ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.175.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 175

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
4. Juli 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 580/2009 der Kommission vom 3. Juli 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 581/2009 der Kommission vom 3. Juli 2009 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Gamithromycin ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 582/2009 der Kommission vom 3. Juli 2009 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Diclofenac ( 1 )

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 583/2009 der Kommission vom 3. Juli 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.))

7

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2009/69/EG des Rates vom 25. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei der Einfuhr

12

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2009/520/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2009 zur Änderung von Artikel 23 Absatz 4 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5134)

14

 

 

2009/521/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2009 über die befristete Zulassung von Malathion enthaltenden Biozid-Produkten im Departement Französisch-Guayana (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5349)

16

 

 

Europäische Zentralbank

 

 

2009/522/EG

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 2. Juli 2009 über die Umsetzung des Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2009/16)

18

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

4.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 580/2009 DER KOMMISSION

vom 3. Juli 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. Juli 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

46,5

MK

24,2

TR

44,0

ZZ

38,2

0707 00 05

TR

87,7

ZZ

87,7

0709 90 70

TR

93,5

ZZ

93,5

0805 50 10

AR

56,3

TR

59,4

ZA

55,7

ZZ

57,1

0808 10 80

AR

94,1

BR

73,3

CL

87,5

CN

97,8

NZ

99,3

US

92,3

UY

116,5

ZA

89,1

ZZ

93,7

0808 20 50

AR

89,2

CL

80,1

NZ

145,3

ZA

94,8

ZZ

102,4

0809 10 00

TR

208,6

XS

120,6

ZZ

164,6

0809 20 95

SY

197,7

TR

363,3

ZZ

280,5

0809 30

TR

198,4

ZZ

198,4

0809 40 05

IL

160,5

ZZ

160,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


4.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 581/2009 DER KOMMISSION

vom 3. Juli 2009

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Gamithromycin

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 2,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bewertet werden.

(2)

Der Stoff Gamithromycin wurde für Rinder in Bezug auf Fett, Leber und Nieren, außer für Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen. Die Gültigkeitsdauer der in dem genannten Anhang angegebenen vorläufigen Rückstandshöchstmengen (im Folgenden „MRL“) für diesen Stoff endet am 1. Juli 2009. Nach Prüfung der zusätzlich vorgelegten Daten sprach der Ausschuss für Tierarzneimittel die Empfehlung aus, die vorläufigen MRL für Gamithromycin als endgültig festzulegen und sie somit für Rinder in Bezug auf Fett, Leber und Nieren, außer für Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, in den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Bevor diese Verordnung Gültigkeit erlangt, ist es notwendig, den Mitgliedstaaten einen ausreichenden Zeitraum zu gewähren, damit sie die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (2) erteilten Zulassungen der betreffenden Tierarzneimittel erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anpassen können.

(5)

Die Maßnahmen dieser Verordnung stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 60 Tage nach Veröffentlichung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 2009

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1.

(2)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.


ANHANG

In Anhang I Ziffer 1.2.4 (Verzeichnis der pharmakologisch wirksamen Stoffe, für die Höchstmengen für Rückstände festgelegt sind) der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wird der folgende Eintrag für „Gamithromycin“ nach Erythromycin eingefügt:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Markerrückstand

Tierart

Rückstandshöchstmenge

Zielgewebe

Sonstige Bestimmungen

„Gamithromycin

Gamithromycin

Rinder

20 μg/kg

Fett

Nicht für Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist“

200 μg/kg

Leber

100 μg/kg

Nieren


4.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 582/2009 DER KOMMISSION

vom 3. Juli 2009

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Diclofenac

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 2,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bewertet werden.

(2)

Der Stoff Diclofenac wurde für Rinder in Bezug auf Muskel-, Fett- Leber- und Nierengewebe, außer für Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen. Der Ausschuss für Tierarzneimittel wurde ersucht zu prüfen, ob der bestehende Eintrag für Diclofenac für Rinder in Anhang I erweitert und eine für Milch geltende Rückstandshöchstmenge aufgenommen werden sollte. Nach Prüfung des Sachverhalts wird es für zweckmäßig erachtet, den bestehenden Eintrag für Diclofenac für Rinder in Anhang I zu ändern und eine Rückstandshöchstmenge für Milch aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Bevor diese Verordnung Gültigkeit erlangt, ist es notwendig, den Mitgliedstaaten einen ausreichenden Zeitraum zu gewähren, damit sie die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodex für Tierarzneimittel (2) erteilten Zulassungen der betreffenden Tierarzneimittel erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anpassen können.

