ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.325.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 325

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
11. Dezember 2009


Inhalt

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Europäisches Parlament und Rat

 

 

2009/931/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

1

 

 

Rat

 

 

2009/932/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 30. November 2009 zur Ernennung eines italienischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

3

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Beschluss 2009/933/GASP des Rates vom 30. November 2009 über die Ausweitung — seitens der Europäischen Union — des räumlichen Geltungsbereichs des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung

4

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Beschluss 2009/934/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen von Europol zu anderen Stellen einschließlich des Austauschs von personenbezogenen Daten und Verschlusssachen

6

 

*

Beschluss 2009/935/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt

12

 

*

Beschluss 2009/936/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Annahme der Durchführungsbestimmungen für die von Europol geführten Arbeitsdateien zu Analysezwecken

14

 

 

V   Rechtsakte, die ab 1. Dezember 2009 in Anwendung des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

VERÖFFENTLICHUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSAKTE

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1205/2009 der Kommission vom 10. Dezember 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

23

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1206/2009 der Kommission vom 10. Dezember 2009 zur Nichtgewährung einer Ausfuhrerstattung für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

25

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1207/2009 der Kommission vom 10. Dezember 2009 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

26

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1208/2009 der Kommission vom 10. Dezember 2009 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Eier

28

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1209/2009 der Kommission vom 10. Dezember 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1159/2009 zur Festsetzung der ab dem 1. Dezember 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

30

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1210/2009 der Kommission vom 10. Dezember 2009 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

33

 

 

NICHT VERÖFFENTLICHUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSAKTE

 

 

2009/937/EU

 

*

Verordnung des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Änderung seiner Geschäftsordnung

35

 

 

2009/938/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 7. Dezember 2009 zur Ermächtigung des Königreichs Schweden und des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, eine von Artikel 167 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

62

 

 

2009/939/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 7. Dezember 2009 zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 167 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

64

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Europäisches Parlament und Rat

11.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/1


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. November 2009

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

(2009/931/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (nachstehend „EGF“ genannt) wurde errichtet, um entlassene Arbeitnehmer, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)

Belgien reichte am 5. Mai 2009 zwei Anträge auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen im Textilsektor ein. Die Anträge erfüllen die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags und die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 9 198 874 EUR in Anspruch zu nehmen.

(5)

Irland reichte am 29. Juni 2009 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen in der Computerindustrie ein. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags und die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 14 831 050 EUR in Anspruch zu nehmen.

(6)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für die von Belgien und Irland eingereichten Anträge bereitzustellen —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 24 029 924 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am 25. November 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Å. TORSTENSSON


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Rat

11.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. November 2009

zur Ernennung eines italienischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

(2009/932/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der italienischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs des Mandats von Herrn Piero MARRAZZO ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ernannt wird für die verbleibende Amtszeit, d.h. bis zum 25. Januar 2010, zum Mitglied des Ausschusses der Regionen:

Herr Massimo PINESCHI, Consigliere regionale, Regione Lazio.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK


(1)  ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

11.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/4


BESCHLUSS 2009/933/GASP DES RATES

vom 30. November 2009

über die Ausweitung — seitens der Europäischen Union — des räumlichen Geltungsbereichs des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere die Artikel 24 und 38,

gestützt auf Artikel 3 des Beschlusses 2003/516/EG des Rates vom 6. Juni 2003 über die Unterzeichnung der Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nachdem der Rat den Vorsitz am 26. April 2002 ermächtigt hatte, mit Unterstützung der Kommission Abkommensverhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika aufzunehmen, wurden in der Folge zwei Abkommen über internationale Zusammenarbeit in Strafsachen — ein Auslieferungs- und ein Rechtshilfeabkommen — mit den Vereinigten Staaten von Amerika ausgehandelt.

(2)

Gemäß dem Beschluss 2003/516/EG des Rates vom 6. Juni 2003 (1) wurden das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung (2) und das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe (3) am 25. Juni 2003 im Namen der Europäischen Union unterzeichnet.

(3)

Gemäß dem Beschluss 2009/820/GASP des Rates vom 23. Oktober 2009 (4) wurden das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung und das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe geschlossen. Gemäß demselben Beschluss hat der Vorsitz des Rates am 28. Oktober 2009 in Washington DC die Genehmigungsurkunden mit dem US-Justizminister ausgetauscht.

(4)

Beide Abkommen werden am 1. Februar 2010 in Kraft treten.

(5)

Die Niederlande haben dem Vorsitz mitgeteilt, dass sie den räumlichen Geltungsbereich des Abkommens über Auslieferung gemäß dessen Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b auf die Niederländischen Antillen und Aruba ausweiten möchten. Diese Ausweitung erfolgte am 9. Juni 2009 im Wege des Austauschs einer diplomatischen Note des Generalsekretariats des Rates mit der Mission der Vereinigten Staaten von Amerika bei der Europäischen Union, die in der diplomatischen Note der Mission der Vereinigten Staaten von Amerika bei der Europäischen Union vom 16. Juni 2009 bestätigt wurde.

(6)

Da das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung unmittelbar bevorsteht, sollte diese Ausweitung des räumlichen Geltungsbereichs vom Rat genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung wird die Ausweitung des räumlichen Geltungsbereichs dieses Abkommens auf die Niederländischen Antillen und Aruba im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK


(1)  ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 25.

(2)  ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 27.

(3)  ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 34.

(4)  ABl. L 291 vom 7.11.2009, S. 40.


IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

11.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/6


BESCHLUSS 2009/934/JI DES RATES

vom 30. November 2009

zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen von Europol zu anderen Stellen einschließlich des Austauschs von personenbezogenen Daten und Verschlusssachen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (1) (nachstehend: „Europol-Beschluss“ genannt), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c,

in Anbetracht des vom Verwaltungsrat vorgelegten Entwurfs von Bestimmungen, zu dem die gemeinsame Kontrollinstanz Stellung genommen hat,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in der Erwägung, dass es gemäß dem Europol-Beschluss dem Rat obliegt, nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen von Europol zu anderen Stellen, einschließlich des Austauschs von personenbezogenen Daten und Verschlusssachen (nachstehend „Regelung“ genannt), festzulegen —

BESCHLIESST:

TITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Durchführungsbestimmungen bezeichnet der Ausdruck

a)

„Drittstaaten“ im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a des Europol-Beschlusses Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind;

b)

„Organisationen“ im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b des Europol-Beschlusses Organisationen wie beispielsweise internationale Organisationen und die ihnen untergeordneten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die aufgrund einer Übereinkunft zwischen zwei oder mehr Staaten bestehen;

c)

„Dritte“ Drittstaaten und dritte Organisationen;

d)

„Einrichtungen der EU“ die durch den Vertrag über die Europäische Union und die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder auf dessen/deren Grundlage errichteten Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 des Europol-Beschlusses;

e)

„personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person; als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;

f)

„Verschlusssache“ alle Informationen bzw. alles Material jedweder Form, deren/dessen unerlaubte Weitergabe den wesentlichen Interessen von Europol, eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Stellen, mit denen Europol zusammenarbeitet, in unterschiedlichem Maße Schaden zufügen könnte und die/das durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen geschützt werden müssen/muss;

g)

„strategisches Abkommen“ ein Abkommen, das den Austausch von Informationen mit Ausnahme von personenbezogenen Daten zulässt;

h)

„operatives Abkommen“ ein Abkommen, das den Austausch von Informationen einschließlich personenbezogener Daten zulässt;

i)

„Kooperationsabkommen“ ein strategisches oder ein operatives Abkommen;

j)

„Arbeitsvereinbarung“ eine zwischen Europol und einer Einrichtung der EU geschlossene Vereinbarung über Zusammenarbeit, die den Austausch von Informationen einschließlich personenbezogener Daten zulässt;

k)

„Verarbeitung personenbezogener Daten“ oder „Verarbeitung“ mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe, der/die im Hinblick auf personenbezogene Daten ausgeführt wird, wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Abrufen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Abgleichung, sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten;

l)

„zuständige Behörden“ alle in den Mitgliedstaaten oder Drittstaaten bestehenden öffentlichen Stellen, soweit sie nach innerstaatlichem Recht für die Prävention und Bekämpfung von Straftaten zuständig sind.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Bestimmungen regeln die Beziehungen von Europol zu Einrichtungen der EU und Dritten, einschließlich des Austauschs von personenbezogenen Daten und Verschlusssachen sowie der Verfahren für die Aushandlung und den Abschluss von Kooperationsabkommen und Arbeitsvereinbarungen.

TITEL II

ABSCHLUSS VON KOOPERATIONSABKOMMEN UND ARBEITSVEREINBARUNGEN

Artikel 3

Herstellung von Beziehungen zu Einrichtungen der EU

Nach Artikel 22 Absatz 1 des Europol-Beschlusses kann Europol Kooperationsbeziehungen zu den Einrichtungen der EU herstellen und unterhalten, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben relevant ist.

Europol hört den Verwaltungsrat, wenn es beabsichtigt, Verhandlungen über ein Kooperationsabkommen oder eine Arbeitsvereinbarung mit einer Einrichtung der EU aufzunehmen, die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a bis f des Europol-Beschlusses nicht ausdrücklich genannt ist.

Artikel 4

Verfahren für den Abschluss von Kooperationsabkommen oder Arbeitsvereinbarungen mit Einrichtungen der EU

(1)   Nach Artikel 22 Absatz 2 des Europol-Beschlusses schließt Europol Kooperationsabkommen oder Arbeitsvereinbarungen mit Einrichtungen der EU, um Kooperationsbeziehungen herzustellen. Diese Abkommen oder Arbeitsvereinbarungen können sich auf den Austausch operativer, strategischer oder technischer Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Verschlusssachen beziehen.

(2)   Die Übermittlung von Verschlusssachen ist nur zulässig, soweit ein Geheimschutzabkommen zwischen Europol und der Einrichtung der EU besteht. Der Sicherheitsausschuss wird über ein solches Geheimschutzabkommen, das daraufhin förmlich in das Kooperationsabkommen oder in die Arbeitsvereinbarung aufgenommen wird, unterrichtet.

(3)   Diese Kooperationsabkommen oder Arbeitsvereinbarungen dürfen nur nach Billigung durch den Verwaltungsrat geschlossen werden.

(4)   Betrifft das Kooperationsabkommen oder die Arbeitsvereinbarung den Austausch personenbezogener Daten, so holt der Verwaltungsrat vor der Billigung nach Absatz 3 die Stellungnahme der gemeinsamen Kontrollinstanz ein.

Artikel 5

Herstellung von Beziehungen zu Dritten

(1)   Nach Artikel 23 Absatz 1 des Europol-Beschlusses kann Europol Kooperationsbeziehungen zu Dritten herstellen und unterhalten, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben relevant ist.

(2)   Nach Artikel 23 Absatz 2 des Europol-Beschlusses schließt Europol Abkommen mit den Dritten, die in der in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a des Europol-Beschlusses genannten Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen aufgeführt sind. Diese Abkommen können sich auf den Austausch operativer, strategischer oder technischer Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Verschlusssachen beziehen. Handelt es sich um ein Abkommen mit einem Drittstaat, so sind diese Informationen über eine in dem betreffenden Abkommen benannte Kontaktstelle zu übermitteln.

(3)   Europol kann das Verfahren für den Abschluss eines Abkommens mit einem Dritten einleiten, sobald dieser Dritte in die in Absatz 2 genannte Liste aufgenommen ist.

(4)   Beabsichtigt Europol den Abschluss eines operativen Abkommens mit einem Dritten, so muss es zuvor feststellen, dass dieser Dritte ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet. Diese Feststellung wird dem Verwaltungsrat übermittelt, der zuvor die Stellungnahme der gemeinsamen Kontrollinstanz eingeholt hat. Im Rahmen dieser Feststellung werden der Rechtsrahmen und die Verwaltungspraxis des Dritten im Bereich des Datenschutzes berücksichtigt, unter anderem auch, ob eine unabhängige Aufsichtsbehörde für die Überwachung von Datenschutzangelegenheiten besteht.

Artikel 6

Verfahren für den Abschluss von Kooperationsabkommen mit Dritten

(1)   Der Verwaltungsrat entscheidet auf Grundlage der Feststellung nach Artikel 5 Absatz 4 unter Berücksichtigung der Stellungnahme der gemeinsamen Kontrollinstanz, ob der Direktor mit dem Dritten Verhandlungen über den Abschluss eines operativen Abkommens aufnehmen soll. Nach einer befürwortenden vorherigen Entscheidung des Verwaltungsrats nimmt der Direktor mit dem Dritten Verhandlungen über den Abschluss eines operativen Abkommens auf. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung kann der Verwaltungsrat prüfen, ob mit dem betreffenden Dritten ein strategisches Abkommen geschlossen werden kann.

(2)   Die Übermittlung von Verschlusssachen durch Europol ist nur zulässig, soweit ein Geheimschutzabkommen zwischen Europol und dem Dritten besteht. Der Sicherheitsausschuss wird über ein solches Geheimschutzabkommen, das daraufhin förmlich in das Kooperationsabkommen aufgenommen wird, unterrichtet.

(3)   Nach Abschluss der Verhandlungen über ein Abkommen unterbreitet der Direktor den Entwurf des Abkommens dem Verwaltungsrat. Im Falle des Abschlusses eines operativen Abkommens holt der Verwaltungsrat die Stellungnahme der gemeinsamen Kontrollinstanz ein. Der Verwaltungsrat billigt den Entwurf des Abkommens und legt ihn anschließend dem Rat zur Annahme vor.

Im Falle der Billigung eines operativen Abkommens werden dem Rat der betreffende Entwurf des Abkommens und die Stellungnahme der gemeinsamen Kontrollinstanz vorgelegt.

(4)   Nach Artikel 23 Absatz 2 des Europol-Beschlusses dürfen diese Abkommen nur nach Billigung durch den Rat und nachdem dieser den Verwaltungsrat angehört hat, geschlossen werden; soweit diese Abkommen den Austausch personenbezogener Daten betreffen, ist ferner zuvor über den Verwaltungsrat die Stellungnahme der gemeinsamen Kontrollinstanz einzuholen.

Artikel 7

Unterrichtung des Verwaltungsrats

Der Direktor unterrichtet den Verwaltungsrat regelmäßig über den Stand der laufenden Verhandlungen mit Einrichtungen der EU und Dritten.

TITEL III

INFORMATIONSAUSTAUSCH

KAPITEL I

Entgegennahme von Informationen

Artikel 8

Entgegennahme von Informationen vor dem Inkrafttreten eines Abkommens

Nach Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3 des Europol-Beschlusses kann Europol vor dem Inkrafttreten eines Abkommens oder einer Arbeitsvereinbarung mit einer Einrichtung der EU oder einem Dritten Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Verschlusssachen direkt entgegennehmen und verwenden, soweit dies für die rechtmäßige Erfüllung seiner in Artikel 5 des Europol-Beschlusses genannten Aufgaben erforderlich ist.

KAPITEL II

Übermittlung von Informationen

Artikel 9

Bedingungen für die Übermittlung von Informationen an Einrichtungen der EU und Dritte

Europol darf einer Einrichtung der EU oder einem Dritten nur unter den folgenden Bedingungen Informationen übermitteln:

1.

Ungeachtet der Artikel 11 bis 14 dürfen Informationen erst dann übermittelt werden, wenn ein Abkommen oder eine Arbeitsvereinbarung mit einer Einrichtung der EU oder einem Dritten gemäß Titel II geschlossen wurde.

2.

Sind die betreffenden Daten von einem Mitgliedstaat an Europol übermittelt worden, darf Europol sie nur mit Zustimmung dieses Mitgliedstaats an Einrichtungen der EU oder Dritte übermitteln. Der betroffene Mitgliedstaat kann für eine solche Übermittlung seine vorherige allgemeine oder unter bestimmten Bedingungen stehende Zustimmung erteilen. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

3.

Sind die Daten nicht von einem Mitgliedstaat übermittelt worden, so vergewissert sich Europol, dass durch ihre Übermittlung

a)

die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit eines Mitgliedstaats liegenden Aufgaben nicht gefährdet wird;

b)

weder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eines Mitgliedstaats gefährdet werden noch sonstige Nachteile für sein Gemeinwohl entstehen können.

4.

Die Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte ist nur dann zulässig, wenn

a)

dies in Einzelfällen zur Verhütung oder Bekämpfung von Straftaten, für die Europol zuständig ist, erforderlich ist und

b)

Europol mit den betreffenden Dritten ein operatives Abkommen geschlossen hat, das auf der Grundlage der Feststellung, das diese Dritten ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten, gemäß Artikel 5 Absatz 4 die Übermittlung solcher Daten zulässt.

5.

Die Übermittlung von Verschlusssachen durch Europol ist nur zulässig,

a)

soweit zwischen Europol und der Einrichtung der EU oder dem Dritten ein Geheimschutzabkommen gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 besteht und

b)

im Falle der Übermittlung von Daten an Dritte, wenn dies in Einzelfällen zur Verhütung oder Bekämpfung von Straftaten, für die Europol zuständig ist, erforderlich ist.

Artikel 10

Verantwortung für die Übermittlung von Daten

Europol ist für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung von Daten verantwortlich. Jede Übermittlung von Daten nach Maßgabe dieser Durchführungsbestimmungen und ihr Anlass werden von Europol aufgezeichnet. Daten werden nur übermittelt, wenn der Empfänger zusagt, dass die Daten nur zu den Zwecken genutzt werden, zu denen sie übermittelt worden sind.

Artikel 11

Übermittlung von Informationen an Einrichtungen der EU vor dem Inkrafttreten eines Kooperationsabkommens oder einer Arbeitsvereinbarung

(1)   Nach Artikel 22 Absatz 3 des Europol-Beschlusses und nach Maßgabe des Artikels 9 Nummern 2 und 3 dieser Durchführungsbestimmungen kann Europol vor dem Inkrafttreten eines operativen Abkommens oder einer Arbeitsvereinbarung mit einer Einrichtung der EU Informationen einschließlich personenbezogener Daten direkt an solche Einrichtung der EU übermitteln, soweit dies für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.

(2)   Die Übermittlung von Verschlusssachen durch Europol ist nur zulässig, soweit zwischen Europol und der Einrichtung der EU ein Geheimschutzabkommen gemäß Artikel 4 Absatz 2 besteht.

Artikel 12

Übermittlung von Informationen an Dritte vor dem Inkrafttreten eines Abkommens

Nach Artikel 23 Absatz 4 des Europol-Beschlusses und nach Maßgabe des Artikels 9 Absätze 2 und 3 dieser Durchführungsbestimmungen kann Europol vor dem Inkrafttreten eines Abkommens mit einem Dritten Informationen mit Ausnahme von personenbezogenen Daten und Verschlusssachen direkt an diesen Dritten übermitteln, soweit dies für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.

Artikel 13

Übermittlung von Informationen an nicht in der Ratsliste aufgeführte Dritte

Nach Artikel 23 Absatz 5 des Europol-Beschlusses und nach Maßgabe des Artikels 9 Absätze 2 und 3 dieser Durchführungsbestimmungen kann Europol Informationen mit Ausnahme von personenbezogenen Daten und Verschlusssachen direkt an Dritte übermitteln, die nicht in der in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a des Europol-Beschlusses genannten Liste aufgeführt sind, soweit dies in Einzelfällen zur Verhütung oder Bekämpfung von Straftaten, für die Europol zuständig ist, unbedingt erforderlich ist.

KAPITEL III

Übermittlung von Informationen in Ausnahmefällen

Artikel 14

Übermittlung von personenbezogenen Daten und Verschlusssachen in Ausnahmefällen

(1)   Nach Artikel 23 Absätze 8 und 9 des Europol-Beschlusses und nach Maßgabe des Artikels 9 Absätze 2 und 3 dieser Durchführungsbestimmungen kann Europol in seinem Besitz befindliche personenbezogene Daten und Verschlusssachen an Dritte übermitteln, soweit der Direktor die Übermittlung der Daten zur Wahrung der grundlegenden Interessen der betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Ziele von Europol oder zur Abwehr einer unmittelbaren kriminellen oder terroristischen Bedrohung für unbedingt erforderlich hält.

(2)   Im Falle der Übermittlung von Verschlusssachen unterrichtet der Direktor den Verwaltungsrat und die gemeinsame Kontrollinstanz so bald wie möglich über die von ihm getroffene Entscheidung.

(3)   Im Falle der Übermittlung personenbezogener Daten nimmt der Direktor stets eine Abwägung zwischen den zu wahrenden Interessen und dem von dem betreffenden Dritten gewährleisteten Datenschutzniveau vor. Dabei berücksichtigt er alle relevanten Aspekte, wie beispielsweise die Gefahr, die eintreten könnte, wenn Europol die betreffenden personenbezogenen Daten nicht übermitteln würde. Der Direktor unterrichtet den Verwaltungsrat und die gemeinsame Kontrollinstanz so bald wie möglich über die von ihm getroffene Entscheidung sowie darüber, auf welcher Grundlage die Feststellung der Angemessenheit des Datenschutzniveaus des betreffenden Dritten erfolgt ist.

(4)   Vor der Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Absatz 1 beurteilt der Direktor die Angemessenheit des Datenschutzniveaus des betreffenden Dritten und berücksichtigt dabei alle Umstände, die bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten eine Rolle spielen, insbesondere

a)

die Art der Daten;

b)

der Zweck für den die Daten bestimmt sind;

c)

die Dauer der geplanten Verarbeitung;

d)

die für den betreffenden Dritten geltenden allgemeinen oder speziellen Datenschutzbestimmungen;

e)

die Frage, ob der Dritte bestimmten von Europol geforderten Einschränkungen bezüglich der Daten zugestimmt hat.

