahrt in das Gebiet und gegebenenfalls in Teile dieses Gebiets sowie jeder Ausfahrt aus diesem Gebiet oder den betreffenden Teilen dieses Gebiets,

d)

den an Bord behaltenen Fang nach Arten in Kilogramm Lebendgewicht.

(2)   Die Mitgliedstaaten können in Abstimmung mit den von den Fischereitätigkeiten ihrer Schiffe betroffenen Mitgliedstaaten alternative Kontrollmaßnahmen durchführen, um sicherzustellen, dass die Aufwandsmeldepflichten eingehalten werden. Diese Maßnahmen müssen so wirksam und transparent wie die Meldepflichten gemäß Absatz 1 sein und sind der Kommission vor ihrer Durchführung mitzuteilen.

Artikel 29

Ausnahmen

(1)   Fischereifahrzeuge, die unter eine Fischereiaufwandsregelung fallende Fanggeräte an Bord mitführen, dürfen durch ein unter diese Fischereiaufwandsregelung fallendes geografisches Gebiet fahren, wenn sie keine Fangerlaubnis für dieses geografische Gebiet haben oder ihren zuständigen Behörden die geplante Durchfahrt durch das betreffende Gebiet gemeldet haben. Solange sich das Fischereifahrzeug in dem betreffenden geografischen Gebiet aufhält, muss alles unter die betreffende Fischereiaufwandsregelung fallende Fanggerät, das an Bord mitgeführt wird, gemäß Artikel 47 verzurrt und verstaut sein.

(2)   Es steht den Mitgliedstaaten frei, Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen, die in einem unter eine Fischereiaufwandsregelung fallenden geografischen Gebiet nichtfischereiliche Tätigkeiten durchführen, nicht auf einen ihnen zugewiesenen höchstzulässigen Fischereiaufwand anzurechnen, sofern die betreffenden Fischereifahrzeuge ihren Flaggenmitgliedstaaten vorab mitteilen, dass sie vorhaben, eine solche Tätigkeit auszuüben, welcher Art diese Tätigkeit ist und dass sie für den betreffenden Zeitraum ihre Fangerlaubnis abgeben. Diese Fischereifahrzeuge dürfen in diesem Zeitraum keinerlei Fanggerät oder Fisch an Bord haben.

(3)   Es steht den Mitgliedstaaten frei, Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen, die sich in einem unter eine Fischereiaufwandsregelung fallenden geografischen Gebiet aufgehalten haben, aber keinen Fischfang betreiben konnten, weil sie einem anderen in Seenot geratenen Fischereifahrzeug geholfen oder eine verletzte Person an einen Ort gebracht haben, wo sie medizinische Notversorgung erhalten konnte, nicht auf einen ihnen zugewiesenen höchstzulässigen Fischereiaufwand anzurechnen. Binnen eines Monats nach einem solchen Beschluss unterrichtet der Flaggenmitgliedstaat die Kommission und legt Nachweise für die geleistete Nothilfe vor.

Artikel 30

Ausschöpfung des Fischereiaufwands

(1)   Unbeschadet der Artikel 29 und 31 bleiben in einem geografischen Gebiet, in dem Fanggeräte unter eine Fischereiaufwandsregelung fallen, die Fischereifahrzeuge, die ein oder mehrere dieser Fanggeräte an Bord haben, für die verbleibende Geltungsdauer der betreffenden Aufwandsregelung im Hafen oder außerhalb dieses geografischen Gebiets, wenn

a)

sie den ihnen zugewiesenen Anteil am höchstzulässigen Fischereiaufwand für das betreffende geografische Gebiet und das oder die betreffenden Fanggeräte ausgeschöpft haben, oder wenn

b)

der ihrem Flaggenmitgliedstaat zugewiesene höchstzulässige Fischereiaufwand für das betreffende geografische Gebiet und das oder die betreffenden Fanggeräte ausgeschöpft ist.

(2)   Unbeschadet des Artikels 29 dürfen Fischereifahrzeuge in einem geografischen Gebiet, in dem eine Fischerei einer Fischereiaufwandsregelung unterliegt, diese Fischerei in dem betreffenden Gebiet nicht betreiben, wenn

a)

sie den ihnen zugewiesenen Anteil am höchstzulässigen Fischereiaufwand für das betreffende geografische Gebiet und die betreffenden Fischerei ausgeschöpft haben, oder wenn

b)

der ihrem Flaggenmitgliedstaat zugewiesene höchstzulässige Fischereiaufwand für das betreffende geografische Gebiet und die betreffende Fischerei ausgeschöpft ist.

Artikel 31

Von der Anwendung einer Fischereiaufwandsregelung ausgenommene Fischereifahrzeuge

Dieser Abschnitt gilt nicht für Fischereifahrzeuge, die von der Anwendung einer Fischereiaufwandsregelung ausgenommen sind.

Artikel 32

Durchführungsbestimmungen

Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt können nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen werden.

Abschnitt 3

Datenaufzeichnung und Datenaustausch durch die Mitgliedstaaten

Artikel 33

Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand

(1)   Jeder Flaggenmitgliedstaat zeichnet alle im vorliegenden Kapitel erwähnten sachdienlichen Fangdaten, insbesondere die Daten gemäß den Artikeln 14, 21, 23, 28 und 62 auf, und zwar ausgedrückt sowohl in Anlandungen als gegebenenfalls auch in Fischereiaufwand, und hebt die Originaldaten nach Maßgabe der einzelstaatlichen Vorschriften für einen Zeitraum von drei Jahren oder länger auf.

(2)   Unbeschadet gegebenenfalls geltender spezieller Gemeinschaftsvorschriften teilt jeder Flaggenmitgliedstaat vor dem 15. jeden Monats der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle elektronisch Folgendes mit:

a)

für jeden Bestand oder jede Bestandsgruppe, für den/die TACs oder Quoten festgesetzt sind, die aggregierten Daten für die im Vormonat angelandeten Mengen und

b)

für jedes Fanggebiet, für das eine Fischereiaufwandsregelung gilt, oder gegebenenfalls für jede Fischerei, für die eine Fischereiaufwandsregelung gilt, die aggregierten Daten für den im Vormonat betriebenen Fischereiaufwand.

(3)   Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a zeichnen die Mitgliedstaaten für jeden vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 die in ihren Häfen von Fischereifahrzeugen anderer Mitgliedstaaten angelandeten Bestand die angelandeten Mengen auf und teilen sie der Kommission gemäß den in diesem Artikel beschriebenen Verfahren mit.

(4)   Jeder Flaggenmitgliedstaat teilt der Kommission vor Ablauf des ersten Monats jedes Kalendervierteljahres elektronisch in aggregierter Form mit, welche Mengen von anderen als den in Absatz 2 genannten Beständen im vorangegangenen Vierteljahr angelandet wurden.

(5)   Alle Fänge von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft aus einem quotengebundenen Bestand oder einer quotengebundenen Bestandsgruppe werden unabhängig vom Ort der Anlandung auf die Quoten angerechnet, über die der Flaggenmitgliedstaat für den betreffenden Bestand oder die betreffende Bestandsgruppe verfügt.

(6)   Im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsarbeiten getätigte Fänge, die vermarktet und verkauft werden, werden auf die geltende Quote des Flaggenmitgliedstaats angerechnet, soweit sie 2 % der betroffenen Quoten übersteigen. Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (24) findet auf die Fangreisen im Rahmen wissenschaftlicher Forschung, auf denen die betreffenden Fänge getätigt werden, keine Anwendung.

(7)   Unbeschadet des Titels XII können die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2011 in Zusammenarbeit mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle Pilotprojekte zum Echtzeit-Fernzugriff auf die nach dieser Verordnung gesammelten und validierten Daten der Mitgliedstaaten durchführen. Die Form und Verfahren für den Zugang zu den Daten werden erörtert und getestet. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar 2011 mit, ob sie beabsichtigen, Pilotprojekte durchzuführen. Der Rat kann ab dem 1. Januar 2012 entscheiden, ob die Datenübermittlung der Mitgliedstaaten an die Kommission auf andere Art und mit einer anderen Häufigkeit erfolgen sollte.

(8)   Mit Ausnahme des Aufwands von Fischereifahrzeugen, die von der Anwendung einer Fischereiaufwandsregelung ausgenommen sind, wird der gesamte Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die in einem unter eine Fischereiaufwandsregelung fallenden geografischen Gebiet ein oder mehrere unter diese Aufwandsregelung fallende Fanggeräte an Bord haben oder gegebenenfalls einsetzen oder eine unter diese Aufwandsregelung fallende Fischerei betreiben, auf den dem jeweiligen Flaggenmitgliedstaat für das betreffende geografische Gebiet und das betreffende Fanggerät oder die betreffende Fischerei zugewiesenen höchstzulässigen Fischereiaufwand angerechnet.

(9)   Fischereiaufwand, der im Rahmen wissenschaftlicher Forschung in einem unter eine Fischereiaufwandsregelung fallenden geografischen Gebiet von Schiffen betrieben wird, die ein oder mehrere unter diese Aufwandsregelung fallende Fanggeräte an Bord haben oder eine unter diese Aufwandsregelung fallende Fischerei betreiben, wird auf den ihrem Flaggenmitgliedstaat für das betreffende geografische Gebiet und das oder die betreffenden Fanggeräte oder die betreffende Fischerei zugewiesenen höchstzulässigen Fischereiaufwand angerechnet, soweit sie 2 % des zugeteilten Fischereiaufwands übersteigen, wenn die dabei getätigten Fänge vermarktet und verkauft werden. Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 findet auf die Fangreisen im Rahmen wissenschaftlicher Forschung, auf denen die betreffenden Fänge getätigt werden, keine Anwendung.

(10)   Die Kommission kann Formate für die Übermittlung der in diesem Artikel genannten Daten nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 festlegen.

Artikel 34

Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten

Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission unverzüglich, wenn sie feststellen, dass

a)

aufgrund der Fänge, die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge aus einem quotengebundenen Bestand oder einer quotengebundenen Bestandsgruppe getätigt haben, die betreffende Quote zu 80 % als ausgeschöpft gilt oder

b)

80 % des höchstzulässigen Fischereiaufwands, den alle Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge oder eine Gruppe dieser Fischereifahrzeuge mit einem bestimmten Fanggerät oder in einer bestimmten Fischerei in einem bestimmten geografischen Gebiet betreiben dürfen, als erreicht gelten.

In diesen Fällen übermitteln sie der Kommission auf deren Anfrage detailliertere und häufigere Angaben als in Artikel 33 verlangt.

Abschnitt 4

Schliessung von Fischereien

Artikel 35

Schließung von Fischereien durch die Mitgliedstaaten

(1)   Jeder Mitgliedstaat setzt den Zeitpunkt fest, ab dem

a)

eine Quote durch die Fänge, die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge aus einem quotengebundenen Bestand oder einer quotengebundenen Bestandsgruppe getätigt haben, als ausgeschöpft gilt;

b)

der höchstzulässige Fischereiaufwand, den alle Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge oder eine Gruppe dieser Fischereifahrzeuge mit einem bestimmten Fanggerät oder in einer bestimmten Fischerei in einem bestimmten geografischen Gebiet betreiben dürfen, als erreicht gilt.

(2)   Der Mitgliedstaat untersagt allen oder einigen Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an den Fang von Fischen des Bestands oder der Bestandsgruppe, dessen/deren Quote ausgeschöpft ist, die betreffende Fischerei oder, wenn die betreffenden Fischereifahrzeuge das betreffende Fanggerät an Bord mitführen, den Fischfang in dem einschlägigen geografischen Gebiet, wenn der höchstzulässige Fischereiaufwand erreicht ist, sowie insbesondere das Anbordbehalten, Umladen, Umlagern und Anlanden von Fängen, die nach diesem Zeitpunkt getätigt wurden, und legt fest, bis wann Umladungen, Transfers und Anlandungen oder letzte Fangmeldungen noch möglich sind.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat veröffentlicht seine Entscheidung nach Absatz 2 und teilt sie unverzüglich der Kommission mit. Die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in dem öffentlich zugänglichen Teil der Website der Kommission. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung durch den betreffenden Mitgliedstaat tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass alle Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge oder eine Gruppe dieser Fischereifahrzeuge in ihren Gewässern oder in ihrem Hoheitsgebiet keinen Fisch aus dem betreffenden Bestand oder der betreffenden Bestandsgruppe oder, wenn sie das betreffende Fanggerät an Bord mitführen, in den einschlägigen geografischen Gebieten keinen Fisch mehr an Bord behalten, umladen, umlagern oder anlanden.

(4)   Die Kommission macht die nach diesem Artikel eingegangenen Mitteilungen den Mitgliedstaaten elektronisch zugänglich.

Artikel 36

Schließung von Fischereien durch die Kommission

(1)   Stellt die Kommission fest, dass ein Mitgliedstaat der Verpflichtung zur Übermittlung monatlicher Fangdaten gemäß Artikel 33 Absatz 2 nicht nachgekommen ist, so kann sie den Zeitpunkt, zu dem die Fangmöglichkeiten des betreffenden Mitgliedstaats als zu 80 % ausgeschöpft gelten, sowie den geschätzten Zeitpunkt, zu dem die Fangmöglichkeiten als vollständig ausgeschöpft gelten, festsetzen.

(2)   Stellt die Kommission auf der Grundlage der Angaben nach Artikel 35 oder von sich aus fest, dass die der Gemeinschaft, einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten als ausgeschöpft gelten, so teilt die Kommission dies den betreffenden Mitgliedstaaten mit und untersagt jede Fischereitätigkeit für das betreffende Gebiet, Fanggerät, den betreffenden Bestand, die betreffende Bestandsgruppe oder die an diesen Fischereitätigkeiten beteiligte Fangflotte.

Artikel 37

Ausgleichsmaßnahmen

(1)   Hat die Kommission die Fischereitätigkeit wegen der vermuteten Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten eines Mitgliedstaats, mehrerer Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft untersagt und wird bekannt, dass ein Mitgliedstaat seine Fangmöglichkeiten nicht wirklich ausgeschöpft hat, so findet der vorliegende Artikel Anwendung.

(2)   Wurde der Nachteil eines Mitgliedstaats, für den vor Ausschöpfung seiner Fangmöglichkeiten ein Fangverbot ausgesprochen wurde, nicht behoben, so werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 Maßnahmen getroffen, um den entstandenen Nachteil in geeigneter Weise auszugleichen. Diese Maßnahmen können zu Abzügen bei den Fangmöglichkeiten der Mitgliedstaaten führen, die überfischt haben, und dazu, die so abgezogenen Mengen den Mitgliedstaaten, denen vor Ausschöpfung ihrer Fangmöglichkeiten die Fischereitätigkeit untersagt wurde, entsprechend zuzuschlagen.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Abzüge und die entsprechenden Zuschläge erfolgen unter vorrangiger Berücksichtigung der Arten und der einschlägigen geografischen Gebiete, für die die Fangmöglichkeiten festgelegt worden sind. Abzüge und Zuschläge können in dem Jahr, in dem der Nachteil entstanden ist, oder in einem der folgenden Jahre vorgenommen werden.

(4)   Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere zur Festsetzung der betreffenden Mengen werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

KAPITEL II

Kontrolle des Flottenmanagements

Abschnitt 1

Fangkapazität

Artikel 38

Fangkapazität

(1)   Die Mitgliedstaaten sind dafür zuständig, dass die erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Gesamtkapazität in BRZ und kW, die sich aus den von einem Mitgliedstaat ausgestellten Fanglizenzen ergibt, zu keinem Zeitpunkt höher ist als die Kapazitätshöchstwerte für den betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe

a)

des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002,

b)

der Verordnung (EG) Nr. 639/2004,

c)

der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 und

d)

der Verordnung (EG) Nr. 2104/2004.

(2)   Nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 können Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen werden, insbesondere bezüglich

a)

der Registrierung von Fischereifahrzeugen;

b)

der Überprüfung der Maschinenleistung von Fischereifahrzeugen;

c)

der Überprüfung der Tonnage von Fischereifahrzeugen;

d)

der Überprüfung von Typ, Nummer und Merkmalen des Fanggeräts.

 

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im Rahmen des in Artikel 118 genannten Berichts mit, welche Kontrollmethoden angewandt wurden, zusammen mit Namen und Adressen der für die Durchführung der Überprüfungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zuständigen Stellen.

Abschnitt 2

Maschinenleistung

Artikel 39

Überwachung der Maschinenleistung

(1)   Fischfang darf nicht mit Fischereifahrzeugen betrieben werden, die mit einer Maschine ausgestattet sind, deren Leistung die in der Fanglizenz angegebene Leistung übersteigt.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zertifizierte Maschinenleistung nicht überstiegen wird. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im Rahmen des Berichts gemäß Artikel 118 mit, welche Kontrollmaßnahmen sie ergriffen haben, um sicherzustellen, dass die zertifizierte Maschinenleistung nicht überstiegen wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die mit der Zertifizierung der Maschinenleistung verbundenen Kosten ganz oder teilweise den Betreibern der Fischereifahrzeuge auferlegen.

Artikel 40

Zertifizierung der Maschinenleistung

(1)   Für die Zertifizierung der Maschinenleistung und die Ausstellung von Maschinenzertifikaten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, deren Antriebsmaschinenleistung 120 Kilowatt (kW) übersteigt, mit Ausnahme von Schiffen, die ausschließlich stationäres Fanggerät oder Dredgen einsetzen, Hilfsschiffen und Schiffen, die ausschließlich in der Aquakultur eingesetzt werden, sind die Mitgliedstaaten zuständig.

(2)   Neue Antriebsmaschinen, Ersatzantriebsmaschinen und technisch veränderte Antriebsmaschinen von Fischereifahrzeugen gemäß Absatz 1 benötigen eine offizielle Zertifizierung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, aus der hervorgeht, dass sie keine höhere Dauerleistung erbringen können als im Maschinenzertifikat angegeben. Ein solches Zertifikat wird nur ausgestellt, wenn die Maschine keine höhere als die angegebene höchste Dauerleistung erbringen kann.

(3)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Zertifizierung der Maschinenleistung Klassifikationsgesellschaften oder anderen Marktteilnehmern mit dem erforderlichen Fachwissen für die technische Überprüfung der Maschinenleistung übertragen. Die betreffenden Klassifikationsgesellschaften oder anderen Marktteilnehmer zertifizieren nur dann, dass eine Antriebsmaschine keine höhere als die offiziell angegebene Leistung erbringen kann, wenn es unmöglich ist, die Leistung der Antriebsmaschine über die zertifizierte Leistung hinaus zu steigern.

(4)   Neue Antriebsmaschinen, Ersatzantriebsmaschinen und technisch veränderte Antriebsmaschinen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht offiziell zertifiziert wurden, dürfen nicht verwendet werden.

(5)   Dieser Artikel gilt für Fischereifahrzeuge, für die eine Fischereiaufwandsregelung gilt, ab dem 1. Januar 2012. Für andere Fischereifahrzeuge gilt er ab dem 1. Januar 2013.

(6)   Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Artikel 41

Überprüfung der Maschinenleistung

(1)   Die Mitgliedstaaten nehmen im Anschluss an eine Risikoanalyse auf der Grundlage eines Stichprobenplans nach der Methodik, die von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 angenommen worden ist, eine Datenüberprüfung in Bezug auf die Übereinstimmung der Maschinenleistungsdaten vor und verwenden zu diesem Zweck alle der Verwaltung zur Verfügung stehenden Angaben über die technischen Daten des betreffenden Schiffes. Sie vergleichen hierzu insbesondere die Angaben

a)

in Aufzeichnungen des Schiffsüberwachungssystems VMS;

b)

im Fischereilogbuch;

c)

im Internationalen Motorenzeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung (EIAPP-Zertifikat), das für die Maschine nach der Anlage VI zu MARPOL 73/78 ausgestellt wurde;

d)

in Klassenzertifikaten, die von einer anerkannten Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisation im Sinne der Richtlinie 94/57/EG ausgestellt wurden;

e)

in der Probefahrtbescheinigung;

f)

im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft und

g)

in anderen Unterlagen mit sachdienlichen Angaben zur Schiffsleistung oder damit zusammenhängenden technischen Merkmalen.

(2)   Gibt es nach der Analyse der Angaben gemäß Absatz 1 Hinweise darauf, dass die Leistung der Maschine eines Fischereifahrzeugs größer ist als die in seiner Fanglizenz angegebene Leistung, so nehmen die Mitgliedstaaten eine technische Überprüfung der Maschinenleistung vor.

KAPITEL III

Kontrolle der Mehrjahrespläne

Artikel 42

Umladung im Hafen

(1)   Fischereifahrzeuge, die in Fischereien tätig sind, für die ein Mehrjahresplan gilt, dürfen ihre Fänge nicht in bezeichneten Häfen oder küstennahen Orten auf andere Schiffe umladen, solange diese Fänge nicht gemäß Artikel 60 gewogen wurden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge ungewogene Fänge pelagischer Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt, in bezeichneten Häfen oder küstennahen Orten umladen, wenn sich ein Kontrollbeobachter oder ein Vertreter der Behörden an Bord des empfangenden Schiffes befindet oder eine Überprüfung stattgefunden hat, bevor das empfangende Schiff den Hafen verlässt nachdem die Umladung abgeschlossen ist. Der Kapitän des empfangenden Schiffes muss die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaatsstaates 24 Stunden vor dem geschätzten Auslaufen des empfangenden Schiffes aus dem Hafen informieren. Der Kontrollbeobachter oder der Vertreter der Behörden wird von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats des empfangenden Schiffes benannt. Übt das empfangende Schiff Fischereitätigkeiten aus, bevor es solche Fänge empfängt oder nachdem es sie empfangen hat, so nimmt es bis zur Anlandung der empfangenen Fänge einen Kontrollbeobachter oder Vertreter der Behörden an Bord. Das empfangende Schiff landet die empfangenen Fänge in einem nach den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 4 hierfür bezeichneten Hafen eines Mitgliedstaats an, wo der Fang gemäß den Artikeln 60 und 61 gewogen wird.

Artikel 43

Bezeichnete Häfen

(1)   Der Rat kann bei der Annahme eines Mehrjahresplans festlegen, dass Fischereifahrzeuge ihre Fänge der Art, für die der Mehrjahresplan gilt, ab einem bestimmten Schwellenwert, ausgedrückt in Lebendgewicht, in einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort anlanden müssen.

(2)   Soll über dem Schwellenwert nach Absatz 1 hinaus Fisch angelandet werden, so stellt der Kapitän des betreffenden Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft sicher, dass eine solche Anlandung nur in einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort in der Gemeinschaft erfolgt.

(3)   Gilt der Mehrjahresplan im Rahmen einer regionalen Fischereiorganisation, so können die Fänge in den Häfen einer Vertragspartei oder einer kooperierenden Nichtvertragspartei dieser Organisation gemäß den von der betreffenden Fischereiorganisation festgelegten Vorschriften angelandet oder umgeladen werden.

(4)   Jeder Mitgliedstaat bezeichnet Häfen oder küstennahe Orte für die Anlandungen nach Absatz 2.

(5)   Um als bezeichneter Hafen ausgewiesen zu werden, muss ein Hafen oder küstennaher Ort folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

feste Anlande- oder Umladezeiten;

b)

feste Anlande- oder Umladeplätze;

c)

feststehende Inspektions- und Überwachungsverfahren.

(6)   Wurde ein Hafen oder küstennaher Ort als bezeichneter Hafen für die Anlandung einer bestimmten Art ausgewiesen, für die ein Mehrjahresplan gilt, so kann er für die Anlandung jeder anderen Art genutzt werden.

(7)   Mitgliedstaaten, deren gemäß Artikel 46 angenommenes nationales Kontrollprogramm einen Plan für die Durchführung der Kontrollen in bezeichneten Häfen enthält, der das gleiche Niveau der Kontrollen zuständiger Behörden sicherstellt, werden von Absatzes 5 Buchstabe c ausgenommen. Der Plan gilt als zufrieden stellend, wenn die Kommission ihm nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 zugestimmt hat.

Artikel 44

Getrennte Lagerung der Fänge demersaler Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt

(1)   Alle Fänge von demersalen Beständen, für die ein Mehrjahresplan gilt und die an Bord eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr behalten werden, sind nach Beständen getrennt so in Kisten, Kompartimenten oder Behältern zu verstauen, dass sie von den anderen Kisten, Kompartimenten und Behältern unterschieden werden können.

(2)   Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft bewahren die Fänge von demersalen Beständen, für die ein Mehrjahresplan gilt, nach einem Stauplan auf, in dem der Lagerplatz der verschiedenen Arten in den Lagerräumen ausgewiesen ist.

(3)   Fänge von demersalen Beständen, für die ein Mehrjahresplan gilt, dürfen an Bord eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft ungeachtet der Menge nicht in Kisten, Kompartimenten oder Behältern gemischt mit anderen Fischereierzeugnissen gelagert werden.

Artikel 45

Zeitnahe Unterrichtung über die Nutzung der Quoten

(1)   Haben die insgesamt getätigten Fänge von Beständen, für die ein Mehrjahresplan gilt, einen bestimmten Schwellenwert der nationalen Quote erreicht, so werden die Fangdaten der Kommission häufiger übermittelt.

(2)   Der betreffende Schwellenwert und die Häufigkeit der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Daten werden vom Rat festgelegt.

Artikel 46

Nationale Kontrollprogramme

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen für jeden Mehrjahresplan ein nationales Kontrollprogramm. Alle nationalen Kontrollprogramme werden der Kommission mitgeteilt oder im gesicherten Teil der Website des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 115 Buchstabe a zugänglich gemacht.

(2)   Die Mitgliedstaaten bestimmen spezifische Inspektions-Eckwerte gemäß Anhang I. Diese Eckwerte werden nach den Grundsätzen des Risikomanagements festgelegt und nach einer Analyse der erzielten Ergebnisse regelmäßig überprüft. Die Inspektions-Eckwerte werden nach und nach angepasst, bis die Zieleckwerte in Anhang I erreicht sind.

KAPITEL IV

Kontrolle der technischen Maßnahmen

Abschnitt 1

Einsatz von Fanggerät

Artikel 47

Fanggerät

In Fischereien, in denen nicht mehr als eine Art von Fanggerät eingesetzt werden darf, muss alles andere Fanggerät wie nachstehend beschrieben so verzurrt und verstaut werden, dass es nicht ohne weiteres eingesetzt werden kann:

a)

Netze, Gewichte und ähnliches Gerät sind von ihren Scherbrettern und Schlepp- und Hievseilen und -leinen gelöst;

b)

Netze auf oder über Deck sind sicher verzurrt und verstaut;

c)

Langleinen sind unter Deck verstaut.

Artikel 48

Bergung von verloren gegangenem Fanggerät

(1)   Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft führen die Ausrüstung zur Bergung von verlorenem Fanggerät an Bord mit.

(2)   Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, das Fanggerät oder Teile davon verloren hat, versucht, diese(s) so bald wie möglich zu bergen.

(3)   Kann das verlorene Fanggerät nicht geborgen werden, so unterrichtet der Kapitän des Fischereifahrzeugs die zuständige Behörde seines Flaggenmitgliedstaats, die daraufhin der zuständigen Behörde des Küstenmitgliedstaats binnen 24 Stunden Folgendes mitteilt:

a)

äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs;

b)

Art des verlorenen Fanggeräts;

c)

Zeitpunkt, zu dem das Fanggerät verloren ging;

d)

Position, auf der das Fanggerät verloren ging;

e)

Maßnahmen, die zur Bergung des Fanggeräts unternommen wurden.

(4)   Bergen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Fanggerät, dessen Verlust nicht gemeldet wurde, so können sie die Kosten von dem Kapitän des Fischereifahrzeugs zurückfordern, das das Gerät verloren hat.

(5)   Ein Mitgliedstaat kann unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von weniger als 12 m von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 ausnehmen, wenn sie

a)

ausschließlich im Küstenmeer des Flaggenmitgliedstaats tätig sind oder

b)

zu keinem Zeitpunkt zwischen dem Auslaufen aus dem Hafen und der Rückkehr in den Hafen länger als 24 Stunden auf See sind.

Artikel 49

Zusammensetzung der Fänge

(1)   Wurden Fänge an Bord eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft während derselben Fangreise mit Netzen mit unterschiedlichen Maschenöffnungen getätigt, so wird die Fangzusammensetzung für die einzelnen Teile des Fangs ermittelt, die unter verschiedenen Voraussetzungen getätigt wurden. Alle Änderungen gegenüber der zuvor verwendeten Maschenöffnung sowie die Fangzusammensetzung an Bord zum Zeitpunkt einer solchen Änderung werden zu diesem Zweck im Fischereilogbuch angegeben.

(2)   Unbeschadet des Artikels 44 können Durchführungsbestimmungen über das Ausfüllen eines Stauplans an Bord, nach Arten, von verarbeiteten Erzeugnissen mit Angabe ihres Lagerplatzes im Fischladeraum nach dem Verfahren des Artikels 119 erlassen werden.

Abschnitt 2

Kontrolle der Gebiete mit Fangbeschränkungen

Artikel 50

Kontrolle der Gebiete mit Fangbeschränkungen

(1)   Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft und von Drittlandfischereifahrzeugen in Fanggebieten, in denen der Rat ein Gebiet mit Fangbeschränkungen ausgewiesen hat, werden vom Fischereiüberwachungszentrum des Küstenmitgliedstaats kontrolliert, das technisch so ausgerüstet ist, dass die Einfahrt der Schiffe in das Gebiet mit Fangbeschränkungen, die Durchfahrt und die Ausfahrt festgestellt und aufgezeichnet werden können.

(2)   Über die Bestimmungen von Absatz 1 hinaus legt der Rat einen Zeitpunkt fest, ab dem die Fischereifahrzeuge ein betriebsbereites Warnsystem an Bord haben müssen, mit dem der Kapitän auf die Einfahrt in ein Gebiet mit Fangbeschränkungen und die Ausfahrt aus diesem Gebiet aufmerksam gemacht wird.

(3)   Die Datenübertragung erfolgt mindestens alle 30 Minuten, wenn ein Fischereifahrzeug in ein Gebiet mit Fangbeschränkungen einfährt.

(4)   Allen Fischereifahrzeugen, die nicht in einem Gebiet mit Fangbeschränkungen fischen dürfen, ist die Durchfahrt durch dieses Gebiet unter folgenden Bedingungen gestattet:

a)

Sämtliches Fanggerät ist während der Durchfahrt verzurrt und verstaut und

b)

die Durchfahrt erfolgt mit einer Geschwindigkeit von mindestens sechs Knoten, außer in Fällen höherer Gewalt oder widriger Bedingungen. In solchen Fällen unterrichtet der Kapitän unverzüglich das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats, der daraufhin die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats unterrichtet.

(5)   Dieser Artikel gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft und von Drittländern mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr.

Abschnitt 3

Ad-hoc-Schliessung von Fischereien

Artikel 51

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Erreicht der Umfang der Fänge einer bestimmten Art oder Artengruppe entsprechend der Festlegung nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 einen bestimmten Schwellensatz, so wird das betreffende Gebiet nach Maßgabe dieses Abschnitts für die betreffenden Fischereien vorübergehend geschlossen.

(2)   Der Schwellensatz wird anhand der Stichprobenmethodik, die von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 angenommen worden ist, als prozentualer Anteil oder Gewichtsanteil einer bestimmten Art oder Artengruppe an dem gesamten Fang in einem Hol des betreffenden Fischs berechnet.

(3)   Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt können nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen werden.

Artikel 52

Erreichen des Schwellensatzes in zwei Hols

(1)   Übersteigt die Fangmenge in zwei aufeinanderfolgenden Hols den festgelegten Schwellensatz, so begibt sich das Fischereifahrzeug, bevor es weiterfischt, in ein Fanggebiet, das mindestens fünf Seemeilen, oder, bei Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 m, mindestens zwei Seemeilen von dem Ort des vorherigen Hols entfernt ist, und informiert unverzüglich die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats.

(2)   Die Kommission kann die in Absatz 1 genannten Entfernungen von sich aus oder auf Verlangen des betreffenden Mitgliedstaats nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 ändern.

Artikel 53

Ad-hoc-Schließung durch Mitgliedstaaten

(1)   Stellt ein Vertreter der Behörden, ein Kontrollbeobachter oder eine Forschungsplattform fest, dass ein Schwellensatz erreicht wurde, so unterrichtet der Vertreter der Behörden, der Kontrollbeobachter des Küstenmitgliedstaats oder die Person, die im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans an einem gemeinsamen Einsatz beteiligt ist unverzüglich die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats.

(2)   Auf der Grundlage der Informationen nach Absatz 1 verfügt der Küstenmitgliedstaat unverzüglich die Ad-hoc-Schließung des betreffenden Gebiets. Er kann für diese Verfügung außerdem die gemäß Artikel 52 erhaltenen Angaben oder alle anderen verfügbaren Informationen heranziehen. In der Verfügung über die Ad-hoc-Schließung werden das geografische Gebiet der betroffenen Fanggründe, die Dauer der Schließung und die Bedingungen, die für die Fischereien während der Schließung in dem betreffenden Gebiet gelten, eindeutig festgelegt.

(3)   Fällt das in Absatz 2 genannte Gebiet unter mehrere Gerichtsbarkeiten, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat den benachbarten Küstenmitgliedstaat unverzüglich über die einschlägigen Erkenntnisse und die Schließungsverfügung. Der benachbarte Küstenmitgliedstaat schließt daraufhin unverzüglich seinen Teil des Gebiets.

(4)   Die Ad-hoc-Schließung gemäß Absatz 2 darf nicht diskriminierend sein und darf nur für Fischereifahrzeuge gelten, die für den Fang der betreffenden Arten ausgerüstet sind und/oder eine Erlaubnis haben, in den betreffenden Fanggründen zu fischen.

(5)   Der Küstenmitgliedstaat teilt der Kommission sowie allen Mitgliedstaaten und Drittländern, deren Fischereifahrzeuge in dem betreffenden Gebiet Fischfang betreiben dürfen, unverzüglich mit, dass eine Ad-hoc-Schließung verfügt wurde.

(6)   Hat der betreffende Mitgliedstaat keine hinreichenden Informationen darüber vorgelegt, dass bei den Fängen ein Schwellensatz gemäß Artikel 51 erreicht wurde, so kann die Kommission diesen Mitgliedstaat jederzeit auffordern, die Ad-hoc-Schließung mit sofortiger Wirkung aufzuheben oder zu ändern.

(7)   Fischfang in dem Gebiet gemäß Absatz 2 ist nach Maßgabe der Verfügung über die Ad-hoc-Schließung verboten.

Artikel 54

Ad-hoc-Schließung durch die Kommission

(1)   Die Kommission kann auf der Grundlage der Informationen, die belegen, dass ein Schwellensatz erreicht wurde, die vorübergehende Schließung eines Gebiets beschließen, wenn der Küstenmitgliedstaat eine solche Schließung nicht selbst verfügt hat.

(2)   Die Kommission unterrichtet unverzüglich alle Mitgliedstaaten und Drittländer, deren Fischereifahrzeuge in dem geschlossenem Gebiet eingesetzt sind, und veröffentlicht auf ihrer offiziellen Website unverzüglich eine Karte mit den Koordinaten des vorübergehend geschlossenen Gebiets, mit Angabe der Dauer der Schließung und der Bedingungen für die Fischerei in dem geschlossenen Gebiet.

KAPITEL V

Kontrolle der Freizeitfischerei

Artikel 55

Freizeitfischerei

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Freizeitfischerei in ihrem Hoheitsgebiet und in Gemeinschaftsgewässern in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik ausgeübt wird.

(2)   Die Vermarktung von Fängen aus der Freizeitfischerei ist untersagt.

(3)   Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 überwachen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Stichprobenplans die Fänge von Beständen, für die Wiederauffüllungspläne gelten, durch Freizeitfischerei, die von Schiffen unter ihrer Flagge und von Drittlandschiffen in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit ausgeübt wird. Küstenfischen ist nicht eingeschlossen.

(4)   Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die biologischen Auswirkungen der Freizeitfischerei gemäß Absatz 3. Wird festgestellt, dass eine Freizeitfischerei beträchtliche Auswirkungen hat, so kann der Rat nach dem Verfahren gemäß Artikel 37 des Vertrags beschließen, dass für die Freizeitfischerei gemäß Absatz 3 spezielle Bewirtschaftungsmaßnahmen wie Fangerlaubnisse und Fangerklärungen vorgesehen werden.

(5)   Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

TITEL V

KONTROLLE DER VERMARKTUNG

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 56

Grundsätze für die Kontrolle der Vermarktung

(1)   Jeder Mitgliedstaat ist in seinem Hoheitsgebiet für die Kontrolle der Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik auf allen Stufen der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen vom Erstverkauf bis zum Verkauf im Einzelhandel einschließlich des Transports verantwortlich.

(2)   Wurde in Gemeinschaftsvorschriften für eine bestimmte Art eine Mindestgröße festgesetzt, so müssen die für den Kauf, den Verkauf, die Lagerung oder den Transport zuständigen Marktteilnehmer in der Lage sein, das einschlägige geografische Ursprungsgebiet der Erzeugnisse zu belegen.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ab dem Fang bzw. der Ernte vor dem Erstverkauf als Lose gepackt werden.

(4)   Mengen von unter 30 kg je einzelner Art, die aus demselben Bewirtschaftungsgebiet von mehreren Fischereifahrzeugen kommen, können von der Erzeugerorganisation, der der Betreiber des Fischereifahrzeugs angehört, oder von einem eingetragenen Käufer vor dem Erstverkauf in Lose gepackt werden. Die Erzeugerorganisation und der eingetragene Käufer bewahren die Aufzeichnungen über den Ursprung des Inhalts der Lose, in die die Fänge von mehreren Fischereifahrzeugen gepackt wurden, mindestens drei Jahre lang auf.

Artikel 57

Gemeinsame Vermarktungsnormen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen gelten, nur dann zum Erstverkauf feilgehalten, zum Erstverkauf angeboten, verkauft oder auf andere Weise vermarktet werden, wenn sie diese Normen erfüllen.

(2)   Erzeugnisse, die nach der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 vom Markt genommen werden, müssen den gemeinsamen Vermarktungsnormen, insbesondere den Frischeklassen, genügen.

(3)   Marktteilnehmer, die für den Kauf, den Verkauf, die Lagerung oder den Transport von Losen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zuständig sind, müssen nachweisen können, dass die Erzeugnisse die Mindestvermarktungsnormen auf allen Stufen erfüllen.