(5)

Die Maßnahmen dieser Verordnung stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 60 Tage nach Veröffentlichung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 2009

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1.

(2)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.


ANHANG

In Anhang I Ziffer 4.1.6 (Verzeichnis der pharmakologisch wirksamen Stoffe, für die Höchstmengen für Rückstände festgelegt sind) der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 erhält der Eintrag für „Diclofenac“ folgende Fassung:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff

Markerrückstand

Tierart

Rückstandshöchstmenge

Zielgewebe

„Diclofenac

Diclofenac

Rinder

5 μg/kg

Muskel

1 μg/kg

Fett

5 μg/kg

Leber

10 μg/kg

Nieren

0,1 μg/kg

Milch

Schweine

5 μg/kg

Muskel

1 μg/kg

Haut + Fett

5 μg/kg

Leber

10 μg/kg

Nieren“


4.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 583/2009 DER KOMMISSION

vom 3. Juli 2009

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ist der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden (2).

(2)

Deutschland, Griechenland und Frankreich haben gegen die Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch erhoben. Dieser Einspruch wurde gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d als zulässig erachtet.

(3)

Der von Deutschland eingelegte Einspruch konzentriert sich darauf, dass sich die Eintragung der geschützten geografischen Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ nachteilig auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirkt, die sich bereits seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig unter der Handelsbezeichnung Balsamessig/Aceto balsamico in Verkehr befinden, sowie darauf, dass sich diese Bezeichnungen als Gattungsbezeichnungen darstellen. Deutschland hat außerdem darauf hingewiesen, dass die einzelnen Herstellungsphasen in dem Ursprungsgebiet klarer dargestellt werden müssten.

(4)

Der von Frankreich vorgebrachte Einspruch bezieht sich insbesondere darauf, dass die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ kein besonderes Ansehen habe, das sich von dem des Erzeugnisses „Aceto balsamico tradizionale di Modena“ unterscheide, eine Bezeichnung, die bereits durch die Verordnung (EG) Nr. 813/2000 des Rates (3) als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen sei. Frankreich ist der Auffassung, dass die Verbraucher über die Art und den Ursprung des Erzeugnisses irregeführt werden könnten.

(5)

Griechenland wiederum weist auf die Bedeutung der Erzeugung von Balsamessig auf seinem Staatsgebiet hin, der unter anderem unter den Bezeichnungen „balsamico“ oder „balsamon“ in Verkehr gebracht wird, und auf die nachteilige Auswirkung, die die Eintragung der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ auf das Bestehen dieser Erzeugnisse haben würde, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden. Griechenland schließt sich der Auffassung an, dass die Begriffe „aceto balsamico“, „balsamic“ usw. Gattungsbezeichnungen sind.

(6)

Die Kommission hat die betreffenden Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 4. März 2008 aufgefordert, in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahren zu einer Einigung zu gelangen.

(7)

Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung zwischen Frankreich, Deutschland, Griechenland und Italien erzielt werden konnte, muss die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eine Entscheidung treffen.

(8)

Die Kommission hat den durch Beschluss 93/53/EG (4) eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschuss für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und die Bescheinigung besonderer Merkmale um seine Stellungnahme dazu ersucht, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt waren. In seiner einstimmig abgegebenen Stellungnahme vom 6. März 2006 führte der Ausschuss aus, dass die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ ein unzweifelhaftes Ansehen sowohl auf dem nationalen Markt als auch im Ausland genießt, was durch ihre häufige Verwendung in vielen Kochrezepten zahlreicher Mitgliedstaaten und ihre starke Präsenz im Internet, in der Presse und in den Medien belegt wird. Damit erfüllt „Aceto Balsamico di Modena“ die Voraussetzung für ein besonderes Ansehen des dieser Bezeichnung entsprechenden Erzeugnisses. Der Ausschuss hebt hervor, dass diese Erzeugnisse seit Jahrhunderten nebeneinander auf dem Markt bestehen. Er stellt außerdem fest, dass sich die Erzeugnisse „Aceto Balsamico di Modena“ und „Aceto balsamico tradizionale di Modena“ aufgrund ihrer Merkmale, ihrer festen Kundschaft, ihrer Verwendung, ihrer Verbreitung, ihrer Aufmachung und ihrer Preise voneinander unterscheiden, was gewährleistet, dass die betroffenen Erzeuger gleich behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden. Die Kommission schließt sich diesen Ausführungen ohne Einschränkung an.

