ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.322.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 322

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
9. Dezember 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1197/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

1

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2009/139/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen ( 1 )

3

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2009/904/EG

 

*

Entscheidung des Rates vom 26. November 2009 zum Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Neuverhandlung der Währungsvereinbarung mit der Republik San Marino

12

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Rahmenbeschluss 2009/905/JI des Rates vom 30. November 2009 über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen

14

 

 

V   Rechtsakte, die ab 1. Dezember 2009 in Anwendung des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

VERÖFFENTLICHUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSAKTE

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1198/2009 der Kommission vom 8. Dezember 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

17

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1199/2009 der Kommission vom 8. Dezember 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1159/2009 zur Festsetzung der ab dem 1. Dezember 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

19

 

 

2009/906/GASP

 

*

Beschluss 2009/906/GASP des Rates vom 8. Dezember 2009 über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina

22

 

 

2009/907/GASP

 

*

Beschluss 2009/907/GASP des Rates vom 8. Dezember 2009 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias

27

 

 

NICHT VERÖFFENTLICHUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSAKTE

 

 

2009/908/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung des Beschlusses des Europäischen Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat und über den Vorsitz in den Vorbereitungsgremien des Rates

28

 

 

2009/909/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates

35

 

 

2009/910/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik

36

 

 

2009/911/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Ernennung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union

37

 

 

2009/912/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union

38

 

 

2009/913/EU

 

*

Im gegenseitigen Einvernehmen gefasster Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 7. Dezember 2009 über den Sitz der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

39

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Entscheidung 2009/442/EG der Kommission vom 5. Juni 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung (ABl. L 148 vom 11.6.2009)

40

 

*

Berichtigung der Entscheidung 2009/721/EG der Kommission vom 24. September 2009 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 257 vom 30.9.2009)

40

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

9.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1197/2009 DES RATES

vom 30. November 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 vom 20. Dezember 2005 (1) wird ein von der von der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (nachstehend „NAFO“ genannt) angenommener Wiederauffüllungsplan für Schwarzen Heilbutt umgesetzt.

(2)

Auf ihrer 29. Jahrestagung im September 2007 verabschiedete die NAFO eine Reihe von Änderungen dieses Wiederauffüllungsplans. Diese Änderungen umfassen verschärfte Maßnahmen betreffend die Fangmeldungen und zusätzliche Kontrollmaßnahmen zur Verschärfung der Inspektionen auf See von Schiffen, die in das NAFO-Regelungsgebiet einfahren und es verlassen.

(3)

Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 zu ändern, um die Änderungen des Wiederauffüllungsplans umzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5a

Einfahrt in das NAFO-Regelungsgebiet

(1)   In Artikel 5 Absatz 1 genannte Fischereifahrzeuge dürfen nur dann zum Fischen auf Schwarzen Heilbutt in das NAFO-Regelungsgebiet einfahren, wenn sie:

a)

weniger als 50 Tonnen jeglicher Fänge an Bord führen; oder

b)

das Verfahren gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 eingehalten haben.

(2)   Führt ein Fischereifahrzeuge 50 Tonnen oder mehr von außerhalb des NAFO-Regelungsgebiets gefangenem Fisch an Bord mit, so übermittelt es dem NAFO-Sekretariat per E-Mail oder Fax spätestens 72 Stunden vor der Einfahrt in das NAFO-Regelungsgebiet:

a)

die Menge der an Bord mitgeführten Fänge,

b)

die Position (Breite/Länge), an der das Schiff nach Schätzung des Schiffskapitäns mit dem Fischfang beginnt, und

c)

die Uhrzeit, zu der diese Position voraussichtlich erreicht wird.

(3)   Teilt ein Inspektionsschiff nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 mit, dass es eine Inspektion vornehmen will, so übermittelt es dem Fischereifahrzeug die Koordinaten des Kontrollortes, an dem das Schiff inspiziert werden soll. Der Kontrollort liegt höchstens 60 Seemeilen von der Position entfernt, an der das Schiff nach Schätzung des Kapitäns des Fischereifahrzeugs mit dem Fischfang beginnt.

(4)   Das in Absatz 2 genannte Fischereifahrzeug darf in jedem der folgenden Fälle mit dem Fischfang beginnen:

a)

wenn es eine diesbezügliche Mitteilung des NAFO-Sekretariats erhält;

b)

wenn ihm nach einer gemäß Absatz 3 vorgenommenen Inspektion mitgeteilt wird, dass es mit dem Fischfang beginnen darf;

c)

wenn das Inspektionsschiff nicht binnen drei Stunden nach Ankunft des Fischereifahrzeugs an dem gemäß Absatz 3 bezeichneten Kontrollpunkt mit der Inspektion begonnen hat;

d)

wenn dem Schiff bis zum Zeitpunkt seiner Einfahrt in das NAFO-Regelungsgebiet nicht vom NAFO-Sekretariat oder von einem Inspektionsschiff mitgeteilt wurde, dass das Inspektionsschiff eine Inspektion gemäß Absatz 3 vornehmen will.“

2.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Fänge an Schwarzem Heilbutt alle fünf Tage, einschließlich der Nullfänge. Die erste Fangmeldung muss spätestens zehn Tage nach der Einfahrt des Schiffes in das NAFO-Untergebiet 2 und die Divisionen 3KLMNO erfolgen;“,

b)

Die Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Absatz 1 genannten Meldungen unmittelbar nach Eingang an die Kommission. Die Kommission leitet die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Meldung umgehend an das NAFO-Sekretariat weiter.

(3)   Dürfte die Quote des Mitgliedstaats aufgrund der nach Absatz 2 gemeldeten Fänge an Schwarzem Heilbutt zu 75 % ausgeschöpft sein, so nehmen die Kapitäne die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Meldungen alle drei Tage vor.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK


(1)  ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 3.


RICHTLINIEN

9.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/3


RICHTLINIE 2009/139/EG des EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. November 2009

über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 93/34/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (3) wurde mehrfach und erheblich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2)

Bei der Richtlinie 93/34/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge, ersetzt durch die Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (5), vorgesehenen EG-Typgenehmigungssystems; sie enthält technische Vorschriften über das Design und die Beschaffenheit von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Hinblick auf die vorgeschriebenen Angaben. Diese technischen Vorschriften betreffen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 2002/24/EG vorgesehen wird, für jeden Fahrzeugtyp zu ermöglichen. Daher finden die in der Richtlinie 2002/24/EG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf die vorliegende Richtlinie Anwendung.

(3)

Diese Richtlinie sollte dem nicht entgegenstehen, dass einige Mitgliedstaaten bezüglich der vorgeschriebenen Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne Diskriminierung verbindliche Sondervorschriften im Hinblick auf die Anwendung der Verkehrsregeln beibehalten, sofern diese spezifischen Erfordernisse die Benutzung der Fahrzeuge betreffen und keine baulichen Veränderungen implizieren, welche der gemeinschaftlichen Betriebserlaubnis für diesen Fahrzeugtyp entgegenstehen könnten.

(4)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für die vorgeschriebenen Angaben an allen Fahrzeugtypen gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG.

Artikel 2

Das Verfahren zur Erteilung der EG-Typgenehmigung für Bauteile in Bezug auf die vorgeschriebenen Angaben an einem zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyp sowie die Bedingungen für den freien Warenverkehr dieser Fahrzeuge sind in den Kapiteln II bzw. III der Richtlinie 2002/24/EG festgelegt.

Artikel 3

Die Änderungen, die zur Anpassung der Vorschriften des Anhangs I an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2002/24/EG genannten Verfahren erlassen.

Artikel 4

(1)   Im Hinblick auf zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die vorgeschriebenen Angaben beziehen, weder die EG-Typgenehmigung verweigern noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge verbieten.

(2)   Die Mitgliedstaaten verweigern aus Gründen, die sich auf die vorgeschriebenen Angaben beziehen, die EG-Typgenehmigung für neue Typen von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen, die nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Die Richtlinie 93/34/EWG in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juni 2010.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 25. November 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Å. TORSTENSSON


(1)  ABl. C 77 vom 31.3.2009, S. 41.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. November 2009.

(3)  ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 38.

(4)  Siehe Anhang II Teil A.

(5)  ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1.


ANHANG I

VORSCHRIFTEN FÜR DIE VORGESCHRIEBENEN ANGABEN AN ZWEIRÄDRIGEN ODER DREIRÄDRIGEN KRAFTFAHRZEUGEN

1   ALLGEMEINES

1.1

Jedes Fahrzeug muss mit einem Schild und mit Angaben, wie nachfolgend beschrieben, versehen sein. Dieses Schild und diese Angaben sind vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten anzubringen.

2   FABRIKSCHILD

2.1

Ein Fabrikschild gemäß dem in Anlage 1 aufgeführten Beispiel ist an einer leicht zugänglichen Stelle fest an einem Fahrzeugteil anzubringen, das im Laufe der Verwendung des Fahrzeugs normalerweise nicht ersetzt zu werden braucht; das Schild muss gut lesbar sein und dauerhaft mit nachstehenden Angaben in der angegebenen Reihenfolge versehen sein:

2.1.1

Name des Herstellers;

2.1.2

Typgenehmigungszeichen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/24/EG;

2.1.3

Fahrzeug-Identifizierungsnummer (VIN);

2.1.4

Standgeräusch: … dB (A) … rev/min.

