ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.314.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 314

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
1. Dezember 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1158/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1159/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Festsetzung der ab dem 1. Dezember 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1160/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1161/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Informationen zur Lebensmittelkette, die den Lebensmittelunternehmern, die Schlachthöfe betreiben, zur Verfügung zu stellen sind ( 1 )

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

10

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1163/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe ( 1 )

13

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1164/2009 der Kommission vom 27. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 18 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) ( 1 )

15

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1165/2009 der Kommission vom 27. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard (IFRS) 4 und IFRS 7 ( 1 )

21

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1166/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen

27

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1167/2009 der Kommission vom 30. November 2009 über die Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos beziehungsweise die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern ( 1 )

29

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1168/2009 der Kommission vom 30. November 2009 über die Nichtzulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos beziehungsweise die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern ( 1 )

32

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1169/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 353/2008 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für Anträge auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

34

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1170/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Listen von Vitaminen und Mineralstoffen sowie ihrer Aufbereitungsformen, die Lebensmitteln zugesetzt bzw. bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen ( 1 )

36

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1171/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 9 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) und International Accounting Standard (IAS) 39 ( 1 )

43

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1172/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Aufteilung, für das Wirtschaftsjahr 2009/2010, von 5000 Tonnen kurzen Flachsfasern und Hanffasern als garantierte einzelstaatliche Mengen auf Dänemark, Griechenland, Irland, Italien und Luxemburg

47

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1173/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Bezeichnung der Interventionsorte für Hartweizen und Reis

48

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1174/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 34a und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates in Bezug auf die Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2008/9/EG des Rates

50

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1175/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Aglio Bianco Polesano (g.U.)]

60

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1176/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Redykołka (g.U.)]

62

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren ( 1 )

64

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2009/152/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich des Ablaufs der Frist für die Aufnahme des Wirkstoffs Carbendazim in Anhang I ( 1 )

66

 

*

Richtlinie 2009/153/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates im Hinblick auf die gebräuchliche Bezeichnung und die Reinheit des Wirkstoffs hydrolisierte Proteine ( 1 )

67

 

*

Richtlinie 2009/154/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Cyflufenamid ( 1 )

69

 

*

Richtlinie 2009/155/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich des für den Wirkstoff Metazachlor verlangten Reinheitsgrades ( 1 )

72

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2009/857/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 13. Dezember 2007 über die Anwendung des Artikels 9c Absatz 4 des Vertrages über die Europäische Union und des Artikels 205 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zwischen dem 1. November 2014 und dem 31. März 2017 einerseits und ab dem 1. April 2017 andererseits

73

 

 

Kommission

 

 

2009/858/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 27. November 2009 zur Genehmigung bestimmter geänderter Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2009 und zur Änderung der Entscheidung 2008/897/EG in Bezug auf die Neuzuteilung der Finanzhilfe der Gemeinschaft an bestimmte Mitgliedstaaten für mit der genannten Entscheidung und mit der Entscheidung 2009/560/EG genehmigte Programme (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9193)

75

 

 

2009/859/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. November 2009 über die Nichtaufnahme von Diphenylamin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9262)  ( 1 )

79

 

 

2009/860/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. November 2009 über die Nichtaufnahme von Triazoxid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9271)  ( 1 )

81

 

 

2009/861/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. November 2009 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verarbeitung von nicht konformer Rohmilch in bestimmten Milch verarbeitenden Betrieben in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9282)  ( 1 )

83

 

 

2009/862/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Entscheidung 2008/866/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9326)  ( 1 )

90

 

 

2009/863/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. November 2009 über die bestimmten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelkontrolle gewährte Finanzhilfe der Gemeinschaft für das Jahr 2010 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9343)

91

 

 

2009/864/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Einfuhr von Trockenfleisch (Biltong) aus bestimmten Teilen Südafrikas und aus Uruguay in die Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9362)  ( 1 )

97

 

 

2009/865/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. November 2009 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorläufige Zulassungen für die neuen Wirkstoffe Metaflumizon und Gamma-Cyhalothrin zu verlängern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9366)  ( 1 )

100

 

 

2009/866/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. November 2009 über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MIR604 (SYN-IR6Ø4-5) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9399)  ( 1 )

102

 

 

2009/867/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. November 2009 zur Befreiung bestimmter Parteien von der Ausweitung des Antidumpingzolls auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführt und zuletzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 aufrechterhalten und geändert wurde, auf bestimmte Fahrradteile und zur Aufhebung der Befreiung von der Entrichtung des auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweiteten Antidumpingzolls, die bestimmten Parteien mit der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission gewährt wurde (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9406)

106

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1158/2009 DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

LA

36,8

MA

36,7

MK

52,7

TR

63,0

ZZ

47,3

0707 00 05

MA

59,4

TR

80,0

ZZ

69,7

0709 90 70

MA

34,1

TR

128,4

ZZ

81,3

0805 20 10

MA

72,6

ZZ

72,6

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

49,3

HR

39,1

MA

63,0

TR

78,0

ZZ

57,4

0805 50 10

AR

64,7

MA

61,1

TR

70,7

ZZ

65,5

0808 10 80

AU

142,2

CA

70,1

CN

108,9

MK

22,6

US

100,5

ZA

125,2

ZZ

94,9

0808 20 50

CN

39,2

TR

91,0

US

258,9

ZZ

129,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1159/2009 DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zur Festsetzung der ab dem 1. Dezember 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 4 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2009 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. Dezember 2009 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.


ANHANG I

Ab dem 1. Dezember 2009 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

14,17

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

37,85

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

17,53

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

17,53

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

37,85


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

13.11.2009-27.11.2009

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

152,42

103,68

FOB-Preis USA

128,00

118,00

98,00

75,75

Golf-Prämie

14,49

Prämie/Große Seen

13,89

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

22,76 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

44,86 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1160/2009 DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1146/2009 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 40.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 1. Dezember 2009 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

35,70

0,58

1701 11 90 (1)

35,70

4,19

1701 12 10 (1)

35,70

0,44

1701 12 90 (1)

35,70

3,90

1701 91 00 (2)

40,56

5,30

1701 99 10 (2)

40,56

2,17

1701 99 90 (2)

40,56

2,17

1702 90 95 (3)

0,41

0,27


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1161/2009 DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Informationen zur Lebensmittelkette, die den Lebensmittelunternehmern, die Schlachthöfe betreiben, zur Verfügung zu stellen sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Anhang II Abschnitt III dieser Verordnung schreibt vor, dass Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, in Bezug auf alle Tiere, außer frei lebendem Wild, die in den Schlachthof verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, die Informationen zur Lebensmittelkette einholen, entgegennehmen und prüfen sowie diesen Informationen entsprechend handeln.

(2)

Nummer 2 des genannten Abschnitts sieht vor, dass die Schlachthofbetreiber die Informationen zur Lebensmittelkette — außer unter den in Nummer 7 dieses Abschnitts genannten Umständen — nicht später als 24 Stunden vor Ankunft der Tiere im Schlachthof erhalten müssen. Gemäß Nummer 7 genügt es, wenn die zuständige Behörde es erlaubt, den in dieser Nummer genannten Tieren die sie betreffenden Informationen zur Lebensmittelkette auf dem Weg zum Schlachthof beizugeben, statt sie spätestens 24 Stunden im Voraus bereitzustellen.

(3)

Da es sich bei der Bestimmung über die Informationen zur Lebensmittelkette um eine neue Anforderung an die Lebensmittelunternehmer handelt, die mit der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aufgenommen wurde, wird mit der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eine Übergangsregelung für die umfassende Durchführung dieser Anforderung festgelegt.

(4)

Die reibungslose Weiterleitung der Informationen zur Lebensmittelkette vom landwirtschaftlichen Betrieb bis zum Schlachthof wird insbesondere durch Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 erleichtert, in dem von der Anforderung in Anhang II Abschnitt III Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, wonach die Informationen zur Lebensmittelkette nicht später als 24 Stunden vor Ankunft der Tiere im Schlachthof vorliegen müssen, eine Ausnahme vorgesehen ist, sofern die zuständige Behörde dies zulässt und dieses Verfahren die Ziele der genannten Verordnung nicht gefährdet.

(5)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Bestimmungen über die Informationen zur Lebensmittelkette reibungsloser durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden von Fall zu Fall zulassen können, dass die Informationen zur Lebensmittelkette den Tieren, die diese Informationen betreffen, auf dem Weg zum Schlachthof beigegeben werden anstatt dass sie 24 Stunden im Voraus übermittelt werden. Demzufolge sollte aus dieser Übergangsregelung eine dauerhafte Regelung gemacht werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(2)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83.


ANHANG

Anhang II Abschnitt III Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erhält folgenden Wortlaut:

„7.

Wenn die zuständige Behörde es erlaubt und sofern dieses Verfahren die Ziele dieser Verordnung nicht gefährdet, so genügt es, wenn die Informationen zur Lebensmittelkette dem Schlachthof weniger als 24 Stunden vor Ankunft der Tiere jeglicher Art, die diese Informationen betreffen, übermittelt werden oder zusammen mit diesen Tieren im Schlachthof ankommen.

Etwaige Informationen zu Fakten der Lebensmittelkette, die erhebliche Störungen im Schlachthofbetrieb verursachen könnten, sind dem Lebensmittelunternehmer, der den Schlachthof betreibt, jedoch rechtzeitig vor dem Eintreffen der Tiere im Schlachthof mitzuteilen, so dass er den Schlachthofbetrieb entsprechend planen kann.

Der Lebensmittelunternehmer, der den Schlachthof betreibt, muss die entsprechenden Informationen zur Lebensmittelkette evaluieren und sie dem amtlichen Tierarzt übergeben. Die Tiere dürfen erst geschlachtet oder zugerichtet werden, wenn der amtliche Tierarzt dies erlaubt.“


1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1162/2009 DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (3), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 (4), (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates haben wesentliche Änderungen der Regeln und Verfahrensvorschriften für Lebensmittelunternehmen und zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten mit sich gebracht. Sie gelten seit dem 1. Januar 2006. Die unmittelbare Anwendung einiger dieser Maßnahmen ab diesem Datum wäre in bestimmten Fällen mit praktischen Schwierigkeiten verbunden gewesen.

(2)

Demgemäß sind in der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) bestimmte Übergangsregelungen für einen Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2009 festgelegt, damit ein reibungsloser Übergang zur umfassenden Anwendung der neuen Regeln und Verfahrensvorschriften gewährleistet ist. Die Dauer des Übergangszeitraums wurde unter Berücksichtigung der Überprüfung dieser Rahmenregelung für Hygiene festgelegt.

(3)

Die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 sehen vor, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum 20. Mai 2009 einen Bericht über die bei der Anwendung der neuen Rahmenregelung gewonnenen Erfahrungen unterbreitet.

(4)

Der Bericht wurde im Juli 2009 übermittelt. Er enthält jedoch keine detaillierten Lösungen für die berichteten Probleme, daher sind ihm keine Vorschläge beigefügt. Die Kommission wird auf der Grundlage der ermittelten Probleme prüfen, ob Vorschläge zur Verbesserung der Verordnungen im Bereich Lebensmittelhygiene erforderlich sind.

(5)

Derweil sollten aufgrund der Informationen, die das Lebensmittel- und Veterinäramt, die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und einschlägige Sektoren der europäischen Lebensmittelwirtschaft vorgelegt haben, bestimmte, in der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 festgelegte Übergangsregelungen weiterhin gelten, bis die Prüfung abgeschlossen ist.

(6)

Daher sollte ein weiterer Übergangszeitraum festgelegt werden, in dem bestimmte, in der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 festgelegte Übergangsregelungen weiterhin gelten sollten. Im Interesse eines einheitlichen Vorgehens sollte die Übergangszeit grundsätzlich vier Jahre dauern, jedoch, sofern gerechtfertigt, auch kürzer sein können.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt nicht für die direkte Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch als Frischfleisch direkt an den Endverbraucher abgeben. Die Begrenzung dieser Bestimmung auf frisches Fleisch vor Abschluss der Überprüfung wäre jedoch für Kleinerzeuger eine zusätzliche Belastung. Daher sieht die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 eine Ausnahmeregelung von den allgemeinen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die unmittelbare Lieferung solcher Waren unter bestimmten Bedingungen und ohne Begrenzung auf frisches Fleisch vor. Diese Möglichkeit sollte während des in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen weiteren Übergangszeitraums beibehalten werden.

(8)

Die Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 enthalten Bestimmungen über Einfuhren von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, in die Gemeinschaft. Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 sieht Übergangsregelungen vor, mit denen bei bestimmten Einfuhren, für die die Hygienebedingungen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft noch nicht gemeinschaftsweit harmonisiert sind, von bestimmten dieser Vorschriften abgewichen werden kann. Diese Bedingungen werden bis 31. Dezember 2009 noch nicht vollständig harmonisiert sein. Daher sind bis zur künftigen Harmonisierung der Gemeinschaftsvorschriften Ausnahmeregelungen während des in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen weiteren Übergangszeitraums notwendig.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält bestimmte Vorschriften für den zur Herstellung von Hackfleisch/Faschiertem verwendeten Rohstoff und die entsprechende Kennzeichnung. In der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 sind jedoch Übergangsregelungen für eine Abweichung von bestimmten dieser Vorschriften während eines Übergangszeitraums vorgesehen, in dem die Kriterien für die Zusammensetzung von Hackfleisch/Faschiertem vor allem hinsichtlich des Fettgehalts und des Verhältnisses zwischen Bindegewebe und Fleischeiweiß zu bewerten waren. Auf der Grundlage der Bewertung wurden diese Kriterien in den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (6) aufgenommen. Dieser Vorschlag wurde am 30. Januar 2008 von der Kommission angenommen sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Bis zum Erlass der Verordnung sollten solche Ausnahmeregelungen von bestimmten Vorschriften für Hackfleisch/Faschiertes während des in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen weiteren Übergangszeitraums beibehalten werden.

(10)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 müssen Laboratorien, welche die bei den amtlichen Kontrollen gezogenen Proben analysieren, akkreditiert sein. Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 enthält eine Übergangsregelung, nach der von dieser Vorschrift bei bestimmten Laboratorien, die nach den bisher geltenden Gemeinschaftsvorschriften nicht akkreditiert sein mussten, abgewichen werden kann. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Laboratorien, die amtliche Untersuchungen auf Trichinella durchführen und in Schlachthöfen oder Wildverarbeitungsbetrieben angesiedelt sind, mehr Zeit benötigen, um die uneingeschränkte Akkreditierung zu erhalten, da diese ein komplexes und arbeitsintensives Verfahren ist. Daher sollte die vorliegende Verordnung unter bestimmten Bedingungen weitere Übergangsmaßnahmen für diese Laboratorien vorsehen.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Übergangszeitraum

Mit dieser Verordnung werden Übergangsmaßnahmen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen Übergangszeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 („Übergangszeitraum“) festgelegt.

KAPITEL II

ÜBERGANGSREGELUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 853/2004

Artikel 2

Direkte Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren

Abweichend von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d und unbeschadet des Artikels 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten deren Bestimmungen nicht für die direkte Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch direkt an den Endverbraucher abgeben.

Artikel 3

Hygienevorschriften für die Einfuhr

(1)   Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt nicht für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, für die keine einheitlichen Hygienevorschriften für die Einfuhr, einschließlich Listen von Drittländern und Drittlandgebieten sowie von Betrieben, aus denen Einfuhren zulässig sind, festgelegt wurden.

Einfuhren solcher Erzeugnisse müssen die Hygienevorschriften des betroffenen Mitgliedstaats für die Einfuhr erfüllen.

(2)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittel einführen, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, von der Verpflichtung gemäß dem genannten Artikel befreit.

Einfuhren solcher Erzeugnisse müssen die harmonisierten Gemeinschaftsvorschriften, soweit anwendbar, und die von den Mitgliedstaaten in anderen Fällen angewandten nationalen Vorschriften erfüllen.

Artikel 4

Kriterien für die Zusammensetzung von und Kennzeichnungsvorschriften für Hackfleisch/Faschiertes

(1)   Abweichend von Anhang III Abschnitt V Kapitel II Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 kontrollieren die Lebensmittelunternehmer die in ihren Betrieb beförderten Rohstoffe, um sicherzustellen, dass das Enderzeugnis entsprechend den Kriterien in nachstehender Tabelle gekennzeichnet ist.

Tabelle

Auf der Grundlage eines Tagesdurchschnitts kontrollierte Zusammensetzung von Hackfleisch/Faschiertem

 

Fettgehalt

Verhältnis zwischen Bindegewebe und Fleischeiweiß

Mageres Hackfleisch/Faschiertes

≤ 7 %

≤ 12

Reines Rinderhackfleisch/-faschiertes

≤ 20 %

≤ 15

Hackfleisch/Faschiertes mit Schweinefleischanteil

≤ 30 %

≤ 18

Hackfleisch/Faschiertes von anderen Tierarten

≤ 25 %

≤ 15

(2)   Abweichend von Anhang III Abschnitt V Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind außerdem folgende Angaben auf der Etikettierung anzubringen:

„Fettgehalt weniger als …“;

„Verhältnis zwischen Bindegewebe und Fleischeiweiß kleiner als …“.

(3)   Die Mitliedstaaten können gestatten, dass auf ihrem heimischen Markt Hackfleisch/Faschiertes, das diese Kriterien nicht erfüllt, mit einem nationalen Kennzeichen, das nicht mit den Kennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verwechselt werden kann, in Verkehr gebracht wird.

KAPITEL III

ÜBERGANGSREGELUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 854/2004

Artikel 5

Hygienevorschriften für die Einfuhr

Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gilt nicht für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, für die keine einheitlichen Hygienevorschriften für die Einfuhr, einschließlich Listen von Drittländern und Drittlandgebieten sowie von Betrieben, aus denen Einfuhren zulässig sind, festgelegt wurden.

Einfuhren solcher Erzeugnisse müssen die Hygienevorschriften des betroffenen Mitgliedstaats für die Einfuhr erfüllen.

KAPITEL IV

ÜBERGANGSREGELUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 882/2004

Artikel 6

Akkreditierung amtlicher Laboratorien, die Untersuchungen auf Trichinella durchführen

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann die zuständige Behörde ein Laboratorium benennen, das amtliche Untersuchungen auf Trichinella durchführt und in einem Schlachthof oder einem Wildverarbeitungsbetrieb angesiedelt ist, sofern dieses — nicht akkreditierte — Laboratorium

a)

nachweist, dass es die erforderlichen Akkreditierungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eingeleitet hat und weiterbetreibt;

b)

der zuständigen Behörde ausreichende Garantien dafür liefert, dass Qualitätskontrollverfahren für die Analysen, die es im Rahmen der amtlichen Überwachung durchführt, befolgt werden.

Mitgliedstaaten, die diese Übergangsregelung anwenden, erstatten der Kommission am Ende eines jeden Jahres über die Fortschritte bei der Akkreditierung solcher benannter Laboratorien Bericht.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 7

Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 wird hiermit aufgehoben.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

(2)  ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83.

(3)  ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

(5)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83.

(6)  KOM(2008) 40 endg.


1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1163/2009 DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe (1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 wird Bezug genommen auf die Begriffsbestimmungen und Normen der Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe (nachstehend „MARPOL-Übereinkommen“ genannt).

(2)

Am 15. Oktober 2004 verabschiedete der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation eine vollständig überarbeitete, inhaltlich jedoch unveränderte Fassung der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens. Diese geänderte Anlage trat am 1. Januar 2007 in Kraft.

(3)

Am 24. März 2006 änderte der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation darüber hinaus die Begriffsbestimmung für Schweröle in Regel 21.2 der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens. Diese Änderung trat am 1. August 2007 in Kraft.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 417/2002 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe—

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 417/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„MARPOL-Übereinkommen 73/78“ ist das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe, geändert durch das dazugehörige Protokoll von 1978, in der jeweils geltenden Fassung;

2.

„Öltankschiff“ ist ein Öltankschiff gemäß der Begriffsbestimmung in Regel 1.5 der Anlage I von MARPOL 73/78;

3.

„Tragfähigkeit“ ist die Tragfähigkeit gemäß der Begriffsbestimmung in Regel 1.23 der Anlage I von MARPOL 73/78;

4.

„Öltankschiffe der Kategorie 1“ sind Öltankschiffe ab 20 000 Tonnen Tragfähigkeit zur Beförderung von Rohöl, Heizöl, schwerem Dieselöl oder Schmieröl sowie Öltankschiffe ab 30 000 Tonnen Tragfähigkeit zur Beförderung anderer Öle, die den Anforderungen der Regeln 18.1 bis 18.9, 18.12 bis 18.15, 30.4, 33.1, 33.2, 33.3, 35.1, 35.2 und 35.3 der Anlage I von MARPOL 73/78 nicht entsprechen;

5.

„Öltankschiffe der Kategorie 2“ sind Öltankschiffe ab 20 000 Tonnen Tragfähigkeit zur Beförderung von Rohöl, Heizöl, schwerem Dieselöl oder Schmieröl sowie Öltankschiffe ab 30 000 Tonnen Tragfähigkeit zur Beförderung anderer Öle, die den Anforderungen der Regeln 18.1 bis 18.9, 18.12 bis 18.15, 30.4, 33.1, 33.2, 33.3, 35.1, 35.2 und 35.3 der Anlage I von MARPOL 73/78 entsprechen. Öltankschiffe der Kategorie 2 müssen mit schutzbietend angeordneten Tanks für getrennten Ballast (SBT/PL) ausgestattet sein;

6.

„Öltankschiffe der Kategorie 3“ sind Öltankschiffe ab 5 000 Tonnen Tragfähigkeit, die jedoch die in den Begriffsbestimmungen 4 und 5 genannten Grenzen nicht erreichen;

7.

„Einhüllen-Öltankschiffe“ sind Öltankschiffe, die nicht die Anforderungen der Regeln 19 und 28.6 der Anlage I von MARPOL 73/78 bezüglich Doppelhüllen oder einer gleichwertigen Konstruktion erfüllen;

8.

„Doppelhüllen-Öltankschiffe“ sind Öltankschiffe

a)

ab 5 000 Tonnen Tragfähigkeit, die den Anforderungen der Regeln 19 und 28.6 der Anlage I von MARPOL 73/78 bezüglich Doppelhüllen oder einer gleichwertigen Konstruktion oder den Anforderungen der Regel 20.1.3 der Anlage I von MARPOL 73/78 entsprechen oder

b)

mit mindestens 600, jedoch weniger als 5 000 Tonnen Tragfähigkeit, die über Doppelbodentanks oder Doppelbodenräume verfügen, die Regel 19.6.1 der Anlage I von MARPOL 73/78 entsprechen, sowie über Seitentanks oder Seitenräume, die entsprechend Regel 19.3.1 angeordnet sind und die Vorschrift hinsichtlich des Abstands w gemäß Regel 19.6.2 der Anlage I von MARPOL 73/78 erfüllen;

9.

„Alter“ ist das Alter des Schiffs in Jahren ab dem Tag seiner Ablieferung;

10.

„schweres Dieselöl“ ist Dieselöl gemäß der Begriffsbestimmung in Regel 20 der Anlage I von MARPOL 73/78;

11.

„Heizöl“ sind schwere Destillate oder Rückstände aus Rohöl oder Mischungen daraus gemäß der Begriffsbestimmung in Regel 20 der Anlage I von MARPOL 73/78;

12.

„Schweröle“ sind

a)

Rohöle mit einer Dichte bei 15 °C von über 900 kg/m3  (2),

b)

andere Mineralölerzeugnisse als Rohöle mit einer Dichte bei 15 °C von über 900 kg/m3 oder einer kinematischen Viskosität bei 50 °C von über 180 mm2/s (3),

c)

Bitumen und Teer und ihre Emulsionen.

2.

In Artikel 4 Absatz 2 wird die Angabe „des Absatzes 1 der überarbeiteten Regel 13G des Anhangs I zu MARPOL 73/78“ ersetzt durch die Angabe „der Regel 20.1.3 der Anlage I von MARPOL 73/78“;

3.

In Artikel 7 werden die Verweise auf „Absatz 5 der überarbeiteten Regel 13G des Anhangs I zu MARPOL 73/78“ ersetzt durch „der Regel 20.5 der Anlage I von MARPOL 73/78“;

4.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

in Absatz 2

i)

wird der Verweis auf „Absatz 5 der überarbeiteten Regel 13G des Anhangs I zu MARPOL 73/78“ ersetzt durch „der Regel 20.5 der Anlage I von MARPOL 73/78“;

ii)

wird der Verweis auf „Absatz 8 Buchstabe b der überarbeiteten Regel 13G des Anhangs I zu MARPOL 73/78“ ersetzt durch „der Regel 20.8.2 der Anlage I von MARPOL 73/78“;

b)

in Absatz 3 wird der Verweis auf „Absatz 8 Buchstabe a der überarbeiteten Regel 13G des Anhangs I zu MARPOL 73/78“ ersetzt durch „Regel 20.8.1 der Anlage I von MARPOL 73/78“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 1.

(2)  Dies entspricht einem API-Grad von weniger als 25,7.

(3)  Dies entspricht einer kinematischen Viskosität von über 180 cSt.“


1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 1164/2009 DER KOMMISSION

vom 27. November 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 18 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das Gemeinschaftsrecht übernommen.