(9)

Um eine klarere Unterscheidung zwischen den genannten Erzeugnissen zu treffen, wurde betont, dass das allgemeine Verbot, andere als die ausdrücklich in der Spezifikation genannten Zusätze zu verwenden, sich auch auf numerische Zusätze bezieht. Zudem wurde die Spezifikation der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ geringfügig geändert, um etwaige Widersprüche zu beseitigen.

(10)

Offensichtlich haben Deutschland und Griechenland in ihren Beschwerden dagegen, dass es sich bei dem zur Eintragung vorgeschlagenen Namen um eine Gattungsbezeichnung handele, nicht die Gesamtbezeichnung, d. h. „Aceto Balsamico di Modena“ berücksichtigt, sondern nur Teile davon, wie „aceto“, „balsamico“ und „aceto balsamico“, bzw. die jeweiligen Übersetzungen. Geschützt wurde aber die zusammengesetzte Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“. Die einzelnen geografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung, auch wenn diese zusammen verwendet werden, sowie ihre Übersetzung, können unter Einhaltung der Grundsätze und Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im gesamten Gebiet der Gemeinschaft verwendet werden.

(11)

Aus den vorgenannten Gründen ist die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ somit in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang I dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Anhang II dieser Verordnung enthält den konsolidierten Antrag mit den wichtigsten Angaben der Spezifikation.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 152 vom 6.7.2007, S. 18.

(3)  ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 5.

(4)  ABl. L 13 vom 21.1.1993, S. 16.


ANHANG I

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag:

Klasse 1.8   Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

ITALIEN

Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)


ANHANG II

ZUSAMMENFASSUNG

Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

ACETO BALSAMICO DI MODENA

EG Nr.: IT-PGI-0005-0430 — 18.11.2004

g. U. ( ) g.g.A. (X)

Diese Zusammenfassung informiert über die Hauptbestandteile der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Ministero delle politiche agricole alimentari e forestali

Anschrift:

Via XX Settembre, 20 — 00187 Roma

Tel.

06-4819968

Fax

06-42013126

E-Mail:

qualita@politicheagricole.it

2.   Vereinigung:

Name

Consorzio Aceto Balsamico di Modena Soc. Coop. a r.l. — Consorzio Produzione Certificata Aceto Balsamico Modenese — Comitato Produttori Indipendenti Aceto Balsamico di Modena

Anschrift:

c/o C.C.I.A.A. Via Ganaceto, 134 — 41100 Modena

Tel.

059/3163514

Fax

059/3163526

E-Mail:

info@consorziobalsamico.it

Zusammensetzung

Erzeuger/Verarbeiter (X) andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.8 — Andere Erzeugnisse des Anhangs I — Essig

4.   Spezifikation

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1.   Name

„Aceto Balsamico di Modena“

4.2.   Beschreibung:

Chemische Analyse:

Dichte des fertigen Produkts bei 20 °C: mindestens 1,06;

effektiver Alkoholgehalt: höchstens 1,5 Vol.-%;

Mindestsäuregehalt: insgesamt 6 %;

Schwefelanhydrid: insgesamt höchstens 100 mg je Liter;

Asche: mindestens 2,5 ‰;

Trockenextrakt: mindestens 30 g netto je Liter;

reduzierende Zucker: mindestens110 g je Liter.

Organoleptische Prüfung:

Klarheit: klar und leuchtend;

Farbe: tiefbraun;

Geruch: anhaltend, zart und leicht nach Essig, teilweise mit Holznote;

Geschmack: süßsauer, ausgewogen.

4.3.   Geografisches Gebiet:

Die Herstellung von „Aceto Balsamico di Modena“ muss im Verwaltungsgebiet der Provinzen Modena und Reggio Emilia erfolgen.

4.4.   Ursprungsnachweis:

Jede Stufe des Herstellungsprozesses muss von der Kontrolleinrichtung nach den Vorschriften des Kontrollplans überwacht werden; dabei werden alle eingehenden und ausgehenden Produkte aufgezeichnet. Hierdurch und durch die Eintragung der Parzellen, auf denen die Trauben angebaut werden, der Weinbauern, der Mosthersteller, der Verarbeitungs- und der Abfüllbetriebe in entsprechende, von der Kontrolleinrichtung geführte Verzeichnisse sowie durch die umgehende Meldung der Mengen des erzeugten und des abgefüllten und etikettierten Produkts ist die Rückverfolgbarkeit sichergestellt. Alle in diese Verzeichnisse eingetragenen natürlichen und juristischen Personen unterliegen den in der Spezifikation und im betreffenden Kontrollplan vorgesehenen Kontrollen.

4.5.   Herstellung:

„Aceto Balsamico di Modena“ wird aus teilvergorenem und/oder eingekochtem und/oder eingedicktem Traubenmost gewonnen, dem ein Anteil von mindestens zehn Jahre altem Essig sowie von mindestens 10 % reinem Weinessig zugefügt wird. Der Prozentsatz des eingekochten und/oder eingedickten Traubenmosts muss mindestens 20 % der zu verarbeitenden Menge betragen. Die Eindickung wird fortgesetzt, bis die ursprüngliche Masse bei 20 °C eine Dichte von mindestens 1,240 aufweist.

Um sicherzustellen, dass „Aceto Balsamico di Modena“ die unter Punkt 4.2 genannten Merkmale erhält, muss der Most aus den Traubensorten Lambruschi, Sangiovese, Trebbiani, Albana, Ancellotta, Fortana oder Montuni gewonnen werden und über folgende Eigenschaften verfügen:

Gesamtsäuregehalt: mindestens 8 g/kg (nur bei eingekochten und eingedickten Mosten)

Trockenextrakt: mindestens 55 g/kg (nur bei eingekochten und eingedickten Mosten).

Zur Stabilisierung der Farbe können dem Fertigerzeugnis bis zu 2 Vol.-% Karamell zugefügt werden. Das Zufügen anderer Stoffe ist verboten. Die Herstellung von „Aceto Balsamico di Modena“ erfolgt nach dem üblichen Essigbereitungsverfahren durch Verwendung ausgewählter Bakterienkulturen oder in bewährter Weise durch die langsame Veressigung nach dem Oberflächenverfahren oder mittels Holzspänen und nachfolgende Veredelung. In jedem Fall erfolgen Veressigung und Veredelung in Fässern aus hochwertigem Holz wie Eiche, Kastanie, Maulbeere oder Wacholder über einen Zeitraum von mindestens 60 Tagen nach Zusammenstellung der zu verarbeitenden Rohstoffe. In den Handel kommt „Aceto Balsamico di Modena“ in Glas-, Holz-, Keramik- oder Tongefäßen von 0,250 l, 0,500 l, 0,750 l, 1 l, 2 l, 3 l bzw. 5 l sowie in Portionsbeuteln aus Kunststoff oder Verbundmaterial von höchstens 25 ml, die mit denselben Angaben versehen sind, die auch auf den Flaschenetiketten erscheinen. Gefäße aus Glas, Holz, Keramik oder Ton von mindestens 5 l oder Gefäße aus Plastik von mindestens 2 l sind jedoch zulässig, wenn das Erzeugnis für die gewerbliche Nutzung bestimmt ist. Die Zusammenstellung der Rohstoffe, die Herstellung, die Veredelung und die Reifung in Holzbehältern müssen im ursprünglichen geografischen Gebiet erfolgen. Das Produkt kann außerhalb des unter Punkt 4.3 genannten geografischen Gebiets abgefüllt werden.

4.6.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

Das Renommee von „Aceto Balsamico di Modena“ auf dem nationalen Markt und im Ausland ist durch seine häufige Verwendung in unterschiedlichen Rezepten sowie seine starke Präsenz auf dem Internet, in der Presse und in den Medien umfassend belegt. Dieses Renommee trägt dazu bei, dass der Verbraucher die Einzigartigkeit und Echtheit des Produkts sofort erkennt.

„Aceto Balsamico di Modena“ steht seit langer Zeit für die Kultur und Geschichte von Modena und genießt weltweit einen unzweifelhaft guten Ruf. Er ist eng verknüpft mit den Kenntnissen, den Traditionen und dem Know-how der Menschen, die ein exklusives und typisches Produkt dieser Gebiete geschaffen haben. „Aceto Balsamico di Modena“ wurde zum festen Bestandteil des sozioökonomischen Gefüges dieses Gebiets, zu einer Einkommensquelle für verschiedene Marktteilnehmer und durch seine wichtige Rolle für eine Vielzahl regionaler Rezepte auch zum integralen Bestandteil der traditionellen Küche. Durch die seit vielen Jahren stattfindenden, auf alten Traditionen beruhenden Feste und Veranstaltungen, an denen die lokalen Erzeuger auch zu Vergleichszwecken teilnehmen, werden die örtlichen Bräuche weitergeführt. „Aceto Balsamico di Modena“ hat im Laufe der Zeit als Spezialität und einzigartiges Produkt weltweite Bekanntheit und Wertschätzung erlangt, wobei die Verbraucher die „Erfahrung“ dieses Produkts mit der Qualität der Küche der beiden Provinzen in der Emilia Romagna verbinden.

4.7.   Kontrolleinrichtung:

Name:

CSQA Certificazioni srl

Anschrift:

Via S. Gaetano, 74 — 36016 Thiene (VI)

Tel.

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4.8.   Etikettierung:

Auf den Verpackungen muss neben der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ (ausgeschrieben oder abgekürzt) in italienischer Sprache und/oder in der Sprache des Bestimmungslands der Hinweis „Indicazione Geografica Protetta“ (Geschützter geografischer Ursprung) erscheinen. Zu der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ dürfen keinerlei weitere Zusätze, auch nicht in numerischer Form, als die in dieser Produktspezifikation ausdrücklich vorgesehenen Zusätze hinzugefügt werden, einschließlich der Adjektive „extra“, „fine“, „scelto“, „selezionato“, „riserva“, „superiore“, „classico“ oder ähnliche. Der Zusatz „invecchiato“ (alt) ohne Ergänzung darf nur dann verwendet werden, wenn der Essig mindestens drei Jahre in Fässern oder anderen Holzgefäßen gereift ist.


RICHTLINIEN

4.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/12


RICHTLINIE 2009/69/EG DES RATES

vom 25. Juni 2009

zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei der Einfuhr

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat (Wirtschaft und Finanzen) hat in den Schlussfolgerungen seiner Tagung vom 28. November 2006 beschlossen, auf Gemeinschaftsebene eine Strategie zur Bekämpfung des Steuerbetrugs, besonders im Bereich der indirekten Besteuerung, festzulegen, die die nationalen Bemühungen ergänzt.

(2)

Dabei erfordern bestimmte Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang erörtert wurden, eine Änderung der Richtlinie 2006/112/EG (3).

(3)

Die Einfuhr von Gegenständen ist von der Mehrwertsteuer befreit, wenn darauf eine Lieferung oder Verbringung dieser Gegenstände an einen Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat folgt. Die Voraussetzungen für diese Steuerbefreiung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Allerdings hat sich erwiesen, dass Unterschiede bei der Anwendung von den Händlern missbraucht werden, um die Zahlung der Mehrwertsteuer auf unter diesen Umständen eingeführte Gegenstände zu umgehen.

(4)

Um einen derartigen Missbrauch zu vermeiden, ist für spezielle Umsätze auf Gemeinschaftsebene eine Reihe von Mindestvoraussetzungen für die Anwendung dieser Befreiung festzulegen.

(5)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verhinderung von Steuerhinterziehung, aus den dargelegten Gründen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(6)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (4) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(7)

Die Richtlinie 2006/112/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt ist die Verwendung von Gegenständen, die nicht gemäß den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Binnenmarkts eines Mitgliedstaats gekauft wurden, durch die Streitkräfte von Staaten, die Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags sind, zum Gebrauch oder Verbrauch durch diese Streitkräfte oder ihr ziviles Begleitpersonal, sofern für die Einfuhr dieser Gegenstände nicht die Steuerbefreiung nach Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe h in Anspruch genommen werden kann.“

2.

Artikel 140 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, deren Einfuhr gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie Buchstaben e bis l in jedem Fall mehrwertsteuerfrei ist;“.

3.

Artikel 143 wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:“.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(2)   Die Steuerbefreiung gemäß Absatz 1 Buchstabe d ist in den Fällen, in denen auf die Einfuhr von Gegenständen eine Lieferung von Gegenständen folgt, die gemäß Artikel 138 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c von der Steuer befreit ist, nur anzuwenden, wenn der Importeur zum Zeitpunkt der Einfuhr den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats mindestens die folgenden Angaben hat zukommen lassen:

a)

seine im Einfuhrmitgliedstaat erteilte MwSt.-Identifikationsnummer oder die im Einfuhrmitgliedstaat erteilte MwSt.-Identifikationsnummer seines Steuervertreters, der die Steuer schuldet;

b)

die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte MwSt.-Identifikationsnummer des Erwerbers, an den die Gegenstände gemäß Artikel 138 Absatz 1 geliefert werden, oder seine eigene MwSt.-Identifikationsnummer, die in dem Mitgliedstaat erteilt wurde, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände endet, wenn die Gegenstände gemäß Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe c verbracht werden;

c)

den Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, aus dem Einfuhrmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versandt zu werden.

Allerdings können die Mitgliedstaaten festlegen, dass der Nachweis nach Buchstabe c den zuständigen Behörden lediglich auf Ersuchen vorzulegen ist.“

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie mit Wirkung vom 1. Januar 2011 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. MIKO


(1)  Stellungnahme vom 24. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 13. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 347 vom 11.12.2006.

