ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.257.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 257

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
30. September 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 907/2009 der Kommission vom 29. September 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 908/2009 der Kommission vom 28. September 2009 über ein Fangverbot für Rochen in den EG-Gewässern des Gebiets VIId für Schiffe unter der Flagge Belgiens

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 909/2009 der Kommission vom 28. September 2009 über ein Fangverbot für Rochen in den EG-Gewässern der Gebiete VIII und IX für Schiffe unter der Flagge Belgiens

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 910/2009 der Kommission vom 29. September 2009 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der Zubereitung Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 als Futtermittelzusatzstoff für Pferde (Zulassungsinhaber Lallemand SAS) ( 1 )

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 911/2009 der Kommission vom 29. September 2009 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der Zubereitung Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M als Futtermittelzusatzstoff für Salmoniden und Garnelen (Zulassungsinhaber Lallemand SAS) ( 1 )

10

 

 

VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

*

Entscheidung Nr. 912/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem gemeinsamen europäischen Metrologie-Forschungs- und Entwicklungsprogramm mehrerer Mitgliedstaaten ( 1 )

12

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2009/720/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 17. September 2009 zur Festlegung des Zeitpunkts für den Abschluss der Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 6910)

26

 

 

2009/721/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 24. September 2009 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7044)

28

 

 

2009/722/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 29. September 2009 zur Änderung der Entscheidung 2003/324/EG hinsichtlich der Ausnahme bestimmter Pelztiere in Lettland vom Verbot der Rückführung in die Futtermittelkette durch Verfütterung an dieselbe Tierart (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5550)

38

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

 

2009/723/GASP

 

*

Beschluss EUSEC/1/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 25. September 2009 betreffend die Ernennung des Leiters der Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)

40

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Beschluss 2009/724/JI der Kommission vom 17. September 2009 zur Festlegung des Zeitpunkts für den Abschluss der Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

41

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

30.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 907/2009 DER KOMMISSION

vom 29. September 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. September 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

32,8

ZZ

32,8

0707 00 05

TR

121,8

ZZ

121,8

0709 90 70

TR

110,1

ZZ

110,1

0805 50 10

AR

89,6

CL

109,9

TR

83,3

UY

88,0

ZA

70,7

ZZ

88,3

0806 10 10

EG

109,7

IL

111,8

TR

102,8

US

190,3

ZZ

128,7

0808 10 80

BR

83,8

CL

83,2

NZ

80,0

US

83,8

ZA

73,1

ZZ

80,8

0808 20 50

AR

81,8

CN

60,5

TR

100,4

US

161,5

ZA

70,4

ZZ

94,9

0809 30

TR

108,0

ZZ

108,0

0809 40 05

IL

116,1

TR

99,1

ZZ

107,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


30.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 908/2009 DER KOMMISSION

vom 28. September 2009

über ein Fangverbot für Rochen in den EG-Gewässern des Gebiets VIId für Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (3) sind die Quoten für das Jahr 2009 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2009 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2009 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2009

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.


ANHANG

Nr.

19/T&Q

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand

SRX/07D.

Art

Rochen (Rajidae)

Gebiet

VIId (EG-Gewässer)

Zeitpunkt

1.9.2009


30.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 909/2009 DER KOMMISSION

vom 28. September 2009

über ein Fangverbot für Rochen in den EG-Gewässern der Gebiete VIII und IX für Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (3) sind die Quoten für das Jahr 2009 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2009 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2009 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2009

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.


ANHANG

Nr.

18/T&Q

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand

SRX/89-C.

Art

Rochen (Rajidae)

Gebiet

VIII und IX (EG-Gewässer)

Zeitpunkt

1.9.2009


30.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 910/2009 DER KOMMISSION

vom 29. September 2009

zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der Zubereitung Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 als Futtermittelzusatzstoff für Pferde (Zulassungsinhaber Lallemand SAS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Mit der vorliegenden Verordnung wird ein neuer Verwendungszweck der Zubereitung Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 als Futtermittelzusatzstoff für Pferde zugelassen.

(3)

Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) hat die Risikobewertung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 durchgeführt.

(5)

Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 als Futtermittelzusatzstoff für Pferde.

(6)

Die Verwendung dieser Zubereitung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 226/2007 der Kommission (2) für Milchziegen und -schafe für zehn Jahre und durch die Verordnung (EG) Nr. 1293/2008 der Kommission (3) für Lämmer für zehn Jahre zugelassen.

(7)

Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Zubereitung für Pferde wurden neue Daten vorgelegt. Die Behörde kam in ihren Gutachten vom 12. September 2006 (4) und 1. April 2009 (5) zu dem Schluss, dass sich die Zubereitung Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt auswirkt und dass die Verwendung dieser Zubereitung die Faserverdauung deutlich fördern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Für die Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln überprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(8)

Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 26.

(3)  ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 38.

(4)  The EFSA Journal (2006) 385, S. 1.

(5)  The EFSA Journal (2009) 1040, S. 1.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer

4a1711

LALLEMAND SAS

Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

 

Fest:

Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (lebensfähige getrocknete Zellen) in einer garantierten Mindestkonzentration von 2 × 1010 KBE/g

 

Gecoatet:

Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (lebensfähige getrocknete Zellen) in einer garantierten Mindestkonzentration von 1 × 1010 KBE/g.

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077: 80 % lebensfähige getrocknete Zellen und 14 % nicht lebensfähige Zellen

 

Analysemethode (1):

Plattengussverfahren und molekulare Identifikation (PCR)

Pferde

3,0 × 109

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

In gecoateter Form nur in Verbindung mit pelletierten Futtermitteln verwenden.

3.

Erfolgt die Handhabung oder das Mischen des Erzeugnisses in geschlossenen Räumen, so wird beim Mischen das Tragen von Schutzbrillen und -masken empfohlen, sofern die Mischer über kein Absaugsystem verfügen.

20.10.2019


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives


30.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 911/2009 DER KOMMISSION

vom 29. September 2009

zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der Zubereitung Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M als Futtermittelzusatzstoff für Salmoniden und Garnelen (Zulassungsinhaber Lallemand SAS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung vorgelegt. Dem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M als Futtermittelzusatzstoff für Salmoniden und Garnelen.

(4)

Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung wurde für Masthähnchen durch die Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 der Kommission (2) und für Mastschweine durch die Verordnung (EG) Nr. 2036/2005 der Kommission (3) auf unbegrenzte Zeit zugelassen.

(5)

Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Zubereitung für Salmoniden und Garnelen wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihren Gutachten vom 1. April 2009 (4) zu dem Schluss, dass die Zubereitung Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt hat und dass die Verwendung dieser Zubereitung positive Wirkungen haben kann, da es die Anzahl gut entwickelter Salmoniden erhöht sowie die Überlebensfähigkeit und die Wachstumsleistung bei Garnelen verbessert. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Für die Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln überprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 195 vom 27.7.2005, S. 6.

(3)  ABl. L 328 vom 15.12.2005, S. 13.

(4)  The EFSA Journal (2009) 1038, S. 2, und 1037, S. 1.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe; Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (fördern das Wachstum der Tiere).

4d1712

Lallemand

SAS

Pediococcus acidilactici

CNCM MA 18/5M

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung aus lebensfähigen Zellen von Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M mit einem Mindestgehalt von 1 × 1010 KBE/g des Zusatzstoffs

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lebensfähige Zellen von Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M

 

Analysemethode (1):

 

Quantifizierung: Auszählung nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar und einer Inkubationstemperatur von 37 °C

 

Identifizierung: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE).

Salmoniden

3 × 109

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis für Salmoniden 3 × 109 KBE/kg Alleinfuttermittel

3.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung ist Atemschutz zu tragen.

20.10.2019

Garnelen

1 × 109


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives


VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

30.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/12


ENTSCHEIDUNG Nr. 912/2009/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. September 2009

über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem gemeinsamen europäischen Metrologie-Forschungs- und Entwicklungsprogramm mehrerer Mitgliedstaaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 169 und 172 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (3) (das siebte Rahmenprogramm) sieht die Beteiligung der Gemeinschaft an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, im Sinne von Artikel 169 des Vertrags vor.

(2)

Das siebte Rahmenprogramm sieht eine Reihe von Kriterien für die Festlegung der Themenbereiche für Initiativen nach Artikel 169 vor: Relevanz für die Ziele der Gemeinschaft, genaue Definition des zu verfolgenden Ziels und seine Bedeutung für die Ziele des Rahmenprogramms, bereits vorhandene Grundlage (bestehende oder geplante Forschungsprogramme), europäischer Mehrwert, kritische Masse in Bezug auf Umfang und Anzahl der einbezogenen Programme sowie Ähnlichkeit der hiervon erfassten Maßnahmen, Angemessenheit von Artikel 169 des Vertrags als bestgeeignetes Mittel zur Erreichung der Ziele.

(3)

Die Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) (4) („spezifisches Programm Zusammenarbeit“) befürwortet themenübergreifende Ansätze für Forschungsthemen, die für mehr als einen Themenbereich des siebten Rahmenprogramms relevant sind, und nennt eine Initiative nach Artikel 169 auf dem Gebiet der Metrologie als eines der Gebiete, die sich für eine Beteiligung der Gemeinschaft an gemeinsam durchgeführten nationalen Forschungsprogrammen auf der Grundlage von Artikel 169 des Vertrags eignen.

(4)

Die Metrologie ist ein interdisziplinäres wissenschaftliches Gebiet und wesentlicher Bestandteil einer modernen wissensbasierten Gesellschaft. Zuverlässige und vergleichbare Messnormen sowie geeignete, validierte Mess- und Prüfverfahren sind die Grundlage für wissenschaftlichen Fortschritt und technologische Innovation und haben dadurch signifikante Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Lebensqualität in Europa.

(5)

Den Forschungs- und Entwicklungsprogrammen und -tätigkeiten, die einzelne Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene zur Förderung der Metrologie durchführen, mangelt es an Koordinierung auf europäischer Ebene und der für strategische Forschungs- und Entwicklungsbereiche erforderlichen kritischen Masse.

(6)

Im Bemühen um ein kohärentes europäisches Metrologiekonzept und im Bestreben, effizient zu handeln, haben verschiedene Mitgliedstaaten ein gemeinsames Forschungs- und Entwicklungsprogramm mit der Bezeichnung „Europäisches Metrologie-Forschungsprogramm“ („EMFP“) aufgelegt, das dazu beitragen soll, die steigende Nachfrage nach Metrologie auf Spitzenniveau, die insbesondere in neuen Technologiebereichen als Instrument für Innovation, wissenschaftliche Forschung und Unterstützung der Politik gefordert wird, zu befriedigen.

(7)

Die Kommission hat in ihrem Arbeitsprogramm 2007-2008 vom 11. Juni 2007 zur Durchführung des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ eine finanzielle Unterstützung von ERA-NET Plus im Bereich der Metrologie vorgesehen, um den Übergang vom ERA-NET-Projekt „iMERA“ zum gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramm im Bereich der Metrologie auf der Grundlage von Artikel 169 des Vertrags zu erleichtern. Daraus resultierte die Entwicklung des EMFP, das die wichtigsten Herausforderungen und Tätigkeiten des gemeinsamen Programms bestimmt hat.

(8)

Das EMFP dient der Förderung der wissenschaftlichen Entwicklung und Innovation durch Schaffung der rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen für eine groß angelegte, europäisch ausgerichtete Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in der Metrologieforschung auf jedem technologischen oder industriellen Gebiet. Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Spanien, Frankreich, Italien, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich sowie Norwegen, die Schweiz und die Türkei (teilnehmende Staaten) haben sich darauf verständigt, Tätigkeiten für das EMFP zu koordinieren und gemeinsam durchzuführen. Das Gesamtvolumen ihrer Beteiligung wird für die vorgeschlagene Laufzeit von sieben Jahren auf mindestens 200 Mio. EUR, zuzüglich einer finanziellen Reserve von 100 Mio. EUR, veranschlagt.

(9)

Um seine Wirkung zu erhöhen, haben die teilnehmenden Staaten einer Beteiligung der Gemeinschaft am EMFP zugestimmt. Die Gemeinschaft sollte sich während der Laufzeit des EMFP mit einem dem Beitrag der teilnehmenden Staaten entsprechenden Finanzbeitrag von bis zu 200 Mio. EUR beteiligen. Da das EMFP den wissenschaftlichen Zielsetzungen des siebten Rahmenprogramms entspricht und Maßnahmen im Bereich der Metrologie horizontaler Art und nicht direkt mit den zehn Themenbereichen verbunden sind, sollte das EMFP insgesamt gemeinsam und über alle relevanten Themenbereiche hinweg unterstützt werden.

(10)

Weitere Finanzierungsmöglichkeiten könnten sich unter anderem bei der Europäischen Investitionsbank (EIB) bieten, insbesondere im Wege der von der EIB und der Kommission gemeinsam entwickelten Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis gemäß Anhang III des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“.