Artikel 58

Rückverfolgbarkeit

(1)   Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 müssen alle Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen vom Fang bzw. der Ernte bis zum Einzelhandel rückverfolgbar sein.

(2)   Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die in der Gemeinschaft vermarktet werden oder voraussichtlich in der Gemeinschaft vermarktet werden, müssen in geeigneter Weise so gekennzeichnet sein, dass jedes Los zurückverfolgt werden kann.

(3)   Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen dürfen nur dann nach dem Erstverkauf zusammengefasst oder aufgeteilt werden, wenn sie bis zum Fang bzw. zur Ernte zurückverfolgt werden können.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Marktteilnehmer über Systeme und Verfahren zur Identifizierung aller Marktteilnehmer verfügen, die ihnen Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen geliefert haben und an die diese Erzeugnisse geliefert wurden. Diese Informationen sind den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(5)   Die für alle Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen vorgeschriebene Kennzeichnung und die verlangten Informationen enthalten mindestens folgende Angaben:

a)

Identifizierungsnummer jedes Loses;

b)

äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs bzw. Name der Aquakulturanlage;

c)

FAO-3-ALFA-Code jeder Art;

d)

Datum der Fänge bzw. Herstellungsdatum;

e)

Mengen jeder Art in Kilogramm, ausgedrückt in Nettogewicht, oder gegebenenfalls Zahl der Tiere;

f)

Name und Anschrift der Lieferer;

g)

Verbraucherinformationen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001: Handelsbezeichnung, wissenschaftlicher Name, einschlägiges geographisches Gebiet und Produktionsmethode;

h)

Angaben dazu, ob die Fischereierzeugnisse zuvor gefroren wurden.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 5 Buchstaben g und h aufgeführten Informationen dem Verbraucher im Einzelhandel zur Verfügung stehen.

(7)   Die Informationen gemäß Absatz 5 Buchstaben a bis f gelten nicht für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die in die Gemeinschaft eingeführt werden und für die Fangbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vorgelegt wurden.

(8)   Die Mitgliedstaaten können kleine Mengen, die unmittelbar von Fischereifahrzeugen an den Verbraucher verkauft werden, von den Anforderungen dieses Artikels ausnehmen, sofern diese einen Wert von 50 Euro pro Tag nicht überschreiten. Jede Änderung dieses Schwellenwerts wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

(9)   Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen werden.

KAPITEL II

Tätigkeiten nach der Anlandung

Artikel 59

Erstverkauf von Fischereierzeugnissen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Fischereierzeugnisse erstmalig über Fischauktionen vermarktet oder erfasst werden oder an eingetragene Käufer oder Erzeugerorganisationen verkauft werden.

(2)   Käufer, die Fischereierzeugnisse beim Erstverkauf von einem Fischereifahrzeug erwerben, müssen bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats registriert sein, in dem der Erstverkauf erfolgt. Für die Registrierung wird jeder Käufer anhand seiner MwSt.-Nummer, seiner Steuernummer oder einer anderen individuellen Identifikationsnummer in nationalen Datenbanken identifiziert.

(3)   Käufer, die Fischereierzeugnisse bis zu einer Menge von 30 kg erwerben, die anschießend nicht vermarktet werden, sondern ausschließlich dem privaten Konsum dienen, sind von dem vorliegenden Artikels ausgenommen. Jede Änderung dieses Schwellenwerts wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Artikel 60

Wiegen von Fischereierzeugnissen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Fischereierzeugnisse auf Vorrichtungen gewogen werden, die von den zuständigen Behörden zugelassen sind, es sei denn sie haben einen Stichprobenplan angenommen, der auf der von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 angenommenen risikobezogenen Methodik beruht und von der Kommission gebilligt wurde.

(2)   Unbeschadet gegebenenfalls geltender spezifischer Vorschriften erfolgt das Wiegen bei der Anlandung, bevor die Fischereierzeugnisse gelagert, befördert oder verkauft werden.

(3)   Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten zulassen, dass Fischereierzeugnisse im Rahmen eines Stichprobenplans gemäß Absatz 1 an Bord des Fischereifahrzeugs gewogen werden.

(4)   Eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder andere Einrichtungen oder Personen, die für die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen in einem Mitgliedstaat verantwortlich sind, sind dafür verantwortlich, dass korrekt gewogen wird, es sei denn, es wird gemäß Absatz 3 an Bord eines Fischereifahrzeugs gewogen; in diesem Fall ist der Kapitän dafür verantwortlich, dass korrekt gewogen wird.

(5)   Das Gewicht, das das Wiegen ergeben hat, wird in den Anlandeerklärungen, Transportdokumenten, Verkaufbelegen und Übernahmeerklärungen angegeben.

(6)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können verlangen, dass alle Mengen an Fischereierzeugnissen, die erstmalig in dem betreffenden Mitgliedstaat angelandet werden, in Anwesenheit von Vertretern der Behörden gewogen werden, bevor sie vom Anlandeort an einen anderen Ort befördert werden.

(7)   Durchführungsbestimmungen zur risikobezogenen Methodik und zum Wiegen werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 festgelegt.

Artikel 61

Wiegen von Fischereierzeugnissen nach der Beförderung vom Anlandeplatz

(1)   Abweichend von Artikel 60 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten gestatten, dass Fischereierzeugnisse nach der Beförderung vom Anlandeplatz gewogen werden, wenn diese an einen Ort im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befördert werden und dieser Mitgliedstaat einen Kontrollplan angenommen hat, der auf der von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 angenommenen risikobezogenen Methodik beruht und von der Kommission gebilligt wurde.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Fischereierzeugnisse angelandet werden, zulassen, dass diese Erzeugnisse vor dem Wiegen zu eingetragenen Käufern, eingetragenen Auktionen oder anderen Einrichtungen oder Personen befördert werden, die für die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen in einem anderen Mitgliedstaat verantwortlich sind. Diese Erlaubnis erfolgt unter der Bedingung, dass die betreffenden Mitgliedstaaten über ein gemeinsames Kontrollprogramm gemäß Artikel 94 verfügen, das auf der von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 angenommenen risikobezogenen Methodik beruht und von der Kommission gebilligt wurde.

Artikel 62

Ausfüllen und Übermittlung von Verkaufsbelegen

(1)   Für die Erstvermarktung der in einem Mitgliedstaat angelandeten Fischereierzeugnisse verantwortliche eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder andere von den Mitgliedstaaten von den Mitgliedstaaten zugelassene Einrichtungen oder Personen, die bei Erstverkäufen von Fischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von weniger als 200 000 EUR erreichen, übermitteln, wenn möglich elektronisch, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf erfolgt, binnen48 Stunden nach dem Erstverkauf einen Verkaufsbeleg. Die genannten Käufer, Fischauktionen, Einrichtungen oder Personen bürgen für die Richtigkeit des Verkaufsbelegs.

(2)   Die Mitgliedstaaten können eingetragenen Käufern, eingetragenen Fischauktionen oder anderen von den Mitgliedstaaten zugelassenen Einrichtungen oder Personen, die bei Erstverkäufen von Fischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von weniger als 200 000 EUR erreichen, vorschreiben oder gestatten, die Angaben gemäß Artikel 64 Absatz 1 elektronisch aufzuzeichnen und zu übermitteln.

(3)   Ist der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf erfolgt, nicht der Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs, das den Fisch angelandet hat, so stellt er sicher, dass den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nach Eingang der Angaben eine Kopie des Verkaufsbelegs — möglichst elektronisch — übermittelt wird.

(4)   Erfolgt die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen nicht in dem Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse angelandet wurden, so sorgt der für die Kontrolle der Erstvermarktung zuständige Mitgliedstaat dafür, dass den für die Kontrolle der Anlandung der betreffenden Erzeugnisse zuständigen Behörden und den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats des Fischereifahrzeugs nach Eingang des Verkaufsbelegs eine Kopie — möglichst elektronisch — übermittelt wird.

(5)   Erfolgt die Anlandung außerhalb der Gemeinschaft und findet der Erstverkauf in einem Drittland statt, so übermittelt der Kapitän des Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats binnen 48 Stunden nach dem Erstverkauf möglichst elektronisch eine Kopie des Verkaufsbelegs oder ein gleichwertiges Dokument, das denselben Umfang an Informationen enthält.

(6)   Entspricht ein Verkaufsbeleg nicht der Rechnung oder einem Rechnungsersatzdokument im Sinne der Artikel 218 und 219 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (25), so trifft der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass der angegebene Preis ohne Steuer für Warenlieferungen an den Käufer mit dem Rechnungspreis identisch ist. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass der angegebene Preis ohne Steuer für Warenlieferungen an den Käufer mit dem Rechnungspreis identisch ist.

Artikel 63

Elektronisches Ausfüllen und elektronische Übermittlung von Verkaufsbelegen

(1)   Eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Einrichtungen oder Personen, die bei Erstverkäufen von Fischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von 200 000 EUR oder mehr erreichen, zeichnen die Angaben gemäß Artikel 64 Absatz 1 elektronisch auf und übermitteln sie den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf erfolgt, elektronisch binnen 24 Stunden nach Abschluss des Erstverkaufs.

(2)   Desgleichen übermitteln die Mitgliedstaaten, ebenso elektronisch, Informationen zu den Verkaufsbelegen gemäß Artikel 62 Absätze 3 und 4.

Artikel 64

Inhalt der Verkaufsbelege

(1)   Die Verkaufsbelege gemäß den Artikeln 62 und 64 enthalten folgende Angaben:

a)

äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs, das die Erzeugnisse angelandet hat;

b)

Hafen und Datum der Anlandung;

c)

Name des Fischereifahrzeugbetreibers oder -kapitäns und, wenn dieser nicht der Verkäufer ist, Name des Verkäufers;

d)

Name des Käufers und dessen MwSt.-Nummer, dessen Steuernummer oder eine andere individuelle Identifikationsnummer;

e)

FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

f)

Mengen jeder Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere;

g)

für alle Erzeugnisse, für die Vermarktungsnormen gelten, Einzelgröße oder Gewicht, Klasse, Aufmachung und Frische;

h)

gegebenenfalls Bestimmung der vom Markt genommenen Erzeugnisse (Übertragung, Tierfutter, Verarbeitung zu Mehl für Tierfutter, Köder oder Non-food);

i)

Ort und Datum des Verkaufs;

j)

wenn möglich, Nummer und Datum der Rechnung und gegebenenfalls der Verkaufsvertrag;

k)

gegebenenfalls Verweis auf die Übernahmeerklärung gemäß Artikel 66 oder das Transportdokument gemäß Artikel 68;

l)

Preis.

(2)   Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Artikel 65

Ausnahmen von der Verkaufsbelegsvorschrift

(1)   Die Kommission kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 für Fischereierzeugnisse, die von bestimmten Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von weniger als 10 m angelandet werden, oder für angelandete Mengen von maximal 50 kg Lebendgewichtäquivalent pro Art Ausnahmen von der Verpflichtung gewähren, den zuständigen Behörden oder anderen zugelassenen Einrichtungen der Mitgliedstaaten Verkaufsbelege zu übermitteln. Solche Ausnahmen dürfen nur gewährt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat eine angemessene Stichprobenregelung nach Maßgabe der Artikel 16 und 25 eingeführt hat.

(2)   Käufer, die Erzeugnisse bis zu einer Menge von 30 kg erwerben, die dann nicht vermarktet werden, sondern ausschließlich dem privaten Konsum dienen, sind von den Bestimmungen der Artikel 62, 63und 64 ausgenommen. Änderung dieses Schwellenwerts werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Artikel 66

Übernahmeerklärung

(1)   Sollen die Fischereierzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden, so legen, unbeschadet spezieller Bestimmungen in Mehrjahresplänen, die für die Erstvermarktung der in einem Mitgliedstaat angelandeten Fischereierzeugnisse verantwortlichen eingetragenen Käufer, eingetragenen Fischauktionen oder anderen Einrichtungen oder Personen, die bei Erstverkäufen von Fischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von weniger als 200 000 EUR erreichen, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Übernahme erfolgt, binnen48 Stunden nach Abschluss der Anlandung eine Übernahmeerklärung vor. Die Verantwortung für die Vorlage und Richtigkeit der Übernahmeerklärung tragen diese Käufer, Fischauktionen oder anderen Einrichtungen oder Personen.

(2)   Ist der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Übernahme erfolgt, nicht der Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs, das den Fisch angelandet hat, so stellt er sicher, dass den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nach Eingang der Angaben möglichst elektronisch eine Kopie der Übernahmeerklärung übermittelt wird.

(3)   Die Übernahmeerklärung gemäß Absatz 1 enthält mindestens folgende Angaben:

a)

äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeug, das die Erzeugnisse angelandet hat;

b)

Hafen und Datum der Anlandung;

c)

Name des Schiffsbetreibers oder -kapitäns;

d)

FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

e)

Mengen jeder eingelagerten Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere;

f)

Name und Anschrift der Einrichtungen, in denen die Erzeugnisse gelagert werden;

g)

gegebenenfalls Hinweis auf das Transportdokument gemäß Artikel 68.

Artikel 67

Elektronisches Ausfüllen und elektronische Übermittlung von Übernahmeerklärungen

(1)   Sollen die Fischereierzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden, so zeichnen, unbeschadet spezieller Bestimmungen in Mehrjahresplänen, die für die Erstvermarktung der in einem Mitgliedstaat angelandeten Fischereierzeugnisse verantwortlichen eingetragenen Käufer, eingetragenen Fischauktionen oder anderen Einrichtungen oder Personen, die bei Erstverkäufen von Fischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von 200 000 EUR oder mehr erreichen, die Information gemäß Artikel 66 elektronisch auf und übermitteln sie binnen 24 Stunden den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Übernahme erfolgt, ebenfalls elektronisch.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln elektronisch Informationen zu den Übernahmeerklärungen gemäß Artikel 66 Absatz 2.

Artikel 68

Ausfüllen und Übermittlung des Transportdokuments

(1)   Fischereierzeugnissen, die unverarbeitet oder nach einer Verarbeitung an Bord in der Gemeinschaft angelandet wurden und für die weder ein Verkaufsbeleg noch eine Übernahmeerklärung gemäß den Artikeln 62, 63, 66 und 67 vorgelegt wurde und die an einen anderen Ort als den Anlandeort verbracht werden, ist bis zum Erstverkauf ein vom Spediteur ausgestelltes Transportdokument beizugeben. Der Spediteur legt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Anlandung erfolgte, oder anderen von ihnen zugelassenen Einrichtungen, binnen48 Stunden nach der Verladung dieses Transportdokument vor.

(2)   Der Spediteur ist von der Verpflichtung, den Fischereierzeugnissen ein Transportdokument beizugeben, ausgenommen, wenn das Transportdokument den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats vor Beginn des Transports elektronisch übermittelt wurde; werden die Erzeugnisse in einen anderen Mitgliedstaat verbracht als den Mitgliedstaat der Anlandung, so übermittelt der betreffende Flaggenstaat dieses Transportdokument unmittelbar nach Erhalt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Erstvermarktung erfolgen soll.

(3)   Werden die Erzeugnisse in einen anderen Mitgliedstaat verbracht als den Mitgliedstaat der Anlandung, so übermittelt der Spediteur ferner binnen 48 Stunden nach der Ladung der Fischereierzeugnisse den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Erstvermarktung erfolgen soll, eine Kopie des Transportdokuments. Der Mitgliedstaat der Erstvermarktung kann in diesem Zusammenhang vom Mitgliedstaat der Anlandung noch weitere Angaben verlangen.

(4)   Der Spediteur bürgt für die Richtigkeit des Transportdokuments.

(5)   Im Transportdokument ist Folgendes angegeben:

a)

Bestimmungsort der Sendung(en) und Kennzeichen des Transportfahrzeugs;

b)

äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs, das die Erzeugnisse angelandet hat;

c)

FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

d)

Mengen jeder beförderten Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere;

e)

Namen und Anschriften aller Empfänger;

f)

Ort und Datum der Verladung.

(6)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 gewähren, wenn die Fischereierzeugnisse innerhalb eines Hafengebiets oder nicht weiter als 20 km vom Anlandeort befördert werden.

(7)   Werden in einem Verkaufsbeleg als verkauft erklärte Fischereierzeugnisse an einen anderen Ort als den Anlandeort verbracht, so muss der Spediteur anhand eines Dokuments nachweisen können, dass der Verkauf tatsächlich erfolgt ist.

(8)   Der Spediteur ist von der Verpflichtung nach diesem Artikel ausgenommen, wenn das Transportdokument durch eine Kopie der Anlandeerklärung gemäß Artikel 23 für die beförderten Mengen oder ein gleichwertiges Dokument, das denselben Umfang an Informationen enthält, ersetzt wird.

KAPITEL III

Erzeugerorganisationen sowie Preis- und Interventionsregelungen

Artikel 69

Überwachung von Erzeugerorganisationen

(1)   Die Mitgliedstaaten überprüfen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 regelmäßig, dass

a)

Erzeugerorganisationen die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllen;

b)

die Anerkennung einer Erzeugerorganisation gegebenenfalls entzogen wird, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 nicht länger gegeben sind oder die Anerkennung auf falschen Angaben beruht;

c)

die Anerkennung unverzüglich rückwirkend entzogen wird, wenn die Organisation ihre Anerkennung betrügerisch erwirkt hat oder in betrügerischer Weise von ihr Gebrauch macht.

(2)   Um sicherzustellen, dass die Vorschriften für Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 eingehalten werden, nimmt die Kommission Überprüfungen vor und kann nach Maßgabe der Ergebnisse Mitgliedstaaten gegebenenfalls auffordern, Anerkennungen zurückzunehmen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat nimmt geeignete Überprüfungen vor, um sicherzustellen, dass jede Erzeugerorganisation den Verpflichtungen aus dem operativen Programm für das betreffende Fischwirtschaftsjahr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2508/2000 nachkommt, und wenden bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen die in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 vorgesehenen Sanktionen an.

Artikel 70

Überwachung von Preis- und Interventionsregelungen

Die Mitgliedstaaten nehmen Überprüfungen im Zusammenhang mit Preis- und Interventionsregelungen vor, insbesondere in Bezug auf

a)

die Rücknahme von Erzeugnissen vom Markt zu anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr;

b)

Übertragungen zur Stabilisierung, Lagerung und/oder Verarbeitung vom Markt genommener Erzeugnisse;

c)

private Lagerhaltung von auf See tiefgefrorenen Erzeugnissen;

d)

Ausgleichsentschädigungen für Thunfisch für die Verarbeitungsindustrie.

TITEL VI

SCHIFFSÜBERWACHUNG

Artikel 71

Sichtungen auf See und Ortung durch die Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten überwachen Schiffsbewegungen in den Gemeinschaftsgewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit

a)

anhand von Sichtungen von Fischereifahrzeugen durch Inspektionsschiffe oder Überwachungsflugzeuge,

b)

anhand des Schiffsüberwachungssystems (VMS) gemäß Artikel 9 oder

c)

mittels anderer Ortungs- und Identifizierungsmethoden.

(2)   Decken sich die Sichtungs- oder Ortungsdaten nicht mit anderen Angaben, über die der Mitgliedstaat verfügt, so nimmt dieser alle für eine geeignete Weiterverfolgung erforderlichen Ermittlungen auf.

(3)   Betrifft die Sichtung oder Ortung ein Fischereifahrzeug eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands und decken sich die Daten nicht mit anderen Angaben, über die der Küstenmitgliedstaat verfügt, und kann der Küstenmitgliedstaat selbst nicht weiter tätig werden, so fasst er seine Beobachtungen in einem Überwachungsbericht zusammen und sendet diesen Bericht unverzüglich möglichst elektronisch an den Flaggenmitgliedstaat oder das betreffende Drittland. Im Falle eines Drittlandschiffs wird der Überwachungsbericht auch der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle übersandt.

(4)   Sichtet oder ortet ein Vertreter der Behörden eines Mitgliedstaats ein Fischereifahrzeug, dessen Handlungen als Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik angesehen werden können, so erstellt er unverzüglich einen Überwachungsbericht und sendet ihn an seine zuständigen Behörden.

(5)   Über den Inhalt des Überwachungsberichts wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 entschieden.

Artikel 72

Reaktion auf gemeldete Sichtungen oder Ortungen

(1)   Geht bei einem Flaggenmitgliedstaat ein Überwachungsbericht eines anderen Mitgliedstaats ein, so wird ersterer sofort tätig und nimmt alle für eine geeignete Weiterverfolgung erforderlichen Ermittlungen auf.

(2)   Jeder andere Mitgliedstaat als der Flaggenmitgliedstaat überprüft gegebenenfalls, ob das gemeldete gesichtete Schiff in den Gewässern unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit tätig war oder Fischereierzeugnisse von diesem Schiff in seinem Hoheitsgebiet angelandet oder eingeführt wurden und ob das Schiff bisher die einschlägigen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen eingehalten hat.

(3)   Die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle oder gegebenenfalls der Flaggenmitgliedstaat und die anderen Mitgliedstaaten gehen auch angemessen dokumentierten Angaben von einzelnen Bürgern, zivilgesellschaftlichen Organisationen einschließlich Umweltschutzorganisationen sowie Vertretern der Fischereiwirtschaft oder des Fischhandels zu gesichteten Schiffen nach.

Artikel 73

Kontrollbeobachter

(1)   Hat der Rat ein gemeinschaftliches Kontrollbeobachterprogramm aufgestellt, so überprüfen die Kontrollbeobachter an Bord von Fischereifahrzeugen die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durch das betreffende Fischereifahrzeug. Sie führen alle Aufgaben des Beobachterprogramms durch und überprüfen insbesondere die Fischereitätigkeiten des Schiffes und die entsprechenden Dokumente und halten die Ergebnisse schriftlich fest.

(2)   Die Kontrollbeobachter müssen über die für ihre Aufgaben erforderliche Qualifikation verfügen. Sie handeln unabhängig vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung. Zwischen den Kontrollbeobachtern und dem Betreiber darf keine wirtschaftliche Verbindung bestehen.

(3)   Soweit möglich sorgen die Kontrollbeobachter dafür, dass ihre Anwesenheit an Bord die Fischereitätigkeiten und normalen Arbeitsabläufe des Schiffes nicht behindert.

(4)   Stellt ein Kontrollbeobachter einen schweren Verstoß fest, so teilt er dies unverzüglich den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats mit.

(5)   Die Kontrollbeobachter erstellen, möglichst elektronisch, einen Beobachterbericht und senden ihn unverzüglich und, wenn sie dies für erforderlich halten, unter Verwendung der an Bord des Fischereifahrzeugs verfügbaren elektronischen Übermittlungsmittel, an ihre zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaates. Die Mitgliedstaaten nehmen den Bericht in die in Artikel 78 genannte Datenbank auf.

(6)   Enthält der Beobachterbericht Hinweise darauf, dass das beobachtete Schiff Fischereitätigkeiten ausgeübt hat, die gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen, so treffen die in Absatz 4 genannten zuständigen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen, um den Sachverhalt zu klären.

(7)   Werden Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft Kontrollbeobachter zugeteilt, so sorgen die Schiffskapitäne für angemessene Unterbringung, erleichtern die Arbeit der Beobachter und stören sie nicht bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten. Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gewähren auch den Kontrollbeobachtern Zugang zu allen relevanten Bereichen des Schiffs, auch zu den an Bord mitgeführten Fängen und den Schiffsdokumenten einschließlich elektronischer Dateien.

(8)   Die Flaggenmitgliedstaaten tragen alle Kosten des Einsatzes von Kontrollbeobachtern nach diesem Artikel. Die Mitgliedstaaten können diese Kosten ganz oder zum Teil den Betreibern der Fischereifahrzeuge in Rechnung stellen, die unter ihrer Flagge in der betreffenden Fischerei tätig sind.

(9)   Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen werden.

TITEL VII

INSPEKTIONEN UND VERFAHREN

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 74

Durchführung von Inspektionen

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der für die Durchführung von Inspektionen zuständigen Vertreter der Behörden und aktualisieren diese regelmäßig.

(2)   Die Vertreter der Behörden nehmen ihre Aufgaben im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht wahr. Sie führen ohne Diskriminierung auf See, in Häfen, während des Transports, in Verarbeitungsbetrieben und während der Vermarktung der Fischereierzeugnisse Inspektionen durch.

(3)   Die Vertreter der Behörden prüfen insbesondere

a)

die Rechtmäßigkeit der Fänge, die an Bord behalten, gelagert, befördert, verarbeitet oder vermarktet werden, und die Richtigkeit der Dokumentation dieser Vorgänge oder der entsprechenden elektronischen Übermittlungen;

b)

die Rechtmäßigkeit des verwendeten Fanggeräts für die Zielarten und für die an Bord mitgeführten Arten;

c)

gegebenenfalls den Stauplan und die nach Arten getrennte Lagerung;

d)

die Markierung der Fanggeräte und

e)

die Angaben zur Maschine gemäß Artikel 40.

(4)   Die Vertreter der Behörden können alle relevanten Bereiche, Decks und Räume untersuchen. Sie können auch die verarbeiteten und unverarbeiteten Fänge, Netze und anderes Gerät, Ausrüstung, Kisten und Verpackungen, die Fisch oder Fischereierzeugnisse enthalten, und alle sachdienlichen Dokumente oder elektronischen Übermittlungen, die sie zur Feststellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik für notwendig erachten, untersuchen. Sie können auch Personen befragen, die Angaben zu den Aspekten machen könnten, die Gegenstand der Inspektion sind.

(5)   Die Vertreter der Behörden führen ihre Inspektionen so durch, dass das betreffende Schiff oder Transportfahrzeug und seine Tätigkeiten sowie die Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung des Fangs möglichst wenig gestört oder beeinträchtigt werden. Sie vermeiden, soweit möglich, jede Verschlechterung der Qualität der Fänge während der Inspektion.

(6)   Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere über Methoden und Durchführung einer Inspektion, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Artikel 75

Aufgaben des Betreibers

(1)   Der Betreiber erleichtert den sicheren Zugang zu dem Schiff, dem Transportfahrzeug oder dem Raum, in dem die Fischereierzeugnisse gelagert, verarbeitet oder vermarktet werden. Er gewährleistet die Sicherheit der Vertreter der Behörden und darf diese bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nicht behindern, einschüchtern oder stören.

(2)   Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen werden.

Artikel 76

Inspektionsbericht

(1)   Die Vertreter der Behörden erstellen nach jeder Inspektion einen Inspektionsbericht und übermitteln diesen ihren zuständigen Behörden. Dieser Bericht ist möglichst elektronisch aufzuzeichnen und zu übermitteln. Bei der Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats wird dem betreffenden Flaggenmitgliedstaat unverzüglich eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt, wenn bei der Inspektion ein Verstoß festgestellt wurde. Bei der Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines Drittlands wird den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands unverzüglich eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt, wenn bei der Inspektion ein Verstoß festgestellt wurde. Wird die Inspektion in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt, so wird diesem Mitgliedstaat unverzüglich eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.

(2)   Die Vertreter der Behörden übermitteln die Ergebnisse ihrer Inspektion dem Betreiber, der die Möglichkeit hat, Anmerkungen zur Inspektion und deren Ergebnissen zu machen. Die Anmerkungen des Betreibers werden im Inspektionsbericht berücksichtigt. Die Vertreter der Behörden vermerken im Fischereilogbuch, dass eine Inspektion durchgeführt wurde.

(3)   Dem Betreiber wird so bald wie möglich, spätestens jedoch 15 Arbeitstage nach Abschluss der Inspektion, eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.

(4)   Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Artikel 77

Zulässigkeit von Inspektionsberichten und Überwachungsberichten

Inspektionsberichte und Überwachungsberichte, die von Gemeinschaftsinspektoren oder von Vertretern der Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder von Vertretern der Kommission erstellt werden, gelten in jedem Mitgliedstaat als in Verwaltungs- oder Strafverfahren zulässige Beweismittel. Sie werden für die Zwecke der Feststellung des Tatbestands den Inspektionsberichten und Überwachungsberichten der Mitgliedstaaten selbst gleichgestellt.

Artikel 78

Elektronische Datenbank

(1)   Die Mitgliedstaaten richten eine elektronische Datenbank ein, in der alle Inspektions- und Überwachungsberichte, die von den Vertretern ihrer Behörden erstellt wurden, gespeichert werden.

(2)   Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Artikel 79

Gemeinschaftsinspektoren

(1)   Die Kommission erstellt nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 eine Liste von Gemeinschaftsinspektoren.

(2)   Unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit der Küstenmitgliedstaaten können Gemeinschaftsinspektoren nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung in Gemeinschaftsgewässern und an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer Inspektionen durchführen.

(3)   Gemeinschaftsinspektoren können eingesetzt werden für

a)

die Durchführung der nach Artikel 95 verabschiedeten spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme der Gemeinschaft;

b)

internationale Fischereikontrollprogramme, wenn die Gemeinschaft die Verpflichtung eingegangen ist, Kontrollen durchzuführen.

(4)   Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Gemeinschaftsinspektoren, unbeschadet des Absatzes 5, unverzüglich Zugang

a)

zu allen Bereichen an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft und anderen Schiffen, die Fischereitätigkeiten ausüben, zu öffentlichen Räumen oder Plätzen und zu Transportmitteln sowie

b)

zu allen Informationen und Dokumenten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, insbesondere Fischereilogbuch, Anlandeerklärungen, Fangbescheinigungen, Umladeerklärungen, Verkaufsbelegen und anderen relevanten Unterlagen,

und zwar im selben Umfang und zu denselben Bedingungen wie Vertreter der Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Inspektion stattfindet.

(5)   Die Gemeinschaftsinspektoren haben außerhalb des Hoheitsgebiets ihres Herkunftsmitgliedstaats und außerhalb der Gemeinschaftsgewässer unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit ihres Herkunftsmitgliedstaats keine Polizei- und Durchsetzungsbefugnisse.

(6)   Als Gemeinschaftsinspektoren abgestellte Vertreter der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle haben keine Polizei- und Durchsetzungsbefugnisse.

(7)   Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

KAPITEL II

Inspektionen außerhalb der Gewässer des inspizierenden Mitgliedstaats

Artikel 80

Inspektionen von Fischereifahrzeugen außerhalb der Gewässer des inspizierenden Mitgliedstaats

(1)   Unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit der Küstenmitgliedstaaten dürfen die Mitgliedstaaten Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge in allen Gemeinschaftsgewässern außerhalb der Gewässer unter der Hoheit eines anderen Mitgliedstaats inspizieren.

(2)   Inspektionen auf Fischereifahrzeugen anderer Mitgliedstaaten dürfen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Verordnung in allen Gemeinschaftsgewässern außerhalb der Gewässer unter der Hoheit eines anderen Mitgliedstaats durchführen, wenn

a)

der betreffende Küstenmitgliedstaat die Inspektion genehmigt hat oder

b)

ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm gemäß Artikel 95 verabschiedet wurde.

(3)   In internationalen Gewässern haben die Mitgliedstaaten die Befugnis, Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats zu inspizieren.

(4)   In Drittlandgewässern dürfen die Mitgliedstaaten Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe internationaler Abkommen inspizieren.

(5)   Die Mitgliedstaaten bezeichnen die zuständige Behörde, die für die Zwecke dieses Artikels als Kontaktstelle fungiert. Die Kontaktstelle der Mitgliedstaaten ist 24 Stunden täglich besetzt.

Artikel 81

Genehmigungsanfragen

(1)   Über Anfragen von Mitgliedstaaten zur Einholung einer Genehmigung gemäß Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe a, in Gemeinschaftsgewässern außerhalb der Gewässer unter ihrer eigenen Hoheit oder Gerichtsbarkeit Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft zu inspizieren, entscheidet der zuständige Küstenmitgliedstaat binnen 12 Stunden nach Eingang der Anfrage bzw. innerhalb eines angemessenen Zeitraums, wenn der Grund für die Anfrage eine in den Gewässern des inspizierenden Mitgliedstaats begonnene grenzüberschreitende Nacheile ist.

(2)   Die Entscheidung wird dem anfragenden Mitgliedstaat unverzüglich mitgeteilt. Diese Entscheidungen werden außerdem der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle mitgeteilt.

(3)   Genehmigungsanfragen werden nur aus zwingenden Gründen ganz oder in dem erforderlichen Umfang abgelehnt. Die Ablehnung und die Gründe dafür werden dem anfragenden Mitgliedstaat und der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle unverzüglich mitgeteilt.

KAPITEL III

Bei Inspektionen festgestellte Verstöße

Artikel 82

Verfahren bei Feststellung eines Verstoßes

Kommt der Vertreter der Behörden aufgrund der bei einer Inspektion gesammelten Informationen oder aufgrund anderer sachdienlicher Daten zu dem Ergebnis, dass gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen wurde, so

a)

vermerkt er den mutmaßlichen Verstoß im Inspektionsbericht;

b)

trifft er die notwendigen Maßnahmen, damit der Beweis für diesen mutmaßlichen Verstoß sichergestellt wird;

c)

übermittelt er seiner zuständigen Behörde unverzüglich den Inspektionsbericht;

d)

informiert er die natürliche oder die juristische Person, die verdächtigt wird, den Verstoß begangen zu haben, oder die auf frischer Tat betroffen wurde, dass für den Verstoß die angemessene Anzahl Punkte nach Artikel 92 verhängt werden können. Dies wird im Inspektionsbericht vermerkt.

Artikel 83

Außerhalb der Gewässer des inspizierenden Mitgliedstaats festgestellte Verstöße

(1)   Wurde als Ergebnis einer Inspektion, die gemäß Artikel 80 durchgeführt wurde, ein Verstoß festgestellt, so übermittelt der inspizierende Mitgliedstaat dem Küstenmitgliedstaat oder, im Falle einer Inspektion außerhalb von Gemeinschaftsgewässern, dem Flaggenmitgliedstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs unverzüglich eine Zusammenfassung des Inspektionsberichts. Der vollständige Bericht geht dem Küsten- und dem Flaggenmitgliedstaat binnen 15 Tagen nach Durchführung der Inspektion zu.

(2)   Der Küstenmitgliedstaat oder, im Falle einer Inspektion außerhalb von Gemeinschaftsgewässern, der Flaggenmitgliedstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs leitet alle geeigneten Maßnahmen zur Verfolgung des Verstoßes gemäß Absatz 1 ein.

Artikel 84

Verstärkte Weiterverfolgung bei bestimmten schweren Verstößen

(1)   Der Flaggenmitgliedstaat oder der Küstenmitgliedstaat, in dessen Gewässern ein Fischereifahrzeug verdächtigt wird,

a)

bei mehr als 500 kg oder 10 % der im Fischereilogbuch angegebenen Fangmengen, je nachdem welcher Wert höher ist, falsche Angaben über Fänge aus Beständen gemacht zu haben, für die ein Mehrjahresplan gilt, oder

b)

innerhalb von einem Jahr nach Begehen eines ersten schweren Verstoßes im Sinne von Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder von Artikel 90 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erneut einen schweren Verstoß begangen zu haben,

kann, zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, das Fischereifahrzeug auffordern, für eine umfassende Untersuchung unverzüglich einen Hafen anzulaufen.

(2)   Der Küstenmitgliedstaat informiert den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich im Einklang mit dem nach nationalem Recht geltenden Verfahren von der in Absatz 1 genannten Untersuchung.

(3)   Vertreter der Behörden können an Bord des Fischereifahrzeugs bleiben, bis eine vollständige Untersuchung gemäß Absatz 1 erfolgt ist.

(4)   Der Kapitän des Fischereifahrzeugs gemäß Absatz 1 stellt jede Fischereitätigkeit ein und steuert, wenn dies verlangt wird, den Hafen an.

KAPITEL IV

Verfahren bei Verstößen, die bei Inspektionen festgestellt werden

Artikel 85

Verfahren

Stellen die zuständigen Behörden im Rahmen einer Inspektion oder nach einer Inspektion einen Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik fest, so ergreifen die zuständigen Behörden des inspizierenden Mitgliedstaats, unbeschadet des Artikels 83 Absatz 2 und des Artikels 86, gegen den Kapitän des an dem Verstoß beteiligten Schiffs oder jede andere für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person geeignete Maßnahmen gemäß Titel VIII.

Artikel 86

Übertragung der Verfahren

(1)   Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet oder in dessen Gewässern ein Verstoß festgestellt wurde, kann die Verfahren zur Verfolgung des betreffenden Verstoßes den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats übertragen, dessen Staatsangehörigkeit der Täter besitzt, wenn der betreffende Mitgliedstaat hierzu seine Zustimmung erteilt und das in Artikel 89 Absatz 2 genannte Ergebnis auf diese Weise mit größerer Wahrscheinlichkeit erreicht wird.

(2)   Der Flaggenmitgliedstaat kann die Verfahren zur Verfolgung eines Verstoßes den zuständigen Behörden des inspizierenden Mitgliedstaats übertragen, wenn der betreffende Mitgliedstaat hierzu seine Zustimmung erteilt und das in Artikel 89 Absatz 2 genannte Ergebnis auf diese Weise mit größerer Wahrscheinlichkeit erreicht wird.

Artikel 87

Von Gemeinschaftsinspektoren festgestellte Verstöße

Die Mitgliedstaaten leiten alle geeigneten Maßnahmen zur Verfolgung eines Verstoßes ein, den ein Gemeinschaftsinspektor in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit oder auf einem Fischereifahrzeug unter ihrer Flagge festgestellt hat.

Artikel 88

Ausgleichsmaßnahmen für den Fall, dass der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung kein Verfahren einleitet

(1)   Ist der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung nicht der Flaggenmitgliedstaat und ergreifen seine zuständigen Behörden keine Maßnahmen gegen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen und übertragen die Verfahren auch nicht gemäß Artikel 86, so können die illegal angelandeten oder umgeladenen Mengen auf die Quote angerechnet werden, die dem Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung zugeteilt wurde.

(2)   Die auf die Quote des Mitgliedstaats der Anlandung oder Umladung anzurechnenden Mengen Fisch werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 festgesetzt, nachdem die Kommission beide betroffenen Mitgliedstaaten konsultiert hat.

(3)   Verfügt der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung nicht mehr über entsprechende Fangmöglichkeiten, so findet Artikel 37 Anwendung. Die illegal angelandeten oder umgeladenen Mengen Fisch gelten in diesem Fall als der Nachteil, der nach diesem Artikel dem Flaggenmitgliedstaat entstanden ist.

