ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.188.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 188

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
18. Juli 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Vierter Teil

14

 

*

Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (kodifizierte Fassung)

93

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 142 vom 6.6.2009)

127

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

18.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 595/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Juni 2009

über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Binnenmarkt ist ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital sichergestellt werden muss. Zu diesem Zweck ist ein umfassendes gemeinschaftliches Typgenehmigungssystem für Kraftfahrzeuge eingerichtet worden. Die technischen Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen sollten folglich harmonisiert werden, um zu vermeiden, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Vorschriften erlassen, und um ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten.

(2)

Bei dieser Verordnung handelt es sich um eine neue Einzelverordnung im Rahmen des gemeinschaftlichen Typgenehmigungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (3). Die Anhänge IV, VI und XI der genannten Richtlinie sollten daher entsprechend geändert werden.

(3)

Auf Wunsch des Europäischen Parlaments wurde bei gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für Kraftfahrzeuge ein neues Regulierungskonzept eingeführt. Demzufolge sollten in dieser Verordnung lediglich grundlegende Vorschriften zu Fahrzeugemissionen festgelegt werden, während die technischen Spezifikationen in Durchführungsmaßnahmen festgelegt werden sollten, die im Ausschussverfahren erlassen werden.

(4)

Entsprechend dem sechsten Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft, das mit dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) verabschiedet wurde, muss die Umweltverschmutzung so weit verringert werden, dass Gesundheitsschäden für Menschen möglichst weitgehend vermieden werden, wobei empfindliche Bevölkerungsgruppen und die Umwelt insgesamt besonders zu berücksichtigen sind. Im Gemeinschaftsrecht wurden geeignete Normen für die Luftqualität, den Schutz der menschlichen Gesundheit und insbesondere von sensiblen Personen sowie für nationale Emissionsobergrenzen festgelegt. Im Anschluss an ihre Mitteilung vom 4. Mai 2001, die das Programm „Saubere Luft für Europa“ (Clean Air For Europe — CAFE) festlegte, hat die Kommission am 21. September 2005 eine weitere Mitteilung mit dem Titel „Thematische Strategie zur Luftreinhaltung“ verabschiedet. Eine der Aussagen in dieser thematischen Strategie ist, dass zur Erreichung der Luftqualitätsziele der EU die Emissionen des Verkehrssektors (Luftverkehr, Seeverkehr und Landverkehr), der privaten Haushalte und des Energie-, Agrar- und Industriesektors weiter gesenkt werden müssen. Vor diesem Hintergrund sollte die Reduzierung der Kraftfahrzeugemissionen als Teil einer Gesamtstrategie angegangen werden. Die Euro-VI-Normen sind eine der Maßnahmen zur Verringerung der von Fahrzeugen im realen Betrieb ausgestoßenen Emissionen von Luftschadstoffen wie z. B. Partikeln oder von Ozonvorläuferstoffen wie Stickoxiden (NOx) und Kohlenwasserstoffen.

(5)

Um die Ziele der EU für die Luftqualität zu erreichen, sind fortwährende Bemühungen zur Senkung von Kraftfahrzeugemissionen erforderlich. Deshalb sollte die Industrie klare Informationen über die künftigen Emissionsgrenzwerte und einen angemessenen Zeitrahmen für deren Erzielung und die notwendigen technischen Entwicklungen erhalten.

(6)

Zur Verbesserung der Luftqualität sowie zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte und der nationalen Emissionsobergrenzen ist insbesondere eine Minderung der NOx-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge erforderlich. Durch eine frühzeitige Festlegung von Grenzwerten für NOx-Emissionen erhalten die Automobilhersteller eine langfristige, unionsweite Planungssicherheit.

(7)

Bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten muss berücksichtigt werden, wie sie sich auf die Wettbewerbsfähigkeit der Märkte und Hersteller auswirken, welche direkten und indirekten Kosten den Unternehmen durch sie entstehen und welchen Nutzen in Form von Innovationsanreizen, Verbesserung der Luftqualität, Senkung der Gesundheitskosten und Erhöhung der Lebenserwartung sie bringen.

(8)

Unbeschränkter Zugang zu den für die Fahrzeugreparatur notwendigen Informationen mittels eines standardisierten Formats zum Auffinden technischer Informationen und ein wirksamer Wettbewerb auf dem Markt für Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationsdienste sind für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts notwendig, insbesondere hinsichtlich des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit. Ein großer Teil dieser Informationen betrifft Systeme für On-Board-Diagnose (OBD) und ihr Zusammenwirken mit anderen Fahrzeugsystemen. Es ist notwendig, technische Spezifikationen für die Bereitstellung von Informationen durch die Hersteller auf ihren Webseiten festzulegen sowie gezielte Maßnahmen zu ergreifen, um einen angemessenen Zugang für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sicherzustellen.

(9)

Spätestens am 7. August 2013 sollte die Kommission das Funktionieren des Systems des unbeschränkten Zugangs zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen überprüfen, um zu beurteilen, ob es zweckmäßig wäre, sämtliche Vorschriften über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen in einem überarbeiteten Rechtsrahmen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen zusammenzufassen. Falls die Vorschriften über den Zugang zu solchen Informationen in dieser Form zusammengefasst werden, sollten die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung aufgehoben werden, vorausgesetzt, die bestehenden Rechte auf Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformation bleiben gewahrt.

(10)

Die Kommission sollte die Entwicklung eines internationalen Normformats für den unbeschränkten und standardisierten Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen fördern, zum Beispiel im Rahmen der Arbeiten des Europäischen Komitees für Normung (CEN).

(11)

Es muss eine gemeinsame europäische Norm für das Format für Fahrzeug-OBD sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen festgelegt werden. Bis zur Annahme dieser neuen Norm sollten Fahrzeug-OBD sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen für schwere Nutzfahrzeuge in einer leicht zugänglichen Form und in einem Format, das einen nichtdiskriminierenden Zugang gewährleistet, vorgelegt werden. Die Informationen sollten auf den Webseiten der Hersteller oder, wenn dies aufgrund der Art der Informationen nicht möglich ist, in einem anderen geeigneten Format veröffentlicht werden.

(12)

Emissionen, die bisher nicht geregelt sind und die infolge eines verstärkten Einsatzes neuartiger Kraftstoffe, neuer Motorentechnik und neuer emissionsmindernder Einrichtungen Bedeutung erlangen können, sollte die Kommission im Auge behalten. Die Kommission sollte gegebenenfalls auch dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Regelung dieser Emissionen vorlegen.

(13)

Es ist angezeigt, die Einführung mit alternativen Kraftstoffen betriebener Fahrzeuge zu fördern, weil ihr Ausstoß von NOx und Rußpartikeln niedriger sein kann. Daher sollten Grenzwerte für Kohlenwasserstoffe, für Nichtmethan-Kohlenwasserstoffe und für Methan eingeführt werden.

(14)

Um für die Begrenzung der Emissionen von Kleinstpartikeln (PM 0,1 μm und kleiner) zu sorgen, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, zusätzlich zum derzeit verfolgten Partikelmasseansatz auch einen Partikelzahlansatz zu verfolgen. Der Partikelzahlansatz sollte auf den Ergebnissen des Programms der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) zur Partikelmessung (PMP) basieren und mit den bestehenden anspruchsvollen Umweltschutzzielen in Einklang stehen.

(15)

Um diese Umweltschutzziele zu erreichen, ist es zweckmäßig, darauf hinzuweisen, dass die Grenzwerte für die Partikelzahl den Bestleistungen, die zurzeit mithilfe der besten verfügbaren Technologie für Partikelfilter erzielt werden, wahrscheinlich entsprechen werden.

(16)

Die Kommission sollte weltweit harmonisierte Fahrzyklen für das Prüfverfahren übernehmen, auf dem die Verordnungen über die EG-Typgenehmigung in Bezug auf Emissionen aufbauen. Der Einsatz transportabler Emissionsmesseinrichtungen zur Überprüfung der tatsächlich im Betrieb abgegebenen Emissionen und die Einführung von Verfahren zur Erfassung der Emissionen in Betriebszuständen, die im Prüfzyklus nicht vorkommen (Off-Cycle-Emissionen) sollten ebenfalls erwogen werden.

(17)

Die Nachrüstung von schweren Nutzfahrzeugen mit Dieselpartikelfiltern könnte zu einem erhöhten Ausstoß von Stickstoffdioxid (NO2) führen. Im Rahmen der thematischen Strategie zur Luftreinhaltung sollte die Kommission daher einen Legislativvorschlag zur Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Nachrüstung erarbeiten und sicherstellen, dass sie Umweltschutzauflagen vorsehen.

(18)

Mit OBD-Systemen lassen sich die Emissionen eines Fahrzeugs im Betrieb überwachen. Weil diese Überwachung der realen Emissionen so wichtig ist, sollte die Kommission die Anforderungen an solche Systeme und die Schwellenwerte für Überwachungsfehler laufend überprüfen.

(19)

Um den Anteil dieses Sektors insgesamt am weltweiten Ausstoß von Treibhausgasen zu beobachten, sollte die Kommission die Messung des Kraftstoffverbrauchs und der Kohlendioxid (CO2)-Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen einführen.

(20)

Zur Ankurbelung des Markts für saubere und energieeffiziente Fahrzeuge sollte die Kommission unbeschadet der Durchführung virtueller und realer Prüfungen untersuchen, ob eine Definition und ein Verfahren in Bezug auf den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen des gesamten Fahrzeugs und nicht nur des Motors ausgearbeitet werden können. Diese Definition und dieses Verfahren sollten gegebenenfalls auch alternative Antriebskonzepte (z. B. Hybridfahrzeuge) und die Wirkungen von Verbesserungen des Fahrzeugs in Bezug auf Faktoren wie die Aerodynamik, das Gewicht, die Zuladungskapazität und den Rollwiderstand abdecken. Wenn eine geeignete Darstellungs- und Vergleichsmethode gefunden werden kann, sollten die daraus abgeleiteten Daten zum Treibstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen für verschiedene Fahrzeugtypen veröffentlicht werden.

(21)

Um die im realen Betrieb abgegebenen Emissionen einschließlich der Off-Cycle-Emissionen besser zu überwachen und die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge zu erleichtern, sollten ein Prüfverfahren und Leistungsanforderungen auf der Grundlage des Einsatzes transportabler Emissionsmesseinrichtungen in einem angemessenen zeitlichen Rahmen angenommen werden.

(22)

Zur Erreichung der EU-Luftqualitätsziele sollte die Kommission harmonisierte Bestimmungen einführen, um zu gewährleisten, dass die Off-Cycle-Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen und ihren Motoren in einem breiten Spektrum von Motorbetriebszuständen und Umgebungsbedingungen angemessen kontrolliert werden.

(23)

Das einwandfreie Arbeiten der Abgasnachbehandlungssysteme ist ganz besonders bei NOx eine Grundvoraussetzung für die Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwerte. In diesem Zusammenhang sollten Maßnahmen erlassen werden, die gewährleisten, dass Systeme, die mit einem Reagens arbeiten, ordnungsgemäß funktionieren.

(24)

Die Mitgliedstaaten sind in der Lage, durch finanzielle Anreize das Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen zu beschleunigen, die die auf Gemeinschaftsebene festgelegten Emissionsgrenzwerte einhalten. Diese Verordnung sollte nicht das Recht der Mitgliedstaaten berühren, die Emission von Schadstoffen als Methode für die Bemessung der auf Fahrzeuge erhobenen Steuern heranzuziehen.

(25)

Treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Gewährleistung der Nachrüstung bestehender schwerer Nutzfahrzeuge, so sollten sich diese auf die Euro-VI-Normen stützen.

(26)

Die Mitgliedstaaten sollten Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung festlegen und ihre Durchsetzung sicherstellen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(27)

Die Vorschriften der Richtlinie 80/1269/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen (5) sollten in die vorliegende Verordnung sowie in die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (6) überführt werden. Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 entsprechend geändert werden und die Richtlinie 80/1269/EWG sollte aufgehoben werden.

(28)

Zwecks Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts ist es angezeigt, die geltenden Rechtsvorschriften über Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge, die Richtlinie 2005/55/EG (7) und die Richtlinie 2005/78/EG der Kommission (8), durch eine Verordnung zu ersetzen. Als Rechtsinstrument wurde die Verordnung gewählt, weil so ausführliche technische Vorschriften erlassen werden können, die für Hersteller, Typgenehmigungsbehörden und technische Dienste unmittelbar verbindlich sind, und weil diese Vorschriften dann sehr viel schneller und leichter angepasst werden können. Deshalb sollten die Richtlinien 2005/55/EG und 2005/78/EG aufgehoben werden und die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sollte entsprechend geändert werden.

(29)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen werden.

(30)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, in Anhang I Grenzwerte für die Partikelzahl einzuführen, gegebenenfalls den Wert des zulässigen NO2-Anteils am NOx-Grenzwert festzulegen, spezifische Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für die Typgenehmigung sowie ein Partikelzahl-Messverfahren einzuführen und Maßnahmen im Hinblick auf Off-Cycle-Emissionen, den Einsatz transportabler Emissionsmesseinrichtungen, den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen und Prüfzyklen zur Emissionsmessung zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(31)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verwirklichung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Kraftfahrzeugen und die Gewährleistung des Zugangs zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen für unabhängige Marktteilnehmer auf derselben Basis wie für autorisierte Händler und Reparaturbetriebe, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt gemeinsame technische Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Motoren und Ersatzteilen hinsichtlich ihrer Emissionen fest.

Diese Verordnung enthält ferner Vorschriften für die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und Motoren mit den Anforderungen, für die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen, für Systeme für On-Board-Diagnose (OBD), für die Messung von Kraftstoffverbrauch, Kohlendioxid(CO2)-Ausstoß sowie für den Zugang zu OBD-Informationen und zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge der Klassen M1, M2, N1 und N2 im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 610 kg sowie für alle Kraftfahrzeuge der Klassen M3 und N3 im Sinne des genannten Anhangs.

Diese Verordnung gilt unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

Auf Antrag des Herstellers wird die gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen erteilte Typgenehmigung eines vervollständigten Fahrzeugs auf ein unvollständiges Fahrzeug desselben Typs mit einer Bezugsmasse von nicht mehr als 2 610 kg ausgeweitet. Die Typgenehmigungen werden ausgeweitet, wenn der Hersteller nachweisen kann, dass alle Aufbaukombinationen, die voraussichtlich auf das unvollständige Fahrzeug montiert werden, die Bezugsmasse des Fahrzeugs auf mehr als 2 610 kg erhöhen.

Auf Antrag des Herstellers wird die gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahme erteilte Typgenehmigung eines Fahrzeugs auf dessen Modelle und Versionen mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 380 kg ausgeweitet, sofern diese auch die Anforderungen in Bezug auf die Messung von Treibhausgasemissionen und Treibstoffverbrauch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und ihren Durchführungsmaßnahmen erfüllen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.

„Motor“ die Antriebsquelle eines Fahrzeugs, für die als selbständige technische Einheit im Sinne von Artikel 3 Nummer 25 der Richtlinie 2007/46/EG eine Typgenehmigung erteilt werden kann;

2.

„gasförmige Schadstoffe“ Auspuffemissionen von Kohlenmonoxid, NOx, ausgedrückt als NO2-Äquivalent, und Kohlenwasserstoffen;

3.

„partikelförmige Schadstoffe“ Abgasbestandteile, die bei einer Temperatur von höchstens 325 K (52 °C) mit den in dem Verfahren zur Ermittlung der durchschnittlichen Auspuffemissionen beschriebenen Filtern aus dem verdünnten Abgas abgeschieden werden;

4.

„Auspuffemissionen“ die Emissionen gasförmiger und partikelförmiger Schadstoffe;

5.

„Kurbelgehäuse“ die Räume, die im Motor oder außerhalb des Motors vorhanden sind und die mit dem Ölsumpf durch innere oder äußere Leitungen verbunden sind, durch die Gase und Dämpfe austreten können;

6.

„emissionsmindernde Einrichtung“ die Teile eines Fahrzeugs, die die Auspuffemissionen eines Fahrzeugs regeln und/oder begrenzen;

7.

„System für On-Board-Diagnose (OBD)“ ein System in einem Fahrzeug oder angeschlossen an einen Motor, das in der Lage ist, Funktionsstörungen festzustellen und diese gegebenenfalls durch ein Warnsystem anzuzeigen, mithilfe rechnergespeicherter Informationen den wahrscheinlichen Ort von Funktionsstörungen anzuzeigen sowie diese Informationen nach außen zu übermitteln;

8.

„Umgehungsstrategie“ eine Strategie der Emissionsregelung, die unter bestimmten, entweder während des normalen Fahrzeugbetriebs oder außerhalb der Prüfverfahren für die Typgenehmigung auftretenden Motorbetriebsbedingungen oder Umgebungsbedingungen die Wirksamkeit der Emissionsbegrenzung herabsetzt;

9.

„emissionsmindernde Einrichtung für die Erstausrüstung“ eine emissionsmindernde Einrichtung oder eine Kombination von solchen Einrichtungen, die in die Typgenehmigung des betreffenden Fahrzeugs einbezogen ist;

10.

„emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch“ eine emissionsmindernde Einrichtung oder eine Kombination von solchen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, eine emissionsmindernde Einrichtung für die Erstausrüstung zu ersetzen, und die als selbständige technische Einheit im Sinne von Artikel 3 Nummer 25 der Richtlinie 2007/46/EG typgenehmigt werden kann;

11.

„Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen“ sämtliche für Diagnose, Instandhaltung, Inspektion, regelmäßige Überwachung, Reparatur, Neuprogrammierung oder Neuinitialisierung des Fahrzeugs sowie für Ferndiagnoseleistungen in Bezug auf das Fahrzeug erforderlichen Informationen, die die Hersteller ihren autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben zur Verfügung stellen, einschließlich aller nachfolgenden Ergänzungen und Aktualisierungen dieser Informationen. Dazu gehören auch sämtliche Informationen, die für den Einbau von Teilen oder Ausrüstung in ein Fahrzeug erforderlich sind;

12.

„Hersteller“ die Person oder Stelle, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungs- oder Autorisierungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist. Die Person oder Stelle muss nicht notwendigerweise an allen Stufen der Herstellung des Fahrzeugs, des Systems, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit, das bzw. die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, unmittelbar beteiligt sein;

13.

„unabhängiger Marktteilnehmer“ Unternehmen, die keine autorisierten Händler oder Reparaturbetriebe sind und die direkt oder indirekt an der Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen beteiligt sind, insbesondere Reparaturbetriebe, Hersteller oder Händler von Werkstattausrüstung, Werkzeugen oder Ersatzteilen, Herausgeber von technischen Informationen, Automobilclubs, Pannenhilfsdienste, Anbieter von Inspektions- und Prüfdienstleistungen sowie Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung von Mechanikern, Herstellern und Reparaturkräften für Ausrüstungen von Fahrzeugen, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden;

14.

„mit alternativem Kraftstoff betriebenes Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das so ausgelegt ist, dass es mit mindestens einem Kraftstofftyp betrieben werden kann, der entweder bei atmosphärischer Temperatur und atmosphärischem Druck gasförmig ist oder im Wesentlichen nicht aus Mineralöl gewonnen wird;

15.

„Bezugsmasse“ die Masse des fahrbereiten Fahrzeugs abzüglich der Pauschalmasse des Fahrers von 75 kg und zuzüglich einer Pauschalmasse von 100 kg;

16.

„Manipulation“ die Deaktivierung, Anpassung oder Änderung der emissionsmindernden Einrichtungen oder des Antriebssystems des Fahrzeugs, einschließlich Software oder anderer Steuerungselemente dieser Systeme, so dass sich die Emissionsleistung des Fahrzeugs beabsichtigt oder unbeabsichtigt verschlechtert.

Die Kommission kann die Begriffsbestimmung in Absatz 1 Nummer 7 anpassen, um dem technischen Fortschritt bei den OBD-Systemen Rechnung zu tragen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung wird gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 4

Pflichten der Hersteller

(1)   Die Hersteller weisen nach, dass alle von ihnen verkauften, zugelassenen oder in der Gemeinschaft in Betrieb genommenen Neufahrzeuge, alle von ihnen verkauften oder in der Gemeinschaft in Betrieb genommenen neuen Motoren und alle von ihnen in der Gemeinschaft verkauften oder in Betrieb genommenen neuen emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch, die gemäß den Artikeln 8 und 9 typgenehmigungspflichtig sind, gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen typgenehmigt sind.

(2)   Die Hersteller tragen dafür Sorge, dass die Typgenehmigungsverfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion, der Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen und der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge beachtet werden.

Durch die technischen Maßnahmen der Hersteller wird außerdem sichergestellt, dass die Auspuffemissionen während der gesamten normalen Lebensdauer eines Fahrzeuges bei normalen Nutzungsbedingungen entsprechend dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen wirkungsvoll begrenzt werden.

Zu diesem Zweck werden für die zwecks Typgenehmigung durchzuführenden Prüfungen der Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen und für die Prüfung der Übereinstimmung von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen oder Motoren folgende Laufleistungen und Zeitintervalle festgelegt:

a)

160 000 km oder fünf Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt, bei in Fahrzeugen der Klassen M1, N1 und M2 eingebauten Motoren;

b)

300 000 km oder sechs Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt, bei in Fahrzeugen der Klassen N2 und N3 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 16 Tonnen sowie M3 Klasse I, Klasse II und Klasse A sowie Klasse B mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 7,5 Tonnen eingebauten Motoren;

c)

700 000 km oder sieben Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt, bei in Fahrzeugen der Klassen N3 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von über 16 Tonnen und M3 Klasse III und Klasse B mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 Tonnen eingebauten Motoren.

(3)   Die Kommission legt die genauen Verfahren und Anforderungen zur Durchführung der Absätze 1 und 2 fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 5

Anforderungen und Prüfungen

(1)   Die Hersteller gewährleisten die Einhaltung der in Anhang I aufgeführten Emissionsgrenzwerte.

(2)   Die Hersteller rüsten ihre Motoren und Fahrzeuge so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass die Motoren oder Fahrzeuge unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entsprechen.

(3)   Die Verwendung von Umgehungsstrategien, die die Wirksamkeit von emissionsmindernden Einrichtungen herabsetzen, ist unzulässig.

(4)   Die Kommission trifft Durchführungsmaßnahmen zu diesem Artikel; diese Durchführungsmaßnahmen betreffen unter anderem:

a)

die Auspuffemissionen, einschließlich der Prüfzyklen, des Einsatzes transportabler Emissionsmesseinrichtungen zur Überprüfung der im Betrieb tatsächlich abgegebenen Emissionen, der Überprüfung und Begrenzung der Off-Cycle-Emissionen, der Festlegung von Grenzwerten für Partikelzahlen unter Wahrung der bestehenden strengen Umweltschutzanforderungen und der Emissionen im Leerlauf;

b)

die Kurbelgehäuseemissionen;

c)

die OBD-Systeme und die Leistung emissionsmindernder Einrichtungen im Betrieb;

d)

die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen, emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Motoren und Fahrzeuge, die Übereinstimmung der Produktion und die Straßenverkehrstüchtigkeit;

e)

die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch;

f)

die Ausweitung von Typgenehmigungen;

g)

die Prüfgeräte;

h)

die Bezugskraftstoffe wie Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, gasförmige Kraftstoffe und Biokraftstoffe wie Bioethanol, Biodiesel und Biogas;

i)

die Messung der Motorleistung;

j)

das ordnungsgemäße Arbeiten und Regenerieren der emissionsmindernden Einrichtungen;

k)

besondere Bestimmungen, die sicherstellen, dass die Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen ordnungsgemäß arbeiten; durch derartige Bestimmungen wird dafür gesorgt, dass Fahrzeuge nicht betrieben werden können, wenn die Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen beispielsweise aufgrund des Fehlens eines benötigten Reagens, einer nicht ordnungsgemäßen Abgasrückführung (AGR) oder der Deaktivierung der AGR unwirksam sind.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 6

Zugang zu Informationen

(1)   Die Hersteller gewähren unabhängigen Marktteilnehmern uneingeschränkten und standardisierten Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen, Diagnose- und anderen Geräten und Instrumenten einschließlich einschlägiger Software und zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen.

Die Hersteller stellen eine standardisierte, zuverlässige und ortsungebundene Struktur zur Verfügung, die es unabhängigen Reparaturbetrieben ermöglicht, Arbeiten durchzuführen, bei denen auf das Sicherheitssystem des Fahrzeugs zugegriffen werden muss.

Bei der Mehrstufen-Typgenehmigung ist der für die jeweilige Typgenehmigung verantwortliche Hersteller auch für die Übermittlung der Reparaturinformationen betreffend die jeweilige Stufe sowohl an den Endhersteller als auch an unabhängige Marktteilnehmer verantwortlich. Der Endhersteller ist für die Übermittlung von Informationen über das gesamte Fahrzeug an unabhängige Marktteilnehmer verantwortlich.

Die Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 finden sinngemäß Anwendung.

Bis zur Annahme der maßgeblichen Norm, beispielsweise im Rahmen der Arbeiten des Europäischen Komitees für Normung (CEN), werden Fahrzeug-OBD sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen in einer leicht zugänglichen und nichtdiskriminierenden Form vorgelegt.

Diese Informationen werden auf den Webseiten der Hersteller oder, wenn dies aufgrund der Art der Informationen nicht möglich ist, in einem anderen geeigneten Format veröffentlicht.

(2)   Zur Durchführung von Absatz 1 werden die geeigneten technischen Spezifikationen für die Bereitstellung von Fahrzeug-OBD und Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen von der Kommission festgelegt und aktualisiert. Die Kommission trägt der aktuellen Informationstechnologie, vorhersehbaren Entwicklungen der Kraftfahrzeugtechnologie, den geltenden ISO-Normen sowie einer eventuellen weltweiten ISO-Norm Rechnung.

Die Kommission kann weitere Maßnahmen treffen, die für die Durchführung von Absatz 1 erforderlich sind.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 7

Auflagen für Systeme, die mit einem sich verbrauchenden Reagens arbeiten

(1)   Hersteller, Reparaturbetriebe und Fahrzeugbetreiber dürfen Systeme, die mit einem sich verbrauchenden Reagens arbeiten, nicht manipulieren.

(2)   Die Fahrzeugbetreiber stellen sicher, dass Fahrzeuge nicht ohne das sich verbrauchende Reagens gefahren werden.

Artikel 8

Zeitplan für die Anwendung der Typgenehmigungsvorschriften für Fahrzeuge und Motoren

(1)   Ab dem 31. Dezember 2012 versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die die Emissionen betreffen, die EG-Typgenehmigung oder die nationale Typgenehmigung für neue Fahrzeug- oder Motorentypen, die dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen.

Technische Bescheinigungen für Typgenehmigungszwecke, die den Emissionsschutzstufen vor Euro VI entsprechen, können für Fahrzeuge und Motoren ausgestellt werden, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, sofern aus diesen Bescheinigungen eindeutig hervorgeht, dass die betreffenden Fahrzeuge und Motoren nicht in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden dürfen.

(2)   Ab dem 31. Dezember 2013 betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge, die dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen, als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 26 der Richtlinie 2007/46/EG und verweigern aus Gründen, die die Emissionen betreffen, ihre Zulassung und untersagen ihren Verkauf und ihre Inbetriebnahme.

Ab dem gleichen Datum untersagen die nationalen Behörden den Verkauf und den Betrieb von neuen Motoren, die dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen; ausgenommen sind Ersatzmotoren für bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge.

(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels und vorbehaltlich des Inkrafttretens der Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 dürfen die nationalen Behörden aus Gründen, die die Emissionen von Fahrzeugen betreffen, weder eine vom Hersteller beantragte EG-Typgenehmigung oder nationale Typgenehmigung für einen neuen Fahrzeug- bzw. Motortyp versagen noch die Zulassung eines neuen Fahrzeugs verweigern oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines neuen Fahrzeugs bzw. den Verkauf oder den Einsatz eines neuen Motors untersagen, wenn das betreffende Fahrzeug bzw. der betreffende Motor dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht.

Artikel 9

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten betreffend die Typgenehmigung von Ersatzteilen

Der Verkauf und der Einbau neuer emissionsmindernder Einrichtungen für den Austausch, die zum Einbau in nach dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen genehmigte Fahrzeuge bestimmt sind, sind verboten, wenn sie nicht einem nach dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen genehmigten Typ entsprechen.

Artikel 10

Finanzielle Anreize

(1)   Vorbehaltlich des Inkrafttretens der Durchführungsmaßnahmen dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten finanzielle Anreize für in Serie hergestellte Fahrzeuge vorsehen, die dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entsprechen.

Diese Anreize gelten für alle in dem betreffenden Mitgliedstaat zum Verkauf angebotenen Neufahrzeuge, die dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entsprechen. Sie laufen jedoch spätestens am 31. Dezember 2013 aus.

(2)   Vorbehaltlich des Inkrafttretens der Durchführungsmaßnahmen dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten finanzielle Anreize für die Nachrüstung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge zur Erreichung der Emissionsnormen des Anhangs I und für die Verschrottung von Fahrzeugen, die dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen, vorsehen.

(3)   Für den jeweiligen Fahrzeugtyp dürfen die finanziellen Anreize gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht die Mehrkosten übersteigen, die die zur Einhaltung der in Anhang I festgelegten Emissionsgrenzwerte notwendigen technischen Einrichtungen und ihr Einbau in das Fahrzeug verursachen.

(4)   Die Kommission wird über Pläne zur Einführung oder Änderung der in den Absätzen 1 und 2 genannten finanziellen Anreize unterrichtet.

Artikel 11

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung und ihre Durchführungsmaßnahmen fest und treffen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 7. Februar 2011 die entsprechenden Vorschriften mit und melden ihr umgehend etwaige spätere Änderungen dieser Vorschriften.

(2)   Zu den mit Sanktionen belegten Verstößen der Hersteller gehören folgende:

a)

Abgabe falscher Erklärungen während der Genehmigungsverfahren oder der Verfahren, die zu einem Rückruf führen;

b)

Verfälschung der Ergebnisse von Prüfungen für die Typgenehmigung oder zur Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge;

c)

Zurückhalten von Daten oder technischen Spezifikationen, die zu einem Rückruf oder zum Entzug der Typgenehmigung führen können;

d)

Verwendung von Umgehungsstrategien;

e)

Verweigerung des Zugangs zu Informationen.

Zu den mit Sanktionen belegten Verstößen von Herstellern, Reparaturbetrieben und Fahrzeugbetreibern gehört auch die Manipulation von Systemen zur Verringerung der NOx-Emissionen. Dies umfasst beispielsweise auch die Manipulation von Systemen, die mit einem sich verbrauchenden Reagens arbeiten. Zu den mit Sanktionen belegten Verstößen von Fahrzeugbetreibern gehört auch der Betrieb eines Fahrzeugs ohne ein sich verbrauchendes Reagens.

Artikel 12

Neuformulierung der Spezifikationen

(1)   Nach Abschluss der relevanten Teile des Partikelmessprogramms der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE), das unter der Regie des Weltforums zur Harmonisierung fahrzeugtechnischer Vorschriften durchgeführt wird, trifft die Kommission folgende Maßnahmen, ohne jedoch das Umweltschutzniveau innerhalb der Gemeinschaft zu senken:

a)

Einführung von Grenzwerten für die Partikelzahl als zusätzliche Maßnahme zur Kontrolle des Partikelausstoßes, die unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt eingesetzten Technologien zur Einhaltung der Grenzwerte für die Partikelmasse festgesetzt werden;

b)

Erlass eines Messverfahrens für die Partikelzahl.

Ferner legt die Kommission erforderlichenfalls zusätzlich zu dem Grenzwert für die gesamten NOx-Emissionen einen Grenzwert für NO2-Emissionen fest, ohne jedoch das Umweltschutzniveau innerhalb der Gemeinschaft zu senken. Der Grenzwert für NO2-Emissionen wird unter Berücksichtigung der Leistung der zum Zeitpunkt der Festlegung verfügbaren Technologien festgesetzt.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Die Kommission legt Korrelationsfaktoren zwischen dem europäischen instationären (ETC) bzw. stationären Fahrzyklus (ESC) gemäß der Richtlinie 2005/55/EG und dem weltweit harmonisierten instationären (WHTC) bzw. stationären Fahrzyklus (WHSC) fest und passt dazu die Grenzwerte entsprechend an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Die Kommission überprüft die Verfahren, Prüfungen und Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 4 sowie die für die Emissionsmessung verwendeten Fahrzyklen.

Erweist sich bei der Überprüfung, dass diese Verfahren, Prüfungen, Anforderungen und Fahrzyklen nicht mehr geeignet sind oder den tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr entsprechen, so werden sie so angepasst, dass sie den in der Betriebspraxis tatsächlich entstehenden Emissionen entsprechen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4)   Die Kommission beobachtet die in Artikel 3 Nummer 2 genannten Schadstoffe. Kommt sie zu dem Schluss, dass es angebracht ist, die Emissionen weiterer Schadstoffe zu regeln, so legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Änderung der vorliegenden Verordnung vor.

Artikel 13

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird vom in Artikel 40 Absatz 1 der Richtlinie 2007/46/EG festgelegten Technischen Ausschuss — Kraftfahrzeuge (TCMV) unterstützt

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absatz 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 14

Durchführung

Die Kommission nimmt die in Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Durchführungsmaßnahmen spätestens bis zum 1. April 2010 an.

Artikel 15

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Nach Buchstabe h wird das Wort „und“ gestrichen.

ii)

Folgender Buchstabe j wird angefügt:

„j)

Messung der Motorleistung.“

2.

Artikel 14 Absatz 6 wird gestrichen.

Artikel 16

Änderung der Richtlinie 2007/46/EG

Die Anhänge IV, VI und XI der Richtlinie 2007/46/EG werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 17

Aufhebung

(1)   Die Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG sowie 2005/78/EG werden mit Wirkung vom 31. Dezember 2013 aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 7. August 2009. Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 10 gelten ab dem 7. August 2009 und Anhang II Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i, Buchstabe b Ziffer i, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe a Ziffer i, Buchstabe b Ziffer i, Buchstabe c Ziffer i, Buchstabe d Ziffer i und Buchstabe e Ziffer i gelten ab dem 31. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juni 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

Š. FÜLE


(1)  ABl. C 211 vom 19.8.2008, S. 12.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Juni 2009.

(3)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 46.

(6)  ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1.

(7)  Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1).

(8)  Richtlinie 2005/78/EG der Kommission vom 14. November 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung ihrer Anhänge I, II, III, IV und VI (ABl. L 313 vom 29.11.2005, S. 1).

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


ANHANG I

Euro-VI-Emissionsgrenzwerte

 

Grenzwerte

CO

(mg/kWh)

THC

(mg/kWh)

NMHC

(mg/kWh)

CH4

(mg/kWh)

NOX  (1)

(mg/kWh)

NH3

(ppm)

Partikelmasse

(mg/kWh)

Partikelzahl (2)

(#/kWh)

ESC (CI)

1 500

130

 

 

400

10

10

 

ETC (CI)

4 000

160

 

 

400

10

10

 

ETC (PI)

4 000

 

160

500

400

10

10

 

WHSC (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

WHTC (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise:

PI

=

Fremdzündungsmotor,

CI

=

Selbstzündungsmotor.


(1)  Der Wert des zulässigen NO2-Anteils am NOx-Grenzwert kann zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden.

(2)  Ein Wert wird zu einem späteren Zeitpunkt, aber spätestens bis zum 1. April 2010 festgelegt.

(3)  Die Grenzwerte für den weltweit harmonisierten stationären (WHSC) und instationären Fahrzyklus (WHTC), die die Grenzwerte für die geltenden Fahrzyklen (ESC und ETC) ersetzen, werden zu einem späteren Zeitpunkt, aber spätestens bis zum 1. April 2010 eingeführt, wenn Korrelationsfaktoren zu den geltenden Fahrzyklen (ESC und ETC) festgelegt worden sind.