KAPITEL IV

Besondere Bedingungen für die Übermittlung personenbezogener Daten

Artikel 15

Zweck der Übermittlung personenbezogener Daten

(1)   Personenbezogene Daten, um deren Übermittlung ersucht wurde, werden nicht übermittelt, wenn Zweck und Gründe des Ersuchens nicht angegeben wurden.

(2)   Personenbezogene Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie Daten über Gesundheit oder Sexualleben einer Person dürfen nur übermittelt werden, wenn dies unbedingt notwendig ist.

Artikel 16

Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten

(1)   Bei der Übermittlung personenbezogener Daten an eine Einrichtung der EU oder einen Dritten stellt Europol sicher, dass die empfangende Einrichtung der EU oder der empfangende Dritte sich verpflichtet, diese Daten zu berichtigen oder zu löschen, wenn sich herausstellt, dass sie unrichtig, ungenau oder überholt sind oder nicht hätten übermittelt werden dürfen. Stellt Europol fest, dass die personenbezogenen Daten unrichtig, ungenau oder überholt sind oder nicht hätten übermittelt werden dürfen, so werden die Einrichtungen der EU oder Dritten, die die Daten erhalten haben, unverzüglich hiervon unterrichtet und aufgefordert, Europol mitzuteilen, dass die Daten berichtigt oder gelöscht werden. Der Direktor unterrichtet den Verwaltungsrat und die gemeinsame Kontrollinstanz über die Maßnahmen von Europol in diesem Bereich.

(2)   In jedem Abkommen ist die Verpflichtung zur Berichtigung oder Löschung der Daten nach dem Verfahren des Absatzes 1 festzulegen.

(3)   Bei der Übermittlung personenbezogener Daten stellt Europol sicher, dass die empfangende Einrichtung der EU oder der empfangende Dritte sich verpflichtet, diese Daten zu löschen, wenn sie für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, nicht mehr erforderlich sind.

KAPITEL V

Weitergabe von Daten an Einrichtungen der EU und Dritte

Artikel 17

Zuständige Behörden und Weitergabe

(1)   Die Übermittlung personenbezogener Daten durch Europol an Drittstaaten und die Weitergabe dieser Daten innerhalb dieser Drittstaaten wird auf die zuständigen Behörden beschränkt, die in den betreffenden Abkommen ausdrücklich genannt werden.

(2)   Bei der Aushandlung von Abkommen unternimmt Europol alle Anstrengungen, um sicherzustellen, dass ein Drittstaat nach Möglichkeit eine einzige zuständige Behörde benennt, die als nationale Kontaktstelle zwischen Europol und den anderen zuständigen Behörden des betreffenden Drittstaats fungiert.

(3)   Bei der Übermittlung personenbezogener Daten gewährleistet Europol, dass die empfangende Einrichtung der EU oder der empfangende Dritte sich verpflichtet, diese Daten nur an die zuständigen Behörden und unter denselben Bedingungen weiterzugeben, die auch für die Erstübermittlung gelten.

(4)   Ist es einem Drittstaat nicht möglich, eine einzige zuständige Behörde als nationale Kontaktstelle zu benennen, kann in den betreffenden Abkommen in Ausnahmefällen die direkte Übermittlung von Informationen durch Europol an eine oder mehrere zuständige Behörden des betreffenden Drittstaats vorgesehen werden.

Artikel 18

Bedingungen für die Weitergabe

(1)   Europol übermittelt personenbezogene Daten nur dann an eine zuständige Behörde eines Drittstaats oder an eine Organisation oder eine Einrichtung der EU, wenn diese Behörde, Organisation oder Einrichtung zusichert, dass sie die personenbezogenen Daten ausschließlich unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen an andere Einrichtungen der EU oder Dritte weitergibt.

(2)   Personenbezogene Daten dürfen von einer zuständigen Behörde eines Drittstaats, einer Organisation oder einer Einrichtung der EU, mit der Europol ein operatives Abkommen geschlossen hat, nur weitergegeben werden

a)

mit vorheriger Zustimmung von Europol, wenn die Einrichtung der EU oder der Dritte, die bzw. der die personenbezogenen Daten entgegennimmt, ein operatives Abkommen mit Europol geschlossen hat, oder

b)

ausnahmsweise mit Genehmigung des Direktors, wenn dieser — unter Berücksichtigung des von der Einrichtung der EU oder dem Dritten gewährleisteten Datenschutzniveaus — die Weitergabe der personenbezogenen Daten durch die Einrichtung der EU oder den Dritten als unbedingt erforderlich erachtet

i)

zur Wahrung der grundlegenden Interessen der betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Ziele von Europol oder

ii)

zur Abwehr einer unmittelbaren kriminellen oder terroristischen Bedrohung.

(3)   Daten, die von einem Mitgliedstaat an Europol übermittelt wurden, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats weitergegeben werden. Der Direktor teilt dem betreffenden Mitgliedstaat mit, aus welchen Gründen die Weitergabe über eine Einrichtung der EU oder einen Dritten statt auf direktem Wege erfolgt ist.

KAPITEL VI

Besondere Bedingungen für die Entgegennahme von Informationen Dritter durch Europol

Artikel 19

Bewertung der Quelle und der Informationen

(1)   Um festzustellen, ob die Informationen, die Europol erhält, sowie ihre Quelle zuverlässig sind, ersucht Europol die Einrichtung der EU oder den Dritten, die Informationen und die Quelle so weit wie möglich nach den in Artikel 12 des Beschlusses 2009/936/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Annahme der Durchführungsbestimmungen für die von Europol geführten Arbeitsdateien zu Analysezwecken (2) (nachstehend „Durchführungsbestimmungen für die von Europol geführten Arbeitsdateien zu Analysezwecken“ genannt) genannten Kriterien zu bewerten.

(2)   Wird diese Bewertung nicht vorgelegt, so versucht Europol, so weit wie möglich die Zuverlässigkeit der Quelle oder der Informationen anhand der ihm bereits zur Verfügung stehenden Informationen nach den in Artikel 12 der Durchführungsbestimmungen für die von Europol geführten Arbeitsdateien zu Analysezwecken genannten Kriterien zu bewerten.

(3)   In einem Abkommen können Europol und eine Einrichtung der EU oder ein Dritter die Bewertung spezifischer Arten von Informationen und spezifischer Informationsquellen nach den in Artikel 12 der Durchführungsbestimmungen für die von Europol geführten Arbeitsdateien zu Analysezwecken genannten Kriterien allgemein festlegen.

Artikel 20

Berichtigung und Löschung der an Europol übermittelten Informationen

(1)   In den Abkommen wird festgelegt, dass die Einrichtung der EU oder der Dritte Europol unterrichtet, wenn die an Europol übermittelten Informationen berichtigt oder gelöscht werden.

(2)   Teilt eine Einrichtung der EU oder ein Dritter Europol mit, dass die an Europol übermittelten Informationen berichtigt oder gelöscht worden sind, so werden die betreffenden Informationen von Europol dementsprechend berichtigt oder gelöscht. Europol löscht die Informationen nicht, wenn diese für die Zwecke der betreffenden Arbeitsdatei zu Analysezwecken weiterverarbeitet werden müssen oder wenn Europol — im Falle von Informationen, die in einer anderen Europol-Datei gespeichert sind — ein weitergehendes Interesse an ihnen hat, das auf Erkenntnissen beruht, die über diejenigen hinausgehen, die die übermittelnden Einrichtungen der EU oder Dritten besitzen. Europol teilt den betreffenden Einrichtungen der EU oder Dritten mit, dass es diese Daten weiter speichert.

(3)   Hat Europol Grund zu der Annahme, dass die übermittelten Informationen ungenau oder überholt sind, so unterrichtet es die Einrichtungen der EU oder Dritten, die die Informationen übermittelt haben, und ersucht sie darum, Europol eine Stellungnahme zu dieser Angelegenheit zu übermitteln. Werden Informationen von Europol nach Artikel 31 Absatz 1 des Europol-Beschlusses berichtigt oder gelöscht, so unterrichtet Europol die Einrichtungen der EU oder Dritten, die die Informationen übermittelt haben, von der Berichtigung oder Löschung.

(4)   Unbeschadet des Artikels 31 des Europol-Beschlusses werden Informationen, die von einem Drittstaat eindeutig unter offenkundiger Verletzung der Menschenrechte erhoben wurden, nicht verarbeitet.

(5)   In den Abkommen wird festgelegt, dass die Einrichtungen der EU oder Dritte Europol soweit möglich auch dann unterrichten, wenn diese Einrichtungen der EU oder Dritte Grund zu der Annahme haben, dass die übermittelten Informationen ungenau oder überholt sind.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 2010 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK


(1)  ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.

(2)  Siehe Seite 14 dieses Amtsblatts.


11.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/12


BESCHLUSS 2009/935/JI DES RATES

vom 30. November 2009

zur Festlegung der Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (1) („Europol-Beschluss“), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf den Beschluss 2009/934/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen von Europol zu anderen Stellen einschließlich des Austauschs von personenbezogenen Daten und Verschlusssachen (2), insbesondere auf die Artikel 5 und 6,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es obliegt dem Rat, nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit eine Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Europol-Beschlusses festzulegen, mit denen Europol Abkommen schließt.

(2)

Die Erstellung einer solchen Liste obliegt dem Verwaltungsrat.

(3)

Es sollte ein Verfahren vorgesehen werden, das festlegt, wie weitere Drittstaaten und weitere Organisationen in die Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt, aufgenommen werden können —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Nach Artikel 23 Absatz 2 des Europol-Beschlusses schließt Europol Abkommen mit den Drittstaaten und dritten Organisationen, die in der im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen Liste aufgeführt sind. Europol kann das Verfahren zum Abschluss eines Abkommens einleiten, sobald der betreffende Drittstaat oder die betreffende dritte Organisation in diese Liste aufgenommen wurde. Europol strebt den Abschluss eines Kooperationsabkommens mit diesen Drittstaaten und dritten Organisationen an, das den Austausch personenbezogener Daten ermöglicht, wenn nicht der Verwaltungsrat etwas anderes beschließt.

(2)   Europol legt die Prioritäten für den Abschluss von Kooperationsabkommen mit den in der Liste aufgeführten Drittstaaten und dritten Organisationen unter Berücksichtigung seiner operativen Erfordernisse und der verfügbaren personellen und finanziellen Ressourcen fest. Der Verwaltungsrat kann dem Direktor alle weiteren Anweisungen für die Aushandlung eines spezifischen Abkommens erteilen, die er für erforderlich hält.

(3)   Der Direktor unterrichtet den Verwaltungsrat regelmäßig über den Stand der laufenden Verhandlungen mit dritten Parteien und legt alle sechs Monate einen Sachstandsbericht vor.

Artikel 2

(1)   Mitglieder des Verwaltungsrats oder Europol können die Aufnahme weiterer Drittstaaten oder weiterer Organisationen in die Liste vorschlagen. Dabei legen sie die operative Notwendigkeit für den Abschluss eines Kooperationsabkommens mit dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden dritten Organisation dar.

(2)   Der Verwaltungsrat entscheidet darüber, ob dem Rat vorgeschlagen wird, den betreffenden Drittstaat oder die betreffende dritte Organisation in die Liste aufzunehmen.

(3)   Der Rat entscheidet darüber, ob der betreffende Drittstaat oder die betreffende dritte Organisation durch Änderung des vorliegenden Beschlusses in die Liste aufgenommen wird.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK


(1)  ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.

(2)  Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt:

1.

Drittstaaten (in alphabetischer Reihenfolge):

Albanien

Australien

Bolivien

Bosnien und Herzegowina

China

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Indien

Island

Israel

Kanada

Kolumbien

Kroatien

Liechtenstein

Marokko

Moldau

Monaco

Montenegro

Norwegen

Peru

Russland

Serbien

Schweiz

Türkei

Ukraine

Vereinigte Staaten von Amerika

2.

Organisationen (in alphabetischer Reihenfolge)

Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC)

IKPO-Interpol

Weltzollorganisation


11.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/14


BESCHLUSS 2009/936/JI DES RATES

vom 30. November 2009

zur Annahme der Durchführungsbestimmungen für die von Europol geführten Arbeitsdateien zu Analysezwecken

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (1) („der Europol-Beschluss“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b,

unter Berücksichtigung des am 28. Januar 1981 vom Europarat angenommenen Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten,

unter Berücksichtigung der am 17. September 1987 vom Europarat angenommenen Empfehlung R(87)15 des Ministerkomitees zur Regelung der Benutzung personenbezogener Daten durch die Polizei,

aufgrund des vom Verwaltungsrat vorgelegten Entwurfs von Durchführungsbestimmungen für die von Europol geführten Arbeitsdateien zu Analysezwecken,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in der Erwägung, dass es dem Rat obliegt, die Durchführungsbestimmungen für Arbeitsdateien zu Analysezwecken (nachstehend „Durchführungsbestimmungen“ genannt) mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung des Europäischen Parlaments zu erlassen —

BESCHLIESST:

KAPITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Durchführungsbestimmungen bezeichnet der Ausdruck

a)

„personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person; als „bestimmbar“ wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;

b)

„Arbeitsdatei zu Analysezwecken“ eine Datei, die zu Zwecken der Analyse gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Europol-Beschlusses errichtet wird;

c)

„Analyse“ die Zusammenstellung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten zwecks Unterstützung der kriminalpolizeilichen Ermittlungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Europol-Beschlusses;

d)

„Teilnehmer einer Analysegruppe“ Analytiker und sonstige Mitglieder des Europol-Personals, die der Direktor benennt, sowie Verbindungsbeamte und/oder Experten der Mitgliedstaaten, von denen die Informationen stammen oder die von der Analyse im Sinne des Artikels 14 Absatz 4 des Europol-Beschlusses betroffen sind;

e)

„Verarbeitung personenbezogener Daten“ oder „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe, der/die im Hinblick auf personenbezogene Daten ausgeführt werden, wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Abrufen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Abgleichung, sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten;

Artikel 2

Geltungsbereich

Die nachstehenden Durchführungsbestimmungen gelten für die Verarbeitung von Daten zu Analysezwecken im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 des Europol-Beschlusses.

Artikel 3

Zu Analysezwecken übermittelte Daten

(1)   Gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3 des Europol-Beschlusses werden Daten zur Aufnahme in eine Arbeitsdatei zu Analysezwecken sowohl in strukturierter als auch in nichtstrukturierter Form von den nationalen Stellen übermittelt oder können Europol je nach Dringlichkeit von den bezeichneten zuständigen Behörden unmittelbar zugeleitet werden. Der Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt, unterrichtet Europol über den Zweck, zu dem sie übermittelt werden, sowie über jegliche Beschränkung hinsichtlich ihrer Verwendung, Löschung oder Vernichtung einschließlich etwaiger allgemeiner oder besonderer Zugriffsbeschränkungen. Dieser Mitgliedstaat kann Europol auch zu einem späteren Zeitpunkt über derartige Beschränkungen unterrichten.

Europol stellt sicher, dass Dritte, die solche Daten übermitteln, Europol über den Zweck, zu dem sie übermittelt werden, und über jegliche Beschränkung ihrer Verwendung unterrichten.

Nach Eingang solcher Daten wird so bald wie möglich festgestellt, in welchem Umfang sie in eine bestimmte Datei aufgenommen werden können.

(2)   Gemäß Artikel 29 Absatz 1 des Europol-Beschlusses unterliegen die in Absatz 1 genannten Daten weiterhin der Verantwortung des Mitgliedstaats, der sie übermittelt hat, und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, bis solche Daten in eine Arbeitsdatei zu Analysezwecken aufgenommen worden sind. Dies gilt unbeschadet der in den Unterabsätzen 2 und 3 dieses Absatzes festgelegten Verantwortung von Europol für die Daten.

Europol ist dafür verantwortlich, dass sichergestellt wird, dass nur die Mitgliedstaaten, die die Daten übermittelt haben, oder Analytiker und sonstige Mitglieder des Europol-Personals, die der Direktorgemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a des Europol-Beschlusses benennt, Zugang zu diesen Daten erhalten, um zu bestimmen, ob sie in eine Arbeitsdatei zu Analysezwecken aufgenommen werden können.

Hat Europol nach Bewertung der übermittelten Daten Grund zu der Annahme, dass sie nicht richtig oder nicht mehr aktuell sind, unterrichtet Europol den Mitgliedstaat, der sie übermittelt hat.

(3)   Daten, die nach der Bewertung nicht für die Aufnahme in eine Arbeitsdatei zu Analysezwecken ausgewählt wurden, sowie Akten oder Dokumente mit Daten, die in eine solche Datei aufgenommen wurden, unterliegen weiterhin gemäß Artikel 29 Absatz 1 des Europol-Beschlusses der Verantwortung des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt hat, sowie dessen innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Dies gilt unbeschadet der im Europol-Beschluss festgelegten Verantwortung von Europol.

Europol ist dafür verantwortlich, dass sichergestellt ist, dass die in Unterabsatz 1 genannten Daten, Akten und Dokumente getrennt von den Arbeitsdateien zu Analysezwecken aufbewahrt werden und dass nur die Mitgliedstaaten, die die Daten übermittelt haben, oder Analytiker und sonstige Mitglieder des Europol-Personals, die der Direktor gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a des Europol-Beschlusses benennt, Zugang zu diesen Daten erhalten, um

a)

sie zu einem späteren Zeitpunkt in eine Arbeitsdatei zu Analysezwecken aufzunehmen,

b)

zu prüfen, ob die bereits in eine Arbeitsdatei zu Analysezwecken aufgenommenen Daten richtig und relevant sind, oder

c)

zu prüfen, ob die in diesen Durchführungsbestimmungen oder im Europol-Beschluss enthaltenen Anforderungen erfüllt wurden.

Auf diese Daten kann auch mit Blick auf das schutzwürdige Interesse des Betroffenen zugegriffen werden. In diesem Fall können die Daten nur mit Zustimmung der betroffenen Person verwendet werden.

Diese Daten, Akten und Dokumente sind dem Mitgliedstaat, der sie übermittelt hat, zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten, wenn sie nicht mehr für die oben genannten Zwecke benötigt werden. Sie müssen in jedem Fall gelöscht oder vernichtet werden, nachdem eine Arbeitsdatei zu Analysezwecken geschlossen wurde.

(4)   Wurden die in Absatz 1 genannten Daten von Dritten übermittelt, ist Europol dafür verantwortlich, dass sichergestellt wird, dass die in diesem Artikel festgelegten Grundsätze gemäß den nach Artikel 26 des Europol-Beschlusses aufgestellten Regeln auf diese Daten angewandt werden.

Artikel 4

Verarbeitung von Daten

(1)   Soweit dies zur Erreichung der Ziele nach Artikel 3 des Europol-Beschlusses erforderlich ist, dürfen die in den Artikeln 5 und 6 dieser Bestimmungen aufgeführten personenbezogenen Daten von Europol verarbeitet werden, sofern sie angemessen, richtig, relevant und hinsichtlich des Zwecks der Arbeitsdatei zu Analysezwecken, in die sie aufgenommen werden, nicht zu weitgehend sind, und unter der Voraussetzung, dass sie höchstens so lange gespeichert bleiben, wie dies für den genannten Zweck erforderlich ist. Die Erforderlichkeit einer weiteren Speicherung der Daten für den Zweck der Arbeitsdatei zu Analysezwecken ist entsprechend Artikel 7 der vorliegenden Durchführungsbestimmungen und Artikel 20 des Europol-Beschlusses regelmäßig zu überprüfen.

(2)   Jeder an einem Analyseprojekt beteiligte Mitgliedstaat entscheidet, wie in Artikel 14 Absatz 3 des Europol-Beschlusses vorgesehen, nach Maßgabe seines nationalen Rechts, inwieweit er derartige Daten zur Verfügung stellen kann.

Artikel 5

Errichtungsanordnungen für Arbeitsdateien zu Analysezwecken

(1)   In jeder Errichtungsanordnung für eine Arbeitsdatei zu Analysezwecken nach Artikel 16 des Europol-Beschlusses legt der Direktor fest, welche der in Artikel 6 aufgeführten Kategorien von personenbezogenen Daten er für die entsprechende Arbeitsdatei zu Analysezwecken für erforderlich hält.

(2)   Der Direktor legt in der in Absatz 1 genannten Anordnung ferner fest, ob Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie Daten über Gesundheit oder Sexualleben unter den in Artikel 6 aufgeführten Kategorien in die Arbeitsdatei zu Analysezwecken aufgenommen werden dürfen und warum diese Daten als unbedingt erforderlich für die entsprechende Arbeitsdatei zu Analysezwecken angesehen werden. Solche Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn sie andere bereits in diese Datei eingegebene personenbezogene Daten ergänzen.

Beziehen sich die in Unterabsatz 1 genannten Daten auf die in Artikel 6 Absätze 3 bis 6 bezeichneten Personengruppen, müssen hierzu in der Errichtungsanordnung spezifische Gründe angeführt werden; diese Daten werden nur auf ausdrücklichen Antrag von zwei oder mehr der an dem Analyseprojekt teilnehmenden Mitgliedstaaten verarbeitet. Die betreffenden Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck, zu dem sie gespeichert wurden, nicht mehr erforderlich sind.

(3)   Anordnungen zur Errichtung einer Arbeitsdatei zu Analysezwecken, einschließlich späterer Änderungen, werden nach dem in Artikel 16 des Europol-Beschlusses festgelegten Verfahren ausgestellt.

Artikel 6

Personenbezogene Daten in Arbeitsdateien zu Analysezwecken

(1)   Werden personenbezogene Daten in den Arbeitsdateien zu Analysezwecken gespeichert, ist in einem Vermerk anzugeben, welchen Personenkreis die Speicherung betrifft.

(2)   In Bezug auf die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a des Europol-Beschlusses genannten Personengruppen dürfen folgende Kategorien personenbezogener Daten einschließlich damit in Zusammenhang stehender Verwaltungsdaten verarbeitet werden:

a)

Angaben zur Person

1.

Derzeitige und frühere Familiennamen

2.

Derzeitige und frühere Vornamen

3.

Mädchenname

4.

Name des Vaters (sofern für die Identitätsfeststellung erforderlich)

5.

Name der Mutter (sofern für die Identitätsfeststellung erforderlich)

6.

Geschlecht

7.

Geburtsdatum

8.

Geburtsort

9.

Staatsangehörigkeit

10.

Personenstand

11.

Aliasname

12.

Spitzname

13.

Deck- oder Falschname

14.

Derzeitiger und früherer Wohnsitz und/oder Aufenthaltsort

b)

Personenbeschreibung:

1.

Personenbeschreibung

2.

Besondere Merkmale (Male/Narben/Tätowierungen usw.)

c)

Identifizierungsmittel

1.

Identitätsdokumente/Fahrerlaubnis

2.

Nummern des nationalen Personalausweises/Reisepasses

3.

Nationale Identifizierungsnummer/Sozialversicherungsnummer, soweit vorhanden

4.

Bildmaterial und sonstige Informationen zum äußeren Erscheinungsbild

5.

Informationen für die kriminaltechnische Identifizierung wie Fingerabdrücke, (dem nicht codierenden Teil der DNA entnommene) DNA-Profile, Stimmprofil, Blutgruppe, Gebiss

d)

Beruf und Qualifikationen

1.

Derzeitige Erwerbs- und Berufstätigkeit

2.

Frühere Erwerbs- und Berufstätigkeit

3.

Bildung (Schule/Hochschule/Berufliche Bildung)

4.

Berufliche Qualifikationen

5.

Fähigkeiten und sonstige Kenntnisse (Sprachen/Sonstiges)

e)

Informationen über die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse

1.

Angaben finanzieller Art (Bankkonten und Bankleitzahlen, Kreditkarten usw.)

2.

Barvermögen

3.

Aktien/sonstige Vermögenswerte

4.

Immobilienbesitz

5.

Verbindungen zu Gesellschaften und Unternehmen

6.

Kontakte zu Banken und Kreditinstituten

7.

Steuerlicher Status

8.

Sonstige Angaben zum Finanzgebaren einer Person

f)

Informationen zum Verhalten

1.

Lebensweise (etwa über seine Verhältnisse leben) und Gewohnheiten

2.

Ortswechsel

3.

Regelmäßig aufgesuchte Orte

4.

Mitführen von Waffen und von anderen gefährlichen Instrumenten

5.

Gefährlichkeit

6.

Spezifische Gefahren wie Fluchtrisiko, Einsatz von Doppelagenten, Verbindungen zu Mitarbeitern von Strafverfolgungsbehörden

7.

Kriminalitätsbezogene Eigenschaften und Profile

8.

Drogenmissbrauch

g)

Kontakte und Begleitpersonen einschließlich Art und Beschaffenheit der Kontakte oder Verbindungen

h)

Verwendete Kommunikationsmittel wie Telefon (Festverbindung/Mobiltelefon), Fax, Funkrufdienst, elektronische Post, Postadressen, Internetanschluss/-anschlüsse

i)

Verwendete Verkehrsmittel wie Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge, einschließlich Angaben zur Identifizierung dieser Verkehrsmittel (Registriernummern)

j)

Informationen über kriminelle Aktivitäten, für die Europol nach Artikel 4 des Europol- Beschlusses zuständig ist:

1.

Vorstrafen

2.

Vermutete Beteiligung an kriminellen Aktivitäten

3.

Modi operandi

4.

Mittel, die zur Vorbereitung und/oder Begehung von Straftaten benutzt werden oder werden könnten

5.

Zugehörigkeit zu einer Tätergruppe/kriminellen Organisation und Stellung innerhalb der Gruppe/Organisation

6.

Rolle in der kriminellen Organisation

7.

Geografische Reichweite der kriminellen Aktivitäten

8.

Bei Ermittlungen zusammengetragenes Material wie Videos und Fotos

k)

Angabe anderer Datenbanken, in denen Informationen über die betreffende Person gespeichert sind

1.

Europol

2.

Polizei-/Zollbehörden

3.

Sonstige Strafverfolgungsbehörden

4.

Internationale Organisationen

5.

Öffentliche Einrichtungen

6.

Private Einrichtungen

l)

Informationen über juristische Personen, die mit den unter Buchstaben e und j erwähnten Angaben in Zusammenhang stehen

1.

Name der juristischen Person

2.

Anschrift

3.

Zeitpunkt und Ort der Gründung

4.

verwaltungstechnische Registriernummer

5.

Rechtsform

6.

Kapital

7.

Tätigkeitsbereich

8.

Tochtergesellschaften im In- und Ausland

9.

Direktoren

10.

Verbindungen zu Banken.

(3)   „Kontakt- und Begleitpersonen“ im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d des Europol-Beschlusses sind Personen, bei denen ausreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass über sie hinsichtlich der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Personen Informationen beschafft werden können, die für die Analyse relevant sind, wobei sie nicht zu einer der in den Absätzen 2, 4, 5 oder 6 genannten Personengruppen gehören dürfen. „Kontaktpersonen“ sind Personen, die sporadisch mit den in Absatz 2 genannten Personen in Kontakt stehen. „Begleitpersonen“ sind Personen, die regelmäßig mit den in Absatz 2 genannten Personen in Kontakt stehen.

In Bezug auf Kontakt- und Begleitpersonen können die Daten nach Absatz 2 erforderlichenfalls gespeichert werden, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass solche Daten für die Analyse der Rolle der Betreffenden als Kontakt- oder Begleitpersonen erforderlich sind.

In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten:

a)

Die Beziehungen dieser Personen zu den in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a des Europol-Beschlusses bezeichneten Personen sind so rasch wie möglich zu klären.

b)

Erweist sich die Annahme, dass eine Beziehung dieser Personen zu den in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a des Europol-Beschlusses bezeichneten Personen besteht, als unbegründet, werden die Daten unverzüglich gelöscht.

c)

Werden diese Personen einer Straftat verdächtigt, für die Europol nach Artikel 4 des Europol-Beschlusses zuständig ist, oder sind sie für eine solche Straftat verurteilt worden oder gibt es nach nationalem Recht des betreffenden Mitgliedstaats faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe für die Annahme, dass sie eine solche Straftat begehen werden, dürfen alle Daten nach Absatz 2 gespeichert werden.

d)

Daten über Kontakt- und Begleitpersonen von Kontaktpersonen sowie Daten über Kontakt- und Begleitpersonen von Begleitpersonen dürfen nicht gespeichert werden; davon ausgenommen sind Daten über Art und Beschaffenheit ihrer Kontakte oder Verbindungen zu den in Absatz 2 bezeichneten Personen.

e)

Ist eine Klärung gemäß den vorstehenden Buchstaben nicht möglich, wird dies bei der Entscheidung über Notwendigkeit und Umfang der Speicherung für die Zwecke der weiteren Analyse berücksichtigt.

(4)   In Bezug auf Personen, die nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c des Europol-Beschlusses Opfer einer der betreffenden Straftaten waren oder bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer einer solchen Straftat werden können, dürfen Daten gemäß Absatz 2 Buchstabe a Nummer 1 bis Absatz 2 Buchstabe c Nummer 3 dieses Artikels sowie folgende weitere Kategorien von Daten gespeichert werden:

a)

Daten zur Identifizierung des Opfers;

b)

Gründe der Viktimisierung;

c)

Schaden (körperlicher/finanzieller/psychologischer/anderer Art);

d)

Erfordernis, die Anonymität zu wahren

e)

Möglichkeit der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung;

f)

von den oder über die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c des Europol Beschlusses genannten Personen gelieferte straftatbezogene Informationen, einschließlich Informationen über ihre Beziehungen zu anderen Personen, soweit dies zur Identifizierung der in Artikel 12 Absatz 1 des Europol-Beschlusses bezeichneten Personen erforderlich ist.

Andere Daten nach Absatz 2 können erforderlichenfalls gespeichert werden, sofern es Grund zu der Annahme gibt, dass sie für die Analyse der Rolle des Betreffenden als Opfer oder mögliches Opfer notwendig sind.

Daten, die für weitere Analysen nicht erforderlich sind, werden gelöscht.

(5)   In Bezug auf Personen, die nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b des Europol-Beschlusses bei Ermittlungen in den betreffenden Straftaten oder bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen, dürfen Daten gemäß Absatz 2 Buchstabe a Nummer 1 bis Absatz 2 Buchstabe c Nummer 3 dieses Artikels sowie folgende weitere Kategorien von Daten gespeichert werden:

a)

Von den genannten Personen gelieferte straftatbezogene Informationen, einschließlich Informationen über ihre Beziehungen zu anderen in der Arbeitsdatei zu Analysezwecken geführten Personen;

b)

Erfordernis, die Anonymität zu wahren;

c)

Gewährung von Schutz und schutzgewährende Stelle;

d)

neue Identität;

e)

Möglichkeit der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung.

Andere Daten nach Absatz 2 können erforderlichenfalls gespeichert werden, sofern es Grund zu der Annahme gibt, dass sie für die Analyse der Rolle der betreffenden Personen als Zeugen notwendig sind.

Daten, die für weitere Analysen nicht erforderlich sind, werden gelöscht.

(6)   In Bezug auf Personen, die nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e des Europol-Beschlusses Informationen über die betreffende Straftat liefern können, dürfen Daten gemäß Absatz 2 Buchstabe a Nummer 1 bis Absatz 2 Buchstabe c Nummer 3 dieses Artikels sowie folgende weitere Datenkategorien gespeichert werden:

a)

verschlüsselte Angaben zur Person;

b)

Art der gelieferten Information;

c)

Erfordernis, die Anonymität zu wahren;

d)

Gewährung von Schutz und schutzgewährende Stelle;

e)

neue Identität;

f)

Möglichkeit der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung;

g)

negative Erfahrungen;

h)

Entlohnung (finanziell/Vergünstigungen).

Andere Daten nach Absatz 2 können erforderlichenfalls gespeichert werden, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass sie für die Analyse der Rolle der Betreffenden als Informanten notwendig sind.

Daten, die für weitere Analysen nicht erforderlich sind, werden gelöscht.

(7)   Stellt sich im Verlauf einer Analyse anhand ernst zu nehmender und stichhaltiger Hinweise heraus, dass eine in einer Arbeitsdatei zu Analysezwecken geführte Person einer anderen in diesem Artikel bezeichneten Personengruppe als der Personengruppe, unter der sie ursprünglich geführt wurde, zugeordnet werden sollte, darf Europol nur die nach dieser neuen Kategorie zulässigen Daten über diese Person verarbeiten; alle anderen Daten werden gelöscht.

Stellt sich anhand dieser Hinweise heraus, dass eine Person unter zwei oder mehr Kategorien nach diesem Artikel geführt werden sollte, dürfen alle nach diesen Kategorien zulässigen Daten von Europol verarbeitet werden.

Artikel 7

Fristen für die Prüfung und für die Dauer der Speicherung

(1)   Bei der Entscheidung, ob eine weitere Speicherung personenbezogener Daten gemäß Artikel 6 dieser Durchführungsbestimmungen nach Artikel 20 des Europol-Beschlusses erforderlich ist, ist zwischen dem Interesse von Europol an der Erfüllung seiner Aufgaben und dem legitimen Datenschutzinteresse der betreffenden Person, zu der Daten gespeichert werden, abzuwägen.

Die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung aller in einer Arbeitsdatei zu Analysezwecken enthaltenen personenbezogenen Daten wird gemäß Artikel 20 des Europol-Beschlusses spätestens drei Jahre nach der Eingabe oder der letzten Überprüfung der Daten überprüft. Unbeschadet dieser Überprüfung ist die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung zu überprüfen, wenn Umstände eintreten, die darauf schließen lassen, dass die Daten gelöscht oder berichtigt werden müssen.

Bei dieser Überprüfung wird die Notwendigkeit der weiteren Speicherung im Lichte des Abschlusses einer Ermittlung in einem besonderen Fall, einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung, insbesondere eines Freispruchs, einer Rehabilitation, einer Straftilgung, einer Amnestie, des Alters der in der Datei erfassten Person und besonderer Datenkategorien berücksichtigt.

(2)   Die Überprüfung der Erforderlichkeit der Fortführung einer Arbeitsdatei zu Analysezwecken gemäß Artikel 16 Absatz 3 des Europol-Beschlusses wird von Europol vorgenommen. Der Direktor trifft auf der Grundlage dieser Überprüfung eine Entscheidung über die Fortführung bzw. die Schließung der Datei. Der Verwaltungsrat und die gemeinsame Kontrollinstanz werden vom Direktor unverzüglich über die Bestandteile der Datei unterrichtet, die deren Fortführung unbedingt erfordern.

(3)   Wird ein Strafverfahren gegen Personen nach Artikel 6 Absatz 2 durch eine gerichtliche oder andere Entscheidung rechtskräftig abgeschlossen und wird Europol von dem betroffenen Mitgliedstaat oder Dritten über diese Entscheidung unterrichtet, prüft Europol, ob die Speicherung, Veränderung und Nutzung der Daten, die von dieser Entscheidung betroffen sind, noch zulässig ist. Ergibt sich aus den Gründen der Entscheidung oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse, dass die betreffende Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat, oder wird diese Frage in den Gründen der Entscheidung offen gelassen, werden die von dieser Entscheidung betroffenen Daten gelöscht, sofern es nicht stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass sie für die Arbeitsdatei zu Analysezwecken immer noch relevant sind. In diesem Fall wird eine Information über die Entscheidung des Gerichts zu den bereits in der Datei enthaltenen Daten aufgenommen. Außerdem dürfen diese Daten nur verarbeitet und aufbewahrt werden, sofern der Zusammenhang und die Verkündung der genannten Entscheidung sowie die Rechte, die sie der betreffenden Person verleiht, entsprechend berücksichtigt werden.

(4)   Die Dauer der Aufbewahrung von personenbezogenen Daten darf die in Artikel 20 Absatz 1 des Europol-Beschlusses genannte Dauer nicht überschreiten. Werden infolge der Fortführung der Analysedatei Daten über Personen nach Artikel 6 Absätze 3 bis 6 länger als 5 Jahre in einer Datei gespeichert, so ist die gemeinsame Kontrollinstanz gemäß Artikel 34 Absatz 1 des Europol Beschlusses entsprechend zu unterrichten.

(5)   Stellt sich bei der Überprüfung der Tätigkeit von Europol durch die gemeinsame Kontrollinstanz heraus, dass personenbezogene Daten unter Verstoß gegen die vorliegenden Bestimmungen weitergespeichert werden, unterrichtet die gemeinsame Kontrollinstanz gemäß Artikel 34 Absatz 4 des Europol-Beschlusses den Direktor soweit sie es für notwendig erachtet.

Hat die gemeinsame Kontrollinstanz im Einklang mit Artikel 34 Absatz 4 des Europol-Beschlusses den Verwaltungsrat mit einer die Speicherung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten betreffenden Angelegenheit befasst, so ist die Übermittlung der betreffenden Daten ohne vorherige Genehmigung durch den Verwaltungsrats untersagt. In Ausnahmefällen kann der Direktor die Übermittlung der Daten vor der Erteilung der Zustimmung durch den Verwaltungsrat genehmigen, wenn dies zur Wahrung der grundlegenden Interessen der betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Ziele von Europol oder zur Abwehr einer unmittelbaren kriminellen oder terroristischen Bedrohung für unbedingt erforderlich gehalten wird. In diesen Fällen wird die vom Direktor erteilte Genehmigung in einem Schriftstück niedergelegt, das dem Verwaltungsrat und der gemeinsamen Kontrollinstanz zugeleitet wird.

Artikel 8

Teilnahme von Dritten

Europol kann Experten der in Artikel 22 Absatz 1 des Europol-Beschlusses genannten Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen und — wie in Artikel 23 Absatz 1 des genannten Beschlusses vorgesehen — von Drittstaaten und dritten Organisationen unter den in Artikel 14 Absatz 8 des Europol-Beschlusses vorgesehenen Bedingungen an den Arbeiten einer Analysegruppe beteiligen.

Der Direktor schließt mit den in Unterabsatz 1 genannten Einrichtungen Abkommen gemäß den vom Verwaltungsrat für solche Abkommen festgelegten Regeln. Die Einzelheiten dieser Abkommen werden dem Verwaltungsrat und der gemeinsamen Kontrollinstanz übermittelt. Die gemeinsame Kontrollinstanz kann eine Stellungnahme an den Verwaltungsrat richten, sofern sie dies für erforderlich hält.

Artikel 9

Erhebung und Speicherung von Daten

Bei den in den Arbeitsdateien zu Analysezwecken gespeicherten Daten ist nach der Einstufung der Quelle und nach dem Grad der Genauigkeit oder Verlässlichkeit der Informationen gemäß Artikel 11 zu unterscheiden. Daten, die auf Fakten beruhen, sind von Daten zu unterscheiden, die auf Meinungen oder persönlichen Einschätzungen basieren.

Artikel 10

Interner Datenschutz

Der Direktor trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Durchführungsbestimmungen und anderer Datenschutzvorschriften sicherzustellen. Dazu holt der Direktor den Rat des in Artikel 28 des Europol-Beschlusses genannten Datenschutzbeauftragten ein.

KAPITEL II

EINSTUFUNG DER DATEIEN

Artikel 11

Arten von Arbeitsdateien zu Analysezwecken

Bei den Arbeitsdateien zu Analysezwecken ist zu unterscheiden zwischen

a)

allgemeinen oder strategischen Dateien, die der Verarbeitung relevanter Informationen über ein besonderes Problem oder der Weiterentwicklung oder Optimierung der Initiativen der zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 3 des Europol-Beschlusses dienen,

b)

einsatzbezogenen Dateien, deren Zweck es ist, Informationen über eine oder mehrere der in Artikel 3 des Europol-Beschlusses genannten kriminellen Aktivitäten — bezogen auf einen speziellen Fall, eine Person oder eine Organisation — zu beschaffen, um gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Europol-Beschlusses die Einleitung, die Unterstützung oder den Abschluss bilateraler oder multilateraler Ermittlungen mit grenzüberschreitendem Charakter zu ermöglichen, sofern zwei oder mehr Mitgliedstaaten zu den betroffenen Parteien gehören.

Artikel 12

Bewertung der Quelle und der Informationen

(1)   Die Quelle der von einem Mitgliedstaat stammenden Informationen wird nach Möglichkeit von dem Mitgliedstaat, der die Informationen liefert, anhand folgender Quellenbewertungskodes bewertet:

(A)

:

Es bestehen keine Zweifel an der Authentizität, Verlässlichkeit und Eignung der Quelle, oder die Informationen stammen von einer Quelle, die sich in allen Fällen als verlässlich erwiesen hat;

(B)

:

Quelle, deren Informationen sich in den meisten Fällen als verlässlich erwiesen haben;

(C)

:

Quelle, deren Informationen sich in den meisten Fällen als nicht verlässlich erwiesen haben;

(X)

:

die Verlässlichkeit der Quelle kann nicht beurteilt werden.

(2)   Die von einem Mitgliedstaat stammenden Informationen werden nach Möglichkeit von dem Mitgliedstaat, der sie liefert, hinsichtlich ihrer Verlässlichkeit anhand folgender Informationsbewertungskodes bewertet:

(1)

:

Informationen, an deren Wahrheitsgehalt kein Zweifel besteht;

(2)

:

Informationen, die der Quelle, nicht aber dem Beamten, der sie weitergibt, persönlich bekannt sind;

(3)

:

Informationen, die der Quelle nicht persönlich bekannt sind, die aber durch andere bereits erfasste Informationen erhärtet werden;

(4)

:

Informationen, die der Quelle nicht persönlich bekannt sind und die sich auf keine andere Weise erhärten lassen.

(3)   Gelangt Europol — anhand der bereits in seinem Besitz befindlichen Informationen — zu dem Schluss, dass die Bewertung korrigiert werden muss, unterrichtet es den betreffenden Mitgliedstaat und versucht, Einvernehmen über eine Änderung der Bewertung zu erzielen. Ohne dieses Einvernehmen ändert Europol die Bewertung nicht.

(4)   Erhält Europol von einem Mitgliedstaat Daten oder Informationen ohne Bewertung, versucht Europol, nach Möglichkeit die Verlässlichkeit der Quelle oder der Information anhand der bereits in seinem Besitz befindlichen Informationen zu bewerten. Die Bewertung spezifischer Daten und Informationen muss im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat, der die Daten oder Informationen liefert, erfolgen. Ein Mitgliedstaat und Europol können außerdem allgemeine Vereinbarungen über die Bewertung bestimmter Arten von Daten und bestimmter Quellen treffen. Der Verwaltungsrat wird über solche allgemeinen Vereinbarungen unterrichtet. Wurden Europol Daten auf der Grundlage solcher allgemeinen Vereinbarungen übermittelt, wird dies mit den Daten vermerkt.

Wird im Einzelfall kein Einvernehmen erzielt oder gibt es keine allgemeine Vereinbarung, bewertet Europol die Informationen oder Daten und weist solchen Informationen oder Daten die in Absatz 1 bzw. Absatz 2 genannten Bewertungskodes (X) und (4) zu.

(5)   Erhält Europol von einem Dritten Daten oder Informationen, gilt dieser Artikel entsprechend.

(6)   Sind die in einer Arbeitsdatei zu Analysezwecken enthaltenen Informationen das Ergebnis einer Analyse, bewertet Europol diese Informationen nach Maßgabe dieses Artikels und im Einvernehmen mit den an der Analyse teilnehmenden Mitgliedstaaten.

KAPITEL III

REGELUNG FÜR DIE VERWENDUNG DER ARBEITSDATEIEN ZU ANALYSEZWECKEN UND DER ANALYSEDATEN

Artikel 13

Errichtung von Dateien

(1)   Die Arbeitsdateien zu Analysezwecken werden im Verfahren nach Artikel 16 des Europol-Beschlusses auf Initiative von Europol oder auf Antrag der Mitgliedstaaten, die die Daten liefern, errichtet.

(2)   Der Verwaltungsrat kann Vertreter der gemeinsamen Kontrollinstanz zur Teilnahme an den Beratungen über die Errichtungsanordnungen einladen.

(3)   Die Analysetätigkeiten und die Verbreitung der Analyseergebnisse können unmittelbar im Anschluss an die Errichtung der Analysedatei nach Artikel 16 Absatz 2 des Europol-Beschlusses beginnen. Weist der Verwaltungsrat den Direktor von Europol gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Europol-Beschlusses an, die Errichtungsanordnung zu ändern oder die Datei zu schließen, so werden Daten, die nicht in der Datei enthalten sein dürfen, bzw. im Falle der Schließung der Datei alle Daten in dieser Datei unverzüglich gelöscht.

(4)   Erweist es sich im Verlauf einer Analyse als erforderlich, die Errichtungsanordnung zu ändern, finden die Verfahren nach Artikel 16 des Europol-Beschlusses sowie dieser Artikel entsprechend Anwendung.

Artikel 14

Abruf von Daten

(1)   Der Abruf von Daten durch Teilnehmer des Analyseprojekts gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b des Europol-Beschlusses wird erst gestattet, nachdem diese von Europol akkreditiert worden sind und nachdem sie an einer Schulung zu ihren spezifischen Verpflichtungen nach Maßgabe des Europol-Rechtsrahmens teilgenommen haben.

(2)   Gemäß Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Europol-Beschlusses können alle Teilnehmer der Analysegruppe Daten aus der Datei abrufen. Die Analysegruppe beschließt einstimmig, in welchem Umfang Daten abgerufen werden dürfen und welche Voraussetzungen und Einschränkungen hierfür gelten.

Artikel 15

Übermittlung von in Arbeitsdateien zu Analysezwecken enthaltenen Daten oder Informationen

(1)   Die Übermittlung von in einer Arbeitsdatei zu Analysezwecken enthaltenen personenbezogenen Daten an einen Mitgliedstaat oder an einen Dritten muss in der betreffenden Datei vermerkt werden.

Soweit erforderlich, prüft Europol in Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat oder dem Dritten, der die Daten geliefert hat, spätestens zum Zeitpunkt der Übermittlung der Daten deren Richtigkeit und Vereinbarkeit mit dem Europol-Beschluss.

Nach Möglichkeit sind in allen Fällen der Übermittlung gerichtliche Entscheidungen sowie Entscheidungen über einen Verzicht auf Strafverfolgung anzugeben. Bevor Daten, die auf Meinungen oder persönlichen Einschätzungen beruhen, weitergegeben werden und der Grad ihrer Richtigkeit oder Verlässlichkeit angegeben wird, werden solche Daten in Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat oder dem Dritten, der die Daten geliefert hat, überprüft.

Der Empfängermitgliedstaat unterrichtet den Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt hat, auf dessen Wunsch über die Verwendung der übermittelten Daten und die aufgrund dieser Daten erzielten Ergebnisse, sofern dies nach dem Recht des Empfängermitgliedstaats zulässig ist.

Unterliegt die Verwendung von Daten Beschränkungen nach Artikel 19 des Europol-Beschlusses, sind diese zusammen mit den Daten zu speichern und die Empfänger der Analyseergebnisse sind hiervon zu unterrichten.

(2)   Stellt Europol nach der Aufnahme von Daten in eine Analysedatei fest, dass sich diese Daten auf Personen oder Gegenstände beziehen, zu denen von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Dritten übermittelte Daten bereits in die Datei aufgenommen worden sind, wird jeder betreffende Mitgliedstaat oder Dritte umgehend gemäß Artikel 14 Absatz 7 des Europol-Beschlusses über diese Verbindung informiert.

Artikel 16

Kontrollverfahren

Um den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß Artikel 35 des Europol-Beschlusses zu entsprechen und eine sicherere Verarbeitung der Daten im Sinne dieser Durchführungsbestimmungen zu gewährleisten, nimmt der Verwaltungsrat im Einklang mit Artikel 8 der Geheimschutzregelung für Europol-Informationen, die mit dem Beschluss des Rates 2009/…/JI vom 30. November 2009 (2) angenommen wurden, nach vorheriger Konsultation des Sicherheitsausschusses nach Artikel 4 Absatz 2 jener Geheimschutzregelung eine Akkreditierung des Systems von Arbeitsdateien zu Analysezwecken vor. Die Akkreditierung wird auf der Grundlage der systemspezifischen Sicherheitsanforderungen und sonstiger Sicherheitsdokumentation, die der Verwaltungsrat für erforderlich hält, gewährt.

Artikel 17

Verwendung und Speicherung der Analysedaten und Analyseergebnisse

(1)   Alle personenbezogenen Daten und Analyseergebnisse, die von einer Arbeitsdatei zu Analysezwecken übermittelt werden, dürfen nur entsprechend dem Zweck der Datei oder zur Verhütung und Bekämpfung anderer schwerer Formen der Kriminalität und unter Beachtung der Verwendungsbeschränkungen, die ein Mitgliedstaat aufgrund von Artikel 19 Absatz 2 des Europol-Beschlusses angibt, verwendet werden. Die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Daten dürfen nur im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat, der diese Daten geliefert hat, übermittelt werden.

(2)   Nach der Schließung einer Arbeitsdatei zu Analysezwecken werden alle in dieser Datei enthaltenen Daten von Europol in einer gesonderten Datei gespeichert, auf die nur für die Zwecke der internen oder externen Kontrolle zugegriffen werden kann. Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 4 des Europol-Beschlusses werden diese Daten während eines Zeitraums von höchstens 18 Monaten nach der Schließung der Arbeitsdatei zu Analysezwecken aufbewahrt.

(3)   Die Ergebnisse einer Arbeitsdatei zu Analysezwecken dürfen von Europol für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach dem Datum der Schließung der betreffenden Datei in elektronischer Form gespeichert werden, vorausgesetzt, dass sie in eine gesonderte Datei aufgenommen werden und ihnen keine neuen Daten hinzugefügt werden. Nach diesem Zeitraum dürfen die Ergebnisse nur in Form eines Schriftstücks aufbewahrt werden.

Artikel 18

Verbund von Dateien und Übermittlung zwischen Dateien

(1)   Stellt sich heraus, dass in einer Arbeitsdatei zu Analysezwecken enthaltene Informationen auch für andere Arbeitsdateien zu Analysezwecken relevant sein können, so ist nach folgenden Verfahren vorzugehen:

a)

Wird ein vollständiger Verbund der in zwei Dateien enthaltenen Informationen vorgeschlagen, so wird gemäß Artikel 16 des Europol-Beschlusses eine neue Datei errichtet, die alle in den beiden Dateien geführten Informationen enthält. Der Beschluss über den Verbund der beiden Dateien wird von allen an den beiden ursprünglichen Dateien Beteiligten getroffen. In diesem Fall werden die ursprünglichen Dateien geschlossen;

b)

Ist ein Teil der in einer Datei enthaltenen Informationen für eine andere Datei relevant, so entscheiden die Stellen, die diese Informationen zur Verfügung gestellt haben, ob diese Informationen an die letztgenannte Datei übermittelt werden können.

(2)   In den in Absatz 1 genannten Fällen werden die Fristen für die Überprüfung der Daten, die von einer Arbeitsdatei zu Analysezwecken an eine andere übermittelt werden, durch diese Übertragung nicht berührt.

Artikel 19

Neue technische Mittel

Neue technische Mittel für die Datenverarbeitung zu Analysezwecken dürfen nur eingeführt werden, wenn alle angemessenen Maßnahmen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass ihr Einsatz mit den für Europol geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten im Einklang steht. Der Direktor konsultiert zuvor die gemeinsame Kontrollinstanz in allen Fällen, in denen die Einführung derartiger technischer Mittel Probleme für die Anwendung dieser Datenschutzvorschriften mit sich bringt.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Überprüfung der Bestimmungen

Diese Durchführungsbestimmungen werden bis zum 1. Januar 2013 unter der Aufsicht des Verwaltungsrates evaluiert.

Vorschläge für eine Änderung dieser Durchführungsbestimmungen werden vom Verwaltungsrat im Hinblick auf ihren Erlass durch den Rat im Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Europol-Beschlusses geprüft.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2010 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK


(1)  ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


V Rechtsakte, die ab 1. Dezember 2009 in Anwendung des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERÖFFENTLICHUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSAKTE

11.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/23


VERORDNUNG (EU) Nr. 1205/2009 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. Dezember 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2009

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

50,4

MA

51,8

TN

90,9

TR

64,0

ZZ

64,3

0707 00 05

EG

155,5

MA

49,3

TR

72,7

ZZ

92,5

0709 90 70

MA

51,4

TR

121,0

ZZ

86,2

0805 10 20

AR

70,4

MA

48,8

TR

60,1

ZA

61,3

ZZ

60,2

0805 20 10

MA

74,1

ZZ

74,1

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

HR

54,0

IL

75,3

TR

75,1

ZZ

68,1

0805 50 10

TR

76,0

ZZ

76,0

0808 10 80

CA

65,1

CN

131,4

MK

23,6

US

88,2

ZZ

77,1

0808 20 50

CN

47,8

US

129,6

ZZ

88,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


11.12.2009   

DE

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L 325/25


VERORDNUNG (EU) Nr. 1206/2009 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2009

zur Nichtgewährung einer Ausfuhrerstattung für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 (2) wurde eine Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse eröffnet.

(2)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 der Kommission vom 10. Dezember 2007 mit gemeinsamen Regeln zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 8. Dezember 2009 endende Angebotsfrist keine Erstattung zu gewähren.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 eröffneten Dauerausschreibung wird für die am 8. Dezember 2009 endende Angebotsfrist keine Erstattung für das Erzeugnis und die Bestimmungen festgesetzt, die in Artikel 1 Buchstabe c bzw. Artikel 2 derselben Verordnung genannt sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. Dezember 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2009

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 20.

(3)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 69.


11.12.2009   

DE

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L 325/26


VERORDNUNG (EU) Nr. 1207/2009 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2009

zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) sind Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt worden.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind. Daher sind die repräsentativen Preise zu veröffentlichen.

(3)

Angesichts der Marktlage sollte diese Änderung schnellstmöglich angewendet werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2009

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 8.

(3)  ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47.


ANHANG

der Verordnung der Kommission vom 10. Dezember 2009 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v.H.‘, gefroren

77,0

4

AR

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v.H.‘, gefroren

115,1

1

BR

104,8

4

AR

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

194,8

33

BR

185,9

37

AR

280,9

6

CL

0207 14 50

Hühnerbrüste, gefroren

195,0

5

BR

0207 14 60

Hühnerschenkel, gefroren

107,4

11

BR

94,5

15

AR

0207 25 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 80 v.H.‘, gefroren

157,1

1

BR

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

248,4

15

BR

283,3

4

CL

0408 11 80

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

341,4

0

AR

0408 91 80

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

349,9

0

AR

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

225,7

18

BR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Verschiedenes‘.“


11.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/28


VERORDNUNG (EU) Nr. 1208/2009 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2009

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Eier

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 letzter Unterabsatz und Artikel 170,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Anhang I Teil XIX derselben Verordnung genannten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Eiermarkt müssen die Ausfuhrerstattungen in Übereinstimmung mit den Regeln und Kriterien der Artikel 162 bis 164, 167, 169 und 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Erstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen notwendig ist.

(4)

Erstattungen dürfen nur für Erzeugnisse gewährt werden, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (2) und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (3) sowie die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Anhang XIV Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfüllen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 164 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt werden, und die diesbezüglichen Erstattungsbeträge sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, insbesondere die Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und die Einhaltung der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie derjenigen gemäß Anhang XIV Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. Dezember 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2009

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen auf dem Eiersektor, anwendbar ab 11. Dezember 2009

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0407 00 11 9000

A02

EUR/100 Stück

0,39

0407 00 19 9000

A02

EUR/100 Stück

0,20

0407 00 30 9000

E09

EUR/100 kg

0,00

E10

EUR/100 kg

18,00

E19

EUR/100 kg

0,00

0408 11 80 9100

A03

EUR/100 kg

84,72

0408 19 81 9100

A03

EUR/100 kg

42,53

0408 19 89 9100

A03

EUR/100 kg

42,53

0408 91 80 9100

A03

EUR/100 kg

53,67

0408 99 80 9100

A03

EUR/100 kg

9,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

E09

Kuweit, Bahrein, Oman, Katar, Vereinigte Arabische Emirate, Jemen, Hongkong SAR, Russland und die Türkei.

E10

Südkorea, Japan, Malaysia, Thailand, Taiwan und die Philippinen.

E19

Alle Bestimmungen, mit Ausnahme der Schweiz und der unter E09 und E10 genannten Bestimmungen.


11.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/30


VERORDNUNG (EU) Nr. 1209/2009 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1159/2009 zur Festsetzung der ab dem 1. Dezember 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die ab dem 1. Dezember 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1159/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden.

(2)

Da der berechnete Durchschnitt der Einfuhrzölle um mehr als 5 EUR/t von dem festgesetzten Wert abweicht, müssen die in der Verordnung (EG) Nr. 1159/2009 festgesetzten Einfuhrzölle entsprechend angepasst werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1159/2009 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1159/2009 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 11. Dezember 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2009

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.

(3)  ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 3.


ANHANG I

Ab dem 11. Dezember 2009 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

8,78

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

32,76

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

17,53

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

17,53

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

32,76


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

30.11.2009-9.12.2009

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

152,42

103,68

FOB-Preis USA

131,77

121,77

101,77

78,87

Golf-Prämie

14,49

Prämie/Große Seen

13,89

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

22,95 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

46,83 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


11.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/33


VERORDNUNG (EU) Nr. 1210/2009 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2009

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Preisen im internationalen Handel für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe s und Teil XIX von Anhang I der genannten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die in Teil V von im Anhang XX dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Teil V von Anhang XX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für je 100 kg der erwähnten Grunderzeugnisse für einen Zeitraum festzusetzen, der gleich dem Zeitraum für die Festsetzung der Erstattung für die gleichen Erzeugnisse ist, die in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden.

(4)

Gemäß Artikel 11 des im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde abgeschlossenen Landwirtschaftsübereinkommens darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von in Teil V von Anhang XX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. Dezember 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2009

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Unternehmen und Industrie


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.


ANHANG

Bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ab dem 11. Dezember 2009 geltende Erstattungssätze

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Bestimmung (1)

Erstattungssätze

0407 00

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

 

 

– von Hausgeflügel:

 

 

0407 00 30

– – andere:

 

 

a)

bei Ausfuhr von Eieralbumin der KN-Codes 3502 11 90 und 3502 19 90

02

0,00

03

18,00

04

0,00

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

01

0,00

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

– Eigelb:

 

 

0408 11

– – getrocknet:

 

 

ex 0408 11 80

– – – genießbar:

 

 

ungesüßt

01

84,72

0408 19

– – anderes:

 

 

– – – genießbar:

 

 

ex 0408 19 81

– – – – flüssig:

 

 

ungesüßt

01

42,53

ex 0408 19 89

– – – – gefroren:

 

 

ungesüßt

01

42,53

– andere:

 

 

0408 91

– – getrocknet:

 

 

ex 0408 91 80

– – – genießbar:

 

 

ungesüßt

01

53,67

0408 99

– – andere:

 

 

ex 0408 99 80

– – – genießbar:

 

 

ungesüßt

01

9,00


(1)  Folgende Bestimmungsländer sind vorgesehen:

01

Drittländer. In Bezug auf die Schweiz und Liechtenstein gelten diese Erstattungssätze nicht für in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführte Waren;

02

Kuwait, Bahrain, Oman, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Jemen, die Türkei, Hongkong SAR und Russland;

03

Südkorea, Japan, Malaysia, Thailand, Taiwan und die Philippinen;

04

alle Bestimmungsländer mit Ausnahme der Schweiz und der unter 02 und 03 genannten Bestimmungsländer.


NICHT VERÖFFENTLICHUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSAKTE

11.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/35


VERORDNUNG DES RATES

vom 1. Dezember 2009

zur Änderung seiner Geschäftsordnung

(2009/937/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 240 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Vertrag von Lissabon enthält mehrere Änderungen der Arbeitsweise des Rates und seiner Präsidentschaft, der Zusammensetzung des Rates sowie der Art der Rechtsakte der Union und der Verfahren zur Annahme der Akte, wobei insbesondere zwischen legislativen und nichtlegislativen Akten unterschieden wird.

(2)

Daher sollte die am 15. September 2006 angenommene Geschäftsordnung (1) durch eine Geschäftsordnung geändert werden, die die zur Anwendung des Vertrags von Lissabon nötigen Änderungen enthält —

HAT FOLGENDE BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geschäftsordnung des Rates vom 15. September 2006 erhält die Fassung des Textes im Anhang.

Abweichend von Anhang II Artikel 2 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Rates sind die durch den vorliegenden Beschluss in Artikel 1 jenes Anhangs eingefügten Bevölkerungszahlen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2010 anwendbar.

Artikel 2

Gemäß dem Protokoll über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gilt Artikel 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Rates in der durch den vorliegenden Beschluss erlassenen Fassung für Entwürfe von Legislativakten, die ab dem Tag des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon angenommen und übermittelt wurden.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK


(1)  Beschluss 2006/683/EG, Euratom des Rates vom 15. September 2006 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 47).


ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES RATES

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen, Einberufung und Tagungsorte

(1)   Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluss oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen (1).

(2)   Der Vorsitz teilt nach den entsprechenden Konsultationen sieben Monate vor dem Beginn des betreffenden Halbjahres für alle Zusammensetzungen des Rates die Termine mit, die er für die Tagungen vorsieht, zu denen der Rat zusammentreten muss, um seine Aufgabe als Gesetzgeber zu erfüllen oder operative Entscheidungen zu treffen. Diese Termine werden in einem einheitlichen Dokument zusammengefasst, das für alle Zusammensetzungen des Rates gilt.

(3)   Der Rat hat seinen Sitz in Brüssel. In den Monaten April, Juni und Oktober hält der Rat seine Tagungen in Luxemburg ab (2).

Unter außergewöhnlichen Umständen und in hinreichend begründeten Fällen kann der Rat oder der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (nachstehend „AStV“ genannt) einstimmig beschließen, dass eine Tagung des Rates an einem anderen Ort abgehalten wird.

(4) (3)   Der Vorsitz im Rat, außer in der Zusammensetzung „Auswärtige Angelegenheiten“, wird von zuvor festgelegten Gruppen von drei Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von 18 Monaten wahrgenommen. Diese Gruppen werden in gleichberechtigter Rotation der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihrer Verschiedenheit und des geografischen Gleichgewichts innerhalb der Union zusammengestellt.

Jedes Mitglied der Gruppe nimmt den Vorsitz in allen Zusammensetzungen des Rates außer in der Zusammensetzung „Auswärtige Angelegenheiten“ im Wechsel für einen Zeitraum von sechs Monaten wahr. Die anderen Mitglieder der Gruppe unterstützen den Vorsitz auf der Grundlage eines gemeinsamen Programms bei all seinen Aufgaben. Die Mitglieder der Gruppe können untereinander alternative Regelungen beschließen.

(5)   Die Beschlüsse, die der Rat oder der AStV auf der Grundlage dieser Geschäftsordnung fasst, werden mit einfacher Mehrheit angenommen, es sei denn, die Geschäftsordnung sieht andere Abstimmungsmodalitäten vor.

Sofern nichts anderes angegeben ist, gelten in dieser Geschäftsordnung die Bezugnahmen auf den Vorsitz oder auf den Präsidenten für jede Person, die den Vorsitz in einer der Zusammensetzungen des Rates oder gegebenenfalls in einem der Vorbereitungsgremien des Rates wahrnimmt.

Artikel 2

Zusammensetzungen des Rates, Rolle der Zusammensetzung „Allgemeine Angelegenheiten“ und der Zusammensetzung „Auswärtige Angelegenheiten“ und Arbeitsplanung

(1)   Der Rat tagt – je nach behandeltem Sachgebiet – in verschiedenen Zusammensetzungen. Die Liste der Zusammensetzungen des Rates, mit Ausnahme des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ und des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“, wird vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit angenommen (4). Die Liste der Zusammensetzungen des Rates ist in Anhang I enthalten.

(2)   Der Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ stellt die Kohärenz der Arbeiten des Rates in seinen verschiedenen Zusammensetzungen sicher. In Verbindung mit dem Präsidenten des Europäischen Rates und mit der Kommission bereitet er die Tagungen des Europäischen Rates vor und sorgt für das weitere Vorgehen (5). Er ist verantwortlich für die Gesamtkoordinierung der Politiken, für institutionelle und administrative Fragen, für Querschnittsthemen mit Bezug zu mehreren Politikbereichen der Europäischen Union, wie den mehrjährigen Finanzrahmen und die Erweiterung, sowie für alle sonstigen Themen, mit denen er vom Europäischen Rat befasst wurde, unter Berücksichtigung der Verfahrensregeln der Wirtschafts- und Währungsunion.