TITEL VIII

DURCHSETZUNG

Artikel 89

Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass gegen natürliche oder juristische Personen, die verdächtigt werden, gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen zu haben, systematisch geeignete Maßnahmen einschließlich der Einleitung von Verwaltungs- oder Strafverfahren nach nationalem Recht ergriffen werden.

(2)   Die Gesamthöhe der Sanktionen und Begleitsanktionen wird in Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften so berechnet, dass den Verantwortlichen unbeschadet des ihnen zustehenden Rechts der Berufsausübung wirksam der wirtschaftliche Gewinn aus den Verstößen entzogen wird. Die Sanktionen müssen ferner so beschaffen sein, dass ein der Schwere des Verstoßes entsprechendes Ergebnis erzielt werden kann, um wirksam von weiteren Verstößen dieser Art abzuschrecken.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die Höhe ihrer Bußgelder proportional zum Geschäftsumsatz der juristischen Person festsetzen oder proportional zu dem finanziellen Vorteil, der mit dem Verstoß erzielt oder beabsichtigt wurde.

(4)   Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, unter dessen Gerichtsbarkeit ein Verstoß fällt, unterrichten unverzüglich im Einklang mit den Verfahren nach nationalem Recht die Flaggenmitgliedstaaten, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Täter besitzt, sowie jeden anderen Mitgliedstaat, der ein Interesse an den Verwaltungs- oder Strafverfahren oder anderen Maßnahmen, die ergriffen wurden, und gegebenenfalls an den endgültigen Urteilen zu diesem Verstoß, einschließlich der Anzahl gemäß Artikel 92 verhängter Punkte, hat.

Artikel 90

Sanktionen bei schweren Verstößen

(1)   Zusätzlich zu Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gelten zum Zwecke der vorliegenden Verordnung auch die folgenden Handlungsweisen je nach der Schwere des betreffenden Verstoßes als schwere Verstöße; über die Schwere befindet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats anhand von Kriterien wie Art des Schadens, Schadenswert, wirtschaftliche Lage des Täters, Ausmaß oder Wiederholung des Verstoßes:

a)

die Nichtübermittlung einer Anlandeerklärung oder eines Verkaufsbelegs, wenn die Anlandung der Fänge in einem Drittlandshafen erfolgte,

b)

Manipulationen an Maschinen mit dem Ziel, deren Leistung über die im Maschinenzertifikat angegebene höchste Dauerleistung zu steigern,

c)

die Nichtanlandung von Fängen quotengebundener Arten, die während eines Fangeinsatzes im Rahmen von Fischereien oder in Fanggebieten, für die die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik gelten, getätigt wurden, es sei denn die Anlandung würde gegen Verpflichtungen im Rahmen der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine natürliche Person, die einen schweren Verstoß begangen hat, oder eine juristische Person, die für einen schweren Verstoß haftbar gemacht wird, nach Maßgabe der in Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vorgesehenen Sanktionen und Maßnahmen mit einer wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Verwaltungsstrafe belegt wird.

(3)   Unbeschadet des Artikels 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 schreiben die Mitgliedstaaten eine Sanktion vor, die tatsächlich abschreckend ist und gegebenenfalls nach dem Wert der durch den schweren Verstoß gewonnenen Fischereierzeugnisse berechnet wird..

(4)   Bei der Festsetzung der Sanktion tragen die Mitgliedstaaten auch dem Schaden Rechnung, der den betreffenden Fischereiressourcen und der Meeresumwelt zugefügt wurde.

(5)   Die Mitgliedstaaten können außerdem oder anstelle des Bußgeldes auch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche Sanktionen verhängen.

(6)   Begleitend zu den Strafen nach diesem Kapitel können weitere, insbesondere die in Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 beschriebenen Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden.

Artikel 91

Sofortige Durchsetzungsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten ergreifen unverzüglich Maßnahmen gegen Kapitäne von Fischereifahrzeugen oder andere natürliche und juristische Personen, die bei einem schweren Verstoß im Sinne von Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 auf frischer Tat betroffen wurden, um sie an der Fortsetzung des Verstoßes zu hindern.

Artikel 92

Punktesystem für schwere Verstöße

(1)   Die Mitgliedstaaten wenden ein Punktesystem für schwere Verstöße im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 an, wonach der Inhaber einer Fangerlaubnis, der gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat, mit einer angemessenen Anzahl von Punkten belegt wird.

(2)   Hat eine natürliche Person einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik begangen oder wird eine juristische Person für einen Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik haftbar gemacht, so wird der Inhaber der Fanglizenz infolge des Verstoßes mit einer angemessenen Anzahl von Punkten belegt. Die verhängten Punkte werden auf künftige Inhaber der Fanglizenz für das betreffende Fischereifahrzeug übertragen, wenn das Schiff nach dem Zeitpunkt des Verstoßes verkauft oder übertragen wird oder auf andere Art den Eigentümer wechselt. Der Inhaber der Fanglizenz kann nach nationalen Vorschriften ein Überprüfungsverfahren verlangen.

(3)   Bei Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Anzahl von Punkten wird die Fanglizenz automatisch für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten ausgesetzt. Die Aussetzung gilt für vier Monate, wenn die Fanglizenz ein zweites Mal ausgesetzt wird, für acht Monate, wenn die Fanglizenz ein drittes Mal ausgesetzt wird, und für ein Jahr, wenn die Fanglizenz ein viertes Mal ausgesetzt wird, weil der Inhaber eine bestimmte Anzahl von Punkten erreicht hat. Erreicht der Inhaber diese Anzahl von Punkten ein fünftes Mal, so wird die Fanglizenz endgültig entzogen.

(4)   Begeht der Inhaber einer Fanglizenz über einen Zeitraum von drei Jahren ab dem letzten schweren Verstoß keinen weiteren schweren Verstoß, werden alle Punkte in Bezug auf die Fanglizenz gelöscht.

(5)   Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

(6)   Die Mitgliedstaaten richten auch ein Punktesystem ein, bei dem der Kapitän eines Schiffes, der gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik einen schweren Verstoß begangen hat, mit einer angemessenen Zahl von Punkten belegt wird.

Artikel 93

Nationale Verstoßkartei

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen alle Verstöße gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik, die von Schiffen unter ihrer Flagge oder von ihren Staatsangehörigen begangen wurden, ebenso wie die verhängten Strafen und Strafpunkte in eine nationale Verstoßkartei ein. In die Verstoßkartei aufgenommen werden auch Verstöße durch Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge oder Staatsangehörige ihres Landes, die in anderen Mitgliedstaten verfolgt werden; der Eintrag erfolgt, sobald der Mitgliedstaat, in dessen Gerichtsbarkeit der Verstoß fällt, gemäß Artikel 90 das endgültige Urteil übermittelt hat.

(2)   Bei der Verfolgung eines Verstoßes gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik können die Mitgliedstaaten andere Mitgliedstaaten bitten, in ihren nationalen Verstoßkarteien enthaltene Informationen zu den Fischereifahrzeugen und Personen zur Verfügung zu stellen, die verdächtigt werden, den betreffenden Verstoß begangen zu haben, oder auf frischer Tat betroffen wurden.

(3)   Erbittet ein Mitgliedstaat Informationen eines anderen Mitgliedstaats im Zusammenhang mit den Maßnahmen infolge eines Verstoßes, so kann dieser andere Mitgliedstaat die sachdienlichen Informationen zu den Fischereifahrzeugen und Personen zur Verfügung stellen.

(4)   Die Daten in der nationalen Verstoßkartei werden nur so lange gespeichert, wie es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, mindestens aber drei Kalenderjahre ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr.

TITEL IX

KONTROLLPROGRAMME

Artikel 94

Gemeinsame Kontrollprogramme

Die Mitgliedstaaten können untereinander und auf eigene Initiative Kontroll-, Inspektions- und Überwachungsprogramme für Fischereitätigkeiten durchführen.

Artikel 95

Spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme

(1)   Die Kommission legt nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 und im Benehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat fest, für welche Fischereien spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme durchgeführt werden.

(2)   Die spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme gemäß Absatz 1 enthalten die Ziele, Prioritäten und Verfahren sowie Eckpunkte für die Inspektionstätigkeiten. Diese Eckpunkte werden nach den Grundsätzen des Risikomanagements festgelegt und nach einer Analyse der erzielten Ergebnisse regelmäßig überprüft.

(3)   Wenn ein Mehrjahresplan in Kraft getreten ist und bevor ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm zur Anwendung kommt, legen die Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen des Risikomanagements Zieleckwerte für die Inspektionstätigkeiten fest.

(4)   Die betreffenden Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme zu gewährleisten, insbesondere was die erforderlichen Personal- und Sachmittel und die Einsatzzeiten und -gebiete betrifft.

TITEL X

BEURTEILUNG UND KONTROLLE DURCH DIE KOMMISSION

Artikel 96

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die Kommission kontrolliert und beurteilt die Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten mittels Prüfung von Informationen und Unterlagen sowie Überprüfungen, autonomer Inspektionen und Audits, und sie erleichtert die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Die Kommission kann hierzu von sich aus und mit eigenen Mitteln Untersuchungen, Überprüfungen, Inspektionen und Audits veranlassen und durchführen. Sie kann insbesondere Folgendes überprüfen:

a)

die Durchführung und Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden;

b)

die Durchführung und Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik in den Gewässern eines Drittlandes in Übereinstimmung mit einem internationalen Abkommen mit diesem Land;

c)

die Konformität nationaler Verwaltungspraktiken, Inspektionen und Überwachungstätigkeiten mit den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik;

d)

das Vorliegen der geforderten Dokumente und ihre Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften;

e)

die Umstände, unter denen Überwachungstätigkeiten von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden;

f)

die Feststellung von Verstößen und anschließende Verfahren;

g)

die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

(2)   Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um ihr die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern. Sie stellen sicher, dass die Kontrolle vor Ort nicht durch vorherige Bekanntgabe der gemäß diesem Titel durchgeführten Missionen im Rahmen von Überprüfungen, autonomen Inspektionen und Audits beeinträchtigt wird. Falls die Vertreter der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf Schwierigkeiten stoßen, stellt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die erforderlichen Mittel bereit, damit sie ihrer Aufgabe nachkommen kann und die Vertreter der Kommission die einzelnen Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen beurteilen können.

Die Mitgliedstaaten gewähren der Kommission die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kommission erforderliche Unterstützung.

Artikel 97

Zuständigkeiten der Vertreter der Kommission

(1)   Die Vertreter der Kommission können Überprüfungen und Inspektionen auf Fischereifahrzeugen sowie auf dem Gelände von Betrieben und anderen Einrichtungen, in denen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Fischereipolitik stattfinden, durchführen und müssen Zugang zu allen Informationen und Unterlagen haben, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind, und zwar im selben Umfang und zu denselben Bedingungen wie Vertreter der Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Überwachung und Inspektion stattfindet.

(2)   Fischereitätigkeiten Es ist den Vertretern der Kommission gestattet, Kopien der relevanten Dateien anzufertigen und die erforderlichen Proben zu nehmen, wenn sie hinreichende Gründe zur der Annahme haben, dass die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik nicht eingehalten werden. Sie können von jeder Person, die auf dem inspizierten Gelände angetroffen wird, verlangen, dass sie sich ausweist.

(3)   Die Vertreter der Kommission haben keine Befugnisse, die über die Befugnisse nationaler Inspektoren hinausgehen, und auch keine Polizei- und Durchsetzungsbefugnisse.

(4)   Die Vertreter der Kommission legen eine schriftliche Vollmacht vor, aus der ihre Identität und ihre Funktion hervorgehen.

(5)   Die Kommission gibt ihren Vertretern schriftliche Anweisungen, in denen deren Befugnisse und die Ziele ihres Auftrags dargelegt sind.

Artikel 98

Überprüfungen

(1)   Wann immer die Kommission es für notwendig erachtet, können ihre Vertreter den Kontrolltätigkeiten der nationalen Kontrollbehörden beiwohnen. Die Kommission stellt im Rahmen dieser Überprüfungstätigkeiten geeignete Kontakte mit den Mitgliedstaaten her, um möglichst ein für alle Seiten akzeptables Überprüfungsprogramm auszuarbeiten.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet, dass die betreffenden Gremien oder Personen damit einverstanden sind, dass sie der in Absatz 1 genannten Überprüfung unterzogen werden.

(3)   Können die im Rahmen des ursprünglichen Überprüfungsprogramms vorgesehenen Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen aus faktischen Gründen nicht durchgeführt werden, so ändern die Vertreter der Kommission in Absprache und im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats das ursprüngliche Überprüfungsprogramm.

(4)   Bei Kontrollen und Inspektionen auf See oder mit dem Flugzeug ist der Schiffs- oder Flugkapitän für die für die Kontrolltätigkeiten allein verantwortlich. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben trägt er dem Überprüfungsprogramm gemäß Absatz 1 gebührend Rechnung.

(5)   Die Kommission kann für ihre Vertreter, die einen Mitgliedstaat besuchen, vorsehen, dass sie von einem oder mehreren Vertretern eines anderen Mitgliedstaats als Beobachter begleitet werden. Auf Verlangen der Kommission ernennt der entsendende Mitgliedstaat, nötigenfalls auch kurzfristig, die als Beobachter ausgewählten Vertreter der nationalen Behörden. Die Mitgliedstaaten können auch ein Verzeichnis der Vertreter der nationalen Behörden erstellen, die die Kommission zu solchen Kontrollen und Inspektionen einladen kann. Die Kommission kann die in diesem Verzeichnis aufgeführten oder ihr genannten Vertreter der nationalen Behörden nach eigenem Ermessen einladen. Die Kommission stellt das Verzeichnis gegebenenfalls allen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(6)   Die Vertreter der Kommission können beschließen, Überprüfungen im Sinne des vorliegenden Artikels ohne vorherige Ankündigung durchzuführen, wenn sie dies für erforderlich erachten.

Artikel 99

Autonome Inspektionen

(1)   Besteht Grund zu der Annahme, dass es bei der Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik Unregelmäßigkeiten gibt, so kann die Kommission autonome Inspektionen vornehmen. Sie führt diese Inspektionen von sich aus und ohne Vertreter der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats durch.

(2)   Alle Marktteilnehmer können autonomen Inspektionen unterzogen werden, wenn dies als notwendig erachtet wird.

(3)   Bei autonomen Inspektionen im Gebiet oder in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats finden die Verfahrensregeln dieses Mitgliedstaats Anwendung.

(4)   Stellen die Vertreter der Kommission im Hoheitsgebiet oder in Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der vorliegenden Verordnung fest, so teilen sie dies unverzüglich den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats mit, die alle geeigneten Maßnahmen zur Verfolgung des Verstoßes einleiten.

Artikel 100

Audits

Die Kommission kann Audits der Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten durchführen. Bei diesen Audits wird insbesondere Folgendes beurteilt:

a)

Quotenverwaltung und Aufwandssteuerung;

b)

Systeme der Datenvalidierung, einschließlich Gegenkontrollen des VMS-Systems, Fang-, Aufwands-, Vermarktungsdaten und Daten des Fischereiflottenregisters der Gemeinschaft sowie Prüfung der Fanglizenzen und Fangerlaubnisse;

c)

die administrative Organisation, einschließlich Eignung des verfügbaren Personals und der verfügbaren Mittel, Ausbildung des Personals, Aufgabenbeschreibung aller an der Kontrolle beteiligten Behörden sowie Mechanismen zur Koordinierung der Arbeit und gemeinsame Evaluierung der Ergebnisse dieser Behörden;

d)

operative Regelungen, einschließlich Verfahren für die Kontrolle der bezeichneten Häfen;

e)

nationale Kontrollprogramme, einschließlich Festlegung der Inspektionsebenen, und ihre Anwendung;

f)

einzelstaatliche Sanktionsregelungen, einschließlich der Angemessenheit der auferlegten Sanktionen, Dauer der Verfahren, eingebüßter wirtschaftlicher Nutzen auf Seiten der für den Verstoß Verantwortlichen und Abschreckungscharakter der Sanktionsregelungen.

Artikel 101

Überprüfungsberichte, Berichte über autonome Inspektionen und Auditberichte

(1)   Die Kommission unterrichtet die betreffenden Mitgliedstaaten über die vorläufigen Ergebnisse der Überprüfungen und autonomen Inspektionen innerhalb eines Tages nach ihrer Durchführung.

(2)   Die Vertreter der Kommission erstellen nach jeder Überprüfung, autonomen Inspektion bzw. nach jedem Audit einen Überprüfungsbericht, einen Bericht über die autonome Inspektion bzw. einen Auditbericht. Der Bericht wird dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach Abschluss der Überprüfung, der autonomen Inspektion bzw. des Audits zugänglich gemacht. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, sich binnen eines Monats zu den Schlussfolgerungen des Berichts zu äußern.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen auf der Grundlage der Berichte gemäß Absatz 2.

(4)   Die Kommission veröffentlicht die Überprüfungsberichte, die Berichte über autonome Inspektionen und die Auditberichte in ihrer endgültigen Fassung zusammen mit den Bemerkungen des betreffenden Mitgliedstaats in dem gesicherten Teil ihrer offiziellen Website.

Artikel 102

Folgemaßnahmen im Anschluss an die Überprüfungsberichte, Berichte über autonome Inspektionen und Auditberichte

(1)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle von ihr verlangten sachdienlichen Informationen über die Durchführung dieser Verordnung vor. Fordert die Kommission Informationen an, so setzt sie für deren Vorlage eine angemessene Frist fest.

(2)   Ist die Kommission der Auffassung, dass bei der Durchführung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind oder die bestehenden Kontrollbestimmungen und -methoden in bestimmten Mitgliedstaaten nicht wirksam sind, so unterrichtet sie die betreffenden Mitgliedstaaten davon; diese führen eine administrative Untersuchung durch, an der Vertreter der Kommission teilnehmen können.

(3)   Spätestens drei Monate nach der Unterrichtung durch die Kommission teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission die Ergebnisse der Untersuchung mit und übermitteln ihr den Untersuchungsbericht. Diese Frist kann von der Kommission auf begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats um eine angemessene Zeitspanne verlängert werden.

(4)   Führt die administrative Untersuchung gemäß Absatz 2 nicht dazu, dass die Unregelmäßigkeiten beseitigt werden, oder stellt die Kommission während der Überprüfungen oder autonomen Inspektionen gemäß den Artikeln 98 und 99 oder während des Audits gemäß Artikel 100 Mängel im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats fest, so arbeitet die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat einen Aktionsplan aus. Der Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung dieses Aktionsplans.

TITEL XI

MASSNAHMEN ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER BEACHTUNG DER ZIELE DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN

KAPITEL I

Finanzielle Maßnahmen

Artikel 103

Aussetzung und Streichung von Finanzhilfen der Gemeinschaft

(1)   Die Kommission kann beschließen, die Zahlung der Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sowie Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten ganz oder teilweise auszusetzen, wenn es Beweise dafür gibt, dass

a)

die Nichteinhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik die Wirksamkeit der finanzierten Maßnahmen beeinträchtigt oder voraussichtlich beeinträchtigt, insbesondere in den Bereichen Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen, Anpassung der Flotte und Fischereikontrolle,

b)

die Nichteinhaltung dem betreffenden Mitgliedstaat direkt zuzuschreiben ist und

c)

die Nichteinhaltung zu einer ernsten Bedrohung der Erhaltung der lebenden aquatischen Ressourcen oder der wirksamen Umsetzung der gemeinschaftlichen Kontroll- und Durchsetzungsregelung führen kann,

und die Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen und gegebenenfalls nach Prüfung der Erklärungen des betreffenden Mitgliedstaats zu dem Ergebnis kommt, dass dieser Mitgliedstaat keine angemessenen Abhilfemaßnahmen ergriffen hat und auch nicht in der Lage ist, dies in unmittelbarer Zukunft zu tun.

(2)   Weist der Mitgliedstaat auch in der Zeit der Aussetzung nicht nach, dass er Gegenmaßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung und Durchsetzung der geltenden Vorschriften künftig zu gewährleisten, oder dass die wirksame Umsetzung der Kontroll- und Durchsetzungsregelung der Gemeinschaft künftig nicht gefährdet ist, so kann die Kommission die Finanzhilfe der Gemeinschaft, deren Zahlung nach Absatz 1 ausgesetzt war, ganz oder teilweise streichen. Eine solche Streichung kann erst erfolgen, wenn die betreffende Zahlung 12 Monate ausgesetzt war.

(3)   Bevor Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 getroffen werden, informiert die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat schriftlich über die von ihr festgestellten Mängel in der Kontrollregelung des Mitgliedstaats sowie über ihre beabsichtigte Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist, die von der Kommission je nach Schwere des Verstoßes festgesetzt wird, aber mindestens einen Monat beträgt, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

(4)   Liegt innerhalb der nach Absatz 3 festzusetzenden Frist keine Antwort des Mitgliedstaats auf das Schreiben nach Absatz 3 vor, kann die Kommission ihre Entscheidung gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 auf der Grundlage der zu dem Zeitpunkt vorliegenden Informationen treffen.

(5)   Die Zahlungen werden in einem Umfang ausgesetzt oder gestrichen, der sich proportional verhält zu der Art und dem Ausmaß des Verstoßes des Mitgliedstaats gegen die geltenden Bestandserhaltungs-, Kontroll-, Inspektions- oder Durchsetzungsvorschriften und zu dem Grad, in dem die Erhaltung der lebenden aquatischen Ressourcen oder die wirksame Umsetzung der Kontroll- und Durchsetzungsregelung der Gemeinschaft gefährdet wurde; dabei wird berücksichtigt, in welchem Umfang die Wirksamkeit der finanzierten Maßnahmen beeinträchtigt wurde oder voraussichtlich beeinträchtigt wird. Dieser Prozentsatz berücksichtigt und wird begrenzt durch den relativen Anteil der Fischerei oder fischereibezogenen Tätigkeiten, die von dem Verstoß betroffen sind, an den finanzhilfefinanzierten Maßnahmen gemäß Absatz 1.

(6)   Entscheidungen nach diesem Artikel werden unter gebührender Berücksichtigung aller relevanten Umstände so getroffen, dass eine reale wirtschaftliche Verbindung besteht zwischen dem Aspekt, für den die Vorschriften nicht eingehalten wurden, und der Maßnahme, für die die Zahlung ausgesetzt oder die Finanzhilfe der Gemeinschaft gestrichen wird.

(7)   Die Zahlungen werden wieder aufgenommen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht länger gegeben sind.

(8)   Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

KAPITEL II

Schließung von Fischereien

Artikel 104

Schließung von Fischereien wegen Nichtbeachtung der Zielsetzungen der gemeinsamen Fischereipolitik

(1)   Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen bei der Umsetzung eines Mehrjahresplans nicht nach und liegen der Kommission Beweise vor, dass die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen eine ernste Bedrohung für die Erhaltung des betreffenden Bestands darstellt, so kann die Kommission die hiervon betroffenen Fischereien für den betreffenden Mitgliedstaat vorläufig schließen.

(2)   Die Kommission informiert den betreffenden Mitgliedstaat schriftlich über ihr Ergebnis und die entsprechenden Unterlagen und setzt ihm eine Frist von höchstens zehn Arbeitstagen, binnen deren er nachweisen kann, dass die Fischerei ohne Schädigung des Bestands betrieben werden kann.

(3)   Die Maßnahmen nach Absatz 1 finden nur Anwendung, wenn der Mitgliedstaat der Aufforderung der Kommission nicht innerhalb der in Absatz 2 gesetzten Frist nachkommt oder wenn die Antwort als nicht zufrieden stellend betrachtet wird oder eindeutig darauf hinweist, dass die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen wurden.

(4)   Die Kommission macht die Schließung rückgängig, wenn der Mitgliedstaat zur Zufriedenheit der Kommission schriftlich nachgewiesen hat, dass die Fischerei ohne Schädigung des Bestands betrieben werden kann.

KAPITEL III

Abzug und Übertragung von Quoten und Fischereiaufwand

Artikel 105

Abzug von Quoten

(1)   Stellt die Kommission fest, dass ein Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Quoten überschritten hat, so kürzt sie die künftigen Quoten dieses Mitgliedstaats.

(2)   Hat ein Mitgliedstaat über die ihm für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe in einem bestimmten Jahr zugewiesene Quote oder Zuteilung bzw. seinen Anteil hinaus gefischt, so kürzt die Kommission im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren die jährliche Quote oder Zuteilung oder den jährlichen Anteil des betreffenden Mitgliedstaats unter Anwendung nachstehender Multiplikationsfaktoren:

Umfang der Überschreitung im Vergleich zu den zulässigen Anlandungen

Multiplikationsfaktor

bis zu 5 %

Überschreitung * 1,0

über 5 % bis zu 10 %

Überschreitung * 1,1

über 10 % bis zu 20 %

Überschreitung * 1,2

über 20 % bis zu 40 %

Überschreitung * 1,4

über 40 % bis zu 50 %

Überschreitung * 1,8

Überschreitung von mehr als 50 %

Überschreitung * 2,0

Bei jeder Überschreitung der zulässigen Anlandung von bis zu 100 Tonnen wird jedoch ein Abzug vorgenommen, der der Höhe der Überschreitung * 1,00 entspricht.

(3)   Zusätzlich zu dem in Absatz 2 genannten Multiplikationsfaktor wird ein Multiplikationsfaktor von 1,5 angewendet, wenn

a)

ein Mitgliedstaat die ihm für einen Bestand oder für eine Bestandsgruppe zugewiesene Quote oder Zuteilung bzw. seinen Anteil in den vorausgegangenen zwei Jahren wiederholt überschritten hat und für diese Überschreitungen Kürzungen gemäß Absatz 2 vorgenommen wurden,

b)

die verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere der Berichte des STECF zu dem Schluss kommen, dass die Überschreitung eine ernste Bedrohung für die Erhaltung des betreffenden Bestands darstellt, oder

c)

für den Bestand ein Mehrjahresplan gilt.

(4)   Hat ein Mitgliedstaat in früheren Jahren über die ihm für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zugewiesene Quote oder Zuteilung bzw. seinen Anteil hinaus gefischt, so kann die Kommission nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 Quotenabzüge von künftigen Quoten dieses Mitgliedstaats vornehmen, um dem Umfang der Überschreitung Rechnung zu tragen.

(5)   Wenn eine Kürzung gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht an der für den überfischten Bestand oder die überfischte Bestandsgruppe zugewiesenen Quote oder Zuteilung bzw. dem betreffenden Anteil vorgenommen werden kann weil der betreffende Mitgliedstaat nicht mehr oder nicht in ausreichendem Maße über eine Quote oder Zuteilung bzw. einen Anteil für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe verfügt, kann die Kommission nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren nach Maßgabe von Absatz 1 Quotenabzüge für andere Bestände oder Bestandsgruppen in demselben geografischen Gebiet oder für Bestände oder Bestandsgruppen von gleichem Marktwert vornehmen, für die diesem Mitgliedstaat Quoten zugewiesen wurden.

(6)   Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere zur Festsetzung der betreffenden Mengen können nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen werden.

Artikel 106

Abzug von Fischereiaufwand

(1)   Stellt die Kommission fest, dass ein Mitgliedstaat den ihm zugeteilten Fischereiaufwand überschritten hat, so kürzt sie den künftigen Fischereiaufwand dieses Mitgliedstaats.

(2)   Wird der einem Mitgliedstaat zur Verfügung stehende Fischereiaufwand in einem geografischen Gebiet oder in einer Fischerei überschritten, so kürzt die Kommission im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren den diesem Mitgliedstaat für das betreffende geografische Gebiet oder die betreffende Fischerei zur Verfügung stehende Fischereiaufwand unter Anwendung nachstehender Multiplikationsfaktoren:

Umfang der Überschreitung des zur Verfügung stehenden Fischereiaufwands

Multiplikationsfaktor

bis zu 5 %

Überschreitung* 1,0

über 5 % bis zu 10 %

Überschreitung* 1,1

über 10 % bis zu 20 %

Überschreitung* 1,2

über 20 % bis zu 40 %

Überschreitung* 1,4

über 40 % bis zu 50 %

Überschreitung* 1,8

Überschreitung von mehr als 50 %

Überschreitung* 2,0

(3)   Wenn eine Kürzung gemäß Absatz 2 an dem höchstzulässigen Fischereiaufwand, der überschritten wurde, nicht vorgenommen werden kann weil dem betreffenden Mitgliedstaat kein oder kein hinreichender höchstzulässiger Fischereiaufwand zur Verfügung steht, kann die Kommission im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren den diesem Mitgliedstaat zur Verfügung stehende Fischereiaufwand in demselben geografischen Gebiet gemäß Absatz 2 kürzen.

(4)   Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere zur Festsetzung des betreffenden Fischereiaufwands können nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen werden.

Artikel 107

Quotenabzüge wegen Nichtbeachtung der Zielsetzungen der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

(1)   Gibt es Beweise dafür, dass die Vorschriften für Bestände, für die Mehrjahrespläne gelten, von einem Mitgliedstaat nicht eingehalten werden und dass dies zu einer ernsthaften Gefährdung der Erhaltung dieser Bestände führen könnte, so kann die Kommission nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung des den Beständen zugefügten Schadens im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren Kürzungen der jährlichen Quoten, Zuteilungen oder Anteile vornehmen, die diesem Mitgliedstaat für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zur Verfügung stehen.

(2)   Die Kommission informiert den betreffenden Mitgliedstaat schriftlich von ihren Erkenntnissen und setzt ihm eine Frist von höchstens 15 Arbeitstagen, um nachzuweisen, dass die Fischerei ohne Schädigung des Bestands betrieben werden kann.

(3)   Die Maßnahmen nach Absatz 1 finden nur Anwendung, wenn der Mitgliedstaat der Aufforderung der Kommission nicht innerhalb der in Absatz 2 gesetzten Frist nachkommt oder wenn die Antwort als nicht zufrieden stellend betrachtet wird oder eindeutig darauf hinweist, dass die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen wurden.

(4)   Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel und insbesondere zur Feststellung der betreffenden Mengen werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

KAPITEL IV

Sofortmaßnahmen

Artikel 108

Sofortmaßnahmen

(1)   Gibt es Hinweise, beispielsweise aufgrund der von der Kommission durchgeführten Stichproben, dass Fischereitätigkeiten und/oder Maßnahmen eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten die im Rahmen von Mehrjahresplänen angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergraben oder das marine Ökosystem bedrohen und sofortiges Handeln geboten ist, kann die Kommission auf ausreichend begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Sofortmaßnahmen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten beschließen. Die Kommission kann durch einen erneuten Beschluss die Sofortmaßnahmen um bis zu sechs Monate verlängern.

(2)   Die Sofortmaßnahmen gemäß Absatz 1 müssen der Bedrohung angemessen sein und können unter anderem Folgendes vorsehen:

a)

Einstellung der Fischereitätigkeit von Schiffen unter der Flagge der betreffenden Mitgliedstaaten;

b)

Schließung von Fischereien;

c)

Verbot für Marktteilnehmer in der Gemeinschaft, Anlandungen, das Einsetzen in Käfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken oder Umladungen von Fisch und Fischereierzeugnissen, die von Schiffen unter der Flagge der betreffenden Mitgliedstaaten gefangen wurden, zu akzeptieren;

d)

Verbot, Fisch und Fischereierzeugnisse, die von Schiffen unter der Flagge der betreffenden Mitgliedstaaten gefangen wurden, zu vermarkten oder zu anderen kommerziellen Zwecken zu verwenden;

e)

Verbot der Lieferung von lebenden Fischen für Fischzuchtanlagen in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der betreffenden Mitgliedstaaten;

f)

Verbot, lebenden Fisch, der von Schiffen unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats gefangen wurde, zu Zwecken der Aufzucht in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit anderer Mitgliedstaaten entgegenzunehmen;

g)

Verbot für Fischereifahrzeuge unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats, in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit anderer Mitgliedstaaten zu fischen;

h)

entsprechende Änderung der von Mitgliedstaaten übermittelten Fangangaben.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln Anträge gemäß Absatz 1 gleichzeitig der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten. Die übrigen Mitgliedstaaten können der Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags ihre Bemerkungen schriftlich übermitteln. Die Kommission entscheidet binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

(4)   Die Sofortmaßnahmen treten umgehend in Kraft. Sie werden den betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(5)   Die betreffenden Mitgliedstaaten können binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung den Rat mit der Entscheidung der Kommission befassen.

(6)   Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen eines Monats nach seiner Befassung eine andere Entscheidung treffen.

TITEL XII

DATEN UND INFORMATIONEN

KAPITEL I

Analyse und Audit der Daten

Artikel 109

Allgemeine Grundsätze für die Analyse der Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten schaffen spätestens bis zum 31. Dezember 2013 eine elektronische Datenbank zum Zwecke der Validierung der nach dieser Verordnung aufgezeichneten Daten und ein Validierungssystem.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle nach dieser Verordnung aufgezeichneten Daten korrekt und vollständig sind und innerhalb der in der gemeinsamen Fischereipolitik vorgesehenen Fristen vorgelegt werden. Insbesondere

a)

unterziehen die Mitgliedstaaten folgende Daten einem Abgleich, Analysen und Überprüfungen mittels automatisierter computerisierter Algorithmen und Mechanismen:

i)

Daten des Schiffsüberwachungssystems VMS;

ii)

Daten zu den Fangtätigkeiten, insbesondere Daten aus Fischereilogbuch, Anlandeerklärung, Umladeerklärung und Anmeldung;

iii)

Daten der Übernahmeerklärungen, Transportdokumente und Verkaufsbelege;

iv)

Daten der Fanglizenzen und Fangerlaubnisse;

v)

Daten der Inspektionsberichte;

vi)

Daten zur Maschinenleistung;

b)

werden folgende Daten gegebenenfalls ebenfalls einem Abgleich, einer Analyse und einer Überprüfung unterzogen:

i)

Daten des Schiffsortungssystems (VDS);

ii)

Daten zu Sichtungen;

iii)

Daten im Zusammenhang mit internationalen Fischereiabkommen;

iv)

Daten über Einfahrten in Fischereigebiete, Meeresgebiete, in denen spezifische Vorschriften über den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen gelten, in Regelungsbereiche der regionalen Fischereiorganisationen und ähnlicher Organisationen und in Gewässer eines Drittlands sowie die Daten über die Ausfahrten daraus;

v)

Daten des automatischen Schiffsidentifizierungssystems.

(3)   Das Validierungssystem ist so konzipiert, dass Unstimmigkeiten zwischen den Daten sowie Fehler und fehlende Informationen in den Daten sofort erkennbar sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vom Datenvalidierungssystem festgestellten Unstimmigkeiten zwischen den Daten in der Datenbank deutlich ausgewiesen werden. Die Datenbank muss ferner alle korrigierten Daten deutlich ausweisen und den Grund für die Korrektur nennen.

(5)   Werden Unstimmigkeiten zwischen Daten festgestellt, so führt der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Untersuchungen durch und trifft, bei begründetem Verdacht, dass ein Verstoß begangen wurde, die erforderlichen Maßnahmen.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zeitpunkte des Dateneingangs, der Dateneingabe und der Datenvalidierung sowie die Daten der Weiterverfolgung festgestellter Unstimmigkeiten in der Datenbank klar ersichtlich sind.

(7)   Werden die Daten gemäß Absatz 2 nicht elektronisch übermittelt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie unverzüglich manuell in die Datenbank eingetragen werden.

(8)   Die Mitgliedstaaten erstellen einen nationalen Plan für die Umsetzung des Validierungssystems, der die in Absatz 2 Buchstaben a und b aufgeführten Daten und die Weiterverfolgung von Unstimmigkeiten einschließt. Die Pläne sollen so konzipiert sein, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Risikomanagements bei der Validierung und beim Abgleich sowie bei der anschließenden Weiterverfolgung von Unstimmigkeiten Prioritäten setzen können. Die Pläne werden der Kommission bis zum 31. Dezember 2011 zur Genehmigung vorgelegt. Die Kommission genehmigt die Pläne vor dem 1. Juli 2012, nachdem sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt hat, Korrekturen vorzunehmen. Änderungen an den Plänen werden der Kommission jährlich zur Genehmigung vorgelegt.

(9)   Stellt die Kommission bei eigenen Untersuchungen Unstimmigkeiten bei den in die Datenbank eines Mitgliedstaats eingegebenen Daten fest, so kann sie diesen Mitgliedstaat, nachdem sie ihn unter Vorlage entsprechender Unterlagen konsultiert hat, auffordern, die Gründe für die Unstimmigkeiten zu ermitteln und die Daten wenn nötig zu berichtigen.

(10)   Die von den Mitgliedstaaten eingerichteten Datenbanken und gesammelten Daten gemäß der vorliegenden Verordnung gelten nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts als authentisch.

Artikel 110

Zugang zu Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle jederzeit ohne Anmeldung Fernzugriff auf alle Daten gemäß Artikel 115 hat. Außerdem erhält die Kommission die Möglichkeit, diese Daten für jeden Zeitraum oder jede Anzahl von Fischereifahrzeugen manuell und automatisch herunterzuladen.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewähren den Vertretern der Kommission den Zugriff auf der Grundlage elektronischer Zertifikate, die die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle erteilt.

Dieser Zugang wird auf dem gesicherten Teil der Website der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 115 eingerichtet.

(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2012 in Zusammenarbeit mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle ein Pilotprojekt/Pilotprojekte durchführen, um einen Echtzeit-Fernzugriff auf die nach dieser Verordnung gesammelten und validierten Daten der Mitgliedstaaten zu gewähren. Sind sowohl die Kommission als auch die betreffenden Mitgliedstaaten mit dem Ergebnis des Pilotprojekts zufrieden, so sind die betreffenden Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung, dass der Fernzugriff wie vereinbart funktioniert, von der Verpflichtung entbunden, über die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 8 zu berichten. Die Form und Verfahren für den Zugang zu den Daten werden erörtert und getestet. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar 2012 mit, ob sie beabsichtigen, Pilotprojekte durchzuführen. Der Rat kann ab dem 1. Januar 2013 entscheiden, ob die Datenübermittlung der Mitgliedstaaten an die Kommission auf andere Art und mit einer anderen Häufigkeit erfolgen sollte.