ANHANG II

Änderung der Richtlinie 2007/46/EG

Die Richtlinie 2007/46/EG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang IV Teil I wird wie folgt geändert:

a)

Die Tabelle wird wie folgt geändert:

i)

Die Nummern 40 und 41 werden gestrichen.

ii)

Folgende Nummer wird eingefügt:

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

Fundstelle im Amtsblatt

Anzuwenden auf Fahrzeugklasse

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

„41a

Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

ABl. L 188, 18.7.2009, S. 1

X12

X12

X

X12

X12

X“

 

 

 

 

iii)

Folgende Fußnote wird angefügt:

„(12)

Bei Fahrzeugen mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 610 kg, die (auf Antrag des Herstellers und falls ihre Bezugsmasse nicht mehr als 2 840 kg beträgt) nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 typgenehmigt sind.“;

b)

Die Tabelle der Anlage wird wie folgt geändert:

i)

Die Nummern 40 und 41 werden gestrichen.

ii)

Folgende Nummer wird eingefügt:

 

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

Fundstelle im Amtsblatt

M1

„41a

Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge (mit Ausnahme sämtlicher Anforderungen bezüglich des On-Board-Diagnosesystems (OBD) und des Zugangs zu Informationen)/Zugang zu Informationen

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

ABl. L 188, 18.7.2009, S. 1

A“

2.

Die Tabelle in der Anlage zu Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

Die Nummern 40 und 41 werden gestrichen.

b)

Folgende Nummer wird eingefügt:

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

Geändert durch

Gültig für die Varianten

„41a

Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen

Verordnung (EG) Nr. 595/2009“

 

 

3.

Anhang XI wird wie folgt geändert:

a)

Die Tabelle in Anlage 1 wird wie folgt geändert:

i)

Die Nummern 40 und 41 werden gestrichen.

ii)

Folgende Nummer wird eingefügt:

Nr.

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

M1 ≤ 2 500 (1) kg

M1 > 2 500 (1) kg

M2

M3

„41a

Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G + H

G + H

G + H

G + H“

b)

Die Tabelle in Anlage 2 wird wie folgt geändert:

i)

Die Nummern 40 und 41 werden gestrichen.

ii)

Folgende Nummer wird eingefügt:

Nr.

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

„41a

Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

X

X

X

X

X“

 

 

 

 

c)

Die Tabelle in Anlage 3 wird wie folgt geändert:

i)

Die Nummern 40 und 41 werden gestrichen.

ii)

Folgende Nummer wird eingefügt:

Nr.

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

M1

„41a

Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X“

d)

Die Tabelle in Anlage 4 wird wie folgt geändert:

i)

Die Nummern 40 und 41 werden gestrichen.

ii)

Folgende Nummer wird eingefügt:

Nr.

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

„41a

Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

H

H

H

H

H“

 

 

 

 

e)

Die Tabelle in Anlage 5 wird wie folgt geändert:

i)

Die Nummern 40 und 41 werden gestrichen.

ii)

Folgende Nummer wird eingefügt:

Nr.

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

Mobilkrane der Klasse N3

„41a

Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

V“


18.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 596/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Juni 2009

zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle

Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Vierter Teil

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55, Artikel 71 Absatz 1, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 95, Artikel 152 Absatz 4 Buchstaben a und b, Artikel 175 Absatz 1 und Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) wurde durch den Beschluss 2006/512/EG (5) geändert, mit dem für den Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts um neue nicht wesentliche Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.

(2)

Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (6) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann.

(3)

Da die zu diesem Zweck an den Rechtsakten vorgenommenen Änderungen technischer Art sind und ausschließlich die Ausschussverfahren betreffen, müssen sie, sofern Richtlinien betroffen sind, von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Rechtsakte werden gemäß diesem Anhang an den Beschluss 1999/468/EG in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung angepasst.

Artikel 2

Verweisungen auf die Bestimmungen der im Anhang genannten Rechtsakte gelten als Verweisungen auf diese Bestimmungen in der durch die vorliegende Verordnung angepassten Fassung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juni 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

Š. FÜLE


(1)  ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 35.

(2)  ABl. C 117 vom 14.5.2008, S. 1.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. Mai 2009.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)  ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11.

(6)  ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.


ANHANG

1.   UNTERNEHMEN

1.1.   Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte  (1)

Was die Richtlinie 97/68/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die Bedingungen festzulegen, unter denen die angesichts der Entwicklung des technischen Fortschritts erforderlichen Änderungen zu erlassen sind. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 97/68/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 97/68/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 2 letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Die Kommission ändert Anhang VIII. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 7a Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission passt Anhang VII so an, dass er die zusätzlichen und spezifischen Informationen umfasst, die für die Typgenehmigungsbescheinigung für Motoren, die in Binnenschiffe eingebaut werden, verlangt werden können. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Die Kommission erlässt alle Änderungen zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt, mit Ausnahme der Anforderungen in Anhang I Abschnitt 1, Abschnitte 2.1 bis 2.8 und Abschnitt 4.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 14a erhält folgende Fassung:

„Artikel 14a

Die Kommission prüft, ob etwaige technische Probleme auftreten, die die Einhaltung der Anforderungen der Stufe II bei bestimmten Einsatzgebieten der Motoren, insbesondere bei mobilen Maschinen und Geräten, in die Motoren der Klassen SH:2 und SH:3 eingebaut sind, erschweren. Stellt die Kommission bei der Prüfung fest, dass aus technischen Gründen bei bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, insbesondere den zum gewerblichen Einsatz in verschiedenen Stellungen verwendbaren handgehaltenen Motoren, diese Anforderungen innerhalb der festgelegten Fristen nicht erfüllt werden können, legt sie bis zum 31. Dezember 2003 einen Bericht zusammen mit geeigneten Vorschlägen für Verlängerungen des in Artikel 9a Absatz 7 genannten Zeitraums und/oder für weitere Ausnahmeregelungen vor, die für solche Maschinen und Geräte, außer in Ausnahmefällen, maximal fünf Jahre gelten dürfen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

6.

Anhang I Abschnitt 4.1.2.7 letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Die Kommission legt den Kontrollbereich, für den der nicht zu überschreitende Prozentsatz gilt, und die davon ausgenommenen Motorbetriebsbedingungen fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

7.

Anhang III Abschnitt 1.3.2 letzter Absatz erhält folgende Fassung:

„Vor der Einleitung der zusammengesetzten Kaltstart-/Warmstart-Prüfreihe ändert die Kommission die Symbole (Anhang I Abschnitt 2.18), die Prüfreihe (Anhang III) und die Berechnungsgleichungen (Anhang III Anlage 3). Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

1.2.   Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika  (2)

Was die Richtlinie 98/79/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, besondere Gesundheitsüberwachungsmaßnahmen zu erlassen und Anhang II zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 98/79/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission beim Erlass von Verboten, Beschränkungen oder besonderen Bedingungen für bestimmte Produkte die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Dementsprechend wird die Richtlinie 98/79/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 90/385/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (3) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

2.

Artikel 10 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle Maßnahmen, damit die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 3 unverzüglich in der in Artikel 12 beschriebenen Datenbank erfasst werden.

Die Einzelheiten zur Durchführung dieses Artikels, insbesondere für die Mitteilungen und die Definition des Begriffs der wesentlichen Änderung, werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.“

3.

Artikel 11 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaaten unterrichten auf Anfrage die anderen Mitgliedstaaten über die Einzelheiten gemäß den Absätzen 1 bis 4. Die Modalitäten zur Umsetzung dieses Artikels werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.“

4.

Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Modalitäten zur Umsetzung dieses Artikels werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.“

5.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein bestimmtes Produkt oder eine Gruppe von Produkten aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit und/oder im Interesse der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 36 des Vertrags verboten oder dessen beziehungsweise deren Bereitstellung beschränkt werden oder besonderen Bedingungen unterliegen sollte, so kann er die erforderlichen und begründeten vorläufigen Maßnahmen treffen. Er unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung. Die Kommission konsultiert die betreffenden Parteien und die Mitgliedstaaten und erlässt, wenn die einzelstaatlichen Maßnahmen gerechtfertigt sind, die erforderlichen Gemeinschaftsmaßnahmen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 7 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“

6.

Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass

a)

die Liste der in Anhang II genannten Produkte geändert oder erweitert werden sollte oder

b)

die Konformität eines Produkts oder einer Produktgruppe abweichend von den Bestimmungen des Artikels 9 in Anwendung eines oder mehrerer alternativer Verfahren festgestellt werden sollte, die aus den in Artikel 9 vorgesehenen Verfahren ausgewählt wurden,

so legt er der Kommission einen ausreichend begründeten Antrag vor und fordert diese auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Die unter Buchstabe a genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Kommission erlässt die in diesem Absatz genannten Maßnahmen nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren.“

1.3.   Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität  (4)

Was die Richtlinie 1999/5/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, für Geräte in bestimmten Geräteklassen oder bestimmte Gerätetypen zu bestimmen, welche zusätzlichen Anforderungen gelten, den Zeitpunkt der Anwendung zusätzlicher grundlegender Anforderungen für bestimmte Geräteklassen oder bestimmte Gerätetypen, einschließlich gegebenenfalls einer Übergangszeit, festzulegen und die Form der Geräteklassen-Kennung zu beschließen, mit der bestimmte Typen von Funkanlagen zu versehen sind. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 1999/5/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 1999/5/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission kann festlegen, dass Geräte in bestimmten Geräteklassen oder bestimmte Gerätetypen so hergestellt sein müssen,

a)

dass sie über Netze mit anderen Geräten zusammenwirken und gemeinschaftsweit an Schnittstellen des geeigneten Typs angeschlossen werden können und/oder

b)

dass sie weder schädliche Wirkungen für das Netz oder seinen Betrieb haben noch Netzressourcen missbrauchen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde, und/oder

c)

dass sie über Sicherheitsvorrichtungen zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre des Benutzers und des Teilnehmers verfügen und/oder

d)

dass sie bestimmte Funktionen zur Verhinderung von Betrug unterstützen und/oder

e)

dass sie bestimmte Funktionen unterstützen, die den Zugang zu Rettungsdiensten sicherstellen, und/oder

f)

dass sie bestimmte Funktionen unterstützen, damit sie von behinderten Benutzern leichter genutzt werden können.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 15a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Weisen die harmonisierten Normen gegenüber den grundlegenden Anforderungen Mängel auf, so kann die Kommission nach Anhörung des Ausschusses und nach dem in Artikel 14 genannten Verfahren im Amtsblatt der Europäischen Union Empfehlungen für die Auslegung der harmonisierten Normen oder für die Bedingungen veröffentlichen, unter denen die Einhaltung der genannten Normen die Vermutung der Konformität begründet. Nach Anhörung des Ausschusses und nach dem in Artikel 14 genannten Verfahren kann die Kommission harmonisierte Normen durch eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union rückgängig machen.“

3.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Bei einer Entscheidung in Bezug auf die Anwendung der grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 3 legt die Kommission den Zeitpunkt der Anwendung der Anforderungen fest.

Wird bestimmt, dass eine Geräteklasse besonderen grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 3 genügen muss, so kann jedes Gerät dieser Geräteklasse, das vor dem Zeitpunkt der Anwendung der Entscheidung der Kommission erstmals in Verkehr gebracht wurde, während eines von der Kommission festzulegenden vertretbaren Zeitraums weiterhin in Verkehr gebracht werden.

Die Maßnahmen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 15a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 15a

Regelungsverfahren mit Kontrolle

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

5.

Anhang VII Abschnitt 5 erhält folgende Fassung:

„(5)

Die Geräteklassen-Kennung ist in einer von der Kommission noch festzulegenden Form anzubringen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 15a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

1.4.   Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden  (5)

Was die Verordnung (EG) Nr. 141/2000 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die Definition der Begriffe „ähnliches Arzneimittel“ und „klinische Überlegenheit“ anzunehmen. Da es sich hierbei um eine Maßnahme von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 141/2000, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirkt, ist diese Maßnahme nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 141/2000 wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„ (2)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 10a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren die erforderlichen Bestimmungen für die Anwendung von Absatz 1 mittels einer Durchführungsverordnung.“

2.

Artikel 5 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Die Agentur übermittelt das endgültige Gutachten des Ausschusses unverzüglich der Kommission, die innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Gutachtens eine Entscheidung annimmt. Steht der Entscheidungsentwurf ausnahmsweise nicht im Einklang mit dem Gutachten des Ausschusses, so wird die endgültige Entscheidung nach dem in Artikel 10a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren angenommen. Die Entscheidung wird dem Investor sowie der Agentur und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mitgeteilt.“

3.

Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission nimmt die Definition der Begriffe ‚ähnliches Arzneimittel‘ und ‚klinische Überlegenheit‘ mittels einer Durchführungsverordnung an.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10a Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 10a

(1)   Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für Humanarzneimittel gemäß Artikel 121 Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (6) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (7) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

1.5.   Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln  (8)

Was die Richtlinie 2001/20/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, Grundsätze im Zusammenhang mit der guten klinischen Praxis und ausführliche Vorschriften, die diesen Grundsätzen entsprechen, zu erlassen, besondere Bedingungen festzulegen und einige Bestimmungen anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2001/20/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Die Richtlinie 2001/20/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission nimmt die Grundsätze im Zusammenhang mit der guten klinischen Praxis und die ausführlichen Vorschriften, die diesen Grundsätzen entsprechen, an und überarbeitet sie gegebenenfalls, um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Kommission veröffentlicht die Grundsätze und ausführlichen Vorschriften.“

2.

Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Herstellung und die Einfuhr von Prüfpräparaten genehmigungspflichtig sind.

Die Kommission legt die Mindestbedingungen fest, die der Antragsteller sowie später der Inhaber der Genehmigung erfüllen müssen, um die Genehmigung zu erhalten.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

„Artikel 20

Die Kommission passt diese Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt an.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

(1)   Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für Humanarzneimittel unterstützt, auf den in Artikel 121 Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (9) Bezug genommen wird.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

1.6.   Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel  (10)

Was die Richtlinie 2001/82/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, einige Bestimmungen und Anhänge anzupassen sowie besondere Anwendungsbedingungen festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2001/82/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2001/82/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von Artikel 11 erstellt die Kommission eine Liste von Stoffen, die für die Behandlung von Equiden wesentlich sind und für die die Wartezeit entsprechend den in den Entscheidungen 93/623/EWG und 2000/68/EG vorgesehenen Kontrollmechanismen mindestens sechs Monate beträgt.

Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 89 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission kann jedoch diese spezifischen Wartezeiten ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 89 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Der in Unterabsatz 2 vorgesehene Zehnjahreszeitraum verlängert sich jedoch bei Tierarzneimitteln für Fische und Bienen sowie für andere von der Kommission bestimmte Arten auf 13 Jahre.

Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 89 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sofern dies im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gerechtfertigt erscheint, kann die Kommission Unterabsatz 1 Buchstaben b und c anpassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 89 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission trifft diese Vorkehrungen in Form einer Durchführungsverordnung. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung, wird nach dem in Artikel 89 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

6.

Artikel 50a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission nimmt die Änderungen vor, die erforderlich werden, um die Bestimmungen von Absatz 1 zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts anzupassen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 89 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

7.

Artikel 51 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die in Artikel 50 Buchstabe f genannten Grundsätze und Leitlinien über die gute Herstellungspraxis für Tierarzneimittel werden in Form einer an die Mitgliedstaaten gerichteten Richtlinie von der Kommission verabschiedet. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 89 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

8.

Artikel 67 Buchstabe aa erhält folgende Fassung:

„aa)

Tierarzneimittel, die für zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Die Mitgliedstaaten können jedoch Ausnahmen von dieser Anforderung aufgrund von Kriterien vorsehen, die von der Kommission festgelegt werden. Die Festlegung dieser Kriterien, bei der es sich um eine Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung handelt, erfolgt nach dem in Artikel 89 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.

Die Mitgliedstaaten dürfen weiterhin einzelstaatliche Bestimmungen anwenden:

i)

entweder bis zum Beginn der Geltung des gemäß Unterabsatz 1 angenommenen Beschlusses oder

ii)

bis zum 1. Januar 2007, wenn bis zum 31. Dezember 2006 kein entsprechender Beschluss angenommen worden ist,“

9.

Artikel 68 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission legt Änderungen des Verzeichnisses der in Absatz 1 genannten Stoffe fest.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 89 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

10.

Artikel 75 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Kommission kann Absatz 5 unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit diesem Absatz ändern.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 89 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

11.

Artikel 79 erhält folgende Fassung:

„Artikel 79

Die Kommission nimmt die Änderungen vor, die erforderlich werden, um die Artikel 72 bis 78 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 89 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

12.

Artikel 88 erhält folgende Fassung:

„Artikel 88

Die Kommission nimmt die Änderungen vor, die erforderlich werden, um den Anhang I an den technischen Fortschritt anzupassen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 89 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

13.

Artikel 89 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses wird veröffentlicht.“

1.7.   Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen  (11)

Was die Richtlinie 2006/42/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die Bedingungen für die Aktualisierung der nicht erschöpfenden Liste der Sicherheitsbauteile und für die Maßnahmen zur Beschränkung des Inverkehrbringens von Maschinen mit besonderem Gefahrenpotenzial festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2006/42/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2006/42/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Spezifische Maßnahmen

(1)   Die Kommission kann jede geeignete Maßnahme treffen, die sich auf Folgendes bezieht:

a)

Aktualisierung der in Artikel 2 Buchstabe c genannten und in Anhang V enthaltenen, nicht erschöpfenden Liste der Sicherheitsbauteile;

b)

Beschränkung des Inverkehrbringens der in Artikel 9 genannten Maschinen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren auch jede für die praktische Anwendung dieser Richtlinie erforderliche Maßnahme treffen, einschließlich Maßnahmen, die zur Gewährleistung der in Artikel 19 Absatz 1 vorgesehenen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission erforderlich sind.“

2.

Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   In den in Absatz 1 genannten Fällen konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten und andere interessierte Parteien, wobei sie angibt, welche Maßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt, um auf Gemeinschaftsebene ein hohes Maß an Sicherheits- und Gesundheitsschutz für Personen zu gewährleisten.

Sie erlässt die erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultationen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

2.   UMWELT

2.1.   Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT)  (12)

Was die Richtlinie 96/59/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die Referenzmethoden zur Bestimmung des PCB-Gehalts von kontaminiertem Material und technische Normen für die anderen Methoden zur Beseitigung von PCB festzulegen sowie erforderlichenfalls ausschließlich für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c andere weniger gefährliche Ersatzstoffe für PCB zu bestimmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen der Richtlinie 96/59/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 96/59/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

(1)   Die Kommission stellt nach dem in Artikel 10a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren eine Liste mit den Produktnamen der PCB-haltigen Kondensatoren, Widerstände und Selbstinduktionsspulen bereit.

(2)   Die Kommission

a)

legt die Referenzmethoden zur Bestimmung des PCB-Gehalts von kontaminiertem Material fest. Die vor der Festlegung der Referenzmethoden durchgeführten Messungen behalten ihre Gültigkeit;

b)

bestimmt erforderlichenfalls ausschließlich für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c andere weniger gefährliche Ersatzstoffe für PCB.

Die Kommission kann technische Normen für die in Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 genannten anderen Methoden zur Beseitigung von PCB festlegen.

Die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10a Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 10a

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

2.2.   Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch  (14)

Was die Richtlinie 98/83/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die Anhänge II und III an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen und bestimmte Einzelheiten der Überwachung in Anhang II festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 98/83/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 98/83/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Leitlinien der Gemeinschaft für die in diesem Artikel vorgeschriebene Überwachung können nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren aufgestellt werden.“

2.

Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Mindestens alle fünf Jahre ändert die Kommission die Anhänge II und III, um die erforderlichen Anpassungen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt vorzunehmen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

4.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Das Format und die Mindestinformationen für die in Absatz 2 genannten Berichte werden insbesondere im Hinblick auf die Maßnahmen festgelegt, auf die in Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8, Artikel 9 Absätze 6 und 7 sowie Artikel 15 Absatz 1 Bezug genommen wird, und falls erforderlich nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren geändert.“

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Zusammen mit dem ersten Bericht im Rahmen dieser Richtlinie gemäß Absatz 2 erstellen die Mitgliedstaaten ferner einen der Kommission zuzuleitenden Bericht über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben oder zu ergreifen beabsichtigen, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Anhang I Teil B Anmerkung 10 nachzukommen. Gegebenenfalls wird nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren ein Vorschlag für ein Berichtsschema unterbreitet.“

5.

Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Dieser Antrag wird nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren geprüft.“

6.

Anhang I Teil C Anmerkung 10 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.

Die Kommission erlässt die gemäß Anmerkung 8 erforderlichen Maßnahmen betreffend die Kontrollhäufigkeit sowie die gemäß Anmerkung 9 für Anhang II erforderlichen Maßnahmen betreffend die Kontrollhäufigkeit, die Kontrollmethoden und die geeignetsten Überwachungsstandorte. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Bei der Ausarbeitung dieser Maßnahmen berücksichtigt die Kommission unter anderem die geltenden einschlägigen Bestimmungen sowie die von ihnen abgeleiteten angemessenen Überwachungsprogramme einschließlich der Überwachungsergebnisse.“

7.

Anhang II Tabelle A Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Umfassende Kontrollen

Zweck der umfassenden Kontrollen ist es, die erforderlichen Informationen bereitzustellen, damit bestimmt werden kann, ob alle Parameterwerte der Richtlinie eingehalten werden. Alle gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 festgelegten Parameter sind Gegenstand der umfassenden Kontrollen, es sei denn, die zuständigen Behörden können für einen von ihnen festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhandensein eines Parameters in einer bestimmten Wasserversorgung nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Parameterwertes gefährden könnten. Dieser Absatz gilt nicht für die Parameter für Radioaktivität, die vorbehaltlich der Anmerkungen 8, 9 und 10 in Anhang I Teil C im Einklang mit den von der Kommission festgelegten Überwachungsvorschriften überwacht werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

8.

Anhang III Nummer 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Parameter haben, sofern ein CEN/ISO-Verfahren angegeben ist, Referenzfunktion; andernfalls dienen sie — bis zur etwaigen künftigen Annahme weiterer internationaler CEN/ISO-Verfahren für diese Parameter durch die Kommission — als Orientierungshilfe. Die Mitgliedstaaten können Alternativverfahren anwenden, sofern die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 5 erfüllt werden.

Diese Maßnahmen betreffend weitere internationale CEN/ISO-Verfahren zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.3.   Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen  (15)

Was die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, Anhang VI zu ändern; den berechneten Umfang von Methylbromid, das Hersteller oder Einführer für die Verwendung für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport in den Verkehr bringen oder selbst verwenden können, festzulegen und zu reduzieren; ein Verfahren festzulegen, nach dem für jeden Hersteller oder Einführer der festgesetzten Umfänge von Methylbromid die entsprechenden Quoten berechnet werden; bei Bedarf Änderungen und gegebenenfalls Zeitpläne für die Einstellung der Verwendung von Halonen für kritische Verwendungszwecke gemäß Anhang VII zu beschließen; einen Beschluss zur etwaigen Anpassung des Stichtags für das Verbot der Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu fassen; die Liste und die Stichtage betreffend die Regelung für die Verwendung teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe zu ändern; die Liste betreffend einen Antrag auf eine Einfuhrlizenz und Anhang IV zu ändern; die Liste von Produkten, die geregelte Stoffe enthalten, mit den dazugehörigen Codes der kombinierten Nomenklatur in Anhang V zu ändern; den Zeitpunkt des Ausfuhrverbots für zurückgewonnene, rezyklierte und aufgearbeitete Halone für kritische Verwendungszwecke vorzuziehen und die Berichterstattungsanforderungen zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 sechzehnter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„–   ‚Verarbeitungshilfsstoffe‘: geregelte Stoffe, die als chemische Verarbeitungshilfsmittel in zum 1. September 1997 erstellten Anlagen zu einer in Anhang VI genannten Anwendung eingesetzt werden und unbedeutende Emissionen verursachen. Die Kommission legt unter Berücksichtigung dieser Kriterien nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren eine Liste von Betrieben fest, in denen die Verwendung von geregelten Stoffen als Verarbeitungshilfsstoff zulässig ist, wobei sie für jeden der betreffenden Betriebe Emissionsobergrenzen vergibt.

Unter Berücksichtigung neuer Informationen oder technischer Entwicklungen, einschließlich der im Beschluss X/14 der Tagung der Vertragsparteien des Protokolls vorgesehenen Überprüfung, kann die Kommission

a)die vorgenannte Liste nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2 ändern;b)Anhang VI ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Ziffer iii Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission trifft Maßnahmen zur Reduzierung des berechneten Umfangs von Methylbromid, den die Hersteller oder Einführer unter Berücksichtigung der technisch oder wirtschaftlich einsetzbaren Alternativstoffe oder -technologien und der sachspezifischen internationalen Entwicklungen im Rahmen des Protokolls für die Verwendung für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport in den Verkehr bringen oder selbst verwenden können. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Absatz 3 Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

Die Kommission kann das Verfahren ändern, nach dem für jeden Hersteller oder Einführer der unter den Buchstaben d bis f festgesetzten Umfänge die entsprechenden Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 und die darauf folgenden Zwölfmonatszeiträume berechnet werden.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

c)

Absatz 4 Ziffer iv erhält folgende Fassung:

„iv)

Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für das Inverkehrbringen und die Verwendung von zurückgewonnenen, rezyklierten und aufgearbeiteten Halonen in bestehenden Brandschutzeinrichtungen bis 31. Dezember 2002 und für das Inverkehrbringen und Verwenden von Halonen für kritische Verwendungszwecke gemäß Anhang VII. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über die Mengen der für kritische Verwendungszwecke eingesetzten Halone, die zur Verringerung ihrer Emissionen ergriffenen Maßnahmen und eine Schätzung dieser Emissionen sowie die laufenden Aktivitäten zur Ermittlung und Verwendung geeigneter Alternativstoffe.

Die Kommission überprüft jährlich die in Anhang VII aufgeführten kritischen Verwendungszwecke und beschließt bei Bedarf Änderungen und gegebenenfalls Zeitpläne für die Einstellung der Verwendung, wobei der Verfügbarkeit von unter Umwelt- und Gesundheitsaspekten akzeptablen, sowohl technisch als auch wirtschaftlich realisierbaren Alternativen oder Technologien Rechnung getragen wird.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat das Ergebnis dieser Prüfung vor. Gegebenenfalls fasst sie einen Beschluss zur etwaigen Anpassung des Stichtags 1. Januar 2015. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung wird nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Kommission kann die Liste in Absatz 1 und die darin genannten Stichtage unter Berücksichtigung der mit der Verordnung gemachten Erfahrungen sowie des technischen Fortschritts ändern, wobei die dort festgesetzten Fristen, unbeschadet der Ausnahmen nach Absatz 7, keinesfalls verlängert werden dürfen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 6 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission kann die Liste in Absatz 3 und Anhang IV ändern.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Als Anhaltspunkt für die Zollbehörden der Mitgliedstaaten enthält Anhang V eine Liste von Produkten, die geregelte Stoffe enthalten, mit den dazugehörigen Codes der kombinierten Nomenklatur. Die Kommission kann diese Liste unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien erstellten Listen ergänzen, kürzen oder ändern.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

6.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

zurückgewonnenen, rezyklierten und aufgearbeiteten, in von der zuständigen Behörde genehmigten oder betriebenen Einrichtungen für kritische Verwendungszwecke gelagerten Halonen für die in Anhang VII aufgeführten kritischen Verwendungszwecke bis zum 31. Dezember 2009 sowie Produkten und Einrichtungen, die Halone für die in Anhang VII aufgeführten kritischen Verwendungszwecke enthalten. Nachdem die Kommission die Ausfuhren von zurückgewonnenen, rezyklierten und aufgearbeiteten Halonen für kritische Verwendungszwecke bis spätestens 1. Januar 2005 überprüft hat, kann sie diese Ausfuhren bereits vor dem 31. Dezember 2009 verbieten. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

7.

Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

8.

Artikel 19 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Kommission kann die in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Berichterstattungsanforderungen ändern, um die mit dem Protokoll eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten oder die praktische Durchführbarkeit der Berichterstattungsvorschriften zu verbessern.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.4.   Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters  (16)

Was die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Maßnahmen zu erlassen, Anhang II oder III dieser Verordnung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen und die Anhänge II und III der Verordnung aufgrund der Verabschiedung von Änderungen der Anhänge des UN-ECE-Protokolls über die Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister durch die Versammlung der Vertragsparteien dieses Protokolls anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 166/2006, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Stellt die Kommission fest, dass keine Daten über die Freisetzung aus diffusen Quellen existieren, werden — gegebenenfalls unter Heranziehung international anerkannter Verfahren — die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um für eine Berichterstattung über die Freisetzung relevanter Schadstoffe aus einer oder mehreren diffusen Quellen zu sorgen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

Änderung der Anhänge

Die Kommission nimmt alle Änderungen der Anhänge vor, die erforderlich sind für:

a)

die Anpassung von Anhang II oder III an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt;

b)

die Anpassung der Anhänge II und III aufgrund der Verabschiedung von Änderungen der Anhänge des Protokolls durch die Versammlung der Vertragsparteien des Protokolls.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

In Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

2.5.   Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung  (17)

Was die Richtlinie 2006/7/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die Analysemethoden für die jeweils in Anhang I und Anhang V aufgeführten Parameter und Regeln für den Umgang mit Proben an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen sowie die EN/ISO-Norm betreffend die Gleichwertigkeit der mikrobiologischen Methoden zu spezifizieren. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2006/7/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2006/7/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Technische Anpassungen und Durchführungsmaßnahmen

(1)   Nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren legt die Kommission Folgendes fest:

a)

ausführliche Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 8 Absatz 1 sowie des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 12 Absatz 4;

b)

Leitlinien für eine gemeinsame Methode zur Bewertung einzelner Proben.

(2)   Die Kommission erlässt folgende Maßnahmen:

a)

Spezifizierung der EN/ISO-Norm betreffend die Gleichwertigkeit der mikrobiologischen Methoden für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 9;

b)

Änderungen, die zur Anpassung der Analysemethoden für die in Anhang I aufgeführten Parameter an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlich sind;

c)

Änderungen, die zur Anpassung des Anhangs V an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlich sind.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Die Kommission legt spätestens bis zum 24. März 2010 einen Entwurf der Maßnahmen vor, die gemäß Absatz 1 Buchstabe a zu Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a zu treffen sind. Sie konsultiert zuvor Vertreter der Mitgliedstaaten, regionaler und lokaler Behörden, einschlägiger Tourismus- und Verbraucherverbände und sonstiger interessierter Kreise. Die Kommission veröffentlicht die entsprechenden Bestimmungen nach ihrer Annahme im Internet.“

2.

Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

2.6.   Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie  (18)

Was die Richtlinie 2006/21/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die zur Durchführung von Artikel 13 Absatz 6 erforderlichen Bestimmungen zu erlassen; die in Anhang II enthaltenen technischen Anforderungen für die Charakterisierung von Abfällen zu vervollständigen; die in Artikel 3 Nummer 3 enthaltene Begriffsbestimmung auszulegen; die Kriterien für die Einstufung von Abfallentsorgungseinrichtungen gemäß Anhang III festzulegen; harmonisierte Normen für Probenahme- und Analyseverfahren festzulegen und die Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2006/21/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2006/21/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

(1)   Die Kommission verabschiedet nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Folgendes:

a)

Bestimmungen, die für die Harmonisierung und regelmäßige Übermittlung der in Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 6 genannten Informationen erforderlich sind;

b)

technische Leitlinien für die finanzielle Sicherheitsleistung gemäß Artikel 14 Absatz 2;

c)

technische Leitlinien für die Inspektionen gemäß Artikel 17.

(2)   Die Kommission erlässt die Bestimmungen für die nachstehenden Punkte unter vorrangiger Berücksichtigung der Buchstaben b, c und d:

a)

Durchführung von Artikel 13 Absatz 6 einschließlich technischer Anforderungen hinsichtlich der Definition des Begriffs ‚leicht freisetzbares Zyanid‘ und des zugehörigen Messverfahrens;

b)

Ergänzung der in Anhang II enthaltenen technischen Anforderungen für die Charakterisierung von Abfällen;

c)

Auslegung der in Artikel 3 Nummer 3 enthaltenen Begriffsbestimmung;

d)

Festlegung der Kriterien für die Einstufung von Abfallentsorgungseinrichtungen gemäß Anhang III;

e)

Festlegung harmonisierter Normen für Probenahme- und Analyseverfahren, die für die technische Umsetzung dieser Richtlinie notwendig sind.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Die Kommission nimmt die erforderlichen Änderungen zur Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt vor. Diese Änderungen zielen auf die Erreichung eines hohen Maßes an Umweltschutz ab.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

3.   EUROSTAT

3.1.   Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes  (19)

Was die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die Regeln festzulegen, die zu befolgen sind, um die Vergleichbarkeit der HVPI zu gewährleisten sowie deren Zuverlässigkeit und Sachdienlichkeit zu erhalten und zu erhöhen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2494/95, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 werden die Worte „des Artikels 14“ durch die Worte „des Artikels 14 Absatz 2“ ersetzt.

2.

Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission (Eurostat) legt Regeln fest, die bei der Erstellung vergleichbarer HVPI zu befolgen sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission erlässt nach Anhörung der EZB die Maßnahmen zur Anwendung dieser Verordnung, die erforderlich sind, um die Vergleichbarkeit der HVPI zu gewährleisten und ihre Zuverlässigkeit und Sachdienlichkeit zu erhalten und zu erhöhen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Die Kommission ersucht die EZB um ihre Stellungnahme zu den Maßnahmen, die sie dem Ausschuss vorzulegen gedenkt.“

4.

In Artikel 8 Absatz 3 werden die Worte „des Artikels 14“ durch die Worte „des Artikels 14 Absatz 2“ ersetzt.

5.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Produktion von Ergebnissen

Die Mitgliedstaaten verarbeiten die gesammelten Daten, um den HVPI auf der Grundlage eines Index vom Typ des Laspeyres-Index zu erstellen, der die Kategorien der internationalen Klassifikation COICOP (Classification of Individual Consumption by Purpose) (20) erfasst, die im Hinblick auf die Erstellung vergleichbarer HVPI von der Kommission angepasst werden. Die Kommission legt die Methoden, Verfahren und Formeln fest, die die Erfüllung der Vergleichbarkeitserfordernisse gewährleisten. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

6.

In Artikel 11 werden die Worte „des Artikels 14“ durch die Worte „des Artikels 14 Absatz 2“ ersetzt.

7.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (21) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm (nachstehend ‚Ausschuss‘ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (22) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

8.

Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Im Rahmen dieser Berichte nimmt die Kommission zum Verlauf der in Artikel 14 vorgesehenen Verfahren Stellung und schlägt gegebenenfalls die ihr als geeignet erscheinenden Änderungen vor.“

3.2.   Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft  (23)

Was die Verordnung (EG) Nr. 577/98 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die Variablen um weitere zu ergänzen, die Definitionen, die Plausibilitätskontrollen und die Kodierung der Variablen anzupassen sowie die Liste der Strukturvariablen, den Mindeststichprobenumfang und die Periodizität der Erhebung festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 577/98, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 577/98 wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 5 dritter Gedankenstrich werden die Worte „des Artikels 8“ durch die Worte „des Artikels 8 Absatz 2“ ersetzt.

2.

In Artikel 4 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:

„(2)   Die in Absatz 1 vorgesehenen Informationen können um eine weitere Gruppe von Variablen (nachstehend ‚Ad-hoc-Modul‘ genannt) ergänzt werden.

Jedes Jahr legt die Kommission ein Mehrjahresprogramm von Ad-hoc-Modulen fest.

Dieses Programm spezifiziert für jedes Ad-hoc-Modul das Thema, die Referenzperiode, den Stichprobenumfang (gleich dem Stichprobenumfang gemäß Artikel 3 oder kleiner) sowie die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse (eventuell eine andere als die Frist gemäß Artikel 6).

Die betroffenen Mitgliedstaaten und Regionen und die detaillierte Liste der im Rahmen eines Ad-hoc-Moduls zu sammelnden Informationen werden mindestens 12 Monate vor Beginn der für dieses Modul vorgesehenen Referenzperiode festgelegt.

