ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.267.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 267

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
10. Oktober 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 945/2009 der Kommission vom 9. Oktober 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 946/2009 der Kommission vom 8. Oktober 2009 über ein Fangverbot für Seelachs in den Gebieten IIIa und IV sowie in den EG-Gewässern der Gebiete IIa, IIIb, IIIc und IIId durch Schiffe unter der Flagge Schwedens

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 947/2009 der Kommission vom 9. Oktober 2009 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

5

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG ( 1 )

7

 

*

Richtlinie 2009/129/EG der Kommission vom 9. Oktober 2009 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt ( 1 )

18

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2009/746/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 2009 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Fischereiüberwachungs- und Kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten für 2009 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7592)

20

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

10.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 267/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 945/2009 DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. Oktober 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Oktober 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

30,9

TR

71,2

ZZ

51,1

0707 00 05

TR

122,8

ZZ

122,8

0709 90 70

TR

82,7

ZZ

82,7

0805 50 10

AR

99,8

CL

83,5

TR

76,5

UY

55,5

ZA

97,8

ZZ

82,6

0806 10 10

BR

188,8

TR

103,3

US

186,7

ZZ

159,6

0808 10 80

BR

63,1

CL

86,9

NZ

77,5

US

80,3

ZA

69,1

ZZ

75,4

0808 20 50

CN

41,0

TR

88,0

ZA

79,5

ZZ

69,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


10.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 267/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 946/2009 DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2009

über ein Fangverbot für Seelachs in den Gebieten IIIa und IV sowie in den EG-Gewässern der Gebiete IIa, IIIb, IIIc und IIId durch Schiffe unter der Flagge Schwedens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (3) sind die Quoten für das Jahr 2009 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2009 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2009 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Oktober 2009

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.


ANHANG

Nr.

23/T&Q

Mitgliedstaat

Schweden

Bestand

POK/2A34.

Art

Seelachs (Pollachius virens)

Gebiet

IIIa und IV; sowie IIa, IIIb, IIIc und IIId (EG Gewässer)

Zeitpunkt

28.9.2009


10.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 267/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 947/2009 DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2009

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 941/2009 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. Oktober 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Oktober 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 3.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 10. Oktober 2009 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

35,41

0,66

1701 11 90 (1)

35,41

4,28

1701 12 10 (1)

35,41

0,53

1701 12 90 (1)

35,41

3,98

1701 91 00 (2)

38,95

5,78

1701 99 10 (2)

38,95

2,65

1701 99 90 (2)

38,95

2,65

1702 90 95 (3)

0,39

0,29


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


RICHTLINIEN

10.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 267/7


RICHTLINIE 2009/110/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. September 2009

über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Sätze 1 und 3 und Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (4) wurde in Reaktion auf die Entstehung neuer Arten von vorausbezahlten elektronischen Zahlungsmitteln erlassen und sollte einen klaren Rechtsrahmen abstecken, um den Binnenmarkt zu stärken und gleichzeitig eine angemessene Finanzaufsicht zu gewährleisten.

(2)

Die Kommission hob in ihrer Überprüfung der Richtlinie 2000/46/EG hervor, dass die Richtlinie geändert werden muss, da einige ihrer Bestimmungen die Entstehung eines echten Binnenmarkts für E-Geld-Dienstleistungen und die Entwicklung dieser benutzerfreundlichen Dienstleistungen offenbar verhindert haben.

(3)

Mit der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (5) wurde ein moderner und kohärenter Rechtsrahmen für Zahlungsdienste eingeführt, der auch die Abstimmung der nationalen Vorschriften für die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine neue Kategorie von Zahlungsdienstleistern, die Zahlungsinstitute, vorsieht.

(4)

Um Marktzutrittsschranken zu beseitigen und die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Ausgabe von E-Geld zu erleichtern, ist es erforderlich, die für E-Geld-Institute geltenden Regelungen zu überarbeiten, damit für alle Zahlungsdienstleister gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen.

(5)

Die Anwendung dieser Richtlinie sollte auf Zahlungsdienstleister, die E-Geld ausgeben, beschränkt werden. Diese Richtlinie sollte nicht für monetären Wert gelten, der auf vorausbezahlten Instrumenten gespeichert ist, die zur Erfüllung bestimmter Bedürfnisse geschaffen und nur begrenzt einsetzbar sind, weil sie vom E-Geld-Inhaber nur für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des E-Geld-Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Emittenten oder nur für den Erwerb einer begrenzten Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Als innerhalb eines begrenzten Netzes einsetzbar sollte ein Instrument dann gelten, wenn es nur für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen in einem bestimmten Geschäft oder einer Ladenkette oder unabhängig vom geografischen Standort der Verkaufsstelle nur für eine begrenzte Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden kann. Beispiele für solche Instrumente können Kundenkarten, Tankkarten, Mitgliedskarten, Fahrkarten, Essensgutscheine oder Gutscheine für Dienstleistungen (wie Kinderbetreuungsgutscheine oder Gutscheine für Sozialleistungs- oder Dienstleistungssysteme zur Förderung der Beschäftigung von Personal zur Erledigung von Haushaltstätigkeiten, wie Reinigungs-, Bügel- oder Gartenarbeiten) sein, die manchmal einem bestimmten steuer- oder arbeitsrechtlichen Rahmen unterliegen, der die Verwendung solcher Instrumente zur Erfüllung der Ziele der Sozialgesetzgebung fördert. Entwickelt sich ein solches Instrument mit bestimmtem Verwendungszweck zu einem Instrument zur allgemeinen Verwendung, sollte die Ausnahme vom Geltungsbereich dieser Richtlinie keine Anwendung mehr finden. Instrumente, die für Einkäufe in den Geschäften der angeschlossenen Händler verwendet werden können, sollten vom Geltungsbereich dieser Richtlinie nicht ausgenommen werden, da sie in der Regel für ein stetig wachsendes Netz von Dienstleistern gedacht sind.

(6)

Ebenso sollte diese Richtlinie nicht für monetären Wert gelten, der zum Erwerb digitaler Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, denen der Betreiber aufgrund der Art der Waren oder Dienstleistungen einen zusätzlichen immanenten Wert, z. B. in Form von Zugangs-, Such- oder Übertragungsmöglichkeiten verleiht, sofern die fragliche Ware oder Dienstleistung nur mit einem digitalen Gerät, etwa einem Mobiltelefon oder einem Computer, genutzt werden kann und der Betreiber des Telekommunikations-, Digital- oder IT-Systems oder -Netzes nicht nur als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren bzw. dem Erbringer der Dienstleistungen fungiert. Dies ist der Fall, wenn der Nutzer eines Mobiltelefonnetzes oder eines anderen digitalen Netzes die Zahlung direkt an den Netzbetreiber leistet und daher kein direktes Zahlungsverhältnis oder Schuldner-Gläubiger-Verhältnis zwischen dem Netzteilnehmer und einem dritten Anbieter von Waren oder Dienstleistungen, die als Teil der Transaktion erbracht werden, entsteht.

(7)

Der Begriff „E-Geld“ sollte eindeutig definiert werden, damit er technisch neutral ist. Diese Definition sollte alle Fälle abdecken, in denen ein Zahlungsdienstleister geldwerte Einheiten gegen Vorauszahlung bereitstellt, die für Zahlungen verwendet werden können, weil sie von Dritten als Zahlung akzeptiert werden.

(8)

Die Definition des Begriffs „E-Geld“ sollte E-Geld umfassen, unabhängig davon, ob es auf einem im Besitz des E-Geld-Inhabers befindlichen Datenträger oder räumlich entfernt auf einem Server gespeichert ist und vom E-Geld-Inhaber über ein bestimmtes Zahlungskonto für E-Geld verwaltet wird. Die Definition sollte weit genug sein, um technologische Innovation nicht zu behindern und nicht nur alle schon heute im Markt verfügbaren E-Geld-Produkte, sondern auch solche Produkte zu erfassen, die in Zukunft noch entwickelt werden könnten.

(9)

Die Aufsichtsregelungen für E-Geld-Institute sollten überarbeitet und besser auf die Risiken dieser Institute abgestimmt werden. Außerdem sollten sie an die Aufsichtsregelungen angepasst werden, die im Rahmen der Richtlinie 2007/64/EG für Zahlungsinstitute gelten. In diesem Zusammenhang sollten die relevanten Vorschriften der Richtlinie 2007/64/EG für E-Geld-Institute entsprechend gelten, unbeschadet der Vorschriften der vorliegenden Richtlinie. Daher muss der Begriff „Zahlungsinstitut“ in der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf E-Geld-Institut, „Zahlungsdienste“ als Verweis auf Zahlungsdienste und E-Geld-Ausgabe, „Zahlungsdienstnutzer“ als Verweis auf Zahlungsdienstnutzer und E-Geld-Inhaber, „diese Richtlinie“ als Verweis auf die Richtlinie 2007/64/EG und die vorliegenden Richtlinie, Titel II der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Titel II der Richtlinie 2007/64/EG und Titel II der vorliegenden Richtlinie, Artikel 6 der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Artikel 4 der vorliegenden Richtlinie, Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie, Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Artikel 5 Absatz 6 der vorliegenden Richtlinie, Artikel 8 der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Artikel 5 Absätze 2 bis 5 der vorliegenden Richtlinie, Artikel 9 der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Artikel 7 der vorliegenden Richtlinie, Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c, d und e der vorliegenden Richtlinie und Artikel 26 der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Artikel 9 der vorliegenden Richtlinie gelesen werden.

