ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.263.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 263

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
7. Oktober 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 929/2009 der Kommission vom 6. Oktober 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 930/2009 der Kommission vom 6. Oktober 2009 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 931/2009 der Kommission vom 5. Oktober 2009 über ein Fangverbot für Hering im ICES-Untergebiet 28.1 für Schiffe unter der Flagge Estlands

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 932/2009 der Kommission vom 5. Oktober 2009 über ein Fangverbot für Seelachs im Gebiet VI, in den EG-Gewässern des Gebiets Vb sowie in den EG- und den internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Spaniens

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 933/2009 der Kommission vom 6. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 779/98 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft

9

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2009/103/EG des europäischen parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ( 1 )

11

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2009/739/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 2009 zur Festlegung der praktischen Regelungen für den Informationsaustausch auf elektronischem Wege zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7493)  ( 1 )

32

 

 

2009/740/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 2009 über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an Frankreich gemäß der Entscheidung 2008/477/EG zur Harmonisierung des Frequenzbands 2500-2690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7514)

35

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

7.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 929/2009 DER KOMMISSION

vom 6. Oktober 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 7. Oktober 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Oktober 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

28,7

ZZ

28,7

0707 00 05

TR

114,4

ZZ

114,4

0709 90 70

TR

110,4

ZZ

110,4

0805 50 10

AR

93,2

CL

77,5

TR

80,9

ZA

69,8

ZZ

80,4

0806 10 10

BR

235,1

EG

159,5

TR

103,6

US

152,0

ZZ

162,6

0808 10 80

BR

63,0

CL

87,3

NZ

70,3

US

80,3

ZA

67,3

ZZ

73,6

0808 20 50

AR

82,8

CN

58,3

TR

97,2

ZA

78,9

ZZ

79,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


7.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 930/2009 DER KOMMISSION

vom 6. Oktober 2009

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 928/2009 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 7. Oktober 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Oktober 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 38.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 7. Oktober 2009 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

35,59

0,61

1701 11 90 (1)

35,59

4,23

1701 12 10 (1)

35,59

0,47

1701 12 90 (1)

35,59

3,93

1701 91 00 (2)

40,52

5,31

1701 99 10 (2)

40,52

2,18

1701 99 90 (2)

40,52

2,18

1702 90 95 (3)

0,41

0,27


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


7.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 931/2009 DER KOMMISSION

vom 5. Oktober 2009

über ein Fangverbot für Hering im ICES-Untergebiet 28.1 für Schiffe unter der Flagge Estlands

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1322/2008 des Rates vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2009) (3) sind die Quoten für das Jahr 2009 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2009 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2009 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Oktober 2009

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 6.


ANHANG

Nr.

E2/EE/BS/001

Mitgliedstaat

Estland

Bestand

HER/03D.RG

Art

Hering (Clupea harengus)

Gebiet

Untergebiet 28.1

Zeitpunkt

12.7.2009


7.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 932/2009 DER KOMMISSION

vom 5. Oktober 2009

über ein Fangverbot für Seelachs im Gebiet VI, in den EG-Gewässern des Gebiets Vb sowie in den EG- und den internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (3) sind die Quoten für das Jahr 2009 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2009 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2009 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Oktober 2009

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.


ANHANG

Nr.

22/T&Q

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

POK/561214

Art

Seelachs (Pollachius virens)

Gebiet

VI; EG-Gewässer des Gebiets Vb, Gebiete XII und XIV (EG- und internationale Gewässer)

Zeitpunkt

1.9.2009


7.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 933/2009 DER KOMMISSION

vom 6. Oktober 2009

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 779/98 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 und Artikel 148 in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 779/98 des Rates vom 7. April 1998 über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 4115/86 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3010/95 (2), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 25. Februar 1998 zur Regelung des Handels mit Agrarerzeugnissen (3) wurde für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft ein Präferenzverfahren eingeführt.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1383/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 779/98 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft (4), die die Verordnung (EG) Nr. 1396/98 (5) ersetzt, wurden Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors und die Vorschriften für die Verwaltung dieser Kontingente festgelegt.

(3)

Da sich der Einsatz des Windhundverfahrens in anderen Agrarsektoren bewährt hat, empfiehlt es sich auch im Interesse der Verwaltungsvereinfachung, künftig das Kontingent, auf das sich die vorliegende Verordnung bezieht, nach dem in Artikel 144 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren zu verwalten. Dies muss in Übereinstimmung mit den Artikeln 308a, 308b und 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) geschehen.

(4)

In Anbetracht der Besonderheiten der Umstellung von einem Verwaltungssystem auf ein anderes sollte das Kontingent, auf das sich die vorliegende Verordnung bezieht, nicht als kritisch im Sinne von Artikel 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 angesehen werden. Es ist jedoch nicht auszuschließen, das es aufgrund neuer Gegebenheiten künftig als kritisch einzustufen sein wird.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1383/2007 ist aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen. Die genannte Verordnung sollte jedoch für die Einfuhrlizenzen weiter gelten, die für die Einfuhrkontingentszeiträume ausgestellt wurden, die vor den unter die vorliegende Verordnung fallenden liegen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Mit dieser Verordnung wird das im Anhang genannte Einfuhrzollkontingent für Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors eröffnet.

Das Zollkontingent wird auf jährlicher Basis für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember („Zollkontingentszeitraum“) eröffnet.

(2)   Das im Anhang genannte Kontingent wird gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Die Absätze 2 und 3 von Artikel 308c derselben Verordnung finden keine Anwendung.

Artikel 2

Die Überführung der im Rahmen des Kontingents gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung eingeführten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr ist nach den Bestimmungen des Artikels 16 des Protokolls Nr. 3 im Anhang zum Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei an die Vorlage eines Ursprungsnachweises gebunden.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 1383/2007 wird aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für die Rechte aus den Lizenzen, die vor dem 1. Januar 2010 ausgestellt wurden, bis zu deren Ablauf.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Oktober 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 113 vom 15.4.1998, S. 1.

(3)  ABl. L 86 vom 20.3.1998, S. 1.

(4)  ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 34.

(5)  ABl. L 187 vom 1.7.1998, S. 41.

(6)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

Laufende Nummer

KN-Codes

Zoll im Rahmen des Zollkontingents

(in Euro/Tonne)

Jährliches Zollkontingent

(in Tonnen Nettogewicht)

09.0244

0207 25 10

170

1 000

0207 25 90

186

0207 27 30

134

0207 27 40

93

0207 27 50

339

0207 27 60

127

0207 27 70

230


RICHTLINIEN

7.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/11


RICHTLINIE 2009/103/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. September 2009

über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (3), die Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (4), die Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung (5) und die Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) (6) wurden mehrfach und erheblich geändert (7). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die vier genannten Richtlinien wie auch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (8) zu kodifizieren.

(2)

Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kfz-Haftpflichtversicherung) ist für die europäischen Bürger — sowohl für die Versicherungsnehmer als auch für die Opfer von Verkehrsunfällen — von besonderer Bedeutung. Sie ist auch für die Versicherungsunternehmen von erheblichem Interesse, weil ein wesentlicher Teil des Schadenversicherungsgeschäfts in der Gemeinschaft auf die Kfz-Haftpflichtversicherung entfällt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung wirkt sich auch auf den freien Personen- und Kraftfahrzeugverkehr aus. Die Stärkung und Konsolidierung des Binnenmarktes für Kfz-Haftpflichtversicherungen sollte daher ein Hauptziel der gemeinschaftlichen Maßnahmen im Finanzdienstleistungsbereich sein.

(3)

Jeder Mitgliedstaat sollte alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist. Die Schadensdeckung sowie die Modalitäten dieser Versicherung werden im Rahmen dieser Maßnahmen bestimmt.

(4)

Um mögliche Fehlinterpretationen der vorliegenden Richtlinie auszuschließen und den Abschluss einer Versicherung für Fahrzeuge mit vorläufigen amtlichen Kennzeichen zu erleichtern, sollte sich die Definition des Gebiets, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, auf das Gebiet des Staates beziehen, dessen amtliches Kennzeichen das Fahrzeug trägt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein endgültiges oder vorläufiges Kennzeichen handelt.

(5)

Unter vollständiger Beachtung des allgemeinen Kriteriums, wonach das amtliche Kennzeichen das Gebiet bestimmt, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, sollte für den Fall, dass ein Fahrzeug ohne amtliches Kennzeichen oder mit einem amtlichen Kennzeichen, das dem Fahrzeug nicht oder nicht mehr zugeordnet ist, einen Unfall verursacht, eine besondere Regelung vorgesehen werden. In diesem Fall und ausschließlich für die Zwecke der Schadenregulierung sollte als Gebiet, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, das Gebiet gelten, in dem sich der Unfall ereignet hat.

(6)

Ein Verbot der systematischen Kontrolle der Kfz-Haftpflichtversicherung sollte für Fahrzeuge gelten, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats haben, sowie für Fahrzeuge, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines Drittlandes haben, jedoch aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ihr Gebiet einreisen. Nur nichtsystematische Kontrollen, die nicht diskriminierend sind und im Rahmen einer nicht ausschließlich der Überprüfung des Versicherungsschutzes dienenden Kontrolle stattfinden, sollten zulässig sein.

(7)

Die Kontrolle der Grünen Karte kann bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort in einem Mitgliedstaat haben und die in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats einreisen, auf der Grundlage eines Übereinkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros aufgehoben werden, kraft deren jedes nationale Büro nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Deckung der zu Ersatzansprüchen führenden Schäden garantiert, die in seinem Gebiet von einem solchen versicherten oder nicht versicherten Fahrzeug verursacht worden sind.

(8)

Dieses Übereinkommen über eine Garantie geht davon aus, dass jedes im Gebiet der Gemeinschaft verkehrende gemeinschaftsangehörige Kraftfahrzeug durch eine Versicherung gedeckt ist. Es ist daher geboten, in den nationalen Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten die Pflicht zur Haftpflichtversicherung dieser Fahrzeuge mit einer im gesamten Gebiet der Gemeinschaft gültigen Deckung vorzusehen.

(9)

Das in der vorliegenden Richtlinie vorgesehene System könnte auch auf Fahrzeuge angewandt werden, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines Drittlandes haben, für das die nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten ein ähnliches Übereinkommen geschlossen haben.

(10)

Jeder Mitgliedstaat sollte bei Fahrzeugen, die bestimmten natürlichen oder juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts gehören, von der allgemeinen Versicherungspflicht abweichen können. Bei Unfällen, die durch diese Fahrzeuge verursacht werden, sollte der die Ausnahmeregelung anwendende Mitgliedstaat eine Stelle oder Einrichtung für die Entschädigung der Opfer von Unfällen, die in einem anderen Mitgliedstaat verursacht werden, bestimmen. Nicht nur Opfer von Unfällen, die durch diese Fahrzeuge im Ausland verursacht werden, sondern auch Opfer von Unfällen, die sich in dem Mitgliedstaat ereignen, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, sollten angemessenen Schadenersatz erhalten, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet haben oder nicht. Zudem sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Liste der von der Versicherungspflicht befreiten Personen und der Stellen oder Einrichtungen, die den Opfern von durch solche Fahrzeuge verursachten Unfällen den Schaden zu ersetzen haben, der Kommission zur Veröffentlichung übermittelt wird.

