ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.323.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 323

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
10. Dezember 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2009/157/EG des Rates vom 30. November 2009 über reinrassige Zuchtrinder ( 1 )

1

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2009/914/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 30. November 2009 zur Änderung des Beschlusses des mit dem Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990 eingesetzten Exekutivausschusses zur Änderung der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit für das Schengener Informationssystem (C.SIS)

6

 

 

2009/915/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 30. November 2009 zur Änderung des Beschlusses 2000/265/EG des Rates vom 27. März 2000 zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen (Sisnet), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind

9

 

 

ÜBEREINKÜNFTE

 

 

Rat

 

*

Unterrichtung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung und Rechtshilfe

11

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Beschluss 2009/916/GASP des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Republik Seychellen im Rahmen der EU-Militäroperation Atalanta

12

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Republik Seychellen im Rahmen der EU-Militäroperation Atalanta

14

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Beschluss 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich

20

 

 

IV   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

 

EFTA-Überwachungsbehörde

 

*

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 28/08/KOL vom 23. Januar 2008 über das Forstprogramm (Verdiskapningsprogrammet for tre) Norwegen

31

 

 

V   Rechtsakte, die ab 1. Dezember 2009 in Anwendung des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

VERÖFFENTLICHUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSAKTE

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1202/2009 des Rates vom 7. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Furfurylalkohol mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96

48

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1203/2009 der Kommission vom 9. Dezember 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

62

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1204/2009 der Kommission vom 4. Dezember 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft

64

 

 

NICHT VERÖFFENTLICHUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSAKTE

 

 

2009/918/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 7. Dezember 2009 über die Verlängerung des Bereitstellungszeitraums der Sonderfinanzhilfe der Gemeinschaft für das Kosovo

66

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

RICHTLINIEN

10.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/1


RICHTLINIE 2009/157/EG DES RATES

vom 30. November 2009

über reinrassige Zuchtrinder

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Die Rinderzucht nimmt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein; befriedigende Ergebnisse auf diesem Gebiet hängen weitgehend von der Verwendung reinrassiger Zuchttiere ab.

(3)

Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf Rassen und Normen behindern den innergemeinschaftlichen Handel. Um diese Unterschiede zu beseitigen und dadurch zu einer Produktivitätssteigerung der Landwirtschaft auf dem betreffenden Sektor beizutragen, ist es angebracht, den innergemeinschaftlichen Handel mit allen reinrassigen Zuchtrindern zu liberalisieren.

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Vorlage von Zuchtbescheinigungen zu verlangen, die nach einem gemeinschaftlichen Verfahren ausgestellt sind.

(5)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden.

(6)

Diese Richtlinie lässt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie ist

a)   ein reinrassiges Zuchtrind: jedes Rind sowie jeder Büffel, dessen Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen oder vermerkt sind und das dort selbst entweder eingetragen ist oder vermerkt ist und eingetragen werden könnte;

b)   ein Zuchtbuch: jedes Buch, jedes Verzeichnis, jede Kartei oder jeder andere Informationsträger,

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass folgende Tätigkeiten nicht aus tierzüchterischen Gründen verboten, beschränkt oder behindert werden:

a)

der innergemeinschaftliche Handel mit reinrassigen Zuchtrindern;

b)

der innergemeinschaftliche Handel mit Samen, Eizellen und Embryonen von reinrassigen Zuchtrindern;

c)

die Einrichtung von Zuchtbüchern, sofern sie den nach Artikel 6 festgesetzten Anforderungen entsprechen;

d)

die Anerkennung von Vereinigungen oder Organisationen, die Zuchtbücher nach Artikel 6 führen;

e)

der innergemeinschaftliche Handel mit Bullen zur künstlichen Besamung vorbehaltlich der Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (6).

Artikel 3

Die von einem Mitgliedstaat amtlich anerkannten Züchtervereinigungen oder Zuchtorganisationen dürfen das Eintragen reinrassiger Zuchtrinder mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat in ihre Zuchtbücher nicht verweigern, sofern die nach Artikel 6 festgesetzten Anforderungen erfüllt sind.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Einrichtungen gemäß Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i, die amtlich zum Zweck der Führung oder Erstellung von Zuchtbüchern anerkannt sind, halten diese Liste auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

(2)   Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung von Absatz 1 können gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass reinrassige Zuchtrinder sowie deren Samen, Eizellen und Embryonen im innergemeinschaftlichen Handel von einer Zuchtbescheinigung begleitet sein müssen, die insbesondere hinsichtlich der tierzüchterischen Leistungen einem nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren erstellten Muster zu entsprechen hat.

Artikel 6

Nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren werden festgesetzt:

a)

die Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung der Rinder;

b)

die Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen;

c)

die Kriterien für die Einrichtung der Zuchtbücher;

d)

die Kriterien für die Eintragung in die Zuchtbücher;

e)

die Angaben für die Zuchtbescheinigung.

Artikel 7

(1)   Die Kommission wird von dem mit dem Beschluss 77/505/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 zur Einsetzung eines Ständigen Tierzuchtausschusses (7) eingesetzten Ständigen Tierzuchtausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem von dieser Richtlinie erfassten Gebiet erlassen.

Artikel 9

Die Richtlinie 77/504/EWG, in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 10

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. Januar 2010.

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. O. LITTORIN


(1)  Stellungnahme vom 20. Oktober 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 15. Juli 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 8.

(4)  Siehe Anhang I Teil A.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)  ABl. L 167 vom 26.6.1987, S. 54.

(7)  ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 11.


ANHANG I

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 9)

Richtlinie 77/504/EWG des Rates

(ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 8)

 

Richtlinie 79/268/EWG des Rates

(ABl. L 62 vom 13.3.1979, S. 5)

 

Beitrittsakte von 1979Anhang I Nummer II.A.65 und Nummer II.E.6

(ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 64 und S. 85)

 

Richtlinie 85/586/EWG des Rates

(ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 44)

Nur Artikel 4

Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates

(ABl. L 362 vom 31.12.1985, S. 8)

Nur Nr. 46 des Anhangs

Richtlinie 91/174/EWG des Rates

(ABl. L 85 vom 5.4.1991, S. 37)

Nur Artikel 3

Richtlinie 94/28/EG des Rates

(ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66)

Nur Artikel 11

Beitrittsakte von 1994 Anhang I Nummer V.F.I.A.60

(ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 155)

 

Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates

(ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36)

Nur Anhang III Nr. 23

Verordnung (EG) Nr. 2008/73 des Rates

(ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40)

Nur Artikel 2

Teil B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 9)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

77/504/EWG

1. Januar 1979, mit Ausnahme von Artikel 7

In Bezug auf Artikel 7: für jedes der von Artikel 7 erfassten Gebiete zu denselben Zeitpunkten, zu denen die Mitgliedstaaten auch den entsprechenden für den innergemeinschaftlichen Handel geltenden Bestimmungen und insbesondere den nach und nach in Anwendung von Artikel 6 erlassenen Entscheidungen nachkommen

85/586/EWG

1. Januar 1986

91/174/EWG

31. Dezember 1991

94/28/EG

1. Juli 1995

2008/73/EG

1. Januar 2010


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Richtlinie 77/504/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Buchstabe a

Artikel 1 Buchstabe a

Artikel 1 Buchstabe b erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Buchstabe b Ziffern i und ii

Artikel 2 Absatz 1 erster bis fünfter Gedankenstrich

Artikel 2 Buchstaben a bis e

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 3

Artikel 4a

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6 Absatz 1 erster bis fünfter Gedankenstrich

Artikel 6 Buchstaben a bis e

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 8 Absätze 1 und 2

Artikel 7 Absätze 1 und 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Anhang I

Anhang II


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

10.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/6


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. November 2009

zur Änderung des Beschlusses des mit dem Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990 eingesetzten Exekutivausschusses zur Änderung der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit für das Schengener Informationssystem (C.SIS)

(2009/914/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf Artikel 119 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen („Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990“) (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 119 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 sieht vor, dass die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des C.SIS im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 von den Vertragsparteien gemeinsam getragen werden.

(2)

Die finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der Einrichtung und dem Betrieb des C.SIS ergeben, sind durch eine spezifische Finanzregelung geregelt, die durch den Beschluss des Schengener Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Änderung der C.SIS-Finanzregelung (2) (nachstehend „C.SIS-Finanzregelung“ genannt) geändert wurde.

(3)

Die C.SIS-Finanzregelung gilt für Dänemark, Finnland und Schweden sowie für Island und Norwegen aufgrund des Beschlusses 2000/777/EG des Rates (3) sowie für die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik aufgrund des Beschlusses 2007/471/EG des Rates (4) sowie für die Schweiz aufgrund des Beschlusses 2008/421/EG des Rates (5).

(4)

Bulgarien und Rumänien sollen zu einem vom Rat nach Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 festzulegenden Zeitpunkt in das Informationssystem der ersten Generation (SIS 1+) im Rahmen der SIS 1+ integriert werden.

(5)

Ab diesem Zeitpunkt sollten sich Bulgarien und Rumänien an der C.SIS-Finanzregelung beteiligen.

(6)

Es ist angebracht, dass Bulgarien und Rumänien zu den in der Vergangenheit angefallenen Kosten für das C.SIS beitragen. Da sie der Europäischen Union erst 2007 beigetreten sind, wird es jedoch als angemessen erachtet, dass sie zu den in der Vergangenheit angefallenen Kosten für die Einrichtung des C.SIS ab dem 1. Januar 2007 beitragen sollten. Es wird auch als angebracht angesehen, dass sie zu den in der Vergangenheit angefallenen Betriebskosten ab dem 1. Januar 2010 beitragen.

(7)

Liechtenstein soll sich an den Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bezug auf das Schengener Informationssystem ab einem vom Rat nach Artikel 10 des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands festzulegenden Zeitpunkt beteiligen. Ab diesem Zeitpunkt sollte sich Liechtenstein an der C.SIS-Finanzregelung beteiligen.

(8)

Es ist angebracht, dass Liechtenstein zu den in der Vergangenheit angefallenen Kosten beiträgt. Da das Protokoll am 28. Februar 2008 unterzeichnet wurde, wird es jedoch als angemessen erachtet, dass es zu den in der Vergangenheit angefallenen Kosten für die Einrichtung des C.SIS ab dem 1. Januar 2008 beitragen sollte. Es wird auch als angebracht angesehen, dass es zu den Betriebskosten ab dem 1. Januar 2010 beiträgt.

(9)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen (7) genannten Bereich gehören.

(10)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 der Ratsbeschlüsse 2008/146/EG (9) und 2008/149/JI (10) genannten Bereich fallen.

(11)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 der Ratsbeschlüsse 2008/261/EG (11) und 2008/262/JI (12) genannten Bereich gehören.

(12)

Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union sowie mit Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (13).

(13)

Irland beteiligt sich an diesem Beschluss gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union sowie Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (14).

(14)

Für die Republik Zypern stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(15)

Dieser Beschluss stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Titel I Nummer 3 der C.SIS-Finanzregelung werden die folgenden Gedankenstriche angefügt:

„—

Für Bulgarien und Rumänien wird dieser Beitrag nur auf der Grundlage der Kosten berechnet, die für die Einrichtung des C.SIS ab dem 1. Januar 2007 entstanden sind. Sie leisten ab dem 1. Januar 2010 auch einen Beitrag zu den Betriebskosten des C.SIS.

Für Liechtenstein wird dieser Beitrag nur auf der Grundlage der Kosten berechnet, die für die Einrichtung des C.SIS ab dem 1. Januar 2008 entstanden sind. Liechtenstein leistet ab dem 1. Januar 2010 auch einen Beitrag zu den Betriebskosten des C.SIS.“

Artikel 2

In Titel II Nummer 2 letzter Absatz und in Titel III Nummer 2 Absatz 8 wird der Zahlungsempfänger wie folgt ersetzt:

„Ministère de l'Intérieur, Direction des systèmes d'information et de communications

(Ministerium des Inneren, Abteilung für Informations- und Kommunikationssysteme)“

Artikel 3

In dem Beschluss werden die Worte „Francs“ und „französische Francs“ durch „Euro“ ersetzt.

Artikel 4

Die Änderungen in Bezug auf Liechtenstein werden wirksam, sobald das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Kraft getreten ist.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK


(1)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

(2)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 444.

(3)  ABl. L 309 vom 9.12.2000, S. 24.

(4)  ABl. L 179 vom 7.7.2007, S. 46.

(5)  ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 74.

(6)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(7)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(8)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(9)  Beschluss des Rates 2008/146/EG vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(10)  Beschluss des Rates 2008/149/JI vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).

(11)  Beschluss 2008/261/EG des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3).

(12)  Beschluss 2008/262/JI des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 5).

(13)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(14)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.


10.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/9


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. November 2009

zur Änderung des Beschlusses 2000/265/EG des Rates vom 27. März 2000 zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen („Sisnet“), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind

(2009/915/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Stellvertretende Generalsekretär des Rates ist durch den Beschluss 1999/870/EG (1) und den Beschluss 2007/149/EG (2) ermächtigt worden, im Zusammenhang mit der Einbeziehung des Schengen-Besitzstands innerhalb der Europäischen Union für den Abschluss von Verträgen über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen (nachstehend „SISNET“ genannt) bis zu dessen Migration zu einer von der Europäischen Gemeinschaft finanzierten Kommunikationsinfrastruktur als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten zu handeln und solche Verträge zu verwalten.

(2)

Die finanziellen Verpflichtungen, die sich aus diesen Verträgen ergeben, gehen zu Lasten eines spezifischen Haushaltsplans (nachstehend „Sisnet-Haushaltsplan“ genannt), aus dem die in den vorerwähnten Beschlüssen des Rates genannte Kommunikationsinfrastruktur finanziert wird.

(3)

Die neuen Mitgliedstaaten, die mit der Beitrittsakte von 2005 beigetreten sind, sollen zu einem vom Rat nach Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 festzulegenden Zeitpunkt in das Schengener Informationssystem der ersten Generation (SIS1+) integriert werden. Ab diesem Zeitpunkt sollten sich diese Mitgliedstaaten am Haushalt beteiligen.

(4)

Liechtenstein soll sich an den Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bezug auf das Schengener Informationssystem ab einem vom Rat nach Artikel 10 des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands festzulegenden Zeitpunkt beteiligen. Ab diesem Zeitpunkt sollte sich Liechtenstein am Haushalt beteiligen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 2000/265/EG des Rates wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 25 werden die folgenden Absätze eingefügt:

„(1a)   Ab 1. Januar 2010 wird die Liste der in Absatz 1 genannten Staaten auf Bulgarien und Rumänien ausgeweitet.

(1b)   Ab 1. Januar 2010 wird die Liste der in Absatz 1 genannten Staaten nach auf Liechtenstein ausgeweitet.“

2.

Artikel 26 Unterabsatz 3 wird gestrichen.

3.

Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die in Artikel 25 genannten Staaten haben 70 % ihres Beitrags bis zum 1. April und 30 % spätestens bis zum 1. Oktober zu entrichten.“

b)

Absatz 1a wird gestrichen.

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 49 haben Bulgarien und Rumänien ihre jeweiligen Gesamtbeiträge für 2010 bis zum 31. Dezember 2010 zu entrichten. Liechtenstein hat seinen jeweiligen Gesamtbeitrag für 2010 bis zum 31. Dezember 2010 zu entrichten.“

d)

Absatz 4 wird gestrichen.

4.

Artikel 37 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„Der Vergabebeirat bemüht sich, seine Stellungnahmen im Konsens abzugeben. Ist ein Konsens nicht möglich, so gibt der Vergabebeirat seine Stellungnahmen mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder ab. Ein Quorum von 19 Stimmen ist für die Gültigkeit der Beratungen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ab dem in Artikel 25 Absatz 1a genannten Zeitpunkt ist ein Quorum von 21 Stimmen erforderlich.“

5.

Artikel 49 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

eine Anpassung der Beiträge der in Artikel 25 genannten Staaten, damit der Anteil der Kosten, die früher für die Einrichtung des Sisnet angefallen sind und der zu Lasten des anderen Staates geht, festgestellt werden kann. Dieser Anteil ist auf Grundlage des MWSt-Eigenmittelanteils des anderen Staates an der Gesamtheit der MWSt-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften für das vorangegangene Haushaltsjahr zu berechnen. In Ermangelung von Daten über die MwSt-Eigenmittel wird die Anpassung der Beiträge auf der Grundlage des Anteils jedes betroffenen Mitgliedstaats am Gesamt-BIP aller in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten berechnet. Der prozentuale Beitrag wird den in Artikel 25 genannten Staaten entsprechend der Höhe ihres gemäß Artikel 26 berechneten Anteils gutgeschrieben.“

Artikel 2

In Bezug auf Liechtenstein werden die in Artikel 1 vorgesehenen Änderungen wirksam, sobald das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Kraft getreten ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK


(1)  ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 41.

(2)  ABl. L 66 vom 6.3.2007, S. 19.


ÜBEREINKÜNFTE

Rat

10.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/11


Unterrichtung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung und Rechtshilfe

Die am 25. Juni 2003 in Washington unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung und Rechtshilfe (1) werden gemäß Artikel 22 des Abkommens über Auslieferung und Artikel 18 des Abkommens über Rechtshilfe am 1. Februar 2010 in Kraft treten.


(1)  ABl. L 181 af 19.7.2003, S. 27.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

10.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/12


BESCHLUSS 2009/916/GASP DES RATES

vom 23. Oktober 2009

über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Republik Seychellen im Rahmen der EU-Militäroperation Atalanta

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) hat am 15. Mai 2008 die Resolution 1814 (2008) verabschiedet, mit der die Staaten und Regionalorganisationen aufgefordert werden, Maßnahmen zum Schutz des Schiffsverkehrs im Zusammenhang mit der Beförderung und Lieferung humanitärer Hilfsgüter nach Somalia und mit von den Vereinten Nationen genehmigten Tätigkeiten zu ergreifen.

(2)

Der VN-Sicherheitsrat hat am 2. Juni 2008 die Resolution 1816 (2008) verabschiedet, mit der den Staaten, die mit der Übergangs-Bundesregierung von Somalia zusammenarbeiten, für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum jener Resolution gestattet wird, in die Hoheitsgewässer Somalias einzulaufen und in einer mit dem einschlägigen Völkerrecht zu vereinbarenden Weise alle erforderlichen Maßnahmen anzuwenden, um seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle auf See zu bekämpfen. Diese Bestimmungen wurden mit der am 2. Dezember 2008 vom VN-Sicherheitsrat verabschiedeten Resolution 1846 (2008) um weitere zwölf Monate verlängert.

(3)

Der Rat hat am 10. November 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) (Operation „Atalanta“) angenommen.

(4)

In Artikel 11 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP ist vorgesehen, dass der Status der EU-geführten Truppen und ihres Personals, die im Landgebiet von Drittstaaten stationiert sind oder in den Hoheitsgewässern oder den Binnengewässern von Drittstaaten operieren, nach dem Verfahren des Artikels 24 des Vertrags festgelegt wird.

(5)

Nachdem er vom Rat am 18. September 2007 gemäß Artikel 24 des Vertrags hierzu ermächtigt worden war, hat der Vorsitz, unterstützt vom Generalsekretär/Hohen Vertreter, ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Republik Seychellen ausgehandelt.

(6)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Republik Seychellen im Rahmen der EU-Militäroperation Atalanta wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. BILLSTRÖM


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Republik Seychellen im Rahmen der EU-Militäroperation Atalanta

DIE EUROPÄISCHE UNION (EU) —

einerseits und

DIE REPUBLIK SEYCHELLEN, nachstehend „Aufnahmestaat“ genannt,

andererseits,

beide nachstehend „Parteien“ genannt —

IN ANBETRACHT

der Resolutionen 1814 (2008),1838 (2008), 1846 (2008) und 1851 (2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,

der Schreiben der Republik Seychellen vom 2. April 2009 und vom 21. August 2009, in denen diese um die Präsenz von Seestreitkräften der EU in ihrem Hoheitsgebiet nachsucht,

der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates der Europäischen Union vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias;

der Tatsache, dass dieses Abkommen die Rechte und Pflichten der Parteien aufgrund internationaler Übereinkommen und anderer Übereinkünfte zur Errichtung internationaler Gerichtshöfe, einschließlich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, unberührt lässt —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Dieses Abkommen findet auf die EU-geführten Einsatzkräfte und deren Personal Anwendung.

(2)   Dieses Abkommen findet nur im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats, einschließlich seiner Gewässer und seines Luftraums, Anwendung.

(3)   Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a)

„EU-geführte Einsatzkräfte (EUNAVFOR)“ die militärischen Hauptquartiere der EU und die zu der EU-Operation „Atalanta“ beitragenden nationalen Kontingente, ihre Schiffe, ihre Luftfahrzeuge, ihre Ausrüstung und ihre Transportmittel;

b)

„Operation“ die Vorbereitung, Einsetzung, Durchführung und Unterstützung der Militärmission entsprechend dem Mandat, das sich aus den Resolutionen 1814 (2008), 1838 (2008), 1846 (2008) und 1851 (2008) sowie jeder späteren einschlägigen Resolution des VN-Sicherheitsrats, dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und den Einladungsschreiben der Republik Seychellen vom 2. April 2009 und vom 21. August 2009 ergibt;

c)

„Befehlshaber der Operation“ den Befehlshaber der Operation;

d)

„Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte“ den Befehlshaber im Einsatzgebiet;

e)

„militärische Hauptquartiere der EU“ die militärischen Hauptquartiere und Teile davon, ungeachtet ihres Standorts, unter Aufsicht der militärischen Befehlshaber der EU, welche die militärische Führung der Operation wahrnehmen;

f)

„nationale Kontingente“ die Einheiten, Schiffe, Luftfahrzeuge und Komponenten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der an der Operation teilnehmenden Drittstaaten, einschließlich Schutzeinheiten an Bord von Handelsschiffen;

g)

„EUNAVFOR-Personal“ das der EUNAVFOR zugewiesene zivile und militärische Personal sowie das zur Vorbereitung der Operation entsandte Personal, das Personal zur Begleitung der von EUNAVFOR aufgegriffenen Personen sowie das im Auftrag eines Entsendestaats oder eines EU-Organs im Rahmen der Operation im Einsatz befindliche Personal, das sich — sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist — im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats befindet; ausgenommen hiervon ist das örtliche Personal und das von internationalen kommerziellen Auftragnehmern beschäftigte Personal;

h)

„örtliches Personal“ das Personal, das die Staatsangehörigkeit des Aufnahmestaats besitzt oder dort seinen ständigen Aufenthalt hat;

i)

„Einrichtungen und Anlagen“ Gebäude, Unterkünfte und Gelände, die für die EUNAVFOR und ihr Personal benötigt werden;

j)

„Entsendestaat“ einen Staat, der ein nationales Kontingent für die EUNAVFOR bereitstellt, einschließlich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Drittstaaten, die an der Operation teilnehmen;

k)

„Gewässer“ die Binnengewässer, die Archipelgewässer und das Küstenmeer des Aufnahmestaats und den Luftraum über diesen Gewässern;

l)

„amtlicher Schriftverkehr“ den gesamten die Operation und ihre Aufgaben betreffenden Schriftverkehr.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die EUNAVFOR und das EUNAVFOR-Personal beachten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmestaats und enthalten sich jeder Handlung oder Tätigkeit, die mit den Zielen der Operation nicht vereinbar ist.

(2)   Die EUNAVFOR informiert die Regierung des Aufnahmestaats regelmäßig über die Stärke des im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats stationierten EUNAVFOR-Personals sowie über die Identität der Schiffe, Luftfahrzeuge und Einheiten, die in den Gewässern des Aufnahmestaats operieren oder die Häfen des Aufnahmestaats anlaufen.

Artikel 3

Identifizierung

(1)   Die im Landgebiet des Aufnahmestaats anwesenden Mitglieder des EUNAVFOR-Personals müssen jederzeit ihren Reisepass oder ihren Militärausweis mit sich führen.

(2)   Fahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe und andere Transportmittel der EUNAVFOR sind mit unverwechselbaren Kennzeichnungen und/oder Nummernschildern der EUNAVFOR zu versehen, die den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats vorab mitzuteilen sind.

(3)   Die EUNAVFOR ist berechtigt, die Flagge der Europäischen Union sowie Kennzeichen wie militärische Abzeichen, Titel und amtliche Symbole an ihren Einrichtungen und Anlagen, Fahrzeugen und anderen Transportmitteln zu führen. Die Uniformen des EUNAVFOR-Personals sind mit einem unverwechselbaren EUNAVFOR-Emblem zu versehen. Nationale Flaggen oder Hoheitszeichen der an der Operation beteiligten nationalen Kontingente dürfen auf Beschluss des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte an den Einrichtungen und Anlagen, Fahrzeugen und anderen Transportmitteln sowie Uniformen der EUNAVFOR geführt werden.

Artikel 4

Überschreiten der Grenzen und Bewegung im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats

(1)   Mit Ausnahme der Besatzungen der Schiffe und Luftfahrzeuge der EUNAVFOR benötigen die Mitglieder des EUNAVFOR-Personals für die Einreise in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats stets die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Dokumente. Sie unterliegen bei der Einreise in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats, bei der Ausreise aus diesem Gebiet und innerhalb dieses Gebiets keinen Pass- und Visumbestimmungen und keinen Einwanderungs- und Zollkontrollen.

(2)   Die Mitglieder des EUNAVFOR-Personals unterliegen nicht den Bestimmungen des Aufnahmestaats über die Registrierung und Kontrolle von Ausländern, erwerben jedoch keinerlei Recht auf ständigen Aufenthalt oder ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats.

(3)   Die Mitglieder des EUNAVFOR-Personals beachten bei der Einreise in einen Flughafen oder Hafen des Aufnahmestaats die Gesetze und Vorschriften des Aufnahmestaats im Bereich Gesundheit und Umwelthygiene. Zu diesem Zweck kann eine Durchführungsvereinbarung gemäß Artikel 18 getroffen werden.

(4)   Dem Aufnahmestaat wird zur Information ein allgemeines Verzeichnis der Mittel der EUNAVFOR, die in sein Hoheitsgebiet verbracht werden, übermittelt. Diese Mittel werden mit einer EUNAVFOR-Kennzeichnung versehen. Die Mittel und Transportmittel der EUNAVFOR, die zur Unterstützung der Operation in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats verbracht oder durch dieses Gebiet befördert werden oder es verlassen, sind von der Pflicht zur Vorlage von Bestandsverzeichnissen und anderen Zollunterlagen sowie von allen Kontrollen befreit.

(5)   Die Mitglieder des EUNAVFOR-Personals dürfen unter Einhaltung der Gesetze und Vorschriften des Aufnahmestaats in dessen Hoheitsgebiet Kraftfahrzeuge lenken sowie Schiffe und Luftfahrzeuge führen, sofern sie einen gültigen nationalen, internationalen oder Militärführerschein, ein Kapitänspatent bzw. einen Pilotenschein besitzen.

(6)   Für die Zwecke der Operation gewährt der Aufnahmestaat der EUNAVFOR und dem EUNAVFOR-Personal in seinem Hoheitsgebiet, einschließlich seiner Gewässer und seines Luftraums, Bewegungs- und Reisefreiheit. Die Bewegungsfreiheit in den Gewässern des Aufnahmestaats schließt auch das Anhalten und Ankern unter jeglichen Umständen ein.

(7)   Für die Zwecke der Operation darf die EUNAVFOR vorbehaltlich der Genehmigung der Behörde des Aufnahmestaats, die für die Flugsicherheit zuständig ist, im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats, einschließlich seines Küstenmeers und seines Luftraums, Luftfahrzeuge oder militärisches Gerät starten bzw. aussetzen, landen oder an Bord nehmen.

(8)   Für die Zwecke der Operation sind die EUNAVFOR-Unterseeboote nicht verpflichtet, im Küstenmeer des Aufnahmestaats über Wasser zu fahren und ihre Flagge zu zeigen.

Für die Zwecke der Operation dürfen die EUNAVFOR und die von ihr angemieteten Transportmittel öffentliche Straßen, Brücken, Fähren, Flughäfen und Häfen ohne Entrichtung von Zöllen, Gebühren, Mauten, Steuern und ähnlichen Abgaben nutzen. Die EUNAVFOR ist nicht von der Entrichtung angemessener Abgaben für die Dienstleistungen befreit, die sie auf ihr Ersuchen hin zu denselben Bedingungen erhält, wie sie für die Streitkräfte des Aufnahmestaats gelten.

Artikel 5

Vorrechte und Immunitäten, die der EUNAVFOR vom Aufnahmestaat gewährt werden

(1)   Die Einrichtungen und Anlagen der EUNAVFOR sowie ihre Schiffe und Luftfahrzeuge sind unverletzlich. Die Bediensteten des Aufnahmestaats dürfen sie nur mit Zustimmung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte betreten.

(2)   Die Einrichtungen und Anlagen der EUNAVFOR, ihre Ausstattung und die sonstigen darin befindlichen Gegenstände sowie ihre Transportmittel genießen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.

(3)   Die EUNAVFOR, ihre Vermögensgegenstände und Mittel genießen Immunität von jeder Form der Gerichtsbarkeit, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden.

(4)   Die Unverletzlichkeit der Archive und Unterlagen der EUNAVFOR gilt ohne zeitliche und örtliche Einschränkung.

(5)   Der amtliche Schriftverkehr der EUNAVFOR ist unverletzlich.

(6)   Die EUNAVFOR sowie ihre Zulieferer und Vertragspartner sind in Bezug auf erworbene oder eingeführte Güter, in Anspruch genommene Dienstleistungen und die von der EUNAVFOR für die Zwecke der Operation genutzten Einrichtungen und Anlagen von allen nationalen, regionalen und kommunalen Gebühren, Steuern und ähnlichen Abgaben befreit. Die EUNAVFOR ist nicht von Gebühren, Steuern oder Abgaben befreit, die als Vergütung für angeforderte und erbrachte Dienstleistungen erhoben werden.

(7)   Der Aufnahmestaat gestattet die Ein- und Ausfuhr der für die Operation bestimmten Gegenstände und befreit sie von allen Zöllen, Gebühren, Mauten, Steuern und ähnlichen Abgaben, mit Ausnahme von Gebühren für Lagerung, Transport und andere angeforderte und erbrachte Dienstleistungen.

Artikel 6

Vorrechte und Immunitäten, die dem EUNAVFOR-Personal vom Aufnahmestaat gewährt werden

(1)   Das EUNAVFOR-Personal unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art.

(2)   Die Dokumente, der Schriftverkehr und das Eigentum des EUNAVFOR-Personals sind — außer im Falle von Vollstreckungsmaßnahmen, wie sie nach Absatz 6 zulässig sind — unverletzlich.

(3)   Das EUNAVFOR-Personal genießt unter jeglichen Umständen Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Aufnahmestaats.