(11)

Die Bereitstellung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, dass ein Finanzierungsplan aufgestellt wird, dem förmliche Verpflichtungen der zuständigen nationalen Behörden bezüglich der gemeinsamen Durchführung der auf einzelstaatlicher Ebene laufenden Forschungs- und Entwicklungsprogramme und -tätigkeiten und bezüglich des Beitrags zur Finanzierung der gemeinsamen Durchführung des EMFP zugrunde liegen.

(12)

Wie im spezifischen Programm „Zusammenarbeit“ vorgesehen, ist für die gemeinsame Durchführung der nationalen Forschungsprogramme eine spezifische Durchführungsstruktur erforderlich, die gegebenenfalls erst geschaffen werden muss. Die teilnehmenden Staaten haben sich für die Durchführung des gemeinsamen Programms EMFP auf eine solche spezifische Durchführungsstruktur verständigt. Die spezifische Durchführungsstruktur sollte Empfänger des Finanzbeitrags der Gemeinschaft sein und für eine effiziente Durchführung des EMFP sorgen.

(13)

Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, dass die teilnehmenden Staaten Mittel bewilligen und ihre Finanzbeiträge tatsächlich auszahlen.

(14)

Die Gemeinsame Forschungsstelle ist eine Dienststelle der Kommission und da ihre Institute über Forschungskapazitäten mit Relevanz für das EMFP verfügen, sollten sie an der Durchführung des Programms beteiligt sein. Deshalb sollte die Rolle der Gemeinsamen Forschungsstelle im Hinblick auf die Beteiligungs- und Finanzierungsmöglichkeiten sowie auf eine Einbeziehung in die Abwicklung des EMFP geklärt werden.

(15)

Die Zahlung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft sollte an den Abschluss einer allgemeinen Vereinbarung zwischen der im Namen der Europäischen Gemeinschaften handelnden Kommission und der spezifischen Durchführungsstruktur geknüpft sein, in der die Verwendung des Gemeinschaftsbeitrags im Einzelnen geregelt ist. Diese allgemeine Vereinbarung sollte die zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft notwendigen Bestimmungen enthalten.

(16)

Die auf den Finanzbeitrag der Gemeinschaft anfallenden Zinsen sollten gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) (Haushaltsordnung) als zweckgebundene Einnahmen betrachtet werden. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, den in dieser Entscheidung festgelegten Höchstbetrag des Gemeinschaftsbeitrags entsprechend zu erhöhen.

(17)

Die Gemeinschaft sollte berechtigt sein, nach den Bedingungen, die in der zwischen der Gemeinschaft und der spezifischen Durchführungsstruktur zu treffenden Vereinbarung festgelegt sind, ihren Finanzbeitrag zu kürzen, zurückzuhalten oder einzustellen, falls das EMFP nicht oder nur in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wird oder falls die teilnehmenden Staaten ihren Beitrag zur Finanzierung des EMFP nicht, nur teilweise oder verspätet leisten.

(18)

Um das EMFP wirksam durchzuführen, sollten Finanzhilfen für Teilnehmer an EMFP-Projekten gewährt werden, die unter Verantwortung der spezifischen Durchführungsstruktur im Anschluss an eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zentral ausgewählt werden. Die Gewährung und Auszahlung der Finanzhilfen sollten transparent und effizient abgewickelt werden.

(19)

Die Bewertung der Vorschläge sollte zentral durch unabhängige Sachverständige unter Verantwortung der spezifischen Durchführungsstruktur erfolgen. Die spezifische Durchführungsstruktur sollte eine für die Zuteilung von Finanzmitteln aus dem Finanzbeitrag der Gemeinschaft und den nationalen EMFP-Haushalten verbindliche Rangliste festlegen.

(20)

Im Einklang mit der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) (Durchführungsbestimmungen) erfolgt die Verwaltung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 der Haushaltsordnung sowie Artikel 35, Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 41 der Durchführungsbestimmungen.

(21)

Jeder Mitgliedstaat und jeder mit dem siebten Rahmenprogramm assoziierte Staat sollte zur Teilnahme am EMFP berechtigt sein.

(22)

In Übereinstimmung mit den Zielen des siebten Rahmenprogramms sollten sich andere Länder am EMFP beteiligen können, sofern eine solche Beteiligung in einer entsprechenden internationalen Übereinkunft vorgesehen ist und sowohl die Kommission im Namen der Gemeinschaft als auch die teilnehmenden Staaten zustimmen. Die Gemeinschaft sollte im Einklang mit dem siebten Rahmenprogramm und den in dieser Entscheidung festgelegten Vorschriften und Bedingungen berechtigt sein, Bedingungen für ihren Finanzbeitrag zum EMFP im Zusammenhang mit der Beteiligung solcher anderen Länder zu vereinbaren.

(23)

In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft (7), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (8) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (9) sollten zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug geeignete Maßnahmen ergriffen und die notwendigen Schritte eingeleitet werden, um verlorene sowie zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Mittel wieder einzuziehen.

(24)

Die Forschungstätigkeiten im Rahmen des EMFP müssen grundlegenden ethischen Grundsätzen, die u.a. in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, sowie den Grundsätzen der Gleichberechtigung und Gleichstellung der Geschlechter Rechnung tragen.

(25)

Die Kommission sollte in einer Zwischenbewertung Qualität und Effizienz der Durchführung des EMFP sowie die Forschritte bei der Erreichung der Ziele untersuchen, und zudem eine Abschlussbewertung vornehmen.

(26)

Die spezifische Durchführungsstruktur sollte die Teilnehmer an den ausgewählten EMFP-Projekten dazu ermutigen, ihre Ergebnisse mitzuteilen und zu verbreiten und diese Information öffentlich zugänglich zu machen —

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Finanzbeitrag der Gemeinschaft

(1)   Die Gemeinschaft leistet einen Finanzbeitrag zum „Europäischen Metrologie-Forschungsprogramm“ (EMFP), das Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Spanien, Frankreich, Italien, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich sowie Norwegen, die Schweiz und die Türkei (die teilnehmenden Länder) gemeinsam durchführen.

(2)   Die Gemeinschaft leistet in Übereinstimmung mit den in den Anhängen I und II, die ein integraler Bestandteil dieser Entscheidung sind, beschriebenen Grundsätzen einen dem Beitrag der teilnehmenden Staaten entsprechenden Finanzbeitrag in Höhe von höchstens 200 Mio. EUR, der aus den für die Laufzeit des siebten Rahmenprogramms bewilligten Mitteln des Gesamthaushalts der Europäischen Union gezahlt wird.

(3)   Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft wird aus den Haushaltsmitteln finanziert, die für die einschlägigen Themenbereiche des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ vorgesehen sind.

Artikel 2

Bedingungen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft

Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft wird unter folgenden Bedingungen geleistet:

a)

Nachweis durch die teilnehmenden Staaten, dass das in Anhang I beschriebene EMFP tatsächlich geschaffen wurde;

b)

offizielle Schaffung einer spezifischen Durchführungsstruktur mit Rechtspersönlichkeit, die für die Durchführung des EMFP sowie für Empfang, Zuteilung und Überwachung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 der Haushaltsordnung und gemäß Artikel 35, Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 41 der Durchführungsbestimmungen verantwortlich ist;

c)

Erstellung eines geeigneten und effizienten Verwaltungsmodells für das EMFP in Übereinstimmung mit Anhang II;

d)

effiziente Durchführung der EMFP-Tätigkeiten gemäß Anhang I durch die spezifische Durchführungsstruktur, einschließlich der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

e)

Verpflichtung jedes teilnehmenden Staates, seinen Beitrag zur Finanzierung des EMFP zu leisten und diesen Beitrag um eine finanzielle Reserve von 50 % aufzustocken, um auf eine hohe Erfolgsquote bei der Teilnahme an EMFP-Projekten vorbereitet zu sein, und tatsächliche Auszahlung des Finanzbeitrags an die Empfänger;

f)

Einhaltung der Gemeinschaftsregeln über staatliche Beihilfen, insbesondere des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (10);

g)

Gewährleistung eines hohen wissenschaftlichen Standards, Wahrung der ethischen Grundsätze im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des siebten Rahmenprogramms und Berücksichtigung der Grundsätze des Gender Mainstreaming und der Gleichberechtigung der Geschlechter sowie Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung;

h)

Formulierung von Bestimmungen für Rechte des geistigen Eigentums, die aus den im Rahmen des EMFP durchgeführten Tätigkeiten und aus der Durchführung und Koordinierung der auf nationaler Ebene laufenden Forschungs- und Entwicklungsprogramme und -tätigkeiten der teilnehmenden Staaten entstehen, in einer Weise, die dem Aufbau solchen Wissens und der umfassenden Nutzung und Verbreitung des erworbenen Wissens förderlich ist. Das Konzept folgt dem Modell der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (11) (die Beteiligungsregeln).

Artikel 3

Tätigkeiten des EMFP

(1)   Kerntätigkeit des EMFP ist die Finanzierung grenzübergreifender EMFP-Projekte mehrerer Partner, die Forschung, technologische Entwicklung, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Wissensverbreitung zum Gegenstand haben (EMFP-Projekte). Angesichts der Konzentration der Forschungskapazitäten im Metrologiebereich wird der wesentliche Teil der EMFP-Projekte von den nationalen Metrologieinstituten und benannten Instituten (spezialisierte Institute, die für bestimmte nationale Normen und die dazugehörigen Dienste zuständig sind, welche nicht in den Tätigkeitsbereich der nationalen Metrologieinstitute fallen) der teilnehmenden Staaten ausgeführt.

(2)   Um die Forschungskapazitäten im Metrologiebereich zu erhöhen und stärker zu diversifizieren, finanziert das EMFP in Ergänzung der EMFP-Projekte auch verschiedene Forscherstipendien.

(3)   Die Auswahl der EMFP-Projekte und die Gewährung der Forscherstipendien erfolgen jeweils im Anschluss an eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, bei der den Grundsätzen der Gleichbehandlung, Transparenz, unabhängigen Bewertung, Kofinanzierung, Finanzierung ohne Erzielung von Gewinnen sowie der in Artikel 112 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Nichtrückwirkung im Sinne von Anhang I dieser Entscheidung Rechnung getragen wird.

(4)   Als Hauptbewertungskriterien für EMFP-Projekte bzw. Forscherstipendien gelten die Kriterien von Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a und b der Beteiligungsregeln entsprechend. Die Hauptbewertungskriterien werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen konkretisiert. Zusätzliche Kriterien können unter der Bedingung eingeführt werden, dass sie in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht werden, nicht diskriminierend sind und den Hauptbewertungskriterien nicht übergeordnet sind.

(5)   Anhang I dieser Entscheidung enthält weitere Einzelheiten zur Durchführung der EMFP-Tätigkeiten.

Artikel 4

Rolle der Gemeinsamen Forschungsstelle

(1)   Die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission kann die Teilnahme am EMFP und eine Finanzierung durch das EMFP beantragen, wobei vergleichbare Bedingungen gelten wie für die Metrologieinstitute teilnehmender Staaten.

(2)   Eigene Ressourcen der Gemeinsamen Forschungsstelle, die nicht durch die EMFP-Finanzierung abgedeckt sind, zählen nicht als Finanzbeitrag der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 1.

(3)   Das für Metrologie zuständige Institut der Gemeinsamen Forschungsstelle, die als Dienststelle der Kommission im Namen der Gemeinschaft handelt, ist berechtigt, als Beobachter ohne Abstimmungsrecht an der Durchführung des EMFP im Rahmen der spezifischen Durchführungsstruktur teilzunehmen.

Artikel 5

Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und der spezifischen Durchführungsstruktur

Die Modalitäten für die Verwaltung und Kontrolle der Mittel sowie den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft werden in Form einer allgemeinen Vereinbarung sowie jährlicher Finanzabkommen festgelegt, die zwischen der Kommission, im Namen der Gemeinschaft, und der spezifischen Durchführungsstruktur geschlossen werden.

Die allgemeine Vereinbarung enthält insbesondere folgende Elemente:

1.

Beschreibung der übertragenen Aufgaben;

2.

Bedingungen und Modalitäten für die Wahrnehmung der Aufgaben, einschließlich der Abgrenzung der Verantwortlichkeiten und Angaben zur praktischen Durchführung der erforderlichen Kontrollen;

3.

Vorschriften für die Berichterstattung über die Erfüllung der Aufgaben an die Kommission;

4.

Bedingungen für die Beendigung der Wahrnehmung der Aufgaben;

5.

Modalitäten der von der Kommission ausgeübten Kontrollen;

6.

Bedingungen für die Nutzung getrennter Bankkonten und die Verwendung der Zinserträge;

7.

Bestimmungen über die Gewährleistung der Sichtbarkeit der Gemeinschaftstätigkeit gegenüber den übrigen Tätigkeiten der spezifischen Durchführungsstruktur;

8.

Verpflichtung zur Unterlassung jeglicher Handlungen, die einen Interessenkonflikt im Sinne von Artikel 52 Absatz 2 der Haushaltsordnung hervorrufen könnten;

9.

