ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.258.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 258

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
1. Oktober 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 913/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einstellung der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China (Überprüfung für einen neuen Ausführer) und zur Wiedereinführung des Zolls auf die Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land sowie zur Einstellung der zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 914/2009 der Kommission vom 30. September 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

4

 

 

Verordnung (EG) Nr. 915/2009 der Kommission vom 30. September 2009 zur Festsetzung der ab dem 1. Oktober 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 916/2009 der Kommission vom 29. September 2009 über ein Fangverbot für Kabeljau in den Gebieten I und IIb für Schiffe unter der Flagge Deutschlands

9

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaatenden Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten ( 1 )

11

 

*

Richtlinie 2009/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter ( 1 )

20

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2009/725/EG, Euratom

 

*

Beschluss des Rates vom 30. September 2009 zur Ernennung eines neuen Mitglieds der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

26

 

 

Kommission

 

 

2009/726/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 24. September 2009 betreffend von Frankreich ergriffene vorläufige Schutzmaßnahmen gegen das Verbringen von Milch und Milcherzeugnissen aus Betrieben, in denen ein Fall der klassischen Traberkrankheit nachgewiesen wurde, auf sein Hoheitsgebiet (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3580)

27

 

 

2009/727/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. September 2009 über Sofortmaßnahmen für aus Indien eingeführte, zum menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Futtermittel bestimmte Krustentiere (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7388)  ( 1 )

31

 

 

2009/728/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 30. September 2009 über die unbeschränkte Verlängerung der gemeinschaftlichen Anerkennung des Polish Register of Shipping ( 1 )

34

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 316/2009 der Kommission vom 17. April 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (ABl. L 100 vom 18.4.2009)

36

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

1.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 913/2009 DES RATES

vom 24. September 2009

zur Einstellung der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China (Überprüfung für einen „neuen Ausführer“) und zur Wiedereinführung des Zolls auf die Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land sowie zur Einstellung der zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China ein und vereinnahmte den vorläufigen Zoll endgültig. Die Zölle der vier Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Zoll gilt, liegen zwischen 7,6 % und 39,9 %. Der Zoll für „alle übrigen Unternehmen“ beträgt 46,7 %. Die Verordnung (EG) Nr. 684/2008 (3) diente der Präzisierung der Warendefinition der mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 eingeführten Antidumpingmaßnahmen.

2.   DERZEITIGE UNTERSUCHUNG

2.1   Überprüfungsantrag

(2)

Die Kommission erhielt einen Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung (EG) Nr. 1174/2005 auf Einleitung einer Überprüfung für einen „neuen Ausführer“; dieser Antrag wurde von einem ausführenden Hersteller manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China gestellt.

(3)

Der Antrag wurde von Crown Equipment (Suzhou) Company Limited („Crown Suzhou“ oder „Antragsteller“) eingereicht.

(4)

Der Antragsteller machte geltend, er sei unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig gewesen und habe im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützen (vom 1. April 2003 bis 31. März 2004, „ursprünglicher Untersuchungszeitraum“) die betroffene Ware nicht in die Gemeinschaft ausgeführt, er sei auch mit keinem der ausführenden Hersteller der betroffenen, den geltenden Antidumpingmaßnahmen unterliegenden Ware verbunden. Im Übrigen habe er erst nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums begonnen, manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon in die Gemeinschaft auszuführen.

2.2   Einleitung einer Überprüfung für einen „neuen Ausführer“

(5)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass hinreichende Beweise für die Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung vorliegen, und nachdem sie dem betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, leitete sie mit der Verordnung (EG) Nr. 52/2009 (4) eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 in Bezug auf den Antragsteller („Überprüfung“) ein.

(6)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 52/2009 wurde der durch die Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 eingeführte Zoll von 46,7 % auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon, die vom Antragsteller hergestellt werden, aufgehoben. Gleichzeitig wurden die Zollverwaltungen nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung angewiesen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren einzuleiten.

2.3   Betroffene Ware

(7)

Die „betroffene Ware“ bleibt gegenüber der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 684/2008 geänderten Fassung unverändert, nämlich manuelle Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon (Chassis und Hydrauliken) mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8427 90 00 und ex 8431 20 00 eingereiht werden. Manuelle Palettenhubwagen sind definiert als Flurförderzeuge mit einer mit Rollen ausgestatteten Hubgabel, die auf glatten, ebenen und harten Flächen zum Hantieren von Paletten eingesetzt werden und im Mitgängerbetrieb mit Hilfe einer schwenkbaren Deichsel von Hand geschoben, gezogen und gelenkt werden. Manuelle Palettenhubwagen sind lediglich dafür ausgelegt, eine Last durch Pumpen mit der Deichsel soweit anzuheben, dass sie transportiert werden kann; sie haben keinerlei zusätzliche Funktionen oder Verwendungen wie beispielsweise i) Lasten zu transportieren, hochzuheben oder zu lagern (Hochhubwagen), ii) Paletten übereinander zu stapeln (Stapler), iii) Lasten zu einer Arbeitsbühne hochzuheben (Scherenhubwagen), oder iv) Lasten hochzuheben und zu wiegen (Waagehubwagen).

2.4   Betroffene Parteien

(8)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die Vertreter des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 52/2009 gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(9)

Die Kommissionsdienststellen übermittelten dem Antragsteller das Formular für die Beantragung der Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) sowie einen Fragebogen; beide wurden fristgerecht beantwortet und zurückgesandt.

2.5   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(10)

Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008.

3.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS AUF ÜBERPRÜFUNG FÜR EINEN NEUEN AUSFÜHRER

(11)

Mit einem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 22. Mai 2009 nahm Crown Suzhou seinen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für einen „neuen Ausführer“ gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung förmlich zurück.

(12)

Daraufhin wurde geprüft, ob eine Fortsetzung der Überprüfung von Amts wegen gerechtfertigt wäre. Die Kommission befand, dass die Einstellung der Überprüfung die geltenden Antidumpingmaßnahmen unberührt lasse, dass der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz für Crown Suzhou folglich rückwirkend wieder eingeführt werden sollte und dass die Einstellung der Überprüfung dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderlaufe. Daher sollte die Überprüfung eingestellt werden.

(13)

Den interessierten Parteien wurde die Absicht mitgeteilt, die Überprüfung einzustellen und wieder einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren der von Crown Suzhou hergestellten und zur Ausfuhr verkauften betroffenen Ware einzuführen; außerdem wurde ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein, die eine Änderung dieser Schlussfolgerung erforderlich gemacht hätten.

(14)

Daraus ergab sich der Schluss, dass für die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon (Chassis und Hydrauliken) mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8427 90 00 und ex 8431 20 00 eingereiht, von Crown Suzhou hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 für „alle übrigen Unternehmen“ eingeführte Antidumpingzoll (46,7 %) gelten und somit wieder eingeführt werden sollte.

4.   RÜCKWIRKENDE ERHEBUNG DES ANTIDUMPINGZOLLS

(15)

Aufgrund der obigen Feststellungen sollte der für Crown Suzhou geltende Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 52/2009 zollamtlich erfasst wurden, rückwirkend erhoben werden, und zwar ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Verordnung.

5.   GELTUNGSDAUER DER MASSNAHMEN

(16)

Die Überprüfung berührt nicht den Zeitpunkt, an dem die mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 eingeführten Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die mit der Verordnung (EG) Nr. 52/2009 eingeleitete Überprüfung für einen „neuen Ausführer“ wird eingestellt, und der gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 für „alle übrigen Unternehmen“ (TARIC-Zusatzcode A999) in der Volksrepublik China geltende Antidumpingzoll wird auch auf die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 52/2009 genannten Einfuhren erhoben.

(2)   Der gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 für „alle übrigen Unternehmen“ in der Volksrepublik China geltende Antidumpingzoll wird mit Wirkung vom 23. Januar 2009 auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon erhoben, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 52/2009 zollamtlich erfasst wurden.

(3)   Die Zollbehörden werden angewiesen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 52/2009 vorgenommene zollamtliche Erfassung der Einfuhren einzustellen.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BILDT


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 189 vom 21.7.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 19.


1.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 914/2009 DER KOMMISSION

vom 30. September 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

27,4

ZZ

27,4

0707 00 05

TR

114,4

ZZ

114,4

0709 90 70

TR

110,1

ZZ

110,1

0805 50 10

AR

56,9

CL

103,4

TR

64,9

UY

88,0

ZA

75,8

ZZ

77,8

0806 10 10

EG

109,7

TR

98,0

US

190,3

ZZ

132,7

0808 10 80

BR

83,8

CL

85,7

NZ

75,7

US

83,8

ZA

73,5

ZZ

80,5

0808 20 50

AR

81,8

CN

48,7

TR

101,8

US

161,5

ZA

70,1

ZZ

92,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


1.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 915/2009 DER KOMMISSION

vom 30. September 2009

zur Festsetzung der ab dem 1. Oktober 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 4 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2009 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. Oktober 2009 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.


ANHANG I

Ab dem 1. Oktober 2009 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

7,27

mittlerer Qualität

17,27

niederer Qualität

37,27

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

74,12

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

32,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

32,00

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

74,12


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

16.9.2009-29.9.2009

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

137,25

88,56

FOB-Preis USA

125,82

115,82

95,82

58,97

Golf-Prämie

18,38

Prämie/Große Seen

10,11

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

18,08 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

23,94 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


1.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 916/2009 DER KOMMISSION

vom 29. September 2009

über ein Fangverbot für Kabeljau in den Gebieten I und IIb für Schiffe unter der Flagge Deutschlands

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (3) sind die Quoten für das Jahr 2009 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2009 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2009 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2009

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.