2.2

Das Typgenehmigungszeichen gemäß Nummer 2.1.2, das Standgeräusch und die Anzahl der Umdrehungen pro Minute gemäß Nummer 2.1.4 werden bei der EG-Typgenehmigung für Bauteile bezüglich der vorgeschriebenen Angaben nicht aufgeführt. Diese Angaben sind jedoch an jedem Fahrzeug anzubringen, das in Übereinstimmung mit dem Kraftfahrzeugtyp gebaut wird, für den eine Betriebserlaubnis erteilt wurde.

2.3

Der Hersteller kann unter oder neben diesen vorgeschriebenen Angaben, jedoch außerhalb des deutlich gekennzeichneten Rechtecks, in dem sich ausschließlich die unter den Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 genannten Angaben befinden dürfen (siehe Anlage 1), zusätzliche Angaben anbringen.

3   FAHRZEUG-IDENTIFIZIERUNGSNUMMER

Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer besteht aus einer aufgegliederten Kombination von Zeichen, die jedem Fahrzeug durch den Hersteller zugewiesen wird. Sie soll es ermöglichen, dass jedes Fahrzeug — ohne dass andere Angaben herangezogen werden müssen — in einem Zeitraum von 30 Jahren einwandfrei über den Hersteller identifiziert werden kann. Für die Identifizierungsnummer gelten folgende Vorschriften:

3.1

Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist auf dem Fabrikschild anzubringen. Sie ist darüber hinaus mit Hilfe eines Verfahrens (z. B. durch Schlagen oder Eindrücken), mit dem ein Auslöschen oder eine Veränderung der Nummer vermieden wird, auf dem Fahrgestell oder dem Rahmen an einer leicht zugänglichen Stelle auf der rechten Hälfte des Fahrzeugs anzubringen.

3.1.1

Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer muss aus drei Gruppen bestehen:

3.1.1.1

Die erste Gruppe besteht aus einem dem Fahrzeughersteller zu dessen Identifizierung zugeordneten Code. Dieser Code besteht aus drei Zeichen (Buchstaben oder Ziffern), die durch die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Hersteller seinen Geschäftssitz hat, in Übereinstimmung mit der für die Internationale Organisation für Normung (ISO) tätigen internationalen Agentur vergeben wird. Das erste Zeichen bezeichnet eine geografische Zone, das zweite Zeichen ein Land innerhalb dieser Zone und das dritte Zeichen einen bestimmten Hersteller. Wenn der Hersteller jährlich weniger als 500 Fahrzeuge herstellt, ist das dritte Zeichen immer eine „9“. Zur Identifizierung eines solchen Herstellers vergibt die oben genannte Behörde auch das dritte, vierte und fünfte Zeichen der dritten Gruppe der Identifizierungsnummer.

3.1.1.2

Die zweite Gruppe besteht aus sechs Zeichen (Buchstaben oder Ziffern), die die allgemeinen Fahrzeugmerkmale angeben (Typ, Variante, bei Kleinkrafträdern Version), wobei jedes der Merkmale durch mehrere Zeichen dargestellt werden kann. Nimmt der Hersteller eines oder mehrere dieser Zeichen nicht in Anspruch, ist der Zwischenraum nach Wahl des Herstellers mit Buchstaben oder Ziffern aufzufüllen.

3.1.1.3

Die dritte Gruppe besteht aus acht Zeichen, von denen die letzten vier Ziffern sein müssen; diese Gruppe muss in Verbindung mit den beiden anderen Gruppen eine eindeutige Identifizierung eines bestimmten Fahrzeugs ermöglichen. An allen ungenutzten Stellen ist eine Null einzusetzen, damit die vorgeschriebene Gesamtstellenzahl erreicht wird.

3.1.2

Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist — soweit dies möglich ist — in einer einzigen Zeile anzugeben. Am Anfang und am Ende wird diese Zeile durch ein Zeichen begrenzt, das weder eine arabische Zahl noch ein lateinischer Großbuchstabe ist und auch nicht damit verwechselt werden kann.

In technisch begründeten Ausnahmefällen ist auch eine zweizeilige Darstellung zulässig. In diesem Fall ist jedoch eine Trennung innerhalb der drei Gruppen nicht erlaubt, und der Anfang und das Ende jeder Zeile sind durch ein Zeichen zu begrenzen, das weder eine arabische Zahl noch ein lateinischer Großbuchstabe ist und auch nicht damit verwechselt werden kann.

Das genannte Zeichen kann auch zwischen den drei Gruppen (Nummer 3.1.1) in einer Zeile eingefügt werden.

Zwischen den Zeichen dürfen keine Zwischenräume sein.

4   ZEICHEN

4.1

Für alle Angaben gemäß den Nummern 2 und 3 müssen lateinische Buchstaben und arabische Ziffern verwendet werden. Für die Angaben gemäß den Nummern 2.1.1, 2.1.3 und 3 sind jedoch lateinische Großbuchstaben zu verwenden.

4.2

Bei der Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer

4.2.1

ist die Verwendung der Buchstaben I, O und Q sowie von Bindestrichen, Sternchen und anderen Sonderzeichen nicht zulässig;

4.2.2

müssen die Buchstaben und Ziffern folgende Mindesthöhe aufweisen:

4.2.2.1

4 mm bei Zeichen, die direkt auf dem Fahrgestell, dem Rahmen oder einem ähnlichen Fahrzeugteil angebracht sind;

4.2.2.2

3 mm bei Zeichen, die auf dem Fabrikschild angegeben sind.

Anlage 1

Beispiel für ein Fabrikschild

Das nachstehende Beispiel bedeutet weder, dass diese Angaben tatsächlich auf dem Fabrikschild stehen müssen, noch dient es als Vorgabe im Hinblick auf die Größe des Schildes selbst, der Zahlen und der Buchstaben. Es wird nur zur Orientierung gegeben.

Die zusätzlichen Angaben gemäß Nummer 2.3 können unter oder neben den vorgeschriebenen Angaben im unten dargestellten Rechteck hinzugefügt werden.

STELLA FABBRICA MOTOCICLI

e3 5364

3 G S K L M 3 A C 8 B 1 2 0 0 0 0

80 dB(A) — 3 750 rev/min

Zeichenerklärung:

Im oben angegebenen Beispiel ist das betreffende Fahrzeug von „STELLA FABBRICA MOTOCICLI“ hergestellt worden; die Typgenehmigung wurde in Italien (e3) unter der Nummer 5364 erteilt.

Die Identifizierungsnummer (3GSKLM3AC8B120000) hat folgende Bedeutung:

erste Gruppe (3GS):

—   3: geografische Zone (Europa),

—   G: Land innerhalb dieser Zone (Deutschland),

—   S: Hersteller (Stella Fabbrica Motocicli);

zweite Gruppe (KLM3AC):

—   KL: zweite Gruppe (KLM3AC):

—   M3: Variante (Karosserie des Fahrzeugs),

—   AC: Version (Motor des Fahrzeugs);

dritte Gruppe (8B120000):

:

8B12

:

Identifizierung des Fahrzeugs in Verbindung mit den beiden anderen Gruppen der Identifizierungsnummer,

:

0000

:

nicht genutzte Stellen, die mit Nullen ausgefüllt werden, um die vorgeschriebene Gesamtstellenzahl zu erreichen.

Das Standgeräusch beträgt 80 dB(A) bei 3 750 rev/min.

Anlage 2

Beschreibungsbogen betreffend die vorgeschriebenen Angaben an einem Typ eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs

(dem Antrag auf EG-Typgenehmigung für Bauteile beizufügen, wenn dieser unabhängig vom Antrag auf EG-Typgenehmigung für ein Fahrzeug eingereicht wird)

Laufende Nr. (vom Antragsteller zu vergeben): …

Dem Antrag auf EG-Typgenehmigung für Bauteile betreffend die vorgeschriebenen Angaben an einem Typ eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs sind die Angaben zu folgenden Nummern des Anhangs II Teil 1 Buchstabe A der Richtlinie 2002/24/EG beizufügen:

0.1

0.2

0.4 bis 0.6

9.3.1 bis 9.3.3.

Anlage 3

Angabe der Behörde

EG-Typgenehmigungsbogen für Bauteile betreffend die vorgeschriebenen Angaben an einem Typ eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs

MUSTER

Protokoll Nr. … des technischen Dienstes … vom …

Nr. der EG-Typgenehmigung für Bauteile: … Nr. der Erweiterung: …

1.

Fabrikmarke oder Handelsbezeichnung des Fahrzeugs: …

2.

Fahrzeugtyp: …

3.

Name und Anschrift des Herstellers: …

4.

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

5.

Das Fahrzeug wurde zur Prüfung vorgestellt am: …

6.

Die EG-Bauteil-Typgenehmigung wird erteilt/verweigert (1):

7.

Ort: …

8.

Datum: …

9.

Unterschrift: …


(1)  Nicht Zutreffendes streichen.


ANHANG II

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 5)

Richtlinie 93/34/EWG des Rates

(ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 38).

 

Richtlinie 1999/25/EG der Kommission

(ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 19).

 

Richtlinie 2006/27/EG der Kommission

(ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 7).

Nur Artikel 2 und Anhang II

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

(gemäß Artikel 5)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

Datum der Anwendung

93/34/EWG

14. Dezember 1994

14. Juni 1995

1999/25/EG

31. Dezember 1999

1. Januar 2000 (1)

2006/27/EG

31. Dezember 2006 (2)


(1)  Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 1999/25/EG gilt Folgendes:

„(1)   Ab dem 1. Januar 2000 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die vorgeschriebenen Aufschriften beziehen,

weder die EG-Typgenehmigung für einen Typ eines zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs verweigern

noch die Zulassung, den Verkauf oder das Inverkehrbringen von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen verbieten,

wenn die vorgeschriebenen Aufschriften die Anforderungen der Richtlinie 93/34/EWG des Rates, in der Fassung dieser Richtlinie, erfüllen.