Artikel 111

Datenaustausch

(1)   Jeder Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass der direkte elektronische Austausch sachdienlicher Informationen mit anderen Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle möglich ist, insbesondere durch Übermittlung Austausch folgender Informationen:

a)

Daten des Schiffsüberwachungssystems, wenn sich seine Schiffe in den Gewässern eines anderen Mitgliedstaats befinden;

b)

Fischereilogbuchangaben, wenn seine Schiffe in den Gewässern eines anderen Mitgliedstaats Fischfang betreiben;

c)

Anlandeerklärungen und Umladeerklärungen, wenn diese Vorgänge im Hafen eines anderen Mitgliedstaats erfolgen;

d)

Anmeldung, wenn der Hafen eines anderen Mitgliedstaats genutzt werden soll.

(2)   Jeder Küstenmitgliedstaat stellt sicher, dass der direkte elektronische Austausch sachdienlicher Informationen mit anderen Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle möglich ist, insbesondere durch Übermittlung folgender Informationen:

a)

Informationen aus den Kaufbelegen an den Flaggenmitgliedstaat, wenn die Erzeugnisse eines Erstverkaufs von einem Fischereifahrzeug eines anderen Mitgliedstaats stammen;

b)

Informationen der Übernahmeerklärung, wenn der Fisch in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat der Anlandung gelagert wird;

c)

Informationen der Kaufbelege und der Übernahmeerklärung an den Mitgliedstaat, in dem die Anlandung erfolgte.

(3)   Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel, insbesondere zur Prüfung der Qualität und der Einhaltung der Fristen für die Vorlage der Daten, zu Abgleich, Analyse und Überprüfung der Daten sowie für die Erstellung eines einheitlichen Formats für das Herunterladen und den Austausch der Daten werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

KAPITEL II

Vertraulichkeit der Daten

Artikel 112

Schutz personenbezogener Daten

(1)   Diese Verordnung lässt den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, wie er in den Gemeinschaftsvorschriften und im nationalen Recht garantiert ist, in jeder Hinsicht unberührt und ändert insbesondere nichts an den Verpflichtungen — im Rahmen der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben — der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 95/46/EG oder den Verpflichtungen der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

(2)   Die Rechte der Betroffenen hinsichtlich ihrer in nationalen Systemen verarbeiteten Registrierungsdaten werden in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats wahrgenommen, der ihre personenbezogenen Daten gespeichert hat, und insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG; die betreffenden Rechte in Bezug auf ihre in Gemeinschaftssystemen verarbeiteten Registrierungsdaten werden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 wahrgenommen.

Artikel 113

Wahrung von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission unternehmen alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die im Rahmen dieser Verordnung gesammelten und übermittelten Daten entsprechend den Bestimmungen über die Wahrung von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen von Daten behandelt werden.

(2)   Die zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauschten Daten dürfen nicht an andere als die in den Mitgliedstaaten oder in den Gemeinschaftsorganen tätigen Personen weitergeleitet werden, die aufgrund ihres Amtes Zugang zu diesen Daten haben müssen, es sei denn, dass die Mitgliedstaaten, welche die Daten übermitteln, ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen.

(3)   Die Daten gemäß Absatz 1 dürfen nur dann zu anderen als den in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecken verwendet werden, wenn die Behörden, welche die Daten übermitteln, ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen, sowie unter der Bedingung, dass die Vorschriften, die im Mitgliedstaat der empfangenen Behörde gelten, eine derartige Verwendung nicht verbieten.

(4)   Im Rahmen dieser Verordnung übermittelte Daten, deren Weitergabe sich auf

a)

den Schutz der Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten,

b)

die kommerziellen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich geistigen Eigentums,

c)

Gerichtsverfahren und Rechtsberatung oder

d)

den Umfang von Inspektionen oder Ermittlungen

auswirken könnten, an Personen, die für die zuständigen Behörden, Gerichte, andere öffentlichen Einrichtungen oder die Kommission beziehungsweise die von ihr bezeichnete Stelle arbeiten, unterliegen den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften. Die Weitergabe von Informationen ist immer zulässig, wenn sie erforderlich ist, um einen Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik zu beenden oder zu verbieten.

(5)   Für die in Absatz 1 genannten Daten gilt der gleiche Schutz wie für ähnliche Daten in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sie erhalten, und in den entsprechenden Bestimmungen für die Gemeinschaftsorgane.

(6)   Dieser Artikel darf nicht als Hindernis für die Verwendung der gemäß dieser Verordnung gesammelten Daten für anschließende gerichtliche Verfahren oder Verfahren wegen Nichtbeachtung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik ausgelegt werden. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt, werden jedes Mal unterrichtet, wenn diese Daten zu diesen Zwecken verwendet werden.

(7)   Dieser Artikel berührt nicht die Verpflichtungen aus internationalen Vereinbarungen über die gegenseitige Hilfe in Strafsachen.

KAPITEL III

Offizielle Websites

Artikel 114

Offizielle Websites

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung richtet jeder Mitgliedstaat vor dem 1. Januar 2012 eine offizielle Website ein, die über das Internet zugänglich ist und die Informationen gemäß den Artikeln 115 und 116 enthält. Die Mitgliedstaaten teilen die Internetadresse ihrer offiziellen Website der Kommission mit. Die Kommission kann beschließen, gemeinsame Standards und Verfahren zu entwickeln, um eine transparente Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten, der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und der Kommission zu gewährleisten, einschließlich der Übermittlung regelmäßiger Kurzinformationen über die aufgezeichneten Fischereitätigkeiten im Verhältnis zu den Fangmöglichkeiten.

(2)   Die offizielle Website der Mitgliedstaaten besteht aus einem öffentlich zugänglichen Teil und einem gesicherten Teil. Auf dieser Website speichern, pflegen und aktualisieren die Mitgliedstaaten die Daten, die für die Kontrolle im Sinne dieser Verordnung erforderlich sind.

Artikel 115

Öffentlich zugänglicher Teil der Website

In dem öffentlich zugänglichen Teil ihrer Website veröffentlichen die Mitgliedstaaten unverzüglich, gegebenenfalls mittels eines direkten Links

a)

Namen und Anschriften der zuständigen Behörden, die für die Erteilung der Fanglizenzen und der Fangerlaubnisse gemäß Artikel 7 zuständig sind;

b)

die Liste der für Umladungen bezeichneten Häfen gemäß Artikel 20 unter Angabe ihrer Betriebszeiten;

c)

einen Monat nach Inkrafttreten eines Mehrjahresplans und nach Genehmigung durch die Kommission die Liste der bezeichneten Häfen, deren Betriebszeiten gemäß Artikel 43 sowie innerhalb von 30 Tagen die Bedingungen für die Aufzeichnung und Übermittlung der Mengen der Arten gemäß dem Mehrjahresplan für jede Anlandung;

d)

die Verfügung über die Ad-hoc-Schließung, in der das geografische Gebiet der betroffenen Fanggründe, die Dauer der Schließung und die Bedingungen, die für die Fischereien während der Schließung in dem betreffenden Gebiet gelten, gemäß Artikel 53 Absatz 2 eindeutig festgelegt sind;

e)

Angaben zu den Kontaktstellen für die Übermittlung oder Vorlage der Fischereilogbücher, Anmeldungen, Umladeerklärungen, Anlandeerklärungen, Verkaufsbelege, Übernahmeerklärungen und Transportdokumente gemäß den Artikeln 14, 17, 20, 23, 62, 66 und 68;

f)

eine Karte mit den Koordinaten des vorübergehend ad hoc geschlossenen Gebiets gemäß Artikel 54 mit Angabe der Dauer der Schließung und der dort während der Schließung geltenden Bedingungen für den Fischfang;

g)

die Entscheidung zur Schließung einer Fischerei gemäß Artikel 35 einschließlich aller Einzelheiten.

Artikel 116

Gesicherter Teil der Website

(1)   Jeder Mitgliedstaat unterhält und aktualisiert auf dem gesicherten Teil seiner Website den Zugang zu folgenden Listen und Datenbanken:

a)

den Listen der für Inspektionen zuständigen Vertreter der Behörden gemäß Artikel 74;

b)

der elektronischen Datenbank zur Bearbeitung der nach Artikel 78 erstellten Inspektions- und Überwachungsberichte;

c)

den von seinem Fischereiüberwachungszentrum gemäß Artikel 9 aufgezeichneten VMS-Daten;

d)

der elektronischen Datenbank mit der Liste aller nach Maßgabe dieser Verordnung ausgestellten und verwalteten Fanglizenzen und Fangerlaubnisse mit klarem Verweis auf die geltenden Bedingungen und Angaben zu allen ausgesetzten oder entzogenen Lizenzen und Erlaubnissen;

e)

der Methode zur Messung des zusammenhängenden Zeitraums von 24 Stunden gemäß Artikel 26 Absatz 6;

f)

der elektronischen Datenbank mit allen relevanten Daten über Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 33;

g)

den nationalen Kontrollprogrammen gemäß Artikel 46;

h)

der elektronischen Datenbank zur Überprüfung der Vollständigkeit und der Qualität der gesammelten Daten gemäß Artikel 109.

(2)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass

a)

die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle über eine gesicherte Internetverbindung 24 Stunden täglich und 7 Tage pro Woche Fernzugriff auf alle Daten gemäß dem vorliegenden Artikel hat;

b)

der direkte elektronische Austausch sachdienlicher Informationen mit anderen Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle möglich ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewähren den Vertretern der Kommission den Zugriff auf der Grundlage elektronischer Zertifikate, die die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle erteilt.

(4)   Zugriff auf die Daten in den gesicherten Teilen der Websites erhalten nur bestimmte Nutzer, die hierzu von den betroffenen Mitgliedstaaten oder der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle ermächtigt werden. Der Datenzugang dieser Personen ist auf die Daten beschränkt, die sie zur Durchführung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik benötigen, und unterliegt den Vorschriften über den vertraulichen Gebrauch solcher Daten.

(5)   Die Daten im gesicherten Teil der Website werden nur so lange gespeichert, wie es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, mindestens aber drei Kalenderjahre ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr. Personenbezogene Daten, die gemäß dieser Verordnung für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke ausgetauscht werden sollen, sollten entweder überhaupt nur in anonymisierter Form oder, wenn dies nicht möglich ist, nur mit verschlüsselter Identität der Betroffenen übermittelt werden.

(6)   Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

TITEL XIII

DURCHFÜHRUNG

Artikel 117

Verwaltungszusammenarbeit

(1)   Die für die Durchführung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten zuständigen Behörden arbeiten untereinander, mit den zuständigen Behörden in Drittländern und mit der Kommission und der von ihr bezeichneten Stelle zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

(2)   Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken wird eine Amtshilferegelung eingeführt, die Regeln für den Informationsaustausch, auf vorherige Anfrage und ad hoc, einschließt.

(3)   Der Mitgliedstaat, in dem Fischereitätigkeiten erfolgt sind, übermittelt der Kommission alle sachdienlichen Informationen auf Anfrage elektronisch zum selben Zeitpunkt wie dem Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs.

(4)   Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Artikel 118

Berichterstattungspflicht

(1)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

(2)   Die Kommission erstellt auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten und ihrer eigenen Beobachtungen alle fünf Jahre einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat.

(3)   Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung bewertet die Kommission, wie sich diese Verordnung auf die gemeinsame Fischereipolitik ausgewirkt hat.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Bericht, in dem die Grundsätze genannt werden, nach denen die Berichte über Grunddaten erstellt werden.

(5)   Durchführungsbestimmungen zu Inhalt und Form der Berichte der Mitgliedstaaten zwecks Anwendung dieses Artikels werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Artikel 119

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

TITEL XIV

ÄNDERUNGEN UND AUFHEBUNGEN

Artikel 120

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 768/2005

Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

„i)

Unterstützung bei der einheitlichen Durchführung der Kontrollregelung der gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere:

Organisation der operativen Koordinierung der Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten für die Durchführung von spezifischen Kontrollprogrammen, Kontrollprogrammen in Verbindung mit der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten (‚IUU‘) Fischerei und internationalen Kontrollprogrammen;

zur Erfüllung der Aufgaben der Agentur gemäß Artikel 17a erforderliche Inspektionen.“

2.

In Artikel 5

a)

erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„(1)   Die operative Koordinierung der Agentur erstreckt sich auf die Kontrolle aller Tätigkeiten, die unter die gemeinsame Fischereipolitik fallen.“;

b)

wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Für eine verstärkte operative Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten kann die Agentur mit den betreffenden Mitgliedstaaten zusammen Einsatzpläne erstellen und ihre Durchführung koordinieren.“

3.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Unterstützung der Kommission und der Mitgliedstaaten

Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Sicherstellung einer umfassenden, einheitlichen und wirksamen Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik einschließlich der Bekämpfung des IUU-Fischfangs und in ihren Beziehungen zu Drittländern. Die Agentur übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Ausarbeitung und Weiterentwicklung eines Grundausbildungsprogramms für die Ausbilder der Fischereiinspektoren der Mitgliedstaaten und Angebot zusätzlicher Kurse und Seminare für diese Vertreter der Behörden und sonstiges an Kontrolltätigkeiten beteiligtes Personal;

b)

Ausarbeitung und Weiterentwicklung eines Grundprogramms für die Ausbildung von Gemeinschaftsinspektoren vor ihrem ersten Einsatz und regelmäßiges Angebot an aktuellen Kursen und Seminaren für diese Vertreter der Behörden;

c)

auf Ersuchen der Mitgliedstaaten die gemeinsame Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Rahmen der Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten sowie Vorbereitung und Koordinierung der Durchführung gemeinsamer Pilotprojekte durch die Mitgliedstaaten;

d)

Ausarbeitung gemeinsamer Verfahren für Kontrolltätigkeiten unter Beteiligung von zwei oder mehr Mitgliedstaaten;

e)

Ausarbeitung von Kriterien für den Austausch von Kontrollmitteln zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern und für die Bereitstellung solcher Mittel durch die Mitgliedstaaten;

f)

Durchführung von Risikoanalysen anhand von Fang-, Anlande- und Fischereiaufwandsdaten sowie Risikoanalysen von ungemeldeten Anlandungen einschließlich eines Vergleichs der Fang- und Einfuhrdaten mit Ausfuhr- und nationalen Verbrauchsdaten;

g)

auf Antrag der Kommission oder von Mitgliedstaaten Entwicklung gemeinsamer Inspektionsmethoden und -verfahren;

h)

Unterstützung der Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei der Erfüllung ihrer Gemeinschaftsverpflichtungen und ihrer internationalen Verpflichtungen einschließlich der Bekämpfung der IUU-Fischerei und der Verpflichtungen im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen;

i)

Förderung und Koordinierung der Entwicklung von einheitlichen Risikomanagementmethoden im Bereich ihrer Zuständigkeit;

j)

Koordinierung und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und gemeinsamer Normen für die Erstellung von Probenahmeplänen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (26).

4.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Erfüllung der Überwachungs- und Kontrollverpflichtungen der Gemeinschaft

(1)   Auf Ersuchen der Kommission koordiniert die Agentur Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten auf der Grundlage internationaler Kontrollprogramme durch die Ausarbeitung gemeinsamer Einsatzpläne.

(2)   Die Agentur kann die für die Durchführung der gemeinsamen Einsatzpläne gemäß Absatz 1 erforderliche Ausrüstung erwerben, mieten oder chartern.“

5.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Durchführung spezifischer Kontroll- und Inspektionsprogramme

(1)   Die Durchführung spezifischer Kontroll- und Inspektionsprogramme gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird von der Agentur auf der Grundlage gemeinsamer Einsatzpläne koordiniert.

(2)   Die Agentur kann die für die Durchführung der gemeinsamen Einsatzpläne gemäß Absatz 1 erforderliche Ausrüstung erwerben, mieten oder chartern.“

6.

Folgendes Kapitel wird nach Kapitel III eingefügt:

„KAPITEL IIIa

BEFUGNISSE DER AGENTUR

Artikel 17a

Abstellung von Vertretern der Agentur als Gemeinschaftsinspektoren

Vertreter der Agentur können gemäß Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in internationalen Gewässern als Gemeinschaftsinspektoren abgestellt werden.

Artikel 17b

Maßnahmen der Agentur

Die Agentur kann gegebenenfalls

a)

Handbücher über harmonisierte Inspektionsstandards herausgeben;

b)

Anleitungen zu bewährten Verfahren im Bereich der Überwachung der gemeinsamen Fischereipolitik einschließlich der Ausbildung von für Kontrollen zuständigen Vertretern der Behörden ausarbeiten und regelmäßig aktualisieren;

c)

der Kommission die notwendige technische und administrative Unterstützung zur Durchführung ihrer Aufgaben gewähren.

Artikel 17c

Zusammenarbeit

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten mit der Agentur zusammen und gewähren die notwendige Unterstützung zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

(2)   Unter angemessener Berücksichtigung der unterschiedlichen Rechtssysteme in den einzelnen Mitgliedstaaten erleichtert die Agentur die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Kommission bei der Entwicklung harmonisierter Kontrollstandards im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und unter Berücksichtigung bewährter Verfahren in den Mitgliedstaaten und anerkannter internationaler Standards.

Artikel 17d

Notstandseinheit

(1)   Kommt die Kommission von sich aus oder auf Anfrage von mindestens zwei Mitgliedstaaten bei der Bewertung einer Situation zu dem Ergebnis, dass der gemeinsamen Fischereipolitik ein direktes, indirektes oder potenziell erhebliches Risiko droht, und kann dieses Risiko nicht mit den vorhandenen Möglichkeiten verhindert, beseitigt oder eingeschränkt oder kann darauf nicht angemessen reagiert werden, so wird die Agentur sofort informiert.

(2)   Die Agentur setzt aufgrund einer Information durch die Kommission oder von sich aus sofort eine Notstandseinheit ein und teilt dies der Kommission mit.

Artikel 17e

Aufgaben der Notstandseinheit

(1)   Die von der Agentur eingerichtete Notstandseinheit sammelt und bewertet alle sachdienlichen Informationen und prüft die verfügbaren Optionen zur Verhinderung, Beseitigung oder Reduzierung des Risikos für die gemeinsame Fischereipolitik so effizient und so rasch wie möglich.

(2)   Die Einheit kann von jeder Behörde oder Privatperson, deren Fachwissen zur effektiven Bewältigung der Notlage erforderlich erscheint, Unterstützung anfordern.

(3)   Die Agentur übernimmt die erforderliche Koordinierung, damit auf den Notstand angemessen und rechtzeitig reagiert werden kann.

(4)   Die Einheit informiert gegebenenfalls die Öffentlichkeit über mögliche Risiken und ergriffene Gegenmaßnahmen.

Artikel 17f

Mehrjähriges Arbeitsprogramm

(1)   Das mehrjährige Arbeitsprogramm der Agentur legt die allgemeinen Ziele, das Mandat, die Aufgaben, die Leistungsindikatoren und die Prioritäten für jede Aktion der Agentur für fünf Jahre fest. Es enthält ferner einen Personalentwicklungsplan und eine Aufstellung der erforderlichen Haushaltsmittel zur Verwirklichung der Ziele für diesen Fünfjahreszeitraum.

(2)   Das mehrjährige Arbeitsprogramm orientiert sich an Grundlagen und Methoden des maßnahmenbezogenen Managements der Kommission. Es wird vom Verwaltungsrat verabschiedet.

(3)   Das in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c genannte Arbeitsprogramm nimmt auf das mehrjährige Arbeitsprogramm Bezug. Hierin ist auf Erweiterungen, Änderungen oder Streichungen im Vergleich zum Programm des Vorjahres und auf die bei den allgemeinen Zielen und Prioritäten des mehrjährigen Arbeitsprogramms erzielten Fortschritte klar hinzuweisen.

Artikel 17g

Zusammenarbeit in Meeresfragen

Die Agentur trägt zur Umsetzung der integrierten Meerespolitik der EU bei und kann insbesondere in Fragen, die unter diese Verordnung fallen, nach Zustimmung des Verwaltungsrats Verwaltungsabkommen mit anderen Institutionen schließen. Der Direktor informiert die Kommission und die Mitgliedstaaten frühzeitig über die Aufnahme entsprechender Verhandlungen.

Artikel 17h

Durchführungsbestimmungen

Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen.

In diesen Bestimmungen kann es insbesondere um die Erstellung von Plänen zur Bewältigung eines Notstands, die Einrichtung der Notstandseinheit und die praktischen Verfahren gehen.“

Artikel 121

Änderungen anderer Verordnungen

(1)   In der Verordnung (EG) Nr. 847/96 wird Artikel 5 gestrichen.

(2)   Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 21 erhält folgende Fassung

„Artikel 21

Kontroll- und Sanktionsregelung

Der Zugang zu den Gewässern und Ressourcen sowie alle Tätigkeiten nach Artikel 1 werden kontrolliert, und die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik wird durchgesetzt. Zu diesem Zweck wird eine Gemeinschaftsregelung zur Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik eingeführt.“

b)

Die Artikel 22 bis 28 werden gestrichen.

(3)   In der Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands (27) werden die Artikel 7, 8, 10, 11, 12 und 13 gestrichen.

(4)   In der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (28) wird Artikel 7 gestrichen.

(5)   In der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel (29) wird Kapitel IV gestrichen.

(6)   In der Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biskaya (30) wird Kapitel IV gestrichen.

(7)   In der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal (31) wird Kapitel IV gestrichen.

(8)   In der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee (32) wird Kapitel IV gestrichen.

(9)   In der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (33) werden Artikel 10 Absätze 3 und 4, Artikel 11 Absätze 2 und 3, die Artikel 12, 13 und 15, Artikel 18 Absätze 2 und 3, Artikel 19 und 20, Artikel 22 Absatz 2 sowie die Artikel 23, 24 und 25 gestrichen.

(10)   In der Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebiets westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (34) werden die Artikel 5 und 6 gestrichen.

(11)   In der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen (35), werden die Artikel 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 26, 27, 28 und 29 gestrichen.

Artikel 122

Aufhebungen

(1)   Die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird aufgehoben, mit Ausnahme der Artikel 6, 8 und 11, die mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens der Durchführungsvorschriften der Artikel 14, 21 und 23 der vorliegenden Verordnung aufgehoben werden und mit Ausnahme von Artikel 5, Artikel 9 Absatz 5 und der Artikel 13, 21 und 34, die mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben werden

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 1627/94 wird mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens der Durchführungsvorschriften von Artikel 7 der vorliegenden Verordnung aufgehoben.

(3)   Die Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben.

Artikel 123

Bezugnahmen

Verweisungen auf die aufgehobenen Verordnungen und auf die gemäß Artikel 121 aufgehobenen Bestimmungen gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

TITEL XV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 124

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2010.

Jedoch

a)

gelten Artikel 33Absätze 6 und 9, die Artikel 37, 43, 58, 60, 61, 63, 67, 68, 73, 78 und 84, Artikel 90 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 93 und 117 und Artikel 121 Absätze 2 bis 11 ab dem 1. Januar 2011,

b)

gelten die Artikel 6, 7, 14, 21 und 23 ab dem Tag des Inkrafttretens ihrer Durchführungsvorschriften,

c)

gilt Artikel 92 sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens seiner Durchführungsvorschriften.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  Stellungnahme vom 22. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 15. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. C 211 vom 4.9.2009, S. 73.

(4)  ABl. C 151 vom 3.7.2009, S. 11.

(5)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(6)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(7)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(8)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.

(9)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10.

(10)  ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 9.

(11)  ABl. L 204 vom 13.8.2003, S. 21.

(12)  ABl. L 365 vom 10.12.2004, S. 19.

(13)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(14)  ABl. L 278 vom 23.10.2001, S. 6.

(15)  ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 8.

(16)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

(17)  ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

(18)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(19)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(20)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(21)  ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

(22)  ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 1.

(23)  ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.

(24)  ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.

(25)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(26)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.“

(27)  ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 1.

(28)  ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 3.

(29)  ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5.

(30)  ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 1.

(31)  ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7.

(32)  ABl. L 157 vom 19.6.2007, S. 1.

(33)  ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1.

(34)  ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6.

(35)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.


ANHANG I

SPEZIFISCHE INSPEKTIONS-ECKWERTE FÜR MEHRJAHRESPLÄNE

Ziel

1.   Jeder Mitgliedstaat legt nach Maßgabe dieses Anhangs spezifische Inspektions-Eckwerte fest.

Strategie

2.   Inspektionen und Überwachung von Fischereitätigkeiten sind vorrangig auf Fischereifahrzeuge ausgerichtet, die voraussichtlich Arten fangen, für die ein Mehrjahresplan gilt. Stichprobenkontrollen beim Transport und bei der Vermarktung von Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt, dienen als ergänzende Gegenkontrollen, um die Wirksamkeit der Inspektions- und Überwachungstätigkeit zu prüfen.

Prioritäten

3.   Je nachdem, wie die Fangflotten von den Beschränkungen der Fangmöglichkeiten betroffen sind, kommt den verschiedenen Typen von Fanggeräten unterschiedliche Priorität zu. Jeder Mitgliedstaat legt daher spezifische Prioritäten fest.

Zieleckwerte

4.   Spätestens einen Monat nach Inkrafttreten einer Verordnung zur Festsetzung eines Mehrjahresplans setzen die Mitgliedstaaten ihre Inspektionspläne um und tragen dabei den nachstehenden Zielwerten Rechnung.

Die Mitgliedstaaten erläutern die angewandte Probenahmestrategie.

Die Kommission kann den von dem Mitgliedstaat zugrunde gelegten Stichprobenplan auf Verlangen einsehen.

a)

Umfang der Hafeninspektionen

In der Regel sollte die zu erreichende Genauigkeit wenigstens genauso groß sein wie bei Anwendung einer Methode der einfachen Zufallsstichprobenahme, wobei 20 % aller Anlandungen (nach Gewicht) der Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt, in einem Mitgliedstaat zu kontrollieren sind.

b)

Umfang der Inspektion bei der Vermarktung

Inspektion von 5 % der auf Auktionen zum Verkauf angebotenen Mengen von Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt.

c)

Umfang der Inspektionen auf See

Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fischereitätigkeit in jedem Gebiet festzulegen ist. Die Eckwerte für die Inspektion auf See sind als Anzahl Patrouillentage auf See in den Bewirtschaftungsgebieten auszudrücken, wobei für Patrouillen in bestimmten Gebieten ein gesonderter Eckwert festgelegt werden kann.

d)

Umfang der Luftüberwachung

Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fischereitätigkeit in den einzelnen Gebieten und unter Berücksichtigung der dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Mittel festzulegen ist.


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 2847/93

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 und 2

Artikel Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 5

Artikel 3

Artikel 9

Artikel l4 Absatz 1

Artikel 5

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 75

Artikel 5 Buchstaben a und b

Artikel 74

Artikel 5 Buchstabe c

Artikel 8

Artikel 6

Artikel 14, 15 und 16

Artikel 7

Artikel 17 und 18

Artikel 8

Artikel 23, 24 und 25

Artikel 9 Absätze 1, 2, 3, 4, 4a, 5, 6, 7, 8 und 9

Artikel 62, 63, 64, 65 und 68

Artikel 9 Absätze 4b und 5

Artikel 66 und 67

Artikel 11

Artikel 20, 21 und 22

Artikel 13

Artikel 68

Artikel 14

Artikel 59

Artikel 15 Absätze 1, 2 und 4

Artikel 33 und 34

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 36

Artikel 16

Artikel 117

Artikel 17

Artikel 5

Artikel 19

Artikel 112 und 113

Title IIA

Title IV, Kapitel I, Abschnitt 2

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 47

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 49

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 33

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 35

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 36

Artikel 21 Absatz 4

Artikel 37

Artikel 21a

Artikel 35

Artikel 21b

Artikel 34

Artikel 21c

Artikel 36

Artikel 23

Artikel 105

Title V

Title IV, Kapitel II und Artikel 109

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 56

Artikel 28 Absatz 2

Artikel 57 und 70

Artikel 28 Absatz 2a

Artikel 56

Artikel 29

Artikel 96, 97, 98 und 99

Artikel 30

Artikel 102

Artikel 31 Absätze 1 und 2

Artikel 89 und 90

Artikel 31 Absatz 4

Artikel 86

Artikel 32 Absatz 1

Artikel 85

Artikel 32 Absatz 2

Artikel 88

Artikel 33

Artikel 86

Artikel 34

Artikel 117

Artikel 34a

Artikel 117

Artikel 34b

Artikel 98

Artikel 34c

Artikel 95

Artikel 35

Artikel 118

Artikel 36

Artikel 119

Artikel 37

Artikel 112 und 113

Artikel 38

Artikel 3

Artikel 39

Artikel 122

Artikel 40

Artikel 124

Verordnung (EG) Nr. 1627/94

Vorliegende Verordnung

Gesamte Verordnung

Artikel 7

Verordnung (EG) Nr. 847/96

Vorliegende Verordnung

Artikel 5

Artikel 106

Verordnung (EG) Nr. 2371/2002

Vorliegende Verordnung

Artikel 21

Artikel 1 und 2

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 6, 7, 8, 9, 14 und 75

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 58, 59, 62, 68 und 75

Artikel 23 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 11

Artikel 23 Absatz 4

Artikel 105 und 106

Artikel 24

Artikel 5, Titel VII und Artikel 71 und 91

Artikel 25

Kapitel III und IV von Titel VII und Artikel 89

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 96

Artikel 26 Absatz 2

Artikel 108

Artikel 26 Absatz 4

Artikel 36

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 96 bis 99

Artikel 27 Absatz 2

Artikel 101 und 102

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 117

Artikel 28 Absatz 3

Artikel 80, 81 und 83

Artikel 28 Absatz 4

Artikel 79

Artikel 28 Absatz 5

Artikel 74

Verordnung (EG) Nr. 811/2004

Vorliegende Verordnung

Artikel 7

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 8

Artikel 17

Artikel 10

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 11

Artikel 44

Artikel 12

Artikel 60 Absatz 6

Verordnung (EG) Nr. 2166/2005

Vorliegende Verordnung

Artikel 9

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 10

Artikel 60 Absatz 1

Artikel 12

Artikel 44

Artikel 13

Artikel 60 Absatz 6

Verordnung (EG) Nr. 2115/2005

Vorliegende Verordnung

Artikel 7

Artikel 14 Absatz 3

Verordnung (EG) Nr. 388/2006

Vorliegende Verordnung

Artikel 7

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 8

Artikel 60 Absatz 1

Artikel 10

Artikel 44

Artikel 11

Artikel 60 Absatz 6

Verordnung (EG) Nr. 509/2007

Vorliegende Verordnung

Artikel 6

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 8

Artikel 44

Artikel 9

Artikel 60 Absatz 6

Verordnung (EG) Nr. 676/2007

Vorliegende Verordnung

Artikel 10

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 11

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 12

Artikel 60 Absatz 1

Artikel 14

Artikel 44

Artikel 15

Artikel 60 Absatz 6

Verordnung (EG) Nr. 1098/2007

Vorliegende Verordnung

Artikel 15

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 19

Artikel 60 Absatz 1

Artikel 24

Artikel 46

Verordnung (EG) Nr. 1342/2008

Vorliegende Verordnung

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 109 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 115

Artikel 20

Artikel 60

Artikel 22

Artikel 42

Artikel 23

Artikel 46

Artikel 24

Artikel 17

Artikel 25

Artikel 43

Artikel 26

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 27

Artikel 44

Artikel 28

Artikel 60 Absatz 6


22.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/51


VERORDNUNG (EG) Nr. 1225/2009 DES RATES

vom 30. November 2009

über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Die 1994 abgeschlossenen multilateralen Handelsverhandlungen führten zu neuen Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (nachstehend „GATT“ genannt). Da die neuen Regeln für Dumping und Subventionen unterschiedlicher Natur sind, ist es ferner angebracht, getrennte Regelungen der Gemeinschaft für diese beiden Bereiche einzuführen. Die Regeln für den Schutz gegen Subventionen und für Ausgleichszölle werden daher in einer getrennten Verordnung festgelegt.

(3)

Das Antidumping-Übereinkommen, also das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (nachstehend „Antidumping-Übereinkommen 1994“ genannt), enthält ausführliche Regeln, insbesondere für die Berechnung des Dumpings, die Verfahren zur Einleitung und Durchführung der Untersuchung, einschließlich der Ermittlung und der Auswertung der Tatsachen, die Einführung vorläufiger Maßnahmen, die Einführung und die Vereinnahmung von Antidumpingzöllen, die Geltungsdauer und die Überprüfung von Antidumpingmaßnahmen sowie die Unterrichtung über Informationen im Zusammenhang mit Antidumpinguntersuchungen. Zur Sicherung einer angemessenen und transparenten Anwendung dieser Regeln sollten die Formulierungen des neuen Übereinkommens soweit wie möglich in das Gemeinschaftsrecht übertragen werden.

(4)

Bei der Anwendung dieser Regeln ist es zur Aufrechterhaltung des mit dem GATT-Übereinkommen errichteten Gleichgewichts zwischen Rechten und Pflichten unbedingt notwendig, dass die Gemeinschaft der Auslegung dieser Regeln durch ihre wichtigsten Handelspartner Rechnung trägt.

(5)

Es sollten klare und ausführliche Regeln für die Ermittlung des Normalwerts abgefasst werden. Insbesondere sollte sich die Ermittlung in allen Fällen auf repräsentative Verkäufe im normalen Handelsverkehr im Ausfuhrland stützen. Es ist sinnvoll, genauer zu bestimmen, unter welchen Bedingungen Parteien für die Zwecke von Dumpinguntersuchungen als in geschäftlicher Verbindung stehend angesehen werden können. Es ist zweckmäßig zu definieren, unter welchen Umständen Inlandsverkäufe als mit Verlust getätigt angesehen und nicht berücksichtigt und die verbleibenden Verkäufe oder der rechnerisch ermittelte Normalwert oder die Verkäufe an ein Drittland zugrunde gelegt werden können. Ferner sollten eine angemessene Verteilung der Kosten, einschließlich in Situationen der Produktionsaufnahme, vorgesehen und Leitlinien für die Definition der Produktionsaufnahme sowie den Umfang und die Methode der Verteilung festgelegt werden. Bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ist es ferner notwendig, die Methode anzugeben, die für die Bestimmung der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und den Gewinn anzuwenden ist, die in diesem Normalwert enthalten sein müssen.

(6)

Bei der Ermittlung des Normalwerts für Länder ohne Marktwirtschaft erscheint es zweckmäßig, Regeln für die Wahl des geeigneten Drittlands mit Marktwirtschaft festzulegen, das zu diesem Zweck heranzuziehen ist, und für den Fall, dass ein angemessenes Drittland nicht ermittelt werden kann, vorzusehen, dass der Normalwert auf andere angemessene Weise bestimmt werden kann.

(7)

Die Antidumpingpraxis der Gemeinschaft sollte angepasst werden, um den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen in Kasachstan Rechnung zu tragen. Insbesondere sollte der Normalwert nach den Regeln für Marktwirtschaftsländer ermittelt werden, wenn nachgewiesen wird, dass für einen oder mehrere der von der Untersuchung betroffenen Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden Ware marktwirtschaftliche Bedingungen überwiegen.

(8)

Die Einfuhren aus den Ländern, die zum Zeitpunkt der Einleitung einer Antidumpinguntersuchung Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) sind, sollten in der gleichen Weise behandelt werden.

(9)

Es sollte klargestellt werden, dass die Prüfung für das Überwiegen marktwirtschaftlicher Bedingungen auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge erfolgt, die von einem oder mehreren der von der Untersuchung betroffenen Hersteller gestellt wurden und die ihrerseits von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, dass der Normalwert auf der Grundlage der für Marktwirtschaftsländer geltenden Regeln ermittelt wird.

(10)

Es ist zweckmäßig, den Begriff „Ausfuhrpreis“ zu definieren und anzugeben, welche Berichtigungen in den Fällen vorzunehmen sind, in denen dieser Preis unter Zugrundelegung des ersten Preises am freien Markt errechnet werden muss.

(11)

Um einen gerechten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert zu ermöglichen, sollten die Faktoren aufgelistet werden, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen können, und spezifische Regeln für die Bestimmungen der Berichtigungen festgelegt werden, wobei berücksichtigt werden sollte, dass doppelte Berichtigungen zu vermeiden sind. Ferner sollte vorgesehen werden, dass für den Vergleich Durchschnittspreise herangezogen werden können, obgleich individuelle Ausfuhrpreise mit einem durchschnittlichen Normalwert verglichen werden können, wenn erstere nach Verwender, Region oder Zeitraum variieren.

(12)

Es ist erforderlich, klare und ausführliche Leitlinien für die Faktoren festzulegen, die für die Feststellung ausschlaggebend sein können, ob die gedumpten Einfuhren eine bedeutende Schädigung verursacht haben oder eine Schädigung zu verursachen drohen. Bei dem Nachweis, dass das Volumen und die Preise der betreffenden Einfuhren für die Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verantwortlich sind, sollten die Auswirkungen anderer Faktoren und insbesondere die jeweiligen Marktbedingungen in der Gemeinschaft berücksichtigt werden.

(13)

Es empfiehlt sich, den Begriff „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ zu definieren und vorzusehen, dass die mit Ausführern verbundenen Parteien aus dem Wirtschaftszweig ausgeschlossen werden können; der Begriff „verbunden“ sollte definiert werden. Ferner ist es notwendig, vorzusehen, dass Antidumpingmaßnahmen in Bezug auf Hersteller in einer Region der Gemeinschaft getroffen werden können; für die Definition dieser Region sollten Leitlinien festgelegt werden.

(14)

Es ist notwendig, festzulegen, wer einen Antidumpingantrag stellen kann, inwieweit dieser von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unterstützt werden sollte und welche Informationen dieser Antrag zu dem Dumping, der Schädigung und dem ursächlichen Zusammenhang enthalten sollte. Außerdem sollten die Verfahren für die Ablehnung von Anträgen oder die Einleitung von Antidumpingverfahren festgelegt werden.

(15)

Es ist notwendig, festzulegen, wie die interessierten Parteien davon unterrichtet werden, welche Informationen die Behörden benötigen, wie ihnen ausreichend Gelegenheit gegeben wird, alle einschlägigen Beweise vorzulegen, und wie sie uneingeschränkt Gelegenheit erhalten, ihre Interessen zu verteidigen. Außerdem sollten die Regeln und Verfahren klar festgelegt werden, die bei der Untersuchung einzuhalten sind, insbesondere, dass interessierte Parteien innerhalb bestimmter Fristen sich selbst melden, ihren Standpunkt darlegen und ihre Informationen vorlegen müssen, wenn diese Standpunkte und Informationen berücksichtigt werden sollen. Ferner sollte festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen eine interessierte Partei Zugang zu Informationen anderer interessierter Parteien erhalten und zu den Informationen Stellung nehmen kann. Bei der Sammlung der Informationen sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission zusammenarbeiten.

(16)

Es sollten die Bedingungen festgesetzt werden, unter denen vorläufige Zölle eingeführt werden können, u. a., dass sie frühestens 60 Tage und spätestens neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt werden können. Aus Verwaltungsgründen sollte ferner vorgesehen werden, dass diese Zölle in allen Fällen von der Kommission entweder direkt für einen Zeitraum von neun Monaten oder in zwei Phasen von sechs und drei Monaten eingeführt werden können.

(17)

Es sollten die Verfahren für die Annahme von Verpflichtungen festgelegt werden, die das Dumping und die Schädigung anstelle der Einführung vorläufiger oder endgültiger Zölle beseitigen. Ferner sollte festgelegt werden, welche Folgen eine Verletzung oder Rücknahme von Verpflichtungen hat und dass vorläufige Zölle im Fall einer mutmaßlichen Verletzung eingeführt werden können oder wenn eine weitere Untersuchung zur Vervollständigung der Sachaufklärung erforderlich ist. Bei der Annahme von Verpflichtungen sollte darauf geachtet werden, dass die vorgeschlagenen Verpflichtungen und ihre Einhaltung nicht zu einem wettbewerbsschädigenden Verhalten führen.

(18)

Es ist notwendig, den Abschluss von Verfahren mit oder ohne Maßnahmen normalerweise innerhalb von zwölf Monaten und spätestens von 15 Monaten nach der Einleitung der Untersuchung vorzusehen. Untersuchungen oder Verfahren sollten eingestellt werden, wenn das Dumping geringfügig oder die Schädigung unerheblich ist, und es empfiehlt sich, diese Begriffe zu definieren. In den Fällen, in denen Maßnahmen einzuführen sind, sollte der Abschluss der Untersuchungen vorgesehen und festgelegt werden, dass die Maßnahmen niedriger als die Dumpingspannen sein sollten, wenn ein niedrigerer Betrag zur Beseitigung der Schädigung ausreicht, und ferner sollte die Methode für die Berechnung der Höhe der Maßnahmen im Falle einer Stichprobenauswahl bestimmt werden.

(19)

Soweit angemessen, ist es erforderlich, die rückwirkende Erhebung vorläufiger Zölle vorzusehen und festzulegen, welche Umstände die rückwirkende Erhebung von Zöllen auslösen können, um ein Unterlaufen der einzuführenden endgültigen Maßnahmen zu verhindern. Ferner ist es erforderlich, vorzusehen, dass die Zölle im Fall einer Verletzung oder Rücknahme von Verpflichtungen rückwirkend erhoben werden können.

(20)

Die Maßnahmen sollten nach fünf Jahren auslaufen, es sei denn, eine Überprüfung spricht für ihre Aufrechterhaltung. In den Fällen, in denen ausreichende Beweise für veränderte Umstände vorgelegt werden, sollten Interimsüberprüfungen oder Untersuchungen durchgeführt werden, um festzustellen, ob die Erstattung von Antidumpingzöllen gerechtfertigt ist. Außerdem sollte festgelegt werden, dass bei einer Neuberechnung des Dumpings, die eine rechnerische Ermittlung der Ausfuhrpreise erforderlich macht, die Zölle nicht als zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandene Kosten behandelt werden, wenn sich diese Zölle in den Preisen der Waren widerspiegeln, die Gegenstand von Maßnahmen in der Gemeinschaft sind.

(21)

Insbesondere ist es erforderlich, eine Neufeststellung der Ausfuhrpreise und der Dumpingspannen vorzusehen, wenn der Zoll von dem Ausführer über eine Form von Ausgleichsvereinbarung getragen wird und sich nicht in den Preisen der Waren widerspiegelt, die Gegenstand von Maßnahmen in der Gemeinschaft sind.

(22)

Das Antidumping-Übereinkommen 1994 enthält keine Bestimmungen über die Umgehung von Antidumpingmaßnahmen, obgleich in einem gesonderten GATT -Ministerbeschluss die Umgehung als ein Problem anerkannt und dessen Lösung dem GATT -Antidumpingausschuss übertragen wird. Da die multilateralen Verhandlungen bisher scheiterten und das Ergebnis der Befassung des WTO-Antidumpingausschusses nicht vorliegt, ist es erforderlich, dass das Gemeinschaftsrecht Bestimmungen enthält, um Praktiken, einschließlich der einfachen Montage in der Gemeinschaft oder in einem Drittland, zu regeln, die in erster Linie auf die Umgehung von Antidumpingmaßnahmen abzielen.

(23)

Es ist außerdem wünschenswert, zu klären, welche Praktiken eine Umgehung der geltenden Maßnahmen darstellen. Eine Umgehung kann innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft stattfinden. Deshalb ist es notwendig, die bereits bestehende Möglichkeit, Einführer von dem ausgeweiteten Zoll zu befreien, auch für die Ausführer vorzusehen, wenn Zölle ausgeweitet werden, um gegen eine Umgehung außerhalb der Gemeinschaft vorzugehen.

(24)

Es ist zweckdienlich, die Aussetzung von Antidumpingmaßnahmen im Fall einer vorübergehenden Veränderung der Marktbedingungen zu gestatten, die die Beibehaltung derartiger Maßnahmen einstweilig nicht geeignet erscheinen lässt.

(25)

Es ist erforderlich, vorzusehen, dass die von der Untersuchung betroffenen Einfuhren Gegenstand einer zollamtlichen Erfassung sein können, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren angewandt werden können.

(26)

Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Durchsetzung der Maßnahmen ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand der Untersuchungen und Gegenstand von Maßnahmen sind, und den Betrag der im Rahmen dieser Verordnung vereinnahmten Zölle überwachen und der Kommission darüber Bericht erstatten.

(27)

Ferner sollten in regelmäßigen Zeitabständen und bestimmten Phasen der Untersuchung Konsultationen in einem Beratenden Ausschuss vorgesehen werden. Der Ausschuss sollte sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission, der den Vorsitz führt, zusammensetzen.

(28)

Die Informationen, die den Mitgliedstaaten im Beratenden Ausschuss unterbreitet werden, sind oft äußerst technisch und umfassen genaue wirtschaftliche und rechtliche Analysen. Damit den Mitgliedstaaten genug Zeit zur Prüfung der Informationen bleibt, sollte der Ausschussvorsitzende diese zu einem geeigneten Zeitpunkt vor einer anberaumten Sitzung übermitteln.

(29)

Es sind Kontrollbesuche zur Überprüfung der Informationen zu dem Dumping und der Schädigung vorzusehen, wobei diese Kontrollbesuche von einer ordnungsgemäßen Beantwortung der Fragebogen abhängen sollten.

(30)

Um einen fristgerechten Abschluss der Untersuchungen zu ermöglichen, ist es wichtig, in den Fällen, in denen die Zahl der betroffenen Parteien oder Transaktionen sehr groß ist, eine Stichprobenauswahl vorzusehen.

(31)

Es ist erforderlich, vorzusehen, dass für Parteien, die nicht in zufrieden stellender Weise an der Untersuchung mitarbeiten, andere Informationen für die Sachaufklärung herangezogen werden können und dass derartige Informationen für die Parteien weniger günstig sein können, als wenn sie an der Untersuchung mitgearbeitet hätten.

(32)

Eine vertrauliche Behandlung von Informationen sollte vorgesehen werden, um Geschäftsgeheimnisse nicht zu verbreiten.

(33)

Es ist wesentlich, eine ordnungsgemäße Unterrichtung der betroffenen Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen vorzusehen, die unter gebührender Berücksichtigung des Entscheidungsprozesses in der Gemeinschaft innerhalb einer Frist stattfinden muss, die den Parteien die Verteidigung ihrer Interessen ermöglicht.

(34)

Es ist angebracht, ein Verwaltungssystem vorzusehen, damit Argumente zu der Frage vorgebracht werden können, ob Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft einschließlich des Interesses der Verbraucher liegen, und Fristen für die Vorlage dieser Informationen sowie das Recht der betroffenen Parteien auf Unterrichtung festzulegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Grundsätze

(1)   Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht.

(2)   Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.

(3)   Das Ausfuhrland ist normalerweise das Ursprungsland. Jedoch kann es sich auch um ein Zwischenland handeln, ausgenommen in den Fällen, in denen zum Beispiel die Ware nur Gegenstand eines Durchfuhrverkehrs durch dieses Land ist oder nicht in diesem Land hergestellt wird, oder wenn es dort keinen vergleichbaren Preis für sie gibt.

(4)   Im Sinne dieser Verordnung ist „gleichartige Ware“ eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d. h., ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.

Artikel 2

Feststellung des Dumpings

(1)   Der Normalwert stützt sich normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind.

Wird jedoch die gleichartige Ware von dem Ausführer im Ausfuhrland weder hergestellt noch verkauft, so kann der Normalwert anhand der Preise der anderen Verkäufer oder Hersteller ermittelt werden.

Die Preise zwischen Parteien, zwischen denen eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung besteht, können nur dann als im normalen Handelsverkehr angesehen und für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden, wenn festgestellt wird, dass sie durch diese Geschäftsbeziehung nicht beeinflusst werden.

Bei der Prüfung der Frage, ob zwischen zwei Parteien eine geschäftliche Verbindung besteht, kann die Bestimmung des Begriffs „verbundene Personen“ in Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) berücksichtigt werden.

(2)   Die Verkäufe der gleichartigen Ware zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt werden normalerweise bei der Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt, wenn die verkauften Mengen 5 v. H. oder mehr der verkauften Mengen der betreffenden Ware in der Gemeinschaft ausmachen. Ein niedrigerer Prozentsatz kann jedoch herangezogen werden, wenn beispielsweise die in Rechnung gestellten Preise für den betreffenden Markt als repräsentativ angesehen werden.

(3)   Wird die gleichartige Ware im normalen Handelsverkehr nicht oder nur in unzureichenden Mengen verkauft oder lassen diese Verkäufe wegen der besonderen Marktlage keinen angemessenen Vergleich zu, so wird der Normalwert der gleichartigen Ware anhand der Herstellkosten in dem Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und für Gewinne oder anhand der Preise bestimmt, die bei der Ausfuhr in ein geeignetes Drittland im normalen Handelsverkehr gelten, sofern diese Preise repräsentativ sind.

Von einer besonderen Marktlage für die betroffene Ware im Sinne des Unterabsatzes 1 kann unter anderem dann ausgegangen werden, wenn die Preise künstlich niedrig sind, wenn in beträchtlichem Umfang Barterhandel betrieben wird oder wenn nichtkommerzielle Verarbeitungsvereinbarungen bestehen.

(4)   Die Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes oder Exportverkäufe an ein Drittland zu Preisen, die unter den (fixen und variablen) Stückkosten zuzüglich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten liegen, können nur dann aus preislichen Gründen als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen und bei der Bestimmung des Normalwerts unberücksichtigt gelassen werden, wenn festgestellt wird, dass diese Verkäufe während eines längeren Zeitraums in erheblichen Mengen und zu Preisen getätigt werden, die während eines angemessenen Zeitraums nicht die Deckung aller Kosten ermöglichen.

Wenn die Preise, die zum Zeitpunkt des Verkaufs unter den Stückkosten liegen, die gewogenen durchschnittlichen Stückkosten im Untersuchungszeitraum übersteigen, werden sie als Preise angesehen, die während eines angemessenen Zeitraums die Deckung der Kosten ermöglichen.

Der längere Zeitraum umfasst normalerweise ein Jahr und darf in keinem Fall kürzer sein als sechs Monate, und Verkäufe unter Stückkosten werden als in erheblichen Mengen während eines solchen Zeitraums getätigt angesehen, wenn festgestellt wird, dass der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis niedriger ist als die gewogenen durchschnittlichen Stückkosten oder dass die Verkäufe unter Stückkosten mindestens 20 v. H. der zur Bestimmung des Normalwerts berücksichtigten Verkäufe ausmachen.

(5)   Die Kosten werden normalerweise anhand der Aufzeichnungen der Partei berechnet, sofern diese Aufzeichnungen den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des betreffenden Landes entsprechen und nachgewiesen wird, dass diese Aufzeichnungen die mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten in angemessener Weise widerspiegeln.

Spiegeln die Aufzeichnungen der betreffenden Partei die mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten nicht in angemessener Weise wider, so werden diese Kosten berichtigt oder anhand der Kosten anderer Hersteller oder Ausführer in demselben Land bzw., wenn solche Informationen nicht zur Verfügung stehen oder nicht verwendet werden können, auf einer anderen angemessenen Grundlage einschließlich Informationen aus anderen repräsentativen Märkten ermittelt.

Die für die ordnungsgemäße Kostenverteilung vorgelegten Nachweise werden berücksichtigt, sofern diese Kostenverteilungen traditionell vorgenommen wurden. In Ermangelung einer besseren Methode wird die Kostenverteilung auf Umsatzbasis bevorzugt. Sofern dies nicht bereits bei den Kostenverteilungen gemäß diesem Unterabsatz erfolgt ist, werden angemessene Berichtigungen für die nicht wiederkehrenden Kostenfaktoren vorgenommen, die der künftigen und/oder derzeitigen Produktion zugute kommen.

Werden die Kosten während eines Teils des Kostendeckungszeitraums durch die Inbetriebnahme neuer Produktionsanlagen, die erhebliche zusätzliche Investitionen erfordern, und durch niedrige Kapazitätsauslastungsraten beeinflusst, die sich aus der Produktionsaufnahme innerhalb oder während eines Teils des Untersuchungszeitraums ergeben, so werden die Kosten am Ende der Anlaufphase unter Berücksichtigung der vorgenannten Aufteilungsregeln zugrunde gelegt und auf dieser Höhe für den betreffenden Zeitraum in die in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten gewogenen durchschnittlichen Kosten einbezogen. Die Dauer der Anlaufphase wird unter Berücksichtigung der Umstände des betreffenden Herstellers oder Ausführers bestimmt, darf aber einen angemessenen anfänglichen Anteil an dem Kostendeckungszeitraum nicht übersteigen. Für diese Kostenberichtigung während des Untersuchungszeitraums werden die Angaben zu der Anlaufphase, die sich über den Untersuchungszeitraum hinaus erstreckt, berücksichtigt, sofern sie vor den Kontrollbesuchen und innerhalb von drei Monaten nach der Einleitung der Untersuchung vorgelegt werden.

(6)   Die Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne werden anhand der Zahlen festgesetzt, die der untersuchte Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnet. Ist dies nicht möglich, so können die Beträge festgesetzt werden:

a)

anhand des gewogenen Durchschnitts der tatsächlichen Beträge, die für andere untersuchte Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes ermittelt wurden;

b)

anhand der Beträge, die der betreffende Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes tatsächlich verzeichnet;

c)

anhand jeder anderen vertretbaren Methode, sofern der auf diese Weise ermittelte Gewinn nicht höher ist als der Gewinn, den andere Ausführer oder Hersteller bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielen.

 

a)

Im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft (5) erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Gemeinschaft verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.

Ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft wird auf nicht unvertretbare Weise unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen ausgewählt. Ferner werden die Terminzwänge berücksichtigt, und es wird, soweit angemessen, ein Drittland mit Marktwirtschaft herangezogen, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist.

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden alsbald nach der Einleitung des Verfahrens über die Wahl des Drittlandes mit Marktwirtschaft unterrichtet und erhalten eine Frist zur Stellungnahme von zehn Tagen.

b)

In Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus Kasachstan und aus Ländern ohne Marktwirtschaft, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung Mitglied der WTO sind, wird der Normalwert gemäß den Absätzen 1 bis 6 ermittelt, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) und entsprechend den unter Buchstabe c) genannten Kriterien und Verfahren nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. Andernfalls findet Buchstabe a) Anwendung.

c)

Ein Antrag im Sinne des Buchstabens b) muss schriftlich gestellt werden und ausreichendes Beweismaterial dahingehend enthalten, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h., wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs, einschließlich beispielsweise der Rohstoffe, der Kosten von Technologie und Arbeitskräften, Produktion, Verkäufen und Investitionen auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, und ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe; dabei müssen die Kosten der wichtigsten Inputs im wesentlichen auf Marktwerten beruhen;

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

die Produktionskosten und die finanzielle Lage der Unternehmen sind infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems nicht mehr nennenswert verzerrt, insbesondere im Hinblick auf Anlageabschreibungen, sonstige Abschreibungen, den Barterhandel und die Bezahlung durch Schuldenausgleich;

die Unternehmen unterliegen Eigentums- und Insolvenzvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität für die Unternehmensführung sicherstellen, und

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

Eine Entscheidung darüber, ob der Hersteller den vorstehend aufgeführten Kriterien entspricht, erfolgt innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung, nach besonderer Anhörung des Beratenden Ausschusses und nach Ermöglichung der Stellungnahme seitens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Diese Entscheidung bleibt sodann während der gesamten Untersuchung gültig.

(8)   Der Ausfuhrpreis ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Gemeinschaft verkauften Ware.

(9)   Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder stellt sich heraus, dass der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf jeder anderen angemessenen Grundlage.

In diesen Fällen werden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Gewinne und Kosten einschließlich Zöllen und Abgaben vorgenommen, um einen zuverlässigen Ausfuhrpreis frei Grenze der Gemeinschaft zu ermitteln.

Die Beträge, für die Berichtigungen vorgenommen werden, umfassen alle Beträge, die normalerweise vom Einführer getragen werden, aber von Parteien innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft übernommen worden sind, bei denen sich herausstellt, dass eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung mit dem Einführer oder Ausführer besteht; dazu gehören die üblichen Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Zölle, Antidumpingzölle und andere Abgaben, die im Einfuhrland aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu entrichten sind, eine angemessene Spanne für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne.

(10)   Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein gerechter Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Ist die Vergleichbarkeit der ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben, werden, auf Antrag, jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Dabei wird jede doppelte Berichtigung vermieden, insbesondere für Preisnachlässe, Rabatte, unterschiedliche Mengen und unterschiedliche Handelsstufen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können für folgende Faktoren Berichtigungen vorgenommen werden:

a)

Materielle Eigenschaften

Eine Berichtigung wird für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften der betreffenden Ware vorgenommen. Der Betrag der Berichtigung entspricht einer vertretbaren Schätzung des Marktwerts dieses Unterschieds.

b)

Einfuhrabgaben und indirekte Steuern

Eine Berichtigung des Normalwerts wird für alle Einfuhrabgaben oder indirekten Steuern vorgenommen, mit denen die gleichartige Ware oder die darin verarbeiteten Erzeugnisse belastet werden, wenn sie zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmt sind, und nicht erhoben oder erstattet werden, wenn die Ware in die Gemeinschaft exportiert wird.

c)

Preisnachlässe und Mengenrabatte

Eine Berichtigung wird für Unterschiede bei Preisnachlässen und Rabatten einschließlich Mengenrabatten vorgenommen, wenn diese ordnungsgemäß quantifiziert werden und direkt mit den betreffenden Verkäufen zusammenhängen. Eine Berichtigung kann ferner für nachträgliche Preisnachlässe und Rabatte vorgenommen werden, sofern dieser Antrag sich auf die übliche Praxis in vorausgegangenen Zeiträumen stützt und die Voraussetzungen für die Gewährung der Preisnachlässe oder Rabatte gegeben sind.

d)

Handelsstufe

i)

Eine Berichtigung für Unterschiede bei den Handelsstufen, einschließlich etwaiger Unterschiede bei Verkäufen durch Erstausrüster („Original Equipment Manufacturer“, OEM) erfolgt, sofern für die Vertriebskette in beiden Märkten nachgewiesen wird, dass der Ausfuhrpreis einschließlich des rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises eine andere Handelsstufe betrifft als der Normalwert und dass sich der Unterschied auf die Vergleichbarkeit der Preise ausgewirkt hat; letzteres muss durch anhaltende und eindeutige Unterschiede zwischen den Funktionen und Preisen des Verkäufers für die verschiedenen Handelsstufen auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlands nachweisbar sein. Die Höhe der Berichtigung richtet sich nach dem Marktwert des Unterschieds.

ii)

Bei unter Ziffer i) nicht angesprochenen Fällen, wenn nämlich ein bestehender Unterschied bei der Handelsstufe aufgrund des Fehlens der entsprechenden Stufen auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nicht beziffert werden kann oder wenn es sich ergibt, dass bestimmte Funktionen sich eindeutig auf andere Handelsstufen beziehen als auf diejenigen, die in dem Vergleich zugrunde gelegt wurden, kann jedoch eine besondere Berichtigung erfolgen.

e)

Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten

Eine Berichtigung wird vorgenommen für Unterschiede bei den Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Übermittlung der betreffenden Ware von den Betrieben des Ausführers an einen unabhängigen Käufer anfallen, sofern diese Kosten in den in Rechnung gestellten Preisen enthalten sind. Diese Kosten umfassen Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten.

f)

Verpackung

Eine Berichtigung wird vorgenommen für Unterschiede bei den Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verpackung der betreffenden Ware stehen.

g)

Kreditgewährung

Eine Berichtigung wird vorgenommen für Unterschiede bei den Kosten für jeglichen für die betreffenden Verkäufe gewährten Kredit, sofern dieser Faktor bei der Festlegung der in Rechnung gestellten Preise berücksichtigt wird.

h)

Kundendienstkosten

Eine Berichtigung wird vorgenommen für Unterschiede bei den direkten Kosten für die Erbringung von Gewährleistungen, Garantien, technische Hilfe und Kundendienst nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und/oder des Verkaufsvertrags.

i)

Provisionen

Eine Berichtigung wird vorgenommen für Unterschiede bei den Provisionen, die für die betreffenden Verkäufe gezahlt werden.

Als „Provision“ gilt auch der Aufschlag, den ein Unternehmen, das mit der Ware oder der gleichartigen Ware handelt, erhält, sofern dieser Händler ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter.

j)

Währungsumrechnungen

Erfordert der Preisvergleich eine Währungsumrechnung, so wird dafür der Wechselkurs vom Verkaufstag herangezogen; steht ein Devisenverkauf auf Terminmärkten unmittelbar mit dem Ausfuhrgeschäft in Zusammenhang, so wird jedoch der beim Terminverkauf angewandte Wechselkurs herangezogen. Normalerweise entspricht das Datum des Verkaufs dem Datum der Rechnung, jedoch kann auch das Datum des Vertrags, des Kaufauftrags oder der Auftragsbestätigung herangezogen werden, wenn diese für die Ermittlung der wesentlichen Verkaufsbedingungen eher geeignet sind. Wechselkursschwankungen werden nicht berücksichtigt, und den Ausführern wird eine Frist von 60 Tagen eingeräumt, um anhaltende Wechselkursschwankungen im Untersuchungszeitraum zu berücksichtigen.

k)

Andere Faktoren

Eine Berichtigung kann auch für Unterschiede bei anderen nicht unter den Buchstaben a) bis j) genannten Faktoren vorgenommen werden, sofern die Auswirkung auf die Vergleichbarkeit der Preise im Sinne dieses Absatzes nachgewiesen werden kann; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Kunden aufgrund der Unterschiede bei diesen Faktoren auf dem Inlandsmarkt anhaltend unterschiedliche Preise zahlen.

(11)   Vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen über einen gerechten Vergleich werden die Dumpingspannen im Untersuchungszeitraum normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft oder durch einen Vergleich der einzelnen Normalwerte und der einzelnen Preise bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft je Geschäftsvorgang ermittelt. Der gewogene durchschnittliche Normalwert kann jedoch auch mit den Preisen aller Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft verglichen werden, wenn die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander abweichen und wenn die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Methoden die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widerspiegeln würden. Dieser Absatz schließt eine Stichprobenauswahl gemäß Artikel 17 nicht aus.

(12)   Die Dumpingspanne entspricht dem Betrag, um den der Normalwert den Ausfuhrpreis übersteigt. Bei unterschiedlichen Dumpingspannen kann eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne ermittelt werden.

Artikel 3

Feststellung der Schädigung

(1)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff „Schädigung“ im Sinne dieser Verordnung, dass ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögert wird; der Begriff „Schädigung“ ist gemäß diesem Artikel auszulegen.

(2)   Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung

a)

des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt und

b)

der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

(3)   Im Zusammenhang mit dem Volumen der gedumpten Einfuhren ist zu berücksichtigen, ob diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Gemeinschaft erheblich angestiegen sind. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise ist in Betracht zu ziehen, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, deutlich verhindert haben. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

(4)   Sind die Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen, so werden die Auswirkungen dieser Einfuhren nur dann kumulativ beurteilt, wenn festgestellt wird, dass

a)

die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 9 Absatz 3 genannten Mindestprozentsatz übersteigt und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist, und

b)

eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware der Gemeinschaft angemessen ist.

(5)   Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen, einschließlich der Tatsache, dass ein Wirtschaftszweig sich noch von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken oder Subventionen erholen muss, der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne, des tatsächlichen und des potentiellen Rückgangs von Absatz, Gewinn, Produktion, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und Kapazitätsauslastung, der Faktoren, die die Preise der Gemeinschaft beeinflussen, der tatsächlichen und potentiellen negativen Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

(6)   Aus allen einschlägigen im Hinblick auf Absatz 2 vorgelegten Beweisen muss hervorgehen, dass die gedumpten Einfuhren eine Schädigung im Sinne dieser Verordnung verursachen. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, dass das gemäß Absatz 3 ermittelte Volumen und/oder Preisniveau für die in Absatz 5 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verantwortlich sind und dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können.

(7)   Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 6 den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden: Volumen und Preise der nicht gedumpten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der ausländischen Hersteller und der Gemeinschaftshersteller sowie Wettbewerb zwischen ihnen, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft.

(8)   Die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren werden an der Produktion der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gemessen, wenn die verfügbaren Informationen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinne der Hersteller erlauben. Lässt sich diese Produktion nicht abgrenzen, so werden die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren an der Produktion der kleinsten die gleichartige Ware mit einschließenden Gruppe oder Palette von Waren gemessen, für die die erforderlichen Informationen erhältlich sind.

(9)   Die Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, muss klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen.

Bei der Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, werden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt:

a)

eine erhebliche Steigerungsrate bei den gedumpten Einfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg;

b)

genügend frei verfügbare Kapazitäten beim Ausführer oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung seiner Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der gedumpten Ausfuhren in die Gemeinschaft, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Maße andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können;

c)

die Frage, ob die Einfuhren zu Preisen getätigt werden, die in erheblichem Maße Druck auf die Preise ausüben würden oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, verhindern und die Nachfrage nach weiteren Einfuhren voraussichtlich steigern würden, und

d)

die Lagerbestände bei der untersuchten Ware.

Keiner dieser Faktoren ist für sich genommen notwendigerweise ausschlaggebend, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen müssen zu der Schlussfolgerung führen, dass weitere gedumpte Ausfuhren unmittelbar bevorstehen und dass ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde.

Artikel 4

Bestimmung des Begriffs „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“

(1)   Im Sinne dieser Verordnung gilt als „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ die Gesamtheit der Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Waren oder derjenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser Waren nach Artikel 5 Absatz 4 ausmacht, dabei gelten folgende Ausnahmen:

a)

Sind Hersteller mit Ausführern oder Einführern geschäftlich verbunden oder selbst Einführer der angeblich gedumpten Ware, so ist es zulässig, unter dem Begriff „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ nur die übrigen Hersteller zu verstehen.

b)

Unter außergewöhnlichen Umständen besteht die Möglichkeit, das Gebiet der Gemeinschaft für die betreffende Produktion in zwei oder mehr Wettbewerbsmärkte aufzuteilen und die Hersteller auf jedem einzelnen Markt als eigenen Wirtschaftszweig anzusehen, wenn

i)

die Hersteller auf einem solchen Markt ihre gesamte oder nahezu ihre gesamte Produktion der betreffenden Ware auf diesem Markt verkaufen, und

ii)

die Nachfrage auf diesem Markt nicht in erheblichem Maße von Herstellern der betreffenden Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einer anderen Region der Gemeinschaft haben. Unter diesen Umständen kann eine Schädigung selbst dann festgestellt werden, wenn ein größerer Teil des gesamten Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht geschädigt wird, sofern sich die gedumpten Einfuhren auf einen solchen isolierten Markt konzentrieren und die Hersteller der gesamten oder nahezu gesamten Produktion auf diesem Markt schädigen.

(2)   Im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Hersteller nur dann als mit einem Ausführer oder Einführer geschäftlich verbunden, wenn

a)

einer von ihnen direkt oder indirekt den anderen kontrolliert, oder

b)

beide von ihnen direkt oder indirekt von einem Dritten kontrolliert werden, oder

c)

sie gemeinsam direkt oder indirekt einen Dritten kontrollieren, sofern Grund zu der Annahme oder dem Verdacht besteht, dass der betreffende Hersteller aufgrund dieser geschäftlichen Verbindung anders handelt als ein unabhängiger Hersteller.

Im Sinne dieses Absatzes gilt, dass einer einen anderen kontrolliert, wenn er rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, auf den anderen Zwang auszuüben oder ihm Weisungen zu erteilen.

(3)   Werden die Hersteller in einer bestimmten Region als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angesehen, so wird den Ausführern Gelegenheit gegeben, Verpflichtungen gemäß Artikel 8 für diese Region anzubieten. In solchen Fällen ist bei der Bewertung des Gemeinschaftsinteresses der Maßnahmen den Interessen der Region in besonderem Maße Rechnung zu tragen. Wird eine angemessene Verpflichtung nicht umgehend angeboten oder kommt es zu den in Artikel 8 Absätze 9 und 10 genannten Situationen, so kann ein vorläufiger oder ein endgültiger Zoll für die gesamte Gemeinschaft eingeführt werden. In diesen Fällen können die Zölle auf bestimmte Hersteller oder Ausführer beschränkt werden, soweit dies durchführbar ist.

(4)   Artikel 3 Absatz 8 findet auf diesen Artikel Anwendung.

Artikel 5

Einleitung des Verfahrens

(1)   Vorbehaltlich von Absatz 6 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken auf einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelt, gestellt wird.

Der Antrag kann an die Kommission oder einen Mitgliedstaat gerichtet werden, der ihn an die Kommission weiterleitet. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Abschrift aller Anträge, die ihr zugehen. Der Antrag gilt als an dem ersten Arbeitstag nach Eingang als Einschreiben bei der Kommission oder nach Ausstellen einer Empfangsbestätigung durch die Kommission gestellt.

Verfügt ein Mitgliedstaat, ohne dass ein Antrag gestellt worden ist, über ausreichende Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, so teilt er der Kommission diese Beweise unverzüglich mit.

(2)   Ein Antrag nach Absatz 1 muss Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine Schädigung sowie für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthalten. Der Antrag enthält die folgenden dem Antragsteller üblicherweise zur Verfügung stehenden Informationen:

a)

Name des Antragstellers und Beschreibung des Volumens und des Wertes der Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware durch den Antragsteller. Wird ein schriftlicher Antrag im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestellt, so ist zur Identifizierung des Wirtschaftszweigs, in dessen Namen der Antrag gestellt wird, eine Liste aller bekannten Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Ware oder aller Zusammenschlüsse von Gemeinschaftsherstellern der gleichartigen Ware und, soweit möglich, eine Beschreibung des Volumens und des Wertes der auf diese Hersteller entfallenden Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware vorzulegen;

b)

vollständige Beschreibung der angeblich gedumpten Ware, Namen der fraglichen Ursprungs- oder Ausfuhrländer, Namen aller bekannten Ausführer oder ausländischen Hersteller sowie eine Liste der bekannten Einführer der betreffenden Ware;

c)

Informationen über die Preise, zu denen die betreffende Ware zum Verbrauch auf den Inlandsmärkten der Ursprungs- oder Ausfuhrländer verkauft wird (oder, soweit angemessen, Informationen über die Preise, zu denen die Ware aus den Ursprungs- oder Ausfuhrländern an ein oder mehrere Drittländer verkauft wird, oder über den rechnerisch ermittelten Wert der Ware), sowie Informationen über die Ausfuhrpreise oder, soweit angemessen, über die Preise, zu denen die Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer in der Gemeinschaft weiterverkauft wird;

d)

Informationen über die Entwicklung des Volumens der angeblich gedumpten Einfuhren, die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt und folglich auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, so wie sie sich beispielsweise in den in Artikel 3 Absätze 3 und 5 aufgeführten relevanten Faktoren und Indizes widerspiegeln, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen.

(3)   Die Kommission prüft, soweit möglich, die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.

(4)   Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird nur dann eingeleitet, wenn geprüft wurde, in welchem Maße der Antrag von den Gemeinschaftsherstellern der gleichartigen Ware unterstützt bzw. abgelehnt wird, und daraufhin festgestellt wurde, dass der Antrag von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellt wurde. Der Antrag gilt als „von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen“ gestellt, wenn er von Gemeinschaftsherstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die Gemeinschaftshersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware entfallen.

(5)   Die Behörden geben den Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nicht öffentlich bekannt, bevor ein Beschluss über die Einleitung einer solchen Untersuchung ergangen ist. Nach Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags und vor der Einleitung einer Untersuchung wird jedoch die Regierung des betroffenen Ausfuhrlandes unterrichtet.

(6)   Wird unter besonderen Umständen beschlossen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass ein entsprechender schriftlicher Antrag von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellt wurde, so erfolgt dies, wenn nach Absatz 2 genügend Beweise für das Dumping, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.

(7)   Die Beweise sowohl für das Dumping als auch für die Schädigung werden bei dem Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung gleichzeitig berücksichtigt. Ein Antrag wird zurückgewiesen, wenn entweder die Beweise für das Dumping oder für die Schädigung nicht ausreichen, um eine Untersuchung des Falls zu rechtfertigen. Verfahren sind nicht gegen Länder einzuleiten, deren Einfuhren einen Marktanteil von weniger als 1 v. H. ausmachen, es sei denn, diese Länder erreichen zusammen 3 v. H. oder mehr des Gemeinschaftsverbrauchs.

(8)   Der Antrag kann vor der Einleitung der Untersuchung zurückgezogen werden und gilt dann als nicht gestellt.

(9)   Stellt sich nach Konsultationen heraus, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so eröffnet die Kommission innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung ein Verfahren und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Reichen die Beweise nicht aus, so wird der Antragsteller hiervon nach Konsultationen innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission gestellt worden ist, unterrichtet.

(10)   Die Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens kündigt die Einleitung einer Untersuchung an, bezeichnet die betroffenen Waren und die betroffenen Länder, enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen und den Hinweis, dass alle sachdienlichen Informationen der Kommission zu übermitteln sind; darin werden die Fristen festgesetzt, innerhalb deren interessierte Parteien sich selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und Informationen unterbreiten können, wenn solche Standpunkte und Informationen während der Untersuchung berücksichtigt werden sollen; ferner wird die Frist festgesetzt, innerhalb deren interessierte Parteien bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung nach Artikel 6 Absatz 5 stellen können.

(11)   Die Kommission unterrichtet die bekanntermaßen betroffenen Ausführer, Einführer und repräsentativen Verbände von Einführern und Ausführern sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Antragsteller über die Einleitung des Verfahrens und übermittelt unter gebührender Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen den bekanntermaßen betroffenen Ausführern sowie den Behörden des Ausfuhrlandes den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags nach Absatz 1 und stellt ihn auf Antrag auch den anderen einbezogenen interessierten Parteien zur Verfügung. Wenn besonders viele Ausführer betroffen sind, kann der volle Wortlaut des schriftlichen Antrags lediglich den Behörden des Ausfuhrlandes oder dem zuständigen Wirtschaftsverband übermittelt werden.

(12)   Eine Antidumpinguntersuchung steht der Zollabfertigung nicht entgegen.

Artikel 6

Untersuchung

(1)   Nach Einleitung des Verfahrens leitet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Untersuchung auf Gemeinschaftsebene ein. Diese Untersuchung erstreckt sich sowohl auf das Dumping als auch auf die Schädigung, die gleichzeitig untersucht werden. Für die Zwecke einer repräsentativen Feststellung wird ein Untersuchungszeitraum gewählt, der im Fall von Dumping normalerweise einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten umfasst. Informationen, die für einen Zeitraum nach diesem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, werden normalerweise nicht berücksichtigt.

(2)   Den Parteien, denen im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung Fragebogen zugesandt werden, wird eine Beantwortungsfrist von mindestens 30 Tagen eingeräumt. Die Frist für die Ausführer beginnt an dem Tag des Eingangs des Fragebogens, wobei davon ausgegangen wird, dass der Fragebogen eine Woche nach dem Tag eingeht, an dem er an den Ausführer abgesandt oder der zuständigen diplomatischen Vertretung des Ausfuhrlandes übermittelt wurde. Eine Verlängerung der 30-Tage-Frist kann unter gebührender Berücksichtigung der Fristen für die Untersuchung gewährt werden, sofern die Partei wegen besonderer Umstände einen triftigen Grund für diese Verlängerung angeben kann.

(3)   Die Kommission kann die Mitgliedstaaten ersuchen, ihr Auskünfte zu erteilen, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um den Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission die erbetenen Auskünfte sowie die Ergebnisse der angestellten Nachprüfungen, Kontrollen oder Untersuchungen. Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse, und ist ihre Weitergabe von einem Mitgliedstaat erbeten worden, so übermittelt die Kommission diese Informationen den Mitgliedstaaten, es sei denn, sie sind vertraulich; in diesem Fall wird eine nichtvertrauliche Zusammenfassung übermittelt.

(4)   Die Kommission kann die Mitgliedstaaten ersuchen, alle erforderlichen Nachprüfungen und Kontrollen durchzuführen, und zwar insbesondere bei Einführern, Händlern und Herstellern der Gemeinschaft, und Untersuchungen in Drittländern durchzuführen, sofern die betroffenen Unternehmen ihre Zustimmung erteilen und die offiziell unterrichtete Regierung des betreffenden Landes keine Einwände erhebt. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um den Ersuchen der Kommission nachzukommen. Bedienstete der Kommission können auf Antrag der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die Bediensteten der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

(5)   Die interessierten Parteien, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 10 selbst gemeldet haben, werden angehört, wenn sie innerhalb der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist eine solche Anhörung schriftlich beantragen und dabei nachweisen, dass sie eine interessierte Partei sind, die wahrscheinlich vom Ergebnis des Verfahrens betroffen sein wird und dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

(6)   Auf Antrag erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter der Regierung des Ausfuhrlandes und die Antragsteller, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 10 selbst gemeldet haben, Gelegenheit, mit den Parteien zusammenzutreffen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, damit gegenteilige Ansichten geäußert und Gegenargumente vorgebracht werden können. Dabei ist der notwendigen Wahrung der Vertraulichkeit und den praktischen Bedürfnissen der Parteien Rechnung zu tragen. Die Parteien sind nicht verpflichtet, an solchen Zusammenkünften teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich. Mündliche Informationen nach diesem Absatz werden nur berücksichtigt, sofern sie in schriftlicher Form nachgereicht werden.

