ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.176.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 176

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
7. Juli 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 584/2009 der Kommission vom 6. Juli 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 585/2009 der Kommission vom 6. Juli 2009 über Sondermaßnahmen hinsichtlich Erstattungsbescheinigungen über die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 586/2009 der Kommission vom 6. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 in Bezug auf die Gültigkeitsdauer bestimmter Erstattungsbescheinigungen

5

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2009/523/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 10 Dezember 2008 über die staatliche Beihilfe C 52/2006 (ex NN 73/06, ex N 340/06), die Polen zugunsten von Odlewnia Żeliwa Śrem S.A. teilweise gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7049)  ( 1 )

7

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

Kommission

 

 

2009/524/EG

 

*

Empfehlung der Kommission vom 29. Juni 2009 zur Optimierung der Funktionsweise des Binnenmarktes ( 1 )

17

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 407/2009 der Kommission vom 14. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 123 vom 19.5.2009)

27

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

7.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 584/2009 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 7. Juli 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

24,2

TR

44,0

ZZ

34,1

0707 00 05

TR

108,5

ZZ

108,5

0709 90 70

TR

100,7

ZZ

100,7

0805 50 10

AR

53,6

MK

25,1

TR

41,9

ZA

60,5

ZZ

45,3

0808 10 80

AR

94,3

BR

72,3

CL

80,5

CN

93,4

NZ

113,9

US

92,3

UY

116,5

ZA

88,1

ZZ

93,9

0808 20 50

AR

70,3

CL

70,8

NZ

161,4

ZA

100,3

ZZ

100,7

0809 10 00

TR

208,8

XS

116,3

ZZ

162,6

0809 20 95

SY

197,7

TR

323,5

ZZ

260,6

0809 30

TR

140,1

ZZ

140,1

0809 40 05

IL

160,5

ZZ

160,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


7.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 585/2009 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2009

über Sondermaßnahmen hinsichtlich Erstattungsbescheinigungen über die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (2), sieht vor, dass Erstattungsbescheinigungen, die gemäß Artikel 33 Buchstabe a oder Artikel 38a bis spätestens 7. November beantragt wurden, bis zum letzten Tag des zehnten Monats, der dem Monat der Antragstellung folgt, gelten.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 sieht ferner vor, dass die Ausstellung einer Erstattungsbescheinigung ihren Inhaber dazu verpflichtet, für Ausfuhren während der Geltungsdauer der Erstattungsbescheinigung Ausfuhrerstattungen in Höhe des Betrags, auf den die Erstattungsbescheinigung ausgestellt ist, zu beantragen.

(3)

Wurde die Pflicht zur Beantragung von Erstattungen nicht erfüllt, so verfällt die Sicherheit in Höhe der Differenz zwischen 95 % des Betrags, über den die Erstattungsbescheinigung ausgestellt wurde, und dem tatsächlich beantragten Betrag. Aufgrund der Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise auf die Märkte in Drittländern während des Haushaltszeitraums 2009 war die zehnmonatige Gültigkeitsdauer bestimmter ab dem 1. Oktober 2008 ausgestellter Bescheinigungen für nicht unter Anhang I des Vertrags fallende Waren für die Wirtschaftsakteure mit einem hohen Maß an Risiko und Unsicherheit verbunden. Diese erhöhte Unsicherheit beeinträchtigt fast alle Ausfuhren, für die Erstattungsbescheinigungen zur Verwendung ab dem 1. Oktober 2008 ausgestellt wurden. Verglichen mit Grundnahrungsmitteln handelt es sich bei den meisten nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden können, nicht um lebenswichtige Erzeugnisse, weshalb sie besonders anfällig auf Rückgänge des Verbrauchs in den Einfuhrländern reagieren.

(4)

Die Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftkrise sind ab Ende September 2008 deutlich zutage getreten. Infolge der Krise sind Inhaber von Ausfuhrerstattungsbescheinigungen, die zur Verwendung ab dem 1. Oktober 2008 mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Monaten ausgestellt wurden und zur Deckung von Ausfuhren bis zum 31. Juli 2009 bestimmt waren, nun mit einer Situation konfrontiert, in der sie nicht alle diese Ausfuhrerstattungen vollständig nutzen können.

(5)

Deshalb sollte abweichend von Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und von Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) die Gültigkeitsdauer von Erstattungsbescheinigungen, die gemäß Artikel 33 Buchstabe a oder Artikel 38a der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 zwischen dem 8. Juli und dem 26. September 2008 zur Verwendung ab dem 1. Oktober 2008 beantragt worden sind, bis zum 30. September 2009 verlängert werden, um den Schaden für die Ausführer zu begrenzen.

(6)

Die Bestimmungen von Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 sollten in dem vorliegenden Fall nicht angewendet werden, da die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der betroffenen Erstattungsbescheinigungen nicht aus Gründen der höheren Gewalt erfolgen soll. Deshalb ist eine ausdrückliche Abweichung von Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 erforderlich, damit Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung 376/2008 keine Anwendung auf den vorliegenden Fall findet.

(7)

Bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung sind möglicherweise einige Erstattungsbescheinigungen mit zehnmonatiger Gültigkeit, die gemäß Artikel 33 Buchstabe a oder Artikel 38a der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 zwischen dem 8. Juli und dem 7. November 2008 beantragt worden sind, bereits gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 an die erteilende Stelle zurückgegeben worden. Um für die gleiche Behandlung aller Inhaber dieser Erstattungsbescheinigungen zu sorgen, sollte es der erteilenden Stelle ermöglicht werden, die zurückgegebenen Bescheinigungen oder Teilbescheinigungen erneut auszustellen und die entsprechenden Sicherheiten erneut zu stellen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 wird die Gültigkeitsdauer derjenigen Erstattungsbescheinigungen mit zehnmonatiger Gültigkeitsdauer, die zwischen dem 8. Juli und dem 7. November 2008 gemäß Artikel 33 Buchstabe a oder Artikel 38a der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 beantragt worden sind, bis zum 30. September 2009 verlängert.

Artikel 2

Auf schriftlichen Antrag des Inhabers werden Bescheinigungen oder Teilbescheinigungen mit zehnmonatiger Gültigkeit, die zwischen dem 8. Juli und dem 7. November 2008 gemäß Artikel 33 Buchstabe a oder Artikel 38a der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 beantragt worden sind und die bereits vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 an die erteilende Stelle zurückgegeben wurden, in Höhe der ungenutzten Beträge erneut ausgestellt, nachdem gegenüber der erteilenden Behörde eine entsprechende Sicherheit gestellt worden ist.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2009

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.

(3)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.


7.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 586/2009 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 in Bezug auf die Gültigkeitsdauer bestimmter Erstattungsbescheinigungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (2), ist festgelegt, dass Erstattungsbescheinigungen, die nach Artikel 33 Buchstabe a oder nach Artikel 38a bis spätestens 7. November beantragt wurden, bis zum letzten Tag des zehnten Monats gelten, der dem Monat der Antragstellung folgt.

(2)

Die zehnmonatige Gültigkeitsdauer für bis 7. November beantragte Bescheinigungen wurde eingeführt, um die Anwendung des Erstattungssystems unter den besonderen Umständen zu erleichtern, zu denen es durch die vorgezogene Aussetzung der Ausfuhrerstattungen für Zucker infolge der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker gekommen ist. Die Bestimmung, mit der eine zehnmonatige Gültigkeitsdauer festgelegt wird, sollte daher nur für den Haushaltszeitraum 2009 und für bis spätestens 7. November 2008 beantragte Bescheinungen gelten. Diese Bestimmung ist nicht mehr erforderlich und sollte daher gestrichen werden.

(3)

Da die Verordnung (EG) Nr. 585/2009 der Kommission vom 6. Juli 2009 über Sondermaßnahmen hinsichtlich Erstattungsbescheinigungen über die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (3), nur für die zwischen dem 8. Juli und dem 7. November 2008 nach Artikel 33 Buchstabe a oder nach Artikel 38a der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 beantragten Erstattungsbescheinigungen gilt, sei darauf hingewiesen, dass die Verordnung (EG) Nr. 585/2009 von den mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Änderungen unberührt bleibt.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Vorbehaltlich des zweiten Unterabsatzes gelten Erstattungsbescheinigungen bis zum letzten Tag des fünften Monats, der dem Monat der Antragstellung folgt, oder bis zum letzten Tag des Haushaltszeitraums, falls dieser Zeitpunkt früher eintritt.“

2.

Der zweite Unterabsatz wird gestrichen.

Artikel 2

Die in der Verordnung (EG) Nr. 585/2009 festgelegte Gültigkeitsdauer gilt für die nach Artikel 33 Buchstabe a oder nach Artikel 38a der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 zwischen dem 8. Juli und dem 7. November 2008 beantragten Erstattungsbescheinigungen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2009

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.

(3)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

7.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/7


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10 Dezember 2008

über die staatliche Beihilfe C 52/2006 (ex NN 73/06, ex N 340/06), die Polen zugunsten von Odlewnia Żeliwa Śrem S.A. teilweise gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7049)

(Nur der polnische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/523/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Am 1. Juni 2006 notifizierten die polnischen Behörden eine Umstrukturierungsbeihilfe für Odlewnia Żeliwa Śrem (nachstehend „Odlewnia Śrem“), hauptsächlich in der Form, dass Verbindlichkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen in Teilbeträgen getilgt werden können. Wie sich gezeigt hat, wurde ein Teil der Beihilfemaßnahmen nach dem Beitritt ohne Genehmigung der Kommission gewährt. Sie wurden daher als unzulässige Beihilfen gewertet.

(2)

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 teilte die Kommission Polen ihre Entscheidung mit, wegen dieser Beihilfemaßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3)

Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, sich zu der vorgeschlagenen Beihilfemaßnahme zu äußern.

(4)

Am 31. Januar 2007 teilten die polnischen Behörden ihre Äußerungen zur Eröffnung des Prüfverfahrens mit. Äußerungen Dritter gingen nicht ein.

(5)

Am 15. April 2008 forderte die Kommission weitere Informationen von den polnischen Behörden an.

(6)

Am 30. April 2008 teilten die polnischen Behörden der Kommission als Antwort mit, dass die geplanten Maßnahmen zurückgezogen werden. Die Kommission konnte dies jedoch nicht als Rücknahme gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 des Rates (1) akzeptieren, da sich die bereits gewährten Zahlungsstundungen auf den Begünstigten ausgewirkt und ihm einen eindeutigen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen verschafft haben, die ihre öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten pünktlich beglichen haben.

II.   BESCHREIBUNG DES BEGÜNSTIGTEN UND DER UMSTRUKTURIERUNGSMASSNAHMEN

(7)

Odlewnia Śrem nahm die Produktion 1968 auf. Das Unternehmen stellt hauptsächlich Gusseisen für die Schiffbauindustrie her. 1999 wurde die Privatisierung des Unternehmens eingeleitet. Der Staat veräußerte zu diesem Zeitpunkt 85 % seiner Anteile an CENTROZAP (44,9 %), BANK PEKAO (25,1 %) und die Belegschaft (15 %). Einer der Hauptgründe für die Verschlechterung der Lage des Begünstigten waren Finanzprobleme des Hauptanteilseigners CENTROZAP, der zu einem Zeitpunkt 71,4 % der Anteile an Odlewnia Śrem hielt. Jetziger Eigentümer von Odlewnia Śrem ist das Unternehmen PIOMA-ODLEWNIA, der 85,1 % der Anteile hält. Laut Angaben der polnischen Behörden hat Odlewnia Śrem einen Anteil von 6-8 % am polnischen Markt für Gusseisenerzeugnisse. Das Unternehmen ist in einer Region ansässig, die nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag gefördert werden kann.

(8)

Mit der Umstrukturierung von Odlewnia Śrem wurde 2003 begonnen. Der erste Umstrukturierungsplan wurde erstellt und vom Vorsitzenden der Agentur für industrielle Entwicklung (ARP) 2004 genehmigt.

(9)

Nach Angaben der polnischen Behörden wollte Odlewnia Śrem die Möglichkeiten nutzen, die sich aus Änderungen des Gesetzes vom 30. Oktober 2002 über staatliche Beihilfen für beschäftigungswichtige Unternehmen ergaben und mit denen die Möglichkeiten der Abschreibung öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten ausgeweitet wurden (Kapitel 5a), aber dem Unternehmen auch zusätzliche Anforderungen auferlegt wurden, unter anderem, dass es einen Teil seines Vermögens zur Übertragung an einen unabhängigen Betreiber zu bestimmen hatte. Der Betreiber kann nur ein Unternehmen sein, das vollständig im Besitz des ARP oder des Staates ist. Die Erlöse aus dem Verkauf der Vermögenswerte durch den Betreiber sollten die öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten des umzustrukturierenden Unternehmens zumindest zum Teil decken, während der Rest dieser Verbindlichkeiten nach Abschluss der Umstrukturierung abzuschreiben war. Die Frist für den Abschluss der Umstrukturierung gemäß Kapitel 5a des Gesetzes vom 19. März 2006 lief ab, ohne dass der Verkauf der Vermögenswerte durch den Betreiber erfolgt wäre. Trotzdem hat der Vorsitzende der ARP in einer Entscheidung vom 27. Juni 2006 die Umstrukturierung für abgeschlossen erklärt, da Odlewnia Śrem seine Rentabilität wiedererlangt habe und für den endgültigen Abschluss der Umstrukturierung lediglich die Zustimmung der Kommission zu der Regelung fehle, dass das Unternehmen seine öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten in Teilbeträgen tilgen kann. Nach dem unbefriedigenden Abschluss des Verfahrens nach Kapitel 5a setzte sich das Unternehmen mit seinen fünf öffentlichen Gläubigern in Verbindung und ersuchte sie um Zahlungsaufschub für seine Verbindlichkeiten auf der Grundlage der allgemein geltenden steuerrechtlichen Vorschriften, die für sie weniger vorteilhaft als die in Kapitel 5a vorgesehenen Vorkehrungen waren.

(10)

Laut den polnischen Behörden belaufen sich die Kosten der Umstrukturierung auf 43,6 Mio. PLN. Die Kosten der finanziellen Umstrukturierung machen rund 75 % der gesamten Umstrukturierungskosten aus. Der Rest entfällt hauptsächlich auf Aufwendungen für die Modernisierung der Infrastruktur des Unternehmens.

(11)

Der Umstrukturierungsplan konzentriert sich in erster Linie auf die Modernisierung der Produktionsstätte und auf Investitionen zur Verbesserung der Verwaltung des Unternehmens (u.a. durch die Einführung der SAP R/3-Software als zentrale Informatikanwendung von Odlewnia Śrem).

(12)

Zweitens umfasst die Umstrukturierung großenteils eine finanzielle Umstrukturierung, d. h. hauptsächlich Vorkehrungen zur Begleichung öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten in Teilbeträgen und die Abschreibung dieser Verbindlichkeiten. Im Rahmen einer am 17. Mai 2005 mit den Gläubigern geschlossenen Einigung wurde auch die teilweise Abschreibung zivilrechtlicher Verbindlichkeiten in Höhe von 1,4 Mio. PLN vereinbart.

(13)

Drittens hatte das Unternehmen bereits Personal abgebaut und die Zahl der Beschäftigten von 1 776 im Jahr 2002 auf 1 457 im Jahr 2005 gesenkt. Weitere Umstrukturierungsmaßnahmen im Personalbereich waren nicht vorgesehen. Polen hat jedoch angegeben, dass die vorübergehende Aussetzung des Kollektivtarifvertrags des Unternehmens eine Senkung der Beschäftigungskosten darstellt, weil das Unternehmen zeitweise keine Beiträge in den Unternehmenssozialfonds einzahlte.

(14)

Die Vermögensumstrukturierung bestand in der Verpachtung von Aktiva, die nicht mit der Produktion in Zusammenhang standen, wie ein Hotel (Ośrodek Wypoczynkowy in Ostrowieczno) und andere Einrichtungen, zum Preis von 0,4 Mio. PLN. Darüber hinaus ist der Verkauf von Vermögenswerten in Höhe von rund 2,6 Mio. PLN vorgesehen, der aber noch nicht abgeschlossen ist.

(15)

Bevor die Kommission das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einleitete, wurde sie informiert, dass das Unternehmen seit 2003 versucht hat, einen neuen Investor zu finden, und die polnischen Behörden betonten, wie wichtig die Privatisierung für die langfristige Rentabilität des Unternehmens ist. Polen informierte die Kommission, dass dieses Ziel erreicht ist, da 85,1 % der Anteile an Odlewnia Śrem an das Privatunternehmen PIOMA-ODLEWNIA verkauft wurden.

(16)

Odlewnia Śrem hat seine Produktionskapazität von 57 000 t auf 55 000 t Gusseisen im Jahr verringert und beabsichtigt keine weitere Verringerung, da dies die Rentabilität des Unternehmens gefährden würde. Die polnischen Behörden schlugen zwei alternative Ausgleichsmaßnahmen vor. Erstens hat das Unternehmen seine Gusseisenproduktion für Industriearmaturen um 50 % gesenkt (von rund 11 000 t auf 5 500 t). Zweitens hat Polen mitgeteilt, dass Odlewnia Śrem keine Gusseisenprodukte für Windkraftwerke mehr herstellen wird.

III.   BESCHLUSS ZUR EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG

(17)

Die Kommission hat beschlossen, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, weil sie Zweifel hatte, ob die Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war. Die Zweifel gründeten sich auf vier Faktoren.

(18)

Erstens hatte die Kommission Zweifel, ob Odlewnia Śrem als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (2) (nachstehend „Leitlinien von 2004“) anzusehen war und somit für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht kam, da Odlewnia Śrem 2005 einen Nettogewinn von 3,9 Mio. PLN auswies.

(19)

Zweitens hatte die Kommission Zweifel, ob der Umstrukturierungsplan geeignet war, die langfristige Rentabilität des Begünstigten wieder herzustellen, da er sich auf die Schuldenbedienung und Deckung der Betriebskosten zu konzentrieren schien und das Unternehmen anscheinend Schwierigkeiten hatte, einen Privatinvestor zu finden.

(20)

Drittens hatte die Kommission Zweifel, ob die Beihilfe auf das strikt erforderliche Mindestmaß begrenzt und der Eigenbeitrag erheblich und so hoch wie möglich war, insbesondere da die polnischen Behörden keine konkreten Privatisierungspläne vorgelegt hatten, nach denen der Eigenbeitrag erheblich größer gewesen wäre.

(21)

Schließlich hatte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen, da Polen nicht belegt hatte, dass die in Ziffer 16 genannte Verringerung der Produktion in der Tat eine Ausgleichsmaßnahme war und sich nicht bloß aus externen Faktoren ergab wie einer zurückgehenden Nachfrage oder der Unfähigkeit des Unternehmens, auf den betreffenden Märkten zu konkurrieren.

IV.   ÄUSSERUNGEN DER BETEILIGTEN

(22)

Der Kommission gingen ausschließlich Äußerungen Polens zu.

(23)

Die polnischen Behörden haben der Kommission einige Änderungen der nach dem Beitritt gewährten Beihilfe mitgeteilt, sie sich jetzt auf 24,2 Mio. PLN belaufen sollte. In der nachstehenden Tabelle ist die staatliche Umstrukturierungsbeihilfe (bereits gewährte und geplante Beihilfen) an Odlewnia Śrem zusammengefasst, wie sie von den polnischen Behörden in ihren Äußerungen zur Einleitung des Prüfverfahrens notifiziert wurde.

(24)

Die Beihilfe beläuft sich insgesamt auf nominal 43,6 Mio. PLN. Sie umfasst eine staatliche Bürgschaft, ein Vorzugsdarlehen, direkte Zuschüsse, Stundungen und Abschreibungen von öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten. Einzelheiten der staatlichen Beihilfemaßnahmen sind in der folgenden Tabelle aufgeführt (Beihilfeelemente nach Angabe der polnischen Behörden).

Tabelle 1:

Bereits gewährte staatliche Beihilfen

A

B

C

D

E

F

Nr.

Angenommenes Datum der Vereinbarung oder Entscheidung

Bewilligungsbehörde

Form der Beihilfe

Nominalbetrag

(PLN)

Beihilfebetrag

(PLN)

Vor dem Beitritt gewährte und nach dem Beitritt nicht mehr anwendbare Beihilfen

1

19.3.2004

Bürgermeister von Śrem

Abschreibung von Grundsteuerschulden (einschl. Zinsen) für den Zeitraum 1.3.2002—30.6.2002

738 748,02

738 748,02

2

19.3.2004

Bürgermeister von Śrem

Abschreibung von Steuerschulden

500 000,00

500 000,00

3

23.4.2004

ARP

Darlehen

4 000 000,00

4 000 000,00

4

28.4.2004

ARP

Darlehensgarantie

14 000 000,00

14 000 000,00

5

30.4.2004

Bürgermeister von Śrem

Abschreibung von Zinsen auf Steuerschulden

200 353,90

200 353,90

Insgesamt

19 439 101,92

19 439 101,92

Nach dem Beitritt gewährte staatliche Beihilfen

6

20.5.2004

Ministerium für Wissenschaft und Informationstechnik

Zuschuss

435 000,00

352 350,00

7

9.5.2005

ZUS

In Teilbeträgen zahlbare Sozialversicherungsbeiträge (einschl. Zinsen)

5 385 415,31

134 585,81

8

17.10.2005

Woiwodschaftsamt (Bezirksverwaltung)

Zahlungsaufschub

855 438,78

105 369,44

9

Zweites Quartal 2007

Woiwodschaftsamt (Bezirksverwaltung)

In Teilbeträgen zahlbare Umweltabgaben bis zum 30.6.2003

1 272 657,45

247 003,92

10

Zweites Quartal 2007

Woiwodschaftsamt (Bezirksverwaltung)

In Teilbeträgen zahlbare Zinsen auf Umweltabgaben (vorstehende Position)

692 185,03

126 365,78

11

Zweites Quartal 2007

Woiwodschaftsamt (Bezirksverwaltung)

In Teilbeträgen zahlbare Umweltabgaben bis zum 30.6.2003

422 946,34

51 018,68

12

Zweites Quartal 2007

Woiwodschaftsamt (Bezirksverwaltung)

In Teilbeträgen zahlbare Zinsen auf Umweltabgaben (vorstehende Position)

274 950,10

33 167,04

13

Zweites Quartal 2007

Staatlicher Fonds für die Rehabilitierung Behinderter (PFRON)

In Teilbeträgen zahlbare Beiträge zum Staatlichen Fonds für die Rehabilitierung Behinderter (PFRON) bis 30.6.2003

803 221,50

148 274,11

14

Zweites Quartal 2007

Staatlicher Fonds für die Rehabilitierung Behinderter (PFRON)

Abschreibung der Zinsen auf Beiträge zum Staatlichen Fonds für die Rehabilitierung Behinderter (PFRON) bis 30.6.2003

421 085,20

421 085,20

15

Zweites Quartal 2007

Staatlicher Fonds für die Rehabilitierung Behinderter (PFRON)

In 20 vierteljährlichen Teilbeträgen zahlbare Beiträge zum Staatlichen Fonds für die Rehabilitierung Behinderter (PFRON) für den Zeitraum Juli 2003 bis Januar 2004

479 156,60

155 721,64

16

Zweites Quartal 2007

Staatlicher Fonds für die Rehabilitierung Behinderter (PFRON)

Abschreibung der Zinsen auf Beiträge zum Staatlichen Fonds für die Rehabilitierung Behinderter (PFRON) für den Zeitraum Juli 2003 bis Januar 2004

38 392,87

38 392,87

17

Zweites Quartal 2007

Kreisverwaltung

In Teilbeträgen zahlbare Grundstücksnutzungsabgaben bis zum 30.6.2003

263 496,00

34 701,67

18

Zweites Quartal 2007

Kreisverwaltung

Abschreibung der Zinsen auf Grundstücksnutzungsabgaben bis zum 30.6.2003 (vorstehende Position)

137 890,00

18 159,78

19

Zweites Quartal 2007

ZUS

In Teilbeträgen zahlbare Sozialversicherungsbeiträge bis zum 30.6.2003

4 077 498,51

46 619,38

20

Zweites Quartal 2007

ZUS

In Teilbeträgen zahlbare Zinsen auf Sozialversicherungsbeiträge bis zum 30.6.2003 (vorstehende Position)

2 306 780,00

26 341,18

21

Zweites Quartal 2007

ZUS

In Teilbeträgen zahlbare Beiträge zum Arbeitnehmerfonds und Garantiefonds für Arbeitnehmer-Sozialleistungen bis zum 30.6.2003

1 275 873,09

28 618,42

22

Zweites Quartal 2007

ZUS

In Teilbeträgen zahlbare Zinsen auf Beiträge zum Arbeitnehmerfonds und Garantiefonds für Arbeitnehmer-Sozialleistungen (vorstehende Position)

727 023,00

16 296,744

23

Zweites Quartal 2007

ZUS

In Teilbeträgen zahlbare Sozialversicherungsbeiträge bis zum 30.6.2003

2 085 480,55

29 309,94

24

Zweites Quartal 2007

ZUS

In Teilbeträgen zahlbare Zinsen auf Sozialversicherungsbeiträge bis zum 30.6.2003 (vorstehende Position)

1 100 260,00

15 463,36

25

Zweites Quartal 2007

ZUS

Abschreibung der Einzugskosten für die Überschreitung der Zahlungsfrist für Sozialversicherungsbeiträge bis zum 30.6.2003

641 593,80

641 593,80

26

Zweites Quartal 2007

Nationaler Fonds für Umweltschutz und Wasserwirtschaft (NFOSIGW)

Zuschuss

470 000,00

470 000,00

Nach dem Beitritt gewährte staatliche Beihilfen

24 166 344,12

3 140 438,76

Gesamtbetrag der gewährten und geplanten staatlichen Beihilfen

43 605 446,04

22 579 540,68

(25)

Erstens geben die polnischen Behörden bezüglich der Rentabilität des Unternehmens an, dass die Umstrukturierung erfolgreich gewesen sei, da es Odlewnia Śrem gelungen sei, einen privaten strategischen Investor zu finden, der das benötigte Kapital einbringen und es dem Unternehmen ermöglichen würde, Glaubwürdigkeit am Markt wiederzugewinnen.

(26)

Polen unterstrich darüber hinaus, dass das Unternehmen seine Produktion diversifiziert habe und sich auf komplexere Produkte mit größerer Wertschöpfung konzentriere. Die Verlagerung auf die Produktion von Gusseisenteilen mit einem Gewicht über 300 kg habe sich als vorteilhaft herausgestellt, da in diesem Marktsegment eine Reihe von Wettbewerbern die Produktion eingestellt hätte, was Odlewnia Śrem Betätigungschancen in diesem Segment eröffnet hätte.

(27)

Die polnischen Behörden bestätigten, dass das Unternehmen keine Liquiditätsprobleme mehr habe und alle seine laufenden Verbindlichkeiten fristgerecht bediene.

(28)

Zweitens argumentierte Polen, dass Odlewnia Śrem als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der Leitlinien von 2004 anzusehen sei und daher für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Frage komme. Die polnischen Behörden bestätigten, dass mit der Umstrukturierung von Odlewnia Śrem 2003 begonnen wurde, als sich das Unternehmen eindeutig in Schwierigkeiten befand. Dass Odlewnia Śrem 2005 einen Nettogewinn von 3,9 Mio. PLN verzeichnete, sei als Zeichen dafür zu sehen, dass das Unternehmen seine Rentabilität durch die Umstrukturierung wiedererlangt habe.

(29)

Drittens legte Polen weitere Informationen über den Eigenbeitrag des Unternehmens zu den Gesamtkosten der Umstrukturierung vor.

(30)

Laut den polnischen Behörden leistete der Begünstigte einen erheblichen Eigenbeitrag. Die Umstrukturierungskosten beliefen sich insgesamt auf 43,6 Mio. PLN, während die Mittel zur Finanzierung der Umstrukturierung, die als Eigenbeitrag zur Umstrukturierung angesehen werden könnten, mit 23,7 Mio. PLN anzusetzen seien. Diese setzten sich wie folgt zusammen: das vom privaten Investor eingebrachte Kapital (16 Mio. PLN), die Erlöse aus bereits erfolgtem Verkauf oder Verpachtung von Vermögenswerten (0,4 Mio. PLN) und die vorübergehende Aussetzung des Kollektivtarifvertrags des Unternehmens (7,3 Mio. PLN). Bezüglich des letzten Punkts argumentieren die polnischen Behörden, dass dies eine Senkung der Beschäftigungskosten darstelle, weil das Unternehmen vorübergehend von der Zahlung von Beiträgen an den Unternehmenssozialfonds befreit sei. Der Fonds sei von Odlewnia Śrem und seinen Gewerkschaften auf freiwilliger Basis eingerichtet worden und sei nicht gesetzlich vorgeschrieben. Es seien folglich keine öffentlichen Mittel involviert. Es wurde erläutert, dass die Entscheidung im Einklang mit den Gewerkschaften getroffen worden sei, die sich bereit erklärt hätten, die Umstrukturierung mit einem Teil der Sozialleistungen der Arbeitnehmer zu unterstützen. Die Maßnahme könne daher als Eigenbeitrag angesehen werden.