(2)   Ab dem 1. Juli 2000 verweigern die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die vorgeschriebenen Aufschriften beziehen, die EG-Typgenehmigung für Typen von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, wenn die Anforderungen der Richtlinie 93/34/EWG in der Fassung dieser Richtlinie nicht erfüllt sind.“

(2)  Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2006/27/EG gilt Folgendes:

„(1)   Ab dem 1. Januar 2007 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf den Regelungsgegenstand der jeweiligen Richtlinie beziehen, weder die EG-Typgenehmigung von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen versagen noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge untersagen, wenn sie den Bestimmungen der Richtlinien […], 93/34/EWG, […] in der Fassung dieser Richtlinie entsprechen.

(2)   Ab dem 1. Juli 2007 versagen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf den Regelungsgegenstand der jeweiligen Richtlinie beziehen, die EG-Typgenehmigung von neuen zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen, die nicht den Bestimmungen der Richtlinien […], 93/34/EWG, […] in der Fassung dieser Richtlinie entsprechen.“


ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 93/34/EWG

Richtlinie 2006/27/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1, 2 und 3

 

Artikel 1, 2 und 3

Artikel 4 Absatz 1

 

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

 

Artikel 4 Absatz 3

 

Artikel 5

 

Artikel 6

Artikel 5

 

Artikel 7

ANHANG

 

Anhang I

 

Anhang II

 

Anhang III


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

9.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/12


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 26. November 2009

zum Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Neuverhandlung der Währungsvereinbarung mit der Republik San Marino

(2009/904/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 111 Absatz 3,

auf Empfehlung der Kommission,

nach Anhörung der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Einführung des Euro ist die Zuständigkeit für Währungs- und Wechselkursfragen auf die Gemeinschaft übergegangen.

(2)

Der Rat beschließt die Modalitäten für die Aushandlung und den Abschluss von Vereinbarungen im Zusammenhang mit Währungs- oder Wechselkursfragen.

(3)

Die Italienische Republik hat am 29. November 2000 im Namen der Gemeinschaft eine Währungsvereinbarung mit der Republik San Marino geschlossen.

(4)

In seinen Schlussfolgerung forderte der Rat am 10. Februar 2009 die Kommission auf, zu prüfen, ob die bestehenden Vereinbarungen funktionieren und ob die Obergrenzen für die Ausgabe von Münzen erhöht werden sollten.

(5)

In der Mitteilung „Bericht über die Währungsvereinbarungen mit Monaco, San Marino und Vatikanstadt“ gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die bestehende Währungsvereinbarung mit der Republik San Marino geändert werden sollte, um die Beziehungen der Gemeinschaft mit den Ländern, mit denen eine Währungsvereinbarung besteht, einheitlicher zu gestalten.

(6)

Die Währungsvereinbarung mit der Republik San Marino sollte daher so bald wie möglich neu verhandelt werden, damit die neuen Regelungen am 1. Januar 2010 zusammen mit den neuen Regelungen zu den Modalitäten für die Einführung von Euro-Münzen in Kraft treten können; diese wurden in der Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (1) festgelegt, die vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 10. Februar 2009 gebilligt wurden —

FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Italienische Republik informiert die Republik San Marino über die Notwendigkeit, die zwischen der Italienischen Republik im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino geschlossene Währungsvereinbarung (nachstehend „Vereinbarung“ genannt) so bald wie möglich neu zu verhandeln, und bietet ihr die Neuverhandlung der einschlägigen Bestimmungen an.

Artikel 2

Die Gemeinschaft strebt bei der Neuverhandlung der Vereinbarung mit der Republik San Marino folgende Änderungen an:

a)

Die Vereinbarung wird zwischen der Gemeinschaft und der Republik San Marino geschlossen. Der Text der Vereinbarung kodifiziert die derzeitige Vereinbarung sowie deren Änderungen.

b)

Die Republik San Marino verpflichtet sich, durch direkte Umsetzung oder gleichwertige Schritte alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen,

damit alle einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Banken- und Finanzsektor, insbesondere über die Tätigkeiten der Institute und ihre Beaufsichtigung, anwendbar werden und

damit alle einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche, Betrug und Fälschung von Bargeld oder bargeldlosen Zahlungsmitteln, zu Medaillen und Münzstücken und zur statistischen Berichterstattung anwendbar werden.

Die Republik San Marino stellt sicher, dass alle einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Banken- und Finanzsektor in ihrem Hoheitsgebiet vor dem 1. Januar 2015 umgesetzt werden. Im Anhang der Vereinbarung werden die Fristen für die Verabschiedung solcher Maßnahmen im Einzelnen aufgeführt.

c)

Die Methode zur Bestimmung der für San Marino geltenden Obergrenze für die Ausgabe von Euro-Münzen wird geändert. Die neue Obergrenze umfasst einerseits einen festen, die Nachfrage auf dem Sammlermarkt deckenden Anteil, um exzessive numismatische Spekulationen mit Münzen aus der Republik San Marino zu vermeiden, und andererseits einen variablen Anteil, der der in der Republik Italien im Jahr n-1 pro Kopf ausgegebenen durchschnittlichen Anzahl von Münzen entspricht, die mit der Einwohnerzahl der Republik San Marino multipliziert wird.

d)

Zur Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der Vereinbarung wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt. Ihm gehören Vertreter der Republik San Marino, der Italienischen Republik, der Kommission und der EZB an. Der Gemeinsame Ausschuss kann den festen Anteil jährlich neu bestimmen, um der Inflation und den Entwicklungen auf dem Sammlermarkt Rechnung zu tragen. Er fasst Beschlüsse einstimmig. Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

e)

Die Euro-Münzen der Republik San Marino werden vom Instituto Poligrafico e Zecca dello Stato geprägt. Die Republik San Marino kann jedoch mit Zustimmung des Gemeinsamen Ausschusses auch eine andere, in der Prägung von Euro-Münzen erfahrene Münzprägeanstalt in der Europäischen Union mit der Prägung der Münzen beauftragen. Im Hinblick auf die Genehmigung des Gesamtvolumens der ausgegebenen Münzen durch die EZB wird das von der Republik San Marino ausgegebene Münzvolumen dem von der Republik Italien ausgegebene Münzvolumen hinzugerechnet.

f)

Für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vereinbarung ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.

Die Gemeinschaft und die Republik San Marino können den Gerichtshof anrufen, wenn sie der Ansicht sind, dass die jeweils andere Partei gegen eine Verpflichtung aus der Währungsvereinbarung verstoßen hat. Das Urteil des Gerichtshofs ist für die Parteien verbindlich, die innerhalb der vom Gerichtshof in seinem Urteil festgelegten Frist die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dem Urteil nachzukommen. Versäumt es die Gemeinschaft oder die Republik San Marino, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um dem Urteil innerhalb dieser First nachzukommen, so kann die jeweils andere Partei die Vereinbarung fristlos kündigen.

Artikel 3

Die Verhandlungen mit der Republik San Marino werden von der Italienischen Republik und der Kommission im Namen der Gemeinschaft geführt. Die Italienische Republik und die Kommission sind befugt, die Vereinbarung im Namen der Gemeinschaft zu paraphieren. Die EZB wird in vollem Umfang an den Verhandlungen beteiligt und ihre Zustimmung ist in ihrem Zuständigkeitsbereich erforderlich. Die Italienische Republik und die Kommission legen den Entwurf der Vereinbarung dem Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA) zur Stellungnahme vor.

Artikel 4

Ab Paraphierung ist die Kommission berechtigt, die Vereinbarung im Namen der Gemeinschaft zu schließen, es sei denn der WFA oder die EZB sind der Ansicht, dass die Vereinbarung dem Rat vorgelegt werden sollte.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik, die Kommission und die EZB gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 26. November 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BJÖRKLUND


(1)  ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

9.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/14


RAHMENBESCHLUSS 2009/905/JI DES RATES

vom 30. November 2009

über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und c und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Initiative des Königreichs Schweden und des Königreichs Spanien (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, die Union als einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln; durch ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ist ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.

(2)

Dieses Ziel soll durch die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität im Wege einer engeren Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten erreicht werden, wobei die Grundsätze und Regeln bezüglich der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit, auf denen die Union beruht und die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, beachtet werden müssen.

(3)

Der Austausch von Informationen und Erkenntnissen über Straftaten und kriminelle Aktivitäten ist entscheidend dafür, dass die Strafverfolgungsbehörden Straftaten und kriminelle Aktivitäten erfolgreich verhüten, aufdecken und aufklären können. Ein gemeinsames Vorgehen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags bringt es mit sich, dass einschlägige Informationen verarbeitet werden müssen; dies sollte nach Maßgabe geeigneter Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen.

(4)

Der verstärkte Austausch von Informationen über kriminaltechnisches Beweismaterial und die zunehmende Verwendung von Beweismaterial aus einem Mitgliedstaat in Gerichtsverfahren anderer Mitgliedstaaten machen deutlich, dass gemeinsame Normen für die Anbieter kriminaltechnischer Dienste festgelegt werden müssen.

(5)

Aus kriminaltechnischen Verfahren in einem Mitgliedstaat gewonnene Informationen können derzeit mit einem gewissen Grad an Unsicherheit in einem anderen Mitgliedstaat assoziiert werden, die sich darauf bezieht, wie das Beweisstück gehandhabt wurde, welche Methoden verwendet wurden und wie die Ergebnisse interpretiert wurden.