Der Entsendestaat oder das betreffende Organ der Europäischen Union kann je nach Lage des Falles auf die Immunität des EUNAVFOR-Personals von der Strafgerichtsbarkeit verzichten. Ein solcher Verzicht muss stets schriftlich erklärt werden.

(4)   Das EUNAVFOR-Personal genießt Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Aufnahmestaats in Bezug auf seine mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und alle in Ausführung seines offiziellen Auftrags vorgenommenen Handlungen. Wird ein Zivilverfahren gegen Mitglieder des EUNAVFOR-Personals vor einem Gericht des Aufnahmestaats angestrengt, sind der Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte und die zuständige Stelle des Entsendestaats oder des EU-Organs unverzüglich zu benachrichtigen. Vor Einleitung des Verfahrens vor dem Gericht stellen der Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte und die zuständige Stelle des Entsendestaats oder des EU-Organs gegenüber dem Gericht fest, ob die betreffende Handlung von Mitgliedern des EUNAVFOR-Personals in Ausführung ihres offiziellen Auftrags vorgenommen wurde.

Wurde die Handlung in Ausführung des offiziellen Auftrags vorgenommen, wird das Verfahren nicht eingeleitet und Artikel 15 findet Anwendung. Wurde die Handlung nicht in Ausführung des offiziellen Auftrags vorgenommen, kann das Verfahren aufgenommen werden. Die Feststellung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte und der zuständigen Stelle des Entsendestaats oder des EU-Organs ist für die Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaats bindend und kann vom Aufnahmestaat nicht angefochten werden.

Strengt ein Mitglied des EUNAVFOR-Personals ein Gerichtsverfahren an, so kann es sich in Bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in direktem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.

(5)   Die Mitglieder des EUNAVFOR-Personals können nicht gezwungen werden, als Zeugen auszusagen. Die EUNAVFOR und die Entsendestaaten bemühen sich jedoch, Zeugenaussagen oder eidesstattliche Erklärungen (Affidavits) von den Mitgliedern des EUNAVFOR-Personals vorzulegen, die an einem Vorfall beteiligt waren, mit dem im Zusammenhang eine Übergabe von Personen durch die EUNAVFOR an den Aufnahmestaat gemäß einem Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und dem Aufnahmestaat über die Bedingungen für die Übergabe mutmaßlicher Urheber von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen und deren Vermögensgegenständen erfolgt ist.

(6)   Gegen die Mitglieder des EUNAVFOR-Personals dürfen keine Vollstreckungsmaßnahmen getroffen werden, es sei denn, ein Zivilverfahren, das nicht im Zusammenhang mit der Ausführung ihres offiziellen Auftrags steht, wird gegen sie eingeleitet. Das Eigentum von Mitgliedern des EUNAVFOR-Personals, in Bezug auf das der Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte bescheinigt, dass es für die Ausführung des offiziellen Auftrags notwendig ist, darf nicht beschlagnahmt werden, um die Ansprüche aus einem Urteil, einer Entscheidung oder Anordnung zu befriedigen. In Zivilverfahren dürfen Mitglieder des EUNAVFOR-Personals keinen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit oder anderen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden.

(7)   Die Immunität der Mitglieder des EUNAVFOR-Personals von der Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaats befreit diese nicht von der Gerichtsbarkeit des jeweiligen Entsendestaats.

(8)   Die Mitglieder des EUNAVFOR-Personals sind in Bezug auf ihre für die EUNAVFOR erbrachten Dienste von den im Aufnahmestaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.

(9)   Die Mitglieder des EUNAVFOR-Personals sind im Aufnahmestaat von jeder Form der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die sie von der EUNAVFOR oder den Entsendestaaten erhalten, sowie der Einkünfte, die sie aus Quellen außerhalb des Aufnahmestaats beziehen, befreit.

Nach Maßgabe der Gesetze und Vorschriften, die er gegebenenfalls erlässt, gestattet der Aufnahmestaat die Einfuhr von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch des EUNAVFOR-Personals und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen.

Das EUNAVFOR-Personal ist von der Kontrolle seines persönlichen Gepäcks befreit, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch des EUNAVFOR-Personals bestimmt sind, oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des Aufnahmestaats verboten oder durch dessen Quarantänevorschriften geregelt ist. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des betreffenden Mitglieds des EUNAVFOR-Personals oder eines bevollmächtigten Vertreters der EUNAVFOR stattfinden.

Artikel 7

Örtliches Personal

Örtlichem Personal stehen Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Aufnahmestaat zugelassenen Umfang zu. Der Aufnahmestaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, dass er die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Operation nicht ungebührlich behindert.

Artikel 8

Strafgerichtsbarkeit

Die zuständigen Behörden des Entsendestaats haben das Recht, im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats die gesamte Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit auszuüben, die ihnen durch das Recht des Entsendestaats über alle dem einschlägigen Recht dieses Staates unterworfenen Mitglieder des EUNAVFOR-Personals übertragen ist. Der Aufnahmestaat bemüht sich nach Möglichkeit, den zuständigen Behörden des Entsendestaats die Ausübung der Gerichtsbarkeit zu erleichtern.

Artikel 9

Uniform und Waffen

(1)   Für das Tragen von Uniform gelten vom Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte festgelegte Vorschriften.

(2)   Auf See dürfen die Mitglieder des Militärpersonals der EUNAVFOR sowie das Polizeipersonal bei der Begleitung von durch die EUNAVFOR aufgegriffenen Personen unter strikter Beschränkung auf die operativen Erfordernisse Waffen und Munition mit sich führen, sofern sie durch Befehl dazu ermächtigt sind.

(3)   Im Landgebiet der Seychellen dürfen Mitglieder des EUNAVFOR-Personals innerhalb ihrer Standorte und im Transit zwischen diesen Standorten oder ihren Schiffen und Luftfahrzeugen sowie bei der Begleitung mutmaßlicher Seeräuber Waffen mit sich führen, sofern sie durch Befehl dazu ermächtigt sind. Anderenfalls dürfen Waffen nur mit vorheriger Genehmigung im Rahmen des Waffen- und Munitionsgesetzes der Seychellen mitgeführt werden.

Artikel 10

Unterstützung durch den Aufnahmestaat und Auftragsvergabe

(1)   Der Aufnahmestaat erklärt sich bereit, die EUNAVFOR auf deren Ersuchen hin bei der Suche nach geeigneten Einrichtungen und Anlagen zu unterstützen.

(2)   Der Aufnahmestaat stellt im Rahmen seiner Mittel und Fähigkeiten in seinem Eigentum befindliche Einrichtungen und Anlagen kostenfrei bereit, sofern darum ersucht wird, diese Einrichtungen und Anlagen für die administrative und operative Tätigkeit der EUNAVFOR zu nutzen, wobei die Kosten für Wasser, Energie und Kraftstoff ausgenommen sind.

(3)   Der Aufnahmestaat leistet im Rahmen seiner Mittel und Fähigkeiten Hilfe bei der Vorbereitung, Einsetzung und Durchführung der Operation und unterstützt diese. Die vom Aufnahmestaat geleistete Hilfe und Unterstützung für die Operation erfolgt zu denselben Bedingungen wie die Hilfe und Unterstützung für die Streitkräfte des Aufnahmestaats.

(4)   Das Recht, das auf die von der EUNAVFOR im Aufnahmestaat geschlossenen Verträge Anwendung findet, wird durch die jeweiligen Verträge festgelegt.

(5)   Im Vertrag kann vorgesehen werden, dass das Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 15 Absätze 3 und 4 auf alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags Anwendung findet.

(6)   Der Aufnahmestaat erleichtert die Ausführung von Verträgen, die die EUNAVFOR mit Geschäftsunternehmen für die Zwecke der Operation schließt.

Artikel 11

Änderungen an den Einrichtungen und Anlagen

(1)   Die EUNAVFOR ist unter Achtung der Gesetze und Vorschriften des Aufnahmestaats befugt, entsprechend ihren operativen Erfordernissen Einrichtungen und Anlagen zu errichten, zu verändern oder auf andere Weise umzugestalten.

(2)   Der Aufnahmestaat fordert von der EUNAVFOR keine Entschädigung für die Errichtung, Veränderung oder Umgestaltung dieser Einrichtungen und Anlagen.

Artikel 12

Verstorbene Mitglieder des EUNAVFOR-Personals

(1)   Der Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte ist befugt, für die Rückführung verstorbener Mitglieder des EUNAVFOR-Personals sowie ihres persönlichen Besitzes zu sorgen und die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen.

(2)   Die Autopsie eines verstorbenen Mitglieds der EUNAVFOR darf nur mit Zustimmung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die verstorbene Person besaß, und in Anwesenheit eines Vertreters der EUNAVFOR und/oder des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die verstorbene Person besaß, erfolgen.

(3)   Der Aufnahmestaat und die EUNAVFOR arbeiten im Hinblick auf eine schnelle Rückführung verstorbener Mitglieder des EUNAVFOR-Personals möglichst umfassend zusammen.

Artikel 13

Sicherheit der EUNAVFOR und Militärpolizei

(1)   Der Aufnahmestaat trifft alle geeigneten Maßnahmen, um die Sicherheit der EUNAVFOR und ihres Personals zu gewährleisten.

(2)   Der Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte kann eine Militärpolizeieinheit aufstellen, um die Ordnung in den Einrichtungen und Anlagen der EUNAVFOR aufrechtzuerhalten.

(3)   Die Militärpolizeieinheit kann in Absprache und Zusammenarbeit mit der Militärpolizei oder der Polizei des Aufnahmestaats auch außerhalb dieser Einrichtungen und Anlagen eingreifen, um für die Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin unter den Mitgliedern des EUNAVFOR-Personals zu sorgen.

(4)   Mitglieder des EUNAVFOR-Personals, die zur Begleitung der durch die EUNAVFOR aufgegriffenen Personen das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats durchqueren, dürfen gegenüber diesen Personen die erforderlichen körperlichen Zwangsmaßnahmen anwenden.

Artikel 14

Kommunikation

(1)   Die EUNAVFOR ist befugt, Funksende- und -empfangsanlagen sowie Satellitensysteme einzurichten und zu betreiben. Sie arbeitet mit den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats zusammen, um Konflikte bei der Nutzung entsprechender Funkfrequenzen zu vermeiden. Der Aufnahmestaat gewährt im Einklang mit seinen Gesetzen und Vorschriften kostenfreien Zugang zum Frequenzspektrum.

(2)   Die EUNAVFOR hat das Recht auf uneingeschränkte Kommunikation durch Funk (einschließlich Satellitenfunk, Mobilfunk oder Handfunk), Telefon, Fernschreiber, Telefax oder andere Mittel sowie das Recht, die erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung einer solchen Kommunikation in und zwischen den Einrichtungen und Anlagen der EUNAVFOR zu installieren, einschließlich des Rechts auf Verlegung von Kabeln und Erdleitungen für die Zwecke der Operation.

(3)   Innerhalb ihrer eigenen Einrichtungen und Anlagen kann die EUNAVFOR die erforderlichen Vorkehrungen für die Beförderung von Post an oder von EUNAVFOR und/oder Mitglieder(n) des EUNAVFOR-Personals treffen.

Artikel 15

Entschädigungsansprüche wegen Tod, Verwundung, Beschädigung oder Verlust

(1)   Die EUNAVFOR und das EUNAVFOR-Personal können für die Beschädigung oder den Verlust von privatem oder staatlichem Eigentum im Zusammenhang mit operativen Erfordernissen oder aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit zivilen Unruhen oder dem Schutz der EUNAVFOR nicht haftbar gemacht werden.

(2)   Zur Herbeiführung einer gütlichen Regelung sind Ansprüche aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von privatem oder staatlichem Eigentum, die nicht von Absatz 1 erfasst werden, sowie Ansprüche wegen des Todes oder der Verwundung von Personen und aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von EUNAVFOR-Eigentum über die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats an die EUNAVFOR zu richten, was Ansprüche von juristischen oder natürlichen Personen aus dem Aufnahmestaat anbelangt, oder an die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats, was die von der EUNAVFOR erhobenen Ansprüche anbelangt.

(3)   Lässt sich keine gütliche Regelung finden, sind die Ansprüche bei einem Schlichtungsausschuss anzumelden, der sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der EUNAVFOR und Vertretern des Aufnahmestaats zusammensetzt. Die Schadensregulierung erfolgt einvernehmlich.

(4)   Kann im Schlichtungsausschuss keine Regelung gefunden werden, so wird die Streitigkeit

a)

bei Ansprüchen bis zur Höhe von einschließlich 40 000 EUR auf diplomatischem Wege zwischen dem Aufnahmestaat und Vertretern der EU beigelegt;

b)

bei Ansprüchen, die den unter Buchstabe a genannten Betrag übersteigen, einem Schiedsgericht unterbreitet, dessen Entscheidungen bindend sind.

(5)   Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, von denen einer vom Aufnahmestaat, einer von der EUNAVFOR und der Dritte gemeinsam vom Aufnahmestaat und der EUNAVFOR ernannt wird. Ernennt eine der Parteien innerhalb von zwei Monaten keinen Schiedsrichter oder kann zwischen dem Aufnahmestaat und der EUNAVFOR keine Einigung über die Ernennung des dritten Schiedsrichters erzielt werden, wird der betreffende Schiedsrichter vom Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ernannt.

Zwischen dem Befehlshaber der EU-Operation/dem Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaats wird eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen, in der das Mandat des Schlichtungsausschusses und des Schiedsgerichts, das in diesen Gremien anwendbare Verfahren und die Voraussetzungen für das Geltendmachen von Ansprüchen festgelegt werden.

Artikel 16

Kontakte und Streitigkeiten

(1)   Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens werden von Vertretern der EUNAVFOR und den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats gemeinsam geprüft.

(2)   Kommt eine Einigung nicht zustande, so werden die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ausschließlich auf diplomatischem Wege zwischen den Vertretern der EU und des Aufnahmestaats beigelegt.

Artikel 17

Sonstige Bestimmungen

(1)   Soweit in diesem Abkommen auf die Vorrechte, Immunitäten und Rechte der EUNAVFOR und des EUNAVFOR-Personals Bezug genommen wird, ist die Regierung des Aufnahmestaats für deren Durchsetzung und Achtung durch die zuständigen örtlichen Behörden des Aufnahmestaats verantwortlich.

(2)   Dieses Abkommen bezweckt keine Abweichung von etwaigen aus anderen Abkommen herrührenden Rechten eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der einen Beitrag zur EUNAVFOR leistet, und darf auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden.

Artikel 18

Durchführungsmodalitäten

Für die Zwecke dieses Abkommens können operative, administrative und technische Fragen in gesonderten Vereinbarungen geregelt werden, die zwischen dem Befehlshaber der EU-Operation/dem Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaats zu schließen sind.

Artikel 19

Inkrafttreten und Beendigung

(1)   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt bis zu dem — von der EUNAVFOR mitgeteilten — Tag, an dem die letzten EUNAVFOR-Truppenteile und die letzten Mitglieder des EUNAVFOR-Personals das Land verlassen, in Kraft. Jede Partei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit vorzeitig kündigen.

(2)   Ungeachtet Absatz 1 gelten die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 8, Artikel 5 Absätze 1 bis 3, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 6 Absätze 8 bis 10, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 15 ab dem Zeitpunkt als anwendbar, zu dem die ersten Mitglieder des EUNAVFOR-Personals verlegt wurden, falls dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens liegt.

(3)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden.

(4)   Die Beendigung dieses Abkommens berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus der Durchführung des Abkommens vor dessen Beendigung ergeben.

Geschehen zu Victoria, Seychellen, in doppelter Urschrift in englischer Sprache am 10. November 2009.

Für die Europäische Union

Für die Republik Seychellen


IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

10.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/20


BESCHLUSS 2009/917/JI DES RATES

vom 30. November 2009

über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c,

auf Initiative der Französischen Republik,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist Aufgabe der Zollverwaltungen und anderer zuständiger Verwaltungen, an den Außengrenzen der Gemeinschaft und innerhalb ihres Gebiets nicht nur Zuwiderhandlungen gegen die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, sondern auch Zuwiderhandlungen gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu verhindern, zu ermitteln und zu verfolgen.

(2)

Der zunehmende illegale Handel jeglicher Art stellt eine ernste Gefahr für die öffentliche Gesundheit, Sittlichkeit und Sicherheit dar.

(3)

Es ist erforderlich, die Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen zu verstärken, indem Verfahren festgelegt werden, die den Zollverwaltungen ein gemeinsames Vorgehen und den Austausch von personenbezogenen Daten und sonstigen Daten über illegale Handelsvorgänge mit Hilfe neuer Datenmanagement- und -übertragungstechnologien ermöglichen, wobei der Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (2), und die Grundsätze der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich (nachstehend „Empfehlung Nr. R (87) 15“ genannt) zu berücksichtigen sind.

(4)

Außerdem ist es erforderlich, für eine größere Komplementarität mit den auf Ebene der Zusammenarbeit mit dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und der Europäischen Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust) unternommenen Tätigkeiten zu sorgen, indem diesen Einrichtungen Zugang zum Zollinformationssystem einschließlich des Aktennachweissystems für Zollzwecke gewährt wird, damit sie ihre Aufgaben im Rahmen ihres Auftrags erfüllen können.

(5)

Der Lesezugriff auf das Zollinformationssystem sollte es Europol ermöglichen, auf anderem Wege gewonnene Informationen mit den in den genannten Datenbanken vorhandenen Informationen abzugleichen, neue Verbindungen zu ermitteln, die bisher nicht feststellbar waren, und somit eine umfassendere Analyse zu erstellen. Der Lesezugriff auf das Aktennachweissystem für Zollzwecke sollte es Europol ermöglichen, ihm bisher unbekannte Verbindungen zwischen strafrechtlichen Ermittlungen festzustellen, die eine Dimension innerhalb und außerhalb der Europäischen Union aufweisen.

(6)

Der Lesezugriff auf das Zollinformationssystem sollte es Eurojust ermöglichen, unmittelbare Informationen zu erhalten, die für eine genaue erste Übersicht erforderlich sind, damit rechtliche Hindernisse ermittelt und überwunden und bessere Ergebnisse bei der Strafverfolgung erzielt werden können. Der Lesezugriff auf das Aktennachweissystem für Zollzwecke sollte es Eurojust ermöglichen, Informationen über laufende und abgeschlossene Ermittlungen in den einzelnen Mitgliedstaaten zu erhalten und auf diese Weise die Justizbehörden in den Mitgliedstaaten besser zu unterstützen.

(7)

Da die Zollverwaltungen bei ihrer täglichen Arbeit sowohl gemeinschaftseigene als auch gemeinschaftsfremde Bestimmungen anzuwenden haben, muss sichergestellt werden, dass sich die Bestimmungen über gegenseitige Unterstützung und administrative Zusammenarbeit parallel entwickeln. Daher sollten die Bestimmungen zum Zollinformationssystem und zum Aktennachweissystem für Zollzwecke, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 766/2008 (3) festgelegt sind, berücksichtigt werden.

(8)

Die Mitgliedstaaten erkennen den Vorteil an, den die uneingeschränkte Nutzung des Aktennachweissystems für Zollzwecke für die Koordinierung und Intensivierung der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität bieten wird, und verpflichten sich daher, in größtmöglichem Umfang Daten in diese Datenbank einzugeben.

(9)

Die Erfahrung seit Inkrafttreten des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich vom 26. Juli 1995 (nachstehend „ZIS-Übereinkommen“ genannt) (4) hat gezeigt, dass die Nutzung des Zollinformationssystems allein für Zwecke der Feststellung und Unterrichtung, der verdeckten Registrierung oder der gezielten Kontrolle nicht umfassend der Zielsetzung dieses Systems, die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von schweren Zuwiderhandlungen gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu unterstützen, Rechnung trägt.

(10)

Eine strategische Analyse sollte den Verantwortlichen auf höchster Ebene dabei helfen, die Vorhaben, Ziele und Strategien bei der Betrugsbekämpfung festzulegen, einschlägige Maßnahmen zu planen und die Ressourcen zum Einsatz zu bringen, die für das Erreichen der operativen Ziele notwendig sind.

(11)

Eine operative Analyse der Tätigkeiten, Mittel und Absichten von bestimmten Personen oder Unternehmen, die den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zuwiderlaufen oder zuwiderzulaufen scheinen, sollte den Zollverwaltungen dabei behilflich sein, angemessene Vorkehrungen für besondere Fälle zu treffen, um die Ziele im Bereich der Betrugsbekämpfung erreichen zu können.

(12)

Daher sollte das ZIS-Übereinkommen ersetzt werden.

(13)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(14)

Dieser Beschluss hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre verfassungsmäßigen Vorschriften bezüglich des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten anzuwenden —

BESCHLIESST:

KAPITEL I

EINRICHTUNG EINES ZOLLINFORMATIONSSYSTEMS

Artikel 1

(1)   Es wird ein gemeinsames automatisches Informationssystem für Zollzwecke (nachstehend das „Zollinformationssystem“ oder das „System“ genannt) errichtet.

(2)   Zweck des Zollinformationssystems ist es, nach Maßgabe dieses Beschlusses die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung schwerer Zuwiderhandlungen gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu unterstützen, indem die Daten schneller zur Verfügung gestellt werden und auf diese Weise die Effizienz der Kooperations- und Kontrollverfahren der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten gesteigert wird.

KAPITEL II

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 2

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1.

„einzelstaatliche Rechtsvorschriften“ alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, für deren Durchführung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats ganz oder teilweise zuständig ist, betreffend:

a)

den Verkehr mit Waren, die Verboten, Beschränkungen oder Kontrollen, insbesondere nach den Artikeln 30 und 296 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft („der EG-Vertrag“) unterliegen;

b)

Maßnahmen zur Überwachung der Bewegungen von Barmitteln innerhalb der Gemeinschaft, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit Artikel 58 des EG-Vertrags getroffen werden;

c)

den Transfer, die Umwandlung, die Verheimlichung oder die Verschleierung von Vermögensgegenständen oder Erlösen, die unmittelbar oder mittelbar erworben oder erzielt worden sind durch illegalen internationalen Drogenhandel oder durch Zuwiderhandlungen gegen:

i)

Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, für deren Anwendung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats teilweise oder ganz zuständig ist und die den grenzüberschreitenden Verkehr mit Waren, die Verboten und Beschränkungen oder Kontrollen insbesondere aufgrund der Artikel 30 und 296 des EG-Vertrags unterliegen, sowie die nicht harmonisierten Verbrauchsteuern betreffen;

ii)

die Gesamtheit der auf Gemeinschaftsebene erlassenen Vorschriften und der Vorschriften zur Durchführung der Gemeinschaftsregelungen für die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Verbleib von Waren im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern sowie — im Fall von Waren, die nicht den Gemeinschaftsstatus im Sinne des Artikels 23 des EG-Vertrags haben oder bei denen der Erwerb des Gemeinschaftsstatus von zusätzlichen Kontrollen oder Ermittlungen abhängig ist — im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten;

iii)

die Gesamtheit der auf Gemeinschaftsebene im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Vorschriften und der für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden besonderen Regelungen; oder

iv)

die Gesamtheit der auf Gemeinschaftsebene erlassenen Vorschriften über harmonisierte Verbrauchsteuern und über die Einfuhrumsatzsteuer zusammen mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung oder die in diesem Rahmen verwendeten Vorschriften;

2.

„personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („betroffene Person“), wobei eine Person als bestimmbar angesehen wird, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;

3.

„eingebender Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der Daten in das Zollinformationssystem eingibt;

4.

„operative Analyse“ die Analyse der Handlungen, die gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften verstoßen oder zu verstoßen scheinen, und zwar durch folgende Schritte:

a)

Sammlung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten;

b)

Prüfung der Zuverlässigkeit der Informationsquelle und der Information selbst;

c)

Recherche, methodische Darstellung und Auswertung der Verbindung zwischen diesen Informationen oder zwischen diesen Informationen und anderen signifikanten Daten;

d)

Formulierung der Feststellungen, Hypothesen oder Empfehlungen, die durch die zuständigen Behörden unmittelbar als risikobezogene Informationen zur Verhinderung und Aufdeckung von anderen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zuwiderlaufenden Vorgängen und/oder zur genauen Identifizierung der in diese Vorgänge verwickelten Personen oder Unternehmen genutzt werden können;

5.

„strategische Analyse“ die Recherche und Darstellung von allgemeinen Tendenzen bei Zuwiderhandlungen gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften durch eine Bewertung der Bedrohung durch bestimmte Arten von Vorgängen, die den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zuwiderlaufen, sowie von deren Ausmaß und deren Auswirkungen, um Prioritäten zu bestimmen, genauere Aufschlüsse über das Phänomen oder die Bedrohung zu erlangen, die Maßnahmen zur Prävention und Aufdeckung von Betrug neu auszurichten und die Organisation der Dienste zu überprüfen. Für die strategische Analyse dürfen nur anonymisierte Daten verwendet werden.

KAPITEL III

BETRIEB UND NUTZUNG DES ZOLLINFORMATIONSSYSTEMS

Artikel 3

(1)   Das Zollinformationssystem besteht aus einer zentralen Datenbank, die über Terminals von allen Mitgliedstaaten aus zugänglich ist. Es umfasst ausschließlich die zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecks des Zollinformationssystems erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, in folgenden Kategorien:

a)

Waren;

b)

Transportmittel;

c)

Unternehmen;

d)

Personen;

e)

Tendenzen bei Betrugspraktiken;

f)

Verfügbarkeit von Sachkenntnis;

g)

Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Waren;

h)

Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Barmitteln.

(2)   Die Kommission gewährleistet den technischen Betrieb der Infrastruktur des Zollinformationssystems nach Maßgabe der Vorschriften, die in den durch den Rat angenommenen Durchführungsmaßnahmen vorgesehen sind.

Die Kommission erstattet dem in Artikel 27 vorgesehenen Ausschuss Bericht über den Betrieb.

(3)   Die Kommission teilt diesem Ausschuss die für den technischen Betrieb vorgesehenen praktischen Einzelheiten mit.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten bestimmen, welche Daten in den jeweiligen Kategorien nach Artikel 3 Absatz 1 in das Zollinformationssystem eingegeben werden, soweit dies für die Zwecke des Systems notwendig ist. In Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e genannte Kategorie dürfen auf keinen Fall personenbezogene Daten eingegeben werden.

(2)   In Bezug auf die Kategorien a bis d des Artikels 3 Absatz 1 dürfen nur folgende personenbezogene Daten eingegeben werden:

a)

Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen;

b)

Geburtsdatum und Geburtsort;

c)

Staatsangehörigkeit;

d)

Geschlecht;

e)

Nummer, Ausstellungsort und Ausstellungsdatum der Identitätsdokumente (Reisepässe, Personalausweise, Führerscheine);

f)

Anschrift;

g)

besondere objektive und ständige physische Kennzeichen;

h)

Grund für die Eingabe der Daten;

i)

vorgeschlagene Maßnahmen;

j)

Warncode mit Hinweis auf frühere Erkenntnisse hinsichtlich Bewaffnung, Gewalttätigkeit oder Flucht;

k)

amtliches Kennzeichen des Transportmittels.

(3)   In Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f genannte Kategorie dürfen nur der Nachname und der Vorname des Sachverständigen als personenbezogene Angabe eingegeben werden.

(4)   In Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben g und h genannten Kategorien dürfen nur folgende personenbezogene Angaben eingegeben werden:

a)

Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen;

b)

Geburtsdatum und Geburtsort;

c)

Staatsangehörigkeit;

d)

Geschlecht;

e)

Anschrift.

(5)   In keinem Fall dürfen personenbezogene Daten in das Zollinformationssystem aufgenommen werden, die in Artikel 6 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI aufgeführt sind.

Artikel 5

(1)   Daten der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Kategorien sind nur zum Zweck der Feststellung und Unterrichtung, der verdeckten Registrierung, der gezielten Kontrolle und der strategischen oder operativen Analyse in das Zollinformationssystem einzugeben.

Daten der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h genannten Kategorie sind nur zum Zweck der strategischen oder operativen Analyse in das Zollinformationssystem einzugeben.

(2)   Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen dürfen personenbezogene Daten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Kategorien nur dann in das Zollinformationssystem eingegeben werden, wenn es — insbesondere aufgrund früherer illegaler Handlungen — tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass die betreffende Person eine schwere Zuwiderhandlung gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften begangen hat, begeht oder begehen wird.

Artikel 6

(1)   Bei Durchführung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen können folgende Auskünfte ganz oder teilweise eingeholt und dem eingebenden Mitgliedstaat übermittelt werden:

i)

Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person, die in der Meldung genannt wurden;

ii)

Ort, Zeit und Grund für die Kontrolle;

iii)

Fahrtroute und Reiseziel;

iv)

Personen, die die betreffende Person begleiten oder das von ihr verwendete Transportmittel benutzen;

v)

verwendete Transportmittel;

vi)

beförderte Gegenstände;

vii)

die näheren Umstände der Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person.

Werden derartige Auskünfte im Verlauf einer verdeckten Registrierung eingeholt, so sind Maßnahmen zu ergreifen, die sicherzustellen, dass die Unauffälligkeit der Registrierung nicht gefährdet wird.

(2)   Im Rahmen einer gezielten Kontrolle nach Artikel 5 Absatz 1 können Personen, Transportmittel und Gegenstände, soweit es nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle stattfindet, zulässig ist, durchsucht werden. Ist eine gezielte Kontrolle nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unzulässig, so nimmt dieser Mitgliedstaat stattdessen automatisch eine Feststellung und Unterrichtung oder eine verdeckte Registrierung vor.

Artikel 7

(1)   Der direkte Zugang zu den in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten ist den von jedem Mitgliedstaat benannten einzelstaatlichen Behörden vorbehalten. Bei diesen einzelstaatlichen Behörden handelt es sich um Zollbehörden, doch können je nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats auch andere Behörden befugt sein, zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecks tätig zu werden.

(2)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 27 genannten Ausschuss ein Verzeichnis seiner zuständigen Behörden, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels für den direkten Zugang zum Zollinformationssystem benannt sind, wobei für jede Behörde anzugeben ist, zu welchen Daten und zu welchem Zweck sie Zugang erhalten darf.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Rat internationalen oder regionalen Organisationen durch einstimmigen Beschluss Zugang zum Zollinformationssystem gestatten. Bei dieser Beschlussfassung berücksichtigt der Rat etwaige Gegenseitigkeitsvereinbarungen und jede Stellungnahme der in Artikel 25 genannten gemeinsamen Aufsichtsbehörde in Bezug auf die Angemessenheit der Datenschutzmaßnahmen.

Artikel 8

(1)   Die Mitgliedstaaten, Europol und Eurojust dürfen die Daten, die sie vom Zollinformationssystem erhalten, nur zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecks verwenden. Abweichend hiervon können sie die Daten mit vorheriger Genehmigung des Mitgliedstaats, der diese Daten in das System eingegeben hat, zu den von diesem festgesetzten Bedingungen für Verwaltungszwecke und andere Zwecke verwenden. Diese anderweitige Verwendung erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, der die Daten gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI verwenden möchte, und sollte dem Grundsatz in 5.2.i der Empfehlung Nr. R (87) 15 Rechnung tragen.