Bestimmungen über Rechte des geistigen Eigentums, die aus den in Artikel 2 dieser Entscheidung genannten Tätigkeiten des EMFP entstehen;

10.

eine Liste der Kriterien für die Zwischen- und Abschlussbewertungen einschließlich der in Artikel 13 dieser Entscheidung genannten Bewertungen.

Artikel 6

Auf den Finanzbeitrag der Gemeinschaft anfallende Zinsen

Die auf den Finanzbeitrag der Gemeinschaft zum EMFP anfallenden Zinsen werden gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen betrachtet. Der in Artikel 1 Absatz 2 dieser Entscheidung festgelegte Höchstbetrag des Gemeinschaftsbeitrags kann von der Kommission entsprechend erhöht werden.

Artikel 7

Kürzung, Zurückhaltung oder Einstellung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft

Wird das EMFP nicht oder in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt, so kann die Gemeinschaft ihren Finanzbeitrag nach Maßgabe der tatsächlichen Durchführung des EMFP kürzen, zurückhalten oder einstellen.

Leisten die teilnehmenden Staaten ihren Beitrag zur Finanzierung des EMFP nicht, nur teilweise oder verspätet, so kann die Gemeinschaft ihren Finanzbeitrag im Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der von den teilnehmenden Staaten bereitgestellten öffentlichen Mittel nach den Bedingungen der zwischen der Kommission und der spezifischen Durchführungsstruktur geschlossenen Vereinbarung kürzen.

Artikel 8

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften durch die teilnehmenden Staaten

Bei der Durchführung des EMFP ergreifen die teilnehmenden Staaten alle erforderlichen legislativen, regulatorischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen. Insbesondere treffen die teilnehmenden Staaten gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung und Artikel 38 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen die erforderlichen Maßnahmen, um eine vollständige Rückerstattung jeglicher der Gemeinschaft zustehender Beträge sicherzustellen.

Artikel 9

Prüfung durch den Rechnungshof

Die Kommission und der Rechnungshof sind dazu berechtigt, von ihren Beamten bzw. Bediensteten alle erforderlichen Kontrollen und Inspektionen durchführen zu lassen, um die ordnungsgemäße Verwaltung der Gemeinschaftsmittel sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrug oder Unregelmäßigkeiten zu schützen. Zu diesem Zweck stellen die teilnehmenden Staaten und/oder die spezifische Durchführungsstruktur der Kommission und dem Rechnungshof rechtzeitig alle einschlägigen Unterlagen zur Verfügung.

Artikel 10

Unterrichtung

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof alle relevanten Informationen. Die teilnehmenden Staaten werden aufgefordert, der Kommission über die spezifische Durchführungsstruktur sämtliche zusätzlichen Informationen zu übermitteln, die das Europäische Parlament, der Rat und der Rechnungshof bezüglich der Finanzverwaltung der spezifischen Durchführungsstruktur anfordern und die unter die in Artikel 13 festgelegten Gesamtanforderungen in Bezug auf die Berichterstattung fallen.

Artikel 11

Teilnahme weiterer Mitgliedstaaten und assoziierter Länder

Jeder Mitgliedstaat und jedes mit dem siebten Rahmenprogramm assoziierte Land ist gemäß den Kriterien von Artikel 2 Buchstaben e und f dieser Entscheidung zur Teilnahme am EMFP berechtigt und wird wie ein teilnehmender Staat behandelt.

Artikel 12

Teilnahme anderer Drittländer

Die teilnehmenden Staaten und die Kommission können der Teilnahme jedes anderen Landes zustimmen, sofern die Kriterien von Artikel 2 Buchstabe e erfüllt sind und eine solche Beteiligung in einer entsprechenden internationalen Übereinkunft vorgesehen ist. Sie legen die Bedingungen fest, unter denen juristische Personen, die in einem solchem Land niedergelassen, und Einzelpersonen, die dort wohnhaft sind, für eine EMFP-Finanzierung in Frage kommen.

Artikel 13

Jahresbericht und Bewertung

Der Jahresbericht über das siebte Rahmenprogramm, der dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 173 des Vertrags vorgelegt wird, enthält einen Bericht über die Tätigkeiten des EMFP.

Die Kommission nimmt drei Jahre nach Beginn des EMFP eine Zwischenbewertung des Programms vor. Diese Bewertung befasst sich mit den Fortschritten beim Erreichen der in Anhang I dieser Entscheidung beschriebenen Ziele, enthält Empfehlungen an das EMFP zur weiteren Verbesserung der Integration sowie der Qualität und Effizienz der Durchführung, einschließlich der wissenschaftlichen, verwaltungstechnischen und finanziellen Integration, und prüft, ob die Finanzbeiträge der teilnehmenden Staaten angesichts der potenziellen Nachfrage der verschiedenen nationalen Forschungsgemeinschaften angemessen sind.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen aus dieser Bewertung zusammen mit ihren Bemerkungen und gegebenenfalls mit Vorschlägen zur Änderung dieser Entscheidung.

Bei Ende der Gemeinschaftsbeteiligung am EMFP, spätestens jedoch im Jahr 2017, nimmt die Kommission mit Hilfe eines unabhängigen Sachverständigenausschusses eine Abschlussbewertung der allgemeinen, spezifischen und operativen Ziele des EMFP vor.

Dieser Ausschuss gründet die Bewertung unter anderem auf die folgenden Kriterien:

a)

die im Rahmen der Projekte und Stipendien erzielte wissenschaftliche Spitzenleistung, gemessen anhand der Zahl der Veröffentlichungen und Patente sowie der anderen wissenschaftlichen Output-Indikatoren,

b)

das Ausmaß der Teilnahme externer Forscher und Forschungseinrichtungen am Programm,

c)

die Erhöhung der metrologischen Kapazitäten der Mitgliedstaaten und der mit dem siebten Rahmenprogramm assoziierten Länder, deren Metrologieprogramme in einem frühen Entwicklungsstadium sind,

d)

die Zahl und die Qualität der Ausbildungsmaßnahmen,

e)

die Zahl und die Qualität der Aktivitäten im Bereich der metrologischen Kommunikation und Verbreitung.

Die Ergebnisse der Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Entscheidung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 15

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 16. September 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. MALMSTRÖM


(1)  Stellungnahme vom 25. März 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Juli 2009.

(3)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(7)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(8)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(9)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(10)  ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.

(11)  ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.


ANHANG I

Beschreibung der Ziele und der Tätigkeiten des Europäischen Metrologie-Forschungsprogramms (EMFP)

I.   ZIELE

Die Metrologie leistet in der heutigen globalen Wirtschaft einen wichtigen Beitrag zur technologischen und wirtschaftlichen Entwicklung vieler Nationen. Bestimmte gesellschaftliche Herausforderungen können nur mit Hilfe der Metrologieforschung überwunden werden; Beispiele solcher Forschung betreffen Gebiete wie Weltraumforschung, einschließlich Satellitennavigation, Sicherheit, Gesundheitswesen, Halbleiterindustrie und Klimawandel. Die Metrologieforschung dient dem Wohl der Gesellschaft und ist eine wichtige Grundlage für die staatliche Regulierung und Normung. Sie steht kaum im Blickpunkt der Öffentlichkeit, spielt aber eine wichtige Rolle für modernen Handel und moderne Kommunikation. Das Fehlen einheitlicher und genauer Gewichte und Maße kann den Zugang zu Märkten erschweren. Alle großen Wirtschaftsmächte der Welt haben erkannt, dass Forschung und Entwicklung in der Metrologie entscheidende Bedeutung für das langfristige Wirtschaftswachstum fortgeschrittener Länder haben.

Die Metrologieforschung hat in vielen Ländern traditionell hohe Priorität. Die nationalen Metrologieforschungsprogramme der europäischen Länder sind jedoch vollständig voneinander isoliert und bisher waren die Mitgliedstaaten der EU nicht imstande, alleine ein einheitliches und wirklich integriertes Europäisches Metrologie-Forschungsprogramm auf die Beine zu stellen. Die nationalen Metrologieforschungsprogramme werden von den nationalen Metrologieinstituten (NMI) mit Unterstützung von benannten Instituten (BI) durchgeführt; die erforderlichen Mittel kommen von Regierungen oder Ministerien. Die europäische Metrologieforschung ist eine Fachgemeinschaft, die nur lose mit Forschungsorganisationen oder Hochschulen verbunden ist. Es gibt kaum eine zusammenhängende Struktur; einige wenige Exzellenzzentren würden von einem breiten internationalen Wettbewerb profitieren. Doppelarbeit im Bereich der Forschung lässt sich so kaum vermeiden.

Das Recht der Gemeinschaft, in diesem Bereich tätig zu werden, ist in mehreren Artikeln des EU-Vertrags verankert, in denen eine Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft im Bereich der Forschung vorgesehen ist. Laut Artikel 165 koordinieren die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten „ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und der technologischen Entwicklung, um die Kohärenz der einzelstaatlichen Politiken und der Politik der Gemeinschaft sicherzustellen“. Artikel 169 bietet der Gemeinschaft die Möglichkeit, eine Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten vorzusehen. Maßnahmen der Gemeinschaft sind in hohem Maße gerechtfertigt, da es sehr unwahrscheinlich ist, dass die Mitgliedstaaten diese Probleme allein lösen können.

Das EMFP wird die nationalen Programme von 22 teilnehmenden Staaten in ein gemeinsames Forschungsprogramm integrieren und insbesondere einen Beitrag zu den Zielen der europäischen nationalen Messsysteme leisten. Es soll die Entwicklung, Validierung und Nutzung neuer Messtechniken, Normen, Prozesse, Instrumente, Referenzmaterialien und Kenntnisse im Dienste innovativer Entwicklungen in Industrie und Handel beschleunigen, die Qualität der Daten für Wissenschaft, Industrie und Politik verbessern und die Entwicklung und Umsetzung von Richtlinien und Verordnungen unterstützen.

Das EMFP wird diese Ziele auf folgende Art erreichen:

a)

Zusammenführung wissenschaftlicher Exzellenz in der Metrologieforschung durch wettbewerbsfähige gemeinsame Forschungsprojekte („EMRP Projekte“) mit besseren Chancen auf Erreichen einer ausreichenden kritischen Masse aus den Netzen der NMI und BI der teilnehmenden Staaten mit dem Ziel, die großen Herausforderungen der europäischen Metrologie zu bewältigen;

b)

Offenheit des Systems für wissenschaftliche Spitzenleistung durch Gewährung von Forscherstipendien zur Förderung der Teilnahme der europäischen Forschergemeinschaft;

c)

Aufbau von Kapazitäten durch Gewährung von Mobilitätsstipendien für europäische Metrologieforscher mit Schwerpunkt auf EURAMET-Ländern mit begrenzten Kapazitäten im Bereich der Metrologieforschung.

Das EMFP ergänzt laufende nationale Programme und Tätigkeiten, die auf rein nationale Prioritäten ausgerichtet sind.

Ziel der EMFP-Initiative ist es, einschlägige nationale Metrologieforschungstätigkeiten besser aufeinander abzustimmen und zu integrieren und ein gemeinsames Forschungsprogramm zu schaffen, das wissenschaftliche, verwaltungstechnische und finanzielle Integration gewährleistet, einen wichtigen Beitrag zum Europäischen Forschungsraum leistet und die Konzepte der Lissabon-Agenda untermauert, die Europa zum „wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt“ machen möchte. Die Integration auf wissenschaftlicher Ebene erfolgt durch die gemeinsame Beschreibung und Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des EMFP. Auf Ebene der Verwaltung wird die Integration über die spezifische Durchführungsstruktur EURAMET e.V., eine Vereinigung ohne Erwerbszweck nach deutschem Recht, erreicht; die Modalitäten sind in Anhang II beschrieben.

Finanzielle Integration bedeutet, dass die teilnehmenden Staaten konkrete Zusagen zur Finanzierung des EMFP leisten und allen förderfähigen Teilnehmern an ausgewählten EMFP-Projekten Mittel aus dem nationalen EMFP-Haushalt zur Verfügung stellen; dabei ist gegebenenfalls auch die finanzielle Reserve in Höhe von 50 % dieser Haushalte in Anspruch zu nehmen. Sie zahlen ferner eine bestimmte Barsumme in ein gemeinsames Budget ein, um neben der Deckung der laufenden Kosten des EMFP auch die Finanzierung von Exzellenz- und Mobilitätsstipendien zu ermöglichen. Ein weiteres Element der finanziellen Integration ist das gemeinsame Konzept für förderfähige Kosten, das sich auf die Regeln des siebten Rahmenprogramms stützen wird.

II.   TÄTIGKEITEN

Die EMFP betreffen die gemeinsame Forschung und technologische Entwicklung auf vier Gebieten:

A.   Im Zentrum stehen grenzübergreifende EMFP-Projekte mehrerer Partner, die Forschung, technologische Entwicklung, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Wissensverbreitung zum Gegenstand haben. Angesichts der Konzentration der Metrologiekapazitäten wird der wesentliche Teil der EMFP-Projekte von den NMI und BI der teilnehmenden Staaten ausgeführt.