(6)

In Nummer 3.4 Buchstabe h des Aktionsplans des Rates und der Kommission zur Umsetzung des Haager Programms zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union (2) verweisen die Mitgliedstaaten auf die Notwendigkeit, bis zum Jahr 2008 Qualitätsnormen für forensische Laboratorien festzulegen.

(7)

Es ist besonders wichtig, gemeinsame Normen für die Anbieter kriminaltechnische Dienste in Bezug auf so sensitive personenbezogene Daten wie DNA-Profile und daktyloskopische Daten einzuführen.

(8)

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (3) treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um die Integrität der den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten oder zum Abgleich übermittelten DNA-Profile zu garantieren und um zu gewährleisten, dass diese Maßnahmen mit internationalen Standards, wie zum Beispiel der Norm EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ (nachstehend „EN ISO/IEC 17025“ genannt), übereinstimmen.

(9)

DNA-Profile und daktyloskopische Daten werden nicht nur in Strafverfahren verwendet, sondern sind auch sehr wichtig bei der Identifizierung von Opfern, insbesondere nach Katastrophen.

(10)

Die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen, ist ein wichtiger Schritt hin zu einem sichereren und wirksameren Austausch kriminaltechnischer Erkenntnisse in der Union.

(11)

Die Akkreditierung wird durch die nationale Akkreditierungsstelle erteilt, die die ausschließliche Zuständigkeit für die Bewertung darüber hat, ob ein Labor die aufgrund harmonisierter Normen festgelegten Anforderungen erfüllt. Eine Akkreditierungsstelle arbeitet im Auftrag des Staates. Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (4) enthält genaue Bestimmungen über die Zuständigkeit solcher nationalen Akkreditierungsstellen. Unter anderem regelt Artikel 7 der genannten Verordnung die grenzüberschreitende Akkreditierung in Fällen, in denen eine Akkreditierung durch eine andere nationale Akkreditierungsstelle beantragt werden kann.

(12)

Das Fehlen einer Vereinbarung zur Anwendung einer gemeinsamen Akkreditierungsnorm für die Analyse von wissenschaftlichem Beweismaterial ist eine Unzulänglichkeit, die es zu beheben gilt; daher ist es erforderlich, ein rechtsverbindliches Instrument über die Akkreditierung aller Anbieter kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen, anzunehmen. Die Akkreditierung bietet die erforderlichen Garantien, dass Labortätigkeiten gemäß einschlägigen internationalen Normen, insbesondere der Norm EN ISO/IEC 17025, sowie gemäß einschlägigen anwendbaren Leitlinien durchgeführt werden.

(13)

Eine Akkreditierungsnorm stellt es jedem Mitgliedstaat frei, innerhalb seiner Gerichtsbarkeit ergänzende Normen für Labortätigkeiten vorauszusetzen.

(14)

Die Akkreditierung wird dazu beitragen, gegenseitiges Vertrauen in die Stichhaltigkeit der grundlegenden Analysemethoden zu schaffen. Allerdings enthält die Akkreditierung keine Angabe zur anzuwendenden Methode, sondern lediglich den Hinweis, dass diese geeignet sein muss.

(15)

Alle außerhalb von Laboratorien getroffenen Maßnahmen gehen über den Geltungsbereich dieses Rahmenbeschlusses hinaus. Beispielsweise fallen weder die Abnahme daktyloskopischer Daten bei Personen oder Maßnahmen, die am Ereignis- oder Tatort getroffen werden, noch außerhalb der Laboratorien vorgenommene Analysen in dessen Geltungsbereich.

(16)

Dieser Rahmenbeschluss hat nicht zum Ziel, die innerstaatlichen Rechtvorschriften für die gerichtliche Würdigung von kriminaltechnischem Beweismaterial zu vereinheitlichen.

(17)

Dieser Beschluss berührt nicht die im Einklang mit den geltenden einzelstaatlichen Regeln festgestellte Gültigkeit der Ergebnisse von Labortätigkeiten, die vor Umsetzung des Beschlusses durchgeführt wurden, selbst wenn nicht akkreditiert worden ist, dass der Anbieter kriminaltechnischer Dienste der EN ISO/IEC 17025 genügt –

HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

(1)   Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es sicherzustellen, dass die Ergebnisse von Labortätigkeiten, die von akkreditierten Anbietern kriminaltechnischer Dienste in einem Mitgliedstaat durchgeführt werden, von den für die Prävention, Aufdeckung und Aufklärung von Straftaten zuständigen Behörden jedes anderen Mitgliedstaats als ebenso zuverlässig anerkannt werden wie die Ergebnisse von Labortätigkeiten, die von nach EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Anbietern kriminaltechnischer Dienste durchgeführt wurden.

(2)   Dies wird dadurch erreicht, dass gewährleistet wird, dass die Anbieter kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen, von einer nationalen Akkreditierungsstelle als mit EN ISO/IEC 17025 genügend akkreditiert werden.

Artikel 2

Geltungsbereich

Dieser Rahmenbeschluss gilt für Labortätigkeiten in Bezug auf:

(a)

DNA-Profile und

(b)

daktyloskopische Daten.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck

(a)

„Labortätigkeit“ alle Maßnahmen, die in einem Laboratorium bei der Suche und Sicherung von Spuren auf Gegenständen getroffen werden, sowie die Entwicklung, Analyse und Interpretation von kriminaltechnischem Beweismaterial im Hinblick auf die Bereitstellung von Expertengutachten oder den Austausch von kriminaltechnischem Beweismaterial;

(b)

„Ergebnisse von Labortätigkeiten“ alle Analyseergebnisse und damit direkt zusammenhängende Interpretationen;

(c)

„Anbieter kriminaltechnischer Dienste“ alle öffentlichen oder privaten Stellen, die auf Verlangen zuständiger Strafverfolgungs- und Justizbehörden kriminaltechnische Labortätigkeiten durchführen;

(d)

„nationale Akkreditierungsstelle“ die einzige Stelle in einem Mitgliedstaat, die im Auftrag dieses Staates Akkreditierungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durchführt;

(e)

„DNA-Profil“ einen Buchstaben- beziehungsweise Zahlencode, der eine Reihe von Identifikationsmerkmalen des nicht codierenden Teils einer analysierten menschlichen DNA-Probe, d.h. der speziellen Molekularstruktur an den verschiedenen DNA-Loci, abbildet;

(f)

„daktyloskopische Daten“ Fingerabdrücke, Fingerabdruckspuren, Handabdrücke, Handabdruckspuren und Schablonen (Templates) derartiger Abdrücke (codierte Minutien).

Artikel 4

Akkreditierung

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass durch eine nationale Akkreditierungsstelle akkreditiert wird, dass ihre Anbieter kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen, der EN ISO/IEC 17025 genügen.

Artikel 5

Anerkennung der Ergebnisse

(1)   Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die Ergebnisse von Labortätigkeiten, die von akkreditierten Anbietern kriminaltechnischer Dienste in anderen Mitgliedstaaten durchgeführt wurden, von seinen für die Prävention, Aufdeckung und Aufklärung von Straftaten zuständigen Behörden als ebenso zuverlässig anerkannt werden wie die Ergebnisse von Labortätigkeiten, die von nach EN ISO/IEC 17025 akkreditierten inländischen Anbietern kriminaltechnischer Dienste durchgeführt werden.

(2)   Dieser Rahmenbeschluss lässt innerstaatliche Rechtsvorschriften für die gerichtliche Beweiswürdigung unberührt.

Artikel 6

Kosten

(1)   Jeder Mitgliedstaat trägt die aufgrund dieses Rahmenbeschlusses anfallenden öffentlichen Kosten in Einklang mit einzelstaatlichen Regelungen.

(2)   Die Kommission prüft die Möglichkeiten für die Bereitstellung einer finanziellen Unterstützung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für einschlägige nationale und transnationale Projekte, die der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses dienen und unter anderem den Austausch von Erfahrungen, die Verbreitung von Know-how und Eignungsprüfungen zum Inhalt haben.

Artikel 7

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses zu DNA-Profilen vor dem 30. November 2013 nachzukommen.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses zu daktyloskopischen Daten vor dem 30. November 2015 nachzukommen.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission spätestens bis zum 30. Mai 2016 den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt haben.

(4)   Auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Angaben und anderer Angaben, die die Mitgliedstaaten auf Anfrage zur Verfügung gestellt haben, legt die Kommission dem Rat vor dem 1. Juli 2018 einen Bericht über die Durchführung und Anwendung dieses Rahmenbeschlusses vor.

(5)   Der Rat überprüft bis Ende 2018, inwieweit die Mitgliedstaaten diesem Rahmenbeschluss nachgekommen sind.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am zwanzigsten Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK


(1)  ABl. C 174 vom 28.7.2009, S. 7.

(2)  ABl. C 198 vom 12.8.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12.

(4)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.