(2)   Unbeschadet der Absätze 1 und 4 dieses Artikels sowie des Artikels 7 Absatz 3 und der Artikel 11 und 12 dürfen Daten aus dem Zollinformationssystem in jedem Mitgliedstaat nur von den Behörden verwendet werden, die von diesem benannt und befugt sind, nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecks tätig zu werden.

(3)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 27 genannten Ausschuss ein Verzeichnis der zuständigen Behörden, die er gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels benannt hat.

(4)   Daten aus dem Zollinformationssystem dürfen mit vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaats, der sie in das System eingegeben hat, zu den von ihm festgesetzten Bedingungen zur Verwendung durch andere als die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten einzelstaatlichen Behörden, Drittstaaten und internationale oder regionale Organisationen, die diese Daten verwenden wollen, übermittelt werden. Jeder Mitgliedstaat trifft besondere Maßnahmen, um die Sicherheit solcher Daten bei der Übermittlung an Dienststellen außerhalb seines Hoheitsgebiets zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sind der in Artikel 25 genannten gemeinsamen Aufsichtsbehörde im Einzelnen mitzuteilen.

Artikel 9

(1)   Die Eingabe der Daten in das Zollinformationssystem erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des eingebenden Mitgliedstaats, sofern dieser Beschluss keine strengeren Vorschriften enthält.

(2)   Die Verwendung der Daten aus dem Zollinformationssystem einschließlich der Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1, die der eingebende Mitgliedstaat vorschlägt, erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, der diese Daten verwendet, sofern dieser Beschluss keine strengeren Vorschriften enthält.

Artikel 10

(1)   Jeder Mitgliedstaat bestimmt die auf nationaler Ebene für das Zollinformationssystem zuständige Zollbehörde.

(2)   Die Behörde nach Absatz 1 trägt für den ordnungsgemäßen Betrieb des Zollinformationssystems in dem betreffenden Mitgliedstaat Sorge und stellt durch entsprechende Maßnahmen sicher, dass der vorliegende Beschluss eingehalten wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten geben einander die Behörden gemäß Absatz 1 bekannt.

Artikel 11

(1)   Europol hat im Rahmen seines Mandats und zur Erfüllung seiner Aufgaben Zugriff auf die nach den Artikeln 1, 3 bis 6 und 15 bis 19 in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten mit dem Recht, diese abzufragen.

(2)   Ergibt sich bei der Abfrage durch Europol eine Übereinstimmung zwischen von Europol verarbeiteten Informationen und einer Eingabe im Zollinformationssystem, so setzt Europol den Mitgliedstaat, der die Eingabe vorgenommen hat, über die im Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (5) bestimmten Kanäle davon in Kenntnis.

(3)   Die Nutzung der durch eine Abfrage im Zollinformationssystem eingeholten Informationen unterliegt der Zustimmung des Mitgliedstaats, der die Daten in das System eingegeben hat. Gestattet dieser Mitgliedstaat die Nutzung derartiger Informationen, so erfolgt die Verarbeitung dieser Informationen nach Maßgabe des Beschlusses 2009/371/JI. Europol darf derartige Informationen nur mit Zustimmung des Mitgliedstaats, der die Daten in das System eingegeben hat, Drittländern und -stellen übermitteln.

(4)   Europol kann nach Maßgabe des Beschlusses 2009/371/JI die betreffenden Mitgliedstaaten um weitere Informationen ersuchen.

(5)   Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist es nicht Aufgabe von Europol, Teile des Zollinformationssystems, zu denen es Zugang hat, oder die hierin gespeicherten Daten, auf die es Zugriff hat, mit einem von oder bei Europol betriebenen Computersystem für die Datenerhebung und -verarbeitung zu verbinden bzw. in ein solches zu übernehmen oder einen bestimmten Teil des Zollinformationssystems herunterzuladen oder in anderer Weise zu vervielfältigen.

Europol beschränkt den Zugriff auf die im Zollinformationssystem gespeicherten Daten auf die eigens dazu ermächtigten Bediensteten von Europol.

Europol gestattet der gemeinsamen Kontrollinstanz nach Artikel 34 des Beschlusses 2009/371/JI, die Tätigkeiten Europols bei der Ausübung seines Rechts auf Zugang zu den in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten und auf deren Abfrage zu überprüfen.

(6)   Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, dass er sich auf die im Beschluss 2009/371/JI enthaltenen Bestimmungen über den Datenschutz und die Haftung wegen unbefugter oder unrichtiger Datenverarbeitung durch Europol-Bedienstete oder auf die Befugnisse der gemäß jenem Beschluss eingesetzten gemeinsamen Kontrollinstanz auswirkt.

Artikel 12

(1)   Die nationalen Mitglieder von Eurojust, ihre Stellvertreter, die sie unterstützenden Personen und eigens dazu ermächtigte Bedienstete haben im Rahmen ihres Mandats und zur Erfüllung der Aufgaben von Eurojust Zugriff auf die nach den Artikeln 1, 3 bis 6 und 15 bis 19 in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten mit dem Recht, diese abzufragen.

(2)   Ergibt sich bei der Abfrage durch ein nationales Mitglied, seinen Stellvertreter, ihn unterstützende Personen oder eigens dazu ermächtigte Bedienstete von Eurojust eine Übereinstimmung zwischen von Eurojust verarbeiteten Informationen und einer Eingabe im Zollinformationssystem, so setzt das Mitglied den Mitgliedstaat, der diese Eingabe vorgenommen hat, davon in Kenntnis. Die bei einer solchen Eingabe erlangten Informationen dürfen nur mit Zustimmung des Mitgliedstaats, der die Eingabe vorgenommen hat, an Drittländer und dritte Stellen weitergegeben werden.

(3)   Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, dass er sich auf die im Beschluss 2009/426/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (6) enthaltenen Bestimmungen über den Datenschutz und die Haftung bei unbefugter oder unrichtiger Datenverarbeitung durch die nationalen Mitglieder von Eurojust, ihre Stellvertreter, die sie unterstützenden Personen und eigens dazu ermächtigte Bedienstete oder auf die Befugnisse der gemäß jenem Beschluss eingesetzten gemeinsamen Kontrollinstanz auswirkt.

(4)   Die Teile des Zollinformationssystems, zu denen die nationalen Mitglieder von Eurojust, ihre Stellvertreter und die sie unterstützenden Personen sowie eigens dazu ermächtigte Bedienstete Zugang haben, oder die hierin gespeicherten Daten, auf die sie Zugriff haben, dürfen nicht mit einem von oder bei Eurojust betriebenen Computersystem für die Datenerhebung und -verarbeitung verbunden bzw. in ein solches übernommen werden, noch dürfen bestimmte Teile des Zollinformationssystems heruntergeladen werden.

(5)   Der Zugriff auf die in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten ist auf die nationalen Mitglieder von Eurojust, ihre Stellvertreter, die sie unterstützenden Personen und eigens dazu ermächtigte Bedienstete beschränkt und darf nicht auf andere Eurojust-Bedienstete ausgeweitet werden.

KAPITEL IV

DATENÄNDERUNG

Artikel 13

(1)   Nur der eingebende Mitgliedstaat ist befugt, die jeweils von ihm in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten zu ändern, zu ergänzen, zu berichtigen oder zu löschen.

(2)   Stellt der eingebende Mitgliedstaat fest oder wird er darauf aufmerksam gemacht, dass die von ihm eingegebenen Daten sachlich falsch sind oder ihre Eingabe oder Speicherung im Widerspruch zu diesem Beschluss steht, so ändert, ergänzt, berichtigt oder löscht er die betreffenden Daten je nach Fall und setzt die anderen Mitgliedstaaten, Europol und Eurojust davon in Kenntnis.

(3)   Hat ein Mitgliedstaat, Europol oder Eurojust Grund zu der Annahme, dass bestimmte Daten sachlich falsch sind oder die Eingabe oder Speicherung in das bzw. im Zollinformationssystem im Widerspruch zu diesem Beschluss steht, so benachrichtigt dieser Mitgliedstaat, Europol oder Eurojust so rasch wie möglich den eingebenden Mitgliedstaat. Letztgenannter Mitgliedstaat überprüft die betreffenden Daten und berichtigt oder löscht sie nötigenfalls unverzüglich. Der eingebende Mitgliedstaat setzt die anderen Mitgliedstaaten, Europol und Eurojust von jeder Berichtigung oder Löschung in Kenntnis.

(4)   Stellt ein Mitgliedstaat bei der Eingabe von Daten in das Zollinformationssystem fest, dass die Mitteilung in Bezug auf den Inhalt oder die empfohlene Maßnahme im Widerspruch zu einer früheren Mitteilung steht, so unterrichtet dieser Mitgliedstaat unverzüglich den Mitgliedstaat, der die frühere Mitteilung gemacht hat. Die beiden Mitgliedstaaten versuchen dann, zu einer Lösung zu kommen. Können sie sich nicht einigen, so bleibt die erste Mitteilung bestehen; von der neuen Mitteilung werden nur die Teile in das System aufgenommen, die nicht im Widerspruch zu der ersten Mitteilung stehen.

(5)   Trifft in einem Mitgliedstaat ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde eine endgültige Entscheidung zur Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Löschung von Daten im Zollinformationssystem, so verpflichten sich die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des vorliegenden Beschlusses dazu, diese Entscheidung durchzuführen. Im Fall widersprüchlicher Entscheidungen von Gerichten oder anderen zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten, Entscheidungen nach Artikel 23 Absatz 1 über eine Berichtigung oder Löschung eingeschlossen, werden die betreffenden Daten von dem Mitgliedstaat, der sie eingegeben hat, aus dem System gelöscht.

KAPITEL V

SPEICHERZEIT

Artikel 14

(1)   In das Zollinformationssystem eingegebene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden, notwendig ist. Die Notwendigkeit ihrer Speicherung wird mindestens einmal jährlich von dem eingebenden Mitgliedstaat überprüft.

(2)   Während der Überprüfung kann sich der eingebende Mitgliedstaat für eine weitere Speicherung der Daten bis zur nächsten Überprüfung entscheiden, wenn es der Zweck, zu dem sie eingegeben wurden, erfordert. Wurde über die weitere Speicherung der Daten nicht entschieden, so werden diese unbeschadet der Artikel 22 und 23 automatisch auf den Teil des Zollinformationssystems übertragen, der nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels nur in begrenztem Umfang zugänglich ist.

(3)   Das Zollinformationssystem unterrichtet den eingebenden Mitgliedstaat automatisch einen Monat im Voraus über einen nach Absatz 2 geplanten Datentransfer vom Zollinformationssystem.

(4)   Gemäß Absatz 2 übertragene Daten verbleiben noch ein Jahr lang im Zollinformationssystem, sind aber unbeschadet der Artikel 22 und 23 nur noch für einen Vertreter des in Artikel 27 genannten Ausschusses oder für die in Artikel 24 und Artikel 25 Absatz 1 genannten Aufsichtsbehörden zugänglich. In dieser Zeit dürfen diese Daten nur zum Zweck der Überprüfung ihrer Richtigkeit und Rechtmäßigkeit abgefragt werden; danach sind sie zu löschen.

KAPITEL VI

EINRICHTUNG EINES AKTENNACHWEISSYSTEMS FÜR ZOLLZWECKE

Artikel 15

(1)   Zusätzlich zu den nach Artikel 3 umfassten Daten umfasst das Zollinformationssystem Daten nach diesem Kapitel in einem gesonderten Bestand (nachstehend „Aktennachweissystem für Zollzwecke“ genannt). Alle Bestimmungen dieses Beschlusses gelten unbeschadet der Bestimmungen dieses Kapitels und der Kapitel VII und VIII auch für das Aktennachweissystem für Zollzwecke. Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 21 Absatz 2 findet jedoch keine Anwendung.

(2)   Zweck des Aktennachweissystems für Zollzwecke ist es, den für die Zollfahndung zuständigen, nach Artikel 7 benannten Behörden eines Mitgliedstaats, die Ermittlungen über eine oder mehrere Personen oder Unternehmen aufnehmen oder durchführen, und Europol sowie Eurojust zu ermöglichen, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausfindig zu machen, die mit Ermittlungen über diese Personen oder Unternehmen befasst sind oder waren, um durch Informationen über die Existenz von Ermittlungsakten den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zweck zu erreichen.

(3)   Für die Zwecke des Aktennachweissystems für Zollzwecke übermittelt jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten, Europol sowie Eurojust und dem in Artikel 27 genannten Ausschuss ein Verzeichnis schwerer Zuwiderhandlungen gegen seine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.

Diese Liste enthält lediglich Zuwiderhandlungen, die

a)

mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung von mindestens zwölf Monaten oder

b)

mit einer Geldstrafe von mindestens 15 000 EUR bedroht sind.

(4)   Benötigt der Mitgliedstaat, der Daten aus dem Aktennachweissystem für Zollzwecke abruft, weitergehende Angaben zu der gespeicherten Ermittlungsakte über eine Person oder ein Unternehmen, so ersucht er den eingebenden Mitgliedstaat nach Maßgabe der geltenden Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe um Amtshilfe.

KAPITEL VII

BETRIEB UND NUTZUNG DES AKTENNACHWEISSYSTEMS FÜR ZOLLZWECKE

Artikel 16

(1)   Daten aus Ermittlungsakten werden nur für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 2 in das Aktennachweissystem für Zollzwecke eingegeben. Diese Daten dürfen nur folgende Kategorien umfassen:

a)

Personen oder Unternehmen, die Gegenstand einer Ermittlungsakte der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats sind oder waren und

i)

die nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts des betroffenen Mitgliedstaats im Verdacht stehen, eine schwere Zuwiderhandlung gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu begehen, begangen zu haben oder an der Begehung einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt zu sein oder gewesen zu sein;

ii)

bei denen eine solche Zuwiderhandlung festgestellt worden ist, oder

iii)

denen wegen einer solchen Zuwiderhandlung eine Verwaltungs- oder gerichtliche Strafe auferlegt wurde;

b)

den von der Ermittlungsakte betroffenen Bereich;

c)

den Namen, die Staatsangehörigkeit, Adressangaben der aktenführenden Behörde des Mitgliedstaats zusammen mit dem Aktenzeichen.

Die Daten nach den Buchstaben a bis c werden für jede Person oder jedes Unternehmen in einem gesonderten Datensatz eingegeben. Eine Verknüpfung der Datensätze ist nicht zulässig.

(2)   Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen nur Folgendes umfassen:

a)

bei Personen: Nachname, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Geschlecht;

b)

bei Unternehmen: Firma, der im Geschäftsverkehr benutzte Firmenname, Anschrift und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie Verbrauchsteuer-Registriernummer.

(3)   Die Daten werden für eine begrenzte Dauer nach Artikel 19 eingegeben.

Artikel 17

Ein Mitgliedstaat ist im Einzelfall nicht verpflichtet, die Eingaben nach Artikel 16 zu machen, wenn und solange diese Speicherung die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des betreffenden Mitgliedstaats beeinträchtigt, insbesondere wenn sie eine unmittelbare schwere Bedrohung seiner öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands darstellt oder wenn andere wesentliche Interessen von gleicher Bedeutung auf dem Spiel stehen oder diese Eingaben den Rechten Einzelner schweren Schaden zufügen oder eine laufende Ermittlung beeinträchtigen würden.

Artikel 18

(1)   Die Eingabe von Daten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke und deren Abfrage ist den in Artikel 15 Absatz 2 genannten Behörden vorbehalten.

(2)   Eine Abfrage im Aktennachweissystem für Zollzwecke enthält folgende personenbezogene Daten:

a)

bei Personen: den Vornamen und/oder den Nachnamen und/oder den Geburtsnamen und/oder frühere Nachnamen und/oder angenommene Namen und/oder das Geburtsdatum;

b)

bei Unternehmen: die Firma und/oder den im Geschäftsverkehr benutzten Firmennamen und/oder die Anschrift und/oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und/oder die Verbrauchsteuer-Registriernummer.

KAPITEL VIII

SPEICHERDAUER IM AKTENNACHWEISSYSTEM FÜR ZOLLZWECKE

Artikel 19

(1)   Die Speicherdauer richtet sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den Verfahren des eingebenden Mitgliedstaats. Folgende Zeiträume, beginnend mit dem Tag der Eingabe der Daten in die Ermittlungsakte, dürfen jedoch nicht überschritten werden:

a)

Daten zu Akten über laufende Ermittlungen werden nicht länger als drei Jahre gespeichert, wenn innerhalb dieser Frist keine Zuwiderhandlung festgestellt worden ist. Die Daten werden vor Beendigung der Dreijahresfrist gelöscht, wenn seit der letzten Ermittlungstätigkeit zwölf Monate vergangen sind;

b)

Daten zu Akten über Ermittlungen, die zur Feststellung einer Zuwiderhandlung, aber noch nicht zu einer Verurteilung oder einer Geldstrafe geführt haben, werden nicht länger als sechs Jahre gespeichert;

c)

Daten zu Akten über Ermittlungen, die zu einer Verurteilung oder einer Geldstrafe geführt haben, werden nicht länger als zehn Jahre gespeichert.

(2)   In jeder Phase der Ermittlungen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a bis c sind, sobald nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des eingebenden Mitgliedstaats der Verdacht gegen eine Person oder ein Unternehmen nach Artikel 16 nicht mehr besteht, die Daten zu dieser Person oder diesem Unternehmen unverzüglich zu löschen.

(3)   Das Aktennachweissystem für Zollzwecke löscht die Daten automatisch an dem Tag, an dem die Speicherfristen nach Absatz 1 überschritten werden.

KAPITEL IX

DATENSCHUTZ FÜR PERSONENBEZOGENE DATEN

Artikel 20

Sofern in dem vorliegenden Beschluss nichts anderes bestimmt ist, findet der Rahmenbeschluss 2008/977/JI auf den Schutz des Datenaustauschs gemäß dem vorliegenden Beschluss Anwendung.

Artikel 21

(1)   Daten dürfen nur zu technischen Zwecken vervielfältigt werden, sofern dies zur unmittelbaren Abfrage durch die in Artikel 7 genannten Behörden erforderlich ist.

(2)   Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten, die von anderen Mitgliedstaaten eingegeben worden sind, nicht aus dem Zollinformationssystem in andere nationale Dateien übernommen werden, mit Ausnahme des Übernehmens in Risikomanagementsysteme zur Steuerung von Zollkontrollen auf nationaler Ebene oder des Übernehmens in ein System für die operative Analyse zur Koordinierung von Maßnahmen. Solche Übernahmen können nur insoweit erfolgen, als dies für konkrete Fälle oder Ermittlungen erforderlich ist.

(3)   In den in Absatz 2 genannten zwei Ausnahmefällen sind nur die von den nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten autorisierten Analytiker befugt, aus dem Zollinformationssystem abgerufene personenbezogene Daten im Rahmen eines Risikomanagementsystems zur Steuerung von Zollkontrollen durch die nationalen Behörden bzw. eines Systems für die operative Analyse zur Koordinierung von Maßnahmen zu verarbeiten.

(4)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 27 genannten Ausschuss ein Verzeichnis seiner Risikomanagementdienste, bei denen autorisierte Analytiker die in das Zollinformationssystem eingegebenen personenbezogenen Daten kopieren und verarbeiten.

(5)   Aus dem Zollinformationssystem kopierte personenbezogene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie kopiert wurden, notwendig ist. Mindestens einmal jährlich überprüft der Mitgliedstaat, der die Daten kopiert hat, ob ihre weitere Speicherung notwendig ist. Die Speicherdauer darf zehn Jahre nicht überschreiten. Personenbezogene Daten, die für die Fortsetzung der operativen Analyse nicht mehr benötigt werden, sind unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.

Artikel 22

Die Rechte der Betroffenen hinsichtlich der im Zollinformationssystem gespeicherten personenbezogenen Daten, insbesondere das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Sperrung, richten sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des den Rahmenbeschluss 2008/977/JI anwendenden Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht werden. Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit dies zur Vermeidung einer Störung einer laufenden nationalen Ermittlung erforderlich und verhältnismäßig ist, sowie in dem für eine verdeckten Registrierung oder Feststellung und Unterrichtung benötigten Zeitraum. Bei der Prüfung der Frage, ob solch eine Ausnahme in Frage kommt, sind die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person zu berücksichtigen.

Artikel 23

(1)   Im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats darf jeder nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats hinsichtlich ihn selbst betreffender im Zollinformationssystem gespeicherter personenbezogener Daten vor Gericht oder der nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats zuständigen Behörde Klage erheben oder gegebenenfalls Beschwerde einlegen, um

a)

sachlich falsche personenbezogene Daten berichtigen oder löschen zu lassen;

b)

im Widerspruch zu diesem Beschluss in das Zollinformationssystem eingegebene oder in ihm gespeicherte personenbezogene Daten berichtigen oder löschen zu lassen;

c)

Auskunft über personenbezogene Daten zu erlangen;

d)

personenbezogene Daten sperren zu lassen;

e)

Entschädigung nach Artikel 30 Absatz 2 zu erhalten.

(2)   Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 31 verpflichten sich die betreffenden Mitgliedstaaten gegenseitig, die endgültigen Entscheidungen eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde gemäß den Buchstaben a bis c des Absatzes 1 dieses Artikels durchzuführen.

Artikel 24

Jeder Mitgliedstaat benennt gemäß dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden, die beauftragt sind, die personenbezogenen Daten zu schützen und derartige Daten, die in das Zollinformationssystem aufgenommen werden, unabhängig zu überwachen.

Artikel 25

(1)   Es wird eine gemeinsame Aufsichtsbehörde eingesetzt; sie besteht aus je zwei Vertretern der Mitgliedstaaten, die von der bzw. den jeweiligen unabhängigen nationalen Aufsichtsbehörde(n) abgestellt werden.

(2)   Die gemeinsame Aufsichtsbehörde überwacht und gewährleistet die Anwendung der Bestimmungen dieses Beschlusses und des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI in Bezug auf den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Zollinformationssystem.

(3)   Zu diesem Zweck ist die gemeinsame Aufsichtsbehörde befugt, den Betrieb des Zollinformationssystems zu überwachen, die dabei auftretenden Anwendungs- oder Auslegungsschwierigkeiten zu prüfen, Probleme, die im Zusammenhang mit der unabhängigen Überwachung durch die nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten oder bei der Ausübung des Rechts auf Auskunft durch Einzelpersonen auftreten können, zu untersuchen und Vorschläge zur gemeinsamen Lösung der Probleme auszuarbeiten.

(4)   Die gemeinsame Aufsichtsbehörde erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zum Zollinformationssystem.

(5)   Berichte der gemeinsamen Aufsichtsbehörde sind den Behörden, denen die Berichte der nationalen Aufsichtsbehörden vorgelegt werden, sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat zu übermitteln.

Artikel 26

(1)   Der Europäische Datenschutzbeauftragte beaufsichtigt die Tätigkeiten der Kommission hinsichtlich des Zollinformationssystems. Die Bestimmungen über die Aufgaben und Befugnisse nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) finden entsprechend Anwendung.

(2)   Die gemeinsame Aufsichtsbehörde und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeiten im Rahmen ihrer Aufgaben zusammen und gewährleisten eine koordinierte Überwachung des Zollinformationssystems, wobei sie auch einschlägige Empfehlungen erlassen.

(3)   Die gemeinsame Aufsichtsbehörde und der Europäische Datenschutzbeauftragte treffen zu diesem Zweck mindestens einmal jährlich zusammen. Die Kosten und die Ausrichtung dieser Sitzungen gehen zu Lasten des Europäischen Datenschutzbeauftragten.

KAPITEL X

ORGANE

Artikel 27

(1)   Es wird ein Ausschuss aus Vertretern der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten eingesetzt. Der Ausschuss beschließt einstimmig im Falle des Absatzes 2 Buchstabe a und mit Zweidrittelmehrheit im Falle des Absatzes 2 Buchstabe b. Er legt einstimmig seine Geschäftsordnung fest.

(2)   Der Ausschuss ist verantwortlich

a)

für die Durchführung und ordnungsgemäße Anwendung dieses Beschlusses unbeschadet der Befugnisse der in Artikel 24, Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 genannten Behörden;

b)

für das ordnungsgemäße Funktionieren des Zollinformationssystems in technischer und betrieblicher Hinsicht. Er trifft alle notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in den Artikeln 14 und 28 genannten Maßnahmen in Bezug auf das Zollinformationssystem ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Für die Zwecke dieses Absatzes kann der Ausschuss direkten Zugang zu den Daten des Zollinformationssystems erhalten und davon Gebrauch machen.

(3)   Der Ausschuss erstattet dem Rat in Übereinstimmung mit Titel VI des Vertrags über die Europäische Union jährlich Bericht über die Wirksamkeit und das Funktionieren des Zollinformationssystems und spricht, wenn nötig, Empfehlungen aus. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament zur Information übermittelt.

(4)   Die Kommission wird an den Arbeiten des Ausschusses beteiligt.

KAPITEL XI

SICHERHEIT DES ZOLLINFORMATIONSSYSTEMS

Artikel 28

(1)   Es werden alle notwendigen Verwaltungsmaßnahmen zur Erhaltung der Sicherheit getroffen:

a)

von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Terminals des Zollinformationssystems in den jeweiligen Staaten und von Europol und Eurojust;

b)

von dem in Artikel 27 genannten Ausschuss in Bezug auf das Zollinformationssystem und die in denselben Räumlichkeiten wie dieses System befindlichen Terminals, die für technische Zwecke und die Überprüfungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels genutzt werden.

(2)   Die zuständigen Behörden, Europol, Eurojust und der in Artikel 27 genannte Ausschuss treffen insbesondere Maßnahmen, um

a)

zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen erhalten;

b)

zu verhindern, dass Daten und Datenträger von Unbefugten gelesen, kopiert, geändert oder entfernt werden;

c)

die nicht genehmigte Eingabe von Daten und jede nicht genehmigte Abfrage, Änderung oder Löschung von Daten zu verhindern;

d)

den Zugang mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen zu Daten des Zollinformationssystems durch Unbefugte zu verhindern;

e)

zu gewährleisten, dass zur Benutzung des Zollinformationssystems berechtigte Personen nur Zugang zu den Daten erhalten, für die sie zuständig sind;

f)

zu gewährleisten, dass nachgeprüft und festgestellt werden kann, welchen Behörden Daten mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen übermittelt werden dürfen;

g)

zu gewährleisten, dass nachträglich nachgeprüft und festgestellt werden kann, welche Daten wann und von wem in das Zollinformationssystem eingegeben wurden, und dass die Abfrage überwacht werden kann;

h)

unbefugtes Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von Daten während der Datenübertragung und der Beförderung von Datenträgern zu verhindern.

(3)   Der in Artikel 27 genannte Ausschuss überwacht die Abfrage des Zollinformationssystems, um festzustellen, ob die Suchvorgänge zulässig waren und von berechtigten Benutzern vorgenommen wurden. Mindestens 1 v.H. aller Suchvorgänge sind zu überprüfen. Von diesen Überprüfungen ist im System ein Protokoll anzulegen, das nur zu dem vorgenannten Zweck von dem genannten Ausschuss und den in den Artikeln 24 und 25 genannten Aufsichtsbehörden verwendet werden darf. Dieses Protokoll wird nach sechs Monaten gelöscht.

Artikel 29

Die zuständige Zollbehörde gemäß Artikel 10 Absatz 1 ist für die Sicherheitsmaßnahmen nach Artikel 28 in Bezug auf die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befindlichen Terminals, die Überprüfungen nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 und Artikel 19 und — soweit nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats erforderlich — in sonstiger Hinsicht für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Beschlusses zuständig.

KAPITEL XII

VERANTWORTUNG UND HAFTUNG

Artikel 30

(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Daten, die er gemäß Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI in das Zollinformationssystem eingegeben hat, richtig, aktuell, vollständig und zuverlässig sind und rechtmäßig eingegeben wurden.

(2)   Wird jemand durch den Betrieb des Zollinformationssystems geschädigt, so haftet hierfür jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe seines nationalen Rechts. Dies gilt auch, wenn der Schaden durch einen Mitgliedstaat verursacht worden ist, der unrichtige Daten eingegeben hat oder Daten unrechtmäßig eingegeben oder gespeichert hat.

(3)   Leistet ein Empfängermitgliedstaat Schadensersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung von unrichtigen Daten, die ein anderer Mitgliedstaat in das Zollinformationssystem eingegeben hat, verursacht wurde, so erstattet der letztgenannte Mitgliedstaat dem Empfängermitgliedstaat den Betrag des geleisteten Schadensersatzes, wobei ein etwaiges Verschulden des Empfängermitgliedstaats zu berücksichtigen ist.

(4)   Europol und Eurojust haften nach Maßgabe der zu ihrer Errichtung erlassenen Vorschriften.

Artikel 31

(1)   Die vom Betrieb des Zollinformationssystems zum Zweck der Anwendung der Zoll- und Agrarregelung der Gemeinschaft und der Nutzung des Zollinformationssystems durch die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet nicht abzutrennenden Ausgaben für Erwerb, Erforschung, Entwicklung und Wartung der Informatikinfrastruktur (Hardware), der Software, der besonderen Netzverbindungen und der damit verbundenen Produktions-, Unterstützungs- und Einweisungsdienste einschließlich der Kommunikationskosten werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften finanziert.

(2)   Ausgaben für die Wartung der nationalen Arbeitsplätze/Terminals, die durch die Durchführung dieses Beschlusses entstehen, gehen zu Lasten der Mitgliedstaaten.

KAPITEL XIII

DURCHFÜHRUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 32

Der in diesem Beschluss vorgesehene Informationsaustausch findet unmittelbar zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten statt.

Artikel 33

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihr innerstaatliches Recht mit diesem Beschluss bis zum 27. Mai 2011 in Einklang steht.

Artikel 34

(1)   Ab dem 27. Mai 2011 ersetzt dieser Beschluss das ZIS-Übereinkommen sowie das Protokoll vom 12. März 1999 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend den Anwendungsbereich des Waschens von Erträgen in dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie die Aufnahme des amtlichen Kennzeichens des Transportmittels in das Übereinkommen (8) und das Protokoll vom 8. Mai 2003 gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union zur Änderung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich hinsichtlich der Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke (9).

(2)   Das ZIS-Übereinkommen und die in Absatz 1 genannten Protokolle werden mit Wirkung des Geltungsbeginns dieses Beschlusses aufgehoben.

Artikel 35

Sofern in diesem Beschluss nichts anderes bestimmt ist, werden die Maßnahmen zur Durchführung des ZIS-Übereinkommens sowie die in Artikel 34 Absatz 1 genannten Protokolle mit Wirkung vom 27. Mai 2011 aufgehoben.

Artikel 36

(1)   Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Er gilt ab dem 27. Mai 2011.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK


(1)  Stellungnahme vom 24. November 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 766/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 48).