(7)   Die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und die Verbraucherorganisationen, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 10 selbst gemeldet haben, sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes können auf schriftlichen Antrag alle von einer von der Untersuchung betroffenen Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen mit Ausnahme der von den Behörden der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten erstellten internen Dokumente einsehen, die für die Darlegung ihres Standpunktes erheblich und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 19 sind und bei der Untersuchung verwendet werden. Diese Parteien können zu diesen Unterlagen Stellung nehmen, und ihre Kommentare werden berücksichtigt soweit sie hinreichend begründet worden sind.

(8)   Außer unter den in Artikel 18 genannten Umständen werden die von interessierten Parteien beigebrachten Informationen, auf die sich die Feststellungen stützen, soweit wie möglich auf ihre Richtigkeit geprüft.

(9)   Bei Verfahren nach Artikel 5 Absatz 9 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. In jedem Fall werden solche Untersuchungen innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Einleitung auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 für Verpflichtungen und gemäß Artikel 9 für endgültige Maßnahmen getroffenen Feststellungen abgeschlossen.

Artikel 7

Vorläufige Maßnahmen

(1)   Vorläufige Zölle können auferlegt werden, wenn ein Verfahren nach Artikel 5 eingeleitet wurde, eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien nach Artikel 5 Absatz 10 ausreichend Gelegenheit erhielten, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben, und wenn vorläufig festgestellt wurde, dass Dumping vorliegt und ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch geschädigt wird, und wenn das Gemeinschaftsinteresse Maßnahmen zur Beseitigung dieser Schädigung erforderlich macht. Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage, spätestens jedoch neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt.

(2)   Der Betrag des vorläufigen Zolls darf die vorläufig ermittelte Dumpingspanne nicht übersteigen; er sollte jedoch niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.

(3)   Die vorläufigen Zölle sind in Form einer Sicherheitsleistung zu sichern, und die Überführung der betreffenden Waren in den freien Verkehr in der Gemeinschaft wird von der Leistung einer solchen Sicherheit abhängig gemacht.

(4)   Die Kommission ergreift die vorläufigen Maßnahmen nach Konsultationen oder bei äußerster Dringlichkeit nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten. Im letzteren Fall finden spätestens zehn Tage, nachdem die Maßnahme der Kommission den Mitgliedstaaten mitgeteilt wurde, Konsultationen statt.

(5)   Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, so beschließt die Kommission innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob ein vorläufiger Antidumpingzoll einzuführen ist.

(6)   Die Kommission unterrichtet unverzüglich den Rat und die Mitgliedstaaten über jede aufgrund der Absätze 1 bis 5 getroffene Entscheidung. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen.

(7)   Die Geltungsdauer vorläufiger Zölle kann auf sechs Monate beschränkt und um weitere drei Monate verlängert werden oder aber neun Monate betragen. Sie darf jedoch nur verlängert werden oder neun Monate betragen, wenn die Ausführer, auf die ein erheblicher Prozentsatz des betreffenden Handels entfällt, dies beantragen oder nach Mitteilung durch die Kommission keine Einwände erheben.

Artikel 8

Verpflichtungen

(1)   Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Dumping und Schädigung festgestellt, kann die Kommission zufrieden stellende freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen sich ein Ausführer verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhren zu Dumpingpreisen zu unterlassen, sofern sie, nach besonderen Konsultationen im Beratenden Ausschuss, davon überzeugt ist, dass die schädigenden Auswirkungen des Dumpings auf diese Weise beseitigt werden. In diesem Fall gelten von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 eingeführte vorläufige Zölle bzw. vom Rat gemäß Artikel 9 Absatz 4 eingeführte endgültige Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die in dem Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und jeder etwaigen späteren Änderung dieses Beschlusses aufgeführt sind. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der Dumpingspanne erforderlich ist, und sie sollten niedriger als die Dumpingspanne sein, wenn diese Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.

(2)   Verpflichtungen können von der Kommission vorgeschlagen werden, aber ein Ausführer ist nicht verpflichtet, derartige Verpflichtungen einzugehen. Die Tatsache, dass Ausführer solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer Aufforderung hierzu nicht nachkommen, wirkt sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falls aus. Jedoch kann festgestellt werden, dass eine drohende Schädigung mit größerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird, wenn die gedumpten Einfuhren anhalten. Verpflichtungen dürfen von den Ausführern nur dann verlangt oder angenommen werden, wenn vorläufig festgestellt wurde, dass Dumping vorliegt und dass dadurch eine Schädigung verursacht wird. Außer unter außergewöhnlichen Umständen müssen Verpflichtungen spätestens am Ende des Zeitraums angeboten werden, in dem gemäß Artikel 20 Absatz 5 Bemerkungen vorgebracht werden können.

(3)   Verpflichtungsangebote brauchen nicht angenommen zu werden, wenn ihre Annahme als nicht sinnvoll angesehen wird, beispielsweise weil die Zahl der tatsächlichen oder potentiellen Ausführer zu groß ist oder andere Gründe, einschließlich Erwägungen grundsätzlicher Art, dagegensprechen. Dem betroffenen Ausführer kann der Grund, aus dem beabsichtigt wird, die Ablehnung des Verpflichtungsangebots vorzuschlagen, mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Gründe für die Ablehnung werden in dem endgültigen Beschluss dargelegt.

(4)   Die Parteien, die eine Verpflichtung anbieten, müssen eine nichtvertrauliche Fassung dieser Verpflichtung vorlegen, damit sie den von der Untersuchung betroffenen Parteien zur Verfügung gestellt werden kann.

(5)   Werden Verpflichtungen nach Konsultationen angenommen und werden im Beratenden Ausschuss keine Einwände erhoben, so wird die Untersuchung eingestellt. Andernfalls legt die Kommission dem Rat umgehend einen Bericht über das Ergebnis der Konsultationen sowie einen Vorschlag für die Einstellung der Untersuchung vor. Die Untersuchung gilt als eingestellt, wenn der Rat nicht innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit anders entscheidet.

(6)   Werden Verpflichtungen angenommen, so wird die Untersuchung des Dumpings und der Schädigung normal abgeschlossen. Wird in diesem Fall festgestellt, dass kein Dumping oder keine Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, es sei denn, diese Feststellung ist weitgehend auf das Bestehen einer Verpflichtung zurückzuführen. In diesen Fällen kann verlangt werden, dass die Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum aufrechterhalten wird. Wird festgestellt, dass Dumping und eine Schädigung vorliegen, so wird die Verpflichtung nach Maßgabe der Verpflichtungsbedingungen und dieser Verordnung aufrechterhalten.

(7)   Die Kommission verlangt von jedem Ausführer, von dem eine Verpflichtung angenommen wurde, dass er in regelmäßigen Abständen Informationen über die Einhaltung dieser Verpflichtung erteilt und die Überprüfung der diesbezüglichen Angaben gestattet. Kommt der Ausführer diesem Verlangen nicht nach, so wird dies als eine Verletzung der Verpflichtung angesehen.

(8)   Werden Verpflichtungen von bestimmten Ausführern im Laufe einer Untersuchung angenommen, so gelten sie gemäß Artikel 11 als von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Untersuchung für das Ausfuhrland abgeschlossen wird.

(9)   Wird eine Verpflichtung von einer Partei verletzt oder zurückgenommen, oder widerruft die Kommission die Annahme der Verpflichtung, so wird die Annahme der Verpflichtung, nach Konsultationen, durch einen Beschluss oder eine Verordnung der Kommission widerrufen, und es gilt ohne weiteres der vorläufige Zoll, den die Kommission gemäß Artikel 7 eingeführt hat, oder der endgültige Zoll, den der Rat gemäß Artikel 9 Absatz 4 eingeführt hat, sofern der betroffene Ausführer Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, es sei denn, er hat die Verpflichtung selbst zurückgenommen.

Jede betroffene Partei und jeder Mitgliedstaat können Informationen vorlegen, die Anscheinsbeweise dafür enthalten, dass eine Verpflichtung verletzt wurde. Die anschließende Prüfung, ob eine Verletzung der Verpflichtung vorliegt, wird normalerweise innerhalb von sechs Monaten, keinesfalls aber später als neun Monate nach der Stellung eines ordnungsgemäß begründeten Antrags abgeschlossen. Die Kommission kann die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten um Unterstützung bei der Überwachung der Verpflichtungen ersuchen.

(10)   Ein vorläufiger Zoll kann — nach Konsultationen — gemäß Artikel 7 auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen auferlegt werden, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass eine Verpflichtung verletzt worden ist, oder im Fall der Verletzung oder der Rücknahme einer Verpflichtung, sofern die Untersuchung, die zu der Verpflichtung führte, nicht abgeschlossen wurde.

Artikel 9

Abschluss ohne Maßnahmen; Einführung endgültiger Zölle

(1)   Wird der Antrag zurückgenommen, so kann das Verfahren abgeschlossen werden, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.

(2)   Stellt sich nach Konsultationen heraus, dass keine Schutzmaßnahmen notwendig sind, und werden im Beratenden Ausschuss keine Einwände erhoben, so wird die Untersuchung oder das Verfahren eingestellt. Andernfalls legt die Kommission dem Rat umgehend einen Bericht über das Ergebnis der Konsultationen sowie einen Vorschlag für die Einstellung des Verfahrens vor. Das Verfahren gilt als eingestellt, wenn der Rat nicht innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit anders entscheidet.

(3)   Bei Verfahren, die gemäß Artikel 5 Absatz 9 eingeleitet werden, wird die Schädigung normalerweise als unerheblich angesehen, wenn die betreffenden Einfuhren unter den in Artikel 5 Absatz 7 festgelegten Mengen liegen. Die gleichen Verfahren werden unverzüglich eingestellt, wenn festgestellt wird, dass die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Ausfuhrpreises, weniger als 2 v. H. beträgt, wobei jedoch nur die Untersuchung eingestellt wird, wenn die Dumpingspanne für einzelne Ausführer unter 2 v. H. liegt, diese Ausführer weiterhin vom Verfahren betroffen sind und im Fall einer späteren Überprüfung für das betreffende Land nach Maßgabe des Artikels 11 erneut untersucht werden können.

(4)   Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 21 erforderlich ist, so führt der Rat auf einen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss von der Kommission unterbreiteten Vorschlag einen endgültigen Antidumpingzoll ein. Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen. Sind vorläufige Zölle eingeführt worden, so wird spätestens einen Monat vor dem Außerkrafttreten dieser Zölle ein Vorschlag für endgültige Maßnahmen unterbreitet. Der Antidumpingzoll darf die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.

(5)   Ein Antidumpingzoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen; ausgenommen sind die Einfuhren von Parteien, von denen gemäß dieser Verordnung Verpflichtungen angenommen wurden. In der Verordnung, mit der der Zoll festgesetzt wird, wird der Zoll für jeden einzelnen Lieferanten oder, wenn dies nicht praktikabel ist und generell in den Fällen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a), für das betroffene Lieferland festgesetzt.

Findet Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) Anwendung, so werden jedoch unternehmensspezifische Zölle für diejenigen Ausführer festgesetzt, die anhand ordnungsgemäß begründeter Anträge Folgendes nachweisen:

a)

die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen;

b)

die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt.

c)

die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen; staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit, oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig;

d)

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen; und

e)

der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(6)   Wenn die Kommission ihre Untersuchung gemäß Artikel 17 beschränkt hat, dürfen die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Ausführern oder Herstellern, die sich gemäß Artikel 17 selbst gemeldet haben, aber nicht in die Untersuchung einbezogen wurden, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen, die für die Stichprobenauswahl ermittelt wurde. Für die Zwecke dieses Absatzes lässt die Kommission Dumpingspannen, deren Höhe Null beträgt, geringfügig ist oder gemäß Artikel 18 ermittelt wurde, unberücksichtigt. Auf Einfuhren von Ausführern oder Herstellern, denen gemäß Artikel 17 eine individuelle Behandlung gewährt wird, werden individuelle Zölle angewandt.

Artikel 10

Rückwirkung

(1)   Vorläufige Maßnahmen und endgültige Antidumpingzölle werden nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem der gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. Artikel 9 Absatz 4 gefasste Beschluss in Kraft tritt, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, vorbehaltlich der in dieser Verordnung genannten Ausnahmen.

(2)   Ist ein vorläufiger Zoll eingeführt worden und wird endgültig festgestellt, dass Dumping und eine Schädigung vorliegen, so beschließt der Rat, unabhängig davon, ob ein endgültiger Antidumpingzoll aufzuerlegen ist, inwieweit der vorläufige Zoll endgültig zu vereinnahmen ist. In diesem Fall bedeutet „Schädigung“ weder die erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft noch das Drohen einer bedeutenden Schädigung, es sei denn, es wird festgestellt, dass aus dieser drohenden Schädigung ohne die vorläufigen Maßnahmen tatsächlich eine bedeutende Schädigung entstanden wäre. In allen anderen Fällen einer solchen drohenden Schädigung oder Verzögerung werden die vorläufigen Beträge freigegeben, und endgültige Zölle können nur ab dem Zeitpunkt der Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer erheblichen Verzögerung eingeführt werden.

(3)   Ist der endgültige Antidumpingzoll höher als der vorläufige Zoll, so wird der Differenzbetrag nicht erhoben. Ist der endgültige Zoll niedriger als der vorläufige Zoll, so wird der Zoll neu berechnet. Im Fall einer negativen endgültigen Feststellung wird der vorläufige Zoll nicht bestätigt.

(4)   Ein endgültiger Antidumpingzoll kann auf Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen, aber nicht vor der Einleitung der Untersuchung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, sofern die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden, die betreffenden Einführer von der Kommission Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten, und sofern

a)

bei der betreffenden Ware schon früher Dumping über einen längeren Zeitraum vorlag oder der Einführer nach dem Ausmaß des Dumpings und der angeblichen oder festgestellten Schädigung von dem Dumping Kenntnis hatte oder hätte haben müssen; und

b)

zusätzlich zu der Höhe der Einfuhren, die die Schädigung im Untersuchungszeitraum verursachten, ein erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wird, der in Anbetracht der Zeitspanne und des Volumens und sonstiger Umstände die Abhilfewirkung des anzuwendenden endgültigen Antidumpingzolls wahrscheinlich ernsthaft untergraben wird.

(5)   Im Fall der Verletzung oder Rücknahme von Verpflichtungen können endgültige Zölle auf Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor der Anwendung vorläufiger Maßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, sofern die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden und eine solche rückwirkende Erhebung nicht für die Einfuhren gilt, die vor der Verletzung oder Kündigung der Verpflichtung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden.

Artikel 11

Geltungsdauer, Überprüfung und Erstattung

(1)   Eine Antidumpingmaßnahme bleibt nur so lange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.

(2)   Eine endgültige Antidumpingmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl das Dumping als auch die Schädigung betraf, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine solche Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der Kommission von Amts wegen oder auf einen von den Gemeinschaftsherstellern oder in deren Namen gestellten Antrag hin eingeleitet, und die Maßnahme bleibt bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft.

Eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird eingeleitet, wenn der Antrag genügend Beweise dafür enthält, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Diese Wahrscheinlichkeit kann beispielsweise durch Beweise für ein Anhalten des Dumpings und der Schädigung aufgezeigt werden oder durch Beweise dafür, dass die Beseitigung der Schädigung teilweise oder ausschließlich auf die geltenden Maßnahmen zurückzuführen ist, oder durch Beweise dafür, dass die Umstände der Ausführer oder die Marktbedingungen darauf hindeuten, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich anhalten wird.

Im Rahmen der Untersuchungen gemäß diesem Absatz erhalten die Ausführer, die Einführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller Gelegenheit, die in dem Überprüfungsantrag dargelegten Behauptungen zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern, und in den Schlussfolgerungen werden alle einschlägigen und ordnungsgemäß belegten Beweise gebührend berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Frage vorgelegt werden, ob die Schädigung und das Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Eine Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen der Maßnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Union zu einem geeigneten Zeitpunkt im letzten Jahr der Geltungsdauer der Maßnahmen gemäß diesem Absatz veröffentlicht. Danach sind die Gemeinschaftshersteller bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums berechtigt, einen Antrag auf Überprüfung gemäß Unterabsatz 2 zu stellen. Ferner wird eine Bekanntmachung über das tatsächliche Auslaufen von Maßnahmen gemäß diesem Absatz veröffentlicht.

(3)   Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahmen kann bei Bedarf ebenfalls von der Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder, sofern seit der Einführung der endgültigen Maßnahme eine angemessene Zeitspanne, mindestens aber ein Jahr vergangen ist, auf Antrag eines Ausführers oder Einführers oder der Gemeinschaftshersteller überprüft werden, wenn dieser Antrag ausreichende Beweise für die Notwendigkeit einer solchen Interimsüberprüfung enthält.

Eine Interimsüberprüfung wird eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise dafür enthält, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr notwendig ist und/oder dass die Schädigung im Fall der Aufhebung oder Änderung der Maßnahme wahrscheinlich nicht anhalten oder erneut auftreten würde oder dass die Maßnahme nicht oder nicht mehr ausreicht, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.

Bei Untersuchungen gemäß diesem Absatz kann die Kommission unter anderem prüfen, ob sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings und der Schädigung wesentlich verändert haben oder ob die geltenden Maßnahmen zum angestrebten Ergebnis führen und die Beseitigung der gemäß Artikel 3 festgestellten Schädigung ermöglichen. Zu diesen Fragen werden alle einschlägigen und ordnungsgemäß belegten Beweise in der endgültigen Feststellung berücksichtigt.

(4)   Eine Überprüfung wird ferner zwecks Ermittlung individueller Dumpingspannen für neue Ausführer in dem betreffenden Ausfuhrland durchgeführt, die die Ware im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützten, nicht exportiert haben.

Die Überprüfung wird eingeleitet, wenn ein neuer Ausführer oder Hersteller nachweisen kann, dass er mit keinem der Ausführer oder Hersteller in dem Ausfuhrland, deren Ware Gegenstand der Antidumpingmaßnahmen ist, geschäftlich verbunden ist, und wenn er nach dem Untersuchungszeitraum tatsächlich in die Gemeinschaft exportiert hat oder wenn er nachweisen kann, dass er eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Warenmenge in die Gemeinschaft eingegangen ist.

Eine Überprüfung für einen neuen Ausführer wird eingeleitet und beschleunigt durchgeführt, nachdem Konsultationen im Beratenden Ausschuss stattgefunden und die Gemeinschaftshersteller Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben. Mit der Verordnung der Kommission zur Einleitung einer Überprüfung wird der geltende Zoll gegenüber dem betreffenden neuen Ausführer außer Kraft gesetzt und die Verordnung zur Einführung des Zolls entsprechend geändert sowie die zollamtliche Erfassung der Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 vorgesehen, um zu gewährleisten, dass Antidumpingzölle rückwirkend vom Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung an erhoben werden können, wenn die Überprüfung zur Feststellung von Dumping bei diesem Ausführer führt.

Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn Zölle gemäß Artikel 9 Absatz 6 eingeführt wurden.

(5)   Die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung über die Verfahren und den Ablauf von Untersuchungen, abgesehen von den Bestimmungen über die Fristen, gelten für die Überprüfungen nach den Absätzen 2, 3 und 4. Die Überprüfungen nach den Absätzen 2 und 3 werden ohne Verzögerungen durchgeführt und normalerweise innerhalb von zwölf Monaten nach der Einleitung der Überprüfung abgeschlossen. Diese Überprüfungen werden in jedem Fall innerhalb von fünfzehn Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. Überprüfungen nach Absatz 4 werden in jedem Fall innerhalb von neun Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. Wird in einem Verfahren eine Überprüfung nach Absatz 2 eingeleitet, während in demselben Verfahren eine Überprüfung nach Absatz 3 anhängig ist, so wird die Überprüfung nach Absatz 3 zu demselben Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem auch die Überprüfung nach Absatz 2 abgeschlossen sein muss.

Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens einen Monat vor Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Fristen einen Vorschlag für einen Rechtsakt.

Wird die Untersuchung nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Fristen abgeschlossen, so

treten die Maßnahmen im Falle von Überprüfungen nach Absatz 2 außer Kraft,

treten die Maßnahmen im Falle paralleler Überprüfungen nach den Absätzen 2 und 3 außer Kraft, sofern die Überprüfung nach Absatz 2 eingeleitet worden war, während in demselben Verfahren eine Überprüfung nach Absatz 3 anhängig war, oder sofern solche Überprüfungen gleichzeitig eingeleitet worden waren, oder

werden die Maßnahmen im Falle von Überprüfungen nach den Absätzen 3 und 4 unverändert aufrechterhalten.

Anschließend wird eine Bekanntmachung über das Außerkrafttreten bzw. die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gemäß diesem Absatz im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(6)   Überprüfungen nach Maßgabe dieses Artikels werden von der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss eingeleitet. Sofern die Überprüfungen dies rechtfertigen, werden die Maßnahmen von dem für ihre Einführung zuständigen Gemeinschaftsorgan gemäß Absatz 2 aufgehoben oder aufrechterhalten oder gemäß den Absätzen 3 und 4 aufgehoben, aufrechterhalten oder geändert. Werden Maßnahmen für einzelne Ausführer, aber nicht für das Land als Ganzes aufgehoben, so bleiben diese Ausführer weiterhin in das Verfahren einbezogen und können im Rahmen einer für dieses Land nach Maßgabe dieses Artikels durchgeführten Überprüfung automatisch erneut untersucht werden.

(7)   Ist am Ende der Geltungsdauer der Maßnahmen nach Absatz 2 eine Überprüfung der Maßnahmen nach Absatz 3 bereits eingeleitet worden, so erstreckt sich diese Überprüfung auf die in Absatz 2 genannten Umstände.

(8)   Unbeschadet des Absatzes 2 kann ein Einführer die Erstattung der erhobenen Zölle beantragen, wenn nachgewiesen wird, dass die Dumpingspanne, auf deren Grundlage die Zölle entrichtet wurden, beseitigt oder soweit verringert worden ist, dass sie niedriger als der geltende Zoll ist.

Zur Erstattung von Antidumpingzöllen stellt der Einführer einen Antrag an die Kommission. Der Antrag wird über den Mitgliedstaat übermittelt, in dessen Gebiet die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag der zu erhebenden endgültigen Zölle von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgesetzt wurde, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Beschluss über die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll erging. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich diesen Antrag.

Ein Antrag auf Erstattung gilt nur als hinreichend durch Beweise begründet, wenn er genaue Angaben über den Betrag der beantragten Erstattung von Antidumpingzöllen und alle Zollbelege für die Berechnung und Entrichtung dieses Betrags enthält. Dazu gehören auch Nachweise zu den Normalwerten und den Preisen bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft während eines repräsentativen Zeitraums für die Ausführer oder Hersteller, für die die Zölle gelten. Ist der Einführer mit dem betroffenen Ausführer oder Hersteller nicht geschäftlich verbunden und stehen diese Informationen nicht sofort zur Verfügung oder ist der Ausführer oder der Hersteller nicht bereit, dem Einführer diese Informationen zu erteilen, so enthält der Antrag eine Erklärung des Ausführers oder des Herstellers, wonach die Dumpingspanne nach Maßgabe dieses Artikels verringert oder beseitigt worden ist und die einschlägigen Nachweise der Kommission übermittelt werden. Werden diese Nachweise von dem Ausführer oder dem Hersteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt, so wird der Antrag abgelehnt.

Die Kommission entscheidet nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, ob und inwieweit dem Antrag stattgegeben werden sollte; sie kann jederzeit entscheiden, eine Interimsüberprüfung einzuleiten; die Informationen und Feststellungen im Rahmen dieser Überprüfung, die nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen für die Überprüfungen durchgeführt wird, werden bei der Entscheidung zugrunde gelegt, ob und inwieweit eine Erstattung gerechtfertigt ist. Die Erstattung von Zöllen erfolgt normalerweise innerhalb von 12 Monaten und in keinem Fall später als 18 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der hinreichend begründete Erstattungsantrag von einem Einführer der Ware gestellt wurde, die Gegenstand des Antidumpingzolls ist. Die zulässige Erstattung wird normalerweise von den Mitgliedstaaten innerhalb von 90 Tagen nach der Entscheidung der Kommission gezahlt.

(9)   In allen Überprüfungen oder Erstattungsuntersuchungen gemäß diesem Artikel wendet die Kommission, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methodik an wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 2, insbesondere der Absätze 11 und 12, und des Artikels 17.

(10)   Bei Untersuchungen nach Maßgabe dieses Artikels prüft die Kommission die Zuverlässigkeit der Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2. Wird jedoch beschlossen, den Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 rechnerisch zu ermitteln, so errechnet sie den Ausfuhrpreis ohne Abzug des für die Antidumpingzölle entrichteten Betrags, sofern schlüssige Beweise dafür vorgelegt werden, dass sich der Zoll in den Weiterverkaufspreisen und in den späteren Verkaufspreisen in der Gemeinschaft ordnungsgemäß niederschlägt.

Artikel 12

Wiederaufnahme der Untersuchung

(1)   Legt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder eine andere interessierte Partei — normalerweise innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Maßnahmen — ausreichende Informationen dafür vor, dass die Ausfuhrpreise nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und vor oder nach der Einführung der Maßnahmen zurückgegangen sind oder dass die Maßnahmen zu keiner oder nur zu einer unzureichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise oder der späteren Verkaufspreise der eingeführten Ware in der Gemeinschaft geführt haben, so kann die Untersuchung, nach Konsultationen, wieder aufgenommen werden, um zu prüfen, ob die Maßnahmen sich auf die genannten Preise ausgewirkt haben.

Unter den vorgenannten Voraussetzungen kann die Untersuchung auch auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats wieder aufgenommen werden.

(2)   Während einer Wiederaufnahme der Untersuchung nach Maßgabe dieses Artikels erhalten die Ausführer, die Einführer und die Gemeinschaftshersteller Gelegenheit, die Situation hinsichtlich der Weiterverkaufspreise und der späteren Verkaufspreise zu klären. Ist das Ergebnis, dass die Maßnahme zu einer Erhöhung der Preise geführt haben sollte, um die zuvor gemäß Artikel 3 festgestellte Schädigung zu beseitigen, werden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 neu ermittelt und die Dumpingspannen zur Berücksichtigung der neu ermittelten Ausfuhrpreise neu berechnet.

Wird angenommen, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, weil die Ausfuhrpreise nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und vor oder nach der Einführung der Maßnahmen zurückgegangen sind, so können die Dumpingspannen zur Berücksichtigung dieser niedrigeren Ausfuhrpreise neu berechnet werden.

(3)   Wird im Fall einer Wiederaufnahme der Untersuchung nach diesem Artikel ein erhöhtes Dumping festgestellt, so können die geltenden Maßnahmen, nach Konsultationen, vom Rat auf Vorschlag der Kommission entsprechend den neuen Feststellungen zu den Ausfuhrpreisen geändert werden. Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen. Der gemäß diesem Artikel eingeführte Antidumpingzoll ist höchstens doppelt so hoch wie der ursprünglich vom Rat eingeführte Zoll.

(4)   Die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 5 und 6 gelten für die Wiederaufnahme nach diesem Artikel, wobei jedoch diese Überprüfung ohne Verzögerung durchgeführt und normalerweise innerhalb von sechs Monaten nach der Wiederaufnahme der Untersuchung abgeschlossen wird. Solche Überprüfungen werden in jedem Fall innerhalb von neun Monaten nach der Wiederaufnahme der Untersuchung abgeschlossen.

Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens einen Monat vor Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Fristen einen Vorschlag für einen Rechtsakt.

Wird die Überprüfung nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Fristen abgeschlossen, so werden die Maßnahmen unverändert aufrechterhalten. Es wird eine Bekanntmachung über die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gemäß diesem Absatz im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(5)   Angebliche Veränderungen des Normalwerts werden nach Maßgabe dieses Artikels nur berücksichtigt, wenn der Kommission innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Untersuchung gesetzten Frist vollständige Informationen zu den geänderten Normalwerten mit ordnungsgemäßen Beweisen vorgelegt werden. Erfordert eine Untersuchung eine Überprüfung der Normalwerte, so können die Einfuhren bis zum Abschluss der Untersuchung gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst werden.

Artikel 13

Umgehung

(1)   Die gemäß dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzölle können auf die Einfuhren der gleichartigen Ware aus Drittländern, geringfügig verändert oder nicht, auf die Einfuhren der geringfügig veränderten gleichartigen Ware aus dem von Maßnahmen betroffenen Land oder auf die Einfuhren von Teilen dieser Ware ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. Antidumpingzölle, die den gemäß Artikel 9 Absatz 5 eingeführten residualen Antidumpingzoll nicht übersteigen, können auf die Einfuhren von Unternehmen in den von Maßnahmen betroffenen Ländern, für die ein unternehmensspezifischer Zoll gilt, ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. Die Umgehung wird als eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft oder zwischen einzelnen Unternehmen in dem von Maßnahmen betroffenen Land und der Gemeinschaft definiert, die sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und wenn Beweise für eine Schädigung oder dafür vorliegen, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware untergraben wird, und wenn erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 ermittelte Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten, die für die gleichartige Ware vorher festgestellt wurden, vorliegen.

Als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gelten unter anderem geringfügige Veränderungen der betroffenen Ware, so dass sie unter Zollcodes fällt, für die die Maßnahmen normalerweise nicht gelten, sofern die Veränderungen ihre wesentlichen Eigenschaften nicht berühren, der Versand der von Maßnahmen betroffenen Ware über Drittländer, die Neuorganisation der Vertriebsmuster und -kanäle durch die Ausführer in dem von Maßnahmen betroffenen Land, so dass sie ihre Waren letztlich über Hersteller in die Gemeinschaft ausführen können, für die ein niedrigerer unternehmensspezifischer Zoll gilt als für die Waren der Ausführer, und, unter den in Absatz 2 genannten Umständen, die Montage von Teilen durch einen Montagevorgang in der Gemeinschaft oder einem Drittland.

(2)   Ein Montagevorgang in der Gemeinschaft oder in einem Drittland wird als Umgehung der geltenden Maßnahmen angesehen, wenn

a)

die Montage seit oder kurz vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen oder erheblich ausgeweitet wurde und die verwendeten Teile ihren Ursprung in dem Land haben, für das Maßnahmen gelten,

b)

der Wert dieser Teile 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht; als Umgehung gilt jedoch nicht der Fall, in dem der Wert, der während der Montage oder Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, mehr als 25 v. H. der Herstellkosten beträgt, und

c)

die Abhilfewirkung des Zolls durch die Preise und/oder Mengen der montierten gleichartigen Ware untergraben wird und Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten vorliegen, die für gleichartige oder ähnliche Waren früher festgestellt wurden.

(3)   Untersuchungen werden nach Maßgabe dieses Artikels auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder jeder anderen interessierten Partei eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise für die in Absatz 1 genannten Faktoren enthält. Die Einleitung erfolgt nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss durch eine Verordnung der Kommission, in der gleichzeitig den Zollbehörden Anweisung gegeben werden kann, die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich zu erfassen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Die Untersuchungen werden von der Kommission durchgeführt, die von den Zollbehörden unterstützt werden kann, und innerhalb von neun Monaten abgeschlossen. Rechtfertigen die endgültig ermittelten Tatsachen die Ausweitung der Maßnahmen, wird diese Ausweitung vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss eingeführt. Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen. Die Ausweitung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden oder zu dem Sicherheiten verlangt wurden. Die einschlägigen Verfahrensbestimmungen dieser Verordnung zur Einleitung und Durchführung von Untersuchungen finden Anwendung.

(4)   Waren, die von Unternehmen eingeführt werden, für die Befreiungen gelten, werden nicht gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst und werden nicht mit Zöllen belegt. Anträge auf Befreiung sind ordnungsgemäß mit Beweisen zu versehen und innerhalb der in der Verordnung der Kommission zur Einleitung der Untersuchung festgesetzten Frist einzureichen. Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung außerhalb der Gemeinschaft, können den Herstellern der betroffenen Ware, die nachweislich nicht mit einem von den Maßnahmen betroffenen Hersteller verbunden sind und nicht an Umgehungspraktiken im Sinne der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden. Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung innerhalb der Gemeinschaft, können Einführern, die nachweislich nicht mit den von den Maßnahmen betroffenen Herstellern verbunden sind, Befreiungen gewährt werden.

Diese Befreiungen werden durch einen von der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss gefassten Beschluss oder durch den Beschluss des Rates über die Einführung der Maßnahmen gewährt und gelten für den in dem entsprechenden Beschluss festgelegten Zeitraum zu den dort genannten Bedingungen.

Sind die Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 4 erfüllt, so können Befreiungen auch nach Abschluss der Untersuchung, die zur Ausweitung der Maßnahmen geführt hat, gewährt werden.

Sofern seit der Ausweitung der Maßnahmen mindestens ein Jahr vergangen ist, kann die Kommission in dem Fall, dass eine bedeutende Anzahl von Parteien eine Befreiung beantragt oder beantragen könnte, beschließen, eine Überprüfung der Ausweitung der Maßnahmen einzuleiten. Jede derartige Überprüfung wird im Einklang mit den für Überprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 3 geltenden Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 5 durchgeführt.

(5)   Dieser Artikel steht der normalen Anwendung der geltenden Zollbestimmungen nicht entgegen.

Artikel 14

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Vorläufige oder endgültige Antidumpingzölle werden durch Verordnung eingeführt und von den Mitgliedstaaten in der Form, zu dem Satz und nach den sonstigen Modalitäten erhoben, die in der Verordnung zur Einführung dieser Zölle festgelegt sind. Diese Zölle werden auch unabhängig von den Zöllen, Steuern und anderen normalerweise bei der Einfuhr geforderten Abgaben erhoben. Auf eine Ware dürfen nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden, um ein und dieselbe Situation, die sich aus einem Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen.

(2)   Verordnungen zur Einführung vorläufiger oder endgültiger Antidumpingzölle sowie Verordnungen und Beschlüsse zur Annahme von Verpflichtungen oder zur Einstellung von Untersuchungen oder Verfahren werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese Verordnungen und Beschlüsse enthalten insbesondere — unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen — den Namen der Ausführer, soweit möglich, oder der betroffenen Länder, eine Beschreibung der Waren und eine Zusammenfassung der wichtigsten Fakten und Erwägungen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Dumpings und der Schädigung. In jedem Fall wird den bekanntermaßen betroffenen Parteien eine Kopie der Verordnung oder des Beschlusses zugesandt. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß für die Überprüfungen.

(3)   Besondere Bestimmungen, insbesondere über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) enthalten sind, können gemäß dieser Verordnung festgelegt werden.

(4)   Im Interesse der Gemeinschaft können die gemäß dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss durch einen Beschluss der Kommission für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden, wenn der Rat dies auf Vorschlag der Kommission beschließt. Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, er beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen. Maßnahmen dürfen nur ausgesetzt werden, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist, vorausgesetzt, dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und diese Stellungnahme wurde berücksichtigt. Die Maßnahmen können jederzeit und nach Konsultationen wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen.

(5)   Die Kommission kann nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält. Die zollamtliche Erfassung wird durch eine Verordnung eingeführt, in der der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden. Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden.

(6)   Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission monatlich über den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand von Untersuchungen und von Maßnahmen sind, und über die gemäß dieser Verordnung vereinnahmten Zollbeträge.

(7)   Unbeschadet des Absatzes 6 kann die Kommission die Mitgliedstaaten im Einzelfall ersuchen, die zur wirksamen Überwachung der Anwendung der Maßnahmen erforderlichen Informationen zu übermitteln. Diesbezüglich gilt Artikel 6 Absätze 3 und 4. Für sämtliche von den Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Artikel übermittelten Informationen gilt Artikel 19 Absatz 6.

Artikel 15

Konsultationen

(1)   Die in dieser Verordnung vorgesehenen Konsultationen finden in einem Beratenden Ausschuss statt, der aus Vertretern jedes Mitgliedstaats besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Die Konsultationen werden auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission umgehend und in jedem Fall so rechtzeitig eingeleitet, dass die in dieser Verordnung festgesetzten Fristen eingehalten werden können.

(2)   Der Ausschuss wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende übermittelt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich, aber spätestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung alle zweckdienlichen Informationen.

(3)   Erforderlichenfalls können die Konsultationen nur im schriftlichen Weg erfolgen; in diesem Fall unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten und legt eine Frist fest, innerhalb deren die Mitgliedstaaten ihre Stellungnahmen abgeben und mündliche Konsultationen beantragen können, die der Vorsitzende anberaumt, wobei diese mündlichen Konsultationen so rechtzeitig stattfinden, dass die in dieser Verordnung festgesetzten Fristen eingehalten werden können.

(4)   Die Konsultationen betreffen insbesondere:

a)

das Vorliegen von Dumping und die Methoden für die Ermittlung der Dumpingspanne;

b)

das Vorliegen und den Umfang einer Schädigung;

c)

den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung;

d)

die Maßnahmen, die unter den gegebenen Umständen zur Verhütung oder Behebung der durch das Dumping hervorgerufenen Schädigung zu treffen sind, sowie die Einzelheiten ihrer Anwendung.

Artikel 16

Kontrollbesuche

(1)   Die Kommission führt, wenn sie es für angemessen erachtet, Kontrollbesuche durch, um die Bücher von Einführern, Ausführern, Händlern, Vertretern, Herstellern, Wirtschaftsverbänden und -organisationen einzusehen und die Informationen zu dem Dumping und der Schädigung zu überprüfen. Ohne eine ordentliche und fristgerechte Antwort kann ein Kontrollbesuch nicht durchgeführt werden.