V Rechtsakte, die ab 1. Dezember 2009 in Anwendung des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERÖFFENTLICHUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSAKTE

9.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/17


VERORDNUNG (EU) Nr. 1198/2009 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. Dezember 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2009

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

29,4

MA

43,4

TN

81,6

TR

64,5

ZZ

54,7

0707 00 05

MA

52,9

TR

78,4

ZZ

65,7

0709 90 70

MA

43,6

TR

118,8

ZZ

81,2

0805 10 20

AR

70,4

MA

53,2

TR

52,2

ZA

60,0

ZZ

59,0

0805 20 10

MA

66,7

ZZ

66,7

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

132,8

HR

55,1

IL

68,7

TR

77,7

ZZ

83,6

0805 50 10

TR

69,5

ZZ

69,5

0808 10 80

AU

161,8

CA

65,1

CN

77,8

MK

24,5

US

92,3

ZA

106,2

ZZ

88,0

0808 20 50

CN

69,2

US

223,0

ZZ

146,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


9.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/19


VERORDNUNG (EU) Nr. 1199/2009 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1159/2009 zur Festsetzung der ab dem 1. Dezember 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die ab dem 1. Dezember 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1159/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden.

(2)

Da der berechnete Durchschnitt der Einfuhrzölle um mehr als 5 EUR/t von dem festgesetzten Wert abweicht, müssen die in der Verordnung (EG) Nr. 1159/2009 festgesetzten Einfuhrzölle entsprechend angepasst werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1159/2009 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1159/2009 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 9. Dezember 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2009

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.

(3)  ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 3.


ANHANG I

Ab dem 9. Dezember 2009 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

8,78

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

37,85

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

17,53

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

17,53

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

37,85


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

30.11.2009-7.12.2009

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

152,42

103,68

FOB-Preis USA

131,77

121,77

101,77

75,75

Golf-Prämie

14,49

Prämie/Große Seen

13,89

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

22,85 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

46,48 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


9.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/22


BESCHLUSS 2009/906/GASP DES RATES

vom 8. Dezember 2009

über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 19. November 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/749/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina angenommen (1). Diese Gemeinsame Aktion läuft am 31. Dezember 2009 aus.

(2)

Die Anordnungs- und Kontrollstruktur der EUPM sollte die vertragliche Verantwortung des Missionsleiters gegenüber der Kommission für die Ausführung des Haushalts der EUPM unberührt lassen.

(3)

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung sollte für die EUPM aktiviert werden.

(4)

Die EUPM wird in einer Lage durchgeführt, die sich möglicherweise verschlechtert und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union abträglich sein könnte —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Mission

(1)   Die durch die Gemeinsame Aktion 2002/210/GASP (2) eingerichtete Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina wird ab 1. Januar 2010 fortgesetzt.

(2)   Die EUPM handelt gemäß dem in Artikel 2 beschriebenen Auftrag der Mission und führt die in Artikel 3 festgelegten Kernaufgaben aus.

Artikel 2

Auftrag der Mission

Als Teil des umfassenderen Konzepts zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in Bosnien und Herzegowina und in der Region unterstützt die EUPM unter Beibehaltung von Restkapazitäten in den Tätigkeitsfeldern Polizeireform und Verantwortlichkeit in erster Linie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden Bosniens und Herzegowinas bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und Korruption, wobei sie sich insbesondere auf die gesamtstaatlichen Strafverfolgungsbehörden, auf eine Verbesserung der Interaktion zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft und auf die regionale und internationale Zusammenarbeit konzentriert.

Die EUPM berät den Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) in operativen Angelegenheiten und unterstützt ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Durch ihre Arbeit und ihr Netzwerk in dem Land leistet die EUPM einen Beitrag zu den Gesamtbemühungen, durch die sichergestellt wird, dass die EU umfassend über die Entwicklungen in Bosnien und Herzegowina unterrichtet wird.

Die EUPM handelt im Einklang mit den allgemeinen Zielen in Anhang 11 des Allgemeinen Rahmenabkommens für den Frieden in Bosnien und Herzegowina und ihre Ziele werden durch Instrumente der Europäischen Gemeinschaft unterstützt.

Artikel 3

Kernaufgaben der Mission

Zur Erfüllung ihres Auftrags nimmt die EUPM folgende Kernaufgaben wahr:

1.

Verstärkung der operativen Kapazität und der gemeinsamen Fähigkeit der gegen organisierte Kriminalität und Korruption vorgehenden Strafverfolgungsbehörden.

2.

Unterstützung und Förderung der Planung und Durchführung von Ermittlungen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und Korruption in Anwendung eines systematischen Ansatzes.

3.

Unterstützung und Förderung von Kriminalermittlungs-Kapazitäten in Bosnien und Herzegowina.

4.

Ausbau der Zusammenarbeit zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft.

5.

Ausbau der Zusammenarbeit zwischen Polizei und Strafvollzug.

6.

Beitrag zur Gewährleistung eines angemessenen Maßes an Verantwortlichkeit.

Artikel 4

Struktur der Mission

(1)   Die EUPM hat folgende Struktur:

a)

Hauptquartier in Sarajewo, bestehend aus dem Missionsleiter und Personal wie im Einsatzplan (OPLAN) festgelegt,

b)

vier Regionalbüros — in Sarajewo, Banja Luka, Mostar and Tuzla,

c)

gemeinsame Zuordnungen auf Führungsebene und erforderlichenfalls auf anderen wichtigen Ebenen in den für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Staatliche Ermittlungs- und Sicherheitsbehörde, Grenzpolizei, Behörde für indirekte Steuern, Direktion für die Koordinierung der Polizeiarbeit, Staatsanwaltschaft usw.).

(2)   Die Einzelheiten hierzu werden im OPLAN festgelegt. Einsatzkonzept (CONOPS) und OPLAN werden vom Rat gebilligt.

Artikel 5

Ziviler Operationskommandeur

(1)   Der Direktor des Stabs für die Planung und Durchführung ziviler Operationen (CPCC) fungiert als Ziviler Operationskommandeur für die EUPM.

(2)   Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hohe Vertreter) bei der EUPM die Anordnungs- und Kontrollbefugnis auf der strategischen Ebene aus.

(3)   Der Zivile Operationskommandeur gewährleistet eine ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Ratsbeschlüsse und der Beschlüsse des PSK und erteilt erforderlichenfalls dem Missionsleiter Weisungen auf strategischer Ebene, berät ihn und liefert technische Unterstützung.

(4)   Das gesamte abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den zuständigen Stellen der abordnenden Staaten oder der abordnenden Organe der EU. Die nationalen Behörden übertragen die Operative Kontrolle (OPCON) über ihr Personal, ihre Teams und ihre Einheiten auf den Zivilen Operationskommandeur.

(5)   Der Zivile Operationskommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Fürsorgepflicht der EU einwandfrei ausgeübt wird.

(6)   Der Zivile Operationskommandeur und der EUSR konsultieren einander bei Bedarf.

Artikel 6

Missionsleiter

(1)   Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die EUPM im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnis im Einsatzgebiet aus.

(2)   Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationskommandeur übertragenen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt zudem die administrative und logistische Verantwortung, auch für die der EUPM zur Verfügung gestellten Mittel, Ressourcen und Informationen.

(3)   Der Missionsleiter erteilt dem gesamten EUPM-Personal Weisungen zur wirksamen Durchführung der EUPM vor Ort, nimmt die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahr und leistet dabei den strategischen Weisungen des Zivilen Operationskommandeurs Folge.

(4)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Ausführung des Haushalts der EUPM. Zu diesem Zweck unterzeichnet der Missionsleiter einen Vertrag mit der Kommission.

(5)   Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde oder der betreffenden EU-Behörde.

(6)   Der Missionsleiter vertritt die EUPM im Einsatzgebiet und sorgt für eine angemessene Außenwirkung.

(7)   Der Missionsleiter stimmt sich gegebenenfalls mit den anderen EU-Akteuren vor Ort ab. Er erhält unbeschadet der Anordnungskette vom EUSR vor Ort politische Handlungsempfehlungen.

Artikel 7

Personal der EUPM

(1)   Stärke und Zuständigkeiten des EUPM-Personals richten sich nach dem in Artikel 2 festgelegten Auftrag der Mission, den in Artikel 3 festgelegten Kernaufgaben und der in Artikel 4 beschriebenen Struktur.

(2)   Das Personal der EUPM wird in erster Linie von den Mitgliedstaaten oder den Organen der EU abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat und jedes Organ der EU trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum und vom Ort des Einsatzes, der Gehälter, medizinischer Versorgung und anderer Zulagen als anwendbarer Tagegelder sowie Härte- und Risikozulagen.

(3)   Wenn der Personalbedarf für bestimmte Funktionen nicht durch aus den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden kann, kann von der EUPM internationales Zivilpersonal und örtliches Personal gegebenenfalls auch auf Vertragsbasis eingestellt werden. Ausnahmsweise können in hinreichend begründeten Fällen, in denen keine qualifizierten Bewerbungen aus Mitgliedstaaten vorliegen, gegebenenfalls Staatsangehörige von teilnehmenden Drittstaaten auf Vertragsbasis eingestellt werden.

(4)   Alle Personalmitglieder halten sich an die missionsspezifischen betrieblichen Mindestsicherheitsstandards und befolgen den Sicherheitsplan der Mission zur Unterstützung der Sicherheitspolitik der EU im Einsatzgebiet. Für den Geheimschutz der EU-Verschlusssachen, die ihm im Rahmen seiner Aufgaben anvertraut werden, hält das Personal die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit ein, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (3) (nachstehend „Sicherheitsvorschriften des Rates“ genannt) festgelegt sind.

Artikel 8

Rechtsstellung der Mission und des EUPM-Personals

(1)   Es werden die erforderlichen Regelungen getroffen, damit das Abkommen zwischen der EU und Bosnien und Herzegowina vom 4. Oktober 2002 über die Tätigkeit der EUPM in Bosnien und Herzegowina für die Dauer der EUPM weitergeführt werden kann.