(10)

Es wird anerkannt, dass E-Geld-Institute über natürliche Personen oder juristische Personen, die in ihrem Namen handeln, im Einklang mit ihrem jeweiligen Geschäftsmodell E-Geld ausgeben, unter anderem durch den Verkauf oder Wiederverkauf von E-Geld-Produkten an das Publikum, die Bereitstellung eines Vertriebskanals für E-Geld an Kunden oder die Einlösung von E-Geld auf Kundenanfrage oder Aufladung von E-Geld-Produkten der Kunden. Während es E-Geld-Instituten nicht gestattet sein sollte, E-Geld über Agenten auszugeben, sollte es ihnen gestattet sein, die im Anhang der Richtlinie 2007/64/EG angeführten Zahlungsdienste über Agenten anzubieten, sofern die in Artikel 17 der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(11)

Um einen angemessenen Verbraucherschutz und eine solide und umsichtige Geschäftsführung von E-Geld-Instituten zu gewährleisten, müssen deren Anfangskapital und deren laufende Kapitalausstattung geregelt werden. Angesichts der Besonderheiten von elektronischem Geld sollte eine weitere Methode zur Berechnung der laufenden Kapitalausstattung eingeführt werden. Ein vollständiger aufsichtsrechtlicher Ermessensspielraum sollte erhalten bleiben, um sicherzustellen, dass gleiche Risiken bei allen Zahlungsdienstleistern gleich behandelt werden und dass die Berechnungsmethode die besondere Geschäftssituation eines E-Geld-Instituts berücksichtigt. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass E-Geld-Institute Geldbeträge der E-Geld-Inhaber von den Geldbeträgen, die das E-Geld-Institut für andere Geschäftsfelder vorhält, getrennt halten müssen. Auch sollten E-Geld-Institute wirksamen Vorschriften gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen.

(12)

Der Betrieb von Zahlungssystemen ist eine Tätigkeit, die nicht nur bestimmten Kategorien von Instituten vorbehalten ist. Dennoch ist es wichtig anzuerkennen, dass auch E-Geld-Institute — ebenso wie Zahlungsinstitute — Zahlungssysteme betreiben können.

(13)

Angesichts der spezifischen Eigenschaften von E-Geld als elektronischer Ersatz für Münzen und Banknoten, der für Zahlungen — gewöhnlich kleinerer Beträge — und nicht zu Sparzwecken verwendet wird, stellt die Ausgabe von E-Geld als solche keine Entgegennahme von Einlagen im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (6) dar. E-Geld-Instituten sollte es nicht gestattet sein, Kredite aus Geldern zu gewähren, die sie für die Durchführung von E-Geld-Transaktionen entgegennehmen oder halten. Außerdem sollte es E-Geld-Emittenten nicht gestattet sein, Zinsen oder andere Vorteile zu gewähren, es sei denn, diese Vorteile stehen nicht im Zusammenhang mit dem Zeitraum, in dem ein E-Geld-Inhaber E-Geld hält. Die Voraussetzungen für die Erteilung und den Fortbestand der Zulassung als E-Geld-Institut sollten aufsichtsrechtliche Anforderungen einschließen, die in angemessenem Verhältnis zu den operationellen und finanziellen Risiken stehen, die diese Institute unabhängig von jeder anderen gewerblichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld eingehen.

(14)

Es ist jedoch notwendig, im Hinblick auf die Ausgabe von E-Geld gleiche Wettbewerbsbedingungen für E-Geld-Institute und Kreditinstitute zu erhalten, um zum Wohle der E-Geld-Inhaber einen fairen Wettbewerb zur Erbringung der gleichen Dienstleistung zwischen einer Reihe von Instituten sicherzustellen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die weniger belastenden aufsichtsrechtlichen Regelungen für E-Geld-Institute durch Bestimmungen ausgeglichen werden, die strenger als die für Kreditinstitute geltenden Bestimmungen sind, insbesondere im Hinblick auf die Sicherung der Geldbeträge der E-Geld-Inhaber. Angesichts der entscheidenden Bedeutung der Sicherung ist es notwendig, dass die zuständigen Behörden im Voraus über jede wesentliche Änderung, wie etwa Änderung der Sicherungsmethode, Änderung des Kreditinstituts, bei dem die gesicherten Geldbeträge hinterlegt werden, oder Änderung des Versicherungsunternehmens oder des Kreditinstituts, das die Geldbeträge versichert oder garantiert, unterrichtet werden.

(15)

Die Regelungen für Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft sollten in allen Mitgliedstaaten gleich sein. Es ist wichtig, dafür Sorge zu tragen, dass diese Vorschriften nicht günstiger sind als jene für die Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat. Die Gemeinschaft sollte mit Drittländern Abkommen schließen können, welche die Anwendung von Bestimmungen vorsehen, nach denen Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft in der gesamten Gemeinschaft die gleiche Behandlung gewährt wird. Die Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft sollten weder in den Genuss der Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 43 des Vertrags in anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem sie nicht errichtet sind, kommen noch in den Genuss des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 49 Absatz 2 des Vertrags.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Institute, die nur in begrenztem Umfang E-Geld ausgeben, von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie auszunehmen. Institute, denen eine solche Ausnahmeregelung gewährt wurde, sollten im Rahmen der vorliegenden Richtlinie kein Recht auf freie Niederlassung oder auf die freie Erbringung von Dienstleistungen haben und diese Rechte auch nicht indirekt als Mitglieder eines Zahlungssystems wahrnehmen können. Allerdings ist es wünschenswert, dass Angaben zu allen Unternehmen, die E-Geld-Dienstleistungen anbieten, erfasst werden, einschließlich zu Instituten, denen eine Ausnahmeregelung gewährt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten diese Unternehmen daher in ein Register der E-Geld-Institute aufnehmen.

(17)

Aus aufsichtsrechtlichen Gründen sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass nur ordnungsgemäß zugelassene oder gemäß dieser Richtlinie unter eine Ausnahmeregelung fallende E-Geld-Institute, gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassene Kreditinstitute, Postscheckämter, die nach einzelstaatlichem Recht zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, Institute nach Artikel 2 der Richtlinie 2006/48/EG, die Europäische Zentralbank, die nationalen Zentralbanken, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder andere Behörden handeln, sowie die Mitgliedstaaten oder ihre regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Behörden handeln, befugt sind, E-Geld auszugeben.

(18)

E-Geld muss rücktauschbar sein, um das Vertrauen der E-Geld-Inhaber zu erhalten. Die Rücktauschbarkeit impliziert nicht, dass die für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen Geldbeträge als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG anzusehen sind. Ein Rücktausch sollte jederzeit zum Nennwert und ohne die Möglichkeit, eine Mindestgrenze für den Rücktausch zu vereinbaren, möglich sein. Für einen Rücktausch sollte grundsätzlich kein Entgelt verlangt werden. In Fällen, die in dieser Richtlinie ausreichend präzisiert sind, sollte es jedoch möglich sein, ein verhältnismäßiges und kostenbasiertes Entgelt zu verlangen. Dies gilt unbeschadet der einzelstaatlichen Steuer- bzw. Sozialgesetzgebung oder von Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten aus anderen gemeinschaftlichen bzw. einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, wie etwa Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, jeglicher Maßnahmen betreffend das Einfrieren von Geldern oder jeglicher Maßnahme im Zusammenhang mit der Verbrechensvorbeugung und -aufklärung.

(19)

E-Geld-Inhabern sollten außergerichtliche Beschwerdeverfahren und Streitbeilegungsverfahren zur Verfügung stehen. Daher sollte Titel IV Kapitel 5 der Richtlinie 2007/64/EG im Zusammenhang mit dieser Richtlinie entsprechend gelten, unbeschadet der Vorschriften der vorliegenden Richtlinie. Daher muss der Begriff „Zahlungsdienstleister“ in der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf den Begriff „E-Geld-Emittent“, „Zahlungsdienstnutzer“ als Verweis auf den Begriff „E-Geld-Inhaber“ und Titel III und IV der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Titel III der vorliegenden Richtlinie gelesen werden.

(20)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse beschlossen werden (7).

(21)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Durchführungsvorschriften zu erlassen, um der Inflation oder technologischen Entwicklungen und Entwicklungen am Markt Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung der Ausnahmeregelungen gemäß dieser Richtlinie zu gewährleisten. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(22)

Die effiziente Funktionsweise dieser Richtlinie wird überprüft werden müssen. Daher sollte die Kommission drei Jahre nach Ablauf der Frist für ihre Umsetzung einen Bericht vorzulegen haben. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission regelmäßig über die Anwendung bestimmter Vorschriften dieser Richtlinie informieren.

(23)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollten Übergangsregelungen getroffen werden, die es E-Geld-Instituten, die ihre Tätigkeit gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2000/46/EG aufgenommen haben, ermöglichen, diese Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum fortzusetzen. Für E-Geld-Institute, die unter die Freistellung nach Artikel 8 der Richtlinie 2000/46/EG fallen, sollte eine längere Übergangsfrist gelten.

(24)

Mit der vorliegenden Richtlinie wird eine neue Definition von E-Geld eingeführt, dessen Ausgabe unter die Ausnahmeregelungen der Artikel 34 und 53 der Richtlinie 2007/64/EG fallen kann. Daher sollten die vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, die im Rahmen der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (8) für E-Geld-Institute gelten, entsprechend geändert werden.

(25)

Nach der Richtlinie 2006/48/EG gelten E-Geld-Institute als Kreditinstitute, auch wenn sie weder Einlagen des Publikums entgegennehmen noch Kredite aus diesen Einlagen gewähren dürfen. Angesichts der mit vorliegender Richtlinie eingeführten Regelung ist es angebracht, die Definition des Kreditinstituts in der Richtlinie 2006/48/EG zu ändern, um sicherzustellen, dass E-Geld-Institute nicht als Kreditinstitute gelten. Allerdings sollten Kreditinstitute weiterhin die Möglichkeit haben, E-Geld auszugeben und diese Tätigkeit vorbehaltlich der gegenseitigen Anerkennung und der umfassenden Aufsichtsregelung, die nach dem Bankenrecht der Gemeinschaft für sie gilt, gemeinschaftsweit auszuüben. Im Interesse der Erhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen sollten Kreditinstitute jedoch alternativ dazu auch die Möglichkeit haben, diese Tätigkeit über ein Tochterunternehmen nach den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen dieser Richtlinie anstatt der Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG auszuüben.