(31)

Polen wiederholte seine Auffassung, dass Folgendes ebenfalls Eigenbeiträge zu den Umstrukturierungskosten darstelle:

die Abschreibung und Vereinbarung über die Teilbetragszahlung zivilrechtlicher Verbindlichkeiten von 2 Mio. PLN im Rahmen einer Vereinbarung mit den Gläubigern des Unternehmens;

Lieferantenkredite, bei denen Odlewnia Śrem von den Zulieferern längere als die üblichen Zahlungsfristen für Güter und Dienstleistungen eingeräumt werden, was Polen auf 2,5 Mio. PLN veranschlagt;

Forderungen an Kunden, die mit 9 Mio. PLN veranschlagt werden (durch kürzere Zahlungsfristen für die Kunden).

(32)

Die polnischen Behörden geben hinsichtlich des Erfordernisses, Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen, die Verringerung der Gusseisenproduktion des Unternehmens für Industriearmaturen um 50 % an (von rund 11 000 t auf 5 500 t). Die Tatsache, dass das Unternehmen keine Gusseisenprodukte für Windkraftwerke mehr herstellt, sei als gültige Ausgleichsmaßnahme anzusehen.

(33)

Polen argumentiert, dass die Nachfrage nach beiden Produkttypen in den letzten Jahren gestiegen sei und dieser Trend voraussichtlich anhalten werde. Polen hat auch hervorgehoben, dass Odlewnia Śrem über die technische Kapazität verfüge, so viel wie vor der Umstrukturierung zu produzieren, dass es jedoch zugesagt habe, die Produktion von Gusseisen für Industriearmaturen zu begrenzen und die Produktion von Gusseisen für Windkraftwerke vollkommen einzustellen. Laut den polnischen Behörden seien diese Maßnahmen als Ausgleichsmaßnahmen anzusehen.

(34)

Die Kommission hatte zu prüfen, ob das Endprodukt von Odlewnia Śrem in den Stahlsektor fällt, da gemäß der Mitteilung der Kommission über Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen und Schließungsbeihilfen für die Stahlindustrie (3) die Kommission „Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Anhang B des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar“ hält.

(35)

Anhang B des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (4) („multisektoraler Rahmen“), der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung anwendbar war, nimmt für Produkte, die als Stahl einzustufen sind, Bezug auf die Kombinierte Nomenklatur (5) (CN). Diese Produkte sind in zwei Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur, nämlich Kapitel 72 („Eisen und Stahl“) und Kapitel 73 („Waren aus Eisen oder Stahl“), aufgeführt.

(36)

Gemäß Anhang B des multisektoralen Rahmens sind die folgenden Waren aus Eisen oder Stahl als Stahl einzustufen:

Spundwanderzeugnisse,

Schienen und Bahnschwellen,

nahtlose Rohre und Hohlprofile,

geschweißte Rohre aus Eisen oder Stahl mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm.

(37)

Laut den Informationen der polnischen Behörden erzeugt Odlewnia Śrem keines dieser Produkte. Außerdem erzeugt es keine der in Kapitel 72 unter der Position „Eisen und Stahl“ aufgeführten Produkte, sondern verwendet diese Produkte, z. B. Roheisen, als Material für die eigene Produktion.

(38)

Das Unternehmen erzeugt spezifische, komplexe Endprodukte, die unter die CN-Position 7325„Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen“ und die einschlägigen Unterpositionen wie 7325 10„— aus nicht verformbaren Gusseisen“ und 7325 99 10„— aus verformbaren Gusseisen“ fallen.

(39)

Gemäß Anhang B des multisektoralen Rahmens sind diese Waren aus Eisen oder Stahl nicht als Stahl einzustufen.

(40)

Folglich ist die Umstrukturierungsbeihilfe an Odlewnia Śrem dem ersten Anschein nach nicht untersagt, und die Vereinbarkeit dieser Beihilfe ist von der Kommission nach den anwendbaren Leitlinien der Gemeinschaft von 2004 zu prüfen.

(41)

Da einige für diese Beihilfesache relevante Ereignisse vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 stattfanden, hat die Kommission als erstes zu prüfen, ob sie hinsichtlich der in Rede stehenden Maßnahmen zuständig ist.

(42)

Beihilfemaßnahmen, die vor dem Beitritt in Kraft gesetzt wurden und nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar sind, können von der Kommission nicht nach dem so genannten „Übergangsverfahren“ des Anhangs IV Nummer 3 der Beitrittsakte oder nach den Verfahren des Artikels 88 EG-Vertrag geprüft werden. Weder die Beitrittsakte noch der EG-Vertrag erfordern von der Kommission, diese Maßnahmen zu prüfen, oder ermächtigen sie dazu.

(43)

Demgegenüber würden Maßnahmen, die nach dem Beitritt in Kraft gesetzt wurden, neue Beihilfen darstellen und nach dem Verfahren des Artikels 88 EG-Vertrag in die Zuständigkeit der Kommission fallen. Ausschlaggebend für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem eine bestimmte Maßnahme in Kraft gesetzt wurde, ist die rechtlich verbindliche Entscheidung für die Genehmigung der Beihilfe durch die zuständige nationale Behörde (6).

(44)

Individuelle Beihilfemaßnahmen gelten nicht als nach dem Beitritt anwendbar, falls die genauen Kosten für den Staat zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung bekannt waren.

(45)

Auf der Grundlage der von Polen vorgelegten Informationen war die Kommission in der Lage, diejenigen Maßnahmen zu ermitteln, die vor dem Beitritt gewährt wurden und danach nicht anwendbar sind. Sie sind im ersten Teil der Tabelle 1 aufgeführt und belaufen sich auf 19,4 Mio. PLN. Die restlichen Maßnahmen wurden der Feststellung nach nicht vor dem Beitritt gewährt. Somit sind Maßnahmen mit einem Umfang von 24,2 Mio. PLN als nach dem Beitritt gewährt anzusehen wie in Erwägungsgrund 23 ausgeführt.

(46)

Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(47)

Die Bürgschaft, das Darlehen, die Zuschüsse, Abschreibungen, Stundungen und Vereinbarungen über die Teilzahlung öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten, die notifiziert wurden, umfassen die Verwendung staatlicher Mittel. Darüber hinaus verschaffen sie dem Unternehmen einen Vorteil, indem sie dessen Kosten verringern. Als Unternehmen in Schwierigkeiten hätte Odlewnia Śrem eine solche Finanzierung zu ähnlichen Bedingungen auf dem Markt nicht erhalten. Dieser Vorteil verfälscht daher den Wettbewerb.

(48)

Der Staat war bereit, auf Einnahmen aus fälligen Steuern und Umweltabgaben zu verzichten und durch die Gewährung von Subventionen und Bürgschaften dem Unternehmen einen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern zu verschaffen. Es liegen keine Belege dafür vor, dass die polnischen Behörden wie ein marktüblicher Gläubiger gehandelt haben, und das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe wurde von den polnischen Behörden in ihrer Anmeldung der Beihilfe anerkannt.

(49)

Der Begünstigte ist auf dem Markt für Gusseisenprodukte tätig und exportiert diese in andere EU-Mitgliedstaaten. Das Kriterium der Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels ist daher erfüllt.

(50)

Die Maßnahmen, die nicht vor dem Beitritt gewährt wurden und neue Beihilfen darstellen, sind daher als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen. Dies wird von den polnischen Behörden nicht bestritten.

(51)

Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Was die Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag angeht, so kommt, da das Hauptziel der Beihilfe die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens ist, einzig die Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c in Frage, die die Genehmigung staatlicher Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige ermöglicht, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(52)

Die Kommission hat die Maßnahmen, die neue Beihilfen darstellen, und den vollständigen Umstrukturierungsplan nach den geltenden Leitlinien für die Rettung und Umstrukturierung bewertet. Die derzeitigen Leitlinien von 2004 traten am 10. Oktober 2004 in Kraft.

(53)

Wie bereits im Beschluss der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens ausgeführt wurde, ist die Umstrukturierung als Ganzes zu betrachten, um die Vereinbarkeit der neuen Umstrukturierungsbeihilfe zu bewerten. Es sind alle Beihilfemaßnahmen, nicht nur die neuen Beihilfen, zu berücksichtigen, um zu ermitteln, ob der Plan zur Wiederherstellung der Rentabilität führen wird und die Beihilfe auf das nötige Mindestmaß beschränkt ist, und um die geeigneten Ausgleichsmaßnahmen zu bestimmen.

(54)

Da Odlewnia Śrem 2005 einen Nettogewinn von 3,9 Mio. PLN auswies, hatte die Kommission Zweifel, ob es als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der Leitlinien von 2004 anzusehen war und somit für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht kam. Diese Zweifel ergaben sich insbesondere aufgrund fehlender Informationen über den Beginn der Umstrukturierungsperiode. Daher war der Kommission nicht bekannt, für welchen Zeitpunkt genau die Bewertung der Förderfähigkeit vorzunehmen war. Die polnischen Behörden erläuterten, dass die Umstrukturierungsperiode 2003 begann und der Nettogewinn des Unternehmens 2005 daher als Zeichen dafür zu sehen sei, dass das Unternehmen dabei ist, seine Rentabilität durch die Umstrukturierung wiederzuerlangen.

(55)

Die Kommission hat sich vergewissert, dass das Unternehmen zu Beginn der Umstrukturierungsperiode 2003 ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Ziffer 9 ff. der Leitlinien von 2004 war und daher für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Frage kommt.

(56)

Nach den Leitlinien von 2004 muss der „Umstrukturierungsplan, dessen Laufzeit so kurz wie möglich zu bemessen ist, […] die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben. […] Die Verbesserung der Rentabilität muss vor allem durch unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden […]“.

(57)

Das dringendste Problem von Odlewnia Śrem war die hohe Verschuldung. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die finanzielle Umstrukturierung abgeschlossen ist.

(58)

Das Unternehmen hat keine Liquiditätsprobleme mehr und bedient alle seine laufenden Verbindlichkeiten fristgerecht.

(59)

In ihrem Beschluss zur Eröffnung des Prüfverfahrens hat die Kommission dahingehende Zweifel geäußert, dass es sich hauptsächlich um eine finanzielle Umstrukturierung handelte und die Aspekte der industriellen Umstrukturierung unzureichend berücksichtigt waren. In ihren Äußerungen nach dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens haben die polnischen Behörden ausreichend belegt, dass die Modernisierung der Ausrüstung und die Neuausrichtung der Produktion ausreichend berücksichtigt wurden.

(60)

In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens äußerte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Aussichten, einen Privatinvestor zu finden. Dem Unternehmen ist es jedoch gelungen, ein privates Unternehmen zu Investitionen in Odlewnia Śrem zu bewegen, was dessen Glaubwürdigkeit am Markt gestärkt hat.

(61)

Die meisten Finanzkennzahlen belegen, dass sich das Unternehmen nach der Umstrukturierung in einer besseren Lage befindet, da seine Liquidität, Solvenz und Rentabilität gestiegen sind.

(62)

Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ihre Zweifel, ob der Plan zu einer Wiederherstellung der Rentabilität führt, zerstreut wurden.

(63)

Die Kommission hatte Zweifel, ob die angemeldete Umstrukturierungsbeihilfe nicht zu einer unangemessenen Verfälschung des Wettbewerbs führt. Polen hatte nachzuweisen, dass die Verringerung der Gusseisenproduktion des Unternehmens für Industriearmaturen um 50 % und die Einstellung der Gusseisenproduktion für Windkraftwerke wirklich Ausgleichsmaßnahmen waren und nicht lediglich das Ergebnis äußerer Faktoren wie Nachfragerückgang oder Unfähigkeit, sich am Markt zu behaupten, und daher nicht zur Wiederherstellung der Rentabilität erforderlich waren.

(64)

Wie Polen nachgewiesen hat, weisen beide Produkttypen gute Gewinnaussichten auf. Polen hat auch belegt, dass Odlewnia Śrem über die technische Kapazität verfügt, so viel zu produzieren wie vor der Umstrukturierung. Polen verpflichtet sich, die Gusseisenproduktion von Odlewnia Śrem für Industriearmaturen um 50 % seiner ursprünglichen Produktion zu verringern und die Gusseisenproduktion für Windkraftwerke vollständig einzustellen. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass diese Maßnahmen als Ausgleichsmaßnahmen angesehen werden können und nicht lediglich als Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens.

(65)

Die polnischen Behörden haben umfangreiche detaillierte Informationen zu den Beträgen vorgelegt, die als Eigenbeiträge des Begünstigten zu den Umstrukturierungskosten angesehen werden.

(66)

Die Kommission ist nicht verpflichtet, Stellung dazu zu nehmen, ob die in Erwägungsgrund 31 aufgeführten Elemente als Eigenbeitrag zur Umstrukturierung angesehen werden können, ist aber der Auffassung, dass die in Erwägungsgrund 30 genannten Mittel als Eigenbeitrag gelten können.

(67)

Hinsichtlich der Finanzierungsmittel können 23,7 Mio. PLN als Eigenbeitrag zur Umstrukturierung aus eigenen Mitteln des Begünstigten oder aus externen Mitteln, die keine staatlichen Beihilfen enthalten, angesehen werden. Die Gesamtkosten der Umstrukturierung, einschließlich der Kosten vor dem Beitritt, belaufen sich auf 43,6 Mio. PLN. Der Eigenbeitrag von Odlewnia Śrem zu den Gesamtkosten der Umstrukturierung beträgt somit 54 %.

(68)

In den Leitlinien von 2004 wird ein Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten von mindestens 50 % vorgeschrieben. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der Eigenbeitrag erheblich ist und sich die Beihilfe im Lichte der vorgelegten Informationen auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt

(69)

Darüber hinaus ist der Begünstigte in Stalowa Wola ansässig, das in einer Region liegt, die nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag gefördert werden kann. Diese Tatsache wird ausdrücklich als zusätzlicher Faktor zugunsten der Vereinbarkeit der Beihilfe gewertet (siehe Ziffer 56 der Leitlinien von 2004).

(70)

Die Kommission stellt fest, dass Polen die in Rede stehenden Beihilfe unter Verletzung des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag und damit rechtswidrig gewährt hat. Die Kommission kommt jedoch zu dem Schluss, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe von insgesamt 43,6 Mio. PLN, die Odlewnia Śrem durch Polen gewährt wurde, ist im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 10. Dezember 2008

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(2)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(3)  ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 21.

(4)  ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8.

(5)  ABl. L 279 vom 23.10.2001, S. 1.

(6)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Januar 2004 in der Rechtssache T-109/01, Fleuren Compost/Kommission, Randnr. 74.


EMPFEHLUNGEN

Kommission

7.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/17


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2009

zur Optimierung der Funktionsweise des Binnenmarktes

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/524/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein gut funktionierender Binnenmarkt ist von zentraler Bedeutung für die Steigerung von Beschäftigung und Wachstum wie auch für die Förderung wirtschaftlicher Stabilität. Je effektiver der Binnenmarkt ist, desto mehr wird er zur Verbesserung des Unternehmensumfelds beitragen und damit den Unternehmen Anreize für Investitionen und für die Schaffung von Arbeitsplätzen bieten und desto mehr wird er das Verbrauchervertrauen stärken und die Nachfrage beleben. Ein gut funktionierender Binnenmarkt ist somit in Zeiten einer wirtschaftlichen Rezession ein entscheidender Faktor für eine rasche Erholung der europäischen Wirtschaft.

(2)

Wesentlich für einen gut funktionierenden Binnenmarkt sind die ordnungsgemäße Umsetzung, Anwendung, Durchsetzung und Überwachung der das Funktionieren des Binnenmarktes betreffenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (im Folgenden „Binnenmarktvorschriften“) sowie deren ausreichende Harmonisierung.

(3)

Bei den im Vorfeld der Kommissionsmitteilung „Ein Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts“ (im Folgenden „Binnenmarktüberprüfung“) (1) durchgeführten Konsultationen und Analysen wurde eine Reihe von Defiziten aufgedeckt, die deutlich machen, dass der Binnenmarkt noch nicht so gut funktioniert, wie er sollte. In vielen Bereichen und Sektoren sind noch weitere Arbeiten vonnöten. Bürger und Unternehmen können die vielfältigen Chancen, die der Binnenmarkt bietet, häufig gar nicht nutzen. Seinen Grund hat dies darin, dass die einschlägigen Vorschriften nicht ordnungsgemäß angewandt und durchgesetzt werden.

(4)

Im Rahmen der Binnenmarktüberprüfung hat die Kommission daher ein Bündel konkreter Maßnahmen vorgeschlagen, die gewährleisten sollen, dass die wirtschaftlichen Vorteile des Binnenmarktes (2) Bürgern und Unternehmen weiterhin zugute kommen.

(5)

Die von den Mitgliedstaaten und die von der Kommission getroffenen Maßnahmen sollten einander ergänzen. Ein koordiniertes und kooperatives Vorgehen — auf der Grundlage einer Partnerschaft zwischen Kommission und Mitgliedstaaten — mit dem gemeinsamen Ziel, für eine bessere Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften zu sorgen, ist für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes unverzichtbar. Der dieser Empfehlung zugrunde liegende partnerschaftliche Ansatz geht über die bereits in verschiedenen Bereichen der Binnenmarktpolitik bestehende Kooperation hinaus. Er erfordert eine engere und dauerhafte Zusammenarbeit innerhalb der Mitgliedstaaten, zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission in allen binnenmarktrelevanten Bereichen. Das bedeutet auch, dass die Mitgliedstaaten gemeinsam in der Verantwortung stehen und somit eine aktivere Rolle in der Gestaltung des Binnenmarktes übernehmen müssen.

(6)

Im Rahmen der Binnenmarktüberprüfung, insbesondere in den anschließenden Gesprächen mit den Mitgliedstaaten, wurden einige Bereiche ermittelt, die für einen gut funktionierenden Binnenmarkt von grundlegender Bedeutung sind: Abstimmung in Binnenmarktfragen; Verbesserung der Zusammenarbeit innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission; Verbesserung der Umsetzung der Binnenmarktvorschriften; Überwachung von Märkten und Sektoren zur Feststellung eines etwaigen Marktversagens; Verbesserung der Anwendung der Binnenmarktvorschriften; Verbesserung der Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften und Stärkung der Problemlösungsmechanismen; Förderung einer regelmäßigen Bewertung der nationalen Rechtsvorschriften; Aufklärung der Bürger und der Unternehmen über ihre Rechte im Binnenmarkt.

(7)

Diese Empfehlung knüpft eng an Lösungen an, die in einigen Mitgliedstaaten bereits eingeführt wurden und sich dort in der Praxis bewährt haben. Die Entscheidung, wie die Empfehlung am besten umzusetzen ist, sollte den Mitgliedstaaten überlassen bleiben. Dabei ist zu überlegen, welche Maßnahmen im Kontext des jeweiligen Mitgliedstaats am besten greifen, da Verfahren und Praktiken, die in einem Mitgliedstaat wirksam sind, dies nicht unbedingt auch in einem anderen Mitgliedstaat sind.

(8)

Einschlägige Forschungsarbeiten zeigen, dass die Mitgliedstaaten die interne Abstimmung in Binnenmarktfragen verbessern müssen, denn derzeit sind die Zuständigkeiten zwischen verschiedenen nationalen Behörden aufgeteilt (3). Da in die Anwendung der Binnenmarktvorschriften eine Vielzahl nationaler, regionaler und lokaler Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten involviert sein kann, sollte für eine effizientere Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Stellen gesorgt werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten innerhalb ihrer nationalen Verwaltung eine Instanz für die Binnenmarktkoordinierung schaffen und konsolidieren, die in Abhängigkeit von den jeweiligen nationalen Verwaltungsstrukturen und -traditionen unterschiedlich ausgestaltet sein kann. Die Stellen, denen diese Funktion übertragen wird, sollten die Gesamtverantwortung für Planung, Überwachung und Bewertung der Umsetzung dieser Empfehlung übernehmen.

(9)

Eine enge grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den für Binnenmarktfragen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglicht es, gegenseitiges Vertrauen aufzubauen, und ist für eine korrekte Anwendung der Binnenmarktvorschriften unabdingbar. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die von der Kommission eingerichteten grenzüberschreitenden Netzwerke und elektronischen Informationssysteme (z. B. das Binnenmarktinformationssystem (IMI), RAPEX (4), RASFF (5) und das Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz) funktionsfähig sind, und sollten die zu diesem Zweck nötigen Vorkehrungen — einschließlich Zuweisung der erforderlichen Ressourcen — treffen.

(10)

Laut Binnenmarktanzeiger besteht nach wie vor dahingehend Handlungsbedarf, dass es für eine raschere und bessere Umsetzung der Binnenmarktrichtlinien zu sorgen gilt. Der Empfehlung der Kommission vom 12. Juli 2004 zur Umsetzung binnenmarktrelevanter Richtlinien in innerstaatliches Recht (6) (im Folgenden „Kommissionsempfehlung von 2004“) wird zwar weitgehend nachgekommen, so dass sich die Umsetzungsquote signifikant erhöht hat, doch müssen Teile der Empfehlung noch wirksamer angewandt werden. Die Kommissionsempfehlung von 2004 kann den für die Umsetzung zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten weiterhin als Orientierungsgrundlage dienen. Die vorliegende Empfehlung macht deutlich, dass die seinerzeit empfohlenen Maßnahmen nach wie vor notwendig sind, und formuliert diese weiter aus. Darüber hinaus stützt sich die Empfehlung auf die Mitteilung der Kommission „Ein Europa der Ergebnisse — Anwendung des Gemeinschaftsrechts“ (7) sowie auf die Kommissionsmitteilung „Überprüfung des Lamfalussy-Prozesses — Ausbau der aufsichtlichen Konvergenz“ (8).

(11)

Es ist eine Marktüberwachung erforderlich, damit diejenigen Sektoren, in denen der Markt nicht zur Zufriedenheit der Verbraucher und Unternehmen funktioniert, ermittelt werden und die binnenmarktpolitischen Maßnahmen auf diese Bereiche ausgerichtet werden können. Die Marktüberwachung (z. B. durch das Verbrauchermarktbarometer) sollte deshalb zu einem integralen Bestandteil der Planung und Überwachung der Binnenmarktpolitik werden. Die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten bei Marktüberwachung und Datenerhebungen werden einer höheren Qualität der auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene verfügbaren Daten und Analysen sowie einer Konsensbildung in Binnenmarktfragen förderlich sein. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, sich an den von der Kommission durchgeführten Marktüberwachungsaktivitäten zu beteiligen und auf nationaler Ebene ähnliche Maßnahmen in die Wege zu leiten, die auf die spezifischen nationalen Bedürfnisse abstellen.

(12)

In verschiedenen nationalen Studien wurde herausgestellt, wie wichtig Schulungsmaßnahmen sind, um die auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zuständigen Beamten — einschließlich Richtern — in der korrekten Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften zu unterstützen. Dabei gilt es sicherzustellen, dass die betreffenden Vorschriften — wie auch generell die Auswirkungen auf die externe Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft — bei der Ausarbeitung nationaler Rechtsvorschriften stets berücksichtigt werden. Die Bedeutung von Aus- und Fortbildung wurde auch in einer unlängst vom Europäischen Parlament durchgeführten Untersuchung und der entsprechenden Entschließung des Parlaments zur Rolle des einzelstaatlichen Richters im europäischen Rechtsgefüge bekräftigt sowie in der Entschließung des Parlaments aus dem Jahr 2005 zur Wettbewerbspolitik (9) und in einer kürzlich angenommenen Entschließung des Rates (10). Die zuständigen Beamten sollten eine Unterweisung in Fragen des Gemeinschaftsrechts im Allgemeinen und der Binnenmarktvorschriften im Besonderen erhalten.

(13)

Eine effektive Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften und geeignete Maßnahmen zur Lösung der sich für Bürger und Unternehmen stellenden Probleme sind von entscheidender Bedeutung, damit Bürger und Unternehmen die ihnen durch den Vertrag garantierten Freiheiten auch in Anspruch nehmen können. Aufbauend auf der im Bereich Problemlösung bereits praktizierten Zusammenarbeit, insbesondere im Rahmen von SOLVIT (11), sollten die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission die Kapazität der Problemlösungsmechanismen ausbauen, sei es bei den nationalen Gerichten, sei es durch außergerichtliche Verfahren, um eine wirksame Rechtsdurchsetzung zu gewährleisten. Wichtig ist, dass den Umständen nachgegangen wird, die zu den jeweiligen Problemen geführt haben.

(14)

Es ist eine kontinuierliche Überwachung und Bewertung der nationalen Rechtsvorschriften erforderlich, die es ermöglicht, die effektive Anwendung der Binnenmarktvorschriften in der Praxis zu überprüfen und zu ermitteln, welche Bestimmungen Bürger und Unternehmen davon abhalten könnten, die aus den betreffenden Vorschriften erwachsenden Möglichkeiten in vollem Umfang zu nutzen. Entsprechende Arbeiten sollten in allen Mitgliedstaaten systematischer durchgeführt werden.

(15)

Neuere Eurobarometer-Umfragen (12) wie auch an die Informations- und Problemlösungsdienste der Kommission gerichtete Anfragen zeigen, dass es erforderlich ist, Bürger und Unternehmen besser über ihre Rechte im Binnenmarkt aufzuklären, damit sie diese auch in der Praxis wahrnehmen können. Darüber hinaus sollte es Bürgern und Unternehmen ermöglicht werden, Hilfe bei der Ausübung dieser Rechte in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Stakeholdern dafür sorgen, dass praktische Informationen und Beratungsangebote bereitgestellt werden zu Themen, die für Bürger und Unternehmen von Interesse sind, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, studieren, arbeiten, ein Unternehmen gründen oder Waren oder Dienstleistungen anbieten wollen.

(16)

Im Anhang dieser Empfehlung sind Maßnahmen aufgeführt, die die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Empfehlung treffen könnten. Darüber hinaus enthält der Anhang eine Liste von in einigen Mitgliedstaaten bereits eingeführten Praktiken, an die die Maßnahmenempfehlungen anknüpfen. Es ist davon auszugehen, dass die empfohlenen Maßnahmen, auch wenn sie zum Teil zunächst Kosten verursachen können, letztlich Einsparungen bewirken werden, beispielsweise durch die Straffung nationaler Verwaltungsverfahren, und langfristig zu einem besseren Funktionieren des Binnenmarktes beitragen und damit Verbrauchern wie Unternehmen zum Nutzen gereichen dürften.

(17)

Die Fortschritte in der Umsetzung dieser Empfehlung sollten in enger Zusammenarbeit zwischen Kommission und Mitgliedstaaten überwacht werden, unter anderem im Rahmen der im Beratenden Ausschuss für den Binnenmarkt (IMAC) auf der Grundlage von Benchmarks und Indikatoren geführten Erörterungen. Damit die Kommission vier Jahre nach Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union deren Auswirkungen bewerten kann, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission drei Jahre nach Veröffentlichung der Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union Berichte über die zur Umsetzung der Empfehlung getroffenen Maßnahmen vorlegen —

EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN:

1.

eine Instanz für die Binnenmarktkoordinierung zu schaffen und zu konsolidieren, die eine effiziente Abstimmung innerhalb der für Binnenmarktfragen zuständigen Stellen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene wie auch zwischen diesen Stellen fördert und innerhalb der Verwaltung als Anlaufstelle für Binnenmarktfragen fungiert;

2.

durch eine ausreichende Ressourcenallokation eine aktive Zusammenarbeit zwischen den für Binnenmarktfragen zuständigen Verwaltungsbehörden in den einzelnen Mitgliedstaaten wie auch mit der Kommission zu fördern;

3.

alle für eine bessere Umsetzung binnenmarktrelevanter Richtlinien erforderlichen Maßnahmen zu treffen;

4.

die Arbeiten der Kommission in den Bereichen Marktüberwachung und Erhebung einschlägiger Daten zu unterstützen, indem sie einen aktiven Beitrag zu den entsprechenden Arbeiten auf Gemeinschaftsebene leisten und gegebenenfalls ähnliche Aktivitäten auf nationaler Ebene ins Auge fassen;

5.

dafür zu sorgen, dass nationale Behörden und Beamte über eine ausreichende Kenntnis des Gemeinschaftsrechts im Allgemeinen und der Binnenmarktvorschriften im Besonderen verfügen, um die Binnenmarktvorschriften effizient anwenden und ihnen — soweit relevant — bei der Ausarbeitung und Einführung neuer nationaler Rechtsvorschriften Rechnung tragen zu können;

6.

eine zeitnahe und effiziente Lösung der Probleme, mit denen sich Bürger und Unternehmen bei der Ausübung ihrer Binnenmarktrechte konfrontiert sehen, zu ermöglichen und zu fördern, indem sie allgemein Maßnahmen zur besseren Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften treffen und insbesondere dafür sorgen, dass die Justizangehörigen über eine ausreichende Kenntnis des Gemeinschaftsrechts einschließlich Binnenmarktvorschriften verfügen, und indem sie Problemlösungsmechanismen in geeigneter Weise unterstützen;

7.

die nationalen Rechtsvorschriften regelmäßig einer Bewertung zu unterziehen, um zu gewährleisten, dass den Binnenmarktvorschriften in vollem Umfang nachgekommen wird, und dabei zu prüfen, inwieweit die in den geltenden Binnenmarktvorschriften vorgesehenen Ausnahmen und abweichenden Regelungen in Anspruch genommen werden;

8.