(2)   Der Staat oder das EU-Organ, von dem Personal abgeordnet wurde, ist für alle von einem oder in Bezug auf ein Mitglied des Personals geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung zuständig. Der betreffende Staat oder das betreffende EU-Organ ist auch für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person zuständig.

(3)   Die Beschäftigungsbedingungen sowie die Rechte und Pflichten des auf Vertragsbasis eingestellten internationalen und örtlichen Zivilpersonals werden in den Verträgen zwischen dem Missionsleiter und den betreffenden Personen geregelt.

Artikel 9

Anordnungskette

(1)   Die EUPM hat als Krisenmanagementoperation eine einheitliche Befehlskette.

(2)   Das PSK nimmt unter Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUPM wahr.

(3)   Der Zivile Operationskommandeur, der der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters untersteht, ist der Befehlshaber der EUPM auf strategischer Ebene und erteilt als solcher dem Missionsleiter Weisungen, berät ihn und leistet ihm technische Unterstützung.

(4)   Der Zivile Operationskommandeur erstattet dem Rat über den Hohen Vertreter Bericht.

(5)   Der Missionsleiter übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnis über die EUPM im Einsatzgebiet aus und untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur.

Artikel 10

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUPM wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse gemäß Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Hohen Vertreters und zur Änderung des CONOPS und des OPLAN ein. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der EUPM verbleibt beim Rat.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)   Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf Berichte des Zivilen Operationskommandeurs und des Missionsleiters zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.

Artikel 11

Beteiligung von Drittstaaten

(1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zu der EUPM zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der Versicherungen gegen alle Risiken, der Tagegelder und der Kosten der Reise nach und zurück aus Bosnien und Herzegowina tragen und in angemessener Weise zu den laufenden Ausgaben der EUPM beitragen.

(2)   Drittstaaten, die zur EUPM beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der EUPM dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten der EU.

(3)   Der Rat ermächtigt hiermit das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.

(4)   Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften geregelt, die nach Artikel 37 des Vertrags geschlossen werden. Der Hohe Vertreter kann entsprechende Übereinkünfte aushandeln. Schließen die EU und ein Drittstaat eine Übereinkunft über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der EU, so gelten die Bestimmungen einer solchen Übereinkunft für die Mission.

Artikel 12

Finanzregelung

(1)   Der für das Jahr 2010 als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPM beläuft sich auf 14 100 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Vorschriften und Verfahren der Gemeinschaft verwaltet. Im Einklang mit der Haushaltsordnung kann der Missionsleiter mit Mitgliedstaaten, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUPM schließen. Der Missionsleiter ist für die Verwaltung eines Lagers für gebrauchte Ausrüstungsgegenstände zuständig, die auch zur Deckung eines dringenden Bedarfs bei ESVP-Einsätzen verwendet werden können. Angehörigen von beteiligten Drittstaaten und des Gastlandes ist die Angebotsabgabe gestattet.

(3)   Der Missionsleiter erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Tätigkeiten Bericht und wird von ihr bei seinem Handeln überwacht.

(4)   Die Finanzregelung trägt den operativen Erfordernissen der EUPM, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams, Rechnung.

(5)   Die Ausgaben betreffend die EUPM können ab dem 1. Januar 2010 getätigt werden.

Artikel 13

Sicherheit

(1)   Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung der Sicherheitsmaßnahmen und stellt deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung im Rahmen der EUPM gemäß den Artikeln 5 und 9 in Abstimmung mit dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates sicher.

(2)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der EUPM und die Einhaltung der für die EUPM geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der EU für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen von Titel V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der EU eingesetzt ist, und den diesbezüglichen Begleitdokumenten.

(3)   Der Missionsleiter wird von einem hochrangigen Sicherheitsbeauftragten (SMSO) unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates in engem dienstlichen Kontakt steht.

(4)   Der Missionsleiter ernennt in den vier Regionalbüros Sicherheitsbeauftragte mit gebietsgebundener Zuständigkeit, die unter Aufsicht des SMSO für das laufende Sicherheitsmanagement für die jeweiligen EUPM-Komponenten verantwortlich sind.

(5)   Gemäß dem OPLAN absolviert das Personal der EUPM vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining. Es erhält auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom SMSO organisiert werden.

Artikel 14

Koordinierung

(1)   Unbeschadet der Anordnungskette handelt der Missionsleiter in enger Abstimmung mit der Delegation der EU, um die Kohärenz der Maßnahmen der EU zur Unterstützung von Bosnien und Herzegowina sicherzustellen.

(2)   Der Missionsleiter stimmt sich eng mit den Missionschefs der EU in Bosnien und Herzegowina ab.

(3)   Der Missionsleiter arbeitet mit den im Land vertretenen anderen internationalen Akteuren, insbesondere mit der OSZE, dem Europarat und dem Internationalen Hilfs- und Ausbildungs-programm für die Untersuchung von Verbrechen (ICITAP) zusammen.

Artikel 15

Weitergabe von Verschlusssachen

(1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der EUPM generiert werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der EUPM an die Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, weiterzugeben.

(2)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der EUPM generiert werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an den Gaststaat weiterzugeben. In allen anderen Fällen werden solche Informationen und Dokumente an den Gaststaat nach den entsprechenden Verfahren für die Zusammenarbeit des Gaststaats mit der EU weitergegeben.

(3)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle nicht als EU-Verschlusssachen eingestuften, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (4) unterliegenden Dokumente über die die EUPM betreffenden Beratungen des Rates weiterzugeben.

Artikel 16

Überprüfung

Aufgrund einer Überprüfung, die alle sechs Monate gemäß den im CONOPS und OPLAN aufgeführten Beurteilungskriterien stattfindet, können die Tätigkeiten der EUPM erforderlichenfalls angepasst werden.

Artikel 17

Kapazität zur permanenten Lageüberwachung

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für die EUPM aktiviert.

Artikel 18

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieser Beschluss tritt am Tag seinerAnnahme in Kraft.

Er ist vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 anwendbar. Der Haushalt für 2011 wird vom Rat gesondert beschlossen.

Artikel 19

Veröffentlichung

(1)   Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(2)   Beschlüsse des PSK über die Ernennung des Missionsleiters nach Artikel 10 Absatz 1 werden ebenfalls im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BILDT


(1)  ABl. L 303 vom 21.11.2007, S. 40.

(2)  ABl. L 70 vom 13.3.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.

(4)  Beschluss 2006/683/EG, Euratom des Rates vom 15. September 2006 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 47).


9.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/27


BESCHLUSS 2009/907/GASP DES RATES

vom 8. Dezember 2009

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. November 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) angenommen.

(2)

In Anbetracht der Erfahrungen, die im ersten Jahr der Operation gemacht wurden, sind Änderungen der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP erforderlich, damit die Seestreitkräfte der Europäischen Union einen Beitrag zur Überwachung der Fischereitätigkeiten vor der Küste Somalias leisten können.

(3)

Seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle vor der Küste Somalias sind nach wie vor eine Bedrohung für die Schifffahrt in dem Gebiet und insbesondere für die Lieferung von Lebensmittelhilfe für die somalische Bevölkerung im Rahmen des Welternährungsprogramms.

(4)

Es ist daher erforderlich, die Operation um ein weiteres Jahr zu verlängern.

(5)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 30. November 2009 die Resolution 1897 (2009) angenommen.

(6)

Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP wird wie folgt geändert:

a)

Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Darüber hinaus trägt Atalanta zur Überwachung der Fischereitätigkeiten vor der Küste Somalias bei.“

b)

Artikel 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Herstellung einer Verbindung und Zusammenarbeit mit den Organisationen und Einrichtungen sowie mit den Staaten, die in der Region zur Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias tätig sind, insbesondere zu der im Rahmen der Operation ‚Dauerhafte Freiheit‘ agierenden Seestreitkraft ‚Combined Task Force 150‘;

g)

Unterstützung der somalischen Behörden in der Weise, dass im Laufe der Operation zusammengestellte Daten über Fischereitätigkeiten zur Verfügung gestellt werden, sobald an Land ausreichende Fortschritte beim Aufbau maritimer Kapazitäten erzielt wurden, einschließlich Sicherheitsmaßnahmen für den Austausch von Informationen.“

c)

Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die EU-Militäroperation endet am 12. Dezember 2010.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BILDT


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.


NICHT VERÖFFENTLICHUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSAKTE

9.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/28


BESCHLUSS DES RATES

vom 1. Dezember 2009

zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung des Beschlusses des Europäischen Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat und über den Vorsitz in den Vorbereitungsgremien des Rates

(2009/908/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 16 Absatz 9,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 236 Buchstabe b,

unter Hinweis auf den Beschluss des Europäischen Rates vom 1. Dezember 2009 über die Ausübung des Vorsitzes im Rat (1), insbesondere Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es sollten Maßnahmen für die Durchführung des Beschlusses des Europäischen Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat (nachstehend „Beschluss des Europäischen Rates“ genannt) festgelegt werden.

(2)

Zu diesen Durchführungsmaßnahmen gehört die Festlegung der Reihenfolge, in der die zuvor festgelegten Gruppen von drei Mitgliedstaaten den Vorsitz für aufeinander folgende Zeiträume von 18 Monaten wahrnehmen werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass am 1. Januar 2007 nach der Geschäftsordnung des Rates ein System von Achtzehnmonatsprogrammen des Rates eingeführt wurde, die von den drei in dem betreffenden Zeitraum amtierenden Vorsitzen vereinbart werden.