(4)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

4.7.2009   

DE

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L 175/14


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 3. Juli 2009

zur Änderung von Artikel 23 Absatz 4 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Clean Sky“

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5134)

(2009/520/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Clean Sky“ (1), insbesondere auf deren Anhang I Artikel 24 Absatz 2,

gestützt auf den vom Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens „Clean Sky“ am 10. Oktober 2008 angenommenen Änderungsentwurf,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens „Clean Sky“ hat einen Änderungsentwurf angenommen und vorgelegt, durch den der Wortlaut von Artikel 23 Absatz 4 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 dahingehend ersetzt werden soll, dass in der Finanzvereinbarung genannte Zugangsrechte nicht nur Forschungszwecke, sondern auch die kommerzielle Nutzung einschließen.

(2)

Diese Änderung betrifft keine wesentlichen Elemente der Satzung und ist gerechtfertigt, da gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 die Politik des gemeinsamen Unternehmens „Clean Sky“ bezüglich des geistigen Eigentums auf die Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gestützt sein sollte, wonach Zugangsrechte für die Nutzung auch die gewerbliche Nutzung einschließen und gleichermaßen der Schaffung und der Nutzung von Wissen förderlich sein sollten (vgl. Erwägungsgrund 29 und Artikel 23 Absatz 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 71/2008) —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 23 Absatz 4 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Bedingungen hinsichtlich der Zugangsrechte und Lizenzen zwischen Rechtspersonen, die mit dem Gemeinsamen Unternehmen ‚Clean Sky‘ eine Finanzhilfevereinbarung geschlossen haben, werden in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt, wobei bestehende Kenntnisse und Schutzrechte und neue Kenntnisse und Schutzrechte zum Zwecke der Projektfertigstellung, und neue Kenntnisse und Schutzrechte sowie bestehende Kenntnisse und Schutzrechte, die zur Nutzung neuer Kenntnisse und Schutzrechte benötigt werden, berücksichtigt werden.“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Gemeinsame Unternehmen „Clean Sky“ gerichtet:

Gemeinsames Unternehmen „Clean Sky“

c/o Liam Breslin

Europäische Kommission — GD RTD

Interims-Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens „Clean Sky“

CDMA 04/166

1049 Brüssel

BELGIEN

Brüssel, den 3. Juli 2009

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.


4.7.2009   

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L 175/16


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 3. Juli 2009

über die befristete Zulassung von Malathion enthaltenden Biozid-Produkten im Departement Französisch-Guayana

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5349)

(2009/521/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft;

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/8/EG (nachstehend „die Richtlinie“ genannt) beginnt die Kommission mit einem Zehn-Jahres-Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller Wirkstoffe, die am 14. Mai 2000 bereits in Verkehr waren (nachstehend „das Prüfprogramm“ genannt).

(2)

Es wurde festgestellt, dass Malathion (EG-Nr. 204-497-7; CAS-Nr. 121-75-5) vor dem 14. Mai 2000 als Wirkstoff von Biozid-Produkten für andere als die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c und d der Richtlinie 98/8/EG genannten Zwecke im Verkehr war.

(3)

Da innerhalb der in Anhang V Teil B der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission (2) festgesetzten Frist keine vollständigen Unterlagen zur Aufnahme von Malathion in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie eingereicht wurden, entschied die Kommission mit der Entscheidung 2007/565/EG der Kommission (3), Malathion nicht in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie aufzunehmen. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission (4) dürfen Malathion enthaltende Biozid-Produkte nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

(4)

In Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die Mitgliedstaaten befristet für eine Dauer von höchstens 120 Tagen das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten zulassen dürfen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen. Diese befristeten Zulassungen dürfen nur für eine beschränkte und kontrollierte Verwendung gewährt werden, wenn dies aufgrund einer unvorhergesehenen Gefahr notwendig ist, die mit anderen Mitteln nicht eingedämmt werden kann. In diesem Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich von seiner Maßnahme und begründet diese. Die befristete Maßnahme kann durch eine Entscheidung nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 28 Absatz 2 der Richtlinie verlängert werden.

(5)

Frankreich hat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten seine Entscheidung vom 27. Februar 2009 mitgeteilt, das Inverkehrbringen von Malathion enthaltenden Biozid-Produkten für die Produktart 18 gemäß der Definition in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) befristet zuzulassen. Die Zulassung wurde für einen Zeitraum von 120 Tagen ab dem 3. März 2009 gewährt und gilt nur für die Bekämpfung von Krankheitsüberträgern durch öffentliche Stellen im Departement Französisch-Guayana. Nach den von Frankreich übermittelten Informationen war die befristete Zulassung von Malathion enthaltenden Biozid-Produkten wegen der raschen Ausbreitung der Dengue-Epidemie in Französisch-Guayana notwendig. Den örtlichen Behörden standen keine anderen wirksamen Insektizide für den großflächigen Einsatz gegen adulte Stechmücken zur Verfügung.

(6)

Am 28. April 2009 beantragte Frankreich bei der Kommission, dass die Maßnahme gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG verlängert oder wiederholt werden kann. Der Antrag wurde gestellt, da die Gefahr besteht, dass in Französisch-Guayana noch immer keine geeigneten Alternativprodukte zur Verfügung stehen, wenn die ursprüngliche Zulassung am 1. Juli 2009 abläuft.

(7)

Wegen des Ausmaßes der Dengue-Epidemie im französischen überseeischen Departement Guayana, der Tatsache, dass dort zurzeit keine anderen Insektizide als Malathion verfügbar sind, und der Gefahr, dass keine Alternativen zur Verfügung stehen werden, wenn die von Frankreich gewährte befristete Zulassung abläuft, empfiehlt es sich, Frankreich die Verlängerung der befristeten Zulassung zu erlauben, bis alternative Insektizide verfügbar sind, höchstens aber bis 1. November 2009.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG darf Frankreich das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die Malathion (EG-Nr. 204-497-7; CAS-Nr. 121-75-5) enthalten, für die Produktart 18 gemäß der Definition in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) zur Bekämpfung von Vektor-Mücken im Departement Französisch-Guayana bis zum 1. November 2009 zulassen.

Artikel 2

(1)   Bei der Zulassung des Inverkehrbringens von Malathion enthaltenden Biozid-Produkten in Übereinstimmung mit Artikel 1 stellt Frankreich sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Diese Biozid-Produkte werden nur unter behördlicher Aufsicht verwendet;

b)

diese Biozid-Produkte werden nur so lange verwendet, bis im Departement Französisch-Guayana geeignete alternative Biozid-Produkte verfügbar sind, die den Bestimmungen der Richtlinie 98/8/EG entsprechen.

(2)   Frankreich informiert die Kommission spätestens bis zum 10. September 2009 über die Anwendung von Absatz 1.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 3. Juli 2009

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 216 vom 21.8.2007, S. 17.

(4)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.


Europäische Zentralbank

4.7.2009   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/18


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 2. Juli 2009

über die Umsetzung des Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen

(EZB/2009/16)

(2009/522/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 12.1 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 3.1 und Artikel 18.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der ESZB-Satzung können die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, (nachfolgend die „NZBen“) und die Europäische Zentralbank (EZB) (nachfolgend zusammen die „Zentralbanken des Eurosystems“) auf den Finanzmärkten tätig werden, indem sie unter anderem börsengängige Wertpapiere endgültig kaufen und verkaufen.

(2)

Am 7. Mai 2009 und anschließend am 4. Juni 2009 hat der EZB-Rat beschlossen, dass angesichts der derzeit im Markt vorherrschenden außergewöhnlichen Umstände ein Programm (nachfolgend das „Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen“ oder das „Programm“) eingeführt werden sollte, gemäß dem die NZBen und ausnahmsweise die EZB gemäß dem ihnen zugewiesenen Anteil zugelassene gedeckte Schuldverschreibungen direkt von den Geschäftspartnern endgültig kaufen können. Die Zentralbanken des Eurosystems beabsichtigen, das Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und der geldpolitischen Anforderungen des Eurosystems nach und nach umzusetzen. Ziel dieses Ankaufs ist es, einen Beitrag zu leisten zur a) Förderung des anhaltenden Rückgangs der Geldmarktzinsen, b) Lockerung der Finanzierungskonditionen für Kreditinstitute und Unternehmen, c) Ermutigung der Kreditinstitute, die Kreditgewährung an Kunden aufrechtzuerhalten und auszuweiten, und d) Verbesserung der Marktliquidität in wichtigen Segmenten des Marktes für private Schuldverschreibungen.