(2)

Am 29. Januar 2009 veröffentlichte das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) die Interpretation 18 Übertragung von Vermögenswerten durch einen Kunden, nachstehend „IFRIC 18“ genannt. In IFRIC 18- wird klargestellt und erläutert, wie die Übertragung von Sachanlagen oder von Zahlungsmitteln für den Bau oder Erwerb einer Sachanlage durch einen Kunden zu bilanzieren ist.

(3)

Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat bestätigt, dass IFRIC 18 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen (3) hat diese die EFRAG-Stellungnahme geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält.

(4)

Um die erstmalige Anwendung der IFRS zu erleichtern, muss aufgrund der Annahme von IFRIC 18 auch International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 geändert werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

(1)

Die im Anhang zur vorliegenden Verordnung enthaltene Interpretation 18 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) Übertragung von Vermögenswerten durch einen Kunden wird eingefügt.

(2)

International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die im Anhang der vorliegenden Verordnung enthaltene IFRIC 18 samt der Änderungen an IFRS 1 spätestens mit Beginn des ersten nach dem 31. Oktober 2009 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. November 2009

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 33.


ANHANG

INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS

IFRIC 18

IFRIC-Interpretation 18 Übertragung von Vermögenswerten durch einen Kunden

Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org

IFRIC INTERPRETATION 18

Übertragung von Vermögenswerten durch einen Kunden

VERWEISE

Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards (in der 2008 geänderten Fassung)

IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler

IAS 16 Sachanlagen

IAS 18 Umsatzerlöse

IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand

IFRIC 12 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen

HINTERGRUND

1

In der Versorgungswirtschaft kann ein Unternehmen von einem Kunden Sachanlagen erhalten, die es dann dazu verwenden muss, diesen Kunden an ein Leitungsnetz anzuschließen und ihm dauerhaft Zugang zur Versorgung mit Strom, Gas, Wasser oder ähnlichen Versorgungsgütern zu gewähren. Alternativ dazu kann ein Unternehmen von einem Kunden auch Zahlungsmittel für den Erwerb oder die Herstellung solcher Sachanlagen erhalten. Für den Bezug der Güter oder Dienstleistungen müssen die Kunden in der Regel zusätzliche Entgelte entrichten, die sich nach dem Verbrauch bemessen.

2

Vermögenswertübertragungen durch einen Kunden kann es aber auch in anderen Branchen geben. So kann beispielsweise ein Unternehmen, das seine informationstechnologischen Prozesse auslagert, die vorhandenen Sachanlagen auf den Anbieter der ausgelagerten Tätigkeit übertragen.

3

Auch kann es Fälle geben, in denen das übertragende Unternehmen nicht mit dem Unternehmen identisch ist, das letztlich dauerhaften Zugang zu den betreffenden Gütern und Dienstleistungen erhält, d.h. deren Empfänger ist. Der Einfachheit halber wird das Unternehmen, das den Vermögenswert überträgt, in dieser Interpretation jedoch als Kunde bezeichnet.

ANWENDUNGSBEREICH

4

In dieser Interpretation wird dargelegt, wie ein Unternehmen Sachanlagenübertragungen durch einen Kunden zu bilanzieren hat.

5

In den Anwendungsbereich dieser Interpretation fallen Verträge, bei denen ein Unternehmen von einem Kunden eine Sachanlage erhält, die es dann dazu verwenden muss, diesen Kunden an ein Leitungsnetz anzuschließen und/oder ihm dauerhaft Zugang zu den betreffenden Gütern oder Dienstleistungen zu gewähren.

6

Sie gilt auch für Verträge, bei denen ein Unternehmen von einem Kunden Zahlungsmittel erhält, die es einzig und allein zum Bau oder Erwerb einer Sachanlage verwenden darf und dann dazu nutzen muss, diesen Kunden an ein Leitungsnetz anzuschließen und/oder ihm dauerhaften Zugang zu Gütern oder Dienstleistungen zu gewähren.

7

Diese Interpretation gilt nicht für Verträge, bei denen die Übertragung eine Zuwendung der öffentlichen Hand im Sinne von IAS 20 ist oder eine Infrastruktur betrifft, die Gegenstand einer unter IFRIC 12 fallenden Dienstleistungskonzessionsvereinbarung ist.

FRAGESTELLUNGEN

8

In dieser Interpretation werden folgende Fragestellungen behandelt:

a)

Ist die Definition eines Vermögenswerts erfüllt?

b)

Wenn die Definition eines Vermögenswerts erfüllt ist, wie ist die übertragene Sachanlage beim erstmaligen Ansatz zu bewerten?

c)

Wenn sie beim erstmaligen Ansatz zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, wie lautet die damit verbundene Gegenbuchung?

d)

Wie hat das Unternehmen von einem Kunden übertragene Zahlungsmittel zu bilanzieren?

BESCHLUSS

Ist die Definition eines Vermögenswerts erfüllt?

9

Wird einem Unternehmen von einem Kunden eine Sachanlage übertragen, so hat das Unternehmen zu bewerten, ob diese der im Rahmenkonzept festgelegten Definition eines Vermögenswerts entspricht. Nach Paragraph 49 Buchstabe a des Rahmenkonzepts ist ein Vermögenswert eine „Ressource, die aufgrund von Ereignissen der Vergangenheit in der Verfügungsmacht des Unternehmens steht, und von der erwartet wird, dass dem Unternehmen aus ihr künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließt.“ In den meisten Fällen erhält das Unternehmen auch das Eigentumsrecht an der übertragenen Sachanlage. Für die Frage, ob ein Vermögenswert vorliegt, ist das Eigentumsrecht aber nicht entscheidend. Wenn der übertragene Posten auch weiterhin in der Verfügungsmacht des Kunden steht, wäre die Definition von Vermögenswert deshalb trotz Eigentumsübertragung nicht erfüllt.

10

Ein Unternehmen, das die Verfügungsmacht über einen Vermögenswert besitzt, kann mit diesem in der Regel nach Belieben verfahren. Es kann den Vermögenswert beispielsweise gegen andere Vermögenswerte tauschen, zur Produktion von Waren oder Dienstleistungen einsetzen, für seine Benutzung durch Dritte ein Entgelt verlangen, ihn zum Ausgleich von Verbindlichkeiten verwenden, ihn verwahren oder an die Eigentümer ausschütten. Das Unternehmen, das von einem Kunden eine Sachanlagenübertragung erhält, trägt bei der Beurteilung seiner Verfügungsmacht über den übertragenen Gegenstand allen maßgeblichen Sachverhalten und Umständen Rechnung. So kann das Unternehmen, auch wenn es die übertragene Sachanlage dazu verwenden muss, eine oder mehrere Dienstleistungen für den Kunden zu erbringen, möglicherweise über deren Betrieb und Wartung und über den Zeitpunkt ihres Austauschs entscheiden. In einem solchen Fäll müsste das Unternehmen normalerweise zu dem Schluss gelangen, dass es die Verfügungsmacht über die betreffende Sachanlage besitzt.

Wie ist die übertragene Sachanlage beim erstmaligen Ansatz zu bewerten?

11

Gelangt das Unternehmen zu dem Schluss, dass die Definition eines Vermögenswerts erfüllt ist, hat es die übertragene Sachanlage gemäß IAS 16 Paragraph 7 zu erfassen und deren Anschaffungskosten beim erstmaligen Ansatz gemäß Paragraph 24 dieses Standards zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

Wie lautet die Gegenbuchung?

12

Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass das Unternehmen, dem eine Sachanlage übertragen wird, zu dem Schluss gelangt ist, dass der übertragene Posten nach den Paragraphen 9-11 anzusetzen und zu bewerten ist.

13

In IAS 18 Paragraph 12 heißt es: „Werden Erzeugnisse, Waren oder Dienstleistungen gegen art- oder wertmäßig unterschiedliche Erzeugnisse, Waren oder Dienstleistungen ausgetauscht, stellt der Austausch einen Geschäftsvorfall dar, der einen Umsatzerlös bewirkt.“ Nach den unter diese Interpretation fallenden Verträgen würde die Übertragung einer Sachanlage einen Tausch art- oder wertmäßig unterschiedlicher Erzeugnisse, Waren oder Dienstleistungen darstellen. Damit hat das Unternehmen Umsatzerlöse gemäß IAS 18 zu erfassen.

Ermittlung der einzeln abgrenzbaren Dienstleistungen

14

Ein Unternehmen kann sich bereit erklären, im Tausch gegen die übertragenen Sachanlagen eine oder mehrere Dienstleistungen zu erbringen, z.B. den Kunden an ein Leitungsnetz anzuschließen und/oder ihm dauerhaft Zugang zur Versorgung mit Gütern oder Dienstleistungen zu gewähren. Gemäß IAS 18 Paragraph 13 muss das Unternehmen in einem solchen Fall ermitteln, welche der im Vertrag enthaltenen Dienstleistungen einzeln abgrenzbar sind.

15

Ob der Anschluss eines Kunden an ein Leitungsnetz eine einzeln abgrenzbare Dienstleistung darstellt, lässt sich u.a. dadurch feststellen, ob

a)

der Kunde eine Verbindung zu einem Dienst erhält, die für ihn einen eigenständigen Wert darstellt,

b)

sich der beizulegende Zeitwert dieser Verbindung verlässlich feststellen lässt.

16

Ein Hinweis darauf, dass die Gewährung eines dauerhaften Zugangs zur Versorgung mit Gütern oder Dienstleistungen eine einzeln abgrenzbare Dienstleistung darstellt, liegt vor, wenn der Kunde, der die Übertragung vornimmt, den dauerhaften Zugang, die Güter bzw. Dienstleistungen oder beides künftig zu einem günstigeren Preis erhält als ohne die Übertragung der Sachanlagen.

17

Umgekehrt liegt ein Hinweis darauf, dass die Verpflichtung, dem Kunden dauerhaften Zugang zur Versorgung mit Gütern oder Dienstleistungen zu gewähren, aus der Betriebslizenz des Unternehmens oder einer anderen Regelung und nicht aus dem Vertrag über die Übertragung der Sachanlagen erwächst, dann vor, wenn der Kunde, der die Übertragung vornimmt, für den dauerhaften Zugang, für die Güter bzw. Dienstleistungen oder für beides den gleichen Preis bezahlt wie Kunden, die keine Übertragung vorgenommen haben.

Erfassung der Umsatzerlöse

18

Wird nur eine Dienstleistung ermittelt, hat das Unternehmen die Umsatzerlöse bei Erbringung der Dienstleistung gemäß IAS 18 Paragraph 20 zu erfassen.

19

Wird mehr als eine einzeln abgrenzbare Dienstleistung ermittelt, muss nach IAS 18 Paragraph 13 jeder einzelnen Dienstleistung der beizulegende Zeitwert des laut Vertrag erhaltenen oder zu beanspruchenden Entgelts zugeordnet werden; auf jede Dienstleistung werden dann die Erfassungskriterien des IAS 18 angewandt.

20

Wird festgestellt, dass eine laufende Dienstleistung Teil des Vertrags ist, ist auch der Zeitraum, während dessen für die betreffende Dienstleistung Umsatzerlöse zu erfassen sind, normalerweise im Vertrag mit dem Kunden festgelegt. Legt der Vertrag keinen Zeitraum fest, sind die Umsatzerlöse maximal für die Nutzungsdauer des übertragenen Vermögenswerts, mit dem die laufende Dienstleistung erbracht wird, zu erfassen.

Wie hat das Unternehmen von einem Kunden übertragene Zahlungsmittel zu bilanzieren?

21

Erhält ein Unternehmen von einem Kunden Zahlungsmittel, so muss es beurteilen, ob der Vertrag gemäß Paragraph 6 in den Geltungsbereich dieser Interpretation fällt. Wenn ja, hat das Unternehmen zu beurteilen, ob die erstellte oder erworbene Sachanlage die Definition eines Vermögenswerts gemäß den Paragraphen 9 und 10 erfüllt. Wird die Definition eines Vermögenswerts erfüllt, hat das Unternehmen die Sachanlage gemäß IAS 16 zu Anschaffungskosten anzusetzen und Umsatzerlöse gemäß den Paragraphen 13–20 in Höhe der vom Kunden erhaltenen Zahlungsmittel zu erfassen.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

22

Diese Interpretation ist prospektiv auf Übertragungen von Vermögenswerten anzuwenden, die ein Unternehmen am oder nach dem 1. Juli 2009 von einem Kunden erhält. Eine frühere Anwendung ist zulässig, sofern die Bewertungen und anderen Informationen, die zur Anwendung der Interpretation auf frühere Übertragungen erforderlich sind, zum Zeitpunkt dieser Übertragungen vorlagen. Ein Unternehmen hat anzugeben, ab welchem Datum die Interpretation angewandt wurde.

Anhang

Änderung von IFRS 1

Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards (in der 2008 geänderten Fassung)

A1

In Anhang D wird Paragraph D1 wie folgt geändert:

„D1

Ein Unternehmen kann eine oder mehrere der folgenden Befreiungen in Anspruch nehmen:

a)

anteilsbasierte Vergütungen (Paragraphen D2 und D3);

m)

finanzielle Vermögenswerte oder immaterielle Vermögenswerte, die gemäß IFRIC 12 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen bilanziert werden (Paragraph D22);

n)

Fremdkapitalkosten (Paragraph D23) und

o)

Übertragung von Vermögenswerten durch einen Kunden (Paragraph D24).“

A2

Nach Paragraph D23 werden eine Überschrift und der Paragraph D24 eingefügt.

Übertragung von Vermögenswerten durch einen Kunden

D24

Erstmalige Anwender können die Übergangsbestimmungen in Paragraph 22 von IFRIC 18 Übertragung von Vermögenswerten durch einen Kunden anwenden. Der dort genannte Zeitpunkt des Inkrafttretens ist entweder der 1. Juli 2009 oder – falls später – der Zeitpunkt der Umstellung auf IFRS. Darüber hinaus kann ein erstmaliger Anwender ein beliebiges Datum vor der Umstellung auf die IFRS bestimmen und auf alle Vermögenswertübertragungen, die das Unternehmen zu oder nach diesem Termin von einem Kunden erhält, IFRIC 18 anwenden.“


1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 1165/2009 DER KOMMISSION

vom 27. November 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard (IFRS) 4 und IFRS 7

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das Gemeinschaftsrecht übernommen.

(2)

Am 5. März 2009 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) Änderungen am International Financial Reporting Standard (IFRS) 4 Versicherungsverträge und am IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben, nachfolgend „Änderungen an IFRS 4 und 7“ genannt. Durch die Änderungen an IFRS 4 und IFRS 7 werden genauere Angaben zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und zum Liquiditätsrisiko bei Finanzinstrumenten vorgeschrieben.

(3)

Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IFRS 4 und 7 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen (3) hat diese die EFRAG-Stellungnahme geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

(1)

International Financial Reporting Standard (IFRS) 4 wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

(2)

IFRS 7 wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die im Anhang der vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen an IFRS 4 und 7 spätestens mit Beginn des ersten nach dem 31. Dezember 2008 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. November 2009

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 33.


ANHANG

INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS

IFRS 4

Änderung des International Financial Reporting Standard 4 Versicherungsverträge

IFRS 7

Änderung des International Financial Reporting Standard 7 Finanzinstrumente: Angaben

Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org

Änderung des International Financial Reporting Standard 7

Finanzinstrumente: Angaben

Paragraph 27 wird geändert. Die Paragraphen 27A und 27B werden hinzugefügt.

BEDEUTUNG DER FINANZINSTRUMENTE FÜR DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE

Weitere Angaben

Beizulegender Zeitwert

27

Ein Unternehmen hat für jede Klasse von Finanzinstrumenten anzugeben, nach welchen Methoden und – wenn Bewertungstechniken verwendet werden – unter welchen Annahmen der beizulegende Zeitwert der einzelnen Klassen von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten bestimmt wurde. So hat das Unternehmen gegebenenfalls anzugeben, von welchen Annahmen es in Bezug auf Vorfälligkeitsraten, geschätzte Kreditausfallquoten sowie Zins- und Abzinsungssätze ausgegangen ist. Wurde die Bewertungstechnik geändert, hat das Unternehmen dies ebenfalls anzugeben und die Änderung zu begründen.

27A

Für die Zwecke der in Paragraph 27B geforderten Angaben hat ein Unternehmen bei seinen Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert eine hierarchische Einstufung vorzunehmen, die der Erheblichkeit der in die Bewertungen einfließenden Faktoren Rechnung trägt. Diese umfasst drei Stufen:

a)

die auf aktiven Märkten für identische Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten notierten (unverändert übernommenen) Preise (Stufe 1),

b)

Inputfaktoren, bei denen es sich nicht um die auf Stufe 1 berücksichtigten notierten Preise handelt, die sich aber für den Vermögenswert oder die Verbindlichkeit entweder direkt (d.h. als Preis) oder indirekt (d.h. in Ableitung von Preisen) beobachten lassen (Stufe 2) und

c)

nicht auf beobachtbaren Marktdaten basierende Faktoren für die Bewertung des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit (nicht beobachtbare Inputfaktoren) (Stufe 3).

Auf welcher Ebene die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert insgesamt eingestuft wird, bestimmt sich nach der niedrigsten Stufe, deren Input für die Bewertung als Ganzes erheblich ist. Die Erheblichkeit eines Inputfaktors wird anhand der Gesamtbewertung beurteilt. Werden bei einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert beobachtbare Inputfaktoren verwendet, die auf der Grundlage nicht beobachtbarer Inputfaktoren erheblich angepasst werden müssen, handelt es sich um eine Bewertung der Stufe 3. Um die Erheblichkeit eines bestimmten Inputfaktors für die Bewertung als Ganzes beurteilen zu können, muss den für den Vermögenswert oder die Verbindlichkeit charakteristischen Faktoren Rechnung getragen werden.

27B

Werden Finanzinstrumente in der Bilanz zum beizulegenden Zeitwert bewertet, hat das Unternehmen für jede Klasse von Finanzinstrumenten Folgendes anzugeben:

a)

die Stufe, auf der die Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert insgesamt eingestuft werden, wobei die Bewertungen nach den in Paragraph 27A festgelegten Stufen aufzuschlüsseln sind.

b)

jede erhebliche Umgliederung zwischen Stufe 1 und Stufe 2 einschließlich der Gründe für die Umgliederung. Umgliederungen in die einzelnen Stufen sind gesondert von den Umgliederungen aus den einzelnen Stufen anzugeben und zu erläutern. Ob eine Umgliederung erheblich ist, wird zu diesem Zweck anhand des Gewinns oder Verlusts und der Summe der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten beurteilt.

c)

bei Bewertungen der Stufe 3 eine Überleitungsrechnung von den Eröffnungs- zu den Schlussbilanzen, wobei in der Periode eingetretene Veränderungen gesondert angegeben werden müssen, wenn sie auf einen der folgenden Faktoren zurückzuführen sind:

i)

auf die im Gewinn oder Verlust erfasste Summe der Gewinne oder Verluste samt einer Beschreibung, an welcher Stelle der Gesamtergebnisrechnung oder (falls vorgelegt) der separaten Gewinn- und Verlustrechnung sie ausgewiesen sind,

ii)

auf die im sonstigen Ergebnis erfasste Summe der Gewinne oder Verluste,

iii)

auf Käufe, Verkäufe, Emissionen und Erfüllungen (wobei jede Bewegung gesondert anzugeben ist), und

iv)

auf Umgliederungen in oder aus Stufe 3 (z.B. Umgliederungen, die auf Veränderungen bei der Beobachtbarkeit von Marktdaten zurückzuführen sind) samt der Gründe für diese Umgliederungen. Erreichen diese einen erheblichen Umfang, sind die Umgliederungen in die Stufe 3 gesondert von den Umgliederungen aus der Stufe 3 anzugeben und zu erörtern.

d)

für die unter Buchstabe c Ziffer i genannte Periode die Summe der im Gewinn oder Verlust erfassten Gewinne oder Verluste, die auf Gewinne oder Verluste bei diesen am Ende der Berichtsperiode gehaltenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zurückzuführen sind, samt einer Beschreibung, an welcher Stelle der Gesamtergebnisrechnung oder der separaten Gewinn- und Verlustrechnung (falls vorgelegt) sie ausgewiesen sind,

e)

würde sich bei einer Bewertung auf Stufe 3 der beizulegende Zeitwert erheblich ändern, wenn einer oder mehrere der Inputfaktoren durch plausible alternative Annahmen ersetzt würden, hat das Unternehmen dies anzugeben und die Auswirkungen dieser Änderungen offen zu legen. Das Unternehmen hat ferner anzugeben, wie es die Auswirkungen der durch die Umstellung auf plausible Alternativannahmen bedingten Änderungen berechnet hat. Wie erheblich diese Auswirkungen sind, ist mit Blick auf den Gewinn oder Verlust und die Summe der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten bzw. - wenn die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im sonstigen Ergebnis ausgewiesen werden, mit Blick auf die Summe des Eigenkapitals zu beurteilen.

Die in diesem Paragraphen vorgeschriebenen quantitativen Angaben sind von den Unternehmen in Tabellenform vorzulegen, es sei denn, ein anderes Format ist zweckmäßiger.

Paragraph 39 wird geändert. Paragraph 44G wird hinzugefügt.

Liquiditätsrisiko

39

Ein Unternehmen hat Folgendes vorzulegen:

a)

eine Fälligkeitsanalyse für nicht derivative finanzielle Verbindlichkeiten (einschließlich bereits zugesagter finanzieller Garantien), die die verbleibenden vertraglichen Restlaufzeiten darstellt,

b)

Eine Fälligkeitsanalyse für derivative finanzielle Verbindlichkeiten. Bei derivativen finanziellen Verbindlichkeiten, bei denen die vertraglichen Restlaufzeiten für das Verständnis des für die Cashflows festgelegten Zeitbands (siehe Paragraph B11b) wesentlich sind, muss diese Fälligkeitsanalyse die verbleibenden vertraglichen Restlaufzeiten darstellen,

c)

eine Beschreibung, wie das mit a) und b) verbundene Liquiditätsrisiko gesteuert wird.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

44G

Durch Verbesserte Angaben zu Finanzinstrumenten (im März 2009 veröffentlichte Änderungen an IFRS 7) wurden die Paragraphen 27, 39 und B11 geändert und die Paragraphen 27A, 27B, B10A und B11A–B11F hinzugefügt. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahrs anzuwenden. Im ersten Jahr der Anwendung ist ein Unternehmen von den dort vorgeschriebenen Vergleichsinformationen befreit. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderungen auf ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben.

Anhang A

Definitionen

Der folgende Begriff wird geändert.

Liquiditätsrisiko

Das Risiko, dass ein Unternehmen möglicherweise nicht in der Lage ist, seine finanziellen Verbindlichkeiten vertragsgemäß durch Lieferung von Zahlungsmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten zu erfüllen.

Anhang B

Leitlinien für die Anwendung

Eine Überschrift und Paragraph B11 werden geändert. Die Paragraphen B10A und B11A–B11F werden hinzugefügt und die Paragraphen B12–B16 gestrichen. Die Paragraphen B12 und B13 werden durch Paragraph B11C Buchstaben a und b ersetzt. Die Paragraphen B14 und B16 werden durch Paragraph B11D ersetzt.

Art und Ausmaß von Risiken, die sich aus Finanzinstrumenten ergeben (Paragraphen 31-42)

Quantitative Angaben zum Liquiditätsrisiko (Paragraphen 34(a), 39(a) und 39(b))

B10A

Nach Paragraph 34 Buchstabe a muss ein Unternehmen zusammengefasste quantitative Daten über den Umfang seines Liquiditätsrisikos vorlegen und sich dabei auf die intern an Personen in Schlüsselpositionen erteilten Informationen stützen. Das Unternehmen hat ebenfalls darzulegen, wie diese Daten ermittelt werden. Könnten die darin enthaltenen Abflüsse von Zahlungsmitteln (oder anderen finanziellen Vermögenswerten) entweder

a)

erheblich früher eintreten als angegeben, oder

b)

in ihrer Höhe erheblich abweichen (z.B. bei einem Derivat, für das von einem Nettoausgleich ausgegangen wird, die Gegenpartei aber einen Bruttoausgleich verlangen kann),

so hat das Unternehmen dies anzugeben und quantitative Angaben vorzulegen, die es den Abschlussadressaten ermöglichen, den Umfang des damit verbundenen Risikos einzuschätzen. Sollten diese Angaben bereits in den in Paragraph 39 Buchstaben a oder b vorgeschriebenen Fälligkeitsanalysen enthalten sein, ist das Unternehmen von dieser Auflage befreit.

B11

Bei Erstellung der in Paragraph 39 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Fälligkeitsanalysen bestimmt ein Unternehmen nach eigenem Ermessen eine angemessene Zahl von Zeitbändern. So könnte es beispielsweise die folgenden Zeitbänder als für seine Belange angemessen festlegen:

a)

bis zu einem Monat,

b)

länger als ein Monat und bis zu drei Monaten,

c)

länger als drei Monate und bis zu einem Jahr und

d)

länger als ein Jahr und bis zu fünf Jahren.

B11A

Bei der Erfüllung der in Paragraph 39 Buchstaben a und b genannten Anforderungen darf ein Unternehmen Derivate, die in hybride (strukturierte) Finanzinstrumente eingebettet sind, nicht von diesen trennen. Bei solchen Instrumenten hat das Unternehmen Paragraph 39 Buchstabe a anzuwenden.