(4)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 33.

(5)  ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.

(6)  ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14.

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(8)  ABl. C 91 vom 31.3.1999, S. 2.

(9)  ABl. C 139 vom 13.6.2003, S. 2.


IV Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

EFTA-Überwachungsbehörde

10.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/31


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 28/08/KOL

vom 23. Januar 2008

über das Forstprogramm („Verdiskapningsprogrammet for tre“) Norwegen

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1)

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf Artikel 61 und 63 und Protokoll 26 zu diesem Abkommen,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes (3), insbesondere auf Artikel 24,

gestützt auf Teil I Artikel 1 Absatz 2 sowie Teil II Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 13 und 14 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen,

gestützt auf die Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen (4) zur Anwendung und Auslegung von Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens, insbesondere die Abschnitte über regionale Beihilfen und über Beihilfen für Forschung und Entwicklung,

gestützt auf die Gruppenfreistellungsverordnungen für Ausbildungsbeihilfen und für Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen („KMU“) sowie auf die Verordnung für De-minimis-Beihilfen (5),

gestützt auf die Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 147/06/KOL vom 17. Mai 2006 über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen,

nach Aufforderung der anderen Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Teil II Artikel 6 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen (6),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

1.   Verfahren

Mit Schreiben vom 1. Februar 2005 (Vorgang Nr. 307555) ging bei der Überwachungsbehörde eine Beschwerde (die „Beschwerde“) von einem Verband der norwegischen Bauindustrie „byggutengrenser.no“ (der „Kläger“) ein. Der Kläger behauptet in der Beschwerde, die am 3. Februar 2005 bei der Überwachungsbehörde einging und eingetragen wurde, dass der norwegische Staat der Holzindustrie auf der Grundlage des „Verdiskapningsprogrammet for tre“ oder „Treprogrammet“ (nachstehend als das „Forstprogramm“ bezeichnet) staatliche Beihilfen gewährt.

Mit Schreiben vom 17. Mai 2006 und folgenden verschiedenen Schriftwechseln (7) informierte die Überwachungsbehörde die norwegischen Behörden, dass sie beschlossen habe, das Verfahren nach Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen im Hinblick auf das Forstprogramm einzuleiten.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2006 der norwegischen Mission bei der Europäischen Union, dem Schreiben des Ministeriums für Staatsverwaltung und -reform und des Ministeriums für Landwirtschaft und Ernährung vom 26. Juni 2006 beigefügt waren, nahmen die norwegischen Behörden Stellung. Die Schreiben waren am 4. Juli 2006 bei der Überwachungsbehörde eingegangen und wurden registriert (Vorgang Nr. 380386, nachstehend als „Bemerkungen der norwegischen Behörden zur Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens“ bezeichnet).

Die Entscheidung Nr. 147/06/KOL über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union und in dessen EWR-Beilage veröffentlicht (8). Die Überwachungsbehörde forderte betroffene Dritte zur Stellungnahme auf. Von Seiten Dritter gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

Schließlich bestanden im Herbst 2007 zwischen der Überwachungsbehörde und den norwegischen Behörden inoffizielle Kontakte per Telefon und E-Mail zur Frage des Forstprogramms. Die in diesem Zusammenhang bei der Überwachungsbehörde eingegangenen Informationen wurden von den norwegischen Behörden in einer E-Mail des Ministeriums für Staatsverwaltung und -reform vom 10. Dezember 2007 zusammengefasst (Vorgang Nr. 456845).

2.   Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahme

2.1.   In legislativen Vorarbeiten beschriebene Zielsetzung und Verwaltung des Forstprogramms

Im Weißbuch der Regierung über Möglichkeiten der Wertschöpfung im Forstsektor (St. meld. nr. 17, 1998-99, „Verdiskapning og miljø — muligheter i skogssektoren“ — nachstehend als das „Weißbuch“ bezeichnet) werden die Ziele des Forstprogramms abgesteckt.

Das Weißbuch bezweckte die Entwicklung einer allgemeinen Politik für eine vernünftige und nachhaltige Nutzung der Forstressourcen sowie die Steigerung des Beitrags des Forstsektors zur Volkswirtschaft und zur allgemeinen Entwicklung der norwegischen Gesellschaft. In dem Weißbuch wurden unterschiedliche Maßnahmen vorgeschlagen, um dieses Ziel zu erreichen. Eine der Maßnahmen zur Umsetzung dieses Ziels war das Forstprogramm. Im Weißbuch wurde in diesem Zusammenhang die Einführung eines Fünfjahres-Programms zum Zwecke der Wertschöpfung im Holz- und Holzverarbeitungssektor vorgeschlagen. Als konkrete Ziele des Forstprogramms wurden im Weißbuch mit Blick auf nachhaltigere Produktions- und Verbrauchsmuster eine größere Wertschöpfung im Holz- und Holzverarbeitungssektor sowie ein verstärkter Beitrag des Forstsektors genannt (9). In diesem Zusammenhang wurden als Programmschwerpunkte des Forstprogramms genannt: i) die Verbesserung der Holzverarbeitung, ii) eine stärkere Nutzung von Holz und iii) die Verbesserung der Beziehungen auf den einzelnen Stufen des Handels vom Forstsektor bis zum Markt (10). Als weitere Schwerpunkte des neuen Programms wurden im Weißbuch die Ausweisung neuer Möglichkeiten in den Bereichen Produktentwicklung, Planung und Architektur sowie die Chance genannt, dem Holz durch das Programm zur Anerkennung als attraktivem Bauwerkstoff zu verhelfen, der weitaus größere Einsatzmöglichkeiten bietet als bisher wahrgenommen (11). In dem Weißbuch wurde schließlich in einem allgemeineren Kontext auf das Ziel verwiesen, die Steigerung der Wertschöpfung im Holzverarbeitungssektor im Inland zu erreichen (12).

Der Rahmen für die Einführung des Forstprogramms wurde in einer Empfehlung eines ständigen parlamentarischen Ausschusses vom 3. Juni 1999 an das Parlament (Innst. S. Nr. 208, 1998-1999) (nachstehend als die „Empfehlung“ bezeichnet) detaillierter abgesteckt. In der Empfehlung wurde vorgeschlagen, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die die Strategien, die Umsetzung und den Finanzierungsbedarf des neuen Programms ausarbeiten sollte.

Kurz darauf wurde im Juli 1999 eine Arbeitsgruppe mit Vertretern des Landwirtschaftsministeriums, der Verbände der Holzproduzenten und Waldbesitzer, aus Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen sowie der Unternehmen des Einzelhandels eingesetzt. Die Arbeitsgruppe veröffentlichte am 14. April 2000 einen Bericht über Inhalt, Organisation und Finanzierung des Forstprogramms (nachstehend als der „Bericht der Arbeitsgruppe“ bezeichnet).

Die Arbeitsgruppe greift die im Weißbuch beschriebenen Ziele des Forstprogramms auf und verweist auf die Zielsetzungen. Die Arbeitsgruppe erklärt ferner, dass sich das Programm zwar auf die Verarbeitungskette zwischen Forstsektor und mechanischer Holzverarbeitung beschränken werde, jedoch auch die Rohstofflieferung an die Holz verarbeitende Industrie (beispielsweise im Hinblick auf die Verbesserung von Qualität, Genauigkeit und Lieferkontinuität) einbeziehen sollte (13). Im Bericht der Arbeitsgruppe wird darüber hinaus festgestellt, dass ein Ziel darin bestehen sollte, das Forstprogramm schwerpunktmäßig auf die norwegischen Waldbestände auszurichten und Verbesserungen im inländischen (Holz-)Verarbeitungssektor zu erzielen.

Dem Bericht der Arbeitsgruppe zufolge liegt die Verantwortung für Verwaltung und Durchführung des Forstprogramms bei der i) „Statens nærings- og distriktsutviklingsfond“, generell als „SND“ bezeichnet (und seit dem 1. Januar 2004 umstrukturiert und in „Innovasjon Norge“ umbenannt), und einer ii) Verwaltungsgruppe (die „Verwaltungsgruppe“), die sich aus Vertretern verschiedener Ministerien und vom Landwirtschaftsministerium benannten Marktakteuren zusammensetzt (14).

Nach dem Bericht der Arbeitsgruppe sollten sich die Aufgaben der Verwaltungsgruppe auf praktischer Ebene auf die Auswertung und Entwicklung des Programms konzentrieren (einschließlich der Wertkette und der Prüfung der Entsprechung der Tätigkeiten mit dem Ziel und den Strategien des Programms), während Innovasjon Norge das für die Durchführung des Programms zuständige Organ sein sollte (15). Zu diesem Zweck wurde Innovasjon Norge ermächtigt, alle Finanzhilfen im Rahmen des Programms zu genehmigen und zu verteilen.

Im Laufe des förmlichen Prüfverfahrens stellten die norwegischen Behörden klar, dass die den allgemeinen Arbeitsabläufen von Innovasjon Norge zugrunde liegenden Grundsätze (für den Zweck der Verwaltung anderer Beihilferegelungen) im Zusammenhang mit der Durchführung des Forstprogramms angewandt werden (16). Innovasjon Norge gewährt daher Finanzhilfen im Rahmen des Forstprogramms auf der Grundlage i) der „übergreifenden Politik“ von Innovasjon Norge, (17) ii) der internen EWR-Leitlinien von Innovasjon Norge, iii) des ersten jährlichen Zuweisungsschreibens des Landwirtschaftsministeriums, (18) iv) der allgemeinen Verfahren des Anweisungsbuchs für Sachbearbeiter von Innovasjon Norge; und v) der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen (19). In praktischer Hinsicht sind die wichtigsten davon die Grundsätze der internen EWR-Leitlinien, die auch der überwiegenden Mehrzahl der Bemerkungen der norwegischen Behörden zugrunde liegen.

Die internen EWR-Leitlinien wurden von Innovasjon Norge auf der Grundlage der von ihnen angewandt bestehenden norwegischen Beihilferegelungen ausgearbeitet. Sie enthalten eine Erläuterung des Begriffs „staatliche Beihilfen“ im Sinne von Artikel 62 Absatz 1 EWR-Abkommen, Auszüge aus den Leitlinien für staatliche Beihilfen und den Vorschriften für De-minimis-Beihilfen sowie eine Übersicht über die Beihilfeintensitäten bei geltenden Regelungen (20). Die internen EWR-Leitlinien wurden ständig aktualisiert, folglich wurden der Überwachungsbehörde fünf verschiedene Fassungen vorgelegt (21).

Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass im Bericht der Arbeitsgruppe keine Bedingungen genannt werden, die erfüllt werden müssen, damit Vorhaben beihilfefähig sind, wohl aber in den internen EWR-Leitlinien. Der Bericht der Arbeitsgruppe enthält keine ausdrücklichen Hinweise auf die internen EWR-Leitlinien, aber die norwegischen Behörden haben erklärt, dass der Hinweis im Bericht der Arbeitgruppe auf die Festlegung von „Grundsätzen und Praktiken“ (im Rahmen des EWR-Rechts) für die Durchführung des Forstprogramms als Hinweis auf die internen EWR-Leitlinien zu verstehen ist (22). Nach Angaben der norwegischen Behörden wurden die internen EWR-Leitlinien so zu einem festen Bestandteil des Forstprogramms (23). Die Sachbearbeiter von Innovasjon Norge sind angewiesen, Anträge auf der Grundlage der spezifischen Vorschriften der internen EWR-Leitlinien zu prüfen, die nach ihrer Ansicht angemessen sind. Wenn sie der Ansicht sind, dass keinerlei staatliche Beihilfe vorliegt, kann das Projekt zu 100 % finanziert werden (24)

2.2.   Rechtsgrundlage und Jahresbudgets

Aus den Staatshaushalten der betreffenden Jahre geht hervor, dass das Forstprogramm vom Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung direkt über jährliche Zuweisungen aus dem Staatshaushalt finanziert wird. Die besonderen Einzelheiten der Finanzierung des Forstprogramms wurden im Haushaltsentwurf, den die Regierung dem Parlament für das Haushaltsjahr 2000 (St. prp. nr. 1, 1999-2000) vorlegte und in dem die Finanzierung des Forstprogramms in Kapitel 1142 als Posten 71 ausgewiesen wurde, festgelegt (25). In den Staatshaushalten der Folgejahre waren Beträge für das Forstprogramm ausgewiesen (26).

Im ersten jährlichen Zuweisungsschreiben des Landwirtschaftsministeriums an Innovasjon Norge werden Innovasjon Norge Finanzmittel zugewiesen und deren Auszahlung in Einklang mit Zielen, Sektoren und Zielgruppen im Sinne des Berichts der Arbeitsgruppe genehmigt (27).

Die norwegischen Behörden legten der Überwachungsbehörde mit Schreiben vom 29. September 2005, aktualisiert durch das Schreiben vom 3. Juli 2006, folgende Aufstellung der Forstprogramm-Budgets für die Haushaltsjahre 2000-2005 vor:

Jahresbudget

Jahr

Budget Mio. NOK

Bewilligungen Mio. NOK

2000

17

8,8

2001

25

25,7

2002

20

18,2

2003

36

39,3

2004

35

28,4

2005

33

39,5

Insgesamt

166

159,9

Die Zuschüsse werden innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Bewilligung („tilsagn“) erfolgte, und nachdem der Empfänger das Projekt abgeschlossen hat, ausgezahlt. Wird ein Budget eines bestimmten Jahres nicht ausgeschöpft, kann der Restbetrag auf das Folgejahr vorgetragen werden. Folglich kann der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Jahr erteilten Bewilligungen höher sein als der im Haushalt desselben Jahres angesetzte Betrag.

2.3.   Empfänger von Finanzhilfen aus dem Forstprogramm

Im Bericht der Arbeitsgruppe ist festgeschrieben, dass das Forstprogramm sich an jene Unternehmen und Akteure richtet, die konkrete Projekte haben, die unter die Strategien und Arbeitsbereiche des Programms fallen und zu einer vermehrten Wertschöpfung beitragen (28).

Die norwegischen Behörden haben weiterhin bestimmt, dass das Forstprogramm allen einschlägigen Sektoren („den forstgestützten mechanischen Industrien“) sowie Industrien offen steht, die einen Beitrag zu der Zielsetzung des Forstprogramms leisten und beispielsweise die Nutzung von Holz in Verbindung mit anderen Werkstoffen erforschen (29). In diesem Rahmen steht das Programm Privatpersonen, Unternehmen, Behörden und Verbänden unabhängig von ihrer jeweiligen Struktur sowie Forschungs- und Ausbildungseinrichtungen unabhängig vom Land ihrer Niederlassung offen (30).

2.4.   Beihilfefähige Kosten und Beihilfeintensität

Die norwegischen Behörden haben darauf verwiesen, dass Zuschüsse aufgrund des Forstprogramms für beihilfefähige Projekte gewährt werden, die „… zum Erreichen von Zielsetzungen im Rahmen der Strategien und Arbeitsbereiche des Programms beitragen“ und Innovationen auslösen. Im Bericht der Arbeitsgruppe wird ausgeführt, dass die drei folgenden Strategien angewandt werden sollten, um die Ziele des Forstprogramms zu verwirklichen. Jede dieser Strategien wiederum sollte mittels der unter den einzelnen Strategien aufgelisteten Maßnahmen umgesetzt werden (31), damit die Kosten für diese Maßnahmen im Rahmen des Forstprogramms finanzierungsfähig wären.

i)

Profilierungs- und Kommunikationsstrategie (Förderung von Engagement und Bereitschaft, um die Wertkette weiterzuentwickeln, Kompetenz, Menschen und Kapital anzuziehen, die Forst- und die Holzwirtschaft sichtbarer zu machen und ihnen ein deutlicheres Profil zu geben, Darstellung der Vorzüge von Holz als Werkstoff und Verbreitung von Informationen).

Zu den Maßnahmen zur Umsetzung dieser Strategien zählen: Kampagnen zur positiven Darstellung der Forst- und der Holzwirtschaft, Verbreitung von Informationen über den Werkstoff Holz in Bau-/Architekturzeitschriften und Bereitstellung von Informationen für professionelle Nutzer, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen sowie für Verbraucher. Dazu gehören ferner die Einrichtung eines Portals im Internet und eines Netzwerks, das die Informationen über die Wertschöpfungskette verbreitet und gleichzeitig als allgemeine Informationsquelle dient, sowie die Einrichtung von „Treffpunkten“ auf nationaler und regionaler Ebene, wo Forschungs- und Entwicklungsgruppen, Architekten, Konstrukteure, IT-interessierte Gruppen, Trendforscher, Innovateure, Investoren usw. zusammenkommen.

ii)

Produktentwicklungs- und -erneuerungsstrategie (Realisierung neuer Chancen, Ideen und Initiativen zur Förderung von Innovation und Neuschöpfungen).

Zu den Maßnahmen zur Umsetzung dieser Strategie zählen strukturelle Entwicklungsprogramme, die Einrichtung von auf kleine Unternehmen ausgerichteten Unternehmensforen, an unterschiedliche Bildungseinrichtungen gekoppelte Innovationsprojekte, Planungs- und Architekturwettbewerbe, Entwicklung neuer Produkte in neuen Marksegmenten (z. B. Freizeitmarkt, Einrichtungen/Infrastruktur für den „öffentlichen Raum“, Holzerzeugnisse für die Gesundheitsvorsorge) sowie Entwicklungsprojekte mit Schwerpunkt auf der Gewinnerzielung in der Wertschöpfungskette (z. B. Rohstoffe, Nebenprodukte, Holzhandel und elektronischer Handel). Weitere Maßnahmen sind die Errichtung eines Forums und von Strukturen zur Förderung von Neuheiten und Innovation, studentische Innovationsprojekte sowie Planungs- und Architekturwettbewerbe zum Zwecke der intensiveren Nutzung bestimmter Holzwerkstoffe.

iii)

Kooperations- und Effizienzstrategie (Verbesserungen bei der Kanalisierung von Gütern und Verfahren innerhalb der Wertschöpfungskette und in Bezug auf Kostenwirksamkeit, Wertschöpfung und Rentabilität sowie optimale Nutzung von Humankapital und Infrastruktur).

Zu den Maßnahmen zur Umsetzung dieser Strategien zählen die Entwicklung eines integrierten Logistiksystems zur Verbesserung der Terminplanung für den Vertrieb der Waren sowie der Qualität und Preise der Erzeugnisse, Informationstechnologie zur Kosteneinsparung auf der Verkaufs- und Vertriebsebene sowie die Entwicklung von IT-Systemen, die der Kommunikation innerhalb der Wertschöpfungskette im Hinblick auf die Qualitätsverbesserung dienen. Weitere Maßnahmen sind Wettbewerbe, vorbereitende Studien zur Entwicklung eines integrierten IT-Systems sowie die Digitalisierung der Informationen über die Güter innerhalb der Wertschöpfungskette, Kompetenzprogramme zur Kostenwirksamkeit bei der Wertschöpfung sowie Maßnahmen zur Gewinnerzielung in den Bereichen Forst, Holzindustrie und Handel.

In den internen EWR-Leitlinien werden nähere Angaben zu den beihilfefähigen Kosten für KMU, Schulungsmaßnahmen und Forschung und Entwicklung sowie für „Investitionen“ (von KMU in regionalen Gebieten) gemacht. Eine übersetzte Fassung der Beschreibungen beihilfefähiger Kosten in den internen EWR-Leitlinien ist als Anhang I beigefügt (32).

Während die internen EWR-Leitlinien Angaben zu Beihilfeintensitäten für KMU (33) enthalten, werden die Beihilfeintensitäten für andere Arten von Beihilfen nur mit Hilfe einer Tabelle mit dem Titel „Höchstfinanzierungssätze für von Innovasjon Norge verwaltete Programme — Unternehmensgröße und beihilfefähige Gebiete“ angegeben. Die Tabelle, die keinen Hinweis auf das Forstprogramm enthält, ist in Anhang II in einer übersetzten Fassung wiedergegeben.

Da die Tabelle zwei unterschiedliche Beihilfeintensitäten für die vorbereitenden Studien für Forschung und Entwicklung im Rahmen der Regelungen mit der Bezeichnung „OFU/IFU“ und „Omstilling og nyskapning“ enthält, haben die Behörden erläutert, dass die Beihilfeintensität der Regelung „OFU/IFU“ im Forstprogramm angewandt wurde. Der Unterschied besteht darin, dass die Beihilfeintensität für Studien zur technischen Durchführbarkeit für Großunternehmen im Zusammenhang mit der vorwettbewerblichen Forschung (für Großunternehmen) im Rahmen der Regelung „Omstilling og nyskapning“ 55 % beträgt, während sich die entsprechende Beihilfeintensität im Rahmen der Regelung „OFU/IFU“ nur auf 50 % beläuft.

Finanzhilfen im Rahmen des Forstprogramms sind grundsätzlich von Beiträgen der Empfänger in Form von Finanzierungen und Personal abhängig (34). Es gibt jedoch keine Mindestanforderung für die Mitfinanzierung; vielmehr ist der Anteil von den Zielen und dem Charakter des Vorhabens abhängig. In diesem Zusammenhang haben die norwegischen Behörden erklärt, dass Beihilfen im Rahmen des Forstprogramms in Einklang mit den Beihilfeintensitäten der internen EWR-Leitlinien gewährt werden, so dass de facto immer eine gewisse Mitfinanzierung gewährleistet ist.

Die Behörden haben jedoch auch erläutert, dass sie im Rahmen des Forstprogramms eine Praxis anwenden, wonach bestimmte Vorhaben Finanzhilfen in Höhe von 100 % der Kosten erhalten — in diesem Fall findet keine Mitfinanzierung statt. In diesem Zusammenhang haben die Behörden auf folgende Passage des Berichts der Arbeitsgruppe verwiesen: „Der Anteil an der Finanzierung im Rahmen des Programms ist nach Zielsetzung und Charakter der Vorhaben unterschiedlich. Die Projektkosten können vollständig aus dem Programm finanziert werden, wenn es schwierig ist, jemanden zu bestimmen, der unmittelbaren Nutzen aus dem Vorhaben zieht, wie beispielsweise bei reinen Studienvorhaben oder vorbereitenden Studien. Der Finanzierungsanteil im Rahmen des Programms kann entsprechend niedrig sein bei Vorhaben, die voraussichtlich von großer Bedeutung und unmittelbarem Nutzen für die Projektteilnehmer sind. Die Vorschriften des EWR-Abkommens für staatliche Beihilfen müssen angewandt werden. Im Rahmen der Grenzen dieser Vorschriften sind Grundsätze und Verwaltungspraktiken für das Programm zu entwickeln. (35)

Die Behörden haben weiter erläutert, dass die Praxis, eine Finanzhilfe von 100 % zu gewähren, in Fällen angewandt wurde, in denen es schwierig war festzustellen, wer unmittelbar von den Projekten profitieren würde (oder in denen Einzelunternehmen nur einen bescheidenen Vorteil erfahren würden), etwa im Fall von Vorstudien und Berichten in besonderen Zielgebieten. Ein Beispiel dafür, auf das von den Behörden hingewiesen wurde, ist die Finanzhilfe von 125 000 NOK für das Norsk Treteknisk Institutt für ein Vorhaben zur Entwicklung von gehobelten Platten für Innenräume (36). Die norwegischen Behörden erklären, dass die Ergebnisse (des Projekts) den Mitgliedsunternehmen zugänglich sind, und dass in jedem Fall ein Großteil der Informationen des Norsk Treteknisk Institutt über dessen Bibliothek allgemein zugänglich ist.

2.5.   De-minimis-Beihilfen

Die norwegischen Behörden haben mitgeteilt, dass auf der Grundlage besonderer Bestimmungen im Rahmen des Forstprogramms gewährte Finanzhilfen die Voraussetzungen einer De-minimis-Beihilfe erfüllen. Die Behörden erklärten, dass in den Fällen, in denen De-minimis-Beihilfen gewährt worden seien, das an den Empfänger gesandte Bewilligungsschreiben Angaben zum De-minimis-Höchstbetrag, zum Zeitrahmen sowie zur Verpflichtung des Beihilfeempfängers enthalten habe, Beihilfen zu melden, die dieser innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Bewilligung der zu gewährenden Beihilfe erfolgte, aus anderen Quellen erhalten hat (37).

Darüber hinaus haben die Behörden erläutert, dass eine Verwaltungspraxis besteht, nach der Beihilfen beispielsweise für Forschung und Entwicklung durch De-minimis-Beihilfen „aufgestockt“ werden könnten. Diese Praxis ist in den internen EWR-Leitlinien in den Fassungen vom September 2004 und Juli 2005 ausdrücklich vorgesehen (38).

2.6.   Dauer

Die norwegischen Behörden teilten mit, dass das Forstprogramm vom 1. Juli 2000 (dem Datum, ab dem Förderanträge gestellt werden konnten) bis Ende 2005 in Kraft war (die letzte Genehmigung wurde am 30. Dezember 2005 erteilt) (39).

2.7.   Handel mit Holzerzeugnissen

Im Weißbuch der norwegischen Regierung an das Parlament wird im Zusammenhang mit der Wertschöpfung und den Chancen im Forstsektor erklärt, dass Norwegen seine Holzerzeugnisse in die EU ausführt. In Kapitel 4.3 des Weißbuchs heißt es dazu: „Norwegen führt etwa 85-90 % seiner Produktion von Holz- und Papiererzeugnissen und etwa 35 % der Nutzholzproduktion aus. Die Lieferungen in EU-Mitgliedstaaten belaufen sich auf 70 % bzw. 90 % der jeweiligen Gesamtausfuhren. Jede Strategie oder politische Maßnahme in der EU, die sich auf die EU-Einfuhren von Erzeugnissen der Forstindustrie auswirkt, könnte schwerwiegende Folgen für den norwegischen Forstsektor haben.“ (40) Aus den Eurostat-Statiken geht ferner hervor, dass EU-weit ein umfangreicher Handel mit Holzerzeugnissen stattfindet (41). Schließlich belegen die vom norwegischen Statistikamt „Statistisk sentralbyrå“ vorgelegten Daten, dass auch Norwegen beträchtliche Mengen Nutzholz, weiterverarbeitetes Holz und Holzerzeugnisse („Tømmer, trelast og kork…“) aus der EU einführt (42).

2.8.   Anwendungsbereich des EWR-Abkommens

Artikel 8 Absatz 3 EWR-Abkommen bestimmt:

„Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens lediglich für

a)

Waren, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren fallen, mit Ausnahme der in Protokoll 2 aufgeführten Waren;

b)

Waren, die in Protokoll 3 aufgeführt sind, vorbehaltlich der dort getroffenen Sonderregelungen.“

Holz und Holzartikel fallen unter Kapitel 44.

2.9.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens

Die Überwachungsbehörde hat das förmliche Prüfverfahren gestützt auf die vorläufige Feststellung eingeleitet, dass das Forstprogramm staatliche Beihilfen beinhaltet, die nicht für eine der im EWR-Abkommen vorgesehenen Ausnahmen in Betracht kommen. Die Überwachungsbehörde hat daher Zweifel, ob das Forstprogramm als mit dem EWR-Abkommen vereinbar angesehen werden könnte. Es wurde auf die Tatsache hingewiesen, dass die von den norwegischen Behörden vorgelegten Unterlagen über das Forstprogramm keine spezifischen Definitionen der beihilfefähigen Vorhaben, beihilfefähigen Kosten oder der Begrenzungen der Beihilfehöchstbeträge enthält, die gewährt werden können.

Die norwegischen Behörden wurden aufgefordert, Informationen über das Vorhandensein etwaiger interner Anweisungen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass das Programm in Einklang mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen und/oder den Gruppenfreistellungsverordnungen anzuwenden ist. Die Überwachungsbehörde wies jedoch darauf hin, dass sie selbst für den Fall, dass eine solche Verwaltungspraxis nachgewiesen werden könnte, das Programm dennoch als nicht mit dem EWR-Abkommen vereinbar einstufen könnte, da im Rahmen des Forstprogramms Finanzhilfen von 100 % für Vorhaben gewährt werden, wenn die Vergabebehörde der Ansicht ist, dass die Finanzhilfe nicht als Beihilfe einzustufen ist, weil die Tätigkeit keinen Einzelunternehmen zugeordnet werden kann und davon ausgegangen wird, dass sie nur zu einem bescheidenen Nutzen führt.

Hinsichtlich der Frage, ob Finanzhilfen auf der Grundlage spezifischer Vorschriften für De-minimis-Beihilfen im Rahmen des Forstprogramms die Voraussetzungen für De-minimis-Beihilfen im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen oder der darauf folgenden De-minimis-Verordnung (welche die Leitlinien für staatliche Beihilfen in dieser Hinsicht ab 1. Februar 2003 ersetzt) (43) erfüllen, vertrat die Überwachungsbehörde die Auffassung, dass die betreffenden Vorschriften offenbar nicht mit den Regeln für die Gewährung von De-minimis-Beihilfen in Einklang stehen.

3.   Bemerkungen der norwegischen Behörden

3.1.   Verfahren

Die norwegischen Behörden räumen ein, dass das Programm bei der Überwachungsbehörde förmlich hätte angemeldet werden müssen, vertreten aber die Auffassung, dass allein die Tatsache, dass das Forstprogramm nicht angemeldet wurde, nicht bedeutet, dass die Überwachungsbehörde zu dem Schluss kommen kann, dass es mit dem EWR-Abkommen unvereinbar ist.

3.2.   Inhalt

Die norwegischen Behörden erklären, dass die materiellen Regeln des EWR-Abkommens für staatliche Beihilfen in der Praxis eingehalten wurden. Erstens ergibt sich aus der übergreifenden Politik von Innovasjon Norge, dass alle Finanzhilfen im Rahmen der Begrenzungen der internationalen Abkommen gewährt werden, die von Norwegen unterzeichnet wurden. Zweitens wurden die Sachbearbeiter von Innovasjon Norge (über den Bericht der Arbeitsgruppe) angewiesen, das Forstprogramm in Einklang mit dem EWR-Abkommen durchzuführen. Die internen EWR-Leitlinien wurden entwickelt, um die Einhaltung des EWR-Abkommens zu erleichtern. Drittens haben Sachbearbeiter Erfahrungen mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen und nehmen an Schulungen zu diesem Thema teil. Im Zweifelsfall können sie den juristischen Dienst von Innovasjon Norge um Rat bitten.

Hinsichtlich der Praxis, 100 % der Projektkosten zu finanzieren, haben die norwegischen Behörden erklärt, dass diese Praxis Vorhaben betrifft, die nicht in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens fallen, weil sie entweder nicht mit staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen verbunden sind, oder weil die Beihilfe als De-minimis-Beihilfe gewährt wurde. Die Behörden haben eine Übersicht vorgelegt, aus der hervorgeht, wie sich alle im Rahmen des Forstprogramms gewährten Finanzhilfen verteilen.