(3)

Als Bestandteil der einheitlichen Geldpolitik sollte der endgültige Ankauf zugelassener gedeckter Schuldverschreibungen durch Zentralbanken des Eurosystems nach dem Programm einheitlich und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Beschlusses umgesetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Einführung und Anwendungsbereich des endgültigen Ankaufs gedeckter Schuldverschreibungen

Das Eurosystem hat das Programm eingeführt, wonach die Zentralbanken des Eurosystems zugelassene gedeckte Schuldverschreibungen mit einem angestrebten Nominalbetrag von EUR 60 Mrd. EUR ankaufen. Nach dem Programm kann eine Zentralbank des Eurosystems entscheiden, im Einklang mit den in diesem Beschluss enthaltenen Zulassungskriterien zugelassene gedeckte Schuldverschreibungen von zugelassenen Geschäftspartnern auf den Primär- und Sekundärmärkten anzukaufen. Die Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) gilt nicht für den endgültigen Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen durch eine Zentralbank des Eurosystems gemäß dem Programm.

Artikel 2

Zulassungskriterien für gedeckte Schuldverschreibungen

Gedeckte Schuldverschreibungen, die a) für geldpolitische Operationen gemäß der Leitlinie EZB/2000/7 verwendet werden können, b) auf Euro lauten, c) von Kreditinstituten mit Sitz im Euro-Währungsgebiet oder von anderen Unternehmen begeben werden, die ihren Sitz im Euro-Währungsgebiet haben und die unten in Nummer 4 aufgeführten Bedingungen erfüllen, und d) im Euro-Währungsgebiet gehalten und abgewickelt werden, sind zum endgültigen Ankauf gemäß dem Programm zugelassen, sofern sie die folgenden zusätzlichen Voraussetzungen erfüllen:

1.

Es handelt sich bei ihnen um i) gedeckte Schuldverschreibungen, die im Einklang mit den Kriterien gemäß Artikel 22 Absatz 4 der OGAW-Richtlinie (2) (nachfolgend die „OGAW-konformen gedeckten Schuldverschreibungen“) begeben werden, oder ii) strukturierte gedeckte Schuldverschreibungen, von denen eine Zentralbank des Eurosystems in ihrem alleinigen Ermessen animmt, dass sie Absicherungen enthalten, die OGAW-konformen gedeckten Schuldverschreibungen vergleichbar sind.

2.

Jede Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen erfolgt in der Regel mit einem Mindestausgabevolumen von 500 Mio. EUR In Sonderfällen kann eine Zentralbank des Eurosystems entscheiden, gedeckte Schuldverschreibungen mit einem Ausgabevolumen von unter 500 Mio. EUR endgültig anzukaufen, wenn das Ausgabevolumen nicht weniger als 100 Mio. EUR beträgt und diese Zentralbank des Eurosystems in ihrem alleinigen Ermessen entscheidet, dass besondere Marktumstände oder Risikomanagementerwägungen diesen Ankauf erfordern.

3.

Die gedeckten Schuldverschreibungen weisen in der Regel ein Mindestrating von „AA“ oder gleichwertig von zumindest einer der wichtigsten Ratingagenturen auf.

4.

Wenn der Emittent der gedeckten Schuldverschreibung ein Unternehmen (das kein Kreditinstitut ist) mit Sitz im Euro-Währungsgebiet ist, ist Bedingung, dass i) ein solches Unternehmen ausschließlich gedeckte Schuldverschreibungen emittiert und ii) die gedeckten Schuldverschreibungen auf eine die betreffende Zentralbank des Eurosystems zufrieden stellende Weise von einem Kreditinstitut mit Sitz im Euro-Währungsgebiet garantiert werden oder alternativ vergleichbare Absicherungen aufweisen, die die Anforderungen der betreffenden Zentralbank des Eurosystems erfüllen.

5.

Die gedeckten Schuldverschreibungen werden gemäß den in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets geltenden Rechtsvorschriften für gedeckte Schuldverschreibungen begeben. Im Fall von strukturierten gedeckten Schuldverschreibungen ist das Recht eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets für die Dokumentation der gedeckten Schuldverschreibungen maßgeblich.

Artikel 3

Zugelassene Geschäftspartner

Die folgenden Geschäftspartner sind für das Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen zugelassen: a) inländische Geschäftspartner, die an geldpolitischen Operationen des Eurosystems gemäß Abschnitt 2.1 von Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 teilnehmen, und b) alle anderen Geschäftspartner mit Sitz im Euro-Währungsgebiet (durch Gründung oder mittels einer Zweigstelle), die von einer Zentralbank des Eurosystems für die Anlage ihres auf Euro lautenden Anlageportfolios verwendet werden.

Artikel 4

Schlussbestimmungen

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung auf der Website der EZB in Kraft.

(2)   Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2010.

Geschehen zu Luxemburg am 2. Juli 2009.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.

(2)  Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3).