(11)

Jeder Mitgliedstaat sollte bei gewissen Arten von Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit besonderem Kennzeichen von der allgemeinen Versicherungspflicht abweichen können. In diesem Fall können die anderen Mitgliedstaaten bei der Einreise in ihr Gebiet die Vorlage einer gültigen Grünen Karte oder einer Grenzversicherung verlangen, um sicherzustellen, dass die Opfer von Unfällen, die möglicherweise durch diese Fahrzeuge in ihrem Gebiet verursacht werden, Schadenersatz erhalten. Da aufgrund der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft nicht mehr überprüft werden kann, dass die die Grenze überschreitenden Fahrzeuge versichert sind, kann die Entschädigung der Opfer von Unfällen, die im Ausland verursacht werden, nicht gewährleistet werden. Es sollte ferner dafür gesorgt werden, dass nicht nur Opfer von Unfällen, die durch diese Fahrzeuge im Ausland verursacht werden, sondern auch Opfer von Unfällen, die in dem Mitgliedstaat verursacht werden, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, angemessenen Schadenersatz erhalten. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Opfer von durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen ebenso behandeln wie Opfer von durch nicht versicherte Fahrzeuge verursachten Unfällen. Den Opfern von Unfällen, die durch nicht versicherte Fahrzeuge verursacht wurden, sollte Schadenersatz durch die Entschädigungsstelle des Mitgliedstaats geleistet werden, in dem sich der Unfall ereignet hat. Im Fall von Zahlungen an Opfer von Unfällen, die durch Fahrzeuge verursacht wurden, für welche die Befreiung gilt, sollte die Entschädigungsstelle einen Erstattungsanspruch gegen die Stelle des Mitgliedstaats haben, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat. Nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums der Umsetzung und Anwendung dieser Möglichkeit einer Ausnahmeregelung sollte die Kommission anhand der gesammelten Erfahrungen gegebenenfalls Vorschläge zu deren Ersetzung oder Aufhebung unterbreiten.

(12)

Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Versicherungsschutz zumindest für bestimmte Mindestdeckungssummen zu gewährleisten, ist ein wichtiger Aspekt für den Schutz der Unfallopfer. Die Höhe der Mindestdeckungssumme bei Personenschäden sollte so bemessen sein, dass alle Unfallopfer mit schwersten Verletzungen voll und angemessen entschädigt werden, wobei die geringe Häufigkeit von Unfällen mit mehreren Geschädigten und die geringe Zahl von Unfällen, bei denen mehrere Opfer bei demselben Unfallereignis schwerste Verletzungen erleiden, zu berücksichtigen sind. Je Unfallopfer und je Schadensfall sollten Mindestdeckungssummen vorgesehen werden. Um die Einführung dieser Mindestdeckungssummen zu erleichtern, sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden. Jedoch sollte eine kürzere Frist als dieser Übergangszeitraum vorgesehen werden, innerhalb der die Mitgliedstaaten die Mindestdeckungssummen auf mindestens die Hälfte der vorgesehenen Beträge anzuheben haben.

(13)

Um sicherzustellen, dass die Mindestdeckungssummen nicht mit der Zeit an Wert verlieren, sollte eine Bestimmung zur regelmäßigen Überprüfung vorgesehen werden, für die der von Eurostat veröffentlichte Europäische Verbraucherpreisindex (EVPI) nach der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (9) als Richtwert gilt. Für diese Überprüfung sollten außerdem Verfahrensregeln festgelegt werden.

(14)

Es ist notwendig, eine Stelle einzurichten, die dem Geschädigten auch dann eine Entschädigung sicherstellt, wenn das verursachende Fahrzeug nicht versichert war oder nicht ermittelt wurde. Die betreffenden Unfallopfer müssen sich unmittelbar an diese Stelle als erste Kontaktstelle wenden können. Den Mitgliedstaaten sollte jedoch die Möglichkeit gegeben werden, in bestimmten begrenzten Fällen die Einschaltung der betreffenden Stelle auszuschließen und bei von einem nicht ermittelten Fahrzeug verursachten Sachschäden wegen der Betrugsgefahr vorzusehen, dass die Entschädigung bei derartigen Schäden begrenzt oder ausgeschlossen werden kann.

(15)

Es liegt im Interesse der Unfallopfer, dass die Wirkungen bestimmter Ausschlussklauseln auf die Beziehungen zwischen dem Versicherer und dem für den Unfall Verantwortlichen beschränkt bleiben. Bei gestohlenen oder unter Anwendung von Gewalt erlangten Fahrzeugen können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass zur Entschädigung des Opfers die genannte Stelle eintritt.

(16)

Die Mitgliedstaaten können, um die finanzielle Belastung dieser Stelle zu verringern, die Anwendung einer gewissen Selbstbeteiligung in den Fällen vorsehen, in denen die Stelle bei der Entschädigung für Sachschäden eingeschaltet wird, die durch nicht versicherte oder gegebenenfalls gestohlene oder unter Anwendung von Gewalt erlangte Fahrzeuge verursacht worden sind.

(17)

Die Möglichkeit, die rechtmäßige Entschädigung der Unfallopfer aufgrund der Tatsache, dass ein Fahrzeug nicht ermittelt wurde, zu beschränken oder auszuschließen, sollte keine Anwendung finden, wenn die Stelle einem Opfer eines Unfalls, bei dem auch Sachschäden verursacht wurden, für beträchtliche Personenschäden Schadenersatz geleistet hat. Die Mitgliedstaaten können bei Sachschäden eine gegenüber dem Geschädigten wirksame Selbstbeteiligung bis zu der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Höhe einführen. Die Bedingungen, unter denen Personenschäden als beträchtlich gelten, sollten in den nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Unfall ereignet, festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser Bedingungen kann der Mitgliedstaat unter anderem berücksichtigen, ob die Verletzungen eine Krankenhausbehandlung notwendig gemacht haben.

(18)

Bei einem durch ein nicht versichertes Fahrzeug verursachten Unfall ist es für die Stelle, welche die Opfer von durch nicht versicherte oder nicht ermittelte Fahrzeuge verursachten Unfallschäden entschädigt, leichter als für den Geschädigten, gegen den Haftpflichtigen Rückgriff zu nehmen. Daher sollte vorgesehen werden, dass diese Stelle nicht die Möglichkeit hat, die Zahlung von Schadenersatz davon abhängig zu machen, dass der Geschädigte den Nachweis erbringt, dass der Unfallverursacher nicht in der Lage ist oder sich weigert, Schadenersatz zu leisten.

(19)

Können die genannte Stelle und ein Haftpflichtversicherer keine Einigung darüber erzielen, wer dem Unfallgeschädigten Schadenersatz zu leisten hat, so sollten die Mitgliedstaaten, um Verzögerungen bei der Auszahlung des Schadenersatzes an den Geschädigten zu vermeiden, die Partei bestimmen, die bis zur Entscheidung über den Streitfall den Schadenersatz vorläufig zu zahlen hat.

(20)

Den bei Kraftfahrzeug-Verkehrsunfällen Geschädigten sollte unabhängig davon, in welchem Land der Gemeinschaft sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden.

(21)

Die Familienangehörigen des Versicherungsnehmers, Fahrers oder eines sonstigen Verursachers sollten, jedenfalls bei Personenschäden, einen mit dem anderer Geschädigter vergleichbaren Schutz erhalten.

(22)

Personen- und Sachschäden von Fußgängern, Radfahrern und anderen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern, die gewöhnlich die schwächsten Unfallbeteiligten sind, sollten durch die Haftpflichtversicherung des an dem Unfall beteiligten Fahrzeugs gedeckt werden, sofern diese Personen nach einzelstaatlichem Zivilrecht Anspruch auf Schadenersatz haben. Diese Bestimmung lässt die zivilrechtliche Haftung und die Höhe des Schadenersatzes bei einem bestimmten Unfall nach einzelstaatlichem Recht unberührt.

(23)

Die Einbeziehung aller Fahrzeuginsassen in den Versicherungsschutz ist ein wesentlicher Fortschritt des geltenden Rechts. Dieses Ziel würde in Frage gestellt, wenn nationale Rechtsvorschriften oder Vertragsklauseln in Versicherungspolicen die Fahrzeuginsassen vom Versicherungsschutz ausschließen, weil sie wussten oder hätten wissen müssen, dass der Fahrer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls unter dem Einfluss von Alkohol oder einem anderen Rauschmittel stand. Die Fahrzeuginsassen sind gewöhnlich nicht in der Lage, den Grad der Intoxikation des Fahrers einwandfrei zu beurteilen. Das Ziel, Kraftfahrer vom Fahren unter Einfluss von Rauschmitteln abzuhalten, wird nicht dadurch erreicht, dass der Versicherungsschutz für Fahrzeuginsassen, die Opfer von Kraftfahrzeugunfällen werden, verringert wird. Der Schutz dieser Fahrzeuginsassen durch die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs lässt ihre etwaige Haftung nach den anwendbaren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sowie die Höhe eines etwaigen Schadenersatzes bei einem bestimmten Unfall unberührt.

(24)

Alle Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungspolicen sollten sich auf das gesamte Gebiet der Gemeinschaft erstrecken.

(25)

Einige Versicherungsunternehmen nehmen in ihre Versicherungspolicen Klauseln auf, wonach der Vertrag gekündigt wird, wenn sich das Fahrzeug länger als eine bestimmte Zeit außerhalb des Zulassungsmitgliedstaates befindet. Dieses Vorgehen widerspricht dem in der vorliegenden Richtlinie niedergelegten Grundsatz, nach dem die Kfz-Haftpflichtversicherung auf der Basis einer einzigen Prämie das gesamte Gebiet der Gemeinschaft abdeckt. Es sollte deshalb festgelegt werden, dass der Versicherungsschutz während der gesamten Laufzeit des Vertrags unabhängig davon gilt, ob sich das Fahrzeug für einen bestimmten Zeitraum in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wobei die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Zulassung von Kraftfahrzeugen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten nicht berührt werden.

(26)

Im Interesse des Versicherten sollte jede Haftpflichtversicherungspolice im Rahmen einer einzigen Prämie die in jedem Mitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebene Deckung bzw., wenn diese höher ist, die gesetzliche Deckung des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, gewährleisten.

(27)

Es sollten Schritte unternommen werden, um die Erlangung von Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen eingeführt werden, zu erleichtern, selbst wenn das Fahrzeug im Bestimmungsmitgliedstaat noch nicht zugelassen ist. Es sollte eine zeitlich begrenzte Ausnahme von der allgemeinen Regelung zur Bestimmung des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, vorgesehen werden. Während eines Zeitraums von dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt der Lieferung, der Bereitstellung oder der Versendung des Fahrzeugs an den Käufer sollte der Bestimmungsmitgliedstaat als der Mitgliedstaat angesehen werden, in dem das Risiko belegen ist.

(28)

Der Versicherungsnehmer, der mit einem anderen Versicherungsunternehmen eine neue Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen möchte, sollte seine Schadensfreiheit oder seinen Schadensverlauf während der Dauer des alten Vertrags nachweisen können. Der Versicherungsnehmer sollte berechtigt sein, jederzeit eine Bescheinigung über die Ansprüche betreffend Fahrzeuge, die durch den Versicherungsvertrag zumindest während der fünf letzten Jahre der vertraglichen Beziehung gedeckt waren, bzw. eine Schadensfreiheitsbescheinigung zu beantragen. Das Versicherungsunternehmen oder eine Stelle, die ein Mitgliedstaat gegebenenfalls zur Erbringung der Pflichtversicherung oder zur Abgabe derartiger Bescheinigungen benannt hat, sollte dem Versicherungsnehmer diese Bescheinigung innerhalb von fünfzehn Tagen nach Antragstellung übermitteln.

(29)

Um einen angemessenen Versicherungsschutz der Opfer von Kraftfahrzeugunfällen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten nicht zulassen, dass sich Versicherungsunternehmen gegenüber Geschädigten auf Selbstbeteiligungen berufen.

(30)

Das Recht, sich auf den Versicherungsvertrag berufen und seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen direkt geltend machen zu können, ist für den Schutz des Opfers eines Kraftfahrzeugunfalls von großer Bedeutung. Zur Erleichterung einer effizienten und raschen Regulierung von Schadensfällen und zur weitestmöglichen Vermeidung kostenaufwändiger Rechtsverfahren sollte ein Direktanspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen, das die Haftpflicht des Unfallverursachers deckt, für alle Opfer von Kraftfahrzeugunfällen vorgesehen werden.

(31)

Um den Opfern von Kraftfahrzeugunfällen hinreichenden Schutz zu gewähren, sollte ein „Verfahren des mit Gründen versehenen Schadenersatzangebots“ auf Kraftfahrzeugunfälle aller Art Anwendung finden. Dasselbe Verfahren sollte entsprechend auch bei Unfällen angewendet werden, bei denen die Schadenregulierung über das System der nationalen Versicherungsbüros erfolgt.

(32)

Nach Artikel 11 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (10) kann der Geschädigte in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, den Haftpflichtversicherer verklagen.