ANHANG

Nr.

20/T&Q

Mitgliedstaat

Deutschland

Bestand

COD/1/2B

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

I und IIb

Zeitpunkt

3.9.2009


RICHTLINIEN

1.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/11


RICHTLINIE 2009/101/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. September 2009

zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaatenden Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g,

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (1), insbesondere auf Titel VI,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (4), wurde mehrfach und erheblich geändert (5). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Der Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften über die Offenlegung, die Wirksamkeit eingegangener Verpflichtungen von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie die Nichtigkeit dieser Gesellschaften kommt insbesondere zum Schutz der Interessen Dritter eine besondere Bedeutung zu.

(3)

Die Offenlegung sollte es Dritten erlauben, sich über die wesentlichen Urkunden der Gesellschaft sowie einige sie betreffende Angaben, insbesondere die Personalien derjenigen, welche die Gesellschaft verpflichten können, zu unterrichten.

(4)

Gesellschaften sollten unbeschadet der grundlegenden Anforderungen und vorgeschriebenen Formalitäten des einzelstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die erforderlichen Urkunden und Angaben auf Papier oder in elektronischer Form einzureichen.

(5)

Die betroffenen Parteien sollten in der Lage sein, von dem Register Kopien dieser Urkunden und Angaben sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form zu erhalten.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten das Amtsblatt, in dem die offen zu legenden Urkunden und Angaben bekannt zu machen sind, in Papierform oder in elektronischer Form führen oder Bekanntmachungen durch andere ebenso wirksame Formen vorschreiben können.

(7)

Der grenzüberschreitende Zugang zu Unternehmensinformationen sollte erleichtert werden, indem zusätzlich zur obligatorischen Offenlegung in einer der im Mitgliedstaat des Unternehmens zugelassenen Sprachen die freiwillige Eintragung der erforderlichen Urkunden und Angaben in weiteren Sprachen gestattet wird. Gutgläubig handelnde Dritte sollten sich auf diese Übersetzungen berufen können.

(8)

Es sollte klargestellt werden, dass die in der vorliegenden Richtlinie vorgeschriebenen Angaben in allen Briefen und Bestellscheinen der Gesellschaft unabhängig davon zu machen sind, ob sie Papierform oder eine andere Form aufweisen. Im Zuge der technischen Entwicklungen sollte auch vorgesehen werden, dass diese Angaben auf den Webseiten der Gesellschaft zu machen sind.

(9)

Der Schutz Dritter sollte durch Bestimmungen gewährleistet werden, welche die Gründe, aus denen im Namen der Gesellschaft eingegangene Verpflichtungen unwirksam sein können, so weit wie möglich beschränken.

(10)

Um die Rechtssicherheit in den Beziehungen zwischen der Gesellschaft und Dritten sowie im Verhältnis der Gesellschafter untereinander zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Fälle der Nichtigkeit sowie die Rückwirkung der Nichtigerklärung zu beschränken und für den Einspruch Dritter gegen diese Erklärung eine kurze Frist vorzuschreiben.

(11)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL 1

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gesellschaften folgender Rechtsformen:

in Belgien:

naamloze vennootschap,

société anonyme,

commanditaire vennootschap op aandelen,

société en commandite par actions,

personenvennootschap met beperkte aansprakelijkheid;

société de personnes à responsabilité limitée;

in Bulgarien:

акционерно дружество, дружество с ограничена отговорност, командитно дружество с акции;

in der Tschechischen Republik:

společnost s ručením omezeným, akciová společnost;

in Dänemark:

aktieselskab, kommanditaktieselskab, anpartsselskab;

in Deutschland:

die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

in Estland:

aktsiaselts, osaühing;

in Irland:

Companies incorporated with limited liability;

in Griechenland:

ανώνυμη εταιρία, εταιρία περιωρισμένης ευθύνης, ετερόρρυθμη κατά μετοχές εταιρία;

in Spanien:

la sociedad anónima, la sociedad comanditaria por acciones, la sociedad de responsabilidad limitada;

in Frankreich:

société anonyme, société en commandite par actions, société à responsabilité limitée, société par actions simplifiée;

in Italien:

società per azioni, società in accomandita per azioni, società a responsabilità limitata;

in Zypern:

Δημόσιες εταιρείες περιορισμένης ευθύνης με μετοχές ή με εγγύηση, ιδιωτικές εταιρείες περιορισμένης ευθύνης με μετοχές ή με εγγύηση;

in Lettland:

akciju sabiedrība, sabiedrība ar ierobežotu atbildību, komanditsabiedrība;

in Litauen:

akcinė bendrovė, uždaroji akcinė bendrovė;

in Luxemburg:

société anonyme, société en commandite par actions, société à responsabilité limitée;

in Ungarn:

részvénytársaság, korlátolt felelősségű társaság;

in Malta:

kumpannija pubblika/public limited liability company, kumpannija privata/private limited liability company;

in den Niederlanden:

naamloze vennootschap, besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid;

in Österreich:

die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

in Polen:

spółka z ograniczoną odpowiedzialnością, spółka komandytowo-akcyjna, spółka akcyjna;

in Portugal:

a sociedade anónima de responsabilidade limitada, a sociedade em comandita por acções, a sociedade por quotas de responsabilidade limitada;

in Rumänien:

societate pe acțiuni, societate cu răspundere limitată, societate în comandită pe acțiuni;

in Slowenien:

delniška družba, družba z omejeno odgovornostjo, komaditna delniška družba;

in der Slowakei:

akciová spoločnosť, spoločnosť s ručením obmedzeným;

in Finnland:

yksityinen osakeyhtiö/privat aktiebolag, julkinen osakeyhtiö/publikt aktiebolag;

in Schweden:

aktiebolag;

im Vereinigten Königreich:

companies incorporated with limited liability.

KAPITEL 2

OFFENLEGUNG

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sich die Pflicht zur Offenlegung hinsichtlich der in Artikel 1 genannten Gesellschaften mindestens auf folgende Urkunden und Angaben erstreckt:

a)

den Errichtungsakt und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung;

b)

Änderungen der unter Buchstabe a genannten Akte, einschließlich der Verlängerung der Dauer der Gesellschaft;

c)

nach jeder Änderung des Errichtungsaktes oder der Satzung den vollständigen Wortlaut des geänderten Aktes in der geltenden Fassung;

d)

die Bestellung, das Ausscheiden sowie die Personalien derjenigen, die als gesetzlich vorgesehenes Gesellschaftsorgan oder als Mitglieder eines solchen Organs

i)

befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten; bei der Offenlegung muss angegeben werden, ob die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen die Gesellschaft allein oder nur gemeinschaftlich vertreten können;

ii)

an der Verwaltung, Beaufsichtigung oder Kontrolle der Gesellschaft teilnehmen;

e)

zumindest jährlich den Betrag des gezeichneten Kapitals, falls der Errichtungsakt oder die Satzung ein genehmigtes Kapital erwähnt und falls die Erhöhung des gezeichneten Kapitals keiner Satzungsänderung bedarf;

f)

die nach Maßgabe der Richtlinien des Rates 78/660/EWG (6), 83/349/EWG (7), 86/635/EWG (8) und 91/674/EWG (9) für jedes Geschäftsjahr offen zu legenden Unterlagen der Rechnungslegung;

g)

jede Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;

h)

die Auflösung der Gesellschaft;

i)

die gerichtliche Entscheidung, in der die Nichtigkeit der Gesellschaft ausgesprochen wird;

j)

die Bestellung und die Personalien der Liquidatoren sowie ihre Befugnisse, sofern diese nicht ausdrücklich und ausschließlich aus dem Gesetz oder der Satzung hervorgehen;

k)

den Abschluss der Liquidation sowie in solchen Mitgliedstaaten, in denen die Löschung Rechtswirkungen auslöst, die Löschung der Gesellschaft im Register.

Artikel 3

(1)   In jedem Mitgliedstaat wird entweder bei einem zentralen Register oder bei einem Handels- oder Gesellschaftsregister für jede der dort eingetragenen Gesellschaften eine Akte angelegt.

(2)   Im Sinne dieses Artikels bedeutet der Ausdruck „in elektronischer Form“, dass die Information mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und sie vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege in der von den Mitgliedstaaten bestimmten Art und Weise gesendet, weitergeleitet und empfangen wird.

(3)   Alle Urkunden und Angaben, die nach Artikel 2 der Offenlegung unterliegen, sind in dieser Akte zu hinterlegen oder in das Register einzutragen; der Gegenstand der Eintragungen in das Register muss in jedem Fall aus der Akte ersichtlich sein.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Gesellschaften und sonstige anmelde- oder mitwirkungspflichtige Personen und Stellen alle Urkunden und Angaben, die nach Artikel 2 der Offenlegung unterliegen, in elektronischer Form einreichen können. Die Mitgliedstaaten können außerdem den Gesellschaften aller oder bestimmter Rechtsformen die Einreichung aller oder eines Teils der betreffenden Urkunden und Angaben in elektronischer Form vorschreiben.

Alle in Artikel 2 bezeichneten Urkunden und Angaben, die auf Papier oder in elektronischer Form eingereicht werden, werden in elektronischer Form in der Akte hinterlegt oder in das Register eingetragen. Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass alle betreffenden Urkunden und Angaben, die auf Papier eingereicht werden, durch das Register in elektronische Form gebracht werden.

