ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2009.270.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 270 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
52. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Kommission |
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2009/756/EG |
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2009/757/EG |
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III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte |
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IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE |
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2009/758/GASP |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
15.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 270/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 956/2009 DER KOMMISSION
vom 14. Oktober 2009
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Oktober 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
69,8 |
MK |
24,5 |
|
TR |
64,0 |
|
ZZ |
52,8 |
|
0707 00 05 |
TR |
133,3 |
ZZ |
133,3 |
|
0709 90 70 |
TR |
112,6 |
ZZ |
112,6 |
|
0805 50 10 |
AR |
90,1 |
CL |
83,5 |
|
TR |
79,0 |
|
US |
79,7 |
|
UY |
55,5 |
|
ZA |
66,8 |
|
ZZ |
75,8 |
|
0806 10 10 |
BR |
216,3 |
TR |
118,0 |
|
US |
186,7 |
|
ZZ |
173,7 |
|
0808 10 80 |
AU |
175,3 |
CL |
86,9 |
|
CN |
78,6 |
|
NZ |
71,3 |
|
ZA |
71,4 |
|
ZZ |
96,7 |
|
0808 20 50 |
CN |
58,3 |
TR |
92,6 |
|
ZA |
89,8 |
|
ZZ |
80,2 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
15.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 270/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 957/2009 DER KOMMISSION
vom 14. Oktober 2009
zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für Anträge auf Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente für das Jahr 2010
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 der Kommission vom 17. August 2006 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 25 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 671/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Eröffnung des Verfahrens für die Zuteilung von Ausfuhrlizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente für das Jahr 2010 (3) ist das Verfahren für die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 für das Jahr 2010 eröffnet worden. |
(2) |
Bei einigen Kontingenten und Erzeugnisgruppen überschreiten die Anträge auf Zuteilung von Lizenzen die für das Jahr 2010 verfügbaren Mengen. Daher sollten gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 Zuteilungskoeffizienten festgesetzt werden. |
(3) |
Werden die verfügbaren Mengen bestimmter Erzeugnisgruppen und Kontingente durch die eingereichten Anträge nicht ausgeschöpft, so empfiehlt es sich gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006, den Antragstellern die Restmenge im Verhältnis zu den beantragten Mengen zuzuteilen. Die Zuteilung dieser Zusatzmengen ist von der Bedingung abhängig zu machen, dass die betreffenden Marktteilnehmer die zuständige Behörde von den von ihnen akzeptierten Mengen in Kenntnis gesetzt und die entsprechende Sicherheit geleistet haben. |
(4) |
In Anbetracht der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 671/2009 genannten Frist für das Verfahren zur Festsetzung dieser Zuteilungskoeffizienten sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anträgen auf Zuteilung von Ausfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 671/2009 für die in Spalte 3 des Anhangs unter den Bemerkungen 16-Tokio, 16-, 17-, 18-, 20- und 21-Uruguay, 25-Tokio aufgeführten Erzeugnisgruppen und Kontingente gestellt werden, wird nach Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Spalte 5 des Anhangs stattgegeben.
Artikel 2
Anträgen auf Zuteilung von Ausfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 671/2009 für die in Spalte 3 des Anhangs unter der Bemerkung 22-Tokio, 22- und 25-Uruguay aufgeführten Erzeugnisgruppen und Kontingente gestellt werden, wird für die beantragten Mengen stattgegeben.
Ausfuhrlizenzen für weitere Mengen können nach Anwendung der in Spalte 6 des Anhangs angegebenen Zuteilungskoeffizienten, nach Zustimmung des Marktteilnehmers innerhalb einer Frist von einer Woche ab der Veröffentlichung dieser Verordnung und nach Leistung der vorgeschriebenen Sicherheit erteilt werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Oktober 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 234 vom 29.8.2006, S. 4.
(3) ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 47.