(33)

Durch das System der Grüne-Karte-Büros ist eine problemlose Regulierung eines Unfallschadens im eigenen Land des Geschädigten auch dann gewährleistet, wenn der andere Unfallbeteiligte aus einem anderen europäischen Land kommt.

(34)

Derjenige, der in einem anderen Staat als seinem Wohnsitzstaat bei einem Kraftfahrzeug-Verkehrsunfall im Sinne dieser Richtlinie einen Sach- oder Personenschaden erleidet, sollte seinen Schadenersatzanspruch in seinem Wohnsitzmitgliedstaat gegenüber einem dort bestellten Schadenregulierungsbeauftragten des Versicherungsunternehmens der haftpflichtigen Partei geltend machen können. Diese Lösung würde es ermöglichen, dass ein Schaden, der außerhalb des Wohnsitzmitgliedstaats des Geschädigten eintritt, in einer Weise abgewickelt wird, die dem Geschädigten vertraut ist.

(35)

Durch dieses System eines Schadenregulierungsbeauftragten im Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten wird weder das im konkreten Fall anzuwendende materielle Recht geändert noch die gerichtliche Zuständigkeit berührt.

(36)

Die Begründung eines Direktanspruchs desjenigen, der einen Sach- oder Personenschaden erlitten hat, gegen das Versicherungsunternehmen ist eine logische Ergänzung der Benennung von Schadenregulierungsbeauftragten und verbessert zudem die Rechtsstellung von Personen, die bei Kraftfahrzeug-Verkehrsunfällen außerhalb ihres Wohnsitzmitgliedstaats geschädigt werden.

(37)

Es sollte vorgesehen werden, dass der Mitgliedstaat, in dem das Versicherungsunternehmen zugelassen ist, von diesem verlangt, in den anderen Mitgliedstaaten ansässige oder niedergelassene Schadenregulierungsbeauftragte zu benennen, die alle erforderlichen Informationen über Schadensfälle zusammentragen, die auf solche Unfälle zurückgehen, und geeignete Maßnahmen zur Schadenregulierung im Namen und für Rechnung des Versicherungsunternehmens, einschließlich einer entsprechenden Entschädigungszahlung, ergreifen. Schadenregulierungsbeauftragte sollten über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen gegenüber den Geschädigten zu vertreten und es auch gegenüber den einzelstaatlichen Behörden und gegebenenfalls, soweit dies mit den Regelungen des internationalen Privat- und Zivilprozessrechts über die Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeiten vereinbar ist, gegenüber den Gerichten zu vertreten.

(38)

Die Tätigkeiten der Schadenregulierungsbeauftragten reichen nicht aus, um einen Gerichtsstand im Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten zu begründen, wenn dies nach den Regelungen des internationalen Privat- und Zivilprozessrechts über die Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeiten nicht vorgesehen ist.

(39)

Die Benennung der Schadenregulierungsbeauftragten sollte eine der Bedingungen für den Zugang zur Versicherungstätigkeit gemäß Buchstabe A Nummer 10 des Anhangs der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (11) — mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers — und die Ausübung dieser Tätigkeit sein. Diese Bedingung sollte deshalb durch die einheitliche behördliche Zulassung nach Titel II der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (12) erfasst werden, die die Behörden des Mitgliedstaats des Geschäftssitzes des Versicherungsunternehmens erteilen. Diese Bedingung sollte auch für Versicherungsunternehmen mit Geschäftssitz außerhalb der Gemeinschaft gelten, denen die Zulassung zur Versicherungstätigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft erteilt wurde.

(40)

Außer der Sicherstellung der Präsenz eines Beauftragten des Versicherungsunternehmens im Wohnsitzstaat des Geschädigten sollte das spezifische Recht des Geschädigten auf zügige Bearbeitung des Anspruchs gewährleistet werden. Die nationalen Rechtsvorschriften sollten deshalb angemessene wirksame und systematische finanzielle oder gleichwertige administrative Sanktionen — wie Anordnungen in Verbindung mit Bußgeldern, regelmäßige Berichterstattung an Aufsichtsbehörden, Kontrollen vor Ort, Veröffentlichungen im nationalen Gesetzblatt sowie in der Presse, Suspendierung der Tätigkeiten eines Unternehmens (Verbot des Abschlusses neuer Verträge während eines bestimmten Zeitraums), Bestellung eines Sonderbeauftragten der Aufsichtsbehörden, der zu überprüfen hat, ob der Geschäftsbetrieb unter Einhaltung der versicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt, Widerruf der Zulassung zur Ausübung von derartigen Versicherungsgeschäften und Sanktionen für Direktoren und Mitglieder der Geschäftsleitung — vorsehen, die dann gegen das Versicherungsunternehmen des Schädigers festgesetzt werden können, wenn dieses oder sein Beauftragter seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Schadenersatzangebots innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt. Die Anwendung sonstiger, für angemessen erachteter Maßnahmen — insbesondere nach den für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen geltenden Rechtsvorschriften — wird dadurch nicht berührt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Haftung sowie der erlittene Sach- oder Personenschaden nicht streitig ist, so dass das Versicherungsunternehmen innerhalb der vorgeschriebenen Frist ein mit Gründen versehenes Angebot unterbreiten kann. Ein solches Schadenersatzangebot muss schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen, auf denen die Beurteilung der Haftung und des Schadens beruht.

(41)

Zusätzlich zu diesen Sanktionen sollte vorgesehen werden, dass für die dem Geschädigten vom Versicherungsunternehmen angebotene bzw. ihm gerichtlich zugesprochene Schadenersatzsumme Zinsen gezahlt werden, wenn das Angebot nicht innerhalb dieser vorgeschriebenen Frist vorgelegt wird. Gibt es in den Mitgliedstaaten nationale Regelungen, die dem Erfordernis der Zahlung von Verzugszinsen entsprechen, so könnte diese Bestimmung durch eine Bezugnahme auf jene Regelungen umgesetzt werden.

(42)

Für Geschädigte, die Sach- oder Personenschäden aufgrund eines Kraftfahrzeug-Verkehrsunfalls erlitten haben, ist es zuweilen mit Schwierigkeiten verbunden, den Namen des Versicherungsunternehmens zu erfahren, das die Haftpflicht für ein an einem Unfall beteiligtes Fahrzeug deckt.

(43)

Im Interesse dieser Geschädigten sollten die Mitgliedstaaten Auskunftsstellen einrichten, um zu gewährleisten, dass diese Information zu allen Kraftfahrzeugunfällen unverzüglich zur Verfügung steht. Die genannten Auskunftsstellen sollten den Geschädigten auch Informationen über die Schadenregulierungsbeauftragten zur Verfügung stellen. Die Auskunftsstellen müssen untereinander zusammenarbeiten und schnell auf Auskunftsersuchen über Schadenregulierungsbeauftragte reagieren, die Auskunftsstellen anderer Mitgliedstaaten an sie richten. Es erscheint angemessen, dass diese Auskunftsstellen die Informationen über den Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung der Versicherungsdeckung erfassen; nicht angemessen ist hingegen die Erfassung von Informationen über den Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer der Versicherungspolice, sofern sich die Vertragsdauer stillschweigend verlängert hat.

(44)

Für Fahrzeuge, für die keine Haftpflichtversicherungspflicht besteht (z. B. Behörden- oder Militärfahrzeuge), sollten besondere Bestimmungen vorgesehen werden.

(45)

Der Geschädigte kann ein berechtigtes Interesse daran haben, über die Identität des Eigentümers oder des gewöhnlichen Fahrers oder des eingetragenen Halters des Fahrzeugs Aufschluss zu erhalten, beispielsweise in Fällen, in denen der Geschädigte Schadenersatz nur von diesen Personen erhalten kann, weil das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß versichert ist oder der Schaden die Versicherungssumme übersteigt; demnach ist auch diese Auskunft zu erteilen.

(46)

Bei einigen der übermittelten Informationen handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (13); dies gilt beispielsweise für den Namen und die Adresse des Fahrzeugeigentümers und des gewöhnlichen Fahrers sowie die Nummer der Versicherungspolice und das Kennzeichen des Fahrzeugs. Die aufgrund der vorliegenden Richtlinie erforderliche Verarbeitung dieser Daten sollte daher im Einklang mit den einzelstaatlichen Maßnahmen erfolgen, die gemäß der Richtlinie 95/46/EG ergriffen wurden. Name und Anschrift des gewöhnlichen Fahrers sollten nur mitgeteilt werden, wenn dies nach einzelstaatlichem Recht zulässig ist.

(47)

Um dem Geschädigten die ihm zustehende Entschädigung sicherzustellen, ist es notwendig, eine Entschädigungsstelle einzurichten, an die sich der Geschädigte wenden kann, wenn das Versicherungsunternehmen keinen Beauftragten benannt hat oder die Regulierung offensichtlich verzögert oder wenn das Versicherungsunternehmen nicht ermittelt werden kann. Das Eintreten der Entschädigungsstelle sollte auf seltene Einzelfälle beschränkt werden, in denen das Versicherungsunternehmen seinen Verpflichtungen trotz der abschreckenden Wirkung der etwaigen Verhängung von Sanktionen nicht nachgekommen ist.

(48)

Da die Entschädigungsstelle die Aufgabe hat, die Entschädigungsansprüche für von dem Geschädigten erlittene Sach- oder Personenschäden nur in objektiv feststellbaren Fällen zu regulieren, sollte sie sich auf die Nachprüfung beschränken, ob innerhalb der festgesetzten Fristen und nach den festgelegten Verfahren ein Schadenersatzangebot unterbreitet wurde, ohne jedoch den Fall inhaltlich zu würdigen.

(49)

Die juristischen Personen, auf die die Ansprüche des Geschädigten gegen den Unfallverursacher oder dessen Versicherungsunternehmen gesetzlich übergegangen sind (z. B. andere Versicherungsunternehmen oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit), sollten nicht berechtigt sein, den betreffenden Anspruch gegenüber der Entschädigungsstelle geltend zu machen.

(50)

Die Entschädigungsstelle sollte einen Anspruch auf Forderungsübergang haben, soweit sie den Geschädigten entschädigt hat. Um die Durchsetzung des Anspruchs der Entschädigungsstelle gegen das Versicherungsunternehmen zu erleichtern, wenn dieses keinen Schadenregulierungsbeauftragten benannt hat oder die Regulierung offensichtlich verzögert, sollte die Entschädigungsstelle im Staat des Geschädigten automatisch auch einen — mit dem Eintritt in die Rechte des Geschädigten verbundenen — Anspruch auf Erstattung durch die entsprechende Stelle in dem Staat erhalten, in dem das Versicherungsunternehmen niedergelassen ist. Diese Stelle befindet sich in einer günstigeren Lage, einen Regressanspruch gegen das Versicherungsunternehmen geltend zu machen.

(51)

Zwar können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Anspruch gegen die Entschädigungsstelle subsidiären Charakter hat, doch darf der Geschädigte nicht gezwungen sein, seinen Anspruch gegenüber dem Unfallverursacher geltend zu machen, bevor er sich hiermit an die Entschädigungsstelle wendet. Die Stellung des Geschädigten sollte in diesem Fall zumindest dieselbe sein wie im Fall eines Anspruchs gegen den Garantiefonds.

(52)

Das Funktionieren dieses Systems kann dadurch bewirkt werden, dass die von den Mitgliedstaaten geschaffenen oder anerkannten Entschädigungsstellen eine Vereinbarung über ihre Aufgaben und Pflichten sowie über das Verfahren der Erstattung treffen.

(53)

Für den Fall, dass das Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs nicht ermittelt werden kann, sollte vorgesehen werden, dass der Endschuldner der Schadenersatzzahlung an den Geschädigten der für diesen Zweck vorgesehene Garantiefonds in dem Mitgliedstaat ist, in dem das nicht versicherte Fahrzeug, durch dessen Nutzung der Unfall verursacht wurde, seinen gewöhnlichen Standort hat. Für den Fall, dass das Fahrzeug nicht ermittelt werden kann, sollte vorgesehen werden, dass der Endschuldner der für diesen Zweck vorgesehene Garantiefonds in dem Mitgliedstaat des Unfalls ist.

(54)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Fahrzeug“ jedes maschinell angetriebene Kraftfahrzeug, welches zum Verkehr zu Lande bestimmt und nicht an Gleise gebunden ist, sowie die Anhänger, auch wenn sie nicht angekoppelt sind;

2.

„Geschädigter“ jede Person, die ein Recht auf Ersatz eines von einem Fahrzeug verursachten Schadens hat;

3.

„Nationales Versicherungsbüro“ einen Berufsverband, der gemäß der am 25. Januar 1949 vom Unterausschuss für Straßenverkehr des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa ausgesprochenen Empfehlung Nr. 5 gegründet wurde und der Versicherungsunternehmen umfasst, die in einem Staat zur Ausübung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassen sind;

4.

„Gebiet, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat“

a)

das Gebiet des Staates, dessen amtliches Kennzeichen das Fahrzeug trägt, unabhängig davon, ob es sich um ein endgültiges oder vorläufiges Kennzeichen handelt, oder,

b)

soweit es für eine Fahrzeugart keine Zulassung gibt, das betreffende Fahrzeug jedoch eine Versicherungsplakette oder ein dem amtlichen Kennzeichen ähnliches Unterscheidungszeichen trägt, das Gebiet des Staates, in dem diese Plakette oder dieses Unterscheidungszeichen verliehen wurde, oder,

c)

soweit es für bestimmte Fahrzeugarten weder eine Zulassung noch eine Versicherungsplakette noch ein unterscheidendes Kennzeichen gibt, das Gebiet des Staates, in dem der Fahrzeughalter seinen Wohnsitz hat, oder,

d)

bei Fahrzeugen, die kein amtliches Kennzeichen oder ein amtliches Kennzeichen tragen, das dem Fahrzeug nicht oder nicht mehr zugeordnet ist, und die in einen Unfall verwickelt wurden, das Gebiet des Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat, für die Zwecke der Schadenregulierung gemäß Artikel 2 Buchstabe a oder gemäß Artikel 10;

5.

„Grüne Karte“ eine internationale Versicherungsbescheinigung, die im Namen eines nationalen Versicherungsbüros aufgrund der Empfehlung Nr. 5 des Unterausschusses für Straßenverkehr des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa vom 25. Januar 1949 ausgestellt wurde;

6.

„Versicherungsunternehmen“ jedes Unternehmen, das gemäß Artikel 6 oder gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 73/239/EWG die behördliche Zulassung erhalten hat;

7.

„Niederlassung“ den Sitz, eine Agentur oder eine Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs (14).

Artikel 2

Anwendungsbereich

Die Artikel 4, 6, 7 und 8 gelten für Fahrzeuge, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines der Mitgliedstaaten haben,

a)

sobald zwischen den nationalen Versicherungsbüros ein Übereinkommen geschlossen worden ist, wonach sich jedes nationale Büro nach Maßgabe der eigenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften betreffend die Pflichtversicherung zur Regelung von Schadensfällen verpflichtet, die sich in seinem Gebiet ereignen und durch den Verkehr von versicherten oder nicht versicherten Fahrzeugen verursacht werden, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats haben;

b)

von dem Zeitpunkt an, den die Kommission bestimmen wird, nachdem sie in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten das Bestehen eines solchen Übereinkommens festgestellt hat;

c)

für die Geltungsdauer dieses Übereinkommens.

Artikel 3

Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht

Jeder Mitgliedstaat trifft vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 5 alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist.

Die Schadensdeckung sowie die Modalitäten dieser Versicherung werden im Rahmen der in Absatz 1 genannten Maßnahmen bestimmt.

Jeder Mitgliedstaat trifft alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versicherungsvertrag überdies folgende Schäden deckt:

a)

die im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten gemäß den Rechtsvorschriften dieser Staaten verursachten Schäden;

b)

die Schäden, die Angehörigen der Mitgliedstaaten auf den direkten Strecken zwischen einem Gebiet, in dem der EG-Vertrag gilt, und einem anderen solchen Gebiet zugefügt werden, wenn für das durchfahrene Gebiet ein nationales Versicherungsbüro nicht besteht; in diesem Fall ist der Schaden gemäß den die Versicherungspflicht betreffenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu decken, in dessen Gebiet das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat.

Die in Absatz 1 bezeichnete Versicherung hat sowohl Sachschäden als auch Personenschäden zu umfassen.

Artikel 4

Kontrolle der Haftpflichtversicherung

Die Mitgliedstaaten verzichten auf eine Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats haben, und bei Fahrzeugen, die aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ihr Gebiet einreisen und ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines Drittlandes haben. Die Mitgliedstaaten können jedoch nichtsystematische Kontrollen der Versicherung unter der Voraussetzung vornehmen, dass diese nicht diskriminierend sind und im Rahmen einer nicht ausschließlich der Überprüfung des Versicherungsschutzes dienenden Kontrolle stattfinden.

Artikel 5

Ausnahmen von der Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht

(1)   Jeder Mitgliedstaat kann bei bestimmten natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die der betreffende Staat bestimmt und deren Name oder Kennzeichnung er den anderen Mitgliedstaaten sowie der Kommission meldet, von Artikel 3 abweichen.

In diesem Fall trifft der von Artikel 3 abweichende Mitgliedstaat die zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Schäden, die diesen Personen gehörende Fahrzeuge in diesem und in anderen Mitgliedstaaten verursachen, ersetzt werden.

Er bestimmt insbesondere die Stelle oder Einrichtung in dem Land, in dem sich der Schadensfall ereignet hat, die nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Staates den Geschädigten den Schaden zu ersetzen hat, falls Artikel 2 Buchstabe a nicht anwendbar ist.

Er übermittelt der Kommission die Liste der von der Versicherungspflicht befreiten Personen und der Stellen oder Einrichtungen, die den Schaden zu ersetzen haben.

Die Kommission veröffentlicht diese Liste.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann bei gewissen Arten von Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit besonderem Kennzeichen, die dieser Staat bestimmt und deren Kennzeichnung er den anderen Mitgliedstaaten sowie der Kommission meldet, von Artikel 3 abweichen.

In diesem Fall gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die in Unterabsatz 1 genannten Fahrzeuge ebenso behandelt werden wie Fahrzeuge, bei denen der Versicherungspflicht nach Artikel 3 nicht entsprochen worden ist.

Der Garantiefonds in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Unfall ereignet hat, hat dann einen Erstattungsanspruch gegen den Garantiefonds in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat.

Vom 11. Juni 2010 an berichten die Mitgliedstaaten der Kommission über die Umsetzung dieses Absatzes und seine Anwendung in der Praxis.

Die Kommission unterbreitet nach Prüfung dieser Berichte gegebenenfalls Vorschläge zur Ersetzung oder Aufhebung dieser Ausnahmeregelung.

Artikel 6

Nationale Versicherungsbüros

Jeder Mitgliedstaat achtet darauf, dass sich das nationale Versicherungsbüro unbeschadet der in Artikel 2 Buchstabe a vorgesehenen Verpflichtung bei einem Unfall, der in seinem Gebiet von einem Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verursacht worden ist, über Folgendes informiert:

a)

über das Gebiet, in dem dieses Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, sowie gegebenenfalls über sein amtliches Kennzeichen;

b)

soweit möglich über die normalerweise in der Grünen Karte enthaltenen, im Besitz des Fahrzeughalters befindlichen Angaben über die Versicherung des betreffenden Fahrzeugs, soweit diese von dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, verlangt werden.

Jeder Mitgliedstaat achtet ebenfalls darauf, dass das genannte Büro die Auskünfte nach Absatz 1 Buchstaben a und b dem nationalen Versicherungsbüro des Staates mitteilt, in dessen Gebiet das in Absatz 1 genannte Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat.

KAPITEL 2

VORSCHRIFTEN BETREFFEND FAHRZEUGE,DIE IHREN GEWÖHNLICHEN STANDORTIM GEBIET EINES DRITTLANDES HABEN

Artikel 7

Einzelstaatliche Maßnahmen betreffend Fahrzeuge,die ihren gewöhnlichen Standortim Gebiet eines Drittlandes haben

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Fahrzeuge, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines Drittlandes haben und in das Gebiet einreisen, in dem der EG-Vertrag gilt, nur dann zum Verkehr in ihrem Gebiet zugelassen werden können, wenn die möglicherweise durch die Teilnahme dieser Fahrzeuge am Verkehr verursachten Schäden im gesamten Gebiet, in dem der EG-Vertrag gilt, nach Maßgabe der einzelnen nationalen Rechtsvorschriften für die Fahrzeug-Haftpflichtversicherung gedeckt sind.

Artikel 8

Dokumente betreffend Fahrzeuge,die ihren gewöhnlichen Standortim Gebiet eines Drittlandes haben

(1)   Jedes Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort im Gebiet eines Drittlandes muss vor der Einreise in das Gebiet, in dem der EG-Vertrag gilt, mit einer gültigen Grünen Karte oder mit einer Bescheinigung über den Abschluss einer Grenzversicherung gemäß Artikel 7 versehen sein.

Fahrzeuge, die ihren gewöhnlichen Standort in einem Drittland haben, gelten jedoch als Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort in der Gemeinschaft, wenn sich die nationalen Versicherungsbüros aller Mitgliedstaaten, jedes für sich, nach Maßgabe der eigenen nationalen Rechtsvorschriften betreffend die Pflichtversicherung zur Regelung von Schadensfällen verpflichten, die sich in ihrem Gebiet ereignen und durch die Teilnahme dieser Fahrzeuge am Verkehr verursacht werden.

(2)   Sobald die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festgestellt hat, dass die in Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehenen Verpflichtungen erfüllt sind, bestimmt sie, von welchem Zeitpunkt an und für welche Fahrzeugarten die Mitgliedstaaten nicht mehr die Vorlage der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Urkunden verlangen.

KAPITEL 3

MINDESTDECKUNGSSUMMENFÜR DIE KFZ-HAFTPFLICHTPFLICHTVERSICHERUNG

Artikel 9

Mindestdeckungssummen

(1)   Unbeschadet höherer Deckungssummen, die von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls vorgeschrieben werden, schreibt jeder Mitgliedstaat die in Artikel 3 genannte Pflichtversicherung mindestens für folgende Beträge vor:

a)

für Personenschäden einen Mindestdeckungsbetrag von 1 000 000 EUR je Unfallopfer oder von 5 000 000 EUR je Schadensfall, ungeachtet der Anzahl der Geschädigten;

b)

für Sachschäden ungeachtet der Anzahl der Geschädigten 1 000 000 EUR je Schadensfall.

Falls erforderlich, können die Mitgliedstaaten eine höchstens bis zum 11. Juni 2012 dauernde Übergangszeit festlegen, um ihre Mindestdeckungssummen an das in Unterabsatz 1 geforderte Niveau anzupassen.

Die Mitgliedstaaten, die eine solche Übergangszeit festlegen, unterrichten die Kommission davon und geben die Dauer der Übergangszeit an.

Jedoch heben die Mitgliedstaaten spätestens am 11. Dezember 2009 die Deckungssummen auf mindestens die Hälfte der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Beträge an.

(2)   Alle fünf Jahre ab dem 11. Juni 2005 oder nach Ablauf einer etwaigen Übergangszeit nach Maßgabe von Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die in jenem Absatz genannten Beträge anhand des in der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 genannten Europäischen Verbraucherpreisindexes (EVPI) überprüft.

Die Beträge werden automatisch angepasst. Sie werden um die im EVPI für den betreffenden Zeitraum — d. h. für die fünf Jahre unmittelbar vor der Überprüfung gemäß Unterabsatz 1 — angegebene prozentuale Änderung erhöht und auf ein Vielfaches von 10 000 EUR aufgerundet.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die angepassten Beträge und sorgt für deren Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

KAPITEL 4

ENTSCHÄDIGUNG FÜR DURCH EIN NICHT ERMITTELTES ODER NICHT IM SINNEVON ARTIKEL 3 VERSICHERTES FAHRZEUG VERURSACHTE SCHÄDEN

Artikel 10

Zuständige Stelle für die Entschädigungen

(1)   Jeder Mitgliedstaat schafft eine Stelle oder erkennt eine Stelle an, die für Sach- oder Personenschäden, welche durch ein nicht ermitteltes oder nicht im Sinne von Artikel 3 versichertes Fahrzeug verursacht worden sind, zumindest in den Grenzen der Versicherungspflicht Ersatz zu leisten hat.

Unterabsatz 1 lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, der Einschaltung dieser Stelle subsidiären Charakter zu verleihen oder Bestimmungen zu erlassen, durch die der Rückgriff der Stelle auf den oder die für den Unfall Verantwortlichen sowie auf andere Versicherer oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit, die gegenüber dem Geschädigten zur Regulierung desselben Schadens verpflichtet sind, geregelt wird. Die Mitgliedstaaten dürfen es der Stelle jedoch nicht gestatten, die Zahlung von Schadenersatz davon abhängig zu machen, dass der Geschädigte in irgendeiner Form nachweist, dass der Haftpflichtige zur Schadenersatzleistung nicht in der Lage ist oder die Zahlung verweigert.

(2)   Der Geschädigte kann sich in jedem Fall unmittelbar an die Stelle wenden, welche ihm — auf der Grundlage der auf ihr Verlangen hin vom Geschädigten mitgeteilten Informationen — eine mit Gründen versehene Auskunft über jegliche Schadenersatzleistung erteilen muss.

Die Mitgliedstaaten können jedoch von der Einschaltung der Stelle Personen ausschließen, die das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig bestiegen haben, sofern durch die Stelle nachgewiesen werden kann, dass sie wussten, dass das Fahrzeug nicht versichert war.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die Einschaltung der Stelle bei Sachschäden, die durch ein nicht ermitteltes Fahrzeug verursacht wurden, beschränken oder ausschließen.

Hat die Stelle einem Opfer eines Unfalls, bei dem durch ein nicht ermitteltes Fahrzeug auch Sachschäden verursacht wurden, für beträchtliche Personenschäden Schadenersatz geleistet, so können die Mitgliedstaaten Schadenersatz für Sachschäden jedoch nicht aus dem Grund ausschließen, dass das Fahrzeug nicht ermittelt war. Dessen ungeachtet können die Mitgliedstaaten bei Sachschäden eine gegenüber dem Geschädigten wirksame Selbstbeteiligung von nicht mehr als 500 EUR vorsehen.

Die Bedingungen, unter denen Personenschäden als beträchtlich gelten, werden gemäß den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Unfall ereignet, festgelegt. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten unter anderem berücksichtigen, ob die Verletzungen eine Krankenhausbehandlung notwendig gemacht haben.

(4)   Jeder Mitgliedstaat wendet bei der Einschaltung der Stelle unbeschadet jeder anderen für die Geschädigten günstigeren Praxis seine Rechts- und Verwaltungsvorschriften an.

Artikel 11

Streitfälle

Besteht zwischen der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Stelle und dem Haftpflichtversicherer Streit darüber, wer dem Geschädigten Schadenersatz zu leisten hat, so ergreifen die Mitgliedstaaten entsprechende Maßnahmen, damit unter den Parteien diejenige bestimmt wird, die dem Geschädigten unverzüglich vorläufigen Schadenersatz zu leisten hat.

Wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, dass die andere Partei ganz oder teilweise hätte Schadenersatz leisten müssen, so erstattet diese der Partei, die die Zahlung geleistet hat, die entsprechenden Beträge.

KAPITEL 5

SPEZIFISCHE KATEGORIEN VON UNFALLOPFERN,AUSSCHLUSSKLAUSELN, EINPRÄMIENPRINZIPUND FAHRZEUGE, DIE VON EINEM MITGLIEDSTAATIN EINEN ANDEREN VERSANDT WERDEN

Artikel 12

Spezifische Kategorien von Unfallopfern

(1)   Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 deckt die in Artikel 3 genannte Versicherung die Haftpflicht für aus der Nutzung eines Fahrzeugs resultierende Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers.

(2)   Familienmitglieder des Versicherungsnehmers, des Fahrers oder jeder anderen Person, die bei einem Unfall haftbar gemacht werden kann und durch die in Artikel 3 bezeichnete Versicherung geschützt ist, dürfen nicht aufgrund dieser familiären Beziehungen von der Personenschadenversicherung ausgeschlossen werden.

(3)   Die in Artikel 3 genannte Versicherung deckt Personen- und Sachschäden von Fußgängern, Radfahrern und anderen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern, die nach einzelstaatlichem Zivilrecht einen Anspruch auf Schadenersatz aus einem Unfall haben, an dem ein Kraftfahrzeug beteiligt ist.

Der vorliegende Artikel lässt die zivilrechtliche Haftung und die Höhe des Schadenersatzes unberührt.

Artikel 13

Ausschlussklauseln

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft alle geeigneten Maßnahmen, damit für die Zwecke der Anwendung von Artikel 3 bezüglich der Ansprüche von bei Unfällen geschädigten Dritten jede Rechtsvorschrift oder Vertragsklausel in einer nach Artikel 3 ausgestellten Versicherungspolice als wirkungslos gilt, mit der die Nutzung oder das Führen von Fahrzeugen durch folgende Personen von der Versicherung ausgeschlossen werden:

a)

hierzu weder ausdrücklich noch stillschweigend ermächtigte Personen;

b)

Personen, die keinen Führerschein für das betreffende Fahrzeug besitzen;

c)

Personen, die den gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf Zustand und Sicherheit des betreffenden Fahrzeugs nicht nachgekommen sind.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Vorschrift oder Klausel kann jedoch gegenüber den Personen geltend gemacht werden, die das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig bestiegen haben, sofern der Versicherer nachweisen kann, dass sie wussten, dass das Fahrzeug gestohlen war.

Den Mitgliedstaaten steht es frei, bei Unfällen in ihrem Gebiet Unterabsatz 1 nicht anzuwenden, wenn und soweit das Unfallopfer Schadenersatz von einem Sozialversicherungsträger erlangen kann.

(2)   In den Fällen gestohlener oder unter Anwendung von Gewalt erlangter Fahrzeuge können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die in Artikel 10 Absatz 1 bezeichnete Stelle nach Maßgabe von Absatz 1 des vorliegenden Artikels anstelle des Versicherers eintritt. Hat das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen Mitgliedstaat, so hat diese Stelle keine Regressansprüche gegenüber irgendeiner Stelle in diesem Mitgliedstaat.

Die Mitgliedstaaten, die im Falle gestohlener oder unter Anwendung von Gewalt erlangter Fahrzeuge das Eintreten der in Artikel 10 Absatz 1 genannte Stelle vorsehen, können für Sachschäden eine Selbstbeteiligung des Geschädigten bis zu 250 EUR festsetzen.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jede gesetzliche Bestimmung oder Vertragsklausel in einer Versicherungspolice, mit der ein Fahrzeuginsasse vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wird, weil er wusste oder hätte wissen müssen, dass der Fahrer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls unter dem Einfluss von Alkohol oder einem anderen Rauschmittel stand, bezüglich der Ansprüche eines solchen Fahrzeuginsassen als wirkungslos gilt.

Artikel 14

Einprämienprinzip

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit alle Pflichtversicherungsverträge zur Deckung der Haftpflicht für die Nutzung von Fahrzeugen

a)

auf der Basis einer einzigen Prämie und während der gesamten Laufzeit des Vertrags das gesamte Gebiet der Gemeinschaft abdecken, einschließlich aller Aufenthalte des Fahrzeugs in anderen Mitgliedstaaten während der Laufzeit des Vertrags, und

b)

auf der Grundlage dieser einzigen Prämie den in jedem Mitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz bzw. den in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewährleisten, wenn letzterer höher ist.

Artikel 15

Fahrzeuge, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen versandt werden

(1)   Abweichend von Artikel 2 Buchstabe d zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 88/357/EWG ist bei einem Fahrzeug, das von einem Mitgliedstaat in einen anderen versandt wird, während eines Zeitraums von dreißig Tagen unmittelbar nach der Annahme der Lieferung durch den Käufer der Bestimmungsmitgliedstaat als der Mitgliedstaat anzusehen, in dem das Risiko belegen ist, selbst wenn das Fahrzeug im Bestimmungsmitgliedstaat nicht offiziell zugelassen wurde.

(2)   Wird das Fahrzeug innerhalb des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums in einen Unfall verwickelt, während es nicht versichert ist, so ist die in Artikel 10 Absatz 1 genannte Stelle des Bestimmungsmitgliedstaats nach Maßgabe des Artikels 9 schadenersatzpflichtig.

KAPITEL 6

BESCHEINIGUNG, SELBSTBETEILIGUNG UND DIREKTANSPRUCH

Artikel 16

Bescheinigung über die Haftungsansprüche Dritter

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Versicherungsnehmer berechtigt ist, jederzeit eine Bescheinigung über die Haftungsansprüche Dritter betreffend Fahrzeuge, die durch den Versicherungsvertrag zumindest während der fünf letzten Jahre der vertraglichen Beziehung gedeckt waren, bzw. eine Schadensfreiheitsbescheinigung zu beantragen.

Das Versicherungsunternehmen oder eine Stelle, die ein Mitgliedstaat gegebenenfalls zur Erbringung der Pflichtversicherung oder zur Abgabe derartiger Bescheinigungen benannt hat, übermittelt dem Versicherungsnehmer diese Bescheinigung innerhalb von fünfzehn Tagen nach Antragstellung.

Artikel 17

Selbstbeteiligung

Versicherungsunternehmen können sich gegenüber Unfallgeschädigten nicht auf Selbstbeteiligungen berufen, soweit die in Artikel 3 genannte Versicherung betroffen ist.

Artikel 18

Direktanspruch

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Geschädigte eines Unfalls, der durch ein durch die Versicherung nach Artikel 3 gedecktes Fahrzeug verursacht wurde, einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, das die Haftpflicht des Unfallverursachers deckt.

KAPITEL 7

VERFAHREN ZUR REGULIERUNG VON UNFALLSCHÄDEN, DIE DURCH EIN VON DER VERSICHERUNG NACH ARTIKEL 3 GEDECKTES FAHRZEUG VERURSACHT WERDEN

Artikel 19

Verfahren zur Regulierung von Unfallschäden

Die Mitgliedstaaten führen für die Regulierung von Ansprüchen aus allen Unfällen, die durch ein durch die Versicherung nach Artikel 3 gedecktes Fahrzeug verursacht wurde, das in Artikel 22 genannte Verfahren ein.

Für Unfälle, bei denen die Schadenregulierung über das System der nationalen Versicherungsbüros gemäß Artikel 2 erfolgen kann, führen die Mitgliedstaaten dasselbe Verfahren wie in Artikel 22 ein.

Für die Zwecke der Anwendung dieses Verfahrens ist jede Bezugnahme auf Versicherungsunternehmen als Bezugnahme auf nationale Versicherungsbüros zu verstehen.

Artikel 20

Besondere Bestimmungen über die Entschädigung von Geschädigtenbei einem Unfall, der sich in einem anderen Mitgliedstaatals dem Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten ereignet hat

(1)   In den Artikeln 20 bis 26 werden besondere Bestimmungen für Geschädigte festgelegt, die ein Recht auf Entschädigung für einen Sach- oder Personenschaden haben, der bei einem Unfall entstanden ist, welcher sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten ereignet hat und der durch die Nutzung eines Fahrzeugs verursacht wurde, das in einem Mitgliedstaat versichert ist und dort seinen gewöhnlichen Standort hat.

Unbeschadet der Rechtsvorschriften von Drittländern über die Haftpflicht und unbeschadet des internationalen Privatrechts gelten diese Bestimmungen auch für Geschädigte, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben und ein Recht auf Entschädigung für einen Sach- oder Personenschaden haben, der bei einem Unfall entstanden ist, welcher sich in einem Drittland ereignet hat, dessen nationales Versicherungsbüro dem System der Grünen Karte beigetreten ist, und der durch die Nutzung eines Fahrzeugs verursacht wurde, das in einem Mitgliedstaat versichert ist und dort seinen gewöhnlichen Standort hat.

(2)   Die Artikel 21 und 24 finden nur Anwendung bei Unfällen, die von einem Fahrzeug verursacht wurden, das

a)

bei einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat des Geschädigten versichert ist und

b)

seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat des Geschädigten hat.

Artikel 21

Schadenregulierungsbeauftragte

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jedes Versicherungsunternehmen, das Risiken aus Buchstabe A Nummer 10 des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG — mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers — deckt, in allen anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem es seine behördliche Zulassung erhalten hat, einen Schadenregulierungsbeauftragten benennt.

Die Aufgabe des Schadenregulierungsbeauftragten besteht in der Bearbeitung und Regulierung von Ansprüchen, die aus Unfällen im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 herrühren.

Der Schadenregulierungsbeauftragte muss in dem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sein, für den er benannt wird.

(2)   Die Auswahl des Schadenregulierungsbeauftragten liegt im Ermessen des Versicherungsunternehmens.

Die Mitgliedstaaten können diese Auswahlmöglichkeit nicht einschränken.

(3)   Der Schadenregulierungsbeauftragte kann auf Rechnung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen handeln.

(4)   Der Schadenregulierungsbeauftragte trägt im Zusammenhang mit derartigen Ansprüchen alle zu deren Regulierung erforderlichen Informationen zusammen und ergreift die notwendigen Maßnahmen, um eine Schadenregulierung auszuhandeln.

Der Umstand, dass ein Schadenregulierungsbeauftragter zu benennen ist, schließt das Recht des Geschädigten oder seines Versicherungsunternehmens auf ein gerichtliches Vorgehen unmittelbar gegen den Unfallverursacher bzw. dessen Versicherungsunternehmen nicht aus.

(5)   Schadenregulierungsbeauftragte müssen über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen gegenüber Geschädigten in den in Artikel 20 Absatz 1 genannten Fällen zu vertreten und um deren Schadenersatzansprüche in vollem Umfang zu befriedigen.

Sie müssen in der Lage sein, den Fall in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Wohnsitzmitgliedstaats des Geschädigten zu bearbeiten.

(6)   Die Benennung eines Schadenregulierungsbeauftragten stellt für sich allein keine Errichtung einer Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/49/EWG dar, und der Schadenregulierungsbeauftragte gilt nicht als Niederlassung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/357/EWG oder als Niederlassung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 44/2001.

Artikel 22

Entschädigungsverfahren

Die Mitgliedstaaten sehen die durch angemessene, wirksame und systematische finanzielle oder gleichwertige administrative Sanktionen bewehrte Verpflichtung vor, dass innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem der Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch entweder unmittelbar beim Versicherungsunternehmen des Unfallverursachers oder bei dessen Schadenregulierungsbeauftragten angemeldet hat,

a)

vom Versicherungsunternehmen des Unfallverursachers oder von dessen Schadenregulierungsbeauftragten ein mit Gründen versehenes Schadenersatzangebot vorgelegt wird, sofern die Eintrittspflicht unstreitig ist und der Schaden beziffert wurde, oder

b)

vom Versicherungsunternehmen, an das ein Antrag auf Schadenersatz gerichtet wurde, oder von dessen Schadenregulierungsbeauftragten eine mit Gründen versehene Antwort auf die in dem Antrag enthaltenen Darlegungen erteilt wird, sofern die Eintrittspflicht bestritten wird oder nicht eindeutig feststeht oder der Schaden nicht vollständig beziffert worden ist.

Die Mitgliedstaaten erlassen Bestimmungen, um sicherzustellen, dass für die dem Geschädigten vom Versicherungsunternehmen angebotene bzw. ihm gerichtlich zugesprochene Schadenersatzsumme Zinsen gezahlt werden, wenn das Angebot nicht binnen drei Monaten vorgelegt wird.

Artikel 23

Auskunftsstellen

(1)   Von jedem Mitgliedstaat wird eine Auskunftsstelle geschaffen oder anerkannt, die mit dem Ziel, Geschädigten die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zu ermöglichen,

a)

ein Register mit den nachstehend aufgeführten Informationen führt:

i)

die Kennzeichen der Kraftfahrzeuge, die im Gebiet des jeweiligen Staates ihren gewöhnlichen Standort haben;

ii)

die Nummern der Versicherungspolicen, die die Nutzung dieser Fahrzeuge in Bezug auf die unter Buchstabe A Nummer 10 des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG fallenden Risiken — mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers — abdecken, und, wenn die Geltungsdauer der Police abgelaufen ist, auch den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsschutzes;

iii)

die Versicherungsunternehmen, die die Nutzung von Fahrzeugen in Bezug auf die unter Buchstabe A Nummer 10 des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG fallenden Risiken — mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers — abdecken, sowie die von diesen Versicherungsunternehmen nach Artikel 21 der vorliegenden Richtlinie benannten Schadenregulierungsbeauftragten, deren Namen der Auskunftsstelle gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu melden sind;

iv)

die Liste der Fahrzeuge, die im jeweiligen Mitgliedstaat von der Haftpflichtversicherung gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 befreit sind;

v)

bei Fahrzeugen gemäß Ziffer iv:

den Namen der Stelle oder Einrichtung, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 bestimmt wird und dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen hat, in den Fällen, in denen das Verfahren des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a nicht anwendbar ist, und wenn für das Fahrzeug die Ausnahmeregelung nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1gilt;

den Namen der Stelle, die für die durch das Fahrzeug verursachten Schäden in dem Mitgliedstaat aufkommt, in dem es seinen gewöhnlichen Standort hat, wenn für das Fahrzeug die Ausnahmeregelung nach Artikel 5 Absatz 2 gilt;

b)

oder die Erhebung und Weitergabe dieser Daten koordiniert und

c)

die berechtigten Personen bei der Erlangung der unter Buchstabe a Ziffern i bis v genannten Informationen unterstützt.

Die unter Buchstabe a Ziffern i, ii und iii genannten Informationen sind während eines Zeitraums von sieben Jahren nach Ablauf der Zulassung des Fahrzeugs oder der Beendigung des Versicherungsvertrags aufzubewahren.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Versicherungsunternehmen melden den Auskunftsstellen aller Mitgliedstaaten Namen und Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten, den sie in jedem der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 benannt haben.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Geschädigten berechtigt sind, binnen eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Unfall von der Auskunftsstelle ihres Wohnsitzmitgliedstaats, des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, oder des Mitgliedstaats, in dem sich der Unfall ereignet hat, unverzüglich die folgenden Informationen zu erhalten:

a)

Namen und Anschrift des Versicherungsunternehmens;

b)

die Nummer der Versicherungspolice und

c)

Namen und Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten des Versicherungsunternehmens im Wohnsitzstaat des Geschädigten.

Die Auskunftsstellen kooperieren miteinander.

(4)   Die Auskunftsstelle teilt dem Geschädigten Namen und Anschrift des Fahrzeugeigentümers, des gewöhnlichen Fahrers oder des eingetragenen Fahrzeughalters mit, wenn der Geschädigte ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft hat. Zur Anwendung dieser Bestimmung wendet sich die Auskunftsstelle insbesondere an

a)

das Versicherungsunternehmen oder

b)

die Zulassungsstelle.

Gilt für das Fahrzeug die Ausnahmeregelung nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1, so teilt die Auskunftsstelle dem Geschädigten den Namen der Stelle oder Einrichtung mit, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 bestimmt wird und dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen hat, falls das Verfahren des Artikels 2 Buchstabe a nicht anwendbar ist.

Gilt für das Fahrzeug die Ausnahmeregelung nach Artikel 5 Absatz 2, so teilt die Auskunftsstelle dem Geschädigten den Namen der Stelle mit, die für die durch das Fahrzeug verursachten Schäden im Land des gewöhnlichen Standorts aufkommt.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Auskunftsstellen unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 4 die in jenen Absätzen bezeichneten Informationen allen Personen zur Verfügung stellen, die an einem Verkehrsunfall beteiligt sind, der durch ein durch die Versicherung nach Artikel 3 gedecktes Fahrzeug verursacht wurde.

(6)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund der Absätze 1 bis 5 muss im Einklang mit den einzelstaatlichen Maßnahmen gemäß der Richtlinie 95/46/EG erfolgen.

Artikel 24

Entschädigungsstellen

(1)   Von jedem Mitgliedstaat wird eine Entschädigungsstelle geschaffen oder anerkannt, die den Geschädigten in den Fällen nach Artikel 20 Absatz 1 eine Entschädigung gewährt.

Die Geschädigten können einen Schadenersatzantrag an die Entschädigungsstelle im Wohnsitzmitgliedstaat richten,

a)

wenn das Versicherungsunternehmen oder sein Schadenregulierungsbeauftragter binnen drei Monaten nach der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beim Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs, durch dessen Nutzung der Unfall verursacht wurde, oder beim Schadenregulierungsbeauftragten keine mit Gründen versehene Antwort auf die im Schadenersatzantrag enthaltenen Darlegungen erteilt hat oder

b)

wenn das Versicherungsunternehmen im Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten keinen Schadenregulierungsbeauftragten gemäß Artikel 20 Absatz 1 benannt hat; in diesem Fall sind Geschädigte nicht berechtigt, einen Schadenersatzantrag an die Entschädigungsstelle zu richten, wenn sie einen solchen Antrag direkt beim Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs, durch dessen Nutzung der Unfall verursacht wurde, eingereicht und innerhalb von drei Monaten nach Einreichung dieses Antrags eine mit Gründen versehene Antwort erhalten haben.

Geschädigte dürfen jedoch keinen Schadenersatzantrag an die Entschädigungsstelle stellen, wenn sie unmittelbar gegen das Versicherungsunternehmen gerichtliche Schritte eingeleitet haben.

Die Entschädigungsstelle wird binnen zwei Monaten nach Stellung eines Schadenersatzantrags des Geschädigten tätig, schließt den Vorgang jedoch ab, wenn das Versicherungsunternehmen oder dessen Schadenregulierungsbeauftragter in der Folge eine mit Gründen versehene Antwort auf den Schadenersatzantrag erteilt.

Die Entschädigungsstelle unterrichtet unverzüglich

a)

das Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs, dessen Nutzung den Unfall verursacht hat, oder den Schadenregulierungsbeauftragten,

b)

die Entschädigungsstelle im Mitgliedstaat der Niederlassung des Versicherungsunternehmens, die die Vertragspolice ausgestellt hat,

c)

die Person, die den Unfall verursacht hat, sofern sie bekannt ist,

darüber, dass ein Antrag des Geschädigten bei ihr eingegangen ist und dass sie binnen zwei Monaten nach Stellung des Antrags auf diesen eingehen wird.

Es bleibt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, Bestimmungen zu erlassen, durch die der Einschaltung dieser Stelle subsidiärer Charakter verliehen wird oder durch die der Rückgriff dieser Stelle auf den oder die Unfallverursacher sowie auf andere Versicherungsunternehmen oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit, die gegenüber dem Geschädigten zur Regulierung desselben Schadens verpflichtet sind, geregelt wird. Die Mitgliedstaaten dürfen es der Stelle jedoch nicht gestatten, die Zahlung von Schadenersatz von anderen als den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen, insbesondere davon abhängig zu machen, dass der Geschädigte in irgendeiner Form nachweist, dass der Haftpflichtige zahlungsunfähig ist oder die Zahlung verweigert.

(2)   Die Entschädigungsstelle, welche den Geschädigten im Wohnsitzstaat entschädigt hat, hat gegenüber der Entschädigungsstelle im Mitgliedstaat der Niederlassung des Versicherungsunternehmens, die die Versicherungspolice ausgestellt hat, Anspruch auf Erstattung des als Entschädigung gezahlten Betrags.

Die Ansprüche des Geschädigten gegen den Unfallverursacher oder dessen Versicherungsunternehmen gehen insoweit auf die letztgenannte Entschädigungsstelle über, als die Entschädigungsstelle im Wohnsitzstaat des Geschädigten eine Entschädigung für den erlittenen Sach- oder Personenschaden gewährt hat.

Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen von einem anderen Mitgliedstaat vorgesehenen Forderungsübergang anzuerkennen.

(3)   Dieser Artikel wird wirksam,

a)

nachdem die von den Mitgliedstaaten geschaffenen oder anerkannten Entschädigungsstellen eine Vereinbarung über ihre Aufgaben und Pflichten sowie über das Verfahren der Erstattung getroffen haben und

b)

ab dem Zeitpunkt, den die Kommission festlegt, nachdem sie sich in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten vergewissert hat, dass eine solche Vereinbarung getroffen wurde.

Artikel 25

Entschädigung

(1)   Kann das Fahrzeug nicht ermittelt werden oder kann das Versicherungsunternehmen nicht binnen zwei Monaten nach dem Unfall ermittelt werden, so kann der Geschädigte eine Entschädigung bei der Entschädigungsstelle im Wohnsitzmitgliedstaat beantragen. Diese Entschädigung erfolgt gemäß den Artikeln 9 und 10. Die Entschädigungsstelle hat dann unter den in Artikel 24 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen folgenden Erstattungsanspruch:

a)

für den Fall, dass das Versicherungsunternehmen nicht ermittelt werden kann: gegen den Garantiefonds in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat;

b)

für den Fall eines nicht ermittelten Fahrzeugs: gegen den Garantiefonds in dem Mitgliedstaat des Unfalls;

c)

bei Fahrzeugen aus Drittländern: gegen den Garantiefonds in dem Mitgliedstaat des Unfalls.

(2)   Der vorliegende Artikel findet Anwendung bei Unfällen, die von unter die Artikel 7 und 8 fallenden Fahrzeugen aus Drittländern verursacht wurden.

Artikel 26

Zentralstelle

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die rechtzeitige Bereitstellung der für die Schadenregulierung notwendigen grundlegenden Daten an die Opfer, ihre Versicherer oder ihre gesetzlichen Vertreter zu erleichtern.

Diese grundlegenden Daten werden gegebenenfalls jedem Mitgliedstaat in elektronischer Form in einem Zentralregister bereitgestellt und sind für die an dem Schadensfall Beteiligten auf ihren ausdrücklichen Antrag hin zugänglich.

Artikel 27

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest und treffen die für ihre Anwendung erforderlichen Vorkehrungen. Die festgelegten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jegliche Änderungen von Bestimmungen, die in Anwendung des vorliegenden Artikels erlassen werden, so bald wie möglich mit.

KAPITEL 8

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 28

Innerstaatliche Rechtsvorschriften

(1)   Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem Vertrag Bestimmungen beibehalten oder einführen, die für den Geschädigten günstiger sind als die Bestimmungen, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 29

Aufhebung

Die Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 90/232/EWG, 2000/26/EG und 2005/14/EG, in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien, werden unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 30

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 31

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 16. September 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. MALMSTRÖM


(1)  ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 39.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Juli 2009.

(3)  ABl. L 103 vom 2.5.1972, S. 1.

(4)  ABl. L 8 vom 11.1.1984, S. 17.

(5)  ABl. L 129 vom 19.5.1990, S. 33.

(6)  ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 65.

(7)  Siehe Anhang I Teil A.

(8)  ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 14.

(9)  ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1.

(10)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

(11)  ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3.

(12)  ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1.

(13)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(14)  ABl. L 172 vom 4.7.1988, S. 1.


ANHANG I

TEIL A

Aufgehobene Richtlinien mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 29)

Richtlinie 72/166/EWG des Rates

(ABl. L 103 vom 2.5.1972, S. 1)

 

Richtlinie 72/430/EWG des Rates

(ABl. L 291 vom 28.12.1972, S. 162)

 

Richtlinie 84/5/EWG des Rates

(ABl. L 8 vom 11.1.1984, S. 17)

Nur Artikel 4

Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 14)

Nur Artikel 1

Richtlinie 84/5/EWG des Rates

(ABl. L 8 vom 11.1.1984, S. 17)

 

Anhang I Nummer IX.F der Beitrittsakte von 1985

(ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 218)

 

Richtlinie 90/232/EWG des Rates

(ABl. L 129 vom 19.5.1990, S. 33)

Nur Artikel 4

Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 14)

Nur Artikel 2

Richtlinie 90/232/EWG des Rates

(ABl. L 129 vom 19.5.1990, S. 33)

 

Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 14)

Nur Artikel 4

Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 65)

 

Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 14)

Nur Artikel 5

Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 14)

 


TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

(gemäß Artikel 29)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

Datum der Anwendung

72/166/EWG

31. Dezember 1973

72/430/EWG

1. Januar 1973

84/5/EWG

31. Dezember 1987

31. Dezember 1988

90/232/EWG

31. Dezember 1992

2000/26/EG

19. Juli 2002

19. Januar 2003

2005/14/EG

11. Juni 2007


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 72/166/EWG

Richtlinie 84/5/EWG

Richtlinie 90/232/EWG

Richtlinie 2000/26/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Nummern 1 bis 3

 

 

 

Artikel 1 Nummern 1 bis 3

Artikel 1 Nummer 4 erster Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a

Artikel 1 Nummer 4 zweiter Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b

Artikel 1 Nummer 4 dritter Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c

Artikel 1 Nummer 4 vierter Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d

Artikel 1 Nummer 5

 

 

 

Artikel 1 Nummer 5

Artikel 2 Absatz 1

 

 

 

Artikel 4

Artikel 2 Absatz 2 Eingangsteil

 

 

 

Artikel 2 Eingangsteil

Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 2 dritter Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 1 Satz 1

 

 

 

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1 Satz 2

 

 

 

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2 Eingangsteil

 

 

 

Artikel 3 Absatz 3 Eingangsteil

Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 4 Eingangsteil

 

 

 

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 4 Buchstabe a Absatz 1

 

 

 

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 4 Buchstabe a Absatz 2 Satz 1

 

 

 

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 4 Buchstabe a Absatz 2 Satz 2

 

 

 

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 4 Buchstabe a Absatz 2 Satz 3

 

 

 

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 4 Buchstabe a Absatz 2 Satz 4

 

 

 

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 5

Artikel 4 Buchstabe b Absatz 1

 

 

 

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 4 Buchstabe b Absatz 2 Satz 1

 

 

 

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 4 Buchstabe b Absatz 2 Satz 2

 

 

 

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 4 Buchstabe b Absatz 3 Satz 1

 

 

 

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 4

Artikel 4 Buchstabe b Absatz 3 Satz 2

 

 

 

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 5

Artikel 5 Eingangsteil

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Eingangsteil

Artikel 5 erster Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 5 zweiter Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 5 Schlussteil

 

 

 

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6

 

 

 

Artikel 7

Artikel 7 Absatz 1

 

 

 

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 2

 

 

 

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 3

 

 

 

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8

 

 

 

 

Artikel 1 Absatz 1

 

 

Artikel 3 Absatz 4

 

Artikel 1 Absatz 2

 

 

Artikel 9 Absatz 1

 

Artikel 1 Absatz 3

 

 

Artikel 9 Absatz 2

 

Artikel 1 Absatz 4

 

 

Artikel 10 Absatz 1

 

Artikel 1 Absatz 5

 

 

Artikel 10 Absatz 2

 

Artikel 1 Absatz 6

 

 

Artikel 10 Absatz 3

 

Artikel 1 Absatz 7

 

 

Artikel 10 Absatz 4

 

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Eingangsteil

 

 

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Eingangsteil

 

Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich

 

 

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

 

Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

 

 

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

 

Artikel 2 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

 

 

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c

 

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Schlussteil

 

 

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Eingangsteil

 

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3

 

 

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3

 

Artikel 2 Absatz 2

 

 

Artikel 13 Absatz 2

 

Artikel 3

 

 

Artikel 12 Absatz 2

 

Artikel 4

 

 

 

Artikel 5

 

 

 

Artikel 6

 

 

 

 

Artikel 1 Absatz 1

 

Artikel 12 Absatz 1

 

 

Artikel 1 Absatz 2

 

Artikel 13 Absatz 3

 

 

Artikel 1 Absatz 3

 

 

 

Artikel 1a Satz 1

 

Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1

 

 

Artikel 1a Satz 2

 

Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2

 

 

Artikel 2 Eingangsteil

 

Artikel 14 Eingangsteil

 

 

Artikel 2 erster Gedankenstrich

 

Artikel 14 Buchstabe a

 

 

Artikel 2 zweiter Gedankenstrich

 

Artikel 14 Buchstabe b

 

 

Artikel 3

 

 

 

Artikel 4

 

Artikel 11

 

 

Artikel 4a

 

Artikel 15

 

 

Artikel 4b Satz 1

 

Artikel 16 Absatz 1

 

 

Artikel 4b Satz 2

 

Artikel 16 Absatz 2

 

 

Artikel 4c

 

Artikel 17

 

 

Artikel 4d

Artikel 3

Artikel 18

 

 

Artikel 4e Absatz 1

 

Artikel 19 Absatz 1

 

 

Artikel 4e Absatz 2 Satz 1

 

Artikel 19 Absatz 2

 

 

Artikel 4e Absatz 2 Satz 2

 

Artikel 19 Absatz 3

 

 

Artikel 5 Absatz 1

 

Artikel 23 Absatz 5

 

 

Artikel 5 Absatz 2

 

 

 

Artikel 6

 

 

 

 

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 1

 

 

 

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 2

 

 

 

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 25 Absatz 2

 

 

 

Artikel 2 Eingangsteil

 

 

 

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 1 Nummer 6

 

 

 

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 1 Nummer 7

 

 

 

Artikel 2 Buchstaben c, d und e

 

 

 

Artikel 4 Absatz 1Satz 1

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

 

 

Artikel 4 Absatz 1 Satz 2

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

 

Artikel 4 Absatz 1 Satz 3

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 3

 

 

 

Artikel 4 Absatz 2 Satz 1

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

 

 

Artikel 4 Absatz 2 Satz 2

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

 

 

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 21 Absatz 3

 

 

 

Artikel 4 Absatz 4 Satz 1

Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 1

 

 

 

Artikel 4 Absatz 4 Satz 2

Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 2

 

 

 

Artikel 4 Absatz 5 Satz 1

Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1

 

 

 

Artikel 4 Absatz 5 Satz 2

Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 2

 

 

 

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 22

 

 

 

Artikel 4 Absatz 7

 

 

 

Artikel 4 Absatz 8

Artikel 21 Absatz 6

 

 

 

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Eingangsteil

Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Eingangsteil

 

 

 

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Eingangsteil

Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Eingangsteil

 

 

 

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Nummer 1

Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe aZiffer i

 

 

 

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Nummer 2

Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe aZiffer ii

 

 

 

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Nummer 3

Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe aZiffer iii

 

 

 

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Nummer 4

Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe aZiffer iv

 

 

 

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Nummer 5 Eingangsteil

Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe aZiffer v Eingangsteil

 

 

 

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Nummer 5 Ziffer i

Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe aZiffer v erster Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Nummer 5 Ziffer ii

Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe aZiffer v zweiter Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

 

Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 23 Absätze 2, 3 und 4

 

 

 

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 23 Absatz 6

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 24 Absatz 1

 

 

 

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

 

 

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1

Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

 

 

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2

Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 3

 

 

 

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 24 Absatz 3

 

 

 

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2

 

 

 

Artikel 6a

Artikel 26

 

 

 

Artikel 7 Sätze 1, 2 und 3 sowie Eingangsteil

Artikel 25 Absatz 1 Eingangsteil

 

 

 

Artikel 7 Buchstabe a

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a

 

 

 

Artikel 7 Buchstabe b

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b

 

 

 

Artikel 7 Buchstabe c

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c

 

 

 

Artikel 8

 

 

 

Artikel 9

 

 

 

Artikel 10 Absätze 1 bis 3

 

 

 

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 28 Absatz 1

 

 

 

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 28 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 29

 

 

 

Artikel 11

Artikel 30

 

 

 

Artikel 12

Artikel 27

Artikel 9

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 13

Artikel 31

 

 

 

 

Anhang I

 

 

 

 

Anhang II


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

7.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/32


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. Oktober 2009

zur Festlegung der praktischen Regelungen für den Informationsaustausch auf elektronischem Wege zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7493)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/739/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 36 zweiter Satz,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 28 bis 36 der Richtlinie 2006/123/EG, einander Amtshilfe zu leisten und wirksam zusammenzuarbeiten, erfordert den Austausch von Informationen zwischen ihren zuständigen Behörden. Um ordnungsgemäß zu funktionieren, muss die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch technische Mittel unterstützt werden, die eine direkte und schnelle Kommunikation zwischen ihren zuständigen Behörden ermöglichen. Zu diesem Zweck sieht Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG vor, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein elektronisches System für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten einrichtet und dabei bestehende Informationssysteme berücksichtigt.

(2)

Das Binnenmarktinformationssystem („IMI“), das auf der Grundlage des Beschlusses 2004/387/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) (2) eingerichtet wurde, ist ein elektronisches Hilfsmittel zur Unterstützung einer Anzahl von Rechtsakten im Bereich des Binnenmarktes, die einen Informationsaustausch zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten erfordern. Da das IMI einen sicheren und strukturierten Informationsaustausch auf elektronischem Wege zwischen den zuständigen Behörden ermöglicht und es diesen darüber hinaus möglich macht, den jeweiligen Ansprechpartner in anderen Mitgliedstaaten leicht zu ermitteln und schnell und effizient miteinander zu kommunizieren, ist es sinnvoll, das IMI zum Informationsaustausch für die Zwecke der Richtlinie 2006/123/EG zu nutzen.

(3)

Um den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen effizienten Austausch von Informationen auf elektronischem Wege zu ermöglichen, müssen praktische Regelungen für einen solchen Austausch durch das IMI festgelegt werden.

(4)

Neben Ersuchen um Informationen und um Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen sowie deren Beantwortung sieht die Richtlinie 2006/123/EG zwei besondere Mechanismen des Informationsaustauschs vor: den Austausch von Informationen über bestimmte Handlungen oder Umstände im Zusammenhang mit einer Dienstleistungstätigkeit, die einen schweren Schaden für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für die Umwelt verursachen können, („Vorwarnungen“) gemäß Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG und den Austausch von Informationen über ausnahmsweise getroffene Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit von Dienstleistungen („Ausnahmen im Einzelfall“) gemäß Artikel 18 und Artikel 35 der Richtlinie 2006/123/EG.

(5)

Da Vorwarnungen ernsthafte Bedrohungen für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für die Umwelt betreffen, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten von grundlegender Bedeutung, um die betreffende Bedrohung zu beenden und um die Behörden in angemessener Weise über die von den anderen Behörden getroffenen Maßnahmen sowie über die Beseitigung oder das Fortbestehen der Bedrohung zu unterrichten. Um die wirksame Kontrolle der Dienstleistungserbringer und der von ihnen erbrachten Dienstleistungen durch die zuständigen Behörden ebenso wie einen angemessenen Schutz der in den Vorwarnungen enthaltenen personenbezogenen Daten sicherzustellen, ist es erforderlich, die Schließung einer von einem anderen Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2006/123/EG versandten Vorwarnung vorzusehen, wenn die in Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Mitgliedstaaten sollten über die Möglichkeit verfügen, gegen einen Vorschlag zur Schließung einer Vorwarnung Einwände zu erheben, sofern die Gefahr eines schweren Schadens für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für die Umwelt fortbesteht.

(6)

Nach Artikel 43 der Richtlinie 2006/123/EG sind bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie, und insbesondere der Bestimmungen über Kontrollen, die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (4) einzuhalten. Entsprechend sollte der Informationsaustausch auf elektronischem Wege zwischen den Mitgliedstaaten im Einklang mit den in den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG enthaltenen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erfolgen. Die Verarbeitung von Daten durch die Kommission hat im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) zu erfolgen.

(7)

Zur Gewährleistung eines hohen Niveaus des Schutzes personenbezogener Daten im Rahmen des IMI hat die Kommission die Entscheidung 2008/49/EG vom 12. Dezember 2007 über den Schutz personenbezogener Daten bei der Umsetzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) (6) erlassen und die Empfehlung 2009/329/EG vom 26. März 2009 zu Datenschutzleitlinien für das Binnenmarktinformationssystem (IMI) (7) angenommen.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2006/123/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Verwendung des IMI für den Austausch von Informationen

(1)   Das Binnenmarktinformationssystem („IMI“) wird für den Austausch von Informationen auf elektronischem Wege zwischen den Mitgliedstaaten zum Zwecke der Erfüllung der in Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG festgelegten Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit genutzt, welche Folgendes vorsehen:

a)

Ersuchen um Informationen und um Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen sowie deren Beantwortung gemäß Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG;

b)

Vorwarnungen gemäß Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG;

c)

Ersuchen und Mitteilungen im Einzelfall gemäß dem Verfahren des Artikels 35 Absätze 2, 3 und 6 der Richtlinie 2006/123/EG.

(2)   Die in Artikel 8 der Entscheidung 2008/49/EG genannten IMI-Koordinatoren können als Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG benannt werden.

Artikel 2

Funktionen des IMI in Bezug auf Ersuchen um Informationen und um Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen sowie deren Beantwortung

Für die Zwecke von Ersuchen um Informationen und um Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen sowie deren Beantwortung ermöglicht das IMI folgende Vorgänge:

a)

Versenden von Ersuchen;

b)

Versenden zusätzlicher Informationen und Ersuchen um zusätzliche Informationen;

c)

Annehmen von Ersuchen;

d)

Weiterleiten von Ersuchen;

e)

Beantworten von Ersuchen.

Artikel 3

Funktionen des IMI in Bezug auf Vorwarnungen

(1)   Für die Zwecke des Informationsaustauschs über Vorwarnungen ermöglicht das IMI folgende Vorgänge:

a)

Versenden von Vorwarnungen, falls die in Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind;

b)

Versenden von zusätzlichen Informationen und Ersuchen um zusätzliche Informationen zu Vorwarnungen;

c)

Widerrufen von Vorwarnungen, die versandt wurden, ohne dass die in Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG festgelegten Voraussetzungen erfüllt waren;

d)

Berichtigen von in Vorwarnungen enthaltenen Informationen;

e)

Versenden von Vorschlägen zur Schließung von Vorwarnungen;

f)

Erheben von Einwänden gegen Vorschläge zur Schließung von Vorwarnungen;

g)

Schließen von Vorwarnungen, falls die in Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

(2)   Für das Versenden von Vorwarnungen und einschlägigen Informationen an andere Mitgliedstaaten und das Empfangen von Vorwarnungen von anderen Mitgliedstaaten sieht das IMI die Funktion eines Vorwarnungskoordinators vor. Die Funktion eines Vorwarnungskoordinators kann von den in den Artikeln 7 und 8 der Entscheidung 2008/49/EG genannten IMI-Akteuren ausgeübt werden.

(3)   Bis zur Löschung aus dem System gemäß dem in Artikel 4 der Entscheidung 2008/49/EG vorgesehenen Verfahren sind die in Vorwarnungen, die geschlossen wurden, enthaltenen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, für keinen IMI-Nutzer mehr sichtbar.

Artikel 4

Funktionen des IMI in Bezug auf das Verfahren bei Ausnahmen im Einzelfall

Für die Zwecke des Informationsaustauschs in Bezug auf Ausnahmen im Einzelfall ermöglicht das IMI folgende Vorgänge:

a)

Versenden eines Ersuchens an den Niederlassungsmitgliedstaat gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG;

b)

Beantworten eines gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG versandten Ersuchens;

c)

Versenden einer Mitteilung an die Kommission und den Niederlassungsmitgliedstaat gemäß Artikel 35 Absätze 3 und 6 der Richtlinie 2006/123/EG;

d)

automatisches Benachrichtigen eines Koordinators über Vorgänge gemäß den Buchstaben a, b und c.

Artikel 5

Schutz personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Informationsaustauschs auf elektronischem Wege zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 6

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Oktober 2009

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.

(2)  ABl. L 181 vom 18.5.2004, S. 25.

(3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(4)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 13 vom 16.1.2008, S. 18.

(7)  ABl. L 100 vom 18.4.2009, S. 12.


7.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/35


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. Oktober 2009

über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an Frankreich gemäß der Entscheidung 2008/477/EG zur Harmonisierung des Frequenzbands 2 500-2 690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7514)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2009/740/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

gestützt auf die Entscheidung 2008/477/EG der Kommission vom 13. Juni 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbands 2 500-2 690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2008/477/EG sorgen die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Parametern im Anhang der Entscheidung bis spätestens 13. Dezember 2008 für die nicht ausschließliche Zuweisung und anschließende Bereitstellung des Frequenzbands 2 500-2 690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können.

(2)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 2008/477/EG können Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 1 die Genehmigung von Übergangszeiträumen beantragen, die auch Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung des Frequenzspektrums gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG einschließen können.

(3)

Frankreich hat der Kommission mitgeteilt, dass es den in der Entscheidung 2008/477/EG festgelegten Anforderungen nicht fristgerecht nachkommen kann, da das fragliche Frequenzband derzeit ausschließlich für die mobile elektronische Kommunikation im Zusammenhang mit nationalen Sicherheitsbelangen (System RUBIS) genutzt wird.

(4)

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 beantragte Frankreich, vorübergehend von den Bestimmungen abweichen zu dürfen, damit es diese Anlagen weiter nutzen kann, während eine neue Anlage eingerichtet wird, die andere Frequenzbänder nutzt. Mit Schreiben vom 29. Juni 2009 wurden weitere Klarstellungen zu diesem Antrag vorgebracht.

(5)

Frankreich hat seinen Antrag technisch hinreichend begründet, und zwar insbesondere mit der Notwendigkeit, während der Umstellungsphase, in der die neue Ausrüstung beschafft und installiert wird, das derzeitige Kommunikationssystem RUBIS vollständig und ununterbrochen betriebsfähig zu halten.

(6)

Mit Ende der ersten Umsetzungsphase am 1. Januar 2012 wird das Frequenzband 2 500-2 690 MHz in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2008/477/EG zunächst in den am dichtesten besiedelten Gebieten Frankreichs bereitgestellt. In der zweiten Phase, die alle nicht zur ersten Phase gehörigen Gebiete betrifft, wird das Frequenzband zum 31. Dezember 2013 bereitgestellt, mit Ausnahme Korsikas, wo es zum 31. Mai 2014 bereitgestellt wird.

(7)

In Anbetracht der vorgesehenen Migrationsdauer haben die französischen Behörden mit dem Migrationsprozess bereits am 1. Juli 2009 begonnen, um den Übergangszeitraum möglichst kurz zu halten.

(8)

Ein Zwischenbericht über die Migration und die Umsetzung der Verpflichtungen wird bei einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Übergangszeitraums hilfreich sein.

(9)

Die Mitglieder des Funkfrequenzausschusses erklärten auf der Ausschusssitzung am 2. Oktober 2008, dass sie keine Einwände gegen diese zeitweilige Ausnahmeregelung hätten.

(10)

Die beantragte Ausnahmeregelung würde weder die Umsetzung der Entscheidung 2008/477/EG unangemessen verzögern noch unangemessene Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Wettbewerbslage oder die Regulierung hervorrufen. Der Antrag ist begründet, und eine zeitweilige Ausnahmeregelung wäre zweckmäßig, um die vollständige Umsetzung der Entscheidung 2008/477/EG zu erleichtern —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird Frankreich gestattet, die vollständige Umsetzung der Entscheidung 2008/477/EG vorbehaltlich der Vorgaben in Artikel 2 und 3 bis zum 31. Mai 2014 aufzuschieben.

Artikel 2

Frankreich stellt das Frequenzband 2 500-2 690 MHz in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2008/477/EG in den am dichtesten besiedelten Gebieten Frankreichs, darunter auch in der Region Ile de France, ab 1. Januar 2012 bereit, so es dass mindestens für die Hälfte der französischen Bevölkerung bis zu diesem Termin zur Verfügung steht. Frankreich stellt das Frequenzband 2 500-2 690 MHz in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2008/477/EG in den anderen Gebieten bis 31. Dezember 2013 bereit, mit Ausnahme Korsikas, wo es ab 31. Mai 2014 bereitgestellt wird.

Artikel 3

Frankreich übermittelt bis zum 1. Januar 2012 einen ersten Bericht und bis zum 31. Mai 2014 einen zweiten Bericht über die Umsetzung der Entscheidung 2008/477/EG.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 6. Oktober 2009

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 37.