Unternehmen und Bürger besser mit praktischen Informationen über Binnenmarktfragen zu versorgen;

9.

die im Anhang genannten Maßnahmen und Praktiken zu prüfen und — unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen institutionellen Traditionen — diejenigen Praktiken einzuführen, die eine Optimierung der Funktionsweise des Binnenmarktes bewirken werden oder erwarten lassen und die sich am besten zur Umsetzung dieser Empfehlung eignen;

10.

in Zusammenarbeit mit der Kommission und anderen Mitgliedstaaten die Umsetzung dieser Empfehlung zu überwachen, die Kommission regelmäßig über die zur Umsetzung der Empfehlung getroffenen Maßnahmen zu unterrichten und der Kommission drei Jahre nach Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union einen Abschlussbericht vorzulegen.

Brüssel, den 29. Juni 2009

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  KOM(2007) 724 endg. vom 20.11.2007.

(2)  Im Zeitraum 1992—2006 hat sich das BIP der Gemeinschaft um 2,15 % erhöht; gleichzeitig wurden 2,75 Mio. zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen; der innergemeinschaftliche Handel hat zwischen 1995 und 2005 um 30 % zugenommen (SEK(2007) 1521 vom 20.11.2007).

(3)  Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen: „Instruments for a modernised single market policy“ (SEK(2007) 1518 vom 20.11.2007).

(4)  Schnellwarnsystem für gefährliche Non-Food-Produkte.

(5)  Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel.

(6)  ABl. L 98 vom 16.4.2005, S. 47.

(7)  KOM(2007) 502 endg. vom 5.9.2007.

(8)  KOM(2007) 727 endg. vom 20.11.2007.

(9)  Entschließung des Europäischen Parlaments zur Rolle des einzelstaatlichen Richters im europäischen Rechtsgefüge (INI/2007/2027 vom 9.7.2008); Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik 2004 (INI/2005/2209 vom 20.3.2006).

(10)  Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 28. Oktober 2008 (14757/08).

(11)  Mitteilung der Kommission: „Eine wirksame Problemlösung im Binnenmarkt („SOLVIT“)“ (KOM(2001) 702 endg. vom 27.11.2001).

(12)  http://ec.europa.eu/internal_market/strategy/index_de.htm#061204


ANHANG

Maßnahmen und Praktiken zur Optimierung der Funktionsweise des Binnenmarktes

1.   MASSNAHMEN ZUR GEWÄHRLEISTUNG EINER BESSEREN ABSTIMMUNG IN BINNENMARKTFRAGEN

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, folgende Maßnahmen zu treffen:

a)

einer neu einzurichtenden oder bereits bestehenden Stelle innerhalb der nationalen Verwaltung die Zuständigkeit für die Abstimmung in Binnenmarktfragen zu übertragen;

b)

die Abstimmung zwischen Ministerien und Regierungsstellen in Binnenmarktfragen sicherzustellen;

c)

die Abstimmung zwischen Ministerien und Regierungsstellen einerseits und regionalen und lokalen Gebietskörperschaften andererseits sowie zwischen den regionalen Gebietskörperschaften untereinander und zwischen den lokalen Gebietskörperschaften untereinander sicherzustellen;

d)

dafür zu sorgen, dass die zuständigen Ministerien, Regierungsstellen und anderen Institutionen den Binnenmarktvorschriften Rechnung tragen;

e)

in Betracht zu ziehen, unter Berücksichtigung der nationalen Verwaltungsstruktur die Zuständigkeiten für verschiedene binnenmarktbezogene Aktivitäten unter dem Dach einer einzigen Behörde zusammenzuführen;

f)

die Umsetzung dieser Empfehlung zu planen, zu überwachen und zu bewerten.

Einschlägige Praktiken der Mitgliedstaaten

Zuständigkeit für die Abstimmung in Binnenmarktfragen

Einige Regierungsstellen nehmen bereits Funktionen wahr, die denen einer Binnenmarktkoordinierungsinstanz nahe kommen. Sie arbeiten in Binnenmarktfragen eng mit anderen Behörden zusammen, gewährleisten die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit den Binnenmarktvorschriften und sind für verschiedene Binnenmarktaktivitäten verantwortlich.

Interministerielle Zusammenarbeit

Im Rahmen interministerieller Arbeitsgruppen zu binnenmarktbezogenen Fragen kommen Vertreter der zuständigen Behörden zusammen.

Vertikale Abstimmung

Es bestehen spezielle Netzwerke, z. B. in den Bereichen öffentliches Auftragswesen oder Marktüberwachung, die regionale und lokale Behörden miteinander verbinden. Diese Netzwerke verfügen über gemeinsame Datenbanken oder Websites.

In die Arbeiten interministerieller Gruppen werden auch Vertreter der regionalen und lokalen Ebene einbezogen, soweit es um sie betreffende Belange geht.

Politische Außenwirkung

Es finden regelmäßig politische Diskussionen über Binnenmarktfragen statt, z. B. in Unterausschüssen der nationalen Regierung.

Das nationale Parlament wirkt aktiv an der Analyse von Binnenmarktfragen mit, z. B. durch Ausarbeitung von Berichten oder Durchführung einschlägiger Untersuchungen.

Gewährleistung der Rechtskonformität

Eine Regierungsstelle gewährleistet die Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften mit den Binnenmarktvorschriften, unter anderem durch Prüfung nationaler Gesetzesvorhaben.

Zusammenführung der Binnenmarktaktivitäten

Bestimmte Regierungsstellen sind für verschiedene binnenmarktbezogene Aktivitäten zuständig, wie etwa SOLVIT, IMI, die Mitteilungen gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (2) oder die Koordinierung der Einrichtung zentraler Anlaufstellen im Rahmen des Binnenmarktpakets für Waren („Goods Package“).

2.   MASSNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND MIT DER KOMMISSION

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, folgende Maßnahmen zu treffen:

a)

auf dauerhafter Basis einschlägige Sprachkurse, Informatikkurse und sonstige Schulungen durchzuführen und die bestehenden Netzwerke sowie die geltenden Datenschutzvorschriften besser bekannt zu machen, um sicherzustellen, dass die gemeinschaftlichen Netzwerke (z. B. das Binnenmarktinformationssystem (IMI), RAPEX, RASFF oder das Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz) auf nationaler Ebene voll funktionsfähig sind;

b)

zwischen den nationalen Verwaltungen einen Austausch von für Binnenmarktfragen zuständigen Beamten zu organisieren, z. B. im Rahmen bestehender Netzwerke;

c)

dafür zu sorgen, dass die aktive Zusammenarbeit zwischen den für Binnenmarktfragen in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständigen Behörden zu einem festen Bestandteil der nationalen Verwaltungskultur wird;

d)

organisatorische Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten in der Lage sind, Informationsanfragen der Kommission zur Anwendung der Binnenmarktvorschriften auf nationaler Ebene, insbesondere im Kontext des EU-Pilotprojekts (3) und der Vertragsverletzungsverfahren, umgehend zu beantworten.

Einschlägige Praktiken der Mitgliedstaaten

Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden

Es besteht eine enge Zusammenarbeit zwischen den nordischen und den baltischen Staaten bei der Marktüberwachung, der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (4) sowie in anderen Binnenmarktfragen.

Es besteht eine Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden in den Bereichen öffentliches Auftragswesen (z. B. im Rahmen des Netzwerks für das öffentliche Auftragswesen) und Marktüberwachung. Die für die Marktüberwachung im Bereich der Sicherheit von Konsumgütern (Non-Food-Produkte) zuständigen nationalen Stellen arbeiten eng im Rahmen des PROSAFE-Netzwerks zusammen. Das ICSMS-System erleichtert die Marktüberwachung bei technischen Produkten.

Verwaltungsaustausch

Die nationalen Wettbewerbsbehörden nehmen an einem Austausch nationaler Beamter im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsnetzes teil.

Mehrere für die Marktüberwachung und für die Durchsetzung von Verbraucherschutzgesetzen zuständige nationale Behörden nehmen an einem Beamtenaustausch im Rahmen des gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichteten Netzwerks zur Verbrauchersicherheit teil.

Unterstützung durch Bereitstellung finanzieller und personeller Ressourcen

Es wurden eigens Teams für den Aufbau des Binnenmarktinformationssystems (IMI) eingesetzt und mit ausreichenden personellen und finanziellen Ressourcen für die landesweite Implementierung des IMI ausgestattet.

Aus- und Fortbildung

Vertreter der nationalen Behörden bilden, nachdem sie selbst von der Kommission geschult wurden, andere Mitglieder des IMI-Netzwerks auf nationaler Ebene aus. Dieses System funktioniert am besten, wenn die Ausbildungsfunktion Bestandteil der Stellenbeschreibung der betreffenden Beamten ist.

3.   MASSNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER UMSETZUNG DER BINNENMARKTVORSCHRIFTEN

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, folgende Maßnahmen zu treffen:

a)

die Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Binnenmarktrichtlinien auf nationaler Ebene frühzeitig und effektiv vorzubereiten;

b)

sicherzustellen, dass alle betroffenen Beamten eng zusammenarbeiten, und es zu ermöglichen, dass die für die Umsetzung und Anwendung einer Richtlinie auf nationaler Ebene zuständigen Beamten auch in die Verhandlungen über die betreffende Richtlinie einbezogen werden;

c)

die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Verwaltungen und den nationalen, regionalen und nachgeordneten Volksvertretungen sowie den an der Umsetzung beteiligten regionalen und lokalen Gebietsköperschafen zu verbessern und ihnen bei Bedarf sämtliche relevanten Informationen über Verhandlungen und Umsetzungsprozess zur Verfügung zu stellen;

d)

die Stakeholder — soweit sinnvoll — während des Umsetzungsprozesses über den Binnenmarkt betreffende Legislativvorschläge zu informieren, die für Unternehmen und Bürger von Interesse sein könnten;

e)

dafür zu sorgen, dass keine zusätzlichen Bestimmungen vorgesehen werden, die für die Umsetzung einer Richtlinie nicht erforderlich sind (7);

f)

den Dialog mit der Kommission über die Umsetzung der Binnenmarktrichtlinien zu fördern unter Nutzung verschiedenster Instrumente, wie etwa Entsprechungstabellen, mit dem Ziel, Transparenz und Benutzerfreundlichkeit der nationalen Rechtsvorschriften zu erhöhen.

Einschlägige Praktiken der Mitgliedstaaten

Frühzeitige Vorbereitung

Bei Vorlage eines Richtlinienvorschlags durch die Kommission werden nationale Folgenabschätzungen erstellt. Diese umfassen eine detaillierte Analyse der Auswirkungen für den betreffenden Mitgliedstaat und zeigen die potenziellen Auswirkungen der Umsetzung bzw. Anwendung auf. Die Folgenabschätzungen werden während des gesamten Umsetzungsprozesses regelmäßig aktualisiert.

Kontinuität

Es wird eine enge Zusammenarbeit zwischen den an der Aushandlung, Umsetzung und Durchsetzung von Richtlinien beteiligten Beamten sichergestellt. Die Notwendigkeit einer derartigen Kontinuität wird in nationalen Umsetzungsleitlinien verdeutlicht.

Zusammenarbeit mit den Parlamenten

Den nationalen Parlamenten werden frühzeitig und regelmäßig Informationen über die Entwicklungen bezüglich der Umsetzung von Gemeinschaftsrichtlinien übermittelt, unter anderem in Form eines vierteljährlichen Umsetzungsanzeigers.

Zusammenarbeit mit regionalen und lokalen Gebietskörperschaften

Beamte regionaler oder nachgeordneter Stellen werden in die Arbeiten interministerieller Gruppen für die Koordinierung der Umsetzung einbezogen.

Es werden Schulungsveranstaltungen und Konferenzen zum Umsetzungsprozess für alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung und für nichtstaatliche Organisationen durchgeführt.

Kommunikation mit den Stakeholdern

Die Öffentlichkeit hat über das Internet Zugang zu einer Umsetzungsdatenbank in vereinfachter Form. Informationen über die Umsetzungsfortschritte werden auf den Websites der Ministerien verfügbar gemacht, und im Internet wird eine Liste der nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinien veröffentlicht.

Die nationalen Behörden sind verpflichtet, spätestens zwölf Wochen vor Inkrafttreten neuer Umsetzungsvorschriften einschlägige Informationen für die Bürger bereitzustellen.

Vermeidung unnötiger zusätzlicher

Es bestehen spezielle Risikomanagement- und Risikokontrollverfahren, die gewährleisten, dass bei der Umsetzung von Richtlinien keine offenkundig unnötigen zusätzlichen Maßnahmen getroffen werden. Beispielsweise nimmt ein eigens für diesen Zweck eingesetzter Regierungsausschuss eine systematische Kontrolle nationaler Umsetzungsentwürfe vor, die über die Richtlinienanforderungen hinausgehen.

Entsprechungstabellen

Für Informations- und Prüfzwecke werden Entsprechungstabellen erstellt.

4.   MASSNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER ÜBERWACHUNG VON MÄRKTEN UND SEKTOREN MIT DEM ZIEL, EIN ETWAGIES MARKTVERSAGEN FESTZUSTELLEN

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, folgende Maßnahmen zu treffen:

a)

qualitative und quantitative Informationen über überwachte Märkte und Sektoren zu sammeln, die beispielsweise aus von Wissenschaftlern, Beratungsunternehmen oder Stakeholdern durchgeführten Marktanalysen oder aus Datenerhebungen der nationalen statistischen Ämter oder Beschwerdestellen stammen;

b)

lokale Informationsquellen zu ermitteln und die Einbindung lokaler Stakeholder in den Marktüberwachungsprozess zu fördern, z. B. durch Konsultationen auf lokaler Ebene oder durch Zusammenkünfte von Kommissionsvertretern mit wichtigen lokalen Stakeholdern;

c)

sich an den Überwachungsarbeiten zu spezifischen Aspekten zu beteiligen, wie etwa an Wettbewerbsanalysen, ordnungspolitischen Bewertungen oder Datensammlungen zum Funktionieren der Verbrauchermärkte (z. B. durch regelmäßige Erhebung der Durchschnittspreise vergleichbarer Konsumgüter und Dienstleistungen, Klassifikation von Verbraucherbeschwerden und Entwicklung geeigneter Indikatoren zur Messung der Qualität der Durchsetzungsmechanismen).

Einschlägige Praktiken der Mitgliedstaaten

Sammlung von Informationen

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission Informationen über die überwachten Märkte und Sektoren zur Verfügung (z. B. im Kontext der Marktüberwachung im Einzelhandel).

Spezifische Aspekte der Überwachung

Die Überwachung erfolgt auch aus der Verbraucherperspektive (z. B. jährliche Veröffentlichung eines Indexes der Verbrauchersituation, wobei 57 Märkte in einem Rating einander gegenübergestellt werden — eine Methode, die von anderen Mitgliedstaaten übernommen wurde) oder aus der Wettbewerbsperspektive (z. B. Monitoring eines nationalen Einzelhandelssektors unter Wettbewerbsgesichtspunkten).

Überwachung auf nationaler Ebene

Im Rahmen einer Pilotmaßnahme wurde in enger Zusammenarbeit mit der Kommission ein Screening durchgeführt, um festzustellen, ob die Kommissionsmethodik auch auf Länderebene angewandt werden kann, und um Orientierungen für eingehendere Analysen in den Mitgliedstaaten vorzugeben.

5.   MASSNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER ANWENDUNG DER BINNENMARKTVORSCHRIFTEN

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, folgende Maßnahmen zu treffen, deren Adressaten die für die Anwendung der Binnenmarktvorschriften zuständigen Beamten sind:

a)

bei Dienstantritt Schulungsmaßnahmen zum Gemeinschaftsrecht im Allgemeinen und zu den Binnenmarktvorschriften im Besonderen vorzusehen;

b)

Programme für ein kontinuierliches „Training on the Job“ in Fragen des Gemeinschaftsrechts im Allgemeinen und der Binnenmarktvorschriften im Besonderen einzuführen;

c)

eine praktische Unterweisung und Beratung zu den Binnenmarktvorschriften und ihrer Anwendung vorzusehen.

Einschlägige Praktiken der Mitgliedstaaten

Aus- und Fortbildung

Für Beamte werden obligatorische Schulungen zum Gemeinschaftsrecht organisiert, beispielsweise als integraler Bestandteil der Vorbereitung auf eine Laufbahn in der öffentlichen Verwaltung. Es werden Pflichtseminare zu Fragen der öffentlichen Verwaltung, einschließlich einer Einführung in Fragen des Gemeinschaftsrechts, veranstaltet.

Kontinuierliches „Training on the Job“

Es werden Schulungen in Form von Online-Modulen zu Gemeinschafts- und Binnenmarktthemen angeboten. Es werden regelmäßig erscheinende Newsletters erstellt. Innerhalb der nationalen Verwaltung werden Konferenzen oder regelmäßige Schulungsveranstaltungen abgehalten.

Es werden spezielle Binnenmarkt-Fortbildungsprogramme für Beamte angeboten.

Praktische Unterweisung und Beratung

Ein spezieller Binnenmarkt-Leitfaden ermöglicht es den nationalen Beamten, ihre Kenntnisse und Qualifikationen zu verbessern. Außerdem werden detaillierte Leitlinien zur gegenseitigen Anerkennung — als Folgemaßnahme zur Verabschiedung des „Goods Package“ — ausgearbeitet.

Es wurde ein spezieller Helpdesk eingerichtet, der binnenmarktbezogene Anfragen von Beamten bearbeitet.

Auf den Websites der nationalen Ministerien werden in Form erläuternder Hinweise zum besseren Verständnis und zur Auslegung von Rechtsakten spezifische Informationen zu deren Anwendung veröffentlicht.

Ausbildung und Prüfungen zu Gemeinschaftsrecht und Binnenmarktvorschriften

Das Gemeinschaftsrecht ist obligatorischer Teil der Juristenausbildung.

Vor Antritt einer Stelle in der öffentlichen Verwaltung müssen Beamte eine Prüfung ablegen, die unter anderem Gemeinschaftsrecht und Binnenmarktvorschriften zum Gegenstand hat.

6.   MASSNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER DURCHSETZUNG DER BINNENMARKTSVORSCHRIFTEN UND ZUR STÄRKUNG DER PROBLEMLÖSUNGSMECHANISMEN

1.   Außergerichtliche Problemlösungsmechanismen

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, folgende Maßnahmen zu treffen:

a)

dafür zu sorgen, dass für Bürger und Unternehmen transparente, einfache und kostengünstige Verfahren für eine alternative Streitbeilegung (ADR) bestehen;

b)

sich an Problemlösungsmechanismen auf Gemeinschaftsebene, wie SOLVIT und dem EU-Pilotprojekt, zu beteiligen und einen aktiven Beitrag zu deren Funktionieren und Weiterentwicklung zu leisten, insbesondere durch Bereitstellung ausreichender Ressourcen;

c)

Bürgern und Unternehmen auf Websites zu Binnenmarktthemen ausreichende Informationen über bestehende Problemlösungsmechanismen auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene zur Verfügung zu stellen;

d)

die Ursachen der Probleme in Angriff zu nehmen, die eine Inanspruchnahme der Problemlösungsmechanismen erforderlich machen.

2.   Nationale Justiz

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, folgende Maßnahmen zu treffen:

a)

Richtern bei Dienstantritt eine Grundausbildung zum Gemeinschaftsrecht im Allgemeinen und zu den Binnenmarktvorschriften im Besonderen zu vermitteln und Programme für ein kontinuierliches „Training on the Job“ anzubieten, unter anderem über das European Judicial Training Network (Europäisches Netzwerk für die Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten) (8), das den Austausch von Richtern organisiert und finanziert;

b)

für einen leichten Zugang zu umfassenden, aktuellen Informationen über binnenmarktrelevante Rechtsvorschriften und die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu sorgen, unter anderem über das künftige e-Justiz-Portal (9) der Gemeinschaft, das als zentrale (elektronische) Anlaufstelle für Informationen über die Justizsysteme in Europa und für den Zugang zu europäischen Verfahren dienen wird;

c)

die nationalen Gerichte dazu anzuhalten, Informationen über wichtige nationale Urteile im Bereich Binnenmarkt zu sammeln und verfügbar zu machen, insbesondere nationale Urteile, die sich auf Vorabentscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften stützen.

Einschlägige Praktiken der Mitgliedstaaten

ADR-Mechanismen

Es wurde ein Netz kleinerer, für kleinere Streitigkeiten zuständiger Zivilgerichte geschaffen, das eine raschere, effizientere und kostengünstigere Streitbeilegung ermöglichen soll. Dabei kommen sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Verfahren in Betracht.

Beteiligung an gemeinschaftlichen ADR-Mechanismen

Hat eine zuständige nationale Behörde nicht in zufrieden stellender Weise kooperiert, befassen die SOLVIT-Zentren — im Bemühen um eine Lösung — in zweiter Instanz eine höhere Verwaltungsebene mit den betreffenden Fällen.

Information über ADR-Mechanismen

Die Inanspruchnahme von SOLVIT wird durch eine engere Zusammenarbeit mit den Stakeholder-Gruppen und durch die Versendung von Informationsblättern an die betreffenden Gruppen gefördert.

Aus- und Fortbildung

Das Justizministerium organisiert spezielle Fortbildungslehrgänge für Richter zum Thema Binnenmarktvorschriften.

Die Teilnahme an Fortbildungsprogrammen zum Gemeinschaftsrecht ist für angehende Richter obligatorisch.

Leichter Zugang zu Informationen

Von einer speziell für Binnenmarktvorschriften zuständigen Stelle in einem nationalen Ministerium werden Zusammenfassungen der einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsprechung erstellt und für Angehörige des Justizwesens verfügbar gemacht.

Zusammenfassungen wichtiger Urteile werden in einem entsprechenden Bulletin veröffentlicht.

Weitergabe von Informationen zu wichtigen nationalen Urteilen zur Anwendung der Binnenmarktvorschriften

Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, über das Gemeinschaftsrecht betreffende wichtige Urteile und Vorabentscheidungen zu informieren. Die entsprechenden Texte werden in einem Newsletter veröffentlicht.

7.   MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG EINER REGELMÄSSIGEN BEWERTUNG DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, folgende Maßnahmen zu treffen:

a)

einen systematischen Ansatz für die Überwachung und Bewertung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Binnenmarktvorschriften zu entwickeln mit dem Ziel, etwaige Unstimmigkeiten in der Anwendung aufzudecken, unter anderem durch Konsultationen mit den Stakeholdern, Feedback im Rahmen der bestehenden Problemlösungsmechanismen usw.;

b)

soweit möglich, die bestehenden nationalen Vorschriften und Verwaltungspraktiken zu überprüfen, etwaige Bestimmungen zu ermitteln, die Bürger und Unternehmen daran hindern könnten, die sich mit dem Binnenmarkt bietenden Chancen in vollem Umfang zu nutzen, und den nationalen Rechtsrahmen, soweit erforderlich, anzupassen;

c)

organisatorische Maßnahmen zu treffen, die eine genaue Verfolgung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gewährleisten, und in diesem Kontext regelmäßig zu bewerten, ob die nationalen Rechtsvorschriften und Verwaltungspraktiken mit den Binnenmarktvorschriften vereinbar sind.

Einschlägige Praktiken der Mitgliedstaaten

Bewertung der Umsetzung

Zur Überwachung der Umsetzung der Binnenmarktrichtlinien sind Ex-post-Folgenabschätzungsberichte und Audits geplant.

Es wird ein systematischer Konsultationsprozess mit den Stakeholdern eingeführt, in dessen Rahmen erörtert wird, wie (und ob) der jeweils analysierte Komplex von Binnenmarktvorschriften umgesetzt wird und wie sich dies für Unternehmen und Bürger auswirkt.

Überprüfung der nationalen Vorschriften und Verfahren

Es werden umfassende Überprüfungen der nationalen Rechtsvorschriften im Bereich des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs vorgenommen.

Prüfung der Auswirkungen der Vorabentscheidungen des Gerichtshofs

Die nationalen Behörden analysieren systematisch, ob neuere Gerichtshofsurteile eine Änderung nationaler Rechtsvorschriften erforderlich machen.

8.   MASSNAHMEN ZUR BESSEREN AUFKLÄRUNG DER BÜRGER UND UNTERNEHMEN ÜBER IHRE RECHTE IM BINNENMARKT

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, folgende Maßnahmen zu treffen:

a)

die gemeinschaftlichen Informationsdienste (10) besser bekannt zu machen und ihre Inanspruchnahme zu fördern, sowohl innerhalb der nationalen Verwaltung als auch darüber hinaus auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, im Einklang mit den Arbeiten der Kommission, insbesondere im Bereich der Binnenmarkt-Unterstützungsdienste (SMAS);

b)

eine bessere Koordinierung zwischen den für die gemeinschaftlichen Informationsdienste zuständigen nationalen Kontaktstellen zu gewährleisten;

c)

praktische Informationen über Rechte und Pflichten im Binnenmarkt in anderen Sprachen verfügbar und über eine Internetseite leicht zugänglich zu machen und alle einschlägigen nationalen und gemeinschaftlichen Portale mit binnenmarktbezogenen Informationen durch deutlich sichtbare Querverweise miteinander zu verknüpfen, insbesondere über das Portal „Europa für Sie“;

d)

Informationskampagnen- und -programme zu Nutzen und Chancen des Binnenmarktes durchzuführen.

Einschlägige Praktiken der Mitgliedstaaten

Förderung der gemeinschaftlichen Informationsdienste

Den am stärksten betroffenen Stakeholder-Gruppen werden über Internet, Broschüren, Faltblätter, Seminare und Sensibilisierungskampagnen gezielte Informationen zur Verfügung gestellt.

Koordinierung der gemeinschaftlichen Informationsdienste auf nationaler Ebene

Im Rahmen einer Koordinierungsgruppe kommen Vertreter von Europe Direct, Enterprise Europe Network, Eurojus, der Europäischen Verbraucherzentren (EVZ-Netz) und der FIN-NET-Kontaktstellen zusammen.

Leicht zugängliche Informationen

Auf horizontalen e-Government-Portalen, nationalen Websites zu Gemeinschaftsthemen und spezifischen Websites für Bürger und Unternehmen wird eine Fülle binnenmarktbezogener Informationen und Hinweise für ausländische Staatsangehörige und Unternehmen sowie für Inländer, die ins Ausland gehen möchten, bereitgestellt.

Es soll eine nationale Online-Informationsressource zum Binnenmarkt aufgebaut werden. Sie soll von einer Behörde eingerichtet und von allen anderen beteiligten Stellen gepflegt werden.

Informationskampagnen

Es wird ein Informationsprogramm zum Binnenmarkt ausgearbeitet, in dessen Rahmen die Bereitstellung von Informationsmaterialien, die Durchführung von Schulungen sowie öffentliche Vorträge geplant sind, um Bürger und Unternehmen über die sich mit dem Binnenmarkt bietenden Chancen aufzuklären.


(1)  Richtlinie vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37).

(2)  Verordnung vom 7. Dezember 1998 über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 8).

(3)  Im April 2008 ist in 15 Mitgliedstaaten die Testphase des „EU-Pilotprojekts“ angelaufen. Ziel des Projekts ist es, den Zeitraum für die Bearbeitung von Anfragen und Beschwerden, die die korrekte Auslegung und Umsetzung des Gemeinschaftsrechts betreffen, durch Einführung einer informelleren Arbeitsmethode zwischen Kommission und Mitgliedstaaten zu verkürzen.