Ein Ad-hoc-Modul darf nicht mehr als elf Variablen umfassen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Die Definitionen, die Plausibilitätskontrollen, die Kodierung der Variablen, die aufgrund der Entwicklung der Techniken und Konzepte nötige Anpassung der Liste der Erhebungsvariablen sowie eine Liste von Grundsätzen für die Formulierung der Fragen hinsichtlich des Erwerbsstatus werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4)   Auf Vorschlag der Kommission kann aus den in Absatz 1 aufgeführten Erhebungsmerkmalen eine Liste von Variablen — nachstehend ‚Strukturvariablen‘ genannt — ausgewählt werden, die nicht als vierteljährliche Durchschnittswerte, sondern nur als jährliche Durchschnittswerte mit Bezug auf 52 Wochen zu erheben sind. Diese Liste der Strukturvariablen, der Mindeststichprobenumfang sowie die Periodizität der Erhebung werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Spanien, Finnland und das Vereinigte Königreich können während einer Übergangszeit bis Ende 2007 die Strukturvariablen mit Bezug auf ein einziges Quartal erheben.“

3.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (24) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (25) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

3.3.   Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken  (26)

Was die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die europäischen Stichprobenpläne zu verabschieden und anzuwenden, die Anhänge anzupassen und die Einzelheiten für die Durchführung dieser Verordnung, einschließlich der Maßnahmen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie die Übermittlung der Variablen, festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1165/98, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Beteiligung an europäischen Stichprobenplänen zur Erstellung europäischer Schätzungen, die von Eurostat koordiniert werden.

Die Einzelheiten der in Unterabsatz 1 genannten Pläne sind in den Anhängen dargelegt. Die Maßnahmen zu ihrer Verabschiedung und Anwendung werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Europäische Stichprobenpläne werden dann erstellt, wenn nationale Stichprobenpläne nicht den europäischen Anforderungen genügen. Die Mitgliedstaaten können sich ferner für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Stichprobenplänen entscheiden, wenn diese Pläne die Möglichkeit bieten, die Kosten des statistischen Systems oder die mit der Erfüllung der europäischen Anforderungen verbundenen Belastungen für die Unternehmen wesentlich zu verringern. Mit der Beteiligung an einem europäischen Stichprobenplan erfüllt ein Mitgliedstaat die Bedingungen für die Bereitstellung der betreffenden Variable gemäß der Zielsetzung eines solchen Stichprobenplans. Europäische Stichprobenpläne können die Bedingungen, die Gliederungstiefe und die Fristen für die Datenübermittlung vorgeben.“

2.

In Artikel 16 Absatz 1 werden die Worte „des Artikels 18“ durch die Worte „des Artikels 18 Absatz 2“ ersetzt.

3.

Die Artikel 17 und 18 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 17

Durchführungsmaßnahmen

Die Einzelheiten für die Durchführung dieser Verordnung, einschließlich der Maßnahmen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie die Übermittlung der Variablen, werden von der Kommission festgelegt. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass der Nutzen der Maßnahmen größer sein muss als die durch sie verursachten Kosten und sich bei ihrer Durchführung weder für die Mitgliedstaaten noch für die Unternehmen ein beträchtlicher zusätzlicher Mittelbedarf gegenüber jenem ergeben darf, der sich aus den ursprünglichen Bestimmungen dieser Verordnung ergeben würde. Die Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung umfassen insbesondere

a)

die Arten der statistischen Einheiten (Artikel 2);

b)

die Aktualisierung der Liste der Variablen (Artikel 3);

c)

die Definitionen und die geeigneten Formen der übermittelten Variablen (Artikel 3);

d)

die Erstellung europäischer Stichprobenpläne (Artikel 4);

e)

die Häufigkeit der Erstellung der Statistiken (Artikel 5);

f)

die Untergliederungs- und Aggregationsebenen der Variablen (Artikel 6);

g)

die Übermittlungsfristen (Artikel 8);

h)

die Kriterien für die Qualitätsbewertung (Artikel 10);

i)

die Übergangszeiträume (Artikel 13 Absatz 1);

j)

die während der Übergangszeiten zugelassenen Abweichungen (Artikel 13 Absatz 2);

k)

die Einführung von Pilotstudien (Artikel 16);

l)

das erste Basisjahr, das für Zeitreihen gemäß der NACE Rev. 2 anzuwenden ist;

m)

für Zeitreihen vor 2009, die gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, die Gliederungstiefe, die Form, den ersten Berichtszeitraum und den Berichtszeitraum.

Die in den Buchstaben j und k genannten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

Die in den Buchstaben a bis i sowie l und m genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 18

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (27) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (28) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

4.

Anhang A („Industrie“) wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a („Geltungsbereich“) erhält folgende Fassung:

„a)   Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für alle in den Abschnitten B bis E der NACE Rev. 2 aufgeführten Tätigkeiten bzw. für alle in den Abschnitten B bis E der CPA aufgeführten Produkte. Für die Positionen 37, 38.1, 38.2 und 39 der NACE Rev. 2 sind keine Angaben erforderlich. Die Liste der Tätigkeiten kann von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Buchstabe b („Beobachtungseinheit“) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Die Verwendung anderer Beobachtungseinheiten kann von der Kommission zugelassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

c)

Buchstabe c („Liste der Variablen“) wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 2 letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Die Kommission legt die Bedingungen für die Sicherstellung der erforderlichen Datenqualität fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

ii)

Die Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„3.

Beginnend mit dem ersten Bezugszeitraum können die Angaben zum Auftragseingang (Nrn. 130, 131 und 132) näherungsweise durch einen alternativen Frühindikator angegeben werden, der auf der Grundlage von Konjunkturumfragedaten errechnet werden kann. Dieses Näherungsverfahren ist für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung zulässig. Dieser Zeitraum wird, sofern von der Kommission nichts anderes entschieden wird, für höchstens weitere fünf Jahre verlängert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

4.

Beginnend mit dem ersten Bezugszeitraum können die Angaben zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) näherungsweise durch die Anzahl der Arbeitnehmer (Nr. 211) angegeben werden. Dieses Näherungsverfahren ist für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung zulässig. Dieser Zeitraum wird, sofern von der Kommission nichts anderes entschieden wird, für höchstens weitere fünf Jahre verlängert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

iii)

Nummer 8 letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Die Liste der Tätigkeiten kann von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

iv)

Nummer 10 letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Die Liste der Tätigkeiten kann von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

d)

Buchstabe d („Form“) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Zusätzlich sind die Produktionsvariable (Nr. 110) und die Variable zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln.

Sind andere Variablen vom Arbeitstageeffekt betroffen, so können die Mitgliedstaaten diese Variablen ebenfalls in arbeitstäglich bereinigter Form übermitteln. Die Liste der zu übermittelnden arbeitstäglich bereinigten Variablen kann von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

e)

Unter Buchstabe f („Gliederungstiefe“) erhalten die Nummern 8 und 9 folgende Fassung:

„8.

Bei der Einfuhrpreisvariablen (Nr. 340) kann die Kommission die Bedingungen für die Anwendung eines europäischen Stichprobenplans im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

9.

Die Variablen zum Auslandsmarkt (Nr. 122, 132 und 312) sind nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis E der NACE Rev. 2, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der NACE Rev. 2 vorzunehmen. Die Variable Nr. 122 ist für die Abschnitte D und E der NACE Rev. 2 nicht erforderlich. Zusätzlich ist die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis E der CPA, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der CPA vorzunehmen. Bei der Gliederung nach Eurozone und Nicht-Eurozone kann die Kommission die Bedingungen für die Anwendung eines europäischen Stichprobenplans im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Der europäische Stichprobenplan kann den Erfassungsbereich der Einfuhrpreisvariablen auf die Einfuhr von Gütern aus Nicht-Eurozone-Ländern beschränken. Die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, müssen die Gliederung der Variablen Nummern 122, 132, 312 und 340 nach Eurozone und Nicht-Eurozone nicht übermitteln.“

f)

Unter Buchstabe j („Übergangszeitraum“) werden alle Verweisungen auf Artikel 18 durch Verweisungen auf Artikel 18 Absatz 2 ersetzt.

5.

Anhang B („Baugewerbe“) wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b („Beobachtungseinheit“) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Die Verwendung anderer Beobachtungseinheiten kann von der Kommission zugelassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Buchstabe c („Liste der Variablen“) wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Beginnend mit dem ersten Bezugszeitraum können die Angaben zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) näherungsweise durch die Anzahl der Arbeitnehmer (Nr. 211) angegeben werden. Dieses Näherungsverfahren ist für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung zulässig. Dieser Zeitraum wird, sofern von der Kommission nichts anderes entschieden wird, für höchstens weitere fünf Jahre verlängert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

ii)

Nummer 6 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Die Kommission entscheidet bis spätestens 11. August 2008, ob sie die Liste der Variablen gemäß Artikel 17 Buchstabe b ändert und ab dem Basisjahr 2010 die Baukostenvariable durch die Erzeugerpreisvariable ersetzt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

c)

Buchstabe d („Form“) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Zusätzlich sind die Produktionsvariablen (Nrn. 110, 115, 116) und die Variable zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln. Sind andere Variablen vom Arbeitstageeffekt betroffen, so können die Mitgliedstaaten diese Variablen ebenfalls in arbeitstäglich bereinigter Form übermitteln. Die Liste der zu übermittelnden arbeitstäglich bereinigten Variablen kann von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

d)

Unter Buchstabe j („Übergangszeitraum“) werden alle Verweisungen auf Artikel 18 durch Verweisungen auf Artikel 18 Absatz 2 ersetzt.

6.

Anhang C („Einzelhandel und Reparatur“) wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b („Beobachtungseinheit“) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Die Verwendung anderer Beobachtungseinheiten kann von der Kommission zugelassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Buchstabe c („Liste der Variablen“) wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Beginnend mit dem ersten Bezugszeitraum können die Angaben zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) näherungsweise durch die Anzahl der Arbeitnehmer (Nr. 211) angegeben werden. Dieses Näherungsverfahren ist für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung zulässig. Dieser Zeitraum wird, sofern von der Kommission nichts anderes entschieden wird, für höchstens weitere fünf Jahre verlängert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

ii)

Nummer 4 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Die Kommission entscheidet bis spätestens 11. August 2008, ob sie die Liste der Variablen gemäß Artikel 17 Buchstabe b ändert und ab dem Basisjahr 2010 zusätzlich die Variable zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) und die Variable zu den Bruttolöhnen und -gehältern (Nr. 230) aufnimmt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

c)

Buchstabe d („Form“) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Die Umsatzvariable (Nr. 120) und die Umsatzvolumenvariable (Nr. 123) sind auch in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln. Sind andere Variablen vom Arbeitstageeffekt betroffen, so können die Mitgliedstaaten diese Variablen ebenfalls in arbeitstäglich bereinigter Form übermitteln. Die Liste der zu übermittelnden arbeitstäglich bereinigten Variablen kann von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

d)

Buchstabe g („Fristen für die Datenübermittlung“) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) werden innerhalb von einem Monat in der unter Buchstabe f Nummer 3 dieses Anhangs vorgegebenen Gliederungstiefe übermittelt. Bei der Umsatzvariablen (Nr. 120) und den Variablen zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) können sich die Mitgliedstaaten auch entsprechend der jeweiligen Allokation an einem europäischen Stichprobenplan im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d beteiligen. Die Einzelheiten der Allokation werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

e)

Unter Buchstabe j („Übergangszeitraum“) werden alle Bezugnahmen auf Artikel 18 durch Bezugnahmen auf Artikel 18 Absatz 2 ersetzt.

7.

Anhang D („Andere Dienstleistungen“) wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b („Beobachtungseinheit“) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Die Verwendung anderer Beobachtungseinheiten kann von der Kommission zugelassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Buchstabe c („Liste der Variablen“) wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Beginnend mit dem ersten Bezugszeitraum können die Angaben zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) näherungsweise durch die Anzahl der Arbeitnehmer (Nr. 211) angegeben werden. Dieses Näherungsverfahren ist für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung zulässig. Der Zeitraum wird, sofern von der Kommission nichts anderes entschieden wird, um höchstens weitere fünf Jahre verlängert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

ii)

Nummer 4 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Die Kommission entscheidet bis spätestens 11. August 2008, ob sie die Liste der Variablen gemäß Artikel 17 Buchstabe b ändert und ab dem Basisjahr 2010 zusätzlich die Variable zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) und die Variable zu den Bruttolöhnen und -gehältern (Nr. 230) aufnimmt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

c)

Buchstabe d („Form“) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Die Umsatzvariable (Nr. 120) ist auch in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln. Sind andere Variablen vom Arbeitstageeffekt betroffen, so können die Mitgliedstaaten diese Variablen ebenfalls in arbeitstäglich bereinigter Form übermitteln. Die Liste der zu übermittelnden arbeitstäglich bereinigten Variablen kann von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

d)

Buchstabe e („Bezugszeitraum“) letzter Absatz erhält folgende Fassung:

„Die Kommission entscheidet bis spätestens 11. August 2008, ob sie gemäß Artikel 17 Buchstabe e die Häufigkeit der Erstellung der Umsatzvariablen ändert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

e)

Buchstabe f („Gliederungstiefe“) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

Die Kommission kann die Liste der wirtschaftlichen Tätigkeiten und Gruppen bis spätestens 11. August 2008 ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

f)

Unter Buchstabe i („Erster Bezugszeitraum“) und Buchstabe j („Übergangszeitraum“) werden alle Verweisungen auf Artikel 18 durch Verweisungen auf Artikel 18 Absatz 2 ersetzt.

3.4.   Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten  (29)

Was die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die Definition und Untergliederung der zu liefernden Informationen anzupassen sowie die Kriterien für die Qualitätsbewertung festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 530/1999, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 wie folgt geändert:

1.

Die Artikel 11 und 12 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 11

Durchführungsmaßnahmen

Die folgenden zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen, werden für jeden Bezugszeitraum mindestens neun Monate vor Beginn des Bezugszeitraums von der Kommission festgelegt:

i)

die Definition und Untergliederung der zu liefernden Informationen (Artikel 6),

ii)

das geeignete technische Format für die Übermittlung der Ergebnisse (Artikel 9),

iii)

die Kriterien für die Qualitätsbewertung (Artikel 10),

iv)

Ausnahmen in begründeten Fällen für die Jahre 2004 und 2006 (Artikel 13 Absatz 2).

Die in den Ziffern ii und iv genannten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Die in den Ziffern i und iii genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 12

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom (30) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (31) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

2.

Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die Jahre 2004 und 2006 können nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren jeweils Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 3 und 6 beschlossen werden, wenn größere Umstellungen des einzelstaatlichen statistischen Systems erforderlich werden.“

3.5.   Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über den Arbeitskostenindex  (32)

Was die Verordnung (EG) Nr. 450/2003 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die Definitionen anzupassen sowie die technischen Spezifikationen zu ändern, neue Abschnitte in die Erhebung aufzunehmen, die Aufschlüsselung der Indizes nach Wirtschaftszweigen anzupassen, Qualitätsanforderungen festzulegen, Durchführbarkeitsstudien zu erstellen und auf der Grundlage von deren Ergebnissen Beschlüsse zu fassen sowie die Methodik für die Verkettung des Index zu bestimmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 450/2003, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 450/2003 wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission kann Maßnahmen ergreifen, um die technischen Spezifikationen des Index, einschließlich Überarbeitungen der Gewichtungsstruktur, neu festzulegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Aufnahme der Wirtschaftszweige der Abschnitte O bis S der NACE Rev. 2 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung wird von der Kommission unter Berücksichtigung der Durchführbarkeitsstudien nach Artikel 10 festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Aufgliederung der Variablen

(1)   Die Daten werden nach den Wirtschaftszweigen der Abschnitte der NACE Rev. 2 und nach weiteren von der Kommission definierten Untergliederungen — jedoch nicht über die Ebene der Abteilungen (zweistellige Ebene) oder der Gruppen von Abteilungen der NACE Rev. 2 hinaus — unter Berücksichtigung der Beiträge zur Beschäftigung insgesamt sowie zu den Arbeitskosten auf der Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten aufgegliedert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Arbeitskostenindizes werden getrennt für die drei nachstehenden Kategorien von Arbeitskosten bereitgestellt:

a)

Arbeitskosten insgesamt,

b)

Bruttolöhne und -gehälter gemäß Position D.11 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999,

c)

Sozialbeiträge der Arbeitgeber zuzüglich Steuern zulasten des Arbeitgebers abzüglich Zuschüsse zugunsten des Arbeitgebers, definiert als Summe der Positionen D.12 und D.4 minus D.5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999.

(2)   Ein Index der Arbeitskosten insgesamt, ohne die Prämien im Sinne der Definition in Position D.11112 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999, wird — aufgegliedert nach den von der Kommission definierten Wirtschaftszweigen, die auf der Systematik der NACE Rev. 2 beruhen — vorgelegt, wobei die Durchführbarkeitsstudien nach Artikel 10 zu berücksichtigen sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Qualität

(1)   Die übermittelten aktuellen Daten und Rückrechnungen müssen die von der Kommission festgelegten gesonderten Qualitätsanforderungen erfüllen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, wird nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission von 2003 an jährliche Qualitätsberichte vor. Der Inhalt dieser Berichte wird von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, wird nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Die Artikel 11 und 12 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 11

Durchführungsmaßnahmen

Die folgenden Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung, einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen, werden von der Kommission erlassen:

a)

die Festlegung der Untergliederungen nach Artikel 4 Absatz 1, die in die festgelegte Struktur aufgenommen werden,

b)

die technischen Spezifikationen des Index (Artikel 2),

c)

die Aufnahme der Abschnitte O bis S der NACE Rev. 2 (Artikel 3),

d)

die Aufschlüsselung der Indizes nach Wirtschaftszweigen (Artikel 4),

e)

das Format für die Übermittlung der Ergebnisse und die Anpassungsverfahren (Artikel 6),

f)

die gesonderten Qualitätsanforderungen an die übermittelten aktuellen Daten und Rückrechnungen sowie den Inhalt der Qualitätsberichte (Artikel 8),

g)

der Übergangszeitraum (Artikel 9),

h)

die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien und die Beschlussfassung auf der Grundlage ihrer Ergebnisse (Artikel 10) und

i)

die Methodik für die Verkettung des Index (Anhang).

Die Maßnahmen, auf die unter den Buchstaben e, g und h Bezug genommen wird, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

Die Maßnahmen, auf die unter den Buchstaben a, b, c, d, f und i Bezug genommen wird und bei denen es sich um Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung handelt, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 12

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom (33) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

6.

Nummer 3 des Anhangs erhält folgende Fassung:

„3.

Die Methodik für die Verkettung des Index wird von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.6.   Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung  (34)

Was die Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die Definitionen und die Stichprobenverfahren anzupassen und die zu erhebenden spezifischen Daten sowie die Anforderungen an die Qualität der Daten und deren Übermittlung festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der spezifischen nationalen Verteilung der Unternehmen nach Größenklassen und der Entwicklung des Bedarfs die Definition der statistischen Einheit in ihrem Land ausdehnen. Auch die Kommission kann eine Ausdehnung dieser Definition beschließen, wenn die Repräsentativität und die Qualität der Ergebnisse der Erhebung in den betreffenden Mitgliedstaaten dadurch erheblich verbessert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Stichprobenverfahren und Genauigkeitsanforderungen, die zur Erfüllung dieser Anforderungen notwendigen Stichprobenumfänge sowie die detaillierte Spezifikation der NACE Rev. 2 und Größenkategorien, nach denen die Ergebnisse untergliedert werden können, werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die für die weiterbildenden und nicht weiterbildenden Unternehmen sowie die verschiedenen Formen der betrieblichen Weiterbildung zu erhebenden spezifischen Daten werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Anforderungen an die Qualität der für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die betriebliche Bildung zu erhebenden und zu übermittelnden Daten, der Aufbau der in Absatz 2 genannten Qualitätsberichte und sämtliche zur Bewertung oder Verbesserung der Datenqualität erforderlichen Maßnahmen werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission legt das erste Berichtsjahr für die Datenerhebung fest. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

6.

Die Artikel 13 und 14 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 13

Durchführungsmaßnahmen

Die Maßnahmen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen betreffend die Erhebung, Übermittlung und Verarbeitung der Daten werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Sonstige Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung, einschließlich der Maßnahmen betreffend das geeignete technische Format und die Austauschstandards für die elektronische Übermittlung der Daten, werden von der Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

Artikel 14

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom (35) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

4.   BINNENMARKT

4.1.   Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)  (36)

Was die Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die CVP-Struktur und -kodes zu aktualisieren und die technischen Anpassungen aller Anhänge der genannten Verordnung vorzunehmen, damit den Benutzern ein Instrument zur Verfügung gestellt werden kann, das ihrem Bedarf und der Marktentwicklung Rechnung trägt. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission beim Erlass von rein technischen Änderungen die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Dementsprechend erhalten die Artikel 2 und 3 die Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Kommission erlässt die für die Überarbeitung des CPV erforderlichen Bestimmungen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 3 Absatz 3 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

Artikel 3

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 71/306/EWG des Rates (37) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

4.2.   Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste  (38)

Was die Richtlinie 2004/17/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, technische Anpassungen bestimmter Vorschriften der Richtlinie und ihrer Anhänge unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts oder der Entwicklung in den Mitgliedstaaten vorzunehmen und die Schwellenwerte für die Anwendung der Regelung neu festzusetzen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Aus Gründen der Effizienz und aufgrund der Fristvorgaben infolge der vorgesehenen Berechnungs- und Veröffentlichungsmodalitäten ist es erforderlich, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, abzukürzen.

Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission beim Erlass von rein technischen Änderungen die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2004/17/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 68 erhält folgende Fassung:

„Artikel 68

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 71/306/EWG des Rates (39) eingesetzten Ausschuss (nachstehend ‚Ausschuss‘ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Fristen nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG werden auf vier, bzw. zwei, und sechs Wochen festgesetzt.

(5)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

2.

Artikel 69 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission überprüft die in Artikel 16 genannten Schwellenwerte alle zwei Jahre ab dem 30. April 2004 und setzt sie — gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Unterabsatz 2 — neu fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 68 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 68 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Anlässlich der in Absatz 1 genannten Neufestsetzung passt die Kommission die in Artikel 61 (Wettbewerbe) festgesetzten Schwellenwerte an die für Dienstleistungsaufträge geltenden Schwellenwerte an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 68 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 68 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“

3.

Artikel 70 erhält folgende Fassung:

„Artikel 70

Änderungen

(1)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren Folgendes ändern:

a)

das Verfahren des Anhangs XX zur Übermittlung und Veröffentlichung von Daten aus Verwaltungsgründen oder zur Anpassung an den technischen Fortschritt;

b)

die Verfahren für Erstellung, Übermittlung, Eingang, Übersetzung, Erhebung und Verteilung der in den Artikeln 41, 42, 43 und 63 genannten Bekanntmachungen;

c)

aus den in Artikel 67 Absatz 3 genannten Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Verfahren für Anwendung und Erstellung, Übermittlung, Eingang, Übersetzung, Erhebung und Verteilung der in Artikel 67 Absätze 1 und 2 genannten statistischen Aufstellungen.

(2)   Die Kommission kann Folgendes ändern:

a)

die Listen der Auftraggeber in den Anhängen I bis X, so dass sie den in den Artikeln 2 bis 7 genannten Kriterien entsprechen;

b)

die Modalitäten für gezielte Bezugnahmen auf bestimmte Positionen der CPV-Klassifikation in den Bekanntmachungen;

c)

die Referenznummern der Nomenklatur, auf die in Anhang XVII Bezug genommen wird, sofern der materielle Anwendungsbereich der Richtlinie davon unberührt bleibt, und die Modalitäten für die Bezugnahme auf bestimmte Positionen dieser Klassifikation in den Bekanntmachungen innerhalb der im Anhang aufgeführten Dienstleistungskategorien;

d)

die Referenznummern der Nomenklatur gemäß Anhang XII, sofern der materielle Anwendungsbereich der Richtlinie davon unberührt bleibt, und die Modalitäten für die Bezugnahme auf bestimmte Positionen dieser Klassifikation in den Bekanntmachungen;

e)

Anhang XI;

f)

die Modalitäten und technischen Merkmale der Vorrichtungen für den elektronischen Eingang gemäß Anhang XXIV Buchstaben a, f und g;

g)

die technischen Modalitäten der in Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Berechnungsmethoden.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 68 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 68 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“

4.3.   Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge  (40)

Was die Richtlinie 2004/18/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, technische Anpassungen bestimmter Vorschriften der Richtlinie und ihrer Anhänge unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts oder der Entwicklung in den Mitgliedstaaten vorzunehmen und die Schwellenwerte für die Anwendung der Regelung neu festzusetzen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Aus Gründen der Effizienz und aufgrund der Fristvorgaben infolge der vorgesehenen Berechnungs- und Veröffentlichungsmodalitäten ist es erforderlich, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, für die Neufestsetzung bestimmter Schwellenwerte abzukürzen.

Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission beim Erlass von rein technischen Änderungen die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2004/18/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 77 erhält folgende Fassung:

„Artikel 77

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 71/306/EWG des Rates (41) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Die in Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Fristen werden auf vier, bzw. zwei, und sechs Wochen festgesetzt.

(5)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

2.

Artikel 78 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission überprüft die in Artikel 7 genannten Schwellenwerte alle zwei Jahre ab dem 30. April 2004 und setzt diese, soweit erforderlich, neu fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 77 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 77 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Anlässlich der in Absatz 1 genannten Neufestsetzung passt die Kommission folgende Schwellenwerte an:

a)

die Schwellenwerte in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, in Artikel 56 und in Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 1 an den neu festgesetzten Schwellenwert, der für öffentliche Bauaufträge gilt;

b)

den Schwellenwert in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a an den neu festgesetzten Schwellenwert, der für Dienstleistungsaufträge gilt, die von öffentlichen Auftraggebern des Anhangs IV vergeben werden;

c)

die Schwellenwerte in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und in Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b und c an den neu festgesetzten Schwellenwert, der für Dienstleistungsaufträge gilt, die von anderen öffentlichen Auftraggebern als den in Anhang IV genannten vergeben werden.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 77 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 77 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“

3.

Artikel 79 erhält folgende Fassung:

„Artikel 79

Änderungen

(1)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren Folgendes ändern:

a)

die Modalitäten für Erstellung, Übermittlung, Eingang, Übersetzung, Erhebung und Verteilung der in den Artikeln 35, 58, 64 und 69 genannten Bekanntmachungen sowie der in Artikel 35 Absatz 4 Unterabsatz 4 und in den Artikeln 75 und 76 genannten statistischen Aufstellungen;

b)

die Modalitäten der Übermittlung und Veröffentlichung von Daten nach Anhang VIII aus Verwaltungsgründen oder zur Anpassung an den technischen Fortschritt.

(2)   Die Kommission kann Folgendes ändern:

a)

die technischen Modalitäten der in Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 genannten Berechnungsmethoden;

b)

die Modalitäten für die Bezugnahme auf bestimmte Positionen der CPV-Klassifikation in den Bekanntmachungen;

c)

die in Anhang III genannten Verzeichnisse der Einrichtungen und Kategorien von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, sofern sich die betreffende Änderung aufgrund von Mitteilungen der Mitgliedstaaten als notwendig erweist;

d)

die in Anhang IV enthaltenen Verzeichnisse der zentralen Regierungsbehörden, nach Maßgabe der Anpassungen, die notwendig sind, um dem Übereinkommen nachzukommen;

e)

die Referenznummern der in Anhang I genannten Klassifikation, sofern der materielle Anwendungsbereich dieser Richtlinie davon unberührt bleibt, und die Modalitäten für die Bezugnahme auf bestimmte Positionen dieser Klassifikation in den Bekanntmachungen;

f)

die Referenznummern der in Anhang II genannten Klassifikation, sofern der materielle Anwendungsbereich dieser Richtlinie davon unberührt bleibt, und die Modalitäten für die Bezugnahme auf bestimmte Positionen dieser Klassifikation in den Bekanntmachungen innerhalb der in dem genannten Anhang aufgeführten Dienstleistungskategorien;

g)

die Modalitäten und technischen Merkmale der Vorrichtungen für den elektronischen Empfang gemäß Anhang X Buchstaben a, f und g.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 77 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 77 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“

5.   GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

5.1.   Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln  (42)

Was die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, Höchstwerte für bestimmte Kontaminanten festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Verzögerungen bei der Festlegung der Höchstwerte für bestimmte Kontaminanten könnten die Gesundheit von Mensch oder Tier gefährden. Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission bei der Einführung dieser Werte die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Dementsprechend wird die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und in Anwendung von Absatz 1 kann die Kommission, falls erforderlich, für bestimmte Kontaminanten Höchstwerte festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 8 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“

2.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission prüft die vom Mitgliedstaat nach Absatz 1 angegebenen Gründe möglichst rasch im mit dem Beschluss 69/414/EWG (43) eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschuss; danach gibt sie eine Stellungnahme ab und ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung der nationalen Maßnahme nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren.

3.

In Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 4 werden die Worte „des Artikels 8“ durch die Worte „des Artikels 8 Absatz 2“ ersetzt.

4.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (44) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

b)

Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

5.2.   Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke  (45)

Was die Richtlinie 93/74/EWG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, allgemeine Bestimmungen für die Verwendung der im Verzeichnis der Verwendungszwecke enthaltenen Angaben festzulegen sowie das Verzeichnis der Verwendungszwecke und die allgemeinen Bestimmungen für die Verwendung der in diesem Verzeichnis enthaltenen Angaben aufgrund wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 93/74/EWG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen der Richtlinie 93/74/EWG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Den Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke kommt zunehmende Bedeutung in der Heimtierernährung und der Nutztierzucht zu. Diese Futtermittel müssen eine besondere Zusammensetzung aufweisen und in besonderer Weise hergestellt werden, damit sie den ernährungsphysiologischen Bedürfnissen der Kategorien von Heimtieren oder Nutztieren, bei deren Verdauung, Resorption oder Stoffwechsel zeitweilige Störungen auftreten können oder deren Verdauung, Resorption oder Stoffwechsel vorübergehend oder irreversibel gestört ist, gerecht werden. Daher müssen dem Verwender dieser Futtermittel unverzüglich alle genauen und sachgerechten Informationen zur Verfügung gestellt werden, anhand deren er eine geeignete Wahl treffen kann. Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission bei der Festlegung der allgemeinen Bestimmungen für die Verwendung der im Verzeichnis der Verwendungszwecke genannten Angaben sowie bei der Änderung des Verzeichnisses der Verwendungszwecke und der allgemeinen Bestimmungen für die Verwendung der in diesem Verzeichnis genannten Angaben aufgrund wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Dementsprechend wird die Richtlinie 93/74/EWG wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Die Kommission legt Folgendes fest:

a)

bis zum 30. Juni 1994 in Übereinstimmung mit dem Anhang ein Verzeichnis der Verwendungszwecke nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren. Das Verzeichnis umfasst:

die Angaben im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 Buchstaben b, c, d und e sowie

gegebenenfalls die Angaben im Sinne des Artikels 5 Nummer 2 und Nummer 4 Unterabsatz 2;

b)

allgemeine Bestimmungen für die Verwendung der unter Buchstabe a genannten Angaben einschließlich der geltenden Toleranzen;

c)

Änderungen der gemäß den Buchstaben a und b getroffenen Maßnahmen aufgrund wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen.

Die unter den Buchstaben b und c vorgesehenen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 9 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“

2.

In Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission leitet unverzüglich das in Artikel 9 Absatz 2 genannte Regelungsverfahren ein, um erforderlichenfalls die geeigneten Maßnahmen zur Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung der nationalen Maßnahme zu treffen.“

3.

Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

5.3.   Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen  (46)

Was die Richtlinie 96/23/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, Änderungen der Anhänge zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 96/23/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 96/23/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

(1)   Der Plan muss Umfang und Häufigkeit der Probenahmen nach Anhang IV berücksichtigen. Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren die in diesem Anhang festgelegten Mindestanforderungen an die Kontrollen jedoch für die betroffenen Mitgliedstaaten anpassen, sofern eine solche Anpassung die allgemeine Wirksamkeit des Plans für diesen Mitgliedstaat nachweislich erhöht; es dürfen jedoch keinesfalls die Möglichkeiten zur Feststellung von Rückständen oder zum Nachweis einer vorschriftswidrigen Behandlung mit Stoffen nach Anhang I beeinträchtigt werden.

(2)   Erstmals binnen achtzehn Monaten nach Annahme dieser Richtlinie überprüft die Kommission die nach Anhang II zu ermittelnden Rückstandsgruppen und legt Umfang und Häufigkeit der Probenahme bei den in Artikel 3 genannten Tieren und Erzeugnissen — soweit noch nicht in Anhang IV geregelt — fest. Zu diesem Zweck berücksichtigt die Kommission die im Rahmen der einzelstaatlichen Maßnahmen gesammelten Erfahrungen sowie die Informationen, die der Kommission aufgrund des bestehenden gemeinschaftlichen Erfordernisses der Ermittlung von Rückständen in diesen besonderen Bereichen zugeleitet werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„Nach Feststellung der Übereinstimmung legt die Kommission den Plan zur Genehmigung nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren vor.

Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats oder von sich aus kann die Kommission, um der Entwicklung der Lage in einem bestimmten Mitgliedstaat oder einer seiner Regionen, den Ergebnissen der einzelstaatlichen Untersuchungen oder den im Rahmen der Artikel 16 und 17 gewonnenen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren die Genehmigung einer Änderung oder Ergänzung eines zuvor gemäß Absatz 2 genehmigten Plans beschließen.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„Gehen jedoch vonseiten der Mitgliedstaaten Bemerkungen ein oder ist die Aktualisierung nach den Feststellungen der Kommission nicht vorschriftsgemäß oder unzureichend, so legt diese die aktualisierten Pläne dem Ständigen Veterinärausschuss vor, der nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren beschließt.“

3.

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Das Verzeichnis der entsprechenden Laboratorien wird nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erstellt.“

4.

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Einzelheiten für die Entnahme der amtlichen Proben und die Routine- und Referenzmethoden für deren Analyse werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung:

„Aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geeignete Maßnahmen getroffen werden.“

6.

Absatz 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 erhalten folgende Fassung:

„Der betreffende Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Ergebnissen dieser Überprüfungen Rechnung zu tragen, und unterrichtet die Kommission über die getroffenen Maßnahmen. Hält die Kommission diese Maßnahmen für unzureichend, so holt sie die Stellungnahme des betreffenden Mitgliedstaats ein, prüft, welche Maßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind, und erlässt nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geeignete Maßnahmen.

(2)   Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere Häufigkeit und Modalitäten der Überprüfungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 (einschließlich der Modalitäten der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden), werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren festgelegt.“

7.

Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission genehmigt den betreffenden Plan nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren. Nach demselben Verfahren können andere Garantien, als die, die aus der Anwendung dieser Richtlinie entstehen, zugelassen werden.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Eintragung eines Drittlands in die im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Listen oder die Vergünstigung der Vorabregistrierung kann im Fall einer Nichtbeachtung der in Absatz 1 vorgesehenen Anforderungen auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren ausgesetzt werden.“

8.

Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Kommt die Kommission bei Drittländern, die Gleichwertigkeitsabkommen mit der Gemeinschaft geschlossen haben, nach einer Ermittlung bei den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands zu dem Schluss, dass diese Behörden die in den Plänen gemäß Artikel 29 Absatz 1 eingegangenen Verpflichtungen und gegebenen Garantien nicht erfüllt haben, so setzt sie für die betreffenden Tiere und Erzeugnisse nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren die Vergünstigung der genannten Abkommen für dieses Land aus, bis es den Beweis erbracht hat, dass die Mängel behoben sind. Die Aussetzung wird nach demselben Verfahren rückgängig gemacht.“

9.

Artikel 32 wird gestrichen.

10.

Artikel 33, 34 und 35 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 33

(1)   Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (47) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (48) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 34

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 können die Anhänge I, III, IV und V von der Kommission geändert oder ergänzt werden. Insbesondere können diese Anhänge geändert werden, um Risiken in Bezug auf die folgenden Aspekte zu bewerten:

toxikologisches Potential von Rückständen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs,

potenzielles Vorhandensein von Rückständen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 35

Die Kommission kann Übergangsmaßnahmen erlassen, die zur Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Regelungen erforderlich sind.

Übergangsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, und insbesondere weitere Angaben zu den in den Bestimmungen dieser Richtlinie festgelegten Erfordernissen, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Sonstige Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.

5.4.   Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten  (49)

Was die Verordnung (EG) Nr. 258/97 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, Modalitäten betreffend den Datenschutz festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 258/97 wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 3 werden die Worte „des Artikels 13“ durch die Worte „des Artikels 13 Absatz 2“ ersetzt.

2.

In Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 werden die Worte „des Artikels 13“ durch die Worte „des Artikels 13 Absatz 2“ ersetzt.

3.

In Artikel 4 Absatz 5 werden die Worte „des Artikels 13“ durch die Worte „des Artikels 13 Absatz 2“ ersetzt.

4.

In Artikel 7 Absatz 1 werden die Worte „des Artikels 13“ durch die Worte „des Artikels 13 Absatz 2“ ersetzt.

5.

In Artikel 8 Absatz 3 werden die Worte „des Artikels 13“ durch die Worte „des Artikels 13 Absatz 2“ ersetzt.

6.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Detaillierte Regelungen betreffend den Schutz von Daten, die vom Antragsteller übermittelt werden, werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

7.

Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission prüft im Rahmen des Ständigen Lebensmittelausschusses sobald wie möglich die Gründe im Sinne des Absatzes 1. Sie trifft nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geeignete Maßnahmen zur Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung der nationalen Maßnahme. Der Mitgliedstaat, der die Entscheidung nach Absatz 1 getroffen hat, kann sie bis zum Inkrafttreten dieser Maßnahmen aufrechterhalten.“

8.

Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

5.5.   Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft  (50)

Was die Entscheidung Nr. 2119/98/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die von dem Gemeinschaftsnetz zu erfassenden übertragbaren Krankheiten und die Kriterien für die Auswahl dieser Krankheiten sowie die Verfahren der epidemiologischen und mikrobiologischen Überwachung festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Entscheidung Nr. 2119/98/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

In Notsituationen infolge des Auftretens einer schweren übertragbaren Krankheit oder infolge neuer Entwicklungen im Zusammenhang mit einer solchen Krankheit sollte das epidemiologische Überwachungssystem so bald wie möglich in Gang gesetzt werden, um den Schutz der Bevölkerung und der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten. Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission beim Erlass von Beschlüssen zur Bestimmung der übertragbaren Krankheiten, bei der Festlegung der Kriterien für die Auswahl dieser Krankheiten und bei den Verfahren der epidemiologischen und mikrobiologischen Überwachung sowie bei der Änderung des Anhangs der Entscheidung Nr. 2119/98/EG, der die Liste mit den Kategorien übertragbarer Krankheiten enthält, die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Dementsprechend wird die Entscheidung Nr. 2119/98/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eingangsteil erhält folgende Fassung:

„Im Hinblick auf ein wirksames Funktionieren des Gemeinschaftsnetzes für die epidemiologische Überwachung und im Hinblick auf eine einheitliche Information in diesem Rahmen beschließt die Kommission Folgendes:“

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„Die in den Buchstaben a, b und e genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Entscheidung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 7 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

Die in den Buchstaben c, d, f, g und h genannten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.“

2.

Artikel 6 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Informations- und Konsultationsverfahren nach den Absätzen 1, 2 und 3 sowie die Abstimmungsverfahren nach den Absätzen 1 und 4 werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.“

3.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

4.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Der Anhang kann von der Kommission geändert oder ergänzt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Entscheidung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 7 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“

5.6.   Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür  (51)

Was die Richtlinie 2000/13/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, bestimmte Maßnahmen zu erlassen, die zur Durchführung der Richtlinie erforderlich sind. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission bei der Änderung der Verzeichnisse bestimmter Zutatenklassen die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2000/13/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gemeinschaftsvorschriften werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3a Unterabsatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

für andere Erzeugnisse nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle, da es sich hierbei um Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie handelt.“

b)

Absatz 6 Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„–

brauchen Zutaten, die zu einer der in Anhang I aufgeführten Klassen gehören und die Bestandteile eines anderen Lebensmittels sind, nur mit dem Namen dieser Klasse bezeichnet zu werden.

Änderungen der Liste der in Anhang I aufgeführten Klassen können von der Kommission beschlossen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die im Anhang I aufgeführte Bezeichnung ‚Stärke‘ muss jedoch immer mit der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte;“

ii)

Der zweite Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„–

müssen Zutaten, die zu einer der in Anhang II aufgeführten Klassen gehören, mit dem Namen dieser Klasse bezeichnet werden, dem der spezifische Name oder die EG-Nummer zu folgen hat; gehört eine Zutat zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der die Zutat aufgrund ihrer hauptsächlichen Wirkung für das betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist.

Die an Anhang II entsprechend dem Fortschritt der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse vorzunehmenden Änderungen, bei denen es sich um Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie handelt, werden nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle von der Kommission erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 20 Absatz 4 zurückgreifen.

Die in Anhang II aufgeführte Bezeichnung ‚modifizierte Stärke‘ muss jedoch immer mit der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte;“

c)

Absatz 7 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die in diesem Absatz genannten Gemeinschaftsvorschriften werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

d)

Absatz 11 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet von Unterabsatz 2 kann Anhang IIIa nach Einholung eines gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (52) abgegebenen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 20 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

3.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

in den von der Kommission bestimmten Fällen; die Bestimmung dieser Fälle, bei der es sich um eine Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung handelt, erfolgt nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.“

b)

Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

in den von der Kommission bestimmten Fällen; die Bestimmung dieser Fälle, bei der es sich um eine Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung handelt, erfolgt nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.“

c)

Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Diese Gemeinschaftsbestimmungen werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Diese Aufzählung kann von der Kommission ergänzt werden. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die in Absatz 1 Unterabsatz 2, in Absatz 2 Buchstaben b und d sowie in Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten Gemeinschaftsvorschriften werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die in diesem Absatz genannten Gemeinschaftsvorschriften werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

6.

Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für die anderen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent werden sie von der Kommission festgelegt.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

7.

Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrem Hoheitsgebiet keine Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden dürfen, bei denen die in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Angaben nicht in einer dem Verbraucher leicht verständlichen Sprache abgefasst sind, es sei denn, die Information des Verbrauchers ist durch andere Maßnahmen effektiv sichergestellt; diese Maßnahmen werden für eine oder mehrere Angaben auf dem Etikett festgelegt. Diese Festlegung, bei der es sich um eine Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung handelt, erfolgt nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.“

8.

Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

9.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

Die Kommission erlässt Übergangsbestimmungen, falls sie sich als notwendig erweisen, um die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern.

Übergangsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch zur Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, insbesondere weitere Angaben zu den in den Bestimmungen dieser Richtlinie festgelegten Erfordernissen, werden nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Sonstige Übergangsmaßnahmen werden nach dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.“

5.7.   Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen  (53)

Was die Richtlinie 2001/37/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, Vorschriften für die Verwendung von Farbfotografien oder anderen Abbildungen auf Tabakerzeugnissen zu erlassen und die Bestimmungen über die Messverfahren sowie über die gesundheitsrelevanten Warnhinweise an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2001/37/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2001/37/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission erlässt die Vorschriften für die Verwendung von Farbfotografien oder anderen Abbildungen zur Darstellung und Erklärung der gesundheitlichen Folgen des Rauchens, um sicherzustellen, dass die Binnenmarktbestimmungen nicht unterlaufen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Anpassungsmaßnahmen

(1)   Die Anpassung der in Artikel 4 aufgeführten Messverfahren sowie der betreffenden Definitionen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt wird von der Kommission beschlossen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Die Anpassung der in Anhang I aufgeführten gesundheitsrelevanten Warnhinweise auf den Packungen von Tabakerzeugnissen sowie der Wechselhäufigkeit dieser Warnhinweise an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt wird von der Kommission beschlossen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Die Kommission passt die Kennzeichnung zum Zweck der Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Tabakerzeugnissen nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt an.“

3.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

5.8.   Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit  (54)

Was die Richtlinie 2001/95/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die wichtigsten Vorschriften und Verfahren für die Meldung ernster Gefahren, die von Produkten ausgehen, festzulegen und anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2001/95/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Aus Gründen der Effizienz und insbesondere weil die Angemessenheit der wichtigsten Vorschriften und Verfahren für die Meldung ernster Gefahren, die von Produkten ausgehen, eine Voraussetzung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Schnellwarnsystems ist, ist es erforderlich, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, abzukürzen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2001/95/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Anforderungen, die gewährleisten sollen, dass die Produkte, die diesen Normen entsprechen, die allgemeine Sicherheitsanforderung erfüllen, werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Einzelheiten dieser Informationspflicht in Anhang I werden von der Kommission angepasst. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 5 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die detaillierten Verfahrensregeln für RAPEX sind in Anhang II aufgeführt. Sie werden von der Kommission angepasst. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 5 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 15 Tage festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(5)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Fristen nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG werden auf zwei Monate, einen Monat bzw. zwei Monate festgesetzt.“

5.9.   Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit  (55)

Was die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, Bestimmungen betreffend die Anzahl und Bezeichnungen der Wissenschaftlichen Gremien zu erlassen sowie Verfahrensregeln für die Anforderung eines Gutachtens bei der Behörde und Kriterien für die Aufnahme einer Einrichtung in das Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Organisationen festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wie folgt geändert:

1.

Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Anzahl und Bezeichnungen der Wissenschaftlichen Gremien können von der Kommission auf Antrag der Behörde an die technische und wissenschaftliche Entwicklung angepasst werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 58 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 29 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden von der Kommission nach Anhörung der Behörde festgelegt. Darin werden insbesondere geregelt:

a)

das von der Behörde bei den an sie gerichteten Ersuchen anzuwendende Verfahren,

b)

die Leitlinien für die wissenschaftliche Beurteilung von Stoffen, Produkten oder Verfahren, die nach dem Gemeinschaftsrecht einer vorherigen Zulassung oder der Aufnahme in eine Positivliste bedürfen, vor allem in den Fällen, in denen das Gemeinschaftsrecht vorsieht oder zulässt, dass der Antragsteller zu diesem Zweck Unterlagen vorlegt.

Die Maßnahme gemäß Buchstabe a zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 58 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Leitlinien gemäß Buchstabe b werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.“

3.

Artikel 36 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission legt nach Anhörung der Behörde Vorschriften zur Festlegung der Kriterien für die Aufnahme einer Einrichtung in das Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Organisationen, die Regelungen für die Aufstellung harmonisierter Qualitätsanforderungen sowie die finanziellen Bestimmungen für eine etwaige finanzielle Unterstützung fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 58 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Sonstige Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 und 2 werden von der Kommission nach Anhörung der Behörde nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren aufgestellt.“

4.

In Artikel 58 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

5.10.   Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte  (56)

Was die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung, Ein-/Ausfuhr und Weiterverarbeitung von Material der Kategorien 1, 2 und 3 tierischer Nebenprodukte sowie Vorschriften für das Inverkehrbringen von tierischen Nebenprodukten aus Gebieten, die tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen und für das Inverkehrbringen von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln zu erlassen; die Bedingungen für die Einfuhr von Heimtierfutter und Rohmaterial für die Herstellung von Heimtierfutter aus Drittländern festzulegen sowie spezielle oder alternative Hygienevorschriften gemäß den Anhängen festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten zu erlassen.

Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission beim Erlass von Vorschriften für das Inverkehrbringen von tierischen Nebenprodukten oder daraus hergestellten Erzeugnissen aus Gebieten, die tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen, bei dem unter besonderen Umständen vorzunehmenden Erlass abweichender Vorschriften für das Inverkehrbringen von tierischen Nebenprodukten oder daraus hergestellten Erzeugnissen aus Gebieten, die tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen, und bei der Änderung der Anhänge die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten können jedoch die Einfuhr und das Inverkehrbringen von nicht in den Anhängen VII und VIII genannten Erzeugnissen im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts regeln, bis die Kommission diesbezüglich einen Beschluss gefasst hat. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Wenn die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, setzen sie die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.“

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

entsprechend dem Stand der Wissenschaft nach anderen Methoden zu beseitigen, die von der Kommission nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses zugelassen wurden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Diese Methoden können die unter den Buchstaben a bis d vorgesehenen Verfahren ergänzen oder ersetzen.“

b)

Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Material der Kategorie 1 darf nur nach dieser Verordnung oder nach Vorschriften, die von der Kommission erlassen wurden, ein- oder ausgeführt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

im Fall von daraus entstehendem eiweißhaltigem Material nach Vorschriften, die gegebenenfalls von der Kommission nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses erlassen wurden, als organisches Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel verwendet wird. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen;“

ii)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

im Fall von Fischmaterial nach Vorschriften, die von der Kommission erlassen wurden, zu silieren oder zu kompostieren. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen;“

iii)

Buchstabe e Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii)

nach Vorschriften, die von der Kommission erlassen wurden, in einer Biogasanlage zu verarbeiten oder zu kompostieren. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen;“

iv)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

nach Vorschriften, die von der Kommission nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses erlassen wurden, auf anderem Wege zu beseitigen oder auf andere Weise zu verwenden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Diese anderen Verfahren ergänzen oder ersetzen die unter den Buchstaben a bis f vorgesehenen Verfahren.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Material der Kategorie 2 darf nur nach dieser Verordnung oder nach Vorschriften, die von der Kommission erlassen wurden, in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

In Artikel 6 Absatz 2 erhalten die Buchstaben g, h und i folgende Fassung:

„g)

im Fall von Küchen- und Speiseabfällen gemäß Absatz 1 Buchstabe l nach Vorschriften, die von der Kommission erlassen wurden, bzw., bis zum Erlass dieser Vorschriften, nach innerstaatlichem Recht in einer Biogasanlage zu verarbeiten oder zu kompostieren. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen;

h)

im Fall von Fischmaterial nach Vorschriften, die von der Kommission erlassen wurden, zu silieren oder zu kompostieren. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen; oder

i)

nach Vorschriften, die von der Kommission nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses erlassen wurden, auf anderem Wege zu beseitigen oder auf andere Weise zu verwenden; diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Diese anderen Verfahren ergänzen oder ersetzen die unter den Buchstaben a bis h vorgesehenen Verfahren.“

5.

Artikel 12 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Anforderungen der Absätze 2 und 3 können von der Kommission nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses dem Stand der Wissenschaft angepasst werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

6.

Artikel 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

den Vorschriften der Anhänge VII und VIII oder Durchführungsvorschriften entsprechen, die von der Kommission zu erlassen sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 33 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren anwenden.“

b)

Unterabsatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Unter besonderen Umständen können von Unterabsatz 1 abweichende Bedingungen durch Entscheidungen festgelegt werden, die von der Kommission erlassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 33 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“

7.

Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass aus anderen verarbeiteten Erzeugnissen als Gülle und Magen- und Darminhalt hergestellte organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel nur in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie alle einschlägigen Anforderungen erfüllen, die gegebenenfalls von der Kommission nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses festgelegt wurden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

8.

Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission legt Bestimmungen über Kontrollmaßnahmen fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Sonstige Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

Abweichungen von Absatz 1 Buchstabe a für Fische und Pelztiere können nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses zugelassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

9.

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Ferner können die Mitgliedstaaten zulassen, dass Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii nach Vorschriften, die von der Kommission nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit festgelegt wurden, unter Aufsicht der zuständigen Behörden an gefährdete oder geschützte Arten Aas fressender Vögel verfüttert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Durchführungsbestimmungen zu den Überwachungsmaßnahmen können von der Kommission erlassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

10.

Artikel 25 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission kann Bestimmungen über die Häufigkeit der Kontrollen und die Referenzmethoden für mikrobiologische Analysen erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Alle sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem Regelungsverfahren von Artikel 33 Absatz 2 erlassen werden.“

11.

Artikel 26 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission kann Bestimmungen über die Häufigkeit der Kontrollen und die Referenzmethoden für mikrobiologische Analysen erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Alle sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem Regelungsverfahren von Artikel 33 Absatz 2 erlassen werden.“

12.

Artikel 28 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Einfuhr aus Drittländern von Heimtierfutter und Rohmaterial für die Herstellung von Heimtierfutter, das von Tieren stammt, die mit bestimmten gemäß der Richtlinie 96/22/EG verbotenen Stoffen behandelt wurden, ist jedoch unter der Bedingung, dass dieses Rohmaterial dauerhaft gekennzeichnet ist, und unter weiteren besonderen Bedingungen, die von der Kommission festgelegt werden, zulässig. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

13.

Artikel 32 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses zu allen Fragen, die sich auf die Gesundheit von Mensch und Tier auswirken könnten, kann die Kommission die Anhänge ändern oder ergänzen und gegebenenfalls geeignete Übergangsmaßnahmen erlassen.

Übergangsmaßnahmen und Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der Anhänge zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, insbesondere um weitere Angaben zu den in den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Erfordernissen, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 33 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

Sonstige Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.“

14.

Artikel 33 erhält folgende Fassung:

„Artikel 33

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (nachstehend ‚Ausschuss‘ genannt), unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 15 Tage festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

15.

Anhang III Kapitel II Abschnitt B Nummer 11 erhält folgende Fassung:

„11.

Abwässer müssen behandelt werden, um sicherzustellen, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist, dass keine Krankheitserreger mehr vorhanden sind. Spezielle Vorschriften für die Behandlung von Abwässern aus Zwischenbehandlungsbetrieben für Material der Kategorien 1 und 2 können von der Kommission festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

16.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

Kapitel II Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Abwässer aus dem unreinen Bereich müssen behandelt werden, um sicherzustellen, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist, dass keine Krankheitserreger mehr vorhanden sind. Spezielle Vorschriften für die Behandlung von Abwässern aus Verarbeitungsbetrieben können von der Kommission festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Kapitel V Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Validierungsverfahren auf der Grundlage von Testmethoden können von der Kommission festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

17.

Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

Kapitel I Abschnitt C Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.

Verarbeitete Erzeugnisse, die aus Material der Kategorie 1 oder 2 hervorgegangen sind, müssen mit Ausnahme flüssiger Erzeugnisse, die für Biogas- oder Kompostieranlagen bestimmt sind, nach einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Methode dauerhaft — wenn technisch möglich mit einem Geruchsstoff — gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung kann von der Kommission näher geregelt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Kapitel III Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

bei kontinuierlicher Arbeitsweise bei 140 °C und 2 bar (2 000 hPa) während 8 Minuten oder unter gleichwertigen Bedingungen, die von der Kommission festgelegt wurden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

18.

Anhang VII wird wie folgt geändert:

a)

Kapitel II Abschnitt C Nummer 13 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Sendung in einem gemäß dieser Verordnung zugelassenen Verarbeitungsbetrieb erneut zu verarbeiten oder nach von der zuständigen Behörde zugelassenen Verfahren zu sterilisieren. Ein Verzeichnis zulässiger Verfahren kann von der Kommission aufgestellt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Die betreffende Sendung ist erst freizugeben, wenn sie verarbeitet worden ist und die von der zuständigen Behörde gemäß Kapitel I Nummer 10 durchgeführten Salmonella-Untersuchungen negativ ausgefallen sind.“

b)

Kapitel V wird wie folgt geändert:

i)

Abschnitt A Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Rohmilch und Kolostrum müssen unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gewonnen werden. Diese Bedingungen können von der Kommission festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

ii)

Abschnitt B Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Besteht das Risiko der Einschleppung einer exotischen Krankheit oder eine andere Gefahr für die Tiergesundheit, so können von der Kommission zusätzliche Bedingungen zum Schutz der Tiergesundheit festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

c)

Kapitel VI Abschnitt B Nummer 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

einem gleichwertigen Verfahren unterzogen wird, das von der Kommission zugelassen ist. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

d)

Kapitel VII Abschnitt A Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Dicalciumphosphat muss entweder nach einem Verfahren gewonnen werden, das gewährleistet, dass

a)

das gesamte Knochenmaterial der Kategorie 3 fein gemahlen, durch Zugabe von heißem Wasser entfettet und während mindestens zwei Tagen mit verdünnter Salzsäure (bei einer Konzentration von mindestens 4 % und einem pH-Wert von unter 1,5) behandelt wird;

b)

im Anschluss an das in Buchstabe a vorgesehene Verfahren die so entstandene Phosphorlauge gekalkt wird, bis ein Dicalciumphosphat-Präzipitat mit einem pH-Wert von 4 bis 7 entsteht, und

c)

das Präzipitat abschließend bei einer Eintrittstemperatur von 65 °C bis 325 °C und einer Endtemperatur von 30 °C bis 65 °C heißluftgetrocknet wird,

oder nach einem gleichwertigen Verfahren, das von der Kommission zugelassen ist. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

e)

Kapitel VIII Abschnitt A Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Tricalciumphosphat muss entweder nach einem Verfahren gewonnen werden, das gewährleistet, dass

a)

das gesamte Knochenmaterial der Kategorie 3 fein gemahlen und durch Zugabe von heißem Wasser im Gegenstrom entfettet wird (KnochenpArtikel unter 14 mm);

b)

30 Minuten lang eine kontinuierliche Hitzebehandlung mit Dampf bei 145 °C und 4 bar erfolgt;

c)

der Eiweißsud durch Zentrifugieren vom Hydroxyapatit (Tricalciumphosphat) getrennt wird und

d)

das Tricalciumphosphat nach der Lufttrocknung bei 200 °C im Wirbelschichtverfahren zu Granulat verarbeitet wird,

oder nach einem gleichwertigen Verfahren, das von der Kommission zugelassen ist. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

19.

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)

Kapitel VI Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

nach einem von der Kommission festgelegten anderen Verfahren als Gerben haltbar gemacht wurden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Kapitel VII Abschnitt A Nummer 4 Buchstabe a Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii)

nach einem von der Kommission zugelassenen anderen Verfahren als Gerben haltbar gemacht worden sein. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.11.   Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen  (57)

Was die Richtlinie 2002/98/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die in den Anhängen I bis IV enthaltenen technischen Anforderungen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2002/98/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Sollten wissenschaftliche und technische Entwicklungen zu der Erkenntnis führen, dass Blutspendern Zusatzinformationen gegeben oder bei diesen Personen Zusatzinformationen eingeholt werden müssen, um beispielsweise Spender auszuschließen, von denen eine Gefahr für die Gesundheit anderer ausgeht, ist unverzüglich eine Anpassung vorzunehmen. Sollten wissenschaftliche Fortschritte neue Kriterien für die Eignung von Blut- und Plasmaspendern nahelegen, ist die entsprechende Liste unverzüglich um neue Ausschlusskriterien zu ergänzen. Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission bei der Anpassung der in den Anhängen I bis IV enthaltenen technischen Anforderungen betreffend die Informationen, die den Spendern zu geben sind bzw. die die Spender geben müssen, sowie betreffend die Eignung von Blut- und Plasmaspendern an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2002/98/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 28 erhält folgende Fassung:

„Artikel 28

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

2.

Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Über die Anpassung der in den Anhängen I bis IV enthaltenen technischen Anforderungen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt wird von der Kommission entschieden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 28 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission in Bezug auf die in den Anhängen III und IV enthaltenen technischen Anforderungen auf das in Artikel 28 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“

b)

In Absatz 2 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:

„Folgende technische Anforderungen und ihre Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt werden von der Kommission festgelegt:“

c)

Folgende Absätze werden angefügt:

„Die in Absatz 2 Buchstaben a, h und i genannten technischen Anforderungen, bei denen es sich um Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung handelt, werden nach dem in Artikel 28 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission in Bezug auf die technischen Anforderungen gemäß Absatz 2 Buchstaben b, c und d auf das in Artikel 28 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“

5.12.   Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung  (58)

Was die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, unter Berücksichtigung des technologischen Fortschritts oder der wissenschaftlichen Entwicklungen weitere Kategorien und Funktionsgruppen für Futtermittelzusatzstoffe festzulegen, Änderungen des Anhangs III und der allgemeinen Bedingungen des Anhangs IV zu beschließen, um dem technologischen Fortschritt und den wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen, und Änderungen des Anhangs II zu beschließen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Sofern aufgrund des technologischen Fortschritts oder der wissenschaftlichen Entwicklungen erforderlich, kann die Kommission die in Anhang IV enthaltenen allgemeinen Bedingungen anpassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Soweit aufgrund des technologischen Fortschritts oder der wissenschaftlichen Entwicklungen erforderlich, legt die Kommission weitere Kategorien und Funktionsgruppen für Futtermittelzusatzstoffe fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Nach Anhörung der Behörde können weitere Vorschriften für die Durchführung des vorliegenden Artikels festgelegt werden.

Die Kommission legt Vorschriften fest, nach denen vereinfachte Bestimmungen für die Zulassung von Zusatzstoffen erlaubt sind, die für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassen worden sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Sonstige Durchführungsvorschriften können nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden. In diesen Vorschriften sollte gegebenenfalls zwischen den Anforderungen an Futtermittelzusatzstoffe in Bezug auf Tiere, aus denen Lebensmittel gewonnen werden, und den betreffenden Anforderungen in Bezug auf andere Tiere, insbesondere Heimtiere, unterschieden werden.“

4.

Artikel 16 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Kommission kann Änderungen des Anhangs III beschließen, um dem technologischen Fortschritt und den wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Artikel 21 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Ausführliche Vorschriften zur Durchführung des Anhangs II werden nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren beschlossen.

Anhang II kann von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

6.

Artikel 22 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

5.13.   Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln  (59)

Was die Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, Änderungen der Anhänge zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 wie folgt geändert:

1.

Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Falls erforderlich, erlässt die Kommission nach Einholung des wissenschaftlich-technischen Rates der Behörde Qualitätskriterien für validierte Analyseverfahren, die gemäß Anhang II Nummer 4 vorgeschlagen wurden, einschließlich der zu messenden Substanzen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

Änderungen

(1)   Änderungen der Anhänge werden von der Kommission nach Einholung des wissenschaftlich-technischen Rates der Behörde erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Änderungen der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 1 werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren nach Einholung des wissenschaftlich-technischen Rates der Behörde erlassen.“

3.

Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

5.14.   Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern  (60)

Was die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, Gemeinschaftsziele für die Senkung der Prävalenz von Zoonosen und Zoonoseerregern, spezifische Bekämpfungsmethoden und spezifische Bestimmungen für die Kriterien zur Bewertung der Untersuchungsmethoden zu beschließen sowie die Zuständigkeiten und Aufgaben der Referenzlaboratorien und Vorschriften für die Durchführung der Gemeinschaftskontrollen festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Ziele sowie etwaige Änderungen werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Absatz 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Anhang I kann von der Kommission zu den unter Buchstabe b genannten Zwecken geändert werden, wobei insbesondere die Kriterien nach Buchstabe c zu berücksichtigen sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

c)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Anhang III kann von der Kommission geändert oder ergänzt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 5 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Anforderungen und Mindestvorschriften für Probenahmen gemäß Anhang II können von der Kommission geändert, angepasst oder ergänzt werden, wobei insbesondere den Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c Rechnung zu tragen ist. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eingangsteil erhält folgende Fassung:

„Auf Betreiben der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats können“

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 können von der Kommission besondere Regeln für die Festlegung der Kriterien gemäß Artikel 5 Absatz 5 sowie gemäß Absatz 2 dieses Artikels durch die Mitgliedstaaten aufgestellt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Artikel 10 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Der Bestimmungsmitgliedstaat kann nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren ermächtigt werden, während eines Übergangszeitraums zu verlangen, dass die Untersuchungsergebnisse gemäß Absatz 4 dieselben Kriterien erfüllen, wie sie nach dem gemäß Artikel 5 Absatz 5 aufgestellten nationalen Programm gelten. Die Kommission kann die Ermächtigung widerrufen und unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 spezifische Bestimmungen für diese Kriterien festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

6.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Zuständigkeiten und Aufgaben der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien, insbesondere hinsichtlich der Koordinierung ihrer Tätigkeiten mit denen der nationalen Referenzlaboratorien, werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Bestimmte Zuständigkeiten und Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien, insbesondere hinsichtlich der Koordinierung ihrer Tätigkeiten mit denen der gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a benannten einschlägigen Laboratorien in den Mitgliedstaaten, können von der Kommission festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

7.

Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Erforderlichenfalls können weitere Untersuchungsmethoden von der Kommission genehmigt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

8.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Durchführungs- und Übergangsmaßnahmen

Geeignete Übergangs- oder Durchführungsmaßnahmen, einschließlich der erforderlichen Änderungen der einschlägigen Gesundheitsbescheinigungen, können von der Kommission erlassen werden. Übergangsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, insbesondere weitere Angaben zu den in den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Erfordernissen, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Sonstige Durchführungs- oder Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.“

9.

Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

10.

Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Praktische Regelungen für die Durchführung dieses Artikels, insbesondere für das Verfahren der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.“

5.15.   Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen  (61)

Was die Richtlinie 2004/23/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Geweben und Zellen und die Verfahren zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit sowie bestimmte technische Anforderungen festzulegen, die unter anderem ein System für die Zulassung von Gewebeeinrichtungen sowie die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen betreffen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2004/23/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Sollten wissenschaftliche und technische Entwicklungen im Zusammenhang mit den Auswahlkriterien und den Laboruntersuchungen für Spender neue Erkenntnisse über durch Spenden übertragbare Krankheiten liefern, sollten die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft unverzüglich angepasst werden. Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission beim Erlass von Beschlüssen betreffend die Auswahlkriterien für die Spender von Geweben und/oder Zellen und die für Spender vorgeschriebenen Laboruntersuchungen die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2004/23/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Geweben und Zellen sowie von Produkten und Materialien, die mit Geweben und Zellen in Berührung kommen und Auswirkungen auf ihre Qualität und Sicherheit haben, werden von der Kommission beschlossen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 29 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Verfahren zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit auf Gemeinschaftsebene werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 29 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit von Qualitäts- und Sicherheitsstandards im Sinne des Absatzes 1 werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 29 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eingangsteil erhält folgende Fassung:

„Die folgenden technischen Anforderungen und ihre Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden von der Kommission festgelegt:“

b)

Folgende Absätze werden angefügt:

„Die in den Buchstaben a, b, c, f, g und i genannten technischen Anforderungen, bei denen es sich um Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung handelt, werden nach dem in Artikel 29 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission in Bezug auf die technischen Anforderungen gemäß diesem Artikel, Buchstaben d und e auf das in Artikel 29 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“

4.

Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

5.16.   Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz  (62)

Was die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen betreffend die Probenahme- und Analysemethoden zu erlassen, die Bedingungen für spezielle Behandlungen festzulegen, die Mindestbeträge der gegebenenfalls zu erhebenden Gebühren zu aktualisieren, die Bedingungen festzulegen, unter denen eine amtliche Bescheinigung verlangt wird, die Listen der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien zu ändern und zu aktualisieren sowie die Kriterien zur Bestimmung der Risiken im Zusammenhang mit den in die Gemeinschaft ausgeführten Erzeugnissen und spezielle Einfuhrbedingungen festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wie folgt geändert:

1.

Artikel 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eingangsteil erhält folgende Fassung:

„Die folgenden Durchführungsmaßnahmen können von der Kommission festgelegt werden:“

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass die spezielle Behandlung in von ihr oder einem anderen Mitgliedstaat überwachten Betrieben unter Bedingungen erfolgt, die von der Kommission festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Werden solche Bedingungen nicht festgelegt, erfolgt die spezielle Behandlung gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften.“

3.

Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die in Anhang IV Abschnitt B und Anhang V Abschnitt B vorgesehenen Beträge werden insbesondere zur Berücksichtigung der Inflation von der Kommission mindestens alle zwei Jahre aktualisiert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eingangsteil erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet der für Zwecke der Tiergesundheit oder des Tierschutzes festgelegten Anforderungen an die amtliche Bescheinigung können von der Kommission Anforderungen festgelegt werden in Bezug auf:“

b)

Folgende Absätze werden angefügt:

„Die in Buchstabe a genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die in den Buchstaben b bis g genannten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen.“

5.

Artikel 32 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Andere Gemeinschaftsreferenzlaboratorien, die für die in Artikel 1 genannten Bereiche relevant sind, können von der Kommission in den Anhang VII aufgenommen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Nach demselben Verfahren kann Anhang VII aktualisiert werden.“

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Zusätzliche Zuständigkeiten und Aufgaben für die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien können von der Kommission festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

6.

Artikel 33 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Zusätzliche Zuständigkeiten und Aufgaben für die nationalen Referenzlaboratorien können von der Kommission festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

7.

Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kriterien zur Bestimmung der Risiken im Sinne der Risikobewertung gemäß Buchstabe a werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

8.

Artikel 48 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Soweit die bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern oder deren Regionen zu beachtenden Bedingungen und detaillierten Verfahren nicht im Gemeinschaftsrecht und insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 niedergelegt sind, werden sie erforderlichenfalls von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

9.

Artikel 62 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

10.

Artikel 63 erhält folgende Fassung:

„Artikel 63

Durchführungs- und Übergangsmaßnahmen

(1)   Übergangsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, insbesondere:

alle Änderungen bezüglich der in Artikel 12 Absatz 2 genannten Normen,

die Festlegung, welche Futtermittel für die Zwecke dieser Verordnung als Futtermittel tierischen Ursprungs zu betrachten sind,

und weitere Angaben zu den in den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Anforderungen werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Sonstige für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Übergangs- und Durchführungsmaßnahmen können nach dem Regelungsverfahren des Artikels 62 Absatz 3 festgelegt werden. Dies gilt insbesondere für:

die Übertragung von Kontrollaufgaben auf die Kontrollstellen gemäß Artikel 5, sofern diese Kontrollstellen bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Tätigkeit aufgenommen haben;

einen in Artikel 28 genannten Verstoß, der zu Kosten aufgrund zusätzlicher amtlicher Kontrollen führt;

die infolge der Durchführung von Artikel 54 entstehenden Kosten;

die Bestimmungen über mikrobiologische, physikalische und/oder chemische Analysen im Rahmen amtlicher Kontrollen, insbesondere in Fällen von Risikoverdacht und einschließlich der Überwachung der Sicherheit von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen.

(2)   Zur Berücksichtigung des besonderen Charakters der Verordnungen (EWG) Nr. 2092/91, (EWG) Nr. 2081/92 und (EWG) Nr. 2082/92 können spezifische Maßnahmen von der Kommission erlassen werden, in denen die erforderlichen Abweichungen von den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und die erforderlichen Anpassungen an diese Bestimmungen vorgesehen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Rechtsakts durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

11.

Artikel 64 erhält folgende Fassung:

„Artikel 64

Änderung der Anhänge und Verweise auf Europäische Normen

Folgende Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Rechtsakts werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:

1.

die Anhänge zu dieser Verordnung, mit Ausnahme der Anhänge I, IV und V können unbeschadet des Artikels 27 Absatz 3, insbesondere zur Berücksichtigung von verwaltungstechnischen Änderungen und des wissenschaftlichen und/oder technischen Fortschritts, aktualisiert werden;

2.

die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Europäischen Normen können aktualisiert werden, falls das CEN diesbezügliche Änderungen vornimmt.“

5.17.   Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen  (63)

Was die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, Einzelmaßnahmen für Gruppen von Materialien und Gegenständen und betreffend die Gemeinschaftszulassung eines Stoffes sowie zur Änderung, zur Aussetzung oder zum Widerruf einer solchen Zulassung zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Damit die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationstätigkeit der europäischen Industrie gestärkt werden, sollten Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, so rasch wie möglich vermarktet werden, sobald feststeht, dass sie den Sicherheitskriterien entsprechen. Aus Gründen der Effizienz ist es erforderlich, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, für die Festlegung eines Verzeichnisses der für die Verwendung bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen zugelassenen Stoffe, eines Verzeichnisses oder mehrerer Verzeichnisse der als Bestandteil aktiver oder intelligenter Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, zugelassenen Stoffe sowie eines Verzeichnisses oder mehrerer Verzeichnisse der aktiven oder intelligenten Materialien und Gegenstände und, sofern erforderlich, spezieller Voraussetzungen für die Verwendung dieser Stoffe und/oder der Materialien und Gegenstände, deren Bestandteil sie sind, für die Festlegung von Reinheitskriterien, von besonderen Bedingungen für die Verwendung bestimmter Stoffe und/oder der Materialien und Gegenstände, in denen sie verwendet werden, von spezifischen Migrationsgrenzwerten für den Übergang bestimmter Bestandteile oder Gruppen von Bestandteilen in oder auf Lebensmittel, für die Änderung bestehender Einzelrichtlinien über Materialien und Gegenstände und für Gemeinschaftszulassungen sowie deren Änderung, Aussetzung oder Widerruf abzukürzen.

Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission für den Erlass von Einzelmaßnahmen zur Änderung, zur Aussetzung oder zum Widerruf von Gemeinschaftszulassungen die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Für die Gruppen von Materialien und Gegenständen, die in Anhang I aufgeführt sind, sowie gegebenenfalls für Kombinationen aus solchen Materialien und Gegenständen oder recycelte Materialien und Gegenstände, die bei der Herstellung dieser Materialien und Gegenstände verwendet werden, können von der Kommission Einzelmaßnahmen erlassen oder geändert werden.“

b)

In Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Die in Buchstabe m genannten Einzelmaßnahmen werden von der Kommission nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

Die in den Buchstaben f, g, h, i, j, k, l und n genannten Einzelmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die in den Buchstaben a bis e genannten Einzelmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

c)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission kann bestehende Einzelrichtlinien über Materialien und Gegenstände ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Gemeinschaftszulassung in Form einer Einzelmaßnahme nach Absatz 1 wird von der Kommission angenommen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 23 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 12 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die endgültige Einzelmaßnahme zur Änderung, zur Aussetzung oder zum Widerruf der Zulassung wird von der Kommission erlassen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 23 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 23 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“

4.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Änderungen der Anhänge I und II werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Zeiträume nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG werden auf zwei Monate, einen Monat bzw. zwei Monate festgesetzt.

(5)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

6.   ENERGIE UND VERKEHR

6.1.   Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung  (64)

Was die Richtlinie 96/98/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, Prüfnormen anzunehmen, falls die internationalen Organisationen die entsprechenden Normen nach einer angemessenen Zeitspanne nicht angenommen haben oder die Annahme ablehnen, Ausrüstungsteile von Anhang A.2 in Anhang A.1 zu übernehmen sowie ausnahmsweise die Ausstattung eines Schiffes mit einer technisch innovativen Ausrüstung zuzulassen. Außerdem sollte die Kommission die Befugnis erhalten, spätere Änderungen internationaler Instrumente in die genannte Richtlinie zu übernehmen, Anhang A zu aktualisieren, die Möglichkeit einer Verwendung bestimmter Module für die in Anhang A.1 aufgeführte Ausrüstung vorzusehen und die Spalten für die Module der Konformitätsbewertung zu ändern sowie weitere Normungsorganisationen in die Definition des Begriffs „Prüfnormen“ in Artikel 2 aufzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 96/98/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 96/98/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„(5)   Falls die internationalen Organisationen einschließlich der IMO die entsprechenden Prüfnormen für ein bestimmtes Ausrüstungsteil nach einer angemessenen Zeitspanne nicht angenommen haben oder die Annahme ablehnen, können Normen angenommen werden, die sich auf die Arbeit der europäischen Normungsorganisationen stützen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(6)   Mit der Annahme oder dem Inkrafttreten der in Absatz 1 oder 5 genannten Prüfnormen für ein bestimmtes Ausrüstungsteil darf dieses von Anhang A.2 in Anhang A.1 übernommen werden. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Von dem Zeitpunkt dieser Übernahme an ist Artikel 5 anwendbar.“

2.

Artikel 13 Absatz 2 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„–

die Maßnahmen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie davon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahme getroffen hat, sowie die anderen Mitgliedstaaten; wird die in Absatz 1 genannte Entscheidung Mängeln in den Prüfnormen zugeschrieben, so befasst die Kommission nach Anhörung der Betroffenen den durch Artikel 18 Absatz 1 eingesetzten Ausschuss innerhalb von zwei Monaten, falls der betreffende Mitgliedstaat bei seiner Entscheidung bleiben will, und leitet das in Artikel 18 Absatz 2 genannte Regelungsverfahren ein;“

3.

Artikel 14 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die von Absatz 1 erfasste Ausrüstung wird dem Anhang A.2 zugefügt. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Richtlinie kann geändert werden, um

a)

spätere Änderungen internationaler Instrumente in diese Richtlinie zu übernehmen;

b)

Anhang A zu aktualisieren, indem weitere Ausrüstungen aufgenommen und Ausrüstungen von Anhang A.2 in Anhang A.1 und umgekehrt übernommen werden;

c)

die Möglichkeit einer Verwendung der Module B + C und des Moduls H für die in Anhang A.1 aufgeführte Ausrüstung vorzusehen und die Spalten für die Module der Konformitätsbewertung zu ändern sowie um

d)

weitere Normungsorganisationen in die Definition des Begriffs ‚Prüfnormen‘ in Artikel 2 aufzunehmen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (65) eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (66) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

6.2.   Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe  (67)

Was die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, Artikel 2 Nummer 2 zu ändern, um die Nennung weiterer Gemeinschaftsrechtsakte hinzuzufügen, mit denen dem COSS Durchführungsbefugnisse übertragen werden und die nach der Verabschiedung dieser Verordnung in Kraft getreten sind. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Einsetzung eines Ausschusses

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (nachstehend ‚COSS‘ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

2.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Befugnisse des COSS

Der COSS nimmt die Befugnisse wahr, die ihm kraft der geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft übertragen werden. Artikel 2 Nummer 2 kann nach dem in Artikel 3 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert werden, um die Nennung weiterer Gemeinschaftsrechtsakte hinzuzufügen, mit denen dem COSS Durchführungsbefugnisse übertragen werden und die nach der Verabschiedung dieser Verordnung in Kraft getreten sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 3 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.“

6.3.   Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt  (68)

Was die Richtlinie 2003/42/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die Anhänge zu ändern, um die Beispiele zu ergänzen oder zu ändern, den Informationsaustausch zu erleichtern und Maßnahmen zur Weitergabe der Informationen an interessierte Kreise zu beschließen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2003/42/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2003/42/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission kann beschließen, die Anhänge zu ändern, um die Beispiele zu ergänzen oder zu ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet des Rechts der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (69) beschließt die Kommission von sich aus Maßnahmen zur Weitergabe der in Absatz 1 genannten Informationen an interessierte Kreise sowie die Bedingungen hierfür. Grundlage dieser Maßnahmen, die allgemein oder einzelfallbezogen sein können, ist die Notwendigkeit,

Personen und Stellen die Informationen bereitzustellen, die sie zur Verbesserung der zivilen Flugsicherheit benötigen;

die Weitergabe von Informationen auf das für die Zwecke ihrer Nutzer unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, damit eine angemessene Vertraulichkeit dieser Informationen gewährleistet ist.

Die einzelfallbezogenen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.

Die allgemeinen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Entscheidung, Informationen nach diesem Absatz zu verbreiten, wird unbeschadet des Artikels 8 auf das für die Zwecke des Nutzers unbedingt erforderliche Maß beschränkt.

3.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (70) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

6.4.   Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen  (71)

Was die Richtlinie 2004/36/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, Maßnahmen zur Weitergabe der Informationen, die durch Vorfeldinspektionen im Rahmen des Programms SAFA der Europäischen Gemeinschaft (EG) erlangt werden, an interessierte Kreise und Maßnahmen zur Änderung der Anhänge der Richtlinie, in denen die Einzelheiten der technischen Verfahren für die Durchführung von SAFA-Vorfeldinspektionen und die diesbezügliche Berichterstattung festgelegt sind, zu beschließen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2004/36/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2004/36/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Unbeschadet des Rechts der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 beschließt die Kommission von sich aus Maßnahmen zur Weitergabe der in Absatz 1 genannten Informationen an interessierte Kreise sowie die Bedingungen hierfür. Grundlage dieser Maßnahmen, die allgemein oder einzelfallbezogen sein können, ist die Notwendigkeit,

Personen und Stellen die Informationen bereitzustellen, die sie zur Verbesserung der zivilen Luftverkehrssicherheit benötigen;

die Weitergabe von Informationen auf das für die Zwecke ihrer Nutzer unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, damit eine angemessene Vertraulichkeit dieser Informationen gewährleistet ist.

Die einzelfallbezogenen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren festgelegt.

Die allgemeinen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 gesammelten Informationen kann die Kommission

a)

nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geeignete Maßnahmen treffen, um die Durchführung der Artikel 3, 4 und 5 zu erleichtern, so z. B.:

die Festlegung des Formats für die Datenspeicherung und -weitergabe,

die Einrichtung oder Unterstützung der jeweiligen Stellen, die für die Verwaltung und Nutzung der für die Erhebung und den Austausch von Informationen erforderlichen Instrumente zuständig sind;

b)

die Bedingungen für die Durchführung von Vorfeldinspektionen, einschließlich systematischer Vorfeldinspektionen festlegen, und ein Verzeichnis der zu erhebenden Informationen erstellen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(5)   Der Ausschuss kann von der Kommission außerdem zu jeder Angelegenheit gehört werden, die die Anwendung dieser Richtlinie betrifft.“

4.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Die Kommission kann die Anhänge dieser Richtlinie ändern.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 10 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

6.5.   Verordnung (EG) Nr. 868/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über den Schutz vor Schädigung der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durch Subventionierung und unlautere Preisbildungspraktiken bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten von Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind  (72)

Was die Verordnung (EG) Nr. 868/2004 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, eine detaillierte Methode, mit der festgestellt wird, ob unlautere Preisbildungspraktiken vorliegen, zu entwickeln. In dieser Methode sollte unter anderem festgelegt werden, auf welche Weise übliche wettbewerbsorientierte Preisbildungspraktiken, tatsächliche Kosten und angemessene Gewinnspannen im spezifischen Kontext des Luftfahrtsektors bewertet werden. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 868/2004 durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 868/2004 wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission entwickelt eine detaillierte Methode, mit der festgestellt wird, ob unlautere Preisbildungspraktiken vorliegen. In dieser Methode wird unter anderem festgelegt, auf welche Weise übliche wettbewerbsorientierte Preisbildungspraktiken, tatsächliche Kosten und angemessene Gewinnspannen im spezifischen Kontext des Luftfahrtsektors bewertet werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (73) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

6.6.   Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz  (74)

Was die Richtlinie 2004/54/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendigen Änderungen vorzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2004/54/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Dementsprechend wird die Richtlinie 2004/54/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission veröffentlicht bis zum 30. April 2009 einen Bericht über die in den Mitgliedstaaten angewandte Praxis. Sie unterbreitet erforderlichenfalls Empfehlungen im Hinblick auf die Verabschiedung einer gemeinsamen harmonisierten Vorgehensweise für Risikoanalysen nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren.“

2.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Anpassung an den technischen Fortschritt

Die Kommission passt die Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

6.7.   Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens  (75)

Was die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die gemeinsamen Kriterien zum Erlass einer Betriebsuntersagung gegen Luftfahrtunternehmen zu ändern, um der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung Rechnung zu tragen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Aus Gründen der Effizienz ist es erforderlich, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, für die Änderung des Anhangs, in dem die gemeinsamen Kriterien für die Prüfung einer Betriebsuntersagung aus Sicherheitsgründen auf Gemeinschaftsebene geregelt sind, abzukürzen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die gemeinsamen Kriterien zum Erlass einer Betriebsuntersagung gegen Luftfahrtunternehmen, die auf den einschlägigen Sicherheitsnormen beruhen, sind im Anhang geregelt (nachstehend ‚gemeinsame Kriterien‘ genannt). Die Kommission kann den Anhang ändern, insbesondere um der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission nimmt gegebenenfalls Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung ausführlicher Regeln zu den in diesem Kapitel genannten Verfahren an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

(1)   Die Kommission wird von dem in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 genannten Ausschuss (nachstehend ‚Ausschuss‘ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Fristen nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG werden auf einen Monat, einen Monat bzw. zwei Monate festgesetzt.

(5)   Die Kommission kann den Ausschuss mit jeder weiteren Frage, die die Anwendung dieser Verordnung betrifft, befassen.“


(1)  ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1.

(3)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“

(4)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.

(5)  ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1.

(6)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“

(8)  ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 34.

(9)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.“

(10)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.

(11)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.

(12)  ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31.

(13)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.“

(14)  ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.

(15)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1.

(16)  ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1.

(17)  ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37.

(18)  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15.

(19)  ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1.

(20)  Veröffentlicht von den Vereinten Nationen, Serie F Nr. 2, Revision 3, Tabelle 6.1, geändert durch die OECD (DES/NI/86.9), Paris 1986.“

(21)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(22)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“

(23)  ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3.

(24)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(25)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“

(26)  ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1.

(27)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(28)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“

(29)  ABl. L 63 vom 12.3.1999, S. 6.

(30)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(31)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“

(32)  ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 1.

(33)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.“

(34)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 1.

(35)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.“

(36)  ABl. L 340 vom 16.12.2002, S. 1.

(37)  ABl. L 185 vom 16.8.1971, S. 15.“

(38)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

(39)  ABl. L 185 vom 16.8.1971, S. 15.“

(40)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(41)  ABl. L 185 vom 16.8.1971, S. 15.“

(42)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(43)  ABl. L 291 vom 19.11.1969, S. 9.“

(44)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“

(45)  ABl. L 237 vom 22.9.1993, S. 23.

(46)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(47)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(48)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“

(49)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(50)  ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1.

(51)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(52)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.“

(53)  ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 26.

(54)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(55)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(56)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(57)  ABl. L 33 vom 8.2.2003, S. 30.

(58)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(59)  ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1.

(60)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(61)  ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 48.

(62)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(63)  ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

(64)  ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25.

(65)  ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.

(66)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“

(67)  ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.

(68)  ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 23.

(69)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.“

(70)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.“

(71)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 76.

(72)  ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 1.

(73)  ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8.“

(74)  ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 39.

(75)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

Chronologischer Index

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln

(2)

Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke

(3)

Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes

(4)

Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen

(5)

Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT)

(6)

Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung

(7)

Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten

(8)

Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte

(9)

Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft

(10)

Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken

(11)

Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft

(12)

Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika

(13)

Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

(14)

Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität

(15)

Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten

(16)

Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden

(17)

Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür

(18)

Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

(19)

Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln

(20)

Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen

(21)

Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel

(22)

Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit

(23)

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit

(24)

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte

(25)

Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe

(26)

Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)

(27)

Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen

(28)

Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über den Arbeitskostenindex

(29)

Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt

(30)

Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung

(31)

Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln

(32)

Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern

(33)

Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

(34)

Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge

(35)

Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen

(36)

Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen

(37)

Verordnung (EG) Nr. 868/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über den Schutz vor Schädigung der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durch Subventionierung und unlautere Preisbildungspraktiken bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten von Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind

(38)

Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz

(39)

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz

(40)

Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(41)

Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung

(42)

Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

(43)

Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters

(44)

Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung

(45)

Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie

(46)

Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen


18.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/93


VERORDNUNG (EG) Nr. 597/2009 DES RATES

vom 11. Juni 2009

über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

gestützt auf die Verordnungen über die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen sowie die aufgrund von Artikel 308 EG-Vertrag erlassenen Verordnungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, insbesondere auf diejenigen Bestimmungen dieser Verordnungen, welche ein Abweichen von dem allgemeinen Grundsatz ermöglichen, dass alle Schutzmaßnahmen an den Grenzen allein durch die in diesen Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen ersetzt werden,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) wurde mehrfach und erheblich geändert (2). Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Der Abschluss der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde hat zur Gründung der Welthandelsorganisation („WTO“) geführt.

(3)

Anhang 1 A des Übereinkommens zur Errichtung der WTO (nachstehend „WTO-Übereinkommen“ genannt), das durch den Beschluss des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche 94/800/EG (3) genehmigt wurde, enthält unter anderem das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 (nachstehend „GATT 1994“ genannt), ein Übereinkommen über die Landwirtschaft, ein Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 (nachstehend „Antidumping-Übereinkommen 1994“ genannt) und ein Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (nachstehend „Subventionsübereinkommen“ genannt).

(4)

Zur Erhöhung der Wirksamkeit und der Transparenz bei der Anwendung der Regeln des Antidumping-Übereinkommens 1994 und des Subventionsübereinkommens durch die Gemeinschaft ist es für notwendig erachtet worden, zwei getrennte Verordnungen zu erlassen, in denen die Voraussetzungen für die Anwendung jedes dieser handelspolitischen Schutzinstrumente hinreichend genau festgelegt werden.

(5)

Um eine ordnungsgemäße und transparente Anwendung der in diesen beiden Übereinkommen vorgesehenen Regeln sicherzustellen, sollten ihre Bestimmungen so weit wie möglich in das Gemeinschaftsrecht übernommen werden.

(6)

Ferner erscheint es ratsam, hinreichend genau zu erläutern, nach welchen Voraussetzungen sich das Vorliegen einer Subvention bestimmt, nach welchen Grundsätzen Ausgleichszölle angewandt werden (insbesondere Grundsatz der Spezifität) und nach welchen Kriterien die Höhe der anfechtbaren Subvention zu berechnen ist.

(7)

Es ist klar, dass bei der Feststellung des Vorliegens einer Subvention nachgewiesen werden muss, dass eine Regierung oder eine öffentliche Körperschaft im Gebiet eines Landes eine finanzielle Beihilfe leistet oder dass irgendeine Form der Einkommens- oder Preisstützung im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994 besteht und dass dem Empfängerunternehmen dadurch ein Vorteil gewährt wird.

(8)

Für die Berechnung der Höhe des dem Empfänger erwachsenden Vorteils in Fällen, in denen in dem betroffenen Land keine marktüblichen Bedingungen zugrunde gelegt werden können sollte die Bemessungsgrundlage durch Anpassung der Bedingungen in dem betroffenen Land anhand der dort tatsächlich zur Verfügung stehenden Parameter ermittelt werden. Ist dies nicht möglich, weil es unter anderem entsprechende Preise oder Kosten nicht gibt oder weil sie unzuverlässig sind, so sollte die angemessene Bemessungsgrundlage anhand der Bedingungen auf anderen Märkten ermittelt werden.

(9)

Es ist wünschenswert, im Einzelnen klare Leitlinien für die Faktoren festzulegen, die für die Feststellung ausschlaggebend sein können, ob die subventionierten Einfuhren eine bedeutende Schädigung verursacht haben oder eine Schädigung zu verursachen drohen. Bei dem Nachweis, dass das Volumen und die Preise der betreffenden Einfuhren für die Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ursächlich sind, sollten die Auswirkungen anderer Faktoren und insbesondere die jeweiligen Marktbedingungen in der Gemeinschaft berücksichtigt werden.

(10)

Es empfiehlt sich, den Begriff „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ zu definieren und vorzusehen, dass die mit Ausführern geschäftlich verbundenen Parteien aus dem Wirtschaftszweig ausgeschlossen werden können, sowie den Begriff „geschäftlich verbunden“ zu definieren. Ferner ist vorzusehen, dass ein Verfahren betreffend Ausgleichszölle zugunsten von Herstellern in einer Region der Gemeinschaft eingeleitet werden kann; für die Definition einer solchen Region sind Leitlinien festzulegen.

(11)

Es sollte festgelegt werden, wer einen Antrag auf Einleitung einer Ausgleichszolluntersuchung stellen kann, inwieweit dieser vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unterstützt sein sollte und welche Informationen dieser Antrag zu den anfechtbaren Subventionen, der Schädigung und dem ursächlichen Zusammenhang enthalten sollte. Außerdem sollten die Verfahren für die Ablehnung von Anträgen oder die Einleitung von Verfahren festgelegt werden.

(12)

Es sollte festgelegt werden, wie die interessierten Parteien über die von den Behörden benötigten Informationen unterrichtet werden sollten und wie ihnen ausreichend Gelegenheit gegeben werden sollte, alle einschlägigen Beweise vorzulegen und ihre Interessen zu verteidigen. Außerdem sollten die Regeln und die Verfahren, die bei der Untersuchung einzuhalten sind, klar festgelegt werden, und zwar insbesondere die Regeln, nach denen sich interessierte Parteien innerhalb bestimmter Fristen selbst melden, ihren Standpunkt darlegen und ihre Informationen vorlegen müssen, wenn diese Standpunkte und Informationen berücksichtigt werden sollen. Ferner sollte festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen eine interessierte Partei Zugang zu Informationen anderer interessierter Parteien erhalten und dazu Stellung nehmen kann. Bei der Sammlung der Informationen sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission zusammenarbeiten.

(13)

Es sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen vorläufige Zölle eingeführt werden können, und es sollte insbesondere vorgesehen werden, dass sie frühestens 60 Tage und spätestens neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt werden können. Diese Zölle sollten von der Kommission in allen Fällen nur für einen Zeitraum von vier Monaten eingeführt werden können.

(14)

Es sollten die Verfahren für die Annahme von Verpflichtungen festgelegt werden, durch die die anfechtbaren Subventionen und die Schädigung beseitigt oder ausgeglichen werden, so dass keine vorläufigen oder endgültigen Zölle eingeführt werden müssen. Ferner sollte festgelegt werden, welche Folgen eine Verletzung oder Rücknahme von Verpflichtungen hat und dass vorläufige Zölle eingeführt werden können, wenn der Verdacht einer Verletzung besteht oder wenn eine weitere Untersuchung zur Vervollständigung der Sachaufklärung erforderlich ist. Bei der Annahme von Verpflichtungen sollte darauf geachtet werden, dass die vorgeschlagenen Verpflichtungen und ihre Einhaltung nicht zu einem wettbewerbsschädigenden Verhalten führen.

(15)

Es wird als angemessen angesehen, dass nur ein einziger Rechtsakt notwendig ist, um die Annahme der Verpflichtung zurückzunehmen und den Zoll wiedereinzuführen. Außerdem sollte sichergestellt werden, dass das gesamte Rücknahmeverfahren innerhalb einer Frist von normalerweise sechs Monaten und keinesfalls mehr als neun Monaten abgeschlossen wird, damit die geltende Maßnahme ordnungsgemäß angewandt werden kann.

(16)

Es sollte vorgesehen werden, dass Untersuchungen unabhängig davon, ob endgültige Maßnahmen eingeführt werden oder nicht, normalerweise innerhalb von 12 Monaten und spätestens innerhalb von 13 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen werden sollten.

(17)

Eine Untersuchung oder ein Verfahren sollte eingestellt werden, wenn festgestellt wird, dass eine Subvention geringfügig ist, oder wenn — insbesondere bei Einfuhren mit Ursprung in Entwicklungsländern — das Volumen der subventionierten Einfuhren oder die Schädigung unerheblich ist; es empfiehlt sich, diese Kriterien zu definieren. In den Fällen, in denen Zölle einzuführen sind, sollte der Abschluss der Untersuchungen vorgesehen und festgelegt werden, dass die Zölle niedriger als die anfechtbaren Subventionen sein sollten, wenn ein niedrigerer Betrag zur Beseitigung der Schädigung ausreicht; ferner sollte die Methode für die Berechnung der Höhe der Ausgleichszölle im Fall einer Stichprobenauswahl bestimmt werden.

(18)

Soweit angemessen sollte die rückwirkende Erhebung vorläufiger Zölle vorgesehen und festgelegt werden, welche Umstände die rückwirkende Erhebung von Zöllen auslösen können, um ein Unterlaufen der einzuführenden endgültigen Maßnahmen zu verhindern. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass die Zölle im Fall einer Verletzung oder Rücknahme von Verpflichtungen rückwirkend erhoben werden können.

(19)

Die Maßnahmen sollten nach fünf Jahren auslaufen, es sei denn, eine Überprüfung spricht für ihre Aufrechterhaltung. In den Fällen, in denen ausreichende Beweise für veränderte Umstände vorgelegt werden, sollten Interimsüberprüfungen oder Untersuchungen durchgeführt werden, um festzustellen, ob die Erstattung von Ausgleichszöllen gerechtfertigt ist.

(20)

Obwohl das Subventionsübereinkommen keine Bestimmungen über die Umgehung von Ausgleichsmaßnahmen enthält, ist eine solche Umgehung in ähnlichen — wenn auch nicht in gleichem — Maße wie bei Antidumpingmaßnahmen möglich. Daher sollten in dieser Verordnung Bestimmungen gegen die Umgehung aufgenommen werden.

(21)

Es sollte geklärt werden, welchen Parteien das Recht zusteht, die Einleitung einer Untersuchung wegen mutmaßlicher Umgehung zu beantragen.

(22)

Es ist außerdem wünschenswert zu klären, welche Praktiken eine Umgehung der geltenden Maßnahmen darstellen. Eine Umgehung kann innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft stattfinden. Deshalb ist es notwendig, die bestehende Möglichkeit, Einführer von dem ausgeweiteten Zoll zu befreien, auch für die Ausführer vorzusehen, wenn Zölle ausgeweitet werden, um gegen eine Umgehung außerhalb der Gemeinschaft vorzugehen. Es ist zweckdienlich, die Aussetzung von Ausgleichsmaßnahmen im Fall einer zeitweiligen Veränderung der Marktbedingungen zu gestatten, die die weitere Anwendung derartiger Maßnahmen einstweilen nicht geeignet erscheinen lässt.

(23)

Es ist zweckdienlich, die Aussetzung von Ausgleichsmaßnahmen im Fall einer zeitweiligen Veränderung der Marktbedingungen zu gestatten, die die weitere Anwendung derartiger Maßnahmen einstweilen nicht geeignet erscheinen lässt.

(24)

Es sollte vorgesehen werden, dass die von einer Untersuchung betroffenen Einfuhren zollamtlich erfasst werden können, damit in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren angewandt werden können.

(25)

Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchsetzung der Maßnahmen ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand einer Untersuchung oder Gegenstand von Maßnahmen sind, und auch den Betrag der gemäß dieser Verordnung erhobenen Zölle überwachen und der Kommission darüber Bericht erstatten. Es ist auch notwendig, dass die Kommission, die Mitgliedstaaten unter Wahrung der Vertraulichkeitsvorschriften ersuchen kann, ihr Informationen zu übermitteln, die sie zum Zwecke der Überwachung von Preisverpflichtungen und der Überprüfung der Wirksamkeit der geltenden Maßnahmen verwenden kann.

(26)

Ferner sollten regelmäßig in bestimmten Phasen der Untersuchung Konsultationen in einem Beratenden Ausschuss vorgesehen werden. Der Ausschuss sollte sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission, der den Vorsitz führt, zusammensetzen.

(27)

Es sollten Kontrollbesuche zur Überprüfung der Angaben über die anfechtbaren Subventionen und die Schädigung vorgesehen werden, wobei diese Kontrollbesuche jedoch von einer ordnungsgemäßen Beantwortung der Fragebogen abhängen sollten.

(28)

Um einen fristgerechten Abschluss der Untersuchungen zu ermöglichen, ist es wichtig, in den Fällen, in denen die Zahl der Parteien oder Transaktionen sehr groß ist, eine Stichprobenauswahl vorzusehen.

(29)

Es sollte vorgesehen werden, dass für die Parteien, die nicht in zufrieden stellender Weise an der Untersuchung mitarbeiten, andere Informationen für die Sachaufklärung herangezogen werden können und dass derartige Informationen für die Parteien weniger günstig sein können, als wenn sie an der Untersuchung mitgearbeitet hätten.

(30)

Bestimmungen über die Behandlung vertraulicher Informationen sollten erlassen werden, um die Preisgabe von Geschäfts- oder Staatsgeheimnissen zu verhindern.

(31)

Es ist unerlässlich, dass die betroffenen Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen ordnungsgemäß unterrichtet werden und dass diese Unterrichtung unter Berücksichtigung des Beschlussfassungsverfahrens in der Gemeinschaft innerhalb einer Frist stattfindet, die den Parteien die Verteidigung ihrer Interessen ermöglicht.

(32)

Es ist angebracht, ein Verwaltungsverfahren vorzusehen, in dessen Rahmen Argumente zu der Frage vorgebracht werden können, ob Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft, insbesondere im Interesse der Verbraucher, liegen, und Fristen für die Vorlage dieser Informationen sowie das Recht der betroffenen Parteien auf Unterrichtung festzulegen.

(33)

Bei der Anwendung der Regeln des Subventionsübereinkommens ist es zur Aufrechterhaltung des mit diesem Übereinkommen angestrebten Gleichgewichts zwischen Rechten und Pflichten unbedingt notwendig, dass die Gemeinschaft der Auslegung dieser Regeln durch ihre wichtigsten Handelspartner, wie sie sich in Rechtsvorschriften oder in der üblichen Praxis widerspiegelt, Rechnung trägt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Grundsätze

(1)   Ein Ausgleichszoll kann erhoben werden, um eine Subvention auszugleichen, die mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, die Produktion, die Ausfuhr oder die Beförderung einer Ware gewährt wird, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 findet, wenn die Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern aus einem Zwischenland in die Gemeinschaft ausgeführt werden, diese Verordnung uneingeschränkt Anwendung und gilt das Geschäft oder gelten die Geschäfte, soweit angebracht, als Geschäft bzw. Geschäfte zwischen dem Ursprungsland und der Gemeinschaft.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung

a)

gilt eine Ware als subventioniert, wenn für sie eine anfechtbare Subvention im Sinne der Artikel 3 und 4 gewährt wird. Eine Subvention kann von der Regierung des Ursprungslands der eingeführten Ware oder von der Regierung eines Zwischenlands gewährt werden, aus dem die Ware in die Gemeinschaft ausgeführt wird und das für die Zwecke dieser Verordnung als „Ausfuhrland“ bezeichnet wird;

b)

gilt als „Regierung“ jede öffentliche Körperschaft im Gebiet des Ursprungs- oder Ausfuhrlands;

c)

gilt als „gleichartige Ware“ eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist, dass heißt ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind;

d)

bedeutet „Schädigung“, sofern nichts anderes bestimmt ist, dass ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögert wird; der Begriff „Schädigung“ ist gemäß Artikel 8 auszulegen.

Artikel 3

Bestimmung des Begriffs „Subvention“

Von dem Vorliegen einer Subvention wird ausgegangen, wenn:

1.

a)

eine Regierung im Ursprungs- oder Ausfuhrland eine finanzielle Beihilfe leistet, das heißt, wenn

i)

eine Praktik der Regierung einen direkten Transfer von Geldern (z. B. Zuschüsse, Kredite und Kapitalzufuhren) sowie potentielle direkte Transfers von Geldern oder Verbindlichkeiten (z. B. Kreditbürgschaften) beinhaltet;

ii)

die Regierung auf normalerweise zu entrichtende Abgaben verzichtet oder diese nicht erhebt (z. B. Steueranreize wie Steuergutschriften). In dieser Hinsicht gilt die Befreiung einer ausgeführten Ware von Zöllen oder Steuern, die auf der gleichartigen, für den inländischen Verbrauch bestimmten Ware liegen, oder die Erstattung solcher Zölle und Steuern bis zu einem Betrag, der den tatsächlich erhobenen Betrag nicht übersteigt, nicht als Subvention, sofern die Befreiung nach den Bestimmungen der Anhänge I, II und III gewährt wird;

iii)

eine Regierung Waren oder Dienstleistungen, die nicht zur allgemeinen Infrastruktur gehören, zur Verfügung stellt oder Waren kauft;

iv)

eine Regierung

Zahlungen an einen Fördermechanismus leistet oder

eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer der unter den Ziffern i, ii und iii genannten Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut oder dazu anweist und sich diese Praktik in keiner Weise von den Praktiken unterscheidet, die normalerweise von den Regierungen ausgeübt werden;

oder

b)

irgendeine Form der Einkommens- oder Preisstützung im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994 besteht und

2.

dadurch ein Vorteil gewährt wird.

Artikel 4

Anfechtbare Subventionen

(1)   Subventionen sind nur dann anfechtbar, wenn es sich um spezifische Subventionen im Sinne der Absätze 2, 3 und 4 handelt.

(2)   Ob es sich bei einer Subvention um eine spezifische Subvention für ein Unternehmen oder einen Wirtschaftszweig oder eine Gruppe von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen (nachstehend „bestimmte Unternehmen“ genannt) im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde handelt, wird nach folgenden Grundsätzen bestimmt:

a)

Beschränken die gewährende Behörde oder die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang zu einer Subvention ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen, so handelt es sich um eine spezifische Subvention.

b)

Stellen die gewährende Behörde oder die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, objektive Kriterien oder Bedingungen für den Anspruch auf die Subvention und deren Höhe auf, so ist die Spezifität nicht gegeben, sofern der Anspruch automatisch besteht und die Kriterien und Bedingungen genau eingehalten werden.

c)

Bestehen ungeachtet des Anscheins der Nichtspezifität, der sich aufgrund der Anwendung der Grundsätze der Buchstaben a und b ergibt, Gründe zu der Annahme, dass es sich in Wirklichkeit um eine spezifische Subvention handeln könnte, so können andere Faktoren in Betracht gezogen werden. Diese Faktoren umfassen die Inanspruchnahme eines Subventionsprogramms durch eine begrenzte Anzahl bestimmter Unternehmen, die vorwiegende Inanspruchnahme durch bestimmte Unternehmen, die Gewährung unverhältnismäßig hoher Subventionen an bestimmte Unternehmen und die Art und Weise, in der die gewährende Behörde bei der Entscheidung über die Gewährung einer Subvention von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat. In dieser Hinsicht werden insbesondere Auskünfte über die Häufigkeit der Ablehnung oder Genehmigung von Subventionsanträgen und die Gründe für diese Entscheidungen berücksichtigt.

Für die Zwecke des Buchstabens b gelten als „objektive Kriterien oder Bedingungen“ horizontal anwendbare Kriterien oder Bedingungen wirtschaftlicher Art, die neutral sind und bestimmte Unternehmen gegenüber anderen nicht bevorzugen, wie z. B. die Zahl der Beschäftigten oder die Größe der Unternehmen.

Die Kriterien und Bedingungen müssen durch Gesetze, Verordnungen oder andere amtliche Unterlagen klar festgelegt sein, damit eine Nachprüfung möglich ist.

Bei der Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe c wird berücksichtigt, in welchem Maße die Wirtschaftstätigkeit im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde diversifiziert ist und wie lange das Subventionsprogramm bereits angewandt wird.

(3)   Eine auf bestimmte Unternehmen innerhalb eines genau bezeichneten geographischen Gebiets im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde beschränkte Subvention ist eine spezifische Subvention. Die Festsetzung oder die Änderung allgemein geltender Steuersätze durch alle dazu befugten Regierungsebenen wird nicht als spezifische Subvention im Sinne dieser Verordnung angesehen.

(4)   Unbeschadet der Absätze 2 und 3 gelten folgende Subventionen als spezifische Subventionen:

a)

Subventionen, die rechtlich oder tatsächlich entweder ausschließlich oder als eine von mehreren anderen Bedingungen von der Ausfuhrleistung abhängig sind, einschließlich der in Anhang I als Beispiel genannten Subventionen.

b)

Subventionen, die entweder ausschließlich oder als eine von mehreren anderen Bedingungen davon abhängig sind, dass inländische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.

Für die Zwecke des Buchstabens a werden Subventionen als tatsächlich von der Ausfuhrleistung abhängig angesehen, wenn die Tatsachen zeigen, dass die Gewährung einer Subvention, ohne rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig zu sein, tatsächlich an die gegenwärtigen oder erwarteten Ausfuhren oder Ausfuhrerlöse gebunden ist. Die bloße Tatsache, dass eine Subvention Ausfuhrunternehmen gewährt wird, wird für sich allein nicht als Ausfuhrsubvention im Sinne dieser Bestimmung angesehen.

(5)   Die nach diesem Artikel ermittelte Spezifität ist anhand eindeutiger Beweise klar zu begründen.

Artikel 5

Berechnung der Höhe der anfechtbaren Subventionen

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet, der für den untersuchten Subventionierungszeitraum festgestellt wird. Dieser Zeitraum ist in der Regel das letzte Geschäftsjahr des Begünstigten, kann aber auch ein anderer Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor Einleitung der Untersuchung sein, für den zuverlässige finanzielle und sonstige Angaben vorliegen.

