ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.155.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 155

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
18. Juni 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 513/2009 der Kommission vom 17. Juni 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 514/2009 der Kommission vom 17. Juni 2009 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 515/2009 der Kommission vom 17. Juni 2009 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Pera dell’Emilia Romagna (g.g.A.)]

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 516/2009 der Kommission vom 17. Juni 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Pagnotta del Dittaino (g.U.)]

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 517/2009 der Kommission vom 17. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 hinsichtlich der Fangbeschränkungen für die Sandaalfischerei in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa sowie IIa und IV

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 518/2009 der Kommission vom 17. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 503/2009 zur Festsetzung der ab dem 16. Juni 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

11

 

 

Verordnung (EG) Nr. 519/2009 der Kommission vom 17. Juni 2009 zur Feststellung, dass bestimmte Höchstmengen bei der Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen der Zollkontingente und Präferenzabkommen nicht mehr erreicht sind

14

 

 

Verordnung (EG) Nr. 520/2009 der Kommission vom 17. Juni 2009 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2009 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1399/2007 eröffneten Zollkontingents für die Einfuhr von Würsten und bestimmten Fleischerzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz gestellten Anträge

15

 

 

Verordnung (EG) Nr. 521/2009 der Kommission vom 17. Juni 2009 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2009 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1382/2007 eröffneten Zollkontingents für Schweinefleisch gestellten Anträge

16

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung

17

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2009/470/EG

 

*

Entscheidung des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (kodifizierte Fassung)

30

 

 

Kommission

 

 

2009/471/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 2009 zur Änderung der Entscheidungen 2008/603/EG, 2008/691/EG und 2008/751/EG hinsichtlich der Verlängerung der vorübergehenden Ausnahmeregelungen von den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius, der Seychellen und Madagaskars bei Thunfisch und Loins genannten Thunfischfilets (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4543)

46

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

18.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 513/2009 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Juni 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

CL

55,0

MA

32,7

MK

45,7

TR

57,3

ZA

28,0

ZZ

43,7

0707 00 05

TR

137,8

ZZ

137,8

0709 90 70

TR

110,4

ZZ

110,4

0805 50 10

AR

62,6

BR

104,3

TR

64,0

ZA

62,9

ZZ

73,5

0808 10 80

AR

77,7

BR

79,4

CL

77,7

CN

71,2

NZ

105,9

US

114,1

UY

49,5

ZA

83,5

ZZ

82,4

0809 10 00

TN

146,2

TR

201,1

US

174,4

ZZ

173,9

0809 20 95

TR

435,5

ZZ

435,5

0809 30

MA

405,8

TR

175,4

US

203,1

ZZ

261,4

0809 40 05

AU

288,5

CL

109,9

ZZ

199,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


18.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 514/2009 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2009

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2008/09 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 486/2009 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2008/09 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Juni 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 258 vom 26.9.2008, S. 56.

(4)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 34.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 18. Juni 2009 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

28,35

2,78

1701 11 90 (1)

28,35

7,36

1701 12 10 (1)

28,35

2,65

1701 12 90 (1)

28,35

6,93

1701 91 00 (2)

30,72

9,87

1701 99 10 (2)

30,72

5,35

1701 99 90 (2)

30,72

5,35

1702 90 95 (3)

0,31

0,34


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


18.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 515/2009 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2009

zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Pera dell’Emilia Romagna (g.g.A.)]

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung der Änderungen der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Pera dell’Emilia Romagna“ geprüft, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 134/98 (3) geänderten Fassung eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingelegt wurde, sind die Änderungen zu genehmigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung werden genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 6.

(4)  ABl. C 284 vom 8.11.2008, S. 7.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag:

Klasse 1.6

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ITALIEN

Pera dell’Emilia Romagna (g.g.A.)


18.6.2009   

DE

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L 155/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 516/2009 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2009

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Pagnotta del Dittaino (g.U.)]

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurde der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Pagnotta del Dittaino“ im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingelegt wurde, ist diese Bezeichnung einzutragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 283 vom 7.11.2008, S. 15.


ANHANG

Lebensmittel im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 510/2006:

Klasse 2.4.   Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

ITALIEN

Pagnotta del Dittaino (g.U.)


18.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 517/2009 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 hinsichtlich der Fangbeschränkungen für die Sandaalfischerei in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa sowie IIa und IV

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Fangbeschränkungen für die Sandaalfischerei in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa sowie IIa und IV sind in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 vorläufig festgesetzt.

(2)

Gemäß Anhang IID Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 überprüft die Kommission die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) und die Quoten für das Jahr 2009 für Sandaal in jenen Gebieten auf der Grundlage von Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF).

(3)

Die TAC für die ICES-Gebiete IIa und IV wird anhand der Rechenformel in Anhang IID Nummer 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 ermittelt. Nach dieser Rechenformel würde die TAC auf 435 000 Tonnen festgesetzt.

(4)

Gemäß Anhang IID Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 darf die TAC in den ICES-Gebieten IIa und IV 400 000 Tonnen nicht übersteigen.

(5)

Sandaal ist ein Nordseebestand, der mit Norwegen gemeinsam genutzt, gegenwärtig jedoch nicht gemeinsam bewirtschaftet wird. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit den Konsultationen mit Norwegen, die gemäß der vereinbarten Niederschrift vom 10. Dezember 2008 über die Schlussfolgerungen der Fischereiberatungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen stattgefunden haben. Folglich sollte der Anteil der Gemeinschaft an dem Teil der TAC, der in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV gefangen werden darf, auf 90 % von 400 000 Tonnen festgesetzt werden.

(6)

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei empfiehlt, die TAC um 4,23 % zu erhöhen, damit die EG-Gewässer des Gebiets IIIa eingeschlossen werden können.

(7)

Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 2009

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.


ANHANG

In Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 erhält der Eintrag für Sandaale in den EG-Gewässern der Gebiete IIIa sowie IIa und IV folgende Fassung:

„Art

:

Sandaale

Ammodytidae

Gebiet

:

IIIa (EG-Gewässer); IIa und IV (EG-Gewässer) (1)

SAN/2A3A4.

Dänemark

327 249 (2)

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Deutschland

501 (3)

Schweden

12 017 (4)

Vereinigtes Königreich

7 153 (5)

EG

346 920 (6)

Norwegen

27 500 (7)

Färöer

2 500

TAC

376 920


(1)  Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Meilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(2)  Von dieser Menge dürfen nur 311 289 Tonnen in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV gefangen werden. Die verbleibende Menge darf nur in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIIa gefangen werden (SAN/*03A.)

(3)  Von dieser Menge dürfen nur 476 Tonnen in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV gefangen werden. Die verbleibende Menge darf nur in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIIa gefangen werden (SAN/*03A.)

(4)  Von dieser Menge dürfen nur 11 431 Tonnen in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV gefangen werden. Die verbleibende Menge darf nur in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIIa gefangen werden (SAN/*03A.)

(5)  Von dieser Menge dürfen nur 6 804 Tonnen in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV gefangen werden. Die verbleibende Menge darf nur in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIIa gefangen werden (SAN/*03A.)

(6)  Von dieser Menge dürfen nur 330 000 Tonnen in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV gefangen werden. Die verbleibende Menge darf nur in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIIa gefangen werden (SAN/*03A.)

(7)  Im ICES-Gebiet IV zu fischen.“


18.6.2009   

DE

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L 155/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 518/2009 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 503/2009 zur Festsetzung der ab dem 16. Juni 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die ab dem 16. Juni 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle sind mit der Verordnung (EG) Nr. 503/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden.

(2)

Da der berechnete Durchschnitt der Einfuhrzölle um mehr als 5 EUR/t von dem festgesetzten Wert abweicht, müssen die in der Verordnung (EG) Nr. 503/2009 festgesetzten Einfuhrzölle entsprechend angepasst werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 503/2009 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 503/2009 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 18. Juni 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.

(3)  ABl. L 151 vom 16.6.2009, S. 19.


ANHANG I

Ab dem 18. Juni 2009 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

45,92

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

12,22

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

12,22

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

45,92


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

15.6.2009-16.6.2009

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

209,13

114,96

FOB-Preis USA

211,11

201,11

181,11

98,17

Golf-Prämie

14,66

Prämie/Große Seen

8,93

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

20,19 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

17,76 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


18.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 519/2009 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2009

zur Feststellung, dass bestimmte Höchstmengen bei der Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen der Zollkontingente und Präferenzabkommen nicht mehr erreicht sind

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verbuchungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 haben ergeben, dass bei dem Kontingent gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 mit den laufenden Nummern 09.4332, 09.4337, 09.4341, 09.4343, 09.4346 und 09.4351 (2008—2009) noch Zuckermengen verfügbar sind.

(2)

Daher hat die Kommission mitzuteilen, dass die betreffenden Höchstmengen nicht mehr erreicht sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchstmengen bei dem Kontingent gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 mit den laufenden Nummern 09.4332, 09.4337, 09.4341, 09.4343, 09.4346 und 09.4351 (2008—2009) sind nicht mehr erreicht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Juni 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1.


18.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 520/2009 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2009

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2009 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1399/2007 eröffneten Zollkontingents für die Einfuhr von Würsten und bestimmten Fleischerzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz gestellten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1399/2007 der Kommission vom 28. November 2007 zur übergangsweisen Eröffnung und Verwaltung eines autonomen Einfuhrzollkontingents für Würste und bestimmte Fleischerzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1399/2007 wurde ein Zollkontingent für die Einfuhr von Würsten und bestimmten Fleischerzeugnissen eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2009 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind und die zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die bezüglich des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4180 keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1399/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2009 hinzuzufügen sind, belaufen sich auf 1 400 000 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Juni 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 311 vom 29.11.2007, S. 7.


18.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 521/2009 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2009

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2009 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1382/2007 eröffneten Zollkontingents für Schweinefleisch gestellten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1382/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates im Hinblick auf die Einfuhrregelung für Schweinefleisch (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1382/2007 wurde ein Zollkontingent für die Einfuhr von Erzeugnissen des Schweinefleischsektors eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2009 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind und die zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die bezüglich des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4046 keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1382/2007 gestellt worden und die zum Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2009 hinzuzufügen sind, belaufen sich auf 4 844 000 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Juni 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 28.


RICHTLINIEN

18.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/17


RICHTLINIE 2009/50/EG DES RATES

vom 25. Mai 2009

über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für den schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sieht der Vertrag die Annahme von Maßnahmen in Bezug auf Asyl, Einwanderung und den Schutz der Rechte von Drittstaatsangehörigen vor.

(2)

Nach dem Vertrag beschließt der Rat einwanderungspolitische Maßnahmen im Bereich der Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen für die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln durch die Mitgliedstaaten und Maßnahmen zur Festlegung der Rechte und Bedingungen, aufgrund derer sich Staatsangehörige dritter Länder, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, in anderen Mitgliedstaaten niederlassen dürfen.

(3)

Der Europäische Rat hat im März 2000 auf seiner Tagung in Lissabon das Ziel festgelegt, die Gemeinschaft bis zum Jahr 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen — einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen. Maßnahmen, mit denen hochqualifizierte Arbeitnehmer aus Drittstaaten angeworben und längerfristig beschäftigt werden, sind als Teil eines Ansatzes, der auf den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten beruht, und im größeren Zusammenhang der Lissabon-Strategie sowie der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2007 über integrierte Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung zu betrachten.

(4)

Der Europäische Rat hat in dem auf seiner Tagung vom 4. / 5. November 2004 verabschiedeten Haager Programm anerkannt, dass die legale Zuwanderung eine wichtige Rolle beim Ausbau der wissensbestimmten Wirtschaft in Europa und bei der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung spielen und dadurch einen Beitrag zur Durchführung der Lissabon-Strategie leisten wird. Der Europäische Rat forderte die Kommission auf, einen strategischen Plan zur legalen Zuwanderung vorzulegen, der auch Zulassungsverfahren umfasst, die es ermöglichen, umgehend auf eine sich ändernde Nachfrage nach Arbeitsmigranten auf dem Arbeitsmarkt zu reagieren.

(5)

Auf seiner Tagung vom 14. und 15. Dezember 2006 einigte sich der Europäische Rat auf eine Reihe von Maßnahmen für das Jahr 2007, darunter die Entwicklung einer wirksam gesteuerten legalen Zuwanderungspolitik, die die nationalen Zuständigkeiten uneingeschränkt wahrt und die Mitgliedstaaten bei der Deckung des bestehenden und künftigen Arbeitskräftebedarfs unterstützt.

(6)

Zur Erreichung der Ziele der Lissabon-Strategie muss auch die Mobilität in der Union von hochqualifizierten Arbeitnehmern, die Unionsbürger sind, gefördert werden; dabei sind insbesondere die Hochqualifizierten aus den 2004 und 2007 beigetretenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Bei der Durchführung dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakten von 2003 und 2005 einzuhalten.

(7)

Die Richtlinie soll zur Erreichung dieser Ziele und zur Bewältigung des Arbeitskräftemangels beitragen, indem die Zulassung und Mobilität von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung von mehr als drei Monaten gefördert wird; auf diese Weise sollen die Attraktivität der Gemeinschaft für Hochqualifizierte aus der gesamten Welt erhöht und ihre Wettbewerbsfähigkeit und ihr Wirtschaftswachstum gestärkt werden. Zur Erreichung dieser Ziele ist es angezeigt, die Zulassung hochqualifizierter Arbeitskräfte und ihrer Familien durch entsprechende Schnellverfahren zu erleichtern und ihnen in mehreren Bereichen die gleichen sozialen und ökonomischen Rechte wie den Staatsangehörigen des Aufnahmestaates zu gewähren. Dabei sind auch die Prioritäten, die Arbeitsmarktanforderungen und die Aufnahmekapazitäten der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Die Richtlinie sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, für jeden Beschäftigungszweck einzelstaatliche Aufenthaltstitel beizubehalten oder neue einzelstaatliche Aufenthaltstitel einzuführen, unberührt lassen. Die betroffenen Drittstaatsangehörigen sollten die Möglichkeit haben, eine Blaue Karte EU oder einen einzelstaatlichen Aufenthaltstitel zu beantragen. Auch sollte diese Richtlinie es dem Inhaber einer Blauen Karte EU unbenommen lassen, in den Genuss zusätzlicher Rechte und Leistungen zu gelangen, die nach einzelstaatlichem Recht gegebenenfalls gewährt werden können und die mit dieser Richtlinie im Einklang stehen.

(8)

Diese Richtlinie sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, für Drittstaatsangehörige, die in ihr Hoheitsgebiet für hochqualifizierte Beschäftigungen einreisen, Zulassungsquoten festzulegen, unberührt lassen. Darunter sollten auch Drittstaatsangehörige fallen, die zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bleiben wollen und die sich im Rahmen anderer Programme rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhalten, z. B. Studenten, die ihr Studium gerade abgeschlossen haben oder Forscher, die gemäß der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (4) und der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (5) jeweils zugelassen wurden und die weder nach Gemeinschaftsrecht noch nach einzelstaatlichem Recht einen gefestigten Zugang zum Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats haben. In Bezug auf den Umfang der Zulassung steht es den Mitgliedstaaten darüber hinaus frei, für die Ausübung einer Beschäftigung im Allgemeinen oder für bestimmte Berufe, Wirtschaftszweige oder Regionen keine Aufenthaltstitel zu bewilligen.

(9)

Für die Zwecke dieser Richtlinie kann auf die Stufen 5a und 6 der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED) 1997 Bezug genommen werden, um zu beurteilen, ob der betroffene Drittstaatsangehörige über einen höheren Bildungsabschluss verfügt.

(10)

Durch die Richtlinie soll eine flexible nachfrageorientierte Einreiseregelung eingeführt werden, die auf objektiven Kriterien wie einer dem Gehaltsniveau in den Mitgliedstaaten entsprechenden Mindestgehaltsschwelle und auf Berufsqualifikationen beruht. Um ein Mindestmaß an Angleichung der Zulassungsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten, muss ein gemeinsamer Mindeststandard für die nationale Gehaltsschwelle festgelegt werden. Die Gehaltsschwelle legt ein Mindestniveau fest, wobei die Mitgliedstaaten jedoch ein höheres Gehaltsniveau festlegen können. Die Mitgliedstaaten sollten die Höhe des Mindestgehalts im Einklang mit ihrer Arbeitsmarktlage und -organisation und mit ihrer allgemeinen Zuwanderungspolitik festlegen. Für bestimmte Berufe, in Bezug auf die der betreffende Mitgliedstaat einen besonderen Arbeitskräftebedarf sieht, können — falls solche Berufe unter die Hauptgruppe 1 und 2 der Internationalen Standard-Klassifikation der Berufe (ISCO) fallen — Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Gehaltsvorschriften vorgesehen werden.

(11)

Mit dieser Richtlinie wird lediglich darauf abgezielt, die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung im Rahmen des Systems der Blauen Karte EU festzulegen, einschließlich der Kriterien hinsichtlich einer Gehaltsschwelle. Die Gehaltsschwelle soll einzig und allein dazu beizutragen, unter Berücksichtigung einer von der Kommission (Eurostat) oder den betreffenden Mitgliedstaaten veröffentlichten statistischen Beobachtung den Anwendungsbereich der Blauen Karte EU, die von jedem Mitgliedstaat aufgrund gemeinsamer Regeln eingeführt wird, zu bestimmen. Es sollen damit keinesfalls die Gehälter festgelegt werden, und daher darf auch weder von den Regeln oder der Praxis auf Ebene der Mitgliedstaaten noch von Tarifverträgen abgewichen werden, und die Gehaltsschwelle darf auch nicht zur Harmonisierung auf diesem Gebiet genutzt werden. Diese Richtlinie achtet außerdem in vollem Umfang die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, insbesondere in beschäftigungs-, arbeits- und sozialpolitischen Fragen.

(12)

Hat ein Mitgliedstaat die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen, der die einschlägigen Kriterien erfüllt, beschlossen, sollte dem Drittstaatsangehörigen, der eine Blaue Karte EU beantragt hat, der besondere Aufenthaltstitel nach dieser Richtlinie erteilt werden, die ihm einen schrittweisen Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht und für ihn und seine Familie die Aufenthalts- und Mobilitätsrechte sichert. Die Frist für die Prüfung des Antrags auf eine Blaue Karte EU umfasst nicht die gegebenenfalls für die Anerkennung von Berufsqualifikationen oder für die Ausstellung eines Visums erforderliche Zeit. Diese Richtlinie lässt nationale Verfahren zur Anerkennung von Diplomen unberührt. Die Benennung der für die Zwecke dieser Richtlinie zuständigen Behörden erfolgt unbeschadet der Rolle und Zuständigkeiten anderer nationaler Behörden und gegebenenfalls der Sozialpartner im Zusammenhang mit der Prüfung eines Antrags und der Entscheidung darüber.

(13)

Das Format der Blauen Karte EU entspricht der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (6), die den Mitgliedstaaten insbesondere Aufschluss darüber gibt, unter welchen Bedingungen die betroffene Person eine Erwerbstätigkeit ausüben darf.

(14)

Drittstaatsangehörige, die sich im Besitz eines gültigen Reisedokuments und einer Blauen Karte EU befinden, die von einem Mitgliedstaat erteilt wurde, der den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwendet, sollten — nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (7) und Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen — in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwendet, einreisen und sich dort bis zu drei Monaten frei bewegen können.

(15)

Die berufliche und räumliche Mobilität von hochqualifizierten Arbeitskräften aus Drittstaaten sollte als grundlegende Komponente zur Verbesserung der Arbeitsmarkteffizienz anerkannt werden, durch die sich der Fachkräftemangel verhindern und regionale Unterschiede ausgleichen lassen. Um den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz einzuhalten und einem möglichen Missbrauch des Systems vorzubeugen, sollte die berufliche Mobilität von hochqualifizierten Arbeitskräften aus Drittstaaten in den ersten zwei Jahren ihrer rechtmäßigen Beschäftigung in einem Mitgliedstaat beschränkt werden.

(16)

Mit dieser Richtlinie wird die Gleichbehandlung zwischen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Inhabern der Blauen Karte EU in Bezug auf das Arbeitsentgelt geachtet, wenn diese sich in vergleichbaren Situationen befinden.

(17)

Die Gleichbehandlung der Inhaber einer Blauen Karte EU umfasst keine Maßnahmen im Bereich der Berufsbildung im Rahmen von Sozialhilferegelungen.

(18)

Inhaber einer Blauen Karte EU sollten in Bezug auf die soziale Sicherheit in den Genuss der Gleichbehandlung kommen. Die Zweige der sozialen Sicherheit sind definiert in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (8). Die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen (9), weitet die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf Drittstaatsangehörige aus, die sich rechtmäßig in der Gemeinschaft aufhalten und die sich in einer Situation mit grenzüberschreitenden Bezügen befinden. Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit gelten auch unmittelbar für Personen, die direkt aus einem Drittstaat in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen, sofern die betroffene Person sich als Inhaber einer gültigen Blauen Karte EU auch während vorübergehender Arbeitslosigkeit rechtmäßig aufhält und die nach einzelstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der betreffenden Leistungen der sozialen Sicherheit erfüllt.

Diese Richtlinie sollte dem Inhaber der Blauen Karte EU jedoch nicht mehr Rechte einräumen als bereits im bestehenden Gemeinschaftsrecht im Bereich der sozialen Sicherheit für Drittstaatsangehörige vorgesehen sind, die grenzüberschreitende Bezüge zwischen Mitgliedstaaten aufweisen. Mit dieser Richtlinie sollten des Weiteren keine Rechte in Bezug auf Fälle gewährt werden, die nicht in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, wie beispielsweise Fälle, in denen Familienangehörige in einem Drittland wohnen.

(19)

Berufsqualifikationen, die ein Drittstaatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, sollten wie die Qualifikationen eines Unionsbürgers anerkannt werden. In einem Drittstaat erworbenen Qualifikationen sollten gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (10) Berücksichtigung finden.

(20)

Die räumliche Mobilität innerhalb der Gemeinschaft sollte während der ersten Phase des rechtmäßigen Aufenthalts der hochqualifizierten Arbeitskräfte aus Drittstaaten kontrolliert und nachfrageorientiert sein. In diesem Zusammenhang sollten Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (11) vorgesehen werden, um geographisch mobile hochqualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten, die die in jener Richtlinie genannte Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter in der EG noch nicht erworben haben, nicht zu benachteiligen und um die räumliche und zirkuläre Migration zu fördern.

(21)

Die Mobilität zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den Herkunftsländern hochqualifizierter Arbeitnehmer sollte gefördert und unterstützt werden. Es sollten Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG vorgesehen werden, um den Zeitraum zu verlängern, in dem die Drittstaatsangehörigen sich nicht im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft aufhalten und der nicht als „Fehlzeit“ auf den rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt, der wiederum Voraussetzung für den Erwerb der Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter in der EG ist, angerechnet wird. Längere Abwesenheitszeiten als in der Richtlinie 2003/109/EG vorgesehen sollten auch erlaubt sein, nachdem hochqualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter in der EG erworben haben, um ihre zirkuläre Migration zu fördern.

(22)

Bei der Durchführung der Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten in den Entwicklungsländern keine aktive Anwerbepolitik in den Bereichen betreiben, in denen ein Arbeitskräftemangel besteht. Der Rat und die Mitgliedstaaten weisen in ihren Schlussfolgerungen vom 14. Mai 2007 zum Europäischen Aktionsprogramm zur Bekämpfung des akuten Gesundheitspersonalmangels in den Entwicklungsländern (2007-2013) mit Nachdruck darauf hin, dass für Schlüsselsektoren, beispielsweise für den Gesundheitssektor und gegebenenfalls das Bildungswesen, Einstellungsstrategien und Grundsätze entwickelt werden sollten, die auf ethischen Werten beruhen und Arbeitgebern des öffentlichen und des privatwirtschaftlichen Sektors an die Hand gegeben werden können. Daneben sollten Methoden, Leitlinien und andere Instrumente entwickelt und angewandt werden, die die zirkuläre bzw. zeitlich befristete Migration gegebenenfalls erleichtern sowie Maßnahmen, die dazu beitragen, die negativen Konsequenzen der Abwanderung der Hochqualifizierten für die Entwicklungsländer so gering wie möglich zu halten und die positiven Auswirkungen zu optimieren, um die Abwanderung von hochqualifizierten Arbeitskräften in eine Zuwanderung solcher Arbeitskräfte umzukehren.

(23)

Günstige Bedingungen für Familienzusammenführungen und für den Zugang der Ehepartner zum Arbeitsmarkt sollten grundlegende Bestandteile dieser Richtlinie zur Anwerbung hochqualifizierter Arbeitskräfte aus Drittstaaten sein. Zur Erreichung dieses Ziels sollten Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (12) vorgesehen werden. Die Ausnahmeregelung nach Artikel 15 Absatz 3 jener Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Integrationsbedingungen und -maßnahmen, einschließlich Sprachkurse, für die Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU beizubehalten oder vorzusehen.

(24)

Es sollten besondere Meldevorschriften vorgesehen werden, um die Durchführung dieser Richtlinie überwachen und negative Auswirkungen der Abwanderung der Hochqualifizierten aus den Entwicklungsländern erkennen und dem gegebenenfalls begegnen zu können, um Bildungsverschwendung zu verhindern. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission jährlich die einschlägigen Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz (13) übermitteln.

(25)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Einführung eines besonderen Zulassungsverfahrens und die Festlegung von Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von mehr als drei Monaten für Angehörige von Drittstaaten in den Mitgliedstaaten zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung und für ihre Familienangehörigen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung ihrer Mobilität zwischen den Mitgliedstaaten, und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(26)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind.

(27)

Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über bessere Rechtsetzung (14) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Aufstellungen vorzunehmen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(28)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die für diese Mitgliedstaaten nicht bindend oder anwendbar ist.

(29)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung

a)

der Bedingungen für die Einreise von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung als Inhaber einer Blauen Karte EU und von ihren Familienangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und für ihren dortigen Aufenthalt von mehr als drei Monaten;

b)

der Bedingungen für die Einreise der unter Buchstabe a genannten Drittstaatsangehörigen und ihrer Familienangehörigen in anderen Mitgliedstaaten als den ersten Mitgliedstaat und für ihren dortigen Aufenthalt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags ist;

b)

„hochqualifizierte Beschäftigung“ die Beschäftigung einer Person, die:

in dem betreffenden Mitgliedstaat als Arbeitnehmer aufgrund des einzelstaatlichen Arbeitsrechts und/oder entsprechend den einzelstaatlichen Gepflogenheiten geschützt ist, und zwar unabhängig vom Rechtsverhältnis, zur Ausübung einer echten und tatsächlichen Erwerbstätigkeit für eine andere Person oder unter Anleitung einer anderen Person,

gegen Bezahlung beschäftigt wird, und

die erforderliche, angemessene und spezifische Fachkompetenz besitzt, die durch einen höheren beruflichen Bildungsabschluss nachgewiesen ist;

c)

„Blaue Karte EU“ die von einem Mitgliedstaat erteilte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis mit der Bezeichnung „Blaue Karte EU“, die ihren Inhaber berechtigt, sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufzuhalten und eine Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Richtlinie auszuüben;

d)

„erster Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der einem Drittstaatsangehörigen als erster die Blaue Karte EU erteilt;

e)

„zweiter Mitgliedstaat“ jeden anderen Mitgliedstaat als den ersten Mitgliedstaat;

f)

„Familienangehöriger“ einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG;

g)

„höherer beruflicher Bildungsabschluss“ die Qualifikationen, die durch ein Hochschulabschlusszeugnis, oder, abweichend davon, sofern im innerstaatlichen Recht vorgesehen, durch eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen wird, deren Niveau mit einem Hochschulabschluss vergleichbar ist und die in dem im Arbeitsvertrag oder verbindlichen Arbeitsplatzangebot genannten Beruf oder der Branche erforderlich ist;

h)

„Hochschulabschluss“ ein von einer zuständigen Stelle ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis oder ein sonstiger von ihr ausgestellter Befähigungsnachweis, die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums, d. h. einer Reihe von Lehrveranstaltungen in einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in dem betreffenden Staat erworben wurden. Im Rahmen dieser Richtlinie wird ein Hochschulabschluss berücksichtigt, sofern die zu seinem Erwerb erforderlichen Studien mindestens drei Jahre gedauert haben;

i)

„Berufserfahrung“ die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs;

j)

„reglementierter Beruf“ einen reglementierten Beruf im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1)   Die Richtlinie gilt für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf Zulassung ins Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum Zweck der Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung im Sinne dieser Richtlinie stellen.