(3)   Die Modalitäten für die Vorbereitung der Tagungen des Europäischen Rates sind in Artikel 3 der Geschäftsordnung des Europäischen Rates niedergelegt.

a)

Zur Vorbereitung nach Artikel 2 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Rates legt der Präsident in enger Zusammenarbeit mit dem Mitglied des Europäischen Rates, das den Mitgliedstaat vertritt, der den halbjährlichen Vorsitz des Rates wahrnimmt, und mit dem Präsidenten der Kommission dem Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ mindestens vier Wochen vor jeder ordentlichen Tagung des Europäischen Rates im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Europäischen Rates einen Entwurf einer erläuterten Tagesordnung vor.

Die Beiträge der anderen Ratsformationen zu den Beratungen des Europäischen Rates werden dem Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ spätestens zwei Wochen vor der Tagung des Europäischen Rates übermittelt.

Der Präsident des Europäischen Rates erstellt in enger Zusammenarbeit im Sinne des Unterabsatzes 1 einen Entwurf von Leitlinien für die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates und gegebenenfalls die Entwürfe von Schlussfolgerungen und die Entwürfe von Beschlüssen des Europäischen Rates; diese Entwürfe sind Gegenstand einer Aussprache des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“.

Der Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ tritt innerhalb der letzten fünf Tage vor der Tagung des Europäischen Rates zu einer letzten Tagung zusammen. Der Präsident des Europäischen Rates erstellt die vorläufige Tagesordnung auf der Grundlage dieser letzten Aussprache.

b)

Außer aus zwingendem und unvorhergesehenem Anlass, z. B. im Zusammenhang mit dem internationalen Tagesgeschehen, darf keine andere Ratsformation und kein anderes Vorbereitungsgremium zwischen der Tagung des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“, auf der die vorläufige Tagesordnung des Europäischen Rates erstellt wird, und der Tagung des Europäischen Rates ein Thema erörtern, das dem Europäischen Rat unterbreitet wird.

c)

Der Europäische Rat setzt seine Tagesordnung zu Beginn seiner Tagung fest.

In der Regel sollten die auf die Tagesordnung gesetzten Themen zuvor gemäß diesem Absatz geprüft worden sein.

(4)   Der Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ sorgt im Rahmen einer Mehrjahresplanung gemäß Absatz 6 in Zusammenarbeit mit der Kommission für die Kohärenz und die Kontinuität der Arbeiten des Rates in seinen verschiedenen Zusammensetzungen (6).

(5)   Der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ gestaltet das auswärtige Handeln der Union entsprechend den strategischen Vorgaben des Europäischen Rates und sorgt für die Kohärenz des Handelns der Union (7). Er ist verantwortlich für die Durchführung sämtlichen auswärtigen Handelns der Europäischen Union, nämlich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, der gemeinsamen Handelspolitik sowie der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe.

Den Vorsitz im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ führt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der sich erforderlichenfalls von dem Mitglied dieser Zusammensetzung des Rates vertreten lassen kann, das den Mitgliedstaat vertritt, der den halbjährlichen Vorsitz des Rates wahrnimmt (8).

(6)   Die zuvor festgelegte Gruppe von drei Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 1 Absatz 4, die den Vorsitz des Rates während eines Zeitraums von 18 Monaten wahrnehmen, erstellt jeweils einen Entwurf eines Programms für die Tätigkeiten des Rates in diesem Zeitraum. Für die Tätigkeiten des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ in diesem Zeitraum wird der Entwurf zusammen mit dem Präsidenten dieser Zusammensetzung des Rates erstellt. Der Programmentwurf wird in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und dem Präsidenten des Europäischen Rates und nach entsprechenden Konsultationen erstellt. Er wird spätestens einen Monat vor dem betreffenden Zeitraum in einem einheitlichen Dokument vorgelegt, das vom Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ gebilligt wird (9).

(7)   Der in dem betreffenden Zeitraum amtierende Vorsitz erstellt für jede Zusammensetzung des Rates und nach entsprechenden Konsultationen indikative Tagesordnungsentwürfe für die im kommenden Halbjahr vorgesehenen Tagungen des Rates unter Angabe der geplanten Rechtsetzungsschritte und operativen Entscheidungen. Diese Entwürfe werden spätestens eine Woche vor dem Beginn des betreffenden Halbjahres auf der Grundlage des Achtzehnmonatsprogramms des Rates und in Absprache mit der Kommission erstellt. Sie werden in einem einheitlichen Dokument zusammengefasst, das für alle Zusammensetzungen des Rates gilt. Erforderlichenfalls können über die zuvor geplanten Tagungen des Rates hinaus zusätzliche Tagungen des Rates vorgesehen werden.

Erweist sich während einer Halbjahresperiode eine für diese Zeit geplante Tagung als nicht länger gerechtfertigt, so beruft der Vorsitz sie nicht ein.

Artikel 3 (10)

Tagesordnung

(1)   Unter Berücksichtigung des Achtzehnmonatsprogramms des Rates stellt der Präsident die vorläufige Tagesordnung jeder Tagung auf. Diese wird den anderen Ratsmitgliedern und der Kommission spätestens 14 Tage vor Beginn der Tagung übersandt. Sie wird gleichzeitig den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten zugeleitet.

(2)   Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag eines Ratsmitglieds oder der Kommission und gegebenenfalls die hierauf bezüglichen Unterlagen dem Generalsekretariat spätestens 16 Tage vor Beginn der betreffenden Tagung zugegangen sind. In der vorläufigen Tagesordnung ist ferner durch ein Sternchen vermerkt, über welche Punkte der Vorsitz, ein Ratsmitglied oder die Kommission eine Abstimmung verlangen können. Ein solcher Vermerk erfolgt, wenn alle Verfahrensvorschriften der Verträge erfüllt sind.

(3)   Ist die in dem Protokoll über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union und in dem Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgesehene Frist von acht Wochen anwendbar, so werden die Punkte, die die Annahme eines Gesetzgebungsakts oder eines Standpunkts in erster Lesung im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens betreffen, erst dann im Hinblick auf einen Beschluss auf die vorläufige Tagesordnung gesetzt, wenn die Achtwochenfrist abgelaufen ist.

Der Rat kann von der Achtwochenfrist nach Unterabsatz 1 abweichen, wenn die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes ein dringender Ausnahmefall im Sinne des Artikels 4 des Protokolls über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union ist. Der Rat beschließt gemäß den für den Erlass des betreffenden Gesetzgebungsakts oder die Festlegung des betreffenden Standpunkts geltenden Abstimmungsmodalitäten.

Außer in ordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen müssen zwischen der Aufnahme des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts in die vorläufige Tagesordnung für die Tagung des Rates und der Festlegung eines Standpunkts zehn Tage liegen (11).

(4)   In die vorläufige Tagesordnung können nur die Punkte aufgenommen werden, für die die Unterlagen den Ratsmitgliedern und der Kommission spätestens am Tag der Übersendung dieser Tagesordnung übermittelt werden.

(5)   Das Generalsekretariat übermittelt den Ratsmitgliedern und der Kommission die Aufnahmeanträge und die hierauf bezüglichen Unterlagen, für die die vorstehend vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten worden sind.

Sofern nicht aus Dringlichkeitsgründen etwas anderes erforderlich ist und unbeschadet des Absatzes 3 werden Punkte, die Entwürfe von Gesetzgebungsakten betreffen und deren Prüfung durch den AStV bis zum Ende der Woche, die der Woche vor der Tagung des Rates vorangeht, nicht abgeschlossen ist, vom Vorsitz von der vorläufigen Tagesordnung abgesetzt.

(6)   Die vorläufige Tagesordnung besteht aus zwei Teilen, von denen der eine den Beratungen über die Gesetzgebungsakte und der andere den nicht die Gesetzgebung betreffenden Tätigkeiten gewidmet ist. Der erste Teil trägt den Titel „Beratungen über Gesetzgebungsakte“, der zweite Teil den Titel „Nicht die Gesetzgebung betreffende Tätigkeiten“.

Die Punkte in beiden Teilen der vorläufigen Tagesordnung sind jeweils in A-Punkte und B-Punkte gegliedert. Als A-Punkte werden die Punkte aufgenommen, die der Rat ohne Aussprache annehmen kann; dies schließt nicht aus, dass ein Ratsmitglied oder die Kommission bei der Annahme dieser Punkte Meinungen äußert und Erklärungen in das Ratsprotokoll aufnehmen lässt.

(7)   Der Rat setzt die Tagesordnung zu Beginn jeder Tagung fest. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist Einstimmigkeit im Rat erforderlich. Zu den dieserart aufgenommenen Punkten kann eine Abstimmung erfolgen, wenn alle Verfahrensvorschriften der Verträge erfüllt sind.

(8)   Könnte eine Stellungnahme zu einem A-Punkt jedoch zu einer erneuten Aussprache führen oder stellt ein Ratsmitglied oder die Kommission einen entsprechenden Antrag, so wird der Punkt von der Tagesordnung abgesetzt, es sei denn, dass der Rat anders entscheidet.

(9)   Bei jedem Antrag auf Aufnahme eines Punktes unter „Sonstiges“ ist ein erläuterndes Dokument vorzulegen.

Artikel 4

Vertretung eines Ratsmitglieds

Vorbehaltlich der Bestimmungen über die Übertragung des Stimmrechts gemäß Artikel 11 kann ein Ratsmitglied sich vertreten lassen, wenn es verhindert ist, an einer Tagung teilzunehmen.

Artikel 5

Tagungen

(1)   Der Rat tagt öffentlich, wenn er über Entwürfe zu Gesetzgebungsakten berät und abstimmt (12). In allen anderen Fällen, außer in den in Artikel 8 genannten Fällen, sind die Tagungen des Rates nicht öffentlich.

(2)   Die Kommission ist zur Teilnahme an den Tagungen des Rates eingeladen. Dies gilt auch für die Europäische Zentralbank in den Fällen, in denen diese ihr Initiativrecht wahrnimmt. Der Rat kann jedoch beschließen, in Abwesenheit der Kommission oder der Europäischen Zentralbank zu beraten.

(3)   Die Mitglieder des Rates und der Kommission können zu ihrer Unterstützung Beamte hinzuziehen. Name und Dienststellung dieser Beamten werden dem Generalsekretariat zuvor mitgeteilt. Der Rat kann eine Höchstzahl von Personen je Delegation festlegen, die einschließlich der Ratsmitglieder gleichzeitig im Sitzungssaal des Rates anwesend sein dürfen.

(4)   Für den Zugang zu den Tagungen des Rates ist die Vorlage eines vom Generalsekretariat ausgestellten Einlassscheins erforderlich.

Artikel 6

Geheimhaltungspflicht und Vorlage von Dokumenten vor Gericht

(1)   Unbeschadet der Artikel 7, 8 und 9 sowie der Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten unterliegen die Beratungen des Rates der Geheimhaltungspflicht, es sei denn, dass der Rat anders entscheidet.

(2)   Der Rat oder der AStV kann die Vorlage einer Kopie oder eines Auszugs der Ratsdokumente vor Gericht genehmigen, wenn diese nicht gemäß den Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden.

Artikel 7

Gesetzgebungsverfahren und Öffentlichkeit

(1)   Der Rat tagt öffentlich, wenn er über Entwürfe zu Gesetzgebungsakten berät und abstimmt. Zu diesem Zweck enthält seine Tagesordnung einen Teil mit dem Titel „Beratungen über Gesetzgebungsakte“.

(2)   Die dem Rat vorgelegten Dokumente, die unter einem Punkt im Teil „Beratungen über Gesetzgebungsakte“ seiner Tagesordnung aufgeführt sind, sowie die Abschnitte des Ratsprotokolls, die diesen Teil der Tagesordnung betreffen, werden veröffentlicht.

(3)   Die Öffentlichkeit der Tagungen des Rates betreffend den Teil „Beratungen über Gesetzgebungsakte“ seiner Tagesordnung wird durch eine öffentliche audiovisuelle Übertragung sichergestellt, insbesondere in einen „Mithörsaal“ und durch die Übertragung in allen Amtssprachen der Organe der Europäischen Union per Video-Stream. Eine Aufzeichnung verbleibt mindestens einen Monat lang auf der Website des Rates. Die Abstimmungsergebnisse werden visuell angezeigt.

Das Generalsekretariat informiert die Öffentlichkeit im Voraus über den Tag und die voraussichtliche Uhrzeit der audiovisuellen Übertragung und trifft die praktischen Vorkehrungen zur korrekten Anwendung dieses Artikels.

(4)   Die Abstimmungsergebnisse und die Erklärungen zur Stimmabgabe der Ratsmitglieder oder ihrer Vertreter in dem nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vorgesehenen Vermittlungsausschuss sowie die Erklärungen für das Ratsprotokoll und die im Ratsprotokoll enthaltenen und die Sitzung des Vermittlungsausschusses betreffenden Punkte werden veröffentlicht.

(5)   Werden dem Rat Gesetzgebungsvorschläge oder -initiativen unterbreitet, so nimmt der Rat davon Abstand, Akte anzunehmen, die in den Verträgen nicht vorgesehen sind, beispielsweise Entschließungen, Schlussfolgerungen oder andere Erklärungen als diejenigen, die bei der Annahme des Aktes abgegeben wurden und in das Ratsprotokoll aufzunehmen sind.

Artikel 8

Sonstige öffentliche Beratungen und öffentliche Aussprachen des Rates

(1)   Wird der Rat mit einem Vorschlag für einen Rechtsakt ohne Gesetzescharakter betreffend den Erlass von Vorschriften, die in den Mitgliedstaaten oder für die Mitgliedstaaten rechtlich bindend sind, befasst, wobei er auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Verträge im Wege von Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen und Beschlüssen tätig wird, so sind die ersten Beratungen des Rates über wichtige neue Vorschläge öffentlich; ausgenommen sind hierbei interne Maßnahmen, Verwaltungsakte oder Haushaltsmaßnahmen, Rechtsakte betreffend die interinstitutionellen oder die internationalen Beziehungen oder nicht bindende Rechtsakte wie Schlussfolgerungen, Empfehlungen oder Entschließungen. Der Vorsitz legt fest, welche neuen Vorschläge wichtig sind; der Rat oder der AStV können gegebenenfalls etwas anderes beschließen.

Der Vorsitz kann fallweise entscheiden, dass die anschließenden Beratungen des Rates über einen der Vorschläge im Sinne des Unterabsatzes 1 für die Öffentlichkeit zugänglich sein sollen, sofern der Rat oder der AStV nicht etwas anderes beschließt.

(2)   Auf einen mit qualifizierter Mehrheit gefassten Beschluss des Rates oder des AStV führt der Rat öffentliche Aussprachen über wichtige Fragen, die die Interessen der Europäischen Union und ihrer Bürger berühren.

Es obliegt dem Vorsitz, den Ratsmitgliedern oder der Kommission, spezifische Fragen oder Themen für solche Aussprachen vorzuschlagen, wobei sie berücksichtigen, welche Bedeutung der Beratungsgegenstand hat und von welchem Interesse er für die Bürger ist.

(3)   Der Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ führt eine öffentliche Orientierungsaussprache über das Achtzehnmonatsprogramm des Rates. Orientierungsaussprachen in anderen Zusammensetzungen des Rates über ihre Prioritäten sind ebenfalls öffentlich. Die Vorstellung des Fünfjahresprogramms der Kommission, ihres Jahresarbeitsprogramms und ihrer jährlichen Strategieplanung sowie die daran anschließende Aussprache sind öffentlich.

(4)   Sobald die vorläufige Tagesordnung gemäß Artikel 3 übersandt worden ist,

a)

werden die Punkte auf der Tagesordnung des Rates, die gemäß Absatz 1 der Öffentlichkeit zugänglich sind, mit den Worten „öffentliche Beratung“ gekennzeichnet;

b)

werden die Punkte auf der Tagesordnung des Rates, die gemäß den Absätzen 2 und 3 der Öffentlichkeit zugänglich sind, mit den Worten „öffentliche Aussprache“ gekennzeichnet.

Die Öffentlichkeit der Beratungen und öffentlichen Aussprachen des Rates im Sinne dieses Artikels wird durch eine öffentliche Übertragung gemäß Artikel 7 Absatz 3 sichergestellt.

Artikel 9

Öffentlichkeit der Abstimmungen, Erklärungen zur Stimmabgabe und Protokolle in den anderen Fällen

(1)   Erlässt der Rat Rechtsakte ohne Gesetzescharakter im Sinne des Artikels 8 Absatz 1, so werden die Abstimmungsergebnisse und die Erklärungen der Ratsmitglieder zur Stimmabgabe sowie die Erklärungen für das Ratsprotokoll und die im Ratsprotokoll enthaltenen und die Verabschiedung solcher Akte betreffenden Punkte öffentlich zugänglich gemacht.

(2)   Die Abstimmungsergebnisse werden ferner öffentlich zugänglich gemacht,

a)

wenn der Rat im Rahmen des Titels V des EUV handelt, nach einstimmigem Beschluss des Rates oder des AStV auf Antrag eines ihrer Mitglieder;

b)

in den anderen Fällen nach Beschluss des Rates oder des AStV auf Antrag eines ihrer Mitglieder.

In den Fällen, in denen die Abstimmungsergebnisse des Rates gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b öffentlich zugänglich gemacht werden, können auf Antrag der betroffenen Ratsmitglieder auch die bei der Abstimmung abgegebenen Erklärungen zur Stimmabgabe im Einklang mit dieser Geschäftsordnung und unter Wahrung der Rechtssicherheit und der Interessen des Rates veröffentlicht werden.

Die in das Ratsprotokoll aufgenommenen Erklärungen und diejenigen Punkte dieses Protokolls, die die Annahme der Rechtsakte gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b betreffen, werden durch Beschluss des Rates oder des AStV auf Antrag eines ihrer Mitglieder veröffentlicht.

(3)   Außer in den Fällen, in denen die Beratungen des Rates gemäß den Artikeln 7 und 8 öffentlich sind, werden die Abstimmungsergebnisse bei Entscheidungsprozessen, die zu Probeabstimmungen oder zur Annahme vorbereitender Rechtsakte führen, nicht öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 10

Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Rates

Die besonderen Bestimmungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Rates sind in Anhang II festgelegt.

Artikel 11

Modalitäten der Abstimmung und Beschlussfähigkeit

(1)   Die Abstimmung im Rat erfolgt auf Veranlassung seines Präsidenten.

Der Präsident ist ferner verpflichtet, auf Veranlassung eines Ratsmitglieds oder der Kommission ein Abstimmungsverfahren einzuleiten, sofern sich die Mehrheit der dem Rat angehörenden Mitglieder dafür ausspricht.

(2)   Die Ratsmitglieder stimmen in der gemäß der Liste der aufeinanderfolgenden Vorsitze festgelegten Reihenfolge der Mitgliedstaaten ab, beginnend mit dem Mitglied, das nach dieser Reihenfolge auf das den Vorsitz führende Mitglied folgt.

(3)   Jedes Mitglied kann sich das Stimmrecht höchstens eines anderen Mitglieds übertragen lassen (13).

(4)   Für eine Abstimmung im Rat ist die Anwesenheit der Mehrheit der gemäß den Verträgen stimmberechtigten Ratsmitglieder erforderlich. Bei der Abstimmung vergewissert sich der Präsident mit Unterstützung des Generalsekretariats, dass die Beschlussfähigkeit gegeben ist.

(5)   Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen, so wird bis zum 31. Oktober 2014 auf Ersuchen eines Ratsmitglieds überprüft, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, gemäß den Bevölkerungszahlen in Anhang III Artikel 1 mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Europäischen Union repräsentieren. Dieser Absatz findet auch im Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 31. März 2017 Anwendung, wenn ein Mitglied des Rates dies gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen beantragt.

Artikel 12

Gewöhnliches schriftliches Verfahren und Verfahren der stillschweigenden Zustimmung

(1)   Rechtsakte des Rates über eine dringende Angelegenheit können durch schriftliche Abstimmung angenommen werden, wenn der Rat oder der AStV die Anwendung dieses Verfahrens einstimmig beschließt. Der Präsident kann unter besonderen Umständen ebenfalls vorschlagen, dieses Verfahren anzuwenden; in diesem Fall kann die schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn sich alle Mitgliedstaaten mit diesem Verfahren einverstanden erklären.

Die Zustimmung der Kommission zum schriftlichen Verfahren ist erforderlich, wenn die schriftliche Abstimmung einen Gegenstand betrifft, mit dem die Kommission den Rat befasst hat.

Das Generalsekretariat erstellt allmonatlich ein Verzeichnis der im schriftlichen Verfahren erlassenen Rechtsakte. Dieses Verzeichnis enthält die abgegebenen Erklärungen für das Ratsprotokoll. Die Teile dieses Verzeichnisses, die den Erlass von Gesetzgebungsakten betreffen, werden veröffentlicht.

(2)   Auf Veranlassung des Vorsitzes kann der Rat in folgenden Fällen im Wege des vereinfachten schriftlichen Verfahrens („Verfahren der stillschweigenden Zustimmung“) tätig werden:

a)

zur Annahme einer Antwort auf eine schriftliche Anfrage oder gegebenenfalls auf eine mündliche Anfrage, die dem Rat von einem Mitglied des Europäischen Parlaments gestellt wurde, nach Prüfung des Antwortentwurfs durch den AStV (14);

b)

zur Ernennung von Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses und von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen, nach Prüfung des Beschlussentwurfs durch den AStV;

c)

bei Beschlüssen, andere Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen zu konsultieren, wenn die Verträge eine solche Konsultation vorsehen;

d)

zur Durchführung der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik über das „COREU“-Netz („COREU-Verfahren der stillschweigenden Zustimmung“) (15).

