ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.337.ger

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 337

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
18. Dezember 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros ( 1 )

1

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz ( 1 )

11

 

*

Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ( 1 )

37

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

18.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1211/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. November 2009

zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (4), die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (5), die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (6), die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (7) und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation) (8) (zusammen „Rahmenrichtlinie und Einzelrichtlinien“ genannt) dienen dem Ziel, in der Gemeinschaft einen Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation zu schaffen, wobei ein hohes Niveau an Investitionen, Innovation und Verbraucherschutz durch stärkeren Wettbewerb gewährleistet werden soll.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft (9) ergänzt und flankiert die Regeln, die der EU-Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation geschaffen hat, in Bezug auf das gemeinschaftsweite Roaming.

(3)

Die einheitliche Anwendung des EU-Rechtsrahmens in allen Mitgliedstaaten ist für die erfolgreiche Entwicklung eines Binnenmarktes für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste von wesentlicher Bedeutung. Der EU-Rechtsrahmen gibt die zu erreichenden Ziele vor und bildet einen Handlungsrahmen für die Maßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden; er ermöglicht ihnen zugleich in bestimmten Bereichen die flexible Anwendung der Regeln in Anbetracht der einzelstaatlichen Gegebenheiten.

(4)

Angesichts der Notwendigkeit, eine einheitliche Regulierungspraxis zu entwickeln und den EU-Rechtsrahmen einheitlich anzuwenden, hat die Kommission gemäß dem Beschluss 2002/627/EG der Kommission vom 29. Juli 2002 zur Einrichtung der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (10) die Gruppe Europäischer Regulierungsstellen (ERG) eingesetzt, die sie bei der Entwicklung des Binnenmarktes berät und unterstützt sowie allgemein als Bindeglied zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission dient.

(5)

Die ERG hat einen wertvollen Beitrag zu einer einheitlichen Regulierungspraxis geleistet, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden sowie zwischen diesen und der Kommission unterstützt hat. Dieser Ansatz, durch Austausch von Informationen und Kenntnissen über praktische Erfahrungen für mehr Kohärenz zwischen den nationalen Regulierungsbehörden zu sorgen, hat sich in der kurzen Zeit seit seiner Einführung als erfolgreich erwiesen. Fortdauernde und verstärkte Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den nationalen Regulierungsbehörden sind notwendig, um den Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsnetze- und dienste weiterzuentwickeln.

(6)

Dazu ist es erforderlich, die ERG zu stärken und sie im EU-Rechtsrahmen als Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (nachstehend „GEREK“ genannt) anzuerkennen. Das GEREK sollte weder eine Gemeinschaftsagentur sein noch Rechtspersönlichkeit haben. Das GEREK sollte die ERG ersetzen und als ein ausschließliches Forum für die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission bei der Wahrnehmung aller ihrer Aufgaben innerhalb des EU-Rechtsrahmens fungieren. Das GEREK sollte Sachkenntnis einbringen und durch seine Unabhängigkeit, die Qualität seiner Beratung und seiner Informationen, die Transparenz seiner Verfahren und Arbeitsmethoden sowie die Sorgfalt, mit der es seine Aufgaben erfüllt, Vertrauen schaffen.

(7)

Das GEREK sollte durch die Bündelung von Fachwissen die nationalen Regulierungsbehörden unterstützen, ohne dass bestehende Funktionen ersetzt oder bereits laufende Arbeiten doppelt ausgeführt werden; ferner sollte es die Kommission bei der Ausführung ihrer Aufgaben unterstützen.

(8)

Das GEREK sollte die Arbeiten der ERG fortsetzen, indem es die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden sowie zwischen diesen und der Kommission weiterentwickelt, um die einheitliche Anwendung des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten und somit einen Beitrag zur Entwicklung des Binnenmarktes zu leisten.

(9)

Das GEREK sollte ferner als Reflexions- und Diskussionsforum sowie zur Beratung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation fungieren. Dementsprechend sollte das GEREK das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission auf deren Antrag oder von sich aus beraten.

(10)

Das GEREK sollte seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit bestehenden Gruppen und Ausschüssen wie dem durch die Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eingesetzten Kommunikationsausschuss, dem durch die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Frequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (11) eingesetzten Funkfrequenzausschuss, der durch den Beschluss 2002/622/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Einrichtung einer Gruppe für Frequenzpolitik eingerichteten Gruppe für Frequenzpolitik (12) und dem durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (13) eingesetzten Kontaktausschuss wahrnehmen, ohne dass die Aufgaben dieser Gruppen und Ausschüsse berührt werden.

(11)

Zur Unterstützung des GEREK in professioneller und administrativer Hinsicht sollte das Büro als Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet werden und die Aufgaben wahrnehmen, die ihm durch diese Verordnung übertragen werden. Das Büro sollte rechtlich, verwaltungstechnisch und finanziell autonom sein, um das GEREK wirksam unterstützen zu können. Das Büro sollte aus einem Verwaltungsausschuss und einem Verwaltungsdirektor bestehen.

(12)

Die organisatorischen Strukturen des GEREK und des Büros sollten schlank und den ihnen gestellten Aufgaben angemessen sein.

(13)

Das Büro sollte eine Gemeinschaftseinrichtung im Sinne des Artikels 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (14) (Haushaltsordnung) sein. Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (15) (nachstehend „Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006“ genannt), insbesondere deren Nummer 47, sollte auf das Büro Anwendung finden.

(14)

Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Weiterentwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis durch verstärkte Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den nationalen Regulierungsbehörden sowie zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission, in Anbetracht der EU-weiten Geltung dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINRICHTUNG

Artikel 1

Einrichtung

(1)   Es wird das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) eingerichtet, dessen Zuständigkeiten in dieser Verordnung festgelegt sind.

(2)   Das GEREK wird im Geltungsbereich der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) und der Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG (Einzelrichtlinien) und der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 tätig.

(3)   Das GEREK übt seine Aufgaben unabhängig, unparteiisch und transparent aus. Bei allen seinen Tätigkeiten verfolgt das GEREK dieselben Ziele wie die nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie). Insbesondere leistet das GEREK einen Beitrag zur Entwicklung und zum besseren Funktionieren des Binnenmarktes für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, indem es die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikation anstrebt.

(4)   Das GEREK stützt sich bei seinen Arbeiten auf das in den nationalen Regulierungsbehörden vorhandene Fachwissen und nimmt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission wahr. Das GEREK fördert die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden sowie zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission. Außerdem berät das GEREK die Kommission und auf Antrag das Europäische Parlament und den Rat.

KAPITEL II

ORGANISATION DES GEREK

Artikel 2

Rolle des GEREK

Das GEREK

a)

entwickelt bewährte Regulierungspraktiken wie gemeinsame Herangehensweisen, Methodologien oder Leitlinien zur Umsetzung des EU-Rechtsrahmens und verbreitet diese Praktiken unter den nationalen Regulierungsbehörden;

b)

unterstützt die nationalen Regulierungsbehörden auf Antrag in Regulierungsfragen;

c)

gibt Stellungnahmen zu Entwürfen von Entscheidungen, Empfehlungen und Leitlinien der Kommission gemäß dieser Verordnung, der Rahmenrichtlinie und den Einzelrichtlinien ab;

d)

erstellt auf begründeten Antrag der Kommission oder von sich aus Berichte und berät die Kommission und gibt auf begründeten Antrag oder von sich aus Stellungnahmen für das Europäische Parlament und den Rat in allen Fragen im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation ab, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen;

e)

unterstützt das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission sowie die nationalen Regulierungsbehörden auf Antrag in den Beziehungen und bei Gesprächen und dem Austausch mit Dritten und unterstützt die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden bei der Verbreitung bewährter Regulierungspraktiken bei Dritten.

Artikel 3

Aufgaben des GEREK

(1)   Das GEREK hat folgende Aufgaben:

a)

Abgabe von Stellungnahmen zu Maßnahmenentwürfen der nationalen Regulierungsbehörden bezüglich der Marktdefinition, der Bestimmung von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht und der Auferlegung von Abhilfemaßnahmen gemäß den Artikeln 7 und 7a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) sowie Kooperation und Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden gemäß den Artikeln 7 und 7a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);

b)

Abgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von Empfehlungen und/oder Leitlinien zu Form, Inhalt und Ausführlichkeit der Notifizierungen nach Artikel 7b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);

c)

Beratung zu Entwürfen von Empfehlungen in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstmärkte gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);

d)

Abgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von Entscheidungen zur Festlegung länderübergreifender Märkte gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);

e)

auf Antrag Unterstützung der nationalen Regulierungsbehörden bei der Analyse der relevanten Märkte gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);

f)

Abgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von Entscheidungen und Empfehlungen zur Harmonisierung gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);

g)

Beratung und Abgabe von Stellungnahmen zu grenzüberschreitenden Streitigkeiten gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);

h)

Abgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von Entscheidungen, mit denen es nationalen Regulierungsbehörden gestattet oder untersagt wird, Sondermaßnahmen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) zu ergreifen;

i)

Beratung zu Maßnahmenentwürfen im Zusammenhang mit effektivem Zugang zur Notrufnummer 112 gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie);

j)

Beratung zu Maßnahmenentwürfen im Zusammenhang mit der effektiven Einrichtung der mit „116“ beginnenden Nummernbereiche, insbesondere der Hotline 116000 für vermisste Kinder, gemäß Artikel 27a der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie);

k)

Unterstützung der Kommission bei der Aktualisierung von Anhang II der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) gemäß Artikel 9 jener Richtlinie;

l)

auf Antrag Unterstützung der nationalen Regulierungsbehörden in Fällen von Betrug oder Missbrauch der Nummerierungsressourcen in der Gemeinschaft, insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitende Dienste;

m)

Abgabe von Stellungnahmen, durch die die Ausarbeitung gemeinsamer Vorschriften und Anforderungen für Anbieter grenzüberschreitender Unternehmensdienste sichergestellt werden soll;

n)

Überwachung des Sektors der elektronischen Kommunikation, Berichterstattung über diesen Sektor und Veröffentlichung eines Jahresberichts über Entwicklungen in diesem Sektor.

(2)   Das GEREK kann auf begründeten Antrag der Kommission einstimmig entscheiden, weitere spezifische Aufgaben zu übernehmen, die für die Wahrnehmung seiner Rolle innerhalb des durch Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Geltungsbereichs notwendig sind.

(3)   Die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission tragen allen vom GEREK verabschiedeten Stellungnahmen, Empfehlungen, Leitlinien und Ratschlägen oder bewährten Regulierungspraktiken weitestgehend Rechnung. Das GEREK kann gegebenenfalls vor Abgabe seiner Stellungnahme an die Kommission die jeweiligen nationalen Wettbewerbsbehörden konsultieren.

Artikel 4

Zusammensetzung und Organisation des GEREK

(1)   Das GEREK setzt sich aus dem Regulierungsrat zusammen.

(2)   Der Regulierungsrat setzt sich aus je einem Mitglied pro Mitgliedstaat zusammen, bei dem es sich um den Leiter oder einen nominierten hochrangigen Vertreter der in jedem Mitgliedstaat errichteten nationalen Regulierungsbehörde handelt, die die Hauptverantwortung für die Beaufsichtigung des laufenden Marktgeschehens im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste trägt.

Das GEREK handelt bei der Erfüllung der ihm mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben unabhängig.

Die Mitglieder des Regulierungsrats dürfen weder von Regierungen, von der Kommission noch von anderen öffentlichen oder privaten Stellen Weisungen einholen oder entgegennehmen.

Die nationalen Regulierungsbehörden benennen ein stellvertretendes Mitglied pro Mitgliedstaat.

Die Kommission nimmt an den Sitzungen des GEREK als Beobachterin teil und wird angemessen vertreten.

(3)   Die nationalen Regulierungsbehörden der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Staaten, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union sind, haben Beobachterstatus und werden angemessen vertreten. Das GEREK kann weitere Sachverständige und Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.

(4)   Der Regulierungsrat ernennt vorbehaltlich der Geschäftsordnung des GEREK seinen Vorsitz und seine(n) stellvertretenden Vorsitz(e) aus dem Kreis seiner Mitglieder. Der/die stellvertretende(n) Vorsitz(e) tritt/treten automatisch an die Stelle des Vorsitzes, wenn dieser verhindert ist, seine Aufgaben zu erfüllen. Die Amtszeit des Vorsitzes und des/der stellvertretenden Vorsitze(s) beträgt ein Jahr.

(5)   Unbeschadet der Rolle des Regulierungsrats in Bezug auf die Aufgaben des Vorsitzes darf der Vorsitz weder von Regierungen oder nationalen Regulierungsbehörden, von der Kommission noch von anderen öffentlichen oder privaten Stellen Weisungen einholen oder entgegennehmen.

(6)   Plenarsitzungen des Regulierungsrats werden von seinem Vorsitz einberufen; jedes Jahr werden mindestens vier ordentliche Sitzungen abgehalten. Der Regulierungsrat tritt auch zu außerordentlichen Sitzungen zusammen, die auf Initiative des Vorsitzes, auf Antrag der Kommission oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Regulierungsrats einberufen werden. Die Tagesordnung jeder Sitzung wird vom Vorsitz erstellt und wird veröffentlicht.

(7)   Die Arbeit des GEREK kann gegebenenfalls in Sachverständigen-Arbeitsgruppen untergliedert werden.

(8)   Die Kommission wird zu allen Plenarsitzungen des Regulierungsrats eingeladen.

(9)   Der Regulierungsrat beschließt mit Zweidrittelmehrheit aller seiner Mitglieder, sofern in dieser Verordnung, der Rahmenrichtlinie oder den Einzelrichtlinien nichts anderes bestimmt ist. Jedes Mitglied bzw. stellvertretende Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse des Regulierungsrats werden veröffentlicht, wobei Vorbehalte nationaler Regulierungsbehörden auf deren Antrag angegeben werden.

(10)   Der Regulierungsrat nimmt die Geschäftsordnung des GEREK an und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich. Die Abstimmungsmodalitäten, einschließlich der Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, die Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit und die Fristen für die Einberufung von Sitzungen werden im Einzelnen in der Geschäftsordnung geregelt. Außerdem stellt die Geschäftsordnung sicher, dass die Mitglieder des Regulierungsrats die vollständigen Tagesordnungen und Entwürfe von Vorschlägen vor jeder Sitzung erhalten, damit sie die Möglichkeit haben, vor der Abstimmung Änderungen vorzuschlagen. In der Geschäftsordnung können u. a. auch Verfahren für Abstimmungen in Dringlichkeitsfällen festgelegt werden.

(11)   Das in Artikel 6 genannte Büro unterstützt das GEREK in administrativer und professioneller Hinsicht.

Artikel 5

Aufgaben des Regulierungsrats

(1)   Der Regulierungsrat erfüllt alle in Artikel 3 genannten Aufgaben des GEREK und trifft alle Entscheidungen in Bezug auf die Wahrnehmung seiner Aufgaben.

(2)   Für die Genehmigung der freiwilligen finanziellen Beteiligungen der Mitgliedstaaten oder nationalen Regulierungsbehörden durch den Regulierungsrat, bevor sie gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b geleistet werden, gilt folgende Regelung:

a)

Er entscheidet einstimmig, wenn alle Mitgliedstaaten oder nationalen Regulierungsbehörden entschieden haben, eine Beteiligung zu leisten.

b)

Er entscheidet mit einfacher Mehrheit, wenn einige Mitgliedstaaten oder nationale Regulierungsbehörden einstimmig entschieden haben, eine Beteiligung zu leisten.

(3)   Der Regulierungsrat erlässt im Namen des GEREK Sonderbestimmungen über das Recht auf Zugang zu den Dokumenten im Besitz des GEREK gemäß Artikel 22.

(4)   Der Regulierungsrat nimmt nach Konsultation der interessierten Kreise gemäß Artikel 17 das jährliche Arbeitsprogramm des GEREK vor Ende des Jahres an, das demjenigen vorausgeht, auf das sich das Arbeitsprogramm bezieht. Der Regulierungsrat übermittelt das jährliche Arbeitsprogramm dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, sobald es angenommen ist.

(5)   Der Regulierungsrat nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeiten des GEREK an und übermittelt ihn alljährlich bis zum 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Rechnungshof. Das Europäische Parlament kann den Vorsitz des Regulierungsrats auffordern, ihm über maßgebliche Fragen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des GEREK Bericht zu erstatten.

Artikel 6

Das Büro

(1)   Das Büro wird hiermit als Gemeinschaftseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung errichtet. Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 findet auf das Büro Anwendung.

(2)   Unter Anleitung des Regulierungsrats nimmt das Büro insbesondere folgende Aufgaben wahr:

Unterstützung des GEREK in administrativer und professioneller Hinsicht;

Sammlung von Informationen von nationalen Regulierungsbehörden und Austausch und Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit der Rolle und den Aufgaben gemäß Artikel 2 Buchstabe a und Artikel 3;

Verbreitung bewährter Regulierungspraktiken unter den nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 2 Buchstabe a;

Unterstützung des Vorsitzes bei der Vorbereitung der Arbeit des Regulierungsrats;

Einrichtung der Sachverständigen-Arbeitsgruppen auf Antrag des Regulierungsrats und Unterstützung dieser Gruppen zur Sicherstellung ihres reibungslosen Funktionierens.

(3)   Das Büro besteht aus

a)

einem Verwaltungsausschuss,

b)

einem Verwaltungsdirektor.

(4)   Das Büro genießt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach der nationalen Rechtsordnung zuerkannt wird. Das Büro kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(5)   Das Büro wird vom Verwaltungsdirektor geleitet und verfügt über eine streng auf die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Zahl begrenzte Anzahl von Bediensteten. Die Anzahl der Bediensteten wird von den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses und vom Verwaltungsdirektor gemäß Artikel 11 vorgeschlagen. Jeder Vorschlag zur Erhöhung der Anzahl von Bediensteten kann nur durch einstimmigen Beschluss des Verwaltungsausschusses angenommen werden.

Artikel 7

Verwaltungsausschuss

(1)   Der Verwaltungsausschuss setzt sich aus je einem Mitglied pro Mitgliedstaat zusammen, bei dem es sich um den Leiter oder einen nominierten hochrangigen Vertreter der in jedem Mitgliedstaat errichteten unabhängigen nationalen Regulierungsbehörde handelt, die die Hauptverantwortung für die Beaufsichtigung des laufenden Marktgeschehens im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste trägt, sowie einem Mitglied, das die Kommission vertritt.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Bestimmungen des Artikels 4 gelten entsprechend für den Verwaltungsausschuss.

(2)   Der Verwaltungsausschuss ernennt einen Verwaltungsdirektor. Der designierte Verwaltungsdirektor nimmt an der Vorbereitung des entsprechenden Beschlusses und an der entsprechenden Abstimmung nicht teil.

(3)   Der Verwaltungsausschuss berät den Verwaltungsdirektor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

(4)   Der Verwaltungsausschuss ist für die Ernennung des Personals zuständig.

(5)   Der Verwaltungsausschuss unterstützt die Arbeit der Sachverständigen-Arbeitsgruppen.

Artikel 8

Der Verwaltungsdirektor

(1)   Der Verwaltungsdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsausschuss rechenschaftspflichtig. Der Verwaltungsdirektor darf bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben weder von einem Mitgliedstaat, von einer nationalen Regulierungsbehörde, von der Kommission noch von Dritten Weisungen einholen oder entgegennehmen.

(2)   Der Verwaltungsdirektor wird vom Verwaltungsausschuss auf der Grundlage erworbener Verdienste, Fähigkeiten und Erfahrungen im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens ernannt. Vor seiner Ernennung kann die Eignung des vom Verwaltungsausschuss ausgewählten Bewerbers Gegenstand einer unverbindlichen Stellungnahme des Europäischen Parlaments sein. Zu diesem Zweck wird der Bewerber aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

(3)   Die Amtszeit des Verwaltungsdirektors beträgt drei Jahre.

(4)   Der Verwaltungsausschuss kann die Amtszeit des Verwaltungsdirektors unter Berücksichtung des vom Vorsitz erstellten Bewertungsberichts und nur in Fällen, in denen die Aufgaben und Erfordernisse des GEREK dies rechtfertigen, einmal um höchstens drei Jahre verlängern.

Der Verwaltungsausschuss unterrichtet das Europäische Parlament, wenn er beabsichtigt, die Amtszeit des Verwaltungsdirektors zu verlängern.

Wird die Amtszeit nicht verlängert, so bleibt der Verwaltungsdirektor bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt.

Artikel 9

Aufgaben des Verwaltungsdirektors

(1)   Der Verwaltungsdirektor ist für die Leitung des Büros zuständig.

(2)   Der Verwaltungsdirektor unterstützt die Vorbereitung der Tagesordnung des Regulierungsrats, des Verwaltungsausschusses und der Sachverständigen-Arbeitsgruppen. Er nimmt an der Arbeit des Regulierungsrats und des Verwaltungsausschusses teil, besitzt jedoch kein Stimmrecht.

(3)   Der Verwaltungsdirektor unterstützt den Verwaltungsausschuss jedes Jahr bei der Vorbereitung des Entwurfs des Arbeitsprogramms des Büros für das kommende Jahr. Das Arbeitsprogramm für das kommende Jahr wird dem Verwaltungsausschuss bis zum 30. Juni vorgelegt und vom Verwaltungsausschuss bis zum 30. September angenommen, ohne dass der endgültigen Entscheidung über den Zuschuss, die das Europäische Parlament und der Rat (zusammen „Haushaltsbehörde“ genannt) treffen, vorgegriffen wird.

(4)   Der Verwaltungsdirektor überwacht unter Anleitung des Regulierungsrats die Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms des Büros.

(5)   Der Verwaltungsdirektor trifft unter der Aufsicht des Verwaltungsausschusses alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsanweisungen und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um das Funktionieren des Büros gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

(6)   Der Verwaltungsdirektor führt unter der Aufsicht des Verwaltungsausschusses den Haushaltsplan des Büros gemäß Artikel 13 aus.

(7)   Der Verwaltungsdirektor leistet jedes Jahr Unterstützung bei der Vorbereitung des Entwurfs des Jahresberichts über die Tätigkeiten des GEREK gemäß Artikel 5 Absatz 5.

Artikel 10

Personal

(1)   Für das Personal des Büros, einschließlich des Verwaltungsdirektors, gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (16) sowie die von den Gemeinschaftsorganen einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen.

(2)   Der Verwaltungsausschuss legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen im Einklang mit Artikel 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften fest.

(3)   Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften übertragen werden, und die Befugnisse, die der vertragsschließenden Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften übertragen werden, werden vom stellvertretenden Vorsitz des Verwaltungsausschusses ausgeübt.

(4)   Der Verwaltungsausschuss kann Vorschriften für die Beschäftigung von nationalen Sachverständigen erlassen, die von den Mitgliedstaaten auf Zeit und höchstens für drei Jahre zum Büro abgeordnet werden.

KAPITEL III

FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 11

Haushaltsplan des Büros

(1)   Die Einnahmen und Finanzmittel des Büros bestehen insbesondere aus

a)

einem Zuschuss der Gemeinschaft aus der betreffenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union (Einzelplan Kommission) entsprechend dem Beschluss der Haushaltsbehörde und gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006;

b)

finanziellen Beteiligungen von Mitgliedstaaten oder deren nationalen Regulierungsbehörden, die freiwillig gemäß Artikel 5 Absatz 2 geleistet werden. Diese Beteiligungen werden zur Finanzierung spezifischer operativer Ausgaben im Sinne der Vereinbarung verwendet, die zwischen dem Büro und den Mitgliedstaaten oder ihren nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (17) abzuschließen ist. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass den nationalen Regulierungsbehörden die zur Beteiligung an der Arbeit des Büros notwendigen Finanzmittel zur Verfügung stehen. Vor Aufstellung des Vorentwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union legt das Büro geeignete, aktuelle und detaillierte Unterlagen über zweckgebundene Einnahmen nach diesem Artikel vor.

(2)   Die Ausgaben des Büros umfassen Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebskosten.

(3)   Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(4)   Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, und werden in den Haushaltsplan des Büros eingestellt.

(5)   Die Organisations- und Finanzstruktur des Büros wird fünf Jahre nach der Errichtung des Büros einer Überprüfung unterzogen.

Artikel 12

Aufstellung des Haushaltsplans

(1)   Der Verwaltungsdirektor unterstützt bis zum 15. Februar jedes Jahres den Verwaltungsausschuss bei der Vorbereitung eines Vorentwurfs des Haushaltsplans, der die veranschlagten Kosten für das folgende Haushaltsjahr zusammen mit einer Liste der voraussichtlichen Posten umfasst. Auf der Grundlage des Entwurfs stellt der Verwaltungsausschuss jährlich den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Büros für das folgende Haushaltsjahr auf. Der Verwaltungsausschuss übermittelt diesen Voranschlag, der den Entwurf eines Stellenplans einschließt, bis zum 31. März der Kommission.

(2)   Die Kommission übermittelt den Voranschlag der Haushaltsbehörde zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.

(3)   Anhand des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für den Stellenplan für erforderlich erachteten Ansätze in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein und schlägt den Betrag des Zuschusses vor.

(4)   Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan des Büros fest.

(5)   Der Haushaltsplan des Büros wird vom Verwaltungsausschuss aufgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.

(6)   Der Verwaltungsausschuss unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über die von ihm geplante Durchführung von Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans des Büros haben könnten, insbesondere über alle Immobilienvorhaben wie Miete oder Erwerb von Gebäuden. Der Verwaltungsausschuss informiert die Kommission darüber. Beabsichtigt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er dies dem Verwaltungsausschuss innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Information über das Immobilienvorhaben mit. Bleibt eine Antwort aus, darf der Verwaltungsausschuss das geplante Vorhaben weiterführen.

Artikel 13

Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1)   Der Verwaltungsdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushaltsplan des Büros unter der Aufsicht des Verwaltungsausschusses aus.

(2)   Der Verwaltungsausschuss erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht des Büros sowie eine Zuverlässigkeitserklärung. Diese Dokumente werden öffentlich bekanntgemacht.

(3)   Nach Abschluss eines Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer des Büros dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer des Büros übermittelt den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement ferner bis zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament und dem Rat. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert anschließend die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.

(4)   Bis zum 31. März nach Abschluss des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen des Büros zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr wird auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

(5)   Nach Übermittlung der Anmerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen des Büros gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 erstellt der Verwaltungsdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss des Büros und übermittelt diesen dem Verwaltungsausschuss zur Stellungnahme.

(6)   Der Verwaltungsausschuss gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Jahresabschluss des Büros ab.

(7)   Der Verwaltungsdirektor leitet diesen endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses spätestens bis zum 1. Juli nach Abschluss des Haushaltsjahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

(8)   Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

(9)   Der Verwaltungsausschuss übermittelt dem Rechnungshof spätestens bis zum 15. Oktober eine Antwort auf seine Bemerkungen. Der Verwaltungsausschuss übermittelt diese Antwort auch dem Europäischen Parlament und der Kommission.

(10)   Der Verwaltungsausschuss unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Antrag gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

(11)   Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Verwaltungsausschuss vor dem 15. Mai des Jahres n + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr n.

Artikel 14

Interne Kontrollsysteme

Der Interne Prüfer der Kommission ist für die Prüfung des Büros zuständig.

Artikel 15

Finanzregelung

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 findet auf das Büro Anwendung. Der Verwaltungsausschuss erlässt nach Anhörung der Kommission die weitere für das Büro geltende Finanzregelung. Diese Regelung darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 nur dann abweichen, wenn die besonderen Erfordernisse der Arbeitsweise des Büros es verlangen und die Kommission zuvor ihre Zustimmung erteilt hat.

Artikel 16

Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1)   Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (18) ohne Einschränkung angewendet.

(2)   Das Büro tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (19) bei und erlässt unverzüglich die geeigneten Vorschriften, die Geltung für sämtliche Mitarbeiter des Büros haben.

(3)   Die Finanzierungsbeschlüsse und die Vereinbarungen und Durchführungsmaßnahmen, die sich daraus ergeben, sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF bei Bedarf bei den Empfängern der vom Büro ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Vergabe dieser Gelder Verantwortlichen Kontrollen vor Ort durchführen dürfen.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 17

Konsultation

Bevor das GEREK Stellungnahmen, bewährte Regulierungspraktiken oder Berichte verabschiedet, konsultiert es gegebenenfalls die interessierten Kreise und gibt ihnen Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Bemerkungen vorzubringen. Unbeschadet des Artikels 20 macht das GEREK die Ergebnisse der Konsultation der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 18

Transparenz und Rechenschaftspflicht

Das GEREK und das Büro führen ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz aus. Das GEREK und das Büro stellen sicher, dass die Öffentlichkeit und interessierte Kreise objektive, zuverlässige und leicht zugängliche Informationen erhalten, insbesondere in Bezug auf ihre Arbeitsergebnisse.

Artikel 19

Übermittlung von Informationen an das GEREK und das Büro

Die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden stellen die von dem GEREK und dem Büro zur Erfüllung ihrer Aufgaben angeforderten Informationen zur Verfügung. Diese Informationen werden im Einklang mit den in Artikel 5 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Vorschriften verwaltet.

Artikel 20

Vertraulichkeit

Vorbehaltlich des Artikels 22 werden Informationen, die bei dem GEREK oder dem Büro eingehen oder von ihnen verarbeitet werden und um deren vertrauliche Behandlung ersucht wurde, von dem GEREK oder dem Büro weder veröffentlicht noch an Dritte weitergegeben.

Die Mitglieder des Regulierungsrats und des Verwaltungsausschusses sowie der Verwaltungsdirektor, die externen Sachverständigen, einschließlich der Sachverständigen der Sachverständigen-Arbeitsgruppen, und das Personal des Büros unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den Vorschriften über die Vertraulichkeit gemäß Artikel 287 des Vertrags.

Das GEREK und das Büro legen in ihren jeweiligen internen Verfahrensvorschriften die praktischen Maßnahmen für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Regelungen über die Vertraulichkeit fest.

Artikel 21

Interessenerklärung

Die Mitglieder des Regulierungsrats und des Verwaltungsausschusses, der Verwaltungsdirektor und das Personal des Büros geben eine jährliche Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass keine direkten oder indirekten Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Diese Erklärungen sind schriftlich abzugeben. Die Interessenerklärungen der Mitglieder des Regulierungsrats und des Verwaltungsausschusses sowie des Verwaltungsdirektors werden veröffentlicht.

Artikel 22

Zugang zu Dokumenten

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (20) findet auf Dokumente im Besitz des GEREK und des Büros Anwendung.

(2)   Der Regulierungsrat und der Verwaltungsausschuss erlassen innerhalb von sechs Monaten, nachdem das GEREK bzw. das Büro tatsächlich ihre Tätigkeiten aufgenommen haben, praktische Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3)   Gegen Entscheidungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 des Vertrags Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erhoben werden.

Artikel 23

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf das Büro und sein Personal Anwendung.

Artikel 24

Haftung des Büros

(1)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das Büro den durch es oder seine Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für Streitigkeiten über den Ersatz solcher Schäden zuständig.

(2)   Die persönliche finanzielle und disziplinarische Haftung des Personals des Büros gegenüber dem Büro bestimmt sich nach den einschlägigen Vorschriften für das Personal des Büros.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Bewertung und Überprüfung

Die Kommission veröffentlicht innerhalb von drei Jahren, nachdem das GEREK bzw. das Büro tatsächlich ihre Tätigkeiten aufgenommen haben, einen Bewertungsbericht über die durch die Tätigkeiten des GEREK und des Büros gesammelten Erfahrungen. Der Bewertungsbericht umfasst die von dem GEREK und dem Büro erzielten Ergebnisse und ihre jeweiligen Arbeitsmethoden im Hinblick auf ihre jeweiligen Ziele, Aufträge und Aufgaben, die in dieser Verordnung und in ihren jeweiligen jährlichen Arbeitsprogrammen festgelegt sind. In dem Bewertungsbericht werden die Standpunkte der beteiligten Kreise auf gemeinschaftlicher und auf nationaler Ebene berücksichtigt, und er wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Das Europäische Parlament gibt eine Stellungnahme zu dem Bewertungsbericht ab.

Artikel 26

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 25. November 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Å. TORSTENSSON


(1)  ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 50.

(2)  ABl. C 257 vom 9.10.2008, S. 51.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 16. Februar 2009 (ABl. C 75 E vom 31.3.2009, S. 67), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 und Beschluss des Rates vom 26. Oktober 2009.

(4)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(5)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

(6)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

(7)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.

(8)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(9)  ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32.

(10)  ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 38.

(11)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(12)  ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 49.

(13)  ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60.

(14)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(15)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(16)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(17)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(18)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(19)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(20)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.


RICHTLINIEN

18.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/11


RICHTLINIE 2009/136/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. November 2009

zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Funktionsweise der fünf Richtlinien, die den geltenden Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bilden — Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (5), Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (6), Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (7), Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) (8) und Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (9) (zusammen „Rahmenrichtlinie und Einzelrichtlinien“ genannt) — wird regelmäßig von der Kommission überprüft, um insbesondere festzustellen, ob diese Richtlinien angesichts der Technologie- und Marktentwicklung geändert werden müssen.

(2)

Ihre diesbezüglichen Erkenntnisse erläuterte die Kommission in ihrer Mitteilung vom 29. Juni 2006 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste.

(3)

Die Reform des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, einschließlich der Verbesserung der Vorschriften für behinderte Endnutzer, sind ein wichtiger Schritt sowohl zur Erreichung eines europäischen Informationsraumes als auch einer ausgrenzungsfreien Informationsgesellschaft. Diese Ziele sind Bestandteil des strategischen Rahmens für die Entwicklung der Informationsgesellschaft, wie er in der Mitteilung der Kommission „i2010 — Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“ vom 1. Juni 2005 an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen dargelegt wurde.

(4)

Eine grundlegende Anforderung an den Universaldienst besteht darin, den Nutzern auf Antrag einen Anschluss an das öffentliche Kommunikationsnetz an einem festen Standort und preiswert bereitzustellen. Die Anforderung betrifft die Bereitstellung von Orts-, Inlands- und Auslandstelefongesprächen, Faxkommunikation und Datendiensten, deren Bereitstellung von den Mitgliedstaaten auf den Hauptsitz oder Hauptwohnsitz des Endnutzers beschränkt werden kann. Es sollte weder Einschränkungen hinsichtlich der technischen Mittel geben, mit denen dies vorgenommen wird, damit sowohl leitungsgebundene als auch drahtlose Technologien zulässig sind, noch sollte es Einschränkungen dabei geben, welche Unternehmen alle Universaldienstverpflichtungen oder einen Teil davon erbringen.

