ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.330.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 330

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
16. Dezember 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1226/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2010)

1

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen ( 1 )

10

 

*

Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz ( 1 )

28

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2009/954/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 30. November 2009 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Übereinkunft über das Mandat der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz (IPEEC) und der Vereinbarung über die Einrichtung des Sekretariats der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz bei der Internationalen Energieagentur durch die Europäische Gemeinschaft

37

 

 

V   Rechtsakte, die ab 1. Dezember 2009 in Anwendung des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

VERÖFFENTLICHUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSAKTE

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1227/2009 des Rates vom 15. Dezember 2009 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1859/2005 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan

48

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1228/2009 des Rates vom 15. Dezember 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

49

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1229/2009 der Kommission vom 15. Dezember 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

61

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1230/2009 der Kommission vom 15. Dezember 2009 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

63

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1231/2009 der Kommission vom 15. Dezember 2009 zur Festsetzung der ab dem 16. Dezember 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

65

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1232/2009 der Kommission vom 15. Dezember 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Wiśnia nadwiślanka (g.U.)]

68

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1233/2009 der Kommission vom 15. Dezember 2009 über eine besondere Marktstützungsmaßnahme im Milchsektor

70

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1234/2009 der Kommission vom 15. Dezember 2009 zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für 2010

73

 

*

Beschluss 2009/955/GASP des Rates vom 15. Dezember 2009 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/797/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete

76

 

*

Beschluss 2009/956/GASP des Rates vom 15. Dezember 2009 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2009/131/GASP zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Krise in Georgien

77

 

 

2009/957/GASP

 

*

Beschluss EUPOL COPPS/2/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 15. Dezember 2009 betreffend die Ernennung des Leiters der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete

78

 

 

2009/958/GASP

 

*

Beschluss EUPM/1/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 15. Dezember 2009 betreffend die Verlängerung des Mandats des Leiters der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina

79

 

 

NICHT VERÖFFENTLICHUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSAKTE

 

 

2009/959/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 14. Dezember 2009 zur Änderung der Entscheidung 2007/230/EG über ein Formblatt betreffend die Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9895)  ( 1 )

80

 

 

2009/960/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 14. Dezember 2009 zur Änderung der Entscheidung 2004/407/EG hinsichtlich der Zulassung der Einfuhr von Fotogelatine in die Tschechische Republik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9899)

82

 

 

2009/961/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 14. Dezember 2009 über eine Finanzhilfe der Union für bestimmte gemeinschaftliche Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere im Jahr 2010 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9965)

88

 

 

2009/962/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2009 zur Änderung der Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens hinsichtlich bestimmter milchverarbeitender Betriebe in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9976)  ( 1 )

93

 

 

2009/963/EU

 

*

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 10. Dezember 2009 zur Änderung der Leitlinie EZB/2008/18 über zeitlich befristete Änderungen der Regelungen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2009/24)

95

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

16.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1226/2009 DES RATES

vom 20. November 2009

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2010)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (2), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen (3), insbesondere auf Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei sowie gegebenenfalls der Stellungnahme des regionalen Beirats für die Ostsee die erforderlichen Maßnahmen anzunehmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

(2)

Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die Fangbeschränkungen für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen und die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten festzulegen.

(3)

Um eine effiziente Verwaltung der Fangmöglichkeiten zu gewährleisten, sollten die konkreten Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden.

(4)

Es ist notwendig, die Grundsätze und bestimmte Verfahren des Fischereimanagements auf Gemeinschaftsebene festzulegen, damit die Mitgliedstaaten die Fischereitätigkeit der Schiffe steuern können, die ihre Flagge führen.

(5)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 enthält für die Zuteilung der Fangmöglichkeiten relevante Begriffsbestimmungen.

(6)

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 ist festzulegen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.

(7)

Die Fangmöglichkeiten sollten nach den Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, vor allem der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (4), der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (5) der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (6), der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben, der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (7), der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (8)  (9), der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (10), der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (11).

(8)

Damit die jährlichen Fangmöglichkeiten auf einem Niveau festgesetzt werden, das mit dem Ziel der Nutzung der Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen im Einklang steht, wurden die in der Mitteilung der Kommission „Konsultation zu den Fangmöglichkeiten 2010“beschriebenen Leitlinien für die Festlegung der zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) angewandt.

(9)

Zur Reduzierung der Rückwürfe erscheint es angezeigt, für quotengebundene Arten die Praxis der Fangaufwertung (Highgrading) zu verbieten, d.h. es dürfen keine quotengebundenen Arten mehr ins Meer zurückgeworfen werden, die nach den Gemeinschaftsvorschriften legal gefangen und angelandet werden können.

(10)

Im Interesse der Bestandserhaltung sollten im Jahr 2010 bestimmte zusätzliche technische Maßnahmen für die Fischerei gelten.

(11)

Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft zu sichern, müssen die Fischereien am 1. Januar 2010 geöffnet werden. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es notwendig, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für 2010 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaftsschiffe“ genannt), die in der Ostsee fischen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Über die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

a)

Die ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 definierten geografischen Gebiete;

b)

„Ostsee“ sind die ICES-Untergebiete 22-32;

c)

„zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC) ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden kann;

d)

„Quote“ ist ein der Gemeinschaft, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC;

e)

„Tag außerhalb des Hafens“ ist ein fortlaufender Zeitabschnitt von 24 Stunden oder einem Teil von 24 Stunden, während dessen sich das Schiff außerhalb des Hafens befindet.

KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN UND BEGLEITENDE FANGBEDINGUNGEN

Artikel 4

Zulässige Fangmengen und Aufteilung

Die zulässigen Fangmengen, die Aufteilung dieser Mengen auf die Mitgliedstaaten und begleitende Bedingungen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 5

Besondere Aufteilungsvorschriften

(1)   Die Aufteilung der zulässigen Fangmengen auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt:

a)

den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b)

Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93;

c)

zulässige zusätzliche Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

d)

zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

e)

Abzüge nach Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/2008.

(2)   Für zurückzubehaltende und auf 2011 zu übertragende Quoten kann Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 abweichend von derselben Verordnung auf alle Bestände angewandt werden, für die analytische TAC gelten.

Artikel 6

Bedingungen für Fänge und Beifänge

(1)   Fänge aus Beständen, für die zulässige Fangmengen festgesetzt worden sind, dürfen nicht an Bord behalten und angelandet werden, es sei denn,

a)

die Fänge wurden von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder

b)

andere Arten als Hering und Sprotte sind mit anderen Arten vermengt und werden weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert und die Fänge wurden mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten getätigt, deren Maschenöffnung weniger als 32 mm beträgt.

(2)   Alle Anlandungen werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet, die Fänge nach Absatz 1 Buchstabe b ausgenommen.

(3)   Ist die Quote eines Mitgliedstaats für Hering ausgeschöpft, so ist es den Schiffen unter der Flagge dieses Mitgliedstaats, die in der Gemeinschaft registriert sind und die in den Fischereien tätig sind, für die die betreffende Quote gilt, verboten, mit Hering vermengte Fänge unsortiert anzulanden.

(4)   Ist die Quote eines Mitgliedstaats für Sprotte ausgeschöpft, so ist es den Schiffen unter der Flagge dieses Mitgliedstaats, die in der Gemeinschaft registriert sind und die in den Fischereien tätig sind, für die die betreffende Quote gilt, verboten, mit Sprotte vermengte Fänge unsortiert anzulanden.

Artikel 7

Verbot der Fangaufwertung (highgrading)

Jede quotengebundene Art, die bei Fangeinsätzen gefangen wird, ist an Bord zu nehmen und auch anzulanden, es sei denn, dies widerspricht den technischen Maßnahmen und den Kontroll- und Bestandserhaltungsmaßnahmen einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere der vorliegenden Verordnung sowie der Verordnungen (EG) Nr. 2187/2005, (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 2371/2002.

Artikel 8

Aufwandsbeschränkungen

(1)   Die Aufwandsbeschränkungen sind in Anhang II festgelegt.

(2)   Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten für die ICES-Untergebiete 27 und 28.2, soweit die Kommission nicht gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 beschlossen hat, jene Untergebiete von den Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 13 der genannten Verordnung auszunehmen.

(3)   Diese Beschränkungen gelten nicht für das ICES-Untergebiet 28.1, soweit die Kommission nicht gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 beschlossen hat, dass die Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 für jenes Untergebiet gelten.

Artikel 9

Technische Übergangsmaßnahmen

Die technischen Übergangsmaßnahmen sind in Anhang III festgelegt.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(3)  ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1.

(5)  ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1.

(6)  ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9.

(7)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(8)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

(9)  ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1.

(10)  ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 184.

(11)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.


ANHANG I

FANGBESCHRÄNKUNGEN UND BEGLEITENDE FANGBEDINGUNGEN FÜR DIE JAHRESÜBERGREIFENDE VERWALTUNG DER FANGBESCHRÄNKUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IN GEBIETEN MIT FANGBESCHRÄNKUNGEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben), die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Quoten angegeben.

Die Bestände sind für jedes Gebiet nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. In den Tabellen werden folgende Codes zur Bezeichnung der einzelnen Arten verwendet:

Wissenschaftliche Bezeichnung

3-Alpha-Code

Gebräuchliche Bezeichnung

Clupea harengus

HER

Hering

Gadus morhua

COD

Dorsch

Platichthys

FLX

Flunder

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Psetta maxima

TUR

Steinbutt

Salmo salar

SAL

Lachs

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

Untergebiete 30-31

HER/3D30.; HER/3D31.

Finnland

84 721

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Schweden

18 615

EG

103 336

TAC

103 336


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

Untergebiete 22-24

HER/3B23.; HER/3C22.; HER/3D24.

Dänemark

3 181

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Deutschland

12 519

Finnland

2

Polen

2 953

Schweden

4 037

EG

22 692

TAC

22 692


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

Untergebiete 25-27, 28.2, 29 und 32

HER/3D25.; HER/3D26.; HER/3D27.; HER/3D28.; HER/3D29.; HER/3D32.

Dänemark

2 780

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Deutschland

737

Estland

14 198

Finnland

27 714

Lettland

3 504

Litauen

3 689

Polen

31 486

Schweden

42 268

EG

126 376

TAC

Entfällt


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

Untergebiet 28.1

HER/03D.RG

Estland

16 809

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Lettland

19 591

EG

36 400

TAC

36 400


Art

:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet

:

EG-Gewässer der Untergebiete 25-32

COD/3D25.; COD/3D26.; COD/3D27.; COD/3D28.; COD/3D29.; COD/3D30.; COD/3D31.; COD/3D32.

Dänemark

11 777

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Deutschland

4 685

Estland

1 148

Finnland

901

Lettland

4 379

Litauen

2 885

Polen

13 561

Schweden

11 932

EG

51 267

TAC

Entfällt


Art

:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet

:

EG-Gewässer der Untergebiete 22-24

COD/3B23.; COD/3C22.; COD/3D24.

Dänemark

7 726

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Deutschland

3 777

Estland

171

Finnland

152

Lettland

639

Litauen

415

Polen

2 067

Schweden

2 753

EG

17 700

TAC

17 700


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

EG-Gewässer der Untergebiete 22-32

PLE/3B23.; PLE/3C22.; PLE/3D24.; PLE/3D25.; PLE/3D26.; PLE/3D27.; PLE/3D28.; PLE/3D29.; PLE/3D30.; PLE/3D31.; PLE/3D32.

Dänemark

2 179

Vorsorgliche TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Deutschland

242

Polen

456

Schweden

164

EG

3 041

TAC

3 041


Art

:

Lachs

Salmo salar

Gebiet

:

EG-Gewässer der Untergebiete 22-31

SAL/3B23.; SAL/3C22.; SAL/3D24.; SAL/3D25.; SAL/3D26.; SAL/3D27.; SAL/3D28.; SAL/3D29.; SAL/3D30.; SAL/3D31.

Dänemark

60 975 (1)

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Deutschland

6 784 (1)

Estland

6 197 (1)

Finnland

76 031 (1)

Lettland

38 783 (1)

Litauen

5 594 (1)

Polen

18 497 (1)

Schweden

82 420 (1)

EG

294 246 (1)

TAC

Entfällt


Art

:

Lachs

Salmo salar

Gebiet

:

EG-Gewässer des Untergebiets 32

SAL/3D32.

Estland

1 581 (2)

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Finnland

13 838 (2)

EG

15 419 (2)

TAC

Entfällt


Art

:

Sprotte

Sprattus sprattus Sprat

Gebiet

:

EG-Gewässer der Untergebiete 22-32

SPR/3B23.; SPR/3C22.; SPR/3D24.; SPR/3D25.; SPR/3D26.; SPR/3D27.; SPR/3D28.; SPR/3D29.; SPR/3D30.; SPR/3D31.; SPR/3D32.

Dänemark

37 480

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Deutschland

23 745

Estland

43 522

Finnland

19 620

Lettland

52 565

Litauen

19 015

Polen

111 552

Schweden

72 456

EG

379 955

TAC

Entfällt


(1)  In Stückzahl ausgedrückt.

(2)  In Stückzahl ausgedrückt.


ANHANG II

Aufwandsbeschränkungen

1.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den Schiffen unter ihrer Flagge der Fischfang mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr sowie mit Grund- oder Oberflächenlangleinen mit Ausnahme von treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln höchstens für die folgende Anzahl von Tagen erlaubt ist:

a)

181 Tage außerhalb des Hafens in den Untergebieten 22—24 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. bis zum 30. April, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 gilt, und

b)

160 Tage außerhalb des Hafens in den Untergebieten 25—28 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 31. August, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 gilt.

2.

Die pro Jahr höchstzulässige Anzahl der Tage außerhalb des Hafens, an denen sich ein Schiff in den beiden unter Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Gebieten aufhalten darf, wenn es mit den unter Nummer 1 genannten Fanggeräten fischt, darf die einem der beiden Gebiete zugewiesene Höchstzahl von Tagen nicht überschreiten.


ANHANG III

TECHNISCHE ÜBERGANGSMAßNAHMEN

A.   Beschränkungen des Flunder- und Steinbuttfangs

1.

Es ist verboten, die folgenden Fischarten an Bord zu behalten, die in den nachstehend aufgeführten geografischen Gebieten zu den unten genannten Zeiten gefangen werden:

Art

Geografisches Gebiet

Zeitraum

Flunder (Platichthys flesus)

Untergebiete 26, 27,28 und 29 südlich von 59°30′N

Untergebiet 32

15. Februar bis 15. Mai

15. Februar bis 31. Mai

Steinbutt (Psetta maxima)

Untergebiete 25, 26 und 28 südlich von 56°50′ N

1. Juni bis 31. Juli

2.

Abweichend von Nummer 1 dürfen beim Einsatz von Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 105 mm oder mehr oder von Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr Flunder- und Steinbuttbeifänge in einem Umfang von höchstens 10 % des Lebendgewichts aller an Bord befindlichen und angelandeten Fänge zu den unter Nummer 1 genannten Verbotszeiten an Bord behalten und angelandet werden.

B.   Technische Beschreibung des Steerts mit Oberfenster „BACOMA“

1.

Abweichend von Nummer 1 Buchstabe e Ziffer i der Anlage 1 zu Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 beträgt die Maschenöffnung ab 1. Januar in den Untergebieten 22-24 und ab 1. März in den Untergebieten 25-32 mindestens 120 mm.

2.

Abweichend von Nummer 1 Buchstabe d Ziffer ii der Anlage 1 zu Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 beträgt die Länge des Fensters ab 1. Januar in den Untergebieten 22-24 und ab 1. März in den Untergebieten 25-32 mindestens 5,5 m.

3.

Abweichend von Nummer 2 beträgt die Länge des Fensters ab 1. Januar in den Untergebieten 22-24 und ab 1. März in den Untergebieten 25-32 mindestens 6 m, wenn am Fenster ein Sensor zur Messung der Fangmenge angebracht wurde.

C.   Technische Beschreibung des T90-Schleppnetzes

Abweichend von Buchstabe b der Anlage 2 zu Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 beträgt die Maschenöffnung ab 1. Januar in den Untergebieten 22-24 und ab 1. März in den Untergebieten 25-32 mindestens 120 mm.


RICHTLINIEN

16.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/10


RICHTLINIE 2009/142/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. November 2009

über Gasverbrauchseinrichtungen

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (3) wurde erheblich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Den Mitgliedstaaten obliegt es, auf ihrem Hoheitsgebiet die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Gütern gegenüber den Gefahren bei der Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen zu gewährleisten.

(3)

In bestimmten Mitgliedstaaten legen zwingende Bestimmungen insbesondere das erforderliche Sicherheitsniveau für Gasverbrauchseinrichtungen fest; dies geschieht durch Spezifizierung der Konstruktion, der Betriebseigenschaften und der Inspektionsverfahren. Diese zwingenden Bestimmungen führen nicht notwendigerweise zu unterschiedlichen Sicherheitsniveaus von einem Mitgliedstaat zum anderen, behindern jedoch aufgrund ihrer Unterschiedlichkeit den Handel innerhalb der Gemeinschaft.

(4)

In den Mitgliedstaaten gelten unterschiedliche Bedingungen im Hinblick auf die Gaskategorien und die Eingangsdrücke. Die Bedingungen sind nicht harmonisiert, da in jedem Mitgliedstaat eine diesem Staat eigene Energieangebots- und Verteilersituation herrscht.

(5)

Das Gemeinschaftsrecht sieht abweichend von einer der grundlegenden Regeln der Gemeinschaft, nämlich dem freien Warenverkehr, vor, dass die innergemeinschaftlichen Handelshemmnisse aufgrund der unterschiedlichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Vermarktung von Produkten insofern hingenommen werden müssen, als diese Hemmnisse als erforderlich anerkannt werden können, um zwingenden Erfordernissen zu genügen. Die Rechtsangleichung im vorliegenden Fall sollte sich deshalb auf Vorschriften beschränken, die aus zwingenden, wesentlichen Gründen der Sicherheit, Gesundheit und Energieeinsparung bei Gasverbrauchseinrichtungen erforderlich sind. Da es sich um grundlegende Anforderungen handelt, sollten sie an die Stelle der einzelstaatlichen Vorschriften treten.

(6)

Die Aufrechterhaltung oder Verbesserung des in den Mitgliedstaaten erreichten Sicherheitsniveaus bildet eines der wichtigsten Ziele dieser Richtlinie und der mit den grundlegenden Anforderungen definierten Sicherheit.

(7)

Die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen ist für die Sicherheit der Gasverbrauchseinrichtungen unentbehrlich. Die Energieeinsparung wird als wesentlicher Punkt angesehen. Diese Anforderungen sollten verantwortungsbewusst angewandt und der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Herstellung berücksichtigt werden.

(8)

Folglich sollte diese Richtlinie nur grundlegende Anforderungen enthalten. Um den Nachweis der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen zu erleichtern, sind harmonisierte Normen auf Gemeinschaftsebene erforderlich, insbesondere im Zusammenhang mit dem Entwurf, der Herstellung und der Prüfung von Gasverbrauchseinrichtungen, so dass bei Erzeugnissen, die diesen Normen entsprechen, von der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen ausgegangen werden kann. Diese auf Gemeinschaftsebene harmonisierten Normen werden von privatrechtlichen Institutionen entwickelt und müssen unverbindliche Bestimmungen bleiben. Zu diesem Zweck sind das Europäische Komitee für Normung (CEN), das Europäische Komitee für Elektrotechnische Normung (Cenelec) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) als zuständige Gremien anerkannt, um die harmonisierten Normen im Einklang mit den am 28. März 2003 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien (5) für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission, der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und diesen drei Stellen zu verabschieden. „Harmonisierte Norm“ bezeichnet eine technische Spezifikation (Europäische Norm oder Harmonisierungsdokument), die von CEN, Cenelec oder ETSI oder von zwei oder drei dieser Stellen im Auftrag der Kommission entsprechend der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (6) sowie im Einklang mit den oben genannten allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit.

(9)

Der Rat hat eine Reihe von Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse erlassen, die sich auf die Grundsätze seiner Entschließung vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung (7) stützen; in jeder dieser Richtlinien ist die Anbringung der CE-Kennzeichnung vorgesehen. Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 15. Juni 1989 über ein globales Konzept für Zertifizierung und Prüfwesen (8) eine gemeinsame Regelung für eine einheitlich gestaltete CE-Kennzeichnung vorgeschlagen. Der Rat hat in seiner Entschließung vom 21. Dezember 1989 über ein Gesamtkonzept für die Konformitätsbewertung (9) als Leitgrundsatz die Annahme eines solchen geschlossenen Konzepts für die Verwendung der CE-Kennzeichnung gebilligt. Die beiden wichtigsten Bestandteile des neuen Konzepts, die nunmehr angewandt werden sollten sind: die grundlegenden Anforderungen und die Konformitätsbewertungsverfahren.

(10)

Eine Prüfung der Übereinstimmung mit den einschlägigen technischen Anforderungen ist erforderlich, um Benutzern und Dritten einen wirksamen Schutz zu bieten. Die bestehenden Bescheinigungsverfahren unterscheiden sich von einem Mitgliedstaat zum anderen. Um mehrfache Inspektionen zu vermeiden, die ebenfalls Hemmnisse für den freien Verkehr von Gasverbrauchseinrichtungen darstellen, sollte die gegenseitige Anerkennung der Bescheinigungsverfahren durch die Mitgliedstaaten vorgesehen werden. Um die gegenseitige Anerkennung der Bescheinigungsverfahren zu erleichtern, sollten harmonisierte Gemeinschaftsverfahren festgelegt und die Kriterien für die Benennung der für die Durchführung dieser Verfahren verantwortlichen Stellen harmonisiert werden.

(11)

Die Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die unter die grundlegenden Anforderungen fallende Sicherheit, Gesundheit und Energieeinsparung auf ihrem Hoheitsgebiet sollte in einer Schutzklausel für ein angemessenes Gemeinschaftsverfahren festgeschrieben werden.

(12)

Den Personen, an die eine im Rahmen dieser Richtlinie getroffene Entscheidung ergeht, sollten die Gründe für diese Entscheidung und die ihnen offenstehenden Rechtsbehelfe bekanntgegeben werden.

(13)

Diese Richtlinie lässt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien unberührt —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL 1

ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, INVERKEHRBRINGEN UND FREIER VERKEHR

Artikel 1

(1)   Diese Richtlinie gilt für Geräte und Ausrüstungen.

Geräte, die speziell zur Verwendung in industriellen Verfahren in Industriebetrieben bestimmt sind, fallen nicht unter diese Richtlinie.

(2)   Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Geräte“ Geräte, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet und mit gasförmigen Brennstoffen bei einer normalen Wassertemperatur von gegebenenfalls nicht mehr als 105 °C betrieben werden. Gas-Gebläsebrenner und die zugehörigen Wärmetauscher sind den Geräten gleichgestellt;

b)

„Ausrüstungen“ Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen sowie Baugruppen — mit Ausnahme von Gas-Gebläsebrennern und ihren zugehörigen Wärmetauschern —, die für gewerbliche Zwecke gesondert in den Verkehr gebracht werden und in eine Gasverbrauchseinrichtung eingebaut oder zu einer solchen zusammengebaut werden sollen;

c)

„gasförmiger Brennstoff“ jeden Brennstoff, der sich bei einer Temperatur von 15 °C unter einem Druck von 1 bar in einem gasförmigen Zustand befindet.

(3)   Im Sinne dieser Richtlinie sind „vorschriftsmäßig verwendete“ Geräte solche, die

a)

nach den Anweisungen des Herstellers vorschriftsmäßig eingebaut sind und regelmäßig gewartet werden;

b)

mit den üblichen Schwankungen der Gasqualität und des Eingangsdrucks betrieben werden und

c)

zweckentsprechend oder in einer normalerweise vorhersehbaren Weise verwendet werden.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die zweckdienlichen Maßnahmen, damit Geräte nur dann in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie bei vorschriftsmäßiger Verwendung die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährden.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle Änderungen der auf ihrem Hoheitsgebiet üblichen Gaskategorien und des dazugehörigen Eingangsdrucks, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/396/EWG mitgeteilt worden sind, rechtzeitig mit.

Die Kommission sorgt dafür, dass diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Artikel 3

Geräte und Ausrüstungen müssen die entsprechenden grundlegenden Anforderungen nach Anhang I erfüllen.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten, die den Bestimmungen dieser Richtlinie genügen und mit der in Artikel 10 vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen sind, nicht untersagen, einschränken oder behindern.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Ausrüstungen, denen eine Bescheinigung nach Artikel 8 Absatz 4 beigefügt ist, nicht untersagen, einschränken oder behindern.

Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten gehen von der Erfüllung der in Anhang I enthaltenen grundlegenden Anforderungen bei Geräten und Ausrüstungen aus, wenn diese mit Folgendem übereinstimmen:

a)

den einschlägigen einzelstaatlichen Normen, in die die harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, umgesetzt sind;

b)

den einschlägigen einzelstaatlichen Normen, sofern in den von diesen Normen erfassten Bereichen keine harmonisierten Normen bestehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen der in Absatz 1 Buchstabe a erwähnten einzelstaatlichen Normen.

Sie teilen der Kommission den Wortlaut ihrer in Absatz 1 Buchstabe b erwähnten einzelstaatlichen Normen mit, bei denen sie davon ausgehen, dass sie die in Anhang I enthaltenen grundlegenden Anforderungen erfüllen.

