ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.151.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 151

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
16. Juni 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 499/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus Thailand versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 500/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 501/2009 des Rates vom 15. Juni 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2009 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/62/EG

14

 

 

Verordnung (EG) Nr. 502/2009 der Kommission vom 15. Juni 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

17

 

 

Verordnung (EG) Nr. 503/2009 der Kommission vom 15. Juni 2009 zur Festsetzung der ab dem 16. Juni 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

19

 

*

Verordnung (EG) Nr. 504/2009 der Kommission vom 15. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 546/2003 über die Übermittlung bestimmter Daten hinsichtlich der Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 2771/75, (EWG) Nr. 2777/75 und (EWG) Nr. 2783/75 des Rates im Eier- und Geflügelsektor

22

 

*

Verordnung (EG) Nr. 505/2009 der Kommission vom 15. Juni 2009 zur Anpassung der Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Rohrzucker gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien im Lieferzeitraum 2008/2009 und im Lieferzeitraum ab dem 1. Juli 2009

23

 

*

Verordnung (EG) Nr. 506/2009 der Kommission vom 15. Juni 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der garantiert traditionellen Spezialitäten (Olej rydzowy (g.t.S.))

26

 

*

Verordnung (EG) Nr. 507/2009 der Kommission vom 15. Juni 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Abbacchio Romano (g.g.A.))

27

 

*

Verordnung (EG) Nr. 508/2009 der Kommission vom 15. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

28

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat und Kommission

 

 

2009/463/EG, Euratom

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Mai 2009 über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU-Albanien zur Annahme seiner Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses

31

 

 

Kommission

 

 

2009/464/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 2009 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Fluopyram in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4437)  ( 1 )

37

 

 

Europäische Zentralbank

 

 

2009/465/EG

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 9. Juni 2009 zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7 über die Bedingungen von TARGET2-EZB (EZB/2009/13)

39

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsame Aktion 2009/466/GASP des Rates vom 15. Juni 2009 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2007/405/GASP betreffend die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo)

40

 

*

Gemeinsame Aktion 2009/467/GASP des Rates vom 15. Juni 2009 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan und Pakistan und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2009/135/GASP

41

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2009/468/GASP des Rates vom 15. Juni 2009 zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/67/GASP

45

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die Überwachung der Ausfuhr von Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder andere Beträge gezahlt werden, durch Warenkontrolle (ABl. L 339 vom 18.12.2008)

51

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

16.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 499/2009 DES RATES

vom 11. Juni 2009

zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus Thailand versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Anschluss an eine Untersuchung („Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 (2) („ursprüngliche Verordnung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon („HPT“ oder „betroffene Ware“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 684/2008 (3) präzisierte der Rat die Warendefinition der Ausgangsuntersuchung.

2.   Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen

(3)

Nach der Ausgangsuntersuchung erhielt die Kommission Hinweise darauf, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von HPT mit Ursprung in der VR China durch die Montage von HPT in Thailand („untersuchte Ware“) umgangen wurden.

(4)

Konkret deuteten die der Kommission vorliegenden Anscheinsbeweise darauf hin, dass:

sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der VR China und Thailand in die Gemeinschaft nach Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware erheblich verändert hatte, und dass es für diese Veränderung außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder Rechtfertigung gab,

die Veränderung des Handelsgefüges offensichtlich auf die Montage von HPT in Thailand zurückzuführen war,

die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl durch die Menge als auch durch den Preis der Einfuhren untergraben wurde. Dem Anschein nach wurden anstelle der betroffenen Ware bedeutende Mengen von HPT aus Thailand eingeführt. Außerdem lagen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise der steigenden Einfuhren deutlich unter dem nicht schädigenden Preis lagen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte,

die Preise der HPT im Verhältnis zu dem zuvor für die betroffene Ware festgestellten Normalwert gedumpt waren.

(5)

Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses kam die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Anscheinsbeweise für die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung vorlagen, und leitete mit der Verordnung (EG) Nr. 923/2008 (4) („Einleitungsverordnung“) von Amts wegen eine Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen ein. Gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung wies die Kommission mit der Einleitungsverordnung gleichzeitig die Zollbehörden an, die aus Thailand versandten Einfuhren von HPT, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, ab dem 21. September 2008 zollamtlich zu erfassen.

3.   Untersuchung

(6)

Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China und Thailands, die Hersteller/Ausführer in der VR China und in Thailand, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Gemeinschaft und den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Fragebogen wurden an die bekannten Hersteller/Ausführer in der VR China und in Thailand gesandt, an die Einführer in der Gemeinschaft, die der Kommission aus der Ausgangsuntersuchung bekannt waren, sowie an Parteien, die sich innerhalb der in Artikel 3 der Einleitungsverordnung gesetzten Fristen selbst gemeldet hatten. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Allen Parteien wurde mitgeteilt, dass eine etwaige Nichtmitarbeit dazu führen könnte, dass Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung komme und die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen würden.

(7)

Die Ausführer/Hersteller in Thailand ließen die Fragebogen unbeantwortet und auch von den thailändischen Behörden gingen keine Stellungnahmen ein. Lediglich ein thailändischer Ausführer/Hersteller von HPT, der der Kommission zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung vorliegenden Informationen zufolge HPT im Zeitraum von 2005 bis zum UZ (Definition siehe unter Randnummer 10) in die Gemeinschaft ausführte und in Thailand die Montage von HPT vornahm, teilte mit, dass das Unternehmen seit April 2008 nicht mehr existiert.

(8)

Ein chinesischer ausführender Hersteller beantwortete den Fragebogen, indem er seine Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft sowie einige geringfügige Ausfuhren der betroffenen Ware nach Thailand meldete. Von den chinesischen Behörden gingen keine Stellungnahmen ein.

(9)

Neun Gemeinschaftseinführer beantworteten den Fragebogen und meldeten ihre Einfuhren aus der VR China und Thailand. Ihre Antworten lassen allgemein den Schluss zu, dass im Jahr 2006, dem Jahr nach dem Inkrafttreten endgültiger Antidumpingzölle, die Einfuhren aus Thailand anstiegen und die Einfuhren aus der VR China plötzlich zurückgingen. In den Folgejahren stiegen die Einfuhren aus der VR China wieder an, während die Einfuhren aus Thailand zur gleichen Zeit leicht zurückgingen, aber immer noch deutlich über dem Niveau von 2005 blieben.