(2)   Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf:

a)

Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist;

b)

Drittstaatsangehörige, die internationalen Schutz nach der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (15) genießen oder internationalen Schutz nach der Richtlinie 2004/83/EG beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden ist;

c)

Drittstaatsangehörige, die nach dem einzelstaatlichen Recht, internationalen Verpflichtungen oder entsprechend der Praxis des Mitgliedstaats Schutz genießen oder nach dem einzelstaatlichen Recht, internationalen Verpflichtungen oder entsprechend der Praxis der Mitgliedstaaten Schutz beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden ist;

d)

Drittstaatsangehörige, die einen Forschungsaufenthalt in einem Mitgliedstaat im Sinne der Richtlinie 2005/71/EG beantragen;

e)

Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft nach Maßgabe der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (16) ausgeübt haben oder ausüben;

f)

Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter in der EG im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG erlangt haben und ihr Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ausüben;

g)

Drittstaatsangehörige, deren Einreise in einen Mitgliedstaat Verpflichtungen unterliegt, die sich aus internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts bestimmter Kategorien von natürlichen Personen, die handels- und investitionsbezogene Tätigkeiten ausüben, herleiten;

h)

Drittstaatsangehörige, die als Saisonarbeiter ins Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden;

i)

Drittstaatsangehörige, deren Abschiebung aus faktischen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde;

j)

Drittstaatsangehörige, die unter die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (17) fallen, für die Dauer ihrer Entsendung in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.

Darüber hinaus findet diese Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige und ihre Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die aufgrund von Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und den betreffenden Drittstaaten ein Recht auf freien Personenverkehr genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist.

(3)   Diese Richtlinie berührt nicht Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft und/oder ihren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittstaaten, in denen nicht unter diese Richtlinie fallende Berufe aufgeführt werden, damit der Schutz der Arbeitskräfte in den Entwicklungsländern, die Unterzeichner derartiger Übereinkünfte sind, sichergestellt und gewährleistet wird, dass die Anwerbung von Arbeitskräften in Branchen, die unter Arbeitskräftemangel leiden, unter ethischen Gesichtspunkten erfolgt.

(4)   Von dieser Richtlinie unberührt bleibt das Recht der Mitgliedstaaten, für jeden Beschäftigungszweck andere Aufenthaltstitel als eine Blaue Karte EU auszustellen. Diese Aufenthaltstitel begründen nicht das Recht auf Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie.

Artikel 4

Günstigere Bestimmungen

(1)   Von dieser Richtlinie unberührt bleiben günstigere Bestimmungen in

a)

einschlägigem Gemeinschaftsrecht, einschließlich bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft oder zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittstaaten,

b)

bilateralen oder multilateralen Übereinkünften zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittstaaten.

(2)   Die Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, in Bezug auf folgende Bestimmungen dieser Richtlinie günstigere innerstaatliche Bestimmungen für Personen, auf die sie Anwendung findet, beizubehalten oder einzuführen:

a)

Artikel 5 Absatz 3 in Anwendung von Artikel 18,

b)

Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1 Satz 2, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13, Artikel 14, Artikel 15 und Artikel 16 Absatz 4.

KAPITEL II

ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN

Artikel 5

Zulassungskriterien

(1)   Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 1 muss ein Drittstaatsangehöriger, der die Blaue Karte EU gemäß dieser Richtlinie beantragt, folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Er muss einen gültigen Arbeitsvertrag oder, nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts, ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine hochqualifizierte Beschäftigung für mindestens ein Jahr in dem betreffenden Mitgliedstaat nachweisen;

b)

er muss einen dokumentarischen Nachweis erbringen, dass er die nach einzelstaatlichem Recht für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen für die Ausübung des reglementierten Berufs, der Gegenstand des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsplatzangebots ist, erfüllt;

c)

im Falle nicht-reglementierter Berufe sind Nachweise für den höheren beruflichen Bildungsabschluss in dem im Arbeitsvertrag oder dem verbindlichen Arbeitsplatzangebot genannten Beruf oder der Branche nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts vorzulegen;

d)

er muss ein nach einzelstaatlichem Recht gültiges Reisedokument, erforderlichenfalls einen Visumantrag oder ein Visum und gegebenenfalls einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein nationales Visum für den längerfristigen Aufenthalt vorlegen. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments mindestens der Dauer entsprechen muss, für die der Aufenthaltstitel ursprünglich erteilt wurde;

e)

er muss nachweisen, dass er für die Zeiten, in denen er keinen Versicherungsschutz und keinen Anspruch auf die mit einem Arbeitsvertrag einhergehenden Leistungen hat, eine Krankenversicherung abgeschlossen oder, sofern nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen, beantragt hat, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise in dem betreffenden Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind;

f)

er darf nicht als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten können dem Antragsteller vorschreiben, dass er seine Anschrift im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats angibt.

(3)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Bedingungen darf das Bruttojahresgehalt, das sich aus dem im Arbeitsvertrag oder im verbindlichen Arbeitsplatzangebot angegebenen Monatsgehalt oder Jahresgehalt ergibt, nicht geringer sein als die zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten festgelegte und veröffentlichte relevante Gehaltsschwelle, die mindestens dem Anderthalbfachen des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts in dem betreffenden Mitgliedstaat entspricht.

(4)   Die Mitgliedstaaten können bei der Anwendung von Absatz 3 vorschreiben, dass alle Bedingungen nach den geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten in den einschlägigen Beschäftigungszweigen in Bezug auf hochqualifizierte Beschäftigung erfüllt werden.

(5)   Abweichend von Absatz 3 kann die Gehaltsschwelle für eine Beschäftigung in Berufen, in denen ein besonderer Bedarf an Drittstaatsangehörigen besteht und die zu den Hauptgruppen 1 und 2 der Internationalen Standard-Klassifikation der Berufe (ISCO) gehören, mindestens das 1,2-fache des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts in dem betreffenden Mitgliedstaat betragen. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission in diesem Fall jährlich das Verzeichnis der Berufe, für die eine Abweichung beschlossen wurde.

(6)   Dieser Artikel gilt unbeschadet der anwendbaren Tarifverträge oder der geltenden Praxis in den entsprechenden Beschäftigungszweigen für hochqualifizierte Beschäftigung.

Artikel 6

Umfang der Zulassung

Diese Richtlinie berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, festzulegen, wie vielen Drittstaatsangehörigen eine Zulassung für die Einreise in sein Hoheitsgebiet zum Zweck der hochqualifizierten Beschäftigung erteilt wird.

KAPITEL III

BLAUE KARTE EU, VERFAHREN UND TRANSPARENZ

Artikel 7

Blaue Karte EU

(1)   Einem Drittstaatsangehörigen, der einen Antrag gestellt hat und die in Artikel 5 genannten Voraussetzungen erfüllt und zu dessen Antrag die zuständigen Behörden nach Artikel 8 eine positive Entscheidung getroffen haben, wird eine Blaue Karte EU ausgestellt.

Der betreffende Mitgliedstaat gewährt dem Drittstaatsangehörigen jede Erleichterung zur Erlangung der vorgeschriebenen Visa.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen eine Standard-Gültigkeitsdauer der Blauen Karte EU fest, die zwischen ein und vier Jahren liegt. Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrags weniger als diese Dauer, so wird die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate ausgestellt oder verlängert.

(3)   Die Blaue Karte EU wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats unter Verwendung des einheitlichen Formats nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ausgestellt. Gemäß Buchstabe a Nummer 7.5.-9 des Anhangs jener Verordnung geben die Mitgliedstaaten in der Blauen Karte EU an, welche Voraussetzungen für den Arbeitsmarktzugang gemäß Artikel 12 Absatz 1 dieser Richtlinie gelten. Im Feld „Art des Titels“ des Aufenthaltstitels tragen die Mitgliedstaaten „Blaue Karte EU“ ein.

(4)   Während der Gültigkeitsdauer der Blauen Karte EU ist ihr Inhaber berechtigt,

a)

einmal oder mehrfach in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Blaue Karte EU ausgestellt hat, einzureisen und sich dort aufzuhalten;

b)

die in dieser Richtlinie zuerkannten Rechte in Anspruch zu nehmen.

Artikel 8

Ablehnungsgründe

(1)   Die Mitgliedstaaten lehnen einen Antrag auf eine Blaue Karte EU ab, wenn der Antragsteller die in Artikel 5 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder wenn die vorgelegten Dokumente in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten können, bevor sie über einen Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU entscheiden, sowie dann, wenn sie in den ersten zwei Jahren der rechtmäßigen Beschäftigung eines Inhabers einer Blauen Karte EU eine Verlängerung oder Genehmigung nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 in Betracht ziehen, die Arbeitsmarktsituation prüfen und ihre einzelstaatlichen Verfahren zur Besetzung freier Stellen anwenden.

Die Mitgliedstaaten können prüfen, ob die betreffende freie Stelle nicht mit Arbeitskräften des eigenen Landes oder der Gemeinschaft, mit Drittstaatsangehörigen, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben und dessen regulärem Arbeitsmarkt aufgrund gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechts bereits angehören, oder mit in der EG langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, die sich nach Kapitel IIII der Richtlinie 2003/109/EG zum Zweck der Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung in diesen Mitgliedstaat begeben wollen, besetzt werden kann.

(3)   Ein Antrag auf eine Blaue Karte EU kann auch aus den in Artikel 6 genannten Gründen als nicht zulässig erachtet werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf eine Blaue Karte EU ablehnen, um eine Anwerbung unter ethischen Gesichtspunkten in Branchen sicherzustellen, in denen im Herkunftsland ein Mangel an qualifizierten Arbeitnehmern besteht.

(5)   Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf eine Blaue Karte EU ablehnen, wenn gegen den Arbeitgeber nach nationalem Recht Sanktionen wegen Schwarzarbeit und/oder illegaler Beschäftigung verhängt wurden.

Artikel 9

Entzug oder Nichtverlängerung der Blauen Karte EU

(1)   Die Mitgliedstaaten entziehen eine auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgestellte Blaue Karte EU oder verweigern deren Verlängerung,

a)

wenn diese in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurde;

b)

wenn sich herausstellt, dass der Inhaber die in dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht erfüllt hat oder nicht länger erfüllt oder sein Aufenthalt anderen Zwecken gilt als denen, für die dem Inhaber ursprünglich ein Aufenthaltstitel erteilt worden war;

c)

wenn der Inhaber die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 und Artikel 13 genannten Einschränkungen nicht eingehalten hat.

(2)   Kommt der Inhaber der Meldepflicht gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 13 Absatz 4 nicht nach, so ist dies kein ausreichender Grund für den Entzug oder die Nichtverlängerung der Blauen Karte EU, wenn der Inhaber nachweisen kann, dass die Meldung die zuständigen Behörden aus einem vom Willen des Inhabers unabhängigen Grund nicht erreicht hat.

(3)   Die Mitgliedstaaten können eine auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgestellte Blaue Karte EU entziehen oder ihre Verlängerung verweigern,

a)

wenn Gründe der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit vorliegen;

b)

wenn der Inhaber der Blauen Karte EU nicht über ausreichende Mittel verfügt, um seinen eigenen Lebensunterhalt und gegebenenfalls den Lebensunterhalt seiner Familienangehörigen bestreiten zu können, ohne die Leistungen des Sozialsystems des betreffenden Mitgliedstaats in Anspruch nehmen zu müssen. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können dabei die Höhe der nationalen Mindestlöhne und -renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen der betroffenen Person berücksichtigen. Diese Beurteilung sollte nicht während der Phase der Arbeitslosigkeit nach Artikel 13 vorgenommen werden;

c)

wenn die betroffene Person ihre Anschrift nicht mitgeteilt hat;

d)

wenn der Inhaber einer Blauen Karte EU Sozialhilfeleistungen beantragt, sofern der betreffende Mitgliedstaat ihn vorab diesbezüglich angemessen schriftlich unterrichtet hat.

Artikel 10

Zulassungsanträge

(1)   Die Mitgliedstaaten legen fest, ob der Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU von dem Drittstaatsangehörigen und/oder seinem Arbeitgeber zu stellen ist.

(2)   Der Antrag auf eine Blaue Karte EU eines Drittstaatsangehörigen wird bearbeitet und geprüft, wenn dieser sich entweder außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats aufhält, in das er zugelassen werden möchte, oder wenn er sich bereits mit einem gültigen Aufenthaltstitel oder einem nationalen Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhält.

(3)   Abweichend von Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat im Einklang mit seinem einzelstaatlichen Recht den Antrag eines Drittstaatsangehörigen annehmen, der nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels ist, der aber seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats hat.

(4)   Abweichend von Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat vorsehen, dass ein Antrag nur von außerhalb seines Hoheitsgebiets gestellt werden darf, sofern derartige Einschränkungen entweder für alle Drittstaatsangehörigen oder für bestimmte Kategorien von Drittstaatsangehörigen zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie bereits im geltenden nationalen Recht niedergelegt sind.

Artikel 11

Verfahrensgarantien

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entscheiden über den vollständigen Antrag auf eine Blaue Karte EU und teilen dem Antragsteller — nach den Verfahren der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats — so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Antrags, schriftlich mit, wie sein Antrag beschieden wurde.

Ist bei Ablauf der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Frist noch keine Entscheidung ergangen, so bestimmen sich etwaige Konsequenzen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats.

(2)   Sind die Angaben oder Unterlagen zur Begründung des Antrags unzureichend, so teilen die zuständigen Behörden dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind, und legen eine angemessene Frist für deren Übermittlung fest. Die in Absatz 1 festgelegte Frist wird ausgesetzt, bis die Behörden die verlangten zusätzlichen Informationen oder Unterlagen erhalten haben. Werden die zusätzlichen Informationen oder Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, so kann der Antrag abgelehnt werden.

(3)   Jede Entscheidung, mit der ein Antrag auf eine Blaue Karte EU abgelehnt oder eine Blaue Karte EU nicht verlängert oder entzogen wird, wird dem betroffenen Drittstaatsangehörigen und gegebenenfalls seinem Arbeitgeber nach den Verfahren des entsprechenden nationalen Rechts schriftlich mitgeteilt und kann in dem betreffenden Mitgliedstaat nach nationalem Recht mit einem Rechtsbehelf angefochten werden. In der Mitteilung werden die Gründe für die Entscheidung angegeben sowie die möglichen Rechtsbehelfe und die Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs genannt.

KAPITEL IV

RECHTE

Artikel 12

Zugang zum Arbeitsmarkt

(1)   In den ersten zwei Jahren der rechtmäßigen Beschäftigung als Inhaber einer Blauen Karte EU in dem betreffenden Mitgliedstaat beschränkt sich dessen Arbeitsmarktzugang auf die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, die die in Artikel 5 genannten Zulassungsbedingungen erfüllt. Nach diesen ersten zwei Jahren kann ein Mitgliedstaat die betroffenen Personen eigenen Staatsangehörigen in Bezug auf die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung gleichstellen.

(2)   In den ersten zwei Jahren der rechtmäßigen Beschäftigung als Inhaber einer Blauen Karte EU in dem betreffenden Mitgliedstaat ist vor jedem Arbeitsplatzwechsel die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörden des Wohnsitzmitgliedstaats einzuholen; dabei sind die einschlägigen einzelstaatlichen Verfahren und die in Artikel 11 Absatz 1 genannte Frist einzuhalten. Jede Änderung, die Auswirkungen auf die Zulassungsbedingungen hat, ist vorab zu melden oder bedarf — wenn dies nach einzelstaatlichem Recht vorgesehen ist — einer vorherigen Genehmigung.

Nach diesen ersten zwei Jahren und wenn der betreffende Mitgliedstaat nicht von der Möglichkeit nach Absatz 1 hinsichtlich der Gleichstellung Gebrauch macht, meldet die betroffene Person Änderungen, die die Voraussetzungen nach Artikel 5 berühren, unter Einhaltung der einzelstaatlichen Verfahren den zuständigen Behörden des Wohnsitzmitgliedstaats.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die Zugangsbeschränkungen zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, die gemäß dem bestehenden nationalen oder gemeinschaftlichen Recht eigenen Staatsangehörigen vorbehalten ist, beibehalten, wenn diese Erwerbstätigkeit, und sei es auch nur zeitweise, mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Verantwortung für die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates einhergeht.

(4)   Die Mitgliedstaaten können die Zugangsbeschränkungen zu unselbständigen Erwerbstätigkeiten, die gemäß dem bestehenden nationalen oder gemeinschaftlichen Recht eigenen Staatsangehörigen und Unionsbürgern oder EWR-Bürgern vorbehalten sind, beibehalten.

(5)   Die Anwendung dieses Artikels erfolgt unbeschadet des Grundsatzes der Gemeinschaftspräferenz, der in entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakte von 2003 und 2005 dargelegt ist, insbesondere in Bezug auf die Rechte der Staatsangehörigen der betreffenden Mitgliedstaaten hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt.

Artikel 13

Vorübergehende Arbeitslosigkeit

(1)   Arbeitslosigkeit ist kein Grund für den Entzug der Blauen Karte EU; allerdings darf die Arbeitslosigkeit nicht länger als drei aufeinander folgende Monate anhalten oder mehr als einmal während des Gültigkeitszeitraums der Blauen Karte EU eintreten.

(2)   Während des Zeitraums nach Absatz 1 darf der Inhaber der Blauen Karte EU unter Einhaltung der in Artikel 12 genannten Bedingungen eine Beschäftigung suchen und aufnehmen.

(3)   Die Mitgliedstaaten gestatten dem Inhaber einer Blauen Karte EU, sich so lange in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten, bis die nach Artikel 12 Absatz 2 erforderliche Genehmigung erteilt oder verweigert wurde. Die in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehene Meldung beendet automatisch die Phase der Arbeitslosigkeit.

(4)   Der Inhaber der Blauen Karte EU meldet den zuständigen Behörden seines Wohnsitzmitgliedstaats unter Einhaltung der einschlägigen innerstaatlichen Verfahren den Beginn der Phase der Arbeitslosigkeit.

Artikel 14

Gleichbehandlung

(1)   Die Inhaber einer Blauen Karte EU werden von dem Mitgliedstaat, der die Blaue Karte ausstellt, auf folgenden Gebieten wie eigene Staatsangehörige behandelt:

a)

Arbeitsbedingungen, einschließlich Bezahlung und Entlassung, sowie Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;

b)

Vereinigungsfreiheit sowie Mitgliedschaft und Betätigung in einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeberverband oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, sowie Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Leistungen, unbeschadet der nationalen Bestimmungen über die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit;

c)

allgemeine und berufliche Bildung;

d)

Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und anderer Berufsqualifikationen gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren;

e)

einzelstaatliches Recht der Zweige der sozialen Sicherheit nach der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Die Sonderbestimmungen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 gelten entsprechend;

f)

unbeschadet geltender bilateraler Abkommen Zahlung der im Zusammenhang mit dem Einkommen erworbenen gesetzlichen Altersrenten in der nach dem Gesetz des Schuldnermitgliedstaats oder der Schuldnermitgliedstaaten festgelegten Höhe bei Umzug in einen Drittstaat;

g)

Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit, einschließlich der Verfahren zur Erlangung von Wohnraum sowie der Informations- und Beratungsdienste der Arbeitsämter;

h)

freier Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb der im nationalen Recht vorgesehenen Grenzen.

(2)   In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben c und g können die betreffenden Mitgliedstaaten die Gleichbehandlung bei Studien- und Unterhaltsbeihilfen und Studien- und Unterhaltsdarlehen oder sonstigen Beihilfen und Darlehen für den Sekundär- und Hochschulbereich und für Berufsbildung sowie Verfahren zur Erlangung von Wohnraum beschränken.

In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe c:

a)

kann der Zugang zur Hochschul- oder Fachhochschulbildung entsprechend dem nationalen Recht Sonderbedingungen unterliegen;

b)

kann der betreffende Mitgliedstaat die Gleichbehandlung auf die Fälle beschränken, in denen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Inhabers einer Blauen Karte EU oder seiner Familienangehörigen, für die er Leistungen beansprucht, in seinem Hoheitsgebiet liegt.

Absatz 1 Buchstabe g berührt nicht die Vertragsfreiheit nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts.

(3)   Das Recht auf Gleichbehandlung nach Absatz 1 lässt das Recht des Mitgliedstaats auf Entzug oder Verweigerung der Verlängerung der Blauen Karte EU nach Artikel 9 unberührt.

(4)   Zieht der Inhaber einer Blauen Karte EU gemäß Artikel 18 in einen zweiten Mitgliedstaat um und ist noch nicht positiv über die Ausstellung einer Blauen Karte EU beschieden worden, so können die Mitgliedstaaten die Gleichbehandlung in den in Absatz 1 aufgeführten Bereichen mit Ausnahme der Buchstaben b und d beschränken. Gestatten die Mitgliedstaaten dem Antragsteller während dieses Zeitraums, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, so wird der Antragsteller Staatsangehörigen des zweiten Mitgliedstaats in allen in Absatz 1 aufgeführten Bereichen gleichgestellt.

Artikel 15

Familienangehörige

(1)   Die Richtlinie 2003/86/EG kommt mit den in diesem Artikel festgelegten Ausnahmeregelungen zur Anwendung.

(2)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 8 der Richtlinie 2003/86/EG wird die Familienzusammenführung nicht davon abhängig gemacht, ob der Inhaber der Blauen Karte EU begründete Aussicht darauf hat, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen, und ob er eine Mindestaufenthaltsdauer nachweisen kann.

(3)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 letzter Unterabsatz und Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/86/EG dürfen die darin vorgesehenen Integrationsvoraussetzungen und -maßnahmen nur zur Anwendung kommen, nachdem den betroffenen Personen die Familienzusammenführung gewährt wurde.

(4)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG werden Aufenthaltstitel für Familienangehörige spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags erteilt, sofern die Bedingungen für eine Familienzusammenführung erfüllt sind.

(5)   Abweichend von Artikel 13 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/86/EG haben die Aufenthaltstitel der Familienangehörigen die gleiche Gültigkeitsdauer wie der Aufenthaltstitel des Inhabers einer Blauen Karte EU, sofern die Gültigkeitsdauer ihrer Reisedokumente derjenigen ihrer Aufenthaltstitel entspricht.

(6)   Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/86/EG wenden die Mitgliedstaaten keine Frist auf den Zugang zum Arbeitsmarkt an.

Dieser Absatz ist ab 19. Dezember 2011 anwendbar.

(7)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG können zur Berechnung der fünf Jahre Aufenthalt, die für den Erwerb eines eigenen Aufenthaltstitels erforderlich sind, die Aufenthaltszeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten kumuliert werden.

(8)   Wendet ein Mitgliedstaat die in Absatz 7 aufgeführte Option an, kommen die in Artikel 16 dieser Richtlinie genannten Bestimmungen in Bezug auf die Kumulierung der Aufenthaltszeiten des Inhabers der Blauen Karte EU in verschiedenen Mitgliedstaaten entsprechend zur Anwendung.

Artikel 16

Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter in der EG für die Inhaber der Blauen Karte EU

(1)   Die Richtlinie 2003/109/EG wird mit den in diesem Artikel genannten Ausnahmeregeln angewandt.

(2)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/109/EG ist der Inhaber einer Blauen Karte EU, der die Möglichkeit nach Artikel 18 dieser Richtlinie genutzt hat, berechtigt, Aufenthaltszeiten in mehreren Mitgliedstaaten zu kumulieren, um die vorgeschriebene Aufenthaltsdauer nachweisen zu können, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

fünf Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in der Gemeinschaft als Inhaber einer Blauen Karte EU; und

b)

unmittelbar vor Einreichung des Antrags zwei Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt als Inhaber einer Blauen Karte EU im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Erteilung der langfristigen Aufenthaltsberechtigung in der EU gestellt wird.

(3)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/109/EG unterbrechen bei der Berechnung des Zeitraums des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts in der Gemeinschaft Zeiten, in denen der Drittstaatsangehörige sich nicht in der Gemeinschaft aufgehalten hat, die Dauer des Zeitraums gemäß Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels nicht, wenn sie zwölf aufeinander folgende Monate nicht überschreiten und innerhalb des Zeitraums gemäß Absatz 2 Buchstabe a insgesamt achtzehn Monate nicht überschreiten. Der vorliegende Absatz kommt auch in den Fällen zur Anwendung, in denen der Inhaber einer Blauen Karte EU die in Artikel 18 vorgesehene Möglichkeit nicht genutzt hat.

(4)   Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/109/EG dehnen die Mitgliedstaaten die Zeiten, in denen ein Inhaber eines Aufenthaltstitels für die langfristige Aufenthaltsberechtigung in der EG mit der in Artikel 17 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Bemerkung und seine Familienangehörigen, denen die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter in der EG gewährt wurde, das Recht haben, sich nicht in der Gemeinschaft aufzuhalten, auf 24 aufeinander folgende Monate aus.

(5)   Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG können auf die Fälle beschränkt werden, in denen der betroffene Drittstaatsangehörige nachweisen kann, dass er sich nicht in der Gemeinschaft aufgehalten hat, um in seinem Herkunftsland eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, einen Freiwilligendienst abzuleisten oder ein Studium zu absolvieren.

(6)   Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 15 gelten gegebenenfalls auch für Inhaber eines Aufenthaltstitels für die langfristige Aufenthaltsberechtigung mit der in Artikel 17 Absatz 2 genannten Bemerkung, nachdem der Inhaber der Blauen Karte EU ein in der EG langfristig Aufenthaltsberechtiger geworden ist.

Artikel 17

Langfristige Aufenthaltsberechtigung

(1)   Den Inhabern der Blauen Karte EU, die die Bedingungen nach Artikel 16 der vorliegenden Richtlinie für den Erwerb der Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter erfüllen, wird ein Aufenthaltstitel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 erteilt.

(2)   Im in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufenthaltstitel tragen die Mitgliedstaaten im Feld „Anmerkungen“„Ehemaliger Inhaber der Blauen Karte EU“ ein.

KAPITEL V

AUFENTHALT IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN

Artikel 18

Bedingungen

(1)   Nach achtzehn Monaten des rechtmäßigen Aufenthalts im ersten Mitgliedstaat als Inhaber einer Blauen Karte EU können die betroffene Person und ihre Familienangehörigen sich zum Zweck der Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung unter den in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen in einem anderen als dem ersten Mitgliedstaat niederlassen.

(2)   So bald wie möglich, spätestens jedoch einen Monat nach Einreise in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats, beantragt der Inhaber der Blauen Karte EU und/oder sein Arbeitgeber bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats eine Blaue Karte EU und legt sämtliche Unterlagen vor, die belegen, dass die Bedingungen nach Artikel 5 in Bezug auf den zweiten Mitgliedstaat erfüllt sind. Der zweite Mitgliedstaat kann nach einzelstaatlichem Recht beschließen, dass der Antragsteller erst dann eine Erwerbstätigkeit ausüben darf, wenn seine zuständige Behörde den Antrag positiv beschieden hat.

(3)   Der Antrag darf auch an die zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats gerichtet werden, solange der Inhaber der Blauen Karte EU noch im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats aufhältig ist.

(4)   Gemäß den Verfahren nach Artikel 11 bearbeitet der zweite Mitgliedstaat den Antrag und setzt den Antragsteller und den ersten Mitgliedstaat schriftlich von seiner Entscheidung in Kenntnis,

a)

entweder eine Blaue Karte EU auszustellen und dem Antragsteller den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung zu genehmigen, wenn die Bedingungen nach diesem Artikel und den Artikeln 7 bis 14 erfüllt sind, oder

b)

die Erteilung einer Blauen Karte EU abzulehnen und den Antragsteller und seine Familienangehörigen gemäß den innerstaatlichen Verfahren, einschließlich Rückführungsmaßnahmen, zu verpflichten, sein Hoheitsgebiet zu verlassen, wenn die in diesem Artikel genannten Bedingungen nicht erfüllt sind. Der erste Mitgliedstaat nimmt den Inhaber der Blauen Karte EU und seine Familienangehörigen unverzüglich und ohne Formalitäten wieder auf. Dies gilt auch, wenn die vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte Blaue Karte EU während der Prüfung des Antrags abgelaufen ist oder entzogen wurde. Nach der Rückübernahme gelten die Bestimmungen von Artikel 13.

(5)   Wenn die vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte Blaue Karte EU während des Verfahrens abläuft, können die Mitgliedstaaten — wenn dies nach einzelstaatlichem Recht vorgesehen ist — nationale befristete Aufenthaltserlaubnisse oder gleichwertige Genehmigungen ausstellen, die den Antragsteller berechtigen, sich so lange weiter rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten, bis die zuständigen Behörden den Antrag beschieden haben.

(6)   Der Antragsteller und/oder sein Arbeitgeber können dazu verpflichtet werden, für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Rückkehr und Rückübernahme des Inhabers der Blauen Karte EU und seiner Familienangehörigen aufzukommen, gegebenenfalls einschließlich der Kosten zulasten öffentlicher Mittel aufgrund von Absatz 4 Buchstabe b.

(7)   Unter Anwendung dieses Artikels können die Mitgliedstaaten weiterhin Zulassungsquoten gemäß Artikel 6 anwenden.

(8)   Macht ein Inhaber einer Blauen Karte EU und gegebenenfalls seine Familienangehörigen zum zweiten Mal von der Möglichkeit Gebrauch, nach Maßgabe dieses Kapitels in einen anderen Mitgliedstaat überzusiedeln, so gilt ab diesem Zeitpunkt als der „erste Mitgliedstaat“ der Mitgliedstaat, den die betroffene Person verlassen möchte, und als der „zweite Mitgliedstaat“ der Mitgliedstaat, für den sie eine Aufenthaltsberechtigung beantragt.

Artikel 19

Aufenthalt im zweiten Mitgliedstaat für Familienangehörige

(1)   Wenn der Inhaber der Blauen Karte EU sich im Einklang mit Artikel 18 in einem zweiten Mitgliedstaat niederlässt und wenn die Familie bereits im ersten Mitgliedstaat bestand, so sind seine Familienangehörigen berechtigt, ihn in den zweiten Mitgliedstaat zu begleiten.

(2)   Spätestens einen Monat nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats reichen die Familienangehörigen oder reicht der Inhaber einer Blauen Karte EU gemäß nationalem Recht bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Familienangehörige ein.

Läuft der vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthaltstitel der Familienangehörigen während des Verfahrens ab oder berechtigt dieser den Inhaber nicht länger, sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats aufzuhalten, so erlauben die Mitgliedstaaten der Person den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet, gegebenenfalls indem sie nationale vorübergehende Aufenthaltstitel oder gleichwertige Genehmigungen erteilen, die den Antragsteller berechtigen, sich so lange weiter rechtmäßig zusammen mit dem Inhaber der Blauen Karte EU in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten, bis die zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats den Antrag beschieden haben.

(3)   Der zweite Mitgliedstaat kann von den Familienangehörigen des langfristig Aufenthaltsberechtigten verlangen, ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Folgendes beizufügen:

a)

ihren Aufenthaltstitel für den ersten Mitgliedstaat und ein gültiges Reisedokument oder beglaubigte Abschriften davon sowie gegebenenfalls ein Visum;

b)

den Nachweis, dass sie sich als Familienangehörige des Inhabers der Blauen Karte EU im ersten Mitgliedstaat aufgehalten haben;

c)

den Nachweis, dass sie über eine Krankenversicherung verfügen, die sämtliche Risiken im zweiten Mitgliedstaat abdeckt, oder dass der Inhaber der Blauen Karte EU eine solche Versicherung für sie abgeschlossen hat.

(4)   Der zweite Mitgliedstaat kann vom Inhaber der Blauen Karte EU den Nachweis darüber verlangen, dass der Inhaber:

a)

über eine Unterkunft verfügt, die für eine vergleichbar große Familie in derselben Region als üblich angesehen wird und die die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsnormen erfüllt;

b)

über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können dabei die Höhe der nationalen Mindestlöhne und -renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen berücksichtigen.

(5)   Die Ausnahmeregelungen nach Artikel 15 finden weiterhin entsprechende Anwendung.

(6)   Bestand die Familie im ersten Mitgliedstaat noch nicht, kommt Artikel 15 zur Anwendung.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, ob sie in Bezug auf Artikel 6, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 6 Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erlassen haben.

Die Mitgliedstaaten, die die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 4 in Anspruch nehmen, unterbreiten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten einen ordnungsgemäß begründeten Beschluss, in dem die betroffenen Länder und Sektoren aufgeführt sind.

(2)   Jedes Jahr, erstmals spätestens am 19. Juni 2013, übermitteln die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 der Kommission statistische Daten zur Zahl — sowie zu Staatsangehörigkeit und soweit möglich zum Beruf — der Drittstaatsangehörigen, denen im vorhergehenden Kalenderjahr eine Blaue Karte EU gewährt und — soweit möglich — zur Zahl von Drittstaatsangehörigen, deren Blaue Karte EU verlängert oder entzogen wurde. Auf die gleiche Weise werden Daten zu den zugelassenen Familienangehörigen übermittelt, ausgenommen zu ihrem Beruf. Daten zu Inhabern der Blauen Karte EU und ihren gemäß den Artikeln 18, 19 und 20 zugelassenen Familienangehörigen umfassen — soweit möglich — auch Angaben zum vorherigen Aufenthaltsmitgliedstaat.

(3)   Für die Zwecke der Umsetzung des Artikels 5 Absatz 3 und gegebenenfalls des Artikels 5 Absatz 5 wird auf Daten der Kommission (Eurostat) und gegebenenfalls auf einzelstaatliche Daten Bezug genommen.

Artikel 21

Berichte

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre, erstmals spätestens am 19. Juni 2014, Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten, insbesondere die Bewertung der Auswirkungen von Artikel 3 Absatz 4, Artikel 5 und Artikel 18 auf die Blaue Karte EU, und schlägt etwaige notwendige Änderungen vor.

Die Kommission bewertet insbesondere die Zweckdienlichkeit des Mindestgehalts nach Artikel 5 und der in jenem Artikel vorgesehenen Ausnahmen und berücksichtigt dabei unter anderem die Vielfalt der wirtschaftlichen, sektorenbezogenen und geografischen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten.

Artikel 22

Anlaufstellen

(1)   Die Mitgliedstaaten richten Anlaufstellen ein, die für den Eingang und die Übermittlung der in den Artikeln 16, 18 und 20 genannten Informationen zuständig sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen für die geeignete Zusammenarbeit beim Austausch von Angaben und Unterlagen im Sinne des Absatzes 1.

Artikel 23

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 19. Juni 2011 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 24

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 25

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ŠEBESTA


(1)  Stellungnahme vom 20. November 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 9. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Stellungnahme vom 18. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 12.

(5)  ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 15.

(6)  ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1.

(7)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.

(8)  ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.

(9)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 1.

(10)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

(11)  ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.

(12)  ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12.

(13)  ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23.

(14)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(15)  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.

(16)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77. Berichtigte Fassung im ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 35.

(17)  ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

18.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/30


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 25. Mai 2009

über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich

(kodifizierte Fassung)

(2009/470/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Entscheidung zu kodifizieren.

(2)

Lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs fallen unter die Liste des Anhangs I des Vertrags. Die Tierhaltung und die Vermarktung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs stellen die Erwerbsgrundlage eines großen Teils der Landbevölkerung dar.

(3)

Um die rationelle Entwicklung dieses Sektors zu gewährleisten und seine Produktivität zu steigern, müssen Veterinärmaßnahmen zur Wahrung und Hebung des Gesundheitsstandards von Mensch und Tier in der Gemeinschaft erlassen werden.

(4)

Die Verwirklichung dieses Ziels setzt eine gemeinschaftliche Beteiligung an laufenden und künftigen Maßnahmen voraus.

(5)

Die Gemeinschaft sollte durch eine finanzielle Beteiligung dazu beitragen, gefährliche Infektionskrankheiten möglichst schnell zu tilgen.

(6)

Darüber hinaus sollten geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Eindämmung von gesundheitsgefährdenden Zoonosen vorgesehen werden.

(7)

In Anbetracht der Annahme der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (4) sollte eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft vorbehaltlich gemeinschaftlicher Kontrollbestimmungen auch für Tilgungsmaßnahmen gewährt werden, die die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung anderer Krankheiten bei Tieren der Aquakultur durchführen.

(8)

Bei der Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft für die Seuchenbekämpfung bei Tieren der Aquakultur sollte die Einhaltung der in der Richtlinie 2006/88/EG festgelegten Kontrollvorschriften nach Maßgabe derselben Verfahren überprüft werden, die für die Überprüfung und Seuchenbekämpfung bei bestimmten Landtierseuchen gelten.

(9)

Das Funktionieren des Binnenmarkts erfordert eine Kontrollstrategie, welche im Hinblick auf die Harmonisierung der Kontrollvorschriften für Erzeugnisse aus Drittländern entwickelt wurde. Es ist angezeigt, die Durchführung dieser Strategie durch eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Einführung und dem Ausbau dieser Strategie zu erleichtern.

(10)

Die Harmonisierung der wesentlichen Anforderungen für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie den Tierschutz schlechthin setzt die Bestimmung gemeinschaftlicher Verbindungs- und Referenzlaboratorien sowie wissenschaftlich-technische Arbeiten voraus. Eine entsprechende finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erscheint angezeigt. Vor allem für den Tierschutzbereich sollte eine Datenbank zur Erfassung einschlägiger Informationen geschaffen werden, für deren Verbreitung ein gewisses Interesse besteht.

(11)

Die Erfassung von Informationen ist im Interesse einer besseren Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften in den Bereichen Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit unerlässlich. Außerdem besteht die dringende Notwendigkeit, Informationen über die Gesetzgebung in den Bereichen Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit in der ganzen Gemeinschaft zu verbreiten. Es empfiehlt sich deshalb, den Aspekt der Tiergesundheit und der Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs in die Finanzierung der Informationspolitik im Bereich des Tierschutzes einzubeziehen.

(12)

Für bestimmte Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung von Tierseuchen werden bereits gemeinschaftliche Finanzhilfen gewährt. In diesem Zusammenhang seien folgende Rechtsakte genannt: Richtlinie 77/391/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder (5), Richtlinie 82/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1982 zur Änderung der Richtlinie 77/391/EWG und zur Einführung einer ergänzenden Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder (6), Entscheidung 80/1096/EWG des Rates vom 11. November 1980 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest (7), Entscheidung 89/455/EWG des Rates vom 24. Juli 1989 über eine Gemeinschaftsmaßnahme zur Aufstellung von Pilotprogrammen zur Tilgung oder Verhütung der Tollwut (8). Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der vorgenannten Seuchen ist in der jeweils entsprechenden Entscheidung zu regeln.

(13)

Zur Tilgung, Kontrolle und Überwachung bestimmter Tierseuchen sollte eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft vorgesehen werden. Alle finanziellen Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung, Kontrolle und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen, die für den Haushaltsplan der Gemeinschaft obligatorische Ausgaben mit sich bringen, sollten in einem einzigen Kapitel zusammengefasst werden.

(14)

Angesichts der Art der Ausgaben sollte die Kommission diese im Sinne dieser Entscheidung direkt verwalten, vorbehaltlich der Bereitstellung der entsprechenden Mittel.

(15)

Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Mit dieser Entscheidung werden festgelegt die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an

spezifischen Veterinärmaßnahmen,

Kontrollmaßnahmen im Veterinärbereich,

Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen.

Diese Entscheidung berührt nicht die Möglichkeit bestimmter Mitgliedstaaten, einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft von mehr als 50 % im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (10) in Anspruch zu nehmen.

KAPITEL II

SPEZIFISCHE VETERINÄRMASSNAHMEN

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 2

Die spezifischen Veterinärmaßnahmen umfassen:

Dringlichkeitsmaßnahmen,

die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche,

Informationspolitik im Bereich der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der Sicherheit von Lebensmitteln,

wissenschaftlich-technische Maßnahmen,

die Beteiligung an einzelstaatlichen Aktionen zur Tilgung bestimmter Tierseuchen.

ABSCHNITT 2

Dringlichkeitsmassnahmen

Artikel 3

(1)   Dieser Artikel gilt im Fall des Ausbruchs einer der folgenden Tierseuchen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats:

Rinderpest,

Pest der kleinen Wiederkäuer,

vesikuläre Schweinekrankheit,

Blauzungenerkrankung,

Teschener Krankheit,

Schaf- und Ziegenpocken,

Rifttalfieber,

Dermatitis nodularis (ansteckende Hautentzündung mit Knötchenbildung),

Pferdepest,

vesikuläre Stomatitis,

venezolanische virale Encephalomyelitis des Pferdes,

epizootische Hämorrhagie der Hirsche,

klassische Schweinepest,

afrikanische Schweinepest,

infektiöse Pleuropneumonie der Rinder,

Epizootische hämatopoetische Nekrose der Fische (EHN),

Epizootisches ulzeratives Syndrom der Fische (EUS),

Infektion mit Bonamia exitiosa,

Infektion mit Perkinsus marinus,

Infektion mit Microcytos mackini,

Taura-Syndrom der Krebstiere,

Yellowhead Disease der Krebstiere.

