ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.302.ger

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 302

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
17. November 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen ( 1 )

1

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ( 1 )

32

 

*

Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement ( 1 )

97

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

17.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 302/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1060/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. September 2009

über Ratingagenturen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ratingagenturen spielen auf den globalen Wertpapier- und Bankenmärkten eine wichtige Rolle, da Anleger, Kreditnehmer, Emittenten und Regierungen unter anderem die Ratings dieser Agenturen nutzen, um fundierte Anlage- und Finanzentscheidungen zu treffen. Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Lebens- und Nichtlebensversicherungsunternehmen, Rückversicherungsgesellschaften, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung können sich bei der Berechnung ihrer gesetzlichen Eigenkapitalanforderungen oder der Berechnung der Risiken ihres Anlagegeschäfts auf diese Ratings stützen. Damit wirken sich Ratings erheblich auf das Funktionieren der Märkte sowie das Vertrauen von Anlegern und Verbrauchern aus. Es muss deshalb sichergestellt werden, dass Ratingaktivitäten im Einklang mit den Grundsätzen der Integrität, Transparenz, Rechenschaftspflicht und guten Unternehmensführung durchgeführt werden, damit die in der Gemeinschaft verwendeten Ratings unabhängig, objektiv und von angemessener Qualität sind.

(2)

Derzeit haben die meisten Ratingagenturen ihren Sitz außerhalb der Gemeinschaft. Die meisten Mitgliedstaaten haben für die Tätigkeit von Ratingagenturen und die Bedingungen für die Abgabe von Ratings keine Rechtsvorschriften erlassen. Obwohl Ratingagenturen für die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte von großer Bedeutung sind, fallen sie nur in begrenzten Bereichen unter das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (4). Darüber hinaus wird auch in der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (5) und der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (6) auf Ratingagenturen Bezug genommen. Es sollten deshalb Regeln festgelegt werden, die gewährleisten, dass alle Ratings, die von den in der Gemeinschaft zugelassenen Ratingagenturen abgegeben werden, von angemessener Qualität sind und von Ratingagenturen abgegeben werden, die strengen Anforderungen unterliegen. Die Kommission wird auch weiterhin mit ihren internationalen Partnern zusammenarbeiten, um in Bezug auf Ratingagenturen konvergente Vorschriften zu gewährleisten. Es sollte möglich sein, bestimmte Zentralbanken, die Ratings abgeben, von den Bestimmungen dieser Verordnung auszunehmen, sofern sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, die die Unabhängigkeit und Integrität ihrer Ratingtätigkeiten gewährleisten und den strengen Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(3)

Diese Verordnung sollte keine allgemeine Verpflichtung begründen, wonach Finanzinstrumente oder Schuldtitel einem Rating gemäß dieser Verordnung zu unterziehen wären. Insbesondere sollten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (7) oder Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (8) nicht verpflichtet werden, nur in solche Finanzinstrumente zu investieren, für die Ratings nach dieser Verordnung abgegeben wurden.

(4)

Diese Verordnung sollte keine allgemeine Verpflichtung für Finanzinstitute oder Anleger begründen, ausschließlich in Wertpapiere zu investieren, für die ein Prospekt gemäß der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist (9), und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (10) veröffentlicht wurde und die einem Rating gemäß der vorliegenden Verordnung unterzogen werden. Ebenso wenig sollte die vorliegende Verordnung die Emittenten oder Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, verpflichten, Ratings für Wertpapiere zu erwirken, für die gemäß der Richtlinie 2003/71/EG und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 ein Prospekt veröffentlicht werden muss.

(5)

Ein Prospekt, der gemäß der Richtlinie 2003/71/EG und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 veröffentlicht wird, sollte klare und unmissverständliche Informationen darüber enthalten, ob für die jeweiligen Wertpapiere ein Rating von einer Ratingagentur mit Sitz in der Gemeinschaft abgegeben wurde, die gemäß dieser Verordnung zugelassen wurde. Dennoch sollte diese Verordnung Personen, die für die Veröffentlichung von Prospekten gemäß der Richtlinie 2003/71/EG und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 verantwortlich sind, nicht davon abhalten, sachliche Angaben in den Prospekt aufzunehmen, einschließlich in Drittländern abgegebene Ratings und ähnliche Informationen.

(6)

Neben der Abgabe von Ratings und der Ausübung von Ratingtätigkeiten sollten Ratingagenturen auch gewerbsmäßig Nebentätigkeiten ausüben können. Die Ausführung der Nebentätigkeiten sollte die Unabhängigkeit oder Integrität der Ratingtätigkeiten der Ratingagenturen nicht beeinträchtigen.

(7)

Diese Verordnung sollte für Ratings gelten, die von Ratingagenturen abgegeben wurden, die in der Gemeinschaft zugelassen sind. Diese Verordnung soll vor allem die Stabilität der Finanzmärkte und Anleger schützen. Kreditpunktebewertungen, Credit-Scoring-Systeme und vergleichbare Bewertungen im Zusammenhang mit Verpflichtungen aus Beziehungen zu Verbrauchern, geschäftlichen oder gewerblichen Beziehungen sollten nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

(8)

Ratingagenturen sollten auf freiwilliger Basis den von der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) herausgegebenen Verhaltenskodex für Ratingagenturen („Code of Conduct Fundamentals for Credit Rating Agencies“, nachstehend „IOSCO-Kodex“ genannt) anwenden. In ihrer Mitteilung über Ratingagenturen aus dem Jahr 2006 (11) forderte die Kommission den durch den Beschluss 2009/77/EG der Kommission (12) eingesetzten Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (nachstehend „CESR“ genannt) auf, die Einhaltung des IOSCO-Kodex zu überwachen und ihr jährlich über seine Ergebnisse Bericht zu erstatten.

(9)

Auf seiner Tagung vom 13. und 14. März 2008 formulierte der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen eine Reihe von Zielen, um den größten Schwächen des Finanzsystems entgegenzuwirken. Eines der Ziele besteht darin, die Funktionsweise des Marktes und die Anreizstrukturen zu verbessern, worunter auch die Rolle der Ratingagenturen gefasst wurde.

(10)

Es wird allgemein die Auffassung vertreten, dass die Ratingagenturen einerseits die verschlechterte Marktlage nicht früh genug in ihren Ratings zum Ausdruck gebracht haben und dass es ihnen andererseits nicht gelungen ist, ihre Ratings rechtzeitig anzupassen, als sich die Krise auf dem Markt schon zugespitzt hatte. Dieses Versagen lässt sich am besten durch Maßnahmen in den Bereichen Interessenkonflikte, Ratingqualität, Transparenz und interne Führungsstruktur der Ratingagenturen und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Ratingagenturen korrigieren. Die Nutzer von Ratings sollten diesen nicht blind vertrauen, sondern auf jeden Fall eigene Analysen vornehmen und zur Abwägung, in welchem Maße sie sich auf diese Ratings stützen, immer sorgfältig alle Unterlagen prüfen.

(11)

Es müssen gemeinsame Qualitätsanforderungen zur Verbesserung der Qualität von Ratings festgelegt werden, insbesondere für die Qualität von Ratings, die sowohl für Finanzinstitute als auch für Personen im Geltungsbereich harmonisierter Gemeinschaftsvorschriften bestimmt sind. Fehlen solche gemeinsame Qualitätsanforderungen, so besteht die Gefahr, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene unterschiedliche Maßnahmen treffen, was die ordnungsgemäße Funktionsweise des Binnenmarkts unmittelbar beeinträchtigen und behindern würde, weil die Ratingagenturen, die für Finanzinstitute in der Gemeinschaft Ratings abgeben, in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Vorschriften unterliegen würden. Außerdem könnten uneinheitliche Qualitätsanforderungen an Ratings zu einem unterschiedlich hohen Anleger- und Verbraucherschutz führen. Zudem sollten die Nutzer in der Lage sein, in und außerhalb der Gemeinschaft abgegebene Ratings zu vergleichen.

(12)

Diese Verordnung sollte keinen Einfluss auf die Verwendung von Ratings durch andere als die in dieser Verordnung genannten Personen haben.

(13)

Es empfiehlt sich, dass in Drittländern abgegebene Ratings für aufsichtsrechtliche Zwecke in der Gemeinschaft verwendet werden können, sofern die Anforderungen, die sie erfüllen, genauso streng sind wie die in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen. Durch diese Verordnung wird ein Übernahmemechanismus eingeführt, mit dessen Hilfe in der Gemeinschaft ansässige und im Einklang mit dieser Verordnung registrierte Ratingagenturen in Drittländern abgegebene Ratings übernehmen können. Bei der Übernahme eines in einem Drittland abgegebenen Ratings sollten die Ratingagenturen feststellen und regelmäßig kontrollieren, ob bei der Abgabe dieses Ratings Bestimmungen eingehalten wurden, die ebenso streng sind wie die in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen, und damit in der Praxis dasselbe Ziel und dieselben Wirkungen erreicht werden.

(14)

Um den Bedenken Rechung zu tragen, nach denen das Fehlen eines Sitzes in der Gemeinschaft für eine wirkungsvolle Aufsicht im besten Interesse der Finanzmärkte in der Gemeinschaft ein ernsthaftes Hindernis darstellen könnte, sollte ein solcher Übernahmemechanismus für Ratingagenturen eingeführt werden, die mit Ratingagenturen mit Sitz in der Gemeinschaft verbunden sind oder eng mit diesen zusammenarbeiten. Dennoch kann es notwendig sein, die Forderung nach physischer Präsenz in der Gemeinschaft in bestimmten Fällen anzupassen, insbesondere bei kleineren Ratingagenturen aus Drittländern ohne Vertretung oder Filiale in der Gemeinschaft. Für solche Ratingagenturen sollte deshalb ein spezieller Zertifizierungsmechanismus eingerichtet werden, sofern sie keine systemrelevante Bedeutung für die finanzielle Stabilität oder Integrität in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten haben.

(15)

Eine Zertifizierung sollte möglich sein, nachdem die Kommission festgestellt hat, ob der Regelungs- und Kontrollrahmen des betreffenden Drittlandes als gleichwertig mit den Bestimmungen dieser Verordnung betrachtet werden kann. Der vorgesehene Mechanismus zur Feststellung der Gleichwertigkeit sollte nicht automatisch den Zugang in die Gemeinschaft ermöglichen, sondern qualifizierten Ratingagenturen aus Drittländern die Möglichkeit eröffnen, sich von Fall zu Fall einer Bewertung zu unterziehen und eine Befreiung von einigen organisatorischen Anforderungen an Ratingagenturen zu erhalten, die in der Gemeinschaft tätig sind, einschließlich der Anforderung, in der Gemeinschaft physisch präsent zu sein.

(16)

Diese Verordnung sollte zudem vorschreiben, dass eine Ratingagentur aus einem Drittland als allgemeine Voraussetzung bestimmte Kriterien für die Integrität ihrer Ratingtätigkeiten erfüllen muss, damit eine Einflussnahme der zuständigen Behörden und anderer staatlicher Stellen des betreffenden Drittlandes auf den Inhalt der Ratings verhindert wird, und angemessene Maßnahmen zur Verhinderung von Interessenkonflikten, einen regelmäßiger Austausch von Ratinganalysten und die regelmäßige und laufende Veröffentlichung von Informationen vorsehen.

(17)

Eine weitere wichtige Voraussetzung für einen funktionierenden Übernahmemechanismus und ein System zur Feststellung der Gleichwertigkeit sind funktionierende Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten und den für die Ratingagenturen in Drittländern jeweils zuständigen Behörden.

(18)

Eine Ratingagentur, die die in einem Drittland abgegebenen Ratings übernommen hat, sollte für die übernommenen Ratings sowie dafür, dass die in dieser Verordnung festgelegten entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, voll und uneingeschränkt verantwortlich sein.

(19)

Diese Verordnung sollte nicht für Ratings gelten, die von einer Ratingagentur aufgrund eines Einzelauftrags abgegeben und ausschließlich an die Person weitergegeben werden, die den Auftrag erteilt hat, und die nicht zur Veröffentlichung oder zur Verteilung an Abonnenten bestimmt sind.

(20)

Finanzanalysen, Anlageempfehlungen und andere Einschätzungen des Wertes oder des Preises eines Finanzinstruments oder einer finanziellen Verpflichtung sollten nicht als Ratings gelten.

(21)

Ein unbeauftragtes Rating, d. h. ein Rating, das nicht im Auftrag des Emittenten oder der bewerteten Einrichtung abgegeben wurde, sollte klar als solches gekennzeichnet und durch geeignete Mittel von im Auftrag abgegebenen Ratings unterschieden werden.

(22)

Zur Vermeidung potenzieller Interessenkonflikte konzentrieren sich Ratingagenturen bei ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf die Abgabe von Ratings. Beratende Tätigkeiten sollten hingegen nicht gestattet sein. Insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung strukturierter Finanzinstrumente sollten Ratingagenturen keine Vorschläge oder Empfehlungen unterbreiten dürfen. Nebendienstleistungen sollten allerdings gestattet sein, soweit sie keine Interessenkonflikte mit der Abgabe von Ratings nach sich ziehen.

(23)

Die Methoden der Ratingagenturen zur Bonitätsbewertung sollten streng, systematisch und beständig sein und einer Validierung unterliegen, die auf geeigneten historischen Erfahrungswerten und Rückvergleichen (Backtesting) beruht. Diese Anforderung sollte den zuständigen Behörden und den Mitgliedstaaten jedoch keinesfalls Anlass bieten, Einfluss auf den Inhalt der Ratings und die verwendeten Methoden zu nehmen. Ebenso sollte das Gebot, dass Ratingagenturen ihre Ratings mindestens jährlich überprüfen müssen, Ratingagenturen nicht von ihrer Pflicht entbinden, ihre Ratings ständig zu überwachen und erforderlichenfalls zu überprüfen. Diese Vorschriften sollten nicht so angewandt werden, dass neue Ratingagenturen vom Markt ferngehalten werden.

(24)

Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Ratings sollten Ratings fundiert und verlässlich begründet sein.

(25)

Ratingagenturen sollten Informationen zu den Methoden, Modellen und grundlegenden Annahmen, die sie bei ihren Ratings verwenden, offenlegen. Die offengelegten Informationen zu den Modellen sollten so detailliert sein, dass der Nutzer der Ratings über ausreichende Angaben verfügt, um selbst eine sorgfältige Prüfung bei der Entscheidung vornehmen zu können, in welchem Maße er sich auf diese Ratings stützt. Durch die Veröffentlichung von Informationen zu den Modellen sollten jedoch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben oder Innovationen ernsthaft behindert werden.

(26)

Für Mitarbeiter und weitere Personen, die an der Erstellung von Ratings beteiligt sind, sollten die Ratingagenturen angemessene interne Grundsätze und Verfahren aufstellen, um Interessenkonflikten vorzubeugen und diese zu erkennen, zu beseitigen bzw. zu bewältigen und offenzulegen und für das Rating- und Prüfverfahren jederzeit Qualität, Lauterkeit und Sorgfalt zu gewährleisten. Zu diesen Strategien und Verfahren sollten insbesondere interne Kontrollmechanismen sowie die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen (nachstehend „Compliance-Funktion“ genannt) zählen.

(27)

Ratingagenturen sollten Interessenkonflikte vermeiden und in Fällen, in denen sie unvermeidlich sind, angemessen mit solchen Konflikten umgehen, um ihre Unabhängigkeit sicherzustellen. Ratingagenturen sollten Interessenkonflikte rechtzeitig offenlegen. Auch sollten sie alle Umstände, die die Unabhängigkeit der Agentur oder der am Ratingverfahren beteiligten Mitarbeiter und weiteren Personen erheblich gefährden, sowie die eingeleiteten Schutzmaßnahmen zur Vermeidung solcher Gefahren dokumentieren.

(28)

Eine Ratingagentur oder eine Gruppe von Ratingagenturen sollte Vorkehrungen für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung treffen. Bei der Bestimmung der Vorkehrungen für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung sollte die Ratingagentur oder die Gruppe von Ratingagenturen dem Erfordernis Rechnung tragen, dass sichergestellt werden muss, dass die von ihr abgegebenen Ratings unabhängig, objektiv und von angemessener Qualität sind.

(29)

Um die Unabhängigkeit des Ratingverfahrens von den Geschäftsinteressen der Ratingagentur als Unternehmen zu gewährleisten, sollten die Ratingagenturen gewährleisten, dass mindestens ein Drittel, aber nicht weniger als zwei Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans in einer Weise unabhängig sind, wie es Abschnitt III Nummer 13 der Empfehlung 2005/162/EG der Kommission vom 15. Februar 2005 zu den Aufgaben von nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften sowie zu den Ausschüssen des Verwaltungs-/Aufsichtsrats (13) entspricht. Auch müssen die Mitglieder der Geschäftsleitung, einschließlich aller unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, mehrheitlich über ausreichende Fachkenntnisse in den entsprechenden Bereichen der Finanzdienstleistungen verfügen. Der Beauftragte für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen (nachstehend „Compliance-Beauftragter“ genannt) sollte der Geschäftsleitung und den unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans in regelmäßigen Abständen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben erstatten.

(30)

Um Interessenkonflikte zu vermeiden, sollte die Vergütung der unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nicht vom geschäftlichen Erfolg der Ratingagentur abhängen.

(31)

Eine Ratingagentur sollte für Ratingtätigkeiten eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern mit angemessenen Kenntnissen und Erfahrungen abstellen. Sie sollte insbesondere sicherstellen, dass sowohl für die Abgabe, Überwachung und Aktualisierung von Ratings angemessene personelle und finanzielle Ressourcen zur Verfügung stehen.

(32)

Um der besonderen Situation von Ratingagenturen mit weniger als 50 Beschäftigten Rechnung zu tragen, sollten die zuständigen Behörden solche Ratingagenturen von einigen der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen bezüglich der Rolle der unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, der Compliance-Funktion und des Rotationssystems freistellen können, sofern die betreffenden Ratingagenturen nachweisen können, dass sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Die zuständigen Behörden sollten insbesondere prüfen, ob die Größe einer Ratingagentur nicht so gewählt wurde, dass sie es der Ratingagentur oder einer Gruppe von Ratingagenturen ermöglicht, die Anforderungen dieser Verordnung zu umgehen. Die Anwendung der Befreiung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollte so erfolgen, dass das Risiko einer Fragmentierung des Binnenmarkts vermieden und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts gewährleistet wird.

(33)

Langandauernde Beziehungen zu Unternehmen, für die Ratings erstellt werden, oder den mit diesen verbundenen Dritten könnten die Unabhängigkeit von Ratinganalysten und Mitarbeitern, die die Ratings genehmigen, in Frage stellen. Diese Analysten und Mitarbeiter sollten deshalb einem geeigneten Rotationssystem unterworfen sein, das einen gestaffelten Wechsel in den Analyseteams und Ratingausschüssen sicherstellt.

(34)

Die Ratingagenturen sollten gewährleisten, dass die zur Bestimmung der Ratings verwendeten Methoden, Modelle und grundlegenden Ratingannahmen, wie z. B. mathematische Annahmen oder Korrelationsannahmen, stets auf dem neuesten Stand gehalten und regelmäßig einer umfassenden Überprüfung unterzogen werden und dass deren Beschreibungen so veröffentlicht werden, dass eine umfassende Überprüfung möglich ist. In Fällen, in denen es aufgrund fehlender verlässlicher Daten oder der komplexen Struktur eines neuartigen Finanzinstruments, insbesondere eines strukturierten Finanzinstruments, zweifelhaft ist, ob die Ratingagentur ein verlässliches Rating abgeben kann, sollte die Ratingagentur kein Rating abgeben und ein bereits existierendes Rating zurückziehen. Änderungen betreffend die Qualität der für die Kontrolle eines bestehenden Ratings verfügbaren Informationen sollten mit dieser Überprüfung offengelegt werden, und gegebenenfalls sollte eine Änderung des Ratings vorgenommen werden.

(35)

Um die Qualität ihrer Ratings zu gewährleisten, sollte eine Ratingagentur durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Informationen, auf die sie sich bei Vergabe ihrer Ratings stützt, verlässlich sind. Zu diesem Zweck sollte sie sich unter anderem auf Folgendes stützen können: von unabhängiger Seite geprüfte Abschlüsse oder sonstige öffentlich bekannt gegebene Informationen, Überprüfung durch einen seriösen Drittdienstleister, stichprobenweise Überprüfung der erhaltenen Informationen, Vertragsbestimmungen, die für den Fall, dass im Rahmen des Vertrags wissentlich sachlich falsche oder irreführende Informationen geliefert wurden, oder das bewertete Unternehmen oder die mit ihm verbundenen Dritten hinsichtlich der Genauigkeit dieser Informationen nicht mit der gebotenen Sorgfalt verfahren sind, eindeutig die Haftung des bewerteten Unternehmens oder der mit ihm verbundenen Dritten vorsehen.

(36)

Diese Verordnung lässt die Pflicht von Ratingagenturen unberührt, das Recht natürlicher Personen auf Schutz der Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr zu schützen (14).

(37)

Ratingagenturen sollten geeignete Verfahren für die regelmäßige Überprüfung der von der Ratingagentur verwendeten Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen festlegen, damit veränderten Rahmenbedingungen auf den zugrunde liegenden Anlagemärkten angemessen Rechnung getragen werden kann. Um Transparenz zu gewährleisten, sollte jede wesentliche Änderung an Methoden und Praktiken, Verfahren und Prozessen von Ratingagenturen vor ihrem Inkrafttreten bekannt gegeben werden, es sei denn, extreme Marktbedingungen machen eine sofortige Änderung des Ratings erforderlich.

(38)

Eine Ratingagentur sollte jede zweckdienliche Risikowarnung samt Sensitivitätsanalyse für die betreffenden Annahmen ausgeben. In dieser Analyse sollte dargelegt werden, wie verschiedene Marktentwicklungen (z. B. Volatilität), die zu einer Verschiebung der im Modell enthaltenen Parameter führen, die Veränderungen beim Rating beeinflussen können. Die Ratingagentur sollte sicherstellen, dass die Informationen über die historischen Ausfallquoten in ihren Ratingkategorien nachprüfbar und quantifizierbar sind und interessierten Parteien eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des historischen Ergebnisses in jeder Ratingkategorie und der Frage, ob und wie sich die Ratingkategorien verändert haben, liefern. Ist eine historische Ausfallquote aufgrund der Art des Ratings oder anderer Umstände unangemessen, statistisch ungültig oder anderweitig geeignet, die Benutzer des Ratings in die Irre zu führen, sollte die Ratingagentur eine angemessene Klarstellung vornehmen. Diese Angaben sollten so weit wie möglich nach branchenüblichem Muster erfolgen und den Anlegern so einen Leistungsvergleich zwischen verschiedenen Ratingagenturen erleichtern.

(39)

Zur Verbesserung der Transparenz der Ratings und des Schutzes der Anleger sollte der CESR ein zentrales Datenregister unterhalten, in dem Informationen über die bisherigen Ergebnisse der Ratingagenturen und früheren Ratingtätigkeiten gespeichert werden. Die Ratingagenturen sollten für diesen Datenspeicher Informationen in standardisierter Form zur Verfügung stellen. Der CESR sollte diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich machen und jährlich eine Zusammenfassung der wichtigsten festgestellten Entwicklungen veröffentlichen.

(40)

Strukturierte Finanzinstrumente können unter bestimmten Umständen andere Auswirkungen haben als traditionelle Unternehmensschuldtitel. Für die Anleger könnte es irreführend sein, beide Arten von Instrumenten ohne weitere Erklärung in den gleichen Ratingkategorien zu führen. Ratingagenturen sollten einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Benutzer der Ratings für die Unterschiede zwischen strukturierten und herkömmlichen Finanzprodukten zu sensibilisieren. Aus diesem Grund sollten die Ratingagenturen klar zwischen Ratingkategorien, die bei der Bewertung strukturierter Finanzinstrumente verwendet werden einerseits, und Ratingkategorien für andere Finanzinstrumente oder finanzielle Verbindlichkeiten andererseits unterscheiden, indem die Ratingkategorien durch zusätzliche geeignete Symbole gekennzeichnet werden.

(41)

Ratingagenturen sollten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass Emittenten bei mehreren Ratingagenturen eine Vorabbewertung für ein strukturiertes Finanzinstrument beantragen, um festzustellen, welche von ihnen für die vorgeschlagene Struktur das beste Rating bietet. Auch Emittenten sollten derartige Praktiken vermeiden.

(42)

Eine Ratingagentur sollte ihre Ratingmethode dokumentieren und regelmäßig auf den neuesten Stand bringen und auch wesentliche Punkte des Dialogs zwischen dem Ratinganalysten und dem bewerteten Unternehmen oder den mit diesem verbundenen Dritten festhalten.

(43)

Um ein hohes Anleger- und Verbrauchervertrauen im Binnenmarkt zu gewährleisten, sollten Ratingagenturen, die in der Gemeinschaft Ratings abgeben, einer Registrierungspflicht unterliegen. Eine solche Registrierung ist für Ratingagenturen die wichtigste Voraussetzung für die Abgabe von Ratings, die in der Gemeinschaft zu aufsichtsrechtlichen Zwecken verwendet werden sollen. Zu diesem Zweck sollten einheitliche Bedingungen und das Verfahren für Gewährung, Aussetzung und Widerruf dieser Registrierung festgelegt werden.

(44)

Diese Verordnung sollte das bewährte Verfahren zur Anerkennung externer Ratingagenturen (ECAI) gemäß der Richtlinie 2006/48/EG nicht ersetzen. Die in der Gemeinschaft bereits anerkannten ECAI sollten eine Registrierung gemäß dieser Verordnung beantragen.

(45)

Eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats registrierte Ratingagentur sollte gemeinschaftsweit zur Abgabe von Ratings berechtigt sein. Zu diesem Zweck sollte pro Ratingagentur ein einziges Registrierungsverfahren festgelegt werden, das gemeinschaftsweit gültig ist. Die Registrierung einer Ratingagentur sollte wirksam werden, sobald der Registrierungsbeschluss der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nach dem einschlägigen nationalen Recht wirksam geworden ist.

(46)

Für die Einreichung der Anträge auf Registrierung sollte eine einzige Anlaufstelle bestimmt werden. Der CESR sollte die Anträge auf Registrierung entgegennehmen und die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zügig unterrichten. Der CESR sollte die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Hinblick auf die Vollständigkeit der Anträge beraten. Die Prüfung der Anträge auf Registrierung sollte auf nationaler Ebene von der jeweils zuständigen Behörde vorgenommen werden. Im Interesse eines effizienten Verwaltungsverkehrs mit den Ratingagenturen sollten die zuständigen Behörden von einer effizienten IT-Infrastruktur unterstützte funktionsfähige Netze (nachstehend „Kollegien“ genannt) einrichten. Der CESR sollte einen Unterausschuss einsetzen, der auf die Ratings aller von Ratingagenturen bewerteten Anlageklassen spezialisiert ist.

(47)

Einige Ratingagenturen setzen sich aus mehreren Rechtspersönlichkeiten zusammen, die gemeinsam eine Gruppe von Ratingagenturen bilden. Im Rahmen der Registrierung der einzelnen Agenturen einer solchen Gruppe sollten sich die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten bei der Prüfung der einzelnen Anträge und der Entscheidung über die Registrierung abstimmen. Allerdings sollte es möglich sein, die Registrierung einer Ratingagentur, die einer Gruppe von Agenturen angehört, abzulehnen, wenn die Ratingagentur die Voraussetzungen für die Registrierung nicht erfüllt, während die anderen Mitglieder der Gruppe alle Registrierungsvoraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllen. Da das Kollegium der zuständigen Behörden nicht befugt sein sollte, rechtsverbindliche Entscheidungen zu treffen, sollten die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten der der Gruppe angehörenden Ratingagenturen jeweils eine Einzelentscheidung für die Ratingagentur treffen, die im ihrem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässig ist.

(48)

Das Kollegium sollte als effektive Plattform fungieren, in deren Rahmen die zuständigen Behörden aufsichtsrelevante Informationen austauschen sowie ihre Tätigkeiten und die für die wirksame Aufsicht über die Ratingagenturen erforderlichen Maßnahmen abstimmen können. Insbesondere sollte das Kollegium die Überprüfung erleichtern, ob die Bedingungen für eine Übernahme von in Drittländern abgegebenen Ratings, Zertifizierungen, Auslagerungsvereinbarungen und die Freistellung von Ratingagenturen gemäß dieser Verordnung erfüllt sind. Die Arbeit des Kollegiums sollte zur einheitlichen Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung und zur Konvergenz der Aufsichtspraktiken beitragen.

(49)

Im Interesse einer engeren praktischen Abstimmung der Tätigkeiten des Kollegiums sollten dessen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Fazilitator wählen. Der Fazilitator sollte den Vorsitz in den Sitzungen des Kollegiums führen, dessen schriftliche Koordinierungsverfahren festlegen und dessen Tätigkeiten koordinieren. Während des Registrierungsverfahrens sollte der Fazilitator feststellen, ob die Frist für die Prüfung eines Antrags verlängert werden muss, die Prüfung koordinieren und Kontakt zum CESR halten.

(50)

Die Kommission hat im November 2008 eine hochrangige Gruppe eingesetzt, die die Aufgabe hat, sich mit der künftigen Architektur der europäischen Finanzdienstleistungsaufsicht, einschließlich der Rolle des CESR, zu befassen.

(51)

Die bestehende Aufsichtsstruktur sollte nicht als langfristige Lösung für die Kontrolle von Ratingagenturen betrachtet werden. Die Kollegien der zuständigen Behörden, die die Zusammenarbeit in Aufsichtsfragen straffen und die Konvergenz in diesem Bereich innerhalb der Gemeinschaft Konvergenz verbessern sollen, stellen einen beträchtlichen Fortschritt dar, können jedoch nicht alle Vorteile einer verstärkt konsolidierten Aufsicht der Ratingindustrie ersetzen. Die Krise auf den internationalen Finanzmärkten hat deutlich gezeigt, dass es angebracht ist, den weit reichenden Reformbedarf der Regulierungs- und Überwachungsmodelle des Finanzsektors in der Gemeinschaft weiter zu prüfen. Zur Gewährleistung des erforderlichen Maßes an Konvergenz und Zusammenarbeit in Aufsichtsfragen in der Gemeinschaft und zur Stützung der Stabilität des Finanzsystems sind zusätzliche weit reichende Reformen der Regulierungs- und Überwachungsmodelle des Finanzsektors der Gemeinschaft dringend erforderlich und sollten deshalb von der Kommission unter entsprechender Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der Sachverständigengruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière vom 25. Februar 2009 umgehend auf den Weg gebracht werden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament, dem Rat und anderen betroffenen Organen baldmöglichst, spätestens aber bis 1. Juli 2010 alle in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen mitteilen und gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Behebung der Mängel unterbreiten, die in Bezug auf die Modalitäten der aufsichtlichen Koordination und Zusammenarbeit festgestellt wurden.

(52)

Unter anderem sollten wesentliche Änderungen des Verfahrens der Übernahme von Ratings, Auslagerungsvereinbarungen sowie die Eröffnung und Schließung von Zweigniederlassungen als sachliche Änderungen der Bedingungen gelten, unter denen eine Ratingagentur ursprünglich registriert wurde.

(53)

Die Aufsicht über eine Ratingagentur sollte von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen des zuständigen Kollegiums und unter angemessener Einbindung des CESR wahrgenommen werden.

(54)

Die Fähigkeit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der anderen Mitglieder des zuständigen Kollegiums, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch die Ratingagentur einzuschätzen und zu überwachen, sollte durch Auslagerungsvereinbarungen der Ratingagentur nicht beeinträchtigt werden. Die Ratingagentur sollte bei Auslagerungsvereinbarungen für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung weiterhin verantwortlich bleiben.

(55)

Um das Vertrauen der Anleger und Verbraucher auf hohem Stand zu halten und die kontinuierliche Aufsicht über die in der Gemeinschaft abgegebenen Ratings zu ermöglichen, sollten Ratingagenturen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft zur Gründung einer Tochtergesellschaft in der Gemeinschaft verpflichtet werden, damit deren Tätigkeiten in der Gemeinschaft wirkungsvoll beaufsichtigt werden können und die wirksame Anwendung der Vorschriften für die Übernahme von Ratings gewährleistet ist. Auch sollte das Auftreten neuer Akteure auf dem Markt für Ratingagenturen gefördert werden.

(56)

Die zuständigen Behörden sollten die Befugnisse, die ihnen in dieser Verordnung zugewiesen werden, gegenüber Ratingagenturen, an Ratingtätigkeiten beteiligten Personen, bewerteten Unternehmen und mit diesen verbundenen Dritten sowie gegenüber Dritten, an die die Ratingagenturen bestimmte Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, und sonstigen Personen, die anderweitig in einer Beziehung oder Verbindung zu Ratingagenturen oder Ratingtätigkeiten stehen, ausüben können. Zu diesen Personen sollten die Anteilseigner und die Mitglieder der Aufsichts- und Verwaltungsorgane der Ratingagenturen und der bewerteten Unternehmen gehören.

(57)

Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Aufsichtsgebühren sollten die einschlägigen nationalen Rechtvorschriften über Aufsichts- oder ähnliche Gebühren nicht berühren.

(58)

Es sollte ein Mechanismus geschaffen werden, der die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung gewährleistet. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten über die notwendigen Mittel verfügen, um zu gewährleisten, dass die in der Gemeinschaft abgegebenen Ratings unter Einhaltung dieser Verordnung abgegeben werden. Die Anwendung dieser Aufsichtsmaßnahmen sollte stets im zuständigen Kollegium abgestimmt werden. Maßnahmen wie der Widerruf der Registrierung oder die Aussetzung der Verwendung von Ratings für aufsichtsrechtliche Zwecke sollten dann ergriffen werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie stehen. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse sollten die zuständigen Behörden die Interessen der Anleger und die Stabilität des Marktes angemessen berücksichtigen. Da die Unabhängigkeit der Ratingagentur bei der Erstellung ihrer Ratings gewahrt werden sollte und um Ratings nicht zu beeinträchtigen, sollten weder die zuständigen Behörden noch die Mitgliedstaaten Einfluss auf den Inhalt der Ratings oder die Ratingmethoden nehmen. Falls sich eine Ratingagentur Druck ausgesetzt sieht, sollte sie die Kommission und den CESR informieren. Die Kommission sollte in jedem Einzelfall prüfen, ob bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen nach dieser Verordnung weitere Schritte gegen den betreffenden Mitgliedstaat erforderlich sind.

(59)

Da es wünschenswert ist, sicherzustellen, dass die Entscheidungen nach dieser Verordnung auf einer engen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beruhen, sollten die Registrierungsentscheidungen einvernehmlich getroffen werden. Dies ist eine notwendige Voraussetzung für einen effizienten Registrierungsvorgang und eine effiziente Ausübung der Aufsicht. Die Entscheidungen sollten wirksam, zügig und einvernehmlich getroffen werden.

(60)

Um eine wirksame Beaufsichtigung zu gewährleisten und Doppelarbeit zu vermeiden, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.

(61)

Auch sollte dafür gesorgt werden, dass die gemäß dieser Verordnung für die Beaufsichtigung der Ratingagenturen zuständigen Behörden sowie die für die Beaufsichtigung der Finanzinstitute zuständigen Behörden Informationen austauschen, insbesondere mit den für die Finanzaufsicht oder für die Finanzmarktstabilität zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

(62)

Andere zuständige Behörden der Mitgliedstaaten als die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollten einschreiten und nach vorheriger Unterrichtung des CESR und der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und nach Konsultation des zuständigen Kollegiums geeignete Aufsichtsmaßnahmen ergreifen können, sobald sie feststellen, dass eine registrierte Ratingagentur, deren Ratings in ihrem Zuständigkeitsgebiet verwendet werden, ihre Pflichten aufgrund dieser Verordnung verletzt.

(63)

Sofern in dieser Verordnung keine besonderen Verfahren für die Registrierung oder deren Widerruf, die Zertifizierung oder deren Widerruf, die Annahme von Aufsichtsmaßnahmen und die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse vorgeschrieben ist, sollten die diesbezüglichen nationalen Vorschriften Anwendung finden, einschließlich sprachlicher Regelungen sowie Bestimmungen zum Berufsgeheimnis und zu den Privilegien der Angehörigen von Rechtsberufen, und die darin verankerten Rechte der Ratingagenturen und anderer Personen sollten nicht berührt werden.

(64)

Die Befugnisse der zuständigen Behörden sollten stärker aneinander angeglichen werden, um binnenmarktweit ein gleichhohes Maß an Durchsetzung zu erreichen.

(65)

Der CESR sollte für eine kohärente Anwendung dieser Verordnung sorgen. Er sollte die Zusammenarbeit und Koordinierung der zuständigen Behörden bei der Aufsicht verbessern und erleichtern und erforderlichenfalls Leitlinien herausgeben. Um den zuständigen Behörden ein kohärentes Vorgehen zu erleichtern, sollte der CESR daher einen Vermittlungsmechanismus einrichten und eine gegenseitige Begutachtung (Peer Review) vorsehen.

(66)

Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen festlegen und gewährleisten, dass diese angewandt werden. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und zumindest Fälle groben beruflichen Fehlverhaltens und mangelnder Sorgfalt abdecken. Die Mitgliedstaaten sollten verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Sanktionen festlegen können. Der CESR sollte Leitlinien für die Konvergenz der Verfahren bei solchen Sanktionen festlegen.

(67)

Jeder Austausch und jede Übermittlung von Informationen zwischen zuständigen Behörden, anderen Behörden, Stellen oder Personen sollte gemäß den Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen, die in der Richtlinie 95/46/EG festgelegt sind.

(68)

In dieser Verordnung sollten überdies Vorschriften für den Austausch von Informationen mit den zuständigen Behörden in Drittländern — und zwar insbesondere mit den Behörden, die für die Beaufsichtigung der an der Übernahme und Zertifizierung von Ratings beteiligten Ratingagenturen zuständig sind — festgelegt werden.

(69)

Unbeschadet der Anwendung dieser Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sollten Forderungen gegen Ratingagenturen aufgrund von Verstößen gegen diese Verordnung im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften über die zivilrechtliche Haftung erhoben werden.

(70)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden (15).

(71)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklungen die Anhänge I und II zu ändern, in denen festgelegt ist, nach welchen Kriterien beurteilt wird, ob eine Ratingagentur in Bezug auf interne Organisation, betriebliche Abläufe, Vorschriften für Mitarbeiter, Präsentation der Ratings und Transparenz ihren Verpflichtungen nachgekommen ist, und die Kriterien zur Bestimmung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens von Drittländern mit den Vorschriften dieser Verordnung zu präzisieren oder zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(72)

Im Hinblick auf die Berücksichtigung der weiteren Entwicklungen auf den Finanzmärkten sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, in dem die Anwendung dieser Verordnung bewertet wird und insbesondere Fragen der Verwendung von Ratings für aufsichtsrechtliche Zwecke sowie die Angemessenheit der Vergütung der Dienstleistungen der Ratingagentur durch das bewertete Unternehmen berücksichtigt werden. Die Kommission sollte im Lichte dieser Bewertung geeignete Legislativvorschläge vorlegen.

(73)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat ferner einen Bericht vorlegen, in dem die Anreize für die Nutzer, für einen Teil ihrer Ratings Ratingagenturen mit Sitz in der Gemeinschaft zu beauftragen, mögliche Alternativen zum „Modell des zahlenden Emittenten“ einschließlich der Errichtung einer öffentlichen Ratingagentur der Gemeinschaft und die Konvergenz der nationalen Vorschriften über Verstöße gegen diese Verordnung bewertet werden. Die Kommission sollte im Lichte dieser Bewertung geeignete Legislativvorschläge vorlegen.

(74)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat außerdem einen Bericht vorlegen, in dem die Entwicklungen innerhalb des Regelungs- und Kontrollrahmens für Ratingagenturen in Drittländern und die Auswirkungen dieser Entwicklungen sowie der in dieser Verordnung enthaltenen Übergangsbestimmungen auf die Stabilität der Finanzmärkte in der Gemeinschaft bewertet werden.

(75)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich ein hohes Maß an Verbraucher- und Anlegerschutz zu gewährleisten, indem für Ratings, die in der Gemeinschaft abgegeben werden, gemeinsame Qualitätsanforderungen festgelegt werden, wegen des Fehlens nationaler Rechtsvorschriften und der Tatsache, dass die Mehrheit der Ratingagenturen derzeit ihren Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Regulierungsansatz eingeführt, um die Integrität, Transparenz, Verantwortung, gute Unternehmensführung und Verlässlichkeit von Ratingtätigkeiten zu fördern und zur Verbesserung der Qualität von in der Gemeinschaft abgegebenen Ratings beizutragen, um auf diese Weise zu einem reibungslos funktionierenden Binnenmarkt beizutragen und ein hohes Maß an Verbraucher- und Anlegerschutz zu gewährleisten. Die Verordnung legt die Bedingungen für die Abgabe von Ratings sowie Organisations- und Verhaltensregeln für Ratingagenturen fest, die deren Unabhängigkeit fördern und Interessenkonflikte vermeiden sollen.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Ratings, die von in der Gemeinschaft registrierten Ratingagenturen abgegeben und der Öffentlichkeit bekannt gegeben oder an Abonnenten weitergegeben werden.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

private Ratings, die von Ratingagenturen aufgrund eines Einzelauftrags abgegeben und ausschließlich an die Person weitergegeben werden, die den Auftrag erteilt hat, und die nicht zur öffentlichen Bekanntgabe oder zur Weitergabe an Abonnenten bestimmt sind;

b)

Kreditpunktebewertungen, Credit-Scoring-Systeme und vergleichbare Bewertungen, die sich auf Verpflichtungen beziehen, die sich aus Beziehungen zu Verbrauchern oder aus geschäftlichen oder gewerblichen Beziehungen ergeben;

c)

Ratings, die von Exportversicherungsagenturen gemäß Anhang VI Teil 1 Nummer 1.3 der Richtlinie 2006/48/EG erstellt werden oder

d)

Ratings, die von den Zentralbanken erstellt wurden und die

i)

nicht von dem bewerteten Unternehmen bezahlt werden,

ii)

nicht veröffentlicht werden,

iii)

unter Beachtung der Grundsätze, Standards und Verfahren abgegeben werden, die eine angemessene Integrität und Unabhängigkeit der Ratingtätigkeiten gemäß dieser Verordnung gewährleisten, und

iv)

sich nicht auf Finanzinstrumente beziehen, die von den Mitgliedstaaten der betreffenden Zentralbanken ausgegeben wurden.

(3)   Eine Ratingagentur muss eine Registrierung gemäß dieser Verordnung beantragen, um als externe Ratingagentur (ECAI) gemäß Anhang VI Teil 2 der Richtlinie 2006/48/EG anerkannt zu werden, es sei denn, sie gibt lediglich die in Absatz 2 genannten Ratings ab.

(4)   Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung von Absatz 2 Buchstabe d kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem in Artikel 38 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren im Einklang mit Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels beschließen, dass eine Zentralbank in den Geltungsbereich der genannten Vorschrift fällt und ihre Ratings deshalb von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen sind.

Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der Zentralbanken, die in den Geltungsbereich von Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels fällt.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Rating“ ein Bonitätsurteil in Bezug auf ein Unternehmen, einen Schuldtitel oder eine finanzielle Verbindlichkeit, eine Schuldverschreibung, eine Vorzugsaktie oder ein anderes Finanzinstrument oder den Emittenten derartiger Schuldtitel, finanzieller Verbindlichkeiten, Schuldverschreibungen, Vorzugsaktien oder anderer Finanzinstrumente, das anhand eines festgelegten und definierten Einstufungsverfahrens für Ratingkategorien abgegeben wird;

b)

„Ratingagentur“ eine Rechtspersönlichkeit, deren Tätigkeit die gewerbsmäßige Abgabe von Ratings umfasst;

c)

„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem sich der satzungsmäßige Sitz der Ratingagentur befindet;

d)

„Ratinganalyst“ eine Person, die die für die Abgabe eines Ratings notwendigen Analysen durchführt;

e)

„leitender Ratinganalyst“ eine Person, die die Hauptverantwortung für die Erstellung eines Ratings oder die Kommunikation mit dem Emittenten im Zusammenhang mit einem bestimmten Rating hat oder allgemein im Zusammenhang mit Ratings von Finanzinstrumenten dieses Emittenten zuständig ist und gegebenenfalls für den Ratingausschuss Empfehlungen zu diesem Rating erstellt;

f)

„bewertetes Unternehmen“ eine Rechtspersönlichkeit, deren Bonität in einem Rating explizit oder implizit bewertet wird, unabhängig davon, ob das Unternehmen das betreffende Rating in Auftrag gegeben oder dafür Informationen zur Verfügung gestellt hat;

g)

„aufsichtsrechtliche Zwecke“ die Verwendung von Ratings zur Einhaltung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, wie im nationalen Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt;

h)

„Ratingkategorie“ ein Symbol, z. B. einen Buchstaben oder eine Zahl, die gegebenenfalls durch nachgestellte Zeichen ergänzt werden, mit dem bei einem Rating das relative Risiko angegeben wird, um die unterschiedlichen Risikoprofile der Arten von bewerteten Unternehmen, Emittenten und Finanzinstrumenten oder anderen Vermögenswerten zum Ausdruck zu bringen;

i)

„verbundener Dritter“ den Forderungsverkäufer (Originator), den Arrangeur, den Sponsor, den Forderungsverwalter oder jede andere Partei, die im Auftrag eines bewerteten Unternehmens mit einer Ratingagentur in Verbindung steht, einschließlich jeder anderen Person, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem bewerteten Unternehmen verbunden ist;

j)

„Kontrolle“ ist das in Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss (16) beschriebene Verhältnis zwischen einem Mutter- und einem Tochterunternehmen oder eine enge Verbindung zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;

k)

„Finanzinstrumente“ die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (17) genannten Instrumente;

l)

„strukturiertes Finanzinstrument“ ein Finanzinstrument oder ein anderer Vermögenswert, das bzw. der aus einer in Artikel 4 Nummer 36 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Verbriefungstransaktion oder -struktur hervorgeht;

m)

„Gruppe von Ratingagenturen“ eine Gruppe von Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft, bestehend aus einem Mutter- und dessen Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG oder aus Unternehmen, die durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG miteinander verbunden sind und deren Tätigkeit die Abgabe von Ratings einschließt. Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a gehören zu einer Gruppe von Ratingagenturen auch Ratingagenturen mit Sitz in Drittländern;

n)

„Geschäftsleitung“ die Person oder Personen, die die Geschäfte der Ratingagentur tatsächlich führt bzw. führen, sowie das Mitglied oder die Mitglieder ihres Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans;

o)

„Ratingtätigkeiten“ die Analyse von Daten und Informationen und die Bewertung, Genehmigung, Abgabe und Überprüfung von Ratings.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a wird Folgendes nicht als Rating betrachtet:

a)

Empfehlungen im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 2003/125/EG der Kommission (18);

b)

Finanzanalysen im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission (19) oder andere allgemeine Empfehlungen in Bezug auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten oder auf finanzielle Verbindlichkeiten, wie beispielsweise „kaufen“, „verkaufen“ oder „halten“; oder

c)

Urteile über den Wert eines Finanzinstruments oder einer finanziellen Verpflichtung.

Artikel 4

Verwendung von Ratings

(1)   Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG, Wertpapierfirmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG, Versicherungsunternehmen im Anwendungsbereich der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (20), Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (21), Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung (22), Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der Richtlinie 2003/41/EG dürfen für aufsichtsrechtliche Zwecke nur Ratings von Ratingagenturen verwenden, die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben und gemäß dieser Verordnung registriert sind.

Enthält ein Prospekt, der gemäß der Richtlinie 2003/71/EG und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission veröffentlicht wurde, einen Verweis auf ein Rating oder mehrere Ratings, so gewährleistet der Emittent, Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, dass der Prospekt auch klare und unmissverständliche Informationen darüber enthält, ob diese Ratings von einer Ratingagentur mit Sitz in der Gemeinschaft abgegeben wurden, die im Einklang mit dieser Verordnung registriert wurde.

(2)   Ein Rating einer in der Gemeinschaft ansässigen und gemäß dieser Verordnung registrierten Ratingagentur gilt als abgegeben, sobald es auf der Website der Ratingagentur oder auf anderem Wege veröffentlicht oder an Abonnenten weitergegeben und gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 präsentiert und bekannt gegeben wurde, wobei gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels übernommene Ratings eindeutig gekennzeichnet werden müssen.

(3)   Eine in der Gemeinschaft ansässige und gemäß dieser Verordnung registrierte Ratingagentur darf ein in einem Drittland abgegebenes Rating nur dann übernehmen, wenn die der Abgabe dieser Ratings zugrunde liegenden Ratingtätigkeiten folgenden Anforderungen genügen:

a)

die der Abgabe der zu übernehmenden Ratings zugrunde liegenden Ratingtätigkeiten werden ganz oder teilweise von der übernehmenden Ratingagentur oder von derselben Gruppe angehörenden Ratingagenturen durchgeführt;

b)

die Ratingagentur hat überprüft und kann gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ständig nachweisen, dass die der Abgabe des zu übernehmenden Ratings zugrunde liegenden Ratingtätigkeiten der Ratingagentur des Drittlandes Anforderungen genügen, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen der Artikel 6 bis 12;

c)

die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden Ratingagentur oder das Kollegium der zuständigen Behörden gemäß Artikel 29 (nachstehend „Kollegium“ genannt) kann uneingeschränkt bewerten und überwachen, ob die Ratingagentur mit Sitz in dem Drittland die Anforderungen nach Buchstabe b erfüllt;

d)

die Ratingagentur stellt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die diese benötigt, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung laufend überwachen zu können;

e)

es gibt einen objektiven Grund dafür, das Rating in einem Drittland erstellen zu lassen;

f)

die Ratingagentur mit Sitz in einem Drittland ist dort zugelassen oder registriert und unterliegt der Aufsicht in diesem Drittland;

g)

das Regulierungssystem des Drittlandes verhindert eine Einflussnahme der zuständigen Behörden und anderer Behörden dieses Drittlandes auf den Inhalt der Ratings und die Methoden und

h)

es besteht eine geeignete Kooperationsvereinbarung zwischen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden Ratingagentur und der jeweiligen zuständigen Behörde, die für die Ratingagentur mit Sitz in dem Drittland zuständig ist. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats stellt sicher, dass in solchen Kooperationsvereinbarungen mindestens Folgendes festgelegt ist:

i)

ein Mechanismus für den Austausch von Informationen zwischen den jeweils zuständigen Behörden und

ii)

Verfahren für die Abstimmung der Aufsichtstätigkeiten, damit die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden Ratingagentur in der Lage ist, die Ratingtätigkeiten, die zur Abgabe eines übernommenen Ratings führen, laufend zu überwachen.

(4)   Ein gemäß Absatz 3 übernommenes Rating wird als Rating angesehen, das von einer Ratingagentur abgegeben wurde, die ihren Sitz in der Gemeinschaft hat und im Einklang mit dieser Verordnung registriert wurde.

Eine Ratingagentur, die ihren Sitz in der Gemeinschaft hat und gemäß dieser Verordnung registriert wurde, darf die Übernahme nicht verwenden, um die Vorschriften dieser Verordnung zu umgehen.

(5)   Ratingagenturen, die ein in einem Drittland abgegebenes Rating gemäß Absatz 3 übernommen haben, sind für dieses Rating sowie für die Einhaltung der darin enthaltenen Bedingungen uneingeschränkt verantwortlich.

(6)   Hat die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 6 festgestellt, dass der Regelungs- und Kontrollrahmen eines Drittlandes den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig ist und sind die Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 5 Absatz 7 wirksam, muss die Ratingagentur, die ein in einem Drittland abgegebenes Rating übernimmt, nicht mehr überprüfen und nachweisen, dass die in Absatz 3 Buchstabe g dieses Artikels genannte Bedingung erfüllt ist.

Artikel 5

Gleichwertigkeit und Zertifizierungen auf der Grundlage von Gleichwertigkeit

(1)   Ratings für Unternehmen mit Sitz in Drittländern oder für in Drittländern ausgegebene Finanzinstrumente, die von einer Ratingagentur mit Sitz in einem Drittland abgegeben wurden, können in der Gemeinschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1 ohne Übernahme gemäß Artikel 4 Absatz 3 verwendet werden, wenn

a)

die Ratingagentur in diesem Drittland zugelassen oder registriert ist und der Aufsicht in diesem Drittland unterliegt,

b)

die Kommission eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit gemäß Absatz 6 dieses Artikels angenommen hat, nach der der Regelungs- und Kontrollrahmen des betreffenden Drittlandes als den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig betrachtet werden kann,

c)

die Kooperationsvereinbarungen gemäß Absatz 7 dieses Artikels wirksam sind,

d)

die Ratings der Ratingagentur und ihre Ratingtätigkeiten keine systembezogene Bedeutung für die finanzielle Stabilität oder Integrität der Finanzmärkte in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten haben und

e)

die Ratingagentur gemäß Absatz 2 dieses Artikels zertifiziert wurde.

(2)   Die Ratingagentur gemäß Absatz 1 kann einen Antrag auf Zertifizierung stellen. Der Antrag wird dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (nachstehend „CESR“ genannt) im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen von Artikel 15 übermittelt. Innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang des Antrags auf Zertifizierung übermittelt der CESR den Antrag den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten und fordert sie auf, eine Mitgliedschaft im zuständigen Kollegium gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe b zu erwägen. Die zuständigen Behörden, die beschlossen haben, Mitglieder des Kollegiums zu werden, teilen dies dem CESR innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang der Aufforderung des CESR mit. Die zuständigen Behörden, die den CESR gemäß diesem Absatz unterrichtet haben, werden Mitglieder des Kollegiums. Innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang des Antrags auf Zertifizierung erstellt der CESR eine Liste der zuständigen Behörden, die Mitglieder des Kollegiums sind, und veröffentlicht diese auf seiner Website. Innerhalb von zehn Werktagen nach der Veröffentlichung wählen die Mitglieder des Kollegiums gemäß Artikel 29 Absatz 5 einen Fazilitator. Nach der Gründung des Kollegiums richtet sich seine Zusammensetzung und Arbeitweise nach Artikel 29.

(3)   Die Anträge auf Zertifizierung werden gemäß den Bestimmungen und Verfahren nach Artikel 16 geprüft. Die Entscheidung über die Zertifizierung wird auf der Grundlage der in Absatz 1 Buchstaben a bis d dieses Artikels genannten Kriterien getroffen.

Die Entscheidung über die Zertifizierung wird gemäß Artikel 18 übermittelt und veröffentlicht.

(4)   Die Ratingagentur kann auch separat beantragen,

a)

im Einzelfall von der Erfüllung einiger oder aller Bestimmungen gemäß Anhang I Abschnitt A und Artikel 7 Absatz 4 befreit zu werden, wenn die Ratingagentur den Nachweis erbringen kann, dass diese Bestimmungen angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeit sowie der Art und des Spektrums der von ihr abgegebenen Ratings unverhältnismäßig sind;

b)

von der Anforderung einer physischen Präsenz in der Gemeinschaft befreit zu werden, wenn diese Anforderung angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeit sowie der Art und des Spektrums der von ihr abgegebenen Ratings zu beschwerlich und unverhältnismäßig ist.

Bei der Prüfung dieses Antrags berücksichtigen die zuständigen Behörden die Größe der antragstellenden Ratingagentur im Hinblick auf die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeit sowie die Art und das Spektrum der von ihr abgegebenen Ratings und die Auswirkungen der Ratings dieser Ratingagentur auf die finanzielle Stabilität und die Integrität der Finanzmärkte in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten. Auf der Grundlage dieser Erwägungen kann die zuständige Behörde der Ratingagentur eine solche Befreiung gewähren.

(5)   Die Entscheidungen über Befreiungen gemäß Absatz 4 unterliegen den einschlägigen Bestimmungen und Verfahren nach Artikel 16 mit Ausnahme von Absatz 7 Unterabsatz 2 des genannten Artikels. Gelangen die Mitglieder des zuständigen Kollegiums weiterhin zu keiner Einigung über eine Befreiung einer Ratingagentur, trifft der Fazilitator eine vollständig begründete Entscheidung.

Für die Zwecke einer Zertifizierung, einschließlich der Bewilligung von Befreiungen, und der Aufsicht übernimmt der Fazilitator gegebenenfalls die Aufgaben der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.

(6)   Die Kommission kann eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit nach dem in Artikel 38 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren treffen, in der sie feststellt, dass der Regelungs- und Kontrollrahmen des betreffenden Drittlandes sicherstellt, dass Ratingagenturen, die in diesem Drittland zugelassen oder registriert sind, rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen gemäß dieser Verordnung entsprechen und in dem Drittland wirksam überwacht und durchgesetzt werden.

Der Regelungs- und Kontrollrahmen eines Drittlandes kann als dieser Verordnung gleichwertig betrachtet werden, wenn dieser Rahmen mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

die Ratingagenturen in dem Drittland müssen zugelassen oder registriert werden und unterliegen laufender wirksamer Kontrolle und Durchsetzung,

b)

die Ratingagenturen in dem Drittland unterliegen rechtsverbindlichen Regelungen, die denen der Artikel 6 bis 12 und des Anhangs I entsprechen, und

c)

das Regulierungssystem des Drittlandes verhindert eine Einflussnahme der Aufsichtsbehörden und anderer Behörden dieses Drittlandes auf den Inhalt der Ratings und die Methoden.

Die Kommission präzisiert die Kriterien nach Unterabsatz 2 Buchstaben a bis c weiter oder ändert diese, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(7)   Der Fazilitator schließt Kooperationsvereinbarungen mit den entsprechenden zuständigen Behörden der Drittländer, dessen Regelungs- und Kontrollrahmen gemäß Absatz 6 als dieser Verordnung gleichwertig betrachtet werden. Diese Vereinbarungen enthalten mindestens:

a)

einen Mechanismus für den Austausch von Informationen zwischen den betreffenden zuständigen Behörden und

b)

Verfahren für die Koordinierung von Aufsichtstätigkeiten.

Der CESR koordiniert die Entwicklung der Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den entsprechenden zuständigen Behörden der Drittländer, deren Regelungs- und Kontrollrahmen gemäß Absatz 6 als dieser Verordnung gleichwertig betrachtet werden.

(8)   Die Artikel 20, 24 und 25 gelten für zertifizierte Ratingagenturen und die von ihnen abgegebenen Ratings entsprechend.

TITEL II

ABGABE VON RATINGS

Artikel 6

Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten

(1)   Eine Ratingagentur unternimmt alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Abgabe eines Ratings nicht von bestehenden oder potenziellen Interessenkonflikten oder Geschäftsbeziehungen der Agentur selbst, ihrer Geschäftsleitung, ihrer Ratinganalysten, ihrer Mitarbeiter oder jeder anderen natürlichen Person, deren Leistungen die Ratingagentur in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren kann, oder anderer, über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit ihr verbundener Personen beeinflusst wird.

(2)   Um die Einhaltung des Absatzes 1 zu gewährleisten, erfüllt eine Ratingagentur die in Anhang I Abschnitte A und B festgelegten Anforderungen.

(3)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann eine Ratingagentur auf deren Antrag hin von den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt A Nummern 2, 5 und 6 sowie des Artikels 7 Absatz 4 befreien, wenn die Ratingagentur nachweisen kann, dass diese Anforderungen angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der von ihr abgegebenen Ratings unverhältnismäßig sind und dass

a)

die Ratingagentur weniger als 50 Mitarbeiter hat,

b)

die Ratingagentur Maßnahmen und Verfahren eingeführt hat — insbesondere interne Kontrollmechanismen, Meldevorschriften sowie Maßnahmen, welche die Unabhängigkeit der Ratinganalysten und der Personen, die Ratings genehmigen, gewährleisten —, die sicherstellen, dass die Ziele dieser Verordnung tatsächlich erfüllt werden, und

c)

die Größe der Ratingagentur nicht derart festgelegt wurde, dass damit die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung von Ratingagenturen oder Gruppen von Ratingagenturen umgangen werden.

Bei einer Gruppe von Ratingagenturen stellen die zuständigen Behörden sicher, dass mindestens eine der Ratingagenturen dieser Gruppe nicht von den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt A Nummern 2, 5 und 6 sowie des Artikels 7 Absatz 4 befreit wird.

Artikel 7

Ratinganalysten, Mitarbeiter und sonstige an der Abgabe von Ratings beteiligte Personen

(1)   Eine Ratingagentur stellt sicher, dass die unmittelbar an den Ratingtätigkeiten beteiligten Ratinganalysten, Mitarbeiter und sonstigen natürlichen Personen, deren Leistungen sie in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren kann, über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen für die ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügen.

(2)   Eine Ratingagentur stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Personen mit bewerteten Unternehmen, mit ihnen verbundenen Dritten oder Personen, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem bewerteten Unternehmen verbunden sind, keine Verhandlungen über Entgelte oder Zahlungen einleiten oder an solchen Verhandlungen teilnehmen dürfen.

(3)   Eine Ratingagentur stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Personen die in Anhang I Abschnitt C festgelegten Anforderungen erfüllen.

(4)   Eine Ratingagentur führt ein geeignetes graduelles Rotationssystem für Ratinganalysten und Personen ein, die Ratings gemäß Anhang I Abschnitt C bestätigen. Diese Rotation erfolgt gestaffelt und betrifft einzelne Analysten und nicht ein Team insgesamt.

(5)   Vergütung und Leistungsbewertung von Ratinganalysten und Personen, die Ratings genehmigen, dürfen nicht von den Einkünften abhängen, die die Ratingagentur von den bewerteten Unternehmen oder den mit diesen verbundenen Dritten erhält.

Artikel 8

Methoden, Modelle und grundlegende Annahmen für Ratings

(1)   Eine Ratingagentur legt offen, welche Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen sie bei ihren Ratingtätigkeiten im Sinne des Anhangs I Abschnitt E Teil I Nummer 5 verwendet.

(2)   Eine Ratingagentur nimmt geeignete Verfahren an und setzt diese um und setzt sie durch, damit sichergestellt wird, dass die von ihr abgegebenen Ratings auf einer gründlichen Analyse aller Informationen basieren, die ihr zur Verfügung stehen und für ihre Analyse gemäß ihren Ratingmethoden von Bedeutung sind. Sie trifft alle notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die ihrem Rating zugrunde liegenden Informationen von ausreichender Qualität sind und aus zuverlässigen Quellen stammen.

(3)   Eine Ratingagentur wendet Ratingmethoden an, die streng, systematisch und beständig sind und einer Validierung unterliegen, die auf historischen Erfahrungswerten, insbesondere Rückvergleichen, beruht.

(4)   Verwendet eine Ratingagentur für Basiswerte oder strukturierte Finanzinstrumente ein von einer anderen Ratingagentur erstelltes Rating, so darf sie die Abgabe eines Ratings für ein Unternehmen oder ein Finanzinstrument nicht aus dem Grund ablehnen, dass ein Teil des Unternehmens oder Finanzinstruments zuvor von einer anderen Ratingagentur bewertet wurde.

Eine Ratingagentur dokumentiert alle Fälle, in denen sie in ihrem Ratingprozess von den von einer anderen Ratingagentur für Basiswerte oder strukturierte Finanzinstrumente erstellten Ratings abweicht, und begründet diese abweichende Bewertung.

(5)   Eine Ratingagentur überwacht die Ratings und überprüft ihre Ratings und Methoden laufend, mindestens jedoch einmal pro Jahr, insbesondere dann, wenn wesentliche Änderungen eintreten, die Auswirkungen auf ein Rating haben könnten. Eine Ratingagentur trifft interne Vorkehrungen, damit die Auswirkungen veränderter gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen und veränderter Bedingungen auf den Finanzmärkten überwacht werden.

(6)   Wenn eine Ratingagentur die Methoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen, die sie bei ihren Ratingtätigkeiten verwendet, ändert, leitet sie folgende Schritte ein:

a)

sie gibt unverzüglich bekannt, wie viele ihre Ratings voraussichtlich von diesen Änderungen betroffen sind und nutzt dazu die gleichen Kommunikationsmittel wie für die betroffenen Ratings selbst,

b)

sie überprüft die betroffenen Ratings so schnell wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von sechs Monaten nach dieser Änderung, und stellt sie in der Zwischenzeit unter Beobachtung und

c)

sie führt für alle Ratings, die anhand dieser Methoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen erstellt wurden, ein neues Rating durch, wenn die Überprüfung ergibt, dass das Zusammenwirken der Änderungen Auswirkungen auf diese Ratings hat.

Artikel 9

Auslagerungen

Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben darf nicht dazu führen, dass die Qualität der internen Kontrolle und die Fähigkeit der zuständigen Behörden, zu überprüfen, ob die Ratingagentur die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, wesentlich beeinträchtigt werden.

Artikel 10

Bekanntgabe und Präsentation von Ratings

(1)   Eine Ratingagentur gibt alle Ratings sowie jede Entscheidung zum Abbruch eines Ratings unterschiedslos und rechtzeitig bekannt. Bei einer Entscheidung zum Abbruch eines Ratings enthalten die bekannt gegebenen Informationen auch die umfassenden Gründe für die Entscheidung.

Unterabsatz 1 gilt auch für Ratings, die an Abonnenten weitergegeben werden.

(2)   Ratingagenturen stellen sicher, dass Ratings gemäß den in Anhang I Abschnitt D festgelegten Anforderungen präsentiert und verarbeitet werden.

(3)   Gibt eine Ratingagentur Ratings für strukturierte Finanzinstrumente ab, so stellt sie sicher, dass die für strukturierte Finanzinstrumente in Frage kommenden Ratingkategorien durch die Verwendung eines zusätzlichen Symbols klar von den Kategorien unterschieden werden, die für andere Unternehmen, Finanzinstrumente oder finanzielle Verbindlichkeiten verwendet werden.

(4)   Eine Ratingagentur legt ihre Grundsätze und Verfahren für unbeauftragte Ratings offen.

(5)   Gibt eine Ratingagentur ein unbeauftragtes Rating ab, so weist sie darin ausdrücklich darauf hin, ob das bewertete Unternehmen oder der mit diesem verbundene Dritte in den Ratingprozess eingebunden war und ob die Ratingagentur Zugang zu den Büchern oder zu anderen einschlägigen internen Dokumenten des bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten hatte.

Unbeauftragte Ratings sind als solche zu kennzeichnen.

(6)   Eine Ratingagentur stellt sicher, dass sie den Namen einer zuständigen Behörde nicht in einer Weise nennt, die vermuten lässt oder nahe legt, dass ihre Ratings oder ihre Ratingtätigkeiten von der betreffenden Behörde gebilligt oder genehmigt wurden.

Artikel 11

Allgemeine und regelmäßige Bekanntgaben

(1)   Eine Ratingagentur unterrichtet die Öffentlichkeit in vollem Umfang über die in Anhang I Abschnitt E Teil I genannten Punkte und aktualisiert diese Angaben unverzüglich.

(2)   Eine Ratingagentur stellt in einem vom CESR eingerichteten zentralen Datenspeicher Informationen über ihre bisherigen Ergebnisse, einschließlich Angaben zur Häufigkeit der Änderung von Ratings und früher abgegebenen Ratings sowie über deren Änderungen zur Verfügung. Eine Ratingagentur stellt diesem Datenspeicher wie vom CESR festgelegt in standardisierter Form Informationen zur Verfügung. Der CESR macht diese Informationen öffentlich zugänglich und veröffentlicht jährlich eine Zusammenfassung über die wichtigsten festgestellten Entwicklungen.

(3)   Eine Ratingagentur macht der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und dem CESR einmal jährlich die in Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 2 genannten Angaben. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gibt diese Angaben an die Mitglieder des zuständigen Kollegiums weiter.

Artikel 12

Transparenzbericht

Eine Ratingagentur veröffentlicht einmal jährlich einen Transparenzbericht mit den in Anhang I Abschnitt E Teil III genannten Angaben. Eine Ratingagentur veröffentlicht ihren Transparenzbericht spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahrs und stellt sicher, dass er mindestens fünf Jahre lang über die Website der Ratingagentur abgerufen werden kann.

Artikel 13

Gebühren

Eine Ratingagentur stellt für die nach den Artikeln 8 bis 12 zur Verfügung gestellten Angaben keine Gebühren in Rechnung.

TITEL III

BEAUFSICHTIGUNG DER RATINGTÄTIGKEIT

KAPITEL I

Registrierungsverfahren

Artikel 14

Registrierungspflicht

(1)   Eine Ratingagentur muss für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 eine Registrierung beantragen, sofern es sich bei ihr um eine Rechtspersönlichkeit mit Sitz in der Gemeinschaft handelt.

(2)   Eine solche Registrierung ist im gesamten Gebiet der Gemeinschaft gültig, sobald die Registrierungsentscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 16 Absatz 7 oder Artikel 17 Absatz 7 nach dem einschlägigen nationalen Recht wirksam geworden ist.

(3)   Eine registrierte Ratingagentur muss jederzeit die für die Registrierung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Eine Ratingagentur teilt dem CESR, der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats und dem Fazilitator unverzüglich jede Änderung mit, die sich erheblich auf die für die ursprüngliche Registrierung erforderlichen Voraussetzungen auswirkt, einschließlich Informationen über die Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung in der Gemeinschaft.

(4)   Unbeschadet der Artikel 16 oder 17 registriert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Ratingagentur, wenn sie bei der Prüfung des Antrags unter Berücksichtigung der Artikel 4 und 6 zu dem Schluss gelangt, dass die Agentur die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen für die Abgabe von Ratings erfüllt.

(5)   Die zuständigen Behörden legen keine über diese Verordnung hinausgehenden Registrierungsanforderungen fest.

Artikel 15

Antrag auf Registrierung

(1)   Eine Ratingagentur richtet ihren Antrag auf Registrierung an den CESR. Dieser Antrag enthält die in Anhang II genannten Angaben.

(2)   Stellt eine Gruppe von Ratingagenturen einen Antrag auf Registrierung, so bevollmächtigen die Mitglieder der Gruppe eines der Mitglieder, alle Anträge im Namen der Gruppe beim CESR einzureichen. Die bevollmächtigte Ratingagentur liefert für jedes Mitglied der Gruppe die in Anhang II genannten Angaben.

(3)   Eine Ratingagentur übermittelt ihren Antrag in der in ihrem Herkunftsmitgliedstaat rechtsverbindlichen Sprache sowie in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache.

Ein Antrag auf Registrierung, der vom CESR an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats geschickt wird, wird als Antrag der betreffenden Ratingagentur betrachtet.

(4)   Der CESR übermittelt innerhalb von fünf Werktagen nach seinem Eingang Kopien des Antrags an die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten.

Der CESR übermittelt innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang des Antrags eine Empfehlung an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hinsichtlich der Vollständigkeit des Antrags.

(5)   Innerhalb von 25 Werktagen nach Eingang des Antrags überprüfen die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des zuständigen Kollegiums diesen unter Berücksichtigung der Empfehlung des CESR gemäß Absatz 4 auf Vollständigkeit. Ist der Antrag unvollständig, so setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Frist, innerhalb derer die Ratingagentur ihr sowie dem CESR zusätzliche Informationen liefern muss, und unterrichtet die Mitglieder des Kollegiums und den CESR entsprechend.

Hat die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats festgestellt, dass der Antrag vollständig ist, teilt sie dies der Ratingagentur, den Mitgliedern des Kollegiums und dem CESR mit.

(6)   Innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der zusätzlichen Informationen gemäß Absatz 5 übermittelt der CESR die zusätzlichen Informationen an die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 16

Prüfung des Antrags einer Ratingagentur auf Registrierung durch die zuständigen Behörden

(1)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständigen Behörden, die Mitglieder des zuständigen Kollegiums sind, müssen innerhalb von 60 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 2

a)

den Antrag auf Registrierung gemeinsam prüfen und

b)

im Rahmen ihrer Befugnisse alle sachgerechten Schritte unternehmen, um unter Berücksichtigung der Erfüllung der Voraussetzungen dieser Verordnung durch die Ratingagentur eine Einigung darüber zu erzielen, ob die Registrierung der Ratingagentur vorzunehmen oder abzulehnen ist.

(2)   Der Fazilitator kann den Prüfungszeitraum um 30 Werktage verlängern, und zwar insbesondere wenn die Ratingagentur:

a)

beabsichtigt, Ratings gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu übernehmen,

b)

eine Auslagerung beabsichtigt oder

c)

eine Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 beantragt.

(3)   Der Fazilitator koordiniert die Prüfung des von der Ratingagentur gestellten Antrags und stellt sicher, dass die Mitglieder des zuständigen Kollegiums alle für die Prüfung dieses Antrags notwendigen Informationen austauschen.

(4)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats erstellt nach einer Einigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b einen umfassend begründeten Entwurf einer Entscheidung und legt ihn dem Fazilitator vor.

Gelangen die Mitglieder des zuständigen Kollegiums nicht zu einer Einigung, so erstellt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen der Mitglieder des Kollegiums, die eine Registrierung ablehnen, einen Entwurf einer umfassend begründeten Ablehnungsentscheidung und übermitteln ihn dem Fazilitator. Die Mitglieder des Kollegiums, die eine Registrierung befürworten, übermitteln dem Fazilitator eine ausführliche Erläuterung ihrer Stellungnahmen.

(5)   Innerhalb von 60 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 2 oder im Falle des Absatzes 2 spätestens innerhalb von 90 Werktagen nach dieser Mitteilung übermittelt der Fazilitator dem CESR einen vollständig begründeten Entwurf einer Registrierungs- oder Ablehnungsentscheidung und fügt dieser die ausführliche Erläuterung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 bei.

(6)   Innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 5 gibt der CESR gegenüber den Mitgliedern des zuständigen Kollegiums zur Erfüllung der Registrierungsvoraussetzungen durch die Ratingagenturen eine Empfehlung ab. Nach Eingang der Empfehlung des CESR überprüfen die Mitglieder des Kollegiums den Entwurf der Entscheidung.

(7)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats erlässt die vollständig begründete Registrierungs- oder Ablehnungsentscheidung innerhalb von 15 Werktagen nach Eingang der Empfehlung des CESR. Weicht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von der Empfehlung des CESR ab, so begründet sie ihre Entscheidung umfassend. Gibt der CESR keine Empfehlung ab, so erlässt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ihre Entscheidung innerhalb von 30 Werktagen nach Übermittlung des Entwurfs der Entscheidung gemäß Absatz 5.

Gelangen die Mitglieder des zuständigen Kollegiums weiterhin nicht zu einer Einigung, so erlässt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine umfassend begründete Ablehnungsentscheidung, in der die zuständigen Behörden, die abweichende Standpunkte vertreten, genannt und ihre Stellungnahmen dargelegt werden.

Artikel 17

Prüfung der Anträge einer Gruppe von Ratingagenturen auf Registrierung durch die zuständigen Behörden

(1)   Der Fazilitator und die zuständigen Behörden, die Mitglieder des zuständigen Kollegiums sind, müssen innerhalb von 60 Werktagen nach der in Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten Mitteilung

a)

die Anträge auf Registrierung gemeinsam prüfen und

b)

im Rahmen ihrer Befugnisse alle sachgerechten Schritte unternehmen, um unter Berücksichtigung der Erfüllung der Voraussetzungen dieser Verordnung durch die Ratingagenturen eine Einigung darüber zu erzielen, ob die Registrierung der Gruppe von Ratingagenturen vorzunehmen oder abzulehnen ist.

(2)   Der Fazilitator kann den Prüfungszeitraum um 30 Werktage verlängern, und zwar insbesondere, wenn eine der Ratingagenturen der Gruppe

a)

beabsichtigt, Ratings gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu übernehmen,

b)

eine Auslagerung beabsichtigt oder

c)

eine Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 beantragt.

(3)   Der Fazilitator koordiniert die Prüfung der Anträge der Gruppe von Ratingagenturen und gewährleistet, dass die Mitglieder des zuständigen Kollegiums untereinander alle Informationen austauschen, die erforderlich sind, um den Antrag zu prüfen.

(4)   Die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten erstellen nach Einigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b umfassend begründete Entwürfe von Entscheidungen für jede Ratingagentur der Gruppe und legen sie dem Fazilitator vor.

Gelangen die Mitglieder des zuständigen Kollegiums nicht zu einer Einigung, erstellen die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen der Mitglieder des Kollegiums, die sich gegen eine Registrierung aussprechen, Entwürfe umfassend begründeter Ablehnungsentscheidungen und übermitteln sie dem Fazilitator. Die Mitglieder des Kollegiums, die eine Registrierung befürworten, übermitteln dem Fazilitator eine ausführliche Erläuterung ihrer Stellungnahmen.

(5)   Innerhalb von 60 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 2 und im Falle des Absatzes 2 spätestens innerhalb von 90 Werktagen nach dieser Mitteilung übermittelt der Fazilitator dem CESR die umfassend begründete Einzelentwürfe der Registrierungs- bzw. Ablehnungsentscheidungen und fügt diesen die ausführliche Erläuterung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 bei.

(6)   Innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 5 legt der CESR den Mitgliedern des zuständigen Kollegiums eine Empfehlung zur Erfüllung der Registrierungsvoraussetzungen durch die Ratingagenturen der Gruppe vor. Nach Eingang der Empfehlung des CESR überprüfen die Mitglieder des Kollegiums den Entwurf der Entscheidungen.

(7)   Die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten erlassen innerhalb von 15 Werktagen nach Eingang der Empfehlung des CESR umfassend begründete Registrierungs- oder Ablehnungsentscheidungen. Weichen die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten von der Empfehlung des CESR ab, so begründen sie ihre Entscheidungen umfassend. Gibt der CESR keine Empfehlung ab, so erlassen die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten ihre Entscheidungen innerhalb von 30 Werktagen nach Übermittlung der Entwürfe der Entscheidungen an den CESR gemäß Absatz 5.

Gelangen die Mitglieder des zuständigen Kollegiums weiterhin nicht zu einer Einigung über die Registrierung einzelner Ratingagenturen, so erlässt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dieser Ratingagentur eine umfassend begründete Ablehnungsentscheidung, in der die zuständigen Behörden, die abweichende Standpunkte vertreten, genannt und ihre Stellungnahmen dargelegt werden.

Artikel 18

Übermittlung der Entscheidung über die Registrierung die Ablehnung der Registrierung oder den Widerruf der Registrierung einer Ratingagentur

(1)   Innerhalb von fünf Werktagen nach dem Erlass einer Entscheidung nach Artikel 16 oder 17 unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die betreffende Ratingagentur darüber, ob sie registriert wurde. Lehnt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Registrierung der Ratingagentur ab, so nennt sie in ihrer Entscheidung die Gründe diese Ablehnung.

(2)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats setzt die Kommission, den CESR und die anderen zuständigen Behörden über die Entscheidungen gemäß Artikel 16, 17 oder 20 in Kenntnis.

(3)   Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union und auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen. Dieses Verzeichnis wird innerhalb von 30 Tagen nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung aktualisiert.

Artikel 19

Registrierungs- und Aufsichtsgebühren

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann der Ratingagentur eine Registrierungsgebühr und/oder eine Aufsichtsgebühr in Rechnung stellen. Die Registrierungsgebühr und/oder die Aufsichtsgebühr stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats entstanden sind.

Artikel 20

Widerruf der Registrierung

(1)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats widerruft die Registrierung einer Ratingagentur, wenn diese

a)

ausdrücklich auf die Registrierung verzichtet oder in den letzten sechs Monaten kein Rating abgegeben hat;

b)

die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

c)

die an die Registrierung geknüpften Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder

d)

in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Verordnung über die Ausübung der Tätigkeit von Ratingagenturen verstoßen hat.

(2)   Sind die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten der Auffassung, dass eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen gegeben ist, unterrichten sie den Fazilitator und arbeiten eng mit den Mitgliedern des zuständigen Kollegiums zusammen, um darüber zu entscheiden, ob die Registrierung der betreffenden Ratingagentur widerrufen wird.

Die Mitglieder des Kollegiums nehmen eine gemeinsame Bewertung vor und bemühen sich im Rahmen ihrer Befugnisse darum, eine Einigung darüber zu erzielen, ob es erforderlich ist, die Registrierung zu widerrufen.

Wird keine Einigung erzielt, so ersucht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auf Ersuchen eines anderen Mitglieds des Kollegiums oder von sich aus den CESR um eine Empfehlung. Der CESR gibt innerhalb von 15 Werktagen ab dem Eingang des Ersuchens seine Empfehlung ab.

Die zuständige Behörde jedes Herkunftsmitgliedstaats erlässt auf der Grundlage der im Kollegium erzielten Einigung eine individuelle Entscheidung über den Widerruf der Registrierung.

Gelangen die Mitglieder des Kollegiums innerhalb von 30 Werktagen nach Unterrichtung des Fazilitators gemäß Unterabsatz 1 nicht zu einer Einigung, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine individuelle Entscheidung über den Widerruf der Registrierung erlassen. Abweichungen der Entscheidung von den Stellungnahmen der anderen Mitglieder des Kollegiums und gegebenenfalls von der Empfehlung des CESR sind umfassend zu begründen.

(3)   Vertritt eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem die von der betreffenden Ratingagentur abgegebenen Ratings verwendet werden, die Auffassung, dass eine der Bedingungen von Absatz 1 erfüllt ist, kann sie das zuständige Kollegium auffordern, zu überprüfen, ob die Bedingungen für den Widerruf der Registrierung erfüllt sind. Beschließt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die Registrierung der betreffenden Ratingagentur nicht zu widerrufen, so begründet sie diese Entscheidung umfassend.

(4)   Die Entscheidung über den Widerruf der Registrierung tritt unmittelbar gemeinschaftsweit in Kraft, vorbehaltlich der Übergangsfrist für die Verwendung von Ratings gemäß Artikel 24 Absatz 2.

KAPITEL II

CESR und zuständige Behörden

Artikel 21

Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden

(1)   In den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen steht der CESR den zuständigen Behörden beratend zur Seite. Die zuständigen Behörden berücksichtigen diese Beratung, bevor sie im Rahmen dieser Verordnung einen endgültigen Beschluss fassen.

(2)   Bis zum 7. Juni 2010 erlässt der CESR Leitlinien zu:

a)

dem Registrierungsverfahren und den Koordinierungsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und dem CESR sowie den Angaben gemäß Anhang II und den sprachlichen Regelungen für die beim CESR eingereichten Anträge;

b)

der Arbeitsweise eines Kollegiums, einschließlich der Modalitäten für die Mitgliedschaft in dem Kollegium, der Anwendung der in Artikel 29 Absatz 5 Buchstaben a bis d genannten Kriterien für die Auswahl des Fazilitators und den schriftlichen Vereinbarungen für die Arbeitsweise der Kollegien sowie den Vereinbarungen für die Koordination unter den Kollegien;

c)

der Anwendung der Vorschriften für die Übernahme von Ratings nach Artikel 4 Absatz 3 durch die zuständigen Behörden und

d)

den gemeinsamen Standards zur Präsentation der Angaben, einschließlich Struktur, Format, Methode und Berichterstattungszeitraum, die Ratingagenturen gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Anhang I Abschnitt E Teil II Ziffer 1 offenzulegen haben.

(3)   Bis zum 7. September 2010 erlässt der CESR Leitlinien zu:

a)

den Verfahren und Maßnahmen, mit denen die zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung die Einhaltung der Vorschriften durchsetzen müssen;

b)

den gemeinsamen Standards, anhand derer geprüft wird, ob die Ratingmethoden den Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 3 genügen;

c)

den in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d genannten Arten von Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass Ratingagenturen die Rechtsvorschriften weiterhin einhalten; und

d)

den Informationen, die die Ratingagentur zur Beantragung einer Zertifizierung und Bewertung ihrer systembezogenen Bedeutung für die finanzielle Stabilität oder Integrität der Finanzmärkte gemäß Artikel 5 vorlegen muss.

(4)   Der CESR veröffentlicht jährlich und erstmalig bis zum 7. Dezember 2010 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung. Dieser Bericht enthält insbesondere eine Bewertung der Umsetzung von Anhang I durch die nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen.

(5)   Der CESR arbeitet mit dem durch den Beschluss 2009/78/EG der Kommission (23) eingesetzten Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden und dem durch den Beschluss 2009/79/EG der Kommission (24) eingesetzten Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zusammen und konsultiert diese Ausschüsse vor der Veröffentlichung von Leitlinien gemäß den Absätzen 2 und 3.

Artikel 22

Zuständige Behörden

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat bis zum 7. Juni 2010 eine zuständige Behörde.

(2)   Zur Anwendung dieser Verordnung sind die zuständigen Behörden angemessen mit befähigtem und erfahrenem Personal auszustatten.

Artikel 23

Befugnisse der zuständigen Behörden

(1)   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung nehmen weder die zuständigen Behörden noch andere Behörden eines Mitgliedstaats Einfluss auf den Inhalt der Ratings oder die Methoden.

(2)   Die zuständigen Behörden werden im Einklang mit dem nationalen Recht mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung notwendigen Überwachungs- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Sie üben diese Befugnisse folgendermaßen aus:

a)

unmittelbar;

b)

in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder

c)

durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

(3)   Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung haben die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion die Befugnis,

a)

Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien von ihnen zu machen oder zu erhalten;

b)

von jeder Person Auskünfte zu verlangen und, falls notwendig, eine Person vorzuladen und zu vernehmen;

c)

angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen und

d)

Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern.

Die zuständigen Behörden dürfen die in Unterabsatz 1 genannten Befugnisse nur gegenüber Ratingagenturen, an Ratingtätigkeiten beteiligten Personen, bewerteten Unternehmen und mit diesen verbundenen Dritten sowie gegenüber Dritten, an die die Ratingagenturen bestimmte Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, und Personen, die anderweitig in einer Beziehung oder Verbindung zu Ratingagenturen oder Ratingtätigkeiten stehen, ausüben.

Artikel 24

Aufsichtsmaßnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats

(1)   Hat die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats festgestellt, dass eine registrierte Ratingagentur gegen die in dieser Verordnung genannten Verpflichtungen verstößt, kann sie die folgenden Maßnahmen ergreifen:

a)

Widerruf der Registrierung der Ratingagentur gemäß Artikel 20;

b)

Erlass eines vorübergehenden Verbots für diese Ratingagentur zur Abgabe von Ratings, das gemeinschaftsweit wirksam ist;

c)

Aussetzung der Verwendung von Ratings dieser Ratingagentur für aufsichtsrechtliche Zwecke, die gemeinschaftsweit wirksam ist;

d)

Erlass angemessener Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Ratingagenturen auch weiterhin den rechtlichen Anforderungen genügen;

e)

öffentliche Bekanntmachung;

f)

Verweisung von strafrechtlich zu verfolgenden Angelegenheiten an die zuständigen nationalen Behörden.

(2)   Nach Erlass von Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c dürfen Ratings während folgender Zeiträume weiter für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendet werden:

a)

höchstens zehn Werktage, wenn für dasselbe Finanzinstrument oder Unternehmen Ratings existieren, die von anderen nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen abgegeben wurden oder

b)

höchstens drei Monate, wenn für dasselbe Finanzinstrument oder Unternehmen keine Ratings existieren, die von anderen nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen abgegeben wurden.

Die zuständigen Behörden können den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Zeitraum in Ausnahmefällen in Verbindung mit der Möglichkeit von Störungen des Marktes oder in Verbindung mit der Möglichkeit der finanziellen Instabilität um drei Monate verlängern.

(3)   Bevor die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Maßnahmen nach Absatz 1 ergreift, unterrichtet sie den Fazilitator und konsultiert die Mitglieder des Kollegiums. Die Mitglieder des zuständigen Kollegiums bemühen sich im Rahmen ihrer Befugnisse darum, eine Einigung darüber zu erzielen, ob Maßnahmen nach Absatz 1 ergriffen werden müssen.

Gelangen die Mitglieder des Kollegiums nicht zu einer Einigung, so ersucht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auf Ersuchen eines Mitglieds des Kollegiums oder von sich aus den CESR um eine Empfehlung. Der CESR gibt innerhalb von zehn Werktagen ab dem Eingang des Ersuchens seine Empfehlung ab.

Gelangen die Mitglieder des Kollegiums innerhalb von 15 Werktagen nach Unterrichtung des Fazilitators gemäß Unterabsatz 1 nicht zu einer Einigung darüber, ob Maßnahmen nach Absatz 1 zu ergreifen sind, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ihre Entscheidung treffen. Abweichungen der Entscheidung von den Stellungnahmen der anderen Mitglieder des Kollegiums und gegebenenfalls von der Empfehlung des CESR sind umfassend zu begründen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet den Fazilitator und den CESR unverzüglich von ihrer Entscheidung.

Dieser Absatz gilt unbeschadet von Artikel 20.

Artikel 25

Aufsichtsmaßnahmen seitens zuständiger Behörden, bei denen es sich nicht um die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats handelt

(1)   Hat die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats festgestellt, dass eine registrierte Ratingagentur, deren Ratings in ihrem Hoheitsgebiet verwendet werden, gegen die in dieser Verordnung genannten Verpflichtungen verstößt, so kann sie die folgenden Maßnahmen ergreifen:

a)

alle in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben e und f genannten Aufsichtsmaßnahmen;

b)

Maßnahmen gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs und, wenn sie solche Maßnahmen ergreift, Prüfung der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bereits ergriffenen oder erwogenen Maßnahmen;

c)

Aussetzung der Verwendung von Ratings dieser Ratingagentur für aufsichtsrechtliche Zwecke durch in Artikel 4 Absatz 1 genannte Institute, deren Sitz sich in ihrem Zuständigkeitsbereich befindet, vorbehaltlich der Übergangsfrist nach Artikel 24 Absatz 2;

d)

Ersuchen an das zuständige Kollegium um Prüfung, ob die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Maßnahmen erforderlich sind.

(2)   Bevor die zuständige Behörde Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder c ergreift, unterrichtet sie den Fazilitator und konsultiert die Mitglieder des zuständigen Kollegiums. Die Mitglieder des Kollegiums bemühen sich im Rahmen ihrer Befugnisse darum, eine Einigung darüber zu erzielen, ob Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ergriffen werden müssen. Bei Uneinigkeit ersucht der Fazilitator auf Ersuchen eines Mitglieds des Kollegiums oder von sich aus den CESR um eine Stellungnahme. Der CESR gibt innerhalb von zehn Werktagen ab Eingang des Ersuchens seine Empfehlung ab.

(3)   Gelangen die Mitglieder des zuständigen Kollegiums innerhalb von 15 Werktagen nach Unterrichtung des Fazilitators gemäß Absatz 2 nicht zu einer Einigung, kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine Entscheidung treffen. Abweichungen der Entscheidung von den Stellungnahmen der anderen Mitglieder des Kollegiums und gegebenenfalls von der Empfehlung des CESR sind umfassend zu begründen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet den Fazilitator und den CESR unverzüglich von ihrer Entscheidung.

(4)   Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 20.

KAPITEL III

Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden

Artikel 26

Pflicht zur Zusammenarbeit

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, sofern es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist; dies gilt auch für Fälle, in denen das den Ermittlungen unterliegende Verhalten keinen Verstoß gegen eine geltende Rechtsvorschrift in dem betreffenden Mitgliedstaat darstellt.

(2)   Die zuständigen Behörden arbeiten auch eng mit den Behörden zusammen, die für die Beaufsichtigung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Unternehmen zuständig sind.

Artikel 27

Informationsaustausch

(1)   Die zuständigen Behörden übermitteln einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen.

(2)   Die zuständigen Behörden dürfen den für die Beaufsichtigung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Unternehmen zuständigen Behörden, den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung von Zahlungs- und Abwicklungssystemen betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermitteln. Ebenso dürfen diese Behörden oder Stellen den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die die zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung benötigen.

Artikel 28

Zusammenarbeit im Falle eines Antrags auf Ermittlungen oder Nachforschungen vor Ort

(1)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann die Amtshilfe der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats beantragen, wenn sie Ermittlungen oder Nachforschungen vor Ort durchführen möchte.

Die zuständige Behörde, die einen solchen Antrag stellt, unterrichtet den CESR über jeden in Unterabsatz 1 genannten Antrag. Im Falle einer Ermittlung oder Nachforschung mit grenzüberschreitendem Bezug können die zuständigen Behörden den CESR bitten, die Koordinierung der Ermittlung oder Nachforschung zu übernehmen.

(2)   Erhält eine zuständige Behörde einen Antrag einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf Durchführung von Ermittlungen oder Nachforschungen vor Ort, leitet sie einen der folgenden Schritte ein:

a)

sie nimmt die Ermittlung oder Nachforschung vor Ort selbst vor;

b)

sie gestattet der zuständigen Behörde, die den Antrag gestellt hat, an der Ermittlung oder Nachforschung vor Ort teilzunehmen;

c)

sie gestattet der zuständigen Behörde, die den Antrag gestellt hat, die Ermittlung oder Nachforschung vor Ort selbst vorzunehmen;

d)

sie gestattet Rechnungsprüfern oder Sachverständigen die Durchführung der Ermittlungen oder Nachforschungen vor Ort;

e)

sie teilt sich mit den anderen zuständigen Behörden bestimmte mit der Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeiten zusammenhängende Aufgaben.

Artikel 29

Kollegium der zuständigen Behörden

(1)   Innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang eines Antrags auf Registrierung gemäß Artikel 15 richtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder im Falle einer Gruppe von Ratingagenturen die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der gemäß Artikel 15 Absatz 2 bevollmächtigen Ratingagentur ein Kollegium der zuständigen Behörden ein, um die Durchführung der in den Artikeln 4, 5, 6, 16, 17, 20, 24, 25 und 28 genannten Aufgaben zu erleichtern.

(2)   Das Kollegium setzt sich im Falle einer einzigen Ratingagentur aus der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und den in Absatz 3 genannten zuständigen Behörden zusammen, und im Falle einer Gruppe von Ratingagenturen aus den zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten und den in Absatz 3 genannten zuständigen Behörden.

(3)   Eine andere zuständige Behörde als die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann jederzeit beschließen, Mitglied des Kollegiums zu werden, sofern

a)

eine Zweigniederlassung, die Teil der Ratingagentur oder eines der Unternehmen der Gruppe von Ratingagenturen ist, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs niedergelassen ist oder

b)

die Verwendung der von der betreffenden Ratingagentur oder der betreffenden Gruppe von Ratingagenturen abgegebenen Ratings für aufsichtsrechtliche Zwecke weit verbreitet ist oder sich innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs in erheblicher Weise auswirkt oder auswirken könnte.

(4)   Die zuständigen Behörden, die keine Mitglieder des Kollegiums gemäß Absatz 3 sind und in deren Zuständigkeitsbereichen die von der betreffenden Ratingagentur oder der betreffenden Gruppe von Ratingagenturen abgegebenen Ratings verwendet werden, können an den Sitzungen oder Tätigkeiten des Kollegiums teilnehmen.

(5)   Innerhalb von 15 Werktagen nach Einrichtung des Kollegiums wählen seine Mitglieder einen Fazilitator; bei Uneinigkeit konsultieren sie den CESR. Für diesen Zweck werden mindestens folgende Kriterien berücksichtigt:

a)

die Beziehung zwischen der zuständigen Behörde und der Ratingagentur oder der Gruppe von Ratingagenturen;

b)

der Umfang, in dem Ratings in einem bestimmten Gebiet oder in bestimmten Gebieten für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendet werden,

c)

der Ort in der Gemeinschaft, an dem die Ratingagentur oder die Gruppe von Ratingagenturen den größten Teil ihrer Ratingtätigkeiten ausübt oder auszuüben beabsichtigt, und

d)

Verwaltungsvereinfachung, Optimierung der Lastenverteilung und angemessene Arbeitsaufteilung.

Die Mitglieder des Kollegiums überprüfen die Auswahl des Fazilitators mindestens alle fünf Jahre, um sicherzustellen, dass der ausgewählte Fazilitator unter Zugrundelegung der in Unterabsatz 1 genannten Kriterien weiterhin die am besten geeignete Person ist.

(6)   Der Fazilitator führt den Vorsitz in den Sitzungen des Kollegiums, koordiniert die Arbeit des Kollegiums und gewährleistet einen effizienten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des Kollegiums.

(7)   Zur Gewährleistung einer engen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden innerhalb des Kollegiums legt der Fazilitator innerhalb von zehn Werktagen ab seiner Wahl schriftliche Koordinierungsvereinbarungen für die Arbeit im Kollegium zu den folgenden Punkten fest:

a)

Informationen, die zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden können;

b)

Entscheidungsprozess zwischen den zuständigen Behörden unbeschadet der Artikel 16, 17 und 20;

c)

Fälle, in denen sich die zuständigen Behörden zu konsultieren haben;

d)

Fälle, in denen die zuständigen Behörden den in Artikel 31 genannten Vermittlungsmechanismus anwenden müssen und

e)

Fälle, in denen die zuständigen Behörden Aufsichtsaufgaben gemäß Artikel 30 delegieren können.

(8)   Bei Uneinigkeit über die schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen nach Absatz 7 kann jedes Mitglied des Kollegiums den CESR mit der Angelegenheit befassen. Der Fazilitator berücksichtigt in gebührendem Maße die Empfehlung des CESR zu den schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen, bevor er ihren endgültigen Text billigt. Die schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen sind in einem Dokument zusammengefasst, das eine umfassende Begründung aller wesentlichen Abweichungen von der Empfehlung des CESR enthält. Der Fazilitator leitet die schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen an die Mitglieder des Kollegiums und den CESR weiter.

Artikel 30

Delegierung von Aufgaben zwischen den zuständigen Behörden

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats jede ihrer Aufgaben übertragen, sofern diese Behörde damit einverstanden ist. Die Delegierung von Aufgaben berührt nicht die Zuständigkeit der zuständigen Behörde, die die Aufgaben delegiert.

Artikel 31

Vermittlung

(1)   Der CESR führt einen Vermittlungsmechanismus ein, um den betreffenden zuständigen Behörden bei der Ermittlung eines gemeinsamen Standpunkts behilflich zu sein.

(2)   Können sich die zuständigen Behörden in Bezug auf eine Prüfung oder eine Maßnahme im Rahmen dieser Verordnung nicht einigen, so verweisen sie den Fall zur Vermittlung an den CESR. Die betreffenden zuständigen Behörden tragen der Empfehlung des CESR gebührend Rechnung; weichen sie von der Empfehlung des CESR ab, so müssen sie dies umfassend begründen.

Artikel 32

Berufsgeheimnis

(1)   Alle Personen, die beim CESR, bei der zuständigen Behörde oder der Behörde oder Person, an die die zuständige Behörde Aufgaben delegiert hat, tätig sind oder tätig waren, einschließlich der unter Anweisung der zuständigen Behörde tätigen Prüfer und Sachverständigen, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen werden keiner anderen Person oder Behörde bekannt gegeben, es sei denn, die Offenlegung ist für gerichtliche Ermittlungen erforderlich.

(2)   Alle zwischen dem CESR und den zuständigen Behörden sowie zwischen den zuständigen Behörden untereinander im Rahmen dieser Verordnung ausgetauschten Informationen sind als vertraulich zu betrachten, es sein denn, der CESR oder die betreffende zuständige Behörde erklärt zum Zeitpunkt der Mitteilung, dass diese Informationen offen gelegt werden können oder die Offenlegung ist für gerichtliche Ermittlungen erforderlich.

Artikel 33

Bekanntgabe von Informationen eines anderen Mitgliedstaats

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darf die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erhaltenen Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese zuständige Behörde ihre Zustimmung gegeben hat, bekannt geben, oder dann, wenn die Bekanntgabe für ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist.

KAPITEL IV

Zusammenarbeit mit Drittländern

Artikel 34

Vereinbarung über Informationsaustausch

Die zuständigen Behörden können mit den zuständigen Behörden von Drittländern Kooperationsvereinbarungen, die den Austausch von Informationen vorsehen, nur insoweit treffen, wie hinsichtlich der mitgeteilten Informationen der Schutz des Berufsgeheimnisses mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach Artikel 32 gefordert.

Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen Behörden dienen.

Im Hinblick auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer wenden die Mitgliedstaaten die Richtlinie 95/46/EG an.

Artikel 35

Offenlegung von Informationen aus Drittländern

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darf die von der zuständigen Behörde eines Drittlandes erhaltenen Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese zuständige Behörde ihre Zustimmung gegeben hat, bekannt geben, oder dann, wenn die Bekanntgabe für ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist.

TITEL IV

SANKTIONEN, AUSSCHUSSVERFAHREN, BERICHTERSTATTUNG UND ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL I

Sanktionen, Ausschussverfahren und Berichterstattung

Artikel 36

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und ergreifen alle zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde Sanktionen, die wegen Verstößen gegen diese Verordnung verhängt wurden, öffentlich bekannt gibt, es sei denn, diese Bekanntgabe würde die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden oder den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die im ersten Unterabsatz genannten Bestimmungen bis zum 7. Dezember 2010. Sie melden ihr spätere Änderungen dieser Bestimmungen unverzüglich.

Artikel 37

Änderungen der Anhänge

Die Kommission kann die Anhänge ändern, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, einschließlich der internationalen Entwicklungen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf neue Finanzinstrumente und im Hinblick auf die Konvergenz der Aufsichtspraktiken.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 38

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission (25) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 39

Berichte

(1)   Bis zum 7. Dezember 2012 nimmt die Kommission eine Bewertung der Anwendung dieser Verordnung vor, einschließlich einer Bewertung der Verlässlichkeit von Ratings in der Gemeinschaft, der Auswirkungen auf den Konzentrationsgrad im Ratingmarkt, der Kosten und des Nutzens der Verordnung und der Angemessenheit der Vergütung, die eine Ratingagentur vom bewerteten Unternehmen erhält („Modell des zahlenden Emittenten“), und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber einen Bericht vor.

(2)   Die Kommission bewertet im Lichte von Erörterungen mit den zuständigen Behörden bis zum 7. Dezember 2010 die Anwendung von Titel III dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden, des Rechtsstatus des CESR und der Aufsichtspraktiken. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat über diese Fragen einen Bericht, gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen für eine Änderung jenes Titels.

Dieser Bericht nimmt Bezug auf den Vorschlag der Kommission vom 12. November 2008 für eine Verordnung über Ratingagenturen und den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments vom 23. März 2009 zu diesem Vorschlag.

(3)   Bis zum 7. Dezember 2010 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Berücksichtigung der Entwicklungen des Regelungs- und Kontrollrahmens für Ratingagenturen in Drittländern einen Bericht betreffend die Auswirkungen dieser Entwicklungen sowie der Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 40 auf die Stabilität der Finanzmärkte in der Gemeinschaft vor.

KAPITEL II

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 40

Übergangsbestimmungen

In der Gemeinschaft vor dem 7. Juni 2010 tätige Ratingagenturen (nachstehend „bestehende Ratingagenturen“ genannt), die beabsichtigen, gemäß dieser Verordnung einen Antrag auf Registrierung zu stellen, treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um den Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 7. September 2010 nachzukommen.

Die Ratingagenturen stellen frühestens bis zum 7. Juni 2010 ihren Antrag auf Registrierung. Bestehende Ratingagenturen stellen bis zum 7. September 2010 ihren Antrag auf Registrierung.

Bestehende Ratingagenturen dürfen weiterhin Ratings abgeben, die von den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Finanzinstituten für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendet werden, es sei denn, die Registrierung wird abgelehnt. Im Falle einer Ablehnung der Registrierung gilt Artikel 24 Absatz 2.

Artikel 41

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum ihres Inkrafttretens. Abweichend davon

gilt Artikel 4 Absatz 1 ab dem 7. Dezember 2010 und

gelten Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben f, g und h ab dem 7. Juni 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 16. September 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. MALMSTRÖM


(1)  Stellungnahme vom 13. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 115 vom 20.5.2009, S. 1.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Juli 2009.

(4)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

(5)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

(7)  ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3. Ersetzt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 durch die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (sieche Seite 32 dieses Amtsblatts).

(8)  ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10.

(9)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(10)  ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1.

(11)  ABl. C 59 vom 11.3.2006, S. 2.

(12)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.

(13)  ABl. L 52 vom 25.2.2005, S. 51.

(14)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(15)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(16)  ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.

(17)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(18)  ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 73.

(19)  Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26).

(20)  ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3.

(21)  ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.

(22)  ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1.

(23)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 23.

(24)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 28.

(25)  ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45.


ANHANG I

UNABHÄNGIGKEIT UND VERMEIDUNG VON INTERESSENKONFLIKTEN

Abschnitt A

Organisatorische Anforderungen

(1)   Die Ratingagentur muss über ein Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan verfügen. Ihre Geschäftsleitung muss gewährleisten, dass

a)

Ratingtätigkeiten unabhängig sind, auch von jeglicher politischer und wirtschaftlicher Einflussnahme oder Restriktion;

b)

Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gehandhabt und offengelegt werden;

c)

die Ratingagentur die sonstigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

(2)   Eine Ratingagentur ist auf eine Art und Weise zu organisieren, die gewährleistet, dass ihre Geschäftsinteressen die Unabhängigkeit und Korrektheit der Ratingtätigkeiten nicht gefährden.

Die Geschäftsleitung einer Ratingagentur muss ausreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Qualifikationen und Erfahrungen verfügen sowie eine solide und umsichtige Führung der Agentur gewährleisten.

Mindestens ein Drittel der Mitglieder, jedoch nicht weniger als zwei Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Ratingagentur müssen unabhängige Mitglieder sein, die nicht in die Ratingtätigkeiten eingebunden sind.

Die Vergütung der unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans hängt nicht vom geschäftlichen Erfolg der Ratingagentur ab und ist so festzulegen, dass die Unabhängigkeit ihres Urteils gewährleistet ist. Die Mandatsdauer der unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist im Voraus zu bestimmen und darf fünf Jahre nicht übersteigen. Auch ist das Mandat nicht erneuerbar. Den unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist ihr Mandat nur dann zu entziehen, wenn ein Fehlverhalten oder unzureichende Leistungen vorliegen.

Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, einschließlich seiner unabhängigen Mitglieder, müssen mehrheitlich über ausreichende Fachkenntnisse im Bereich Finanzdienstleistungen verfügen. Gibt eine Ratingagentur Ratings für strukturierte Finanzinstrumente ab, müssen zumindest eines der unabhängigen Mitglieder und ein anderes Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans über weitreichende Kenntnisse und Erfahrungen mit den Märkten für strukturierte Finanzinstrumente auf leitender Ebene verfügen.

Neben der allgemeinen Verantwortung eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans haben seine unabhängigen Mitglieder die spezielle Aufgabe, folgende Bereiche zu überwachen:

a)

die Entwicklung der Ratingpolitik und der von der Ratingagentur bei ihren Ratingtätigkeiten verwendeten Methoden,

b)

die Wirksamkeit des internen Qualitätskontrollsystems der Ratingagentur in Bezug auf die Ratingtätigkeiten,

c)

die Wirksamkeit der Maßnahmen und Verfahren, die eingeleitet werden, um die Erkennung, Beseitigung oder Handhabung und Offenlegung von Interessenskonflikten sicherzustellen, und

d)

die Prozesse zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen sowie zur Unternehmensführung, einschließlich der Effizienz der in Nummer 9 dieses Abschnitts genannten Überprüfungsstelle.

Die Stellungnahmen der unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans zu den in Buchstaben a und b genannten Fragen sind dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan in regelmäßigen Abständen vorzulegen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zu übermitteln.

(3)   Eine Ratingagentur legt geeignete Strategien und Verfahren fest, um die Einhaltung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

(4)   Eine Ratingagentur verfügt über eine solide Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen, effiziente Verfahren für die Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme.

Die internen Kontrollmechanismen sind so ausgestaltet, dass durch sie die Einhaltung von Entscheidungen und Verfahren auf allen Ebenen der Ratingagentur sichergestellt wird.

Eine Ratingagentur schafft und unterhält Entscheidungsprozesse und eine Organisationsstruktur, bei der Berichtspflichten und zugewiesene Aufgaben und Zuständigkeiten klar dokumentiert sind.

(5)   Eine Ratingagentur schafft und unterhält eine ständige und wirksame Compliance-Funktion, die unabhängig handelt. Die Compliance-Funktion überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen der Ratingagentur gemäß dieser Verordnung durch die Ratingagentur und ihre Beschäftigten und erstattet darüber Bericht. Die Compliance-Funktion

a)

überwacht und bewertet regelmäßig die Angemessenheit und Wirksamkeit der gemäß Nummer 3 festgelegten Vorkehrungen und Verfahren sowie der Maßnahmen, die zur Behebung etwaiger Mängel der Ratingagentur bei der Einhaltung ihrer Verpflichtungen ergriffen wurden;

b)

berät und unterstützt die Geschäftsleitung, Ratinganalysten und Mitarbeiter sowie andere natürliche Personen, deren Leistungen die Ratingagentur in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren kann, und andere über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit ihr verbundene Personen, die Ratingtätigkeiten ausüben, bei der Einhaltung der Verpflichtungen der Ratingagentur gemäß dieser Verordnung.

(6)   Damit die Compliance-Funktion ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig wahrnehmen kann, stellt die Ratingagentur sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Compliance-Funktion verfügt über die notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse und hat Zugang zu allen für sie relevanten Informationen;

b)

es ist ein Compliance-Beauftragter ernannt, der für die Compliance-Funktion und für die Berichterstattung über die gemäß Nummer 3 vorgeschriebene Einhaltung der Verpflichtungen verantwortlich ist;

c)

die Geschäftsleitung, Ratinganalysten, Mitarbeiter und andere natürliche Personen, deren Leistungen der Ratingagentur in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren kann, und andere über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit ihr verbundene Personen, die an der Compliance-Funktion beteiligt sind, sind nicht an den von ihnen überwachten Ratingtätigkeiten beteiligt;

d)

die Vergütung des Compliance-Beauftragten ist nicht vom geschäftlichen Erfolg der Ratingagentur abhängig und ist so festgelegt, dass die Unabhängigkeit seines Urteils gewährleistet ist.

Der Compliance-Beauftragte stellt sicher, dass Interessenkonflikte von Personen, die an der Kontrollstelle beteiligt sind, erkannt und beseitigt werden.

Der Compliance-Beauftragte erstattet der Geschäftsleitung und den unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans in regelmäßigen Abständen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben.

(7)   Eine Ratingagentur trifft zweckmäßige und wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen, um die in Abschnitt B Nummer 1 genannten Interessenkonflikte zu verhindern, zu erkennen, zu beseitigen oder zu bewältigen und offenzulegen. Sie trifft die notwendigen Vorkehrungen, um alle Umstände, die die Unabhängigkeit ihrer Ratingtätigkeiten und die Einhaltung der Vorschriften für Ratinganalysten nach Abschnitt C gefährden, sowie die Schutzmaßnahmen zur Minderung dieser Gefährdungen zu dokumentieren.

(8)   Eine Ratingagentur verwendet zweckmäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit des Ergebnisses ihrer Ratingtätigkeiten zu gewährleisten.

(9)   Eine Ratingagentur schafft eine Überprüfungsstelle, die für die regelmäßige Überprüfung ihrer Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen wie mathematische Annahmen oder Korrelationsannahmen und alle diese betreffenden bedeutenden Änderungen oder Modifikationen, sowie für die Überprüfung der Zweckmäßigkeit dieser Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen im Fall ihrer Verwendung oder vorgeschlagenen Verwendung im Hinblick auf die Bewertung neuer Finanzinstrumente, zuständig ist.

Diese Kontrollstelle muss von den für das Rating verantwortlichen Geschäftszweigen unabhängig sein und den in Nummer 2 dieses Abschnitts genannten Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans Bericht erstatten.

(10)   Eine Ratingagentur überwacht und bewertet die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer gemäß dieser Verordnung eingeführten Systeme, internen Kontrollmechanismen und -einrichtungen und ergreift die zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen.

Abschnitt B

Operationelle Anforderungen

(1)   Eine Ratingagentur erkennt, beseitigt oder bewältigt tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte, der die Analysen und Urteile ihrer Ratinganalysten, Mitarbeiter oder anderer natürlicher Personen, deren Dienstleistungen von der Ratingagentur in Anspruch genommen oder von ihr kontrolliert werden und die direkt an der Abgabe von Ratings beteiligt sind, und der Personen, die Ratings genehmigen, beeinflussen kann, und legt diese klar und unmissverständlich offen.

(2)   Eine Ratingagentur veröffentlicht die Namen der bewerteten Unternehmen oder verbundenen Dritten, von denen sie mehr als 5 % ihrer Jahreseinnahmen erhält.

(3)   Eine Ratingagentur gibt in folgenden Fällen kein Rating ab oder teilt für den Fall eines bereits abgegebenen Ratings sofort mit, dass das Rating möglicherweise betroffen ist:

a)

die Ratingagentur oder in Nummer 1 genannte Personen besitzen direkt oder indirekt Finanzinstrumente des bewerteten Unternehmens oder eines verbundenen Dritten oder halten direkt oder indirekt Eigentumsanteile an diesem Unternehmen oder verbundenen Dritten, ausgenommen Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen einschließlich verwaltete Fonds wie Pensionsfonds und Lebensversicherungen;

b)

das Rating wird für das bewertete Unternehmen oder den verbundenen Dritten abgegeben, das bzw. der mit der Ratingagentur direkt oder indirekt in einem Kontrollverhältnis steht;

c)

eine unter Nummer 1 genannte Person ist Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des bewerteten Unternehmens oder eines verbundenen Dritten oder

d)

ein Ratinganalyst, der an der Festlegung des Ratings beteiligt war, oder eine Person, die ein Rating genehmigt hat, stand zu dem bewerteten Unternehmen oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen in einem Verhältnis, das einen Interessenkonflikt verursachen kann.

Eine Ratingagentur bewertet ebenfalls unverzüglich, ob Gründe für eine Änderung eines Ratings oder den Widerruf eines Ratings vorliegen.

(4)   Eine Ratingagentur erbringt keine Beratungsleistungen für das bewertete Unternehmen oder einen verbundenen Dritten. Dies gilt für die Beratung in Bezug auf die Unternehmens- oder Rechtsstruktur, Vermögenswerte, Verbindlichkeiten oder Tätigkeiten des bewerteten Unternehmens oder des verbundenen Dritten.

Eine Ratingagentur kann auch andere Dienstleistungen als die Abgabe von Ratings erbringen („Nebendienstleistungen“). Nebendienstleistungen sind keine Ratingtätigkeiten; sie umfassen Marktprognosen, Einschätzungen der wirtschaftlichen Entwicklung, Preisanalysen und andere Analysen allgemeiner Daten sowie damit zusammenhängende Verteilungsdienste.

Die Ratingagentur gewährleistet, dass die Erbringung von Nebendienstleistungen keinen Interessenkonflikt mit ihren Ratingtätigkeiten verursacht und legt in den Abschlussberichten eines Ratings offen, welche Nebendienstleistungen für das bewertete Unternehmen oder für mit diesem verbundene Dritte erbracht wurden.

(5)   Eine Ratingagentur stellt sicher, dass ihre Ratinganalysten oder Personen, die Ratings genehmigen, weder formell noch informell Vorschläge unterbreiten oder Empfehlungen abgeben, die die Konzeption strukturierter Finanzinstrumente betreffen, zu denen von der Ratingagentur ein Rating erwartet wird.

(6)   Eine Ratingagentur konzipiert ihre Berichts- und Kommunikationskanäle in einer Weise, die die Unabhängigkeit der unter Nummer 1 genannten Personen von anderen gewerblichen Tätigkeiten der Ratingagentur gewährleistet.

(7)   Eine Ratingagentur gewährleistet, dass angemessene Aufzeichnungen und gegebenenfalls Prüfungspfade über ihre Ratingtätigkeiten geführt werden. Zu diesen Aufzeichnungen gehören

a)

für jede Ratingentscheidung die Identität der an der Festlegung des Ratings beteiligten Ratinganalysten, die Identität der Personen, die das Rating genehmigt haben, Angaben dazu, ob es sich um ein beauftragtes oder unbeauftragtes Rating handelt, und das Datum, zu dem die Ratingmaßnahme durchgeführt wurde;

b)

die Buchführungsdaten für die von einem bewerteten Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Dritten oder einem Benutzer der Ratings erhaltenen Entgelte;

c)

die Buchführungsdaten für jeden abonnierten Nutzer der Ratings oder damit zusammenhängender Dienste;

d)

Angaben zu den festgelegten Verfahren und Methoden, die von der Ratingagentur zur Festlegung der Ratings angewandt werden;

e)

interne Aufzeichnungen und Akten einschließlich nicht öffentlicher Informationen und Arbeitspapiere, die als Grundlage für die getroffenen Ratingentscheidungen herangezogen wurden;

f)

Berichte über Kreditanalysen und Bonitätsbewertungen sowie private Ratingberichte und interne Aufzeichnungen einschließlich nicht öffentlicher Informationen und Arbeitspapiere, die als Grundlage für die in diesen Berichten abgegebenen Stellungnahmen herangezogen wurden;

g)

Angaben zu den Verfahren und Maßnahmen, die von der Ratingagentur angewandt wurden, um dieser Verordnung nachzukommen und

h)

Kopien interner und externer Mitteilungen einschließlich elektronischer Mitteilungen, die die Ratingagentur und ihre Mitarbeiter erhalten und versandt haben und die sich auf die Ratingtätigkeiten beziehen.

(8)   Die in Nummer 7 genannten Aufzeichnungen und Prüfungspfade sind mindestens fünf Jahre lang in den Räumlichkeiten der registrierten Ratingagentur aufzubewahren und den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Wird die Registrierung einer Ratingagentur widerrufen, sind die Aufzeichnungen mindestens drei weitere Jahre lang aufzubewahren.

(9)   Aufzeichnungen, in denen die Rechte und Pflichten der Ratingagentur bzw. des bewerteten Unternehmens oder dem mit diesem verbundenen Dritten im Rahmen einer Ratingvereinbarung festgelegt werden, sind zumindest für die Dauer der Beziehung zu dem bewerteten Unternehmen oder dem mit diesem verbundenen Dritten aufzubewahren.

Abschnitt C

Vorschriften für Ratinganalysten und sonstige direkt an Ratingtätigkeiten beteiligte Personen

(1)   Ratinganalysten und Mitarbeiter einer Ratingagentur sowie andere natürliche Personen, deren Dienstleistungen der Ratingagentur bereitgestellt werden oder von ihr kontrolliert werden und die direkt an Ratingtätigkeiten beteiligt sind, sowie Personen, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2004/72/EG (1) in enger Beziehung zu ihnen stehen, kaufen, verkaufen oder beteiligen sich nicht an Geschäften mit Finanzinstrumenten, die von einem bewerteten Unternehmen ausgegeben, garantiert oder ansonsten gefördert werden, sofern das bewertete Unternehmen in die primäre Analysezuständigkeit dieser Personen fällt, ausgenommen Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen einschließlich verwaltete Fonds wie Pensionsfonds und Lebensversicherungen.

(2)   Die in Nummer 1 genannten Personen beteiligen sich nicht an der Festlegung eines Ratings für eines bestimmtes bewertetes Unternehmen oder beeinflussen dieses Rating anderweitig, wenn sie

a)

Finanzinstrumente des bewerteten Unternehmens besitzen, bei denen es sich nicht um Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen handelt,

b)

Finanzinstrumente an einem Unternehmen besitzen, das mit dem bewerteten Unternehmen verbunden ist, dessen Besitz einen Interessenkonflikt verursachen kann oder nach allgemeiner Auffassung konfliktträchtig ist, sofern es sich nicht um Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen handelt;

c)

bis vor kurzem bei dem bewerteten Unternehmen beschäftigt waren, ein Geschäfts- oder ein sonstiges Verhältnis zu ihm unterhalten, das einen Interessenkonflikt verursachen kann oder nach allgemeiner Auffassung konfliktträchtig ist.

(3)   Die Ratingagenturen stellen sicher, dass unter Nummer 1 genannte Personen:

a)

unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums ihrer Ratingtätigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das Eigentum und die Aufzeichnungen im Besitz der Ratingagentur vor Betrug, Diebstahl oder Missbrauch zu schützen;

b)

keine Informationen über Ratings oder mögliche künftige Ratings der Ratingagentur veröffentlichen, es sei denn, sie sind für das bewertete Unternehmen oder den mit ihm verbundenen Dritten bestimmt;

c)

der Ratingagentur anvertraute vertrauliche Informationen weder an Ratinganalysten oder Mitarbeiter einer direkt oder indirekt mit ihr über ein Kontrollverhältnis verbundenen Person noch an andere natürliche Personen weitergeben, deren Dienstleistungen einer Person bereitgestellt werden oder von dieser kontrolliert werden, die direkt oder indirekt mit der Agentur über ein Kontrollverhältnis verbunden und unmittelbar an Ratingtätigkeiten beteiligt ist;

d)

keine vertraulichen Informationen für den Handel mit Finanzinstrumenten oder für sonstige Zwecke verwenden oder weitergeben, es sei denn, sie werden für die Wahrnehmung der Ratingtätigkeiten genutzt.

(4)   In Nummer 1 genannte Personen akquirieren oder akzeptieren weder Geld noch Geschenke noch Vorteile von Seiten einer Person, mit der die Ratingagentur in einem Geschäftsverhältnis steht.

(5)   Gelangt eine in Nummer 1 genannte Personen zu der Überzeugung, dass eine andere unter Nummer 1 genannte Person ein ihrer Auffassung nach illegales Verhalten zeigt, so meldet sie dies unverzüglich dem Compliance-Beauftragten, wobei ihr daraus keine Nachteile entstehen dürfen.

(6)   Beendet ein Ratinganalyst sein Arbeitsverhältnis und wechselt zu einem bewerteten Unternehmen, an dessen Rating er beteiligt war, oder zu einer Finanzgesellschaft, mit der er im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Ratingagentur in einem Geschäftsverhältnis stand, überprüft die Ratingagentur die entsprechende Arbeit des Ratinganalysten in dem Zeitraum von zwei Jahren vor seinem Weggang.

(7)   Eine in Nummer 1 genannte Person darf für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Rating keine Schlüsselposition in der Geschäftsführung eines bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten annehmen.

(8)   Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 4 stellt die Ratingagentur sicher, dass

a)

führende Ratinganalysten nicht länger als vier Jahre an Ratingtätigkeiten für ein und dasselbe bewertete Unternehmen oder für mit diesem verbundene Dritte beteiligt sind;

b)

Ratinganalysten nicht länger als fünf Jahre an Ratingtätigkeiten für ein und dasselbe bewertete Unternehmen oder für mit diesem verbundene Dritte beteiligt sind;

c)

die Personen, die Ratings genehmigen, nicht länger als sieben Jahre an Ratingtätigkeiten für ein und dasselbe bewertete Unternehmen oder für mit diesem verbundene Dritte beteiligt sind.

Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Personen dürfen sich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende der in diesen Buchstaben genannten Zeiträume nicht an Ratingtätigkeiten für das bewertete Unternehmen oder für mit diesem verbundene Dritte nach den genannten Buchstaben beteiligen.

Abschnitt D

Vorschriften für die Präsentation von Ratings

I.   Allgemeine Pflichten

(1)   Eine Ratingagentur stellt sicher, dass aus einem Rating Name und Funktion des führenden Ratinganalysten für eine bestimmte Ratingtätigkeit, und der Name und die Funktion der Person, die in erster Linie für die Genehmigung des Ratings verantwortlich war, klar und deutlich hervorgehen.

(2)   Eine Ratingagentur stellt sicher, dass zumindest

a)

alle Quellen von wesentlicher Bedeutung, die für die Erstellung des Ratings herangezogen wurden, angegeben werden — einschließlich des bewerteten Unternehmens oder gegebenenfalls eines mit diesem verbundenen Dritten —, zusammen mit einem Hinweis darauf, ob das Rating dem bewerteten Unternehmen oder dem mit diesem verbundenen Dritten mitgeteilt wurde und infolge der Mitteilung vor seiner Abgabe geändert wurde;

b)

die Hauptmethode oder eine Version der Methode, die bei der Bestimmung des Rating verwendet wurde, unter Verweis auf ihre umfassende Beschreibung klar angegeben wird. Gründet sich das Rating auf mehr als eine Methode oder verleitet der alleinige Verweis auf die Hauptmethode die Anleger dazu, wichtige Aspekte des Ratings zu übersehen, d. h. auch wichtige Anpassungen und Abweichungen, erläutert die Ratingagentur diesen Umstand in ihrem Rating und erklärt, wie die verschiedenen Methoden oder diese anderen Aspekte beim Rating berücksichtigt werden;

c)

die Bedeutung jeder Ratingkategorie, die Definition des Ausfalls oder Forderungseinzugs sowie geeignete Risikowarnungen, einschließlich einer Sensitivitätsanalyse der einschlägigen grundlegenden Annahmen wie mathematische Annahmen oder Korrelationsannahmen, samt der Ratings für den schlechtesten und den besten angenommenen Fall erläutert werden;

d)

das Datum, an dem das Rating erstmals veröffentlicht wurde, sowie seine letzte Aktualisierung klar und deutlich angegeben werden und

e)

Informationen darüber gegeben werden, ob das Rating neu aufgelegte Finanzinstrumente betrifft und ob die Ratingagentur das Finanzinstrument erstmalig bewertet.

(3)   Die Ratingagentur informiert das bewertete Unternehmen spätestens zwölf Stunden vor der Veröffentlichung des Ratings und über die wichtigsten Gründe, die für dieses Rating ausschlaggebend waren, damit das Unternehmen die Möglichkeit hat, auf sachliche Fehler der Ratingagentur hinzuweisen.

(4)   Eine Ratingagentur vermerkt bei der Veröffentlichung eines Ratings klar und deutlich dessen Kennzeichen und Einschränkungen. Insbesondere vermerkt eine Ratingagentur bei der Veröffentlichung eines Ratings deutlich, ob sie die Qualität der über das bewertete Unternehmen verfügbaren Informationen für zufriedenstellend hält, und in welchem Maße sie die ihr vom bewerteten Unternehmen oder seinem verbundenen Dritten zur Verfügung gestellten Informationen überprüft hat. Bezieht sich das Rating auf einen Unternehmenstyp oder ein Finanzinstrument, dessen historische Daten nur beschränkt vorliegen, macht die Ratingagentur die Einschränkungen des Ratings an sichtbarer Stelle deutlich.

Für den Fall, dass keine verlässlichen Daten vorliegen oder die Struktur eines neuen Typs von Finanzinstrument oder die Qualität der verfügbaren Informationen nicht zufriedenstellend sind oder ernsthafte Fragen dahingehend aufwerfen, ob eine Ratingagentur ein glaubwürdiges Rating erbringen kann, verzichtet die Ratingagentur auf die Abgabe eines Ratings oder zieht ein vorhandenes Rating zurück.

(5)   Bei der Ankündigung eines Ratings erläutert die Ratingagentur in ihrer Pressemitteilung oder ihren Berichten die wesentlichen Faktoren, auf die sich das Rating stützt.

Sind die in den Punkten 1, 2 und 4 geforderten Informationen im Verhältnis zur Länge des weitergegebenen Berichts unangemessen, reicht es aus, im Bericht selbst klar und deutlich auf die Stelle zu verweisen, an der diese Angaben direkt und leicht zugänglich sind, einschließlich eines direkten Weblinks zur entsprechenden Website der Ratingagentur.

II.   Zusätzliche Pflichten bei Ratings für strukturierte Finanzinstrumente

(1)   Bewertet eine Ratingagentur ein strukturiertes Finanzinstrument, legt sie alle Ratinginformationen über Verluste sowie eine von ihr durchgeführte Cashflow-Analyse oder eine Cashflow-Analyse, auf die sie sich stützt, sowie Angaben zu einer erwarteten Änderung des Ratings vor.

(2)   Eine Ratingagentur gibt an, welches Niveau an Bewertung sie bei der vertieften Prüfung der Unterlagen im Hinblick auf die Basisfinanzinstrumente oder sonstigen Werte der strukturierten Finanzinstrumente zugrunde gelegt hat. Die Ratingagentur erläutert, ob sie die Bewertung der vertieften Prüfung der Unterlagen selbst durchgeführt oder sich auf die Bewertung eines Dritten verlassen hat und wie diese Bewertung das Rating beeinflusst.

(3)   Wenn eine Ratingagentur Ratings strukturierter Finanzinstrumente abgibt, fügt sie der Bekanntgabe angewandter Methoden, Modelle und grundlegender Annnahmen Erläuterungen bei, die die bei solchen Ratings verwendeten Annahmen, Parameter, Limits und Unsicherheiten im Zusammenhang mit ihren Modellen und Ratingmethoden darlegen, einschließlich Simulationen von Stresstests, die von der Agentur bei der Erstellung von Ratings durchgeführt werden. Diese Erläuterungen müssen eindeutig und leicht verständlich sein.

(4)   Eine Ratingagentur legt regelmäßig Informationen über alle strukturierten Finanzprodukte offen, die ihnen für eine Erstkontrolle oder Vorabbewertung vorgelegt wurden. Diese Offenlegung erfolgt unabhängig davon, ob die Emittenten die Ratingagentur auch mit dem endgültigen Rating beauftragen.

Abschnitt E

Angaben

I.   Allgemeine Angaben

Eine Ratingagentur legt generell ihre Registrierung gemäß dieser Verordnung und die folgenden Informationen offen:

1.   alle aktuellen und potenziellen Interessenkonflikte im Sinne von Abschnitt B Nummer 1;

2.   ein Verzeichnis ihrer Nebendienstleistungen;

3.   die Strategie der Ratingagentur in Bezug auf die Veröffentlichung von Ratings und anderen damit verbundenen Publikationen;

4.   die allgemeinen Grundsätze für die Vergütung ihrer Mitarbeiter;

5.   die Methoden und Erläuterungen der bei ihren Ratingtätigkeiten angewandten Modellen und grundlegenden Ratingannahmen wie mathematische Annahmen und Korrelationsannahmen sowie deren wesentliche Änderungen;

6.   jede grundlegende Änderung ihrer Systeme, Ressourcen oder Verfahren und

7.   gegebenenfalls ihren Verhaltenskodex.

II.   Regelmäßige Angaben

Eine Ratingagentur legt regelmäßig die folgenden Informationen offen:

1.   alle sechs Monate Daten über die historischen Ausfallquoten ihrer Ratingkategorien, aufgeschlüsselt nach den wesentlichen geografischen Gebieten, in denen die Emittenten ansässig sind, und darüber, ob sich die Ausfallquoten dieser Kategorien im Laufe der Zeit verändert haben;

2.   jährlich folgende Informationen:

a)

eine Liste der 20 größten Kunden der Ratingagentur, aufgeschlüsselt nach den mit ihnen erzielten Umsatzerlösen, und

b)

eine Liste all der Kunden der Ratingagentur, deren Beitrag zur Wachstumsrate der Umsatzerlöse der Ratingagentur im letzten Geschäftsjahr die Wachstumsrate der Gesamtumsatzerlöse der Ratingagentur in diesem Jahr um mehr als das 1,5 -fache überstieg. Jeder derartige Kunde wird nur dann in die Liste aufgenommen, wenn er in jenem Geschäftsjahr mehr als 0,25 % der internationalen Gesamtumsatzerlöse der Ratingagentur weltweit ausmachte.

Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Kunde“ ein Unternehmen, seine Tochtergesellschaften und assoziierte Unternehmen, an denen das erstgenannte Unternehmen Beteiligungen von mehr als 20 % hält, sowie andere Unternehmen, für die es im Namen eines Kunden die Strukturierung einer Schuldtitelemission ausgehandelt hat und bei der die Ratingagentur direkt oder indirekt ein Honorar für das Rating dieser Emission erhalten hat.

III.   Transparenzbericht

Eine Ratingagentur legt jährlich die folgenden Informationen offen:

1.   detaillierte Informationen über die Rechtsstruktur und die Besitzverhältnisse der Ratingagentur, einschließlich Informationen über Beteiligungen im Sinne der Artikel 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (2);

2.   eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, durch den die Qualität der Ratingtätigkeiten sichergestellt werden soll;

3.   Statistiken über die Zuweisung von Personal zu den Aufgaben neue Ratings, Überprüfung von Ratings, Methoden- oder Modellbewertungen und Geschäftsführung;

4.   eine Beschreibung ihrer Archivierungspolitik;

5.   das Ergebnis der jährlichen internen Überprüfung ihrer unabhängigen Compliance-Funktion;

6.   eine Beschreibung der Geschäftsführung und der Rotationspolitik für Ratinganalysten;

7.   Finanzinformationen über die Einnahmen der Ratingagentur, aufgeschlüsselt nach Honoraren für Rating- und für Nicht-Ratingtätigkeiten, wobei diese ausführlich zu beschreiben sind, und

8.   eine Erklärung zur Unternehmensführung im Sinne von Artikel 46a Absatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (3). Für die Zwecke dieser Erklärung muss die Ratingagentur die in Artikel 46a Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie genannten Informationen beibringen, und zwar unabhängig davon, ob sie der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (4) unterliegt.


(1)  Richtlinie 2004/72/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Zulässige Marktpraktiken, Definition von Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivate, Erstellung von Insider-Verzeichnissen, Meldung von Eigengeschäften und Meldung verdächtiger Transaktionen (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 70).

(2)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(3)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

(4)  ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12.


ANHANG II

FÜR DEN ANTRAG AUF REGISTRIERUNG BEIZUBRINGENDE INFORMATIONEN

1.   Vollständiger Name der Ratingagentur, Anschrift des satzungsmäßigen Sitzes in der Gemeinschaft

2.   Name und Kontaktdaten einer Ansprechperson und des Compliance-Beauftragten

3.   Rechtsstellung

4.   Kategorie der Ratings, für die die Ratingagentur einen Antrag auf Registrierung stellt

5.   Eigentumsstruktur

6.   Organisationsstruktur und Unternehmensverfassung

7.   Finanzielle Ressourcen für die Durchführung von Ratingtätigkeiten

8.   Personalausstattung der Ratingagentur und Fachkenntnisse des Personals

9.   Informationen zu Tochtergesellschaften der Ratingagentur

10.   Beschreibung der Verfahren und Methoden zur Abgabe und Überprüfung von Ratings

11.   Strategien und Verfahren zur Erkennung, Handhabung und Offenlegung von Interessenkonflikten

12.   Informationen über die Ratinganalysten

13.   Vergütungs- und Leistungsbewertungsregelung

14.   Andere Dienstleistungen, die die Ratingagentur zu erbringen beabsichtigt und die keine Ratingtätigkeiten sind

15.   Geschäftsplan, einschließlich Angabe des Ortes, an dem die Haupttätigkeiten ausgeübt werden sollen, des Ortes, an dem Zweigniederlassungen eingerichtet werden sollen, und Erläuterung des geplanten Geschäftstyps

16.   Unterlagen und detaillierte Angaben zur voraussichtlichen Übernahme von Ratings Dritter

17.   Unterlagen und detaillierte Angaben zu geplanten Auslagerungsvereinbarungen einschließlich Angaben zu den Unternehmen, die die ausgelagerten Aufgaben übernehmen.


RICHTLINIEN

17.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 302/32


RICHTLINIE 2009/65/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Juli 2009

zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (2) wurde mehrfach und erheblich geändert (3). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.

(2)

Die Richtlinie 85/611/EWG hat in hohem Maße zur Entwicklung und zum Erfolg der europäischen Investmentfondsbranche beigetragen. Jedoch ist trotz der seit ihrer Verabschiedung und insbesondere im Jahr 2001 eingeführten Verbesserungen kontinuierlich deutlich geworden, dass Änderungen am Rechtsrahmen für OGAW eingeführt werden müssen, um ihn an die Finanzmärkte des 21. Jahrhunderts anzupassen. Mit dem Grünbuch der Kommission vom 12. Juli 2005 über den Ausbau des Europäischen Rahmens für Investmentfonds wurde eine öffentliche Diskussion darüber angestoßen, wie die Richtlinie 85/611/EWG geändert werden sollte, um diesen neuen Herausforderungen gerecht zu werden. Dieser eingehende Konsultationsprozess führte zu der weithin geteilten Schlussfolgerung, dass erhebliche Änderungen an der genannten Richtlinie erforderlich sind.

(3)

Die nationalen Rechtsvorschriften über die Organismen für gemeinsame Anlagen sollten koordiniert werden, um eine Angleichung der Wettbewerbsbedingungen zwischen diesen Organismen auf Gemeinschaftsebene zu erreichen und gleichzeitig einen wirksameren und einheitlicheren Schutz der Anteilinhaber sicherzustellen. Eine derartige Koordinierung erleichtert die Beseitigung der Beschränkungen des freien Verkehrs für Anteile von OGAW in der Gemeinschaft.

(4)

Im Hinblick auf die vorstehend genannten Ziele ist es wünschenswert, für die in den Mitgliedstaaten niedergelassenen OGAW gemeinsame Mindestregelungen für die Zulassung, Aufsicht, Struktur, Geschäftstätigkeit sowie hinsichtlich der zu veröffentlichenden Informationen festzulegen.

(5)

Die Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollte auf OGAW des nicht geschlossenen Typs beschränkt werden, die ihre Anteile beim Publikum in der Gemeinschaft vertreiben. Die Anlagemöglichkeiten der OGAW sollten andere hinreichend liquide Finanzanlagen als Wertpapiere einschließen. Die Finanzinstrumente, die als Anlagevermögenswerte eines OGAW-Portfolios in Frage kommen, sollten in dieser Richtlinie genannt werden. Die Auswahl von Anlagewerten für ein Portfolio mittels der Nachbildung eines Index ist eine Managementtechnik.

(6)

Muss ein OGAW nach Maßgabe einer Bestimmung dieser Richtlinie Maßnahmen ergreifen, so sollte sich diese Bestimmung auf die Verwaltungsgesellschaft beziehen, sofern der OGAW als Investmentfonds gegründet wurde und von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird und sofern der Investmentfonds über keine Rechtspersönlichkeit verfügt und somit nicht selbständig handeln kann.

(7)

Anteile von OGAW werden im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (4) als Finanzinstrumente betrachtet.

(8)

Eine Zulassung der Verwaltungsgesellschaft in ihrem Herkunftsmitgliedstaat sollte den Anlegerschutz und die Solvabilität der Verwaltungsgesellschaften gewährleisten, um so zur Stabilität des Finanzsystems beizutragen. Mit dem in dieser Richtlinie verfolgten Ansatz soll die grundlegende Harmonisierung gewährleistet werden, die erforderlich und ausreichend ist, um die gegenseitige Anerkennung der Zulassung und der Aufsichtssysteme sicherzustellen, was wiederum die Erteilung einer einmaligen, in der gesamten Gemeinschaft gültigen Zulassung sowie die Anwendung des Grundsatzes der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat ermöglichen soll.

(9)

Um sicherzustellen, dass eine Verwaltungsgesellschaft in der Lage ist, die sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen und somit ihre Stabilität zu gewährleisten, sind ein Anfangskapital und zusätzliche Eigenmittel erforderlich. Um der Entwicklung insbesondere bei den Eigenkapitalanforderungen im Zusammenhang mit dem Geschäftsrisiko in der Gemeinschaft und auf anderen internationalen Foren Rechnung zu tragen, sollten diese Anforderungen, auch was den Einsatz von Garantien anbelangt, überprüft werden.

(10)

Für den Anlegerschutz ist es erforderlich, die interne Kontrolle einer Verwaltungsgesellschaft zu gewährleisten, und zwar insbesondere durch ein Zwei-Personen-Verwaltungssystem sowie durch angemessene interne Kontrollverfahren.

(11)

Nach dem Grundsatz der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat sollten die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Verwaltungsgesellschaften befugt sein, die Dienstleistungen, für die sie eine Zulassung erhalten haben, in der gesamten Gemeinschaft durch Gründung von Zweigniederlassungen oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs zu erbringen.

(12)

In Bezug auf die gemeinsame Portfolioverwaltung (Verwaltung von Investmentfonds oder von Investmentgesellschaften) sollte eine Verwaltungsgesellschaft aufgrund der ihr in ihrem Herkunftsmitgliedstaat erteilten Zulassung in den Aufnahmemitgliedstaaten unbeschadet von Kapitel XI folgende Tätigkeiten ausüben dürfen: Vertrieb der Anteile an harmonisierten Investmentfonds, die von dieser Gesellschaft in ihrem Herkunftsmitgliedstaat verwaltet werden, durch die Errichtung einer Zweigniederlassung; Vertrieb der Anteile an harmonisierten Investmentgesellschaften, die von ihr verwaltet werden, durch die Errichtung einer Zweigniederlassung; Vertrieb der Anteile an harmonisierten Investmentfonds oder der Anteile an harmonisierten Investmentgesellschaften, die von anderen Verwaltungsgesellschaften verwaltet werden; Wahrnehmung aller anderen Funktionen und Aufgaben, die zur Tätigkeit der gemeinsamen Portfolioverwaltung gehören; Verwaltung der Sondervermögen von Investmentgesellschaften, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat der Gesellschaft gegründet wurden; Wahrnehmung der Aufgaben der gemeinsamen Portfolioverwaltung im Auftrag von in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat der Gesellschaft gegründeten Verwaltungsgesellschaften für diese. Vertreibt eine Verwaltungsgesellschaft die Anteile ihrer harmonisierten Investmentfonds oder die Anteile ihrer harmonisierten Investmentgesellschaften in Aufnahmemitgliedstaaten, ohne eine Zweigniederlassung zu errichten, so sollte sie lediglich den Bestimmungen für grenzüberschreitende Vermarktung unterworfen werden.

(13)

Im Hinblick auf den Tätigkeitsbereich der Verwaltungsgesellschaften und um den nationalen Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen sowie diesen Gesellschaften die Erzielung erheblicher Skaleneffekte zu gestatten, ist es wünschenswert, ihnen auch zu gestatten, die Tätigkeit der Verwaltung von Anlageportfolios auf einer Einzelkundenbasis (individuelle Portfolioverwaltung) auszuüben, zu der auch die Verwaltung von Pensionsfonds sowie einige spezifische Nebendienstleistungen zählen, die an die Hauptgeschäftstätigkeit gebunden sind, ohne die Solidität dieser Gesellschaften zu berühren. Allerdings sollten spezifische Vorschriften zur Verhütung von Interessenkonflikten für den Fall festgelegt werden, dass die Verwaltungsgesellschaften zur Ausübung sowohl der gemeinsamen als auch der individuellen Portfolioverwaltung berechtigt sind.

(14)

Die Verwaltung von individuellen Anlageportfolios ist eine Wertpapierdienstleistung, die von der Richtlinie 2004/39/EG abgedeckt ist. Um einen einheitlichen Rechtsrahmen in diesem Bereich zu gewährleisten, ist es wünschenswert, die Verwaltungsgesellschaften, deren Zulassung auch diese Tätigkeit abdeckt, den Bedingungen der genannten Richtlinie für die Ausübung der Tätigkeit zu unterwerfen.

(15)

Ein Herkunftsmitgliedstaat sollte grundsätzlich auch strengere Vorschriften als die in dieser Richtlinie festgelegten erlassen können, insbesondere hinsichtlich der Zulassungsbedingungen, der Aufsichtsanforderungen und der Vorschriften für die Offenlegung und den Prospekt.

(16)

Es ist wünschenswert, Vorschriften über die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Verwaltungsgesellschaft auf der Grundlage eines Auftrags spezifische Aufgaben und Funktionen auf Dritte übertragen kann, um so ihre Geschäftstätigkeit effizienter zu machen. Um die ordnungsgemäße Funktionsweise des Grundsatzes der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten, die eine derartige Übertragung der Aufgaben gestatten, gewährleisten, dass die Verwaltungsgesellschaft, der sie eine Zulassung erteilt haben, nicht die Gesamtheit ihrer Aufgaben auf einen oder mehrere Dritte überträgt, um so zu einer „Briefkastengesellschaft“ zu werden, und dass diese Aufträge eine wirksame Beaufsichtigung der Verwaltungsgesellschaft nicht behindern. Die Tatsache, dass die Verwaltungsgesellschaft ihre Aufgaben übertragen hat, sollte auf keinen Fall die Haftung dieser Gesellschaft und der Verwahrstelle gegenüber den Anteilinhabern und den zuständigen Behörden beeinträchtigen.

(17)

Zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen und geeigneter langfristiger Kontrollmaßnahmen sollte die Kommission die Möglichkeiten zur Harmonisierung der Übertragungsvereinbarungen auf Gemeinschaftsebene prüfen können.

(18)

Der Grundsatz der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass die zuständigen Behörden die Zulassung entziehen bzw. nicht erteilen, wenn aus Gegebenheiten wie dem Inhalt des Geschäftsplans, der geografischen Streuung bzw. den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten klar hervorgeht, dass sich eine Verwaltungsgesellschaft für das Rechtssystem eines Mitgliedstaats entschieden hat, um den strengeren Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats zu entgehen, in dessen Hoheitsgebiet sie den Großteil ihrer Tätigkeiten auszuüben gedenkt bzw. tatsächlich ausübt. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte eine Verwaltungsgesellschaft in dem Mitgliedstaat zugelassen sein, in dem sie ihren Sitz hat. Gemäß dem Grundsatz der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat sollten nur die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft als für die Beaufsichtigung der Organisation der Verwaltungsgesellschaft, einschließlich aller Verfahren und Ressourcen zur Wahrnehmung der administrativen Tätigkeiten gemäß Anhang II, die den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft unterliegen sollten, zuständig angesehen werden.

(19)

Wird ein OGAW von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet, die in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW ist, so sollte diese Verwaltungsgesellschaft geeignete Verfahren und Vorkehrungen beschließen und einrichten, um mit Anlegerbeschwerden umzugehen, wie etwa durch geeignete Bestimmungen im Rahmen der Vertriebsmodalitäten oder durch die Bereitstellung einer Anschrift im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW, ohne dass es erforderlich sein sollte, dass es sich hierbei um eine Anschrift der Verwaltungsgesellschaft selbst handelt. Die Verwaltungsgesellschaft sollte ferner geeignete Verfahren und Vereinbarungen vorsehen, um Informationen auf Antrag der Öffentlichkeit oder der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW bereitzustellen, wie etwa durch Benennung einer Kontaktperson unter ihren Mitarbeitern, die für die Behandlung von Anträgen auf Bereitstellung von Informationen zuständig ist. Dagegen sollte eine solche Verwaltungsgesellschaft nicht durch die geltenden Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW verpflichtet werden, zur Erfüllung ihrer Pflichten eine Niederlassung in diesem Mitgliedstaat zu unterhalten.

(20)

Die zuständigen Behörden, die den OGAW zulassen, sollten die Bestimmungen des Investmentfonds oder die Satzung der Investmentgesellschaft, die Wahl der Verwahrstelle und die Fähigkeit der Verwaltungsgesellschaft, den OGAW zu verwalten, berücksichtigen. Ist die Verwaltungsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen, so sollten sich die zuständigen Behörden auf eine von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft ausgestellte Bescheinigung bezüglich der Art des OGAW, den die Verwaltungsgesellschaft zu verwalten befugt ist, verlassen können. Die Zulassung eines OGAW sollte weder von zusätzlichen Kapitalanforderungen auf der Ebene der Verwaltungsgesellschaft noch vom Sitz der Verwaltungsgesellschaft im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW noch vom Ort der Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW abhängig gemacht werden.

(21)

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW sollten für die Beaufsichtigung der Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Gründung und den Fortbestand des OGAW zuständig sein, die den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW unterliegen sollten. Dazu sollten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW Informationen unmittelbar von der Verwaltungsgesellschaft einholen können. Insbesondere können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft von dieser verlangen, Informationen über Geschäfte in Bezug auf Anlagen des OGAW vorzulegen, die in diesem Mitgliedstaat genehmigt wurden. Dies schließt auch Informationen ein, die in Büchern und anderen Aufzeichnungen dieser Geschäfte sowie in den Berichten der Fonds enthalten sind. Zur Behebung von Verstößen gegen die geltenden Bestimmungen unter ihrer Zuständigkeit sollten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft sich auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft verlassen und bei Bedarf unmittelbar Maßnahmen gegen die Verwaltungsgesellschaft ergreifen können.

(22)

Der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW sollte die Möglichkeit haben, Vorschriften für den Inhalt des Verzeichnisses der Anteilinhaber des OGAW zu erlassen. Die Organisation der Führung und der Verwahrort dieses Verzeichnisses sollten jedoch auch weiterhin zu den Organisationsbestimmungen der Verwaltungsgesellschaft gehören.

(23)

Der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW muss über sämtliche erforderlichen Mittel verfügen, um gegen Verstöße jeder Art gegen die Regeln des OGAW vorzugehen. Deshalb sollten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW Präventivmaßnahmen und Sanktionen gegen die Verwaltungsgesellschaft ergreifen können. Als ultima ratio sollten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW von der Verwaltungsgesellschaft verlangen können, die Verwaltung des OGAW einzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Bestimmungen erlassen, um in einem solchen Fall eine ordnungsgemäße Verwaltung oder Liquidation des OGAW zu gewährleisten.

(24)

Um einer „Aufsichtsarbitrage“ vorzubeugen und das Vertrauen in die Wirksamkeit der Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zu verbessern, sollte die Zulassung verweigert werden, wenn ein OGAW gehindert ist, seine Anteile in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben. Nach seiner Zulassung sollte der OGAW frei darüber entscheiden können, in welchem Mitgliedstaat bzw. in welchen Mitgliedstaaten seine Anteile im Einklang mit dieser Richtlinie vertrieben werden sollen.

(25)

Zur Wahrung der Interessen der Aktionäre und zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für harmonisierte Organismen für gemeinsame Anlagen müssen Investmentgesellschaften über ein Anfangskapital verfügen. Investmentgesellschaften, die eine Verwaltungsgesellschaft benannt haben, werden jedoch durch die zusätzlichen Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft abgedeckt sein.

(26)

Gibt es einschlägige Wohlverhaltensregeln für die Geschäftstätigkeit und einschlägige Regeln für die Übertragung von Aufgaben an Dritte und ist diese Übertragung durch eine Verwaltungsgesellschaft nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats gestattet, so sollten zugelassene Investmentgesellschaften diese Regeln entsprechend einhalten, sei es unmittelbar, wenn sie keine gemäß dieser Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt haben, oder mittelbar, wenn sie eine solche Verwaltungsgesellschaft benannt haben.

(27)

Trotz der Notwendigkeit einer Konsolidierung zwischen OGAW stoßen Verschmelzungen von OGAW in der Gemeinschaft auf zahlreiche rechtliche und administrative Schwierigkeiten. Daher müssen, um das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, Gemeinschaftsvorschriften festgelegt werden, die Verschmelzungen zwischen OGAW (und deren Teilfonds) erleichtern. Wenngleich einige Mitgliedstaaten wahrscheinlich nur Fonds in Vertragsform zulassen werden, sollten grenzüberschreitende Verschmelzungen zwischen allen Arten von OGAW (in Vertragsform, in Satzungsform oder in Form des Trust) von jedem Mitgliedstaat zugelassen und anerkannt werden, ohne dass die Mitgliedstaaten neue Rechtsformen von OGAW in ihre nationalen Rechtsvorschriften einführen müssen.

(28)

Diese Richtlinie betrifft die Verschmelzungsverfahren, die in den Mitgliedstaaten am gebräuchlichsten sind. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, alle in dieser Richtlinie aufgeführten Verfahren in ihr innerstaatliches Recht zu überführen, sie sollten jedoch Übertragungen von Vermögenswerten auf der Grundlage dieser Verschmelzungsverfahren anerkennen. Diese Richtlinie hindert einen OGAW nicht daran, auf allein nationaler Basis in Situationen, in denen keiner der von der Verschmelzung betroffenen OGAW die grenzüberschreitende Vermarktung seiner Anteile mitgeteilt hat, auch andere Verfahren zu nutzen. Diese Verschmelzungen unterliegen weiterhin den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften. Nationale Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit sollten weder zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Verschmelzungen diskriminieren noch strenger sein als die für Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften vorgesehenen Bestimmungen.

(29)

Um die Interessen der Anleger zu wahren, sollten die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass geplante inländische oder grenzüberschreitende Verschmelzungen zwischen OGAW von ihren zuständigen Behörden genehmigt werden müssen. Bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen sollten die zuständigen Behörden des übertragenden OGAW die Verschmelzung genehmigen, um sicherzustellen, dass die Interessen der Anteilinhaber, die faktisch den OGAW wechseln, gebührend geschützt werden. Gehen bei einer Verschmelzung mehrere OGAW mit Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten auf, so müssen die zuständigen Behörden jedes einzelnen übertragenden OGAW die Verschmelzung in enger Zusammenarbeit, die auch einen geeigneten Informationsaustausch umfasst, genehmigen. Da auch die Interessen der Anteilinhaber des übernehmenden OGAW angemessen gewahrt bleiben müssen, sollten sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übernehmenden OGAW berücksichtigt werden.

(30)

Die Anteilinhaber sowohl der übertragenden als auch der übernehmenden OGAW sollten außerdem die Rücknahme oder die Auszahlung ihrer Anteile verlangen können oder sie, soweit möglich, in Anteile eines anderen OGAW mit ähnlicher Anlagepolitik, der von derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer mit ihr verbundenen anderen Gesellschaft verwaltet wird, umwandeln können. Bei der Wahrnehmung dieses Rechts sollten keine zusätzlichen Kosten anfallen; es sollte lediglich den Gebühren unterliegen, die von den jeweiligen OGAW zur Deckung der Kosten für die Auflösung der Anlagen in allen Situationen, wie in den Prospekten der übertragenden und der übernehmenden OGAW aufgeführt, einbehalten werden.

(31)

Bei Verschmelzungen sollte auch eine Kontrolle durch Dritte sichergestellt werden. Die Verwahrstellen eines jeden an der Verschmelzung beteiligten OGAW sollten die Übereinstimmung des gemeinsamen Verschmelzungsplans mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie und den Vertragsbedingungen des OGAW überprüfen. Entweder eine Verwahrstelle oder ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer sollte im Auftrag aller an der Verschmelzung beteiligten OGAW einen Bericht erstellen, in dem die im gemeinsamen Verschmelzungsplan dargelegten Methoden zur Bewertung des Vermögens und der Verbindlichkeiten dieser OGAW und die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses sowie das Umtauschverhältnis zum betreffenden Zeitpunkt und gegebenenfalls die Barzahlung je Anteil bestätigt werden. Um die mit grenzüberschreitenden Verschmelzungen verbundenen Kosten in Grenzen zu halten, sollte es möglich sein, dass ein einziger Bericht für alle beteiligten OGAW erstellt wird, und sollte der gesetzliche Abschlussprüfer des übertragenden oder des übernehmenden OGAW die Möglichkeit hierzu erhalten. Aus Gründen des Anlegerschutzes sollten die Anteilinhaber auf Anfrage und kostenlos eine Kopie des Berichts erhalten können.

(32)

Besonders wichtig ist, dass die Anteilinhaber angemessen über die geplante Verschmelzung informiert werden und dass ihre Rechte hinreichend geschützt werden. Wenngleich die Interessen der Anteilinhaber der übertragenden OGAW von der Verschmelzung am stärksten betroffen sind, sollten auch die Interessen der Anteilinhaber der übernehmenden OGAW gewahrt bleiben.

(33)

Die in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über Verschmelzungen lassen die Anwendung von Rechtsvorschriften über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (5), unberührt.

(34)

Der freie Vertrieb von Anteilen eines OGAW, dem es gestattet ist, bis zu 100 % seines Sondervermögens in Wertpapieren anzulegen, die von ein und demselben Emittenten (Staat, Gebietskörperschaft usw.) ausgegeben werden, sollte nicht unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, dass das Funktionieren des Kapitalmarktes oder die Finanzierung eines Mitgliedstaats gestört wird.

(35)

Die in dieser Richtlinie enthaltene Definition der Wertpapiere gilt nur für diese Richtlinie und berührt nicht die verschiedenen Definitionen, die in nationalen Vorschriften für andere Zwecke, z. B. Steuerzwecke, verwendet werden. Von Gesellschaften wie den „Building Societies“ oder den „Industrial und Provident Societies“ ausgegebene Aktien oder Aktien gleichzustellende Wertpapiere, bei denen das Eigentum in der Praxis nur dadurch übertragen werden kann, dass sie von der ausgebenden Gesellschaft zurückgekauft werden, fallen folglich nicht unter diese Definition.

(36)

Geldmarktinstrumente umfassen übertragbare Instrumente, die üblicherweise eher auf dem Geldmarkt als auf geregelten Märkten gehandelt werden, wie Schatzwechsel, Kommunalobligationen, Einlagenzertifikate, Commercial Papers, Medium-Term-Notes und Bankakzepte.

(37)

Der in dieser Richtlinie verwendete Begriff des geregelten Marktes entspricht dem in der Richtlinie 2004/39/EG verwendeten Begriff.

(38)

Ein OGAW sollte sein Vermögen in Anteilen von OGAW und anderer Organismen für gemeinsame Anlagen des offenen Typs anlegen können, die ebenfalls nach dem Grundsatz der Risikostreuung in die in dieser Richtlinie genannten liquiden Finanzanlagen investieren. OGAW oder andere Organismen für gemeinsame Anlagen, in die ein OGAW investiert, müssen einer wirksamen Aufsicht unterliegen.

(39)

Die Entwicklung von Anlagemöglichkeiten eines OGAW in OGAW und in andere Organismen für gemeinsame Anlagen sollte erleichtert werden. Deshalb muss unbedingt sichergestellt werden, dass durch derartige Anlagetätigkeiten der Anlegerschutz nicht verringert wird. Wegen der erweiterten Möglichkeiten eines OGAW, in Anteile anderer OGAW und Organismen für gemeinsame Anlagen zu investieren, müssen bestimmte Vorschriften für quantitative Anlagegrenzen, die Veröffentlichung von Informationen und zur Verhütung des Kaskade-Phänomens festgelegt werden.

(40)

Um den Marktentwicklungen Rechnung zu tragen und in Anbetracht der Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion sollte ein OGAW auch in Bankeinlagen investieren können. Um eine angemessene Liquidität der Anlagen in Bankeinlagen zu gewährleisten, sollten dies Sichteinlagen oder kündbare Einlagen sein. Werden die Einlagen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittland getätigt, so sollte dieses Kreditinstitut Aufsichtsbestimmungen unterliegen, die denen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind.

(41)

Neben dem Fall, dass ein OGAW gemäß seinen Vertragsbedingungen oder seiner Satzung in Bankeinlagen investiert, sollte es möglich sein, allen OGAW zu gestatteten, zusätzliche flüssige Mittel wie Sichteinlagen halten zu dürfen. Das Halten derartiger zusätzlicher flüssiger Mittel kann unter anderem gerechtfertigt sein zur Deckung laufender oder außergewöhnlicher Zahlungen, im Fall von Verkäufen, bis die Gelder wieder in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und/oder anderen von dieser Richtlinie vorgesehenen Finanzanlagen angelegt werden können, oder für einen absolut notwendigen Zeitraum, wenn aufgrund ungünstiger Marktbedingungen die Anlage in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen Finanzanlagen ausgesetzt werden ist.

(42)

Aus aufsichtsrechtlichen Gründen sollte ein OGAW eine übermäßige Konzentration seiner mit einem Ausfallrisiko behafteten Anlagen oder Einlagen bei ein und demselben Emittenten bzw. Institut oder bei derselben Unternehmensgruppe angehörenden Emittenten bzw. Instituten vermeiden.

(43)

Einem OGAW sollte es ausdrücklich gestattet sein, im Rahmen seiner allgemeinen Anlagepolitik oder zu Sicherungszwecken in abgeleitete Finanzinstrumente („Derivate“) zu investieren, wenn damit ein in seinem Prospekt genanntes Finanzziel oder Risikoprofil verwirklicht werden soll. Um den Anlegerschutz zu gewährleisten, ist es erforderlich, das mit Derivaten verbundene maximale Risiko zu begrenzen, damit es den Gesamtnettowert des Anlageportfolios des OGAW nicht überschreitet. Um die durchgehende Beachtung der Risiken und Engagements im Zusammenhang mit Derivategeschäften sicherzustellen und die Einhaltung der Anlagegrenzen zu überprüfen, sollten diese Risiken und Engagements kontinuierlich bewertet und überwacht werden. Schließlich sollte ein OGAW zur Gewährleistung des Anlegerschutzes durch öffentliche Information seine Strategien, Techniken und Anlagegrenzen in Bezug auf Derivategeschäfte beschreiben.

(44)

Maßnahmen bei möglichen abweichenden Interessen in Bezug auf Produkte, bei denen die Kreditrisiken durch Verbriefung übertragen werden, wie mit Blick auf die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (6) und die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (7) vorgesehen, müssen mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften im Finanzsektor einheitlich und kohärent sein. Um diese Einheitlichkeit und Kohärenz zu gewährleisten, wird die Kommission entsprechende Vorschläge für Rechtsvorschriften, einschließlich im Hinblick auf diese Richtlinie, vorlegen, nachdem die Folgen solcher Vorschläge gebührend abgeschätzt worden sind.

(45)

Im Hinblick auf abgeleitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse gehandelt werden („OTC-Derivate“), sind Anforderungen in Bezug auf die Eignung der Gegenparteien und der Instrumente, die Liquidität und die laufende Bewertung der Position vorzuschreiben. Mit diesen Vorschriften soll ein angemessenes Anlegerschutzniveau gewährleistet werden, das dem Niveau nahe kommt, das Anlegern beim Erwerb von auf geregelten Märkten gehandelten Derivaten geboten wird.

(46)

Derivate-Geschäfte sollten niemals dazu verwendet werden, die Grundsätze und Bestimmungen dieser Richtlinie zu umgehen. Für OTC-Derivate sollten zusätzliche Risikostreuungsvorschriften für Engagements gegenüber einer einzigen Gegenpartei oder Gruppe von Gegenparteien Anwendung finden.

(47)

Einige Portfolioverwaltungsmethoden für Organismen für gemeinsame Anlagen, die hauptsächlich in Aktien oder Schuldtitel investieren, basieren auf der Nachbildung von Aktien- oder Schuldtitelindizes. Ein OGAW sollte allgemein bekannte und anerkannte Aktien- oder Schuldtitelindizes nachbilden dürfen. Daher kann es erforderlich sein, für die zu diesem Zweck in Aktien oder Schuldtitel investierende OGAW flexiblere Risikostreuungsregeln einzuführen.

(48)

Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne dieser Richtlinie sollten für keinen anderen Zweck als für die gemeinsame Anlage des vom Publikum beschafften Kapitals gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Regeln genutzt werden. In den in dieser Richtlinie genannten Fällen sollte ein OGAW nur dann Tochtergesellschaften haben können, wenn dies erforderlich ist, um bestimmte, ebenfalls in dieser Richtlinie festgelegte Tätigkeiten im eigenen Namen auszuüben. Eine wirksame Beaufsichtigung der OGAW muss gewährleistet sein. Deshalb sollte die Gründung einer OGAW-Tochtergesellschaft in Drittländern nur in den in dieser Richtlinie genannten Fällen und zu den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen gestattet werden. Die allgemeine Pflicht, allein im Interesse der Anteilinhaber zu handeln, und insbesondere das Ziel einer größeren Kostenwirksamkeit, rechtfertigen keine Maßnahmen eines OGAW, durch die die zuständigen Behörden an einer wirksamen Beaufsichtigung gehindert werden könnten.

(49)

Die ursprüngliche Fassung der Richtlinie 85/611/EWG sah eine Abweichung von der Beschränkung des Prozentsatzes vor, bis zu dem ein OGAW sein Sondervermögen in Wertpapieren ein und desselben Emittenten anlegen darf, die im Fall der von einem Mitgliedstaat begebenen oder garantierten Schuldverschreibungen galt. Diese Abweichung gestattete es in diesem Rahmen den OGAW, bis zu 35 % ihres Sondervermögens in derartigen Schuldverschreibungen anzulegen. Eine vergleichbare, aber weniger weitreichende Abweichung ist bei privaten Schuldverschreibungen gerechtfertigt, die zwar nicht staatlich garantiert sind, aber infolge der für sie geltenden speziellen Vorschriften eine besondere Sicherheit für den Anleger bieten. Folglich ist es angezeigt, die Abweichung für alle privaten Schuldverschreibungen vorzusehen, die gemeinsam festgelegte Merkmale erfüllen; es ist Sache der Mitgliedstaaten, selbst das Verzeichnis der Schuldverschreibungen zu erstellen, für die sie gegebenenfalls eine Abweichung zulassen wollen.

(50)

Mehrere Mitgliedstaaten haben Bestimmungen erlassen, die nicht koordinierten Organismen für gemeinsame Anlagen ein Pooling ihres Vermögens in einem so genannten Master-Fonds ermöglichen. OGAW können diese Strukturen nur dann nutzen, wenn Feeder-OGAW, die ein Pooling ihres Vermögens in einem Master-OGAW wünschen, vom Verbot befreit werden, mehr als 10 % bzw. 20 % ihres Sondervermögens in einen einzigen Organismus für gemeinsame Anlagen anzulegen. Diese Befreiung ist gerechtfertigt, da Feeder-OGAW ihr gesamtes Vermögen oder zumindest einen Großteil davon in das diversifizierte Portfolio des Master-OGAW investieren, der seinerseits den Diversifizierungsbestimmungen für OGAW unterliegt.

(51)

Im Interesse eines wirksam funktionierenden Binnenmarkts und eines einheitlichen Anlegerschutzes in der gesamten Gemeinschaft sollten sowohl Master-Feeder-Strukturen erlaubt werden, bei denen Master- und Feeder-Fonds im gleichen Mitgliedstaat niedergelassen sind, als auch Strukturen, bei denen sie in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Um dem Anleger ein besseres Verständnis der Master-Feeder-Strukturen zu ermöglichen und — insbesondere in grenzüberschreitenden Fällen — die Überwachung durch die Regulierungsstellen zu vereinfachen, sollten Feeder-OGAW nicht in mehr als einen Master-OGAW investieren können. Da in der gesamten Gemeinschaft der gleiche Grad an Anlegerschutz zu gewährleisten ist, sollte der Master-Fonds selbst ein zugelassener OGAW sein. Zur Vermeidung eines unnötigen Verwaltungsaufwands sollten die Bestimmungen über die Anzeige grenzüberschreitender Vermarktung keine Anwendung finden, wenn ein Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung kein öffentliches Kapital aufnimmt, sondern in diesem anderen Mitgliedstaat lediglich über einen oder mehrere Feeder-OGAW verfügt.

(52)

Zum Schutz der Anleger des Feeder-OGAW sollte dessen Anlage in den Master-OGAW von einer vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW abhängig gemacht werden. Einer Genehmigungspflicht unterliegt nur die Anfangsanlage in den Master-OGAW, mit der der Feeder-OGAW die für Anlagen in einen anderen OGAW geltende Obergrenze überschreitet. Zur Erleichterung des effektiven Funktionierens des Binnenmarkts und zur Gewährleistung eines einheitlichen Anlegerschutzes in der Gemeinschaft sollten die zu erfüllenden Bedingungen und die für die Genehmigung der Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW beizubringenden Unterlagen und Informationen vollständig sein.

(53)

Da ein Feeder-OGAW im besten Interesse seiner Anteilinhaber handeln und vom Master-OGAW alle Angaben und Unterlagen erhalten können sollte, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen benötigt, sollten Feeder- und Master-OGAW eine verbindliche und durchsetzbare Vereinbarung abschließen. Werden sowohl Feeder-OGAW als auch Master-OGAW von derselben Verwaltungsgesellschaft verwaltet, so sollte es jedoch ausreichen, dass der Master-OGAW interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten festlegt. Eine Vereinbarung über den Informationsaustausch jeweils zwischen den Verwahrstellen bzw. den Wirtschaftsprüfern von Feeder-OGAW und Master-OGAW sollte den Austausch von Informationen und Unterlagen gewährleisten, die die Verwahrstelle bzw. der Wirtschaftsprüfer des Feeder-OGAW benötigt, um ihre/seine Verpflichtungen zu erfüllen. Diese Richtlinie sollte gewährleisten, dass die Erfüllung dieser Anforderungen nicht zu einem Verstoß gegen bestehende Beschränkungen der Offenlegung von Informationen oder zu einem Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen führt.

(54)

Um ein hohes Schutzniveau für die Interessen der Anleger des Feeder-OGAW zu gewährleisten, sollten der Prospekt, die wesentlichen Informationen für den Anleger sowie alle Marketing-Anzeigen den besonderen Merkmalen von Master-Feeder-Strukturen Rechnung tragen. Die Anlage eines Feeder-OGAW in einen Master-OGAW sollte nicht seine Fähigkeit beeinträchtigen, auf Antrag der Anteilinhaber Anteile zurückzunehmen oder auszuzahlen oder ganz im Interesse seiner Anteilinhaber zu handeln.

(55)

Durch diese Richtlinie sollten Anteilinhaber vor ungerechtfertigten zusätzlichen Kosten geschützt werden, indem dem Master-OGAW untersagt ist, vom Feeder-OGAW Zeichnungs- oder Rückkaufgebühren zu erheben. Der Master-OGAW sollte allerdings berechtigt sein, Zeichnungs- oder Rückkaufgebühren von anderen Anlegern im Master-OGAW zu erheben.

(56)

Die Möglichkeit der Umwandlung bereits bestehender OGAW in ein Feeder-OGAW sollte durch die einschlägigen Bestimmungen nicht ausgeschlossen werden. Gleichzeitig sollte ein ausreichender Schutz für die Anteilinhaber gewährleistet sein. Da eine Umwandlung eine grundlegende Änderung der Anlagestrategie ist, sollte der betreffende OGAW dazu verpflichtet werden, seinen Anteilinhabern ausreichende Informationen bereitzustellen, damit sie entscheiden können, ob sie ihre Anlage aufrechterhalten wollen. Die zuständigen Behörden sollten vom Feeder-OGAW keine über die in der vorliegenden Richtlinie genannten Informationen hinausgehenden zusätzlichen oder weiteren Informationen verlangen.

(57)

Werden die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Master-OGAW über Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Master-OGAW informiert oder stellen sie fest, dass der Master-OGAW gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstößt, so können sie gegebenenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass die Anteilinhaber des Master-OGAW entsprechend informiert werden.

(58)

Die Mitgliedstaaten sollten eindeutig zwischen Marketing-Anzeigen und den in dieser Richtlinie vorgeschriebenen obligatorischen Informationen für die Anleger unterscheiden. Zu den obligatorischen Angaben gehören die wesentlichen Informationen für den Anleger, der Prospekt sowie die Jahres- und Halbjahresberichte.

(59)

Die wesentlichen Informationen für den Anleger sollten den Anlegern kostenlos und rechtzeitig vor der Zeichnung des OGAW als eigenständiges Dokument geliefert werden, damit sie eine fundierte Anlageentscheidung treffen können. Diese wesentlichen Informationen für den Anleger sollten ausschließlich Angaben enthalten, die für solche Entscheidungen wesentlich sind. Aus inhaltlicher Sicht sollten die wesentlichen Informationen für den Anleger vollständig harmonisiert werden, um einen angemessenen Anlegerschutz und eine gute Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Die wesentlichen Informationen für den Anleger sollten in einem kurzen Format dargestellt werden. Ein einziges Dokument beschränkten Umfangs, in dem die Informationen in einer bestimmten Abfolge dargestellt werden, ist optimal geeignet, um die für Kleinanleger wichtige Klarheit und Einfachheit zu gewährleisten, und dürfte nützliche, für die Anlageentscheidung relevante Vergleiche zulassen, insbesondere der Kosten und des Risikoprofils.

(60)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können der Öffentlichkeit in einem dafür vorgesehenen Bereich ihrer Website wesentliche Informationen für den Anleger aller im jeweiligen Mitgliedstaat zugelassenen OGAW zugänglich machen.

(61)

Die wesentlichen Informationen für den Anleger sollten für alle OGAW erstellt werden. Je nach Vertriebsmethode (Direktverkauf oder Verkauf über einen Intermediär) sollten die Verwaltungsgesellschaften oder, sofern zutreffend, die Investmentgesellschaften den entsprechenden Stellen die wesentlichen Informationen für den Anleger zur Verfügung stellen. Die Intermediäre sollten ihren Kunden und ihren möglichen Kunden die wesentlichen Informationen für den Anleger zukommen lassen.

(62)

Die OGAW sollten ihre Anteile in anderen Mitgliedstaaten vertreiben können, nach Durchführung eines Anzeigeverfahrens, das sich auf eine verbesserte Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stützt. Nach Übermittlung der vollständigen Anzeigedatei durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW sollte der Aufnahmemitgliedstaat des OGAW nicht die Möglichkeit haben, einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen OGAW den Zugang zu seinem Markt zu verweigern oder die vom anderen Mitgliedstaat erteilte Zulassung anzufechten.

(63)

OGAW sollten ihre Anteile vertreiben können unter der Bedingung, dass sie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass Einrichtungen für die Ausführung von Zahlungen an Anteilinhaber, die Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen sowie für die Bereitstellung der Informationen, die die OGAW zur Verfügung stellen müssen, verfügbar sind.

(64)

Um den grenzüberschreitenden Vertrieb von OGAW-Anteilen zu erleichtern, sollte die Übereinstimmung der Modalitäten der Vermarktung von OGAW-Anteilen mit den im Aufnahmemitgliedstaat des OGAW geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften überprüft werden, sobald der OGAW seine Anteile in diesem Mitgliedstaat auf den Markt gebracht hat. Im Rahmen dieser Überprüfung könnte kontrolliert werden, inwieweit die Vermarktungsmodalitäten und insbesondere die Vertriebsmodalitäten angemessen sind und ob die Marketing-Anzeigen redlich, eindeutig und nicht irreführend sind. Mit dieser Richtlinie sollten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nicht davon abgehalten werden, die Marketing-Anzeigen, die keine wesentlichen Informationen für den Anleger, keinen Prospekt und keine Jahres- und Halbjahresberichte umfassen, nach innerstaatlichem Recht zu prüfen, bevor der OGAW sie verwenden kann, doch sollte diese Überprüfung nichtdiskriminierend erfolgen und nicht dazu führen, dass dem OGAW der Zugang zum Markt verwehrt wird.

(65)

Aus Gründen der Verbesserung der Rechtssicherheit ist es notwendig zu gewährleisten, dass ein OGAW, der seine Anteile grenzüberschreitend vertreibt, einfachen Zugang hat — in elektronischer Form und in einer in der Finanzwelt gebräuchlichen Sprache — zu vollständigen Informationen über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften seines Aufnahmemitgliedstaats, die sich spezifisch auf die Modalitäten der Vermarktung von OGAW-Anteilen beziehen. Haftungsfragen im Zusammenhang mit diesen Veröffentlichungen sollten den nationalen Rechtsvorschriften unterliegen.

(66)

Um den Zugang eines OGAW zu den Märkten anderer Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte ein OGAW lediglich dazu verpflichtet sein, die wesentlichen Informationen für den Anleger in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen seines Aufnahmemitgliedstaats oder in eine von dessen zuständigen Behörden akzeptierte Sprache übersetzen zu lassen. In den wesentlichen Informationen für den Anleger ist anzugeben, in welcher Sprache andere obligatorische Unterlagen und zusätzliche Informationen erhältlich sind. Übersetzungen sollten in der Verantwortlichkeit des OGAW angefertigt werden, der auch entscheiden sollte, ob eine einfache Übersetzung ausreicht oder eine beeidigte Übersetzung erforderlich ist.

(67)

Zur Vereinfachung des Zugangs zu den Märkten der Mitgliedstaaten ist es wichtig, dass Meldegebühren bekannt gegeben werden.

(68)

Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen verwaltungs- und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um eine Zusammenarbeit zwischen den innerstaatlichen Behörden und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten u. a. durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zwischen diesen Behörden zu ermöglichen, dies könnte auch eine freiwillige Übertragung von Aufgaben beinhalten.

(69)

Die Befugnisse der zuständigen Behörden müssen stärker aneinander angeglichen werden, um in sämtlichen Mitgliedstaaten die gleiche Durchsetzung dieser Richtlinie zu erreichen. Ein gemeinsamer Mindestkatalog von Befugnissen, die mit den im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Finanzdienstleistungen auf die zuständigen Behörden übertragenen Befugnissen vereinbar sind, sollte eine wirksame Überwachung garantieren. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Regeln für Sanktionen festlegen, die strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Sanktionen beinhalten können, sowie verwaltungstechnische Maßnahmen vorsehen, die bei Verstößen gegen diese Richtlinie zu verhängen sind. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen durchgesetzt werden.

(70)

Es ist notwendig, die Bestimmungen über den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Verpflichtung zu Amtshilfe und Zusammenarbeit zu verstärken.

(71)

Zum Zweck der Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen sollten die Zuständigkeiten der jeweiligen zuständigen Behörden klar zugewiesen werden, um Lücken oder Überschneidungen zu beseitigen; dies sollte im Einklang mit den Bestimmungen des anzuwendenden Rechts geschehen.

(72)

Die Vorschriften dieser Richtlinie über die ordnungsgemäße Erfüllung der Beaufsichtigungsaufgabe durch die zuständigen Aufsichtsbehörden umfassen auch die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, der ein OGAW oder ein Unternehmen, das an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, unterliegt, wenn in den Gemeinschaftsbestimmungen eine solche Art der Beaufsichtigung vorgesehen ist. In diesem Fall muss für die Behörden, bei denen die Zulassung beantragt wird, feststellbar sein, welche Behörden für die Beaufsichtigung dieses OGAW oder Unternehmen, das an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, auf konsolidierter Basis zuständig sind.

(73)

Der Grundsatz der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat macht es erforderlich, dass die zuständigen Behörden die Zulassung in den Fällen entziehen oder nicht erteilen, in denen aus Umständen wie dem Inhalt des Geschäftsplans, dem geographischen Tätigkeitsbereich oder der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit unzweifelhaft hervorgeht, dass ein OGAW oder ein Unternehmen, das an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats in der Absicht gewählt hat, sich den strengeren Anforderungen eines anderen Mitgliedstaats zu entziehen, in dem es den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit auszuüben beabsichtigt oder ausübt.

(74)

Bestimmte rechtswidrige Handlungen wie z. B. Betrugsdelikte oder Insiderdelikte könnten, selbst wenn sie andere Unternehmen als OGAW oder Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, betreffen, die Stabilität des Finanzsystems und seine Integrität beeinträchtigen.

(75)

Es empfiehlt sich, einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Behörden oder Einrichtungen zu gestatten, die aufgrund ihrer Funktion zur Stärkung des Finanzsystems beitragen. Um die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu wahren, sollte der Adressatenkreis bei einem derartigen Austausch jedoch eng begrenzt bleiben.

(76)

Es muss festgelegt werden, unter welchen Bedingungen dieser Informationsaustausch zulässig ist.

(77)

Wenn vorgesehen ist, dass Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden weitergegeben werden dürfen, können diese ihre Zustimmung gegebenenfalls von der Einhaltung strenger Bedingungen abhängig machen.

(78)

Der Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden auf der einen Seite und den Zentralbanken, anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben wie Zentralbanken in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder gegebenenfalls anderen mit der Überwachung der Zahlungssysteme betrauten Behörden auf der anderen Seite sollte ebenfalls zugelassen werden.

(79)

Es ist angezeigt, in dieser Richtlinie für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch die Behörden, die mit der Zulassung und der Beaufsichtigung der OGAW betraut sind, sowie durch die Unternehmen, die an dieser Zulassung und Beaufsichtigung mitwirken, und für die Möglichkeiten des Informationsaustauschs jeweils dieselbe Regelung wie im Fall der für die Zulassung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen zuständigen Behörden festzulegen.

(80)

Zur verstärkten Beaufsichtigung von OGAW oder Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, und zum besseren Schutz der Kunden von OGAW oder Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, sollte vorgeschrieben werden, dass Wirtschaftsprüfer die zuständigen Behörden unverzüglich zu unterrichten haben, wenn sie in den in dieser Richtlinie beschriebenen Fällen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis von Tatsachen erhalten, die die finanzielle Lage eines OGAW oder eines Unternehmens, das an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, oder dessen Geschäftsorganisation oder Rechnungswesen ernsthaft wahrscheinlich beeinträchtigen können.

(81)

In Anbetracht des Ziels dieser Richtlinie ist es wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Verpflichtung auf jeden Fall besteht, wenn solche Tatsachen von einem Wirtschaftsprüfer bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bei einem Unternehmen festgestellt werden, das enge Verbindungen zu einem OGAW oder einem Unternehmen, das an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, hat.

(82)

Durch die Verpflichtung der Wirtschaftsprüfer, den zuständigen Behörden gegebenenfalls bestimmte Tatsachen bezüglich eines OGAW oder eines Unternehmens, das an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, zu melden, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe bei einem Rechtsträger, der weder OGAW noch ein Unternehmen ist, das an der Geschäftstätigkeit eines OGAW mitwirkt, festgestellt haben, ändert sich weder die Art ihrer Aufgabe bei diesem Rechtsträger noch die Art und Weise, in der sie diese Aufgabe bei diesem Rechtsträger wahrzunehmen haben.

(83)

Diese Richtlinie hat keine Auswirkungen auf nationale steuerliche Regelungen sowie Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls eingeleitet wurden, um die Einhaltung dieser Regelungen auf ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten.

(84)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden.

(85)

Die Kommission sollte insbesondere die Befugnis erhalten, folgende Durchführungsmaßnahmen zu erlassen: In Bezug auf Verwaltungsgesellschaften sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zu erlassen, die die Einzelheiten im Zusammenhang mit organisatorischen Anforderungen, Risikomanagement, Interessenkonflikten und Wohlverhaltensregeln regeln. In Bezug auf Verwahrstellen sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zu erlassen, die die von den Verwahrstellen zu treffenden Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Hinblick auf einen OGAW, der von einer in einem anderen als seinem Herkunftsmitgliedstaat niedergelassenen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, konkretisieren und die Einzelheiten der Vereinbarung zwischen der Verwahrstelle und der Verwaltungsgesellschaft regeln. Diese Durchführungsmaßnahmen sollten eine einheitliche Anwendung der Verpflichtungen von Verwaltungsgesellschaften und Verwahrstellen vereinfachen, jedoch keine Voraussetzung für die Wahrnehmung des Rechts von Verwaltungsgesellschaft sein, die Geschäftstätigkeiten, für die sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine Zulassung erhalten haben, in der gesamten Gemeinschaft mit Hilfe der Gründung von Zweigniederlassungen oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs einschließlich der Verwaltung von OGAW in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben.

(86)

In Bezug auf Verschmelzungen sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zu erlassen, die Inhalt, Form und Art der Übermittlung der Informationen für die Anteilinhaber im Einzelnen regeln.

(87)

In Bezug auf Master-Feeder-Strukturen sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zu erlassen, die den Inhalt der Vereinbarungen zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW oder die internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten, den Inhalt der Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen ihren Verwahrstellen oder ihren Wirtschaftsprüfern, die Festlegung geeigneter Maßnahmen zur Abstimmung ihrer Zeitpläne für die Berechnung und Veröffentlichung des Nettovermögenswerts, um das so genannte Market Timing zu verhindern, die Auswirkungen der Verschmelzung des Master-Fonds auf die Zulassung des Feeder-Fonds, die Art der beim Master-Fonds festgestellten und an den Feeder-Fonds mitzuteilenden Unregelmäßigkeiten, das Format der Informationen, die den Anteilinhabern bei einer Umwandlung eines OGAW in einen Feeder-OGAW mitzuteilen sind, und den Weg für die Bereitstellung solcher Informationen, das Verfahren für die Evaluierung und Prüfung der Übertragung von Vermögenswerten von einem Feeder- auf einen Master-Fonds und die Rolle der Verwahrstelle des Feeder-Fonds in diesem Prozess regeln.

(88)

In Bezug auf die Offenlegung von Informationen sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zu erlassen, die die einzuhaltenden Bedingungen für die Veröffentlichung des Prospekts auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website, die kein dauerhafter Datenträger ist, sowie den vollständigen und detaillierten Inhalt, die Form und Präsentation der wesentlichen Informationen für den Anleger unter Berücksichtigung der Eigenheiten und unterschiedlichen Bestandteile des betreffenden OGAW und die einzuhaltenden Bedingungen regeln, um die der wesentlichen Informationen für den Anleger auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website, die kein dauerhafter Datenträger ist zur Verfügung zu stellen.

(89)

In Bezug auf das Anzeigeverfahren sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zu erlassen, die den Umfang der von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu veröffentlichenden Angaben über die auf lokaler Ebene geltenden Vorschriften sowie die technischen Einzelheiten für den Zugang der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu den gespeicherten und aktualisierten Unterlagen des OGAW regeln.

(90)

Die Kommission sollte unter anderem die Befugnis erhalten, Definitionen zu erläutern, die Terminologie anzugleichen und Definitionen in Übereinstimmung mit nachfolgenden Rechtsakten zu den OGAW und zu angrenzenden Themenbereichen abzufassen.

(91)

Da es sich bei den in den Erwägungsgründen 85 bis 90 genannten Maßnahmen um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(92)

Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, soweit sie eine Regelung mit länderübergreifend anwendbaren einheitlichen Bestimmungen beinhalten, und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(93)

Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den Richtlinien, die sie neu fasst, inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.

(94)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien unberührt lassen.

(95)

Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (9) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

INHALT

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN

KAPITEL II

ZULASSUNG DES OGAW

KAPITEL III

VERPFLICHTUNGEN BETREFFEND DIE VERWALTUNGSGESELLSCHAFTEN

ABSCHNITT 1

Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit

ABSCHNITT 2

Beziehungen zu Drittländern

ABSCHNITT 3

Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit

ABSCHNITT 4

Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr

KAPITEL IV

VERPFLICHTUNGEN BETREFFEND DIE VERWAHRSTELLE

KAPITEL V

VERPFLICHTUNGEN BETREFFEND DIE INVESTMENTGESELLSCHAFTEN

ABSCHNITT 1

Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit

ABSCHNITT 2

Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit

ABSCHNITT 3

Verpflichtungen betreffend die Verwahrstelle

KAPITEL VI

VERSCHMELZUNGEN VON OGAW

ABSCHNITT 1

Grundsatz, Genehmigung und Zustimmung

ABSCHNITT 2

Kontrolle durch Dritte, Information der Anteilinhaber und sonstige Rechte der Anteilinhaber

ABSCHNITT 3

Kosten und Wirksamwerden

KAPITEL VII

VERPFLICHTUNGEN BETREFFEND DIE ANLAGEPOLITIK DER OGAW

KAPITEL VIII

MASTER-FEEDER-STRUKTUREN

ABSCHNITT 1

Geltungsbereich und Genehmigung

ABSCHNITT 2

Gemeinsame Bestimmungen für Feeder-OGAW und Master-OGAW

ABSCHNITT 3

Verwahrstellen und Wirtschaftsprüfer

ABSCHNITT 4

Verpflichtende Informationen und Marketing-Anzeigen des Feeder-OGAW

ABSCHNITT 5

Umwandlung bestehender OGAW in Feeder-OGAW und Änderung des Master-OGAW

ABSCHNITT 6

Verpflichtungen und zuständige Behörden

KAPITEL IX

VERPFLICHTUNGEN BETREFFEND DIE INFORMATION DER ANLEGER

ABSCHNITT 1

Veröffentlichung des Prospekts und der periodischen Berichte

ABSCHNITT 2

Veröffentlichung sonstiger Informationen

ABSCHNITT 3

Wesentliche Informationen für den Anleger

KAPITEL X

ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DES OGAW

KAPITEL XI

SONDERVORSCHRIFTEN FÜR OGAW, DIE IHRE ANTEILE IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ALS DEM MITGLIEDSTAAT VERTREIBEN, IN DEM SIE NIEDERGELASSEN SIND

KAPITEL XII

VORSCHRIFTEN BETREFFEND DIE FÜR ZULASSUNG UND AUFSICHT ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

KAPITEL XIII

EUROPÄISCHER WERTPAPIERAUSSCHUSS

KAPITEL XIV

AUSNAHME-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ABSCHNITT 1

Ausnahmebestimmungen

ABSCHNITT 2

Übergangs- und Schlussbestimmungen

ANHANG I

Schemata A und B

ANHANG II

Aufgaben, die in die gemeinsame Portfolioverwaltung einbezogen sind

ANHANG III

 

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

Teil B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

ANHANG IV

Entsprechungstabelle

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN

Artikel 1

(1)   Diese Richtlinie gilt für die im Gebiet der Mitgliedstaaten niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW).

(2)   Für die Zwecke dieser Richtlinie und vorbehaltlich des Artikels 3 bezeichnet der Ausdruck „OGAW“ Organismen,

a)

deren ausschließlicher Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder anderen in Artikel 50 Absatz 1 genannten liquiden Finanzanlagen zu investieren, und

b)

deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens dieser Organismen zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen ein OGAW sicherstellen will, dass der Kurs seiner Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht.

Die Mitgliedstaaten können eine Zusammensetzung der OGAW aus verschiedenen Teilfonds genehmigen.

(3)   Die Organismen im Sinne von Absatz 2 können die Vertragsform (von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltete Investmentfonds), die Form des Trust („unit trust“) oder die Satzungsform (Investmentgesellschaft) haben.

Im Sinne dieser Richtlinie

a)

gilt ein „unit trust“ als Investmentfonds,

b)

gelten Aktien von OGAW als Anteile von OGAW.

(4)   Investmentgesellschaften, deren Vermögen über Tochtergesellschaften hauptsächlich in anderen Vermögensgegenständen als Wertpapieren angelegt ist, unterliegen nicht dieser Richtlinie.

(5)   Die Mitgliedstaaten untersagen den unter diese Richtlinie fallenden OGAW, sich in einen dieser Richtlinie nicht unterliegenden Organismus für gemeinsame Anlagen umzubilden.

(6)   Unbeschadet der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet des Kapitalverkehrs sowie der Artikel 91 und 92 und Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 2 darf ein Mitgliedstaat weder die OGAW, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, noch die von ihnen begebenen Anteile anderen Bestimmungen unterwerfen als den in der Richtlinie vorgesehenen, wenn diese OGAW ihre Anteile im Gebiet des genannten Mitgliedstaats vertreiben.

(7)   Unbeschadet dieses Kapitels können die Mitgliedstaaten die in ihrem Gebiet niedergelassenen OGAW strengeren Vorschriften als den in dieser Richtlinie vorgesehenen sowie zusätzlichen Vorschriften unterwerfen, vorausgesetzt, dass diese Vorschriften allgemein gelten und nicht dieser Richtlinie widersprechen.

Artikel 2

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Verwahrstelle“ eine Einrichtung, die mit der Durchführung der in den Artikeln 22 und 32 genannten Aufgaben betraut ist und den sonstigen in Kapitel IV und Kapitel V Abschnitt 3 festgelegten Bestimmungen unterliegt;

b)

„Verwaltungsgesellschaft“ eine Gesellschaft, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung von in der Form eines Investmentfonds oder einer Investmentgesellschaft konstituierten OGAW besteht (gemeinsame Portfolioverwaltung von OGAW);

c)

„Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft“ den Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat;

d)

„Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft“ einen Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dessen Hoheitsgebiet eine Verwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt;

e)

„Herkunftsmitgliedstaat des OGAW“ den Mitgliedstaat, in dem der OGAW gemäß Artikel 5 zugelassen ist;

f)

„Aufnahmemitgliedstaat eines OGAW“ den Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW ist und in dem die Anteile des OGAW vertrieben werden;

g)

„Zweigniederlassung“ eine Niederlassung, die einen rechtlich unselbständigen Teil einer Verwaltungsgesellschaft bildet und Dienstleistungen erbringt, für die der Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erteilt wurde;

h)

„zuständige Behörden“ die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 97 bezeichneten Behörden;

i)

„enge Verbindungen“ eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch

i)

„Beteiligung“, d. h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen, oder

ii)

„Kontrolle“, d. h. das Verhältnis zwischen einem „Mutterunternehmen“ und einem „Tochterunternehmen“ im Sinne der Artikel 1 und 2 der Siebten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den konsolidierten Abschluss (10) und in allen Fällen des Artikels 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;

j)

„qualifizierte Beteiligung“ eine direkte oder indirekte Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft, die mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte entspricht oder die es ermöglicht, maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Verwaltungsgesellschaft, an der die Beteiligung gehalten wird, zu nehmen;

k)

„Anfangskapital“ das in Artikel 57 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/48/EG genannte Kapital;

l)

„Eigenmittel“ die in Titel V Kapitel 2 Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Eigenmittel;

m)

„dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es einem Anleger gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass der Anleger sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;

n)

„Wertpapiere“

i)

Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere („Aktien“),

ii)

Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel („Schuldtitel“),

iii)

alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne dieser Richtlinie durch Zeichnung oder Austausch berechtigen;

o)

„Geldmarktinstrumente“ Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann;

p)

„Verschmelzungen“ Transaktionen, bei denen

i)

ein oder mehrere OGAW oder Teilfonds davon, die „übertragenden OGAW“, bei ihrer Auflösung ohne Abwicklung sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf einen anderen bestehenden OGAW oder einen Teilfonds dieses OGAW, den „übernehmenden OGAW“, übertragen und ihre Anteilinhaber dafür Anteile des übernehmenden OGAW sowie gegebenenfalls eine Barzahlung in Höhe von maximal 10 % des Nettobestandswerts dieser Anteile erhalten;

ii)

zwei oder mehrere OGAW oder Teilfonds davon, die „übertragenden OGAW“, bei ihrer Auflösung ohne Abwicklung sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf einen von ihnen gebildeten OGAW oder einen Teilfonds dieses OGAW, den „übernehmenden OGAW“, übertragen und ihre Anteilinhaber dafür Anteile des übernehmenden OGAW sowie gegebenenfalls eine Barzahlung in Höhe von maximal 10 % des Nettobestandswerts dieser Anteile erhalten;

iii)

ein oder mehrere OGAW oder Teilfonds davon, die „übertragenden OGAW“, die weiter bestehen, bis die Verbindlichkeiten getilgt sind, ihr Nettovermögen auf einen anderen Teilfonds desselben OGAW, auf einen von ihnen gebildeten OGAW oder auf einen anderen bestehenden OGAW oder einen Teilfonds dieses OGAW, den „übernehmenden OGAW“, übertragen;

q)

„grenzüberschreitende Verschmelzung“ eine Verschmelzung von OGAW,

i)

von denen mindestens zwei in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen sind oder

ii)

die in demselben Mitgliedstaat niedergelassen sind, zu einem neu gegründeten und in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen OGAW;

r)

„inländische Verschmelzung“ eine Verschmelzung von OGAW, die im gleichen Mitgliedstaat niedergelassen sind, wenn mindestens einer der betroffenen OGAW gemäß Artikel 93 gemeldet wurde.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b schließt die reguläre Geschäftstätigkeit einer Verwaltungsgesellschaft die in Anhang II genannten Aufgaben ein.

(3)   Hat eine Verwaltungsgesellschaft mit Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Niederlassungen errichtet, so werden diese für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe g als eine einzige Zweigniederlassung betrachtet.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe i Ziffer ii gilt Folgendes:

a)

Ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht;

b)

eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind, gilt ebenfalls als enge Verbindung zwischen diesen Personen.

(5)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe j werden die in Artikel 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (11) genannten Stimmrechte berücksichtigt.

(6)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe l gelten die Artikel 13 bis 16 der Richtlinie 2006/49/EG sinngemäß.

(7)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe n schließen Wertpapiere die in Artikel 51 genannten Techniken und Instrumente aus.

Artikel 3

Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Organismen:

a)

Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs,

b)

Organismen für gemeinsame Anlagen, die sich Kapital beschaffen, ohne ihre Anteile beim Publikum in der Gemeinschaft oder einem Teil der Gemeinschaft zu vertreiben,

c)

Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anteile aufgrund der Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder der Satzung der Investmentgesellschaft nur an das Publikum von Drittländern verkauft werden dürfen,

d)

durch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Organismen für gemeinsame Anlagen niedergelassen sind, festgelegte Kategorien von Organismen für gemeinsame Anlagen, für welche die in Kapitel VII und in Artikel 83 vorgesehenen Regeln in Anbetracht ihrer Anlage- und Kreditpolitik ungeeignet sind.

Artikel 4

Ein OGAW im Sinne dieser Richtlinie ist in seinem Herkunftsmitgliedstaat als niedergelassen anzusehen.

KAPITEL II

ZULASSUNG DES OGAW

Artikel 5

(1)   Ein OGAW bedarf zur Ausübung seiner Geschäftstätigkeit der Zulassung gemäß dieser Richtlinie.

Diese Zulassung gilt für sämtliche Mitgliedstaaten.

(2)   Die Zulassung eines Investmentfonds ist nur dann erteilt, wenn die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats dem Antrag der Verwaltungsgesellschaft, den gemeinsamen Fonds zu verwalten, zustimmen sowie die Vertragsbedingungen genehmigen und der Wahl der Verwahrstelle zustimmen. Die Zulassung einer Investmentgesellschaft ist nur dann erteilt, wenn die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats einerseits deren Satzung genehmigen und andererseits der Wahl der Verwahrstelle und gegebenenfalls dem Antrag der für die Verwaltung dieser Investmentgesellschaft benannten Verwaltungsgesellschaft, zustimmen.

(3)   Hat der OGAW seinen Sitz nicht im Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft, so entscheiden die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW über den Antrag der Verwaltungsgesellschaft, den OGAW zu verwalten, gemäß Artikel 20 vorbehaltlich der Bestimmungen nach Absatz 2. Für eine Zulassung ist es nicht erforderlich, dass der OGAW von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, deren satzungsgemäßer Sitz sich im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW befindet, oder dass die Verwaltungsgesellschaft im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW Geschäftstätigkeiten ausübt oder überträgt.

(4)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW erteilen einem OGAW die Zulassung nicht, wenn:

a)

sie feststellen, dass die Investmentgesellschaft die Voraussetzungen gemäß Kapitel V nicht erfüllt, oder

b)

die Verwaltungsgesellschaft in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht als Verwaltungsgesellschaft für einen OGAW zugelassen ist.

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 29 Absatz 2 ist die Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls die Investmentgesellschaft spätestens zwei Monate nach Einreichung des vollständigen Antrags darüber zu unterrichten, ob dem OGAW eine Zulassung erteilt wurde oder nicht.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW erteilen einem OGAW die Zulassung nicht, wenn die Geschäftsleiter der Verwahrstelle nicht ausreichend gut beleumdet sind und nicht über ausreichende Erfahrung auch in Bezug auf den Typ des zu verwaltenden OGAW verfügen. Zu diesem Zweck werden die Namen der Geschäftsleiter der Verwahrstelle sowie jeder Wechsel dieser Geschäftsleiter den zuständigen Behörden unverzüglich mitgeteilt.

„Geschäftsleiter“ sind die Personen, die die Verwahrstelle aufgrund der gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung vertreten oder die Ausrichtung der Tätigkeit der Verwahrstelle tatsächlich bestimmen.

(5)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW erteilen die Zulassung nicht, wenn es dem OGAW aus rechtlichen Gründen (beispielsweise aufgrund einer Bestimmung seiner Vertragsbedingungen oder seiner Satzung) verwehrt ist, seine Anteile in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben.

(6)   Jeder Wechsel der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle sowie jegliche Änderung von Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder der Satzung der Investmentgesellschaft müssen von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW genehmigt werden.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vollständige Informationen über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie, die sich auf die Gründung und die Geschäftstätigkeit des OGAW beziehen, aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Informationen mindestens in einer in der Finanzwelt gebräuchlichen Sprache bereitgestellt werden, eindeutig und unmissverständlich sind und dem neuestem Stand entsprechen.

KAPITEL III

VERPFLICHTUNGEN BETREFFEND DIE VERWALTUNGSGESELLSCHAFTEN

ABSCHNITT 1

Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit

Artikel 6

(1)   Für den Zugang zur Tätigkeit einer Verwaltungsgesellschaft ist die vorherige Zulassung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft erforderlich. Die gemäß dieser Richtlinie erteilte Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft ist in allen Mitgliedstaaten gültig.

(2)   Eine Verwaltungsgesellschaft darf keine andere Tätigkeit als die der Verwaltung von gemäß dieser Richtlinie zugelassenen OGAW ausüben; ausgenommen hiervon ist die zusätzliche Verwaltung anderer Organismen für gemeinsame Anlagen, die nicht unter diese Richtlinie fallen und für die die Verwaltungsgesellschaft einer Aufsicht unterliegt, deren Anteile jedoch nicht in anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie vertrieben werden können.

Die Tätigkeit der Verwaltung von OGAW schließt für die Zwecke dieser Richtlinie die Aufgaben ein, die in Anhang II genannt sind.

(3)   Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten einer Verwaltungsgesellschaft — zusätzlich zur Verwaltung von OGAW — die Zulassung für die Erbringung der folgenden Dienstleistungen erteilen:

a)

individuelle Verwaltung einzelner Portfolios — einschließlich der Portfolios von Pensionsfonds — mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente enthalten, und

b)

als Nebendienstleistungen:

i)

Anlageberatung in Bezug auf eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente,

ii)

Verwahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen.

Auf keinen Fall darf es einer Verwaltungsgesellschaft im Rahmen dieser Richtlinie gestattet werden, ausschließlich die in diesem Absatz genannten Dienstleistungen zu erbringen oder Nebendienstleistungen zu erbringen, wenn ihr nicht gestattet wurde, die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Dienstleistung zu erbringen.

(4)   Artikel 2 Absatz 2 und die Artikel 12, 13 und 19 der Richtlinie 2004/39/EG finden auf die Erbringung der in Absatz 3 genannten Dienstleistungen durch Verwaltungsgesellschaften Anwendung.

Artikel 7

(1)   Unbeschadet sonstiger allgemein geltender Bedingungen des nationalen Rechts dürfen die zuständigen Behörden einer Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung nur erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Verwaltungsgesellschaft ist mit einem Anfangskapital von mindestens 125 000 EUR ausgestattet, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

i)

Überschreitet der Wert der Portfolios der Verwaltungsgesellschaft 250 000 000 EUR, so muss die Verwaltungsgesellschaft über zusätzliche Eigenmittel verfügen, die 0,02 % des Betrags, um den der Wert der Portfolios der Verwaltungsgesellschaft 250 000 000 EUR übersteigt, entsprechen; die geforderte Gesamtsumme des Anfangskapitals und der zusätzlichen Eigenmittel darf jedoch 10 000 000 EUR nicht überschreiten;

ii)

für die Zwecke dieses Absatzes gelten die folgenden Portfolios als Portfolios der Verwaltungsgesellschaft:

von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete Investmentfonds, einschließlich Portfolios, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Portfolios, die sie selbst im Auftrage Dritter verwaltet,

Investmentgesellschaften, die sie als ihre Verwaltungsgesellschaft benannt haben,

andere von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete Organismen für gemeinsame Anlagen, einschließlich Portfolios, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Portfolios, die sie selbst im Auftrage Dritter verwaltet;

iii)

unabhängig von dieser Eigenmittelanforderung dürfen die Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft zu keiner Zeit unter den in Artikel 21 der Richtlinie 2006/49/EG genannten Betrag absinken;

b)

die Personen, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft tatsächlich leiten, sind ausreichend gut beleumdet und verfügen auch in Bezug auf den Typ des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW über ausreichende Erfahrung; die Namen dieser Personen sowie jeder Wechsel dieser Personen sind den zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen; über die Geschäftspolitik der Verwaltungsgesellschaft müssen mindestens zwei Personen, die die genannten Bedingungen erfüllen, bestimmen;

c)

dem Antrag auf Zulassung wird ein Geschäftsplan beigefügt, aus dem zumindest der organisatorische Aufbau der Verwaltungsgesellschaft hervorgeht, und

d)

die Hauptverwaltung und der Sitz der Verwaltungsgesellschaft befinden sich in ein und demselben Mitgliedstaat.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten von bis zu 50 % der unter Buchstabe a Ziffer i genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderung an eine Verwaltungsgesellschaft absehen, wenn diese über eine von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen gestellte Garantie in derselben Höhe verfügt; das Kreditinstitut bzw. Versicherungsunternehmen muss seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland haben, sofern es im letzten Fall Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der zuständigen Behörden denen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind.

(2)   Bestehen zwischen der Verwaltungsgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so erteilen die zuständigen Behörden die Zulassung außerdem nur dann, wenn diese engen Verbindungen sie nicht bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern.

Die zuständigen Behörden erteilen ferner die Zulassung nicht, wenn sie bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen die Verwaltungsgesellschaft enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden.

Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass die Verwaltungsgesellschaft ihnen die Angaben übermittelt, die sie verlangen, um sich davon überzeugen zu können, dass die Bedingungen dieses Absatzes fortwährend eingehalten werden.

(3)   Die zuständigen Behörden teilen dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mit, ob eine Zulassung erteilt wurde. Die Ablehnung eines Antrags ist zu begründen.

(4)   Nach Erteilung der Zulassung kann die Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit sofort aufnehmen.

(5)   Die zuständigen Behörden dürfen einer unter diese Richtlinie fallenden Verwaltungsgesellschaft die Zulassung nur entziehen, wenn die betreffende Verwaltungsgesellschaft

a)

von der Zulassung nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten die in dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten nicht mehr ausübt, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor;

b)

die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

c)

die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt;

d)

der Richtlinie 2006/49/EG nicht mehr genügt, sofern die Zulassung sich auch auf die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie erstreckte;

e)

in schwerwiegender Weise oder systematisch gegen die gemäß der vorliegenden Richtlinie erlassenen Bestimmungen verstoßen hat oder

f)

ein in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Grund für den Entzug vorliegt.

Artikel 8

(1)   Die zuständigen Behörden erteilen die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit einer Verwaltungsgesellschaft nur, wenn ihnen die Identität und der Beteiligungsbetrag der direkten oder indirekten Aktionäre oder Gesellschafter, die als juristische oder natürliche Personen eine qualifizierte Beteiligung an der Verwaltungsgesellschaft halten, mitgeteilt wurden.

Die zuständigen Behörden erteilen die Zulassung nicht, wenn sie der Auffassung sind, dass die in Unterabsatz 1 genannten Aktionäre oder Gesellschafter den zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung der Verwaltungsgesellschaft zu stellenden Ansprüchen nicht genügen.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen auf Zweigniederlassungen von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, die ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen oder ausüben, keine Bestimmungen anwenden, die dazu führen, dass diese günstiger behandelt werden als Zweigniederlassungen von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat.

(3)   Vor der Erteilung der Zulassung an eine Verwaltungsgesellschaft sind die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaats zu hören, wenn diese Verwaltungsgesellschaft eine der folgenden Arten von Gesellschaften ist:

a)

Tochterunternehmen einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist,

b)

Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, oder

c)

eine Gesellschaft, die von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie eine andere Verwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut oder eine Versicherungsgesellschaft, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist.

ABSCHNITT 2

Beziehungen zu Drittländern

Artikel 9

(1)   Die Beziehungen zu Drittländern sind durch die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 15 der Richtlinie 2004/39/EG geregelt.

Für die Zwecke dieser Richtlinie sind die in Artikel 15 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Ausdrücke „Wertpapierfirma“ und „Wertpapierfirmen“ als „Verwaltungsgesellschaft“ bzw. „Verwaltungsgesellschaften“ zu verstehen; der in Artikel 15 der Richtlinie 2004/39/EG genannte Ausdruck „Erbringung von Wertpapierdienstleistungen“ ist als „Erbringung von Dienstleistungen“ zu verstehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zudem alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die die OGAW beim Vertrieb ihrer Anteile in Drittländern stoßen.

ABSCHNITT 3

Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit

Artikel 10

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft verlangen von einer von ihnen zugelassenen Verwaltungsgesellschaft, dass sie die in Artikel 6 und Artikel 7 Absätze 1 und 2 genannten Bedingungen fortwährend erfüllt.

Die Eigenmittel einer Verwaltungsgesellschaft dürfen nicht unter die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannte Schwelle absinken. Tritt dieser Fall ein, können die zuständigen Behörden der Gesellschaft jedoch — sofern die Umstände dies rechtfertigen — eine Frist einräumen, innerhalb deren sie entweder die Situation korrigieren oder ihre Tätigkeit einstellen muss.

(2)   Die Aufsicht über eine Verwaltungsgesellschaft obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft, unabhängig davon, ob die Verwaltungsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung errichtet oder Dienstleistungen erbringt; die Bestimmungen dieser Richtlinie, die eine Zuständigkeit der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft übertragen, bleiben hiervon unberührt.

Artikel 11

(1)   Qualifizierte Beteiligungen an Verwaltungsgesellschaften unterliegen den Vorschriften der Artikel 10, 10a und 10b der Richtlinie 2004/39/EG.

(2)   Für die Zwecke dieser Richtlinie sind die in Artikel 10 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Ausdrücke „Wertpapierfirma“ bzw. „Wertpapierfirmen“ als „Verwaltungsgesellschaft“ und „Verwaltungsgesellschaften“ zu verstehen.

Artikel 12

(1)   Jeder Mitgliedstaat erlässt Aufsichtsregeln, die eine in diesem Mitgliedstaat zugelassene Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Tätigkeit der Verwaltung von gemäß dieser Richtlinie zugelassenen OGAW fortwährend einzuhalten hat.

Insbesondere schreiben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft — auch unter Berücksichtigung des Typs der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW — vor, dass jede dieser Verwaltungsgesellschaften

a)

über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie angemessene interne Kontrollverfahren, zu denen insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte ihrer Angestellten und für das Halten oder Verwalten von Anlagen in Finanzinstrumenten zum Zwecke der Anlage auf eigene Rechnung gehören, verfügen muss, durch die zumindest gewährleistet wird, dass jedes den OGAW betreffende Geschäft nach Herkunft, Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann und dass das Vermögen der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW gemäß den Vertragsbedingungen dieser Fonds bzw. den Satzungen dieser Investmentgesellschaften sowie den geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt wird;

b)

so aufgebaut und organisiert ist, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen der Gesellschaft und ihren Kunden, zwischen zwei Kunden der Gesellschaft, zwischen einem ihrer Kunden und einem OGAW oder zwischen zwei OGAW, die den Interessen der OGAW oder denen der Kunden schaden, möglichst gering ist.

(2)   Eine Verwaltungsgesellschaft, deren Zulassung sich auch auf die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a erstreckt,

a)

darf das Vermögen des Anlegers weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen, es sei denn, der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung gegeben;

b)

unterliegt in Bezug auf die Dienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 den Vorschriften der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (12).

(3)   Unbeschadet von Artikel 116 erlässt die Kommission bis zum 1. Juli 2010 Durchführungsmaßnahmen, um die Verfahren und Modalitäten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a und die Strukturen und organisatorischen Anforderungen zur Verringerung von Interessenkonflikten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b festzulegen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 13

(1)   Gestatten die Rechtsvorschriften der Herkunftsmitgliedstaaten der Verwaltungsgesellschaften den Verwaltungsgesellschaften, eine oder mehrere ihrer Aufgaben zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung an Dritte zu übertragen, die diese Aufgaben für sie wahrnehmen, so müssen die folgenden Voraussetzungen allesamt erfüllt sein:

a)

Die Verwaltungsgesellschaft muss die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats in geeigneter Form davon unterrichten; die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft müssen die Informationen unverzüglich den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW übermitteln;

b)

der Auftrag darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der Verwaltungsgesellschaft in keiner Weise beeinträchtigen; insbesondere darf er weder die Verwaltungsgesellschaft daran hindern, im Interesse ihrer Anleger zu handeln, noch darf er verhindern, dass der OGAW im Interesse der Anleger verwaltet wird;

c)

wenn die Übertragung die Anlageverwaltung betrifft, so darf der Auftrag nur Unternehmen erteilt werden, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen sind und einer Aufsicht unterliegen; die Übertragung muss mit den von der Verwaltungsgesellschaft regelmäßig festgelegten Vorgaben für die Verteilung der Anlagen in Einklang stehen;

d)

wenn der Auftrag die Anlageverwaltung betrifft und einem Drittlandsunternehmen erteilt wird, so muss die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden sichergestellt sein;

e)

der Verwahrstelle oder anderen Unternehmen, deren Interessen mit denen der Verwaltungsgesellschaft oder der Anteilinhaber kollidieren können, darf kein Auftrag für die Hauptdienstleistung der Anlageverwaltung erteilt werden;

f)

es sind Maßnahmen zu ergreifen, die die Personen, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft führen, in die Lage versetzen, die Tätigkeiten des Unternehmens, dem der Auftrag erteilt wurde, jederzeit wirksam zu überwachen;

g)

der Auftrag hindert die Personen, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft führen, nicht daran, dem Unternehmen, dem die Aufgaben übertragen wurden, jederzeit weitere Anweisungen zu erteilen oder den Auftrag mit sofortiger Wirkung zu entziehen, wenn dies im Interesse der Anleger ist;

h)

unter Berücksichtigung der Art der zu übertragenden Aufgaben muss das Unternehmen, dem diese Aufgaben übertragen werden, über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der Lage sein, die betreffenden Aufgaben wahrzunehmen, und

i)

in den OGAW-Prospekten sind die Aufgaben aufzulisten, für deren Übertragung die Verwaltungsgesellschaft gemäß diesem Artikel eine Genehmigung erhalten hat.

(2)   Die Haftung der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle wird nicht durch die Tatsache berührt, dass die Verwaltungsgesellschaft eigene Aufgaben auf Dritte übertragen hat. Die Verwaltungsgesellschaft darf ihre Aufgaben nicht in einem Umfang übertragen, der sie zu einer Briefkastenfirma werden lässt.

Artikel 14

(1)   Jeder Mitgliedstaat erlässt Wohlverhaltensregeln, welche die in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Verwaltungsgesellschaften fortwährend einzuhalten haben. Diese Regeln müssen zumindest die Beachtung der in diesem Absatz aufgeführten Grundsätze gewährleisten. Gemäß diesen Grundsätzen muss die Verwaltungsgesellschaft

a)

bei der Ausübung ihrer Tätigkeit recht und billig im besten Interesse der von ihr verwalteten OGAW und der Integrität des Marktes handeln;

b)

ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse der von ihr verwalteten OGAW und der Integrität des Marktes ausüben;

c)

über die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren verfügen und diese wirksam einsetzen;

d)

sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten bemühen und, wenn sich diese nicht vermeiden lassen, dafür sorgen, dass die von ihr verwalteten OGAW nach Recht und Billigkeit behandelt werden, und

e)

alle für die Ausübung ihrer Tätigkeit geltenden Vorschriften im besten Interesse ihrer Anleger und der Integrität des Marktes einhalten.

(2)   Unbeschadet von Artikel 116 erlässt die Kommission bis zum 1. Juli 2010 Durchführungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verwaltungsgesellschaft den Pflichten gemäß Absatz 1 nachkommt, und insbesondere um

a)

geeignete Kriterien für Handeln, das recht und billig ist, und für Handeln mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse des OGAW festzulegen;

b)

die notwendigen Prinzipien festzulegen, um zu gewährleisten, dass die Verwaltungsgesellschaften die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren wirksam einsetzen, und

c)

die Schritte festzulegen, die Verwaltungsgesellschaften vernünftigerweise unternehmen sollten, um Interessenskonflikte zu erkennen, ihnen vorzubeugen, mit ihnen umzugehen oder sie offen zu legen, sowie um geeignete Kriterien zur Festlegung der Arten von Interessenkonflikten, die den Interessen des OGAW schaden könnten, festzulegen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 15

Die Verwaltungsgesellschaften oder gegebenenfalls Investmentgesellschaften ergreifen Maßnahmen gemäß Artikel 92 und sehen geeignete Verfahren und Vorkehrungen vor, um zu gewährleisten, dass sie ordnungsgemäß mit Anlegerbeschwerden umgehen und dass es für Anleger keine Einschränkungen in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer Rechte gibt, falls die Verwaltungsgesellschaft in einem Mitgliedstaat zugelassen wurde, der nicht mit dem Herkunftsmitgliedstaat des OGAW identisch ist. Diese Maßnahmen müssen es den Anlegern ermöglichen, Beschwerden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen ihres Mitgliedstaats einzureichen.

Die Verwaltungsgesellschaften sehen ferner geeignete Verfahren und Vorkehrungen vor, um Informationen auf Antrag der Öffentlichkeit oder der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW bereitzustellen.

ABSCHNITT 4

Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr

Artikel 16

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Verwaltungsgesellschaft, die von ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassen wurde, in ihren Hoheitsgebieten die Tätigkeiten, für die sie eine Zulassung erhalten hat, entweder durch Errichtung einer Zweigniederlassung oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben kann.

Beabsichtigt eine solche Verwaltungsgesellschaft, die Anteile des von ihr gemäß Anhang II verwalteten OGAW in einem Mitgliedstaat zu vertreiben, der nicht mit dem Herkunftsmitgliedstaat des OGAW identisch ist, ohne eine Zweigniederlassung zu errichten und ohne weitere Tätigkeiten oder Dienste anzubieten, unterliegt dieser Vertrieb lediglich den Bestimmungen von Kapitel XI.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Errichtung einer Zweigniederlassung oder das Erbringen von Dienstleistungen weder von einer Zulassung noch von einem Dotationskapital noch von einer sonstigen Voraussetzung gleicher Wirkung abhängig machen.

(3)   Nach Maßgabe dieses Artikels steht es einem OGAW frei, eine in einem Mitgliedstaat, der nicht mit dem Herkunftsmitgliedstaat des OGAW identisch ist, gemäß dieser Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft zu benennen oder von einer solchen Verwaltungsgesellschaft verwaltet zu werden, sofern eine solche Verwaltungsgesellschaft folgenden Bestimmungen entspricht:

a)

Artikel 17 oder Artikel 18 und

b)

den Artikeln 19 und 20.

Artikel 17

(1)   Eine Verwaltungsgesellschaft, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung errichten möchte, um die Tätigkeit auszuüben, für die sie eine Zulassung erhalten hat, muss die Bedingungen der Artikel 6 und 7 erfüllen und den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ihre Absicht anzeigen.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine Verwaltungsgesellschaft, die eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, zusammen mit der Anzeige gemäß Absatz 1 folgende Angaben und Unterlagen vorzulegen hat:

a)

Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Verwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung errichten möchte;

b)

Geschäftsplan, in dem die geplanten Tätigkeiten und Dienstleistungen gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 und die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung angegeben sind und der eine Beschreibung des Risikomanagement-Verfahrens umfasst, das von der Verwaltungsgesellschaft erarbeitet wurde. Er beinhaltet ferner eine Beschreibung der Verfahren und Vereinbarungen gemäß Artikel 15 beinhalten;

c)

Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft Unterlagen angefordert werden können;

d)

Namen der Geschäftsführer der Zweigniederlassung.

(3)   Sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit keine Gründe für Zweifel an der Angemessenheit der Verwaltungsstruktur oder der Angemessenheit der Finanzlage der betreffenden Verwaltungsgesellschaft haben, übermitteln sie innerhalb von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben gemäß Absatz 2 diese den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft und teilen dies der betreffenden Verwaltungsgesellschaft mit. Ferner übermitteln sie Einzelheiten zu etwaigen Entschädigungssystemen, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen.

Lehnen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die Übermittlung der in Absatz 2 genannten Angaben an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft ab, so nennen sie der betroffenen Verwaltungsgesellschaft innerhalb von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür. Im Falle einer solchen Ablehnung oder der Nichtäußerung können die Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft angerufen werden.

Möchte eine Verwaltungsgesellschaft die Aufgabe der gemeinsamem Portfolioverwaltung nach Anhang II ausüben, so fügen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft den Unterlagen, die sie an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft senden, eine Bescheinigung darüber bei, dass die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung gemäß dieser Richtlinie erhalten hat, sowie eine Beschreibung des Umfangs der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft und Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat.

(4)   Eine Verwaltungsgesellschaft, die im Aufnahmemitgliedstaat ihre Geschäftstätigkeit über eine Zweigniederlassung ausübt, hält die vom Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 14 festgelegten Bestimmungen ein.

(5)   Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft überwachen die Einhaltung der Bestimmungen nach Absatz 4.

(6)   Bevor die Zweigniederlassung der Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit aufnimmt, verfügen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über einen Zeitraum von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 2 genannten Angaben zur Vorbereitung der Beaufsichtigung der Einhaltung der unter ihrer Zuständigkeit zu beachtenden Bestimmungen durch die Verwaltungsgesellschaft.

(7)   Nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft oder — bei Nichtäußerung — nach Ablauf der in Absatz 6 genannten Frist kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.

(8)   Im Falle einer Änderung des Inhalts der gemäß Absatz 2 Buchstaben b, c oder d übermittelten Angaben teilt die Verwaltungsgesellschaft den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft und des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die betreffende Änderung mindestens einen Monat vor deren Vornahme schriftlich mit, damit die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft gemäß Absatz 3 und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft gemäß Absatz 6 zu dieser Änderung eine Entscheidung treffen können.

(9)   Im Falle einer Änderung bei den gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 übermittelten Angaben teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft dies den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft mit.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft aktualisieren die in der Bescheinigung nach Absatz 3 Unterabsatz 3 enthaltenen Informationen und unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft über jede Änderung des Umfangs der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft oder der Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat.

Artikel 18

(1)   Jede Verwaltungsgesellschaft, die die Tätigkeiten, für die sie eine Zulassung erhalten hat, erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, übermittelt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die folgenden Angaben:

a)

Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit ausüben möchte, und

b)

Geschäftsplan, in dem die geplanten Tätigkeiten und Dienstleistungen gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 angegeben sind und der eine Beschreibung des Risikomanagement-Verfahrens umfasst, das von der Verwaltungsgesellschaft erarbeitet wurde. Er beinhaltet ferner eine Beschreibung der Verfahren und Vereinbarungen gemäß Artikel 15.

(2)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft bringen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die Informationen nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach deren Eingang zur Kenntnis.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft übermitteln ferner Einzelheiten zu etwaigen Entschädigungssystemen, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen.

Möchte eine Verwaltungsgesellschaft die Aufgabe der gemeinsamen Portfolioverwaltung nach Anhang II ausüben, so fügen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft den Unterlagen, die sie an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft senden, eine Bescheinigung darüber bei, dass die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung gemäß dieser Richtlinie erhalten hat, eine Beschreibung des Umfangs der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft und Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat.

Ungeachtet der der Artikel 20 und 93 kann die Verwaltungsgesellschaft daraufhin ihre Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft aufnehmen.

(3)   Die von einer Verwaltungsgesellschaft nach Maßgabe der Dienstleistungsfreiheit ausgeübte Geschäftstätigkeit richtet sich nach den vom Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 14 festgelegten Bestimmungen.

(4)   Im Falle einer Änderung des Inhalts der nach Absatz 1 Buchstabe b übermittelten Angaben teilt die Verwaltungsgesellschaft den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft und des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft diese Änderung vor deren Vornahme schriftlich mit. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft aktualisieren die in der Bescheinigung nach Absatz 2 enthaltenen Informationen und unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft über jede Änderung des Umfangs der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft oder der Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat.

Artikel 19

(1)   Eine Verwaltungsgesellschaft, die nach Maßgabe der Dienstleistungsfreiheit oder durch die Gründung einer Zweigniederlassung grenzüberschreitend die Aufgabe der gemeinsamen Portfolioverwaltung ausübt, unterliegt den Bestimmungen ihres Herkunftsmitgliedstaats in Bezug auf ihre Organisation einschließlich der Übertragungsvereinbarungen, Risikomanagement-Verfahren, aufsichts- und überwachungsrechtlichen Bestimmungen, Verfahren nach Artikel 12 und der Offenlegungspflicht der Verwaltungsgesellschaft. Diese Regeln dürfen nicht strenger sein als die Regeln, die für Verwaltungsgesellschaften gelten, die ihre Tätigkeiten ausschließlich in ihrem Herkunftsmitgliedstaat ausüben.

(2)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft überwachen die Einhaltung der Bestimmungen nach Absatz 1.

(3)   Eine Verwaltungsgesellschaft, die durch die Gründung einer Zweigniederlassung oder nach Maßgabe der Dienstleistungsfreiheit grenzüberschreitend die Aufgabe der gemeinsamen Portfolioverwaltung ausübt, unterliegt den Bestimmungen des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW in Bezug auf die Gründung und die Geschäftstätigkeit des OGAW, insbesondere den Bestimmungen, die für folgende Aspekte gelten:

a)

die Errichtung und Zulassung des OGAW;

b)

die Ausgabe und Veräußerung von Anteilen und Aktien;

c)

Anlagepolitik und Beschränkungen einschließlich der Berechnung des gesamten Kreditrisikos und der Verschuldung;

d)

Beschränkungen in Bezug auf Kreditaufnahme, Kreditgewährung und Leerverkäufe;

e)

die Bewertung der Vermögenswerte und die Rechnungsführung des OGAW;

f)

die Berechnung des Ausgabepreises und/oder des Auszahlungspreises sowie für den Fall fehlerhafter Berechnungen des Nettobestandswerts und für entsprechende Entschädigungen der Anleger;

g)

die Ausschüttung oder Wiederanlage der Erträge;

h)

die Offenlegungs- und Berichtspflicht des OGAW einschließlich des Prospekts, der wesentlichen Informationen für die Anleger und der regelmäßigen Berichte;

i)

die Modalitäten der Vermarktung;

j)

die Beziehung zu den Anteilinhabern;

k)

Verschmelzung und Umstrukturierung des OGAW;

l)

die Auflösung und Liquidation des OGAW;

m)

gegebenenfalls Inhalt des Verzeichnisses der Anteilinhaber;

n)

die Gebühren für Zulassung und Aufsicht des OGAW und

o)

Ausübung der Stimmrechte der Anteilinhaber und weiterer Rechte der Anteilinhaber im Zusammenhang mit den Buchstaben a bis m.

(4)   Die Verwaltungsgesellschaft kommt den in den Vertragsbedingungen des Fonds oder in der Satzung enthaltenen Verpflichtungen und den im Prospekt enthaltenen Verpflichtungen, die den geltenden Rechtsvorschriften nach den Absätzen 1 und 3 entsprechen müssen, nach.

(5)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW sind für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 zuständig.

(6)   Die Verwaltungsgesellschaft entscheidet über und ist verantwortlich für die Annahme und Umsetzung sämtlicher Vereinbarungen und organisatorischer Entscheidungen, die erforderlich sind, um den Bedingungen in Bezug auf die Gründung und die Arbeitsweise des OGAW und den in den Vertragsbedingungen des Fonds oder in der Satzung enthaltenen Verpflichtungen sowie den im Prospekt enthaltenen Verpflichtungen nachzukommen.

(7)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft sind für die Überwachung der Angemessenheit der Modalitäten und der Organisation der Verwaltungsgesellschaft zuständig, damit die Verwaltungsgesellschaft in der Lage ist, den Verpflichtungen und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Gründung und der Arbeitsweise aller von ihr verwalteten OGAW nachzukommen.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine in einem Mitgliedstaat zugelassene Verwaltungsgesellschaft hinsichtlich des Gegenstands dieser Richtlinie zusätzlichen im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW festgelegten Anforderungen unterliegt, außer in Fällen, auf die in dieser Richtlinie ausdrücklich Bezug genommen wird.

Artikel 20

(1)   Unbeschadet von Artikel 5 legt eine Verwaltungsgesellschaft, die die Verwaltung eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen OGAW beabsichtigt, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW folgende Unterlagen vor:

a)

die schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle gemäß den Artikeln 23 und 33 und

b)

Angaben über Übertragungsvereinbarungen bezüglich der Aufgaben des Anlagenmanagement und der Verwaltung nach Anhang II.

Verwaltet die Verwaltungsgesellschaft bereits OGAW der gleichen Art im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW, so reicht der Hinweis auf die bereits vorgelegten Unterlagen aus.

(2)   Falls es erforderlich ist, um die Einhaltung der in ihrer Verantwortung liegenden Vorschriften zu gewährleisten, können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft Erläuterungen und Informationen über die Unterlagen nach Absatz 1 sowie auf der Grundlage der in den Artikeln 17 und 18 genannten Bescheinigung Auskünfte darüber anfordern, inwieweit die Art des OGAW, für den eine Zulassung beantragt wird, in den Geltungsbereich der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft fällt. Sofern zutreffend geben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft ihre Stellungnahme binnen 10 Arbeitstagen nach Erhalt des ursprünglichen Antrags ab.

(3)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW können den Antrag der Verwaltungsgesellschaft ablehnen, wenn

a)

die Verwaltungsgesellschaft den Bestimmungen nach Maßgabe der Zuständigkeit der Behörden gemäß Artikel 19 nicht entspricht,

b)

die Verwaltungsgesellschaft von den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats keine Zulassung zur Verwaltung der Art von OGAW erhalten hat, für die eine Zulassung beantragt wird, oder

c)

die Verwaltungsgesellschaft die Unterlagen nach Absatz 1 nicht eingereicht hat.

Vor Ablehnung eines Antrags konsultieren die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft.

(4)   Alle nachfolgenden sachlichen Änderungen an den Unterlagen nach Absatz 1 werden den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW von der Verwaltungsgesellschaft mitgeteilt.

Artikel 21

(1)   Der Aufnahmemitgliedstaat einer Verwaltungsgesellschaft kann für statistische Zwecke von allen Verwaltungsgesellschaften mit Zweigniederlassungen in seinem Hoheitsgebiet verlangen, den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats in regelmäßigen Abständen Bericht über ihre im Hoheitsgebiet des genannten Aufnahmemitgliedstaats ausgeübten Tätigkeiten zu erstatten.

(2)   Der Aufnahmemitgliedstaat einer Verwaltungsgesellschaft kann von den Verwaltungsgesellschaften, die in seinem Hoheitsgebiet durch die Gründung einer Zweigniederlassung oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind, die Angaben verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der für diese Verwaltungsgesellschaften maßgebenden Bestimmungen, für die der Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft zuständig ist, zu überwachen.

Diese Anforderungen dürfen nicht strenger sein als die Anforderungen, die diese Mitgliedstaaten den Verwaltungsgesellschaften auferlegen, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat zugelassen wurden, um ihre Einhaltung derselben Normen zu überwachen.

Die Verwaltungsgesellschaften stellen sicher, dass die Verfahren und Vorkehrungen gemäß Artikel 15 gewährleisten, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW die in diesem Absatz genannten Informationen unmittelbar von der Verwaltungsgesellschaft erhalten.

(3)   Stellen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass eine Verwaltungsgesellschaft, die eine Zweigniederlassung in seinem Hoheitsgebiet hat oder dort Dienstleistungen erbringt, gegen eine der Bestimmungen unter ihrer Zuständigkeit verstößt, so fordern die Behörden die betreffende Verwaltungsgesellschaft auf, den Verstoß zu beenden und unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft entsprechend.

(4)   Lehnt es die betreffende Verwaltungsgesellschaft ab, dem Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft die in seine Zuständigkeit fallenden Informationen zukommen zu lassen oder unternimmt sie nicht die erforderlichen Schritte, um den Verstoß gemäß Absatz 3 zu beenden, so setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft davon in Kenntnis. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft treffen unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betreffende Verwaltungsgesellschaft die vom Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft gemäß Absatz 2 geforderten Informationen zur Verfügung stellt oder den Verstoß beendet. Die Art dieser Maßnahmen ist den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft mitzuteilen.

(5)   Weigert sich die Verwaltungsgesellschaft trotz der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft getroffenen Maßnahmen oder infolge unzureichender oder fehlender Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats weiter, die vom Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft gemäß Absatz 2 geforderten Informationen bereitzustellen, oder verstößt sie weiter gegen die in diesem Absatz genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft, so können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft geeignete Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen der Artikel 98 und 99 ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, können sie dieser Verwaltungsgesellschaft auch neue Geschäfte in seinem Hoheitsgebiet untersagen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die für diese Maßnahmen erforderlichen Schriftstücke in ihrem Hoheitsgebiet den Verwaltungsgesellschaften zugestellt werden können. Handelt es sich bei der im Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft erbrachten Dienstleistung um die Verwaltung eines OGAW, so kann der Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft verlangen, dass die Verwaltungsgesellschaft die Verwaltung dieses OGAW einstellt.

(6)   Jede Maßnahme gemäß den Absätzen 4 oder 5, die Maßnahmen oder Sanktionen beinhaltet, wird ordnungsgemäß begründet und der betreffenden Verwaltungsgesellschaft mitgeteilt. Gegen jede derartige Maßnahme kann in dem Mitgliedstaat, in dem sie ergriffen wurde, Klage erhoben werden.

(7)   In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft vor der Einleitung des in den Absätzen 3, 4 oder 5 vorgesehenen Verfahrens die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen der Anleger oder sonstiger Personen, für die Dienstleistungen erbracht werden, notwendig sind. Die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten werden von solchen Maßnahmen so früh wie möglich unterrichtet.

Die Kommission kann nach Anhörung der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten beschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat.

(8)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft konsultieren die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW, bevor sie der Verwaltungsgesellschaft die Zulassung entziehen. In solchen Fällen treffen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Anleger. Diese Maßnahmen können Entscheidungen beinhalten, mit denen verhindert wird, dass die betreffende Verwaltungsgesellschaft neue Geschäfte im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats tätigt.

Alle zwei Jahre erstellt die Kommission einen Bericht über diese Fälle.

(9)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Anzahl und die Art der Fälle mit, in denen sie eine Zulassung gemäß Artikel 17 oder einen Antrag gemäß Artikel 20 ablehnen, sowie die nach Absatz 5 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen.

Alle zwei Jahre erstellt die Kommission einen Bericht über diese Fälle.

KAPITEL IV

VERPFLICHTUNGEN BETREFFEND DIE VERWAHRSTELLE

Artikel 22

(1)   Die Verwahrung des Vermögens des Investmentfonds ist einer Verwahrstelle zu übertragen.

(2)   Die Haftung der Verwahrstelle nach Artikel 24 wird nicht dadurch berührt, dass sie sämtliche oder einen Teil der Vermögensgegenstände, deren Verwahrung sie übernommen hat, einem Dritten überträgt.

(3)   Die Verwahrstelle

a)

gewährleistet, dass der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung der Anteile, die für Rechnung des Investmentfonds oder durch die Verwaltungsgesellschaft vorgenommen werden, den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften oder den Vertragsbedingungen des Investmentfonds gemäß erfolgt;

b)

gewährleistet, dass die Berechnung des Wertes der Anteile den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften oder den Vertragsbedingungen gemäß erfolgt;

c)

leistet den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge, es sei denn, dass sie gegen die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften oder die Vertragsbedingungen des Investmentfonds verstoßen;

d)

gewährleistet, dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen des Investmentfonds beziehen, der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen übertragen wird;

e)

gewährleistet, dass die Erträge des Investmentfonds gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen des Investmentfonds verwendet werden.

Artikel 23

(1)   Die Verwahrstelle hat entweder ihren satzungsgemäßen Sitz im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW oder ist dort niedergelassen.

(2)   Die Verwahrstelle ist eine Einrichtung, die einer Beaufsichtigung und ständigen Überwachung unterliegt. Sie bietet ausreichende finanzielle und berufliche Garantien, um die ihr als Verwahrstelle obliegenden Tätigkeiten ordnungsgemäß ausführen zu können und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.

(3)   Die Mitgliedstaaten bestimmen die in Absatz 2 bezeichneten Kategorien von Einrichtungen, aus denen die Verwahrstellen gewählt werden können.

(4)   Die Verwahrstelle gewährleistet, dass es den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW möglich ist, auf Antrag alle Informationen zu erhalten, die die Verwahrstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die zuständigen Behörden benötigen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie durch den OGAW zu überwachen.

(5)   Handelt es sich beim Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft nicht um den Herkunftsmitgliedstaat des OGAW, so unterzeichnen die Verwahrstelle und die Verwaltungsgesellschaft eine schriftliche Vereinbarung über den Informationsaustausch, der für erforderlich erachtet wird, damit die Verwahrstelle ihren Aufgaben gemäß Artikel 22 und gemäß anderen für Verwahrstellen im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nachkommen kann.

(6)   Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen zu den Maßnahmen erlassen, die von einer Verwahrstelle zu ergreifen sind, um ihren Aufgaben in Bezug auf einen OGAW, der von einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, nachzukommen, einschließlich der Einzelheiten, die in der von der Verwahrstelle und der Verwaltungsgesellschaft gemäß Absatz 5 zu verwendenden Standardvereinbarung enthalten sein müssen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 24

Die Verwahrstelle haftet nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW gegenüber der Verwaltungsgesellschaft und den Anteilinhabern für Schäden des Investmentfonds, die durch eine schuldhafte Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflichten der Verwahrstelle verursacht worden sind.

Im Verhältnis zu den Anteilinhabern kann die Haftung unmittelbar oder mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft geltend gemacht werden, je nachdem, welche Art von Rechtsbeziehungen zwischen der Verwahrstelle der Verwaltungsgesellschaft und den Anteilinhabern bestehen.

Artikel 25

(1)   Die Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle dürfen nicht von ein und derselben Gesellschaft wahrgenommen werden.

(2)   Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle handeln bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber.

Artikel 26

Die gesetzlichen Vorschriften oder die Vertragsbedingungen des Investmentfonds regeln die Voraussetzungen für einen Wechsel der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle und sehen Regelungen vor, die den Schutz der Anteilinhaber bei diesem Wechsel gewährleisten.

KAPITEL V

VERPFLICHTUNGEN BETREFFEND DIE INVESTMENTGESELLSCHAFTEN

ABSCHNITT 1

Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit

Artikel 27

Für den Zugang zur Tätigkeit einer Investmentgesellschaft ist die vorherige Zulassung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Investmentgesellschaft erforderlich.

Die Mitgliedstaaten bestimmen die Rechtsform, welche eine Investmentgesellschaft haben muss.

Der satzungsgemäße Sitz der Investmentgesellschaft muss sich im Herkunftsmitgliedstaat der Investmentgesellschaft befinden.

Artikel 28

Die Investmentgesellschaft darf keine anderen als die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten ausüben.

Artikel 29

(1)   Unbeschadet sonstiger allgemein geltender Bedingungen des nationalen Rechts erteilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Investmentgesellschaft einer Investmentgesellschaft eine Zulassung nur, wenn diese eine Verwaltungsgesellschaft benannt hat oder wenn sie mit einem ausreichenden Anfangskapital von mindestens 300 000 EUR ausgestattet ist.

Hat eine Investmentgesellschaft keine gemäß dieser Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt, gelten außerdem folgende Bedingungen:

a)

Eine Zulassung wird nur erteilt, wenn dem Antrag auf Zulassung ein Geschäftsplan beigefügt wird, aus dem zumindest der organisatorische Aufbau der Investmentgesellschaft hervorgeht;

b)

die Geschäftsleiter der Investmentgesellschaft müssen ausreichend gut beleumdet sein und auch in Bezug auf die Art der ausgeübten Geschäftstätigkeit der Investmentgesellschaft über ausreichende Erfahrung verfügen; zu diesem Zweck sind die Namen der Geschäftsleiter sowie jeder Wechsel dieser Geschäftsleiter den zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen; über die Geschäftspolitik der Investmentgesellschaft müssen mindestens zwei Personen, die die genannten Bedingungen erfüllen, bestimmen; „Geschäftsleiter“ sind die Personen, die die Investmentgesellschaft aufgrund der gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung vertreten oder die Ausrichtung der Tätigkeit der Investmentgesellschaft tatsächlich bestimmen, und

c)

die zuständigen Behörden erteilen die Zulassung nur dann, wenn etwaige enge Verbindungen, die zwischen der Investmentgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehen, sie nicht bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Investmentgesellschaft erteilen ferner die Zulassung nicht, wenn sie bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen die Investmentgesellschaft enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Investmentgesellschaft schreiben vor, dass die Investmentgesellschaft ihnen die benötigten Angaben übermittelt.

(2)   Hat die Investmentgesellschaft keine Verwaltungsgesellschaft benannt, so ist der Investmentgesellschaft binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Zulassung erteilt wurde. Jede Ablehnung eines Antrags ist zu begründen.

(3)   Nach Erteilung der Zulassung kann die Investmentgesellschaft ihre Tätigkeit sofort aufnehmen.

(4)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Investmentgesellschaft dürfen einer unter diese Richtlinie fallenden Investmentgesellschaft die Zulassung nur entziehen, wenn die betreffende Investmentgesellschaft

a)

von der Zulassung nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten die in dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten nicht mehr ausübt, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor;

b)

die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

c)

die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt;

d)

in schwerwiegender Weise oder systematisch gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen verstoßen hat oder

e)

ein in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Grund für den Entzug vorliegt.

ABSCHNITT 2

Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit

Artikel 30

Die Artikel 13 und 14 gelten für Investmentgesellschaften, die keine gemäß dieser Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt haben, sinngemäß.