B.   Zur Stärkung und Diversifizierung der Metrologiekapazitäten werden drei Arten von Stipendien gewährt:

B1.   Um die Anzahl der Organisationen zu erhöhen, die über eng mit der Metrologie zusammenhängende Kapazitäten verfügen, werden Exzellenzstipendien an Organisationen und/oder Einzelpersonen aus der Forschergemeinschaft der Mitgliedstaaten und mit dem siebten Rahmenprogramm assoziierter Länder, die einen erheblichen Beitrag zu den Forschungstätigkeiten des gemeinsamen Programms leisten können, vergeben. Jede ausgewählte Organisation und/oder Einzelperson wird mit einem EMFP-Projekt verbunden sein.

B2.   Um die Kapazitäten von Einzelpersonen im Bereich der Metrologie durch stärkere Mobilität zu fördern, werden Mobilitätsstipendien vergeben an:

1.

Forscher von NMI und BI teilnehmender Staaten,

2.

Forscher, die entweder als Einzelperson oder über ihre Organisation ein Exzellenzstipendium erhalten, und

3.

Forscher aus EURAMET-Mitgliedstaaten, die nicht am EMFP teilnehmen und in der Metrologieforschung derzeit nur über geringe oder gar keine Kapazitäten verfügen.

Diese Mobilitätsstipendien ermöglichen Aufenthalte von Forschern bei NMI oder BI, die an EMFP-Projekten beteiligt sind, oder bei Organisationen, die ein Exzellenzstipendium erhalten.

B3.   Um eine nachhaltige Zusammenarbeit zwischen den NMI und BI der teilnehmenden Staaten zu gewährleisten und die nächste Generation erfahrener Metrologieforscher vorzubereiten, werden Mobilitätsstipendien für Nachwuchsforscher an Nachwuchswissenschaftler von den NMI und BI teilnehmender Staaten vergeben, um diesen einen Aufenthalt an einem NMI oder BI, einer Organisation, die ein Exzellenzstipendium erhält, oder einer anderen Organisation, die auf eigene Kosten an einem EMFP-Forschungsprojekt teilnimmt, zu ermöglichen.

Diese Aktivitäten werden gegebenenfalls durch eine Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Organisationen inner- und außerhalb Europas unterstützt, die ihre Teilnahme selbst finanzieren.

Daneben wird in begrenztem Umfang eine gewisse Vernetzung gefördert, um Bekanntheitsgrad und Wirkung des EMFP zu verstärken. Dazu gehören erforderlichenfalls die Betreuung und Aktualisierung der festgelegten EMFP-Forschungsgebiete durch u. a. Workshops sowie Kontakte mit anderen Beteiligten in Europa und darüber hinaus.

III.   DURCHFÜHRUNG DER MASSNAHMEN

Die Auswahl der EMFP-Projekte und die Gewährung der Exzellenz- und Mobilitätsstipendien erfolgen im Rahmen regelmäßig stattfindender Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Dem vorläufigen Zeitplan zufolge sollen solche Aufforderungen über einen Zeitraum von maximal sieben Jahren im Abstand von 12 bis 18 Monaten ergehen. Die Vergabe der Mobilitätsstipendien für Nachwuchsforscher erfolgt im Rahmen einer permanenten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

A.   EMFP-Projekte

a)

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Forschungsthemen für EMFP-Projekte (Phase 1):

Vor jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für EMFP-Projekte werden die Themen der betreffenden Aufforderung in folgenden Schritten festgelegt: Zunächst bestimmt der EMFP-Ausschuss (siehe Anhang II) in Absprache mit der Kommission, welche Teile der Forschungstätigkeiten des EMFP Gegenstand der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sein sollen. Danach wird die Forschergemeinschaft — d. h. jede interessierte Einzelperson oder Organisation — in einem öffentlichen Aufruf aufgefordert, Forschungsthemen vorzuschlagen. Im Anschluss daran einigt sich der EMFP-Ausschuss darauf, welche der eingegangenen Vorschläge für Forschungsthemen das beste Potenzial aufweisen. Der EMFP-Ausschuss kann Themenvorschläge ändern, aufteilen oder zusammenfügen und er kann neue Themen vorschlagen, um die Aufforderung in Phase 2 zu optimieren. Der EMFP-Ausschuss sorgt dafür, dass die endgültigen Forschungsthemen nicht zu den ursprünglichen Ideengebern zurückverfolgt werden können und somit anonym sind.

b)

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für EMFP-Projekte (Phase 2):

Sobald die Forschungsthemen ausgewählt wurden, veröffentlicht EURAMET e.V. die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und fordert Forschungsteams von NMI und BI teilnehmender Staaten auf, Konsortien zu bilden und Projektvorschläge einzureichen.

Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bleibt mindestens zwei Monate offen.

EURAMET e.V. bewertet jeden eingegangenen Vorschlag mit Unterstützung von mindestens drei unabhängigen Sachverständigen, die EURAMET e.V. auf der Grundlage der in den Beteiligungsregeln festgelegten Kriterien selbst benennt. Die Sachverständigen erstellen eine Rangliste, die für die Gewährung von Gemeinschaftsmitteln und Mitteln aus nationalen Quellen verbindlich ist.

Für EMFP-Projekte gelten folgende Hauptbewertungskriterien:

i)

wissenschaftliche und/oder technologische Exzellenz;

ii)

Relevanz für die Ziele des EMFP;

iii)

potenzielle Auswirkungen aufgrund der Entwicklung, Verbreitung und Nutzung der Projektergebnisse;

iv)

Qualität und Effizienz der Durchführung und Verwaltung.

Die Hauptbewertungskriterien werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen konkretisiert. Zusätzliche Kriterien können unter der Bedingung eingeführt werden, dass sie in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht werden, nicht diskriminierend sind und den Hauptbewertungskriterien nicht übergeordnet sind.

Konsortien, die Vorschläge für ein EMFP-Projekt einreichen, können auch nicht förderfähige europäische oder nichteuropäische Einrichtungen umfassen, wenn diese glaubhaft nachweisen können, dass sie über die für die Teilnahme erforderlichen Ressourcen verfügen.

Konsortien, die Vorschläge für ein EMFP-Projekt einreichen, können bereits in dieser Phase in ihrem Vorschlag ein Exzellenzstipendium beantragen, wenn dieses dem Projekt einen benötigten wissenschaftlichen Mehrwert bietet. In einem solchen Fall ist die Bewertung des Stipendiumantrags Teil der Gesamtbewertung des Projekts. Die Auswahl des Projekts für eine finanzielle Unterstützung beinhaltet automatisch die Gewährung des Stipendiums.

Der in Anhang II genannte Forschungsrat von EURAMET e.V. gibt eine unabhängige Stellungnahme zur Gesamtbewertung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für EMFP-Projekte (Phasen 1 und 2), nicht jedoch zu einzelnen EMFP-Projekten ab. EURAMET e.V. wird dieser Stellungnahme bei späteren Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gebührend Rechnung tragen.

B.   Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Exzellenzstipendien und Mobilitätsstipendien (Phase 3)

Die Veröffentlichung der Liste der ausgewählten Vorschläge für EMFP-Projekte wird von einer Aufforderung an die Forschergemeinschaft begleitet, sich über Exzellenzstipendien und/oder Mobilitätsstipendien an EMFP-Projekten zu beteiligen.

An EMFP-Projekten teilnehmende Konsortien werden (sofern sie nicht bereits bei Vorlage des Vorschlags für ein EMFP-Projekt gemäß Abschnitt A Buchstabe b Absatz 7 einen Vorschlag für Forscher- und Exzellenzstipendien eingereicht haben,) aufgefordert, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags über das EMFP-Projekt eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu veröffentlichen, um potenzielle Empfänger zu bestimmen, und EURAMET e.V. vorzuschlagen, diesen ein Exzellenz- oder Mobilitätsstipendium zu gewähren. Die Finanzierungsbeiträge zum EMFP werden vorläufig so berechnet, dass im Schnitt für jedes EMFP-Projekt mindestens ein Exzellenzstipendium und/oder Mobilitätsstipendium vergeben werden könnte. Dies ist jedoch keineswegs verpflichtend, da diese Art von Stipendien so flexibel wie möglich verwaltet wird.

Das EMFP-Projekt-Konsortium veröffentlicht die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zumindest in einer internationalen Zeitung und in nationalen Zeitungen aus drei verschiedenen teilnehmenden Staaten. Es sorgt für eine weite Verbreitung der Aufforderung über spezielle Informationsträger, insbesondere über die Internet-Seiten zum siebten Rahmenprogramm, durch die Fachpresse, durch Broschüren sowie über die von den Mitgliedstaaten und den mit dem siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern eingerichteten nationalen Kontaktstellen. Die Veröffentlichung und Verbreitung der Aufforderung muss den Anweisungen und Leitfäden von EURAMET e.V. entsprechen. Das Konsortium informiert EURAMET e.V. mindestens 30 Tage vor dem erwarteten Veröffentlichungsdatum über die Aufforderung und ihren Inhalt. EURAMET e.V. prüft die Konformität der Aufforderung mit den einschlägigen Vorschriften, Anweisungen und Leitfäden.

Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bleibt mindestens fünf Wochen offen.

Das EMFP-Projekt-Konsortium bewertet die Vorschläge mit Unterstützung von mindestens zwei unabhängigen Sachverständigen, die es auf der Grundlage der Beteiligungsregeln benennt.

Für die Bewertung der Vorschläge gelten folgende Hauptbewertungskriterien:

i)

wissenschaftliche und/oder technologische Exzellenz;

ii)

Relevanz für die Ziele des EMFP-Projekts;

iii)

Qualität und Durchführungskapazitäten der Antragsteller und ihr Potenzial, weitere Fortschritte zu erzielen;

iv)

Qualität der vorgeschlagenen Maßnahme in Bezug auf die wissenschaftliche Ausbildung und/oder den Wissenstransfer.

Die Hauptbewertungskriterien werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen konkretisiert. Zusätzliche Kriterien können unter der Bedingung eingeführt werden, dass sie in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht werden, nicht diskriminierend sind und den Hauptbewertungskriterien nicht übergeordnet sind.

Das EMFP-Projekt-Konsortium schlägt EURAMET e.V. die Gewährung des Stipendiums an einen Empfänger vor und unterrichtet EURAMET e.V. über die Abwicklung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, einschließlich der Art der Veröffentlichung sowie der Namen und der Anbindung der an der Bewertung beteiligten Sachverständigen. EURAMET e.V. gewährt innerhalb von 45 Tagen nach Eingang dieses Vorschlags das Stipendium oder lehnt es ab, wenn die Auswahl nicht mit den einschlägigen Vorschriften, Anweisungen und Leitfäden konform war.

EURAMET e.V. fordert europäische Länder, die im Bereich der Metrologieforschung über begrenzte oder gar keine Kapazitäten verfügen, dazu auf, ihre Forschungsinstitute und Hochschulen zur Beantragung von Mobilitätsstipendien zu ermutigen, um auf diesem Wege zum Aufbau von Kapazitäten in der Metrologieforschung beizutragen.

C.   Mobilitätsstipendien für Nachwuchsforscher

EURAMET e.V. startet eine kontinuierlich offene Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Mobilitätsstipendien für Nachwuchsforscher und veröffentlicht sie mindestens in einer internationalen Zeitung und in nationalen Zeitungen aus drei teilnehmenden Staaten. Es sorgt für eine weite Verbreitung der Aufforderung über spezielle Informationsträger, insbesondere über die Internet-Seiten zum siebten Rahmenprogramm, durch die Fachpresse, durch Broschüren sowie über die von den Mitgliedstaaten und mit dem siebten Rahmenprogramm assoziierten Staaten eingerichteten nationalen Kontaktstellen.

Die Vorschläge werden vom Forscher sowie den aussendenden und empfangenden Organisationen eingereicht (NMI, BI oder sonstige an einem EMFP-Projekt teilnehmende Organisationen). Die Finanzierungsbeiträge werden vorläufig so berechnet, dass im Schnitt für jedes EMFP-Projekt mindestens ein Mobilitätsstipendium für Nachwuchsforscher vergeben werden könnte. Dies ist jedoch keineswegs verpflichtend, da diese Art von Stipendien so flexibel wie möglich verwaltet wird. EURAMET e.V. bewertet die eingegangenen Vorschläge.

Dabei werden folgende Hauptbewertungskriterien zugrunde gelegt:

i)

wissenschaftliche und/oder technologische Exzellenz;

ii)

Relevanz für die Ziele des EMFP-Projekts;

iii)

Qualität und Durchführungskapazitäten der Antragsteller und ihr Potenzial, weitere Fortschritte zu erzielen;

iv)

Qualität der vorgeschlagenen Maßnahme in Bezug auf die wissenschaftliche Ausbildung und/oder den Wissenstransfer.