ANHANG
Erzeugnisgruppe gemäß den Zusatzbemerkungen in Kapitel 4 des „Harmonised Tariff Schedule of the United States of America“ |
Gruppen- und Kontingentsbezeichnung |
Für 2010 verfügbare Menge (t) |
Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 1 |
Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 2 |
|
Bemerkung Nr. |
Gruppe |
||||
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
16 |
Not specifically provided for (NSPF) |
16-Tokio |
908,877 |
0,2475189 |
|
16-Uruguay |
3 446,000 |
0,1468871 |
|
||
17 |
Blue Mould |
17-Uruguay |
350,000 |
0,0806452 |
|
18 |
Cheddar |
18-Uruguay |
1 050,000 |
0,2685422 |
|
20 |
Edam/Gouda |
20-Uruguay |
1 100,000 |
0,1510989 |
|
21 |
Italian type |
21-Uruguay |
2 025,000 |
0,0887769 |
|
22 |
Swiss or Emmenthaler cheese other than with eye formation |
22-Tokio |
393,006 |
|
2,6200400 |
22-Uruguay |
380,000 |
|
3,8000000 |
||
25 |
Swiss or Emmenthaler cheese with eye formation |
25-Tokio |
4 003,172 |
0,9702307 |
|
25-Uruguay |
2 420,000 |
|
1,5765472 |
15.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 270/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 958/2009 DER KOMMISSION
vom 14. Oktober 2009
zur Festsetzung eines einheitlichen Annahmeprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 7e in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann Zucker, der in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 56 genannte Quote hinaus erzeugt wird, nur im Rahmen der von der Kommission festgesetzten Mengenbegrenzung ausgeführt werden. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 274/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Festsetzung der Höchstmenge für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2009/10 (3) enthält die vorgenannten Mengenbegrenzungen. |
(3) |
Die Mengen Zucker, für die Ausfuhrlizenzen beantragt wurden, überschreiten die in der Verordnung (EG) Nr. 274/2009 festgelegte Mengenbegrenzung. Es ist daher angezeigt, für alle am 5., 6., 7., 8. und 9. Oktober 2009 beantragten Mengen einen einheitlichen Annahmeprozentsatz festzusetzen. Alle nach dem 9. Oktober 2009 eingereichten Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Zucker sollten daher abgelehnt und die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen sollte ausgesetzt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker, für die vom 5. bis zum 9. Oktober 2009 Anträge eingereicht wurden, werden für die beantragten Mengen, multipliziert mit einem einheitlichen Annahmeprozentsatz von 17,275689 %, erteilt.
(2) Die Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker, die am 12. Oktober, 13. Oktober, 14. Oktober, 15. Oktober und 16. Oktober 2009 eingereicht wurden, werden abgelehnt.
(3) Die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker wird für den Zeitraum vom 19. Oktober 2009 bis 30. September 2010 ausgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Oktober 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(3) ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 16.
15.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 270/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 959/2009 DER KOMMISSION
vom 14. Oktober 2009
zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 955/2009 der Kommission (4) geändert. |
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Oktober 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(3) ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.
(4) ABl. L 269 vom 14.10.2009, S. 23.
ANHANG
Geänderte Beträge der ab dem 15. Oktober 2009 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95
(EUR) |
||
KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
1701 11 10 (1) |
35,44 |
0,65 |
1701 11 90 (1) |
35,44 |
4,27 |
1701 12 10 (1) |
35,44 |
0,52 |
1701 12 90 (1) |
35,44 |
3,98 |
1701 91 00 (2) |
38,78 |
5,84 |
1701 99 10 (2) |
38,78 |
2,70 |
1701 99 90 (2) |
38,78 |
2,70 |
1702 90 95 (3) |
0,39 |
0,29 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
15.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 270/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 960/2009 DER KOMMISSION
vom 14. Oktober 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (1) (nachstehend „DCI-Verordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1 der DCI-Verordnung enthält Anhang II der DCI-Verordnung eine Liste der Hilfeempfänger des Ausschusses für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD/DAC), die entsprechend den Überarbeitungen, die der OECD/DAC regelmäßig an seiner Liste der Hilfeempfänger vornimmt, zu aktualisieren ist. |
(2) |
Außer der Aktualisierung der Liste der Hilfeempfänger in Anhang II der DCI-Verordnung muss die Kommission zudem eine Aktualisierung von Anhang I vornehmen und den Rat und das Europäische Parlament darüber unterrichten. |
(3) |
Es ist daher angezeigt, Saudi-Arabien von der OECD/DAC-Liste der Hilfeempfänger in Anhang II der DCI-Verordnung sowie von der Liste der nach Artikel 1 Absatz 1 förderfähigen Länder in Anhang I zu streichen. |
(4) |
Es ist daher angezeigt, das Kosovo (2) in die OECD/DAC-Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe in Anhang II der DCI-Verordnung unter Länder und Gebiete mit mittlerem Einkommen (untere Einkommenskategorie) aufzunehmen. |
(5) |
Es ist außerdem erforderlich, die Fußnoten in Anhang II gemäß den Überarbeitungen des OECD/DAC zu aktualisieren. |
(6) |
Das Europäische Parlament und der Rat sind entsprechend in Kenntnis zu setzen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird durch den beigefügten Anhang I ersetzt. |
2. |
Anhang II wird durch den beigefügten Anhang II ersetzt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Oktober 2009
Für die Kommission
Karel DE GUCHT
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.
(2) Gemäß der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
ANHANG I
Nach Artikel 1 Absatz 1 förderfähige Länder
Lateinamerika
1. |
Argentinien |
2. |
Bolivien |
3. |
Brasilien |
4. |
Chile |
5. |
Kolumbien |
6. |
Costa Rica |
7. |
Kuba |
8. |
Ecuador |
9. |
El Salvador |
10. |
Guatemala |
11. |
Honduras |
12. |
Mexiko |
13. |
Nicaragua |
14. |
Panama |
15. |
Paraguay |
16. |
Peru |
17. |
Uruguay |
18. |
Venezuela |
Asien
19. |
Afghanistan |
20. |
Bangladesch |
21. |
Bhutan |
22. |
Kambodscha |
23. |
China |
24. |
Indien |
25. |
Indonesien |
26. |
Demokratische Volksrepublik Korea |
27. |
Laos |
28. |
Malaysia |
29. |
Malediven |
30. |
Mongolei |
31. |
Myanmar |
32. |
Nepal |
33. |
Pakistan |
34. |
Philippinen |
35. |
Sri Lanka |
36. |
Thailand |
37. |
Vietnam |
Zentralasien
38. |
Kasachstan |
39. |
Kirgisistan |
40. |
Tadschikistan |
41. |
Turkmenistan |
42. |
Usbekistan |
Naher und Mittlerer Osten
43. |
Iran |
44. |
Irak |
45. |
Oman |
46. |
Jemen |
Südafrika
47. |
Südafrika |
ANHANG II
OECD/DAC-Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe
Gültig ab 2008 für die Berichtszeiträume 2008, 2009 und 2010
Am wenigsten entwickelte Länder |
Sonstige Länder mit niedrigem Einkommen (Pro-Kopf-BNE < 935 USD im Jahr 2007) |
Länder und Gebiete mit mittlerem Einkommen — untere Einkommenskategorie (Pro-Kopf-BNE 936-3 705 USD im Jahr 2007) |
Länder und Gebiete mit mittlerem Einkommen — obere Einkommenskategorie (Pro-Kopf-BNE 3 706-11 455 USD im Jahr 2007) |
Afghanistan |
Côte d'Ivoire |
Albanien |
(1) Anguilla |
Angola |
Ghana |
Algerien |
Antigua und Barbuda (2) |
Bangladesch |
Kenia |
Armenien |
Argentinien |
Benin |
Demokratische Volksrepublik Korea |
Aserbaidschan |
Barbados (3) |
Bhutan |
Kirgisistan |
Bolivien |
Belarus |
Burkina Faso |
Nigeria |
Bosnien und Herzegowina |
Belize |
Burundi |
Pakistan |
Kamerun |
Botsuana |
Kambodscha |
Papua-Neuguinea |
Kap Verde |
Brasilien |
Zentralafrikanische Republik |
Tadschikistan |
China |
Chile |
Tschad |
Usbekistan |
Kolumbien |
Cookinseln |
Komoren |
Vietnam |
Kirgisistan |
Costa Rica |
Demokratische Republik Kongo |
Simbabwe |
Dominikanische Republik |
Kroatien |
Dschibuti |
|
Ecuador |
Kuba |
Äquatorialguinea |
|
Ägypten |
Dominica |
Eritrea |
|
El Salvador |
Fidschi |
Äthiopien |
|
Georgien |
Gabun |
Gambia |
|
Guatemala |
Grenada |
Guinea |
|
Guyana |
Jamaika |
Guinea-Bissau |
|
Honduras |
Kasachstan |
Haiti |
|
Indien |
Libanon |
Kiribati |
|
Indonesien |
Libyen |
Laos |
|
Iran |
Malaysia |
Lesotho |
|
Irak |
Mauritius |
Liberia |
|
Jordanien |
(1) Mayotte |
Madagaskar |
|
Kosovo (4) |
Mexiko |
Malawi |
|
Marshallinseln |
Montenegro |
Malediven |
|
Föderierte Staaten von Mikronesien |
(1) Montserrat |
Mali |
|
Moldau, Republik |
Nauru |
Mauretanien |
|
Mongolei |
Oman (2) |
Mosambik |
|
Marokko |
Palau |
Myanmar |
|
Namibia |
Panama |
Nepal |
|
Nicaragua |
Serbien |
Niger |
|
Niue |
Seychellen |
Ruanda |
|
Besetzte Palästinensische Gebiete |
Südafrika |
Samoa |
|
Paraguay |
(1) St. Helena |
São Tomé und Príncipe |
|
Peru |
St. Kitts und Nevis |
Senegal |
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Philippinen |
St. Lucia |
Sierra Leone |
|
Sri Lanka |
St. Vincent und die Grenadinen |
Salomonen |
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Swasiland |
Suriname |
Somalia |
|
Syrien |
Trinidad und Tobago (3) |
Sudan |
|
Thailand |
Türkei |
Tansania |
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Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
Uruguay |
Timor-Leste (Osttimor) |
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(1) Tokelau |
Venezuela |
Togo |
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Tonga |
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Tuvalu |
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Tunesien |
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Uganda |
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Turkmenistan |
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Vanuatu |
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Ukraine |
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Jemen |
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(1) Wallis und Futuna |
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Sambia |
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(1) Gebiet.
(2) Antigua und Barbuda sowie Oman haben die Schwelle zu den Ländern mit hohem Einkommen im Jahr 2007 überschritten. Gemäß den Regeln des DAC für die Überarbeitung dieser Liste werden die Länder im Jahr 2011 aus der Liste genommen, sofern sie im Jahr 2010 den Status eines Landes mit hohem Einkommen beibehalten.
(3) Barbados sowie Trinidad und Tobago haben die Schwelle zu den Ländern mit hohem Einkommen in den Jahren 2006 und 2007 überschritten. Gemäß den Regeln des DAC für die Überarbeitung dieser Liste werden die Länder im Jahr 2011 aus der Liste genommen, sofern sie im Jahr 2010 den Status eines Landes mit hohem Einkommen beibehalten.
(4) Gemäß der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
15.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 270/12 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 961/2009 DER KOMMISSION
vom 14. Oktober 2009
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Březnický ležák (g.g.A.))
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag der Tschechischen Republik auf Eintragung der Bezeichnung „Březnický ležák“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und unter Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 derselben Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung nunmehr eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Oktober 2009
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. C 38 vom 17.2.2009, S. 16.
ANHANG
Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 510/2006:
Klasse 2.1: Bier
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Březnický ležák (g.g.A.)
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Kommission
15.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 270/14 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 9. Oktober 2009
zur Festlegung der Auflösungs- und Verwendungsspezifikationen für Fingerabdrücke für die biometrische Identifizierung und Überprüfung im Visa-Informationssystem
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7435)
(Nur der bulgarische, der deutsche, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)
(2009/756/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (2) wurde das VIS als System für den Austausch von Visa-Daten zwischen Mitgliedstaaten eingerichtet und die Kommission beauftragt, das VIS zu entwickeln. |
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 sind der Zweck, die Funktionen und die Zuständigkeiten für das VIS sowie die Bedingungen und Verfahren für den Austausch von Visa-Daten zwischen Mitgliedstaaten festgelegt, der der Erleichterung der Prüfung von Visumanträgen und der damit verbundenen Entscheidungen dient. |
(3) |
Die Entscheidung 2006/648/EG der Kommission vom 22. September 2006 über die technischen Standards für biometrische Merkmale im Hinblick auf die Einrichtung des Visa-Informationssystems (3) sieht die Festlegung weiterer Vorschriften zu einem späteren Zeitpunkt vor. |
(4) |
Zum jetzigen Zeitpunkt werden Auflösungs- und Verwendungsspezifikationen für Fingerabdrücke für die biometrische Identifizierung und Überprüfung im VIS benötigt, damit sich die Mitgliedstaaten auf die Verwendung der Biometrik vorbereiten können. |
(5) |
Die Qualität und Zuverlässigkeit der biometrischen Daten sind von entscheidender Bedeutung. Deswegen müssen die technischen Standards so festgelegt werden, dass diese hohen Qualitäts- und Zuverlässigkeitsanforderungen erfüllt werden können. Bei Überprüfungen anhand der Abdrücke von vier Fingern sind die Falschrückweisungsrate (ein biometrisches System erkennt gleiche Merkmale fälschlicherweise als verschieden (False Rejection Rate — FRR)) und die Fehlerquote, die den Anteil der fehlerhaften Aufnahmen im automatischen Modus der Aufnahme des Sensors angibt (Failure To Acquire Rate — FTA), viel geringer als bei Überprüfungen anhand eines einzigen Fingerabdrucks. Biometrische Überprüfungen im zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) sollten daher anhand von vier flachen Fingerabdrücken vorgenommen werden können. |
(6) |
Die vorliegende Entscheidung legt keine neuen Standards fest; sie ist mit den ICAO-Standards vereinbar. |
(7) |
Nach Artikel 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligte sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, die somit für Dänemark weder bindend noch dort anwendbar ist. Da mit der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 der Schengen-Besitzstand in Anwendung der Bestimmungen von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weiterentwickelt wird, hat Dänemark jedoch gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 die Umsetzung dieser Vorschriften in sein innerstaatliches Recht notifiziert. Es ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung dieser Entscheidung verpflichtet. |
(8) |
Gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (4), hat sich das Vereinigte Königreich nicht am Erlass der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 beteiligt, die daher für das Vereinigte Königreich weder bindend noch dort anzuwenden ist, da sie den Schengen-Besitzstand weiterentwickelt. Die vorliegende Entscheidung ist daher nicht an das Vereinigte Königreich gerichtet. |
(9) |
Gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (5) hat sich Irland nicht am Erlass der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 beteiligt, die daher für Irland weder bindend noch dort anzuwenden ist, da sie den Schengen-Besitzstand weiterentwickelt. Die vorliegende Entscheidung ist daher nicht an Irland gerichtet. |
(10) |
Diese Entscheidung stellt einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 und des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar. |
(11) |
Für Island und Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) genannten Bereich gehören. |
(12) |
Für die Schweiz stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) über den Abschluss des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG genannten Bereich gehören. |
(13) |
Für Liechtenstein stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates (9) über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls genannten Bereich fallen. |
(14) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses, der mit Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (10) eingerichtet wurde — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Auflösungs- und Verwendungsspezifikationen für Fingerabdrücke für die biometrische Identifizierung und Überprüfung im Visa-Informationssystem sind im Anhang festgelegt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden gerichtet.
Brüssel, den 9. Oktober 2009
Für die Kommission
Jacques BARROT
Vizepräsident
(1) ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.
(2) ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5.
(3) ABl. L 267 vom 27.9.2006, S. 41.
(4) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
(5) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
(6) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(7) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
(8) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.
(9) ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.
(10) ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.
ANHANG
1. Auflösung von Fingerabdrücken
Die im zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) erfassten Fingerabdrücke sind flache Zehnfingerabdrücke mit einer Nennauflösung von 500 dpi (mit einer zulässigen Abweichung von +/- 5 dpi) und mit 256 Graustufen.
2. Zehnfingerabdrücke zur biometrischen Identifikation und für Abfragen
Im CS-VIS werden biometrische Abfragen (biometrische Identifizierungen) anhand flacher Zehnfingerabdrücke vorgenommen. Fehlen jedoch Finger, werden diese nach dem Kennzeichnungssystem der Norm ANSI/NIST-ITL 1-2000 (1) gekennzeichnet und die vorhandenen Finger werden zur Abfrage verwendet.
3. Verwendung der Abdrücke von vier Fingern zur biometrischen Überprüfung
Mit dem CS-VIS können anhand der flachen Abdrücke von vier Fingern biometrische Überprüfungen vorgenommen und Daten abgerufen werden.
Soweit möglich, werden die Abdrücke folgender Finger der rechten oder der linken Hand verwendet: Zeigefinger (NIST-Kennzeichnung 2 bzw. 7), Mittelfinger (NIST-Kennzeichnung 3 bzw. 8), Ringfinger (NIST-Kennzeichnung 4 bzw. 9), kleiner Finger (NIST-Kennzeichnung 5 bzw. 10).
Aus ergonomischen Gründen und zwecks Normung und Visualisierung werden die Fingerabdrücke an der gleichen Hand abgenommen, angefangen mit der rechten Hand.
Die Fingerposition wird für jeden einzelnen Fingerabdruck nach dem Kennzeichnungssystem der ANSI/NIST-ITL 1-2000-Norm angegeben.
Ist die Feststellung der Fingerposition nicht möglich oder ist diese falsch, kann in nationalen Vorschriften verlangt werden, dass bei der Überprüfung im CS-VIS sämtliche Positionskombinationen („Permutationen“) berücksichtigt werden (2).
Fehlende oder bandagierte Finger sind nach dem Kennzeichnungssystem der ANSI/NIST-ITL 1-2000-Norm und des Dokuments „VIS Interface Control“ zu kennzeichnen.
4. Verwendung des Abdrucks eines einzigen Fingers oder zweier Finger zur biometrischen Überprüfung
Die Mitgliedstaaten können beschließen, zur biometrischen Überprüfung statt vier Fingerabdrücken einen einzigen oder zwei zu verwenden.
In der Regeln sind folgende Finger zu verwenden:
a) |
Einzelfingerabdruck: Zeigefinger (NIST-Kennzeichnung 2 bzw. 7) |
b) |
Abdruck von zwei Fingern: Zeigefinger (NIST-Kennzeichnung 2 bzw. 7) und Mittelfinger (NIST-Kennzeichnung 3 bzw. 8) |
Zusätzlich können folgende Finger verwendet werden:
a) |
Einzelfingerabdruck: Daumen (NIST-Kennzeichnung 1 bzw. 6) oder Mittelfinger (NIST-Kennzeichnung 3 bzw. 8) |
b) |
Abdruck von zwei Fingern:
|
Aus ergonomischen Gründen und zwecks Normung und Visualisierung werden die Fingerabdrücke an der gleichen Hand abgenommen, angefangen mit der rechten Hand.
Die Fingerposition wird für jeden einzelnen Fingerabdruck nach dem Kennzeichnungssystem der ANSI/NIST-ITL 1-2000-Norm angegeben.
Ist die Feststellung der Fingerposition nicht möglich oder ist diese falsch, kann in nationalen Vorschriften verlangt werden, dass bei der Überprüfung im CS-VIS sämtliche Positionskombinationen („Permutationen“) berücksichtigt werden.
Fehlende oder bandagierte Finger sind nach dem Kennzeichnungssystem der ANSI/NIST-ITL 1-2000-Norm und des Dokuments „VIS Interface Control“ zu kennzeichnen.
(1) ANSI/NIST-ITL 1-2000-Norm „Data Format for the Interchange of Fingerprint, Facial, Scarmark & Tattoo (SMT) Information“, abrufbar auf: http://www.itl.nist.gov/ANSIASD/sp500-245-a16.pdf.
(2) Bei Permutationen wird ein Fingerabdruck bzw. werden mehrere (zwei, drei oder vier) Fingerabdrücke im CS-VIS mit den im System gespeicherten Abdrücken der (meist zehn) Finger abgeglichen, bis beim Abgleich mit allen in Frage kommenden Fingerabdrücken eine Übereinstimmung festgestellt werden konnte oder ausgeschlossen wird.
15.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 270/18 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 14. Oktober 2009
zur Verlängerung des Mandats der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien sowie der Amtszeit ihrer Mitglieder
(2009/757/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft —
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Mandat der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien (EGE) wurde mit Beschluss 2005/383/EG der Kommission (1) erneuert. |
(2) |
Die Amtszeit der Mitglieder der EGE wurde mit Kommissionsbeschluss 2005/754/EG (2) vom 19. Oktober 2005 um vier Jahre verlängert. |
(3) |
Das derzeitige Mandat der EGE und die Amtszeit ihrer Mitglieder enden also am 20. Oktober 2009. |
(4) |
Es ist angebracht, dass die neue Kommission sowohl das Mandat der EGE als auch die Ernennung ihrer Mitglieder einer Überprüfung unterzieht. |
(5) |
Damit die EGE handlungsfähig bleibt, bis neue Beschlüsse über ihr Mandat und die Ernennung ihrer Mitglieder erlassen werden, sollten das derzeitige Mandat der EGE und die Amtzeit ihrer Mitglieder verlängert werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das derzeitige Mandat der EGE gemäß Beschluss 2005/383/EG wird hiermit so lange verlängert, bis dieser Beschluss durch einen neuen Beschluss ersetzt wird.
Die Amtszeit der Mitglieder der EGE gemäß Beschluss 2005/754/EG wird hiermit so lange verlängert, bis dieser Beschluss durch einen neuen Beschluss ersetzt wird.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 21. Oktober 2009 in Kraft.
Brüssel, den 14. Oktober 2009
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 17.
(2) ABl. L 284 vom 27.10.2005, S. 6.
III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte
IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE
15.10.2009 |
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L 270/19 |
BESCHLUSS ATALANTA/7/2009 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 2. Oktober 2009
zur Änderung des Beschlusses ATALANTA/2/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und des Beschlusses ATALANTA/3/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)
(2009/758/GASP)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1), insbesondere auf Artikel 10,
gestützt auf den Beschluss ATALANTA/2/2009 (2) und den Beschluss ATALANTA/3/2009 (3) und das Addendum (4) hierzu,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Befehlshaber der EU-Operation hat am 17. November 2008, am 16. Dezember 2008, am 19. März 2009 und am 3. Juli 2009 Truppengestellungs- und Stellenbesetzungskonferenzen abgehalten. |
(2) |
Der Beitrag Montenegros sollte entsprechend der Empfehlung des Befehlshabers der EU-Operation und dem Ratschlag des Militärausschusses der Europäischen Union zu dem Beitrag Montenegros angenommen werden. |
(3) |
Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Beschluss ATALANTA/2/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees wird wie folgt geändert:
Artikel 1 erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
Beiträge von Drittstaaten
Im Anschluss an die Truppengestellungs- und Stellenbesetzungskonferenzen werden die Beiträge Norwegens, Kroatiens und Montenegros zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (‚Atalanta‘) angenommen.“
Artikel 2
Der Anhang zum Beschluss ATALANTA/3/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Geschehen zu Brüssel am 2. Oktober 2009.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
O. SKOOG
(1) ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.
(2) ABl. L 109 vom 30.4.2009, S. 52.
(3) ABl. L 112 vom 6.5.2009, S. 9.
(4) ABl. L 119 vom 14.5.2009, S. 40.
ANHANG
„ANHANG
LISTE DER DRITTSTAATEN NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1
— |
Norwegen |
— |
Kroatien |
— |
Montenegro“ |