4.   Untersuchungszeitraum

(10)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 31. August 2008 („UZ“). Um die angebliche Veränderung im Handelsgefüge und die anderen in Artikel 13 der Grundverordnung genannten Aspekte zu untersuchen, wurden Daten für den Zeitraum von 2005 bis zum Ende des UZ eingeholt.

B.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

1.   Allgemeines/Umfang der Mitarbeit/Methodik

(11)

Wie unter Randnummer 7 erläutert, arbeitete kein thailändischer Hersteller/Ausführer von HPT bei der Untersuchung mit und lieferte die erforderlichen Daten. Mithin war die Kommission nicht in der Lage, die Beschaffenheit der aus Thailand versandten Einfuhren unmittelbar an der Quelle zu überprüfen. Folglich mussten die Feststellungen zu den aus Thailand in die Gemeinschaft versandten HPT gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es der Kommission weder aufgrund der Informationen aus der VR China noch aufgrund der Angaben der Gemeinschaftshersteller möglich war, die Beschaffenheit dieser Einfuhren festzustellen.

(12)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde untersucht, ob eine Umgehung vorlag, indem geprüft wurde, ob sich das Handelsgefüge zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft verändert hatte, ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, ob Beweise für eine Schädigung vorlagen oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls durch die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware untergraben wurde, und ob erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 der Grundverordnung ermittelte Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten, die zuvor für die gleichartige Ware festgestellt wurden, vorlagen.

2.   Betroffene Ware und gleichartige Ware

(13)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon (Chassis und Hydrauliken) („HPT“) mit Ursprung in der VR China, die normalerweise unter den KN-Codes ex 8427 90 00 und ex 8431 20 00 eingereiht werden. HPT sind definiert als Flurförderzeuge mit einer mit Rollen ausgestatteten Hubgabel, die auf glatten, ebenen und harten Flächen zum Hantieren von Paletten eingesetzt werden und im Mitgängerbetrieb mit Hilfe einer schwenkbaren Deichsel von Hand geschoben, gezogen und gelenkt werden. HPT sind lediglich dafür ausgelegt, eine Last durch Pumpen mit der Deichsel so weit anzuheben, dass sie transportiert werden kann; sie haben keinerlei zusätzliche Funktionen oder Verwendungen wie beispielsweise i) Lasten zu transportieren, hochzuheben oder zu lagern (Hochhubwagen), ii) Paletten übereinander zu stapeln (Stapler), iii) Lasten zu einer Arbeitsbühne hochzuheben (Scherenhubwagen) oder iv) Lasten hochzuheben und zu wiegen (Waagehubwagen).

(14)

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um aus Thailand versandte manuelle Palettenhubwagen (gleiche Definition wie die betroffene Ware) und wesentliche Teile davon (Chassis und Hydrauliken) („untersuchte Ware“), ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, die normalerweise unter denselben KN-Codes wie die betroffene Ware eingereiht werden.

(15)

Aus den verfügbaren Informationen ging hervor, dass die aus der VR China in die Gemeinschaft ausgeführten und die aus Thailand in die Gemeinschaft versandten HPT dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweisen. Daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

3.   Veränderung im Handelsgefüge zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft

(16)

Da kein thailändisches Unternehmen an der Untersuchung mitarbeitete, wurden Menge und Wert der thailändischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft anhand der verfügbaren Informationen ermittelt, bei denen es sich in diesem Fall um gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung von Mitgliedstaaten erhobene und von der Kommission zusammengestellte statistische Daten sowie um Eurostat-Daten handelte. Die Untersuchung ergab, dass die von den Gemeinschaftseinführern in den Fragebogenantworten gemeldeten thailändischen Ausfuhren im UZ mit weniger als 5 % lediglich einen sehr geringen Teil der thailändischen Gesamtausfuhren an HPT ausmachten. Vor diesem Hintergrund ging die Kommission davon aus, dass die ihr verfügbaren statistischen Daten Menge und Wert der thailändischen Ausfuhren genauer wiedergaben als die begrenzten Informationen der Gemeinschaftseinführer.

(17)

Nach Einführung der Antidumpingmaßnahmen nahmen die Einfuhren aus Thailand von 7 458 HPT im Jahr 2005 auf 64 706 im Jahr 2007 zu und gingen im UZ auf 42 056 HPT zurück.

(18)

Die Einfuhren aus der VR China stiegen von 240 639 HPT im Jahr 2005 auf 538 271 im Jahr 2007 und auf 584 786 im UZ an. Den verfügbaren Informationen zufolge ist dieser Anstieg hauptsächlich auf vermehrte Ausfuhren des einzigen chinesischen ausführenden Herstellers, für den der niedrigste Antidumpingzollsatz gilt, zurückzuführen. Auf diesen Hersteller entfällt nämlich der bei Weitem größte prozentuale Anteil am Anstieg der Einfuhren von HPT aus der VR China in die Gemeinschaft von 2005 bis zum Ende des UZ.

(19)

Angesichts der oben dargestellten Situation wird der Schluss gezogen, dass sich das Handelsgefüge zwischen der EG, der VR China und Thailand geändert hatte. Die Einfuhren aus der VR China stiegen zwar weiter an, was jedoch unmittelbar auf die Ausfuhrleistung eines der chinesischen ausführenden Hersteller zurückzuführen war, der bei der Ausgangsuntersuchung mitarbeitete und für den der niedrigste Antidumpingzoll festgesetzt wurde. Andererseits nahmen die Einfuhren aus Thailand von 2005 bis 2007 um 868 % zu und pendelten sich im UZ auf einen Zuwachs von 564 % gegenüber 2005 ein.

(20)

Insgesamt wies das Handelsgefüge zwar konstante Ausfuhren aus der VR China, jedoch auch einen deutlichen Anstieg der Ausfuhren aus Thailand auf. Die Tatsache, dass die Ausfuhren aus der VR China konstant blieben bzw. kontinuierlich anstiegen, wenn von 2007 bis zum UZ auch in weit geringerem Maße als in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, war dadurch zu erklären, dass der überwiegende Teil der Ausfuhren von dem chinesischen Unternehmen mit dem niedrigsten Antidumpingzollsatz stammten. Die Ausfuhrsituation in Thailand hingegen ließ sich nur durch Maßnahmen erklären, die auf eine Umgehung der Antidumpingmaßnahmen abzielten.