Artikel 6

Berechnung des dem Empfänger erwachsenden Vorteils

Für die Berechnung des dem Empfänger erwachsenden Vorteils gelten folgende Regeln:

a)

Die Bereitstellung von Aktienkapital durch eine Regierung gilt nur dann als Vorteil, wenn die betreffende Investition als im Widerspruch zu der üblichen Investitionspraxis, einschließlich bei Bereitstellung von Risikokapital, privater Investoren im Gebiet des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands stehend angesehen werden kann.

b)

Ein von einer Regierung gewährtes Darlehen gilt nur dann als Vorteil, wenn zwischen dem Betrag, den das Empfängerunternehmen für dieses Darlehen zu zahlen hat, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen, das es tatsächlich erhalten könnte, zu zahlen hätte, eine Differenz besteht. In diesem Fall entspricht der Vorteil der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen.

c)

Eine von einer Regierung gewährte Kreditbürgschaft gilt nur dann als Vorteil, wenn zwischen dem Betrag, den das Empfängerunternehmen für das von der Regierung verbürgte Darlehen zu zahlen hat, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen ohne Bürgschaftsleistung der Regierung zu zahlen hätte, eine Differenz besteht. In diesem Fall entspricht der Vorteil der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen, wobei Gebührenunterschieden Rechnung getragen wird.

d)

Die Zur-Verfügung-Stellung von Waren oder Dienstleistungen oder der Kauf von Waren durch eine Regierung gilt nur dann als Vorteil, wenn die Zur-Verfügung-Stellung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt oder der Kauf zu einem höheren als dem angemessenen Entgelt erfolgt. Das angemessene Entgelt wird in Bezug auf die herrschenden Marktbedingungen für die betreffende Ware oder Dienstleistung im Land der Zur-Verfügung-Stellung oder des Kaufs, einschließlich Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstiger Kauf- oder Verkaufsbedingungen, bestimmt.

Können keine solchen für die betreffende Ware oder Dienstleistung im Land der Zur-Verfügung-Stellung oder des Kaufs herrschenden Marktbedingungen als angemessene Bemessungsgrundlage herangezogen werden, so gilt Folgendes:

i)

Die in dem betreffenden Land herrschenden Bedingungen werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten, Preise und anderen Faktoren, die in diesem Land verfügbar sind, um einen angemessenen Parameter angepasst, der normale Marktbedingungen widerspiegelt; oder

ii)

es werden gegebenenfalls die auf dem Markt eines anderen Landes oder auf dem Weltmarkt herrschenden Bedingungen, zu denen der Empfänger Zugang hat, herangezogen.

Artikel 7

Allgemeine Bestimmungen über die Berechnung

(1)   Die Höhe der anfechtbaren Subvention wird pro Einheit der subventionierten und in die Gemeinschaft ausgeführten Ware bestimmt.

Bei der Bestimmung der Höhe kann Folgendes von der Gesamthöhe der Subvention abgezogen werden:

a)

Antragsgebühren oder andere Kosten, die getragen werden mussten, um die Voraussetzungen für die Subventionsgewährung zu erfüllen oder in den Genuss der Subvention zu gelangen;

b)

Ausfuhrsteuern, Zölle oder andere Abgaben, die auf die in die Gemeinschaft ausgeführte Ware erhoben wurden, um die Subvention auszugleichen.

Beantragt eine interessierte Partei einen Abzug, so obliegt ihr der Nachweis, dass dieser Antrag berechtigt ist.

(2)   Wird die Subvention nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Menge gewährt, so wird die Höhe der anfechtbaren Subvention bestimmt, indem der Gesamtwert der Subvention in angemessener Weise der während des untersuchten Subventionierungszeitraums produzierten, verkauften oder ausgeführten Menge der betreffenden Waren zugerechnet wird.

(3)   Ist die Subvention an den Erwerb oder den künftigen Erwerb von Sachanlagen gebunden, so wird die Höhe der anfechtbaren Subvention berechnet, indem die Subvention über einen dem normalen Abschreibungszeitraum solcher Sachanlagen in dem betreffenden Wirtschaftszweig entsprechenden Zeitraum verteilt wird.

Der so errechnete Betrag, der auf den Untersuchungszeitraum entfällt, einschließlich des Betrags, der auf die vor diesem Zeitraum erworbenen Sachanlagen entfällt, wird nach Absatz 2 zugerechnet.

Unterliegen die Sachanlagen nicht der Abschreibung, so wird die Subvention wie ein zinsloses Darlehen bewertet und nach Artikel 6 Buchstabe b behandelt.

(4)   Ist die Subvention nicht an den Erwerb von Sachanlagen gebunden, so wird die Höhe des während des Untersuchungszeitraums empfangenen Vorteils in der Regel diesem Zeitraum zugeschrieben und nach Absatz 2 zugerechnet, es sei denn, es ergeben sich besondere Umstände, die eine Verteilung über einen anderen Zeitraum rechtfertigen.

Artikel 8

Feststellung der Schädigung

(1)   Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung

a)

des Volumens der subventionierten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt und

b)

der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

(2)   Im Zusammenhang mit dem Volumen der subventionierten Einfuhren wird geprüft, ob diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Gemeinschaft erheblich gestiegen sind. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf die Preise wird geprüft, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eine erhebliche Preisunterbietung durch die subventionierten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, in erheblichem Maße verhindert haben. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

(3)   Sind die Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Ausgleichszolluntersuchungen, so werden die Auswirkungen dieser Einfuhren nur dann kumulativ beurteilt, wenn festgestellt wird, dass

a)

die anfechtbaren Subventionen für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht geringfügig im Sinne des Artikels 14 Absatz 5 sind und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist und

b)

eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware der Gemeinschaft angemessen ist.

(4)   Die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen, einschließlich der Tatsache, dass ein Wirtschaftszweig sich noch von den Auswirkungen früherer Subventionen oder Dumpingpraktiken erholen muss; der Höhe der anfechtbaren Subventionen; des tatsächlichen und des potentiellen Rückgangs von Absatz, Gewinn, Produktion, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und Kapazitätsauslastung; der Faktoren, die die Preise der Gemeinschaft beeinflussen; der tatsächlichen und potentiellen negativen Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten und im Fall der Landwirtschaft einer gestiegenen Belastung der staatlichen Stützungsprogramme. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

(5)   Aus allen einschlägigen gemäß Absatz 1 vorgelegten Beweisen muss hervorgehen, dass die subventionierten Einfuhren eine Schädigung verursachen. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, dass das gemäß Absatz 2 ermittelte Volumen und/oder Preisniveau für die in Absatz 4 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ursächlich sind und das diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können.

(6)   Andere bekannte Faktoren als die subventionierten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 5 den subventionierten Einfuhren angelastet wird. In diesem Zusammenhang können folgende Faktoren berücksichtigt werden: Volumen und Preise der nichtsubventionierten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der Hersteller in Drittländern und in der Gemeinschaft sowie Wettbewerb zwischen ihnen, Entwicklungen in der Technologie sowie Ausfuhrleistung und Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(7)   Die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren werden an der Produktion der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gemessen, wenn die verfügbaren Informationen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinne der Hersteller erlauben. Lässt sich diese Produktion nicht abgrenzen, so werden die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren an der Produktion der kleinsten die gleichartige Ware mit einschließenden Gruppe oder Palette von Waren gemessen, für die die erforderlichen Informationen erhältlich sind.

(8)   Die Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen die Subvention eine Schädigung verursachen würde, muss klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen.

Bei der Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, sind unter anderem folgende Faktoren zu prüfen:

a)

die Art der betreffenden Subventionen und ihre voraussichtlichen Auswirkungen auf den Handel;

b)

eine erhebliche Steigerungsrate bei den subventionierten Einfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg;

c)

genügend frei verfügbare Kapazitäten beim Ausführer oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung seiner Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der subventionierten Ausfuhren in die Gemeinschaft, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Maße andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können;

d)

die Frage, ob die Einfuhren zu Preisen getätigt werden, die einen erheblichen Preisrückgang verursachen oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, verhindern und die Nachfrage nach weiteren Einfuhren voraussichtlich steigern würden;

e)

die Lagerbestände bei der untersuchten Ware.

Keiner dieser Faktoren ist für sich genommen notwendigerweise ausschlaggebend, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen müssen zu der Schlussfolgerung führen, dass weitere subventionierte Ausfuhren unmittelbar bevorstehen und dass ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde.

Artikel 9

Bestimmung des Begriffs „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ die Gesamtheit der Gemeinschaftshersteller von gleichartigen Waren oder derjenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser Waren nach Artikel 10 Absatz 6 ausmacht; dabei gelten folgende Ausnahmen:

a)

Sind Hersteller mit Ausführern oder Einführern geschäftlich verbunden oder selbst Einführer der angeblich subventionierten Ware, so ist es zulässig, unter dem Begriff „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ nur die übrigen Hersteller zu verstehen.

b)

Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Gebiet der Gemeinschaft für die fragliche Produktion in zwei oder mehr Wettbewerbsmärkte aufgeteilt und die Hersteller auf jedem einzelnen Markt können als eigener Wirtschaftszweig angesehen werden, wenn

i)

die Hersteller auf einem solchen Markt ihre gesamte oder nahezu ihre gesamte Produktion der fraglichen Ware auf diesem Markt verkaufen und

ii)

die Nachfrage auf diesem Markt nicht in erheblichem Maße von Herstellern der fraglichen Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einer anderen Region der Gemeinschaft haben.

Unter diesen Umständen kann eine Schädigung selbst dann festgestellt werden, wenn ein größerer Teil des gesamten Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht geschädigt wird, sofern sich die subventionierten Einfuhren auf einen solchen isolierten Markt konzentrieren und die Hersteller der gesamten oder nahezu gesamten Produktion auf diesem Markt schädigen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt ein Hersteller nur dann als mit einem Ausführer oder Einführer geschäftlich verbunden, wenn

a)

einer von ihnen direkt oder indirekt den anderen kontrolliert oder

b)

beide von ihnen direkt oder indirekt von einem Dritten kontrolliert werden oder

c)

sie gemeinsam direkt oder indirekt einen Dritten kontrollieren, sofern Grund zu der Annahme oder dem Verdacht besteht, dass der betreffende Hersteller aufgrund dieser geschäftlichen Verbindung anders handelt als ein unabhängiger Hersteller.

Für die Zwecke dieses Absatzes gilt, dass ein Hersteller einen anderen kontrolliert, wenn er rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, auf den anderen Zwang auszuüben oder ihm Weisungen zu erteilen.

(3)   Werden die Hersteller in einer bestimmten Region als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angesehen, so wird den Ausführern oder der die anfechtbaren Subventionen gewährenden Regierung Gelegenheit gegeben, Verpflichtungen gemäß Artikel 13 für diese Region anzubieten. In solchen Fällen ist bei der Prüfung der Frage, ob die Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft liegen, den Interessen der Region in besonderem Maße Rechnung zu tragen. Wird eine angemessene Verpflichtung nicht umgehend angeboten oder kommt es zu den in Artikel 13 Absätze 9 und 10 genannten Situationen, so kann ein vorläufiger oder ein endgültiger Ausgleichszoll für die gesamte Gemeinschaft eingeführt werden. In diesen Fällen können die Zölle auf bestimmte Hersteller oder Ausführer beschränkt werden, soweit dies möglich ist.

(4)   Artikel 8 Absatz 7 gilt entsprechend.

Artikel 10

Einleitung des Verfahrens

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 8 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen einer angeblichen Subvention auf einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelt, gestellt wird.

Der Antrag kann an die Kommission oder einen Mitgliedstaat gerichtet werden, der ihn an die Kommission weiterleitet. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Abschrift aller Anträge, die ihr zugehen. Der Antrag gilt als an dem ersten Arbeitstag nach Eingang als Einschreiben bei der Kommission oder nach Ausstellen einer Empfangsbestätigung durch die Kommission gestellt.

Verfügt ein Mitgliedstaat, ohne dass ein Antrag gestellt worden ist, über ausreichende Beweise für das Vorliegen einer Subvention und für eine dadurch verursachte Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, so übermittelt er der Kommission diese Beweise unverzüglich.

(2)   Ein Antrag nach Absatz 1 muss ausreichende Beweise für das Vorliegen anfechtbarer Subventionen (wenn möglich einschließlich ihrer Höhe), für eine Schädigung sowie für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeblich subventionierten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthalten. Der Antrag enthält die folgenden dem Antragsteller normalerweise zur Verfügung stehenden Informationen:

a)

Name des Antragstellers und Angabe des Volumens und des Wertes seiner Produktion der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft. Wird ein schriftlicher Antrag im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestellt, so sind zur Identifizierung des Wirtschaftszweigs, in dessen Namen der Antrag gestellt wird, alle bekannten Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Ware (oder alle Zusammenschlüsse von Gemeinschaftsherstellern der gleichartigen Ware) und, soweit möglich, das Volumen und der Wert der auf diese Hersteller entfallenden Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware anzugeben;

b)

vollständige Beschreibung der angeblich subventionierten Ware, Namen der fraglichen Ursprungs- und/oder Ausfuhrländer, Namen aller bekannten Ausführer oder ausländischen Hersteller sowie eine Liste der bekannten Einführer der fraglichen Ware;

c)

Beweise für das Vorliegen, die Höhe, die Art und die Anfechtbarkeit der fraglichen Subventionen;

d)

Informationen über die Änderung des Volumens der angeblich subventionierten Einfuhren, die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt und folglich auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, so wie sie sich beispielsweise in den in Artikel 8 Absätze 2 und 4 aufgeführten relevanten Faktoren und Indizes widerspiegeln, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen.

(3)   Die Kommission prüft, soweit möglich, die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.

(4)   Eine Untersuchung kann eingeleitet werden, um festzustellen, ob die angeblichen Subventionen spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absätze 2 und 3 sind.

(5)   Eine Untersuchung kann ferner in Bezug auf die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen eingeleitet werden, soweit sie eine Subvention im Sinne des Artikels 3 beinhalten, um festzustellen, ob die fraglichen Maßnahmen in vollem Einklang mit den Bestimmungen des genannten Anhangs stehen.

(6)   Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird nur dann eingeleitet, wenn geprüft wurde, in welchem Maß der Antrag von den Gemeinschaftsherstellern der gleichartigen Ware unterstützt oder abgelehnt wird, und daraufhin festgestellt wurde, dass der Antrag von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellt wurde. Der Antrag gilt als von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellt, wenn er von Gemeinschaftsherstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die Gemeinschaftshersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen, vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware entfallen.

(7)   Die Behörden geben den Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nicht öffentlich bekannt, es sei denn, es ist ein Beschluss über die Einleitung einer solchen Untersuchung ergangen. So bald wie möglich nach Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags gemäß diesem Artikel, in jedem Fall aber vor Einleitung einer Untersuchung, unterrichtet die Kommission das betreffende Ursprungs- und/oder Ausfuhrland und gibt ihm Gelegenheit zu Konsultationen, um die in Absatz 2 genannten Fragen zu klären und einvernehmlich eine Lösung zu erzielen.

(8)   Beschließt die Kommission unter besonderen Umständen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen ein entsprechender schriftlicher Antrag gestellt wurde, so erfolgt dies, wenn genügend Beweise für anfechtbare Subventionen, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang gemäß Absatz 2 vorliegen, um diese Einleitung zu rechtfertigen.

(9)   Die Beweise sowohl für die Subventionen als auch für die Schädigung werden bei dem Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung gleichzeitig berücksichtigt. Ein Antrag wird zurückgewiesen, wenn entweder die Beweise für die anfechtbaren Subventionen oder die Beweise für die Schädigung nicht ausreichen, um eine weitere Untersuchung des Falls zu rechtfertigen. Verfahren sind nicht gegen Länder einzuleiten, deren Ausfuhren einen Marktanteil von weniger als 1 v. H. ausmachen, es sei denn, diese Länder decken zusammen 3 v. H. oder mehr des Gemeinschaftsverbrauchs.

(10)   Der Antrag kann vor der Einleitung der Untersuchung zurückgezogen werden und gilt dann als nicht gestellt.

(11)   Stellt sich nach Konsultationen heraus, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so eröffnet die Kommission innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung ein Verfahren und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Reichen die Beweise nicht aus, so wird der Antragsteller hiervon nach Konsultationen innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung bei der Kommission unterrichtet.

(12)   In der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens kündigt die Kommission die Einleitung einer Untersuchung an, bezeichnet die betroffene Ware und die betroffenen Länder, fasst die eingegangenen Informationen zusammen und weist darauf hin, dass ihr alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln sind.

Ferner setzt sie darin die Fristen fest, innerhalb deren interessierte Parteien sich selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und Informationen übermitteln können, wenn diese Standpunkte und Informationen in der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Gleichzeitig wird festgesetzt, innerhalb welcher Frist interessierte Parteien bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung nach Artikel 11 Absatz 5 stellen können.

(13)   Die Kommission unterrichtet die bekanntermaßen betroffenen Ausführer, Einführer und repräsentativen Verbände von Einführern und Ausführern sowie das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland und die Antragsteller über die Einleitung des Verfahrens und übermittelt unter gebührender Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen den bekannten Ausführern sowie den Behörden des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags nach Absatz 1 und stellt ihn auf Antrag auch den anderen beteiligten interessierten Parteien zur Verfügung. Wenn besonders viele Ausführer betroffen sind, kann der volle Wortlaut des schriftlichen Antrags lediglich den Behörden des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands oder dem zuständigen Wirtschaftsverband übermittelt werden.

(14)   Eine Ausgleichszolluntersuchung steht der Zollabfertigung nicht entgegen.

Artikel 11

Untersuchung

(1)   Nach der Einleitung des Verfahrens leitet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Untersuchung auf Gemeinschaftsebene ein. Diese Untersuchung erstreckt sich sowohl auf die Subventionierung als auch auf die Schädigung, die gleichzeitig untersucht werden.

Für die Zwecke einer repräsentativen Feststellung wird ein Untersuchungszeitraum gewählt, der im Fall der Subventionierung in der Regel den Untersuchungszeitraum nach Artikel 5 umfasst.

Informationen, die für einen Zeitraum nach diesem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, werden in der Regel nicht berücksichtigt.

(2)   Den Parteien, denen im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung Fragebogen zugesandt werden, wird eine Beantwortungsfrist von mindestens 30 Tagen eingeräumt. Die Frist für die Ausführer beginnt an dem Tag des Eingangs des Fragebogens, wobei davon ausgegangen wird, dass der Fragebogen eine Woche nach dem Tag eingeht, an dem er an den Antragsgegner abgesandt oder der zuständigen diplomatischen Vertretung des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands übermittelt wurde. Eine Verlängerung der 30-Tage-Frist kann unter gebührender Berücksichtigung der Fristen für die Untersuchung gewährt werden, sofern die Partei wegen besonderer Umstände diese Verlängerung gebührend begründen kann.

(3)   Die Kommission kann die Mitgliedstaaten ersuchen, ihr Auskünfte zu erteilen, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um einem entsprechenden Ersuchen der Kommission nachzukommen.

Sie übermitteln der Kommission die erbetenen Auskünfte sowie die Ergebnisse sämtlicher Nachprüfungen, Kontrollen oder Untersuchungen.

Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse und ist ihre Weitergabe von einem Mitgliedstaat erbeten worden, so übermittelt die Kommission diese Informationen den Mitgliedstaaten, es sei denn, sie sind vertraulich; in diesem Fall wird eine nichtvertrauliche Zusammenfassung übermittelt.

(4)   Die Kommission kann die Mitgliedstaaten ersuchen alle erforderlichen Nachprüfungen und Kontrollen, insbesondere bei Einführern, Händlern und Herstellern der Gemeinschaft, vorzunehmen und Untersuchungen in Drittländern durchzuführen, sofern die betroffenen Unternehmen ihre Zustimmung erteilen und die offiziell unterrichtete Regierung des betreffenden Landes keine Einwände erhebt.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um den Ersuchen der Kommission nachzukommen.

Bedienstete der Kommission können auf Antrag der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die Bediensteten der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

(5)   Die interessierten Parteien, die sich gemäß Artikel 10 Absatz 12 Unterabsatz 2 selbst gemeldet haben, werden angehört, wenn sie innerhalb der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist eine solche Anhörung schriftlich beantragen und dabei nachweisen, dass sie tatsächlich eine interessierte Partei sind, die wahrscheinlich vom Ergebnis des Verfahrens betroffen sein wird, und dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

(6)   Auf Antrag erhalten die Einführer, die Ausführer und die Antragsteller, die sich gemäß Artikel 10 Absatz 12 Unterabsatz 2 selbst gemeldet haben, sowie die Regierung des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands Gelegenheit, mit den Parteien zusammenzutreffen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, damit gegenteilige Ansichten geäußert und Gegenargumente vorgebracht werden können.

Dabei ist der notwendigen Wahrung der Vertraulichkeit und den praktischen Bedürfnissen der Parteien Rechnung zu tragen.

Die Parteien sind nicht verpflichtet, an solchen Zusammenkünften teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich.

Mündliche Informationen nach diesem Absatz werden von der Kommission nur berücksichtigt, sofern sie später schriftlich bestätigt werden.

(7)   Die Antragsteller, die Regierung des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und die Verbraucherorganisationen, die sich gemäß Artikel 10 Absatz 12 Unterabsatz 2 selbst gemeldet haben, können auf schriftlichen Antrag alle Informationen, die eine von der Untersuchung betroffene Partei der Kommission übermittelt hat, mit Ausnahme der von den Behörden der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten für den Dienstgebrauch erstellten Dokumente, einsehen, sofern diese Informationen für die Darlegung ihres Standpunkts erheblich und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 29 sind und in der Untersuchung verwendet werden.

Die Parteien können sich zu diesen Informationen äußern, und ihre Stellungnahmen werden berücksichtigt, soweit sie hinreichend begründet sind.

(8)   Außer unter den in Artikel 28 genannten Umständen werden die von den interessierten Parteien übermittelten Informationen, auf die sich die Feststellungen stützen, so weit wie möglich auf ihre Richtigkeit geprüft.

(9)   Bei Verfahren nach Artikel 10 Absatz 11 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. In jedem Fall werden solche Untersuchungen innerhalb von 13 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen, und zwar auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse nach Artikel 13 im Fall von Verpflichtungen oder der Untersuchungsergebnisse nach Artikel 15 im Fall endgültiger Maßnahmen.

(10)   Die Kommission gibt dem Ursprungs- und/oder Ausfuhrland während der Untersuchung ausreichend Gelegenheit, die Konsultationen fortzusetzen, um den Sachverhalt zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.

Artikel 12

Vorläufige Maßnahmen

(1)   Vorläufige Zölle können eingeführt werden, wenn

a)

ein Verfahren nach Artikel 10 eingeleitet wurde,

b)

nach Artikel 10 Absatz 12 Unterabsatz 2 eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht und den interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben,

c)

vorläufig festgestellt wurde, dass der eingeführten Ware anfechtbare Subventionen zugute kommen und ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch geschädigt wird, und

d)

im Interesse der Gemeinschaft ein Eingreifen zur Verhinderung dieser Schädigung erforderlich ist.

Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage, spätestens jedoch neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt.

Der vorläufige Ausgleichszoll darf die vorläufig ermittelte Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als diese, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.

(2)   Die vorläufigen Zölle sind in Form einer Sicherheitsleistung einzuführen, und die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer solchen Sicherheit abhängig.

(3)   Die Kommission ergreift die vorläufigen Maßnahmen nach Konsultationen oder bei äußerster Dringlichkeit nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten. Im letzteren Fall finden spätestens 10 Tage, nachdem die Maßnahme der Kommission den Mitgliedstaaten mitgeteilt wurde, Konsultationen statt.

(4)   Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 erfüllt, so beschließt die Kommission innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob ein vorläufiger Ausgleichszoll einzuführen ist.

(5)   Die Kommission unterrichtet unverzüglich den Rat und die Mitgliedstaaten über jeden gemäß den Absätzen 1 bis 4 gefassten Beschluss. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen.

(6)   Vorläufige Ausgleichszölle werden für höchstens vier Monate eingeführt.

Artikel 13

Verpflichtungen

(1)   Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Subventionierung und Schädigung festgestellt, so kann die Kommission zufrieden stellende freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen

a)

das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland sich verpflichtet, die Subventionen zu beseitigen oder zu begrenzen oder sonstige Maßnahmen in Bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen, oder

b)

ein Ausführer sich verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr in das betreffende Gebiet zu unterlassen, solange für die Ausfuhr anfechtbare Subventionen gewährt werden, so dass die Kommission, nach besonderen Konsultationen im Beratenden Ausschuss, davon überzeugt ist, dass die schädigenden Auswirkungen der Subventionen dadurch beseitigt werden.

In diesem Fall gelten die von der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3 eingeführten vorläufigen Zölle bzw. die vom Rat gemäß Artikel 15 Absatz 1 eingeführten endgültigen Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die in dem Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und jeder etwaigen späteren Änderung dieses Beschlusses aufgeführt sind.

Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der anfechtbaren Subventionen erforderlich ist, und sollten niedriger als die anfechtbaren Subventionen sein, wenn diese Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.

(2)   Verpflichtungen können von der Kommission vorgeschlagen werden, aber ein Land oder ein Ausführer ist nicht gezwungen, derartige Verpflichtungen einzugehen. Die Tatsache, dass Länder oder Ausführer solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer Aufforderung hierzu nicht nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falls auswirken.

Jedoch kann festgestellt werden, dass eine drohende Schädigung mit größerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird, wenn die subventionierten Einfuhren anhalten. Verpflichtungen dürfen von den Ländern oder den Ausführern nur dann verlangt oder angenommen werden, wenn vorläufig festgestellt wurde, dass Subventionen vorliegen und dadurch eine Schädigung verursacht wird.

Außer unter außergewöhnlichen Umständen müssen Verpflichtungen spätestens am Ende des Zeitraums angeboten werden, in dem gemäß Artikel 30 Absatz 5 Bemerkungen vorgebracht werden können.

(3)   Verpflichtungsangebote brauchen nicht angenommen zu werden, wenn ihre Annahme für unmöglich gehalten wird, beispielsweise weil die Zahl der tatsächlichen oder potentiellen Ausführer zu groß ist oder andere Gründe, einschließlich Erwägungen grundsätzlicher Art, dagegen sprechen. Dem betreffenden Ausführer und/oder dem betreffenden Ursprungs- und/oder Ausfuhrland kann der Grund, aus dem die Ablehnung des Verpflichtungsangebots vorgeschlagen wird, mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Gründe für die Ablehnung werden in dem endgültigen Beschluss dargelegt.

(4)   Die Parteien, die eine Verpflichtung anbieten, müssen eine nichtvertrauliche Fassung dieser Verpflichtung vorlegen, damit sie den von der Untersuchung betroffenen Parteien zur Verfügung gestellt werden kann.

(5)   Werden Verpflichtungen nach Konsultationen angenommen und werden im Beratenden Ausschuss keine Einwände erhoben, so wird die Untersuchung eingestellt. Andernfalls legt die Kommission dem Rat umgehend einen Bericht über das Ergebnis der Konsultationen sowie einen Vorschlag für die Einstellung der Untersuchung vor. Die Untersuchung gilt als eingestellt, wenn der Rat nicht innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fasst.

(6)   Werden Verpflichtungen angenommen, wird die Subventions- und Schadensuntersuchung normalerweise abgeschlossen. Wird in diesem Fall festgestellt, dass keine Subventionierung oder keine Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, es sei denn, diese Feststellung ist weitgehend auf das Bestehen der Verpflichtung zurückzuführen. In diesem Fall kann verlangt werden, dass die Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum aufrechterhalten wird.

Wird festgestellt, dass eine Subventionierung und eine Schädigung vorliegen, so wird die Verpflichtung nach Maßgabe der Verpflichtungsbedingungen und dieser Verordnung aufrechterhalten.

(7)   Die Kommission verlangt von den Ländern und den Ausführern, von denen Verpflichtungen angenommen wurden, dass sie regelmäßig Informationen über die Einhaltung dieser Verpflichtungen erteilen und die Überprüfung der diesbezüglichen Angaben gestatten. Kommt eine Regierung oder ein Ausführer diesem Verlangen nicht nach, so wird dies als eine Verletzung der Verpflichtung angesehen.

(8)   Werden Verpflichtungen von bestimmten Ausführern im Laufe einer Untersuchung angenommen, so gelten sie für die Zwecke der Artikel 18, 19, 20 und 22 als von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Untersuchung für das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland eingestellt wird.

(9)   Wird eine Verpflichtung von einer Partei verletzt oder zurückgenommen, oder nimmt die Kommission die Annahme der Verpflichtung zurück, so wird die Annahme des Verpflichtungsangebots, nach Konsultationen, durch einen Beschluss oder eine Verordnung der Kommission zurückgenommen, und es gilt ohne weiteres der vorläufige Zoll, den die Kommission gemäß Artikel 12 eingeführt hat, oder der endgültige Zoll, den der Rat gemäß Artikel 15 Absatz 1 eingeführt hat, sofern der betroffene Ausführer bzw. das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, es sei denn, der Ausführer bzw. das Land hat die Verpflichtung selbst zurückgenommen.

Jede betroffene Partei und jeder Mitgliedstaat kann Informationen vorlegen, die Anscheinsbeweise dafür enthalten, dass eine Verpflichtung verletzt wurde. Die anschließende Prüfung, ob eine Verletzung der Verpflichtung vorliegt, wird normalerweise innerhalb von sechs Monaten, keinesfalls aber später als neun Monate nach der Stellung eines ordnungsgemäß begründeten Antrags abgeschlossen.

Die Kommission kann die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten um Unterstützung bei der Überwachung der Verpflichtungen ersuchen.

(10)   Ein vorläufiger Zoll kann — nach Konsultationen — gemäß Artikel 12 auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen eingeführt werden, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass eine Verpflichtung verletzt worden ist, oder im Fall der Verletzung oder der Kündigung einer Verpflichtung, sofern die Untersuchung, die zu der Verpflichtung führte, nicht abgeschlossen wurde.

Artikel 14

Einstellung ohne Maßnahmen

(1)   Wird der Antrag zurückgenommen, so kann das Verfahren eingestellt werden, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.

(2)   Stellt sich nach Konsultationen heraus, dass keine Schutzmaßnahmen notwendig sind, und werden im Beratenden Ausschuss keine Einwände erhoben, so wird die Untersuchung oder das Verfahren eingestellt. Andernfalls legt die Kommission dem Rat umgehend einen Bericht über das Ergebnis der Konsultationen sowie einen Vorschlag für die Einstellung des Verfahrens vor. Das Verfahren gilt als eingestellt, wenn der Rat nicht innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fasst.

(3)   Das Verfahren wird umgehend eingestellt, wenn festgestellt wird, dass die anfechtbaren Subventionen geringfügig im Sinne des Absatzes 5 sind, oder wenn das Volumen der tatsächlichen oder potentiellen subventionierten Einführen oder die Schädigung unerheblich ist.

(4)   Bei nach Artikel 10 Absatz 11 eingeleiteten Verfahren wird die Schädigung normalerweise als unerheblich angesehen, wenn der Marktanteil der Einfuhren unter den in Artikel 10 Absatz 9 genannten Prozentsätzen liegt. In den Untersuchungen, die Einfuhren aus Entwicklungsländern betreffen, wird das Volumen der subventionierten Einfuhren auch dann als unerheblich angesehen, wenn es weniger als 4 v. H. der Gesamteinfuhren der gleichartigen Ware in die Gemeinschaft ausmacht, sofern nicht die Einfuhren aus Entwicklungsländern, deren Einzelanteile an den Gesamteinfuhren weniger als 4 v. H. ausmachen, insgesamt mehr als 9 v. H. der Gesamteinfuhren der gleichartigen Ware in die Gemeinschaft ausmachen.

(5)   Die anfechtbaren Subventionen werden als geringfügig angesehen, wenn sie sich wertmäßig auf weniger als 1 v. H. belaufen, mit der Ausnahme dass in den Untersuchungen, die Einfuhren aus Entwicklungsländern betreffen, die Geringfügigkeitsschwelle wertmäßig 2 v. H. beträgt wobei jedoch in dem Fall, in dem die anfechtbaren Subventionen unter der für die einzelnen Ausführer einschlägigen Geringfügigkeitsschwelle liegen, nur die Untersuchung eingestellt wird und die Ausführer Gegenstand des Verfahrens bleiben, so dass sie im Rahmen einer späteren Überprüfung für das betreffende Land nach den Artikeln 18 und 19 erneut untersucht werden können.

Artikel 15

Einführung endgültiger Zölle

(1)   Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass anfechtbare Subventionen und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 31 erforderlich ist, so führt der Rat auf einen von der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss unterbreiteten Vorschlag einen endgültigen Ausgleichszoll ein.

Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen.

Sind vorläufige Zölle eingeführt worden, so wird spätestens einen Monat vor dem Außerkrafttreten dieser Zölle ein Vorschlag für endgültige Maßnahmen unterbreitet.

Es werden keine Maßnahmen eingeführt, wenn die Subventionen aufgehoben werden oder nachgewiesen wird, dass den betreffenden Ausführern durch die Subventionen kein Vorteil mehr gewährt wird.

Der Ausgleichszoll darf die ermittelte Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als diese, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.

(2)   Ein Ausgleichszoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, dass für sie anfechtbare Subventionen gewährt werden und dass sie eine Schädigung verursachen; ausgenommen sind die Einfuhren von Parteien, von denen gemäß dieser Verordnung Verpflichtungen angenommen wurden. In der Verordnung zur Einführung des Zolls wird der Zoll für jeden Lieferanten oder, wenn dies nicht möglich ist, für das betroffene Lieferland festgesetzt.

(3)   Wenn die Kommission ihre Untersuchung gemäß Artikel 27 beschränkt, dürfen die Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Ausführern oder Herstellern, die sich gemäß Artikel 27 selbst gemeldet haben, aber nicht in die Untersuchung einbezogen wurden, die gewogene durchschnittliche Höhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen, die für die in die Stichprobe einbezogenen Parteien ermittelt wurde.

Für die Zwecke dieses Absatzes lässt die Kommission anfechtbare Subventionen, die gleich null oder geringfügig sind oder deren Höhe gemäß Artikel 28 ermittelt wurde, unberücksichtigt.

Auf die Einfuhren von den Ausführern oder Herstellern, für die gemäß Artikel 27 ein individueller Subventionsbetrag errechnet wird, werden individuelle Zölle angewendet.

Artikel 16

Rückwirkung

(1)   Vorläufige Maßnahmen und endgültige Ausgleichszölle werden nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem die gemäß Artikel 12 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 15 Absatz 1 getroffene Maßnahme in Kraft tritt, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, vorbehaltlich der in dieser Verordnung genannten Ausnahmen.

(2)   Ist ein vorläufiger Zoll eingeführt worden und wird endgültig festgestellt, dass anfechtbare Subventionen und eine Schädigung vorliegen, so beschließt der Rat unabhängig davon, ob ein endgültiger Ausgleichszoll einzuführen ist, inwieweit der vorläufige Zoll endgültig zu vereinnahmen ist.

In diesem Fall bedeutet „Schädigung“ weder die erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft noch das Drohen einer bedeutenden Schädigung, es sei denn, es wird festgestellt, dass aus dieser drohenden Schädigung ohne die vorläufigen Maßnahmen tatsächlich eine bedeutende Schädigung entstanden wäre. In allen anderen Fällen einer solchen drohenden Schädigung oder Verzögerung werden die vorläufigen Beträge freigegeben, und endgültige Zölle können nur ab dem Zeitpunkt der endgültigen Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer erheblichen Verzögerung eingeführt werden.

(3)   Ist der endgültige Ausgleichszoll höher als der vorläufige Zoll, so wird der Differenzbetrag nicht erhoben. Ist der endgültige Zoll niedriger als der vorläufige Zoll, so wird der Zoll neu berechnet. Im Fall einer negativen endgültigen Feststellung wird der vorläufige Zoll nicht bestätigt.

(4)   Ein endgültiger Ausgleichszoll kann auf die Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen, aber nicht vor der Einleitung der Untersuchung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

Unterabsatz 1 kommt zur Anwendung, sofern:

a)

die Einfuhren gemäß Artikel 24 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden,

b)

die betreffenden Einführer von der Kommission Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten,

c)

kritische Umstände vorliegen, unter denen eine schwer wieder auszugleichende Schädigung durch massive, in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum getätigte Einfuhren einer Ware verursacht wird, der anfechtbare Subventionen im Sinne dieser Verordnung zugute kommen, und

d)

es notwendig erscheint, rückwirkend Ausgleichszölle auf diese Einfuhren zu erheben, um die Wiederholung einer solchen Schädigung auszuschließen.