(4)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.

(5)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(6)  ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.

(7)  Unbeschadet der Umsetzung von Vorschriften zur Festlegung von Mindestanforderungen durch Richtlinien, die aufgrund gemeinsamer Befugnisse im Einklang mit dem EG-Vertrag (insbesondere Artikel 137 EG-Vertrag) erlassen wurden.

(8)  http://www.ejtn.net/www/en/html/index.htm

(9)  Das europäische e-Justiz-Portal wird am 14. Dezember 2009 in Betrieb genommen.

(10)  Unter anderem Europe Direct, Wegweiserdienst für die Bürger, Europa für Sie, EURES, Europäische Verbraucherzentren, Enterprise Europe Network.


Berichtigungen

7.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/27


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 407/2009 der Kommission vom 14. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

( Amtsblatt der Europäischen Union L 123 vom 19. Mai 2009 )

Auf Seite 5 erhält der Anhang folgende Fassung:

„ANHANG

„ANHANG

Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D

1.

Die in den Anhängen A, B, C und D aufgeführten Arten werden bezeichnet

a)

mit dem Namen der Art oder

b)

als Gesamtheit der einem höheren Taxon (Ordnungsstufe der Systematik) oder einem bestimmten Teil desselben angehörenden Arten.

2.

Die Abkürzung ‚spp.‘ wird zur Bezeichnung aller Arten eines höheren Taxons verwendet.

3.

Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder Klassifikation.

4.

Im Anhang A fett gedruckte Arten sind dort im Einklang mit ihrem Schutz gemäß der Richtlinie 79/409/EWG des Rates (‚Vogelschutz-Richtlinie‘) oder der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (‚Habitat-Richtlinie‘) aufgenommen.

5.

Für Pflanzentaxa unterhalb des Artniveaus werden folgende Abkürzungen

a)

‚ssp.‘ für Unterart;

b)

‚var.‘ für Varietät;

c)

‚fa‘ für Forma (Abart).

6.

Die Zeichen ‚(I)‘, ‚(II)‘, ‚(III)‘ nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons betreffen die Anhänge des Übereinkommens, in denen die betreffenden Arten entsprechend den Anmerkungen 7 bis 9 erwähnt sind. Ist keines dieser Zeichen angegeben, so sind die betreffenden Arten in keinem Anhang des Übereinkommens erwähnt.

7.

Die Angabe von ‚(I)‘ nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass die betreffende Art oder das betreffende Taxon in Anhang I des Übereinkommens steht.

8.

Die Angabe von ‚(II)‘ nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass die betreffende Art oder das betreffende höhere Taxon in Anhang II des Übereinkommens steht.

9.

Die Angabe von ‚(III)‘ nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass die betreffende Art oder das betreffende Taxon in Anhang III des Übereinkommens steht. In diesem Fall ist auch das Land, für das die Art oder das höhere Taxon in den Anhang III aufgenommen wurde, angegeben.

10.

Hybride können unter der Voraussetzung in die Anhänge aufgenommen werden, dass sie in der freien Natur unterscheidbare und stabile Populationen bilden. Hybride Tiere, bei denen in den vier vorhergehenden Generationen in direkter Linie ein oder mehrere Exemplare einer Art der Anhänge A oder B vorkommen, fallen wie reine Arten unter die Verordnung, auch wenn die betreffende Hybridart nicht ausdrücklich in den Anhängen aufgeführt ist.

11.

Wird eine Art in Anhang A, B oder C aufgenommen, so werden auch alle Teile und Erzeugnisse dieser Arten in denselben Anhang aufgenommen, sofern die betreffende Art nicht mit der Anmerkung versehen ist, dass nur bestimmte Teile und Erzeugnisse aufgenommen werden. In Übereinstimmung mit Artikel 2 Buchstabe t dieser Verordnung bezeichnet das Zeichen ‚#‘ vor einer Zahl neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons in Anhang B oder C Teile oder Erzeugnisse, die in diesem Zusammenhang zu den Zwecken der Verordnung wie folgt gekennzeichnet sind:

#1

Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:

a)

Samen, Sporen und Pollen (einschließlich Pollinien),

b)

In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden,

c)

Schnittblumen von künstlich vermehrten Pflanzen und

d)

Früchte sowie Teile und Erzeugnisse aus solchen, welche von künstlich vermehrten Pflanzen der Gattung Vanilla stammen.

#2

Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:

a)

Samen und Pollen und

b)

fertige Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit.

#3

Bezeichnet ganze oder in Scheiben geschnittene Wurzeln oder Teile davon.

#4

Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:

a)

Samen, ausgenommen aus mexikanischen Kakteen aus Mexiko, und Pollen,

b)

In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden,

c)

Schnittblumen von künstlich vermehrten Pflanzen,

d)

Früchte sowie Teile und Erzeugnisse aus solchen, welche von außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets eingebürgerten oder von künstlich vermehrten Pflanzen stammen, und

e)

einzelne Stammglieder (Scheiben) sowie Teile und Erzeugnisse davon aus außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets eingebürgerten oder künstlich vermehrten Exemplaren der Gattung Opuntia, Untergattung Opuntia.

#5

Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz und Furnierblätter.

#6

Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz und Furnierblätter sowie Sperrholz.

#7

Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Holzschnitzel, Pulver und Extrakte.

#8

Bezeichnet unterirdische Teile (z. B. Wurzeln, Rhizome): im Ganzen, Teile oder pulverisiert.

#9

Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen: solche mit der Kennzeichnung: ‚Hergestellt aus Hoodia spp.-Material aus kontrollierter Ernte und Erzeugung in Zusammenarbeit mit der CITES-Vollzugsbehörde von Botsuana/Namibia/Südafrika auf der Grundlage des Abkommens Nr. BW/NA/ZA xxxx‘.

#10

Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz, Furnierblätter, einschließlich Rohlinge, die zur Anfertigung von Bogen für Streichinstrumente verwendet werden.

#11

Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz, Pulver und Extrakte.

12.

Da von keinem höheren Pflanzentaxon in Anhang A erwähnt wird, dass für seine Hybride Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Geltung hat, können künstlich vermehrte Hybride aus einer oder mehreren Arten oder Taxa mit einer Bescheinigung der künstlichen Vermehrung in den Verkehr gebracht werden und fallen Samen und Pollen (einschließlich Pollinien), Schnittblumen, In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in flüssigem oder festem Medium dieser Hybriden, die in sterilen Behältern befördert werden, nicht unter die Verordnung.

13.

Die Abfallprodukte Urin, Kot und Ambra, die ohne Zutun des Menschen vom betreffenden Tier abgeschieden werden, fallen nicht unter die Verordnung.

14.

Hinsichtlich der in Anhang D genannten Tierarten gelten die Bestimmungen nur für lebende Exemplare und ganze oder größtenteils ganze tote Exemplare, mit Ausnahme der Taxa, die wie folgt gekennzeichnet sind, um deutlich zu machen, dass die Bestimmungen auch für Teile und Erzeugnisse aus solchen gekennzeichnet sind:

§ 1

Ganze oder weitgehend ganze rohe oder gegerbte Häute.

§ 2

Federn oder Häute oder sonstige Teile, die Federn enthalten.

15.

Hinsichtlich der in Anhang D erwähnten Pflanzenarten gelten die Bestimmungen nur für lebende Exemplare mit Ausnahme von Taxa, denen folgende Angabe zugeordnet ist, um deutlich zu machen, dass sie auch für andere Teile und Erzeugnisse gelten:

§ 3

Getrocknete und frische Pflanzen gegebenenfalls einschließlich Blätter, Wurzeln/Wurzelstöcke, Stämme, Samen/Sporen, Rinde und Früchte.

§ 4

Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz und Furnierblätter.

 

Anhang A

Anhang B

Anhang C

Deutsche Bezeichnung

FAUNA

CHORDATA (CHORDATIERE)

MAMMALIA

 

 

 

Säugetiere

ARTIODACTYLA

 

 

 

PAARHUFER

Antilocapridae

 

 

 

Gabelböcke

Antilocapra americana (I) (Nur die Population Mexikos; andere Populationen sind nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt.)

 

 

Niederkalifornischer Gabelbock

Bovidae

 

 

 

Hornträger

Addax nasomaculatus (I)

 

 

Addax oder Mendesantilope

 

Ammotragus lervia (II)

 

Mähnenschaf oder Mähnenspringer

 

 

Antilope cervicapra (III Nepal)

Hirschziegenantilope

 

Bison bison athabascae (II)

 

Waldbison

Bos gaurus (I) (Ausgenommen ist die domestizierte Form von Bos frontalis, für die diese Verordnung nicht gilt.)

 

 

Gaur

Bos mutus (I) (Ausgenommen ist die domestizierte Form von Bos grunniens, für die diese Verordnung nicht gilt.)

 

 

Wildyak

Bos sauveli (I)

 

 

Kouprey

 

 

Bubalus arnee (III Nepal) (Ausgenommen ist die domestizierte Form von Bubalus bubalis, für die diese Verordnung nicht gilt.)

Arni oder Wasserbüffel

Bubalus depressicornis (I)

 

 

Tieflandanoa oder Gemsbüffel

Bubalus mindorensis (I)

 

 

Tamarau, Mindorobüffel

Bubalus quarlesi (I)

 

 

Berganoa

 

Budorcas taxicolor (II)

 

Takin

Capra falconeri (I)

 

 

Markhor oder Schraubenziege

Capricornis milneedwardsii (I)

 

 

China-Serau

Capricornis rubidus (I)

 

 

Roter Serau

Capricornis sumatraensis (I)

 

 

Sumatra-Serau

Capricornis thar (I)

 

 

Himalaya-Serau

 

Cephalophus brookei (II)

 

Brookeducker

 

Cephalophus dorsalis (II)

 

Schwarzrückenducker

Cephalophus jentinki (I)

 

 

Jentinkducker

 

Cephalophus ogilbyi (II)

 

Ogilby-Ducker, Fernando-Po-Ducker

 

Cephalophus silvicultor (II)

 

Gelbrückenducker

 

Cephalophus zebra (II)

 

Zebraducker

 

Damaliscus pygargus pygargus (II)

 

Unterart des Buntbocks

Gazella cuvieri (I)

 

 

Edmi-Gazelle

 

 

Gazella dorcas (III Algerien/ Tunesien)

Dorkas-Gazelle

Gazella leptoceros (I)

 

 

Afrikanische Dünengazelle

Hippotragus niger variani (I)

 

 

Riesen-Rappenantilope

 

Kobus leche (II)

 

Litschi-Wasserbock

Naemorhedus baileyi (I)

 

 

Roter Goral

Naemorhedus caudatus (I)

 

 

Langschwanz-Goral

Naemorhedus goral (I)

 

 

Goral oder Waldziegenantilope

Naemorhedus griseus (I)

 

 

Chinesischer Goral

Nanger dama (I)

 

 

Damagazelle

Oryx dammah (I)

 

 

Säbel-Antilope

Oryx leucoryx (I)

 

 

Weiße Oryx, Arabische Oryx

 

Ovis ammon (II) (Ausgenommen sind Unterarten des Anhangs A.)

 

Argali

Ovis ammon hodgsonii (I)

 

 

Himalayaschaf

Ovis ammon nigrimontana (I)

 

 

Kara-Tau-Argali

 

Ovis canadensis (II) (Nur die Population Mexikos; andere Populationen sind nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt.)

 

Mexikanisches Dickhornschaf

Ovis orientalis ophion (I)

 

 

Zyprisches Mufflon

 

Ovis vignei (II) (Ausgenommen sind Unterarten des Anhangs A.)

 

Steppenschaf, Urial

Ovis vignei vignei (I)

 

 

Afghanisches Steppenschaf

Pantholops hodgsonii (I)

 

 

Tibetantilope, Tschiru, Orongo

 

Philantomba monticola (II)

 

Blauducker, Blauböckchen

Pseudoryx nghetinhensis (I)

 

 

Vietnamesisches Waldrind, Vu-Quang-Rind

Rupicapra pyrenaica ornata (I)

 

 

Abruzzen-Gämse

 

Saiga borealis (II)

 

Mongolische Saiga

 

Saiga tatarica (II)

 

Steppensaiga

 

 

Tetracerus quadricornis (III Nepal)

Vierhorn-Antilope

Camelidae

 

 

 

Kamele

 

Lama glama guanicoe (II)

 

Guanako

Vicugna vicugna (I) (Ausgenommen sind die Populationen von: Argentinien [Population der Provinzen Jujuy und Catamarca und die halbwilden Populationen der Provinzen Jujuy, Salta, Catamarca, La Rioja und San Juan], Bolivien [die gesamte Population], Chile [Population der Primera Región] und Peru [die gesamte Population], die in Anhang B aufgeführt sind.)

Vicugna vicugna (II) (Nur die Populationen von Argentinen (1) [Population der Provinzen Jujuy und Catamarca und die halbwilden Populationen der Provinzen Jujuy, Salta, Catamarca, La Rioja und San Juan], Bolivien (2) [die gesamte Population], Chile (3) [Population der Primera Región] und Peru (4) [die gesamte Population]; alle anderen Populationen sind in Anhang A aufgeführt.)

 

Vikunja

Cervidae

 

 

 

Hirschartige

Axis calamianensis (I)

 

 

Calamian-Hirsch

Axis kuhlii (I)

 

 

Bawean-Schweinshirsch, Kuhlhirsch

Axis porcinus annamiticus (I)

 

 

Hinterindischer Schweinshirsch

Blastocerus dichotomus (I)

 

 

Sumpfhirsch

 

Cervus elaphus bactrianus (II)

 

Bucharahirsch

 

 

Cervus elaphus barbarus (III Algerien/ Tunesien)

Berberhirsch, Atlashirsch

Cervus elaphus hanglu (I)

 

 

Kaschmirhirsch

Dama dama mesopotamica (I)

 

 

Mesopotamischer Damhirsch

Hippocamelus spp. (I)

 

 

Andenhirsche

 

 

Mazama temama cerasina (III Guatemala)

Großmazama

Muntiacus crinifrons (I)

 

 

Schwarzer Muntjak

Muntiacus vuquangensis (I)

 

 

Riesenmuntjak

 

 

Odocoileus virginianus mayensis (III Guatemala)

Mittelamerikanischer Weißwedelhirsch

Ozotoceros bezoarticus (I)

 

 

Pampahirsch

 

Pudu mephistophiles (II)

 

Nordpudu

Pudu puda (I)

 

 

Südpudu

Rucervus duvaucelii (I)

 

 

Barasingha

Rucervus eldii (I)

 

 

Leierhirsch

Hippopotamidae

 

 

 

Flusspferde

 

Hexaprotodon liberiensis (II)

 

Zwergflusspferd

 

Hippopotamus amphibius (II)

 

Flusspferd

Moschidae

 

 

 

Moschustiere

Moschus spp. (I) (Nur die Populationen von Afghanistan, Bhutan, Indien, Myanmar, Nepal und Pakistan; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.)

Moschus spp. (II) (Ausgenommen sind die Populationen von Afghanistan, Bhutan, Indien, Myanmar, Nepal und Pakistan, die in Anhang A aufgeführt sind.)

 

Moschustier

Suidae

 

 

 

Echte Schweine

Babyrousa babyrussa (I)

 

 

Buru-Hirscheber

Babyrousa bolabatuensis (I)

 

 

Bola-Batu-Hirscheber

Babyrousa celebensis (I)

 

 

Nördlicher Sulawesi-Hirscheber

Babyrousa togeanensis (I)

 

 

Togian-Hirscheber

Sus salvanius (I)

 

 

Zwergwildschwein

Tayassuidae

 

 

 

Pekaris

 

Tayassuidae spp. (II) (Ausgenommen sind die Art des Anhangs A und die Populationen von Pecari tajacu in Mexiko und den Vereinigten Staaten, die nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt sind.)

 

Pekaris

Catagonus wagneri (I)

 

 

Chaco-Pekari

CARNIVORA

 

 

 

RAUBSÄUGER

Ailuridae

 

 

 

Kleine Pandas

 

Ailurus fulgens (I)

 

 

Kleiner Panda

Canidae

 

 

 

Hundeartige

 

 

Canis aureus (III Indien)

Goldschakal

Canis lupus (I/II)

(Alle Populationen mit Ausnahme der spanischen Populationen nördlich des Duero und der griechischen Populationen nördlich des 39. Breitengrades. Die Populationen Bhutans, Indiens, Nepals und Pakistans sind in Anhang I verzeichnet; alle anderen Populationen sind in Anhang II aufgeführt.)

Canis lupus (II) (Spanische Populationen nördlich des Duero, griechische Populationen nördlich des 39. Breitengrades)

 

Wolf

Canis simensis

 

 

Abessinischer Wolf

 

Cerdocyon thous (II)

 

Waldfuchs, Maikong

 

Chrysocyon brachyurus (II)

 

Mähnenwolf

 

Cuon alpinus (II)

 

Rothund

 

Lycalopex culpaeus (II)

 

Magellanfuchs

 

Lycalopex fulvipes (II)

 

Darwinfuchs

 

Lycalopex griseus (II)

 

Argentinischer Graufuchs

 

Lycalopex gymnocercus (II)

 

Pampasfuchs

Speothos venaticus (I)

 

 

Waldhund

 

 

Vulpes bengalensis (III Indien)

Bengalfuchs

 

Vulpes cana (II)

 

Afghanfuchs

 

Vulpes zerda (II)

 

Fennek, Wüstenfuchs

Eupleridae

 

 

 

Madagassische Schleichkatzen

 

 

Cryptoprocta ferox (II)

 

Fossa, Frettkatze

 

 

Eupleres goudotii (II)

 

Otterzivette, Mampalon

 

 

Fossa fossana (II)

 

Fanaloka

Felidae

 

 

 

Katzen

 

Felidae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A. Für domestizierte Formen gilt die Verordnung nicht.)

 

Katzen

Acinonyx jubatus (I) (Die jährlichen Ausfuhrquoten für lebende Exemplare und Jagdtrophäen werden wie folgt festgesetzt: Botsuana: 5; Namibia: 150; Simbabwe: 50. Für den Handel mit solchen Exemplaren gilt Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung.)

 

 

Gepard

Caracal caracal (I) (Nur die Population Asiens; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.)

 

 

Karakal, Wüstenluchs

Catopuma temminckii (I)

 

 

Asiatische Goldkatze

Felis nigripes (I)

 

 

Schwarzfußkatze

Felis silvestris (II)

 

 

Wildkatze

Leopardus geoffroyi (I)

 

 

Geoffroy-Katze

Leopardus jacobitus (I)

 

 

Bergkatze

Leopardus pardalis (I)

 

 

Ozelot

Leopardus tigrinus (I)

 

 

Tigerkatze

Leopardus wiedii (I)

 

 

Langschwanzkatze

Lynx lynx (II)

 

 

Eurasischer Luchs

Lynx pardinus (I)

 

 

Pardelluchs

Neofelis nebulosa (I)

 

 

Nebelparder

Panthera leo persica (I)

 

 

Asiatischer Löwe

Panthera onca (I)

 

 

Jaguar

Panthera pardus (I)

 

 

Leopard

Panthera tigris (I)

 

 

Tiger

Pardofelis marmorata (I)

 

 

Marmorkatze

Prionailurus bengalensis bengalensis (I) (Nur die Populationen Bangladeschs, Indiens und Thailands; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.)

 

 

Indische Bengalkatze

Prionailurus iriomotensis (II)

 

 

Iriomoto-Katze

Prionailurus planiceps (I)

 

 

Flachkopfkatze

Prionailurus rubiginosus (I) (Nur die Population Indiens; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.)

 

 

Rostkatze

Puma concolor coryi (I)

 

 

Florida-Puma

Puma concolor costaricensis (I)

 

 

Costa-Rica-Puma

Puma concolor couguar (I)

 

 

Ostamerikanischer Puma

Puma yagouaroundi (I) (Nur die Populationen Mittel- und Nordamerikas; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.)

 

 

Wieselkatze, Jaguarundi

Uncia uncia (I)

 

 

Schneeleopard

Herpestidae

 

 

 

Mangusten

 

 

Herpestes fuscus (III Indien)

Indische Kurzschwanzmanguste

 

 

Herpestes edwardsi (III Indien)

Indischer Mungo

 

 

Herpestes javanicus auropunctatus (III Indien)

Kleiner Mungo

 

 

Herpestes smithii (III Indien)

Indische Rotmanguste

 

 

Herpestes urva (III Indien)

Krabbenmanguste

 

 

Herpestes vitticollis (III Indien)

Halsstreifenmanguste

Hyaenidae

 

 

 

Hyänenartige

 

 

Proteles cristata (III Botsuana)

Erdwolf

Mephitidae

 

 

 

Skunke

 

Conepatus humboldtii (II)

 

Patagonischer Skunk

Mustelidae

 

 

 

Marderartige

Lutrinae

 

 

 

Otter

 

Lutrinae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Otter

Aonyx capensis microdon (I) (Nur die Populationen Kameruns und Nigerias; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.)

 

 

Kleinkrallenotter

Enhydra lutris nereis (I)

 

 

Seeotter

Lontra felina (I)

 

 

Meerotter

Lontra longicaudis (I)

 

 

Südamerika-Fischotter

Lontra provocax (I)

 

 

Südlicher Flussotter

Lutra lutra (I)

 

 

Eurasischer Fischotter

Lutra nippon (I)

 

 

Japanischer Fischotter

Pteronura brasiliensis (I)

 

 

Riesenotter

Mustelinae

 

 

 

Marder i.e.S.

 

 

Eira barbara (III Honduras)

Tayra

 

 

Galictis vittata (III Costa Rica)

Großer Grison

 

 

Martes flavigula (III Indien)

Buntmarder

 

 

Martes foina intermedia (III Indien)

Steinmarder-Unterart

 

 

Martes gwatkinsii (III Indien)

Indischer Charsa

 

 

Mellivora capensis (III Botsuana)

Honigdachs

Mustela nigripes (I)

 

 

Schwarzfußiltis

Odobenidae

 

 

 

Walrosse

 

Odobenus rosmarus (III Kanada)

 

Walross

Otariidae

 

 

 

Ohrenrobben

 

Arctocephalus spp (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Südliche Seebären

Arctocephalus philippii (II)

 

 

Juan-Fernandez-Seebär

Arctocephalus townsendi (I)

 

 

Guadeloupe-Seebär

Phocidae

 

 

 

Hundsrobben

 

Mirounga leonina (II)

 

Südlicher See-Elefant

Monachus spp. (I)

 

 

Mönchsrobben

Procyonidae

 

 

 

Kleinbären

 

 

Bassaricyon gabbii (III Costa Rica)

Schlankbär

 

 

Bassariscus sumichrasti (III Costa Rica)

Mittelamerikanisches Katzenfrett

 

 

Nasua narica (III Honduras)

Nasenbär

 

 

Nasua nasua solitaria (III Uruguay)

Südamerikanischer Nasenbär

 

 

Potos flavus (III Honduras)

Wickelbär

Ursidae

 

 

 

Bären

 

Ursidae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Bären

Ailuropoda melanoleuca (I)

 

 

Riesen-Panda

Helarctos malayanus (I)

 

 

Malayenbär

Melursus ursinus (I)

 

 

Lippenbär

Tremarctos ornatus (I)

 

 

Brillenbär

Ursus arctos (I/II)

(Nur die Populationen Bhutans, Chinas, Mexikos und der Mongolei sowie die Unterart Ursus arctos isabellinus sind in Anhang I aufgeführt; alle anderen Populationen und Unterarten sind in Anhang II aufgeführt.)

 

 

Braunbär

Ursus thibetanus (I)

 

 

Kragenbär

Viverridae

 

 

 

Schleichkatzen

 

 

Arctictis binturong (III Indien)

Binturong

 

 

Civettictis civetta (III Botsuana)

Afrikanische Zibetkatze

 

Cynogale bennettii (II)

 

Mampalon (Otterzivette)

 

Hemigalus derbyanus (II)

 

Mampalon (Otterzivette)

 

 

Paguma larvata (III Indien)

Larvenroller

 

 

Paradoxurus hermaphroditus (III Indien)

Fleckenmusang

 

 

Paradoxurus jerdoni (III Indien)

Jerdon-Musang

 

Prionodon linsang (II)

 

Bänderlingsang

Prionodon pardicolor (I)

 

 

Fleckenlingsang

 

 

Viverra civettina (III Indien)

Großfleck-Zibetkatze

 

 

Viverra zibetha (III Indien)

Indien-Zibetkatze

 

 

Viverricula indica (III Indien)

Indische Kleinzibetkatze

CETACEA

 

 

 

Wale

CETACEA spp. (I/II)  (5)

 

 

Wale

CHIROPTERA

 

 

 

FLEDERTIERE

Phyllostomidae

 

 

 

Blattnasen

 

 

Platyrrhinus lineatus (III Uruguay)

Blattnasen-Art

Pteropodidae

 

 

 

Flughunde

 

Acerodon spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Flughund-Gattung

Acerodon jubatus (I)

 

 

Luzon-Flughund

 

Pteropus spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Flughund-Gattung

Pteropus insularis (I)

 

 

Truk-Flughund

Pteropus livingstonii (II)

 

 

Komoren-Flughund

Pteropus loochoensis (I)

 

 

Japanischer Flughund

Pteropus mariannus (I)

 

 

Marianen-Flughund

Pteropus molossinus (I)

 

 

Ponape-Flughund

Pteropus pelewensis (I)

 

 

Palau-Flughund

Pteropus pilosus (I)

 

 

Großer Palau-Flughund

Pteropus rodricensis (II)

 

 

Rodriguez-Flughund

Pteropus samoensis (I)

 

 

Samoa-Flughund

Pteropus tonganus (I)

 

 

Tonga-Flughund

Pteropus ualanus (I)

 

 

Kosrae-Flughund

Pteropus voeltzkowi (II)

 

 

Pemba-Flughund

Pteropus yapensis (I)

 

 

Yap-Flughund

CINGULATA

 

 

 

GÜRTELTIERE

Dasypodidae

 

 

 

Gürteltiere

 

 

Cabassous centralis (III Costa Rica)

Mittelamerikanisches Nacktschwanzgürteltier

 

 

Cabassous tatouay (III Uruguay)

Nacktschwanzgürteltier

 

Chaetophractus nationi (II) (Eine Jahresausfuhrquote von null wurde festgelegt. Alle Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten, und der Handel mit diesen ist dementsprechend zu regeln.)

 

Anden-Borstengürteltier

Priodontes maximus (I)

 

 

Riesengürteltier

DASYUROMORPHIA

Dasyuridae

 

 

 

Raubbeutler

Sminthopsis longicaudata (I)

 

 

Langschwanz-Schmalfußbeutelmaus

Sminthopsis psammophila (I)

 

 

Große Wüsten-Schmalfußbeutelmaus

Thylacinidae

 

 

 

Beutelwölfe

Thylacinus cynocephalus (möglicherweise ausgestorben) (I)

 

 

Beutelwolf

DIPROTODONTIA

Macropodidae

 

 

 

Kängurus

 

Dendrolagus inustus (II)

 

Graues Baumkänguru

 

Dendrolagus ursinus (II)

 

Bären-Baumkänguru

Lagorchestes hirsutus (I)

 

 

Zottelhasen-Känguru

Lagostrophus fasciatus (I)

 

 

Bänder-Känguru

Onychogalea fraenata (I)

 

 

Kurznagel-Känguru

Onychogalea lunata (I)

 

 

Mondnagel-Känguru

Phalangeridae

 

 

 

Kletterbeutler

 

Phalanger intercastellanus (II)

 

Östlicher Wollkuskus

 

Phalanger mimicus (II)

 

Südlicher Wollkuskus

 

Phalanger orientalis (II)

 

Nördlicher Wollkuskus

 

Spilocuscus kraemeri (II)

 

Admiralty-Island-Tüpfelkuskus

 

Spilocuscus maculatus (II)

 

Eigentlicher Tüpfelkuskus

 

Spilocuscus papuensis (II)

 

Waigeou-Tüpfelkuskus

Potoroidae

 

 

 

Rattenkängurus

Bettongia spp. (I)

 

 

Bürstenkängurus

Caloprymnus campestris (möglicherweise ausgestorben) (I)

 

 

Nacktbrust-Känguru

Vombatidae

 

 

 

Plumpbeutler, Wombats

Lasiorhinus krefftii (I)

 

 

Moonie-Wombat

LAGOMORPHA

 

 

 

HASENARTIGE

Leporidae

 

 

 

Hasen

Caprolagus hispidus (I)

 

 

Borstenkaninchen

Romerolagus diazi (I)

 

 

Mexikanisches Vulkankaninchen

MONOTREMATA

 

 

 

KLOAKENTIERE

Tachyglossidae

 

 

 

Ameisenigel

 

Zaglossus spp. (II)

 

Langschnabeligel

PERAMELEMORPHIA

 

 

 

NASENBEUTLER

Chaeropodidae

 

 

 

Schweinsfuß-Nasenbeutler

Chaeropus ecaudatus (möglicherweise ausgestorben) (I)

 

 

Schweinsfuß-Nasenbeutler

Peramelidae

 

 

 

Eigentliche Nasenbeutler

 

Perameles bougainville (I)

 

 

Westaustralischer Streifenbeuteldachs

Thylacomyidae

 

 

 

Kaninchennasenbeutler

 

Macrotis lagotis (I)

 

 

Großer Kaninchennasenbeutler

 

Macrotis leucura (I)

 

 

Kleiner Kaninchennasenbeutler

PERISSODACTYLA

 

 

 

UNPAARHUFER

Equidae

 

 

 

Pferdeartige

Equus africanus (I) (Ausgenommen ist die domestizierte Form von Equus asinus, für die diese Verordnung nicht gilt.)

 

 

Afrikanischer Wildesel

Equus grevyi (I)

 

 

Grevyzebra

Equus hemionus (I/II) (Diese Art steht in Anhang II, die Unterarten Equus hemionus hemionus und Equus hemionus khur sind dagegen in Anhang I aufgeführt.)

 

 

Asiatischer Halbesel

Equus kiang (II)

 

 

Kiang

Equus przewalskii (I)

 

 

Przewalskipferd (Urwildpferd)

 

Equus zebra hartmannae (II)

 

Hartmann-Bergzebra

Equus zebra zebra (I)

 

 

Kap-Bergzebra

Rhinocerotidae

 

 

 

Nashörner

Rhinocerotidae spp. (I) (Ausgenommen ist die Unterart des Anhangs B.)

 

 

Nashörner

 

Ceratotherium simum simum (II) (Nur die Populationen Südafrikas und Swasilands; alle anderen Populationen sind in Anhang A aufgeführt. Ausschließlich zur Genehmigung des internationalen Handels mit lebenden Tieren, die nach annehmbaren und geeigneten Bestimmungsorten verbracht werden, und des Handels mit Jagdtrophäen. Alle anderen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten, und der Handel mit diesen ist dementsprechend zu regeln.)

 

Südliches Breitmaulnashorn

Tapiridae

 

 

 

Tapire

Tapiridae spp. (I) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs B.)

 

 

Tapire

 

Tapirus terrestris (II)

 

Flachlandtapir

PHOLIDOTA

 

 

 

SCHUPPENTIERE

Manidae

 

 

 

Schuppentiere

 

Manis spp. (II)

(Eine Jahresausfuhrquote von null wurde festgelegt für Exemplare von Manis crassicaudata, Manis culionensis, Manis javanica und Manis pentadactyla, die in der Wildnis gefangen und für überwiegend kommerzielle Zwecke gehandelt werden.)

 

Schuppentiere

PILOSA

 

 

 

ZAHNARME

Bradypodidae

 

 

 

Dreizehenfaultiere

 

Bradypus variegatus (II)

 

Geflecktes Dreizehenfaultier

Megalonychidae

 

 

 

Zweizehenfaultiere

 

 

Choloepus hoffmanni (III Costa Rica)

Weißkopf-Zweizehenfaultier

Myrmecophagidae

 

 

 

Ameisenbären

 

Myrmecophaga tridactyla (II)

 

Großer Ameisenbär

 

 

Tamandua mexicana (III Guatemala)

Kleiner Ameisenbär

PRIMATES

 

 

 

HERRENTIERE

 

PRIMATES spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Herrentiere

Atelidae

 

 

 

Klammerschwanzaffen

Alouatta coibensis (I)

 

 

Coiba-Brüllaffe

Alouatta palliata (I)

 

 

Mantelbrüllaffe

Alouatta pigra (I)

 

 

Guatemala-Brüllaffe

Ateles geoffroyi frontatus (I)

 

 

Schwarzbrauen-Geoffrey-Klammeraffe

Ateles geoffroyi panamensis (I)

 

 

Panama-Klammeraffe

Brachyteles arachnoides (I)

 

 

Südlicher Spinnenaffe

Brachyteles hypoxanthus (I)

 

 

Nördlicher Spinnenaffe

Oreonax flavicauda (I)

 

 

Gelbschwanz-Wollaffe

Cebidae

 

 

 

Kapuzinerartige

Callimico goeldii (I)

 

 

Springtamarin

Callithrix aurita (I)

 

 

Weißohr-Seidenäffchen

Callithrix flaviceps (I)

 

 

Gelbkopf-Büscheläffchen

Leontopithecus spp. (I)

 

 

Löwenäffchen

Saguinus bicolor (I)

 

 

Manteläffchen

Saguinus geoffroyi (I)

 

 

Geoffroy-Perückenaffe, Panama-Perückenaffe

Saguinus leucopus (I)

 

 

Weißfußäffchen

Saguinus martinsi (I)

 

 

Martin-Tamarin

Saguinus oedipus (I)

 

 

Lisztäffchen

Saimiri oerstedii (I)

 

 

Gelbes Totenkopfäffchen

Cercopithecidae

 

 

 

Meerkatzenartige

Cercocebus galeritus (I)

 

 

Tana-Haubenmangabe

Cercopithecus diana (I)

 

 

Diana-Meerkatze

Cercopithecus roloway (I)

 

 

Roloway-Meerkatze

Cercopithecus solatus (II)

 

 

Gabun-Meerkatze

Colobus satanas (II)

 

 

Schwarzer Guereza, Schwarzer Stummelaffe

Macaca silenus (I)

 

 

Wanderu, Bartaffe

Mandrillus leucophaeus (I)

 

 

Drill

Mandrillus sphinx (I)

 

 

Mandrill

Nasalis larvatus (I)

 

 

Nasenaffe

Piliocolobus foai (II)

 

 

Zentralafrikanischer Stummelaffe

Piliocolobus gordonorum (II)

 

 

Uzungwa-Stummelaffe

Piliocolobus kirkii (I)

 

 

Sansibar-Stummelaffe

Piliocolobus pennantii (II)

 

 

Pennant-Stummelaffe

Piliocolobus preussi (II)

 

 

Kamerun-Stummelaffe, Preuss-Stummelaffe

Piliocolobus rufomitratus (I)

 

 

Rotkopf-Stummelaffe, Roter Colobus

Piliocolobus tephrosceles (II)

 

 

Uganda-Stummelaffe

Piliocolobus tholloni (II)

 

 

Thollon-Stummelaffe

Presbytis potenziani (I)

 

 

Mentawi-Langur

Pygathrix spp. (I)

 

 

Kleideraffen

Rhinopithecus spp. (I)

 

 

Stumpfnasenaffen

Semnopithecus ajax (I)

 

 

Kaschmir-Hanuman-Langur

Semnopithecus dussumieri (I)

 

 

Dussumir-Hanuman-Langur

Semnopithecus entellus (I)

 

 

Bengalischer Hanuman-Langur, Hulman

Semnopithecus hector (I)

 

 

Tarai-Hanuman-Langur

Semnopithecus hypoleucos (I)

 

 

Schwarzfüßiger Hanuman-Langur

Semnopithecus priam (I)

 

 

Südlicher Hanuman-Langur

Semnopithecus schistaceus (I)

 

 

Nepalesischer Hanuman-Langur

Simias concolor (I)

 

 

Pageh-Stumpfnase

Trachypithecus delacouri (II)

 

 

Delacour-Schwarzlangur

Trachypithecus francoisi (II)

 

 

Tonkin-Schwarzlangur

Trachypithecus geei (I)

 

 

Goldlangur, Gee’s Langur

Trachypithecus hatinhensis (II)

 

 

Hatinh-Langur

Trachypithecus johnii (II)

 

 

Tankin-Langur

Trachypithecus laotum (II)

 

 

Südlicher Schwarzlangur

Trachypithecus pileatus (I)

 

 

Kappenlangur, Schopflangur

Trachypithecus poliocephalus (II)

 

 

Hellköpfiger Schwarzlangur

Trachypithecus shortridgei (I)

 

 

Shortridge-Langur

Cheirogaleidae

 

 

 

Katzenmakis

Cheirogaleidae spp. (I)

 

 

Katzenmakis

Daubentoniidae

 

 

 

Fingertiere

Daubentonia madagascariensis (I)

 

 

Fingertier

Hominidae

 

 

 

Menschenaffen

Gorilla beringei (I)

 

 

Östlicher Gorilla

Gorilla gorilla (I)

 

 

Westlicher Gorilla

Pan spp. (I)

 

 

Schimpansen und Bonobos

Pongo abelii (I)

 

 

Sumatra-Orang-Utan

Pongo pygmaeus (I)

 

 

Borneo-Orang-Utan

Hylobatidae

 

 

 

Gibbons

Hylobatidae spp. (I)

 

 

Gibbons

Indriidae

 

 

 

Indriartige

Indriidae spp. (I)

 

 

Indriartige

Lemuridae

 

 

 

Lemuren

Lemuridae spp. (I)

 

 

Lemuren

Lepilemuridae

 

 

 

Wieselmakis

Lepilemuridae spp. (I)

 

 

Wieselmakis

Lorisidae

 

 

 

Loris und Galagos

Nycticebus spp. (I)

 

 

Plumploris

Pitheciidae

 

 

 

Sakis, Schweif- oder Kurzschwanzaffen

Cacajao spp. (I)

 

 

Uakaris, Kurzschwanzaffen

Callicebus barbarabrownae (II)

 

 

Nordbahia-Springaffe

Callicebus melanochir (II)

 

 

Südbahia-Springaffe

Callicebus nigrifrons (II)

 

 

Schwarzstirn-Springaffe

Callicebus personatus (II)

 

 

Schwarzköpfiger Springaffe

Chiropotes albinasus (I)

 

 

Weißnasen-Saki

Tarsiidae

 

 

 

Koboldmakis

Tarsius spp. (II)

 

 

Koboldmakis

PROBOSCIDEA

 

 

 

RÜSSELTIERE

Elephantidae

 

 

 

Elefanten

Elephas maximus (I)

 

 

Asiatischer Elefant

Loxodonta africana (I) (Ausgenommen sind die Populationen Botsuanas, Namibias, Südafrikas und Simbabwes, die in Anhang B aufgeführt sind.)

Loxodonta africana (II)

(Nur die Populationen Botsuanas, Namibias, Südafrikas und Simbabwes (6); alle anderen Populationen sind in Anhang A aufgeführt.)

 

Afrikanischer Elefant

RODENTIA

 

 

 

NAGETIERE

Chinchillidae

 

 

 

Hasenmäuse, Chinchillas

Chinchilla spp. (I) (Für domestizierte Formen gilt die Verordnung nicht.)

 

 

Chinchillas

Cuniculidae

 

 

 

Pakas

 

 

Cuniculus paca (III Honduras)

Paka

Dasyproctidae

 

 

 

Agutis

 

 

Dasyprocta punctata (III Honduras)

Flecken-Aguti

Erethizontidae

 

 

 

Baumstachler

 

 

Sphiggurus mexicanus (III Honduras)

Zentralamerikanischer Greifstachler

 

 

Sphiggurus spinosus (III Uruguay)

Spitzgreifstachler

Hystricidae

 

 

 

Stachelschweine

Hystrix cristata

 

 

Stachelschwein

Muridae

 

 

 

Echte Mäuse

Leporillus conditor (I)

 

 

Langohr-Häschenratte

Pseudomys fieldi praeconis (I)

 

 

Shark-Bay-Falschmaus

Xeromys myoides (I)

 

 

Australische Landmaus

Zyzomys pedunculatus (I)

 

 

Dickschwanzratte

Sciuridae

 

 

 

Hörnchen

Cynomys mexicanus (I)

 

 

Mexikanischer Präriehund

 

 

Marmota caudata (III Indien)

Langschwänziges Murmeltier

 

 

Marmota himalayana (III Indien)

Himalaya-Murmeltier

 

Ratufa spp. (II)

 

Riesenhörnchen

 

 

Sciurus deppei (III Costa Rica)

Deppe’s Hörnchen

SCANDENTIA

 

 

SCANDENTIA spp. (II)

 

Spitzhörnchen

SIRENIA

 

 

 

SEEKÜHE

Dugongidae

 

 

 

Gabelschwanz-Seekühe

Dugong dugon (I)

 

 

Dugong, Pazifische Seekuh

Trichechidae

 

 

 

Rundschwanz-Seekühe

Trichechidae spp. (I/II) (Trichechus inunguis und Trichechus manatus sind in Anhang I aufgeführt. Trichechus senegalensis ist in Anhang II aufgeführt.)

 

 

Rundschwanz-Seekühe

AVES

 

 

 

Vögel

ANSERIFORMES

 

 

 

ENTEN- UND GÄNSEVÖGEL

Anatidae

 

 

 

Entenvögel

Anas aucklandica (I)

 

 

Auckland-Ente

 

Anas bernieri (II)

 

Bernier-Ente

Anas chlorotis (I)

 

 

Neuseeland-Ente

 

Anas formosa (II)

 

Gluckente, Baikal-Ente

Anas laysanensis (I)

 

 

Laysan-Stockente

Anas nesiotis (I)

 

 

Campbell-Ente

Anas oustaleti (I)

 

 

Marianen-Stockente

Anas querquedula

 

 

Knäkente

Asarcornis scutulata (I)

 

 

Weißflügel-Moschusente

Aythya innotata

 

 

Malegassen-Moorente

Aythya nyroca

 

 

Moorente

Branta canadensis leucopareia (I)

 

 

Aleuten-Zwergkanadagans

Branta ruficollis (II)

 

 

Rothalsgans

Branta sandvicensis (I)

 

 

Sandwichgans, Hawaiigans

 

 

Cairina moschata (III Honduras)

Moschusente

 

Coscoroba coscoroba (II)

 

Coscorobaschwan

 

Cygnus melancoryphus (II)

 

Schwarzhalsschwan

 

Dendrocygna arborea (II)

 

Kuba-Pfeifgans, Kuba-Baumente

 

 

Dendrocygna autumnalis (III Honduras)

Herbstpfeifgans

 

 

Dendrocygna bicolor (III Honduras)

Fahlpfeifgans

Mergus octosetaceus

 

 

Dunkelsäger

 

Oxyura jamaicensis

 

Schwarzkopf-Ruderente

Oxyura leucocephala (II)

 

 

Weißkopf-Ruderente

Rhodonessa caryophyllacea (möglicherweise ausgestorben) (I)

 

 

Rosenkopfente

 

Sarkidiornis melanotos (II)

 

Höckerente

Tadorna cristata

 

 

Schopfkasarka

APODIFORMES

 

 

 

SEGLERARTIGE

Trochilidae

 

 

 

Kolibris

 

Trochilidae spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Kolibris

Glaucis dohrnii (I)

 

 

Hakenschnabel-Kolibri

CHARADRIIFORMES

 

 

 

REGENPFEIFERARTIGE

Burhinidae

 

 

 

Triele

 

 

Burhinus bistriatus (III Guatemala)

Amerikanischer Triel

Laridae

 

 

 

Möwen

Larus relictus (I)

 

 

Gobi-Schwarzkopfmöwe

Scolopacidae

 

 

 

Schnepfen

Numenius borealis (I)

 

 

Eskimo-Brachvogel

Numenius tenuirostris (I)

 

 

Dünnschnabel-Brachvogel

Tringa guttifer (I)

 

 

Sachalin-Grünschenkel, Tüpfelgrünschenkel

CICONIIFORMES

 

 

 

SCHREITVÖGEL

Ardeidae

 

 

 

Reiher

Ardea alba

 

 

Silberreiher

Bubulcus ibis

 

 

Kuhreiher

Egretta garzetta

 

 

Seidenreiher

Balaenicipitidae

 

 

 

Schuhschnäbel

 

Balaeniceps rex (II)

 

Schuhschnabel

Ciconiidae

 

 

 

Störche

Ciconia boyciana (I)

 

 

Schwarzschnabelstorch

Ciconia nigra (II)

 

 

Schwarzstorch

Ciconia stormi

 

 

Höckerstorch

Jabiru mycteria (I)

 

 

Jabiru

Leptoptilos dubius

 

 

Argala

Mycteria cinerea (I)

 

 

Malayen-Nimmersatt, Milchstorch

Phoenicopteridae

 

 

 

Flamingos

 

Phoenicopteridae spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Flamingos

Phoenicopterus ruber (II)

 

 

Flamingo

Threskiornithidae

 

 

 

Ibissse

 

Eudocimus ruber (II)

 

Roter Sichler

Geronticus calvus (II)

 

 

Glattnacken-Ibis

Geronticus eremita (I)

 

 

Waldrapp

Nipponia nippon (I)

 

 

Japanischer Ibis

Platalea leucorodia (II)

 

 

Löffler

Pseudibis gigantea

 

 

Riesen-Ibis

COLUMBIFORMES

 

 

 

TAUBENVÖGEL

Columbidae

 

 

 

Tauben

Caloenas nicobarica (I)

 

 

Kragentaube

Claravis godefrida

 

 

Purpurbindentäubchen

Columba livia

 

 

Felsentaube

Ducula mindorensis (I)

 

 

Mindoro-Bronzefrucht-Taube

 

Gallicolumba luzonica (II)

 

Dolchstichtaube

 

Goura spp. (II)

 

Kronentauben

Leptotila wellsi

 

 

Wellstaube, Granada-Taube

 

 

Nesoenas mayeri (III Mauritius)

Mauritiustaube, Rosentaube

Streptopelia turtur

 

 

Turteltaube

CORACIIFORMES

 

 

 

RACKENVÖGEL

Bucerotidae

 

 

 

Nashornvögel

 

Aceros spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Hornvogel-Gattung

Aceros nipalensis (I)

 

 

Nepal-Hornvogel

 

Anorrhinus spp. (II)

 

Hornvogel-Gattung

 

Anthracoceros spp. (II)

 

Hornvogel-Gattung

 

Berenicornis spp. (II)

 

Hornvogel-Gattung

 

Buceros spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Hornvogel-Gattung

Buceros bicornis (I)

 

 

Homrai-Doppelhornvogel

 

Penelopides spp. (II)

 

Hornvogel-Gattung

Rhinoplax vigil (I)

 

 

Schildhornvogel, Schildschnabel

 

Rhyticeros spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Hornvogel-Gattung

Rhyticeros subruficollis

 

 

Sunda-Jahrvogel

CUCULIFORMES

 

 

 

KUCKUCKSVÖGEL

Musophagidae

 

 

 

Turakos

 

Tauraco spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Turakos

Tauraco bannermani (II)

 

 

Bannerman-Turako

FALCONIFORMES

 

 

 

GREIFVÖGEL

 

FALCONIFORMES spp. (II)

(Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A und eine Art der Familie der Cathartidae, die in Anhang C aufgeführt ist; die anderen Arten dieser Familie sind nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt.)

 

Greifvögel

Accipitridae

 

 

 

Habichtartige

Accipiter brevipes (II)

 

 

Kurzfangsperber

Accipiter gentilis (II)

 

 

Habicht

Accipiter nisus (II)

 

 

Sperber

Aegypius monachus (II)

 

 

Mönchsgeier

Aquila adalberti (I)

 

 

Spanischer Kaiseradler

Aquila chrysaetos (II)

 

 

Steinadler

Aquila clanga (II)

 

 

Schelladler

Aquila heliaca (I)

 

 

Kaiseradler

Aquila pomarina (II)

 

 

Schreiadler

Buteo buteo (II)

 

 

Mäusebussard

Buteo lagopus (II)

 

 

Raufußbussard

Buteo rufinus (II)

 

 

Adlerbussard

Chondrohierax uncinatus wilsonii (I)

 

 

Wilsons Langschnabelweih

Circaetus gallicus (II)

 

 

Schlangenadler

Circus aeruginosus (II)

 

 

Rohrweihe

Circus cyaneus (II)

 

 

Kornweihe

Circus macrourus (II)

 

 

Steppenweihe

Circus pygargus (II)

 

 

Wiesenweihe

Elanus caeruleus (II)

 

 

Gleitaar

Eutriorchis astur (II)

 

 

Schlangenhabicht

Gypaetus barbatus (II)

 

 

Bartgeier

Gyps fulvus (II)

 

 

Gänsegeier

Haliaeetus spp. (I/II) (Haliaeetus albicilla steht in Anhang I; die übrigen Arten sind in Anhang II aufgeführt.)

 

 

Seeadler

Harpia harpyja (I)

 

 

Harpyie

Hieraaetus fasciatus (II)

 

 

Habichtsadler

Hieraaetus pennatus (II)

 

 

Zwergadler

Leucopternis occidentalis (II)

 

 

Graurückenbussard

Milvus migrans (II)

 

 

Schwarzmilan

Milvus milvus (II)

 

 

Rotmilan, Gabelweihe

Neophron percnopterus (II)

 

 

Schmutzgeier

Pernis apivorus (II)

 

 

Wespenbussard

Pithecophaga jefferyi (I)

 

 

Affenadler

Cathartidae

 

 

 

Neuweltgeier

Gymnogyps californianus (I)

 

 

Kalifornischer Kondor

 

 

Sarcoramphus papa (III Honduras)

Königsgeier

Vultur gryphus (I)

 

 

Andenkondor

Falconidae

 

 

 

Falken

Falco araeus (I)

 

 

Seychellen-Turmfalke

Falco biarmicus (II)

 

 

Lannerfalke

Falco cherrug (II)

 

 

Würgfalke, Sakerfalke

Falco columbarius (II)

 

 

Merlin

Falco eleonorae (II)

 

 

Eleonorenfalke

Falco jugger (I)

 

 

Laggerfalke

Falco naumanni (II)

 

 

Rötelfalke

Falco newtoni (I) (Nur die Population der Seychellen)

 

 

Madagaskar-Falke

Falco pelegrinoides (I)

 

 

Wüstenfalke, Berberfalke

Falco peregrinus (I)

 

 

Wanderfalke

Falco punctatus (I)

 

 

Mauritius-Turmfalke

Falco rusticolus (I)

 

 

Gerfalke

Falco subbuteo (II)

 

 

Baumfalke

Falco tinnunculus (II)

 

 

Turmfalke

Falco vespertinus (II)

 

 

Rotfußfalke

Pandionidae

 

 

 

Fischadler

Pandion haliaetus (II)

 

 

Fischadler

GALLIFORMES

 

 

 

HÜHNERVÖGEL

Cracidae

 

 

 

Hokkohühner

 

 

Crax fasciolata

 

Nacktgesicht-Hokko, Sclater-Hokko

 

Crax alberti (III Kolumbien)

 

 

Blaulappen-Hokko

 

Crax blumenbachii (I)

 

 

Blumenbach-Hokko

 

 

 

Crax daubentoni (III Kolumbien)

Gelblappen-Hokko, Daubenton-Hokko

 

 

 

Crax globulosa (III Colombia)

Karunkel-Hokko, Yarrell-Hokko

 

 

 

Crax rubra (III Kolumbien, Costa Rica, Guatemala und Honduras)

Tuberkel-Hokko

 

Mitu mitu (I)

 

 

Nordwest-Mitu

 

Oreophasis derbianus (I)

 

 

Bergguan, Zapfenguan

 

 

 

Ortalis vetula (III Guatemala/Honduras)

Blauflügelguan

 

 

 

Pauxi pauxi (III Kolumbien)

Nördlicher Helmhokko

 

Penelope albipennis (I)

 

 

Weißschwingen-Guan

 

 

 

Penelope purpurascens (III Honduras)

Rostbauch-Schakohuhn

 

 

 

Penelopina nigra (III Guatemala)

Mohrenguan

 

Pipile jacutinga (I)

 

 

Schakutinga

 

Pipile pipile (I)

 

 

Trinidad-Blaukehl-Schakutinga

Megapodiidae

 

 

 

Großfußhühner

Macrocephalon maleo (I)

 

 

Hammerhuhn

Phasianidae

 

 

 

Fasanenartige

 

 

Arborophila campbelli (III Malaysia)

Graubrust-Buschwachtel

 

 

Arborophila charltonii (III Malaysia)

Charlton-Waldrebhuhn

 

Argusianus argus (II)

 

Argusfasan

 

 

Caloperdix oculeus (III Malaysia)

Augenwachtel

Catreus wallichii (I)

 

 

Wallich-Fasan

Colinus virginianus ridgwayi (I)

 

 

Ridgways Virginiawachtel, Schwarzmaskenwachtel

Crossoptilon crossoptilon (I)

 

 

Weißer Ohrfasan

Crossoptilon mantchuricum (I)

 

 

Brauner Ohrfasan

 

Gallus sonneratii (II)

 

Sonnerathuhn

 

Ithaginis cruentus (II)

 

Blutfasan

Lophophorus impejanus (I)

 

 

Gelbschwanz-Glanzfasan, Königsglanzfasan

Lophophorus lhuysii (I)

 

 

Grünschwanz-Glanzfasan

Lophophorus sclateri (I)

 

 

Weißschwanz-Glanzfasan

Lophura edwardsi (I)

 

 

Edwards-Fasan

 

 

Lophura erythrophthalma (III Malaysia)

Gabelschwanzfasan

 

Lophura hatinhensis

 

Vietnamfasan

 

 

Lophura ignita (III Malaysia)

Hauben-Feuerrückenfasan

Lophura imperialis (I)

 

 

Kaiserfasan

Lophura swinhoii (I)

 

 

Swinhoe-Fasan

 

 

Melanoperdix niger (III Malaysia)

Schwarzwachtel

 

 

Meleagris ocellata (III Guatemala)

Pfauen-Truthuhn

Odontophorus strophium

 

 

Kragenwachtel

Ophrysia superciliosa

 

 

Hangwachtel, Himalaya-Wachtel

 

Pavo muticus (II)

 

Ährenträgerpfau

 

Polyplectron bicalcaratum (II)

 

Nord-Spiegelpfau, Grauer Pfaufasan

 

Polyplectron germaini (II)

 

Ost-Spiegelfasan, Brauner Pfaufasan

 

 

Polyplectron inopinatum (III Malaysia)

Spiegel-Bronzeschwanzfasan, Rothschild-Pfaufasan

 

Polyplectron malacense (II)

 

Malaiischer Pfaufasan

Polyplectron napoleonis (I)

 

 

Palawan-Spiegelpfau, Palawan-Pfaufasan

 

Polyplectron schleiermacheri (II)

 

Borneo-Pfaufasan

Rheinardia ocellata (I)

 

 

Rheinart-Fasan

 

 

Rhizothera dulitensis (III Malaysia)

Langschnabelwachtel

 

 

Rhizothera longirostris (III Malaysia)

Langschnabelwachtel

 

 

Rollulus rouloul (III Malaysia)

Straußwachtel

Syrmaticus ellioti (I)

 

 

Elliot-Fasan

Syrmaticus humiae (I)

 

 

Hume-Fasan

Syrmaticus mikado (I)

 

 

Mikado-Fasan

Tetraogallus caspius (I)

 

 

Kaspisches Königshuhn

Tetraogallus tibetanus (I)

 

 

Tibet-Königshuhn

Tragopan blythii (I)

 

 

Blyth-Satyrhuhn, Blyth-Tragopan

Tragopan caboti (I)

 

 

Cabot-Satyrhuhn, Cabot-Tragopan

Tragopan melanocephalus (I)

 

 

West-Satyrhuhn, West-Tragopan

 

 

Tragopan satyra (III Nepal)

Satyr-Tragopan

Tympanuchus cupido attwateri (I)

 

 

Attwaters-Präriehuhn

GRUIFORMES

 

 

 

KRANICHVÖGEL

Gruidae

 

 

 

Kraniche

 

Gruidae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Kraniche

Grus americana (I)

 

 

Schreikranich

Grus canadensis (I/II) (Die Art steht in Anhang II, die Unterarten Grus canadensis nesiotes und Grus canadensis pulla sind dagegen in Anhang I aufgeführt.)

 

 

Kanadakranich

Grus grus (II)

 

 

Kranich

Grus japonensis (I)

 

 

Mandschurenkranich

Grus leucogeranus (I)

 

 

Nonnenkranich, Schneekranich

Grus monacha (I)

 

 

Mönchskranich

Grus nigricollis (I)

 

 

Schwarzhalskranich

Grus vipio (I)

 

 

Weißnackenkranich

Otididae

 

 

 

Trappen

 

Otididae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Trappen

Ardeotis nigriceps (I)

 

 

Indische Trappe, Hindu-Trappe

Chlamydotis macqueenii (I)

 

 

Steppen-Kragentrappe

Chlamydotis undulata (I)

 

 

Kragentrappe

Houbaropsis bengalensis (I)

 

 

Barttrappe

Otis tarda (II)

 

 

Großtrappe

Sypheotides indicus (II)

 

 

Flaggentrappe

Tetrax tetrax (II)

 

 

Zwergtrappe

Rallidae

 

 

 

Rallen

Gallirallus sylvestris (I)

 

 

Lord-Howe-Waldralle

Rhynochetidae

 

 

 

Kagus

Rhynochetos jubatus (I)

 

 

Kagu

PASSERIFORMES

 

 

 

SPERLINGSVÖGEL

Atrichornithidae

 

 

 

Dickichtschlüpfer

Atrichornis clamosus (I)

 

 

Großer Dickichtschlüpfer

Cotingidae

 

 

 

Schmuckvögel, Kotingas

 

 

Cephalopterus ornatus (III Kolumbien)

Schmuck-Schirmvogel, Kurzlappen-Schirmvogel

 

 

Cephalopterus penduliger (III Kolumbien)

Zapfentragender Schirmvogel

Cotinga maculata (I)

 

 

Halsbandkotinga

 

Rupicola spp. (II)

 

Klippenvögel

Xipholena atropurpurea (I)

 

 

Weißflügelkotinga

Emberizidae

 

 

 

Ammern

 

Gubernatrix cristata (II)

 

Grünkardinal

 

Paroaria capitata (II)

 

Mantelkardinal

 

Paroaria coronata (II)

 

Graukardinal

 

Tangara fastuosa (II)

 

Vielfarbentangare

Estrildidae

 

 

 

Prachtfinken

 

Amandava formosa (II)

 

Olivgrüner Astrild

 

Lonchura fuscata

 

Timorreisfink, Brauner Reisfink

 

Lonchura oryzivora (II)

 

Reisfink

 

Poephila cincta cincta (II)

 

Schwarzkehl-Gürtelgrasfink

Fringillidae

 

 

 

Finken

Carduelis cucullata (I)

 

 

Kapuzenzeisig

 

Carduelis yarrellii (II)

 

Yarellzeisig

Hirundinidae

 

 

 

Schwalben

Pseudochelidon sirintarae (I)

 

 

Sirintaraschwalbe, Weißaugen-Trugschwalbe

Icteridae

 

 

 

Stärlinge

Xanthopsar flavus (I)

 

 

Gelbhaubenstärling

Meliphagidae

 

 

 

Honigfresser

Lichenostomus melanops cassidix (I)

 

 

Büschelohr-Honigfresser

Muscicapidae

 

 

 

Fliegenschnäpper

Acrocephalus rodericanus (III Mauritius)

 

 

Mauritius-Sänger, Mauritius-Fliegenschnäpper

 

Cyornis ruckii (II)

 

Blauer Sumatra-Fliegenschnäpper

Dasyornis broadbenti litoralis (möglicherweise ausgestorben) (I)

 

 

Westliche Rötlichbraune Grasmücke

Dasyornis longirostris (I)

 

 

Westliche Langschnabel-Grasmücke

 

Garrulax canorus (II)

 

Augenbrauenhäherling

 

Leiothrix argentauris (II)

 

Silberohr-Sonnenvogel

 

Leiothrix lutea (II)

 

Chinesische Nachtigall

 

Liocichla omeiensis (II)

 

Omei-Häherling

Picathartes gymnocephalus (I)

 

 

Gelbkopf-Felshüpfer

Picathartes oreas (I)

 

 

Buntkopf-Felshüpfer

 

 

Terpsiphone bourbonnensis (III Mauritius)

Maskarenen-Paradiesschnäpper

Paradisaeidae

 

 

 

Paradiesvögel

 

Paradisaeidae spp. (II)

 

Paradiesvögel

Pittidae

 

 

 

Pittas

 

Pitta guajana (II)

 

Blauschwanzpitta

Pitta gurneyi (I)

 

 

Goldkehlpitta

Pitta kochi (I)

 

 

Kochs Pitta

 

Pitta nympha (II)

 

Japanischer Neunfarbenpitta

Pycnonotidae

 

 

 

Bülbüls

 

Pycnonotus zeylanicus (II)

 

Gelbscheitelbülbül

Sturnidae

 

 

 

Stare

 

Gracula religiosa (II)

 

Beo

Leucopsar rothschildi (I)

 

 

Balistar

Zosteropidae

 

 

 

Brillenvögel

Zosterops albogularis (I)

 

 

Norfolk-Brillenvogel

PELECANIFORMES

 

 

 

RUDERFÜSSER

Fregatidae

 

 

 

Fregattvögel

Fregata andrewsi (I)

 

 

Weißbauch-Fregattvogel

Pelecanidae

 

 

 

Pelikane

Pelecanus crispus (I)

 

 

Krauskopfpelikan

Sulidae

 

 

 

Tölpel

Papasula abbotti (I)

 

 

Graufußtölpel

PICIFORMES

 

 

 

SPECHTVÖGEL

Capitonidae

 

 

 

Bartvögel

 

 

Semnornis ramphastinus (III Kolumbien)

Tukan-Bartvogel

Picidae

 

 

 

Spechte

Campephilus imperialis (I)

 

 

Kaiserspecht

Dryocopus javensis richardsi (I)

 

 

Korea-Weißbauchspecht

Ramphastidae

 

 

 

Tukane

 

 

Baillonius bailloni (III Argentinien)

Regenbogen-Tukan

 

Pteroglossus aracari (II)

 

Schwarzkehl-Arassari

 

 

Pteroglossus castanotis (III Argentinien)

Braunohr-Arassari

 

Pteroglossus viridis (II)

 

Grün-Arassari

 

 

Ramphastos dicolorus (III Argentinien)

Bunttukan

 

Ramphastos sulfuratus (II)

 

Fischertukan

 

Ramphastos toco (II)

 

Riesentukan

 

Ramphastos tucanus (II)

 

Weißbrusttukan

 

Ramphastos vitellinus (II)

 

Dottertukan

 

 

Selenidera maculirostris (III Argentinien)

Flecken-Arassari

PODICIPEDIFORMES

 

 

 

LAPPENTAUCHER

Podicipedidae

 

 

 

Lappentaucher

Podilymbus gigas (I)

 

 

Atitlantaucher

PROCELLARIIFORMES

 

 

 

RÖHRENNASEN

Diomedeidae

 

 

 

Albatrosse

Phoebastria albatrus (I)

 

 

Kurzschwanz-Albatros

PSITTACIFORMES

 

 

 

PAPAGEIENVÖGEL

 

PSITTACIFORMES spp. (II)

(Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A sowie Agapornis roseicollis, Melopsittacus undulatus, Nymphicus hollandicus und Psittacula krameri, die nicht in die Anhänge dieser Verordnung aufgenommen wurden.)

 

Papageienvögel

Cacatuidae

 

 

 

Kakadus

Cacatua goffini (I)

 

 

Goffins-Kakadu

Cacatua haematuropygia (I)

 

 

Rotsteißkakadu

Cacatua moluccensis (I)

 

 

Molukken-Kakadu

Cacatua sulphurea (I)

 

 

Gelbwangen-Kakadu

Probosciger aterrimus (I)

 

 

Palmkakadu, Ara-Kakadu

Loriidae

 

 

 

Loris

Eos histrio (I)

 

 

Diademlori

Vini spp. (I/II) (Vini ultramarina steht in Anhang I, die übrigen Arten sind in Anhang II aufgeführt.)

 

 

Maidloris

Psittacidae

 

 

 

Papageien

Amazona arausiaca (I)

 

 

Blaukopf-Amazone

Amazona auropalliata (I)

 

 

Gelbnacken-Amazone

Amazona barbadensis (I)

 

 

Gelbschulter-Amazone

Amazona brasiliensis (I)

 

 

Rotschwanz-Amazone

Amazona finschi (I)

 

 

Blaukappen-Amazone

Amazona guildingii (I)

 

 

Königsamazone

Amazona imperialis (I)

 

 

Kaiseramazone

Amazona leucocephala (I)

 

 

Kuba-Amazone

Amazona oratrix (I)

 

 

Doppelgelbkopf-Amazone

Amazona pretrei (I)

 

 

Prachtamazone

Amazona rhodocorytha (I)

 

 

Granada-Amazone

Amazona tucumana (I)

 

 

Tucuman-Amazone

Amazona versicolor (I)

 

 

Blaumasken-Amazone

Amazona vinacea (I)

 

 

Taubenhals-Amazone

Amazona viridigenalis (I)

 

 

Grünwangen-Amazone

Amazona vittata (I)

 

 

Puerto-Rico-Amazone

Anodorhynchus spp. (I)

 

 

Blauaras

Ara ambiguus (I)

 

 

Großer Soldaten-Ara, Bechstein-Ara

Ara glaucogularis (I)

 

 

Caninde-Ara, Blaulatz-Ara

Ara macao (I)

 

 

Hellroter Ara

Ara militaris (I)

 

 

Kleiner Soldaten-Ara

Ara rubrogenys (I)

 

 

Rotohr-Ara

Cyanopsitta spixii (I)

 

 

Spix-Ara

Cyanoramphus cookii (I)

 

 

 

Cyanoramphus forbesi (I)

 

 

Forbes Springsittich

Cyanoramphus novaezelandiae (I)

 

 

Ziegen-Sittich

Cyanoramphus saisseti (I)

 

 

 

Cyclopsitta diophthalma coxeni (I)

 

 

Coxens Rotwangen-Zwergpapagei

Eunymphicus cornutus (I)

 

 

Hornsittich

Guarouba guarouba (I)

 

 

Gold-Sittich

Neophema chrysogaster (I)

 

 

Goldbauchsittich

Ognorhynchus icterotis (I)

 

 

Gelbohrsittich

Pezoporus occidentalis (möglicherweise ausgestorben) (I)

 

 

Nachtsittich

Pezoporus wallicus (I)

 

 

Erdsittich

Pionopsitta pileata (I)

 

 

Scharlachkopfpapagei

Primolius couloni (I)

 

 

Blaukopf-Ara, Gebirgsara

Primolius maracana (I)

 

 

Rotrücken-Ara

Psephotus chrysopterygius (I)

 

 

Goldschultersittich

Psephotus dissimilis (I)

 

 

Hooded-Sittich

Psephotus pulcherrimus (möglicherweise ausgestorben) (I)

 

 

Paradiessittich

Psittacula echo (I)

 

 

Mauritiussittich

Pyrrhura cruentata (I)

 

 

Blaulatzsittich

Rhynchopsitta spp. (I)

 

 

Arasittiche

Strigops habroptilus (I)

 

 

Eulenpapagei, Kakapo

RHEIFORMES

 

 

 

NANDUS

Rheidae

 

 

 

Nandus

Pterocnemia pennata (I) (Ausgenommen ist die Art Pterocnemia pennata pennata, die in Anhang B aufgeführt ist.)

 

 

Darwin-Nandu

 

Pterocnemia pennata pennata (II)

 

Darwin-Nandu

 

Rhea americana (II)

 

Nandu

SPHENISCIFORMES

 

 

 

PINGUINE

Spheniscidae

 

 

 

Pinguine

 

Spheniscus demersus (II)

 

Brillenpinguin

Spheniscus humboldti (I)

 

 

Humboldtpinguin

STRIGIFORMES

 

 

 

Eulenvögel

 

STRIGIFORMES spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Eulenvögel

Strigidae

 

 

 

Eigentliche Eulen

Aegolius funereus (II)

 

 

Raufußkauz

Asio flammeus (II)

 

 

Sumpfohreule

Asio otus (II)

 

 

Waldohreule

Athene noctua (II)

 

 

Steinkauz

Bubo bubo (II)

 

 

Uhu

Glaucidium passerinum (II)

 

 

Sperlingskauz

Heteroglaux blewitti (I)

 

 

Bänder-Steinkauz, Blewitt-Kauz

Mimizuku gurneyi (I)

 

 

Rotohreule

Ninox natalis (I)

 

 

Weihnachtsinsel-Buschkauz

Ninox novaeseelandiae undulata (I)

 

 

Norfolk-Buschkauz

Nyctea scandiaca (II)

 

 

Schnee-Eule

Otus ireneae (II)

 

 

Sokoke-Eule

Otus scops (II)

 

 

Zwergohreule

Strix aluco (II)

 

 

Waldkauz

Strix nebulosa (II)

 

 

Bartkauz

Strix uralensis (II)

 

 

Habichtskauz

Surnia ulula (II)

 

 

Sperbereule

Tytonidae

 

 

 

Schleiereulen

Tyto alba (II)

 

 

Schleiereule

Tyto soumagnei (I)

 

 

Madagaskar-Schleiereule

STRUTHIONIFORMES

 

 

 

STRAUSSENVÖGEL

Struthionidae

 

 

 

Straußenvögel

Struthio camelus (I) (Nur die Populationen von Algerien, Burkina Faso, Kamerun, der Zentralafrikanischen Republik, Tschad, Mali, Mauretanien, Marokko, Niger, Nigeria, Senegal und Sudan; alle anderen Populationen sind nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt.)

 

 

Strauß

TINAMIFORMES

 

 

 

STEISSHÜHNER

Tinamidae

 

 

 

Steißhühner

Tinamus solitarius (I)

 

 

Grausteiß-Tinamu

TROGONIFORMES

 

 

 

TROGONS

Trogonidae

 

 

 

Trogons

Pharomachrus mocinno (I)

 

 

Quetzal

REPTILIA

 

 

 

Kriechtiere, Reptilien

CROCODYLIA

 

 

 

Krokodile

 

CROCODYLIA spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Krokodile

Alligatoridae

 

 

 

Alligatoren, Kaimane

Alligator sinensis (I)

 

 

China-Alligator

Caiman crocodilus apaporiensis (I)

 

 

Rio-Apaporis-Brillenkaiman

Caiman latirostris (I) (Ausgenommen ist die Population Argentiniens, die in Anhang B aufgeführt ist.)

 

 

Breitschnauzenkaiman

Melanosuchus niger (I) (Ausgenommen sind die Population Brasiliens, die in Anhang B aufgeführt ist, und die Population Ecuadors, die in Anhang B aufgeführt ist und eine Jahresausfuhrquote von null hat bis zur Billigung einer jährlichen Ausfuhrquote durch das CITES-Sekretariat und die IUCN/SSC Krokodil-Spezialistengruppe.)

 

 

Mohrenkaiman

Crocodylidae

 

 

 

Echte Krokodile

Crocodylus acutus (I) (Ausgenommen ist die Population Kubas, die in Anhang B aufgeführt ist.)

 

 

Spitzkrokodil

Crocodylus cataphractus (I)

 

 

Panzerkrokodil

Crocodylus intermedius (I)

 

 

Orinokokrokodil

Crocodylus mindorensis (I)

 

 

Mindorokrokodil, Philippinenkrokodil

Crocodylus moreletii (I)

 

 

Beulenkrokodil

Crocodylus niloticus (I) (Ausgenommen sind die Populationen von Botsuana, Äthiopien, Kenia, Madagaskar, Malawi, Mosambik, Namibia, Südafrika, Uganda, der Vereinigten Republik Tansania [vorbehaltlich einer jährlichen Ausfuhrquote von höchstens 1 600 Wildfängen, einschließlich Jagdtrophäen, und zusätzlich zu Exemplaren aus Ranching-Betrieben], Sambia und Simbabwe; diese Populationen sind in Anhang B aufgeführt.)

 

 

Nilkrokodil

Crocodylus palustris (I)

 

 

Sumpfkrokodil

Crocodylus porosus (I) (Ausgenommen sind die Populationen Australiens, Indonesiens und Papua-Neuguineas, die in Anhang B aufgeführt sind.)

 

 

Leistenkrokodil

Crocodylus rhombifer (I)

 

 

Rautenkrokodil

Crocodylus siamensis (I)

 

 

Siamkrokodil

Osteolaemus tetraspis (I)

 

 

Stumpfkrokodil

Tomistoma schlegelii (I)

 

 

Sunda-Gavial

Gavialidae

 

 

 

Gaviale

Gavialis gangeticus (I)

 

 

Gangesgavial

RHYNCHOCEPHALIA

 

 

 

BRÜCKENECHSEN

Sphenodontidae

 

 

 

Brückenechsen

Sphenodon spp. (I)

 

 

Brückenechsen

SAURIA

 

 

 

ECHSEN

Agamidae

 

 

 

Agamen

 

Uromastyx spp. (II)

 

Dornschwanzagamen

Chamaeleonidae

 

 

 

Chamäleons

 

Bradypodion spp. (II)

 

Chamäleon-Gattung

 

Brookesia spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Stummelschwanz-Chamäleons

Brookesia perarmata (I)

 

 

Panzerchamäleon

 

Calumma spp. (II)

 

Chamäleon-Gattung

 

Chamaeleo spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Chamäleon-Gattung

Chamaeleo chamaeleon (II)

 

 

Europäisches Chamäleon, Gewöhnliches Chamäleon

 

Furcifer spp. (II)

 

Chamäeleon-Gattung

Cordylidae

 

 

 

Gürtelschweife

 

Cordylus spp. (II)

 

Echte Gürtelschweife

Gekkonidae

 

 

 

Geckos

 

Cyrtodactylus serpensinsula (II)

 

Serpent-Insel-Gecko

 

 

Hoplodactylus spp. (III Neuseeland)

Baumgecko-Gattung

 

 

Naultinus spp. (III Neuseeland)

Baumgecko-Gattung

 

Phelsuma spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Taggeckos

Phelsuma guentheri (II)

 

 

Guenthers Taggecko

 

Uroplatus spp. (II)

 

Plattschwanzgeckos

Helodermatidae

 

 

 

Krustenechsen

 

Heloderma spp. (II) (Ausgenommen ist die Unterart des Anhangs A.)

 

Krustenechsen

Heloderma horridum charlesbogerti (I)

 

 

Guatemala-Skorpions-Krustenechse

Iguanidae

 

 

 

Leguane

 

Amblyrhynchus cristatus (II)

 

Galapagos-Meerechse

Brachylophus spp. (I)

 

 

Fidschi-Leguane, Südpazifische Leguane

 

Conolophus spp. (II)

 

Galapagos-Landleguane, Drusenköpfe

Cyclura spp. (I)

 

 

Wirtelschwanz-Leguane

 

Iguana spp. (II)

 

Grüne Leguane Mittel- und Südamerikas

 

Phrynosoma coronatum (II)

 

Texas-Krötenechse

Sauromalus varius (I)

 

 

Esteban-Chuckwalla

Lacertidae

 

 

 

Eidechsen

Gallotia simonyi (I)

 

 

Hierro-Rieseneidechse

Podarcis lilfordi (II)

 

 

Balearen-Eidechse

Podarcis pityusensis (II)

 

 

Pityusen-Eidechse

Scincidae

 

 

 

Skinks

 

Corucia zebrata (II)

 

Wickelschwanz-Skink

Teiidae

 

 

 

Schienenechsen

 

Crocodilurus amazonicus (II)

 

Krokodilschwanz-Echse

 

Dracaena spp. (II)

 

Krokodiltejus

 

Tupinambis spp.(II)

 

Großtejus

Varanidae

 

 

 

Warane

 

Varanus spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Warane

Varanus bengalensis (I)

 

 

Bengalwaran

Varanus flavescens (I)

 

 

Gelbwaran

Varanus griseus (I)

 

 

Wüstenwaran

Varanus komodoensis (I)

 

 

Komodo-Waran

Varanus nebulosus (I)

 

 

Nebelwaran

Varanus olivaceus (II)

 

 

Gray-Waran

Xenosauridae

 

 

 

Höckerechsen

 

Shinisaurus crocodilurus (II)

 

Krokodilschwanz-Höckerechse

SERPENTES

 

 

 

Schlangen

Boidae

 

 

 

Riesenschlangen, Boas

 

Boidae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Riesenschlangen, Boas

Acrantophis spp. (I)

 

 

Madagaskar-Boas

Boa constrictor occidentalis (I)

 

 

Südboa

Epicrates inornatus (I)

 

 

Puerto-Rico-Boa

Epicrates monensis (I)

 

 

Mona-Schlankboa

Epicrates subflavus (I)

 

 

Jamaica-Boa

Eryx jaculus (II)

 

 

Westliche Sandboa

Sanzinia madagascariensis (I)

 

 

Madagaskar-Hundskopfboa

Bolyeriidae

 

 

 

Mauritius-Boas

 

Bolyeriidae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Mauritius-Boas

Bolyeria multocarinata (I)

 

 

Mauritius-Boa

Casarea dussumieri (I)

 

 

Rundinsel-Boa

Colubridae

 

 

 

Land- und Baumnattern

 

 

Atretium schistosum (III Indien)

Kielrücken-Wassernatter

 

 

Cerberus rynchops (III Indien)

Hundskopf-Wassernatter

 

Clelia clelia (II)

 

Mussurana

 

Cyclagras gigas (II)

 

Brasilianische Glattnatter

 

Elachistodon westermanni (II)

 

Indische Eierschlange

 

Ptyas mucosus (II)

 

Rattennatter

 

 

Xenochrophis piscator (III Indien)

Fischnatter

Elapidae

 

 

 

Giftnattern

 

Hoplocephalus bungaroides (II)

 

Gelbfleckenschlange

 

 

Micrurus diastema (III Honduras)

Honduras-Korallenschlange

 

 

Micrurus nigrocinctus (III Honduras)

Zentralamerikanische Korallenschlange

 

Naja atra (II)

 

Chinesische Kobra

 

Naja kaouthia (II)

 

Monokelkobra

 

Naja mandalayensis (II)

 

Burmesische Speikobra

 

Naja naja (II)

 

Brillenschlangen

 

Naja oxiana (II)

 

Mittelasiatische Kobra

 

Naja philippinensis (II)

 

Philippinen-Kobra

 

Naja sagittifera (II)

 

Andamanen-Kobra

 

Naja samarensis (II)

 

Samarkobra

 

Naja siamensis (II)

 

Siamkobra

 

Naja sputatrix (II)

 

Javanische Speikobra

 

Naja sumatrana (II)

 

Goldene Speikobra

 

Ophiophagus hannah (II)

 

Königskobra

Loxocemidae

 

 

 

Spitzkopfpythons

 

Loxocemidae spp. (II)

 

Spitzkopfpythons

Pythonidae

 

 

 

Pythons

 

Pythonidae spp. (II) (Ausgenommen ist die Unterart des Anhangs A.)

 

Pythons

Python molurus molurus (I)

 

 

Heller Tigerpython

Tropidophiidae

 

 

 

Zwergboas

 

Tropidophiidae spp. (II)

 

Zwergboas

Viperidae

 

 

 

Vipern

 

 

Crotalus durissus (III Honduras)

Schauer-Klapperschlange

 

Crotalus durissus unicolor

 

Aruba-Klapperschlange

 

 

Daboia russelii (III Indien)

Kettenviper

Vipera latifii

 

 

Latifi-Otter

Vipera ursinii (I) (Nur die europäische Population mit Ausnahme des Gebiets der ehemaligen Sowjetunion; letztere Populationen sind nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt.)

 

 

Wiesenotter

 

Vipera wagneri (II)

 

Wagners Bergotter

TESTUDINES

 

 

 

SCHILDKRÖTEN

Carettochelyidae

 

 

 

Neuguinea-Weichschildkröten

 

Carettochelys insculpta (II)

 

Neuguinea-Weichschildkröte

Chelidae

 

 

 

Schlangenhals-Schildkröten

 

Chelodina mccordi (II)

 

McCords Schlangenhals-Schildkröte

Pseudemydura umbrina (I)

 

 

Falsche Spitzkopf-Schildkröte

Cheloniidae

 

 

 

Meeresschildkröten

Cheloniidae spp. (I)

 

 

Meeresschildkröten

Chelydridae

 

 

 

Tortugas mordedoras

 

 

Macrochelys temminckii (III Vereinigte Staaten von Amerika)

Geierschildkröte

Dermatemydidae

 

 

 

Tabasco-Schildkröten

 

Dermatemys mawii (II)

 

Tabasco-Schildkröte

Dermochelyidae

 

 

 

Lederschildkröten

Dermochelys coriacea (I)

 

 

Lederschildkröte

Emydidae

 

 

 

Sumpfschildkröten

 

Chrysemys picta

 

Zierschildkröte

 

Glyptemys insculpta (II)

 

Waldbachschildkröte

Glyptemys muhlenbergii (I)

 

 

Mühlenberg-Schildkröte, Moorschildkröte

 

 

Graptemys spp. (III Vereinigte Staaten von Amerika)

Höckerschildkröten

 

Terrapene spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Dosenschildkröten

Terrapene coahuila (I)

 

 

Wasser-Dosenschildkröte

 

Trachemys scripta elegans

 

Rotwangen-Schmuckschildkröte

Geoemydidae

 

 

 

Altwelt-Sumpfschildkröten

 

Batagur baska (I)

 

 

Batagur-Schildkröte

 

 

Callagur borneoensis (II)

 

Callagur-Schildkröte

 

 

Cuora spp. (II)

 

Scharnierschildkröten

 

Geoclemys hamiltonii (I)

 

 

Strahlen-Dreikielschildkröte

 

 

 

Geoemyda spengleri (III China)

Zacken-Erdschildkröte

 

 

Heosemys annandalii (II)

 

Tempelschildkröte

 

 

Heosemys depressa (II)

 

Flache Erdschildkröte

 

 

Heosemys grandis (II)

 

Riesen-Erdschildkröte

 

 

Heosemys spinosa (II)

 

Stachel-Erdschildkröte

 

 

Kachuga spp. (II)

 

Dachschildkröten

 

 

Leucocephalon yuwonoi (II)

 

Sulawesi-Erdschildkröte

 

 

Malayemys macrocephala (II)

 

Westliche Malaien-Sumpfschildkröte

 

 

Malayemys subtrijuga (II)

 

Östliche Malaien-Sumpfschildkröte

 

 

Mauremys annamensis (II)

 

Annam-Sumpfschildkröte, Annam-Wasserschildkröte

 

 

 

Mauremys iversoni (III China)

Iversons Bachschildkröte

 

 

 

Mauremys megalocephala (III China)

Chinesische Dickkopfschildkröte

 

 

Mauremys mutica (II)

 

Dreikiel-Bachschildkröte

 

 

 

Mauremys nigricans (III China)

Chinesische Rothalsschildkröte

 

 

 

Mauremys pritchardi (III China)

Pritchards Bachschildkröte

 

 

 

Mauremys reevesii (III China)

Chinesische Dreikielschildkröte

 

 

 

Mauremys sinensis (III China)

Chinesische Streifenschildkröte

 

Melanochelys tricarinata (I)

 

 

Dreikiel-Erdschildkröte

 

Morenia ocellata (I)

 

 

Hinterindische Pfauenaugen-Schildkröte

 

 

Notochelys platynota (II)

 

Plattenrücken-Schildkröte

 

 

 

Ocadia glyphistoma (III China)

Guangxi-Streifenschildkröte

 

 

 

Ocadia philippeni (III China)

Philippens Streifenschildkröte

 

 

Orlitia borneensis (II)

 

Borneo-Flussschildkröte

 

 

Pangshura spp. (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Dachschildkröten

 

Pangshura tecta (I)

 

 

Indische Dachschildkröte

 

 

 

Sacalia bealei (III China)

Chinesische Pfauenaugen-Sumpfschildkröte

 

 

 

Sacalia pseudocellata (III China)

Hainan-Pfauenaugen-Sumpfschildkröte

 

 

 

Sacalia quadriocellata (III China)

Vietnamesische Pfauenaugen-Sumpfschildkröte

 

 

Siebenrockiella crassicollis (II)

 

Schwarze Dickkopfschildkröte

 

 

Siebenrockiella leytensis (II)

 

Philippinen-Erdschildkröte

Platysternidae

 

 

 

Großkopfschildkröten

 

Platysternon megacephalum (II)

 

Chinesische Großkopfschildkröte

Podocnemididae

 

 

 

Schienenschildkröten

 

Erymnochelys madagascariensis (II)

 

Madagaskar-Schienenschildkröte

 

Peltocephalus dumerilianus (II)

 

Dumerils Schienenschildkröte

 

Podocnemis spp. (II)

 

Schienenschildkröten

Testudinidae

 

 

 

Landschildkröten

 

Testudinidae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A; eine Jahresausfuhrquote von null wurde festgelegt für Geochelone sulcata für Exemplare, die in der Wildnis gefangen und für überwiegend kommerzielle Zwecke gehandelt werden.)

 

Landschildkröten

Astrochelys radiata (I)

 

 

Strahlenschildkröte

Astrochelys yniphora (I)

 

 

Madagassische Schnabelbrust-Schildkröte

Chelonoidis nigra (I)

 

 

Elefantenschildkröte, Galapagos-Riesenschildkröte

Gopherus flavomarginatus (I)

 

 

Mexikanische Gopherschildkröte

Malacochersus tornieri (II)

 

 

Spaltenschildkröte

Psammobates geometricus (I)

 

 

Geometrische Landschildkröte

Pyxis arachnoides (I)

 

 

Gewöhnliche Spinnenschildkröte

Pyxis planicauda (I)

 

 

Madagassische Flachrücken-Schildkröte

Testudo graeca (II)

 

 

Maurische Landschildkröte

Testudo hermanni (II)

 

 

Griechische Landschildkröte

Testudo kleinmanni (I)

 

 

Ägyptische Landschildkröte

Testudo marginata (II)

 

 

Breitrandschildkröte

Trionychidae

 

 

 

Weichschildkröten

 

Amyda cartilaginea (II)

 

Knorpel-Weichschildkröte

Apalone spinifera atra (I)

 

 

Schwarze Weichschildkröte

Aspideretes gangeticus (I)

 

 

Ganges-Weichschildkröte

Aspideretes hurum (I)

 

 

Pfauenaugen-Weichschildkröte

Aspideretes nigricans (I)

 

 

Dunkle Weichschildkröte, Tempel-Weichschildkröte

 

Chitra spp. (II)

 

Kurzkopf-Weichschildkröten

 

Lissemys punctata (II)

 

Westliche Klappen-Weichschildkröte

 

Lissemys scutata (II)

 

Östliche Klappen-Weichschildkröte

 

 

Palea steindachneri (III China)

Nackendornen-Weichschildkröte

 

Pelochelys spp. (II)

 

Riesen-Weichschildkröten

 

 

Pelodiscus axenaria (III China)

Hunan-Weichschildkröte

 

 

Pelodiscus maackii (III China)

Amur-Weichschildkröte

 

 

Pelodiscus parviformis (III China)

Guangxi-Weichschildkröte

 

 

Rafetus swinhoei (III China)

Shanghai-Weichschildkröte

AMPHIBIA

 

 

 

Lurche, Amphibien

ANURA

 

 

 

FROSCHLURCHE

Bufonidae

 

 

 

Echte Kröten

Altiphrynoides spp. (I)

 

 

 

Atelopus zeteki (I)

 

 

Panama-Stummelfußfrosch

Bufo periglenes (I)

 

 

Goldkröte

Bufo superciliaris (I)

 

 

Zipfelkröte

Nectophrynoides spp. (I)

 

 

Lebendgebärende Kröten

Nimbaphrynoides spp. (I)

 

 

 

Spinophrynoides spp. (I)

 

 

 

Dendrobatidae

 

 

 

Pfeilgiftfrösche

 

Allobates femoralis (II)

 

Glanzschenkel-Baumsteiger

 

Allobates zaparo (II)

 

Blut-Baumsteiger

 

Cryptophyllobates azureiventris (II)

 

 

 

Dendrobates spp. (II)

 

Baumsteigerfrösche

 

Epipedobates spp. (II)

 

Baumsteigerfrösche

 

Phyllobates spp. (II)

 

Blattsteigerfrösche

Mantellidae

 

 

 

Goldfröschchen, Buntfröschchen

 

Mantella spp. (II)

 

Goldfröschchen, Buntfröschchen

Microhylidae

 

 

 

Engmaulfrösche, Engmundfrösche

Dyscophus antongilii (I)

 

 

Tomatenfrosch

 

Scaphiophryne gottlebei (II)

 

Gottlebes Engmaulfrosch

Ranidae

 

 

 

Echte Frösche

 

Conraua goliath

 

Goliathfrosch

 

Euphlyctis hexadactylus (II)

 

Sechszehenfrosch

 

Hoplobatrachus tigerinus (II)

 

Asiatischer Ochsenfrosch, Tigerfrosch

 

Rana catesbeiana

 

Ochsenfrosch

Rheobatrachidae

 

 

 

Australische Südfrösche

 

Rheobatrachus spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Magenbrüterfrösche

Rheobatrachus silus (II)

 

 

Magenbrüterfrosch

CAUDATA

 

 

 

SCHWANZLURCHE

Ambystomatidae

 

 

 

Querzahnmolche

 

Ambystoma dumerilii (II)

 

Patzcuarosee-Salamander, Dumerils Querzahnmolch

 

Ambystoma mexicanum (II)

 

Axolotl

Cryptobranchidae

 

 

 

Riesensalamander

Andrias spp. (I)

 

 

Riesensalamander

ELASMOBRANCHII

 

 

 

Plattenkiemer

LAMNIFORMES

 

 

 

MAKRELENHAIARTIGE

Cetorhinidae

 

 

 

Riesenhaie

 

Cetorhinus maximus (II)

 

Riesenhai

Lamnidae

 

 

 

Makrelenhaie

 

Carcharodon carcharias (II)

 

Weißer Hai

ORECTOLOBIFORMES

 

 

 

AMMENHAIARTIGE

Rhincodontidae

 

 

 

Walhaie

 

Rhincodon typus (II)

 

Walhai

RAJIFORMES

 

 

 

ROCHEN

Pristidae

 

 

 

Sägerochen, Sägefische

Pristidae spp. (I) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs B.)

 

 

Sägerochen, Sägefische

 

Pristis microdon (II) (Ausschließlich zur Genehmigung des internationalen Handels mit lebenden Tieren, die in erster Linie zu Erhaltungszwecken nach annehmbaren und geeigneten Aquarien verbracht werden. Alle anderen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten, und der Handel mit diesen ist dementsprechend zu regeln.)

 

Laichhard’s Sägerochen, Süßwasser Sägerochen

ACTINOPTERYGII

 

 

 

Strahlenflosser

ACIPENSERIFORMES

 

 

 

STÖRARTIGE

 

 

ACIPENSERIFORMES spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Störartige

Acipenseridae

 

 

 

Eigentliche Störe

Acipenser brevirostrum (I)

 

 

Kurznasenstör

Acipenser sturio (I)

 

 

Baltischer Stör, Europäischer Stör

ANGUILLIFORMES

 

 

 

AALARTIGE

Anguillidae

 

 

 

Aale

 

Anguilla anguilla (II) (Diese Aufnahme wird am 13. März 2009 in Kraft treten.)

 

Europäischer Aal

CYPRINIFORMES

 

 

 

KARPFENARTIGE

Catostomidae

 

 

 

Saugkarpfen

Chasmistes cujus (I)

 

 

Cui-Cui

Cyprinidae

 

 

 

Karpfenfische

 

Caecobarbus geertsi (II)

 

Kongo-Blindbarbe, Blinde Höhlenbarbe

Probarbus jullieni (I)

 

 

Temoleh, Eesog

OSTEOGLOSSIFORMES

 

 

 

KNOCHENZÜNGLERARTIGE

Osteoglossidae

 

 

 

Knochenzüngler

 

Arapaima gigas (II)

 

Arapaima

Scleropages formosus (I)

 

 

Malaiischer Knochenzüngler

PERCIFORMES

 

 

 

BARSCHARTIGE

Labridae

 

 

 

Lippfische

 

Cheilinus undulatus (II)

 

Napoleonfisch

Sciaenidae

 

 

 

Umberfische

Totoaba macdonaldi (I)

 

 

Macdonalds Umberfisch

SILURIFORMES

 

 

 

WELSARTIGE

Pangasiidae

 

 

 

Haiwelse

Pangasianodon gigas (I)

 

 

Riesenwels

SYNGNATHIFORMES

 

 

 

SEENADELARTIGE

Syngnathidae

 

 

 

Seenadeln und Seepferdchen

 

Hippocampus spp. (II)

 

Seepferdchen

SARCOPTERYGII

 

 

 

Muskel- oder Fleischflosser

CERATODONTIFORMES

 

 

 

LUNGENFISCHE

Ceratodontidae

 

 

 

Lungenfische

 

Neoceratodus forsteri (II)

 

Australischer Lungenfisch

COELACANTHIFORMES

 

 

 

QUASTENFLOSSER

Latimeriidae

 

 

 

Quastenflosser

Latimeria spp. (I)

 

 

Quastenflosser

ECHINODERMATA (STACHELHÄUTER)

HOLOTHUROIDEA

 

 

 

Seegurken, Seewalzen

ASPIDOCHIROTIDA

Stichopodidae

 

 

 

Seegurken

 

 

Isostichopus fuscus (III Ecuador)

Braune Seegurke

ARTHROPODA (ARTHROPODEN, GLIEDERFÜSSER)

ARACHNIDA

 

 

 

Spinnentiere

ARANEAE

 

 

 

ECHTE SPINNEN

Theraphosidae

 

 

 

Vogelspinnen

 

Aphonopelma albiceps (II)

 

 

 

Aphonopelma pallidum (II)

 

Schwarze Mexikanische Vogelspinne

 

Brachypelma spp. (II)

 

Brachypelma-Vogelspinnen

SCORPIONES

 

 

 

SKORPIONE

Scorpionidae

 

 

 

Skorpione

 

Pandinus dictator (II)

 

Skorpion-Art

 

Pandinus gambiensis (II)

 

Skorpion-Art

 

Pandinus imperator (II)

 

Kaiserskorpion

INSECTA

 

 

 

Insekten

COLEOPTERA

 

 

 

KÄFER

Lucanidae

 

 

 

Hirschkäfer, Schröter

 

 

Colophon spp. (III Südafrika)

Südafrikanische Hirschkäfer

LEPIDOPTERA

 

 

 

SCHMETTERLINGE

Papilionidae

 

 

 

Ritterfalter

 

Atrophaneura jophon (II)

 

Sri Lanka Rosenschmetterling, Rose von Ceylon

 

Atrophaneura palu

 

 

 

Atrophaneura pandiyana (II)

 

 

 

Bhutanitis spp. (II)

 

Ritterfalter-Gattung

 

Graphium sandawanum

 

Segelfalter-Art

 

Graphium stresemanni

 

Segelfalter-Art

 

Ornithoptera spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Vogelflügler-Gattung

Ornithoptera alexandrae (I)

 

 

Königin-Alexandra-Vogelflügler

 

Papilio benguetanus

 

Schwalbenschwanz-Art

Papilio chikae (I)

 

 

Schwalbenschwanz-Art

 

Papilio esperanza

 

Schwalbenschwanz-Art

Papilio homerus (I)

 

 

Schwalbenschwanz-Art

Papilio hospiton (I)

 

 

Korsischer Schwalbenschwanz

 

Papilio morondavana

 

Schwalbenschwanz-Art

 

Papilio neumoegeni

 

Schwalbenschwanz-Art

 

Parides ascanius

 

Ritterfalter-Art

 

Parides hahneli

 

Ritterfalter-Art

Parnassius apollo (II)

 

 

Apollofalter

 

Teinopalpus spp. (II)

 

Segelfalter-Gattung

 

Trogonoptera spp. (II)

 

Vogelflügler-Gattung

 

Troides spp. (II)

 

Vogelflügler-Gattung

ANNELIDA (RINGELWÜRMER)

HIRUDINOIDEA

 

 

 

Egel

ARHYNCHOBDELLIDA

Hirudinidae

 

 

 

Blutegel

 

Hirudo medicinalis (II)

 

Medizinischer Blutegel

MOLLUSCA (WEICHTIERE)

BIVALVIA

 

 

 

Muscheln

MYTILOIDA

Mytilidae

 

 

 

Miesmuscheln

 

Lithophaga lithophaga (II)

 

Seedattel, Steindattel

UNIONOIDA

Unionidae

 

 

 

Flussmuscheln

Conradilla caelata (I)

 

 

 

 

Cyprogenia aberti (II)

 

 

Dromus dromas (I)

 

 

 

Epioblasma curtisii (I)

 

 

 

Epioblasma florentina (I)

 

 

 

Epioblasma sampsonii (I)

 

 

 

Epioblasma sulcata perobliqua (I)

 

 

 

Epioblasma torulosa gubernaculum (I)

 

 

 

 

Epioblasma torulosa rangiana (II)

 

 

Epioblasma torulosa torulosa (I)

 

 

 

Epioblasma turgidula (I)

 

 

 

Epioblasma walkeri (I)

 

 

 

Fusconaia cuneolus (I)

 

 

 

Fusconaia edgariana (I)

 

 

 

Lampsilis higginsii (I)

 

 

 

Lampsilis orbiculata orbiculata (I)

 

 

 

Lampsilis satur (I)

 

 

 

Lampsilis virescens (I)

 

 

 

Plethobasus cicatricosus (I)

 

 

 

Plethobasus cooperianus (I)

 

 

 

 

Pleurobema clava (II)

 

 

Pleurobema plenum (I)

 

 

 

Potamilus capax (I)

 

 

 

Quadrula intermedia (I)

 

 

 

Quadrula sparsa (I)

 

 

 

Toxolasma cylindrellus (I)

 

 

 

Unio nickliniana (I)

 

 

 

Unio tampicoensis tecomatensis (I)

 

 

 

Villosa trabalis (I)

 

 

 

VENEROIDA

Tridacnidae

 

 

 

Riesenmuscheln

 

Tridacnidae spp. (II)

 

Riesenmuscheln

GASTROPODA

 

 

 

Schnecken

ARCHAEOGASTROPODA

 

 

 

ALTSCHNECKEN ODER URSCHNECKEN

Haliotidae

 

 

 

Seeohren oder Hasenohren

 

 

Haliotis midae (III Südafrika)

Hasenohr-Art

MESOGASTROPODA

Strombidae

 

 

 

Fechterschnecken, Flügelschnecken

 

Strombus gigas (II)

 

Riesen-Fechterschnecke, Riesen-Flügelschnecke

STYLOMMATOPHORA

 

 

 

LANDLUNGENSCHNECKEN

Achatinellidae

 

 

 

Achatschnecken, Hawaiianische Baumschnecken

Achatinella spp. (I)

 

 

Hawaiianische Baumschnecken

Camaenidae

 

 

 

Strauchschnecken

 

Papustyla pulcherrima (II)

 

Grüne Manus-Baumschnecke

CNIDARIA (NESSELTIERE)

ANTHOZOA

 

 

 

Korallentiere, Blumentiere

ANTIPATHARIA

 

 

 

DÖRNCHENKORALLEN, SCHWARZE KORALLEN

 

 

ANTIPATHARIA spp. (II)

 

Dörnchenkorallen, Schwarze Korallen

GORGONACEAE

Coralliidae

 

 

 

 

 

 

Corallium elatius (III China)

 

 

 

Corallium japonicum (III China)

 

 

 

Corallium konjoi (III China)

 

 

 

Corallium secundum (III China)

 

HELIOPORACEA

Helioporidae

 

 

 

Blaue Korallen

 

Helioporidae spp. (II) (Umfasst nur die Art Heliopora coerulea.) (7)

 

Blaue Korallen

SCLERACTINIA

 

 

 

STEINKORALLEN

 

 

SCLERACTINIA spp. (II) (7)

 

Steinkorallen

STOLONIFERA

 

 

 

RÖHRENKORALLEN

Tubiporidae

 

 

 

Orgelkorallen

 

Tubiporidae spp. (II) (7)

 

Orgelkorallen

HYDROZOA

 

 

 

Hydrozoen

MILLEPORINA

 

 

 

FEUERKORALLEN

Milleporidae

 

 

 

Punktkorallen, Feuerkorallen

 

Milleporidae spp. (II) (7)

 

Punktkorallen, Feuerkorallen

STYLASTERINA

Stylasteridae

 

 

 

Filigrankorallen, Stylasteriden

 

Stylasteridae spp. (II) (7)

 

Filigrankorallen, Stylasteriden

FLORA

AGAVACEAE

 

 

 

Agaven

Agave parviflora (I)

 

 

 

 

Agave victoriae-reginae (II) #1

 

Königin-Victoria-Agave, Königsagave

 

Nolina interrata (II)

 

 

AMARYLLIDACEAE

 

 

 

Amaryllisgewächse, Narzissengewächse

 

Galanthus spp. (II) #1

 

Schneeglöckchen

 

Sternbergia spp. (II) #1

 

Sternbergien

APOCYNACEAE

 

 

 

Hundsgiftgewächse

 

Hoodia spp. (II) #9

 

Hoodia

 

Pachypodium spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.) #1

 

Madagaskarpalme, Dickfuß

Pachypodium ambongense (I)

 

 

 

Pachypodium baronii (I)

 

 

 

Pachypodium decaryi (I)

 

 

 

 

Rauvolfia serpentina (II) #2

 

Schlangenwurzel

ARALIACEAE

 

 

 

Efeugewächse

 

 

Panax ginseng (II) (Nur die Population der Russischen Föderation; andere Populationen sind nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt.) #3

 

Koreanischer Ginseng, Chinesischer Ginseng

 

 

Panax quinquefolius (II) #3

 

Amerikanischer Ginseng, Finger-Kraftwurz

ARAUCARIACEAE

 

 

 

Araukarien

Araucaria araucana (I)

 

 

Chilenische Araukarie, Andentanne

BERBERIDACEAE

 

 

 

Berberitzgewächse, Sauerdorngewächse

 

Podophyllum hexandrum (II) #2

 

Himalaya-Maiapfel, Indischer Entenfuß

BROMELIACEAE

 

 

 

Bromeliengewächse, Ananasgewächse

 

Tillandsia harrisii (II) #1

 

 

 

Tillandsia kammii (II) #1

 

 

 

Tillandsia kautskyi (II) #1

 

 

 

Tillandsia mauryana (II) #1

 

 

 

Tillandsia sprengeliana (II) #1

 

 

 

Tillandsia sucrei (II) #1

 

 

 

Tillandsia xerographica (II) #1

 

 

CACTACEAE

 

 

 

Kakteen

 

CACTACEAE spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A sowie Pereskia spp., Pereskiopsis spp. und Quiabentia spp.) (8) #4

 

Kakteen

Ariocarpus spp. (I)

 

 

Wollfruchtkaktus

Astrophytum asterias (I)

 

 

Seeigelkaktus, Seesternkaktus

Aztekium ritteri (I)

 

 

Aztekenkaktus

Coryphantha werdermannii (I)

 

 

 

Discocactus spp. (I)

 

 

Scheibenkaktus

Echinocereus ferreirianus ssp. lindsayi (I)

 

 

Igel-Säulenkaktus

Echinocereus schmollii (I)

 

 

 

Escobaria minima (I)

 

 

 

Escobaria sneedii (I)

 

 

 

Mammillaria pectinifera (I)

 

 

 

Mammillaria solisioides (I)

 

 

 

Melocactus conoideus (I)

 

 

 

Melocactus deinacanthus (I)

 

 

 

Melocactus glaucescens (I)

 

 

 

Melocactus paucispinus (I)

 

 

 

Obregonia denegrii (I)

 

 

 

Pachycereus militaris (I)

 

 

 

Pediocactus bradyi (I)

 

 

 

Pediocactus knowltonii (I)

 

 

 

Pediocactus paradinei (I)

 

 

 

Pediocactus peeblesianus (I)

 

 

 

Pediocactus sileri (I)

 

 

 

Pelecyphora spp. (I)

 

 

Asselkaktus

Sclerocactus brevihamatus ssp. tobuschii (I)

 

 

 

Sclerocactus erectocentrus (I)

 

 

 

Sclerocactus glaucus (I)

 

 

 

Sclerocactus mesae-verdae (I)

 

 

 

Sclerocactus nyensis (I)

 

 

 

Sclerocactus papyracanthus (I)

 

 

 

Sclerocactus pubispinus (I)

 

 

 

Sclerocactus wrightiae (I)

 

 

 

Strombocactus spp. (I)

 

 

Kreiselfrucht-Kaktus

Turbinicarpus spp. (I)

 

 

Kreiselkaktus

Uebelmannia spp. (I)

 

 

Uebelmanns Kaktus

CARYOCARACEAE

 

 

 

Ajos

 

Caryocar costaricense (II) #1

 

 

COMPOSITAE (ASTERACEAE)

 

 

 

Korbblütler

Saussurea costus (I) (auch bekannt als S. lappa oder Aucklandia costus)

 

 

Indische Kostuswurzel

CRASSULACEAE

 

 

 

Dickblattgewächse

 

Dudleya stolonifera (II)

 

 

 

Dudleya traskiae (II)

 

 

CUPRESSACEAE

 

 

 

Zypressen

Fitzroya cupressoides (I)

 

 

Alerce

Pilgerodendron uviferum (I)

 

 

Chilenische Flusszeder

CYATHEACEAE

 

 

 

Baumfarne

 

Cyathea spp. (II) #1

 

Baumfarne

CYCADACEAE

 

 

 

Palmfarne

 

CYCADACEAE spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.) #1

 

Palmfarne

Cycas beddomei (I)

 

 

 

DICKSONIACEAE

 

 

 

Baumfarne

 

Cibotium barometz (II) #1

 

 

 

Dicksonia spp. (II) (Nur die Populationen Amerikas; umfasst Dicksonia berteriana, D. externa, D. sellowiana und D. stuebelii; andere Populationen sind nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt.) #1

 

Baumfarne

DIDIEREACEAE

 

 

 

Didieragewächse

 

DIDIEREACEAE spp. (II) #1

 

 

DIOSCOREACEAE

 

 

 

Yamswurzelgewächse

 

Dioscorea deltoidea (II) #1

 

Delta-Yamswurzel (Diosgenin)

DROSERACEAE

 

 

 

Sonnentaugewächse

 

Dionaea muscipula (II) #1

 

Venusfliegenfalle

EUPHORBIACEAE

 

 

 

Wolfsmilchgewächse

 

Euphorbia spp. (II) (Nur sukkulente Arten; ausgenommen sind die Arten des Anhangs A; diese Verordnung gilt nicht für künstlich vermehrte Exemplare von Kultivaren von Euphorbia trigona, künstlich vermehrte kammförmige, fächerförmige oder farbmutierte Exemplare von Euphorbia lactea, sofern auf künstlich vermehrte Unterlagen von Euphorbia neriifolia und künstlich vermehrte Exemplare des Kultivars von Euphorbia ‚Milli‘ aufgepropft, sofern sie in Mengen von 100 Pflanzen oder mehr gehandelt werden und ohne weiteres als künstlich vermehrte Exemplare erkennbar sind.) #1

 

Euphorbia

Euphorbia ambovombensis (I)

 

 

 

Euphorbia capsaintemariensis (I)

 

 

 

Euphorbia cremersii (I)

 

 

 

Euphorbia cylindrifolia (I)

 

 

 

Euphorbia decaryi (I)

 

 

 

Euphorbia francoisii (I)

 

 

 

Euphorbia handiensis (II)

 

 

 

Euphorbia lambii (II)

 

 

 

Euphorbia moratii (I)

 

 

 

Euphorbia parvicyathophora (I)

 

 

 

Euphorbia quartziticola (I)

 

 

 

Euphorbia stygiana (II)

 

 

 

Euphorbia tulearensis (I)

 

 

 

FOUQUIERIACEAE

 

 

 

Ocotillogewächse

 

Fouquieria columnaris (II) #1

 

 

Fouquieria fasciculata (I)

 

 

 

Fouquieria purpusii (I)

 

 

 

GNETACEAE

 

 

 

Gnetumgewächse

 

 

Gnetum montanum (III Nepal) #1

 

JUGLANDACEAE

 

 

 

Walnussgewächse

 

Oreomunnea pterocarpa (II) #1

 

Gavilan

LEGUMINOSAE

(FABACEAE)

 

 

 

Leguminosen (Hülsenfrüchtler)

 

Caesalpinia echinata (II) #10

 

Fernambuk, Echtes Brasilholz

Dalbergia nigra (I)

 

 

Rio-Palisander

 

 

Dalbergia retusa (III Population Guatemalas) #5

Cocobolo

 

 

Dalbergia stevensonii (III Population Guatemalas) #5

Honduras-Palisander

 

 

Dipteryx panamensis (III Costa Rica/Nicaragua)

Almendro, Waldmandelbaum

 

Pericopsis elata (II) #5

 

Afrormosia

 

Platymiscium pleiostachyum (II) #1

 

Macacauba, Nambar, Cristobal

 

Pterocarpus santalinus (II) #7

 

Rotes Sandelholz

LILIACEAE

 

 

 

Liliengewächse

 

Aloe spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A und Aloe vera, auch unter Aloe barbadensis geführt, die nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt ist.) #1

 

Aloen

Aloe albida (I)

 

 

 

Aloe albiflora (I)

 

 

 

Aloe alfredii (I)

 

 

 

Aloe bakeri (I)

 

 

 

Aloe bellatula (I)

 

 

 

Aloe calcairophila (I)

 

 

 

Aloe compressa (I)

 

 

 

Aloe delphinensis (I)

 

 

 

Aloe descoingsii (I)

 

 

 

Aloe fragilis (I)

 

 

 

Aloe haworthioides (I)

 

 

 

Aloe helenae (I)

 

 

 

Aloe laeta (I)

 

 

 

Aloe parallelifolia (I)

 

 

 

Aloe parvula (I)

 

 

 

Aloe pillansii (I)

 

 

 

Aloe polyphylla (I)

 

 

 

Aloe rauhii (I)

 

 

 

Aloe suzannae (I)

 

 

 

Aloe versicolor (I)

 

 

 

Aloe vossii (I)

 

 

 

MAGNOLIACEAE

 

 

 

Magnoliengewächse

 

 

Magnolia liliifera var.obovata (III Nepal) #1

Taungme-Baum

MELIACEAE

 

 

 

Zedrachgewächse, Mahagonigewächse

 

 

Cedrela odorata (III Population Kolumbiens, Population Guatemalas, Population Perus) #5

Spanische Zeder, Cedro

 

Swietenia humilis (II) #1

 

Gateado-Mahagonibaum

 

Swietenia macrophylla (II) (Population der Neotropen — umfasst Mittel- und Südamerika und die Karibik.) #6

 

Amerikanischer Mahagoni

 

Swietenia mahagoni (II) #5

 

Echter Mahagonibaum

NEPENTHACEAE

 

 

 

Kannenpflanzengewächse

 

Nepenthes spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.) #1

 

Kannenpflanzen

Nepenthes khasiana (I)

 

 

 

Nepenthes rajah (I)

 

 

 

ORCHIDACEAE

 

 

 

Orchideen

 

ORCHIDACEAE spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.) (9)#1

 

Orchideen

Für folgende Arten des Anhangs A gilt diese Verordnung nicht: Sämlinge oder Gewebekulturen, welche in vitro erworben werden, in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden.