4.   Fehlen einer hinreichenden Begründung oder wirtschaftlichen Rechtfertigung

(21)

Der Anstieg der Einfuhren aus Thailand begann in dem Zeitraum, in dem die Gemeinschaft ihre Ausgangsuntersuchung durchführte. Bekanntlich wurden die thailändischen Behörden sowie potenzielle Hersteller/Ausführer in Thailand von der laufenden Untersuchung in Kenntnis gesetzt. Allerdings wurden keine Beweise vorgelegt, die diesen deutlichen Anstieg erklären konnten, und kein thailändisches Unternehmen arbeitete an der Untersuchung mit, indem es den entsprechenden Fragebogen beantwortete. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Informationen zufolge, die der Kommission zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung vorlagen, in Thailand in erheblichem Umfang HPT montiert wurden (siehe Randnummer 7). Hingegen wurde kein Beweis dafür vorgelegt, dass es eine echte Produktion von HPT in Thailand gab. Ausgehend von den verfügbaren Informationen wird daher der Schluss gezogen, dass in Ermangelung einer anderen hinreichenden Begründung oder wirtschaftlichen Rechtfertigung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung die Veränderung im Handelsgefüge auf die Einführung des Antidumpingzolls auf HPT mit Ursprung in der VR China zurückzuführen war.

5.   Untergrabung der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls (Artikel 13 Absatz 1)

(22)

Die Untersuchung ergab, dass die Abhilfewirkung des Antidumpingzolls sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise der Einfuhren aus Thailand untergraben wurde.

(23)

Bekanntlich bestand die Veränderung der Handelsströme in einem außergewöhnlich starken Anstieg der Einfuhren aus Thailand. Dadurch wurde zum einen die Abhilfewirkung der Antidumpingmaßnahmen durch die in die Gemeinschaft eingeführten Mengen untergraben. Wären die Einfuhren in die Gemeinschaft aus der VR China anstatt aus Thailand erfolgt, wären höchstwahrscheinlich viel geringere Mengen eingeführt worden, da in diesem Fall unter anderem ein Antidumpingzoll zwischen 7,6 % und 46,7 % hätte entrichtet werden müssen.

(24)

Was die Preise der aus Thailand versandten betroffenen Ware anbelangt, so musste aufgrund der Nichtmitarbeit auf Eurostat-Daten (bestätigt durch die in Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung genannten Daten) als die besten verfügbaren Nachweise zurückgegriffen werden. Die von den Gemeinschaftseinführern übermittelten Angaben wurden aus den unter Randnummer 16 genannten Gründen als nicht uneingeschränkt zuverlässig erachtet. Es wurde festgestellt, dass im UZ der durchschnittliche Einfuhrpreis der thailändischen Ausfuhren deutlich unter der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Schadensbeseitigungsschwelle für die Gemeinschaftspreise lag. Konkreter ausgedrückt lag er um 48,9 % unter der genannten Schwelle. Mithin wurde die Abhilfewirkung des geltenden Zolls durch die Preise untergraben.

(25)

Daher wird der Schluss gezogen, dass die Abhilfewirkung des Zolls sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise der Einfuhren der betroffenen Ware aus Thailand untergraben wurden.

6.   Vorliegen von Dumping (Artikel 13 Absatz 1)

(26)

Wie unter den Randnummern 7 und 16 erläutert, wurden aufgrund fehlender Mitarbeit für die Prüfung der Frage, ob die Ausfuhren der betroffenen Ware aus Thailand in die Gemeinschaft im UZ gedumpt waren, gemäß Artikel 18 der Grundverordnung Eurostat-Daten auf KN-Ebene zur Ermittlung der Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft herangezogen.

(27)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurden diese Ausfuhrpreise mit dem zuvor ermittelten Normalwert verglichen, in diesem Fall mit dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwert.

(28)

In Anbetracht der Nichtmitarbeit und gemäß Artikel 18 der Grundverordnung wurde es für die Zwecke des Vergleichs des Ausfuhrpreises mit dem Normalwert als angemessen erachtet, bei dieser Untersuchung von demselben Produktmix der untersuchten Ware auszugehen wie in der Ausgangsuntersuchung.

(29)

Ein Vergleich gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung des in der Ausgangsuntersuchung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem anhand von Eurostat-Daten ermittelten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis im UZ der aktuellen Untersuchung ergab, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, eine erhebliche Dumpingspanne von 22,5 %.

(30)

Aufgrund dieser Dumpingspanne und der Tatsache, dass kein Beweis für eine erhebliche Veränderung beim Produktmix der Ausfuhren vorliegt, wird davon ausgegangen, dass Dumping im Verhältnis zu dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwert vorliegt.

C.   MASSNAHMEN

(31)

In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen wird der Schluss gezogen, dass die Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung umgangen wurden. Daher sollten gemäß Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung die gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen auf die aus Thailand versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden.

(32)

Ausgeweitet werden sollte die in Artikel 1 Absatz 2 der ursprünglichen Verordnung für die nicht kooperierenden Parteien festgelegte Maßnahme (Antidumpingzollsatz „für alle übrigen Unternehmen“). Folglich gilt für die vorliegende Verordnung ein Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, von 46,7 %.

(33)

Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, dem zufolge etwaige ausgeweitete Maßnahmen auf gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasste Einfuhren in die Gemeinschaft anwendbar sind, sollten Zölle auf diese aus Thailand versandten zollamtlich erfassten Einfuhren von HPT erhoben werden.

D.   ANTRÄGE AUF BEFREIUNG

(34)

Es sei daran erinnert, dass es den Ergebnissen dieser Untersuchung zufolge in Thailand keine Hersteller von HPT bzw. Ausführer der betroffenen Ware in die Gemeinschaft gab und dass sich auch keiner bei der Kommission meldete und an dem Verfahren mitarbeitete. Dessen ungeachtet muss ein thailändischer Ausführer/Hersteller, der als betroffen gilt und einen Antrag auf Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung zu stellen beabsichtigt, einen Fragebogen beantworten, damit die Kommission feststellen kann, ob eine Befreiung gerechtfertigt wäre. Eine solche Befreiung kann zugestanden werden, nachdem beispielsweise die Marktsituation der betroffenen Ware, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung, die Beschaffung und die Verkäufe, die Wahrscheinlichkeit des Anhaltens von Praktiken, für die es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, sowie die Dumpingbeweise geprüft wurden. Die Kommission führt normalerweise auch einen Kontrollbesuch vor Ort durch. Befreiungsanträge sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion und Verkäufe.