(5)   Im Fall der Verletzung oder Rücknahme von Verpflichtungen können endgültige Zölle auf die Waren erhoben werden, die innerhalb von höchstens 90 Tagen vor der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, sofern die Einfuhren gemäß Artikel 24 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden und eine solche rückwirkende Erhebung nicht für die Einfuhren gilt, die vor der Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

Artikel 17

Geltungsdauer

Eine Ausgleichsmaßnahme bleibt nur so lange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um die schädigenden anfechtbaren Subventionen unwirksam zu machen.

Artikel 18

Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme

(1)   Eine endgültige Ausgleichsmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl die Subventionierung als auch die Schädigung betraf, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass die Subventionierung und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine solche Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der Kommission von Amts wegen oder auf einen Antrag hin eingeleitet, der von oder im Namen von Gemeinschaftsherstellern gestellt wird, und die Maßnahme bleibt bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft.

(2)   Eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird eingeleitet, wenn der Antrag genügend Beweise dafür enthält, dass die Subventionierung und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Diese Wahrscheinlichkeit kann beispielsweise durch Beweise für ein Anhalten der Subventionierung und der Schädigung aufgezeigt werden oder durch Beweise dafür, dass die Beseitigung der Schädigung teilweise oder ausschließlich auf die geltende Maßnahme zurückzuführen ist, oder durch Beweise dafür, dass die Gegebenheiten bei den Ausführern oder die Marktbedingungen darauf hindeuten, dass die schädigende Subventionierung wahrscheinlich anhalten wird.

(3)   Im Rahmen einer Untersuchung gemäß diesem Artikel erhalten die Ausführer, die Einführer, das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland und die Gemeinschaftshersteller Gelegenheit, die Behauptungen in dem Überprüfungsantrag zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern, und in den Schlussfolgerungen werden alle einschlägigen ordnungsgemäßen Beweise gebührend berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Frage vorgelegt werden, ob die Subventionierung und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

(4)   Eine Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen der Maßnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Union zu einem geeigneten Zeitpunkt im letzten Jahr der Geltungsdauer der Maßnahme gemäß diesem Artikel veröffentlicht. Danach sind die Gemeinschaftshersteller bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums berechtigt, einen Antrag auf Überprüfung nach Absatz 2 zu stellen. Ferner wird eine Bekanntmachung über das tatsächliche Auslaufen einer Maßnahme gemäß diesem Artikel veröffentlicht.

Artikel 19

Interimsüberprüfung

(1)   Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer Maßnahme kann bei Bedarf ebenfalls von der Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder, sofern seit der Einführung der endgültigen Maßnahme eine angemessene Zeitspanne, mindestens aber ein Jahr vergangen ist, auf Antrag eines Ausführers, eines Einführers, der Gemeinschaftshersteller oder des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands überprüft werden, wenn dieser Antrag ausreichende Beweise für die Notwendigkeit einer solchen Interimsüberprüfung enthält.

(2)   Eine Interimsüberprüfung wird eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise dafür enthält, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme zum Ausgleich der anfechtbaren Subvention nicht mehr notwendig ist und/oder dass die Schädigung im Fall der Aufhebung oder Änderung der Maßnahme wahrscheinlich nicht anhalten oder erneut auftreten würde oder dass die Maßnahme nicht oder nicht mehr ausreicht, um die schädigende anfechtbare Subvention unwirksam zu machen.

(3)   Sind die eingeführten Ausgleichszölle niedriger als die festgestellten anfechtbaren Subventionen, so kann eine Interimsüberprüfung eingeleitet werden, wenn die Gemeinschaftshersteller oder jede andere betroffene Partei — normalerweise innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Maßnahmen — ausreichende Beweise dafür vorlegen, dass die Ausfuhrpreise nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und vor oder nach der Einführung der Maßnahmen zurückgegangen sind oder dass die Maßnahmen zu keiner oder nur zu einer unzureichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise der eingeführten Ware in der Gemeinschaft geführt haben. Ergibt die Untersuchung, dass die Behauptungen zutreffen, so können die Ausgleichszölle erhöht werden, um den Preisanstieg zu erreichen, der zur Beseitigung der Schädigung notwendig ist. Der erhöhte Zoll darf jedoch nicht höher sein als die anfechtbaren Subventionen.

Unter den vorgenannten Voraussetzungen kann die Interimsüberprüfung auch auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats eingeleitet werden.

(4)   Im Rahmen einer Untersuchung gemäß diesem Artikel kann die Kommission unter anderem prüfen, ob sich die Umstände hinsichtlich der Subventionierung und der Schädigung wesentlich verändert haben oder ob die geltende Maßnahme zum angestrebten Ergebnis führt und die Beseitigung der gemäß Artikel 8 festgestellten Schädigung ermöglicht. Zu diesen Fragen werden alle einschlägigen ordnungsgemäßen Beweise in der endgültigen Feststellung berücksichtigt.

Artikel 20

Beschleunigte Überprüfung

Ein Ausführer, dessen Ausfuhren einem endgültigen Ausgleichszoll unterliegen, der aber aus anderen Gründen als der Verweigerung der Zusammenarbeit mit der Kommission im Rahmen der Ausgangsuntersuchung nicht individuell untersucht wurde, hat auf Antrag Anspruch auf eine beschleunigte Überprüfung, damit die Kommission so bald wie möglich einen individuellen Ausgleichszoll für diesen Ausführer festsetzen kann.

Eine solche Überprüfung wird eingeleitet, nachdem Konsultationen im Beratenden Ausschuss stattgefunden und die Gemeinschaftshersteller Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben.

Artikel 21

Erstattung

(1)   Unbeschadet des Artikels 18 kann ein Einführer die Erstattung der erhobenen Zölle beantragen, wenn nachgewiesen wird, dass die anfechtbaren Subventionen, auf deren Grundlage die Zölle entrichtet wurden, beseitigt oder so weit verringert worden sind, dass sie niedriger als der geltende Zoll sind.

(2)   Zur Erstattung von Ausgleichszöllen richtet der Einführer einen Antrag an die Kommission. Der Antrag wird über den Mitgliedstaat gestellt, in dessen Gebiet die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag der zu erhebenden endgültigen Zölle von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgesetzt wurde oder zu dem ein Beschluss über die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll erging. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich diesen Antrag.

(3)   Ein Antrag auf Erstattung gilt nur dann als ausreichend auf Beweise gestützt, wenn er genaue Angaben über den beantragten Erstattungsbetrag und alle Zollbelege für die Berechnung und Entrichtung dieses Betrags enthält. Dazu sind auch für einen repräsentativen Zeitraum Nachweise zur Höhe der anfechtbaren Subventionen für diejenigen Ausführer oder Hersteller vorzulegen, für die die Zölle gelten. Ist der Einführer mit dem betroffenen Ausführer oder Hersteller nicht geschäftlich verbunden und stehen diese Informationen nicht sofort zur Verfügung oder ist der Ausführer oder der Hersteller nicht bereit, dem Einführer diese Informationen zu erteilen, so enthält der Antrag eine Erklärung des Ausführers oder des Herstellers, wonach die anfechtbaren Subventionen nach Maßgabe dieses Artikels verringert oder beseitigt worden sind und die einschlägigen Nachweise der Kommission übermittelt werden. Werden diese Nachweise von dem Ausführer oder dem Hersteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt, so wird der Antrag abgelehnt.

(4)   Die Kommission entscheidet nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, ob und inwieweit dem Antrag stattgegeben werden sollte; sie kann jederzeit beschließen, eine Interimsprüfung einzuleiten; die Informationen und Feststellungen im Rahmen dieser Überprüfung, die nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen für solche Überprüfungen durchgeführt wird, werden dann bei der Entscheidung zugrunde gelegt, ob und inwieweit eine Erstattung gerechtfertigt ist.

Die Erstattung von Zöllen erfolgt normalerweise innerhalb von 12 Monaten und in keinem Fall später als 18 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der ausreichend auf Beweise gestützte Erstattungsantrag von einem Einführer der Ware gestellt wurde, für die der Ausgleichszoll gilt.

Die zulässige Erstattung wird normalerweise von den Mitgliedstaaten innerhalb von 90 Tagen nach der in Unterabsatz 1 genannten Entscheidung gezahlt.

Artikel 22

Allgemeine Bestimmungen über Überprüfungen und Erstattungen

(1)   Die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung über die Verfahren und den Ablauf von Untersuchungen, abgesehen von den Bestimmungen über die Fristen, gelten für die Überprüfungen nach den Artikeln 18, 19 und 20.

Die Überprüfungen nach den Artikeln 18 und 19 werden ohne Verzögerungen durchgeführt und normalerweise innerhalb von zwölf Monaten nach der Einleitung der Überprüfung abgeschlossen. Überprüfungen nach den Artikeln 18 und 19 werden in jedem Fall innerhalb von fünfzehn Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.

Überprüfungen nach Artikel 20 werden in jedem Fall innerhalb von neun Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.

Wird in einem Verfahren eine Überprüfung nach Artikel 18 eingeleitet, während in demselben Verfahren eine Überprüfung nach Artikel 19 anhängig ist, so wird die Überprüfung nach Artikel 19 zu demselben Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem auch die Überprüfung nach Artikel 18 abgeschlossen sein muss.

Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens einen Monat vor Ablauf der genannten Fristen einen Vorschlag für einen Rechtsakt.

Wird die Untersuchung nicht innerhalb der genannten Fristen abgeschlossen, so

a)

treten die Maßnahmen im Falle von Überprüfungen nach Artikel 18 außer Kraft,

b)

treten die Maßnahmen im Falle paralleler Überprüfungen nach den Artikeln 18 und 19 außer Kraft, sofern die Überprüfung nach Artikel 18 eingeleitet worden war, während in demselben Verfahren eine Überprüfung nach Artikel 19 anhängig war, oder sofern solche Überprüfungen gleichzeitig eingeleitet worden waren, oder

c)

werden im Falle von Überprüfungen nach den Artikeln 19 und 20 unverändert aufrechterhalten.

Es wird eine Bekanntmachung über das Außerkrafttreten oder die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gemäß diesem Absatz im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(2)   Überprüfungen nach Maßgabe der Artikel 18, 19 und 20 werden von der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss eingeleitet.

(3)   Sofern die Überprüfungen dies rechtfertigen, werden die Maßnahmen von dem für ihre Einführung zuständigen Gemeinschaftsorgan gemäß Artikel 18 aufgehoben oder aufrechterhalten oder gemäß den Artikeln 19 und 20 aufgehoben, aufrechterhalten oder geändert.

(4)   Werden Maßnahmen für einzelne Ausführer, aber nicht für das Land als Ganzes aufgehoben, so sind diese Ausführer weiterhin Gegenstand des Verfahrens und können im Rahmen einer für dieses Land nach Maßgabe dieses Artikels durchgeführten Überprüfung erneut untersucht werden.

(5)   Ist am Ende der Geltungsdauer von Maßnahmen nach Artikel 18 bereits eine Überprüfung der Maßnahmen nach Artikel 19 eingeleitet worden, so werden die Maßnahmen auch nach Maßgabe von Artikel 18 untersucht.

(6)   In allen Überprüfungen oder Erstattungsuntersuchungen gemäß den Artikeln 18 bis 21 wendet die Kommission, sofern sich die Umstände nicht geändert haben, unter gebührender Berücksichtigung der Artikel 5, 6, 7 und 27 die gleiche Methodik an wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte.

Artikel 23

Umgehung

(1)   Die gemäß dieser Verordnung eingeführten Ausgleichszölle können ausgeweitet werden auf die Einfuhren der gleichartigen Ware aus Drittländern, geringfügig verändert oder nicht, auf die Einfuhren der geringfügig veränderten gleichartigen Ware aus dem von Maßnahmen betroffenen Land, oder auf die Einfuhren von Teilen dieser Ware, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet.

(2)   Ausgleichszölle, die den gemäß Artikel 15 Absatz 2 eingeführten residualen Ausgleichszoll nicht übersteigen, können auf die Einfuhren von Unternehmen in den von Maßnahmen betroffenen Ländern, für die ein unternehmensspezifischer Zoll gilt, ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet.

(3)   Die Umgehung wird als eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen Drittländern und der Gemeinschaft oder zwischen einzelnen Unternehmen in dem von Maßnahmen betroffenen Land und der Gemeinschaft definiert, die sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und wenn Beweise für eine Schädigung oder dafür vorliegen, dass die Abhilfewirkung des Ausgleichszolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware untergraben wird, und die Subvention der eingeführten gleichartigen Ware und/oder Teilen dieser Ware weiterhin zugute kommt.

Als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gelten unter anderem:

a)

geringfügige Veränderungen der betroffenen Ware, damit sie unter Zollcodes fällt, für die die Maßnahmen normalerweise nicht gelten, sofern die Veränderungen ihre wesentlichen Eigenschaften nicht berühren,

b)

der Versand der von Maßnahmen betroffenen Ware über Drittländer,

c)

die Neuorganisation der Vertriebsmuster und -kanäle in dem von Maßnahmen betroffenen Land durch die Ausführer, so dass sie ihre Waren letztlich über Hersteller in die Gemeinschaft ausführen können, für die ein niedrigerer unternehmensspezifischer Zoll gilt als für die Waren der Ausführer.

(4)   Untersuchungen werden nach Maßgabe dieses Artikels auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder jeder anderen interessierten Partei eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise für die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Faktoren enthält. Die Einleitung erfolgt nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss durch eine Verordnung der Kommission, in der gleichzeitig den Zollbehörden Anweisung gegeben werden kann, die Einfuhren gemäß Artikel 24 Absatz 5 zollamtlich zu erfassen oder Sicherheiten zu verlangen.

Die Untersuchungen werden von der Kommission durchgeführt, die von den Zollbehörden unterstützt werden kann, und innerhalb von neun Monaten abgeschlossen.

Rechtfertigen die endgültig ermittelten Tatsachen die Ausweitung der Maßnahmen, wird diese Ausweitung vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss eingeführt. Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen.

Die Ausweitung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einfuhren gemäß Artikel 24 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden oder zu dem Sicherheiten verlangt wurden. Die einschlägigen Verfahrensbestimmungen dieser Verordnung zur Einleitung und Durchführung von Untersuchungen finden Anwendung.

(5)   Waren, die von Unternehmen aus- bzw. eingeführt werden, für die Befreiungen gelten, werden nicht gemäß Artikel 24 Absatz 5 zollamtlich erfasst und sind nicht Gegenstand von Maßnahmen.

(6)   Anträge auf Befreiung sind ordnungsgemäß mit Beweisen zu versehen und innerhalb der in der Verordnung der Kommission zur Einleitung der Untersuchung festgesetzten Frist einzureichen.

Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung außerhalb der Gemeinschaft, können den Herstellern der betroffenen Ware, die nachweislich nicht mit einem von den Maßnahmen betroffenen Hersteller verbunden sind und nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Absatzes 3 beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden.

Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung innerhalb der Gemeinschaft, können Einführern, die nachweislich nicht mit den von den Maßnahmen betroffenen Herstellern verbunden sind, Befreiungen gewährt werden.

Diese Befreiungen werden durch einen von der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss gefassten Beschluss oder durch den Beschluss des Rates über die Einführung der Maßnahmen gewährt und gelten für den in dem entsprechenden Beschluss festgelegten Zeitraum zu den dort genannten Bedingungen.

Sind die Anforderungen des Artikels 20 erfüllt, so können Befreiungen auch nach Abschluss der Untersuchung, die zur Ausweitung der Maßnahmen geführt hat, gewährt werden.

(7)   Sofern seit der Ausweitung der Maßnahmen mindestens ein Jahr vergangen ist, kann die Kommission in dem Fall, dass eine bedeutende Anzahl von Parteien eine Befreiung beantragt oder beantragen könnte, beschließen, eine Überprüfung der Ausweitung der Maßnahmen einzuleiten. Jede derartige Überprüfung wird im Einklang mit den für Überprüfungen gemäß Artikel 19 geltenden Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 1 durchgeführt.

(8)   Dieser Artikel steht der normalen Anwendung der geltenden Zollbestimmungen nicht entgegen.

Artikel 24

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Vorläufige oder endgültige Ausgleichszölle werden durch Verordnung eingeführt und von den Mitgliedstaaten in der Form, zu dem Satz und nach den sonstigen Modalitäten erhoben, die in der Verordnung zur Einführung dieser Zölle festgelegt sind. Diese Ausgleichszölle werden auch unabhängig von den Zöllen, Steuern und anderen normalerweise bei der Einfuhr geforderten Abgaben erhoben.

Auf eine Ware dürfen nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden, um ein und dieselbe Situation, die sich aus Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen.

(2)   Die Verordnungen zur Einführung vorläufiger oder endgültiger Ausgleichszölle und die Verordnungen oder Beschlüsse zur Annahme von Verpflichtungen oder zur Einstellung von Untersuchungen oder Verfahren werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Diese Verordnungen und Beschlüsse enthalten insbesondere — unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen — den Namen der Ausführer (soweit möglich) oder der betroffenen Länder, eine Beschreibung der Ware und eine Zusammenfassung der Tatsachen und Erwägungen im Zusammenhang mit den Feststellungen zur Subvention und zur Schädigung. In jedem Fall wird den bekanntermaßen betroffenen Parteien die Verordnung oder der Beschluss zugesandt. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß für die Überprüfungen.

(3)   Besondere Bestimmungen, insbesondere über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) enthalten sind, können gemäß dieser Verordnung festgelegt werden.

(4)   Im Interesse der Gemeinschaft können die gemäß dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss durch einen Beschluss der Kommission für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden, wenn der Rat dies auf Vorschlag der Kommission beschließt.

Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, er beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen.

Maßnahmen dürfen nur ausgesetzt werden, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist, vorausgesetzt, dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und diese Stellungnahme wurde berücksichtigt. Die Maßnahmen können jederzeit und nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen.

(5)   Die Kommission kann nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können.

Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung der Maßnahme enthält.

Die zollamtliche Erfassung wird durch eine Verordnung eingeführt, in der der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden. Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden.

(6)   Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission monatlich über den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand von Untersuchungen und von Maßnahmen sind, sowie über die gemäß dieser Verordnung erhobenen Zollbeträge.

(7)   Unbeschadet des Absatzes 6 kann die Kommission die Mitgliedstaaten im Einzelfall ersuchen, die zur wirksamen Überwachung der Anwendung der Maßnahmen erforderlichen Informationen zu übermitteln. Diesbezüglich gilt Artikel 11 Absätze 3 und 4. Für sämtliche von den Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Artikel übermittelten Informationen gilt Artikel 29 Absatz 6.

Artikel 25

Konsultationen

(1)   Die in dieser Verordnung vorgesehenen Konsultationen, mit Ausnahme der Konsultationen nach Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 10, finden in einem Beratenden Ausschuss statt, der sich aus Vertretern jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Die Konsultationen werden auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission umgehend und in jedem Fall so rechtzeitig eingeleitet, dass die in dieser Verordnung festgesetzten Fristen eingehalten werden können.

(2)   Der Ausschuss wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende übermittelt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich, aber spätestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung alle zweckdienlichen Informationen.

(3)   Erforderlichenfalls können die Konsultationen lediglich schriftlich erfolgen. In diesem Fall unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten und legt eine Frist fest, innerhalb deren die Mitgliedstaaten ihre Stellungnahmen abgeben und mündliche Konsultationen beantragen können, die der Vorsitzende anberaumt, vorausgesetzt, dass diese mündlichen Konsultationen so rechtzeitig stattfinden können, dass die in dieser Verordnung festgesetzten Fristen eingehalten werden können.

(4)   Die Konsultationen betreffen insbesondere:

a)

das Vorliegen von anfechtbaren Subventionen und die Methoden für die Ermittlung ihrer Höhe;

b)

das Vorliegen und den Umfang einer Schädigung;

c)

den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung;

d)

die Maßnahmen, die unter den gegebenen Umständen zur Verhinderung oder Beseitigung der durch die anfechtbaren Subventionen hervorgerufenen Schädigung zu treffen sind, sowie die Einzelheiten ihrer Anwendung.

Artikel 26

Kontrollbesuche

(1)   Die Kommission führt, wenn sie es für angemessen erachtet, Kontrollbesuche durch, um die Bücher von Einführern, Ausführern, Händlern, Vertretern, Herstellern, Wirtschaftsverbänden und -organisationen einzusehen und die Informationen zu der Subventionierung und der Schädigung zu überprüfen. Ohne eine ordentliche und fristgerechte Antwort kann ein Kontrollbesuch nicht durchgeführt werden.

(2)   Die Kommission kann bei Bedarf Untersuchungen in Drittländern durchführen, sofern die betroffenen Unternehmen ihre Zustimmung erteilen, das betroffene Drittland unterrichtet wird und letzteres keine Einwände gegen die Untersuchung erhebt. Sobald die betroffenen Unternehmen ihre Zustimmung erteilt haben, sollte die Kommission dem Ursprungs- und/oder Ausfuhrland die Namen und die Anschriften der Unternehmen, die besucht werden sollen, und die vereinbarten Termine mitteilen.

(3)   Die betroffenen Unternehmen werden über die Art der bei den Kontrollbesuchen zu überprüfenden Informationen und die während dieser Besuche vorzulegenden sonstigen Informationen unterrichtet; dies sollte jedoch nicht ausschließen, dass während des Kontrollbesuchs in Anbetracht der erhaltenen Informationen weitere Einzelheiten erbeten werden.

(4)   Bei Untersuchungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird die Kommission von Bediensteten jener Mitgliedstaaten unterstützt, die darum ersucht haben.

Artikel 27

Stichprobe

(1)   In Fällen, in denen die Anzahl der Antragsteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung beschränkt werden

a)

auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen, durch Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder

b)

auf das größte repräsentative Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrvolumen, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden kann.

(2)   Die Auswahl der Parteien, Warentypen oder Geschäftsvorgänge gemäß diesem Artikel obliegt der Kommission, obgleich sie vorzugsweise in Absprache und im Einvernehmen mit den betroffenen Parteien erfolgt, sofern diese Parteien sich innerhalb von drei Wochen nach der Einleitung der Untersuchung selbst melden und ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, damit eine repräsentative Auswahl getroffen werden kann.

(3)   In den Fällen, in denen die Untersuchung gemäß diesem Artikel beschränkt wurde, wird die individuelle Höhe der anfechtbaren Subventionen für jeden ursprünglich nicht ausgewählten Ausführer oder Hersteller berechnet, der die erforderlichen Informationen innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Frist vorlegt, außer wenn die Anzahl der Ausführer oder Hersteller so groß ist, dass individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden.

(4)   Wird eine Stichprobenauswahl beschlossen und sind alle oder einige ausgewählte Parteien in einem Maße, das das Ergebnis der Untersuchung maßgeblich beeinflussen kann, nicht zur Mitarbeit bereit, so kann eine neue Auswahl getroffen werden.

Mangelt es weiterhin in großem Maße an Bereitschaft zur Mitarbeit oder fehlt die Zeit zur Auswahl einer neuen Stichprobe, so finden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 28 Anwendung.

Artikel 28

Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

(1)   Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie sie nicht innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden.

Die interessierten Parteien sollten über die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit unterrichtet werden.

(2)   Werden die Antworten nicht auf einem elektronischen Datenträger übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre.

(3)   Erweisen sich die von einer interessierten Partei übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen, so sollten diese Informationen dennoch nicht unberücksichtigt bleiben, sofern die Mängel nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, und sofern die Informationen in angemessener Weise und fristgerecht übermittelt werden, nachprüfbar sind und die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat.

(4)   Werden Nachweise oder Informationen nicht akzeptiert, wird die Partei, die sie vorgelegt hat, unverzüglich über die Gründe ihrer Zurückweisung unterrichtet und erhält die Möglichkeit, innerhalb der festgesetzten Frist weitere Erläuterungen zu geben. Werden die Erläuterungen nicht für ausreichend gehalten, so sind die Gründe für die Zurückweisung solcher Nachweise oder Informationen anzugeben und in veröffentlichten Feststellungen darzulegen.

(5)   Stützen sich die Feststellungen, einschließlich der Ermittlung der Höhe der anfechtbaren Subventionen, auf Absatz 1, insbesondere die Angaben in dem Antrag, so werden sie, soweit möglich unter gebührender Berücksichtigung der Fristen für die Untersuchung, anhand von Informationen aus anderen zugänglichen unabhängigen Quellen, wie veröffentlichten Preislisten, amtlichen Einfuhrstatistiken und Zollpapieren, oder anhand von Informationen geprüft, die von anderen interessierten Parteien während der Untersuchung vorgelegt wurden. Bei solchen Informationen kann es sich gegebenenfalls um einschlägige Informationen über den Weltmarkt oder andere repräsentative Märkte handeln.

(6)   Ist eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil zur Mitarbeit bereit und werden dadurch maßgebliche Informationen vorenthalten, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Artikel 29

Vertraulichkeit

(1)   Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Untersuchung zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den Behörden vertraulich zu behandeln.

(2)   Die interessierten Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, werden aufgefordert, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. Diese Zusammenfassungen müssen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Unter besonderen Umständen können die Parteien erklären, dass sich diese Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen. Unter diesen besonderen Umständen müssen die Gründe angegeben werden, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist.

(3)   Wird die Auffassung vertreten, dass ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Informationen bekannt zu geben noch ihrer Bekanntgabe in großen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben, sofern nicht aus geeigneten Quellen in zufrieden stellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind. Anträge auf vertrauliche Behandlung dürfen nicht willkürlich abgelehnt werden.

(4)   Dieser Artikel steht der Bekanntgabe allgemeiner Informationen durch die Gemeinschaftsorgane und insbesondere der Gründe für die aufgrund dieser Verordnung gefassten Beschlüsse sowie der Offenlegung von Beweisen, auf die sich die Gemeinschaftsorgane gestützt haben, nicht entgegen, sofern dies zur Erläuterung dieser Gründe in gerichtlichen Verfahren erforderlich ist. Bei der Offenlegung muss den berechtigten Interessen der betroffenen Parteien an der Wahrung ihrer Geschäfts- oder Staatsgeheimnisse Rechnung getragen werden.

(5)   Der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten oder deren Bedienstete geben die Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben und deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekannt. Zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgetauschte Informationen oder Informationen über Konsultationen gemäß Artikel 25 oder über Konsultationen gemäß Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 10 oder von den Behörden der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten vorbereitete Dokumente für den Dienstgebrauch werden außer in den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Fällen nicht bekannt gegeben.

(6)   Die gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen können nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.

Dies schließt nicht aus, dass die im Rahmen einer Untersuchung eingeholten Informationen im Rahmen desselben Verfahrens zum Zwecke der Einleitung anderer Untersuchungen betreffend dieselbe gleichartige Ware verwendet werden.

Artikel 30

Unterrichtung

(1)   Die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände und das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland können eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage die vorläufigen Maßnahmen eingeführt worden sind. Eine derartige Unterrichtung ist schriftlich sofort nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen zu beantragen, und die Unterrichtung erfolgt schriftlich möglichst bald danach.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Parteien können die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen oder die Einstellung einer Untersuchung oder eines Verfahrens ohne die Einführung von Maßnahmen zu empfehlen, wobei die Unterrichtung über diejenigen Tatsachen und Erwägungen besondere Beachtung verdient, die sich von denen unterscheiden, die für die vorläufigen Maßnahmen herangezogen wurden.

(3)   Anträge auf endgültige Unterrichtung müssen schriftlich bei der Kommission eingereicht werden und in Fällen, in denen ein vorläufiger Zoll eingeführt wurde, spätestens einen Monat nach der Bekanntmachung der Einführung dieses Zolls eingehen. Wurde kein vorläufiger Zoll erhoben, so erhalten die Parteien Gelegenheit, die Unterrichtung innerhalb der von der Kommission festgesetzten Fristen zu beantragen.

(4)   Die endgültige Unterrichtung erfolgt schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor einem endgültigen Beschluss oder der Vorlage eines Vorschlags der Kommission für endgültige Maßnahmen gemäß den Artikeln 14 und 15. Kann die Kommission über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen nicht innerhalb dieser Frist unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt.

Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission oder des Rates nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.

(5)   Nach der endgültigen Unterrichtung vorgebrachte Bemerkungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird.

Artikel 31

Interesse der Gemeinschaft

(1)   Die Feststellung, ob im Interesse der Gemeinschaft ein Eingreifen erforderlich ist, stützt sich auf eine Bewertung aller Interessen, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Verwender und der Verbraucher. Eine Feststellung gemäß diesem Artikel wird nur getroffen, wenn alle Parteien Gelegenheit erhielten, ihren Standpunkt gemäß Absatz 2 darzulegen. Bei dieser Prüfung wird der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen der die Schädigung verursachenden Subventionen zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung getragen. Maßnahmen, die sich aus der Subventions- und Schadensfeststellung ergeben, werden nicht angewendet, wenn die Behörden auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen können, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.

(2)   Damit die Behörden alle Standpunkte und Informationen bei der Entscheidung, ob die Einführung von Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft liegt, gebührend berücksichtigen können, können sich die Antragsteller, die Einführer sowie ihre repräsentativen Verbände, die repräsentativen Verwender und die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Ausgleichszolluntersuchung gesetzten Fristen selbst melden und der Kommission Informationen übermitteln. Diese Informationen oder angemessenen Zusammenfassungen werden den anderen in diesem Artikel genannten Parteien zur Verfügung gestellt, welche berechtigt sind, auf die betreffenden Informationen zu antworten.

(3)   Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können einen Antrag auf Anhörung stellen. Diesen Anträgen wird stattgegeben, wenn sie innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen eingereicht werden und die besonderen Gründe im Hinblick auf das Interesse der Gemeinschaft aufführen, aus denen die Parteien angehört werden sollten.

(4)   Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können Bemerkungen zur Anwendung der eingeführten vorläufigen Zölle vorbringen. Diese Bemerkungen müssen innerhalb eines Monats nach der Einführung dieser Maßnahmen eingehen, wenn sie berücksichtigt werden sollen; die Bemerkungen — oder angemessene Zusammenfassungen — werden den anderen Parteien zur Verfügung gestellt, die berechtigt sind, darauf zu antworten.

(5)   Die Kommission prüft alle ordnungsgemäß vorgelegten Informationen und überprüft, inwieweit sie repräsentativ sind; die Ergebnisse dieser Prüfung werden dem Beratenden Ausschuss mit einer Stellungnahme übermittelt. Die Auffassung des Ausschusses wird von der Kommission bei einem Vorschlag nach den Artikeln 14 und 15 berücksichtigt.

(6)   Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können beantragen, über die Tatsachen und Erwägungen unterrichtet zu werden, auf die sich die endgültigen Beschlüsse wahrscheinlich stützen werden. Die einschlägigen Informationen werden soweit möglich und unbeschadet späterer Beschlüsse der Kommission oder des Rates zur Verfügung gestellt.

(7)   Informationen werden nur berücksichtigt, wenn dazu konkrete Beweise vorgelegt werden, die ihre Richtigkeit bestätigen.

Artikel 32

Verhältnis zwischen Ausgleichsmaßnahmen und multilateralen Abhilfemaßnahmen

Werden im Rahmen der Streitbeilegungsverfahren des Subventionsübereinkommens Gegenmaßnahmen in Bezug auf eine eingeführte Ware getroffen und sind diese Maßnahmen geeignet, die durch die anfechtbaren Subventionen verursachte Schädigung zu beseitigen, so werden die Ausgleichszölle auf diese Ware je nach Fall unverzüglich ausgesetzt oder aufgehoben.

Artikel 33

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung

a)

besonderer Regeln, die in zwischen der Gemeinschaft und Drittländern geschlossenen Vereinbarungen enthalten sind;

b)

der Agrarverordnungen der Gemeinschaft und der Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates (5), der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates (6) und der Verordnung (EG) Nr. 1667/2006 des Rates (7). Die vorliegende Verordnung wird ergänzend zu den genannten Verordnungen und in Abweichung von deren Bestimmungen angewandt, die der Anwendung von Ausgleichszöllen entgegenstehen würden;

c)

besonderer Maßnahmen, sofern diesen nicht die im Rahmen des GATT eingegangenen Verpflichtungen entgegenstehen.

Artikel 34

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

Artikel 35

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 11. Juni 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. SLAMEČKA


(1)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

(2)  Siehe Anhang V.

(3)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.

(4)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(5)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 104.

(6)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

(7)  ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 1.


ANHANG I

BEISPIELLISTE VON AUSFUHRSUBVENTIONEN

a)

Gewährung direkter staatlicher Subventionen an Unternehmen oder Wirtschaftszweige nach Maßgabe von deren Exportleistung;

b)

Devisenbelassungsverfahren oder ähnliche Praktiken, die der Gewährung einer Ausfuhrprämie gleichkommen;

c)

inländische Transport- und Frachtgebühren auf den Auslandsversand, die vom Staat zu Bedingungen festgesetzt oder vorgeschrieben werden, die günstiger sind als für den Inlandsversand;

d)

Bereitstellung eingeführter oder inländischer Waren oder Dienstleistungen durch den Staat oder staatliche Stellen, entweder unmittelbar oder mittelbar im Rahmen staatlicher Programme, zur Verwendung bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren zu Bedingungen, die günstiger sind als für die Bereitstellung gleichartiger oder direkt konkurrierender Waren oder Dienstleistungen zur Verwendung bei der Herstellung von für den inländischen Verbrauch bestimmten Waren, wenn (bei Waren) diese Bedingungen günstiger sind als die Bedingungen, die ihre Ausführer auf den Weltmärkten kommerziell erlangen können (1);

e)

vollständige oder teilweise Freistellung, vollständiger oder teilweiser Erlass oder Stundung, die spezifisch ausfuhrbezogen sind, von direkten Steuern (2) oder Sozialabgaben, die von gewerblichen Unternehmen gezahlt werden oder zu zahlen sind (3);

f)

besondere Freibeträge in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Ausfuhrleistung bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für direkte Steuern, die zusätzlich zu den Freibeträgen für die für den inländischen Verbrauch bestimmte Produktion gewährt werden;

g)

Freistellung oder Erlass von direkten Steuern (4) auf die Herstellung und den Vertrieb von für die Ausfuhr bestimmten Waren, deren Höhe die Höhe der auf die Herstellung und den Vertrieb gleichartiger, für den inländischen Verbrauch bestimmter Waren erhobenen indirekten Steuern überschreitet;

h)

Freistellung, Erlass oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuer (5) auf die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verwendeten Waren oder Dienstleistungen, wenn sie über Freistellung, Erlass oder Stundung von gleichartigen kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf die bei der Herstellung gleichartiger, für den inländischen Verbrauch bestimmter Waren verwendeten Waren oder Dienstleistungen hinausgehen; jedoch kann Freistellung, Erlass oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern für Waren, die für die Ausfuhr bestimmt sind, selbst dann gewährt werden, wenn dies für gleichartige, für den inländischen Verbrauch bestimmte Waren nicht der Fall ist, sofern die kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern Vorleistungen betreffen, die bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird) (6). Dieser Buchstabe ist gemäß den in Anhang II enthaltenen Leitlinien über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Herstellung auszulegen;

i)

Erlass oder Rückerstattung von Einfuhrabgaben (7) deren Höhe die Höhe der auf eingeführte Vorleistungen, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird), erhobenen Einfuhrabgaben überschreitet; jedoch kann ein Unternehmen, um in den Genuss dieser Bestimmung zu kommen, in Sonderfällen ersatzweise Vorleistungen des Inlandsmarkts in gleicher Menge und von gleicher Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Vorleistungen verwenden, sofern die Einfuhr- und die entsprechenden Ausfuhrgeschäfte innerhalb einer angemessenen Frist stattfinden, die in der Regel zwei Jahre nicht übersteigen darf. Dieser Buchstabe ist gemäß den in Anhang II enthaltenen Leitlinien über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Herstellung und den in Anhang III enthaltenen Leitlinien für die Ermittlung von Ausfuhrsubventionen darstellenden Rückerstattungssystemen für Ersatz auszulegen;

j)

Bereitstellung von Programmen für Ausfuhrkreditbürgschaften oder -versicherungen, von Versicherungs- oder Bürgschaftsprogrammen zum Schutz vor Kostensteigerungen bei für die Ausfuhr bestimmten Waren oder von Programmen zur Abdeckung von Währungsrisiken durch den Staat (oder von ihm kontrollierte Sondereinrichtungen) zu Prämiensätzen, die nicht ausreichen, um langfristig die Betriebskosten und -verluste der Programme zu decken;

k)

Gewährung von Ausfuhrkrediten durch den Staat (oder von ihm kontrollierte und/oder ihm unterstellte Sondereinrichtungen) zu Sätzen, die unter jenen liegen, die er selbst zahlen muss, um sich die dafür aufgewandten Mittel zu verschaffen (oder zahlen müsste, wenn er internationale Kapitalmärkte in Anspruch nähme, um Gelder derselben Fälligkeit und zu denselben Kreditbedingungen und in derselben Währung wie der Ausfuhrkredit zu erhalten), oder staatliche Übernahme aller oder eines Teils der Kosten, die den Ausführern oder den Finanzinstituten aus der Beschaffung von Krediten entstehen, soweit sie dazu dienen, hinsichtlich der Ausfuhrkreditbedingungen einen wesentlichen Vorteil zu erlangen.