(5)

Datenanschlüsse an das öffentliche Kommunikationsnetz an einem festen Standort sollten Datenkommunikation mit Übertragungsraten ermöglichen, die für den Zugang zu Online-Diensten, wie sie z. B. über das öffentliche Internet angeboten werden, geeignet sind. Die Geschwindigkeit des Internetzugangs für den jeweiligen Nutzer kann von zahlreichen Faktoren, unter anderem von der Internet-Verbundfähigkeit des Anbieters bzw. der Anbieter sowie von der jeweiligen Anwendung, für die eine Verbindung genutzt wird, abhängen. Die Übertragungsrate, die von einem einzelnen Anschluss an das öffentliche Kommunikationsnetz unterstützt wird, hängt sowohl von den Merkmalen der Teilnehmerendeinrichtung als auch von dem Anschluss ab. Daher ist es nicht angezeigt, eine bestimmte Übertragungsrate auf Gemeinschaftsebene festzulegen. Es muss ein gewisser Spielraum geboten werden, damit die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen können, um zu gewährleisten, dass die Anschlüsse zufrieden stellende Übertragungsraten unterstützen können, die für einen funktionalen Internetzugang nach der Definition der Mitgliedstaaten ausreichen, wobei die besonderen Bedingungen in den nationalen Märkten, wie die von der überwiegenden Mehrheit der Nutzer im jeweiligen Mitgliedstaat verwendete Bandbreite und die technische Durchführbarkeit, unter der Voraussetzung ausreichend berücksichtigt werden, dass sie darauf ausgerichtet sind, Marktverzerrungen zu mindern. Schlagen sich solche Maßnahmen bei Berücksichtigung der Kosten und Einnahmen sowie der immateriellen Begünstigungen aus der Bereitstellung der betreffenden Dienste in einer unzumutbaren Belastung für ein benanntes Unternehmen nieder, kann dies in jede Nettokostenberechnung der Universaldienstverpflichtungen einbezogen werden. Alternative Finanzierungsmöglichkeiten der zugrunde liegenden Netzinfrastruktur mit einer Finanzierung durch die Gemeinschaft oder nationale Maßnahmen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht können ebenfalls umgesetzt werden.

(6)

Die Notwendigkeit einer Überprüfung der Universaldienstverpflichtungen durch die Kommission, die die Finanzierung dieser Verpflichtungen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) umfassen kann, und gegebenenfalls der Vorlage von Reformvorschlägen durch die Kommission zur Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele bleiben davon unberührt.

(7)

Aus Gründen der Klarheit und Einfachheit betrifft die vorliegende Richtlinie nur Änderungen der Richtlinien 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) und 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation).

(8)

Unbeschadet der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (10), insbesondere der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f niedergelegten Anforderungen an die Behindertengerechtheit, sollten bestimmte Aspekte von Endeinrichtungen, einschließlich Endeinrichtungen am Wohnsitz der Verbraucher, die für behinderte Endnutzer bestimmt sind, unabhängig davon, ob ihre besonderen Bedürfnisse behinderungs- oder alterungsbedingt sind, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) einbezogen werden, um den Zugang zu den Netzen und die Nutzung der Dienste zu erleichtern. Zu diesen Einrichtungen zählen derzeit Rundfunk- und Fernsehendgeräte, die nur für den Empfang geeignet sind, sowie besondere Endgeräte für schwerhörige Endnutzer.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um die Entstehung eines Marktes für weit verbreitete Produkte und Dienste zu fördern, die Einrichtungen für behinderte Endnutzer einschließen. Dies kann unter anderem durch Bezugnahme auf europäische Normen, durch die Einführung von Anforderungen an die elektronische Zugänglichkeit (E-Zugänglichkeit) in die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Ausschreibungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Diensten sowie durch die Umsetzung der Bestimmungen zum Schutz der Rechte von behinderten Endnutzern erreicht werden.

(10)

Wenn ein Unternehmen, das zur Erbringung von Universaldiensten im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) benannt ist, beschließt, einen vom Gesichtspunkt seiner Verpflichtung zur Erbringung von Universaldiensten wesentlichen Teil oder die Gesamtheit seiner Ortsnetzanlagen im Hoheitsgebiet auf eine gesonderte Rechtsperson mit anderem endgültigen Eigentümer zu übertragen, sollte die zuständige nationale Regulierungsbehörde die Auswirkungen der Übertragung prüfen, um die Kontinuität der Universaldienstverpflichtung im gesamten Hoheitsgebiet oder in Teilen dieses Gebiets zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollte die nationale Regulierungsbehörde, die die Universaldienstverpflichtung auferlegt hat, von dem Unternehmen vor der Übertragung unterrichtet werden. Die Prüfung durch die nationale Regulierungsbehörde sollte den Abschluss der Übertragung nicht beeinträchtigen.

(11)

Technische Entwicklungen haben zu einer wesentlichen Verringerung der Zahl öffentlicher Münz- oder Kartentelefone geführt. Zur Gewährleistung der Technologieneutralität und des weiteren öffentlichen Zugangs zum Sprachtelefondienst sollten die nationalen Regulierungsbehörden befugt sein, den Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen um sicherzustellen, dass nicht nur öffentliche Münz- oder Kartentelefone dem angemessenen Bedarf der Endnutzer entsprechend bereitgestellt werden, sondern dass zu diesem Zweck gegebenenfalls auch alternative Zugangspunkte für den öffentlichen Sprachtelefondienst bereitgestellt werden.

(12)

Die Gleichwertigkeit des Zugangs behinderter Endnutzer zu den Diensten sollte im gleichen Ausmaß gewährleistet sein wie die anderer Endnutzer. Zu diesem Zweck sollte der Zugang in seiner Funktionsweise gleichwertig sein, so dass behinderte Endnutzer in den Genuss der gleichen Nutzbarkeit der Dienste kommen wie andere Endnutzer, wenn auch über andere Hilfsmittel.

(13)

Die Begriffsbestimmungen müssen angepasst werden, um dem Grundsatz der Technologieneutralität Rechnung zu tragen und mit der technologischen Entwicklung Schritt zu halten. Insbesondere sollten die Bedingungen für die Bereitstellung eines Dienstes von den tatsächlich begriffsbestimmenden Merkmalen eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes, d. h. eines elektronischen Kommunikationsdienstes, der der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurde, und das Führen aus- und eingehender Inlands- oder Inlands- und Auslandsgespräche direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans ermöglicht, unabhängig davon, ob ein solcher Dienst auf einer leitungsvermittelten oder paketvermittelten Technologie basiert, getrennt werden. Ein solcher Dienst ist seinem Wesen nach ein zweigerichteter Dienst, der es beiden Gesprächsteilnehmern ermöglicht zu kommunizieren. Ein Dienst, der nicht alle diese Bedingungen erfüllt, wie beispielsweise eine „Click-through“-Anwendung auf einer Kundendienst-Website, ist kein öffentlich zugänglicher Telefondienst. Öffentlich zugängliche Telefondienste schließen auch Kommunikationsmittel ein, die speziell für behinderte Endnutzer bestimmt sind, die Text-Relay- oder Gesamtgesprächsdienste (Total-Conversation-Dienste) in Anspruch nehmen.

(14)

Es ist erforderlich klarzustellen, dass die indirekte Erbringung von Diensten auch Situationen umfassen könnte, in denen das Führen ausgehender Gespräche über Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl erfolgt oder in denen ein Diensteanbieter von einem anderen Unternehmen erbrachte öffentlich zugängliche Telefondienste weiterverkauft oder unter eigenem Namen anbietet.

(15)

Infolge der Technologie- und Marktentwicklung werden die Netze zunehmend auf die „Internet-Protokoll“ (IP)-Technologie umgestellt, und die Verbraucher können zunehmend aus einer wachsenden Vielfalt miteinander konkurrierender Sprachtelefondienstanbieter auswählen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Universaldienstverpflichtungen in Bezug auf die Bereitstellung von Anschlüssen an das öffentliche Kommunikationsnetz an einem festen Standort von der Bereitstellung eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes zu trennen. Eine solche Trennung sollte jedoch den Umfang der Universaldienstverpflichtungen, die auf Gemeinschaftsebene festgelegt und überprüft werden, nicht beeinträchtigen.

(16)

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip ist es Angelegenheit der Mitgliedstaaten, anhand objektiver Kriterien zu entscheiden, welche Unternehmen als Universaldiensteanbieter benannt werden, wobei die Fähigkeit und die Bereitschaft von Unternehmen, alle oder einen Teil der Universaldienstverpflichtungen zu übernehmen, gegebenenfalls zu berücksichtigen sind. Dies schließt nicht aus, dass die Mitgliedstaaten im Benennungsprozess aus Effizienzerwägungen spezielle Anforderungen einbeziehen können, die unter anderem die Zusammenfassung von räumlichen Gebieten oder die Bündelung von Komponenten oder die Vorgabe von Mindestfristen für die Benennung einschließen können.

(17)

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, die Entwicklung und Höhe der Endnutzertarife für Dienste, die in den Bereich von Universaldienstverpflichtungen fallen, selbst dann zu überwachen, wenn der betreffende Mitgliedstaat noch kein Unternehmen als Universaldienstbetreiber benannt hat. In diesem Fall sollte die Überwachung derart durchgeführt werden, dass sie weder für die nationalen Regulierungsbehörden noch für die Unternehmen, die einen solchen Dienst erbringen, mit einem übermäßigen Verwaltungsaufwand verbunden ist.

(18)

Überflüssige Verpflichtungen, die den Übergang vom Rechtsrahmen von 1998 zum Rechtsrahmen von 2002 erleichtern sollten, wie auch andere Bestimmungen, die sich mit denen der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) überschneiden oder decken, sollten gestrichen werden.

(19)

Die Verpflichtung, auf der Endkundenebene ein Mindestangebot an Mietleitungen bereitzustellen, die notwendig war, um die weitere Anwendung der Bestimmungen des Rechtsrahmens von 1998 im Bereich der Mietleitungen sicherzustellen, in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rechtsrahmens von 2002 kein ausreichender Wettbewerb herrschte, ist nicht mehr erforderlich und sollte aufgehoben werden.

(20)

Würden Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl weiterhin direkt durch das Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben, so könnte dadurch der technische Fortschritt behindert werden. Diese Abhilfemaßnahmen sollten stattdessen von den nationalen Regulierungsbehörden aufgrund einer Marktanalyse gemäß den in der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Verfahren und mit den in Artikel 12 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) aufgeführten Verpflichtungen vorgeschrieben werden.

(21)

Bestimmungen über die Verträge sollten nicht nur für Verbraucher, sondern auch für andere Endnutzer, insbesondere Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen (KMU), gelten, die möglicherweise einen auf die Bedürfnisse von Verbrauchern zugeschnittenen Vertrag bevorzugen. Um unnötigen Verwaltungsaufwand für die Anbieter und Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Definition von KMU zu vermeiden, sollten die Bestimmungen über die Verträge für diese Endnutzer nicht automatisch, sondern nur auf deren Antrag gelten. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen treffen, um die KMU verstärkt über diese Möglichkeit zu informieren.

(22)

Technische Entwicklungen können dazu führen, dass in Zukunft neben herkömmlichen Formen nummernbasierter Kennungen auch andere Teilnehmerkennungen verwendet werden.

(23)

Die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, die Anrufe ermöglichen, sollten dafür sorgen, dass ihre Kunden angemessen darüber informiert sind, ob Zugang zu Notrufdiensten gewährt wird oder nicht, sowie über alle Beschränkungen der Dienste (wie etwa die Beschränkung der Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort und der Weiterleitung von Notrufen). Diese Anbieter sollten ihren Kunden hierüber bei Vertragsabschluss im Vertrag und, falls die Bereitstellung des Zugangs geändert wird, in klarer und transparenter Weise aufklären, beispielsweise durch Informationen auf den Rechnungen. Dabei sollte auch angegeben werden, welche Beschränkungen in Bezug auf das Versorgungsgebiet auf der Grundlage der geplanten technischen Betriebsparameter des Dienstes und der verfügbaren Infrastruktur bestehen. Wird der Dienst nicht über ein leitungsvermitteltes Telefonnetz bereitgestellt, sollte auch angegeben werden, wie verlässlich der Zugang und die Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort im Vergleich zu einem Dienst sind, der über ein leitungsvermitteltes Telefonnetz bereitgestellt wird, wobei der derzeitige Stand der Technik und die bestehenden Qualitätsnormen sowie die in der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) aufgeführten Parameter für die Dienstqualität zu berücksichtigen sind.

(24)

Was die Endeinrichtungen betrifft, so sollten im Kundenvertrag die vom Anbieter auferlegten Beschränkungen bei der Nutzung der Endeinrichtungen, wie beispielsweise die Sperrung von Mobiltelefonen für SIM-Karten anderer Anbieter — sofern solche Beschränkungen nicht nach den nationalen Rechtsvorschriften untersagt sind — und die bei Vertragskündigung anfallenden Gebühren — unabhängig davon, ob die Kündigung vor oder zu dem vereinbarten Vertragende erfolgt — einschließlich der anfallenden Kosten, wenn der Kunde das Gerät behält, angegeben werden.

(25)

Ohne den Betreiber zu Maßnahmen zu verpflichten, die über die nach Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Maßnahmen hinausgehen, sollte im Kundenvertrag auch angegeben werden, welche Art von Maßnahmen der Anbieter gegebenenfalls bei Sicherheits- oder Integritätsverletzungen, Bedrohungen oder Schwachstellen trifft.

(26)

Um im Zusammenhang mit der Nutzung von Kommunikationsdiensten auf im öffentlichen Interesse liegende Fragen eingehen und einen Beitrag zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen leisten zu können, sollten die zuständigen nationalen Behörden in der Lage sein, mit Hilfe der Anbieter Informationen von allgemeinem Interesse über die Nutzung dieser Dienste zu erarbeiten und zu verbreiten. Dies könnte Informationen von allgemeinem Interesse über Verstöße gegen das Urheberrecht, andere Formen der unrechtmäßigen Nutzung und der Verbreitung schädlicher Inhalte sowie Ratschläge und Angaben dazu einschließen, wie die persönliche Sicherheit, die beispielsweise durch die Weitergabe personenbezogener Informationen in bestimmten Situationen gefährdet sein kann, und wie die Privatsphäre und personenbezogene Daten vor Risiken geschützt werden können, sowie über die Verfügbarkeit leicht zu nutzender und konfigurierbarer Software oder Softwareoptionen, die den Schutz von Kindern und schutzbedürftigen Personen zulassen. Diese Informationen könnten im Wege des in Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) vorgesehenen Verfahrens der Zusammenarbeit abgestimmt werden. Diese Informationen von allgemeinem Interesse sollten leicht verständlich aufbereitet, nach Bedarf aktualisiert und entsprechend den Vorgaben der einzelnen Mitgliedstaaten in gedruckter und elektronischer Form sowie auf den Websites der nationalen Behörden veröffentlicht werden. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Anbieter dazu verpflichten können, diese standardisierten Informationen allen Kunden in einer von der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde für geeignet gehaltenen Weise zukommen zu lassen. Diese Informationen sollten auch in die Verträge aufgenommen werden, falls dies von den Mitgliedstaaten verlangt wird. Die Verbreitung dieser Informationen sollte jedoch den Unternehmen keine übermäßige Belastung auferlegen. Die Mitgliedstaaten sollten die Verbreitung über dieselben Hilfsmittel verlangen, die von den Unternehmen in ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zur Kommunikation mit den Teilnehmern verwendet werden.

(27)

Das Recht der Teilnehmer, das Vertragsverhältnis ohne Vertragsstrafe zu beenden, bezieht sich auf die Änderungen der Vertragsbedingungen, die die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste vornehmen.

(28)

Unbeschadet der Notwendigkeit zur Erhaltung der Integrität und Sicherheit der Netze und Dienste sollten die Endnutzer entscheiden können, welche Inhalte sie versenden und empfangen und welche Dienste und Anwendungen und welche Hardware und Software sie für diesen Zweck nutzen möchten. Auf einem Wettbewerbsmarkt wird es für die Nutzer eine breite Auswahl an Inhalten, Anwendungen und Diensten geben. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Möglichkeiten der Nutzer, Informationen abzurufen und zu verbreiten sowie Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu nutzen, gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) fördern. Angesichts der steigenden Bedeutung der elektronischen Kommunikation für die Verbraucher und Unternehmen sollten die Nutzer auf jeden Fall vom Diensteanbieter und/oder Netzbetreiber vollständig über mögliche Einschränkungsbedingungen und Grenzen bei der Nutzung der elektronischen Kommunikationsdienste informiert werden. Im Rahmen dieser Informationen sollten nach Wahl des Anbieters entweder die Art der betreffenden Inhalte, Anwendungen oder Dienste oder die Einzelanwendungen oder -dienste oder beides bestimmt werden. Je nach verwendeter Technologie und der Art der Einschränkungen kann für diese Einschränkungen die Einwilligung der Nutzer gemäß der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation) erforderlich sein.

(29)

Die Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) fordert weder von den Anbietern gemäß dem nationalen Recht auferlegte Bedingungen, die den Zugang zu und/oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen durch die Endnutzer einschränken, noch verbietet sie diese, begründet jedoch eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen über solche Bedingungen. Die Mitgliedstaaten, die Maßnahmen betreffend den Zugang zu und/oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen durch die Endnutzer umsetzen möchten, müssen die Grundrechte der Bürger, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf ein faires Verfahren, achten, und bei jeder derartigen Maßnahme die auf Gemeinschaftsebene festgelegten Politikziele, wie die Förderung der Entwicklung der Informationsgesellschaft in der Gemeinschaft, vollständig berücksichtigen.

(30)

Die Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) verpflichtet die Anbieter nicht, die durch ihre Netze übermittelten Informationen zu überwachen oder aufgrund solcher Informationen gerichtliche Schritte gegen ihre Kunden einzuleiten, und erlegt den Anbietern auch keine Haftung für diese Informationen auf. Die Zuständigkeit für Strafmaßnahmen oder strafrechtliche Verfolgung richtet sich nach dem nationalen Recht, wobei die Grundrechte und Grundfreiheiten, einschließlich des Rechts auf ein faires Verfahren, zu achten sind.

(31)

Solange im Gemeinschaftsrecht einschlägige Vorschriften fehlen, werden Inhalte, Anwendungen und Dienste nach dem materiellen Recht und dem Prozessrecht der Mitgliedstaaten als rechtmäßig oder schädlich eingestuft. Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten und nicht der Anbieter von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten, nach ordnungsgemäßen Verfahren darüber zu entscheiden, ob Inhalte, Anwendungen oder Dienste rechtmäßig oder schädlich sind. Die Rahmenrichtlinie und die anderen Einzelrichtlinien berühren nicht die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (11), die unter anderem eine Vorschrift über die „reine Durchleitung“ durch Vermittler gemäß der Definition in jener Richtlinie enthält.

(32)

Transparente, aktuelle und vergleichbare Informationen über Angebote und Dienste sind für die Verbraucher in Wettbewerbsmärkten mit mehreren Diensteanbietern von entscheidender Bedeutung. Endnutzer und Kunden elektronischer Kommunikationsdienste sollten in der Lage sein, die Preise der verschiedenen, auf dem Markt angebotenen Dienste anhand von Informationen, die in leicht zugänglicher Form veröffentlicht werden, auf einfache Weise zu vergleichen. Damit solche Preisvergleiche leicht möglich sind, sollten die nationalen Regulierungsbehörden befugt sein, Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellen, zu einer größeren Transparenz in Bezug auf Informationen (auch über Tarife und Verbrauchsverhalten sowie andere einschlägige statistische Daten) zu verpflichten und dafür zu sorgen, dass Dritten das Recht eingeräumt wird, diese Informationen kostenlos zu nutzen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten ferner in der Lage sein, Preisverzeichnisse insbesondere für Märkte, auf denen solche Informationen nicht kostenlos oder zu einem angemessenen Preis bereitgestellt wurden, zugänglich zu machen. Die Unternehmen sollten keinen Anspruch auf Entgelt für die Nutzung solcher bereits veröffentlichten und damit in den Besitz der Allgemeinheit übergegangenen Informationen haben. Außerdem sollten Endnutzer und Verbraucher angemessen über den Preis oder die Art des angebotenen Dienstes informiert werden, bevor sie einen Dienst in Anspruch nehmen, insbesondere wenn die Nutzung einer gebührenfreien Rufnummer mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten verlangen können, dass diese Informationen generell und für bestimmte, von ihnen festgelegte Kategorien von Diensten unmittelbar vor Herstellung der Verbindung bereitgestellt werden, es sei denn, im nationalen Recht ist etwas anderes vorgesehen. Bei der Festlegung der Kategorien von Anrufen, bei denen vor Herstellung der Verbindung eine Preisinformation zu erfolgen hat, sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Art des Dienstes, die dafür geltende Preisgestaltung und die Frage berücksichtigen, ob der Dienst von einem Anbieter bereitgestellt wird, der kein Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste ist. Unbeschadet der Richtlinie 2000/31/EG (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) sollten die Unternehmen ferner den Teilnehmern die von den zuständigen Behörden erstellten Informationen von öffentlichem Interesse — unter anderem über die häufigsten Zuwiderhandlungen und ihre rechtlichen Folgen — zur Verfügung stellen, falls dies von den Mitgliedstaaten verlangt wird.

(33)

Die Kunden sollten über ihre Rechte im Zusammenhang mit der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten in Teilnehmerverzeichnissen, insbesondere über den Zweck bzw. die Zwecke derartiger Verzeichnisse, sowie über ihr Recht, gebührenfrei auf die Aufnahme in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis zu verzichten, wie in der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) vorgesehen, informiert werden. Die Kunden sollten auch über Systeme informiert werden, die die Möglichkeit vorsehen, dass Daten in eine Teilnehmerdatenbank aufgenommen, aber nicht an die Nutzer der Verzeichnisdienste weitergegeben werden.

(34)

Auf einem Wettbewerbsmarkt sollten die Endnutzer die von ihnen benötigte Dienstqualität wählen können; es kann jedoch notwendig sein, bestimmte Mindestvorgaben für die Qualität öffentlicher Kommunikationsnetze festzulegen, um eine Verschlechterung der Dienste, eine Blockierung von Anschlüssen und die Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern. Um Mindestvorgaben für die Dienstqualität zu erfüllen, können die Betreiber Verfahren zur Messung und Gestaltung des Datenverkehrs über eine Netzverbindung anwenden, um eine Kapazitätsauslastung oder Überlastung der Verbindung zu vermeiden, die zu einer Netzüberlastung und schwacher Leistung führen würde. Diese Verfahren sollten der Prüfung durch die nationalen Regulierungsbehörden im Einklang mit der Rahmenrichtlinie und den Einzelrichtlinien unterliegen, wobei insbesondere diskriminierendes Verhalten untersucht wird, um zu gewährleisten, dass die Verfahren den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Erforderlichenfalls können die nationalen Regulierungsbehörden auch den Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen, Mindestanforderungen an die Dienstqualität auferlegen, um sicherzustellen, dass Dienste und Anwendungen je nach Netz einem Mindestqualitätsstandard entsprechend bereitgestellt werden, der der Prüfung durch die Kommission unterliegt. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Befugnis haben, Maßnahmen zu ergreifen, um einer Verschlechterung der Dienste zum Nachteil der Verbraucher, einschließlich einer Beeinträchtigung oder Verlangsamung des Datenverkehrs, entgegenzuwirken. Da jedoch uneinheitliche Abhilfemaßnahmen das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen können, sollte die Kommission Anforderungen, die die nationalen Regulierungsbehörden festzulegen beabsichtigen, im Hinblick auf mögliche regulierende Eingriffe in der gesamten Gemeinschaft bewerten und erforderlichenfalls Kommentare oder Empfehlungen abgeben, um eine einheitliche Anwendung zu erreichen.

(35)

In künftigen IP-Netzen, bei denen die Bereitstellung eines Dienstes von der Bereitstellung des Netzes getrennt werden kann, sollten die Mitgliedstaaten bestimmen, welche Maßnahmen am besten geeignet sind, um die Verfügbarkeit öffentlich zugänglicher Telefondienste, die über öffentliche Kommunikationsnetze bereitgestellt werden, und ununterbrochene Erreichbarkeit der Notdienste bei einem Vollausfall des Netzes oder in Fällen höherer Gewalt zu garantieren, wobei den Prioritäten verschiedener Arten von Teilnehmern und technischen Einschränkungen Rechnung getragen werden sollte.

(36)

Damit behinderte Endnutzer den Wettbewerb und die Auswahl von Diensteanbietern nutzen können, über die die Mehrheit anderer Endnutzer verfügt, sollten die zuständigen nationalen Behörden erforderlichenfalls und unter Berücksichtigung nationaler Voraussetzungen angeben, welche Verbraucherschutzanforderungen Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste erbringen, zu erfüllen haben. Zu solchen Anforderungen kann insbesondere gehören, dass Unternehmen gewährleisten müssen, dass behinderte Endnutzer ihre Dienste zu Bedingungen, einschließlich Preise und Tarife, nutzen können, die den für andere Endnutzer geltenden Bedingungen entsprechen, ungeachtet zusätzlicher Kosten, die ihnen entstehen. Sie können auch Anforderungen für die Vorleistungsvereinbarungen zwischen Unternehmen beinhalten.

(37)

Die Unterstützung durch Vermittlungspersonal (Vermittlungs- und Hilfsdienste) betrifft eine Reihe unterschiedlicher Dienste, die für Endnutzer bestimmt sind. Die Bereitstellung solcher Dienste sollte wie bei anderen Kundendiensten auf gewerblicher Grundlage zwischen den Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze und den Betreibern der Unterstützungs- und Hilfsdienste ausgehandelt werden, und es ist nicht notwendig, die Bereitstellung dieser Dienste weiterhin vorzuschreiben. Die entsprechende Verpflichtung sollte deshalb aufgehoben werden.

(38)

Die Bereitstellung von Verzeichnisauskunftsdiensten sollte nach Artikel 5 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (12) unter Wettbewerbsbedingungen erfolgen, was auch häufig der Fall ist. Bei Maßnahmen auf Großkundenebene zur Sicherstellung der Aufnahme von Endnutzerdaten (für Fest- und Mobilnetzanschlüsse) in Datenbanken sollten die Standards für den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich Artikel 12 der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), eingehalten werden. Die kostenorientierte Bereitstellung solcher Daten für Diensteanbieter mit der Möglichkeit für Mitgliedstaaten, einen zentralen Mechanismus für die Übermittlung vollständiger zusammengefasster Informationen an die Anbieter von Verzeichnisdiensten einzuführen und Netzzugang zu angemessenen und transparenten Bedingungen bereitzustellen, sollte gewährleistet sein, damit Endnutzer in den vollen Genuss des Wettbewerbs in diesem Bereich gelangen, und um letzten Endes die Abschaffung der Regulierung auf Endkundenebene für diesen Dienst und das Angebot von Verzeichnisdiensten zu angemessenen und transparenten Bedingungen zu ermöglichen.

(39)

Die Endnutzer sollten in der Lage sein, mit jedem Telefondienst, der ausgehende Sprachtelefonanrufe ermöglicht, die Notrufdienste unter einer oder mehreren Nummern eines nationalen Telefonnummernplans anzurufen bzw. zu erreichen. Mitgliedstaaten, in denen neben dem Notruf 112 nationale Notrufnummern genutzt werden, können den Unternehmen für die Erreichbarkeit solcher nationalen Notrufnummern ähnliche Verpflichtungen auferlegen. Notrufstellen sollten in der Lage sein, Anrufe unter der Notrufnummer 112 mindestens genauso zügig und effektiv zu bearbeiten und zu beantworten wie Anrufe unter nationalen Notrufnummern. Es ist wichtig, die Notrufnummer 112 besser bekannt zu machen, um den Schutz und die Sicherheit der in der Europäischen Union reisenden Bürger zu verbessern. Zu diesem Zweck sollten die Bürger auf Reisen in jedem Mitgliedstaat umfassend darüber aufgeklärt werden, dass die Nummer 112 als einheitliche Notrufnummer in allen Mitgliedstaaten benutzt werden kann, und zwar insbesondere durch entsprechende Informationen in internationalen Busbahnhöfen, Bahnhöfen, Häfen oder Flughäfen sowie in Telefonverzeichnissen, Telefonzellen, Teilnehmer- und Rechnungsunterlagen. Hierfür sind in erster Linie die Mitgliedstaaten verantwortlich, doch sollte die Kommission die Initiativen der Mitgliedstaaten, um die Notrufnummer 112 besser bekannt zu machen, auch weiterhin unterstützen und ergänzen und regelmäßig bewerten, inwieweit der Öffentlichkeit diese Notrufnummer bekannt ist. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort sollte erweitert werden, um den Schutz der Bürger zu verbessern. Insbesondere sollten Unternehmen den Notdiensten Angaben zum Anruferstandort bereitstellen, sobald der Anruf den Dienst erreicht, und zwar unabhängig von der verwendeten Technologie. In Anbetracht der technischen Entwicklungen und insbesondere der zunehmenden Genauigkeit der Angaben zum Anruferstandort sollte die Kommission die Befugnis erhalten, technische Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um den effektiven Zugang zum Notrufdienst 112 in der Gemeinschaft zum Nutzen der Bürger zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sollten unbeschadet der Organisation der Notrufdienste in den Mitgliedstaaten gelten.

(40)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Unternehmen, die Endnutzern einen elektronischen Kommunikationsdienst für das Führen ausgehender Gespräche über eine oder mehrere Nummern eines nationalen Telefonnummernplans bereitstellen, zuverlässigen und exakten Zugang zu Notdiensten gewährleisten und dabei nationale Spezifikationen und Kriterien berücksichtigen. Netzunabhängige Unternehmen haben gegebenenfalls keine Kontrolle über Netze und können möglicherweise nicht gewährleisten, dass Notrufe über ihren Dienst mit der gleichen Zuverlässigkeit weitergeleitet werden, da sie die Verfügbarkeit des Dienstes nicht garantieren können, weil sie Probleme im Zusammenhang mit der Infrastruktur nicht kontrollieren können. Für netzunabhängige Unternehmen sind Angaben zum Anruferstandort möglicherweise technisch nicht immer möglich. Sobald international anerkannte Standards eine exakte und zuverlässige Weiterleitung und Verbindung zu den Notdiensten sicherstellen, sollten auch netzunabhängige Unternehmen die Pflichten im Zusammenhang mit Angaben zum Anruferstandort in gleichem Umfang erfüllen wie andere Unternehmen.

(41)

Die Mitgliedstaaten sollten konkrete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Notrufdienste, einschließlich des Notrufs 112, für behinderte Endnutzer und insbesondere für Gehörlose, Schwerhörige, Sprachgestörte und Taubblinde zugänglich sind. Dies könnte auch die Bereitstellung von besonderen Endgeräten für Schwerhörige, Text-Relay-Diensten oder anderer Sonderausrüstung umfassen.

(42)

Die Entwicklung der internationalen Vorwahl 3883 (europäischer Telefonnummernraum (ETNS)) wird durch einen unzureichenden Bekanntheitsgrad, übermäßig bürokratische Verfahrensvorschriften und eine daraus folgende mangelnde Nachfrage behindert. Um die Entwicklung des ETNS zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten, denen die Internationale Fernmeldeunion den internationalen Vorwahlcode 3883 zugewiesen hat, die Zuständigkeit für seine Verwaltung, die Nummernzuweisung und die Werbung nach dem Beispiel der Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“ einer eigenen Organisation übertragen, die von der Kommission auf der Grundlage eines offenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Auswahlverfahrens benannt wird. Diese Organisation sollte ebenfalls die Aufgabe haben, Vorschläge für öffentliche Anwendungen auszuarbeiten, im Rahmen derer das ETNS für gemeinsame europäische Dienste, wie eine gemeinsame Telefonnummer zur Meldung des Diebstahls von mobilen Endgeräten, genutzt wird.

(43)

Angesichts des besonderen Charakters der Meldungen über vermisste Kinder und der zurzeit begrenzten Verfügbarkeit eines solchen Dienstes sollten die Mitgliedstaaten die Rufnummer nicht nur reservieren, sondern auch jede Anstrengung unternehmen, um die unverzügliche Verfügbarkeit der Hotline 116000 für vermisste Kinder in ihrem Hoheitsgebiet tatsächlich sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls Ausschreibungsverfahren durchführen, um Interessierte aufzufordern, den Dienst bereitzustellen.

(44)

Sprachtelefonanrufe sind nach wie vor die stabilste und verlässlichste Form des Zugangs zu Notrufdiensten. Andere Formen der Kontaktaufnahme, wie z. B. Textnachrichten, sind möglicherweise weniger verlässlich und nicht direkt genug. Es sollte den Mitgliedstaaten jedoch freigestellt bleiben, die Entwicklung und Umsetzung anderer Formen des Zugangs zu Notdiensten, mit denen ein den Sprachtelefonanrufen gleichwertiger Zugang sichergestellt werden kann, voranzutreiben, falls sie dies für angezeigt halten.

(45)

Gemäß ihrer Entscheidung 2007/116/EG vom 15. Februar 2007 über die Reservierung der mit 116 beginnenden nationalen Nummernbereiche für einheitliche Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert (13) hat die Kommission die Mitgliedstaaten ersucht, Rufnummern in den mit „116“ beginnenden Nummernbereichen für bestimmte Dienste von sozialem Wert zu reservieren. Die einschlägigen Bestimmungen der genannten Entscheidung sollten in die Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) einfließen, um sie besser in den Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste einzubinden und um Nutzern mit Behinderungen den Zugang zu den betreffenden Diensten von sozialem Wert zu erleichtern.

(46)

Ein Binnenmarkt bedeutet, dass die Endnutzer alle in den nationalen Nummerierungsplänen der Mitgliedstaaten enthaltenen Rufnummern erreichen und die entsprechenden Dienste auch nutzen sowie geografisch nicht gebundene Nummern innerhalb der Gemeinschaft verwenden können, darunter auch gebührenfreie Rufnummern und Sondernummern mit erhöhtem Tarif. Außerdem sollten die Endnutzer Rufnummern aus dem europäischen Telefonnummernraum (ETNS) sowie universelle internationale gebührenfreie Rufnummern (UIFN) erreichen können. Die grenzüberschreitende Erreichbarkeit der Rufnummern und der zugehörigen Dienste sollte nicht verhindert werden, außer wenn dies im Ausnahmefall objektiv gerechtfertigt ist, etwa wenn es zur Bekämpfung von Betrug oder Missbrauch notwendig ist, z. B. in Verbindung mit bestimmten Sonderdiensten mit erhöhtem Tarif, wenn die Rufnummer von vornherein nur für eine nationale Nutzung bestimmt ist (z. B. eine nationale Kurzwahlnummer), oder wenn es technisch oder wirtschaftlich nicht machbar ist. Die Nutzer sollten umfassend im Voraus und in klarer Weise über jegliche Entgelte informiert werden, die bei gebührenfreien Rufnummern anfallen können, z. B. Auslandsgebühren bei Rufnummern, die über gewöhnliche Auslandsvorwahlen erreichbar sind.