E.   UNTERRICHTUNG

(35)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage der Rat den endgültigen Antidumpingzoll auszuweiten beabsichtigt, und erhielten die Möglichkeit zur Stellungnahme und Anhörung. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die zu einer Änderung der vorstehenden Schlussfolgerungen Anlass geboten hätten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 für „alle übrigen Unternehmen“ eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon (Chassis und Hydrauliken) im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 684/2008 geänderten Fassung, mit Ursprung in der Volksrepublik China, wird ausgeweitet auf aus Thailand versandte manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon (Chassis und Hydrauliken) im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 684/2008 geänderten Fassung, die unter den KN-Codes ex 8427 90 00 und ex 8431 20 00 (TARIC-Codes 8427900011 und 8431200011) eingereiht werden, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht.

(2)   Die durch Absatz 1 ausgeweiteten Zölle werden auf die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 923/2008 sowie gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben.

(3)   Es finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

(1)   Anträge auf Befreiung von dem durch Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer der Amtssprachen der Europäischen Union zu stellen und von einer vom Antragsteller bevollmächtigten Person zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Dienststelle zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N105 04/090

1040 Brüssel

BELGIEN

Fax +32 22956505

(2)   Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 kann die Kommission, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, per Beschluss die Einfuhren, die die mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll befreien.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 923/2008 einzustellen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 11. Juni 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. SLAMEČKA


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 189 vom 21.7.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 252 vom 20.9.2008, S. 3.


16.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 500/2009 DES RATES

vom 11. Juni 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 (2) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Gusserzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein („Verordnung über die endgültigen Maßnahmen“). Die unternehmensspezifischen Zollsätze lagen zwischen 0 % und 37,9 %, und der residuale Zoll wurde auf 47,8 % festgesetzt. Mit dem Beschluss 2006/109/EG der Kommission (3) und der Verordnung (EG) Nr. 268/2006 des Rates (4) wurde ein gemeinsames Verpflichtungsangebot einer Reihe von Unternehmen und der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen („CCCME“) angenommen. Aufgrund mehrerer Anträge neuer ausführender Hersteller wurde die Verordnung über die endgültigen Maßnahmen mehrfach geändert — zuletzt im April 2009 (5).

B.   EINLEITUNG DER ÜBERPRÜFUNG UND VERFAHREN

(2)

Am 8. November 2007 erhielt die Kommission einen Antrag auf eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von Eurofonte („Antragsteller“) im Namen von neun europäischen Herstellern eingereicht. Der Antragsteller machte geltend, der Geltungsbereich der Maßnahme gehe aus der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen nicht klar genug hervor. Er forderte, die Warendefinition müsse in Bezug auf Gusserzeugnisse aus duktilem Eisen klarer gefasst werden und es müsse insbesondere Klarheit darüber geschaffen werden, ob solche Gusserzeugnisse unter die Definition der betroffenen Ware fallen sollten.

(3)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, und leitete nach Anhörung des Beratenden Ausschusses im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (6) („Bekanntmachung der Überprüfungseinleitung“) eine Untersuchung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein. Die Untersuchung beschränkte sich auf die Definition der Ware, die den geltenden Maßnahmen unterliegt.

(4)

Die Kommission unterrichtete die ihr bekannten Gemeinschaftshersteller, Einführer und Verwender, die Vertreter des Ausfuhrlandes sowie alle ihr bekannten Ausführer in der VR China über die Einleitung der Überprüfung. Sie forderte Informationen von allen oben genannten Parteien an sowie von denjenigen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung der Überprüfungseinleitung gesetzten Frist selbst gemeldet hatten. Ferner gab sie den interessierten Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(5)

Von 15 Gemeinschaftsherstellern, neun von den chinesischen ausführenden Herstellern unabhängigen Einführern in der Gemeinschaft, einem Verwender in der Gemeinschaft und 17 ausführenden Herstellern in der VR China gingen beantwortete Fragebogen ein.

(6)

Sechs interessierten Parteien wurde auf ihren Antrag hin eine Anhörung gewährt: dem Antragsteller, einem Gemeinschaftshersteller und vier Einführern.

C.   BETROFFENE WARE

(7)

Bei der betroffenen Ware im Sinne des Artikels 1 der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen handelt es sich um Gusserzeugnisse aus nicht verformbarem (engl. „non-malleable“) Gusseisen von der zur Abdeckung von und/oder zum Zugang zu ober- oder unterirdischen Systemen (7) verwendeten Art und Teile davon, auch maschinell bearbeitet, beschichtet oder überzogen oder anders bearbeitet, ausgenommen Feuerhydranten, mit Ursprung in der VR China, die den KN-Codes 7325 10 50, 7325 10 92 und ex 7325 10 99 (TARIC-Code 7325109910) zugewiesen werden.

(8)

Im die Warendefinition betreffenden Teil ebendieser Verordnung wird insbesondere unter Randnummer 18 erwähnt, dass Gusserzeugnisse aus grauem oder aus duktilem Gusseisen bestehen, und unter den Randnummern 22 und 29 wird der Schluss gezogen, dass trotz gewisser, unter den Randnummern 20 und 21 beschriebener Unterschiede alle Gusserzeugnistypen dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufweisen, im Wesentlichen für dieselben Zwecke verwendet werden und als verschiedene Typen derselben Ware angesehen werden können.

(9)

Mehrere Parteien vertraten die Auffassung, dass die in Artikel 1 der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen verwendete Bezeichnung zur Beschreibung der den Maßnahmen unterliegenden Ware („Gusserzeugnisse aus nicht verformbarem Gusseisen“) nicht die Gusserzeugnisse aus duktilem Eisen umfasst. Einige Parteien verwiesen auf eine andere KN-Unterposition für Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus verformbarem Gusseisen (KN-Code 7307 19 10), zu der in der entsprechenden Erläuterung der Kombinierten Nomenklatur angemerkt ist, dass Gusseisen mit Kugelgrafit (duktiles Eisen) verformbar ist. Daher, so diese Parteien, fielen Gusserzeugnisse aus duktilem Eisen nicht unter die Verordnung, selbst wenn in ihrem beschreibenden Teil festgehalten sei, dass alle Gusserzeugnistypen als verschiedene Typen derselben Ware angesehen werden können.

D.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

1.   Vorbemerkungen

(10)

Mehrere interessierte Parteien brachten vor, eine die Warendefinition betreffende Überprüfung sei nicht der richtige Weg, um die oben genannte Problematik anzugehen, die Kommission müsse vielmehr entweder eine neue Antidumpinguntersuchung nach Artikel 5 der Grundverordnung oder eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung einleiten.

(11)

Da der Zweck der Untersuchung in erster Linie darin besteht, den Gegenstand der Ausgangsuntersuchung zu klären und erforderlichenfalls den verfügenden Teil entsprechend anzupassen, ist eine Überprüfung der Warendefinition auf der Grundlage des Artikels 11 Absatz 3 der Grundverordnung in diesem besonderen Fall die richtige Verfahrenswahl. Eine neue Untersuchung nach Artikel 5 der Grundverordnung und eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung kommen bei anderen Sachverhalten in Frage. Auf Erstere kann unter anderem zurückgegriffen werden, wenn eine Ware untersucht werden soll, die nicht Gegenstand der Ausgangsuntersuchung war (beispielsweise mit Verwendung einer anderen Warendefinition oder Untersuchung anderer, nicht von Maßnahmen betroffener Ursprungsländer). Letztere kann verwendet werden, um zu prüfen, ob für eine Ware geltende Maßnahmen umgangen werden. Diese beiden Untersuchungsarten sind unter den gegebenen Umständen daher nicht angemessen.

(12)

Die Einleitung dieser Überprüfung war im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Antidumpingmaßnahmen daher gerechtfertigt.

2.   Analyse der Ausgangsuntersuchung

(13)

Zunächst wurde die Ausgangsuntersuchung analysiert, um festzustellen, ob sich diese Untersuchung nicht nur auf Gusserzeugnisse aus grauem Eisen, sondern auch in vollem Umfang auf solche aus duktilem Gusseisen erstreckt hatte.

(14)

Zunächst ist anzumerken, dass die Ware in der Bekanntmachung über die Einleitung der Ausgangsuntersuchung („Einleitungsbekanntmachung“) (8) beschrieben wird als „bestimmte Erzeugnisse aus nicht verformbaren Gusseisen von der zur Abdeckung von und/oder zum Zugang zu Leitungen auf oder unter der Erde (7) verwendeten Art (…), mit Ursprung in der Volksrepublik China (…), die normalerweise den KN-Codes 7325 10 50, 7325 10 92 und 7325 10 99 zugewiesen werden.“

(15)

Aus den Worten „die normalerweise … zugewiesen werden“ geht klar hervor, dass die in der Einleitungsbekanntmachung erwähnten KN-Codes — wie üblich — „nur informationshalber“ angegeben wurden. Interessierte Parteien konnten daher nicht davon ausgehen, dass nur unter diese KN-Codes fallende Waren Gegenstand der Untersuchung wären. Ergänzend zu den Informationen der Einleitungsbekanntmachung enthielt auch die nicht vertrauliche Fassung des ursprünglichen Antrags, die allen von diesem Verfahren betroffenen interessierten Parteien zugänglich war und allen im Antrag aufgeführten ausführenden Herstellern, Einführern und Verwendern zugesandt wurde, weitere Informationen über die untersuchte Ware.

(16)

Die Definition der betroffenen Ware in der nicht vertraulichen Fassung des Antrags entspricht genau der in der Einleitungsbekanntmachung veröffentlichten. Weitere Erläuterungen zu dieser allgemeinen Beschreibung folgen unter den Ziffern 3.2-3.7 des Antrags. Aus mehreren Elementen unter diesen Ziffern geht hervor, dass sich der Antrag sowohl auf Gusserzeugnisse aus grauem als auch auf solche aus duktilem Gusseisen bezog. So heißt es unter Ziffer 3.5, dass „die Ware aus nicht verformbarem Gusseisen besteht, wobei es sich um graues oder duktiles Gusseisen handeln kann“. Außerdem wird das Herstellungsverfahren unter Ziffer 3.4 der nicht vertraulichen Fassung des Antrags beschrieben, und zwar sowohl für Gusserzeugnisse aus grauem als auch für solche aus duktilem Gusseisen.

(17)

Darüber hinaus bestand kein Anhaltspunkt dafür, dass die Einleitungsbekanntmachung sich auf eine enger gefasste Warendefinition beziehen sollte als der Antrag.

(18)

Des Weiteren wurden während der Ausgangsuntersuchung Daten zu Dumping und Schädigung sowohl für Gusserzeugnisse aus grauem als auch für solche aus duktilem Gusseisen eingeholt. Insbesondere wurde in den Fragebogen, die den bekannten interessierten Parteien sowie den interessierten Parteien, die sich selbst meldeten und einen Fragebogen anforderten, zugesandt wurden, in der Beschreibung der in der Warenklassifikation (Warenkontrollnummern) auszuweisenden Warentypen auf beide Typen Bezug genommen. Daher war es für alle kooperierenden Parteien, die einen Fragebogen erhielten, klar, dass Gusserzeugnisse aus grauem und aus duktilem Gusseisen Gegenstand der Untersuchung waren. Außerdem wurde durch die Tatsache, dass die Warenklassifikation beide Typen umfasste, sichergestellt, dass sich alle in der Ausgangsuntersuchung getroffenen Feststellungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sowohl auf Gusserzeugnisse aus grauem als auch auf solche aus duktilem Gusseisen bezogen.

(19)

Darüber hinaus wurde in der allen interessierten Parteien zugesandten Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen und in der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen mehrfach erwähnt, dass Gusserzeugnisse entweder aus grauem oder aus duktilem Gusseisen bestehen können (siehe insbesondere Randnummern 18, 20 und 21). Die Unterschiede zwischen beiden Gusserzeugnistypen wurden untersucht und erläutert (siehe ebenda). Und schließlich wird unter Randnummer 22 der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen der Schluss gezogen, dass trotz der unterschiedlichen Gusseisentypen (grau oder duktil) der Untersuchung zufolge alle Gusserzeugnistypen dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufweisen, im Wesentlichen zu denselben Zwecken verwendet werden und als verschiedene Typen derselben Ware angesehen werden können.

(20)

Daher kann der Schluss gezogen werden, dass sowohl Gusserzeugnisse aus grauem als auch solche aus duktilem Gusseisen Gegenstand der Ausgangsuntersuchung waren. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dies nicht schon aus der Einleitungsbekanntmachung allein ganz klar hervorging, hatten die interessierten Parteien doch mehrere Möglichkeiten, festzustellen, dass sich die Untersuchung auf Gusserzeugnisse aus grauem und auf solche aus duktilem Gusseisen erstreckte, da dies in der nicht vertraulichen Fassung des Antrags und den Fragebogen erwähnt wurde und den interessierten Parteien in der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen mitgeteilt wurde.

(21)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen dieser Überprüfung machte eine interessierte Partei geltend, die Einleitungsbekanntmachung der Ausgangsuntersuchung hätte eine eindeutige Warendefinition enthalten müssen. Da in dieser Einleitungsbekanntmachung nur Gusserzeugnisse aus nicht verformbarem Gusseisen erwähnt worden seien, hätten sich Einführer von Gusserzeugnissen aus verformbarem Gusseisen darauf verlassen können, dass ihre Waren von der Untersuchung nicht betroffen seien, und hätten keine Veranlassung gehabt, die nicht vertrauliche Fassung des Antrags einzusehen.

(22)

Angesichts des Wortlauts der Einleitungsbekanntmachung der Ausgangsuntersuchung kann nicht behauptet werden, Erzeugnisse aus duktilem Gusseisen seien implizit oder explizit aus der Definition der betroffenen Ware ausgeschlossen gewesen. Zunächst ist festzustellen, dass es im ersten Absatz der Einleitungsbekanntmachung der Ausgangsuntersuchung hieß, dass die Kommission „einen Antrag … [erhielt], dem zufolge die Einfuhren von bestimmten Gusseisenteilen mit Ursprung in der Volksrepublik China … gedumpt sind und dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch eine bedeutende Schädigung verursacht wird.“ Ferner wurde in Abschnitt 2 („Ware“) erwähnt, dass Gusserzeugnisse aus nicht verformbarem Gusseisen von der zur Abdeckung von und/oder zum Zugang zu Leitungen auf oder unter der Erde (7) verwendeten Art Gegenstand der Untersuchung seien, wobei allerdings keine weiteren Angaben gemacht wurden, was unter „nicht verformbar“ zu verstehen war. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten KN-Codes, wie ausdrücklich festgestellt wird, „nur informationshalber angegeben“ werden und daher nicht behauptet werden kann, durch sie sei die Warendefinition der Ausgangsuntersuchung eingeschränkt worden. Die Einleitungsbekanntmachung enthielt also bereits Elemente, die die Einführer oder ausführenden Hersteller von Gusserzeugnissen aus duktilem Eisen von der zur Abdeckung von und/oder zum Zugang zu Leitungen auf oder unter der Erde verwendeten Art darauf hinwiesen, dass duktile Gusserzeugnisse Gegenstand der Untersuchung sein könnten. Deshalb wird dieses Argument zurückgewiesen.

(23)

Aber selbst wenn man unterstellt, dass dies nicht der Fall war, so war die Bekanntmachung der Überprüfungseinleitung in diesem Punkt eindeutig. In Abschnitt 3 (Gründe für die Überprüfung) wurde festgestellt, dass im beschreibenden Teil der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen auch auf Gusserzeugnisse aus duktilem Eisen Bezug genommen wird, der verfügende Teil ebendieser Verordnung aber möglicherweise in diesem Punkt klarer gefasst werden müsste. Es wurden ausdrücklich alle Wirtschaftsbeteiligten aufgefordert, ihren Standpunkt hierzu unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen. Der betreffende Einführer hat jedoch keinerlei Belege dafür vorgelegt, dass einem oder mehreren seiner dem Zoll unterliegenden Zulieferer nicht klar war, dass die Ausgangsuntersuchung sich auch auf Gusserzeugnisse aus duktilem Eisen bezog. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass in der Bekanntmachung der Überprüfungseinleitung in Abschnitt 9 darauf hingewiesen wurde, dass Parteien, die eine Überprüfung aus anderen Gründen wünschen, gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung einen entsprechenden Antrag stellen können. Es hat indessen kein Ausführer, dessen Waren dem Zoll unterliegen, vorgebracht, es sei ihm während der Ausgangsuntersuchung nicht klar gewesen, dass auch Gusserzeugnisse aus duktilem Eisen Gegenstand der Untersuchung waren, und daher solle nunmehr eine zusätzliche Überprüfung eingeleitet werden, um den auf seine Waren, einschließlich der Waren aus duktilem Eisen, anwendbaren Zoll neu zu berechnen.

(24)

Aus diesen Gründen wird das Vorbringen der interessierten Partei zurückgewiesen.

3.   Vergleich zwischen Gusserzeugnissen aus duktilem Eisen und Gusserzeugnissen aus grauem Eisen

(25)

Um zu klären, ob die in der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen dargelegten Feststellungen zu Gusserzeugnissen aus grauem und solchen aus duktilem Gusseisen tatsächlich korrekt waren, wurde untersucht, ob Gusserzeugnisse aus duktilem Eisen und Gusserzeugnisse aus grauem Eisen in der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen zu Recht als Erzeugnisse mit denselben materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und denselben Endverwendungen angesehen wurden.

a)   Materielle, chemische und technische Eigenschaften und Austauschbarkeit

(26)

Was die materiellen Eigenschaften angeht, so wird die endgültige Form des Gusserzeugnisses vom Zweck und den Einbaubedingungen der Ware beeinflusst; in jedem Fall muss die Ware jedoch den geltenden Normen (u. a. EN 1561, EN 1563, EN 124 und EN 1433) entsprechen.

(27)

Was die chemischen Eigenschaften von Gusserzeugnissen anbelangt, so handelt es sich sowohl bei grauem als auch bei duktilem Gusseisen um Legierungen aus Eisen und Kohlenstoff. Es bestehen zwar geringfügige Unterschiede in der Struktur des Rohstoffs und auch der während des Herstellungsverfahrens zugesetzten Stoffe (z. B. Magnesium), doch die Endprodukte weisen diesbezüglich keine nennenswerten Unterschiede auf.

(28)

Es ist anzumerken, dass sich aufgrund des bei der Herstellung von duktilem Eisen zugesetzten Magnesiums die Mikrostruktur des Gusseisens von einer Flocken-/Lamellenform (graues Gusseisen) in eine Kugelstruktur verwandelt. Die genauere Bezeichnung für duktiles Eisen ist daher „Gusseisen mit Kugelgrafit“.

(29)

In Bezug auf die technischen Eigenschaften zeigte die Untersuchung, dass duktiles Gusseisen im Gegensatz zu grauem Gusseisen Eigenschaften hat, durch die der Werkstoff einer höheren Bruchspannung standhalten, und, was noch wichtiger ist, unter Druckspannung in wesentlich stärkerem Maße deformiert werden kann, ohne zu brechen, das heißt, duktiles Gusseisen ist plastisch verformbar, während graues Gusseisen unter Druckspannung bricht, also spröde ist. Die Untersuchung ergab ferner, dass trotz dieses Unterschieds andere grundlegende mechanische/technische Eigenschaften wie Formbarkeit, Verschleißfestigkeit und Elastizität bei grauem und duktilem Gusseisen vergleichbar sind.

(30)

Darüber hinaus sind die oben erwähnten Unterschiede zwischen grauem und duktilem Gusseisen nur für die erforderliche Konstruktion des Gusserzeugnisses von Bedeutung (d. h. dafür, ob eine Verschlussvorrichtung benötigt wird oder nicht) und nicht für die Zweckeignung des Gusserzeugnisses, also die Tauglichkeit für die Abdeckung von und/oder den Zugang zu ober- oder unterirdischen Systemen.

(31)

Waren aus Gusseisen, die den oben genannten Endverwendungen zugeführt werden, müssen den Anforderungen der Normen EN 124 (Schachtabdeckungen und Gullydeckel) und EN 1433 (Rinnenroste) genügen. In beiden Normen ist festgelegt, dass Gusseisenwerkstoffe entweder den Anforderungen der EN 1561 oder der EN 1563 (über graues beziehungsweise duktiles Gusseisen) entsprechen müssen. Daher erfüllen sowohl graues als auch duktiles Gusseisen die Normanforderungen und können somit als austauschbar angesehen werden.

b)   Endverwendungen

(32)

In der Wahrnehmung der Verbraucher handelt es sich bei beiden Gusserzeugnistypen um ein und dieselbe Ware: ein Produkt zur Abdeckung von Schächten, das der Verkehrslast standhält, einen sicheren und leichten Zugang zu unterirdischen Leitungen gewährleistet oder der Aufnahme des Oberflächenwassers (Roste) dient. Beide Typen bieten langfristige, dauerhafte Lösungen.

c)   Schlussfolgerung

(33)

Es wird daher der Schluss gezogen, dass die beiden Warentypen trotz geringfügiger Unterschiede zu Recht als eine einzige Ware angesehen wurden, da sie dieselben materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufweisen, für dieselben Zwecke verwendet werden können und austauschbar sind. Damit werden die in der Ausgangsuntersuchung getroffenen Feststellungen sowie die Randnummern 18 und 20 bis 22 der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen bestätigt.

(34)

Nach ihrer abschließenden Unterrichtung erhoben mehrere interessierte Parteien Einwände gegen diese Feststellungen und betonten, bereits in der Ausgangsuntersuchung sei irrtümlicherweise der Schluss gezogen worden, Gusserzeugnisse aus grauem und aus duktilem Gusseisen wiesen dieselben Eigenschaften auf und sollten für die Zwecke der Untersuchung als eine einzige Ware angesehen werden. Diesen Parteien zufolge belegen mehrere Faktoren, dass die beiden Gusserzeugnistypen nicht vergleichbar sind und als unterschiedliche Waren behandelt werden sollten. Insbesondere erwähnten diese Parteien i) die Unterschiede im Herstellungsverfahren, die zu ii) völlig unterschiedlichen materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und iii) einer unterschiedliche Kostenstruktur sowie letztlich iv) einer unterschiedliche Wahrnehmung durch den Verbraucher führten. Zur Untermauerung dieses Vorbringens wurden der Kommission mehrere Stellungnahmen von Sachverständigen sowie Veröffentlichungen in Fachzeitschriften übermittelt. In diesen Sachverständigen-Stellungnahmen wurden im Wesentlichen die Unterschiede zwischen duktilem und grauem Gusseisen in der Grafitstruktur sowie die technischen Unterschiede hervorgehoben, das heißt die Tatsache, dass sich duktiles Eisen unter Druckspannung deformieren lässt, während graues Eisen unter denselben Bedingungen bricht.

(35)

Hierzu ist anzumerken, dass es sich in dieser Untersuchung bestätigte, dass tatsächlich Unterschiede zwischen beiden Warentypen, das heißt zwischen Gusserzeugnissen aus grauem und Gusserzeugnissen aus duktilem Gusseisen, bestehen. Durch den Zusatz von Magnesium bei der Herstellung von Gusserzeugnissen aus duktilem Gusseisen verwandelt sich die Grafitstruktur von einer Flocken-/Lamellenform in eine Kugelstruktur, wodurch andere mechanische Eigenschaften wie eine gewisse Deformierbarkeit unter Druckspannung entstehen. Außerdem erfordern Gusserzeugnisse aus duktilem Gusseisen normalerweise eine spezielle Konstruktion für die Verankerung in der Oberfläche. Es sei jedoch daran erinnert, dass es gängige Praxis ist, zu prüfen, ob Waren oder Warentypen dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufweisen und im Wesentlichen für dieselben Zwecke verwendet werden, um festzustellen, ob sie für die Zwecke einer Antidumpinguntersuchung als eine einzige Ware anzusehen sind. Dies bedeutet, dass Warentypen unter wissenschaftlichen (oder anderen) Gesichtspunkten nicht in allen Aspekten identisch sein müssen, sondern dass gewisse Unterschiede akzeptiert werden können, solange die oben erwähnten grundlegenden Eigenschaften dieselben sind. Des Weiteren richtet sich das Verfahren bekanntlich nicht gegen Einfuhren des Werkstoffes als solchen, das heißt Gusseisen, sondern gegen Gusserzeugnisse zur Abdeckung von und/oder zum Zugang zu ober- oder unterirdischen Systemen und Teile davon. Wie sich in dieser Untersuchung bestätigte, weist ein Gusserzeugnis aus duktilem Gusseisen dieselben grundlegenden Eigenschaften auf wie ein Gusserzeugnis aus grauem Gusseisen (siehe Argumente unter den Randnummern 24 bis 30). Das Vorbringen, dass Gusserzeugnisse aus grauem Gusseisen und Gusserzeugnisse aus duktilem Gusseisen nicht dieselben grundlegenden Eigenschaften aufweisen, wird somit zurückgewiesen.