(26)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie ersetzen alle entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2000/46/EG. Die Richtlinie 2000/46/EG sollte daher aufgehoben werden.

(27)

Da das Ziel dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil hierfür die Harmonisierung einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsvorschriften, die derzeit in den Rechtssystemen der verschiedenen Mitgliedstaaten bestehen, erforderlich ist, und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach dem im demselben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(28)

Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (9) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigene Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie legt Vorschriften für die Ausübung der Tätigkeit der Ausgabe von E-Geld fest, wobei die Mitgliedstaaten die folgenden Kategorien von E-Geld-Emittenten anerkennen:

a)

Kreditinstitute gemäß Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einschließlich — im Einklang mit einzelstaatlichem Recht — deren innerhalb der Gemeinschaft gemäß Artikel 38 jener Richtlinie ansässiger Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der jener Richtlinie, deren Sitz sich außerhalb der Gemeinschaft befindet;

b)

E-Geld-Institute gemäß Artikel 2 Nummer 1 dieser Richtlinie, einschließlich deren im Einklang mit Artikel 8 dieser Richtlinie und einzelstaatlichem Recht innerhalb der Gemeinschaft ansässiger Zweigniederlassungen, deren Sitz sich außerhalb der Gemeinschaft befindet;

c)

Postscheckämter, die nach einzelstaatlichem Recht berechtigt sind, E-Geld auszugeben;

d)

die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder andere Behörden handeln;

e)

die Mitgliedstaaten oder ihre regionalen beziehungsweise lokalen Gebietskörperschaften, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Behörden handeln.

(2)   Titel II dieser Richtlinie legt auch Vorschriften für die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten fest.

(3)   Die Mitgliedstaaten können vollständig oder teilweise davon absehen, die Bestimmungen von Titel II dieser Richtlinie auf die in Artikel 2 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Institute anzuwenden, mit Ausnahme der dort im ersten und zweiten Gedankenstrich genannten Institute.

(4)   Diese Richtlinie gilt nicht für den monetären Wert, der auf Instrumenten gespeichert ist, die unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 3 Buchstabe k der Richtlinie 2007/64/EG fallen.

(5)   Diese Richtlinie gilt nicht für den monetären Wert, der für Zahlungsvorgänge verwendet wird, die unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 3 Buchstabe l der Richtlinie 2007/64/EG fallen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„E-Geld-Institut“ eine juristische Person, die nach Titel II eine Zulassung für die Ausgabe von E-Geld erhalten hat;

2.

„E-Geld“ jeden elektronisch — darunter auch magnetisch — gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des Artikels 4 Nummer 5 der Richtlinie 2007/64/EG durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird;

3.

„E-Geld-Emittent“ in Artikel 1 Absatz 1 genannte Einrichtungen, Institute, denen eine Freistellung nach Artikel 1 Absatz 3 gewährt wird, sowie juristische Personen, denen eine Freistellung nach Artikel 9 gewährt wird;

4.

„durchschnittlicher E-Geld-Umlauf“ den durchschnittlichen Gesamtbetrag der am Ende jedes Kalendertags über die vergangenen sechs Kalendermonate bestehenden, aus E-Geld erwachsenden finanziellen Verbindlichkeiten, der am ersten Kalendertag jedes Kalendermonats berechnet wird und für diesen Kalendermonat gilt.

TITEL II

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUFNAHME, AUSÜBUNG UND BEAUFSICHTIGUNG DER TÄTIGKEIT VON E-GELD-INSTITUTEN

Artikel 3

Allgemeine Aufsichtsvorschriften

(1)   Unbeschadet dieser Richtlinie gelten Artikel 5 und 10 bis 15, Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 18 bis 25 der Richtlinie 2007/64/EG für E-Geld-Institute entsprechend.

(2)   E-Geld-Institute unterrichten die zuständigen Behörden im Voraus über alle wesentlichen Änderungen der zur Sicherung der Gelder getroffenen Maßnahmen, die für ausgegebenes E-Geld entgegengenommen wurden.

(3)   Jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Richtlinie 2006/48/EG an einem E-Geld-Institut zu erwerben oder aufzugeben bzw. eine solche qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen oder zu verringern, mit der Konsequenz, dass der Anteil am gehaltenen Kapital oder an den Stimmrechten 20 %, 30 % oder 50 % erreicht, überschreitet oder unterschreitet oder das E-Geld-Institut zu ihrem Tochterunternehmen wird oder nicht mehr ihr Tochterunternehmen ist, hat diese Absicht den zuständigen Behörden vor dem Erwerb, der Aufgabe, der Erhöhung oder der Verringerung anzuzeigen.

Der interessierte Erwerber liefert der zuständigen Behörde Angaben über den Umfang der geplanten Beteiligung sowie alle relevanten Angaben gemäß Artikel 19a Absatz 4 der Richtlinie 2006/48/EG.

Falls sich der von den in Unterabsatz 2 genannten Personen ausgeübte Einfluss zulasten einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des Instituts auswirken könnte, erheben die zuständigen Behörden Einspruch oder ergreifen andere angemessene Maßnahmen, um diesen Zustand zu beseitigen. Solche Maßnahmen können Unterlassungsklagen, Sanktionen gegen Direktoren oder Geschäftsleiter oder die Aussetzung der Stimmrechtsausübung in Verbindung mit den von den betreffenden Anteilseignern oder Mitgliedern gehaltenen Beteiligungen einschließen.

Ähnliche Maßnahmen finden auf natürliche oder juristische Personen Anwendung, die der in diesem Absatz genannten Verpflichtung zur Unterrichtung im Voraus nicht nachkommen.

Wird eine Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörden erworben, sorgen die zuständigen Behörden unbeschadet anderer zu verhängender Sanktionen für die Aussetzung der Ausübung der Stimmrechte des Erwerbers, für die Ungültigkeit der abgegebenen Stimmen oder die Möglichkeit der Annullierung dieser Stimmen.

Die Mitgliedstaaten können E-Geld-Institute, die eine oder mehrere der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e angeführten Tätigkeiten ausüben, von den Verpflichtungen aus diesem Absatz ganz oder teilweise freistellen oder ihre zuständigen Behörden ermächtigen, sie freizustellen.

(4)   Die Mitgliedstaaten erlauben E-Geld-Instituten den Vertrieb und den Rücktausch von E-Geld über natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Namen tätig sind. Möchte ein E-Geld-Institut in einem anderen Mitgliedstaat unter Nutzung einer solchen natürlichen oder juristischen Person E-Geld vertreiben, so befolgt es das in Artikel 25 der Richtlinie 2007/64/EG dargelegte Verfahren.

(5)   Unbeschadet von Absatz 4 emittieren E-Geld-Institute elektronisches Geld nicht über Agenten. E-Geld-Institute sind nur befugt, Zahlungsdienste gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a über Agenten zu leisten, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 17 der Richtlinie 2007/64/EG erfüllt sind.

Artikel 4

Anfangskapital

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass E-Geld-Institute zum Zeitpunkt der Zulassung über ein Anfangskapital von mindestens 350 000 EUR verfügen müssen, das sich aus den in Artikel 57 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/48/EG dargelegten Bestandteilen zusammensetzt.

Artikel 5

Eigenmittel

(1)   Die Eigenmittel des E-Geld-Instituts gemäß den Artikeln 57 bis 61 sowie 63, 64 und 66 der Richtlinie 2006/48/EG dürfen nicht unter den jeweils höheren der in den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels bzw. Artikel 4 dieser Richtlinie genannten Beträge absinken.

(2)   Für die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, werden die Eigenmittelanforderungen eines E-Geld-Instituts nach einer der drei in Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2007/64/EG genannten Methoden (A, B oder C) berechnet. Die geeignete Methode wird von den zuständigen Behörden im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt.

Für die Ausgabe von E-Geld werden die Eigenmittelanforderungen eines E-Geld-Instituts nach der in Absatz 3 dargelegten Methode D berechnet.

E-Geld-Institute verfügen stets über einen Bestand an Eigenmitteln, der mindestens genauso hoch ist wie die Summe der in Unterabsatz 1 und 2 genannten Erfordernisse.

(3)   Methode D: Die Eigenmittel eines E-Geld-Instituts für die Ausgabe von E-Geld müssen sich mindestens auf 2 % des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs belaufen.

(4)   Übt ein E-Geld-Institut eine der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten aus, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld oder mit einer der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Tätigkeiten in Verbindung steht, und ist die Höhe des E-Geld-Umlaufs im Voraus nicht bekannt, gestattet die zuständige Behörde diesem E-Geld-Institut, seine Eigenmittelanforderungen unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils zu berechnen, der typischerweise für die Ausgabe von E-Geld verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der zuständigen Behörden mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt. Kann ein E-Geld-Institut nicht auf eine ausreichend lange Geschäftstätigkeit zurückblicken, so werden seine Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage des aus seinem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten E-Geld-Umlaufs berechnet, sofern von den zuständigen Behörden keine Anpassung dieses Plans verlangt wird.

(5)   Auf der Grundlage einer Bewertung des Risikomanagements, der Verlustdatenbanken und der internen Kontrollmechanismen des E-Geld-Instituts können die zuständigen Behörden vorschreiben, dass die Eigenkapitalunterlegung des E-Geld-Instituts einem Betrag entsprechen muss, der bis zu 20 % höher ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der einschlägigen Methode gemäß Absatz 2 ergeben würde, oder dem E-Geld-Institut gestatten, dass seine Eigenkapitalunterlegung einem Betrag entspricht, der bis zu 20 % niedriger ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der einschlägigen Methode gemäß Absatz 2 ergeben würde.