Für die Zwecke der im Absatz 1 genannten Artikel ist der Ausdruck „Verwaltungsgesellschaft“ als „Investmentgesellschaft“ zu verstehen.

Eine Investmentgesellschaft verwaltet nur die Vermögensgegenstände ihres eigenen Portfolios; ihr darf in keinem Fall der Auftrag zur Verwaltung von Vermögensgegenständen Dritter erteilt werden.

Artikel 31

Der Herkunftsmitgliedstaat einer jeden Investmentgesellschaft erlässt Aufsichtsregeln, die eine Investmentgesellschaft, die keine gemäß dieser Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt hat, fortwährend einzuhalten hat.

Insbesondere schreiben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Investmentgesellschaft — auch unter Berücksichtigung des Typs der Investmentgesellschaft — vor, dass die betreffende Investmentgesellschaft über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie angemessene interne Kontrollverfahren, zu denen insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte ihrer Angestellten und für das Halten oder Verwalten von Anlagen in Finanzinstrumenten zum Zwecke der Anlage ihres Anfangskapitals gehören, verfügen muss, durch die zumindest gewährleistet wird, dass jedes die Gesellschaft betreffende Geschäft nach Herkunft, Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann und dass das Vermögen der Investmentgesellschaft gemäß ihrer Satzung und gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt wird.

ABSCHNITT 3

Verpflichtungen betreffend die Verwahrstelle

Artikel 32

(1)   Die Verwahrung des Vermögens der Investmentgesellschaft wird einer Verwahrstelle übertragen.

(2)   Die Haftung der Verwahrstelle nach Artikel 34 wird nicht dadurch aufgehoben, dass sie sämtliche oder einen Teil der Vermögensgegenstände, deren Verwahrung sie übernommen hat, einem Dritten überträgt.

(3)   Die Verwahrstelle sorgt für Folgendes:

a)

dass der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung der Anteile durch eine Investmentgesellschaft oder für ihre Rechnung den gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung der Investmentgesellschaft gemäß erfolgt;

b)

dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen der Investmentgesellschaft beziehen, der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen übertragen wird und

c)

dass die Erträge der Investmentgesellschaft den gesetzlichen Vorschriften und der Satzung gemäß verwendet werden.

(4)   Der Herkunftsmitgliedstaat einer Investmentgesellschaft kann beschließen, dass die in seinem Gebiet niedergelassenen Investmentgesellschaften, die ihre Anteile ausschließlich über eine oder mehrere Wertpapierbörsen vertreiben, an denen diese zur amtlichen Notierung zugelassen sind, keine Verwahrstelle im Sinne dieser Richtlinie haben müssen.

Die Artikel 76, 84 und 85 finden auf diese Investmentgesellschaften keine Anwendung. Jedoch werden die Regeln für die Bewertung des Vermögens dieser Investmentgesellschaften in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und/oder in ihrer Satzung angegeben.

(5)   Der Herkunftsmitgliedstaat einer Investmentgesellschaft kann beschließen, dass die in seinem Gebiet niedergelassenen Investmentgesellschaften, die mindestens 80 % ihrer Anteile über eine oder mehrere in ihrer Satzung benannte Wertpapierbörsen vertreiben, keine Verwahrstelle im Sinne dieser Richtlinie haben müssen, sofern diese Anteile an den Wertpapierbörsen der Mitgliedstaaten, in deren Gebiet sie vertrieben werden, zur amtlichen Notierung zugelassen sind, und sofern die außerbörslichen Geschäfte von der Investmentgesellschaft nur zum Börsenkurs getätigt werden.

In der Satzung der Investmentgesellschaft wird die Wertpapierbörse des Vertriebslandes angegeben, deren Notierung für den Kurs der von dieser Investmentgesellschaft in diesem Lande außerbörslich getätigten Geschäfte maßgeblich ist.

Der Mitgliedstaat nimmt die in Unterabsatz 1 vorgesehene Freistellungsmöglichkeit nur in Anspruch, wenn die Anteilinhaber seines Erachtens den gleichen Schutz wie die Anteilinhaber von OGAW mit einer Verwahrstelle im Sinne dieser Richtlinie genießen.

Die in diesem Absatz und in Absatz 4 genannten Investmentgesellschaften sind insbesondere verpflichtet,

a)

in ihrer Satzung die Methoden zur Berechnung des Nettoinventarwerts der Anteile anzugeben, wenn es keine diesbezüglichen nationalen gesetzlichen Vorschriften gibt;

b)

auf dem Markt zu intervenieren, um zu verhindern, dass der Börsenkurs ihrer Anteile um mehr als 5 % vom Nettoinventarwert dieser Anteile abweicht;

c)

den Nettoinventarwert der Anteile zu bestimmen, diesen den zuständigen Behörden mindestens zweimal wöchentlich mitteilen und ihn zweimal monatlich veröffentlichen.

Ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer vergewissert sich mindestens zweimal monatlich, dass die Berechnung des Wertes der Anteile nach den gesetzlichen Vorschriften und der Satzung der Investmentgesellschaft erfolgt.

Der Wirtschaftsprüfer verschafft sich dabei Gewissheit darüber, dass das Vermögen der Investmentgesellschaft in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und der Satzung der Investmentgesellschaft angelegt wird.

(6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welchen Investmentgesellschaften die in den Absätzen 4 und 5 genannte Freistellung gewährt wird.

Artikel 33

(1)   Die Verwahrstelle hat entweder ihren satzungsgemäßen Sitz in dem Mitgliedstaat, in dem die Investmentgesellschaft ihren satzungsgemäßen Sitz hat, oder ist dort niedergelassen.

(2)   Die Verwahrstelle ist eine Einrichtung, die einer Beaufsichtigung und ständigen Überwachung unterliegt.

(3)   Die Mitgliedstaaten bestimmen die in Absatz 2 bezeichneten Kategorien von Einrichtungen, aus denen die Verwahrstellen gewählt werden können.

(4)   Die Verwahrstelle gewährleistet, dass es den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW möglich ist, auf Antrag alle Informationen zu erhalten, die die Verwahrstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die zuständigen Behörden benötigen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie durch den OGAW zu überwachen.

(5)   Handelt es sich beim Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft nicht um den Herkunftsmitgliedstaat des OGAW, so unterzeichnen die Verwahrstelle und die Verwaltungsgesellschaft eine schriftliche Vereinbarung über den Informationsaustausch, der für erforderlich erachtet wird, damit die Verwahrstelle ihren Aufgaben gemäß Artikel 32 und anderen für Verwahrstellen im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nachkommen kann.

(6)   Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen zu den Maßnahmen erlassen, die von einer Verwahrstelle zu ergreifen sind, um ihren Aufgaben in Bezug auf einen OGAW, der von einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, nachzukommen, einschließlich der Einzelheiten, die in der von der Verwahrstelle und der Verwaltungsgesellschaft gemäß Absatz 5 zu verwendenden Standardvereinbarung enthalten sein müssen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 34

Die Verwahrstelle haftet nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats der Investmentgesellschaft gegenüber der Investmentgesellschaft und den Anteilinhabern für Schäden des Investmentfonds, die durch eine schuldhafte Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflichten der Verwahrstelle verursacht worden sind.

Artikel 35

(1)   Die Aufgaben der Investmentgesellschaft und der Verwahrstelle dürfen nicht von ein und derselben Gesellschaft wahrgenommen werden.

(2)   Die Verwahrstelle handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber.

Artikel 36

Die gesetzlichen Vorschriften oder die Satzung der Investmentgesellschaft regeln die Voraussetzungen für einen Wechsel der Verwahrstelle und sehen Regelungen vor, die den Schutz der Anteilinhaber bei diesem Wechsel gewährleisten.

KAPITEL VI

VERSCHMELZUNGEN VON OGAW

ABSCHNITT 1

Grundsatz, Genehmigung und Zustimmung

Artikel 37

Für die Zwecke dieses Kapitels schließt ein OGAW die dazugehörigen Teilfonds ein.

Artikel 38

(1)   Die Mitgliedstaaten gestatten unter den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen und unabhängig von der Form der OGAW im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 grenzüberschreitende und inländische Verschmelzungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q und r gemäß einem oder mehreren Verschmelzungsverfahren nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p.

(2)   Die für grenzüberschreitende Verschmelzungen angewandten Verschmelzungsverfahren nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q müssen nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW zugelassen werden.

Die für inländische Verschmelzungen angewandten Verschmelzungsverfahren nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe r müssen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die OGAW niedergelassen sind, vorgesehen sein.

Artikel 39

(1)   Für Verschmelzungen ist die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW erforderlich.

(2)   Der übertragende OGAW übermittelt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats alle nachstehenden Angaben:

a)

den vom übertragenden OGAW und vom übernehmenden OGAW gebilligten gemeinsamen Verschmelzungsplan,

b)

eine aktuelle Fassung des Prospekts und der in Artikel 78 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger des übernehmenden OGAW, falls dieser in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist,

c)

eine von allen Verwahrstellen des übertragenden und des übernehmenden OGAW abgegebene Erklärung, mit der gemäß den Bestimmungen von Artikel 41 bestätigt wird, dass sie die Übereinstimmung der Angaben nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, f und g mit den Anforderungen dieser Richtlinie und den Vertragsbedingungen oder der Satzung ihres jeweiligen OGAW überprüft haben, und

d)

die Informationen, die der übertragende und der übernehmende OGAW ihren jeweiligen Anteilinhabern zu der geplanten Verschmelzung zu übermitteln gedenken.

Diese Informationen werden so bereitgestellt, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sowohl des übertragenden OGAW als auch des übernehmenden OGAW sie in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten oder in einer von den genannten zuständigen Behörden gebilligten Sprache lesen können.

(3)   Liegt der vollständige Antrag vor, übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW umgehend Kopien der Informationen nach Absatz 2 an die zuständigen Behörden im Herkunftsmitgliedstaat des übernehmenden OGAW. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden und des übernehmenden OGAW wägen jeweils die potenziellen Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anteilinhaber sowohl des übertragenden als auch des übernehmenden OGAW ab, um zu prüfen, inwieweit die Anteilinhaber angemessene Informationen erhalten.

Wenn es die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW für erforderlich halten, können sie schriftlich verlangen, dass die Informationen für die Anteilinhaber des übertragenden OGAW klarer gestaltet werden.

Halten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übernehmenden OGAW es für erforderlich, so können sie spätestens 15 Arbeitstage nach Erhalt der Kopien mit den vollständigen Informationen gemäß Absatz 2 schriftlich verlangen, dass der übernehmende OGAW die seinen Anteilinhabern zu gebenden Informationen ändert.

In diesem Fall übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übernehmenden OGAW den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW einen Hinweis auf ihre Unzufriedenheit. Sie teilen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW innerhalb von 20 Arbeitstagen, nachdem ihnen die geänderten Informationen, die den Anteilinhabern des übernehmenden OGAW übermittelt werden, vorgelegt worden sind, mit, ob diese geänderten Informationen zufrieden stellend sind.

(4)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW genehmigen die geplante Verschmelzung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die geplante Verschmelzung erfüllt sämtliche Auflagen der Artikel 39 bis 42;

b)

der übernehmende OGAW ist gemäß Artikel 93 für die Vermarktung seiner Anteile in sämtlichen Mitgliedstaaten gemeldet, in denen der übertragende OGAW entweder zugelassen oder gemäß Artikel 93 für die Vermarktung seiner Anteile angezeigt ist, und

c)

die zuständigen Behörden im Herkunftsmitgliedstaat des übertragenden und des übernehmenden OGAW befinden die Informationen, die den Anteilinhabern übermittelt werden sollen, für zufrieden stellend oder kein Hinweis auf Unzufriedenheit von Seiten der zuständigen Behörden im Herkunftsmitgliedstaat des übernehmenden OGAW ist nach Absatz 3 Unterabsatz 4 eingegangen.

(5)   Vertreten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW die Auffassung, dass der Antrag nicht vollständig ist, fordern sie spätestens zehn Arbeitstage nach Eingang der Informationen gemäß Absatz 2 zusätzliche Informationen an.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW teilen dem übertragenden OGAW innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Vorlage der vollständigen Angaben gemäß Absatz 2 mit, ob die Verschmelzung genehmigt wird.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW unterrichten auch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übernehmenden OGAW über ihre Entscheidung.

(6)   Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 2 für den übernehmenden OGAW Abweichungen von den Artikeln 52 bis 55 vorsehen.

Artikel 40

(1)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der übertragende und der übernehmende OGAW einen gemeinsamen Verschmelzungsplan erstellen.

Der gemeinsame Verschmelzungsplan führt folgende Angaben an:

a)

Art der Verschmelzung und beteiligte OGAW,

b)

Hintergrund und Beweggründe für die geplante Verschmelzung,

c)

erwartete Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anteilinhaber sowohl des übertragenden als auch des übernehmenden OGAW,

d)

die beschlossenen Kriterien für die Bewertung des Vermögens und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten zu dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses gemäß Artikel 47 Absatz 1,

e)

Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses,

f)

geplanter effektiver Verschmelzungstermin,

g)

die für die Übertragung von Vermögenswerten und den Umtausch von Anteilen geltenden Bestimmungen und

h)

im Falle einer Verschmelzung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p Ziffer ii und gegebenenfalls Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p Ziffer iii die Vertragsbedingungen oder die Satzung des neu gegründeten übernehmenden OGAW.

Die zuständigen Behörden können nicht verlangen, dass weitere Informationen in den gemeinsamen Verschmelzungsplan aufgenommen werden.

(2)   Der übertragende OGAW und der übernehmende OGAW können beschließen, weitere Punkte in den Verschmelzungsplan aufzunehmen.

ABSCHNITT 2

Kontrolle durch Dritte, Information der Anteilinhaber und sonstige Rechte der Anteilinhaber

Artikel 41

Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Verwahrstellen des übertragenden und des übernehmenden OGAW die Übereinstimmung der Angaben nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, f und g mit den Anforderungen dieser Richtlinie und den Vertragsbedingungen oder der Satzung ihres jeweiligen OGAW überprüfen.

Artikel 42

(1)   Aufgrund der Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW wird entweder eine Verwahrstelle oder ein gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (13) zugelassener unabhängiger Wirtschaftsprüfer mit der Bestätigung von Folgendem beauftragt:

a)

die beschlossenen Kriterien für die Bewertung des Vermögens und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten zu dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses gemäß Artikel 47 Absatz 1;

b)

sofern zutreffend, die Barzahlung je Anteil und

c)

die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses und das tatsächliche Umtauschverhältnis zu dem Zeitpunkt für die Berechnung dieses Umtauschverhältnisses gemäß Artikel 47 Absatz 1.

(2)   Die gesetzlichen Abschlussprüfer des übertragenden OGAW oder die gesetzlichen Abschlussprüfer des übernehmenden OGAW gelten für die Zwecke des Absatzes 1 als unabhängige Wirtschaftsprüfer.

(3)   Den Anteilinhabern des übertragenden und des übernehmenden OGAW sowie ihren jeweiligen zuständigen Behörden wird auf Anfrage kostenlos eine Kopie des Berichts des unabhängigen Wirtschaftsprüfers oder, sofern zutreffend, der Verwahrstelle zur Verfügung gestellt.

Artikel 43

(1)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der übertragende und der übernehmende OGAW ihren jeweiligen Anteilinhabern geeignete und präzise Informationen über die geplante Verschmelzung übermitteln, damit diese sich ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage bilden können.

(2)   Die genannten Informationen werden den Anteilinhabern des übertragenden und des übernehmenden OGAW erst übermittelt, nachdem die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW die geplante Verschmelzung nach Artikel 39 genehmigt haben.

Sie werden mindestens 30 Tage vor der letzten Frist für einen Antrag auf Rücknahme oder Auszahlung oder gegebenenfalls Umwandlung ohne Zusatzkosten gemäß Artikel 45 Absatz 1 übermittelt.

(3)   Die Informationen, die den Anteilinhabern des übertragenden und des übernehmenden OGAW zu übermitteln sind, umfassen geeignete und präzise Informationen über die geplante Verschmelzung, damit sie sich ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage bilden und ihre Rechte nach den Artikeln 44 und 45 ausüben können.

Sie umfassen Folgendes:

a)

Hintergrund und Beweggründe für die geplante Verschmelzung,

b)

potenzielle Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anteilinhaber, einschließlich aber nicht ausschließlich wesentlicher Unterschiede in Bezug auf Anlagepolitik und -strategie, Kosten, erwartetes Ergebnis, periodische Berichte, etwaige Verwässerung der Leistung und gegebenenfalls eine eindeutige Warnung an die Anleger, dass ihre steuerliche Behandlung im Zuge der Verschmelzung Änderungen unterworfen sein kann,

c)

spezifische Rechte der Anteilinhaber in Bezug auf die geplante Verschmelzung, einschließlich aber nicht ausschließlich des Rechts auf zusätzliche Informationen, des Rechts, auf Anfrage eine Kopie des Berichts des unabhängigen Wirtschaftsprüfers oder der Verwahrstelle zu erhalten, des Rechts, gemäß Artikel 45 Absatz 1 die kostenlose Rücknahme oder Auszahlung oder gegebenenfalls Umwandlung ihrer Anteile zu verlangen, und der Frist für die Wahrnehmung dieses Rechts,

d)

maßgebliche Verfahrensaspekte und geplanter effektiver Verschmelzungstermin und

e)

Kopie der in Artikel 78 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger des übernehmenden OGAW.

(4)   Wurde der übertragende oder der übernehmende OGAW gemäß Artikel 93 gemeldet, so werden die in Absatz 3 genannten Informationen in der bzw. einer Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats des jeweiligen OGAW oder in einer von dessen zuständigen Behörden gebilligten Sprache vorgelegt. Der OGAW, der die Informationen zu übermitteln hat, ist für die Erstellung der Übersetzung verantwortlich. Diese Übersetzung gibt den Inhalt des Originals zuverlässig wieder.

(5)   Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, die Inhalt, Form und Art der Übermittlung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen im Einzelnen regeln.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 44

Schreiben die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten die Zustimmung der Anteilinhaber zu Verschmelzungen zwischen OGAW vor, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für diese Zustimmung höchstens 75 % der tatsächlich abgegebenen Stimmen der bei der Hauptversammlung der Anteilinhaber anwesenden oder vertretenen Anteilinhaber erforderlich sind.

Etwaige in nationalen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Quoren bleiben von Absatz 1 unberührt. Die Mitgliedstaaten schreiben weder strengere Quoren bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen als bei inländischen Verschmelzungen vor, noch schreiben sie strengere Quoren für Verschmelzungen von OGAW als für die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften vor.

Artikel 45

(1)   Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Anteilinhaber sowohl des übertragenden als auch des übernehmenden OGAW das Recht haben, ohne weitere Kosten als jene, die vom OGAW zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden, den Wiederverkauf oder die Rücknahme ihrer Anteile oder, soweit möglich, deren Umtausch in Anteile eines anderen OGAW mit ähnlicher Anlagepolitik, der von derselben Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Kontrolle oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, zu verlangen. Dieses Recht wird ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Anteilinhaber des übertragenden OGAW und die Anteilinhaber des übernehmenden OGAW nach Artikel 43 über die geplante Verschmelzung unterrichtet werden, und erlischt fünf Werktage vor dem Zeitpunkt für die Berechnung des Umtauschverhältnisses gemäß Artikel 47 Absatz 1.

(2)   Unbeschadet der Bestimmungen nach Absatz 1 können bei Verschmelzungen zwischen OGAW die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden abweichend von Artikel 84 Absatz 1 gestatten, dass sie die zeitweilige Aussetzung der Zeichnung, der Rücknahme oder der Auszahlung von Anteilen verlangen oder gestatten, wenn eine solche Aussetzung aus Gründen des Anteilinhaberschutzes gerechtfertigt ist.

ABSCHNITT 3

Kosten und Wirksamwerden

Artikel 46

Hat der OGAW eine Verwaltungsgesellschaft benannt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass etwaige Rechts-, Beratungs- oder Verwaltungskosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, weder dem übertragenden OGAW, dem übernehmenden OGAW noch ihren Anteilinhabern angelastet werden.

Artikel 47

(1)   Bei inländischen Verschmelzungen sehen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten den Zeitpunkt vor, an dem die Verschmelzung wirksam wird, und den Zeitpunkt für die Berechnung des Verhältnisses für den Umtausch von Anteilen des übertragenden OGAW in Anteile des übernehmenden OGAW und, sofern zutreffend, für die Festlegung des einschlägigen Nettobestands für Barzahlungen.

Bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen werden diese Fristen von den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des übernehmenden OGAW bestimmt. Die Mitgliedstaaten stellen gegebenenfalls sicher, dass diese Fristen nach Genehmigung der Verschmelzung durch die Anteilinhaber des übernehmenden OGAW oder des übertragenden OGAW liegen.

(2)   Das Wirksamwerden der Verschmelzung wird mit allen geeigneten Mitteln auf die in den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des übernehmenden OGAW vorgesehene Art und Weise öffentlich bekannt gegeben und den zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten des übernehmenden und des übertragenden OGAW mitgeteilt.

(3)   Eine Verschmelzung, die nach Absatz 1 wirksam geworden ist, kann nicht mehr für nichtig erklärt werden.

Artikel 48

(1)   Eine nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p Ziffer i durchgeführte Verschmelzung hat folgende Auswirkungen:

a)

Alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des übertragenden OGAW werden auf den übernehmenden OGAW oder, sofern zutreffend, auf die Verwahrstelle des übernehmenden OGAW übertragen;

b)

die Anteilinhaber des übertragenden OGAW werden Anteilinhaber des übernehmenden OGAW, und sie haben gegebenenfalls Anspruch auf eine Barzahlung in Höhe von höchstens 10 % des Nettobestandwerts ihrer Anteile in dem übertragenden OGAW, und

c)

der übertragende OGAW erlischt mit Inkrafttreten der Verschmelzung.

(2)   Eine nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p Ziffer ii durchgeführte Verschmelzung hat folgende Auswirkungen:

a)

Alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des übertragenden OGAW werden auf den neu gegründeten übernehmenden OGAW oder, sofern zutreffend, auf die Verwahrstelle des übernehmenden OGAW übertragen;

b)

die Anteilinhaber des übertragenden OGAW werden Anteilinhaber des neu gegründeten übernehmenden OGAW, und sie haben gegebenenfalls Anspruch auf eine Barzahlung in Höhe von höchstens 10 % des Nettobestandwerts ihrer Anteile in dem übertragenden OGAW, und

c)

der übertragende OGAW erlischt mit Inkrafttreten der Verschmelzung.

(3)   Eine nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p Ziffer iii durchgeführte Verschmelzung hat folgende Auswirkungen:

a)

Die Nettovermögenswerte des übertragenden OGAW werden auf den übernehmenden OGAW oder, sofern zutreffend, auf die Verwahrstelle des übernehmenden OGAW übertragen;

b)

die Anteilinhaber des übertragenden OGAW werden Anteilinhaber des übernehmenden OGAW, und

c)

der übertragende OGAW besteht weiter, bis alle Verbindlichkeiten getilgt sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten sehen die Einrichtung eines Verfahrens vor, mit dem die Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden OGAW der Verwahrstelle des übernehmenden OGAW bestätigt, dass die Übertragung der Vermögenswerte und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten abgeschlossen ist. Hat der übernehmende OGAW keine Verwaltungsgesellschaft benannt, gibt er diese Bestätigung der Verwahrstelle des übernehmenden OGAW.

KAPITEL VII

VERPFLICHTUNGEN BETREFFEND DIE ANLAGEPOLITIK DER OGAW

Artikel 49

Im Sinne dieses Kapitels wird bei jedem OGAW, der aus mehr als einem Teilfonds zusammengesetzt ist, jeder Teilfonds als eigener OGAW betrachtet.

Artikel 50

(1)   Die Anlagen eines OGAW bestehen ausschließlich aus einer oder mehreren der folgenden Anlagearten:

a)

Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG notiert oder gehandelt werden,

b)

Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die an einem anderen geregelten Markt eines Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden,

c)

Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes amtlich notiert oder an einem anderen geregelten Markt eines Drittlandes, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes von den zuständigen Behörden genehmigt worden oder in den gesetzlichen Vorschriften und/oder den Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder in der Satzung der Investmentgesellschaft vorgesehen ist,

d)

Wertpapieren aus Neuemissionen, sofern

i)

die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder an einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird, und sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes von den zuständigen Behörden genehmigt worden oder in den gesetzlichen Vorschriften und/oder den Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder in der Satzung der Investmentgesellschaft vorgesehen ist, und

ii)

die unter Ziffer i genannte Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird,

e)

Anteilen von nach dieser Richtlinie zugelassenen OGAW oder anderer Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b, unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, sofern

i)

diese anderen Organismen für gemeinsame Anlagen nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche nach Auffassung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist, und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht,

ii)

das Schutzniveau der Anteilseigner der anderen Organismen für gemeinsame Anlagen dem Schutzniveau der Anteilinhaber eines OGAW gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung des Sondervermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertig sind,

iii)

die Geschäftstätigkeit der anderen Organismen für gemeinsame Anlagen Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden, und

iv)

der OGAW oder der andere Organismus für gemeinsame Anlagen, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Vertragsbedingungen bzw. seiner Satzung insgesamt höchstens 10 % seines Sondervermögens in Anteilen anderer OGAW oder Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen darf,

f)

Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder — falls der Sitz des Kreditinstituts sich in einem Drittland befindet — es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind,

g)

abgeleiteten Finanzinstrumenten („Derivaten“), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem der unter den Buchstaben a, b und c bezeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und/oder abgeleiteten Finanzinstrumenten, die nicht an einer Börse gehandelt werden („OTC-Derivaten“), sofern

i)

es sich bei den Basiswerten der Derivate um Instrumente im Sinne dieses Absatzes oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der OGAW gemäß den in seinen Vertragsbedingungen oder seiner Satzung genannten Anlagezielen investieren darf,

ii)

die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW zugelassen wurden, und

iii)

die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können,

h)

Geldmarktinstrumenten, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und die unter die Definition des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden

i)

von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert,

ii)

von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter den Buchstaben a, b und c bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden,

iii)

von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert, oder

iv)

von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen der Ziffern i, ii oder iii gleichwertig sind, und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. EUR, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (14) erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.

(2)   Jedoch darf ein OGAW nicht

a)

mehr als 10 % seines Sondervermögens in anderen als den in Absatz 1 genannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anlegen;

b)

Edelmetalle oder Zertifikate über diese erwerben.

OGAW dürfen daneben flüssige Mittel halten.

(3)   Eine Investmentgesellschaft darf bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, das für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeit unerlässlich ist.

Artikel 51

(1)   Eine Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft verwendet ein Risikomanagement-Verfahren, das es ihr erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen.

Sie verwendet ferner ein Verfahren, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Werts der OTC-Derivate erlaubt.

Sie teilt den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats regelmäßig die Arten der Derivate im Portfolio, die mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen und für jeden von ihr verwalteten OGAW die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen Risiken mit.

(2)   Die Mitgliedstaaten können dem OGAW gestatten, sich unter Einhaltung der von ihnen festgelegten Bedingungen und Grenzen der Techniken und Instrumente zu bedienen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung dieser Techniken und Instrumente im Hinblick auf die effiziente Verwaltung der Portfolios geschieht.

Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie im Einklang stehen.

Unter keinen Umständen darf ein OGAW bei diesen Transaktionen von den in seinen Vertragsbedingungen, seiner Satzung bzw. seinem Prospekt genannten Anlagezielen abweichen.

(3)   Der OGAW stellt sicher, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert seiner Portfolios nicht überschreitet.

Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Dies gilt auch für die Unterabsätze 3 und 4.

Ein OGAW darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der in Artikel 52 Absatz 5 festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Artikels 52 nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass Anlagen eines OGAW in indexbasierten Derivaten in Bezug auf die Obergrenzen des Artikels 52 nicht berücksichtigt werden müssen.

Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, wird das Derivat hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieses Artikels mit berücksichtigt.

(4)   Unbeschadet von Artikel 116 erlässt die Kommission bis zum 1. Juli 2010 Durchführungsmaßnahmen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

Kriterien für die Prüfung der Angemessenheit des von der Verwaltungsgesellschaft nach Absatz 1 Unterabsatz 1 angewandten Verfahrens zum Risikomanagement,

b)

detaillierte Bestimmungen in Bezug auf die sorgfältige und unabhängige Prüfung des Werts von OTC-Derivaten und

c)

detaillierte Bestimmungen in Bezug auf Inhalt und Verfahren, die für die Übermittlung der Informationen an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 anzuwenden sind.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 52

(1)   Ein OGAW legt höchstens

a)

5 % seines Sondervermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein und desselben Emittenten und

b)

20 % seines Sondervermögens in Einlagen bei ein und demselben Emittenten an.

Das Ausfallrisiko bei Geschäften eines OGAW mit OTC-Derivaten darf jeweils folgende Sätze nicht überschreiten:

a)

wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f ist, 10 % des Sondervermögens, oder

b)

ansonsten 5 % des Sondervermögens.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Anlagegrenze von 5 % auf höchstens 10 % anheben. Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so darf jedoch der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5 % seines Sondervermögens anlegt, 40 % des Wertes seines Sondervermögens nicht überschreiten. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten getätigt werden, welche einer Aufsicht unterliegen.

Ungeachtet der Einzelobergrenzen des Absatzes 1 darf ein OGAW Folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20 % seines Sondervermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde:

a)

von dieser Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

b)

Einlagen bei dieser Einrichtung oder

c)

von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Obergrenze von 5 % auf höchstens 35 % anheben, wenn die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten können für bestimmte Schuldverschreibungen die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Obergrenze von 5 % auf höchstens 25 % anheben, wenn die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat begeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt. Insbesondere werden die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind.

Legt ein OGAW mehr als 5 % seines Sondervermögens in Schuldverschreibungen im Sinne des Unterabsatzes 1 an, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, so überschreitet der Gesamtwert dieser Anlagen 80 % des Wertes des Sondervermögens des OGAW nicht.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Verzeichnis der in Unterabsatz 1 genannten Kategorien von Schuldverschreibungen und der Kategorien von Emittenten, die nach den gesetzlichen Vorschriften und den Aufsichtsvorschriften im Sinne des genannten Unterabsatzes befugt sind, Schuldverschreibungen auszugeben, die den in diesem Artikel festgelegten Kriterien entsprechen. Diesen Verzeichnissen ist ein Vermerk beizufügen, in dem der Status der gebotenen Garantien erläutert wird. Die Kommission übermittelt diese Informationen mit den ihr erforderlich erscheinenden Bemerkungen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich. Die Angaben können Gegenstand eines Gedankenaustauschs im Rahmen des in Artikel 112 Absatz 1 genannten Europäischen Wertpapierausschusses sein.

(5)   Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 vorgesehenen Anlagegrenze von 40 % nicht berücksichtigt.

Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden; daher dürfen gemäß den Absätzen 1 bis 4 getätigte Anlagen in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein und desselben Emittenten oder in Einlagen bei diesem Emittenten oder in Derivaten desselben 35 % des Sondervermögens der OGAW nicht übersteigen.

Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören, werden bei der Berechnung der in diesem Artikel vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent angesehen.

Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und derselben Unternehmensgruppe zusammen 20 % erreichen.

Artikel 53

(1)   Unbeschadet der in Artikel 56 festgelegten Anlagegrenzen können die Mitgliedstaaten die in Artikel 52 genannten Obergrenzen für Anlagen in Aktien oder Schuldtiteln ein und desselben Emittenten auf höchstens 20 % anheben, wenn es gemäß den Vertragsbedingungen bzw. der Satzung des OGAW Ziel seiner Anlagestrategie ist, einen bestimmten, von den zuständigen Behörden anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden; Voraussetzung hierfür ist, dass

a)

die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist,

b)

der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, und

c)

der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 festgelegte Grenze auf höchstens 35 % anheben, sofern dies aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich.

Artikel 54

(1)   Abweichend von Artikel 52 können die Mitgliedstaaten den OGAW gestatten, nach dem Grundsatz der Risikostreuung bis zu 100 % ihres Sondervermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat oder einer oder mehreren seiner Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW erteilen diese Ausnahmegenehmigung nur dann, wenn sie der Auffassung sind, dass die Anteilinhaber des betreffenden OGAW den gleichen Schutz genießen wie die Anteilinhaber von OGAW, die die Grenzen von Artikel 52 einhalten.

Diese OGAW halten Wertpapiere, die im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei die Wertpapiere aus einer einzigen Emission 30 % des Gesamtbetrags ihres Sondervermögens nicht überschreiten.

(2)   Die in Absatz 1 genannten OGAW erwähnen in den Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder in der Satzung der Investmentgesellschaft ausdrücklich die Mitgliedstaaten, Gebietskörperschaften oder internationalen Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters, von denen die Wertpapiere, in denen sie mehr als 35 % ihres Sondervermögens anzulegen beabsichtigen, begeben oder garantiert werden.

Diese Vertragsbedingungen oder die Satzung werden von den zuständigen Behörden genehmigt.

(3)   Die in Absatz 1 genannten OGAW weisen in den Prospekten sowie in Marketing-Anzeigen deutlich auf diese Genehmigung hin und geben dabei die Mitgliedstaaten, Gebietskörperschaften oder internationalen Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters an, in deren Wertpapieren sie mehr als 35 % ihres Sondervermögens anzulegen beabsichtigen oder angelegt haben.

Artikel 55

(1)   Ein OGAW darf Anteile von anderen OGAW oder anderen Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe e erwerben, sofern er höchstens 10 % seines Sondervermögens in Anteilen ein und desselben OGAW bzw. sonstigen Organismus für gemeinsame Anlagen anlegt. Die Mitgliedstaaten können diese Grenze auf höchstens 20 % anheben.

(2)   Anlagen in Anteilen von anderen Organismen für gemeinsame Anlagen als OGAW dürfen insgesamt 30 % des Sondervermögens des OGAW nicht übersteigen.

Die Mitgliedstaaten können, wenn ein OGAW Anteile eines anderen OGAW oder sonstigen Organismus für gemeinsame Anlagen erworben hat, vorsehen, dass die Anlagewerte des betreffenden OGAW oder anderen Organismus in Bezug auf die Obergrenzen des Artikels 52 nicht berücksichtigt werden müssen.

(3)   Erwirbt ein OGAW Anteile anderer OGAW oder sonstiger Organismen für gemeinsame Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar von derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Kontrolle oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen dieser anderen OGAW oder Organismen für gemeinsame Anlagen durch den OGAW keine Gebühren berechnen.

Legt ein OGAW einen wesentlichen Teil seines Sondervermögens in Anteilen anderer OGAW oder sonstiger Organismen für gemeinsame Anlagen an, so muss sein Prospekt Angaben darüber enthalten, wie hoch die Verwaltungsgebühren maximal sind, die von dem betreffenden OGAW selbst wie auch von den anderen OGAW oder sonstigen Organismen für gemeinsame Anlagen, in die zu investieren er beabsichtigt, zu tragen sind. Der OGAW gibt in seinem Jahresbericht an, wie hoch der Anteil der Verwaltungsgebühren maximal ist, den der OGAW einerseits und die OGAW oder anderen Organismen für gemeinsame Anlagen, in die er investiert, andererseits zu tragen haben.

Artikel 56

(1)   Eine Investmentgesellschaft oder eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine der von ihr verwalteten Investmentfonds, die unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, Aktien, die mit einem Stimmrecht verbunden sind, das es ihr ermöglicht, einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben.

Bis zu einer späteren Koordinierung müssen die Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften der übrigen Mitgliedstaaten berücksichtigen, in denen der in Unterabsatz 1 genannte Grundsatz niedergelegt ist.

(2)   Ein OGAW darf höchstens erwerben:

a)

10 % der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten,

b)

10 % der Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten,

c)

25 % der Anteile ein und desselben OGAW oder anderen Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b und

d)

10 % der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten.

Die unter den Buchstaben b, c und d vorgesehenen Anlagegrenzen brauchen beim Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldtitel oder der Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der ausgegebenen Anteile zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen lässt.

(3)   Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden

a)

auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat oder dessen öffentlichen Gebietskörperschaften begeben oder garantiert werden;

b)

auf von einem Drittstaat begebene oder garantierte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente;

c)

auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werden, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören;

d)

auf Aktien, die ein OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittlandes besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Land ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Landes die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen, und

e)

auf von einer Investmentgesellschaft oder von mehreren Investmentgesellschaften gehaltene Anteile am Kapital von Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat der Tochtergesellschaft lediglich und ausschließlich für diese Investmentgesellschaft oder -gesellschaften bestimmte Verwaltungs-, Beratungs- oder Vertriebstätigkeiten im Hinblick auf den Rückkauf von Anteilen auf Wunsch der Anteilinhaber ausüben.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannte Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft des Drittlandes in ihrer Anlagepolitik die in den Artikeln 52 und 55 sowie den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels festgelegten Grenzen nicht überschreitet. Bei Überschreitung der in den Artikeln 52 und 55 vorgesehenen Grenzen findet Artikel 57 entsprechend Anwendung;

Artikel 57

(1)   Ein OGAW muss die in diesem Kapitel vorgesehenen Anlagegrenzen bei der Ausübung von Bezugsrechten, die an Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente geknüpft sind, die Teil seines Sondervermögens sind, nicht einhalten.

Unbeschadet ihrer Verpflichtung, auf die Einhaltung des Grundsatzes der Risikostreuung zu achten, können die Mitgliedstaaten neu zugelassenen OGAW gestatten, während eines Zeitraums von sechs Monaten nach ihrer Zulassung von den Artikeln 52 bis 55 abzuweichen.

(2)   Werden die in Absatz 1 genannten Grenzen von dem OGAW unbeabsichtigt oder infolge der Ausübung der Bezugsrechte überschritten, so strebt dieser bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber an.

KAPITEL VIII

MASTER-FEEDER-STRUKTUREN

ABSCHNITT 1

Geltungsbereich und Genehmigung

Artikel 58

(1)   Ein Feeder-OGAW ist ein OGAW oder ein Teilfonds eines OGAW, der abweichend von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 50, 52, 55 und Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c mindestens 85 % seines Vermögens in Anteile eines anderen OGAW oder eines Teilfonds eines anderen OGAW („Master-OGAW“) anlegt.

(2)   Ein Feeder-OGAW kann bis zu 15 % seines Vermögens in einem oder mehreren der folgenden Vermögenswerte halten:

a)

gemäß Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 2 gehaltene flüssige Mittel;

b)

derivative Finanzinstrumente gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 51 Absätze 2 und 3, die ausschließlich für Absicherungszwecke verwendet werden dürfen;

c)

wenn es sich beim Feeder-OGAW um eine Investmentgesellschaft handelt, bewegliches und unbewegliches Vermögen, das für die unmittelbare Ausübung seiner Tätigkeit unerlässlich ist.

Für die Zwecke der Einhaltung von Artikel 51 Absatz 3 berechnet der Feeder-OGAW sein Gesamtrisiko im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten anhand einer Kombination seines eigenen unmittelbaren Risikos nach Unterabsatz 1 Buchstabe b

a)

entweder mit dem tatsächlichen Risiko des Master-OGAW gegenüber derivativen Finanzinstrumenten im Verhältnis zur Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW oder

b)

mit dem potenziellen Gesamthöchstrisiko des Master-OGAW in Bezug auf derivative Finanzinstrumente gemäß den Fondsbestimmungen oder der Satzung des Master-Fonds im Verhältnis zur Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW.

(3)   Ein Master-OGAW ist ein OGAW oder ein Teilfonds eines OGAW, der

a)

mindestens einen Feeder-OGAW unter seinen Anteilinhabern hat,

b)

nicht selbst ein Feeder-OGAW ist und

c)

keine Anteile eines Feeder-OGAW hält.

(4)   Für einen Master-OGAW gelten folgende Abweichungen:

a)

hat ein Master-OGAW mindestens zwei Feeder-OGAW als Anteilinhaber, gelten Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 3 Buchstabe b nicht und der Master-OGAW hat die Möglichkeit, sich Kapital bei anderen Anlegern zu beschaffen;

b)

nimmt ein Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er niedergelassen ist, und in dem er lediglich über einen oder mehrere Feeder-OGAW verfügt, kein beim Publikum beschafftes Kapital auf, so kommen die Bestimmungen von Kapitel XI und Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht zur Anwendung.

Artikel 59

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anlagen eines Feeder-OGAW in einen bestimmten Master-OGAW, die die Grenze gemäß Artikel 55 Absatz 1 für Anlagen in andere OGAW überschreiten, im Voraus von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW genehmigt werden.

(2)   Ein Feeder-OGAW wird innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Vorlage eines vollständigen Antrags darüber informiert, ob die zuständigen Behörden die Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW genehmigt haben oder nicht.

(3)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW erteilen die Genehmigung, wenn der Feeder-OGAW, seine Verwahrstelle und sein Wirtschaftsprüfer sowie der Master-OGAW alle in diesem Kapitel dargelegten Anforderungen erfüllen. Der Feeder-OGAW übermittelt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats zu diesem Zweck folgende Dokumente:

a)

die Vertragsbedingungen oder Satzungen von Feeder-OGAW und Master-OGAW,

b)

den Prospekt und die in Artikel 78 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger von Feeder-OGAW und Master-OGAW,

c)

die in Artikel 60 Absatz 1 genannte Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW oder die entsprechenden internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten,

d)

sofern zutreffend, die in Artikel 64 Absatz 1 genannten Informationen für die Anteilinhaber,

e)

wenn Master-OGAW und Feeder-OGAW verschiedene Verwahrstellen haben, die in Artikel 61 Absatz 1 genannte Vereinbarung zwischen den Verwahrstellen, und

f)

wenn Master-OGAW und Feeder-OGAW verschiedene Wirtschaftsprüfer haben, die in Artikel 62 Absatz 1 genannte Vereinbarung zwischen den Wirtschaftsprüfern.

Ist der Feeder-OGAW in einem Mitgliedstaat niedergelassen, der nicht mit dem Herkunftsmitgliedstaat des Master-OGAW identisch ist, erbringt der Feeder-OGAW außerdem eine Bestätigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des Master-OGAW, dass der Master-OGAW ein OGAW oder ein Teilfonds des OGAW ist, der die Bestimmungen gemäß Artikel 58 Absatz 3 Buchstaben b und c erfüllt. Der Feeder-OGAW legt die Unterlagen in der bzw. einer Amtssprache des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW oder in einer von dessen zuständigen Behörden gebilligten Sprache vor.

ABSCHNITT 2

Gemeinsame Bestimmungen für Feeder-OGAW und Master-OGAW

Artikel 60

(1)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Master-OGAW dem Feeder-OGAW alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt, die der Feeder-OGAW benötigt, um die Anforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen. Dazu schließt der Feeder-OGAW eine Vereinbarung mit dem Master-OGAW ab.

Der Feeder-OGAW tätigt Anlagen in Anteile des Master-OGAW, die die Grenze gemäß Artikel 55 Absatz 1 übersteigen, erst, wenn die in Unterabsatz 1 genannte Vereinbarung in Kraft getreten ist. Diese Vereinbarung wird auf Anfrage und ohne Gebühren allen Anteilinhabern zugänglich gemacht.

Werden Master- und Feeder-OGAW von der gleichen Verwaltungsgesellschaft verwaltet, kann die Vereinbarung durch interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten ersetzt werden, durch die sichergestellt wird, dass die Bestimmungen dieses Absatzes eingehalten werden.

(2)   Master-OGAW und Feeder-OGAW treffen angemessene Maßnahmen zur Abstimmung ihrer Zeitpläne für die Berechnung und Veröffentlichung des Nettovermögenswertes, um das so genannte Market Timing mit ihren Anteilen und Arbitrage-Möglichkeiten zu verhindern.

(3)   Wenn ein Master-OGAW unbeschadet von Artikel 84 auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der zuständigen Behörden die Rücknahme, Auszahlung oder Zeichnung seiner Anteile zeitweilig aussetzt, so ist jeder seiner Feeder-OGAW dazu berechtigt, die Rücknahme, Auszahlung oder Zeichnung seiner Anteile ungeachtet der in Artikel 84 Absatz 2 formulierten Bedingungen während des gleichen Zeitraums wie der Master-OGAW auszusetzen.

(4)   Wird ein Master-OGAW liquidiert, so wird auch der Feeder-OGAW liquidiert, es sei denn, die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats genehmigen:

a)

die Anlage von mindestens 85 % des Vermögens des Feeder-OGAW in Anteile eines anderen Master-OGAW oder

b)

die Änderung der Vertragsbedingungen oder der Satzung, um dem Feeder-OGAW die Umwandlung in einen OGAW, der kein Feeder-OGAW ist, zu ermöglichen.

Unbeschadet spezifischer nationaler Bestimmungen bezüglich verpflichtender Liquidationen erfolgt die Liquidierung eines Master-OGAW frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt, an dem er all seine Anteilinhaber und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW über die verbindliche Entscheidung zur Liquidierung informiert hat.

(5)   Bei der Verschmelzung eines Master-OGAW mit einem anderen OGAW oder der Spaltung in zwei oder mehr OGAW wird der Feeder-OGAW liquidiert, es sei denn, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW genehmigen, dass der Feeder-OGAW

a)

Feeder-OGAW des Master-OGAW oder eines anderen OGAW bleibt, der aus der Verschmelzung bzw. Spaltung des Master-OGAW hervorgeht,

b)

mindestens 85 % seines Vermögens in Anteile eines anderen Master-OGAW anlegt, der nicht aus der Verschmelzung bzw. Spaltung hervorgegangen ist, oder

c)

seine Vertragsbedingungen oder Satzung im Sinne einer Umwandlung in einen OGAW ändert, der kein Feeder-OGAW ist.

Eine Verschmelzung oder Spaltung eines Master-OGAW kann nur wirksam werden, wenn der Master-OGAW all seinen Anteilinhabern und den zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten seines Feeder-OGAW bis 60 Tage vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens die in Artikel 43 genannten Informationen oder mit diesen vergleichbare Informationen bereitgestellt hat.

Der Feeder-OGAW erhält vom Master-OGAW die Möglichkeit, vor Wirksamwerden der Verschmelzung bzw. Spaltung des Master-OGAW alle Anteile am Master-OGAW zurückzunehmen oder auszuzahlen, es sei denn, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW haben die in Unterabsatz 1 Buchstabe a vorgesehene Genehmigung erteilt.

(6)   Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, um Folgendes festzulegen:

a)

den Inhalt der in Absatz 1 genannten Vereinbarung oder internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten;

b)

welche der in Absatz 2 genannten Maßnahmen als angemessen betrachtet werden und

c)

die Verfahren für die gemäß den Absätzen 4 und 5 im Falle der Liquidation, Verschmelzung oder Spaltung eines Master-OGAW erforderlichen Genehmigungen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

ABSCHNITT 3

Verwahrstellen und Wirtschaftsprüfer

Artikel 61

(1)   Wenn Master-OGAW und Feeder-OGAW unterschiedliche Verwahrstellen haben, so verlangen die Mitgliedstaaten von diesen Verwahrstellen den Abschluss einer Vereinbarung über den Informationsaustausch, um sicherzustellen, dass beide Verwahrstellen ihre Pflichten erfüllen.

Der Feeder-OGAW tätigt Anlagen in Anteile des Master-OGAW erst, wenn eine solche Vereinbarung wirksam geworden ist.

Bei der Befolgung der Vorschriften dieses Kapitels darf weder die Verwahrstelle des Master-OGAW noch die des Feeder-OGAW eine Bestimmung verletzen, die die Offenlegung von Informationen einschränkt oder den Datenschutz betrifft, wenn derartige Bestimmungen vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. Die Einhaltung der betreffenden Vorschriften darf für eine Verwahrstelle oder eine für diese handelnde Person keine Haftung nach sich ziehen.

Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Feeder-OGAW oder — sofern zutreffend — die Verwaltungsgesellschaft des Feeder-OGAW dafür zuständig ist, der Verwahrstelle des Feeder-OGAW alle Informationen über den Master-OGAW mitzuteilen, die für die Erfüllung der Pflichten der Verwahrstelle des Feeder-OGAW erforderlich sind.

(2)   Die Verwahrstelle des Master-OGAW unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Master-OGAW, den Feeder-OGAW oder — sofern zutreffend — die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle des Feeder-OGAW unmittelbar über alle Unregelmäßigkeiten, die sie in Bezug auf den Master-OGAW feststellt, die möglicherweise eine negative Auswirkung auf den Feeder-OGAW haben können.

(3)   Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, um festzulegen,

a)

welche Einzelheiten in die in Absatz 1 genannte Vereinbarung aufzunehmen sind und

b)

bei welchen Arten der in Absatz 2 genannten Unregelmäßigkeiten von negativen Auswirkungen auf den Feeder-OGAW ausgegangen wird.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 62

(1)   Wenn Master-OGAW und Feeder-OGAW unterschiedliche Wirtschaftsprüfer haben, so verlangen die Mitgliedstaaten von diesen Wirtschaftsprüfern den Abschluss einer Vereinbarung über den Informationsaustausch, die die festgelegten Regelungen zur Erfüllung der Vorgaben gemäß Absatz 2 einschließt, um sicherzustellen, dass beide Wirtschaftsprüfer ihre Pflichten erfüllen.

Der Feeder-OGAW tätigt Anlagen in Anteile des Master-OGAW erst, wenn eine solche Vereinbarung wirksam geworden ist.

(2)   Der Wirtschaftsprüfer des Feeder-OGAW berücksichtigt in seinem Prüfbericht den Prüfbericht des Master-OGAW. Haben der Feeder- und der Master-OGAW unterschiedliche Rechnungsjahre, so erstellt der Wirtschaftsprüfer des Master-OGAW einen Ad-hoc-Bericht zu dem Abschlusstermin des Feeder-OGAW.

Der Wirtschaftsprüfer des Feeder-OGAW nennt in seinem Bericht insbesondere jegliche im Prüfbericht des Master-OGAW festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie deren Auswirkungen auf den Feeder-OGAW.

(3)   Bei der Befolgung der Vorschriften dieses Kapitels darf weder der Wirtschaftsprüfer des Master-OGAW noch der des Feeder-OGAW eine Bestimmung verletzen, die die Offenlegung von Informationen einschränkt oder den Datenschutz betrifft, wenn diese Bestimmungen vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. Die Einhaltung der betreffenden Vorschriften darf für einen Wirtschaftsprüfer oder eine für diesen handelnde Person keine Haftung nach sich ziehen.

(4)   Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, in denen sie den Inhalt der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Vereinbarung festlegt.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

ABSCHNITT 4

Verpflichtende Informationen und Marketing-Mitteilungen des Feeder-OGAW

Artikel 63

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Prospekt des Feeder-OGAW zusätzlich zu den in Anhang I Schema A vorgesehenen Informationen Folgendes enthält:

a)

eine Erklärung, der zufolge der Feeder-OGAW ein Feeder-Fonds eines bestimmten Master-OGAW ist und als solcher dauerhaft mindestens 85 % seines Vermögens in Anteile dieses Master-OGAW anlegt,

b)

Angabe des Anlageziels und der Anlagestrategie, einschließlich des Risikoprofils, sowie ob die Wertentwicklung von Feeder-OGAW und Master-OGAW identisch sind bzw. in welchem Ausmaß und aus welchen Gründen sie sich unterscheiden, einschließlich einer Beschreibung zu der gemäß Artikel 58 Absatz 2 getätigten Anlage,

c)

eine kurze Beschreibung des Master-OGAW, seiner Struktur, seines Anlageziels und seiner Anlagestrategie, einschließlich des Risikoprofils, und Angaben dazu, wie der aktualisierte Prospekt des Master-OGAW erhältlich ist,

d)

eine Zusammenfassung der zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW geschlossenen Vereinbarung oder der entsprechenden internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten gemäß Artikel 60 Absatz 1,

e)

Angabe der Möglichkeiten zur Einholung weiterer Informationen über den Master-OGAW und die gemäß Artikel 60 Absatz 1 geschlossene Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW durch die Anteilinhaber,

f)

Beschreibung sämtlicher Vergütungen und Kosten, die aufgrund der Anlage in Anteile des Master-OGAW durch den Feeder-OGAW zu zahlen sind, sowie der aggregierten Gebühren von Feeder-OGAW und Master-OGAW, und

g)

Beschreibung der steuerlichen Auswirkungen der Anlage in den Master-OGAW für den Feeder-OGAW.

(2)   Der Jahresbericht des Feeder-OGAW enthält zusätzlich zu den in Anhang I Schema B vorgesehenen Informationen eine Erklärung zu den aggregierten Gebühren von Feeder-OGAW und Master-OGAW.

Die Jahres- und Halbjahresberichte des Feeder-OGAW enthalten Informationen darüber, wo der Jahres- bzw. Halbjahresbericht des Master-OGAW verfügbar ist.

(3)   Zusätzlich zu den in den Artikeln 74 und 82 formulierten Anforderungen übermittelt der Feeder-OGAW den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats den Prospekt, die in Artikel 78 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger einschließlich jeder einschlägigen Änderung sowie die Jahres- und Halbjahresberichte des Master-OGAW.

(4)   Ein Feeder-OGAW nimmt in jede relevante Marketing-Anzeige den Hinweis auf, dass er dauerhaft mindestens 85 % seines Vermögens in Anteile dieses Master-OGAW anlegt.

(5)   Eine Papierfassung des Prospekt sowie des Jahres- und Halbjahresberichts des Master-OGAW werden vom Feeder-OGAW den Anlegern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung gestellt.

ABSCHNITT 5

Umwandlung bestehender OGAW in Feeder-OGAW und Änderung des Master-OGAW

Artikel 64

(1)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass ein Feeder-OGAW, der bereits als OGAW, einschließlich als Feeder-OGAW eines anderen Master-OGAW, tätig ist, sicher seinen Anteilinhabern folgende Informationen bereitstellt:

a)

eine Erklärung, der zufolge die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW die Anlage des Feeder-OGAW in Anteile dieses Master-OGAW genehmigt haben,

b)

die in Artikel 78 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger betreffend Feeder-OGAW und Master-OGAW,

c)

das Datum der ersten Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW, oder, wenn er bereits in den Master angelegt hat, das Datum zu dem seine Anlagen die Anlagegrenzen gemäß Artikel 55 Absatz 1 übersteigen werden, und

d)

eine Erklärung, der zufolge die Anteilinhaber das Recht haben, innerhalb von 30 Tagen die abgesehen von den vom OGAW zur Abdeckung der Veräußerungskosten erhobenen Gebühren die kostenlose Rücknahme oder Auszahlung ihrer Anteile zu verlangen; dieses Recht wird ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Feeder-OGAW die in diesem Absatz genannten Informationen bereitgestellt hat.

Diese Informationen müssen spätestens 30 Tage vor dem unter Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Datum zur Verfügung gestellt werden.

(2)   Wurde der Feeder-OGAW gemäß Artikel 93 gemeldet, so werden die in Absatz 1 genannten Informationen in der bzw. einer Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats des Feeder-OGAW oder in einer von dessen zuständigen Behörden gebilligten Sprache vorgelegt. Der Feeder-OGAW ist verantwortlich für die Erstellung der Übersetzung. Die Übersetzung gibt den Inhalt des Originals zuverlässig wieder.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Feeder-OGAW vor Ablauf der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten 30-Tagefrist keine Anlagen in Anteile des betreffenden Master-OGAW tätigt, die die Anlagegrenze gemäß Artikel 55 Absatz 1 übersteigen.

(4)   Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, um festzulegen,

a)

in welchem Format und auf welche Art und Weise die in Absatz 1 genannten Informationen bereitzustellen sind,

b)

welche Verfahren bei der Bewertung und Rechnungsprüfung von Sacheinlagen anzuwenden sind, wenn der Feeder-OGAW sein gesamtes Vermögen oder Teile davon im Austausch gegen Anteile des Master-OGAW an diesen überträgt, und welche Rolle die Verwahrstelle des Feeder-OGAW hierbei spielt.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

ABSCHNITT 6

Verpflichtungen und zuständige Behörden

Artikel 65

(1)   Der Feeder-OGAW überwacht wirksam die Tätigkeiten des Master-OGAW. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung kann sich der Feeder-OGAW auf Informationen und Unterlagen des Master-OGAW oder, sofern zutreffend, seiner Verwaltungsgesellschaft, seiner Verwahrstelle oder seines Wirtschaftsprüfers stützen, es sei denn, es liegen Gründe vor, an der Richtigkeit dieser Informationen und Unterlagen zu zweifeln.

(2)   Erhält der Feeder-OGAW, seine Verwaltungsgesellschaft oder eine Person, die im Namen des Feeder-OGAW oder dessen Verwaltungsgesellschaft handelt, im Zusammenhang mit einer Anlage in Anteile des Master-OGAW eine Vertriebsgebühr, eine Vertriebsprovision oder sonstigen geldwerten Vorteil, so werden diese in das Vermögen des Feeder-OGAW eingezahlt.

Artikel 66

(1)   Der Master-OGAW informiert die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats unmittelbar über die Identität jedes Feeder-OGAW, der Anlagen in seine Anteile tätigt. Sind Master-OGAW und Feeder-OGAW in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen, so unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Master-OGAW die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW unmittelbar über solche Anlagen.

(2)   Der Master-OGAW erhebt für die Anlage des Feeder-OGAW in seine Anteile bzw. deren Veräußerung keine Zeichnungs- oder Rückkaufgebühren.

(3)   Der Master-OGAW gewährleistet, dass sämtliche Informationen, die gemäß dieser Richtlinie, anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, dem geltenden nationalen Recht, den Vertragsbedingungen oder der Satzung erforderlich sind, dem Feeder-OGAW oder, sofern zutreffend, seiner Verwaltungsgesellschaft, den zuständigen Behörden, der Verwahrstelle und dem Wirtschaftsprüfer des Feeder-OGAW rechtzeitig, zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 67

(1)   Sind Master-OGAW und Feeder-OGAW im gleichen Mitgliedstaat niedergelassen, so unterrichten die zuständigen Behörden den Feeder-OGAW unmittelbar über jede Entscheidung, Maßnahme, Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Kapitels sowie alle gemäß Artikel 106 Absatz 1 mitgeteilten Informationen, die den Master-OGAW oder, sofern zutreffend, seine Verwaltungsgesellschaft, seine Verwahrstelle oder seinen Wirtschaftsprüfer betreffen.

(2)   Sind Master-OGAW und Feeder-OGAW in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen, so unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Master-OGAW die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW unmittelbar über jede Entscheidung, Maßnahme, Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Kapitels sowie alle gemäß Artikel 106 Absatz 1 mitgeteilten Informationen, die den Master-OGAW oder, sofern zutreffend, seine Verwaltungsgesellschaft, seine Verwahrstelle oder seinen Wirtschaftsprüfer betreffen. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW unterrichten den Feeder-OGAW unmittelbar darüber.

KAPITEL IX

VERPFLICHTUNGEN BETREFFEND DIE INFORMATION DER ANLEGER

ABSCHNITT 1

Veröffentlichung des Prospekts und der periodischen Berichte

Artikel 68

(1)   Die Verwaltungsgesellschaft — für jeden der von ihr verwalteten Investmentfonds — und die Investmentgesellschaft veröffentlichen folgende Unterlagen:

a)

einen Prospekt,

b)

einen Jahresbericht je Geschäftsjahr und

c)

einen Halbjahresbericht, der sich auf die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres erstreckt.

(2)   Der Jahresbericht und der Halbjahresbericht werden innerhalb folgender Fristen, gerechnet ab dem Ende des jeweiligen Berichtszeitraums veröffentlicht:

a)

für den Jahresbericht vier Monate oder

b)

für den Halbjahresbericht zwei Monate.

Artikel 69

(1)   Der Prospekt enthält die Angaben, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen vorgeschlagene Anlage und vor allem über die damit verbundenen Risiken ein fundiertes Urteil bilden können.

Der Prospekt muss — unabhängig von der Art der Instrumente, in die investiert wird, — eine eindeutige und leicht verständliche Erläuterung des Risikoprofils des Fonds enthalten.

(2)   Der Prospekt muss mindestens die Angaben enthalten, die in Schema A von Anhang I vorgesehen sind, soweit diese Angaben nicht bereits in den Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder in der Satzung der Investmentgesellschaft enthalten sind, die dem Prospekt gemäß Artikel 71 Absatz 1 als Anhang beizufügen sind.

(3)   Der Jahresbericht enthält eine Bilanz oder eine Vermögensübersicht, eine gegliederte Rechnung über Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres, einen Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Geschäftsjahres und alle sonstigen in Schema B von Anhang I vorgesehenen Angaben, sowie alle wesentlichen Informationen, die es den Anlegern ermöglichen, sich in voller Sachkenntnis ein Urteil über die Entwicklung der Tätigkeit und der Ergebnisse des OGAW zu bilden.

(4)   Der Halbjahresbericht enthält mindestens die in den Abschnitten I bis IV des Schemas B von Anhang I vorgesehenen Angaben. Die Zahlenangaben müssen — wenn ein OGAW Zwischenausschüttungen vorgenommen hat oder dies vorschlägt — das Ergebnis nach Steuern für das betreffende Halbjahr sowie die erfolgte oder vorgesehene Zwischenausschüttung ausweisen.

Artikel 70

(1)   In dem Prospekt wird angegeben, in welche Kategorien von Anlageinstrumenten der OGAW investieren darf. Er gibt ferner an, ob der OGAW Geschäfte mit Derivaten tätigen darf; ist dies der Fall, so wird im Prospekt an hervorgehobener Stelle erläutert, ob diese Geschäfte zur Deckung von Anlagepositionen oder als Teil der Anlagestrategie getätigt werden dürfen und wie sich die Verwendung von Derivaten möglicherweise auf das Risikoprofil auswirkt.

(2)   Wenn ein OGAW sein Sondervermögen hauptsächlich in den in Artikel 50 definierten Kategorien von Anlageinstrumenten, die keine Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente sind, investiert oder wenn ein OGAW einen Aktien- oder Schuldtitelindex gemäß Artikel 53 nachbildet, so wird im Prospekt und gegebenenfalls in den Marketing-Anzeigen an hervorgehobener Stelle auf die Anlagestrategie des OGAW hingewiesen.

(3)   Weist das Nettovermögen eines OGAW aufgrund der Zusammensetzung seines Portfolios oder der verwendeten Portfoliomanagementtechniken unter Umständen eine erhöhte Volatilität auf, so müssen der Prospekt und gegebenenfalls seine Marketing-Anzeigen an hervorgehobener Stelle auf dieses Merkmal des OGAW hinweisen.

(4)   Wenn ein Anleger dies wünscht, informiert die Verwaltungsgesellschaft ferner zusätzlich über die Anlagegrenzen des Risikomanagements des OGAW, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten Kategorien von Anlageinstrumenten.

Artikel 71

(1)   Die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft sind Bestandteil des Prospekts und diesem beizufügen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Dokumente brauchen dem Prospekt jedoch nicht beigefügt zu werden, wenn der Anleger davon unterrichtet wird, dass er auf Verlangen diese Dokumente erhalten oder auf Anfrage erfahren kann, an welcher Stelle er sie in jedem Mitgliedstaat, in dem die Anteile vertrieben werden, einsehen kann.

Artikel 72

Die Angaben von wesentlicher Bedeutung im Prospekt werden auf dem neuesten Stand gehalten.

Artikel 73

Die in den Jahresberichten enthaltenen Zahlenangaben werden von einer oder mehreren Personen geprüft, die gemäß der Richtlinie 2006/43/EG gesetzlich zur Abschlussprüfung zugelassen sind. Deren Bestätigungsvermerk und gegebenenfalls Einschränkungen sind in jedem Jahresbericht vollständig wiederzugeben.

Artikel 74

OGAW übermitteln den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats ihren Prospekt und dessen Änderungen sowie ihre Jahres- und Halbjahresberichte. Auf Anfrage stellen die OGAW diese Unterlagen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft zur Verfügung.

Artikel 75

(1)   Der Prospekt sowie der zuletzt veröffentlichte Jahres- und Halbjahresbericht werden dem Anleger auf Verlangen kostenlos zur Verfügung gestellt.

(2)   Der Prospekt kann auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Website zur Verfügung gestellt werden. Eine Papierfassung wird den Anlegern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung gestellt.

(3)   Die Jahres- und die Halbjahresberichte werden dem Anleger in der im Prospekt und in den in Artikel 78 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger beschriebenen Form zur Verfügung gestellt. In jedem Fall wird den Anlegern eine Papierfassung des Jahres- und Halbjahresberichts auf Anfrage kostenlos zur Verfügung gestellt.

(4)   Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, in denen sie festlegt, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über Websites, die kein dauerhafter Datenträger sind, zur Verfügung gestellt werden kann.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

ABSCHNITT 2

Veröffentlichung sonstiger Informationen

Artikel 76

Der OGAW veröffentlicht den Ausgabe-, Verkaufs-, Rücknahme- oder Auszahlungspreis seiner Anteile jedes Mal dann in geeigneter Weise, wenn eine Ausgabe, ein Verkauf, eine Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat.

Die zuständigen Behörden können einem OGAW jedoch gestatten, diese Veröffentlichung nur einmal monatlich vorzunehmen, sofern sich dies nicht nachteilig auf die Interessen der Anteilinhaber auswirkt.

Artikel 77

Marketing-Anzeigen an die Anleger müssen eindeutig als solche erkennbar sein. Sie müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Insbesondere darf eine Marketing-Anzeige, die eine Aufforderung zum Erwerb von Anteilen eines OGAW und spezifische Informationen über ein OGAW enthält, keine Aussagen treffen, die im Widerspruch zu Informationen des Prospekts und den in Artikel 78 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger stehen oder die Bedeutung dieser Informationen herabstufen. In der Anzeige ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt existiert und dass die in Artikel 78 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger verfügbar sind. Es ist anzugeben, wo und in welcher Sprache diese Informationen bzw. Unterlagen für den Anleger bzw. potenziellen Anleger erhältlich sind und welche Zugangsmöglichkeiten bestehen.

ABSCHNITT 3

Wesentliche Informationen für den Anleger

Artikel 78

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Investmentgesellschaft und für jeden Investmentfonds, den sie verwaltet, eine Verwaltungsgesellschaft ein kurzes Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger erstellt. Dieses Dokument wird in der vorliegenden Richtlinie als „wesentliche Informationen für den Anleger“ bezeichnet. Der Ausdruck „wesentliche Informationen für den Anleger“ wird in diesem Dokument klar und deutlich in einer der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe b genannten Sprachen erwähnt.

(2)   Die wesentlichen Informationen für den Anleger enthalten sinnvolle Angaben zu den wesentlichen Merkmalen des betreffenden OGAW und sollen die Anleger in die Lage versetzen, Art und Risiken des angebotenen Anlageprodukts zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.

(3)   Die wesentlichen Informationen für den Anleger enthalten Angaben zu folgenden wesentlichen Elementen des betreffenden OGAW:

a)

Identität des OGAW,

b)

eine kurze Beschreibung der Anlageziele und der Anlagestrategie,

c)

Darstellung der bisherigen Wertentwicklung oder gegebenenfalls Performance-Szenarien,

d)

Kosten und Gebühren, und

e)

Risiko-/Renditeprofil der Anlage, einschließlich angemessener Hinweise auf die mit der Anlage in den betreffenden OGAW verbundenen Risiken und entsprechenden Warnhinweisen.

Diese wesentlichen Elemente muss der Anleger verstehen können, ohne dass hierfür zusätzliche Dokumente herangezogen werden müssen.

(4)   Die wesentlichen Informationen für den Anleger müssen eindeutige Angaben darüber enthalten, wo und wie zusätzliche Informationen über die vorgeschlagene Anlage eingeholt werden können, einschließlich der Angabe, wo und wie der Prospekt und die Jahres- und Halbjahresberichte jederzeit auf Anfrage kostenlos erhältlich sind und in welcher Sprache diese Informationen verfügbar sind.

(5)   Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind kurz zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen. Sie werden in einem einheitlichen Format erstellt, um Vergleiche zu ermöglichen, und in einer Weise präsentiert, die für Kleinanleger aller Voraussicht nach verständlich ist.

(6)   Die wesentlichen Informationen für den Anleger werden in allen Mitgliedstaaten, in denen der Vertrieb der OGAW-Anteile gemäß Artikel 93 angezeigt wurde, abgesehen von der Übersetzung, ohne Änderungen oder Ergänzungen verwendet.

(7)   Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen, um Folgendes festzulegen:

a)

den vollständigen und detaillierten Inhalt der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger,

b)

den vollständigen und detaillierten Inhalt von wesentlichen Informationen für den Anleger in folgenden spezifischen Fällen:

i)

bei OGAW mit unterschiedlichen Teilfonds die wesentlichen Informationen für Anleger, die einen spezifischen Teilfonds zeichnen, einschließlich der Angabe, wie von diesem Teilfonds in einen anderen gewechselt werden kann und welche Kosten damit verbunden sind,

ii)

bei OGAW mit unterschiedlichen Anteilsklassen die wesentlichen Informationen für Anleger, die eine spezifische Anteilsklasse zeichnen,

iii)

bei Dachfonds die wesentlichen Informationen für Anleger, die einen OGAW zeichnen, der Anlagen in einen anderen OGAW oder sonstige in Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e genannte Organismen für gemeinsame Anlagen tätigt,

iv)

bei Master-Feeder-Strukturen die wesentlichen Informationen für Anleger, die einen Feeder-OGAW zeichnen, und

v)

bei strukturierten OGAW mit Kapitalschutz und vergleichbaren OGAW die wesentlichen Informationen für Anleger bezogen auf die besonderen Merkmale solcher OGAW, und

c)

die Einzelheiten, in welchem Format und in welcher Präsentation die in Absatz 5 genannten wesentlichen Informationen den Anlegern zur Verfügung zu stellen sind.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 79

(1)   Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind vorvertragliche Informationen. Sie müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Sie müssen mit den einschlägigen Teilen des Prospekts übereinstimmen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass aufgrund der wesentlichen Informationen für den Anleger, einschließlich der Übersetzung, alleine noch keine Zivilhaftung entsteht, es sei denn, die Informationen sind irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des Prospekts vereinbar. Die wesentlichen Informationen für den Anleger müssen eine eindeutige diesbezügliche Warnung enthalten.

Artikel 80

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Investmentgesellschaft und für jeden Investmentfonds, den sie verwaltet, eine Verwaltungsgesellschaft, die den OGAW direkt oder über eine andere natürliche oder juristische Person, die in ihrem Namen und unter ihrer vollen und unbedingten Haftung handelt, verkauft, den Anlegern rechtzeitig vor der vorgeschlagenen Zeichnung der Anteile des OGAW die wesentlichen Informationen für den Anleger für diesen OGAW zur Verfügung stellt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Investmentgesellschaft für jeden Investmentfonds, den sie verwaltet, eine Verwaltungsgesellschaft, die den OGAW weder direkt noch über eine andere natürliche oder juristische Person, die in ihrem eigenen Namen und unter ihrer vollen und unbedingten Haftung Anlegern handelt, verkauft, den Produktgestaltern sowie Intermediären, die Anlegern Anlagen in solche OGAW oder in Produkte, die Anlagerisiken solcher OGAW einschließen, vermitteln, verkaufen oder sie dazu beraten, die wesentlichen Informationen für den Anleger auf deren Antrag bereitstellen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Intermediäre, die Anlegern potenzielle Anlagen in OGAW verkaufen oder sie dazu beraten, ihren Kunden beziehungsweise potenziellen Kunden die wesentlichen Informationen für den Anleger zur Verfügung stellen.

(3)   Die wesentlichen Informationen für den Anleger werden den Anlegern kostenlos bereitgestellt.

Artikel 81

(1)   Die Mitgliedstaaten erlauben es den Investmentgesellschaften und für jeden Investmentfonds, den sie verwalten, den Verwaltungsgesellschaften, die wesentlichen Informationen für den Anleger auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Website zur Verfügung zu stellen. Eine Papierfassung wird den Anlegern auf Anfrage kostenlos zur Verfügung gestellt.

Zusätzlich wird eine aktualisierte Fassung der wesentlichen Informationen für den Anleger auf einer Website der Investmentgesellschaft oder der Verwaltungsgesellschaft zugänglich gemacht.

(2)   Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, in denen sie festlegt, welche Bedingungen in dem Fall erfüllt sein müssen, dass die wesentlichen Informationen für den Anleger auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website, die kein dauerhafter Datenträger ist, zur Verfügung gestellt werden.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 82

(1)   Die OGAW übermitteln den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats die wesentlichen Informationen für den Anleger und alle einschlägigen Änderungen.

(2)   Die zentralen Elemente der wesentlichen Informationen für den Anleger müssen stets auf dem neuesten Stand sein.

KAPITEL X

ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DES OGAW

Artikel 83

(1)   Folgende Organismen dürfen keine Kredite aufnehmen:

a)

Investmentgesellschaften;

b)

Verwaltungsgesellschaften oder Verwahrstellen für Rechnung von Investmentfonds.

Ein OGAW darf jedoch Fremdwährung durch ein „Back-to-back“- Darlehen erwerben.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den OGAW die Aufnahme von Krediten genehmigen, sofern es sich um Kredite handelt,

a)

die vorübergehend aufgenommen werden und die sich belaufen

im Falle von Investmentgesellschaften auf nicht mehr als 10 % ihres Vermögens,

im Falle eines Investmentfonds auf nicht mehr als 10 % des Wertes des Sondervermögens;

b)

die den Erwerb von Immobilien ermöglichen sollen, die für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeit unerlässlich sind, und sich im Falle von Investmentgesellschaften auf nicht mehr als 10 % ihres Vermögens belaufen.

Falls ein OGAW genehmigte Kredite gemäß Buchstaben a und b aufnimmt, dürfen diese Kredite zusammen 15 % seines Vermögens nicht übersteigen.

Artikel 84

(1)   Ein OGAW tätigt auf Verlangen eines Anteilinhabers die Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile.

(2)   Abweichend von Absatz 1

a)

darf ein OGAW gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften seines Aufnahmemitgliedstaats, den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der Investmentgesellschaft vorgesehenen Fällen die Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile vorläufig aussetzen;

b)

können die Herkunftsmitgliedstaaten des OGAW den zuständigen Behörden gestatten, im Interesse der Anteilinhaber oder im öffentlichen Interesse die Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile zu verlangen.

Eine vorläufige Aussetzung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a darf nur für außergewöhnliche Fälle vorgesehen werden, wenn Umstände vorliegen, die diese Aussetzung erforderlich machen und wenn die Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist.

(3)   Im Falle einer vorläufigen Aussetzung gemäß Absatz 2 Buchstabe a gibt der OGAW seine Entscheidung unverzüglich den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats und, falls er seine Anteile in anderen Mitgliedstaaten vertreibt, deren zuständigen Behörden bekannt.

Artikel 85

Die Regeln für die Bewertung des Sondervermögens sowie die Regeln zur Berechnung des Ausgabe- oder Verkaufspreises und des Rücknahme- oder Auszahlungspreises der Anteile eines OGAW werden in den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften oder in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der Investmentgesellschaft angegeben.

Artikel 86

Die Erträge eines OGAW werden gemäß den gesetzlichen Vorschriften sowie den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Investmentgesellschaft ausgeschüttet oder wiederangelegt.

Artikel 87

Es werden keine Anteile eines OGAW ausgegeben, wenn nicht der Gegenwert des Nettoausgabepreises innerhalb der üblichen Fristen dem Vermögen des OGAW zufließt. Dies steht der Ausgabe von Gratis-Anteilen nicht entgegen.

Artikel 88

(1)   Kredite gewähren oder für Dritte als Bürge einstehen dürfen unbeschadet der Anwendung der Artikel 50 und 51 weder

a)

die Investmentgesellschaft noch

b)

die Verwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle für Rechnung von Investmentfonds.

(2)   Absatz 1 steht dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben e, g und h genannten, noch nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten durch die in Absatz 1 genannten Organismen nicht entgegen.

Artikel 89

Leerverkäufe von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben e, g und h genannten Finanzinstrumenten dürfen

a)

weder von Investmentgesellschaften

b)

noch von für die Rechnung von Investmentfonds handelnden Verwaltungsgesellschaften oder Verwahrstellen getätigt werden.

Artikel 90

Die gesetzlichen Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW oder die Vertragsbedingungen schreiben die Vergütungen und Kosten vor, welche die Verwaltungsgesellschaft aus dem Fonds entnehmen darf, sowie die Art der Berechnung dieser Vergütungen.

In den gesetzlichen Vorschriften oder in der Satzung der Investmentgesellschaft wird die Art der zu Lasten der Gesellschaft gehenden Kosten angegeben.

KAPITEL XI

SONDERVORSCHRIFTEN FÜR OGAW, DIE IHRE ANTEILE IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ALS DEM MITGLIEDSTAAT VERTREIBEN, IN DEM SIE NIEDERGELASSEN SIND

Artikel 91

(1)   Die Aufnahmemitgliedstaaten der OGAW stellen sicher, dass OGAW nach der Anzeige gemäß Artikel 93 ihre Anteile innerhalb ihres Hoheitsgebiets vertreiben können.

(2)   Die Aufnahmemitgliedstaaten der OGAW unterwerfen die in Absatz 1 genannten OGAW auf dem von dieser Richtlinie geregelten Gebiet keinen zusätzlichen Anforderungen oder administrativen Verfahren.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vollständige Informationen über Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die nicht in den von dieser Richtlinie geregelten Bereich fallen und die für die Modalitäten der Vermarktung von Anteilen von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen OGAW auf ihrem Hoheitsgebiet spezifisch relevant sind, aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Informationen in einer in der Finanzwelt gebräuchlichen Sprache bereitgestellt werden, eindeutig und unmissverständlich sind und dem neuestem Stand entsprechen.

(4)   Für die Zwecke dieses Kapitels schließt ein OGAW die dazugehörigen Teilfonds ein.

Artikel 92

Die OGAW treffen unter Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem ihre Anteile vertrieben werden, die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Anteilinhaber in diesem Mitgliedstaat in den Genuss der Zahlungen, des Rückkaufs und der Rücknahme der Anteile kommen und die vom OGAW zu liefernden Informationen erhalten.

Artikel 93

(1)   Wenn ein OGAW beabsichtigt, seine Anteile in einem anderen Mitgliedstaat als in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben, so übermittelt er den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats im Voraus ein Anzeigeschreiben.

Das Anzeigeschreiben umfasst Angaben zu den Modalitäten der Vermarktung der OGAW-Anteile im Aufnahmemitgliedstaat, sowie gegebenenfalls zu den Anteilsklassen. In Fällen gemäß Artikel 16 Absatz 1 enthält es einen Hinweis darauf, dass der OGAW von der Verwaltungsgesellschaft vertrieben wird, die den OGAW verwaltet.

(2)   Der OGAW fügt dem in Absatz 1 genannten Anzeigeschreiben eine aktuelle Fassung folgender Unterlagen bei:

a)

seine Vertragsbedingungen oder seine Satzung, seinen Prospekt sowie gegebenenfalls den letzten Jahresbericht und den anschließenden Halbjahresbericht in der gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstaben c und d angefertigten Übersetzung und

b)

die in Artikel 78 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger in der gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstaben b und d angefertigten Übersetzung.

(3)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW prüfen, ob die vom OGAW gemäß den Absätzen 1 und 2 bereitgestellten Unterlagen vollständig sind.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der OGAW seine Anteile vertreiben möchte, spätestens zehn Arbeitstage nach Eingang des Anzeigeschreibens und der vollständigen in Absatz 2 geforderten Unterlagen die vollständigen in Absatz 1 und 2 genannten Unterlagen. Sie fügen den Unterlagen eine Bescheinigung bei, der zufolge der OGAW die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW unterrichten den OGAW unmittelbar über den Versand der Unterlagen. Der OGAW kann seine Anteile ab dem Datum dieser Anzeige im Aufnahmemitgliedstaat auf den Markt bringen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Absatz 1 genannte Anzeigeschreiben und die in Absatz 3 genannte Bescheinigung in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache bereitgestellt werden, soweit der Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaat des OGAW nicht vereinbaren, dass dieses Anzeigeschreiben und diese Bescheinigung in einer offiziellen Sprache beider Mitgliedstaaten bereitgestellt wird.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die elektronische Übermittlung und Archivierung der in Absatz 3 genannten Unterlagen akzeptieren.

(6)   Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der OGAW seine Anteile vertreiben möchte, verlangen im Rahmen des in diesem Artikel beschriebenen Anzeigeverfahrens keine zusätzlichen Unterlagen, Zertifikate oder Informationen, die nicht in diesem Artikel vorgesehen sind.

(7)   Der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW stellt sicher, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW auf elektronischem Wege Zugang zu den in Absatz 2 genannten Unterlagen sowie gegebenenfalls zu den einschlägigen Übersetzungen haben. Er stellt sicher, dass der OGAW diese Unterlagen und Übersetzungen auf dem neuesten Stand hält. Der OGAW informiert die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW über jede Änderung an den in Absatz 2 genannten Unterlagen sowie darüber, wo diese Unterlagen in elektronischer Form verfügbar sind.

(8)   Im Falle einer Änderung der Informationen über die im Anzeigeschreiben gemäß Absatz 1 mitgeteilten Modalitäten der Vermarktung oder einer Änderung der vertriebenen Anteilsklassen teilt der OGAW den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor Umsetzung der Änderung diese schriftlich mit.

Artikel 94

(1)   Ein OGAW, der seine Anteile in einem Aufnahmemitgliedstaat vertreibt, liefert den Anlegern im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats alle Informationen und Unterlagen, die er gemäß Kapitel IX den Anlegern in seinem Herkunftsmitgliedstaat liefern muss.

Diese Informationen und Unterlagen werden den Anlegern gemäß folgenden Bestimmungen zur Verfügung gestellt:

a)

Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel IX werden diese Informationen und/oder Unterlagen den Anlegern in Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW zur Verfügung gestellt;

b)

die in Artikel 78 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger werden in die oder in eine der Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW oder in eine von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats akzeptierte Sprache übersetzt;

c)

andere Informationen oder Unterlagen als die in Artikel 78 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger werden nach Wahl des OGAW in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW oder in eine von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats akzeptierte Sprache oder in eine in der Finanzwelt gebräuchliche Sprache übersetzt, und

d)

Übersetzungen von Informationen und/oder Unterlagen gemäß den Buchstaben b und c werden unter der Verantwortung des OGAW erstellt und müssen den Inhalt der ursprünglichen Informationen getreu wiedergeben.

(2)   Die in Absatz 1 beschriebenen Anforderungen gelten auch für jegliche Änderungen der genannten Informationen und Unterlagen.

(3)   Die Häufigkeit der in Artikel 76 vorgesehenen Veröffentlichung der Ausgabe-, Verkaufs-, Wiederverkaufs- oder Rücknahmepreise für die OGAW-Anteile wird durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW geregelt.

Artikel 95

(1)   Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, um

a)

den Umfang der in Artikel 91 Absatz 3 genannten Informationen festzulegen,

b)

den Zugang der zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des OGAW gemäß Artikel 93 Absatz 7 zu den in Artikel 93 Absätze 1, 2 und 3 genannten Informationen oder Unterlagen zu erleichtern.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Die Kommission kann ferner Durchführungsmaßnahmen erlassen, um Folgendes festzulegen:

a)

Form und Inhalt eines Standardmodells des Anzeigeschreibens, das OGAW für die Anzeige gemäß Artikel 93 Absatz 1 verwenden, einschließlich Angaben, auf welche Dokumente sich die Übersetzungen beziehen,

b)

Form und Inhalt eines Standardmodells für die Bescheinigung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 93 Absatz 3,

c)

das Verfahren für den Austausch von Informationen und die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige gemäß Artikel 93.

Diese Maßnahmen werden nach dem in Artikel 112 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen.

Artikel 96

Die OGAW können für die Ausübung ihrer Tätigkeit in einem Aufnahmemitgliedstaat des OGAW denselben Verweis auf ihre Rechtsform, beispielsweise „Investmentgesellschaft“ oder „Investmentfonds“, wie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat verwenden.

KAPITEL XII

VORSCHRIFTEN BETREFFEND DIE FÜR ZULASSUNG UND AUFSICHT ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

Artikel 97

(1)   Die Mitgliedstaaten bezeichnen die zuständigen Behörden, welche die in dieser Richtlinie vorgesehenen Befugnisse wahrzunehmen haben. Sie setzen die Kommission hiervon unter Angabe der etwaigen Zuständigkeitsverteilung in Kenntnis.

(2)   Die zuständigen Behörden sind Behörden oder von Behörden bezeichnete Stellen.

(3)   Für die Aufsicht über den OGAW sind die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW zuständig; diese Aufsicht erfolgt gegebenenfalls im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 19. Für die Überwachung der Einhaltung der nicht unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Vorschriften und der in Artikel 92 und 94 beschriebenen Anforderungen sind jedoch die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW zuständig.

Artikel 98

(1)   Die zuständigen Behörden sind mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Überwachungs- und Ermittlungsbefugnissen auszustatten. Diese Befugnisse werden wie folgt ausgeübt:

a)

direkt,

b)

in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,

c)

unter der Verantwortung der zuständigen Behörden durch Delegation an Stellen, an die Aufgaben delegiert wurden, oder

d)

durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

(2)   Gemäß Absatz 1 haben die zuständigen Behörden zumindest die Befugnis,

a)

Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien davon zu erhalten,

b)

von jeder Person Auskünfte zu verlangen und, falls notwendig, eine Person einzubestellen und zu befragen, um Informationen zu erhalten,

c)

Ermittlungen vor Ort durchzuführen,

d)

bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern,

e)

vorzuschreiben, dass Praktiken, die gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verstoßen, unterbunden werden,

f)

das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu verlangen,

g)

ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verlangen,

h)

von zugelassenen Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften und Verwahrstellen die Erteilung von Auskünften zu verlangen,

i)

jegliche Art von Maßnahme zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften oder Verwahrstellen weiterhin den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen,

j)

im Interesse der Anteilinhaber oder der Öffentlichkeit die Aussetzung der Ausgabe, Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen zu verlangen,

k)

die einem OGAW, einer Verwaltungsgesellschaft oder einer Verwahrstelle erteilte Zulassung zu entziehen,

l)

eine Sache zwecks strafrechtlicher Verfolgung an ein Gericht zu verweisen und

m)

Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige vornehmen zu lassen.

Artikel 99

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Regeln für Maßnahmen und Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen anwendbar sind, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Regeln durchgesetzt werden. Unbeschadet der Verfahren für den Entzug der Zulassung oder des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, gewährleisten die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem nationalen Recht insbesondere, dass bei Verstößen gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften gegen die verantwortlichen Personen geeignete Verwaltungsmaßnahmen ergriffen oder im Verwaltungsverfahren zu erlassende Sanktionen verhängt werden können.

Die vorgesehenen Maßnahmen und Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

(2)   Ohne Regeln für Maßnahmen und Sanktionen bei Verstößen gegen andere nach dieser Richtlinie erlassene nationale Bestimmungen auszuschließen, legen die Mitgliedstaaten insbesondere wirksame, angemessene und abschreckende Maßnahmen und Sanktionen im Hinblick auf die in Artikel 78 Absatz 5 enthaltene Verpflichtung fest, die wesentlichen Informationen für den Anleger in einer Form zu präsentieren, die für Kleinanleger aller Voraussicht nach verständlich sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten gestatten den zuständigen Behörden, jede Maßnahme oder Sanktion, die bei einem Verstoß gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verhängt wird, der Öffentlichkeit bekannt zu machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet, nachteilig für die Interessen der Anleger wäre oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.

Artikel 100

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass effiziente und wirksame Beschwerde- und Schlichtungsverfahren für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten von OGAW vorhanden sind, wobei gegebenenfalls auf bestehende Einrichtungen zurückzugreifen ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Einrichtungen nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an einer wirksamen Zusammenarbeit bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitfälle gehindert werden.

Artikel 101

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, wann immer dies zur Wahrnehmung der in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben oder der ihnen durch diese Richtlinie oder durch nationale Rechtsvorschriften übertragenen Befugnisse erforderlich ist.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen administrativen und organisatorischen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit gemäß diesem Absatz zu erleichtern.

Die zuständigen Behörden machen für die Zwecke der Zusammenarbeit von ihren Befugnissen Gebrauch, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in ihrem Mitgliedstaat geltende Vorschrift darstellt.

(2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie erforderlichen Informationen.

(3)   Hat eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats begründeten Anlass zu der Vermutung, dass Rechtsträger, die nicht der Aufsicht dieser zuständigen Behörde unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen oder verstoßen haben, so teilt sie dies den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats so genau wie möglich mit. Die Behörden, die diese Informationen empfangen, ergreifen geeignete Maßnahmen, unterrichten die zuständige Behörde, von der sie die Anzeige erhalten haben, über den Ausgang dieser Maßnahmen und soweit wie möglich über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen. Die Befugnisse der zuständigen Behörde, die die Information übermittelt hat, werden durch diesen Absatz nicht berührt.

(4)   Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können bei der Ausübung der ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Befugnisse die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats um Zusammenarbeit bei Überwachungstätigkeiten oder einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung im Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats ersuchen. Erhält eine zuständige Behörde ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so

a)

nimmt sie die Überprüfung oder Ermittlung selbst vor,

b)

gestattet sie der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung oder

c)

gestattet sie Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung.

(5)   Erfolgt die Überprüfung oder Ermittlung auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durch die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats, so kann die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats beantragen, dass ihre eigenen Beamten die Beamten, die die Überprüfung oder Ermittlung durchführen, begleiten. Die Überprüfung oder Ermittlung unterliegt jedoch der Gesamtkontrolle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet.

Erfolgt die Überprüfung oder Ermittlung auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats, so kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Überprüfung oder Ermittlung stattfindet, verlangen, dass ihre eigenen Beamten die Beamten, die die Überprüfung oder Ermittlung durchführen, begleiten.

(6)   Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Überprüfung oder Ermittlung erfolgt, können ein Ersuchen um einen Informationsaustausch gemäß Absatz 2 oder um Zusammenarbeit bei einer Ermittlung oder einer Überprüfung vor Ort gemäß Absatz 4 nur ablehnen, wenn

a)

die Ermittlung, die Überprüfung vor Ort oder der Informationsaustausch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung dieses Mitgliedstaats beeinträchtigen könnte,

b)

gegen dieselben Personen und aufgrund derselben Handlungen bereits ein Verfahren vor einem Gericht dieses Mitgliedstaats anhängig ist,

c)

gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil in diesem Mitgliedstaat ergangen ist.

(7)   Die zuständigen Behörden unterrichten die ersuchenden zuständigen Behörden über jede nach Absatz 6 getroffene Entscheidung. In dieser Benachrichtigung sind die Gründe für die Entscheidung anzugeben.

(8)   Die zuständigen Behörden können dem durch den Beschluss 2009/77/EG der Kommission (15) eingesetzten Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden Situationen zur Kenntnis bringen, in denen ein Ersuchen

a)

um Informationsaustausch gemäß Artikel 109 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat;

b)

um eine Überprüfung oder eine Ermittlung vor Ort gemäß Artikel 110 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat oder

c)

um die Zulassung von Beamten zur Begleitung der Beamten der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.

(9)   Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen zu den Verfahren für Ermittlungen oder Überprüfungen vor Ort erlassen.

Diese Maßnahmen werden nach dem in Artikel 112 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen.

Artikel 102

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen. Diese Verpflichtung hat zum Inhalt, dass vertrauliche Informationen, die diese Personen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden dürfen, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die OGAW, die Verwaltungsgesellschaften und die Verwahrstellen („Unternehmen, die an der Tätigkeit von OGAW mitwirken“) nicht zu erkennen sind; sie gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht fallen.

In Fällen, in denen für einen OGAW oder ein Unternehmen, das an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, können jedoch vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, welche an Rettungsversuchen beteiligt sind, in zivilgerichtlichen oder handelsgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden.

(2)   Absatz 1 steht dem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie und anderem für OGAW oder Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, geltendem Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Die Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1.

Die zuständigen Behörden, die im Rahmen dieser Richtlinie Informationen mit anderen zuständigen Behörden austauschen, können bei der Übermittlung darauf hinweisen, dass diese nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen, in welchem Fall sie nur für die Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, ausgetauscht werden dürfen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittländern oder mit Behörden oder Stellen von Drittländern im Sinne von Absatz 5 sowie Artikel 103 Absatz 1 nur treffen, sofern der Schutz der mitgeteilten Informationen durch das Berufsgeheimnis mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach diesem Artikel. Dieser Informationsaustausch dient der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden oder Stellen.

Wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

(4)   Die zuständigen Behörden, die aufgrund der Absätze 1 und 2 vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese Informationen im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:

a)

zur Prüfung, ob die Zulassungsbedingungen für die OGAW oder die Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, erfüllt werden, und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen,

b)

zur Verhängung von Sanktionen,

c)

im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörden und

d)

im Rahmen von Gerichtsverfahren aufgrund von Artikel 107 Absatz 2.

(5)   Die Absätze 1 und 4 verhindern nicht den Informationsaustausch innerhalb eines Mitgliedstaats oder zwischen den Mitgliedstaaten, wenn dieser Austausch stattfindet zwischen der zuständigen Behörde und

a)

im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen oder anderen Finanzinstituten betrauten Stellen oder mit der Überwachung der Finanzmärkte betrauten Stellen,

b)

Organen, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von OGAW befasst werden, Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, oder Organen, die mit ähnlichen Verfahren befasst werden, oder

c)

mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder anderen Finanzinstituten betrauten Personen.

Die Absätze 1 und 4 stehen insbesondere nicht dem entgegen, dass die oben genannten zuständigen Behörden den ihnen übertragenen Beaufsichtigungsaufgaben nachkommen können, und dass an die mit der Verwaltung der Entschädigungssysteme betrauten Stellen Informationen übermittelt werden, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.

Der Informationsaustausch gemäß Unterabsatz 1 fällt unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 1.

Artikel 103

(1)   Ungeachtet Artikel 102 Absätze 1 bis 4 können die Mitgliedstaaten einen Informationsaustausch zulassen zwischen einer zuständigen Behörde und

a)

Behörden, denen die Beaufsichtigung der Organe, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von OGAW oder Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken oder ähnlichen Verfahren befasst werden, obliegt,

b)

Behörden, denen die Beaufsichtigung der Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten betraut sind, obliegt.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung nach Absatz 1 Gebrauch machen, verlangen, dass zumindest folgende Bedingungen erfüllt werden:

a)

Die Informationen werden zur Erfüllung der Beaufsichtigungsaufgabe nach Absatz 1 verwendet;

b)

die Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Artikel 102 Absatz 1, und

c)

wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden Informationen gemäß Absatz 1 erhalten dürfen.

(4)   Ungeachtet Artikel 102 Absätze 1 bis 4 können die Mitgliedstaaten zur Stärkung der Stabilität des Finanzsystems und zur Wahrung seiner Integrität den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und den kraft Gesetzes für die Aufdeckung und Aufklärung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht zuständigen Behörden oder Organen zulassen.

(5)   Die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung nach Absatz 4 Gebrauch machen, verlangen, dass zumindest folgende Bedingungen erfüllt werden:

a)

Die Informationen werden zur Erfüllung der Beaufsichtigungsaufgabe nach Absatz 4 verwendet;

b)

die Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Artikel 102 Absatz 1, und

c)

wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

Die in Absatz 4 genannten Behörden oder Organe teilen den zuständigen Behörden, die die Information erteilt haben, für die Zwecke von Buchstabe c die Namen und die genaue Aufgabe der Personen mit, an die die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen.

(6)   Wenn in einem Mitgliedstaat die in Absatz 4 genannten Behörden oder Organe bei der ihnen übertragenen Aufdeckung oder Aufklärung von Verstößen besonders befähigte und entsprechend beauftragte Personen hinzuziehen, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören, so kann die in diesem Absatz vorgesehene Möglichkeit des Austauschs von Informationen unter den in Absatz 5 genannten Bedingungen auf die betreffenden Personen ausgedehnt werden.

(7)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden oder Organe Informationen gemäß Absatz 4 erhalten dürfen.

Artikel 104

(1)   Artikel 102 und 103 stehen weder dem entgegen, dass die zuständigen Behörden den Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden Informationen übermitteln, die diesen zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienen, noch dass die letztgenannten Behörden oder Einrichtungen den zuständigen Behörden die Informationen mitteilen, die diese für die Zwecke von Artikel 102 Absatz 4 benötigen. Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Artikel 102 Absatz 1.

(2)   Die Artikel 102 und 103 stehen dem nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden die Informationen gemäß Artikel 102 Absätze 1 bis 4 einer Clearingstelle oder einer ähnlichen nach nationalem Recht anerkannten Stelle übermitteln, um Clearing- oder Abwicklungsdienstleistungen auf einem der Märkte ihres Mitgliedstaats sicherzustellen, sofern diese Informationen ihrer Auffassung nach erforderlich sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Stellen im Fall von Verstößen — oder auch nur möglichen Verstößen — der Marktteilnehmer sicherzustellen.

Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Artikel 102 Absatz 1.

Die Mitgliedstaaten sorgen jedoch dafür, dass die gemäß Artikel 102 Absatz 2 erhaltenen Informationen in dem in Unterabsatz 1 genannten Fall nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der zuständigen Behörden, die die Informationen übermittelt haben, weitergegeben werden dürfen.

(3)   Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 102 Absätze 1 und 4 können die Mitgliedstaaten durch Gesetz die Weitergabe bestimmter Informationen an andere Dienststellen ihrer Zentralbehörden, die für die Rechtsvorschriften über die Beaufsichtigung der OGAW und der Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, der Kreditinstitute, der Finanzinstitute, der Wertpapierfirmen und der Versicherungsunternehmen zuständig sind, sowie an die von diesen Dienststellen beauftragten Inspektoren gestatten.

Diese Informationen dürfen jedoch nur geliefert werden, wenn sich dies aus aufsichtsrechtlichen Gründen als erforderlich erweist.

Die Mitgliedstaaten schreiben jedoch vor, dass die Informationen, die sie aufgrund von Artikel 102 Absätze 2 und 5 erhalten, nicht Gegenstand der im vorliegenden Absatz genannten Weitergabe sein dürfen, es sei denn, das ausdrückliche Einverständnis der zuständigen Behörden, die die Informationen erteilt haben, liegt vor.

Artikel 105

Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen zu den Verfahren für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden erlassen.

Diese Maßnahmen werden nach dem in Artikel 112 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen.

Artikel 106

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, dass jede gemäß der Richtlinie 2006/43/EG zugelassene Person, die bei einem OGAW oder einem Unternehmen, das an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, die in Artikel 51 der Richtlinie 78/660/EWG, in Artikel 37 der Richtlinie 83/349/EWG bzw. in Artikel 73 der vorliegenden Richtlinie beschriebenen Aufgaben oder andere gesetzliche Aufgaben erfüllt, die Verpflichtung hat, den zuständigen Behörden unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen zu melden, von denen sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erhalten hat und die folgende Auswirkungen haben können:

a)

eine erhebliche Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, welche die Zulassungsbedingungen regeln oder im Besonderen für die Ausübung der Tätigkeit von OGAW oder Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, gelten,

b)

die Behinderung der Tätigkeit des OGAW oder des Unternehmens, das an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, oder

c)

die Ablehnung der Bestätigung ordnungsgemäßer Rechnungslegung oder die Äußerung von Vorbehalten.

Diese Person ist zur Meldung der Tatsachen und Entscheidungen verpflichtet, von denen sie im Rahmen einer Aufgabe im Sinne von Buchstabe a Kenntnis erhält, die sie bei einem Unternehmen mit sich aus einem Kontrollverhältnis ergebenden engen Verbindungen zu dem OGAW oder dem Unternehmen, das an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, erfüllt, bei dem sie diese Aufgabe wahrnimmt.

(2)   Machen die gemäß der Richtlinie 2006/43/EG zugelassenen Personen den zuständigen Behörden in gutem Glauben Mitteilung über die in Absatz 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für diese Personen keine Haftung nach sich.

Artikel 107

(1)   Die zuständigen Behörden geben für jede Entscheidung, mit der die Genehmigung abgelehnt wird, oder für jede negative Entscheidung, die in Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen allgemeinen Maßregeln getroffen worden ist, die Gründe schriftlich an und teilen diese dem Antragsteller mit.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jede Entscheidung, die im Rahmen der nach dieser Richtlinie erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften getroffen wird, ordnungsgemäß begründet wird und die Gerichte angerufen werden können; ein Recht auf Anrufung der Gerichte besteht auch, wenn nicht binnen sechs Monaten nach Eingang eines Antrags auf Zulassung, der alle erforderlichen Angaben enthält, entschieden wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass eine oder mehrere der folgenden nach nationalem Recht bestimmten Stellen im Interesse der Verbraucher und im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsinstanzen anrufen kann/können, um zu gewährleisten, dass die nationalen Vorschriften zur Durchführung dieser Richtlinie angewandt werden:

a)

staatliche Stellen oder ihre Vertreter,

b)

Verbraucherverbände, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben,

c)

Berufsverbände, die ein berechtigtes Interesse daran haben, ihre Mitglieder zu schützen.

Artikel 108

(1)   Allein die Stellen des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW sind befugt, diesem OGAW gegenüber bei Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der Investmentgesellschaft enthaltenen Bestimmungen Maßnahmen zu ergreifen.

Allerdings können die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW diesem OGAW gegenüber im Falle einer Verletzung der in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die nicht unter den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie oder unter die in den Artikeln 92 und 94 festgelegten Anforderungen fallen, Maßnahmen ergreifen.

(2)   Jede Entscheidung über die Entziehung der Zulassung und jede andere gegen einen OGAW getroffene schwerwiegende Maßnahme oder jede ihm auferlegte Maßnahme zur Aussetzung der Ausgabe, des Rückkaufs oder der Rücknahme seiner Anteile wird den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des OGAW und, wenn die Verwaltungsgesellschaft eines OGAW in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW unverzüglich mitgeteilt.

(3)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft und des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW haben jeweils die Möglichkeit, Maßnahmen gegen die Verwaltungsgesellschaft einzuleiten, wenn diese die unter ihre jeweilige Zuständigkeit fallenden Bestimmungen verletzt.

(4)   Haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass ein OGAW, dessen Anteile auf dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vertrieben werden, gegen Verpflichtungen verstößt, die ihm aus Vorschriften erwachsen, die nach dieser Richtlinie erlassen werden und keine Befugnisse auf die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW übertragen, so teilen sie ihre Erkenntnisse den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW mit, der geeignete Maßnahmen ergreift.

(5)   Wenn die Maßnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW nicht greifen oder sich als unzulänglich erweisen oder wenn der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW nicht innerhalb einer angemessenen Frist handelt und der OGAW deshalb weiterhin auf eine Weise tätig ist, die den Interessen der Anleger des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW eindeutig zuwiderläuft, so können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW in der Konsequenz eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

a)

Nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW ergreifen sie alle angemessenen Maßnahmen, die zum Schutz der Anleger erforderlich sind, einschließlich der möglichen Unterbindung des weiteren Vertriebs der Anteile des betreffenden OGAW auf dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eines OGAW;

b)

sie bringen die Angelegenheit erforderlichenfalls dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden zur Kenntnis.

Die Kommission wird unverzüglich über jede gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ergriffene Maßnahme unterrichtet.

(6)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass es rechtlich möglich ist, auf ihrem Hoheitsgebiet alle Schriftstücke zuzustellen, die für die vom Aufnahmemitgliedstaat des OGAW gemäß den Absätzen 2 bis 5 ergriffenen Maßnahmen erforderlich sind.

Artikel 109

(1)   Betreiben Verwaltungsgesellschaften im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs oder durch Errichtung von Zweigniederlassungen ihre Geschäfte in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaaten der Verwaltungsgesellschaft, so arbeiten die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eng zusammen.

Sie stellen einander auf Anfrage alle Informationen bezüglich der Verwaltung und der Eigentumsverhältnisse dieser Verwaltungsgesellschaften zur Verfügung, die deren Beaufsichtigung erleichtern könnten, sowie sämtliche Informationen, die geeignet sind, die Überwachung dieser Gesellschaften zu erleichtern. Insbesondere arbeiten die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft zusammen, um den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die Erhebung der in Artikel 21 Absatz 2 genannten Angaben zu ermöglichen.

(2)   Soweit für die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse des Herkunftsmitgliedstaats erforderlich, unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft über alle vom Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft nach Artikel 21 Absatz 5 ergriffenen Maßnahmen, die Maßnahmen oder Sanktionen gegen eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Beschränkung ihrer Tätigkeiten beinhalten.

(3)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft teilen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaat des OGAW unverzüglich etwaige auf der Ebene der Verwaltungsgesellschaft festgestellte Probleme, die die Fähigkeit der Verwaltungsgesellschaft erheblich beeinflussen können, ihre Aufgaben in Bezug auf den OGAW richtig zu erfüllen, und alle Verstöße gegen die Anforderungen gemäß Kapitel III mit.

(4)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW teilen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft unverzüglich etwaige auf der Ebene des OGAW festgestellte Probleme mit, die die Fähigkeit der Verwaltungsgesellschaft beeinflussen könnten, ihre Aufgaben sachgerecht wahrzunehmen oder die Anforderungen dieser Richtlinie, die in die Verantwortung des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW fallen, einzuhalten.

Artikel 110

(1)   Wenn eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat über eine Zweigniederlassung ausübt, sorgt der Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft dafür, dass die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die in Artikel 109 genannten Informationen selbst oder durch zu diesem Zweck benannte Intermediäre vor Ort überprüfen können.

(2)   Absatz 1 berührt nicht das Recht der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft, in Ausübung der ihnen aufgrund dieser Richtlinie obliegenden Aufgaben vor Ort Überprüfungen der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats errichteten Zweigniederlassungen vorzunehmen.

KAPITEL XIII

EUROPÄISCHER WERTPAPIERAUSSCHUSS

Artikel 111

Die Kommission kann an dieser Richtlinie technische Änderungen in den nachstehend genannten Bereichen vornehmen:

a)

Erläuterung der Definitionen, um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, und

b)

Angleichung der Terminologie und Abfassung von Definitionen in Übereinstimmung mit späteren Rechtsakten zu den OGAW und zu angrenzenden Themenbereichen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 112

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission (16) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absatz 1 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

KAPITEL XIV

AUSNAHME-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ABSCHNITT 1

Ausnahmebestimmungen

Artikel 113

(1)   Für die ausschließliche Verwendung durch dänische OGAW werden die in Dänemark ausgegebenen „pantebreve“ den Wertpapieren nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b gleichgestellt.

(2)   Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 1 können die zuständigen Behörden die OGAW, die am 20. Dezember 1985 zwei oder mehrere Verwahrstellen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften besaßen, ermächtigen, diese Mehrzahl von Verwahrstellen beizubehalten, wenn sie die Gewähr dafür haben, dass die in Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 3 genannten Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden.

(3)   Abweichend von Artikel 16 können die Mitgliedstaaten den Verwaltungsgesellschaften die Genehmigung erteilen, Inhaberzertifikate zu emittieren, die Namenspapiere anderer Gesellschaften vertreten.

Artikel 114

(1)   Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG, die lediglich zur Erbringung von in Abschnitt A Nummern 4 und 5 des Anhangs der genannten Richtlinie genannten Dienstleistungen zugelassen sind, können eine Zulassung im Rahmen dieser Richtlinie erhalten, um OGAW zu verwalten und selbst als Verwaltungsgesellschaften aufzutreten. In diesem Falle geben diese Wertpapierfirmen ihre Zulassung gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zurück.

(2)   Verwaltungsgesellschaften, die bereits vor dem 13. Februar 2004 in ihrem Herkunftsmitgliedstaat gemäß der Richtlinie 85/611/EWG eine Zulassung für die Verwaltung von OGAW in Form eines Investmentfonds oder einer Investmentgesellschaft erhalten haben, gelten im Sinne dieses Artikels als zugelassen, wenn die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorsehen, dass die Gesellschaften zur Aufnahme dieser Tätigkeit Bedingungen genügen müssen, die den in Artikel 7 und 8 genannten gleichwertig sind.

ABSCHNITT 2

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 115

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juli 2013 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.

Artikel 116

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens zum 30. Juni 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e, m, p, q und r, Artikel 2 Absatz 5, Artikel 4, Artikel 5 Absätze 1 bis 4, 6 und 7, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 Eingangsteil, Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und i, Artikel 15, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 17 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 17 Absätze 4 bis 7, Artikel 17 Absatz 9 Unterabsatz 2, Artikel 18 Absatz 1 Eingangsteil, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 18 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4, Artikel 18 Absätze 3 und 4, Artikel 19 und 20, Artikel 21 Absätze 2 bis 6, 8 und 9, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 3 Buchstaben a, d und e, Artikel 23 Absätze 1, 2, 4 und 5, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 33 Absätze 2, 4 und 5, Artikel 37 bis 42, Artikel 43 Absätze 1 bis 5, Artikel 44 bis 49, Artikel 50 Absatz 1 Eingangsteil, Artikel 50 Absatz 3, Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 54 Absatz 3, Artikel 56 Absatz 1, Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 1 Eingangsteil, Artikel 58 und 59, Artikel 60 Absätze 1 bis 5, Artikel 61 Absätze 1 und 2, Artikel 62 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 63, Artikel 64 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 65, 66 und 67, Artikel 68 Absatz 1 Eingangsteil und Buchstabe a, Artikel 69 Absätze 1 und 2, Artikel 70 Absätze 2 und 3, Artikel 71, 72 und 74, Artikel 75 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 77 bis 82, Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich, Artikel 86, Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 89 Buchstabe b, Artikel 90 bis 94, Artikel 96 bis 101, Artikel 101 Absätze 1 bis 8, Artikel 102 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 102 Absatz 5, Artikel 107 und 108, Artikel 109 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 110 sowie Anhang I nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2011 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Verweisungen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die Richtlinie 85/611/EWG als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 117

Die Richtlinie 85/611/EWG, in der Fassung der in Anhang III Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien mit Wirkung vom 1. Juli 2011 aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Verweisungen auf den vereinfachten Prospekt gelten als Verweisungen auf die in Artikel 78 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger.

Artikel 118

(1)   Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 1, Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 1 Absätze 4 bis 7, Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d, f bis l, n und o, Artikel 2 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 2 Absätze 6 und 7, Artikel 3, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 7 bis 11, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben b bis h, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, c und d, Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 17 Absatz 8, Artikel 17 Absatz 9 Unterabsatz 1, Artikel 18 Absatz 1 mit Ausnahme des Eingangsteils und Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 21 Absätze 1 und 7, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 3 Buchstaben b und c, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 24, Artikel 25 und 26, Artikel 27 Absätze 1 und 2, Artikel 28, Artikel 29 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 30, 31 und 32, Artikel 33 Absätze 1 und 3, Artikel 34, 35 und 36, Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben a bis h, Artikel 50 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 51 Absätze 2 und 3, Artikel 52 und 53, Artikel 54 Absätze 1 und 2, Artikel 55, Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 56 Absatz 3, Artikel 57, Artikel 68 Absatz 2, Artikel 69 Absätze 3 und 4, Artikel 70 Absätze 1 und 4, Artikel 73 und 76, Artikel 83 Absatz 1 mit Ausnahme von Buchstabe b, Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe a mit Ausnahme des zweiten Gedankenstrichs, Artikel 84, 85 und 87, Artikel 88 Absatz 1 mit Ausnahme von Buchstabe b, Artikel 88 Absatz 2, Artikel 89 mit Ausnahme von Buchstabe b, Artikel 102 Absatz 1, Artikel 102 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 102 Absätze 3 und 4, Artikel 103 bis 106, Artikel 109 Absatz 1, Artikel 111, 112, 113 und 117 sowie die Anhänge II, III und IV gelten ab dem 1. Juli 2011.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass OGAW den gemäß der Richtlinie 85/611/EWG erstellten vereinfachten Prospekt so bald wie möglich, spätestens jedoch 12 Monate nach der in Artikel 78 Absatz 7 genannten Frist für die Umsetzung sämtlicher Durchführungsmaßnahmen in nationales Recht, durch die gemäß Artikel 78 erstellten wesentlichen Informationen für den Anleger ersetzen. Während dieses Zeitraums akzeptieren die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eines OGAW für auf dem Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten vertriebene OGAW weiterhin den vereinfachten Prospekt.

Artikel 119

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Januar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Juni 2009.

(2)  ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3.

(3)  Siehe Anhang III Teil A.

(4)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(10)  ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.

(11)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(12)  ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22.

(13)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

(14)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

(15)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.

(16)  ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45.


ANHANG I

SCHEMA A

1.

Informationen über den Investmentfonds

1.

Informationen über die Verwaltungsgesellschaft mit einem Hinweis darauf, ob die Verwaltungsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist als im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW

1.

Informationen über die Investmentgesellschaft

1.1.

Bezeichnung

1.1.

Bezeichnung oder Firma, Rechtsform, Gesellschaftssitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Gesellschaftssitz zusammenfällt

1.1.

Bezeichnung oder Firma, Rechtsform, Gesellschaftssitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Gesellschaftssitz zusammenfällt

1.2.

Zeitpunkt der Gründung des Investmentfonds. Angabe der Dauer, falls diese begrenzt ist

1.2.

Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft. Angabe der Dauer, falls diese begrenzt ist

1.2.

Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft. Angabe der Dauer, falls diese begrenzt ist

 

1.3.

Falls die Gesellschaft weitere Investmentfonds verwaltet, Angabe dieser weiteren Investmentfonds

1.3.

Im Falle von Investmentgesellschaften mit unterschiedlichen Teilfonds, Angabe dieser Teilfonds

1.4.

Angabe der Stelle, bei der die Vertragsbedingungen, wenn auf deren Beifügung verzichtet wird, sowie die periodischen Berichte erhältlich sind

 

1.4.

Angabe der Stelle, bei der die Satzung, wenn auf deren Beifügung verzichtet wird, sowie die periodischen Berichte erhältlich sind

1.5.

Kurzangaben über die auf den Investmentfonds anwendbaren Steuervorschriften, wenn sie für den Anteilinhaber von Bedeutung sind. Angabe, ob auf die von den Anteilinhabern vom Investmentfonds bezogenen Einkünfte und Kapitalerträge Quellenabzüge erhoben werden

 

1.5.

Kurzangaben über die auf die Gesellschaft anwendbaren Steuervorschriften, wenn sie für den Anteilinhaber von Bedeutung sind. Angabe, ob auf die von den Anteilinhabern von der Gesellschaft bezogenen Einkünfte und Kapitalerträge Quellenabzüge erhoben werden

1.6.

Stichtag für den Jahresabschluss und Häufigkeit der Ausschüttung

 

1.6.

Stichtag für den Jahresabschluss und Häufigkeit der Dividendenausschüttung

1.7.

Name der Personen, die mit der Prüfung der in Artikel 73 vorgesehenen Zahlenangaben beauftragt sind

 

1.7.

Name der Personen, die mit der Prüfung der in Artikel 73 vorgesehenen Zahlenangaben beauftragt sind

 

1.8.

Name und Funktion der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane. Angabe der Hauptfunktionen, die diese Personen außerhalb der Gesellschaft ausüben, wenn sie für diese von Bedeutung sind

1.8.

Name und Funktion der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane. Angabe der Hauptfunktionen, die diese Personen außerhalb der Gesellschaft ausüben, wenn sie für diese von Bedeutung sind

 

1.9.

Kapital: Höhe des gezeichneten Kapitals mit Angabe des eingezahlten Kapitals

1.9.

Kapital

1.10.

Angabe der Art und der Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere:

Art des Rechts (dingliches, Forderungs- oder anderes Recht), das der Anteil repräsentiert

Original-Urkunden oder Zertifikate über diese Urkunden, Eintragung in einem Register oder auf einem Konto

Merkmale der Anteile: Namens- oder Inhaberpapiere, gegebenenfalls Angabe der Stückelung

Beschreibung des Stimmrechts der Anteilinhaber, falls dieses besteht

Voraussetzungen, unter denen die Auflösung des Investmentfonds beschlossen werden kann, und Einzelheiten der Auflösung, insbesondere in Bezug auf die Rechte der Anteilinhaber

 

1.10.

Angabe der Art und der Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere:

Original-Urkunden oder Zertifikate über diese Urkunden, Eintragung in einem Register oder auf einem Konto

Merkmale der Anteile: Namens- oder Inhaberpapiere, gegebenenfalls Angabe der Stückelung

Beschreibung des Stimmrechts der Anteilinhaber

Voraussetzungen, unter denen die Auflösung der Investmentgesellschaft beschlossen werden kann, und Einzelheiten der Auflösung, insbesondere in Bezug auf die Rechte der Anteilinhaber

1.11.

Gegebenenfalls Angabe der Börsen oder Märkte, an denen die Anteile notiert oder gehandelt werden

 

1.11.

Gegebenenfalls Angabe der Börsen oder Märkte, an denen die Anteile notiert oder gehandelt werden

1.12.

Modalitäten und Bedingungen für die Ausgabe und/oder den Verkauf der Anteile

 

1.12.

Modalitäten und Bedingungen für die Ausgabe und/oder den Verkauf der Anteile

1.13.

Modalitäten und Bedingungen der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile und Voraussetzungen, unter denen diese ausgesetzt werden kann

 

1.13.

Modalitäten und Bedingungen der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile und Voraussetzungen, unter denen diese ausgesetzt werden kann. Im Falle von Investmentgesellschaften mit unterschiedlichen Teilfonds, Angabe der Art und Weise, wie ein Anteilinhaber von einem Teilfonds in den anderen wechseln kann, und welche Kosten damit verbunden sind

1.14.

Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge

 

1.14.

Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge

1.15.

Beschreibung der Anlageziele des Investmentfonds, einschließlich der finanziellen Ziele (z. B. Kapital- oder Ertragssteigerung), der Anlagepolitik (z. B. Spezialisierung auf geografische Gebiete oder Wirtschaftsbereiche), etwaiger Beschränkungen bei dieser Anlagepolitik sowie der Angabe etwaiger Techniken und Instrumente oder Befugnisse zur Kreditaufnahme, von denen bei der Verwaltung des Investmentfonds Gebrauch gemacht werden kann

 

1.15.

Beschreibung der Anlageziele der Gesellschaft, einschließlich der finanziellen Ziele (z. B. Kapital- oder Ertragssteigerung), der Anlagepolitik (z. B. Spezialisierung auf geografische Gebiete oder Wirtschaftsbereiche), etwaiger Beschränkungen bei dieser Anlagepolitik sowie der Angabe etwaiger Techniken und Instrumente oder Befugnisse zur Kreditaufnahme, von denen bei der Verwaltung der Gesellschaft Gebrauch gemacht werden kann

1.16.

Regeln für die Vermögensbewertung

 

1.16.

Regeln für die Vermögensbewertung

1.17.

Ermittlung der Verkaufs- oder Ausgabe- und der Auszahlungs- oder Rücknahmepreise der Anteile, insbesondere:

Methode und Häufigkeit der Berechnung dieser Preise

Angaben der mit dem Verkauf, der Ausgabe, der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile verbundenen Kosten

Angabe von Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung dieser Preise

 

1.17.

Ermittlung der Verkaufs- oder Ausgabe- und der Auszahlungs- oder Rücknahmepreise der Anteile, insbesondere:

Methode und Häufigkeit der Berechnung dieser Preise

Angaben der mit dem Verkauf, der Ausgabe, der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile verbundenen Kosten

Angabe von Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung dieser Preise (1)

1.18.

Angaben über die Methode, die Höhe und die Berechnung der zu Lasten des Investmentfonds gehenden Vergütungen für die Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle oder Dritte und der Unkostenerstattungen an die Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle oder Dritte durch den Investmentfonds

 

1.18.

Angaben über die Methode, die Höhe und die Berechnung der Vergütungen, die von der Gesellschaft zu zahlen sind an ihre Geschäftsleiter und Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, an die Verwahrstelle oder an Dritte, und der Unkostenerstattungen an die Geschäftsleiter der Gesellschaft, an die Verwahrstelle oder an Dritte durch die Gesellschaft

Angaben über die Verwahrstelle:

2.1.   Bezeichnung oder Firma, Rechtsform, Gesellschaftssitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Gesellschaftssitz zusammenfällt,

2.2.   Haupttätigkeit.

Angaben über die externen Beratungsfirmen oder Anlageberater, wenn ihre Dienste auf Vertragsbasis in Anspruch genommen und die Vergütungen hierfür dem Vermögen des OGAW entnommen werden:

3.1.   Name der Firma oder des Beraters,

3.2.   Einzelheiten des Vertrags mit der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft, die für die Anteilinhaber von Interesse sind; ausgenommen sind Einzelheiten betreffend die Vergütungen,

3.3.   andere Tätigkeiten von Bedeutung.

4.   Angaben über die Maßnahmen, die getroffen worden sind, um die Zahlungen an die Anteilinhaber, den Rückkauf oder die Rücknahme der Anteile sowie die Verbreitung der Informationen über den OGAW vorzunehmen. Diese Angaben sind auf jeden Fall hinsichtlich des Mitgliedstaats zu machen, in dem der OGAW niedergelassen ist. Falls ferner die Anteile in einem anderen Mitgliedstaat vertrieben werden, sind die oben bezeichneten Angaben hinsichtlich dieses Mitgliedstaats zu machen und in den dort verbreiteten Prospekt aufzunehmen.

Weitere Anlageinformationen:

5.1.   Gegebenenfalls bisherige Ergebnisse des OGAW — diese Angaben können entweder im Prospekt enthalten oder diesem beigefügt sein,

5.2.   Profil des typischen Anlegers, für den der OGAW konzipiert ist.

Wirtschaftliche Informationen:

6.1.   Etwaige Kosten oder Gebühren mit Ausnahme der unter Nummer 1.17 genannten Kosten, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die vom Anteilinhaber zu entrichten sind, und denjenigen, die aus dem Sondervermögen des OGAW zu zahlen sind.

SCHEMA B

Informationen, die in den periodischen Berichten enthalten sein müssen

I.   Vermögensstand

Wertpapiere,

Bankguthaben,

sonstige Vermögen,

Vermögen insgesamt,

Verbindlichkeiten,

Nettobestandswert.

II.   Anzahl der umlaufenden Anteile

III.   Nettobestandswert je Anteil

IV.   Wertpapierbestand, wobei zu unterscheiden ist zwischen

a)

Wertpapieren, die zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind;

b)

Wertpapieren, die auf einem anderen geregelten Markt gehandelt werden;

c)

in Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten neu emittierten Wertpapieren;

d)

den sonstigen in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten Wertpapieren,

wobei eine Gliederung nach den geeignetsten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik des OGAW (zum Beispiel nach wirtschaftlichen oder geografischen Kriterien, nach Devisen usw.) nach prozentualen Anteilen am Reinvermögen vorzunehmen ist; für jedes vorstehend bezeichnete Wertpapier Angabe seines Anteils am Gesamtvermögen des OGAW.

Angabe der Veränderungen in der Zusammensetzung des Wertpapierbestandes während des Berichtszeitraums.

V.   Angaben über die Entwicklung des Vermögens des OGAW während des Berichtszeitraums, die Folgendes umfassen:

Erträge aus Anlagen;

sonstige Erträge;

Aufwendungen für die Verwaltung;

Aufwendungen für die Verwahrstelle;

sonstige Aufwendungen und Gebühren;

Nettoertrag;

Ausschüttungen und wiederangelegte Erträge;

Erhöhung oder Verminderung der Kapitalrechnung;

Mehr- oder Minderwert der Anlagen;

etwaige sonstige Änderungen, welche das Vermögen und die Verbindlichkeiten des OGAW berühren;

Transaktionskosten (Kosten, die dem OGAW bei Geschäften mit seinem Portfolio entstehen).

VI.   Vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre, wobei zum Ende jeden Geschäftsjahres Folgendes anzugeben ist:

gesamter Nettobestandswert;

Nettobestandswert je Anteil.

VII.   Angabe des Betrags der bestehenden Verbindlichkeiten aus vom OGAW im Berichtszeitraum getätigten Geschäften im Sinne von Artikel 51, wobei nach Kategorien zu differenzieren ist.


(1)  Die in Artikel 32 Absatz 5 dieser Richtlinie bezeichneten Investmentgesellschaften geben außerdem an:

Methode und Häufigkeit der Ermittlung des Nettoinventarwerts der Anteile;

Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung dieses Wertes;

Börse im Vertriebsland, deren Notierung den Preis der in diesem Lande außerbörslich getätigten Geschäfte bestimmt.


ANHANG II

Aufgaben, die in die gemeinsame Portfolioverwaltung einbezogen sind

Anlageverwaltung.

Administrative Tätigkeiten:

a)

gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen;

b)

Kundenanfragen;

c)

Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen);

d)

Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften;

e)

Führung des Anlegerregisters;

f)

Gewinnausschüttung;

g)

Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;

h)

Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate);

i)

Führung von Aufzeichnungen.

Vertrieb.


ANHANG III

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 117)

Richtlinie 85/611/EWG des Rates

(ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3)

 

Richtlinie 88/220/EWG des Rates

(ABl. L 100 vom 19.4.1988, S. 31)

 

Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 168 vom 18.7.1995, S. 7)

Nur Artikel 1 vierter Gedankenstrich, Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 fünfter Gedankenstrich

Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 27)

Nur Artikel 1

Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 20)

 

Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 35)

 

Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1)

Nur Artikel 66

Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9)

Nur Artikel 9

Richtlinie 2008/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 42)

 

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

(gemäß Artikel 117)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

Datum der Anwendung

85/611/EWG

1. Oktober 1989

88/220/EWG

1. Oktober 1989

95/26/EG

18. Juli 1996

2000/64/EG

17. November 2002

2001/107/EG

13. August 2003

13. Februar 2004

2001/108/EG

13. August 2003

13. Februar 2004

2004/39/EG

30. April 2006

2005/1/EG

13. Mai 2005


ANHANG IV

Entsprechungstabelle

Richtlinie 85/611/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Einleitungssatz

Artikel 1 Absatz 2 Einleitungssatz

Artikel 1 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b

Artikel 1 Absätze 4 bis 7

Artikel 1 Absätze 4 bis 7

Artikel 1 Absatz 8 Einleitungssatz

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n Einleitungssatz

Artikel 1 Absatz 8 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n, Ziffern i, ii und iii

Artikel 1 Absatz 8 letzter Satz

Artikel 2 Absatz 7

Artikel 1 Absatz 9

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o

Artikel 1a Einleitungssatz

Artikel 2 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 1a Nummer 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 1a Nummer 2 erster Satzteil

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 1a Nummer 2 zweiter Satzteil

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 1a Nummern 3 bis 5

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c bis e

Artikel 1a Nummer 6

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 1a Nummer 7 erster Satzteil

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 1a Nummer 7 zweiter Satzteil

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 1a Nummern 8 bis 9

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h bis i

Artikel 1a Nummer 10 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j

Artikel 1a Nummer 10 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 1a Nummer 11

Artikel 1a Nummern 12 und 13 Satz 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii

Artikel 1a Nummer 13 Satz 2

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 1a Nummern 14 und 15, Satz 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben k und l

Artikel 1a Nummer 15, Satz 2

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m

Artikel 2 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 3, Einleitungssatz

Artikel 2 Absatz 1 erster bis vierter Gedankenstrich

Artikel 3 Buchstaben a, b, c und d

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4 Absätze 1 bis 2

Artikel 5 Absätze 1 bis 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 4

Artikel 4 Absatz 3a

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 6

Artikel 5 Absatz 7

Artikel 5 Absätze 1 und 2

Artikel 6 Absätze 1 und 2

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b Einleitungssatz

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b Einleitungssatz

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 5a Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 7 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe a Einleitungssatz

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Einleitungssatz

Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich Einleitungssatz

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii Einleitungssatz

Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich Ziffern i, ii und iii

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe a dritter und vierter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii

Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe a fünfter Gedankenstrich

Artikel 5a Absatz 1 Buchstaben b bis d

Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b bis d

Artikel 5a Absätze 2 bis 5

Artikel 7 Absätze 2 bis 5

Artikel 5b

Artikel 8

Artikel 5c

Artikel 9

Artikel 5d

Artikel 10

Artikel 5e

Artikel 11

Artikel 5f Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 5f Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Artikel 5f Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b Satz 1

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b

Artikel 5f Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b letzter Satz

Artikel 5f Absatz 2 Einleitungssatz

Artikel 12 Absatz 2 Einleitungssatz

Artikel 5f Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 5g

Artikel 13

Artikel 5h

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 15

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 6a Absatz 1

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 6a Absatz 2

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 6a Absatz 3

Artikel 17 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 17 Absätze 4 bis 5

Artikel 6a Absätze 4 bis 6

Artikel 17 Absätze 6 bis 8

Artikel 6a Absatz 7

Artikel 17 Absatz 9 Unterabsatz 1

Artikel 17 Absatz 9 Unterabsatz 2

Artikel 6b Absatz 1

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 6b Absatz 2

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 6b Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 4

Artikel 6b Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 6b Absatz 4

Artikel 18 Absatz 4

Artikel 6b Absatz 5

Artikel 19 bis 20

Artikel 6c Absatz 1

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 6c Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 6c Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 6c Absätze 3 bis 5

Artikel 21 Absätze 3 bis 5

Artikel 6c Absatz 6

Artikel 6c Absätze 7 bis 10

Artikel 21 Absätze 6 bis 9

Artikel 7

Artikel 22

Artikel 8

Artikel 23 Absätze 1 bis 3

Artikel 23 Absätze 4 bis 6

Artikel 9

Artikel 24

Artikel 10

Artikel 25

Artikel 11

Artikel 26

Artikel 12

Artikel 27 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 27 Unterabsatz 3

Artikel 13

Artikel 28

Artikel 13a Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 13a Absatz 1 Unterabsatz 2, Einleitungssatz

Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2, Einleitungssatz

Artikel 13a Absatz 1 Unterabsatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2, Buchstaben a, b und c

Artikel 13a Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4

Artikel 29 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4

Artikel 13a Absatz 2, 3 und 4

Artikel 29 Absatz 2, 3 und 4

Artikel 13b

Artikel 30

Artikel 13c

Artikel 31

Artikel 14

Artikel 32

Artikel 15

Artikel 33 Absätze 1 bis 3

Artikel 33 Absätze 4 bis 6

Artikel 16

Artikel 34

Artikel 17

Artikel 35

Artikel 18

Artikel 36

Artikel 37 bis 49

Artikel 19 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 50 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a bis c

Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben a bis c

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d, Einleitungsteil

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d Einleitungsteil

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern i und ii

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e Einleitungssatz

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e Einleitungssatz

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e erster bis vierter Gedankenstrich

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern i, ii, iii und iv

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g Einleitungssatz

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g Einleitungssatz

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g Ziffern i, ii und iii

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h Einleitungssatz

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe h Einleitungssatz

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h erster, zweiter, dritter und vierter Gedankenstrich

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe h Ziffern i, ii, iii und iv

Artikel 19 Absatz 2 Einleitung

Artikel 50 Absatz 2 Einleitung

Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 19 Absatz 4

Artikel 50 Absatz 3

Artikel 21 Absätze 1 bis 3

Artikel 51 Absätze 1 bis 3

Artikel 21 Absatz 4

Artikel 51 Absatz 4

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 Einleitungssatz

Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 2 Einleitungssatz

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 Einleitungssatz

Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 2 Einleitungssatz

Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster bis dritter Gedankenstrich

Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 2, Buchstaben a, b und c

Artikel 22 Absätze 3 bis 5

Artikel 52 Absätze 3 bis 5

Artikel 22a Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 53 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 22a Absatz 1 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 22a Absatz 2

Artikel 53 Absatz 2

Artikel 23

Artikel 54

Artikel 24

Artikel 55

Artikel 24a

Artikel 70

Artikel 25 Absatz 1

Artikel 56 Absatz 1

Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster bis vierter Gedankenstrich

Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c und d

Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 25 Absatz 3

Artikel 56 Absatz 3

Artikel 26

Artikel 57

Artikel 58 bis 67

Artikel 27 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 68 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 27 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 27 Absatz 1 zweiter, dritter und vierter Gedankenstrich

Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a, b, c

Artikel 27 Absatz 2 Einleitungssatz

Artikel 68 Absatz 2 Einleitungssatz

Artikel 27 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 68 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 28 Absätze 1 und 2

Artikel 69 Absätze 1 und 2

Artikel 28 Absätze 3 und 4

Artikel 28 Absätze 5 und 6

Artikel 69 Absätze 3 und 4

Artikel 29

Artikel 71

Artikel 30

Artikel 72

Artikel 31

Artikel 73

Artikel 32

Artikel 74

Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 75 Absatz 1

Artikel 33 Absatz 2

Artikel 75 Absatz 1

Artikel 33 Absatz 3

Artikel 75 Absatz 3

Artikel 75 Absatz 4

Artikel 34

Artikel 76

Artikel 35

Artikel 77

Artikel 78 bis 82

Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitung

Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitung

Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 Ende

Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitung

Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 36 Absatz 2

Artikel 83 Absatz 2

Artikel 37

Artikel 84

Artikel 38

Artikel 85

Artikel 39

Artikel 86

Artikel 40

Artikel 87

Artikel 41 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 88 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 41 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 88 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 41 Absatz 1 letzter Satz

Artikel 88 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 41 Absatz 2

Artikel 88 Absatz 2

Artikel 42, Einleitung

Artikel 89 Einleitungssatz

Artikel 42 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 89 Buchstaben a und b

Artikel 42 letzter Satz

Artikel 89 Einleitungssatz

Artikel 43

Artikel 90

Artikel 44 Absätze 1 bis 3

Artikel 91 Absätze 1 bis 4

Artikel 45

Artikel 92

Artikel 46 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 46 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 46 Absatz 1 zweiter, dritter und vierter Gedankenstrich

Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 46 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich

Artikel 46 Absatz 2

Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 93 Absätze 3 bis 8

Artikel 47

Artikel 94

Artikel 95

Artikel 48

Artikel 96

Artikel 49 Absätze 1 bis 3

Artikel 97 Absätze 1 bis 3

Artikel 49 Absatz 4

Artikel 98 bis 100

Artikel 50 Absatz 1

Artikel 101 Absatz 1

Artikel 101 Absätze 2 bis 9

Artikel 50 Absätze 2 bis 4

Artikel 102 Absätze 1 bis 3

Artikel 50 Absatz 5 Einleitungssatz

Artikel 102 Absatz 4 Einleitungssatz

Artikel 50 Absatz 5 erster, zweiter, dritter und vierter Gedankenstrich

Artikel 102 Absatz 4 Buchstaben a, b, c und d

Artikel 50 Absatz 6 Einleitungssatz und Buchstaben a und b

Artikel 102 Absatz 5 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 50 Absatz 6 Buchstabe b erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 102 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 50 Absatz 6 Buchstabe b letzter Satz

Artikel 102 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 50 Absatz 7 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 103 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 50 Absatz 7 Unterabsatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 103 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 50 Absatz 7 Unterabsatz 2 Einleitungssatz

Artikel 103 Absatz 2 Einleitungssatz

Artikel 50 Absatz 7 Unterabsatz 2 erster bis dritter Gedankenstrich

Artikel 103 Absatz 2 Buchstaben a, b und c

Artikel 50 Absatz 7 Unterabsatz 3

Artikel 103 Absatz 3

Artikel 50 Absatz 8 Unterabsatz 1

Artikel 103 Absatz 4

Artikel 50 Absatz 8 Unterabsatz 2 Einleitungssatz

Artikel 103 Absatz 5 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 50 Absatz 8 Unterabsatz 2 erster bis dritter Gedankenstrich

Artikel 103 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 50 Absatz 8 Unterabsatz 3

Artikel 103 Absatz 6

Artikel 50 Absatz 8 Unterabsatz 4

Artikel 103 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 50 Absatz 8 Unterabsatz 5

Artikel 103 Absatz 7

Artikel 50 Absatz 8 Unterabsatz 6

Artikel 50 Absätze 9 bis 11

Artikel 104 Absätze 1 bis 3

Artikel 105

Artikel 50a Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 50a Absatz 1 Buchstabe a Einleitungssatz

Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 50a Absatz 1 Buchstabe a erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 50a Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 50a Absatz 2

Artikel 106 Absatz 2

Artikel 51 Absätze 1 und 2

Artikel 107 Absätze 1 und 2

Artikel 107 Absatz 3

Artikel 52 Absatz 1

Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 52 Absatz 2

Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 52 Absatz 3

Artikel 108 Absatz 2

Artikel 108 Absätze 3 bis 6

Artikel 52a

Artikel 109 Absätze 1 und 2

Artikel 109 Absätze 3 und 4

Artikel 52b Absatz 1

Artikel 110 Absatz 1

Artikel 52b Absatz 2

Artikel 52b Absatz 3

Artikel 110 Absatz 2

Artikel 53a

Artikel 111

Artikel 53b Absatz 1

Artikel 112 Absatz 1

Artikel 53b Absatz 2

Artikel 112 Absatz 2

Artikel 112 Absatz 3

Artikel 54

Artikel 113 Absatz 1

Artikel 55

Artikel 113 Absatz 2

Artikel 56 Absatz 1

Artikel 113 Absatz 3

Artikel 56 Absatz 2

Artikel 57

Artikel 114

Artikel 58

Artikel 116 Absatz 2

Artikel 115

Artikel 116 Absatz 1

Artikel 117 und 118

Artikel 59

Artikel 119

Anhang I Schema A und B

Anhang I Schema A und B

Anhang I Schema C

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang IV


17.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 302/97


RICHTLINIE 2009/111/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. September 2009

zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Diese Richtlinie bildet im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates und des Ecofin-Rates sowie im Einklang mit den internationalen Initiativen wie dem G-20-Gipfel (Gruppe der 20 — „G20“) am 2. April 2009 einen ersten wichtigen Schritt zur Behebung der durch die Finanzkrise aufgedeckten Mängel, dem die von der Kommission angekündigten weiteren Initiativen folgen werden, die in der Mitteilung der Kommission vom 4. März 2009„Impulse für den Aufschwung in Europa“ genannt sind.

(2)

Nach Artikel 3 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (4) dürfen die Mitgliedstaaten auf Kreditinstitute, die seit 15. Dezember 1977 ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind, aufsichtliche Sonderregelungen anwenden, sofern diese Sonderregelungen spätestens zum 15. Dezember 1979 in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen wurden. Diese Befristung führt dazu, dass die Mitgliedstaaten, insbesondere jene, die der Europäischen Union seit 1980 beigetreten sind, diese speziellen Gruppenaufsichtsvorschriften bei vergleichbar zugeordneten Kreditinstituten, die auf ihrem Gebiet errichtet wurden, nicht einführen oder beibehalten können. Die in Artikel 3 jener Richtlinie festgelegten Termine sollten daher gestrichen werden, um für den Wettbewerb zwischen den Kreditinstituten in den Mitgliedstaaten gleiche Voraussetzungen zu schaffen. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden sollte Leitlinien festlegen, um die Konvergenz der Aufsichtspraktiken in dieser Hinsicht zu verbessern.

(3)

Hybride Finanzinstrumente spielen beim laufenden Kapitalmanagement der Kreditinstitute eine wichtige Rolle. Diese Instrumente geben den Kreditinstituten die Möglichkeit, ihre Kapitalstruktur zu diversifizieren und ein breites Spektrum von Finanzinvestoren zu erreichen. Am 28. Oktober 1998 erzielte der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht eine Übereinkunft sowohl über die Kriterien als auch die Obergrenzen für die Anrechnung bestimmter Arten von hybriden Finanzinstrumenten als Basiseigenmittel der Kreditinstitute.

(4)

Daher ist es wichtig, Kriterien festzulegen, die diese Finanzinstrumente erfüllen müssen, um als Basiseigenmittel der Kreditinstitute angerechnet werden zu können, und die Vorschriften der Richtlinie 2006/48/EG an die genannte Übereinkunft anzupassen. Die Änderungen an Anhang XII der Richtlinie 2006/48/EG ergeben sich unmittelbar aus der Festlegung dieser Kriterien. Die Basiseigenmittel im Sinne des Artikels 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG sollten sämtliche Instrumente umfassen, die nach nationalem Recht als Beteiligungskapital gelten, die den Stammaktien bei der Liquidation im Rang gleichgestellt sind und die unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse gleichrangig mit Stammaktien eine vollständige Verlustabsorption bieten. Dazu können Instrumente zählen, die Vorzugsrechte bei Dividendenausschüttung ohne Kumulation beinhalten, sofern sie unter Artikel 22 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (5) fallen, den Stammaktien bei der Liquidation im Rang gleichgestellt sind und unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse gleichrangig mit Stammaktien eine vollständige Verlustabsorption bieten. Die Basiseigenmittel im Sinne des Artikels 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG sollten ferner sämtliche anderen Instrumente umfassen, die unter die satzungsmäßigen Bestimmungen der Kreditinstitute fallen, wobei die spezielle Struktur von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Einrichtungen zu berücksichtigen ist, und die, insbesondere was die Verlustabsorption betrifft, hinsichtlich der Qualität ihres Kapitals als gleichwertig mit Stammaktien gelten. Instrumente, die den Stammaktien bei der Liquidation nicht im Rang gleichgestellt sind oder die unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse nicht gleichrangig mit Stammaktien eine vollständige Verlustabsorption bieten, fallen unter die Kategorie der hybriden Instrumente nach Artikel 57 Buchstabe ca der Richtlinie 2006/48/EG.

(5)

Um an den Märkten keine Verwerfungen hervorzurufen und die Kontinuität des Eigenkapitalniveaus insgesamt zu gewährleisten, sollten spezielle Vorkehrungen für den Übergang zur neuen Regelung für Finanzinstrumente getroffen werden. Sobald die Konjunkturerholung sichergestellt ist, sollte die Qualität der Basiseigenmittel weiter verbessert werden. Die Kommission sollte in dieser Hinsicht dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 31. Dezember 2011 Bericht erstatten und geeignete Vorschläge vorlegen.

(6)

Um den Rahmen für das Krisenmanagement in der Gemeinschaft zu stärken, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die zuständigen Behörden ihre Maßnahmen auf effiziente Weise mit anderen zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit den Zentralbanken abstimmen, und zwar auch im Hinblick auf das Ziel, das systemische Risiko zu mindern. Um die Beaufsichtigung von Bankengruppen auf konsolidierter Basis effizienter zu gestalten, sollte die Aufsichtstätigkeit wirksamer koordiniert werden. Aus diesem Grund sollten Aufsichtskollegien eingerichtet werden. Die Einrichtung von Aufsichtskollegien sollte die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen der Richtlinie 2006/48/EG unberührt lassen. Ihre Einrichtung sollte ein Mittel für eine engere Zusammenarbeit sein, wobei sich die zuständigen Behörden über zentrale Aufgaben der Aufsicht einigen. Die Aufsichtskollegien sollten die Handhabung der laufenden Aufsicht und von Krisensituationen erleichtern. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde sollte im Verbund mit den anderen Mitgliedern des Kollegiums beschließen, Sitzungen oder Tätigkeiten zu organisieren, die nicht von allgemeinem Interesse sind, und daher die Teilnahme gegebenenfalls entsprechend straffen.

(7)

Die Mandate der zuständigen Behörden sollten der Gemeinschaftsdimension in geeigneter Form Rechnung tragen. Die zuständigen Behörden sollten also die Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität der Finanzsysteme aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten gebührend berücksichtigen. Dieser vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften geltende Grundsatz sollte als allgemeine Zielsetzung zu verstehen sein, mit der zur Finanzmarktstabilität in der Europäischen Union beigetragen werden soll und sollte die zuständigen Behörden rechtlich nicht dazu verpflichten, ein konkretes Ergebnis zu erreichen.

(8)

Den zuständigen Behörden sollte die Teilnahme an Kollegien ermöglicht werden, die zur Beaufsichtigung von Kreditinstituten mit einem in einem Drittstaat ansässigen Mutterinstitut eingerichtet werden. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden sollte bei Bedarf Leitlinien und Empfehlungen ausgeben, um gemäß der Richtlinie 2006/48/EG die Konvergenz der Aufsichtspraktiken zu fördern. Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten und Aufsichtsarbitrage, die sich daraus ergeben könnten, dass die verschiedenen Kollegien unterschiedliche Verfahren und Vorschriften anwenden und die Mitgliedstaaten ihr Ermessen ausüben, sollten vom Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden Leitlinien für die Verfahrensweisen der Kollegien aufgestellt werden.

(9)

Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie sollte die Aufgabenverteilung zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden auf konsolidierter, unterkonsolidierter oder auf Einzelbasis nicht berühren.

(10)

Informationsdefizite zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats können sich als schädlich für die Finanzstabilität in den Aufnahmemitgliedstaaten erweisen. Die Informationsrechte der Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats, insbesondere bei einer Krise bedeutender Zweigniederlassungen, sollten daher gestärkt werden. Zu diesem Zweck sollte der Begriff der bedeutenden Zweigniederlassungen definiert werden. Die zuständigen Behörden sollten Informationen übermitteln, die für die Durchführung der Aufgaben der Zentralbanken und Finanzministerien bei Finanzkrisen und bei der Minderung des systemischen Risikos von wesentlicher Bedeutung sind.

(11)

Die gegenwärtigen Aufsichtsregelungen sollten weiter entwickelt werden. Aufsichtskollegien sind ein weiterer wichtiger Schritt nach vorn, um die aufsichtliche Zusammenarbeit und Konvergenz in der Europäischen Union zu straffen.

(12)

Die Zusammenarbeit der für Gruppen und Holdinggesellschaften und deren Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen zuständigen Aufsichtsbehörden in Kollegien stellt einen Zwischenschritt auf dem Weg zu einer stärkeren ordnungspolitischen Konvergenz und aufsichtlichen Integration dar. Vertrauen zwischen den Aufsichtsbehörden und Anerkennung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sind von wesentlicher Bedeutung. Im Falle eines durch diese unterschiedlichen Zuständigkeiten ausgelösten Konflikts zwischen den Mitgliedern eines Kollegiums sind neutrale und unabhängige Stellungnahmen sowie Schlichtungs- und Konfliktlösungsmechanismen auf Gemeinschaftsebene unverzichtbar.

(13)

Die Krise auf den internationalen Finanzmärkten hat gezeigt, dass es angebracht ist, den Reformbedarf der Regulierungs- und Überwachungsmodelle des Finanzsektors der Europäischen Union weiter zu prüfen.

(14)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 29. Oktober 2008 mit dem Titel „Wege aus der Finanzkrise: Ein europäischer Aktionsrahmen“ bekannt gegeben, dass sie eine Expertengruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière („de Larosière“-Gruppe) beauftragt hat, Überlegungen über die Gestaltung europäischer Finanzeinrichtungen anzustellen, um die Solidität der Aufsicht, das ordnungsmäßige Funktionieren von Märkten und eine engere europäische Zusammenarbeit für einen Überblick hinsichtlich Finanzstabilität, Frühwarnsystemen und Krisenmanagement, einschließlich des Managements von grenz- und branchenübergreifenden Risiken zu gewährleisten, und auch eine Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und anderen großen Rechtsräumen zu prüfen, die dazu beitragen soll, die Finanzstabilität auf globaler Ebene zu wahren.

(15)

Um das notwendige Maß an aufsichtlicher Konvergenz und Zusammenarbeit auf der Ebene der Europäischen Union zu erreichen und die Stabilität des Finanzsystems zu stützen, bedarf es dringend weiterer umfassender Reformen am Regulierungs- und Aufsichtsmodell für den EU-Finanzsektor. Die Kommission sollte möglichst schnell entsprechende Vorschläge unterbreiten und dabei den am 25. Februar 2009 vorgelegten Schlussfolgerungen der „de Larosière“-Gruppe gebührend Rechnung tragen.

(16)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 31. Dezember 2009 Bericht erstatten und geeignete Legislativvorschläge zur Beseitigung der bei den Regelungen über eine stärkere Integration der Aufsicht festgestellten Unzulänglichkeiten vorlegen. Sie sollte dabei berücksichtigen, dass bis spätestens 31. Dezember 2011 ein Aufsichtssystem auf der Ebene der Europäischen Union eine stärkere Rolle übernehmen sollte.

(17)

Die übermäßige Konzentration von Krediten auf einen einzigen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden kann ein unannehmbares Verlustrisiko zur Folge haben. Eine derartige Situation könnte für die Solvabilität eines Kreditinstituts als abträglich angesehen werden. Die Überwachung und Kontrolle der Großkredite eines Kreditinstituts sollte daher fester Bestandteil seiner Beaufsichtigung sein.

(18)

Die gegenwärtigen Großkreditvorschriften stammen aus dem Jahr 1992. Daher sollten die geltenden Anforderungen für Großkredite in der Richtlinie 2006/48/EG und der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (6) überarbeitet werden.

(19)

Da die Kreditinstitute im Binnenmarkt in unmittelbarem Wettbewerb miteinander stehen, sollten die wesentlichen Vorschriften für die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten weiter harmonisiert werden. Um den Bürokratieaufwand für Kreditinstitute zu verringern, sollte die Zahl der Optionen, die den Mitgliedstaaten bei Großkrediten offen steht, verringert werden.

(20)

Bei der Feststellung, ob eine Gruppe verbundener Kunden vorliegt und die Forderungen somit ein einziges Risiko darstellen, ist es von Bedeutung, auch die Risiken zu berücksichtigen, die sich aus einer gemeinsamen Quelle für erhebliche Finanzierungen ergeben, welche vom Kreditinstitut oder der Wertpapierfirma selbst, ihrer Finanzgruppe oder den mit ihnen verbundenen Parteien bereitgestellt werden.

(21)

Auch wenn es wünschenswert ist, die Kalkulation des Forderungswerts auf die für die Bestimmung der Mindesteigenkapitalanforderungen vorgesehene Berechnung zu stützen, ist es doch sinnvoll, für die Überwachung von Großkrediten Vorschriften ohne Risikogewichte oder Risikograde festzulegen. Außerdem wurde bei der Gestaltung der Kreditrisikominderungstechniken der Solvabilitätsordnung von der Annahme eines gut diversifizierten Kreditrisikos ausgegangen. Bei Großkrediten ist das Kreditrisiko, wenn es um das Risiko der Konzentration von Krediten auf eine einzige Adresse geht, nicht gut diversifiziert. Die Auswirkungen solcher Techniken sollten daher aufsichtsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen unterliegen. In diesem Zusammenhang muss bei Großkrediten ein effektiver Rückgriff auf die Kreditsicherheit vorgesehen werden.

(22)

Da ein Verlust aus einem Kredit an ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ebenso schwer ausfallen kann wie bei jedem anderen Kredit, sollten diese Kredite wie alle anderen behandelt und gemeldet werden. Allerdings ist eine alternative quantitative Obergrenze eingeführt worden, um unverhältnismäßige Auswirkungen dieses Konzepts auf kleinere Institute abzumildern. Darüber hinaus sind sehr kurzfristige Forderungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Zahlungsverkehrs einschließlich der Erbringung von Zahlungs-, Clearing-, Abrechnungs- und Verwahrungsdiensten für den Kunden ausgenommen, um ein reibungsloses Funktionieren der Finanzmärkte und der damit zusammenhängenden Infrastruktur zu erleichtern. Zu diesen Dienstleistungen zählen beispielsweise Cash-Clearing und -Settlement sowie ähnliche Tätigkeiten zur Erleichterung der Abrechnung. Zu den damit verbundenen Forderungen zählen Forderungen, die nicht vorhersehbar sein könnten und daher nicht der vollen Kontrolle eines Kreditinstituts unterliegen, u. a. Guthaben auf Interbankenkonten, die sich aus Kundenzahlungen, einschließlich kreditierter oder debitierter Gebühren und Zinsen, und anderen Zahlungen für Kundendienstleistungen ergeben, sowie geleistete oder gestellte Sicherheiten.

(23)

Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG, die externe Ratingagenturen (External Credit Assessment Institutions — ECAI) betreffen, sollten mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (7) in Einklang stehen. Insbesondere sollte der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden seine Leitlinien für die Anerkennung von ECAI überprüfen, um Doppelarbeit zu vermeiden und den mit dem Anerkennungsverfahren verbundenen Aufwand zu verringern, wenn eine ECAI auf Gemeinschaftsebene als Ratingagentur zugelassen ist.

(24)

Inkongruenzen zwischen den Interessen der Firmen, die Kredite in handelbare Wertpapiere und andere Finanzinstrumente „umverpacken“ (Originatoren oder Sponsoren), und der Firmen, die in diese Wertpapiere oder Instrumente investieren (Anleger), müssen beseitigt werden. Es ist auch wichtig, dass die Interessen des Originators oder Sponsors mit den Interessen der Anleger in Einklang gebracht werden. Um dies zu gewährleisten, sollte der Originator oder Sponsor einen signifikanten Anteil an den zugrunde liegenden Aktiva zurückbehalten. Daher ist es wichtig, dass die Originatoren oder Sponsoren das Risiko aus den fraglichen Krediten nicht gänzlich weitergeben. Im Allgemeinen sollten Verbriefungstransaktionen nicht so strukturiert sein, dass die Anwendung der Vorschrift über den Selbstbehalt insbesondere durch eine Gebühren- und/oder Prämienstruktur vermieden wird. Ein solcher Selbstbehalt sollte in allen Situationen gelten, in denen die wirtschaftliche Substanz einer Verbriefung unter die Begriffsbestimmung der Richtlinie 2006/48/EG fällt, ungeachtet der rechtlichen Strukturen oder Instrumente, die verwendet werden, um diese wirtschaftliche Substanz zu erhalten. Insbesondere wenn das Kreditrisiko durch Verbriefung übertragen wird, sollten die Anleger ihre Entscheidungen erst nach gebührend sorgfältiger Abwägung treffen, wofür sie hinreichend über die Verbriefungen informiert sein müssen.

(25)

Die Maßnahmen zur Beseitigung potenzieller Inkongruenzen bei diesen Strukturen müssen in sämtlichen einschlägigen Regelungen für den Finanzsektor kohärent und einheitlich sein. Die Kommission sollte entsprechende Vorschläge für Rechtsvorschriften unterbreiten, um diese Kohärenz und Einheitlichkeit zu gewährleisten. Die Vorschriften über den Selbstbehalt sollten nicht mehrfach zur Anwendung gebracht werden. Bei einer Verbriefung genügt es, wenn nur der Originator, nur der Sponsor oder nur der ursprüngliche Kreditgeber unter die Verpflichtung fällt. Desgleichen sollte bei Verbriefungstransaktionen, denen andere Verbriefungen zugrunde liegen, die Pflicht zum Selbstbehalt nur für die Verbriefung gelten, die Gegenstand der Investition ist. Gekaufte Forderungen sollten nicht unter die Pflicht zum Selbstbehalt fallen, wenn sie aus einer Unternehmenstätigkeit stammen und zur Finanzierung einer solchen Tätigkeit mit einem Abschlag übertragen oder verkauft werden. Die zuständigen Behörden sollten das Risikogewicht in Bezug auf die Nichteinhaltung der gebotenen Sorgfalt und der Risikomanagementpflichten bei Verbriefungen für nicht unerhebliche Verstöße gegen Grundsätze und Verfahren, die für die Analyse der zugrunde liegenden Risiken relevant sind, anwenden.

(26)

In ihrer Erklärung zur Stärkung des Finanzsystems vom 2. April 2009 haben die G-20-Führer den Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht und die Behörden aufgefordert, bis 2010 Sorgfaltsanforderungen und quantitative Selbstbehaltsanforderungen für Verbriefungen zu prüfen. Vor dem Hintergrund dieser internationalen Entwicklungen und um die von den Verbriefungsmärkten ausgehenden systemischen Risiken bestmöglich zu mindern, sollte die Kommission vor Ende 2009 nach Anhörung des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden entscheiden, ob eine Erhöhung des Selbstbehalts vorgeschlagen werden sollte und ob die Methoden für die Berechnung des Selbstbehalts zu dem Ziel beitragen, die Interessen der Originatoren oder Sponsoren und der Investoren besser aufeinander abzustimmen.

(27)

Es sollte die gebotene Sorgfalt angewendet werden, um die Risiken, die sich aus den verbrieften Krediten für das Handelsbuch und das Nicht-Handelsbuch ergeben, ordnungsgemäß bewerten zu können. Die Sorgfaltspflichten müssen zudem verhältnismäßig sein. Due-Diligence-Verfahren sollten zu einem größeren Vertrauen zwischen Originatoren, Sponsoren und Investoren führen. Es ist daher wünschenswert, dass relevante Informationen über die Due-Diligence-Verfahren ordnungsgemäß offen gelegt werden.

(28)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass den zuständigen Behörden genügend Personal und ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um ihren aufsichtlichen Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2006/48/EG nachzukommen, und ihre an der Überwachung von Kreditinstituten gemäß jener Richtlinie beteiligten Mitarbeiter über entsprechende Kenntnisse und Erfahrung verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu können.

(29)

Anhang III der Richtlinie 2006/48/EG sollte angepasst werden, um bestimmte Vorschriften zugunsten einer stärkeren Konvergenz der Aufsichtspraktiken klarzustellen.

(30)

Die jüngsten Marktentwicklungen haben deutlich gemacht, dass das Liquiditätsrisikomanagement ein entscheidender Bestimmungsfaktor für die Gesundheit der Kreditinstitute und ihrer Zweigniederlassungen ist. Die in den Anhängen V und XI der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Kriterien sollten verschärft werden, um die betreffenden Regelungen an die Arbeiten des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden und des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht anzupassen.

(31)

Die zur Durchführung der Richtlinie 2006/48/EG erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse beschlossen werden (8).

(32)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/48/EG erhalten, um Entwicklungen an den Finanzmärkten, bei Rechnungslegungsstandards oder bei gemeinschaftsrechtlich bedingten Anforderungen oder im Hinblick auf die Konvergenz der Aufsichtspraktiken Rechnung zu tragen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG bewirken, müssen diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden.

(33)

Die Finanzkrise hat deutlich gemacht, dass makroprudentielle Probleme, d. h. die Probleme, die an der Schnittstelle zwischen makroökonomischer Politik und Finanzregulierung liegen, genauer analysiert werden müssen und entsprechend auf sie reagiert werden muss. Dabei ist Folgendes zu untersuchen: Maßnahmen, die das Auf und Ab des Konjunkturzyklus mindern, einschließlich der Notwendigkeit, dass Kreditinstitute in guten Zeiten antizyklische Puffer anlegen sollten, auf die bei einem Abschwung zurückgegriffen werden kann, was auch die Möglichkeit umfassen kann, zusätzliche Reserven und „dynamische Rückstellungen“ anzulegen, sowie die Möglichkeit, die Kapitalpuffer in schwierigen Zeiten zu reduzieren, wodurch über den Konjunkturzyklus hinweg eine angemessene Kapitalverfügbarkeit gewährleistet wird; Grundannahmen, die der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugrunde liegen; ergänzende Maßnahmen zu risikogestützten Vorschriften für Kreditinstitute, um dazu beizutragen, den Leverage-Aufbau im Bankensystem zu beschränken.

(34)

Die Kommission sollte die Richtlinie 2006/48/EG daher bis 31. Dezember 2009 umfassend überprüfen, um alle diese Fragen anzugehen, und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht und gegebenenfalls entsprechende Vorschläge unterbreiten.

(35)

Zur Gewährleistung der Finanzstabilität sollte die Kommission Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz der Freiverkehrsmärkte prüfen, um die Gegenparteirisiken und generell die Gesamtrisiken zu verringern, zum Beispiel durch ein Clearing von Credit Default Swaps über zentrale Gegenparteien (ZGP), und über diese Maßnahmen Bericht erstatten. Die Einrichtung und Entwicklung von zentralen Gegenparteien in der Europäischen Union, die hohen operationellen und prudentiellen Standards sowie einer effektiven Aufsicht unterliegen, sollte gefördert werden. Die Kommission sollte ihren Bericht — gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen und unter Berücksichtigung paralleler Initiativen auf globaler Ebene — dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen.

(36)

Die Kommission sollte die Anwendung von Artikel 113 Absatz 4 der Richtlinie 2006/48/EG unter anderem im Hinblick darauf überprüfen, ob die Ausnahmen dem nationalen Ermessen überlassen bleiben sollten. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vorlegen, den sie gegebenenfalls mit geeigneten Vorschlägen versieht. Die Ausnahmen und Optionen sollten in Fällen, in denen keine nachweisliche Notwendigkeit besteht, gestrichen werden, um gemeinsame und einheitliche Regeln für die gesamte Gemeinschaft zu ermöglichen.

(37)

Die besonderen Merkmale von Mikrokrediten sollten bei der Risikobewertung berücksichtigt werden. Die Verbreitung von Mikrokrediten sollte gefördert werden. Angesichts der geringen Verbreitung von Mikrokrediten sollte darüber hinaus die Entwicklung angemessener Ratingsysteme gefördert werden, einschließlich der Entwicklung standardisierter Ratingsysteme, die an die Risiken von Mikrokreditaktivitäten angepasst sind. Die Mitgliedstaaten sollten sich darum bemühen, dass die nationalen Aufsichtsregelungen für Mikrokreditaktivitäten angemessen sind.

(38)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Einführung von Vorschriften für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und ihre Beaufsichtigung, aufgrund der Tatsache, dass dies die Harmonisierung einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten erfordert, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(39)

Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (9) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(40)

Die Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG (2) (10) sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 2006/48/EG

Die Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Unterabsatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„(1)   Sind ein oder mehrere Kreditinstitute im gleichen Mitgliedstaat niedergelassen und ständig einer Zentralorganisation zugeordnet, die sie überwacht und die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, so können sie von den Anforderungen nach Artikel 7 und Artikel 11 Absatz 1 befreit werden, sofern die nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen haben, dass:“.

b)

Die Unterabsätze 2 und 3 werden gestrichen.

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

‚Institute‘ für die Zwecke von Kapitel 2 Titel V Abschnitte 2, 3 und 5: Institute im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/49/EG;“.

b)

Nummer 45 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, zwischen denen kein Kontrollverhältnis im Sinne des Buchstaben a besteht, die aber im Hinblick auf den Kredit als Einheit anzusehen sind, da zwischen ihnen Abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass, wenn einer dieser Kunden in finanzielle Schwierigkeiten, insbesondere Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten gerät, die anderen oder alle anderen auch auf Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten stoßen.“

c)

Folgende Nummer wird angefügt:

„48.

‚konsolidierende Aufsichtsbehörde‘: Behörde, die für die Beaufsichtigung von EU-Mutterkreditinstituten und von Kreditinstituten, die von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, auf konsolidierter Basis zuständig ist.“

3.

In Artikel 40 wird folgender Absatz eingefügt:

„(3)   Die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat berücksichtigen bei der Ausübung ihrer allgemeinen Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen, wobei sie die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde legen.“

4.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 42a

(1)   Die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats können in Fällen, in denen Artikel 129 Absatz 1 Anwendung findet, bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und andernfalls bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats beantragen, dass eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als bedeutend angesehen wird.

In diesem Antrag werden die Gründe dafür genannt, warum die Zweigniederlassung als bedeutend angesehen werden soll, wobei folgende Aspekte besonders beachtet werden:

a)

ob der Marktanteil der Zweigniederlassung eines Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat gemessen an den Einlagen 2 % übersteigt,

b)

wie sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit des Kreditinstituts wahrscheinlich auf die Marktliquidität und die Zahlungsverkehrs- sowie Clearing- und Abrechnungssysteme im Aufnahmemitgliedstaat auswirken würde, und

c)

die Größe und Bedeutung der Zweigniederlassung gemessen an der Kundenzahl innerhalb des Bank- bzw. Finanzsystems des Aufnahmemitgliedstaats.

Die zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten sowie in Fällen, in denen Artikel 129 Absatz 1 Anwendung findet, die konsolidierende Aufsichtsbehörde setzen alles daran, bei der Einstufung einer Zweigniederlassung als bedeutend zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

Wird innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt eines Antrags gemäß Unterabsatz 1 keine gemeinsame Entscheidung erzielt, so treffen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb von weiteren zwei Monaten eine eigene Entscheidung, ob die Zweigniederlassung bedeutend ist. Bei ihrer Entscheidung tragen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats etwaigen Auffassungen und Vorbehalten der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats Rechnung.

Die Entscheidungen gemäß den Unterabsätzen 3 und 4 sind in einem Dokument enthalten, das eine umfassende Begründung enthält und werden den betroffenen zuständigen Behörden übermittelt sowie als maßgeblich anerkannt und von den zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten angewandt.

Die Einstufung einer Zweigniederlassung als bedeutend lässt die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie unberührt.

(2)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem eine bedeutende Zweigniederlassung errichtet wird, die in Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Informationen und führen die in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c genannten Aufgaben in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats aus.

Erhält die zuständige Behörde eines Herkunftsmitgliedstaats Kenntnis von einer Krisensituation innerhalb eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 130 Absatz 1, warnt sie so rasch wie möglich die in Artikel 49 Absatz 4 und in Artikel 50 genannten Stellen.

(3)   Findet Artikel 131a keine Anwendung, so richten die Behörden, die für die Beaufsichtigung eines Kreditinstituts mit bedeutenden Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten zuständig sind, unter eigenem Vorsitz ein Aufsichtskollegium ein, um die Zusammenarbeit gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 42 zu erleichtern. Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise des Kollegiums werden nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats schriftlich festgelegt. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats entscheidet, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen.

Bei der Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats werden die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 40 Absatz 3, und die Pflichten nach Absatz 2 dieses Artikels berücksichtigt.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats informiert alle Mitglieder des Kollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation solcher Sitzungen, die wesentlichen zu erörternden Fragen und die in Betracht zu ziehenden Tätigkeiten. Des Weiteren informiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig und umfassend über das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen oder die durchgeführten Maßnahmen.

Artikel 42b

(1)   Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben tragen die zuständigen Behörden der Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und -verfahren bei der Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a)

sich die zuständigen Behörden an den Tätigkeiten des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden beteiligen;

b)

die zuständigen Behörden die Leitlinien, Empfehlungen, Standards und anderen vom Ausschuss der europäischen Bankenaufsichtsbehörden beschlossenen Maßnahmen befolgen und die Gründe dafür angeben, falls sie dies nicht tun;

c)

den zuständigen Behörden übertragene nationale Mandate diese nicht daran hindern, ihre Aufgaben als Mitglieder des Ausschusses der europäischen Bankenaufsichtsbehörden oder gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen.

(2)   Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden berichtet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission ab 1. Januar 2011 alljährlich über die Konvergenzfortschritte im Bereich der Aufsicht.“

5.

Artikel 49 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Wertpapierabrechnungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind, und“.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„In Krisensituationen im Sinne von Artikel 130 Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden, Informationen an die Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken weiterzugeben, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind.“

6.

Dem Artikel 50 wird folgender Absatz angefügt:

„In Krisensituationen im Sinne von Artikel 130 Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden, Informationen, die relevant sind, an die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Dienststellen in allen betroffenen Mitgliedstaaten weiterzugeben.“

7.

Artikel 57 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Kapital im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 86/635/EWG, sofern es eingezahlt wurde, zuzüglich des Emissionsagiokontos, sofern es Verluste in Normalsituationen vollständig auffängt und sofern es im Konkurs- oder Liquidationsfall gegenüber allen anderen Forderungen nachrangig ist.“

b)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„ca)

andere als die unter Buchstabe a genannten Instrumente, die die Anforderungen des Artikels 63 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e sowie des Artikels 63a erfüllen;‚.

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

‚Für die Zwecke des Buchstaben b genehmigen die Mitgliedstaaten die Berücksichtigung von Zwischengewinnen oder Gewinnen zum Jahresende vor dem endgültigen Beschluss nur dann, wenn diese Gewinne von für die Buchprüfung zuständigen Personen überprüft wurden und wenn gegenüber den zuständigen Behörden hinreichend nachgewiesen wurde, dass es sich dabei um den gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 86/635/EWG ermittelten Betrag nach Abzug aller vorhersehbaren Abgaben und der Dividenden handelt.‘

8.

Artikel 61 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

‚Der Eigenmittelbegriff nach Artikel 57 Buchstaben a bis h umfasst eine Höchstzahl von Bestandteilen und Beträgen. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob diese Bestandteile verwendet und ob andere als die in Artikel 57 Buchstaben i bis r aufgeführten Bestandteile abgezogen werden sollen.‘

9.

Dem Artikel 63 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die in Artikel 57 Buchstabe ca genannten Instrumente erfüllen die Anforderungen der Buchstaben a, c, d und e.‘

10.

Folgender Artikel wird eingefügt:

‚Artikel 63a

(1)   Die in Artikel 57 Buchstabe ca genannten Instrumente erfüllen die Anforderungen der Absätze 2 bis 5.

(2)   Die Instrumente sind unbefristet oder haben eine Ursprungslaufzeit von mindestens 30 Jahren. Nach alleinigem Ermessen des Emittenten können die Instrumente eine oder mehrere Kündigungsoptionen beinhalten, dürfen jedoch frühestens fünf Jahre nach dem Emissionstermin zurückgezahlt werden. Sehen die für unbefristete Instrumente geltenden Bestimmungen für das Kreditinstitut nach Dafürhalten der zuständigen Behörden einen maßvollen Rückzahlungsanreiz vor, so darf dieser Anreiz nicht innerhalb von zehn Jahren nach dem Emissionstermin wirksam werden. Die für befristete Instrumente geltenden Bestimmungen erlauben außer dem Fälligkeitstermin keinen anderen Rückzahlungsanreiz zu einem anderen Termin als dem Fälligkeitstermin.

Befristete und unbefristete Instrumente dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörden gekündigt oder zurückgezahlt werden. Die zuständigen Behörden können diese Zustimmung erteilen, sofern der Wunsch vom Kreditinstitut ausgeht und weder die Finanz- noch die Solvabilitätslage des Kreditinstituts hierdurch über Gebühr beeinträchtigt wird. Die zuständigen Behörden können verlangen, dass die Institute das Instrument durch Bestandteile ersetzen, die die in Artikel 57 Buchstaben a oder ca geforderte oder eine bessere Qualität aufweisen.

Die zuständigen Behörden verlangen die Aussetzung der Rückzahlung befristeter Instrumente, wenn das Kreditinstitut die Eigenkapitalanforderungen des Artikels 75 nicht erfüllt, und können je nach Finanz- und Solvabilitätslage der Kreditinstitute diese Aussetzung der Rückzahlung zu jedem anderen Zeitpunkt verlangen.

Die zuständigen Behörden können jederzeit die vorzeitige Rückzahlung befristeter oder unbefristeter Instrumente genehmigen, wenn bei der geltenden steuerlichen Behandlung oder der regulatorischen Einstufung solcher Instrumente eine zum Zeitpunkt der Emission nicht absehbare Änderung eintritt.

(3)   Die für das Instrument geltenden Bestimmungen geben dem Kreditinstitut die Möglichkeit, die Zahlung von Zinsen oder Dividenden, wenn dies notwendig ist, für unbegrenzte Zeit ohne Kumulation ausfallen zu lassen.

Das Kreditinstitut lässt derartige Zahlungen jedoch ausfallen, wenn es die Eigenkapitalanforderungen des Artikels 75 nicht erfüllt.

Die zuständigen Behörden können je nach Finanz- und Solvabilitätslage des Kreditinstituts verlangen, dass derartige Zahlungen ausfallen. Ein solcher Ausfall hindert das Kreditinstitut nicht daran, die Zins- oder Dividendenzahlung durch eine Zahlung in Form eines Instruments im Sinne von Artikel 57 Buchstabe a zu ersetzen, sofern ein solches Verfahren dem Kreditinstitut den Erhalt seiner Finanzmittel gestattet. Eine derartige Ersatzleistung kann besonderen Bedingungen unterliegen, die von den zuständigen Behörden festgelegt werden.

(4)   Die für das Instrument geltenden Bestimmungen sehen vor, dass der Kapitalbetrag sowie nicht ausgeschüttete Zinsen oder Dividenden so beschaffen sein müssen, dass sie Verluste auffangen und die Rekapitalisierung des Kreditinstituts nicht behindern; hierzu werden geeignete Mechanismen vom Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden gemäß Absatz 6 ausgearbeitet.

(5)   Im Falle des Konkurses oder der Liquidation des Kreditinstituts sind die Instrumente gegenüber den in Artikel 63 Absatz 2 genannten Bestandteilen nachrangig.

(6)   Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden arbeitet Leitlinien für die Konvergenz der Aufsichtspraktiken in Bezug auf die in Absatz 1 dieses Artikels und in Artikel 57 Buchstabe a genannten Instrumente aus und überwacht ihre Anwendung. Bis spätestens 31. Dezember 2011 überprüft die Kommission die Anwendung dieses Artikels und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht und legt gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor, um die Qualität der Eigenmittel zu gewährleisten.‘

11.

Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

‚a)

die Anteile anderer Gesellschafter im Sinne des Artikels 21 der Richtlinie 83/349/EWG im Fall der Anwendung der Methode der vollständigen Konsolidierung. Instrumente nach Artikel 57 Buchstabe ca, die Anteile anderer Gesellschafter begründen, erfüllen die Anforderungen des Artikels 63 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e sowie der Artikel 63a und 66;‘.

12.

Artikel 66 wird wie folgt geändert:

a)

Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

‚(1)   Die in Artikel 57 Buchstaben d bis h aufgeführten Bestandteile unterliegen folgenden Beschränkungen:

a)

Die Summe der Bestandteile im Sinne des Artikels 57 Buchstaben d bis h ist auf höchstens 100 % der Summe der Bestandteile der Buchstaben a bis ca abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i, j und k dieses Artikels beschränkt, und

b)

die Summe der Bestandteile im Sinne des Artikels 57 Buchstaben g bis h ist auf höchstens 50 % der Summe der Bestandteile der Buchstaben a bis ca abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i, j und k beschränkt.

(1a)   Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels unterliegt die Summe der in Artikel 57 Buchstabe ca aufgeführten Bestandteile folgenden Beschränkungen:

a)

Die Summe der Instrumente, die in Krisensituationen umgewandelt werden müssen und die auf Initiative der zuständigen Behörde je nach Finanz- und Solvabilitätslage des Emittenten jederzeit innerhalb eines im Voraus festgelegten Verhältnisses in die Bestandteile des Artikels 57 Buchstabe a umgewandelt werden können, ist auf höchstens 50 % der Summe der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben a bis ca abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i, j und k beschränkt;

b)

im Rahmen der Beschränkung des Buchstabens a ist die Summe aller übrigen Instrumente auf höchstens 35 % der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben a bis ca abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i, j und k beschränkt;

c)

im Rahmen der Beschränkungen der Buchstaben a und b ist die Summe der befristeten Instrumente und der Instrumente, bei denen die Bestimmungen für das Kreditinstitut einen Anreiz zur Rückzahlung beinhalten, auf höchstens 15 % der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben a bis ca abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i, j und k beschränkt;

d)

der über die Beschränkungen der Buchstaben a, b und c hinausgehende Betrag der Bestandteile unterliegt der Beschränkung des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels.

(2)   Die Summe der Bestandteile im Sinne des Artikels 57 Buchstaben l bis r wird zur Hälfte von der Summe der Bestandteile im Sinne der Buchstaben a bis ca abzüglich der Bestandteile im Sinne der Buchstaben i, j und k und zur Hälfte von der Summe der Bestandteile im Sinne der Buchstaben d bis h unter Anwendung der Beschränkungen gemäß Absatz 1 abgezogen. Sofern die Hälfte der Summe der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben l bis r die Summe der Bestandteile der Buchstaben d bis h übersteigt, wird der Mehrbetrag von der Summe der Bestandteile der Buchstaben a bis ca abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i, j und k abgezogen. Die Bestandteile im Sinne des Artikels 57 Buchstabe r werden nicht abgezogen, sofern sie in die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge, die für die Zwecke des Artikels 75 gemäß Anhang IX Teil 4 vorgenommen werden, einbezogen wurden.‘

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

‚(4)   Die zuständigen Behörden können den Kreditinstituten gestatten, die in den Absätzen 1 und 1a festgelegten Beschränkungen in Krisensituationen zeitweise zu überschreiten.‘

13.

Die Überschrift des Titels V Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 ‚Berechnung der Anforderungen‘ wird ersetzt durch ‚Berechnung und Meldepflichten‘.

14.

In Artikel 74 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz nach dem ersten Unterabsatz eingefügt:

‚Für die Übermittlung dieser Berechnungen durch die Kreditinstitute verwenden die zuständigen Behörden ab 31. Dezember 2012 einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine. Zur Erleichterung dieser Aufgabe erarbeitet der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden vor dem 1. Januar 2012 Leitlinien zur Einführung eines einheitlichen Meldeformats innerhalb der Gemeinschaft. Die Meldeformate müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts angemessen sein.‘

15.

Artikel 81 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

‚(2)   Die zuständigen Behörden erkennen eine Ratingagentur für die Zwecke des Artikels 80 nur an, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass die Anforderungen an Objektivität, Unabhängigkeit, Transparenz und kontinuierliche Überprüfung der Rating-Methode erfüllt sind und die erstellten Ratings zuverlässig und transparent sind. Zu diesem Zweck tragen die zuständigen Behörden den technischen Kriterien in Anhang VI Teil 2 Rechnung. Ist eine Ratingagentur als Ratingagentur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (11) zugelassen, gehen die zuständigen Behörden davon aus, dass die Anforderungen an Objektivität, Unabhängigkeit, Transparenz und kontinuierliche Überprüfung der Rating-Methode erfüllt sind.

16.

Artikel 87 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 11 erhält folgende Fassung:

‚(11)   Erfüllen Forderungen in Gestalt eines Organismus für Gemeinsame Anlagen (OGA) die in Anhang VI Teil 1 Nummern 77 und 78 genannten Kriterien und sind dem Kreditinstitut alle oder ein Teil der zugrunde liegenden Forderungen des OGA bekannt, so berechnet das Kreditinstitut die risikogewichteten Forderungsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge für die dem OGA zugrunde liegenden Forderungen nach den in diesem Unterabschnitt beschriebenen Verfahren. Für den Teil der zugrunde liegenden Forderungen des OGA, der dem Kreditinstitut nicht bekannt ist oder nach vernünftigem Ermessen nicht bekannt sein kann, gilt Absatz 12. Absatz 12 kommt insbesondere zur Anwendung, wenn es für das Kreditinstitut mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre, die risikogewichteten Forderungsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge für die zugrunde liegenden Forderungen nach den in diesem Unterabschnitt beschriebenen Verfahren zu berechnen.

Werden die Voraussetzungen für die Anwendung der in diesem Unterabschnitt beschriebenen Verfahren für alle oder einen Teil der zugrunde liegenden Forderungen des OGA von dem Kreditinstitut nicht erfüllt, so werden die risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge wie folgt ermittelt:

a)

bei Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe e genannten Forderungsklasse nach der in Anhang VII Teil 1 Nummern 19 bis 21 beschriebenen Methode;

b)

bei allen anderen zugrunde liegenden Forderungen nach der in den Artikeln 78 bis 83 beschriebenen Methode, die für diese Zwecke wie folgt geändert wird:

i)

bei Forderungen, für die ein spezifisches Risikogewicht für Forderungen ohne Rating oder die Bonitätsstufe mit dem höchsten Risikogewicht für eine bestimmte Forderungsklasse gilt, wird das Risikogewicht mit dem Faktor 2 multipliziert, darf jedoch nicht mehr als 1 250 % betragen;

ii)

bei allen anderen Forderungen wird das Risikogewicht mit dem Faktor 1,1 multipliziert, darf jedoch nicht weniger als 5 % betragen.

Ist das Kreditinstitut nicht in der Lage, für die Zwecke des Buchstabens a zwischen privaten, börsengehandelten und sonstigen Beteiligungspositionen zu unterscheiden, so behandelt es die betreffenden Forderungen als sonstige Beteiligungspositionen. Sind diese Forderungen zusammen mit den direkten Forderungen des Kreditinstituts in dieser Forderungsklasse im Sinne von Artikel 89 Absatz 2 nicht wesentlich, so kann unbeschadet des Artikels 154 Absatz 6 mit Zustimmung der zuständigen Behörden Artikel 89 Absatz 1 angewandt werden.‘

b)

Absatz 12 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

‚Alternativ zu der in Unterabsatz 1 beschriebenen Methode können Kreditinstitute nach den in Absatz 11 Buchstaben a und b genannten Methoden eigene oder von Dritten stammende Berechnungen der durchschnittlichen riskogewichteten Forderungsbeträge der dem OGA zugrunde liegenden Forderungen verwenden und melden, sofern durch angemessene Maßnahmen für die Richtigkeit der Berechnung und Meldung gesorgt ist.‘

17.

In Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe d erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

‚d)

Forderungen an Zentralstaaten (Mitgliedstaaten) und deren Gebietskörperschaften und Verwaltungseinrichtungen, wenn‘.

18.

Artikel 97 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

‚(2)   Die zuständigen Behörden erkennen eine Ratingagentur für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels nur an, wenn sie sich unter Berücksichtigung der technischen Kriterien in Anhang VI Teil 2 davon überzeugt haben, dass diese die Anforderungen des Artikels 81 erfüllt und beispielsweise durch hohe Marktakzeptanz ihre Eignung für den Bereich der Verbriefung nachweisen kann. Ist eine Ratingagentur als Ratingagentur im Sinne der Verordnung (EG) Nr.1060/2009 zugelassen, gehen die zuständigen Behörden davon aus, dass die Anforderungen an Objektivität, Unabhängigkeit, Transparenz und kontinuierliche Überprüfung der Rating-Methode erfüllt sind.‘

19.

Artikel 106 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

‚(2)   Kredite umfassen nicht die folgenden Kredite:

a)

im Fall von Wechselkursgeschäften die Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von zwei Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung vergeben werden,

b)

im Fall von Wertpapiergeschäften die Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von 5 Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere — je nachdem, welches der frühere Termin ist — vergeben werden, oder

c)

im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, des Clearings und der Abrechnung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts, oder der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden zum Clearing von Finanzinstrumenten, zur Abrechnung und Verwahrung, verspätete Zahlungseingänge bei Finanzierungen sowie andere Kredite im Kundengeschäft, die längstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen, oder

d)

im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, des Clearings oder der Abrechnung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts, Intratageskredite an Institute, die diese Dienste erbringen.

Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden legt Leitlinien fest, um die Konvergenz der Aufsichtspraktiken bei der Anwendung der in den Buchstaben c und d genannten Ausnahmen zu verbessern.‘

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

‚(3)   Um festzustellen, ob bei Forderungen im Sinne des Artikels 79 Absatz 1 Buchstaben m, o und p eine Gruppe verbundener Kunden vorliegt, bewertet das Kreditinstitut im Falle von Forderungen, die aus zugrunde liegenden Vermögenswerten resultieren, das Gesamtkonstrukt oder seine zugrunde liegenden Forderungen oder beides. Das Kreditinstitut bewertet zu diesem Zweck die wirtschaftliche Substanz und die strukturinhärenten Risiken des Geschäfts.‘

20.

Artikel 107 erhält folgende Fassung:

‚Artikel 107

Zum Zwecke der Berechnung des Forderungswerts gemäß diesem Abschnitt bedeutet der Begriff ‚Kreditinstitut‘ auch private oder öffentliche Unternehmen einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, die der Definition des ‚Kreditinstituts‘ entsprechen und in einem Drittland zugelassen wurden.‘

21.

Artikel 110 erhält folgende Fassung:

‚Artikel 110

(1)   Großkredite werden vom Kreditinstitut, auch wenn sie von der Anwendung des Artikels 111 Absatz 1 ausgenommen sind, bei den zuständigen Behörden mit folgenden Angaben gemeldet:

a)

Name des Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden, an den bzw. an die das Kreditinstitut den Großkredit vergeben hat,

b)

Forderungswert ohne Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung, wenn anwendbar,

c)

Art der verwendeten Absicherung mit oder ohne Sicherheitsleistung, wenn eine solche verwendet wird,

d)

Forderungswert nach Berücksichtigung der Wirkung der für die Zwecke des Artikels 111 Absatz 1 berechneten Kreditrisikominderung.

Kreditinstitute, die den Artikeln 84 bis 89 unterliegen, melden den zuständigen Behörden ihre 20 größten Kredite auf konsolidierter Basis ohne Berücksichtigung der Kredite, die von der Anwendung des Artikels 111 Absatz 1 ausgenommen sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Meldung mindestens zweimal jährlich erfolgt. Die zuständigen Behörden verwenden ab 31. Dezember 2012 einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine. Zur Erleichterung dieser Aufgabe erarbeitet der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden vor dem 1. Januar 2012 Leitlinien zur Einführung eines einheitlichen Meldeformats innerhalb der Gemeinschaft. Die Meldeformate müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts angemessen sein.

(3)   Die Mitgliedstaaten verlangen von den Kreditinstituten, dass sie ihre Forderungen an Sicherheitsemittenten und Bereitsteller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung sowie die zugrunde liegenden Vermögenswerte nach Artikel 106 Absatz 3 so weit wie möglich auf etwaige Konzentrationen prüfen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen und ihrer zuständigen Behörde etwaige wesentliche Feststellungen mitteilen.‘

22.

Artikel 111 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

‚(1)   Ein Kreditinstitut geht gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 112 bis 117 keine Forderung ein, deren Wert 25 % seiner Eigenmittel übersteigt.

Ist der Kunde ein Institut oder gehört zu einer Gruppe verbundener Kunden ein oder mehr als ein Institut, so darf der Forderungswert den jeweils höheren Wert von entweder 25 % der Eigenmittel des Kreditinstituts oder 150 Mio. EUR nicht übersteigen, sofern nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 112 bis 117 die Summe der Forderungswerte gegenüber sämtlichen verbundenen Kunden, die keine Institute sind, 25 % der Eigenmittel des Kreditinstituts nicht übersteigt.

Ist der Betrag von 150 Mio. EUR höher als 25 % der Eigenmittel des Kreditinstituts, so darf der Forderungswert nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 112 bis 117 nicht über eine angemessene Obergrenze in Bezug auf die Eigenmittel des Kreditinstituts hinausgehen. Diese Obergrenze wird von den Kreditinstituten im Einklang mit den Grundsätzen und Verfahren gemäß Anhang V Nummer 7 zur Steuerung und Begrenzung des Konzentrationsrisikos festgelegt und darf 100 % der Eigenmittel des Kreditinstituts nicht überschreiten.

Die Mitgliedstaaten können eine niedrigere Obergrenze als 150 Mio. EUR festlegen und setzen die Kommission davon in Kenntnis.‘

b)

Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

‚(4)   Die relevante in Absatz 1 festgelegte Obergrenze wird von den Kreditinstituten jederzeit eingehalten. Wird bei Krediten diese Obergrenze jedoch ausnahmsweise überschritten, so ist der Forderungswert den zuständigen Behörden unverzüglich zu melden, die, sofern es die Umstände rechtfertigen, eine begrenzte Frist einräumen können, bis zu deren Ablauf das betreffende Kreditinstitut die Obergrenze wieder einhalten muss.

Kommt der in Absatz 1 genannte Betrag von 150 Mio. EUR zur Anwendung, so können die zuständigen Behörden auf Einzelfallbasis gestatten, dass die Obergrenze von 100 % in Bezug auf die Eigenmittel des Kreditinstituts überschritten werden darf.‘

23.

Artikel 112 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

‚(2)   Darf vorbehaltlich Absatz 3 des vorliegenden Artikels eine Absicherung mit oder ohne Sicherheitsleistung nach den Artikeln 113 bis 117 angerechnet werden, so müssen dabei die in den Artikeln 90 bis 93 festgelegten Anrechnungsvoraussetzungen und sonstigen Mindestanforderungen erfüllt sein.‘

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

‚(4)   Für die Zwecke dieses Abschnitts berücksichtigen die Kreditinstitute die in Anhang VIII Teil 1 Nummern 20 bis 22 aufgeführten Sicherheiten nur dann, wenn dies nach Artikel 115 zulässig ist.‘

24.

Artikel 113 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen.

b)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

‚(3)   Von der Anwendung des Artikels 111 Absatz 1 sind folgende Kredite ausgenommen:‘.

ii)

Die Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:

‚e)

Aktiva in Form von Forderungen an Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde, sowie andere gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende bzw. von ihnen abgesicherte Kredite, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde;

f)

Kredite an die in Artikel 80 Absatz 7 oder Absatz 8 genannten Gegenparteien, wenn ihnen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde; Kredite, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden ungeachtet der Tatsache, ob sie von Artikel 111 Absatz 1 ausgenommen sind oder nicht, als Kredite an Dritte behandelt.‘

iii)

Buchstabe i erhält folgende Fassung:

‚i)

Kredite aus nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang II als außerbilanzmäßige Geschäfte mit geringem Risiko eingestuft werden, sofern mit dem betreffenden Kunden bzw. der betreffenden Gruppe verbundener Kunden eine Vereinbarung getroffen wurde, wonach die Fazilität nur in Anspruch genommen werden darf, wenn festgestellt wurde, dass die gemäß Artikel 111 Absatz 1 geltende Obergrenze dadurch nicht überschritten wird.‘

iv)

Die Buchstaben j bis t werden gestrichen.

v)

Die Unterabsätze 3, 4 und 5 werden gestrichen.

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

‚(4)   Die Mitgliedstaaten können folgende Kredite ganz oder teilweise von der Anwendung des Artikels 111 Absatz 1 ausnehmen:

a)

gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne von Anhang VI Teil 1 Nummern 68, 69 und 70;

b)

Aktiva in Form von Forderungen an Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, sowie andere gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende bzw. von ihnen abgesicherte Kredite, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde;

c)

ungeachtet Absatz 3 Buchstabe f die von einem Kreditinstitut vergebenen Kredite, einschließlich Beteiligungen oder sonstiger Anteile, an die Muttergesellschaft, andere Tochtergesellschaften derselben und eigene Tochtergesellschaften, sofern diese in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, welcher das Kreditinstitut gemäß dieser Richtlinie oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes auch selbst unterliegt; Kredite, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden unabhängig davon, ob sie von Artikel 111 Absatz 1 ausgenommen sind oder nicht, als Kredite an Dritte behandelt;

d)

Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten, einschließlich Beteiligungen oder sonstigen Anteilen, an regionale Kreditinstitute oder Zentralkreditinstitute, denen das Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen einer Vereinigung angeschlossen ist und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieser Vereinigung vorzunehmen;

e)

Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten an Kreditinstitute von Kreditinstituten, die bei ihrer Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt sind und im Rahmen von Gesetzesprogrammen oder ihrer Satzung Darlehen vergeben, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, sofern die betreffenden Positionen aus diesen Darlehen herrühren, die über andere Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereicht werden;

f)

Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten an Institute, sofern diese Kredite keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten;

g)

Aktiva in Form von Forderungen an die Zentralbanken aufgrund des bei den Zentralbanken zu haltenden Mindestreservesolls, die auf deren Währung lauten;

h)

Aktiva in Form von Forderungen an Zentralstaaten aufgrund von zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatstiteln, die auf deren Währung lauten und in dieser Währung refinanziert sind, sofern — nach dem Ermessen der zuständigen Behörde — diese Zentralstaaten von einer anerkannten Ratingagentur mit ‚Investment Grade‘ bewertet wurden;

i)

50 % der als außerbilanzmäßige Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften Dokumentenakkreditive und der als außerbilanzmäßige Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang II genannt sind, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der anderen als Kreditgarantien, die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und die von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstituts besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden;

j)

rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanzierter Hypothekenkredit vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern.‘

25.

Artikel 114 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

‚(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels kann ein Kreditinstitut bei der Berechnung des Forderungswerts für die Zwecke des Artikels 111 Absatz 1 den nach den Artikeln 90 bis 93 berechneten ‚vollständig angepassten Forderungswert‘ zugrunde legen, der Kreditrisikominderung, Volatilitätsanpassungen und etwaige Laufzeitinkongruenzen berücksichtigt (E*).‘

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

‚Vorbehaltlich des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels kann ein Kreditinstitut, das nach den Artikeln 84 bis 89 für eine Forderungsklasse eigene LGD-Schätzungen und Umrechnungsfaktoren verwenden darf, für den Fall, dass es die Wirkungen von Finanzsicherheiten auf sein Risiko in einer die zuständigen Behörden zufrieden stellenden Weise getrennt von anderen LGD-relevanten Aspekten schätzen kann, diese Wirkungen bei der Berechnung des Forderungswerts für die Zwecke des Artikels 111 Absatz 1 anrechnen.‘

ii)

Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

‚Kreditinstitute, die nach den Artikeln 84 bis 89 für eine Forderungsklasse eigene LGD-Schätzungen und Umrechnungsfaktoren verwenden dürfen und den Wert ihrer Forderungen nicht nach der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Methode berechnen, können den Forderungswert nach der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten (Financial Collateral Comprehensive Method) oder nach der in Artikel 117 Absatz 1 Buchstabe b dargelegten Methode ermitteln.‘

c)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

‚Ein Kreditinstitut, das bei der Berechnung des Werts seiner Forderungen für die Zwecke des Artikels 111 Absatz 1 nach der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten (Financial Collateral Comprehensive Method) verfährt oder nach der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels beschriebenen Methode verfahren darf, führt in Bezug auf seine Kreditrisikokonzentrationen regelmäßig Stresstests durch, die auch den Veräußerungswert etwaiger Sicherheiten einschließen.‘

ii)

Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

‚Sollte ein solcher Stresstest darauf hindeuten, dass eine Sicherheit einen geringeren Veräußerungswert hat als nach der umfassenden Methode bzw. der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Methode eigentlich berücksichtigt werden dürfte, so wird der bei der Berechnung des Forderungswerts für die Zwecke des Artikels 111 Absatz 1 anrechnungsfähige Wert der Sicherheit entsprechend herabgesetzt.‘

iii)

Unterabsatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

‚b)

Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass ein Stresstest darauf hindeutet, dass eine Sicherheit einen geringeren Veräußerungswert hat, als nach der umfassenden Methode oder der in Absatz 2 dargelegten Methode angerechnet wurde, und‘.

d)

Absatz 4 wird gestrichen.

26.

Artikel 115 erhält folgende Fassung:

‚Artikel 115

(1)   Für die Zwecke dieses Abschnitts kann ein Kreditinstitut den Forderungswert um bis zu 50 % des Werts der betreffenden Wohnimmobilie herabsetzen, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Forderung ist hinreichend durch Hypotheken auf Wohnimmobilien oder Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Wohnungsbaugesellschaftsgesetzes von 1991 oder nachfolgender entsprechender Gesetze gesichert;

b)

die Forderung bezieht sich auf ein Leasinggeschäft, bei dem der vermietete Wohnraum so lange vollständig Eigentum des Leasinggebers bleibt, wie der Mieter seine Kaufoption nicht ausgeübt hat.

Der Wert der Immobilie wird nach vorsichtigen Schätzungsnormen, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, in einer die zuständigen Behörden zufrieden stellenden Weise berechnet. Die Schätzung wird für Wohnimmobilien mindestens alle drei Jahre durchgeführt.

Die Anforderungen des Anhangs VIII Teil 2 Ziffer 8 und des Anhangs VIII Teil 3 Ziffern 62 bis 65 finden für die Zwecke dieses Absatzes Anwendung.

‚Wohnimmobilie‘ bezeichnet eine Immobilie, die vom Eigentümer genutzt oder vermietet wird.

(2)   Für die Zwecke dieses Abschnitts kann ein Kreditinstitut den Forderungswert nur dann um bis zu 50 % des Werts der betreffenden gewerblichen Immobilie herabsetzen, wenn die betroffenen zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die gewerbliche Immobilie belegen ist, gestatten, dass den folgenden Forderungen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen wird:

a)

Krediten, die durch Hypotheken auf Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien oder durch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften besichert sind, welche ihre Tätigkeit auf der Grundlage des finnischen Wohnungsbaugesellschaftsgesetzes von 1991 oder nachfolgender entsprechender Gesetze ausüben, und Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien betreffen, oder

b)

Krediten in Verbindung mit Immobilienleasinggeschäften, die Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien betreffen.

Der Wert der Immobilie wird nach vorsichtigen Schätzungsnormen, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, in einer die Behörden zufrieden stellenden Weise berechnet.

Die gewerblichen Immobilien sind baulich fertig gestellt, vermietet und erbringen angemessene Mieteinnahmen.‘

27.

Artikel 116 wird gestrichen.

28.

Artikel 117 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

‚(1)   Wird ein Kredit an einen Kunden von einem Dritten garantiert oder mit einer von einem Dritten begebenen Sicherheit abgesichert, so kann ein Kreditinstitut

a)

den garantierten Teil des Kredits als Kredit ansehen, der an den Garantiegeber und nicht an den Kunden vergeben wurde, sofern dem ungesicherten Kredit an den Garantiegeber nach den Artikeln 78 bis 83 dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen würde als dem ungesicherten Kredit an den Kunden;

b)

den durch den Marktwert der anerkannten Sicherheit besicherten Teil des Kredits als Kredit ansehen, der an den Dritten und nicht an den Kunden vergeben wurde, sofern der Kredit durch eine Sicherheit abgesichert ist und dem besicherten Teil des Kredits nach den Artikeln 78 bis 83 dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen würde als dem ungesicherten Kredit an den Kunden.

Ein Kreditinstitut nimmt den unter Unterabsatz 1 Buchstabe b dargelegten Ansatz nicht in Anspruch, wenn zwischen dem Kredit und der Sicherheit eine Laufzeitinkongruenz besteht.

Für die Zwecke dieses Abschnitts darf ein Kreditinstitut nur dann sowohl die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten (Financial Collateral Comprehensive Method) als auch die in Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgesehene Vorgehensweise anwenden, wenn es für die Zwecke des Artikels 75 Buchstabe a sowohl die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten als auch die einfache Methode (Financial Collateral Simple Method) anwenden darf.‘

b)

In Absatz 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

‚(2)   Verfährt ein Kreditinstitut nach Absatz 1 Buchstabe a, so gilt:‘.

29.

Artikel 119 wird gestrichen.

30.

Dem Kapitel 2 wird folgender Abschnitt 7 angefügt:

‚Abschnitt 7

Forderungen aus übertragenen Kreditrisiken

Artikel 122a

(1)   Handelt ein Kreditinstitut nicht als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber, so darf es einem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition in seinem Handelsbuch oder außerhalb seines Handelsbuchs nur dann ausgesetzt sein, wenn der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber gegenüber dem Kreditinstitut ausdrücklich erklärt hat, dass er kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil (‚net economic interest‘) von mindestens 5 % halten wird.

Für den Zweck des vorliegenden Artikels gilt als ‚Halten eines materiellen Nettoanteils‘ entweder:

a)

das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden an die Anleger verkauften oder übertragenen Tranche oder

b)

bei Verbriefungen von revolvierenden Forderungen das Halten eines Originatorenanteils von mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Forderungen oder

c)

das Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Forderungen, der mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Forderungen entspricht, wenn diese Forderungen ansonsten verbrieft worden wären, sofern die Zahl der potentiell verbrieften Forderungen bei der Origination mindestens 100 beträgt, oder

d)

das Halten der Erstverlusttranche und erforderlichenfalls weiterer Tranchen, die das gleiche oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als die an die Anleger verkauften oder übertragenen Tranchen, so dass der insgesamt gehaltene Anteil mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Forderungen entspricht.

Der materielle Nettoanteil wird bei der Origination berechnet und ist kontinuierlich aufrechtzuerhalten. Er unterliegt nicht der Kreditrisikominderung und keinen Short-Positionen oder sonstigen Absicherungen. Der materielle Nettoanteil wird durch den Nominalwert der außerbilanziellen Posten bestimmt.

Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet ‚kontinuierlich‘, dass gehaltene Positionen, Beteiligungen oder Forderungen weder abgesichert noch verkauft werden.

Die Vorschriften über den Selbstbehalt dürfen bei einer Verbriefung nicht mehrfach zur Anwendung gebracht werden.

(2)   Verbrieft ein EU-Mutterkreditinstitut oder eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine ihrer Tochtergesellschaften als Originator oder Sponsor Forderungen von mehreren Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder anderen Finanzinstituten, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, so kann die Anforderung nach Absatz 1 auf der Grundlage der konsolidierten Lage des betreffenden EU-Mutterkreditinstituts bzw. der betreffenden EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft erfüllt werden. Dieser Absatz findet nur dann Anwendung, wenn die Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute, die die verbrieften Forderungen begründet haben, selbst die Verpflichtung eingegangen sind, die Anforderungen nach Absatz 6 zu erfüllen und dem Originator oder Sponsor und dem EU-Mutterkreditinstitut oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft rechtzeitig die zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 7 erforderlichen Informationen zu übermitteln.

(3)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn es sich bei den verbrieften Forderungen um Forderungen oder Eventualforderungen handelt, die gegenüber folgenden Einrichtungen bestehen oder von diesen umfassend, bedingungslos und unwiderruflich garantiert werden:

a)

Zentralstaaten oder Zentralbanken;

b)

Regionalregierungen, Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten;

c)

Instituten, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von höchstens 50 % zugewiesen wird, oder

d)

multilateralen Entwicklungsbanken.

Absatz 1 findet keine Anwendung auf

a)

Geschäfte, die auf einem klaren, transparenten und zugänglichen Index basieren, wobei die zugrunde liegenden Referenzeinheiten mit denen identisch sind, die einen stark gehandelten Index von Einheiten bilden, oder andere handelbare Wertpapiere darstellen, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt;

b)

Konsortialkredite, angekaufte Forderungen oder Credit Default Swaps, sofern diese nicht dazu verwendet werden, eine unter Absatz 1 fallende Verbriefung zu ‚verpacken‘ und/oder abzusichern.

(4)   Die Kreditinstitute sind vor der Investition und gegebenenfalls anschließend in der Lage, den zuständigen Behörden gegenüber nachzuweisen, dass sie bei jeder einzelnen Verbriefungspositionen in den nachfolgend genannten Punkten über umfassende und gründliche Kenntnis verfügen und entsprechend den in ihrem Handelsbuch und außerhalb ihres Handelsbuchs gehaltenen Positionen sowie dem Risikoprofil ihrer Investitionen in verbriefte Positionen förmliche Vorschriften und Verfahren umgesetzt haben, um diese zu analysieren und zu erfassen:

a)

nach Absatz 1 erfolgte Mitteilungen der Originatoren oder Sponsoren zum ‚net economic interest‘, den sie kontinuierlich an der Verbriefung behalten;

b)

Risikomerkmale der einzelnen Verbriefungsposition;

c)

Risikomerkmale der Forderungen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen;

d)

Ruf und erlittene Verluste bei früheren Verbriefungen der Originatoren oder Sponsoren in den betreffenden Forderungsklassen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen;

e)

Erklärungen und Offenlegungen der Originatoren oder Sponsoren oder ihrer Beauftragten oder Berater über die gebotene Sorgfalt, die sie im Hinblick auf die verbrieften Forderungen und gegebenenfalls im Hinblick auf die Besicherungsqualität der verbrieften Forderungen walten lassen;

f)

gegebenenfalls Methoden und Konzepte, nach denen die Besicherung der verbrieften Forderungen bewertet wird, sowie Vorschriften, die der Originator oder Sponsor zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Bewerters vorgesehen hat, und

g)

alle strukturellen Merkmale der Verbriefung, die wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung der Verbriefungsposition des Kreditinstituts haben können.

Die Kreditinstitute führen in Bezug auf ihre Verbriefungspositionen regelmäßig selbst geeignete Stresstests durch. Dabei können sie sich auf die von einer Ratingagentur entwickelten finanziellen Modelle stützen, sofern sie auf Anfrage nachweisen können, dass sie vor der Investition die Strukturierung der Modelle und die diesen zugrunde liegenden relevanten Annahmen mit der gebotenen Sorgfalt validiert haben und die Methoden, Annahmen und Ergebnisse verstanden haben.

(5)   Handeln Kreditinstitute nicht als Originatoren, Sponsoren oder ursprüngliche Kreditgeber, richten sie entsprechend den in ihrem Handelsbuch und außerhalb ihres Handelsbuchs gehaltenen Positionen sowie dem Risikoprofil ihrer Investitionen in verbriefte Positionen förmliche Verfahren ein, um Informationen über die Entwicklung der Forderungen, die ihren Verbriefungspositionen zugrunde liegen, laufend und zeitnah zu beobachten. Gegebenenfalls umfasst dies Folgendes: Art der Forderung, Prozentsatz der Kredite, die mehr als 30, 60 und 90 Tage überfällig sind, Ausfallquoten, Quote der vorzeitigen Rückzahlungen, unter Zwangsvollstreckung stehende Kredite, Art der Sicherheit und Belegung, Frequenzverteilung von Kreditpunktebewertungen und anderen Bonitätsbewertungen für die zugrunde liegenden Forderungen, sektorale und geografische Diversifizierung, Frequenzverteilung der Beleihungsquoten mit Bandbreiten, die eine angemessene Sensitivitätsanalyse erleichtern. Sind die zugrunde liegenden Forderungen selbst Verbriefungspositionen, so verfügen die Kreditinstitute nicht nur hinsichtlich der zugrunde liegenden Verbriefungstranchen über die in diesem Unterabsatz genannten Informationen (z. B. Name des Emittenten und Bonität), sondern auch hinsichtlich der Merkmale und der Entwicklung der den Verbriefungstranchen zugrunde liegenden Pools.

Kreditinstitute müssen gründliche Kenntnisse aller strukturellen Merkmale einer Verbriefungstransaktion besitzen, die die Entwicklung ihrer mit der Transaktion verknüpften Kreditrisiken wesentlich beeinflussen können, wie etwa vertragliche Wasserfall-Strukturen und damit verbundene Auslöserquoten (‚Trigger‘), Bonitätsverbesserungen, Liquiditätsverbesserungen, Marktwert-Trigger und die geschäftsspezifische Definition des Ausfalls.

Sind die Anforderungen der Absätze 4, 7 und dieses Absatzes in einem wesentlichen Punkt aufgrund von Fahrlässigkeit oder Unterlassung seitens des Kreditinstituts nicht erfüllt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden gegen das betreffende Kreditinstitut ein angemessenes zusätzliches Risikogewicht von mindestens 250 % des Risikogewichts (mit einer Obergrenze von 1 250 %) verhängen, das abgesehen von diesem Absatz für die einschlägigen Verbriefungspositionen nach Anhang IX Teil 4 gelten würde, und dass das Risikogewicht mit jedem weiteren Verstoß gegen die Sorgfaltsbestimmungen schrittweise angehoben wird. Die zuständigen Behörden berücksichtigen die für bestimmte Verbriefungen gemäß Absatz 3 geltenden Ausnahmen durch Herabsetzung des Risikogewichts, das sie andernfalls gemäß diesem Artikel bei einer Verbriefung verhängen würden, auf die Absatz 3 Anwendung findet.

(6)   Sponsor-Kreditinstitute und originierende Kreditinstitute wenden bei Forderungen, die verbrieft werden sollen, dieselben soliden, klar definierten Kreditvergabekriterien im Sinne von Anhang V Nummer 3 an wie bei Forderungen, die sie selbst halten wollen. Zu diesem Zweck wenden die originierenden Kreditinstitute und die Sponsor-Kreditinstitute dieselben Verfahren für die Genehmigung und gegebenenfalls Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten an. Die Kreditinstitute wenden dieselben Analysestandards auch auf Beteiligungen oder Übernahmen von Verbriefungsemissionen an, die von Dritten erworben werden, und zwar unabhängig davon, ob diese Beteiligungen oder Übernahmen in ihrem Handelsbuch oder außerhalb ihres Handelsbuchs gehalten werden sollen.

Sind die Anforderungen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes nicht erfüllt, so darf das originierende Kreditinstitut Artikel 95 Absatz 1 nicht anwenden und das originierende Kreditinstitut darf die verbrieften Forderungen bei der Berechnung seiner Eigenkapitalanforderungen gemäß dieser Richtlinie nicht unberücksichtigt lassen.

(7)   Die Sponsor-Kreditinstitute und die originierenden Kreditinstitute legen den Anlegern gegenüber offen, in welcher Höhe sie sich nach Absatz 1 verpflichtet haben, einen ‚net economic interest‘ an der Verbriefung zu behalten. Die Sponsor-Kreditinstitute und die originierenden Kreditinstitute stellen sicher, dass künftige Anleger problemlosen Zugang zu allen wesentlichen einschlägigen Daten über Bonität und Entwicklung der einzelnen zugrunde liegenden Forderungen, Cashflows und Sicherheiten einer Verbriefungsposition sowie zu Informationen haben, die notwendig sind, um umfassende und fundierte Stresstests in Bezug auf die Cashflows und Besicherungswerte, die hinter den zugrunde liegenden Forderungen stehen, durchführen zu können. Zu diesem Zweck werden die ‚wesentlichen einschlägigen Daten‘ zum Zeitpunkt der Verbriefung oder, wenn die Art der Verbriefung dies erfordert, zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt.

(8)   Die Absätze 1 bis 7 gelten für neue Verbriefungen, die ab dem 1. Januar 2011 emittiert werden. Nach dem 31. Dezember 2014 gelten die Absätze 1 bis 7 für bestehende Verbriefungen, bei denen zugrunde liegende Forderungen nach diesem Datum neu hinzukommen oder andere ersetzen. Die zuständigen Behörden können beschließen, die Anforderungen der Absätze 1 und 2 in Zeiten allgemein angespannter Marktliquidität zeitweise auszusetzen.

(9)   Die zuständigen Behörden veröffentlichen die folgenden Informationen:

a)

allgemeine Kriterien und Methoden, die zur Überprüfung der Einhaltung der Absätze 1 bis 7 bis 31. Dezember 2010 beschlossen wurden;

b)

unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels 1 Abschnitt 2 eine zusammenfassende Beschreibung der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und eine Beschreibung der bei Verstößen gegen die Absätze 1 bis 7 auferlegten Maßnahmen in Form eines jährlichen Berichts ab dem 31. Dezember 2011.

Die Anforderung gemäß diesem Absatz gilt vorbehaltlich des Artikels 144 Unterabsatz 2.

(10)   Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden berichtet der Kommission jährlich über die Einhaltung dieses Artikels durch die zuständigen Behörden. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden erarbeitet Leitlinien für die Konvergenz der Aufsichtspraktiken bezüglich dieses Artikels, einschließlich der Maßnahmen, die im Falle eines Verstoßes gegen Sorgfalts- und Risikomanagementpflichten ergriffen werden.‘

31.

Artikel 129 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

‚b)

sie plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeiten in Normalsituationen, einschließlich der in den Artikeln 123, 124 und 136 sowie in Kapitel 5 und Anhang V genannten Tätigkeiten, wobei sie mit den jeweils zuständigen Behörden zusammenarbeitet;

c)

sie plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeiten in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit den Zentralbanken bei der Vorbereitung auf und in Krisensituationen, einschließlich widriger Entwicklungen bei Kreditinstituten oder an den Finanzmärkten, wobei sie so weit wie möglich bestehende Kommunikationswege zur Erleichterung des Krisenmanagements nutzt.

Die Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Sinne des Buchstabens c schließt außergewöhnliche Maßnahmen im Sinne des Artikels 132 Absatz 3 Buchstabe b, die Ausarbeitung gemeinsamer Bewertungen, die Durchführung von Notfallkonzepten und die Kommunikation mit der Öffentlichkeit ein.‘

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

‚(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die in einem Mitgliedstaat für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften eines EU-Mutterkreditinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständigen Behörden setzen alles daran, zu einer gemeinsamen Entscheidung über die Anwendung der Artikel 123 und 124 zu gelangen, um festzustellen, ob die Eigenmittelausstattung der Gruppe auf konsolidierter Ebene ihrer Finanzlage und ihrem Risikoprofil angemessen ist und welche Eigenmittelausstattung für die Anwendung des Artikels 136 Absatz 2 auf jedes einzelne Unternehmen der Bankengruppe und auf konsolidierter Basis erforderlich ist.

Die gemeinsame Entscheidung ergeht innerhalb von vier Monaten, nachdem die konsolidierende Aufsichtsbehörde den anderen jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 123 und 124 einen Bericht mit einer Risikobewertung der Gruppe übermittelt hat. In der gemeinsamen Entscheidung wird auch die von den jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 123 und 124 durchgeführte Risikobewertung der Tochtergesellschaften angemessen berücksichtigt.

Die gemeinsame Entscheidung wird in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung dargelegt und dem EU-Mutterkreditinstitut von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde übermittelt. Bei Uneinigkeit konsultiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde auf Antrag einer der anderen zuständigen Behörden den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden auch auf eigene Initiative konsultieren.

Gelangen die zuständigen Behörden innerhalb von vier Monaten zu keiner solchen gemeinsamen Entscheidung, so wird die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 123 und 124 sowie 136 Absatz 2 auf konsolidierter Basis von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nach angemessener Berücksichtigung der von den jeweils zuständigen Behörden durchgeführten Risikobewertung der Tochtergesellschaften getroffen.

Die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 123 und 124 sowie 136 Absatz 2 wird von den jeweils zuständigen Behörden, die auf Einzelbasis oder unterkonsolidierter Basis für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften eines EU-Mutterkreditinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständig sind, nach angemessener Berücksichtigung der Auffassungen und Vorbehalte, die die konsolidierende Aufsichtsbehörde geäußert hat, getroffen.

Diese Entscheidungen werden in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung dargelegt und tragen der Risikobewertung und den Auffassungen und Vorbehalten Rechnung, die die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums von vier Monaten durchgeführt bzw. geäußert haben. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt das Dokument allen betroffenen zuständigen Behörden und dem EU-Mutterkreditinstitut.

Wurde der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden konsultiert, tragen alle zuständigen Behörden dessen Stellungnahme Rechnung und begründen jede erhebliche Abweichung davon.

Die gemeinsame Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 und die Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden getroffen werden, falls keine gemeinsame Entscheidung zustande kommt, werden als maßgeblich anerkannt und von den zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten umgesetzt.

Die gemeinsame Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 und die Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden nach den Unterabsätzen 4 und 5 getroffen werden, wenn keine gemeinsame Entscheidung zustande kommt, werden jährlich oder unter außergewöhnlichen Umständen dann aktualisiert, wenn eine zuständige Behörde, die für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften eines EU-Mutterkreditinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständig ist, bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde schriftlich unter Angabe sämtlicher Gründe die Aktualisierung der Entscheidung über die Anwendung des Artikels 136 Absatz 2 beantragt. Im zuletzt genannten Fall kann die Aktualisierung auf bilateraler Basis zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der zuständigen antragstellenden Behörde geregelt werden.

Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden erarbeitet Leitlinien für die Konvergenz der Aufsichtspraktiken hinsichtlich des in diesem Absatz genannten gemeinsamen Entscheidungsprozesses sowie hinsichtlich der Anwendung der Artikel 123 und 124 sowie 136 Absatz 2, um gemeinsame Entscheidungen zu erleichtern.‘

32.

Artikel 130 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

‚(1)   Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich widriger Entwicklungen an den Finanzmärkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen oder bedeutende Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 42a errichtet wurden, untergraben könnte, warnt die konsolidierende Aufsichtsbehörde vorbehaltlich Kapitel 1 Abschnitt 2 so rasch wie möglich die in Artikel 49 Unterabsatz 4 und in Artikel 50 genannten Behörden und übermittelt ihnen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen. Diese Verpflichtung gilt für alle nach den Artikeln 125 und 126 zuständigen Behörden und für die nach Artikel 129 Absatz 1 zuständige Behörde.

Erhält die in Artikel 49 Absatz 4 genannte Behörde Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne von Unterabsatz 1, warnt sie so rasch wie möglich die in den Artikeln 125 und 126 genannten zuständigen Behörden.

So weit wie möglich nutzen die zuständigen Behörden und die in Artikel 49 Absatz 4 genannte Behörde bestehende Kommunikationswege.‘

33.

Folgender Artikel wird eingefügt:

‚Artikel 131a

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde richtet Aufsichtskollegien ein, um die Durchführung der in Artikel 129 und Artikel 130 Absatz 1 genannten Aufgaben zu erleichtern und gegebenenfalls — vorbehaltlich der Geheimhaltungsvorschriften nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels und unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts — eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Drittlandsbehörden zu gewährleisten.

Die Aufsichtskollegien geben den Rahmen vor, innerhalb dessen die konsolidierenden Aufsichtsbehörde und die anderen jeweils zuständigen Behörden folgende Aufgaben wahrnehmen:

a)

Austausch von Informationen,

b)

gegebenenfalls Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten,

c)

Festlegung von aufsichtlichen Prüfungsprogrammen auf der Grundlage einer Risikobewertung der Gruppe gemäß Artikel 124,

d)

Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen, auch im Hinblick auf Informationsanfragen nach den Artikeln 130 Absatz 2 und Artikel 132 Absatz 2,

e)

kohärente Anwendung der aufsichtlichen Anforderungen im Rahmen dieser Richtlinie auf alle Unternehmen der Bankengruppe unbeschadet der in der Gemeinschaftsgesetzgebung eröffneten Optionen und Ermessensspielräume,

f)

Anwendung des Artikels 129 Absatz 1 Buchstabe c unter Berücksichtigung der Arbeiten anderer Foren, die in diesem Bereich eingerichtet werden könnten.

Die an den Aufsichtskollegien beteiligten zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen. Die Geheimhaltungsvorschriften nach Kapital 1 Abschnitt 2 hindern die zuständigen Behörden nicht daran, innerhalb der Aufsichtskollegien vertrauliche Informationen auszutauschen. Einrichtung und Arbeitsweise von Aufsichtskollegien lassen die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie unberührt.

(2)   Einrichtung und Funktionsweise der Kollegien beruhen auf den Modalitäten im Sinne von Artikel 131, die nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde schriftlich festgelegt werden.

Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden erarbeitet Leitlinien für die praktische Arbeitsweise der Kollegien, unter anderem in Bezug auf Artikel 42a Absatz 3.

Die für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften eines EU-Mutterkreditinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem bedeutende Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 42a errichtet wurden, sowie gegebenenfalls Zentralbanken und gegebenenfalls die zuständigen Behörden von Drittländern können, sofern sie Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, die nach Auffassung aller zuständigen Behörden den Vorschriften nach Kapitel 1 Abschnitt 2 gleichwertig sind, an Aufsichtskollegien teilnehmen.

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde führt bei den Sitzungen des Kollegiums den Vorsitz und entscheidet, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde informiert alle Mitglieder des Kollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation solcher Sitzungen, die wesentlichen zu erörternden Fragen und die in Erwägung zu ziehenden Tätigkeiten. Des Weiteren informiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig laufend und umfassend über das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Maßnahmen.

In der Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde werden die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 40 Absatz 3, und die Pflichten nach Artikel 42a Absatz 2 berücksichtigt.

Vorbehaltlich der Geheimhaltungsvorschriften nach Kapitel 1 Abschnitt 2 unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden über die Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums, einschließlich in Krisensituationen, und übermittelt dem Ausschuss alle Informationen, die für die Zwecke der Aufsichtskonvergenz von besonderem Belang sind.‘

34.

Artikel 132 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Buchstabe d wird die Bezugnahme auf Artikel 136 durch die Bezugnahme auf Artikel 136 Absatz 1 ersetzt.

b)

In Absatz 3 Buchstabe b wird die Bezugnahme auf Artikel 136 durch die Bezugnahme auf Artikel 136 Absatz 1 ersetzt.

35.

Artikel 150 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhalten die Buchstaben k und l folgende Fassung:

‚k)

Liste und Klassifizierung der außerbilanzmäßigen Geschäfte in den Anhängen II und IV;

l)

Anpassung der Bestimmungen der Anhänge III und V bis XII an Entwicklungen auf den Finanzmärkten (insbesondere neue Finanzprodukte), bei Rechnungslegungsstandards oder -anforderungen, mit denen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Rechnung getragen wird, oder im Hinblick auf die Konvergenz der Aufsichtspraktiken.‘

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

‚c)

Klarstellung der Ausnahmeregelungen nach Artikel 113;‘.

36.

Artikel 153 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

‚Bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne von Anhang VI Teil 1 Nummer 4 wird bis 31. Dezember 2015 Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, die gleiche Risikogewichtung zugewiesen wie Forderungen, die auf die eigene Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind.‘

37.

In Artikel 154 werden folgende Absätze angefügt:

‚(8)   Kreditinstitute, die die in Artikel 66 Absatz 1a festgelegten Beschränkungen zum 31. Dezember 2010 nicht einhalten, entwickeln Strategien und Verfahren für die notwendigen Maßnahmen, um dieser Lage vor den in Absatz 9 des vorliegenden Artikels festgelegten Zeitpunkten abzuhelfen.

Diese Maßnahmen werden nach Artikel 124 überprüft.

(9)   Instrumente, die zum 31. Dezember 2010 nach nationalem Recht als den in Artikel 57 Buchstaben a, b und c genannten Instrumenten gleichwertig angesehen wurden, aber nicht unter Artikel 57 Buchstabe a fallen oder nicht die Kriterien nach Artikel 63a erfüllen, werden bis zum 31. Dezember 2040 im Rahmen der folgenden Grenzen als unter Artikel 57 Buchstabe ca fallend angesehen:

a)

10 und 20 Jahre nach dem 31. Dezember 2010: bis zu einer Höhe von 20 % der Summe der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben a bis ca, abzüglich der Summe der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben i, j und k;

b)

20 und 30 Jahre nach dem 31. Dezember 2010: bis zu einer Höhe von 10 % der Summe der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben a bis ca, abzüglich der Summe der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben i, j und k.

Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden überwacht die Emission dieser Instrumente bis zum 31. Dezember 2010.

(10)   Für die Zwecke von Abschnitt 5 werden Aktiva in Form von Forderungen oder sonstigen Krediten an Institute, die vor dem 31. Dezember 2009 entstanden sind, weiterhin — jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2012 — gemäß der bis zum 7. Dezember 2009 geltenden Fassung des Artikels 115 Absatz 2 und des Artikels 116 behandelt.

(11)   Bis zum 31. Dezember 2012 beträgt der in Artikel 129 Absatz 3 genannte Zeitraum sechs Monate.‘

38.

Artikel 156 wird wie folgt geändert:

‚Artikel 156

Die Kommission überprüft in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung des Beitrags der Europäischen Zentralbank in regelmäßigen Abständen, ob sich diese Richtlinie insgesamt gesehen zusammen mit der Richtlinie 2006/49/EG signifikant auf den Konjunkturzyklus auswirkt und prüft anhand dessen, ob Abhilfemaßnahmen gerechtfertigt sind.

Auf der Grundlage dieser Analyse und unter Berücksichtigung des Beitrags der Europäischen Zentralbank erstellt die Kommission alle zwei Jahre einen Bericht und leitet ihn — gegebenenfalls zusammen mit angemessenen Vorschlägen — an das Europäische Parlament und den Rat weiter. Beiträge seitens der kreditnehmenden und kreditgebenden Wirtschaft sind bei der Erstellung des Berichts ausreichend zu würdigen.

Die Kommission unterzieht diese Richtlinie insgesamt bis spätestens 31. Dezember 2009 einer Überprüfung, um der Notwendigkeit einer besseren Analyse der makroprudentiellen Probleme und einer entsprechenden Reaktion Rechnung zu tragen, wobei u. a. Folgendes zu untersuchen ist:

a)

Maßnahmen, die das Auf und Ab des Konjunkturzyklus mindern, einschließlich der Notwendigkeit, dass Kreditinstitute in guten Zeiten antizyklische Puffer anlegen, auf die bei einem Abschwung zurückgegriffen werden kann;

b)

Grundannahmen, die der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen gemäß dieser Richtlinie zugrunde liegen;

c)

ergänzende Maßnahmen zu risikogestützten Vorschriften für Kreditinstitute, um dazu beizutragen, den Leverage-Aufbau im Bankensystem zu beschränken.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht und gegebenenfalls geeignete Vorschläge.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2009, einen Bericht über die Notwendigkeit einer weiteren Reform des Aufsichtssystems, einschließlich relevanter Bestimmungen dieser Richtlinie, vor, den sie nach dem einschlägigen Verfahren des Vertrags mit geeigneten Vorschlägen versieht.

Die Kommission überprüft bis zum 1. Januar 2011 die Fortschritte des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden im Hinblick auf einheitliche Formate, Zeitabstände und Termine der Berichte gemäß Artikel 74 Absatz 2. Im Anschluss an diese Überprüfung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor.

Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2011 die Anwendung dieser Richtlinie mit besonderer Beachtung aller Aspekte der Artikel 68 bis 73 und des Artikels 80 Absätze 7 und 8 sowie ihre Anwendung auf Mikrokreditfinanzierungen und erstellt einen einschlägigen Bericht, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen vorlegt.

Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2011 die Anwendung von Artikel 113 Absatz 4 unter anderem im Hinblick darauf, ob die Ausnahmen dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleiben sollten, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor, den sie gegebenenfalls mit geeigneten Vorschlägen versieht. Was die mögliche Abschaffung des nationalen Ermessensspielraums nach Artikel 113 Absatz 4 Buchstabe c und dessen eventuelle Anwendung auf Ebene der Europäischen Union betrifft, so hat die Überprüfung insbesondere der Wirksamkeit des Risikomanagements von Gruppen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass ausreichende Vorkehrungen getroffen worden sind, um in allen Mitgliedstaaten, in denen gruppenangehörige Unternehmen ansässig sind, die Finanzstabilität zu gewährleisten.

Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2009 Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz der Freiverkehrsmärkte, einschließlich der Märkte für Credit Default Swaps (CDS), wie etwa ein Clearing über zentrale Gegenparteien. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor, den sie mit geeigneten Vorschlägen versieht.

Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 2009 einen Bericht über die voraussichtlichen Auswirkungen von Artikel 122a und unterbreitet diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit einem geeigneten Vorschlag. Die Kommission erstellt ihren Bericht nach Anhörung des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden. In dem Bericht wird insbesondere geprüft, ob der in Artikel 122a Absatz 1 festgelegte Mindestselbstbehalt zu dem Ziel beiträgt, die Interessen der Originatoren oder Sponsoren und der Investoren besser aufeinander abzustimmen und die Finanzstabilität zu verbessern, und ob es unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklungen angezeigt wäre, den Mindestselbstbehalt zu erhöhen.

Spätestens bis 1. Januar 2012 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über Anwendung und Wirksamkeit des Artikels 122a vor dem Hintergrund der Entwicklungen der internationalen Märkte vor.‘

39.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

In Teil 1 Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:

‚Bei der in Teil 6 dieses Anhangs beschriebenen Methode (IMM) können alle Netting-Sätze mit einer einzigen Gegenpartie als einziger Netting-Satz behandelt werden, wenn die simulierten negativen Marktwerte der einzelnen Netting-Sätze bei der Schätzung des erwarteten Wiederbeschaffungswerts (EE) gleich null gesetzt werden.‘

b)

Teil 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

‚3.

Erwirbt ein Kreditinstitut zur Absicherung eines Risikos einer Position, die nicht im Handelsbuch gehalten wird, oder eines Gegenparteiausfallrisikos ein Kreditderivat, so kann es die Eigenkapitalanforderung für die abgesicherte Forderung nach Anhang VIII Teil 3 Nummern 83 bis 92 oder bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden nach Anhang VII Teil 1 Nummer 4 oder Anhang VII Teil 4 Nummern 96 bis 104 bestimmen.

In diesen Fällen und wenn die Option in Anhang II Nummer 11 Satz 2 der Richtlinie 2006/49/EG nicht angewendet wird, wird der Forderungswert für das mit diesen Kreditderivaten verbundene Gegenparteiausfallrisiko gleich null gesetzt.

Allerdings ist es einem Kreditinstitut freigestellt, bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko alle nicht zum Handelsbuch gehörenden Derivate, die zur Absicherung einer nicht im Handelsbuch gehaltenen Forderung oder zur Absicherung des Gegenparteiausfallrisikos erworben wurden, durchgängig einzubeziehen, wenn die Kreditabsicherung gemäß dieser Richtlinie anerkannt wird.‘

c)

Teil 5 Nummer 15 erhält folgende Fassung:

‚15.

Für jeden Emittenten eines Referenzschuldtitels, der einem Credit Default Swap zugrunde liegt, gibt es einen Hedging-Satz. ‚Nth-to-default‘-Swaps werden wie folgt behandelt:

a)

Die Höhe der Risikoposition aus einem Referenzschuldtitel in einem Korb, der einem ‚Nth-to-default‘-Swap zugrunde liegt, ergibt sich aus dem effektiven Nominalwert des Referenzschuldtitels, multipliziert mit der geänderten Laufzeit des ‚Nth-to-default‘-Derivats bezogen auf die Veränderung des Credit Spreads des Basisschuldtitels;

b)

für jeden Referenzschuldtitel in einem Korb, der einem gegebenen ‚Nth-to-default‘-Swap zugrunde liegt, gibt es einen Hedging-Satz; Risikopositionen aus verschiedenen ‚Nth-to-default‘-Swaps werden nicht in demselben Hedging-Satz zusammengefasst;

c)

für jeden Hedging-Satz, der für einen Referenzschuldtitel eines ‚Nth-to-default‘-Derivats eröffnet wird, gilt bei Referenzschuldtiteln, die von einer anerkannten Ratingagentur ein Rating entsprechend der Bonitätsstufe 1 bis 3 erhalten haben, ein CCR-Multiplikator von 0,3 % und bei anderen Schuldtiteln von 0,6 %.‘

40.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 8 erhält folgende Fassung:

‚8.

Die Risiken aus Verbriefungstransaktionen, bei denen das Kreditinstitut als Anleger, Originator oder Sponsor auftritt, einschließlich Reputationsrisiken (wie sie bei komplexen Strukturen oder Produkten entstehen), werden mittels angemessener Vorschriften und Verfahren bewertet und angesprochen, um insbesondere zu gewährleisten, dass die wirtschaftliche Substanz der Transaktion in der Risikobewertung und den Managemententscheidungen in vollem Umfang zum Ausdruck kommt.‘

b)

Nummer 14 erhält folgende Fassung:

‚14.

Für die Identifizierung, Messung, Steuerung und Überwachung des Liquiditätsrisikos über eine angemessene Zahl von Zeiträumen, einschließlich innerhalb eines Geschäftstages, liegen robuste Strategien, Vorschriften, Verfahren und Systeme vor, um sicherzustellen, dass die Kreditinstitute über angemessene Liquiditätspuffer verfügen. Diese Strategien, Vorschriften, Verfahren und Systeme werden auf die betreffenden Geschäftsfelder, Währungen und Funktionseinheiten zugeschnitten und umfassen unter anderem Mechanismen für eine angemessene Allokation der Liquiditätskosten, -vorteile und -risiken.‘

c)

Die folgende Nummer wird eingefügt:

‚14a.

Die Strategien, Vorschriften, Verfahren und Systeme nach Nummer 14 sind der Komplexität, dem Risikoprofil und dem Geschäftsbereich des Kreditinstituts sowie der vom Leitungsorgan vorgegebenen Risikotoleranz angemessen und spiegeln die Bedeutung des Kreditinstituts in jedem Mitgliedstaat, in dem es tätig ist, wider. Die Kreditinstitute informieren alle relevanten Geschäftsbereiche über die Risikotoleranz.‘

d)

Nummer 15 erhält folgende Fassung:

‚15.

Die Kreditinstitute entwickeln Methoden für die Identifizierung, Messung, Steuerung und Überwachung von Finanzierungspositionen. In diese Methoden werden die aktuellen und die erwarteten wesentlichen Zahlungsströme in und aus Vermögenswerten, Passivpositionen, außerbilanzmäßigen Positionen, einschließlich Eventualverbindlichkeiten, und die möglichen Auswirkungen des Reputationsrisikos einbezogen.

16.

Die Kreditinstitute unterscheiden zwischen belasteten und unbelasteten Vermögenswerten, die jederzeit, insbesondere in Krisensituationen verfügbar sind. Sie berücksichtigen auch die rechtliche Einheit, bei der die Vermögenswerte verwahrt werden, das Land, in dem diese mit rechtsbegründender Wirkung entweder in einem Register eingetragen oder auf einem Konto verbucht sind, sowie ihre Liquidierbarkeit, und sie überwachen, wie die Vermögenswerte zeitnah mobilisiert werden können.

17.

Die Kreditinstitute tragen auch den geltenden rechtlichen, regulatorischen und operationellen Beschränkungen für potenzielle Übertragungen von Liquidität und unbelasteten Vermögenswerte zwischen Einheiten, sowohl innerhalb als auch außerhalb des EWR, Rechnung.

18.

Ein Kreditinstitut erwägt verschiedene Mittel der Liquiditätsrisikominderung, einschließlich eines Limitsystems und einschließlich Liquiditätspuffern, damit es unterschiedlichen Stresssituationen standhalten kann, sowie einer hinreichend diversifizierten Finanzierungsstruktur und Zugang zu Finanzierungsquellen. Diese Vorkehrungen werden regelmäßig überprüft.

19.

Für Liquiditätspositionen und Risikominderungsfaktoren werden Alternativszenarien erwogen, und die Annahmen, die den Entscheidungen über die Finanzierungsposition zugrunde liegen, werden regelmäßig überprüft. Zu diesem Zweck sprechen die Alternativszenarien insbesondere außerbilanzmäßige Posten und andere Eventualverbindlichkeiten an, einschließlich jener von Verbriefungszweckgesellschaften (SSPE) und anderen Zweckgesellschaften, bei denen das Kreditinstitut als Sponsor auftritt oder materielle Liquiditätshilfe leistet.

20.

Die Kreditinstitute berücksichtigen die möglichen Auswirkungen von institutsspezifischen, marktweiten und kombinierten Alternativszenarien. Dabei werden unterschiedliche Zeithorizonte und Stressgrade bedacht.

21.

Die Kreditinstitute passen ihre Strategien, internen Vorschriften und Obergrenzen für das Liquiditätsrisiko an und stellen wirkungsvolle Notfallkonzepte auf, wobei sie die Ergebnisse der Alternativszenarien nach Nummer 19 berücksichtigen.

22.

Für den Fall von Liquiditätskrisen verfügen die Kreditinstitute über Notfallkonzepte mit angemessenen Strategien und geeigneten Durchführungsmaßnahmen, um etwaige Liquiditätsengpässe zu überwinden. Diese Pläne werden regelmäßig erprobt, gemäß den Ergebnissen der Alternativszenarien nach Nummer 19 aktualisiert, dem höheren Management gemeldet und von diesem gebilligt, damit die internen Vorschriften und Verfahren entsprechend angepasst werden können.‘

41.

In Anhang IX Teil 3 Abschnitt 2 wird Folgendes angefügt:

‚7a.

Die zuständigen Behörden treffen ferner die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sich eine Ratingagentur hinsichtlich der Ratings für strukturierte Finanzinstrumente verpflichtet, die Erklärung, wie die Performance von in Pools zusammengelegten Aktiva ihre Ratings beeinflusst, öffentlich zugänglich zu machen.‘

42.

Anhang XI wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

‚e)

das Ausmaß, in dem die Kreditinstitute Liquiditätsrisiken ausgesetzt sind, sowie die Messung und Steuerung dieser Risiken, einschließlich der Entwicklung von Alternativszenarioanalysen, der Handhabung von Risikominderungstechniken (insbesondere Höhe, Zusammensetzung und Qualität von Liquiditätspuffern) und wirkungsvoller Notfallkonzepte,‘.

b)

Die folgende Nummer 1a wird eingefügt:

‚1a.

Für die Zwecke von Nummer 1 Buchstabe e führen die zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen eine umfassende Bewertung des Liquiditätsrisikomanagements durch die Kreditinstitute insgesamt durch und fördern die Entwicklung solider interner Verfahren. Bei der Durchführung dieser Überprüfungen tragen die zuständigen Behörden der Rolle der Kreditinstitute an den Finanzmärkten Rechnung. Die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat berücksichtigen die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten in gebührendem Maße.‘

43.

Anhang XII Teil 2 Nummer 3 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

‚a)

Zusammenfassung der Konditionen für die Hauptcharakteristika aller Eigenmittelposten und ihrer Bestandteile, einschließlich von Instrumenten nach Artikel 57 Buchstabe ca, Instrumenten, deren Bestimmungen für das Kreditinstitut einen Rückzahlungsanreiz beinhalten, und Instrumenten nach Artikel 154 Absätze 8 und 9;

b)

Betrag der Basiseigenmittel bei getrennter Offenlegung aller positiven Posten und Abzüge; der Gesamtbetrag der Instrumente nach Artikel 57 Buchstabe ca und der Instrumente, deren Bestimmungen für das Kreditinstitut einen Rückzahlungsanreiz beinhalten, werden ebenfalls gesondert offen gelegt; Instrumente, die unter Artikel 154 Absätze 8 und 9 fallen, werden bei dieser Offenlegung jeweils ausgewiesen.‘

Artikel 2

Änderungen der Richtlinie 2006/49/EG

Die Richtlinie 2006/49/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

‘‚Basiseigenmittel‘ sind die Summe der in Artikel 57 Buchstaben a bis ca der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Mittel, abzüglich der Summe der in Artikel 57 Buchstaben i, j und k jener Richtlinie aufgeführten Mittel.“

2.

Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Institute, mit Ausnahme von Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen des Artikels 20 Absatz 2 oder 3 dieser Richtlinie erfüllen, überwachen und kontrollieren ihre Großkredite gemäß den Artikeln 106 bis 118 der Richtlinie 2006/48/EG.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

3.

Artikel 30 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Abweichend von Absatz 3 können die zuständigen Behörden zulassen, dass Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risiken gegenüber anerkannten Drittland-Wertpapierfirmen sowie anerkannten Clearingstellen und Börsen darstellen, genauso behandelt werden, wie dies in Artikel 111 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG und in Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Richtlinie vorgesehen ist.“

4.

Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

das auf das Nicht-Handelsbuch entfallende Risiko gegenüber dem Einzelkunden oder der Kundengruppe überschreitet nicht die in Artikel 111 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG genannte und unter Berücksichtigung der Eigenmittel im Sinne jener Richtlinie berechnete Obergrenze, so dass sich die Überschreitung allein aus dem Handelsbuch ergibt;

b)

das Institut erfüllt in Bezug auf die Überschreitung der Obergrenze nach Artikel 111 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG eine zusätzliche Kapitalanforderung, die gemäß Anhang VI jener Richtlinie berechnet wird;“.

b)

Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

die Institute melden den zuständigen Behörden vierteljährlich alle Fälle, in denen die in Artikel 111 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG festgelegte Obergrenze in den vorangegangenen drei Monaten überschritten worden ist.“

c)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„In jedem der unter Buchstabe e genannten Fälle, in denen die Obergrenze überschritten worden ist, werden die Höhe der Überschreitung und der Name des betreffenden Kunden mitgeteilt.“

5.

Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die zuständigen Behörden entwickeln Verfahren, damit die Institute die zusätzlichen Kapitalanforderungen, die sie normalerweise für Risiken jenseits der in Artikel 111 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Obergrenze bei einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen erfüllen müssten, nicht vorsätzlich umgehen können, indem sie die betreffenden Risiken vorübergehend auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder außerhalb der gleichen Gruppe übertragen und/oder Scheingeschäfte tätigen, um das Risiko innerhalb der Zehn-Tages-Frist abzulösen und ein neues Risiko einzugehen.“

6.

Dem Artikel 35 wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Für Wertpapierfirmen gelten für die Berichterstattung die einheitlichen Formate, Zeitabstände und Termine nach Artikel 74 Absatz 2 der Richtlinie 2006/48/EG.“

7.

Dem Artikel 38 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Artikel 42a der Richtlinie 2006/48/EG gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG entsprechend für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen, es sei denn, die Wertpapierfirmen erfüllen die Kriterien des Artikels 20 Absatz 2, des Artikels 20 Absatz 3 oder des Artikels 46 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie.“

8.

In Artikel 45 Absatz 1 wird das Datum „31. Dezember 2010“ durch das Datum „31. Dezember 2014“ ersetzt.

9.

In Artikel 47 werden das Datum „31. Dezember 2009“ durch das Datum „31. Dezember 2010“ und der Verweis auf die Nummern 4 und 8 des Anhangs V der Richtlinie 93/6/EWG durch den Verweis auf die Nummern 4 und 8 des Anhangs VIII ersetzt.

10.

In Artikel 48 Absatz 1 wird das Datum „31. Dezember 2010“ durch das Datum „31. Dezember 2014“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 2007/64/EG

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/64/EG erhält folgende Fassung:

„a)

Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG einschließlich in der Gemeinschaft niedergelassener Zweigstellen im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der genannten Richtlinie, die Kreditinstituten angehören, die ihren Sitz innerhalb oder gemäß Artikel 38 der genannten Richtlinie außerhalb der Gemeinschaft haben;“.

Artikel 4

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 31. Oktober 2010 nachzukommen.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 31. Dezember 2010 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 16. September 2009.

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. MALMSTRÖM


(1)  Stellungnahme vom 24.3.2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 93 vom 22.4.2009, S. 3.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Juli 2009.

(4)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.

(6)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

(7)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(10)  ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.

(11)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.‘