ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.312.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 312

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
27. November 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1139/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Aufhebung bestimmter überholter Rechtsakte des Rates

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1140/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)

4

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1141/2009 der Kommission vom 26. November 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1142/2009 der Kommission vom 26. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 17 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) ( 1 )

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1143/2009 der Kommission vom 26. November 2009 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Picodon de l’Ardèche ou Picodon de la Drôme (g.U.)]

14

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1144/2009 der Kommission vom 26. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist ( 1 )

16

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1145/2009 der Kommission vom 26. November 2009 über ein Fangverbot für Tiefseehaie in den Gebieten V, VI, VII, VIII und IX (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) für Schiffe unter der Flagge Spaniens

38

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1146/2009 der Kommission vom 26. November 2009 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

40

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1147/2009 der Kommission vom 26. November 2009 zur Festsetzung des Höchstsatzes für die Ermäßigung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 676/2009

42

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1148/2009 der Kommission vom 26. November 2009 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 677/2009 eingereichten Angebote für die Einfuhr von Mais

43

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2009/145/EG der Kommission vom 26. November 2009 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten ( 1 )

44

 

*

Richtlinie 2009/146/EG der Kommission vom 26. November 2009 zur Berichtigung der Richtlinie 2008/125/EG zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme von Aluminiumphosphid, Calciumphosphid, Magnesiumphosphid, Cymoxanil, Dodemorph, 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Metamitron, Sulcotrion, Tebuconazol und Triadimenol als Wirkstoffe ( 1 )

55

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2009/851/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 25. November 2009 zur Einführung eines Fragebogens für Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9105)  ( 1 )

56

 

 

2009/852/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 26. November 2009 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verarbeitung von nichtkonformer Rohmilch in bestimmten milchverarbeitenden Betrieben in Rumänien sowie auf die strukturellen Anforderungen an diese Betriebe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9083)  ( 1 )

59

 

 

2009/853/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 26. November 2009 zur Ermächtigung Frankreichs, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates eine Vereinbarung mit St. Pierre und Miquelon, Mayotte, Neukaledonien, Französisch-Polynesien beziehungsweise Wallis und Futuna zu schließen, damit Geldtransfers zwischen Frankreich und diesen Gebieten wie Geldtransfers innerhalb Frankreichs behandelt werden können (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9254)

71

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsame Aktion 2009/854/GASP des Rates vom 20. November 2009 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)

73

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

27.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1139/2009 DES RATES

vom 20. November 2009

zur Aufhebung bestimmter überholter Rechtsakte des Rates

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein wesentliches Element der Strategie zur Verbesserung der Rechtsetzung, die die Gemeinschaftsorgane verfolgen, ist eine größere Transparenz des Gemeinschaftsrechts. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, Rechtsakte, die keinerlei Rechtswirkung mehr haben, aus dem geltenden Besitzstand zu entfernen.

(2)

Der Beschluss 91/373/EWG des Rates vom 8. Juli 1991 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über eine Kreditbürgschaft für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Nahrungsmitteln aus der Gemeinschaft nach der Sowjetunion (1) und die Verordnung (EWG) Nr. 599/91 des Rates vom 5. März 1991 über eine Kreditbürgschaft für die Ausfuhr von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln aus der Gemeinschaft, aus Bulgarien, der Tschechoslowakei, aus Ungarn, Polen, Rumänien, Jugoslawien, Litauen, Lettland und Estland in die Sowjetunion (2) sollten aufgehoben werden, da sie zur Regelung einer vorübergehenden Situation dienten und keinerlei Rechtswirkung mehr haben.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 3093/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union in den Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT vereinbarten und von der Gemeinschaft anzuwendenden Zollsätze (3) wurde in die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (4) übernommen und hat somit keinerlei Rechtswirkung mehr.

(4)

Der Beschluss 96/620/EG des Rates vom 1. Oktober 1996 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko zur Festsetzung des ab 1. Januar 1994 geltenden Zusatzbetrags, der von der Abschöpfung bzw. den Zöllen für in die Gemeinschaft eingeführtes, nicht behandeltes Olivenöl mit Ursprung in Marokko abzuziehen ist (5), diente der Durchführung eines in der Folge gegenstandslos gewordenen Abkommens, und der Beschluss 2002/958/EG des Rates vom 28. November 2002 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko zur befristeten Abweichung — hinsichtlich der Einfuhr von Tomaten mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft — von den Bestimmungen des Agrarprotokolls Nr. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (6) hatte einen vorläufigen Charakter; beide Beschlüsse haben somit keinerlei Rechtswirkung mehr.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1804/98 des Rates vom 14. August 1998 zur Festlegung eines autonomen Zollsatzes für Rückstände aus der Maisstärkegewinnung der KN-Codes 2303 10 19 und 2309 90 20 und zur Einführung eines Zolltarifkontingents für Einfuhren von Rückständen aus der Maisstärkegewinnung (Futter auf Maisglutinbasis) der KN-Codes 2303 10 19 und 2309 90 20 mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika wurde aufgrund eines Handelskonflikts mit den Vereinigten Staaten von Amerika (7) erlassen; dieser Konflikt ist inzwischen beigelegt, so dass die Verordnung keinerlei praktische Relevanz mehr hat.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 2249/1999 des Rates vom 22. Oktober 1999 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für die Einfuhr von Fleisch von Rindern, ohne Knochen, getrocknet (8) hat aufgrund ihres vorläufigen Charakters keinerlei Rechtswirkung mehr.

(7)

Folgende Maßnahmen betreffend bestimmte Staaten sind infolge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union überholt: i) Beschluss 85/211/EWG des Rates vom 26. März 1985 zum Abschluss des Briefwechsels zur Verlängerung der Vereinbarung betreffend Punkt 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Republik Rumänien über den Handel mit Schafen und Ziegen (9); ii) Beschluss 93/722/EG des Rates vom 23. November 1993 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen (10); iii) Beschluss 93/724/EG des Rates vom 23. November 1993 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen (11); iv) Beschluss 93/726/EG des Rates vom 23. November 1993 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen (12); (v) Verordnung (EG) Nr. 933/95 des Rates vom 10. April 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Weine mit Ursprung in Bulgarien, Ungarn und Rumänien (13); (vi) Verordnung (EG) Nr. 1926/96 des Rates vom 7. Oktober 1996 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß den Abkommen über Freihandel und Handelsfragen mit Estland, Lettland und Litauen im Anschluss an das in den multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossene Übereinkommen über die Landwirtschaft (14); vii) Verordnung (EG) Nr. 410/97 des Rates vom 24. Februar 1997 mit Durchführungsbestimmungen zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Slowenien andererseits (15); viii) Verordnung (EG) Nr. 2658/98 des Rates vom 19. Januar 1998 zur Genehmigung eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über Einfuhrbestimmungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (16); ix) Beschluss 1999/86/EG des Rates vom 18. Mai 1998 über den Abschluss des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung (17); x) Verordnung (EG) Nr. 1037/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 mit Sondermaßnahmen zur Einfuhr von Traubensaft und -most mit Ursprung in Zypern (18); xi) Verordnung (EG) Nr. 678/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss der Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien, der Republik Ungarn und Rumänien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und Spirituosen (19); xii) Beschluss 2002/63/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über den Abschluss des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung (20); xiii) Verordnung (EG) Nr. 1361/2002 des Rates vom 22. Juli 2002 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome und befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Litauen (21); xiv) Beschluss 2003/18/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft (22); xv) Beschluss 2003/285/EG des Rates vom 18. März 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft (23); xvi) Beschluss 2003/463/EG des Rates vom 18. März 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft (24); xvii) Beschluss 2003/286/EG des Rates vom 8. April 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft (25); xviii) Beschluss 2003/298/EG des Rates vom 14. April 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft (26); xix) Beschluss 2003/299/EG des Rates vom 14. April 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft (27); xx) Beschluss 2003/452/EG des Rates vom 26. Mai 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den im Rahmen der Europäischen Union handelnden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft (28); xxi) Beschluss 2004/484/EG des Rates vom 22. September 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Lettland andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft (29);

(8)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Klarheit sollten diese überholten Verordnungen und Beschlüsse aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Verordnungen (EWG) Nr. 599/91, (EG) Nr. 933/95, (EG) Nr. 3093/95, (EG) Nr. 1926/96, (EG) Nr. 410/97, (EG) Nr. 1804/98, (EG) Nr. 2658/98, (EG) Nr. 1037/1999, (EG) Nr. 2249/1999, (EG) Nr. 678/2001 und (EG) Nr. 1361/2002 sowie die Beschlüsse 85/211/EWG, 91/373/EWG, 93/722/EG, 93/724/EG, 93/726/EG, 96/620/EG, 1999/86/EG, 2002/63/EG, 2002/958/EG, 2003/18/EG, 2003/285/EG, 2003/286/EG, 2003/298/EG, 2003/299/EG, 2003/452/EG, 2003/463/EG und 2004/484/EG werden aufgehoben.

(2)   Die Aufhebung der in Absatz 1 genannten Verordnungen und Beschlüsse erfolgt unbeschadet der weiteren Geltung von Gemeinschaftsrechtsakten, die auf der Grundlage dieser Verordnungen und Beschlüsse angenommen wurden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  ABl. L 202 vom 25.7.1991, S. 39.

(2)  ABl. L 67 vom 14.3.1991, S. 21.

(3)  ABl. L 334 vom 30.12.1995, S. 1.

(4)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(5)  ABl. L 277 vom 30.10.1996, S. 35.

(6)  ABl. L 333 vom 10.12.2002, S. 21.

(7)  ABl. L 233 vom 20.8.1998, S. 1.

(8)  ABl. L 275 vom 26.10.1999, S. 2.

(9)  ABl. L 96 vom 3.4.1985, S. 30.

(10)  ABl. L 337 vom 31.12.1993, S. 11.

(11)  ABl. L 337 vom 31.12.1993, S. 93.

(12)  ABl. L 337 vom 31.12.1993, S. 177.

(13)  ABl. L 96 vom 28.4.1995, S. 1.

(14)  ABl. L 254 vom 8.10.1996, S. 1.

(15)  ABl. L 62 vom 4.3.1997, S. 5.

(16)  ABl. L 336 vom 11.12.1998, S. 1.

(17)  ABl. L 29 vom 3.2.1999, S. 9.

(18)  ABl. L 127 vom 21.5.1999, S. 5.

(19)  ABl. L 94 vom 4.4.2001, S. 1.

(20)  ABl. L 27 vom 30.1.2002, S. 1.

(21)  ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 1.

(22)  ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 18.

(23)  ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 32.

(24)  ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 31.

(25)  ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 60.

(26)  ABl. L 107 vom 30.4.2003, S. 12.

(27)  ABl. L 107 vom 30.4.2003, S. 36.

(28)  ABl. L 152 vom 20.6.2003, S. 22.

(29)  ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 78.


27.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1140/2009 DES RATES

vom 20. November 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zum Zweck der Umstrukturierung der Milcherzeugung in der Gemeinschaft können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (2) Erzeugern, die sich verpflichten, die Milcherzeugung ganz oder teilweise endgültig aufzugeben, eine Entschädigung gewähren und die so freigesetzten einzelbetrieblichen Quoten der nationalen Reserve zuschlagen.

(2)

Um die erforderliche Umstrukturierung weiter zu fördern, sollte die Überschussabgabe, die die Milcherzeuger gemäß Artikel 78 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zahlen müssen, auf der Grundlage der einzelstaatlichen Quoten abzüglich der gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a aufgekauften einzelbetrieblichen Quoten berechnet werden, unter der Voraussetzung, dass die so frei gewordenen Quoten in dem betreffenden Quotenjahr in der nationalen Reserve verbleiben.

(3)

Angesichts der Notwendigkeit, die Finanzinstrumente für eine weitere Umstrukturierung des Sektors zu stärken, sollten es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die aufgrund der neuen Berechnungsmethode erwirtschafteten Mehreinnahmen für die Zwecke dieser Umstrukturierung zu verwenden.

(4)

Diese Berechnungsmethode sollte nur vorübergehend für die am 1. April 2009 und am 1. April 2010 beginnenden Zwölfmonatszeiträume und nur für Milchlieferungen angewendet werden, damit die Maßnahme nicht über das erforderliche Maß hinausgeht.

(5)

Nach Artikel 186 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Kommission im Fall von Störungen des Marktes für bestimmte Agrarerzeugnisse Maßnahmen ergreifen, wenn die Binnenmarktpreise deutlich ansteigen oder sinken. Milch und Milcherzeugnisse fallen jedoch nicht unter diesen Artikel.

(6)

Angesichts der ernsten Schwierigkeiten und der zunehmenden Preisvolatilität auf dem Milchmarkt ist es angezeigt, den Geltungsbereich von Artikel 186 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf Milch und Milcherzeugnisse auszuweiten, damit die Kommission flexibel und schnell auf Marktstörungen reagieren kann.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 78 wird wie folgt geändert:

a)

Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz eingefügt:

„(1a)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 wird die Überschussabgabe für die am 1. April 2009 und am 1. April 2010 beginnenden Zwölfmonatszeiträume und in Bezug auf die Lieferungen auf Milch erhoben, die über die einzelstaatliche Quote hinaus vermarktet wird, die gemäß Unterabschnitt II festgesetzt und um die einzelbetrieblichen Quoten für Lieferungen, die gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a ab dem 30. November 2009 freigesetzt und der nationalen Reserve zugeschlagen wurden und dort bis 31. März des betreffenden Zwölfmonatszeitraums verbleiben, reduziert wird.“

b)

Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz eingefügt:

„(2a)   Die Differenz zwischen dem Betrag der Überschussabgabe, der sich aus der Anwendung von Absatz 1a ergibt, und dem Betrag, der sich aus der Anwendung von Absatz 1 Unterabsatz 1 ergibt, wird von den Mitgliedstaaten für die Finanzierung der Umstrukturierungsmaßnahmen im Milchsektor verwendet“.

2.

Dem Artikel 79 wird folgender Absatz angefügt:

„Für die am 1. April 2009 und am 1. April 2010 beginnenden Zwölfmonatszeiträume und in Bezug auf die Lieferungen wird die Überschussabgabe gemäß den Artikeln 80 und 83 vollständig auf die Erzeuger aufgeteilt, die zur Überschreitung der einzelstaatlichen Quote nach Artikel 78 Absatz 1a beigetragen haben.“

3.

Artikel 186 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

bei Erzeugnissen der Sektoren Zucker, Hopfen, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse sowie Schaf- und Ziegenfleisch, wenn die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt für eines dieser Erzeugnisse deutlich ansteigen oder sinken,“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  Stellungnahme vom 22. Oktober 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.


27.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1141/2009 DER KOMMISSION

vom 26. November 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. November 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

37,9

MK

54,6

TR

61,2

ZZ

51,2

0707 00 05

MA

52,9

TR

76,1

ZZ

64,5

0709 90 70

MA

40,4

TR

124,9

ZZ

82,7

0805 20 10

MA

67,6

ZZ

67,6

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

48,0

HR

67,0

MA

63,0

TR

74,1

ZZ

63,0

0805 50 10

AR

64,7

TR

68,8

ZZ

66,8

0808 10 80

AU

142,2

CA

105,6

CN

108,9

MK

20,3

US

97,5

XS

24,5

ZA

115,0

ZZ

87,7

0808 20 50

CN

68,5

TR

91,0

US

163,7

ZZ

107,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


27.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1142/2009 DER KOMMISSION

vom 26. November 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 17 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das Gemeinschaftsrecht übernommen.

(2)

Am 27. November 2008 veröffentlichte das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) die Interpretation 17 Sachdividenden an Eigentümer, nachstehend „IFRIC 17“ genannt. In IFRIC 17 wird klargestellt und erläutert, wie Sachdividenden an Eigentümer eines Unternehmens zu bilanzieren sind.

(3)

Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat bestätigt, dass IFRIC 17 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen (3) hat diese die EFRAG-Stellungnahme geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält.

(4)

Kohärenz der internationalen Rechnungslegungsstandards kann nur gewährleistet werden, wenn der Annahme von IFRIC 17 durch entsprechende Änderungen an International Financial Reporting Standard (IFRS) 5 und an International Accounting Standard (IAS) 10 Rechnung getragen wird.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Die im Anhang zur vorliegenden Verordnung enthaltene Interpretation 17 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) Sachdividenden an Eigentümer wird eingefügt.

2.

International Financial Reporting Standard (IFRS) 5 wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

3.

International Accounting Standard (IAS) 10 wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die im Anhang der vorliegenden Verordnung enthaltene IFRIC 17 samt der Änderungen an IFRS 5 und IAS 10 spätestens mit Beginn des ersten nach dem 31. Oktober 2009 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2009

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 243 vom 11.09.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 33.


ANHANG

INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS

IFRIC 17

IFRIC Interpretation 17 Sachdividenden an Eigentümer

Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org

IFRIC INTERPRETATION 17

Sachdividenden an Eigentümer

VERWEISE

IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse (überarbeitet 2008)

IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche

IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben

IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007)

IAS 10 Ereignisse nach der Berichtsperiode

IAS 27 Konzern- und Einzelabschlüsse (geändert im Mai 2008)

HINTERGRUND

1

Manchmal schüttet ein Unternehmen andere Vermögenswerte als Zahlungsmittel (Sachwerte) als Dividenden an seine Eigentümer (1) aus, die in ihrer Eigenschaft als Eigentümer handeln. In diesen Fällen kann ein Unternehmen seinen Eigentümern auch ein Wahlrecht einräumen, entweder Sachwerte oder einen Barausgleich zu erhalten. Das IFRIC erhielt Anfragen, in denen es ersucht wurde, Leitlinien zur Bilanzierung dieser Art von Dividendenausschüttungen zu erstellen.

2

Die International Financial Reporting Standards (IFRS) enthalten keine Leitlinien dahingehend, wie ein Unternehmen Ausschüttungen an seine Eigentümer bewerten soll (die allgemein als Dividenden bezeichnet werden). Gemäß IAS 1 muss ein Unternehmen Einzelheiten zu Dividenden, die als Ausschüttungen an Eigentümer erfasst werden, entweder in der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang zum Abschluss darstellen.

ANWENDUNGSBEREICH

3

Diese Interpretation ist auf die folgenden Arten nicht gegenseitiger Ausschüttungen von Vermögenswerten an die Eigentümer eines Unternehmens, die in ihrer Eigenschaft als Eigentümer handeln, anzuwenden:

(a)

Ausschüttungen von Sachwerten (z.B. Sachanlagen, Geschäftsbetriebe laut Definition in IFRS 3, Eigentumsanteile an einem anderen Unternehmen oder einer Veräußerungsgruppe laut Definition in IFRS 5); und

(b)

Ausschüttungen, die Eigentümer wahlweise als Sachwerte oder als Barausgleich erhalten können.

4

Diese Interpretation gilt nur für Dividendenausschüttungen, bei denen alle Eigentümer von Eigenkapitalinstrumenten derselben Gattung gleich behandelt werden.

5

Diese Interpretation gilt nicht für die Ausschüttung eines Sachwerts, der letztlich vor und nach der Ausschüttung von derselben Partei bzw. denselben Parteien kontrolliert wird. Diese Ausnahme gilt für den Einzel- und Konzernabschluss eines Unternehmens, das die Dividende ausschüttet.

6

Gemäß Paragraph 5 ist diese Interpretation nicht anzuwenden, wenn der Sachwert letztlich von denselben Parteien vor wie auch nach der Ausschüttung kontrolliert wird. Paragraph B2 des IFRS 3 bestimmt: „Von einer Gruppe von Personen wird angenommen, dass sie ein Unternehmen beherrscht, wenn sie aufgrund vertraglicher Vereinbarungen gemeinsam die Möglichkeit hat, dessen Finanz- und Geschäftspolitik zu bestimmen, um aus dessen Geschäftstätigkeiten Nutzen zu ziehen.“ Daher ist diese Interpretation aufgrund der Tatsache, dass dieselben Parteien den Vermögenswert sowohl vor als auch nach der Ausschüttung kontrollieren, auf Dividendenausschüttungen nicht anzuwenden, wenn eine Gruppe einzelner Anteilseigner, an die die Dividende ausgeschüttet wird, aufgrund vertraglicher Vereinbarungen die endgültige gemeinsame Befugnis über das ausschüttende Unternehmen haben.

7

Gemäß Paragraph 5 ist diese Interpretation nicht anzuwenden, wenn ein Unternehmen einige seiner Eigentumsanteile an einem Tochterunternehmen ausschüttet, die Beherrschung über das Tochterunternehmen jedoch behält. Wenn ein Unternehmen eine Dividende ausschüttet, die dazu führt, dass es einen nicht beherrschenden Anteil an seinem Tochterunternehmen hält, bilanziert das Unternehmen diese Ausschüttung gemäß IAS 27 (geändert 2008).

8

Diese Interpretation behandelt nur die Bilanzierung eines Unternehmens, das Sachdividenden ausschüttet. Es wird nicht die Bilanzierung bei den Anteilseignern behandelt, die eine solche Dividendenausschüttung erhalten.

FRAGESTELLUNGEN

9

Wenn ein Unternehmen eine Dividendenausschüttung beschließt und verpflichtet ist, die betreffenden Vermögenswerte an seine Eigentümer auszuschütten, muss es eine Schuld für die Dividendenverbindlichkeit ansetzen. In dieser Interpretation werden demzufolge die folgenden Fragen behandelt:

(a)

Wann muss das Unternehmen die Dividendenverbindlichkeit ansetzen?

(b)

Wie hat ein Unternehmen die Dividendenverbindlichkeit zu bewerten?

(c)

Wenn ein Unternehmen die Dividendenverbindlichkeit erfüllt, wie hat es eine etwaige Differenz zwischen dem Buchwert der ausgeschütteten Vermögenswerte und dem Buchwert der Dividendenverbindlichkeit zu bilanzieren?

BESCHLUSS

Zeitpunkt des Ansatzes einer Dividendenverbindlichkeit

10

Die Verpflichtung, eine Dividende zu zahlen, ist zu dem Zeitpunkt anzusetzen, an dem die Dividende ordnungsgemäß genehmigt wurde und nicht mehr im Ermessen des Unternehmens liegt, d.h.

(a)

wenn die beispielsweise vom Management bzw. vom Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgan festgelegte Dividende vom zuständigen Organ, z.B. den Anteilseignern, genehmigt wird, sofern eine solche Genehmigung gesetzlich vorgeschrieben ist, oder

(b)

wenn die Dividende, z.B. vom Management bzw. vom Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgan, festgelegt wird, sofern keine weitere Genehmigung gesetzlich vorgeschrieben ist.

Bewertung einer Dividendenverbindlichkeit

11

Eine Verbindlichkeit, Sachwerte als Dividende an die Eigentümer des Unternehmens auszuschütten, ist mit dem beizulegenden Zeitwert der zu übertragenden Vermögenswerte zu bewerten.

12

Wenn ein Unternehmen seinen Eigentümern die Möglichkeit gibt, zwischen einem Sachwert oder einem Barausgleich zu wählen, muss es die Dividendenverbindlichkeit unter Berücksichtigung des beizulegenden Zeitwerts jeder Alternative und der damit verbundenen Wahrscheinlichkeit der Wahl der Eigentümer hinsichtlich der beiden Alternativen schätzen.

13

An jedem Abschlussstichtag und am Erfüllungstag muss das Unternehmen den Buchwert der Dividendenverbindlichkeit überprüfen und anpassen, wobei alle Änderungen der Dividendenverbindlichkeit im Eigenkapital als Anpassungen des Ausschüttungsbetrags zu erfassen sind.

Bilanzierung einer etwaigen Differenz zwischen dem Buchwert der ausgeschütteten Vermögenswerte und dem Buchwert der Dividendenverbindlichkeit zum Zeitpunkt der Erfüllung der Dividendenverbindlichkeit

14

Wenn ein Unternehmen die Dividendenverbindlichkeit erfüllt, hat es eine etwaige Differenz zwischen dem Buchwert der ausgeschütteten Vermögenswerte und dem Buchwert der Dividendenverbindlichkeit im Gewinn oder Verlust zu erfassen.

Darstellung und Angaben

15

Die in Paragraph 14 beschriebene Differenz ist als ein gesonderter Posten im Gewinn oder Verlust darzustellen.