(47)

Damit die Verbraucher in den vollen Genuss der Vorteile eines wettbewerbsorientierten Umfelds kommen, sollten sie in der Lage sein, in voller Sachkenntnis ihre Wahl zu treffen und den Anbieter zu wechseln, wenn dies in ihrem Interesse ist. Dabei muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass sie davon nicht durch rechtliche, technische oder praktische Hindernisse wie Vertragsbedingungen, Verfahren oder Gebühren abgehalten werden. Die Festlegung zumutbarer Mindestlaufzeiten in Verbraucherverträgen wird dadurch aber nicht ausgeschlossen. Die Übertragbarkeit der Rufnummern ist ein entscheidender Faktor für die Wahlfreiheit der Verbraucher und einen wirksamen Wettbewerb in den Wettbewerbsmärkten der elektronischen Kommunikation und sollte mit geringstmöglicher Zeitverzögerung erfolgen, so dass die Rufnummer innerhalb eines Arbeitstags funktionell aktiviert wird und der Nutzer eine Unterbrechung des Dienstes nicht länger als einen Arbeitstag lang hinnehmen muss. Die zuständigen nationalen Behörden können unter Berücksichtigung des nationalen Vertragsrechts und der technischen Entwicklung das Globalverfahren für die Übertragung von Rufnummern vorschreiben. Wie die Erfahrung in einigen Mitgliedstaaten gezeigt hat, besteht die Gefahr, dass Verbraucher ohne ihre Einwilligung auf einen anderen Anbieter umgestellt werden. Auch wenn dies in erster Linie eine Angelegenheit für die Vollzugsbehörden sein sollte, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in Bezug auf den Wechsel des Anbieters jenes Mindestmaß an verhältnismäßigen Maßnahmen zu treffen — einschließlich der Auferlegung angemessener Sanktionen —, das erforderlich ist, um diese Gefahren zu minimieren und den Verbraucherschutz im Übertragungsverfahren zu gewährleisten, ohne dass der Wechsel für die Verbraucher an Attraktivität verliert.

(48)

Gesetzliche Übertragungspflichten dürfen für von einem einzeln benannten Mediendiensteanbieter bereitgestellte Hör- und Fernsehrundfunkkanäle sowie ergänzende Dienste festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Übertragungspflichten in ihrem nationalen Recht klar begründen, um sicherzustellen, dass solche Verpflichtungen transparent, verhältnismäßig und genau definiert sind. In dieser Hinsicht sollten Übertragungspflichten so geregelt werden, dass sie ausreichende Anreize für effiziente Investitionen in die Infrastruktur bieten. Die Regelung der Übertragungspflichten sollte regelmäßig überprüft werden, damit sie mit der Technologie- und Marktentwicklung Schritt hält und weiterhin in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht. Die ergänzenden Dienste umfassen unter anderem Dienste, die den Zugang für behinderte Endnutzer erleichtern, beispielsweise Videotext, Untertitel, Audiobeschreibung und Gebärdensprache.

(49)

Zur Überwindung bestehender Mängel bei der Konsultation der Verbraucher und der angemessenen Berücksichtigung der Interessen der Bürger sollten die Mitgliedstaaten einen geeigneten Konsultationsmechanismus einrichten. Ein solcher Mechanismus könnte die Form einer von den nationalen Regulierungsbehörden und den Diensteanbietern unabhängigen Stelle annehmen, die Untersuchungen zu verbraucherbezogenen Fragen wie dem Verhalten der Verbraucher und den Mechanismen für den Anbieterwechsel anstellt, in transparenter Weise handelt und ihren Beitrag zu den bestehenden Verfahren für die Konsultation der relevanten Interessengruppen leistet. Ferner könnte ein Mechanismus der Zusammenarbeit zur Förderung rechtmäßiger Inhalte geschaffen werden. Die zu diesem Zweck eingeführten Verfahren sollten aber nicht zu einer systematischen Überwachung der Internetnutzung führen.

(50)

Universaldienstverpflichtungen, die einem als Erbringer von Universaldiensten benannten Unternehmen auferlegt werden, sollten der Kommission mitgeteilt werden.

(51)

Die Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation) sieht die Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten vor, die erforderlich ist, um einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und -freiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf Vertraulichkeit, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie den freien Verkehr dieser Daten und elektronischer Kommunikationsgeräte und -dienste in der Gemeinschaft zu gewährleisten. Werden gemäß der Richtlinie 1999/5/EG oder dem Beschluss 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation (14) Maßnahmen getroffen um sicherzustellen, dass Endgeräte in einer Weise gebaut sind, die den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre gewährleistet, so sollten solche Maßnahmen den Grundsatz der Technologieneutralität wahren.

(52)

Die Entwicklungen bei der Nutzung von IP-Adressen sollten genau verfolgt werden, wobei die Arbeit, die u. a. bereits von der gemäß Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (15) eingesetzten Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten geleistet wurde, und gegebenenfalls entsprechende Vorschläge zu berücksichtigen sind.

(53)

Die Verarbeitung von Verkehrsdaten in dem für die Sicherstellung der Netz- und Informationssicherheit strikt notwendigen Ausmaß, d. h. der Fähigkeit eines Netzes oder Informationssystems, mit einem vorgegebenen Grad der Zuverlässigkeit Störungen oder unrechtmäßige böswillige Eingriffe abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit von gespeicherten oder übermittelten Daten und die Sicherheit damit zusammenhängender Dienste, die über dieses Netz oder Informationssystem angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigen, durch Anbieter von Sicherheitstechnologien und -diensten bei Ausübung ihrer Tätigkeit als Verantwortliche für die Verarbeitung der Daten unterliegt Artikel 7 Buchstabe f der Richtlinie 95/46/EG. Dazu könnten beispielsweise die Verhinderung des unberechtigten Zugangs und der Verbreitung schädlicher Programmcodes oder die Abwehr von Angriffen, die Dienstleistungsverhinderungen bewirken, und von Schädigungen von Computersystemen und Systemen der elektronischen Kommunikation gehören.

(54)

Die Marktliberalisierung im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste sowie die rasante technische Entwicklung treiben gemeinsam den Wettbewerb und das Wirtschaftswachstum voran, die ihrerseits eine große Vielfalt von Diensten für die Endnutzer hervorbringen, die über öffentliche elektronische Kommunikationsnetze zugänglich sind. Es ist erforderlich sicherzustellen, dass den Verbrauchern und Nutzern unabhängig von der zur Erbringung eines bestimmten Dienstes verwendeten Technik der gleiche Schutz ihrer Privatsphäre und personenbezogenen Daten gewährt wird.

(55)

Im Einklang mit den Zielen des Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sowie den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität und im Bemühen um Rechtssicherheit und Effizienz für die europäischen Unternehmen wie auch für die nationalen Regulierungsbehörden stellt die Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation) auf öffentliche elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ab und findet keine Anwendung auf geschlossene Benutzergruppen oder Unternehmensnetze.

(56)

Der technische Fortschritt erlaubt die Entwicklung neuer Anwendungen auf der Grundlage von Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräten, bei denen es sich auch um kontaktlos mit Funkfrequenzen arbeitende Geräte handeln könnte. So werden beispielsweise in RFID-Funkfrequenzerkennungsgeräten (Radio Frequency Identification Devices) Funkfrequenzen genutzt, um von eindeutig gekennzeichneten Etiketten Daten abzulesen, die dann über bestehende Kommunikationsnetze weitergeleitet werden können. Die breite Nutzung solcher Technologien kann erhebliche wirtschaftliche und soziale Vorteile bringen und damit einen großen Beitrag zum Binnenmarkt leisten, wenn ihr Einsatz von den Bürgern akzeptiert wird. Um dieses Ziel zu erreichen, muss gewährleistet werden, dass sämtliche Grundrechte des Einzelnen, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre und Datenschutz, gewahrt bleiben. Werden solche Geräte an öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze angeschlossen oder werden elektronische Kommunikationsdienste als Grundinfrastruktur genutzt, so sollten die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), einschließlich der Vorschriften über Sicherheit, Datenverkehr, Standortdaten und Vertraulichkeit, zur Anwendung kommen.

(57)

Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes sollte geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit seiner Dienste zu gewährleisten. Unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG sollten derartige Maßnahmen sicherstellen, dass nur ermächtigte Personen für rechtlich zulässige Zwecke Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten und dass die gespeicherten oder übermittelten personenbezogenen Daten sowie das Netz und die Dienste geschützt sind. Außerdem sollte ein Sicherheitskonzept für die Verarbeitung personenbezogener Daten eingeführt werden, um Systemschwachstellen zu ermitteln, es sollte eine Überwachung erfolgen und es sollten regelmäßig vorbeugende, korrektive und schadensbegrenzende Maßnahmen getroffen werden.

(58)

Die zuständigen nationalen Behörden sollten unter anderem durch einen Beitrag zur Sicherstellung eines hohen Niveaus des Schutzes personenbezogener Daten und der Privatsphäre die Interessen der Bürger fördern. Hierzu sollten die zuständigen nationalen Behörden über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel verfügen, wie z. B. den Zugang zu vollständigen und verlässlichen Daten über Sicherheitsverletzungen, in deren Folge die personenbezogenen Daten natürlicher Personen preisgegeben wurden. Sie sollten die getroffenen Maßnahmen überwachen und optimale Verfahren unter den Betreibern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste verbreiten. Die Anbieter sollten daher ein Verzeichnis der Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten führen, um eine weitere Analyse und Prüfung durch die zuständigen nationalen Behörden zu ermöglichen.

(59)

Das Gemeinschaftsrecht erlegt den für die die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen Pflichten im Hinblick auf die Datenverarbeitung auf, die die Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen, z. B. gegen Datenverlust, umfassen. Die Pflichten zur Anzeige von Verstößen gemäß der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) enthalten eine Struktur zur Benachrichtigung der zuständigen Behörden und Personen für den Fall, dass personenbezogene Daten trotzdem missbraucht werden. Diese Anzeigepflicht ist auf Sicherheitsverletzungen im Bereich der elektronischen Kommunikation beschränkt. Die Anzeige von Sicherheitsverletzungen spiegelt jedoch ein allgemeines Interesse der Bürger an der Benachrichtigung über Sicherheitsverletzungen wider, die zum Verlust oder zur Preisgabe personenbezogener Daten der Nutzer führen, und über vorhandene oder empfohlene Vorkehrungen, die sie treffen könnten, um mögliche wirtschaftliche Schäden oder soziale Nachteile, die sich aus solchen Sicherheitsverletzungen ergeben, so gering wie möglich zu halten. Das Interesse der Nutzer an der Benachrichtigung ist ersichtlich nicht auf den Bereich der elektronischen Kommunikation beschränkt, so dass ausdrückliche Anzeigepflichten vorrangig in allen Wirtschaftsbereichen auf Gemeinschaftsebene eingeführt werden sollten. Bis zu einer Überprüfung aller einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet durch die Kommission sollte die Kommission in Abstimmung mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen, um die gemeinschaftsweite Anwendung der in der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) enthaltenen Leitlinien für die Anzeigepflicht bei Verstößen gegen die Datensicherheit, ungeachtet des Sektors oder der Art der betreffenden Daten, zu fördern.

(60)

Die zuständigen nationalen Behörden sollten die getroffenen Maßnahmen überwachen und optimale Verfahren unter den Betreibern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste verbreiten.

(61)

Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kann erhebliche wirtschaftliche Schäden und soziale Nachteile einschließlich des Identitätsbetrugs für den Teilnehmer oder die betroffene Person nach sich ziehen, wenn nicht rechtzeitig und angemessen darauf reagiert wird. Deshalb sollte der Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste unmittelbar nach Bekanntwerden der Verletzung die zuständige nationale Behörde von der Verletzung benachrichtigen. Teilnehmer oder natürliche Personen, für die eine solche Verletzung des Datenschutzes und der Privatsphäre nachteilige Auswirkungen haben kann, sollten unverzüglich benachrichtigt werden, damit sie die erforderlichen Schutzvorkehrungen treffen können. Die Auswirkungen einer Verletzung werden für den Datenschutz oder die Privatsphäre des Teilnehmers oder der natürlichen Person als nachteilig erachtet, wenn sie z. B. Identitätsdiebstahl oder -betrug, physische Schädigung, erhebliche Demütigung oder Rufschaden in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft zur Folge haben. Die Benachrichtigung sollte Informationen über die vom Betreiber nach der Verletzung ergriffenen Maßnahmen sowie Empfehlungen für die betroffenen Nutzer oder Personen enthalten.

(62)

Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) sollten die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit der genannten Richtlinie auslegen, sondern auch gewährleisten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinie stützen, die im Widerspruch zu anderen Grundrechten oder allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen würde.

(63)

Der Erlass technischer Durchführungsmaßnahmen zu den Voraussetzungen, zum Format und zu den Verfahren für die Informations- und Anzeigepflichten sollte vorgesehen werden, um ein angemessenes Niveau des Schutzes der Privatsphäre und der Sicherheit der übermittelten und verarbeiteten personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze innerhalb des Binnenmarktes zu gewährleisten.

(64)

Bei der detaillierten Regelung des Formats und der Verfahren für die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten sollten die Umstände der Verletzung hinreichend berücksichtigt werden, z. B. ob personenbezogene Daten durch geeignete technische Schutzmaßnahmen geschützt waren, die die Wahrscheinlichkeit des Identitätsbetrugs oder anderer Formen des Missbrauchs effektiv verringern. Überdies sollten solche Regeln und Verfahren den berechtigten Interessen der Strafverfolgungsbehörden in Fällen Rechnung tragen, in denen die Untersuchung der Umstände der Verletzung durch ein frühzeitiges Bekanntwerden in unnötiger Weise behindert würde.

(65)

Computerprogramme, die heimlich zugunsten Dritter das Verhalten des Nutzers überwachen oder die Funktionsweise seines Endgerätes beeinträchtigen („Spähsoftware“) sind genauso wie Viren eine ernste Bedrohung für die Privatsphäre des Nutzers. Ein hoher und einheitlicher Schutz der Privatsphäre der Nutzer muss unabhängig davon gewährleistet werden, ob unerwünschte Spähprogramme oder Viren versehentlich über elektronische Kommunikationsnetze heruntergeladen werden oder aber versteckt in anderer Software, die auf externen Speichermedien wie CD, CD-ROM oder USB-Speicherstift verbreitet wird, ausgeliefert und installiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten zur Bereitstellung von Information an Endnutzer über mögliche Schutzvorkehrungen auffordern und die Endnutzer auffordern, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Endgeräte vor Viren und Spähsoftware zu schützen.

(66)

Es ist denkbar, dass Dritte aus einer Reihe von Gründen Informationen auf der Endeinrichtung eines Nutzers speichern oder auf bereits gespeicherte Informationen zugreifen wollen, die von legitimen Gründen (wie manchen Arten von Cookies) bis hin zum unberechtigten Eindringen in die Privatsphäre (z. B. über Spähsoftware oder Viren) reichen. Daher ist es von größter Wichtigkeit, dass den Nutzern eine klare und verständliche Information bereitgestellt wird, wenn sie irgendeine Tätigkeit ausführen, die zu einer solchen Speicherung oder einem solchen Zugriff führen könnte. Die Methoden der Information und die Einräumung des Rechts, diese abzulehnen, sollten so benutzerfreundlich wie möglich gestaltet werden. Ausnahmen von der Informationspflicht und der Einräumung des Rechts auf Ablehnung sollten auf jene Situationen beschränkt sein, in denen die technische Speicherung oder der Zugriff unverzichtbar sind, um die Nutzung eines vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich angeforderten Dienstes zu ermöglichen. Wenn es technisch durchführbar und wirksam ist, kann die Einwilligung des Nutzers zur Verarbeitung im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG über die Handhabung der entsprechenden Einstellungen eines Browsers oder einer anderen Anwendung ausgedrückt werden. Die Umsetzung dieser Voraussetzungen sollte durch die Stärkung der Befugnisse der zuständigen nationalen Behörden wirksamer gestaltet werden.

(67)

Vorkehrungen, die getroffen werden, um die Teilnehmer gegen ein Eindringen in ihre Privatsphäre durch unerbetene Direktwerbenachrichten per elektronischer Post zu schützen, sollten auch für SMS- und MMS-Nachrichten sowie für ähnliche Anwendungen gelten.

(68)

Die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste tätigen zur Bekämpfung unerbetener Werbung („Spam“) erhebliche Investitionen. Außerdem sind sie aufgrund der erforderlichen Sachkenntnis und Ressourcen besser als die Endnutzer in der Lage, Spam-Versender festzustellen und zu identifizieren. Die Betreiber von E-Mail-Diensten und andere Diensteanbieter sollten daher die Möglichkeit haben, rechtlich gegen Spam-Versender vorzugehen, um auf diese Weise die Interessen ihrer Kunden als Teil ihrer eigenen rechtmäßigen Geschäftsinteressen zu schützen.

(69)

Angesichts der Notwendigkeit, in der Gemeinschaft einen angemessenen Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten bei deren Übermittlung und Verarbeitung im Zusammenhang mit der Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze zu gewährleisten, müssen als hinreichender Anreiz für die Einhaltung der Schutzbestimmungen wirksame Um- und Durchsetzungsbefugnisse geschaffen werden. Die zuständigen nationalen Behörden und gegebenenfalls andere relevante nationale Stellen sollten mit ausreichenden Befugnissen und Ressourcen ausgestattet werden, um Verstöße effektiv untersuchen zu können, einschließlich der Befugnis, alle benötigten Informationen einzuholen, damit sie Beschwerden nachgehen und bei Verstößen Sanktionen verhängen können.

(70)

Die Um- und Durchsetzung dieser Richtlinie erfordert häufig eine Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten, wie etwa bei der Bekämpfung von grenzüberschreitender unerbetener Werbung („Spam“) und Spähsoftware. Damit in solchen Fällen eine reibungslose und schnelle Zusammenarbeit gewährleistet ist, sollten durch die zuständigen nationalen Behörden Verfahren festgelegt werden und der Prüfung durch die Kommission unterliegen, die beispielsweise die Menge und das Format der zwischen Behörden ausgetauschten Informationen oder die einzuhaltenden Fristen betreffen. Diese Verfahren werden auch die Harmonisierung der daraus resultierenden Pflichten der Marktteilnehmer ermöglichen und damit zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft beitragen.

(71)

Die grenzübergreifende Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung sollte im Rahmen der bestehenden Verfahren, die beispielsweise in der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz) (16) festgelegt sind, durch eine Änderung der genannten Verordnung verstärkt werden.

(72)

Die zur Durchführung der Richtlinien 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) und 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (17) erlassen werden.

(73)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die effektive Einführung der „112“-Dienste zu treffen sowie die Anhänge an den technischen Fortschritt oder an die Veränderungen der Marktnachfrage anzupassen. Sie sollte auch die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf Informations- und Anzeigepflichten und die Sicherheit der Verarbeitung zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinien 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) und 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation) durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. Da die Durchführung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle innerhalb der normalen Fristen in bestimmten Ausnahmesituationen einem rechtzeitigen Erlass von Durchführungsmaßnahmen entgegenstehen könnte, sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission rasch handeln, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen rechtzeitig erlassen werden.

(74)

Bei der Annahme von Durchführungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Verarbeitung sollte die Kommission alle zuständigen europäischen Behörden und Organisationen (die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA), den Europäischen Datenschutzbeauftragten und die gemäß Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzte Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten) sowie alle anderen relevanten Interessengruppen mit einbeziehen, um sich insbesondere über die besten verfügbaren technischen und wirtschaftlichen Methoden für eine Verbesserung der Durchführung der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) zu informieren.

(75)

Die Richtlinien 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) und 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) sollten daher entsprechend geändert werden.

(76)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (18) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen den Richtlinien 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) und 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie)

Die Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Innerhalb des Rahmens der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) betrifft diese Richtlinie die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste für Endnutzer. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Verfügbarkeit gemeinschaftsweiter hochwertiger, öffentlich zugänglicher Dienste durch wirksamen Wettbewerb und Angebotsvielfalt zu gewährleisten und die Fälle zu regeln, in denen die Bedürfnisse der Endnutzer durch den Markt nicht ausreichend befriedigt werden können. Die Richtlinie enthält auch Bestimmungen für bestimmte Aspekte von Endeinrichtungen, einschließlich Bestimmungen zur Erleichterung des Zugangs für behinderte Endnutzer.

(2)   Diese Richtlinie begründet die Rechte der Endnutzer und die entsprechenden Pflichten von Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen. Im Hinblick auf die Gewährleistung eines Universaldienstes in einem Umfeld mit offenen und wettbewerbsbestimmten Märkten legt die Richtlinie das Mindestangebot an Diensten mit definierter Qualität fest, zu denen alle Endnutzer unter Berücksichtigung der spezifischen nationalen Gegebenheiten zu einem erschwinglichen Preis und unter Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen Zugang haben. Ferner sieht diese Richtlinie Verpflichtungen bezüglich der Erbringung bestimmter obligatorischer Dienste vor.

(3)   Weder schreibt diese Richtlinie von Anbietern öffentlich zugänglicher Kommunikationsnetze und -dienste auferlegte Bedingungen vor, die den Zugang zu und/oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen durch die Endnutzer einschränken, soweit diese nach nationalem Recht zulässig sind und im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen, noch verbietet sie diese, begründet jedoch eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen über solche Bedingungen. Im Rahmen nationaler Maßnahmen betreffend den Zugang zu und/oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen durch die Endnutzer im Rahmen von elektronischen Kommunikationsnetzen werden die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, geachtet.

(4)   Die Endnutzerrechte betreffenden Bestimmungen dieser Richtlinie gelten unbeschadet der gemeinschaftlichen Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinien 93/13/EWG und 97/7/EG, und der mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehenden nationalen Vorschriften.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b wird gestrichen.

b)

Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

„c)

‚öffentlich zugänglicher Telefondienst‘ einen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Dienst, der das Führen aus- und eingehender Inlands- oder Inlands- und Auslandsgespräche direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplanes ermöglicht;

d)

‚geografisch gebundene Nummer‘ eine Nummer eines nationalen Telefonnummernplans, bei der ein Teil der Ziffernfolge einen geografischen Bezug hat, der für die Leitwegbestimmung von Anrufen zum physischen Standort des Netzabschlusspunktes benutzt wird;“.

c)

Buchstabe e wird gestrichen.

d)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

‚geografisch nicht gebundene Nummer‘ eine Nummer eines nationalen Telefonnummernplans, bei der es sich nicht um eine geografisch gebundene Nummer handelt. Dieser Begriff erfasst unter anderem die Nummern für Mobiltelefone, gebührenfreie Dienste und Sonderdienste mit erhöhtem Tarif.“

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Bereitstellung des Zugangs an einem festen Standort und Erbringung von Telefondiensten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass allen zumutbaren Anträgen auf Anschluss an ein öffentliches Kommunikationsnetz an einem festen Standort von mindestens einem Unternehmen entsprochen wird.

(2)   Der bereitgestellte Anschluss muss Gespräche, Telefaxübertragungen und die Datenkommunikation mit Übertragungsraten ermöglichen, die für einen funktionalen Internetzugang ausreichen; zu berücksichtigen sind dabei die von der Mehrzahl der Teilnehmer vorherrschend verwendeten Technologien und die technische Durchführbarkeit.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass allen zumutbaren Anträgen auf Erbringung eines über den in Absatz 1 genannten Netzanschluss öffentlich zugänglichen Telefondienstes, der aus- und eingehende Inlands- und Auslandsgespräche ermöglicht, von mindestens einem Unternehmen entsprochen wird.“

4.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die in Absatz 1 genannten Verzeichnisse umfassen vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 12 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (19) alle Teilnehmer öffentlich zugänglicher Telefondienste.

5.

In Artikel 6 erhalten die Überschrift und Absatz 1 folgende Fassung:

„Öffentliche Münz- und Kartentelefone und andere Zugangspunkte für den öffentlichen Sprachtelefondienst

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden den Unternehmen Verpflichtungen auferlegen können, um sicherzustellen, dass öffentliche Münz- oder Kartentelefone oder andere Zugangspunkte für den öffentlichen Sprachtelefondienst bereitgestellt werden, damit die vertretbaren Bedürfnisse der Endnutzer hinsichtlich der geografischen Versorgung, der Zahl der Telefone oder anderer Zugangspunkte, der Zugänglichkeit für behinderte Nutzer und der Dienstqualität erfüllt werden.“

6.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Maßnahmen für behinderte Endnutzer

(1)   Sofern nicht Anforderungen mit gleichwertiger Wirkung nach Kapitel IV festgelegt wurden, ergreifen die Mitgliedstaaten besondere Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Zugang zu den in Artikel 4 Absatz 3 und in Artikel 5 genannten Diensten für behinderte Endnutzer sowie deren Erschwinglichkeit mit dem Zugang, den andere Endnutzer erhalten, gleichwertig ist. Die Mitgliedstaaten können die nationalen Regulierungsbehörden verpflichten, den allgemeinen Bedarf und die spezifischen Anforderungen, einschließlich des Umfangs und der konkreten Form solcher spezifischer Maßnahmen für behinderte Endnutzer, einzuschätzen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten besondere Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass behinderte Endnutzer auch die Wahlmöglichkeit zwischen Betreibern und Diensteanbietern nutzen können, die der Mehrheit der Endnutzer zur Verfügung steht.

(3)   Wenn sie die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen ergreifen, wirken die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die gemäß den Artikeln 17 und 18 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) veröffentlichten einschlägigen Normen oder Spezifikationen eingehalten werden.“

7.

In Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Beabsichtigt ein gemäß Absatz 1 benanntes Unternehmen die Veräußerung eines wesentlichen Teils oder der Gesamtheit der Anlagen seines Ortsanschlussnetzes an eine gesonderte juristische Person mit anderem Eigentümer, so unterrichtet es davon die nationale Regulierungsbehörde rechtzeitig im Voraus, damit diese die Folgen des beabsichtigten Geschäfts auf die Bereitstellung des Zugangs an einem festen Standort und die Erbringung von Telefondiensten gemäß Artikel 4 abschätzen kann. Die nationale Regulierungsbehörde kann hierfür spezifische Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) festlegen, ändern oder zurückziehen.“

8.

Artikel 9 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen die Entwicklung und Höhe der Endnutzertarife der Dienste, die gemäß den Artikeln 4 bis 7 unter die Universaldienstverpflichtungen fallen und entweder von benannten Unternehmen erbracht werden oder auf dem Markt erbracht werden, falls keine Unternehmen für diese Dienste benannt sind, insbesondere im Verhältnis zu den nationalen Verbraucherpreisen und Einkommen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten verlangen, dass die benannten Unternehmen den Verbrauchern Tarifoptionen oder Tarifbündel anbieten, die von unter üblichen wirtschaftlichen Gegebenheiten gemachten Angeboten abweichen, insbesondere um sicherzustellen, dass einkommensschwache Personen oder Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen Zugang zu dem Netz gemäß Artikel 4 Absatz 1 haben oder die Dienste, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 und den Artikeln 5, 6 und 7 unter die Universaldienstverpflichtungen fallen und von benannten Unternehmen erbracht werden, nutzen können.“

9.

Artikel 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die nationalen Regulierungsbehörden können Leistungsziele für Unternehmen mit Universaldienstverpflichtungen festlegen. Dabei berücksichtigen die nationalen Regulierungsbehörden die Ansichten Betroffener, und zwar insbesondere gemäß Artikel 33.“

10.

Die Überschrift des Kapitels III erhält folgende Fassung:

11.

Artikel 16 wird gestrichen.

12.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden den Unternehmen, die auf einem bestimmten Endnutzermarkt gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft worden sind, geeignete regulatorische Verpflichtungen auferlegen, wenn

a)

eine nationale Regulierungsbehörde aufgrund einer nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) durchgeführten Marktanalyse feststellt, dass auf einem gemäß Artikel 15 derselben Richtlinie ermittelten Endnutzermarkt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, sowie

b)

die nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass die nach den Artikeln 9 bis13 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) auferlegten Verpflichtungen nicht zur Erreichung der in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) vorgegebenen Ziele führen würden.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

13.

Artikel 18 und 19 werden gestrichen.

14.

Die Artikel 20 bis 23 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 20

Verträge

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher und andere Endnutzer, die dies verlangen, bei der Anmeldung zu Diensten, die die Verbindung mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz und/oder öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten bereitstellen, Anspruch auf einen Vertrag mit dem Unternehmen oder den Unternehmen haben, die derartige Dienste und/oder Verbindungen bereitstellen. In diesem Vertrag ist in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form mindestens Folgendes aufzuführen:

a)

Name und Anschrift des Unternehmens;

b)

die angebotenen Dienste, darunter insbesondere

Informationen darüber, ob Zugang zu Notdiensten mit Angaben zum Anruferstandort besteht oder nicht, und über alle Beschränkungen von Notdiensten nach Artikel 26;

Informationen über alle weiteren Einschränkungen im Hinblick auf den Zugang zu und/oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen, soweit sie nach nationalem Recht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zulässig sind;

angebotenes Mindestniveau der Dienstqualität, einschließlich der Frist bis zum erstmaligen Anschluss sowie gegebenenfalls anderer von den nationalen Regulierungsbehörden festgelegter Parameter für die Dienstqualität;

Information über alle vom Unternehmen zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs eingerichteten Verfahren, um eine Kapazitätsauslastung oder Überlastung einer Netzverbindung zu vermeiden, und Information über die möglichen Auswirkungen dieser Verfahren auf die Dienstqualität;

die Arten der angebotenen Wartungsdienste und der verfügbaren Kundendienste sowie die Mittel zur Kontaktaufnahme mit diesen Diensten;

alle vom Anbieter auferlegten Beschränkungen für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endeinrichtungen;

c)

wenn eine Verpflichtung nach Artikel 25 besteht, die Entscheidung des Teilnehmers, ob seine personenbezogenen Daten in ein Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden sollen oder nicht, und die betreffenden Daten;

d)

Einzelheiten über Preise und Tarife, einschließlich der Angabe, mit welchen Mitteln aktuelle Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungsentgelte eingeholt werden können, der angebotenen Zahlungsmodalitäten und der durch die Zahlungsmodalität bedingten Kostenunterschiede;

e)

die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und des Vertragsverhältnisses einschließlich

der Mindestnutzung oder Mindestnutzungsdauer, die gegebenenfalls erforderlich ist, um in den Genuss von Werbemaßnahmen zu gelangen;

der Entgelte für die Übertragbarkeit von Nummern und anderen Teilnehmerkennungen;

der bei Beendigung des Vertragsverhältnisses fälligen Entgelte einschließlich einer Kostenanlastung für Endeinrichtungen;

f)

etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstqualität;

g)

die Mittel zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 34;

h)

die Arten von Maßnahmen, mit denen das Unternehmen auf Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder auf Bedrohungen und Schwachstellen reagieren kann.

Die Mitgliedstaaten können ferner verlangen, dass der Vertrag auch die von den zuständigen öffentlichen Behörden gegebenenfalls zu diesem Zweck bereitgestellten Informationen nach Artikel 21 Absatz 4 über die Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste für unrechtmäßige Handlungen oder die Verbreitung schädlicher Inhalte und über die Möglichkeiten des Schutzes vor einer Gefährdung der persönlichen Sicherheit, der Privatsphäre und personenbezogener Daten enthält, die für den angebotenen Dienst von Bedeutung sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Teilnehmer das Recht haben, bei der Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen, die von den Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellen, vorgeschlagen werden, den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen. Den Teilnehmern werden diese Änderungen mit ausreichender Frist, und zwar mindestens einen Monat zuvor, angezeigt; gleichzeitig werden sie über ihr Recht unterrichtet, den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht annehmen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden das Format für diese Mitteilungen vorgeben können.

Artikel 21

Transparenz und Veröffentlichung von Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, dazu verpflichten können, transparente, vergleichbare, ausreichende und aktuelle Informationen über geltende Preise und Tarife, über die bei Vertragskündigung anfallenden Gebühren und über Standardbedingungen für den Zugang zu den von ihnen für Endnutzer und Verbraucher bereitgestellten Diensten und deren Nutzung gemäß Anhang II zu veröffentlichen. Diese Informationen sind in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu veröffentlichen. Die nationalen Regulierungsbehörden können hinsichtlich der Form, in der diese Informationen zu veröffentlichen sind, weitere Anforderungen festlegen.

(2)   Die nationalen Regulierungsbehörden fördern die Bereitstellung von vergleichbaren Informationen, beispielsweise durch interaktive Führer oder ähnliche Techniken, um Endnutzer sowie Verbraucher in die Lage zu versetzen, eine unabhängige Bewertung der Kosten alternativer Anwendungen vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden in der Lage sind, solche Führer oder Techniken selbst oder über Dritte bereitzustellen, wenn diese auf dem Markt nicht kostenlos oder zu einem angemessenen Preis zur Verfügung stehen. Dritten wird das Recht eingeräumt, die Informationen, die von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, veröffentlicht werden, zum Zwecke des Verkaufs oder der Bereitstellung solcher interaktiven Führer oder vergleichbarer Techniken kostenlos zu nutzen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, verpflichten können, unter anderem

a)

bei Nummern oder Diensten, für die eine besondere Preisgestaltung gilt, den Teilnehmern die dafür geltenden Tarife anzugeben; für einzelne Kategorien von Diensten können die nationalen Regulierungsbehörden verlangen, dass diese Informationen unmittelbar vor Herstellung der Verbindung bereitgestellt werden;

b)

die Teilnehmer über jede Änderung des Zugangs zu Notdiensten oder der Angaben zum Anruferstandort bei dem Dienst, bei dem sie angemeldet sind, zu informieren;

c)

die Teilnehmer über jede Änderung der Einschränkungen im Hinblick auf den Zugang zu und/oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen, soweit derartige Einschränkungen nach nationalem Recht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zulässig sind, zu unterrichten;

d)

Informationen über alle vom Betreiber zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs eingerichteten Verfahren, um eine Kapazitätsauslastung oder Überlastung einer Netzverbindung zu vermeiden, und über die möglichen Auswirkungen dieser Verfahren auf die Dienstqualität bereitzustellen;

e)

gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) die Teilnehmer über ihr Recht auf eine Entscheidung über Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer personenbezogenen Daten in ein Teilnehmerverzeichnis und über die Art der betreffenden Daten zu unterrichten sowie

f)

behinderte Teilnehmer regelmäßig über Einzelheiten von für sie bestimmten Produkten und Diensten zu unterrichten.

Falls dies als zweckdienlich erachtet wird, können die nationalen Regulierungsbehörden vor der Auferlegung von Verpflichtungen Selbst- oder Koregulierungsmaßnahmen fördern.

(4)   Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die in Absatz 3 genannten Unternehmen erforderlichenfalls Informationen von öffentlichem Interesse kostenlos über dieselben Hilfsmittel, über die sie gewöhnlich mit Teilnehmern kommunizieren, an bestehende und neue Teilnehmer weitergeben. Die betreffenden Informationen werden in einem solchen Fall von den zuständigen öffentlichen Behörden in einem standardisierten Format geliefert und erstrecken sich unter anderem auf folgende Themen:

a)

die häufigsten Formen einer Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste für unrechtmäßige Handlungen oder die Verbreitung schädlicher Inhalte, insbesondere wenn dadurch die Achtung der Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden kann, einschließlich Verstößen gegen das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte und ihre rechtlichen Folgen sowie

b)

Mittel des Schutzes vor einer Gefährdung der persönlichen Sicherheit, der Privatsphäre und personenbezogener Daten bei der Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste.

Artikel 22

Dienstqualität

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden — nach Berücksichtigung der Ansichten der relevanten Interessengruppen — Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellen, zur Veröffentlichung vergleichbarer, angemessener und aktueller Endnutzerinformationen über die Qualität ihrer Dienste sowie über die zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit beim Zugang für behinderte Endnutzer getroffenen Maßnahmen verpflichten können. Die genannten Informationen sind auf Aufforderung vor ihrer Veröffentlichung der nationalen Regulierungsbehörde vorzulegen.

(2)   Die nationalen Regulierungsbehörden können unter anderem die zu erfassenden Parameter für die Dienstqualität und Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden Angaben einschließlich etwaiger Qualitätszertifizierungsmechanismen vorschreiben, um sicherzustellen, dass die Endnutzer einschließlich behinderter Endnutzer Zugang zu umfassenden, vergleichbaren, zuverlässigen und benutzerfreundlichen Informationen haben. Gegebenenfalls können die in Anhang III aufgeführten Parameter, Definitionen und Messverfahren verwendet werden.

(3)   Um eine Verschlechterung der Dienste und eine Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden in der Lage sind, Mindestanforderungen an die Dienstqualität der Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, festzulegen.

Die nationalen Regulierungsbehörden übermitteln der Kommission rechtzeitig vor der Festlegung solcher Anforderungen eine Zusammenfassung der Gründe für ein Tätigwerden, der geplanten Anforderungen und der vorgeschlagenen Vorgehensweise. Diese Informationen werden auch dem Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) übermittelt. Die Kommission kann hierzu nach Prüfung der Informationen Kommentare oder Empfehlungen abgeben, insbesondere um sicherzustellen, dass die vorgesehenen Anforderungen das ordnungsmäßige Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen den Kommentare oder Empfehlungen der Kommission weitestgehend Rechnung, wenn sie die Anforderungen beschließen.

Artikel 23

Verfügbarkeit von Diensten

Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um die möglichst vollständige Verfügbarkeit öffentlich zugänglicher Telefondienste, die über öffentliche Kommunikationsnetze bereitgestellt werden, bei einem Vollausfall des Netzes oder in Fällen höherer Gewalt sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die öffentlich zugängliche Telefondienste erbringen, alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der ununterbrochenen Erreichbarkeit der Notdienste treffen.“

15.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 23a

Gewährleistung der Gleichwertigkeit hinsichtlich des Zugangs und der Wahlmöglichkeiten für behinderte Endnutzer

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die zuständigen nationalen Behörden in die Lage, erforderlichenfalls genaue Anforderungen festzulegen, die von den Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste erbringen, erfüllt werden müssen, um sicherzustellen, dass behinderte Endnutzer

a)

Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten erhalten, der dem Zugang, über den die Mehrheit der Endnutzer verfügt, gleichwertig ist, sowie

b)

die Auswahl an Unternehmen und Diensten, die der Mehrheit der Endnutzer offen steht, nutzen können.

(2)   Um besondere Vorkehrungen für behinderte Endnutzer treffen und umsetzen zu können, fördern die Mitgliedstaaten die Verfügbarkeit von Endeinrichtungen, die die erforderlichen Dienstmerkmale und Funktionen enthalten.“

16.

Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Telefonische Teilnehmerauskunftsdienste“

b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Teilnehmer von öffentlich zugänglichen Telefondiensten das Recht auf einen Eintrag in das öffentlich verfügbare Verzeichnis gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und darauf haben, dass ihre Daten den Anbietern von Teilnehmerauskunftsdiensten und/oder Teilnehmerverzeichnissen gemäß den Bestimmungen in Absatz 2 zur Verfügung gestellt werden.“

c)

Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Endnutzer, denen ein öffentlich zugänglicher Telefondienst bereitgestellt wird, Zugang zu Teilnehmerauskunftsdiensten haben. Die nationalen Regulierungsbehörden können Unternehmen, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren, für die Bereitstellung von Teilnehmerauskunftsdiensten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) Verpflichtungen und Bedingungen auferlegen. Solche Verpflichtungen und Bedingungen müssen objektiv, gleichwertig, nichtdiskriminierend und transparent sein.

(4)   Die Mitgliedstaaten halten keine rechtlichen Beschränkungen aufrecht, die Endnutzer in einem Mitgliedstaat daran hindern, per Sprachtelefonanruf oder SMS unmittelbar auf Teilnehmerauskunftsdienste in einem anderen Mitgliedstaat zuzugreifen, und ergreifen Maßnahmen, um diesen Zugang gemäß Artikel 28 sicherzustellen.

(5)   Die Absätze 1 bis 4 gelten vorbehaltlich der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, insbesondere des Artikels 12 der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation).“

17.

Die Artikel 26 und 27 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 26

Notrufdienste und einheitliche europäische Notrufnummer

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Endnutzer der in Absatz 2 aufgeführten Dienste, einschließlich der Nutzer öffentlicher Münz- und Kartentelefone gebührenfrei Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 und unter etwaigen nationalen Notrufnummern, die von den Mitgliedstaaten vorgegeben sind, durchführen können.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden, den Notdiensten und Anbietern sicher, dass Unternehmen, die einen elektronischen Kommunikationsdienst für das Führen ausgehender Inlandsgespräche zu einer oder mehreren Nummern eines nationalen Telefonnummernplans bereitstellen, auch den Zugang zu Notdiensten gewährleisten.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 angemessen entgegengenommen und auf eine Weise bearbeitet werden, die der nationalen Rettungsdienstorganisation am besten angepasst ist. Diese Anrufe müssen mindestens genauso zügig und effektiv bearbeitet werden wie Anrufe bei anderen nationalen Notrufnummern, soweit solche weiterhin verwendet werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zugang behinderter Endnutzer zu Notrufdiensten mit dem Zugang, über den die Mehrheit der Endnutzer verfügt, gleichwertig ist. Die Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass behinderte Endnutzer auch bei Reisen in andere Mitgliedstaaten Zugang zu Notrufdiensten erhalten können, werden so weit wie möglich auf die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) veröffentlichten europäischen Normen oder Spezifikationen gestützt; durch diese Maßnahmen werden die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, zusätzliche Anforderungen festzulegen, mit denen die in diesem Artikel dargelegten Ziele erreicht werden sollen.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffenden Unternehmen den die Notrufe bearbeitenden Stellen unmittelbar nach Eingang des Anrufs bei diesen Stellen gebührenfrei Informationen zum Anruferstandort übermitteln. Dies gilt für alle Anrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112. Die Mitgliedstaaten können diese Verpflichtung auf Anrufe bei nationalen Notrufnummern ausdehnen. Die zuständigen Regulierungsbehörden legen Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort fest.

(6)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Bürger angemessen über Bestehen und Nutzung der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 informiert werden, und zwar insbesondere durch Initiativen, die sich besonders an Personen richten, die zwischen den Mitgliedstaaten reisen.

(7)   Zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zum Notruf 112 in den Mitgliedstaaten kann die Kommission nach Konsultation des GEREK technische Durchführungsmaßnahmen erlassen. Diese technischen Durchführungsmaßnahmen werden jedoch unbeschadet der Organisation der Notrufdienste erlassen und haben keine Auswirkungen auf diese Organisation, die im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten bleibt.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 27

Europäische Telefonvorwahlen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorwahl 00 die Standardvorwahl für Auslandsverbindungen ist. Besondere Regelungen für Verbindungen zwischen benachbarten Orten im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Mitgliedstaaten können eingerichtet oder beibehalten werden. Die Endnutzer in den betreffenden Orten sind umfassend über entsprechende Regelungen zu informieren.

(2)   Eine Rechtsperson, die ihren Sitz in der Gemeinschaft hat und von der Kommission benannt wird, besitzt die alleinige Zuständigkeit für die Verwaltung, einschließlich Nummernzuweisung, des europäischen Telefonnummernraums (ETNS) und die Werbung für ihn. Die Kommission erlässt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Unternehmen, die öffentlich zugängliche Telefondienste mit der Möglichkeit des Auslandsanrufs bereitstellen, alle Anrufe in den und aus dem ETNS zu Preisen abwickeln, die den jeweils geltenden Höchstpreisen für Anrufe in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten vergleichbar sind.“

18.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 27a

Einheitliche Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert einschließlich der Hotline für vermisste Kinder

(1)   Die Mitgliedstaaten fördern die besonderen Rufnummern in dem mit ‚116‘ beginnenden Nummernbereich, der in der Entscheidung 2007/116/EG der Kommission vom15. Februar 2007 über die Reservierung der mit ‚116‘ beginnenden nationalen Nummernbereiche für einheitliche Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert (20) benannt wurde. Sie fördern in ihrem Hoheitsgebiet die Bereitstellung von Diensten, für die diese Nummern reserviert sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endnutzer mit Behinderungen im größten möglichen Umfang Zugang zu Diensten, die in dem mit ‚116‘ beginnenden Nummernbereich angeboten werden, erhalten. Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs zu diesen Diensten für Endnutzer mit Behinderungen auf Reisen in anderen Mitgliedstaaten werden unter Einhaltung der aufgrund von Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) veröffentlichten Normen oder Spezifikationen erlassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bürger angemessen über die Existenz und die Nutzung der in den mit ‚116‘ beginnenden Nummernbereichen angebotenen Dienste informiert werden, insbesondere durch gezielte Maßnahmen für die in andere Mitgliedstaaten reisenden Personen.

(4)   Neben den für die Gesamtheit der mit ‚116‘ beginnenden Nummernbereiche geltenden Maßnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 unternehmen die Mitgliedstaaten alle Anstrengung, um den Bürgern den Zugang zu einer Hotline für vermisste Kinder zu gewährleisten. Diese Hotline ist unter der Rufnummer 116000 erreichbar.

(5)   Um die wirksame Umsetzung des mit ‚116‘ beginnenden Nummernbereichs und insbesondere der Hotline 116000 für vermisste Kinder in den Mitgliedstaaten sicherzustellen, einschließlich des Zugangs für Endnutzer mit Behinderungen auf Reisen in anderen Mitgliedstaaten, kann die Kommission nach Konsultation des GEREK technische Durchführungsmaßnahmen erlassen. Diese technischen Durchführungsmaßnahmen werden jedoch unbeschadet der Organisation dieser Dienste erlassen und haben keine Auswirkungen auf diese Organisation, die im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten bleibt.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

19.

Artikel 28 erhält folgende Fassung:

„Artikel 28

Zugang zu Rufnummern und Diensten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten, sofern der angerufene Teilnehmer nicht Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat, alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass:

a)

die Endnutzer in der Lage sind, Dienste unter Verwendung geografisch nicht gebundener Nummern in der Gemeinschaft zu erreichen und zu nutzen sowie

b)

die Endnutzer in der Lage sind, unabhängig von der vom Betreiber verwendeten Technologie und der von ihm genutzten Geräte alle in der Gemeinschaft bestehenden Rufnummern, einschließlich der Nummern in den nationalen Rufnummernplänen der Mitgliedstaaten, der Nummern aus dem ETNS sowie universeller internationaler gebührenfreier Rufnummern (UIFN) zu erreichen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden von den Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, verlangen können, dass sie den Zugang zu bestimmten Rufnummern oder Diensten im Einzelfall sperren, soweit dies wegen Betrugs oder Missbrauchs gerechtfertigt ist, und dass die zuständigen Behörden ferner verlangen können, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste in diesen Fällen die entsprechenden Zusammenschaltungs- oder sonstigen Dienstentgelte einbehalten.“

20.

Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet von Artikel 10 Absatz 2 sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden alle Unternehmen, die öffentlich zugängliche Telefondienste und/oder den Zugang zu öffentlichen Kommunikationsnetzen bereitstellen, verpflichten können, den Endnutzern alle oder einen Teil der in Anhang I Teil B aufgeführten zusätzlichen Dienstmerkmale, vorbehaltlich der technischen Durchführbarkeit und der Wirtschaftlichkeit, sowie alle oder einen Teil der in Anhang I Teil A aufgeführten zusätzlichen Dienstmerkmale zur Verfügung zu stellen.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

21.

Artikel 30 erhält folgende Fassung:

„Artikel 30

Erleichterung des Anbieterwechsels

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Teilnehmer mit Nummern aus dem nationalen Telefonnummernplan, die dies beantragen, ihre Nummer(n) unabhängig vom Unternehmen, das den Dienst bereitstellt, gemäß den Bestimmungen des Anhangs I Teil C beibehalten können.

(2)   Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass die Preise, die im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit zwischen den Betreibern und/oder Diensteanbietern berechnet werden, kostenorientiert sind und etwaige direkte Gebühren für die Teilnehmer diese nicht abschrecken, einen Anbieterwechsel vorzunehmen.

(3)   Die nationalen Regulierungsbehörden schreiben Endnutzertarife für die Nummernübertragung nicht auf eine Weise vor, die den Wettbewerb verfälscht, etwa durch Festlegung besonderer oder gemeinsamer Endnutzertarife.

(4)   Die Übertragung von Rufnummern und deren anschließende Aktivierung erfolgt so schnell wie möglich. Für Teilnehmer, die eine Vereinbarung über eine Rufnummernübertragung auf ein anderes Unternehmen geschlossen haben, wird die Rufnummer in jedem Fall innerhalb eines Arbeitstags aktiviert.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 können die zuständigen nationalen Behörden unter Berücksichtigung des nationalen Vertragsrechts, der technischen Entwicklung und der Notwendigkeit, dem Teilnehmer die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten, das Globalverfahren für die Übertragung von Rufnummern festlegen. In keinem Falle darf während des Übertragungsverfahrens der Dienst länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Die zuständigen nationalen Behörden berücksichtigen darüber hinaus erforderlichenfalls auch Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Teilnehmer während des gesamten Übertragungsverfahrens geschützt sind und nicht gegen ihren Willen auf einen anderen Anbieter umgestellt werden.

Die Mitgliederstaaten stellen sicher, dass geeignete Sanktionen gegen Unternehmen vorgesehen werden, einschließlich der Pflicht, Teilnehmer zu entschädigen, wenn sich die Übertragung der Rufnummer verzögert oder die Übertragung durch sie oder in ihrem Auftrag missbraucht wird.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen, keine anfängliche Mindestvertragslaufzeit beinhalten, die 24 Monate überschreitet. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Unternehmen den Nutzern die Möglichkeit anbieten, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von 12 Monaten abzuschließen.

(6)   Unbeschadet etwaiger Mindestvertragslaufzeiten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung für die Verbraucher nicht als negativer Anreiz für einen Anbieterwechsel wirken.“

22.

Artikel 31 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten können zur Übertragung bestimmter Hör- und Fernsehrundfunkkanäle und ergänzender, insbesondere zugangserleichternder Dienste, die behinderten Endnutzern einen angemessenen Zugang ermöglichen, den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehrundfunkkanälen genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehrundfunkkanälen nutzt. Solche Pflichten dürfen nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung der von den einzelnen Mitgliedstaaten ausdrücklich festgelegten Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind, und sie müssen verhältnismäßig und transparent sein.

Die Mitgliedstaaten überprüfen die Pflichten nach Unterabsatz 1 spätestens ein Jahr nach dem 25. Mai 2011, es sei denn der betreffende Mitgliedstaat hat eine solche Überprüfung innerhalb der beiden vorangegangenen Jahre vorgenommen.

Die Mitgliedstaaten überprüfen die Übertragungspflichten regelmäßig.“

23.

Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Ansichten von Endnutzern und Verbrauchern (insbesondere auch von behinderten Verbrauchern), Herstellern und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellen, in allen mit Endnutzer- und Verbraucherrechten bei öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten zusammenhängenden Fragen berücksichtigen, soweit dies angemessen ist, insbesondere wenn sie beträchtliche Auswirkungen auf den Markt haben.

Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden einen Konsultationsmechanismus einrichten, mit dem gewährleistet wird, dass in ihren Entscheidungen in allen mit Endnutzer- und Verbraucherrechten bei öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten zusammenhängenden Fragen die Interessen der Verbraucher bei der elektronischen Kommunikation gebührend berücksichtigt werden.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Unbeschadet der mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehenden nationalen Vorschriften zur Förderung kultur- und medienpolitischer Ziele wie etwa der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des Medienpluralismus können die nationalen Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellen, und den Sektoren, die an der Unterstützung rechtmäßiger Inhalte im Rahmen elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste interessiert sind, fördern. Diese Zusammenarbeit kann sich auch auf die Abstimmung der nach Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2 bereitzustellenden Informationen von öffentlichem Interesse erstrecken.“

24.

Artikel 34 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass transparente, nichtdiskriminierende, einfache und kostengünstige außergerichtliche Verfahren zur Beilegung von Streitfällen im Zusammenhang mit dieser Richtlinie zwischen Verbrauchern und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, in Bezug auf die Bedingungen und/oder die Ausführung der Verträge über die Bereitstellung solcher Netze und/oder Dienste zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Verfahren eine gerechte und zügige Beilegung von Streitfällen ermöglichen; sie können gegebenenfalls ein Erstattungs- und/oder Entschädigungssystem einführen. Diese Verfahren ermöglichen eine unparteiische Streitbeilegung und entziehen dem Verbraucher nicht seinen Rechtsschutz nach nationalem Recht. Die Mitgliedstaaten können diese Verpflichtungen auf Streitfälle ausweiten, an denen andere Endnutzer beteiligt sind.“

25.

Artikel 35 erhält folgende Fassung:

„Artikel 35

Anpassung der Anhänge

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der genannten Richtlinie und zur Anpassung der Anhänge I, II, III und VI an technische Entwicklungen oder Veränderungen der Marktnachfrage werden von der Kommission nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

26.

Artikel 36 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die nationalen Regulierungsbehörden melden der Kommission die Universaldienstverpflichtungen, die Unternehmen, die als Erbringer von Universaldiensten benannt wurden, auferlegt wurden. Etwaige Änderungen dieser Verpflichtungen oder der von den Vorschriften dieser Richtlinie betroffenen Unternehmen werden der Kommission unverzüglich mitgeteilt.“

27.

Artikel 37 erhält folgende Fassung:

„Artikel 37

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 22 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eingesetzten Kommunikationsausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

28.

Die Anhänge I, II, III werden durch den Text in Anhang I dieser Richtlinie ersetzt und Anhang VI wird durch den Text in Anhang II dieser Richtlinie ersetzt.

29.

Anhang VII wird gestrichen.

Artikel 2

Änderungen der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation)

Die Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Diese Richtlinie sieht die Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten vor, die erforderlich sind, um einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre und Vertraulichkeit, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie den freien Verkehr dieser Daten und von elektronischen Kommunikationsgeräten und -diensten in der Gemeinschaft zu gewährleisten.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

‚Standortdaten‘ Daten, die in einem elektronischen Kommunikationsnetz oder von einem elektronischen Kommunikationsdienst verarbeitet werden und die den geografischen Standort des Endgeräts eines Nutzers eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes angeben;“

b)

Buchstabe e wird gestrichen.

c)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„h)

‚Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten‘ eine Verletzung der Sicherheit, die auf unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Weise zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung und zur unbefugten Weitergabe von bzw. zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft verarbeitet werden.“

3.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Betroffene Dienste

Diese Richtlinie gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Gemeinschaft, einschließlich öffentlicher Kommunikationsnetze, die Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräte unterstützen.“

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Sicherheit der Verarbeitung“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG ist durch die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zumindest Folgendes zu erreichen:

Sicherstellung, dass nur ermächtigte Personen für rechtlich zulässige Zwecke Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten,

Schutz gespeicherter oder übermittelter personenbezogener Daten vor unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Zerstörung, unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung und unbefugter oder unrechtmäßiger Speicherung oder Verarbeitung, unbefugtem oder unberechtigtem Zugang oder unbefugter oder unrechtmäßiger Weitergabe und

Sicherstellung der Umsetzung eines Sicherheitskonzepts für die Verarbeitung personenbezogener Daten.

Die zuständigen nationalen Behörden haben die Möglichkeit, die von den Betreibern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste getroffenen Maßnahmen zu prüfen und Empfehlungen zu bewährten Verfahren im Zusammenhang mit dem mit Hilfe dieser Maßnahmen zu erreichenden Sicherheitsniveau zu abzugeben.“

c)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(3)   Im Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt der Betreiber der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste unverzüglich die zuständige nationale Behörde von der Verletzung.

Ist anzunehmen, dass durch die Verletzung personenbezogener Daten die personenbezogenen Daten, oder Teilnehmer oder Personen in ihrer Privatsphäre, beeinträchtigt werden, so benachrichtigt der Betreiber auch den Teilnehmer bzw. die Person unverzüglich von der Verletzung.

Der Anbieter braucht die betroffenen Teilnehmer oder Personen nicht von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu benachrichtigen, wenn er zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass er geeignete technische Schutzmaßnahmen getroffen hat und dass diese Maßnahmen auf die von der Sicherheitsverletzung betroffenen Daten angewendet wurden. Diese technischen Schutzmaßnahmen verschlüsseln die Daten für alle Personen, die nicht befugt sind, Zugang zu den Daten zu haben.

Unbeschadet der Pflicht des Betreibers, den betroffenen Teilnehmer und die Person zu benachrichtigen, kann die zuständige nationale Behörde, wenn der Betreiber den Teilnehmer bzw. die Person noch nicht über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt hat, diesen nach Berücksichtigung der wahrscheinlichen nachteiligen Auswirkungen der Verletzung zur Benachrichtigung auffordern.

In der Benachrichtigung des Teilnehmers bzw. der Person werden mindestens die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und die Kontaktstellen, bei denen weitere Informationen erhältlich sind, genannt und Maßnahmen zur Begrenzung der möglichen nachteiligen Auswirkungen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten empfohlen. In der Benachrichtigung der zuständigen nationalen Behörde werden zusätzlich die Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und die vom Betreiber nach der Verletzung vorgeschlagenen oder ergriffenen Maßnahmen dargelegt.

(4)   Vorbehaltlich technischer Durchführungsmaßnahmen nach Absatz 5 können die zuständigen nationalen Behörden Leitlinien annehmen und gegebenenfalls Anweisungen erteilen bezüglich der Umstände, unter denen die Benachrichtigung seitens der Betreiber über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten erforderlich ist, sowie bezüglich des Formates und der Verfahrensweise für die Benachrichtigung. Sie müssen auch in der Lage sein zu überwachen, ob die Betreiber ihre Pflichten zur Benachrichtigung nach diesem Absatz erfüllt haben, und verhängen, falls dies nicht der Fall ist, geeignete Sanktionen.

Die Betreiber führen ein Verzeichnis der Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, das Angaben zu den Umständen der Verletzungen, zu deren Auswirkungen und zu den ergriffenen Abhilfemaßnahmen enthält, wobei diese Angaben ausreichend sein müssen, um den zuständigen nationalen Behörden die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 3 zu ermöglichen. Das Verzeichnis enthält nur die zu diesem Zweck erforderlichen Informationen.

(5)   Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehenen Maßnahmen kann die Kommission nach Anhörung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA), der gemäß Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und des Europäischen Datenschutzbeauftragten technische Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf Umstände, Form und Verfahren der in diesem Artikel vorgeschriebenen Informationen und Benachrichtigungen erlassen. Beim Erlass dieser Maßnahmen bezieht die Kommission alle relevanten Interessengruppen mit ein, um sich insbesondere über die besten verfügbaren technischen und wirtschaftlichen Mittel zur Durchführung dieses Artikels zu informieren.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, nur gestattet ist, wenn der betreffende Teilnehmer oder Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen, die er gemäß der Richtlinie 95/46/EG u. a. über die Zwecke der Verarbeitung erhält, seine Einwilligung gegeben hat. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann.“

6.

Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes kann die in Absatz 1 genannten Daten zum Zwecke der Vermarktung elektronischer Kommunikationsdienste oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen im dazu erforderlichen Maß und innerhalb des dazu oder zur Vermarktung erforderlichen Zeitraums verarbeiten, sofern der Teilnehmer oder der Nutzer, auf den sich die Daten beziehen, zuvor seine Einwilligung gegeben hat. Der Nutzer oder der Teilnehmer hat die Möglichkeit, seine Einwilligung zur Verarbeitung der Verkehrsdaten jederzeit zu widerrufen.“

7.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Unerbetene Nachrichten

(1)   Die Verwendung von automatischen Anruf- und Kommunikationssystemen ohne menschlichen Eingriff (automatische Anrufmaschinen), Faxgeräten oder elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung darf nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer oder Nutzer gestattet werden.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine natürliche oder juristische Person, wenn sie von ihren Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung gemäß der Richtlinie 95/46/EG deren elektronische Kontaktinformationen für elektronische Post erhalten hat, diese zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen verwenden, sofern die Kunden klar und deutlich die Möglichkeit erhalten, eine solche Nutzung ihrer elektronischen Kontaktinformationen zum Zeitpunkt ihrer Erhebung und bei jeder Übertragung gebührenfrei und problemlos abzulehnen, wenn der Kunde diese Nutzung nicht von vornherein abgelehnt hat.

(3)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass außer in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen unerbetene Nachrichten zum Zwecke der Direktwerbung, die entweder ohne die Einwilligung der betreffenden Teilnehmer oder Nutzer erfolgen oder an Teilnehmer oder Nutzer gerichtet sind, die keine solchen Nachrichten erhalten möchten, nicht gestattet sind; welche dieser Optionen gewählt wird, wird im innerstaatlichen Recht geregelt, wobei berücksichtigt wird, dass beide Optionen für den Teilnehmer oder Nutzer gebührenfrei sein müssen.

(4)   Auf jeden Fall verboten ist die Praxis des Versendens elektronischer Nachrichten zu Zwecken der Direktwerbung, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, bei der gegen Artikel 6 der Richtlinie 2000/31/EG verstoßen wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, oder in denen der Empfänger aufgefordert wird, Websites zu besuchen, die gegen den genannten Artikel verstoßen.

(5)   Die Absätze 1 und 3 gelten für Teilnehmer, die natürliche Personen sind. Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen des Gemeinschaftsrechts und der geltenden nationalen Rechtsvorschriften außerdem sicher, dass die berechtigten Interessen anderer Teilnehmer als natürlicher Personen in Bezug auf unerbetene Nachrichten ausreichend geschützt werden.

(6)   Unbeschadet etwaiger Verwaltungsvorschriften, die unter anderem gemäß Artikel 15a Absatz 2 erlassen werden können, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass natürliche oder juristische Personen, die durch Verstöße gegen die aufgrund dieses Artikels erlassenen nationalen Vorschriften beeinträchtigt werden und ein berechtigtes Interesse an der Einstellung oder dem Verbot solcher Verstöße haben, einschließlich der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, die ihre berechtigten Geschäftsinteressen schützen wollen, gegen solche Verstöße gerichtlich vorgehen können. Die Mitgliedstaaten können auch spezifische Vorschriften über Sanktionen festlegen, die gegen Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste zu verhängen sind, die durch Fahrlässigkeit zu Verstößen gegen die aufgrund dieses Artikels erlassenen nationalen Vorschriften beitragen.“

8.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 14a

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 22 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eingesetzten Kommunikationsausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

9.

In Artikel 15 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1b)   Die Anbieter richten nach den gemäß Absatz 1 eingeführten nationalen Vorschriften interne Verfahren zur Beantwortung von Anfragen über den Zugang zu den personenbezogenen Daten der Nutzer ein. Sie stellen den zuständigen nationalen Behörden auf Anfrage Informationen über diese Verfahren, die Zahl der eingegangenen Anfragen, die vorgebrachten rechtlichen Begründungen und ihrer Antworten zur Verfügung.“

10.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 15a

Umsetzung und Durchsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen, gegebenenfalls einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und können für den gesamten Zeitraum einer Verletzung angewendet werden, auch wenn die Verletzung in der Folge abgestellt wurde. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 25. Mai 2011 mit und melden ihr unverzüglich etwaige spätere Änderungen, die diese Vorschriften betreffen.

(2)   Unbeschadet etwaiger gerichtlicher Rechtsbehelfe stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige nationale Behörde und gegebenenfalls andere nationale Stellen befugt sind, die Einstellung der in Absatz 1 genannten Verstöße anzuordnen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden und gegebenenfalls andere nationale Stellen über die erforderlichen Untersuchungsbefugnisse und Mittel verfügen, einschließlich der Befugnis, sämtliche zweckdienliche Informationen zu erlangen, die sie benötigen, um die Einhaltung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu überwachen und durchzusetzen.

(4)   Zur Gewährleistung einer wirksamen grenzübergreifenden Koordinierung der Durchsetzung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und zur Schaffung harmonisierter Bedingungen für die Erbringung von Diensten, mit denen ein grenzüberschreitender Datenfluss verbunden ist, können die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden Maßnahmen erlassen.

Die nationalen Regulierungsbehörden übermitteln der Kommission rechtzeitig vor dem Erlass solcher Maßnahmen eine Zusammenfassung der Gründe für ein Tätigwerden, der geplanten Maßnahmen und der vorgeschlagenen Vorgehensweise. Die Kommission kann hierzu nach Anhörung der ENISA und der gemäß Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Kommentare oder Empfehlungen abgeben, insbesondere um sicherzustellen, dass die vorgesehenen Maßnahmen ein ordnungsmäßiges Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen den Kommentaren oder Empfehlungen der Kommission weitestgehend Rechnung, wenn sie die Maßnahmen beschließen.“

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz) wird folgende Nummer angefügt:

„17.

Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), Artikel 13 (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).“

Artikel 4

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 25. Mai 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 25. November 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Å. TORSTENSSON


(1)  ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 50.

(2)  ABl. C 257 vom 9.10.2008, S. 51.

(3)  ABl. C 181 vom 18.7.2008, S. 1.

(4)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 16. Februar 2009 (ABl. C 103 E vom 5.5.2009, S. 40), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 und Beschluss des Rates vom 26. Oktober 2009.

(5)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

(6)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

(7)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(8)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.

(9)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(10)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.

(11)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(12)  ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21.

(13)  ABl. L 49 vom 17.2.2007, S. 30.

(14)  ABl. L 36 vom 7.2.1987, S. 31.

(15)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(16)  ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.

(17)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(18)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(19)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.“

(20)  ABl. L 49 vom 17.2.2007, S. 30.“


ANHANG I

ANHANG I

BESCHREIBUNG DER EINRICHTUNGEN UND DIENSTE GEMÄSS ARTIKEL 10 (AUSGABENKONTROLLE), ARTIKEL 29 (ZUSÄTZLICHE DIENSTMERKMALE) UND ARTIKEL 30 (ERLEICHTERUNG DES ANBIETERWECHSELS)

Teil A:   Einrichtungen und Dienste gemäß Artikel 10

a)   Einzelverbindungsnachweis

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden vorbehaltlich der einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre festlegen können, inwieweit Einzelverbindungsnachweise Angaben zu enthalten haben, die den Teilnehmern von den Unternehmen kostenlos bereitzustellen sind, damit die Verbraucher

i)

die bei der Nutzung des öffentlichen Kommunikationsnetzes an einem festen Standort und damit zusammenhängender öffentlich zugänglicher Telefondienste angefallenen Entgelte überprüfen und kontrollieren können und

ii)

ihren Verbrauch und ihre Ausgaben angemessen überwachen und auf diese Weise ihre Telefonkosten angemessen steuern können.

Gegebenenfalls können den Teilnehmern zusätzliche Angaben zu angemessenen Entgelten oder kostenlos bereitgestellt werden.

Anrufe, die für den anrufenden Teilnehmer gebührenfrei sind, einschließlich Anrufe bei Notruf- und Beratungsstellen, werden im Einzelverbindungsnachweis des anrufenden Teilnehmers nicht aufgeführt.

b)   Selektive Sperre abgehender Verbindungen oder von Premium-SMS oder -MMS oder, soweit technisch möglich, anderer Arten ähnlicher Anwendungen, ohne Entgelt

Eine Einrichtung, mit der der Teilnehmer auf Antrag bei dem benannten Unternehmen, das Telefondienste anbietet, abgehende Verbindungen oder Premium-SMS oder -MMS (SMS bzw. MMS mit erhöhtem Tarif) oder andere Arten ähnlicher Anwendungen bestimmter Arten oder bestimmte Arten von Nummern kostenlos sperren kann.

c)   Vorauszahlung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden benannten Unternehmen vorschreiben können, den Verbrauchern Möglichkeiten zur Bezahlung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz und der Nutzung öffentlich zugänglicher Telefondienste auf Vorauszahlungsbasis bereitzustellen.

d)   Spreizung der Anschlussentgelte

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden benannten Unternehmen vorschreiben können, Verbrauchern einen Anschluss an das öffentliche Kommunikationsnetz auf der Grundlage zeitlich gestreckter Zahlungen zu gewähren.

e)   Zahlungsverzug

Die Mitgliedstaaten genehmigen besondere Maßnahmen — die verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein müssen und veröffentlicht werden müssen — für den Fall der Nichtzahlung von Rechnungen, die von Unternehmen ausgestellt worden sind. Durch diese Maßnahmen soll gewährleistet werden, dass der Teilnehmer rechtzeitig und angemessen auf eine bevorstehende Unterbrechung des Dienstes oder Trennung vom Netz hingewiesen wird. Außer in Fällen von Betrug oder wiederholter verspäteter oder nicht erfolgter Zahlung wird damit außerdem sichergestellt, dass eine Dienstunterbrechung, soweit dies technisch möglich ist, auf den betreffenden Dienst beschränkt wird. Die Trennung vom Netz aufgrund nicht beglichener Rechnungen sollte erst erfolgen, nachdem dies dem Teilnehmer rechtzeitig angekündigt wurde. Die Mitgliedstaaten können vor der endgültigen Trennung vom Netz einen Zeitraum mit eingeschränktem Dienst zulassen, während dessen Verbindungen erlaubt sind, bei denen für den Teilnehmer keine Gebühren anfallen (z. B. Notrufe unter der Nummer 112).

f)   Tarifberatung

Eine Einrichtung, mit der der Teilnehmer vom Unternehmen Informationen über etwaige preisgünstigere alternative Tarife anfordern kann.

g)   Kostenkontrolle

Eine Einrichtung, mit der Unternehmen andere Möglichkeiten anbieten — wenn diese Möglichkeiten durch die nationalen Regulierungsbehörden als geeignet festgestellt wurden —, um die Kosten öffentlich zugänglicher Telefondienste zu kontrollieren, einschließlich unentgeltlicher Warnhinweise für die Verbraucher im Falle eines anormalen oder übermäßigen Verbraucherverhaltens.

Teil B:   Dienstmerkmale gemäß Artikel 29

a)   Tonwahl oder Mehrfrequenzwahlverfahren (MFW)

Das öffentliche Kommunikationsnetz und/oder öffentlich zugängliche Telefondienste unterstützen die Nutzung von Mehrfrequenztönen gemäß der Definition in ETSI ETR 207 für die Ende-zu-Ende-Signalisierung im gesamten Netz sowohl innerhalb eines Mitgliedstaats als auch zwischen Mitgliedstaaten.

b)   Anzeige der Rufnummer des Anrufers

Die Rufnummer des Anrufers wird dem Angerufenen vor Annahme des Gesprächs angezeigt.

Dieses Dienstmerkmal sollte gemäß den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, insbesondere der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), bereitgestellt werden.

Soweit technisch möglich, stellen die Betreiber Daten und Signale zur Verfügung, um eine leichtere Bereitstellung der Anruferidentifizierung und der Mehrfrequenzwahl über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg zu ermöglichen.

Teil C:   Umsetzung der Vorschriften zur Nummernübertragbarkeit gemäß Artikel 30

Die Anforderung, dass alle Teilnehmer mit Nummern aus dem nationalen Nummerierungsplan ihre Rufnummer(n) unabhängig vom Unternehmen, das den Dienst anbietet, auf Antrag beibehalten können, gilt

a)

im Fall geografisch gebundener Nummern an einem bestimmten Standort und

b)

im Fall geografisch nicht gebundener Nummern an jedem Standort.

Dieser Teil gilt nicht für die Übertragung von Nummern zwischen Netzen, die Dienste an festen Standorten erbringen, und Mobilfunknetzen.

ANHANG II

GEMÄSS ARTIKEL 21 ZU VERÖFFENTLICHENDE INFORMATIONEN

(TRANSPARENZ UND VERÖFFENTLICHUNG VON INFORMATIONEN)

Die nationale Regulierungsbehörde stellt sicher, dass die in diesem Anhang genannten Angaben gemäß Artikel 21 veröffentlicht werden. Die nationalen Regulierungsbehörden entscheiden, welche Informationen von Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugängliche Telefondienste bereitstellen, veröffentlicht werden müssen und welche Informationen von der nationalen Regulierungsbehörde selbst veröffentlicht werden, um sicherzustellen, dass die Verbraucher in voller Sachkenntnis eine Wahl treffen können.

1.   Name und Anschrift der Unternehmen

Namen und Anschriften des Hauptsitzes der Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugängliche Telefondienste bereitstellen.

Beschreibung der angebotenen Dienste

2.1.   Umfang der angebotenen Dienste

2.2.   Standardtarife mit Angabe der angebotenen Dienste und des Inhalts jeder Tarifposition (z. B. Zugangsentgelte, Nutzungsentgelte jeder Art und Wartungsentgelte), einschließlich Angaben zu Standardabschlägen und besonderen sowie zielgruppenspezifischen Tarifen und Zusatzentgelten sowie Kosten für Endeinrichtungen.

2.3.   Entschädigungs-/Erstattungsregelungen einschließlich Einzelangaben zu praktizierten Entschädigungs-/Erstattungsregelungen.

2.4.   Art der angebotenen Wartungsdienste.

2.5.   Allgemeine Vertragsbedingungen einschließlich etwaiger Mindestvertragslaufzeiten, Kündigungsbedingungen sowie Verfahren und direkte Entgelte im Zusammenhang mit der Übertragung von Rufnummern oder gegebenenfalls anderen Kennungen.

3.   Verfahren zur Streitbeilegung, einschließlich der vom Unternehmen bereitgestellten Verfahren.

4.   Informationen über die Rechte hinsichtlich des Universaldienstes, einschließlich gegebenenfalls der in Anhang I genannten Einrichtungen und Dienste.

ANHANG III

PARAMETER FÜR DIE DIENSTQUALITÄT

Parameter, definitionen und messverfahren für die dienstqualität gemäss den artikeln 11 und 22

Für Unternehmen, die den Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitstellen

PARAMETER

(Anmerkung 1)

DEFINITION

MESSVERFAHREN

Frist für die erstmalige Bereitstellung des Anschlusses

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Fehlerquote pro Anschlussleitung

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Fehlerbehebungszeit

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Für Unternehmen, die einen öffentlich zugänglichen Telefondienst bereitstellen

Verbindungsaufbauzeit

(Anmerkung 2)

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Antwortzeiten bei Verzeichnisauskunftsdiensten

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Anteil der funktionsfähigen öffentlichen Münz- und Kartentelefone

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Beschwerden über Abrechnungsfehler

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Häufigkeit des erfolglosen Verbindungsaufbaus

(Anmerkung 2)

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057-1, Version 1.3.1 (Juli 2008)

Anmerkung 1

Die Parameter sollen eine Leistungsanalyse auf regionaler Ebene ermöglichen (d. h. zumindest auf der zweiten Ebene der von Eurostat aufgestellten Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik — NUTS).

Anmerkung 2

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für diese beiden Leistungsparameter keine aktuellen Daten bereitgehalten werden müssen, wenn die Leistung in diesen beiden Bereichen nachweislich zufrieden stellend ist.


ANHANG II

„ANHANG VI

INTEROPERABILITÄT DER FÜR VERBRAUCHER BESTIMMTEN DIGITALFERNSEHGERÄTE GEMÄSS ARTIKEL 24

1.   Einheitlicher Verschlüsselungsalgorithmus und unverschlüsselter Empfang

Alle für den Empfang von konventionellen Digitalfernsehsignalen (d. h. terrestrische, kabelgebundene oder satellitengestützte Übertragung eines Sendesignals, das hauptsächlich für den ortsfesten Empfang bestimmt ist) vorgesehenen Verbrauchergeräte, die in der Gemeinschaft zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angeboten werden und in der Lage sind, Digitalfernsehsignale zu entschlüsseln, müssen über die Fähigkeit verfügen,

Signale zu entschlüsseln, die einem einheitlichen europäischen Verschlüsselungsalgorithmus entsprechen, wie er von einer anerkannten europäischen Normenorganisation, derzeit ETSI, verwaltet wird;

Signale anzuzeigen, die unverschlüsselt übertragen wurden, sofern bei Mietgeräten die mietvertraglichen Bestimmungen vom Mieter eingehalten werden.

2.   Interoperabilität von Geräten für Analog- und Digitalfernsehen

Jedes Analogfernsehgerät mit integriertem Bildschirm mit einer sichtbaren Diagonale von mehr als 42 cm, das in der Gemeinschaft zum Verkauf oder zur Miete in Verkehr gebracht wird, muss mit mindestens einer offenen Schnittstellenbuchse in der von einer anerkannten europäischen Normenorganisation genormten Form, beispielsweise der Cenelec-Norm 50 049-1:1997, ausgestattet sein, die den einfachen Anschluss von Peripheriegeräten, insbesondere von zusätzlichen Decodiergeräten und Digitalempfängern, ermöglicht.

Jedes Digitalfernsehgerät mit integriertem Bildschirm mit einer sichtbaren Diagonale von mehr als 30 cm, das in der Gemeinschaft zum Verkauf oder zur Miete in Verkehr gebracht wird, muss mit mindestens einer offenen Schnittstellenbuchse (die entweder von einer anerkannten europäischen Normenorganisation genormt wurde oder einer von ihr festgelegten Norm entspricht oder einer branchenweiten Spezifikation entspricht), beispielsweise der einheitlichen DVB-Schnittstelle, ausgestattet sein, die den einfachen Anschluss von Peripheriegeräten ermöglicht und für alle Komponenten eines digitalen Fernsehsignals einschließlich der Informationen durchlässig ist, die sich auf interaktive und zugangskontrollierte Dienste beziehen.“


18.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/37


RICHTLINIE 2009/140/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. November 2009

zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 13. November 2009 gebilligten gemeinsamen Entwurfs (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Funktionsweise der fünf Richtlinien, die den geltenden EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bilden — Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) (4), Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) (5), Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) (6), Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (7) und Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (8) (zusammen „Rahmenrichtlinie und Einzelrichtlinien“ genannt) — wird regelmäßig von der Kommission überprüft, um insbesondere festzustellen, ob diese Richtlinien angesichts der Technologie- und Marktentwicklung geändert werden müssen.

(2)

Diesbezüglich hat die Kommission ihre vorläufigen Feststellungen in ihrer Mitteilung über die Überprüfung des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste vom 29. Juni 2006 dargelegt. Auf der Grundlage dieser vorläufigen Feststellungen wurde eine öffentliche Konsultation durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass das Fehlen eines Binnenmarkts für elektronische Kommunikation der am dringlichsten zu behebende Mangel sei. Insbesondere die Fragmentierung in der Regulierung und die Inkohärenz der Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden gefährdeten nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors, sondern schmälerten auch die wesentlichen Vorteile, in deren Genuss die Verbraucher dank grenzüberschreitenden Wettbewerbs kommen könnten.

(3)

Der EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sollte daher reformiert werden, um den Binnenmarkt für elektronische Kommunikation zu vollenden, indem das Gemeinschaftsverfahren für die Regulierung der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht gestärkt wird. Dies wird ergänzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros (9). Die Reform umfasst auch die Festlegung einer Strategie für eine effiziente und koordinierte Frequenzverwaltung, um einen europäischen Informationsraum zu schaffen, und die Stärkung der Vorschriften für behinderte Nutzer, um eine ausgrenzungsfreie Informationsgesellschaft zu verwirklichen.

(4)

In Anerkennung der Tatsache, dass das Internet für die Bildung und die praktische Ausübung der Meinungsfreiheit und den Zugang zu Information von wesentlicher Bedeutung ist, sollte jegliche Einschränkung der Ausübung dieser Grundrechte im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten stehen. Die Kommission sollte in diesem Zusammenhang eine groß angelegte öffentliche Konsultation einleiten.

(5)

Das Ziel besteht darin, die sektorspezifische Vorabregulierung je nach der Wettbewerbsentwicklung auf den Märkten schrittweise abzubauen und letztendlich die elektronische Kommunikation nur durch das Wettbewerbsrecht zu regeln. Da die Märkte für elektronische Kommunikation in den letzten Jahren eine starke Wettbewerbsdynamik gezeigt haben, ist es von entscheidender Bedeutung, dass regulatorische Vorabverpflichtungen nur auferlegt werden, wenn kein wirksamer und nachhaltiger Wettbewerb besteht.

(6)

Bei ihrer Überprüfung der Funktionsweise der Rahmenrichtlinie und der Einzelrichtlinien sollte die Kommission bewerten, ob angesichts der Marktentwicklung sowie im Interesse sowohl des Wettbewerbs als auch des Verbraucherschutzes weiterhin eine Notwendigkeit für Vorschriften zur sektorspezifischen Vorabregulierung nach den Artikeln 8 bis 13a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) besteht oder ob diese Vorschriften angepasst oder aufgehoben werden sollten.

(7)

Um einen verhältnismäßigen und den sich ändernden Wettbewerbsbedingungen angepassten Ansatz sicherzustellen, sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Möglichkeit haben, Märkte unterhalb der nationalen Ebene zu definieren und Verpflichtungen in Märkten und/oder geografischen Gebieten aufzuheben, wenn effektiver Wettbewerb bei der Infrastruktur besteht.

(8)

Um die Ziele der Lissabon-Agenda zu erreichen, ist es erforderlich, geeignete Anreize für Investitionen in neue Hochgeschwindigkeitsnetze zu schaffen, welche die Innovation bei inhaltsreichen Internetdiensten unterstützen und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union stärken werden. Solche Netze haben enormes Potenzial, Vorteile für Verbraucher und die Wirtschaft in der gesamten Europäischen Union zu schaffen. Deshalb ist es von ausschlaggebender Bedeutung, nachhaltige Investitionen in die Entwicklung solcher neuen Netze zu fördern, wobei der Wettbewerb gewährleistet und den Wahlmöglichkeiten der Verbraucher durch Vorhersehbarkeit und Kohärenz der Regulierung eine neue Dynamik verliehen werden sollte.

(9)

In ihrer Mitteilung vom 20. März 2006 mit dem Titel „Überwindung der Breitbandkluft“ hat die Kommission anerkannt, dass es in der Europäischen Union beim Zugang zu Hochgeschwindigkeitsbreitbanddiensten eine regionale Kluft gibt. Ein erleichterter Zugang zu Funkfrequenzen kommt der Entwicklung von Hochgeschwindigkeitsbreitbanddiensten in entlegenen Gebieten zugute. Ungeachtet der allgemeinen Zunahme von Breitbandanschlüssen ist der Zugang in manchen Regionen wegen der hohen Kosten infolge der niedrigen Bevölkerungsdichte und der Abgelegenheit eingeschränkt. Um Investitionen in neue Technologien in unterentwickelten Regionen sicherzustellen, sollte die Regulierung der elektronischen Kommunikation mit anderen Politikbereichen, wie etwa der staatlichen Beihilfepolitik, der Kohäsionspolitik oder den Zielen der allgemeinen Industriepolitik, vereinbar sein.

(10)

Öffentliche Investitionen in die Netze sollten gemäß dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung erfolgen. Hierzu sollten öffentliche Mittel in offenen, transparenten und auf Wettbewerb beruhenden Verfahren zugeteilt werden.

(11)

Um es den nationalen Regulierungsbehörden zu ermöglichen, die in der Rahmenrichtlinie und den Einzelrichtlinien insbesondere hinsichtlich der durchgehenden Interoperabilität formulierten Ziele zu erreichen, sollte der Geltungsbereich der Rahmenrichtlinie auf bestimmte Aspekte von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gemäß der Begriffsbestimmung der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (10) ausgedehnt werden, sowie auf Verbrauchergeräte für das Digitalfernsehen, um behinderten Nutzern den Zugang zu erleichtern.

(12)

Bestimmte Begriffsbestimmungen sollten deutlicher gefasst oder geändert werden, um Entwicklungen des Markts und der Technologie zu berücksichtigen und Unklarheiten zu beseitigen, die bei der Umsetzung des Rechtsrahmens festgestellt wurden.

(13)

Die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden sollte gestärkt werden, um eine wirksamere Anwendung des Rechtsrahmens zu gewährleisten und sowohl ihre Amtsgewalt zu stärken als auch ihre Entscheidungen vorhersehbarer zu machen. Hierfür sollten ausdrückliche Bestimmungen des nationalen Rechts gewährleisten, dass die für die Vorabregulierung des Markts oder für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen zuständigen nationalen Regulierungsbehörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben vor äußerer Einflussnahme und politischem Druck geschützt werden, die sie an der unabhängigen Beurteilung der von ihnen bearbeiteten Angelegenheiten hindern könnten. Wegen einer derartigen äußeren Einflussnahme eignen sich nationale rechtssetzende Organe nicht dazu, als nationale Regulierungsbehörde nach dem Rechtsrahmen zu fungieren. Zu diesem Zweck sollten im Voraus Regeln für die Gründe für eine Entlassung des Leiters der nationalen Regulierungsbehörde festgelegt werden, um jedweden Zweifel an der Neutralität der Behörde und ihrer Unabhängigkeit von äußeren Faktoren auszuräumen. Wichtig ist, dass die für die Vorabregulierung des Markts zuständigen nationalen Regulierungsbehörden über einen eigenen Haushaltsplan verfügen, der es ihnen insbesondere gestattet, qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl einzustellen. Dieser Haushaltsplan sollte jährlich veröffentlicht werden, um Transparenz zu gewährleisten.

(14)

Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für Marktakteure sollten die Beschwerdestellen ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen; insbesondere sollten die Beschwerdeverfahren nicht ungebührlich lange dauern. Einstweilige Maßnahmen zur Aussetzung der Wirkung eines Beschlusses einer nationalen Regulierungsbehörde sollten nur in dringenden Fällen erlassen werden, um schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden von der die Maßnahmen beantragenden Partei abzuwenden, und wenn dies zum Ausgleich der Interessen erforderlich ist.

(15)

Es bestand große Uneinheitlichkeit in der Art, in der Beschwerdestellen einstweilige Maßnahmen angewendet haben, um Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden auszusetzen. Um einen kohärenteren Ansatz zu erreichen, sollten gemeinsame Standards im Einklang mit der gemeinschaftlichen Rechtsprechung angewendet werden. Die Beschwerdestellen sollten befugt sein, die verfügbaren Informationen anzufordern, die das GEREK veröffentlicht hat. Angesichts der Bedeutung von Rechtsmitteln für das Funktionieren des Rechtsrahmens insgesamt sollte ein Verfahren eingerichtet werden, mit dem Informationen über eingelegte Rechtsmittel und Entscheidungen zur Aussetzung von Beschlüssen der Regulierungsbehörden in allen Mitgliedstaaten gesammelt und der Kommission gemeldet werden.

(16)

Um zu gewährleisten, dass die nationalen Regulierungsbehörden ihre Regulierungsaufgaben wirksam wahrnehmen können, sollten zu den Daten, die sie sammeln, auch Rechnungslegungsdaten zu den Endnutzermärkten gehören, die mit Vorleistungsmärkten verbunden sind, auf denen ein Betreiber über beträchtliche Marktmacht verfügt und die als solche von der nationalen Regulierungsbehörde reguliert werden. Diese Daten sollten auch solche einschließen, die es der nationalen Regulierungsbehörde ermöglichen, die möglichen Auswirkungen geplanter Erweiterungen oder Änderungen der Netztopologie auf die Entwicklung des Wettbewerbs oder auf anderen Marktteilnehmern angebotene Großhandelsprodukte zu beurteilen.

(17)

Die nationale Konsultation nach Artikel 6 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) sollte vor der in den Artikeln 7 und 7a derselben Richtlinie vorgesehenen Gemeinschaftskonsultation stattfinden, damit die Ansichten der interessierten Kreise in der Gemeinschaftskonsultation Niederschlag finden. Damit würde auch eine zweite Gemeinschaftskonsultation vermieden, die notwendig wäre, wenn die Ergebnisse der nationalen Konsultation zur Änderung einer geplanten Maßnahme führten.

(18)

Das Ermessen der nationalen Regulierungsbehörden muss mit der Entwicklung einer kohärenten Regulierungspraxis und der einheitlichen Anwendung des Rechtsrahmens in Einklang gebracht werden, damit ein wirksamer Beitrag zur Entwicklung und Vollendung des Binnenmarkts geleistet werden kann. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten daher die Binnenmarktaktivitäten der Kommission und des GEREK unterstützen.

(19)

Das Gemeinschaftsverfahren, das es der Kommission ermöglicht, nationale Regulierungsbehörden anzuweisen, geplante Maßnahmen bezüglich der Marktdefinition und der Feststellung der beträchtlichen Marktmacht von Betreibern zurückzunehmen, hat maßgeblich zu einem einheitlichen Ansatz bei der Feststellung der Umstände, unter denen eine Vorabregulierung vorgenommen werden kann, und der Umstände, unter denen die Betreiber einer solchen Regulierung unterworfen sind, beigetragen. Die Marktüberwachung durch die Kommission und besonders die Erfahrungen mit dem Verfahren des Artikels 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) haben gezeigt, dass die Uneinheitlichkeit bei der Anwendung von Abhilfemaßnahmen durch die nationalen Regulierungsbehörden, selbst unter ähnlichen Marktbedingungen, den Binnenmarkt im Bereich der elektronischen Kommunikation beeinträchtigen könnte. Daher kann die Kommission dabei mitwirken, eine größere Einheitlichkeit bei der Anwendung der Abhilfemaßnahmen zu gewährleisten, indem sie Stellungnahmen zu den von den nationalen Regulierungsbehörden vorgeschlagenen Maßnahmenentwürfen verabschiedet. Um das Fachwissen der nationalen Regulierungsbehörden hinsichtlich der Marktanalyse zu nutzen, sollte die Kommission vor der Verabschiedung ihrer Entscheidungen und/oder Stellungnahmen das GEREK anhören.

(20)

Es ist wichtig, den Rechtsrahmen zeitgerecht umzusetzen. Hat die Kommission eine Entscheidung getroffen, in der eine nationale Regulierungsbehörde aufgefordert wird, einen Maßnahmenentwurf zurückzunehmen, sollte die nationale Regulierungsbehörde der Kommission einen geänderten Entwurf vorlegen. Für die Übermittlung des geänderten Maßnahmenentwurfs an die Kommission nach Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) sollte eine Frist festgelegt werden, damit die Marktbeteiligten über die Dauer der Marktüberprüfung informiert sind und größere Rechtssicherheit gegeben ist.

(21)

In Anbetracht der kurzen Fristen des gemeinschaftlichen Konsultationsverfahrens sollten der Kommission Befugnisse verliehen werden, Empfehlungen und/oder Leitlinien zu erlassen, um die Verfahren für den Austausch von Informationen zwischen der Kommission und nationalen Regulierungsbehörden — beispielsweise in Fällen, die stabile Märkte oder nur geringfügige Änderungen zuvor mitgeteilter Maßnahmen betreffen — zu vereinfachen. Die Kommission sollte auch Befugnisse erhalten, um die Einführung von Ausnahmen von der Notifizierungspflicht zu ermöglichen, um die Verfahren in bestimmten Fällen zu straffen.

(22)

Im Einklang mit den Zielen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sollte der Rechtsrahmen gewährleisten, dass alle Nutzer, auch behinderte Endnutzer, ältere Menschen und Nutzer mit besonderen sozialen Bedürfnissen, einfachen Zugang zu erschwinglichen, qualitativ hochwertigen Diensten haben. Die dem Vertrag von Amsterdam beigefügte Erklärung Nr. 22 sieht vor, dass die Organe der Gemeinschaft bei der Ausarbeitung von Maßnahmen nach Artikel 95 des Vertrags den Bedürfnissen von Personen mit einer Behinderung Rechnung tragen.

(23)

Ein Wettbewerbsmarkt bietet den Nutzern eine große Auswahl an Inhalten, Anwendungen und Diensten. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten es den Nutzern erleichtern, Informationen abzurufen und zu verbreiten und Anwendungen und Dienste zu nutzen.

(24)

Funkfrequenzen sind als knappe öffentliche Ressource anzusehen, die einen bedeutenden Wert für die Gesellschaft und den Markt hat. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass solche Funkfrequenzen aus wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und ökologischer Sicht unter Berücksichtigung der großen Bedeutung der Funkfrequenzen für die elektronische Kommunikation, der Ziele der kulturellen Vielfalt und des Medienpluralismus und des sozialen und territorialen Zusammenhalts so effizient und wirksam wie möglich verwaltet werden. Hindernisse für ihre effiziente Nutzung sollten daher schrittweise beseitigt werden.

(25)

Vom frequenzpolitischen Vorgehen der Gemeinschaft unberührt bleiben sollten die Maßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene oder auf nationaler Ebene im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht getroffenen werden und Zielen von allgemeinem Interesse dienen, insbesondere im Hinblick auf eine Regulierung von Inhalten und auf die audiovisuelle Politik und die Medienpolitik, und das Recht der Mitgliedstaaten, die Verwaltung und Nutzung ihrer Funkfrequenzen an Aspekten der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der Verteidigung auszurichten.

(26)

Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten würden infolge der Umstellung des terrestrischen Fernsehens von Analog- auf Digitaltechnik aufgrund der höheren Übertragungseffizienz der Digitaltechnik in der Gemeinschaft wertvolle Frequenzen frei werden (sogenannte „digitale Dividende“).

(27)

Bevor eine spezielle Harmonisierungsmaßnahme gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (11) vorgeschlagen wird, sollte die Kommission eine Folgenabschätzung durchführen, in der Kosten und Nutzen der vorgeschlagenen Maßnahme wie etwa Vorteile für die Verbraucher in Form von größenbedingten Kostenvorteilen und der Interoperabilität der Dienste, die Auswirkungen auf die Effizienz der Frequenznutzung oder die Nachfrage nach harmonisierter Nutzung in den unterschiedlichen Regionen der Europäischen Union bewertet werden.

(28)

Auch wenn die Verwaltung der Frequenzen weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, kann die strategische Planung, Koordinierung und — gegebenenfalls — Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene dazu beitragen, dass Frequenznutzer umfassend vom Binnenmarkt profitieren und dass die Interessen der Europäischen Union weltweit wirksam geschützt werden können. Zu diesen Zwecken sollten gegebenenfalls mehrjährige Legislativprogramme zur Funkfrequenzpolitik festgelegt werden, in denen die politischen Orientierungen und Ziele für die strategische Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung in der Gemeinschaft erläutert werden. Diese politischen Orientierungen und Ziele können sich auf die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der Frequenzen beziehen, die für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind, und sie können sich gegebenenfalls auch auf die Harmonisierung der Verfahren zur Erteilung von Allgemeingenehmigungen zur Frequenznutzung oder zur Gewährung individueller Frequenznutzungsrechte beziehen, sofern dies notwendig ist, um Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts auszuräumen. Diese politischen Orientierungen und Ziele sollten im Einklang mit dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien stehen.

(29)

Die Kommission hat ihre Absicht erklärt, vor Inkrafttreten dieser Richtlinie den Beschluss 2002/622/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Einrichtung einer Gruppe für Frequenzpolitik (12) zu ändern, um einen Mechanismus aufzunehmen, mit dem das Europäische Parlament und der Rat — mündliche oder schriftliche — Stellungnahmen oder Berichte der Gruppe für Funkfrequenzpolitik (RSPG) zur Frequenzpolitik im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation anfordern können, und damit die RSPG die Kommission zum vorgeschlagenen Inhalt der Programme zur Frequenzpolitik berät.

(30)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Funkfrequenzverwaltung sollten mit der Arbeit internationaler und regionaler Organisationen im Einklang stehen, die sich mit der Funkfrequenzverwaltung befassen, wie etwa der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT), damit eine effiziente Verwaltung und eine Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der gesamten Gemeinschaft und zwischen den Mitgliedstaaten und anderen Mitgliedern der ITU sichergestellt wird.

(31)

Funkfrequenzen sollten so verwaltet werden, dass die Vermeidung funktechnischer Störungen gewährleistet ist. Der grundlegende Begriff der funktechnischen Störung sollte daher angemessen definiert werden, um sicherzustellen, dass sich Regulierungseingriffe auf das Maß beschränken, das zur Verhinderung solcher Störungen erforderlich ist.

(32)

Das derzeitige System der Frequenzverwaltung und -verteilung gründet sich im Allgemeinen auf Verwaltungsentscheidungen, die nicht ausreichend flexibel sind, um der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung zu folgen, insbesondere der schnellen Entwicklung der Funktechnologie und der steigenden Bandbreitennachfrage. Die übermäßige Uneinheitlichkeit der einzelstaatlichen politischen Maßnahmen führt zu höheren Kosten und dem Verlust von Marktchancen für Frequenznutzer und verlangsamt das Innovationstempo zu Lasten des Binnenmarkts, der Verbraucher und der Wirtschaft insgesamt. Außerdem können sich die Bedingungen für den Zugang zu Funkfrequenzen und für ihre Nutzung je nach Art des Betreibers unterscheiden, wohingegen die von diesen Betreibern erbrachten elektronischen Dienste sich zunehmend überschneiden, was zu Spannungen zwischen Rechteinhabern, unterschiedlichen Kosten für den Frequenzzugang und möglichen Verzerrungen im Funktionieren des Binnenmarkts führt.

(33)

Nationale Grenzen verlieren für eine optimale Nutzung von Funkfrequenzen zunehmend an Bedeutung. Durch die uneinheitliche Verwaltung des Zugangs zu Frequenzrechten werden Investitionen und Innovationen beschränkt und es wird den Betreibern und Geräteherstellern nicht ermöglicht, Größenvorteile zu verwirklichen, was den Aufbau eines Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste unter Nutzung von Funkfrequenzen behindert.

(34)

Die Flexibilität der Frequenzverwaltung und des Zugangs zu Frequenzen sollte durch technologie- und diensteneutrale Genehmigungen erhöht werden, um es den Frequenznutzern zu ermöglichen, die besten Technologien und Dienste auszuwählen, die in den Frequenzbändern genutzt werden, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht als für elektronische Kommunikationsdienste nach den jeweiligen nationalen Frequenzbereichsnutzungsplänen verfügbar erklärt wurden („Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität“). Die verwaltungsmäßige Festlegung von Technologien und Diensten sollte vorgenommen werden, wenn Ziele von allgemeinem Interesse in Frage stehen, und klar begründet sowie Gegenstand einer regelmäßigen Überprüfung sein.

(35)

Beschränkungen des Grundsatzes der Technologieneutralität sollten angemessen und durch die Notwendigkeit einer Vermeidung funktechnischer Störungen begründet sein, beispielsweise durch Auferlegung von Frequenzmasken und Leistungspegeln, zum Schutz der Gesundheit durch Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern, zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der Dienste durch eine angemessene technische Qualität der Dienste, wobei die Möglichkeit, ein und dasselbe Frequenzband für mehrere Dienste zu nutzen, nicht unbedingt ausgeschlossen ist, zur Gewährleistung einer angemessenen gemeinsamen Nutzung von Frequenzen, insbesondere dort, wo die Nutzung nur Allgemeingenehmigungen unterliegt, zur Gewährleistung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder um einem Ziel von allgemeinem Interesse im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zu entsprechen.

(36)

Frequenznutzer sollten vorbehaltlich von Übergangsmaßnahmen, mit denen zuvor erworbenen Rechten Rechnung getragen wird, auch in der Lage sein, die Dienste frei zu wählen, die sie im Frequenzspektrum anbieten wollen. Andererseits sollten jedoch Maßnahmen erlaubt sein, die die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erfordern, um eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen, wie z. B. der Schutz des menschlichen Lebens, die notwendige Förderung des sozialen, regionalen und territorialen Zusammenhalts oder die Vermeidung einer ineffizienten Frequenznutzung, sofern dies notwendig und angemessen ist. Zu solchen Zielen sollte auch die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus gehören, wie sie von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegt worden sind. Sofern es nicht zum Schutz des menschlichen Lebens oder in Ausnahmefällen zur Verwirklichung anderer von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegter Ziele von allgemeinem Interesse notwendig ist, sollten Ausnahmen nicht dazu führen, dass bestimmten Diensten eine ausschließliche Nutzung zusteht, sondern ihnen sollte vielmehr ein Vorrang gewährt werden, so dass soweit wie möglich andere Dienste oder Technologien in demselben Frequenzband koexistieren können.

(37)

Es liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Umfang und Art etwaiger Ausnahmen bezüglich der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus festzulegen.

(38)

Da die Zuweisung von Frequenzen für bestimmte Technologien oder Dienste eine Abweichung von den Grundsätzen der Technologie- und Dienstneutralität darstellt und die Wahlfreiheit hinsichtlich des anzubietenden Dienstes oder der einzusetzenden Technologie beschränkt, sollte jeder Vorschlag für eine solche Zuweisung transparent und Gegenstand einer öffentlichen Konsultation sein.

(39)

Im Interesse der Flexibilität und Effizienz sollten nationale Regulierungsbehörden es den Frequenznutzern erlauben können, ihre Nutzungsrechte uneingeschränkt an Dritte zu übertragen oder zu vermieten. Dies würde die Bewertung der Frequenzen durch den Markt ermöglichen. Angesichts ihrer Befugnisse zur Gewährleistung einer wirksamen Nutzung der Frequenzen sollten die nationalen Regulierungsbehörden Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Handel nicht zu einer Wettbewerbsverfälschung führt, bei der Frequenzen ungenutzt bleiben.

(40)

Bei der Einführung der Technologie- und Dienstneutralität und des Handels für bestehende Frequenznutzungsrechte könnten Übergangsregeln erforderlich werden, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung eines lauteren Wettbewerbs, da das neue System bestimmte Frequenznutzer dazu berechtigen könnte, mit Frequenznutzern in Wettbewerb zu treten, die ihre Frequenzrechte zu ungünstigeren Bedingungen erworben haben. Wo umgekehrt Rechte in Abweichung von den allgemeinen Regeln oder nach anderen als objektiven, transparenten, verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Kriterien im Hinblick auf die Erfüllung eines Ziels von allgemeinem Interesse gewährt wurden, sollte die Situation der Inhaber solcher Rechte nicht ungerechtfertigt zulasten ihrer neuen Wettbewerber in einem Maße verbessert werden, das über das zur Erfüllung solcher Ziele von allgemeinem Interesse oder anderer damit zusammenhängender Ziele von allgemeinem Interesse Notwendige hinausgeht.

(41)

Zur Förderung des Funktionierens des Binnenmarkts und zur Unterstützung der Entwicklung grenzüberschreitender Dienste sollte die Kommission die Befugnis erhalten, technische Durchführungsmaßnahmen im Bereich der Nummernvergabe zu erlassen.

(42)

Genehmigungen, die Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, den Zugang zu öffentlichen oder privaten Grundstücken ermöglichen, sind für die Einrichtung elektronischer Kommunikationsnetze oder neuer Netzbestandteile wesentliche Faktoren. Unnötige Komplexität und Verzögerungen bei den Verfahren zur Gewährung von Wegerechten können daher die Entwicklung des Wettbewerbs stark behindern. Der Erwerb von Wegerechten durch zugelassene Unternehmen sollte deshalb vereinfacht werden. Nationale Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, den Erwerb von Wegerechten zu koordinieren, und einschlägige Informationen dazu auf ihren Webseiten zugänglich machen.

(43)

Es ist notwendig, die Befugnisse der Mitgliedstaaten gegenüber den Inhabern von Wegerechten zu stärken, um die Einführung oder Inbetriebnahme eines neuen Netzes fair, effizient und auf ökologisch verantwortliche Weise sowie unabhängig von der etwaigen Verpflichtung eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht, Zugang zu seinem elektronischen Kommunikationsnetz zu gewähren, sicherzustellen. Die Verbesserung der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen kann den Wettbewerb maßgeblich stärken und die finanziellen und umweltbezogenen Gesamtkosten des Aufbaus der Infrastruktur für die elektronische Kommunikation für Unternehmen senken, insbesondere bezüglich neuer Zugangsnetze. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten ermächtigt werden, den Inhabern des Rechts, Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken zu installieren, die gemeinsame Nutzung solcher Einrichtungen oder Grundstücke (einschließlich physischer Kollokation) vorzuschreiben, um effiziente Infrastrukturinvestitionen und Innovationen zu fördern, nachdem eine öffentliche Konsultation von angemessener Dauer, bei der alle interessierten Kreise Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten sollten, durchgeführt wurde. Solche Anordnungen zur gemeinsamen Nutzung oder Koordination können Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung der Einrichtung oder von Grundstücken enthalten und sollten eine angemessene Risikovergütung zwischen den betroffenen Unternehmen gewährleisten. Nationale Regulierungsbehörden sollten insbesondere in der Lage sein, die gemeinsame Nutzung von Netzbestandteilen und zugehörigen Einrichtungen wie Leitungsrohren, Leerrohren, Masten, Einstiegsschächten, Verteilerkästen, Antennen, Türmen und anderen Trägerstrukturen, Gebäuden oder Gebäudezugängen und eine bessere Koordinierung von Bauarbeiten vorzuschreiben. Die zuständigen Behörden, insbesondere die Gebietskörperschaften, sollten ferner in Zusammenarbeit mit nationalen Regulierungsbehörden geeignete Koordinierungsverfahren hinsichtlich öffentlicher Bauarbeiten und hinsichtlich anderer geeigneter öffentlicher Einrichtungen oder Grundstücke einrichten, die auch Verfahren umfassen können, durch die sichergestellt wird, dass interessierte Kreise über geeignete öffentliche Einrichtungen oder Grundstücke und laufende und geplante öffentliche Bauarbeiten informiert sind, dass ihnen solche Arbeiten rechtzeitig mitgeteilt werden und dass die gemeinsame Nutzung möglichst weitgehend erleichtert wird.

(44)

Die zuverlässige und sichere Kommunikation von Informationen über elektronische Kommunikationsnetze erlangt zunehmend zentrale Bedeutung für die Gesamtwirtschaft und die Gesellschaft im Allgemeinen. Die Systemkomplexität, technische Ausfälle, Bedienungsfehler, Unfälle und vorsätzliche Eingriffe können Auswirkungen auf die Funktion und die Verfügbarkeit der physischen Infrastruktur haben, die wichtige Dienste für die EU-Bürger, einschließlich elektronischer Behördendienste, bereitstellt. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten daher sicherstellen, dass die Integrität und Sicherheit öffentlicher Kommunikationsnetze aufrechterhalten werden. Die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) (13) sollte zu einem erhöhten Sicherheitsniveau der elektronischen Kommunikation beitragen, indem sie unter anderem Fachwissen und sachverständigen Rat bereitstellt sowie den Austausch vorbildlicher Praktiken fördert. Sowohl die ENISA als auch die nationalen Regulierungsbehörden sollten über die notwendigen Mittel verfügen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, einschließlich der Befugnisse zur Erlangung ausreichender Informationen, um das Sicherheitsniveau von Netzen oder Diensten zu bewerten, sowie zur Erlangung vollständiger und verlässlicher Daten über Sicherheitsverletzungen, die sich maßgeblich auf den Betrieb von Netzen oder Diensten ausgewirkt haben. In Anbetracht der Tatsache, dass die erfolgreiche Anwendung angemessener Sicherheitsmaßnahmen keine einmalige Angelegenheit ist, sondern einen ständigen Prozess der Durchführung, Überprüfung und Aktualisierung darstellt, sollten die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste verpflichtet sein, Maßnahmen zum Schutz ihrer Integrität und Sicherheit im Einklang mit der Risikobeurteilung zu treffen, wobei dem Stand der Technik solcher Maßnahmen Rechnung zu tragen ist.

(45)

Die Mitgliedstaaten sollten eine öffentliche Konsultation von angemessener Dauer vorsehen, bevor sie spezifische Maßnahmen erlassen, um sicherzustellen, dass die Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Erbringer öffentlich verfügbarer elektronischer Kommunikationsdienste die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, um die Risiken für die Sicherheit der Netze und Dienste angemessen zu bewältigen oder um die Integrität ihrer Netze sicherzustellen.

(46)

Wo es notwendig ist, gemeinsame Sicherheitsanforderungen zu vereinbaren, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, technische Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste im Binnenmarkt zu erreichen. Die ENISA sollte zur Harmonisierung geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen beitragen, indem sie sachverständige Beratung leistet. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten befugt sein, verbindliche Anweisungen hinsichtlich der technischen Durchführungsmaßnahmen zu erteilen, die gemäß der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) erlassen wurden. Um ihre Aufgaben durchführen zu können, sollten sie die Befugnis haben, bei Verstößen Ermittlungen vorzunehmen und Sanktionen aufzuerlegen.

(47)

Um sicherzustellen, dass es zu keiner Verzerrung oder Einschränkung des Wettbewerbs auf den Märkten für elektronische Kommunikation kommt, sollten die nationalen Regulierungsbehörden befugt sein, Abhilfemaßnahmen vorzuschreiben, die eine Übertragung beträchtlicher Marktmacht von einem Markt auf einen anderen, eng damit zusammenhängenden Markt unterbinden. Es sollte klar sein, dass das Unternehmen, das auf dem ersten Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, nur dann auch auf dem zweiten Markt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht benannt werden kann, wenn die Verbindungen zwischen den beiden Märkten es gestatten, diese Marktmacht vom ersten auf den zweiten Markt zu übertragen, und wenn der zweite Markt nach den in der Empfehlung über relevante Produkt- und Dienstmärkte (14) festgelegten Kriterien für eine Vorabregulierung in Betracht kommt.

(48)

Um den Marktbeteiligten Sicherheit hinsichtlich der Regulierungsbedingungen zu geben, ist eine Befristung der Marktüberprüfungen erforderlich. Es ist wichtig, dass Marktanalysen regelmäßig und innerhalb einer zumutbaren und angemessenen Frist durchgeführt werden. Bei der Länge der Frist sollte berücksichtigt werden, ob der betreffende Markt zuvor Gegenstand einer Marktanalyse war und ordnungsgemäß notifiziert wurde. Nimmt eine nationale Regulierungsbehörde eine Marktanalyse nicht innerhalb der Frist vor, kann dies den Binnenmarkt beeinträchtigen, und die üblichen Vertragsverletzungsverfahren könnten die gewünschte Wirkung nicht rechtzeitig entfalten. Alternativ sollte die betreffende nationale Regulierungsbehörde die Möglichkeit haben, das GEREK um Unterstützung bei der Fertigstellung der Marktanalyse zu bitten. Für diese Unterstützung könnte beispielsweise eine spezielle Task Force eingerichtet werden, die sich aus Vertretern anderer nationaler Regulierungsbehörden zusammensetzt.

(49)

Wegen des hohen Maßes an technischer Innovation und der sehr dynamischen Märkte im Bereich der elektronischen Kommunikation muss es möglich sein, die Regulierung auf Ebene der Gemeinschaft in abgestimmter und harmonisierter Weise rasch anzupassen, da die Erfahrung gezeigt hat, dass Unterschiede bei der Umsetzung des EU-Rechtsrahmens durch die nationalen Regulierungsbehörden die Entwicklung des Binnenmarkts behindern können.

(50)

Eine wichtige Aufgabe des GEREK ist es, gegebenenfalls Stellungnahmen zu grenzüberschreitenden Streitigkeiten zu verabschieden. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten etwaigen Stellungnahmen des GEREK in solchen Fällen Rechnung tragen.

(51)

Erfahrungen mit der Umsetzung des EU-Rechtsrahmens deuten darauf hin, dass die geltenden Bestimmungen, die den nationalen Regulierungsbehörden die Befugnis zur Auferlegung von Strafen verleihen, keine ausreichenden Anreize zur Einhaltung der Regulierungsanordnungen bieten. Angemessene Durchsetzungsbefugnisse können zur zeitgerechten Umsetzung des EU-Rechtsrahmens beitragen und dadurch die Regulierungssicherheit erhöhen, was als wichtiger Faktor zur Förderung von Investitionen anzusehen ist. Das Fehlen wirksamer Befugnisse im Fall von Verstößen betrifft alle Bereiche des Rechtsrahmens. Die Aufnahme einer neuen Bestimmung in die Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), mit der gegen Verstöße gegen Verpflichtungen nach der Rahmenrichtlinie und den Einzelrichtlinien vorgegangen werden kann, sollte daher die Anwendung durchgängiger und kohärenter Grundsätze für die Durchsetzung und Sanktionierung bezüglich des gesamten EU-Rechtsrahmens gewährleisten.

(52)

Der geltende EU-Rechtsrahmen enthält gewisse Bestimmungen zur Erleichterung des Übergangs vom alten Rechtsrahmen von 1998 auf den neuen Rechtsrahmen von 2002. Dieser Übergang ist in allen Mitgliedstaaten vollzogen worden, so dass die Maßnahmen nunmehr überflüssig sind und aufgehoben werden sollten.

(53)

Sowohl effiziente Investitionen als auch der Wettbewerb sollten gemeinsam gefördert werden, um das Wirtschaftswachstum zu steigern, mehr Innovation zu erreichen und für die Verbraucher mehr Wahlmöglichkeiten zu gewährleisten.

(54)

Der Wettbewerb kann am besten durch ein wirtschaftlich effizientes Maß an Investitionen in neue und bestehende Infrastrukturen gefördert werden, die durch eine Regulierung ergänzt werden, sofern dies zur Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs bei den Endnutzerdiensten erforderlich ist. Ein effizientes Maß an Wettbewerb im Bereich Infrastruktur ist das Ausmaß des Infrastrukturausbaus, bei dem Investoren auf der Grundlage angemessener Erwartungen im Hinblick auf die Entwicklung der Marktanteile mit einer angemessenen Rendite rechnen können.

(55)

Bei der Festlegung von Verpflichtungen bezüglich des Zugangs zu neuen und verbesserten Infrastrukturen sollten die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass die Zugangsbedingungen die der Investitionsentscheidung zugrunde liegenden Umstände widerspiegeln und u. a. die Aufbaukosten, die voraussichtliche Inanspruchnahmerate der neuen Produkte und Dienstleistungen und die voraussichtlichen Endkunden-Preisniveaus berücksichtigen. Damit die Investoren Planungssicherheit haben, sollten die nationalen Regulierungsbehörden darüber hinaus befugt sein, gegebenenfalls die Bedingungen für den Zugang festzulegen, die während angemessener Überprüfungszeiträume kohärent bleiben. Diese Bedingungen können von Umfang oder Geltungsdauer des Vertrags abhängige Preisfestsetzungsvereinbarungen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht beinhalten, sofern diese Vereinbarungen keine diskriminierenden Auswirkungen haben. Eventuelle Zugangsbedingungen sollten der Notwendigkeit Rechnung tragen, einen wirksamen Wettbewerb bei den Diensten für Verbraucher und Unternehmen aufrecht zu erhalten.

(56)

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der aufzuerlegenden Verpflichtungen und Bedingungen die unterschiedlichen Wettbewerbsverhältnisse in den einzelnen Gebieten der betreffenden Mitgliedstaaten berücksichtigen.

(57)

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei der Auferlegung von Maßnahmen zur Preissteuerung dafür sorgen, dass die Investoren eine angemessene Rendite erhalten, insbesondere bei neuen Investitionsprojekten. Insbesondere können Risiken im Zusammenhang mit Investitionsprojekten für neue Zugangsnetze bestehen, die Erzeugnisse unterstützen, für die die Nachfrage zum Zeitpunkt der Investition ungewiss ist.

(58)

Alle Entscheidungen der Kommission nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) sollten sich auf die ordnungspolitischen Grundsätze, Ansätze und Methoden beschränken. Um keine Zweifel aufkommen zu lassen, sollten sie keine Einzelheiten vorgeben, die in der Regel den nationalen Gegebenheiten anzupassen sind, und sie sollten alternative Ansätze nicht verbieten, bei denen davon auszugehen ist, dass sie gleichwertige Auswirkungen haben. Diese Entscheidungen sollten verhältnismäßig sein und keine Auswirkungen auf die Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden haben, die das Funktionieren des Binnenmarkts nicht behindern.

(59)

In Anhang I der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) wurden die Märkte aufgeführt, die in die Empfehlung über relevante Produkt- und Dienstmärkte, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, aufzunehmen sind. Dieser Anhang sollte aufgehoben werden, da er seinen Zweck als Grundlage zur Erstellung der ursprünglichen Fassung der Empfehlung über relevante Produkt- und Dienstmärkte erfüllt hat.

(60)

Für neue Marktteilnehmer ist es möglicherweise unwirtschaftlich, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlagen des Ortsanschlussnetzes des etablierten Betreibers ganz oder teilweise zu duplizieren. In diesem Zusammenhang kann die verbindliche Anordnung der Gewährung eines entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder Teilabschnitt der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht den Marktzugang erleichtern und den Wettbewerb auf den Märkten für den Zugang von Endkunden zu den Breitbandnetzen erhöhen. Ist unter bestimmten Umständen der Zugang zum Teilnehmeranschluss oder Teilabschnitt technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar, so können Verpflichtungen zur Bereitstellung eines nichtphysischen oder virtuellen Netzzugangs mit gleichwertiger Funktionalität angewendet werden.

(61)

Der Zweck der funktionellen Trennung, bei der der vertikal integrierte Betreiber verpflichtet ist, betrieblich getrennte Geschäftsbereiche einzurichten, ist es, die Bereitstellung vollständig gleichwertiger Zugangsprodukte für alle nachgelagerten Betreiber zu gewährleisten, einschließlich der nachgelagerten Bereiche des vertikal integrierten Betreibers selbst. Die funktionelle Trennung kann den Wettbewerb auf mehreren relevanten Märkten verbessern, indem der Anreiz zur Diskriminierung erheblich verringert wird und die Überprüfung und Durchsetzung der Einhaltung von Verpflichtungen zur Nichtdiskriminierung erleichtert wird. In Ausnahmefällen kann die funktionelle Trennung als Abhilfemaßnahme gerechtfertigt sein, wenn eine tatsächliche Nichtdiskriminierung auf mehreren der betreffenden Märkte dauernd nicht erreicht werden konnte und wo es innerhalb einer zumutbaren Frist geringe oder keine Aussichten auf einen Wettbewerb bei der Infrastruktur gibt, nachdem auf eine oder mehrere zuvor für angebracht erachtete Abhilfemaßnahmen zurückgegriffen wurde. Es ist jedoch sehr wichtig sicherzustellen, dass bei der Auferlegung der funktionellen Trennung die Anreize für das betreffende Unternehmen, in sein Netz zu investieren, erhalten bleiben und die funktionelle Trennung keine potenziell negativen Auswirkungen auf das Verbraucherwohl hat. Die Auferlegung der funktionellen Trennung erfordert eine koordinierte Analyse verschiedener relevanter Märkte, die mit dem Zugangsnetz in Zusammenhang stehen, gemäß dem Verfahren der Marktanalyse nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie). Bei der Durchführung der Marktanalyse und der Festlegung von Einzelheiten dieser Abhilfemaßnahme sollten die nationalen Regulierungsbehörden besonderes Augenmerk auf die Produkte richten, die von den getrennten Geschäftsbereichen verwaltet werden, wobei dem Umfang des Netzausbaus und dem Grad des technischen Fortschritts Rechnung zu tragen ist, die die Ersetzbarkeit von Festnetz- und Funkdiensten beeinflussen können. Um Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt zu vermeiden, sollten Vorschläge für die funktionelle Trennung im Voraus von der Kommission genehmigt werden.

(62)

Die Durchführung der funktionellen Trennung sollte angemessenen Verfahren der Koordinierung zwischen den verschiedenen getrennten Geschäftsbereichen nicht entgegenstehen, damit sichergestellt ist, dass die wirtschaftlichen und unternehmerischen Aufsichtsrechte des Mutterunternehmens gewahrt werden.

(63)

Das weitere Zusammenwachsen des Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste macht eine bessere Abstimmung bei der Anwendung der im EU-Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation vorgesehenen Vorabregulierung erforderlich.

(64)

Beabsichtigt ein vertikal integriertes Unternehmen die Veräußerung eines wesentlichen Teils oder der Gesamtheit der Anlagen seines Ortsanschlussnetzes an eine separate Rechtsperson mit anderem Eigentümer oder durch Errichtung eines getrennten Geschäftsbereichs für die Zugangsprodukte, so sollte die nationale Regulierungsbehörde die Folgen der beabsichtigten Transaktion für alle bestehenden Regulierungsverpflichtungen, die dem vertikal integrierten Betreiber auferlegt wurden, prüfen, um die Vereinbarkeit neuer Vorkehrungen mit der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) zu gewährleisten. Die betreffende nationale Regulierungsbehörde sollte eine neue Analyse der Märkte vornehmen, auf denen das getrennte Unternehmen tätig ist, und Verpflichtungen entsprechend auferlegen, aufrechterhalten, ändern oder aufheben. Dazu sollte die nationale Regulierungsbehörde in der Lage sein, Informationen von dem Unternehmen einzuholen.

(65)

Unter bestimmten Umständen ist es zwar angemessen, dass eine nationale Regulierungsbehörde Betreibern, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Verpflichtungen auferlegt, um Ziele wie durchgehende Konnektivität und Interoperabilität von Diensten zu erreichen, es muss aber sichergestellt werden, dass solche Verpflichtungen im Einklang mit dem EU-Rechtsrahmen und insbesondere dessen Notifizierungsverfahren auferlegt werden.

(66)

Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um die Bedingungen für den Zugang zu digitalen Fernseh- und Rundfunkdiensten gemäß Anhang I an Markt- und Technologieentwicklungen anzupassen. Dies gilt auch für die Mindestliste der Punkte in Anhang II, die im Rahmen der Transparenzpflicht zu veröffentlichen sind.

(67)

Der erleichterte Zugang von Marktbeteiligten zu Funkfrequenzressourcen wird dazu beitragen, Markteintrittshindernisse zu beseitigen. Darüber hinaus senkt der technische Fortschritt die Gefahr funktechnischer Störungen in bestimmten Frequenzbändern, wodurch die Notwendigkeit individueller Nutzungsrechte abnimmt. Bedingungen für die Frequenznutzung zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste sollten daher üblicherweise in Allgemeingenehmigungen festgelegt werden, sofern in Anbetracht der Frequenznutzung nicht individuelle Rechte erforderlich sind, um funktechnischen Störungen vorzubeugen, die technische Qualität der Dienste sicherzustellen, die effiziente Nutzung von Frequenzen zu gewährleisten oder ein bestimmtes Ziel von allgemeinem Interesse zu erfüllen. Entscheidungen über die Notwendigkeit individueller Rechte sollten auf transparente und verhältnismäßige Weise erfolgen.

(68)

Die Einführung der Anforderungen bezüglich der Dienst- und Technologieneutralität bei der Gewährung von Nutzungsrechten zusammen mit der verbesserten Möglichkeit, Rechte zwischen Unternehmen zu übertragen, sollte mehr Freiheit und Mittel zur Erbringung von Diensten für die elektronische Kommunikation für die Öffentlichkeit bieten, was auch die Erfüllung von Zielen von allgemeinem Interesse erleichtert. Jedoch könnten bestimmte Verpflichtungen von allgemeinem Interesse, die Rundfunkveranstaltern für die Erbringung audiovisueller Mediendienste auferlegt sind, die Anwendung spezifischer Kriterien für die Gewährung von Nutzungsrechten erforderlich machen, wenn dies zur Erfüllung eines von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegten Ziels von allgemeinem Interesse wesentlich erscheint. Verfahren, die mit der Verfolgung von Zielen von allgemeinem Interesse im Zusammenhang stehen, sollten unter allen Umständen transparent, objektiv, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein.

(69)

Angesichts der sich ergebenden Beschränkungen für den freien Zugang zu Funkfrequenzen sollte die Geltungsdauer eines individuellen Nutzungsrechts, das nicht handelbar ist, begrenzt sein. Wo die Nutzungsrechte Bestimmungen für die Verlängerung der Geltungsdauer umfassen, sollten die zuständigen nationalen Behörden zuerst eine Überprüfung, einschließlich einer öffentlichen Konsultation, durchführen, wobei marktbezogene, den Erfassungsbereich betreffende und technische Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Angesichts der Frequenzknappheit sollten Unternehmen erteilte individuelle Rechte regelmäßig überprüft werden. Bei der Durchführung dieser Überprüfung sollten die zuständigen nationalen Behörden die Interessen der Rechteinhaber gegen die Notwendigkeit abwägen, die Einführung des Frequenzhandels sowie die flexiblere Frequenznutzung durch Allgemeingenehmigungen wann immer möglich zu fördern.

(70)

Geringfügige Änderungen an den Rechten und Pflichten sind Änderungen, die vor allem administrativer Natur sind, die die wesentlichen Aspekte der Allgemeingenehmigungen und individuellen Nutzungsrechte nicht ändern und die daher keinen Vorteil gegenüber den anderen Unternehmen bedingen können.

(71)

Die zuständigen nationalen Behörden sollten befugt sein, eine wirksame Nutzung der Frequenzen zu gewährleisten und im Fall der Nichtnutzung von Frequenzressourcen Maßnahmen zu ergreifen, um ein wettbewerbswidriges Horten zu verhindern, das Unternehmen vom Markteintritt abhalten kann.

(72)

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Bedingungen von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten zu überwachen und zu gewährleisten, einschließlich der Befugnis zur Auferlegung wirksamer finanzieller oder verwaltungsrechtlicher Sanktionen im Fall eines Verstoßes gegen diese Bedingungen.

(73)

Die Bedingungen, die an Genehmigungen geknüpft werden können, sollten spezielle Bedingungen für den Zugang behinderter Nutzer umfassen sowie der Notwendigkeit Rechnung tragen, dass öffentliche Stellen und Notdienste vor, während und nach Katastrophen untereinander und mit der Bevölkerung kommunizieren müssen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten in Anbetracht der Bedeutung der technischen Innovation in der Lage sein, Genehmigungen zur Frequenznutzung zu Erprobungszwecken vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen und Bedingungen, die aufgrund des Erprobungscharakters solcher Rechte strikt gerechtfertigt sind, zu erteilen.

(74)

Die Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss (15) hat sich im Anfangsstadium der Marktöffnung als wirksam erwiesen. In der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) wird die Kommission aufgefordert, den Übergang vom Rechtsrahmen von 1998 zum Rechtsrahmen von 2002 zu überwachen und zu gegebener Zeit Vorschläge zur Aufhebung der genannten Verordnung vorzulegen. Nach dem Rechtsrahmen von 2002 sind die nationalen Regulierungsbehörden verpflichtet, den Markt für den entbündelten Großkundenzugang zu Drahtleitungen und Teilleitungen für die Erbringung von Breitband- und Sprachdiensten gemäß der Definition in der Empfehlung über relevante Produkt- und Dienstmärkte zu analysieren. Da alle Mitgliedstaaten diesen Markt mindestens einmal analysiert haben und die entsprechenden Verpflichtungen auf der Grundlage des Rechtsrahmens von 2002 bestehen, ist die Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 überflüssig geworden und sollte daher aufgehoben werden.

(75)

Die zur Durchführung der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) notwendigen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (16) erlassen werden.

(76)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Empfehlungen und/oder Durchführungsmaßnahmen bezüglich der Notifizierung nach Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), der Harmonisierung von Frequenzen und der Vergabe von Nummern sowie Angelegenheiten der Netz- und Dienstsicherheit, der Festlegung der relevanten Produkt- und Dienstmärkte, der Festlegung länderübergreifender Märkte, der Umsetzung von Normen sowie der harmonisierten Anwendung der Bestimmungen des Rechtsrahmens zu erlassen. Die Kommission sollte auch die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen zur Anpassung der Anhänge I und II der Zugangsrichtlinie an Entwicklungen des Markts und der Technologie zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinien, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Die Richtlinie 2002/21/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Mit dieser Richtlinie wird ein harmonisierter Rahmen für die Regulierung elektronischer Kommunikationsdienste, elektronischer Kommunikationsnetze, zugehöriger Einrichtungen und zugehöriger Dienste sowie bestimmter Aspekte der Endeinrichtungen zur Erleichterung des Zugangs behinderter Nutzer errichtet. Sie legt die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden sowie eine Reihe von Verfahren fest, die die gemeinschaftsweit harmonisierte Anwendung des Rechtsrahmens gewährleisten.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Maßnahmen der Mitgliedstaaten betreffend den Zugang zu oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen über elektronische Kommunikationsnetze durch die Endnutzer wahren die in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts verankerten Grundrechte und -freiheiten natürlicher Personen.

Alle diese Maßnahmen betreffend den Zugang zu oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen über elektronische Kommunikationsnetze durch die Endnutzer, die diese Grundrechte und -freiheiten einschränken können, dürfen nur dann auferlegt werden, wenn sie im Rahmen einer demokratischen Gesellschaft angemessen, verhältnismäßig und notwendig sind, und ihre Anwendung ist angemessenen Verfahrensgarantien im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zu unterwerfen, einschließlich des Rechts auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren. Dementsprechend dürfen diese Maßnahmen nur unter gebührender Beachtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Schutz der Privatsphäre ergriffen werden. Ein vorheriges, faires und unparteiisches Verfahren, einschließlich des Rechts der betroffenen Person(en) auf Anhörung, wird gewährleistet, unbeschadet des Umstandes, dass in gebührend begründeten Dringlichkeitsfällen geeignete Bedingungen und Verfahrensvorkehrungen im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten notwendig sind. Das Recht auf eine effektive und rechtzeitige gerichtliche Prüfung wird gewährleistet.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

‚elektronisches Kommunikationsnetz‘: Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen — einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile —, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen;“

b)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

‚länderübergreifende Märkte‘: Märkte im Sinne von Artikel 15 Absatz 4, die die Gemeinschaft oder einen wesentlichen Teil davon, der in mehr als einem Mitgliedstaat liegt, umfassen;“

c)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

‚öffentliches Kommunikationsnetz‘: ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;“

d)

folgender Buchstabe wird eingefügt:

„da)

‚Netzabschlusspunkt‘: der physische Punkt, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann;“

e)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

‚zugehörige Einrichtungen‘: diejenigen mit einem elektronischen Kommunikationsnetz und/oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen oder sonstigen Einrichtungen oder Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; hierzu gehören unter anderem Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;“

f)

folgender Buchstabe wird eingefügt:

„ea)

‚zugehörige Dienste‘: diejenigen mit einem elektronischen Kommunikationsnetz und/oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; hierzu gehören unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;“

g)

Buchstabe l erhält folgende Fassung:

„l)

‚Einzelrichtlinien‘: die Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie), die Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie), die Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (17);

h)

folgende Buchstaben werden angefügt:

„q)

‚Frequenzzuweisung‘: die Benennung eines bestimmten Frequenzbandes oder Nummernbereichs für die Nutzung durch einen Dienst oder mehrere Arten von Funkdiensten, gegebenenfalls unter genau festgelegten Bedingungen;

r)

‚funktechnische Störung‘: ein Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden internationalen, gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;

s)

‚Anruf‘: eine über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht.“

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und innerhalb eines angemessenen Zeitraums ausüben. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den nationalen Regulierungsbehörden angemessene finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung stehen, damit sie die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen können.“

b)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(3a)   Unbeschadet der Absätze 4 und 5 handeln die für die Vorabregulierung des Markts oder für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen nach den Artikeln 20 oder 21 zuständigen nationalen Regulierungsbehörden unabhängig und holen im Zusammenhang mit der laufenden Erfüllung der ihnen nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übertragenen Aufgaben weder Weisungen einer anderen Stelle ein noch nehmen sie solche entgegen. Dies steht einer Aufsicht im Einklang mit dem nationalen Verfassungsrecht nicht entgegen. Ausschließlich Beschwerdestellen nach Artikel 4 sind befugt, Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden auszusetzen oder aufzuheben. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Leiter einer nationalen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls Mitglieder des Kollegiums nach Unterabsatz 1, das diese Aufgabe wahrnimmt, oder die Stellvertreter nur entlassen werden können, wenn sie die in den nationalen Rechtsvorschriften vorab festgelegten Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes nicht mehr erfüllen. Die Entscheidung über die Entlassung des Leiters der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls von Mitgliedern des Kollegiums, das diese Aufgabe wahrnimmt, muss zum Zeitpunkt der Entlassung veröffentlicht werden. Der entlassene Leiter der nationalen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls die entlassenen Mitglieder des Kollegiums, das diese Aufgabe wahrnimmt, müssen eine Begründung erhalten und haben das Recht, die Veröffentlichung dieser Begründung zu verlangen, wenn diese Veröffentlichung nicht ohnehin erfolgen würde; in diesem Fall ist die Begründung zu veröffentlichen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden nach Unterabsatz 1 über einen eigenen jährlichen Haushaltsplan verfügen. Die Haushaltspläne werden veröffentlicht. Ferner stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden über ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen verfügen, so dass sie in der Lage sind, sich aktiv am Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) (18) zu beteiligen und einen Beitrag dazu zu leisten.

(3b)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden die Ziele des GEREK in Bezug auf bessere regulatorische Koordinierung und mehr Kohärenz aktiv unterstützen.

(3c)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden den vom GEREK verabschiedeten Stellungnahmen und gemeinsamen Standpunkten bei Entscheidungen, die ihre nationalen Märkte betreffen, weitestgehend Rechnung tragen.

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und/oder -dienste, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Diese Stelle, die auch ein Gericht sein kann, muss über angemessenen Sachverstand verfügen, um ihrer Aufgabe wirksam gerecht zu werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Umständen des Falles angemessen Rechnung getragen wird und wirksame Einspruchsmöglichkeiten gegeben sind.

Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde wirksam, sofern nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts einstweilige Maßnahmen erlassen werden.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Die Mitgliedstaaten sammeln Informationen im Zusammenhang mit dem allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe, deren Anzahl, der Dauer der Beschwerdeverfahren und der Anzahl der Entscheidungen über den Erlass einstweiliger Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten stellen diese Informationen der Kommission und dem GEREK jeweils auf deren begründetes Ersuchen zur Verfügung.“

5.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten, den nationalen Regulierungsbehörden alle Informationen auch in Bezug auf finanzielle Aspekte zur Verfügung stellen, die diese Behörden benötigen, um eine Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien oder den auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten. Die nationalen Regulierungsbehörden sind insbesondere befugt, von diesen Unternehmen die Vorlage von Informationen über künftige Netz- oder Dienstentwicklungen zu fordern, die sich auf die Dienste auf Vorleistungsebene auswirken könnten, die sie Konkurrenten zugänglich machen. Von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten kann ferner verlangt werden, Rechnungslegungsdaten zu den mit diesen Vorleistungsmärkten verbundenen Endnutzermärkten vorzulegen.

Die Unternehmen legen diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie im Einklang mit dem Zeitplan und in den Einzelheiten vor, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der nationalen Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe stehen. Die nationale Regulierungsbehörde begründet ihr Ersuchen um Informationen und behandelt die Informationen nach Maßgabe des Absatzes 3.“

6.

Die Artikel 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 6

Konsultation und Transparenz

Abgesehen von den Fällen nach Artikel 7 Absatz 9, Artikel 20 oder Artikel 21 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden interessierten Kreisen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Maßnahmen geben, die sie gemäß dieser Richtlinie oder den Einzelrichtlinien zu treffen gedenken oder mit denen sie beabsichtigen, Einschränkungen gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 aufzuerlegen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden.

Die nationalen Regulierungsbehörden veröffentlichen ihre nationalen Konsultationsverfahren.

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung einer einheitlichen Informationsstelle, bei der eine Liste aller laufenden Konsultationen aufliegt.

Die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens werden von der nationalen Regulierungsbehörde der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, außer bei vertraulichen Informationen gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und des jeweiligen Mitgliedstaats über die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen.

Artikel 7

Konsolidierung des Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation

(1)   Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien tragen die nationalen Regulierungsbehörden den in Artikel 8 genannten Zielen, auch soweit sie sich auf das Funktionieren des Binnenmarkts beziehen, weitestgehend Rechnung.

(2)   Die nationalen Regulierungsbehörden tragen zur Entwicklung des Binnenmarkts bei, indem sie miteinander und mit der Kommission sowie dem GEREK jeweils auf transparente Weise zusammenarbeiten, um in allen Mitgliedstaaten eine kohärente Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien zu gewährleisten. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere mit der Kommission und dem GEREK bei der Ermittlung der Arten von Mitteln und Abhilfemaßnahmen zusammen, die zur Bewältigung bestimmter Situationen auf dem Markt am besten geeignet sind.

(3)   Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde — sofern in den nach Artikel 7b verabschiedeten Empfehlungen oder Leitlinien nicht etwas anderes bestimmt ist — nach Abschluss der in Artikel 6 genannten Konsultation, eine Maßnahme zu ergreifen, die

a)

unter Artikel 15 oder 16 dieser Richtlinie oder unter Artikel 5 oder 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) fällt und

b)

Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hätte,

so stellt sie den Maßnahmenentwurf gleichzeitig der Kommission, dem GEREK und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen mit einer Begründung gemäß Artikel 5 Absatz 3 zur Verfügung und unterrichtet die Kommission, das GEREK und die anderen nationalen Regulierungsbehörden entsprechend. Die nationalen Regulierungsbehörden, das GEREK und die Kommission können der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde ihre Stellungnahme nur innerhalb eines Monats übermitteln. Die Einmonatsfrist kann nicht verlängert werden.

(4)   Betrifft eine geplante Maßnahme gemäß Absatz 3

a)

die Definition eines relevanten Markts, der sich von jenen unterscheidet, die in der Empfehlung gemäß Artikel 15 Absatz 1 definiert werden, oder

b)

die Entscheidung im Rahmen des Artikels 16 Absätze 3, 4 oder 5, ob ein Unternehmen, allein oder zusammen mit anderen, als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht einzustufen ist,

wobei die Entscheidung Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hätte, und hat die Kommission gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde erklärt, dass sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen würde, oder hat sie ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere den in Artikel 8 genannten Zielen, dann wird der Beschluss über den Maßnahmenentwurf um weitere zwei Monate aufgeschoben. Diese Frist kann nicht verlängert werden. In einem solchen Fall unterrichtet die Kommission die anderen nationalen Regulierungsbehörden über ihre Vorbehalte.

(5)   Innerhalb der in Absatz 4 genannten Zweimonatsfrist kann die Kommission

a)

in einer Entscheidung die betreffende nationale Regulierungsbehörde auffordern, den Maßnahmenentwurf zurückzuziehen, und/oder

b)

beschließen, ihre Vorbehalte zu dem Maßnahmenentwurf nach Absatz 4 zurückzuziehen.

Die Kommission berücksichtigt vor einer Entscheidung weitestgehend die Stellungnahme des GEREK. Der Entscheidung ist eine detaillierte und objektive Analyse beizufügen, in der dargelegt wird, weshalb die Kommission der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf nicht angenommen werden sollte, und es sind zugleich konkrete Vorschläge zur Änderung des Maßnahmenentwurfs vorzulegen.

(6)   Entscheidet die Kommission gemäß Absatz 5, die nationale Regulierungsbehörde aufzufordern, einen Entwurf zurückzuziehen, so ändert die Behörde den Maßnahmenentwurf innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Erlasses der Entscheidung der Kommission oder zieht ihn zurück. Wird der Maßnahmenentwurf geändert, so führt die nationale Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation nach den Verfahren gemäß Artikel 6 durch und notifiziert der Kommission den geänderten Maßnahmenentwurf erneut gemäß Absatz 3.

(7)   Die jeweilige nationale Regulierungsbehörde trägt den Stellungnahmen der anderen nationalen Regulierungsbehörden, des GEREK und der Kommission weitestgehend Rechnung; sie kann den sich daraus ergebenden Maßnahmenentwurf — außer in den in Absatz 4 und Absatz 5 Buchstabe a genannten Fällen — annehmen und übermittelt ihn in diesem Fall der Kommission.

(8)   Die nationale Regulierungsbehörde übermittelt der Kommission und dem GEREK alle angenommenen endgültigen Maßnahmen, auf die Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und b zutreffen.

(9)   Ist eine nationale Regulierungsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände der Ansicht, dass dringend gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen, so kann sie umgehend — ohne das Verfahren gemäß den Absätzen 3 und 4 einzuhalten — angemessene und einstweilige Maßnahmen erlassen. Sie teilt diese der Kommission, den übrigen nationalen Regulierungsbehörden und dem GEREK unverzüglich mit einer vollständigen Begründung mit. Ein Beschluss der nationalen Regulierungsbehörde, diese Maßnahmen dauerhaft zu machen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, unterliegt den Bestimmungen der Absätze 3 und 4.“

7.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 7a

Verfahren zur einheitlichen Anwendung von Abhilfemaßnahmen

(1)   Zielt eine beabsichtigte Maßnahme gemäß Artikel 7 Absatz 3 auf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen der Betreiber in Anwendung von Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 5 und Artikel 9 bis 13 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) ab, so kann die Kommission die betreffende nationale Regulierungsbehörde und das GEREK innerhalb der in Artikel 7 Absatz 3 dieser Richtlinie festgelegten Einmonatsfrist darüber informieren, warum sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt darstellen würde, oder warum sie erhebliche Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht hat. In diesem Fall kann der Maßnahmenentwurf innerhalb eines Zeitraums von weiteren drei Monaten nach der Mitteilung der Kommission nicht angenommen werden.

Erfolgt keine solche Mitteilung, kann die betreffende nationale Regulierungsbehörde den Maßnahmenentwurf annehmen, wobei sie weitestgehend die Stellungnahmen der Kommission, des GEREK oder anderer nationaler Regulierungsbehörden berücksichtigt.

(2)   Innerhalb der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 arbeiten die Kommission, das GEREK und die betreffende nationale Regulierungsbehörde eng zusammen, um die am besten geeignete und wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die Ziele des Artikels 8 zu ermitteln, wobei die Ansichten der Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, eine einheitliche Regulierungspraxis zu entwickeln, berücksichtigt werden.

(3)   Innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des in Absatz 1 genannten Dreimonatszeitraums gibt das GEREK eine von der Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder angenommene Stellungnahme zu der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung der Kommission ab, in der es darlegt, ob es der Ansicht ist, dass der Maßnahmenentwurf geändert oder zurückgezogen werden sollte; gegebenenfalls legt es konkrete diesbezügliche Vorschläge vor. Diese Stellungnahme ist mit Gründen zu versehen und zu veröffentlichen.

(4)   Teilt das GEREK in seiner Stellungnahme die ernsten Bedenken der Kommission, so arbeitet es eng mit der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde zusammen, um die am besten geeignete und wirksamste Maßnahme zu ermitteln. Vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Dreimonatszeitraums kann die nationale Regulierungsbehörde

a)

ihren Maßnahmenentwurf unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Mitteilung der Kommission und der Stellungnahme und Empfehlung des GEREK ändern oder zurückziehen;

b)

ihren Maßnahmenentwurf beibehalten.

(5)   Teilt das GEREK die ernsten Bedenken der Kommission nicht oder gibt es keine Stellungnahme ab oder ändert die nationale Regulierungsbehörde ihren Maßnahmenentwurf gemäß Absatz 4 bzw. behält ihn gemäß Absatz 4 bei, so kann die Kommission binnen eines Monats nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Dreimonatszeitraums und unter weitestgehender Berücksichtigung einer eventuellen Stellungnahme des GEREK

a)

eine Empfehlung abgeben, in der die betreffende nationale Regulierungsbehörde aufgefordert wird, den Maßnahmenentwurf zu ändern oder zurückzuziehen, wobei die Kommission auch entsprechende konkrete Vorschläge macht und die Gründe für diese Empfehlung nennt, insbesondere wenn das GEREK die ernsten Bedenken der Kommission nicht teilt;

b)

beschließen, ihre gemäß Absatz 1 geäußerten Vorbehalte zurückzuziehen.

(6)   Binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihre Empfehlung gemäß Absatz 5 Buchstabe a ausgesprochen hat oder ihre Vorbehalte gemäß Absatz 5 Buchstabe b zurückgezogen hat, teilt die betreffende nationale Regulierungsbehörde der Kommission und dem GEREK die angenommene endgültige Maßnahme mit.

Dieser Zeitraum kann verlängert werden, damit die nationale Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation gemäß Artikel 6 durchführen kann.

(7)   Beschließt die nationale Regulierungsbehörde, den Maßnahmenentwurf auf der Grundlage der Empfehlung nach Absatz 5 Buchstabe a nicht zu ändern oder zurückzuziehen, so begründet sie dies.

(8)   Die nationale Regulierungsbehörde kann den vorgeschlagenen Maßnahmenentwurf in jeder Phase des Verfahrens zurückziehen.

Artikel 7b

Durchführungsbestimmungen

(1)   Nach Anhörung der Öffentlichkeit und Konsultation der nationalen Regulierungsbehörden kann die Kommission unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK im Zusammenhang mit Artikel 7 Empfehlungen und/oder Leitlinien zur Festlegung von Form, Inhalt und Detailgenauigkeit der gemäß Artikel 7 Absatz 3 erforderlichen Notifizierungen sowie der Umstände, unter denen Notifizierungen nicht erforderlich sind, und der Berechnung der Fristen erlassen.

(2)   Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.“

8.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Soweit in Artikel 9 zu den Funkfrequenzen nichts anderes vorgesehen ist, berücksichtigen die Mitgliedstaaten weitestgehend, dass die Regulierung möglichst technologieneutral sein sollte, und sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten Regulierungsaufgaben, insbesondere der Aufgaben, die der Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs dienen, dies ebenfalls tun.“

b)

In Absatz 2 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

sicherstellen, dass für die Nutzer, einschließlich behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird;

b)

gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation, einschließlich der Bereitstellung von Inhalten, gibt;“

c)

Absatz 2 Buchstabe c wird gestrichen.

d)

Absatz 3 Buchstabe c wird gestrichen.

e)

Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

untereinander sowie mit der Kommission und dem GEREK zusammenarbeiten, um die Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien sicherzustellen.“

f)

Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

die Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere von behinderten Nutzern, älteren Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, berücksichtigen;“

g)

In Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

„g)

die Endnutzer in die Lage versetzen, Informationen abzurufen und zu verbreiten oder beliebige Anwendungen und Dienste zu benutzen;“

h)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Die nationalen Regulierungsbehörden wenden bei der Verfolgung der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten politischen Ziele objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie unter anderem

a)

die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördern, dass sie über angemessene Überprüfungszeiträume ein einheitliches Regulierungskonzept beibehalten;

b)

gewährleisten, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren;

c)

den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher schützen und gegebenenfalls den infrastrukturbasierten Wettbewerb fördern;

d)

effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen, auch dadurch fördern, dass sie dafür sorgen, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird, und dass sie verschiedene Kooperationsvereinbarungen zur Diversifizierung des Investitionsrisikos zwischen Investoren und Zugangsbewerbern zulassen, während sie gleichzeitig gewährleisten, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden;

e)

die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Wettbewerb und Verbrauchern, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Mitgliedstaaten herrschen, gebührend berücksichtigen;

f)

regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegen, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb gibt, und diese Verpflichtungen lockern oder aufheben, sobald diese Voraussetzung erfüllt ist.“

9.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 8a

Strategische Planung und Koordinierung der Funkfrequenzpolitik

(1)   Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission bei der strategischen Planung, Koordinierung und Harmonisierung der Funkfrequenznutzung in der Europäischen Gemeinschaft zusammen. Zu diesem Zweck berücksichtigten sie unter anderem in Zusammenhang mit den Politikbereichen der Europäischen Union stehende wirtschaftliche, sicherheitstechnische, gesundheitliche, kulturelle, wissenschaftliche, soziale und technische Aspekte sowie Aspekte des öffentlichen Interesses und der freien Meinungsäußerung wie auch die verschiedenen Interessen der Nutzerkreise von Funkfrequenzen mit dem Ziel, die Nutzung der Frequenzen zu optimieren und funktechnische Störungen zu vermeiden.

(2)   In Zusammenarbeit miteinander und mit der Kommission fördern die Mitgliedstaaten die Koordinierung der Konzepte im Bereich der Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft und gegebenenfalls harmonisierte Bedingungen hinsichtlich der Verfügbarkeit und effizienten Nutzung der Frequenzen, die für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts für elektronische Kommunikation erforderlich sind.

(3)   Die Kommission kann unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme der durch den Beschluss 2002/622/EG der Kommissionvom 26. Juli 2002 zur Einrichtung einer Gruppe für Frequenzpolitik (19) eingerichteten Gruppe für Funkfrequenzpolitik (RSPG) dem Europäischen Parlament und dem Rat Legislativvorschläge zur Aufstellung mehrjähriger Programme im Bereich der Funkfrequenzpolitik vorlegen. Diese Programme enthalten die politischen Orientierungen und Ziele für die strategische Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung im Einklang mit dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien.

(4)   Wenn es zur Förderung der wirksamen Koordinierung der Interessen der Europäischen Gemeinschaft in internationalen Organisationen, die für Funkfrequenzangelegenheiten zuständig sind, erforderlich ist, kann die Kommission unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme der RSPG dem Europäischen Parlament und dem Rat gemeinsame politische Ziele vorschlagen.

10.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen für die effiziente Verwaltung der Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit den Artikeln 8 und 8a, wobei sie gebührend berücksichtigen, dass die Funkfrequenzen ein öffentliches Gut von hohem gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Wert sind. Sie gewährleisten, dass die Zuteilung von Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste und die Erteilung von Allgemeingenehmigungen oder individuellen Nutzungsrechten für solche Funkfrequenzen durch die zuständigen nationalen Behörden auf objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und angemessenen Kriterien beruhen.

Die Mitgliedstaaten halten bei der Anwendung dieses Artikels die einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst, ein und können öffentliche Belange berücksichtigen.

(2)   Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der Gemeinschaft, um deren effektiven und effizienten Einsatz zu gewährleisten und um Vorteile für die Verbraucher, wie etwa größenbedingte Kostenvorteile und Interoperabilität der Dienste, zu erzielen. Dabei handeln sie im Einklang mit Artikel 8a und mit der Entscheidung Nr. 676/2002/EG (Frequenzentscheidung).

(3)   Soweit in Unterabsatz 2 nichts anderes vorgesehen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Arten der für elektronische Kommunikationsdienste eingesetzten Technologien in den Funkfrequenzbändern genutzt werden können, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht in ihrem nationalen Frequenzvergabeplan als für elektronische Kommunikationsdienste verfügbar erklärt wurden.

Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von Funknetzen oder Technologien für drahtlosen Netzzugang für elektronische Kommunikationsdienste vorsehen, wenn dies aus folgenden Gründen erforderlich ist:

a)

Vermeidung funktechnischer Störungen,

b)

Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder,

c)

Gewährleistung der technischen Dienstqualität,

d)

Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen,

e)

Sicherstellung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder

f)

Gewährleistung der Verwirklichung eines Ziels von allgemeinem Interesse gemäß Absatz 4.

(4)   Soweit in Unterabsatz 2 nichts anderes vorgesehen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten in den Funkfrequenzbändern bereitgestellt werden können, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht in ihrem nationalen Frequenzvergabeplan als für elektronische Kommunikationsdienste verfügbar erklärt wurden. Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten vorsehen, u. a. wenn dies zur Erfüllung einer Anforderung gemäß der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst erforderlich ist.

Maßnahmen, aufgrund deren elektronische Kommunikationsdienste in bestimmten, für elektronische Kommunikationsdienste zur Verfügung stehenden Frequenzbändern bereitzustellen sind, müssen dadurch gerechtfertigt sein, dass sie einem Ziel von allgemeinem Interesse dienen, das die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegt haben, wie unter anderem

a)

dem Schutz des menschlichen Lebens,

b)

der Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts,

c)

der Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen oder

d)

der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus, beispielsweise durch die Erbringung von Rundfunk- und Fernsehdiensten.

Eine Maßnahme, die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen elektronischen Kommunikationsdienste untersagt, ist nur zulässig, wenn sie erforderlich ist, um Dienste zum Schutz des menschlichen Lebens zu schützen. Die Mitgliedstaaten können diese Maßnahmen in Ausnahmefällen auch erweitern, um anderen von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegten Zielen von allgemeinem Interesse zu entsprechen.

(5)   Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig, inwieweit die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beschränkungen notwendig sind, und veröffentlichen die Ergebnisse dieser Überprüfungen.

(6)   Die Absätze 3 und 4 gelten für Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste sowie für Allgemeingenehmigungen und individuelle Nutzungsrechte für Funkfrequenzen, die nach dem 25. Mai 2011 erteilt bzw. gewährt werden.

Für Funkfrequenzzuteilungen, Allgemeingenehmigungen und individuelle Nutzungsrechte, die am 25. Mai 2011 existierten, gilt Artikel 9a.

(7)   Unbeschadet der Einzelrichtlinien können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der relevanten innerstaatlichen Gegebenheiten Vorschriften erlassen, um dem Horten von Funkfrequenzen vorzubeugen, in dem sie insbesondere strenge Fristen für die tatsächliche Wahrnehmung der Nutzungsrechte durch den Rechtsinhaber vorgeben und für den Fall der Nichteinhaltung der Fristen Sanktionen — einschließlich Geldstrafen und Geldbußen oder Entzug der Nutzungsrechte — verhängen. Diese Vorschriften werden in verhältnismäßiger, nicht diskriminierender und transparenter Weise erlassen und angewendet.“

11.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 9a

Überprüfung der Beschränkungen bestehender Rechte

(1)   Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 25. Mai 2011 können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die Inhaber von Frequenznutzungsrechten, die vor diesem Datum gewährt wurden und nach diesem Datum für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ihre Gültigkeit behalten, bei der zuständigen nationalen Behörde einen Antrag auf Überprüfung der Beschränkungen ihrer Rechte gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 stellen.

Bevor die zuständige nationale Behörde eine Entscheidung trifft, unterrichtet sie den Inhaber der Rechte über die von ihr durchgeführte Überprüfung der Beschränkungen — unter Angabe des Umfangs des Rechts nach der Überprüfung — und gewährt ihm eine angemessene Frist, um seinen Antrag gegebenenfalls zurückzuziehen.

Zieht der Inhaber der Rechte seinen Antrag zurück, bleibt das Recht bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer, längstens jedoch bis zum Ablauf des Fünfjahreszeitraums, unverändert, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt maßgebend ist.

(2)   Nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Fünfjahreszeitraums ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Artikel 9 Absätze 3 und 4 für alle verbleibenden Allgemeingenehmigungen oder individuellen Nutzungsrechte und Funkfrequenzzuteilungen für elektronische Kommunikationsdienste gilt, die am 25. Mai 2011 existierten.

(3)   Im Rahmen der Anwendung dieses Artikels ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Förderung eines lauteren Wettbewerbs.

(4)   Maßnahmen, die nach diesem Artikel erlassen werden, stellen keine Gewährung neuer Nutzungsrechte dar und unterliegen daher nicht den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie).

Artikel 9b

Übertragung oder Vermietung individueller Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen gemäß den Bedingungen im Zusammenhang mit den Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen und gemäß den nationalen Verfahren individuelle Frequenznutzungsrechte für die Funkfrequenzbänder, für die dies in den gemäß Absatz 3 erlassenen Durchführungsmaßnahmen vorgesehen ist, an andere Unternehmen übertragen oder vermieten können.

Die Mitgliedstaaten können auch für andere Funkfrequenzbänder vorsehen, dass Unternehmen gemäß den nationalen Verfahren individuelle Frequenznutzungsrechte an andere Unternehmen übertragen oder vermieten können.

Die mit individuellen Frequenznutzungsrechten verknüpften Bedingungen gelten nach der Übertragung oder Vermietung weiter, sofern die zuständige nationale Behörde nichts anderes angegeben hat.

Die Mitgliedstaaten können ferner beschließen, dass die Bestimmungen dieses Absatzes keine Anwendung finden, wenn das Unternehmen seine individuellen Frequenznutzungsrechte kostenlos erhalten hat.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Absicht eines Unternehmens, Frequenznutzungsrechte zu übertragen, sowie die tatsächliche Übertragung gemäß den nationalen Verfahren der für die Gewährung individueller Nutzungsrechte zuständigen nationalen Behörde mitgeteilt werden und dass dies öffentlich bekannt gegeben wird. Soweit die Funkfrequenznutzung durch die Anwendung der Entscheidung Nr. 676/2002/EG (Frequenzentscheidung) oder sonstiger Gemeinschaftsmaßnahmen harmonisiert wurde, muss eine solche Übertragung im Einklang mit der harmonisierten Nutzung stattfinden.

(3)   Die Kommission kann geeignete Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung der Funkfrequenzbänder annehmen, für die Frequenznutzungsrechte zwischen Unternehmen übertragen oder vermietet werden können. Diese Maßnahmen beziehen sich nicht auf für den Rundfunk genutzte Frequenzen.

Diese technischen Durchführungsmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

12.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Erteilung von Nutzungsrechten für alle nationalen Nummerierungsressourcen und die Verwaltung der nationalen Nummerierungspläne kontrollieren. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Bereitstellung adäquater Nummern und Nummerierungsbereiche für alle öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste. Die nationalen Regulierungsbehörden legen objektive, transparente und nicht diskriminierende Verfahren für die Erteilung von Nutzungsrechten für die nationalen Nummerierungsressourcen fest.

(2)   Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass nationale Nummerierungspläne und -verfahren so angewandt werden, dass die Gleichbehandlung aller Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass ein Unternehmen, dem das Nutzungsrecht für einen Nummernbereich erteilt wurde, sich gegenüber anderen Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nicht diskriminierend verhält.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung bestimmter Nummern oder Nummernbereiche in der Gemeinschaft, wo diese sowohl das Funktionieren des Binnenmarkts als auch die Entwicklung europaweiter Dienste fördert. Die Kommission kann in diesem Zusammenhang geeignete technische Durchführungsmaßnahmen ergreifen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

13.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Sie handelt auf der Grundlage einfacher, effizienter, transparenter und öffentlich zugänglicher Verfahren, die nicht diskriminierend und unverzüglich angewendet werden, und entscheidet in jedem Fall — außer in Enteignungsfällen — innerhalb von sechs Monaten nach der Antragstellung und“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei öffentlichen Behörden oder Gebietskörperschaften, die an Betreibern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste beteiligt sind oder diese kontrollieren, eine wirksame strukturelle Trennung zwischen der für die Erteilung der in Absatz 1 genannten Rechte zuständigen Stelle und den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle besteht.“

14.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Gemeinsame Unterbringung und gemeinsame Nutzung von Netzbestandteilen und dazugehörigen Einrichtungen durch Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze

(1)   Darf ein Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt, nach nationalem Recht Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken installieren oder kann es ein Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von Grundstücken in Anspruch nehmen, so kann die nationale Regulierungsbehörde unter strenger Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die gemeinsame Nutzung dieser Einrichtungen oder Grundstücke vorschreiben, wozu unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte und Verteilerkästen gehören.

(2)   Die Mitgliedstaaten können den Inhabern der in Absatz 1 genannten Rechte die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen oder Grundstücken (einschließlich physischer Kollokation) oder das Ergreifen von Maßnahmen zur Erleichterung der Koordinierung öffentlicher Bauarbeiten aus Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und Raumordnung und erst nach einer öffentlichen Konsultation von angemessener Dauer vorschreiben, bei der alle interessierten Kreise Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten müssen. Solche Anordnungen können Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen oder Grundbesitz enthalten.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Behörden nach einer öffentlichen Konsultation von angemessener Dauer, bei der alle interessierten Kreise Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten, auch befugt sind, den Inhabern der in Absatz 1 genannten Rechte und/oder dem Eigentümer einer Verkabelung die gemeinsame Nutzung von Verkabelungen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilungspunkt, sofern dieser außerhalb des Gebäudes liegt, vorzuschreiben, wenn dies dadurch gerechtfertigt ist, dass eine Verdopplung dieser Infrastruktur wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich wäre. Solche Anordnungen können Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen oder Grundbesitz — gegebenenfalls mit Risikoanpassung — enthalten.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen nationalen Behörden von den Unternehmen verlangen können, dass sie die erforderlichen Informationen liefern, damit diese Behörden in Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden ein detailliertes Verzeichnis der Art, Verfügbarkeit und geografischen Lage der in Absatz 1 genannten Einrichtungen erstellen und interessierten Kreisen zur Verfügung stellen können.

(5)   Die von einer nationalen Regulierungsbehörde gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen müssen objektiv, transparent, nicht diskriminierend und verhältnismäßig sein. Erforderlichenfalls sind diese Maßnahmen in Abstimmung mit den lokalen Behörden durchzuführen.“

15.

Folgendes Kapitel wird eingefügt:

„KAPITEL III A

SICHERHEIT UND INTEGRITÄT VON NETZEN UND DIENSTEN

Artikel 13a

Sicherheit und Integrität

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risiken für die Sicherheit von Netzen und Diensten ergreifen. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das angesichts des bestehenden Risikos angemessen ist. Insbesondere sind Maßnahmen zu ergreifen, um Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen für Nutzer und zusammengeschaltete Netze zu vermeiden und so gering wie möglich zu halten.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Integrität ihrer Netze zu gewährleisten und dadurch die fortlaufende Verfügbarkeit der über diese Netze erbrachten Dienste sicherzustellen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde eine Verletzung der Sicherheit oder einen Verlust der Integrität mitteilen, die bzw. der beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb der Netze oder die Bereitstellung der Dienste hatte.

Gegebenenfalls unterrichtet die betroffene nationale Regulierungsbehörde die nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA). Die betroffene nationale Regulierungsbehörde kann die Öffentlichkeit unterrichten oder die Unternehmen zu dieser Unterrichtung verpflichten, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Bekanntgabe der Verletzung im öffentlichen Interesse liegt.

Einmal pro Jahr legt die betroffene nationale Regulierungsbehörde der Kommission und der ENISA einen zusammenfassenden Bericht über die eingegangenen Mitteilungen und die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen vor.

(4)   Die Kommission kann geeignete technische Durchführungsmaßnahmen zur Harmonisierung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen beschließen, einschließlich solcher Maßnahmen, mit denen Umstände, Form und Verfahren der vorgeschriebenen Mitteilungen festgelegt werden, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme der ENISA berücksichtigt. Diese technischen Durchführungsmaßnahmen werden so weit wie möglich auf europäische und internationale Normen gestützt; durch diese Maßnahmen werden die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, zusätzliche Anforderungen festzulegen, um die in den Absätzen 1 und 2 dargelegten Ziele zu erreichen.

Diese Durchführungsmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 13b

Anwendung und Durchsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden zur Anwendung des Artikels 13a befugt sind, Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, verbindliche Anweisungen einschließlich Anweisungen zu den Umsetzungsfristen zu erteilen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, vorzuschreiben, dass sie

a)

die zur Beurteilung der Sicherheit und/oder Integrität ihrer Dienste und Netze erforderlichen Informationen, einschließlich der Unterlagen über ihre Sicherheitsmaßnahmen, übermitteln sowie

b)

sich einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen, die von einer qualifizierten unabhängigen Stelle oder einer zuständigen nationalen Behörde durchgeführt wird, und deren Ergebnisse der nationalen Regulierungsbehörde übermitteln. Die Kosten der Überprüfung trägt das betreffende Unternehmen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden über alle erforderlichen Befugnisse verfügen, um Verstöße sowie deren Auswirkungen auf die Sicherheit und Integrität der Netze zu untersuchen.

(4)   Diese Bestimmungen gelten unbeschadet des Artikels 3 dieser Richtlinie.“

16.

Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Verfügt ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt (dem ersten Markt) über beträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf einem benachbarten Markt (dem zweiten Markt) als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht benannt werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, diese vom ersten auf den zweiten Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken. Infolgedessen können auf dem zweiten Markt Abhilfemaßnahmen nach den Artikeln 9, 10, 11 und 13 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) getroffen werden, um die Übertragung dieser Marktmacht zu unterbinden; sollten sich diese Abhilfemaßnahmen als unzureichend erweisen, können Abhilfemaßnahmen nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) auferlegt werden.“

17.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

Verfahren für die Festlegung und Definition von Märkten

b)

In Absatz 1 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:

„(1)   Nach Konsultation der Öffentlichkeit einschließlich der nationalen Regulierungsbehörden und unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK verabschiedet die Kommission nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren eine Empfehlung betreffend relevante Produkt- und Dienstmärkte (Empfehlung). Darin werden diejenigen Märkte für elektronische Kommunikationsprodukte und -dienste festgelegt, deren Merkmale die Auferlegung von Verpflichtungen nach den Einzelrichtlinien rechtfertigen können, unbeschadet der Märkte, die in bestimmten Fällen nach dem Wettbewerbsrecht definiert werden können. Die Kommission definiert die Märkte im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die nationalen Regulierungsbehörden definieren relevante Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten — insbesondere relevante geografische Märkte innerhalb ihres Hoheitsgebiets — im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts, wobei sie weitestgehend die Empfehlung und die Leitlinien berücksichtigen. Bevor sie Märkte definieren, die von den in der Empfehlung festgelegten abweichen, wenden die nationalen Regulierungsbehörden die in den Artikeln 6 und 7 genannten Verfahren an.“

d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Nach Konsultationen, auch mit den nationalen Regulierungsbehörden, kann die Kommission nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle eine Entscheidung zur Festlegung länderübergreifender Märkte erlassen, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme des GEREK berücksichtigt.“

18.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die nationalen Regulierungsbehörden führen eine Analyse der relevanten Märkte durch, wobei sie den in der Empfehlung festgelegten Märkten Rechnung tragen und weitestgehend die Leitlinien berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Analyse gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den nationalen Wettbewerbsbehörden durchgeführt wird.

(2)   Wenn eine nationale Regulierungsbehörde gemäß den Absätzen 3 oder 4 dieses Artikels, gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) oder gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) feststellen muss, ob Verpflichtungen für Unternehmen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind, ermittelt sie anhand der Marktanalyse gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, ob auf einem relevanten Markt wirksamer Wettbewerb herrscht.“

b)

Die Absätze 4, 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„(4)   Stellt eine nationale Regulierungsbehörde fest, dass auf einem relevanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, so ermittelt sie, welche Unternehmen allein oder gemeinsam über beträchtliche Macht auf diesem Markt gemäß Artikel 14 verfügen, und erlegt diesen Unternehmen geeignete spezifische Verpflichtungen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels auf bzw. ändert diese oder behält diese bei, wenn sie bereits bestehen.

(5)   Im Falle länderübergreifender Märkte, die in der Entscheidung nach Artikel 15 Absatz 4 festgelegt wurden, führen die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden gemeinsam die Marktanalyse unter weitestgehender Berücksichtigung der Leitlinien durch und stellen einvernehmlich fest, ob in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehene spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind.

(6)   Für Maßnahmen, die gemäß den Absätzen 3 und 4 getroffen werden, gelten die in den Artikeln 6 und 7 genannten Verfahren. Die nationalen Regulierungsbehörden führen eine Analyse des relevanten Markts durch und notifizieren den entsprechenden Maßnahmenentwurf gemäß Artikel 7

a)

innerhalb von drei Jahren nach der Verabschiedung einer vorherigen Maßnahme im Zusammenhang mit diesem Markt. Diese Frist kann jedoch ausnahmsweise um bis zu weitere drei Jahre verlängert werden, wenn die nationale Regulierungsbehörde der Kommission einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Verlängerung gemeldet hat und die Kommission innerhalb eines Monats nach Meldung der Verlängerung keine Einwände erhoben hat;

b)

innerhalb von zwei Jahren nach der Verabschiedung einer Änderung der Empfehlung über relevante Märkte bei Märkten, zu denen die Kommission keine vorherige Notifizierung erhalten hat; oder

c)

innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Beitritt für neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union.“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(7)   Hat eine nationale Regulierungsbehörde die Analyse eines in der Empfehlung festgelegten relevanten Markts nicht innerhalb der in Absatz 6 festgelegten Frist abgeschlossen, so unterstützt das GEREK die betreffende nationale Regulierungsbehörde auf deren Ersuchen bei der Fertigstellung der Analyse des betreffenden Markts und der aufzuerlegenden spezifischen Verpflichtungen. Mit dieser Unterstützung notifiziert die betreffende nationale Regulierungsbehörde der Kommission den Maßnahmenentwurf innerhalb von sechs Monaten gemäß Artikel 7.“

19.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Normen“ durch die Worte „nicht zwingende Normen“ ersetzt.

b)

Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Falls keine derartigen Normen bzw. Spezifikationen vorliegen, fördern die Mitgliedstaaten die Anwendung internationaler Normen oder Empfehlungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT), der Internationalen Organisation für Normung (ISO) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC).“

c)

Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(4)   Beabsichtigt die Kommission, die Anwendung bestimmter Normen und/oder Spezifikationen verbindlich vorzuschreiben, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union und fordert alle Beteiligten zur Stellungnahme auf. Sie ergreift geeignete Durchführungsmaßnahmen und schreibt die Anwendung der einschlägigen Normen verbindlich vor, indem sie diese in dem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnis der Normen und/oder Spezifikationen als verbindlich kennzeichnet.

(5)   Ist die Kommission der Auffassung, dass die Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 1 nicht mehr zur Bereitstellung harmonisierter elektronischer Kommunikationsdienste beitragen oder dem Bedarf der Verbraucher nicht mehr entsprechen oder die technologische Weiterentwicklung behindern, so streicht sie diese gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren aus dem Verzeichnis der Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 1.“

d)

In Absatz 6 erhält der Satzteil „streicht sie diese gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren aus dem Verzeichnis der Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 1“ folgende Fassung: „ergreift sie geeignete Durchführungsmaßnahmen und streicht diese Normen und/oder Spezifikationen aus dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis der Normen und/oder Spezifikationen“.

e)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(6a)   Die in den Absätzen 4 und 6 genannten Durchführungsmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

20.

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c)

dass die Anbieter digitaler Fernsehdienste und -geräte bei der Bereitstellung interoperabler Fernsehdienste für behinderte Endnutzer zusammenarbeiten.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

21.

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

Harmonisierungsmaßnahmen

(1)   Unbeschadet des Artikels 9 dieser Richtlinie und der Artikel 6 und 8 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) kann die Kommission, wenn sie der Ansicht ist, dass aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien vorgesehenen Regulierungsaufgaben durch die nationalen Regulierungsbehörden Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen können, im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 8 genannten Ziele eine Empfehlung oder eine Entscheidung über die harmonisierte Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien erlassen, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme des GEREK berücksichtigt.

(2)   Die Kommission verabschiedet Empfehlungen gemäß Absatz 1 nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden diesen Empfehlungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weitestgehend Rechnung tragen. Beschließt eine nationale Regulierungsbehörde, sich nicht an eine Empfehlung zu halten, so teilt sie dies unter Angabe ihrer Gründe der Kommission mit.

(3)   In den nach Absatz 1 erlassenen Entscheidungen kann eine harmonisierte oder koordinierte Vorgehensweise nur festgelegt werden, um folgende Angelegenheiten zu behandeln:

a)

die uneinheitliche Umsetzung des allgemeinen Regulierungskonzeptes gemäß den Artikeln 15 und 16 zur Regulierung der Märkte der elektronischen Kommunikation durch die nationalen Regulierungsbehörden, sofern das Funktionieren des Binnenmarkts behindert wird. Diese Entscheidungen beziehen sich nicht auf spezifische Mitteilungen der nationalen Regulierungsbehörden nach Artikel 7a.

In diesen Fällen schlägt die Kommission einen Entwurf einer Entscheidung nur dann vor, wenn

seit der Annahme einer Empfehlung der Kommission zu demselben Thema mindestens zwei Jahre vergangen sind und

die Kommission die Stellungnahme des GEREK zur Annahme einer solchen Entscheidung, die das GEREK auf Verlangen der Kommission binnen drei Monaten vorlegt, weitestgehend berücksichtigt;

b)

Vergabe von Nummern, einschließlich Nummernbereiche, Übertragbarkeit von Nummern und Kennungen, Systeme für die Nummern- oder Adressenumsetzung und Zugang zum Notrufdienst 112.

(4)   Entscheidungen nach Absatz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(5)   Das GEREK kann von sich aus die Kommission in der Frage beraten, ob eine Maßnahme gemäß Absatz 1 erlassen werden sollte.“

22.

Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ergeben sich im Zusammenhang mit Verpflichtungen, die aufgrund dieser Richtlinie oder der Einzelrichtlinien bestehen, Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste in einem Mitgliedstaat anbieten, oder zwischen diesen Unternehmen und anderen Unternehmen in den Mitgliedstaaten, denen Zugangs- und/oder Zusammenschaltungsverpflichtungen nach der vorliegenden Richtlinie oder den Einzelrichtlinien zugute kommen, so trifft die betreffende nationale Regulierungsbehörde auf Antrag einer Partei und unbeschadet des Absatzes 2 eine verbindliche Entscheidung, damit die Streitigkeit so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch — abgesehen von Ausnahmesituationen — innerhalb von vier Monaten beigelegt wird. Der betroffene Mitgliedstaat verlangt, dass alle Parteien in vollem Umfang mit der nationalen Regulierungsbehörde zusammenarbeiten.“

23.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten

(1)   Bei einer grenzüberschreitenden Streitigkeit in einem unter diese Richtlinie oder die Einzelrichtlinien fallenden Bereich, die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden von mehr als einem Mitgliedstaat fällt, finden die Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 Anwendung.

(2)   Jede Partei kann die Streitigkeit den betreffenden nationalen Regulierungsbehörden vorlegen. Die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden koordinieren ihre Maßnahmen und haben das Recht, das GEREK zu konsultieren, um die Streitigkeit im Einklang mit den in Artikel 8 genannten Zielen dauerhaft beizulegen.

Die Verpflichtungen, die die nationalen Regulierungsbehörden einem Unternehmen im Rahmen der Streitbeilegung auferlegen, stehen im Einklang mit dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien.

Jede in einem derartigen Streitfall zuständige nationale Regulierungsbehörde kann das GEREK um Verabschiedung einer Stellungnahme zu der Frage ersuchen, welche Maßnahmen im Einklang mit der Rahmenrichtlinie und/oder den Einzelrichtlinien zur Beilegung der Streitigkeit zu ergreifen sind.

Wurde das GEREK um eine Stellungnahme gebeten, so warten alle nationalen Regulierungsbehörden, die eine Zuständigkeit in der Streitigkeit besitzen, bis das GEREK seine Stellungnahme abgegeben hat, bevor sie Maßnahmen zur Beilegung der Streitigkeit ergreifen. Dies berührt nicht die nationalen Regulierungsbehörden zustehende Möglichkeit, gegebenenfalls Sofortmaßnahmen zu ergreifen.

Alle einem Unternehmen im Rahmen der Streitbeilegung durch die nationale Regulierungsbehörde auferlegten Verpflichtungen müssen den Bestimmungen dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien entsprechen und die vom GEREK verabschiedete Stellungnahme weitestgehend berücksichtigen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden die Möglichkeit geben, die Beilegung einer Streitigkeit gemeinsam abzulehnen, wenn es andere Mechanismen, einschließlich der Schlichtung, gibt, die sich besser für eine rasche Beilegung der Streitigkeit im Einklang mit Artikel 8 eignen.

