ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2009.339.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 339 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
52. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
V Rechtsakte, die ab 1. Dezember 2009 in Anwendung des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERÖFFENTLICHUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSAKTE
22.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 339/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1265/2009 DER KOMMISSION
vom 21. Dezember 2009
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Dezember 2009
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
AL |
44,1 |
MA |
64,0 |
|
TN |
121,5 |
|
TR |
83,7 |
|
ZZ |
78,3 |
|
0707 00 05 |
EG |
155,5 |
JO |
81,7 |
|
MA |
87,9 |
|
TR |
113,2 |
|
ZZ |
109,6 |
|
0709 90 70 |
MA |
39,1 |
TR |
123,8 |
|
ZZ |
81,5 |
|
0709 90 80 |
EG |
175,4 |
ZZ |
175,4 |
|
0805 10 20 |
MA |
64,0 |
TR |
60,4 |
|
ZA |
81,6 |
|
ZZ |
68,7 |
|
0805 20 10 |
MA |
72,8 |
TR |
59,0 |
|
ZZ |
65,9 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
HR |
38,4 |
IL |
76,2 |
|
TR |
72,3 |
|
ZZ |
62,3 |
|
0805 50 10 |
TR |
67,5 |
ZZ |
67,5 |
|
0808 10 80 |
CA |
71,9 |
CN |
89,8 |
|
MK |
23,6 |
|
US |
92,0 |
|
ZZ |
69,3 |
|
0808 20 50 |
CN |
47,6 |
TR |
97,0 |
|
US |
147,7 |
|
ZZ |
97,4 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
22.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 339/3 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1266/2009 DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 2009
zur zehnten Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 muss das Kontrollgerät im Straßenverkehr hinsichtlich Bau, Prüfung, Einbau und Benutzung den Vorschriften der Anhänge I, IB und II jener Verordnung entsprechen. |
(2) |
Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates muss ein Mitgliedstaat für alle Muster digitaler Fahrtenschreiber, die den Vorschriften von Anhang IB der Verordnung entsprechen, eine Bauartgenehmigung erteilen. |
(3) |
Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 muss in bestimmten Fahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, ein Kontrollgerät eingebaut und benutzt werden. |
(4) |
Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 enthält die technischen Spezifikationen für Bau, Prüfung, Einbau und Nachprüfung des digitalen Fahrtenschreibers. |
(5) |
Um den digitalen Fahrtenschreiber im Interesse einer Verringerung des Verwaltungsaufwands für die betroffene Branche und zur Gewährleistung zuverlässiger Informationen über die Lenk- und Ruhezeiten sowohl für die Verkehrsunternehmen als auch die nationalen Kontrollbehörden zu verbessern und auszubauen, muss Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 an den technischen Fortschritt angepasst werden. |
(6) |
Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Bauartgenehmigung für Geräte, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, bereits vor deren Anwendung zu erteilen, damit sicherere Kontrollgeräte rasch in den Handel kommen können. Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten auch nicht daran, die Typgenehmigung für Software zu erteilen, durch die vorhandene digitale Fahrtenschreiber zum Zwecke der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung nachgerüstet werden. |
(7) |
Diese Verordnung gebietet nicht den Ersatz funktionierender digitaler Fahrtenschreiber, die vor deren Anwendung eingebaut wurden. |
(8) |
Die Hersteller digitaler Fahrtenschreiber haben versichert, dass jeglicher Zugang zu Rechten an geistigem Eigentum, die einen wesentlichen Nutzen verschaffen könnten, allen Beteiligten zu fairen und vernünftigen Bedingungen sowie auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung und Gegenseitigkeit gewährt wird. |
(9) |
Um die Homologation miteinander kombinierter bauartgenehmigter Bauteile zu erleichtern und zu gewährleisten, dass neuen Herstellern von digitalen Aufzeichnungsgeräten oder Bauteilen derselben der Markteintritt nicht verwehrt wird, muss die Anwendung internationaler Normen für technische Schnittstellen zwischen den verschiedenen Bauteilen festgeschrieben werden. |
(10) |
Um die Verkehrsunternehmen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (2) zu unterstützen, sollte die Anzahl der Unternehmenssperren angehoben werden. |
(11) |
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchsetzung und Kontrolle der Fahrzeuge sowie einer korrekten Identifizierung der Fahrer sollte ein erweiterter Zeichensatz in den digitalen Fahrtenschreiber integriert werden. |
(12) |
Um der Branche, den Herstellern und den Kontrollbehörden die Ermittlung der derzeit auf dem Markt präsenten Hersteller und die Unterscheidung von Staaten und zugehörigen Codes anhand der gemäß dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (Vereinte Nationen, 1968) im grenzüberschreitenden Verkehr auf den Fahrzeugen angebrachten Kennzeichen zu erleichtern, sollten die entsprechenden Listen von dem für die Durchführung von Interoperabilitätsprüfungen zuständigen Labor geführt und auf einer frei zugänglichen Internetseite zur Verfügung gestellt werden. |
(13) |
Um den Straßenverkehrsunternehmen die Erfüllung ihrer Rechtspflichten bezüglich der Informationsspeicherung zu Durchsetzungszwecken zu erleichtern, sollten gemeinsame Prüfspezifikationen für Ausdruckpapier erstellt werden, die bei der Erteilung der Typgenehmigung anzuwenden sind. |
(14) |
Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und mithin der Kosten, die Unternehmen und Fahrern bei der Nutzung des digitalen Fahrtenschreibers entstehen, sollten die Vorschriften zum Einbau, zur Aktivierung, Kalibrierung und Nachprüfung der Geräte vereinfacht und speziell nur auf jene Fahrzeuge ausgerichtet werden, die in den Anwendungsbereich der Lenkzeitvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (3) fallen. |
(15) |
Die Werkstätten sollten bei den regelmäßigen Nachprüfungen oder bei anderen Gelegenheiten, an denen das Kontrollgerät kontrolliert, kalibriert, repariert oder überprüft werden muss, das Gerät auf das Vorhandensein oder die Verwendung von Manipulationsvorrichtungen sowie das Fehlen oder den Bruch von Plomben untersuchen und Aufzeichnungen über derartige Vorkommnisse führen und aufbewahren. |
(16) |
Nur der digitale Fahrtenschreiber von Fahrzeugen der Fahrzeugklassen M2, M3, N2 oder N3 gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (4) sollte automatisch Geschwindigkeitsüberschreitungen aufzeichnen. |
(17) |
Nach dem Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle über die Angriffe auf die Sicherheit digitaler Fahrtenschreiber und das Risiko, das mit der Einführung von in Leichtfahrzeuge einzubauenden Adaptern verbunden ist (Report on the Attacks to Security of the Digital Tachograph and on the Risk Associated with the Introduction of Adaptors to be Fitted into Light Vehicles) sollte die Übermittlung elektronischer Daten zwischen dem Fahrzeugantrieb und dem Bewegungssensor (Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber) vor manipulatorischen Eingriffen (z. B. mittels Magneten) geschützt und die Fahrzeugbewegungsdaten durch zusätzliche und unabhängige interne und externe Quellen untermauert werden. |
(18) |
Für die Integrität und Verlässlichkeit der Sicherheit des digitalen Fahrtenschreibersystems ist es von wesentlicher Bedeutung sicherzustellen, dass den Fahrern jeweils nur eine Kontrollgerätkarte ausgestellt wird. Um zu verhindern, dass Fahrer mehrfach Karten beantragen oder mehr als eine gültige Karte besitzen, sollte ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten erfolgen. |
(19) |
Die Mensch-Maschine-Schnittstelle zur Vornahme manueller Einträge über die Tätigkeiten von Fahrern, die sich nicht in ihrem Fahrzeug befanden und für die betreffende Zeit ihre Tätigkeiten nicht auf ihren Fahrerkarten aufzeichnen können, sollte vereinfacht und geklärt werden. |
(20) |
Für die Fahrer ist es hilfreich, wenn auf der Anzeige des digitalen Fahrtenschreibers fakultative Zusatzinformationen angezeigt und Warnungen während des Betriebs des Fahrzeugs außerhalb des Geltungsbereichs der Vorschriften unterdrückt werden. |
(21) |
Das Herunterladen von Daten vom Kontrollgerät sollte durch Verbesserungen der technischen Schnittstellen beschleunigt werden. |
(22) |
Um die Verlässlichkeit des Systems bei der absehbaren Hinfälligkeit der derzeit angewandten Sicherheitsmechanismen zu wahren, sind Eventualmaßnahmen zur Gewährleistung der Kontinuität des Bauartgenehmigungsverfahrens für Fahrtenschreiber notwendig. |
(23) |
Um zu gewährleisten, dass bei Straßenkontrollen Fahrtmuster und die „echten“ Fahrtaufzeichnungen ermittelt werden können, sollten die Berechnung der Lenkzeiten und das minutenweise Aufrunden der Tätigkeitszeiten vereinfacht werden. |
(24) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 eingerichteten Ausschusses. |
(25) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Oktober 2011. Die Punkte 3.1, 3.8, 3.9, 3.11, 3.20, 8.2, 9.2, 12.3, 12.4 und 13 des Anhangs gelten jedoch ab 1. Oktober 2012, und die Punkte 7.2, 7.3 und 7.5 gelten ab dem Datum des Inkrafttretens.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 2009
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.
(2) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(3) ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1
(4) ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.
ANHANG
Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird wie folgt geändert:
1. ÄNDERUNGEN VON ABSCHNITT I (BEGRIFFSBESTIMMUNGEN)
1.1 |
Die Begriffsbestimmung f) erhält folgende Fassung: „f) Kalibrierung: Aktualisierung oder Bestätigung von Fahrzeugparametern, die im Massenspeicher zu speichern sind. Zu den Fahrzeugparametern gehören die Fahrzeugkennung (Fahrzeugidentifizierungsnummer, amtliches Kennzeichen und zulassender Mitgliedstaat) sowie Fahrzeugmerkmale (Wegdrehzahl, Kontrollgerätkonstante, tatsächlicher Reifenumfang, Reifengröße, Einstellung des Geschwindigkeitsbegrenzers (wenn zutreffend), aktuelle UTC-Zeit, aktueller Kilometerstand). Eine Aktualisierung oder Bestätigung lediglich der UTC-Zeit gilt als Zeiteinstellung und nicht als Kalibrierung, sofern sie nicht im Widerspruch zu Randnummer 256 steht. Zum Kalibrieren eines Kontrollgeräts muss eine Werkstattkarte verwendet werden;“ |
1.2 |
Die Begriffsbestimmung l) erhält folgende Fassung: „l) Unternehmenskarte: eine Kontrollgerätkarte, die dem Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen, in die das Kontrollgerät eingebaut ist, von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellt wird; Die Unternehmenskarte weist das Unternehmen aus und ermöglicht die Anzeige, das Herunterladen und den Ausdruck der Daten, die in dem Kontrollgerät gespeichert sind, welches von diesem Unternehmen oder von keinem Unternehmen gesperrt wurde.“ |
1.3 |
Die Begriffsbestimmung s) erhält folgende Fassung: „s) Herunterladen: das Kopieren eines Teils oder aller Datendateien im Massenspeicher eines Fahrzeugs oder im Speicher der Kontrollgerätkarte, für welche diese Daten zur Ermittlung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 notwendig sind, zusammen mit der digitalen Signatur. Die Hersteller von digitalen Fahrtenschreiber-Fahrzeugeinheiten und die Hersteller der zum Herunterladen von Datendateien konzipierten und bestimmten Geräte treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das Herunterladen dieser Daten unter möglichst geringen Zeitverlusten für die Verkehrsunternehmen und Fahrer erfolgen kann. Beim Herunterladen dürfen gespeicherte Daten weder verändert noch gelöscht werden. Die Datei mit detaillierten Geschwindigkeitsdaten muss möglicherweise zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht heruntergeladen werden, sie kann aber für andere Zwecke, z.B. zur Ermittlung eines Unfallhergangs, verwendet werden.“ |
1.4 |
In Fußnote (1) zu den Begriffsbestimmungen n) und p) wird folgender Abschnitt angefügt: „Alternative Arten der Berechnung der ununterbrochenen Lenkzeit und der kumulativen Unterbrechungszeit können als Ersatz für diese Begriffsbestimmungen verwendet werden, falls diese durch Aktualisierungen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften hinfällig werden.“ |
2. ÄNDERUNGEN VON ABSCHNITT II (ALLGEMEINE FUNKTIONSMERKMALE)
2.1 |
Nach Randnummer 001 wird folgende neue Randnummer eingefügt: „Randnummer 001a Die Schnittstelle zwischen Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebern und Fahrzeugeinheiten muss der Norm ISO 16844-3:2004, Cor 1:2006 entsprechen.“ |
2.2 |
Randnummer 010 wird wie folgt geändert:
|
2.3 |
Der zweite Gedankenstrich von Randnummer 011 erhält folgende Fassung:
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3. ÄNDERUNGEN VON ABSCHNITT III (BAUART- UND FUNKTIONSMERKMALE)
3.1 |
Nach Randnummer 019 wird folgende Randnummer eingefügt: „Randnummer 019a Zur Ermittlung einer etwaigen Manipulation der Bewegungsdaten sind die vom Bewegungssensor stammenden Informationen durch Daten zur Fahrzeugbewegung zu untermauern, die aus einer oder mehreren vom Bewegungssensor unabhängigen Quelle(n) gewonnen werden.“ |
3.2 |
Randnummer 028 erhält folgende Fassung: „Randnummer 028 Für Datierungsdaten im Kontrollgerät (Aufzeichnungen, Datenaustausch) und für sämtliche in Anlage 4 ‚Ausdrucke‘ aufgeführten Ausdrucke sind durchgängig Datum und Uhrzeit in UTC zu verwenden.“ |
3.3 |
Randnummer 029 erhält folgende Fassung: „Randnummer 029 Zur Anzeige der Ortszeit muss es möglich sein, den Versatz der angezeigten Zeit in Halbstundenschritten zu ändern. Ein anderer Versatz als negative oder positive Vielfache von halben Stunden ist nicht zulässig.“ |
3.4 |
Die Randnummer 040 wird gestrichen. |
3.5 |
Die Randnummern 038, 041 und 042 erhalten folgende Fassung: „Randnummer 038 Bei der ersten Tätigkeitsänderung auf RUHE oder BEREITSCHAFT innerhalb von 120 Sekunden nach dem automatischen Wechsel auf ARBEIT infolge des Anhaltens des Fahrzeugs wird davon ausgegangen, dass diese zum Zeitpunkt des Anhaltens eingetreten ist (so dass möglicherweise der Wechsel auf ARBEIT aufgehoben wird).“ „Randnummer 041 Wird zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der unmittelbar der Kalenderminute vorausgehenden und nachfolgenden Minute die Tätigkeit LENKEN registriert, gilt die gesamte Minute als LENK-Zeit.“ „Randnummer 042 Für eine Kalenderminute, die aufgrund der vorstehenden Randnummer 041 nicht als LENK-Zeit gilt, wird die Tätigkeit angesetzt, die als längste Tätigkeit innerhalb der Minute ausgeführt wurde (oder bei gleichlangen Tätigkeiten diejenige, die zuletzt ausgeführt wurde).“ |
3.6 |
Die Randnummern 050, 050a und 050b erhalten folgende Fassung: „Randnummer 050 Die Eingabe des Orts des Beginns und/oder des Endes des Arbeitstages muss durch Befehle in den Menus möglich sein. Erfolgt innerhalb einer Kalenderminute mehr als eine Eingabe, so wird nur die jeweils letzte in dieser Zeit vorgenommene Eingabe des Orts des Beginns und des Endes des Arbeitstages aufgezeichnet.“ „Randnummer 050a Beim Einführen der Fahrerkarte (oder der Werkstattkarte), und nur zu diesem Zeitpunkt, lässt das Kontrollgerät manuelle Eingaben von Tätigkeiten zu. Beim ersten Einführen einer zuvor unbenutzten Fahrerkarte (oder Werkstattkarte) sind erforderlichenfalls manuelle Eingaben möglich. Manuelle Eingaben von Tätigkeiten werden unter Nutzung der aktuell für die Fahrzeugeinheit eingestellten Ortszeit- und –datumswerte (UTC-Versatz) vorgenommen. Beim Einführen der Fahrerkarte (oder der Werkstattkarte) zeigt das Gerät dem Karteninhaber Folgendes an: Datum und Uhrzeit der letzten Kartenentnahme fakultativ: derzeit für die Fahrzeugeinheit eingestellter Ortszeitversatz. Es muss möglich sein, Tätigkeiten mit den folgenden Einschränkungen einzugeben: Tätigkeitsart ist ARBEIT, BEREITSCHAFT oder UNTERBRECHUNG/RUHE. Beginn- und Endzeit jeder Tätigkeit liegen ausschließlich in dem Zeitraum zwischen der letzten Kartenentnahme und der aktuellen Karteneinführung. Zeitliche Überschneidungen von Tätigkeiten sind nicht zulässig. Das Verfahren für manuelle Eingaben von Tätigkeiten umfasst so viele aufeinanderfolgende Schritte, wie notwendig sind, um für jede Tätigkeit eine Tätigkeitsart sowie eine Beginn- und Endzeit einzustellen. Der Karteninhaber hat für jeden Abschnitt des Zeitraums zwischen der letzen Kartenentnahme und der aktuellen Karteneinführung die Option, keine Tätigkeit anzugeben. Während der manuellen Eingaben im Rahmen der Karteneinführung hat der Karteninhaber gegebenenfalls die Möglichkeit, für die betreffende Zeit einen Ort einzugeben, an dem ein vorhergehender Arbeitstag endete (sofern die Eingabe nicht bereits bei der letzten Kartenentnahme erfolgte) für die betreffende Zeit einen Ort einzugeben, an dem der aktuelle Arbeitstag beginnt. Bei Eingabe eines Ortes wird dieser auf der entsprechenden Kontrollgerätkarte aufgezeichnet. Manuelle Eingaben werden in folgenden Fällen unterbrochen: wenn die Karte entnommen wird oder wenn das Fahrzeug fährt, während die Karte in den Kartensteckplatz für den Fahrer eingeführt ist. Weitere Unterbrechungen, z. B. ein Timeout nach einer bestimmten Inaktivitätszeit des Nutzers, sind möglich. Im Falle der Unterbrechung manueller Eingaben validiert das Kontrollgerät alle bereits vorgenommenen vollständigen Orts- und Tätigkeitseingaben (mit eindeutiger Angabe von Ort und Zeit oder Tätigkeitsart, Beginn- und Endzeit). Wird eine zweite Fahrer- oder Werkstattkarte eingeführt, während manuelle Eingaben von Tätigkeiten für eine zuvor eingeführte Karte vorgenommen werden, so ist die Fertigstellung der manuellen Eingaben für diese vorherige Karte vor Beginn der manuellen Eingaben für die zweite Karte zu erlauben. Der Karteninhaber hat die Option, nach folgendem Minimalverfahren manuelle Eingaben vorzunehmen: Manuelle Eingabe von Tätigkeiten in zeitlicher Reihenfolge für den Zeitraum zwischen der letzten Kartenentnahme und der aktuellen Karteneinführung. Der Zeitpunkt des Beginns der ersten Tätigkeit wird auf den Zeitpunkt der Kartenentnahme festgelegt. Für jede nachfolgende Eingabe wird der Zeitpunkt des Beginns so voreingestellt, dass er unmittelbar auf den Zeitpunkt des Endes der vorherigen Eingabe folgt. Für jede Tätigkeit wird die Tätigkeitsart sowie der Zeitpunkt des Beginns und des Endes gewählt. Das Verfahren endet, wenn der Zeitpunkt des Endes einer manuell eingegebenen Tätigkeit dem Zeitpunkt der Karteneinführung entspricht. Anschließend kann das Kontrollgerät dem Karteninhaber fakultativ die Möglichkeit einräumen, Änderungen an den manuell eingegebenen Tätigkeiten vorzunehmen, bis mittels eines speziellen Befehls die Validierung erfolgt. Danach sind solche Änderungen nicht mehr zulässig.“ „Randnummer 050b Das Kontrollgerät gestattet dem Fahrer die Eingabe der folgenden beiden spezifischen Bedingungen in Echtzeit: ‚KONTROLLGERÄT NICHT ERFORDERLICH‘ (Anfang, Ende) ‚FÄHRÜBERFAHRT / ZUGFAHRT‘ Bei eingeschalteter Bedingung ‚KONTROLLGERÄT NICHT ERFORDERLICH‘ darf keine ‚FÄHRÜBERFAHRT / ZUGFAHRT‘ erfolgen. Beim Einführen oder Entnehmen einer Fahrerkarte muss die eingeschaltete Bedingung ‚KONTROLLGERÄT NICHT ERFORDERLICH‘ automatisch ausgeschaltet werden. Die eingeschaltete Bedingung ‚KONTROLLGERÄT NICHT ERFORDERLICH‘ muss die folgenden Ereignisse und Warnungen unterbinden:
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3.7 |
Randnummer 065 erhält folgende Fassung: „Randnummer 065 Dieses Ereignis wird bei jeder Geschwindigkeitsüberschreitung ausgelöst. Diese Vorschrift gilt nur für Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M2, M3, N2 oder N3 gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.“ |
3.8 |
Nach Randnummer 067 wird folgender Wortlaut eingefügt: „9.9 a. Ereignis ‚Datenkonflikt Fahrzeugbewegung‘ Requirement 067a Dieses Ereignis wird auch ausgelöst, wenn mehr als eine Minute lang ohne Unterbrechung Bewegungsdaten aus mindestens einer unabhängigen Quelle im Widerspruch zur gemessenen Geschwindigkeit ‚0‘ stehen. Randnummer 067b Falls die Fahrzeugeinheit Geschwindigkeitswerte von externen unabhängigen Bewegungsdatenquellen erhalten oder errechnen kann, so kann dieses Ereignis auch ausgelöst werden, wenn diese Geschwindigkeitswerte mehr als eine Minute lang deutlich im Widerspruch zu den Werten stehen, die aus dem Geschwindigkeitssignal des Bewegungssensors errechnet wurden.“ |
3.9 |
In Randnummer 094 wird nach dem Ereignis „Datenfehler Fahrzeugbewegung“ folgende Zeile eingefügt:
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3.10 |
Randnummer 104 erhält folgende Fassung: „Randnummer 104 Das Kontrollgerät registriert und speichert in seinem Massenspeicher folgende Daten in Bezug auf die 255 jüngsten Unternehmenssperren: Sperrung (/Lock-in) - Datum und Uhrzeit, Entsperrung (/Lock-out) - Datum und Uhrzeit, Unternehmenskartennummer und ausstellende Mitgliedstaaten, Name und Anschrift des Unternehmens. Daten, die zuvor durch eine Sperre gesperrt waren, die aufgrund obiger Begrenzung aufgehoben wurde, werden als nicht gesperrt behandelt.“ |
3.11 |
Nach Randnummer 109a wird folgende Randnummer eingefügt: „Randnummer 109b Das Ereignis ‚Datenkonflikt Fahrzeugbewegung‘ wird nicht auf der Fahrer- und der Werkstattkarte gespeichert.“ |
3.12 |
Randnummer 114a erhält folgende Fassung: „Randnummer 114a Die Anzeige muss die in Anlage 1 Kapitel 4 ‚Zeichensätze‘ spezifizierten Zeichen unterstützen. Die Anzeige kann vereinfachte Zeichen verwenden (z.B. können mit Akzent versehene Zeichen ohne Akzent oder Kleinbuchstaben als Großbuchstaben dargestellt werden).“ |
3.13 |
Randnummer 121 erhält folgende Fassung: „Randnummer 121 Wenn keine anderen Informationen angezeigt werden müssen, sind vom Kontrollgerät standardmäßig folgende Angaben anzuzeigen: die Ortszeit (UTC + durch den Fahrer eingestellter Versatz), die Betriebsart, die derzeitige Tätigkeit des Fahrers und die derzeitige Tätigkeit des zweiten Fahrers. Informationen zum Fahrer:
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3.14 |
Randnummer 127 erhält folgende Fassung: „Randnummer 127 Nach Bedarf müssen sich folgende Anzeigen auswählen lassen: Datum und Uhrzeit in UTC sowie Ortszeitversatz, der Inhalt der sechs Ausdrucke in den gleichen Formaten wie die Ausdrucke selbst, ununterbrochene Lenkzeit und kumulative Unterbrechungszeit des Fahrers, ununterbrochene Lenkzeit und kumulative Unterbrechungszeit des zweiten Fahrers, kumulierte Lenkzeit des Fahrers für die Vorwoche und die laufende Woche, kumulierte Lenkzeit des zweiten Fahrers für die Vorwoche und die laufende Woche. Fakultative Angabe: aktuelle Dauer der Tätigkeit des zweiten Fahrers (seit der Auswahl), kumulierte Lenkzeit des Fahrers für die laufende Woche, kumulierte Lenkzeit des Fahrers für den aktuellen Arbeitstag, kumulierte Lenkzeit des zweiten Fahrers für den aktuellen Arbeitstag.“ |
3.15 |
Randnummer 133a erhält folgende Fassung: „Randnummer 133a Der Drucker muss die in Anlage 1 Kapitel 4 ‚Zeichensätze‘ spezifizierten Zeichen unterstützen.“ |
3.16 |
Randnummer 136 erhält folgende Fassung: „Randnummer 136 Auf dem vom Kontrollgerät verwendeten Ausdruckpapier sind das Prüfzeichen und der Typ/die Typen des Kontrollgeräts anzugeben, mit dem/denen es eingesetzt werden kann.“ |
3.17 |
Nach Randnummer 136 werden folgende Randnummern eingefügt: „Randnummer 136a Die Ausdrucke müssen unter normalen Aufbewahrungsbedingungen hinsichtlich Lichtintensität, Feuchtigkeit und Temperatur mindestens zwei Jahre lang deutlich lesbar und identifizierbar bleiben. Randnummer 136b Das Ausdruckpapier muss mindestens den Prüfspezifikationen entsprechen, die auf der Internetseite des gemäß Randnummer 278 mit der Durchführung der Interoperabilitätsprüfungen beauftragten Labors festgelegt sind. Randnummer 136c Jegliche Änderung oder Aktualisierung der im obigen Absatz genannten Spezifikationen darf von dem beauftragten Labor nur nach Konsultation des Herstellers der bauartgenehmigten digitalen Fahrtenschreiber-Fahrzeugeinheit sowie der für die Bauartgenehmigung zuständigen Behörden vorgenommen werden.“ |
3.18 |
Randnummer 141 erhält folgende Fassung: „Randnummer 141 Das Kontrollgerät warnt den Fahrer 15 Minuten vor dem Zeitpunkt sowie zum Zeitpunkt der Überschreitung der höchstzulässigen ununterbrochenen Lenkzeit.“ |
3.19 |
Randnummer 145 erhält folgende Fassung: „Randnummer 145 Im letzteren Fall erfolgt die Kennzeichnung mit einem ‚T‘-Symbol.“ |
3.20 |
Nach Randnummer 161 wird folgende Randnummer eingefügt: „Randnummer 161a Bewegungssensoren müssen entweder auf ein Magnetfeld, das die Ermittlung von Fahrzeugbewegungsdaten stört, reagieren – unter diesen Umständen registriert und speichert die Fahrzeugeinheit eine Sensorstörung (Randnummer 070) – oder über einen Sensor verfügen, der vor Magnetfeldern geschützt oder dagegen unempfindlich ist.“ |
4. ÄNDERUNGEN VON ABSCHNITT V (EINBAU)
4.1 |
In Randnummer 239 wird der folgende Satz angefügt: „Die Auslieferung sicherheitsrelevanter Teile des Kontrollgeräts kann erforderlichenfalls während der Sicherheitszertifizierung eingeschränkt werden.“ |
4.2 |
Randnummer 243 erhält folgende Fassung: „Randnummer 243 Der Fahrzeughersteller oder Installateur aktiviert das eingebaute Kontrollgerät spätestens, bevor das Fahrzeug im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 betrieben wird.“ |
4.3 |
Randnummer 248 und Randnummer 249 erhalten folgende Fassung: „Randnummer 248 Nach dem Einbau erfolgt eine Kalibrierung. Bei der Erstkalibrierung wird das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs (VRN), wenn es der mit der Kalibrierung beauftragten zugelassenen Werkstatt nicht bekannt ist, nicht notwendigerweise eingegeben. Unter diesen Umständen und nur zu diesem Zeitpunkt muss der Fahrzeugeigentümer die Möglichkeit haben, unter Verwendung seiner Unternehmenskarte das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs einzugeben (beispielsweise mittels Befehlen in einer geeigneten Menüstruktur der Mensch-Maschine-Schnittstelle der Fahrzeugeinheit), bevor das Fahrzeug im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 betrieben wird (1). Eine Aktualisierung oder Bestätigung dieser Eingabe ist nur unter Verwendung einer Werkstattkarte möglich. Randnummer 249 Nach der Einbauprüfung des Kontrollgeräts bei dessen Ersteinbau wird an diesem gut sichtbar und leicht zugänglich ein Einbauschild angebracht. Falls dies nicht möglich ist, wird das Schild deutlich sichtbar an der ‚B‘-Säule des Fahrzeugs angebracht. Bei Fahrzeugen ohne ‚B‘-Säule sollte das Einbauschild am Türrahmen der Fahrerseite des Fahrzeugs angebracht werden und in jedem Fall deutlich sichtbar sein. Nach jeder Überprüfung durch einen zugelassenen Installateur oder eine zugelassene Werkstatt ist das Einbauschild durch ein neues Schild zu ersetzen.“ |
4.4 |
Randnummer 250 sechster Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „Datum der Messung der Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs und des tatsächlichen Reifenumfangs“ |
4.5 |
Nach Randnummer 250 wird folgende Randnummer eingefügt: „Randnummer 250a Nur bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 68/2009 (2) mit einem Adapter ausgestattet sind und bei denen nicht alle nötigen Informationen wie in Randnummer 250 beschrieben aufgenommen werden können, kann ein zweites, zusätzliches Einbauschild verwendet werden. In diesen Fällen muss das zusätzliche Schild mindestens die letzten vier in Randnummer 250 aufgeführten Gedankenstriche enthalten. Falls dieses zweite, zusätzliche Schild verwendet wird, ist es an oder neben dem ersten, in Randnummer 250 beschriebenen Hauptschild anzubringen; es muss das gleiche Schutzniveau haben. Daneben muss das zweite Schild ebenfalls Name, Anschrift oder Firmenzeichen des zugelassenen Installateurs oder der zugelassenen Werkstatt, der bzw. die den Einbau vorgenommen hat, sowie das Datum des Einbaus tragen.“ |
5. ÄNDERUNGEN VON ABSCHNITT VI (NACHPRÜFUNGEN)
5.1 |
Randnummer 257 wird wie folgt geändert: Der vierte Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— das Vorhandensein des Einbauschilds gemäß Randnummer 250 sowie des Typenschilds gemäß Randnummer 169“, und der folgende Gedankenstrich wird angefügt: „— die Abwesenheit von Manipulationsgeräten am Gerät.“ |
5.2 |
Nach Randnummer 257 werden folgende Randnummern eingefügt: „Randnummer 257a Falls sich erweist, dass seit der letzten Nachprüfung eines der in Kapitel III Abschnitt 9 (Feststellung von Ereignissen und Störungen) aufgeführten Ereignisse aufgetreten ist, das von den Herstellern von Fahrtenschreibern und/oder nationalen Behörden als potenzielle Bedrohung der Sicherheit des Geräts betrachtet wird, so trifft die Werkstatt folgende Maßnahmen: a)Vergleich zwischen den Kenndaten des an das Getriebe angeschlossenen Bewegungssensors und jenen des gekoppelten und in der Fahrzeugeinheit registrierten Sensors;b)Überprüfung der Übereinstimmung der Informationen auf dem Einbauschild mit den in den Aufzeichnungen der Fahrzeugeinheit enthaltenen Informationen;c)Vergleich der Seriennummer und Genehmigungsnummer des Bewegungssensors, sofern auf dessen Gehäuse aufgedruckt, auf Übereinstimmung mit den in den Aufzeichnungen der Fahrzeugeinheit enthaltenen Informationen.Randnummer 257b Die Werkstätten halten etwaige Erkenntnisse in Bezug auf aufgebrochene Plomben oder Manipulationsgeräte in ihren Inspektionsberichten fest. Die Werkstätten bewahren diese Berichte mindestens zwei Jahre lang auf und stellen sie der zuständigen Behörde auf Wunsch zur Verfügung.“ |
6. ÄNDERUNGEN VON ABSCHNITT VII (KARTENAUSGABE)
6.1 |
Nach Randnummer 268 wird folgende neue Randnummer eingefügt: „Randnummer 268a Die Mitgliedstaaten tauschen auf elektronischem Weg Daten aus, um die Einzigkeit der von ihnen ausgestellten Fahrerkarte zu gewährleisten. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können auch bei der Überprüfung von Fahrerkarten im Rahmen von Kontrollen auf der Straße oder auf dem Unternehmensgelände einen elektronischen Datenaustausch vornehmen, um die Einzigkeit und den Status der Karten zu überprüfen.“ |
7. ÄNDERUNGEN VON ABSCHNITT VIII (BAUARTGENEHMIGUNG)
7.1 |
In Abschnitt 1 „Allgemeines“ wird an den ersten Absatz ein neuer Satz angefügt: „Jeder Hersteller von Fahrzeugeinheiten kann für Bauteile derselben in Kombination mit einem Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber jeglichen Typs – und ebenso umgekehrt – die Bauartgenehmigung beantragen, sofern jedes Bauteil den Vorschriften von Randnummer 001a entspricht.“ |
7.2 |
Nach Randnummer 274 werden folgende Randnummern eingefügt: „Randnummer 274a Falls die für die Sicherheitszertifizierung zuständigen Behörden die Zertifizierung eines neuen Geräts ausnahmsweise wegen überholten Sicherheitsmechanismen verweigern, wird die Bauartgenehmigung in diesem bestimmten Ausnahmefall weiterhin erteilt, falls keine der Verordnung entsprechende Alternativlösung besteht. Randnummer 274b In diesem Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Europäische Kommission, die innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach Erteilung der Bauartgenehmigung ein Verfahren einleitet, um zu gewährleisten, dass das ursprüngliche Sicherheitsniveau wiederhergestellt wird.“ |
7.3 |
Nach Randnummer 275 wird folgende Randnummer eingefügt: „Randnummer 275a Die Hersteller stellen die entsprechenden Muster bauartgenehmigter Produkte sowie die zugehörigen Unterlagen, die die mit der Durchführung von Funktionsprüfungen beauftragten Labors benötigen, innerhalb eines Monats nach diesbezüglichem Ersuchen zur Verfügung. Die aus diesem Ersuchen erwachsenden Kosten trägt die ersuchende Stelle. Die Labors behandeln sämtliche sensiblen Geschäftsinformationen vertraulich.“ |
7.4 |
Nach Randnummer 277 wird folgende Randnummer eingefügt: „Randnummer 277a Im Funktionszertifikat für ein Bauteil eines Kontrollgeräts sind auch die Bauartgenehmigungsnummern sämtlicher anderen genehmigten kompatiblen Kontrollgerätbauteile anzugeben.“ |
7.5 |
Randnummer 281 erhält folgende Fassung: „Randnummer 281 Für ein Kontrollgerät oder eine Kontrollgerätkarte, für die kein Sicherheitszertifikat und kein Funktionalitätszertifikat erteilt wurde, werden vom Labor keine Interoperabilitätsprüfungen durchgeführt, außer in dem in Randnummer 274a genannten Ausnahmefall.“ |
8. ÄNDERUNGEN AN ANLAGE 1 (DATENGLOSSAR)
8.1 |
Randnummer 2.2 erhält folgende Fassung:
|
8.2 |
In Randnummer 2.54 erhält die Zeile „ ‚0A‘H … ‚0F‘H RFU,“ folgende Fassung:
|
8.3 |
Abschnitt 2.70 erhält folgende Fassung:
|
8.4 |
Abschnitt 2.114 erhält folgende Fassung:
|
8.5 |
Der letzte Absatz von Kapitel 4 erhält folgende Fassung:
|
8.6 |
In Kapitel 2 erhält Abschnitt 2.67 folgende Fassung:
|
8.7 |
Abschnitt 2.71 erhält folgende Fassung:
|
8.8 |
Abschnitt 2.72 erhält folgende Fassung:
|
9. ÄNDERUNGEN AN ANLAGE 3 (PIKTOGRAMME)
9.1 |
Randnummer PIC_001 erhält folgende Fassung: „PIC_001 Vom Kontrollgerät können fakultativ folgende Piktogramme und Piktogrammkombinationen (oder Piktogramme und Kombinationen, die hinreichend ähnlich sind, um eindeutig als diese erkannt zu werden) verwendet werden:“ |
9.2 |
In Abschnitt 2, Unterabschnitt „Ereignisse“, wird folgendes Piktogramm angefügt: „ Datenkonflikt Fahrzeugbewegung“ |
10. ÄNDERUNGEN AN ANLAGE 4 (AUSDRUCKE)
10.1 |
PRT_006 in Abschnitt 2, Spezifikation der Datenblöcke, erhält folgende Fassung:
|
10.2 |
Abschnitt 3.1, Ausdruck Fahrertätigkeiten von der Karte, erhält folgende Fassung: „3.1 Tagesausdruck der Fahrertätigkeiten von der Karte
|
10.3 |
Abschnitt 3.2, Tagesausdruck Fahrertätigkeiten von der FE, erhält folgende Fassung: „3.2 Tagesausdruck der Fahrertätigkeiten von der FE
|
11. ÄNDERUNGEN AN ANLAGE 7 (PROTOKOLLE ZUM HERUNTERLADEN DER DATEN)
11.1 |
Die Fußnote in Abschnitt 2.1 zum Verfahren des Herunterladens erhält folgende Fassung:
|
12. ÄNDERUNGEN AN ANLAGE 9 (BAUARTGENEHMIGUNG – MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE DURCHZUFÜHRENDEN PRÜFUNGEN)
12.1 |
In Kapitel 1 wird die folgende ISO-Norm an den ersten Absatz angefügt: ISO 16844-3:2004, Cor 1:2006 Road vehicles – Tachograph systems – Part 3: Motion sensor interface (with vehicle units) (Straßenfahrzeuge – Fahrtenschreibersysteme – Teil 3: Bewegungssensorschnittstelle [mit Fahrzeugeinheiten]).“ |
12.2 |
In Kapitel 2, FUNKTIONSPRÜFUNGEN AN DER FAHRZEUGEINHEIT, wird in Abschnitt 3 zu den durchzuführenden Funktionsprüfungen die folgende neue Randnummer eingefügt:
|
12.3 |
In Kapitel 2 wird folgende neue Randnummer eingefügt:
|
12.4 |
In Kapitel 3 wird folgende neue Randnummer eingefügt: Funktionsprüfung (Bewegungssensor)
|
12.5 |
In Kapitel 2, FUNKTIONSPRÜFUNGEN AM BEWEGUNGSSENSOR, wird in Abschnitt 3 zu den durchzuführenden Funktionsprüfungen die folgende neue Randnummer eingefügt:
|
13. ÄNDERUNGEN AN ANLAGE 12 (ADAPTER FÜR FAHRZEUGE DER KLASSEN M1 UND N1)
In Kapitel 7, Abschnitt 7.2, wird folgende neue Randnummer eingefügt:
„3.3 |
Überprüfen, dass der Adapter gegenüber Magnetfeldern unempfindlich ist. Andernfalls überprüfen, dass der Adapter auf Magnetfelder reagiert, die die Ermittlung von Fahrzeugbewegungsdaten stören, so dass eine angeschlossene FE Sensorstörungen ermitteln, aufzeichnen und speichern kann, zugehörige Randnummer 161a.“ |
22.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 339/24 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1267/2009 DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 enthält die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
(2) |
Mit dem Beschluss 2009/981/GASP des Rates vom 18. Dezember 2009 (2) wird Anhang II des Gemeinsamen Standpunkts 2006/318/GASP vom 27. April 2006 geändert. Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates sollte daher entsprechend geändert werden. |
(3) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, tritt diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Dezember 2009
Für die Kommission Für den Präsidenten
João Vale DE ALMEIDA
Generaldirektor für Außenbeziehungen
(1) ABl. L 66 vom 10.3.2008, S. 1.
(2) ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 90.
ANHANG
In Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates wird folgender Eintrag gelöscht:
„E7c |
Aung Khaing Moe |
Sohn von Myo Myint, Geburtsdatum: 25.6.1967 (hält sich derzeit vermutlich im Vereinigten Königreich auf; hat das Land verlassen, bevor er in die Liste aufgenommen wurde) |
M“ |
22.12.2009 |
DE |
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L 339/26 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1268/2009 DER KOMMISSION
vom 21. Dezember 2009
zum Ausschluss der ICES-Untergebiete 27 und 28.2 von bestimmten Fischereiaufwandsbeschränkungen und Erfassungsverpflichtungen 2010 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2,
gestützt auf die von Dänemark, Estland, Finnland, Deutschland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden vorgelegten Berichte,
gestützt auf die Stellungnahme des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 enthält Bestimmungen zur Festsetzung von Fischereiaufwandsbeschränkungen für die Dorschbestände der Ostsee und zur Erfassung der diesbezüglichen Fischereiaufwandsdaten. |
(2) |
Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 sind mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1226/2009 des Rates (2) Fischereiaufwandsbeschränkungen für 2010 in der Ostsee festgesetzt worden. |
(3) |
Gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 kann die Kommission die ICES-Untergebiete 27 und 28.2 vom Anwendungsbereich bestimmter Fischereiaufwandsbeschränkungen und Erfassungsverpflichtungen ausnehmen, wenn die Dorschfänge im letzten Berichtszeitraum eine bestimmte Schwelle unterschritten haben. |
(4) |
Unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Berichte und der Gutachten des STECF sind die ICES-Untergebiete 27 und 28.2 im Jahr 2010 vom Anwendungsbereich dieser Fischereiaufwandsbeschränkungen und Erfassungsverpflichtungen auszunehmen. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 8 Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 gelten nicht für die ICES-Untergebiete 27 und 28.2.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Dezember 2009
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1.
(2) ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 1.
22.12.2009 |
DE |
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L 339/27 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1269/2009 DER KOMMISSION
vom 21. Dezember 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 243/2007 in Bezug auf den Mindestgehalt eines Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln für Mastschweine
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 243/2007 der Kommission (2) wurde die Enzymzubereitung 3-Phytase aus Aspergillus niger (CBS 101 672) als zur Kategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ zählender Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung bei entwöhnten Ferkeln, Mastschweinen und Masthühnern für zehn Jahre zugelassen. |
(2) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 hat der Zulassungsinhaber dieser Enzymzubereitung, BASF SE, beantragt, die Zulassungsbedingungen für Mastschweine durch eine Senkung des Mindestgehalts des Futtermittelzusatzstoffs zu ändern. Der Antrag enthielt die entsprechenden Informationen zur Untermauerung des Antrags auf Änderung. |
(3) |
Die Behörde kam in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2009 zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit der Enzymzubereitung 3-Phytase aus Aspergillus niger (CBS 101 672) bei Mastschweinen mit einem geringeren Mindestgehalt von 100 FTU je kg Alleinfuttermittel (3) hinreichend belegt ist. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 243/2007 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 243/2007 wird in der siebten Spalte (Mindestgehalt) die Angabe „280 FTU“ durch die Angabe „100 FTU (4)“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Dezember 2009
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) ABl. L 73 vom 13.3.2007, S. 4.
(3) The EFSA Journal (2009) 1184, S. 1.
(4) 1 FTU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol anorganisches Phosphat in der Minute bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 37 °C aus Natrium-Phytat freisetzt.
22.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 339/28 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1270/2009 DER KOMMISSION
vom 21. Dezember 2009
zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf die Artikel 3 und 9d Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (2), insbesondere auf Artikel 25,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor. |
(2) |
Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gemäß der Richtlinie 70/524/EWG gestellt wurden. |
(3) |
Die Anträge auf Zulassung der in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführten Zusatzstoffe wurden vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt. |
(4) |
Erste Bemerkungen zu diesen Anträgen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG wurden der Kommission vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge sind somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln. |
(5) |
Die Verwendung der Enzymzubereitung von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (CBS 526.94) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2374/1998 der Kommission (3) vorläufig für Ferkel zugelassen. Durch die Verordnung (EG) Nr. 2036/2005 der Kommission (4) wurde sie auf unbegrenzte Zeit für Masthühner zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf unbefristete Zulassung dieser Enzymzubereitung für entwöhnte Ferkel wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser in Anhang I beschriebenen Enzymzubereitung sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden. |
(6) |
Die Verwendung der Enzymzubereitung von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94), Endo-1,4-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (CBS 592.94), Alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553), Bacillolysin aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9554) und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma viride (NIBH FERM BP 4842) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/2001 der Kommission (5) vorläufig für Ferkel zugelassen. Durch die Verordnung (EG) Nr. 252/2006 der Kommission (6) wurde sie vorläufig für Masttruthühner zugelassen. Durch die Verordnung (EG) Nr. 358/2005 der Kommission (7) wurde sie auf unbegrenzte Zeit für Masthühner sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 1140/2007 der Kommission (8) vorläufig für Legehennen zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf unbefristete Zulassung dieser Enzymzubereitung für Masttruthühner und entwöhnte Ferkel wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser in Anhang II beschriebenen Enzymzubereitung für unbegrenzte Zeit zugelassen werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Anhang I genannte Zubereitung der Gruppe „Enzyme“ wird als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.
Artikel 2
Die in Anhang II genannte Zubereitung der Gruppe „Enzyme“ wird als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Dezember 2009
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.
(2) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(3) ABl. L 295 vom 4.11.1998, S. 3.
(4) ABl. L 328 vom 15.12.2005, S. 13.
(5) ABl. L 299 vom 15.11.2001, S. 1.
(6) ABl. L 44 vom 15.2.2006, S. 3.
(7) ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 3.
(8) ABl. L 256 vom 2.10.2007, S. 14.
ANHANG I
EG-Nr. |
Zusatzstoff |
Chemische Bezeichnung, Beschreibung |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||
Aktivität/kg Alleinfuttermittel |
||||||||||||||||
Enzyme |
||||||||||||||||
E 1636 |
Endo-1,3(4)-beta-Glucanase EC 3.2.1.6 |
Zubereitung von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (CBS 526.94) mit einer Mindestaktivität von: Fest: 700 000 BU (1)/g Flüssig: 300 000 BU/g |
Ferkel (entwöhnt) |
— |
17 500 BU |
— |
|
Unbegrenzt |
(1) 1 BU ist die Enzymmenge, die 0,06 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,8 und einer Temperatur von 50 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.
ANHANG II
EG-Nr. |
Zusatzstoff |
Chemische Bezeichnung, Beschreibung |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||||||
Aktivität/kg Alleinfuttermittel |
||||||||||||||||||||||||
Enzyme |
||||||||||||||||||||||||
E 1620 |
Endo-1,3(4)-beta-Glucanase EC 3.2.1.6 Endo-1,4-beta-Glucanase EC 3.2.1.4 Alpha-Amylase EC 3.2.1.1 Bacillolysin EC 3.4.24.28 Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 |
Zubereitung von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94), Endo-1,4-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (CBS 592.94), Alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553), Bacillolysin aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9554) und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma viride (NIBH FERM BP 4842) mit einer Mindestaktivität von: Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 2 350 U/g (1) Endo-1,4-beta-Glucanase: 4 000 U/g (2) Alpha-Amylase: 400 U/g (3) Bacillolysin: 450 U/g (4) Endo-1,4-beta-Xylanase: 20 000 U/g (5) |
Masttruthühner |
— |
Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 587 U |
— |
|
Unbegrenzt |
||||||||||||||||
Endo-1,4-beta-Glucanase:1 000 U |
— |
|||||||||||||||||||||||
Alpha-Amylase: 100 U |
— |
|||||||||||||||||||||||
Bacilloly-sin: 112 U |
— |
|||||||||||||||||||||||
Endo-1,4-beta-Xylanase: 5 000 U |
— |
|||||||||||||||||||||||
Ferkel (entwöhnt) |
— |
Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 1 175 U |
— |
|
|
|||||||||||||||||||
Endo-1,4-beta-Glucanase: 2 000 U |
— |
|||||||||||||||||||||||
Alpha-Amylase: 200 U |
— |
|||||||||||||||||||||||
Bacilloly-sin: 225 U |
— |
|||||||||||||||||||||||
Endo-1,4-beta-Xylanase: 10 000 U |
— |
(1) 1 U ist die Enzymmenge, die 0,0056 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 7,5 und einer Temperatur von 30 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.
(2) 1 U ist die Enzymmenge, die 0,0056 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,8 und einer Temperatur von 50 °C aus Carboxymethylcellulose freisetzt.
(3) 1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol Glucose in der Minute bei einem pH-Wert von 7,5 und einer Temperatur von 37 °C aus einem vernetzten Stärkepolymer freisetzt.
(4) 1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikrogramm Azo-Caseinsubstrat in der Minute bei einem pH-Wert von 7,5 und einer Temperatur von 37 °C löslich macht.
(5) 1 U ist die Enzymmenge, die 0,0067 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,3 und einer Temperatur von 50 °C aus Birkenholzxylan freisetzt.
22.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 339/32 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1271/2009 DER KOMMISSION
vom 21. Dezember 2009
zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1246/2009 der Kommission (4) geändert. |
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Dezember 2009
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(3) ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.
(4) ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 14.
ANHANG
Geänderte Beträge der ab dem 22. Dezember 2009 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95
(EUR) |
||
KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
1701 11 10 (1) |
42,90 |
0,00 |
1701 11 90 (1) |
42,90 |
2,03 |
1701 12 10 (1) |
42,90 |
0,00 |
1701 12 90 (1) |
42,90 |
1,74 |
1701 91 00 (2) |
47,32 |
3,27 |
1701 99 10 (2) |
47,32 |
0,14 |
1701 99 90 (2) |
47,32 |
0,14 |
1702 90 95 (3) |
0,47 |
0,23 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
NICHT VERÖFFENTLICHUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSAKTE
22.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 339/34 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 16. Dezember 2009
über die Gewährung einer staatlichen Beihilfe durch die Behörden der Republik Lettland für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2013
(2009/991/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 3,
auf Antrag der Regierung der Republik Lettland vom 17. November 2009,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Republik Lettland (nachstehend „Lettland“ genannt) hat dem Rat am 17. November 2009 einen Antrag auf Erlass einer Entscheidung nach Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Absicht Lettlands vorgelegt, lettischen Landwirten eine staatliche Beihilfe für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen zu gewähren. |
(2) |
Nach den vom Zentralen Statistischen Amt Lettlands vorgelegten Daten sind 97,6 % aller landwirtschaftlichen Betriebe kleiner als 15,9 Hektar. Das bedeutet, dass es sich bei den lettischen Landwirtschaftsbetrieben überwiegend um Semi-Subsistenz-Betriebe handelt. Die unvorteilhafte Flächenstruktur der Landwirtschaftsbetriebe in Lettland, die geringsten Direktzahlungen, die Lettland im Vergleich zu allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund des in der Beitrittsakte von 2003 vorgesehenen abgestuften Verfahrens erhält, und der im Verhältnis zum Ertrag hohe landwirtschaftliche Arbeitseinsatz führen zu niedrigen Einkommen in der Landwirtschaft, die 2009 sogar noch weiter gesunken sind. |
(3) |
Nach den vom Zentralen Statistischen Amt Lettlands vorgelegten Daten gab es bis 2007 1 930 900 Hektar landwirtschaftlicher Flächen, wobei allerdings nur 1 551 185 Hektar als für den Erhalt von Direktzahlungen in Betracht kommend ausgewiesen wurden. Das bedeutet, dass 379 715 Hektar im Eigentum von Nicht-Landwirten stehen und von diesen bewirtschaftet werden. Mit einer staatlichen Beihilfe würden die Landwirte in die Lage versetzt, dieses Land zu kaufen. |
(4) |
2009 waren die lettische Volkswirtschaft und die landwirtschaftlichen Betriebe in Lettland sowohl durch die mangelnde Nachfrage als auch durch den Preisverfall von der zunehmenden Rezession im Rahmen der weltweiten Wirtschaftkrise betroffen: In den ersten drei Quartalen 2009 lagen die Preise für Weizen um rund 37 %, die für Gerste um rund 44 % und die Milchpreise um rund 38 % niedriger als 2008. |
(5) |
Darüber hinaus hat sich die Einkommenssituation der lettischen Landwirte aufgrund des Umstands weiter verschlechtert, dass die Preise für landwirtschaftliche Betriebsmittel 2008 dramatisch angestiegen (mineralische Düngemittel um 67 %, veterinärärztliche Dienste um 46 %, Strom um 29 % und Treibstoff um 15 %) und 2009 nicht zurückgegangen sind. Die Produktionskosten sind daher weiterhin unverändert hoch. Es steht zu erwarten, dass sich die Lage zahlreicher lettischer Landwirte weiter verschlechtern und dadurch die Anzahl der von Armut bedrohten Familien steigen wird. |
(6) |
Lettland hat die höchste Arbeitslosenquote in der Europäischen Union; sie lag im September 2009 bereits bei 19,7 % und ist seit Januar 2009 um 62 % gestiegen. Arbeitslosen sollte daher durch eine staatliche Beihilfe die Möglichkeit gegeben werden, in die Landwirtschaft umzusteigen, indem sie landwirtschaftliche Grundstücke erwerben können. Ferner sollen Semi-Subsistenz-Landwirte, die nicht mehr als Angestellte in nicht-landwirtschaftlichen Bereichen arbeiten, die Möglichkeit erhalten, die Flächenstruktur ihres Betriebs so zu verbessern, dass er ihnen ein für die grundlegenden Bedürfnisse ausreichendes Einkommen sichert. Zudem sollte die Beihilfe den Verkauf landwirtschaftlicher Flächen erleichtern, deren Eigentümer arbeitslos sind und Kapital brauchen, um sich selbständig zu machen. |
(7) |
Angesichts der fehlenden finanziellen Mittel der Landwirte und der hohen Zinsen für kommerzielle Darlehen zum Erwerb von Land erhalten die Landwirte nur mit großen Schwierigkeiten kommerzielle Kredite für Investitionen wie den Kauf landwirtschaftlicher Grundstücke. Im November 2009 haben die Jahreszinssätze der Kreditinstitute für kommerzielle Kredite zum Kauf landwirtschaftlicher Flächen die Marke von über 15 % überschritten. |
(8) |
2009 hat die Rezession auf den Markt für landwirtschaftliche Flächen durchgeschlagen. Es wurden erheblich weniger Geschäfte getätigt, und nach den Grundbucheintragungen ist die Zahl der Landverkäufe und -käufe im Vergleich zu 2007 um das 4,5-fache gesunken. |
(9) |
Die zu gewährende staatliche Beihilfe beträgt höchstens 8 Millionen lettischer Lats (LVL) und sollte den Kauf von insgesamt 70 000 Hektar landwirtschaftlicher Nutzflächen durch ca. 1 000 Landwirte zwischen 2010 und 2013 ermöglichen. Sowohl Grundbesitz in staatlichem und kommunalem Eigentum als auch Grundbesitz im Eigentum natürlicher Personen ist beihilfefähig. |
(10) |
Die Beihilfe wird in Form von Subventionen für Zinsen auf Darlehen gewährt und deckt 4 Prozentpunkte des von der Bank angewendeten Jahreszinssatzes ab. In den Fällen, in denen dieser Jahreszinssatz jedoch weniger als 4 Prozentpunkte beträgt, wird der vom Kreditnehmer tatsächlich gezahlte Zinssatz in vollem Umfang erstattet. |
(11) |
Die Kommission hat bislang zur Art und Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht kein Verfahren eingeleitet und keine Stellungnahme abgegeben. |
(12) |
Es liegen demnach außergewöhnliche Umstände vor, aufgrund deren diese Beihilfe ausnahmsweise und soweit es für die Bekämpfung der Armut im ländlichen Raum in Lettland unbedingt erforderlich ist, als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden kann — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Eine staatliche Sonderbeihilfe der lettischen Regierung in Höhe von höchstens 8 Millionen LVL, die zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2013 für Kredite zum Kauf landwirtschaflicher Nutzflächen gewährt wird, wird als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Republik Lettland gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. ERLANDSSON
22.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 339/36 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2009
über Mindestanforderungen an die Daten, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen einzugeben sind
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9959)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/992/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 führt jeder Mitgliedstaat ein einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen, die von einer von ihm benannten zuständigen Behörde zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers zugelassen wurden. Die einzelstaatlichen elektronischen Register sollten mindestens die in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung aufgeführten Angaben enthalten. Darüber hinaus sind auch zusätzliche Angaben wie Geburtsdatum und Geburtsort natürlicher Personen einzugeben, damit eine eindeutige Identifizierung der betreffenden Personen gewährleistet ist. |
(2) |
Auch in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (2) und in der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (3) ist die Eingabe bestimmter Daten in diese einzelstaatlichen elektronischen Register vorgeschrieben. |
(3) |
Die Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4) festgelegt sind, gelten auch für die Verarbeitung aller personenbezogenen Daten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. |
(4) |
Die Kommission muss, um die in Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vorgesehene Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register zu erleichtern, gemäß Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung einen Beschluss über die Mindestanforderungen an die Daten erlassen, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register einzugeben sind — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mindestanforderungen an die Daten, die in die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 einzurichtenden einzelstaatlichen elektronischen Register einzugeben sind, sind im Anhang zu diesem Beschluss festgelegt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 17. Dezember 2009
Für die Kommission
Antonio TAJANI
Vizepräsident
(1) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51.
(2) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72.
(3) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88.
(4) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
ANHANG
Datenkategorie |
Datenelement |
Zusätzliche Beschreibung des Datenfelds |
Länge |
|||||||||||||
Verkehrsunternehmen |
Name |
Freitext, alphanumerisch |
1-100 |
|||||||||||||
Rechtsform |
Freitext, alphanumerisch |
1-50 |
||||||||||||||
Anschrift |
Anschrift |
Freitext, alphanumerisch |
1-150 |
|||||||||||||
Postleitzahl |
Freitext, alphanumerisch |
1-10 |
||||||||||||||
Stadt |
Freitext, alphanumerisch |
1-50 |
||||||||||||||
Ländercode |
Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1 |
2 |
||||||||||||||
Zulassung |
Art der Zulassung |
Angabe
oder:
|
1-50 |
|||||||||||||
Laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz |
Freitext, alphanumerisch |
1-20 |
||||||||||||||
Gemeinschaftslizenz gültig ab |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
10 |
||||||||||||||
Gemeinschaftslizenz gültig bis |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
10 |
||||||||||||||
Zahl der unter die Gemeinschaftslizenz fallenden Fahrzeuge |
Freitext, numerisch |
1-4 |
||||||||||||||
Kennzeichen der Fahrzeuge (1) |
Freitext, alphanumerisch |
1-15 |
||||||||||||||
Status der Zulassung |
Angabe
|
1-20 |
||||||||||||||
Datum des Entzugs der Gemeinschaftslizenz |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
10 |
||||||||||||||
Datum der Aussetzung der Gemeinschaftslizenz |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
10 |
||||||||||||||
Datum des Ablaufs der Gemeinschaftslizenz |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
10 |
||||||||||||||
Grund für Aussetzung oder Entzug der Gemeinschaftslizenz |
Angabe
|
1-100 |
||||||||||||||
Laufende Nummer der beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz |
Freitext, alphanumerisch |
1-20 |
||||||||||||||
Datum des Entzugs der beglaubigten Abschrift |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
10 |
||||||||||||||
Datum des Ablaufs der beglaubigten Abschrift |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
10 |
||||||||||||||
Rechtlicher Vertreter des Unternehmens (falls zutreffend) (2) |
Erster Vorname |
Freitext, alphanumerisch |
1-100 |
|||||||||||||
Familienname(n) |
Freitext, alphanumerisch |
1-100 |
||||||||||||||
Geburtsdatum |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
10 |
||||||||||||||
Geburtsort |
Freitext, Buchstaben |
1-50 |
||||||||||||||
Verkehrsleiter |
Erster Vorname |
Freitext, alphanumerisch |
1-100 |
|||||||||||||
Familienname(n) |
Freitext, alphanumerisch |
1-100 |
||||||||||||||
Geburtsdatum |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
10 |
||||||||||||||
Geburtsort |
Freitext, Buchstaben |
1-50 |
||||||||||||||
Nummer der Bescheinigung der fachlichen Eignung |
Freitext, alphanumerisch |
1-20 |
||||||||||||||
Datum der Ausstellung der Bescheinigung der fachlichen Eignung |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
10 |
||||||||||||||
Land, in dem die Bescheinigung der fachlichen Eignung ausgestellt wurde |
Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1 |
2 |
||||||||||||||
Schwerwiegender Verstoß |
Kategorie |
Alphanumerische Codewerte |
|
|||||||||||||
Art des Verstoßes |
Alphanumerische Codewerte |
|
||||||||||||||
Datum des Verstoßes |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
10 |
||||||||||||||
Datum der Kontrolle, bei der der Verstoß nachgewiesen wurde |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
10 |
||||||||||||||
Mitgliedstaat, in dem der Verstoß nachgewiesen wurde |
Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1 |
2 |
||||||||||||||
Begründung, weshalb die Aberkennung der Zuverlässigkeit eine unverhältnismäßige Reaktion darstellt (3) |
Freitext, alphanumerisch |
1-500 |
||||||||||||||
Ungeeignete Person |
Erster Vorname |
Freitext, alphanumerisch |
1-100 |
|||||||||||||
Familienname(n) |
Freitext, alphanumerisch |
1-100 |
||||||||||||||
Geburtsdatum |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
10 |
||||||||||||||
Geburtsort |
Freitext, Buchstaben |
1-50 |
||||||||||||||
Nummer der Bescheinigung der fachlichen Eignung |
Freitext, alphanumerisch |
1-20 |
||||||||||||||
Datum der Ausstellung der Bescheinigung der fachlichen Eignung |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
10 |
||||||||||||||
Land, in dem die Bescheinigung der fachlichen Eignung ausgestellt wurde |
Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1 |
2 |
||||||||||||||
Begründung für die Erklärung der Nichteignung |
Angabe:
|
1-100 |
||||||||||||||
Laufende Rehabilitierungsmaßnahme |
Angabe:
|
1-100 |
||||||||||||||
Erklärung der Nichteignung gilt ab |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
10 |
||||||||||||||
Erklärung der Nichteignung gilt bis |
Numerischer Eintrag gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
10 |
(1) Die Eingabe der amtlichen Fahrzeugkennzeichen ist nicht obligatorisch.
(2) Siehe Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.
(3) Hier sind nur die absolut erforderlichen personenbezogenen Daten zum Verkehrsleiter anzugeben.
22.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 339/40 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2009
zur Änderung der Entscheidung 2006/133/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10046)
(2009/993/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Entscheidung 2006/133/EG der Kommission (2) setzt Portugal einen Plan zur Bekämpfung der Ausbreitung des Kiefernfadenwurms mit dem Ziel seiner Tilgung um. Entsprechend dieser Entscheidung darf Verpackungsmaterial aus anfälligem Holz, einschließlich Material in Form von Kisten, die aus Holz mit einer Dicke von über 6 mm gefertigt sind, das abgegrenzte Gebiet nicht verlassen. |
(2) |
Eine Ausnahme von diesem Verbot kann allerdings gewährt werden, wenn das Holz in Übereinstimmung mit dem Internationalen FAO-Standard für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 15 über „Guidelines for regulating wood packaging material in international trade“ (Leitlinien für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel) von einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb behandelt und gekennzeichnet wurde. |
(3) |
In Portugal stellen einige Unternehmen Weinkisten aus Holz her, das entsprechend den Bestimmungen behandelt wurde und mit einem Pflanzenpass versehen ist. Nach dem Herstellungsprozess ist jedoch keine Kennzeichnung vorhanden, die bestätigt, dass die Behandlung durchgeführt wurde. Daher gilt die genannte Ausnahme nicht für diese Weinkisten. |
(4) |
Damit die Ausnahmeregelung auf diese Weinkisten angewandt werden kann, sollte den Unternehmen, die diese Kisten herstellen, die Zulassung zur Kennzeichnung erteilt werden, vorausgesetzt, sie werden Kontrollen unterzogen, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen gewährleistet wird. Portugal hat der Kommission mitgeteilt, dass es gewillt ist, diesen Unternehmen die entsprechende Zulassung zu erteilen und sie zu kontrollieren. |
(5) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Nummer 1 des Anhangs der Entscheidung 2006/133/EG wird nach dem zweiten Absatz folgender Absatz eingefügt:
„Die zuständige amtliche Stelle kann Herstellern die Zulassung erteilen, entsprechend Anhang II des Internationalen FAO-Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 15 Weinkisten zu kennzeichnen, die diese aus Holz herstellen, das von einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb gemäß diesem Standard behandelt wurde und mit dem Pflanzenpass gemäß Buchstabe a versehen ist. Es werden laufend amtliche Kontrollen der zugelassenen Hersteller von Weinkisten durchgeführt, um zu gewährleisten, dass ausschließlich ordnungsgemäß behandeltes Holz, das mit dem Pflanzenpass gemäß Buchstabe a versehen ist, für die Herstellung der Weinkisten verwendet wird und dass die Rückverfolgung des Holzes zu einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb möglich ist.“
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2010.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 17. Dezember 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
(2) ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 34.
22.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 339/41 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2009
zur Änderung der Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens hinsichtlich bestimmter milchverarbeitender Betriebe in Bulgarien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10048)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/994/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Anhang VI Kapitel 4 Abschnitt B Buchstabe f Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wurden Bulgarien Übergangsfristen eingeräumt, die für die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1) durch bestimmte milchverarbeitende Betriebe gelten. |
(2) |
Bulgarien hat Garantien dafür vorgelegt, dass neununddreißig milchverarbeitende Betriebe den Modernisierungsprozess abgeschlossen haben und nun in vollem Umfang dem Unionsrecht entsprechen. Siebenundzwanzig dieser Betriebe dürfen konforme und nicht konforme Rohmilch annehmen und verarbeiten, ohne sie zu trennen. Diese Betriebe sollten daher in das Verzeichnis in Kapitel I der Anlage zu Anhang VI aufgenommen werden. |
(3) |
Ein milchverarbeitender Betrieb darf derzeit konforme und nicht konforme Rohmilch annehmen und verarbeiten, ohne sie zu trennen, und ist deshalb in dem Verzeichnis in Kapitel I der Anlage zu Anhang VI aufgeführt. Dieser Betrieb verarbeitet mittlerweile nur noch konforme Rohmilch und sollte daher aus dem genannten Verzeichnis gestrichen werden. |
(4) |
Ein milchverarbeitender Betrieb darf derzeit konforme und nicht konforme Rohmilch annehmen und verarbeiten, sofern die Verarbeitung in getrennten Produktionslinien erfolgt, und ist deshalb in Kapitel II der Anlage zu Anhang VI aufgeführt. Dieser Betrieb verarbeitet mittlerweile nur noch konforme Rohmilch und sollte daher aus dem genannten Verzeichnis gestrichen werden. |
(5) |
Die Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens sollte folglich entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 17. Dezember 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
ANHANG
Die Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wird wie folgt geändert:
(1) |
Kapitel I wird wie folgt geändert:
|
(2) |
Aus der Tabelle in Kapitel II wird folgende Zeile gestrichen:
|
22.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 339/44 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2009
zur Änderung der Entscheidung 2007/716/EG hinsichtlich bestimmter Betriebe im Fleisch- und Milchverarbeitungssektor in Bulgarien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10049)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/995/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 42,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 2007/716/EG der Kommission (2) legt Übergangsmaßnahmen fest für strukturelle Anforderungen an bestimmte Betriebe im Fleisch- und Milchverarbeitungssektor in Bulgarien gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates. Solange diese Betriebe in der Übergangsphase sind, dürfen Erzeugnisse aus diesen Betrieben nur auf den inländischen Markt gebracht oder zur weiteren Verarbeitung in bulgarischen, in der Übergangsphase befindlichen Betrieben verwendet werden. |
(2) |
Nach einer amtlichen Erklärung der zuständigen bulgarischen Behörde haben bestimmte Betriebe im Fleisch- und Milchverarbeitungssektor ihre Tätigkeit eingestellt oder ihre Modernisierung abgeschlossen und entsprechen nun in vollem Umfang den Vorschriften der Union. Diese Betriebe sind deshalb aus dem Verzeichnis der Betriebe, für die eine Übergangsregelung gilt, zu streichen. |
(3) |
Der Anhang der Entscheidung 2007/716/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2007/716/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 17. Dezember 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 289 vom 7.11.2007, S. 14.
ANHANG
Der Anhang zu der Entscheidung 2007/716/EG wird wie folgt geändert:
(1) |
Folgende Einträge zu Fleischverarbeitungsbetrieben werden gestrichen:
|
(2) |
Folgende Einträge zu Milchverarbeitungsbetrieben werden gestrichen:
|
22.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 339/49 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2009
über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für das Jahr 2009 zu den Ausgaben Deutschlands, Spaniens, Italiens, Maltas, der Niederlande, Portugals und Sloweniens zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10050)
(Nur der deutsche, der italienische, der maltesische, der niederländische, der portugiesische, der slowenische und der spanische Text sind verbindlich)
(2009/996/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 23,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG können die Mitgliedstaaten einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben erhalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Maßnahmen stehen, die getroffen wurden oder vorgesehen sind, um aus Drittländern oder anderen Gebieten der Gemeinschaft eingeschleppte Schadorganismen zu bekämpfen, damit sie ausgerottet werden oder, falls dies nicht möglich ist, ihre Ausbreitung eingedämmt wird. |
(2) |
Deutschland hat am 21. April 2009 zwei Anträge auf Gewährung eines finanziellen Beitrags zur Bekämpfung von Diabrotica virgifera in Baden-Württemberg bzw. Bayern gestellt; diese beziehen sich auf die im Jahr 2008 durchgeführten Maßnahmen zur Bekämpfung des Befalls durch den Schadorganismus, der 2007 bzw. 2008 festgestellt wurde, wobei für die Befälle im Jahr 2007 bereits ein finanzieller Beitrag gewährt wurde. |
(3) |
Italien hat vier Anträge auf einen finanziellen Beitrag gestellt. Der erste Antrag wurde am 21. April 2009 gestellt und bezieht sich auf die Maßnahmen zur Bekämpfung von Anoplophora chinensis in der Gemeinde Gussago (Provinz Brescia, Lombardei), die 2008 und vom 1. Januar bis zum 30. April 2009 durchgeführt wurden, um gegen den 2008 festgestellten Befall vorzugehen. Die Bewertung dieses Antrags durch die Kommission hat nicht ergeben, dass dieser Befall durch Schadorganismen mit den Befällen in den Provinzen Mailand bzw. Varese in Verbindung steht. Der zweite Antrag wurde am 16. April 2009 gestellt und bezieht sich auf die Maßnahmen zur Bekämpfung von Anoplophora chinensis in der Gemeinde Rom (Latium), die 2008 und 2009 durchgeführt wurden, um gegen den 2008 festgestellten Befall vorzugehen. Der dritte Antrag wurde am 25. November 2008 gestellt und bezieht sich auf die Maßnahmen zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis in der Gemeinde Corbetta (Lombardei), die 2007, 2008 und vom 1. Januar bis zum 30. April 2009 durchgeführt wurden, um gegen den 2007 festgestellten Befall vorzugehen. Der vierte Antrag, der im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung von Anoplophora chinensis in der Gemeinde Montichiari (Provinz Brescia, Lombardei) gestellt wurde, kommt für einen finanziellen Beitrag nicht in Frage, da der Befall der Kommission erst mehr als acht Monaten nach seiner offiziellen Feststellung gemeldet wurde; der Antrag entsprach daher nicht den Anforderungen der unverzüglichen Benachrichtigung gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG. |
(4) |
Malta hat am 29. April 2009 einen Antrag auf Gewährung eines finanziellen Beitrags gestellt; dieser bezieht sich auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Rhynchophorus ferrugineus, die 2008 und 2009 durchgeführt wurden, um gegen die 2008 festgestellten Befälle vorzugehen. |
(5) |
Die Niederlande haben am 31. Dezember 2008 vier Anträge auf einen finanziellen Beitrag gestellt. Der erste Antrag bezieht sich auf die Maßnahmen zur Bekämpfung des Tobacco Ring Spot Virus (TRSV), die 2007 und 2008 ergriffen wurden, um gegen den 2006 festgestellten Befall vorzugehen; für dessen Bekämpfung wurde bereits 2008 ein finanzieller Beitrag gewährt. Der zweite Antrag bezieht sich auf Maßnahmen zur Bekämpfung des Tomato Yellow Leaf Curl Virus (TYLCV), die 2007 und 2008 durchgeführt wurden, um gegen die 2007 festgestellten Befälle vorzugehen. Der dritte Antrag bezieht sich auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis, die 2007 und 2008 durchgeführt wurden, um gegen einen 2007 festgestellten Befall vorzugehen. Der vierte Antrag bezieht sich auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Anoplophora chinensis, die 2007 und 2008 durchgeführt wurden, um gegen einen 2007 festgestellten Befall vorzugehen. |
(6) |
Portugal hat am 24. April 2009 einen Antrag auf Gewährung eines finanziellen Beitrags gestellt; dieser bezieht sich auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus, die 2008 und 2009 getroffen wurden, um gegen die 2008 festgestellten Befälle vorzugehen. Zwischen April und Juli 2008 hat Portugal 65 neue Befälle durch den Kieferfadenwurm in Gebieten Portugals festgestellt, in denen sein Auftreten bisher nicht bekannt war. Auf der Grundlage einer intensiven Überwachung des gesamten Gebiets Portugals gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Verbreitung des Kieferfadenwurms über das ursprünglich befallene Gebiet um Setúbal in Portugal hinaus auf eine natürliche Ausbreitung von diesem Gebiet aus zurückzuführen ist. Zudem haben die Gebiete, in denen neue Befälle verzeichnet wurden, noch keine Kofinanzierung durch die Gemeinschaft zur Bekämpfung des Kieferfadenwurms erhalten. Der Ständige Ausschuss für Pflanzenschutz hat am 9.-10. März 2009 dem Aktionsplan zugestimmt, mit dem Portugal dieser neuen Entwicklung im Pflanzenschutz Rechnung tragen will und der sich auf die Maßnahmen zur Bekämpfung des Schadorganismus bezieht, die im bereits erwähnten Antrag auf einen finanziellen Beitrag aufgeführt werden. |
(7) |
Daher erscheint es erforderlich, Portugal mit einer Kofinanzierung der Union zu unterstützen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Kieferfadenwurms in dem bereits abgegrenzten Gebiet seines Territoriums zu ergreifen und um die anderen Mitgliedstaaten gegen den Kieferfadenwurm zu schützen; weiterhin sollen die Handelsinteressen der Gemeinschaft hinsichtlich Drittstaaten geschützt werden. |
(8) |
Slowenien hat am 30. Dezember 2008 einen Antrag auf Gewährung eines finanziellen Beitrags gestellt; dieser bezieht sich auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Dryocosmus kuriphilus, die 2008 und 2009 durchgeführt wurden, um gegen den 2007 festgestellten Befall vorzugehen; für dessen Bekämpfung wurde bereits 2008 ein finanzieller Beitrag gewährt. |
(9) |
Spanien hat am 29. April 2009 einen Antrag auf Gewährung eines finanziellen Beitrags gestellt; dieser bezieht sich auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus, die 2008 und 2009 getroffen wurden, um gegen einen 2008 festgestellten Befall vorzugehen. |
(10) |
Deutschland, Spanien, Italien, Malta, die Niederlande, Portugal und Slowenien haben jeweils ein Maßnahmenprogramm zur Ausrottung bzw. Eindämmung der in ihre Hoheitsgebiete eingeschleppten Schadorganismen der Pflanzen ausgearbeitet. In diesen Programmen sind die Ziele, die durchgeführten Maßnahmen, ihre Dauer und ihre Kosten aufgeführt. |
(11) |
Deutschland, Spanien, Italien, Malta, die Niederlande, Portugal und Slowenien haben gemäß den Bestimmungen des Artikels 23, und insbesondere dessen Absätzen 1 und 4, der Richtlinie 2000/29/EG und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 der Kommission vom 14. Juni 2002 mit Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für die Pflanzengesundheitskontrolle und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2051/97 (2) einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu diesen Programmen beantragt. |
(12) |
Nach genauer und umfassender Prüfung der Lage aufgrund der von Deutschland, Spanien, Italien, Malta, den Niederlanden, Portugal und Slowenien übermittelten technischen Angaben ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Bedingungen für einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 23 der Richtlinie 2000/29/EG erfüllt sind. Daher ist es angezeigt, zur Deckung der mit diesen Programmen verbundenen Ausgaben einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft festzusetzen. |
(13) |
Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann bis zu 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben betragen. Gemäß Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinien 2000/29/EG ist jedoch die Höhe des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für das dritte Jahr, d. h. 2009, der für das von Italien vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis gewährt wird, zu verringern. Weiterhin ist die Höhe des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für die Programme, die von den Niederlanden zur Bekämpfung des TRSV im Jahr 2008 (drittes Programmjahr) und von Slowenien zur Bekämpfung von Dryocosmus kuriphilus im Jahr 2009 (drittes Programmjahr) vorgelegt wurden, zu verringern, da diese von den Mitgliedstaaten angegebenen Programme bereits für die ersten zwei Jahre ihres Bestehens einen finanziellen Beitrag aufgrund der Entscheidung 2009/147/EG der Kommission (3) erhalten haben. |
(14) |
In Anwendung von Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG beträgt der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft 25 % für Maßnahmen aus dem Antrag, den Spanien für das Ersetzen der zerstörten Nadelbäume durch andere Baumarten, die nicht von Bursaphelenchus xylophilus befallen werden, eingereicht hat; dies gilt ebenso für die zwei Anträge, die Italien für das Ersetzen von Laubbäumen in der Lombardei durch Baumarten eingereicht hat, die nicht von Anoplophora chinensis oder Anoplophora glabripennis befallen werden. |
(15) |
Gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2000/29/EG überprüft die Kommission, ob die Einschleppung des betreffenden Schadorganismus auf unzulängliche Kontrollen oder Überprüfungen zurückzuführen ist, und legt die Maßnahmen fest, die aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden müssen. |
(16) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4) werden Pflanzenschutzmaßnahmen aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zum Zweck der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der vorgenannten Verordnung Anwendung. |
(17) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für das Jahr 2009 zur Deckung der Ausgaben, die Deutschland, Spanien, Italien, Malta, die Niederlande, Portugal und Slowenien in Zusammenhang mit den notwendigen Maßnahmen im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG mit dem Ziel der Bekämpfung der Schadorganismen getätigt haben, welche in den Ausrottungsprogrammen im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführt sind, wird genehmigt.
Artikel 2
(1) Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird auf insgesamt 14 049 023 EUR festgesetzt.
(2) Die Höchstbeträge des Gemeinschaftsbeitrags für die einzelnen Programme sind im Anhang aufgeschlüsselt.
Artikel 3
Der im Anhang festgesetzte finanzielle Beitrag der Gemeinschaft wird unter folgenden Bedingungen ausgezahlt:
a) |
Die Durchführung der Maßnahmen wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 nachgewiesen; |
b) |
der betreffende Mitgliedstaat hat bei der Kommission einen Zahlungsantrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 gestellt. |
Die Zahlung des finanziellen Beitrags erfolgt unbeschadet der Überprüfungen, die die Kommission im Rahmen von Artikel 24 der Richtlinie 2000/29/EG durchführt.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Italienische Republik, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik und die Republik Slowenien gerichtet.
Brüssel, den 17. Dezember 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 38.
(3) ABl. L 49 vom 20.2.2009, S. 43.
(4) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
ANHANG
AUSROTTUNGSPROGRAMME
Legende:
a= Jahr der Durchführung des Ausrottungsprogramms.
Programme, bei denen sich der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft auf 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben beläuft
(EUR) |
||||||
Mitgliedstaat |
Bekämpfte Schadorganismen |
Befallene Pflanzen |
Jahr |
a |
Erstattungsfähige Ausgaben |
Höchstbeitrag der Gemeinschaft je Programm |
Deutschland, Baden-Württemberg |
Diabrotica virgifera |
Zea mays |
2008 |
1 oder 2 |
313 218 |
156 609 |
Deutschland, Bayern |
Diabrotica virgifera |
Zea mays |
2008 |
2 |
699 049 |
349 524 |
Spanien |
Bursaphelenchus xylophilus |
Nadelbäume |
2008 und 2009 |
1 und 2 |
2 229 994 |
1 114 997 |
Italien, Lombardei (Gemeinde Grussago) |
Anoplophora chinensis |
Verschiedene Baumarten |
2008 und teilweise 2009 (bis 30. April) |
1 und 2 |
271 883 |
135 941 |
Italien, Lombardei (Gemeinde Corbetta) |
Anoplophora glabripennis |
Verschiedene Baumarten |
2007 und 2008 |
1 und 2 |
179 143 |
89 571 |
Italien, Latium (Gemeinde Rom) |
Anoplophora chinensis |
Verschiedene Baumarten |
2008 und 2009 |
1 und 2 |
1 098 000 |
549 000 |
Malta |
Rhynchophorus ferrugineus |
Palmae |
2008 und 2009 |
1 und 2 |
709 227 |
354 613 |
Niederlande |
Tobacco ringspot virus |
Hemerocallis spp., Iris spp. |
2007 |
2 |
68 720 |
34 360 |
Niederlande |
Tomato yellow leaf curl virus |
Lycopersicon lycopersicum |
2007 und 2008 |
1 und 2 |
44 528 |
22 264 |
Niederlande |
Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis |
Lycopersicon lycopersicum |
2007 und 2008 |
1 |
348 525 |
174 262 |
Niederlande |
Anoplophora chinensis |
Verschiedene Baumarten |
2008 |
1 |
750 797 |
375 398 |
Portugal |
Bursaphelenchus xylophilus |
Nadelbäume |
2008 und 2009 |
1 und 2 |
20 552 127 |
10 276 063 |
Slowenien |
Dryocosmus kuriphilus |
Castanea sp. |
2008 |
2 |
86 625 |
43 312 |
Programme, bei denen sich der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft auf einen anderen Prozentsatz beläuft, in Anwendung der Degressivität
(EUR) |
|||||||
Mitgliedstaat |
Bekämpfte Schadorganismen |
Befallene Pflanzen |
Jahr |
a |
Erstattungsfähige Ausgaben |
Höhe (in %) |
Höchstbeitrag der Gemeinschaft |
Italien, Lombardei (Gemeinde Corbetta) |
Anoplophora glabripennis |
Verschiedene Baumarten |
z. T. 2009 (bis 30. April) |
3 |
35 000 |
45 |
15 750 |
Niederlande |
Tobacco ringspot virus |
Hemerocallis spp., Iris spp. |
2008 |
3 |
40 480 |
45 |
18 216 |
Slowenien |
Dryocosmus kuriphilus |
Castanea sp. |
2009 |
3 |
78 832 |
45 |
35 474 |
Programme, bei denen sich der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft auf einen anderen Prozentsatz beläuft, gemäß Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG
(EUR) |
||||||||
Mitgliedstaat |
Bekämpfte Schadorganismen |
Befallene Pflanzen |
Maßnahme |
Jahr |
a |
Erstattungsfähige Ausgaben |
Höhe (in %) |
Höchstbeitrag der Gemeinschaft |
Spanien |
Bursaphelenchus xylophilus |
Nadelbäume |
Ersetzen der zerstörten Baumbestände |
2009 |
2 |
1 156 579 |
25 |
289 144 |
Italien, Lombardei (Gemeinde Grussago) |
Anoplophora chinensis |
Verschiedene Baumarten |
Ersetzen der zerstörten Baumbestände |
2008 |
1 |
30 800 |
25 |
7 700 |
Italien, Lombardei (Gemeinde Corbetta) |
Anoplophora glabripennis |
Verschiedene Baumarten |
Ersetzen der zerstörten Baumbestände |
2008 |
2 |
27 300 |
25 |
6 825 |
Gesamtbeitrag der Gemeinschaft (EUR) |
14 049 023 |
22.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 339/54 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 2009
über die Verlängerung des Bereitstellungszeitraums der Makrofinanzhilfe der Europäischen Union für Libanon
(2009/997/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss 2007/860/EG des Rates vom 10. Dezember 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Makrofinanzhilfe der Europäischen Union für Libanon konnte innerhalb des im Beschluss 2007/860/EG des Rates vorgesehenen Zweijahreszeitraums nicht in voller Höhe ausgezahlt werden, da Verzögerungen bei der Durchführung der Reformmaßnahmen eingetreten sind, insbesondere der im Memorandum of Understanding als Voraussetzung für die vollständige Auszahlung der Finanzhilfe genannten Maßnahmen. |
(2) |
Es ist zu erwarten, dass die libanesischen Behörden mit der Einsetzung einer neuen Regierung der nationalen Einheit in der Lage sein werden, die Reformkriterien, an die die Durchführung der Makrofinanzhilfe gemäß dem Memorandum of Understanding geknüpft ist, zu erfüllen. |
(3) |
Die libanesischen Behörden führen das mit dem Internationalen Währungsfonds im Rahmen der „Emergency Post-Conflict Assistance“ (EPCA) vereinbarte Wirtschaftsreformprogramm in zufriedenstellender Weise durch. |
(4) |
Der Bereitstellungszeitraum der Makrofinanzhilfe der Europäischen Union für Libanon läuft gemäß dem Beschluss 2007/860/EG am 21. Dezember 2009 aus. |
(5) |
Eine Verlängerung des Bereitstellungszeitraums um ein Jahr kann somit genehmigt werden. |
(6) |
Der Wirtschafts- und Finanzausschuss wurde zur Verlängerung des Bereitstellungszeitraums ordnungsgemäß gehört — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Bereitstellungszeitraum der Makrofinanzhilfe der Europäischen Union für Libanon wird um ein weiteres Jahr, d. h. bis zum 21. Dezember 2010, verlängert.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Brüssel, den 18. Dezember 2009
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 111.
22.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 339/55 |
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 14. Dezember 2009
zur Änderung des Beschlusses EZB/2001/16 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem Geschäftsjahr 2002
(EZB/2009/27)
(2009/998/EU)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 32,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Beschluss EZB/2009/16 vom 2. Juli 2009 über die Umsetzung des Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (1) sieht die Einführung eines Programms für den Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen für geldpolitische Zwecke vor. |
(2) |
Die Leitlinie EZB/2009/10 vom 7. Mai 2009 zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (2) ermöglicht den Zugang zu den Offenmarktgeschäften und ständigen Fazilitäten des Eurosystems durch Kreditinstitute, die im Hinblick auf ihre besondere gemeinschaftsrechtliche institutionelle Stellung einer Überprüfung unterliegen, die einen der Aufsicht durch die zuständigen nationalen Behörden vergleichbaren Standard aufweist. |
(3) |
Die Erfahrung hat gezeigt, dass es erforderlich ist, die Verbuchung bestehender Forderungen, die aus Ausfällen von Geschäftspartnern des Eurosystems im Zusammenhang mit Kreditgeschäften des Eurosystems resultieren, und der mit ihnen verbundenen finanziellen Vermögenswerte genauer zu regeln. |
(4) |
Der Beschluss EZB/2001/16 vom 6. Dezember 2001 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem Geschäftsjahr 2002 (3) muss geändert werden, damit diese Entwicklungen bei der Berechnung und Verteilung der monetären Einkünfte Berücksichtigung finden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
Artikel 1
Der Beschluss EZB/2001/16 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) ‚Kreditinstitut‘: a) ein Kreditinstitut im Sinne der nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (4), das von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt wird, oder b) ein sonstiges Kreditinstitut im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags, das einer Überprüfung unterliegt, die einen der Aufsicht durch eine zuständige Behörde vergleichbaren Standard aufweist. |
2. |
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Ab dem Jahr 2003 erfolgt die Bemessung des Betrags der monetären Einkünfte einer jeden NZB auf der Grundlage der tatsächlichen Einkünfte, die sich aus den gesondert erfassbaren und jeweils verbuchten Vermögenswerten ergeben. In Abweichung hiervon gilt, dass Gold kein Einkommen erzeugt und Wertpapiere, die für geldpolitische Zwecke gehalten werden, zum Referenzzinssatz Einkommen erzeugen.“ |
3. |
Die Anhänge I und II des Beschlusses EZB/2001/16 werden nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss tritt am 31. Dezember 2009 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 14. Dezember 2009.
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 175 vom 4.7.2009, S. 18.
(2) ABl. L 123 vom 19.5.2009, S. 99.
(3) ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 55.
(4) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.“
ANHANG
1. |
Anhang I des Beschlusses EZB/2001/16 erhält folgende Fassung: „ANHANG I ZUSAMMENSETZUNG DER BEMESSUNGSGRUNDLAGE
|
2. |
Anhang II des Beschlusses EZB/2001/16 erhält folgende Fassung: „ANHANG II GESONDERT ERFASSBARE VERMÖGENSWERTE
|
22.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 339/58 |
BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATES VON EUROPOL
vom 1. Dezember 2009
über die Zustimmung zu den von Europol festgelegten Bedingungen und Verfahren zur Anpassung der Beträge, die im Anhang zum Beschluss des Verwaltungsrates von Europol vom 16. November 1999 genannt sind und die sich auf die Besteuerung von an Europol-Mitarbeiter gezahlte Gehälter und Bezüge zu Gunsten von Europol beziehen
(2009/999/EU)
DER VERWALTUNGSRAT VON EUROPOL –
gestützt auf das auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union und von Artikel 41 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens erstellte Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten von Europol, der Mitglieder seiner Organe, der stellvertretenden Direktoren und der Bediensteten von Europol (1), insbesondere gestützt auf Artikel 10;
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. |
Der Rat beschloss am 30. November 2009 eine Anpassung der Gehälter und Bezüge der Beamten von Europol um 1,2 % rückwirkend zum 1. Juli 2008. |
2. |
Der Verwaltungsrat beschloss am 13. Mai 2009 eine Erhöhung der in Artikel 4 des Anhangs zum Beschluss des Verwaltungsrates vom 16. November 1999 (2) aufgeführten Beträge mit denselben Prozentsätzen und mit Wirkung vom selben Datum wie in dem unter Punkt 1 genannten Ratsbeschluss vorzunehmen. |
3. |
Laut dem genannten Beschluss des Verwaltungsrates sind die so ermittelten Werte im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
Artikel 1
Mit Wirkung vom 1. Juli 2008:
1. |
wird der in Artikel 4 Satz 1 des Anhangs zum Beschluss des Verwaltungsrates von Europol vom 16. November 1999 aufgeführte Betrag durch 117,00 EUR ersetzt; |
2. |
werden die in der in Artikel 4 des Anhangs zum Beschluss des Verwaltungsrates von Europol vom 16. November 1999 enthaltenen Tabelle aufgeführten Werte in Euro durch folgende Beträge ersetzt:
|
Artikel 2
Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Der vorliegende Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Den Haag am 1. Dezember 2009
Für den Verwaltungsrat
S. CLERTON
Der Vorsitzende
(1) ABl. C 221 vom 19.7.1997, S. 2.
(2) ABl. C 65 vom 28.02.2001, S. 8.
Berichtigungen
22.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 339/59 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 des Rates vom 8. Juli 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 und einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96
( Amtsblatt der Europäischen Union L 185 vom 12. Juli 2008 )
Seite 23, Artikel 1 (betreffend Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 658/2002) und Seite 28, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a
anstatt:
„Für die Open Joint Stock Company (OJSC) Mineral and Chemical Company Eurochem, die zur Eurochem-Unternehmensgruppe, Moskau, Russland, gehört, für Waren, die von den mit ihr verbundenen Unternehmen JSC NAK Azot, Novomoskovsk, Russland, oder JSC Nevinka Azot, Nevinnomyssk, Russland, hergestellt und von der Eurochem Trading GmbH, Zug, Schweiz, an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft werden (TARIC-Zusatzcode A522):“
muss es heißen:
„Für Waren, die von der Open Joint Stock Company (OJSC) ‚Azot‘, Novomoskovsk, Russland, oder der Open Joint Stock Company (OJSC) ‚Nevinnomyssky Azot‘, Nevinnomyssk, Russland, hergestellt und entweder direkt an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft oder von der EuroChem Trading GmbH, Zug, Schweiz, oder über die Open Joint Stock Company (OJSC) Mineral and Chemical Company ‚EuroChem‘, Moskau, Russland, und die EuroChem Trading GmbH, Zug, Schweiz, an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft werden (TARIC-Zusatzcode A522):“.
22.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 339/59 |
Berichtigung des Beschlusses 2008/577/EG der Kommission vom 4. Juli 2008 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Ukraine
( Amtsblatt der Europäischen Union L 185 vom 12. Juli 2008 )
Seite 46, Artikel 1, Tabelle, in der ersten Zeile der zweiten Spalte „Unternehmen“:
anstatt:
„OJSC NAK Azot, Novomoskovsk, Russland, oder OJSC Nevinnomyssky Azot, Nevinnomyssk, Russland, für die von ihnen hergestellten Waren, die entweder direkt an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft oder über Eurochem Trading GmbH, Zug, Schweiz, bzw. über Open Joint Stock Company (OJSC) Mineral und Chemical Company ‚Eurochem‘, Moskau, Russland, und Eurochem Trading GmbH, Zug, Schweiz, an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft werden“
muss es heißen:
„Open Joint Stock Company (OJSC) ‚Azot‘, Novomoskovsk, Russland, oder Open Joint Stock Company (OJSC) ‚Nevinnomyssky Azot‘, Nevinnomyssk, Russland, für die von ihnen hergestellten Waren, die entweder direkt an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft oder über EuroChem Trading GmbH, Zug, Schweiz, bzw. über Open Joint Stock Company (OJSC) Mineral and Chemical Company ‚EuroChem‘, Moskau, Russland, und EuroChem Trading GmbH, Zug, Schweiz, an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft werden“.