Die in Artikel 2 bezeichneten Urkunden und Angaben, die bis spätestens zum 31. Dezember 2006 auf Papier eingereicht wurden, müssen nicht automatisch durch das Register in elektronische Form gebracht werden. Die Mitgliedstaaten sorgen jedoch dafür, dass sie nach Eingang eines Antrags auf Offenlegung in elektronischer Form nach den zur Umsetzung von Absatz 4 verabschiedeten Maßnahmen durch das Register in elektronische Form gebracht werden.

(4)   Eine vollständige oder auszugsweise Kopie der in Artikel 2 bezeichneten Urkunden oder Angaben muss auf Antrag erhältlich sein. Die Anträge bei dem Register können wahlweise auf Papier oder in elektronischer Form gestellt werden.

Die Kopien gemäß Unterabsatz 1 müssen von dem Register wahlweise auf Papier oder in elektronischer Form erhältlich sein. Dies gilt für alle schon eingereichten Urkunden und Angaben. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, dass alle oder bestimmte Kategorien der spätestens bis zum 31. Dezember 2006 auf Papier eingereichten Urkunden und Angaben von dem Register nicht in elektronischer Form erhältlich sind, wenn sie vor einem bestimmten, dem Datum der Antragstellung vorausgehenden Zeitraum bei dem Register eingereicht wurden. Dieser Zeitraum darf zehn Jahre nicht unterschreiten.

Die Gebühren für die Ausstellung einer vollständigen oder auszugsweisen Kopie der in Artikel 2 bezeichneten Urkunden oder Angaben auf Papier oder in elektronischer Form dürfen die Verwaltungskosten nicht übersteigen.

Die Richtigkeit der auf Papier ausgestellten Kopien wird beglaubigt, sofern der Antragsteller auf diese Beglaubigung nicht verzichtet. Die Richtigkeit der Kopien in elektronischer Form wird nicht beglaubigt, es sei denn, die Beglaubigung wird vom Antragsteller ausdrücklich verlangt.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit bei der Beglaubigung von Kopien in elektronischer Form sowohl die Echtheit ihrer Herkunft als auch die Unversehrtheit ihres Inhalts durch die Heranziehung mindestens einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG (10) sichergestellt wird.

(5)   Die in Absatz 3 bezeichneten Urkunden und Angaben sind in einem von dem Mitgliedstaat zu bestimmenden Amtsblatt entweder in Form einer vollständigen oder auszugsweisen Wiedergabe oder in Form eines Hinweises auf die Hinterlegung des Dokuments in der Akte oder auf seine Eintragung in das Register bekannt zu machen. Das von dem Mitgliedstaat zu diesem Zweck bestimmte Amtsblatt kann in elektronischer Form geführt werden.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Bekanntmachung im Amtsblatt durch eine andere ebenso wirksame Form der Veröffentlichung zu ersetzen, die zumindest die Verwendung eines Systems voraussetzt, mit dem die offen gelegten Informationen chronologisch geordnet über eine zentrale elektronische Plattform zugänglich gemacht werden.

(6)   Die Urkunden und Angaben können Dritten von der Gesellschaft erst nach der Offenlegung gemäß Absatz 5 entgegengehalten werden, es sei denn, die Gesellschaft weist nach, dass die Urkunden oder Angaben den Dritten bekannt waren.

Bei Vorgängen, die sich vor dem sechzehnten Tag nach der Offenlegung ereignen, können die Urkunden und Angaben Dritten jedoch nicht entgegengehalten werden, die nachweisen, dass es ihnen unmöglich war, die Urkunden oder Angaben zu kennen.

(7)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass der Inhalt der nach Absatz 5 offen gelegten Informationen und der Inhalt des Registers oder der Akte voneinander abweichen.

Im Fall einer Abweichung kann der nach Absatz 5 offen gelegte Text Dritten jedoch nicht entgegengehalten werden; diese können sich jedoch auf den offen gelegten Text berufen, es sei denn, die Gesellschaft weist nach, dass der in der Akte hinterlegte oder im Register eingetragene Text den Dritten bekannt war.

Dritte können sich darüber hinaus stets auf Urkunden und Angaben berufen, für die die Formalitäten der Offenlegung noch nicht erfüllt worden sind, es sei denn, die Urkunden oder Angaben sind mangels Offenlegung nicht wirksam.

Artikel 4

(1)   Urkunden und Angaben, die nach Artikel 2 der Offenlegung unterliegen, sind in einer der Sprachen zu erstellen und zu hinterlegen, die nach der Sprachregelung, die in dem Mitgliedstaat gilt, in dem die Akte gemäß Artikel 3 Absatz 1 angelegt wird, zulässig sind.

(2)   Zusätzlich zu der obligatorischen Offenlegung nach Artikel 3 lassen die Mitgliedstaaten die freiwillige Offenlegung der in Artikel 2 bezeichneten Urkunden und Angaben in Übereinstimmung mit Artikel 3 in jeder anderen Amtssprache der Gemeinschaft zu.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Übersetzung dieser Urkunden und Angaben zu beglaubigen ist.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Zugang Dritter zu den freiwillig offen gelegten Übersetzungen zu erleichtern.

(3)   Zusätzlich zu der obligatorischen Offenlegung nach Artikel 3 und der freiwilligen Offenlegung nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten die Offenlegung der betreffenden Urkunden und Angaben in Übereinstimmung mit Artikel 3 in jeder anderen Sprache zulassen.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Übersetzung dieser Urkunden und Angaben zu beglaubigen ist.

(4)   Im Fall einer Abweichung zwischen den in den Amtssprachen des Registers offen gelegten Urkunden und Angaben und deren freiwillig offen gelegten Übersetzungen können letztere Dritten nicht entgegengehalten werden; diese können sich jedoch auf die freiwillig offen gelegten Übersetzungen berufen, es sei denn, die Gesellschaft weist nach, dass ihnen die Fassung, für die die Offenlegungspflicht gilt, bekannt war.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass auf Briefen und Bestellscheinen, die auf Papier oder in sonstiger Weise erstellt werden, Folgendes anzugeben ist:

a)

die notwendigen Angaben zur Identifizierung des Registers, bei dem die in Artikel 3 bezeichnete Akte angelegt worden ist, sowie die Nummer der Eintragung der Gesellschaft in dieses Register;

b)

die Rechtsform und der satzungsmäßige Sitz der Gesellschaft sowie gegebenenfalls, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet.

Wird auf diesen Dokumenten das Gesellschaftskapital angegeben, so ist das gezeichnete und eingezahlte Kapital anzugeben.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Webseiten der Gesellschaft zumindest die in Absatz 1 genannten Angaben enthalten sowie gegebenenfalls die Angabe des gezeichneten und eingezahlten Kapitals.

Absatz 6

Jeder Mitgliedstaat bestimmt, welche Personen verpflichtet sind, die Formalitäten der Offenlegung zu erfüllen.

Absatz 7

Die Mitgliedstaaten drohen geeignete Maßregeln zumindest für den Fall an,

a)

dass die in Artikel 2 Buchstabe f vorgeschriebene Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen unterbleibt;

b)

dass die in Artikel 5 vorgesehenen obligatorischen Angaben auf den Geschäftspapieren oder auf der Webseite der Gesellschaft fehlen.

KAPITEL 3

GÜLTIGKEIT DER VON DER GESELLSCHAFT EINGEGANGENEN VERPFLICHTUNGEN

Artikel 8

Ist im Namen einer in Gründung befindlichen Gesellschaft gehandelt worden, ehe diese die Rechtsfähigkeit erlangt hat, und übernimmt die Gesellschaft die sich aus diesen Handlungen ergebenden Verpflichtungen nicht, so haften die Personen, die gehandelt haben, aus diesen Handlungen unbeschränkt als Gesamtschuldner, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.

Artikel 9

Sind die Formalitäten der Offenlegung hinsichtlich der Personen, die als Organ zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind, erfüllt worden, so kann ein Mangel ihrer Bestellung Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn die Gesellschaft beweist, dass die Dritten den Mangel kannten.

Artikel 10

(1)   Die Gesellschaft wird Dritten gegenüber durch Handlungen ihrer Organe verpflichtet, selbst wenn die Handlungen nicht zum Gegenstand des Unternehmens gehören, es sei denn, dass diese Handlungen die Befugnisse überschreiten, die nach dem Gesetz diesen Organen zugewiesen sind oder zugewiesen werden können.

Für Handlungen, die den Rahmen des Gegenstands des Unternehmens überschreiten, können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass die Gesellschaft nicht verpflichtet wird, wenn sie beweist, dass dem Dritten bekannt war, dass die Handlung den Unternehmensgegenstand überschritt, oder dass er darüber nach den Umständen nicht in Unkenntnis sein konnte, allein die Bekanntmachung der Satzung reicht zu diesem Beweis nicht aus.

(2)   Satzungsmäßige oder auf einem Beschluss der zuständigen Organe beruhende Beschränkungen der Befugnisse der Organe der Gesellschaft können Dritten nicht entgegengesetzt werden, auch dann nicht, wenn sie bekannt gemacht worden sind.

(3)   Kann nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft abweichend von der gesetzlichen Regel auf diesem Gebiet durch die Satzung einer Person allein oder mehreren Personen gemeinschaftlich übertragen werden, so können diese Rechtsvorschriften vorsehen, dass die Satzungsbestimmung, sofern sie die Vertretungsbefugnis generell betrifft, Dritten entgegengesetzt werden kann; nach Artikel 3 bestimmt sich, ob eine solche Satzungsbestimmung Dritten entgegengesetzt werden kann.

KAPITEL 4

NICHTIGKEIT DER GESELLSCHAFT

Artikel 11

In allen Mitgliedstaaten, nach deren Rechtsvorschriften die Gesellschaftsgründung keiner vorbeugenden Verwaltungs- oder gerichtlichen Kontrolle unterworfen ist, müssen der Errichtungsakt und die Satzung der Gesellschaft sowie Änderungen dieser Akte öffentlich beurkundet werden.

Artikel 12

Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können die Nichtigkeit der Gesellschaften nur nach Maßgabe folgender Bedingungen regeln:

a)

Die Nichtigkeit muss durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden;

b)

die Nichtigkeit kann nur in den unter den Ziffern i bis vi vorgesehenen Fällen ausgesprochen werden:

i)

wenn der Errichtungsakt fehlt oder wenn entweder die Formalitäten der vorbeugenden Kontrolle oder die Form der öffentlichen Beurkundung nicht beachtet wurden;

ii)

wenn der tatsächliche Gegenstand des Unternehmens rechtswidrig ist oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt;

iii)

wenn der Errichtungsakt oder die Satzung die Firma der Gesellschaft, die Einlagen, den Betrag des gezeichneten Kapitals oder den Gegenstand des Unternehmens nicht aufführt;

iv)

wenn die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Mindesteinzahlung auf das Gesellschaftskapital nicht beachtet wurden;

v)

wenn alle an der Gründung beteiligten Gesellschafter geschäftsunfähig waren;

vi)

wenn entgegen den für die Gesellschaft geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Zahl der an der Gründung beteiligten Gesellschafter weniger als zwei betrug.

Abgesehen von diesen Nichtigkeitsfällen können die Gesellschaften aus keinem Grund inexistent, absolut oder relativ nichtig sein oder für nichtig erklärt werden.

Artikel 13

(1)   Nach Artikel 3 bestimmt sich, ob eine gerichtliche Entscheidung, in der die Nichtigkeit ausgesprochen wird, Dritten entgegengesetzt werden kann. Sehen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften einen Einspruch Dritter vor, so ist dieser nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Bekanntmachung der gerichtlichen Entscheidung zulässig.

(2)   Die Nichtigkeit bewirkt, dass die Gesellschaft in Liquidation tritt, wie dies bei der Auflösung der Fall sein kann.

(3)   Unbeschadet der Wirkungen, die sich daraus ergeben, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet, beeinträchtigt die Nichtigkeit als solche die Gültigkeit von Verpflichtungen nicht, die die Gesellschaft eingegangen ist oder die ihr gegenüber eingegangen wurden.

(4)   Die Regelung der Wirkungen der Nichtigkeit im Verhältnis der Gesellschafter untereinander bleibt den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats überlassen.

(5)   Die Inhaber von Anteilen oder Aktien bleiben zur Einzahlung des gezeichneten, aber noch nicht eingezahlten Kapitals insoweit verpflichtet, als die den Gläubigern gegenüber eingegangenen Verpflichtungen dies erfordern.

KAPITEL 5

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 15

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 1. Januar 2012 einen Bericht und legt gegebenenfalls angesichts der Erfahrungen bei der Umsetzung der in Artikel 2 Buchstabe f und in den Artikeln 3, 4, 5 und 7 vorgesehenen Bestimmungen, ihrer Ziele und der dann anzutreffenden technischen Neuerungen einen Vorschlag zur Änderung der genannten Bestimmungen vor.

Artikel 16

Die Richtlinie 68/151/EWG, in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 17

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 18

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 16. September 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. MALMSTRÖM


(1)  ABl. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62.

(2)  ABl. C 204 vom 9.8.2008, S. 25.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Juli 2009.

(4)  ABl. L 65 vom 14.3.1968, S. 8.

(5)  Siehe Anhang I Teil A.

(6)  Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11).

(7)  Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1).

(8)  Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den Konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

(9)  Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7).

(10)  Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12).


ANHANG I

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 16)

Richtlinie 68/151/EWG des Rates

(ABl. L 65 vom 14.3.1968, S. 8)

 

Beitrittsakte von 1972 Anhang I Nummer III H

(ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 89)

 

Beitrittsakte von 1979 Anhang I Nummer III C

(ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 89)

 

Beitrittsakte von 1985 Anhang I Nummer II D

(ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 157)

 

Beitrittsakte von 1994 Anhang I Nummer XI A

(ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 194)

 

Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 221 vom 4.9.2003, S. 13)

 

Beitrittsakte von 2003 Anhang II Nummer I.4.A

(ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 338)

 

Richtlinie 2006/99/EG des Rates

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 137)

Nur Nummer A.1 des Anhangs

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 16)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

68/151/EWG

11. September 1969

2003/58/EG

30. Dezember 2006

2006/99/EG

1. Januar 2007


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 68/151/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 3 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 3 Absatz 7 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 3 Absatz 7

Artikel 3 Absatz 7 Unterabsatz 3

Artikel 3 Absatz 8

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3a

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11 Eingangssatz

Artikel 12 Eingangssatz

Artikel 11 Nummer 1

Artikel 12 Buchstabe a

Artikel 11 Nummer 2 Eingangssatz

Artikel 12 Buchstabe b Eingangssatz

Artikel 11 Nummer 2 Buchstaben a bis f

Artikel 12 Buchstabe b Ziffern i bis vi

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 18

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Anhang I

Anhang II


1.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/20


RICHTLINIE 2009/102/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. September 2009

auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die zwölfte Richtlinie 89/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter (3) wurde mehrfach und erheblich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Es erweist sich als notwendig, einige der Garantien, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne von Artikel 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, zu koordinieren, um in der ganzen Gemeinschaft eine Äquivalenz herzustellen.

(3)

Auf diesem Gebiet gelten die Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (5), die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (6) sowie die Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den konsolidierten Abschluss (7) in Bezug auf die Offenlegung, die Gültigkeit von Verbindlichkeiten bzw. die Nichtigkeit der Gesellschaft sowie den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss für sämtliche Kapitalgesellschaften. Die Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (8), die Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (9) sowie die Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (10) in Bezug auf die Errichtung bzw. das Kapital sowie Fusionen und Spaltungen haben dagegen nur für Aktiengesellschaften Gültigkeit.

(4)

Es ist notwendig, den Einzelunternehmern in der gesamten Gemeinschaft das rechtliche Instrument einer Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung zu bieten, unbeschadet der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die diesem Einzelunternehmer in Ausnahmefällen eine Haftung für die Verpflichtungen des Unternehmens auferlegen.

(5)

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann bei ihrer Gründung mit einem einzigen Gesellschafter errichtet werden oder entstehen, wenn alle Geschäftsanteile in einer einzigen Hand vereinigt werden. Bis zu einer Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften für das Konzernrecht können die Mitgliedstaaten besondere Bestimmungen oder Sanktionen vorsehen, sofern eine natürliche Person einziger Gesellschafter mehrerer Gesellschaften oder eine Einpersonengesellschaft oder eine andere juristische Person einziger Gesellschafter einer Gesellschaft ist. Das einzige Ziel dieser Möglichkeit ist die Berücksichtigung von Besonderheiten, die in bestimmten nationalen Rechtsvorschriften bestehen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten in spezifischen Fällen Einschränkungen beim Zugang zur Einpersonengesellschaft oder eine unbeschränkte Haftung des einzigen Gesellschafters vorsehen. Es steht den Mitgliedstaaten frei, Regeln aufzustellen, um den möglichen Gefahren aus der Tatsache, dass es bei Einpersonengesellschaften lediglich einen einzigen Gesellschafter gibt, zu begegnen, und insbesondere um die Einzahlung des gezeichneten Kapitals sicherzustellen.

(6)

Die Vereinigung aller Anteile in einer Hand sowie die Identität des Gesellschafters sollten Gegenstand der Offenlegung in einem für jedermann zugänglichen Register sein.

(7)

Es ist notwendig, die Beschlüsse des einzigen Gesellschafters in seiner Eigenschaft als Gesellschafterversammlung schriftlich niederzulegen.

(8)

Die schriftliche Festlegung sollte ebenfalls für vertragliche Vereinbarungen zwischen dem einzigen Gesellschafter und der von ihm vertretenen Gesellschaft vorgeschrieben werden, sofern diese vertraglichen Vereinbarungen nicht die unter normalen Bedingungen abgeschlossenen laufenden Geschäfte betreffen.

(9)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die in Anhang I genannten Rechtsformen von Gesellschaften.

Artikel 2

(1)   Die Gesellschaft kann bei ihrer Errichtung sowie infolge der Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer einzigen Hand einen einzigen Gesellschafter haben (Einpersonengesellschaft).

(2)   Bis zur Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften für das Konzernrecht können die Gesetze der Mitgliedstaaten besondere Bestimmungen oder Sanktionen vorsehen, sofern

a)

eine natürliche Person einziger Gesellschafter von mehreren Gesellschaften ist oder

b)

eine Einpersonengesellschaft oder eine andere juristische Person einziger Gesellschafter einer Gesellschaft ist.

Artikel 3

Wird die Gesellschaft durch die Vereinigung aller Anteile in einer Hand zur Einpersonengesellschaft, so muss diese Tatsache sowie die Identität des einzigen Gesellschafters entweder in der Akte hinterlegt beziehungsweise in das in Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 68/151/EWG genannte Register eingetragen oder in einem Register vermerkt werden, das bei der Gesellschaft geführt wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.

Artikel 4

(1)   Der einzige Gesellschafter übt die Befugnisse der Gesellschafterversammlung aus.

(2)   Die Beschlüsse, die von dem einzigen Gesellschafter im Rahmen von Absatz 1 gefasst werden, sind in eine Niederschrift aufzunehmen oder schriftlich abzufassen.

Artikel 5

(1)   Verträge, die zwischen dem einzigen Gesellschafter und der von ihm vertretenen Gesellschaft abgeschlossen werden, sind in eine Niederschrift aufzunehmen oder schriftlich abzufassen.

(2)   Die Mitgliedstaaten brauchen Absatz 1 auf die unter normalen Bedingungen abgeschlossenen laufenden Geschäfte nicht anzuwenden.

Artikel 6

Lässt ein Mitgliedstaat die Einpersonengesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 auch für Aktiengesellschaften zu, so gilt diese Richtlinie.

Artikel 7

Ein Mitgliedstaat braucht die Einpersonengesellschaft nicht zu gestatten, wenn sein innerstaatliches Recht dem Einzelunternehmer die Errichtung eines Unternehmens ermöglicht, dessen Haftung auf ein Vermögen beschränkt ist, das für eine bestimmte Tätigkeit eingesetzt wird, sofern in Bezug auf diese Unternehmen Schutzbestimmungen vorgesehen sind, die denjenigen der vorliegenden Richtlinie sowie den übrigen auf die in Artikel 1 bezeichneten Gesellschaften anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften gleichwertig sind.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 9

Die Richtlinie 89/667/EWG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 10

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 16. September 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. MALMSTRÖM


(1)  ABl. C 77 vom 31.3.2009, S. 42.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Juli 2009.

(3)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 40.

(4)  Siehe Anhang II Teil A.

(5)  ABl. L 65 vom 14.3.1968, S. 8.

(6)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

(7)  ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.

(8)  ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 1.

(9)  ABl. L 295 vom 20.10.1978, S. 36.

(10)  ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 47.


ANHANG I

Rechtsformen von Gesellschaften gemäß Artikel 1

Belgien:

Société privée à responsabilité limitée/Besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid;

Bulgarien:

дружество с ограничена отговорност, акционерно дружество;

Tschechische Republik:

Společnost s ručením omezeným;

Dänemark:

Anpartsselskaber;

Deutschland:

Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

Estland:

Aktsiaselts, osaühing;

Irland:

Private company limited by shares or by guarantee;

Griechenland:

Εταιρεία περιορισμένης ευθύνης;

Spanien:

Sociedad de responsabilidad limitada;

Frankreich:

Société à responsabilité limitée;

Italien:

Società a responsabilità limitata;

Zypern:

ιδιωτική εταιρεία περιορισμένης ευθύνης με μετοχές ή με εγγύηση;

Lettland:

Sabiedrība ar ierobežotu atbildību;

Litauen:

Uždaroji akcinė bendrovė;

Luxemburg:

Société à responsabilité limitée;

Ungarn:

Korlátolt felelősségű társaság, részvénytársaság;

Malta:

Kumpannija privata/Private limited liability company;

Niederlande:

Besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid;

Österreich:

Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

Polen:

Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością;

Portugal:

Sociedade por quotas;

Rumänien:

societate cu răspundere limitată;

Slowenien:

Družba z omejeno odgovornostjo;

Slowakei:

Spoločnosť s ručením obmedzeným;

Finnland:

osakeyhtiö/aktiebolag;

Schweden:

aktiebolag;

Vereinigtes Königreich:

Private company limited by shares or by guarantee.


ANHANG II

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 9)

Richtlinie 89/667/EWG des Rates

(ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 40)

 

Beitrittsakte von 1994, Anhang I Kapitel XI Abschnitt A

(ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 194)

 

Beitrittsakte von 2003, Anhang II Kapitel 4 Abschnitt A

(ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 338)

 

Richtlinie 2006/99/EG des Rates

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 137)

Nur Abschnitt A Nummer 4 des Anhangs

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

(gemäß Artikel 9)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

Datum der Anwendung

89/667/EWG

31. Dezember 1991

Für Gesellschaften, die am 1. Januar 1992 bereits bestehen: spätestens 1. Januar 1993

2006/99/EG

1. Januar 2007

 


ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 89/667/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Eingangssatz

Artikel 1

Artikel 1 erster bis siebenundzwanzigster Gedankenstrich

Anhang I

Artikel 2 bis 7

Artikel 2 bis 7

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 11

Anhang I

Anhang II

Anhang III


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

1.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/26


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. September 2009

zur Ernennung eines neuen Mitglieds der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(2009/725/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Mit Schreiben vom 21. September 2009 ist Herr Ján FIGEĽ mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 von seinem Amt als Mitglied der Kommission zurückgetreten. Für die Dauer seiner noch verbleibenden Amtszeit sollte ein Nachfolger ernannt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Maroš ŠEFČOVIČ wird für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Oktober 2009 zum Mitglied der Kommission ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am 1. Oktober 2009 wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. September 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BILDT


Kommission

1.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/27


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. September 2009

betreffend von Frankreich ergriffene vorläufige Schutzmaßnahmen gegen das Verbringen von Milch und Milcherzeugnissen aus Betrieben, in denen ein Fall der klassischen Traberkrankheit nachgewiesen wurde, auf sein Hoheitsgebiet

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3580)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2009/726/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 54 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (2) gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen.

(2)

Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 regelt, welche Maßnahmen bei Verdacht auf transmissible spongiforme Enzephalopathie (TSE) bei Schafen und Ziegen bzw. im Falle der Bestätigung eines solchen Befunds in der Gemeinschaft zu ergreifen sind. Die Vorschriften für das Inverkehrbringen dieser Tiere und der aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft sowie die Einfuhr derselben in die Gemeinschaft sind in den Anhängen VIII und IX der Verordnung dargelegt.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 legt die Vorschriften für Lebens- und Futtermittel im Allgemeinen und für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit im Besonderen auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene fest. Gemäß Artikel 53 dieser Verordnung muss die Kommission in den Fällen, in denen davon auszugehen ist, dass ein Lebensmittel oder Futtermittel mit Ursprung in der Gemeinschaft oder ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel oder Futtermittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt und dass diesem Risiko durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann, unverzüglich bestimmte Maßnahmen treffen, die auch die Aussetzung des Inverkehrbringens oder der Einfuhr des betreffenden Lebensmittels tierischen Ursprungs umfassen können.

(4)

Nach Maßgabe von Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann ein Mitgliedstaat vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen, sofern er die Kommission offiziell von der Notwendigkeit in Kenntnis gesetzt hat, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, die Kommission aber nicht gemäß Artikel 53 der Verordnung tätig geworden ist; der Mitgliedstaat muss die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über die ergriffenen Maßnahmen unterrichten. Die Kommission muss in diesem Fall innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit mit der Frage der Verlängerung, der Änderung oder der Aufhebung der vorläufigen nationalen Schutzmaßnahmen befassen. Der Mitgliedstaat darf seine vorläufigen nationalen Schutzmaßnahmen so lange beibehalten, bis die Gemeinschaftsmaßnahmen erlassen sind.

(5)

Am 8. März 2007 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) auf Ersuchen der Europäischen Kommission eine Stellungnahme des Wissenschaftlichen Gremiums für biologische Gefahren über bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit dem Risiko transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Schafen und Ziegen (3) an. Darin kam die EFSA zu dem Schluss, dass es keine Hinweise auf eine epidemiologische oder molekulare Verbindung zwischen klassischer und/oder atypischer Traberkrankheit und TSE beim Menschen gebe. Der BSE-Erreger sei der einzige als zoonotisch identifizierte TSE-Erreger. Angesichts der Vielfältigkeit dieser Erreger könne jedoch derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass andere Erreger tierischer TSE nicht doch auf den Menschen übertragbar sind (4).

(6)

Nach dieser Stellungnahme wurde die Verordnung (EG) Nr. 727/2007 der Kommission vom 26. Juni 2007 zur Änderung der Anhänge I, III, VII und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (5) angenommen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 727/2007 wurde die Verpflichtung zur Keulung des gesamten Bestands abgeschafft, und es wurden im Fall der Bestätigung eines TSE-Ausbruchs in einem Schaf- oder Ziegenhaltungsbetrieb, in dem spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) ausgeschlossen wurde, bestimmte alternative Maßnahmen zur Keulung eingeführt. Nachdem Frankreich eine Klage auf Nichtigerklärung bestimmter Vorschriften dieser Verordnung eingereicht und vorläufigen Rechtsschutz beantragt hatte, setzte das Gericht mit Beschluss des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters vom 28. September 2007 (6) die Anwendung der angefochtenen Vorschriften bis zum Erlass einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache aus.

(7)

Auf Ersuchen der Kommission nahm die EFSA am 24. Januar 2008 eine wissenschaftliche und technische Klarstellung der Auslegung einiger Aspekte der Schlussfolgerungen ihrer Stellungnahme vom 8. März 2007 über bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit dem TSE-Risiko bei Schafen und Ziegen (7) an, die zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 727/2007 berücksichtigt worden war.

(8)

Nachdem die Kommission diese Klarstellung im Einzelnen zur Kenntnis genommen und geprüft hatte, welche Möglichkeiten ihr in ihrer Funktion als für das Risikomanagement zuständige Behörde zur Verfügung stehen, nahm sie die Verordnung (EG) Nr. 746/2008 vom 17. Juni 2008 zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (8) an. In dieser Verordnung werden im Wesentlichen die bereits in der Verordnung (EG) Nr. 727/2007 vorgesehenen Bestimmungen beibehalten. Nachdem Frankreich neue Klagen eingereicht hatte, setzte das Gericht mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 30. Oktober 2008 (9) die Anwendung der betreffenden Bestimmungen aus, bis in einer endgültigen Entscheidung die Rechtmäßigkeit der von der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 746/2008 ergriffenen Risikomanagementmaßnahmen eingehend geprüft wird.