Ist jedoch ein Mitglied der WTO Vertragspartei einer internationalen Verpflichtung auf dem Gebiet der öffentlichen Ausfuhrkredite, an der am 1. Januar 1979 mindestens zwölf der ursprünglichen Mitglieder beteiligt waren (oder einer Nachfolgeverpflichtung, welche diese ursprünglichen Mitglieder eingegangen sind), oder wendet ein Mitglied der WTO in der Praxis die Zinssatzbestimmungen dieser Verpflichtung an, so gilt eine bei Ausfuhrkrediten angewandte Praxis, die mit den betreffenden Bestimmungen im Einklang steht, nicht als Ausfuhrsubvention;

l)

jede andere Inanspruchnahme öffentlicher Gelder, die eine Ausfuhrsubvention im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994 darstellt.


(1)  Der Begriff „kommerziell erlangen können“ bedeutet, dass die Auswahl zwischen inländischen und eingeführten Waren nicht beschränkt ist und nur von kaufmännischen Erwägungen abhängt.

(2)  Für die Zwecke dieser Verordnung

bedeutet der Begriff „direkte Steuern“ die Steuern auf Löhne, Gewinne, Zinsen, Mieten, Lizenzgebühren und alle anderen Einkommensformen sowie die Steuern auf Grundbesitz;

bedeutet der Begriff „Einfuhrabgaben“ die Zölle sowie die sonstigen, in dieser Fußnote nichtanderweitig angeführten Abgaben, die bei der Einfuhr erhoben werden;

bedeutet der Begriff „indirekte Steuern“ die Verkaufssteuern, Verbrauchssteuern, Umsatzsteuern, Mehrwertsteuern, Konzessionssteuern, Transfersteuern, Stempel-, Inventar- und Ausrüstungsabgaben, Grenzabgaben und alle Steuern, die nicht zu den direkten Steuern und den Einfuhrabgaben zählen;

sind indirekte, „auf einer Vorstufe“ erhobene Steuern die Steuern, die auf Güter oder Dienstleistungen erhoben werden, die unmittelbar oder mittelbar bei der Herstellung der Ware verwendet werden;

sind „kumulative“ indirekte Steuern Mehrphasensteuern, die erhoben werden, wenn es für Fälle, in denen die in einem bestimmten Produktionsstadium besteuerbaren Waren oder Dienstleistungen in einem späteren Produktionsstadium verwendet werden, keinen Mechanismus für die nachfolgende Anrechnung der Steuer gibt;

umfasst „Erlass“ von Steuern die Rückzahlung von Steuern und den Nachlass von Steuern;

umfasst „Erlass oder Rückerstattung“ die vollständige oder teilweise Freistellung oder die Stundung von Einfuhrabgaben.

(3)  Eine Stundung muss keine Ausfuhrsubvention darstellen, wenn z. B. angemessene Zinsen gezahlt werden.

(4)  Siehe Fußnote 2.

(5)  Siehe Fußnote 2.

(6)  Buchstabe h findet auf Mehrwertsteuersysteme und einen stattdessen bestehenden steuerlichen Grenzausgleich keine Anwendung; das Problem des übermäßigen Erlasses von Mehrwertsteuern wird ausschließlich unter Buchstabe g geregelt.

(7)  Siehe Fußnote 2.


ANHANG II

LEITLINIEN ÜBER DEN VERBRAUCH VON VORLEISTUNGEN BEI DER HERSTELLUNG  (1)

I

1.

Nachlassprogramme für indirekte Steuern können Freistellung, Erlass oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf Vorleistungen erlauben, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird). Entsprechend können Rückvergütungsprogramme den Erlass oder die Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen erlauben, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird).

2.

Die Beispielliste von Ausfuhrsubventionen in Anhang I enthält unter den Buchstaben h und i den Begriff „Vorleistungen, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden“. Nach Buchstabe h können Nachlassprogramme für indirekte Steuern eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit sie zu einer Freistellung, einem Erlass oder einer Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern führen, deren Höhe die Höhe der Steuern überschreitet, die auf die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbrauchten Vorleistungen tatsächlich erhoben werden. Nach Buchstabe i können Rückerstattungsprogramme eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit sie zu einem Erlass oder einer Rückerstattung von Einfuhrabgaben führen, deren Höhe die Höhe der Einfuhrabgaben überschreitet, die auf die bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbrauchten Vorleistungen tatsächlich erhoben werden. Beide Buchstaben bestimmen, dass bei Feststellungen über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren entstehender Abfall in normalem Umfang zu berücksichtigen ist. Buchstabe i sieht ferner die Möglichkeit des Ersatzes vor.

II

3.

Im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung gemäß dieser Verordnung muss die Kommission bei der Prüfung, ob Vorleistungen bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht worden sind, in der Regel folgendermaßen vorgehen.

4.

Wird behauptet, dass ein Nachlassprogramm für indirekte Steuern oder ein Rückerstattungsprogramm zu einer Subvention führt, indem für die indirekten Steuern oder Einfuhrabgaben auf die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbrauchten Vorleistungen ein übermäßiger Nachlass oder eine übermäßige Rückerstattung gewährt wird, so muss die Kommission in der Regel zunächst feststellen, ob die Regierung des Ausfuhrlands über ein System oder Verfahren verfügt und dieses anwendet, um zu überprüfen, welche Vorleistungen bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden und in welchem Umfang. Wird festgestellt, dass ein solches System oder Verfahren angewandt wird, so muss die Kommission in der Regel als nächstes prüfen, ob das System oder Verfahren angemessen ist, im Sinne des beabsichtigten Zwecks effektiv funktioniert und auf im Ausfuhrland allgemein anerkannten Geschäftspraktiken beruht. Die Kommission kann es als notwendig ansehen, nach Artikel 26 Absatz 2 bestimmte praktische Prüfungen vorzunehmen, um Angaben nachzuprüfen oder um sich davon zu überzeugen, dass das System oder Verfahren effektiv angewandt wird.

5.

Besteht kein solches System oder Verfahren, ist es nicht angemessen oder ist es zwar eingerichtet und als angemessen anzusehen, wird es aber nicht oder nicht effektiv angewandt, so muss das Ausfuhrland in der Regel auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen eine weitere Prüfung vornehmen, um feststellen zu können, ob eine übermäßige Zahlung stattgefunden hat. Falls es die Kommission als erforderlich ansieht, kann eine weitere Prüfung nach Nummer 4 vorgenommen werden.

6.

Die Kommission muss in der Regel die Vorleistungen als materiell enthalten behandeln, wenn diese Vorleistungen bei der Herstellung verwendet werden und in der für die Ausfuhr bestimmten Ware materiell vorhanden sind. Eine Vorleistung muss im Endprodukt nicht in derselben Form vorhanden sein, in der sie in den Herstellungsvorgang eingegangen ist.

7.

Bei der Bestimmung der Menge einer bestimmten Vorleistung, die bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht wird, muss in der Regel „entstehender Abfall in normalem Umfang“ berücksichtigt werden; dieser Abfall muss in der Regel als bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht behandelt werden. „Abfall“ ist der Teil einer bestimmten Vorleistung, der keine unabhängige Funktion im Herstellungsvorgang erfüllt, bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware nicht verbraucht wird (etwa wegen Ineffizienz) und von demselben Hersteller nicht verwertet, verwendet oder verkauft wird.

8.

Bei ihrer Feststellung, ob der Umfang des berücksichtigten Abfalls „normal“ ist, muss die Kommission in der Regel dem Herstellungsverfahren, der allgemeinen Erfahrung des Wirtschaftszweigs im Ausfuhrland und gegebenenfalls anderen technischen Faktoren Rechnung tragen. Die Kommission muss beachten, dass es eine wichtige Frage ist ob die Behörden des Ausfuhrlands die Abfallmenge richtig berechnet haben, wenn diese Menge in den Nachlass oder die Rückerstattung von Steuern oder Zöllen einbezogen werden soll.


(1)  Bei der Herstellung verbrauchte Vorleistungen sind Vorleistungen, die materiell in der hergestellten Ware enthalten sind, Energie, Brennstoffe und Öl, die bei der Herstellung verwendet werden, und Katalysatoren, die im Laufe ihrer Verwendung zur Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden.


ANHANG III

LEITLINIEN FÜR DIE ERMITTLUNG VON AUSFUHRSUBVENTIONEN DARSTELLENDEN RÜCKERSTATTUNGSSYSTEMEN FÜR ERSATZ

I

Rückerstattungssysteme können die Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen erlauben, die bei der Herstellung einer anderen Ware verbraucht werden, wenn in der letztgenannten, für die Ausfuhr bestimmten Ware inländische Vorleistungen enthalten sind, welche die gleiche Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Vorleistungen aufweisen, die sie ersetzen. Nach Buchstabe i des Anhangs I können Rückerstattungssysteme eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit die Höhe der Rückerstattung die Höhe der ursprünglich auf die eingeführten Vorleistungen erhobenen Einfuhrabgaben, für welche die Rückerstattung beansprucht wird, überschreitet.

II

Im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung nach dieser Verordnung muss die Kommission bei der Prüfung eines Ersatzrückerstattungssystems in der Regel folgendermaßen vorgehen:

1.

Nach Buchstabe i des Anhangs I können bei der Herstellung einer für die Ausfuhr bestimmten Ware eingeführte Vorleistungen durch Vorleistungen des Inlandsmarkts ersetzt werden, sofern diese in gleicher Menge verwendet werden und von gleicher Qualität und Beschaffenheit sind wie die eingeführten Vorleistungen, die sie ersetzen. Das Bestehen eines Nachprüfungssystems oder -verfahrens ist wichtig, da es der Regierung des Ausfuhrlands ermöglicht, sicherzustellen und nachzuweisen, dass die Menge der Vorleistungen, für die die Rückerstattung beansprucht wird, die Menge gleichartiger ausgeführter Waren, in welcher Form auch immer, nicht überschreitet und dass die Höhe der Rückerstattung von Einfuhrabgaben nicht die Höhe der ursprünglich auf die betreffenden eingeführten Vorleistungen erhobenen Einfuhrabgaben überschreitet.

2.

Wird behauptet, dass ein Rückerstattungssystem für Ersatz zu einer Subvention führt, so muss die Kommission in der Regel zunächst feststellen, ob die Regierung des Ausfuhrlands über ein Nachprüfungssystem oder -verfahren verfügt und dieses anwendet. Wird festgestellt, dass ein solches System oder Verfahren angewandt wird, so muss die Kommission in der Regel als nächstes prüfen, ob die Nachprüfungsverfahren angemessen sind, im Sinne des beabsichtigten Zwecks effektiv funktionieren und auf im Ausfuhrland allgemein anerkannten Geschäftspraktiken beruhen. Soweit festgestellt wird, dass die Verfahren diesen Kriterien entsprechen und sie effektiv angewandt werden, wird nicht vermutet, dass eine Subvention vorliegt. Die Kommission kann es als notwendig ansehen, nach Artikel 26 Absatz 2 bestimmte praktische Prüfungen vorzunehmen, um Angaben nachzuprüfen oder um sich davon zu überzeugen, dass die Nachprüfungsverfahren effektiv angewandt werden.

3.

Bestehen keine Nachprüfungsverfahren, sind sie nicht angemessen oder sind solche Verfahren zwar eingerichtet und als angemessen anzusehen, werden sie aber tatsächlich nicht angewandt oder nicht effektiv angewandt, so kann eine Subvention vorliegen. In diesen Fällen wird das Ausfuhrland auf der Grundlage der tatsächlichen Geschäftsvorgänge normalerweise eine weitere Prüfung vornehmen, um feststellen zu können, ob eine übermäßige Zahlung stattgefunden hat. Falls es die Kommission als erforderlich ansieht, kann eine weitere Prüfung nach Nummer 2 vorgenommen werden.

4.

Das Bestehen einer Bestimmung über die Rückerstattung für Ersatz, nach der es den Ausführern gestattet ist, einzelne Einfuhrsendungen auszuwählen, für die eine Rückerstattung beansprucht wird, ist als solche nicht so anzusehen, als führe sie zu einer Subvention.

5.

Es ist anzunehmen, dass eine übermäßige Rückvergütung von Einfuhrabgaben im Sinne des Buchstabens i des Anhangs I vorliegt, wenn eine Regierung im Rahmen ihrer Rückerstattungssysteme die zurückgezahlten Gelder verzinst, soweit die Zinsen tatsächlich gezahlt werden oder zu zahlen sind


ANHANG IV

(In diesem Anhang ist der Anhang 2 des Übereinkommens über die Landwirtschaft wiedergegeben. Begriffe oder Ausdrücke, die hier nicht erläutert werden und die nicht ohne weiteres verständlich sind, sind im Rahmen dieses Übereinkommens auszulegen.)

INTERNE STÜTZUNG: GRUNDLAGE FÜR AUSNAHMEN VON DEN SENKUNGSVERPFLICHTUNGEN

1.

Interne Stützungsmaßnahmen, für die eine Ausnahme von den Senkungsverpflichtungen beansprucht wird, erfüllen das grundlegende Erfordernis, dass sie keine oder höchstens geringe Handelsverzerrungen oder Auswirkungen auf die Erzeugung hervorrufen. Folglich müssen alle Maßnahmen, für die eine Ausnahme beansprucht wird, folgenden grundlegenden Kriterien entsprechen:

a)

die betreffende Stützung wird im Rahmen eines aus öffentlichen Mitteln finanzierten staatlichen Programms (einschließlich Einnahmenverzicht der öffentlichen Hand) bereitgestellt, das keinen Transfer von den Verbrauchern mit sich bringt, und

b)

die betreffende Stützung darf sich nicht wie eine Preisstützung für die Erzeuger auswirken;

ferner müssen die nachstehend genannten stützungspolitischen Kriterien und Bedingungen erfüllt sein.

Staatliche Dienstleistungsprogramme

2.   Allgemeine Dienstleistungen

Stützungsmaßnahmen in dieser Kategorie schließen Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Rahmen von Programmen ein, die Dienstleistungen oder Vorteile für die Landwirtschaft oder die ländlichen Gemeinschaften bieten. Mit diesen Maßnahmen dürfen keine direkten Zahlungen an Erzeuger oder Verarbeiter verbunden sein. Solche Programme, die in der nachstehenden Liste nicht erschöpfend aufgeführt sind, entsprechen den allgemeinen Kriterien der Nummer 1 und gegebenenfalls den nachstehend genannten besonderen stützungspolitischen Bedingungen:

a)

Forschung einschließlich allgemeiner Forschung, Forschung in Verbindung mit Umweltprogrammen sowie Forschungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten Erzeugnissen;

b)

Schädlings- und Krankheitsbekämpfung einschließlich allgemeiner und produktspezifischer Schädlings- und Krankheitsbekämpfungsmaßnahmen, wie Frühwarnsysteme, Quarantäne und Ausrottung;

c)

Ausbildung einschließlich allgemeiner und fachlicher Ausbildungsmöglichkeiten;

d)

Beratungsdienste einschließlich Schaffung der materiellen Voraussetzungen für die Erleichterung des Informationstransfers und der Verbreitung der Forschungsergebnisse bei Erzeugern und Verbrauchern;

e)

Inspektionsdienste einschließlich allgemeiner Inspektionsdienste und Inspektion bestimmter Erzeugnisse zu Gesundheits-, Sicherheits-, Güteklassen- und Normungszwecken;

f)

Marktforschungs- und Marktförderungsmaßnahmen einschließlich Marktinformation, -beratung und -förderung in Bezug auf bestimmte Erzeugnisse; ausgenommen sind jedoch Ausgaben für nicht näher bestimmte Zwecke, die von den Verkäufern dazu verwendet werden können, ihren Verkaufspreis zu senken oder den Käufern einen direkten wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen;

g)

Infrastrukturdienstleistungen einschließlich Stromversorgungsnetze, Straßen und anderer Verkehrssysteme, Vermarktungs- und Hafenanlagen, Wasserversorgungsanlagen, Dämme und Entwässerungsprojekte sowie Infrastrukturarbeiten im Zusammenhang mit Umweltprogrammen. In jedem Fall betreffen die Ausgaben nur die Bereitstellung oder den Bau von Großanlagen, nicht dagegen die Unterstützung von Baumaßnahmen einzelner landwirtschaftlicher Betriebe mit Ausnahme des Anschlusses an öffentliche Versorgungsnetze. Sie dürfen keine Beihilfen für Betriebsmittel oder Betriebskosten oder Vorzugsgebühren für die Benutzer einschließen.

3.   Öffentliche Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung (1)

Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Zusammenhang mit dem Anlegen von Vorräten oder der Lagerhaltung als Bestandteil eines Ernährungssicherungsprogramms gemäß internen Rechtsvorschriften. Dies kann staatliche Hilfe für private Lagerhaltung als Bestandteile eines solchen Programms einschließen.

Umfang und Anlegen solcher Vorratslager richten sich ausschließlich nach den für die Ernährungssicherheit vorgegebenen Zielen. Das Anlegen solcher Vorräte und die Verfügung darüber müssen finanziell transparent sein. Lebensmittelkäufe durch die öffentliche Hand erfolgen zu den üblichen Marktpreisen und Verkäufe aus dem Lagerbestand nicht unter den üblichen Binnenmarktpreisen für die betreffende Ware und Qualität.

4.   Interne Nahrungsmittelhilfe (2)

Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Zusammenhang mit der Nahrungsmittelversorgung von bedürftigen Gruppen der einheimischen Bevölkerung.

Die Berechtigung zum Empfang der Nahrungsmittelhilfe richtet sich nach eindeutigen ernährungswissenschaftlichen Kriterien. Eine solche Hilfe erfolgt entweder durch direkte Nahrungsmittellieferungen an die Begünstigten oder durch Bereitstellung von Mitteln, die es berechtigten Empfängern ermöglichen, die Nahrungsmittel am Markt oder zu subventionierten Preisen zu kaufen. Nahrungsmittelkäufe durch die öffentliche Hand erfolgen zu den üblichen Marktpreisen; Finanzierung und Verwaltung der Hilfe müssen transparent sein.

5.   Direktzahlungen an Erzeuger

Stützungsmaßnahmen in Form von Direktzahlungen (oder Einnahmenverzicht einschließlich Sachleistungen) an Erzeuger, für die eine Ausnahme von den Senkungsverpflichtungen beansprucht wird, müssen den grundlegenden Kriterien in Nummer 1 und darüber hinaus besonderen Kriterien entsprechen, die sich auf einzelne Formen von Direktzahlungen gemäß den Nummern 6 bis 13 beziehen. Wird eine Ausnahme von einer Senkungsverpflichtung für eine bestehende oder eine neue Form von Direktzahlungen beansprucht, die nicht in den Nummern 6 bis 13 aufgeführt ist, so muss die betreffende Zahlung zusätzlich zu den allgemeinen Kriterien in Nummer 1 den in Nummer 6 Buchstaben b bis e aufgeführten Kriterien entsprechen.

6.   Nichtproduktionsbezogene Einkommensstützung

a)

Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand von eindeutigen Kriterien wie Einkommen, Status als Erzeuger oder Landbesitzer, Einsatz von Produktionsfaktoren oder Produktionsleistung in einem gegebenen begrenzten Bezugszeitraum festgelegt.

b)

Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von oder bezogen auf Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten) eines Erzeugers in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum.

c)

Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von den Preisen oder bezogen auf die Preise, die intern oder international in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum für eine Erzeugung gelten.

d)

Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von oder bezogen auf Produktionsfaktoren, die in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum eingesetzt werden.

e)

Der Erhalt solcher Zahlungen ist nicht von einer Erzeugung abhängig.

7.   Finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand an Einkommensversicherungen und anderen Einkommenssicherungsprogrammen

a)

Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand des Einkommensverlusts festgelegt, wobei nur landwirtschaftliche Einkommen berücksichtigt werden, die 30 v. H. des durchschnittlichen Bruttoeinkommens oder des in Nettoeinkommen ausgedrückten Äquivalents (ohne Zahlungen aus dem betreffenden oder ähnlichen Programmen) im vorangegangenen Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts unter Zugrundelegung des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums nach Abzug des höchsten und des niedrigsten Ergebnisses überschreiten. Alle Erzeuger, die diese Bedingung erfüllen, sind zum Erhalt der Zahlungen berechtigt.

b)

Die Höhe solcher Zahlungen gleicht weniger als 70 v. H. des Einkommensverlusts des Erzeugers in dem Jahr aus, in dem er die Berechtigung zum Erhalt dieser Hilfe erwirbt.

c)

Die Höhe solcher Zahlungen ist lediglich vom Einkommen abhängig; sie ist nicht abhängig von Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten) des Erzeugers oder von internen oder internationalen Preisen für eine solche Erzeugung oder von eingesetzten Produktionsfaktoren.

d)

Erhält ein Erzeuger im selben Jahr Zahlungen aufgrund dieser Nummer und der Nummer 8 (Hilfe bei Naturkatastrophen), so macht der Gesamtbetrag solcher Zahlungen weniger als 100 v. H. des gesamten Einkommensverlusts aus.

8.   Zahlungen (entweder direkt oder im Rahmen einer finanziellen Beteiligung der öffentlichen Hand an Ernteversicherungsprogrammen) als Hilfe bei Naturkatastrophen

a)

Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen entsteht nur nach förmlicher Anerkennung durch staatliche Behörden, dass eine Naturkatastrophe oder ein ähnliches Ereignis (einschließlich Ausbruch von Krankheiten, Schädlingsbefall, Nuklearunfälle und Krieg im Gebiet des betreffenden Mitglieds) eingetreten ist oder eintritt, sofern der Produktionsausfall 30 v. H. der durchschnittlichen Erzeugung des vorangegangenen Dreijahreszeitraums oder eines Dreijahresdurchschnitts unter Zugrundelegung des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums nach Abzug des höchsten und des niedrigsten Ergebnisses überschreitet.

b)

Zahlungen aufgrund einer Naturkatastrophe betreffen lediglich Verluste an Einkommen, Vieh (einschließlich Aufwendungen für die tierärztliche Behandlung des Viehs), Grund und Boden oder anderen Produktionsfaktoren, die durch die betreffende Naturkatastrophe verursacht werden.

c)

Die Zahlungen gleichen höchstens die Gesamtkosten für den Einsatz solcher Verluste aus und sind nicht mit Auflagen bezüglich Art und Menge der künftigen Erzeugung verbunden.

d)

Während einer Naturkatastrophe geleistete Zahlungen dürfen nicht höher sein als notwendig, um weitere Verluste im Sinne des Buchstabens b zu verhindern oder abzuschwächen.

e)

Erhält ein Erzeuger im selben Jahr Zahlungen aufgrund dieser Nummer und der Nummer 7 (Einkommensversicherungen und andere Einkommenssicherungsprogramme), so macht der Gesamtbetrag solcher Zahlungen weniger als 100 v. H. des gesamten Einkommensverlusts aus.

9.   Strukturanpassungshilfe in Form von Ruhestandsprogrammen für Erzeuger

a)

Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Kriterien festgelegt, die in Programmen zur Erleichterung des Übergangs von in der Landwirtschaft erwerbstätigen Personen in den Ruhestand oder ihres Wechsels in nichtlandwirtschaftliche Berufe enthalten sind.

b)

Voraussetzung für diese Zahlungen ist das vollständige und endgültige Ausscheiden des Empfängers aus der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.

10.   Strukturanpassungshilfe in Form von Programmen zur Stilllegung von Ressourcen

a)

Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Kriterien festgelegt, die in Programmen zur Herausnahme von Flächen oder anderen Ressourcen einschließlich Vieh aus der marktfähigen landwirtschaftlichen Erzeugung enthalten sind.

b)

Voraussetzung für diese Zahlungen ist die Herausnahme von Flächen aus der marktfähigen landwirtschaftlichen Erzeugung für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und bei Vieh das Schlachten oder die endgültige Veräußerung.

c)

Die Zahlungen sind nicht an eine alternative Verwendung solcher Flächen oder anderer Ressourcen im Zusammenhang mit der Erzeugung marktfähiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse gebunden.

d)

Die Höhe solcher Zahlungen ist nicht abhängig von Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten) oder von internen oder internationalen Preisen für die Erzeugung), die mit den verbleibenden Flächen oder anderen Ressourcen erzielt wird.

11.   Strukturanpassungshilfe in Form von Investitionsbeihilfen

a)

Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Kriterien festgelegt, die in staatlichen Programmen zur finanziellen oder betrieblichen Umstrukturierung infolge objektiv nachgewiesener struktureller Nachteile enthalten sind. Die Berechtigung kann sich auf ein staatliches Programm zur Reprivatisierung von landwirtschaftlich genutzten Flächen stützen.

b)

Außer in den unter Buchstabe e genannten Fällen ist die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr nicht abhängig von oder bezogen auf Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten) eines Erzeugers in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum.

c)

Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von den Preisen oder bezogen auf die Preise, die intern oder international in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum für eine Erzeugung gelten.

d)

Die Zahlungen werden nur für den zur Tätigung der betreffenden Investition notwendigen Zeitraum geleistet.

e)

Die Zahlungen sind in keiner Weise mit Auflagen oder Hinweisen bezüglich der von den Empfängern zu produzierenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse verbunden; jedoch kann die Einstellung der Erzeugung eines bestimmten Erzeugnisses verlangt werden.

f)

Die Zahlungen werden auf den Betrag begrenzt, der zum Ausgleich struktureller Nachteile notwendig ist.

12.   Zahlungen im Rahmen von Umweltprogrammen

a)

Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Bestimmungen in einem staatlichen Umwelt- oder Erhaltungsprogramm festgelegt und ist abhängig von der Erfüllung bestimmter Bedingungen dieses Programms einschließlich Bedingungen hinsichtlich der Erzeugungsmethoden oder Betriebsmittel.

b)

Die Höhe der Zahlungen ist auf die Sonderaufwendungen oder den Einkommensverlust infolge der Erfüllung des staatlichen Programms begrenzt.

13.   Zahlungen im Rahmen von Regionalbeihilfeprogrammen

a)

Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen ist auf Erzeuger in benachteiligten Regionen beschränkt. Eine solche Region muss ein eindeutig bezeichnetes zusammenhängendes geographisches Gebiet mit einer definierbaren wirtschaftlichen und verwaltungsmäßigen Identität sein, das aufgrund neutraler und objektiver Kriterien, die in Rechtsvorschriften ausdrücklich festgelegt sind und aus denen hervorgehen muss, dass die Schwierigkeiten der Regionen nicht auf vorübergehende Umstände zurückzuführen sind, als benachteiligt angesehen werden.

b)

Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht bezogen auf Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten) eines Erzeugers in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum, ausgenommen Faktoren, die diese Erzeugung verringern.

c)

Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von den Preisen oder bezogen auf die Preise, die intern oder international in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum für eine Erzeugung gelten.

d)

Diese Zahlungen stehen nur Erzeugern in den in Frage kommenden Regionen zur Verfügung, jedoch generell allen Erzeugern innerhalb dieser Regionen.

e)

Beziehen sich die Zahlungen auf Produktionsfaktoren, so werden sie degressiv oberhalb eines Schwellenwerts des betreffenden Faktors geleistet.

f)

Die Zahlungen sind auf die Sonderaufwendungen oder den Einkommensverlust infolge der landwirtschaftlichen Erzeugung in dem vorgeschriebenen Gebiet begrenzt.


(1)  Für die Zwecke der Nummer 3 gelten staatliche Vorratsprogramme in Entwicklungsländern, die transparent und nach amtlich bekannt gemachten Kriterien oder Richtlinien durchgeführt werden, als mit diesem Absatz vereinbar; dies gilt auch für Programme, in deren Rahmen Nahrungsmittelvorräte für die Ernährungssicherung zu amtlich geregelten Preisen gekauft und verkauft werden, sofern die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem externen Referenzpreis in dem AMS berücksichtigt wird.

(2)  Für die Zwecke der Nummer 3 und 4 gilt die Bereitstellung von Nahrungsmitteln zu subventionierten Preisen mit dem Ziel, den Ernährungsbedarf der bedürftigsten Bevölkerungsgruppen in städtischen und ländlichen Gebieten der Entwicklungsländer regelmäßig zu vertretbaren Preisen zu decken, als mit dieser Nummer vereinbar.


ANHANG V

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates

(ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 1973/2002 des Rates

(ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 4)

 

Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates

(ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12)

Nur Artikel 2


ANHANG VI

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 2026/97

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 2 einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 2 abschließende Worte

Artikel 2 Buchstabe a Satz 1

Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 2 Buchstabe a letzter Satz

Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Satz 1

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Satz 2

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Satz 3

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 4

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a Satz 1

Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a Sätze 2 und 3

Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7 Absätze 1 und 2

Artikel 7 Absätze 1 und 2

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 8 Absätze 2 bis 9

Artikel 8 Absätze 1 bis 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10 Absätze 1 bis 4

Artikel 10 Absätze 1 bis 4

Artikel 10 Absätze 7 bis 13

Artikel 10 Absätze 5 bis 11

Artikel 10 Absatz 14 Satz 1

Artikel 10 Absatz 12 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 14 Sätze 2 und 3

Artikel 10 Absatz 12 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absätze 15 und 16

Artikel 10 Absätze 13 und 14

Artikel 11 Absatz 1 Sätze 1 und 2

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 1 Satz 3

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 1 Satz 4

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 3 Satz 1

Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 3 Satz 2

Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 3 Satz 3

Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 11 Absatz 4 Satz 1

Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 4 Satz 2

Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 4 Satz 3

Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 3

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 11 Absatz 6 Satz 1

Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 6 Satz 2

Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 6 Satz 3

Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 3

Artikel 11 Absatz 6 Satz 4

Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 4

Artikel 11 Absatz 7 Satz 1

Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 7 Satz 2

Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absätze 8, 9 und 10

Artikel 11 Absätze 8, 9 und 10

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2 Sätze 1 und 2

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 2 Sätze 3 und 4

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 2 Satz 5

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 13 Absätze 3, 4 und 5

Artikel 13 Absätze 3, 4 und 5

Artikel 13 Absatz 6 Sätze 1,2 und 3

Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 6 Satz 4

Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absätze 7 und 8

Artikel 13 Absätze 7 und 8

Artikel 13 Absatz 9 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 9 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 9 Unterabsatz 2 Sätze 1 und 2

Artikel 13 Absatz 9 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 9 Unterabsatz 2 Satz 3

Artikel 13 Absatz 9 Unterabsatz 3

Artikel 13 Absatz 10

Artikel 13 Absatz 10

Artikel 14 Absätze 1 bis 4

Artikel 14 Absätze 1 bis 4

Artikel 14 Absatz 5 einleitende Worte von „Die anfechtbaren“ bis „belaufen;“

Artikel 14 Absatz 5 erster Teil des Satzes

Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 14 Absatz 5 zweiter Teil des Satzes von „in den Untersuchungen“ bis „wertmäßig 2 v. H.“

Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b

Artikel 14 Absatz 5 abschließende Worte

Artikel 14 Absatz 5 letzter Teil des Satzes

Artikel 15 Absatz 1 Satz 1

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 15 Absatz 1 Satz 2

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 15 Absatz 1 Satz 3

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 15 Absatz 1 Satz 4

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 15 Absatz 1 Satz 5

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 5

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 3 Satz 1

Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 15 Absatz 3 Satz 2

Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 15 Absatz 3 Satz 3

Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 2 Satz 1

Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3

Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 4 einleitende Worte erster Teil

Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 16 Absatz 4 einleitende Worte zweiter Teil

Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 2 einleitende Worte und Buchstaben a und b

Artikel 16 Absatz 4 Buchstaben a und b

Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstaben c und d

Artikel 16 Absatz 5

Artikel 16 Absatz 5

Artikel 17

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 19

Artikel 20 Satz 1

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 20 Satz 2

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 21 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 21 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 21 Absatz 4 Satz 1

Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 21 Absatz 4 Satz 2

Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 21 Absatz 4 Satz 3

Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 3

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 Sätze 2 und 3

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 4

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 5

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 5

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 einleitende Worte

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 6 einleitende Worte

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 6 Buchstaben a, b und c

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 7

Artikel 22 Absatz 2 Satz 1

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 22 Absatz 2 Satz 2

Artikel 22 Absatz 3

Artikel 22 Absatz 2 Satz 3

Artikel 22 Absatz 4

Artikel 22 Absatz 3

Artikel 22 Absatz 5

Artikel 22 Absatz 4

Artikel 22 Absatz 6

Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 3

Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 von „Als Praxis“ bis „sofern“

Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 einleitende Worte

Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 „die Veränderungen“ bis „Ausführer.“

Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c

Artikel 23 Absatz 2 Sätze 1 und 2

Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 23 Absatz 2 Satz 3

Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 23 Absatz 2 Sätze 4 und 5

Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 3

Artikel 23Absatz 2 Sätze 6 und 7

Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 4

Artikel 23Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1

Artikel 23 Absatz 5

Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2

Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 1

Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 3

Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 2

Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 4

Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 3

Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 4

Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 5

Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 23 Absatz 7

Artikel 23 Absatz 4

Artikel 23 Absatz 8

Artikel 24 Absatz 1 Sätze 1 und 2

Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 24 Absatz 1 Satz 3

Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 24 Absatz 2 Satz 1

Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 24 Absatz 2 Sätze 2 und 3

Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 24 Absatz 4 Sätze 1 und 2

Artikel 24 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 24 Absatz 4 Satz 3

Artikel 24 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 24 Absatz 4 Sätze 4 und 5

Artikel 24 Absatz 4 Unterabsatz 3

Artikel 24 Absatz 5 Satz 1

Artikel 24 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 24 Absatz 5 Satz 2

Artikel 24 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 24 Absatz 5 Sätze 3 und 4

Artikel 24 Absatz 5 Unterabsatz 3

Artikel 24 Absätze 6 und 7

Artikel 24 Absätze 6 und 7

Artikel 25

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 26

Artikel 27 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 27 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 27 Absatz 4 Satz 1

Artikel 27 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 27 Absatz 4 Satz 2

Artikel 27 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 28

Artikel 28

Artikel 29 Absätze 1 bis 5

Artikel 29 Absätze 1 bis 5

Artikel 29 Absatz 6 Satz 1

Artikel 29 Absatz 6 Unterabsatz 1

Artikel 29 Absatz 6 Satz 2

Artikel 29 Absatz 6 Unterabsatz 2

Artikel 30 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 30 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 30 Absatz 4 Sätze 1, 2 und 3

Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 30 Absatz 4 letzter Satz

Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 30 Absatz 5

Artikel 30 Absatz 5

Artikel 31

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 32

Artikel 33

Artikel 33

Artikel 34

Artikel 34

Artikel 35

Artikel 35

Anhänge I bis IV

Anhänge I bis IV

Anhang V

Anhang VI


Berichtigungen

18.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/127


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten

( Amtsblatt der Europäischen Union L 142 vom 6. Juni 2009 )

Im Inhaltsverzeichnis und auf Seite 1 muss der Titel wie folgt lauten: