ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.172.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 172

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
2. Juli 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 572/2009 der Kommission vom 1. Juli 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 573/2009 der Kommission vom 29. Juni 2009 zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2006 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sämischleder mit Ursprung in der Volksrepublik China (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Aufhebung des Zolls gegenüber den Einfuhren der Ware von einem ausführenden Hersteller in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 574/2009 der Kommission vom 30. Juni 2009 zur 108. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 575/2009 der Kommission vom 1. Juli 2009 zur Festsetzung eines einheitlichen Annahmeprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 576/2009 der Kommission vom 1. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 570/2009 zur Festsetzung der ab dem 1. Juli 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 577/2009 der Kommission vom 1. Juli 2009 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 22. bis zum 26. Juni 2009 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

13

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen

18

 

*

Richtlinie 2009/77/EG der Kommission vom 1. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Chlorsulfuron, Cyromazin, Dimethachlor, Etofenprox, Lufenuron, Penconazol, Triallat und Triflusulfuron ( 1 )

23

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2009/507/EG, Euratom

 

*

Beschluss des Rates vom 30. Juni 2009 zur Ernennung eines neuen Mitglieds der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

34

 

 

Europäische Zentralbank

 

 

2009/508/EG

 

*

Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 25. Juni 2009 zur Änderung der Entscheidung EZB/2008/20 in Bezug auf den Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen durch Österreich im Jahr 2009 (EZB/2009/15)

35

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsame Aktion 2009/509/GASP des Rates vom 25. Juni 2009 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2007/406/GASP des Rates betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)

36

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

2.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 572/2009 DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. Juli 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juli 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

46,5

MK

23,3

TR

47,0

ZZ

38,9

0707 00 05

MK

27,4

TR

99,3

ZZ

63,4

0709 90 70

TR

94,6

ZZ

94,6

0805 50 10

AR

55,6

TR

64,2

ZA

60,8

ZZ

60,2

0808 10 80

AR

77,2

BR

78,1

CL

95,6

CN

97,8

NZ

108,6

US

93,2

UY

55,1

ZA

86,4

ZZ

86,5

0809 10 00

TR

215,7

US

172,2

XS

120,6

ZZ

169,5

0809 20 95

SY

197,7

TR

330,2

ZZ

264,0

0809 30

TR

90,5

US

175,8

ZZ

133,2

0809 40 05

IL

169,6

US

196,2

ZZ

182,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


2.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 573/2009 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2009

zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2006 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sämischleder mit Ursprung in der Volksrepublik China (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Aufhebung des Zolls gegenüber den Einfuhren der Ware von einem ausführenden Hersteller in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   ÜBERPRÜFUNGSANTRAG

(1)

Die Kommission erhielt einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Dieser Antrag wurde von dem in der Volksrepublik China („betroffenes Land“) ansässigen ausführenden Hersteller Henan Prosper Skins & Leather Enterprise Co., Ltd, („Antragsteller“) gestellt.

B.   WARE

(2)

Die Überprüfung betrifft Sämischleder und Neusämischleder, auch zugeschnitten, einschließlich Sämischleder und Neusämischleder in getrocknetem Zustand (crust), mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“), das derzeit unter den KN-Codes 4114 10 10 und 4114 10 90 eingereiht wird.

C.   GELTENDE MASSNAHMEN

(3)

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1338/2006 des Rates (2) eingeführt wurde; gemäß dieser Verordnung gilt für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China, darunter auch die vom Antragsteller hergestellte Ware, ein endgültiger Antidumpingzoll von 58,9 %.

D.   GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG

(4)

Der Antragsteller machte geltend, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig sei bzw. individuelle Behandlung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung beantrage. Er führte ferner an, dass er die betroffene Ware in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützten, d. h. im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 („ursprünglicher Untersuchungszeitraum“), nicht in die Gemeinschaft ausgeführt habe und dass er mit keinem der ausführenden Hersteller der Ware, die den genannten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden sei.

(5)

Er habe vielmehr erst nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Gemeinschaft begonnen.

E.   VERFAHREN

(6)

Die bekanntermaßen betroffenen Gemeinschaftshersteller wurden von dem Antrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(7)

Nach Prüfung der vorliegenden Beweise kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese für die Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung ausreichen. Nach Eingang des unter Randnummer 13 erwähnten Antrags wird ermittelt, ob der Antragsteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig ist bzw. ob er die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung für die Festsetzung eines individuellen Zollsatzes erfüllt. Sollte dies der Fall sein, wird für den Antragsteller eine individuelle Dumpingspanne berechnet und, falls Dumping vorliegt, für seine Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgesetzt.

(8)

Sollte die Untersuchung ergeben, dass der Antragsteller die Kriterien für die Festsetzung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes erfüllt, so könnte es sich als notwendig erweisen, den bislang geltenden Zollsatz für Einfuhren der von allen anderen ausführenden Hersteller hergestellten betroffenen Ware, d. h. den derzeit in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2006 genannten Zoll zu ändern, der zurzeit für „alle Unternehmen“ in der Volksrepublik China gilt.

a)   Fragebogen

(9)

Um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen, wird die Kommission dem Antragsteller einen Fragebogen übermitteln.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

(10)

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen.

(11)

Darüber hinaus kann die Kommission interessierte Parteien anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

(12)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Frist meldet.

c)   Marktwirtschaftsbehandlung/individuelle Behandlung

(13)

Legt der Antragsteller ausreichende Beweise dafür vor, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h. die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt, wird der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt. Zu diesem Zweck muss er innerhalb der in Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung gesetzten besonderen Frist einen ordnungsgemäß begründeten Antrag stellen. Die Kommission wird dem Antragsteller und den Behörden der Volksrepublik China entsprechende Antragsformulare zusenden. Mit diesem Antragsformular kann auch ein Antrag auf individuelle Behandlung gestellt werden, d. h., der Antragsteller kann darlegen, dass er die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt.

d)   Wahl des Marktwirtschaftslands

(14)

Wenn dem Antragsteller die Marktwirtschaftsbehandlung nicht zuerkannt wird, er aber die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt, so dass für ihn ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgelegt werden kann, wird gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China ein geeignetes Marktwirtschaftsland herangezogen. Wie bereits im Rahmen der Untersuchung, die zu der Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China führte, beabsichtigt die Kommission, zu diesem Zweck erneut die Vereinigten Staaten von Amerika heranzuziehen. Interessierte Parteien werden aufgefordert, innerhalb der in Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung gesetzten besonderen Frist zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.

(15)

Selbst wenn dem Antragsteller die Marktwirtschaftsbehandlung zuerkannt wird, kann sich die Kommission erforderlichenfalls auch auf Feststellungen hinsichtlich des in einem geeigneten Marktwirtschaftsland ermittelten Normalwerts stützen, beispielsweise wenn Angaben zu Kosten oder Preisen in der Volksrepublik China, die zur Ermittlung des Normalwerts benötigt werden, unzuverlässig sind und in der Volksrepublik China keine zuverlässigen Daten zur Verfügung stehen. Die Kommission beabsichtigt, auch für diesen Zweck die Vereinigten Staaten von Amerika heranzuziehen.

F.   AUFHEBUNG DES GELTENDEN ZOLLS UND ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN

(16)

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung sollte der geltende Antidumpingzoll für die Einfuhren der betroffenen Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden, aufgehoben werden. Gleichzeitig ist gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung eine zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren vorzusehen, um zu gewährleisten, dass Antidumpingzölle rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einleitung dieser Überprüfung erhoben werden können, wenn bei diesem Antragsteller im Rahmen der Überprüfung Dumping festgestellt wird. Die Höhe der möglichen künftigen Zollschuld des Antragstellers kann in diesem Verfahrensstadium nicht geschätzt werden.

G.   FRISTEN

(17)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren

interessierte Parteien sich bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und die Antworten auf den unter Randnummer 9 dieser Verordnung genannten Fragebogen sowie alle sonstigen in dieser Untersuchung zu berücksichtigenden Informationen übermitteln können;

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können;

interessierte Parteien dazu Stellung nehmen können, ob sich die Vereinigten Staaten von Amerika als Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China eignen, falls dem Antragsteller keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wird;

der Antragsteller einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung und/oder individuelle Behandlung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung stellen kann.

H.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(18)

Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den benötigten Informationen verweigern oder sie nicht fristgerecht übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(19)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

I.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(20)

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) verarbeitet.

J.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER

(21)

Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Interessenverteidigung haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2006 gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 eingeleitet, um festzustellen, ob und in welchem Umfang die Einfuhren von Sämischleder und Neusämischleder, auch zugeschnitten, einschließlich Sämischleder und Neusämischleder in getrocknetem Zustand (crust), mit Ursprung in der Volksrepublik China, das unter den KN-Codes 4114 10 10 und 4114 10 90 eingereiht wird und von Henan Prosper Skins & Leather Enterprise Co., Ltd, hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft wird (TARIC-Zusatzcode A957), dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1338/2006 eingeführten Antidumpingzoll unterliegen sollten.

Artikel 2

Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1338/2006 eingeführte Antidumpingzoll wird für die in Artikel 1 genannten Einfuhren außer Kraft gesetzt.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Einfuhren in die Gemeinschaft zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 4

(1)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den unter Randnummer 9 genannten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können interessierte Parteien auch schriftlich einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

(2)   Die Parteien, die dazu Stellung nehmen möchten, ob die beabsichtigte Wahl der Vereinigten Staaten von Amerika als Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China angemessen ist, müssen ihre Anmerkungen binnen 10 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorlegen.

(3)   Der ordnungsgemäß begründete Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung und/oder individuelle Behandlung muss der Kommission binnen 40 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorliegen.

(4)   Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, der beantwortete Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung (4) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Alle sachdienlichen Informationen und/oder Anträge auf Anhörung sind der folgenden Dienststelle zu übermitteln:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N105 4/92

1049 Brüssel,

BELGIEN

Fax (+32-2) 295 65 05

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2009

Für die Kommission

Catherine ASHTON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 251 vom 14.9.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(4)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.


2.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 574/2009 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2009

zur 108. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschloss am 18. Juni 2009, die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen, zu ändern, indem ihr eine natürliche Person aufgrund von Angaben, die sie mit Al Qaida in Verbindung bringen, hinzugefügt wird. Der Sanktionsausschuss hat die Begründung für diesen Beschluss vorgelegt.

(3)

Anhang I ist entsprechend zu ändern.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, muss diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(5)

Die Kommission wird der natürlichen Person die Gründe für die Annahme dieser Verordnung mitteilt, ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geben und diese Verordnung unter Berücksichtigung der vorgelegten Stellungnahmen und möglichen zusätzlichen Angaben überprüfen kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2009

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Der folgende Eintrag wird unter „Natürliche Personen“ angefügt:

„Atilla Selek (alias Muaz). Anschrift: Kauteräckerweg 5, 89077 Ulm, Deutschland. Geburtsdatum: 28.2.1985. Geburtsort: Ulm, Deutschland. Staatsangehörigkeit: deutsch. Reisepass-Nr.: 7020142921 (deutscher Reisepass, ausgestellt in Ulm, Deutschland, gültig bis 3.12.2011). Personalausweis-Nr.: 702092811 (deutscher Bundespersonalausweis, ausgestellt in Ulm, Deutschland, gültig bis 6.4.2010). Sonstige Angaben: Im Gefängnis in Deutschland seit 20.11.2008 (Stand Mai 2009). Datum der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 18.6.2009.“


2.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 575/2009 DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2009

zur Festsetzung eines einheitlichen Annahmeprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 7e in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann Zucker, der in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 56 genannte Quote hinaus erzeugt wird, nur im Rahmen der von der Kommission festgesetzten Mengenbegrenzung ausgeführt werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 924/2008 der Kommission vom 19. September 2008 zur Festsetzung der Höchstmenge für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2008/09 (3) enthält die vorgenannten Mengenbegrenzungen.

(3)

Die Mengen Zucker, für die Ausfuhrlizenzen beantragt wurden, überschreiten die in der Verordnung (EG) Nr. 924/2008 festgelegte Mengenbegrenzung. Es ist daher angezeigt, für alle am 22., 23., 24., 25. und 26. Juni 2009 beantragten Mengen einen einheitlichen Annahmeprozentsatz festzusetzen. Alle nach dem 29. Juni 2009 eingereichten Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Zucker sollten daher abgelehnt und die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen sollte ausgesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker, für die vom 22. bis zum 26. Juni 2009 Anträge eingereicht wurden, werden für die beantragten Mengen, multipliziert mit einem einheitlichen Annahmeprozentsatz von 76,30317 %, erteilt.

(2)   Die Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker, die am 29. Juni , 30. Juni , 1. Juli , 2. Juli und 3. Juli 2009 eingereicht wurden, werden abgelehnt.

(3)   Die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker wird für den Zeitraum vom 6. Juli 2009 bis 30. September 2009 ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juli 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 252 vom 20.9.2008, S.7.


2.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 576/2009 DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 570/2009 zur Festsetzung der ab dem 1. Juli 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die ab dem 1. Juli 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle sind mit der Verordnung (EG) Nr. 570/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden.

(2)

Da der berechnete Durchschnitt der Einfuhrzölle um mehr als 5 EUR/t von dem festgesetzten Wert abweicht, müssen die in der Verordnung (EG) Nr. 570/2009 festgesetzten Einfuhrzölle entsprechend angepasst werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 570/2009 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 570/2009 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. Juli 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juli 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.

(3)  ABl. L 171 vom 1.7.2009, S. 3.


ANHANG I

Ab dem 2. Juli 2009 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

51,26

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

30,13

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

30,13

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

56,25


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

30.6.2009

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

196,08

98,74

FOB-Preis USA

207,47

197,47

177,47

88,62

Golf-Prämie

13,16

Prämie/Große Seen

8,67

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

19,99 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

17,16 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


2.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 577/2009 DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2009

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 22. bis zum 26. Juni 2009 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Zeit vom 22. bis zum 26. Juni 2009 sind bei den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 508/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr von Rohrrohzucker nach Bulgarien und Rumänien zur Versorgung der Raffinerien in den Wirtschaftsjahren 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (3) Einfuhrlizenzanträge für eine Gesamtmenge gestellt worden, die gleich der verfügbaren Menge für die laufenden Nummern 09.4331 und 09.4337 (2008—2009) und 09.4341 (Juli—September 2009).

(2)

Die Kommission sollte daher einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen, um eine Lizenzerteilung im Verhältnis zu der verfügbaren Menge vornehmen zu können, und/oder den Mitgliedstaaten bekannt geben, dass die betreffende Höchstmenge erreicht wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die vom 22. bis zum 26. Juni 2009 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 und/oder Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 508/2007 gestellten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden die Lizenzen im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Höchstmengen erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juli 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 1.


ANHANG

Präferenzzucker AKP-Indien

Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 22.6.2009-26.6.2009 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4331

Barbados

100

Erreicht

09.4332

Belize

100

 

09.4333

Côte d’Ivoire

100

 

09.4334

Republik Kongo

100

 

09.4335

Fidschi

100

 

09.4336

Guyana

100

 

09.4337

Indien

100

Erreicht

09.4338

Jamaika

100

 

09.4339

Kenia

100

 

09.4340

Madagaskar

100

 

09.4341

Malawi

100

 

09.4342

Mauritius

100

 

09.4343

Mosambik

100

 

09.4344

St. Kitts und Nevis

 

09.4345

Suriname

 

09.4346

Swasiland

100

 

09.4347

Tansania

0

Erreicht

09.4348

Trinidad und Tobago

100

 

09.4349

Uganda

 

09.4350

Sambia

100

 

09.4351

Simbabwe

100

 


Präferenzzucker AKP-Indien

Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr Juli—September 2009

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 22.6.2009-26.6.2009 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4331

Barbados

100

 

09.4332

Belize

100

 

09.4333

Côte d’Ivoire

100

 

09.4334

Republik Kongo

100

 

09.4335

Fidschi

100

 

09.4336

Guyana

100

 

09.4337

Indien

0

Erreicht

09.4338

Jamaika

100

 

09.4339

Kenia

100

 

09.4340

Madagaskar

100

 

09.4341

Malawi

75,1969

Erreicht

09.4342

Mauritius

100

 

09.4343

Mosambik

100

 

09.4344

St. Kitts und Nevis

 

09.4345

Suriname

 

09.4346

Swasiland

100

 

09.4347

Tansania

100

 

09.4348

Trinidad und Tobago

100

 

09.4349

Uganda

 

09.4350

Sambia

100

 

09.4351

Simbabwe

0

Erreicht


Zusätzlicher Zucker

Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 22.6.2009-26.6.2009 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4315

Indien

 

09.4316

Unterzeichnerstaaten des AKP-Protokolls

 


Zucker Zugeständnisse CXL

Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 22.6.2009-26.6.2009 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4317

Australien

0

Erreicht

09.4318

Brasilien

0

Erreicht

09.4319

Kuba

0

Erreicht

09.4320

Andere Drittländer

0

Erreicht


Balkan-Zucker

Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 22.6.2009-26.6.2009 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4324

Albanien

100

 

09.4325

Bosnien und Herzegowina

0

Erreicht

09.4326

Serbien und Kosovo (1)

100

 

09.4327

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

100

 

09.4328

Kroatien

100

 


Zucker — außerordentliche und industrielle Einfuhr

Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 22.6.2009-26.6.2009 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4380

außerordentlich

 

09.4390

industriell

100

 


Zusätzlicher WPA-Zucker

Kapitel VIIIa der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 22.6.2009-26.6.2009 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4431

Komoren, Madagaskar, Mauritius, Seychellen, Sambia, Simbabwe

100

 

09.4432

Burundi, Kenia, Ruanda, Tansania, Uganda

100

 

09.4433

Swasiland

100

 

09.4434

Mosambik

0

Erreicht

09.4435

Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Haiti, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago

0

Erreicht

09.4436

Dominikanische Republik

0

Erreicht

09.4437

Fidschi, Papua-Neuguinea

100

 


Zuckereinfuhr im Rahmen der befristeten Zollkontingente für Bulgarien und Rumänien

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 508/2007

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 22.6.2009-26.6.2009 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4365

Bulgarien

0

Erreicht

09.4366

Rumänien

0

Erreicht


(1)  Im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.


RICHTLINIEN

2.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/18


RICHTLINIE 2009/71/EURATOM DES RATES

vom 25. Juni 2009

über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 31 und 32,

auf Vorschlag der Kommission, der nach Stellungnahme der Gruppe der vom Ausschuss für Wissenschaft und Technik bestellten wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten ausgearbeitet worden ist, und nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 2 Buchstabe b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (nachstehend „der Vertrag“ genannt) sieht vor, dass einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung festgelegt werden.

(2)

Artikel 30 des Vertrags sieht vor, dass in der Gemeinschaft Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgelegt werden.

(3)

Mit der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (3) werden die Grundnormen für die Sicherheit festgesetzt. Die Bestimmungen jener Richtlinie wurden durch speziellere Rechtsvorschriften ergänzt.

(4)

In der Rechtsprechung (4) des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Gerichtshof“ genannt) wird anerkannt, dass die Gemeinschaft gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten für unter das Übereinkommen über nukleare Sicherheit fallende Bereiche (5) zuständig ist.

(5)

In der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird anerkannt, dass die Bestimmungen des den Gesundheitsschutz betreffenden Kapitels 3 des Vertrags eine systematisch gegliederte Gesamtregelung bilden, durch die der Kommission relativ weitgehende Befugnisse zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Risiken einer radioaktiven Verseuchung eingeräumt werden.

(6)

In der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird anerkannt, dass die der Gemeinschaft durch Artikel 2 Buchstabe b des Vertrags auferlegte Aufgabe, einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen, nicht bedeutet, dass ein Mitgliedstaat nach deren Festlegung keine weitergehenden Schutzmaßnahmen vorsehen könnte.

(7)

Mit der Entscheidung 87/600/Euratom des Rates vom 14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation (6) wurde ein Rahmen für die Benachrichtigung und die Bereitstellung von Informationen aufgestellt, den die Mitgliedstaaten anzuwenden haben, um die Bevölkerung im Falle eines radiologischen Notstands zu schützen. Die Richtlinie 89/618/Euratom des Rates vom 27. November 1989 über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen (7) verpflichtete die Mitgliedstaaten zur Unterrichtung der Bevölkerung im Fall eines radiologischen Notstands.