In diesem Fall gilt der betreffende Text nach Ablauf der vom Vorsitz entsprechend der Dringlichkeit der Angelegenheit festgesetzten Frist als angenommen, wenn kein Ratsmitglied einen Einwand erhebt.

(3)   Das Generalsekretariat stellt den Abschluss der schriftlichen Verfahren fest.

Artikel 13

Protokoll

(1)   Über jede Tagung wird ein Protokoll angefertigt; dieses wird, nachdem es gebilligt ist, vom Generalsekretär unterzeichnet. Dieser kann seine Unterzeichnungsbefugnis an die Generaldirektoren des Generalsekretariats delegieren.

Im Protokoll wird in der Regel zu jedem Punkt der Tagesordnung Folgendes verzeichnet:

die dem Rat vorgelegten Schriftstücke;

die gefassten Beschlüsse oder die Schlussfolgerungen, zu denen der Rat gelangt ist;

die vom Rat abgegebenen Erklärungen und die Erklärungen, deren Aufnahme von einem Ratsmitglied oder von der Kommission beantragt worden ist.

(2)   Der Entwurf des Protokolls wird vom Generalsekretariat binnen fünfzehn Tagen erstellt und dem Rat oder dem AStV zur Genehmigung vorgelegt.

(3)   Jedes Ratsmitglied oder die Kommission kann vor der Genehmigung des Protokolls beantragen, dass darin ein bestimmter Punkt der Tagesordnung ausführlicher behandelt wird. Dahingehende Anträge können im AStV gestellt werden.

(4)   Die Protokolle über den Teil „Beratungen über Gesetzgebungsakte“ der Tagungen des Rates werden nach ihrer Genehmigung gleichzeitig mit der Übermittlung an die Regierungen der Mitgliedstaaten den nationalen Parlamenten direkt zugeleitet.

Artikel 14

Beratungen und Beschlüsse auf der Grundlage von Schriftstücken und Entwürfen in den in der geltenden Sprachenregelung vorgesehenen Sprachen

(1)   Der Rat berät und beschließt nur auf der Grundlage von Schriftstücken und Entwürfen, die in den in der geltenden Sprachenregelung vorgesehenen Sprachen vorliegen, es sei denn, dass er aus Dringlichkeitsgründen einstimmig anders entscheidet.

(2)   Jedes Ratsmitglied kann gegen die Beratung Einspruch erheben, wenn der Wortlaut etwaiger Änderungsvorschläge nicht in denjenigen der in Absatz 1 genannten Sprachen abgefasst ist, die von ihm bezeichnet werden.

Artikel 15

Unterzeichnung der Rechtsakte

Der Wortlaut der vom Europäischen Parlament und vom Rat nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommenen sowie der vom Rat angenommenen Rechtsakte wird von dem zum Zeitpunkt ihrer Annahme amtierenden Präsidenten und vom Generalsekretär unterzeichnet. Der Generalsekretär kann seine Unterzeichnungsbefugnis an Generaldirektoren des Generalsekretariats delegieren.

Artikel 16 (16)

Mangelnde Abstimmungsbefugnis

Bei der Anwendung dieser Geschäftsordnung sind unter Berücksichtigung des Anhangs IV die Fälle gebührend zu berücksichtigen, in denen ein oder mehrere Ratsmitglieder gemäß den Verträgen nicht an der Abstimmung teilnehmen können.

Artikel 17

Veröffentlichung der Rechtsakte im Amtsblatt

(1)   Im Amtsblatt der Europäischen Union (nachstehend „Amtsblatt“ genannt) wird auf Veranlassung des Generalsekretärs Folgendes veröffentlicht:

a)

Rechtsakte im Sinne des Artikels 297 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 2 des AEUV;

b)

Standpunkte in erster Lesung, die der Rat nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt hat, einschließlich ihrer Begründung;

c)

dem Rat vorgelegte Initiativen gemäß Artikel 76 des AEUV für den Erlass eines Gesetzgebungsakts;

d)

von der Union geschlossene internationale Übereinkünfte.

Das Inkrafttreten dieser Übereinkünfte wird im Amtsblatt bekanntgegeben;

e)

von der Union geschlossene Übereinkünfte im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, sofern der Rat nicht aufgrund der Artikel 4 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (17) etwas anderes beschließt.

Das Inkrafttreten der im Amtsblatt veröffentlichten Übereinkünfte wird im Amtsblatt bekanntgegeben.

(2)   Sofern der Rat oder der AStV nichts anderes beschließt, wird Folgendes auf Veranlassung des Generalsekretärs im Amtsblatt veröffentlicht:

a)

dem Rat vorgelegte Initiativen gemäß Artikel 76 des AEUV in anderen als den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen;

b)

Richtlinien und Beschlüsse im Sinne des Artikels 297 Absatz 2 Unterabsatz 3 des AEUV, sowie Empfehlungen und Stellungnahmen, mit Ausnahme der Beschlüsse im Sinne des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels.

(3)   Der Rat oder der AStV entscheidet von Fall zu Fall einstimmig, ob auf Veranlassung des Generalsekretärs Beschlüsse im Sinne des Artikels 25 des EUV im Amtsblatt zu veröffentlichen sind.

(4)   Der Rat oder der AStV entscheidet von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der etwaigen Veröffentlichung des Basisrechtsakts, ob Folgendes auf Veranlassung des Generalsekretärs im Amtsblatt zu veröffentlichen ist:

a)

Beschlüsse zur Durchführung der Beschlüsse im Sinne des Artikels 25 des EUV;

b)

Beschlüsse, die gemäß Artikel 31 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich des EUV erlassen wurden;

c)

sonstige Rechtsakte des Rates wie Schlussfolgerungen oder Entschließungen.

(5)   Wird im Rahmen eines zwischen der Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft und einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen geschlossenen Abkommens ein Organ mit Beschlussfassungsbefugnis eingesetzt, so entscheidet der Rat zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens, ob die Beschlüsse dieses Organs im Amtsblatt zu veröffentlichen sind.

Artikel 18

Notifikation der Rechtsakte

(1)   Richtlinien und Beschlüsse im Sinne des Artikels 297 Absatz 2 Unterabsatz 3 des AEUV werden denjenigen, für die sie bestimmt sind, vom Generalsekretär oder einem in seinem Namen handelnden Generaldirektor notifiziert.

(2)   Folgende Rechtsakte werden, wenn sie nicht im Amtsblatt veröffentlicht werden, denjenigen, für die sie bestimmt sind, vom Generalsekretär oder einem in seinem Namen handelnden Generaldirektor notifiziert:

a)

Empfehlungen;

b)

Beschlüsse im Sinne des Artikels 25 des EUV;

(3)   Der Generalsekretär oder ein in seinem Namen handelnder Generaldirektor übermittelt den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Kommission beglaubigte Kopien der Richtlinien und der Beschlüsse des Rates im Sinne des Artikels 297 Absatz 2 Unterabsatz 3 des AEUV, sowie Empfehlungen des Rates.

Artikel 19 (18)

AStV, Ausschüsse und Arbeitsgruppen

(1)   Der AStV ist verantwortlich für die Vorbereitung der Arbeiten aller Tagungen des Rates und für die Ausführung der ihm vom Rat übertragenen Aufgaben. Er achtet in jedem Falle (19) auf die Kohärenz der Politiken und Maßnahmen der Europäischen Union wie auch darauf, dass Folgendes beachtet wird:

a)

die Grundsätze der Legalität, der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit und der Begründungspflicht bei Rechtsakten;

b)

die Vorschriften über die Befugnisse der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union;

c)

die Haushaltsbestimmungen;

d)

Verfahrensregeln, Transparenz und redaktionelle Qualität.

(2)   Alle Punkte auf der Tagesordnung einer Ratstagung werden vom AStV, sofern dieser nichts anderes beschließt, einer vorherigen Prüfung unterzogen. Der AStV bemüht sich, auf seiner Ebene Einvernehmen zu erzielen, so dass er den betreffenden Text dem Rat zur Annahme unterbreiten kann. Er sorgt dafür, dass die Dossiers dem Rat in angemessener Form vorgelegt werden, und legt dem Rat gegebenenfalls Leitlinien, Optionen oder Lösungsvorschläge vor. Im Falle der Dringlichkeit kann der Rat einstimmig beschließen, dass er ohne diese vorherige Prüfung berät.

(3)   Vom AStV oder mit Zustimmung des AStV können Ausschüsse oder Arbeitsgruppen eingesetzt werden, um zuvor bestimmte vorbereitende Arbeiten oder Untersuchungen durchzuführen.

Das Generalsekretariat bringt das Verzeichnis der Vorbereitungsgremien auf den neuesten Stand und macht es öffentlich zugänglich. Nur die in diesem Verzeichnis aufgeführten Ausschüsse und Arbeitsgruppen dürfen als Vorbereitungsgremien des Rates zusammentreten.

(4)   Den Vorsitz im AStV führt nach Maßgabe der Punkte, die auf seiner Tagesordnung stehen, der Ständige Vertreter oder der Stellvertreter des Ständigen Vertreters desjenigen Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ wahrnimmt.

Der Vorsitz im Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee wird von einem Vertreter des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik wahrgenommen.

Den Vorsitz in den anderen Vorbereitungsgremien des Rates in seinen verschiedenen Zusammensetzungen, außer in der Zusammensetzung „Auswärtige Angelegenheiten“, führt ein Delegierter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz der betreffenden Zusammensetzung wahrnimmt, sofern der Rat nicht mit qualifizierter Mehrheit etwas anderes beschließt. In dem Verzeichnis nach Absatz 3 Unterabsatz 2 sind auch die Vorbereitungsgremien aufgeführt, für die der Rat gemäß Artikel 4 des Beschlusses des Europäischen Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat eine andere Art des Vorsitzes beschlossen hat.

(5)   Bei der Vorbereitung der Tagungen des Rates in den Zusammensetzungen, in denen er einmal je Halbjahr im ersten Quartal zusammentritt, wird der Vorsitz in den Ausschüssen, mit Ausnahme des AStV, und in den Arbeitsgruppen, die im Halbjahr davor zusammentreten, von einem Delegierten des Mitgliedstaats geführt, der den Vorsitz auf den genannten Tagungen des Rates wahrzunehmen hat.

(6)   Vorbehaltlich der Fälle, in denen eine andere Art des Vorsitzes anwendbar ist, gilt Folgendes: Soll ein Dossier im Wesentlichen innerhalb eines bestimmten Halbjahres behandelt werden, so kann ein Delegierter des Mitgliedstaats, der in diesem Halbjahr den Vorsitz führen wird, bereits im vorausgehenden Halbjahr in Sitzungen von anderen Ausschüssen als dem AStV und in Sitzungen von Arbeitsgruppen den Vorsitz führen, wenn sie dieses Dossier erörtern. Über die praktische Durchführung dieses Absatzes treffen die beiden betreffenden Vorsitze eine Vereinbarung.

In dem besonderen Falle der Prüfung des Haushalts der Union für ein bestimmtes Haushaltsjahr führt ein Delegierter des Mitgliedstaats, der im Rat den Vorsitz während des dem betreffenden Haushaltsjahr vorangehenden Halbjahres wahrnehmen wird, in Sitzungen von anderen Vorbereitungsgremien des Rates als dem AStV, die die Tagesordnungspunkte des Rates im Zusammenhang mit der Prüfung des Haushaltsplans vorzubereiten haben, den Vorsitz. Dasselbe gilt mit Zustimmung des anderen Vorsitzes für den Vorsitz auf Tagungen des Rates zur Behandlung der betreffenden Haushaltsfragen. Die betreffenden Vorsitze setzen sich über die praktischen Vorkehrungen miteinander ins Benehmen.

(7)   Im Einklang mit den einschlägigen nachstehenden Bestimmungen kann der AStV folgende Verfahrensbeschlüsse annehmen, sofern die entsprechenden Punkte mindestens drei Arbeitstage vor der jeweiligen Tagung auf seine Tagesordnung gesetzt wurden. Von dieser Frist kann der AStV nur einstimmig abweichen (20).

a)

Beschluss, dass eine Tagung des Rates an einem anderen Ort als Brüssel oder Luxemburg abgehalten wird (Artikel 1 Absatz 3);

b)

Genehmigung zur Vorlage einer Abschrift oder eines Auszugs eines Ratsdokuments vor Gericht (Artikel 6 Absatz 2);

c)

Beschluss, dass eine öffentliche Aussprache des Rates abgehalten wird oder eine bestimmte Beratung des Rates nicht öffentlich stattfindet (Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3);

d)

Beschluss, dass das Abstimmungsergebnis und die in das Ratsprotokoll aufgenommenen Erklärungen in den in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehenen Fällen öffentlich gemacht werden;

e)

Beschluss zur Anwendung des schriftlichen Verfahrens (Artikel 12 Absatz 1);

f)

Genehmigung oder Änderung des Ratsprotokolls (Artikel 13 Absätze 2 und 3);

g)

Beschluss, einen Text oder einen Rechtsakt im Amtsblatt zu veröffentlichen oder nicht zu veröffentlichen (Artikel 17 Absätze 2, 3 und 4);

h)

Beschluss, ein Organ oder eine Einrichtung zu hören, wenn eine solche Anhörung nicht in den Verträgen vorgesehen ist;

i)

Beschluss, eine Frist für die Anhörung eines Organs oder einer Einrichtung festzusetzen oder zu verlängern;

j)

Beschluss, die in Artikel 294 Absatz 14 des AEUV genannten Fristen zu verlängern;

k)

Genehmigung des Wortlauts eines Schreibens an ein Organ oder eine Einrichtung.

Artikel 20

Vorsitz und ordnungsgemäßer Ablauf der Beratungen

(1)   Der Vorsitz sorgt für die Anwendung dieser Geschäftsordnung und den ordnungsgemäßen Ablauf der Aussprachen. Insbesondere beachtet der Vorsitz die Bestimmungen des Anhangs V zu den Arbeitsmethoden des Rates und sorgt für ihre Einhaltung.

Um den ordnungsgemäßen Ablauf der Aussprachen sicherzustellen, kann er darüber hinaus, sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt, jede geeignete Maßnahme treffen, um sicherzustellen, dass die verfügbare Zeit während der Sitzungen optimal genutzt wird, und insbesondere

a)

für die Behandlung eines bestimmten Punktes die Zahl der während der Sitzung im Sitzungssaal anwesenden Delegationsmitglieder beschränken und entscheiden, ob ein Mithörsaal geöffnet werden darf oder nicht;

b)

die Reihenfolge der zu behandelnden Punkte bestimmen und die Zeit für deren Erörterung festlegen;

c)

die für die Erörterung eines bestimmten Punktes vorgesehene Zeit strukturieren und insbesondere zu diesem Zweck die Redezeit der einzelnen Teilnehmer begrenzen und die Reihenfolge festlegen, in der sie das Wort ergreifen können;

d)

die Delegationen bitten, ihre Änderungsvorschläge zu dem zur Beratung vorliegenden Text bis zu einem bestimmten Zeitpunkt schriftlich vorzulegen, gegebenenfalls mit einer kurzen Erläuterung;

e)

die Delegationen, die zu einem bestimmten Punkt, Text oder Textteil eine übereinstimmende oder ähnliche Position haben, bitten, eine dieser Delegationen zu bestimmen, die in der Sitzung oder im Voraus schriftlich in ihrem Namen den Standpunkt darlegt, den diese Delegationen teilen.

(2)   Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 19 Absätze 4 bis 6 sowie unbeschadet seiner Befugnisse und seiner politischen Gesamtverantwortung wird der halbjährliche Vorsitz bei all seinen Aufgaben von den anderen Mitgliedstaaten der zuvor festgelegten Gruppe von drei Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 auf der Grundlage des Achtzehnmonatsprogramms oder anderer zwischen den Mitgliedstaaten vereinbarter Regelungen unterstützt. Er wird darüber hinaus gegebenenfalls von dem Vertreter des Mitgliedstaats unterstützt, der den nächsten Vorsitz wahrnehmen wird. Dieser oder ein Mitglied der genannten Gruppe handelt auf Ersuchen und auf Weisung des Vorsitzes, vertritt ihn im Bedarfsfall, nimmt ihm erforderlichenfalls gewisse Aufgaben ab und sorgt für die Kontinuität der Arbeit des Rates.

Artikel 21 (21)  (22)

Berichte der Ausschüsse und Arbeitsgruppen

Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung organisiert der Vorsitz die Sitzungen der verschiedenen Ausschüsse und Arbeitsgruppen so, dass ihre Berichte vor der Tagung des AStV vorliegen, auf der sie geprüft werden.

Sofern nicht aus Dringlichkeitsgründen etwas anderes erforderlich ist, werden die Punkte, die Gesetzgebungsakte betreffen und zu denen der Ausschuss bzw. die Arbeitsgruppe seine bzw. ihre Arbeiten nicht spätestens fünf Arbeitstage vor der Tagung des AStV abgeschlossen hat, vom Vorsitz bis zu einer späteren Tagung des AStV zurückgestellt.

Artikel 22

Redaktionelle Qualität (23)

Um den Rat bei seiner Aufgabe zu unterstützen, für die redaktionelle Qualität der von ihm erlassenen Rechtsakte Sorge zu tragen, hat der Juristische Dienst die Aufgabe, gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 22. Dezember 1998„Gemeinsame Leitlinien für die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften“ (24) rechtzeitig die redaktionelle Qualität der Vorschläge und Entwürfe von Rechtsakten zu überprüfen und dem Rat und seinen Gremien redaktionelle Vorschläge zu unterbreiten.

Während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens achten diejenigen, die im Rahmen der Arbeiten des Rates Texte unterbreiten, besonders auf deren redaktionelle Qualität.

Artikel 23

Der Generalsekretär und das Generalsekretariat

(1)   Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem Generalsekretär untersteht, der vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt wird.

(2)   Der Rat beschließt über die Organisation des Generalsekretariats (25).

Unter der Aufsicht des Rates trifft der Generalsekretär alle erforderlichen Maßnahmen für das reibungslose Arbeiten des Generalsekretariats.

(3)   Der Generalsekretär wird an der Gestaltung, der Koordinierung und der Überwachung der Kohärenz der Arbeiten des Rates und der Durchführung seines Achtzehnmonatsprogramms ständig eng beteiligt. Unter Verantwortung und Federführung des Vorsitzes unterstützt er diesen bei der Suche nach Lösungen.

(4)   Der Generalsekretär legt dem Rat den Entwurf eines Haushaltsvoranschlags für die Ausgaben des Rates so frühzeitig vor, dass die in den Finanzvorschriften festgesetzten Fristen gewahrt werden können.

(5)   Der Generalsekretär hat die uneingeschränkte Verantwortung für die Verwaltung der in Einzelplan II – Europäischer Rat und Rat – des Haushaltsplans aufgenommenen Mittel und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen für deren einwandfreie Verwaltung. Er verwendet diese Mittel gemäß der für den Haushalt der Union geltenden Haushaltsordnung.

Artikel 24

Sicherheit

Die Regeln über die Sicherheit werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit angenommen.

Artikel 25

Aufgaben des Verwahrers von Abkommen

Wird der Generalsekretär für ein zwischen der Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft und einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen geschlossenes Abkommen als Verwahrer benannt, so werden die Ratifikations-, Annahme- bzw. Genehmigungsurkunden zu diesen Abkommen am Sitz des Rates hinterlegt.

In diesen Fällen nimmt der Generalsekretär die Aufgaben des Verwahrers wahr und trägt außerdem dafür Sorge, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Abkommen im Amtsblatt veröffentlicht wird.

Artikel 26

Vertretung vor dem Europäischen Parlament

Der Rat wird vor dem Europäischen Parlament oder einem seiner Ausschüsse vom Vorsitz oder mit Zustimmung des Vorsitzes von einem Mitglied der zuvor festgelegten Gruppe von drei Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 1 Absatz 4, vom nächsten Vorsitz oder vom Generalsekretär vertreten. Im Auftrag des Vorsitzes kann sich der Rat vor den Ausschüssen des Europäischen Parlaments auch von hohen Beamten des Generalsekretariats vertreten lassen.

Was den Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ betrifft, so wird der Rat vor dem Europäischen Parlament und seinen Ausschüssen von seinem Präsidenten vertreten. Er kann sich erforderlichenfalls von demjenigen Mitglied dieser Ratsformation vertreten lassen, das den Mitgliedstaat vertritt, der den halbjährlichen Vorsitz des Rates wahrnimmt. Im Auftrag seines Präsidenten kann sich der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ vor den Ausschüssen des Europäischen Parlaments auch von hohen Beamten des Europäischen Auswärtigen Dienstes oder gegebenenfalls des Generalsekretariats vertreten lassen.

Der Rat kann dem Europäischen Parlament seine Ansichten auch schriftlich mitteilen.

Artikel 27

Bestimmungen über die Form der Rechtsakte

Die Bestimmungen über die Form der Rechtsakte sind in Anhang VI enthalten.

Artikel 28

Für den Rat bestimmte Schreiben

Die für den Rat bestimmten Schreiben werden an den Präsidenten am Sitz des Rates gerichtet; die Anschrift lautet:

Rat der Europäischen Union

Rue de la Loi/Wetstraat 175

B-1048 Brüssel

ANHANG I

Liste der Ratsformationen

1.

Allgemeine Angelegenheiten (26);

2.

Auswärtige Angelegenheiten (27);

3.

Wirtschaft und Finanzen (28);

4.

Justiz und Inneres (29);

5.

Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz;

6.

Wettbewerbsfähigkeit (Binnenmarkt, Industrie und Forschung) (30);

7.

Verkehr, Telekommunikation und Energie;

8.

Landwirtschaft und Fischerei;

9.

Umwelt;

10.

Bildung, Jugend und Kultur (31).

Jeder Mitgliedstaat entscheidet selbst darüber, auf welche Weise er sich gemäß Artikel 16 Absatz 2 des EUV vertreten lässt.

An derselben Ratsformation können mehrere Minister als Amtsinhaber teilnehmen, wobei die Tagesordnung und der Ablauf der Beratungen angepasst werden (32).

ANHANG II

Sonderbestimmungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Rates

Artikel 1

Anwendungsbereich

Jeder natürlichen oder juristischen Person wird vorbehaltlich der in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen und der in diesem Anhang festgelegten Sonderbestimmungen Zugang zu Dokumenten des Rates gewährt.

Artikel 2

Konsultation bezüglich Dokumenten Dritter

(1)   In Anwendung des Artikels 4 Absatz 5 und des Artikels 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ist – abgesehen von den Fällen, in denen nach Prüfung des Dokuments im Lichte des Artikels 4 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 feststeht, dass das Dokument nicht verbreitet wird – der betreffende Dritte zu konsultieren, wenn

a)

das Dokument ein sensibles Dokument gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ist;

b)

das Dokument aus einem Mitgliedstaat stammt und

dem Rat vor dem 3. Dezember 2001 vorgelegt wurde, oder

der betreffende Mitgliedstaat darum gebeten hat, es nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten.

(2)   In allen anderen Fällen, in denen dem Rat ein Antrag auf Zugang zu einem in seinem Besitz befindlichen Dokument zugeht, das von Dritten erstellt wurde, konsultiert das Generalsekretariat in Anwendung des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 den betreffenden Dritten, es sei denn, dass nach Prüfung des Dokuments in Anbetracht des Artikels 4 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 feststeht, dass das Dokument verbreitet wird bzw. dass es nicht verbreitet wird.

(3)   Der Dritte wird schriftlich (einschließlich über E-Mail) konsultiert und erhält eine angemessene Antwortfrist unter Berücksichtigung der Frist nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. In den Fällen nach Absatz 1 wird der Dritte gebeten, schriftlich Stellung zu nehmen.

(4)   Fällt das Dokument nicht unter Absatz 1 Buchstabe a oder b und ist das Generalsekretariat aufgrund der ablehnenden Stellungnahme des Dritten nicht davon überzeugt, dass Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 anzuwenden ist, so wird der Rat mit der Angelegenheit befasst.

Erwägt der Rat die Freigabe des Dokuments, so wird der Dritte unverzüglich schriftlich über die Absicht des Rates unterrichtet, das Dokument nach einem Zeitraum von mindestens zehn Arbeitstagen freizugeben. Gleichzeitig wird der Dritte auf Artikel 279 des AEUV hingewiesen.

Artikel 3

Konsultationsersuchen anderer Organe oder von Mitgliedstaaten

Konsultationsersuchen eines anderen Organs oder eines Mitgliedstaats zu einem ein Ratsdokument betreffenden Antrag sind per E-Mail an access@consilium.europa.eu oder per Telefax unter der Nummer +32(0)2 281 63 61 an den Rat zu richten.

Das Generalsekretariat gibt seine Stellungnahme im Namen des Rates unverzüglich unter Berücksichtigung einer im Hinblick auf eine Entscheidung des betreffenden Organs oder Mitgliedstaats einzuhaltenden Frist, spätestens aber binnen fünf Arbeitstagen ab.

Artikel 4

Aus den Mitgliedstaaten stammende Dokumente

Ein Antrag eines Mitgliedstaats nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 muss beim Generalsekretariat schriftlich eingereicht werden.

Artikel 5

Weiterleitung von Anträgen durch Mitgliedstaaten

Leitet ein Mitgliedstaat einen Antrag an den Rat weiter, so wird dieser Antrag gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und den einschlägigen Bestimmungen dieses Anhangs bearbeitet. Wird der Zugang ganz oder teilweise verweigert, so wird dem Antragsteller mitgeteilt, dass ein etwaiger Zweitantrag unmittelbar an den Rat zu richten ist.

Artikel 6

Anschrift für die Einreichung von Anträgen

Anträge auf Zugang zu Dokumenten sind schriftlich zu richten an den Generalsekretär des Rates, Rue de la Loi/Wetstraat 175, B-1048 Brüssel oder per E-Mail an access@consilium.europa.eu oder per Telefax unter der Nummer +32(0)2 281 63 61.

Artikel 7

Behandlung von Erstanträgen

Vorbehaltlich des Artikels 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 werden Anträge auf Zugang zu einem Ratsdokument vom Generalsekretariat bearbeitet.

Artikel 8

Behandlung von Zweitanträgen

Vorbehaltlich des Artikels 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 wird über Zweitanträge vom Rat entschieden.

Artikel 9

Gebühren

Die Gebühren für die Anfertigung und Übersendung von Kopien von Ratsdokumenten werden vom Generalsekretär festgesetzt.

Artikel 10

Öffentliches Register der Ratsdokumente

(1)   Das Generalsekretariat ist dafür verantwortlich, das Register der Ratsdokumente öffentlich zugänglich zu machen.

(2)   Zusätzlich zu den Verweisen auf Dokumente wird in dem Register vermerkt, welche nach dem 1. Juli 2000 erstellten Dokumente bereits freigegeben wurden. Vorbehaltlich der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (33) und des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 wird ihr Inhalt über das Internet zugänglich gemacht.

Artikel 11

Direkt öffentlich zugängliche Dokumente

(1)   Dieser Artikel gilt für alle Dokumente des Rates, sofern sie nicht als Verschlusssache eingestuft sind und unbeschadet der Möglichkeit, einen schriftlichen Antrag gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zu stellen.

(2)   Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

„Verteilung“ die Weitergabe der endgültigen Fassung eines Dokuments an die Mitglieder des Rates, ihre Vertreter oder Beauftragten;

„legislative Dokumente“ Dokumente, die im Laufe der Verfahren zur Annahme von Gesetzgebungsakten erstellt worden oder eingegangen sind.

(3)   Das Generalsekretariat macht folgende Dokumente umgehend nach ihrer Verteilung der Öffentlichkeit zugänglich:

a)

weder vom Rat noch von einem Mitgliedstaat verfasste Dokumente, die von ihrem Verfasser oder mit dessen Zustimmung veröffentlicht wurden;

b)

vorläufige Tagesordnungen für Tagungen des Rates in seinen verschiedenen Zusammensetzungen;

c)

alle Texte, die vom Rat angenommen worden sind und die im Amtsblatt veröffentlicht werden sollen.

(4)   Das Generalsekretariat kann ferner folgende Dokumente umgehend nach ihrer Verteilung der Öffentlichkeit zugänglich machen, vorausgesetzt, dass sie eindeutig nicht unter eine der Ausnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fallen:

a)

vorläufige Tagesordnungen für Ausschuss- oder Arbeitsgruppensitzungen;

b)

andere Dokumente wie z. B. informatorische Vermerke, Berichte, Zwischenberichte und Berichte über den Stand der Beratungen im Rat oder in einem seiner Vorbereitungsgremien, in denen keine Standpunkte einzelner Delegationen wiedergegeben sind, mit Ausnahme von Gutachten und Beiträgen des Juristischen Dienstes.

(5)   Zusätzlich zu den in den Absätzen 3 und 4 aufgeführten Dokumenten macht das Generalsekretariat folgende legislative Dokumente und andere Dokumente umgehend nach ihrer Verteilung der Öffentlichkeit zugänglich:

a)

die Gesetzgebungsakte und in Artikel 8 Absatz 1 der Geschäftsordnung aufgeführte Dokumente betreffenden Übermittlungsvermerke und Kopien von an den Rat gerichteten Schreiben anderer Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union oder – vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – eines Mitgliedstaats;

b)

dem Rat vorgelegte Dokumente, die unter einem Tagesordnungspunkt aufgeführt sind, der im Teil „Beratungen über Gesetzgebungsakte“ enthalten oder nach Artikel 8 der Geschäftsordnung mit den Worten „öffentliche Beratung“ oder „öffentliche Aussprache“ gekennzeichnet ist;

c)

dem AStV und/oder dem Rat vorgelegte Annahmevermerke (I/A- und A-Punkt-Vermerke), die Entwürfe von Gesetzgebungsakten und von in Artikel 8 Absatz 1 der Geschäftsordnung aufgeführten Dokumenten betreffen, sowie die Entwürfe von Gesetzgebungsakten und von in Artikel 8 Absatz 1 der Geschäftsordnung aufgeführten Dokumenten, auf die sie sich beziehen;

d)

vom Rat im Laufe eines ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungsverfahrens angenommene Gesetzgebungsakte und vom Vermittlungsausschuss im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens gebilligte gemeinsame Entwürfe.

(6)   Nach Annahme eines der in Absatz 5 Buchstabe d aufgeführten Akte oder der endgültigen Annahme des betreffenden Akts macht das Generalsekretariat alle mit diesem Akt zusammenhängenden Dokumente, die vor dem betreffenden Akt verfasst wurden und die nicht unter eine der Ausnahmen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fallen, wie informatorische Vermerke, Berichte, Zwischenberichte und Berichte über den Stand der Beratungen im Rat oder in einem seiner Vorbereitungsgremien („Beratungsergebnisse“), mit Ausnahme von Gutachten und Beiträgen des Juristischen Dienstes, der Öffentlichkeit zugänglich.

Auf Verlangen eines Mitgliedstaats werden Dokumente, die unter Unterabsatz 1 fallen und den individuellen Standpunkt der Delegation dieses Mitgliedstaats im Rat wiedergeben, nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

ANHANG III

Durchführungsvorschriften zu den Bestimmungen über die Stimmengewichtung im Rat

Artikel 1

Zum Zwecke der Anwendung des Artikels 16 Absatz 5 des EUV und des Artikels 3 Absätze 3 und 4 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen gelten für die einzelnen Mitgliedstaaten folgende Bevölkerungszahlen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Dezember 2010:

Mitgliedstaat

Bevölkerung

(x 1 000)

Deutschland

82 002,4

Frankreich

64 350,8

Vereinigtes Königreich

61 576,1

Italien

60 045,1

Spanien

45 828,2

Polen

38 135,9

Rumänien

21 498,6

Niederlande

16 485,8

Griechenland

11 260,4

Belgien

10 750,0

Portugal

10 627,3

Tschechische Republik

10 467,5

Ungarn

10 031,0

Schweden

9 256,3

Österreich

8 355,3

Bulgarien

7 606,6

Dänemark

5 511,5

Slowakei

5 412,3

Finnland

5 326,3

Irland

4 450,0

Litauen

3 349,9

Lettland

2 261,3

Slowenien

2 032,4

Estland

1 340,4

Zypern

796,9

Luxemburg

493,5

Malta

413,6

Insgesamt

499 665,1

Schwelle (62 %)

309 792,4

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Statistischen Amt der Europäischen Union vor dem 1. September jedes Jahres ihre Bevölkerungszahlen mit Stand vom 1. Januar des laufenden Jahres.

(2)   Der Rat aktualisiert mit Wirkung vom 1. Januar jedes Jahres die in Artikel 1 genannten Zahlen auf der Grundlage der zum 30. September des Vorjahres beim Statistischen Amt der Europäischen Union verfügbaren Daten. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht.

ANHANG IV

Gemäß Artikel 16

(1)

Bei der Anwendung der nachstehenden Bestimmungen der Geschäftsordnung werden im Falle von Beschlüssen, hinsichtlich deren ein Mitglied oder bestimmte Mitglieder des Rates oder des AStV gemäß den Verträgen nicht an der Abstimmung teilnehmen können, die Stimmen dieser Mitglieder nicht berücksichtigt:

a)

Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 (Tagung an einem anderen Ort als Brüssel oder Luxemburg);

b)

Artikel 3 Absatz 7 (Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen);

c)

Artikel 3 Absatz 8 (Beibehaltung eines A-Punkts, der andernfalls von der Tagesordnung hätte abgesetzt werden müssen, als B-Punkt);

d)

Artikel 5 Absatz 2 betreffend die Anwesenheit der Europäischen Zentralbank (Beratung in Abwesenheit der Europäischen Zentralbank);

e)

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie Unterabsätze 2 und 3 (Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse, der Erklärungen zur Stimmabgabe, der in das Ratsprotokoll aufgenommenen Erklärungen und der Punkte des Ratsprotokolls, die andere als die in Absatz 1 genannten Fälle betreffen);

f)

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 (Einleitung eines Abstimmungsverfahrens);

g)

Artikel 12 Absatz 1 (Anwendung des schriftlichen Verfahrens);

h)

Artikel 14 Absatz 1 (Beschluss, ausnahmsweise auf der Grundlage von Schriftstücken und Entwürfen zu beraten und zu beschließen, die nicht in allen Sprachen vorliegen) (34);

i)

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a (Nichtveröffentlichung im Amtsblatt einer von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 76 des AEUV unterbreiteten Initiative);

j)

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b (Nichtveröffentlichung im Amtsblatt bestimmter Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen);

k)

Artikel 17 Absatz 5 (Veröffentlichung oder Nichtveröffentlichung im Amtsblatt von Beschlüssen eines durch ein internationales Abkommen eingesetzten Organs).

(2)

Ein Mitglied des Rates oder des AStV kann die folgenden Bestimmungen der Geschäftsordnung nicht im Zusammenhang mit Beschlüssen geltend machen, hinsichtlich deren es gemäß den Verträgen nicht an der Abstimmung teilnehmen kann:

a)

Artikel 3 Absatz 8 (einem Mitglied des Rates offenstehende Möglichkeit zu beantragen, dass ein A-Punkt von der Tagesordnung abgesetzt wird);

b)

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 (einem Mitglied des Rates offenstehende Möglichkeit, die Einleitung eines Abstimmungsverfahrens zu beantragen);

c)

Artikel 11 Absatz 3 (einem Mitglied des Rates offenstehende Möglichkeit, sich Stimmrechte übertragen zu lassen);

d)

Artikel 14 Absatz 2 (jedem Mitglied des Rates offenstehende Möglichkeit, gegen eine Beratung Einspruch zu erheben, wenn der Wortlaut etwaiger Änderungsvorschläge nicht in der von ihm bezeichneten Sprache abgefasst ist).

ANHANG V

Arbeitsmethoden des Rates

Vorbereitung der Tagungen

1.

Der Vorsitz gewährleistet, dass ein Dossier nur dann von einer Gruppe oder von einem Ausschuss an den AStV überwiesen wird, wenn hinreichende Aussicht besteht, dass auf dieser Ebene Fortschritte erzielt oder die Positionen geklärt werden. Umgekehrt werden Dossiers nur dann an eine Gruppe oder einen Ausschuss zurückverwiesen, wenn dies erforderlich ist, und auf jeden Fall nur mit dem Auftrag, genau umschriebene Probleme zu lösen.

2.

Der Vorsitz ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Arbeit in der Zeit zwischen den Tagungen voranzubringen. Mit Zustimmung der Gruppe bzw. des Ausschusses kann er z. B. auf möglichst effiziente Weise die erforderlichen Konsultationen zu speziellen Problemen führen, um dann der entsprechenden Gruppe bzw. dem entsprechenden Ausschuss eventuelle Lösungsmöglichkeiten zu unterbreiten. Er kann auch schriftliche Konsultationen führen, indem er die Delegationen ersucht, vor der nächsten Sitzung der Gruppe oder des Ausschusses schriftlich auf einen Vorschlag zu reagieren.

3.

Die Delegationen legen die Positionen, die sie auf einer bevorstehenden Tagung voraussichtlich vertreten werden, gegebenenfalls vor der Tagung schriftlich vor. Umfassen diese Positionen Vorschläge zur Änderung von Texten, so schlagen sie einen bestimmten Wortlaut vor. So weit wie möglich legen Delegationen, die dieselbe Position vertreten, gemeinsam schriftliche Beiträge vor.

4.

Der AStV vermeidet es, sich erneut mit Angelegenheiten zu befassen, die bereits im Rahmen der Vorbereitung seiner Tagung abschließend erörtert worden sind. Dies gilt insbesondere für I-Punkte, Informationen über die Organisation und die Reihenfolge der behandelten Punkte sowie Informationen über die Tagesordnung und die Organisation künftiger Tagungen des Rates. So weit wie möglich bringen die Delegationen Punkte unter „Sonstiges“ im Rahmen der Vorbereitung der AStV-Tagungen und nicht im AStV selbst vor.

5.

Der Vorsitz übermittelt den Delegationen im Rahmen der Vorbereitung der AStV-Tagungen so rasch wie möglich alle Informationen, die für eine eingehende Vorbereitung dieser Tagungen erforderlich sind, einschließlich Informationen darüber, welches Ziel der Vorsitz am Ende der Erörterung der einzelnen Tagesordnungspunkte zu erreichen gedenkt. Andererseits fordert der Vorsitz gegebenenfalls die Delegationen auf, die anderen Delegationen im Rahmen der Vorbereitung der AStV-Tagungen über die Positionen zu informieren, die sie auf der AStV-Tagung zu vertreten gedenken. Auf dieser Grundlage stellt der Vorsitz die Tagesordnung des AStV endgültig auf. Wenn die Umstände dies erfordern, kann der Vorsitz die an den Arbeiten zur Vorbereitung der AStV-Tagungen beteiligten Gruppen häufiger einberufen.

Durchführung der Tagungen

6.

Es werden keine Punkte in die Tagesordnung des Rates aufgenommen, bei denen es lediglich um Erläuterungen durch die Kommission oder Mitglieder des Rates geht, außer wenn neue größere Initiativen erörtert werden sollen.

7.

Der Vorsitz vermeidet es, reine Informationspunkte auf die Tagesordnung des AStV zu setzen. Die entsprechenden Informationen (z. B. über die Ergebnisse der Beratungen in anderen Gremien oder mit einem Drittstaat oder einem anderen Organ, über verfahrenstechnische oder organisatorische Fragen u. a.) sollten den Delegationen im Rahmen der Vorbereitung der AStV-Tagungen möglichst in schriftlicher Form übermittelt und auf den AStV-Tagungen nicht noch einmal gegeben werden.

8.

Zu Beginn einer Tagung erteilt der Vorsitz alle notwendigen weiteren Informationen über den Ablauf der Tagung und gibt insbesondere an, wie viel Zeit er jedem einzelnen Punkt zu widmen beabsichtigt. Er vermeidet lange Einleitungen und die Wiederholung von Informationen, die den Delegationen bereits bekannt sind.

9.

Zu Beginn der Erörterung einer inhaltlichen Frage teilt der Vorsitz den Delegationen mit, wie lange sie sich – abhängig von der Art der erforderlichen Erörterung – maximal hierzu äußern dürfen. In den meisten Fällen sollten die Wortbeiträge nicht länger als zwei Minuten dauern.

10.

Vollständige Tischumfragen sind grundsätzlich nicht zulässig; auf sie sollte nur unter besonderen Umständen und bei speziellen Fragen zurückgegriffen werden, wobei der Vorsitz eine Höchstzeit für die Wortbeiträge festlegt.

11.

Der Vorsitz lenkt so weit wie möglich die Erörterungen, indem er insbesondere die Delegationen ersucht, auf Kompromisstexte oder spezielle Vorschläge zu reagieren.

12.

Der Vorsitz gibt während und am Ende der Tagung bzw. Sitzung keine langen Zusammenfassungen der Erörterungen und beschränkt sich darauf, kurz die erzielten Ergebnisse (in Bezug auf den Inhalt und/oder das Verfahren) festzuhalten.

13.

Die Delegationen tragen bereits von Vorrednern gemachte Ausführungen nicht noch einmal vor. Wortbeiträge sollen kurz und aufs Wesentliche beschränkt sein und den Kern einer Frage betreffen.

14.

Delegationen, die dieselbe Auffassung vertreten, werden ersucht, sich abzusprechen, so dass ein einziger Redner ihre gemeinsame Position zu einem bestimmten Punkt vorträgt.

15.

Bei der Erörterung von Texten legen die Delegationen schriftlich konkrete Formulierungsvorschläge vor und beschränken sich nicht darauf, ihre Ablehnung eines bestimmten Vorschlags zum Ausdruck zu bringen.

16.

Wenn der Vorsitz nichts anderes angegeben hat, ergreifen die Delegationen nicht das Wort, um ihre Zustimmung zu einem bestimmten Vorschlag zum Ausdruck zu bringen; Stillschweigen gilt als grundsätzliche Zustimmung.

ANHANG VI

Bestimmungen über die Form der Rechtsakte

A.   Form der Verordnungen

1.

Die gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommenen Verordnungen sowie die Verordnungen des Rates enthalten

a)

in der Überschrift die Bezeichnung „Verordnung“, eine Ordnungsnummer, den Zeitpunkt der Annahme und die Bezeichnung des Gegenstands. Durchführungsverordnungen, die vom Rat gemäß Artikel 291 Absatz 2 des AEUV angenommen werden, tragen in der Überschrift die Bezeichnung „Durchführungsverordnung“;

b)

die Formel „Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union“ bzw. „Der Rat der Europäischen Union“;

c)

die Angabe der Bestimmungen, aufgrund deren die Verordnung angenommen wird; voranzustellen sind die Worte „gestützt auf“;

d)

den Hinweis auf die erfolgten Vorschläge sowie auf Stellungnahmen und Konsultationen;

e)

die Begründung der Verordnung; voranzustellen sind die Worte „in Erwägung nachstehender Gründe: “; die Erwägungsgründe werden nummeriert;

f)

die Formel „haben folgende Verordnung erlassen“ bzw. die Formel „hat folgende Verordnung erlassen“, an die sich der Wortlaut der Verordnung anschließt.

2.

Die Verordnungen werden in Artikel eingeteilt, die gegebenenfalls zu Kapiteln oder Abschnitten zusammengefasst sind.

3.

Der letzte Artikel einer Verordnung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens, falls dieser vor oder nach dem zwanzigsten auf die Veröffentlichung folgenden Tag liegt.

4.

Nach dem letzten Artikel einer Verordnung folgen

a)

i)

die Formel „Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat“

oder

ii)

für die Fälle, in denen ein Rechtsakt nicht für alle und in allen Mitgliedstaaten gilt, die Formel „Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten“ (35);

b)

die Formel „Geschehen zu... am... “; als Datum ist der Zeitpunkt einzusetzen, zu dem die Verordnung erlassen worden ist,

und

c)

im Falle

i)

einer gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassenen Verordnung die Formel

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident;

es folgen der Name des Präsidenten des Europäischen Parlaments und der Name des bei Annahme der Verordnung amtierenden Präsidenten des Rates;

ii)

einer Verordnung des Rates die Formel

Im Namen des Rates

Der Präsident;

es folgt der Name des bei Annahme der Verordnung amtierenden Präsidenten des Rates.

B.   Form der Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen

1.

Die gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassenen Richtlinien und Beschlüsse sowie die Richtlinien und Beschlüsse des Rates tragen die Überschrift „Richtlinie“ bzw. „Beschluss“.

Durchführungsrichtlinien oder -beschlüsse, die vom Rat gemäß Artikel 291 Absatz 2 des AEUV angenommen werden, enthalten in der Überschrift die Bezeichnung „Durchführungsrichtlinie“ bzw. „Durchführungsbeschluss“.

2.

Die Empfehlungen und Stellungnahmen des Rates tragen die Überschrift „Empfehlung“ bzw. „Stellungnahme“.

3.

Die unter Buchstabe A vorgesehenen Bestimmungen über die Verordnungen finden vorbehaltlich der anwendbaren Bestimmungen der Verträge sinngemäß auf die Richtlinien und Beschlüsse Anwendung.

C.   Form der Beschlüsse nach Artikel 25 des EUV

Die Beschlüsse im Sinne des Artikels 25 des EUV tragen als Überschrift

diese Bezeichnung „Beschluss des Rates“, eine Ordnungsnummer (Jahr/Nummer/GASP), den Zeitpunkt der Annahme und die Bezeichnung des Gegenstands.


(1)  Dieser Absatz stimmt mit Artikel 237 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachstehend „AEUV“ genannt) überein.

(2)  Dieser Absatz stimmt mit Buchstabe b des einzigen Artikels des Protokolls über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen, sonstiger Stellen und Dienststellen der Europäischen Union überein.

(3)  Dieser Absatz stimmt mit Artikel 1 des Beschlusses des Europäischen Rates vom 1. Dezember 2009 über die Ausübung des Vorsitzes im Rat überein (ABl. L 315 vom 2.12.2009, S. 50).

(4)  Diese beiden Sätze stimmen – mit angepasstem Wortlaut – mit Artikel 16 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (nachstehend „EUV“ genannt) und Artikel 236 Buchstabe a des AEUV überein.

(5)  Diese beiden Sätze stimmen mit Artikel 16 Absatz 6 Unterabsatz 2 des EUV überein.

(6)  Dieser Absatz stimmt mit Artikel 3 Satz 1 des Beschlusses des Europäischen Rates vom 1. Dezember 2009 über die Ausübung des Vorsitzes im Rat überein.

(7)  Dieser Satz stimmt mit Artikel 16 Absatz 6 Unterabsatz 3 des EUV überein.

(8)  Siehe nachstehende Erklärung a:

a)

Zu Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2:

„Im Falle der Einberufung des Rates ‚Auswärtige Angelegenheiten‘ im Zusammenhang mit Fragen der gemeinsamen Handelspolitik lässt sich sein Präsident vom halbjährlichen Vorsitz vertreten, wie in Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2 vorgesehen.“

(9)  Siehe nachstehende Erklärung b:

b)

Zu Artikel 2 Absatz 6:

„Das Achtzehnmonatsprogramm umfasst eine allgemeine Einleitung, in der das Programm in den Kontext der langfristigen strategischen Leitlinien der Union gestellt wird. Im Rahmen der ‚entsprechenden Konsultationen‘ gemäß Absatz 6 Satz 3 konsultieren die drei für die Erstellung des Entwurfs des Achtzehnmonatsprogramms zuständigen Vorsitze dazu die drei nachfolgenden Vorsitze. Der Entwurf des Achtzehnmonatsprogramms berücksichtigt unter anderem auch die einschlägigen Ergebnisse des Dialogs über die für das jeweilige Jahr geltenden politischen Prioritäten, der auf Initiative der Kommission stattfindet.“

(10)  Siehe nachstehende Erklärungen c und d:

c)

Zu Artikel 3 Absätze 1 und 2:

„Der Präsident bemüht sich, dafür zu sorgen, dass die Mitglieder des Rates die vorläufige Tagesordnung für jede Tagung des Rates über die Durchführung der Bestimmungen des Titels des AEUV über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie die Unterlagen über die auf der Tagesordnung stehenden Punkte grundsätzlich mindestens 21 Tage vor Beginn dieser Tagung erhalten.“

d)

Zu den Artikeln 1 und 3:

„Unbeschadet des Artikels 30 Absatz 2 des EUV, wonach in den Fällen, in denen eine rasche Entscheidung notwendig ist, in kürzester Zeit eine außerordentliche Tagung des Rates einberufen werden kann, ist sich der Rat der Notwendigkeit bewusst, Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zügig und wirksam zu behandeln. Die Bestimmungen des Artikels 3 stehen dem nicht entgegen, dass dieser Notwendigkeit Rechnung getragen wird.“

(11)  Dieser Satz stimmt mit Artikel 4 letzter Satz des Protokolls über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union überein.

(12)  Dieser Satz stimmt mit Artikel 16 Absatz 8 Satz 1 des EUV überein.

(13)  Dieser Absatz stimmt mit Artikel 239 des AEUV überein.

(14)  Siehe nachstehende Erklärung e:

e)

Zu Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a, b und c:

„Gemäß der üblichen Praxis des Rates beträgt die Frist normalerweise drei Arbeitstage.“

(15)  Siehe nachstehende Erklärung f:

f)

Zu Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d:

„Der Rat erinnert daran, dass das COREU-Netz gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Juni 1995 (Dok. 7896/95) zu den Arbeitsmethoden des Rates verwendet werden muss.“

(16)  Siehe nachstehende Erklärung g:

g)

Zu Artikel 16 und Anhang IV

„Der Rat kommt überein, dass die Bestimmungen von Artikel 16 und Anhang IV für die Rechtsakte gelten, für deren Annahme bestimmte Mitglieder des Rates gemäß den Verträgen nicht stimmberechtigt sind. Der Fall, in dem Artikel 7 des EUV Anwendung findet, fällt jedoch nicht unter diese Bestimmungen. Was den ersten Fall der Anwendung der Bestimmungen über die verstärkte Zusammenarbeit anbelangt, so wird der Rat im Lichte der in anderen Bereichen gesammelten Erfahrungen prüfen, ob Artikel 16 und Anhang IV der Geschäftsordnung angepasst werden müssen.“

(17)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(18)  Diese Bestimmungen berühren nicht die Rolle des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 134 des AEUV und den bereits vorliegenden einschlägigen Beschlüssen des Rates (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 109, und ABl. L 5 vom 9.1.1999, S. 71).

(19)  Siehe nachstehende Erklärung h:

h)

Zu Artikel 19 Absatz 1

„Der AStV achtet auf die Kohärenz und die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Grundsätze, insbesondere bei Dossiers, zu denen umfangreiche Vorbereitungsarbeiten in anderen Gremien im Gange sind.“

(20)  Siehe nachstehende Erklärung i:

i)

Zu Artikel 19 Absatz 7

„Ist ein Ratsmitglied der Auffassung, dass ein Verfahrensbeschlussentwurf, der dem AStV gemäß Artikel 19 Absatz 7 zur Billigung vorgelegt worden ist, eine Frage zum Inhalt aufwirft, so wird der Beschlussentwurf dem Rat unterbreitet.“

(21)  Diese Bestimmungen berühren nicht die Rolle des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 134 des AEUV und den bereits vorliegenden einschlägigen Beschlüssen des Rates (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 109, und ABl. L 5 vom 9.1.1999, S. 71).

(22)  Siehe nachstehende Erklärung j:

j)

Zu Artikel 21

„Die Berichte der Arbeitsgruppen und die übrigen Unterlagen, die den Beratungen des AStV als Grundlage dienen, sollten den Delegationen so zeitig übermittelt werden, dass diese sie prüfen können.“

(23)  Siehe nachstehende Erklärung k:

k)

Zu Artikel 22

„Der Juristische Dienst des Rates hat ferner die Aufgabe, die Mitgliedstaaten, von denen eine Initiative im Sinne des Artikels 76 Buchstabe b des AEUV ausgeht, zu unterstützen, um insbesondere die redaktionelle Qualität dieser Initiativen zu überprüfen, falls eine solche Unterstützung von dem betroffenen Mitgliedstaat beantragt wird.“

Siehe nachstehende Erklärung l:

l)

Zu Artikel 22

„Die Mitglieder des Rates bringen ihre Bemerkungen zu den Vorschlägen für eine amtliche Kodifizierung von Rechtsetzungstexten binnen 30 Tagen nach der Verteilung dieser Vorschläge durch das Generalsekretariat vor. Die Mitglieder des Rates tragen dafür Sorge, dass die Prüfung derjenigen Bestimmungen eines Vorschlags für eine Neufassung von Rechtsetzungstexten, die aus dem vorangegangenen Rechtsetzungsakt ohne inhaltliche Änderung übernommen wurden, nach dem für die Prüfung von Kodifizierungsvorschlägen angewandten Verfahren vorgenommen wird.“

(24)  ABl. C 73 vom 17.3.1999, S. 1.

(25)  Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 stimmen mit Artikel 240 Absatz 2 des AEUV überein.

(26)  Diese Formation wird durch Artikel 16 Absatz 6 Unterabsatz 2 eingerichtet.

(27)  Diese Formation wird durch Artikel 16 Absatz 6 Unterabsatz 3 eingerichtet.

(28)  Einschließlich Haushalt.

(29)  Einschließlich Katastrophenschutz.

(30)  Einschließlich Tourismus.

(31)  Einschließlich audiovisueller Bereich.

(32)  Siehe nachstehende Erklärung m:

m)

zu Anhang I Absatz 2:

„Der Vorsitz wird Tagesordnungen für die Ratstagungen so gestalten, dass Tagesordnungspunkte, die miteinander im Zusammenhang stehen, derart zusammengefasst werden, dass den zuständigen nationalen Vertretern die Teilnahme erleichtert wird, insbesondere dann, wenn sich eine bestimmte Ratsformation mit deutlich voneinander unterscheidbaren Themenkomplexen befassen muss.“

(33)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(34)  Siehe die nachstehende Erklärung n:

n)

zu Anhang IV Nummer 1 Buchstabe h:

„Der Rat bestätigt, dass die derzeitige Praxis, wonach die Texte, auf die sich seine Beratungen stützen, in allen Sprachen erstellt werden, weiterhin Anwendung findet.“

(35)  Siehe die nachstehende Erklärung o:

o)

zu Anhang VI Abschnitt A Nummer 4 Buchstabe a Ziffer ii:

„Der Rat erinnert daran, dass in den in den Verträgen vorgesehenen Fällen, in denen ein Rechtsakt nicht auf alle oder in allen Mitgliedstaaten anwendbar ist, der räumliche Anwendungsbereich in der Begründung und im Inhaltsteil des Rechtsakts deutlich hervorzuheben ist.“


11.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/62


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 7. Dezember 2009

zur Ermächtigung des Königreichs Schweden und des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, eine von Artikel 167 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(2009/938/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Königreich Schweden (im Folgenden „Schweden“) und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) wurden mit der Entscheidung 2007/133/EG des Rates (2) abweichend von Artikel 167 der Richtlinie 2006/112/EG ermächtigt, den Zeitpunkt der Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Steuerpflichtigen, die eine fakultative Regelung anwenden, wonach der Steueranspruch gemäß Artikel 66 Buchstabe b der MwSt.-Richtlinie spätestens bei der Vereinnahmung des Preises entsteht, bis zu dem Zeitpunkt der Zahlung der Mehrwertsteuer an den Lieferer der Gegenstände oder an den Dienstleistungserbringer hinauszuschieben (sogenanntes „cash-accounting“). Damit die Steuerpflichtigen diese Regelung in Anspruch nehmen können, darf ihr Jahresumsatz 3 000 000 SEK im Fall von Schweden bzw. 1 350 000 GBP im Fall des Vereinigten Königreichs nicht übersteigen.

(2)

Mit Schreiben, die am 3. März 2009 bzw. am 15. Januar 2009 beim Generalsekretariat der Kommission eingegangen sind, haben Schweden und das Vereinigte Königreich die Ermächtigung beantragt, diese Sonderregelung zu verlängern. Das Vereinigte Königreich hat zudem beantragt, die für die Regelung zulässige Höchstgrenze des Jahresumsatzes auf 1 500 000 GBP anzuheben.

(3)

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission in ihren Schreiben vom 9. Juli 2009 die anderen Mitgliedstaaten von den Anträgen Schwedens und des Vereinigten Königreichs in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 hat die Kommission Schweden und dem Vereinigten Königreich mitgeteilt, dass sie über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens für die Beurteilung des Antrags zweckdienlich sind.

(4)

Die Cash-Accounting-Regelung ist eine fakultative Vereinfachungsmaßnahme zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen, die nicht in den Genuss der Steuerbefreiung kommen. Damit steht diesen Steuerpflichtigen eine einfache Regelung zur Verfügung, die von dem Zeitpunkt der Zahlung ihrer Ausgaben und der Bewirkung ihrer Eingangsumsätze ausgeht, um festzulegen, wann sie ihr Vorsteuerabzugsrecht wahrnehmen und die Steuer an den Fiskus abführen müssen. Daher bedeutet diese Regelung für die Steuerpflichtigen eine Vereinfachung und kann ihnen zudem einen Liquiditätsvorteil verschaffen.

(5)

Die Kommission hat am 28. Januar 2009 einen Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften vorgelegt, wonach die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz eine von den Mitgliedstaaten festzulegende Grenze von höchstens 2 000 000 EUR nicht übersteigt, die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug bis zu dem Zeitpunkt der Zahlung der Mehrwertsteuer an den Lieferer bzw. den Dienstleistungserbringer hinausschieben können; damit können diese Unternehmen fakultativ eine Regelung anwenden, wonach der Steueranspruch auf ihre Eingangsumsätze erst bei der Vereinnahmung des jeweiligen Preises entsteht.

(6)

Die abweichende Sonderregelung wirkt sich weder auf den Betrag der in Schweden bzw. im Vereinigten Königreich auf der Stufe des Endverbrauchs eingenommenen Mehrwertsteuer noch auf die MwSt.-Eigenmittel der Union aus —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 167 der Richtlinie 2006/112/EG werden Schweden und das Vereinigte Königreich ermächtigt, die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug für Steuerpflichtige im Sinne des zweiten Absatzes bis zu dem Zeitpunkt der Zahlung der Mehrwertsteuer an den Lieferer der Gegenstände oder an den Dienstleistungserbringer hinauszuschieben.

Die betreffenden Steuerpflichtigen müssen sich für eine Regelung entschieden haben, wonach die Mehrwertsteuer auf ihre Lieferungen von Gegenständen bzw. die Erbringung ihrer Dienstleistungen erst bei der Vereinnahmung des Preises fällig wird. Nach dieser Regelung darf ihr Jahresumsatz 3 000 000 SEK für Schweden bzw. 1 500 000 GBP für das Vereinigte Königreich nicht übersteigen.

Artikel 2

Der vorliegende Beschluss ist ab dem 1. Januar 2010 bis zum Inkrafttreten einer Richtlinie anzuwenden, wonach die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, den Eintritt des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Steuerpflichtigen mit Jahresumsätzen bis zu einer bestimmten Höchstgrenze bis zu dem Zeitpunkt der Zahlung der Mehrwertsteuer an den Lieferer der Gegenstände oder an den Dienstleistungserbringer hinauszuschieben, d. h. eine fakultative Regelung anzuwenden, wonach die Mehrwertsteuer auf ihre Lieferungen von Gegenständen oder auf die Erbringung ihrer Dienstleistungen erst bei der Vereinnahmung des Preises fällig wird. Dieser Beschluss gilt in jedem Fall bis spätestens zum 31. Dezember 2012.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. MALMSTRÖM


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 12.


11.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/64


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 7. Dezember 2009

zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 167 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(2009/939/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Republik Slowenien (im Folgenden „Slowenien“) wurde mit der Entscheidung 2007/133/EG des Rates (2) abweichend von Artikel 167 der Richtlinie 2006/112/EG ermächtigt, den Zeitpunkt der Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Steuerpflichtigen, die eine fakultative Regelung anwenden, wonach der Steueranspruch gemäß Artikel 66 Buchstabe b der MwSt.-Richtlinie spätestens bei der Vereinnahmung des Preises entsteht, bis zu dem Zeitpunkt der Zahlung der Mehrwertsteuer an den Lieferer der Gegenstände oder an den Dienstleistungserbringer hinauszuschieben (so genanntes „cash-accounting“). Um in den Genuss dieser Regelung zu kommen, darf der Jahresumsatz eines Steuerpflichtigen den Betrag von 208 646 EUR nicht übersteigen.

(2)

Mit am 23. und 31. Juli 2009 beim Generalsekretariat der Kommission eingegangenen Schreiben hat Slowenien die Ermächtigung beantragt, diese Sonderregelung zu verlängern. Slowenien hat darüber hinaus beantragt, die für die Regelung geltende Höchstgrenze für den Jahresumsatz auf 400 000 EUR zu erhöhen.

(3)

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission mit Schreiben vom 25. September 2009 die anderen Mitgliedstaaten von dem Antrag Sloweniens in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 29. September 2009 hat die Kommission Slowenien mitgeteilt, dass sie über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens für die Beurteilung des Antrags zweckdienlich sind.

(4)

Die Cash-Accounting-Regelung ist eine fakultative Vereinfachungsmaßnahme zugunsten kleiner Unternehmen, die nicht in den Genuss der Steuerbefreiung kommen. Damit steht diesen Steuerpflichtigen eine einfache Regelung zur Verfügung, die von dem Zeitpunkt der Zahlung ihrer Ein- und Ausgangsumsätze ausgeht, um zu bestimmen, wann sie ihr Vorsteuerabzugsrecht wahrnehmen und die Steuer an den Fiskus abführen müssen. Daher bedeutet diese Regelung für die Steuerpflichtigen eine Vereinfachung und kann ihnen zudem einen Liquiditätsvorteil verschaffen.

(5)

Die Kommission hat am 28. Januar 2009 einen Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften vorgelegt, wonach die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz eine von den Mitgliedstaaten festzulegende Grenze von höchstens 2 000 000 EUR nicht übersteigt, die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug bis zu dem Zeitpunkt der Zahlung der Mehrwertsteuer an den Lieferer bzw. den Dienstleistungserbringer hinausschieben können; damit können diese Steuerpflichtigen fakultativ eine Regelung anwenden, wonach der Steueranspruch auf ihre Umsätze erst bei der Vereinnahmung des jeweiligen Preises entsteht.

(6)

Die abweichende Sonderregelung wirkt sich weder auf den Betrag der in Slowenien auf der Stufe des Endverbrauchs eingenommenen Mehrwertsteuer noch auf die MwSt.-Eigenmittel der Union aus —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 167 der Richtlinie 2006/112/EG wird Slowenien ermächtigt, die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug für Steuerpflichtige im Sinne des zweiten Absatzes bis zu dem Zeitpunkt der Zahlung der Mehrwertsteuer an den Lieferer der Gegenstände oder an den Dienstleistungserbringer hinauszuschieben.

Die betreffenden Steuerpflichtigen müssen für eine Regelung optiert haben, wonach die Mehrwertsteuer auf von ihnen gelieferte Gegenstände bzw. von ihnen erbrachte Dienstleistungen erst bei der Vereinnahmung des Preises fällig wird. Nach dieser Regelung darf ihr Jahresumsatz den Betrag von 400 000 EUR nicht überschreiten.

Artikel 2

Der vorliegende Beschluss ist ab dem 1. Januar 2010 bis zum Inkrafttreten einer Richtlinie anzuwenden, wonach die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Steuerpflichtigen mit Jahresumsätzen bis zu einer bestimmten Höchstgrenze bis zu dem Zeitpunkt der Zahlung der Mehrwertsteuer an den Lieferer der Gegenstände oder an den Erbringer der Dienstleistung hinauszuschieben, d. h. eine fakultative Regelung anzuwenden, wonach die Mehrwertsteuer auf die von ihnen gelieferten Gegenstände oder auf von ihnen erbrachten Dienstleistungen erst bei der Vereinnahmung des Preises fällig wird. Dieser Beschluss gilt in jedem Fall bis spätestens 31. Dezember 2012.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Slowenien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. MALMSTRÖM


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 12.