(2)   Die Kommission kann bei Bedarf Untersuchungen in Drittländern durchführen, sofern die betroffenen Unternehmen ihre Zustimmung erteilen, sie die Vertreter der Regierung des betroffenen Drittlandes unterrichtet und letzteres keine Einwände gegen die Untersuchung erhebt. Sobald die betreffenden Unternehmen ihre Zustimmung erteilt haben, sollte die Kommission den Behörden des Ausfuhrlandes die Namen und die Anschriften der Unternehmen, die besucht werden sollen, und die vereinbarten Termine mitteilen.

(3)   Die betreffenden Unternehmen werden über die Art der bei den Kontrollbesuchen zu überprüfenden Informationen und die während dieser Besuche vorzulegenden sonstigen Informationen unterrichtet; dies schließt jedoch nicht aus, dass an Ort und Stelle in Anbetracht der erhaltenen Informationen weitere Einzelheiten angefordert werden können.

(4)   Bei Untersuchungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird die Kommission von Bediensteten jener Mitgliedstaaten unterstützt, die darum ersucht haben.

Artikel 17

Stichprobe

(1)   In Fällen, in denen die Anzahl der Antragsteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen durch Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder auf das größte repräsentative Volumen von Produktion, Verkäufen oder Ausfuhren beschränkt werden, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden können.

(2)   Die endgültige Auswahl der Parteien, Warentypen oder Geschäftsvorgänge gemäß diesen Bestimmungen über die Stichprobe obliegt der Kommission, obgleich sie vorzugsweise in Absprache und im Einvernehmen mit den betroffenen Parteien erfolgt, sofern diese Parteien sich innerhalb von drei Wochen nach der Einleitung der Untersuchung selbst melden und ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, um eine repräsentative Auswahl zu treffen.

(3)   In den Fällen, in denen die Untersuchung gemäß diesem Artikel beschränkt wurde, wird dennoch eine individuelle Dumpingspanne für jeden ursprünglich nicht ausgewählten Ausführer oder Hersteller berechnet, der die erforderlichen Informationen innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Frist vorlegt, außer wenn die Anzahl der Ausführer oder der Hersteller so groß ist, dass individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden.

(4)   Wird eine Stichprobenauswahl beschlossen und sind einige oder alle ausgewählten Parteien in einem Maße, das wahrscheinlich das Ergebnis der Untersuchung maßgeblich beeinflussen wird, nicht zur Mitarbeit bereit, so kann eine neue Auswahl getroffen werden. Mangelt es weiterhin in großem Maße an Bereitschaft zur Mitarbeit oder fehlt die Zeit zur Auswahl einer neuen Stichprobe, so finden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 18 Anwendung.

Artikel 18

Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

(1)   Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie nicht innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Fristen die erforderlichen Auskünfte oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden. Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Die interessierten Parteien sollten über die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit unterrichtet werden.

(2)   Werden die Antworten nicht auf einen elektronischen Datenträger übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre.

(3)   Erweisen sich die von einer interessierten Partei übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen, so bleiben diese Informationen nicht unberücksichtigt, sofern die Mängel nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, und sofern die Informationen in angemessener Weise und fristgerecht übermittelt werden, nachprüfbar sind und die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat.

(4)   Werden Nachweise oder Informationen nicht akzeptiert, wird die Partei, die sie vorgelegt hat, unverzüglich über die Gründe unterrichtet und erhält die Möglichkeit, innerhalb der festgesetzten Frist weitere Erläuterungen zu geben. Werden die Erläuterungen nicht für ausreichend gehalten, so sind die Gründe für die Zurückweisung solcher Nachweise oder Informationen anzugeben und in veröffentlichten Feststellungen darzulegen.

(5)   Stützen sich die Feststellungen, einschließlich der Ermittlung des Normalwerts, auf Absatz 1, einschließlich der Angaben in dem Antrag, so werden sie, soweit möglich und unter gebührender Berücksichtigung der Fristen, für die Untersuchung anhand von Informationen aus anderen zugänglichen unabhängigen Quellen wie veröffentlichte Preislisten, amtliche Einfuhrstatistiken und Zollerklärungen oder anhand von Informationen geprüft, die von anderen interessierten Parteien während der Untersuchung vorgelegt wurden.

Bei solchen Informationen kann es sich gegebenenfalls um einschlägige Informationen über den Weltmarkt oder andere repräsentative Märkte handeln.

(6)   Ist eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil zur Mitarbeit bereit und werden maßgebliche Informationen vorenthalten, so kann dies zu einem Ergebnis führen, dass für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Artikel 19

Vertrauliche Informationen

(1)   Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise, weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Antidumpinguntersuchung zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den Behörden vertraulich zu behandeln.

(2)   Die interessierten Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, werden aufgefordert, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. Diese Zusammenfassungen müssen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Unter besonderen Umständen können diese Parteien erklären, dass sich diese Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen. Unter diesen besonderen Umständen müssen die Gründe angegeben werden, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist.

(3)   Wird angenommen, dass ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, und ist der Antragsteller weder bereit, die Informationen bekannt zu geben noch ihrer Bekanntgabe in großen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben, sofern nicht aus geeigneten Quellen in zufrieden stellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind. Anträge auf vertrauliche Behandlung dürfen nicht willkürlich abgelehnt werden.

(4)   Dieser Artikel steht der Bekanntgabe allgemeiner Informationen durch die Gemeinschaftsorgane und insbesondere der Gründe für die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen sowie der Bekanntgabe von Beweisen, auf die sich die Gemeinschaftsorgane gestützt haben, nicht entgegen, sofern dies zur Erläuterung dieser Gründe in gerichtlichen Verfahren erforderlich ist. Diese Bekanntgabe muss dem berechtigten Interesse der betroffenen Parteien an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

(5)   Der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie deren Bedienstete geben die Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben und deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekannt. Zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgetauschte Informationen oder Informationen über die Konsultationen gemäß Artikel 15 oder von den Behörden der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten vorbereitete interne Dokumente werden außer in den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Fällen nicht bekannt gegeben.

(6)   Die gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen können nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden. Dies schließt nicht aus, dass die im Rahmen einer Untersuchung eingeholten Informationen im Rahmen desselben Verfahrens zum Zwecke der Einleitung anderer Untersuchungen bezüglich der betreffenden Ware verwendet werden.

Artikel 20

Unterrichtung

(1)   Die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände und die Vertreter des Ausfuhrlandes können eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage die vorläufigen Maßnahmen eingeführt worden sind. Eine derartige Unterrichtung ist schriftlich sofort nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen zu beantragen, und die Unterrichtung erfolgt schriftlich möglichst bald danach.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Parteien können die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen oder die Einstellung einer Untersuchung oder eines Verfahrens ohne die Einführung von Maßnahmen zu empfehlen, wobei die Unterrichtung über die Tatsachen und Erwägungen besondere Beachtung verdient, die sich von denjenigen unterscheiden, die für die vorläufigen Maßnahmen herangezogen wurden.

(3)   Anträge auf endgültige Unterrichtung gemäß Absatz 2 müssen schriftlich bei der Kommission eingereicht werden und in den Fällen, in denen ein vorläufiger Zoll eingeführt wurde, spätestens einen Monat nach der Bekanntmachung der Einführung dieses Zolls eingehen. Wurde kein vorläufiger Zoll erhoben, erhalten die Parteien Gelegenheit, die Unterrichtung innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist zu beantragen.

(4)   Die endgültige Unterrichtung erfolgt schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor einer endgültigen Entscheidung oder der Vorlage eines Vorschlags der Kommission für endgültige Maßnahmen gemäß Artikel 9. Ist die Kommission nicht in der Lage, über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen innerhalb dieser Frist zu unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt. Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission oder des Rates nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.

(5)   Nach der endgültige Unterrichtung vorgebrachte Bemerkungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird.

Artikel 21

Gemeinschaftsinteresse

(1)   Die Feststellung, ob das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen erfordert, stützt sich auf eine Bewertung aller Interessen, einschließlich der Interessen des inländischen Wirtschaftszweigs, der Verwender und der Verbraucher; eine Feststellung gemäß diesem Artikel wird nur getroffen, wenn alle Parteien Gelegenheit erhielten, ihren Standpunkt gemäß Absatz 2 darzulegen. Bei dieser Prüfung wird der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung getragen. Maßnahmen, die sich aus der Feststellung des Dumpings und der Schädigung ergeben, können nicht angewendet werden, wenn die Behörden auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen können, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.

(2)   Damit die Behörden alle Standpunkte und Informationen bei der Entscheidung, ob die Einführung von Maßnahmen im Gemeinschaftsinteresse liegt, gebührend berücksichtigen können, können sich die Antragsteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände sowie die repräsentativen Verwender- und die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Antidumpinguntersuchung gesetzten Frist selbst melden und der Kommission die Informationen übermitteln. Diese Informationen oder angemessenen Zusammenfassungen werden den anderen in diesem Artikel genannten Parteien zur Verfügung gestellt; diese sind berechtigt, auf diese Informationen zu antworten.

(3)   Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können einen Antrag auf Anhörung stellen. Diesen Anträgen wird stattgegeben, wenn sie innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist eingereicht werden und die besonderen Gründe im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse enthalten, aus denen die Parteien angehört werden sollten.

(4)   Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können Bemerkungen zu der Anwendung der auferlegten vorläufigen Zölle vorbringen. Diese Bemerkungen sind innerhalb eines Monats nach der Einführung dieser Maßnahmen vorzubringen, wenn sie berücksichtigt werden sollen, und sie — oder angemessene Zusammenfassungen — werden den anderen Parteien zur Verfügung gestellt, die berechtigt sind, auf diese Bemerkungen zu antworten.

(5)   Die Kommission prüft die ordnungsgemäß vorgelegten Informationen und überprüft, inwieweit sie repräsentativ sind; die Ergebnisse dieser Prüfung werden dem Beratenden Ausschuss mit einer Stellungnahme übermittelt. Die im Ausschuss vertretenen Auffassungen werden von der Kommission bei einem Vorschlag nach Artikel 9 berücksichtigt.

(6)   Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können beantragen, dass ihnen die Tatsachen und Erwägungen, auf die sich die endgültigen Entscheidungen wahrscheinlich stützen werden, zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen werden soweit möglich und unbeschadet späterer Entscheidungen der Kommission oder des Rates zur Verfügung gestellt.

(7)   Informationen werden nur berücksichtigt, wenn dazu konkrete Beweise vorgelegt werden, die ihre Richtigkeit bestätigen.

Artikel 22

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung

a)

besonderer Regeln, die in zwischen der Gemeinschaft und Drittländern geschlossenen Vereinbarungen enthalten sind;

b)

der Agrarverordnungen der Gemeinschaft und der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (7), der Verordnung (EG) Nr. 1667/2006 des Rates vom 7. November 2006 über Glukose und Laktose (8) und der Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (9). Diese Verordnung wird ergänzend zu den genannten Verordnungen und in Abweichung von deren Bestimmungen angewandt, die der Anwendung von Antidumpingzöllen entgegenstehen würden;

c)

besonderer Maßnahmen, sofern diesen nicht die im Rahmen des GATT eingegangenen Verpflichtungen entgegenstehen.

Artikel 23

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 384/96 wird aufgehoben.

Die Verordnung (EG) Nr. 384/96 ist weiterhin auf Verfahren anwendbar, die während ihrer Geltungsdauer eingeleitet wurden.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. O. LITTORIN


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(3)  Siehe Anhang I.

(4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(5)  Dazu gehören Aserbaidschan, Belarus, Nordkorea, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan.

(6)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(7)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

(8)  ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 1.

(9)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 104.


ANHANG I

AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT LISTE IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates

(ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 2331/96 des Rates

(ABl. L 317 vom 6.12.1996, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 905/98 des Rates

(ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18)

 

Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 des Rates

(ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2)

 

Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 des Rates

(ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates

(ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12)

Artikel 1

Artikel 3 (nur hinsichtlich der Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96)

Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates

(ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17)

 


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 384/96

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3 Satz 1

Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 3 Satz 2

Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 5 Satz 1

Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 5 Satz 2

Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 2 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 2 Absätze 6 bis 9

Artikel 2 Absätze 6 bis 9

Artikel 2 Absatz 10 Buchstaben a bis h

Artikel 2 Absatz 10 Buchstaben a bis h

Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i Satz 1

Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i Satz 2

Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 10 Buchstaben j und k

Artikel 2 Absatz 10 Buchstaben j und k

Artikel 2 Absätze 11 und 12

Artikel 2 Absätze 11 und 12

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2 einleitende Worte und Buchstaben a und b

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 4 einleitende Worte und Buchstaben a und b

Artikel 3 Absätze 5 bis 9

Artikel 3 Absätze 5 bis 9

Artikel 4 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 4 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b einleitende Worte und Ziffern i und ii

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte und Buchstaben a, b und c; und

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absätze 3 und 4

Artikel 4 Absätze 3 und 4

Artikel 5 bis 22

Artikel 5 bis 22

Artikel 23

Artikel 23

Artikel 24 Absatz 1

Artikel 24

Artikel 24 Absatz 2

Anhang I

Anhang II


RICHTLINIEN

22.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/74


RICHTLINIE 2009/158/EG DES RATES

vom 30. November 2009

über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (2) wurde mehrfach und erheblich geändert (3). Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Geflügel als lebende Tiere und Bruteier als tierische Erzeugnisse sind in der Liste der Erzeugnisse nach Anhang I des Vertrags enthalten.

(3)

Im Interesse einer rationellen Entwicklung der Geflügelerzeugung und damit zusammenhängend einer Produktivitätssteigerung in diesem Sektor sollten auf Gemeinschaftsebene tierseuchenrechtliche Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern erlassen werden.

(4)

Die Geflügelaufzucht ist Bestandteil der Wirtschaftstätigkeiten in der Landwirtschaft und bildet eine Einkommensquelle für einen Teil der landwirtschaftlichen Erwerbsbevölkerung.

(5)

Um den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern zu fördern, sollten im Tierseuchenrecht der Mitgliedstaaten keinerlei Unterschiede bestehen.

(6)

Zur Sicherung einer harmonischen Entwicklung des innergemeinschaftlichen Handels ist es ferner wichtig, eine Gemeinschaftsregelung für Einfuhren aus Drittländern festzulegen.

(7)

Besondere Handelsformen, wie Ausstellungen, Leistungsschauen und Wettbewerbe, sollten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie grundsätzlich ausgeschlossen sein.

(8)

Bei der derzeitigen Situation in der modernen Geflügelaufzucht ist eine Überwachung der Erzeugerbetriebe die beste Art, eine harmonische Entwicklung des innergemeinschaftlichen Handels mit Geflügel und Bruteiern zu fördern.

(9)

Den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollte die Aufgabe übertragen werden, die den Bedingungen dieser Richtlinie entsprechenden Betriebe zuzulassen und für die Einhaltung dieser Bedingungen zu sorgen.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (4) sieht Vermarktungsnormen für Erzeugnisse des Eier- und Geflügelfleischsektors vor. Die Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (5) enthält Durchführungsbestimmungen zur genannten Verordnung hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel und insbesondere zur Erteilung einer Kennnummer für jeden Erzeugerbetrieb bei der Zulassung und der Kennzeichnung der Bruteier. Aus praktischen Gründen empfiehlt es sich, für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie einheitliche Kriterien für die Identifizierung der Erzeugerbetriebe und der Bruteier festzulegen.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten die nationalen Referenzlaboratorien benennen und alle erforderlichen Angaben machen und Aktualisierungen vornehmen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Informationen den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen.

(12)

Um dem innergemeinschaftlichen Handel unterliegen zu können, sollten das Geflügel und die Bruteier bestimmten tierseuchenrechtlichen Anforderungen entsprechen, damit die Verbreitung ansteckender Krankheiten verhindert wird.

(13)

Aus demselben Grund sind auch die Transportbedingungen festzulegen.

(14)

Der Kommission sollte es ermöglicht werden, angesichts der in einem Mitgliedstaat bei der Tilgung bestimmter Geflügelkrankheiten erzielten Fortschritte zusätzliche Anforderungen zu bewilligen, die jedoch nicht über diejenigen hinausgehen dürfen, die dieser Mitgliedstaat in nationalem Rahmen anwendet. Es kann sich als wünschenswert erweisen, den Status der Mitgliedstaaten oder bestimmter Regionen von Mitgliedstaaten bezüglich bestimmter Krankheiten, von denen das Geflügel befallen werden kann, zu bestimmen.

(15)

Wird der innergemeinschaftliche Handel in sehr geringen Stückzahlen durchgeführt und lassen sich aus praktischen Gründen nicht alle Gemeinschaftsanforderungen anwenden, so sollten dennoch bestimmte wesentliche Vorschriften eingehalten werden.

(16)

Um die Einhaltung der vorgesehenen Anforderungen sicherzustellen, sollte durch einen amtlichen Tierarzt eine Gesundheitsbescheinigung ausgestellt werden, die das Geflügel und die Bruteier bis zu ihrem Bestimmungsort begleitet.

(17)

Für die Einrichtung der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen, die daraufhin zu veranlassenden Maßnahmen und die zu treffenden Schutzmaßnahmen ist von den Grundregeln auszugehen, die mit der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (6) erlassen wurden.

(18)

Darüber hinaus sollten Kontrollen der Kommission, die in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, vorgesehen werden.

(19)

Die Festlegung einer Gemeinschaftsregelung für Einfuhren aus Drittländern setzt voraus, dass eine Liste der Drittländer oder Teile von Drittländern erstellt wird, aus denen Geflügel oder Bruteier eingeführt werden können.

(20)

Die Auswahl dieser Länder sollte auf allgemeine Kriterien, wie den Gesundheitszustand des Geflügels und der anderen Tiere, Gestaltung und Befugnisse der Veterinärdienste sowie die geltenden viehseuchenrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Land gestützt werden.

(21)

Hingegen sollte keine Einfuhr von Geflügel oder Bruteiern aus Ländern gestattet werden, die mit für den Gemeinschaftsbestand gefährlichen ansteckenden Geflügelkrankheiten infiziert oder von diesen noch nicht ausreichend lange frei sind.

(22)

Die allgemeinen Bedingungen für die Einfuhr aus Drittländern sollten durch besondere Bedingungen ergänzt werden, die sich nach der tiergesundheitlichen Situation in dem betreffenden Land richten.

(23)

Die Vorlage einer Bescheinigung nach vorgegebenem Muster bei der Einfuhr von Geflügel und Bruteiern ist ein wirksames Mittel, um die Anwendung der Gemeinschaftsregelung zu überprüfen. Da diese Regelung je nach Drittland unterschiedliche besondere Bedingungen umfassen kann, sollten die Bescheinigungsmuster entsprechend gestaltet werden.

(24)

Die Veterinärsachverständigen der Kommission sollten in den Drittländern nachprüfen können, ob die Regelung eingehalten wird.

(25)

Die Kontrolle bei der Einfuhr sollte sich auf Ursprung und Gesundheitszustand des Geflügels und der Bruteier erstrecken.

(26)

Bei der Ankunft des Geflügels oder der Bruteier auf dem Gebiet der Gemeinschaft und während der Beförderung zum Bestimmungsort sollten die Mitgliedstaaten alle zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier notwendigen Maßnahmen treffen dürfen, einschließlich der Tötung und der unschädlichen Beseitigung.

(27)

Die fortschreitende technische Entwicklung in der Geflügelwirtschaft erfordert eine regelmäßige Anpassung der Methoden zur Bekämpfung der Geflügelkrankheiten.

(28)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden.

(29)

Diese Richtlinie lässt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1)   Diese Richtlinie regelt die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern.

(2)   Diese Richtlinie ist nicht auf für Ausstellungen, Leistungsschauen oder Wettbewerbe bestimmtes Geflügel anwendbar.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie entsprechen die Begriffe „amtlicher Tierarzt“ bzw. „Drittland“ den Definitionen derselben Begriffe in der Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft (8).

Ferner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Geflügel“ sind Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner, (sowie Laufvögel (Flachbrustvögel), die für die Zucht, die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;

2.

„Bruteier“ sind zur Bebrütung bestimmte Eier von Geflügel;

3.

„Eintagsküken“ sind sämtliches Geflügel mit einem Alter von weniger als 72 Stunden, das noch nicht gefüttert wurde; Flugenten (Cairina moschata) oder Kreuzungen daraus können jedoch gefüttert werden;

4.

„Zuchtgeflügel“ ist Geflügel mit einem Alter von 72 Stunden oder mehr, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist;

5.

„Nutzgeflügel“ ist Geflügel mit einem Alter von 72 Stunden oder mehr, das für die Erzeugung von Fleisch und/oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen wird;

6.

„Schlachtgeflügel“ ist Geflügel, das auf direktem Wege in die Schlachterei verbracht wird, um dort so rasch wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden nach dem Eintreffen, geschlachtet zu werden;

7.

„Herde“ ist sämtliches Geflügel mit identischem Gesundheitsstatus, das im selben Stallraum oder Auslauf gehalten wird und eine epidemiologische Einheit bildet. Bei Geflügelhäusern sind darunter alle Vögel zu verstehen, die sich im selben Luftraum aufhalten;

8.

„Unternehmen“ ist eine Einrichtung für die Aufzucht oder Haltung von Zucht- oder Nutzgeflügel, zu der ein Betrieb gehören kann;

9.

„Betrieb“ ist eine Einrichtung oder ein Teil einer Einrichtung an ein und demselben Standort und für jeden einzelnen der nachstehenden Tätigkeitsbereiche:

a)

Zuchtbetrieb: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Erzeugung von Bruteiern zur Erzeugung von Zuchtgeflügel besteht;

b)

Vermehrungsbetrieb: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Erzeugung von Bruteiern zur Erzeugung von Nutzgeflügel besteht;

c)

Aufzuchtbetrieb:

i)

ein Aufzuchtbetrieb für Zuchtgeflügel, dessen Tätigkeit darin besteht, für das Wachstum des Zuchtgeflügels bis zur Fortpflanzungsreife zu sorgen,

oder

ii)

ein Aufzuchtbetrieb für Nutzgeflügel, dessen Tätigkeit darin besteht, für das Wachstum des eierlegenden Nutzgeflügels bis zum Stadium der Legereife zu sorgen;

d)

Brüterei: Betrieb, dessen Tätigkeit das Einlegen und Bebrüten von Bruteiern, den Schlupf und die Lieferung von Eintagsküken umfasst;

10.

„ermächtigter Tierarzt“ ist ein Tierarzt, der von der zuständigen Veterinärbehörde beauftragt wurde, unter ihrer Dienstaufsicht in einem Betrieb die nach dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen vorzunehmen;

11.

„zugelassenes Labor“ ist ein Labor, das im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegen ist und von der zuständigen Veterinärbehörde zugelassen und beauftragt wurde, unter ihrer Dienstaufsicht die nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Diagnosetests durchzuführen;

12.

„Veterinärkontrolle“ ist ein Besuch durch den amtlichen Tierarzt oder den ermächtigten Tierarzt zur Untersuchung des Gesundheitszustandes von sämtlichem Geflügel eines Betriebes;

13.

„anzeigepflichtige Krankheiten“ sind die in Anhang V aufgeführten Krankheiten;

14.

„Herd“ ist ein Herd im Sinne der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (9);

15.

„Quarantänestation“ ist eine Einrichtung, in der das Geflügel ohne direkten oder indirekten Kontakt mit anderem Geflügel in vollständiger Isolierung gehalten wird, damit an ihm eine längere Beobachtung und verschiedene Kontrolluntersuchungen im Zusammenhang mit den in Anhang V aufgeführten Krankheiten durchgeführt werden können;

16.

„Sanitätsschlachtung“ ist die von allen erforderlichen tierseuchenrechtlichen Garantien, unter anderem Desinfektionsmaßnahmen, begleitete unschädliche Beseitigung des gesamten Geflügels und aller Erzeugnisse, die befallen oder kontaminationsverdächtig sind.

KAPITEL II

VORSCHRIFTEN FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission vor dem 1. Juli 1991 Pläne mit den nationalen Maßnahmen, die die Einhaltung der in Anhang II festgelegten Regeln für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern gewährleisten sollen.

Die Kommission prüft die Pläne. Nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren können diese Pläne genehmigt werden oder vor ihrer Genehmigung Änderungen oder Ergänzungen erfahren.

(2)   Nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren können bei einem zuvor gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genehmigten Plan

a)

Änderungen oder Ergänzungen auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt werden, damit der Entwicklung der Situation in diesem Mitgliedstaat Rechnung getragen wird;

b)

Änderungen oder Ergänzungen verlangt werden, damit dem Fortschritt bei den Methoden zur Krankheitsverhütung und -eindämmung Rechnung getragen wird.

Artikel 4

Jeder Mitgliedstaat bezeichnet ein staatliches Referenzlabor, das für die Koordinierung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Diagnosemethoden und ihre Anwendung durch die zugelassenen Labors in seinem Hoheitsgebiet verantwortlich ist.

Jeder Mitgliedstaat macht den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die Angaben zu seinem staatlichen Referenzlabor sowie nachfolgende Änderungen dazu zugänglich.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

Artikel 5

Um dem innergemeinschaftlichen Handel unterliegen zu können

a)

müssen Bruteier, Eintagsküken, Zucht- und Nutzgeflügel die in den Artikeln 6, 15, 18 und 20 sowie alle gemäß Artikel 16 und 17 festgelegten Bedingungen erfüllen.

Ferner gilt:

i)

Bruteier müssen den Bedingungen gemäß Artikel 8 genügen;

ii)

Eintagsküken müssen den Bedingungen gemäß Artikel 9 genügen;

iii)

Zucht- und Nutzgeflügel muss den Bedingungen gemäß Artikel 10 genügen;

b)

muss Schlachtgeflügel die in den Artikeln 11, 15, 18 und 20 sowie die gemäß Artikel 16 und 17 festgelegten Bedingungen erfüllen;

c)

muss Geflügel (einschließlich Eintagsküken), das für die Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist, die in den Artikeln 12, 15, 18 und 20 sowie die gemäß den Artikeln 16 und 17 festgelegten Bedingungen erfüllen;

d)

muss bezüglich Salmonellen das für Finnland und Schweden bestimmte Geflügel den nach Artikel 13 festgelegten Bedingungen entsprechen.

Artikel 6

Bruteier, Eintagsküken, Zucht- und Nutzgeflügel müssen stammen aus:

a)

Betrieben, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

i)

sie müssen gemäß Anhang II Kapitel I von der zuständigen Behörde unter Erteilung einer Kennummer zugelassen worden sein;

ii)

sie dürfen zum Zeitpunkt des Versands keinerlei tierseuchenrechtlichen Maßnahmen betreffend Geflügel unterworfen sein;

iii)

sie dürfen nicht in einem Gebiet liegen, das aufgrund des Ausbruchs einer Krankheit, für die Geflügel empfänglich ist, tierseuchenrechtlichen Beschränkungsmaßnahmen gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unterliegt;

b)

einer Herde, die zum Zeitpunkt des Versands von klinischen Symptomen oder dem Verdacht auf eine ansteckende Geflügelkrankheit frei ist.

Artikel 7

Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der gemäß Artikel 6 Buchstabe a Ziffer i) zugelassenen Betriebe und deren Unterscheidungsnummern, hält sie auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

Artikel 8

(1)   Zum Zeitpunkt ihres Versands müssen Bruteier folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Sie müssen aus Herden stammen,

i)

die sich seit mehr als sechs Wochen in einem oder mehreren gemeinschaftlichen Betrieben im Sinne von Artikel 6 Buchstabe a Ziffer i) befanden,

ii)

die im Fall einer Impfung die Impfbedingungen nach Anhang II erfüllen,

iii)

die entweder

innerhalb von 72 Stunden vor dem Versand von einem amtlichen bzw. ermächtigten Tierarzt auf Krankheiten untersucht worden sind und zu diesem Zeitpunkt von klinischen Symptomen oder dem Verdacht auf eine ansteckende Krankheit frei waren, oder

monatlich von einem amtlichen bzw. ermächtigten Tierarzt auf Krankheiten kontrolliert worden sind, wobei der letzte Besuch innerhalb von 31 Tagen vor dem Versand erfolgt sein muss. Wird diese Möglichkeit gewählt, so sind die Aufzeichnungen über den Gesundheitsstatus der Herde außerdem von einem amtlichen bzw. ermächtigten Tierarzt zu prüfen und der aktuelle Gesundheitsstatus anhand neuester Informationen zu bewerten, die von der für die Herde verantwortlichen Person innerhalb von 72 Stunden vor dem Versand vorgelegt wurden. Geben diese Aufzeichnungen oder sonstigen Informationen Anlass zu einem Krankheitsverdacht, so muss der amtliche bzw. ermächtigte Tierarzt die Herde untersucht haben, um das Vorhandensein einer ansteckenden Geflügelkrankheit auszuschließen.

b)

Sie müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 gekennzeichnet sein.

c)

Sie müssen entsprechend den Anweisungen des amtlichen Tierarztes desinfiziert worden sein.

(2)   Wenn in der Herde, aus der die Eier stammen, während der Bebrütung ansteckende, durch Eier übertragbare Geflügelkrankheiten auftreten, so sind die betreffende Brüterei und die für sie und die Ursprungsherde zuständige(n) Behörde(n) zu unterrichten.

Artikel 9

Eintagsküken müssen

a)

aus Bruteiern hervorgegangen sein, die den Anforderungen der Artikel 6 und 8 entsprechen;

b)

im Fall einer Impfung die Impfbedingungen nach Anhang III erfüllen;

c)

zum Zeitpunkt ihres Versands von jeglichem Symptom frei sein, das aufgrund von Anhang II Kapitel II Teil B Abschnitt 2 Buchstaben g und h zu einem Krankheitsverdacht führt.

Artikel 10

Zum Zeitpunkt seines Versands muss Zucht- und Nutzgeflügel

a)

sich seit dem Schlupf oder seit mehr als sechs Wochen in einem oder mehreren Betrieben der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 6 Buchstabe a Ziffer i) befunden haben;

b)

im Fall einer Impfung die Impfbedingungen nach Anhang III erfüllen;

c)

innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand von einem amtlichen bzw. ermächtigten Tierarzt auf Krankheiten untersucht worden sein und zu diesem Zeitpunkt von klinischen Symptomen oder dem Verdacht auf eine ansteckende Geflügelkrankheit frei sein.

Artikel 11

Zum Zeitpunkt seines Versands muss Schlachtgeflügel aus einem Betrieb stammen,

a)

in dem es sich seit dem Schlupf oder seit mehr als 21 Tagen befand;

b)

der keinerlei tierseuchenrechtlichen Maßnahmen betreffend Geflügel unterworfen ist;

c)

in dem das von einem amtlichen bzw. ermächtigten Tierarzt innerhalb von fünf Tagen vor dem Versand auf Krankheiten untersuchte Geflügel der Herde, zu der das zu schlachtende Geflügel gehört, von klinischen Symptomen oder Verdacht auf eine ansteckende Geflügelkrankheit frei war;

d)

der nicht in einem Gebiet liegt, das aufgrund des Ausbruchs einer Krankheit, für die Geflügel empfänglich ist, tierseuchenrechtlichen Beschränkungsmaßnahmen gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unterliegt.

Artikel 12

(1)   Zum Zeitpunkt seines Versands muss das zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmte Geflügel, das älter als 72 Stunden ist, aus einem Betrieb stammen,

a)

in dem es sich seit dem Schlupf oder seit mehr als 21 Tagen befand und in dem es vor dem Versand zwei Wochen lang nicht mit neu in die Herde aufgenommenem Geflügel in Berührung gekommen ist;

b)

der keinerlei tierseuchenrechtlichen Beschränkungsmaßnahmen für Geflügel unterworfen ist;

c)

in dem das von einem amtlichen bzw. ermächtigten Tierarzt innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand auf Krankheiten untersuchte Geflügel der Herde, aus der die Sendung stammt, von klinischen Anzeichen oder dem Verdacht auf eine ansteckende Geflügelkrankheit frei war;

d)

der nicht in einem Gebiet liegt, das aufgrund des Ausbruchs einer Krankheit, für die Geflügel empfänglich ist, tierseuchenrechtlichen Verboten gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unterliegt.

(2)   Die Bestimmungen des Artikels 6 gilt nicht für das in Absatz 1 genannte Geflügel.

Artikel 13

(1)   Die Sendungen von Schlachtgeflügel nach Finnland und Schweden werden hinsichtlich Salmonellen für die nicht in Anhang II Kapitel III Abschnitt A genannten Serotypen in dem Herkunftsbetrieb einem mikrobiologischen Stichprobentest nach der Entscheidung des Rates 95/410/EG vom 22. Juni 1995 über die Regeln für den im Herkunftsbetrieb durchzuführenden mikrobiologischen Stichprobentest an Schlachtgeflügel, das für Finnland und Schweden bestimmt ist (10) unterzogen.

(2)   Der Umfang des in Absatz 1 genannten Tests und die anzuwendenden Methoden werden anhand der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und anhand des operationellen Programms, das Finnland und Schweden der Kommission vorzulegen haben, festgelegt.

(3)   Der in Absatz 1 genannte Test wird nicht für Schlachtgeflügel durchgeführt, das aus einem Betrieb stammt, der einem nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren als dem des Absatzes 2 gleichwertig anerkannten Programm unterliegt.

Artikel 14

(1)   Die Anforderungen der Artikel 5 bis 11 sowie des Artikels 18 sind auf den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern nicht anwendbar, wenn es sich um kleine Partien von weniger als 20 Einheiten handelt, vorausgesetzt, dass diese Partien den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels enthaltenen Anforderungen entsprechen.

(2)   Das Geflügel und die Bruteier nach Absatz 1 müssen zum Zeitpunkt ihres Versands aus Herden stammen, die

a)

sich seit dem Schlupf oder seit mindestens drei Monaten in der Gemeinschaft befinden;

b)

zum Versandzeitpunkt von klinischen Symptomen ansteckender Geflügelkrankheiten frei sind;

c)

im Fall einer Impfung die Impfbedingungen nach Anhang III erfüllen;

d)

keinerlei tierseuchenrechtlichen Maßnahmen betreffend Geflügel unterworfen sind;

e)

sich nicht in einem Gebiet befinden, das aufgrund des Ausbruchs einer Krankheit, für die Geflügel empfänglich ist, tierseuchenrechtlichen Beschränkungsmaßnahmen gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unterliegt.

Das gesamte Geflügel einer Sendung muss in dem Monat vor seinem Versand in serologischen Tests zur Feststellung von Antikörpern von Salmonella pullorum und Salmonella gallinarum gemäß Anhang II Kapitel III negativ reagiert haben. Bei Bruteiern oder Eintagsküken ist die Ursprungsherde innerhalb von drei Monaten vor dem Versand einem serologischen Test auf Salmonella pullorum und Salmonella gallinarum zu unterziehen, bei dem eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einer Nachweissicherheit von 95 % festgestellt werden kann.

(3)   Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Sendungen von Laufvögeln (Ratiten) oder Bruteiern von Laufvögeln.

Artikel 15

(1)   Für den Versand von Geflügel und Bruteiern aus Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, in denen eine Impfung von Geflügel gegen die Newcastle-Krankheit vorgenommen wird, nach einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats, dessen bzw. deren Status gemäß Absatz 2 bestimmt worden ist, gelten folgende Vorschriften:

a)

Bruteier müssen aus Herden stammen, die

i)

nicht geimpft sind, oder

ii)

mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft sind, oder

iii)

mit einem lebenden Impfstoff geimpft sind, wenn die Impfung mindestens 30 Tage vor dem Eiersammeln vorgenommen wurde;

b)

Eintagsküken (einschließlich Küken zur Aufstockung von Wildbeständen) dürfen nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft sein und müssen

i)

aus Bruteiern hervorgegangen sein, die den Bedingungen nach Buchstabe a entsprechen, und

ii)

aus einer Brüterei stammen, durch deren Arbeitsmethoden sichergestellt ist, dass diese Eier nach Ort und Zeit völlig getrennt von Eiern bebrütet werden, die nicht den Bedingungen nach Buchstabe a entsprechen;

c)

Zucht- und Nutzgeflügel

i)

darf nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft sein, und

ii)

muss 14 Tage lang vor dem Versand in einem Betrieb oder einer Quarantänestation unter der Überwachung des amtliches Tierarztes isoliert worden sein; dabei darf keinerlei Geflügel, das sich im Ursprungsbetrieb oder gegebenenfalls in der Quarantänestation befand, während der 21 Tage vor dem Versand gegen die Newcastle-Krankheit geimpft und kein Vogel außer den zu der Sendung gehörenden Tieren während dieses Zeitraums in den Betrieb oder die Quarantänestation verbracht worden sein; ferner darf in den Quarantänestationen keinerlei Impfung vorgenommen werden,

iii)

muss innerhalb von 14 Tagen vor dem Versand einer repräsentativen serologischen Untersuchung zur Feststellung von Antikörpern der Newcastle-Krankheit mit negativem Befund unterzogen worden sein, wobei genaue, nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegte Regeln eingehalten worden sein müssen;

d)

Schlachtgeflügel muss aus Herden stammen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

i)

Wenn sie nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft sind, müssen sie den Anforderungen des Buchstabens c Ziffer iii) entsprechen;

ii)

wenn sie geimpft sind, müssen sie innerhalb von 14 Tagen vor dem Versand auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe einem Test zur Isolierung des Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen worden sein, wobei genaue, nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegte Regeln eingehalten werden müssen.

(2)   Wenn ein Mitgliedstaat oder eine oder mehrere Regionen eines Mitgliedstaats als nicht gegen Newcastle-Krankheit impfend anerkannt werden wollen, so können sie eines der in Artikel 16 Absatz 1 genannten Programme vorlegen.

Die Kommission prüft die von den Mitgliedstaaten übermittelten Programme. Die Programme können unter Beachtung der in Artikel 16 Absatz 1 genannten Kriterien nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt werden. Nach demselben Verfahren erfolgt die Festlegung zusätzlicher allgemeiner oder besonderer Garantien, die im innergemeinschaftlichen Handel verlangt werden können.

Ist ein Mitgliedstaat oder eine Region eines Mitgliedstaats der Auffassung, dass der Status des nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfenden Gebiets erreicht ist, so kann bei der Kommission eine Anerkennung dieses Status nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren beantragt werden.