Die Hauptbewertungskriterien werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen konkretisiert. Zusätzliche Kriterien können unter der Bedingung eingeführt werden, dass sie in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht werden, nicht diskriminierend sind und den Hauptbewertungskriterien nicht übergeordnet sind.

EURAMET e.V. sieht zwei Schlusstermine pro Jahr vor, zu denen die Stipendien im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens gewährt werden, das sich auf die Stellungnahme von mindestens zwei unabhängigen Sachverständigen pro Vorschlag stützt, in welcher alle Vorschläge analysiert und in eine Rangliste eingeordnet werden.

D.   Zusammenfassende Tabelle

Art der Finanzierung

Förderfähige Organisationen (1)

Förderfähige Länder

Bewertungskriterien

A.

EMFP-Projekt (Konsortium)

NMI und BI

Am EMFP teilnehmende Staaten

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Beteiligungsregeln

B1.

Exzellenzstipendien

 

Von:

1.

Alle Organisation außer NMI oder BI,

2.

einzelne Forscher

 

An:

EMFP-Projekte in NMI oder BI

Mitgliedstaaten und mit dem siebten Forschungsrahmenprogramm assoziierte Länder

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Beteiligungsregeln

B2.

Mobilitätsstipendien

 

Von:

1.

NMI und BI,

2.

Organisationen mit Exzellenzstipendium,

3.

Forscher aus EURAMET-Mitgliedstaaten, die nicht am EMFP teilnehmen und im Bereich der Metrologieforschung derzeit nur über begrenzte oder gar keine Kapazitäten verfügen

 

An:

1.

NMI und BI oder

2.

Organisationen mit Exzellenzstipendium

Mitgliedstaaten und mit dem siebten Forschungsrahmenprogramm assoziierte Länder

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Beteiligungsregeln

B3.

Mobilitätsstipendien für Nachwuchsforscher

 

Von:

NMI und BI

 

An:

1.

NMI und BI oder

2.

andere Organisationen, die am EMFP-Projekt teilnehmen (Konsortien)

Am EMFP teilnehmende Staaten

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Beteiligungsregeln

IV.   FINANZIERUNGSMECHANISMUS

A.   Finanzierung auf Programmebene

Das EMFP wird von den teilnehmenden Staaten und der Gemeinschaft finanziert.

Die teilnehmenden Staaten erstellen einen Mehrjahres-Finanzplan für die Beteiligung am EMFP und leisten einen Beitrag zur Finanzierung der Tätigkeiten. Die einzelstaatlichen Beiträge können aus bestehenden oder neu eingerichteten Programmen stammen, müssen jedoch mit den Grundsätzen einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Metrologie auf Spitzenniveau vereinbar sein. Jeder teilnehmende Staat weist zusätzlich zum Kernfinanzierungsbedarf (eigener EMFP-Haushalt) eine finanzielle Reserve in Höhe von 50 % dieses Bedarfs aus, um während der gesamten Laufdauer des EMFP Flexibilität und die Einhaltung der Rangliste zu gewährleisten. Die Finanzierung des EMFP beinhaltet insbesondere die Verpflichtung, finanzielle Mittel für die Teilnehmer an ausgewählten EMFP-Projekten aus dem dafür vorgesehenen nationalen EMFP-Haushalt bereitzustellen und eine bestimmte Barsumme (Anteile im Verhältnis zu den vorgesehenen EMFP-Haushalten) in ein „gemeinsames Budget“ einzuzahlen, um neben der Deckung der laufenden Kosten des EMFP auch die Finanzierung von Forscherstipendien zu ermöglichen.

Der Gesamtfinanzbeitrag der Gemeinschaft zum EMFP wird so berechnet, dass er dem tatsächlichen Finanzbeitrag der teilnehmenden Staaten (ausschließlich laufender Kosten über 16 Mio. EUR und der finanziellen Reserve) entspricht; die Höchstgrenze von 200 Mio. EUR darf jedoch nicht überschritten werden. Da die laufenden Kosten in die Berechnung des Gemeinschaftsbeitrags einfließen, müssen sie von EURAMET e.V. begründet werden.

Zur Deckung der laufenden Kosten von EURAMET e.V. wird der Finanzbeitrag der Gemeinschaft nicht verwendet.

B.   Unverbindliche finanzielle Aufschlüsselung

Insgesamt: 400 Mio. EUR (+100 Mio. EUR finanzielle Reserve)

Art der Tätigkeit

Gemeinschaft

200 Mio. EUR

Teilnehmende Staaten

200 Mio. EUR

Insgesamt

400 Mio. EUR

 

%

(Mio. EUR)

%

(Mio. EUR)

%

(Mio. EUR)

Modul Projektvorschläge (Teil A)

82 %

164

90 %

180

86 %

344

Modul Forscherstipendien (Teil B) Finanzierung bis 100 %

18 %

36

2 %

4

10 %

40

B1.

Exzellenzstipendien

 

 

 

 

7,5 %

30

B2.

Mobilitätsstipendien

 

 

 

 

1,5 %

6

B3.

Mobilitätsstipendien für Nachwuchsforscher

 

 

 

 

1,0 %

4

Laufende Kosten (Teil C)

8 %

16 (2)

4 %

16

Insgesamt

100 %

200

100 %

200

100 %

400

C.   Finanzierung von EMFP-Projekten und Forscherstipendien

Die Zuteilung von Finanzmitteln an ausgewählte EMFP-Projekte aus den vorgesehenen EMFP-Haushalten und dem Gemeinschaftsbeitrag erfolgt in der Reihenfolge der Rangliste.

Der Finanzbeitrag für die Teilnehmer an diesen EMFP-Projekten wird auf der Grundlage der in den Beteiligungsregeln definierten förderfähigen Kosten berechnet. Ist das vorgesehene EMFP-Budget wegen der hohen Erfolgsquote von NMI und BI eines bestimmten teilnehmenden Staats erschöpft, so setzt dieser teilnehmende Staat die finanzielle Reserve von 50 % des vorgesehenen EMFP-Haushalts zur Unterstützung weiterer ausgewählter Vorschläge in Reihenfolge der Rangliste ein.

Der Gemeinschaftsbeitrag zu EMFP-Projekten wird pro Aufforderung als Prozentsatz der förderfähigen Kosten festgelegt, kann jedoch 50 % nicht überschreiten. Die Mittel werden direkt von EURAMET e.V. an die Teilnehmer des EMFP-Projekts übertragen.

Die nationalen Beiträge zu EMFP-Projekten werden über die entsprechenden nationalen Finanzierungsmechanismen bereitgestellt.

Gemeinschaftliche und einzelstaatliche Barbeiträge zur Finanzierung von Exzellenzstipendien, Mobilitätsstipendien und Mobilitätsstipendien für Nachwuchsforscher werden an EURAMET e.V. übertragen und von diesem an die Stipendiaten weitergeleitet.

Die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Transaktionen und insbesondere die Existenz des nationalen Beitrags, seine tatsächliche Auszahlung, die angemessene Verwendung der Gemeinschaftsmittel und die Förderfähigkeit der geltend gemachten Kosten werden unter Verantwortung von EURAMET e.V. sichergestellt und im Rahmen einer unabhängigen Finanzprüfung der EMFP-Projekte gemäß Grundsätzen, die den Grundsätzen des siebten Rahmenprogramms entsprechen, festgestellt.

Exzellenzstipendien, Mobilitätsstipendien und Mobilitätsstipendien für Nachwuchsforscher sind feste Zuwendungen, die nach vorab festgelegten Sätzen gewährt werden; die zugrunde liegende Ausgaben werden nicht im Detail geprüft. Kostenkategorien, die durch solche Stipendien abgedeckt sind, können nicht als förderfähige Kosten eines EMFP-Projekts betrachtet werden. Offizielle Nachweise werden nur für die vollständige Auszahlung des festgelegten Betrags an den endgültigen Empfänger verlangt. Barzahlungen werden nicht als ordnungsgemäß belegte Zahlungen betrachtet und sind nicht förderfähig. EURAMET e.V. kann von Empfängern von Forschungsexzellenzstipendien, die keine Einzelpersonen, sondern juristische Personen sind, entsprechende Gegenzahlungen verlangen.

V.   BESTIMMUNGEN ZU DEN RECHTEN DES GEISTIGEN EIGENTUMS

EURAMET e.V. legt die EMFP-Politik für die Rechte des geistigen Eigentums gemäß Artikel 2 Absatz h dieser Entscheidung fest.


(1)  Die Gemeinsame Forschungsstelle wird behandelt wie die nationalen Metrologieinstitute.

(2)  Im Gegensatz zu den anderen Angaben handelt es sich hier um einen verbindlichen Höchstwert für die Berechnung der Beiträge der teilnehmenden Staaten.


ANHANG II

Verwaltung und Durchführung des Europäischen Metrologie-Forschungsprogramms (EMFP)

I.   EINLEITUNG

Die spezifische Durchführungsstruktur des EMFP ist EURAMET e.V., ein im Jahr 2007 nach deutschem Recht als Vereinigung ohne Erwerbszweck gegründeter Verein. EURAMET e.V. ist die europäische regionale Metrologieorganisation. Die Mitgliedschaft bei EURAMET e.V. ist möglich für nationale Metrologieinstitute (NMI) und benannte Institute (BI) aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelszone sowie aus anderen europäischen Ländern; NMI können Mitglieder, BI assoziierte Mitglieder werden. Das Institut für Referenzmaterialien und -messungen der Europäischen Kommission kann mit dem Programm assoziiert werden. Zurzeit gibt es Mitglieder aus 32 Ländern. 22 Länder sind gleichzeitig teilnehmende Staaten des EMFP.

II.   VERWALTUNG DES EMFP IN EURAMET E.V.

Folgende Gremien und interne Strukturen von EURAMET e.V. erfüllen Aufgaben bei der Durchführung des EMFP:

1.

Der EMFP-Vorsitzende und Stellvertreter werden vom EMFP-Ausschuss gewählt. Der EMFP-Vorsitzende ist automatisch einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden von EURAMET e.V. Der EMFP-Vorsitzende tritt in EMFP-Angelegenheiten als gesetzlicher Vertreter von EURAMET e.V. auf.

2.

Der EMFP-Ausschuss setzt sich aus EURAMET-Mitgliedern (d. h. NMI) zusammen, deren Länder teilnehmende Staaten sind. Der EMFP-Ausschuss ist das Entscheidungsgremium des EMFP und für alle das EMFP betreffende Angelegenheiten zuständig, einschließlich Entscheidungen über die Festlegung und Aktualisierung des Programms, die Planung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, das Haushaltsprofil, die Förder- und Auswahlkriterien, das Bewerterteam, die Genehmigung der Rangliste der zu finanzierenden EMFP-Projekte, die Überwachung der Fortschritte bei den finanzierten EMFP-Projekten und die Überwachung einer angemessenen und ordnungsgemäßen Durchführung der Sekretariatsarbeiten für das EMFP. Der EMFP-Ausschuss wählt einen EMFP-Vorsitzenden (der automatisch stellvertretender Vorsitzender (EMFP) von EURAMET ist) und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

3.

Der Forschungsrat setzt sich aus einem ausgewogenen Team hochqualifizierter Experten aus Industrie und Forschung sowie von Hochschulen und internationalen Interessenverbänden zusammen. Er erteilt unabhängige strategische Ratschläge zu EMFP-Fragen und legt dem EMFP-Ausschuss erforderlichenfalls und auf Anfrage Berichte oder Bemerkungen vor, gibt jedoch mindestens eine Stellungnahme zu jedem Aufforderungs- und Auswahlzyklus ab.

4.

Das Sekretariat setzt sich aus Personen zusammen, die bei EURAMET e.V. angestellt sind oder an EURAMET e.V. abgestellt werden. Struktur und Aufgaben sind in der Geschäftsordnung von EURAMET e.V. geregelt. Der für die Durchführung des EMFP zuständige Teil des Sekretariats ist bei National Physical Laboratory, dem Mitglied des VK bei EURAMET e.V., untergebracht („Gastgeber“).

5.

Der EMFP-Programmmanager gehört zum leitenden Personal und kann übergangsweise vom Gastgeber abgestellt werden. Der EMFP-Programmmanager handelt in allen EMFP-Angelegenheiten ausschließlich unter der unmittelbaren Aufsicht von EURAMET e.V. und erstattet dessen Gremien Bericht. EURAMET e.V. legt wirksame Verfahren fest, die Interessenkonflikte zwischen dem EMFP-Programmmanager sowie Antragstellern, Teilnehmern oder Empfängern ausschließen.

III.   AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEITEN VON EURAMET E.V. UND VERGABE VON UNTERAUFTRÄGEN FÜR ADMINISTRATIVE UND LOGISTISCHE AUFGABEN IM RAHMEN DER DURCHFÜHRUNG DES EMFP AN DEN GASTGEBER

Für die Durchführung des EMFP ist ausschließlich EURAMET e.V. zuständig. EURAMET e.V. verwaltet den Finanzbeitrag der Gemeinschaft zum EMFP und ist ferner zuständig für:

i)

die Aktualisierung des EMFP,

ii)

die Ausarbeitung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen,

iii)

die Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen,

iv)

die Entgegennahme der Vorschläge für Phase 1 und 2 und der Anträge für Mobilitätsstipendien für Nachwuchsforscher,

v)

die Auswahl der unabhängigen Sachverständigen für die Bewertung,

vi)

die Entgegennahme der Einzelbewertungen der unabhängigen Sachverständigen und die Wahrnehmung des Vorsitzes in den Bewertungsgremien,

vii)

das Fällen endgültiger Auswahlentscheidungen,

viii)

die Aufnahme der Vertragsverhandlungen und den Abschluss der Verträge mit den ausgewählten EMFP-Projektkonsortien und anderen Empfängern,

ix)

die Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit Aufforderungen,

x)

die Entgegennahme, Zuteilung und Beaufsichtigung der Verwendung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft,

xi)

die Ausführung der Zahlungen an unterstützte Teilnehmer an EMFP-Projekten und Stipendiaten,

xii)

die Erfüllung der Berichtspflicht gegenüber der Kommission (1).

Während die oben genannten Zuständigkeiten und Entscheidungen ausschließlich bei EURAMET e.V. liegen, können bestimmte administrative und logistische Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des EMFP im Rahmen eines Untervertrags im Umfang der entstehenden Kosten an den Gastgeber übertragen werden.

Die administrative und logistische Unterstützung umfasst Folgendes:

i)

Verwaltung und Logistik für die Aufforderungsverfahren, einschließlich Einrichtung einer eigenen Hotline,

ii)

Unterstützung von EURAMET e.V. bei der Erstellung von Leitlinien und anderen Unterlagen,

iii)

Gewährleistung der Web-Fähigkeit,

iv)

Unterstützung bei der Erstellung der Verträge, der Projektüberwachung und der Weiterverfolgung von EMFP-Projekten und Forscherstipendien,

v)

bei Bedarf Unterstützung des EMFP-Ausschusses und des EMFP-Vorsitzenden.

Während EURAMET e.V. Kapazitäten für ein dauerhaftes Sekretariat aufbaut, können in Absprache mit der Kommission zusätzliche Aufgaben im Rahmen von Unterverträgen an den Gastgeber vergeben werden.


(1)  Die Überwachung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft umfasst sämtliche Tätigkeiten der Ex-ante- und/oder Ex-post-Kontrolle und -Prüfung, die für notwendig erachtet werden, um die von der Kommission delegierten Durchführungsaufgaben zufrieden stellend zu erledigen. Durch diese Tätigkeiten sollen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Transaktionen und die Förderfähigkeit der geltend gemachten Kosten sichergestellt werden.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

30.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/26


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. September 2009

zur Festlegung des Zeitpunkts für den Abschluss der Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 6910)

(nur der bulgarische, der deutsche, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

(2009/720/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 migrieren die an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten bis spätestens 30. September 2009 mittels der Übergangsarchitektur mit Unterstützung Frankreichs und der Kommission von N.SIS zu N.SIS II. Dieser Termin kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung geändert werden.

(2)

Während der Testphase von SIS II festgestellte Probleme führten zu Verzögerungen bei der Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 genannten Tätigkeiten. Nach den Schlussfolgerungen des Rates vom 26. und 27. Februar 2009 war der für die Migration von SIS 1 zu SIS II geplante Zeitpunkt, d. h. September 2009, angesichts der für die Lösung der Probleme erforderlichen Zeit nicht mehr realistisch.

(3)

In Anbetracht der Verzögerung bei der Migration von SIS 1+ zu SIS II sollte der neue Termin für den Abschluss der Migration so gewählt werden, dass er mit dem Ende der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 zusammenfällt, damit die Tätigkeiten im Vorfeld zur Inbetriebnahme von SIS II bis zu diesem Zeitpunkt fortgesetzt werden können.

(4)

Nach Artikel 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligte sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008, die daher für Dänemark weder bindend noch anwendbar ist. Da die Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 nach den Bestimmungen von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft den Schengen-Besitzstand ergänzt, teilte Dänemark nach Artikel 5 des genannten Protokolls mit, dass es diesen Schengen-Besitzstand in einzelstaatliches Recht umsetzt. Daher ist Dänemark völkerrechtlich zur Umsetzung dieser Entscheidung verpflichtet.

(5)

Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes dar, an der sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, nicht beteiligt (2). Das Vereinigte Königreich nimmt daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung teil, sie ist für das Vereinigte Königreich nicht verbindlich und ihm gegenüber nicht anwendbar. Diese Entscheidung wird somit nicht an das Vereinigte Königreich gerichtet.

(6)

Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes dar, an der sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland anzuwenden, nicht beteiligt (3). Irland nimmt daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung teil, sie ist für Irland nicht verbindlich und Irland gegenüber nicht anwendbar. Diese Entscheidung wird somit nicht an Irland gerichtet.

(7)

Für Island und Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (4) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (5) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen.

(8)

Für die Schweiz stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den Bereich fallen, der in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (6) über die Unterzeichnung dieses Abkommens im Namen der Europäischen Union genannt wird.

(9)

Für Liechtenstein stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG genannten Bereich gehören (7).

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingesetzten und in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten schließen die Migration von N.SIS zu N.SIS II mittels der Übergangsarchitektur mit Unterstützung Frankreichs und der Kommission spätestens bis zum Ende der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 ab.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 17. September 2009

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(3)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(4)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(6)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

(7)  ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.

(8)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.


30.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/28


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. September 2009

über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7044)

(Nur der deutsche, der englische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

(2009/721/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2), insbesondere auf Artikel 31,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit, nimmt die Bemerkungen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu gelangen, und teilt ihnen schließlich förmlich ihre Schlussfolgerungen mit.

(2)

Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und der nach Abschluss des Verfahrens erstellte Bericht ist von der Kommission geprüft worden.

(3)

Nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 dürfen nur die Agrarausgaben finanziert werden, die in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden.

(4)

Die vorgenommenen Überprüfungen, die bilateralen Gespräche und die Schlichtungsverfahren haben ergeben, dass ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzung nicht erfüllt und daher vom EAGFL, Abteilung Garantie, vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) nicht finanziert werden kann.

(5)

Die Beträge, die nicht zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, des EGFL und des ELER anerkannt werden, sind anzugeben. Dabei bleiben Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlichen mitgeteilt hat, unberücksichtigt.

(6)

Für die in diese Entscheidung einbezogenen Fälle hat die Kommission den Mitgliedstaaten die Beträge, die wegen Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften von der Finanzierung ausgeschlossen werden, im Rahmen eines zusammenfassenden Berichts zur Kenntnis gebracht.

(7)

Die vorliegende Entscheidung greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund von Urteilen des Gerichtshofs in Rechtssachen ziehen wird, die am 6. Januar 2009 noch anhängig waren und Rechtsfragen betreffen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, des EGFL oder des ELER erklärten Ausgaben werden wegen ihrer Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Republik Finnland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 24. September 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.


ANHANG

HAUSHALTSPOSTEN 6701

MS

Maßnahme

HHJ

Gründe für die Berichtigung

Art

%

Währung

Betrag

Bereits abgezogene Beträge

Finanzielle Auswirkungen

AT

Cross-Compliance

2006-2007

Mängel beim System der Anwendung von Kürzungen. Nichteinhaltung von Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 für Rinder- und Schafhalter

pauschal

5

EUR

– 981 349,96

0,00

– 981 349,96

AT

Cross-Compliance

2007

Nichteinhaltung von Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 für Landwirte mit Rindern und/oder Schafen und Ziegen

punktuell

 

EUR

– 530 810,86

0,00

– 530 810,86

AT insgesamt

–1 512 160,82

0,00

–1 512 160,82

BE

Bescheinigung

2004

Extrapolation von Zufallsfehlern

punktuell

 

EUR

–98 303,45

0,00

–98 303,45

BE

Bescheinigung

2005

Extrapolation von Zufallsfehlern

punktuell

 

EUR

– 260 740,00

0,00

– 260 740,00

BE insgesamt

– 359 043,45

0,00

– 359 043,45

CZ

Milchpulver für Herstellung von Kasein

2004

Falscher Zeitpunkt der Probenahme und unsachgemäße Lagerung des Produkts

pauschal

5

CZK

–2 653 522,92

0,00

–2 653 522,92

CZ

Milchpulver für Herstellung von Kasein

2005

Falscher Zeitpunkt der Probenahme und unsachgemäße Lagerung des Produkts

pauschal

5

CZK

–2 723 245,64

0,00

–2 723 245,64

CZ insgesamt

–5 376 768,56

0,00

–5 376 768,56

DE

Cross-Compliance

2006

Nichteinhaltung von Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004

punktuell

 

EUR

–82 051,60

0,00

–82 051,60

DE

Finanzaudit — verspätete Zahlungen

2007

Nichteinhaltung von Zahlungsfristen

punktuell

 

EUR

–65 908,59

–65 908,59

0,00

DE

Finanzaudit — Überschreitung

2007

Überschreitung der Zuweisungen für die Entwicklung des ländlichen Raums und Berichtigung aufgrund von Rechnungsabschlussentscheidungen

punktuell

 

EUR

–1 286 683,79

–1 286 683,79

0,00

DE

Unregelmäßigkeiten

2008

Rückerstattung im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten

punktuell

 

EUR

104 567,45

0,00

104,567,45

DE

Ländl. Entwicklung EAGFL Schwerpunkt 2 (2000-2006, flächenbezogene Maßnahmen)

2006

Kein Abgleich mit der zentralen Tierdatenbank bei Anträgen für Agrarumweltmaßnahmen, deren Förderfähigkeit an eine begrenzte Viehbesatzdichte gebunden ist

pauschal

5

EUR

– 418 300,00

0,00

– 418 300,00

DE insgesamt

–1 748 376,53

–1 352 592,38

– 395 784,15

ES

Tierprämien — Schafe und Ziegen

2003

Keine Vor-Ort-Kontrollen im ersten Monat des Haltungszeitraums, allgemein schlechte Qualität der Kontrollen

pauschal

2

EUR

–2 071 611,91

0,00

–2 071 611,91

ES

Tierprämien — Schafe und Ziegen

2004

Keine Vor-Ort-Kontrollen im ersten Monat des Haltungszeitraums, allgemein schlechte Qualität der Kontrollen

pauschal

2

EUR

–2 021 847,48

0,00

–2 021 847,48

ES

Tierprämien — Schafe und Ziegen

2005

Keine Vor-Ort-Kontrollen im ersten Monat des Haltungszeitraums, allgemein schlechte Qualität der Kontrollen

pauschal

2

EUR

–2 008 918,46

0,00

–2 008 918,46

ES

Tierprämien — Schafe und Ziegen

2006

Keine Vor-Ort-Kontrollen im ersten Monat des Haltungszeitraums, allgemein schlechte Qualität der Kontrollen

pauschal

2

EUR

–1 512,05

0,00

–1 512,05

ES

Olivenöl — Erzeugungsbeihilfe

2003

Mängel bei Schlüssel- und Zusatzkontrollen in Andalusien

pauschal

2

EUR

–15 571 890,92

0,00

–15 571 890,92

ES

Olivenöl — Erzeugungsbeihilfe

2003

Mängel bei Schlüssel- und Zusatzkontrollen

pauschal

5

EUR

–7 493 167,92

0,00

–7 493 167,92

ES

Olivenöl — Erzeugungsbeihilfe

2003

Falsche Berechnung von Sanktionen aufgrund falscher Anwendung der technischen Toleranzen in Andalusien

punktuell

 

EUR

–7 804 696,43

0,00

–7 804 696,43

ES

Olivenöl — Erzeugungsbeihilfe

2004

Mängel bei Schlüssel- und Zusatzkontrollen in Andalusien

pauschal

2

EUR

– 470 563,99

0,00

– 470 563,99

ES

Olivenöl — Erzeugungsbeihilfe

2004

Mängel bei Schlüssel- und Zusatzkontrollen

pauschal

5

EUR

– 120 076,26

0,00

– 120 076,26

ES

Olivenöl — Erzeugungsbeihilfe

2005

Mängel bei Schlüssel- und Zusatzkontrollen in Andalusien

pauschal

2

EUR

– 127 706,94

0,00

– 127 706,94

ES

Olivenöl — Erzeugungsbeihilfe

2005

Mängel bei Schlüssel- und Zusatzkontrollen

pauschal

5

EUR

–35 516,52

0,00

–35 516,52

ES

Olivenöl — Erzeugungsbeihilfe

2006

Mängel bei Schlüssel- und Zusatzkontrollen in Andalusien

pauschal

2

EUR

– 102 574,75

0,00

– 102 574,75

ES

Olivenöl — Erzeugungsbeihilfe

2006

Mängel bei Schlüssel- und Zusatzkontrollen

pauschal

5

EUR

–14 813,23

0,00

–14 813,23

ES

Olivenöl — Erstattung für die Herstellung von Konserven

2003

Unzureichende Kontrollanweisungen und Beaufsichtigung durch die galizische Zahlstelle und infolgedessen unzureichende Qualität und Anzahl der Kontrollen

pauschal

2

EUR

–56 556,66

0,00

–56 556,66

ES

Olivenöl — Erstattung für die Herstellung von Konserven

2004

Unzureichende Kontrollanweisungen und Beaufsichtigung durch die galizische Zahlstelle und infolgedessen unzureichende Qualität und Anzahl der Kontrollen

pauschal

2

EUR

– 247 607,45

0,00

– 247 607,45

ES

Olivenöl — Erstattung für die Herstellung von Konserven

2005

Unzureichende Kontrollanweisungen und Beaufsichtigung durch die galizische Zahlstelle und infolgedessen unzureichende Qualität und Anzahl der Kontrollen

pauschal

2

EUR

– 158 115,39

0,00

– 158 115,39

ES

Olivenöl — Erstattung für die Herstellung von Konserven

2006

Unzureichende Kontrollanweisungen und Beaufsichtigung durch die galizische Zahlstelle und infolgedessen unzureichende Qualität und Anzahl der Kontrollen

pauschal

2

EUR

– 199 478,40

0,00

– 199 478,40

ES

Olivenöl — Erstattung für die Herstellung von Konserven

2007

Unzureichende Kontrollanweisungen und Beaufsichtigung durch die galizische Zahlstelle und infolgedessen unzureichende Qualität und Anzahl der Kontrollen

pauschal

2

EUR

–1 508,41

0,00

–1 508,41

ES

Flankierende Maßnahmen ländl. Entwicklung, EAGFL-Garantie (flächenbezogene Maßnahmen)

2004

Unzureichende Qualität der Vor-Ort-Kontrollen und der Kontroll-berichte. Überprüfung von lediglich zwei Verpflichtungen zur guten landwirtschaftlichen Praxis.

pauschal

5

EUR

– 727 721,00

0,00

– 727 721,00

ES

Flankierende Maßnahmen ländl. Entwicklung, EAGFL-Garantie (flächenbezogene Maßnahmen)

2005

Unzureichende Qualität der Vor-Ort-Kontrollen und der Kontroll-berichte. Überprüfung von lediglich zwei Verpflichtungen zur guten landwirtschaftlichen Praxis.

pauschal

5

EUR

–1 019 192,00

0,00

–1 019 192,00

ES insgesamt

–40 255 076,17

0,00

–40 255 076,17

FI

Tierprämien — Rinder

2004

Falsche Berechnung von Sanktionen bei Mutterkühen

punktuell

 

EUR

–2 902,49

0,00

–2 902,49

FI

Tierprämien — Rinder

2004

Später Beginn der Kontrollen im Jahr 2003. Falsche Berechnung von Sanktionen bei Mutterkühen

pauschal

5

EUR

–51 722,18

0,00

–51 722,18

FI

Tierprämien — Rinder

2005

Falsche Berechnung von Sanktionen bei Mutterkühen

punktuell

 

EUR

–3 472,54

0,00

–3 472,54

FI

Tierprämien — Rinder

2006

Falsche Berechnung von Sanktionen bei Mutterkühen

punktuell

 

EUR

–2 225,89

0,00

–2 225,89

FI insgesamt

–60 323,10

0,00

–60 323,10

FR

Cross-Compliance

2006

Antragsjahr 2006: System der Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

pauschal

10

EUR

–74 768,22

0,00

–74 768,22

FR

Cross-Compliance

2006

Antragsjahr 2005: System der Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

pauschal

10

EUR

–22 865 398,47

0,00

–22 865 398,47

FR

Cross-Compliance

2007

Antragsjahr 2006: System der Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

pauschal

10

EUR

–48 018 996,45

0,00

–48 018 996,45

FR

Cross-Compliance

2007

Antragsjahr 2005: System der Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

pauschal

10

EUR

–9 305,52

0,00

–9 305,52

FR insgesamt

–70 968 468,66

0,00

–70 968 468,66

GB

Finanzaudit — verspätete Zahlungen

2006

Nichteinhaltung von Zahlungsfristen

punktuell

 

EUR

–5 732 301,16

–5 732 301,16

0,00

GB

Finanzaudit — Überschreitung

2006

Überschreitung der Zuweisungen für die Entwicklung des ländlichen Raums

punktuell

 

EUR

– 784 708,59

0,00

– 784 708,59

GB

Finanzaudit — Überschreitung

2006

Überschreitung der Zuweisungen für die Entwicklung des ländlichen Raums und Berichtigung bei der Milchabgabe

punktuell

 

EUR

–4 423 891,69

–4 423 891,69

0,00

GB insgesamt

–10 940 901,44

–10 156 192,85

– 784 708,59

GR

Finanzaudit — verspätete Zahlungen

2006

Nichteinhaltung von Zahlungsfristen

punktuell

 

EUR

–4 553 141,32

–4 553 141,32

0,00

GR

Finanzaudit — Überschreitung

2006

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen und der Zuweisungen, Berichtigung bei der Milchabgabe

punktuell

 

EUR

–8 746 881,86

–8 746 881,86

0,00

GR

Finanzaudit — Überschreitung

2006

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

punktuell

 

EUR

–1 841 695,81

0,00

–1 841 695,81

GR

Obst und Gemüse — Verarbeitung von Tomaten

2006

Mängel bei den Flächen-, Buchführungs- und Verwaltungskontrollen

pauschal

5

EUR

–1 517 924,28

0,00

–1 517 924,28

GR

Olivenöl — Verbesserung der Olivenölqualität

2004

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

punktuell

 

EUR

– 337 272,64

0,00

– 337 272,64

GR

Öffentliche Lagerhaltung — Reis

2006

Falscher Zeitpunkt für das Wiegen der Bestände und die Bewertung der Fehlmengen und infolgedessen unangemessene Lagerhaltungskosten

punktuell

 

EUR

– 110 459,51

0,00

– 110 459,51

GR

Öffentliche Lagerhaltung — Reis

2007

Falscher Zeitpunkt für das Wiegen der Bestände und die Bewertung der Fehlmengen und infolgedessen unangemessene Lagerhaltungskosten

punktuell

 

EUR

–55 227,40

0,00

–55 227,40

GR insgesamt

–17 162 602,82

–13 300 023,18

–3 862 579,64

HU

Direktzahlungen

2005

Antragsjahr 2004 — Mängel beim LPIS

pauschal

2

HUF

– 159 697 460,46

0,00

– 159 697 460,46

HU

Direktzahlungen

2005

Antragsjahr 2004 — Mängel beim LPIS, unzureichende Kontrolle des GLÖZ

pauschal

2

HUF

–1 565 085 360,96

0,00

–1 565 085 360,96

HU

Direktzahlungen

2006

Antragsjahr 2004 — Mängel beim LPIS

pauschal

2

HUF

– 974 468,50

0,00

– 974 468,50

HU

Direktzahlungen

2006

Antragsjahr 2004 — Mängel beim LPIS, unzureichende Kontrolle des GLÖZ

pauschal

2

HUF

–2 111 378,44

0,00

–2 111 378,44

HU

Direktzahlungen

2006

Antragsjahr 2005 — Mängel beim LPIS-GIS

pauschal

2

HUF

–1 874 226 638,20

0,00

–1 874 226 638,20

HU

Flankierende Maßnahmen ländl. Entwicklung, EAGFL-Garantie (flächenbezogene Maßnahmen)

2005

Kein zufriedenstellender Abgleich mit der Tierdatenbank

punktuell

 

HUF

–42 638 662,00

0,00

–42 638 662,00

HU insgesamt

–3 644 733 968,56

0,00

–3 644 733 968,56

IE

Cross-Compliance

2006

Nichteinhaltung von Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004

pauschal

2

EUR

– 707 810,71

0,00

– 707 810,71

IE

Cross-Compliance

2007

Nichteinhaltung von Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004

pauschal

2

EUR

–7 117,53

0,00

–7 117,53

IE insgesamt

– 714 928,24

0,00

– 714 928,24

IT

Ausfuhrerstattungen — Zucker und Isoglucose

2003

Mängel bei den Warenkontrollen

pauschal

2

EUR

– 620 190,92

0,00

– 620 190,92

IT

Ausfuhrerstattungen — Zucker und Isoglucose

2003

Zahlungen für aus den Balkanländern eingeführten Zucker

punktuell

 

EUR

–38 460,42

0,00

–38 460,42

IT

Ausfuhrerstattungen — Zucker und Isoglucose

2004

Mängel bei den Warenkontrollen

pauschal

2

EUR

– 521 176,14

0,00

– 521 176,14

IT

Ausfuhrerstattungen — Zucker und Isoglucose

2004

Zahlungen für aus den Balkanländern eingeführten Zucker

punktuell

 

EUR

– 149 226,45

0,00

– 149 226,45

IT

Ausfuhrerstattungen — Zucker und Isoglucose

2005

Mängel bei den Warenkontrollen

pauschal

2

EUR

–7 075,80

0,00

–7 075,80

IT

Obst und Gemüse — Verarbeitung von Zitrusfrüchten

2005

Verschiedene Mängel bei den Kontrollen, u.a. unzureichende Qualität der Verwaltungs-, Buchführungs- und Vor-Ort-Kontrollen

pauschal

5

EUR

–2 434 173,33

0,00

–2 434 173,33

IT

Obst und Gemüse — Verarbeitung von Zitrusfrüchten

2006

Verschiedene Mängel bei den Kontrollen, u.a. unzureichende Qualität der Verwaltungs-, Buchführungs- und Vor-Ort-Kontrollen

pauschal

5

EUR

–1 105 506,48

0,00

–1 105 506,48

IT

Unregelmäßigkeiten

2008

Rückerstattung im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten

punktuell

 

EUR

44 226,30

0,00

44 226,30

IT

Olivenöl — Erstattung für die Herstellung von Konserven

2003

Unzureichende Kontrollanweisungen und Beaufsichtigung durch die Zahlstelle SAISA und infolgedessen unzureichende Qualität und Anzahl der Kontrollen

pauschal

2

EUR

–52 085,75

0,00

–52 085,75

IT

Olivenöl — Erstattung für die Herstellung von Konserven

2004

Unzureichende Kontrollanweisungen und Beaufsichtigung durch die Zahlstelle SAISA und infolgedessen unzureichende Qualität und Anzahl der Kontrollen

pauschal

2

EUR

– 220 175,36

0,00

– 220 175,36

IT

Olivenöl — Erstattung für die Herstellung von Konserven

2005

Unzureichende Kontrollanweisungen und Beaufsichtigung durch die Zahlstelle SAISA und infolgedessen unzureichende Qualität und Anzahl der Kontrollen

pauschal

2

EUR

– 213 470,02

0,00

– 213 470,02

IT

Olivenöl — Erstattung für die Herstellung von Konserven

2006

Unzureichende Kontrollanweisungen und Beaufsichtigung durch die Zahlstelle SAISA und infolgedessen unzureichende Qualität und Anzahl der Kontrollen

pauschal

2

EUR

–85 920,81

0,00

–85 920,81

IT

Olivenöl — Erstattung für die Herstellung von Konserven

2007

Unzureichende Kontrollanweisungen und Beaufsichtigung durch die Zahlstelle SAISA und infolgedessen unzureichende Qualität und Anzahl der Kontrollen

pauschal

2

EUR

–2 378,19

0,00

–2 378,19

IT insgesamt

–5 405 613,38

0,00

–5 405 613,38

LT

Direktzahlungen

2005

Mängel beim LPIS und bei den Vor-Ort-Kontrollen, unzureichende Kontrolle des GLÖZ

pauschal

2

LTL

–8 187 386,50

0,00

–8 187 386,50

LT

Direktzahlungen

2006

Mängel beim LPIS und bei den Vor-Ort-Kontrollen, unzureichende Kontrolle des GLÖZ

pauschal

2

LTL

– 329,75

0,00

– 329,75

LT insgesamt

–8 187 716,25

0,00

–8 187 716,25

LU

Direktzahlungen

2006

Falsche Berechnung der Ansprüche auf Betriebsprämien unter Zugrundelegung eines falschen regionalen Durchschnitts

punktuell

 

EUR

–3 834,18

0,00

–3 834,18

LU

Direktzahlungen

2007

Falsche Berechnung der Ansprüche auf Betriebsprämien unter Zugrundelegung eines falschen regionalen Durchschnitts

punktuell

 

EUR

– 513,28

0,00

– 513,28

LU insgesamt

–4 347,46

0,00

–4 347,46

MT

Finanzaudit — Überschreitung

2007

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

punktuell

 