(9)

Am 6. November 2008 veröffentlichte die EFSA auf Ersuchen der Europäischen Kommission eine Stellungnahme des Wissenschaftlichen Gremiums für biologische Gefahren über das Risiko der Exposition von Mensch und Tier gegenüber transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) durch Milch und Milcherzeugnisse, die von kleinen Wiederkäuern stammen (10). In dieser Stellungnahme kam die EFSA zu dem Schluss, dass die klassische Traberkrankheit über die Milch oder das Kolostrum vom Mutterschaf auf das Lamm übertragen werden kann. Sie erklärte außerdem, dass die Verwendung von Milch und Milcherzeugnissen, die von einem mit der klassischen Traberkrankheit infizierten Bestand stammen, das Risiko einer TSE-Exposition für Mensch und Tier bergen kann. Des Weiteren ist laut EFSA zu erwarten, dass die Zuchtprogramme zur Resistenzbildung bei Schafen gegenüber der Traberkrankheit die Exposition von Mensch und Tier durch Molkereierzeugnisse, die von kleinen Wiederkäuern stammen, verringern werden. Was die atypische Traberkrankheit betrifft, so gelangte die Behörde ferner zu dem Ergebnis, dass die offenbar begrenzte Verbreitung des Erregers im Organismus der betroffenen Tiere die Übertragbarkeit über die Milch verringern könnte. Zu BSE liegen laut EFSA keine Informationen über die Präsenz von PrPSc in Kolostrum oder Milch von an BSE erkrankten kleinen Wiederkäuern bzw. über die Infektiosität dieser Milch vor. Aufgrund der frühen und fortschreitenden peripheren Verbreitung des BSE-Erregers bei im Tierversuch infizierten anfälligen Schafen folgerte die Behörde, dass die Infektiosität von Kolostrum und Milch von BSE-infizierten anfälligen kleinen Wiederkäuern wahrscheinlich ist.

(10)

Am 6. November 2008 veröffentlichte die französische Agentur für Lebensmittelsicherheit (AFSSA) eine Stellungnahme über das Risiko der Ausbreitung der klassischen Traberkrankheit über die Milch von kleinen Wiederkäuern (11), deren Schlussfolgerungen zur Übertragbarkeit der klassischen Traberkrankheit über die Milch oder das Kolostrum vom Mutterschaf auf das Lamm sich mit denen aus der Stellungnahme der EFSA decken. In Bezug auf den Menschen folgerte die AFSSA, dass die TSE-Exposition durch den Verzehr von Milch oder Milcherzeugnissen, die von TSE-infizierten oder verdächtigen Herden kleiner Wiederkäuer stammen, für den Verbraucher zu hoch sein könnte, und empfahl, das Inverkehrbringen von Milch und Milcherzeugnissen, die aus einer solchen Herde stammen, für die menschliche Ernährung zu verbieten, da die Seuche in an der klassischen Traberkrankheit erkrankten Herden in hohem Maße auftritt.

(11)

Auf der Grundlage der Stellungnahme der EFSA und der AFSSA ergriff Frankreich am 7. November 2008 auf den französischen Markt beschränkte Maßnahmen und verbot die Verwendung von Milch und Milcherzeugnissen, die aus mit der Traberkrankheit infizierten französischen Tierbeständen stammen, als Lebens- und Futtermittel (12).

(12)

Am 11. und 26. November 2008 prüfte der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, welche Schlussfolgerungen aus diesen neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen abzuleiten sind.

(13)

In der Sitzung des Ständigen Ausschusses am 11. November 2008 wurde unter Berücksichtigung der neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse und insbesondere der nachgewiesenen Übertragbarkeit der klassischen Traberkrankheit über die Milch vom Mutterschaf auf das Lamm ein Entwurf eines Vorschlags für eine Verordnung der Kommission zur Änderung der Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 im Hinblick auf das Verbot der Verwendung von Milch und Milcherzeugnissen, die aus mit der Traberkrankheit infizierten Tierbeständen stammen, als Futtermittel, sowie im Hinblick auf die Beschleunigung des Verfahrens zur Tilgung von mit der klassischen Traberkrankheit infizierten Milchtierbeständen und die Beschränkung der Verwendung von Milch und Milcherzeugnissen als Lebensmittel auf das nationale Hoheitsgebiet vorgelegt. Da der letzte Bestandteil des Vorschlags unter den Mitgliedstaaten keine Mehrheit fand, wurde der Vorschlag nicht zur Abstimmung gestellt.

(14)

Am 26. November 2008 wurde ein geänderter Vorschlag für eine Verordnung der Kommission zur Änderung der Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 im Hinblick auf das Verbot der Verwendung von Milch und Milcherzeugnissen aus Betrieben, in denen ein Fall der klassischen Traberkrankheit nachgewiesen ist, als Futtermittel vorgelegt; dieser wurde im Ständigen Ausschuss von einer qualifizierten Mehrheit befürwortet. In einer offiziellen Erklärung begrüßte die französische Delegation die Annahme dieses Vorschlags und ersuchte die Kommission, einen weiteren Vorschlag für eine Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorzulegen, um vergleichbare Maßnahmen für die Verwendung als Lebensmittel einzuführen. In ihrer Reaktion hierauf bestätigte die Kommission, dass die Beratungen zu diesem Thema noch andauerten.

(15)

Daraufhin wurde die Verordnung (EG) Nr. 103/2009 der Kommission vom 3. Februar 2009 zur Änderung der Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (13) angenommen. Diese Verordnung enthält eine Reihe von Änderungen in Anhang VII der Verordnung EG Nr. 999/2001, darunter die Bestimmung, dass, falls es sich bei der nachgewiesenen TSE um die klassische Traberkrankheit handelt, die Milch und die Milcherzeugnisse, die von den zu beseitigenden Tieren im Betrieb stammen, nicht zur Fütterung von Wiederkäuern verwendet werden dürfen, außer zur Fütterung von Wiederkäuern innerhalb desselben Betriebs. Darüber hinaus ist das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse als Futtermittel für Nichtwiederkäuer auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu beschränken. Schließlich zielt die Verordnung (EG) Nr. 103/2009 auf eine Verringerung des Expositionsrisikos des Menschen gegenüber TSE ab, indem sie eine Beschleunigung des Tilgungsverfahrens in von mit der klassischen Traberkrankheit infizierten Milchtierbeständen vorsieht.

(16)

Am 18. Dezember 2008 ersuchte Frankreich die Kommission, gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Sofortmaßnahmen bezüglich der Exposition des Menschen gegenüber den Erregern der klassischen Traberkrankheit zu ergreifen. In der Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. Januar 2009 unterrichtete Frankreich ferner die Delegationen der anderen Mitgliedstaaten über seinen Antrag.

(17)

Nachdem dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. November 2008 ein Vorschlag für eine Verordnung der Kommission zur Änderung der Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgelegt worden war, setzte die Kommission im Einklang mit der daran anschließenden Erörterung am 20. Januar 2009 in der Arbeitsgruppe die Diskussion über die Verwendung von Milch und Milcherzeugnissen aus Betrieben, in denen ein Fall der klassischen Traberkrankheit aufgetreten ist, als Lebensmittel fort. Aus dieser Diskussion ergab sich, dass sich unter den Mitgliedstaaten keine überwiegende Mehrheit für den von Frankreich vertretenen Standpunkt fand, wonach die Verwendung solcher Milch und Milcherzeugnisse zu Nahrungszwecken durch zusätzliche Maßnahmen zum Risikomanagement einzuschränken sei.

(18)

Am 11. März 2009 bestätigte die Kommission Frankreich gegenüber in einem Schreiben, dass sie nicht beabsichtige, Sofortmaßnahmen bezüglich der Verwendung von Milch und Milcherzeugnissen zu Nahrungszwecken zu treffen.

(19)

Am 25. Februar 2009 ergriff Frankreich eine Maßnahme zum Verbot der Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen, die von Schafen und Ziegen stammen und zum Verzehr bestimmt sind, auf französisches Hoheitsgebiet (14). Am 9. März 2009 meldete Frankreich diese Maßnahmen der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 als vorläufige Schutzmaßnahmen. Im Einklang mit diesen Maßnahmen dürfen Milch und Milcherzeugnisse nur dann aus einem anderen Mitgliedstaat auf französisches Hoheitsgebiet eingeführt werden, wenn sie aus einem Betrieb stammen, über den zum Zeitpunkt der Produktion keine amtliche Verbringungsbeschränkung verhängt war, und wenn sie nicht von Tieren stammen, die nach der Bestätigung eines Falls der klassischen Traberkrankheit beseitigt oder getötet werden mussten.

(20)

Dementsprechend hat die Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in seiner Sitzung vom 23. März 2009 mit der Frage der Verlängerung, der Änderung oder der Aufhebung der vorläufigen nationalen Schutzmaßnahmen befasst.

(21)

Wie im Einleitungsteil der Verordnung (EG) Nr. 746/2008 ausgeführt, insbesondere in Erwägungsgrund 12, erklärt die EFSA, dass es keinen wissenschaftlichen Nachweis für einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen anderen Formen von TSE als BSE bei Schafen und Ziegen einerseits und TSE beim Menschen andererseits gibt, auch wenn die biologische Vielfalt der Krankheitserreger bei Schafen und Ziegen ein wichtiges Element darstellt, das es unmöglich macht, eine Übertragbarkeit auf den Menschen auszuschließen.

(22)

Die Auffassung der EFSA, dass eine Übertragbarkeit von TSE-Erregern bei Schafen und Ziegen auf den Menschen nicht ausgeschlossen werden kann, stützt sich auf experimentelle Untersuchungen zur möglichen Überwindung der Artenschranke zwischen Mensch und Tier sowie auf Tiermodelle (Primaten und Mäuse). Diese Modelle berücksichtigen allerdings nicht die genetischen Eigenschaften des Menschen, die einen wesentlichen Einfluss auf die relative Empfänglichkeit für Prionenerkrankungen ausüben. Darüber hinaus gelten bei diesen Modellen auch Einschränkungen, was die Extrapolation von Ergebnissen auf natürliche Bedingungen anbelangt; zu nennen sind hier insbesondere die Unsicherheit darüber, wie gut sie die Artenschranke zwischen Mensch und Tier simulieren, und die Unsicherheit darüber, wie gut die durchgeführte experimentelle Beimpfung die Exposition unter natürlichen Bedingungen simuliert. Hieraus ist zu schließen, dass, wenngleich das Risiko einer Übertragbarkeit von TSE-Erregern bei Schafen und Ziegen auf den Menschen nicht ausgeschlossen werden kann, dieses Risiko doch äußerst gering wäre, wenn man berücksichtigt, dass die Nachweise einer Übertragbarkeit auf experimentellen Modellen basieren, die hinsichtlich der realen Artenschranke zwischen Mensch und Tier sowie der realen Infektionswege nicht die natürlichen Bedingungen abbilden.

(23)

Bei der Durchführung der Politiken der Gemeinschaft wird ein hohes Maß an Schutz für Leben und Gesundheit des Menschen gewährleistet. Gemeinschaftsmaßnahmen im Lebensmittel- und Futtermittelsektor müssen sich auf eine angemessene Bewertung der möglichen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier stützen; zudem müssen sie — unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse — das Niveau des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier wahren oder, sofern wissenschaftlich begründet, erhöhen. Es ist jedoch unmöglich, bei einer Risikomanagemententscheidung im Bereich der Lebensmittelsicherheit eine vollständige Risikobeseitigung als realistisches Ziel zu betrachten, da hierbei Kosten und Nutzen von Risikominderungsmaßnahmen sorgfältig gegeneinander abgewogen werden müssen, um die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu gewährleisten. Die für das Risikomanagement zuständige Behörde hat die Aufgabe, über das annehmbare Risikomaß zu entscheiden, wobei sie alle Aspekte einer wissenschaftlichen Risikobewertung berücksichtigen muss.

(24)

Die Kommission in ihrer Funktion als für das Risikomanagement auf Gemeinschaftsebene zuständige Behörde ist in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dafür verantwortlich, das annehmbare Risikomaß festzulegen und Maßnahmen zu treffen, die sich zur Wahrung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus am besten eignen. Sie hat eine Prüfung und Bewertung der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Übertragbarkeit von TSE auf den Menschen vorgenommen. Das etwaige Risiko hat sie als derzeit sehr gering und damit als annehmbar eingestuft. Über die Vorschriften für Futtermittel hinaus hat die Kommission in ihrer Verordnung (EG) Nr. 103/2009 die Beschleunigung des Verfahrens zur Tilgung von mit der klassischen Traberkrankheit infizierten Milchtierbeständen verankert, wodurch die TSE-Exposition für den Menschen weiter verringert wird; damit hat die Kommission keine unverhältnismäßigen Maßnahmen ergriffen.

(25)

Auf der Grundlage der in den verfügbaren wissenschaftlichen Stellungnahmen angeführten wissenschaftlichen Nachweise sowie der Beratungen mit dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und bis zum Erlass der Entscheidung des Gerichts erster Instanz über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 746/2008, die auch für die von Frankreich gemeldeten Maßnahmen relevant ist, vertritt die Kommission nach Konsultation des Ständigen Ausschusses daher die Auffassung, dass Frankreich mit seinen vorläufigen Schutzmaßnahmen über das notwendige Maß hinausgegangen ist, mit dem sich ein schwerwiegendes Gesundheitsrisiko für den Menschen ausschließen lässt, selbst wenn man den Vorsorgegrundsatz berücksichtigt.

(26)

Aus diesem Grund ist die Kommission der Meinung, dass die Maßnahmen, die Frankreich am 25. Februar 2009 ergriffen und am 9. März 2009 der Kommission gemeldet hat, gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ausgesetzt werden sollten, bis in der Rechtssache T-257/07, Frankreich/Kommission eine Entscheidung ergangen ist.

(27)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Frankreich setzt die Anwendung seiner Maßnahmen zum Verbot der Einfuhr von zum Verzehr bestimmter Milch und entsprechenden Milcherzeugnissen aus Betrieben, in denen ein Fall der klassischen Traberkrankheit nachgewiesen wurde, auf sein Hoheitsgebiet aus, bis das Gericht erster Instanz in der Rechtssache T-257/07, Frankreich/Kommission seine endgültige Entscheidung erlassen hat.

Artikel 2

Frankreich ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung spätestens am 16. Oktober 2009 nachzukommen.

Es unterrichtet die Kommission über diese Maßnahmen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 24. September 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(3)  The EFSA Journal (2007) 466, 1-10.

(4)  Siehe Nummer 4 der Stellungnahme.

(5)  ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 8.

(6)  Rechtssache T-257/07 R, Frankreich/Kommission (2007) S. II-4153.

(7)  Wissenschaftlicher Bericht des Wissenschaftlichen Gremiums für biologische Gefahren auf Ersuchen der Europäischen Kommission zur wissenschaftlichen und technischen Klarstellung der Auslegung und Bewertung einiger Aspekte der Schlussfolgerungen seiner Stellungnahme vom 8. März 2007 über bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit dem Risiko transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Schafen und Ziegen. The EFSA Journal (2008) 626, 1-11.

(8)  ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 11.

(9)  Rechtssache T-257/07 RII, Frankreich/Kommission (ABl. C 327 vom 20.12.2008, S. 26).

(10)  The EFSA Journal (2008) 849, 1-37.

(11)  Stellungnahme der AFSSA vom 8. Oktober 2008 über die möglichen Auswirkungen der neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Übertragung des Erregers der klassischen Traberkrankheit über die Milch innerhalb einer Tierart auf die Gesundheit von Mensch und Tier (http://www.afssa.fr/Documents/ESST2008sa0115EN.pdf).

(12)  Arrêté du 7. novembre 2008 modifiant l’arrêté du 27. janvier 2003 fixant les mesures de police sanitaire relatives à la tremblante caprine (JORF vom 8. November 2008, S. 17160).

(13)  ABl. L 34 vom 4.2.2009, S. 11.

(14)  Arrêté du 25. février 2009 relatif à l’interdiction d’importation de laits, de produits laitiers et de produits contenant du lait d’origine ovine et caprine à risques au regard des encéphalopathies spongiformes transmissibles destinés à l’alimentation humaine (JORF vom 5. März 2009, S. 4094).


1.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/31


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. September 2009

über Sofortmaßnahmen für aus Indien eingeführte, zum menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Futtermittel bestimmte Krustentiere

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7388)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/727/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die allgemeinen Grundsätze für Lebens- und Futtermittel im Allgemeinen und für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit im Besonderen auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene festgelegt. Gemäß der genannten Verordnung werden Sofortmaßnahmen ergriffen, wenn davon auszugehen ist, dass ein aus einem Drittland eingeführtes Lebens- oder Futtermittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt und dass diesem Risiko durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.

(2)

Die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (2) sieht die Überwachung der Produktionskette für Tiere und Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs dahingehend vor, dass lebende Tiere, ihre festen und flüssigen Ausscheidungen, Tiergewebe, tierische Erzeugnisse, Futtermittel und Trinkwasser für Tiere auf bestimmte Rückstände und Stoffe untersucht werden. Gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG müssen von Drittländern gewährte Garantien von ihrer Wirkung her denen dieser Richtlinie mindestens gleichwertig sein.

(3)

Der jüngste Inspektionsbesuch der Gemeinschaft in Indien hat Mängel des Rückstandskontrollsystems für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse ergeben.

(4)

Trotz von Indien vorgelegter Garantien berichten die Mitgliedstaaten der Kommission, dass in aus Indien eingeführten, für den menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Futtermittel bestimmten Krustentieren vermehrt Nitrofurane und ihre Metaboliten nachgewiesen werden. Das Vorhandensein dieser Stoffe in Lebensmitteln ist durch die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates (3) verboten, da sie ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen.

(5)

Diese Erzeugnisse tierischen Ursprungs werden auch für die Herstellung von Futtermitteln für Tiere in Aquakulturhaltung verwendet. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind Nitrofurane oder ihre Metaboliten nicht als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen. Darüber hinaus dürfen Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die als antibakterielle Stoffe eingesetzte Nitrofurane enthalten, nicht als Futtermittel für Nutztiere verwendet werden, da sie Nebenprodukte der Kategorie 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sind.

(6)

Aus diesem Grund ist es angebracht, auf Gemeinschaftsebene bestimmte, für aus Indien eingeführte Krustentiere Sofortmaßnahmen zu treffen, damit ein wirksamer, einheitlicher Schutz der menschlichen Gesundheit in allen Mitgliedstaaten sichergestellt ist.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten deshalb die Einfuhr von Krustentieren aus Aquakulturhaltung aus Indien nur dann erlauben, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie am Ursprungsort einer analytischen Untersuchung unterzogen wurden, anhand derer überprüft wurde, dass die Konzentration von Nitrofuranen oder ihrer Metaboliten die Entscheidungsgrenze der verwendeten Bestätigungsmethode gemäß der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission (6) nicht überschreitet.

(8)

Die Einfuhr von Sendungen, denen keine Ergebnisse der analytischen Untersuchung am Ursprungsort beiliegen, sollte jedoch zugelassen werden, sofern der einführende Mitgliedstaat dafür Sorge trägt, dass die Sendungen bei Ankunft an der Grenze der Gemeinschaft Tests unterzogen und so lange unter amtlicher Aufsicht gehalten werden, bis die Ergebnisse vorliegen.

(9)

Diese Entscheidung sollte auf der Grundlage der von Indien gegebenen Garantien sowie der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten analytischen Untersuchungen überprüft werden.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Entscheidung gilt für Sendungen von aus Indien eingeführten Krustentieren aus Aquakulturhaltung, die für den menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind (im Folgenden „Krustentiersendungen“ genannt).

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr der Krustentiersendungen in die Gemeinschaft zu, sofern diesen die Ergebnisse einer am Ursprungsort durchgeführten analytischen Untersuchung beiliegen, damit gewährleistet ist, dass sie keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen.

(2)   Anhand der analytischen Untersuchung ist insbesondere nachzuweisen, ob in den Erzeugnissen Nitrofurane oder ihre Metaboliten gemäß der Entscheidung 2002/657/EG vorhanden sind.

Artikel 3

(1)   Abweichend von Artikel 2 lassen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Krustentiersendungen zu, denen keine Ergebnisse einer analytischen Untersuchung beiliegen, sofern der einführende Mitgliedstaat dafür Sorge trägt, dass jede Sendung solcher Erzeugnisse bei ihrer Ankunft an der Grenze der Gemeinschaft allen erforderlichen Kontrollen unterzogen wird, um zu gewährleisten, dass sie keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Sendungen werden an der Grenze der Gemeinschaft einbehalten, bis Laborergebnisse bestätigen, dass die Konzentration der Nitrofuranmetaboliten die in der Entscheidung 2002/657/EG festgelegte Mindestleistungsgrenze (MRPL) der Gemeinschaft von 1 μg/kg nicht überschreitet.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission unverzüglich, wenn die in Artikel 3 Absatz 2 genannte analytische Untersuchung zeigt, dass die Konzentration der Nitrofuranmetaboliten die Entscheidungsgrenze (CCα) der verwendeten Bestätigungsmethode gemäß Artikel 6 der Entscheidung 2002/657/EG überschreitet.

(2)   Ergibt die analytische Untersuchung, dass die Konzentration von Nitrofuranen oder ihrer Metaboliten die MRPL der Gemeinschaft überschreitet, dürfen die Sendungen nicht in Verkehr gebracht werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Absatz 2 genannten Informationen über das durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle drei Monate einen Bericht über alle Ergebnisse der analytischen Untersuchungen vor. Dazu verwenden sie das im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgeführte einheitliche Berichtsformat.

(5)   Diese Berichte werden jeweils in dem auf das betreffende Quartal folgenden Monat vorgelegt (April, Juli, Oktober und Januar).

Artikel 5

Alle durch die Anwendung dieser Entscheidung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihrer Bevollmächtigten.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich mit, welche Maßnahmen sie treffen, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 7

Diese Entscheidung wird auf der Grundlage der von Indien gegebenen Garantien sowie der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten analytischen Untersuchungen überprüft.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. September 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(3)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1.

(4)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(5)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8.


ANHANG

EINHEITLICHES BERICHTSFORMAT GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 4

Ergebnisse der Kontrollen der Krustentiersendungen aus Indien hinsichtlich Nitrofuranen und ihrer Metaboliten

Krustentierart

Probencode

Datum der Auswertung

(TT/MM/JJJJ)

Ergebnis

(μg/kg)

CCα der Bestätigungsmethode

> MRPL (1 μg/kg)

J/N

Entscheidung (Abweisung/Rücksendung/Vernichtung/Inverkehrbringen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


1.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/34


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. September 2009

über die unbeschränkte Verlängerung der gemeinschaftlichen Anerkennung des „Polish Register of Shipping“

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/728/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (1), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2006/660/EG (2) sprach die Kommission dem „Polish Register of Shipping“ eine beschränkte Anerkennung für einen Zeitraum von drei Jahren aus. Beschränkte Anerkennungen werden als Klassifikationsgesellschaften bezeichneten Organisationen gewährt, die mit Ausnahme der Nummern 2 und 3 des Abschnitts „Allgemeine Anforderungen“ sämtliche Kriterien des Anhangs der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (3) erfüllen. Der Geltungsbereich der Anerkennung war auf die Tschechische Republik, Zypern, Litauen, Malta, Polen und die Slowakei beschränkt.

(2)

Die Kommission hat das „Polish Register of Shipping“ gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 94/57/EG bewertet. Diese Bewertung stützte sich auf die Ergebnisse von vier Überprüfungen, die im Jahr 2007 gemäß Artikel 2 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) durch Sachverständige der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs durchgeführt wurden. Die tschechischen, zyprischen, litauischen, maltesischen, polnischen und slowakischen Behörden wurden zur Teilnahme an der Bewertung aufgefordert. Die Kommission berücksichtigte zudem die Ergebnisse zweier weiterer Überprüfungen, die von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im April und Mai 2009 vorgenommen wurden; diese hatte dabei die Tätigkeiten des „Polish Register of Shipping“ im Rahmen der Überwachung von Schiffsneubauprojekten und die von ihm infolge der Bewertung durch die Kommission getroffenen Korrekturmaßnahmen überprüft.

(3)

Soweit Mängel festgestellt wurden, hat das „Polish Register of Shipping“ in den meisten Fällen umgehend geeignete und ausreichende Korrekturmaßnahmen ergriffen. Die noch bestehenden Mängel betreffen vor allem die Anwendung seiner Regeln und Verfahren, insbesondere im Hinblick auf die Qualitätskontrolle von Schiffswerften, die Prüfung von Schiffsneubauten, die Ausbildung und Qualifikationen der Inspekteure sowie den Klassenwechsel. Das „Polish Register of Shipping“ wurde daher aufgefordert, in diesen Bereichen weitere Korrekturmaßnahmen zu treffen. Trotz der Ernsthaftigkeit dieser Mängel stellen sie derzeit keinen Grund dar, die Qualität der Hauptsysteme und Kontrollmechanismen der Organisation insgesamt in Frage zu stellen.

(4)

Inzwischen ist die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 in Kraft getreten. Diese sieht vor, dass die Organisationen, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens über eine Anerkennung gemäß der Richtlinie 94/57/EG verfügten, ihre Anerkennung behalten. Diese Anerkennungen werden von der Kommission bis zum 17. Juni 2010 daraufhin überprüft, ob die Beschränkungen durch andere zu ersetzen oder aufzuheben sind.

(5)

Die der Kommission aufgrund der Bewertungen und Überprüfungen vorliegenden Informationen zeigen, dass das „Polish Register of Shipping“ die Anforderungen und Pflichten, die in der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 festgelegt sind, im Allgemeinen für alle Arten des Schiffsverkehrs und für alle Schiffstypen erfüllt.

(6)

Die zuletzt von der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle veröffentlichten Daten zu den Überprüfungen, die die Unterzeichnerstaaten 2008 durchgeführt haben, belegen, dass der Anteil der Schiffe, die im Zusammenhang mit Zeugnissen der „Polish Register of Shipping“ im Zeitraum 2006-2008 zurückgehalten worden waren, noch immer bei 0,77 % aller durchgeführten Überprüfungen lag, während der durchschnittliche Anteil der anerkannten Organisationen 0,34 % betrug.

(7)

Eine Verlängerung der gemeinschaftlichen Anerkennung des „Polish Register of Shipping“ sollte am 29. September 2009 in Kraft treten, um ihre Durchgängigkeit zu gewährleisten.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 eingesetzten COSS-Ausschusses —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die gemeinschaftliche Anerkennung des „Polish Register of Shipping“ wird mit Wirkung vom 29. September 2009 unbeschränkt verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 30. September 2009

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11.

(2)  ABl. L 272 vom 3.10.2006, S. 17.

(3)  ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20.

(4)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1.


Berichtigungen

1.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/36


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 316/2009 der Kommission vom 17. April 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 100 vom 18. April 2009 )

Auf Seite 4, Artikel 1 Nummer 6:

anstatt:

„6.

In Kapitel 13 werden Abschnitt 2 „Saisonentzerrungsprämie“ (Artikel 96, 97 und 98), Artikel 117, Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 „Extensivierungsprämie“ (Artikel 118 und 119), Abschnitt 6 „Ergänzungszahlungen“ (Artikel 125) und Artikel 133 gestrichen.“

muss es heißen:

„6.

In Kapitel 13 werden Abschnitt 2 „Saisonentzerrungsprämie“ (Artikel 96, 97 und 98), Artikel 117, Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 „Extensivierungsprämie“ (Artikel 118 bis 119), Abschnitt 6 „Ergänzungszahlungen“ (Artikel 125) und Artikel 133 gestrichen.“