Bei der Zuerkennung des Status eines nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfenden Gebiets sind die Angaben gemäß Artikel 17 Absatz 1 und insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

a)

mit Ausnahme der vorgeschriebenen Impfung für Brieftauben im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 der Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle- Krankheit (11) muss die Impfung des Geflügels gegen die Newcastle-Krankheit in den zwölf vorausgegangenen Monaten untersagt gewesen sein;

b)

Zuchtgeflügelherden müssen mindestens einmal jährlich durch einen serologischen Test nach genauen Regeln, die gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden, auf die Newcastle-Krankheit untersucht worden sein;

c)

in den Betrieben darf sich kein Geflügel befinden, das in den vorausgegangenen zwölf Monaten gegen die Newcastle-Krankheit geimpft wurde, ausgenommen Brieftauben, die gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 92/66/EWG geimpft wurden.

(3)   Die Kommission kann den Status eines nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfenden Gebiets nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren in folgenden Fällen aufheben:

a)

schwerer Ausbruch der Newcastle-Krankheit, der nicht unter Kontrolle gebracht werden kann, oder

b)

Aufhebung des gesetzlichen Verbots von Routineimpfungen gegen die Newcastle-Krankheit.

Artikel 16

(1)   Erstellt ein Mitgliedstaat ein fakultatives oder obligatorisches Programm zur Bekämpfung einer bei Geflügel vorkommenden Krankheit oder hat er ein solches Programm erstellt, so kann er dieses der Kommission vorlegen und macht dabei insbesondere folgende Angaben:

a)

Situation hinsichtlich der Krankheit in seinem Hoheitsgebiet;

b)

Begründung des Programms unter Berücksichtigung der Schwere der Krankheit und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses;

c)

geographisches Gebiet, in dem das Programm durchgeführt werden soll;

d)

unterschiedlicher Status für die Betriebe, in der jeweiligen Kategorie zu erfüllende Normen sowie Testverfahren;

e)

die Kontrollverfahren für das Programm;

f)

Konsequenzen des Statusverlusts eines Betriebs, aus welchen Gründen auch immer;

g)

Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn sich bei den gemäß dem Programm durchgeführten Kontrollen ein positiver Befund ergibt.

(2)   Die Kommission prüft die von den Mitgliedstaaten übermittelten Programme. Die Programme können unter Beachtung der Kriterien gemäß Absatz 1 nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt werden. Nach demselben Verfahren können die allgemeinen oder begrenzten ergänzenden Garantien festgelegt werden, die im innergemeinschaftlichen Handel verlangt werden können. Diese Garantien dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet.

(3)   Das von dem Mitgliedstaat vorgelegte Programm kann nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren geändert oder ergänzt werden. Nach demselben Verfahren kann die Änderung oder Ergänzung eines zuvor genehmigten Programms oder der gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Garantien genehmigt werden.

Artikel 17

(1)   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass er völlig oder teilweise von einer bei Geflügel vorkommenden Krankheit frei ist, so legt er der Kommission die entsprechende Begründung vor. Er macht dabei insbesondere folgende Angaben:

a)

Art der Krankheit sowie Auftreten und Verlauf im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats;

b)

Ergebnisse der Überwachungstests, gestützt auf serologische, mikrobiologische oder pathologische Untersuchungen sowie die Pflicht zur Anzeige der Krankheit bei den zuständigen Behörden;

c)

Dauer der durchgeführten Überwachung;

d)

gegebenenfalls Zeitraum, in dem die Impfung gegen die Krankheit untersagt war, und das von diesem Verbot betroffene geographische Gebiet;

e)

die Vorkehrungen, aufgrund deren sich nachprüfen lässt, dass die Krankheit erloschen ist.

(2)   Die Kommission prüft die von dem Mitgliedstaat übermittelten Begründungen. Nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren können die allgemeinen oder begrenzten ergänzenden Garantien festgelegt werden, die im innergemeinschaftlichen Handel verlangt werden können. Diese Garantien gehen nicht über diejenigen hinaus, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission jede Änderung der in Absatz 1 genannten Begründungen mit. Aufgrund der mitgeteilten Informationen können die gemäß Absatz 2 festgelegten Garantien nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren geändert oder aufgehoben werden.

Artikel 18

(1)   Eintagsküken und Bruteier sind wie folgt zu transportieren:

a)

in neuen, für diesen Zweck vorgesehenen Einwegbehältern, die anschließend unschädlich beseitigt werden, oder

b)

in Mehrwegbehältern, sofern sie vor jeder Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert worden sind.

(2)   In jedem Fall müssen die Behälter

a)

ausschließlich Eintagsküken oder Bruteier enthalten, die nach Geflügelart, -kategorie und -typ identisch sind und aus demselben Betrieb stammen,

b)

folgende Angaben tragen:

i)

Name des Ursprungsmitgliedstaats und der Ursprungsregion;

ii)

Kennummer des Ursprungsbetriebs gemäß Anhang II Kapitel I Nummer 2;

iii)

Anzahl der in jedem Behälter befindlichen Küken oder Eier;

iv)

Geflügelart, zu der die Eier oder die Küken gehören.

(3)   Die Verpackungen mit den Eintagsküken oder Bruteiern können für den Transport in Großbehältern zusammengefasst werden, die für diesen Zweck vorgesehen sind. Die Zahl der zusammengefassten Verpackungen und die Angaben nach Absatz 2 Buchstabe b müssen auf diesen Behältern vermerkt sein.

(4)   Zucht- und Nutzgeflügel muss in Schachteln oder Käfigen transportiert werden, die

a)

nur Geflügel enthalten, die nach Art, Kategorie und Typ identisch ist und aus demselben Betrieb stammt;

b)

die Kennummer des Ursprungsbetriebs gemäß Anhang II Kapitel I Nummer 2 tragen.

(5)   Zucht- und Nutzgeflügel sowie Eintagsküken müssen so rasch wie möglich nach dem Bestimmungsbetrieb befördert werden und dürfen keinen Kontakt mit anderen lebenden Vögeln haben, ausgenommen Zucht- und Nutzgeflügel sowie Eintagsküken, die die Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen.

Schlachtgeflügel muss so rasch wie möglich nach der Bestimmungsschlachterei verbracht werden und darf nicht in Kontakt mit anderem Geflügel kommen, ausgenommen Schlachtgeflügel, das die Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt.

Geflügel, das für die Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist, muss unverzüglich zum Bestimmungsort transportiert werden, ohne dabei mit anderem Geflügel, ausgenommen Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen, das die Bedingungen gemäß dieser Richtlinie erfüllt, in Berührung zu kommen.

(6)   Schachteln, Käfige und Transportmittel müssen so ausgelegt sein, dass

a)

während des Transports das Austreten von Exkrementen verhindert und der Verlust von Federn so gering wie möglich gehalten wird;

b)

das Geflügel leicht beobachtet werden kann;

c)

die Reinigung und Desinfektion möglich ist.

(7)   Die Transportmittel sowie diejenigen Großbehälter, Schachteln und Käfige, die mehr als einmal verwendet werden, müssen vor dem Verladen und nach dem Entladen gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gereinigt und desinfiziert werden.

Artikel 19

Das in Artikel 18 Absatz 5 genannte Geflügel darf nicht durch ein Gebiet transportiert werden, das mit Geflügelinfluenza oder der Newcastle-Krankheit infiziert ist, außer wenn dieser Transport über die Hauptverkehrsstraßen oder Haupteisenbahnverbindungen geführt wird.

Artikel 20

Für Geflügel und Bruteier im innergemeinschaftlichen Handel muss während ihres Transports nach dem Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt werden, die

a)

mit dem entsprechenden in Anhang IV enthaltenen und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (12) vervollständigten Muster übereinstimmt;

b)

von einem amtlichen Tierarzt unterzeichnet ist;

c)

am Verladetag in der oder den Amtssprachen des Versandmitgliedstaates und in der oder den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates ausgefertigt wurde;

d)

eine Geltungsdauer von fünf Tagen hat;

e)

aus nur einem Blatt besteht;

f)

grundsätzlich für einen einzigen Empfänger bestimmt ist;

g)

mit einem Stempel und einer Unterschrift versehen ist, die sich farblich von der Bescheinigung abheben.

Artikel 21

Die Bestimmungsmitgliedstaaten können unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrags einem oder mehreren Versandmitgliedstaaten in bestimmten Fällen allgemeine oder begrenzte Genehmigungen erteilen, aufgrund welcher Geflügel und Bruteier in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden können, ohne dass die Bescheinigung nach Artikel 20 mitzuführen ist.

KAPITEL III

VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINFUHR AUS DRITTLÄNDERN

Artikel 22

Geflügel und Bruteier, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, müssen die in den Artikeln 23 bis 26 festgelegten Bedingungen erfüllen.

Artikel 23

(1)   Das Geflügel und die Bruteier müssen aus Drittländern oder Teilen von Drittländern stammen, die in einer von der Kommission nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren erstellten Liste aufgeführt sind. Diese Liste kann nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Verfahren geändert oder ergänzt werden.

(2)   Bei der Entscheidung, ob ein Drittland oder ein Teil eines Drittlandes in die Liste nach Absatz 1 aufgenommen werden kann, wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

a)

einerseits der Gesundheitszustand des Geflügels, der anderen Haustiere und des Wildbestandes in dem Drittland insbesondere hinsichtlich exotischer Tierkrankheiten und andererseits die in Bezug auf gesundheitliche Aspekte in diesem Land bestehende Umweltsituation, damit eine mögliche Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung und des Tierbestandes in den Mitgliedstaaten ausgeschlossen werden kann;

b)

die Regelmäßigkeit und die Schnelligkeit der von diesem Land gelieferten Informationen über das Auftreten ansteckender Tierkrankheiten in seinem Hoheitsgebiet, insbesondere der in den Listen der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) aufgeführten Krankheiten;

c)

die Regelungen dieses Landes zur Verhütung und Bekämpfung von Tierkrankheiten;

d)

die Struktur und die Befugnisse der Veterinärdienste dieses Landes;

e)

die Organisation und die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung ansteckender Tierkrankheiten in diesem Land;

f)

die Garantien, die dieses Land hinsichtlich der in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften bieten kann;

g)

die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für Hormone und Rückstände.

(3)   Die in Absatz 1 genannte Liste und alle Änderungen daran werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 24

(1)   Das Geflügel und die Bruteier müssen aus Drittländern stammen,

a)

in denen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit nach den Definitionen in der Richtlinie 2005/94/EG (13) des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenzabzw. Richtlinie 92/66/EWG des Rates anzeigepflichtig sind,

b)

die frei von Geflügelpest und Newcastle-Krankheit sind

oder

die, wenn sie nicht frei von diesen Krankheiten sind, Bekämpfungsmaßnahmen treffen, die denen der Richtlinien 2005/94/EG bzw. 92/66/EWG zumindest gleichwertig sind.

(2)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren entscheiden, unter welchen Bedingungen die Vorschriften des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels lediglich auf einen Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands angewandt werden können.

Artikel 25

(1)   Geflügel und Bruteier dürfen aus dem Hoheitsgebiet oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlandes, das in der nach Artikel 23 Absatz 1 erstellten Liste aufgeführt ist, nur eingeführt werden, wenn sie von Herden stammen, die

a)

sich vor dem Versand seit einem nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden Zeitraum ohne Unterbrechung im Hoheitsgebiet oder in dem Teil des Hoheitsgebiets dieses Landes befanden;

b)

den nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegten tierseuchenrechtlichen Bedingungen in Bezug auf die Einfuhr von Geflügel und Bruteiern aus diesem Land entsprechen. Diese Bedingungen können nach Geflügelart und -kategorie unterschiedlich sein.

(2)   Für die Festlegung der tierseuchenrechtlichen Bedingungen dienen als Bezugsgrundlage die Vorschriften des Kapitels II und der entsprechenden Anhänge. Nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren können von Fall zu Fall Ausnahmen von diesen Vorschriften beschlossen werden, wenn das betreffende Drittland mindestens gleichwertige tierseuchenrechtliche Garantien bietet.

Artikel 26

(1)   Für das Geflügel und die Bruteier muss eine Bescheinigung mitgeführt werden, die von einem amtlichen Tierarzt des Ausfuhrdrittlandes ausgefertigt und unterzeichnet wurde.

Die Bescheinigung muss

a)

am Tag des Verladens für den Versand nach dem Bestimmungsmitgliedstaat ausgefertigt sein;

b)

in der oder den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats abgefasst sein;

c)

die Sendung als Original begleiten;

d)

bestätigen, dass das Geflügel oder die Bruteier den für die Einfuhr aus Drittländern geltenden Bedingungen entsprechen, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind bzw. in Anwendung dieser Richtlinie festgelegt werden;

e)

eine Geltungsdauer von fünf Tagen haben;

f)

aus nur einem Blatt bestehen;

g)

für einen einzigen Empfänger bestimmt sein;

h)

mit einem Stempel und einer Unterschrift versehen sein, die sich farblich von der Bescheinigung abheben.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Bescheinigung muss mit einem nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegten Muster übereinstimmen.

Artikel 27

Veterinärsachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission führen Kontrollen vor Ort durch, um die wirksame Anwendung aller Vorschriften dieser Richtlinie zu überprüfen.

Die mit den Kontrollen beauftragten Sachverständigen der Mitgliedstaaten werden von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten benannt.

Die Kontrollen werden im Auftrag der Gemeinschaft durchgeführt, die hierfür die Kosten übernimmt.

Die Häufigkeit und die Einzelheiten dieser Kontrollen werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren geregelt.

Artikel 28

(1)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Verfahren beschließen, die Einfuhr aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes auf bestimmte Arten, auf Bruteier, Zucht- und Nutzgeflügel, Schlachtgeflügel oder auf Geflügel für besondere Zwecke zu beschränken.

(2)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren beschließen, dass eingeführtes Geflügel, eingeführte Bruteier oder aus eingeführten Eiern erbrütetes Geflügel für einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten in Quarantäne oder isoliert gehalten werden müssen.

Artikel 29

Unbeschadet der Artikel 22, 24, 25 und 26 kann die Kommission nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren von Fall zu Fall beschließen, die Einfuhr von Geflügel und Bruteiern aus Drittländern zuzulassen, auch wenn diese Einfuhren nicht den Artikeln 22, 24, 25 und 26 entsprechen. Die Durchführungsvorschriften für solche Einfuhren sind gleichzeitig nach demselben Verfahren festzulegen. Diese Vorschriften müssen Garantien in Bezug auf die Gesundheit der Tiere bieten, die zumindest den einschlägigen Garantien im Sinne des Kapitels II entsprechen, und müssen eine Pflichtquarantäne und Untersuchungen auf Geflügelpest, Newcastle-Krankheit und andere relevante Krankheiten einschließen.

Artikel 30

Sofort nach dem Eintreffen im Bestimmungsmitgliedstaat muss Schlachtgeflügel auf direktem Wege in eine Schlachterei verbracht werden, um dort so bald wie möglich geschlachtet zu werden.

Unbeschadet der gegebenenfalls nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegten besonderen Bedingungen kann von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates aus tierseuchenrechtlichen Gründen die Schlachterei, in die das Geflügel zu verbringen ist, bezeichnet werden.

KAPITEL IV

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 31

Für den innergemeinschaftlichen Handel finden die in der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (14) vorgesehenen Schutzmaßnahmen auf Geflügel und Bruteier Anwendung.

Artikel 32

Die Vorschriften für die Veterinärkontrollen im Sinne der Richtlinie 90/425/EWG sind auf den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern anwendbar.

Artikel 33

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (15) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.

Artikel 34

Änderungen der Anhänge I bis V, insbesondere zur Anpassung an die Entwicklung der Diagnosemethoden und an Veränderungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Krankheiten, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen.

Artikel 35

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 36

Die Richtlinie 90/539/EWG, in der Fassung der in Anhang VI Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII Teil B zu lesen.

Artikel 37

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

Artikel 38

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. O. LITTORIN


(1)  Stellungnahme vom 20. Oktober 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6.

(3)  Siehe Anhang VI Teil A.

(4)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(5)  ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5.

(6)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321.

(9)  ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58.

(10)  ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 25.

(11)  ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1.

(12)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44.

(13)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(14)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(15)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.


ANHANG I

Die gemäß Artikel 4 benannten nationalen Referenzlabors für Geflügelkrankheiten sind im jeweiligen Mitgliedstaat für die Koordinierung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Diagnosemethoden zuständig. Zu diesem Zweck

a)

können sie den zugelassenen Labors die für die Tests erforderlichen Reagenzien liefern;

b)

kontrollieren sie die Qualität der Reagenzien, die von den Labors verwendet werden, die zum Zwecke der Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Diagnosetests zugelassen sind;

c)

führen sie regelmäßig Vergleichstests durch.


ANHANG II

ZULASSUNG DER BETRIEBE

KAPITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

1.   Um von der zuständigen Behörde für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassen zu werden,

a)

müssen die Betriebe den in Kapitel II festgelegten Bedingungen für Einrichtungen und Funktionsweise genügen;

b)

müssen die Betriebe ein Gesundheitskontrollprogramm in Bezug auf die betreffenden Krankheiten unter genauer Einhaltung von dessen Bedingungen anwenden, das von der zuständigen zentralen Veterinärbehörde genehmigt wurde und die in Kapitel III genannten Anforderungen berücksichtigt;

c)

müssen die Betriebe jegliche Unterstützung bei der Durchführung der unter dem Buchstaben d vorgesehenen Maßnahmen gewähren;

d)

müssen die Betriebe in Form einer organisierten Gesundheitskontrolle der Überwachung durch den zuständigen Veterinärdienst unterliegen. Diese Gesundheitskontrolle umfasst insbesondere:

mindestens eine von dem amtlichen Tierarzt durchzuführende jährliche Veterinärkontrolle, ergänzt durch eine Kontrolle, bei der die Einhaltung der in Kapitel II festgelegten Bedingungen für Hygiene und Funktionsweise des Betriebs überprüft wird;

die vom Betriebsinhaber vorzunehmende Aufzeichnung aller Informationen, die die zuständige Veterinärbehörde für die ständige Überwachung des Gesundheitszustandes im Betrieb benötigt;

e)

dürfen die Betriebe nur Geflügel halten.

2.   Die zuständige Behörde erteilt jedem Betrieb, der den Bedingungen nach Nummer 1 entspricht, bei der Zulassung eine Kennummer, die mit der bereits gemäß Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erteilten Kennummer identisch sein kann.

KAPITEL II

EINRICHTUNG UND FUNKTIONSWEISE

Zucht- und Vermehrungsbetriebe sowie Aufzuchtstationen

1.   Einrichtungen

a)

Lage und Anordnung der Einrichtungen müssen für die betreffende Erzeugungsart geeignet sein und es ermöglichen, die Einschleppung der Krankheiten zu verhindern oder im Fall des Auftretens diese einzudämmen. Werden in einem Betrieb mehrere Geflügelarten gehalten, so ist jede Art von den übrigen klar zu trennen.

b)

Die Einrichtungen müssen gute Hygienebedingungen bieten und die Gesundheitskontrolle ermöglichen.

c)

Die Ausstattungsgegenstände müssen für die betreffende Erzeugungsart geeignet sein und die Reinigung und Desinfektion der Einrichtungen sowie der Transportmittel für Geflügel und Eier am dafür angemessensten Ort ermöglichen.

2.   Durchführung der Aufzucht

a)

Die Aufzuchttechnik hat sich soweit wie möglich nach den Grundsätzen der „Aufzucht in geschlossenen Systemen“ und der „Bestandserneuerung in einem Zug“ zu richten. Zwischen der Bestückung mit den einzelnen Tiergruppen ist für Reinigung, Desinfektion und hygienebedingte Leerzeiten zu sorgen.

b)

In den Zucht- oder Vermehrungsbetrieben bzw. Aufzuchtstationen darf nur Geflügel gehalten werden, das

aus dem Betrieb selbst stammt und/oder

aus anderen Zucht- oder Vermehrungsbetrieben bzw. Aufzuchtstationen der Gemeinschaft stammt, die ebenfalls gemäß Artikel 6 Buchstabe a Ziffer i) zugelassen wurden, und/oder

nach den Bestimmungen dieser Richtlinie aus Drittländern eingeführt wurde.

c)

Von der Betriebsleitung sind Hygienevorschriften festzulegen. Das Personal hat Arbeitskleidung, Besucher haben Schutzkleidung zu tragen.

d)

Gebäude, Ausläufe und Ausstattungsgegenstände müssen sich in gutem Unterhaltungszustand befinden.

e)

Die Einsammlung der Eier hat mehrmals täglich stattzufinden. Sie müssen sauber sein und so rasch wie möglich desinfiziert werden.

f)

Der Betriebsinhaber hat dem ermächtigten Tierarzt jede Veränderung der Ertragsleistungen oder jedes andere Symptom, das einen Verdacht auf eine ansteckende Geflügelkrankheit begründen könnte, anzuzeigen. Bei jedem Verdacht muss der ermächtigte Tierarzt umgehend die für die Erstellung oder Bestätigung der Diagnose erforderlichen Proben an ein zugelassenes Labor senden.

g)

Es ist ein Aufzuchtregister, eine Kartei oder eine automatisierte Datei zu führen, in denen die Angaben nach Beseitigung der Herden mindestens zwei Jahre lang gespeichert werden. Pro Herde muss Folgendes verzeichnet werden:

Zu- und Abgänge an Geflügel,

Produktionsleistungen,

Erkrankungen und Sterblichkeit sowie ihre Ursachen,

durchgeführte Laboruntersuchungen und ihre Ergebnisse,

Herkunft des Geflügels,

Bestimmung der Eier.

h)

Im Falle einer ansteckenden Geflügelkrankheit müssen die Ergebnisse der Laboruntersuchungen unverzüglich dem ermächtigten Tierarzt mitgeteilt werden.

Brütereien

1.   Einrichtungen

a)

Zwischen der Brüterei und den Aufzuchteinrichtungen muss eine physische und funktionelle Trennung bestehen. Die Einrichtungsanordnung in der Brüterei muss zudem eine Trennung der folgenden Funktionsbereiche ermöglichen:

Lagerung und Klassifizierung der Bruteier,

Desinfektion,

Vor-Bebrüten,

Schlupf,

Vorbereitung und Verpackung der Küken für den Versand.

b)

Die Gebäude müssen nach außen gegen Vögel sowie gegen Nagetiere geschützt sein. Boden und Wände müssen aus widerstandsfähigem, wasserundurchlässigem und abwaschbarem Material bestehen. Die natürliche oder künstliche Beleuchtung sowie die Systeme zur Regulierung von Luftzufuhr und Temperatur müssen zweckmäßig sein. Es muss für die hygienische Beseitigung der Abfälle (Eier und Küken) gesorgt sein.

c)

Die Ausstattungsgegenstände müssen glatte und wasserabweisende Oberflächen haben.

2.   Funktionsweise

a)

Für die Eier, die verwendeten Ausstattungsgegenstände und das Personal gilt der Grundsatz des Betriebsablaufs in nur einer Richtung.

b)

Die Bruteier müssen

aus Zucht- oder Vermehrungsbetrieben in der Gemeinschaft stammen, die gemäß Artikel 6 Buchstabe a Ziffer i) zugelassen wurden;

nach den Bestimmungen dieser Richtlinie aus Drittländern eingeführt worden sein.

c)

Von der Betriebsleitung sind Hygienevorschriften festzulegen. Das Personal hat Arbeitskleidung, Besucher haben Schutzkleidung zu tragen.

d)

Gebäude und Ausstattungsgegenstände müssen sich in gutem Unterhaltungszustand befinden.

e)

Die Desinfektionsmaßnahmen umfassen

die Eier zwischen ihrem Eintreffen und dem Einlegen in den Brutapparat,

regelmäßig die Brutapparate,

die Schlupfabteile und die Ausstattungsgegenstände nach jedem Schlupf.

f)

Der Hygienezustand der Brüterei ist anhand eines mikrobiologischen Qualitätskontrollprogramms zu beurteilen.

g)

Der Betriebsinhaber hat dem ermächtigten Tierarzt jede Veränderung der Produktionsleistungen oder jedes andere Symptom, das einen Verdacht auf eine ansteckende Geflügelkrankheit begründen könnte, anzuzeigen. Bei jedem Verdacht auf eine ansteckende Krankheit muss der ermächtigte Tierarzt umgehend die für die Erstellung oder Bestätigung der Diagnose erforderlichen Proben an ein zugelassenes Labor senden und die zuständige Veterinärbehörde unterrichten, die über die zu treffenden Maßnahmen entscheidet.

h)

Es ist ein Brütereiregister, eine Kartei oder eine automatisierte Datei zu führen, in denen die Angaben mindestens zwei Jahre lang gespeichert werden und in denen nach Möglichkeit pro Herde Folgendes verzeichnet wird:

Herkunft der Eier und Datum ihres Eintreffens,

Schlupfergebnisse,

festgestellte Anomalien,

durchgeführte Laboruntersuchungen und ihre Ergebnisse,

etwaige Impfprogramme,

Zahl und Bestimmung der bebrüteten Eier, aus denen keine Küken geschlüpft sind,

Bestimmung der Eintagsküken.

i)

Im Falle einer ansteckenden Geflügelkrankheit müssen die Ergebnisse der Laboruntersuchungen unverzüglich dem ermächtigten Tierarzt mitgeteilt werden.

KAPITEL III

GESUNDHEITSKONTROLLPROGRAMME IN BEZUG AUF DIE GEFLÜGELKRANKHEITEN

Die Gesundheitskontrollprogramme müssen unbeschadet der Maßnahmen im Hinblick auf die Genusstauglichkeit sowie der Artikel 16 und 17 mindestens die Kontrollbedingungen für die nachstehend aufgeführten Infektionen und Arten vorsehen.

Infektionen mit Salmonella Pullorum, Salmonella Gallinarum und Salmonella Arizonae

1.   Betroffene Arten

a)

Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Wachteln, Fasane, Rebhühner, Enten.

b)

Salmonella Arizonae: Truthühner.

2.   Gesundheitskontrollprogramm

a)

Zur Feststellung der Infektion dienen serologische und/oder bakteriologische Untersuchungen.

b)

Die zu untersuchenden Proben verwenden je nach Fall Blut, Küken zweiter Wahl, Flaum bzw. Staub aus den Schlupfabteilungen oder Abstriche, die an den Brütereiwänden, der Einstreu oder dem Tränkwasser vorgenommen wurden.

c)

Die Auswahl der Blutproben in einer Herde zur Feststellung von Salmonella Pullorum oder Salmonella Arizonae durch serologische Untersuchung hat hinsichtlich der Zahl der Proben das landesweite Vorkommen der Infektion sowie ihr Auftreten und ihren Verlauf in dem betreffenden Betrieb zu berücksichtigten.

Jede Herde muss anlässlich ihrer Legeperiode zum günstigsten Zeitpunkt für die Erkennung der Krankheit kontrolliert werden.

Infektionen mit Mycoplasma Gallisepticum und Mycoplasma Meleagridis

1.   Betroffene Arten

a)

Mycoplasma Gallisepticum: Hühner und Truthühner.

b)

Mycoplasma Meleagridis: Truthühner.

2.   Gesundheitskontrollprogramm

a)

Zur Feststellung der Infektion dienen serologische und/oder bakteriologische Untersuchungen und/oder das Vorhandensein von Schädigungen durch Aerosacculitis bei Eintagsküken von Hühnern und Truthühnern.

b)

Die zu untersuchenden Proben verwenden je nach Fall Blut, Eintagsküken von Hühnern und Truthühnern, Sperma oder Abstriche, die an der Trachea, der Kloake oder dem Luftsack vorgenommen wurden.

c)

Die Untersuchungen zur Feststellung von Mycoplasma Gallisepticum oder Mycoplasma Meleagridis haben sich auf eine repräsentative Auswahl zu stützen und müssen im Interesse einer ständigen Infektionskontrolle während der Aufzucht- und der Legeperiode durchgeführt werden, d. h. unmittelbar vor dem Beginn der Legeperiode und dann alle drei Monate.

C.   Ergebnisse und zu treffende Maßnahmen

Kommt es zu keiner Reaktion, so gilt die Kontrolle als negativ. Im umgekehrten Fall besteht der Verdacht auf einen Krankheitsbefall der Herde, und die Maßnahmen im Sinne von Kapitel IV sind auf die Herde anzuwenden.

D.   Bei Betrieben mit mehreren gesonderten Produktionseinheiten kann die zuständige Veterinärbehörde von diesen Maßnahmen für gesunde Produktionseinheiten eines befallenen Betriebs abweichen, sofern der ermächtigte Tierarzt bestätigt hat, dass die betreffenden Produktionseinheiten aufgrund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen in Bezug auf Unterbringung, Haltung und Fütterung völlig gesonderte Einheiten darstellen, so dass sich die betreffende Krankheit nicht von einer Produktionseinheit auf die andere ausbreiten kann.

KAPITEL IV

KRITERIEN FÜR AUSSETZUNG ODER ENTZUG DER ZULASSUNG EINES BETRIEBS

1.   Die Zulassung eines Betriebs wird ausgesetzt,

a)

wenn die Bedingungen des Kapitels II nicht mehr erfüllt sind;

b)

bis zur Beendigung geeigneter Nachforschungen zu der Krankheit, wenn

in dem Betrieb der Verdacht auf Geflügelinfluenza oder die Newcastle-Krankheit besteht,

der Betrieb Geflügel oder Bruteier aus einem Betrieb erhalten hat, der von Geflügelinfluenza oder der Newcastle-Krankheit befallen oder befallsverdächtig ist,

wenn zwischen dem Betrieb und einem Herd der Geflügelinfluenza oder der Newcastle-Krankheit ein Kontakt stattgefunden hat, durch den die Infektion übertragen worden sein könnte;

c)

bis zur Durchführung neuer Untersuchungen, wenn die Ergebnisse der gemäß den Kapiteln II und III vorgenommenen Kontrollen in Bezug auf Infektionen mit Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum, Salmonella Arizonae, Mycoplasma Gallisepticum oder Mycoplasma Meleagridis auf das Vorliegen einer solchen Infektion hindeuten;

d)

bis zum Vollzug der vom amtlichen Tierarzt angeordneten geeigneten Maßnahmen, wenn festgestellt wurde, dass der Betrieb den Anforderungen des Kapitels I Nummer 1 Buchstaben a, b und c nicht genügt.

2.   Die Zulassung eines Betriebs wird entzogen, wenn

a)

in dem Betrieb die Geflügelinfluenza oder die Newcastle-Krankheit auftritt;

b)

eine zweite geeignete Untersuchung das Vorliegen einer Infektion mit Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum, Salmonella Arizonae, Mycoplasma Gallisepticum oder Mycoplasma Meleagridis bestätigt;

c)

nach zweiter Aufforderung durch den amtlichen Tierarzt die Maßnahmen, mit denen die Übereinstimmung mit den Anforderungen des Kapitels I Nummer 1 Buchstaben a, b und c erreicht werden sollte, nicht durchgeführt wurden.

3.   Bedingungen für die Wiedererteilung der Zulassung:

a)

Im Falle des Zulassungsentzugs wegen des Auftretens von Geflügelinfluenza oder der Newcastle-Krankheit kann die Zulassung, wenn eine Sanitätsschlachtung durchgeführt wurde, 21 Tage nach der Reinigung und der Desinfektion wiedererteilt werden.

b)

Im Falle des Zulassungsentzugs wegen Infektionen mit

Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum oder Salmonella Arizonae kann die Zulassung wiedererteilt werden, nachdem in dem Betrieb zwei Kontrollen mit negativem Ergebnis in einem Abstand von mindestens 21 Tagen durchgeführt wurden und nach der Sanitätsschlachtung der infizierten Herde eine Desinfektion vorgenommen wurde;

Mycoplasma Gallisepticum oder Mycoplasma Meleagridis kann die Zulassung wiedererteilt werden, nachdem an der gesamten Herde zwei negative Kontrollen in einem Abstand von mindestens 60 Tagen durchgeführt wurden.


ANHANG III

BEDINGUNGEN FÜR DIE IMPFUNG VON GEFLÜGEL

1.   Impfstoffe, die zur Impfung von Geflügel oder von bruteiererzeugenden Geflügelherden verwendet werden, müssen eine Marktzulassung besitzen, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt wurde, in dem der Impfstoff verwendet wird.

2.   Die Kriterien für die Verwendung von Impfstoffen im Rahmen der Impfprogramme zur Routineimpfung gegen die Newcastle-Krankheit können von der Kommission festgelegt werden.


ANHANG IV

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNGEN FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL

(Muster 1-6)

MUSTER 1

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MUSTER 2

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MUSTER 3

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MUSTER 4

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MUSTER 5

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MUSTER 6

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ANHANG V

ANZEIGEPFLICHTIGE KRANKHEITEN

Geflügelinfluenza,

Newcastle-Krankheit.


ANHANG VI

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 36)

Richtlinie 90/539/EWG des Rates

(ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6).

 

Richtlinie 91/494/EWG des Rates

(ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 35).

nur Artikel 19 Absatz 2

Richtlinie 91/496/EWG des Rates

(ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56).

nur hinsichtlich der in Artikel 26 Absatz 2 enthaltenen Bezugnahme auf die Richtlinie 90/539/EWG

Richtlinie 92/65/EWG des Rates

(ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

nur Artikel 7 Buchstabe b Absatz 2

Entscheidung 92/369/EWG der Kommission

(ABl. L 195 vom 14.7.1992, S. 25).

 

Richtlinie 93/120/EG des Rates

(ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 35).

 

Beitrittsakte von 1994 Anhang I Nr. V.E.I.2.A.4

(ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 132).

 

Richtlinie 1999/90/EG des Rates

(ABl. L 300 vom 23.11.1999, S. 19).

 

Entscheidung 2000/505/EG der Kommission

(ABl. L 201 vom 9.8.2000, S. 8).

nur Artikel 1 und Anhang

Entscheidung 2001/867/EG der Kommission

(ABl. L 323 vom 7.12.2001, S. 29).

 

Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates

(ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

nur Nummer 13 des Anhangs III

Beitrittsakte von 2003 Anhang II Nr. 6.B.I.17

(ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 381).

 

Richtlinie 2006/104/EG des Rates

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

nur Nummer I.3. des Anhangs

Entscheidung 2006/911/EG der Kommission

(ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 41).

nur Nummer 4 des Anhangs

Entscheidung 2007/594/EG der Kommission

(ABl. L 227 vom 31.8.2007, S. 33).

 

Entscheidung 2007/729/EG der Kommission

(ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).

nur Nummer 2 des Anhangs

Richtlinie 2008/73/EG des Rates

(ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40).

nur Artikel 11

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht (gemäß Artikel 36)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

90/539/EWG

1. Mai 1992

91/494/EWG

1. Mai 1992

91/496/EWG

1. Juli 1992

92/65/EWG

31. Dezember 1993

93/120/EG

1. Januar 1995

1999/90/EG

30. Juni 2000

2006/104/EG

1. Januar 2007

2008/73/EG

1. Januar 2010


ANHANG VII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 90/539/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2 Nummern 1 bis 14

Artikel 2 Absatz 2 Nummern 1 bis 14

Artikel 2 Absatz 2 Nummer 16

Artikel 2 Absatz 2 Nummer 15

Artikel 2 Absatz 2 Nummer 17

Artikel 2 Absatz 2 Nummer 16

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5 Buchstabe a Absatz 1

Artikel 5 Buchstabe a Absatz 1

Artikel 5 Buchstabe a Absatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 5 Buchstabe a Absatz 2 Ziffern i, ii und iii

Artikel 5 Buchstaben b, c und d

Artikel 5 Buchstaben b, c und d

Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 6 Buchstaben a Ziffern i, ii und iii

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Buchstabe b

Artikel 6a

Artikel 7

Artikel 7 Absatz 1 Nummer 1 erster Gedankenstrich

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

Artikel 7 Absatz 1 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 7 Absatz 1 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich erster Untergedankenstrich

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii erster Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii zweiter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Nummer 2

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 1 Nummer 3

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 9a

Artikel 9b

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 10a

Artikel 12

Artikel 10b

Artikel 13

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2 erster bis fünfter Gedankenstrich

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e

Artikel 11 Absatz 2 sechster Gedankenstrich

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a, erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i, ii und iii

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern i und ii

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3

Artikel 15 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 4 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 4 Buchstaben a, b und c

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 5

Artikel 12 Absatz 3 Ziffern i und ii

Artikel 15 Absatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 13 Absatz 1 erster bis siebter Gedankenstrich

Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a bis g

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 14 Absatz 1 erster bis fünfter Gedankenstrich

Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a bis e

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b erster bis vierter Gedankenstrich

Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i bis iv

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 18 Absatz 4 Buchstaben a und b

Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c

Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 3

Artikel 15 Absatz 5 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 18 Absatz 6 Buchstaben a, b und c

Artikel 15 Absatz 6

Artikel 18 Absatz 7

Artikel 16

Artikel 19

Artikel 17 erster bis siebter Gedankenstrich

Artikel 20 Buchstabe a bis g

Artikel 18

Artikel 21

Artikel 20

Artikel 22

Artikel 21

Artikel 23

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 24 Absatz 1

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 22 Absatz 3

Artikel 24 Absatz 2

Artikel 23

Artikel 25

Artikel 24

Artikel 26

Artikel 25

Artikel 27

Artikel 26

Artikel 28

Artikel 27a

Artikel 29

Artikel 28

Artikel 30

Artikel 29 Absatz 1

Artikel 31

Artikel 30 Absatz 1

Artikel 32

Artikel 30 Absatz 2

 (1)

Artikel 31

Artikel 32 Absatz 1

Artikel 33 Absatz 1

Artikel 32 Absatz 2

Artikel 33 Absatz 2

Artikel 32 Absatz 3

Artikel 33 Absatz 1

Artikel 33 Absatz 2

Artikel 33 Absatz 3

Artikel 34

Artikel 34

Artikel 36

Artikel 35

Artikel 36

Artikel 37

Artikel 37

Artikel 38

Anhang I Nummer 2

ANHANG I

Anhang II Kapitel I, II und III

Anhang II Kapitel I, II und III

Anhang II Kapitel IV Nummer 1 und 2

Anhang II Kapitel IV Nummer 1 und 2

Anhang II Kapitel IV Nummer 3 Buchstabe a

Anhang II Kapitel IV Nummer 3 Buchstabe a

Anhang II Kapitel IV, Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii

Anhang II Kapitel IV Nummer 3 Buchstabe b erster und zweiter Gedankenstrich

Anhänge III, IV und V

Anhänge III, IV und V

Anhang VI

Anhang VII


(1)  Änderungsrichtlinie 90/425/EWG.