B11B

Nach Paragraph 39 Buchstabe b muss ein Unternehmen für derivative finanzielle Verbindlichkeiten eine quantitative Fälligkeitsanalyse vorlegen, aus der die vertraglichen Restlaufzeiten ersichtlich sind, wenn diese Restlaufzeiten für das Verständnis des für die Cashflows festgelegten Zeitbands wesentlich sind. Dies wäre beispielsweise der Fall bei

a)

einem Zinsswap mit fünfjähriger Restlaufzeit, der der Absicherung der Zahlungsströme bei einem finanziellen Vermögenswert oder einer finanziellen Verbindlichkeit mit variablem Zinssatz dient.

b)

Kreditzusagen jeder Art.

B11C

Nach Paragraph 39 Buchstaben a und b muss ein Unternehmen Fälligkeitsanalysen vorlegen, aus denen die vertraglichen Restlaufzeiten bestimmter finanzieller Verbindlichkeiten ersichtlich sind. Hierfür gilt Folgendes:

a)

Kann eine Gegenpartei wählen, zu welchem Zeitpunkt sie einen Betrag zahlt, wird die Verbindlichkeit dem Zeitband zugeordnet, in dem das Unternehmen frühestens zur Zahlung aufgefordert werden kann. Dem frühesten Zeitband zuzuordnen sind beispielsweise finanzielle Verbindlichkeiten, die ein Unternehmen auf Verlangen zurückzahlen muss (z.B. Sichteinlagen).

b)

Ist ein Unternehmen zur Leistung von Teilzahlungen verpflichtet, wird jede Teilzahlung dem Zeitband zuzuordnen, in dem das Unternehmen frühestens zur Zahlung aufgefordert werden kann. So ist eine nicht in Anspruch genommene Kreditzusage dem Zeitband zuzuordnen, in dem der frühestmögliche Zeitpunkt der Inanspruchnahme liegt.

c)

Bei übernommenen Finanzgarantien ist der Garantiehöchstbetrag dem Zeitband zuzuordnen, in dem die Garantie frühestens abgerufen werden kann.

B11D

Bei den in den Fälligkeitsanalysen gemäß Paragraph 39 Buchstaben a und b anzugebenden vertraglich festgelegten Beträgen handelt es sich um die nicht abgezinsten vertraglichen Cashflows, z.B. um

a)

Verpflichtungen aus Finanzierungsleasing auf Bruttobasis (vor Abzug der Finanzierungskosten),

b)

in Terminvereinbarungen genannte Preise zum Kauf finanzieller Vermögenswerte gegen Zahlungsmittel,

c)

Nettobetrag für einen Festzinsempfänger-Swap, für den Nettocashflows getauscht werden,

d)

vertraglich festgelegte, im Rahmen eines derivativen Finanzinstruments zu tauschende Beträge (z.B. ein Währungsswap), für die Zahlungen auf Bruttobasis getauscht werden, und

e)

Kreditverpflichtungen auf Bruttobasis.

Derartige nicht abgezinste Cashflows weichen von dem in der Bilanz ausgewiesenen Betrag ab, da dieser auf abgezinsten Cashflows beruht. Ist der zu zahlende Betrag nicht festgelegt, wird die Betragsangabe nach Maßgabe der am Ende des Berichtszeitraums vorherrschenden Bedingungen bestimmt. Ist der zu zahlende Betrag beispielsweise an einen Index gekoppelt, kann bei der Betragsangabe der Indexstand am Ende der Periode zugrunde gelegt werden.

B11E

Nach Paragraph 39 Buchstabe c muss ein Unternehmen darlegen, wie es das mit den quantitativen Angaben gemäß Paragraph 39 Buchstaben a und b verbundene Liquiditätsrisiko steuert. Für finanzielle Vermögenswerte, die zur Steuerung des Liquiditätsrisikos gehalten werden (wie Vermögenswerte, die sofort veräußerbar sind oder von denen erwartet wird, dass die mit ihnen verbundenen Mittelzuflüsse die durch finanzielle Verbindlichkeiten verursachten Mittelabflüsse ausgleichen), muss ein Unternehmen eine Fälligkeitsanalyse vorlegen, wenn diese für die Abschlussadressaten zur Bewertung von Art und Umfang des Liquiditätsrisikos erforderlich ist.

B11F

Bei den in Paragraph 39 Buchstabe c vorgeschriebenen Angaben könnte ein Unternehmen u.a. auch berücksichtigen, ob es

a)

zur Deckung seines Liquiditätsbedarfs auf zugesagte Kreditfazilitäten (wie Commercial Paper Programme) oder andere Kreditlinien (wie Standby Fazilitäten) zugreifen kann,

b)

zur Deckung seines Liquiditätsbedarfs über Einlagen bei Zentralbanken verfügt,

c)

über stark diversifizierte Finanzierungsquellen verfügt,

d)

erhebliche Liquiditätsrisikokonzentrationen bei seinen Vermögenswerten oder Finanzierungsquellen aufweist,

e)

über interne Kontrollverfahren und Notfallpläne zur Steuerung des Liquiditätsrisikos verfügt,

f)

über Instrumente verfügt, die (z.B. bei einer Herabstufung seiner Bonität) vorzeitig zurückgezahlt werden müssen,

g)

über Instrumente verfügt, die die Hinterlegung einer Sicherheit erfordern könnten (z.B. Nachschussaufforderung bei Derivaten),

h)

über Instrumente verfügt, bei denen das Unternehmen wählen kann, ob es seinen finanziellen Verbindlichkeiten durch die Lieferung von Zahlungsmitteln (bzw. einem anderen finanziellen Vermögenswert) oder durch die Lieferung eigener Aktien nachkommt, oder

i)

über Instrumente verfügt, die einer Globalverrechnungsvereinbarung unterliegen.

B12-B16

[gestrichen]

Änderung des International Financial Reporting Standard 4

Versicherungsverträge

Paragraph 39(d) wird geändert.

ANGABEN

Art und Ausmaß von Risiken aufgrund von Versicherungsverträgen

39

d)

Die Informationen über Ausfallrisiken, Liquiditätsrisiken und Marktrisiken, die IFRS 7 Paragraphen 31-42 fordern würde, wenn die Versicherungsverträge in den Anwendungsbereich von IFRS 7 fielen. Doch

i)

muss ein Versicherer die von IFRS 7 Paragraph 39 Buchstaben a und b geforderten Fälligkeitsanalysen nicht vorlegen, wenn er stattdessen Angaben über den voraussichtlichen zeitlichen Ablauf der Nettomittelabflüsse aufgrund von anerkannten Versicherungsverbindlichkeiten macht. Dies kann in Form einer Analyse der voraussichtlichen Fälligkeit der in der Bilanz angesetzten Beträge geschehen.

ii)


1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 1166/2009 DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 113d Absatz 2 und Artikel 121 Absätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission (2) werden die geschützten Ursprungsbezeichnungen „Prosecco di Conegliano Valdobbiadene“ und „Montello e Colli Asolani“ genannt. Diese Bezeichnungen wurden nach dem italienischen Erlass vom 17. Juli 2009, der im italienischen Amtsblatt Gazzetta Ufficiale della Repubblica italiana Nr. 173 vom 28. Juli 2009 veröffentlicht wurde, durch die geschützten Ursprungsbezeichnungen „Prosecco“, „Conegliano Valdobbiadene — Prosecco“, „Colli Asolani — Prosecco“ und „Asolo — Prosecco“ ersetzt.

(2)

In demselben Erlass wird die Rebsorte „Prosecco“ nunmehr als „Glera“ bezeichnet. Damit es nicht zu Verwechslungen zwischen der Ursprungsbezeichnung „Prosecco“ und dem Namen der Rebsorte kommt, ist in der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 die Bezeichnung „Prosecco“ durch die Bezeichnung „Glera“ zu ersetzen, wenn die Rebsorte gemeint ist.

(3)

Die italienischen Behörden haben außerdem offiziell mitgeteilt, dass die Rebsorte „Prosecco/Glera“ nicht in der Region „Trentino-Alto Adige“ angebaut werden darf. Daher sollte diese Region in der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 nicht mehr als Region genannt werden, in der diese Rebsorte angebaut werden darf.

(4)

Die Vorschriften für die Behandlung durch Elektrodialyse in Anhang I A Anlage 7 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 enthalten einen Druckfehler. Die Einheiten für den Höchstgehalt im Simulator müssen in μg/l statt in g/l ausgedrückt werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 ist daher entsprechend zu ändern und zu berichtigen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 gilt seit dem 1. August 2009. Im Interesse der Kohärenz mit den italienischen Rechtsvorschriften und um identische önologische Verfahren für die Weinlese 2009 zu gewährleisten, sollten diese Änderungen und Berichtigungen rückwirkend ab 1. August 2009 gelten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses gemäß Artikel 195 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Teil B Absatz 4 Buchstabe a Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Aromatischer Qualitätsschaumwein darf jedoch nach traditioneller Methode gewonnen werden, indem zur Zusammensetzung der Cuvée Weine verwendet werden, die aus in den Regionen Veneto und Friuli-Venezia Giulia geernteten Trauben der Rebsorte ‚Glera‘ hergestellt wurden;“.

2.

Teil C wird wie folgt geändert:

a)

Ziffer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Jedoch dürfen Cuvées, die zur Herstellung der aus einer einzigen Rebsorte gewonnenen Qualitätsschaumweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung ‚Prosecco‘, ‚Conegliano Valdobbiadene — Prosecco‘ und ‚Colli Asolani — Prosecco‘ oder ‚Asolo — Prosecco‘ bestimmt sind, einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol aufweisen.“

b)

Ziffer 9 Buchstabe a Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Abweichend davon kann ein aromatischer Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung gewonnen werden, indem zur Zusammensetzung der Cuvée Weine verwendet werden, die aus in den Regionen mit der Ursprungsbezeichnung ‚Prosecco‘, ‚Conegliano-Valdobbiadene — Prosecco‘, ‚Colli Asolani — Prosecco‘ und ‚Asolo — Prosecco‘ geernteten Trauben der Rebsorte ‚Glera‘ hergestellt wurden;“.

3.

In Anlage 1 wird nach der Bezeichnung „Girò N“ die Bezeichnung „Glera“ eingefügt, und die Bezeichnung „Prosecco“ wird gestrichen.

Artikel 2

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009

Anhang I A Anlage 7 Nummer 1.4 Absatz 6 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 erhält folgende Fassung:

„Der im Simulator auftretende Gehalt muss für alle vorgefundenen Verbindungen insgesamt geringer als 50 μg/l sein.“

Artikel 3

Inkrafttreten und Gültigkeit

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1.


1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/29


VERORDNUNG (EG) Nr. 1167/2009 DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

über die Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos beziehungsweise die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zulässiger Angaben aufgenommen wurden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht weiterhin vor, dass Lebensmittelunternehmer der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats einen Antrag auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben vorlegen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, nachstehend „die Behörde“) weiter.

(3)

Nach Erhalt eines Antrags setzt die Behörde unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon in Kenntnis und gibt eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe ab.

(4)

Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme.

(5)

Am 13. Februar 2009 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten von der Behörde vier Stellungnahmen zu Anträgen auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben. Am 16. März 2009 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten von der Behörde eine Stellungnahme zu einem Antrag auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben.

(6)

Zwei Stellungnahmen bezogen sich auf Zulassungsanträge hinsichtlich Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006; drei Stellungnahmen bezogen sich auf Zulassungsanträge hinsichtlich Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Indessen wird einer der Anträge auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben im Rahmen einer weiteren Entscheidung behandelt werden.

(7)

Nach Vorlage eines Antrags von UNICER Bebidas de Portugal SGPS gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung des Mineralwassers Melgaço® bei der Reduzierung des Zuckergehalts des Blutes abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2008-219) (2). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Der regelmäßige Verzehr des Mineralwassers Melgaço senkt den Blutzuckerspiegel im Körper“.

(8)

Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde zu dem Schluss, dass zwischen dem Verzehr des Mineralwassers Melgaço® und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(9)

Nach Vorlage eines Antrags von Ocean Spray International Services (UK) Ltd. gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung von Ocean-Spray Cranberry-Produkte® auf Entzündungen der Harnwege bei Frauen abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2008-117) (3). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Der regelmäßige Verzehr (2-mal täglich) eines Ocean-Spray-Produkts, das jeweils typischerweise 80 mg Cranberry-Proanthocyanidine enthält, hilft, das Risiko einer Harnwegsentzündung bei Frauen zu senken, indem es die Ansiedlung bestimmter Bakterien in den Harnwegen hemmt.“

(10)

Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde zu dem Schluss, dass zwischen dem Verzehr von Ocean-Spray Cranberry-Produkten® und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(11)

Nach Vorlage eines Antrags von Soremartec Italia S.R.L. gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung von kinder Schokolade® auf das Wachstum abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2008-283) (4). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „kinder Schokolade — die Schokolade, die Dir wachsen hilft.“

(12)

Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde zu dem Schluss, dass zwischen dem Verzehr von kinder Schokolade® und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(13)

Nach einem Antrag von Plada Industriale S.R.L. gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung von Säuglingsfolgenahrung mit bioaktiven Bestandteilen auf Darmerkrankungen abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2008-270) (5). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Hilft bei leichteren Darmerkrankungen (wie etwa Kolik, Verstopfung, Verdauungsproblemen)“.

(14)

Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde zu dem Schluss, dass zwischen dem Verzehr von Säuglingsfolgenahrung mit einer festen Kombination aus kurzkettigen Galactooligosacchariden, gesäuerter Milch, Nucleotiden und beta-Palmitat und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(15)

Die von den Antragstellern und Vertretern der Öffentlichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gegenüber der Kommission abgegebenen Bemerkungen fanden bei der Festlegung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen Berücksichtigung.

(16)

Gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b jener Verordnung, die nicht durch eine Entscheidung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassen werden, bis zu sechs Monate nach Annahme dieser Verordnung weiter verwendet werden. Jedoch erfüllen Anträge, die nicht vor dem 19. Januar 2008 gestellt wurden, nicht die Anforderung gemäß Artikel 28 Absatz 6 Buchstabe b, und die in diesem Artikel vorgesehene Übergangsfrist findet keine Anwendung. Daher sollte eine Übergangsfrist von sechs Monaten eingeräumt werden, um Lebensmittelunternehmern die Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung zu ermöglichen.

(17)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang zur vorliegenden Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben werden nicht in die Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.

Die gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, dürfen nach Inkrafttreten dieser Verordnung noch sechs Monate lang verwendet werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(2)  The EFSA Journal (2009) 944, S. 1-9.

(3)  The EFSA Journal (2009) 943, S. 1-16.

(4)  The EFSA Journal (2009) 940, S. 1-8.

(5)  The EFSA Journal (2009) 939, S. 1-10.


ANHANG

ABGELEHNTE GESUNDHEITSBEZOGENE ANGABEN

Antrag — einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie

Angabe

Nummer der EFSA-Stellungnahme

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a: gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos

Mineralwasser Melgaço®

Der regelmäßige Verzehr des Mineralwassers Melgaço senkt den Blutzuckerspiegel im Körper.

Q-2008-219

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a: gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos

Ocean-Spray Cranberry-Produkte®

Der regelmäßige Verzehr (2-mal täglich) eines Ocean-Spray-Produkts, das jeweils typischerweise 80 mg Cranberry-Proanthocyanidine enthält, hilft, das Risiko einer Darmentzündung bei Frauen zu senken, indem es die Ansiedlung bestimmter Bakterien in den Harnwegen hemmt.

Q-2008-117

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b: gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

kinder Schokolade®

kinder Schokolade — die Schokolade, die Dir wachsen hilft.

Q-2008-283

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b: gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

Säuglingsfolgenahrung mit einer festen Kombination aus kurzkettigen Galacto-oligosacchariden, gesäuerter Milch, Nucleotiden und beta-Palmitat.

Hilft bei leichteren Darmerkrankungen (wie etwa Kolik, Verstopfung, Verdauungsproblemen).

Q-2008-270


1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 1168/2009 DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

über die Nichtzulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos beziehungsweise die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zulässiger Angaben aufgenommen wurden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht weiterhin vor, dass Lebensmittelunternehmer der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats einen Antrag auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben vorlegen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA; nachstehend „die Behörde“) weiter.

(3)

Nach Erhalt eines Antrags informiert die Behörde unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission und gibt eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe ab.

(4)

Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme.

(5)

Nach Vorlage des Antrags von Brudy Technology S.L. gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, übermittelt am 9. Oktober 2008, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung von Algatrium® auf die antioxidative Reaktion abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2008-705) (2). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Algatrium® fördert Ihre antioxidative Reaktion: ein einzigartiger Nährstoff, für den wissenschaftlich nachgewiesen wurde, dass er die antioxidative Schutzwirkung der körpereigenen Zellen beim Menschen anregt.“

(6)

Am 16. März 2009 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin kam diese zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen dem Verzehr von Algatrium® und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(7)

Die Bemerkungen von den Antragstellern und Vertretern der Öffentlichkeit, die gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gegenüber der Kommission abgegeben wurden, fanden bei der Festlegung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen Berücksichtigung.

(8)

Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unterliegen der Übergangsfrist gemäß Artikel 28 Absatz 5 der genannten Verordnung. Allerdings kam die Behörde bei der gesundheitsbezogenen Angabe „Algatrium® fördert Ihre antioxidative Reaktion: ein einzigartiger Nährstoff, für den wissenschaftlich nachgewiesen wurde, dass er die antioxidative Schutzwirkung der körpereigenen Zellen beim Menschen anregt“ zu dem Schluss, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verzehr von Algatrium® und der angegebenen Wirkung nachgewiesen wurde. Die Angabe entspricht somit nicht der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, weswegen die Übergangsfrist gemäß Artikel 28 Absatz 5 der genannten Verordnung nicht gilt. Demnach sollte eine Übergangsfrist von sechs Monaten eingeräumt werden, damit sich Lebensmittelunternehmer an die Anforderungen der genannten Verordnung anpassen können.

(9)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführte gesundheitsbezogene Angabe wird nicht in die Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.

Sie darf jedoch nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung noch sechs Monate lang verwendet werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(2)  The EFSA Journal (2009) 942, S. 1-9.


ANHANG

ABGELEHNTE GESUNDHEITSBEZOGENE ANGABE

Antrag — einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie

Angabe

Nummer der EFSA-Stellungnahme

Artikel 13 Absatz 5: Weitere Angaben, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruhen und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthalten

Algatrium®

„Algatrium® fördert Ihre antioxidative Reaktion: ein einzigartiger Nährstoff, für den wissenschaftlich nachgewiesen wurde, dass er die antioxidative Schutzwirkung der körpereigenen Zellen beim Menschen anregt.“

Q-2008-705


1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 1169/2009 DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 353/2008 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für Anträge auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um mit Blick auf die verschiedenen Kategorien gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel zu gewährleisten, dass nur die den allgemeinen Grundsätzen und den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entsprechenden Angaben an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA; im Folgenden „die Behörde“) weitergeleitet und somit Gegenstand des Zulassungsverfahrens werden, ist es erforderlich, die Bedingungen festzulegen, unter denen Anträge auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben als gültig anerkannt werden können, und in diesem Zusammenhang die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zu klären.

(2)

Die Listen zugelassener und abgelehnter Angaben müssen aus Gründen der Transparenz gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in einem Register veröffentlicht werden. Zweck ist — wie in Erwägungsgrund 31 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erläutert —, wiederholte Anträge auf Zulassung von Angaben, die bereits bewertet wurden und schon Gegenstand des Zulassungsverfahrens waren, zu vermeiden. Daher ist es mit Blick auf die Modalitäten der Antragstellung erforderlich, auch die Vorschriften für die Rücknahme von Anträgen sowie die Fristen für die Vorlage eines Rücknahmegesuchs zu klären.

(3)

Der Antragsteller sollte seinen Antrag nur zurücknehmen können, solange die Behörde noch nicht ihre Stellungnahme gemäß Artikel 16 Absatz 1 bzw. Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 angenommen hat. Eine solche Frist ist notwendig, um den Nutzen der Angabenbewertung der Behörde zu wahren und die Wirksamkeit des Verfahrens für die Zulassung bzw. Ablehnung von Angaben sicherzustellen; sie ist weiterhin notwendig, um die Einreichung von Anträgen auf Zulassung bereits bewerteter Angaben zu vermeiden. In diesem Zusammenhang kann das Zulassungsverfahren nur beendet werden, wenn die Anträge gemäß den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen zurückgenommen werden; anderenfalls läuft das Verfahren weiter, nachdem die Behörde ihre Stellungnahme abgegeben hat.

(4)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 353/2008 der Kommission (2) wird wie folgt geändert:

1.

Nach Artikel 7 wird folgender Artikel 7a angefügt.

„Artikel 7a

Überprüfung der Gültigkeit von Anträgen durch die Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten überprüfen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 die Gültigkeit der Anträge, bevor sie diese der Behörde zur Verfügung stellen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 überprüft die zuständige nationale Behörde, ob die gemäß Artikel 15 oder Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 eingereichten Anträge die Daten gemäß Artikel 15 Absatz 3 der genannten Verordnung enthalten.

(3)   Die zuständige nationale Behörde überprüft zudem, ob

i)

die Angabe eine gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos oder über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern ist, sofern es sich um gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 eingereichte Anträge handelt;

ii)

die Angabe eine andere gesundheitsbezogene Angabe gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist als eine gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern, sofern es sich um gemäß Artikel 18 der genannten Verordnung eingereichte Anträge handelt.“

2.

Nach Artikel 7a wird folgender Artikel 7b angefügt.

„Artikel 7b

Rücknahme von Anträgen

(1)   Ein gemäß Artikel 15 oder Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 eingereichter Antrag kann vom Antragsteller so lange zurückgenommen werden, bis die Behörde ihre Stellungnahme gemäß Artikel 16 Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 abgibt.

(2)   Das Rücknahmegesuch muss bei der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats eingereicht werden, der der Antrag gemäß Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 übermittelt wurde.

(3)   Die zuständige nationale Behörde setzt die Behörde, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Rücknahme in Kenntnis. Nur eine Antragsrücknahme, die die Bedingungen gemäß Absatz 1 und diesem Absatz erfüllt, beendet das Verfahren.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(2)  ABl. L 109 vom 19.4.2008, S. 11.


1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/36


VERORDNUNG (EG) Nr. 1170/2009 DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Listen von Vitaminen und Mineralstoffen sowie ihrer Aufbereitungsformen, die Lebensmitteln zugesetzt bzw. bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/46/EG sind die Vitamine und Mineralstoffe sowie ihre jeweiligen Aufbereitungsformen aufgelistet, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen. Änderungen dieser Listen werden nach Artikel 4 der Richtlinie und gemäß dem in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie genannten Verfahren erlassen.

(2)

In den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 sind die Vitamine und Mineralstoffe sowie ihre jeweiligen Aufbereitungsformen aufgelistet, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen. Änderungen dieser Listen werden nach Artikel 3 der Verordnung und gemäß dem in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung genannten Verfahren erlassen.

(3)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat neue Aufbereitungsformen von Vitaminen und Mineralstoffen geprüft. Die Stoffe, für die ein positives wissenschaftliches Gutachten vorgelegt wurde und bei denen die Anforderungen der Richtlinie 2002/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 erfüllt sind, sollten in die entsprechenden Listen in diesen Rechtsakten aufgenommen werden.

(4)

Alle Beteiligten wurden angehört und die jeweiligen Anmerkungen berücksichtigt.

(5)

Im Einklang mit der wissenschaftlichen Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ist es angezeigt, für einige Vitamine und Mineralstoffe Beschreibungen zu ihrer Identifizierung aufzunehmen.

(6)

Die Richtlinie 2002/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 sollten daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Richtlinie 2002/46/EG erhalten die Fassung der Anhänge I und II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang I wird in der Liste unter Nummer 2 das Wort „Bor“ angefügt.

2.

Anhang II erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51.

(2)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.


ANHANG I

„ANHANG I

Vitamine und Mineralstoffe, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen

1.   Vitamine

Vitamin A (μg RE)

Vitamin D (μg)

Vitamin E (mg α-TE)

Vitamin K (μg)

Vitamin B1 (mg)

Vitamin B2 (mg)

Niacin (mg NE)

Pantothensäure (mg)

Vitamin B6 (mg)

Folsäure (μg) (1)

Vitamin B12 (μg)

Biotin (μg)

Vitamin C (mg)

2.   Mineralstoffe

Calcium (mg)

Magnesium (mg)

Eisen (mg)

Kupfer (μg)

Iod (μg)

Zink (mg)

Mangan (mg)

Natrium (mg)

Kalium (mg)

Selen (μg)

Chrom (μg)

Molybdän (μg)

Fluorid (mg)

Chlorid (mg)

Phosphor (mg)

Bor (mg)

Silicium (mg)


(1)  Folsäure ist der Ausdruck, der in Anhang I der Richtlinie 2008/100/EG der Kommission vom 28. Oktober 2008 zur Änderung der Richtlinie 90/496/EWG des Rates über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln hinsichtlich der empfohlenen Tagesdosen, der Umrechungsfaktoren für den Energiewert und der Definitionen für die Nährwertkennzeichnung eingeführt wurde, und deckt alle Formen von Folaten ab.“


ANHANG II

„ANHANG II

Vitamine und Mineralstoffe, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen

A.   Vitamine

1.   VITAMIN A

a)

Retinol

b)

Retinylacetat

c)

Retinylpalmitat

d)

β-Carotin

2.   VITAMIN D

a)

Cholecalciferol

b)

Ergocalciferol

3.   VITAMIN E

a)

D-α-Tocopherol

b)

DL-α-Tocopherol

c)

D-α-Tocopherylacetat

d)

DL-α-Tocopherylacetat

e)

D-α-Tocopherylsäuresuccinat

f)

Gemischte Tocopherole (1)

g)

Tocotrienol-Tocopherol (2)

4.   VITAMIN K

a)

Phyllochinon (Phytomenadion)

b)

Menachinon (3)

5.   VITAMIN B1

a)

Thiaminhydrochlorid

b)

Thiaminmononitrat

c)

Thiaminmonophosphatchlorid

d)

Thiaminpyrophosphatchlorid

6.   VITAMIN B2

a)

Riboflavin

b)

Riboflavin-5′-phosphat, Natrium

7.   NIACIN

a)

Nicotinsäure

b)

Nicotinamid

c)

Inositolhexanicotinat (Inositolniacinat)

8.   PANTOTHENSÄURE

a)

Calcium-D-pantothenat

b)

Natrium-D-pantothenat

c)

D-Panthenol

d)

Pantethin

9.   VITAMIN B6

a)

Pyridoxinhydrochlorid

b)

Pyridoxin-5′-phosphat

c)

Pyridoxal-5′-phosphat

10.   FOLAT

a)

Pteroylmonoglutaminsäure

b)

Calcium-L-methylfolat

11.   VITAMIN B12

a)

Cyanocobalamin

b)

Hydroxocobalamin

c)

5′-Desoxyadenosylcobalamin

d)

Methylcobalamin

12.   BIOTIN

a)

D-Biotin

13.   VITAMIN C

a)

L-Ascorbinsäure

b)

Natrium-L-ascorbat

c)

Calcium-L-ascorbat (4)

d)

Kalium-L-ascorbat

e)

L-Ascorbyl-6-palmitat

f)

Magnesium-L-ascorbat

g)

Zink-L-ascorbat

B.   Mineralstoffe

Calciumacetat

Calcium-L-ascorbat

Calciumbisglycinat

Calciumcarbonat

Calciumchlorid

Calciumcitratmalat

Calciumsalze der Zitronensäure

Calciumgluconat

Calciumglycerophosphat

Calciumlactat

Calciumpyruvat

Calciumsalze der Orthophosphorsäure

Calciumsuccinat

Calciumhydroxid

Calcium-L-lysinat

Calciummalat

Calciumoxid

Calcium-L-pidolat

Calcium-L-threonat

Calciumsulfat

Magnesiumacetat

Magnesiumascorbat

Magnesiumbisglycinat

Magnesiumcarbonat

Magnesiumchlorid

Magnesiumsalze der Zitronensäure

Magnesiumgluconat

Magnesiumglycerophosphat

Magnesiumsalze der Orthophosphorsäure

Magnesiumlactat

Magnesium-L-lysinat

Magnesiumhydroxid

Magnesiummalat

Magnesiumoxid

Magnesium-L-pidolat

Magnesiumkaliumcitrat

Magnesiumpyruvat

Magnesiumsuccinat

Magnesiumsulfat

Magnesiumtaurat

Magnesiumacetyltaurat

Eisencarbonat

Eisencitrat

Eisenammoniumcitrat

Eisengluconat

Eisenfumarat

Eisennatriumdiphosphat

Eisenlactat

Eisensulfat

Eisendiphosphat (Eisenpyrophosphat)

Eisensaccharat

Elementares Eisen (elektrolytisch, carbonyl- oder wasserstoffreduziert)

Eisenbisglycinat

Eisen-L-pidolat

Eisen(II)-phosphat

Eisen(II)-taurat

Kupfercarbonat

Kupfercitrat

Kupfergluconat

Kupfersulfat

Kupfer-L-aspartat

Kupferbisglycinat

Kupferlysinkomplex

Kupfer(II)-oxid

Natriumiodid

Natriumiodat

Kaliumiodid

Kaliumiodat

Zinkacetat

Zink-L-ascorbat

Zink-L-aspartat

Zinkbisglycinat

Zinkchlorid

Zinkcitrat

Zinkgluconat

Zinklactat

Zink-L-lysinat

Zinkmalat

Zink-mono-L-methioninsulfat

Zinkoxid

Zinkcarbonat

Zink-L-pidolat

Zinkpicolinat

Zinksulfat

Manganascorbat

Magnesium-L-aspartat

Mangan-Bisglycinat

Mangancarbonat

Manganchlorid

Mangancitrat

Mangangluconat

Manganglycerophosphat

Manganpidolat

Mangansulfat

Natriumbicarbonat

Natriumcarbonat

Natriumchlorid

Natriumcitrat

Natriumgluconat

Natriumlactat

Natriumhydroxid

Natriumsalze der Orthophosphorsäure

Kaliumbicarbonat

Kaliumcarbonat

Kaliumchlorid

Kaliumcitrat

Kaliumgluconat

Kaliumglycerophosphat

Kaliumlactat

Kaliumhydroxid

Kalium-L-pidolat

Kaliummalat

Kaliumsalze der Orthophosphorsäure

L-Selenomethionin

Selenhefe (5)

Selenige Säure

Natriumselenat

Natriumhydrogenselenit

Natriumselenit

Chrom(III)-chlorid

Chrom(III)-lactattrihydrat

Chromnitrat

Chrompicolinat

Chrom(III)-sulfat

Ammoniummolybdat (Molybdän(VI))

Kaliummolybdat (Molybdän(VI))

Calciumfluorid

Kaliumfluorid

Natriumfluorid

Natriummonofluorphosphat

Borsäure

Natriumborat

cholinstabilisierte Orthokieselsäure

Siliciumdioxid

Kieselsäure (6)


(1)  α-Tocopherol < 20 %, β-Tocopherol < 10 %, γ-Tocopherol 50–70 % und δ-Tocopherol 10–30 %.

(2)  Typische Mengen einzelner Tocopherole und Tocotrienole sind:

115 mg/g α-Tocopherol (101 mg/g Mindestgehalt);

5 mg/g β-Tocopherol (< 1 mg/g Mindestgehalt);

45 mg/g γ-Tocopherol (25 mg/g Mindestgehalt);

12 mg/g δ-Tocopherol (3 mg/g Mindestgehalt);

67 mg/g α-Tocotrienol (30 mg/g Mindestgehalt);

< 1 mg/g β-Tocotrienol (< 1 mg/g Mindestgehalt);

82 mg/g γ-Tocotrienol (45 mg/g Mindestgehalt);

5 mg/g δ-Tocopherol (1 mg/g Mindestgehalt).

(3)  Menachinon kommt in erster Linie als Menachinon-7 und in geringerem Maße als Menachinon-6 vor.

(4)  Kann bis zu 2 % Threonat enthalten.

(5)  In Gegenwart von Natriumselenit als Selenquelle in Kultur gewonnene Arten von Selenhefe, die in handelsüblicher getrockneter Form nicht mehr als 2,5 mg Se/g enthalten. Die in der Hefe vorherrschende organische Selenart ist Selenomethionin (zwischen 60 und 85 % des im Produkt enthaltenen Selens). Der Gehalt an anderen organischen Selenverbindungen einschließlich Selenocystein darf 10 % des gesamten Selenextrakts nicht überschreiten. Der Gehalt an anorganischem Selen darf üblicherweise 1 % des gesamten Selenextrakts nicht überschreiten.

(6)  In Gel-Form.“


ANHANG III

„ANHANG II

Vitamin- und mineralstoffverbindungen, die lebensmitteln zugesetzt werden dürfen

1.   Vitaminverbindungen

VITAMIN A

Retinol

Retinylacetat

Retinylpalmitat

β-Carotin

VITAMIN D

Cholecalciferol

Ergocalciferol

VITAMIN E

D-α-Tocopherol

DL-α-Tocopherol

D-α-Tocopherylacetat

DL-α-Tocopherylacetat

D-α-Tocopherylsäuresuccinat

VITAMIN K

Phyllochinon (Phytomenadion)

Menachinon (1)

VITAMIN B1

Thiaminhydrochlorid

Thiaminmononitrat

VITAMIN B2

Riboflavin

Riboflavin-5′-phosphat, Natrium

NIACIN

Nicotinsäure

Nicotinamid

PANTOTHENSÄURE

Calcium-D-pantothenat

Natrium-D-pantothenat

D-Panthenol

VITAMIN B6

Pyridoxinhydrochlorid

Pyridoxin-5′-phosphat

Pyridoxindipalmitat

FOLSÄURE

Pteroylmonoglutaminsäure

Calcium-L-methylfolat

VITAMIN B12

Cyanocobalamin

Hydroxocobalamin

BIOTIN

D-Biotin

VITAMIN C

L-Ascorbinsäure

Natrium-L-ascorbat

Calcium-L-ascorbat

Kalium-L-ascorbat

L-Ascorbyl-6-palmitat

2.   Mineralstoffverbindungen

Calciumcarbonat

Calciumchlorid

Calciumcitratmalat

Calciumsalze der Zitronensäure

Calciumgluconat

Calciumglycerophosphat

Calciumlactat

Calciumsalze der Orthophosphorsäure

Calciumhydroxid

Calciummalat

Calciumoxid

Calciumsulfat

Magnesiumacetat

Magnesiumcarbonat

Magnesiumchlorid

Magnesiumsalze der Zitronensäure

Magnesiumgluconat

Magnesiumglycerophosphat

Magnesiumsalze der Orthophosphorsäure

Magnesiumlactat

Magnesiumhydroxid

Magnesiumoxid

Magnesiumkaliumcitrat

Magnesiumsulfat

Eisenbisglycinat

Eisencarbonat

Eisencitrat

Eisenammoniumcitrat

Eisengluconat

Eisenfumarat

Eisennatriumdiphosphat

Eisenlactat

Eisensulfat

Eisendiphosphat (Eisenpyrophosphat)

Eisensaccharat

Elementares Eisen (elektrolytisch, carboxyl- oder wasserstoffreduziert)

Kupfercarbonat

Kupfercitrat

Kupfergluconat

Kupfersulfat

Kupferlysinkomplex

Natriumiodid

Natriumiodat

Kaliumiodid

Kaliumiodat

Zinkacetat

Zinkbisglycinat

Zinkchlorid

Zinkcitrat

Zinkgluconat

Zinklactat

Zinkoxid

Zinkcarbonat

Zinksulfat

Mangancarbonat

Manganchlorid

Mangancitrat

Mangangluconat

Manganglycerophosphat

Mangansulfat

Natriumbicarbonat

Natriumcarbonat

Natriumcitrat

Natriumgluconat

Natriumlactat

Natriumhydroxid

Natriumsalze der Orthophosphorsäure

Selenhefe (2)

Natriumselenat

Natriumhydrogenselenit

Natriumselenit

Natriumfluorid

Kaliumfluorid

Kaliumbicarbonat

Kaliumcarbonat

Kaliumchlorid

Kaliumcitrat

Kaliumgluconat

Kaliumglycerophosphat

Kaliumlactat

Kaliumhydroxid

Kaliumsalze der Orthophosphorsäure

Chrom(III)-chlorid und sein Hexahydrat

Chrom(III)-sulfat und sein Hexahydrat

Ammoniummolybdat (Molybdän(VI))

Natriummolybdat (Molybdän(VI))

Borsäure

Natriumborat


(1)  Menachinon kommt in erster Linie als Menachinon-7 und in geringerem Maße als Menachinon-6 vor.

(2)  In Gegenwart von Natriumselenit als Selenquelle in Kultur gewonnene Arten von Selenhefe, die in handelsüblicher getrockneter Form nicht mehr als 2,5 mg Se/g enthalten. Die in der Hefe vorherrschende organische Selenart ist Selenomethionin (zwischen 60 und 85 % des im Produkt enthaltenen Selens). Der Gehalt an anderen organischen Selenverbindungen einschließlich Selenocystein darf 10 % des gesamten Selenextrakts nicht überschreiten. Der Gehalt an anorganischem Selen darf üblicherweise 1 % des gesamten Selenextrakts nicht überschreiten.“


1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/43


VERORDNUNG (EG) Nr. 1171/2009 DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 9 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) und International Accounting Standard (IAS) 39

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das Gemeinschaftsrecht übernommen.

(2)

Am 12. März 2009 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) Änderungen an Interpretation 9 Neubeurteilung eingebetteter Derivate des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) und an International Accounting Standard (IAS) 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, nachstehend „Änderungen an IFRIC 9 und IAS 39“ genannt. Mit den Änderungen an IFRIC 9 und IAS 39 wird klargestellt, wie eingebettete Derivate zu behandeln sind, wenn ein hybrider Vertrag aus der Kategorie „ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet“ umgegliedert wird.

(3)

Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IFRIC 9 und IAS 39 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen (3) hat diese die EFRAG-Stellungnahme geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 werden die Interpretation 9 Neubeurteilung eingebetteter Derivate des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) und der International Accounting Standard (IAS) 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die im Anhang der vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen an IFRIC 9 und IAS 39 spätestens mit Beginn des ersten nach dem 31. Dezember 2008 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2009.

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 33.


ANHANG

INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS

IFRIC 9

Änderung der IFRIC-Interpretation 9 Neubeurteilung eingebetteter Derivate

IAS 39

Änderung des International Accounting Standard 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

„Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org“

Änderungen an IFRIC Interpretation 9

Neubeurteilung eingebetteter Derivate

Paragraph 7 wird geändert. Die Paragraphen 7A und 10 werden hinzugefügt.

BESCHLUSS

7

Ein Unternehmen beurteilt, ob ein eingebettetes Derivat vom Basisvertrag zu trennen und als Derivat zu bilanzieren ist, wenn es zum ersten Mal Vertragspartei wird. Eine spätere Neubeurteilung ist untersagt, es sei denn, dass sich a) die Vertragsbedingungen so stark ändern, dass es zu einer erheblichen Änderung der Zahlungsströme kommt, die sich ansonsten durch den Vertrag ergeben würden, oder b) ein finanzieller Vermögenswert aus der Kategorie ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet ausgegliedert wird; in beiden Fällen ist eine Beurteilung erforderlich. Ob die Änderung der Zahlungsströme erheblich ist, ermittelt ein Unternehmen, indem es prüft, in welchem Ausmaß sich die erwarteten Zahlungsströme in Bezug auf das eingebettete Derivat, den Basisvertrag oder beide ändern, und ob diese Änderung im Vergleich zu den vorher im Rahmen des Vertrags erwarteten Zahlungsströmen erheblich ist.

7A

Ob ein eingebettetes Derivat bei Umgliederung eines finanziellen Vermögenswerts aus der Kategorie erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet gemäß Paragraph 7 vom Basisvertrag getrennt und als Derivat bilanziert werden muss, ist anhand der Umstände zu einem der folgenden Zeitpunkte zu bewerten:

a)

dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen zum ersten Mal Vertragspartei wurde oder – falls später -

b)

dem Zeitpunkt, zu dem sich die Vertragsbedingungen so stark geändert haben, dass sich auch die Zahlungsströme, die sich ansonsten aus dem Vertrag ergeben hätten, erheblich geändert haben.

IAS 39 Paragraph 11 Buchstabe c gilt für diese Bewertung nicht (d.h. der hybride (zusammengesetzte) Vertrag ist so zu behandeln als wäre er nicht ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet worden). Ist ein Unternehmen zu dieser Bewertung nicht in der Lage, muss der hybride (zusammengesetzte) Vertrag zur Gänze in der Kategorie ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet verbleiben.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

10

Durch Eingebettete Derivate (im März 2009 veröffentlichte Änderungen an IFRIC 9 und IAS 39) wurde Paragraph 7 geändert und Paragraph 7A hinzugefügt. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 30. Juni 2009 oder danach endenden Geschäftsjahrs anzuwenden.

Änderungen an International Accounting Standard 39

Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

Paragraph 12 wird geändert. Paragraph 103J wird hinzugefügt.

EINGEBETTETE DERIVATE

12

Wenn ein Unternehmen nach diesem Standard verpflichtet ist, ein eingebettetes Derivat getrennt von dessen Basisvertrag zu erfassen, eine gesonderte Bewertung des eingebetteten Derivats aber weder bei Erwerb noch an einem der folgenden Abschlussstichtage möglich ist, hat es den gesamten hybriden (zusammengesetzten) Vertrag als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet einzustufen. Auch wenn ein Unternehmen nicht in der Lage ist, das eingebettete Derivat, das bei Umgliederung eines hybriden (zusammengesetzten) Vertrags aus der Kategorie ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet vom Basisvertrag zu trennen wäre, gesondert zu bewerten, darf es eine solche Umgliederung nicht vornehmen. In einem solchen Fall bleibt der hybride (zusammengesetzte) Vertrag zur Gänze als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

103J

Die durch Eingebettete Derivate (im März 2009 veröffentlichte Änderungen an IFRIC 9 und IAS 39) geänderte Fassung des Paragraphen 12 ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 30. Juni 2009 oder danach endenden Geschäftsjahrs anzuwenden.


1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/47


VERORDNUNG (EG) Nr. 1172/2009 DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zur Aufteilung, für das Wirtschaftsjahr 2009/2010, von 5 000 Tonnen kurzen Flachsfasern und Hanffasern als garantierte einzelstaatliche Mengen auf Dänemark, Griechenland, Irland, Italien und Luxemburg

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 95 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (2) erfolgt die in Artikel 94 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 vorgesehene Aufteilung von 5 000 Tonnen kurzen Flachsfasern und Hanffasern in Form von garantierten einzelstaatlichen Mengen vor dem 16. November des laufenden Wirtschaftsjahrs.

(2)

Zu diesem Zweck hat Dänemark der Kommission Angaben zu den Flächen, die Gegenstand eines Kaufvertrags, einer Verarbeitungsverpflichtung oder eines Lohnverarbeitungsvertrags sind, sowie die Schätzungen der Erträge an Stroh und Fasern von Flachs und Hanf übermittelt.

(3)

In Italien, Griechenland, Irland und Luxemburg werden im Wirtschaftsjahr 2009/2010 keine Flachs- und Hanffasern erzeugt.

(4)

Auf der Grundlage dieser Mitteilungen wird geschätzt, dass die Gesamterzeugung der fünf betroffenen Mitgliedstaaten nicht die ihnen insgesamt zugeteilte Menge von 5 000 t erreichen wird, so dass es sich empfiehlt, die nachstehend genannten garantierten einzelstaatlichen Mengen festzusetzen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 erfolgt die in Artikel 94 Absatz 1a in Verbindung mit Anhang XI Abschnitt A.II Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehene Aufteilung in garantierte einzelstaatliche Mengen wie folgt:

Dänemark

95,2 Tonnen;

Irland

0 Tonnen;

Griechenland

0 Tonnen;

Italien

0 Tonnen;

Luxemburg

0 Tonnen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. November 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 38.


1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/48


VERORDNUNG (EG) Nr. 1173/2009 DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zur Bezeichnung der Interventionsorte für Hartweizen und Reis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 41 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission muss die Interventionsorte der Mitgliedstaaten bezeichnen, die die Mindestbedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 670/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der öffentlichen Intervention im Wege der Ausschreibung für den Ankauf von Hartweizen oder Rohreis (2) erfüllen.

(2)

Die Mitgliedstaaten haben den Dienststellen der Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 670/2009 das Verzeichnis der Interventionsorte zu ihrer endgültigen Bezeichnung sowie das Verzeichnis der Lagerräume dieser Interventionsorte, die die in der Gemeinschaftsverordnung vorgesehenen Mindestbedingungen erfüllen und daher zugelassen wurden, übermittelt.

(3)

Um das ordnungsgemäße Funktionieren der Regelung der öffentlichen Intervention zu gewährleisten, bezeichnet die Kommission die Interventionsorte je nach ihrer geographischen Lage und veröffentlicht das Verzeichnis ihrer Lagerräume mit allen Informationen, die für die von der öffentlichen Intervention betroffenen Marktteilnehmer notwendig sind.

(4)

Wegen der häufigen Änderungen, die in diesem Zusammenhang auftreten können, und zur ordnungsgemäßen Durchführung der Intervention, ist es angezeigt, dass die Kommission den Nutzern regelmäßig aktualisierte Informationen zur Verfügung stellt und eine erste Veröffentlichung des ausführlichen Verzeichnisses der Lagerräume im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) vorsieht sowie eine anschließende Aktualisierung der Informationen gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 670/2009 mit geeigneten technischen Mitteln anhand der von der Kommission eingeführten Informationssysteme, einschließlich der Veröffentlichung im Internet.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bezeichneten Interventionsorte gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 670/2009 sind im Anhang der genannten Verordnung angegeben.

Die Anschriften der Lagerräume aller Interventionsorte sowie die mit den Lagerorten und den Interventionsorten zusammenhängenden ausführlichen Informationen werden den Nutzern in einer Kommissionsmitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) bekannt gegeben.

Die Änderungen und die Aktualisierung dieser Informationen erfolgen gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 670/2009.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2009.

Für die Kommission

Mariann Fischer BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 22.


ANHANG

A:   Interventionsorte für Hartweizen

GRIECHENLAND

Θράκη

Ανατολική Μακεδονία

Κεντρική Μακεδονία

Κεντρική Ελλάδα

Στερεά Ελλάδα

SPANIEN

Cadiz

Cordoba

Sevilla

Huesca

Teruel

Zaragoza

Burgos

Palencia

Salamanca

Soria

Valladolid

Zamora

Albacete

Ciudad real

Cuenca

Guadalajara

Badajoz

Caceres

Navarra

FRANKREICH

Le Pouzin

Castelnaudary

Angouleme

Moulins-sur-Yevre

Orgeres en Beauce

Saint Sauveur

Toury

Voves

Fourques

Aigues-Mortes

Baziege

Lespinasse

Sainte Christie

L’Isle Jourdain

Sete

Issoudun

La Ville aux Dames

Mer

Artenay

La Creche

Lavaur

Beaumont de Lomagne

Fontenay le Comte

PORTUGAL

Beja

B:   Interventionsorte für Reis

BULGARIEN

Plovdiv

GRIECHENLAND

Κεντρική Ελλάδα

Μακεδονία

SPANIEN

Cadiz

Cordoba

Sevilla

Zaragoza

Albacete

Ciudad Real

Cuenca

Lerida

Badajoz

Caceres

Navarra

FRANKREICH

Arles

Fourques

Aigues-Mortes

ITALIEN

Piemonte

PORTUGAL

Beja


1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/50


VERORDNUNG (EG) Nr. 1174/2009 DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

mit Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 34a und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates in Bezug auf die Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2008/9/EG des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (1), insbesondere auf die Artikel 34a und 37,

gestützt auf die Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (2), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Laut Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG kann der Mitgliedstaat der Erstattung vom Antragsteller verlangen, dass er zusätzliche elektronisch verschlüsselte Angaben zu jeder Kennziffer gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/9/EG vorlegt, sofern dies aufgrund von Einschränkungen des Rechts auf Vorsteuerabzug gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (3) oder im Hinblick auf die Anwendung einer vom Mitgliedstaat der Erstattung gemäß den Artikeln 395 oder 396 jener Richtlinie gewährten Ausnahmeregelung erforderlich ist.

(2)

Laut Artikel 34a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 übermitteln die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Erstattung den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats alle Informationen, die diese gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG benötigen.

(3)

Zu diesem Zweck sollten die technischen Einzelheiten für die Übermittlung der von den Mitgliedstaaten benötigten zusätzlichen Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG geregelt werden. Insbesondere die Codes für die Übermittlung dieser Angaben sollten festgelegt werden. Die Codes im Anhang dieser Verordnung wurden vom Ständigen Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (SCAC) auf der Grundlage der Informationen entwickelt, die die Mitgliedstaaten zur Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG benötigen.

(4)

Laut Artikel 11 der Richtlinie 2008/9/EG kann vom Antragsteller verlangt werden, eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand harmonisierter Codes vorzulegen. Zu diesem Zweck sollten die allgemein gebräuchlichen Codes gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (4) verwendet werden.

(5)

Laut Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 stellt die ersuchte Behörde auf Antrag der ersuchenden Behörde dem Empfänger alle Verwaltungsakte und sonstigen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden zu, die die Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, betreffen.

(6)

Ersucht der Mitgliedstaat der Erstattung den Mitgliedstaat der Ansässigkeit, dem Antragsteller seine Entscheidungen und Verwaltungsakte zum Zweck der Anwendung der Richtlinie 2008/9/EG zuzustellen, sollte es aus Datenschutzgründen möglich sein, diese Zustellung über das Kommunikationsnetzwerk/die Gemeinsame Systemschnittstelle (CCN/CSI) gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 19 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 abzuwickeln.

(7)

In der vorliegenden Verordnung sind Durchführungsbestimmungen festgelegt, u. a. zu Artikel 34a, der durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 143/2008 des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 hinsichtlich der Einführung von Verwaltungsvereinbarungen und des Informationsaustauschs im Hinblick auf die Regelungen bezüglich des Ortes der Dienstleistung, die Sonderregelungen und die Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer (5) in die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 eingefügt wurde. Daher sollte die vorliegende Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 143/2008.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Benachrichtigt ein Mitgliedstaat der Erstattung andere Mitgliedstaaten darüber, dass er zusätzliche elektronisch verschlüsselte Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG benötigt, werden zur Übermittlung dieser Angaben die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Codes verwendet.

Artikel 2

Benötigt ein Erstattungsmitgliedstaat eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Antragstellers nach Maßgabe von Artikel 11 der Richtlinie 2008/9/EG, erfolgen solche Angaben auf der vierten Ebene der NACE Rev. 2 Codes nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.

Artikel 3

Ersucht ein Erstattungsmitgliedstaat den Mitgliedstaat, in dem der Empfänger ansässig ist, um die Zustellung von Verwaltungsakten und Entscheidungen bezüglich einer Erstattung gemäß der Richtlinie 2008/9/EG, kann dieses Zustellungsersuchen über das CCN/CSI-Netz gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 19 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 übermittelt werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23.

(3)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 1.


ANHANG

Codes zur Verwendung bei der Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 34a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003

Code 1.   Kraftstoff

1.1

Kraftstoff für Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3 500 kg, ausgenommen Fahrzeuge zur Beförderung zahlender Fahrgäste

1.1.1

Benzin

1.1.2

Diesel

1.1.3

Flüssiggas

1.1.4

Erdgas

1.1.5

Biokraftstoff

1.2

Kraftstoff für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3 500 kg, ausgenommen Fahrzeuge zur Beförderung zahlender Fahrgäste

1.2.1

Benzin

1.2.2

Diesel

1.2.3

Flüssiggas

1.2.4

Erdgas

1.2.5

Biokraftstoff

1.2.6

PKW

1.2.7

LKW

1.3

Kraftstoff für Fahrzeuge zur Beförderung zahlender Fahrgäste

1.3.1

Benzin

1.3.2

Diesel

1.3.3

Flüssiggas

1.3.4

Erdgas

1.3.5

Biokraftstoff

1.4

Kraftstoff für Testfahrzeuge

 

1.5

Erdölerzeugnisse zur Verwendung als Schmiermittel für Fahrzeuge oder Motoren

 

1.6

Kraftstoff für den Wiederverkauf

 

1.7

Kraftstoff für Fahrzeuge zur Güterbeförderung

 

1.8

Kraftstoff für PKW und Mehrzweckfahrzeuge

1.8.1

Verwendung ausschließlich für geschäftliche Zwecke

1.8.2

Teilweise Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht oder Vermietung

1.8.3

Teilweise Verwendung für nicht unter 1.8.2 fallende Zwecke

1.9

Kraftstoff für Motorräder, Wohnwagen und Wasserfahrzeuge für Freizeit oder Sport sowie Flugzeuge mit einer Masse von weniger als 1 550 kg

1.9.1

Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht oder Vermietung

1.9.2

Verwendung für geschäftliche Zwecke

1.10

Kraftstoff für Maschinen und landwirtschaftliche Zugmaschinen

1.10.1

Benzin

1.10.2

Diesel

1.10.3

Flüssiggas

1.10.4

Erdgas

1.10.5

Biokraftstoff

1.11

Kraftstoff für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit weniger als 9 Plätzen oder für Mietwagen

1.11.1

Benzin

1.11.2

Diesel

1.11.3

Flüssiggas

1.11.4

Erdgas

1.11.5

Biokraftstoff

1.12

Kraftstoff für Fahrzeuge zur Personenbeförderung, die nicht unter 1.8 und 1.9 fallen

 

1.13

Kraftstoff für Fahrzeuge ohne Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts

 

1.14

Kraftstoff für Fahrzeuge mit Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts

 

Code 2.   Vermietung von Beförderungsmitteln

2.1

Vermietung von Beförderungsmitteln mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

 

2.2

Vermietung von Beförderungsmitteln mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

2.2.1

Für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 6 Monaten

2.2.2

Für einen ununterbrochenen Zeitraum von höchstens 6 Monaten

2.2.3

PKW

2.2.4

LKW

2.3

Vermietung von Beförderungsmitteln für zahlende Fahrgäste

2.3.1

Für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 6 Monaten

2.3.2

Für einen ununterbrochenen Zeitraum von höchstens 6 Monaten

2.4

Vermietung von Beförderungsmitteln für die Güterbeförderung

 

2.5

Vermietung von PKW und Mehrzweckfahrzeugen

2.5.1

Verwendung ausschließlich für geschäftliche Zwecke

2.5.2

Teilweise Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung oder Fahrunterricht

2.5.3

Teilweise Verwendung für nicht unter 2.5.2 fallende Zwecke

2.6

Vermietung von Motorrädern, Wohnwagen und Wasserfahrzeugen für Freizeit oder Sport sowie Flugzeugen mit einer Masse von weniger als 1 550 kg

2.6.1

Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung oder Fahrunterricht

2.6.2

Verwendung für andere geschäftliche Zwecke

2.7

Vermietung von Fahrzeugen der Klasse M1 zur Personenbeförderung

 

2.8

Vermietung von Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als 9 Plätzen

 

2.9

Vermietung von Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit weniger als 9 Plätzen

2.9.1

Für gewerbliche Tätigkeiten verwendet

2.9.2

Für andere als gewerbliche Tätigkeiten verwendet

2.10

Vermietung von Fahrzeugen ohne Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts

 

2.11

Vermietung von Fahrzeugen mit Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts

 

2.12

Vermietung von Fahrzeugen, die nicht unter 2.5 und 2.6 fallen

 

Code 3.   Ausgaben für Beförderungsmittel (andere als unter den Codes 1 und 2 genannte Gegenstände und Dienstleistungen)

3.1

Ausgaben für Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.1.1

Erwerb von Fahrzeugen mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.1.2

Wartung eines Fahrzeugs mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.1.3

Erwerb und Einbau von Zubehör für Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.1.4

Ein- oder Abstellen eines Fahrzeugs mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.1.5

Sonstige Ausgaben für Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.2

Ausgaben für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungs-mittel für zahlende Fahrgäste

3.2.1

Erwerb von Fahrzeugen mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.2.2

Wartung eines Fahrzeugs mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.2.3

Erwerb und Einbau von Zubehör für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.2.4

Ein- oder Abstellen eines Fahrzeugs mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.2.5

Sonstige Ausgaben für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.2.6

PKW

3.2.7

LKW

3.3

Ausgaben für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.3.1

Erwerb eines Beförderungsmittels für zahlende Fahrgäste

3.3.2

Wartung eines Beförderungsmittels für zahlende Fahrgäste

3.3.3

Erwerb und Einbau von Zubehör für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.3.4

Ein- oder Abstellen eines Beförderungsmittels für zahlende Fahrgäste

3.3.5

Sonstige Ausgaben für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.4

Ausgaben für Fahrzeuge zur Güterbeförderung

3.4.1

Erwerb eines Fahrzeugs zur Güterbeförderung

3.4.2

Wartung eines Fahrzeugs zur Güterbeförderung

3.4.3

Ein- oder Abstellen eines Fahrzeugs zur Güterbeförderung

3.4.4

Ausgaben für Fahrzeuge zur Güterbeförderung, die nicht unter 3.4.1, 3.4.2 und 3.4.3 fallen

3.5

Wartung von PKW und Mehrzweckfahrzeugen

3.5.1

Verwendung ausschließlich für geschäftliche Zwecke

3.5.2

Teilweise Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht oder Vermietung

3.5.3

Teilweise Verwendung für nicht unter 3.5.2 fallende geschäftliche Zwecke

3.6

Wartung von Motorrädern, Wohnwagen und Wasserfahrzeugen für Freizeit oder Sport sowie Flugzeugen mit einer Masse von mehr als 1 550 kg

3.6.1

Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht oder Vermietung

3.6.2

Verwendung für andere geschäftliche Zwecke

3.7

Ausgaben für PKW und Mehrzweckfahrzeuge, ausgenommen für Wartung und Ein- oder Abstellen

3.7.1

Verwendung ausschließlich für geschäftliche Zwecke

3.7.2

Teilweise Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht oder Vermietung

3.7.3

Teilweise Verwendung für nicht unter 3.7.2 fallende Zwecke

3.8

Ausgaben für Motorräder, Wohnwagen und Wasserfahrzeuge für Freizeit oder Sport sowie Flugzeuge mit einer Masse von mehr als 1 550 kg, ausgenommen für Wartung und Ein- oder Abstellen

3.8.1

Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht, Vermietung oder Wiederverkauf

3.8.2

Verwendung für andere geschäftliche Zwecke

3.9

Erwerb eines PKW der Klasse M1

 

3.10

Erwerb von Zubehör für PKW der Klasse M1 einschließlich Montage und Einbau

 

3.11

Ausgaben für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 9 Plätzen oder für Fahrzeuge zur Güterbeförderung

 

3.12

Ausgaben für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit weniger als 9 Plätzen, die für gewerbliche Tätigkeiten verwendet werden

 

3.13

Ausgaben für Fahrzeuge ohne Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts

 

3.14

Ausgaben für Fahrzeuge mit Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts

 

3.15

Wartung von Fahrzeugen zur Personenbeförderung außer PKW und Mehrzweckfahrzeuge, Motorräder, Wohnwagen und Wasserfahrzeuge für Freizeit oder Sport sowie Flugzeuge mit einer Masse von mehr als 1 550 kg

 

3.16

Ein- oder Abstellen eines Fahrzeugs zur Personenbeförderung

 

3.17

Ausgaben für Fahrzeuge zur Personenbeförderung außer PKW und Mehrzweckfahrzeuge, Motorräder, Wohn-wagen und Wasserfahrzeuge für Freizeit oder Sport sowie Flugzeuge mit einer Masse von mehr als 1 550 kg, ausgenommen Ausgaben für Wartung und Ein- oder Abstellen.

 

Code 4.   Maut und Straßenbenutzungsgebühren

4.1

Straßenbenutzungsgebühren für Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

 

4.2

Straßenbenutzungsgebühren für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

4.2.1

PKW

4.2.2

LKW

4.3

Straßenbenutzungsgebühren für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

 

4.4

Straßenbenutzungsgebühren für jedes Beförderungsmittel auf der Brücke über den Großen Belt

 

4.5

Straßenbenutzungsgebühren für jedes Beförderungsmittel auf der Öresundbrücke

 

4.6

Straßenbenutzungsgebühren für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste mit mehr als 9 Plätzen

 

4.7

Straßenbenutzungsgebühren für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste mit weniger als 9 Plätzen

 

4.8

Straßenbenutzungsgebühren für Fahrzeuge, die im Rahmen einer Konferenz, Messe oder Ausstellung oder eines Kongresses verwendet werden

4.8.1

Für den Veranstalter

4.8.2

Für einen Teilnehmer, wenn die Ausgabe vom Veranstalter unmittelbar in Rechnung gestellt wird

Code 5.   Fahrtkosten wie Taxikosten und Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

5.1

Für den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen

 

5.2

Für eine andere Person als den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen

 

5.3

Für den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen im Rahmen einer Konferenz, Messe oder Ausstellung oder eines Kongresses

5.3.1

Für den Veranstalter

5.3.2

Für einen Teilnehmer, wenn die Ausgabe vom Veranstalter unmittelbar in Rechnung gestellt wird

Code 6.   Beherbergung

6.1

Ausgaben für die Beherbergung des Steuerpflichtigen oder eines seiner Angestellten

 

6.2

Ausgaben für die Beherbergung einer anderen Person als der Steuerpflichtige oder einer seiner Angestellten

 

6.3

Ausgaben für die Beherbergung des Steuerpflichtigen oder eines seiner Angestellten, die berufsbezogene oder geschäftliche Konferenzen besuchen

 

6.4

Ausgaben für die Beherbergung des Steuerpflichtigen oder eines seiner Angestellten im Rahmen einer Konferenz, Messe oder Ausstellung oder eines Kongresses

6.4.1

Für den Veranstalter

6.4.2

Für einen Teilnehmer, wenn die Ausgabe vom Veranstalter unmittelbar in Rechnung gestellt wird

6.5

Ausgaben für die Beherbergung eines Angestellten des Steuerpflichtigen, der Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt

 

6.6

Ausgaben für die Beherbergung bei Anschlussleistungen

 

6.7

Ausgaben für Beherbergung, die nicht unter 6.5 oder 6.6 fallen

 

Code 7.   Speisen, Getränke und Restaurantdienstleistungen

7.1

Von Hotels, Bars, Gaststätten und Pensionen bereitgestellte Speisen und Getränke, einschließlich Frühstück

7.1.1

Für den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen

7.1.2

Für eine andere Person als den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen

7.2

Speisen und Getränke, die im Rahmen einer Konferenz, Messe oder Ausstellung oder eines Kongresses bereitgestellt werden

7.2.1

Für den Veranstalter

7.2.2

Für einen Teilnehmer, wenn die Ausgabe vom Veranstalter unmittelbar in Rechnung gestellt wird

7.3

Speisen und Getränke für einen Angestellten des Steuerpflichtigen, der Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt

 

7.4

Für Anschlussleistungen erworbene Restaurantdienstleistungen

 

7.5

Erwerb von Speisen, Getränken oder Restaurantdienstleistungen, die nicht unter 7.2, 7.3 und 7.4 fallen

 

Code 8.   Zutritt zu Messen und Ausstellungen

8.1

Für den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen

 

8.2

Für eine andere Person als den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen

 

Code 9.   Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentations-aufwendungen

9.1

Erwerb von Alkohol

 

9.2

Erwerb von Tabakwaren

 

9.3

Ausgaben für Empfänge und Repräsentationsveranstaltungen

9.3.1

Für Werbezwecke

9.3.2

Nicht für Werbezwecke

9.4

Ausgaben für die Wartung von Wassersportfahrzeugen

 

9.5

Ausgaben für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

 

9.6

Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentations-aufwendungen für Werbezwecke

 

9.7

Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentations-aufwendungen, die nicht unter 9.1, 9.2 und 9.3 fallen

 

Code 10.   Sonstiges

10.1

Werkzeuge

 

10.2

Reparaturen innerhalb eines Garantiezeitraums

 

10.3

Bildungsleistungen

 

10.4

Arbeiten an Gegenständen

10.4.1

Arbeiten an Grundstücken

10.4.2

Arbeiten an Grundstücken, die Wohnzwecken dienen

10.4.3

Arbeiten an beweglichem Gegenständen, die nicht unter Code 3 fallen

10.5

Erwerb oder Miete von Gegenständen

10.5.1

Erwerb oder Miete von Grundstücken

10.5.2

Erwerb oder Miete von Grundstücken, die als Wohnung oder für Freizeitzwecke verwendet werden

10.5.3

Erwerb oder Miete von beweglichen Gegenständen, die mit als Wohnung oder für Freizeitzwecke verwendeten Grundstücken zusammenhängen oder dafür verwendet werden

10.5.4

Erwerb oder Miete beweglicher Gegenstände, die nicht unter Code 2 fallen

10.6

Bereitstellung von Wasser, Gas oder Elektrizität durch ein Verteilernetz

 

10.7

Geschenke von geringem Wert

 

10.8

Bürokosten

 

10.9

Teilnahme an Messen und Seminaren, Unterricht oder Fortbildung

10.9.1

Messen

10.9.2

Seminare

10.9.3

Unterricht

10.9.4

Fortbildung

10.10

Pauschalaufschlag für Vieh und landwirtschaftliche Erzeugung

 

10.11

Ausgaben für Postversand in Länder außerhalb der EU

 

10.12

Ausgaben für Telefon und Telefax in Verbindung mit einer Unterbringung

 

10.13

Von einem Reiseveranstalter zur unmittelbaren Verwendung durch den Reisenden erworbene Gegenstände und Dienstleistungen

 

10.14

Gegenstände für den Wiederverkauf, die nicht unter 1.6 fallen

 

10.15

Dienstleistungen für den Wiederverkauf, die nicht unter 6.6 und 7.4 fallen

 

10.16

Arbeiten an Gegenständen

10.16.1

Arbeiten an Grundstücken, die als Wohnsitz oder für Freizeitzwecke verwendet werden

10.16.2

Arbeiten an Grundstücken, die nicht unter 10.16.1 fallen

10.16.3

Arbeiten an beweglichen Gegenständen, die mit einem Grundstück nach 10.16.1 zusammenhängen oder dafür verwendet werden

10.16.4

Arbeiten an beweglichen Gegenständen, die nicht unter 10.16.3 fallen

10.17

Ausgaben für Gegenstände

10.17.1

Ausgaben für Grundstücke, die als Wohnung oder für Freizeitzwecke verwendet werden

10.17.2

Ausgaben für Gegenstände, die nicht unter 10.17.1 fallen


1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/60


VERORDNUNG (EG) Nr. 1175/2009 DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Aglio Bianco Polesano (g.U.)]

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurde der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Aglio Bianco Polesano“ im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, ist diese Bezeichnung einzutragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 104 vom 6.5.2009, S. 16.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag:

1.6.   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet

ITALIEN

Aglio Bianco Polesano (g.U.)


1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/62


VERORDNUNG (EG) Nr. 1176/2009 DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Redykołka (g.U.)]

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurde der Antrag Polens auf Eintragung der Bezeichnung „Redykołka“ im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, ist diese Bezeichnung einzutragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 103 vom 5.5.2009, S. 21.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag:

Klasse 1.3.   Käse

POLEN

Redykołka (g.U.)


1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/64


VERORDNUNG (EG) Nr. 1177/2009 DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1), insbesondere auf Artikel 69,

gestützt auf die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (2), insbesondere auf Artikel 78,

gestützt auf die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (3), insbesondere auf Artikel 68,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (4) hat der Rat das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (nachstehend „Übereinkommen“) gebilligt. Das Übereinkommen sollte auf alle Aufträge angewandt werden, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge (nachstehend „Schwellenwerte“) erreicht oder übersteigt.

(2)

Die Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG sollen es Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinien gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Um dies zu erreichen, sollten die in diesen Richtlinien festgelegten Schwellenwerte für auch unter das Übereinkommen fallende öffentliche Aufträge angepasst werden, damit sie dem auf volle Tausend abgerundeten Euro-Gegenwert der im Übereinkommen festgesetzten Schwellenwerte entsprechen.

(3)

Der Übereinstimmung wegen sollten die in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG festgelegten Schwellenwerte für nicht unter das Übereinkommen fallende Aufträge ebenfalls angepasst werden. Gleichzeitig sollten die in der Richtlinie 2009/81/EG festgelegten Schwellenwerte den geänderten Schwellenwerten in Artikel 16 der Richtlinie 2004/17/EG angepasst werden.

(4)

Die Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG sind daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2004/17/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „412 000 EUR“ durch „387 000 EUR“ ersetzt;

b)

unter Buchstabe b wird der Betrag „5 150 000 EUR“ durch „4 845 000 EUR“ ersetzt.

2.

Artikel 61 wird wie folgt geändert:

a)

in Absatz 1 wird der Betrag „412 000 EUR“ durch „387 000 EUR“ ersetzt;

b)

in Absatz 2 wird der Betrag „412 000 EUR“ durch „387 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 2

Die Richtlinie 2004/18/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „133 000 EUR“ durch „125 000 EUR“ ersetzt;

b)

unter Buchstabe b wird der Betrag „206 000 EUR“ durch „193 000 EUR“ ersetzt;

c)

unter Buchstabe c wird der Betrag „5 150 000 EUR“ durch „4 845 000 EUR“ ersetzt.

2.

Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „5 150 000 EUR“ durch „4 845 000 EUR“ ersetzt;

b)

unter Buchstabe b wird der Betrag „206 000 EUR“ durch „193 000 EUR“ ersetzt.

3.

In Artikel 56 wird der Betrag „5 150 000 EUR“ durch „4 845 000 EUR“ ersetzt.

4.

In Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird der Betrag „5 150 000 EUR“ durch „4 845 000 EUR“ ersetzt.

5.

Artikel 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „133 000 EUR“ durch „125 000 EUR“ ersetzt;

b)

unter Buchstabe b wird der Betrag „206 000 EUR“ durch „193 000 EUR“ ersetzt;

c)

unter Buchstabe c wird der Betrag „206 000 EUR“ durch „193 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 3

Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG wird wie folgt geändert:

1.

Unter Buchstabe a wird der Betrag „412 000 EUR“ durch „387 000 EUR“ ersetzt;

2.

unter Buchstabe b wird der Betrag „5 150 000 EUR“ durch „4 845 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(3)  ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76.

(4)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.


RICHTLINIEN

1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/66


RICHTLINIE 2009/152/EG DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich des Ablaufs der Frist für die Aufnahme des Wirkstoffs Carbendazim in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2006/135/EG der Kommission (2) wurde Carbendazim als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen. Die Eintragung ist bis zum 31. Dezember 2009 befristet.

(2)

Die Aufnahme eines Wirkstoffs kann auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren erneuert werden. Am 6. August 2007 hat die Kommission vom Antragsteller einen entsprechenden Antrag auf Erneuerung der Aufnahme dieses Wirkstoffs erhalten.

(3)

Am 10. Januar 2008 übermittelte der Antragsteller dem berichterstattenden Mitgliedstaat Deutschland technische Unterlagen zur Begründung seines Antrags. Deutschland legte am 27. Juli 2009 einen Entwurf seines Neubewertungsberichts vor. Es ist notwendig, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit eine Peer Review durchführt.

(4)

Da es unmöglich ist, das Verfahren zur Erneuerung der Aufnahme von Carbendazim vor Ablauf der Eintragungsfrist abzuschließen, und da der Antrag auf Erneuerung gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 91/414/EWG rechtzeitig gestellt wurde, sollte die Aufnahme für den Zeitraum erneuert werden, der erforderlich ist, um das Verfahren abzuschließen.

(5)

Die Richtlinie 91/414/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird in Zeile 149 (Carbendazim (Stereochemie nicht angegeben) CAS-Nr. 10605-21-7 CIPAC-Nr. 263) Spalte 6 (Befristung der Eintragung) die Angabe „31. Dezember 2009“ durch „31. Dezember 2010“ ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2009 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2010 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 349 vom 12.12.2006, S. 37.


1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/67


RICHTLINIE 2009/153/EG DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates im Hinblick auf die gebräuchliche Bezeichnung und die Reinheit des Wirkstoffs hydrolisierte Proteine

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 91/414/EWG wurde zwecks Aufnahme bestimmter hydrolisierter Proteine durch die Richtlinie 2008/127/EG der Kommission (2) geändert.

(2)

Dem berichterstattenden Mitgliedstaat sind zusätzliche Informationen über hydrolisierte Proteine zugegangen. Es hat sich gezeigt, dass hydrolisierte Proteine durch viele verschiedene organische Verbindungen erzeugt werden können. Es ist daher angebracht, auf die im Beurteilungsbericht für hydrolisierte Proteine dargelegte gebräuchliche Bezeichnung sowie die dortigen Reinheitsspezifikationen Bezug zu nehmen.

(3)

Die Richtlinie 91/414/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 28. Februar 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 1. März 2010 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 89.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhält Nummer 240 folgende Fassung:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

„240

Hydrolisierte Proteine

CAS-Nr.: nicht vergeben

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Keine Angaben

Beurteilungsbericht (SANCO/2615/2008)

1. September 2009

31. August 2019

Teil A

Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden. Hydrolisierte Proteine tierischen Ursprungs müssen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts für hydrolisierte Proteine (SANCO/2615/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.“


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.


1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/69


RICHTLINIE 2009/154/EG DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Cyflufenamid

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Vereinigte Königreich hat am 17. März 2003 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG einen Antrag der Nisso Chemical Europe GmbH auf Aufnahme des Wirkstoffs Cyflufenamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2003/636/EG der Kommission (2) wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Angaben und Informationen erfüllen.

(2)

Die Auswirkungen dieses Wirkstoffs auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller beantragten Anwendungen bewertet. Am 30. Januar 2006 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts.

(3)

Der Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der EFSA einem Peer Review unterzogen und der Kommission am 8. April 2009 in Form eines wissenschaftlichen Berichts der EFSA für Cyflufenamid (3) vorgelegt. Dieser Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 2. Oktober 2009 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Cyflufenamid abgeschlossen.

(4)

Die verschiedenen Prüfungen lassen den Schluss zu, dass Cyflufenamid enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Beurteilungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Damit sichergestellt ist, dass Zulassungen für Cyflufenamid enthaltende Pflanzenschutzmittel in allen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie erteilt werden können, sollte dieser Wirkstoff in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(5)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten für die Überprüfung bereits bestehender vorläufiger Zulassungen für Cyflufenamid enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden, um zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen maßgeblichen Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten bereits bestehende vorläufige Zulassungen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG in endgültige Zulassungen umwandeln, sie ändern oder sie widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.

(6)

Daher sollte die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. September 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 1. Oktober 2010 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

(1)   Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis 30. September 2010 bereits bestehende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Cyflufenamid als Wirkstoff enthalten. Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Cyflufenamid erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu diesem Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Cyflufenamid entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die bis spätestens 31. März 2010 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt (gewesen) sind, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung von Teil B des Eintrags in Anhang I der Richtlinie in Bezug auf Cyflufenamid. Anhand dieser Bewertung entscheiden sie, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Bei Pflanzenschutzmitteln, die Cyflufenamid als einzigen Wirkstoff enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. September 2011 geändert oder widerrufen.

b)

Bei Pflanzenschutzmitteln, die Cyflufenamid als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis 30. September 2011 bzw. bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das in der Richtlinie bzw. den Richtlinien, durch die der betreffende Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, für die Änderung bzw. den Widerruf festgelegt ist; es gilt das spätere Datum.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 1. April 2010 in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 221 vom 4.9.2003, S. 42.

(3)  „Conclusion on pesticide peer review“ betreffend die Risikobewertung für den Wirkstoff Cyflufenamid. EFSA Scientific Report (2009) 258, S. 1-99.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird am Ende der Tabelle folgender Eintrag eingefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

„302

Cyflufenamid

CAS-Nr.: 180409-60-3

CIPAC-Nr.: 759

(Z)-N-[α-(Cyclopropylmethoxyimino)-2,3-difluor-6-(trifluormethyl)benzyl-2-phenylacetamid

> 980 g/kg

1. April 2010

31. März 2020

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 2. Oktober 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Cyflufenamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Witterungsbedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.“


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.


1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/72


RICHTLINIE 2009/155/EG DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich des für den Wirkstoff Metazachlor verlangten Reinheitsgrades

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach einer Prüfung, bei der das Vereinigte Königreich berichterstattender Mitgliedstaat war, wurde der Wirkstoff Metazachlor mit der Richtlinie 2008/116/EG der Kommission (2) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen. In der Richtlinie 2008/116/EG ist für diesen Wirkstoff ein Höchstgehalt von 0,01 % für die Verarbeitungsverunreinigung Toluen festgelegt. Dieser Gehalt wurde auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Spezifikation ermittelt.

(2)

Der Antragsteller hat um eine Änderung der Richtlinie 91/414/EWG ersucht, wonach der Höchstgehalt auf 0,05 % angehoben werden soll. Er hat entsprechende Angaben zur Begründung seines Antrags übermittelt. Am 2. Februar 2009 legte der berichterstattende Staat ein Addendum (3) zum Entwurf des Bewertungsberichts vor, in dem es heißt, dass ein Höchstgehalt von 0,05 % kein zusätzliches Risiko neben den Risiken darstellt, die die Kommission in ihrem Beurteilungsbericht für diesen Wirkstoff bereits berücksichtigt hat.

(3)

Der Höchstgehalt an Toluen als Verarbeitungsverunreinigung von Metazachlor sollte demnach auf 0,05 % angehoben werden.

(4)

Daher sollte die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend geändert werden.

(5)

Da die vorliegende Richtlinie ab dem gleichen Tag Anwendung finden sollte wie die Richtlinie 2008/116/EG, sollte sie baldmöglichst in Kraft treten.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Zeile 223 (Metazachlor) Spalte 4 (Reinheit) der Richtlinie 91/414/EWG wird die Angabe „0,01 %“ durch „0,05 %“ ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Januar 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Februar 2010 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 86.

(3)  Addendum 2 — Januar 2009 — zu Ausgabe 4 Anhang C des Berichts und Vorschlag für eine Entscheidung, die das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG an die Kommission gerichtet hat.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/73


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Dezember 2007

über die Anwendung des Artikels 9c Absatz 4 des Vertrages über die Europäische Union und des Artikels 205 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zwischen dem 1. November 2014 und dem 31. März 2017 einerseits und ab dem 1. April 2017 andererseits

(2009/857/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es sollten Bestimmungen erlassen werden, die einen reibungslosen Übergang von der Regelung für die Beschlussfassung des Rates mit qualifizierter Mehrheit, die in Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen festgelegt ist und die bis zum 31. Oktober 2014 weiterhin gelten wird, zu der in Artikel 9c Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Abstimmungsregelung gewährleisten, die ab dem 1. November 2014 gelten wird, einschließlich — während eines Übergangszeitraums bis zum 31. März 2017 — der besonderen Bestimmungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 des genannten Protokolls.

(2)

Der Rat wird auch in Zukunft alles daran setzen, die demokratische Legitimierung der mit qualifizierter Mehrheit angenommenen Rechtsakte zu erhöhen —

BESCHLIESST:

ABSCHNITT 1

FÜR DIE ZEIT VOM 1. NOVEMBER 2014 BIS ZUM 31. MÄRZ 2017 ANWENDBARE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 31. März 2017 gilt Folgendes: Wenn Mitglieder des Rates, die

a)

mindestens drei Viertel der Bevölkerung oder

b)

mindestens drei Viertel der Anzahl der Mitgliedstaaten

vertreten, die für die Bildung einer Sperrminorität erforderlich sind, wie sie sich aus der Anwendung von Artikel 9c Absatz 4 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union oder Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergibt, erklären, dass sie die Annahme eines Rechtsakts durch den Rat mit qualifizierter Mehrheit ablehnen, so wird die Frage vom Rat erörtert.

Artikel 2

Der Rat wird im Verlauf dieser Erörterungen alles in seiner Macht Stehende tun, um innerhalb einer angemessenen Zeit und unbeschadet der durch das Unionsrecht vorgeschriebenen zwingenden Fristen eine zufrieden stellende Lösung für die von den Mitgliedern des Rates nach Artikel 1 vorgebrachten Anliegen zu finden.

Artikel 3

Zu diesem Zweck unternimmt der Präsident des Rates mit Unterstützung der Kommission unter Einhaltung der Geschäftsordnung des Rates alle erforderlichen Schritte, um im Rat eine breitere Einigungsgrundlage zu ermöglichen. Die Mitglieder des Rates unterstützen ihn hierbei.

ABSCHNITT 2

AB DEM 1. APRIL 2017 ANWENDBARE BESTIMMUNGEN

Artikel 4

Ab dem 1. April 2017 gilt Folgendes: Wenn Mitglieder des Rates, die

a)

mindestens 55 % der Bevölkerung oder

b)

mindestens 55 % der Anzahl der Mitgliedstaaten

vertreten, die für die Bildung einer Sperrminorität erforderlich sind, wie sie sich aus der Anwendung von Artikel 9c Absatz 4 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union oder Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergibt, erklären, dass sie die Annahme eines Rechtsakts durch den Rat mit qualifizierter Mehrheit ablehnen, so wird die Frage vom Rat erörtert.

Artikel 5

Der Rat wird im Verlauf dieser Erörterungen alles in seiner Macht Stehende tun, um innerhalb einer angemessenen Zeit und unbeschadet der durch das Unionsrecht vorgeschriebenen zwingenden Fristen eine zufrieden stellende Lösung für die von den Mitgliedern des Rates nach Artikel 4 vorgebrachten Anliegen zu finden.

Artikel 6

Zu diesem Zweck unternimmt der Präsident des Rates mit Unterstützung der Kommission unter Einhaltung der Geschäftsordnung des Rates alle erforderlichen Schritte, um im Rat eine breitere Einigungsgrundlage zu ermöglichen. Die Mitglieder des Rates unterstützen ihn hierbei.

ABSCHNITT 3

INKRAFTTRETEN DES BESCHLUSSES

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am Tag des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. AMADO


Kommission

1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/75


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. November 2009

zur Genehmigung bestimmter geänderter Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2009 und zur Änderung der Entscheidung 2008/897/EG in Bezug auf die Neuzuteilung der Finanzhilfe der Gemeinschaft an bestimmte Mitgliedstaaten für mit der genannten Entscheidung und mit der Entscheidung 2009/560/EG genehmigte Programme

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9193)

(2009/858/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 27 Absätze 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2009/470/EG sind die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen festgelegt.

(2)

Mit der Entscheidung 2008/897/EG der Kommission vom 28. November 2008 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2009 und die Folgejahre vorgelegten Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen und der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft daran (2) wurden bestimmte nationale Programme genehmigt sowie Anteil und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für jedes einzelne von den Mitgliedstaaten vorgelegte Programm festgesetzt.

(3)

Mit der Entscheidung 2009/560/EG der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Genehmigung bestimmter geänderter Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2009 sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/897/EG in Bezug auf die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Programmen, die mit der genannten Entscheidung genehmigt wurden, zugunsten bestimmter Mitgliedstaaten (3) wurden die geänderten Fassungen bestimmter mit der Entscheidung 2008/897/EG genehmigter nationaler Programme gebilligt.

(4)

Die Kommission hat die Berichte der Mitgliedstaaten über die Ausgaben für diese Programme geprüft. Die Prüfung hat ergeben, dass für einige Programme die ihnen für 2009 zugeteilten Mittel nicht voll ausgeschöpft werden, während für andere mehr als der zugeteilte Betrag ausgegeben wird.

(5)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für einige dieser nationalen Programme muss daher angepasst werden. Es empfiehlt sich, die Finanzmittel von den Mitgliedstaaten, die ihre Zuteilung nicht voll ausschöpfen, auf diejenigen Mitgliedstaaten umzuschichten, die ihre Zuteilung überschreiten werden. Die Neuzuteilung sollte auf den jüngsten Angaben über die den betreffenden Mitgliedstaaten tatsächlich entstandenen Kosten basieren.

(6)

Darüber hinaus haben Rumänien und die Slowakei geänderte Programme zur Tilgung der Tollwut vorgelegt, Polen und Slowenien haben geänderte Programme für die Blauzungenkrankheit vorgelegt.

(7)

Die Kommission hat diese geänderten Programme sowohl aus veterinärmedizinischer als auch aus finanzieller Sicht geprüft. Dies hat ergeben, dass die genannten Programme den einschlägigen gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften entsprechen, insbesondere den Kriterien gemäß der Entscheidung 2008/341/EG. Daher sollten die geänderten Programme dieser vier Mitgliedstaaten genehmigt werden.

(8)

Die Entscheidung 2008/897/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das von Polen am 30. April 2009 vorgelegte geänderte Programm zur Überwachung und Tilgung der Blauzungenkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.

Artikel 2

Das von Slowenien am 23. Juli 2009 vorgelegte geänderte Programm zur Überwachung und Tilgung der Blauzungenkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.

Artikel 3

Das von Rumänien am 20. August 2009 vorgelegte geänderte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.

Artikel 4

Das von der Slowakei am 3. August 2009 vorgelegte geänderte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.

Artikel 5

Die Entscheidung 2008/897/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

1 400 000 EUR für Irland,

b)

2 500 000 EUR für Spanien,“.

b)

In Buchstabe g wird der Betrag „2 000 000 EUR“ ersetzt durch „1 370 000 EUR“.

2.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für die Durchführung von Tuberkulin- und Gamma-Interferon-Tests sowie die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

14 000 000 EUR für Irland,

b)

9 100 000 EUR für Spanien,

c)

2 900 000 EUR für Italien,

d)

120 000 EUR für Polen,

e)

200 000 EUR für Portugal.“

3.

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

3 600 000 EUR für Spanien,“.

4.

Artikel 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben e bis g erhalten folgende Fassung:

„e)

16 650 000 EUR für Deutschland,

f)

90 000 EUR für Estland,

g)

60 000 EUR für Irland,“.

b)

Die Buchstaben j bis l erhalten folgende Fassung:

„j)

55 000 000 EUR für Frankreich,

k)

2 000 000 EUR für Italien,

l)

20 000 EUR für Lettland,“.

c)

In Buchstabe o wird der Betrag „1 400 000 EUR“ ersetzt durch „300 000 EUR“.

d)

Die Buchstaben r bis u erhalten folgende Fassung:

„r)

3 550 000 EUR für Österreich,

s)

100 000 EUR für Polen,

t)

2 700 000 EUR für Portugal,

u)

100 000 EUR für Rumänien,“.

e)

Die Buchstaben w und x erhalten folgende Fassung:

„w)

490 000 EUR für Finnland,

x)

1 600 000 EUR für Schweden.“

5.

Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe c wird der Betrag „1 400 000 EUR“ ersetzt durch „1 600 000 EUR“.

b)

In Buchstabe d wird der Betrag „75 000 EUR“ ersetzt durch „140 000 EUR“.

c)

In Buchstabe f wird der Betrag „600 000 EUR“ ersetzt durch „350 000 EUR“.

d)

Die Buchstaben h bis m erhalten folgende Fassung:

„h)

700 000 EUR für Griechenland,

i)

1 250 000 EUR für Spanien,

j)

1 450 000 EUR für Frankreich,

k)

1 700 000 EUR für Italien,

l)

100 000 EUR für Zypern,

m)

90 000 EUR für Lettland,“.

e)

In Buchstabe q wird der Betrag „1 700 000 EUR“ ersetzt durch „2 350 000 EUR“.

f)

Die Buchstaben s bis u erhalten folgende Fassung:

„s)

4 500 000 EUR für Polen,

t)

650 000 EUR für Portugal,

u)

50 000 EUR für Rumänien,“.

6.

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

670 000 EUR für Frankreich,“.

7.

Artikel 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe e wird der Betrag „500 000 EUR“ ersetzt durch „250 000 EUR“.

b)

In Buchstabe k wird der Betrag „550 000 EUR“ ersetzt durch „1 400 000 EUR“.

c)

In Buchstabe s wird der Betrag „50 000 EUR“ ersetzt durch „80 000 EUR“.

d)

In Buchstabe v wird der Betrag „400 000 EUR“ ersetzt durch „220 000 EUR“.

8.

Artikel 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben a bis c erhalten folgende Fassung:

„a)

1 400 000 EUR für Belgien,

b)

350 000 EUR für Bulgarien,

c)

1 050 000 EUR für die Tschechische Republik,“.

b)

Die Buchstaben g bis k erhalten folgende Fassung:

„g)

3 300 000 EUR für Irland,

h)

1 200 000 EUR für Griechenland,

i)

5 400 000 EUR für Spanien,

j)

14 100 000 EUR für Frankreich,

k)

5 350 000 EUR für Italien,“.

c)

In Buchstabe m wird der Betrag „230 000 EUR“ ersetzt durch „250 000 EUR“.

d)

In Buchstabe r wird der Betrag „2 900 000 EUR“ ersetzt durch „2 600 000 EUR“.

e)

Die Buchstaben t bis v erhalten folgende Fassung:

„t)

790 000 EUR für Polen,

u)

1 530 000 EUR für Portugal,

v)

580 000 EUR für Rumänien,“.

f)

Die Buchstaben x und y erhalten folgende Fassung:

„x)

500 000 EUR für die Slowakei,

y)

500 000 EUR für Finnland,“.

g)

In Buchstabe za wird der Betrag „5 900 000 EUR“ ersetzt durch „4 600 000 EUR“.

9.

Artikel 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben a bis c erhalten folgende Fassung:

„a)

1 100 000 EUR für Bulgarien,

b)

500 000 EUR für Litauen,

c)

880 000 EUR für Ungarn,“.

b)

In Buchstabe f wird der Betrag „500 000 EUR“ ersetzt durch „760 000 EUR“.

10.

Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

1 100 000 EUR für Polen.“

11.

Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

1 650 000 EUR für Polen.“

12.

Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben c bis e erhalten folgende Fassung:

„c)

870 000 EUR für Estland,

d)

850 000 EUR für Lettland,

e)

550 000 EUR für Slowenien,“.

13.

In Artikel 14 Absatz 2 wird der Betrag „175 000 EUR“ ersetzt durch „310 000 EUR“.

14.

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

460 000 EUR für Portugal.“

15.

In Artikel 15a Absatz 4 wird der Betrag „5 400 000 EUR“ ersetzt durch „3 000 000 EUR“.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 322 vom 2.12.2008, S. 39.

(3)  ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 56.


1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/79


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

über die Nichtaufnahme von Diphenylamin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9262)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/859/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind; diese Stoffe werden nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft.

(2)

Die Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission (3) legen die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie die Liste der Wirkstoffe fest, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Diphenylamin.

(3)

Die Auswirkungen von Diphenylamin auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für eine Reihe von durch den Antragsteller vorgeschlagenen Verwendungszwecken geprüft. In diesen Verordnungen werden ferner die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten bestimmt, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) übermitteln. Für Diphenylamin war Irland Bericht erstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 20. Juni 2007 übermittelt.

(4)

Der Bewertungsbericht wurde einem Peer-Review durch die Mitgliedstaaten und die EFSA in der Arbeitsgruppe „Bewertung“ unterzogen und der Kommission am 30. September 2008 in Form der Schlussfolgerung der EFSA zum Peer-Review der Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Diphenylamin vorgelegt (4). Dieser Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 26. Februar 2009 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Diphenylamin abgeschlossen.

(5)

Die Bewertung dieses Wirkstoffs führte zu einer Reihe von Bedenken. So war es insbesondere nicht möglich, die Exposition der Verbraucher zuverlässig zu bewerten, da keine Angaben über das Vorliegen und die Toxizität nicht identifizierter Metabolite des Wirkstoffs sowie über die mögliche Bildung von Nitrosaminen bei der Lagerung des Wirkstoffs und bei der Verarbeitung behandelter Äpfel gemacht wurden. Darüber hinaus fehlten Angaben über das mögliche Abbau- oder Reaktionsprodukt aus Diphenylaminrückständen in verarbeiteten Erzeugnissen. Somit konnte anhand der vorliegenden Informationen nicht der Schluss gezogen werden, dass Diphenylamin die für die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen Kriterien erfüllt.

(6)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Peer-Reviews Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Wirkstoffs aufrechterhalten möchte. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und anhand der Bewertungen, die auf der Grundlage der eingereichten und in den EFSA-Expertensitzungen geprüften Informationen vorgenommen wurden, konnte nicht nachgewiesen werden, dass davon auszugehen ist, dass Diphenylamin enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(7)

Diphenylamin sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(8)

Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für Diphenylamin enthaltende Pflanzenschutzmittel innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums widerrufen und nicht erneuert werden und keine neuen Zulassungen für derartige Mittel erteilt werden.

(9)

Räumt ein Mitgliedstaat eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Diphenylamin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln ein, so sollte diese nicht mehr als zwölf Monate betragen, um die Verwendung der Lagervorräte auf eine einzige weitere Vegetationsperiode zu begrenzen; dadurch wird gewährleistet, dass Diphenylamin enthaltende Pflanzenschutzmittel für Landwirte noch 18 Monate nach Erlass der vorliegenden Entscheidung erhältlich sind.

(10)

Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für Diphenylamin gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG, deren Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (5), niedergelegt sind, im Hinblick auf eine mögliche Aufnahme in Anhang I dieser Richtlinie nicht entgegen.

(11)

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden festgesetzten Frist keine Stellungnahme zu den in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen abgegeben, weshalb die Kommission dem Rat einen Vorschlag in Bezug auf diese Maßnahmen übermittelte. Da der Rat bis zum Ablauf der in Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Frist die vorgeschlagenen Maßnahmen weder erlassen noch sich dagegen ausgesprochen hat, sollten diese von der Kommission erlassen werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diphenylamin wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

Zulassungen für Diphenylamin enthaltende Pflanzenschutzmittel bis zum 30. Mai 2010 widerrufen werden;

b)

ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen für Diphenylamin enthaltende Pflanzenschutzmittel erteilt oder erneuert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist ist so kurz wie möglich zu halten und endet spätestens am 30. Mai 2011.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(3)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(4)  Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 188, Schlussfolgerung zum Peer-Review von Diphenylamin (abgeschlossen am 30. September 2008).

(5)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.


1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/81


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

über die Nichtaufnahme von Triazoxid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9271)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/860/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe dieser Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind; diese Stoffe werden schrittweise im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft.

(2)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 1490/2002 (3) der Kommission wurden die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie eine Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch Triazoxid aufgeführt.

(3)

Die Auswirkungen von Triazoxid auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für eine Reihe von Anwendungen bewertet, die der Antragsteller vorgeschlagen hat. In diesen Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Für Triazoxid war das Vereinigte Königreich Bericht erstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 25. Juni 2007 übermittelt.

(4)

Der Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der EFSA im Rahmen ihrer Arbeitsgruppe „Bewertung“ einem Peer-Review unterzogen und der Kommission am 30. September 2008 in Form einer Schlussfolgerung der EFSA zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Triazoxid (4) vorgelegt. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 26. Februar 2009 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Triazoxid abgeschlossen.

(5)

Bei der Bewertung dieses Wirkstoffs ergaben sich einige Bedenken. Insbesondere war keine verlässliche Bewertung der Verbrauchergefährdung möglich, da keine Daten vorliegen, anhand deren die Art der Rückstände in pflanzlichen Erzeugnissen und der mögliche Übergang von Rückständen in tierische Erzeugnisse ermittelt werden können. Darüber hinaus ging aus den verfügbaren Daten nicht hervor, dass das Langzeitrisiko für Säugetiere, Vögel, Fische und Regenwürmer annehmbar ist. Somit konnte anhand der vorliegenden Informationen nicht der Schluss gezogen werden, dass Triazoxid die für die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen Kriterien erfüllt.

(6)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Peer-Review Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Stoffes aufrechterhalten möchte. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und die Bewertungen, die auf Basis der eingereichten und in den EFSA-Expertensitzungen analysierten Informationen vorgenommen wurden, haben nicht ergeben, dass davon auszugehen ist, dass Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Triazoxid unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(7)

Triazoxid sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(8)

Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Triazoxid innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und keine Neuzulassungen für derartige Mittel erfolgen.

(9)

Gewährt ein Mitgliedstaat eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Triazoxid, so sollte diese auf zwölf Monate begrenzt werden, um die Verwendung der Lagervorräte in einer weiteren Vegetationsperiode zu ermöglichen; dadurch wird sichergestellt, dass triazoxidhaltige Pflanzenschutzmittel für Landwirte noch 18 Monate nach Erlass der vorliegenden Entscheidung erhältlich sind.

(10)

Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG, deren Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (5), niedergelegt sind, im Hinblick auf eine mögliche Aufnahme von Triazoxid in Anhang I der genannten Richtlinie nicht entgegen.

(11)

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme zu den in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen abgegeben, weshalb die Kommission dem Rat einen Vorschlag in Bezug auf diese Maßnahmen übermittelte. Da der Rat bis zum Ablauf der in Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Frist die vorgeschlagenen Maßnahmen weder erlassen noch sich dagegen ausgesprochen hat, sollten diese von der Kommission erlassen werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Triazoxid wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Triazoxid bis zum 30. Mai 2010 widerrufen werden;

b)

ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Triazoxid erteilt oder verlängert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG gewährte Frist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 30. Mai 2011.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(3)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(4)  Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008), 193. Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Triazoxid (abgeschlossen am 26. September 2008).

(5)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.


1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/83


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verarbeitung von nicht konformer Rohmilch in bestimmten Milch verarbeitenden Betrieben in Bulgarien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9282)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/861/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (2) werden allgemeine Lebensmittelhygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer festgelegt, die unter anderem auf den Grundregeln der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte beruhen. Die Verordnung sieht vor, dass die Lebensmittelunternehmer bestimmte auf diesen Grundregeln beruhende Verfahren einhalten müssen.

(2)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 festgelegten Vorschriften werden durch die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ergänzt. Die Vorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 umfassen Hygienebestimmungen für Rohmilch und Milcherzeugnisse.

(3)

Gemäß Anhang VI Kapitel 4 Anlage B Buchstabe c der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (Beitrittsakte) wurde Bulgarien eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2009 eingeräumt; bis dahin müssen bestimmte Milch verarbeitende Betriebe in der Lage sein, diese Hygienebestimmungen einzuhalten.

(4)

Bestimmte Betriebe, die zur Verarbeitung von Rohmilch, die nicht den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entspricht (nichtkonforme Milch), zugelassen sind, sind in dem Verzeichnis in Kapitel I der Anlage zu Anhang VI der Beitrittsakte aufgeführt. Bestimmte Betriebe, die zur Verarbeitung von konformer sowie von nichtkonformer Milch zugelassen sind, sofern die Verarbeitung in getrennten Produktionslinien erfolgt, sind in Kapitel II dieser Anlage aufgelistet.

(5)

Im gesamten Hoheitsgebiet Bulgariens gibt es Milch verarbeitende Betriebe, die die Hygienebestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht einhalten. Der Anteil der Rohmilch, die an Milch verarbeitende Betriebe in Bulgarien geliefert wird und diesen Bestimmungen entspricht, ist in den letzten Jahren nur leicht gestiegen.

(6)

Unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation ist eine zeitlich begrenzte Abweichung von den in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegten Hygienebestimmungen angemessen, um Bulgarien die Möglichkeit zu geben, seinen Milchsektor so zu ordnen, dass die Betriebe die Bestimmungen einhalten.

(7)

Deshalb sollte es bestimmten in Anhang I dieser Entscheidung aufgeführten Milch verarbeitenden Betrieben abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erlaubt werden, auch nach dem 31. Dezember 2009 konforme und nichtkonforme Milch zu verarbeiten, sofern die Verarbeitung in getrennten Produktionslinien erfolgt. Ferner sollten bestimmte Milch verarbeitende Betriebe, die in Anhang II dieser Entscheidung aufgeführt sind, die Erlaubnis erhalten, nichtkonforme Milch weiterhin ohne getrennte Produktionslinien zu verarbeiten.

(8)

Milcherzeugnisse aus nichtkonformer Milch sollten jedoch nur in Bulgarien vermarktet oder in den unter die Ausnahmeregelung dieser Entscheidung fallenden Milch verarbeitenden Betrieben weiterverarbeitet werden.