EUR

–16 690,38

–16 690,38

0,00

MT insgesamt

–16 690,38

–16 690,38

0,00

NL

Direktzahlungen

2006

Mängel beim LPIS-GIS, den Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen und bei der Anwendung der verordnungsrechtlichen Sanktionen

punktuell

 

EUR

–5 538 453,00

0,00

–5 538 453,00

NL

Direktzahlungen

2007

Mängel beim LPIS-GIS, den Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen und bei der Anwendung der verordnungsrechtlichen Sanktionen

punktuell

 

EUR

–5 866 224,00

0,00

–5 866 224,00

NL

Direktzahlungen

2008

Mängel beim LPIS-GIS, den Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen und bei der Anwendung der verordnungsrechtlichen Sanktionen

punktuell

 

EUR

–5 226 404,00

0,00

–5 226 404,00

NL

Ausfuhrerstattungen — Zucker und Isoglucose

2001

Unzureichende Zahl von Substitutionskontrollen in den Zollstellen im Bezirk Rotterdam

pauschal

10

EUR

– 392 282,80

0,00

– 392 282,80

NL

Ausfuhrerstattungen — Zucker und Isoglucose

2002

Unzureichende Zahl von Substitutionskontrollen in den Zollstellen im Bezirk Rotterdam

pauschal

10

EUR

–5 601 293,13

0,00

–5 601 293,13

NL

Ausfuhrerstattungen — Zucker und Isoglucose

2003

Unzureichende Zahl von Substitutionskontrollen in den Zollstellen im Bezirk Rotterdam

pauschal

10

EUR

–1 215 943,72

0,00

–1 215 943,72

NL

Ausfuhrerstattungen & Nahrungsmittelhilfe außerhalb der EU

2001

Unzureichende Zahl von Substitutionskontrollen in den Zollstellen im Bezirk Rotterdam

pauschal

10

EUR

– 137 829,09

0,00

– 137 829,09

NL

Ausfuhrerstattungen & Nahrungsmittelhilfe außerhalb der EU

2002

Unzureichende Zahl von Substitutionskontrollen in den Zollstellen im Bezirk Rotterdam

pauschal

10

EUR

–1 968 021,91

0,00

–1 968 021,91

NL

Ausfuhrerstattungen & Nahrungsmittelhilfe außerhalb der EU

2003

Unzureichende Zahl von Substitutionskontrollen in den Zollstellen im Bezirk Rotterdam

pauschal

10

EUR

– 427 223,47

0,00

– 427 223,47

NL

Finanzaudit — Überschreitung

2006

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

punktuell

 

EUR

–1 871 229,37

0,00

–1 871 229,37

NL insgesamt

–28 244 904,49

0,00

–28 244 904,49

PL

Ländl. Entwicklung EAGFL Schwerpunkt 2 (2000-2006, flächenbezogene Maßnahmen)

2005

Kein Abgleich mit der Tierdatenbank bis Ende 2005. Mangelhafte Qualität der Kontrollberichte. Keine Überprüfung sämtlicher Agrarumweltverpflichtungen. Fehlen von Sanktionen.

pauschal

5

PLN

–47 152 775,00

0,00

–47 152 775,00

PL insgesamt

–47 152 775,00

0,00

–47 152 775,00

PT

Bescheinigung

2001

Wahrscheinlichster Fehler für Überzahlungen

punktuell

 

EUR

–2 073 170,00

–2 848 206,87

775 036,87

PT

Bescheinigung

2002

Wahrscheinlichster Fehler für Überzahlungen

punktuell

 

EUR

–1 768 014,18

0,0

–1 768 014,18

PT

Bescheinigung

2002

Systematischer Fehler

punktuell

 

EUR

– 455 084,30

0,0

– 455 084,30

PT

Bescheinigung

2003

Wahrscheinlichster Fehler für Überzahlungen

punktuell

 

EUR

–2 056 200,00

0,0

–2 056 200,00

PT

Bescheinigung

2004

Wahrscheinlichster Fehler für Überzahlungen

punktuell

 

EUR

– 226 000,00

0,0

– 226 000,00

PT

Bescheinigung

2005

Wahrscheinlichster Fehler für Überzahlungen

punktuell

 

EUR

–2 147 000,00

0,0

–2 147 000,00

PT

Bescheinigung

 

Wiedereinziehungen im Zusammenhang mit den Bescheinigungen für 2001-2005 dem Gemeinschaftshaushalt bereits rückerstattet

punktuell

 

EUR

134 701,72

0,0

134 701,72

PT

Cross-Compliance

2006

Verspätete Kontrollen

pauschal

5

EUR

– 727 228,53

0,0

– 727 228,53

PT

Cross-Compliance

2007

Verspätete Kontrollen

pauschal

5

EUR

–1 952,69

0,0

–1 952,69

PT

Ausfuhrerstattungen — Zucker und Isoglucose

2003

Mindestanzahl von Substitutionskontrollen im Jahr 2003 in zwei Zollstellen nicht erreicht.

pauschal

5

EUR

–16 434,84

0,0

–16 434,84

PT

Ausfuhrerstattungen — Zucker und Isoglucose

2004

Mindestanzahl von Substitutionskontrollen im Jahr 2003 in zwei Zollstellen nicht erreicht.

pauschal

5

EUR

–28 112,11

0,0

–28 112,11

PT

Flankierende Maßnahmen ländl. Entwicklung, EAGFL-Garantie (flächenbezogene Maßnahmen)

2004

Fehlerhafte Stichprobenauswahl für Vor-Ort-Kontrollen und begrenzter Umfang dieser Kontrollen, so dass nicht gewährleistet ist, dass jährlich mindestens 5 % der Begünstigten kontrolliert werden

pauschal

2

EUR

–1 264 084,00

0,0

–1 264 084,00

PT

Flankierende Maßnahmen ländl. Entwicklung, EAGFL-Garantie (flächenbezogene Maßnahmen)

2005

Fehlerhafte Stichprobenauswahl für Vor-Ort-Kontrollen und begrenzter Umfang dieser Kontrollen, so dass nicht gewährleistet ist, dass jährlich mindestens 5 % der Begünstigten kontrolliert werden

pauschal

2

EUR

–1 399 863,00

0,0

–1 399 863,00

PT insgesamt

–12 028 441,93

–2 848 206,87

–9 180 235,06

SI

Finanzaudit — verspätete Zahlungen

2007

Nichteinhaltung von Zahlungsfristen

punktuell

 

EUR

–11 173,87

–11 173,87

0,0

SI

Finanzaudit — Überschreitung

2007

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

punktuell

 

EUR

–14 688,91

–14 688,91

0,0

SI insgesamt

–25 862,78

–25 862,78

0,0


HAUSHALTSPOSTEN 6711

MS

Maßnahme

HHJ

Gründe für die Berichtigung

Art

%

Währung

Betrag

Bereits abgezogene Beträge

Finanzielle Auswirkungen

DE

Ländl. Entwicklung ELER Schwerpunkt 2 (2007 DE06RPO 020)

2007

Kein Abgleich mit der zentralen Tierdatenbank bei Anträgen für Agrarumweltmaßnahmen, deren Förderfähigkeit an eine begrenzte Viehbesatzdichte gebunden ist

pauschal

5

EUR

– 350 800,00

0,0

– 350 800,00

Insgesamt DE

– 350 800,00

0,0

– 350 800,00


30.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/38


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. September 2009

zur Änderung der Entscheidung 2003/324/EG hinsichtlich der Ausnahme bestimmter Pelztiere in Lettland vom Verbot der Rückführung in die Futtermittelkette durch Verfütterung an dieselbe Tierart

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5550)

(Nur der estnische, der finnische, der lettische und der schwedische Text sind verbindlich)

(2009/722/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ist die Fütterung einer Art mit verarbeitetem tierischem Eiweiß, das von Tieren derselben Art gewonnen wurde, verboten. Nach Anhörung des entsprechenden wissenschaftlichen Ausschusses können für Pelztiere Ausnahmen von dieser Regelung gewährt werden.

(2)

Die Entscheidung 2003/324/EG der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend eine Ausnahmeregelung für Pelztiere vom Verbot der Rückführung innerhalb derselben Tierart gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) nennt die Mitgliedstaaten, welche von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen dürfen, die Arten, welche mit verarbeitetem tierischen Eiweiß, das von Tieren derselben Art stammt, gefüttert werden dürfen, und die Bedingungen, unter welchen die Fütterung erfolgen darf.

(3)

Lettland hat einen Antrag auf Ausnahme bestimmter Pelztiere vom Verbot der Rückführung in die Futtermittelkette durch Verfütterung an dieselbe Tierart gestellt und ausreichende Informationen über die zu treffenden Maßnahmen zur Sicherstellung der Kontrolle der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vorgelegt.

(4)

Die Entscheidung 2003/324/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2003/324/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Ausnahmeregelung für Estland, Lettland und Finnland

(1)   Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wird Estland, Lettland und Finnland eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf die Fütterung der nachstehenden Pelztierarten mit verarbeitetem tierischem Eiweiß, das von Körpern oder Teilen von Körpern von Tieren derselben Art stammt, gewährt:

a)

Füchse (Vulpes vulpes und Alopex lagopus) und

b)

Marderhunde (Nycteroites procynoides).

(2)   Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wird Estland und Lettland eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf die Fütterung von Pelztieren der Art amerikanischer Nerz (Mustela vison) mit verarbeitetem tierischem Eiweiß, das von Körpern oder Teilen von Körpern von Tieren derselben Art stammt, gewährt.“

2.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Umsetzung dieser Entscheidung

Estland, Lettland und Finnland treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.“

3.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Republik Estland, die Republik Lettland und die Republik Finnland gerichtet.“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Estland, die Republik Lettland und die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 29. September 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 37.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

30.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/40


BESCHLUSS EUSEC/1/2009 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 25. September 2009

betreffend die Ernennung des Leiters der Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)

(2009/723/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2009/709/GASP des Rates vom 15. September 2009 betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo) (1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 der Gemeinsamen Aktion 2009/709/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, zu einem späteren Zeitpunkt über die Ernennung des Missionsleiters zu entscheiden.

(2)

Am 24. Juni 2008 war Jean-Paul MICHEL zum Leiter der Mission für die EUSEC RD Congo ernannt worden.

(3)

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat die erneute Ernennung von Jean-Paul MICHEL zum Leiter der Mission für die EUSEC RD Congo vorgeschlagen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Jean-Paul MICHEL wird zum Leiter der Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo) ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am 1. Oktober 2009 wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2009.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

O. SKOOG


(1)  ABl. L 246 vom 18.9.2009, S. 33.


IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

30.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/41


BESCHLUSS 2009/724/JI DER KOMMISSION

vom 17. September 2009

zur Festlegung des Zeitpunkts für den Abschluss der Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Beschluss 2008/839/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 11 Absatz 2 des Beschlusses 2008/839/JI migrieren die an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten bis spätestens 30. September 2009 mittels der Übergangsarchitektur mit Unterstützung Frankreichs und der Kommission von N.SIS zu N.SIS II. Dieser Termin kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren von Artikel 17 Absatz 2 des Beschlusses geändert werden.

(2)

Während der Testphase von SIS II festgestellte Probleme führten zu Verzögerungen bei der Durchführung der im Beschluss 2008/839/JI genannten Tätigkeiten. Nach den Schlussfolgerungen des Rates vom 26. und 27. Februar 2009 war der für die Migration von SIS 1 zu SIS II geplante Zeitpunkt, d. h. September 2009, angesichts der für die Lösung der Probleme erforderlichen Zeit nicht mehr realistisch.

(3)

In Anbetracht der Verzögerung bei der Migration von SIS 1 zu SIS II sollte der neue Termin für den Abschluss der Migration so gewählt werden, dass er mit dem Ende der Geltungsdauer des Beschlusses 2008/839/JI zusammenfällt, damit die Tätigkeiten im Vorfeld zur Inbetriebnahme von SIS II bis zu diesem Zeitpunkt fortgesetzt werden können.

(4)

Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des dem EU-Vertrag und dem EG-Vertrag beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union sowie Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf das Vereinigte Königreich anzuwenden (2).

(5)

Irland beteiligt sich an diesem Beschluss gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union und gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (3).

(6)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (4) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen (5) genannten Bereich fallen.

(7)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den Bereich fallen, der in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates (6) über die Unterzeichnung dieses Abkommens im Namen der Europäischen Union genannt wird.

(8)

Für Liechtenstein stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/262/JI des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (7) zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG genannten Bereich gehören.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 67 Absatz 1 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates (8) eingesetzten und in Artikel 17 Absatz 1 des Beschlusses 2008/839/JI genannten Ausschusses —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten schließen die Migration von N.SIS zu N.SIS II mittels der Übergangsarchitektur mit Unterstützung Frankreichs und der Kommission bis zum Ende der Geltungsdauer des Beschlusses 2008/839/JI ab.

Brüssel, den 17. September 2009

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 43.

(2)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(3)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(4)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(6)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50.

(7)  ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 5.

(8)  ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63.