(3)

Nach Artikel 1 des Beschlusses des Europäischen Rates müssen bei der Zusammenstellung der Gruppen die Verschiedenartigkeit der Mitgliedstaaten und das geografische Gleichgewicht innerhalb der Union berücksichtigt werden.

(4)

Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses des Europäischen Rates regelt die Aufteilung der Zuständigkeiten unter den Mitgliedstaaten innerhalb jeder Gruppe. In beiden in Artikel 2 Absatz 1 dieses Beschlusses vorgesehenen Fällen werden die praktischen Modalitäten für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten innerhalb jeder Gruppe von den betreffenden Mitgliedstaaten einvernehmlich festgelegt.

(5)

Darüber hinaus sollte in diesen Durchführungsmaßnahmen speziell geregelt werden, wer den Vorsitz in den Vorbereitungsgremien des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) nach Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses des Europäischen Rates wahrnimmt.

(6)

In den meisten dieser Vorbereitungsgremien sollte der Vorsitz von einem Vertreter des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend „Hoher Vertreter“ genannt) wahrgenommen werden, während der Vorsitz in den übrigen Gremien weiterhin vom halbjährlich wechselnden Ratsvorsitz wahrgenommen werden sollte. Wird der Vorsitz in solchen Gremien von einem Vertreter des Hohen Vertreters wahrgenommen, kann eine Übergangsphase angewandt werden.

(7)

Vorbereitungsgremien, deren Vorsitz sich nach einem anderen System richtet als dem halbjährlich wechselnden Ratsvorsitz, sollten nach Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses des Europäischen Rates ebenfalls in diesem Beschluss aufgeführt werden.

(8)

In Vorbereitungsgremien, die in diesem Beschluss nicht aufgeführt sind, wird der Vorsitz nach Artikel 2 des Beschlusses des Europäischen Rates wahrgenommen.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Reihenfolge, in der die Mitgliedstaaten den Vorsitz im Rat ab dem 1. Januar 2007 wahrnehmen, ist im Beschluss des Rates vom 1. Januar 2007 zur Festlegung der Reihenfolge für die Wahrnehmung des Vorsitzes im Rat aufgeführt (2).

Die Einteilung dieser Reihenfolge der Vorsitze in Gruppen von drei Mitgliedstaaten nach Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses des Europäischen Rates ist in Anhang I aufgeführt.

Artikel 2

(1)   Jedes Mitglied einer Gruppe nach Artikel 1 Absatz 1 nimmt den Vorsitz in allen Zusammensetzungen des Rates außer in der Zusammensetzung „Auswärtige Angelegenheiten“ im Wechsel für einen Zeitraum von sechs Monaten wahr. Die anderen Mitglieder der Gruppe unterstützen den Vorsitz auf der Grundlage des Achtzehnmonatsprogramms des Rates bei all seinen Aufgaben.

(2)   Die Mitglieder einer Gruppe nach Artikel 1 können untereinander alternative Regelungen beschließen.

(3)   In den nach den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Fällen legen die Mitgliedstaaten innerhalb einer jeden Gruppe einvernehmlich die praktischen Modalitäten für ihre Zusammenarbeit fest.

Artikel 3

Der Rat beschließt vor dem 1. Juli 2017 über die Reihenfolge, in der die Mitgliedstaaten den Vorsitz ab dem 1. Juli 2020 ausüben werden.

Artikel 4

Der Vorsitz in den Vorbereitungsgremien des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) wird nach den Vorschriften in Anhang II wahrgenommen.

Artikel 5

Der Vorsitz in den in Anhang III aufgeführten Vorbereitungsgremien des Rates wird von den in jenem Anhang aufgeführten festen Vorsitzen wahrgenommen.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK


(1)  ABl. L 315 vom 2.12.2009, S. 50.

(2)  ABl. L 1 vom 4.1.2007, S. 11.


ANHANG I

Deutschland

Januar-Juni

2007

Portugal

Juli-Dezember

2007

Slowenien

Januar-Juni

2008

Frankreich

Juli-Dezember

2008

Tschechische Republik

Januar-Juni

2009

Schweden

Juli-Dezember

2009

Spanien

Januar-Juni

2010

Belgien

Juli-Dezember

2010

Ungarn

Januar-Juni

2011

Polen

Juli-Dezember

2011

Dänemark

Januar-Juni

2012

Zypern

Juli-Dezember

2012

Irland

Januar-Juni

2013

Litauen

Juli-Dezember

2013

Griechenland

Januar-Juni

2014

Italien

Juli-Dezember

2014

Lettland

Januar-Juni

2015

Luxemburg

Juli-Dezember

2015

Niederlande

Januar-Juni

2016

Slowakei

Juli-Dezember

2016

Malta

Januar-Juni

2017

Vereinigtes Königreich

Juli-Dezember

2017

Estland

Januar-Juni

2018

Bulgarien

Juli-Dezember

2018

Österreich

Januar-Juni

2019

Rumänien

Juli-Dezember

2019

Finnland

Januar-Juni

2020


ANHANG II

VORSITZ DER VORBEREITUNGSGREMIEN DES RATES (AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN) (1)

Der Vorsitz der in den Kategorien 1 bis 4 der nachstehenden Tabelle genannten Vorbereitungsgremien des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) wird wie folgt organisiert:

1)

Kategorie 1 (Vorbereitungsgremien für die Bereiche Handel und Entwicklung)

Der Vorsitz in den Vorbereitungsgremien wird vom halbjährlichen Vorsitz wahrgenommen.

2)

Kategorie 2 (geografische Vorbereitungsgremien)

Der Vorsitz in den Vorbereitungsgremien wird von einem Vertreter des Hohen Vertreters wahrgenommen.

3)

Kategorie 3 (horizontale Vorbereitungsgremien, überwiegend GASP-Themen)

Der Vorsitz in den Vorbereitungsgremien wird von einem Vertreter des Hohen Vertreters wahrgenommen, mit Ausnahme der folgenden Vorbereitungsgremien, in denen der Vorsitz vom halbjährlichen Vorsitz wahrgenommen wird:

Gruppe der Referenten für Außenbeziehungen (RELEX);

Gruppe „Terrorismus (Internationale Aspekte)“ (COTER);

Gruppe „Anwendung spezifischer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus“ (COCOP);

Gruppe „Konsularische Angelegenheiten“ (COCON);

Gruppe „Völkerrecht“ (COJUR); und

Gruppe „Seerecht“ (COMAR).

4)

Kategorie 4 (Vorbereitungsgremien für GSVP-Themen)

Der Vorsitz in den Vorbereitungsgremien für GSVP-Themen wird von einem Vertreter des Hohen Vertreters wahrgenommen (2).

Der Hohe Vertreter und der halbjährliche Vorsitz arbeiten eng zusammen, um Kohärenz zwischen allen Vorbereitungsgremien des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) zu gewährleisten.

Was die Kategorien 3 und 4 betrifft, so wird der Vorsitz in diesen Vorbereitungsgremien nach dem Erlass des Beschlusses des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) noch während einer Übergangszeit von bis zu sechs Monaten vom halbjährlichen Vorsitz wahrgenommen. Für die Kategorie 2 beträgt diese Übergangszeit bis zu 12 Monate.

Modalitäten für die Ernennung der Vorsitzenden

In den Fällen, in denen nach dem Beschluss des Europäischen Rates oder nach diesem Beschluss der Vorsitz in einem Vorbereitungsgremium (PSK und die betreffenden Arbeitsgruppen) von einem Vertreter des Hohen Vertreters wahrgenommen wird, obliegt es dem Hohen Vertreter, diesen Vorsitzenden zu ernennen. Diese Ernennungen erfolgen aufgrund der Befähigung, wobei auf hinreichende geografische Ausgewogenheit und auf Transparenz zu achten ist. Der Hohe Vertreter trägt dafür Sorge, dass die Person, deren Ernennung zum Vorsitzenden er beabsichtigt, das Vertrauen der Mitgliedstaaten genießt. Die betreffende Person wird im Einklang mit den Einstellungsverfahren des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) mit ihrer Ernennung zumindest für die Dauer ihrer Amtszeit Mitglied des EAD, sofern sie diesem noch nicht angehört. Eine Bewertung dieser Regelung wird im Rahmen des für 2012 vorgesehenen Sachstandsberichts über den EAD vorgenommen.

1.

Vorbereitungsgremien für die Bereiche Handel und Entwicklung

Ausschuss „Artikel 207“

Gruppe „AKP“

Gruppe „Entwicklungszusammenarbeit“ (DEVGEN)

Gruppe „EFTA“

Gruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“

Gruppe „Handelsfragen“

Gruppe „Grundstoffe“

Gruppe „Allgemeines Präferenzsystem“

Gruppe „Vorbereitung internationaler Entwicklungskonferenzen“/UNCCD Wüstenbildung/UNCTAD

Gruppe „Humanitäre Hilfe und Nahrungsmittelhilfe“

Arbeitskreis „Ausfuhrkredite“

2.

Geografische Vorbereitungsgremien

Gruppe „Maschrik/Maghreb“ (COMAG/MaMa)

Gruppe „Osteuropa und Zentralasien“ (COEST)

Gruppe „Westliche Balkanstaaten“ (COWEB)

Gruppe „Naher Osten/Golfstaaten“ (COMEM/MOG)

Gruppe „Asien – Ozeanien“ (COASI)

Gruppe „Lateinamerika“ (COLAT)

Gruppe „Transatlantische Beziehungen“ (COTRA)

Gruppe „Afrika“ (COAFR)

3.

Horizontale Vorbereitungsgremien (überwiegend GASP-Themen)

Gruppe der Referenten für Außenbeziehungen (RELEX)

Nicolaidis-Gruppe

Gruppe „Globale Abrüstung und Rüstungskontrolle“ (CODUN)

Gruppe „Nichtverbreitung“ (CONOP)

Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM)

Gruppe „Menschenrechte“ (COHOM)

Gruppe „Terrorismus (Internationale Aspekte)“ (COTER) (3)

Gruppe „Anwendung spezifischer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus“ (COCOP) (3)

Gruppe „OSZE und Europarat“ (COSCE)

Gruppe „Vereinte Nationen“ (CONUN)

Ad-hoc-Gruppe „Nahost-Friedensprozess“ (COMEP)

Gruppe „Völkerrecht“ (COJUR, COJUR-ICC)

Gruppe „Seerecht“ (COMAR)

Gruppe „Konsularische Angelegenheiten“ (COCON)

Gruppe „GASP-Verwaltungsangelegenheiten und Protokoll“ (COADM)

4.

Vorbereitungsgremien für GSVP-Themen

Militärausschuss (EUMC)

Arbeitsgruppe des EU-Militärausschusses (EUMCWG)

Gruppe „Politisch-militärische Angelegenheiten“ (PMG)

Ausschuss für die zivilen Aspekte der Krisenbewältigung (CIVCOM)

Gruppe „Europäische Rüstungspolitik“


(1)  Nach dem 1. Dezember 2009 sollte rasch eine Überprüfung des Geltungsbereichs und der Organisation der Arbeitsstrukturen im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten vorgenommen werden, insbesondere im Bereich der Entwicklungspolitik. Die Regelungen für den Vorsitz der überprüften Arbeitsgruppen sollten erforderlichenfalls entsprechend den allgemeinen Grundsätzen in diesem Anhang angepasst werden.

(2)  Der Vorsitz im EU-Militärausschuss (EUMC) und in der Arbeitsgruppe des EU-Militärausschusses (EUMCWG) wird weiterhin – wie vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses – von einem gewählten Vorsitzenden wahrgenommen.

(3)  Die Frage der Gruppe „Terrorismus (Internationale Aspekte)“ (COTER) und der Gruppe „Anwendung spezifischer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus“ (COCOP) wird auch im Rahmen der Beratungen über die Arbeitsstrukturen im JI-Bereich erörtert werden.


ANHANG III

VORSITZENDE DER VORBEREITUNGSGREMIEN DES RATES MIT FESTEM VORSITZ

Gewählter Vorsitzender

 

Wirtschafts- und Finanzausschuss

 

Beschäftigungsausschuss

 

Ausschuss für Sozialschutz

 

Militärausschuss (1)

 

Ausschuss für Wirtschaftspolitik

 

Ausschuss für Finanzdienstleistungen

 

Arbeitsgruppe des EU-Militärausschusses (1)

 

Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“

Vorsitz vom Generalsekretariat des Rates wahrgenommen

 

Sicherheitsausschuss

 

Gruppe „Information“

 

Gruppe „Rechtsinformatik“

 

Gruppe „Elektronische Kommunikation“

 

Gruppe „Kodifizierung“

 

Gruppe der Rechts- und Sprachsachverständigen

 

Gruppe „Neue Gebäude“


(1)  Siehe auch Anhang II.


9.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/35


BESCHLUSS DES RATES

vom 1. Dezember 2009

über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates

(2009/909/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 243,

gestützt auf die Verordnung Nr. 422/67/EWG, 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Vertrag von Lissabon wird der Europäische Rat zu einem Organ der Europäischen Union und wird das Amt des Präsidenten des Europäischen Rates mit einer Amtszeit von zweieinhalb Jahren, die einmal verlängert werden kann, begründet.

(2)

Die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates müssen festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 422/67/EWG, 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967, die für den Präsidenten der Kommission gelten, gelten entsprechend für den Präsidenten des Europäischen Rates.

(2)   Das monatliche Grundgehalt des Präsidenten des Europäischen Rates entspricht dem Betrag, der sich aus der Anwendung des Prozentsatzes von 138 % auf das Grundgehalt eines Beamten der Europäischen Union in der Besoldungsgruppe 16, dritte Dienstaltersstufe, ergibt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird dem Präsidenten des Europäischen Rates vom Präsidenten des Rates mitgeteilt.

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK


(1)  ABl. L 187 vom 8.8.1967, S. 1.


9.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/36


BESCHLUSS DES RATES

vom 1. Dezember 2009

über die Beschäftigungsbedingungen des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik

(2009/910/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 243,

gestützt auf die Verordnung Nr. 422/67/EWG, 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Vertrag von Lissabon wird das Amt des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik begründet, der gemäß Artikel 18 des Vertrags über die Europäische Union die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union leitet, den Vorsitz im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ führt und einer der Vizepräsidenten der Kommission ist.

(2)

Die Beschäftigungsbedingungen des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik müssen festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 422/67/EWG, 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967, die für Mitglieder der Kommission gelten, einschließlich der Bestimmungen für die Vizepräsidenten der Kommission, gelten entsprechend für den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.

(2)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 entspricht das monatliche Grundgehalt des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik dem Betrag, der sich aus der Anwendung des Prozentsatzes von 130 % auf das Grundgehalt eines Beamten der Europäischen Union in der Besoldungsgruppe 16, dritte Dienstaltersstufe, ergibt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom Präsidenten des Rates mitgeteilt.

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK


(1)  ABl. L 187 vom 8.8.1967, S. 1.


9.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/37


BESCHLUSS DES RATES

vom 1. Dezember 2009

zur Ernennung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union

(2009/911/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 240 Absatz 2 Unterabsatz 1,

in der Erwägung, dass der Generalsekretär des Rates ernannt werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Pierre de BOISSIEU wird für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum Tag nach der Tagung des Europäischen Rates vom Juni 2011 zum Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird Herrn Pierre de BOISSIEU vom Präsidenten des Rates mitgeteilt.

Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK


9.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/38


BESCHLUSS DES RATES

vom 1. Dezember 2009

über die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union

(2009/912/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 243,

in der Erwägung, dass die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union festgelegt werden müssen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union erhält ein Grundgehalt, das dem eines Beamten der Europäischen Union der Besoldungsgruppe 16, dritte Dienstaltersstufe, multipliziert mit 100 %, entspricht. Er erhält ferner die im Statut der Beamten der Europäischen Union (1) vorgesehenen Familienzulagen und Vergütungen.

Auf ihn findet ferner eine Regelung über die Kostenerstattung und die soziale Sicherheit Anwendung, die in Anlehnung an die im vorgenannten Statut vorgesehene Regelung festgelegt wird, und Artikel 17 von Anhang VII des Statuts gilt für ihn entsprechend.

Artikel 2

Auf die Dienstbezüge nach Artikel 1 Absatz 1 wird der vom Rat gemäß den Artikeln 64 und 65 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in Bezug auf die in Belgien tätigen Beamten festgesetzte Berichtigungskoeffizient angewandt.

Artikel 3

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union erhält eine Residenzzulage, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (2) festgelegt wird; außerdem findet auf ihn im Falle seines Ausscheidens aus dem Dienst eine Versorgungs- und Übergangsgeldregelung Anwendung, die in Anlehnung an die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung festgelegt wird.

Artikel 4

Die Verordnung (EWG, Euratom EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (3) findet auf den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union Anwendung.

Artikel 5

Die Artikel 11 bis 14 und Artikel 17 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union sowie sämtliche einschlägigen Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union mit Ausnahme des Artikels 52 dieses Statuts sind, soweit dem keine Bestimmungen dieses Beschlusses entgegenstehen, auf den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union anwendbar.

Artikel 6

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Dezember 2009.

Er wird dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union vom Präsidenten des Rates mitgeteilt.

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK


(1)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(2)  ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1.

(3)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8.


9.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/39


IM GEGENSEITIGEN EINVERNEHMEN GEFASSTER BESCHLUSS DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 7. Dezember 2009

über den Sitz der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

(2009/913/EU)

DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

gestützt auf Artikel 341 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden beschlossen. (1)

(2)

Der Sitz dieser Agentur sollte bestimmt werden —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden hat ihren Sitz in Ljubljana.

Artikel 2

Dieser Beschluss, der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. OLOFSSON


(1)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1.


Berichtigungen

9.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/40


Berichtigung der Entscheidung 2009/442/EG der Kommission vom 5. Juni 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung

( Amtsblatt der Europäischen Union L 148 vom 11. Juni 2009 )

Auf Seite 2 des Inhaltsverzeichnisses wird am Ende des Titels der Entscheidung 2009/442/EG der Fußnotenverweis „(1)“ gestrichen.

Auf Seite 18 wird der Untertitel „(Text von Bedeutung für den EWR)“ gestrichen.


9.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/40


Berichtigung der Entscheidung 2009/721/EG der Kommission vom 24. September 2009 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung

( Amtsblatt der Europäischen Union L 257 vom 30. September 2009 )

Seite 37, Anhang, in der Tabelle „Haushaltsposten 6 7 1 1“, Spalte „Maßnahme“:

anstatt:

„Ländl. Entwicklung ELER Schwerpunkt 2 (2007 DE06RPO 020)“

muss es heißen:

„Ländl. Entwicklung ELER Schwerpunkt 2 (2007 DE06RPO 019)“.