Die Kommission leitet den übrigen Mitgliedstaaten diese einzelstaatlichen Normen zu. Sie teilt den Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren die einzelstaatlichen Normen mit, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie mit den in Anhang I enthaltenen grundlegenden Anforderungen übereinstimmen.

Artikel 6

(1)   Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Normen die in Anhang I enthaltenen grundlegenden Anforderungen nicht vollständig erfüllen, so befasst die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat unter Angabe der Gründe den durch Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss (im folgenden „Ausschuss“ genannt).

Der Ausschuss nimmt unverzüglich Stellung.

Nach Erhalt der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ob die betreffenden Normen aus den in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Veröffentlichungen gestrichen werden müssen.

(2)   Nach Erhalt der in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Mitteilung hört die Kommission den Ausschuss an.

Nach Eingang der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten binnen eines Monats mit, ob für die betreffenden einzelstaatlichen Normen die Vermutung der Übereinstimmung gilt. Gilt diese Vermutung, so veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Fundstelle(n) dieser Normen.

Außerdem werden sie auch von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 7

(1)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass mit der CE-Kennzeichnung versehene, vorschriftsmäßig verwendete Geräte die Sicherheit von Personen, Haustieren oder Gütern zu gefährden drohen, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um diese Geräte aus dem Markt zu nehmen oder ihr Inverkehrbringen zu verbieten oder einzuschränken.

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich über diese Maßnahmen und nennt die Gründe für seine Entscheidung, insbesondere wenn die Nichtübereinstimmung auf folgendes zurückzuführen ist:

a)

Nichteinhaltung der in Anhang I enthaltenen grundlegenden Anforderungen, wenn das Gerät nicht den Normen nach Artikel 5 Absatz 1 entspricht;

b)

unrichtige Anwendung der Normen nach Artikel 5 Absatz 1;

c)

Mängel der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Normen selbst.

(2)   Die Kommission konsultiert die betroffenen Parteien umgehend. Stellt sie aufgrund der Konsultation fest, dass die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie unverzüglich den betreffenden Mitgliedstaat sowie die übrigen Mitgliedstaaten.

Wird die Entscheidung nach Absatz 1 durch Mängel der Normen begründet, so befasst die Kommission nach Anhörung der Beteiligten den Ausschuss innerhalb einer Frist von zwei Monaten, wenn der Mitgliedstaat, der die Maßnahmen ergriffen hat, diese beibehalten will, und leitet die Verfahren gemäß Artikel 6 ein.

(3)   Trägt das den Vorschriften nicht entsprechende Gerät die CE-Kennzeichnung, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat gegenüber demjenigen, der die CE-Kennzeichnung angebracht hat, die gebotenen Maßnahmen und teilt dies der Kommission sowie den übrigen Mitgliedstaaten mit.

(4)   Die Kommission stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten über den Verlauf und die Ergebnisse dieser Verfahren unterrichtet werden.

KAPITEL 2

NACHWEIS DER KONFORMITÄT

Artikel 8

(1)   Der Nachweis der Konformität der serienmäßig hergestellten Geräte wird wie folgt erbracht:

a)

durch die EG-Baumusterprüfung nach Anhang II Nummer 1 und

b)

vor Inverkehrbringen nach Wahl des Herstellers:

i)

durch die EG-Baumusterkonformitätserklärung nach Anhang II Nummer 2 oder

ii)

durch die EG-Baumusterkonformitätserklärung (Zusicherung der Produktionsqualität) nach Anhang II Nummer 3 oder

iii)

durch die EG-Baumusterkonformitätserklärung (Zusicherung der Produktqualität) nach Anhang II Nummer 4 oder

iv)

durch die EG-Prüfung nach Anhang II Nummer 5.

(2)   Bei der Herstellung eines Gerätes in Einzelfertigung oder in geringer Stückzahl kann der Hersteller die gerätespezifische EG-Prüfung gemäß Anhang II Nummer 6 wählen.

(3)   Nach Abschluss der Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 wird die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 10 an den übereinstimmenden Geräten angebracht.

(4)   Der Nachweis der Konformität nach Absatz 1 findet Anwendung bei Ausrüstungen mit Ausnahme der Anbringung der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls der Ausstellung der Konformitätserklärung.

Es ist eine Bescheinigung auszustellen, durch die die Konformität der Ausrüstungen mit den auf sie anwendbaren Bestimmungen dieser Richtlinie erklärt wird und aus der die Merkmale dieser Ausrüstung sowie die Bedingungen für ihren Einbau in ein Gerät oder für ihren Zusammenbau zu ersehen sind, die dazu beitragen, dass die für fertig gestellte Geräte geltenden in Anhang I enthaltenen grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.

Die Bescheinigung wird der Ausrüstung beigefügt.

(5)   Falls die Geräte auch von anderen Richtlinien erfasst werden, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, dass auch von der Konformität dieser Geräte mit den Bestimmungen dieser Richtlinien auszugehen ist.

Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die den Geräten beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummer der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union tragen.

(6)   Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die Verfahren zum Nachweis der Konformität werden in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem die mit der Durchführung der Verfahren betraute Stelle niedergelassen ist, oder in einer von dieser Stelle akzeptierten Sprache abgefasst.

Artikel 9

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 8 bezeichnet haben, welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen übertragen wurden und welche Kennnummern ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummer und der ihnen übertragenden Aufgaben. Sie trägt für die Aktualisierung dieser Liste Sorge.

(2)   Die Mitgliedstaaten wenden bei der Bewertung der benannten Stellen die in Anhang V festgelegten Kriterien an.

Bei den Stellen, die den Bewertungskriterien in den einschlägigen harmonisierten Normen genügen, ist davon auszugehen, dass sie mit den Kriterien des Anhangs V übereinstimmen.

(3)   Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle benannt hat, muss dieser die Zulassung entziehen, wenn sie seines Erachtens die in Anhang V enthaltenen Kriterien nicht mehr erfüllt. Er unterrichtet hierüber unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.

KAPITEL 3

CE- KENNZEICHNUNG

Artikel 10

(1)   Die CE- Kennzeichnung und die Aufschriften nach Anhang III sind sichtbar, gut lesbar und unauslöschbar auf dem Gerät oder einer an dem Gerät befestigten Datenplakette anzubringen. Die Datenplakette ist so auszulegen, dass sie nicht wiederverwendet werden kann.

(2)   Es ist verboten, auf dem Gerät Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Gerät oder der Datenplakette angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

Artikel 11

Unbeschadet des Artikels 7

a)

ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat, dass die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhindern;

b)

muss — falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht — der Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu gewährleisten, dass es nach den Verfahren des Artikels 7 vom Markt zurückgezogen wird.

KAPITEL 4

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, die eine Einschränkung des Inverkehrbringens und/oder der Inbetriebnahme eines Gerätes zur Folge hat, ist genau zu begründen. Sie wird den Betroffenen unverzüglich unter Angabe der Rechtsbehelfe, die nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften eingelegt werden können, und der Rechtsbehelfsfristen mitgeteilt.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Bestimmungen, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 14

Die Richtlinie 90/396/EWG, in der Fassung der in Anhang VI Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

Artikel 15

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 16

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK


(1)  ABl. C 151 vom 17.6.2008, S. 12.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. November 2009.

(3)  ABl. L 196 vom 26.7.1990, S. 15.

(4)  Siehe Anhang VI Teil A.

(5)  ABl. C 91 vom 16.4.2003, S. 7.

(6)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(7)  ABl. C 136 vom 4.6.1985, S. 1.

(8)  ABl. C 231 vom 8.9.1989, S. 3 und ABl. C 267 vom 19.10.1989, S. 3.

(9)  ABl. C 10 vom 16.1.1990, S. 1.


ANHANG I

GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN

VORBEMERKUNG

Die Verpflichtungen aufgrund der für Geräte geltenden grundlegenden Anforderungen dieses Anhangs finden, wenn eine entsprechende Notwendigkeit besteht, auch bei Ausrüstungen Anwendung.

1.   ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

1.1.   Ein Gerät ist so zu konstruieren und herzustellen, dass es sicher betrieben werden kann und keine Gefahr für Personen, Haustiere und Güter darstellt, wenn es vorschriftsmäßig nach Artikel 1 Absatz 3 dieser Richtlinie verwendet wird.

1.2.   Wird ein Gerät in den Verkehr gebracht, so sind

eine Anleitung für den Installateur beizufügen,

eine Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Benutzer beizufügen,

auf dem Gerät sowie auf seiner Verpackung die geeigneten Warnhinweise anzubringen.

Die Anleitungen und Warnhinweise müssen in der/den Amtssprache(n) des Empfängermitgliedstaats abgefasst sein.

1.2.1.

Die Anleitung für den Installateur muss alle Anweisungen für die Installation, Einstellung und Wartung enthalten, die eine einwandfreie Ausführung dieser Arbeiten und eine sichere Benutzung des Gerätes ermöglichen. In der Anleitung ist insbesondere Folgendes anzugeben:

die verwendete Gasart,

der verwendete Eingangsdruck,

die erforderliche Belüftung

für die Versorgung mit Verbrennungsluft,

zur Vermeidung der Bildung von Gemischen mit einem gefährlichen Gehalt an unverbranntem Gas bei nicht mit der Vorrichtung nach Nummer 3.2.3 versehenen Geräten,

die Bedingungen für den Abzug der Verbrennungsprodukte,

für Gas-Gebläsebrenner und die zugehörigen Wärmetauscher die charakteristischen Eigenschaften, die Bedingungen für ihren Zusammenbau, die dazu beitragen, das die für die fertig gestellten Geräte geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt werden, und gegebenenfalls das Verzeichnis der vom Hersteller empfohlenen Kombinationen.

1.2.2.

Die Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Benutzer muss alle für eine sichere Benutzung erforderlichen Angaben enthalten und insbesondere den Benutzer auf etwaige Beschränkungen der Benutzungsmöglichkeiten hinweisen.

1.2.3.

Die Warnhinweise auf dem Gerät und seiner Verpackung müssen eindeutige Angaben über die Gasart, den Eingangsdruck und die etwaigen Beschränkungen der Benutzungsmöglichkeiten enthalten, insbesondere die Beschränkung, dass das Gerät nur in ausreichend belüfteten Räumen aufgestellt werden darf.

1.3.   Eine zur Verwendung in einem Gerät vorgesehene Ausrüstung ist so zu konstruieren und herzustellen, dass sie ihrem Zweck entsprechend einwandfrei arbeitet, wenn sie nach der Anleitung des Herstellers eingebaut wird.

Die Anleitungen für Einbau, Einstellung, Betrieb und Wartung sind der Ausrüstung beizufügen.

2.   WERKSTOFFE

2.1.

Die Werkstoffe müssen für ihre vorgesehene Verwendung geeignet sein und den mechanischen, chemischen und technischen Beanspruchungen widerstehen, denen sie bei vorhersehbaren Bedingungen ausgesetzt sind.

2.2.

Die für die Sicherheit bedeutsamen Eigenschaften der Werkstoffe sind vom Hersteller oder vom Lieferanten zu gewährleisten.

3.   AUSLEGUNG UND HERSTELLUNG

3.1.   Allgemeines

3.1.1.

Das Gerät ist so herzustellen, dass bei vorschriftsmäßiger Verwendung keine Instabilität, Verformung oder Abnutzung und kein Bruch auftreten, die die Sicherheit des Geräts beeinträchtigen könnten.

3.1.2.

Bei Inbetriebnahme und/oder beim Betrieb auftretende Kondensation darf den sicheren Betrieb des Geräts nicht beeinträchtigen.

3.1.3.

Das Gerät ist so auszulegen und herzustellen, dass das Risiko einer Explosion durch eine von außen kommende Brandgefahr so gering wie möglich gehalten wird.

3.1.4.

Das Gerät ist so herzustellen, dass weder Wasser noch unerwünschte Luft in die gasführenden Bauteile eindringen können.

3.1.5.

Bei normaler Schwankung der Hilfsenergie muss das Gerät weiterhin sicher funktionieren.

3.1.6.

Außergewöhnliche Schwankungen oder Ausfall der Hilfsenergie sowie ihre wiedereinsetzende Zufuhr dürfen nicht zu einer gefährlichen Situation führen.

3.1.7.

Das Gerät ist so auszulegen und herzustellen, das es nicht zu Elektrounfällen kommen kann. Für den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) gilt die Einhaltung der Sicherheitsziele für elektrische Gefahren als Erfüllung dieser Anforderung.

3.1.8.

Alle unter Druck stehenden Teile des Gerätes müssen den mechanischen und thermischen Belastungen widerstehen, ohne dass es zu Verformungen kommt, die seine Sicherheit gefährden.

3.1.9.

Das Gerät ist so auszulegen und herzustellen, dass durch den Ausfall einer Sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtung keine gefährliche Situation entsteht.

3.1.10.

Ist ein Gerät mit Sicherheits- und Regeleinrichtungen versehen, so darf das Funktionieren der Sicherheitseinrichtung durch das Funktionieren der Regeleinrichtung nicht beeinträchtigt werden.

3.1.11.

Alle Teile eines Gerätes, die bei der Herstellung eingestellt oder angepasst werden und nicht vom Benutzer und vom Installateur manipuliert werden dürfen, sind entsprechend zu schützen.

3.1.12.

Die Schalt- und Regelungsvorrichtungen müssen eindeutig kenntlich gemacht und mit allen zur Vermeidung von Bedienungsfehlern erforderlichen Angaben versehen sein. Sie müssen so ausgelegt sein, dass keine Bedienungsfehler auftreten können.

3.2.   Ausströmen von unverbranntem Gas

3.2.1.

Das Gerät ist so herzustellen, dass seine Gasleckrate kein Risiko darstellt.

3.2.2.

Die Geräte sind so herzustellen, dass das Ausströmen des Gases beim Zünden und Wiederzünden sowie nach dem Erlöschen der Flamme begrenzt ist, damit eine gefährliche Ansammlung von unverbranntem Gas in dem Gerät vermieden wird.

3.2.3.

Geräte, die zum Betrieb in Räumen bestimmt sind, müssen mit einer besonderen Vorrichtung versehen sein, mit der eine gefährliche Ansammlung von unverbranntem Gas in den Räumen vermieden wird.

Geräte, die nicht mit einer derartigen Vorrichtung versehen sind, dürfen nur in Räumen mit ausreichender Belüftung verwendet werden, so dass eine gefährliche Ansammlung von unverbranntem Gas vermieden wird.

Die Mitgliedstaaten können für ihr Gebiet die Voraussetzungen festlegen, unter denen eine ausreichende Belüftung der Räume für die Aufstellung dieser Geräte — deren Merkmale hierbei zu berücksichtigen sind — gegeben ist.

Geräte für Großküchen und Geräte, die mit Gas betrieben werden, das toxische Bestandteile enthält, müssen mit dieser Vorrichtung versehen sein.

3.3.   Zündung

Das Gerät ist so herzustellen, dass bei vorschriftsmäßiger Verwendung

das Zünden und Wiederzünden gleichmäßig erfolgt und

eine Querzündung gewährleistet wird.

3.4.   Verbrennung

3.4.1.

Das Gerät ist so herzustellen, dass bei vorschriftsmäßiger Verwendung die Flammenstabilität gewährleistet wird und die Verbrennungsprodukte keine unannehmbaren Konzentrationen gesundheitsschädlicher Stoffe enthalten.

3.4.2.

Das Gerät ist so herzustellen, dass bei vorschriftsmäßiger Verwendung keine Verbrennungsprodukte unerwartet ausströmen können.

3.4.3.

Ein an einen Abzug für die Verbrennungsprodukte angeschlossenes Gerät muss so hergestellt sein, dass bei nicht normaler Zugwirkung keine Verbrennungsprodukte in gefährlicher Menge in den betreffenden Raum ausströmen.

3.4.4.

Unabhängige Heizgeräte für den Hausgebrauch und Durchlauferhitzer, die nicht an einen Abzug für die Verbrennungsprodukte angeschlossen sind, dürfen in dem betreffenden Raum keine Kohlenmonoxidkonzentration erzeugen, die für die ihr ausgesetzten Personen unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Expositionszeit eine Gesundheitsgefahr darstellen kann.

3.5.   Rationelle Energienutzung

Das Gerät ist so herzustellen, dass unter Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte eine rationelle Energienutzung gewährleistet ist, die dem derzeitigen Stand der Technik entspricht.

3.6.   Temperaturen

3.6.1.

Teile des Geräts, die in der Nähe des Bodens oder anderer Flächen angebracht sind, dürfen keine Temperaturen erreichen, die eine Gefahr für die Umgebung bilden.

3.6.2.

Die Oberflächentemperaturen der zur Bedienung der Geräte vorgesehenen Knöpfe und Griffe dürfen keine Temperaturen erreichen, die eine Gefahr für die Benutzer darstellen.

3.6.3.

Die Oberflächentemperaturen von Außenteilen eines Geräts für Haushaltszwecke, mit Ausnahme von Oberflächen oder Teilen, die für die Wärmeübertragung eine Rolle spielen, dürfen beim Betrieb keine Werte erreichen, die für den Benutzer und insbesondere für Kinder, für welche eine angemessene Reaktionszeit zu berücksichtigen ist, eine Gefahr darstellen.

3.7.   Lebensmittel und Trink- und Brauchwasser

Unbeschadet der einschlägigen Gemeinschaftsregelung dürfen zur Herstellung eines Geräts verwendete Werkstoffe und Bauteile, die mit Lebensmitteln, Trink- oder Brauchwasser in Berührung kommen können, deren Qualität nicht beeinträchtigen.


(1)  ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10.


ANHANG II

VERFAHREN ZUM NACHWEIS DER KONFORMITÄT

1.   EG-BAUMUSTERPRÜFUNG

1.1.   Die EG-Baumusterprüfung ist der Teil des Verfahrens, durch den eine benannte Stelle prüft und bescheinigt, dass ein Gerät, welches für die geplante Produktion repräsentativ ist, den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.

1.2.   Der Antrag auf eine EG-Baumusterprüfung wird vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten bei einer einzigen benannten Stelle eingereicht.

1.2.1.

Der Antrag enthält folgende Angaben:

Name und Anschrift des Herstellers und bei Einreichung des Antrags durch den Bevollmächtigten auch dessen Namen und Anschrift;

eine schriftliche Erklärung, dass der Antrag nicht bei einer anderen benannten Stelle eingereicht wurde;

die Konstruktionsunterlagen nach Anhang IV.

1.2.2.

Der Antragsteller stellt der benannten Stelle ein für die geplante Produktion repräsentatives Gerät (im folgenden „Baumuster“ genannt) zur Verfügung. Die benannte Stelle kann, sofern dies für das Prüfprogramm erforderlich ist, weitere Exemplare des Baumusters anfordern.

Ein Baumuster kann mehrere Baumustervarianten umfassen, sofern diese Varianten keine unterschiedlichen Eigenschaften hinsichtlich der möglichen Risiken aufweisen.

1.3.   Die benannte Stelle

1.3.1.

prüft die Konstruktionsunterlagen und stellt fest, ob das Baumuster entsprechend den Konstruktionsunterlagen gefertigt wurde und inwieweit es entsprechend den maßgeblichen Normen nach Artikel 5 oder nach den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie konzipiert wurde;

1.3.2.

führt die erforderlichen Prüfungen und/oder Tests aus oder lässt sie ausführen, um zu kontrollieren, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen den grundlegenden Anforderungen genügen, sofern die in Artikel 5 erwähnten Normen nicht angewandt wurden;

1.3.3.

führt die erforderlichen Prüfungen und/oder Tests aus oder lässt sie ausführen, um zu kontrollieren, ob die maßgeblichen Normen tatsächlich angewandt wurden, sofern der Hersteller sich hierfür entschieden hat, um damit die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen sicherzustellen.

1.4.   Sofern das Baumuster den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, stellt die benannte Stelle eine EG-Baumusterprüfbescheinigung für den Antragsteller aus. Die Bescheinigung enthält die Ergebnisse der Prüfung und gegebenenfalls die Bedingungen für ihre Gültigkeit sowie die nötigen Angaben zur Identifizierung des genehmigten Baumusters und erforderlichenfalls eine Beschreibung seiner Funktionsweise. Einschlägige technische Unterlagen wie Zeichnungen und Pläne müssen der Bescheinigung beigefügt werden.

1.5.   Die benannte Stelle unterrichtet die anderen benannten Stellen unverzüglich über die Ausstellung der EG-Baumusterprüfbescheinigung und gegebenenfalls der Zusätze nach Nummer 1.7. Sie können eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung und/oder ihrer Zusätze und, auf begründeten Antrag, eine Kopie der Anhänge der Bescheinigung und der Berichte über die ausgeführten Prüfungen und Tests erhalten.

1.6.   Eine benannte Stelle, die die Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung ablehnt oder eine solche zurückzieht, unterrichtet den Mitgliedstaat, der diese Stelle benannt hat, sowie die anderen benannten Stellen und begründet diese Entscheidung.

1.7.   Der Antragsteller hält die benannte Stelle, die die EG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, über alle Änderungen an dem genehmigten Baumuster mit möglichen Auswirkungen auf die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen auf dem laufenden.

Änderungen eines genehmigten Baumusters müssen zusätzlich von der benannten Stelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, genehmigt werden, sofern diese Änderungen die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen oder der vorgeschriebenen Bedingungen für die Verwendung des Geräts beeinträchtigen. Diese zusätzliche Genehmigung ist als Zusatz zu der ursprünglichen EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen.

2.   EG-BAUMUSTERKONFORMITÄTSERKLÄRUNG

2.1.

Die EG-Baumusterkonformitätserklärung ist der Teil eines Verfahrens, mit dem der Hersteller erklärt, dass die betreffenden Geräte dem Baumuster entsprechen, wie es in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschrieben ist, und dass sie den für sie geltenden grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie genügen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt die CE-Kennzeichnung an jedem Gerät an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Die Konformitätserklärung gilt entweder für einzelne oder für mehrere Geräte und ist vom Hersteller aufzubewahren. Der CE-Kennzeichnung ist die Kennnummer der benannten Stelle beizufügen, die für die unter Nummer 2.3 erwähnten unangemeldeten Kontrollen verantwortlich ist.

2.2.

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit bei dem Herstellungsprozess einschließlich der abschließenden Produktkontrolle und Prüfungen die Einheitlichkeit der Produktion und die Übereinstimmung der Geräte mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und den einschlägigen grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie gewährleistet sind. Eine vom Hersteller ausgewählte benannte Stelle führt unangemeldete Kontrollen an den Geräten nach Nummer 2.3 durch.

2.3.

Unangemeldete Kontrollen der Geräte an Ort und Stelle werden in unregelmäßigen Zeitabständen von höchstens einem Jahr von der benannten Stelle vorgenommen. Eine angemessene Anzahl von Geräten ist zu prüfen, und geeignete Tests gemäß den in Artikel 5 erwähnten maßgeblichen Normen oder gleichwertige Prüfungen sind durchzuführen, um ihre Konformität mit den einschlägigen grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie festzustellen. Die benannte Stelle beurteilt in jedem einzelnen Fall die Notwendigkeit, alle diese Tests bzw. Prüfungen oder einen Teil davon durchzuführen. Bei Ablehnung eines oder mehrerer Geräte trifft die benannte Stelle die entsprechenden Maßnahmen, um das Inverkehrbringen zu verhindern.

3.   EG-BAUMUSTERKONFORMITÄTSERKLÄRUNG (Zusicherung der Produktionsqualität)

3.1.

Die EG-Baumusterkonformitätserklärung (Zusicherung der Produktionsqualität) ist das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 3.2 erfüllt, erklärt, dass die betreffenden Geräte dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entsprechen und dass sie den für sie geltenden grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie genügen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt die CE-Kennzeichnung an jedem Gerät an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Diese Erklärung gilt entweder für einzelne oder für mehrere Geräte und wird vom Hersteller aufbewahrt. Der CE-Kennzeichnung ist die Kennnummer der für die EG-Überwachung verantwortlichen benannten Stellen beizufügen.

3.2.

Der Hersteller muss über ein Qualitätssicherungssystem für die Produktion verfügen, das die Konformität der Geräte mit dem Baumuster gemäß der EG-Baumusterprüfbescheinigung und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie gewährleistet. Der Hersteller unterliegt der EG-Überwachung nach Nummer 3.4.

3.3.   Qualitätssicherungssystem

3.3.1.

Der Hersteller stellt bei einer benannten Stelle seiner Wahl einen Antrag auf Genehmigung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Geräte.

Der Antrag umfasst:

die Dokumentation zu dem Qualitätssicherungssystem;

die Zusage, alle sich aus dem genehmigten Qualitätssicherungssystem ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen;

die Zusage, das genehmigte Qualitätssicherungssystem fortzuschreiben, um seine fortwährende Angemessenheit und Effizienz zu gewährleisten;

die Dokumentation zu dem genehmigten Baumuster und eine Abschrift der EG-Baumusterprüfbescheinigung.

3.3.2.

Alle vom Hersteller eingeführten Maßnahmen, Anforderungen und Bestimmungen sind systematisch und geordnet in Form von schriftlich niederzulegenden Maßnahmen, Verfahrensweisen und Anweisungen zu dokumentieren. Diese Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem muss eine einheitliche Auslegung der Qualitätsprogramme, Pläne, Handbücher und Berichte ermöglichen. Die Unterlagen umfassen insbesondere eine angemessene Beschreibung

der Qualitätsziele und der Organisationsstruktur sowie der Verantwortungen der Führungskräfte und ihrer Befugnisse in Bezug auf die Produktqualität;

der Herstellungsverfahren, der angewandten Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken und systematischen Maßnahmen;

der Prüfungen und Tests, die vor, während und nach der Herstellung ausgeführt werden, und ihrer Häufigkeit;

der Mittel zur Überwachung der erforderlichen Produktqualität und der effektiven Anwendung des Qualitätssicherungssystems.