(9)

Die mit dieser Entscheidung gewährte Übergangsfrist sollte auf 24 Monate ab 1. Januar 2010 begrenzt werden. Die Lage im Milchsektor in Bulgarien sollte vor Ablauf dieses Zeitraums geprüft werden. Bulgarien sollte der Kommission daher jährlich einen Bericht über Fortschritte bei der Modernisierung der Milch erzeugenden Betriebe, die Rohmilch an Milch verarbeitende Betriebe in diesem Mitgliedstaat liefern, und über die Verbesserung des Systems für die Abholung und den Transport nichtkonformer Milch vorlegen.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Entscheidung bedeutet „nichtkonforme Milch“ Rohmilch, die den Bestimmungen in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Unterabschnitte II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht entspricht.

Artikel 2

Abweichend von den Bestimmungen in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Unterabschnitte II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dürfen die in Anhang I dieser Entscheidung aufgeführten Milch verarbeitenden Betriebe bis zum 31. Dezember 2011 weiterhin konforme und nichtkonforme Milch verarbeiten, sofern die Verarbeitung der konformen und nichtkonformen Milch in getrennten Produktionslinien erfolgt.

Artikel 3

Abweichend von den Bestimmungen in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Unterabschnitte II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dürfen die in Anhang II dieser Entscheidung aufgeführten Milch verarbeitenden Betriebe bis zum 31. Dezember 2011 nichtkonforme Milch weiterhin ohne getrennte Produktionslinien verarbeiten.

Artikel 4

Milcherzeugnisse aus nichtkonformer Milch dürfen ausschließlich

a)

auf den bulgarischen Markt gebracht werden oder

b)

in den in Artikel 2 und 3 genannten Milch verarbeitenden Betrieben in Bulgarien weiterverarbeitet werden.

Diese Milcherzeugnisse sind mit einer anderen als der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegten Genusstauglichkeits- und Identitätskennzeichnung zu versehen.

Artikel 5

Bulgarien legt der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Fortschritte vor, die im Hinblick auf die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzielt wurden, und zwar in Bezug auf:

a)

Betriebe, die nichtkonforme Milch erzeugen,

b)

das System für die Abholung und den Transport nichtkonformer Milch.

Der erste Jahresbericht wird der Kommission spätestens am 31. Dezember 2010 und der zweite Jahresbericht spätestens am 31. Oktober 2011 vorgelegt.

Für diese Berichte ist das Formblatt in Anhang III zu verwenden.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.


ANHANG I

Verzeichnis der Milchbetriebe, die zur Verarbeitung konformer und nichtkonformer Milch gemäß Artikel 2 zugelassen sind

Nr.

Veterinärkontrollnummer

Name des Betriebs

Stadt/Straße oder Dorf/Region

1

BG 0412010

„Bi Si Si Handel“ OOD

gr. Elena

ul. „Treti mart“ 19

2

BG 0512025

„El Bi Bulgarikum“ EAD

gr. Vidin

YUPZ

3

BG 0612027

„Mlechen ray — 99“ EOOD

gr. Vratsa

4

BG 0612043

ET „Zorov- 91 -Dimitar Zorov“

gr. Vratsa

5

BG 1912013

„ZHOSI“ OOD

s. Chernolik

6

BG 2012020

„Yotovi“ OOD

gr. Sliven

kv. „Rechitsa“

7

BG 2512020

„Mizia-Milk“ OOD

gr. Targovishte

Industrialna zona

8

BG 0812009

„Serdika — 90“ AD

gr. Dobrich

ul. „25 septemvri“ 100

9

BG 2112001

„Rodopeya — Belev“ EOOD

4700 town Smolyan,

„Traciya“ 1 str.

10

BG 1212001

„S i S — 7“ EOOD

gr. Montana

„Vrachansko shose“ 1

11

BG 2812003

„Balgarski yogurt“ OOD

s. Veselinovo,

obl. Yambolska


ANHANG II

Verzeichnis der Milchbetriebe, die zur Verarbeitung nichtkonformer Milch gemäß Artikel 3 zugelassen sind

Nr.

Veterinärkontroll-nummer

Name des Betriebs

Stadt/Straße oder Dorf/Region

1

BG 1312002

„Milk Grup“ EOOD

s. Yunacite

2

0112014

ET „Veles — Kostadin Velev“

gr. Razlog

ul. „Golak“ 14

3

2312041

„Danim — D. Stoyanov“

EOOD

gr. Elin Pelin

m-st Mansarovo

4

2712010

„Kamadzhiev — milk“ EOOD

s. Kriva reka

obsht. N. Kozlevo

5

BG 1212029

SD „Voynov i sie“

gr. Montana ul. „N.Yo. Vaptsarov“ 8

6

0712001

„Ben Invest“ OOD

s. Kostenkovtsi obsht. Gabrovo

7

1512012

ET „Ahmed Tatarla“

s. Dragash voyvoda,

obsht. Nikopol

8

2212027

„Ekobalkan“ OOD

gr. Sofia

bul „Evropa“ 138

9

2312030

ET „Favorit — D. Grigorov“

s. Aldomirovtsi

10

2312031

ET „Belite kamani“

s. Dragotintsi

11

BG 1512033

ET „Voynov — Ventsislav Hristakiev“

s. Milkovitsa

obsht. Gulyantsi

12

BG 1612020

ET „Bor — Chvor“

s. Dalbok izvor

obsht. Parvomay

13

BG 1512029

„Lavena“ OOD

s. Dolni Dabnik

obl. Pleven

14

BG 1612028

ET „Slavka Todorova“

s. Trud

obsht. Maritsa

15

BG 1612051

ET „Radev — Radko Radev“

s. Kurtovo Konare

obl. Plovdiv

16

BG 1612066

„Lakti ko“ OOD

s. Bogdanitza

17

BG 2112029

ET „Karamfil Kasakliev“

gr. Dospat

18

BG 0912004

„Rodopchanka“ OOD

s. Byal izvor

obsht. Ardino

19

0112003

ET „Vekir“

s. Godlevo

20

0112013

ET „Ivan Kondev“

gr. Razlog

Stopanski dvor

21

0212028

„Vester“ OOD

s. Sigmen

22

0212037

„Megakomers“ OOD

s. Lyulyakovo

obsht. Ruen

23

0512003

SD „LAF — Velizarov i sie“

s. Dabravka

obsht. Belogradchik

24

0612035

OOD „Nivego“

s. Chiren

25

0612041

ET „Ekoprodukt — Megiya — Bogorodka Dobrilova“

gr. Vratsa

ul. „Ilinden“ 3

26

0612042

ET „Mlechen puls — 95 — Tsvetelina Tomova“

gr. Krivodol

ul. „Vasil Levski“

27

1012008

„Kentavar“ OOD

s. Konyavo

obsht. Kyustendil

28

1212022

„Milkkomm“

EOOD

gr. Lom ul. „Al. Stamboliyski“ 149

29

1212031

„ADL“ OOD

s. Vladimirovo obsht. Boychinovtsi

30

1512006

„Mandra“ OOD

s. Obnova

obsht. Levski

31

1512008

ET „Petar Tonovski-Viola“

gr. Koynare

ul. „Hr. Botev“ 14

32

1512010

ET „Militsa Lazarova — 90“

gr. Slavyanovo,

ul. „Asen Zlatarev“ 2

33

1612024

SD „Kostovi — EMK“

gr. Saedinenie

ul. „L. Karavelov“ 5

34

1612043

ET „Dimitar Bikov“

s. Karnare

obsht. „Sopot“

35

1712046

ET „Stem — Tezdzhan Ali“

gr. Razgrad

ul. „Knyaz Boris“ 23

36

2012012

ET „Olimp- P. Gurtsov“

gr. Sliven

m — t „Matsulka“

37

2112003

„Milk — inzhenering“ OOD

gr. Smolyan

ul. „Chervena skala“ 21

38

2112027

„Keri“ OOD

s. Borino,

obsht. Borino

39

2312023

„Mogila“ OOD

gr. Godech, ul. „Ruse“ 4

40

2512018

„Biomak“ EOOD

gr. Omurtag

ul. „Rodopi“2

41

2712013

„Ekselans“ OOD

s. Osmar,

obsht. V. Preslav

42

2812018

ET „Bulmilk — Nikolay Nikolov“

s. General Inzovo,

obl. Yambolska

43

2812010

ET „Mladost — 2 — Yanko Yanev“

gr. Yambol,

ul. „Yambolen“ 13

44

BG 1012020

ET „Petar Mitov-Universal“

s. Gorna Grashtitsa

obsht. Kyustendil

45

BG 1112016

Mandra „IPZHZ“

gr. Trojan

ul. „V.Levski“ 281

46

BG 1712042

ET „Madar“

s. Terter

47

BG 2612042

„Bulmilk“ OOD

s. Konush

obl. Haskovska

48

BG 0912011

ET „Alada — Mohamed Banashak“

s. Byal izvor

obsht. Ardino

49

1112026

„ABLAMILK“ EOOD

gr. Lukovit,

ul. „Yordan Yovkov“ 13

50

1312005

„Ravnogor“ OOD

s. Ravnogor

51

1712010

„Bulagrotreyd — chastna kompaniya“ EOOD

s. Yuper

Industrialen kvartal

52

1712013

ET „Deniz“

s. Ezerche

53

2012011

ET „Ivan Gardev 52“

gr. Kermen

ul. „Hadzhi Dimitar“ 2

54

2012024

ET „Denyo Kalchev 53“

gr. Sliven

ul. „Samuilovsko shose“ 17

55

2112015

OOD „Rozhen Milk“

s. Davidkovo, obsht. Banite

56

2112026

ET „Vladimir Karamitev“

s. Varbina

obsht. Madan

57

2312007

ET „Agropromilk“

gr. Ihtiman, ul. „P.Slaveikov“ 19

58

2412041

„Mlechen svyat 2003“

OOD

s. Bratya Daskalovi

obsht. Bratya Daskalovi

59

2612038

„Bul Milk“ EOOD

gr. Haskovo

Sev. industr. zona

60

2612049

ET „Todorovi — 53“

gr. Topolovgrad

ul. „Bulgaria“ 65


ANHANG III

Berichtsformular gemäß Artikel 5

Region

Gesamtzahl der Milchbetriebe 31.12.2009

Zahl der Betriebe, die nichtkonforme Milch erzeugen 31.12.2009

Anteil der nichtkonformen Milchbetriebe in % der Gesamtzahl 31.12.2009

Gesamtzahl der Milch betriebe 30.11.2010

Zahl der Betriebe, die nichtkonforme Milch erzeugen 30.11.2010

Anteil der nichtkonformen Milchbetriebe in % der Gesamtzahl 30.11.2010

Gesamtzahl der Milch Betriebe 30.9.2011

Zahl der Betriebe, die nichtkonforme Milch erzeugen 30.9.2011

Anteil der nichtkonformen Milchbetriebe in % der Gesamtzahl 30.9.2011

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt BU

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Region

Gesamtzahl der Milchabholstellen 31.12.2009

Zahl der nichtkonformen Milchabholstellen 31.12.2009

Anteil der nichtkonformen Milchabholstellen in % der Gesamtzahl 31.12.2009

Gesamtzahl der Milchabholstellen 30.11.2010

Zahl der nichtkonformen Milchabholstellen 30.11.2010

Anteil der nichtkonformen Milchabholstellen in % der Gesamtzahl 30.11.2010

Gesamtzahl der Milchabholstellen 30.9.2011

Zahl der nichtkonformen Milchabholstellen 30.9.2011

Anteil der nichtkonformen Milchabholstellen in % der Gesamtzahl 30.9.2011

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt BG

 

 

 

 

 

 

 

 

 


1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/90


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zur Änderung der Entscheidung 2008/866/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9326)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/862/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2008/866/EG der Kommission vom 12. November 2008 über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr bestimmter Muscheln für den menschlichen Verzehr aus Peru (2) wurde erlassen, da bestimmte aus Peru eingeführte Muscheln mit dem Hepatitis-A-Virus (HAV) kontaminiert waren und ihr Verzehr zu einem Ausbruch von Hepatitis A beim Menschen geführt hat. Diese Entscheidung galt ursprünglich bis zum 31. März 2009, ihre Geltungsdauer wurde jedoch durch die Entscheidung 2009/297/EG der Kommission vom 26. März 2009 zur Änderung der Entscheidung 2008/866/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer (3) bis zum 30. November 2009 verlängert.

(2)

Die peruanischen Behörden haben Informationen zu den von ihnen ergriffenen Maßnahmen vorgelegt, durch die eine bessere Kontrolle der Erzeugung von Muscheln gewährleistet werden soll, die für die Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt sind.

(3)

Vom 7. bis 18. September 2009 hat die Kommission einen Inspektionsbesuch zur Bewertung der vorhandenen Systeme zur Kontrolle der Erzeugung von Muscheln und Fischereierzeugnissen, die für die Ausfuhr in die Europäische Union bestimmt sind, durchgeführt.

(4)

Bei dem Inspektionsbesuch wurde überprüft, ob die peruanischen Behörden die von ihnen nach dem Hepatitis-A-Ausbruch angekündigten Abhilfemaßnahmen tatsächlich durchführen. Insbesondere wird die Klassifizierung der Erzeugungsgebiete derzeit vollständig revidiert und auch die Überwachung der Erzeugungsgebiete hinsichtlich der Probenahmeverfahren und -häufigkeit wird noch geprüft. Diese Arbeiten dauern derzeit noch an.

(5)

Zum Schutz der Verbrauchergesundheit ist es notwendig, die mit der Entscheidung 2008/866/EG festgelegten Schutzmaßnahmen aufrechtzuerhalten, bis die peruanischen Behörden die Abhilfemaßnahmen abgeschlossen haben und die Kommission einen weiteren Vor-Ort-Inspektionsbesuch durchgeführt hat. Daher sollte die Geltungsdauer der Entscheidung 2008/866/EG bis zum 30. November 2010 verlängert werden, unbeschadet der Befugnis der Kommission, diese Vorschriften angesichts neuer Informationen im Zusammenhang mit der Entwicklung der Lage in Peru und der Ergebnisse von Inspektionsbesuchen ihrer Dienststellen zu ändern, aufzuheben oder zu verlängern.

(6)

Die Entscheidung 2008/866/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 5 der Entscheidung 2008/866/EG wird das Datum „30. November 2009“ durch das Datum „30. November 2010“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 9.

(3)  ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 22.


1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/91


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

über die bestimmten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelkontrolle gewährte Finanzhilfe der Gemeinschaft für das Jahr 2010

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9343)

(Nur der dänische, deutsche, englische, französische, italienische, niederländische, schwedische und spanische Text sind verbindlich)

(2009/863/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Den Gemeinschaftsreferenzlaboratorien im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelkontrolle kann gemäß Artikel 28 der Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (2) eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 der Kommission vom 28. November 2006 über die Modalitäten für die Gewährung der Finanzhilfe der Gemeinschaft an die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Futtermittel, Lebensmittel und den Bereich Tiergesundheit (3) sieht vor, dass die Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird, wenn die genehmigten Arbeitsprogramme wirksam durchgeführt werden und die Finanzhilfeempfänger alle erforderlichen Informationen innerhalb bestimmter Fristen liefern.

(3)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 werden die Beziehungen zwischen der Kommission und den einzelnen Gemeinschaftsreferenzlaboratorien in einem Partnerschaftsabkommen zusammengefasst, das von einem mehrjährigen Arbeitsprogramm begleitet wird.

(4)

Die Kommission hat die Arbeitsprogramme und die von den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für das Jahr 2010 vorgelegten entsprechenden Haushaltsvoranschläge geprüft.

(5)

Somit sollte den benannten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden, die der Kofinanzierung ihrer Aktivitäten zur Durchführung ihrer Aufgaben und Wahrnehmung ihrer Pflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 dient. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte 100 % der beihilfefähigen Kosten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 betragen.

(6)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 werden Bestimmungen über die Förderfähigkeit der von den Gemeinschaftsreferenzlaboratorien organisierten Workshops festgelegt. Ebenso wird darin die Finanzhilfe auf höchstens 32 Teilnehmer je Workshop begrenzt. Eine Ausnahmeregelung von dieser Begrenzung sollte in Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 für einige gemeinschaftliche Referenzlaboratorien gewährt werden, die für ein optimales Ergebnis ihres Workshops mehr als 32 Teilnehmer benötigen. Eine Ausnahmeregelung kann erteilt werden, wenn ein Gemeinschaftsreferenzlaboratorium die Leitung und Verantwortung bei der Organisation eines gemeinsamen Workshops mit einem anderen Gemeinschaftsreferenzlaboratorium übernimmt.

(7)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen (Veterinärmaßnahmen) aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert. Ferner werden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung in hinreichend begründeten Ausnahmefällen für Maßnahmen und Programme, die unter die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (5) fallen, die Ausgaben für Verwaltung und Personal, die den Mitgliedstaaten und den Begünstigten der Unterstützung aus dem EGFL entstehen, vom Fonds getragen. Zum Zweck der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 Anwendung.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Laboratoire d’Etudes et de Recherches sur la Qualité des Aliments et sur les Procédés Agroalimentaires (LERQAP) der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments (AFSSA), Maisons-Alfort, Frankreich, zur Analyse und Prüfung von Milch und Milcherzeugnissen durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 höchstens 302 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 23 000 EUR.

Artikel 2

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM), Bilthoven, Niederlande, zur Analyse und Prüfung auf Zoonosen (Salmonellen) durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 höchstens 354 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

Artikel 3

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Laboratorio de Biotoxinas Marinas, Agencia Española de Seguridad Alimentaria (Ministerio de Sanidad y Consumo), Vigo, Spanien, zur Überwachung mariner Biotoxine durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 höchstens 260 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 25 000 EUR.

Artikel 4

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Laboratorium des Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science, Weymouth, Vereinigtes Königreich, zur Überwachung viraler und bakteriologischer Kontaminationen von Muscheln durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 höchstens 265 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 35 000 EUR.

Artikel 5

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Laboratoire d’Études et de Recherches sur la Qualité des Aliments et sur les Procédés Agroalimentaires (LERQAP) der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments (AFSSA), Maisons-Alfort, Frankreich, zur Analyse und Prüfung auf Listeria monocytogenes durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 höchstens 309 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 22 500 EUR.

Artikel 6

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Laboratoire d’Etudes et de Recherches sur la Qualité des Aliments et sur les Procédés Agroalimentaires (LERQAP) der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments (AFSSA), Maisons-Alfort, Frankreich, zur Analyse und Prüfung auf coagulasepositive Staphylococci, einschließlich Staphylococcus aureus, durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 höchstens 291 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 22 500 EUR.

Artikel 7

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Istituto Superiore di Sanità (ISS), Rom, Italien, zur Analyse und Prüfung auf Escherichia coli, einschließlich Verotoxin bildende E. Coli (VTEC), durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 höchstens 250 381 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 20 000 EUR.

Artikel 8

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Statens Veterinärmedicinska Anstalt (SVA), Uppsala, Schweden, zur Überwachung von Campylobacter durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 höchstens 275 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

Artikel 9

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Istituto Superiore di Sanità (ISS), Rom, Italien, zur Analyse und Prüfung auf Parasiten (vor allem Trichinella, Echinococcus und Anisakis) durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 höchstens 312 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

Artikel 10

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Fødevareinstituttet, Danmarks Tekniske Universitet (DTU), Kopenhagen, Dänemark, zur Überwachung der Resistenz gegen antimikrobielle Mittel durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 höchstens 370 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 27 000 EUR.

Artikel 11

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Centre Wallon de Recherches agronomiques (CRA-W), Gembloux, Belgien, zur Analyse und Prüfung auf tierische Proteine in Futtermitteln durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 höchstens 525 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

Artikel 12

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieuhygiëne (RIVM), Bilthoven, Niederlande, in Bezug auf die Rückstände bestimmter, in Anhang I der Richtlinie 96/23/EG des Rates (6) aufgelisteter und in Anhang VII Abschnitt I Nummer 12 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannter Stoffe durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 höchstens 450 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 25 000 EUR.

Artikel 13

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Laboratoire d’Études et de Recherches sur les Médicaments Vétérinaires et les Désinfectants der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments, Fougères, Frankreich, in Bezug auf die Rückstände bestimmter, in Anhang I der Richtlinie 96/23/EG des Rates aufgelisteter und in Anhang VII Abschnitt I Nummer 12 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannter Stoffe durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 höchstens 450 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 25 000 EUR.

Artikel 14

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Berlin, Deutschland, in Bezug auf die Rückstände bestimmter, in Anhang I der Richtlinie 96/23/EG des Rates aufgelisteter und in Anhang VII Abschnitt I Nummer 12 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannter Stoffe durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 höchstens 450 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 25 000 EUR.

Artikel 15

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Istituto Superiore di Sanità, Rom, Italien, in Bezug auf die Rückstände bestimmter, in Anhang I der Richtlinie 96/23/EG des Rates aufgelisteter und in Anhang VII Abschnitt I Nummer 12 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannter Stoffe durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 höchstens 275 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 25 000 EUR.

Artikel 16

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Freiburg, Deutschland, zur Analyse und Prüfung auf Pestizidrückstände in Lebensmitteln tierischen Ursprungs und Waren mit hohem Fettgehalt durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 höchstens 198 900 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 25 000 EUR.

Artikel 17

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Fødevareinstituttet, Danmarks Tekniske Universitet (DTU), Kopenhagen, Dänemark, zur Analyse und Prüfung auf Pestizidrückstände in Getreide und Futtermitteln durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 höchstens 198 900 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 25 000 EUR.

Artikel 18

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Laboratorio Agrario de la Generalitat Valenciana (LAGV)/Grupo de Residuos de Plaguicidas de la Universidad de Almería (PRRG), Spanien, zur Analyse und Prüfung auf Pestizidrückstände in Obst und Gemüse, einschließlich Waren mit hohem Wasser- und Säuregehalt, durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 höchstens 445 840 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 45 000 EUR.

Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 ist das in Absatz 1 genannte Laboratorium befugt, für einen seiner in Absatz 2 dieses Artikels genannten Workshops eine finanzielle Unterstützung für die Teilnahme von bis zu 50 Personen zu beantragen, da es einen gemeinsamen Workshop organisieren wird.

Artikel 19

Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Stuttgart, Deutschland, zur Analyse und Prüfung auf Pestizidrückstände durch Methoden zum Nachweis eines einzigen Rückstands durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 höchstens 352 000 EUR.

Artikel 20

(1)   Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Freiburg, Deutschland, zur Analyse und Prüfung auf Dioxine und PCB in Lebens- und Futtermitteln durchgeführt bzw. wahrgenommen werden.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 höchstens 432 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 55 410 EUR.

Artikel 21

Die in den Artikeln 1 bis 21 genannte Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich auf 100 % der beihilfefähigen Kosten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006.

Artikel 22

Diese Entscheidung ist gerichtet an:

für Milch und Milcherzeugnisse: Laboratoire d'Etudes et de Recherches sur la Qualité des Aliments et sur les Procédés Agroalimentaires (LERQAP) der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments (AFSSA), 23 avenue du Général de Gaulle, 94700 Maisons-Alfort, Frankreich;

für die Analyse und Prüfung auf Zoonosen (Salmonellen): Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM), Postbus 1, Anthony van Leeuwenhoeklaan 9, 3720 BA Bilthoven, Niederlande;

für die Überwachung mariner Biotoxine: Laboratorio de Biotoxinas Marinas, Agencia Española de Seguridad Alimentaria (Ministerio de Sanidad y Consumo), Estacion Maritima, s/n, 36200 Vigo, Spanien;

für die Überwachung viraler und bakteriologischer Kontaminationen von Muscheln: Laboratorium des Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science (CEFAS), Weymouth laboratory, Barrack Road, The Nothe, Weymouth, Dorset, DT4 8UB, Vereinigtes Königreich;

für Listeria monocytogenes: Laboratoire d’Etudes et de Recherches sur la Qualité des Aliments et sur les Procédés Agroalimentaires (LERQAP) der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments (AFSSA), 23 avenue du Général de Gaulle, 94700 Maisons-Alfort, Frankreich;

für coagulasepositive Staphylococci, einschließlich Staphylococcus aureus: Laboratoire d’Etudes et de Recherches sur la Qualité des Aliments et sur les Procédés Agroalimentaires (LERQAP) der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments (AFSSA), 23 avenue du Général de Gaulle, 94700 Maisons-Alfort, Frankreich;

für Escherichia coli, einschließlich Verotoxin bildende E. Coli (VTEC): Istituto Superiore di Sanità (ISS), Viale Regina Elena 299, 00161 Rom, Italien;

für Campylobacter: Statens Veterinärmedicinska Anstalt (SVA), Ulls väg 2 B, 751 89 Uppsala, Schweden;

für Parasiten (vor allem Trichinella, Echinococcus und Anisakis): Istituto Superiore di Sanità (ISS), Viale Regina Elena 299, 00161 Rom, Italien;

für Resistenz gegen antimikrobielle Mittel: Fødevareinstituttet, Danmarks Tekniske Universitet (DTU), Bülowsvej 27, 1790 Kopenhagen V, Dänemark;

für tierische Proteine in Futtermitteln: Centre Wallon de Recherches agronomiques (CRA-W), Chaussée de Namur 24, 5030 Gembloux, Belgien;

Für Rückstände: Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM), Postbus 1, Anthony van Leeuwenhoeklaan 9, 3720 BA Bilthoven, Niederlande;

für Rückstände: Laboratoire d’Études et de Recherches sur les Médicaments Vétérinaires et les Désinfectants der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments (AFSSA), Site de Fougères, BP 90203, 35302 Fougères, Frankreich;

für Rückstände: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Postfach 100214, Mauerstraße 39-42, 10562 Berlin, Deutschland;

für Rückstände: Istituto Superiore di Sanità (ISS), Viale Regina Elena 299, 00161 Rom, Italien;

für die Analyse und Prüfung auf Pestizidrückstände in Lebensmitteln tierischen Ursprungs: Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Postfach 100462, Bissierstraße 5, 79114 Freiburg, Deutschland;

für die Analyse und Prüfung auf Pestizidrückstände in Getreide: Fødevareinstituttet, Danmarks Tekniske Universitet (DTU), Department of Food Chemistry, Moerkhoej Bygade 19, 2860 Soeborg, Dänemark;

für die Analyse und Prüfung auf Pestizidrückstände in Obst und Gemüse: Laboratorio Agrario de la Generalitat Valenciana (LAGV)/Grupo de Residuos de Plaguicidas de la Universidad de Almería (PRRG), Ctra. Sacramento s/n, La Canada de San Urbano, 04120 Almeria, Spanien;

für die Analyse und Prüfung auf Pestizidrückstände durch Methoden zum Nachweis eines einzigen Rückstands: Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Postfach 1206, Schaflandstraße 3/2, 70736 Stuttgart, Deutschland;

für die Analyse und Prüfung auf Dioxine und PCB in Lebens- und Futtermitteln: Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Postfach 100462, Bissierstraße 5, 79114 Freiburg, Deutschland.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(3)  ABl. L 331 vom 29.11.2006, S. 8.

(4)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(6)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.


1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/97


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zur Änderung der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Einfuhr von Trockenfleisch (Biltong) aus bestimmten Teilen Südafrikas und aus Uruguay in die Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9362)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/864/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern (2) enthält Vorschriften über die Einfuhr von Sendungen bestimmter Fleischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr in die Gemeinschaft. Diese Vorschriften umfassen auch die Listen der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen solche Einfuhren zu gestatten sind, sowie die Muster der für solche Einfuhren erforderlichen Gesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen, die Ursprungsregeln und die Behandlungsvorschriften für die betreffenden Erzeugnisse.

(2)

Anhang II Teil 3 der genannten Entscheidung enthält die Listen der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Biltong/Jerky und pasteurisierten Fleischerzeugnissen gestattet ist.

(3)

Gemäß der Entscheidung 2007/777/EG ist die Einfuhr von Biltong, das aus Fleisch von Hausrindern, Schafen und Ziegen sowie von Zuchtschalenwild (ausgenommen Schweine) gewonnen wurde, welches einer besonderen Behandlung unterzogen wurde, aus einem Gebiet Südafrikas, das frei von Maul- und Klauenseuche ist, in die Gemeinschaft gestattet.

(4)

Südafrika hat bei der Kommission die Genehmigung der Einfuhr von Biltong, das aus Jagdschalenwild (ausgenommen Schweine) aus dem Gebiet Südafrikas gewonnen wurde, welches bereits für die Hausarten zugelassen ist, beantragt.

(5)

Bei mehreren Inspektionsbesuchen der Gemeinschaft in Südafrika wurde nachgewiesen, dass die zuständige Veterinärbehörde dieses Drittlands ausreichende Garantien hinsichtlich der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften gemäß Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG gibt.

(6)

Daher sollte die Einfuhr von Biltong aus Jagdschalenwild (ausgenommen Schweine) aus dem Gebiet Südafrikas, das bereits für die Ausfuhr solcher Erzeugnisse aus Hausarten der Tiere zugelassen ist, gestattet werden, sofern das Biltong der in Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG genannten besonderen Behandlung „E“ unterzogen wurde.

(7)

Darüber hinaus wird Uruguay derzeit in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG geführt. Folglich ist die Einfuhr von Erzeugnissen, die aus Fleisch von Hausrindern gewonnen werden, das einer besonderen Behandlung unterzogen wurde, aus diesem Drittland in die Gemeinschaft gestattet.

(8)

Uruguay hat bei der Kommission die Genehmigung der Einfuhr von Biltong aus diesem Drittland beantragt, das aus Fleisch von Hausrindern gewonnen wurde, welches der entsprechenden besonderen Behandlung unterzogen wurde.

(9)

Unter Berücksichtigung der Tiergesundheitslage in Uruguay sollte die Einfuhr von Biltong, das aus Fleisch von Hausrindern gewonnen wurde, welches der in Anhang II Teil 4der Entscheidung 2007/777/EG genannten besonderen Behandlung „E“ unterzogen wurde, aus diesem Drittland in die Gemeinschaft genehmigt werden.

(10)

Die Entscheidung 2007/777/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag „Uruguay“ in Teil 2 erhält folgende Fassung: „Uruguay (1)“;

2.

Teil 3 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2010.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49.


ANHANG

TEIL 3

Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen im Rahmen der Regelung A ‚unspezifische Behandlung‘ die Einfuhr nicht gestattet ist, die jedoch Biltong/Jerky und pasteurisierte Fleischerzeugnisse in die EU einführen dürfen

ISO-Code

Ursprungsland/Teil des Ursprungslands

1.

Hausrinder

2.

Zuchtschalenwild (ausgenommen Schweine)

Hausschafe/Hausziegen

1.

Hausschweine

2.

Zuchtschalenwild (Schweine)

Als Haustiere gehaltene Einhufer

1.

Geflügel

2.

Zuchtfederwild

Laufvögel

Hauskaninchen und Zuchtleporiden

Jagdschalenwild

(ausgenommen Schweine)

Wildschweine

Wild lebende Einhufer

Wild lebende Leporiden

(Kaninchen und Hasen)

Federwild

Wild lebende Landsäugetiere

(ausgenommen Huftiere, Einhufer und Leporiden)

AR

Argentinien — AR

F

F

XXX

XXX

XXX

XXX

A

XXX

XXX

XXX

A

XXX

XXX

NA

Namibia

XXX

XXX

XXX

XXX

E

E

A

XXX

XXX

A

A

E

XXX

Namibia NA-1

E

E

XXX

XXX

E

E

A

XXX

XXX

A

A

E

UY

Uruguay

E

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

ZA

Südafrika

XXX

XXX

XXX

XXX

E

E

A

XXX

XXX

A

A

E

XXX

Südafrika ZA-1

E

E

XXX

XXX

E

E

A

E

XXX

A

A

E

 

ZW

Simbabwe

XXX

XXX

XXX

XXX

E

E

A

XXX

XXX

E

A

E

XXX

XXX

Keine Bescheinigung vorgesehen; die Einfuhr von Biltong/Jerky und pasteurisierten Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft ist nur unter der Voraussetzung gestattet, dass das Land in Teil 2 für die Behandlung ‚A‘ für die entsprechende Tierart zugelassen ist.“


1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/100


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorläufige Zulassungen für die neuen Wirkstoffe Metaflumizon und Gamma-Cyhalothrin zu verlängern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9366)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/865/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Vereinigte Königreich hat im März 2005 von BASF Agro S.A.S., Frankreich, einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Metaflumizon in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2006/517/EG der Kommission (2) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Angaben und Informationen grundsätzlich genügen.

(2)

Das Vereinigte Königreich hat im August 2001 einen entsprechenden Antrag von Pytech Chemicals GmbH für Gamma-Cyhalothrin erhalten. Mit der Entscheidung 2004/686/EG der Kommission (3) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Angaben und Informationen grundsätzlich genügen.

(3)

Die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen war notwendig, um deren eingehende Prüfung zu erlauben und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, für Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen eine auf höchstens drei Jahre befristete vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung in Bezug auf die eingehende Bewertung der Wirkstoffe und der Pflanzenschutzmittel im Hinblick auf die Anforderungen der Richtlinie.

(4)

Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat der Kommission die Entwürfe der Bewertungsberichte am 15. April 2008 (Metaflumizon) bzw. am 25. Januar 2008 (Gamma-Cyhalothrin) übermittelt.

(5)

Nachdem der berichterstattende Mitgliedstaat die Entwürfe der Bewertungsberichte vorgelegt hatte, wurde jeweils entschieden, bei den Antragstellern weitere Informationen einzuholen und diese dem berichterstattenden Mitgliedstaat zur Prüfung und Bewertung vorzulegen. Deshalb ist die Prüfung der Unterlagen noch im Gange und es wird nicht möglich sein, die Beurteilungen vor Ablauf der in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG vorgesehenen Dreijahresfrist abzuschließen.

(6)

Da die Beurteilungen bisher noch keinen Anlass zur unmittelbaren Besorgnis gegeben haben, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, die vorläufigen Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff nach Artikel 8 der Richtlinie 91/414/EWG um 24 Monate zu verlängern, so dass die Prüfung der Unterlagen fortgesetzt werden kann. Der Zeitraum von 24 Monaten dürfte ausreichen, um die Beurteilungen abzuschließen und über die Aufnahme von Metaflumizon und Gamma-Cyhalothrin in Anhang I der Richtlinie zu entscheiden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten dürfen bestehende vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Metaflumizon oder Gamma-Cyhalothrin enthalten, um einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten nach Erlass dieser Entscheidung verlängern.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 201 vom 25.7.2006, S. 34.

(3)  ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 21.


1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/102


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MIR604 (SYN-IR6Ø4-5) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9399)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/866/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. Dezember 2004 stellte das Unternehmen Syngenta Seeds S.A.S. bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs einen Antrag gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die Mais der Sorte MIR604 enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden („der Antrag“).

(2)

Dieser Antrag umfasst auch das Inverkehrbringen anderer Erzeugnisse, die Mais der Sorte MIR604 enthalten oder aus dieser bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte, außer zum Anbau. Daher enthält der Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 die Daten und Angaben, die gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (2) erforderlich sind, sowie Informationen und Schlussfolgerungen zu der nach den Grundsätzen in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG durchgeführten Risikobewertung. Der Antrag umfasst außerdem einen Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG.

(3)

Am 21. Juli 2009 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme ab und kam zu dem Schluss, es sei unwahrscheinlich, dass das Inverkehrbringen der im Antrag beschriebenen Erzeugnisse, die Mais der Sorte MIR604 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden („die Erzeugnisse“), im Rahmen der vorgesehenen Verwendungszwecke schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt habe (3). In ihrer Stellungnahme hat die EFSA alle spezifischen Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die im Rahmen der Konsultation der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der genannten Verordnung vorgebracht wurden.

(4)

Die EFSA kam in ihrer Stellungnahme ferner zu dem Schluss, dass der Umweltüberwachungsplan, der aus einem allgemeinen, vom Antragsteller vorgelegten Überwachungsplan besteht, der vorgesehenen Verwendung der Erzeugnisse entspricht.

(5)

In Anbetracht dieser Erwägungen sollten die Erzeugnisse zugelassen werden.

(6)

Jedem genetisch veränderten Organismus (GVO) ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (4) ein spezifischer Erkennungsmarker zuzuweisen.

(7)

Nach der Stellungnahme der EFSA scheinen keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen an Lebensmittel, Lebensmittelzutaten und Futtermittel, die Mais der Sorte MIR604 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, erforderlich zu sein. Um jedoch sicherzustellen, dass die Erzeugnisse nur im Rahmen der mit dieser Entscheidung erteilten Zulassung verwendet werden, sollte die Kennzeichnung von Futtermitteln sowie von anderen Erzeugnissen als Lebensmittel und Futtermittel, die den GVO enthalten oder aus diesem bestehen und für die eine Zulassung beantragt wird, auch einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht zum Anbau verwendet werden dürfen.

(8)

Laut der Stellungnahme der EFSA sind außerdem keine spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen und/oder die Verwendung und Handhabung, einschließlich Bestimmungen für die marktbegleitende Beobachtung, sowie keine spezifischen Bedingungen zum Schutz besonderer Ökosysteme/der Umwelt und/oder geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt.

(9)

Alle relevanten Informationen über die Zulassung der Erzeugnisse sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufgenommen werden.

(10)

Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (5) legt die Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen fest, die aus GVO bestehen oder GVO enthalten.

(11)

Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (6) über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden.

(12)

Der Antragsteller wurde zu den in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen konsultiert.

(13)

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

(14)

Auf seiner Tagung vom 20. November 2009 konnte der Rat keine Entscheidung durch qualifizierte Mehrheit für oder gegen den Vorschlag fällen. Der Rat erklärte, dass dieser Vorgang für ihn abgeschlossen sei. Es obliegt nun der Kommission, die Maßnahmen zu erlassen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) MIR604, wie unter Buchstabe b des Anhangs dieser Entscheidung beschrieben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker SYN-IR6Ø4-5 zugewiesen.

Artikel 2

Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in dieser Entscheidung genannten Bedingungen zugelassen:

a)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die SYN-IR6Ø4-5-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden;

b)

Futtermittel, die SYN-IR6Ø4-5-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden;

c)

andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die SYN-IR6Ø4-5-Mais enthalten oder aus diesem bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)   Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

(2)   Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf der Etikettierung und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse, die die Maissorte SYN-IR6Ø4-5 enthalten oder aus dieser bestehen, erscheinen.

Artikel 4

Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt

(1)   Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)   Der Zulassungsinhaber legt der Kommission Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan festgelegten Tätigkeiten vor.

Artikel 5

Gemeinschaftsregister

Die im Anhang zur vorliegenden Entscheidung genannten Informationen werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel eingetragen.

Artikel 6

Zulassungsinhaber

Der Zulassungsinhaber ist Syngenta Seeds S.A.S., Frankreich, im Namen von Syngenta Crop Protection AG, Schweiz.

Artikel 7

Geltungsdauer

Diese Entscheidung gilt 10 Jahre ab dem Datum ihrer Bekanntgabe.

Artikel 8

Adressat

Diese Entscheidung ist gerichtet an Syngenta Seeds S.A.S., Chemin de l’Hobit 12, BP 27 — F-31790 Saint-Sauveur — Frankreich.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

(3)  http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2005-046

(4)  ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5.

(5)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24.

(6)  ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1.


ANHANG

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber:

Name

:

Syngenta Seeds S.A.S.

Anschrift

:

Chemin de l’Hobit 12, BP 27 — F-31790 Saint-Sauveur — Frankreich

Im Namen von Syngenta Crop Protection AG — Schwarzwaldallee 215 — CH-4058 Basel — Schweiz

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:

1.

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die SYN-IR6Ø4-5-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden;

2.

Futtermittel, die SYN-IR6Ø4-5-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden;

3.

andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die SYN-IR6Ø4-5-Mais enthalten oder aus diesem bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte, außer zum Anbau.

Der genetisch veränderte Mais SYN-IR6Ø4-5 gemäß dem Antrag exprimiert das Cry3A-Protein, das Schutz gegen bestimmte Coeloptera-Schädlinge (Diabrotica spp.) gewährt. Das pmi-Gen, das es den transformierten Maiszellen ermöglicht, Mannose als einzige Kohlenstoffquelle zu nutzen, wurde bei der gentechnischen Veränderung als Selektionsmarker benutzt.

c)   Kennzeichnung:

1.

Für die Zwecke der spezifischen Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

2.

Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf der Etikettierung und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Buchstaben b und c dieser Entscheidung genannten Erzeugnisse, die die Maissorte SYN-IR6Ø4-5 enthalten oder aus dieser bestehen, erscheinen.

d)   Nachweisverfahren:

Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für genetisch veränderten SYN-IR6Ø4-5-Mais;

validiert an Saatgut durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 benannte gemeinschaftliche Referenzlabor, Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/statusofdoss.htm;

Referenzmaterial: ERM®-BF423 erhältlich bei der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Kommission, beim Institut für Referenzmaterialien und -messungen (IRMM) unter folgender Internet-Adresse: http://www.irmm.jrc.be/html/reference_materials_catalogue/index.htm

e)   Spezifischer Marker:

SYN-IR6Ø4-5

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt:

Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: siehe [zu ergänzen bei Bekanntgabe].

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für Inverkehrbringen, Verwendung bzw. Handhabung der Erzeugnisse:

Nicht erforderlich

h)   Überwachungsplan:

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG

[Link: im Internet veröffentlichter Plan]

i)   Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr:

Nicht erforderlich

Hinweis: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden mit der Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht.


1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/106


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zur Befreiung bestimmter Parteien von der Ausweitung des Antidumpingzolls auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführt und zuletzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 aufrechterhalten und geändert wurde, auf bestimmte Fahrradteile und zur Aufhebung der Befreiung von der Entrichtung des auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweiteten Antidumpingzolls, die bestimmten Parteien mit der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission gewährt wurde

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9406)

(2009/867/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10. Januar 1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfasste Einfuhren (2) („Ausweitungsverordnung“),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (3) („Befreiungsverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Inkrafttreten der Befreiungsverordnung beantragten mehrere Fahrradmontagebetriebe gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung eine Befreiung von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China ausgeweiteten Antidumpingzoll („ausgeweiteter Antidumpingzoll“). Die Kommission hat im Amtsblatt mehrfach Listen von Fahrradmontagebetrieben (4) veröffentlicht, für deren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren wesentlicher Fahrradteile der ausgeweitete Antidumpingzoll gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Befreiungsverordnung ausgesetzt wurde.

(2)

Nach der letzten Veröffentlichung der Liste der untersuchten Parteien (5) wurde ein Untersuchungszeitraum festgelegt. Dieser erstreckte sich vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Mai 2009. Allen untersuchten Parteien wurde ein Fragebogen zugesandt, in dem Informationen über die Montagevorgänge angefordert wurden, die im betreffenden Untersuchungszeitraum ausgeführt wurden.

A.   ANTRÄGE AUF BEFREIUNG DER PARTEIEN, DENEN ZUVOR EINE AUSSETZUNG DES ZOLLS GEWÄHRT WURDE

A.1.   Zulässige Befreiungsanträge

(3)

Von den in Tabelle 1 genannten Parteien erhielt die Kommission alle Informationen, die sie benötigte, um über die Zulässigkeit der Anträge zu befinden. Diesen Parteien wurde die Aussetzung bereits mit Wirkung von dem Tag gewährt, an dem ein erster vollständiger Antrag bei der Kommission einging. Die angeforderten und übermittelten neuen Angaben wurden analysiert und soweit erforderlich in den Betrieben der betroffenen Parteien überprüft. Anhand dieser Angaben stellte die Kommission fest, dass die Anträge der in Tabelle 1 genannten Parteien gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Befreiungsverordnung zulässig waren.

Tabelle 1

Name

Anschrift

Land

TARIC-Zusatzcode

MADIROM PROD SRL

Bucuresti, Sector 6, Splaiul Independentei no. 319, OB. 152

Rumänien

A896

Rose Versand GmbH

Schersweide 4, 46395 Bocholt

Deutschland

A897

Winora Staiger GmbH

Max-Planck-Strasse 6, 97526 Sennfeld

Deutschland

A894

(4)

Den endgültigen Feststellungen der Kommission zufolge machte für alle diese Antragsteller der Wert der bei Montagevorgängen verwendeten Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China weniger als 60 % des Gesamtwerts der bei diesen Montagevorgängen verwendeten Teile aus, so dass sie nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung fallen.

(5)

In Anbetracht dessen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Befreiungsverordnung sollten die in der vorstehenden Tabelle genannten Parteien vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit werden.

(6)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Befreiungsverordnung sollte die Befreiung der in Tabelle 1 genannten Parteien vom ausgeweiteten Antidumpingzoll ab dem Tag des Eingangs ihrer Anträge gelten. Ferner ist ihre diesbezügliche Zollschuld ab diesem Tag als erloschen zu betrachten.

A.2.   Unzulässiger Befreiungsantrag

(7)

Die in Tabelle 2 genannte Partei übermittelte ebenfalls einen Antrag auf Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll.

Tabelle 2

Name

Anschrift

Land

TARIC-Zusatzcode

CITIC — MARMES BICYCLE CZ, s.r.o.

Žichlínské Předměstí, Albrechtická 391, 56301 Lanškroun

Tschechische Republik

A891

(8)

Diese Partei beantwortete jedoch den Fragebogen nicht.

(9)

Da die in Tabelle 2 genannte Partei die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Befreiungsverordnung nicht erfüllte, ist die Kommission gezwungen, ihren Antrag auf Befreiung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung abzulehnen. Infolgedessen ist die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls gemäß Artikel 5 der Befreiungsverordnung aufzuheben und der ausgeweitete Antidumpingzoll ab dem Tag des Eingangs des Antrags dieser Partei zu erheben.

B.   ANTRÄGE AUF BEFREIUNG DER PARTEIEN, DENEN ZUVOR KEINE AUSSETZUNG DES ZOLLS GEWÄHRT WURDE

B.1.   Zulässige Anträge auf Befreiung der Parteien, denen eine Aussetzung gewährt werden sollte

(10)

Die interessierten Parteien werden davon in Kenntnis gesetzt, dass weitere Anträge auf Befreiung gemäß Artikel 3 der Befreiungsverordnung eingegangen sind; die Antragsteller sind in Tabelle 3 aufgeführt. Die Aussetzung des ausgeweiteten Antidumpingzolls aufgrund dieser Anträge sollte mit Wirkung von dem in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Datum erfolgen.

Tabelle 3

Name

Anschrift

Land

Mit Wirkung vom

TARIC-Zusatzcode

Eddy Merckx Cycles N.V.

Birrebeekstraat 1, 1860 Meise

Belgien

30.4.2009

A954

Sektor SRL

Via Don Peruzzi 27/B, 36027 Rosa (VI)

Italien

27.5.2009

A956

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Tabelle 1 genannten Parteien werden von der mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 vorgenommenen Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates (6) eingeführten, durch die Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 (7) aufrechterhaltenen und durch die Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 (8) geänderten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf bestimmte Fahrradteile aus der Volksrepublik China befreit.

Die Befreiung der einzelnen Parteien gilt mit Wirkung von dem in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Datum.

Tabelle 1

Liste der zu befreienden Parteien

Name

Anschrift

Land

Befreiung gemäß Verordnung (EG) Nr. 88/97

Mit Wirkung vom

TARIC-Zusatzcode

MADIROM PROD SRL

Bucuresti, Sector 6, Splaiul Independentei no. 319, OB. 152

Rumänien

Artikel 7

11.8.2008

A896

Rose Versand GmbH

Schersweide 4, 46395 Bocholt

Deutschland

Artikel 7

16.9.2008

A897

Winora Staiger GmbH

Max-Planck-Strasse 6, 97526 Sennfeld

Deutschland

Artikel 7

27.11.2008

A894

Artikel 2

Der Antrag der in Tabelle 2 genannten Partei auf Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 wird abgelehnt.

Die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 wird für die betroffene Partei mit Wirkung von dem in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Datum aufgehoben.

Tabelle 2

Liste der Parteien, für die die Aussetzung aufgehoben wird

Name

Anschrift

Land

Aussetzung gemäß Verordnung (EG) Nr. 88/97

Mit Wirkung vom

TARIC-Zusatzcode

CITIC — MARMES BICYCLE CZ, s.r.o.

Žichlínské Předměstí, Albrechtická 391, 56301 Lanškroun

Tschechische Republik

Artikel 5

23.5.2008

A891

Artikel 3

Tabelle 3 enthält die aktualisierte Liste der untersuchten Parteien gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 88/97. Auf die Anträge dieser Parteien hin wurde die Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls mit Wirkung von dem in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Datum ausgesetzt.

Tabelle 3

Liste der untersuchten Parteien

Name

Anschrift

Land

Aussetzung gemäß Verordnung (EG) Nr. 88/97

Mit Wirkung vom

TARIC-Zusatzcode

Eddy Merckx Cycles N.V.

Birrebeekstraat 1, 1860 Meise

Belgien

Artikel 5

30.4.2009

A954

Sektor SRL

Via Don Peruzzi 27/B, 36027 Rosa (VI)

Italien

Artikel 5

27.5.2009

A956

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten und an die in den Artikeln 1, 2 und 3 genannten Parteien gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Catherine ASHTON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55.

(3)  ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 17.

(4)  ABl. C 45 vom 13.2.1997, S. 3. ABl. C 112 vom 10.4.1997, S. 9. ABl. C 220 vom 19.7.1997, S. 6. ABl. C 378 vom 13.12.1997, S. 2. ABl. C 217 vom 11.7.1998, S. 9. ABl. C 37 vom 11.2.1999, S. 3. ABl. C 186 vom 2.7.1999, S. 6. ABl. C 216 vom 28.7.2000, S. 8. ABl. C 170 vom 14.6.2001, S. 5. ABl. C 103 vom 30.4.2002, S. 2. ABl. C 35 vom 14.2.2003, S. 3. ABl. C 43 vom 22.2.2003, S. 5. ABl. C 54 vom 2.3.2004, S. 2. ABl. C 299 vom 4.12.2004, S. 4. ABl. L 17 vom 21.1.2006, S. 16. ABl. L 313 vom 14.11.2006, S. 5. ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 73. ABl. C 310 vom 5.12.2008, S. 19. ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 62.

(5)  ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 62.

(6)  ABl. L 228 vom 9.9.1993, S. 1.

(7)  ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 39.

(8)  ABl. L 183 vom 14.7.2005, S. 1.