(8)

Die einzelstaatliche Verantwortung der Mitgliedstaaten für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen ist das Grundprinzip, auf dem die Regelung der nuklearen Sicherheit auf internationaler Ebene entwickelt worden ist und die im Übereinkommen über nukleare Sicherheit bekräftigt wird. Dieses Prinzip der einzelstaatlichen Verantwortung sowie das Prinzip der in erster Linie beim Genehmigungsinhaber liegenden Verantwortung für die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage unter der Kontrolle der nationalen Regulierungsbehörde sollten mit dieser Richtlinie ebenso gestärkt werden wie die Rolle und die Unabhängigkeit der zuständigen Regulierungsbehörden.

(9)

Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit den entsprechenden nationalen Strategien über seinen Energiemix entscheiden.

(10)

Bei der Schaffung des angemessenen nationalen Rahmens gemäß dieser Richtlinie wird einzelstaatlichen Umständen Rechnung getragen.

(11)

Die Mitgliedstaaten haben bereits Maßnahmen umgesetzt, durch die es ihnen möglich ist, ein hohes Maß an nuklearer Sicherheit innerhalb der Gemeinschaft zu erreichen.

(12)

Auch wenn die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen im Mittelpunkt dieser Richtlinie steht, ist es auch wichtig, dass eine sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, auch bei Zwischen- und Endlagerungen, gewährleistet wird.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten, wenn angebracht, die einschlägigen Sicherheitsgrundsätze der Internationalen Atomenergie-Organisation (8) in Betracht ziehen, die einen Rahmen für Vorgehensweisen bilden sollten, die die Mitgliedstaaten beachten sollten, wenn sie diese Richtlinie umsetzen.

(14)

Es ist zweckmäßig, den Prozess fortzuführen, nach dem die nationalen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten, die Kernkraftwerke in ihrem Hoheitsgebiet haben, im Rahmen des Verbandes der westeuropäischen Aufsichtsbehörden im Nuklearbereich (WENRA) zusammengearbeitet und zahlreiche Sicherheitsreferenzniveaus für Leistungsreaktoren festgelegt haben.

(15)

Der Rat hatte in seinen Schlussfolgerungen vom 8. Mai 2007 über die nukleare Sicherheit und die Sicherheit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle dazu aufgefordert, eine hochrangige Gruppe auf EU-Ebene einzusetzen; daraufhin wurde mit dem Beschluss 2007/530/Euratom der Kommission vom 17. Juli 2007 zur Einsetzung der Europäischen hochrangigen Gruppe für nukleare Sicherheit und Abfallentsorgung (9) die Europäische Gruppe der Regulierungsbehörden für nukleare Sicherheit (European Nuclear Safety Regulators Group — ENSREG) eingesetzt, die zur Erreichung der Ziele der Gemeinschaft auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit beitragen soll.

(16)

Es ist zweckmäßig, eine einheitliche Struktur für die Berichte der Mitgliedstaaten an die Kommission über die Umsetzung dieser Richtlinie zu erstellen. Angesichts der umfangreichen Erfahrung ihrer Mitglieder könnte die ENSREG einen wertvollen Beitrag hierzu leisten und dadurch die Konsultation und die Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden erleichtern.

(17)

Die ENSREG hat in ihrer 5. Sitzung am 15. Oktober 2008 zehn Grundsätze angenommen, die anzuwenden sind, wenn eine Richtlinie über nukleare Sicherheit ausgearbeitet wird (siehe Protokoll der Gruppe vom 20. November 2008).

(18)

Fortschritte im Bereich der Kerntechnik, Betriebserfahrung und Erkenntnisse aus der Sicherheitsforschung sowie Verbesserungen am regulatorischen Rahmen könnten potenziell die Sicherheit weiter verbessern. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit ihrem Bekenntnis zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der Sicherheit diesen Aspekten Rechnung tragen, wenn sie ihre Kernenergieprogramme ausbauen oder sich erstmals für die Nutzung der Kernenergie entscheiden.

(19)

Die Etablierung einer ausgeprägten Sicherheitskultur in einer kerntechnischen Anlage ist einer der wesentlichsten Sicherheitsmanagementgrundsätze, die für einen sicheren Betrieb der Anlage erforderlich sind.

(20)

Die Wahrung und der Ausbau von Kenntnissen und Fähigkeiten im Bereich der nuklearen Sicherheit sollten unter anderem auf einem Lernprozess aufbauen, der sich auf vorliegende Betriebserfahrung und die Nutzung methodologischer und wissenschaftlicher Entwicklungen stützt, soweit angemessen.

(21)

In der Vergangenheit wurden in den Mitgliedstaaten Selbstbewertungen in enger Verbindung mit Prüfungen durch internationale Experten unter Federführung der IAEO (als Missionen des Internationalen Teams zur Überprüfung der Rechtsvorschriften (IRRT) oder des Integrierten Behördenüberprüfungsdienstes (IRRS)) durchgeführt. Die Durchführung dieser Selbstbewertungen und die Inanspruchnahme dieser Missionen durch die Mitgliedstaaten erfolgten auf freiwilliger Basis im Geiste von Offenheit und Transparenz. Selbstbewertungen und zugehörige Prüfungen durch Experten der Gesetzgebungs-, Vollzugs- und Organisationsinfrastruktur sollten auf die Stärkung und Verbesserung des nationalen Rahmens der Mitgliedstaaten abzielen, während gleichzeitig ihre Zuständigkeit für die Gewährleistung der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet anerkannt wird. Selbstbewertungen und daran anschließende Prüfungen durch internationale Experten sind weder eine Inspektion noch ein Audit, sondern ein System des Voneinanderlernens, bei dem eine zuständige Regulierungsbehörde unterschiedliche Ansätze in Bezug auf Organisation und Vorgehensweisen verfolgen kann, wenn die regulatorischen und technischen Belange und die grundsätzliche Herangehensweise eines Mitgliedstaats geprüft werden, die dazu beitragen, ein starkes System für die nukleare Sicherheit zu gewährleisten. Prüfungen durch internationale Experten sollten als eine Gelegenheit betrachtet werden, berufliche Erfahrungen sowie gewonnene Erkenntnisse und bewährte Vorgehensweisen im Geiste der Offenheit und Zusammenarbeit auszutauschen, und zwar nicht durch Kontrolle oder Beurteilung, sondern durch Ratschläge von Experten. In Anerkennung des Bedarfs an Flexibilität und Zweckmäßigkeit bei den verschiedenen bestehenden Systemen in den Mitgliedstaaten sollte es einem Mitgliedstaat freistehen, die Elemente seines Systems zu bestimmen, zu denen eine spezifische Prüfung durch Experten mit dem Ziel einer kontinuierlichen Verbesserung der nuklearen Sicherheit veranlasst wird.

(22)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (10) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL 1

ZIELE, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

Ziele

Mit dieser Richtlinie werden folgende Ziele verfolgt:

a)

einen Gemeinschaftsrahmen zur Aufrechterhaltung und Förderung der kontinuierlichen Verbesserung der nuklearen Sicherheit und der Regulierung auf diesem Gebiet zu schaffen;

b)

zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten geeignete innerstaatliche Vorkehrungen für ein hohes Niveau der nuklearen Sicherheit treffen, um die Arbeitskräfte und die Bevölkerung vor Gefahren ionisierender Strahlungen aus kerntechnischen Anlagen zu schützen.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für alle zivilen kerntechnischen Anlagen, die auf der Grundlage einer in Artikel 3 Absatz 4 definierten Genehmigung betrieben werden, und für alle Phasen, auf die sich die Genehmigung erstreckt.