Die Behörden erklären, dass in acht Fällen (repräsentiert durch zwei Beispiele) Beihilfen für Vorhaben vergeben wurden, die Produkte (wie „stehendes Holz“) betreffen, die nicht in Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren aufgeführt sind und die daher nicht in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens fallen.

Die Behörden führen weiter aus, dass 114 Begünstigte des Forstprogramms keine „Unternehmen“ im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen sind, weil die Begünstigten keine Wirtschaftstätigkeit ausüben. In 15 Fällen werden die betreffenden Stellen als „Bildungs- und Forschungseinrichtungen“ betrachtet, 25 Fälle „öffentlicher Einrichtungen“ betreffen die Förderung von Gemeinden und 74 Fälle betreffen die Förderung von „Branchenverbänden“.

Hinsichtlich der Fälle der „Bildungs- und Forschungseinrichtungen“ (repräsentiert durch zwei Beispiele, von denen eines eine gemeinnützige Einrichtung betrifft) sind die Behörden der Ansicht, dass sie nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen fallen, und zwar auf der Grundlage von Abschnitt 2.2 des vorhergehenden Kapitels 14 der Leitlinien für staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung, die besagen, dass „nicht gewinnorientierte höhere Bildungsforschung normalerweise nicht unter Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens fällt“ und dass dann, wenn „die Ergebnisse der öffentlich finanzierten FuE-Vorhaben dieser Einrichtungen der europäischen Industrie ohne Diskriminierung zugänglich gemacht werden, […] die EFTA-Überwachungsbehörde [annimmt], dass im Normalfall keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens gegeben sind.“

Die norwegischen Behörden vertreten die Ansicht, dass Beihilfen für „Branchenverbände“ (nicht gewinnorientierte Organisationen, die Informationen verbreiten) keine staatlichen Beihilfen beinhalten, da die Finanzierung Unternehmen nicht (unmittelbar) gewährt, sondern über die Branchenverbände kanalisiert wird, die nicht als Unternehmen angesehen werden. Es wird auf die Entscheidung der Kommission in der Sache „Asetra“ hingewiesen, mit der die fragliche Maßnahme nach Angaben der norwegischen Behörden genehmigt wurde, da Asetra kein Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sei (44). Es wird auch darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof den Begriff des „wirtschaftlichen Vorteils“ in mehreren Rechtssachen ausgelegt hat, und dass aus den Erwägungen des Gerichtshofs in der Rechtssache C-143/99, Adria Wien, hervorgeht, dass zu unterscheiden ist zwischen abstrakten Vorteilen (d. h. Kosten, die normalerweise nicht „Teil des Haushalts“ des Unternehmens wären) und solchen Kosten, bei denen dies der Fall wäre. (45)

Die Behörden erklären auch, dass die Begünstigten in weiteren 31 Fällen (von denen mehrere als Beispiele aufgeführt sind) keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangten, da sie im Gegenzug Leistungen boten und die Fälle daher nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen fallen.

Die norwegischen Behörden verweisen auf das Bewilligungsschreiben, wonach der Empfänger Angaben über Beihilfen auf der Grundlage potenzieller neuer Anträge auf öffentliche Beihilfen machen muss. Diese Verpflichtung gelte für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Bewilligungsschreiben. Der Empfänger der Beihilfen dürfe über einen Zeitraum von jeweils drei Jahren De-minimis-Beihilfen von insgesamt höchstens 100 000 EUR (ca. 815 000 NOK) erhalten.

Die Behörden erklären, dass der Hinweis auf „einen Zeitraum von jeweils drei Jahren“ deutlich macht, dass der Beihilfeempfänger nicht in der Lage ist, De-minimis-Beihilfen in einem beliebigen Zeitraum von drei Jahren vor oder nach dem Bewilligungsschreiben zu erhalten. Die Verpflichtung, Informationen über Beihilfen innerhalb von drei Jahren gerechnet ab dem Bewilligungsschreiben vorzulegen, ist im Zusammenhang mit der Verpflichtung zu verstehen, keine Beihilfen über einen „beliebigen“ Zeitraum von drei Jahren zu erhalten. Nach Ansicht der Behörden gewährleistet dies die Einhaltung der De-minimis-Verordnung. Die Behörden erklären darüber hinaus, dass in jedem Fall die meisten Beihilfen unter der De-minimis-Beschränkung liegen.

Die Behörden haben jedoch auch erläutert, dass der (Verfahrens-) Rahmen für De-minimis-Beihilfen jedoch in einigen Fällen nicht eingehalten wurde, da davon ausgegangen wurde, dass die Beihilfen den wesentlichen Vorschriften und Gruppenfreistellungen für KMU-, FuE- und Ausbildungsbeihilfen entsprachen. Die Behörden haben anschließend erläutert, dass der Hinweis auf eine fehlende Einhaltung der „Verfahrensvorschriften“ bedeutete, dass in zehn Fällen Beihilfen in Höhe der zulässigen Beihilfeintensität gewährt, aber mit De-minimis-Beihilfen aufgestockt wurden, ohne dass der Empfänger über den De-minimis-Bestandteil der Beihilfe informiert wurde.

Die norwegischen Behörden behaupten, dass die Überwachungsbehörde der Praxis und den Verfahren von Innovasjon Norge bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem EWR-Abkommen nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet hat.

Die Behörden erklären im Wesentlichen, dass im Rahmen des Forstprogramms keine Beihilfen als Regionalbeihilfen gewährt wurden, und dass der (den internen EWR-Leitlinien beigefügte) Überblick, der Beihilfehöchstintensitäten festlegte (u. a. für Regionalbeihilfen), zu diesem Missverständnis geführt haben könnte. Unmittelbar anschließend erklären die Behörden, dass es jedoch Fälle gebe, in denen Beihilfen bis zum Höchstbetrag der zulässigen Beihilfeintensitäten für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen gewährt wurden, aber mit einem Aufschlag von 5 % für Regionalbeihilfen. Die Beihilfe für Trysil Skog AS wird als Beispiel genannt.

Hinsichtlich von 78 Forschungs- und Entwicklungfällen (von denen drei Beispiele genannt werden) erklären die Behörden, dass die Beihilfen in Einklang mit den materiellen Grundsätzen der Leitlinien für staatliche Beihilfen gewährt wurden. Es wurde berücksichtigt, in welchem Umfang ein Vorhaben die Entwicklung neuer Technologien, Kenntnisse oder Methoden vorsieht, und den innovativsten Vorhaben wurde Vorrang eingeräumt. Außerdem wurde der Tatsache Rechnung getragen, ob das Vorhaben aus anderen Quellen, wie der „Skattefunn“-Regelung, förderfähig ist.

Die Behörden erklären, dass zwar der Titel und die Quellenangabe der Gruppenfreistellungsverordnung für KMU- und Ausbildungsbeihilfen in den internen EWR-Leitlinien nicht genannt werden, aber die Verordnungen „weitgehend übernommen“ sind.

II.   WÜRDIGUNG

1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen

Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen bestimmt:

„Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.“

Um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darzustellen, muss eine Maßnahme folgenden vier kumulativen Kriterien entsprechen: i) muss die Maßnahme den Empfängern einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, der ihnen im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit nicht zuteil würde, ii) muss der Vorteil vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden, iii) muss die Maßnahme selektiv bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen und iv) muss sie den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen.

1.1.   Wirtschaftlicher Vorteil

Die Maßnahme muss den Empfängern einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, der ihnen im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit nicht zuteil würde.

Im Rahmen des Forstprogramms gewähren die norwegischen Behörden Finanzhilfen an Unternehmen, Behörden, Unternehmensverbände, Verbände usw., die zu den Zielen des Programms beitragen können. Den Unternehmen, die in den Genuss solcher Finanzhilfen kommen, wird ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt, der ihnen im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit nicht zuteil geworden wäre.

1.2.   Einsatz staatlicher Mittel

Der Vorteil muss vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden.

Die Finanzhilfen im Rahmen des Forstprogramms werden vom Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung finanziert und kommen unmittelbar aus dem Staatshaushalt.

1.3.   Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige

Die Maßnahme muss bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen.

Aus verschiedenen vorbereitenden gesetzgeberischen Arbeiten (wie dem Weißbuch, der Empfehlung und dem Bericht der Arbeitsgruppe), die zur Ausarbeitung des Forstprogramms führten, geht hervor, dass das Programm auf Folgendes abzielt: i) Steigerung der Wertschöpfung bei der Holzverarbeitung, ii) Verbesserung der Beziehungen auf den verschiedenen Handelsebenen zwischen Forstwirtschaft und Markt (was die Lieferung von Rohstoffen für die Holz verarbeitende Industrie einschließt) sowie allgemein die Ausweitung der tatsächlichen Verwendung von Holzprodukten.

Finanzhilfen im Rahmen des Forstprogramms werden daher nur gewährt, wenn davon ausgegangen wird, dass sie dem Holz verarbeitenden Gewerbe und verbundenen Industrien sowie der Belieferung dieser Industrien mit Rohstoffen dienen. Das Forstprogramm begünstigt folglich die Unternehmen der Holzverarbeitungswirtschaft unter Ausschluss anderer Wirtschaftszweige und ist somit selektiver Natur. In diesem Zusammhang hat der EFTA-Gerichtshof festgestellt, dass eine Maßnahme selektiv sein kann, auch wenn sie für (Unternehmen) eines ganzen Wirtschaftszweigs gilt. (46)

Finanzhilfen im Rahmen des Forstprogramms können zwar auch an Unternehmen in anderen Wirtschaftszweigen vergeben werden (beispielsweise, wenn Unternehmen die Verwendung von Holz in Verbindung mit anderen Materialien erforschen), diese Möglichkeit steht jedoch nur Industrien offen, die zum allgemeinen Ziel des Forstprogramms der generellen Steigerung der Wertschöpfung bei der Holzverarbeitung beitragen. Die Überwachungsbehörde ist daher der Ansicht, dass selbst diese Möglichkeit letztendlich der Förderung der Unternehmen der Holz verarbeitenden Industrien und der verbundenen Industrien dient.

1.4.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen den Vertragsparteien

Die Maßnahmen müssen den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen.

Im Rahmen des Forstprogramms gewähren die norwegischen Beörden Finanzhilfen an Unternehmen der Holz verarbeitenden (und verbundenen) Industrien. Die norwegische Industrie exportiert einen großen Teil ihrer Großhandels- und verarbeiteten Holzprodukte (bis 90 %) in andere EWR-Staaten, wo Holzprodukte in großem Umfang gehandelt werden. Außerdem importiert Norwegen auch Holz, verarbeitetes Holz und Holzprodukte aus der EU. Unter diesen Umständen stärkt die Förderung von Unternehmen im Rahmen des Forstprogramms die Stellung der Empfänger gegenüber anderen Unternehmen in Norwegen oder in anderen EWR-Staaten, die in der Holzverarbeitung (und verbundenen Wirtschaftszweigen) konkurrieren. Da Holz überdies nur einer der in der Bauwirtschaft verwendeten Rohstoffe ist, stärken Finanzhilfen für Bauunternehmen im Rahmen des Forstprogramms deren Stellung gegenüber konkurrierenden Unternehmen der Bauwirtschaft. (47)

Die Überwachungsbehörde ist daher der Ansicht, dass die Gewährung von Finanzhilfen an Unternehmen im Rahmen des Forstprogramms den Wettbewerb verfälschen und den Handel beeinträchtigen wird.

1.5.   Schlussfolgerung und Vorliegen einer Beihilferegelung

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass das Forstprogramm die Kriterien von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen erfüllt und somit eine staatliche Beihilfe darstellt. Die norwegischen Behörden haben jedoch erklärt, dass einige der individuellen Finanzhilfen im Rahmen des Forstprogramms nicht in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens fallen oder keine staatlichen Beihilfen darstellen.

Die Überwachungsbehörde vertritt die von den norwegischen Behörden nicht bestrittene Auffassung, dass das Forstprogramm ein Rechtsakt ist, auf dessen Grundlage ohne weitere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen an allgemein und abstrakt definierte Unternehmen gewährt werden können. Das Programm erfüllt daher die Kriterien für eine Beihilferegelung im Sinne von Teil II Artikel 1 Buchstabe d des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen. In diesem Zusammenhang erinnert die Überwachungsbehörde daran, dass der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-310/99 Folgendes ausgeführt hat: „Die angefochtene Entscheidung brauchte keine Analyse der Beihilfen zu enthalten, die im Einzelfall aufgrund dieser Regelung gewährt worden sind. Erst bei der Rückforderung der Beihilfen ist es erforderlich, die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu untersuchen.“ (48). In Einklang mit dieser Rechtsprechung hat die Überwachungsbehörde das Forstprogramm anhand seiner Merkmale (im Gegensatz zu den Besonderheiten der Vergabe der Einzelbeihilfen im Rahmen des Programms) geprüft. Die Argumente der norwegischen Behörden haben keinen Einfluss auf diese Prüfung, sondern kommen erst ins Spiel, wenn die Rückforderung erörtert wird. Die Schlussfolgerung, ob das Programm mit dem EWR-Abkommen vereinbar ist oder nicht, greift der Frage der Rückforderung von Beihilfen, die in Einzelfällen gewährt wurden, nicht vor. Wie in dem genannten Urteil ausgeführt wurde, handelt es sich dabei um einen zweiten Schritt, und die Rückforderung wird nur in den Fällen angeordnet werden, in denen wesentliche Vorschriften über staatliche Beihilfen verletzt wurden.

Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass die norwegischen Behörden nicht bestritten haben, dass das Forstprogramm die Gewährung von Finanzhilfen an Empfänger in Bezug auf unter das EWR-Abkommen fallende Produkte wie Holz ermöglicht. Die norwegischen Behörden haben auch nicht bestritten, dass das Forstprogramm die Möglichkeit beinhaltet, Einrichtungen Finanzhilfen zu gewähren, die als Unternehmen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen einzustufen sind. Schließlich ist unbestritten, dass das Forstprogramm nicht ausschließlich Empfänger begünstigte, die eine Gegenleistung erbrachten.

Mit anderen Worten, das Programm selbst sah die Gewährung staatlicher Beihilfen vor. Die Möglichkeit, dass bestimmte Empfänger des Forstprogramms nicht in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens fallen könnten, (weil ihre Produkte nicht unter das Abkommen fallen oder sie selbst keine Unternehmen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen sind) ändert nichts an der Einstufung des Forstprogramms als Beihilferegelung im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen.

2.   Verfahrensanforderungen

Gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommens „soll die EFTA-Überwachungsbehörde über alle Vorhaben, Beihilfe zu gewähren oder umzugestalten, so rechtzeitig unterrichtet werden, dass sie sich dazu äußern kann. […] Der betreffende Staat wendet die von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen nicht an, bevor in diesem Verfahren eine abschließende Entscheidung getroffen wurde.“

Die Überwachungsbehörde stellt zunächst fest, dass das Forstprogramm angesichts der Tatsache, dass Kapitel 44 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren (über Holz und Holzartikel) unter das EWR-Abkommen fällt, auf der Grundlage des Abkommens geprüft werden muss. Die norwegischen Behörden haben das Forstprogramm vor seiner Durchführung nicht angemeldet und sind daher ihrer Verpflichtung gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen nicht nachgekommen. Im Rahmen des Forstprogramms gewährte staatliche Beihilfen sind daher „rechtswidrige Beihilfen“ im Sinne von Teil II Artikel 1 Buchstabe f des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen.

3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EWR-Abkommen

Die Überwachungsbehörde stellt zunächst fest, dass das Forstprogramm zwar Einzelheiten beispielsweise zu den Zielen und beihilfefähigen Kosten enthält, aber offenbar keine Bedingungen, nach denen Beihilfen vergeben werden sollten. Ein Programm ohne bestimmte Begrenzungen der Gewährung von Beihilfen (z. B. hinsichtlich der Beihilfeintensität) ist etwas, das von der Überwachungsbehörde nicht als mit dem EWR-Abkommen vereinbar genehmigt werden könnte. Die Tatsache, dass in der Praxis die Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen möglicherweise im Einzelfall eingehalten wurden, ändert daran nichts, sondern hat, wie unter I-1.5 ausgeführt wurde, lediglich Auswirkungen darauf, ob Rückforderungen notwendig sind.

Die Überwachungsbehörde stellt in diesem Zusammenhang jedoch fest, dass die norwegischen Behörden erklärt haben, dass der Hinweis im Bericht der Arbeitsgruppe auf die Durchführung des Programms auf der Grundlage von „Grundsätzen und Praktiken“ im Rahmen des EWR-Rechts ein impliziter Hinweis auf die internen EWR-Leitlinien ist. Nach Auffassung der Überwachungsbehörde waren diese Leitlinien, in denen beispielsweise nach EWR-Recht zulässige Beihilfehöchstintensitäten in verschiedenen Fällen festgelegt wurden, als geltende Regeln des Programms und als die Bedingungen anzusehen, zu denen Beihilfen im Rahmen des Forstprogramms gewährt wurden. Mit anderen Worten, das Programm enthielt in der Tat feste Regeln für die Gewährung von Beihilfen im Rahmen des Programms.

Da die norwegischen Behörden darauf hinweisen, dass „die Leitlinien fortlaufend revidiert werden“, sei daran erinnert, dass die Vereinbarkeit rechtswidriger staatlicher Beihilfen mit dem EWR-Abkommen anhand der inhaltlichen Kriterien des Instruments geprüft werden, das in Kraft war, als die Beihilfe gewährt wurde, oder im Falle eines Programms, als das Programm eingeführt wurde. Außerdem muss jede Revision der Regeln eines Programms darauf hin geprüft werden, ob sie eine Änderung des Programms im Sinne des Beschlusses Nr. 195/04/KOL (49) darstellt. Im Folgenden wird daher geprüft, ob die internen EWR-Leitlinien von Innovasjon Norge, einschließlich ihrer späteren Änderungen, als Regelungen des Forstprogramms als mit dem EWR-Abkommen vereinbar hätten eingestuft werden können, und insbesondere mit den Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen und den Gruppenfreistellungsverordnungen in den zu diesen Zeitpunkten geltenden Fassungen.

3.1.   Vereinbarkeit mit Artikel 61 Absatz 2 EWR-Abkommen

Keine der Ausnahmen in Artikel 61 Absatz 2 EWR-Abkommen ist in diesem Fall anwendbar, da das Forstprogramm nicht den in diesen Bestimmungen aufgeführten Zielen dient.

3.2.   Vereinbarkeit mit Artikel 61 Absatz 3 EWR-Abkommen

Eine staatliche Beihilfemaßnahme wird als mit dem EWR-Abkommen gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a EWR-Abkommen vereinbar angesehen, wenn sie der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten dient, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Da jedoch in der norwegischen Regionalbeihilfekarte keine solchen Gebiete definiert sind, ist diese Bestimmung nicht anwendbar. (50)

Auch die Ausnahme in Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b EWR-Abkommen ist nicht anwendbar, da die im Rahmen des Forstprogramms gewährten staatlichen Beihilfen nicht der Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Norwegens dienen.

Die Ausnahme in Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen, wonach staatliche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, wenn sie der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete dienen, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, könnte jedoch anwendbar sein. Dies ist der Fall, wenn die Maßnahme den Leitlinien für staatliche Beihilfen oder gegebenenfalls anwendbaren Gruppenfreistellungsverordnungen entspricht.

Unternehmen können Regionalbeihilfen erhalten, wenn sie ihren Sitz in bestimmten Regionen haben, die in der norwegischen Regionalbeihilfekarte verzeichnet sind, und wenn die Voraussetzungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung erfüllt sind. (51)

Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass Beihilfen im Rahmen des Forstprogramms nicht in Form von Regionalbeihilfen gewährt wurden. Die Überwachungsbehörde stellt jedoch fest, dass das Forstprogramm auf der Grundlage der internen EWR-Leitlinien durchgeführt wurde, welche die Möglichkeit vorsehen, regionale (Investitions-) Beihilfen zu gewähren. (52) Überdies haben die Behörden auf Fälle hingewiesen, in denen Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen durch einen 5 %igen Regionalbeihilfeaufschlag (beispielsweise im Falle der Trysil Skog AS) aufgestockt wurden.

Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass die Voraussetzungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen für die Gewährung von Regionalbeihilfen auch in den Fällen erfüllt werden müssen, in denen Regionalbeihilfeaufschläge gewährt werden. Weder der Bericht der Arbeitsgruppe noch die internen EWR-Leitlinien enthalten jedoch Hinweise auf die Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, damit Regionalbeihilfen gewährt werden können, etwa bestimmte Vorteile für die Region (in Form produktiver Investititionen oder der Schaffung von Arbeitsplätzen) noch enthalten sie einen Hinweis auf die Regionalbeihilfekarte von Norwegen. Unter diesen Umständen kann sich die Überwachungsbehörde nicht vergewissern, dass die Vorschriften für Regionalbeihilfen im Rahmen des Forstprogramms in Einklang mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen über Regionalbeihilfen stehen.

Staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung können als mit dem EWR-Abkommen vereinbar angesehen werden, wenn die einschlägigen Voraussetzungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen erfüllt werden. (53) Die Leitlinien für staatliche Beihilfen enthalten die Definitionen verschiedener Formen von Forschung und Entwicklung, wie insbesondere „Grundlagenforschung“, „industrielle Forschung“ und „vorwettbewerbliche Entwicklungstätigkeit“ und die jeweiligen Beihilfeintensitäten, die für jede dieser Forschungsformen gelten.

Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass die beihilfefähige Forschung, beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten in den internen EWR-Leitlinien denen in den Leitlinien für staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung entsprechen, mit Ausnahme derjenigen für technische Vorbereitungsstudien. Während die Übersicht über Beihilfeintensitäten der internen EWR-Leitlinien Hinweise auf zwei verschiedene Beihilfeintensitäten für technische Vorbereitungsstudien von Großunternehmen im Rahmen der vorwettbewerblichen Forschung enthält (namentlich 50 % und 55 %) (54), sehen die Leitlinien für staatliche Beihilfen ausdrücklich vor, dass die Kombination von Aufschlägen nicht zu einer Beihilfeintensität von mehr als 50 % für vorwettbewerbliche Forschung führen darf. (55)

Da eine der Beihilfeintensitäten in den internen EWR-Leitlinien nicht in Einklang mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen steht und es keinen Beleg für das Vorhandensein einer Anweisung an Sachbearbeiter gibt, die Beihilfeintensität für die OFU/IFU-Regelung anzuwenden, die in Einklang mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen steht, sehen die Regeln des Forstprogramms anscheinend eine mögliche Beihilfeintensität vor, die über die Höchstintensität der Leitlinien für staatliche Beihilfen hinausgeht. Überdies wurden bei der Überwachungsbehörde keine Argumente geltend gemacht, warum eine höhere Beihilfeintensität als die gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen akzeptiert werden sollte.

Beihilfen, die in Einklang mit der Gruppenfreistellungsverordnung für KMU- und/oder Ausbildungsbeihilfen gewährt werden, gelten als mit dem EWR-Abkommen vereinbar, sofern die Regelung alle Voraussetzungen der einschlägigen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllt und einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthält (durch Nennung ihres Titel und der Quellenangabe im Amtsblatt der Europäischen Union) (56). Weder die Staatshaushalte noch der Bericht der Arbeitsgruppe noch eine der anderen gesetzgeberischen Vorbereitungsarbeiten des Forstprogramms enthalten jedoch einen Hinweis auf die Anwendung der Gruppenfreistellungsverordnung für KMU oder der Gruppenfreistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen. Außerdem sind bei der Überwachungsbehörde keine Informationen der norwegischen Behörden über die Anwendung einer der Gruppenfreistellungsverordnungen zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union eingegangen. Die norwegischen Behörden sind daher den Anforderungen in den Gruppenfreistellungsverordnungen nicht nachgekommen, und das Forstprogramm kann nicht als in Einklang mit den Gruppenfreistellungsverordnungen stehend angesehen werden.

Dennoch kann das Forstprogramm als mit dem EWR-Abkommen auf der Grundlage von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen mit Rücksicht auf die materiellen Grundsätze der Gruppenfreistellungsverordnungen für KMU- und Ausbildungsbeihilfen vereinbar angesehen werden. In diesem Zusammenhang stellt die Überwachungsbehörde fest, dass alle Definitionen, beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten für Ausbildungsbeihilfen in den internen EWR-Leitlinien (57) der Gruppenfreistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen entsprechen. Ferner entsprechen die Definitionen, beihilfefähigen Kosten und die anwendbare Beihilfeintensität für Beratungsdienstleistungen und Messen für KMU in den internen EWR-Leitlinien (58) der Gruppenfreistellungsverordnung für KMU.

Nach Abschnitt 4.3.2 der internen EWR-Leitlinien können jedoch Beihilfen für KMU für „Netzwerke und Zusammenarbeit“ gewährt werden, ein Ziel, das eindeutig außerhalb des Anwendungsbereichs der materiellen Vorschriften der Gruppenfreistellung für KMU liegt. Die Frage ist daher, ob Finanzhilfen für diesen Zweck auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen für KMU oder der darin festgelegten materiellen Grundsätze unmittelbar gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen als mit dem EWR-Abkommen vereinbar angesehen werden können (59).

Aus den Leitlinien für staatliche Beihilfen geht hervor, dass Finanzhilfen für ‚Zusammenarbeit‘ an KMU vergeben werden können, sofern der Wettbewerb nicht in einer Weise beeinträchtigt wird, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Auf dieser Basis ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass die Möglichkeit in den internen EWR-Leitlinien, KMU Finanzhilfen für die „Suche nach Arbeitspartnern, Strategien und die formelle Gestaltung der Zusammenarbeit in der Gründungsphase“ zu gewähren, akzeptabel sein könnte.

Im Gegensatz dazu ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass die Möglichkeit, unbestimmte „außerordentliche gemeinsame Aktionen“ (60) während der „operationellen Phase“ zu finanzieren, die Möglichkeit eröffnet, jederzeit ein breites Spektrum von Maßnahmen zu finanzieren, die nicht notwendigerweise in den Bereich der Zusammenarbeit zwischen KMU fielen und damit den Wettbewerb in einer Weise beeinträchtigen könnten, die dem gemeinsamen Interesse zuwider läuft. Auf Anfrage erklärten die norwegischen Behörden zu dieser Frage, dass Finanzhilfen im Rahmen dieser Bestimmung nur Beratungsdienstleistungen betreffen. Im gleichen Zusammenhang erklärten die Behörden jedoch, dass die Regelung auch die Möglichkeit eröffne, „verbundene Dienstleistungen“ im Zusammenhang mit der Netzwerkhilfe zu finanzieren.

Die Überwachungsbehörde ist der Ansicht, dass sie sich auf der Grundlage solch vager und offener Bestimmungen nicht vergewissern kann, dass die Regelungen des Programms bezüglich der Finanzhilfen für KMU in Einklang mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen für KMU oder den darin enthaltenen materiellen Grundsätzen stehen und daher nicht gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen als mit dem EWR-Abkommen vereinbar genehmigt werden können.

Der Bericht der Arbeitsgruppe sieht vor, dass die gesamten Projektkosten im Rahmen des Programms finanziert werden können, wenn es schwierig ist, jemanden zu bestimmen, der unmittelbar von dem Projekt profitieren kann. Die Behörden haben erläutert, dass eine Finanzierung der Projektkosten zu 100 % beispielsweise in Fällen stattfindet, in denen es schwierig ist, unmittelbare Begünstigte zu bestimmen, oder in denen davon ausgegangen wird, dass die Empfänger nur einen bescheidenen Nutzen erhalten (d. h. Vorstudien und Berichte in besonderen Zielbereichen), da davon ausgegangen wird, dass in diesen Fällen keine Beihilfe vorliegt. (61)

Hinsichtlich dieser Praxis sind folgende zwei Bemerkungen angebracht: 1) Obwohl die norwegischen Behörden Vorstudien und Berichte als Beispiele anführen, die nicht mit Beihilfen verbunden sind, werden in den Leitlinien für staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung Beihilfehöchstintensitäten für technische Durchführbarkeitstudien festgelegt, aus denen zu erkennen ist, dass die Finanzierung von Studien (auch wenn sie vorbereitenden Charakter haben) mit staatlichen Beihilfen verbunden sein kann. (62) 2) Sofern der Beihilfebetrag nicht unter der De-minimis-Schwelle liegt, schließt der Empfang eines bescheidenen Vorteils für sich genommen das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht aus.

Gestützt auf diese Erwägungen ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die Praxis der Finanzierung der Kosten eines Projekts zu 100 % nicht auf Kriterien beruht, die gewährleisten würden, dass das Vorliegen staatlicher Beihilfen ausgeschlossen ist, und da die Finanzierung zu 100 % unter keinem Abschnitt der Leitlinien für staatliche Beihilfen zulässig ist und auch nicht argumentiert wurde, dass eine solche Beihilfeintensität unmittelbar durch Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen gerechtfertigt ist, ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass ein Programm, das eine solche Praxis zulässt, nicht mit dem EWR-Abkommen vereinbar ist.

Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass das Forstprogramm in mehrerer Hinsicht nicht in Einklang mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen steht und nicht für eine Ausnahme unmittelbar unter Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen in Betracht kommt. Die Überwachungsbehörde ist daher der Auffassung, dass das Forstprogramm nicht als mit dem EWR-Abkommen vereinbar angesehen werden kann.

3.3.   De-minimis-Beihilfen

Nach Angaben der norwegischen Behörden enthält das Forstprogramm Bestimmungen, die Voraussetzungen festlegen, die — wenn sie erfüllt werden — gewährleisten, dass die Finanzhilfen als De-minimis-Beihilfen einzustufen sind. Nach Ansicht der Überwachungsbehörde stehen die einschlägigen Bestimmungen des Forstprogramms nicht in Einklang mit den De-minimis-Regelungen.

Die Gewährung einer Beihilfe kann nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen oder der späteren De-minimis-Verordnung als De-minimis-Beihilfe einzustufen sein, was zur Folge hätte, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen ist und keine Pflicht zur Anmeldung besteht. Da das Forstprogramm zwischen dem 1. Juli 2000 und Ende 2005 angewandt wurde, sind beide De-minimis-Regelungen für die Würdigung des Programms von Bedeutung. (63)

Sowohl die De-minimis-Verordnung als auch die Leitlinien für staatliche Beihilfen sehen vor, dass die nationalen Behörden nur De-minimis-Beihilfen gewähren dürfen, nachdem sie zunächst überprüft haben, dass der Gesamtbetrag der von dem Unternehmen erhaltenen De-minimis-Beihilfen nicht durch andere De-minimis-Beihilfen angehoben wird, die in den vorhergehenden drei Jahren gewährt wurden. Sowohl nach der De-minimis-Verordnung als auch nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen gilt es als akzeptabel, die De-minimis-Schwelle durch Informationen vom Empfänger zu dieser Frage zu prüfen. (64)

Wenn De-minimis-Beihilfen im Rahmen des Forstprogramms gewährt werden, wird auf die De-minimis-Regeln hingewiesen und die Empfänger werden informiert, dass sie verpflichtet sind, die Behörden über andere De-minimis-Beihilfen zu informieren, die sie drei Jahre nach der Zusage, dass sie De-minimis-Beihilfen erhalten werden, erhalten haben.

In der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vertrat die Überwachungsbehörde die Auffassung, dass diese Informationspflicht nur De-minimis-Beihilfen betrifft, die gewährt wurden, nachdem Beihilfen im Rahmen des Forstprogramms vergeben wurden; von den Empfängern wurde nicht verlangt, Informationen darüber vorzulegen, ob sie De-minimis-Beihilfen vor der Gewährung von De-minimis-Beihilfen im Rahmen des Forstprogramms erhalten haben. Die norwegischen Behörden haben jedoch die Auffassung vertreten, dass das Zusageschreiben auch auf die Regel Bezug nimmt, dass Beihilfen in einem „beliebigen Zeitraum von drei Jahren“ die De-minimis-Schwelle nicht überschreiten dürfen.

Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass die Anforderung an den Empfänger, über Beihilfen zu informieren, die „ab dem Zeitpunkt des Zusageschreibens“ gewährt wurden, im Widerspruch zu dem Hinweis auf die Regel steht, dass Beihilfen, die in „einem beliebigen Zeitraum von drei Jahren“ gewährt wurden, nicht die De-minimis-Schwelle überschreiten dürfen. Unter diesen Umständen kann sich die Überwachungsbehörde nicht vergewissern, dass Empfänger diesen Hinweis eindeutig als Verpflichtung verstehen würden, über Beihilfen zu informieren, die sie „in einem beliebigen Zeitraum von drei Jahren“ erhalten haben. Die Überwachungsbehörde bleibt daher bei ihrer ursprünglichen Auffassung, dass — soweit die fraglichen Bestimmungen als Teil der Regeln des Programms anzusehen sind — nicht der Schluss gezogen werden kann, dass sie ex ante gewährleisten, dass die Vorschriften für De-minimis-Beihilfen eingehalten werden. (65)

Daneben stelllt die Überwachungsbehörde fest, dass das Forstprogramm zumindest in den Fassungen der internen EWR-Leitlinien vom September 2004 und Juli 2005 eine Praxis zuließ, wonach beispielsweise für Forschung und Entwicklung genehmigte staatliche Beihilfen durch weitere Beihilfen aufgestockt werden konnten, die als De-minimis-Beihilfen gewährt wurden. (66) In Einklang mit der Entscheidung der Kommission in der Sache Kahla Porzellan GmbH ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass dann, wenn als Folge der Gesamtfinanzierung, die dem gleichen Unternehmen innerhalb von drei Jahren gewährt wurde, Beihilfen die De-minimis-Schwelle überschreiten, der Gesamtbetrag als staatliche Beihilfe betrachtet werden muss. (67) Auf dieser Grundlage ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass eine Praxis, wonach die De-minimis-Schwelle nur für einen Teil der einem Unternehmen gewährten Beihilfe eingehalten wird, per Definition bedeutet, dass der Gesamtbetrag die De-minimis-Schwelle überschreiten könnte. (68)

Die Überwachungsbehörde ist daher der Auffassung, dass die geltenden Vorschriften des Forstprogramms nicht in Einklang mit den De-minimis-Regeln stehen und dass das Programm folglich nicht als mit dem EWR-Abkommen vereinbar genehmigt werden kann.

4.   Fazit

Gestützt auf die Angaben der norwegischen Behörden vertritt die Überwachungsbehörde die Auffassung, dass das Forstprogramm mit der Gewährung staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen verbunden ist, die nicht mit dem Abkommen vereinbar sind. Entsprechend der diesbezüglichen Praxis der Kommission ist die Überwachungsbehörde jedoch der Auffassung, dass das Forstprogramm zwar als Programm mit dem EWR-Abkommen unvereinbar ist, aber einzelne im Rahmen des Forstprogramms gewährte Beihilfen, welche die Kriterien der Leitlinien für staatliche Beihilfen an KMU und/oder für Forschung und Entwicklung erfüllen oder mit den materiellen Regelungen der Gruppenfreistellungsverordnungen für KMU- und Ausbildungsbeihilfen in Einklang stehen, als mit dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden können. (69)

Da das Forstprogramm nicht bei der Überwachungsbehörde angemeldet wurde, ist jede Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen, die im Rahmen des Forstprogramms gewährt wurde, eine rechtswidrige Beihilfe im Sinne von Teil II Artikel 1 Buchstabe f des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen. Aus Teil II Artikel 14 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen geht hervor, dass die Überwachungsbehörde beschließt, dass rechtswidrige Beihilfen, die mit den Vorschriften des EWR-Abkommens für staatliche Beihilfen unvereinbar sind, von den Begünstigten zurückzufordern sind. Dies gilt jedoch unbeschadet i) der Erfüllung der Voraussetzungen für De-minimis-Beihilfen gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen oder der De-minimis-Verordnung im Falle der Gewährung einzelner Beihilfen und ii) des Umstandes, dass einzelne Finanzhilfen wegen der Einhaltung der Leitlinien für staatliche Beihilfen an KMU und/oder für Forschung und Entwicklung oder der Übereinstimmung mit den materiellen Vorschriften der Gruppenfreistellungsverordnungen für KMU- und Ausbildungsbeihilfen, die den darin vorgesehenen geltenden Beihilfeintensitäten entsprechen, als mit dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Forstprogramm ist nicht vereinbar mit dem EWR-Abkommen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen.

Artikel 2

Einzelne Finanzhilfen im Rahmen des Forstprogramms sind keine staatlichen Beihilfen, wenn sie die Voraussetzungen für De-minimis-Beihilfen der Leitlinien für staatliche Beihilfen oder der De-minimis-Verordnung — je nachdem, welche davon zum Zeitpunkt der Bewilligung anwendbar war — erfüllen.

Artikel 3

Einzelne Finanzhilfen im Rahmen des Forstprogramms, welche die Kriterien der Leitlinien für staatliche Beihilfen an KMU und/oder für Forschung und Entwicklung erfüllen oder mit den materiellen Vorschriften der Gruppenfreistellungsverordnungen für KMU- und Ausbildungsbeihilfen übereinstimmen, sind bis zum Betrag der zulässigen Beihilfeintensitäten mit dem EWR-Abkommen vereinbar.

Artikel 4

Die norwegischen Behörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten Beihilfen, mit Ausnahme der in den Artikeln 2 und 3 genannten Beihilfen, zurückzufordern.

Artikel 5

Die Rückforderung der Beihilfen erfolgt gemäß den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Verfahren, sofern diese die sofortige und wirksame Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen und Zinseszinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden gemäß Artikel 9 des Beschlusses Nr. 195/04/KOL berechnet (70).

Artikel 6

Die norwegischen Behörden informieren die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Notifizierung dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um diesem nachzukommen.

Artikel 7

Die vorliegende Entscheidung ist an das Königreich Norwegen gerichtet.

Artikel 8

Nur der englische Text ist verbindlich.

Brüssel, den 23. Januar 2008

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Per SANDERUD

Präsident

Kurt JAEGER

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend als „die Überwachungsbehörde“ bezeichnet.

(2)  Nachstehend als „das EWR-Abkommen“ bezeichnet.

(3)  Nachstehend als „das Überwachungs- und Gerichtshofabkommen“ bezeichnet.

(4)  Verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (Leitfaden für die Anwendung und Auslegung von Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und von Artikel 1 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs) vom 19. Januar 1994, veröffentlicht im ABl. L 231 vom 3.9.1994, S. 1 und EWR-Beilage Nr. 32 vom 3.9.1994, S. 1. Die Leitlinien wurden zuletzt durch den Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 154/07/KOL vom 3. Mai 2007 geändert. Nachstehend als „die Leitlinien für staatliche Beihilfen“ bezeichnet.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20), Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33),Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5). Diese letzte genannte Verordnung ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30) sowie Kapitel 12 in den Leitlinien für staatliche Beihilfen (angenommen durch den Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 54/96/KOL vom 15. Mai 1996, ABl. L 245 vom 26.9.1996, S. 28). Alle oben genannten Verordnungen wurden in den Anhang 15 des EWR-Abkommens (Ziffer 1 d–f) übernommen.

(6)  ABl. C 272 vom 9.11.2006, S. 19. und EWR-Beilage Nr. 55 vom 9.11.2006.

(7)  Näheres zum Schriftverkehr siehe Entscheidung Nr. 147/06/KOL über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, die in zusammengefasster Form im ABl. C 272 vom 9.11.2006, S. 19 und in der EWR-Beilage Nr. 55 vom 9.11.2006 veröffentlicht wurde. Die vollständige Entscheidung ist auf der Webseite der Überwachungsbehörde veröffentlicht: www.eftasurv.int.

(8)  Einzelheiten zur Veröffentlichung sind unter Fußnote 7 enthalten.

(9)  Weißbuch Abschnitt 7.3.3.

(10)  Weißbuch Abschnitt 7.3.3.

(11)  Weißbuch Abschnitt 2.4.1.

(12)  Weißbuch Abschnitt 6.1.1. Im Weißbuch heißt es in Abschnitt 6.1.1 mit Blick auf eine Analyse der norwegischen Industrie (englische und davon ausgehende deutsche Übersetzung durch die Überwachungsbehörde): „Zum Zwecke der gesteigerten Wertschöpfung müssen sowohl die Möglichkeit von Kostensenkungen auf der Verarbeitungs- und der Verkaufsebene als auch die Verbesserung des Einsatzes/der Nutzung von in Norwegen erzeugten Holzerzeugnissen berücksichtigt werden.“

(13)  In Abschnitt 1.4 des Berichts der Arbeitsgruppe wird ferner darauf hingewiesen, dass die Bereiche Forstkultur, Infrastruktur, Transport, Felder, Forsterzeugnisse für Dekorationszwecke und Bioenergie nicht unter das Forstprogramm, sondern unter andere Maßnahmen der Regierung fallen. In Abschnitt 2.1 des Berichts der Arbeitsgruppe wird die forstgestützte Wertkette (oder der Forstsektor) als alle vom Baumstumpf bis zum Endverbraucher umfassenden Akteure definiert. Unter „Forst“ fallen die Angebotsseite (Waldbesitzer und ihre Verbände) und die kommerzielle Ebene (Forstunternehmer — dazu zählen auch Geländetransport, Nutzholzvermessung und -umschlag, Forstkulturarbeiten, Betriebsplanung usw.). Unter „Produktion“ fällt die gesamte Verarbeitung des Nutzholzes in Erzeugnisse für den Endverbraucher — allerdings mit Schwerpunkt auf der mechanischen Holzverarbeitungskette (darunter fallen die herkömmliche Arbeit in Sägewerken sowie Zimmerarbeiten und die weitere Verarbeitung zu Türen, Fenstern, Treppen und anderen Bauelementen sowie die Herstellung von Holzmöbeln, Holzhäusern und handgefertigten Erzeugnissen). Der „Markt“ umfasst die Endverbraucher, beinhaltet jedoch auch unterschiedliche Handelsstufen und andere Akteure im forstgestützten Produktionssystem wie beispielsweise Subunternehmer für Waren und Dienstleistungen an den Forst und die forstgestützte Industrie.

(14)  Abschnitte 1.5, 6.2 und 6.3 des Berichts der Arbeitsgruppe. Seit Mai 2003 setzt sich die Arbeitsgruppe auch aus Vertretern alternativer Finanzierungsquellen und des Amts des Bezirksgouverneurs zusammen.

(15)  Jahresbericht über die Tätigkeiten und Entwicklung des Programms sind dem Landwirtschaftsministerium vorzulegen und dienen als Grundlage sowohl für die Ausarbeitung des Haushalts als auch der Leitlinien für Innovasjon Norge (zuvor SND); siehe Abschnitte 1.5, 6.2 und 6.3 des Berichts der Arbeitsgruppe.

(16)  Siehe die Bemerkungen der norwegischen Behörden zur Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfungsverfahrens.

(17)  Die übergreifende Politik ist in einem Orientierungspapier niedergelegt, in dem Begrenzungen der Bewilligung von Finanzhilfen durch Innovasjon Norge (wie der Ausschluss der Bewilligung von Betriebsbeihilfen und Exportbeihilfen) vorgesehen sind und vorgeschrieben ist, dass Finanzierungen nur im Rahmen der Begrenzungen durch internationale Abkommen, die Norwegen unterzeichnet hat, gewährt werden können.

(18)  Das Zuweisungsschreiben vom 6. Oktober 2000 enthält Informationen über den Haushalt für die Durchführung des Forstprogramms und verweist auf die Ziele, Sektoren und Zielgruppen des Programms.

(19)  Die norwegischen Behörden haben auch auf das Gesetz für Innovasjon Norge und dessen „Standardbegriffe“ für die Vergabe von Entwicklungsbeihilfen hingewiesen, das Verwaltungsvorschriften unter anderem für Fristen, Dokumentation, Kontrollmaßnahmen und die Rückforderung von Beihilfen enthält.

(20)  Außerdem sind darin Bestimmungen über die Kumulierung, Referenzzinssätze und die Berechnung von Beihilfen enthalten.

(21)  Die Fassungen sind vom Januar 2000, August 2001, Juni 2003, September 2004 und Juli 2005 und unterscheiden sich nicht wesentlich voneinander. Zur Vereinfachung bezieht sich die Verwendung des Begriffs „interne EWR-Leitlinien“ im folgenden auf den Wortlaut der letzten Fassung, und nur wenn nötig (wegen Abweichungen oder Hinzufügungen) werden Bemerkungen zum Wortlaut früherer Fassungen abgegeben.

(22)  Abschnitt 1.3 des Berichts der Arbeitsgruppe sieht vor, dass die Finanzierung in Einklang mit den EWR-Vorschriften vergeben werden muss, und Abschnitt 7.1 enthält den Hinweis, dass „die Vorschriften des EWR-Abkommens für staatliche Beihilfen eingehalten werden müssen. Das Programm muss innerhalb dieser Vorschriften seine eigenen Grundsätze und Praktiken festlegen.“ Siehe auch die Bemerkungen der norwegischen Behörden zu der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfungsverfahrens.

(23)  Siehe Bemerkungen der norwegischen Behörden zu der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens und E-Mail der norwegischen Behörden vom 18. Januar 2008 (Vorgang Nr. 461470).

(24)  Siehe auch den Unterabschnitt über die Mitfinanzierung und 100 %ige Finanzierung der Projektkosten in Abschnitt I-2.4.

(25)  Siehe auch überarbeiteter Haushaltsplan (St. prp. nr. 61, 1999-2000)). Dort wird das Forstprogramm unterschiedlich, beispielsweise als „Treprogramme“ und „Verdiskapningsprogrammet for tre“ oder durch Bezugnahme auf die ursprüngliche Empfehlung des Ständigen Ausschusses an das Parlament (Innst. S. Nr. 208, 1998-1999), erwähnt.

(26)  2001: St. prp. nr. 1 (2000-2001) und überarbeiteter Haushaltsplan (St. prp. nr. 84, 2000-2001); 2002: St. prp. nr. 1 (2001-2002) und überarbeiteter Haushaltsplan (St. prp. nr. 1 Tillegg nr. 4, 2001-2002); 2003: St. prp. nr. 1 (2002-2003) und überarbeiteter Haushaltsplan (St. prp. nr. 65, 2002-2003); 2004: St. prp. nr. 1 (2003-2004) und überarbeiteter Haushaltsplan (St. prp. nr. 63); 2005: St. prp. nr. 1 (2004-2005) und überarbeiteter Haushaltsplan (St. prp. nr. 65, 2004-2005). In den ersten vier Jahren (2000-2003, jeweils einschließlich) wurde die Finanzierung des Forstprogramms unter Posten 71 in Kapitel 1142 und in den letzten zwei Jahren (2004 und 2005) unter Posten 71 in Kapitel 1149 des Staatshaushalts ausgewiesen.

(27)  Schreiben vom 6. Oktober 2000, das der Überwachungsbehörde von den norwegischen Behörden als Anlage 3 zu den Bemerkungen der norwegischen Behörden zu der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgelegt wurde.

(28)  Siehe Abschnitt 4.6 des Berichts der Arbeitsgruppe.

(29)  Siehe Schreiben vom 29. September 2005 der norwegischen Behörden an die Überwachungsbehörde, weitergeleitet mit Schreiben der norwegischen Vertretung bei der EU vom 3. Oktober 2005 (Vorgang Nr. 345465).

(30)  Siehe Schreiben vom 29. September 2005 (siehe Fußnote 29) und Bemerkungen der norwegischen Behörden zur Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens.

(31)  Abschnitte 4.1- 4.4 und 5 des Berichts der Arbeitsgruppe.

(32)  Übersetzung durch die Überwachungsbehörde.

(33)  Die Höchstintensität der Beihilfen für Investitionen beträgt 7,5 % bei mittleren Unternehmen und 15 % bei kleinen Unternehmen, für Beratungsdienstleistungen und Messen beträgt sie 50 %.

(34)  Abschnitte 1.4 und 7.1 des Berichts der Arbeitsgruppe.

(35)  Siehe Abschnitt 7.1 des Berichts der Arbeitsgruppe.

(36)  Dieser Betrag würde zwar auch als De-minimis-Beihilfe in Betracht kommen, aber Norsk Treteknisk Institutt hat auch weitere Beihilfen erhalten.

(37)  Originalfassung: „EØS-regelverket — opplysningsplikt Tildelingen av tilskuddet skjer i henhold til reglene for bagatellmessig støtte. Ved eventuelle nye søknader om offentlig støtte (uansett støttekilde) har støttemottaker plikt til å opplyse om dette tilskuddet. Opplysningsplikten gjelder i 3 år fra tilsagnstidspunktet. Støttemottakeren må ikke motta mer enn til sammen 100 000 Euro (ca. kr 815 000,-) i støtte etter reglene for bagatellmessig støtte over et tidsrom på 3 år.“

(38)  Abschnitt 4.2 der Leitlinien

(39)  Dies wird bestätigt durch die Bemerkungen zum Vorschlag für den Staatshaushalt in St. prp. nr. 1 (2000-2001) und den Bericht der Arbeitsgruppe.

(40)  Originalfassung des Zitats (Übersetzung ins Englische und davon ausgehend ins Deutsche durch die Überwachungsbehörde): „Norge eksporterer ca 85-90 % av produksjonen av tremasse og papirprodukter og ca 35 % av trelast-produksjonen. Leveransene til EU-land utgjør henholdsvis 70 % og 90 % av eksporten. Eventuelle strategier eller politiske vedtak innen EU som kan påvirke EUs import av skogindustriprodukter vil kunne få store konsekvenser for den norske skogsektoren.“

(41)  Aus von Eurostat für die Jahre 1999-2004 vorgelegten Statistiken über die Einfuhren und Ausfuhren verschiedener Sorten von veredeltem Holz und Nutzholz innerhalb der EU (deren Maßeinheit entweder in Tausend Kubikmeter oder metrischen Tonnen ausgedrückt wird) geht hervor, dass es innerhalb der EU einen regen Handel mit Holzerzeugnissen gibt. Die Statistiken weisen Folgendes aus: i) Importe und Exporte der EU-25-Länder für Rundholz in Tabelle „fores51“; ii) Importe der EU-25-Länder für Zellstoff, Papier und Pappe in Tabelle „fores62“; iii) Exporte der EU-25-Länder für Zellstoff in Tabelle „fores62“; iv) Importe der EU-25-Länder für Schnittholz und Furnierplatten auf Holzbasis in Tabelle „fores61“; v) Exporte innerhalb der EU-Mitgliedstaaten für Schnittholz in Tabelle „fores61“. Alle Tabellen sind unter http://europa.eu.int/comm/eurostat oder auf der Eurostat-Website abrufbar.

(42)  Siehe Website: http://www.ssb.no/muh/tab15-01.shtml, Tabelle 15: „Handel mit ausgewählten Ländern in zweistelligen SITC. Januar— März 2006. Mio. NOK“.

(43)  Das vorhergehende Kapitel 12 der Leitlinien für staatliche Beihilfen wurde durch den Beschluss Nr. 198/03/KOL der Überwachungsbehörde vom 5. November 2003 außer Kraft gesetzt. Am 1. Februar 2003 war Kapitel 12 bereits durch die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission aufgehoben worden, nachstehend als die „De-minimis-Verordnung“ bezeichnet).

(44)  Entscheidung der Kommission vom 31. März 2000 über die Beihilfe N 673/99 (ABl. C 184 vom 1.7.2000, S. 25).

(45)  Rs. C-143/99, Adria Wien, Slg. 2001, I-8365.

(46)  Verbundene Rechtssachen E-5/04, E-6/04 und E-7/04, Fesil und Finnfjord, Bericht des EFTA-Gerichtshofs 2005, S. 117, Rdnr. 77. Dieses Urteil bestätigt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Rdnr. 33; siehe auch Rechtssache C-66/02 Italien/Kommission, Slg. 2005, I-10901, Rdnr. 95.

(47)  Siehe in diesem Zusammenhang Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg 1989, 2671, Rdnr. 11, wo ausgeführt wird: „Verstärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel, muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden.“

(48)  Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 91. In der Rechtssache C-66/02 Italien/Kommission, Slg. 2005, I-10901 Rdnr. 91 hat der Gerichtshof ausgeführt: „Die Kommission kann sich im Fall einer Beihilferegelung darauf beschränken, deren allgemeine Merkmale zu untersuchen, ohne dass sie verpflichtet wäre, jeden einzelnen Anwendungsfall zu prüfen […], um festzustellen, ob die Regelung Beihilfeelemente enthält.“ Siehe auch Rechtssache E-2/05, ESA/Island, Bericht des EFTA-Gerichtshofs 2005, S. 202, Rdnr. 24.

(49)  Beschluss Nr. 195/04/KOL der Überwachungsbehörde vom 14. Juli 2004 (ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 37), geändert durch Beschluss Nr. 319/05/KOL der Überwachungsbehörde vom 14. Dezember 2005 (ABl. C 286 vom 23.11.2006, S. 9). Siehe auch Rechtssache T195/01, Gibraltar/Kommission, Slg. 2001, II-3915. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch alle späteren Änderungen des Programms als rechtswidrige Beihilfen zu behandeln sind, da die ursprüngliche Einführung des Programms verfahrenstechnisch „rechtswidrig“ war.

(50)  Siehe Entscheidung Nr. 327/99/KOL der Überwachungsbehörde vom 16. Dezember 1999 über die Karte der Fördergebiete und die Höhe der Beihilfen (Norwegen).

(51)  Das vorhergehende Kapitel 25 der Leitlinien für staatliche Beihilfen über Regionalbeihilfen wurde am 6. April 2006 durch neue Leitlinien ersetzt, sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission (übernommen durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 157 vom 8.12.2006, ABl. L 89 vom 29.3.2007, S. 33. und EWR-Beilage Nr. 15 vom 29.3.2007, S. 24). Die Verordnung trat am 9. Dezember 2006 in Kraft.

(52)  Siehe die (Regionalbeihilfe-) Obergrenzen in der den internen EWR-Leitlinien beigefügten Übersicht und die Erläuterungen zu Investitionsbeihilfen (Abschnitt 4.6).

(53)  Die vorhergehenden Leitlinien für Forschung und Entwicklung wurden am 7. Februar 2007 durch neue Leitlinien ersetzt.

(54)  In den Fassungen von 2000 und 2001 wird anscheinend keinerlei spezifische Beihilfeintensität für technische Vorbereitungstudien festgelegt.

(55)  Abschnitt 5.3(7) des damaligen Kapitels 14 der Leitlinien für staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung.

(56)  Siehe Artikel 3 Absatz 3 der Gruppenfreistellungsverordnungen für KMU- bzw. Ausbildungsbeihilfen. Die Einhaltung der förmlichen Voraussetzungen der Gruppenfreistellung stellt die Beihilfemaßnahme von der Anmeldungspflicht frei.

(57)  Abschnitt 4.4 der Leitlinien

(58)  Abschnitt 4.3 und 4.3.1 der Leitlinien.

(59)  Das vorhergehende Kapitel der Leitlinien für staatliche Beihilfen für KMU wurde mit Wirkung ab dem 26. Juni 2002 durch die Gruppenfreistellungsverordnung für KMU ersetzt.

(60)  Zu diesen Maßnahmen zählen Maßnahmen, die mit einer Leistungsverbesserung („kompetansehevning“) vergleichbar sind.

(61)  Die Praxis der Finanzierung der Projektkosten zu 100 % wirft sowohl die Frage des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe als auch die der Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen auf. Angesichts des Hinweises im Bericht der Arbeitsgruppe auf diese Möglichkeit wird angenommen, dass das Programm eine solche Praxis vorsieht und dass die Vereinbarkeit der Vorschriften für diese Praxis mit dem EWR-Abkommen geprüft werden muss (dieser Abschnitt). Die Frage des Vorliegens (oder nicht Vorliegens) staatlicher Beihilfen wird nur für die Frage der Rückforderung von Bedeutung sein.

(62)  Abschnitt 5.3(7) des damaligen Kapitels 14 der Leitlinien für staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung.

(63)  Wie von den norwegischen Behörden ausgeführt, ist das Datum, zu dem die norwegischen Behörden ihre Zusage („tilsagn“) erteilt haben, maßgeblich dafür, ob das vorhergehende Kapitel 12 der Leitlinien für staatliche Beihilfen oder die spätere De-minimis-Verordnung auf die fragliche Finanzhilfe anwendbar ist.

(64)  Siehe in diesem Zusammenhang den Hinweis auf die „Kontrollmodalität“ in den Leitlinien für staatliche Beihilfen.

(65)  Die Tatsache, dass viele Zusagen unter der De-minimis-Schwelle liegen mögen, ist nicht relevant, da die Überwachungsbehörde für die Frage der Prüfung, ob staatliche Beihilfen mit dem EWR-Abkommen vereinbar sind, auf die Bedingungen des Forstprogramms beschränkt ist. Die tatsächliche Situation wird für die Frage der Rückforderung von Bedeutung sein.

(66)  Eine Beschreibung der Praxis ist Abschnitt I-2.5 zu entnehmen.

(67)  Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2003 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kahla Porzellan GmbH und der Kahla/Thüringen Porzellan GmbH (ABl. L 227 vom 11.9.2003, S. 12). In ähnlicher Weise ist bei der Prüfung, ob die geltenden Beihilfeintensitäten der Leitlinien für staatliche Beihilfen eingehalten wurden, der Gesamtbetrag der Beihilfen, die dem gleichen Unternehmen gewährt wurden, zu berücksichtigen.

(68)  Es ist darauf hinzuweisen, dass die geltenden Beihilfeintensitäten ebenfalls zu beachten sind. Wenn De-minimis-Beihilfen in Verbindung mit anderen Beihilfen gewährt werden, darf der Gesamtbetrag der Beihilfen nicht die Beihilfehöchstintensitäten für die verschiedenen Beihilfekategorien überschreiten. Dies ist natürlich nur von Bedeutung, wenn die Gesamtbeihilfen nicht als De-minimis-Beihilfe einzustufen sind.

(69)  Siehe beispielsweise die Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die französische Beihilferegelung für die Übernahme von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. L 108 vom 16.4.2004, S. 38) und die Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 über eine 1993 von Spanien angewandte Beihilferegelung für neu gegründete Unternehmen in Vizcaya (Spanien) (ABl. L 40 vom 14.2.2003, S. 11).

(70)  Siehe Fußnote 49.


ANHANG I

IN DEN INTERNEN EWR-LEITLINIEN VORGESEHENE BEIHILFEFÄHIGE KOSTEN

Im Zusammenhang mit Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (1) sind beihilfefähig: Kosten für i) Beratungsdienstleistungen durch externe Berater (mit Ausnahme solcher mit fortlaufendem oder regelmäßigem Charakter und solchen, die übliche Betriebsausgaben betreffen); ii) erstmalige Teilnahme an Messen und Ausstellungen; iii) Vernetzung und Zusammenarbeit sowohl während der Gründungs- als auch während der Anlaufphase. Die Gründungsphase umfasst die Suche nach Arbeitspartnern, die Entwicklung von Strategien sowie die Strukturierung und Formalisierung der Zusammenarbeit usw. Die Kosten der Anlaufphase umfassen die Kosten für die Verwaltung der Zusammenarbeit in den ersten drei Jahren (schrittweise Senkung) und für „außerordentliche gemeinsame Aktionen“. Ein Beispiel für die letztgenannten Maßnahmen ist die „Kompetenzverbesserung“, aber Finanzhilfen unter der Rubrik „außerordentliche gemeinsame Aktionen“ können auch für andere vergleichbare Maßnahmen sowohl während der Gründungsphase als auch später während der operationellen Phase gewährt werden.

Bei der Gewährung von Ausbildungsbeihilfen wird zwischen spezifischer Ausbildung und allgemeiner Ausbildung unterschieden. Die Erstgenannte betrifft Ausbildungsmaßnahmen, die vom Inhalt her in erster Linie unmittelbar auf den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten ausgerichtet sind und mit denen Qualifikationen vermittelt werden, die nicht oder nur in begrenztem Umfang auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche übertragbar sind. Allgemeine Ausbildung ist Ausbildung, die nicht nur auf den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten ausgerichtet ist, sondern Qualifikationen vermittelt, die weitgehend auf andere Unternehmen übertragbar sind und die Beschäftigungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers deutlich verbessern.

Beihilfefähige Kosten für Ausbildung sind die Personalkosten des Ausbildenden, Reisespesen der Ausbilder und der Auszubildenden, sonstige laufende Aufwendungen (wie Materialien und Ausstattung), Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen (soweit sie ausschließlich für das Ausbildungsvorhaben verwendet werden), Kosten für Beratungsdienste betreffend die Ausbildungsmaßnahme und Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer bis zur Höhe der Gesamtsumme der anderen beihilfefähigen Kosten. Hierbei sind nur die tatsächlichen abgeleisteten Ausbildungsstunden nach Abzug aller produktiven Stunden oder deren Äquivalent zu berücksichtigen. Die beihilfefähigen Kosten müssen belegbar, transparent und nach Posten aufgeschlüsselt sein.

Hinsichtlich von Forschung und Entwicklung sind nach den internen EWR-Leitlinien beihilfefähig: Kosten für Personal (Forscher, Techniker und Hilfspersonal, die ausschließlich für die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit eingesetzt werden), Kosten für Instrumente, Ausrüstung und Gebäude (die dauerhaft und ausschließlich für die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit genutzt werden), Kosten für Beratungsunterstützung und entsprechende Dienstleistungen (die ausschließlich im Zusammenhang der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit genutzt werden) und für unmittelbar mit der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit verbundene Verwaltung. Andere beihilfefähige Kosten könnten Betriebsausgaben z. B. für Materialien, Ausstattung und ähnliche Produkte sein, die unmittelbar mit der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit zusammenhängen.