(2)   Der betroffene Mitgliedstaat erhält eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Seuchentilgung, sofern als Sofortmaßnahmen bei Seuchenverdacht zumindest eine Sperre über den betreffenden Betrieb verhängt und nach amtlicher Bestätigung der Seuche Folgendes veranlasst wurde:

Keulung aller anfälligen infizierten, seuchenkranken und seuchen- sowie ansteckungsverdächtigen Tierarten und deren unschädliche Beseitigung,

Vernichtung verseuchter Futtermittel und verseuchter Geräte, sofern diese nicht gemäß dem dritten Gedankenstrich desinfiziert werden können,

Reinigung und Desinfizierung des Betriebs sowie der sich im Betrieb befindenden Geräte sowie Ungezieferbekämpfung im Betrieb und an den Geräten,

Einrichtung von Schutzzonen,

Vorkehrungen gegen die Seuchenverschleppung,

Festsetzung einer Wartefrist für die Wiederaufstockung des Bestands nach der Keulung,

zügige, angemessene Entschädigung der Tierhalter.

(3)   Der betroffene Mitgliedstaat erhält ebenfalls eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, wenn beim Ausbruch einer der in Absatz 1 aufgeführten Seuchen zwei oder mehrere Mitgliedstaaten bei der Kontrolle dieser Seuche, insbesondere bei der Durchführung der epizootiologischen Untersuchung und der Maßnahmen zur Überwachung der Seuche eng zusammenarbeiten. Über die spezifische finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird unbeschadet der im Rahmen der betreffenden gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehenen Maßnahmen nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren entschieden.

(4)   Der betroffene Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften eingeleiteten Maßnahmen zur Meldung und Tilgung der Tierseuchen und ihre Ergebnisse unverzüglich mit. In dem in Artikel 40 Absatz 1 genannten Ausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) wird die Lage schnellstmöglich geprüft. Über die spezifische finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird, unbeschadet der im Rahmen der entsprechenden gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehenen Maßnahmen, nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren entschieden.

(5)   Ist angesichts der Seuchenentwicklung innerhalb der Gemeinschaft eine Fortsetzung der Maßnahmen gemäß Absatz 2 und Artikel 4 angezeigt, so kann über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die über den in Absatz 6 erster Gedankenstrich vorgesehenen Satz von 50 % hinausgehen könnte, nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren neu entschieden werden. Dabei können alle auch nicht unter Absatz 2 des vorliegenden Artikels fallende Maßnahmen festgelegt werden, die der betreffende Mitgliedstaat durchführen muss, um den Erfolg der Aktion zu sichern.

(6)   Unbeschadet der im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen zu ergreifenden Marktstützungsmaßnahmen muss die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die erforderlichenfalls gestaffelt wird, betragen:

50 % der Ausgaben des Mitgliedstaats für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung und unschädliche Beseitigung seiner Tiere sowie gegebenenfalls deren Erzeugnisse, das Reinigen und Desinfizieren seines Betriebs und der Geräte, die Ungezieferbekämpfung im Betrieb und an den Geräten sowie die Vernichtung verseuchter Futtermittel und verseuchter Geräte gemäß Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,

100 % der Ausgaben für Impfstoffe und 50 % für die Impfkosten, falls gemäß Absatz 5 die Durchführung von Impfungen beschlossen wurde.

Artikel 4

(1)   Dieser Artikel sowie Artikel 3 Absätze 4 und 5 finden im Falle des Ausbruchs der aviären Influenza im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Anwendung.

(2)   Der betroffene Mitgliedstaat erhält eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Tilgung der aviären Influenza, sofern die in der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Änderung der Richtlinie 87/328/EWG hinsichtlich Samendepots sowie der Verwendung von Eizellen und Embryonen reinrassiger Zuchtrinder (11) vorgesehenen Mindestbekämpfungsmaßnahmen im Einklang mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften umfassend und wirksam durchgeführt und Tiereigentümer im Falle der Keulung von anfälligen infizierten, seuchenkranken und seuchen- sowie ansteckungsverdächtigen Tierarten zügig und angemessen entschädigt wurden.

(3)   Die erforderlichenfalls gestaffelte finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird wie folgt festgesetzt:

50 % der Kosten, die dem Mitgliedstaat im Rahmen der Entschädigung von Tiereigentümern für die Tötung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und den Wert der vernichteten Eier entstanden sind;

50 % der Kosten, die dem Mitgliedstaat für die unschädliche Beseitigung von Tieren, die Vernichtung tierischer Erzeugnisse, das Reinigen und Desinfizieren von Betrieben und Ausrüstungen, die Vernichtung kontaminierter Futtermittel und die Beseitigung kontaminierter Ausrüstungen, soweit diese nicht desinfiziert werden können, entstanden sind;

soweit beschlossen wird, eine Notimpfung im Sinne von Artikel 54 der Richtlinie 2005/94/EG durchzuführen: 100 % der Kosten der Beschaffung des Impfstoffes und 50 % der Kosten der Durchführung der Impfung.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten können nach den Verfahren des Artikels 3 Absätze 4, 5 und 6 im Rahmen der gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (12) aufgelegten operationellen Programme Mittel für die Tilgung der in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten exotischen Krankheiten bei Tieren in Aquakultur bereitstellen, sofern die Mindestbekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen gemäß Kapitel V Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/88/EG durchgeführt werden.

Artikel 6

(1)   Artikel 3 findet auch dann Anwendung, wenn dies zur Bekämpfung von für die Gemeinschaft schwerwiegenden Gesundheitsproblemen erforderlich ist, die durch die in Absatz 1 jenes Artikels genannten Tierseuchen verursacht worden sind; dies gilt auch dann, wenn das Hoheitsgebiet, in dem sich die Tierseuche entwickelt, einem Tilgungsprogramm nach Artikel 27 unterliegt.

(2)   Im Fall des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelten die Bestimmungen des Artikels 3.

Jedoch wird keine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben für Impfstoffe bzw. die Durchführung von Impfungen gewährt, es sei denn, die Kommission fasst nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren einen Beschluss, mit dem unter bestimmten Voraussetzungen für einen befristeten Zeitraum und ein begrenztes Gebiet die Impfung genehmigt wird.

(3)   Die Bestimmungen des Artikels 3, mit Ausnahme derjenigen des Absatzes 2 vierter Gedankenstrich und des Absatzes 6 zweiter Gedankenstrich, sind im Fall des Auftretens einer Zoonose gemäß der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern (13) anzuwenden, wenn dieses Auftreten ein unmittelbares Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellt. Die Einhaltung dieser Bedingung wird bei der Verabschiedung der in Artikel 3 Absatz 4 der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Entscheidung festgestellt.

Artikel 7

(1)   Die Kommission nimmt nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren auf Antrag eines Mitgliedstaats in das Seuchenverzeichnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 zusätzlich jede anzeigepflichtige exotische Seuche auf, die eine Gefahr für das Gebiet der Gemeinschaft darstellen kann.

(2)   Das Seuchenverzeichnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 kann nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren entsprechend der Entwicklung der Lage durch Aufnahme der in der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (14) genannten meldepflichtigen Seuchen und der auf Tiere der Aquakultur übertragbaren Seuchen ergänzt werden. Das Seuchenverzeichnis kann auch geändert oder gekürzt werden, um den Fortschritten im Rahmen der auf Gemeinschaftsebene beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen Rechnung zu tragen.

(3)   Die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 können nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren ergänzt oder geändert werden, insbesondere um der Aufnahme neuer Krankheiten in das Seuchenverzeichnis gemäß Artikel 3 Absatz 1, der gesammelten Erfahrung oder dem Erlass von Gemeinschaftsvorschriften für die Seuchenbekämpfung Rechnung zu tragen.

Artikel 8

(1)   Ist ein Mitgliedstaat durch den Ausbruch oder die Ausbreitung einer der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 Absätze 1 und 2, Artikel 14 Absatz 1 oder in Anhang I genannten Seuchen im Hoheitsgebiets eines Drittlandes oder Mitgliedstaats unmittelbar bedroht, so unterrichtet er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die von ihm geplanten Schutzmaßnahmen.

(2)   Die Lage wird im Ausschuss so bald wie möglich geprüft. Nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren kann beschlossen werden, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere eine Impfpufferzone einzurichten und eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Einzelmaßnahmen zu gewähren, die für den Erfolg der Aktion notwendig erscheinen.

(3)   Im Rahmen des in Absatz 2 genannten Beschlusses werden die beihilfefähigen Ausgaben und die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft festgelegt.

Artikel 9

(1)   Die Gemeinschaft kann auf Antrag eines Mitgliedstaats beschließen, dass die Mitgliedstaaten einen Vorrat an biologischen Mitteln zur Bekämpfung der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 (Impfstoffe, Standardvirusstämme, Diagnoseseren) und — unbeschadet des Beschlusses nach Artikel 69 Absatz 1 der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (15) — Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Entscheidung genannten Seuchen anlegen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen und die entsprechenden Durchführungsvorschriften, namentlich in Bezug auf die Selektion, Gewinnung, Lagerung, Beförderung und Verwendung dieser Vorräte, sowie die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft, werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 10

(1)   Ist die Gemeinschaft durch den Ausbruch oder die Ausbreitung einer der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 genannten Seuchen in einem Drittland gefährdet, so kann sie durch Bereitstellung oder Finanzierung des entsprechenden Impfstoffs zur Bekämpfung der Seuche durch das Drittland beitragen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, die entsprechenden Durchführungsvorschriften sowie etwaige Auflagen und die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 11

(1)   Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden vor Ort Kontrollen durch, um sich über die veterinärrechtlich ordnungsgemäße Anwendung der vorgesehenen Maßnahmen zu vergewissern.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen alle Vorkehrungen, um in Absatz 1 genannten Kontrollen zu erleichtern und insbesondere sicherzustellen, dass den Sachverständigen auf Anfrage alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stehen, die zur Beurteilung der Durchführung der Maßnahmen erforderlich sind.

(3)   Die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, namentlich in Bezug auf die Häufigkeit und die Kriterien für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen sowie die Benennung der Veterinärsachverständigen und das Verfahren für die Erstellung ihrer Berichte werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen.

Artikel 12

Die erforderlichen Mittel für die Maßnahmen dieses Abschnitts werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt.

Artikel 13

Die Gemeinschaft gewährt keine Finanzhilfe, wenn die Gesamtkosten der betreffenden Maßnahmen weniger als 10 000 EUR betragen.

ABSCHNITT 3

Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (MKS)

Artikel 14

(1)   Dieser Artikel gilt im Fall des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats.

(2)   Der betroffene Mitgliedstaat erhält eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Maul- und Klauenseuche, sofern die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 sowie die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2003/85/EG unverzüglich angewendet werden.

(3)   Es gelten die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 4.

(4)   Unbeschadet der im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation zu treffenden Marktstützungsmaßnahmen beträgt die spezifische finanzielle Beteiligung aufgrund dieser Entscheidung 60 % der Ausgaben des Mitgliedstaats

a)

zur Entschädigung der Eigentümer für

i)

die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere,

ii)

die Vernichtung der Milch,

iii)

das Reinigen und Desinfizieren des Betriebs,

iv)

die Vernichtung verseuchter Futtermittel und verseuchter Geräte, sofern diese nicht desinfiziert werden können,

v)

die Verluste, die die Tierhalter durch Beschränkungen bei der Vermarktung von Zucht- und Mastvieh infolge der Wiedereinführung der Notimpfung gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2003/85/EG erlitten haben;

b)

für den etwaigen Transport der Tierkörper zu den Aufbereitungsanstalten;

c)

für alle anderen für die Tilgung der Seuche im Krankheitsherd unerlässlichen Maßnahmen.

Die Kommission legt nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren fest, für welche Art von anderen Maßnahmen nach Buchstabe c des vorliegenden Absatzes dieselbe finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt werden kann; ferner legt sie die Fälle der Anwendung von Buchstabe a Ziffer v des vorliegenden Absatzes fest.

(5)   Binnen 45 Tagen nach amtlicher Bestätigung des Seuchenausbruchs wird die Lage in dem in Artikel 40 Absatz 1 genannten Ausschuss zum ersten Mal und danach entsprechend der Entwicklung der Lage erneut geprüft. Diese Prüfung betrifft sowohl den Gesundheitszustand der Tiere als auch die Schätzung der bereits getätigten und der künftigen Ausgaben. Aufgrund der Prüfungsergebnisse kann über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die über den in Absatz 4 vorgesehenen Satz von 60 % hinausgeht, nach dem in Artikel 40 Absatz 3 genannten Verfahren neu entschieden werden. Diese Entscheidung legt die beihilfefähigen Ausgaben und die Höhe der Beteiligung der Gemeinschaft fest. Darüber hinaus können im Rahmen dieser Entscheidung alle auch nicht unter Absatz 2 des vorliegenden Artikels fallende Maßnahmen festgelegt werden, die der betreffende Mitgliedstaat durchführen muss, um den Erfolg der Aktion zu sichern.

Artikel 15

Für alle von der Gemeinschaft beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche außerhalb der Gemeinschaft kann die Gemeinschaft — insbesondere bei den nach den Artikeln 8 und 10 ergriffenen Maßnahmen — eine finanzielle Beteiligung gewähren.

Artikel 16

Die Durchführungsvorschriften zu den in Artikel 15 genannten Maßnahmen, etwaige Auflagen und die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft werden nach dem in Artikel 40 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 17

Für die durch die Entscheidung 91/666/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 über die Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven (16) eingerichteten gemeinschaftlichen Reserven an Impfstoffen gegen die Maul- und Klauenseuche kann eine gemeinschaftliche Beihilfe gewährt werden.

Die Höhe der Beteiligung der Gemeinschaft sowie die Bedingungen, unter denen diese gewährt werden kann, werden nach dem in Artikel 40 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 18

Die erforderlichen Mittel für die in den Artikeln 15, 16 und 17 genannten Maßnahmen werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt.

Sollte ein schwerwiegender Ausbruch der Maul- und Klauenseuche Ausgaben im Rahmen dieses Abschnitts erfordern, welche die gemäß Absatz 1 festgesetzten Mittel übersteigen, so trifft die Kommission im Rahmen ihrer bestehenden Zuständigkeiten die erforderlichen Maßnahmen oder legt der Haushaltsbehörde die erforderlichen Vorschläge vor, um sicherzustellen, dass die finanziellen Verpflichtungen nach Artikel 14 erfüllt werden können.

ABSCHNITT 4

Informationspolitik im Bereich der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der Sicherheit von Lebensmitteln

Artikel 19

Die Gemeinschaft fördert eine Informationspolitik im Bereich der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, indem sie sich unter anderem finanziell beteiligt an

a)

der Errichtung und Entwicklung von Informationsinstrumenten, einschließlich einer geeigneten Datenbank zur

i)

Erfassung und Speicherung aller Informationen über Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs;

ii)

Verbreitung der in Ziffer i genannten Informationen bei den zuständigen Behörden, den Erzeugern und den Verbrauchern gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Schnittstellen mit nationalen Datenbanken;

b)

der Durchführung der zur Ausarbeitung und Entwicklung von Rechtsvorschriften im Tierschutzbereich erforderlichen Studien.

Artikel 20

Die Maßnahmen gemäß Artikel 19, die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sowie die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 21

Die erforderlichen Mittel für die Maßnahmen dieses Abschnitts werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt.

ABSCHNITT 5

Wissenschaftliche und technische Massnahmen

Artikel 22

Die Gemeinschaft kann die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft und der Aus- oder Fortbildung im Veterinärbereich notwendigen wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durchführen oder aber die Mitgliedstaaten oder internationale Organisationen bei deren Durchführung unterstützen.

Artikel 23

Die in Artikel 22 genannten Maßnahmen, die entsprechenden Durchführungsvorschriften sowie die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 24

Die erforderlichen Mittel für die Maßnahmen dieses Abschnitts werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt.

KAPITEL III

PROGRAMME ZUR TILGUNG, BEKÄMPFUNG UND ÜBERWACHUNG VON TIERSEUCHEN UND ZOONOSEN

Artikel 25

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Rinderbrucellose, -tuberkulose und -leukose bestimmt sich unbeschadet des Artikels 28 Absatz 1 nach der Richtlinie 77/391/EWG und Richtlinie 82/400/EWG.

Artikel 26

(1)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der klassischen Schweinepest ist in der Entscheidung 80/1096/EWG festgelegt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Brucellose bei Schafen ist in der Entscheidung 90/242/EWG des Rates vom 21. Mai 1990 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose der Schafe und Ziegen (17) festgelegt.

Artikel 27

(1)   Zur Erstattung der Ausgaben, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Finanzierung nationaler Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der in Anhang I aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen (nachstehend „Programme“ genannt) tätigen, wird eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft eingeführt.

Die Liste in Anhang I kann nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, um insbesondere neu auftretenden Tierseuchen Rechnung zu tragen, die die Tiergesundheit und indirekt auch die öffentliche Gesundheit gefährden, oder um neue epidemiologische oder wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens zum 30. April jeden Jahres die im folgenden Jahr anlaufenden Jahres- oder Mehrjahresprogramme, für die sie eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beantragen möchten.

Nach dem 30. April vorgelegte Programme kommen für eine Finanzierung im folgenden Jahr nicht in Frage.

Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme enthalten mindestens Folgendes:

a)

eine Beschreibung der Seuchenlage in Bezug auf die Krankheit vor Programmbeginn;

b)

eine Beschreibung und Abgrenzung der unter das Programm fallenden geografischen und Verwaltungsgebiete;

c)

die voraussichtliche Laufzeit des Programms und das Ziel, das nach Programmablauf erreicht sein soll;

d)

eine Analyse der geschätzten Kosten und des voraussichtlichen Nutzens des Programms.

Die detaillierten Kriterien, einschließlich der mehr als einen Mitgliedstaat betreffenden Kriterien, werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Jedes von einem Mitgliedstaat vorgelegte Mehrjahresprogramm enthält die nach den Kriterien dieses Absatzes vorzulegenden Informationen für die einzelnen Jahre der Programmlaufzeit.

(3)   Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, ein Mehrjahresprogramm vorzulegen bzw. die Laufzeit eines vorgelegten Jahresprogramms zu verlängern, wenn ein Mehrjahresprogramm im Interesse der effizienteren und wirksameren Tilgung, Bekämpfung und Überwachung einer bestimmten Seuche für erforderlich gehalten wird, um insbesondere potenzielle Risiken für die Tiergesundheit und indirekt die öffentliche Gesundheit abzuwehren.

Die Kommission kann die mehr als einen Mitgliedstaat umfassenden Regionalprogramme in Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten koordinieren.

(4)   Die Kommission bewertet die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme unter veterinärrechtlichen und finanziellen Gesichtspunkten.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission relevante zusätzliche Informationen, welche die Kommission für ihre Bewertung des Programms benötigt.

Der Zeitraum für die Erfassung aller Programminformationen läuft jeweils am 15. September des betreffenden Jahres ab.

(5)   Bis spätestens zum 30. November jeden Jahres wird nach dem in Artikel 40 Absatz 3 genannten Verfahren Folgendes genehmigt:

a)

die Programme, die gegebenenfalls geändert wurden, um der Bewertung nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels Rechnung zu tragen;

b)

die Höhe der Finanzhilfe der Gemeinschaft;

c)

der Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft;

d)

etwaige Vorbedingungen für den Erhalt der Finanzhilfe der Gemeinschaft.

Programme werden für höchstens sechs Jahre genehmigt.

(6)   Änderungen der Programme werden nach dem in Artikel 40 Absatz 3 genannten Verfahren genehmigt.

(7)   Für jedes genehmigte Programm übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Berichte:

a)

technische und finanzielle Zwischenberichte;

b)

bis spätestens zum 30. April jeden Jahres einen ausführlichen technischen Jahresbericht, einschließlich der Auswertung der erzielten Ergebnisse und einer detaillierten Aufstellung der im Vorjahr getätigten Ausgaben.

(8)   Die Anträge auf Erstattung der von einem Mitgliedstaat für ein bestimmtes Programm im Vorjahr getätigten Ausgaben werden bis spätestens 30. April bei der Kommission eingereicht.

Bei zu spät gestellten Erstattungsanträgen wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft am 1. Juni des betreffenden Jahres um 25 %, am 1. August um 50 %, am 1. September um 75 % und am 1. Oktober um 100 % gekürzt.

Bis spätestens zum 30. Oktober jeden Jahres beschließt die Kommission über die Finanzhilfe der Gemeinschaft; sie berücksichtigt dabei die technischen und finanziellen Berichte, die der betreffende Mitgliedstaat gemäß Absatz 7 vorgelegt hat.

(9)   In Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde können Sachverständige der Kommission Kontrollen vor Ort durchführen, soweit dies zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung dieser Entscheidung gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (18) erforderlich ist.

Bei der Durchführung dieser Kontrollen können sich die Sachverständigen der Kommission von einer nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren gebildeten Sachverständigengruppe unterstützen lassen.

(10)   Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(11)   Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 erstellten operationellen Programme Mittel für die Tilgung der in Anhang I dieser Entscheidung genannten Krankheiten bei Tieren in Aquakultur zuteilen.

Die Mittel werden nach dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren mit folgenden Anpassungen zugeteilt:

a)

Der Beihilfesatz entspricht dem in der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgelegten Satz;

b)

Absatz 8 dieses Artikels findet keine Anwendung.

Die Tilgung erfolgt im Einklang mit Artikel 38 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG oder im Rahmen eines Tilgungsprogramms.

Artikel 28

(1)   Ungeachtet der Artikel 25, 26 und 27 setzt die Kommission die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an Programmen gegen die in diesen Artikeln genannten Krankheiten nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren auf 50 % der Kosten fest, die in dem betreffenden Mitgliedstaat aus der Entschädigung der Eigentümer für die Schlachtung der wegen einer dieser Krankheiten getöteten Tiere entstanden sind.

(2)   Auf Antrag eines Mitgliedstaats wird die Lage hinsichtlich der unter die Artikel 25, 26 und 27 fallenden Tierseuchen von der Kommission im Ausschuss überprüft. Diese Überprüfung betrifft sowohl die tiergesundheitliche Situation als auch die Veranschlagung der bereits gebundenen oder noch zu bindenden Ausgaben. Im Anschluss an die Überprüfung wird jeder neue Beschluss zur finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft, die mehr als 50 % der den Mitgliedstaaten aus der Entschädigung der Tierzüchter für die Tötung der Tiere wegen der betreffenden Krankheit entstehenden Kosten betragen kann, nach dem in Artikel 40 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

Beim Erlass dieses Beschlusses können alle Maßnahmen beschlossen werden, die der betroffene Mitgliedstaat durchführen muss, um den Erfolg der Aktion zu sichern.

Artikel 29

Die zur finanziellen Unterstützung der Programme erforderlichen Haushaltsmittel der Gemeinschaft werden jährlich festgesetzt. Die Mittelbindungen für die Mehrjahresprogramme werden nach dem in Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (19) genannten Verfahren beschlossen. Bei Mehrjahresprogrammen erfolgt die erste Mittelbindung nach der Programmgenehmigung. Jede folgende Mittelbindung wird von der Kommission auf der Grundlage der Entscheidung zur Gewährung einer Finanzhilfe nach Artikel 27 Absatz 5 der vorliegenden Entscheidung vorgenommen.

KAPITEL IV

VETERINÄRKONTROLLEN

ABSCHNITT 1

Einleitende Vorschrift

Artikel 30

Die Gemeinschaft fördert die Effizienz der Veterinärkontrollen durch

eine Finanzhilfe an die Verbindungs- und Referenzlaboratorien,

die finanzielle Beteiligung an der Durchführung der Kontrollen zur Verhütung von Zoonosen,

die finanzielle Beteiligung an der Durchführung der Kontrollstrategie, die für das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich ist.

ABSCHNITT 2

Verbindungs- und Referenzlaboratorien

Artikel 31

(1)   Unterstützungsberechtigt ist jedes Verbindungs- oder Referenzlaboratorium, das gemäß den gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften als solches gilt und das die darin vorgesehenen Aufgaben und Anforderungen erfüllt.

(2)   Die Kriterien für die Gewährung der Finanzhilfe gemäß Absatz 1, etwaige Auflagen sowie die Höhe der Finanzhilfe werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(3)   Die erforderlichen Mittel für die Maßnahmen dieses Abschnitts werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt.

ABSCHNITT 3

Kontrollstrategie

Artikel 32

(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt ein Austauschprogramm für Beamte auf, die im Veterinärbereich tätig sind.

(2)   Die Kommission koordiniert zusammen mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusses die Austauschprogramme.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen für die Verwirklichung der koordinierten Austauschprogramme.

(4)   Alljährlich wird die Durchführung der Austauschprogramme im Rahmen des Ausschusses auf der Grundlage einzelstaatlicher Berichte geprüft.

(5)   Bei der Überarbeitung und Ausweitung der Austauschprogramme tragen die Mitgliedstaaten der gesammelten Erfahrung Rechnung.

(6)   Für eine wirksame Durchführung der Austauschprogramme, insbesondere durch Fortbildungslehrgänge gemäß Artikel 34 Absatz 1, kann eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft gewährt werden. Die Höhe dieser Unterstützung sowie etwaige Auflagen werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(7)   Die Artikel 23 und 24 gelten entsprechend.

Artikel 33

Die Absätze 6 und 7 des Artikels 32 gelten für die Programme, die im Rahmen der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (20) und der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (21) im Hinblick auf die Einrichtung der veterinärrechtlichen Kontrollen an den Außengrenzen bei Erzeugnissen, die aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt werden, festgelegt sind.

Artikel 34

(1)   Die Kommission kann entweder selbst oder über die zuständigen einzelstaatlichen Behörden Fortbildungslehrgänge oder -kurse für einzelstaatliche Bedienstete, insbesondere für die mit den veterinärrechtlichen Kontrollen nach Artikel 33 Beauftragten, veranstalten.

Diese Fortbildungslehrgänge oder -kurse können nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf Antrag der zuständigen Stellen nach Zustimmung der Kommission Bediensteten aus denjenigen Drittländern zugänglich sein, die mit der Gemeinschaft Kooperationsabkommen im Bereich der veterinärrechtlichen Kontrollen geschlossen haben, sowie Absolventen eines Veterinärstudiums, die ihre Ausbildung auf dem Gebiet der Gemeinschaftsregelungen vervollständigen möchten.

(2)   Die Durchführungsvorschriften für die Maßnahmen gemäß Absatz 1 sowie die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft werden von der Kommission nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 35

(1)   Für den Aufbau der Systeme zur Identifizierung der Tiere und zur Meldung der Seuchen im Rahmen der Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt werden.

(2)   Die Durchführungsvorschriften für die Maßnahmen gemäß Absatz 1 sowie die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft werden von der Kommission nach Anhörung des Ausschusses festgelegt.

Artikel 36

(1)   Eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kann gewährt werden zur Informatisierung der veterinärrechtlichen Verfahren für

a)

den innergemeinschaftlichen Handel mit und die Einfuhr von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs,

b)

die Errichtung, Verwaltung und Unterhaltung integrierter EDV-Systeme für das Veterinärwesen, einschließlich etwaiger Schnittstellen mit nationalen Datenbanken.

(2)   Die Durchführungsbestimmungen für die in Absatz 1 vorgesehene Maßnahme und die Höhe der gemeinschaftlichen Beteiligung werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 37

(1)   Treten in einem Mitgliedstaat bei der Anwendung der Kontrollstrategie im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Binnenmarktes für lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs Personal- oder Infrastrukturprobleme struktureller oder geographischer Art auf, so kann die Gemeinschaft ihm eine vorübergehende degressive Finanzhilfe gewähren.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission ein Programm zur Verbesserung seiner Kontrollregelung, einschließlich aller einschlägigen finanziellen Angaben.

(3)   Für diesen Artikel gilt Artikel 27 Absätze 3 bis 11 entsprechend.

Artikel 38

Die erforderlichen Mittel für die Maßnahmen dieses Abschnitts werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 39

Im Rahmen dieser Entscheidung finanzierte Ausgaben werden entsprechend Artikel 148 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 von der Kommission direkt verwaltet.

Artikel 40

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (22) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.

Artikel 41

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle vier Jahre einen Bericht über die Tiergesundheit und die Kostenwirksamkeit der Durchführung der Programme in den einzelnen Mitgliedstaaten vor, der auch Angaben zu den angenommenen Kriterien enthält.

Artikel 42

Die Entscheidung 90/424/EWG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 43

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel, am 25. Mai 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ŠEBESTA


(1)  Stellungnahme vom 16. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(3)  Siehe Anhang II.

(4)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(5)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 44.

(6)  ABl. L 173 vom 19.6.1982, S. 18.

(7)  ABl. L 325 vom 1.12.1980, S. 5.

(8)  ABl. L 223 vom 2.8.1989, S. 19.

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(10)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(11)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(12)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

(13)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.

(14)  ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58.

(15)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.

(16)  ABl. L 368 vom 31.12.1991, S. 21.

(17)  ABl. L 140 vom 1.6.1990, S. 123.

(18)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(19)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(20)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(21)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(22)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.


ANHANG I

TIERSEUCHEN UND ZOONOSEN

Rindertuberkulose

Rinderbrucellose

Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis)

Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark seuchengefährdeten Gebieten

Afrikanische Schweinepest

Vesikuläre Schweinekrankheit

Klassische Schweinepest

Milzbrand

Lungenseuche des Rindes (CBPP)

Aviäre Influenza

Tollwut

Echinokokkose

Transmissible Spongiforme Enzephalopathien (TSE)

Campylobakteriose

Listeriose

Salmonellose (zoonotische Salmonellenerkrankungen)

Trichinellose

Verotoxigene E.-coli-Infektionen

Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)

Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)

Koi-Herpes-Virusinfektion (KHV)

Infektiöse Anämie des Lachses (ISA)

Infektion mit Marteilia refringens

Infektion mit Bonamia ostreae

Weißpünktchenkrankheit der Krebstiere.


ANHANG II

AUFGEHOBENE ENTSCHEIDUNG MIT LISTE IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

Entscheidung 90/424/EWG des Rates

(ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19)

 

Entscheidung 91/133/EWG des Rates

(ABl. L 66 vom 13.3.1991, S. 18)

 

Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates

(ABl. L 356 vom 24.12.1991, S. 1)

Nur Artikel 10 Absatz 1

Entscheidung 92/337/EWG des Rates

(ABl. L 187 vom 7.7.1992, S. 45)

 

Entscheidung 92/438/EWG des Rates

(ABl. L 243 vom 25.8.1992, S. 27)

Nur Artikel 11

Richtlinie 92/117/EWG des Rates

(ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 38)

Nur Artikel 9 Absatz 2

Richtlinie 92/119/EWG des Rates

(ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69)

Nur Artikel 23 Absatz 2

Entscheidung 93/439/EWG der Kommission

(ABl. L 203 vom 13.8.1993, S. 34)

 

Entscheidung 94/77/EG der Kommission

(ABl. L 36 vom 8.2.1994, S. 15)

 

Entscheidung 94/370/EG des Rates

(ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 31)

 

Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates

(ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103)

Nur Artikel 17

Entscheidung 2001/12/EG des Rates

(ABl. L 3 vom 6.1.2001, S. 27)

 

Entscheidung 2001/572/EG des Rates

(ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 16)

 

Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates

(ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1)

Nur Anhang III Nummer 9

Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31)

Nur Artikel 16

Entscheidung 2006/53/EG des Rates

(ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37)

 

Entscheidung 2006/782/EG des Rates

(ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 57)

 

Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1)

Nur hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich enthaltenen Bezugnahme auf die Entscheidung 90/424/EWG und Anhang, Abschnitt 5 Buchstabe B Ziffer I Nummer 3

Entscheidung 2006/965/EG des Rates

(ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 22)

Nur Artikel 1

Entscheidung 2008/685/EG der Kommission

(ABl. L 224 vom 22.8.2008, S. 11)

 


ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Entscheidung 90/424/EWG

Vorliegende Entscheidung

Artikel 1 und 2

Artikel 1 und 2

Artikel 3 Absätze 1 und 2

Artikel 3 Absätze 1 und 2

Artikel 3 Absatz 2a

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 3a

Artikel 4

Artikel 3b

Artikel 5

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 11

Artikel 10

Artikel 12

Artikel 10a

Artikel 13

Artikel 11 Absätze 1 bis Absatz 5

Artikel 14 Absätze 1 bis Absatz 5

Artikel 11 Absatz 6

Artikel 12

Artikel 15

Artikel 13

Artikel 16

Artikel 14

Artikel 17

Artikel 15

Artikel 18

Artikel 16

Artikel 19

Artikel 17

Artikel 20

Artikel 18

Artikel 21

Artikel 19

Artikel 22

Artikel 20

Artikel 23

Artikel 21

Artikel 24

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 25

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 3

Artikel 26 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 4

Artikel 24

Artikel 27

Artikel 25 Absätze 1 und 2

Artikel 28 Absätze 1 und 2

Artikel 25 Absatz 3

Artikel 25 Absatz 4

Artikel 26

Artikel 29

Artikel 27

Artikel 30

Artikel 28

Artikel 31

Artikel 34

Artikel 32

Artikel 35

Artikel 33

Artikel 36

Artikel 34

Artikel 37

Artikel 35

Artikel 37a

Artikel 36

Artikel 38

Artikel 37

Artikel 39

Artikel 38

Artikel 40a

Artikel 39

Artikel 41 Absatz 1

Artikel 40 Absatz 1

Artikel 41 Absatz 2

Artikel 40 Absatz 2

Artikel 42 Absatz 1

Artikel 42 Absatz 2

Artikel 40 Absatz 3

Artikel 41 Absatz 3

Artikel 40 Absatz 4

Artikel 43 Absatz 1

Artikel 43 Absatz 2

Artikel 43a

Artikel 41

Artikel 42

Artikel 44

Artikel 43

Anhang

Anhang I

Anhang II

Anhang III


Kommission

18.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/46


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2009

zur Änderung der Entscheidungen 2008/603/EG, 2008/691/EG und 2008/751/EG hinsichtlich der Verlängerung der vorübergehenden Ausnahmeregelungen von den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius, der Seychellen und Madagaskars bei Thunfisch und „Loins“ genannten Thunfischfilets

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4543)

(2009/471/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 4 des Anhangs II,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. Juli 2008 wurde die Entscheidung 2008/603/EG (2) der Kommission über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius bei der Herstellung von haltbar gemachtem Thunfisch und „Loins“ genannten Thunfischfilets erlassen. Am 29. Oktober 2008 beantragte Mauritius gemäß Artikel 36 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 eine neue Ausnahmeregelung von den in diesem Anhang aufgeführten Ursprungsregeln. Nach Angaben aus Mauritius sind die Fangmengen an Rohthunfisch auch unter Berücksichtigung der normalen saisonalen Schwankungen weiterhin ungewöhnlich niedrig. Da die besondere Lage des Jahres 2008 auch im Jahr 2009 unverändert fortbesteht, sollte mit Wirkung vom 1. Januar 2009 eine neue Ausnahmeregelung eingeräumt werden.

(2)

Am 14. August 2008 wurde die Entscheidung 2008/691/EG (3) der Kommission über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 zur Berücksichtigung der besonderen Lage der Seychellen bei der Herstellung von haltbar gemachtem Thunfisch erlassen. Am 18. Dezember 2008 beantragten die Seychellen gemäß Artikel 36 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 eine neue Ausnahmeregelung von den in diesem Anhang genannten Ursprungsregeln. Nach von den Seychellen vorgelegten Angaben sind die Fangmengen an Rohthunfisch auch unter Berücksichtigung der normalen saisonalen Schwankungen weiterhin ungewöhnlich niedrig. Da die besondere Lage des Jahres 2008 auch im Jahr 2009 unverändert fortbesteht, sollte mit Wirkung vom 1. Januar 2009 eine neue Ausnahmeregelung eingeräumt werden.

(3)

Am 18. September 2008 wurde die Entscheidung 2008/751/EG (4) der Kommission über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 zur Berücksichtigung der besonderen Lage Madagaskars bei haltbar gemachtem Thunfisch und „Loins“ genannten Thunfischfilets erlassen. Am 10. Dezember 2008 beantragte Madagaskar gemäß Artikel 36 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 eine neue Ausnahmeregelung von den in diesem Anhang genannten Ursprungsregeln. Nach den von Madagaskar vorgelegten Angaben ist die Beschaffung von Rohthunfisch mit Ursprungseigenschaft wegen seiner Knappheit weiterhin schwierig. Da die besondere Lage des Jahres 2008 auch im Jahr 2009 unverändert fortbesteht, sollte mit Wirkung vom 1. Januar 2009 eine neue Ausnahmeregelung eingeräumt werden.

(4)

Die Entscheidungen 2008/603/EG, 2008/691/EG und 2008/751/EG wurden bis zum 31. Dezember 2008 angewendet, da das Interimswirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Staaten des östlichen und des südlichen Afrikas einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ESA-EU-Interimspartnerschaftsabkommen) nicht vor diesem Datum in Kraft getreten war oder nicht vorläufig angewendet wurde.

(5)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 haben die Ursprungsregeln des ESA-EU-Interimspartnerschaftsabkommens, das im Jahr 2009 vorläufig angewandt werden oder in Kraft treten soll, Vorrang vor den Ursprungsregeln in Anhang II dieser Verordnung und den Ausnahmeregelungen davon.

(6)

Die fortgesetzte Einfuhr aus den AKP-Staaten in die Gemeinschaft muss ebenso sichergestellt werden wie der reibungslose Übergang zum Interimswirtschaftspartnerschaftsabkommen. Die Entscheidungen 2008/603/EG, 2008/691/EG und 2008/751/EG sollten daher mit Wirkung vom 1. Januar 2009 verlängert werden.

(7)

Mauritius, die Seychellen und Madagaskar werden gemäß den Bestimmungen des Ursprungsprotokolls, das dem von ihnen unterzeichneten ESA-EU-Interimspartnerschaftsabkommen beigefügt ist, eine automatische Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln für Thunfisch der HS-Position 1604 in Anspruch nehmen können, sobald dieses Abkommen in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird. Es wäre nicht zweckmäßig, durch die vorliegende Entscheidung Ausnahmeregelungen gemäß Anhang II Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 einzuräumen, welche das der ESA-Region im ESA-EU-Interimspartnerschaftsabkommen eingeräumte jährliche Kontingent überschreiten. Daher wurde vereinbart, den ESA-EU-Interimspartnerschaftsabkommen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung eine Gemeinsame Auslegungserklärung beizufügen, in der zum Ausdruck gebracht wird, dass Einigkeit darüber besteht, die im ESA-EU-Interimspartnerschaftsabkommen vorgesehenen jährlichen Kontingente für das Jahr 2009 entsprechend anzupassen. Für das Jahr 2009 sind die Kontingente daher auf den gleichen Umfang wie für das Jahr 2008 festzusetzen.

(8)

Die Entscheidungen 2008/603/EG, 2008/691/EG und 2008/751/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2008/603/EG wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für alle im Anhang genannten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2008 sowie zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009 aus Mauritius zum zollrechtlich freien Verkehr in die Gemeinschaft angemeldet werden.“

(2)

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt solange, bis ein Abkommen mit Mauritius mit Ursprungsregeln, die Vorrang vor den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 haben, vorläufig angewendet wird oder in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2009.“

(3)

Der Anhang wird durch den Wortlaut des Anhangs I der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Die Entscheidung 2008/691/EG wird wie folgt geändert:

(4)

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für alle im Anhang genannten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2008 sowie zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009 aus den Seychellen zum zollrechtlich freien Verkehr in die Gemeinschaft angemeldet werden.“

(5)

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt solange, bis ein Abkommen mit den Seychellen mit Ursprungsregeln, die Vorrang vor den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 haben, vorläufig angewendet wird oder in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2009.“

(6)

Der Anhang wird durch den Wortlaut des Anhangs II der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 3

Die Entscheidung 2008/751/EG wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für alle im Anhang genannten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2008 sowie zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009 aus Madagaskar zum zollrechtlich freien Verkehr in die Gemeinschaft angemeldet werden.“

(2)

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt solange, bis ein Abkommen mit Madagaskar mit Ursprungsregeln, die Vorrang vor den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 haben, vorläufig angewendet wird oder in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2009.“

(3)

Der Anhang wird durch den Wortlaut des Anhangs III der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Juni 2009

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 194 vom 23.7.2008, S. 9.

(3)  ABl. L 225 vom 23.8.2008, S. 17.

(4)  ABl. L 255 vom 23.9.2008, S. 31.


ANHANG I

„ANHANG

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Zeitraum

Menge

09.1668

ex 1604 14 11, ex 1604 14 18, ex 1604 20 70

Haltbar gemachter Thunfisch (1)

1.1.2008 bis 31.12.2008

3 000 tonnen

1.1.2009 bis 31.12.2009

3 000 tonnen

09.1669

1604 14 16

Thunfischfilets

1.1.2008 bis 31.12.2008

600 tonnen

1.1.2009 bis 31.12.2009

600 tonnen


(1)  In jeglicher Verpackungsform, wobei die Ware im Sinne der ehemaligen HS-Position 1604 als haltbar gemacht zu betrachten ist.“


ANHANG II

„ANHANG

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Zeitraum

Menge

09.1666

ex 1604 14 11, ex 1604 14 18, ex 1604 20 70

Haltbar gemachter Thunfisch (1)

1.1.2008 bis 31.12.2008

3 000 Tonnen

1.1.2009 bis 31.12.2009

3 000 Tonnen


(1)  In jeglicher Verpackungsform, wobei die Ware im Sinne der ehemaligen HS-Position ex ex 1604 als haltbar gemacht zu betrachten ist.“


ANHANG III

„ANHANG

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Zeitraum

Menge

09.1645

ex 1604 14 11, ex 1604 14 18, ex 1604 20 70

Haltbar gemachter Thunfisch (1)

1.1.2008 bis 31.12.2008

2 000 Tonnen

1.1.2009 bis 31.12.2009

2 000 Tonnen

09.1646

1604 14 16

Thunfischfilets

1.1.2008 bis 31.12.2008

500 Tonnen

1.1.2009 bis 31.12.2009

500 Tonnen


(1)  In jeglicher Verpackungsform, wobei die Ware im Sinne der ehemaligen HS-Position ex ex 1604 als haltbar gemacht zu betrachten ist.“