(2)   Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zu dem unter diese Richtlinie fallenden Gegenstand in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht weitergehende Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

(3)   Diese Richtlinie ergänzt die Grundnormen im Sinne des Artikels 30 des Vertrags in Bezug auf die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen und lässt die Richtlinie 96/29/Euratom unberührt.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

1.

„kerntechnische Anlage“

a)

eine Anreicherungsanlage, eine Anlage zur Kernbrennstoffherstellung, ein Kernkraftwerk, eine Wiederaufarbeitungsanlage, einen Forschungsreaktor, eine Zwischenlagerung für abgebrannte Brennelemente und

b)

Zwischenlagerungen für radioaktive Abfälle, die direkt mit unter Buchstabe a aufgeführten kerntechnischen Anlagen in Zusammenhang stehen und sich auf dem Gelände dieser Anlagen befinden;

2.

„nukleare Sicherheit“ die Erreichung ordnungsgemäßer Betriebsbedingungen, die Verhütung von Unfällen und die Abmilderung von Unfallfolgen, so dass die Arbeitskräfte und die Bevölkerung vor Gefahren durch ionisierende Strahlungen aus kerntechnischen Anlagen geschützt werden;

3.

„zuständige Regulierungsbehörde“ eine Behörde oder ein System von Behörden, die in einem Mitgliedstaat zur Regulierung der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen gemäß Artikel 5 benannt wurden;

4.

„Genehmigung“ jedes Rechtsdokument, das unter der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats erteilt wird, um die Verantwortung für Standortwahl, Auslegung, Bau, Inbetriebnahme und Betrieb oder Stilllegung einer kerntechnischen Anlage zuzuweisen;

5.

„Genehmigungsinhaber“ eine juristische oder natürliche Person, die wie in einer Genehmigung angegeben die Gesamtverantwortung für eine kerntechnische Anlage hat.

KAPITEL 2

VERPFLICHTUNGEN

Artikel 4

Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten schaffen einen nationalen Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmen (nachstehend „nationaler Rahmen“ genannt) für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, der die Zuweisung der Verantwortlichkeiten regelt und für die Koordinierung zwischen den zuständigen staatlichen Stellen sorgt. Der nationale Rahmen schafft Verantwortlichkeiten für

a)

die Annahme innerstaatlicher Anforderungen für die nukleare Sicherheit. Dabei verbleibt es in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Annahmemodalitäten sowie die Instrumente zur Anwendung dieser Anforderungen zu bestimmen;

b)

die Bereitstellung eines Genehmigungssystems und einer Regelung zum Verbot des Betriebs kerntechnischer Anlagen ohne Genehmigung;

c)

die Bereitstellung eines Systems der Aufsicht für die nukleare Sicherheit;

d)

Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich der Einstellung des Betriebs einer Anlage und der Änderung oder des Widerrufs einer Genehmigung.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen aufrechterhalten und gegebenenfalls verbessert wird, wobei sie der Betriebserfahrung, Erkenntnissen aus Sicherheitsanalysen von in Betrieb befindlichen kerntechnischen Anlagen, technologischen Entwicklungen und Ergebnissen der Sicherheitsforschung Rechnung tragen, soweit diese verfügbar und relevant sind.

Artikel 5

Zuständige Regulierungsbehörde

(1)   Die Mitgliedstaaten richten dauerhaft eine zuständige Regulierungsbehörde für den Bereich der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen ein.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Regulierungsbehörde funktional von allen anderen Stellen und Organisationen getrennt ist, die mit der Förderung oder Nutzung von Kernenergie einschließlich der Elektrizitätserzeugung befasst sind, um die tatsächliche Unabhängigkeit von ungebührlicher Beeinflussung bei der regulatorischen Entscheidungsfindung sicherzustellen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Regulierungsbehörde mit den rechtlichen Befugnissen sowie mit den personellen und finanziellen Mitteln ausgestattet ist, die erforderlich sind, um ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem nationalen Rahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 zu erfüllen, wobei der Sicherheit der gebührende Vorrang eingeräumt wird. Dies umfasst Befugnisse und Mittel, um

a)

vom Genehmigungsinhaber verlangen zu können, die innerstaatlichen Anforderungen für die nukleare Sicherheit und die Bestimmungen der betreffenden Genehmigung zu erfüllen;

b)

den Nachweis der Erfüllung dieser Anforderungen einschließlich der Anforderungen nach Artikel 6 Absätze 2 bis 5 verlangen zu können;

c)

im Vollzug die Erfüllung dieser Anforderungen durch Bewertungen und Inspektionen überprüfen zu können und

d)

im Vollzug Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen zu können, einschließlich der Einstellung des Betriebs kerntechnischer Anlagen in Einklang mit den Bedingungen des nationalen Rahmens nach Artikel 4 Absatz 1.

Artikel 6

Genehmigungsinhaber

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verantwortung für die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage in erster Linie dem Genehmigungsinhaber obliegt. Diese Verantwortung kann nicht delegiert werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsinhaber nach dem geltenden nationalen Rahmen verpflichtet sind, unter Aufsicht der zuständigen Regulierungsbehörde die nukleare Sicherheit ihrer kerntechnischen Anlagen regelmäßig in systematischer und nachprüfbarer Weise zu bewerten und zu überprüfen und, so weit wie vernünftigerweise erreichbar, kontinuierlich zu verbessern.

(3)   Die Bewertungen nach Absatz 2 umfassen die Überprüfung, dass Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und zur Abmilderung von Unfallfolgen getroffen sind, einschließlich der Überprüfung der physischen Barrieren sowie der administrativen Schutzvorkehrungen des Genehmigungsinhabers, die versagen müssen, bevor Arbeitskräfte oder die Bevölkerung erheblich durch ionisierende Strahlungen geschädigt würden.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsinhaber nach dem geltenden nationalen Rahmen verpflichtet sind, Managementsysteme einzurichten und anzuwenden, die der nuklearen Sicherheit gebührenden Vorrang einräumen und die regelmäßig von der zuständigen Regulierungsbehörde überprüft werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsinhaber nach dem geltenden nationalen Rahmen verpflichtet sind, dauerhaft angemessene finanzielle und personelle Mittel zur Erfüllung ihrer in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Pflichten in Bezug auf die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage vorzusehen und bereitzuhalten.

Artikel 7

Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Beteiligten nach dem geltenden nationalen Rahmen verpflichtet sind, für die Aus- und Fortbildung ihres Personals, das mit Aufgaben im Bereich der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen betraut ist, zu sorgen, um Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit aufrechtzuerhalten und auszubauen.

Artikel 8

Information der Öffentlichkeit

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Arbeitskräfte und die Bevölkerung über die Regulierungstätigkeit auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit informiert werden. Zu dieser Pflicht gehört, dass sichergestellt wird, dass die zuständige Regulierungsbehörde die Öffentlichkeit in ihren Zuständigkeitsbereichen informiert. Die Information der Öffentlichkeit erfolgt im Einklang mit nationalem Recht und internationalen Verpflichtungen, sofern dadurch nicht andere Interessen — wie unter anderem Sicherheitsinteressen —, die im nationalen Recht oder in internationalen Verpflichtungen anerkannt sind, gefährdet werden.

Artikel 9

Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission zum ersten Mal bis zum 22. Juli 2014 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor, wobei sie die Überprüfungs- und Berichtszyklen nach dem Übereinkommen über nukleare Sicherheit nutzen.

(2)   Anhand der Berichte der Mitgliedstaaten legt die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht über den Stand der Durchführung dieser Richtlinie vor.

(3)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass mindestens alle zehn Jahre eine regelmäßige Selbstbewertung ihres nationalen Rahmens und ihrer zuständigen Regulierungsbehörden erfolgt und dass zu einer Prüfung passender Segmente ihres nationalen Rahmens und/oder ihrer Behörden durch internationale Experten eingeladen wird, mit dem Ziel, die nukleare Sicherheit kontinuierlich zu verbessern. Über die Ergebnisse der Prüfung durch internationale Experten wird den Mitgliedstaaten und der Kommission berichtet, sobald diese Ergebnisse verfügbar sind.

KAPITEL 3

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 22. Juli 2011 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, sowie alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 12

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. MIKO


(1)  Stellungnahme vom 10. Juni 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

(4)  C-187/87 (Slg. 1988, S. 5013), C-376/90 (Slg. 1992, I-6153) und C-29/99 (Slg. 2002, I-11221).

(5)  ABl. L 318 vom 11.12.1999, S. 21.

(6)  ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 76.

(7)  ABl. L 357 vom 7.12.1989, S. 31.

(8)  IAEA Safety Fundamentals: Fundamental safety principles, IAEA Safety Standard Series No SF-1 (2006).

(9)  ABl. L 195 vom 27.7.2007, S. 44.

(10)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.


2.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/23


RICHTLINIE 2009/77/EG DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2009

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Chlorsulfuron, Cyromazin, Dimethachlor, Etofenprox, Lufenuron, Penconazol, Triallat und Triflusulfuron

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 der Kommission (2) und (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission (3) werden die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Chlorsulfuron, Cyromazin, Dimethachlor, Etofenprox, Lufenuron, Penconazol, Triallat und Triflusulfuron.

(2)

Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für mehrere von den Antragstellern vorgeschlagene Verwendungen geprüft. Darüber hinaus werden in den genannten Verordnungen die berichterstattenden Mitgliedstaaten bestimmt, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) übermitteln. Für Chlorsulfuron und Cyromazin war Griechenland berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 27. Juli 2007 bzw. am 31. August 2007 übermittelt. Für Dimethachlor und Penconazol war Deutschland berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 2. Mai 2007 bzw. am 19. Juni 2007 übermittelt. Für Etofenprox war Italien berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 15. Juli 2005 übermittelt. Für Lufenuron war Portugal berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 20. September 2006 übermittelt. Für Triallat war das Vereinigte Königreich berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 6. August 2007 übermittelt. Für Triflusulfuron war Frankreich berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 26. Juli 2007 übermittelt.

(3)

Die Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der EFSA einem Peer Review unterzogen und der Kommission am 26. November 2008 für Chlorsulfuron, am 17. September 2008 für Cyromazin und Dimethachlor, am 19. Dezember 2008 für Etofenprox, am 30. September 2008 für Lufenuron und Triflusulfuron, am 25. September 2008 für Penconazol und am 26. September 2008 für Triallat in Form wissenschaftlicher Berichte der EFSA (4) vorgelegt. Diese Berichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 26. Februar 2009 bzw. am 13. März 2009 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission über Chlorsulfuron, Cyromazin, Dimethachlor, Lufenuron, Penconazol, Triallat und Triflusulfuron bzw. Etofenprox abgeschlossen.

(4)

Laut den verschiedenen Bewertungen ist davon auszugehen, dass chlorsulfuron-, cyromazin-, dimethachlor-, etofenprox-, lufenuron-, penconazol-, triallat- und triflusulfuronhaltige Pflanzenschutzmittel die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG grundsätzlich erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Verwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG erteilt werden können, sollten diese Wirkstoffe daher in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(5)

Unbeschadet dieser Schlussfolgerung ist es angezeigt, weitere Informationen zu bestimmten Aspekten einzuholen. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Stoffs in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein. Deshalb sollten die Antragsteller aufgefordert werden, für Lufenuron, Dimethachlor und Chlorsulfuron weitere Informationen zur chemischen Spezifikation des industriell hergestellten Wirkstoffs vorzulegen. Weiterhin ist es angezeigt, die Antragsteller aufzufordern, für Cyromazin und Penconazol weitere Informationen zu Verbleib und Verhalten des Bodenmetaboliten NOA 435343 (für Cyromazin) bzw. U1 (für Penconazol) sowie zum Risiko für Wasserorganismen vorzulegen. Auch sollte der Antragsteller für Triallat aufgefordert werden, weitere Informationen zum Primärmetabolismus von Pflanzen, zu Verbleib und Verhalten des Bodenmetaboliten Diisopropylamin, zum Potenzial der Biomagnifikation in aquatischen Nahrungsmittelketten, zum Risiko für fischfressende Säugetiere und zum Langzeitrisiko für Regenwürmer vorzulegen. Und der Antragsteller für Etofenprox sollte aufgefordert werden, weitere Informationen zum Risiko für Wasserorganismen, einschließlich des Risikos für Sedimentbewohner, weitere Studien zum Endokrindisruptionspotenzial bei Wasserorganismen (bei Fischen eine vollständige Lebenszyklusstudie) sowie zur Biomagnifikation vorzulegen. Schließlich sollten die Antragsteller für Dimethachlor, Chlorsulfuron und Triflusulfuron aufgefordert werden, weitere Informationen zur toxikologischen Relevanz der Metaboliten vorzulegen für den Fall, dass der Stoff als Karzinogen der Kategorie 3 eingestuft ist.

(6)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Mitgliedstaaten und die Betroffenen auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(7)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, damit sie die geltenden Zulassungen für chlorsulfuron-, cyromazin-, dimethachlor-, etofenprox-, lufenuron-, penconazol-, triallat- und triflusulfuronhaltige Pflanzenschutzmittel überprüfen und so gewährleisten können, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG gegebenenfalls ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede beabsichtigte Verwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.

(8)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission (5) bewerteten Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen Probleme hinsichtlich des Datenzugangs auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, ist es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die die Anforderungen des Anhangs II dieser Richtlinie erfüllen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bis dato angenommenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I auferlegt werden.

(9)

Es ist daher angebracht, die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend zu ändern.

(10)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. Juni 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 1. Juli 2010 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Einzelheiten dieser Bezugnahme regeln die Mitgliedstaaten.

Artikel 3

(1)   Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis 30. Juni 2010 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Chlorsulfuron, Cyromazin, Dimethachlor, Etofenprox, Lufenuron, Penconazol, Triallat und Triflusulfuron als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Chlorsulfuron, Cyromazin, Dimethachlor, Etofenprox, Lufenuron, Penconazol, Triallat und Triflusulfuron erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B der Einträge zu diesen Wirkstoffen, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten die einzelnen zugelassenen Pflanzenschutzmittel, die Chlorsulfuron, Cyromazin, Dimethachlor, Etofenprox, Lufenuron, Penconazol, Triallat und Triflusulfuron als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten und die bis spätestens 31. Dezember 2009 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG anhand von Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III der genannten Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung der Einträge in Teil B des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Chlorsulfuron, Cyromazin, Dimethachlor, Etofenprox, Lufenuron, Penconazol, Triallat und Triflusulfuron. Anhand dieser Bewertung entscheiden sie, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Chlorsulfuron, Cyromazin, Dimethachlor, Etofenprox, Lufenuron, Penconazol, Triallat und Triflusulfuron als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. Juni 2014 geändert oder widerrufen; oder

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Chlorsulfuron, Cyromazin, Dimethachlor, Etofenprox, Lufenuron, Penconazol, Triallat und Triflusulfuron als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis 30. Juni 2014 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das in der Richtlinie bzw. den Richtlinien zur Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs/der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG für die Änderung bzw. den Widerruf festgelegt wird; maßgebend ist das spätere Datum.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Juli 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(3)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(4)  Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 201, Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Chlorsulfuron (abgeschlossen am 26. November 2008).

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 168, Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Cyromazin (abgeschlossen am 17. September 2008).

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 169, Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Dimethachlor (abgeschlossen am 17. September 2008).

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 213, Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Etofenprox (abgeschlossen am 19. Dezember 2008).

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 189, Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Lufenuron (abgeschlossen am 30. September 2008).

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 175, Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Penconazol (abgeschlossen am 25. September 2008).

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 195, Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Triflusulfuron (abgeschlossen am 30. September 2008).

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 181, Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Triallat (abgeschlossen am 26. September 2008).

(5)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird folgender Eintrag am Ende der Tabelle angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

„287

Chlorsulfuron

CAS-Nr. 64902-72-3

CIPAC-Nr. 391

1-(2-Chlorophenylsulfonyl)-3-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl)-harnstoff

≥ 950 g/kg

Verunreinigungen:

Für 2-Chlorobenzensulfonamid (IN-A4097) nicht mehr als 5 g/kg und

für 4-Methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-amin (IN-A4098) nicht mehr als 6 g/kg

1. Januar 2010

31. Dezember 2019

TEIL A

Nur Verwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Chlorsulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

den Schutz von Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die betreffenden Mitgliedstaaten

stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis 1. Januar 2010 weitere Studien zur Spezifikation vorlegt.

Wird Chlorsulfuron als Karzinogen der Kategorie 3 gemäß Anhang VI Nummer 4.2.1 der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft, so fordern die betroffenen Mitgliedstaaten die Vorlage weiterer Informationen zur Relevanz der Metaboliten IN-A4097, IN-A4098, IN-JJ998, IN-B5528 und IN-V7160 im Hinblick auf Krebs und stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Information binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe der Einstufungsentscheidung für den betreffenden Stoff vorlegt.

288

Cyromazin

CAS-Nr. 66215-27-8

CIPAC-Nr. 420

N-Cyclopropyl-1,3,5-triazin-2,4,6-triamin

≥ 950 g/kg

1. Januar 2010

31. Dezember 2019

TEIL A

Nur Verwendungen als Insektizid in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Cyromazin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Verwendungen als zur Behandlung von Tomaten, insbesondere im Hinblick auf die Verbraucherexposition, achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cyromazin und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

den Schutz von Wasserorganismen;

den Schutz von Bestäubern.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Übermittlung weiterer Informationen zu Verbleib und Verhalten des Bodenmetaboliten NOA 435343 sowie zum Risiko für Wasserorganismen. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller, auf dessen Betreiben Cyromazin in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Dezember 2011 übermittelt.

289

Dimethachlor

CAS-Nr. 50563-36-5

CIPAC-Nr. 688

2-Chlor-N-(2-methoxyethyl)acet-2′,6′-xylidid

≥ 950 g/kg

Verunreinigung 2,6-Dimethylanilin: Höchstens 0,5 g/kg

1. Januar 2010

31. Dezember 2019

TEIL A

Nur Verwendungen als Herbizid in einer Menge von max. 1,0 kg/ha und je Feld und nur in jedem dritten Jahr dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dimethachlor und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Sicherheit der Anwender; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz von Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und in empfindlichen Gebieten müssen gegebenenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung einer möglichen Grundwasserkontamination durch die Metaboliten CGA 50266, CGA 354742, CGA 102935 und SYN 528702 eingeleitet werden.

Die betreffenden Mitgliedstaaten

stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis 1. Januar 2010 weitere Studien zur Spezifikation vorlegt.

Wird Dimethachlor als Karzinogen der Kategorie 3 gemäß Anhang VI Nummer 4.2.1 der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft, so fordern die betreffenden Mitgliedstaaten die Vorlage weiterer Informationen zur Relevanz der Metaboliten CGA 50266, CGA 354742, CGA 102935 und SYN 528702 im Hinblick auf Krebs und stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Information binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe einer solchen Einstufungsentscheidung vorlegt.

290

Etofenprox

CAS-Nr. 80844-07-1

CIPAC-Nr. 471

2-(4-Ethoxyphenyl)-2-methylpropyl 3-phenoxybenzylether

≥ 980 g/kg

1. Januar 2010

31. Dezember 2019

TEIL A

Nur Verwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Etofenprox und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz von Wasserorganismen; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden;

den Schutz von Bienen und nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden.

Die betreffenden Mitgliedstaaten

stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen zum Risiko für Wasserorganismen, einschließlich des Risikos für Sedimentbewohner, sowie zur Biomagnifikation vorlegt;

stellen sicher, dass weitere Studien zum Endokrindisruptionspotenzial bei Wasserorganismen vorgelegt werden (bei Fischen eine vollständige Lebenszyklusstudie).

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Studien bis spätestens 31. Dezember 2011 vorlegen.