Im Hinblick auf „Investitionen“ (von KMU und im Zusammenhang mit Regionalbeihilfen) sind beihilfefähig: Kosten für Gebäude, Anlagen, Maschinen und grundlegende Investitionen sowie Ausgaben für Patente und den Erwerb von Patenten, Lizenzen und technischen Kenntnissen. Für Projekte, deren Investitionskosten 50 Mio. EUR überschreiten, gelten besondere Regelungen.

Betriebsbeihilfen (definiert als Beihilfen für Routineaufgaben oder Ausgaben für Vertrieb, Vermarktung und Rechnungslegung) können nicht gewährt werden.


(1)  In den internen EWR-Leitlinien sind nur die wichtigsten Begriffe zur Definition von KMU genannt. Ansonsten wird auf die ursprünglichen Definitionen in den Leitlinien für staatliche Beihilfen verwiesen.


ANHANG II

HÖCHSTFINANZIERUNGSSÄTZE FÜR VERSCHIENE VON INNOVASJON NORGE VERWALTETE PROGRAMME — GRÖSSE DER UNTERNEHMEN UND BEIHILFEFÄHIGE GEBIETE

( ) gibt an, dass das Programm nur ausnahmsweise für den genannten Zweck und/oder die Art von Unternehmen von Bedeutung ist

Bis 100 000 EUR können im Rahmen aller Programme auf der Grundlage der Regelungen für De-minimis-Beihilfen gewährt werden.


Maßnahme

Programm

Ziel

KMU (< 250 Beschäftigte und zwei weitere Kriterien)

Großunternehmen

Kleine Unternehmen

(< 50 Beschäftigte und zwei weitere Kriterien)

Mittlere Unternehmen

(< 250 Beschäftigte und zwei weitere Kriterien)

„Landsdekkende innovasjonsordning“

Investitionen

15 %

7,5 %

0

 

Beratung

50 %

0

 

Ausbildungsbeihilfen (werden derzeit im Rahmen der LI nicht gewährt)

(Spezifisch/allgemein – 35 %/70 %)

(Spezifisch/allgemein – 25 %/50 %)

 

FuE:

 

 

Entwicklungsaktivitäten für die Vermarktung,

35 %

25 %

vorbereitende technische Studien

75 %

50 %

(individuelle Forschung, vorbereitende technische Studien)

(60 % 75 %)

(50 % 75 %)

„OFU/IFU“

FuE:

 

 

Entwicklungsaktivitäten für die Vermarktung,

35 % (Region + 5 %)

25 % (Region + 5 %)

vorbereitende technische Studien

75 %

50 %

(individuelle Forschung, vorbereitende technische Studien)

(60 % 75 %)

(50 % 75 %)

„Tilskudd til fylkeskommunene for regional udvikling“

Investitionen:

 

 

Gebiet A

30 %

25 %

B

25 %

20 %

C

20 % (25 %) (1)

10 % (15 %)

Beratung

50 %

0

Ausbildungsbeihilfen

(Spezifisch/allgemein – 40 %/75 %

Spezifisch/allgemein – 30 %/55 %

FuE:

 

 

Entwicklungsaktivitäten für die Vermarktung,

40 %

30 %

vorbereitende technische Studien

75 %

55 %

(individuelle Forschung, vorbereitende technische Studien)

(65 % 75 %)

(55 % 75 %)

„Omstilling og nyskapning“

Investitionen:

 

 

Außerhalb der Region

15 %

7,5 %

0

Innerhalb der Region

Gebiet A: 30 %, B: 25 % und C: 20 % (25 %) (2)

Gebiet A: 25 %, B: 20 % und C: 10 % (15 %)

Beratung

 

 

Außerhalb des regionalen Bereichs

50 %

 

Innerhalb des regionalen Bereichs

50 %

 

Ausbildungsbeihilfen

 

 

Außerhalb des regionalen Bereichs

(Spezifisch/allgemein – 35 %/70 %

(Spezifisch/allgemein – 25 %/50 %

Innerhalb des regionalen Bereichs

Spezifisch/allgemein – 40 %/75 %

Spezifisch/allgemein – 30 %/55 %

FuE:

 

 

Außerhalb des regionalen Bereichs

 

 

Entwicklungsaktivitäten für die Vermarktung

35 %

25 %

Vorbereitende technische Studien

75 %

50 %

(individuelle Forschung, Vorbereitende technische Studien

(60 % 75 %)

(50 % 75 %)

Innerhalb des regionalen Bereichs

 

 

Entwicklungsaktivitäten für die Vermarktung,

40 %

30 %

vorbereitende technische Studien

75 %

55 %

(individuelle Forschung, vorbereitende technische Studien)

(65 % 75 %)

(55 % 75 %)

„Etablererstipend“

De-minimis-Beihilfen

Höchstens 400 000 NOK (in besonderen Fällen mehr, aber nicht mehr als 100 000 EUR)


(1)  Bis zu 25 %/15 % können für Maßnahmen verwendet werden, von denen angenommen werden kann, dass sie erhebliche Auswirkungen auf Distriktebene haben werden. In den Bezirken Vest-Agder, Rogaland und Hordaland dürfen die Beihilfeschwellen 20 %/10 % nicht überschreiten.

(2)  Bis zu 25 %/15 % können für Maßnahmen verwendet werden, von denen angenommen werden kann, dass sie erhebliche regionale Auswirkungen haben werden. In den Bezirken Vest-Agder, Rogaland und Hordaland dürfen die Beihilfeschwellen 20 %/10 % nicht überschreiten.


V Rechtsakte, die ab 1. Dezember 2009 in Anwendung des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERÖFFENTLICHUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSAKTE

10.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/48


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1202/2009 DES RATES

vom 7. Dezember 2009

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Furfurylalkohol mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Oktober 2003 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1905/2003 (2) endgültige Antidumpingmaßnahmen in Form eines spezifischen Zolls auf die Einfuhren von Furfurylalkohol („FA“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („China“) ein. Für vier kooperierende Hersteller in China lag der spezifische Zoll zwischen 84 EUR und 160 EUR je Tonne, während der landesweite Zoll auf 250 EUR je Tonne festgesetzt wurde („Ausgangsuntersuchung“).

2.   Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen („Auslaufüberprüfung“)

(2)

Nach öffentlichen Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von FA mit Ursprung in China (3) („Einleitungsbekanntmachung“) im Mai 2008, erhielt die Kommission am 30. Juli 2008 einen Antrag auf Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

(3)

Der Antrag wurde von International Furan Chemicals BV („Antragsteller“) im Namen des einzigen Unionsherstellers eingereicht, auf den 100 % der Unionsproduktion von FA entfallen. Er wurde damit begründet, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich ein Anhalten des Dumpings und ein Wiederauftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge hätte.

(4)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass die Beweislage ausreichte, um eine Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung einzuleiten und veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (4).

3.   Untersuchung

3.1.   Verfahren

(5)

Die Kommission unterrichtete den antragstellenden Unionshersteller, die ausführenden Hersteller in China, die chinesischen Behörden, den Hersteller im vorgeschlagenen Vergleichsland (Vereinigte Staaten von Amerika („USA“)) sowie die bekanntermaßen betroffenen Einführer/Händler und Verwender in der Union offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(6)

Die Kommission sandte Fragebogen an alle Parteien, die offiziell von der Einleitung der Überprüfung unterrichtet wurden, sowie an die Parteien, die innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist einen Fragebogen angefordert hatten.

(7)

Der antragstellende Unionshersteller, zwei Händler, zehn Verwender, zwei Verwenderverbände, ein ausführender Hersteller in China und der Hersteller im Vergleichsland beantworteten den Fragebogen.

3.2.   Interessierte Parteien und Kontrollbesuche

(8)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung und für die Untersuchung des Unionsinteresses als notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

Unionshersteller und verbundene Unternehmen:

TransFurans Chemicals BVBA, Geel, Belgien

International Furan Chemicals BV, Rotterdam, Niederlande

Central Romana Corporation, LTD, La Romana, Dominikanische Republik

Ausführender Hersteller in China:

Zhucheng Taisheng Chemical Co. Ltd.

Hersteller im Vergleichsland:

Penn Speciality Chemicals Inc., USA

Unabhängiger Einführer/Händler:

S. Chemicals, Niederlande

Verwender:

Kiilto OY, Finnland

Mazzon Flli., Italien

SATEF Hüttenes-Albertus, Italien

Ashland Südchemie Kernfest, Deutschland

Hüttenes-Albertus, Deutschland

3.3.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(9)

Die Untersuchung des Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

(10)

Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum Ende des UZÜ („Bezugszeitraum“).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(11)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, d.h. um FA mit Ursprung in China, der derzeit unter dem KN-Code ex 2932 13 00 eingereiht wird.

(12)

FA ist ein chemisches Produkt. Die farblose bis blassgelbe Flüssigkeit ist in vielen häufig verwendeten organischen Lösungsmitteln löslich. Der Rohstoff für die FA-Produktion, Furfural („FF“), ist eine chemische Flüssigkeit, die aus verschiedenen Agrarabfällen wie Zuckerrohr, Maisspindeln oder Reishülsen gewonnen wird.

(13)

FA ist ein Grunderzeugnis. Er wird hauptsächlich zur Produktion von Kunstharzen verwendet, die ihrerseits zur Herstellung von Gießformen für industriell verwendete Metallgussstücke dienen.

2.   Gleichartige Ware

(14)

Die in der Ausgangsuntersuchung getroffene Feststellung, dass der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und in der Union verkaufte FA, der in China hergestellte und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkaufte FA, der aus China in die Union eingeführte FA und der in den USA hergestellte und verkaufte FA dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselbe Verwendung aufweisen, wurde in dieser Untersuchung bestätigt.

(15)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass alle diese FA gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung sind.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS

(16)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

(17)

Gemäß Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung wurde dieselbe Methode angewandt wie in der Ausgangsuntersuchung. Da bei einer Auslaufüberprüfung nicht untersucht wird, ob sich die Umstände geändert haben, wurde auch nicht erneut geprüft, ob den Herstellern eine Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) zustand oder nicht.

1.   Vorbemerkungen

(18)

Bekanntlich kooperierten bei der Ausgangsuntersuchung insgesamt vier ausführende chinesische Hersteller und stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung. Allerdings erfüllte keiner dieser Hersteller alle Voraussetzungen für die Gewährung einer MWB, so dass alle MWB-Anträge abgelehnt werden mussten. Allen vier Herstellern wurde eine individuelle Behandlung („IB“) gewährt, da die Untersuchung ergeben hatte, dass sie die erforderlichen Kriterien erfüllten. Dem einzigen chinesischen Ausführer, der bei dieser Auslaufüberprüfung kooperierte, war in der Ausgangsuntersuchung eine IB gewährt worden.

(19)

Auf den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller in China entfielen im UZÜ 23,1 % der Einfuhren in die Union. Von den anderen ausführenden Herstellern selbst konnten keine zuverlässigen Informationen über Einfuhren der betroffenen Ware in die Union im UZÜ eingeholt werden. Unter diesen Umständen musste die Kommission für die Gesamtmengen und Preise der Einfuhren gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, d.h. auf Eurostat-Daten und die Dokumentation im Überprüfungsantrag zurückgreifen.

(20)

Die geltenden Antidumpingzölle zwischen 84 EUR und 160 EUR je Tonne bei einem landesweiten Zoll von 250 EUR je Tonne entsprechen der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Schädigung.

2.   Dumping im Untersuchungszeitraum

2.1.   Vergleichsland

(21)

In der Ausgangsuntersuchung waren die USA als geeignetes Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwerts für China herangezogen worden. In der Einleitungsbekanntmachung dieser Überprüfung hatte die Kommission die USA als Vergleichsland vorgesehen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Die Größe und die Offenheit des amerikanischen Inlandsmarktes sowie die Tatsache, dass sich ein amerikanischer Hersteller zur umfassenden Mitarbeit an der Untersuchung bereit erklärt hatte, ließen das Land als geeignet erscheinen.

(22)

Ein Einführerverband sprach sich gegen die USA als Vergleichsland aus und führte an, dass es dort lediglich einen großen Hersteller gebe und die Inlandspreise außerordentlich hoch seien. Ein chinesischer ausführender Hersteller machte geltend, dass der amerikanische Inlandsmarkt nicht so wettbewerbsstark sei wie der chinesische Inlandsmarkt, und die beiden Märkte daher nicht vergleichbar seien. Die Untersuchung ergab zwar, dass es auf dem amerikanischen Inlandsmarkt tatsächlich nur einen Hersteller gab, durch die Einfuhren war aber dennoch ein ausreichender Wettbewerb auf diesem bedeutenden Markt gewährleistet. Außerdem war keiner der kontaktierten Hersteller in anderen geeigneten Vergleichsländern — einschließlich Thailands, der Türkei und Südafrikas — zur Mitarbeit bereit.

(23)

Aus diesen Gründen wurde der Schluss gezogen, dass sich die USA am ehesten als Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung eigneten.

2.2.   Normalwert

(24)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert anhand der überprüften Angaben des Herstellers in den USA ermittelt.

(25)

Die Kommission stellte zunächst fest, dass die gesamten Inlandsverkäufe dieses Herstellers in hinreichenden Mengen erfolgten und daher als repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung angesehen werden konnten.

(26)

Die Kommission prüfte im Anschluss, ob die in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes erfolgten Verkäufe der betroffenen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Die Untersuchung ergab, dass das Verkaufsvolumen je Warentyp, bei dem der Nettoverkaufspreis mindestens den Produktionskosten entsprach, 80 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens ausmachte und dass der gewogene Durchschnittspreis je Warentyp mindestens den Produktionskosten entsprach. Daher konnte der tatsächliche Inlandspreis verwendet werden, der unabhängig davon, ob die Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht, als gewogener Durchschnitt der Preise aller im UZÜ getätigten Inlandsverkäufe ermittelt wurde.

(27)

Der Normalwert wurde somit gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand des im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises ermittelt.

2.3.   Ausfuhrpreis

(28)

Dem einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller in China war in der Ausgangsuntersuchung eine IB gewährt worden. Für dieses Unternehmen wurde der Ausfuhrpreis der betroffenen Ware gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der vom ersten unabhängigen Abnehmer in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt.

(29)

Da die Mitarbeit in China sehr gering war, wurde zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne für alle übrigen chinesischen Ausführer die chinesische Ausfuhrstatistik herangezogen.

2.4.   Vergleich

(30)

Im Interesse eines fairen Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Berichtigungen für Transport-, Versicherungs- und Kreditkosten wurden in den Fällen zugestanden, die sich als begründet und korrekt erwiesen und stichhaltig belegt waren.

2.5.   Dumpingspanne

(31)

Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der für die USA ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des kooperierenden ausführenden Herstellers in China auf der Stufe ab Werk verglichen. Dieser Vergleich ergab eine erhebliche Dumpingspanne von mehr als 40 %.

(32)

Anhand von Eurostat-Daten und der chinesischen Statistik wurde für alle anderen chinesischen Ausfuhren in die Union eine ebenfalls beträchtliche Dumpingspanne in derselben Größenordnung ermittelt.

3.   Einfuhrentwicklung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

3.1.   Vorbemerkung

(33)

Bekanntlich sind die geltenden Maßnahmen seit Oktober 2003 in Kraft.

3.2.   Entwicklung von Produktion und Kapazitätsauslastung in China

(34)

Aufgrund der mangelnden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller bei dieser Überprüfung lagen keine überprüfbaren Angaben über ihre Kapazität und Kapazitätsauslastung vor.

(35)

Nach einer Schätzung des Antragstellers belief sich die Produktionskapazität in China im Jahr 2006 insgesamt auf rund 364 900 Tonnen FA pro Jahr.

(36)

Das China National Chemical Information Center (5) führte diesbezüglich aus: „Der Ausbau der chinesischen Produktionskapazität für Furfural und Furfurylalkohol ist in den vergangenen Jahren übermäßig forciert worden. Die allgemeine Flaute in nachgelagerten Verbrauchssegmenten, beispielsweise bei Furanharzen, führte zu einem beträchtlichen Überangebot auf diesem Markt.“ (…) „In China ist die Produktion von Furfural und insbesondere von Furfurylalkohol nach wie vor von Ausfuhren abhängig.“ Dem Informationszentrum zufolge existierten 2005 in China mehr als 300 FA-Hersteller. Die jährliche Produktionskapazität für FA betrug insgesamt 240 000 Tonnen, während sich die tatsächliche Produktion auf 140 000 Tonnen belief.

(37)

Nach Schätzung des einzigen kooperierenden ausführenden Herstellers in China wurden 2008 in China insgesamt 200 000 Tonnen FA hergestellt.

(38)

Jedenfalls verfügt China nach wie vor über eine beträchtliche Produktionskapazität. Außerdem stiegen die chinesischen Ausfuhren in die Union ungeachtet der geltenden Maßnahmen weiter an. Welche Informationsquelle auch immer herangezogen wurde, alle belegten sie deutlich, dass die chinesische Produktionskapazität weit über dem Unionsverbrauch lag.

(39)

Da die Union über einen großen, stabilen FA-Markt verfügt und die USA hohe Antidumpingzölle auf Einfuhren aus China erheben (sie liegen zwischen 43 % und 50 % und wurden im Juli 2006 verlängert), steht zu erwarten, dass die chinesischen Hersteller bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen einen starken Anreiz hätten, ihre Kapazitätsreserven für den Unionsmarkt zu mobilisieren.

(40)

Folglich kann der Schluss gezogen werden, dass angesichts der großen Kapazitätsreserven in China und der Antidumpingzölle in den USA, einem anderen wichtigen Markt, bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die gedumpten Einfuhren in die Union mit hoher Wahrscheinlichkeit zunehmen würden.

3.3.   Menge und Preis der Einfuhren aus China in die Union

(41)

Im UZÜ beliefen sich die Einfuhren der betroffenen Ware aus China auf rund 21 000 Tonnen. Der durchschnittliche Stückpreis betrug 1 210 EUR je Tonne (siehe Randnummer (57)). Im gleichen Zeitraum lag der durchschnittliche Verkaufsstückpreis in der Union weit darüber; bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wäre damit die Union für chinesische Ausführer ein sehr attraktiver Markt.

3.4.   Menge und Preise der chinesischen Ausfuhren in Drittländer

(42)

Aus den Angaben des kooperierenden ausführenden Herstellers in China ging hervor, dass dieses Unternehmen mehr in Drittländer ausführte als in die Union, und zwar zu Preisen, die erheblich unter den Preisen der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt und auch unter den Preisen der chinesischen Ausfuhren in die Union lagen.

(43)

Dies wurde durch öffentliche chinesische Statistiken bestätigt, wonach chinesische Unternehmen die betroffene Ware nahezu im gesamten Untersuchungszeitraum vornehmlich in asiatische Länder ausführten, und zwar zu Preisen, die weit unter den Preisen ihrer für den Unionsmarkt bestimmten Ausfuhren lagen. Bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen könnten daher ausführende Hersteller in China diese Verkäufe auf den preislich attraktiveren Unionsmarkt umlenken, und zwar weiterhin zu gedumpten Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten würden.

(44)

Zu den chinesischen Inlandspreisen stehen nur begrenzte Angaben zur Verfügung.

(45)

Aus den Fragebogenantworten des einzigen kooperierenden chinesischen Unternehmens ging allerdings hervor, dass das Unternehmen die betroffene Ware zu einem Preis auf dem Inlandsmarkt verkaufte, der weit unter dem Preis seiner Ausfuhren in Drittländer und seiner Ausfuhren in die Union lag.

3.5.   Schlussfolgerung

(46)

Die Untersuchung ergab, dass die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware im UZÜ relativ hoch war, und dass diese Einfuhren erheblich gedumpt waren.

(47)

In Anbetracht der Kapazitätsreserven in China, die weit über dem Gesamtverbrauch der Union lagen, sowie angesichts der beträchtlichen Differenz zwischen den Preisen der Ausfuhren in die Union und der Ausfuhren in Drittländer und der daraus resultierenden Attraktivität des Unionsmarktes für die ausführenden Hersteller in China (siehe Randnummer (41)), zog die Kommission den Schluss, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die gedumpten Einfuhren in die Union mit großer Wahrscheinlichkeit ansteigen würden.

D.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

(48)

Wie bereits in der Ausgangsuntersuchung festgestellt worden war, gibt es in der Union nur einen FA-Hersteller, nämlich TransFurans Chemicals („TFC“), Belgien. Folglich stellt die Produktion von TFC die gesamte Unionsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung dar.

(49)

Die gesamte Unionsproduktion wird von einer einzigen Wirtschaftseinheit erwirtschaftet, die aus drei Unternehmen besteht und folgendermaßen arbeitet:

(50)

TFC verarbeitet den von der Muttergesellschaft Central Romana Corporation („CRC“), Dominikanische Republik, gelieferten Rohstoff FF zu der betroffenen Ware. Das in den Niederlanden ansässige Unternehmen International Furan Chemicals („IFC“) fungiert als weltweite Vertriebsgesellschaft für die von TFC hergestellte betroffene Ware. TFC, IFC und CRC sind dadurch verbunden, dass sie im Besitz des gleichen Eigentümers sind.

(51)

Folglich bilden TFC und sein verbundenes Unternehmen IFC den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung. Im Interesse einer stichhaltigen Beurteilung bestimmter Schadensindikatoren mussten aber auch noch einige Daten von CRC berücksichtigt werden.

E.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

1.   Vorbemerkung

(52)

Da der Wirtschaftszweig der Union nur aus einem Unternehmen besteht, wurden einige im Fragebogen angegebene und überprüfte Daten zum Wirtschaftszweig der Union, ferner Daten zum Verbrauch und zum Marktanteil der chinesischen ausführenden Hersteller sowie zu den Einfuhren aus anderen Drittländern indexiert, um gemäß Artikel 19 der Grundverordnung die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben zu wahren.

2.   Unionsverbrauch

(53)

Der Unionsverbrauch wurde anhand der Menge des vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und in der Union verkauften FA sowie der Verkaufsmengen der Einfuhren aus China und aus anderen Drittländern ermittelt.

(54)

Wie bereits in der Ausgangsuntersuchung wurden für die Einfuhrmengen aus dem betroffenen Land eher offizielle chinesische Ausfuhrstatistiken als Einfuhrstatistiken von Eurostat herangezogen; die chinesischen Ausfuhrstatistiken schienen genauer zu sein, da einige Eurostat-Daten zu dieser Ware als „geheim“ eingestuft und somit nicht öffentlich waren. Da hingegen für die Einfuhrmengen aus anderen Drittländern keine zuverlässigeren Angaben zur Verfügung standen, wurden in diesem Fall Eurostat-Statistiken verwendet.

Tabelle 1 —   Unionsverbrauch (auf der Grundlage der Verkaufsmengen)

 

2005

2006

2007

UZÜ

Index

100

108

158

166

Differenz gegenüber Vorjahr

 

8 %

47 %

5 %

Quelle: Geprüfte Fragebogenantwort des Wirtschaftszweigs der Union, Eurostat, offizielle chinesische Ausfuhrstatistiken

(55)

Wie Tabelle 1 zu entnehmen ist, verzeichnete der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum einen erheblichen Anstieg um 66 %.

(56)

Wie unter Randnummer (61) erläutert wird, könnte sich die Existenz etwaiger geheimer Daten zu den Einfuhren aus Thailand auf diese Entwicklung auswirken.

3.   Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus China

Tabelle 2 —   Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus China

 

2005

2006

2007

UZÜ

Einfuhren (in Tonnen)

16 010

10 635

19 245

21 002

Index

100

66

120

131

Marktanteil (Index)

100

62

76

79

cif-Einfuhrpreis in Euro/Tonne

887

738

893

1 210

Index

100

83

101

136

Quelle: Offizielle chinesische Ausfuhrstatistiken

(57)

Die Menge der Einfuhren aus China stieg im Bezugszeitraum um 31 %, und zwar von 16 010 Tonnen im Jahr 2005 auf 21 002 Tonnen im UZÜ, während der Marktanteil im Bezugszeitraum um 21 % zurückging. Diese Entwicklung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Unionsverbrauch im selben Zeitraum um 66 % deutlich anstieg.

(58)

Es wird darauf hingewiesen, dass der Wirtschaftszweig der Union selbst im UZÜ zwischen 5 000 und 9 000 Tonnen der betroffenen Ware aus China einführte und anschließend auf dem Unionsmarkt weiterverkaufte. Mithin war er auch der größte Einführer der betroffenen Ware aus China. Der Wirtschaftszweig der Union tätigte die Einfuhren, weil er trotz Ausschöpfung aller Kapazitäten (siehe Randnummern (64) und (65)) die Nachfrage auf dem Unionsmarkt nicht decken konnte.

(59)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus China stieg im Bezugszeitraum um 36 %, nämlich von 887 EUR/Tonne im Jahr 2005 auf 1 210 EUR/Tonne im UZÜ.

(60)

Der Vergleich des den unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellten cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, einschließlich der nach der Einfuhr angefallenen Kosten, mit den Ab-Werk-Preisen des Wirtschaftszweigs der Union für dieselben Warentypen ergab, dass die Preise der chinesischen Einfuhren den Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ nicht unterboten.

4.   Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern

Tabelle 3 —   Einfuhren aus anderen Drittländern

 

2005

2006

2007

UZÜ

Thailand

Tonnen

673

208

10 660

11 450

Index

100

31

1 584

1 701

Indexierter Marktanteil

100

28

1 017

1 044

Einfuhrpreis in Euro/Tonne

1 059

822

1 086

1 302

Index

100

78

103

123

Südafrika

Tonnen

890

0

123

2 695

Index

100

0

14

303

Indexierter Marktanteil

100

0

8

183

Einfuhrpreis in Euro/Tonne

682

0

930

1 301

Index

100

0

136

191

Andere Drittländer

Tonnen

160

11

193

239

Index

100

7

120

149

Indexierter Marktanteil

100

0

75

100

Einfuhrpreis in Euro/Tonne

1 790

7 500

3 051

3 368

Index

100

419

170

188

Quelle: Eurostat

(61)

Eurostat-Daten zufolge stiegen die Einfuhren aus Thailand von geringfügigen Mengen in den Jahren 2005 und 2006 auf 10 660 Tonnen im Jahr 2007 und 11 450 Tonnen im UZÜ; dieser Anstieg ging mit einem deutlichen Ausbau des indexierten Marktanteils von 100 auf 1 044 im Bezugszeitraum einher. Die Eurostat-Daten enthielten allerdings auch geheime Daten zu den thailändischen Einfuhren in den Jahren 2005 und 2006; denen zufolge waren der Anstieg der Einfuhren und der Ausbau des Marktanteils in Wirklichkeit niedriger als oben angegeben. Die Preise der Einfuhren aus Thailand nahmen im Bezugszeitraum um 23 % zu und lagen im UZÜ sowohl über den Preisen der chinesischen Einfuhren als auch über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union.

(62)

Die Einfuhren aus Südafrika nahmen im Bezugszeitraum zwar zu, blieben aber konstant auf einem relativ niedrigen Niveau bei Preisen, die in etwa denen der thailändischen Einfuhren entsprachen.

(63)

Die Mengen der Einfuhren aus anderen Drittländern waren nicht nennenswert.

5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

5.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(64)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union erhöhte sich im Bezugszeitraum um 8 %. Seine Produktionskapazität blieb im selben Zeitraum konstant.

(65)

Die Kapazitätsauslastung stieg im Bezugszeitraum um 8 % und erreichte damit die Gesamtkapazität. Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union lag ab 2006 über seiner theoretisch vorhandenen Kapazität.

Tabelle 4 —   Unionsproduktion

 

2005

2006

2007

UZÜ

Index

100

104

106

108

Differenz gegenüber Vorjahr

 

4 %

1 %

2 %

Quelle: Geprüfte Fragebogenantwort des Wirtschaftszweigs der Union


Tabelle 5 —   Produktionskapazität der Union

 

2005

2006

2007

UZÜ

Index

100

100

100

100

Differenz gegenüber Vorjahr

 

0 %

0 %

0 %

Quelle: Geprüfte Fragebogenantwort des Wirtschaftszweigs der Union


Tabelle 6 —   Kapazitätsauslastung

 

2005

2006

2007

UZÜ

Index

100

104

106

108

Differenz gegenüber Vorjahr

 

4 %

1 %

2 %

Quelle: Geprüfte Fragebogenantwort des Wirtschaftszweigs der Union

5.2.   Lagerbestände

(66)

Die Lagerbestände gingen im Bezugszeitraum um 50 % zurück; dies war auf die starke Nachfrage in diesem Zeitraum, insbesondere im UZÜ, zurückzuführen sowie auf die Tatsache, dass die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union nicht ausreichte, um den Bedarf des Unionsmarkts zu decken. Infolgedessen verringerten sich die Lagerbestände kontinuierlich.

Tabelle 7 —   Lagerbestände

 

2005

2006

2007

UZÜ

Index

100

81

89

50

Differenz gegenüber Vorjahr

 

–19 %

10 %

–44 %

Quelle: Geprüfte Fragebogenantwort des Wirtschaftszweigs der Union

5.3.   Verkäufe, Marktanteil und Preise

Tabelle 8 —   Verkaufsmengen und -werte

 

2005

2006

2007

UZÜ

Verkaufsmengen — Index

100

151

147

134

Differenz gegenüber Vorjahr

 

51 %

–2 %

9 %

Verkaufswerte — Index

100

127

156

175

Differenz gegenüber Vorjahr

 

27 %

23 %

12 %

Quelle: Geprüfte Fragebogenantwort des Wirtschaftszweigs der Union

(67)

Die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union stiegen von 2005 bis 2006 um 51 %, erreichten 2006 einen Spitzenwert und sind seitdem konstant rückläufig. Gleichzeitig ging sein Marktanteil um 19 % zurück. Dies erklärt sich aus der Tatsache, dass die Nachfrage an den Wirtschaftszweig der Union stärker anstieg als seine Verkaufsmengen insgesamt. Da der Wirtschaftszweig der Union, wie oben erwähnt, bereits alle Kapazitäten ausgeschöpft hatte, war er nicht in der Lage, seine Verkaufsmengen dem steigenden Verbrauch anzupassen.

Tabelle 9 —   Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union

 

2005

2006

2007

UZÜ

Index

100

140

93

81

Differenz gegenüber Vorjahr

 

40 %

–34 %

–13 %

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union, Eurostat, chinesische Ausfuhrstatistiken

(68)

Die Verkaufsstückpreise des Wirtschaftszweigs der Union gingen zunächst von 2005 bis 2006 um 16 % zurück, stiegen danach aber kontinuierlich an. Damit erhöhten sich seine Durchschnittspreise des Wirtschaftszweigs der Union im gesamten Bezugszeitraum um 31 %.