(6)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um in Fällen,

a)

in denen ein E-Geld-Institut zu derselben Gruppe gehört wie ein anderes E-Geld-Institut, ein Kreditinstitut, ein Zahlungsinstitut, eine Wertpapierfirma, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen,

b)

in denen ein E-Geld-Institut anderen Tätigkeiten nachgeht als der Ausgabe von E-Geld,

zu verhindern, dass anrechenbare Eigenmittelbestandteile mehrfach angerechnet werden.

(7)   Sofern die Anforderungen des Artikels 69 der Richtlinie 2006/48/EG eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden davon absehen, die Absätze 2 und 3 dieses Artikels auf E-Geld-Institute anzuwenden, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis des Mutterkreditinstituts nach der Richtlinie 2006/48/EG einbezogen sind.

Artikel 6

Tätigkeiten

(1)   Neben der Ausgabe von E-Geld sind den E-Geld-Instituten folgende Tätigkeiten gestattet:

a)

Erbringung der im Anhang der Richtlinie 2007/64/EG genannten Zahlungsdienste;

b)

Gewährung von Krediten im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten gemäß Nummern 4, 5 oder 7 des Anhangs der Richtlinie 2007/64/EG, wenn die in Artikel 16 Absätze 3 und 5 jener Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt sind;

c)

Erbringung von betrieblichen Dienstleistungen und damit eng verbundenen Nebendienstleistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld oder der in Buchstabe a erwähnten Erbringung von Zahlungsdiensten in Zusammenhang stehen;

d)

Betrieb von Zahlungssystemen im Sinne des Artikels 4 Nummer 6 der Richtlinie 2007/64/EG und unbeschadet des Artikels 28 jener Richtlinie;

e)

andere Geschäftstätigkeiten als die Ausgabe von E-Geld im Rahmen der geltenden gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften.

In Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Kredite dürfen nicht aus den für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 gehaltenen Geldbeträgen gewährt werden.

(2)   E-Geld-Instituten ist die Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2006/48/EG untersagt.

(3)   Die Gelder, die E-Geld-Institute von den E-Geld-Inhabern entgegennehmen, werden unverzüglich in E-Geld umgetauscht. Solche Gelder gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2006/48/EG.

(4)   Artikel 16 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 2007/64/EG finden auf Geldbeträge Anwendung, die für die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Tätigkeiten entgegengenommen wurden und die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen.

Artikel 7

Sicherungsanforderungen

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben E-Geld-Instituten vor, die Geldbeträge, die sie für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommen haben, gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2007/64/EG zu sichern. Geldbeträge, die durch Zahlung mittels eines Zahlungsinstruments entgegengenommen werden, brauchen nicht gesichert zu werden, bis sie einem Zahlungskonto eines E-Geld-Instituts gutgeschrieben oder gegebenenfalls einem E-Geld-Institut gemäß den in der Richtlinie 2007/64/EG festgelegten Anforderungen betreffend die Ausführungszeit in anderer Form zur Verfügung gestellt wurden. In jedem Falle sind diese Geldbeträge spätestens fünf Geschäftstage (im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Nummer 27 jener Richtlinie) nach der Ausgabe des E-Geldes zu sichern.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 sind sichere Aktiva mit niedrigem Risiko Aktiva, die unter eine der Kategorien gemäß Anhang I Nummer 14 Tabelle 1 der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (10) fallen, für die die Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko nicht höher als 1,6 % ist, wobei jedoch andere qualifizierte Positionen gemäß Nummer 15 jenes Anhangs ausgeschlossen sind.

Für die Zwecke von Absatz 1 sind sichere Aktiva mit niedrigem Risiko auch Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), der ausschließlich in in Unterabsatz 1 genannte Aktiva investiert.

Unter außergewöhnlichen Umständen und bei angemessener Begründung können die zuständigen Behörden auf der Grundlage einer Bewertung der Sicherheit, des Fälligkeitstermins, des Wertes oder anderer Risikofaktoren der im ersten und zweiten Unterabsatz genannten Aktiva bestimmen, welche dieser Aktiva keine sicheren Aktiva mit niedrigem Risiko für die Zwecke von Absatz 1 darstellen.

(3)   Artikel 9 der Richtlinie 2007/64/EG findet auf E-Geld-Institute für die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie genannten Tätigkeiten Anwendung, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen.

(4)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 3 können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Stellen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bestimmen, nach welcher Methode die E-Geld-Institute Geldbeträge zu sichern haben.

Artikel 8

Beziehungen zu Drittländern

(1)   Die Mitgliedstaaten wenden für die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit von Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft keine Bestimmungen an, welche diese Zweigniederlassungen günstiger stellen würden als E-Geld-Institute mit Sitz in der Gemeinschaft.

(2)   Die zuständigen Behörden teilen der Kommission alle Zulassungen von Zweigniederlassungen mit, die sie E-Geld-Instituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft erteilt haben.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Gemeinschaft in Abkommen, die mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Bestimmungen vereinbaren, mit denen sichergestellt wird, dass Zweigniederlassungen eines E-Geld-Instituts mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft die gleiche Behandlung in der gesamten Gemeinschaft genießen.

Artikel 9

Ausnahmemöglichkeiten

(1)   Mit Ausnahme der Artikel 20, 22, 23 und 24 der Richtlinie 2007/64/EG können die Mitgliedstaaten ganz oder teilweise von der Anwendung der Verfahren und Bedingungen der Artikel 3, 4, 5 und 7 der vorliegenden Richtlinie absehen oder ihren zuständigen Behörden dies gestatten und die Eintragung juristischer Personen in das Register der E-Geld-Institute zulassen, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

a)

Durch die gesamte Geschäftstätigkeit entsteht ein durchschnittlicher E-Geld-Umlauf, dessen Volumen einen von dem Mitgliedstaat festgelegten Betrag und auf jeden Fall 5 000 000 EUR nicht übersteigt, und

b)

keine der für die Leitung oder den Betrieb des Unternehmens verantwortlichen natürlichen Personen wurde wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder wegen anderer Finanzstraftaten verurteilt.

Übt ein E-Geld-Institut eine der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten aus, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld oder mit einer der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Tätigkeiten in Verbindung steht, und ist die Höhe des E-Geld-Umlaufs im Voraus nicht bekannt, gestattet die zuständige Behörde diesem E-Geld-Institut, Unterabsatz 1 Buchstabe a unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils anzuwenden, der typischerweise für die Ausgabe von E-Geld verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der zuständigen Behörden mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt. Kann ein E-Geld-Institut noch nicht auf eine ausreichend lange Geschäftstätigkeit zurückblicken, so wird auf der Grundlage des aus seinem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten E-Geld-Umlaufs bewertet, ob diese Anforderung erfüllt ist, sofern von den zuständigen Behörden keine Anpassung dieses Plans verlangt wird.

Die Mitgliedstaaten können die Gewährung von Ausnahmeregelungen nach diesem Artikel auch davon abhängig machen, dass zusätzlich dazu ein maximaler Speicherbetrag für das Zahlungsinstrument oder das Zahlungskonto des Verbrauchers, auf dem E-Geld gespeichert ist, festgelegt wird.

Eine juristische Person, die nach diesem Absatz registriert ist, kann nur dann Zahlungsdienste, die nicht mit dem nach diesem Artikel emittierten E-Geld in Verbindung stehen, anbieten, wenn die Voraussetzungen des Artikels 26 der Richtlinie 2007/64/EG erfüllt sind.

(2)   Eine juristische Person, die nach Absatz 1 registriert ist, muss ihren Sitz in dem Mitgliedstaat haben, in dem sie ihre Tätigkeit tatsächlich ausübt.

(3)   Eine juristische Person, die gemäß Absatz 1 registriert ist, wird wie ein E-Geld-Institut behandelt. Artikel 10 Absatz 9 und Artikel 25 der Richtlinie 2007/64/EG gelten für sie jedoch nicht.

(4)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine juristische Person, die gemäß Absatz 1 registriert ist, nur bestimmte in Artikel 6 Absatz 1 genannte Tätigkeiten ausüben darf.

(5)   Eine juristische Person im Sinne von Absatz 1

a)

meldet den zuständigen Behörden jede Änderung ihrer Verhältnisse, die für die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen von Bedeutung ist, und

b)

berichtet mindestens jährlich an einem von den zuständigen Behörden festgelegten Datum über den durchschnittlichen E-Geld-Umlauf.

(6)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betroffene juristische Person binnen 30 Kalendertagen eine Zulassung gemäß Artikel 3 beantragt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1, 2 und 4 nicht mehr erfüllt sind. Eine juristische Person, die innerhalb dieses Zeitraums keine Zulassung beantragt hat, wird nach Artikel 10 die weitere Ausgabe von E-Geld untersagt.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden mit ausreichenden Befugnissen ausgestattet werden, um die ständige Erfüllung der in diesem Artikel festgelegten Anforderungen zu überprüfen.

(8)   Dieser Artikel gilt nicht für die Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG oder einzelstaatliche Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche.

(9)   Macht ein Mitgliedstaat von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 Gebrauch, so teilt er dies der Kommission bis zum 30. April 2011 mit. Der Mitgliedstaat setzt die Kommission unverzüglich von allen späteren Änderungen in Kenntnis. Außerdem teilt der Mitgliedstaat der Kommission die Zahl der betroffenen juristischen Personen sowie jährlich den Gesamtbetrag des am 31. Dezember jedes Kalenderjahres ermittelten E-Geld-Umlaufs im Sinne von Absatz 1 mit.