291

Lufenuron

CAS-Nr. 103055-07-8

CIPAC-Nr. 704

(RS)-1-[2,5-Dichlor-4-(1,1,2,3,3,3-hexafluorpropoxy)phenyl]-3-(2,6-difluorbenzoyl)-harnstoff

≥ 970 g/kg

1. Januar 2010

31. Dezember 2019

TEIL A

Nur Verwendungen als Insektizid in geschlossenen Räumen oder außerhalb in Köderstationen dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Lufenuron und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die hohe Persistenz in der Umwelt und das hohe Risiko der Bioakkumulation; sie stellen sicher, dass die Verwendung von Lufenuron keine nachteilige Langzeitwirkung auf Nichtzielorganismen hat;

den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Nichtzielorganismen im Boden, Bienen, nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden, Oberflächenwasser und Wasserorganismen in empfindlichen Bereichen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten

stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis 1. Januar 2010 weitere Studien zur Spezifikation vorlegt.

292

Penconazol

CAS-Nr. 66246-88-6

CIPAC-Nr. 446

(RS)-1-[2-(2,4-Dichlorphenyl)-pentyl]-1H-[1,2,4]-triazol

≥ 950 g/kg

1. Januar 2010

31. Dezember 2019

TEIL A

Nur Verwendungen als Fungizid in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Penconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Übermittlung weiterer Informationen zu Verbleib und Verhalten des Bodenmetaboliten U1. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller, auf dessen Betreiben Penconazol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Dezember 2011 übermittelt.

293

Triallat

CAS-Nr. 2303-17-5

CIPAC-Nr. 97

S-2,3,3-Trichlorallyldiisopropyl(thiocarbamat)

≥ 940 g/kg

NDIPA (Nitroso-diisopropylamin)

max. 0,02 mg/kg

1. Januar 2010

31. Dezember 2019

TEIL A

Nur Verwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triallat und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Sicherheit der Anwender; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;

die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Triallat-Rückständen in behandelten Kulturen, Folgekulturen sowie Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

den Schutz von Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörenden Pflanzen; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, umfassen;

das Potenzial einer Grundwasserkontamination durch das Abbauprodukt TCPSA, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

weitere Informationen zur Bewertung des Primärmetabolismus in Pflanzen;

weitere Informationen zu Verbleib und Verhalten des Bodenmetaboliten Diisopropylamin;

weitere Informationen zum Potenzial der Biomagnifikation in der aquatischen Nahrungsmittelkette;

Informationen zum Risiko für fischfressende Säugetiere und das Langzeitrisiko für Regenwürmer.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Dezember 2011 vorlegt.

294

Triflusulfuron

CAS-Nr. 126535-15-7

CIPAC-Nr. 731

2-[4-Dimethylamino-6-(2,2,2-trifluoroethoxy)-1,3,5-triazin-2-ylcarbamoylsulfamoyl]-m-Toluylsäure

≥ 960 g/kg

N,N-dimethyl-6-(2,2,2-trifluoroethoxy)-1,3,5-triazine-2,4-diamin

max. 6 g/kg

1. Januar 2010

31. Dezember 2019

TEIL A

Nur Verwendungen als Herbizid bei Zucker- und Futterrüben in einer Menge von max. 60 g/ha und je Feld und nur in jedem dritten Jahr dürfen zugelassen werden. Laub behandelter Kulturen darf nicht an Nutztiere verfüttert werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triflusulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Rückständen der Metaboliten IN-M7222 und IN-E7710 in Folgekulturen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

den Schutz von Wasserorganismen und Wasserpflanzen vor dem Risiko durch Triflusulfuron und den Metaboliten IN-66036; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, umfassen;

das Potenzial einer Grundwasserkontamination durch die Abbauprodukte IN-M7222 und IN-W6725, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Wird Triflusulfuron als Karzinogen der Kategorie 3 gemäß Anhang VI Nummer 4.2.1 der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft, so fordern die Mitgliedstaaten die Vorlage weiterer Informationen zur Relevanz der Metaboliten IN-M7222, IN-D8526 und IN-E7710 im Hinblick auf Krebs. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe einer solchen Einstufungsentscheidung vorlegt.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind den betreffenden Beurteilungsberichten zu entnehmen.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

2.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/34


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. Juni 2009

zur Ernennung eines neuen Mitglieds der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(2009/507/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Mit Schreiben vom 25. Juni 2009 ist Frau Dr. Dalia GRYBAUSKAITĖ von ihrem Amt als Mitglied der Kommission zurückgetreten. Für die Dauer ihrer noch verbleibenden Amtszeit sollte ein Nachfolger ernannt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Algirdas Gediminas ŠEMETA wird für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Oktober 2009 zum Mitglied der Kommission ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am 1. Juli 2009 wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juni 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KOHOUT


Europäische Zentralbank

2.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/35


ENTSCHEIDUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 25. Juni 2009

zur Änderung der Entscheidung EZB/2008/20 in Bezug auf den Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen durch Österreich im Jahr 2009

(EZB/2009/15)

(2009/508/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat seit dem 1. Januar 1999 das ausschließliche Recht, den Umfang der Ausgabe von Münzen durch die Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend als die „teilnehmenden Mitgliedstaaten“ bezeichnet), zu genehmigen.

(2)

Am 26. Mai 2009 ersuchte die Oesterreichische Nationalbank die EZB um Genehmigung, den Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen durch Österreich im Jahr 2009 um 160 Mio. EUR zu vergrößern —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vergrößerung des Ausgabeumfangs von Euro-Münzen

Die EZB genehmigt die Vergrößerung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen durch Österreich im Jahr 2009.

Demzufolge erhält die Tabelle in Artikel 1 der Entscheidung EZB/2008/20 der Europäischen Zentralbank (1) folgende Fassung:

(in Mio. EUR)

 

„Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Münzen und Ausgabe von (nicht für den Umlauf bestimmten) Sammlermünzen im Jahr 2009

Belgien

105,4

Deutschland

632,0

Irland

65,5

Griechenland

85,7

Spanien

390,0

Frankreich

252,5

Italien

234,3

Zypern

22,5

Luxemburg

42,0

Malta

15,4

Niederlande

68,5

Österreich

376,0

Portugal

50,0

Slowenien

27,0

Slowakei

131,0

Finnland

60,0“

Artikel 2

Schlussbestimmung

Diese Entscheidung ist an die teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 25. Juni 2009.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 58.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

2.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/36


GEMEINSAME AKTION 2009/509/GASP DES RATES

vom 25. Juni 2009

zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2007/406/GASP des Rates betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. Juni 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/406/GASP (1) betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo) angenommen; diese Mission ist an die Stelle der mit der Gemeinsamen Aktion 2005/355/GASP eingesetzten Mission getreten (2).

(2)

Der Rat hat am 26. Juni 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/491/GASP (3) zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2007/406/GASP bis zum 30. Juni 2009 angenommen.

(3)

Nach Beratungen mit den kongolesischen Behörden und anderen Akteuren erscheint es notwendig, die Mission erneut zu verlängern; am 12. Mai 2009 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee empfohlen, die Mission um weitere drei Monate zu verlängern.

(4)

Die Gemeinsame Aktion 2007/406/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2007/406/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission in dem Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. September 2009 beläuft sich auf 8 450 000 EUR.“

2.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 30. September 2009.“

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. MIKO


(1)  ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 52.

(2)  ABl. L 112 vom 3.5.2005, S. 20.

(3)  ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 42.