 

 

 

Aerangis ellisii (I)

 

 

 

Cephalanthera cucullata (II)

 

 

Kretisches Waldvöglein

Cypripedium calceolus (II)

 

 

Echter Frauenschuh

Dendrobium cruentum (I)

 

 

 

Goodyera macrophylla (II)

 

 

Großblättriges Netzblatt

Laelia jongheana (I)

 

 

 

Laelia lobata (I)

 

 

 

Liparis loeselii (II)

 

 

Sumpf-Glanzkraut

Ophrys argolica (II)

 

 

Argolische Ragwurz

Ophrys lunulata (II)

 

 

Halbmond-Ragwurz

Orchis scopulorum (II)

 

 

Klippen-Knabenkraut

Paphiopedilum spp. (I)

 

 

Tropische Asiatische Frauenschuhorchideen

Peristeria elata (I)

 

 

 

Phragmipedium spp. (I)

 

 

Tropische Amerikanische Frauenschuhorchideen

Renanthera imschootiana (I)

 

 

 

Spiranthes aestivalis (II)

 

 

Sommer-Drehwurz

OROBANCHACEAE

 

 

 

Sommerwurzgewächse

 

Cistanche deserticola (II) #1

 

Wüstenginseng

PALMAE

(ARECACEAE)

 

 

 

Palmen

 

Beccariophoenix madagascariensis (II) #1

 

Manarano-Palme

Chrysalidocarpus decipiens (I)

 

 

Madagaskar-Königspalme

 

Lemurophoenix halleuxii (II)

 

 

 

Marojejya darianii (II)

 

 

 

Neodypsis decaryi (II) #1

 

Dreieckspalme, Dreikantpalme

 

Ravenea louvelii(II)

 

 

 

Ravenea rivularis (II)

 

Weißstammpalme

 

Satranala decussilvae (II)

 

 

 

Voanioala gerardii (II)

 

 

PAPAVERACEAE

 

 

 

Mohngewächse

 

 

Meconopsis regia (III Nepal) #1

Gelber Himalaya-Mohn

PINACEAE

 

 

 

Kieferngewächse

Abies guatemalensis (I)

 

 

Guatemala-Tanne

PODOCARPACEAE

 

 

 

Steineibengewächse

 

 

Podocarpus neriifolius (III Nepal) #1

Oleanderblättrige Steineibe

Podocarpus parlatorei (I)

 

 

Pinoholzbaum

PORTULACACEAE

 

 

 

Portulakgewächse

 

Anacampseros spp. (II) #1

 

Liebesröschen

 

Avonia spp. #1

 

 

 

Lewisia serrata (II) #1

 

 

PRIMULACEAE

 

 

 

Primelgewächse

 

Cyclamen spp. (II) (10) #1

 

Alpenveilchen

PROTEACEAE

 

 

 

Proteusgewächse

 

Orothamnus zeyheri (II) #1

 

Marsch-Rose

 

Protea odorata (II) #1

 

Wohlriechender Schimmerbaum

RANUNCULACEAE

 

 

 

Hahnenfußgewächse

 

Adonis vernalis (II) #2

 

Frühlings-Adonisröschen

 

Hydrastis canadensis (II) #8

 

Kanadische Orangenwurzel

ROSACEAE

 

 

 

Rosengewächse

 

 

Prunus africana (II) #1

 

Afrikanisches Stinkholz, Pygeum

RUBIACEAE

 

 

 

Krappgewächse, Rötegewächse

Balmea stormiae (I)

 

 

Ayuque

SARRACENIACEAE

 

 

 

Schlauchpflanzengewächse

 

Sarracenia spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.) #1

 

Schlauchpflanzen

Sarracenia oreophila (I)

 

 

Gebirgsschlauchpflanze, grüne Schlauchpflanze

Sarracenia rubra ssp. alabamensis (I)

 

 

Braunrote Schlauchpflanze

Sarracenia rubra ssp. jonesii (I)

 

 

Braunrote Schlauchpflanze

SCROPHULARIACEAE

 

 

 

Braunwurzgewächse

 

Picrorhiza kurrooa (II) (Ausgenommen Picrorhiza scrophulariiflora) #2

 

 

STANGERIACEAE

 

 

 

Stangeria

 

Bowenia spp. (II) #1

 

Palmfarne

Stangeria eriopus (I)

 

 

 

TAXACEAE

 

 

 

Eibengewächse

 

Taxus chinensis (II) #2

 

Chinesische Eibe

 

Taxus cuspidata (II) (11) #2

 

Japanische Eibe

 

Taxus fuana (II) #2

 

 

 

Taxus sumatrana (II) #2

 

 

 

Taxus wallichiana (II) #2

 

Himalaya-Eibe

THYMELAEACEAE

(AQUILARIACEAE)

 

 

 

Seidelbastgewächse

 

Aquilaria spp. (II) #1

 

Adlerholz, Agarholz

 

Gonystylus spp. (II) #1

 

Ramin

 

Gyrinops spp. (II) #1

 

Adlerholz, Agarholz

TROCHODENDRACEAE

(TETRACENTRACEAE)

 

 

 

Tetracentron

 

 

Tetracentron sinense (III Nepal) #1

 

VALERIANACEAE

 

 

 

Baldriangewächse

 

Nardostachys grandiflora #2

 

 

WELWITSCHIACEAE

 

 

 

Welwitschiagewächse

 

Welwitschia mirabilis (II) #1

 

Welwitschie

ZAMIACEAE

 

 

 

Palmfarne

 

ZAMIACEAE spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.) #1

 

Palmfarne

Ceratozamia spp. (I)

 

 

 

Chigua spp. (I)

 

 

 

Encephalartos spp. (I)

 

 

Brotpalmenfarne

Microcycas calocoma (I)

 

 

 

ZINGIBERACEAE

 

 

 

Ingwergewächse

 

Hedychium philippinense (II) #1

 

 

ZYGOPHYLLACEAE

 

 

 

Jochblattgewächse

 

Guaiacum spp. (II) #2

 

Guajakholz-Baum

 

 

Bulnesia sarmientoi (III Argentinien) #11

 


 

Anhang D

Deutsche Bezeichnung

FAUNA

CHORDATA (CHORDATIERE)

MAMMALIA

 

Säugetiere

CARNIVORA

 

RAUBSÄUGER

Canidae

 

Hundeartige

Vulpes vulpes griffithi (III Indien) §1

Rotfuchs-Unterart

Vulpes vulpes montana (III Indien) §1

Rotfuchs-Unterart

Vulpes vulpes pusilla (III Indien) §1

Rotfuchs-Unterart

Mustelidae

 

Marderartige

Mustela altaica (III Indien) §1

Altaiwiesel

Mustela erminea ferghanae (III Indien) §1

Hermelin-Unterart

Mustela kathiah (III Indien) §1

Gelbbauchwiesel

Mustela sibirica (III Indien) §1

Sibirisches Feuerwiesel

DIPROTODONTIA

Macropodidae

 

Kängurus

Dendrolagus dorianus

Doria-Baumkänguru

Dendrolagus goodfellowi

Goodfellow-Baumkänguru

Dendrolagus matschiei

Matschie-Baumkänguru

Dendrolagus pulcherrimus

Goldmantel-Baumkänguru

Dendrolagus stellarum

Seri-Baumkänguru

AVES

 

Vögel

ANSERIFORMES

 

ENTEN- UND GÄNSEVÖGEL

Anatidae

 

Entenvögel

Anas melleri

Madagaskar-Ente

COLUMBIFORMES

 

TAUBENVÖGEL

Columbidae

 

Tauben

Columba oenops

Salvintaube, Perutaube

Didunculus strigirostris

Zahntaube

Ducula pickeringii

Pickering-Fruchttaube

Gallicolumba crinigera

Bartlett-Dolchstichtaube

Ptilinopus marchei

Blutschwingen-Fruchttaube

Turacoena modesta

Timortäubchen

GALLIFORMES

 

HÜHNERVÖGEL

Cracidae

 

Hokkohühner

Crax alector

Glattschnabelhokko

Pauxi unicornis

Hornhokko

Penelope pileata

Weißschopfguan

Megapodiidae

 

Großfußhühner

Eulipoa wallacei

Molukkenhuhn

Phasianidae

 

Fasanenartige

Arborophila gingica

Chinawachtel

Lophura bulweri

Bulwerfasan

Lophura diardi

Prälatfasan

Lophura inornata

Salvadori-Fasan

Lophura leucomelanos

Kalij-Fasan, Weißhaubenfasan

Syrmaticus reevesii §2

Königsfasan

PASSERIFORMES

 

SPERLINGSVÖGEL

Bombycillidae

 

Seidenschwanz

Bombycilla japonica

Japanischer Seidenschwanz, Blutseidenschwanz

Corvidae

 

Rabenvögel

Cyanocorax caeruleus

Azurblaurabe

Cyanocorax dickeyi

Schopfblaurabe

Cotingidae

 

Kotingas

Procnias nudicollis

Nacktkehlglöckner

Emberizidae

 

Ammern

Dacnis nigripes

Schwarzfußpitpit

Sporophila falcirostris

Falzschnabelpfäffchen

Sporophila frontalis

Riesenpfäffchen

Sporophila hypochroma

Rotbürzelpfäffchen

Sporophila palustris

Sumpfpfäffchen

Estrildidae

 

Prachtfinken

Amandava amandava

Tigerfink

Cryptospiza reichenovii

Bergastrild

Erythrura coloria

Buntkopf-Papageiamadine

Erythrura viridifacies

Manila-Papageiamadine

Estrilda quartinia (häufig gehandelt als Estrilda melanotis)

Grünastrild

Hypargos niveoguttatus

Tropfenastrild

Lonchura griseicapilla

Perlhalsamadine

Lonchura punctulata

Muskatamadine

Lonchura stygia

Hadesschilffink

Fringillidae

 

Finken

Carduelis ambigua

Schwarzkopfgrünling

Carduelis atrata

Schwarzzeisig

Kozlowia roborowskii

Roborowski-Gimpel

Pyrrhula erythaca

Maskengimpel

Serinus canicollis

Gelbscheitelgirlitz

Serinus citrinelloides hypostictus (häufig gehandelt als Serinus citrinelloides)

Streifengirlitz, Dünnschnabelgirlitz

Icteridae

 

Stärlinge

Sturnella militaris

Langschwanz-Soldatenstärling, Rotbruststärling

Muscicapidae

 

Fliegenschnäpper

Cochoa azurea

Sundaschnäpperdrossel

Cochoa purpurea

Purpurschnäpper, Purpurschnäpperdrossel

Garrulax formosus

Prachthäherling

Garrulax galbanus

Gelbbauchhäherling

Garrulax milnei

Rotschwanzhäher, Rotschwanzhäherling

Niltava davidi

David-Niltava

Stachyris whiteheadi

Brillentimalie

Swynnertonia swynnertoni (auch als Pogonicichla swynnertoni bezeichnet)

Swynnerton-Rötel

Turdus dissimilis

Schwarzbrustdrossel

Pittidae

 

Pittas

Pitta nipalensis

Blaunackenpitta

Pitta steerii

Blaubauchpitta

Sittidae

 

Kleiber

Sitta magna

Riesenkleiber

Sitta yunnanensis

Yünnankleiber

Sturnidae

 

Stare

Cosmopsarus regius

Königsglanzstar

Mino dumontii

Papua-Atzel

Sturnus erythropygius

Amandanenstar

REPTILIA

 

Kriechtiere, Reptilien

TESTUDINES

 

SCHILDKRÖTEN

Geoemydidae

 

Altweltsumpfschildkröten

Melanochelys trijuga

Schwarzbauch-Erdschildkröte

SAURIA

 

ECHSEN

Cordylidae

 

Gürtelschweife

Zonosaurus karsteni

Karaten-Ringelschildechse

Zonosaurus quadrilineatus

Vierstreifen-Ringelschildechse

Gekkonidae

 

Geckos

Rhacodactylus auriculatus

Höckerkopfgecko

Rhacodactylus ciliatus

Neukaledonischer Kronengecko

Rhacodactylus leachianus

Neukaledonischer Riesengecko

Teratoscincus microlepis

Zwerg-Wundergecko

Teratoscincus scincus

Mittelasiatischer Wundergecko

Scincidae

 

Skinks

Tribolonotus gracilis

Buschkrokodil, Orangeaugen-Helmskink

Tribolonotus novaeguineae

Neuguinea-Helmskink

SERPENTES

 

SCHLANGEN

Colubridae

 

Nattern

Elaphe carinata §1

Stinknatter

Elaphe radiata §1

Strahlennatter, Sprungfedernatter

Elaphe taeniura §1

Streifenschwanznatter, Schönnatter

Enhydris bocourti §1

Bocourts Trugnatter

Homalopsis buccata §1

Boa-Wassertrugnatter

Langaha nasuta

Blattnasennatter-Art

Leioheterodon madagascariensis

Madagaskar-Natter

Ptyas korros §1

Gelbbäuchige Rattenschlange

Rhabdophis subminiatus §1

Rotnacken-Wassernatter, Rothals-Kielrückennatter

Hydrophiidae

 

Seeschlangen

Lapemis curtus (einschließlich Lapemis hardwickii) §1

Plump-Seeschlange

Viperidae

 

Vipern

Calloselasma rhodostoma §1

Malaiische Mokassinschlange

AMPHIBIA

 

LURCHE, AMPHIBIEN

ANURA

 

FROSCHLURCHE

Hylidae

 

Laubfrösche

Phyllomedusa sauvagii

Warziger Lemurenfrosch

Leptodactylidae

 

Südfrösche

Leptodactylus laticeps

Südamerikanischer Ochsenfrosch

Ranidae

 

Echte Frösche

Limnonectes macrodon

Zahnfrosch

Rana shqiperica

Skutari-Wasserfrosch, Balkan-Wasserfrosch

CAUDATA

 

SCHWANZLURCHE

Hynobiidae

 

Winkelzahnmolche

Ranodon sibiricus

Sibirischer Froschzahnmolch

Plethodontidae

 

Lungenlose Salamander

Bolitoglossa dofleini

Großer Palmensalamander

Salamandridae

 

Echte Salamander

Cynops ensicauda

Schwertschwanzmolch

Echinotriton andersoni

Andersons Krokodilmolch, Japanischer Krokodilmolch

Pachytriton labiatus

Chinesischer Lippenmolch, Chinesischer Kurzfußmolch

Paramesotriton spp.

Warzenmolche

Salamandra algira

Nordafrikanischer Feuersalamander

Tylototriton spp.

Krokodilmolche

ACTINOPTERYGII

 

Strahlenflosser

PERCIFORMES

 

BARSCHARTIGE

Apogonidae

 

Kardinalbarsche

 

Pterapogon kauderni

Banggai-Kardinalbarsch, Molukkenbarsch

ARTHROPODA (ARTHROPODEN, GLIEDERFÜSSER)

INSECTA

 

Insekten

LEPIDOPTERA

 

SCHMETTERLINGE

Papilionidae

 

Ritterfalter

Baronia brevicornis

Ritterfalter-Art

Papilio grosesmithi

Schwalbenschwanz-Art

Papilio maraho

Schwalbenschwanz-Art

FLORA

AGAVACEAE

 

Agaven

Calibanus hookeri

 

Dasylirion longissimum

Rauschopf, Mikadopflanze

ARACEAE

 

Aronstabgewächse

Arisaema dracontium

Grüner Drachen

Arisaema erubescens

 

Arisaema galeatum

 

Arisaema nepenthoides

 

Arisaema sikokianum

 

Arisaema thunbergii var. urashima

 

Arisaema tortuosum

 

Biarum davisii ssp. marmarisense

 

Biarum ditschianum

 

COMPOSITAE (ASTERACEAE)

 

Korbblütler

Arnica montana §3

Berg-Wohlverleih

Othonna cacalioides

 

Othonna clavifolia

 

Othonna hallii

 

Othonna herrei

 

Othonna lepidocaulis

 

Othonna retrorsa

 

ERICACEAE

 

Heidekrautgewächse

Arctostaphylos uva-ursi §3

Echte Bärentraube

GENTIANACEAE

 

Enziangewächse

Gentiana lutea §3

Gelber Enzian

LEGUMINOSAE (FABACEAE)

 

Leguminosen (Hülsenfrüchtler)

Dalbergia granadillo §4

Cocobolo

Dalbergia retusa (mit Ausnahme der Populationen, die in Anhang C aufgeführt sind.) §4

Cocobolo

Dalbergia stevensonii (mit Ausnahme der Populationen, die in Anhang C aufgeführt sind.) §4

Honduras-Palisander

LYCOPODIACEAE

 

Bärlappgewächse

Lycopodium clavatum §3

Keulen-Bärlapp

MELIACEAE

 

Zedrachgewächse, Mahagonigewächse

Cedrela fissilis §4

Cedro

Cedrela lilloi (C. angustifolia) §4

 

Cedrela montana §4

 

Cedrela oaxacensis §4

 

Cedrela odorata (mit Ausnahme der Populationen, die in Anhang C aufgeführt sind.) §4

Spanische Zeder, Cedro

Cedrela salvadorensis §4

 

Cedrela tonduzii §4

 

MENYANTHACEAE

 

Fieberkleegewächse

Menyanthes trifoliata §3

Fieberklee

PARMELIACEAE

 

Schlüsselflechten

 

Cetraria islandica §3

Isländisch Moos

PASSIFLORACEAE

 

Passionsblumengewächse

Adenia glauca

Adenie, Blaugrüne

Adenia pechuelli

Adenie

PORTULACACEAE

 

Portulakgewächse

Ceraria carrissoana

 

Ceraria fruticulosa

 

LILIACEAE

 

Liliengewächse

 

Trillium pusillum

 

 

Trillium rugelii

 

 

Trillium sessile

Waldlilie, Dreiblatt

PEDALIACEAE

 

Sesamgewächse

Harpagophytum spp. §3

Teufelskralle

SELAGINELLACEAE

 

Moosfarngewächse

Selaginella lepidophylla

Rose von Jericho, Auferstehungspflanze“.


(1)  Population Argentiniens (in Anhang B):

Ausschließlich zur Genehmigung des internationalen Handels mit Wolle lebender Vikunjas der Populationen in Anhang B und mit Stoffen und Artikeln aus solchen Produkten sowie mit anderen handgefertigten Waren. Auf der Rückseite des Stoffs müssen das von den Arealstaaten dieser Art, die das Übereinkommen zum Schutz und zur Erhaltung der Vikunjas angenommen haben, vereinbarte Kennzeichen sowie die Worte ‚VICUÑA - ARGENTINA‘ angebracht sein. Andere Erzeugnisse sind mit dem Zeichen und dem Wortlaut ‚VICUÑA-ARGENTINA-ARTESANÍA‘ zu versehen. Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten und der Handel mit diesen ist entsprechend zu regeln.

(2)  Population Boliviens (in Anhang B):

Ausschließlich zur Genehmigung des internationalen Handels mit Wolle lebender Vikunjas und mit Stoffen und Artikeln aus solchen Produkten, einschließlich handgefertigter Luxuswaren und Strickwaren. Auf der Rückseite des Stoffs müssen das von den Arealstaaten dieser Art, die das Übereinkommen zum Schutz und zur Erhaltung der Vikunjas angenommen haben, vereinbarte Kennzeichen sowie die Worte ‚VICUÑA - BOLIVIA‘ angebracht sein. Andere Erzeugnisse sind mit dem Zeichen und dem Wortlaut ‚VICUÑA-BOLIVIA-ARTESANÍA‘ zu versehen. Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten und der Handel mit diesen ist entsprechend zu regeln.

(3)  Population Chiles (in Anhang B):

Ausschließlich zur Genehmigung des internationalen Handels mit Wolle lebender Vikunjas der Populationen in Anhang B und mit Stoffen und Artikeln aus solchen Produkten, einschließlich handgefertigter Luxuswaren und Strickwaren. Auf der Rückseite des Stoffs müssen das von den Arealstaaten dieser Art, die das Übereinkommen zum Schutz und zur Erhaltung der Vikunjas angenommen haben, vereinbarte Kennzeichen sowie die Worte ‚VICUÑA - CHILE‘ angebracht sein. Andere Erzeugnisse sind mit dem Zeichen und dem Wortlaut ‚VICUÑA-CHILE-ARTESANÍA‘ zu versehen. Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten und der Handel mit diesen ist entsprechend zu regeln.

(4)  Population Perus (in Anhang B):

Ausschließlich zur Genehmigung des internationalen Handels mit Wolle lebender Vikunjas und aus Wollelagerbeständen zum Zeitpunkt der neunten Tagung der Konferenz der Parteien vom November 1994 (3 249 kg) sowie mit Stoffen und Artikeln aus solchen einschließlich handgefertigter Luxuswaren und Strickwaren. Auf der Rückseite des Stoffs müssen das von den Arealstaaten dieser Art, die das Übereinkommen zum Schutz und zur Erhaltung der Vikunjas angenommen haben, vereinbarte Kennzeichen sowie die Worte ‚VICUÑA - PERU‘ angebracht sein. Andere Erzeugnisse sind mit dem Zeichen und dem Wortlaut ‚VICUÑA-PERU-ARTESANÍA‘ zu versehen. Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten und der Handel mit diesen ist entsprechend zu regeln.

(5)  Alle Arten mit Ausnahme von Balaena mysticetus, Eubalaena spp., Balaenoptera acutorostrata (mit Ausnahme der Population in Westgrönland), Balaenoptera bonaerensis, Balaenoptera borealis, Balaenoptera edeni, Balaenoptera musculus, Balaenoptera physalus, Megaptera novaeangliae, Orcaella brevirostris, Sotalia spp,Sousa spp, Eschrichtius robustus, Lipotes vexillifer, Caperea marginata, Neophocaena phocaenoides, Phocoena sinus, Physeter catodon, Platanista spp., Berardius spp. und Hyperoodon spp., die in Anhang I stehen, sind in Anhang II aufgeführt. Exemplare der in Anhang II des Übereinkommens aufgeführten Arten, einschließlich Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse daraus, mit Ausnahme von Fleischerzeugnissen für kommerzielle Zwecke, die von der grönländischen Bevölkerung aufgrund einer Lizenz der jeweils zuständigen Behörde gefangen werden, gelten als in Anhang B aufgeführt. Eine Jahresausfuhrquote von null wurde für lebende, der Natur entnommene und für hauptsächlich kommerzielle Zwecke gehandelte Exemplare der Schwarzmeer-Population des Tursiops truncatus festgelegt.

(6)  Populationen Botsuanas, Namibias, Südafrikas und Simbabwes (in Anhang B aufgeführt):

Zur ausschließlichen Genehmigung: a) des Handels mit Jagdtrophäen zu nichtkommerziellen Zwecken, b) des Handels mit lebenden Tieren in einen geeigneten und annehmbaren Bestimmungsort in Übereinstimmung mit der Entschließung Conf. 11.20 für Botsuana und Simbabwe sowie für Programme in ihren Lebensräumen für Namibia und Südafrika; c) des Handels mit Häuten; d) des Handels mit Haar; e) des Handels mit Lederwaren zu kommerziellen oder nichtkommerziellen Zwecken für Botsuana, Namibia und Südafrika und zu nichtkommerziellen Zwecken für Simbabwe; f) des Handels mit einzeln gekennzeichneten und zertifizierten Ekipas als Teil fertigen Schmucks für nichtkommerzielle Zwecke für Namibia sowie mit Elfenbeinschnitzereien für nichtkommerzielle Zwecke für Simbabwe; g) des Handels mit registriertem Rohelfenbein (für Botsuana, Namibia, Südafrika und Simbabwe ganze Stoßzähne und Stoßzahnteile) unter folgenden Voraussetzungen: i) nur aus registrierten Lagerbeständen in Besitz der jeweiligen Regierung, mit Ursprung in dem betreffenden Staat (mit Ausnahme von beschlagnahmten Elfenbein und von Elfenbein unbekannter Herkunft); ii) nur an Handelspartner, die nach Überprüfung durch das Sekretariat in Abstimmung mit dem Ständigen Ausschuss nachweislich über innerstaatliche Rechtsvorschriften und Handelskontrollen verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass eingeführtes Elfenbein nicht reexportiert wird und sämtliche Bestimmungen der Entschließung Conf. 10.10 (Rev. CoP14) über die heimische Fertigung und den Handel angewandt werden; iii) nicht bevor das Sekretariat die beabsichtigten Einfuhrländer und die registrierten Lagerbestände im Besitz der jeweiligen Regierung überprüft hat; iv) Rohelfenbein gemäß dem auf der Sitzung COP12 vereinbarten Verkauf von registrierten Elfenbein-Lagerbeständen in Besitz der jeweiligen Regierung: 20 000 kg (Botsuana), 10 000 kg (Namibia), 30 000 kg (Südafrika); v) unter Aufsicht des Sekretariats darf zusätzlich zu den auf der Sitzung COP12 vereinbarten Mengen Elfenbein im Besitz der Regierungen Botsuanas, Simbabwes, Namibias und Südafrikas, das bis zum 31. Januar 2007 registriert und vom Sekretariat überprüft wurde, zusammen mit dem Elfenbein unter Buchstabe g Ziffer iv in einem einmaligen Verkauf je Ziel gehandelt und versandt werden; vi) der Gewinn aus dem Handel wird ausschließlich zum Schutz der Elefanten und für Bevölkerungsschutz- und -entwicklungsprogramme in den Elefantengebieten oder den Nachbargebieten verwendet; vii) die zusätzlichen Mengen gemäß Buchstabe g) Ziffer v) können nur gehandelt werden, nachdem der Ständige Ausschuss bescheinigt hat, dass die aufgelisteten Bedingungen erfüllt sind; h) der Vertragsstaaten-Konferenz wird in dem Zeitraum, der mit der Sitzung COP14 beginnt und neun Jahre nach dem Zeitpunkt des einmaligen Elfenbeinverkaufs gemäß Buchstabe g Ziffern i, ii, iii, vi und vii endet, kein weiterer Vorschlag über die Genehmigung des Handels mit Elfenbein von Populationen, die bereits in Anhang B aufgeführt sind, vorgelegt. Solche weiteren Vorschläge werden gemäß den Entschließungen 14.77 und 14.78 behandelt. Auf Vorschlag des Sekretariats kann der Ständige Ausschuss den Handel teilweise oder ganz einstellen, wenn die Aus- oder Einfuhrländer gegen die Vorschriften verstoßen oder wenn sich der Handel nachweislich negativ auf die Elefantenpopulationen auswirkt. Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten und der Handel mit diesen ist entsprechend zu regeln.

(7)  Diese Verordnung gilt nicht für:

 

Fossilien;

 

Korallensand, d. h. Material mit einem Durchmesser bis zu 2 mm, das vollständig oder teilweise aus fein zerbrochenen Fragmenten toter Korallen besteht und das unter anderem auch Bestandteile von Foraminiferen, Weich- oder Krebstierschalen und Kalkalgen enthalten kann;

 

Korallenfragmente/-bruchstücke (einschließlich Kies und Bruchsteine), d. h. unzusammenhängende Bruchstücke fingerähnlicher toter Korallen und andere Materialien mit einem Durchmesser zwischen 2 und 30 mm.

(8)  Diese Verordnung gilt nicht für künstlich vermehrte Exemplare folgender Hybriden und/oder Kultivare:

 

Hatiora x graeseri

 

Schlumbergera x buckleyi

 

Schlumbergera russelliana x Schlumbergera truncata

 

Schlumbergera orssichiana x Schlumbergera truncata

 

Schlumbergera opuntioides x Schlumbergera truncata

 

Schlumbergera truncata (Kultivare)

 

Cactaceae spp. chlorophyllfreie Farbmutanten, aufgepfropft auf folgende Unterlagen: Harrisia‚Jusbertii‘, Hylocereus trigonus oder Hylocereus undatus

 

Opuntia microdasys (Kultivare)

(9)  Diese Verordnung gilt nicht für künstlich vermehrte Hybriden der folgenden Gattungen, wenn die nachstehend unter den Buchstaben a und b angegebenen Bedingungen erfüllt werden: Cymbidium, Dendrobium, Phalaenopsis und Vanda:

a)

Die Exemplare sind als künstlich vermehrt leicht erkennbar und zeigen keinerlei Anzeichen, die auf Ursprung in der freien Natur schließen lassen, wie etwa mechanische Beschädigungen oder starke Dehydrierung durch die Entnahme, ungleichmäßigen Wuchs oder unterschiedliche Größe und Form innerhalb des Taxons und einer Warensendung, Blätter mit Algenbewuchs oder anderen epiphyllen Organismen oder Schädigung durch Insekten oder andere Schädlinge; und

b)

i)

wenn sie im nichtblühenden Zustand versendet werden, müssen die Exemplare in Warensendungen gehandelt werden, die aus individuellen Verpackungen bestehen (wie etwa Kartons, Schachteln, Kisten oder individuellen Einlegeböden von CC-Containern), jede mit 20 oder mehr Pflanzen desselben Hybrids; die Pflanzen innerhalb einer Verpackungseinheit müssen ein hohes Maß einheitlicher Erscheinungsform und Gesundheit zeigen; und die Warensendung muss von Dokumenten wie einer Warenrechnung begleitet werden, aus denen die Zahl der Pflanzen jedes Hybrids deutlich hervorgeht; oder

ii)

wenn sie im blühenden Zustand versendet werden, also mit mindestens einer voll aufgeblühten Blüte pro Exemplar, ist keine Mindestzahl von Exemplaren je Warensendung erforderlich, aber die Exemplare müssen professionell für den kommerziellen Einzelhandel vorbereitet sein, z.B. mit gedruckten Etiketten gekennzeichnet oder in Verpackungen mit Aufdruck verpackt sein, welche den Namen des Hybrids und das Land, in dem die Pflanze zuletzt bearbeitet wurde, aufweisen. Dies hat leicht sichtbar zu sein und eine einfache Überprüfung zu ermöglichen.

Pflanzen, die die Bedingungen für die Ausnahme nicht klar erfüllen, müssen von entsprechenden CITES-Dokumenten begleitet sein.

(10)  Diese Verordnung gilt nicht für künstlich vermehrte Exemplare von Kultivaren von Cyclamen persicum. Diese Ausnahme erstreckt sich jedoch nicht auf Exemplare, die als ruhende Knollen in den Handel kommen.

(11)  Diese Verordnung gilt nicht für künstlich vermehrte, lebende Hybriden und Kultivare von Taxus cuspidata in Töpfen oder kleinen Behältern, die jeweils mit einem Etikett versehen sind oder denen ein Begleitdokument beiliegt, aus denen der Name des Taxons oder der Taxa hervorgeht und auf denen der Wortlaut ‚künstlich vermehrt‘ angebracht ist.