TITEL III

AUSGABE UND RÜCKTAUSCHBARKEIT VON E-GELD

Artikel 10

Verbot der Ausgabe von E-Geld

Unbeschadet von Artikel 18 untersagen die Mitgliedstaaten natürlichen oder juristischen Personen, die keine E-Geld-Emittenten sind, die Ausgabe von E-Geld.

Artikel 11

Ausgabe und Rücktauschbarkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass E-Geld-Emittenten E-Geld zum Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrags ausgeben.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass E-Geld-Emittenten den monetären Wert des gehaltenen E-Geldes auf Verlangen des E-Geld-Inhabers jederzeit zum Nennwert erstatten.

(3)   Im Vertrag zwischen dem E-Geld-Emittenten und dem E-Geld-Inhaber sind die Rücktauschbedingungen, einschließlich etwaiger diesbezüglicher Entgelte, eindeutig und deutlich erkennbar anzugeben; der E-Geld-Inhaber ist über diese Bedingungen zu informieren, bevor er durch einen Vertrag oder ein Angebot gebunden wird.

(4)   Beim Rücktausch fällt nur dann ein Entgelt an, wenn dies im Vertrag gemäß Absatz 3 geregelt wurde, und nur in folgenden Fällen:

a)

wenn vor Vertragsablauf ein Rücktausch verlangt wird;

b)

wenn vertraglich ein Ablaufdatum vereinbart wurde und der E-Geld-Inhaber den Vertrag vorher beendet hat oder

c)

wenn der Rücktausch mehr als ein Jahr nach Vertragsablauf verlangt wird.

Ein solches Entgelt muss in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten des E-Geld-Emittenten stehen.

(5)   Wird der Rücktausch vor Vertragablauf verlangt, kann der E-Geld-Inhaber entweder einen Teil oder den gesamten Betrag des E-Geldes verlangen.

(6)   Wird der Rücktausch vom E-Geld-Inhaber zum Vertragsablauf oder bis zu einem Jahr nach Vertragsablauf gefordert, wird

a)

der gesamte Nennwert des gehaltenen E-Geldes erstattet oder

b)

der Gesamtbetrag, den der E-Geld-Inhaber fordert, erstattet, falls ein E-Geld-Institut eine oder mehrere der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e genannten Tätigkeiten ausübt und im Voraus nicht bekannt ist, welcher Anteil der Geldbeträge als E-Geld verwendet werden soll.

(7)   Unbeschadet der Absätze 4, 5 und 6 unterliegen die Rücktauschrechte von anderen Personen als Verbrauchern, die E-Geld akzeptieren, der vertraglichen Vereinbarung zwischen E-Geld-Emittenten und diesen Personen.

Artikel 12

Verbot der Verzinsung

Die Mitgliedstaaten verbieten die Gewährung von Zinsen oder anderen Vorteilen, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen, in dem ein E-Geld-Inhaber das E-Geld hält.

Artikel 13

Außergerichtliche Beschwerdeverfahren und Streitbeilegungsverfahren

Unbeschadet dieser Richtlinie gilt Titel IV Kapitel 5 der Richtlinie 2007/64/EG für E-Geld-Emittenten hinsichtlich der ihnen aus diesem Titel erwachsenden Verpflichtungen entsprechend.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN UND DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN

Artikel 14

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die Kommission kann Maßnahmen erlassen, die zur Aktualisierung der Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlich sind, um der Inflation oder technologischen Entwicklungen und Entwicklungen am Markt Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Die Kommission trifft Maßnahmen zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der in Artikel 1 Absätze 4 und 5 erwähnten Ausnahmen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 15

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 85 der Richtlinie 2007/64/EG eingesetzten Zahlungsverkehrsausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 16

Vollständige Harmonisierung

(1)   Unbeschadet der in Artikel 1 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 6, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 9 und Artikel 18 Absatz 2 dürfen die Mitgliedstaaten, sofern diese Richtlinie eine Harmonisierung vorsieht, keine anderen Bestimmungen beibehalten oder einführen als in dieser Richtlinie vorgesehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass E-Geld-Emittenten nicht zum Nachteil der E-Geld-Inhaber von den einzelstaatlichen Vorschriften, die diese Richtlinie umsetzen oder den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, abweichen, es sei denn, dies ist ausdrücklich darin erlaubt.

Artikel 17

Überprüfung

Bis zum 1. November 2012 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäischen Zentralbank einen Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen dieser Richtlinie und insbesondere über die Anwendung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an E-Geld-Institute sowie gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie vor.

Artikel 18

Übergangsbestimmungen

(1)   Die Mitgliedstaaten gestatten E-Geld-Instituten, die vor dem 30. April 2011 Tätigkeiten im Einklang mit dem nationalen Recht zur Umsetzung der Richtlinie 2000/46/EG im Mitgliedstaat ihres Sitzes aufgenommen haben, diese Tätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2000/46/EG über die gegenseitige Anerkennung fortzusetzen, ohne eine Zulassung nach Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie beantragen zu müssen und ohne zur Einhaltung der anderen in Titel II der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen oder genannten Bestimmungen verpflichtet zu sein.

Die Mitgliedstaaten verpflichten diese E-Geld-Institute, den zuständigen Behörden alle sachdienlichen Angaben zu übermitteln, damit diese bis zum 30. Oktober 2011 entscheiden können, ob die E-Geld-Institute die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, und andernfalls, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um dies sicherzustellen, oder ob die Zulassung entzogen werden muss.

E-Geld-Institute, welche die Anforderungen erfüllen, erhalten eine Zulassung, werden in das Register aufgenommen und sind verpflichtet, die Anforderungen von Titel II zu erfüllen. Werden die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie von den E-Geld-Instituten bis zum 30. Oktober 2011 nicht erfüllt, wird ihnen die Ausgabe von E-Geld untersagt.

(2)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein E-Geld-Institut automatisch eine Zulassung erhält und in das Register nach Artikel 3 aufgenommen wird, wenn den zuständigen Behörden bereits der Nachweis vorliegt, dass das betroffene E-Geld-Institut die Anforderungen der Artikel 3, 4 und 5 erfüllt. Die zuständigen Behörden setzen die betroffenen E-Geld-Institute in Kenntnis, bevor die Zulassung erteilt wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten gestatten E-Geld-Instituten, die vor dem 30. April 2011 Tätigkeiten im Einklang mit dem nationalen Recht zur Umsetzung des Artikels 8 der Richtlinie 2000/46/EG aufgenommen haben, diese Tätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat im Einklang mit der Richtlinie 2000/46/EG bis zum 30. April 2012 fortzusetzen, ohne eine Zulassung nach Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie beantragen zu müssen und ohne zur Einhaltung der anderen in Titel II der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen oder genannten Bestimmungen verpflichtet zu sein. E-Geld-Instituten, denen in diesem Zeitraum weder eine Zulassung noch eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 9 der vorliegenden Richtlinie gewährt wurde, wird die Ausgabe von E-Geld untersagt.

Artikel 19

Änderung der Richtlinie 2005/60/EG

Die Richtlinie 2005/60/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Ziffer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut, das eines oder mehrere der unter den Nummern 2 bis 12 sowie 14 und 15 der Liste in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG genannten Geschäfte tätigt, einschließlich der Tätigkeiten einer Wechselstube (‚bureau de change‘);“.

2.

Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

elektronisches Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (11), sofern der elektronisch auf dem Datenträger gespeicherte Betrag — falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann — nicht mehr als 250 EUR beträgt oder sofern — falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann — sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als 2 500 EUR belaufen darf, außer wenn ein Betrag von 1 000 EUR oder mehr in demselben Kalenderjahr auf Antrag des E-Geld-Inhabers gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2009/110/EG erstattet wird. Hinsichtlich Zahlungsvorgängen innerhalb eines Landes können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden den in diesem Buchstaben genannten Betrag von 250 EUR bis zur Obergrenze von 500 EUR erhöhen.

Artikel 20

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG

Die Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.   ‚Kreditinstitut‘: ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren;“.

b)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.   ‚Finanzinstitut‘: ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die unter den Nummern 2 bis 12 und 15 der im Anhang I enthaltenen Liste aufgeführt sind;“.

2.

In Anhang I wird folgende Nummer angefügt:

„15.

Ausgabe von E-Geld“.

Artikel 21

Aufhebung

Die Richtlinie 2000/46/EG wird unbeschadet von Artikel 18 Absätze 1 und 3 der vorliegenden Richtlinie mit Wirkung vom 30. April 2011 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 22

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. April 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 30. April 2011 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 24

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 16. September 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. MALMSTRÖM


(1)  Stellungnahme vom 26. Februar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 30 vom 6.2.2009, S. 1.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Juli 2009.

(4)  ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39.

(5)  ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.

(6)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(9)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(10)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

(11)  ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.“


10.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 267/18


RICHTLINIE 2009/129/EG DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2009

zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses „Konsumgüter“,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Fluorverbindungen sind derzeit unter den laufenden Nummern 26 bis 43 sowie unter den laufenden Nummern 47 und 56 in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG geregelt. Ihre zulässige Höchstkonzentration in Zahnpasten bezieht sich auf den Gehalt von elementarem Fluor (0,15 % berechnet als F, d. h. 1 500 ppm).

(2)

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Konsumgüter“, der durch den Wissenschaftlichen Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (nachfolgend: „SCCS“) ersetzt wird (2), erklärte in seiner Stellungnahme SCCP/0882/08, dass auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Daten die zulässige Höchstkonzentration von 0,15 % (1 500 F- ppm) Fluorid für Kinder unter sechs Jahren unbedenklich ist. Diese Daten stammen aus Untersuchungen, die primär mit Natriumfluorid durchgeführt wurden.

(3)

Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Schlussfolgerungen des SCCS wurde mit der Richtlinie 2007/53/EG der Kommission vom 29. August 2007 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung ihres Anhangs III an den technischen Fortschritt (3) für die unter diese Regeln fallenden Fluorverbindungen ein Warnhinweis auf der Etikettierung von Zahnpasten mit Fluorid vorgeschrieben. Diese Vorschrift bezieht sich auf den Fluoridgehalt und nicht auf den Gehalt von elementarem Fluor. Dementsprechend galt die neu eingeführte Etikettierungspflicht nicht für alle in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführten Fluorverbindungen.

(4)

Auf Ersuchen der Kommission stellte der SCCS klar, dass in den Stellungnahmen SCCNFP/0653/03 und SCCP/0882/05 dargelegt wurde, dass eine Ausdehnung der Regelung auf andere in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführten Fluorverbindungen nur in Bezug auf Fluorose möglich wäre. Für die Zwecke der Bezugnahme auf Fluorverbindungen in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG, durch die die Richtlinie 2007/53/EG eingeführt wurde, war der SCCS allerdings der Auffassung, dass die Begriffe „Fluor“ und „Fluorid“ gleichwertig und austauschbar sind.

(5)

Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit muss jedoch klargestellt werden, dass die Etikettierungspflicht für alle zwanzig in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführten Fluorverbindungen gilt und nicht nur für Fluoridverbindungen.

(6)

Daher sollten sich die Angaben auf der Etikettierung von Zahnpasten mit Fluorverbindungen, die in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführt sind, auf den Fluorgehalt und nicht auf den Fluoridgehalt beziehen. Die Richtlinie 76/768/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Damit der Übergang reibungslos erfolgt, sollten die Mitgliedstaaten die Vermarktung von Produkten, die dieser Richtlinie vor dem Beginn ihrer Anwendung entsprechen, nicht untersagen.

(8)

Die Maßnahmen der Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 15. April 2010 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 15. Oktober 2010 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten untersagen die Vermarktung von Zahnpasta, die gemäß den Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie vor dem in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datum etikettiert wurde, nicht.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Oktober 2009

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.

(2)  Der Ausschuss wurde durch den Beschluss 2008/721/EG der Kommission umbenannt (ABl. L 241 vom 10.9.2008, S. 21).

(3)  ABl. L 226 vom 30.8.2007, S. 19.


ANHANG

In Spalte f der laufenden Nummern 26 bis 43 sowie 47 und 56 in von Anhang III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG erhält der Wortlaut nach dem ersten Satz folgende Fassung:

„Für Zahnpasten mit Verbindungen mit einem Fluorgehalt in einer Konzentration von 0,1 bis 0,15 % berechnet als F, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch ‚Nur für Erwachsene‘), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:

‚Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.‘ “


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

10.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 267/20


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2009

über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Fischereiüberwachungs- und Kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten für 2009

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7592)

(nur der bulgarische, der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, und der spanische Text sind verbindlich)

(2009/746/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission ihre Fischereiüberwachungsprogramme für 2009 zusammen mit den Anträgen auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben für die in diesen Programmen vorgesehenen Vorhaben übermittelt.

(2)

Für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kommen Anträge für Maßnahmen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 in Betracht.

(3)

Die Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft müssen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission (2) entsprechen.

(4)

Es empfiehlt sich, die Höchstbeträge und den Satz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 festzusetzen und die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Beteiligung gewährt werden kann.

(5)

Zur Förderung von Investitionen in die von den Kommission festgelegten prioritären Maßnahmen und in Anbetracht der negativen Auswirkungen der Finanzkrise auf die Haushalte der Mitgliedstaaten, sollte für Ausgaben im Zusammenhang mit elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen (ERS) und Schiffsüberwachungssystemen (VMS) sowie für Ausgaben zur Verhinderung von illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei (IUU-Fischerei) ein hoher Kofinanzierungssatz innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 gelten.

(6)

Für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (3) genügen.

(7)

Für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kommen nur solche elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräte an Bord von Fischereifahrzeugen in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 (4) genügen.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Entscheidung sieht für 2009 eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben vor, die den Mitgliedstaaten im Jahr 2009 bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 entstehen. Mit der Entscheidung werden die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für jeden Mitgliedstaat, der Satz der Gemeinschaftsbeteiligung und die Bedingungen, unter denen sie gewährt wird, festgesetzt.

Artikel 2

Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, bis 30. Juni 2013 geleistet werden. Zahlungen, die ein Mitgliedstaat nach dieser Frist leistet, sind nicht erstattungsfähig. Die Mittelbindungen im Zusammenhang mit dieser Entscheidung werden spätestens zum 31. Dezember 2014 aufgehoben.

Artikel 3

Neue Technologien und IT-Netze

(1)   Zu den Ausgaben für den Erwerb von Computersystemen, den Einbau, einschließlich technischer Hilfe, und die Einrichtung von IT–Netzwerken, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I festgesetzten Obergrenzen gewährt.

(2)   Für Ausgaben gemäß Anhang I, die Schiffsüberwachungssysteme, elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme oder illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betreffen, wird der in Absatz 1 genannte Kofinanzierungssatz auf 95 % festgesetzt.

Artikel 4

Automatische Ortungsgeräte

(1)   Zu den Ausgaben für Erwerb und Einbau von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels eines Schiffsüberwachungssystems (VMS) durch ein Fischereiüberwachungszentrum kann eine finanzielle Beteiligung von 95 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang II festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.

(2)   Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 ist auf 1 500 EUR je Schiff begrenzt.

(3)   Für die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 genügen.

Artikel 5

Elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme

Zu den Ausgaben für Entwicklung, Erwerb und Einrichtung der erforderlichen Komponenten von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, sowie für die dazugehörige technische Betreuung kann eine finanzielle Beteiligung von 95 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang III festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.

Artikel 6

Elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte

(1)   Zu den Ausgaben für den Erwerb von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräten für die elektronische Aufzeichnung und Meldung von Daten über die Fangtätigkeit an ein Fischereiüberwachungszentrum und den Einbau dieser Geräte an Bord kann eine finanzielle Beteiligung von 95 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang IV festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.

(2)   Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 ist unbeschadet von Absatz 4 auf 4 500 EUR je Schiff begrenzt.

(3)   Für eine finanzielle Beteiligung kommen nur elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 genügen.

(4)   Bei Geräten, die die Funktionen eines Schiffsüberwachungssystems und eines elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräts kombinieren und den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 genügen, wird die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 auf 6 000 EUR begrenzt.

Artikel 7

Pilotvorhaben

Zu den Ausgaben für Pilotvorhaben im Zusammenhang mit neuen Kontrolltechnologien wird eine finanzielle Beteiligung von 95 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang V festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Artikel 8

Schulungs- und Austauschprogramme

Zu den Ausgaben für Schulungs- und Austauschprogramme für die mit Aufgaben der Fischereiüberwachung beauftragten Beamten wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang VI festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Artikel 9

Pilotinspektions- und -beobachterprogramme

Zu den Ausgaben für Pilotinspektions- und -beobachterprogramme wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang VII festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Artikel 10

Bewertung der Ausgaben

Zu den Ausgaben für die Einführung eines Systems zur Bewertung der Ausgaben für die Überwachung der Gemeinsamen Fischereipolitik wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang VIII festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Artikel 11

Initiativen zur Sensibilisierung für die GFP-Vorschriften

Zu den Ausgaben für Initiativen wie Seminare und Multimedia-Instrumente, mit denen Fischer und andere Beteiligte wie Inspektoren, Staatsanwälte und Richter sowie die breite Öffentlichkeit für die Notwendigkeit der Bekämpfung unverantwortlicher und illegaler Fischerei und für die Durchsetzung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik sensibilisiert werden sollen, wird eine finanzielle Beteiligung von 75 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang IX festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Artikel 12

Patrouillenfahrzeuge

(1)   Zu den Ausgaben für die Anschaffung und Modernisierung von Schiffen und Luftfahrzeugen für die Überwachungs- und Inspektionstätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten bis zu den in Anhang X festgesetzten Obergrenzen gewährt.

(2)   Die für jeden Mitgliedstaat in Anhang X angegebene finanzielle Beteiligung wird auf der Grundlage des Einsatzes der betreffenden Schiffe und Luftfahrzeuge für die Überwachungs- und Inspektionstätigkeit als Prozentsatz ihrer von dem Mitgliedstaat angegebenen jährlichen Gesamttätigkeit berechnet.

Artikel 13

Höchstbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung je Mitgliedstaat

Die geplanten Gesamtausgaben je Mitgliedstaat, der erstattungsfähige Teil dieser Ausgaben sowie der Höchstbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung je Mitgliedstaat für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 3 bis 12 stellen sich wie folgt dar:

(in EUR)

Mitgliedstaat

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Erstattungsfähige Ausgaben im Rahmen dieser Entscheidung

Gemeinschaftsbeteiligung

Belgien

805 000

805 000

764 750

Bulgarien

352 000

362 000

282 250

Dänemark

1 945 552

1 945 552

1 667 139

Deutschland

222 000

278 000

220 000

Estland

706 000

706 000

645 500

Irland

120 000

90 000

45 000

Griechenland

16 867 000

8 928 000

4 735 400

Spanien

17 218 103

14 772 123

8 190 517

Frankreich

2 631 500

2 333 000

1 049 750

Italien

19 589 925

6 361 340

3 273 170

Litauen

407 900

407 900

378 300

Malta

1 003 475

1 003 475

922 127

Niederlande

3 145 000

2 750 000

2 560 750

Polen

497 713

468 713

416 479

Portugal

783 500

759 250

629 038

Rumänien

80 000

80 000

62 500

Finnland

920 000

820 000

659 750

Schweden

1 715 000

1 715 000

1 541 750

Vereinigtes Königreich

4 309 798

3 601 555

2 055 830

Gesamt

73 319 466

48 186 908

30 100 000

Artikel 14

Adressaten

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Litauen, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 9. Oktober 2009

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30.

(3)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

(4)  ABl. L 295 vom 4.11.2008, S. 3.


ANHANG I

NEUE TECHNOLOGIEN UND IT-NETZE

(in EUR)

Mitgliedstaat und Code des Vorhabens

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Erstattungsfähige Ausgaben im Rahmen dieser Entscheidung

Gemeinschaftsbeteiligung

Bulgarien:

BG/09/01

20 000

30 000

15 000

BG/09/02

13 000

13 000

6 500

BG/09/03

12 000

12 000

6 000

BG/09/04

25 000

25 000

23 750

BG/09/05

70 000

70 000

66 500

Teilsumme

140 000

150 000

117 750

Dänemark:

DK/09/01

134 176

134 176

127 468

DK/09/02

402 528

402 528

201 264

DK/09/03

670 880

670 880

637 336

DK/09/04

167 720

167 720

159 334

DK/09/05

167 720

167 720

159 334

Teilsumme

1 543 024

1 543 024

1 284 736

Deutschland:

DE/09/01

90 000

90 000

85 000

DE/09/02

16 000

72 000

36 000

Teilsumme

106 000

162 000

121 500

Estland:

EE/09/01

600 000

600 000

570 000

EE/09/02

50 000

50 000

25 000

Teilsumme

650 000

650 000

595 000

Irland:

IE/09/01

90 000

60 000

30 000

Teilsumme

90 000

60 000

30 000

Griechenland:

EL/09/01

1 500 000

368 000

64 400

EL/09/02

210 000

0

0

Teilsumme

1 710 000

368 000

64 400

Spanien:

ES/09/01

530 000

530 000

265 000

ES/09/02

146 000

146 000

73 000

ES/09/03

99 000

99 000

49 500

ES/09/04

16 000

0

0

ES/09/05

28 000

28 000

14 000

ES/09/06

353 000

353 000

176 500

ES/09/07

800 000

800 000

760 000

ES/09/24

81 459

0

0

ES/09/28

141 120

141 120

70 560

ES/09/32

282 000

282 000

141 000

ES/09/35

360 000

360 000

342 000

Teilsumme

2 836 579

2 739 120

1 891 560

Frankreich:

FR/09/01

553 500

410 000

205 000

FR/09/02

130 000

130 000

65 000

FR/09/03

120 000

120 000

60 000

Teilsumme

803 500

660 000

330 000

Italien:

IT/09/01

220 000

55 000

27 500

Teilsumme

220 000

55 000

27 500

Litauen:

LT/09/01-01

27 000

27 000

25 650

Teilsumme

27 000

27 000

25 650

Niederlande:

NL/09/01

300 000

300 000

285 000

NL/09/02

150 000

150 000

142 500

NL/09/03

40 000

40 000

38 000

NL/09/04

75 000

75 000

71 250

NL/09/11

30 000

0

0

NL/09/12

30 000

30 000

28 500

Teilsumme

625 000

595 000

565 250

Polen:

PL/09/01

93 000

64 000

32 000

PL/09/02

10 000

10 000

9 500

PL/09/03

30 000

30 000

28 500

Teilsumme

133 000

104 000

70 000

Portugal:

PT/09/01-01

2 500

2 500

1 250

PT/09/01-02

218 250

194 000

97 000

PT/09/03

1 500

1 500

750

PT/09/04

7 000

7 000

3 500

PT/09/05-01

40 000

40 000

38 000

PT/09/05-02

30 000

30 000

28 500

PT/09/05-03

35 000

35 000

33 250

PT/09/05-04

125 000

125 000

118 750

PT/09/05-05

9 750

9 750

9 263

PT/09/05-06

9 000

9 000

8 550

Teilsumme

478 000

453 750

338 813

Rumänien:

RO/09/01

15 000

15 000

7 500

Teilsumme

15 000

15 000

7 500

Finnland:

FI/09/01

200 000

200 000

100 000

FI/09/02

20 000

20 000

10 000

FI/09/03

15 000

15 000

7 500

Teilsumme

235 000

235 000

117 500

Schweden:

SE/09/01

40 000

40 000

20 000

SE/09/02

80 000

80 000

76 000

SE/09/03

135 000

135 000

128 250

SE/09/04

80 000

80 000

76 000

SE/09/05

80 000

80 000

76 000

SE/09/06

50 000

50 000

47 500

SE/09/07

60 000

60 000

30 000

Teilsumme

525 000

525 000

453 750

Vereinigtes Königreich:

UK/09/01

55 880

55 880

53 086

UK/09/03

56 916

56 916

54 071

UK/09/04

113 831

100 000

50 000

UK/09/25

10 245

10 245

9 733

UK/09/26

15 362

15 362

7 681

UK/09/27

3 415

4 000

2 000

UK/09/30

5 123

6 000

3 000

UK/09/34

1 890

1 890

1 796

UK/09/37

1 708

2 000

1 000

UK/09/43

17 758

0

0

UK/09/44

17 075

17 075

8 538

UK/09/45

13 660

13 660

6 830

UK/09/46

10 245

12 000

6 000

UK/09/47

1 196

1 196

598

UK/09/48

797

797

758

UK/09/60

570

570

285

UK/09/64

2 277

2 000

1 000

UK/09/65

4 241

4 241

2 121

UK/09/67

3 159

3 159

3 002

Teilsumme

335 348

306 991

211 499

Gesamt

10 472 451

8 648 885

6 252 408


ANHANG II

AUTOMATISCHE ORTUNGSGERÄTE

(in EUR)

Mitgliedstaat und Code des Vorhabens

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Erstattungsfähige Ausgaben im Rahmen dieser Entscheidung

Gemeinschaftsbeteiligung

Spanien:

ES/09/15

90 000

90 000

45 000

ES/09/26

89 656

89 656

85 174

Teilsumme

179 656

179 656

130 174

Frankreich:

FR/09/04

1 098 000

1 098 000

366 000

FR/09/05

225 000

225 000

75 000

Teilsumme

1 323 000

1 323 000

441 000

Malta:

MT/09/01

22 000

22 000

7 500

Teilsumme

22 000

22 000

7 500

Gesamt

1 524 656

1 524 656

578 674


ANHANG III

ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND MELDESYSTEME

(in EUR)

Mitgliedstaat und Code des Vorhabens

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Erstattungsfähige Ausgaben im Rahmen dieser Entscheidung

Gemeinschaftsbeteiligung

Belgien:

BE/09/01

280 000

280 000

266 000

BE/09/02

300 000

300 000

285 000

Teilsumme

580 000

580 000

551 000

Bulgarien:

BG/09/06

25 000

25 000

23 750

BG/09/07

80 000

80 000

76 000

Teilsumme

105 000

105 000

99 750

Dänemark:

DK/09/06

268 352

268 352

254 935

Teilsumme

268 352

268 352

254 935

Spanien:

ES/09/08

89 553

89 553

85 076

ES/09/09

31 732

31 732

30 146

ES/09/10

34 694

34 694

32 960

ES/09/11

72 764

72 764

69 126

ES/09/12

49 885

49 885

47 391

ES/09/13

7 431

0

0

ES/09/16

70 000

70 000

66 500

Teilsumme

356 059

348 628

331 199

Litauen:

LT/09/01-02

353 000

353 000

335 350

Teilsumme

353 000

353 000

335 350

Malta:

MT/09/02-01

8 400

8 400

7 980

MT/09/02-02

60 000

60 000

57 000

MT/09/02-03

2 000

2 000

1 900

MT/09/03

32 375

32 375

30 757

MT/09/04

97 200

97 200

92 340

Teilsumme

199 975

199 975

189 977

Niederlande:

NL/09/05

40 000

40 000

38 000

NL/09/13

200 000

200 000

190 000

Teilsumme

240 000

240 000

228 000

Polen:

PL/09/04

64 883

64 883

61 639

PL/09/05-01

16 665

16 665

15 832

PL/09/05-04

18 443

18 443

17 521

PL/09/05-05

3 556

3 556

3 379

PL/09/05-07

25 000

25 000

23 750

PL/09/06

41 166

41 166

39 108

Teilsumme

169 713

169 713

161 229

Portugal:

PT/09/02-01

53 500

53 500

50 825

PT/09/02-02

53 500

53 500

50 825

PT/09/06-01

133 000

133 000

126 350

PT/09/06-02

53 500

53 500

50 825

PT/09/06-03

12 000

12 000

11 400

Teilsumme

305 500

305 500

290 225

Finnland:

FI/09/04

550 000

550 000

522 500

Teilsumme

550 000

550 000

522 500

Schweden:

SE/09/08

300 000

300 000

285 000

Teilsumme

300 000

300 000

285 000

Gesamt

3 427 599

3 420 168

3 249 165


ANHANG IV

ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND MELDEGERÄTE

(in EUR)

Mitgliedstaat und Code des Vorhabens

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungs programms geplante Ausgaben

Erstattungsfähige Ausgaben im Rahmen dieser Entscheidung

Gemeinschaftsbeteiligung

Belgien:

BE/09/03

225 000

225 000

213 750

Teilsumme

225 000

225 000

213 750

Dänemark:

DK/09/07

134 176

134 176

127 468

Teilsumme

134 176

134 176

127 468

Deutschland:

DE/09/05

90 000

90 000

85 500

Teilsumme

90 000

90 000

85 500

Estland:

EE/09/03

50 000

50 000

47 500

Teilsumme

50 000

50 000

47 500

Griechenland:

EL/09/03

7 510 000

7 510 000

4 146 000

Teilsumme

7 510 000

7 510 000

4 146 000

Spanien:

ES/09/14

2 000 000

0

0

Teilsumme

2 000 000

0

0

Frankreich:

FR/09/06

225 000

225 000

213 750

Teilsumme

225 000

225 000

213 750

Malta:

MT/09/05

763 200

763 200

715 500

+ MT/09/02-04

 

 

 

Teilsumme

763 200

763 200

715 500

Niederlande:

NL/09/06

1 800 000

1 800 000

1 710 000

Teilsumme

1 800 000

1 800 000

1 710 000

Polen:

PL/09/05-02

109 200

109 200

103 740

PL/09/05-03

46 800

46 800

44 460

PL/09/05-06

39 000

39 000

37 050

Teilsumme

195 000

195 000

185 250

Rumänien:

RO/09/02

50 000

50 000

47 500

Teilsumme

50 000

50 000

47 500

Schweden:

SE/09/09

300 000

300 000

285 000

SE/09/10

200 000

200 000

190 000

Teilsumme

500 000

500 000

475 000

Vereinigtes Königreich:

UK/09/02

418 896

418 896

397 952

Teilsumme

418 896

418 896

397 952

Gesamt

13 961 272

11 961 272

8 365 170


ANHANG V

PILOTVORHABEN

(in EUR)

Mitgliedstaat und Code des Vorhabens

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Erstattungsfähige Ausgaben im Rahmen dieser Entscheidung

Gemeinschaftsbeteiligung

Bulgarien:

BG/09/08

25 000

25 000

23 750

Teilsumme

25 000

25 000

23 750

Spanien:

ES/09/34

96 887

96 887

92 043

Teilsumme

96 887

96 887

92 043

Schweden:

SE/09/11

40 000

40 000

38 000

SE/09/12

200 000

200 000

190 000

Teilsumme

240 000

240 000

228 000

Gesamt

361 887

361 887

343 793


ANHANG VI

SCHULUNGS- UND AUSTAUSCHPROGRAMME

(in EUR)

Mitgliedstaat und Code des Vorhabens

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Erstattungsfähige Ausgaben im Rahmen dieser Entscheidung

Gemeinschaftsbeteiligung

Bulgarien:

BG/09/09

70 000

70 000

35 000

Teilsumme

70 000

70 000

35 000

Deutschland:

DE/09/03

21 000

21 000

10 500

DE/09/04

5 000

5 000

2 500

Teilsumme

26 000

26 000

13 000

Estland:

EE/09/04

6 000

6 000

3 000

Teilsumme

6 000

6 000

3 000

Irland:

IE/09/02

30 000

30 000

15 000

Teilsumme

30 000

30 000

15 000

Spanien:

ES/09/17

25 920

25 920

12 960

ES/09/25

70 690

70 690

35 345

ES/09/33

22 000

22 000

11 000

Teilsumme

118 610

118 610

59 305

Frankreich:

FR/09/07

115 000

115 000

57 500

Teilsumme

115 000

115 000

57 500

Italien:

IT/09/02

6 871 585

0

0

IT/09/03

342 000

0

0

IT/09/04

26 340

26 340

13 170

IT/09/05

30 000

30 000

15 000

IT/09/06

880 000

880 000

440 000

Teilsumme

8 149 925

936 340

468 170

Litauen:

LT/09/02

14 500

14 500

7 250

Teilsumme

14 500

14 500

7 250

Malta:

MT/09/06

18 300

18 300

9 150

Teilsumme

18 300

18 300

9 150

Niederlande:

NL/09/14

45 000

45 000

22 500

NL/09/15

25 000

25 000

12 500

NL/09/16

45 000

45 000

22 500

Teilsumme

115 000

115 000

57 500

Finnland:

FI/09/05

30 000

30 000

15 000

Teilsumme

30 000

30 000

15 000

Schweden:

SE/09/13

50 000

50 000

25 000

Teilsumme

50 000

50 000

25 000

Vereinigtes Königreich:

UK/09/05

3 415

3 415

1 708

UK/09/06

27 456

27 456

13 728

UK/09/07

11 201

11 201

5 601

UK/09/08

29 141

29 141

14 571

UK/09/09

75 812

75 812

37 906

UK/09/10

18 031

0

0

UK/09/11

23 313

0

0

UK/09/12

46 443

0

0

UK/09/13

12 021

0

0

UK/09/14

3 643

0

0

UK/09/15

8 538

8 538

4 269

UK/09/17

6 830

6 830

3 415

UK/09/28

2 163

2 163

1 082

UK/09/29

797

0

0

UK/09/36

2 145

0

0

UK/09/38

975

975

488

UK/09/39

171

171

86

UK/09/49

3 415

3 415

1 708

UK/09/50

530

0

0

UK/09/51

3 415

3 415

1 708

UK/09/52

5 692

5 692

2 846

UK/09/61

2 277

2 277

1 139

UK/09/62

2 049

2 049

1 025

UK/09/63

1 025

1 025

513

Teilsumme

290 498

183 575

91 793

Gesamt

9 033 833

1 713 325

856 668


ANHANG VII

PILOTINSPEKTIONS- UND –BEOBACHTERPROGRAMME

(in EUR)

Mitgliedstaat und Code des Vorhabens

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Erstattungsfähige Ausgaben im Rahmen dieser Entscheidung

Gemeinschaftsbeteiligung

Vereinigtes Königreich:

UK/09/40

11 384

11 384

5 692

UK/09/53

18 213

0

0

UK/09/54

36 426

0

0

Teilsumme

66 023

11 384

5 692

Gesamt

66 023

11 384

5 692


ANHANG VIII

ANALYSE UND BEWERTUNG DER AUSGABEN

(in EUR)

Mitgliedstaat und Code des Vorhabens

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Erstattungsfähige Ausgaben im Rahmen dieser Entscheidung

Gemeinschaftsbeteiligung

Bulgarien:

BG/09/10

12 000

12 000

6 000

Teilsumme

12 000

12 000

6 000

Gesamt

12 000

12 000

6 000


ANHANG IX

INITIATIVEN ZUR SENSIBILISIERUNG FÜR DIE GFP-VORSCHRIFTEN

(in EUR)

Mitgliedstaat und Code des Vorhabens

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Erstattungsfähige Ausgaben im Rahmen dieser Entscheidung

Gemeinschaftsbeteiligung

Spanien:

ES/09/27

165 518

165 518

124 139

Teilsumme

165 518

165 518

124 139

Frankreich:

FR/09/08

15 000

10 000

7 500

Teilsumme

15 000

10 000

7 500

Italien:

IT/09/07

200 000

0

0

IT/09/08

140 000

140 000

105 000

IT/09/09

120 000

120 000

90 000

IT/09/10

110 000

110 000

82 500

Teilsumme

570 000

370 000

277 500

Litauen:

LT/09/03

13 400

13 400

10 050

Teilsumme

13 400

13 400

10 050

Finnland:

FI/09/06

5 000

5 000

4 750

Teilsumme

5 000

5 000

4 750

Schweden:

SE/09/14

100 000

100 000

75 000

Teilsumme

100 000

100 000

75 000

Vereinigtes Königreich:

UK/09/18

11 384

0

0

UK/09/19

11 384

0

0

UK/09/20

8 538

0

0

UK/09/21

22 767

0

0

UK/09/22

17 075

17 075

12 807

UK/09/23

17 075

17 075

12 807

UK/09/55

911

0

0

Teilsumme

89 134

34 150

25 614

Gesamt

958 052

698 068

524 553


ANHANG X

PATROUILLENFAHRZEUGE

(in EUR)

Mitgliedstaat und Code des Vorhabens

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Erstattungsfähige Ausgaben im Rahmen dieser Entscheidung

Gemeinschaftsbeteiligung

Griechenland:

EL/09/04

3 000 000

1 050 000

525 000

EL/09/05

4 647 000

0

0

Teilsumme

7 647 000

1 050 000

525 000

Spanien:

ES/09/18

3 000 000

3 000 000

1 500 000

ES/09/19

2 000 000

2 000 000

1 000 000

ES/09/20

1 344 450

1 344 450

672 470

ES/09/21

1 397 414

1 397 414

698 707

ES/09/22

34 483

0

0

ES/09/23

84 207

0

0

ES/09/29

92 400

0

0

ES/09/30

3 381 840

3 381 840

1 690 920

ES/09/31

130 000

0

0

Teilsumme

11 464 794

11 123 704

5 562 097

Frankreich:

FR/09/09

150 000

0

0

Teilsumme

150 000

0

0

Italien:

IT/09/11

5 000 000

5 000 000

2 500 000

IT/09/12

3 700 000

0

0

IT/09/13

1 950 000

0

0

Teilsumme

10 650 000

5 000 000

2 500 000

Niederlande:

NL/09/07

25 000

0

0

NL/09/08

70 000

0

0

NL/09/09

100 000

0

0

NL/09/10

100 000

0

0

NL/09/17

70 000

0

0

Teilsumme

365 000

0

0

Rumänien:

RO/09/03

15 000

15 000

7 500

Teilsumme

15 000

15 000

7 500

Finnland:

FI/09/07

100 000

0

0

Teilsumme

100 000

0

0

Vereinigtes Königreich:

UK/09/24

2 845 760

2 561 184

1 280 592

UK/09/31

48 378

0

0

UK/09/32

19 921

0

0

UK/09/33

2 846

0

0

UK/09/41

45 886

0

0

UK/09/42

24 851

0

0

UK/09/56

25 043

0

0

UK/09/57

11 839

0

0

UK/09/58

22 767

22 767

11 384

UK/09/59

56 916

56 916

28 458

UK/09/66

5 692

5 692

2 846

Teilsumme

3 109 899

2 646 559

1 323 280

Gesamt

33 501 693

19 835 263

9 917 877