3.3.3.

Die benannte Stelle prüft und bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es den unter Nummer 3.3.2 erwähnten Anforderungen genügt. Sie nimmt Konformität mit diesen Anforderungen bei Qualitätssicherungssystemen an, die die entsprechende harmonisierte Norm befolgen.

Sie teilt dem Hersteller ihre Entscheidung mit und unterrichtet darüber die anderen benannten Stellen. Die Mitteilung an den Hersteller umfasst die Ergebnisse der Prüfung, den Namen und die Anschrift der benannten Stelle und die mit Gründen versehene Entscheidung hinsichtlich der betreffenden Geräte.

3.3.4.

Der Hersteller unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem genehmigt hat, über alle Fortschreibungen des Qualitätssicherungssystems in Bezug auf Veränderungen, beispielsweise durch neue Technologien und Qualitätskonzepte.

Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet darüber, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem den einschlägigen Bestimmungen entspricht oder ob eine Neubewertung erforderlich ist. Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Kontrollergebnisse und einen begründeten Bewertungsbescheid.

3.3.5.

Eine benannte Stelle, die die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems zurückzieht, unterrichtet hierüber die anderen benannten Stellen unter Angabe der Gründe.

3.4.   EG-Überwachung

3.4.1.

Mit der EG-Überwachung wird bezweckt, dass der Hersteller seine Pflichten aus dem genehmigten Qualitätssicherungssystem sachgerecht erfüllt.

3.4.2.

Der Hersteller gestattet der benannten Stelle zu Kontrollzwecken Zutritt zu den Herstellungs-, Inspektions-, Erprobungs- und Lagerräumen und stellt ihr alle nötigen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere

die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem,

die Qualitätsunterlagen, wie beispielsweise Inspektionsberichte, Test- und Kalibrierdaten, Berichte über die Qualifikation des betreffenden Personals.

3.4.3.

Die benannte Stelle führt im Abstand von höchstens zwei Jahren Audits durch, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller das genehmigte Qualitätssicherungssystem fortschreibt und anwendet; sie fertigt für den Hersteller einen Auditbericht an.

3.4.4.

Darüber hinaus kann die benannte Stelle den Hersteller unangemeldet zu Kontrollen aufsuchen. Bei solchen Kontrollbesuchen kann die benannte Stelle Geräte prüfen oder prüfen lassen. Sie übergibt dem Hersteller einen Besuchsbericht und gegebenenfalls einen Prüfungsbericht.

3.4.5.

Der Hersteller legt auf Anforderung den Bericht der benannten Stelle vor.

4.   EG-BAUMUSTERKONFORMITÄTSERKLÄRUNG (Zusicherung der Produktqualität)

4.1.   Die EG-Baumusterkonformitätserklärung (Zusicherung der Produktqualität) ist der Teil des Verfahrens, durch den der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 4.2 erfüllt, erklärt, dass die betreffenden Geräte dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entsprechen und den für sie geltenden grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie genügen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt die CE-Kennzeichnung an jedem Gerät an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.Diese Erklärung gilt entweder für einzelne oder für mehrere Geräte und wird vom Hersteller aufbewahrt. Der CE-Kennzeichnung ist die Kennnummer der für die EG-Überwachung verantwortlichen benannten Stellen beizufügen.

4.2.   Der Hersteller wendet für die abschließende Gerätekontrolle und die Prüfungen ein genehmigtes Qualitätssicherungssystem nach Nummer 4.3 an und unterliegt der EG-Überwachung nach Nummer 4.4.

4.3.   Qualitätssicherungssystem

4.3.1.

Der Hersteller stellt im Rahmen dieses Verfahrens bei einer benannten Stelle seiner Wahl einen Antrag auf Genehmigung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Geräte.

Der Antrag umfasst:

die Dokumentation zu dem Qualitätssicherungssystem;

die Zusage, alle sich aus dem genehmigten Qualitätssicherungssystem ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen;

die Zusicherung, das genehmigte Qualitätssicherungssystem fortzuschreiben, um dessen fortwährende Angemessenheit und Effizienz sicherzustellen;

die Dokumentation zu dem genehmigten Baumuster und eine Abschrift der EG-Baumusterprüfbescheinigung.

4.3.2.

Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems wird jedes Gerät geprüft, und angemessene Prüfungen entsprechend der (den) Norm(en) im Sinne von Artikel 5 oder gleichwertige Prüfungen werden durchgeführt, um die Konformität mit den einschlägigen grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie sicherzustellen.

Alle vom Hersteller eingeführten Maßnahmen, Anforderungen und Bestimmungen sind systematisch und geordnet in Form von schriftlich niederzulegenden Maßnahmen, Verfahrensweisen und Anweisungen zu dokumentieren. Diese Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem muss eine einheitliche Auslegung der Qualitätsprogramme, Pläne, Handbücher und Berichte ermöglichen.

Die Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem umfasst insbesondere eine angemessene Beschreibung

der Qualitätsziele und der Organisationsstruktur sowie der Verantwortungen der Führungskräfte und ihrer Befugnisse in Bezug auf die Produktqualität;

der Kontrollen und Tests, die nach der Herstellung durchgeführt werden müssen;

der Mittel zur Überwachung der effektiven Anwendung des Qualitätssicherungssystems.

4.3.3.

Die benannte Stelle prüft und bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es den Bestimmungen unter Nummer 4.3.2 genügt. Sie nimmt Konformität mit diesen Bestimmungen bei Qualitätssicherungssystemen an, die die entsprechende harmonisierte Norm befolgen. Sie teilt dem Hersteller ihre Entscheidung mit und unterrichtet darüber die anderen benannten Stellen. Die Mitteilung an den Hersteller umfasst die Ergebnisse der Prüfung, den Namen und die Anschrift der benannten Stelle und die mit Gründen versehene Entscheidung hinsichtlich der betreffenden Geräte.

4.3.4.

Der Hersteller unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem genehmigt hat, über alle Fortschreibungen des Qualitätssicherungssystems in Bezug auf Veränderungen, beispielsweise durch neue Technologien und Qualitätskonzepte.

Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet darüber, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem den einschlägigen Bestimmungen entspricht oder ob eine Neubewertung erforderlich ist. Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Kontrollergebnisse und einen begründeten Bewertungsbescheid.

4.3.5.

Eine benannte Stelle, die die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems zurückzieht, unterrichtet hierüber die anderen benannten Stellen unter Angabe der Gründe.

4.4.   EG-Überwachung

4.4.1.

Mit der EG-Überwachung wird bezweckt, dass der Hersteller seine Pflichten aus dem genehmigten Qualitätssystem sachgerecht erfüllt.

4.4.2.

Der Hersteller gestattet der benannten Stelle zu Kontrollzwecken den Zutritt zu den Inspektions-, Erprobungs- und Lagerräumen. Er stellt der benannten Stelle alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere

die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem,

die Qualitätsunterlagen, wie beispielsweise Inspektionsberichte, Test- und Kalibrierdaten, Berichte über die Qualifikation des betreffenden Personals.

4.4.3.

Die benannte Stelle führt im Abstand von höchstens zwei Jahren Audits durch, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller das genehmigte Qualitätssicherungssystem fortschreibt und anwendet; sie fertigt für den Hersteller einen Auditbericht an.

4.4.4.

Darüber hinaus kann die benannte Stelle den Hersteller unangemeldet zu Kontrollen aufsuchen. Bei solchen Kontrollbesuchen kann sie die Geräte prüfen oder prüfen lassen. Sie übergibt dem Hersteller einen Besuchsbericht und gegebenenfalls einen Prüfungsbericht.

4.4.5.

Der Hersteller legt auf Anforderung den Bericht der benannten Stelle vor.

5.   EG-PRÜFUNG

5.1.   Die EG-Prüfung ist das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter gewährleistet und erklärt, dass die nach Nummer 3 geprüften Geräte der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

5.2.   Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess die Übereinstimmung der Geräte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie gewährleistet. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Gerät die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Die Konformitätserklärung kann für ein Gerät oder für mehrere Geräte gelten und wird vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten aufbewahrt.

5.3.   Die benannte Stelle nimmt die entsprechenden Prüfungen und Versuche je nach Wahl des Herstellers entweder durch Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Geräts gemäß Nummer 5.4 oder durch Kontrolle und Erprobung der Geräte auf statistischer Grundlage nach Nummer 5.5 vor, um die Übereinstimmung des Geräts mit den Anforderungen der Richtlinie zu überprüfen.

5.4.   Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Geräts

5.4.1.

Alle Geräte werden einzeln geprüft und dabei entsprechenden Prüfungen, wie sie in den in Artikel 5 genannten Normen vorgesehen sind, oder gleichwertigen Prüfungen unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen.

5.4.2.

Die benannte Stelle bringt an jedem zugelassenen Gerät ihre Kennnummer an oder lässt diese anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus. Die Konformitätsbescheinigung kann für einzelne oder mehrere Geräte gelten.

5.4.3.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss auf Verlangen die Konformitätsbescheinigungen der benannten Stelle vorlegen können.

5.5.   Statistische Kontrolle

5.5.1.

Der Hersteller legt seine Geräte in einheitlichen Losen vor und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess die Einheitlichkeit jedes produzierten Loses gewährleistet.

5.5.2.

Bei dem statistischen Verfahren sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

Die Geräte unterliegen einer statistischen Kontrolle nach Eigenschaften und werden in identifizierbaren Losen zusammengefasst, die aus Einheiten von Geräten eines einzelnen Modells bestehen und unter gleichen Bedingungen hergestellt werden. In unregelmäßigen Abständen wird ein Los geprüft. Die für eine Stichprobe ausgewählten Geräte werden einzeln geprüft und dabei den erforderlichen Prüfungen gemäß den in Artikel 5 genannten Normen oder gleichwertigen Prüfungen unterzogen, um über die Annahme oder Ablehnung des Loses zu entscheiden.

Hierbei findet ein Probenahmeplan mit folgenden Funktionsmerkmalen Anwendung:

ein Qualitätsniveau, bei dem die Wahrscheinlichkeit der Annahme bei 95 % und der Prozentsatz der Nichtübereinstimmung zwischen 0,5 und 1,5 % liegt;

eine Mindestqualität, bei der die Wahrscheinlichkeit der Annahme bei 5 % und der Prozentsatz der Nichtübereinstimmung zwischen 5 und 10 % liegt.

5.5.3.

Wird ein Los akzeptiert, so bringt die benannte Stelle ihre Kennnummer an jedem Gerät an oder lässt sie anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus. Alle Geräte aus dem Los mit Ausnahme derjenigen, bei denen keine Übereinstimmung festgestellt wurde, können in Verkehr gebracht werden.

Wird ein Los abgelehnt, so trifft die benannte Stelle geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass das Los in Verkehr gebracht wird. Bei gehäufter Ablehnung von Losen kann die statistische Prüfung ausgesetzt werden.

Der Hersteller kann unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle deren Kennnummer während des Fertigungsprozesses anbringen.

5.5.4.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss auf Verlangen die Konformitätsbescheinigung der benannten Stelle vorlegen können.

6.   EG-EINZELPRÜFUNG

6.1.

Die EG-Einzelprüfung ist das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt und erklärt, dass das betreffende Gerät, für das die Bescheinigung nach Nummer 2 ausgestellt wurde, die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt die CE-Kennzeichnung an dem Gerät an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus, die er aufbewahrt.

6.2.

Die benannte Stelle untersucht das Gerät und unterzieht es dabei unter Berücksichtigung der Konstruktionsunterlagen den erforderlichen Prüfungen, um seine Übereinstimmung mit den wichtigsten Anforderungen dieser Richtlinie zu gewährleisten.

Die benannte Stelle bringt ihre Kennnummer an dem zugelassenen Gerät an oder lässt diese anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen aus.

6.3.

Die Konstruktionsunterlagen nach Anhang IV dienen dazu, die Übereinstimmung des Geräts mit den Anforderungen der Richtlinie zu prüfen sowie die Konstruktion, Fertigung und Funktionsweise des Geräts zu erklären.

Die Konstruktionsunterlagen nach Anhang IV werden der benannten Stelle zur Verfügung gestellt.

6.4.

Hält die benannte Stelle dies für erforderlich, so werden Prüfungen und die entsprechenden Versuche nach Einbau des Geräts durchgeführt.

6.5.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss auf Verlangen die Konformitätsbescheinigungen der benannten Stelle vorlegen können.


ANHANG III

CE-KENNZEICHNUNG UND BESCHRIFTUNGEN

1.

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:

Image

Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der benannten Stelle, die bei der Produktionsüberwachung eingeschaltet wurde.

2.

Das Gerät oder das Typenschild muss die CE-Kennzeichnung zusammen mit den nachstehenden Beschriftungen tragen:

Name und Kennzeichen des Herstellers,

Handelsbezeichnung des Geräts,

gegebenenfalls Art der Stromversorgung,

Gerätekategorie,

die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.

Zur Installation benötigte zusätzliche Informationen sind entsprechend der Beschaffenheit der verschiedenen Geräte beizufügen.

3.

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.

Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.


ANHANG IV

KONSTRUKTIONSUNTERLAGEN

Die Konstruktionsunterlagen müssen nachstehende Informationen enthalten, sofern sie von der benannten Stelle zur Bewertung benötigt werden:

eine allgemeine Beschreibung des Geräts;

Konstruktions- und Fertigungszeichnungen, Schemata von Komponenten, Baugruppen, Schaltpläne;

Beschreibungen und Erklärungen, die für das Verständnis dieser Unterlagen nötig sind, einschließlich der Funktionsweise des Geräts;

eine Liste der in Artikel 5 angeführten Normen, welche ganz oder teilweise angewandt wurden, sowie Beschreibungen der Lösungen, die gewählt wurden, um die grundlegenden Anforderungen zu erfüllen, wenn die in Artikel 5 angeführten Normen nicht angewandt wurden;

Testberichte;

Installations- und Bedienungsanleitungen.

Gegebenenfalls umfassen die Konstruktionsunterlagen die folgenden Einzeldokumente:

Bescheinigungen für Vorrichtungen, die in das Gerät eingebaut werden;

Bescheinigungen und Nachweise über die Verfahren zur Fertigung und/oder Inspektion und/oder Kontrolle des Geräts;

andere Dokumente, die für die benannte Stelle die Möglichkeiten der Bewertung verbessern.


ANHANG V

MINDESTKRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG BENANNTER STELLEN

Die von den Mitgliedstaaten bestimmten Einrichtungen müssen die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen:

erforderliches Personal sowie entsprechende Mittel und Ausrüstungen;

technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals;

Unabhängigkeit der Führungskräfte und des technischen Personals von allen Kreisen, Gruppen oder Personen, die direkt oder indirekt an dem Gerätebereich interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung der Prüfungsverfahren und der Erstellung von Berichten, der Ausstellung von Bescheinigungen und der Überwachungstätigkeiten gemäß dieser Richtlinie;

Einhaltung des Berufsgeheimnisses durch das Personal;

Abschluss einer Haftpflichtversicherung, sofern die Haftung aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften nicht vom Staat getragen wird.

Die Erfüllung der Voraussetzungen unter dem ersten und zweiten Gedankenstrich werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder von Stellen, die der Mitgliedstaat benennt, regelmäßig geprüft.


ANHANG VI

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihrer Änderung

(gemäß Artikel 14)

Richtlinie 90/396/EWG des Rates

(ABl. L 196 vom 26.7.1990, S. 15)

 

Richtlinie 93/68/EWG des Rates

(ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1)

Nur Artikel 10

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

(gemäß Artikel 14)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

Datum der Anwendung

90/396/EWG

30. Juni 1991

1. Januar 1992

93/68/EWG

30. Juni 1994

1. Januar 1995


ANHANG VII

Entsprechungstabelle

Richtlinie 90/396/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2 Sätze 1 und 2

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 2 Satz 3

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 3 und 4

Artikel 3 und 4

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 2 Satz 1

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 2 Satz 3

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 6 Absatz 2 Satz 1

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 2 Satz 2

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 2 Satz 3

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b einleitende Worte

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b einleitende Worte

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b erster bis vierter Gedankenstrich

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i bis iv

Artikel 8 Absätze 2 und 3

Artikel 8 Absätze 2 und 3

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 3

Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 6

Artikel 8 Absatz 6

Artikel 9 bis 12

Artikel 9 bis 12

Artikel 13

Artikel 14 Absätze 1 und 2

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 16

Anhänge I bis V

Anhänge I bis V

Anhang VI

Anhang VII


16.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/28


RICHTLINIE 2009/148/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. November 2009

über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 137 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG) (3) wurde mehrfach und erheblich geändert (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2)

Asbest ist eine besonders gefährdende Substanz, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen kann und die an vielen Arbeitsplätzen auftritt. Dementsprechend sind viele Arbeitnehmer einer möglichen Gefährdung für ihre Gesundheit ausgesetzt. Krokydolith wird als besonders gefährliche Asbestfaserart angesehen.

(3)

Beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Kenntnisse kann ein Niveau, unter dem eine Gefährdung der Gesundheit nicht mehr gegeben ist, nicht festgelegt werden, jedoch wird durch eine Verringerung der Asbestexposition die Gefahr asbestbedingter Krankheiten herabgesetzt. Es ist daher notwendig, die Ausarbeitung besonderer harmonisierter Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor Asbest vorzusehen. Die vorliegende Richtlinie enthält Mindestvorschriften, die aufgrund der Erfahrung sowie der Entwicklung der Technik auf diesem Gebiet überprüft werden.

(4)

Mit dem Lichtmikroskop lassen sich zwar die kleinsten für die Gesundheit gefährlichen Asbestfasern nicht messen, seine Verwendung stellt aber die gängigste Methode für die regelmäßige Messung von Asbeststaub dar.

(5)

Die vorbeugenden Maßnahmen zum Zweck des Gesundheitsschutzes für Arbeitnehmer, die durch Asbest gefährdet sind, und die vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Gesundheitsüberwachung bei diesen Arbeitnehmern sind von großer Bedeutung.

(6)

Um eine eindeutige Definition der Fasern sicherzustellen, sollten sie entweder in mineralogischer Hinsicht oder durch ihre CAS (Chemical Abstract Service)-Nummer definiert werden.

(7)

Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest wird eine Begrenzung der Tätigkeiten, bei denen es zu einer Asbestexposition kommt, für die Prävention der damit zusammenhängenden Krankheiten eine sehr wichtige Rolle spielen.

(8)

Das Meldesystem für Tätigkeiten, bei denen es zu einer Asbestexposition kommt, sollte an die neuen Arbeitssituationen angepasst werden.

(9)

Das Verbot der Spritzverarbeitung von Asbest mittels Beflockung reicht nicht aus, um eine Freisetzung von Asbestfasern in die Atmosphäre zu verhindern. Es ist notwendig auch Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer Asbestfasern im Rahmen der Gewinnung von Asbest, der Herstellung und Verarbeitung von Asbesterzeugnissen oder der Herstellung und Verarbeitung von Erzeugnissen, die absichtlich zugesetzte Asbestfasern enthalten, ausgesetzt sind, zu verbieten, in Anbetracht des damit verbundenen hohen Expositionsniveaus und der Schwierigkeit von Schutzvorkehrungen.

(10)

Die Methoden zur Entnahme von Proben für die Messung der Asbestkonzentration in der Luft sowie die Faserzählmethode sollten unter Berücksichtigung des neuesten Fachwissens bestimmt werden.

(11)

Auch wenn es noch nicht gelungen ist, eine Expositionsschwelle festzulegen, bis zu der Asbest kein Krebsrisiko mit sich bringt, sollte die arbeitsbedingte Asbestexposition der Arbeitnehmer auf ein Minimum gesenkt werden.

(12)

Die Arbeitgeber sollten verpflichtet sein, vor Beginn von Asbestsanierungsvorhaben an Gebäuden das tatsächliche oder vermutete Vorhandensein von Asbest in den betreffenden Gebäuden oder in den technischen Anlagen festzustellen und diese Informationen an andere weiterzugeben, die durch die Nutzung des Gebäudes oder bei Instandhaltungsarbeiten am Gebäude oder durch andere Tätigkeiten im oder am Gebäude exponiert werden können.

(13)

Es sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten nur von Unternehmen durchgeführt werden, die alle zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlichen Vorkehrungen kennen.

(14)

Es sollte für eine spezielle Unterweisung der Arbeitnehmer, die Asbest ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, gesorgt werden, da dies dazu beiträgt, die mit dieser Exposition zusammenhängenden Gefahren deutlich zu verringern.

(15)

Im Hinblick auf eine Früherkennung der asbestbedingten Erkrankungen sollten praktische Empfehlungen für die klinische Überwachung der exponierten Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der neuesten medizinischen Erkenntnisse vorgesehen werden.

(16)

Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Verbesserung des Schutzes der Arbeitnehmer gegen die Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(17)

Die in der vorliegenden Richtlinie enthaltenen Bestimmungen stellen einen konkreten Beitrag zur Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar. Diese Bestimmungen sind auf ein Mindestmaß begrenzt, um die Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen nicht unnötig zu erschweren.

(18)

Diese Richtlinie lässt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten in innerstaatliches Recht der aufgeführten Richtlinien unberührt —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Gesundheit, einschließlich der Vorbeugung gegen Gefahren, die aus einer Belastung durch Asbest bei der Arbeit erwachsen oder erwachsen können.

In ihr werden der Grenzwert dieser Belastung und andere Sonderbestimmungen festgelegt.

(2)   Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder einzuführen, die, insbesondere durch den Einsatz weniger gefährlicher Ersatzstoffe für Asbest, einen umfassenderen Schutz der Arbeitnehmer gewährleisten.

Artikel 2

Asbest im Sinne dieser Richtlinie sind folgende Silikate mit Faserstruktur:

a)

Aktinolith, CAS-Nr. 77536-66-4 (5);

b)

Amosit, CAS-Nr. 12172-73-5 (5);

c)

Anthophyllit, CAS-Nr. 77536-67-5 (5);

d)

Chrysotil, CAS-Nr. 12001-29-5 (5);

e)

Krokydolith, CAS-Nr. 12001-28-4 (5);

f)

Tremolit, CAS-Nr. 77536-68-6 (5).

Artikel 3

(1)   Diese Richtlinie gilt für Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

(2)   Für jede Tätigkeit, bei der eine Gefährdung durch Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien auftreten kann, muss eine Beurteilung dieser Gefährdung vorgenommen werden, um die Art und das Ausmaß zu ermitteln, in dem die Arbeitnehmer dem Asbeststaub oder dem Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind.

(3)   Sofern es sich um gelegentliche Expositionen der Arbeitnehmer von geringer Höhe handelt und sich aus den Ergebnissen der in Absatz 2 genannten Gefährdungsbeurteilung eindeutig ergibt, dass der Expositionsgrenzwert für Asbest in der Luft im Arbeitsbereich nicht überschritten wird, brauchen die Artikel 4, 18 und 19 auf folgende Arbeitsvorgänge nicht angewendet zu werden:

a)

kurze, nicht aufeinander folgende Wartungsarbeiten, bei denen nur an nicht brüchigen Materialien gearbeitet wird,

b)

Beseitigung von intakten Materialien, in denen die Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, wobei diese Materialien nicht beschädigt werden,

c)

Einkapselung und Einhüllung von asbesthaltigen Materialien in gutem Zustand,

d)

Überwachung und Kontrolle der Luft und Probenahmen zur Feststellung des Vorhandenseins von Asbest in einem bestimmten Material.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen nach Anhörung der Sozialpartner gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und der einzelstaatlichen Praxis praktische Leitlinien für die Bestimmung gelegentlicher Expositionen von geringer Höhe gemäß Absatz 3 fest.

(5)   Die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb werden zu der in Absatz 2 genannten Beurteilung angehört; diese Beurteilung wird überprüft, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass sie unrichtig ist, oder wenn bei der Arbeit eine wesentliche Änderung erfolgt.

Artikel 4

(1)   Vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 3 werden die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Maßnahmen ergriffen.

(2)   Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Tätigkeiten müssen einer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anzuwendenden Mitteilungsregelung unterliegen.

(3)   Die in Absatz 2 genannte Mitteilung muss gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vor Beginn der Arbeiten durch den Arbeitgeber an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats erfolgen.

Diese Mitteilung muss mindestens eine kurze Beschreibung folgender Punkte enthalten:

a)

Lage der Arbeitsstätte,

b)

verwendete oder gehandhabte Asbestarten und -mengen,

c)

durchgeführte Tätigkeiten und angewendete Verfahren,

d)

Anzahl der beteiligten Arbeitnehmer,

e)

Beginn und Dauer der Arbeiten,

f)

Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition der Arbeitnehmer.

(4)   Die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb müssen die Möglichkeit haben, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die in Absatz 2 genannte Mitteilung über ihr Unternehmen bzw. ihren Betrieb einzusehen.

(5)   Wenn es zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen kommt, durch die die Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien erheblich zunehmen kann, muss eine neue Mitteilung erfolgen.

Artikel 5

Die Spritzverarbeitung von Asbest mittels Beflockung sowie Tätigkeiten, bei denen asbesthaltige Isoliermaterialien oder Dämmstoffe mit geringer Dichte (weniger als 1 g/cm3) verarbeitet werden, sind untersagt.

Unbeschadet der Anwendung anderer Gemeinschaftsvorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest sind Tätigkeiten untersagt, bei denen die Arbeitnehmer Asbestfasern im Rahmen der Gewinnung von Asbest, der Herstellung und Verarbeitung von Asbesterzeugnissen oder der Herstellung und Verarbeitung von Erzeugnissen, denen absichtlich Asbest zugesetzt worden ist, ausgesetzt sind; von diesem Verbot ausgenommen sind die Behandlung und die Entsorgung von Materialien, die bei Abbruch- und Asbestsanierungsarbeiten anfallen.

Artikel 6

Für alle in Artikel 3 Absatz 1 genannten Tätigkeiten ist die Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien am Arbeitsplatz auf ein Minimum zu reduzieren und in jedem Fall unter den Grenzwert nach Artikel 8 zu senken, und zwar insbesondere durch folgende Maßnahmen:

a)

die Zahl der Arbeitnehmer, die Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, ist so weit wie möglich zu reduzieren;

b)

die Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass kein Asbeststaub entsteht; ist dies nicht möglich, muss die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft vermieden werden;

c)

alle Betriebsräume sowie Ausrüstungen, die bei der Bearbeitung von Asbest Verwendung finden, müssen regelmäßig wirksam gereinigt und gewartet werden können;

d)

Asbest, Asbeststaub freisetzendes oder asbesthaltiges Material ist in geeigneten geschlossenen Behältnissen aufzubewahren und zu transportieren;

e)

Abfälle müssen gesammelt und so rasch wie möglich vom Arbeitsplatz in geeigneten geschlossenen Behältnissen entfernt werden, deren Kennzeichnung auf Asbest als Inhalt hinweist; diese Maßnahme gilt nicht für bergbauliche Tätigkeiten; solche Abfälle sind gemäß der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (6) zu behandeln.

Artikel 7

(1)   Je nach den Ergebnissen der anfänglichen Gefährdungsbeurteilung und um die Einhaltung des in Artikel 8 festgelegten Grenzwerts zu gewährleisten, ist die Konzentration der Asbestfasern in der Luft am Arbeitsplatz regelmäßig zu messen.

(2)   Die Probenahme muss für das Ausmaß, in dem der einzelne Arbeitnehmer Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt ist, repräsentativ sein.

(3)   Die Probenahmen werden nach Anhörung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter im Unternehmen oder Betrieb durchgeführt.

(4)   Die Probenahmen sind von entsprechend qualifizierten Personen durchzuführen. Die anschließende Analyse der Proben gemäß Absatz 6 ist in Laboratorien durchzuführen, die für die Zählung der Fasern ausgerüstet sind.

(5)   Die Dauer der Probenahmen muss so gewählt werden, dass durch Messung oder zeitlich gewichtete Berechnung die Exposition repräsentativ für eine Referenzzeit von acht Stunden (eine Schicht) ermittelt werden kann.

(6)   Die Fasern sind, wo immer möglich, mit dem Phasenkontrastmikroskop (PCM) zu zählen, und zwar unter Anwendung des von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) 1997 empfohlenen Verfahrens (7) oder eines anderen Verfahrens, das zu gleichwertigen Ergebnissen führt.

Zum Zwecke der in Absatz 1 genannten Messung von Asbestfasern in der Luft sind nur Fasern mit einer Länge von mehr als 5 Mikrometern und einer Breite von weniger als 3 Mikrometern sowie einem Verhältnis Länge/Breite von mehr als 3:1 zu berücksichtigen.

Artikel 8

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass kein Arbeitnehmer einer Asbestfaserkonzentration in der Luft von mehr als 0,1 Fasern pro cm3 ausgesetzt wird, berechnet als gewichteter Mittelwert für einen Referenzzeitraum von 8 Stunden (TWA).

Artikel 9

Die Änderungen, die zur Anpassung von Anhang I dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt erforderlich sind, werden nach dem in Artikel 17 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit genannten Verfahren erlassen (8).

Artikel 10

(1)   Wird der in Artikel 8 festgelegte Grenzwert überschritten, so sind die Ursachen für diese Überschreitung festzustellen und so bald wie möglich geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen.

Die Arbeit in dem betreffenden Bereich darf nur fortgesetzt werden, wenn für die betroffenen Arbeitnehmer geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

(2)   Zur Überprüfung der Wirksamkeit der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen wird der Asbestgehalt der Luft unverzüglich neu ermittelt.

(3)   Kann die Exposition nicht auf andere Weise reduziert werden und erweist sich bei Überschreitung des Grenzwerts das Tragen individueller Atemschutzgeräte als erforderlich, so darf dies nicht auf Dauer geschehen, sondern muss für jeden Arbeitnehmer auf ein absolutes zeitliches Minimum begrenzt werden. Während der Dauer der Tätigkeiten, bei denen das Tragen individueller Atemschutzgeräte erforderlich ist, werden je nach physischer und klimatischer Belastung und gegebenenfalls in Absprache mit den Arbeitnehmern und/oder ihren Vertretern im Unternehmen oder Betrieb gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und der einzelstaatlichen Praxis Ruhepausen vorgesehen.

Artikel 11

Vor Beginn von Abbruch- oder Instandhaltungsarbeiten treffen die Arbeitgeber, gegebenenfalls nach Einholung entsprechender Informationen beim Eigentümer, die geeigneten Vorkehrungen, um vermutlich asbesthaltige Materialien zu ermitteln.

Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Material oder Gebäude Asbest enthält, dann sind die einschlägigen Vorschriften dieser Richtlinie zu befolgen.

Artikel 12

Bei bestimmten Tätigkeiten, wie Abbruch-, Asbestsanierungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen trotz der technischen Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung der Asbestkonzentration in der Luft eine Überschreitung des in Artikel 8 festgelegten Grenzwerts vorherzusehen ist, beschließt der Arbeitgeber die zum Schutz der Arbeitnehmer bei diesen Tätigkeiten zu ergreifenden Maßnahmen, die insbesondere Folgendes umfassen:

a)

die Arbeitnehmer erhalten geeignete Atemschutzgeräte und andere persönliche Schutzausrüstungen, die getragen werden müssen, und

b)

es werden Warnschilder angebracht, die darauf hinweisen, dass der in Artikel 8 festgelegte Grenzwert voraussichtlich überschritten wird, und

c)

die Ausbreitung von Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien außerhalb der Betriebsräume/Arbeitsorte wird verhindert.

Die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb werden vor Durchführung dieser Tätigkeiten zu den betreffenden Maßnahmen angehört.

Artikel 13

(1)   Vor Beginn der Abbrucharbeiten oder der Entfernung von Asbest und/oder asbesthaltigen Materialien aus Gebäuden, Bauten, Geräten und Anlagen sowie aus Schiffen ist ein Arbeitsplan aufzustellen.

(2)   In dem in Absatz 1 genannten Arbeitsplan sind die Maßnahmen aufzuführen, die für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz erforderlich sind.

Der Arbeitsplan muss insbesondere Folgendes vorsehen:

a)

der Asbest und/oder die asbesthaltigen Materialien werden vor Anwendung der Abbruchtechniken entfernt, außer in den Fällen, in denen diese Entfernung für die Arbeitnehmer eine größere Gefahr verursachen würde, als wenn der Asbest und/oder die asbesthaltigen Materialien an Ort und Stelle verbleiben würden;

b)

erforderlichenfalls werden die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannten persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt;

c)

nach Abschluss der Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten muss entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und der einzelstaatlichen Praxis überprüft werden, dass keine Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz mehr besteht.

Auf Verlangen der zuständigen Behörden muss der Arbeitsplan Angaben über folgende Punkte enthalten:

a)

Art und voraussichtliche Dauer der Arbeiten;

b)

Ort der Ausführung der Arbeiten;

c)

angewendete Arbeitsweise, wenn bei den Arbeiten mit Asbest oder asbesthaltigen Materialien umgegangen wird;

d)

Eigenschaften der Ausrüstungen für

i)

den Schutz und die Dekontaminierung des mit Asbest betrauten Personals,

ii)

den Schutz sonstiger Personen, die sich am Ort der Arbeiten oder in dessen Nähe aufhalten.

(3)   Auf Verlangen der zuständigen Behörden muss ihnen der in Absatz 1 genannte Arbeitsplan vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten bekannt gegeben werden.

Artikel 14

(1)   Die Arbeitgeber müssen für alle Arbeitnehmer, die Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, eine angemessene Unterweisung durchführen. Diese Unterweisung muss in regelmäßigen Abständen erfolgen und für die Arbeitnehmer kostenlos sein.

(2)   Der Inhalt der Unterweisung muss für die Arbeitnehmer leicht verständlich sein. Die Unterweisung muss den Arbeitnehmern die Kenntnisse und die Kompetenz vermitteln, die für Vorbeugung und Sicherheit erforderlich sind, und zwar insbesondere hinsichtlich folgender Punkte:

a)

Eigenschaften von Asbest und seine Auswirkungen auf die Gesundheit einschließlich der synergistischen Wirkung des Rauchens;

b)

Arten von Erzeugnissen oder Materialien, die Asbest enthalten können;

c)

Arbeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann, und die Bedeutung von Vorkehrungen zur Expositionsminderung;

d)

sichere Arbeitsverfahren, Kontrollen und persönliche Schutzausrüstungen;

e)

Zweck, Angebot und Auswahl, Wirkungsgrenzen und richtiger Einsatz von Atemschutzausrüstungen;

f)

Notfallverfahren;

g)

Dekontaminationsverfahren;

h)

Abfallbeseitigung;

i)

erforderliche ärztliche Untersuchungen.

(3)   Praktische Leitlinien für die Unterweisung von in der Asbestbeseitigung tätigen Arbeitnehmern sind auf Gemeinschaftsebene auszuarbeiten.

Artikel 15

Vor der Durchführung von Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten müssen die Unternehmen ihre einschlägige Fachkenntnis nachweisen. Diese Nachweise sind gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder der einzelstaatlichen Praxis zu erbringen.

Artikel 16

(1)   Für jede in Artikel 3 Absatz 1 genannte Tätigkeit werden vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 3 geeignete Maßnahmen getroffen, mit denen Folgendes gewährleistet wird:

a)

die Bereiche, in denen diese Tätigkeiten durchgeführt werden,

i)

müssen deutlich abgegrenzt und mit Warnschildern versehen werden;

ii)

dürfen nur den Arbeitnehmern zugänglich sein, die diese Bereiche aus beruflichen Gründen oder aufgrund ihrer Tätigkeit betreten müssen;

iii)

müssen zu Bereichen erklärt werden, in denen nicht geraucht werden darf;

b)

es müssen Bereiche eingerichtet werden, in denen die Arbeitnehmer ohne die Gefahr einer Verunreinigung durch Asbeststaub essen und trinken können;

c)

den Arbeitnehmern ist geeignete Arbeits- oder Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen; die Arbeits- oder Schutzkleidung muss im Betrieb bleiben; die Reinigung kann aber in dafür ausgerüsteten Einrichtungen außerhalb des Betriebs erfolgen, wenn dieser die Reinigung nicht selbst vornimmt; in diesem Fall ist die Kleidung in geschlossenen Behältern zu befördern;

d)

es muss sichergestellt werden, dass die Arbeits- oder Schutzkleidung und die Straßenkleidung getrennt aufbewahrt werden;

e)

den Arbeitnehmern müssen geeignete Waschräume — die im Falle von Staub verursachenden Tätigkeiten mit Duschen ausgerüstet sind — zur Verfügung stehen;

f)

die Schutzausrüstungen müssen in einem dafür vorgesehenen Raum untergebracht und nach jedem Gebrauch geprüft und gereinigt werden; fehlerhafte Ausrüstungen sind vor einem erneuten Gebrauch auszubessern oder auszutauschen.

(2)   Die Kosten für die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen.

Artikel 17

(1)   Für jede in Artikel 3 Absatz 1 genannte Tätigkeit werden geeignete Maßnahmen getroffen, damit die Arbeitnehmer sowie ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb in angemessener Weise über Folgendes unterrichtet werden:

a)

die Gefahren für die Gesundheit infolge Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien;

b)

die vorgeschriebenen Grenzwerte und die Notwendigkeit der Überwachung der Luft;

c)

die Vorschriften über die Hygienemaßnahmen, einschließlich der Notwendigkeit, nicht zu rauchen;

d)

die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf das Tragen und die Verwendung von Schutzausrüstung und Schutzkleidung;

e)

die besonderen Vorsichtsmaßnahmen, um die Asbestexposition so weit wie möglich zu verringern.

(2)   Abgesehen von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen und vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 3 werden geeignete Maßnahmen getroffen,

a)

damit den Arbeitnehmern und/oder ihren Vertretern im Unternehmen oder Betrieb die Ergebnisse der Messungen des Asbestgehalts der Luft zugänglich sind und sie Auskünfte über die Bedeutung dieser Ergebnisse erhalten können;

b)

damit — sofern die Ergebnisse den in Artikel 8 festgelegten Grenzwert überschreiten — die betroffenen Arbeitnehmer sowie ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb so rasch wie möglich von diesen Überschreitungen und ihrer Ursache unterrichtet werden; die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb werden zu den zu treffenden Maßnahmen gehört oder in dringenden Fällen über die getroffenen Maßnahmen unterrichtet.

Artikel 18

(1)   Vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 3 werden die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Maßnahmen getroffen.

(2)   Bevor ein Arbeitnehmer erstmals Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt wird, muss ihm die Gelegenheit zu einer Gesundheitskontrolle gegeben werden.

Diese Gesundheitskontrolle muss eine besondere Thoraxuntersuchung umfassen. Für die ärztliche Überwachung der Arbeitnehmer können die Mitgliedstaaten auf die praktischen Empfehlungen in Anhang I zurückgreifen; diese Empfehlungen werden dem technischen Fortschritt nach dem in Artikel 17 der Richtlinie 89/391/EWG genannten Verfahren angepasst.

Solche Gesundheitskontrollen müssen während des Expositionszeitraums mindestens einmal alle drei Jahre zur Verfügung stehen.

Für jeden Arbeitnehmer wird in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken eine persönliche Gesundheitsakte angelegt.

(3)   Nach der in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten ärztlichen Überwachung äußern sich der Arzt oder die Behörde, die für die medizinische Überwachung der Arbeitnehmer zuständig sind, in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu etwaigen individuellen Schutz- oder Vorbeugungsmaßnahmen oder entscheiden über diese.

Zu diesen Maßnahmen kann gegebenenfalls die Entfernung des Arbeitnehmers von jeder Asbestexposition gehören.

(4)   Den Arbeitnehmern sind Auskünfte und Ratschläge hinsichtlich der Gesundheitskontrolle zu erteilen, der sie sich nach Ende der Exposition unterziehen können.

Der zuständige Arzt oder die für die arbeitsmedizinische Überwachung zuständige Behörde können darauf hinweisen, dass die ärztliche Überwachung nach Beendigung der Exposition so lange fortzusetzen ist, wie sie dies zur Sicherung der Gesundheit des Betreffenden für erforderlich halten.

Diese fortgesetzte Überwachung findet im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder der einzelstaatlichen Praxis statt.

(5)   Der betreffende Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber kann in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Überprüfung der in Absatz 3 genannten Beurteilungen beantragen.

Artikel 19

(1)   Vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 3 werden die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Maßnahmen getroffen.

(2)   Der Arbeitgeber führt über die Arbeitnehmer, die die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Tätigkeiten ausüben, ein Verzeichnis, in dem Art und Dauer ihrer Tätigkeit sowie die Gefährdung, der sie ausgesetzt gewesen sind, angegeben werden. Der Arzt und/oder die für die ärztliche Überwachung zuständige Behörde haben Zugang zu diesem Verzeichnis. Jeder Arbeitnehmer hat Zugang zu den ihn persönlich betreffenden Angaben, die in diesem Verzeichnis enthalten sind. Die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb müssen die Möglichkeit haben, die in diesem Verzeichnis enthaltenen nichtpersonenbezogenen allgemeinen Informationen einzusehen.

(3)   Das in Absatz 2 genannte Verzeichnis und die in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 4 genannten persönlichen Gesundheitsakten sind nach Ende der Exposition im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder der einzelstaatlichen Praxis mindestens 40 Jahre lang aufzubewahren.

(4)   Die in Absatz 3 genannten Unterlagen sind im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder der einzelstaatlichen Praxis der zuständigen Behörde bei Schließung des Unternehmens oder Betriebs zur Verfügung zu stellen.

Artikel 20

Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Sanktionen vor, die bei einem Verstoß gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu verhängen sind. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 21

Die Mitgliedstaaten führen ein Verzeichnis aller anerkannten Fälle von Asbestose und Mesotheliom.

Artikel 22

Alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie vor, und zwar in der Form eines gesonderten Kapitels des in Artikel 17a Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 89/391/EWG vorgesehenen Gesamtberichts, der als Grundlage für die Bewertung dient, die von der Kommission gemäß des genannten Artikels 17a Absatz 4 durchzuführen ist.

Artikel 23

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 24

Die Richtlinie 83/477/EWG, in der Fassung der in Anhang II aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 25

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 26

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK


(1)  Stellungnahme vom 10. Juni 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. November 2009.

(3)  ABl. L 263 vom 24.9.1983, S. 25.

(4)  Siehe Anhang II Teil A.

(5)  Nummer im Register des Chemical Abstract Service (CAS).

(6)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20.

(7)  Determination of airborne fibre number concentrations. A recommended method, by phase-contrast optical microscopy (membrane filter method), WHO, Genf 1997 (ISBN 92-4-154496-1).

(8)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.


ANHANG I

Praktische Empfehlungen für die ärztliche Überwachung der Arbeitnehmer nach Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2

1.

Nach dem heutigen Wissensstand können Asbestfasern folgende Gesundheitsschäden verursachen:

Asbestose,

Mesotheliom,

Lungenkrebs,

gastrointestinalen Krebs.

2.

Der Arzt und/oder die Behörde, die für die medizinische Überwachung der Arbeitnehmer, die Asbest ausgesetzt sind, zuständig sind, müssen mit den für jeden einzelnen Arbeitnehmer geltenden Expositionsbedingungen und -gegebenheiten vertraut sein.

3.

Die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer sollte gemäß den Grundsätzen und der Praxis der Arbeitsmedizin durchgeführt werden. Sie sollte mindestens folgende Maßnahmen umfassen:

Führen von Akten über die Krankengeschichte und das Berufsleben des Arbeitnehmers,

persönliches Gespräch,

allgemeine klinische Untersuchung und insbesondere Untersuchung des Thorax,

Lungenfunktionstests (Atemvolumen und Atemfrequenz).

Der für die Gesundheitsüberwachung zuständige Arzt und/oder die zuständige Behörde entscheiden im Einzelfall entsprechend dem neuesten arbeitsmedizinischen Wissensstand, ob weitere Untersuchungen, etwa eine zytologische Untersuchung des Sputums, eine Thorax-Röntgenuntersuchung oder eine Computertomografie, erforderlich sind.


ANHANG II

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 24)

Richtlinie 83/477/EWG des Rates

(ABl. L 263 vom 24.9.1983, S. 25)

 

Richtlinie 91/382/EWG des Rates

(ABl. L 206 vom 29.7.1991, S. 16)

 

Richtlinie 98/24/EG des Rates

(ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11)

Nur Artikel 13 Absatz 2

Richtlinie 2003/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 97 vom 15.4.2003, S. 48)

 

Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21)

Nur Artikel 2 Absatz 1

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 24)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

83/477/EWG

31. Dezember 1986 (1)

91/382/EWG

1. Januar 1993 (2)

98/24/EG

5. Mai 2001

2003/18/EG

14. April 2006

2007/30/EG

31. Dezember 2012


(1)  Dieser Zeitpunkt wird jedoch für die Abbautätigkeiten zur Asbestgewinnung auf den 31. Dezember 1989 verschoben.

(2)  Für die Griechische Republik hat die Umsetzung der Richtlinie bis spätestens 1. Januar 1996 zu erfolgen. Die Umsetzungsfrist für die Abbautätigkeiten zur Asbestgewinnung wird jedoch für die Griechische Republik auf den 1. Januar 1999 und für alle anderen Mitgliedstaaten auf den 1. Januar 1996 festgesetzt.


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Richtlinie 83/477/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 erster bis sechster Gedankenstrich

Artikel 2 Buchstaben a bis f

Artikel 3 Absätze 1 bis 3

Artikel 3 Absätze 1 bis 3

Artikel 3 Absatz 3a

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 4 einleitende Worte

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Nummer 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Nummer 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Nummer 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Nummer 4

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6 Nummern 1 bis 5

Artikel 6 Buchstaben a bis e

Artikel 7 und 8

Artikel 7 und 8

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 10a

Artikel 11

Artikel 11 Absätze 1 und 2

Artikel 12 Absätze 1 und 2

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 dritter Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 vierter Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe d

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 vierter Gedankenstrich erster Untergedankenstrich

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe d Ziffer i

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 vierter Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe d Ziffer ii

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 12a

Artikel 14

Artikel 12b

Artikel 15

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 17 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 14 Absatz 1 erster bis fünfter Gedankenstrich

Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a bis e

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 15 einleitender Satz

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 15 Nummern 1 bis 4

Artikel 18 Absätze 2 bis 5

Artikel 16 einleitender Satz

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 16 Nummern 1 bis 3

Artikel 19 Absätze 2 bis 4

Artikel 16a

Artikel 20

Artikel 17

Artikel 21

Artikel 17a

Artikel 22

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 19

Artikel 26

Anhang II

Anhang I

Anhang II

Anhang III


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

16.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/37


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. November 2009

über die Unterzeichnung und den Abschluss der Übereinkunft über das „Mandat der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz (IPEEC)“ und der „Vereinbarung über die Einrichtung des Sekretariats der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz bei der Internationalen Energieagentur“ durch die Europäische Gemeinschaft

(2009/954/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 sowie auf Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf Initiative der Europäischen Kommission beschlossen G8-Mitglieder, China, Indien, Südkorea und die Kommission im Juni 2008 die Gründung einer Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz (International Partnership for Energy Efficiency Cooperation, IPEEC), die Maßnahmen erleichtern soll, die zu hohen Energieeffizienz-Gewinnen führen. Die IPEEC wird ein Forum für Diskussionen, Konsultationen und Informationsaustausch sein. Die IPEEC steht anderen Ländern und zwischenstaatlichen Organisationen offen.

(2)

Am 24. Mai 2009 wurde das Mandat der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz („das Mandat“) von zwölf Staaten, darunter vier Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, in Rom unterzeichnet.

(3)

Im Mandat werden die Kooperationsaktivitäten der IPEEC beschrieben und ihre Organisation sowie die Kriterien für die Aufnahme etwaiger neuer Mitglieder festgelegt; ferner sind in ihm allgemeine Bestimmungen u. a. über die Finanzierung der Partnerschaft und die Rechte des geistigen Eigentums enthalten.

(4)

Nach Nummer 4.2 des Mandats steht die IPEEC zwischenstaatlichen Organisationen offen, deren Mitgliedschaft von der Unterzeichnung des Mandats abhängt.

(5)

Die Verwaltungsaufgaben der IPEEC würden am besten durch ein Sekretariat wahrgenommen. Am 24. Mai und am 22. Juni 2009 wurde eine Vereinbarung über die Einrichtung des Sekretariats der IPEEC bei der Internationalen Energieagentur („die Vereinbarung“) von zwölf Staaten, darunter vier Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, in Rom unterzeichnet. Die Unterzeichnung durch die IEA erfolgte am 18. Juni 2009.

(6)

Die Vereinbarung beschreibt die allgemeinen Grundsätze der Organisation des Sekretariats und enthält Bestimmungen über die Personalausstattung des Sekretariats und die Einstellungsverfahren sowie über Fragen im Zusammenhang mit Finanzierungs- und Haushaltsverfahren.

(7)

In Nummer 16 der Vereinbarung ist geregelt, dass eine zwischenstaatliche Organisation, die der IPEEC beitreten will, zur Unterzeichnung der Vereinbarung aufgefordert wird.

(8)

Die Unterzeichnung des Mandats und der Vereinbarung durch die Europäische Gemeinschaft ist angebracht.

(9)

Die Europäische Gemeinschaft sollte der IPEEC einen Beitrag zu deren Verwaltungsausgaben zahlen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

1.   Das Mandat der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz (IPEEC), das diesem Beschluss als Anhang I beigefügt ist, wird im Namen Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

2.   Die Vereinbarung über die Einrichtung des Sekretariats der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz bei der Internationalen Energieagentur, die diesem Beschluss als Anhang II beigefügt ist, wird im Namen Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind),

das Mandat der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz (IPEEC) und

die Vereinbarung über die Einrichtung des Sekretariats der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz bei der Internationalen Energieagentur rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. O. LITTORIN


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. November 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


ANHANG I

MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ

Die unterzeichneten nationalen staatlichen Stellen (gemeinsam die „Mitglieder“) beschließen folgendes Mandat der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz (IPEEC), das einen Rahmen für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz bildet und mit dem eine flexible und fruchtbare internationale Zusammenarbeit zur Förderung von Energieeffizienz und Energieeinsparungen unterstützt werden soll. Die IPEEC wird dem Meinungsaustausch dienen und sich um eine Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen und Gremien bemühen, um Synergieeffekte zu erzielen und Doppelarbeit zu vermeiden.

1.   Ziele der IPEEC

Hauptziel der IPEEC ist es, Maßnahmen zu erleichtern, die hohe Energieeffizienz-Gewinne ermöglichen. Die Mitglieder können solche Maßnahmen auf freiwilliger Basis ergreifen, wenn diese ihnen ihres Erachtens unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen, technologischen und sonstigen Rahmenbedingungen einen Mehrwert bringen. Die IPEEC fördert weltweit die Energieeffizienz, indem sie ein hochrangiges Forum für Gespräche, Konsultationen und Informationsaustausch bietet. Sie entwickelt oder beschließt keine Standards oder Energieeffizienzziele für ihre Mitglieder.

2.   Kooperationsaktivitäten der IPEEC

2.1.

Die IPEEC kann Kooperationsaktivitäten zwischen den Mitgliedern in folgenden Bereichen durchführen:

2.1.1.

Unterstützung der laufenden Arbeiten ihrer Mitglieder zur Förderung von Energieeffizienz, einschließlich der Erstellung nationaler Indikatoren für die Energieeffizienz, der Zusammenstellung vorbildlicher Vorgehensweisen sowie der Stärkung der nationalen Bemühungen bei der Datenerhebung;

2.1.2.

Informationsaustausch über Maßnahmen, die die Energieeffizienz auf sektoraler und sektorübergreifender Ebene erheblich verbessern können wie etwa, aber nicht beschränkt auf Standards, Codes und Normen sowie Energieeffizienz-Zeichen für Gebäude, energiebetriebene Produkte und Dienstleistungen, um die Marktdurchdringung von vorbildlichen Vorgehensweisen unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen der einzelnen Mitglieder zu beschleunigen; Methoden zur Messung des Energieverbrauchs und Verfahren für die Erstellung von Energiebilanzen und die Durchführung von Überprüfungen, Zertifizierungsprotokolle und sonstige Instrumente zur Optimierung der Energieeffizienz während der gesamten Lebensdauer von Gebäuden, Industrieverfahren, relevante Produkte, Geräte und Anlagen; Schaffung des Umfelds und der Instrumente für die Finanzierung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sowie Erarbeitung von Grundsätzen für die Förderung von Investitionen in die Energieeffizienz; Maßnahmen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens, um die Verbreitung von energieeffizienten Produkten, Dienstleistungen und Technologien zu fördern; Programme, die den öffentlichen Einrichtungen dabei helfen, beim Erwerb und bei der Nutzung von Gebäuden, Fahrzeugen, Produkten und Dienstleistungen vermehrt auf die Energieeffizienz zu achten; Maßnahmen zur verstärkten Sensibilisierung der Verbraucher und Akteure mittels Verbreitung klarer, glaubwürdiger und zugänglicher Informationen über die Energieeffizienz, damit sie sachkundige Entscheidungen treffen können; Leitlinien für vorbildliche Vorgehensweisen zur Evaluierung der Wirksamkeit von Konzepten und Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz; Zusammenarbeit zwischen öffentlichem und privatem Sektor zur Förderung der Erforschung und Entwicklung, des Vertriebs und der Verbreitung energieeffizienter Technologien, um die Einführung, die Verbreitung und den Transfer solcher Technologien zu beschleunigen, sowie Maßnahmen, um die Verbreitung und den Transfer von vorbildlichen Vorgehensweisen und von energieeffizienten Technologien sowie den Aufbau entsprechender Kapazitäten in Entwicklungsländern zu beschleunigen;

2.1.3.

Entwicklung von Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor zur Verbesserung der Energieeffizienz in wichtigen energieverbrauchenden Sektoren, wobei auf relevanten Initiativen aufzubauen ist;

2.1.4.

Förderung gemeinsamer Forschung und Entwicklung im Bereich von Schlüsseltechnologien für Energieeffizienz, insbesondere im Hinblick auf ihre Anwendung durch die Mitglieder;

2.1.5.

Erleichterung der Verbreitung energieverbrauchsrelevanter Produkte und Dienstleistungen, die zur Verbesserung der Energieeffizienz beitragen, sowie

2.1.6.

sonstige Tätigkeiten, mit denen die Ziele der IPEEC, die von den Mitgliedern gemeinsam festgelegt werden, erreicht werden können.

3.   Organisation der IPEEC

3.1.

Die Mitglieder setzen hiermit folgende Ausschüsse ein: einen Politischen Ausschuss, in den jedes Mitglied einen hochrangigen Vertreter entsendet, sowie einen Exekutivausschuss, in den jedes Mitglied einen Vertreter der mittleren Ebene entsendet.

3.2.

Der Politische Ausschuss hat den allgemeinen Rahmen und die allgemeine Politik der IPEEC, einschließlich der Finanzierungsvereinbarungen, festzulegen, die Fortschritte der Tätigkeiten der Arbeitsgruppen sowie die Arbeit des Exekutivausschusses und des Sekretariats zu bewerten und dem Exekutivausschuss Leitlinien vorzugeben. Der Politische Ausschuss sollte pro Jahr mindestens eine Sitzung abhalten, deren Termin und Ort seine Mitglieder festlegen.

3.3.

Der Exekutivausschuss hat die Organisation der jährlichen Sitzungen des Politischen Ausschusses zu überwachen, das Arbeitsprogramm und den Haushalt eines jeden Jahrs zu prüfen und anzunehmen, die Anträge auf Mitgliedschaft zu prüfen, für die Arbeit des Sekretariats Leitlinien vorzugeben und diese Arbeit zu überwachen und Vorschläge für die Tätigkeiten der Arbeitsgruppen zu erarbeiten und diese Tätigkeiten zu überwachen. Der Exekutivausschuss sollte pro Jahr mindestens zwei Sitzungen abhalten, deren Termin und Ort der Exekutivausschuss festlegt.

3.4.

Der Politische Ausschuss und der Exekutivausschuss sollten ihre Beschlüsse einvernehmlich fassen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

3.5.

Der Exekutivausschuss kann erforderlichenfalls die Einsetzung von Arbeitsgruppen genehmigen, die sich aus Vertretern einiger oder aller Mitglieder zusammensetzen und die sich mit einzelnen Projekten zu befassen haben.

3.6.

Ein Vertreter einer jeden Arbeitsgruppe, der von der Gruppe benannt wird, hat dem Exekutivausschuss auf dessen Ersuchen schriftlich oder mündlich Bericht über den Stand des betreffenden Projekts zu erstatten. Die Arbeitsgruppen sollten so oft wie nötig zusammenkommen, um die Fortschritte ihrer jeweiligen Tätigkeiten zu prüfen, sachdienliche Ansätze für ihre künftige Arbeit zu ermitteln und dem Exekutivausschuss und dem Politischen Ausschuss Empfehlungen zu erforderlichen Maßnahmen zu unterbreiten.

3.7.

Der Politische Ausschuss und der Exekutivausschuss sollten unter ihren jeweiligen Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende für die Dauer von zwei Jahren wählen.

3.8.

Die IPEEC kann erforderlichenfalls Ministertagungen abhalten. Auf diesen Ministertagungen werden die Fortschritte bei den Kooperationstätigkeiten der IPEEC bewertet und allgemeine Leitlinien für Prioritäten der künftigen Tätigkeiten vorgegeben.

3.9.

Hauptkoordinator für die Kommunikationsarbeit und die Tätigkeiten der IPEEC ist das IPEEC-Sekretariat. Das Sekretariat hat folgende Aufgaben wahrzunehmen: (1.) Organisation der Sitzungen des Politischen Ausschusses und des Exekutivausschusses; (2.) Organisation spezieller Tätigkeiten wie Videokonferenzen und Workshops; (3.) Entgegennahme neuer Anträge auf Mitgliedschaft und deren Weiterleitung an den Exekutivausschuss; (4.) Koordinierung der Kommunikationsarbeit über die IPEEC-Tätigkeiten und deren Stand, einschließlich der Einrichtung und der Pflege einer IPEEC-Website; (5.) Ausübung der Funktion einer Informations-Clearingstelle für die IPEEC; (6.) Archivierung der Unterlagen des Politischen Ausschusses und des Exekutivausschusses; (7.) Erstellung eines Jahresberichts unter Aufsicht des Exekutivausschusses sowie (8.) Wahrnehmung sonstiger vom Exekutivausschuss übertragener Aufgaben. Dem Sekretariat obliegen Verwaltungsaufgaben.

3.10.

Um für Nachhaltigkeit und Kohärenz der IPEEC-Tätigkeiten zu sorgen, wird ein spezielles Sekretariat eingerichtet. Das IPEEC-Sekretariat wird bei der Internationalen Energieagentur (IEA) angesiedelt, damit die IPEEC die Fachkenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten der IEA nutzen kann. An der Sekretariatsarbeit können sich alle Mitglieder der IPEEC beteiligen. Das Sekretariat hat dem Exekutivausschuss Bericht zu erstatten und seine Anweisungen zu befolgen. Es wird durch freiwillige Beiträge (finanzielle Beiträge und Sachleistungen) aller Mitglieder unterstützt.

3.11.

Zusätzlich zu den von ihm beschäftigten Mitarbeitern kann das Sekretariat auf Beschluss des Exekutivausschusses die Dienste von Personen in Anspruch nehmen, die bei den Mitgliedern beschäftigt sind und von diesen dem Sekretariat zur Verfügung gestellt werden. Diese Mitarbeiter sind von ihren jeweiligen Arbeitergebern zu entlohnen und unterliegen deren Beschäftigungsbedingungen.

3.12.

Jedes Mitglied hat selbst zu bestimmen, in welcher Form es sich an den IPEEC-Tätigkeiten beteiligt.

4.   Mitgliedschaft

4.1.

Dieses Verwaltungsmandat begründet keine rechtsverbindlichen Verpflichtungen zwischen den Mitgliedern. Jedes Mitglied hat die in diesem Mandat beschriebenen Tätigkeiten in Einklang mit den Gesetzen und Vorschriften, denen es unterliegt, und den internationalen Abkommen, denen es oder seine Regierung beigetreten ist, sowie nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel durchzuführen.

4.2.

Die IPEEC steht sonstigen nationalen staatlichen Stellen und zwischenstaatlichen Organisationen offen. Über ihren Beitritt hat der Politische Ausschuss einvernehmlich zu befinden. Die Mitgliedschaft in der IPEEC hängt von der Unterzeichnung des IPEEC-Mandats ab. Die Länder der Mitglieder sind in Anhang A aufgelistet. Anhang A kann mit Einvernehmen des Politischen Ausschusses abgeändert werden.

4.3.

Auf Einladung des Exekutivausschusses können technische oder sonstige Experten von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern an den Arbeitsgruppen teilnehmen.

5.   Finanzierung

5.1.

Vorbehaltlich von Nummer 3.11 kann jedes Mitglied in Einklang mit seinen geltenden Gesetzen, Vorschriften und Regelungen die IPEEC finanziell oder mit anderen Mitteln unterstützen. Jede Arbeitsgruppe wird von den Mitgliedern, die sich an ihren Tätigkeiten beteiligen, gemäß ihren geltenden Gesetzen, Vorschriften und Regelungen finanziert.

5.2.

Jedes Mitglied hat folgende Kosten für die Sitzungen des Politischen Ausschusses, des Exekutivausschusses und seiner Arbeitsgruppen zu tragen:

Reise- und Aufenthaltskosten seines Vertreters;

Unterbringungskosten seines Vertreters sowie

sonstige damit verbundene Kosten.

5.3.

Vor der Annahme des Arbeitsprogramms und des Haushalts eines jeden Jahres sollte jedes Mitglied seinen Beitrag zur IPEEC mitteilen.

5.4.

Dieses Mandat begründet keinerlei materielle oder prozedurale Rechte oder Ansprüche, die per Gesetz oder nach billigem Ermessen gegen die Mitglieder, ihre Beamten, Angestellten oder sonstige Personen geltend gemacht werden können. Kein Mitglied sollte ein anderes Mitglied aufgrund seiner im Rahmen dieses Mandats durchgeführten Tätigkeiten auf Schadenersatz verklagen. Dieses Mandat ist nicht für Personen außerhalb des Mitgliederkreises bestimmt und kommt bei solchen Personen auch nicht zur Anwendung.

6.   Offene Forschung und geistiges Eigentum

6.1.

Das von der IPEEC, nicht aber von den Arbeitsgruppen geschaffene geistige Eigentum sollte — sofern vom Exekutivausschuss nicht anders festgelegt — zugänglich sein und keinen besonderen Schutz genießen.

6.2.

Das geistige Eigentum, das während der Umsetzung von Projekten im Rahmen von Arbeitsgruppen geschaffen oder bereitgestellt wird, sollte angemessen und wirksam geschützt werden. Die Gewährung von Rechten für dieses geistige Eigentum und die Behandlung von eigentumsbezogenen Informationen sollten durch spezielle Umsetzungsvereinbarungen zwischen den betreffenden Mitgliedern geregelt werden.

7.   Beginn, Verlängerung, Änderung, Rücknahme und Beendigung des Mandats

7.1.

Dieses Mandat beginnt am 24. Mai 2009 und dauert 10 Jahre, es sei denn, die Mitglieder verlängern oder beenden es.

7.2.

Dieses Mandat kann jederzeit schriftlich und einvernehmlich von den Mitgliedern geändert werden.

7.3.

Ein Mitglied kann aus der IPEEC ausscheiden. In diesem Fall sollte das betreffende Mitglied die anderen Mitglieder mindestens 90 Tage im Voraus hiervon in Kenntnis setzen.

Anhang A: Föderative Republik Brasilien, Volksrepublik China, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Russische Föderation, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich

MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ

(gezeichnet)

Edison LΟΒΑΟ

Minister für Bergbau und Energie der Föderativen Republik Brasilien

Datum: 24. Mai 2009

MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ

(gezeichnet)

Cassie DOYLE

Stellvertretende Ministerin für Natürliche Ressourcen Kanadas

Datum: 24. Mai 2009

MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ

(gezeichnet)

XIE Ji

Vertreter der Kommission für nationale Entwicklung und Reform der Volksrepublik China

Datum: 24. Mai 2009

MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ

(gezeichnet)

Jean-Louis BORLOO

Ministre d’État, Minister für Ökologie, Energie, nachhaltige Entwicklung und Meeresfragen, zuständig für grüne Technologien und Klimaverhandlungen Frankreichs

Datum: 24. Mai 2009

MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ

(gezeichnet)

Bernd PFAFFENBACH

Staatssekretär, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Bundesrepublik Deutschland

Datum: 24. Mai 2009

MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ

(gezeichnet)

Claudio SCAJOLA

Minister für Wirtschaftsentwicklung Italiens

Datum: 24. Mai 2009

MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ

(gezeichnet)

Toshihiro NIKAI

Minister für Wirtschaft, Handel und Industrie Japans

Datum: 24. Mai 2009

MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ

(gezeichnet)

Young Hak KIM

Vertreter des Ministeriums für wissensbasierte Wirtschaft der Republik Korea

Datum: 24. Mai 2009

MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ

(gezeichnet)

Georgina KESSEL MARTINEZ

Ministerin für Energie Mexikos

Datum: 24. Mai 2009

MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ

(gezeichnet)

Sergej SCHMATKO

Minister für Energie der Russischen Föderation

Datum: 24. Mai 2009

MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ

(gezeichnet)

Ed MILIBAND

Minister für auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth-Fragen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

Datum: 24. Mai 2009

MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ

(gezeichnet)

Steven CHU

Minister für Energie der Vereinigten Staaten von Amerika

Datum: 24. Mai 2009

MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ

[Beobachter]

(gezeichnet)

Andris PIEBALGS

Mitglied der Europäischen Kommission, zuständig für Energie

Datum: 24. Mai 2009


ANHANG II

VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ (IPEEC) BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR

Das Sekretariat der Internationalen Energieagentur (die „IEA“) sowie die nationalen staatlichen Stellen und zwischenstaatliche Organisationen, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben (gemeinsam die „IPEEC-Mitglieder“) — angesichts der Tatsache, dass die IPEEC-Mitglieder das Mandat der IPEEC (das „Mandat“) am 24. Mai 2009 unterzeichnet haben; in Anbetracht dessen, dass die IPEEC im Hinblick auf ihre Finanzierung und ihr Arbeitsprogramm unabhängig ist; in der Erkenntnis, dass die Verwaltungsaufgaben der IPEEC am besten durch ein Sekretariat (das „IPEEC-Sekretariat“) sowie möglicherweise spezielle Einheiten für bestimmte Arbeitsgruppen wahrgenommen würden; in der Erwägung, dass die Erreichung der Ziele der IPEEC wie auch der lEA durch den gegenseitigen Nutzen einer Vernetzung der IEA und des IPEEC-Sekretariats gefördert würde, und in der Erwägung, dass in diesem Kontext genau festzulegen ist, wie das IPEEC-Sekretariat bei der IEA einzurichten ist —

BESCHLIESSEN FOLGENDES:

Allgemeine Grundsätze

1.

Das IPEEC-Sekretariat wird seine Aufgaben im Wesentlichen unter der Leitung des Exekutivausschusses (wie im Mandat definiert) wahrnehmen. Das Arbeitsprogramm des IPEEC-Sekretariats wird vom Exekutivausschuss festgelegt.

2.

Die IPEEC-Mitglieder nehmen zur Kenntnis, dass die IEA keine finanzielle Verantwortung für die IPEEC und das IPEEC-Sekretariat übernimmt. Sofern die IPEEC-Mitglieder nichts anderes beschließen, werden alle Kosten im Zusammenhang mit der Arbeit und der Personalausstattung des IPEEC-Sekretariats, einschließlich der durch die Beendigung des Mandats entstehenden Kosten, durch die freiwilligen Beiträge der IPEEC-Mitglieder und/oder sonstiger vom Exekutivausschuss zugelassener Einheiten finanziert.

3.

Unter der Voraussetzung, dass ausreichend freiwillige Beiträge verfügbar sind, hat das IPEEC-Sekretariat die Aufgaben wahrzunehmen, die im Mandat beschrieben sind.

4.

Das IPEEC-Sekretariat oder eine seiner Einheiten kann ähnliche Aufgaben auch für eine bestimmte Arbeitsgruppe (wie im Mandat definiert) wahrnehmen, sofern die an dieser Arbeitsgruppe teilnehmenden IPEEC-Mitglieder hierzu ausreichend freiwillige Beiträge entrichten.

Einstellungsverfahren und Personalausstattung des IPEEC-Sekretariats

5.

Auf Ersuchen des Exekutivausschusses und in Abstimmung mit ihm hat die IEA das Personal für das IPEEC-Sekretariat gemäß den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften und Verfahren der IEA und unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Bewerber aus den Ländern der IPEEC-Mitglieder einzustellen.

6.

Auf Ersuchen des Exekutivausschusses und in Einklang mit den Gesetzen des Gastgeberlandes der IEA und den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften und Verfahren der IEA kann sich das IPEEC-Sekretariat Mitarbeiter von den IPEEC-Mitgliedern ausleihen. Jedes IPEEC-Mitglied, das dem IPEEC-Sekretariat einen Mitarbeiter ausleiht, bleibt für die Zahlung des Gehalts und der Leistungen für diesen Mitarbeiter verantwortlich, einschließlich, aber nicht zwangsläufig beschränkt auf die Kosten für die Reise und den Umzug des Mitarbeiters zur IEA sowie für die Rückreise und den Wegzug von der IEA zu Beginn und zu Ende seiner Tätigkeit beim IPEEC-Sekretariat. Die IEA und die anderen IPEEC-Mitglieder tragen keinerlei finanzielle Verantwortung für solche Kosten.

7.

Alle IPEEC-Beschäftigten und alle bei den IPEEC-Mitgliedern ausgeliehenen Mitarbeiter sind nur im IPEEC-Sekretariat tätig. Für die IEA verrichten sie keinerlei Arbeiten.

8.

Unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Vereinbarung hat die IEA dafür zu sorgen, dass dem IPEEC-Sekretariat Büroräume bereitgestellt werden, die nach den IEA-Standards ausgestattet sind. Das Personal des IPEEC-Sekretariats sollte Zugang zu den Unterstützungsdiensten haben, die die IEA ihrem Personal zur Verfügung stellt, einschließlich, aber nicht zwangsläufig beschränkt auf rechtliche, persönliche und finanzielle Hilfe sowie in Bezug auf Veröffentlichungen und Medien, Informationstechnologie, Sicherheit, Reinigung und Instandhaltung, Dienstreisen und die Nutzung von Versammlungsräumen.

Finanzierung und Haushaltsverfahren

9.

Die Arbeit des IPEEC-Sekretariats und dessen Einrichtung bei der IEA sind in vollem Umfang durch die freiwilligen Beiträge der IPEEC-Mitglieder und/oder sonstiger vom Exekutivausschuss zugelassener Einheiten zu finanzieren. Die Personalausstattung und der Haushalt des IPEEC-Sekretariats werden vom Exekutivausschuss in Abstimmung mit dem IEA-Sekretariat festgelegt.

10.

Die IPEEC-Mitglieder beabsichtigen, die Höhe ihrer jeweils zu zahlenden etwaigen finanziellen Beiträge und den Zeitpunkt ihrer Entrichtung gemeinsam festzulegen. Sie nehmen zur Kenntnis, dass die Beiträge für die Unterstützung der IEA bei der Einrichtung des IPEEC-Sekretariats gemäß den für freiwillige Beiträge geltenden Finanzbestimmungen und -verfahren der IEA an die IEA zu zahlen sind. Die IPEEC-Mitglieder werden gebeten, ein Musterschreiben zu verwenden, das die IEA zur Erleichterung der Zahlung freiwilliger Beiträge zur Verfügung stellt.

11.

Stellt die IEA im Voraus fest, dass die IPEEC-Ausgaben die Beiträge der IPEEC-Mitglieder möglicherweise übersteigen, hat die IEA den Exekutivausschuss davon in Kenntnis zu setzen, dass die Beiträge für das IPEEC-Sekretariat zur weiteren Wahrnehmung der geplanten Aufgaben offenbar nicht ausreichen werden. Der Exekutivausschuss sollte die IEA dabei unterstützen, die Ausgaben des IPEEC-Sekretariats zu reduzieren und/oder der IEA zusätzliche Mittel bereitstellen, damit das IPEEC-Sekretariat über ausreichend Mittel für die weitere Wahrnehmung seiner Aufgaben innerhalb der IEA verfügt. Wenn die IPEEC-Mitglieder die notwendige Unterstützung und/oder ausreichende zusätzliche Mittel nicht bereitstellen oder wenn die IEA diese Unterstützung für unzureichend hält, kann die IEA beschließen, das IPEEC-Sekretariat nicht länger zu beherbergen.

12.

Sind die freiwilligen Beiträge für das IPEEC-Sekretariat bis zum 31. Dezember eines Jahres nicht aufgebraucht, sind sie gemäß den Standardverfahren der IEA automatisch auf das darauffolgende Jahr zu übertragen, vorausgesetzt die IEA beherbergt im darauffolgenden Jahr weiterhin das IPEEC-Sekretariat.

Datum des Beginns der Tätigkeiten sowie Durchführung, Änderung, Fortsetzung und Beendigung der Vereinbarung

13.

Die Tätigkeiten gemäß dieser Vereinbarung sollten am [Datum] beginnen. Dessen ungeachtet erkennen die IPEEC-Mitglieder an, dass das IPEEC-Sekretariat mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben erst beginnen darf, wenn die freiwilligen Beiträge der IPEEC-Mitglieder gesichert sind, um die Tätigkeiten des IPEEC-Sekretariats, deren Kosten die IEA auf 1,3 Mio. EUR veranschlagt, bis zum 31. Dezember 2010 finanzieren zu können.

14.

Das IEA-Sekretariat und der Exekutivausschuss sollten so oft wie erforderlich zusammenkommen, um über Fragen der praktischen Umsetzung und Durchführung dieser Vereinbarung zu beraten.

15.

Die Vereinbarung kann schriftlich im Einvernehmen zwischen der IEA und dem Exekutivausschuss geändert werden.

16.

Wenn eine nationale staatliche Stelle oder eine zwischenstaatliche Organisation nach Beginn der Tätigkeiten der IPEEC beitreten will, wird sie zur Unterzeichnung dieser Vereinbarung aufgefordert und für die Zwecke dieser Vereinbarung als Mitglied betrachtet. Jedes neue IPEEC-Mitglied ist vorbehaltlich der vorstehenden Nummern 5 bis 8 befugt, Mitarbeiter in das IPEEC-Sekretariat zu entsenden.

17.

Diese Vereinbarung kann von der IEA oder vom Exekutivausschuss jederzeit beendet werden. In diesem Fall sollten sie dies einander mindestens zwölf Monate im Voraus schriftlich mitteilen.

18.

Scheidet ein IPEEC-Mitglied aus der IPEEC in Einklang mit dem Mandat aus, gilt die darin vorgesehene Austrittsanzeige dieses IPEEC-Mitglieds als Austrittsanzeige gemäß dieser Vereinbarung. Dessen ungeachtet sollten die IPEEC-Mitglieder dafür sorgen, dass das IPEEC-Sekretariat die IEA umgehend schriftlich von einem solchen Austritt in Kenntnis setzt. Die IEA hat einem IPEEC-Teilnehmer, der aus der IPEEC ausscheidet, die von ihm zuvor entrichteten freiwilligen Beiträge nicht zu erstatten.

19.

Haben der Exekutivausschuss und die IEA bis zum 30. Juni eines Jahres nicht die Beendigung der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Tätigkeiten beschlossen, fordert die IEA erforderlichenfalls alle IPEEC-Mitglieder über den Exekutivausschuss auf, Mittel einzubringen, damit das IPEEC-Sekretariat für das darauffolgende Kalenderjahr über ausreichend Mittel verfügt. Erhält die IEA nicht ausreichend Mittel bis zum 30. September dieses Jahres, kann sie beschließen, das IPEEC-Sekretariat nicht länger zu beherbergen.

20.

Wird das IPEEC-Sekretariat aufgrund einer Änderung oder Beendigung dieser Vereinbarung nicht weiter von der IEA beherbergt, haben die IPEEC-Mitglieder und/oder sonstigen vom Exekutivausschuss zugelassenen Einheiten die Kosten für das Ausscheiden der bezahlten Mitarbeiter des IPEEC-Sekretariats aus der IEA sowie alle anderen Kosten in direktem Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Abwicklung dieser Vereinbarung in vollem Umfang zu tragen und für den Haushalt des IPEEC-Sekretariats freiwillige Beiträge in der Höhe bereitzustellen, die zu diesem Zweck erforderlich sind und die von der IEA und vom Exekutivausschuss einvernehmlich festgelegt werden; solche Beiträge sind gemäß den Gesetzen und Vorschriften der jeweiligen IPEEC-Mitglieder zu entrichten. Besteht bei Beendigung der Unterbringung des IPEEC-Sekretariats bei der IEA ein Überschuss an freiwilligen Beiträgen, hat die IEA die nicht in Anspruch genommenen Mittel unter den IPEEC-Mitgliedern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Beiträge zu dem betreffenden Haushalt aufzuteilen. Diese Nummer gilt auch nach Beendigung dieser Vereinbarung.

21.

Diese Vereinbarung erlegt den IPEEC-Mitgliedern oder der IEA keine rechtsverbindlichen Verpflichtungen auf und dient auch nicht diesem Zweck.

VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR

(gezeichnet)

Botschafter Richard H. JONES

Vertreter der Internationalen Energieagentur

Datum: 18. Juni 2009

VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR

(gezeichnet)

Andre CORREA DO LAGO

Vertreter des Ministeriums für auswärtige Beziehungen der Föderativen Republik Brasilien

Datum: 24. Mai 2009

VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR

(gezeichnet)

Kevin STRINGER

Vertreter des Ministeriums für Natürliche Ressourcen Kanadas

Datum: 24. Mai 2009

VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR

(gezeichnet)

XIE Ji

Vertreter der Kommission für nationale Entwicklung und Reform der Volksrepublik China

Datum: 24. Mai 2009

VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR

(gezeichnet)

Pierre-Marie ABADIE

Vertreter des Ministers für Ökologie, Energie, nachhaltige Entwicklung und Meeresfragen, zuständig für grüne Technologien und Klimaverhandlungen Frankreichs

Datum: 22. Juni 2009

VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR

(gezeichnet)

Detlef DAUKE

Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie der Bundesrepublik Deutschland

Datum: 24. Mai 2009

VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR

(gezeichnet)

Daniele MANCINI

Vertreter des Ministeriums für Wirtschaftsentwicklung Italiens

Datum: 24. Mai 2009

VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR

(gezeichnet)

Тогu ISHIDA

Vertreter des Ministers für Wirtschaft, Handel und Industrie Japans

Datum: 24. Mai 2009

VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR

(gezeichnet)

Tae Hyun CHOI

Vertreter des Ministeriums für wissensbasierte Wirtschaft der Republik Korea

Datum: 24. Mai 2009

VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR

(gezeichnet)

Aldo FLORES

Vertreter des Ministeriums für Energie Mexikos

Datum: 24. Mai 2009

VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR

(gezeichnet)

Sergej MICHAILOW

Vertreter des Ministeriums für Energie der Russischen Föderation

Datum: 24. Mai 2009

VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR

(gezeichnet)

Graham WHITE

Vertreter des Ministeriums für Energie und Klimawandel des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

Datum: 24. Mai 2009

VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR

(gezeichnet)

David SANDALOW

Vertreter des Energieministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika

Datum: 24. Mai 2009


V Rechtsakte, die ab 1. Dezember 2009 in Anwendung des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERÖFFENTLICHUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSAKTE

16.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/48


VERORDNUNG (EU) Nr. 1227/2009 DES RATES

vom 15. Dezember 2009

zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1859/2005 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 1,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2007/734/GASP des Rates vom 13. November 2007 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan (1), geändert und verlängert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/843/GASP des Rates (2),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1859/2005 des Rates vom 14. November 2005 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan (3) ist es untersagt, zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen an Usbekistan zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder nach Usbekistan auszuführen sowie natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Usbekistan oder zur Verwendung in Usbekistan finanzielle Mittel, finanzielle Hilfe oder technische Hilfe bereitzustellen.

(2)

Am 27. Oktober 2009 hat der Rat festgestellt, dass die restriktiven Maßnahmen gegen Usbekistan gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2007/734/GASP, geändert und verlängert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/843/GASP, nach Ablauf ihrer Geltungsdauer am 13. November 2009 nicht mehr verlängert werden sollten.

(3)

Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 1859/2005 mit Wirkung von dem Tag, an dem die Geltungsdauer der im Gemeinsamen Standpunkt 2007/734/GASP festgelegten restriktiven Maßnahmen endet, aufgehoben werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1859/2005 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. November 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  ABl. L 295 vom 14.11.2007, S. 34.

(2)  ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 55.

(3)  ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 23.


16.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/49


VERORDNUNG (EU) Nr. 1228/2009 DES RATES

vom 15. Dezember 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absätze 1 und 2,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP des Rates vom 27. Februar 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP werden nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (2) insbesondere die Lieferung, der Verkauf und der Transfer bestimmter Güter und Technologie – zusätzlich zu den vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss festgelegten Gütern und Technologie – an Iran verboten, die für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder schwerem Wasser, für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder für die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die Internationale Atomenergiebehörde (IAEO) ihre Besorgnis geäußert oder die sie als noch offen bezeichnet hat, verwendet werden könnten.

(2)

Diese Güter und Technologie sind in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 aufgeführt. Bestimmte Verweise in jenem Anhang müssen berichtigt werden.

(3)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 ist auch die Ausfuhr bestimmter anderer in Anhang II aufgeführter Güter und Technologie beschränkt. Diese Liste muss überarbeitet werden, um ihre Wirksamkeit weiterhin zu gewährleisten.

(4)

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sollte die Kommission ermächtigt werden, die Listen der einem Ausfuhrverbot und der Ausfuhrkontrollen unterliegenden Güter und Technologie zu führen und auf der Grundlage von Informationen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, des Sanktionsausschusses oder der Mitgliedstaaten zu ändern.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 1a erhält folgende Fassung:

„(1a)   Für alle nach dieser Verordnung genehmigungspflichtigen Ausfuhren wird die Genehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, und nach den Vorgaben von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (3) erteilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.

2.

Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission ändert:

a)

Anhang I auf der Grundlage der Feststellungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses;

b)

Anhang IA und Anhang II auf der Grundlage von Informationen der Mitgliedstaaten;

c)

Anhang III auf der Grundlage von Informationen der Mitgliedstaaten;

d)

Anhang IV auf der Grundlage der Feststellungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses;

e)

Anhang VI auf der Grundlage von Beschlüssen in Bezug auf die Anhänge III und IV zum Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP des Rates.“

3.

Anhang IA wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

4.

Anhang II erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 49.

(2)  ABl. L 103 vom 20.4.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.“


ANHANG I

Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 wird wie folgt geändert:

1)

Die Beschreibung unter IA.A1.009 wird wie folgt ersetzt:

„‚Faser- oder fadenförmige Materialien‘ oder Prepregs wie folgt:

a)

‚Faser- oder fadenförmige Materialien‘ aus Kohlenstoff oder Aramid mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

‚spezifischer Modul‘ größer als 10 × 106 m; oder

2.

‚spezifische Zugfestigkeit‘ größer als 17 × 104 m;

b)

‚Faser- oder fadenförmige Materialien‘ aus Glas mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

‚spezifischer Modul‘ größer als 3,18 × 106 m; oder

2.

‚spezifische Zugfestigkeit‘ größer als 76,2 × 103 m;

c)

mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose ‚Garne‘, ‚Faserbündel‘ (rovings), ‚Seile‘ oder ‚Bänder‘ mit einer Breite kleiner/gleich 15 mm (Prepregs) aus ‚faser- oder fadenförmigen Materialien‘ aus Kohlenstoff oder Glas, soweit nicht in Unternummer IA.A1.010.a. oder IA.A1.010.b. erfasst.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht ‚faser- oder fadenförmige Materialien‘, erfasst in den Unternummern 1C010.a, 1C010.b, 1C210.a und 1C210.b.“

2)

Die Beschreibung unter IA.A1.010 wird wie folgt ersetzt:

„Harzimprägnierte oder pechimprägnierte Fasern (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete Fasern (Preforms) oder ‚Kohlenstofffaser-Preforms‘ wie folgt:

a)

hergestellt aus in Unternummer IA.A1.009 erfassten ‚faser- oder fadenförmigen Materialien‘;

b)

kohlenstoffbeschichtete ‚faser- oder fadenförmige Materialien‘ in Epoxidharz-‚Matrix‘ (prepregs), erfasst in den Unternummern 1C010.a, 1C010.b und 1C010.c, für die Reparatur von Luftfahrzeug-Strukturen oder Laminaten, bei denen die Größe der Einzelmatten nicht größer ist als 50 cm × 90 cm;

c)

Prepregs, erfasst in der Unternummer 1C010.a, 1C010.b oder 1C010.c, die mit Phenol- oder Epoxydharzen imprägniert sind, mit einer Glasübergangstemperatur (Tg) kleiner als 433 K (160 oC) und deren Aushärtungstemperatur kleiner als die Glasübergangstemperatur ist.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht ‚faser- oder fadenförmige Materialien‘, erfasst in Unternummer 1C010.e.“


ANHANG II

„ANHANG II

Liste der in Artikel 3 genannten Güter und Technologie

EINLEITENDE ANMERKUNGEN

1.

Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte ‘Beschreibung‘ auf die Beschreibungen der Güter und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

2.

Eine Referenznummer in der Spalte ‘Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009‘ bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte ‘Beschreibung‘ beschriebenen Gutes außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Gutes mit doppeltem Verwendungszweck, auf das verwiesen wird, festgelegt sind.

3.

Definitionen der Begriffe, die in ‘einfachen Anführungszeichen‘ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut.

4.

Definitionen der Begriffe, die in ‘doppelten Anführungszeichen‘ stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

ALLGEMEINE HINWEISE

1.

Der Zweck der in diesem Anhang genannten Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht kontrollierte Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren kontrollierten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) kontrollierte(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) kontrollierte(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Bedingungen berücksichtigt werden, die den (die) kontrollierten Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.

2.

Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)

(gültig im Zusammenhang mit Teil II.B)

1.

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von ‘Technologie‘, die für die ‘Entwicklung‘, ‘Herstellung‘ oder ‘Verwendung‘ von Gütern ‘unverzichtbar‘ sind, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr laut unten angeführten Teil A (Güter) kontrolliert wird, wird entsprechend den Vorgaben des Teils II.B kontrolliert.

2.

‘Technologie‘, die für die ‘Entwicklung‘, ‘Herstellung‘ oder ‘Verwendung‘ von kontrollierten Gütern ‘unverzichtbar‘ ist, bleibt auch dann unter Kontrolle, wenn sie für nicht kontrollierte Güter einsetzbar sind.

3.

Nicht erfasst ist ‘Technologie‘, die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht kontrolliert wird oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 erteilt wurde.

4.

Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von ‘Technologie‘ gelten weder für ‘allgemein zugängliche‘ Informationen, ‘wissenschaftliche Grundlagenforschung‘ noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

II.A   GÜTER

A0.   Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung

Nummer

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

II.A0.002

Faraday-Isolatoren im Wellenlängenbereich 500 nm–650 nm

II.A0.003

Optische Gitter im Wellenlängenbereich 500 nm–650 nm

II.A0.004

Optische Fasern im Wellenlängenbereich 500 nm–650 nm, mit Antireflexschichten im Wellenlängenbereich 500 nm–650 nm überzogen und mit einem Kerndurchmesser größer als 0,4 mm und kleiner/gleich 2 mm

II.A0.008

Laserspiegel, soweit nicht in Unternummer 6A005.e erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10-6K-1 bei 20 °C (z. B. Quarzglas oder Saphir).

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht optische Systeme, besonders konstruiert für astronomische Anwendungen, sofern die Spiegel kein Quarzglas enthalten.

0B001.g.5, 6A005.e

II.A0.009

Laserlinsen, soweit nicht in Unternummer 6A005.e.2 erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10-6K-1 bei 20 °C (z. B. Quarzglas).

0B001.g, 6A005.e.2

II.A0.010

Rohre, Verrohrungen, Flansche und Anschlussstücke (Fittings), bestehend aus oder beschichtet mit Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, soweit nicht in Unternummer 2B350.h.1 erfasst

2B350

II.A0.011

Vakuumpumpen, soweit nicht in Unternummer 0B002.f.2 oder Nummer 2B231 erfasst, wie folgt:

 

Turbomolekularpumpen mit einer Förderleistung größer/gleich 400 l/s,

 

Wälzkolben(Roots-)vakuumpumpen mit einer volumetrischen Ansaugleistung größer als 200 m3/h.

 

Faltenbalggedichtete Schraubenkompressoren und faltenbalggedichtete Schraubenvakuumpumpen.

0B002.f.2, 2B231

II.A0.014

Detonationskammern mit einer Absorptions-Kapazität von über 2,5 kg TNT-Äquivalent.

 


A1.   Werkstoffe, Chemikalien, ‘Mikroorganismen‘ und ‘Toxine‘

Nummer

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

II.A1.003

Ringförmige Dichtungen und Verschlüsse mit einem Innendurchmesser von kleiner/gleich 400 mm, bestehend aus einem der folgenden Materialien:

a)

Copolymere des Vinylidenfluorids, die ungereckt zu mindestens 75 % eine beta-kristalline Struktur aufweisen;

b)

fluorierte Polyimide, die mindestens 10 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten;

c)

fluorierte Phosphazen-Elastomere, die mindestens 30 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten

d)

Polychlortrifluorethylen (PCTFE, z. B. Kel-F ®);

e)

Fluorelastomere (z. B. Viton ®, Tecnoflon ®);

f)

Polytetrafluorethylen (PTFE).

 

II.A1.004

Persönliche Ausrüstung für den Nachweis von Kernstrahlung, einschließlich Personen-Dosimeter.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Kernstrahlungsnachweissysteme, erfasst in Unternummer 1A004.c.

1A004.c

II.A1.006

Katalysatoren, soweit nicht nach Nummer I.1A.003 verboten, die Platin, Palladium oder Rhodium enthalten, verwendbar zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion.

1B231, 1A225

II.A1.007

Aluminium und Aluminiumlegierungen, soweit nicht in Unternummer 1C002.b.4 oder 1C202.a erfasst, in Roh- oder Halbzeugform mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

erreichbare Zugfestigkeit größer/gleich 460 MPa bei 293 K (20 °C) oder

b)

mit einer Zugfestigkeit größer/gleich 415 MPa bei 298 K (25 °C)

1C002.b.4, 1C202.a

II.A1.014

Elementpulver aus Kobalt, Neodym oder Samarium oder Legierungen oder Mischungen daraus, die mindestens 20 Gew.-% Kobalt, Neodym oder Samarium enthalten, mit einer Partikelgröße von kleiner 200 μm.

 

II.A1.015

Reines Tributylphosphat (TBP) [CAS-Nr. 126-73-8] oder Mischungen mit einem Gehalt an TBP von über 5 Gew.-%.

 

II.A1.016

Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), soweit nicht nach den Nummern I.1A.030, I.1A.035 oder IA.A1.012 verboten

Technische Anmerkung:

Martensitaushärtende Stähle sind Eisenlegierungen, die im Allgemeinen gekennzeichnet sind durch einen hohen Nickel- und sehr geringen Kohlenstoffgehalt sowie die Verwendung von Substitutions- oder Ausscheidungselementen zur Festigkeitssteigerung und Ausscheidungshärtung der Legierung.

 

II.A1.017

Metall, Metallpulver und -material wie folgt:

a)

Wolfram und Wolframlegierungen, soweit nicht nach Nummer I.1A.031 verboten, in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 500 μm und einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 97 Gew.-%;

b)

Molybdän und Molybdänlegierungen, soweit nicht nach Nummer I.1A.031 verboten, in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 500 μm und einem Gehalt an Molybdän von größer/gleich 97 Gew.-%;

c)

Wolframmaterialien in fester Form, soweit nicht nach den Nummern I.1A.037 oder IA.A1.013 verboten, mit einer Materialzusammensetzung wie folgt:

1.

Wolfram und Legierungen mit einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 97 Gew.-%;

2.

mit Kupfer infiltriertes Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 80 Gew.-% oder

3.

mit Silber infiltriertes Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 80 Gew.-%.

 

II.A1.018

Weichmagnetische Legierungen mit einer chemischen Zusammensetzung wie folgt:

a)

Gehalt an Eisen zwischen 30 % und 60 % und

b)

Gehalt an Kobalt zwischen 40 % und 60 %.

 

II.A1.019

‘Faser- oder fadenförmige Materialien‘ oder Prepregs, die nicht nach Anhang I oder Anhang IA (unter Nummer IA.A1.009, IA.A1.010) der vorliegenden Verordnung verboten oder nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind, wie folgt:

a)

‘Faser- oder fadenförmige Materialien‘ aus Kohlenstoff;

Anmerkung: Unternummer II.A1.019a erfasst keine Webwaren.

b)

mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose ‘Garne‘, ‘Faserbündel‘ (rovings), ‘Seile‘ oder ‘Bänder‘ aus ‘faser- oder fadenförmigen Materialien‘ aus Kohlenstoff;

c)

endlose ‘Garne‘, ‘Faserbündel‘ (rovings), ‘Seile‘ oder ‘Bänder‘ aus Polyacrylnitril (PAN).

 


A2.   Werkstoffbearbeitung

Nummer

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

II.A2.002

Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung mit einer Positioniergenauigkeit mit ‘allen verfügbaren Kompensationen‘ von kleiner (besser)/gleich 15 μm nach ISO 230/2 (1988) (1) oder entsprechenden nationalen Normen entlang einer Linearachse.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung erfasst in den Unternummern 2B201.b und 2B001.c.

2B201.b, 2B001.c

II.A2.002a

Bestandteile und Steuerungen, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, erfasst in den Nummern 2B001, 2B201 oder II.A2.002 dieser Liste.

 

II.A2.003

Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung wie folgt:

a)

Auswuchtmaschinen, konstruiert oder geändert für zahnmedizinische oder andere medizinische Ausrüstung, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

nicht geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen mit einer Masse größer als 3 kg;

2.

geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen bei Drehzahlen größer als 12 500 U/min;

3.

geeignet zur Korrektur von Unwuchten in zwei oder mehr Ebenen; und

4.

geeignet zum Auswuchten bis zu einer spezifischen Restunwucht von 0,2 g mm/kg der Rotormasse;

b)

Messgeräte (indicator heads/balancing instrumentation), konstruiert oder geändert für den Einsatz in Maschinen, erfasst in Unternummer a.

Technische Anmerkung:

Indicator heads werden auch als balancing instrumentation bezeichnet.

2B119

II.A2.005

Mit kontrollierter Atmosphäre betriebene Wärmebehandlungsöfen wie folgt:

Öfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer 400 °C.

2B226, 2B227

II.A2.006

Oxidationsöfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer 400 °C

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Tunnelöfen mit Rollen- oder Wagenförderung, Tunnelöfen mit Förderband, Durchschuböfen oder Herdwagenöfen, besonders konstruiert für die Herstellung von Glas, Tischgeschirr aus Keramik oder Strukturkeramik.

2B226, 2B227

II.A2.007

‘Druckmessgeräte‘, soweit nicht in Nummer 2B230 erfasst, geeignet zum Messen von Absolutdrücken im Bereich von 0 bis 200 kPa, mit den zwei folgenden Eigenschaften:

a)

Drucksensoren, hergestellt aus oder geschützt durch ‘Uranhexafluorid (UF6)-resistente Werkstoffe‘; und

b)

mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Messbereich kleiner als 200 kPa und ‘Messgenauigkeit‘ kleiner (besser) als ± 1 % vom Skalenendwert; oder

2.

Messbereich größer/gleich 200 kPa und ‘Messgenauigkeit‘ kleiner (besser) als 2 kPa

Technische Anmerkung:

‘Messgenauigkeit‘ im Sinne der Nummer 2B230 schließt Nichtlinearität, Hysterese und Reproduzierbarkeit bei Umgebungstemperatur ein.

2B230

II.A2.008

Flüssig-flüssig Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren); und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

1.

Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom

2.

Fluorpolymeren;

3.

Glas oder Email;

4.

Grafit oder ‘Carbon-Grafit‘;

5.

Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew. % Nickel

6.

Tantal oder Tantallegierungen;

7.

Titan oder Titanlegierungen;

8.

Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen oder

9.

rostfreier Stahl

Technische Anmerkung:

‘Carbon-Grafit‘ besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt.

2B350.e

II.A2.009

Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in Unternummer 2B350.d erfasst, wie folgt:

Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

1.

Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom

2.

Fluorpolymeren;

3.

Glas oder Email;

4.

Grafit oder ‘Carbon-Grafit‘;

5.

Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew. % Nickel

6.

Tantal oder Tantallegierungen;

7.

Titan oder Titanlegierungen;

8.

Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen

9.

Siliziumkarbid

10.

Titankarbid; oder

11.

rostfreier Stahl

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler.

Technische Anmerkung:

Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.

2B350.d

II.A2.010

Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350.i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Materialien bestehen:

1.

Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom

2.

Keramik

3.

Ferrosiliziumguss

4.

Fluorpolymeren;

5.

Glas oder Email

6.

Grafit oder ‘Carbon-Grafit‘;

7.

Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew. % Nickel

8.

Tantal oder Tantallegierungen;

9.

Titan oder Titanlegierungen;

10.

Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen

11.

Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen

12.

rostfreier Stahl; oder

13.

Aluminiumlegierungen.

Technische Anmerkung:

Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.

2B350.d

II.A2.013

Drück- und Fließdrückmaschinen, soweit nicht nach Nummer 2.B.009 kontrolliert oder nach Nummer I.2A.009 oder I.2A.020 verboten, mit einer Supportkraft größer als 60 kN und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Technische Anmerkung:

Im Sinne von Nummer II.A2.013 werden Maschinen mit kombinierter Drück- und Fließdrückfunktion als Fließdrückmaschinen betrachtet.

 


A3.   Allgemeine Elektronik

Nummer

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

II.A3.003

Frequenzumwandler oder Generatoren, die nicht nach Unternummer I.0A.002.b.13 oder Nummer I.3A.004 verboten sind, mit allen folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Bestandteile und entworfene Software hierfür:

a)

Mehrphasenausgang mit einer Leistung größer/gleich 40 W;

b)

für den Betrieb im Frequenzbereich von 600 Hz bis 2 000 Hz und

c)

Frequenzstabilisierung kleiner (besser) als 0,1 %.

Technische Anmerkung:

Frequenzumwandler im Sinne von Nummer II.A3.003 werden auch als Konverter oder Inverter bezeichnet.

 

II.A3.004

Spektrometer oder Diffraktometer, konstruiert für die qualitative oder quantitative Analyse der Elementzusammensetzung von Metallen oder Legierungen ohne chemisches Aufschließen des Materials.

 


A6.   Sensoren und Laser

Nummer

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

II.A6.002

Optische Ausrüstung und Bestandteile, soweit nicht in Nummer 6A002 oder Unternummer 6A004.b erfasst, wie folgt:

Infrarotoptiken im Wellenlängenbereich größer/gleich 9 000 nm und kleiner/gleich 17 000 nm und Bestandteile hierfür, einschließlich Bestandteilen aus Cadmiumtellurid (CdTe).

6A002, 6A004.b

II.A6.005

Halbleiter-‘Laser‘ und Bestandteile hierfür wie folgt:

a)

einzelne Halbleiter-‘Laser‘ mit einer jeweiligen Ausgangsleistung größer als 200 mW, in Mengen größer als 100;

b)

Halbleiter-‘Laser‘-Arrays mit einer Ausgangsleistung größer als 20 W.

1.

Halbleiter-‘Laser‘ werden gewöhnlich als ‘Laser‘-Dioden bezeichnet.

2.

Diese Nummer erfasst nicht ‘Laser‘, erfasst in den Unternummern 0B001.g.5, 0B001.h.6 und 6A005.b.

3.

Diese Nummer erfasst nicht ‘Laser‘-Dioden mit einer Wellenlänge im Bereich 1 200 nm–2 000 nm.

6A005.b

II.A6.007

‘Abstimmbare‘ Festkörper-‘Laser‘ und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:

a)

Titan-Saphir-Laser

b)

Alexandrit-Laser

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Titan-Saphir- und Alexandrit-Laser, erfasst in den Unternummern 0B001.g.5, 0B001.h.6 und 6A005.c.1.

6A005.c.1

II.A6.009

Akustooptische Bestandteile wie folgt:

a)

Aufnahmeröhren und Halbleiter-Bildsensoren, die eine Bildwiederholungsfrequenz größer/gleich 1 kHz erlauben;

b)

die Bildwiederholungsfrequenz bestimmendes Zubehör;

c)

Pockels-Zellen.

6A203.b.4.c


A7.   Luftfahrtelektronik und Navigation

Nummer

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

II.A7.001

Trägheitsnavigationssysteme und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:

I.

Trägheitsnavigationssysteme, die für den Einsatz in ‘zivilen Luftfahrzeugen‘ von einer Zivilluftfahrtbehörde in einem Mitgliedstaat des Wassenaar-Arrangements zugelassen sind, und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt:

a)

Trägheitsnavigationssysteme (INS) (kardanisch oder strapdown) und Trägheitsgeräte, konstruiert für Lageregelung, Lenkung oder Steuerung von ‘Luftfahrzeugen‘, (Über- oder Unterwasser-)Schiffen, Land- oder ‘Raumfahrzeugen‘, mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.

Navigationsfehler (trägheitsfrei) kleiner (besser)/gleich 0,8 nautische Meilen/h ‘Circular Error Probable‘ (CEP) nach normaler Ausrichtung; oder

2.

spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer als 10 g;

b)

Hybride Trägheitsnavigationssysteme mit einem integrierten weltweiten Satelliten-Navigationssystem (GNSS) oder ‘datenbankgestützten Navigationssystem‘ (‘DBRN‘) zur Lageregelung, Lenkung oder Steuerung, nach normaler Ausrichtung, mit einer Positionsgenauigkeit des INS, nach Ausfall des GNSS oder des ‘DBRN‘ von bis zu vier Minuten Dauer, von kleiner als 10 m ‘Circular Error Probable‘ (CEP);

c)

Trägheitsgeräte für Azimut, Kurs oder Nordweisung mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.

konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite; oder

2.

konstruiert für Nicht-Betriebs-Schockwerte (non-operating shock level) von größer/gleich 900 g über eine Zeitdauer von größer/gleich 1 ms.

Anmerkung: Die in den Unternummern I.a und I.b genannten Parameter müssen unter einer der folgenden Umgebungsbedingungen eingehalten werden:

1.

Zufallsverteilte Vibration (input random vibration) mit einer Gesamtstärke von 7,7 g rms in der ersten halben Stunde und einer Gesamttestzeit von 1,5 Stunden in allen drei Achsen mit folgenden Schwingungseigenschaften:

a)

konstante spektrale Leistungsdichte (power spectral density, PSD) von 0,04 g2/Hz im Frequenzbereich 15 Hz bis 1 000 Hz; und

b)

spektrale Leistungsdichte von 0,04 g2/Hz bei 1 000 Hz auf 0,01 g2/Hz bei 2 000 Hz abfallend

2.

Roll- und Gierrate größer/gleich +2,62 rad/s (150o/s); oder

3.

nationale Prüfbedingungen äquivalent den in den Unternummern 1 und 2 beschriebenen Bedingungen.

1.

Unternummer I.b bezieht sich auf Systeme, in denen ein INS und andere unabhängige Hilfsnavigationseinrichtungen in eine Einheit integriert sind, um eine Leistungssteigerung zu erreichen.

2.

‘Circular Error Probable‘ (CEP) bezeichnet innerhalb einer kreisförmigen Normalverteilung den Radius des Kreises, der 50 Prozent der einzelnen durchgeführten Messungen enthält, oder den Radius des Kreises, in dem eine 50-prozentige Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins besteht.

II.

Theodolitensysteme mit eingebauten Trägheitsgeräten, die besonders konstruiert sind für zivile Überwachungszwecke und konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

III.

Trägheitsgeräte oder sonstige Geräte, die in den Nummern 7A001 oder 7A101 erfasste Beschleunigungsmesser enthalten, sofern diese Beschleunigungsmesser für Arbeiten an Bohrlöchern bestimmt und als MWD-(Measurement While Drilling-) Sensoren zur Messung während des Bohrvorgangs besonders konstruiert sind.

7A003, 7A103


A9.   Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe

II.A9.001

Sprengbolzen

 

II.B.   TECHNOLOGIE

Nummer

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

II.B.001

Technologie, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Teil II.A (GÜTER) aufgeführten Güter erforderlich ist.

Technische Anmerkung:

Nach Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 bezeichnet der Begriff ‘Technologien‘ auch Software.“

 


16.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/61


VERORDNUNG (EU) Nr. 1229/2009 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2009

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

48,0

MA

78,7

TN

111,3

TR

71,6

ZZ

77,4

0707 00 05

EG

155,5

MA

59,4

TR

94,2

ZZ

103,0

0709 90 70

MA

46,5

TR

119,6

ZZ

83,1

0709 90 80

EG

175,4

ZZ

175,4

0805 10 20

MA

52,0

TR

69,6

ZA

62,7

ZZ

61,4

0805 20 10

MA

78,3

TR

58,0

ZZ

68,2

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

HR

38,7

IL

65,1

TR

85,2

ZZ

63,0

0805 50 10

TR

72,1

ZZ

72,1

0808 10 80

CA

76,2

CN

85,4

MK

24,5

US

91,4

ZZ

69,4

0808 20 50

CN

73,3

TR

97,0

US

163,3

ZZ

111,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


16.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/63


VERORDNUNG (EU) Nr. 1230/2009 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2009

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1214/2009 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2009

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 327 vom 12.12.2009, S. 38.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 16. Dezember 2009 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

40,08

0,00

1701 11 90 (1)

40,08

2,88

1701 12 10 (1)

40,08

0,00

1701 12 90 (1)

40,08

2,58

1701 91 00 (2)

44,38

4,16

1701 99 10 (2)

44,38

1,02

1701 99 90 (2)

44,38

1,02

1702 90 95 (3)

0,44

0,25


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


16.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/65


VERORDNUNG (EU) Nr. 1231/2009 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2009

zur Festsetzung der ab dem 16. Dezember 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 4 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 16. Dezember 2009 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 16. Dezember 2009 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2009

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.


ANHANG I

Ab dem 16. Dezember 2009 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

5,68

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

31,46

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

22,02

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

22,02

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

31,46


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

1.12.2009-14.12.2009

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

151,95

105,28

FOB-Preis USA

134,05

124,05

104,05

79,70

Golf-Prämie

8,14

Prämie/Große Seen

6,55

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

23,02 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

47,30 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


16.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/68


VERORDNUNG (EU) Nr. 1232/2009 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2009

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Wiśnia nadwiślanka (g.U.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurde der Antrag Polens auf Eintragung der Bezeichnung „Wiśnia nadwiślanka“ im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, ist diese Bezeichnung einzutragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2009

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12

(2)  ABl. C 104 vom 6.5.2009, S. 21.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag:

Klasse 1.6.   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet

POLEN

Wiśnia nadwiślanka (g.U.)


16.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/70


VERORDNUNG (EU) Nr. 1233/2009 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2009

über eine besondere Marktstützungsmaßnahme im Milchsektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 186 und Artikel 188 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Weltmarktpreise für Milcherzeugnisse sind insbesondere aufgrund einer gesunkenen Nachfrage in Verbindung mit der Finanz- und Wirtschaftskrise zusammengebrochen. Auch auf dem Gemeinschaftsmarkt sind die Preise für Milcherzeugnisse infolge der Krise und Veränderungen beim Angebot zurückgegangen.

(2)

Der Rückgang der Preise für Milcherzeugnisse in der Europäischen Union hat sich stark auf die Preise ab Hof ausgewirkt. Für eine dauerhafte Erholung wird noch ein erheblicher Zeitraum benötigt. Den Mitgliedstaaten sollte daher ein Finanzrahmen zur Verfügung gestellt werden, aus dem sie Milcherzeuger, die von der Milchkrise schwer getroffen und infolgedessen mit Liquiditätsengpässen konfrontiert sind, unterstützen können.

(3)

Der Finanzrahmen für die einzelnen Mitgliedstaaten wird anhand der Milcherzeugung von 2008/2009 im Rahmen der einzelstaatlichen Quoten berechnet. Die Mitgliedstaaten sollten diesen verfügbaren nationalen Betrag anhand von objektiven Kriterien und in nicht diskriminierender Weise aufteilen, wobei Marktstörungen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden sind.

(4)

Bei der Durchführung dieser Verordnung ist das institutionelle Gefüge der einzelnen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.

(5)

Die Unterstützung für die Milcherzeuger sollte als Interventionsmaßnahme zur Regulierung der Agrarmärkte gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2) gewährt werden.

(6)

Aus Haushaltsgründen wird die Gemeinschaft die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der finanziellen Unterstützung für die Milcherzeuger entstehen, nur dann finanzieren, wenn diese Zahlungen innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen.

(7)

Aus Gründen der Transparenz sowie zur Überwachung und ordnungsgemäßen Verwaltung der nationalen Finanzrahmen sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die objektiven Kriterien, anhand deren die Verfahren für die Gewährung der Unterstützung festgelegt wurden, sowie die zur Vermeidung von Marktstörungen getroffenen Vorkehrungen mitteilen.

(8)

Damit die Milcherzeuger die Unterstützung möglichst schnell erhalten, sollten die Mitgliedstaaten diese Verordnung möglichst rasch anwenden können. Die Verordnung muss daher umgehend in Kraft treten.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten verwenden die im Anhang aufgeführten Beträge zur Unterstützung der von der Milchkrise schwer getroffenen Milcherzeuger anhand von objektiven Kriterien und in nicht diskriminierender Weise, wobei diese Zahlungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen dürfen.

Artikel 2

(1)   Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 dieser Verordnung gelten als Interventionsmaßnahmen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

(2)   Die Zahlungen für die Unterstützung gemäß Artikel 1 werden von den Mitgliedstaaten bis spätestens 30. Juni 2010 getätigt.

Artikel 3

In Bezug auf die Unterstützung gemäß Artikel 1 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:

a)

umgehend und bis spätestens 31. März 2010 eine Beschreibung der objektiven Kriterien, anhand deren die Verfahren für die Gewährung der Unterstützung festgelegt wurden, sowie der zur Vermeidung von Marktstörungen getroffenen Vorkehrungen;

b)

bis spätestens 30. August 2010 die Gesamtbeträge der gewährten Beihilfen sowie Zahl und Art der Begünstigten.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2009

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.


ANHANG (1)

Mio. EUR

BE

7,212824

BG

1,842622

CZ

5,792943

DK

9,859564

DE

61,203560

EE

1,302069

IE

11,502500

EL

1,581891

ES

12,792178

FR

51,127334

IT

23,031475

CY

0,316812

LV

1,445181

LT

3,099461

LU

0,597066

HU

3,565265

MT

0,084511

NL

24,586045

AT

6,052604

PL

20,211209

PT

4,084693

RO

5,010401

SI

1,143094

SK

2,034727

FI

4,831752

SE

6,427521

UK

29,260698

EU-27

300,000000


(1)  Auf der Grundlage der Milcherzeugung von 2008/2009 im Rahmen der einzelstaatlichen Quoten.


16.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/73


VERORDNUNG (EU) Nr. 1234/2009 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2009

zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für 2010

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 und Artikel 148 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für das Jahr 2010 sollten Gemeinschaftszollkontingente für Schaf- und Ziegenfleisch eröffnet werden. Die Zölle und Mengen sind im Einklang mit den einschlägigen internationalen Abkommen festzulegen, die im Jahr 2010 gelten.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 312/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Durchführung der in dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits festgelegten Zollvorschriften durch die Gemeinschaft (2) wurde für den KN-Code 0204 mit Wirkung vom 1. Februar 2003 ein zusätzliches bilaterales Zollkontingent von 2 000 Tonnen mit einer jährlichen Steigerung um 10 % der Ausgangsmenge eingeräumt. Daher sind dem GATT/WTO-Kontingent für Chile weitere 200 Tonnen hinzuzufügen, und beide Kontingente sollten auch 2010 auf dieselbe Weise verwaltet werden.

(3)

Bestimmte Kontingente gelten für den Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis 30. Juni des darauf folgenden Jahres. Da die Einfuhren im Rahmen der vorliegenden Verordnung auf Kalenderjahrbasis verwaltet werden sollten, sind die für das Kalenderjahr 2010 festzusetzenden Mengen die Summe der Hälfte der auf den Zeitraum 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 und der Hälfte der auf den Zeitraum 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 entfallenden Mengen.

(4)

Um die ordnungsgemäße Verwaltung der gemeinschaftlichen Zollkontingente zu gewährleisten, muss ein Schlachtkörperäquivalent festgesetzt werden.

(5)

Die Kontingente für Schaf- und Ziegenfleischerzeugnisse sollten abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr von Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen (3) nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verwaltet werden. Dies sollte gemäß den Artikeln 308a und 308b sowie Artikel 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) geschehen.

(6)

Die mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Zollkontingente, die nach dem Windhundverfahren verwaltet werden, sind zunächst als nicht kritisch im Sinne von Artikel 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 einzustufen. Die Zollbehörden sollten daher für die anfänglichen Einfuhren im Rahmen dieser Kontingente gemäß Artikel 308c Absatz 1 und Artikel 248 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 auf die Sicherheitsleistung verzichten können. In Anbetracht der Besonderheiten der Umstellung von einem Verwaltungssystem auf ein anderes sollte Artikel 308c Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung keine Anwendung finden.

(7)

Es ist klarzustellen, welchen Ursprungsnachweis die Marktteilnehmer vorlegen müssen, um die Zollkontingente nach dem Windhundverfahren in Anspruch nehmen zu können.

(8)

Bei der Einfuhr von Schaffleischerzeugnissen ist es für die Zollbehörden schwierig festzustellen, ob diese von Hausschafen oder anderen Schafen stammen, für die unterschiedliche Zollsätze gelten. Deshalb sollte die Ursprungsbescheinigung einen entsprechenden Vermerk enthalten.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 1150/2008 der Kommission vom 19. November 2008 zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für 2009 (5) läuft zum Ende des Jahres 2009 aus. Daher ist sie aufzuheben.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden Gemeinschaftszollkontingente für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 eröffnet.

Artikel 2

Die für die Erzeugnisse im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 1 geltenden Zollsätze, die KN-Codes, die nach Ländergruppen gegliederten Ursprungsländer sowie die laufenden Nummern sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 3

(1)   Die Mengen, ausgedrückt in Schlachtkörperäquivalent, der im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 1 einzuführenden Erzeugnisse sind im Anhang festgesetzt.

(2)   Zur Berechnung des „Schlachtkörperäquivalents“ gemäß Absatz 1 wird das Nettogewicht der Schaf- und Ziegenfleischerzeugnisse mit folgenden Koeffizienten multipliziert:

a)

lebende Tiere: 0,47;

b)

entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch: 1,67;

c)

entbeintes Hammel-, Schaf- und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch) und Mischungen hiervon: 1,81;

d)

nicht entbeinte Erzeugnisse: 1,00.

„Zicklein“ sind Ziegen bis zu einem Alter von einem Jahr.

Artikel 4

Abweichend von Titel II Teile A und B der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Zollkontingente vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 nach dem Windhundverfahren gemäß den Artikeln 308a und 308b sowie Artikel 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Artikel 308c Absätze 2 und 3 derselben Verordnung finden keine Anwendung. Einfuhrlizenzen sind nicht erforderlich.

Artikel 5

(1)   Damit die im Anhang genannten Zollkontingente in Anspruch genommen werden können, müssen den Zollbehörden der Gemeinschaft ein gültiger, von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes ausgestellter Ursprungsnachweis sowie eine Anmeldung zur Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden.

Der Ursprung von Erzeugnissen, die unter Zollkontingente fallen, die nicht im Rahmen von Präferenzabkommen eröffnet wurden, wird nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgestellt.

(2)   Der Ursprungsnachweis nach Absatz 1 ist

a)

bei einem Zollkontingent, das Teil eines Präferenzabkommens ist, der in diesem Abkommen genannte Ursprungsnachweis;

b)

bei anderen Zollkontingenten eine nach Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erstellte Bescheinigung, in der zusätzlich zu den in dem genannten Artikel geforderten Angaben Folgendes angegeben ist:

der KN-Code (mindestens die ersten vier Ziffern),

die laufende(n) Nummer(n) des betreffenden Zollkontingents,

das Nettogesamtgewicht je Koeffizientenkategorie gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung;

c)

im Falle eines Landes, dessen Kontingente unter die Buchstaben a und b fallen und zusammengefasst werden, der unter Buchstabe a genannte Nachweis.

Wird der Ursprungsnachweis gemäß Buchstabe b als Bescheinigung für eine einzige Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt, dürfen darin mehrere laufende Nummern vermerkt sein. In allen anderen Fällen ist in dem Nachweis nur eine laufende Nummer zu vermerken.

Artikel 6

Die Verordnung (EG) Nr. 1150/2008 wird aufgehoben.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2009

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 7.

(4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(5)  ABl. L 309 vom 20.11.2008, S. 5.


ANHANG

SCHAF- UND ZIEGENFLEISCH (in t Schlachtkörperäquivalent) GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE FÜR 2010

Ländergruppe Nr.

KN-Codes

Wertzoll

%

Spezifischer Zoll

EUR/100 kg

Laufende Nummer im Rahmen des Windhundverfahrens

Ursprung

Jahresmenge in Tonnen Schlachtkörperäquivalent

Lebende Tiere

(Koeffizient = 0,47)

Entbeintes Lammfleisch (1)

(Koeffizient = 1,67)

Entbeintes Hammel-/Schaffleisch (2)

(Koeffizient = 1,81)

Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper

(Koeffizient = 1,00)

1

0204

Null

Null

09.2101

09.2102

09.2011

Argentinien

23 000

09.2105

09.2106

09.2012

Australien

18 786

09.2109

09.2110

09.2013

Neuseeland

227 854

09.2111

09.2112

09.2014

Uruguay

5 800

09.2115

09.2116

09.1922

Chile

6 400

09.2121

09.2122

09.0781

Norwegen

300

09.2125

09.2126

09.0693

Grönland

100

09.2129

09.2130

09.0690

Färöer

20

09.2131

09.2132

09.0227

Türkei

200

09.2171

09.2175

09.2015

Sonstige (3)

200

2

0204, 0210 99 21, 0210 99 29, 0210 99 60

Null

Null

09.2119

09.2120

09.0790

Island

1 850

3

0104 10 30

0104 10 80

0104 20 90

10 %

Null

09.2181

09.2019

Erga omnes  (4)

92


(1)  Einschließlich Zickleinfleisch.

(2)  Einschließlich Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch).

(3)  „Sonstige“ bezieht sich auf alle Ursprungsländer ausschließlich der anderen in dieser Tabelle genannten Länder.

(4)  „Erga omnes“ bezieht sich auf alle Ursprungsländer einschließlich der in dieser Tabelle genannten Länder.


16.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/76


BESCHLUSS 2009/955/GASP DES RATES

vom 15. Dezember 2009

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/797/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 14. November 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/797/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (1) (nachstehend „EUPOL COPPS“ genannt) für einen Zeitraum von drei Jahren angenommen. Die operative Phase von EUPOL COPPS hat am 1. Januar 2006 begonnen. Die Geltungsdauer der Gemeinsamen Aktion 2005/797/GASP wurde durch die Gemeinsame Aktion 2008/958/GASP (2) bis zum 31. Dezember 2010 verlängert.

(2)

Es ist erforderlich, den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 festzulegen.

(3)

Es ist erforderlich, die Bedingungen festzulegen, unter denen EUPOL COPPS Personal auf Vertragsbasis einstellen kann.

(4)

EUPOL COPPS sollte über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten verfügen.

(5)

Die Gemeinsame Aktion 2005/797/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2005/797/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„d)

Festlegung und Durchführung von Projekten durch eine Projektzelle. Die Mission wird soweit angemessen Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in missionsrelevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind, koordinieren, unterstützen und dazu beratend tätig sein.“

2.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   EUPOL COPPS stellt nach Bedarf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten auf Vertragsbasis ein, wenn der Personalbedarf für bestimmte Funktionen nicht durch aus den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt wird.“

b)

Folgender Absatz 4 wird eingefügt:

„(4)   EUPOL COPPS stellt nach Bedarf auch örtliches Personal ein.“

Die nachfolgenden Paragraphen werden entsprechend umnummeriert.

Artikel 2

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Ausgaben im Zusammenhang mit EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 beläuft sich auf 6 650 000 EUR.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 65.

(2)  ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 75.


16.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/77


BESCHLUSS 2009/956/GASP DES RATES

vom 15. Dezember 2009

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2009/131/GASP zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Krise in Georgien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 25. September 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/760/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Pierre MOREL zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Krise in Georgien bis zum 28. Februar 2009 angenommen.

(2)

Der Rat hat am 16. Februar 2009 die Gemeinsame Aktion 2009/131/GASP (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union bis zum 31. August 2009 angenommen; am 27. Juli 2009 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2009/571/GASP (3) zur weiteren Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten bis zum 28. Februar 2010 angenommen.

(3)

Es sollte ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag vorgesehen werden, um die Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten bis zum 28. Februar 2010 abzudecken.

(4)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 21 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2009/131/GASP wird wie folgt geändert:

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 28. Februar 2010 beläuft sich auf 517 000 EUR.“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  ABl. L 259 vom 27.9.2008, S. 16.

(2)  ABl. L 46 vom 17.2.2009, S. 47.

(3)  ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 109.


16.12.2009   

DE

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L 330/78


BESCHLUSS EUPOL COPPS/2/2009 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 15. Dezember 2009

betreffend die Ernennung des Leiters der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete

(2009/957/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2005/797/GASP vom 14. November 2005 zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (1) (EUPOL COPPS), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 11 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2005/797/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee im Einklang mit Artikel 38 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Mission EUPOL COPPS zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat die Ernennung von Herrn Henrik MALMQUIST zum Leiter der Mission EUPOL COPPS vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Henrik MALMQUIST wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 zum Leiter der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird Herrn Henrik MALMQUIST bekannt gegeben.

Er wird am Tage seiner Bekanntgabe wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2009.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

O. SKOOG


(1)  ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 65.


16.12.2009   

DE

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L 330/79


BESCHLUSS EUPM/1/2009 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 15. Dezember 2009

betreffend die Verlängerung des Mandats des Leiters der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina

(2009/958/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2009/906/GASP des Rates vom 8. Dezember 2009 über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses 2009/906/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Einklang mit Artikel 38 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der EUPM zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat am 24. Oktober 2008 auf Vorschlag des Generalsekretärs/Hohen Vertreters mit dem Beschluss 2008/835/GASP (2) Herrn Stefan FELLER bis zum 31. Dezember 2009 zum Leiter der Mission EUPM ernannt.

(3)

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee am 13. November 2009 vorgeschlagen, das Mandat von Herrn Stefan FELLER um ein Jahr, d. h. bis zum 31. Dezember 2010, zu verlängern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Mandat von Herrn Stefan FELLER als Leiter der Polizeimission der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina wird hiermit bis zum 31. Dezember 2010 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt bis zum 31. Dezember 2010.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2009.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

O. SKOOG


(1)  ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 22.

(2)  ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 30.


NICHT VERÖFFENTLICHUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSAKTE

16.12.2009   

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L 330/80


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2009

zur Änderung der Entscheidung 2007/230/EG über ein Formblatt betreffend die Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9895)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/959/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Hauptquelle von Informationen bei Straßenkontrollen sind Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers. Das Fehlen von Aufzeichnungen sollte nur gerechtfertigt sein, wenn Fahrtenschreiberaufzeichnungen, einschließlich der manuellen Erfassung von Daten, aus objektiven Gründen nicht möglich waren. In diesen Fällen sollte eine Bescheinigung ausgestellt werden, in der die Gründe dafür bestätigt werden.

(2)

Das Formblatt der Bescheinigung im Anhang der Entscheidung 2007/230/EG der Kommission (2) hat sich als unzureichend erwiesen, da es nicht alle Fälle abdeckt, in denen es technisch nicht möglich ist, die Fahrertätigkeit mit dem Kontrollgerät zu erfassen.

(3)

Um die Effizienz und Wirksamkeit der mitgliedstaatlichen Kontrollen der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (3) zu steigern, sollte das Formblatt durch Hinzufügung weiterer Elemente über die in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2006/22/EG genannten hinaus geändert werden.

(4)

Das Formblatt zur Bescheinigung sollte nur verwendet werden, wenn aus objektiven technischen Gründen anhand der Fahrtenschreiberaufzeichnungen nicht belegt werden kann, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 eingehalten wurden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (4) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2007/230/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Dezember 2009

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident der Kommission


(1)  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35.

(2)  ABl. L 99 vom 14.4.2007, S. 14.

(3)  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.


ANHANG

Image


16.12.2009   

DE

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L 330/82


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2009

zur Änderung der Entscheidung 2004/407/EG hinsichtlich der Zulassung der Einfuhr von Fotogelatine in die Tschechische Republik

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9899)

(Nur der deutsche, der englische, der französische, der niederländische und der tschechische Text sind verbindlich)

(2009/960/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verbietet für tierische Nebenprodukte und Verarbeitungserzeugnisse die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Union, es sei denn, Einfuhr und Durchfuhr sind im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung gestattet.

(2)

Gemäß der Entscheidung 2004/407/EG der Kommission vom 26. April 2004 mit Übergangsregelungen für Hygiene und Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr von Fotogelatine aus bestimmten Drittländern (2) können Belgien, Luxemburg, die Niederlande und das Vereinigte Königreich in Übereinstimmung mit dieser Entscheidung die Einfuhr von Gelatine zulassen, die ausschließlich für die Fotoindustrie bestimmt ist (Fotogelatine).

(3)

Gemäß der Entscheidung 2004/407/EG wird die Einfuhr von Fotogelatine nur aus den in der genannten Entscheidung aufgeführten Drittländern, namentlich Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika, zugelassen. Gemäß der genannten Entscheidung müssen eingeführte Sendungen unter strengen Kanalisierungsauflagen zum Bestimmungsbetrieb transportiert werden, damit potenzielle Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier ausgeschlossen werden.

(4)

Die Tschechische Republik hat einen Antrag auf Zulassung der Einfuhr von Fotogelatine aus den genannten Drittländern für einen Betrieb auf ihrem Hoheitsgebiet gestellt. Die Tschechische Republik hat bestätigt, dass die strengen Kanalisierungsauflagen gemäß der Entscheidung 2004/407/EG angewandt werden, damit potenzielle Gesundheitsrisiken ausgeschlossen sind.

(5)

Dementsprechend sollte es bis zur Überprüfung der technischen Anforderungen für die Einfuhr tierischer Nebenerzeugnisse gemäß der überarbeiteten Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) der Tschechischen Republik erlaubt werden, die Einfuhr von Fotogelatine vorbehaltlich der Einhaltung der in der Entscheidung 2004/407/EG festgelegten Bedingungen zuzulassen. Aus geografischen Gründen dürfen diese Einfuhren über Deutschland erfolgen.

(6)

Die Entscheidung 2004/407/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2004/407/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Ausnahmeregelung für die Einfuhr von Fotogelatine

Abweichend von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genehmigen Belgien, Luxemburg, die Niederlande. die Tschechische Republik und das Vereinigte Königreich die Einfuhr von Gelatine, die aus Material hergestellt wurde, das Rinderwirbelsäule enthält, gemäß der genannten Verordnung als Material der Kategorie 1 eingestuft ist und gemäß dieser Entscheidung ausschließlich zur Verwendung als Fotogelatine in der Fotoindustrie bestimmt ist.“

2.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Adressaten

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Tschechische Republik und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.“

3.

Die Anhänge I und III werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2010.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Tschechische Republik und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 14. Dezember 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 11.

(3)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.


ANHANG

Die Anhänge I und III werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

HERKUNFTSDRITTLÄNDER UND HERKUNFTSBETRIEBE, BESTIMMUNGSMITGLIEDSTAATEN, GRENZKONTROLLSTELLEN DER ERSTEN EINFUHR IN DIE UNION UND ZUGELASSENE FOTOBETRIEBE

Herkunftsdrittland

Herkunftsbetriebe

Bestimmungsmitgliedstaat

Grenzkontrollstellen der ersten Einfuhr in die Union

Zugelassene Fotobetriebe

Japan

Nitta Gelatin Inc.

2-22 Futamata

Yao-City, Osaka

581 – 0024 Japan

Jellie Co. ltd.

7-1, Wakabayashi 2-Chome,

Wakabayashi-ku,

Sendai-city, Miyagi,

982 Japan

NIPPI Inc. Gelatin Division

1 Yumizawa-Cho

Fujinomiya City Shizuoka

418 – 0073 Japan

Niederlande

Rotterdam

FUJIFILM Europe B.V.,

Oudenstaart 1

5047 TK Tilburg,

Niederlande

Nitta Gelatin Inc.

2-22 Futamata

Yao-City, Osaka

581 – 0024, Japan

Vereinigtes Königreich

Liverpool Felixstowe

Kodak Ltd Headstone Drive, Harrow, MIDDX

HA4 4TY,

Vereinigtes Königreich

Tschechische Republik

Hamburg

FOMA BOHEMIA spol. s r.o.

Jana Krušinky 1604

501 04 Hradec Králove,

Tschechische Republik

Vereinigte Staaten von Amerika

Eastman Gelatine Corporation,

227 Washington Street,

Peabody, MA, 01960 USA

Gelita North America,

2445 Port Neal Industrial Road Sergeant Bluff, Iowa, 51054 USA

Luxemburg

Antwerpen

Zaventem

Luxemburg

DuPont Teijin

Luxemburg SA

B.P. 1681

L-1016

Luxemburg

Vereinigtes Königreich

Liverpool

Felixstowe

Kodak Ltd

Headstone Drive,

Harrow, MIDDX HA4 4TY,

Vereinigtes Königreich

Eastman Gelatine Corporation, 227 Washington Street,

Peabody, MA, 01960 USA

Tschechische Republik

Hamburg

FOMA BOHEMIA spol. s r.o.

Jana Krušinky 1604

501 04 Hradec Králove,

Tschechische Republik“

2.

Anhang III erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

MUSTER-VETERINÄRBESCHEINIGUNGEN FÜR DIE EINFUHR TECHNISCHER GELATINE AUS DRITTLÄNDERN ZUR VERWENDUNG IN DER FOTOINDUSTRIE

Erläuterungen

a)

Das Ausfuhrland stellt nach den im vorliegenden Anhang III vorgesehenen Mustern die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von zur Verwendung in der Fotoindustrie bestimmter technischer Gelatine aus. Die Bescheinigungen enthalten die für das betreffende Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen sowie gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland oder ein Gebiet des Ausfuhrdrittlands verlangten zusätzlichen Garantien.

b)

Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt, beidseitig bedruckt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, so formatiert, dass alle erforderlichen Seiten ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden.

c)

Die Bescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaates auszustellen. Diese Mitgliedstaaten können jedoch gegebenenfalls andere Sprachen zulassen, soweit eine offizielle Übersetzung beiliegt.

d)

Werden der Bescheinigung zur Identifizierung der die Sendung ausmachenden Waren weitere Seiten beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, und jede einzelne dieser Seiten muss mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes versehen sein.

e)

Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Seiten gemäß Buchstabe d, mehr als eine Seite, so ist jede Seite am Seitenende mit einer Nummerierung — (Seitenzahl) von (Gesamtseitenzahl) — sowie am Seitenkopf mit der von der zuständigen Behörde zugeteilten Codenummer zu versehen.

f)

Das Bescheinigungsoriginal ist von einem amtlichen Tierarzt auszufüllen und zu unterzeichnen. Dabei tragen die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes dafür Sorge, dass die Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates gleichwertig sind.

g)

Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Vorschrift gilt auch für Amtssiegel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder Wasserzeichen handelt.

h)

Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung von der Grenzkontrollstelle der Union bis zur Ankunft im Bestimmungsfotobetrieb begleiten.

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16.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/88


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2009

über eine Finanzhilfe der Union für bestimmte gemeinschaftliche Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere im Jahr 2010

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9965)

(Nur der dänische, der englische, der französische, der deutsche, der spanische und der schwedische Text sind verbindlich)

(2009/961/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere können gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG Finanzhilfen der Union gewährt werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 der Kommission vom 28. November 2006 über die Modalitäten für die Gewährung der Finanzhilfe der Gemeinschaft an die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für Futtermittel, Lebensmittel und den Bereich Tiergesundheit (3) sieht vor, dass die Finanzhilfe der Union gewährt wird, wenn die genehmigten Arbeitsprogramme wirksam durchgeführt werden und die Finanzhilfeempfänger alle erforderlichen Informationen innerhalb bestimmter Fristen vorlegen.

(3)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 sind die Beziehungen zwischen der Kommission und den einzelnen gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien in einem Partnerschaftsabkommen festgelegt, das von einem mehrjährigen Arbeitsprogramm begleitet wird.

(4)

Die Kommission hat die Arbeitsprogramme und die von den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für das Jahr 2010 vorgelegten entsprechenden Finanzpläne geprüft.

(5)

Somit sollte den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien, die zur Durchführung der Aufgaben und Pflichten gemäß den folgenden Rechtsakten benannt wurden, eine Finanzhilfe der Union gewährt werden:

Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (4),

Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (5),

Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (6),

Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (7),

Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten (8),

Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (9),

Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (10),

Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (11),

Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (12),

Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (13),

Entscheidung 96/463/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Benennung der Referenzstelle, deren Aufgabe es ist, zur Vereinheitlichung der Prüfmethoden und der Bewertung der Ergebnisse reinrassiger Zuchtrinder beizutragen (14),

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über Brucellose,

Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (15),

Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (16),

Verordnung (EG) Nr. 180/2008 der Kommission vom 28. Februar 2008 über das Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest und zur Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (17),

Verordnung (EG) Nr. 737/2008 der Kommission vom 28. Juli 2008 zur Benennung der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Krustentierkrankheiten, Tollwut und Rindertuberkulose, zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Tollwut und Rindertuberkulose sowie zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (18).

(6)

Die Finanzhilfen für die Durchführung und Veranstaltung von Workshops der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien sollten ebenfalls den Bestimmungen über die Beihilfefähigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 entsprechen.

(7)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 werden Bestimmungen über die Förderfähigkeit der von den Gemeinschaftsreferenzlaboratorien organisierten Workshops festgelegt. Ebenso wird darin die Finanzhilfe auf höchstens 32 Teilnehmer je Workshop begrenzt. Eine Ausnahmeregelung von dieser Begrenzung sollte in Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 für einige gemeinschaftliche Referenzlaboratorien gewährt werden, die für ein optimales Ergebnis ihres Workshops mehr als 32 Teilnehmer benötigen. Ausnahmen können gewährt werden, wenn ein Gemeinschaftsreferenzlaboratorium auf eigene Initiative und in eigener Verantwortung einen Workshop mit einem anderen Gemeinschaftsreferenzlaboratorium organisiert.

(8)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (19) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen (Veterinärmaßnahmen) aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung werden Ausgaben, die die Mitgliedstaaten und die Begünstigten der Unterstützung aus dem EGFL für Verwaltung und Personal in Bezug auf Maßnahmen und Programme tätigen, die unter die Entscheidung 2009/470/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich fallen, in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen vom EGFL getragen. Zum Zweck der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 Anwendung.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Zusammenhang mit der Pferdepest gewährt die Union dem Laboratorio Central de Sanidad Animal de Algete, Algete (Madrid), Spanien, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang III der Richtlinie 92/35/EWG.

Die Finanzhilfe der Union beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 auf 100 % der beihilfefähigen Ausgaben, die diesem Laboratorium im Rahmen des Arbeitsprogramms entstehen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006, mit einem Höchstbetrag von 150 000 EUR, von denen höchsten 50 000 EUR für die Veranstaltung eines Fachworkshops über Pferdepest aufgewendet werden.

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 ist das im ersten Absatz genannte Laboratorium befugt, für den im zweiten Absatz dieses Artikels genannten Workshop eine finanzielle Unterstützung für die Teilnahme von höchstens 50 Personen zu beantragen.

Artikel 2

Im Zusammenhang mit der Newcastle-Krankheit gewährt die Union der Veterinary Laboratories Agency (VLA), New Haw, Weybridge, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang V der Richtlinie 92/66/EWG.

Die Finanzhilfe der Union beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 auf 100 % der beihilfefähigen Ausgaben, die diesem Laboratorium im Rahmen des Arbeitsprogramms entstehen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006, mit einem Höchstbetrag von 88 000 EUR.

Artikel 3

Im Zusammenhang mit der vesikulären Schweinekrankheit gewährt die Union dem AFRC Institute for Animal Health, Pirbright Laboratory, Pirbright, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang III der Richtlinie 92/119/EWG.

Die Finanzhilfe der Union beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 auf 100 % der beihilfefähigen Ausgaben, die diesem Laboratorium im Rahmen des Arbeitsprogramms entstehen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006, mit einem Höchstbetrag von 120 000 EUR.

Artikel 4

Im Zusammenhang mit Fischseuchen gewährt die Union der Technischen Hochschule Dänemarks, dänisches Nationales Veterinärinstitut, Abteilung Geflügel, Fische und Pelztiere, Århus, Dänemark, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang VI der Richtlinie 2006/88/EG.

Die Finanzhilfe der Union beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 auf 100 % der beihilfefähigen Ausgaben, die diesem Laboratorium im Rahmen des Arbeitsprogramms entstehen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006, mit einem Höchstbetrag von 255 000 EUR.

Artikel 5

Im Zusammenhang mit Muschelkrankheiten gewährt die Union dem Institut IFREMER, La Tremblade, Frankreich, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang VI der Richtlinie 2006/88/EG.

Die Finanzhilfe der Union beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 auf 100 % der beihilfefähigen Ausgaben dieses Instituts gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 105 000 EUR.

Artikel 6

Im Zusammenhang mit den serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe gewährt die Union dem AFSSA, Laboratoire d’études sur la rage et la pathologie des animaux sauvages, Nancy, Frankreich, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang II der Entscheidung 2000/258/EG.

Die Finanzhilfe der Union beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 auf 100 % der beihilfefähigen Ausgaben, die diesem Laboratorium im Rahmen des Arbeitsprogramms entstehen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006, mit einem Höchstbetrag von 140 000 EUR.

Artikel 7

Im Zusammenhang mit der Blauzungenkrankheit gewährt die Union dem AFRC Institute for Animal Health, Pirbright Laboratory, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2000/75/EG.

Die Finanzhilfe der Union beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 auf 100 % der beihilfefähigen Ausgaben, die diesem Laboratorium im Rahmen des Arbeitsprogramms entstehen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006, mit einem Höchstbetrag von 280 000 EUR.

Artikel 8

Im Zusammenhang mit der klassischen Schweinepest gewährt die Union dem Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover, Hannover, Deutschland, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang IV der Richtlinie 2001/89/EG.

Die Finanzhilfe der Union beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 auf 100 % der beihilfefähigen Ausgaben dieses Instituts gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 385 000 EUR, von denen höchstens 25 000 EUR für die Organisation eines Fachworkshops über Diagnoseverfahren für die klassische Schweinepest aufzuwenden sind.

Artikel 9

Im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest gewährt die Union dem Centro de Investigación en Sanidad Animal, Valdeolmos (Madrid), Spanien, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang V der Richtlinie 2002/60/EG.

Die Finanzhilfe der Union beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 auf 100 % der beihilfefähigen Ausgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 dieses Forschungszentrums im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 140 000 EUR.

Artikel 10

Im Zusammenhang mit der Maul- und Klauenseuche gewährt die Union dem Institute for Animal Health, Pirbright Laboratory, des Biotechnology and Biological Sciences Research Council (BBSRC), Pirbright, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang XVI der Richtlinie 2003/85/EG.

Die Finanzhilfe der Union beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 auf 100 % der beihilfefähigen Ausgaben, die diesem Laboratorium im Rahmen des Arbeitsprogramms entstehen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006, mit einem Höchstbetrag von 350 000 EUR.

Artikel 11

Für die Zusammenarbeit zur Vereinheitlichung der Prüfmethoden und der Bewertung der Ergebnisse für reinrassige Zuchtrinder gewährt die Union dem Interbull Centre, Department of Animal Breeding and Genetics, Swedish University of Agricultural Sciences, Uppsala, Schweden, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang II der Entscheidung 96/463/EG.

Die Finanzhilfe der Union beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 auf 100 % der beihilfefähigen Ausgaben, die diesem Laboratorium im Rahmen des Arbeitsprogramms entstehen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006, mit einem Höchstbetrag von 150 000 EUR.

Artikel 12

Im Zusammenhang mit der Brucellose gewährt die Union dem AFSSA, Laboratoire d’études et de recherches en pathologie animale et zoonoses, Maisons-Alfort, Frankreich, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

Die Finanzhilfe der Union beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 auf 100 % der beihilfefähigen Ausgaben, die diesem Laboratorium im Rahmen des Arbeitsprogramms entstehen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006, mit einem Höchstbetrag von 240 000 EUR.

Artikel 13

Im Zusammenhang mit der Aviären Influenza gewährt die Union der Veterinary Laboratories Agency (VLA), New Haw, Weybridge, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang VII der Richtlinie 2005/94/EG.

Die Finanzhilfe der Union beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 auf 100 % der beihilfefähigen Ausgaben, die diesem Laboratorium im Rahmen des Arbeitsprogramms entstehen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006, mit einem Höchstbetrag von 380 000 EUR.

Artikel 14

Im Zusammenhang mit Krustentierkrankheiten gewährt die Union dem Centre for Environment, Fisheries & Aquaculture Science (Cefas), Weymouth Laboratory, Vereinigtes Königreich, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang VI Kapitel B der Richtlinie 2006/88/EG.

Die Finanzhilfe der Union beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 auf 100 % der behilfefähigen Ausgaben, die diesem Laboratorium im Rahmen des Arbeitsprogramms entstehen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006, mit einem Höchstbetrag von 140 000 EUR, von denen höchsten 30 000 EUR für einen Fachworkshop über Krankheiten von Equiden aufgewendet werden.

Artikel 15

Im Zusammenhang mit Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest gewährt die Union dem AFSSA, Laboratoire d’études et de recherches en pathologie animale et zoonoses/Laboratoire d’études et de recherche en pathologie équine, Frankreich, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 180/2008.

Die Finanzhilfe der Union beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 auf 100 % der beihilfefähigen Ausgaben, die diesem Laboratorium im Rahmen des Arbeitsprogramms entstehen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006, mit einem Höchstbetrag von 530 000 EUR, von denen höchsten 30 000 EUR für einen Fachworkshop über Krankheiten von Equiden aufgewendet werden.

Artikel 16

Im Zusammenhang mit Tollwut gewährt die Union dem AFSSA, Laboratoire d’études sur la rage et la pathologie des animaux sauvages, Nancy, Frankreich, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 737/2008.

Die Finanzhilfe der Union beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 auf 100 % der beihilfefähigen Ausgaben, die diesem Laboratorium im Rahmen des Arbeitsprogramms entstehen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006, mit einem Höchstbetrag von 275 000 EUR, von denen höchsten 25 000 EUR für einen Fachworkshop über Tollwut aufgewendet werden.

Artikel 17

Im Zusammenhang mit Tuberkulose gewährt die Union dem Laboratorio de Vigilancia Veterinaria (VISAVET), Facultad de Veterinaria, Universidad Complutense de Madrid, Madrid, Spanien, eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 737/2008.

Die Finanzhilfe der Union beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 auf 100 % der beihilfefähigen Ausgaben, die diesem Laboratorium im Rahmen des Arbeitsprogramms entstehen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006, mit einem Höchstbetrag von 150 000 EUR.

Artikel 18

Dieser Beschluss ist gerichtet an:

Afrikanische Pferdepest: Laboratorio Central de Sanidad Animal, Ministerio de Agricultura, PESCA et Alimentación, Ctra. De Algete km. 8, Valdeolmos, 28110, Algete (Madrid), Spanien;

Newcastle-Disease: Veterinary Laboratorys Agency (VLA), Weybridge, New Haw, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich;

Vesikuläre Schweinekrankheit: AFRC Institute for Animal Health, Pirbright Laboratory, Ash Road, Pirbright, Woking, Surrey, GU240NF, Vereinigtes Königreich;

Fischkrankheiten: Technische Hochschule Dänemarks, dänisches Nationales Veterinärinstitut, Abteilung Geflügel, Fische und Pelztiere, Hangøvej 2, 8200 Århus, Dänemark;

Muschelkrankheiten: IFREMER, BP 133, 17390 La Tremblade, Frankreich;

serologische Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe: AFSSA, Laboratoire d’études sur la rage et la pathologie des animaux sauvages, site de Nancy, Domaine de Pixérécourt, BP 9, 54220 Malzéville, Frankreich;

Blauzungenkrankheit: AFRC Institute for Animal Health, Pirbright Laboratory, Ash Road, Pirbright, Woking, Surrey, GU24 0NF, Vereinigtes Königreich;

Klassische Schweinepest: Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover, Bischofsholer Damm 15, 3000 Hannover, Deutschland;

Afrikanische Schweinepest: Centro de Investigación en Sanidad Animal, Ctra. De Algete a El Casar, Valdeolmos, 28130 Madrid, Spanien;

Maul- und Klauenseuche: AFRC Institute for Animal Health, Pirbright Laboratory, Ash Road, Pirbright, Woking, Surrey, GU24 0NF, Vereinigtes Königreich;

INTERBULL Centre, Department of Animal Breeding and Genetics SLU, Swedish University of Agricultural Sciences, Box 7023, 750 07 Uppsala, Schweden;

Brucellose: AFSSA, Laboratoire d’études et de recherches en pathologie animale et zoonoses, 23 avenue du Général de Gaulle, 94706 Maisons-Alfort, Cedex Frankreich;

Aviäre Influenza: Veterinary Laboratorys Agency (VLA), Weybridge, New Haw, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich;

Krustentierkrankheiten: Centre for Environment, Fisheries & Aquaculture Science (Cefas), Weymouth Laboratory, The Nothe, Barrack Road, Weymouth, Dorset DT4 8UB, Vereinigtes Königreich;

Krankheiten von Equiden: AFSSA, Laboratoire d’études et de recherches en pathologie animale et zoonoses, 23 avenue du Général de Gaulle, 94706 Maisons-Alfort, Cedex Frankreich;

Tollwut: AFSSA, Laboratoire d’études sur la rage et la pathologie des animaux sauvages, site de Nancy, Domaine de Pixérécourt, BP 9, 54220 Malzéville, Frankreich;

Tuberkulose: VISAVET — Laboratorio de vigilancia veterinaria, Facultad de Veterinaria, Universidad Complutense de Madrid, Avda. Puerta de Hierro, s/n. Ciudad Universitaria, 28040 Madrid, Spanien.

Brüssel, den 14. Dezember 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 331 vom 29.11.2006, S. 8.

(4)  ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19.

(5)  ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1.

(6)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.

(7)  ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 23.

(8)  ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 33.

(9)  ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40.

(10)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

(11)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5.

(12)  ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27.

(13)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.

(14)  ABl. L 192 vom 2.8.1996, S. 19.

(15)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(16)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(17)  ABl. L 56 vom 29.2.2008, S. 4.

(18)  ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 29.

(19)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.


16.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/93


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2009

zur Änderung der Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens hinsichtlich bestimmter milchverarbeitender Betriebe in Bulgarien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9976)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/962/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Anhang VI Kapitel 4 Abschnitt B Buchstabe f Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wurden Bulgarien Übergangsfristen eingeräumt, die für die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1) durch bestimmte milchverarbeitende Betriebe gelten.

(2)

Bulgarien hat Garantien dafür vorgelegt, dass 21 milchverarbeitende Betriebe den Modernisierungsprozess abgeschlossen haben und nun in vollem Umfang dem Unionsrecht entsprechen. 13 dieser Betriebe dürfen konforme und nicht konforme Rohmilch annehmen und verarbeiten, ohne sie zu trennen. Einer dieser 13 Betriebe war bereits im Verzeichnis in Kapitel I der Anlage zu Anhang VI aufgeführt. Die zwölf anderen Betriebe sollten daher in das Verzeichnis in Kapitel I der Anlage zu Anhang VI aufgenommen werden.

(3)

Die Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens sollte folglich entsprechend geändert werden.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Dezember 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.


ANHANG

In der Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens werden in Kapitel I folgende Einträge angefügt:

Nr.

Veterinär-Nr.

Name des Betriebs

Stadt/Straße oder Dorf/Region

„65

BG 2412037

‚Stelimeks‘ EOOD

s. Asen

66

0912015

‚Anmar‘ OOD

s. Padina

obsht. Ardino

67

0912016

OOD ‚Persenski‘

s. Zhaltusha

obsht. Ardino

68

1012014

ET ‚Georgi Gushterov DR‘

s. Yahinovo

69

1012018

‚Evro miyt end milk‘ EOOD

gr. Kocherinovo

obsht. Kocherinovo

70

1112017

ET ‚Rima-Rumen Borisov‘

s. Vrabevo

71

1312023

‚Inter-D‘ OOD

s. Kozarsko

72

1612049

‚Alpina-Milk‘ EOOD

s. Zhelyazno

73

1612064

OOD ‚Ikay‘

s. Zhitnitsa

osht. Kaloyanovo

74

2112008

MK ‚Rodopa milk‘

s. Smilyan

obsht. Smolyan

75

2412039

‚Penchev‘ EOOD

gr. Chirpan

ul. ‚Septemvriytsi‘ 58

76

2512021

‚Keya-Komers-03‘ EOOD

s. Svetlen“


16.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/95


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 10. Dezember 2009

zur Änderung der Leitlinie EZB/2008/18 über zeitlich befristete Änderungen der Regelungen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten

(EZB/2009/24)

(2009/963/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 und Artikel 14.3 in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 18.2 sowie Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der EZB-Rat hat beschlossen, die Erweiterung bestimmter Zulassungskriterien für Sicherheiten gemäß der Leitlinie EZB/2008/18 vom 21. November 2008 über zeitlich befristete Änderungen der Regelungen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (1) zu verlängern.

(2)

Es ist daher erforderlich, die Leitlinie EZB/2008/18 entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinie EZB/2008/18 wird wie folgt geändert:

Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Diese Leitlinie gilt vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Dezember 2010 oder bis zum Fälligkeitstag des letzten bis zum 31. Dezember 2010 eingegangenen Refinanzierungsgeschäfts mit einer Laufzeit von 12 Monaten, je nachdem, welches dieser Ereignisse später eintritt.“

Artikel 2

Inkrafttreten

(1)   Diese Leitlinie tritt zwei Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

Artikel 3

Adressaten und Umsetzungsmaßnahmen

(1)   Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken (NZBen) der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

(2)   Die NZBen teilen der EZB die Maßnahmen mit, mittels derer sie beabsichtigen, die vorliegende Leitlinie zu befolgen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. Dezember 2009.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 314 vom 25.11.2008, S. 14.