Sie unterrichten die Parteien unverzüglich davon. Sind die Streitigkeiten nach vier Monaten noch nicht beigelegt und auch nicht von der Beschwerde führenden Partei vor Gericht gebracht worden, so koordinieren die nationalen Regulierungsbehörden, sofern eine der Parteien dies beantragt, ihre Bemühungen, um die Streitigkeit im Einklang mit Artikel 8 beizulegen; hierbei berücksichtigen sie weitestgehend die vom GEREK verabschiedete Stellungnahme.

(4)   Das Verfahren nach Absatz 2 hindert keine der Parteien daran, die Gerichte anzurufen.“

24.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 21a

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen angemessen, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 25. Mai 2011 mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.“

25.

Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

26.

Artikel 27 wird gestrichen.

27.

Anhang I wird gestrichen.

28.

Anhang II erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

Von den nationalen Regulierungsbehörden bei der Bewertung einer gemeinsamen Marktbeherrschung nach Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 zu berücksichtigende Kriterien

Bei zwei oder mehr Unternehmen kann davon ausgegangen werden, dass sie gemeinsam eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des Artikels 14 einnehmen, wenn sie — selbst bei Fehlen struktureller oder sonstiger Beziehungen untereinander — in einem Markt tätig sind, der von mangelndem Wettbewerb gekennzeichnet ist und in dem nicht ein Unternehmen allein über beträchtliche Marktmacht verfügt. Gemäß dem geltenden Gemeinschaftsrecht und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der gemeinsamen Marktbeherrschung ist dies voraussichtlich der Fall, wenn eine Marktkonzentration besteht und der Markt eine Reihe entsprechender Merkmale aufweist, zu denen im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation vor allem die folgenden gehören können:

Geringe Nachfrageelastizität

Ähnliche Marktanteile

Hohe rechtliche oder wirtschaftliche Marktzutrittshemmnisse

Vertikale Integration mit kollektiver Lieferverweigerung

Fehlen eines Gegengewichts auf der Nachfrageseite

Fehlen eines potenziellen Wettbewerbs.

Die vorstehende Liste dient der Orientierung und ist nicht erschöpfend; auch handelt es sich nicht um kumulative Kriterien. Vielmehr sollen damit nur Beispiele für die Argumente gegeben werden, auf die sich Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens einer gemeinsamen Marktbeherrschung stützen könnten.“

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie)

Die Richtlinie 2002/19/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

‚Zugang‘: die ausschließliche oder nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen und/oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltsdiensten. Dies umfasst unter anderem Folgendes: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen); Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten; Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung; Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung; Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen; Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und Zugang zu Diensten für virtuelle Netze.“

b)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

‚Teilnehmeranschluss‘: die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt mit einem Verteilerknoten oder einer gleichwertigen Einrichtung im festen öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz verbunden wird.“

2.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze sind berechtigt und auf Antrag von hierzu gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) befugten Unternehmen verpflichtet, über die Zusammenschaltung zwecks Erbringung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste zu verhandeln, um die gemeinschaftsweite Bereitstellung von Diensten sowie deren Interoperabilität zu gewährleisten. Die Betreiber bieten den Unternehmen den Zugang und die Zusammenschaltung zu Bedingungen an, die mit den von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 5 bis 8 auferlegten Verpflichtungen im Einklang stehen.“

3.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

In Absatz 1 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:

„(1)   Die nationalen Regulierungsbehörden fördern und garantieren gegebenenfalls entsprechend dieser Richtlinie bei ihren Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Ziele einen angemessenen Zugang und eine geeignete Zusammenschaltung sowie die Interoperabilität der Dienste und nehmen ihre Zuständigkeit in einer Weise wahr, die Effizienz und nachhaltigen Wettbewerb, effiziente Investitionen und Innovation fördert und den Endnutzern größtmöglichen Nutzen bringt.“

ii)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„ab)

In begründeten Fällen und in dem erforderlichen Umfang können sie den Unternehmen, die den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen auferlegen, ihre Dienste interoperabel zu machen.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die gemäß Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen und Bedingungen müssen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein; für ihre Anwendung gelten die Verfahren der Artikel 6, 7 und 7a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).“

c)

Absatz 3 wird gestrichen.

d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(3)   In Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationale Regulierungsbehörde befugt ist, in begründeten Fällen aus eigener Initiative tätig zu werden, um entsprechend der vorliegenden Richtlinie und den Verfahren der Artikel 6 und 7 sowie der Artikel 20 und 21 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) die Beachtung der in Artikel 8 derselben Richtlinie aufgeführten politischen Ziele zu gewährleisten.“

4.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Entsprechend der Technologie- und Marktentwicklung kann die Kommission Durchführungsmaßnahmen zur Änderung des Anhangs I erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Artikel 7 wird gestrichen.

6.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „Artikeln 9 bis 13“ durch die Worte „Artikeln 9 bis 13a“ ersetzt.

b)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

Im ersten Gedankenstrich werden die Worte „der Artikel 5 Absätze 1 und 2 und des Artikels 6“ durch die Worte „des Artikels 5 Absatz 1 und des Artikels 6“ ersetzt.

Im zweiten Gedankenstrich werden die Worte „Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation (20)“ durch die Worte „Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (21) ersetzt.

ii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Wenn eine nationale Regulierungsbehörde unter außergewöhnlichen Umständen beabsichtigt, Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht andere als die in den Artikeln 9 bis 13 der vorliegenden Richtlinie genannten Verpflichtungen in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung aufzuerlegen, so unterbreitet sie der Kommission einen entsprechenden Antrag. Die Kommission berücksichtigt weitestgehend die Stellungnahme des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) (22). Die Kommission trifft gemäß Artikel 14 Absatz 2 eine Entscheidung, mit der der nationalen Regulierungsbehörde gestattet oder untersagt wird, diese Maßnahmen zu ergreifen.

7.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die nationalen Regulierungsbehörden können Betreibern gemäß Artikel 8 Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf die Zusammenschaltung und/oder den Zugang auferlegen, wonach diese bestimmte Informationen, z. B. Informationen zur Buchführung, technische Spezifikationen, Netzmerkmale, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen — einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und Anwendungen und/oder deren Nutzung beschränken, sofern solche Bedingungen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zulässig sind — sowie Tarife, veröffentlichen müssen.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Obliegen einem Betreiber Verpflichtungen nach Artikel 12 hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene, so stellen die nationalen Regulierungsbehörden ungeachtet des Absatzes 3 sicher, dass ein Standardangebot veröffentlicht wird, das mindestens die in Anhang II genannten Komponenten umfasst.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission kann die entsprechend der Technologie- und Marktentwicklung erforderlichen Änderungen des Anhangs II vornehmen. Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Bei der Anwendung dieses Absatzes kann die Kommission durch das GEREK unterstützt werden.“

8.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Verpflichtung, Dritten Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und/oder -einrichtungen, einschließlich des Zugangs zu nicht aktiven Netzkomponenten und/oder des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss, zu gewähren, um unter anderem die Betreiberauswahl und/oder die Betreibervorauswahl und/oder Weiterverkaufsangebote für Teilnehmeranschlüsse zu ermöglichen;“

b)

Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

die Verpflichtung, eine gemeinsame Unterbringung (Kollokation) oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung zugehöriger Einrichtungen zu ermöglichen;“

c)

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„j)

die Verpflichtung, Zugang zu zugehörigen Diensten wie einem Identitäts-, Standort- und Präsenzdienst zu gewähren.“

d)

In Absatz 2 erhalten der Einleitungssatz und Buchstabe a folgende Fassung:

„(2)   Wenn die nationalen Regulierungsbehörden prüfen, ob die Verpflichtungen nach Absatz 1 aufzuerlegen sind, insbesondere bei der Beurteilung der Frage, ob derartige Verpflichtungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) stehen, tragen sie insbesondere den folgenden Faktoren Rechnung:

a)

technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen angesichts des Tempos der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und/oder des Zugangs berücksichtigt werden, einschließlich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa des Zugangs zu Leitungsrohren;“

e)

In Absatz 2 erhalten die Buchstaben c und d folgende Fassung:

„c)

Anfangsinvestition des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der Investitionsrisiken;

d)

Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs, unter besonderer Berücksichtigung eines wirtschaftlich effizienten Wettbewerbs im Bereich Infrastruktur;“

f)

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3)   Wenn die nationalen Regulierungsbehörden im Einklang mit diesem Artikel einem Betreiber die Verpflichtung auferlegen, den Zugang bereitzustellen, können sie technische oder betriebliche Bedingungen festlegen, die vom Betreiber und/oder von den Nutzern dieses Zugangs erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen. Verpflichtungen, bestimmte technische Normen oder Spezifikationen zugrunde zu legen, müssen mit den gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Normen und Spezifikationen übereinstimmen.“

9.

Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Weist eine Marktanalyse darauf hin, dass ein Betreiber aufgrund eines Mangels an wirksamem Wettbewerb seine Preise zum Nachteil der Endnutzer auf einem übermäßig hohen Niveau halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren könnte, so kann die nationale Regulierungsbehörde dem betreffenden Betreiber gemäß Artikel 8 hinsichtlich bestimmter Arten von Zusammenschaltung und/oder Zugang Verpflichtungen betreffend die Kostendeckung und die Preiskontrolle einschließlich kostenorientierter Preise auferlegen und ihm bestimmte Auflagen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen. Um zu Investitionen der Betreiber auch in Netze der nächsten Generation anzuregen, tragen die nationalen Regulierungsbehörden den Investitionen des Betreibers Rechnung und ermöglichen ihm eine angemessene Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital, wobei gegebenenfalls die spezifischen Risiken im Zusammenhang mit einem bestimmten neuen Netzprojekt, in das investiert wird, zu berücksichtigen sind.“

10.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 13a

Funktionelle Trennung

(1)   Gelangt die nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss, dass die nach den Artikeln 9 bis 13 auferlegten angemessenen Verpflichtungen nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme und/oder Marktversagen auf den Märkten für bestimmte Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene bestehen, so kann sie als außerordentliche Maßnahme im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 vertikal integrierten Unternehmen die Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen.

Dieser Geschäftsbereich stellt Zugangsprodukte und -dienste allen Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung.

(2)   Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde, eine Verpflichtung zur funktionellen Trennung aufzuerlegen, so unterbreitet sie der Kommission einen Vorschlag, der Folgendes umfasst:

a)

den Nachweis, dass die in Absatz 1 genannte Schlussfolgerung der nationalen Regulierungsbehörde begründet ist;

b)

eine mit Gründen versehene Einschätzung, dass keine oder nur geringe Aussichten dafür bestehen, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb im Bereich Infrastruktur gibt;

c)

eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die Regulierungsbehörde, auf das Unternehmen, insbesondere auf das Personal des getrennten Unternehmens und auf den Sektor der elektronischen Kommunikation insgesamt, und auf die Anreize, in einen Sektor insgesamt zu investieren, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit, den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu wahren, sowie auf sonstige Interessengruppen, insbesondere einschließlich einer Analyse der erwarteten Auswirkungen auf den Wettbewerb und möglicher Folgen für die Verbraucher;

d)

eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur Durchsetzung von Abhilfemaßnahmen wäre, mit denen auf festgestellte Wettbewerbsprobleme bzw. Fälle von Marktversagen reagiert werden soll.

(3)   Der Maßnahmenentwurf umfasst Folgendes:

a)

genaue Angabe von Art und Ausmaß der Trennung, insbesondere Angabe des rechtlichen Status des getrennten Geschäftsbereichs;

b)

Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie der von diesem bereitzustellenden Produkte bzw. Dienstleistungen;

c)

die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize;

d)

Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen;

e)

Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen Interessengruppen;

f)

ein Überwachungsprogramm, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, einschließlich der Veröffentlichung eines jährlichen Berichts.

(4)   Im Anschluss an die Entscheidung der Kommission über den Entwurf der Maßnahme gemäß Artikel 8 Absatz 3 führt die nationale Regulierungsbehörde nach dem Verfahren des Artikels 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht. Auf der Grundlage ihrer Bewertung erlegt die nationale Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf.

(5)   Einem Unternehmen, dem die funktionelle Trennung auferlegt wurde, kann auf jedem Einzelmarkt, auf dem es als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 9 bis 13 sowie jede sonstige von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 3 genehmigte Verpflichtung auferlegt werden.

Artikel 13b

Freiwillige Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen

(1)   Unternehmen, die gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) auf einem oder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, unterrichten die nationale Regulierungsbehörde im Voraus und rechtzeitig, damit die nationale Regulierungsbehörde die Wirkung der geplanten Transaktion einschätzen kann, von ihrer Absicht, die Anlagen ihres Ortsanschlussnetzes ganz oder zu einem großen Teil auf eine eigene Rechtsperson mit einem anderen Eigentümer zu übertragen oder einen getrennten Geschäftsbereich einzurichten, um allen Anbietern auf der Endkundenebene, einschließlich der eigenen im Endkundenbereich tätigen Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zugangsprodukte zu liefern.

Die Unternehmen unterrichten die nationale Regulierungsbehörde auch über alle Änderungen dieser Absicht sowie über das Endergebnis des Trennungsprozesses.

(2)   Die nationale Regulierungsbehörde prüft die Folgen der geplanten Transaktion auf die bestehenden Verpflichtungen nach der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

Hierzu führt die nationale Regulierungsbehörde entsprechend dem Verfahren des Artikels 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht.

Auf der Grundlage ihrer Bewertung erlegt die nationale Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf.

(3)   Dem rechtlich und/oder betrieblich getrennten Geschäftsbereich kann auf jedem Einzelmarkt, auf dem er als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 9 bis 13 sowie jede sonstige von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 3 genehmigte Verpflichtung auferlegt werden.“

11.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

12.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

b)

Begriffsbestimmung a erhält folgende Fassung:

„a)

‚Teilabschnitt‘ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes für elektronische Kommunikation verbindet;“

c)

Begriffsbestimmung c erhält folgende Fassung:

„c)

‚vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss‘ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht für einen Begünstigten in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur ermöglicht wird;“

d)

Begriffsbestimmung d erhält folgende Fassung:

„d)

‚gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss‘ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht für einen Begünstigten in der Weise, dass die Nutzung eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, ermöglicht wird;“

e)

In Teil A erhalten die Nummern 1, 2 und 3 folgende Fassung:

„(1)

Netzbestandteile, zu denen der Zugang angeboten wird — dabei handelt es sich neben den geeigneten zugehörigen Einrichtungen insbesondere um:

a)

entbündelten Zugang zu Teilnehmeranschlüssen (vollständig entbündelten Zugang und gemeinsamen Zugang);

b)

entbündelten Zugang zu Teilabschnitten (vollständig entbündelten Zugang und gemeinsamen Zugang), gegebenenfalls einschließlich des Zugangs zu nicht aktiven Netzbestandteilen für den Ausbau von Zuführungsleitungsnetzen;

c)

gegebenenfalls Zugang zu Leitungsrohren mit der Möglichkeit des Ausbaus von Zugangsnetzen.

(2)

Angaben zu den Standorten für den physischen Zugang, einschließlich Straßenverteilerkästen und Hauptverteilern, und zur Verfügbarkeit von Teilnehmeranschlüssen, Teilabschnitten und Zuführungsleitungen in bestimmten Teilen des Zugangsnetzes sowie gegebenenfalls Informationen zur Lage der Leitungsrohre und zur Verfügbarkeit innerhalb der Leitungsrohre.

(3)

Technische Voraussetzungen für den Zugang zu Teilnehmeranschlüssen und Teilabschnitten, einschließlich der technischen Daten der Doppelader-Metallleitung und/oder Glasfaser und/oder von Gleichwertigem, der Kabelverteiler und zugehörigen Einrichtungen, sowie gegebenenfalls technische Voraussetzungen hinsichtlich des Zugangs zu Leitungsrohren.“

f)

Teil B Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Angaben zu den bestehenden relevanten Standorten beziehungsweise Ausrüstungsstandorten des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht und deren geplante Modernisierung (23).

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie)

Die Richtlinie 2002/20/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Darüber hinaus gilt folgende Begriffsbestimmung:

‚Allgemeingenehmigung‘: der in einem Mitgliedstaat festgelegte rechtliche Rahmen, mit dem gemäß dieser Richtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden und in dem sektorspezifische Verpflichtungen festgelegt werden, die für alle oder für bestimmte Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gelten können.“

2.

In Artikel 3 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unternehmen, die grenzüberschreitende elektronische Kommunikationsdienste für Unternehmen erbringen, die in mehreren Mitgliedstaaten angesiedelt sind, müssen nicht mehr als eine Meldung je betroffenem Mitgliedstaat machen.“

3.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummern

(1)   Die Mitgliedstaaten erleichtern die Nutzung von Funkfrequenzen im Rahmen von Allgemeingenehmigungen. Erforderlichenfalls können sie individuelle Nutzungsrechte gewähren

zur Vermeidung funktechnischer Störungen,

zur Gewährleistung der technischen Qualität der Dienste,

zur Sicherstellung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder

zur Erreichung anderer von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegter Ziele von allgemeinem Interesse.

(2)   Müssen für Funkfrequenzen und Nummern individuelle Nutzungsrechte gewährt werden, so gewähren die Mitgliedstaaten solche Rechte auf Antrag jedem Unternehmen für die Bereitstellung von Netzen oder Diensten auf der Grundlage der in Artikel 3 genannten Allgemeingenehmigung, vorbehaltlich der Artikel 6 und 7 und des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Richtlinie sowie sonstiger Vorschriften zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung dieser Ressourcen gemäß der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten festgelegten spezifischen Kriterien und Verfahren, die Anwendung finden, wenn Erbringern von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten Frequenznutzungsrechte gewährt werden, um Ziele von allgemeinem Interesse im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zu erreichen, werden die Rechte zur Nutzung von Frequenzen und Nummern nach offenen, objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Verfahren sowie, im Falle von Funkfrequenzen, im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) gewährt. Von der Anforderung offener Verfahren darf in den Fällen abgewichen werden, in denen die Gewährung individueller Frequenznutzungsrechte an die Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten im Hinblick auf ein von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegtes Ziel von allgemeinem Interesse notwendig ist.

Bei der Gewährung von Nutzungsrechten geben die Mitgliedstaaten an, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen diese Rechte vom Inhaber der Rechte übertragen werden können. Im Fall von Funkfrequenzen müssen derartige Bestimmungen mit den Artikeln 9 und 9b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) in Einklang stehen.

Gewähren die Mitgliedstaaten Nutzungsrechte für einen begrenzten Zeitraum, muss dieser im Hinblick auf das angestrebte Ziel unter gebührender Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraums für die Amortisation der Investition für den jeweiligen Dienst angemessen sein.

Werden individuelle Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen für mindestens zehn Jahre gewährt, ohne dass sie gemäß Artikel 9b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) von Unternehmen untereinander übertragen oder vermietet werden können, stellt die zuständige nationale Behörde — insbesondere aufgrund eines begründeten Ersuchens des Rechteinhabers — sicher, dass die Kriterien für eine Vergabe individueller Nutzungsrechte erfüllt sind und während der Geltungsdauer der Lizenz eingehalten werden. Sind diese Kriterien nicht länger erfüllt, wird das individuelle Nutzungsrecht nach Vorankündigung und nach Ablauf einer angemessenen Frist in eine Allgemeingenehmigung für die Nutzung von Funkfrequenzen umgewandelt oder gemäß Artikel 9b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) zwischen Unternehmen übertragbar bzw. vermietbar gemacht.

(3)   Entscheidungen über die Gewährung von Nutzungsrechten werden von der nationalen Regulierungsbehörde so schnell wie möglich nach Erhalt des vollständigen Antrags getroffen, mitgeteilt und veröffentlicht, und zwar innerhalb von drei Wochen im Fall von Nummern, die im Rahmen des nationalen Nummerierungsplans für spezielle Zwecke vergeben worden sind, und innerhalb von sechs Wochen im Fall von Funkfrequenzen, die im Rahmen des nationalen Frequenzbereichsnutzungsplans für die Nutzung durch elektronische Kommunikationsdienste zugeteilt worden sind. Die letztgenannte Frist lässt geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen unberührt.

(4)   Wurde nach Konsultation der interessierten Kreise gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) beschlossen, dass Nutzungsrechte für Nummern von außerordentlichem wirtschaftlichem Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden, können die Mitgliedstaaten die Höchstfrist von drei Wochen um einen weiteren Zeitraum von bis zu drei Wochen verlängern.

Für wettbewerbsorientierte oder vergleichende Auswahlverfahren für Funkfrequenzen gilt Artikel 7.

(5)   Die Mitgliedstaaten schränken die Zahl der gewährten Nutzungsrechte nur so weit ein, wie dies für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen gemäß Artikel 7 notwendig ist.

(6)   Die zuständigen nationalen Behörden stellen sicher, dass die Funkfrequenzen im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie effizient und wirksam genutzt werden. Sie sorgen dafür, dass der Wettbewerb nicht durch Übertragungen oder eine Anhäufung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen verzerrt wird. Hierbei können die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, z. B. indem sie den Verkauf oder die Vermietung von Frequenznutzungsrechten anordnen.“

4.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste sowie die Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen und die Rechte zur Nutzung von Nummern können nur an die im Anhang genannten Bedingungen geknüpft werden. Diese müssen nicht diskriminierend, verhältnismäßig und transparent sein und im Fall der Frequenznutzungsrechte mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) in Einklang stehen.“

b)

In Absatz 2 werden die Worte „den Artikeln 16, 17, 18 und 19 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie)“ durch die Worte „Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie)“ ersetzt.

5.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„(1)   Erwägt ein Mitgliedstaat, die zu erteilenden Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen zahlenmäßig zu beschränken oder die Geltungsdauer bestehender Nutzungsrechte in anderer Weise als entsprechend den darin festgelegten Bedingungen zu verlängern, so berücksichtigt er unter anderem Folgendes:“

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

er veröffentlicht unter Angabe der Gründe jede Entscheidung, die Erteilung oder Verlängerung von Nutzungsrechten zu beschränken;“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Muss die Erteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen beschränkt werden, so erteilen die Mitgliedstaaten diese Rechte nach objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Auswahlkriterien. Bei diesen Auswahlkriterien tragen sie der Umsetzung der Ziele nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) sowie der Anforderungen ihres Artikels 9 gebührend Rechnung.“

c)

In Absatz 5 werden die Worte „Artikel 9“ durch die Worte „Artikel 9b“ ersetzt.

6.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten und überwachen im Einklang mit Artikel 11 die Einhaltung der Bedingungen der Allgemeingenehmigung oder der Nutzungsrechte sowie der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen.

Die nationalen Regulierungsbehörden sind befugt, von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste im Rahmen einer Allgemeingenehmigung bereitstellen oder über Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern verfügen, im Einklang mit Artikel 11 zu verlangen, alle erforderlichen Informationen zu liefern, damit sie prüfen können, ob die an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen oder die in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen erfüllt sind.

(2)   Stellt eine nationale Regulierungsbehörde fest, dass ein Unternehmen eine oder mehrere Bedingungen der Allgemeingenehmigung oder der Nutzungsrechte oder die in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen nicht erfüllt, teilt sie dies dem Unternehmen mit und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.

(3)   Die zuständige Behörde ist befugt, die Beendigung des in Absatz 2 genannten Verstoßes, entweder unverzüglich oder innerhalb einer angemessenen Frist, zu verlangen, und ergreift angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen, damit die Einhaltung sichergestellt wird.

In diesem Zusammenhang ermächtigen die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden, Folgendes zu verhängen:

a)

gegebenenfalls abschreckende Geldstrafen, die wiederkehrende Geldstrafen mit Rückwirkung umfassen können, sowie

b)

Anordnungen, wonach die Erbringung eines Dienstes oder eines Pakets von Diensten, die — wenn sie fortgeführt würden — zu einer spürbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen würden, bis zur Erfüllung der Zugangsverpflichtungen, die nach einer Marktanalyse nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) auferlegt wurden, einzustellen oder aufzuschieben ist.

Die Maßnahmen und die Gründe dafür werden dem betreffenden Unternehmen unverzüglich mitgeteilt; dabei wird dem Unternehmen eine angemessene Frist gesetzt, damit es der Maßnahme entsprechen kann.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Unbeschadet der Absätze 2 und 3 ermächtigen die Mitgliedstaaten die zuständige Behörde, gegebenenfalls gegen diejenigen Unternehmen Geldstrafen zu verhängen, die der Verpflichtung zur Mitteilung von Informationen gemäß den Verpflichtungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder b dieser Richtlinie und nach Artikel 9 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) nicht innerhalb einer von der nationalen Regulierungsbehörde festgesetzten angemessenen Frist nachgekommen sind.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Im Falle schwerer oder wiederholter Nichterfüllung der an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen oder der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen können die nationalen Regulierungsbehörden, sofern die in Absatz 3 genannten Maßnahmen zur Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen erfolglos geblieben sind, ein Unternehmen daran hindern, weiterhin elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitzustellen, oder die Nutzungsrechte aussetzen oder entziehen. Wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen können für den gesamten Zeitraum der Nichterfüllung angewendet werden, auch wenn in der Folge die Bedingungen bzw. Verpflichtungen erfüllt wurden.“

d)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Hat die zuständige Behörde Beweise dafür, dass die Nichterfüllung der an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen oder der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen eine unmittelbare und ernste Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt oder bei anderen Anbietern oder Nutzern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste oder anderen Nutzern von Frequenzen zu ernsten wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen führt, so kann sie ungeachtet der Absätze 2, 3 und 5 vor einer endgültigen Entscheidung einstweilige Sofortmaßnahmen treffen, um Abhilfe zu schaffen. Das betreffende Unternehmen erhält anschließend angemessen Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen und eine Lösung vorzuschlagen. Gegebenenfalls kann die zuständige Behörde die einstweiligen Maßnahmen bestätigen; diese können höchstens bis zu drei Monate gelten, können aber für den Fall, dass Vollstreckungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind, um einen weiteren Zeitraum von bis zu drei Monaten verlängert werden.“

7.

Artikel 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Erfüllung der Bedingungen 1 und 2 des Teils A, der Bedingungen 2 und 6 des Teils B und der Bedingungen 2 und 7 des Teils C des Anhangs sowie der Erfüllung der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verpflichtungen;“

b)

Folgende Buchstaben werden angefügt:

„g)

die Sicherstellung der effizienten Nutzung und Gewährleistung der wirksamen Verwaltung der Funkfrequenzen;

h)

die Bewertung künftiger Entwicklungen im Netz- oder Dienstleistungsbereich, die sich auf die Dienstleistungen an Wettbewerber auf Vorleistungsebene auswirken könnten.“

c)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, d, e, f, g und h genannten Informationen dürfen nicht vor dem Zugang zum Markt oder als Bedingung für den Zugang verlangt werden.“

8.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Änderung von Rechten und Pflichten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte, Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten oder Rechten zur Installation von Einrichtungen nur in objektiv gerechtfertigten Fällen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit geändert werden können, wobei sie gegebenenfalls die besonderen, für übertragbare Frequenznutzungsrechte geltenden Bedingungen berücksichtigen. Außer wenn die vorgeschlagenen Änderungen geringfügig sind und mit dem Inhaber der Rechte oder der Allgemeingenehmigung vereinbart wurden, wird eine solche Änderungsabsicht in geeigneter Weise angekündigt, und den interessierten Kreisen, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, wird eine ausreichende Frist eingeräumt, um ihren Standpunkt zu den geplanten Änderungen darzulegen; diese Frist beträgt, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, mindestens vier Wochen.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen Rechte zur Installation von Einrichtungen oder Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen nicht vor Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt wurden, einschränken oder entziehen, außer in begründeten Fällen und gegebenenfalls im Einklang mit dem Anhang und einschlägigen nationalen Vorschriften über Entschädigungen für den Entzug von Rechten.“

9.

Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle einschlägigen Informationen über Rechte, Bedingungen, Verfahren, Abgaben, Entgelte und Entscheidungen im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen, Nutzungsrechten und Rechten zur Installation von Einrichtungen in angemessener Weise veröffentlicht und ständig aktualisiert werden, so dass alle interessierten Kreise leichten Zugang zu diesen Informationen haben.“

10.

In Artikel 17 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet des Artikels 9a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) bringen die Mitgliedstaaten am 31. Dezember 2009 bereits bestehende Allgemeingenehmigungen und individuelle Nutzungsrechte spätestens bis zum 19. Dezember 2011 mit den Artikeln 5, 6 und 7 sowie mit dem Anhang dieser Richtlinie in Einklang.

(2)   Führt die Anwendung von Absatz 1 zu einer Einschränkung der Rechte oder einer Erweiterung der bereits bestehenden Allgemeingenehmigungen und individuellen Nutzungsrechte, so können die Mitgliedstaaten die Gültigkeit dieser Genehmigungen und Rechte bis höchstens zum 30. September 2012 verlängern, sofern dies die Rechte, die andere Unternehmen aufgrund des Gemeinschaftsrechts genießen, nicht beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Verlängerungen unter Angabe der Gründe mit.“

11.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 4

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 wird aufgehoben.

Artikel 5

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 25. Mai 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 26. Mai 2011 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 7

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 25. November 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Å. TORSTENSSON


(1)  ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 50.

(2)  ABl. C 257 vom 9.10.2008, S. 51.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 16. Februar 2009 (ABl. C 103 E vom 5.5.2009, S. 1), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009, Beschluss des Rates vom 20. November 2009 und Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009.

(4)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(5)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

(6)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

(7)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.

(8)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(9)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(10)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.

(11)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(12)  ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 49.

(13)  Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1).

(14)  Empfehlung der Kommission vom 11. Februar 2003 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 45).

(15)  ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 4.

(16)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(17)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.“

(18)  Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Errichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros.“

(19)  ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 49.“

(20)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 1.

(21)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.“

(22)  Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Errichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros.“

(23)  Gegebenenfalls können diese Angaben nur interessierten Kreisen zugänglich gemacht werden, um die öffentliche Sicherheit nicht zu beeinträchtigen.“


ANHANG

Der Anhang der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 1 wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„Maximalliste der Bedingungen für Allgemeingenehmigungen (Teil A), Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen (Teil B) und Rechte zur Nutzung von Nummern (Teil C) im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, innerhalb der gemäß den Artikeln 5, 6, 7, 8 und 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) zulässigen Grenzen.“

2.

Teil A wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Bereitstellung — für Endnutzer — von Nummern des nationalen Nummerierungsplans, von Nummern des europäischen Telefonnummernraums (ETNS), von universellen internationalen gebührenfreien Rufnummern (UIFN) und, soweit technisch und wirtschaftlich machbar, von Nummern der Nummerierungspläne anderer Mitgliedstaaten sowie Bedingungen entsprechend der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie).“

b)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

Speziell die elektronische Kommunikation betreffender Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre gemäß der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (1).

c)

Nummer 8 erhält folgende Fassung

„8.

Speziell die elektronische Kommunikation betreffende Verbraucherschutzvorschriften, einschließlich der Bedingungen entsprechend der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie), und Bedingungen im Zusammenhang mit Zugangsmöglichkeiten für behinderte Nutzer im Einklang mit Artikel 7 der Universaldienstrichtlinie.“

d)

In Nummer 11 werden die Worte „Richtlinie 97/66/EG“ durch die Worte „Richtlinie 2002/58/EG“ ersetzt.

e)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„11a.

Nutzungsbedingungen für Mitteilungen staatlicher Stellen an die Bevölkerung zu deren Warnung vor unmittelbar bevorstehenden Gefahren und zur Abschwächung der Folgen schwerer Katastrophen.“

f)

Nummer 12 erhält folgende Fassung

„12.

Vorschriften für die Nutzung bei Katastrophen oder einem nationalen Notstand zur Sicherstellung der Kommunikation zwischen Hilfsdiensten und Behörden.“

g)

Nummer 16 erhält folgende Fassung

„16.

Schutz öffentlicher Netze gegen unbefugten Zugang entsprechend der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation).“

h)

Folgende Nummer wird angefügt:

„19.

Transparenzverpflichtungen für Anbieter öffentlicher Kommunikationsnetze, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, mit denen sichergestellt werden soll, dass durchgehende Konnektivität im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) besteht, Offenlegung aller Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und Anwendungen und/oder deren Nutzung beschränken, sofern solche Bedingungen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zulässig sind, und — soweit notwendig und verhältnismäßig — Zugang der nationalen Regulierungsbehörden zu Informationen, die zur Prüfung der Richtigkeit der Offenlegung benötigt werden.“

3.

Teil B wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung

„1.

Verpflichtung zur Bereitstellung einer Dienstleistung oder zur Nutzung einer Technologieart, für die die Frequenznutzungsrechte erteilt wurden, gegebenenfalls einschließlich der Anforderungen in Bezug auf Reichweite und Qualität.“

b)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Effektive und effiziente Frequenznutzung entsprechend der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).“

c)

Folgende Nummer wird angefügt:

„9.

Besondere Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Funkfrequenzen zu Versuchszwecken.“

4.

Teil C Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Angabe des Dienstes, für den die Nummer benutzt werden soll, einschließlich aller Anforderungen, die an die Bereitstellung dieses Dienstes geknüpft sind, und, um Zweifel zu vermeiden, Angabe der Tarifgrundsätze und Höchstpreise, die für bestimmte Nummernbereiche zum Schutz der Verbraucher gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) gelten können.“


(1)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.“


ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZUR NETZNEUTRALITÄT

Die Kommission misst der Erhaltung des offenen und neutralen Charakters des Internet hohe Bedeutung bei und trägt dem Willen der Mitgesetzgeber umfassend Rechnung, jetzt die Netzneutralität als politisches Ziel und als von den nationalen Regulierungsbehörden zu fördernden Regulierungsgrundsatz festzuschreiben (1), parallel zu der Stärkung der damit zusammenhängenden Transparenzanforderungen (2) und der Schaffung von Sicherungsbefugnissen der nationalen Regulierungsbehörden, um eine Beeinträchtigung der Dienstleistungen und die Behinderung oder Verlangsamung des Verkehrs über öffentliche Netze zu verhindern (3). Die Kommission wird die Umsetzung dieser Bestimmungen in den Mitgliedstaaten aufmerksam beobachten und in ihrem jährlichen Fortschrittsbericht an das Europäische Parlament und den Rat besonderes Gewicht darauf legen, wie die „Netzfreiheiten“ der europäischen Bürger geschützt werden. In der Zwischenzeit wird die Kommission die Auswirkungen der Entwicklungen des Markts und der Technik auf die „Netzfreiheiten“ beobachten und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis Ende 2010 darüber berichten, ob zusätzliche Leitlinien erforderlich sind, und sie wird ihre bestehenden wettbewerbsrechtlichen Befugnisse nutzen, um etwaige wettbewerbswidrige Praktiken abzustellen.


(1)  Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe g der Rahmenrichtlinie.

(2)  Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben c und d der Universaldienstrichtlinie.

(3)  Artikel 22 Absatz 3 der Universaldienstrichtlinie.