Tabelle 10 —   Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union

 

2005

2006

2007

UZÜ

Index

100

84

106

131

Differenz gegenüber Vorjahr

 

–16 %

26 %

23 %

Quelle: Geprüfte Fragebogenantwort des Wirtschaftszweigs der Union

5.4.   Faktoren, die die Preise in der Union beeinflussten

(69)

Der Nachfragedruck im gesamten Bezugszeitraum hatte einen erheblichen Preisanstieg zur Folge. Aufgrund der starken Nachfrage im UZÜ kam es sogar zu vorübergehenden Engpässen auf dem Unionsmarkt.

(70)

Auf dem Unionsmarkt lagen die Preise im gesamten Bezugszeitraum allgemein auf einem hohen Niveau. Die gedumpten Einfuhren aus China übten im selben Zeitraum keinen nennenswerten Preisdruck aus. Bei den Einfuhren aus China und aus den anderen Drittländern ließ sich ebenfalls ein Aufwärtstrend beobachten, wobei das Jahr 2006, in dem sowohl die Mengen als auch die Preise rückläufig waren, eine Ausnahme darstellt.

(71)

Die Gesamtproduktionskosten wirkten sich weniger stark auf die Gewinnspannen aus, der Preisanstieg war hauptsächlich auf die Marktentwicklungen zurückzuführen. Dies wird auch dadurch belegt, dass der außergewöhnliche Kostenanstieg im Jahr 2006 (bedingt durch einen ungewöhnlich starken Anstieg der Heizölkosten, die bei der Herstellung von FF anfallen) keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union hatte, der im selben Jahr rückläufig war.

5.5.   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

(72)

Die Beschäftigung blieb im Bezugszeitraum insgesamt stabil, während die Produktivität im selben Zeitraum aufgrund der steigenden Produktionsmenge um 6 % zunahm. Die Verarbeitung von FF zu FA erfolgt in einem relativ einfachen Verfahren und ist daher nicht sehr arbeitsintensiv. Die Durchschnittslöhne sanken im Bezugszeitraum um 4 %.

Tabelle 11 —   Beschäftigung

 

2005

2006

2007

UZÜ

Index

100

106

105

102

Differenz gegenüber Vorjahr

 

6 %

-1 %

-3 %

Quelle: Geprüfte Fragebogenantwort des Wirtschaftszweigs der Union


Tabelle 12 —   Produktivität

 

2005

2006

2007

UZÜ

Index

100

98

100

106

Differenz gegenüber Vorjahr

 

-2 %

2 %

6 %

Quelle: Geprüfte Fragebogenantwort des Wirtschaftszweigs der Union


Tabelle 13 —   Löhne

 

2005

2006

2007

UZÜ

Index

100

102

95

96

Differenz gegenüber Vorjahr

2 %

-6 %

1 %

Quelle: Geprüfte Fragebogenantwort des Wirtschaftszweigs der Union

5.6.   Rentabilität

(73)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union nahm von 2005 bis zum UZÜ mit 43 % deutlich zu und erreichte im UZÜ ein sehr hohes Niveau, das weit über der in der Ausgangsuntersuchung festgesetzten Zielgewinnspanne von 15,17 % lag. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im gesamten Bezugszeitraum, mit Ausnahme des Jahres 2006, hohe Werte erreichte. Im Jahr 2006 führten die außergewöhnlich hohen Heizölkosten, die bei der Herstellung von FF einer der Hauptkostenfaktoren sind, bei gleichzeitig niedrigen Verkaufspreisen dazu, dass der Wirtschaftszweig der Union Verluste verzeichnete.

Tabelle 14 —   Rentabilität

 

2005

2006

2007

UZÜ

Index

100

–27

125

143

Differenz gegenüber Vorjahr

– 127 %

562 %

14 %

Quelle: Geprüfte Fragebogenantwort des Wirtschaftszweigs der Union

5.7.   Investitionen, Kapitalrendite (RoI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(74)

Im Bezugszeitraum stiegen die Investitionen zwar an, der Gesamtbetrag fiel aber nicht ins Gewicht, er machte nur einen geringen Prozentsatz der erzielten Gewinne aus. Der Wirtschaftszweig der Union investierte nicht in den Ausbau seiner Kapazitäten, sondern eher in Reparatur- und Wartungsmaßnahmen. Außerdem ergab die Untersuchung, dass die Kapitalrendite, d. h. der Nettogewinn vor Steuern aus dem Verkauf der gleichartigen Ware in Prozent des Nettobuchwerts der Sachanlagen, die der gleichartigen Ware zugeordnet werden, im Bezugszeitraum deutlich anstieg.

Tabelle 15 —   Investitionen

 

2005

2006

2007

UZÜ

Index

100

116

150

187

Differenz gegenüber Vorjahr

 

16 %

29 %

25 %

Quelle: Geprüfte Fragebogenantwort des Wirtschaftszweigs der Union


Tabelle 16 —   Kapitalrendite (RoI)

 

2005

2006

2007

UZÜ

RoI

4,3 %

–6,1 %

8,3 %

18,4 %

Quelle: Geprüfte Fragebogenantwort des Wirtschaftszweigs der Union

(75)

Die Untersuchung erbrachte keine Beweise dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union größere Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung hatte.

5.8.   Cashflow

(76)

Beim Cashflow war eine ähnliche Entwicklung festzustellen wie bei der Rentabilität, d.h., er stieg im Bezugszeitraum deutlich an.

Tabelle 17 —   Cashflow

 

2005

2006

2007

UZÜ

Index

100

- 167

294

661

Differenz gegenüber Vorjahr

 

- 267 %

276 %

125 %

Quelle: Geprüfte Fragebogenantwort des Wirtschaftszweigs der Union

5.9.   Wachstum

(77)

Der Wirtschaftszweig der Union profitierte nicht unmittelbar vom Wachstum des Marktes im Bezugszeitraum, da er parallel zum Anstieg seiner Verkaufsmengen Marktanteile einbüßte. Dies ist allerdings darauf zurückzuführen, dass der Wirtschaftszweig der Union im gesamten Bezugszeitraum auf einen Ausbau seiner Produktionskapazität verzichtete. Trotz hoher Rentabilität und steigender Nachfrage wurden nämlich keine Investitionen in den Ausbau der Kapazitäten getätigt.

5.10.   Höhe der Dumpingspanne

(78)

Sowohl aus den Daten des einzigen kooperierenden ausführenden Herstellers als auch aus den Berechnungen anhand der verfügbaren Informationen (chinesische Statistiken) ergab sich, dass die Einfuhren im UZÜ trotz der geltenden Maßnahmen weiterhin erheblich gedumpt waren, wenn auch in geringerem Umfang als in der Ausgangsuntersuchung.

5.11.   Erholung von früherem Dumping

(79)

Obschon der Wirtschaftszweig der Union die Gelegenheit erhielt, sich vom früheren Dumping zu erholen, insbesondere was Verkaufsmenge, Verkaufspreise und Rentabilität anbelangt, wurden immer noch beträchtliche Dumpingspannen festgestellt.

5.12.   Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union

Tabelle 18 —   Ausfuhrvolumen des Wirtschaftszweigs der Union

 

2005

2006

2007

UZÜ

Index

100

82

78

96

Differenz gegenüber Vorjahr

-18 %

-5 %

23 %

Quelle: Geprüfte Fragebogenantwort des Wirtschaftszweigs der Union

(80)

Der wichtigste Ausfuhrmarkt des Wirtschaftszweigs der Union sind die USA. Obschon die Ausfuhren 2006 und 2007 rückläufig waren, erreichten sie im UZÜ wieder nahezu das Niveau des Jahres 2005. Der Wirtschaftszweig der Union führte einerseits erhebliche Mengen in die USA aus (25 % seiner Gesamtproduktionsmenge im UZÜ), andererseits führte er auch große Mengen der betroffenen Ware aus China ein, um den Bedarf seiner Abnehmer in der Union zu decken. Seine eigene FA-Produktion führte er in die USA aus, da die Preise auf dem lukrativeren amerikanischen Markt noch höher waren als auf dem Unionsmarkt.

6.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(81)

Die Antidumpingmaßnahmen wirkten sich eindeutig positiv auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union aus. Alle wichtigen Schadensindikatoren wie Produktion (+ 8 %), Verkaufsmenge (+ 34 %), Verkaufswert (+ 75 %), durchschnittlicher Verkaufspreis (+ 31 %), Investitionen (+ 87 %), Rentabilität (+ 43 %), Cashflow (+ 561 %), Lagerbestände (– 50 %) und Produktivität (+ 6 %) entwickelten sich vorteilhaft. Insbesondere die Gewinnspannen des Wirtschaftszweigs der Union lagen im gesamten Bezugszeitraum, mit Ausnahme des Jahres 2006, auf einem hohen Niveau.

(82)

Der Abwärtstrend beim Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union konnte nicht als Hinweis auf eine Schädigung gedeutet werden. Da seine Kapazitäten bereits voll ausgeschöpft waren, konnte der Wirtschaftszweig der Union nämlich nicht auf die steigende Nachfrage reagieren; dies wirkte sich, trotz der steigenden Verkaufsmengen, negativ auf seinen Marktanteil aus.

(83)

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesichts der vorteilhaften Entwicklung der für ihn maßgebenden Indikatoren als gut zu bezeichnen war und dass eine anhaltende bedeutende Schädigung nicht festgestellt werden konnte. Es wurde daher geprüft, ob bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich wäre.

F.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINER ERNEUTEN SCHÄDIGUNG

1.   Zusammenfassung der Analyse der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und einer erneuten Auftretens der Schädigung

(84)

Wie unter Randnummer (31) erläutert, waren die Preise der ausführenden Hersteller in China trotz der geltenden Maßnahmen noch erheblich gedumpt. Ein Außerkrafttreten der Maßnahmen dürfte bei einer gleichwertigen Senkung der Ausfuhrpreise noch höhere Dumpingspannen zur Folge haben.

(85)

Wie oben ausgeführt, besteht für China ein beträchtlicher Anreiz, seine Ausfuhrmengen in die Union zu erhöhen, da die USA, die für das Land ein weiterer wichtiger Ausfuhrmarkt sind, gegenüber China hohe Prohibitivzölle verhängt haben und dieser Markt somit für die chinesischen Ausfuhren praktisch unzugänglich ist.

(86)

Außerdem wurde festgestellt, dass die chinesischen Hersteller aufgrund struktureller Überkapazitäten über beträchtliche Kapazitätsreserven verfügten; die Überkapazitäten waren durch den Rückgang der Inlandsnachfrage entstanden, der seinerseits durch eine Marktkontraktion nach den Olympischen Spielen 2008 und die Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise bedingt war.

(87)

Die Untersuchung ergab ferner, dass die Preise der chinesischen Ausfuhren in Drittländer niedriger waren als die Preise der Ausfuhren in die Union.

(88)

Die Kommission zog daher den Schluss, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre und das Risiko bestünde, dass die Einfuhrmengen steigen und damit die Preise in der Union, zumindest kurzfristig, unter Druck geraten würden.

(89)

In der Regel übt ein Anstieg gedumpter Einfuhren Druck auf die Verkaufspreise aus, was im vorliegenden Fall die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union sowie seine im UZÜ zu beobachtende finanzielle Erholung beeinträchtigen würde.

2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union — Indikatoren und zu erwartende Entwicklung nach dem UZÜ

(90)

Ungeachtet des steigenden Verbrauchs war der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union bereits seit 2006 rückläufig, während der Marktanteil der chinesischen Einfuhren ab demselben Jahr ausgebaut wurde. Da diese Indikatoren ein gemischtes Bild ergaben (allgemeine Erholung des Wirtschaftszweigs der Union bei gleichzeitigen Marktanteilseinbußen), wurden die Entwicklungen nach dem UZÜ geprüft, um einen Überblick über mögliche künftige Trends zu erhalten. In diesem Zusammenhang sei noch daran erinnert, dass auch die Entwicklung der Weltwirtschaft und deren Auswirkungen auf Nachfrage und Verbrauch die Wahrscheinlichkeit des Wiederauftretens einer durch Preisdruck verursachten Schädigung beeinflussen oder verstärken können.

(91)

Um festzustellen, ob die auf der Analyse des Bezugszeitraums und insbesondere des UZÜ basierenden Schlussfolgerungen auch nach dem UZÜ Bestand haben, wurden zusätzliche Informationen eingeholt. Der Wirtschaftszweig der Union übermittelte Informationen zur Entwicklung seiner Verkaufspreise in der Union für den Zeitraum von Oktober 2008 bis April 2009 sowie zu den Mengen der chinesischen Einfuhren und deren durchschnittlichen Einfuhrpreisen im selben Zeitraum.

(92)

Aus diesen Informationen ließ sich ein deutlicher, kontinuierlicher Abwärtstrend bei den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt ablesen (verglichen mit dem durchschnittlichen Verkaufspreis im UZÜ waren die Verkaufspreise im April 2009 um 35 % gefallen). Auch wenn sich bei den Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union kein kontinuierlicher Abwärtstrend feststellen ließ, waren die Verkäufe im April 2009 doch um 3 % geringer als im März 2009. Es gab Anzeichen dafür, dass die Auftragslage beim Wirtschaftszweig der Union rückläufig war.

(93)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union verzeichnete eine deutlich negative Entwicklung. So schrumpften die Gewinnspannen kontinuierlich und verzeichneten im April 2009 gegenüber der Gewinnspanne im UZÜ ein Minus von nahezu 80 %. Mithin hatten die Gewinnspannen des Wirtschaftszweigs der Union die in der Ausgangsuntersuchung festgesetzten Ziel-Gewinnspannen seit März 2009 nicht mehr erreicht und blieben im April 2009 weit darunter.

(94)

Bei den Preisen der chinesischen Einfuhren wurde ein kontinuierlicher Abwärtstrend festgestellt, der jedoch weniger ausgeprägt war als der Rückgang der Einfuhrmengen und der Verfall der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt. Zwar lagen die Preise der chinesischen Einfuhren meist noch knapp über dem Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union, in manchen Monaten lagen sie aber auch darunter; dies belegt den steigenden Preisdruck, den diese Einfuhren auf dem Markt ausübten. In ähnlicher Weise wurde festgestellt, dass die chinesischen Preise zum Ende des genannten Zeitraums die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten.

(95)

Aus den vorgenannten Gründen sowie aufgrund der deutlichen Verschlechterung der Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union kommt die Kommission zu dem Schluss, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein Wiederauftreten der Schädigung wahrscheinlich wäre.

(96)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Nachfrage in der Union aufgrund der Weltwirtschaftskrise stark eingebrochen ist; dies hatte negative Auswirkungen auf die Verkaufsmengen, die Verkaufspreise und die Rentabilität auf dem Unionsmarkt. Die verschlechterte Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union machte den Wirtschaftszweig der Union besonders anfällig für die gedumpten Einfuhren aus China. Sollten die Einfuhren bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen zunehmen, ist davon auszugehen, dass sich seine Situation weiter verschlechtert.

3.   Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

(97)

Zusammenfassend vertritt die Kommission die Auffassung, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit bestünde, dass die gedumpten Einfuhren aus China in die Union innerhalb kurzer Zeit erheblich ansteigen, dadurch Druck auf die Preise ausüben und eine erneute Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen.

(98)

Es wird jedoch darauf verwiesen, dass die Situation des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum allgemein als gut einzustufen war: Er konnte sich vom früheren Dumping im Großen und Ganzen erholen und erzielte gegen Ende des entsprechenden Zeitraums beträchtliche Gewinne. Daher wird die Auffassung vertreten, dass weniger Zeit als die üblichen fünf Jahre nötig sein wird, damit sich der Wirtschaftszweig der Union von der derzeit schwierigen Lage erholt, die ohnehin ein vorübergehendes Phänomen sein dürfte, und damit beim Außerkrafttreten der Maßnahmen eine erneute Schädigung verhindert wird. Mittelfristig dürfte die Nachfrage beim Wirtschaftszweig der Union wieder ansteigen. Sollte dieser Fall eintreten, so geht die Kommission unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Unionsmarktes und insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Unionsverwender eine kurzfristig verfügbare und zuverlässige Bezugsquelle benötigen, davon aus, dass sich der Wirtschaftszweig der Union mittelfristig von jeglicher Schädigung erholen dürfte oder dass ein erneutes Auftreten einer Schädigung nicht länger wahrscheinlich wäre. Der Sachverhalt könnte anschließend erneut überprüft werden.

G.   UNIONSSINTERESSE

1.   Vorbemerkung

(99)

Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller anderen Beteiligten berücksichtigt, d.h. des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer/Händler und der Verwender der betroffenen Ware.

(100)

Die Ausgangsuntersuchung hatte bekanntlich ergeben, dass die Einführung von Maßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlief. Darüber hinaus handelt es sich bei dieser Untersuchung um eine Auslaufüberprüfung, d.h., es wird ein Sachverhalt analysiert, bei dem die Maßnahmen bereits in Kraft sind.

(101)

Vor diesem Hintergrund wurde geprüft, ob trotz der oben gezogenen Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines erneuten Auftretens der Schädigung zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass in diesem besonderen Fall die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(102)

Bekanntlich lag im UZÜ weiterhin Dumping vor, außerdem besteht die Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Ware mit Ursprung in China weiterhin zu gedumpten Preisen eingeführt und der Wirtschaftszweig der Union erneut geschädigt wird.

(103)

Der Wirtschaftszweig der Union hat sich als existent- und wettbewerbsfähig erwiesen; dies wurde durch die positive Entwicklung aller wichtigen Schadensindikatoren im Bezugszeitraum bestätigt. Die zuvor eingeführten Antidumpingmaßnahmen trugen dazu bei, dass die Preise auf dem im UZÜ festgestellten Niveau blieben, so dass der Wirtschaftszweig der Union seine Rentabilität wiederherstellen konnte.

(104)

Es liegt also im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union, die Maßnahmen gegenüber den gedumpten Einfuhren aus China aufrechtzuerhalten.

3.   Interesse der unabhängigen Einführer/Händler

(105)

Die Kommission sandte Fragebogen an alle ihr bekannten unabhängigen Einführer/Händler. Lediglich ein Einführer/Händler arbeitete an der Untersuchung mit.

(106)

Die Untersuchung ergab, dass die von dem unabhängigen kooperierenden Einführer im Bezugszeitraum gehandelten Mengen unerheblich waren; die Verkäufe der betroffenen Ware machten nur einen geringen Teil seiner Gesamtverkäufe aus.

(107)

Es wird davon ausgegangen, dass sich durch die Aufrechterhaltung der Maßnahmen an der derzeitigen Situation der Einführer/Händler nichts ändern wird. Der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern belegt, dass die Einführer offensichtlich auch auf andere Bezugsquellen (insbesondere Thailand) zurückgreifen können; damit ist auf dem Unionsmarkt auch der Wettbewerb gewährleistet.

(108)

Aus den vorgenannten Gründen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine nennenswerten Auswirkungen auf die Einführer/Händler hätte.

4.   Interesse der Verwender

(109)

Die Kommission sandte Fragebogen an alle ihr bekannten unabhängigen Verwender. Acht Verwender, auf die 44 % der Gesamteinfuhren aus China entfielen, arbeiteten an der Untersuchung mit. Die Untersuchung ergab, dass diese Verwender die betroffene Ware direkt aus China einführten. Darüber hinaus übermittelten zwei Verwenderverbände ihre Stellungnahmen.

(110)

Die wichtigsten industriellen FA-Verwender in der Union sind die Furanharzhersteller. Die Untersuchung ergab, dass trotz der geltenden Maßnahmen zumindest einige der Verwender im UZÜ immer noch recht hohe Gewinnspannen erzielten.

(111)

Die Verwender verwiesen auch darauf, dass der Wirtschaftszweig der Union weiterhin als wichtige Bezugsquelle erhalten bleiben sollte, damit die kurzfristige Verfügbarkeit der betroffenen Ware und eine gewisse Zuverlässigkeit und Kontinuität bei der Lieferung gewährleistet würden.

(112)

Aus den genannten Gründen wurde die Auffassung vertreten, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen die industriellen Verwender nur unwesentlich beeinträchtigen würde.

5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(113)

Die Prüfung des Unionsinteresses ergab keine zwingenden Gründe, die gegen eine Verlängerung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

H.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(114)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt war, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(115)

Der Wirtschaftszweig der Union hatte offensichtlich einen Nutzen von den geltenden Maßnahmen, den meisten Schadensindikatoren zufolge verbesserte sich seine Situation im Bezugszeitraum erheblich. Der Wirtschaftszweig der Union erzielte im UZÜ hohe Gewinnspannen, die Verkaufs- und Produktionsmengen erreichten Spitzenwerte. Angesichts der positiven Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum konnte nicht festgestellt werden, dass weiterhin eine bedeutende Schädigung vorlag.

(116)

Allerdings ergab die Untersuchung zum einen, dass der Wirtschaftszweig der Union trotz des Anstiegs beim Verbrauch Marktanteile einbüßte, während die chinesischen Einfuhren ihren Marktanteil ausbauen konnten. Zum anderen stellte sich bei der Untersuchung heraus, dass China über Kapazitätsreserven verfügte und dass die chinesischen Einfuhren im UZÜ weiterhin stark gedumpt waren.

(117)

Außerdem machte die Prüfung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung deutlich, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union nach dem UZÜ verschlechterte und zu Beginn des zweiten Quartals 2009 eine Schädigung vorlag. Ferner wurde festgestellt, dass China über erhebliche Kapazitätsreserven verfügte und dass ein starker Anreiz bestand, bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Produktion dieser Reserven in die Union zu lenken. Durch den zu erwartenden Anstieg gedumpter Einfuhren würde der Preisdruck in der Union voraussichtlich ansteigen, was sich negativ auf Preise und Gewinne des Wirtschaftszweigs der Union auswirken dürfte. Daher befand die Kommission, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen zumindest kurzfristig die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung besteht.

(118)

Vor dem Hintergrund der derzeitigen Wirtschaftskrise, die nach dem UZÜ zu einem Einbruch des Verbrauchs führte, dürften die entsprechenden Auswirkungen noch gravierender ausfallen. In einem solchen Szenario würden sich die negativen Auswirkungen steigender gedumpter Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union multiplizieren.

(119)

Schließlich geht die Kommission davon aus, dass die Nachfrage nach FA in der Union ansteigen wird, wenn sich die Wirtschaft mittelfristig erholen sollte. Unter diesen Umständen wird der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufsmengen entsprechend steigern können.

(120)

Aus den dargelegten Gründen sollten gemäß Artikel 11 Absatz 2 und unbeschadet sonstiger Bestimmungen des Artikels 11 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von FA aus China, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1905/2003 eingeführt wurden, weitere zwei Jahre aufrechterhalten bleiben.

(121)

Nach der Unterrichtung brachte der Wirtschaftszweig der Union vor, die endgültigen Maßnahmen sollten um fünf Jahre verlängert werden, denn der unverhoffte Umbruch bei den Marktbedingungen nach dem UZÜ mache deutlich, dass künftige Marktentwicklungen ungewiss und äußerst schwer vorhersehbar seien. Mithin treffe die Einschätzung der Unionsorgane, wonach sich die Wirtschaft mittelfristig erholen und in der Folge die Nachfrage nach FA in der Union wieder ansteigen könne, nur unzureichend zu. Wie unter den Randnummern (117) bis (119) erläutert, war die Kommission jedoch der Auffassung, dass die Entwicklungen nach dem UZÜ, einschließlich der Auswirkungen der Wirtschaftskrise, eher kurzfristiger Art sein dürften und somit die Einführung von Maßnahmen für einen längeren Zeitraum als zwei Jahre nicht gerechtfertigt sei. Daher musste dieses Vorbringen des Wirtschaftszweigs der Union zurückgewiesen werden.

(122)

Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, werden in diesem Fall besondere Maßnahmen für erforderlich gehalten, um eine ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle zu gewährleisten. Dazu zählen insbesondere:

Die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen im Anhang dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Ausführer geltende residuale Antidumpingzoll erhoben.

(123)

Sollten sich die Ausfuhren eines der vier Unternehmen, für die niedrigere individuelle Zollsätze gelten, nach Einführung der betreffenden Maßnahmen erheblich erhöhen, könnte ein solcher mengenmäßiger Anstieg an sich als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung betrachtet werden. Unter solchen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die individuellen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Furfurylalkohol, die derzeit unter den KN-Code ex 2932 13 00 (TARIC-Code 2932130090) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Die Höhe des endgültigen Antidumpingzolls für die in Absatz 1 beschriebene Ware wird wie folgt festgelegt:

Unternehmen

Antidumpingzoll (EUR je Tonne)

TARIC-Zusatzcode

Gaoping Chemical Industry Co. Ltd.

160

A442

Linzi Organic Chemical Inc.

84

A440

Zhucheng Taisheng Chemical Co. Ltd.

97

A441

Henan Huilong Chemical Industry Co. Ltd.

156

A484

Alle übrigen Unternehmen

250

A999

(3)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der in Absatz 2 festgesetzten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(4)   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten vier Unternehmen festgelegten individuellen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen des Anhangs entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, so findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Ihre Geltungsdauer endet am 10 Dezember 2011

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. MALMSTRÖM


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 1.

(3)  ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 50.

(4)  ABl. C 275 vom 30.10.2008, S. 21.

(5)  Das China National Chemical Information Center (Chem China) ging im Oktober 1992 aus dem Zusammenschluss des 1959 gegründeten Scientific and Technological Information Research Institute mit dem 1984 gegründeten Economic Information Center hervor, die beide dem Ministerium für Chemische Industrie zugeordnet waren. (http://www.chemchina.com.cn/chempwas/en/7under_8.htm)

(6)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

Die in Artikel 1 Absatz 4 genannte gültige Handelsrechnung muss eine von einem Bevollmächtigten des Unternehmens unterzeichnete Erklärung in folgender Form enthalten:

1.

Name und Funktion des Bevollmächtigten des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung: „Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Furfurylalkohol, die derzeit unter den KN-Code ex 2932 13 00 (TARIC-Zusatzcode) eingereiht werden, von [Name und Anschrift des Unternehmens] in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

3.

Datum und Unterschrift


10.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/62


VERORDNUNG (EU) Nr. 1203/2009 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. Dezember 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2009

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

37,7

MA

48,4

TN

81,6

TR

64,4

ZZ

58,0

0707 00 05

MA

52,9

TR

78,0

ZZ

65,5

0709 90 70

MA

48,2

TR

131,1

ZZ

89,7

0805 10 20

AR

70,4

MA

49,0

TR

49,3

ZA

57,8

ZZ

56,6

0805 20 10

MA

71,9

ZZ

71,9

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

132,8

HR

55,6

IL

75,3

TR

73,7

ZZ

84,4

0805 50 10

TR

73,4

ZZ

73,4

0808 10 80

AU

161,8

CA

65,1

CN

81,4

MK

24,5

US

92,9

ZZ

85,1

0808 20 50

CN

45,0

US

242,2

ZZ

143,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


10.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/64


VERORDNUNG (EU) Nr. 1204/2009 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 der Kommission (2) sind bestimmte Fristen für die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen von Umstrukturierungsplänen und nationalen Diversifizierungsprogrammen festgesetzt worden. Seitdem hat sich herausgestellt, dass ein neuer Zeitplan für die befristete Regelung für die Umstrukturierung der Zuckerindustrie festgesetzt werden muss, um die Auswirkungen der weltweiten Finanzkrise auf die Wirtschaft bestimmter Mitgliedstaaten und die plötzlichen erheblichen Änderungen der nationalen Umstrukturierungsprogramme zu berücksichtigen, die 2008 eingeleitet wurden und noch nicht beendet sind.

(2)

Gemäß Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 werden alle nach der Finanzierung der Maßnahmen noch im befristeten Umstrukturierungsfonds vorhandenen Beträge dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zugewiesen. Um eine gesunde Finanz- und Haushaltsführung der restlichen Mittel zu gewährleisten, empfiehlt es sich, die derzeitigen Fristen für die Zuschussfähigkeit der im Rahmen des Umstrukturierungsfonds getätigten Zahlungen für den Fall zu verlängern, dass die betreffenden Unternehmen ihre Umstrukturierungspläne aktualisieren.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 968/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 968/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten auf begründeten Antrag des betreffenden Unternehmens eine Abweichung von der unter dem genannten Buchstaben festgesetzten Termin bis spätestens 30. September 2011 gewähren. In diesem Fall muss das Unternehmen eine Änderung des Umstrukturierungsplans gemäß Artikel 11 vorlegen.“

2.

Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die in den nationalen Umstrukturierungsprogrammen vorgesehenen Aktionen oder Maßnahmen sind bis zum 30. September 2011 durchzuführen.“

3.

Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die erste Zahlung kann im September 2007 erfolgen. Die Diversifizierungsbeihilfe, die zusätzliche Diversifizierungsbeihilfe und die befristete Beihilfe für bestimmte Mitgliedstaaten werden spätestens am 30. September 2012 gezahlt.“

4.

Artikel 22 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Außer im Falle höherer Gewalt verfällt die Sicherheit, wenn die Bedingungen von Absatz 1 nicht bis spätestens 30. September 2012 erfüllt worden sind.“

5.

Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Bis zum 30. Juni 2012 legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen abschließenden Fortschrittsbericht vor, in dem die durchgeführten Aktionen oder Maßnahmen und die getätigten Aufwendungen mit den in den Umstrukturierungsplänen, den nationalen Umstrukturierungsprogrammen und den Betriebsplänen vorgesehenen Aktionen, Maßnahmen und Aufwendungen verglichen und die Gründe für Abweichungen erläutert werden.“

6.

In Kapitel V wird ein neuer Artikel 22b eingefügt:

„Artikel 22b

Zuschussfähigkeit der Zahlungen

Die Ausgaben kommen nur für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht, wenn sie bis spätestens 30. September 2012 von Mitgliedstaat an den Empfänger gezahlt worden sind.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2009

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 32.


NICHT VERÖFFENTLICHUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSAKTE

10.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/66


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2009

über die Verlängerung des Bereitstellungszeitraums der Sonderfinanzhilfe der Gemeinschaft für das Kosovo

(2009/918/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2006/880/EG des Rates vom 30. November 2006 über eine Sonderfinanzhilfe der Gemeinschaft für das Kosovo (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Bereitstellungszeitraum der Sonderfinanzhilfe der Gemeinschaft für das Kosovo (2) läuft gemäß dem Beschluss 2006/880/EG des Rates am 11. Dezember 2009 aus.

(2)

Nach Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses 2006/880/EG des Rates kann die Kommission den Bereitstellungszeitraum um bis zu ein Jahr verlängern.

(3)

Der Bereitstellungszeitraum sollte um ein Jahr verlängert werden, damit das Finanzhilfeprogramm zum Abschluss gebracht werden kann.

(4)

Der Wirtschafts- und Finanzausschuss wurde zur Verlängerung des Bereitstellungszeitraums ordnungsgemäß gehört —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Bereitstellungszeitraum der Sonderfinanzhilfe der Gemeinschaft für das Kosovo wird um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 11. Dezember 2010, verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Brüssel, den 7. Dezember 2009

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 36.

(2)  Im Rahmen der Resolution 1244/1999 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (UNSCR 1244/99) vom 10.6.1999.