16

Ein Unternehmen hat ggf. die folgenden Informationen anzugeben:

(a)

den Buchwert der Dividendenverbindlichkeit zu Beginn und zum Ende der Berichtsperiode; und

(b)

die Erhöhung oder Minderung des Buchwerts, der gemäß Paragraph 13 infolge einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts der auszuschüttenden Vermögenswerte in der Berichtsperiode erfasst wurde.

17

Wenn ein Unternehmen nach dem Abschlussstichtag, jedoch vor der Genehmigung zur Veröffentlichung des Abschlusses beschließt, einen Sachwert als Dividende auszuschütten, muss es die folgenden Angaben machen:

(a)

die Art des auszuschüttenden Vermögenswerts;

(b)

den Buchwert des auszuschüttenden Vermögenswerts zum Abschlussstichtag; und

(c)

den zum Abschlussstichtag geschätzten beizulegenden Zeitwert des auszuschüttenden Vermögenswerts, sofern dieser von seinem Buchwert abweicht, sowie Informationen über die zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts angewandte Methode, wie dies in Paragraph 27 (a) und (b) des IFRS 7 vorgeschrieben ist.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

18

Diese Interpretation ist prospektiv in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Juli 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine rückwirkende Anwendung ist nicht zulässig. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Interpretation auf eine vor dem 1. Juli 2009 beginnende Berichtsperiode an, so hat es diese Tatsache anzugeben und ebenso IFRS 3 (überarbeitet 2008), IAS 27 (geändert im Mai 2008) und IFRS 5 (geändert durch diese Interpretation) anzuwenden.


(1)  In Paragraph 7 des IAS 1 werden Eigentümer als Inhaber von Instrumenten, die als Eigenkapital eingestuft werden, definiert.

Anhang

Änderungen zu IFRS 5

Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche

Paragraph 5A wird hinzugefügt.

ANWENDUNGSBEREICH

51A

Die in diesem IFRS aufgeführten Einstufungs-, Darstellungs- und Bewertungsvorschriften für langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen), die als zur Veräußerung gehalten eingestuft sind, gelten ebenso für langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen), die als zur Ausschüttung an Eigentümer (in ihrer Eigenschaft als Eigentümer) gehalten eingestuft sind (zur Ausschüttung an Eigentümer gehalten).

Die Überschrift nach Paragraph 5A und Paragraph 8 werden geändert und Paragraph 12A wird hinzugefügt.

EINSTUFUNG VON LANGFRISTIGEN VERMÖGENSWERTEN (ODER VERÄUSSERUNGSGRUPPEN) ALS ZUR VERÄUSSERUNG GEHALTEN ODER ALS ZUR AUSSCHÜTTUNG AN EIGENTÜMER GEHALTEN

8

Eine Veräußerung ist dann höchstwahrscheinlich, wenn die zuständige Managementebene einen Plan für den Verkauf des Vermögenswerts (oder der Veräußerungsgruppe) beschlossen hat und mit der Suche nach einem Käufer und der Durchführung des Plans aktiv begonnen wurde. Des Weiteren muss der Vermögenswert (oder die Veräußerungsgruppe) tatsächlich zum Erwerb für einen Preis angeboten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zum gegenwärtig beizulegenden Zeitwert steht. Außerdem muss die Veräußerung erwartungsgemäß innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Einstufung für eine Erfassung als abgeschlossener Verkauf in Betracht kommen, soweit gemäß Paragraph 9 nicht etwas anderes gestattet ist, und die zur Umsetzung des Plans erforderlichen Maßnahmen müssen den Schluss zulassen, dass wesentliche Änderungen am Plan oder eine Aufhebung des Plans unwahrscheinlich erscheinen. Die Wahrscheinlichkeit der Genehmigung der Anteilseigner (sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist) ist im Rahmen der Beurteilung, ob der Verkauf eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit hat, zu berücksichtigen.

12A

Langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen) werden als zur Ausschüttung an Eigentümer gehalten eingestuft, wenn das Unternehmen verpflichtet ist, die Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen) an die Eigentümer auszuschütten. Dies ist dann der Fall, wenn die Vermögenswerte in ihrem gegenwärtigen Zustand zur sofortigen Ausschüttung verfügbar sind und die Ausschüttung eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit hat. Eine Ausschüttung ist dann höchstwahrscheinlich, wenn Maßnahmen zur Durchführung der Ausschüttung eingeleitet wurden und davon ausgegangen werden kann, dass die Ausschüttung innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Einstufung vollendet ist. Aus den für die Durchführung der Ausschüttung erforderlichen Maßnahmen sollte hervorgehen, dass es unwahrscheinlich ist, dass wesentliche Änderungen an der Ausschüttung vorgenommen werden oder dass die Ausschüttung rückgängig gemacht wird. Die Wahrscheinlichkeit der Genehmigung der Anteilseigner (sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist) ist im Rahmen der Beurteilung, ob die Ausschüttung eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit hat, zu berücksichtigen.

Paragraph 15A und eine Fußnote werden hinzugefügt.

BEWERTUNG VON LANGFRISTIGEN VERMÖGENSWERTEN (ODER VERÄUSSERUNGSGRUPPEN), DIE ALS ZUR VERÄUSSERUNG GEHALTEN EINGESTUFT WERDEN

15A

Langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen), die als zur Ausschüttung an Eigentümer gehalten eingestuft werden, sind zum niedrigeren Wert aus Buchwert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Ausschüttungskosten anzusetzen (1).

Paragraph 44D wird hinzugefügt.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

44B

Durch IFRIC 17 Sachdividenden an Eigentümer wurden im November 2008 die Paragraphen 5A, 12A und 15A hinzugefügt und Paragraph 8 geändert. Diese Änderungen sind prospektiv auf langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen), die als zur Ausschüttung an Eigentümer gehalten eingestuft sind, in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Juli 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine rückwirkende Anwendung ist nicht zulässig. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen auf eine vor dem 1. Juli 2009 beginnende Berichtsperiode an, so hat es diese Tatsache anzugeben und ebenso IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse (überarbeitet 2008), IAS 27 (geändert im Mai 2008) und IFRIC 17 anzuwenden.

Änderungen zu IAS 10

Ereignisse nach der Berichtsperiode

Paragraph 13 wird geändert.

DIVIDENDEN

13

Wenn Dividenden nach der Berichtsperiode, aber vor der Genehmigung zur Veröffentlichung des Abschlusses beschlossen werden, werden diese Dividenden am Abschlussstichtag nicht als Schulden angesetzt, da zu dem Zeitpunkt keine Verpflichtung dazu besteht. Diese Dividenden werden gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses im Anhang angegeben.


(1)  Ausschüttungskosten sind die zusätzlich anfallenden Kosten, die direkt der Ausschüttung zuzurechnen sind, mit Ausnahme der Finanzierungskosten und des Ertragsteueraufwands.


27.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1143/2009 DER KOMMISSION

vom 26. November 2009

zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Picodon de l’Ardèche ou Picodon de la Drôme (g.U.)]

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung der Änderungen der Spezifikation der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) geschützten Ursprungsbezeichnung „Picodon de l’Ardèche ou Picodon de la Drôme“ geprüft.

(2)

Der Änderungsantrag betrifft unter anderem die Änderung der Bezeichnung des Erzeugnisses „Picodon de l’Ardèche ou Picodon de la Drôme“ zu „Picodon“. Es handelt sich um eine traditionelle Bezeichnung, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 als Ursprungsbezeichnung gilt und die vorgesehenen Anforderungen an die geschützte Ursprungsbezeichnung erfüllt. Der Name Picodon ist die übliche, abgekürzte Form, die traditionell im Handel und in der Umgangssprache verwendet wird, um das entsprechend der Spezifikation hergestellte Erzeugnis zu bezeichnen.

(3)

Die Änderungen sehen auch Präzisierungen bei der Definition und bei den Verfahren der Erzeuger zur Herstellung des Erzeugnisses vor. Ihre formelle Aufnahme in die Spezifikation hat das Ziel, die Bezeichnung vor möglichen Abweichungen zu schützen und das Erzeugnis durch Hervorhebung des Zusammenhangs mit seinem Ursprung besser zu charakterisieren. Schließlich wurde der Name des nationalen Dekrets zum Schutz der Bezeichnung aktualisiert.

(4)

Da es sich nicht um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sind die Änderungen zu genehmigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung werden genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. C 74 vom 28.3.2009, S. 74.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag

Klasse 1.3.   Käse

FRANKREICH

Picodon (g.U.)


27.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 1144/2009 DER KOMMISSION

vom 26. November 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 wurde die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannte gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (2), erstellt.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 haben einige Mitgliedstaaten der Kommission Angaben übermittelt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste von Belang sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittstaaten mitgeteilt. Auf dieser Grundlage sollte die gemeinschaftliche Liste aktualisiert werden.

(3)

Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder, sofern dies nicht möglich war, über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Gemeinschaft zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens zu ändern, das in der gemeinschaftlichen Liste erfasst ist.

(4)

Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt innerhalb von zehn Tagen der Kommission sowie dem Flugsicherheitsausschuss, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (3) eingesetzt wurde, mündlich vorzutragen.

(5)

Die für die Regulierungsaufsicht über die betreffenden Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden wurden von der Kommission sowie in bestimmten Fällen von einigen Mitgliedstaaten konsultiert.

(6)

Der Flugsicherheitsausschuss hat die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) und die Kommission zu den in den von der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 betroffenen Ländern durchgeführten Vorhaben der technischen Hilfe angehört. Ihm wurde mitgeteilt, dass im Hinblick auf eine Verbesserung der administrativen und technischen Leistungsfähigkeit der Zivilluftfahrtbehörden um weitere technische Hilfe und Zusammenarbeit ersucht wurde, damit Mängel im Einklang mit den geltenden internationalen Normen behoben werden.

(7)

Zudem wurde der Flugsicherheitsausschuss über Durchsetzungsmaßnahmen unterrichtet, die die EASA und Mitgliedstaaten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und Instandhaltung von Luftfahrzeugen ergriffen hatten, die in der Europäischen Gemeinschaft registriert sind und von Luftfahrtunternehmen betrieben werden, die von Zivilluftfahrtbehörden von Drittstaaten zugelassen wurden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Aufgrund der Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen bestimmter Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft im Rahmen des SAFA-Programms durchgeführt wurden, sowie von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits der jeweiligen nationalen Luftfahrtbehörden haben einige Mitgliedstaaten bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen unternommen. Sie setzten die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über folgende Maßnahmen in Kenntnis: Die zuständigen Behörden Litauens haben dem Luftfahrtunternehmen FLYLAL Lithuanian Airlines das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) entzogen, und die zuständigen spanischen Behörden haben ein Verfahren eingeleitet, um dem Luftfahrtunternehmen Euro Continental zum 30. Oktober 2009 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis zu entziehen.

(10)

Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens des in Albanien zugelassenen Unternehmens Albanian Airlines MAK. Diese Mängel wurden von Frankreich, Deutschland, Italien sowie anderen ECAC-Staaten bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt (4). Diese Mängel betreffen hauptsächlich Luftfahrzeuge des Musters MD82.

(11)

Albanian Airlines MAK hat angemessen und rechtzeitig auf Anfragen der Zivilluftfahrtbehörden Frankreichs, Deutschlands und Italiens hinsichtlich der zur Behebung dieser Sicherheitsmängel unternommenen Maßnahmen geantwortet.

(12)

Die zuständigen albanischen Behörden (DGCA) bestätigten allerdings, dass die bei SAFA-Inspektionen festgestellten Mängel auf systembedingte Mängel im Betrieb und Qualitätssystem von Albanian Airlines MAK hindeuteten. Die DGCA untersuchten eingehend, ob das Luftfahrtunternehmen die geltenden Sicherheitsnormen erfüllt, und entschieden anschließend, dem Unternehmen Betriebsbeschränkungen und strukturelle Veränderungen aufzuerlegen. Im Einzelnen unterrichtete die DGCA den Flugsicherheitssauschuss über eine Verringerung der Flotte von drei auf zwei Luftfahrzeuge sowie darüber, dass das Luftfahrzeug des Musters MD-82 mit dem Eintragungskennzeichen ZA-ASA aus dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Albanian Airlines gestrichen und am 1. Oktober 2009 abgemeldet worden sei. Zudem beschränkte die DGCA am 23. Oktober 2009 den Flugbetrieb des Unternehmens auf das zu jenem Zeitpunkt bestehende Volumen und Zielortangebot und forderte das Luftfahrtunternehmen auf, unverzüglich Wechsel in der Unternehmensführung vorzunehmen und sein Qualitäts- und Sicherheitsmanagement zu verbessern.

(13)

Am 11. November 2009 äußerte sich die DGCA vor dem Flugsicherheitsausschuss, wobei sich bestätigte, dass diese Abhilfemaßnahmen durchgeführt wurden und geeignet sind, die festgestellten Mängel wirksam zu beheben.

(14)

Die zuständigen albanischen Behörden wiesen nach, dass sie Maßnahmen ergriffen haben, um die Sicherheitsaufsicht über Albanian Airlines MAK zu gewährleisten.

(15)

Die zuständigen albanischen Behörden werden aufgefordert, die Durchführung des in Erwägungsgrund 32 der Verordnung (EG) Nr. 787/2007 (5) genannten Plans zur Mängelbehebung zu beschleunigen, und an ihr Engagement gemäß Erwägungsgrund 33 derselben Verordnung erinnert, bis zur zufriedenstellenden Durchführung des Umstrukturierungsplans keine weiteren Luftverkehrsbetreiberzeugnisse mehr auszustellen. Albanien wird deshalb aufgefordert, den Kapazitätsaufbau bei DGCA zu beschleunigen, damit die fortlaufende Aufsicht über die in Albanien zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Einklang mit den geltenden Sicherheitsnormen auf Dauer sichergestellt ist.

(16)

Die Europäische Agentur für Flugsicherheit wird Anfang 2010 eine Normungsinspektion in Albanien durchführen, um die Anwendung der geltenden Sicherheitsvorschriften durch die zuständigen Behörden und die unter deren Aufsicht stehenden Unternehmen zu kontrollieren.

(17)

Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2009 (6) und nach Vorlage des Plans zur Mängelbehebung im Juni 2009 legten die zuständigen ägyptischen Behörden vier Monatsberichte für Juli, August, September und Oktober 2009 vor, um den von diesen Behörden festgestellten Durchführungsstand des Plans zu dokumentieren. Neben diesen Berichten, bei denen Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen von Egypt Air im Mittelpunkt standen, wurden die zuständigen Behörden Ägyptens aufgefordert, die Berichte über die von ihnen bei dem Unternehmen durchgeführten Audits in den Bereichen Instandhaltung, Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und Flugbetrieb zu übermitteln. Am 10. November 2009 übermittelten die zuständigen ägyptischen Behörden den Bericht über die im Oktober 2009 bei Egypt Air durchgeführte Basisinspektion, in deren Folge das Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Unternehmens erneuert wurde. Die Auditberichte über fortdauernde Lufttüchtigkeit, Flugbetrieb und Bodenabfertigung wurden nicht übermittelt. Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass es trotz der erheblichen Fortschritte des Unternehmens noch weiterer Verbesserungen in den Bereichen Instandhaltung, Technik und Betrieb bedarf.

(18)

Die zuständigen ägyptischen Behörden sagten ferner zu, Informationen über die zufriedenstellende Behebung der bei Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen von Egypt Air 2008 und 2009 festgestellten Mängel zu übermitteln. Zu diesem Zweck richteten sie entsprechende Schreiben an bestimmte Mitgliedstaaten, wo zwischen dem 1. Januar 2008 und 30. September 2009 Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen von Egypt Air durchgeführt worden waren. Die Behebung dieser Mängel ist noch nicht abgeschlossen und soll regelmäßigen Kontrollen unterzogen werden.

(19)

Der Flugsicherheitsausschuss erkennt die Bemühungen des Unternehmens im Hinblick auf den Abschluss der zur Wiederherstellung der Sicherheit notwendigen Maßnahmen sowie die starke Kooperationsbereitschaft sowohl des Unternehmens als auch der zuständigen Behörden Ägyptens an. Angesichts von Ziel und Umfang des Plans zur Mängelbehebung sowie der Notwendigkeit, die festgestellten Sicherheitsmängel dauerhaft zu beheben, werden die zuständigen Behörden Ägyptens aufgefordert, weiterhin monatliche Berichte über die Überprüfung der Durchführung dieses Plans und die Beseitigung der bei den SAFA-Inspektionen festgestellten Mängel zusammen mit sonstigen Berichten über von diesen Behörden bei Egypt Air durchgeführte Audits zu übermitteln.

(20)

Nach Umsetzung des Plans zur Mängelbehebung sollten die zuständigen Behörden Ägyptens einen Abschlussaudit durchführen und dessen Ergebnisse mit eventuellen Empfehlungen der Kommission mitteilen. Die Kommission behält sich vor, die Umsetzung der Behebungsmaßnahmen durch das Luftfahrtunternehmen bei einem Besuch zu überprüfen, der von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit mit Unterstützung der Mitgliedstaaten durchzuführen ist. In der Zwischenzeit gewährleisten die Mitgliedstaaten weiterhin, dass die Zahl der Inspektionen von Egypt Air erhöht wird, um eine Grundlage für eine Neubewertung der Angelegenheit in der nächsten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses zu schaffen.

(21)

Gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 715/2008 und Nr. 1131/2008 (7) haben die Mitgliedstaaten die Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen durch Yemenia im Rahmen regelmäßiger Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, fortgesetzt. Frankreich, Deutschland, Italien und das Vereinigte Königreich haben 2009 die Durchführung solcher Inspektionen gemeldet. Der Kommission wurden Unterlagen vorgelegt, die belegen, dass das Unternehmen angemessen und rechtzeitig reagiert hat, um die bei diesen Inspektionen festgestellten Mängel zu beheben.

(22)

Nach Erlass der Verordnung (EG) Nr. 619/2009 erhielt die Kommission von den zuständigen Behörden der Republik Jemen und dem Unternehmen Yemenia Yemen Airways zusätzliche Informationen über die Durchführung des Plans zur Mängelbehebung in den Bereichen Instandhaltung und Betrieb.

(23)

Die zuständigen Behörden der Republik Jemen setzten die Kommission von der Kontrolle der Instandhaltungseinrichtungen von Yemenia in Kenntnis, die sie nach Aussetzung der Genehmigung des Instandhaltungsbetriebs EASA.145.0177 durchgeführt hatten, um festzustellen, ob Yemenia die jemenitische Norm YCAR-145 erfüllt. Nachdem die Behörde für Zivilluftfahrt und Meteorologie (CAMA) den Instandhaltungsbetrieb von Yemenia gemäß den nationalen Anforderungen (YCAR-145) einem Audit und am 20. September 2009 einem Nachfolgeaudit unterzogen hatte, übermittelten die zuständigen Behörden der Republik Jemen einen überarbeiteten Plan zur Mängelbehebung des Unternehmens Yemenia vom 15. September 2009. Aus beiden Dokumenten ging hervor, dass sämtliche Mängel behoben wurden. Darüber hinaus wurden von der CAMA zum Nachweis der Mängelbehebung in der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses am 10. November 2009 einzelne Begleitunterlagen vorgelegt.

(24)

Außerdem wurde der Flugsicherheitsausschuss darüber unterrichtet, dass die Behebungsmaßnahmen Yemenias zur Wiedererlangung der europäischen Genehmigung seines Instandhaltungsbetriebs von der EASA und den zuständigen französischen Behörden derzeit positiv bewertet werden.

(25)

Die von Yemenia geleisteten Anstrengungen zur Behebung der während der verschiedenen Audits festgestellten Sicherheitsmängel werden zur Kenntnis genommen. Ferner wird die Umsetzung des Plans zur Mängelbehebung im Bereich der Instandhaltung durch Yemenia zur Kenntnis genommen, wie in den einschlägigen Bewertungen der CAMA festgestellt wurde. Die EASA und die Mitgliedstaaten werden so bald wie möglich einen Besuch in Jemen durchführen, um die Sicherheitssituation von Yemenia zu prüfen und festzustellen, ob die internationalen Sicherheitsnormen erfüllt werden, sowie um die Fähigkeit der CAMA zu beurteilen, die Aufsicht über die Sicherheit der Zivilluftfahrt in Jemen zu gewährleisten.

(26)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 werden die Mitgliedstaaten die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen durch Yemenia im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen dieses Unternehmens systematisch überprüfen. Der Flugsicherheitsausschuss wird den Fall in seiner nächsten Sitzung erneut prüfen.

(27)

Die Demokratische Republik Kongo teilte der Kommission mit, dass folgenden Luftfahrtunternehmen die Betriebsgenehmigungen entzogen worden seien: Virunga Air Charter, Air Navette, Air Beni, Air Boyoma, Butembo Airlines, Sun Air services, Rwakabika Bushi Express, Aigle Aviation, Kivu Air, Comair, Free Airlines, Great Lake Business Company, Air Infini, Bel Glob Airlines, Safari Logistics, Tembo Air Services, Katanga Airways, Cargo Bull, Africa One, Malila Airlift, Transport Aérien Congolais (TRACO), El Sam Airlift, Thom's Airways, Piva Airlines, Espace Aviation Service. Diese Luftfahrtunternehmen haben seit dem 30. Juli 2009 ihre Tätigkeit eingestellt.

(28)

Ferner teilten die zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo den Entzug der Betriebsgenehmigungen nachstehender Luftfahrtunternehmen mit, über deren Erteilung die Kommission zuvor nicht unterrichtet worden war: Air Fox, Trans Kasai Air, Wetrafa, Adala Airways, Executive Aviation, Flight Express, Katana Airways, Showa Air Cargo, Gloria Airways, Soft Trans Air, Lomami Aviation, Pegassus Aviation, African Trading and Transport, Brooks Trading. Diese Luftfahrtunternehmen haben seit dem 30. Juli 2009 ihre Tätigkeit eingestellt.

(29)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die genannten in der Demokratischen Republik Kongo zugelassenen Luftfahrtunternehmen aus Anhang A gestrichen werden sollten.

(30)

Laut den Ergebnissen des Audits, den die ICAO im Rahmen des Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) im März 2008 in Dschibuti durchgeführt hat, gibt es stichhaltige Beweise dafür, dass die für die Kontrolle der in Dschibuti zugelassenen Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden nur unzureichend in der Lage sind, Sicherheitsmängel zu beheben. Bei diesem Audit wurden zahlreiche schwere Mängel festgestellt bezüglich der Fähigkeit der dschibutischen Zivilluftfahrtbehörden, ihre Zuständigkeiten im Bereich der Sicherheitsaufsicht wahrzunehmen. Mehr als 96 % der ICAO-Richtlinien wurden zu dem Zeitpunkt, als die ICAO ihre Bewertung abschloss, nicht angewandt.

(31)

Es liegen Beweise dafür vor, dass die zuständigen Behörden Dschibutis nicht hinreichend in der Lage sind, die von der ICAO festgestellten Verstöße wirksam zu beheben. Dies geht aus dem Abschlussbericht der ICAO vom Februar 2009 hervor, in dem sie die Auffassung vertritt, dass ein sehr großer Teil der von diesen Behörden vorgeschlagenen oder durchgeführten Maßnahmen nicht wirklich zur Beseitigung der festgestellten Mängel beiträgt. Insbesondere im Bereich des Flugbetriebs konnten mehr als zwei Drittel der von Dschibuti vorgeschlagenen Maßnahmen nach Auffassung der ICAO nicht vorbehaltlos akzeptiert werden.

(32)

Darüber hinaus meldete die ICAO allen Vertragsstaaten des Abkommens von Chicago schwere Sicherheitsbedenken und teilte ihnen mit, dass Dschibuti weder über ein zuverlässiges System für die Regulierungsaufsicht über die Luftfahrtunternehmen, denen die zuständigen Behörden Dschibutis Luftverkehrsbetreiberzeugnisse ausgestellt haben, noch über einen akzeptablen Plan zur Behebung dieses Mangels verfügt.

(33)

Die Kommission hat deshalb Konsultationen mit den zuständigen Behörden Dschibutis aufgenommen. Sie hat dabei schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Betriebs der im Land zugelassenen Luftfahrtunternehmen vorgebracht und um Klärungen bezüglich der Maßnahmen gebeten, die von den zuständigen Behörden Dschibutis in Bezug auf die Feststellungen der ICAO zur Annehmbarkeit der Behebungsmaßnahmen unternommen wurden.

(34)

Die zuständigen Behörden Dschibutis (DACM) teilten der Kommission mit, dass sich die Durchführung des Plans zur Behebung der von der ICAO festgestellten Mängel verzögere und nur wenige Mängel als behoben zu betrachten seien. Die DACM nannte zu den unternommenen Maßnahmen keine Einzelheiten und lieferte auch keine Belege über die zufriedenstellende Beseitigung der betreffenden Mängel. Die DACM reagierte nicht auf die Feststellungen der ICAO bezüglich der Zweckmäßigkeit von 34 Maßnahmen, die die ICAO im Hinblick auf die Behebung der festgestellten Mängel für unzureichend erachtet.

(35)

Die DACM bestätigte zwei tödliche Unfälle in den Jahren 2002 und 2007 mit Luftfahrzeugen der Muster Let 410 und Antonov 26. Die Behörden machten allerdings weder Angaben über die Unfalluntersuchungen noch über die von ihnen unternommenen Maßnahmen zur Beseitigung der Unfallursachen.

(36)

Die DACM teilte der Kommission mit, dass dem Luftfahrtunternehmen Djibouti Airlines am 30. Juli 2009 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen worden sei und das Unternehmen am selben Tag seine Tätigkeit eingestellt habe. Die Behörde teilte ferner mit, dass dem Unternehmen Daallo Airlines am 15. September 2009 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen worden sei. Daallo Airlines verfügt aber weiterhin über eine Betriebsgenehmigung und verwendet Luftfahrzeuge des Musters DC9 (registriert auf den Komoren), Antonov 24 (Armenien) und Iljuschin 18 (Kasachstan). Die Identität der tatsächlichen Betreiber dieser Luftfahrzeuge wurde nicht mitgeteilt. Die zuständigen Behörden Dschibutis konnten nicht ihre Fähigkeit nachweisen, ihre Zuständigkeiten im Bereich der Sicherheitsaufsicht über die in Dschibuti zugelassenen Luftfahrtunternehmen wirksam wahrzunehmen.

(37)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass alle in Dschibuti zugelassenen Luftfahrtunternehmen in Anhang A aufgenommen werden sollten.

(38)

Die ICAO hat im November 2008 in der Republik Kongo ein USOAP-Audit durchgeführt. Nachstehende Feststellung gab dabei Anlass zu einem schweren Sicherheitsbedenken: „Die ANAC (Nationale Agentur für Zivilluftfahrt) hat eine Reihe von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen (AOC) ausgestellt, ohne vorher ein Verfahren für die Zertifizierung und fortlaufende Überwachung von Luftfahrtunternehmen eingerichtet zu haben. Diese Luftverkehrsbetreiberzeugnisse wurden somit ausgestellt, ohne dass die ANAC sichergestellt hat, dass die betreffenden Unternehmen die Normen von Anhang 6 des Abkommens von Chicago oder die Anforderungen des ICAO-Dok. 8335 erfüllen. Zudem arbeiten einige Unternehmen mit einer provisorischen Betriebsgenehmigung und verfügen über kein Luftverkehrsbetreiberzeugnis.“ Dieses schwere Sicherheitsbedenken besteht weiterhin.

(39)

Bei dem ICAO-Audit wurden 63 Feststellungen getroffen, die die unzureichende Anwendung internationaler Sicherheitsnormen belegen. Die Republik Kongo legte infolgedessen einen Plan zur Mängelbehebung vor. Allerdings wurde über ein Drittel der vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen von der ICAO nicht akzeptiert.

(40)

Am 26. August 2009 verunglückte in der Nähe des Flughafens von Brazzaville ein Frachtflugzeug des in der Republik Kongo zugelassenen Luftfahrtunternehmens Aero Fret Business, wobei alle sechs Insassen ums Leben kamen. Als Staat, in dem sich der Unfall ereignete, ist die Republik Kongo für die nach Anhang 13 des Abkommens von Chicago durchzuführende Sicherheitsuntersuchung verantwortlich, damit die Ursachen ermittelt werden und sich Unfälle dieser Art nicht wiederholen. In dem ICAO-Audit wurden zudem 11 Mängel in Bezug auf Unfalluntersuchungen in der Republik Kongo festgestellt, wobei von den vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen sechs für nicht annehmbar erachtet wurden.

(41)

Die zuständigen Behörden der Republik Kongo teilten der Kommission in zwei Sitzungen in Brüssel ihre Absicht mit, mit Unterstützung von ICAO-Experten eine Neuzulassung von drei Luftfahrtunternehmen durchzuführen. Darüber hinaus teilten die Behörden ihre Entscheidungen vom 15. Oktober 2009 mit, wonach den Luftfahrtunternehmen Aero-Service, Equaflight Services, Société Nouvelle Air Congo und Trans Air Congo Luftverkehrsbetreiberzeugnisse mit einjähriger Laufzeit ausgestellt wurden. Zum selben Zeitpunkt setzte die zuständige Behörde der Republik Kongo die Luftfahrtunternehmen Aero Fret Business, Canadian Airways, Congo Airways (WAC), Emeraude, Equajet, Heli-Union Congo, Mani Air Fret, Mistral Aviation und Protocole Aviation über den Entzug ihrer Luftverkehrsbetreiberzeugnisse in Kenntnis, bis die für die Ausstellung eines neuen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses notwendigen Unterlagen geprüft wurden. Außerdem wurde den folgenden Luftfahrtunternehmen die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse entzogen: Air Cargo International, BIP Congo, Brazza Airways, Clesh Aviation, Finalair, Heavy Lift Congo, Ligne Aérienne Colombe, Locair Craft, Maouene, Natalco Airlines und United Express Service. Die Behörden wiesen allerdings weder nach, dass das für die Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zu durchlaufende Zertifizierungsverfahren den einschlägigen ICAO-Richtlinien entspricht, noch dass die Überwachung der Luftfahrtunternehmen, denen sie Luftverkehrsbetreiberzeugnisse ausgestellt haben, im Einklang mit diesen Richtlinien erfolgt.

(42)

Die zuständigen Behörden der Republik Kongo äußerten sich gegenüber dem Flugsicherheitssauschuss schriftlich zu den zur Ausräumung des schweren Sicherheitsbedenkens der ICAO ergriffenen Maßnahmen sowie zu anderen im USOAP-Auditbericht der ICAO genannten Mängeln. Die Kommission nimmt die von den zuständigen Behörden der Republik Kongo bisher unternommenen Maßnahmen zur Kenntnis und drängt die Behörden zu verstärkten Anstrengungen bei der Umsetzung dauerhaft wirksamer Abhilfemaßnahmen. Die Kommission wird die Entwicklung der Zivilluftfahrt in der Republik Kongo in Zusammenarbeit mit der ICAO aufmerksam verfolgen und ist bereit, technische Hilfe zu leisten, um die administrative und technische Leistungsfähigkeit von Behörden, die in dem Land Aufsichtspflichten zu erfüllen haben, zu verbessern.

(43)

Die zuständigen Behörden der Republik Kongo haben allerdings keine hinreichende Fähigkeit zur Anwendung der einschlägigen Sicherheitsnormen nachgewiesen. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass bis zur dauerhaften Beseitigung der Verstöße gegen internationale Normen, einschließlich des schweren Sicherheitsbedenkens, alle in der Republik Kongo zugelassenen Luftfahrtunternehmen einer Betriebsuntersagung unterliegen und in Anhang A aufgenommen werden sollten.

(44)

Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens des in São Tomé und Príncipe zugelassenen Luftfahrtunternehmens Executive Jet Services. Diese Mängel wurden von Belgien und Frankreich bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt (8). Executive Jet Services hat nicht angemessen geantwortet und blieb den Nachweis schuldig, dass diese Mängel erfolgreich und dauerhaft behoben wurden.

(45)

Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens des in São Tomé und Príncipe zugelassenen Luftfahrtunternehmens STP Airways. Diese Mängel wurden von Frankreich und vom Vereinigten Königreich bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt (9). STP Airways hat jedoch angemessen und rechtzeitig auf die Anfrage der französischen Zivilluftfahrtbehörde hinsichtlich der Sicherheitsaspekte seines Flugbetriebs geantwortet.

(46)

Es liegen Beweise dafür vor, dass einige Luftfahrtunternehmen, denen der Betrieb in der Europäischen Gemeinschaft untersagt ist, einen Teil ihres Flugbetriebs nach São Tomé und Príncipe verlegt haben.

(47)

Insbesondere liegen stichhaltige Beweise dafür vor, dass das in der Demokratischen Republik Kongo zugelassene Luftfahrtunternehmen Hewa Bora Airways, dem der Betrieb in der Gemeinschaft derzeit untersagt ist, das Luftfahrzeug des Musters Boeing 767 mit der Seriennummer 23178 in der Demokratischen Republik Kongo abgemeldet und in São Tomé und Príncipe unter dem Eintragungskennzeichen S9-TOP neu zugelassen hat und im Rahmen einer Rückmietvereinbarung weiter verwendet (10).

(48)

Außerdem verwendet das Luftfahrtunternehmen Africa’s Connection das in São Tomé und Príncipe unter dem Eintragungskennzeichen S9-RAS registrierte Luftfahrzeug des Musters Dornier 228 mit der Seriennummer 8068. Dieses Luftfahrzeug war zuvor in Gabun registriert und wurde von dem dort zugelassenen Unternehmen SCD Aviation eingesetzt, dem der Betrieb in der Gemeinschaft derzeit untersagt ist.

(49)

Außerdem liegen stichhaltige Beweise dafür vor, dass das in São Tomé zugelassene Luftfahrtunternehmen British Gulf International und das Unternehmen desselben Namens, das zuvor in Kirgisistan zugelassen war und dem im Oktober 2006 der Betrieb untersagt wurde (11), identisch sind. British Gulf International verwendet zudem weiterhin das Luftfahrzeug des Musters Antonov 12 mit der Seriennummer 401901. Ein von dem Unternehmen betriebenes Luftfahrzeug dieses Musters war am 13. November 2008 in Al Habniaya (Irak) verunglückt, wobei sechs Menschen ums Leben kamen und das Luftfahrzeug einen Totalschaden erlitt.

(50)

Aufgrund dieser Situation hat die Kommission Konsultationen mit den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe aufgenommen und dabei schwerwiegende Bedenken vorgebracht, was die Sicherheit des Betriebs von Executive Jet Services und STP Airways anbelangt sowie die Umregistrierung von Luftfahrzeugen nach São Tomé durch Unternehmen, denen der Betrieb in der Gemeinschaft derzeit untersagt ist, und um Klärungen hinsichtlich der diesbezüglichen Abhilfemaßnahmen der zuständigen Behörden gebeten.

(51)

Die zuständigen Behörden von São Tomé (INAC) teilten der Kommission mit, dass sie im Zuge der Neuzertifizierung von Executive Jet Services am 26. Oktober 2009 entschieden hätten, den Betrieb des von dem Unternehmen verwendeten Luftfahrzeugs des Musters Boeing 767 mit der Seriennummer 23178 und dem Eintragungskennzeichen S9-TOP vorübergehend einzustellen.

(52)

Das Luftfahrtunternehmen Executive Jet Services beantragte eine Anhörung vor dem Flugsicherheitsausschuss und berichtete über die Maßnahmen, die zur Behebung der im Rahmen des SAFA-Programms festgestellten Mängel ergriffen wurden.

(53)

Das INAC teilte der Kommission mit, dass es im Zuge der Neuzertifizierung von STP Airways am 26. Oktober 2009 entschieden habe, den Betrieb zweier von dem Luftfahrtunternehmen verwendeter Luftfahrzeuge des Musters Boeing 767 mit den Seriennummern 25411 (Eintragungskennzeichen unbekannt) und 26208 (Eintragungskennzeichen S9-DBY) einzustellen, die daraufhin aus dem Register gestrichen worden seien. Nach Auskunft des INAC verfügt STP Airways zwar über ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis, in dem derzeit aber keine Luftfahrzeuge eingetragen sind.

(54)

Das Luftfahrtunternehmen STP Airways beantragte eine Anhörung vor dem Flugsicherheitsausschuss und berichtete über die Maßnahmen, die zur Behebung der im Rahmen des SAFA-Programms festgestellten Mängel ergriffen wurden. Das Unternehmen bestätigte, dass keine Luftfahrzeuge mehr betrieben würden und es beabsichtige, die Aussetzung seines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zu beantragen.

(55)

Das INAC teilte mit, dass es 13 Luftverkehrsbetreiberzeugnisse ausgestellt habe, von denen drei inzwischen entweder ausgesetzt oder entzogen worden seien. Nachweise über die Aussetzung bzw. den Entzug der Luftverkehrsbetreiberzeugnisse der Unternehmen Sky Wind, Styron Trading und Jet Line blieb das INAC jedoch schuldig.

(56)

Aus den vom INAC vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass über die Hälfte der Luftfahrtunternehmen, die über ein von der Behörde ausgestelltes gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügen, ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb von São Tomé und Príncipe haben. Insbesondere die Unternehmen British Gulf International Company Ltd, Global Aviation Operation, Goliaf Air, Transafrik International Ltd, Transcargo und Transliz Aviation haben ihren Hauptgeschäftssitz nicht in São Tomé, was auch aus ihren Antworten auf eine Anfrage der Kommission und den Adressangaben in ihren jeweiligen Luftverkehrsbetreiberzeugnissen hervorgeht.

(57)

Das INAC konnte nicht nachweisen, dass es seinen Pflichten hinsichtlich der Sicherheitsaufsicht über die in São Tomé und Príncipe zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß den internationalen Sicherheitsnormen nachkommt, da ein erheblicher Teil dieser Unternehmen nicht regelmäßig in São Tomé tätig ist und das INAC nach eigenen Angaben die Aufsichtstätigkeiten zum Teil den zuständigen Behörden der Staaten überlässt, in denen der Flugbetrieb tatsächlich stattfindet. Das INAC versäumte es jedoch, mit jenen Behörden geeignete Vereinbarungen zu treffen.

(58)

Darüber hinaus ergaben sich bei einer Prüfung der von den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnisse erhebliche Widersprüche in Bezug auf die Genehmigung zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der eingesetzten Flotten, die Genehmigung zur Beförderung gefährlicher Güter und die Genehmigung des Flugbetriebs bei geringer Sicht, die während der Konsultationen nicht geklärt werden konnten.

(59)

Es liegen Beweise dafür vor, dass an einem hohen Anteil von Unfällen Luftfahrtunternehmen mit Zulassung in São Tomé und Príncipe beteiligt sind. Das INAC bestätigte, dass an vier tödlichen Unfällen Luftfahrzeuge der Muster Antonov 12, Iljuschin 76 und DHC 6 beteiligt gewesen seien, die von in São Tomé und Príncipe eingetragenen Luftfahrtunternehmen betrieben wurden. Daraufhin entschied das INAC am 21. Februar 2009, den gesamten Betrieb der in São Tomé und Príncipe registrierten Luftfahrzeuge des Musters Antonov 12 einzustellen. Das INAC bestätigte allerdings, dass von den in São Tomé und Príncipe zugelassenen Luftfahrtunternehmen British Gulf International, Transliz Aviation und Goliaf Air weiterhin Luftfahrzeuge dieses Musters betrieben würden.

(60)

Den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe fehlt es offenkundig an Bereitschaft zur Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen, was sich an der Tatsache zeigt, dass São Tomé und Príncipe sein ICAO-Audit im Rahmen des Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) fortlaufend aufgeschoben hat. Das für Mai 2007 und später April 2008 geplante ICAO-Audit konnte an diesen Terminen nicht durchgeführt werden.

(61)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die in São Tomé und Príncipe zugelassenen Luftfahrtunternehmen die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht erfüllen und demzufolge in Anhang A geführt werden sollten.

(62)

Am 22. September 2009 teilten die zuständigen ukrainischen Behörden der Kommission ihre Entscheidung Nr. 574 vom 17. August 2009 mit, den Flugbetrieb gemäß dem am 20. November 2008 ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnis Nr. 145 des Luftfahrtunternehmens Ukraine Cargo Airways mit sofortiger Wirkung einzustellen. Am 11. November 2009 bestätigten die zuständigen ukrainischen Behörden gegenüber dem Flugsicherheitsausschuss, dass „das Unternehmen Ukraine Cargo Airways nicht zu den in der Ukraine registrierten Luftfahrtunternehmen gehört“.

(63)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien sollte daher das Unternehmen Ukraine Cargo Airways aus Anhang A gestrichen werden.

(64)

Am 31. Juli 2009 teilten die zuständigen ukrainischen Behörden der Kommission ihre Entscheidung Nr. 357 vom 25. Mai 2009 mit, dem ukrainischen Luftfahrtunternehmen Volare das Luftverkehrsbetreiberzeugnis mit sofortiger Wirkung zu entziehen.

(65)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien sollte daher das Luftfahrtunternehmen Volare aus Anhang A gestrichen werden.

(66)

Nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 619/2009 wurde das ukrainische Luftfahrtunternehmen Motor Sich (MSI) am 27. Oktober 2009 von einem EG-Expertenteam unter Leitung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit besucht, um den Stand der Umsetzung der Abhilfemaßnahmen im Hinblick auf eine nachhaltige Behebung der festgestellten Sicherheitsmängel zu überprüfen.

(67)

Dem Besuchsbericht des Teams zufolge konnte MSI nachweisen, dass es eine Ursachenanalyse bezüglich der bei SAFA-Inspektionen festgestellten Mängel durchgeführt hat. Durch die Ursachenanalyse und die sich daraus ergebenden Abhilfemaßnahmen scheinen die festgestellten Mängel in angemessener Weise beseitigt zu werden. Bei dem Besuch erklärte MSI, dass sämtliche der bei SAFA-Inspektionen festgestellten Mängel an seiner Flotte angegangen und beseitigt worden seien, einschließlich EGPWS (Enhanced Ground Proximity Warning System), Sitzgurten im Cockpit und Haltenetzen zur Sicherung von Fracht. Ferner wurde erklärt, dass für alle Luftfahrzeugmuster und alle in Betrieb befindlichen Startbahnen Tabellen zur Berechnung der Startleistung erstellt worden seien. Das von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit geführte Team vergewisserte sich nach physischer Überprüfung und/oder nach Überprüfung der Unterlagen über Folgendes: a) Nachrüstung von Sitzgurten im Cockpit der Luftfahrzeugmuster AN-12, AN-72 und YAK-40; b) Nachrüstung von Sauerstoffmasken im Cockpit des Luftfahrzeugmusters AN-12 (der Einbau im Luftfahrzeug UR-11316 dauerte zum Zeitpunkt des Besuchs noch an und wurde vom Team überprüft); c) Einbau von EGPWS in Luftfahrzeugen der Muster AN-12 und AN-140; d) Tabellen zur Berechnung der Startleistung für alle Startbahnen, die derzeit für Luftfahrzeuge der Muster AN-12 und YAK-40 genutzt werden. Bei ihrem Vortrag vor dem Flugsicherheitsausschuss bestätigten die zuständigen ukrainischen Behörden, dass das Luftfahrtunternehmen zur Anwendung des Qualitätsmanagements in der Lage sei, und verpflichteten sich, die Kommission über die Ergebnisse der in dieser Angelegenheit durchzuführenden Prüfung zu unterrichten.

(68)

Was den Flugbetrieb anbelangt, so nahm das Team während des Besuchs im Einzelnen Stichproben von Mindestausrüstungslisten (Minimum Equipment Lists), Betriebshandbüchern, Regelungen über Flugzeitbeschränkungen, Unterlagen und Verfahren zur Betriebsüberwachung und Flugdienstberatung sowie von zurückgegebenen und ausgefüllten Flugmappen. Verstöße gegen ICAO-Richtlinien wurden nicht festgestellt. Bei dem Besuch konnte MSI gegenüber dem Team auch nachweisen, dass die Flugdaten sämtlicher Flüge und Luftfahrzeuge analysiert werden.

(69)

Das Luftfahrtunternehmen beantragte eine Anhörung vor dem Flugsicherheitsausschuss und wurde am 11. November 2009 gehört. Dabei wurden schriftliche Informationen über die unternommenen Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung der zuvor festgestellten Sicherheitsmängel vorgelegt.

(70)

Nach dem Vortrag der zuständigen ukrainischen Behörden und des Luftfahrtunternehmens am 11. November 2009 ersuchte der Flugsicherheitssauschuss die staatliche Luftfahrtverwaltung um nachstehende Unterlagen, um feststellen zu können, ob eine Streichung von Motor Sich aus der Liste zum aktuellen Zeitpunkt gerechtfertigt ist: a) das Prüfaudit über das Qualitätsmanagement des Luftfahrtunternehmens; b) eine Bestätigung, dass alle von Motor Sich für internationale Flüge eingesetzten Luftfahrzeuge entsprechend den ICAO-Richtlinien ausgerüstet sind, insbesondere: i) Sitzgurte im Cockpit der Luftfahrzeugmuster AN-12, AN-72 und YAK-40; ii) Sauerstoffmasken im Cockpit des Luftfahrzeugmusters AN-12; iii) EGPWS in den Luftfahrzeugmustern AN-12 und AN-140; c) eine Bestätigung, dass das Betriebshandbuch des Unternehmens für alle Startbahnen, die Motor Sich derzeit für Luftfahrzeuge der Muster AN-12 und YAK-40 nutzt, Angaben zur Startleistung enthält; d) Nachweise über die zufriedenstellende Behebung der 38 Mängel, die 2009 von der staatlichen Luftfahrtverwaltung der Ukraine im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeiten festgestellt worden waren. Diese Informationen wurden von den zuständigen ukrainischen Behörden am 16. November 2009 übermittelt.

(71)

Nach Vorlage der angeforderten Informationen durch die zuständigen ukrainischen Behörden wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass Motor Sich aus Anhang A gestrichen werden sollte.

(72)

Nach Erlass der Verordnung (EG) Nr. 619/2009 wurde das ukrainische Luftfahrtunternehmen UMAir am 28. Oktober 2009 von einem EG-Expertenteam besucht, um den Stand der Umsetzung der Abhilfemaßnahmen im Hinblick auf eine nachhaltige Behebung der festgestellten Sicherheitsmängel zu überprüfen.

(73)

Während des Besuchs wurde dem Team ein aktualisierter Plan zur Mängelbehebung vorgelegt, demzufolge der Qualitätsleiter eine Überprüfung der ergriffenen Abhilfemaßnahmen vorgenommen hatte. Eine Überprüfung des Stands der Mängel, die ein EG-Expertenteam bei einem Besuch des Luftfahrtunternehmens am 28. Mai 2009 festgestellt hatte, ergab jedoch, dass seit jenem Besuch zwar beträchtliche Anstrengungen unternommen worden waren, um die festgestellten Mängel angemessen zu beseitigen, andererseits aber bestimmte Mängel, die die Flugsicherheit (Flugdatenüberwachung in Luftfahrzeugen des Musters DC-9), die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sowie Instandhaltung und Technik (Luftfahrzeuge der Muster DC-9 und MD-80 verfügen noch nicht über ein Programm zur Triebwerksüberwachung) betreffen, noch nicht als behoben betrachtet werden können. Zudem trat im Bereich des Flugbetriebs ein neuer Mangel zutage, als in der genehmigten Mindestausrüstungsliste (MEL) des Luftfahrzeugmusters DC-9 eine Abweichung festgestellt wurde.

(74)

In der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses am 11. November 2009 erklärte UMAir, dass es eine Einschränkung seines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses beantragt habe, um den Flugbetrieb in die Gemeinschaft mit Luftfahrzeugen des Musters DC-9 auszuschließen. Am 11. November 2009 stellten die zuständigen ukrainischen Behörden ein neues Luftverkehrsbetreiberzeugnis aus, das Flüge in die EU mit Luftfahrzeugen dieses Musters ausschließt.

(75)

Die von UMAir seit dem Besuch des EG-Expertenteams im Mai 2009 erzielten Verbesserungen und die Einschränkung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses des Unternehmens werden zur Kenntnis genommen. Angesichts der erheblichen Anstrengungen des Luftfahrtunternehmens, die Betriebssicherheit im Einklang mit den geltenden internationalen Normen sicherzustellen, sollte ihm die Wiederaufnahme des Flugbetriebs in die Gemeinschaft mit einem Teil seiner Flotte gestattet werden.

(76)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass UMAir aus Anhang A in Anhang B überführt und ihm eine Wiederaufnahme seines Flugbetriebs in die Gemeinschaft mit dem Luftfahrzeug des Musters MD-83 mit dem Eintragungskennzeichen UR-CFF gestattet werden sollte.

(77)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2009 hat die Kommission die Umsetzung der verschiedenen Maßnahmen, die die zuständigen Behörden der Ukraine dem Flugsicherheitsausschuss am 1. Juli 2009 vorgelegt hatten, weiterhin aufmerksam beobachtet. Zu diesem Zweck führte ein EG-Expertenteam vom 26. bis 29. Oktober 2009 einen Besuch bei der staatlichen Luftfahrtverwaltung der Ukraine durch. Ziel dieses Besuchs war es, den Stand der Umsetzung der Abhilfemaßnahmen zu überprüfen, die zur Behebung der Mängel vorgeschlagen wurden, die in dem Bericht über den Besuch des EG-Expertenteams vom 25. bis 29. Mai 2009 festgestellt worden waren, sowie der Maßnahmen des Plans zur Mängelbehebung, den die staatliche Luftfahrtverwaltung der Ukraine am 23. Juni 2009 vorgelegt hatte, um die Sicherheitsaufsicht über die unter ihrer Regulierungsaufsicht stehenden Luftfahrtunternehmen zu verbessern.

(78)

Aus dem Besuchsbericht geht hervor, dass 14 der 33 Mängel, die bei dem Besuch im Mai 2009 festgestellt worden waren, aufgrund von Nachweisen, die die zuständigen ukrainischen Behörden während des Besuchs vorlegten, als behoben betrachtet werden können. 19 Mängel wurden noch nicht behoben.

(79)

Die von den zuständigen Behörden der Ukraine seit dem Besuch im Mai 2009 erzielten Verbesserungen und insbesondere die verstärkte Aufsicht über ukrainische Luftfahrtunternehmen sowie die Streichung zahlreicher Luftfahrzeuge aus dem ukrainischen Register (mehr als 800 von den insgesamt 1 600 im Jahr 2008) werden zur Kenntnis genommen. Die Behörden werden aufgefordert, ihre Bemühungen um eine bessere Sicherheitsaufsicht weiter zu verstärken.

(80)

Die Kommission stellte auf der Grundlage der von Ariana Afghan Airlines vorgelegten Unterlagen fest, dass das Luftfahrtunternehmen einen Wechsel der Unternehmensführung vollzogen und externe Sachverständige eingestellt hat, die bei der Überarbeitung seiner Regeln, Verfahren und Handbücher Hilfe leisten. Ferner hat das Unternehmen zwei Luftfahrzeuge Airbus A310 angeschafft, für deren Betrieb die Unterstützung von Turkish Technic in Anspruch genommen wird. Zudem wird festgestellt, dass das Unternehmen sich einem Audit durch den Internationalen Luftverkehrsverband (IATA) unterziehen will.

(81)

Das afghanische Ministerium für Verkehr und Zivilluftfahrt (MoTCA) übermittelte ein Schreiben, in dem es sowohl die eigenen als auch die von Ariana erzielten Fortschritte bei der Erfüllung der internationalen Normen darlegt. Demnach hat Ariana Afghan Airlines erhebliche Veränderungen in den Bereichen Luftfahrzeugausrüstung, Management und Dokumentation vorgenommen, wenngleich ein bis Ende 2009 geplantes Audit des Unternehmens noch aussteht. Das MoTCA kann daher noch nicht bestätigen, dass Ariana Afghan Airlines die ICAO-Richtlinien erfüllt und über ein wirksames Sicherheitsmanagement verfügt. Zwar wurden dem MoTCA zufolge in diesem Jahr eine Reihe von Aufsichtstätigkeiten (z. B. Flug- und Basisinspektionen) durchgeführt, doch blieb das Ministerium Nachweise über die Ergebnisse dieser Inspektionen schuldig.

(82)

Die Kommission nimmt die Fortschritte zur Kenntnis, die Ariana Afghan Airlines bei der Erfüllung internationaler Sicherheitsnormen erreicht hat. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird aber festgestellt, dass das Luftfahrtunternehmen weiterhin in Anhang A geführt werden sollte, solange nicht durch zusätzlich Belege die Beseitigung der Ursachen früher festgestellter Sicherheitsmängel nachgewiesen wurde.

(83)

Seit Juli 2009 durfte TAAG Angolan Airlines nur mit den Luftfahrzeugen des Musters Boeing 777-200 mit den Eintragungskennzeichen D2-TED, D2-TEE und D2-TEF unter den in den Erwägungsgründen 58 und 59 der Verordnung (EG) Nr. 619/2009 (12) genannten Voraussetzungen Flüge nach Portugal durchführen.

(84)

Die Kommission ersuchte die zuständigen Behörden Angolas (INAVIC) um Informationen bezüglich der Aufsicht über das Luftfahrtunternehmen TAAG Angolan Airlines, insbesondere was die verstärkte Überwachung der Flüge nach Portugal und ihre Ergebnisse anbelangt.

(85)

Das INAVIC teilte der Kommission mit, dass die fortlaufende Aufsicht über TAAG Angolan Airlines intensiviert worden sei, insbesondere durch entsprechende Vorfeldinspektionen, bei denen sich aber keine Sicherheitsmängel oder wiederkehrenden Mängel gezeigt hätten.

(86)

TAAG Angolan Airlines beantragte eine Anhörung vor der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss und wurde am 10. November 2009 gehört; das Unternehmen legte Informationen über die Fortschritte bei der Durchführung seines Maßnahmenplans und das Sicherheitsniveau seines Flugbetriebs nach Lissabon vor. Es wurde darauf hingewiesen, dass mit Luftfahrzeugen des Musters Boeing 777 mehr als 100 Flüge nach Lissabon ohne Sicherheitsmängel durchgeführt worden seien und dass TAAG am 23. Oktober 2009 vom INAVIC die Genehmigung zum 120-Minuten-ETOPS-Flugbetrieb der Boeing 777 erhalten habe. Das Luftfahrtunternehmen beantragte ferner, dass für seine Luftfahrzeuge des Musters B737-700 dieselben Bestimmungen gelten wie für seine B777-Flotte.

(87)

Die zuständigen portugiesischen Behörden bestätigten, dass bei den Vorfeldinspektionen, die sie bei TAAG Angolan Airlines seit Wiederaufnahme des Flugbetriebs nach Lissabon durchgeführt hatten, keine Sicherheitsmängel oder wiederkehrenden Mängel aufgetreten seien.

(88)

Daher wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass TAAG weiterhin in Anhang B geführt werden sollte, sofern das Luftfahrtunternehmen nicht mehr als zehn Flüge wöchentlich mit Luftfahrzeugen des Musters Boeing B-777 mit Eintragungskennzeichen D2-TED, D2-TEE und D2-TEF oder mit Luftfahrzeugen des Musters Boeing B-737-700 mit Eintragungskennzeichen D2-TBF, D2-TBG, D2-TBH und D2-TBJ von Luanda nach Lissabon durchführt. Diese Flüge sind nur durchzuführen, nachdem die angolanischen Behörden Vorfeldinspektionen der Luftfahrzeuge vor jedem Abflug aus Angola und die portugiesischen Behörden entsprechende Vorfeldinspektionen in Portugal vorgenommen haben. Dabei handelt es sich um eine vorübergehende Maßnahme; die Kommission wird die Situation auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen und insbesondere anhand einer Bewertung durch die zuständigen Behörden Portugals überprüfen.

(89)

Laut dem Bericht des INAVIC wurden bei der Behebung der nach der letzten EU-Sicherheitsprüfung vom 8. bis 11. Juni 2009 noch verbliebenen Sicherheitsmängel erhebliche Fortschritte gemacht. Insbesondere seien die spezifischen Betriebsvorschriften mit den ICAO-Anforderungen weiter in Einklang gebracht und zusätzliche qualifizierte Mitarbeiter eingestellt worden, insbesondere für Luftfahrzeuge des Musters Boeing B-737-700 qualifizierte Flugbetriebsinspektoren, was zu einer Zunahme der Aufsichtstätigkeiten um 30 % geführt habe.

(90)

Darüber hinaus berichtete das INAVIC über Fortschritte bei der Neuzertifizierung angolanischer Luftfahrtunternehmen, die bis Ende 2010 abgeschlossen sein soll, wenngleich mit Ausnahme von TAAG Angolan Airlines kein weiteres Unternehmen neu zertifiziert wurde.

(91)

Die Kommission bestärkt INAVIC darin, die Neuzertifizierung der angolanischen Luftfahrtunternehmen mit Entschiedenheit und unter Beachtung dabei möglicherweise auftretender Sicherheitsbedenken fortzusetzen. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die 18 Luftfahrtunternehmen Aerojet, Air26, Air Gemini, Air Gicango, Air Jet, Air Nave, Alada, Angola Air Services, Diexim, Gira Globo, Heliang, Helimalongo, Mavewa, Pha, Rui & Conceicao, Sal, Servisair und Sonair bis zu ihrer Neuzertifizierung in voller Übereinstimmung mit den neuen angolanischen Flugsicherheitsvorschriften weiterhin in Anhang A geführt werden sollten.

(92)

Berkut State Aircompany teilte der Kommission mit, dass es jeweils ein Luftfahrzeug der Muster IL-76 und AN-12 aus der Flotte genommen und im August 2009 eine Beschränkung seines Flugbetriebs auf staatliche Flüge beschlossen habe.

(93)

Die zuständigen Behörden Kasachstans bestätigten diese Situation und wiesen nach, dass sie Berkut State Aircompany am 30. Oktober 2009 eine Betriebsgenehmigung erteilt hatten, die gewerbliche Flüge ausschließt.

(94)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Berkut State Aircompany aus Anhang A gestrichen werden sollte.

(95)

Das in Kasachstan zugelassene Luftfahrtunternehmen Prime Aviation beantragte eine Anhörung vor der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss und wurde am 11. November 2009 gehört. Das Unternehmen gab an, dass seine gewerbliche Flotte nur aus einem Luftfahrzeug des Musters Challenger 604 mit dem Eintragungskennzeichen P4-CHV bestehe, das außerhalb Kasachstans (in Aruba) registriert ist.

(96)

Die zuständige Behörde Arubas ist für die Aufsicht über das Luftfahrzeug des Musters Challenger 604 mit dem Eintragungskennzeichen P4-CHV gemäß den Bestimmungen der Anhänge 1 und 8 des Abkommens von Chicago verantwortlich, ebenso gemäß Anhang 6 für die Aspekte bezüglich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit. Im März 2009 unterzog sie das Unternehmen Prime Aviation einem Audit und stellte dabei zahlreiche Mängel fest. Aus den Unterlagen, die das Luftfahrtunternehmen dem Flugsicherheitsausschuss vorgelegt hat, geht nicht hervor, dass sämtliche Abhilfemaßnahmen zufriedenstellend abgeschlossen wurden. In Bezug auf die ICAO-Anforderungen von Anhang 6 des Abkommens von Chicago wurden bei dem Audit keine Belege dafür erbracht, dass der Betrieb einer wirksamen Aufsicht unterliegt. Insbesondere konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Mindestausrüstungsliste (MEL) ordnungsgemäß genehmigt wurde; auch was die Bedingungen anbelangt, unter denen die Behebung von Mängeln aufgeschoben werden kann, besteht weiterhin Klärungsbedarf.

(97)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass dieses Luftfahrtunternehmen weiterhin in Anhang A geführt werden sollte.

(98)

Die zuständigen Behörden Kasachstans beantragten eine Anhörung vor der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss, um über die Verbesserung ihrer Sicherheitsaufsicht zu berichten; die Anhörung fand am 11. November 2009 statt.

(99)

Sie unterrichteten den Flugsicherheitsausschuss über die der ICAO am 30. Oktober 2009 vorgestellten Maßnahmen zur Ausräumung der beiden schweren Sicherheitsbedenken. Diese Maßnahmen werden schrittweise umgesetzt, wobei diejenigen, die sich auf die im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge beziehen, bis Oktober 2010 abgeschlossen sein sollen.

(100)

Die zuständigen Behörden Kasachstans berichteten außerdem über die Einleitung mehrerer Durchsetzungsmaßnahmen, die zur Aussetzung bzw. zum Widerruf mehrerer Luftverkehrsbetreiberzeugnisse geführt hätten. Im Einzelnen seien die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse der Unternehmen Pankh Center Kazakhstan, Air Flamingo, Arkhabay, Air Company Atyrau Aue Joly und Turgay Avia ausgesetzt worden. Zudem seien die Lufttüchtigkeitszeugnisse von 66 Luftfahrzeugen des Musters Antonov 2 ausgesetzt und 13 Luftfahrzeuge, darunter 10 Luftfahrzeuge des Musters Iljuschin 76, ein Luftfahrzeug des Musters Iljuschin 62, ein Luftfahrzeug des Musters Antonov 28 sowie ein Luftfahrzeug des Musters Antonov 2, aus dem Register Kasachstans gestrichen worden.

(101)

Darüber hinaus teilten die zuständigen Behörden Kasachstans unter Vorlage entsprechender Nachweise mit, dass folgenden zehn in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse entzogen worden seien: Irbis, Aerotur, MAK Air, Excellent Glide, Tulpar Avia Service, Takhmid Air, Starline KZ, Olimp Air, EOL Air (Entzug am 1. April 2009) und Sayat Air (Entzug am 19. August 2009). Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien sollten daher diese Luftfahrtunternehmen aus Anhang A gestrichen werden.

(102)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird festgestellt, dass alle in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen, ausgenommen Air Astana, weiterhin in Anhang A geführt werden sollten.

(103)

Es wird festgestellt, dass Kasachstan seinen Luftverkehrssektor einer umfassenden Reform unterzogen hat, insbesondere um die Sicherheit zu verbessern. Begrüßt werden die aktuelle Überarbeitung der Rechtsvorschriften für den Luftverkehr und die Einrichtung eines Luftfahrt-Bewertungszentrums (Flight Assessment Centre), womit für eine bessere Regulierung der Zivilluftfahrt in Kasachstan gesorgt wird und die Voraussetzungen für wesentliche Fortschritte bei der Erfüllung internationaler Sicherheitsnormen geschaffen werden dürften. In diesem Zusammenhang werden die zuständigen Behörden Kasachstans zur uneingeschränkten Zusammenarbeit mit der ICAO aufgefordert, um zu gewährleisten, dass vorgeschlagene Abhilfemaßnahmen für die ICAO akzeptabel sind und rechtzeitig umgesetzt werden.

(104)

Die zuständigen Behörden Kirgisistans berichteten bei ihrer Anhörung am 11. November 2009 über ihre Fortschritte bei der Umsetzung ihres Maßnahmenplans zur Behebung der festgestellten Sicherheitsmängel. Im Einzelnen berichteten sie über die Überarbeitung der Rechtsvorschriften zur Flugsicherheit, die Errichtung einer unabhängigen Agentur für Zivilluftfahrt und die Verschärfung der Bedingungen für die Zulassung von Luftfahrtunternehmen. Sie teilten ferner mit, dass infolgedessen ein großer Teil der Luftverkehrsbetreiberzeugnisse entzogen und die Mehrzahl der betreffenden Luftfahrzeuge aus dem Register gestrichen worden seien.

(105)

Die zuständigen Behörden Kirgisistans teilten mit, dass sie dem Luftfahrtunternehmen Asian Air ein neues Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt hätten. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird festgestellt, dass Asian Air in Anhang A aufgenommen werden sollte.

(106)

Es wird festgestellt, dass Kirgisistan seinen Luftverkehrssektor einer umfassenden Reform unterzogen hat, insbesondere um die Sicherheit zu verbessern. Besonders hervorgehoben wird die Bedeutung des Audits, den die ICAO im Rahmen des Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) im April 2009 durchgeführt hat. Die zuständigen Behörden Kirgisistans werden zur uneingeschränkten Zusammenarbeit mit der ICAO aufgefordert, um zu gewährleisten, dass vorgeschlagene Abhilfemaßnahmen für die ICAO akzeptabel sind und rechtzeitig umgesetzt werden.

(107)

Es wurde beschlossen, dass die Europäische Agentur für Flugsicherheit eine Inspektion in Kirgisistan durchführt, um die Anwendung der geltenden Sicherheitsvorschriften durch die zuständigen Behörden und die unter deren Aufsicht stehenden Unternehmen zu kontrollieren. Die Inspektion soll stattfinden, sobald der Plan zur Mängelbehebung mit der ICAO vereinbart und durchgeführt wurde.

(108)

Aufgrund stichhaltiger Beweise (13) für schwerwiegende, den Flugbetrieb beeinträchtigende Sicherheitsmängel bei dem von den zuständigen Behörden der Russischen Föderation zugelassenen Luftfahrtunternehmen YAK Service hat die Kommission am 15. Juli 2009 eine offizielle Untersuchung gegen das Unternehmen eingeleitet. Die zuständigen Behörden der Russischen Föderation teilten der Kommission am 4. August 2009 mit, dass sich diese Mängel bei ihren Inspektionen des Unternehmens bestätigt und sie am 24. Juli 2009 entschieden hätten, den Flugbetrieb des Unternehmens mit den Luftfahrzeugen der Muster YAK-42 und YAK-40 einzuschränken.

(109)

Am 6. Oktober 2009 teilten die zuständigen Behörden der Russischen Föderation der Kommission mit, dass sie nach Abschluss der Behebungsmaßnahmen durch das Luftfahrtunternehmen die für dessen Luftfahrzeuge geltenden Betriebsbeschränkungen aufgehoben hätten. Am 30. Oktober 2009 wurde das Luftfahrtunternehmen unter Hinzuziehung der zuständigen Behörde von der Kommission und einem Mitgliedstaat gehört.

(110)

Am 11. November 2009 äußerten sich die zuständigen Behörden der Russischen Föderation vor dem Flugsicherheitsausschuss, wobei sie ihre verschiedenen Aufsichtstätigkeiten und Durchsetzungsmaßnahmen erläuterten, die sie im Hinblick auf eine dauerhafte Beseitigung der festgestellten Sicherheitsmängel durch das Luftfahrtunternehmen durchgeführt hatten. Ferner stellten die Behörden fest, dass an den von YAK Service betriebenen Luftfahrzeugen regelmäßige Vorfeldinspektionen durchgeführt würden, um die Einhaltung der internationalen Sicherheitsnormen zu gewährleisten. Auf der Grundlage dieser Informationen sind die Kommission und die Mitglieder des Flugsicherheitsausschusses der Auffassung, dass die bei YAK Service festgestellten Sicherheitsmängel unter der Verantwortung der zuständigen russischen Behörden behoben wurden.

(111)

Gestützt auf die von diesen Behörden vorgelegten Informationen wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 werden die Mitgliedstaaten die tatsächliche Einhaltung einschlägiger Sicherheitsnormen durch YAK Service im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen dieses Unternehmens systematisch überprüfen.

(112)

Mit Schreiben vom 9. November 2009 teilten die zuständigen Behörden der Russischen Föderation der Kommission die Entscheidung ihres Zertifizierungsausschusses vom 6. November 2009 über die Aufhebung der dem Luftfahrtunternehmen Aeroflot Nord auferlegten Betriebsbeschränkungen mit.

(113)

Am 9. November 2009 unterrichteten die zuständigen Behörden der Russischen Föderation die Kommission über die Änderung ihrer Entscheidung vom 25. April 2008, mit der 13 russischen Luftfahrtunternehmen der Betrieb in die Gemeinschaft mit Luftfahrzeugen, die in ihren Luftverkehrsbetreiberzeugnissen aufgeführt waren, untersagt wurde. Die betreffenden Luftfahrzeuge verfügten nicht über die nötige Ausrüstung, um internationale Flüge gemäß den ICAO-Richtlinien (fehlendes TAWS/E-GPWS) durchzuführen; zudem waren die jeweiligen Lufttüchtigkeitszeugnisse abgelaufen und nicht erneuert worden.

(114)

Gemäß der neuen Entscheidung ist der Flugbetrieb in die Gemeinschaft sowie innerhalb und aus der Gemeinschaft mit folgendem Fluggerät untersagt:

a)

Aircompany Yakutia: Tupolev TU-154: RA-85007; Antonov AN-140: RA-41250; AN-24RV: RA-46496, RA-46665, RA-47304, RA-47352, RA-47353, RA-47360; AN-26: RA-26660.

b)

Atlant Soyuz: Tupolev TU-154M: RA-85672 und RA-85682.

c)

Gazpromavia: Tupolev TU-154M: RA-85625 und RA-85774; Yakovlev Yak-40: RA-87511, RA-88186 und RA-88300; Yak-40K: RA-21505 und RA-98109; Yak-42D: RA-42437; alle (22) Hubschrauber Kamov Ka-26 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle (49) Hubschrauber Mi-8 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle (11) Hubschrauber Mi-171 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle (8) Hubschrauber Mi-2 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle (1) Hubschrauber EC-120B: RA-04116.

d)

Kavminvodyavia: Tupolev TU-154B: RA-85494 und RA-85457.

e)

Krasnoyarsky Airlines: Das Luftfahrzeug des Musters TU-154M mit Eintragungskennzeichen RA-85683, das zuvor im Anfang des Jahres entzogenen Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Krasnoyarsky Airlines eingetragen war, wird derzeit von einem anderen in der Russischen Föderation zugelassenen Luftfahrtunternehmen betrieben.

f)

Kuban Airlines: Yakovlev Yak-42: RA-42331, RA-42336, RA-42350, RA-42538, und RA-42541.

g)

Orenburg Airlines: Tupolev TU-154B: RA-85602; alle TU-134 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle Antonov An-24 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle An-2 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle Hubschrauber Mi-2 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle Hubschrauber Mi-8 (Eintragungskennzeichen unbekannt).

h)

Siberia Airlines: Tupolev TU-154M: RA-85613, RA-85619, RA-85622 und RA-85690.

i)

Tatarstan Airlines: Yakovlev Yak-42D: RA-42374, RA-42433; alle Tupolev TU-134A, einschließlich RA-65065, RA-65102, RA-65691, RA-65970 und RA-65973; alle Antonov AN-24RV, einschließlich RA-46625 und RA-47818; die Luftfahrzeuge des Musters AN24RV mit den Eintragungskennzeichen RA-46625 und RA-47818 werden derzeit von einem anderen russischen Luftfahrtunternehmen betrieben.

j)

Ural Airlines: Tupolev TU-154B: RA-85319, RA-85337, RA-85357, RA-85375, RA-85374, RA-85432 und RA-85508.

k)

UTAir: Tupolev TU-154M: RA-85813, RA-85733, RA-85755, RA-85806, RA-85820; alle (25) TU-134: RA-65024, RA-65033, RA-65127, RA-65148, RA-65560, RA-65572, RA-65575, RA-65607, RA-65608, RA-65609, RA-65611, RA-65613, RA-65616, RA-65620, RA-65622, RA-65728, RA-65755, RA-65777, RA-65780, RA-65793, RA-65901, RA-65902 und RA-65977; die Luftfahrzeuge mit den Eintragungskennzeichen RA-65143 und RA-65916 werden von einem anderen russischen Luftfahrtunternehmen betrieben; alle (1) TU-134B: das Luftfahrzeug mit dem Eintragungskennzeichen RA-65726 wird von einem anderen russischen Luftfahrtunternehmen betrieben; alle (10) Yakovlev Yak-40: RA-87292, RA-87348, RA-87907, RA-87941, RA-87997, RA-88209, RA 88210, RA-88227, RA-88244 und RA-88280; alle Hubschrauber Mil-26 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle Hubschrauber Mil-10 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle Hubschrauber Mil-8 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle Hubschrauber AS-355 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle Hubschrauber BO-105 (Eintragungskennzeichen unbekannt); die Luftfahrzeuge des Musters AN-24B (RA-46267 und RA-47289) und die Luftfahrzeuge des Musters AN-24RV (RA-46509, RA-46519 und RA-47800) werden von einem anderen russischen Luftfahrtunternehmen betrieben.

l)

Rossija (STC Russia): Tupolev TU-134: RA-65904, RA-65905, RA-65911, RA-65921 und RA-65979; TU-214: RA-64504, RA-64505; Iljuschin IL-18: RA-75454 und RA-75464; Yakovlev Yak-40: RA-87203, RA-87968, RA-87971 und RA-88200; das Luftfahrzeug mit dem Eintragungskennzeichen RA-65555 wird von einem anderen russischen Luftfahrtunternehmen betrieben.

(115)

Der Kommission wurden trotz ihrer ausdrücklichen Nachfragen keine Nachweise für die vollständige Umsetzung angemessener Behebungsmaßnahmen durch die Luftfahrtunternehmen, die in der am 13. Juli 2009 aufgestellten gemeinschaftlichen Liste aufgeführt sind, und durch die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden übermittelt. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen weiterhin einer Betriebsuntersagung (Anhang A) beziehungsweise Betriebsbeschränkungen (Anhang B) unterliegen sollten.

(116)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang A wird durch die Fassung in Anhang A dieser Verordnung ersetzt.

2.

Anhang B wird durch die Fassung in Anhang B dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2009

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

(2)  ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14.

(3)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.

(4)  DGAC/F-2009-541, -798, LBA/D-2008-805, LBA/D-2009-8, -921, ENAC-IT-2008-602, -750, -648, ENAC-IT-2009-126, -198, -359, -374, -451, -597, -686, -730, DGCATR-2008-519, -347, DGCATR-2009-445, -559.

(5)  ABl. L 175 vom 5.7.2007, S. 12.

(6)  ABl. L 182 vom 15.7.2009, S. 4.

(7)  ABl. L 197 vom 25.7.2008, S. 39, und ABl. L 306 vom 15.11.2008, S. 49.

(8)  BCAA-2009-122, DGAC/F-2009-2112, DGAC/F-2009-2113.

(9)  CAA-UK-2009-126, DGAC/F-2009-137, DGAC/F-2009-257, DGAC/F-2009-779, DGAC/F-2009-1776.

(10)  BCAA-2009-122, DGAC/F-2009-2112, DGAC/F-2009-2113.

(11)  ABl. L 283 vom 14.10.2006, S. 28.

(12)  ABl. L 182 vom 15.7.2009, S. 8.

(13)  FOCA-2008-320, ACG-2009-82, ACG-2009-150, CAA-N-2008-98, CAALAT-2009-11, ACG-2008-300, CAA-NL-2008-72, HCAAGR-2008-53, LBA/D-2008-482, ACG-2009-176, DGAC/F-2008-545, DGAC/F-2008-2646, DGAC/F-2009-372, ENAC-IT-2009-226.


ANHANG A

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN GESAMTER BETRIEB IN DER GEMEINSCHAFT UNTERSAGT IST  (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftfahrtunternehmens

AIR KORYO

GACA-AOC/KOR-01

KOR

Demokratische Volksrepublik Korea

AIR WEST CO. LTD

004/A

AWZ

Republik Sudan

ARIANA AFGHAN AIRLINES

AOC 009

AFG

Afghanistan

SIEM REAP AIRWAYS INTERNATIONAL

AOC/013/00

SRH

Königreich Kambodscha

SILVERBACK CARGO FREIGHTERS

unbekannt

VRB

Republik Ruanda

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Angolas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines, einschließlich

 

 

Republik Angola

AEROJET

015

unbekannt

Republik Angola

AIR26

004

DCD

Republik Angola

AIR GEMINI

002

GLL

Republik Angola

AIR GICANGO

009

unbekannt

Republik Angola

AIR JET

003

MBC

Republik Angola

AIR NAVE

017

unbekannt

Republik Angola

ALADA

005

RAD

Republik Angola

ANGOLA AIR SERVICES

006

unbekannt

Republik Angola

DIEXIM

007

unbekannt

Republik Angola

GIRA GLOBO

008

GGL

Republik Angola

HELIANG

010

unbekannt

Republik Angola

HELIMALONGO

011

unbekannt

Republik Angola

MAVEWA

016

unbekannt

Republik Angola

PHA

019

unbekannt

Republik Angola

RUI & CONCEICAO

012

unbekannt

Republik Angola

SAL

013

unbekannt

Republik Angola

SERVISAIR

018

unbekannt

Republik Angola

SONAIR

014

SOR

Republik Angola

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Benins, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

Republik Benin

AERO BENIN

PEA No 014/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

unbekannt

Republik Benin

AFRICA AIRWAYS

unbekannt

AFF

Republik Benin

ALAFIA JET

PEA No 014/ANAC/MDCTTTATP-PR/DEA/SCS

k. A.

Republik Benin

BENIN GOLF AIR

PEA No 012/MDCTTP-PR/ANAC/DEA/SCS

unbekannt

Republik Benin

BENIN LITTORAL AIRWAYS

PEA No 013/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

LTL

Republik Benin

COTAIR

PEA No 015/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

COB

Republik Benin

ROYAL AIR

PEA No 11/ANAC/MDCTTP-PR/DEA/SCS

BNR

Republik Benin

TRANS AIR BENIN

PEA No 016/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

TNB

Republik Benin

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Kongo

AERO SERVICE

RAC06-002

RSR

Republik Kongo

EQUAFLIGHT SERVICES

RAC 06-003

EKA

Republik Kongo

SOCIETE NOUVELLE AIR CONGO

RAC 06-004

unbekannt

Republik Kongo

TRANS AIR CONGO

RAC 06-001

unbekannt

Republik Kongo

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

Demokratische Republik Kongo

AFRICAN AIR SERVICES COMMUTER

409/CAB/MIN/TVC/051/09

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR KASAI

409/CAB/MIN/ TVC/036/08

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR KATANGA

409/CAB/MIN/TVC/031/08

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR TROPIQUES

409/CAB/MIN/TVC/029/08

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BLUE AIRLINES

409/CAB/MIN/TVC/028/08

BUL

Demokratische Republik Kongo

BRAVO AIR CONGO

409/CAB/MIN/TC/0090/2006

BRV

Demokratische Republik Kongo

BUSINESS AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/048/09

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BUSY BEE CONGO

409/CAB/MIN/TVC/052/09

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

CETRACA AVIATION SERVICE

409/CAB/MIN/TVC/026/08

CER

Demokratische Republik Kongo

CHC STELLAVIA

409/CAB/MIN/TC/0050/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

COMPAGNIE AFRICAINE D’AVIATION (CAA)

409/CAB/MIN/TVC/035/08

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

DOREN AIR CONGO

409/CAB/MIN/TVC/0032/08

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

ENTREPRISE WORLD AIRWAYS (EWA)

409/CAB/MIN/TVC/003/08

EWS

Demokratische Republik Kongo

FILAIR

409/CAB/MIN/TVC/037/08

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GALAXY KAVATSI

409/CAB/MIN/TVC/027/08

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GILEMBE AIR SOUTENANCE (GISAIR)

409/CAB/MIN/TVC/053/09

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GOMA EXPRESS

409/CAB/MIN/TC/0051/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GOMAIR

409/CAB/MIN/TVC/045/09

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

HEWA BORA AIRWAYS (HBA)

409/CAB/MIN/TVC/038/08

ALX

Demokratische Republik Kongo

INTERNATIONAL TRANS AIR BUSINESS (ITAB)

409/CAB/MIN/TVC/033/08

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

KIN AVIA

409/CAB/MIN/TVC/042/09

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

LIGNES AÉRIENNES CONGOLAISES (LAC)

Ministerialunterschrift (Verordnung Nr. 78/205)

LCG

Demokratische Republik Kongo

MALU AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/04008

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

MANGO AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/034/08

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SAFE AIR COMPANY

409/CAB/MIN/TVC/025/08

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SERVICES AIR

409/CAB/MIN/TVC/030/08

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SWALA AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/050/09

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TMK AIR COMMUTER

409/CAB/MIN/TVC/044/09

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TRACEP CONGO AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/046/09

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TRANS AIR CARGO SERVICES

409/CAB/MIN/TVC/024/08

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

WIMBI DIRA AIRWAYS

409/CAB/MIN/TVC/039/08

WDA

Demokratische Republik Kongo

ZAABU INTERNATIONAL

409/CAB/MIN/TVC/049/09

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Dschibuti

DAALLO AIRLINES

unbekannt

DAO

Dschibuti

DJIBOUTI AIRLINES

unbekannt

DJB

Dschibuti

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Äquatorialguineas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Äquatorialguinea

CRONOS AIRLINES

unbekannt

unbekannt

Äquatorialguinea

CEIBA INTERCONTINENTAL

unbekannt

CEL

Äquatorialguinea

EGAMS

unbekannt

EGM

Äquatorialguinea

EUROGUINEANA DE AVIACION Y TRANSPORTES

2006/001/MTTCT/DGAC/SOPS

EUG

Äquatorialguinea

GENERAL WORK AVIACION

002/ANAC

k. A.

Äquatorialguinea

GETRA — GUINEA ECUATORIAL DE TRANSPORTES AEREOS

739

GET

Äquatorialguinea

GUINEA AIRWAYS

738

k. A.

Äquatorialguinea

STAR EQUATORIAL AIRLINES

unbekannt

unbekannt

Äquatorialguinea

UTAGE — UNION DE TRANSPORT AEREO DE GUINEA ECUATORIAL

737

UTG

Äquatorialguinea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Indonesiens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Garuda Indonesia, Airfast Indonesia, Mandala Airlines und Ekspres Transportasi Antarbenua, einschließlich

 

 

Republik Indonesien

AIR PACIFIC UTAMA

135-020

unbekannt

Republik Indonesien

ALFA TRANS DIRGANTATA

135-012

unbekannt

Republik Indonesien

ASCO NUSA AIR

135-022

unbekannt

Republik Indonesien

ASI PUDJIASTUTI

135-028

unbekannt

Republik Indonesien

AVIASTAR MANDIRI

135-029

unbekannt

Republik Indonesien

CARDIG AIR

121-013

unbekannt

Republik Indonesien

DABI AIR NUSANTARA

135-030

unbekannt

Republik Indonesien

DERAYA AIR TAXI

135-013

DRY

Republik Indonesien

DERAZONA AIR SERVICE

135-010

DRZ

Republik Indonesien

DIRGANTARA AIR SERVICE

135-014

DIR

Republik Indonesien

EASTINDO

135-038

unbekannt

Republik Indonesien

GATARI AIR SERVICE

135-018

GHS

Republik Indonesien

INDONESIA AIR ASIA

121-009

AWQ

Republik Indonesien

INDONESIA AIR TRANSPORT

135-034

IDA

Republik Indonesien

INTAN ANGKASA AIR SERVICE

135-019

unbekannt

Republik Indonesien

JOHNLIN AIR TRANSPORT

135-043

unbekannt

Republik Indonesien

KAL STAR

121-037

KLS

Republik Indonesien

KARTIKA AIRLINES

121-003

KAE

Republik Indonesien

KURA-KURA AVIATION

135-016

KUR

Republik Indonesien

LION MENTARI ARILINES

121-010

LNI

Republik Indonesien

MANUNGGAL AIR SERVICE

121-020

unbekannt

Republik Indonesien

MEGANTARA

121-025

MKE

Republik Indonesien

MERPATI NUSANTARA AIRLINES

121-002

MNA

Republik Indonesien

METRO BATAVIA

121-007

BTV

Republik Indonesien

MIMIKA AIR

135-007

unbekannt

Republik Indonesien

NATIONAL UTILITY HELICOPTER

135-011

unbekannt

Republik Indonesien

NUSANTARA AIR CHARTER

121-022

unbekannt

Republik Indonesien

NUSANTARA BUANA AIR

135-041

unbekannt

Republik Indonesien

NYAMAN AIR

135-042

unbekannt

Republik Indonesien

PELITA AIR SERVICE

121-008

PAS

Republik Indonesien

PENERBANGAN ANGKASA SEMESTA

135-026

unbekannt

Republik Indonesien

PURA WISATA BARUNA

135-025

unbekannt

Republik Indonesien

REPUBLIC EXPRESS AIRLINES

121-040

RPH

Republik Indonesien

RIAU AIRLINES

121-016

RIU

Republik Indonesien

SAMPOERNA AIR NUSANTARA

135-036

SAE

Republik Indonesien

SAYAP GARUDA INDAH

135-004

unbekannt

Republik Indonesien

SKY AVIATION

135-044

unbekannt

Republik Indonesien

SMAC

135-015

SMC

Republik Indonesien

SRIWIJAYA AIR

121-035

SJY

Republik Indonesien

SURVEI UDARA PENAS

135-006

unbekannt

Republik Indonesien

TRANSWISATA PRIMA AVIATION

135-021

unbekannt

Republik Indonesien

TRAVEL EXPRESS AVIATION SERVICE

121-038

XAR

Republik Indonesien

TRAVIRA UTAMA

135-009

unbekannt

Republik Indonesien

TRI MG INTRA ASIA AIRLINES

121-018

TMG

Republik Indonesien

TRIGANA AIR SERVICE

121-006

TGN

Republik Indonesien

UNINDO

135-040

unbekannt

Republik Indonesien

WING ABADI AIRLINES

121-012

WON

Republik Indonesien

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kasachstans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Air Astana, einschließlich

 

 

Republik Kasachstan

AERO AIR COMPANY

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

AEROPRAKT KZ

unbekannt

APK

Republik Kasachstan

AIR ALMATY

AK-0331-07

LMY

Republik Kasachstan

AIR COMPANY KOKSHETAU

AK-0357-08

KRT

Republik Kasachstan

AIR DIVISION OF EKA

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

AIR FLAMINGO

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

AIR TRUST AIRCOMPANY

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

AK SUNKAR AIRCOMPANY

unbekannt

AKS

Republik Kasachstan

ALMATY AVIATION

unbekannt

LMT

Republik Kasachstan

ARKHABAY

unbekannt

KEK

Republik Kasachstan

ASIA CONTINENTAL AIRLINES

AK-0345-08

CID

Republik Kasachstan

ASIA CONTINENTAL AVIALINES

AK-0371-08

RRK

Republik Kasachstan

ASIA WINGS

AK-0390-09

AWA

Republik Kasachstan

ASSOCIATION OF AMATEUR PILOTS OF KAZAKHSTAN

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

ATMA AIRLINES

AK-0372-08

AMA

Republik Kasachstan

ATYRAU AYE JOLY

AK-0321-07

JOL

Republik Kasachstan

AVIA-JAYNAR

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

BEYBARS AIRCOMPANY

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

BERKUT AIR/BEK AIR

AK-0311-07

BKT/BEK

Republik Kasachstan

BERKUT KZ

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

BURUNDAYAVIA AIRLINES

AK-0374-08

BRY

Republik Kasachstan

COMLUX

AK-0352-08

KAZ

Republik Kasachstan

DETA AIR

AK-0344-08

DET

Republik Kasachstan

EAST WING

AK-0332-07

EWZ

Republik Kasachstan

EASTERN EXPRESS

AK-0358-08

LIS

Republik Kasachstan

EURO-ASIA AIR

AK-0384-09

EAK

Republik Kasachstan

EURO-ASIA AIR INTERNATIONAL

unbekannt

KZE

Republik Kasachstan

FENIX

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

FLY JET KZ

AK-0391-09

FJK

Republik Kasachstan

IJT AVIATION

AK-0335-08

DVB

Republik Kasachstan

INVESTAVIA

AK-0342-08

TLG

Republik Kasachstan

IRTYSH AIR

AK-0381-09

MZA

Republik Kasachstan

JET AIRLINES

AK-0349-09

SOZ

Republik Kasachstan

JET ONE

AK-0367-08

JKZ

Republik Kasachstan

KAZAIR JET

AK-0387-09

KEJ

Republik Kasachstan

KAZAIRTRANS AIRLINE

AK-0347-08

KUY

Republik Kasachstan

KAZAIRWEST

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

KAZAVIA

unbekannt

KKA

Republik Kasachstan

KAZAVIASPAS

unbekannt

KZS

Republik Kasachstan

KOKSHETAU

AK-0357-08

KRT

Republik Kasachstan

MEGA AIRLINES

AK-0356-08

MGK

Republik Kasachstan

MIRAS

AK-0315-07

MIF

Republik Kasachstan

NAVIGATOR

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

ORLAN 2000 AIRCOMPANY

unbekannt

KOV

Republik Kasachstan

PANKH CENTER KAZAKHSTAN

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

PRIME AVIATION

 

 

Republik Kasachstan

SALEM AIRCOMPANY

unbekannt

KKS

Republik Kasachstan

SAMAL AIR

unbekannt

SAV

Republik Kasachstan

SAYAKHAT AIRLINES

AK-0359-08

SAH

Republik Kasachstan

SEMEYAVIA

unbekannt

SMK

Republik Kasachstan

SCAT

AK-0350-08

VSV

Republik Kasachstan

SKYBUS

AK-0364-08

BYK

Republik Kasachstan

SKYJET

AK-0307-09

SEK

Republik Kasachstan

SKYSERVICE

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

TYAN SHAN

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

UST-KAMENOGORSK

AK-0385-09

UCK

Republik Kasachstan

ZHETYSU AIRCOMPANY

unbekannt

JTU

Republik Kasachstan

ZHERSU AVIA

unbekannt

RZU

Republik Kasachstan

ZHEZKAZGANAIR

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Kirgisischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Kirgisische Republik

AIR MANAS

17

MBB

Kirgisische Republik

ASIAN AIR

unbekannt

AAZ

Kirgisische Republik

AVIA TRAFFIC COMPANY

23

AVJ

Kirgisische Republik

AEROSTAN (EX BISTAIR-FEZ BISHKEK)

08

BSC

Kirgisische Republik

CLICK AIRWAYS

11

CGK

Kirgisische Republik

DAMES

20

DAM

Kirgisische Republik

EASTOK AVIA

15

EEA

Kirgisische Republik

GOLDEN RULE AIRLINES

22

GRS

Kirgisische Republik

ITEK AIR

04

IKA

Kirgisische Republik

KYRGYZ TRANS AVIA

31

KTC

Kirgisische Republik

KYRGYZSTAN

03

LYN

Kirgisische Republik

MAX AVIA

33

MAI

Kirgisische Republik

S GROUP AVIATION

6

SGL

Kirgisische Republik

SKY GATE INTERNATIONAL AVIATION

14

SGD

Kirgisische Republik

SKY WAY AIR

21

SAB

Kirgisische Republik

TENIR AIRLINES

26

TEB

Kirgisische Republik

TRAST AERO

05

TSJ

Kirgisische Republik

VALOR AIR

07

VAC

Kirgisische Republik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden

 

Liberia

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Gabunischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Gabon Airlines, Afrijet und SN2AG, einschließlich

 

 

Gabunische Republik

AIR SERVICES SA

0002/MTACCMDH/SGACC/DTA

AGB

Gabunische Republik

AIR TOURIST (ALLEGIANCE)

0026/MTACCMDH/SGACC/DTA

NIL

Gabunische Republik

NATIONALE ET REGIONALE TRANSPORT (NATIONALE)

0020/MTACCMDH/SGACC/DTA

unbekannt

Gabunische Republik

SCD AVIATION

0022/MTACCMDH/SGACC/DTA

unbekannt

Gabunische Republik

SKY GABON

0043/MTACCMDH/SGACC/DTA

SKG

Gabunische Republik

SOLENTA AVIATION GABON

0023/MTACCMDH/SGACC/DTA

unbekannt

Gabunische Republik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden São Tomés and Príncipes, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

São Tomé und Príncipe

AFRICA CONNECTION

10/AOC/2008

unbekannt

São Tomé und Príncipe

BRITISH GULF INTERNATIONAL COMPANY LTD

01/AOC/2007

BGI

São Tomé und Príncipe

EXECUTIVE JET SERVICES

03/AOC/2006

EJZ

São Tomé und Príncipe

GLOBAL AVIATION OPERATION

04/AOC/2006

unbekannt

São Tomé und Príncipe

GOLIAF AIR

05/AOC/2001

GLE

São Tomé und Príncipe

ISLAND OIL EXPLORATION

01/AOC/2008

unbekannt

São Tomé und Príncipe

STP AIRWAYS

03/AOC/2006

STP

São Tomé und Príncipe

TRANSAFRIK INTERNATIONAL LTD

02/AOC/2002

TFK

São Tomé und Príncipe

TRANSCARG

01/AOC/2009

unbekannt

São Tomé und Príncipe

TRANSLIZ AVIATION (TMS)

02/AOC/2007

TMS

São Tomé und Príncipe

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

Sierra Leone

AIR RUM, LTD

unbekannt

RUM

Sierra Leone

DESTINY AIR SERVICES, LTD

unbekannt

DTY

Sierra Leone

HEAVYLIFT CARGO

unbekannt

unbekannt

Sierra Leone

ORANGE AIR SIERRA LEONE LTD

unbekannt

ORJ

Sierra Leone

PARAMOUNT AIRLINES, LTD

unbekannt

PRR

Sierra Leone

SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTD

unbekannt

SVT

Sierra Leone

TEEBAH AIRWAYS

unbekannt

unbekannt

Sierra Leone

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Swasilands, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

Swasiland

AERO AFRICA (PTY) LTD

unbekannt

RFC

Swasiland

JET AFRICA SWAZILAND

unbekannt

OSW

Swasiland

ROYAL SWAZI NATIONAL AIRWAYS CORPORATION

unbekannt

RSN

Swasiland

SCAN AIR CHARTER, LTD

unbekannt

unbekannt

Swasiland

SWAZI EXPRESS AIRWAYS

unbekannt

SWX

Swasiland

SWAZILAND AIRLINK

unbekannt

SZL

Swasiland

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sambias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Sambia

ZAMBEZI AIRLINES

Z/AOC/001/2009

ZMA

Sambia


(1)  Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das nicht Gegenstand einer Betriebsuntersagung ist, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.


ANHANG B

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER GEMEINSCHAFT BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT  (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftfahrtunternehmens

Luftfahrzeugmuster

Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer

Eintragungsstaat

AFRIJET (2)

CTA 0002/MTAC/ANAC-G/DSA

 

Gabunische Republik

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeuge des Musters Falcon 50; 1 Luftfahrzeug des Musters Falcon 900.

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LGV; TR-LGY; TR-AFJ.

Gabunische Republik

AIR ASTANA (3)

AK-0388-09

KZR

Kasachstan

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeuge des Musters B767; 4 Luftfahrzeuge des Musters B757; 10 Luftfahrzeuge des Musters A319/320/321; 5 Luftfahrzeuge des Musters Fokker 50.

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P4-KCA, P4-KCB; P4-EAS, P4-FAS, P4-GAS, P4-MAS; P4-NAS, P4-OAS, P4-PAS, P4-SAS, P4-TAS, P4-UAS, P4-VAS, P4-WAS, P4-YAS, P4-XAS; P4-HAS, P4-IAS, P4-JAS, P4-KAS, P4-LAS.

Aruba (Königreich der Niederlande)

AIR BANGLADESH

17

BGD

Bangladesch

B747-269B

S2-ADT

Bangladesch

AIR SERVICE COMORES

06-819/TA-15/DGACM

KMD

Komoren

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVP

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D6-CAM (851336)

Komoren

GABON AIRLINES (4)

CTA 0001/MTAC/ANAC

GBK

Gabunische Republik

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Boeing B767-200

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LHP

Gabunische Republik

NOUVELLE AIR AFFAIRES GABON (SN2AG)

CTA 0003/MTAC/ANAC-G/DSA

NVS

Gabunische Republik

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Challenger CL601; 1 Luftfahrzeug des Musters HS-125-800.

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-AAG, ZS-AFG.

Gabunische Republik, Republik Südafrika.

TAAG ANGOLA AIRLINES (5)

001

DTA

Republik Angola

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 3 Luftfahrzeuge des Musters Boeing B777 und 4 Luftfahrzeuge des Musters Boeing B-737-700.

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D2-TED, D2-TEE, D2-TEF, D2-TBF, D2, TBG, D2-TBG, D2-TBJ.

Republik Angola

UKRAINIAN MEDITERRANEAN

164

UKM

Ukraine

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters MD-83.

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: UR-CFF

Ukraine


(1)  Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keiner Betriebsuntersagung unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

(2)  Afrijet ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen.

(3)  Air Astana ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen.

(4)  Gabon Airlines ist es ausschließlich gestattet, das aufgeführte Luftfahrzeug für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen.

(5)  TAAG Angola Airlines ist es ausschließlich gestattet, Flüge nach Portugal unter Einsatz der angegebenen Luftfahrzeuge und unter den in den Erwägungsgründen 58 und 59 dieser Verordnung genannten Bedingungen durchzuführen.


27.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/38


VERORDNUNG (EG) Nr. 1145/2009 DER KOMMISSION

vom 26. November 2009

über ein Fangverbot für Tiefseehaie in den Gebieten V, VI, VII, VIII und IX (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1359/2008 des Rates vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2009 und 2010) (3) sind die Quoten für die Jahre 2009 und 2010 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2009 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2009 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind gleichfalls verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2009

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 1.


ANHANG

Nr.

8/DSS

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

DWS/56789-

Art

Tiefseehaie

Gebiet

V, VI, VII, VIII und IX (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

Zeitpunkt

17. Oktober 2009


27.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/40


VERORDNUNG (EG) Nr. 1146/2009 DER KOMMISSION

vom 26. November 2009

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2009 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. November 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 62.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 27. November 2009 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

34,42

0,96

1701 11 90 (1)

34,42

4,58

1701 12 10 (1)

34,42

0,82

1701 12 90 (1)

34,42

4,28

1701 91 00 (2)

40,56

5,30

1701 99 10 (2)

40,56

2,17

1701 99 90 (2)

40,56

2,17

1702 90 95 (3)

0,41

0,27


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


27.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/42


VERORDNUNG (EG) Nr. 1147/2009 DER KOMMISSION

vom 26. November 2009

zur Festsetzung des Höchstsatzes für die Ermäßigung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 676/2009

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 676/2009 der Kommission (2) ist eine Ausschreibung zur Höchstermäßigung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien eröffnet worden.

(2)

Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (3) kann die Kommission nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren beschließen, einen Höchstsatz für die Ermäßigung des Einfuhrzolls festzusetzen. Dabei ist insbesondere den in den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 genannten Kriterien Rechnung zu tragen.

(3)

Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot dem Höchstsatz für die Ermäßigung des Einfuhrzolls entspricht oder darunter liegt.

(4)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Höchstsatz für die Ermäßigung des Zolls bei der Einfuhr von Mais für die vom 13. November bis zum 26. November 2009 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 676/2009 eingereichten Angebote wird auf 15,49 EUR/t festgesetzt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 25 500 Tonnen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. November 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 6.

(3)  ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 57.


27.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/43


VERORDNUNG (EG) Nr. 1148/2009 DER KOMMISSION

vom 26. November 2009

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 677/2009 eingereichten Angebote für die Einfuhr von Mais

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 677/2009 der Kommission (2) ist eine Ausschreibung zur Höchstermäßigung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Portugal eröffnet worden.

(2)

Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (3) kann die Kommission nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren beschließen, keinen Zuschlag zu erteilen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 ist die Festsetzung eines Höchstsatzes für die Ermäßigung des Zolls nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung zur Ermäßigung des Zolls bei der Einfuhr von Mais gemäß der Verordnung (EG) Nr. 677/2009 vom 13. November bis zum 26. November 2009 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. November 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 7.

(3)  ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 57.


RICHTLINIEN

27.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/44


RICHTLINIE 2009/145/EG DER KOMMISSION

vom 26. November 2009

mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Aspekte Biodiversität und Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen haben in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen, wie verschiedene Entwicklungen auf internationaler und auf Gemeinschaftsebene zeigen. Als Beispiele seien genannt: der Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (2), der Beschluss 2004/869/EG des Rates vom 24. Februar 2004 über den Abschluss des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Namen der Europäischen Gemeinschaft (3), die Verordnung (EG) Nr. 870/2004 des Rates vom 24. April 2004 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1467/94 (4) und die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (5). Im Rahmen der Richtlinie 2002/55/EG sollten besondere Bedingungen festgelegt werden, um diesen Fragen hinsichtlich des Verkehrs mit Gemüsesaatgut Rechnung zu tragen.

(2)

Zur Gewährleistung der In-situ-Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen sollten Landsorten und andere Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind (Erhaltungssorten), angebaut und in Verkehr gebracht werden, selbst wenn sie nicht die allgemeinen Anforderungen an die Zulassung von Sorten und das Inverkehrbringen von Saatgut erfüllen. Neben dem allgemeinen Ziel des Schutzes pflanzengenetischer Ressourcen liegt das besondere Interesse an der Erhaltung dieser Sorten in der Tatsache, dass sie an besondere örtliche Bedingungen hervorragend angepasst sind.

(3)

Im Hinblick auf die nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen sollten Sorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden (für den Anbau zu kommerziellen Zwecken gezüchtete Sorten), angebaut und in Verkehr gebracht werden, selbst wenn sie nicht die allgemeinen Anforderungen an die Zulassung von Sorten und das Inverkehrbringen von Saatgut erfüllen. Neben dem allgemeinen Ziel des Schutzes pflanzengenetischer Ressourcen liegt das besondere Interesse an der Erhaltung dieser Sorten in der Tatsache, dass sie für den Anbau unter besonderen klimatischen, pedologischen oder agrotechnischen Bedingungen (z. B. Pflege von Hand, Mehrfachernte) geeignet sind.

(4)

Zur Erhaltung von Erhaltungssorten und für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorten ist es notwendig, Ausnahmeregelungen für die Zulassung dieser Sorten sowie für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Sorten vorzusehen.

(5)

Diese Ausnahmen sollten sich auf die grundlegenden Anforderungen für die Zulassung einer Sorte und die formalen Anforderungen gemäß der Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (6) beziehen.

(6)

Den Mitgliedstaaten sollte es insbesondere erlaubt sein, eigene Vorschriften in Bezug auf Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität zu erlassen. Diese Vorschriften sollten sich — hinsichtlich der Unterscheidbarkeit und Beständigkeit — mindestens auf die Merkmale stützen, die in dem vom Antragsteller in Verbindung mit dem Antrag auf die Zulassung der Sorte gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 2003/91/EG auszufüllenden technischen Fragebogen enthalten sind. Bei der Feststellung der Homogenität anhand von „Abweichern“ (Off-Types) sollten sich die Vorschriften auf festgelegte Normen stützen.

(7)

Es sollten formale Anforderungen festgelegt werden, unter denen eine Erhaltungssorte oder eine für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorte ohne amtliche Prüfung zugelassen werden kann. Zudem ist es notwendig, hinsichtlich der Bezeichnung dieser Sorten gewisse Abweichungen von den Anforderungen der Richtlinie 2002/55/EG und der Verordnung (EG) Nr. 637/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten (7) vorzusehen.

(8)

Für Erhaltungssorten sollten Beschränkungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut vorgesehen werden, insbesondere hinsichtlich der Ursprungsregion, damit sichergestellt ist, dass das Inverkehrbringen von Saatgut im Zusammenhang mit In-situ-Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen erfolgt. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zusätzliche Regionen zuzulassen, in denen höhere Mengen von Saatgut als zur Erhaltung der betreffenden Sorte in der Ursprungsregion erforderlich in Verkehr gebracht werden dürfen, sofern diese zusätzlichen Regionen hinsichtlich der natürlichen und naturnahen Lebensräume vergleichbar sind. Um die Verbindung zur Ursprungsregion aufrechtzuerhalten, sollte dies nicht gelten, wenn ein Mitgliedstaat zusätzliche Erzeugungsregionen zugelassen hat.

(9)

Für das Inverkehrbringen der einzelnen Erhaltungssorten und für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorten sollten mengenmäßige Beschränkungen festgelegt werden.

(10)

Im Fall der Erhaltungssorten sollten die von jeder Sorte in Verkehr gebrachten Saatgutmengen die Menge nicht überschreiten, die zur Erzeugung von Gemüse der betroffenen Sorte auf einer entsprechend der Bedeutung des Anbaus der betreffenden Sorte festgelegten begrenzten Fläche erforderlich ist. Um sicherzustellen, dass diese Mengen eingehalten werden, sollten die Mitgliedstaaten die Erzeuger dazu verpflichten, die Mengen der Erhaltungssorten, die sie erzeugen wollen, zu melden, und den Erzeugern gegebenenfalls Mengen zuweisen.

(11)

Im Fall von zum Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorten sollte die Menge durch die Vorschrift beschränkt werden, dass Saatgut in kleinen Packungen in Verkehr zu bringen ist, sodass die relativ hohen Kosten des in kleinen Packungen verkauften Saatguts eine mengenmäßige Beschränkung bewirken.

(12)

Bei Erhaltungssorten und zum Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorten sollte die Rückverfolgbarkeit durch entsprechende Verschluss- und Kennzeichnungsanforderungen sichergestellt werden.

(13)

Damit gewährleistet ist, dass diese Richtlinie ordnungsgemäß angewandt wird, sollten Saatgutbestände von Erhaltungssorten und zum Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorten spezifische Bedingungen hinsichtlich der Zertifizierung und Kontrolle von Saatgut erfüllen. Das Saatgut sollte amtlich nachkontrolliert werden. Alle Stufen der Erzeugung und des Inverkehrbringens sollten amtlich überwacht werden. Die Mengen des in den Verkehr gebrachten Saatguts von Erhaltungssorten sollten von den Lieferanten an die Mitgliedstaaten und von den Mitgliedstaaten an die Kommission gemeldet werden.

(14)

Nach drei Jahren sollte die Kommission prüfen, ob die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere die Bestimmungen über mengenmäßige Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungssorten und zum Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorten, wirksam sind.

(15)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Richtlinie werden für die von der Richtlinie 2002/55/EG abgedeckten Gemüsearten gewisse Ausnahmeregelungen in Bezug auf die In-situ-Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen durch Anbau und Inverkehrbringen festgelegt, und zwar:

a)

für die Zulassung zur Aufnahme von Landsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, nachstehend „Erhaltungssorten“, in die nationalen Sortenkataloge für Gemüsearten gemäß der Richtlinie 2002/55/EG und

b)

für die Zulassung zur Aufnahme von Sorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, nachstehend „für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorten“ in die unter Buchstabe a genannten Kataloge und

c)

für das Inverkehrbringen von Saatgut solcher Erhaltungssorten und für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorten.

(2)   Sofern in dieser Richtlinie nicht anders bestimmt, gilt die Richtlinie 2002/55/EG.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „In-situ-Erhaltung“: die Erhaltung von genetischem Material in seiner natürlichen Umgebung und — im Falle von Kulturpflanzenarten — in der landwirtschaftlich genutzten Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben;

b)   „genetische Erosion“: allmählicher Verlust der genetischen Vielfalt zwischen und innerhalb von Populationen oder Sorten derselben Arten oder Einschränkung der genetischen Grundlage einer Art aufgrund menschlichen Eingreifens oder von Veränderungen der Umwelt;

c)   „Landsorte“: eine Reihe von Populationen oder Klonen einer Pflanzenart, die an die natürlichen Umweltbedingungen ihrer Region angepasst sind.

KAPITEL II

Erhaltungssorten

Abschnitt I

Zulassung von Erhaltungssorten

Artikel 3

Erhaltungssorten

(1)   Die Mitgliedstaaten können Erhaltungssorten zulassen, sofern sie die in den Artikeln 4 und 5 genannten Anforderungen erfüllen.

(2)   Erhaltungssorten werden wie folgt zugelassen:

a)

Die Mitgliedstaaten können eine Sorte als eine Sorte, deren Saatgut entweder als „zertifiziertes Saatgut einer Erhaltungssorte“ zertifiziert oder als „Standardsaatgut einer Erhaltungssorte“ kontrolliert ist, zulassen. Eine solche Sorte wird in den gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten eingetragen als eine „Erhaltungssorte, deren Saatgut gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2009/145/EG der Kommission zertifiziert oder gemäß Artikel 11 der genannten Richtlinie kontrolliert wird“.

b)

Die Mitgliedstaaten können eine Sorte als eine Sorte, deren Saatgut nur als „Standardsaatgut einer Erhaltungssorte“ kontrolliert werden kann, zulassen. Eine solche Sorte wird in dem gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten eingetragen als eine „Erhaltungssorte, deren Saatgut gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2009/145/EG der Kommission kontrolliert wird“.

Artikel 4

Grundlegende Anforderungen

(1)   Damit eine Landsorte oder andere Sorte gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a als Erhaltungssorte zugelassen werden kann, muss sie hinsichtlich der Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen von Interesse sein.

(2)   Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2003/91/EG können die Mitgliedstaaten eigene Vorschriften in Bezug auf Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität der Erhaltungssorten erlassen.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass — hinsichtlich der Unterscheidbarkeit und Beständigkeit — mindestens die in den folgenden Unterlagen genannten Merkmale gelten:

a)

technische Fragebögen zu den in Anhang I der Richtlinie 2003/91/EG für die jeweiligen Arten aufgeführten Testprotokollen des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) oder

b)

technische Fragebögen zu den in Anhang II der Richtlinie 2003/91/EG für die jeweiligen Arten aufgeführten Richtlinien des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV).

Für die Beurteilung der Homogenität gilt die Richtlinie 2003/91/EG.

Wird jedoch das Homogenitätsniveau auf der Grundlage von „Abweichern“ (Off-Types) ermittelt, so gilt ein Populationsstandard von 10 % und eine Akzeptanzwahrscheinlichkeit von mindestens 90 %.

Artikel 5

Formale Anforderungen

Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 erster Satz der Richtlinie 2002/55/EG wird keine amtliche Prüfung verlangt, wenn die folgenden Informationen für eine Entscheidung über die Zulassung der Erhaltungssorten ausreichen:

a)

Beschreibung der Erhaltungssorte und ihre Bezeichnung;

b)

Ergebnisse nichtamtlicher Prüfungen;

c)

Erkenntnisse, die aufgrund praktischer Erfahrungen bei Anbau, Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden, wie sie dem betreffenden Mitgliedstaat vom Antragsteller mitgeteilt wurden;

d)

sonstige Informationen, insbesondere von Seiten der für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden oder anderer einschlägiger von den Mitgliedstaaten anerkannter Organisationen.

Artikel 6

Zulassungsausschluss

Eine Erhaltungssorte wird nicht zur Aufnahme in die nationalen Sortenkataloge zugelassen, wenn sie

a)

bereits im gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten als eine andere als eine Erhaltungssorte aufgeführt ist oder aus diesem gemeinsamen Katalog innerhalb der letzten beiden Jahre gestrichen wurde oder die Frist gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/55/EG weniger als zwei Jahre zuvor ablief oder

b)

durch ein gemeinschaftliches Sortenschutzrecht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates (8) oder durch ein nationales Sortenschutzrecht geschützt ist oder ein entsprechender Antrag gestellt wurde.

Artikel 7

Bezeichnung

(1)   Hinsichtlich der Bezeichnungen von Erhaltungssorten, die vor dem 25. Mai 2000 bekannt waren, können die Mitgliedstaaten Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 637/2009 erlauben, sofern solche Abweichungen ältere gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung geschützte Rechte eines Dritten unangetastet lassen.

(2)   Unbeschadet von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2002/55/EG können die Mitgliedstaaten mehr als eine Bezeichnung für eine Sorte zulassen, wenn die betreffenden Bezeichnungen traditionell bekannt sind.

Artikel 8

Ursprungsregion

(1)   Wenn ein Mitgliedstaat eine Erhaltungssorte zulässt, ermittelt er den Ort bzw. die Orte, an dem bzw. an denen, oder die Region bzw. die Regionen, in der bzw. in denen diese Sorte traditionell angebaut wird und an deren natürliche Gegebenheiten sie angepasst ist (im Folgenden „Ursprungsregion“). Hierbei berücksichtigt er Informationen von Seiten der für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden oder anderer einschlägiger von den Mitgliedstaaten anerkannter Organisationen.

Wenn die Ursprungsregion in mehr als einem Mitgliedstaat liegt, ist sie von allen betroffenen Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu ermitteln.

(2)   Der Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten, der/die die Ermittlung der Ursprungsregion vornimmt/vornehmen, meldet/melden der Kommission die betreffende Region.

Artikel 9

Sicherung des Fortbestands

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Erhaltungszüchtung einer Erhaltungssorte in ihrer Ursprungsregion gesichert wird.

Abschnitt II

Saatguterzeugung und Inverkehrbringen von Erhaltungssorten

Artikel 10

Zertifizierung

Abweichend von Artikel 20 der Richtlinie 2002/55/EG können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Saatgut einer Erhaltungssorte als zertifiziertes Saatgut einer Erhaltungssorte zertifiziert wird, sofern es folgende Anforderungen erfüllt:

a)

Das Saatgut stammt von Saatgut ab, das nach den Regeln systematischer Erhaltungszüchtung erzeugt wurde;

b)

das Saatgut erfüllt die Zertifizierungsanforderungen für „zertifiziertes Saatgut“ gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2002/55/EG, mit Ausnahme der Anforderungen an die Mindestsortenreinheit und der Anforderungen an die amtliche Prüfung bzw. amtlich überwachte Prüfung;

c)

das Saatgut weist eine ausreichende Sortenreinheit auf.

Artikel 11

Kontrolle

Abweichend von Artikel 20 der Richtlinie 2002/55/EG können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Saatgut einer Erhaltungssorte als Standardsaatgut einer Erhaltungssorte kontrolliert werden kann, sofern es folgende Anforderungen erfüllt:

a)

Das Saatgut erfüllt die Anforderungen an das Inverkehrbringen von „Standardsaatgut“ gemäß der Richtlinie 2002/55/EG mit Ausnahme der Anforderungen an die Mindestsortenreinheit;

b)

das Saatgut weist eine ausreichende Sortenreinheit auf.

Artikel 12

Saatgutprüfung

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Prüfungen durchgeführt werden, um zu kontrollieren, ob das Saatgut von Erhaltungssorten die Anforderungen gemäß den Artikeln 10 und 11 erfüllt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Prüfungen werden nach international üblichen Methoden bzw., sofern solche nicht existieren, nach anderweitigen geeigneten Methoden durchgeführt.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Proben für die in Absatz 1 genannten Prüfungen aus homogenen Partien gezogen werden. Dabei sorgen sie dafür, dass die Vorschriften zum Partiegewicht und zum Probengewicht gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2002/55/EG angewandt werden.

Artikel 13

Region der Saatguterzeugung

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Saatgut einer Erhaltungssorte nur in der Ursprungsregion erzeugt wird.

Kann das Saatgut in dieser Region aufgrund eines speziellen Umweltproblems nicht erzeugt werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Informationen von Seiten der für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden oder anderer einschlägiger von den Mitgliedstaaten anerkannter Organisationen zusätzliche Regionen für die Saatguterzeugung zulassen. Gleichwohl darf das in diesen zusätzlichen Regionen erzeugte Saatgut nur in der Ursprungsregion verwendet werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die zusätzlichen Regionen, die sie gemäß Absatz 1 für die Saatguterzeugung zulassen wollen.

Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten können innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt dieser Meldungen beantragen, dass der Ständige Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen mit der Angelegenheit befasst wird. Gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/55/EG wird eine Entscheidung erlassen, in der ggf. Beschränkungen oder Bedingungen für die Benennung solcher Regionen festgelegt werden.

Wenn weder die Kommission noch andere Mitgliedstaaten einen Antrag gemäß dem zweiten Unterabsatz stellen, kann der betreffende Mitgliedstaat die von ihm gemeldeten zusätzlichen Regionen für die Saatguterzeugung zulassen.

Artikel 14

Bedingungen für das Inverkehrbringen

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Saatgut einer Erhaltungssorte nur unter folgenden Bedingungen in Verkehr gebracht werden darf:

a)

Es wurde in seiner Ursprungsregion oder in einer Region gemäß Artikel 13 erzeugt;

b)

das Inverkehrbringen erfolgt in seiner Ursprungsregion.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann ein Mitgliedstaat zusätzliche Regionen in seinem eigenen Hoheitsgebiet für das Inverkehrbringen von Saatgut einer Erhaltungssorte zulassen, sofern diese Regionen mit der Ursprungsregion hinsichtlich der natürlichen und naturnahen Lebensräume dieser Sorte vergleichbar sind.

Wenn die Mitgliedstaaten solche zusätzlichen Regionen zulassen, sorgen sie dafür, dass die zur Erzeugung der Mindestmenge von Saatgut gemäß Artikel 15 benötigte Menge für die Erhaltung der Sorte in der Ursprungsregion vorgehalten wird.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Zulassung solcher zusätzlicher Regionen.

(3)   Wenn ein Mitgliedstaat zusätzliche Regionen für die Saatguterzeugung gemäß Artikel 13 zulässt, darf er die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Ausnahmeregelung nicht in Anspruch nehmen

Artikel 15

Mengenmäßige Beschränkungen

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Menge des pro Jahr in Verkehr gebrachten Saatguts einer jeden Erhaltungssorte die Menge nicht übersteigt, die zur Erzeugung von Gemüse auf der in Anhang I für die entsprechenden Arten festgelegten Anzahl an Hektaren erforderlich ist.

Artikel 16

Anwendung der mengenmäßigen Beschränkungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erzeuger ihnen vor Beginn einer jeden Produktionsperiode die Größe und den Standort der Saatguterzeugungsfläche melden.

(2)   Ist aufgrund der Meldungen gemäß Absatz 1 anzunehmen, dass die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 festgelegten Mengen überschritten werden, so teilen die Mitgliedstaaten den einzelnen Erzeugern die Menge zu, die sie in der jeweiligen Produktionsperiode in Verkehr bringen dürfen.

Artikel 17

Verschluss von Verpackungen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Saatgut von Erhaltungssorten nur in geschlossenen Verpackungen mit einem Verschluss in den Verkehr gebracht wird.

(2)   Die Saatgutpackungen werden vom Lieferanten so verschlossen, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird oder das Etikett des Lieferanten oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.

(3)   Zur Sicherung der Verschließung gemäß Absatz 2 umfasst das Verschlusssystem mindestens das Etikett oder die Anbringung einer Verschlusssicherung.

Artikel 18

Etikettierung

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpackungen oder Behältnisse für Saatgut von Erhaltungssorten ein Etikett des Lieferanten oder einen aufgedruckten oder aufgestempelten Vermerk mit folgenden Angaben tragen:

a)

den Wortlaut „Gemeinschaftsregeln und -normen“;

b)

Name und Anschrift oder Identifizierung der für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Person;

c)

Jahr der Verschließung, Angabe als: „verschlossen im Jahr …“ (Jahr), oder das Jahr der letzten Probenahme zum Zweck der letzten Keimprüfung, Angabe als: „Probenahme im Jahr …“ (Jahr);

d)

Art;

e)

Bezeichnung der Erhaltungssorte;

f)

den Wortlaut „zertifiziertes Saatgut einer Erhaltungssorte“ oder „Standardsaatgut einer Erhaltungssorte“;

g)

Ursprungsregion;

h)

wenn die Region der Saatguterzeugung nicht mit der Ursprungsregion übereinstimmt, Angabe der Region der Saatguterzeugung;

i)

die von der für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Person vergebene Partienummer;

j)

das angegebene Netto- oder Bruttogewicht oder die angegebene Zahl der Körner;

k)

bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmassen oder sonstigen festen Zusätzen: Art der chemischen Behandlung oder des Zusatzes sowie ungefähres Verhältnis zwischen dem Gewicht der Knäuel oder der reinen Körner und dem Gesamtgewicht.

Artikel 19

Amtliche Nachkontrollen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das nach dieser Richtlinie in Verkehr gebrachte Saatgut einer Erhaltungssorte durch amtliche Nachkontrollen anhand von Stichproben auf Sortenechtheit und Sortenreinheit überprüft wird.

Die amtlichen Nachkontrollen gemäß Absatz 1 werden nach den international üblichen Methoden bzw., sofern solche nicht existieren, nach anderweitigen geeigneten Methoden durchgeführt.

Artikel 20

Überwachung

Die Mitgliedstaaten stellen durch amtliche Überwachung während der Erzeugung und des Inverkehrbringens sicher, dass das Saatgut diesem Kapitel entspricht, wobei sie der Sorte, den Orten der Saatguterzeugung und den Mengen besondere Aufmerksamkeit widmen.

KAPITEL III

Für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorten

Abschnitt I

Zulassung von für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorten

Artikel 21

Für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorten

(1)   Die Mitgliedstaaten können für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorten gemäß den Anforderungen der Artikel 22 und 23 zulassen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können eine für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorte als eine Sorte zulassen, deren Saatgut nur als „Standardsaatgut einer für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorte“ kontrolliert werden kann. Eine solche Sorte ist in den gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten als eine „für den Anbau unter bestimmten Bedingungen gezüchtete Sorte, deren Saatgut gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2009/145/EG der Kommission kontrolliert wird“ eingetragen.

Artikel 22

Grundlegende Anforderungen

(1)   Damit eine Sorte als für den Anbau unter bestimmten Bedingungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b zugelassen werden kann, darf sie an sich keinen Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken haben, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden.

Eine Sorte gilt als für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorte, wenn sie zum Anbau unter besonderen agrotechnischen, klimatischen oder pedologischen Bedingungen gezüchtet wurde.

(2)   Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2003/91/EG können die Mitgliedstaaten eigene Vorschriften in Bezug auf Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität von zum Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorten erlassen.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass hinsichtlich der Unterscheidbarkeit und Beständigkeit mindestens die in den folgenden Unterlagen genannten Merkmale gelten:

a)

technische Fragebögen zu den in Anhang I der Richtlinie 2003/91/EG für die jeweiligen Arten aufgeführten Testprotokollen des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) oder

b)

technische Fragebögen zu den in Anhang II der Richtlinie 2003/91/EG für die jeweiligen Arten aufgeführten Richtlinien des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV).

Für die Beurteilung der Homogenität gilt die Richtlinie 2003/91/EG.

Wird jedoch das Homogenitätsniveau auf der Grundlage von „Abweichern“ (Off-Types) ermittelt, so gilt ein Populationsstandard von 10 % und eine Akzeptanzwahrscheinlichkeit von mindestens 90 %.

Artikel 23

Formale Anforderungen

Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 erster Satz der Richtlinie 2002/55/EG wird keine amtliche Prüfung verlangt, wenn die folgenden Informationen für eine Entscheidung über die Zulassung der Erhaltungssorten ausreichen:

a)

Beschreibung der für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorte und deren Benennung;

b)

Ergebnisse nichtamtlicher Prüfungen;

c)

Erkenntnisse, die aufgrund praktischer Erfahrungen bei Anbau, Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden, wie sie dem betreffenden Mitgliedstaat vom Antragsteller mitgeteilt wurden;

d)

sonstige Informationen, insbesondere von Seiten der für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden oder anderer einschlägiger von den Mitgliedstaaten anerkannter Organisationen.

Artikel 24

Zulassungsausschluss

Eine für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorte wird nicht zur Aufnahme in den nationalen Sortenkatalog zugelassen, wenn sie

a)

bereits im gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten als andere Sorte als eine für den Anbau unter bestimmten Bedingungen gezüchtete Sorte aufgeführt ist oder aus diesem gemeinsamen Sortenkatalog der Gemüsearten innerhalb der letzten beiden Jahre gestrichen wurde oder wenn die Frist gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/55/EG weniger als zwei Jahre zuvor ablief oder

b)

wenn sie durch ein gemeinschaftliches Sortenschutzrecht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 oder durch ein nationales Sortenschutzrecht geschützt ist oder ein entsprechender Antrag gestellt wurde.

Artikel 25

Bezeichnung

(1)   Hinsichtlich der Bezeichnungen von zum Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorten, die vor dem 25. Mai 2000 bekannt waren, können die Mitgliedstaaten Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 637/2009 erlauben, sofern solche Abweichungen ältere gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung geschützte Rechte eines Dritten unangetastet lassen.

(2)   Unbeschadet von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2002/55/EG können die Mitgliedstaaten mehr als eine Bezeichnung für eine Sorte zulassen, wenn die betreffenden Bezeichnungen traditionell bekannt sind.

Abschnitt II

Inverkehrbringen von Saatgut von für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorten

Artikel 26

Kontrolle

Abweichend von Artikel 20 der Richtlinie 2002/55/EG können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Saatgut einer für den Anbau unter bestimmten Bedingungen gezüchteten Sorte als Standardsaatgut einer für den Anbau unter bestimmten Bedingungen gezüchteten Sorte kontrolliert werden kann, sofern es folgende Anforderungen erfüllt:

a)

Das Saatgut erfüllt die Anforderungen an das Inverkehrbringen von „Standardsaatgut“ gemäß der Richtlinie 2002/55/EG mit Ausnahme der Anforderungen an die Mindestsortenreinheit;

b)

das Saatgut weist ausreichende Sortenreinheit auf.

Artikel 27

Saatgutprüfung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Prüfungen durchgeführt werden, um zu kontrollieren, ob das Saatgut von für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorten die Anforderungen des Artikels 26 erfüllt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Prüfungen sind nach den international üblichen Methoden bzw., sofern solche nicht existieren, nach anderweitigen geeigneten Methoden durchzuführen.

Artikel 28

Mengenmäßige Beschränkungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Saatgut von für den Anbau unter bestimmten Bedingungen gezüchteten Sorten in kleinen Packungen in Verkehr gebracht wird, die das in Anhang II pro Art festgelegte Nettohöchstgewicht nicht überschreiten.

Artikel 29

Verschluss von Verpackungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Saatgut von für den Anbau unter bestimmten Bedingungen gezüchteten Sorten nur in geschlossenen Verpackungen mit einem Verschluss in Verkehr gebracht wird.

(2)   Die Saatgutpackungen werden vom Lieferanten so verschlossen, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird oder das Etikett des Lieferanten oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.

(3)   Zur Sicherung der Verschließung gemäß Absatz 2 umfasst das Verschlusssystem mindestens das Etikett oder die Anbringung einer Verschlusssicherung.

Artikel 30

Etikettierung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verpackungen von für den Anbau unter bestimmten Bedingungen gezüchteten Sorten ein Etikett des Lieferanten oder einen aufgedruckten oder aufgestempelten Vermerk mit folgenden Angaben tragen:

a)

den Wortlaut „Gemeinschaftsregeln und -normen“;

b)

Name und Anschrift oder Identifizierung der für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Person;

c)

Jahr der Verschließung, Angabe als: „verschlossen im Jahr …“ (Jahr), oder das Jahr der letzten Probenahme zum Zweck der letzten Keimprüfung, Angabe als: „Probenahme im Jahr …“ (Jahr);

d)

Art;

e)

Bezeichnung der Sorte;

f)

den Wortlaut „für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorte“;

g)

die von der für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Person vergebene Partienummer;

h)

das angegebene Netto- oder Bruttogewicht oder die angegebene Zahl der Körner;

i)

bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmassen oder sonstigen festen Zusätzen: Art der chemischen Behandlung oder des Zusatzes sowie ungefähres Verhältnis zwischen dem Gewicht der Samenknäuel oder der reinen Körner und dem Gesamtgewicht.

Artikel 31

Amtliche Nachkontrollen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Saatgut einer für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorte durch amtliche Nachkontrollen anhand von Stichproben auf Sortenechtheit und Sortenreinheit überprüft wird.

Die amtliche Nachkontrolle gemäß Absatz 1 wird nach den international üblichen Methoden bzw., sofern solche nicht existieren, nach anderweitigen geeigneten Methoden durchgeführt.

Artikel 32

Überwachung

Die Mitgliedstaaten stellen durch amtliche Überwachung während der Erzeugung und des Inverkehrbringens sicher, dass das Saatgut diesem Kapitel entspricht, wobei sie der Sorte und den Mengen besondere Aufmerksamkeit widmen.

KAPITEL IV

Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Artikel 33

Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Lieferanten für jede Produktionsperiode über die jeweilige Menge des in Verkehr gebrachten Saatguts jeder Erhaltungssorte und jeder für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorte Mitteilung machen.

Die Mitgliedstaaten machen auf Nachfrage der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über die jeweilige Menge des in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebrachten Saatguts jeder für den Anbau unter bestimmten Bedingungen gezüchteten Sorte Mitteilung.

Artikel 34

Meldung der anerkannten, für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Organisationen

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die anerkannten Organisationen gemäß Artikel 5 Buchstabe d, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 23 Buchstabe d.

Artikel 35

Bewertung

Bis zum 31. Dezember 2013 bewertet die Kommission die Umsetzung dieser Richtlinie.

Artikel 36

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Rechtsbereich erlassen.

Artikel 37

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 38

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.

(2)  ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 378 vom 23.12.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 18.

(5)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(6)  ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 11.

(7)  ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 10.

(8)  ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.


ANHANG I

Mengenmäßige Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungssorten gemäß Artikel 15

Botanische Bezeichnung

Höchstzahl der Hektare für die Erzeugung von Gemüse je Erhaltungssorte je Mitgliedstaat

Allium cepa L. — Cepa-Gruppe

Brassica oleracea L.

Brassica rapa L.

Capsicum annuum L.

Cichorium intybus L.

Cucumis melo L.

Cucurbita maxima Duchesne

Cynara cardunculus L.

Daucus carota L.

Lactuca sativa L.

Lycopersicon esculentum Mill.

Phaseolus vulgaris L.

Pisum sativum L. (partim)

Vicia faba L. (partim)

40

Allium cepa L. — Aggregatum-Gruppe

Allium porrum L.

Allium sativum L.

Beta vulgaris L.

Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et Nakai

Cucumis sativus L.

Cucurbita pepo L.

Foeniculum vulgare Mill.

Solanum melongena L.

Spinacia oleracea L.

20

Allium fistulosum L.

Allium schoenoprasum L.

Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm.

Apium graveolens L.

Asparagus officinalis L.

Cichorium endivia L.

Petroselinum crispum (Mill.) Nyman ex A. W. Hill

Phaseolus coccineus L.

Raphanus sativus L.

Rheum rhabarbarum L.

Scorzonera hispanica L.

Valerianella locusta (L.) Laterr.

Zea mays L. (partim)

10


ANHANG II

Nettohöchstgewicht je Packung gemäß Artikel 28

Botanische Bezeichnung

Nettohöchstgewicht je Packung, ausgedrückt in Gramm

Phaseolus coccineus L.

Phaseolus vulgaris L.

Pisum sativum L. (partim)

Vicia faba L. (partim)

Spinacia oleracea L.

Zea mays L. (partim)

250

Allium cepa L. [Cepa-Gruppe, Aggregatum-Gruppe]

Allium fistulosum L.

Allium porrum L.

Allium sativum L.

Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm.

Beta vulgaris L.

Brassica rapa L.

Cucumis sativus L.

Cucurbita maxima Duchesne

Cucurbita pepo L.

Daucus carota L.

Lactuca sativa L.

Petroselinum crispum (Mill.) Nyman ex A. W. Hill

Raphanus sativus L.

Scorzonera hispanica L.

Valerianella locusta (L.) Laterr.

25

Allium schoenoprasum L.

Apium graveolens L.

Asparagus officinalis L.

Brassica oleracea L. [alle]

Capsicum annuum L.

Cichorium endivia L.

Cichorium intybus L.

Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et Nakai

Cucumis melo L.

Cynara cardunculus L.

Lycopersicon esculentum Mill.

Foeniculum vulgare Mill.

Rheum rhabarbarum L.

Solanum melongena L.

5


27.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/55


RICHTLINIE 2009/146/EG DER KOMMISSION

vom 26. November 2009

zur Berichtigung der Richtlinie 2008/125/EG zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme von Aluminiumphosphid, Calciumphosphid, Magnesiumphosphid, Cymoxanil, Dodemorph, 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Metamitron, Sulcotrion, Tebuconazol und Triadimenol als Wirkstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2008/125/EG (2) enthält terminologische Fehler im Hinblick auf die zulässigen Anwendungen von Aluminiumphosphid, Calciumphosphid und Magnesiumphosphid. Diese Irrtümer müssen berichtigt werden.

(2)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 2008/125/EG wird wie folgt berichtigt:

1.

In Teil A der siebten Spalte (Sonderbestimmungen) der Zeile Nr. 266 (Aluminiumphosphid) werden der erste und der zweite Satz wie folgt ersetzt:

„Nur Anwendungen als Insektizid, Rodentizid, Talpizid und Leporizid in Form gebrauchsfertiger aluminiumphosphidhaltiger Mittel dürfen zugelassen werden.

Anwendungen als Rodentizid, Talpizid und Leporizid dürfen nur im Freien zugelassen werden.“

2.

In Teil A der siebten Spalte (Sonderbestimmungen) der Zeile Nr. 267 (Calciumphosphid) wird der erste Satz wie folgt ersetzt:

„Nur Anwendungen im Freien als Rodentizid und Talpizid in Form gebrauchsfertiger calciumphosphidhaltiger Mittel dürfen zugelassen werden.“

3.

In Teil A der siebten Spalte (Sonderbestimmungen) der Zeile Nr. 268 (Magnesiumphosphid) werden der erste und der zweite Satz wie folgt ersetzt:

„Nur Anwendungen als Insektizid, Rodentizid, Talpizid und Leporizid in Form gebrauchsfertiger magnesiumphosphidhaltiger Mittel dürfen zugelassen werden.

Anwendungen als Rodentizid, Talpizid und Leporizid dürfen nur im Freien zugelassen werden.“

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 28. Februar 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. März 2010 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 78.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

27.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/56


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. November 2009

zur Einführung eines Fragebogens für Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9105)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/851/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2006/66/EG berichten die Mitgliedstaaten regelmäßig auf der Grundlage eines Fragebogens über die Umsetzung der genannten Richtlinie.

(2)

Zur Vermeidung von übermäßigem Verwaltungsaufwand bei der Erstellung des betreffenden Berichts empfiehlt es sich, die Liste der erforderlichen Angaben auf die Daten zu beschränken, die für die Kommission bei der Feststellung des Verbesserungsbedarfs bei der Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG am sinnvollsten sind.

(3)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2)

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten erstellen ihre Berichte über die Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG auf der Grundlage des Fragebogens im Anhang dieser Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. November 2009

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.


ANHANG

FRAGEBOGEN FÜR DEN BERICHT DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2006/66/EG

1.   Umsetzung in innerstaatliches Recht

Im ersten Bericht der Mitgliedstaaten ist Folgendes anzugeben:

a)

Fundstelle, gegebenenfalls mit Link, Ihrer innerstaatlichen Gesetze zur Umsetzung der Richtlinie, einschließlich etwaiger Änderungen.

b)

Wurden Bestimmungen gemäß den Artikeln 8, 15 und 20 mittels freiwilliger Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten umgesetzt?

2.   Umweltverträglichkeit

Welche Schritte einschließlich der wirtschaftlichen Instrumente gemäß Artikel 9 wurden getroffen, um die Umweltverträglichkeit von Batterien und Akkumulatoren im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie zu verbessern?

3.   Sammelsysteme

Bitte beschreiben Sie kurz (höchstens 100 Wörter), wie Artikel 8 in der Praxis umgesetzt wurde.

4.   Sammelziele

Bitte geben Sie an, welche Sammelquoten (einschließlich der in Geräte eingebauten Batterien und Akkumulatoren) in den einzelnen Geltungsjahren dieses Berichts erreicht wurden. Beim ersten Bericht ist nur das Jahr 2011 zu berücksichtigen.

5.   Behandlung und Recycling

a)

Welche Maßnahmen wurden getroffen, um sicherzustellen, dass alle eingesammelten Altbatterien und -akkumulatoren gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2006/66/EG vorschriftsmäßig behandelt und recycelt wurden?

b)

Wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die eingesammelten gefährlichen Gerätebatterien und -akkumulatoren gemäß Artikel 12 Absatz 1 zu beseitigen? Wenn ja, übermitteln Sie bitte den Verweis auf etwaige Maßnahmenentwürfe, über die die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 unterrichtet wurde.

c)

Welche Recyclingniveaus wurden in den betreffenden Kalenderjahren jeweils erzielt? Wurden alle eingesammelten Batterien und Akkumulatoren gemäß Artikel 12 Absatz 1 dem Recycling zugeführt?

d)

Welche Recyclingeffizienzen wurden in den einzelnen Kalenderjahren ab 26. September 2011 und (sofern Daten vorliegen) im vorangegangenen Jahr erzielt?

6.   Beseitigung

a)

Welche Maßnahmen wurden getroffen, um sicherzustellen, dass Industrie- und Fahrzeug-Altbatterien und -akkumulatoren nicht in Deponien beseitigt werden?

b)

Wurden über die Bestimmungen von Artikel 14 hinausgehende Maßnahmen getroffen, um die Beseitigung von Batterien und Akkumulatoren in unsortierten Siedlungsabfällen auf ein Mindestmaß zu beschränken?

7.   Ausfuhr

Wie viele gesammelte Altbatterien und -akkumulatoren wurden nach Drittländern ausgeführt? Bitte geben Sie diese Länder an. Für wie viele dieser ausgeführten Altbatterien und -akkumulatoren liegen stichhaltige Beweise vor, dass die Recyclingverfahren unter Bedingungen angewandt werden, die den Anforderungen von Artikel 15 dieser Richtlinie entsprechen?

8.   Finanzierung

a)

Welche Maßnahmen wurden getroffen, um sicherzustellen, dass Sammlung, Behandlung und Recycling aller Altbatterien und -akkumulatoren von den Herstellern oder in ihrem Namen handelnden Dritten finanziert werden?

b)

Welche Maßnahmen wurden getroffen, um sicherzustellen, dass die Hersteller nicht doppelt belastet werden, wenn Batterien und Akkumulatoren nach Regelungen gemäß der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) oder der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gesammelt werden?

9.   Berichte über die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten

Bitte machen Sie Angaben zu den Maßnahmen, die im Rahmen von Artikel 22 Absatz 3 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2006/66/EG getroffen wurden (höchstens 50 Wörter je Maßnahme).

10.   Kontrolle und Durchsetzung

a)

Bitte nennen Sie die Einzelheiten zu den innerstaatlichen Kontrollen und Überwachungssystemen, mit denen die Einhaltung der Richtlinie 2006/66/EG und insbesondere der Artikel 4 und 21 sichergestellt werden.

b)

Wie viele Verstöße gegen die Richtlinie 2006/66/EG haben Sie festgestellt? Wurden in Ihrem Land vorschriftswidrige Batterien und Akkumulatoren vom Markt genommen? Bitte nennen Sie die Hauptgründe für die Verstöße und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um für die Einhaltung der Richtlinie zu sorgen.

11.   Sonstige Angaben

a)

Bitte schildern Sie im ersten Bericht kurz die Hauptprobleme, die bei der Umsetzung der Richtlinie aufgetreten sind. Wie konnten bzw. können diese Probleme gelöst werden?

b)

Bitte nennen Sie die Stelle (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und sonstige Angaben), die für die Koordinierung der Beantwortung dieses Fragebogens zuständig ist.


(1)  ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34.

(2)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.


27.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/59


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. November 2009

betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verarbeitung von nichtkonformer Rohmilch in bestimmten milchverarbeitenden Betrieben in Rumänien sowie auf die strukturellen Anforderungen an diese Betriebe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9083)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/852/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sind allgemeine Lebensmittelhygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer festgelegt, die unter anderem auf den Grundregeln der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte beruhen. Die Verordnung sieht vor, dass Lebensmittelunternehmer bestimmte auf diesen Grundregeln beruhende Verfahren einhalten müssen.

(2)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 festgelegten Vorschriften werden durch die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ergänzt. Die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 enthalten u. a. strukturelle Anforderungen an milchverarbeitende Betriebe sowie Hygienevorschriften für Rohmilch und Milcherzeugnisse.

(3)

In der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (Beitrittsakte) wurde Rumänien eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2009 eingeräumt; bis dahin müssen bestimmte milchverarbeitende Betriebe die Struktur- und Hygieneanforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen.

(4)

Gemäß Anhang VII Kapitel 5 Abschnitt B.I Buchstabe a der Beitrittsakte sind bestimmte milchverarbeitende Betriebe, die den strukturellen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 nicht entsprechen, bis zum 31. Dezember 2009 zugelassen.

(5)

Seit dem Beitritt Rumäniens ist die Zahl der Betriebe, die diese Anforderungen erfüllen, gestiegen. Gleichwohl haben bestimmte milchverarbeitende Betriebe die zur Erfüllung dieser Anforderungen notwendigen strukturellen Verbesserungen noch nicht abgeschlossen. Deshalb ist es erforderlich, eine zeitlich begrenzte Abweichung von den strukturellen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 zuzulassen. Das Verzeichnis der Betriebe, die den betreffenden strukturellen Anforderungen nicht entsprechen, findet sich in Anhang I.

(6)

Darüber hinaus sind gemäß Anhang VII Kapitel 5 Abschnitt B.I Buchstabe c der Beitrittsakte bestimmte milchverarbeitende Betriebe, die den Hygieneanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht entsprechen, bis zum 31. Dezember 2009 zugelassen.

(7)

Im gesamten Hoheitsgebiet von Rumänien gibt es noch milcherzeugende Betriebe, die diesen Hygieneanforderungen nicht genügen. Der Anteil an Rohmilch, die den Anforderungen entspricht und an milchverarbeitende Betriebe in Rumänien geliefert wird, ist in den vergangenen Jahren nur leicht gestiegen.

(8)

Unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation ist eine zeitlich begrenzte Abweichung von den in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegten Hygienebestimmungen angemessen, um Rumänien die Möglichkeit zu geben, seinen Milchsektor so zu ordnen, dass die Anforderungen eingehalten werden.

(9)

Deshalb sollte es bestimmten, in Anhang II dieser Entscheidung aufgeführten milchverarbeitenden Betrieben abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erlaubt werden, auch nach dem 31. Dezember 2009 konforme und nichtkonforme Milch zu verarbeiten, sofern die Verarbeitung in getrennten Produktionslinien erfolgt. Ferner sollten bestimmte milchverarbeitende Betriebe, die in Anhang III dieser Entscheidung aufgeführt sind, die Erlaubnis erhalten, nichtkonforme Milch weiterhin ohne getrennte Produktionslinien zu verarbeiten.

(10)

Damit milchverarbeitende Betriebe, die den strukturellen Anforderungen entsprechen, nicht benachteiligt werden, ist es zudem zweckmäßig, diesen Betrieben zu erlauben, nichtkonforme Milch zu denselben Bedingungen anzunehmen wie milchverarbeitende Betriebe, die den Anforderungen nicht entsprechen.

(11)

Milcherzeugnisse aus nichtkonformer Milch sollten nur in Rumänien vermarktet oder in den unter die Ausnahmeregelung dieser Entscheidung fallenden milchverarbeitenden Betrieben weiterverarbeitet werden.

(12)

Die mit dieser Entscheidung gewährte Übergangsfrist sollte auf 24 Monate ab 1. Januar 2010 begrenzt werden. Die Lage im Milchsektor in Rumänien sollte vor Ablauf dieses Zeitraums geprüft werden. Deshalb sollte Rumänien der Kommission jährlich einen Bericht über Fortschritte bei der Modernisierung der milchverarbeitenden Betriebe in diesem Mitgliedstaat, über die milcherzeugenden Betriebe, die sie mit Rohmilch beliefern, sowie über das System für die Abholung und den Transport nichtkonformer Milch vorlegen.

(13)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Entscheidung bedeutet „nichtkonforme Milch“ Rohmilch, die den Bestimmungen in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Unterabschnitte II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht entspricht.

Artikel 2

(1)   Die strukturellen Anforderungen nach Anhang II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und nach Anhang III Abschnitt I Kapitel II und III, Abschnitt II Kapitel II und III und Abschnitt V Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten bis zum 31. Dezember 2011 nicht für die in Anhang I dieser Entscheidung aufgeführten milchverarbeitenden Betriebe in Rumänien.

(2)   Milcherzeugnisse, die von den unter Absatz 1 fallenden Betrieben erzeugt wurden, dürfen ausschließlich

a)

auf den rumänischen Markt gebracht werden oder

b)

in den unter Absatz 1 fallenden Betrieben in Rumänien weiterverarbeitet werden.

Diese Milcherzeugnisse sind mit einer anderen als der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegten Genusstauglichkeits- und Identitätskennzeichnung zu versehen.

Artikel 3

Abweichend von den Bestimmungen in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Unterabschnitte II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dürfen die in Anhang II dieser Entscheidung aufgeführten milchverarbeitenden Betriebe bis zum 31. Dezember 2011 weiterhin konforme und nichtkonforme Milch verarbeiten, sofern die Verarbeitung der konformen und nichtkonformen Milch in getrennten Produktionslinien erfolgt.

Artikel 4

Abweichend von den Bestimmungen in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Unterabschnitte II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dürfen die in Anhang III dieser Entscheidung aufgeführten milchverarbeitenden Betriebe bis zum 31. Dezember 2011 nichtkonforme Milch weiterhin ohne getrennte Produktionslinien verarbeiten.

Artikel 5

Milcherzeugnisse aus nichtkonformer Milch dürfen ausschließlich

a)

auf den rumänischen Markt gebracht werden oder

b)

in den unter die Artikel 2, 3 und 4 fallenden milchverarbeitenden Betrieben in Rumänien verarbeitet werden.

Diese Milcherzeugnisse sind mit einer anderen als der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegten Genusstauglichkeits- und Identitätskennzeichnung zu versehen.

Artikel 6

Rumänien legt der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Fortschritte vor, die im Hinblick auf die Einhaltung der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erzielt wurden, und zwar in Bezug auf:

a)

die unter Artikel 2 Absatz 1 fallenden Verarbeitungsbetriebe einschließlich eines Zeitplans für die Einhaltung der darin vorgesehenen strukturellen Anforderungen durch diese Betriebe;

b)

die Betriebe, die nichtkonforme Milch erzeugen;

c)

das System für die Abholung und den Transport nichtkonformer Milch.

Der erste Jahresbericht wird der Kommission spätestens am 31. Dezember 2010 und der zweite Jahresbericht spätestens am 31. Oktober 2011 vorgelegt.

Für diese Berichte ist das Formblatt in Anhang IV zu verwenden.

Artikel 7

Diese Entscheidung gilt vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.


ANHANG I

VERZEICHNIS DER UNTER ARTIKEL 2 ABSATZ 1 FALLENDEN BETRIEBE

Nr.

Veterinärkontrollnummer

Name des Betriebs

Stadt/Straße oder Dorf/Region

1

AB 641

S.C. Biomilk SRL

Lopadea Noua, Jud. Alba, 517395

2

AB 1256

S.C. Binal Mob SRL

Rimetea, Jud. Alba, 517610

3

AB 3386

S.C. Lactate C.H. S.RL

Sanmiclaus, Jud. Alba, 517761

4

AR 563

S.C. Silmar Prod SRL

Santana, Jud. Arad, 317280

5

AG 11

S.C. Agrolact Cosesti

Cosesti, Jud. Arges, 115202

6

BC 2519

S.C. Marlact SRL

Buhoci, Jud. Bacau, 607085

7

BH 4020

S.C. Moisi Serv Com SRL

Borsa, nr. 8, jud. Bihor, 417431

8

BH 5158

S.C. Biolact Bihor SRL

Paleu, Jud. Bihor, 4 17166

9

BN 2120

S.C. Eliezer SRL

Lunca Ilvei, Jud. Bistrita Nasaud, 427125

10

BN 2192

S.C. Simcodrin Com SRL

Budesti-Fanate, Jud. Bistrita-Nasaud, 427021

11

BN 2399

S.C. Carmo- Lact Prod SRL

Monor, Jud. Bistrita-Nasaud, 427175

12

BN 209

S.C. Calatis Group Prod SRL

Bistrita, Jud. Bistrita-Nasaud, 427006

13

BN 2125

S.C. Sinelli SRL

Milas, Jud. Bistrita-Nasaud, 427165

14

BT 8

S.C. General Suhardo SRL

Paltinis, Jud. Botosani, 717295

15

BT 11

S.C. Portas Com SRL

Vlasinesti, Jud. Botosani, 717465

16

BT 109

S.C. Lacto Mac SRL

Bucecea, Jud. Botosani, 717045

17

BT 115

S.C. Comintex SRL

Darabani, Jud. Botosani, 715100

18

BT 263

S.C. Cosmi SRL

Saveni, Jud. Botosani 715300

19

BT 50

S.C. Pris Com Univers SRL

Flamanzi, Jud. Botosani, 717155

20

BV 8

S.C. Prodlacta SA Homorod

Homorod, Jud. Brasov, 507105

21

BV 2451

S.C. Prodlacta SA Fagaras

Fagaras, Jud. Brasov, 505200

22

BR 36

S.C. Hatman SRL

Vadeni, Jud. Braila, 817200

23

BR 63

S.C. Cas SRL

Braila, Jud. Braila, 810224

24

BZ 0098

S.C. Meridian Agroind

Ramnicu Sarat, Jud. Buzau, 125300

25

BZ 0627

S.C. Ianis Cos Lact SRL

C.A. Rosetti, Jud. Buzau, 127120

26

BZ 2012

S.C. Zguras Lacto SRL

Pogoanele, Jud. Buzau, 25200

27

CL 0044

S.C. Ianis Dim SRL

Lehliu Gară, Jud. Calarasi, 915300

28

CL 0368

S.C. Lacto GMG SRL

Jegalia, Jud. Calarasi, 917145

29

CJ 41

S.C. Kazal SRL

Dej, Jud. Cluj, 405200

30

CJ 7584

S.C. Aquasala SRL

Bobalna, Jud. Cluj, 407085

31

CT 04

S.C. Lacto Baneasa SRL

Baneasa, Jud. Constanta, 907035

32

CT 15

S.C. Nic Costi Trade SRL

Dorobantu, Jud. Constanta, 907211

33

CT 225

S.C. Mih Prod SRL

Cobadin, Jud.Constanta, 907065

34

CT 256

S.C. Ian Prod SRL

Targusor, Jud.Constanta, 907275

35

CT 258

S.C. Binco Lact SRL

Sacele, Jud.Constanta, 907260

36

CT 311

S.C. Alltocs Market SRL

Pietreni, Jud.Constanta, 907112

37

CT 11988

S.C. Lacto Baron SRL

Harsova, Jud. Constanta, 905400

38

CT 12203

S.C. Lacto Genimico SRL

Harsova, Jud. Constanta, 905400

39

CT 30

S.C. Eastern European Foods SRL

Mihail Kogalniceanu, Jud. Constanta, 907195

40

CT 294

S.C. Suflaria Import Export SRL

Cheia, Jud. Constanta, 907277

41

L9

S.C. Covalact SA

Sfantu Gheorghe, Jud. Covasna, 520076

42

CV 2451

S.C. Agro Pan Star SRL

Sfantu Gheorghe, Jud. Covasna, 520020

43

DJ 80

S.C. Duvadi Prod Com SRL

Breasta, Jud. Dolj, 207115

44

DJ 730

S.C. Lactido SA

Craiova, Jud. Dolj, 200378

45

GL 4136

S.C. Galmopan SA

Galati, Jud. Galati, 800506

46

GR 5610

S.C. Lacta SA

Giurgiu, Jud. Giurgiu, 080556

47

GJ 231

S.C. Sekam Prod SRL

Novaci, Jud. Gorj, 215300

48

GJ 2202

S.C. Arte Import Export

Targu. Jiu, Jud. Gorj, 210112

49

HR 383

S.C. Lactate Harghita SA

Cristuru Secuiesc, Jud. Harghita, 535400

50

HR 166

S.C. Lactopan SRL

Mujna, Jud. Harghita, 537076

51

HR 119

S.C. Bomilact SRL

Mădăraș, Jud. Harghita, 537071

52

HR 213

S.C. Paulact SA

Mărtiniș, Harghita, 537175

53

HR 625

S.C. Lactis SRL

Odorheiu Secuiesc, Harghita, 535600

54

HD 1014

S.C. Sorilact SA

Risculita, Jud. Hunedoara, 337012

55

IL 0750

S.C. Balsam Med SRL

Țăndărei, Jud. Ialomita, 925200

56

IL 1167

S.C. Sanalact SRL

Slobozia, Jud. Ialomita, 920002

57

IS 1012

S.C. Agrocom S.A.

Strunga, Jud. Iasi, 707465

58

IS 1540

S.C. Promilch S.R.L.

Podu Iloaiei, Jud. Iasi, 707365

59

MM 793

S.C. Wromsal SRL

Satulung, Jud. Maramures 437270

60

MM 6325

S.C. Ony SRL

Larga, Jud. Maramures, 437317

61

MM 1795

S.C. Calitatea SRL

Tautii Magheraus, Jud. Maramures, 437349

62

MM 4714

S.C. Saturil SRL

Giulesti, Jud. Maramures, 437162

63

MH 1304

S.C. IL SA Mehedinti

Drobeta Turnu Severin, Jud. Mehedinti, 220167

64

MS 297

S.C. Rodos S.R.L

Faragau, Jud. Mures, 547225

65

MS 483

S.C. Heliantus Prod

Reghin, Jud. Mures, 545300

66

MS 532

S.C. Horuvio Service SRL

Lunca Santu, Jud. Mures, 547375

67

MS 2462

S.C. Lucamex Com SRL

Gornesti, Jud. Mures, 547280

68

MS 5554

S.C. Globivetpharm S.R.L

Batos, Jud. Mures, 547085

69

L12

S.C. Camytex Prod SRL

Targu Neamt, Jud. Neamt, 615200

70

NT 900

S.C. Complex Agroalimentar SRL

Bicaz, Jud. Neamt, 615100

71

PH 212

S.C. Vitoro SRL

Ploiesti, Jud. Prahova, 100537

72

SM 4189

S.C. Primalact SRL

Satu Mare, Jud. Satu Mare, 440089

73

SJ 282

S.C. Calion SRL

Jibou, Jud. Salaj, 455200

74

SV 1085

S.C. Bucovina SA Falticeni

Falticeni, Jud. Suceava, 725200

75

SV 1562

S.C. Bucovina SA Suceava

Suceava, Jud. Suceava, 720290

76

SV 1888

S.C. Tocar Prod SRL

Fratautii Vechi, Jud. Suceava, 727255

77

SV 4540

S.C. Kinetas SRL

Boroaia, Jud. Suceava, 727040

78

SV 4909

S.C. Zada Prod SRL

Horodnic de Jos, Jud. Suceava, 727301

79

SV 6159

S.C. Ecolact SRL

Milisauti, Jud. Suceava, 727360

80

TR 78

S.C. Interagro SRL

Zimnicea, Jud. Teleorman, 145400

81

TR 27

S.C. Violact SRL

Putineiu, Jud. Teleorman, 147285

82

TR 81

S.C. Big Family SRL

Videle, Jud. Teleorman, 145300

83

TR 239

S.C. Comalact SRL

Nanov, Jud. Teleorman, 147215

84

TR 241

S.C. Investrom SRL

Sfintesti, Jud. Teleorman, 147340

85

TL 965

S.C. Mineri SRL

Mineri, Jud. Tulcea, 827211

86

VN 231

S.C. Vranlact SA

Focsani, Jud. Vrancea, 620122

87

VN 348

S.C. Stercus Lacto SRL

Ciorasti, Jud. Vrancea, 627082

88

VN 35

S.C. Monaco SRL

Vrâncioaia, Jud. Vrancea, 627445


ANHANG II

VERZEICHNIS DER UNTER ARTIKEL 3 FALLENDEN BETRIEBE

Nr.

Veterinärkontrollnummer

Name des Betriebs

Stadt/Straße oder Dorf/Region

1

L35

S.C. Danone PDPA Romania SRL

Bucuresti, 032451

2

L81

S.C. Raraul SA

Campulung Moldovenesc, Jud.Suceava, 725100


ANHANG III

VERZEICHNIS DER UNTER ARTIKEL 4 FALLENDEN BETRIEBE

Nr.

Veterinärkontrollnummer

Name des Betriebs

Stadt/Straße oder Dorf/Region

1

L18

S.C. Depcoinf MBD SRL

Targu Trotus, Jud. Bacau, 607630

2

L72

S.C. Lactomuntean SRL

Teaca, Jud. Bistrita Nasaud, 427345

3

L78

S.C. Romfulda Prod SRL

Beclean, Jud. Bistrita Nasaud, 425100

4

L107

S.C. Bendear Cris Prod Com SRL

Sieu Magherus, Jud. Bistrita-Nasaud, 427295

5

L109

S.C. G&B Lumidan SRL

Rodna, Jud. Bistrita-Nasaud, 427245

6

L110

S.C. Lech Lacto SRL

Lechinta, Jud. Bistrita-Nasaud, 427105

7

L3

S.C. Aby Impex SRL

Sendriceni, Jud. Botosani, 717380

8

L4

S.C. Spicul 2 SRL

Dorohoi, Jud. Botosani, 715200

9

L116

S.C. Ram SRL

Ibanesti, Jud. Botosani, 717215

10

L73

S.C. Eurocheese Productie SRL

Bucuresti, 030608

11

L97

S.C. Terra Valahica SRL

Berca, Jud. Buzau, 127035

12

L129

S.C. Bonas Import Export SRL

Dezmir, Jud. Cluj, 407039

13

L84

S.C. Picolact Prodcom SRL

Iclod, Jud. Cluj, 407335

14

L122

S.C. Napolact SA

Cluj-Napoca, Jud. Cluj, 400236

15

L43

S.C. Lactocorv SRL

Ion Corvin, Jud. Constanta, 907150

16

L40

S.C. Betina Impex SRL

Ovidiu, Jud. Constanta, 905900

17

L41

S.C. Elda Mec SRL

Topraisar, Jud. Constanta, 907210

18

L87

S.C. Niculescu Prod SRL

Cumpana, Jud. Constanta, 907105

19

L118

S.C. Assla Kar SRL

Medgidia, Jud. Constanta, 905600

20

L130

S.C. Muntina Prod SRL

Constanta, Jud. Constanta, 900735

21

L58

S.C. Industrializarea Laptelui SA

Targoviste, Jud. Dambovita, 130062

22

L82

S.C. Totallact Group S.A.

Dragodana, Jud. Dambovita, 137200

23

L91

S.C. Cosmilact SRL

Schela, Jud. Galati, 807265

24

L55

S.C. Gordon Prod SRL

Bisericani, Jud. Harghita, 535062

25

L65

S.C. Karpaten Milk

Suseni, Jud. Harghita, 537305

26

L124

S.C. Primulact SRL

Miercurea Ciuc, Jud. Harghita, 530242

27

L15

S.C. Teletext SRL

Slobozia, Jud. Ialomita, 920066

28

L99

S.C. Valizvi Prod Com SRL

Garbovi, Jud. Ialomita, 927120

29

L47

S.C. Oblaza SRL

Bârsana, Jud. Maramures, 437035

30

L85

S.C. Avi-Seb Impex SRL

Copalnic, Manastur, Jud. Maramures, 437103

31

L86

S.C. Zea SRL

Boiu Mare, Jud. Maramures, 437060

32

L16

S.C. Roxar Prod Com SRL

Cernesti, Jud. Maramures, 437085

33

L54

S.C. Rodlacta S.R.L.

Faragau, Jud. Mures, 547225

34

L32

S.C. Hochland Romania SRL

Sighisoara, Jud. Mures, 545400

35

L21

S.C. Industrializarea Laptelui Mures S.A.

Targu Mures, Jud. Mures, 540390

36

L108

S.C. Lactex Reghin SRL

Solovastru, Jud. Mures, 547571

37

L121

S.C. Mirdatod Prod S.R.L

Ibanesti, Jud. Mures, 547325

38

L96

S.C. Prod A.B.C. Company SRL

Grumazesti, Jud. Neamt, 617235

39

L101

S.C. 1 Decembrie SRL

Targu Neamt, Jud. Neamt, 615235

40

L106

S.C. Rapanu SR. COM SRL

Petricani, Jud. Neamt, 617315

41

L6

S.C Lacta Han Prod SRL

Urecheni, Jud. Neamt, 617490

42

L123

S.C. ProCom Pascal SRL

Pastraveni, Jud. Neamt, 617300

43

L63

S.C. Zoe Gab SRL

Fulga, Jud. Prahova, 107260

44

L50

S.C. Ecolact Prod SRL

Paulesti, Jud. Prahova, 107246

45

L100

S.C. Alto Impex SRL

Provita de Jos, Jud. Prahova, 107477

46

L53

S.C. Friesland Romania SA

Carei, Jud. Satu Mare, 445100

47

L93

S.C. Agrostar Company Lyc SRL

Ciuperceni, Jud. Satu Mare, 447067

48

L120

S.C. Unicarm SRL

Vetis, Jud. Satu Mare, 447355

49

L88

S.C. Agromec Crasna S.A.

Crasna, Jud. Salaj, 457085

50

L89

S.C. Ovinex SRL

Sarmasag, Jud. Salaj, 457330

51

L67

S.C. Gefa Impex SRL

Talmaciu, Jud. Sibiu, 555700

52

L71

S.C. Lacto Sibiana S.A.

Sura Mica, Jud. Sibiu, 557270

53

L5

S.C. Niro Serv Com SRL

Gura Humorului, Jud. Suceava, 725300

54

L36

S.C. Prolact Prod Com SRL

Vicovu de Sus, Jud. Suceava, 727610

55

L83

S.C. Balaceana Prod SRL

Balaceana, Jud. Suceava, 727125

56

L128

S.C. Tudia SRL

Gramesti, Jud. Suceava, 727285

57

L68

S.C. Aida SRL

Galanesti, Jud. Suceava, 727280

58

L80

S.C. Industrial Marian S.R.L.

Drănceni, Jud. Vaslui, 737220

59

L 136

S.C. Campaei Prest SRL

Hidiseul de Sus, Jud. Bihor, 417277

60

L135

S.C. Multilact SRL

Baia Mare, Jud. Maramures, 430015

61

L134

S.C. Lactocrist S.R.L.

Cristian, Jud. Sibiu, 557085

62

L137

S.C. Dunarea Prod S.R.L.

Milcovul, Jud. Vrancea, 627205


ANHANG IV

FORMBLATT FÜR BERICHTE GEMÄSS ARTIKEL 6

Nummer des Betriebs

Name

Anschrift

Region

Erzielte Fortschritte (kurze Beschreibung)

Geschätzter Grad der Rechtskonformität

(in %)

Rechtskonformität geplant am

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Region

Gesamtzahl der Milchbetriebe

31.12.2009

Zahl der Betriebe, die nichtkonforme Milch erzeugen

31.12.2009

Anteil der nichtkonformen Milchbetriebe an der Gesamtzahl in %

31.12.2009

Gesamtzahl der Milch betriebe

30.11.2010

Zahl der Betriebe, die nichtkonforme Milch erzeugen

30.11.2010

Anteil der nichtkonformen Milchbetriebe an der Gesamtzahl in %

30.11.2010

Gesamtzahl der Milchbetriebe

30.9.2011

Zahl der Betriebe, die nichtkonforme Milch erzeugen

30.9.2011

Anteil der nichtkonformen Milchbetriebe an der Gesamtzahl in %

30.9.2011

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusammenfassung RO

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Region

Gesamtzahl der Milchabholstellen

31.12.2009

Zahl der nichtkonformen Milchabholstellen

31.12.2009

Anteil der nichtkonformen Milchabholstellen an der Gesamtzahl in %

31.12.2009

Gesamtzahl der Milchabholstellen

30.11.2010

Zahl der nichtkonformen Milchabholstellen

30.11.2010

Anteil der nichtkonformen Milchabholstellen an der Gesamtzahl in %

30.11.2010

Gesamtzahl der Milchabholstellen

30.9.2011

Zahl der Milchabholstellen, die den Vorschriften nicht entsprechen

30.9.2011

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusammenfassung RO

 

 

 

 

 

 

 

 


27.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/71


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. November 2009

zur Ermächtigung Frankreichs, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates eine Vereinbarung mit St. Pierre und Miquelon, Mayotte, Neukaledonien, Französisch-Polynesien beziehungsweise Wallis und Futuna zu schließen, damit Geldtransfers zwischen Frankreich und diesen Gebieten wie Geldtransfers innerhalb Frankreichs behandelt werden können

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9254)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2009/853/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (1), insbesondere auf Artikel 17,

gestützt auf den Antrag Frankreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 28. November 2007 beantragte Frankreich eine Ausnahmeregelung nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 für Geldtransfers zwischen St. Pierre und Miquelon, Mayotte, Neukaledonien, Französisch-Polynesien beziehungsweise Wallis und Futuna und Frankreich.

(2)

Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 werden Geldtransfers zwischen St. Pierre und Miquelon, Mayotte, Neukaledonien, Französisch-Polynesien bzw. Wallis und Futuna und Frankreich seit dem 4. Dezember 2007 vorläufig wie Geldtransfers innerhalb Frankreichs behandelt.

(3)

Auf der Sitzung des Ausschusses zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vom 16. Juni 2009 wurde den Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass die Kommission alle Informationen erhalten hat, die sie für die Beurteilung des Antrags Frankreichs für erforderlich hält.

(4)

St. Pierre und Miquelon, Mayotte, Neukaledonien, Französisch-Polynesien sowie Wallis und Futuna gehören nicht zum Gebiet der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 299 EG-Vertrag. Allerdings sind St. Pierre und Miquelon sowie Mayotte kraft Ratsbeschluss vom 31. Dezember 1998 beziehungsweise Neukaledonien, Französisch-Polynesien sowie Wallis und Futuna kraft des dem Vertrag über die Europäische Gemeinschaft beigefügten Protokolls (Nr. 27) betreffend Frankreich Teil des Währungsgebiets Frankreichs. St. Pierre und Miquelon, Mayotte, Neukaledonien, Französisch-Polynesien sowie Wallis und Futuna erfüllen damit die Voraussetzung des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006.

(5)

Zahlungsverkehrsdienstleister in St. Pierre und Miquelon, Mayotte, Neukaledonien, Französisch-Polynesien sowie Wallis und Futuna nehmen unmittelbar an den Zahlungsverkehrs- und Abwicklungssystemen in Frankreich teil, namentlich an CORE oder Target2-Banque de France. Sie erfüllen damit die Voraussetzung des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006.

(6)

Damit EG-Verordnungen in St. Pierre und Miquelon, Mayotte, Neukaledonien, Französisch-Polynesien sowie Wallis und Futuna Geltung erhalten, muss Frankreich entsprechende Rechtsvorschriften erlassen. Da Frankreich am 30. Januar 2009 die Ordonnance Nr. 2009-102 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers von und nach St. Pierre und Miquelon, Mayotte, Neukaledonien, Französisch-Polynesien sowie Wallis und Futuna erlassen hat, ist gewährleistet, dass diese Gebiete Bestimmungen in ihre Rechtsordnung aufgenommen haben, die den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 entsprechen.

(7)

Die Ordonnance Nr. 2009-103 vom 30. Januar 2009 über das Einfrieren von Vermögen, insbesondere bei der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, gewährleistet, dass in St. Pierre und Miquelon, Mayotte, Neukaledonien, Französisch-Polynesien sowie Wallis und Futuna geeignete Maßnahmen getroffen wurden, damit gegen natürliche oder juristische Personen, die auf den betreffenden Listen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union aufgeführt sind, finanzielle Sanktionen verhängt werden können.

(8)

Die Ordonnance Nr. 2006-60 vom 19. Januar 2006 zur Modernisierung des in Mayotte, Neukaledonien, Französisch-Polynesien sowie Wallis und Futuna geltenden Finanz- und Wirtschaftsrechts, das Dekret Nr. 2006-736 vom 26. Juni 2006 zur Bekämpfung der Geldwäsche und zur Änderung des Finanz- und Währungsgesetzes sowie das Gesetz Nr. 2004-130 vom 11. Februar 2004 zur Reform des Status bestimmter Rechtsberufe gewährleisten, dass St. Pierre und Miquelon, Mayotte, Neukaledonien, Französisch-Polynesien sowie Wallis und Futuna in Bezug auf Geldtransfers über Geldwäschevorschriften verfügen, die den auf französischem Gebiet geltenden Vorschriften gleichwertig sind.

(9)

Damit haben St. Pierre und Miquelon, Mayotte, Neukaledonien, Französisch-Polynesien sowie Wallis und Futuna dieselben Bestimmungen eingeführt, wie sie die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 vorsieht, und schreiben ihren jeweiligen Zahlungsverkehrsdienstleistern vor, diesen Bestimmungen entsprechend zu verfahren, womit die Voraussetzung des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung erfüllt ist.

(10)

Daher ist es angebracht, Frankreich die beantragte Ausnahmeregelung zu gewähren.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Frankreich wird gestattet, eine Vereinbarung mit St. Pierre und Miquelon, Mayotte, Neukaledonien, Französisch-Polynesien beziehungsweise Wallis und Futuna zu schließen, damit Geldtransfers zwischen St. Pierre und Miquelon, Mayotte, Neukaledonien, Französisch-Polynesien beziehungsweise Wallis und Futuna und Frankreich für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 wie Geldtransfers innerhalb Frankreichs behandelt werden können.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2009

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

27.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/73


GEMEINSAME AKTION 2009/854/GASP DES RATES

vom 20. November 2009

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 25. November 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (1) angenommen.

(2)

Am 10. November 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/862/GASP (2) angenommen, mit der die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP geändert und bis zum 24. November 2009 verlängert wurde.

(3)

Die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP sollte weiter bis zum 24. Mai 2010 verlängert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission für den Zeitraum vom 25. November 2009 bis zum 24. Mai 2010 beläuft sich auf 1 120 000 EUR.“

2.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 24. Mai 2010.“

3.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Überprüfung

Diese Gemeinsame Aktion wird bis 15. April 2010 überprüft.“

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 28.

(2)  ABl. L 306 vom 15.11.2008, S. 98.