4.   Rinnenroste

(36)

Im Rahmen dieser Untersuchung brachten zwei Unternehmen vor, von der Norm EN 1433 erfasste Entwässerungssysteme sollten nicht unter die Maßnahmen fallen. Zur Untermauerung ihres Vorbringens führten die interessierten Parteien an, in der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen sei lediglich eine andere Norm (EN 124) erwähnt worden, die für Schachtabdeckungen und Gullydeckel gelte, und die Ausgangsuntersuchung habe sich eindeutig auf Schachtabdeckungen konzentriert.

(37)

Der Antragsteller machte geltend, in der Bekanntmachung der Überprüfungseinleitung, in der die Gründe für diese teilweise Interimsüberprüfung dargelegt wurden, sei die Frage der Rinnenroste nicht angesprochen worden und diesbezügliche Argumente sollten daher nicht berücksichtigt werden. Dieses Vorbringen wird jedoch angesichts der Tatsache, dass in der Bekanntmachung der Überprüfungseinleitung auch die Klärung der Warendefinition vorgesehen war, zurückgewiesen. Die Tatsache, dass ein besonderes Augenmerk auf die Frage gerichtet war, ob Gusserzeugnisse aus duktilem Gusseisen unter die Maßnahmen fallen, schließt nicht aus, dass andere Vorbringen bezüglich der Warendefinition nicht auch untersucht werden können.

(38)

Zunächst wurde untersucht, ob Rinnenroste Gegenstand der Ausgangsuntersuchung waren.

(39)

Wie bereits unter Randnummer 14 dargelegt, wurde die untersuchte Ware in der Bekanntmachung über die Einleitung der Ausgangsuntersuchung beschrieben als „bestimmte Erzeugnisse aus nicht verformbaren Gusseisen von der zur Abdeckung von und/oder zum Zugang zu Leitungen auf oder unter der Erde (7) verwendeten Art und Teile davon …“. Da Rinnenroste Erzeugnisse zur Abdeckung von Leitungen auf oder unter der Erde und Teile davon darstellen, war die Einleitungsbekanntmachung so zu verstehen, dass sie sich auch auf Rinnenroste als einen Typ von Gusserzeugnissen bezog.

(40)

Außerdem wurde in der nicht vertraulichen Fassung des ursprünglichen Antrags ausdrücklich festgestellt, dass die betroffene Ware „gewöhnlich nach ihrem Verwendungszweck, also Schachtabdeckung, Gullydeckel oder Rinnenrost und Straßenkappe, bezeichnet wird“ (siehe Ziffer 3.2). Eine weitere Bezugnahme auf Rinnenroste als Teil der betroffenen Ware findet sich unter den Ziffern 3.5 (effiziente Oberflächenentwässerung) und 3.6.

(41)

Außerdem waren Rinnenroste auch in der Beschreibung der Warentypen, über die im Fragebogen Bericht zu erstatten war (Warenkontrollnummern), enthalten, und alle kooperierenden Parteien, die einen Fragebogen erhielten, mussten Angaben zu ihren Verkäufen von Rinnenrosten machen. Daher bezogen sich alle in der Ausgangsuntersuchung getroffenen Feststellungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse auch auf Rinnenroste.

(42)

Des Weiteren wird in der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen, die ebenfalls allen interessierten Parteien zur Kenntnis gebracht wurde, insbesondere unter den Randnummern 15 bis 17 ausgeführt, dass die fraglichen Gusserzeugnisse in der Regel aus einem in den Boden eingelassenen Rahmen und einer Abdeckung oder einem Rost bestehen, die bündig mit der Oberfläche abschließen. Unter Randnummer 17 wird erklärt, dass die Abdeckungen und Roste in jeder Form angeboten werden, und zwar auch, aber nicht nur, in dreieckiger, runder, quadratischer und rechteckiger Form. Weiter heißt es unter Randnummer 19, dass die verschiedenen Aufmachungen von Gusserzeugnissen wie Schachtabdeckungen, Gullydeckel und Straßenkappen einander so ähnlich sind, dass sie für die Zwecke der Untersuchung als eine einzige Ware angesehen werden können. Aus dem Wortlaut der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen ist demnach zu schließen, dass sie sich auch auf Rinnenroste als einen Typ einer möglichen Aufmachung von Gusserzeugnissen bezog.

(43)

Abschließend ist festzuhalten, dass Rinnenroste in die Warendefinition der Ausgangsuntersuchung einbezogen waren und dass dies anhand des oben Dargelegten hätte festgestellt werden können.

(44)

Nach ihrer abschließenden Unterrichtung machte eine interessierte Partei geltend, weder aus der Einleitungsbekanntmachung noch aus der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen sei klar hervorgegangen, dass Rinnenroste in die Untersuchung einbezogen waren. Diese Partei führte an, dass es, während die Einleitungsbekanntmachung in Bezug auf Rinnenroste zumindest unklar gewesen sei, unter Randnummer 16 der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen ganz klar heiße, dass die „Gusserzeugnisse … einen sicheren und leichten Zugang zu dem unterirdischen Hohlraum ermöglichen [müssen], und zwar sowohl zwecks Begehung oder zwecks visueller Inspektion“. Da Linienentwässerungssysteme Menschen keinen Zugang zu einem unterirdischen Hohlraum gewährten, sondern der Wasserabführung dienten, sei es eindeutig, dass Rinnenroste nicht unter die Verordnung fielen.

(45)

Es wird nicht bestritten, dass Rinnenroste/Linienentwässerungssysteme, die gewöhnlich aus einer Entwässerungsrinne und einem daraufliegenden Rost bestehen, hauptsächlich der Abführung von Wasser von einer Oberfläche dienen. Sie ermöglichen jedoch auch einen sicheren und leichten Zugang zu einem unterirdischen Hohlraum, in diesem Fall der Entwässerungsrinne. Sollte die Entwässerungsrinne zum Beispiel durch Blätter oder andere Gegenstände verstopft sein, könnte eine Person den Rost abheben und sich damit Zugang zur Entwässerungsrinne verschaffen, um die Verstopfung zu beseitigen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Entwässerungsrinne nicht als Teil des unterirdischen Hohlraums angesehen werden kann, weil das ganze Gusserzeugnis dem Zugang dazu dienen sollte, so lässt sich immer noch anführen, dass der Rinnenrost einen linearen Hohlraum in der Erde abdeckt, der ausgehoben wurde, um die Abführung von Wasser zu ermöglichen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass der Zugang gemäß dem Satz unter der fraglichen Randnummer auch der visuellen Inspektion dienen kann, was im Falle von Rinnenrosten eindeutig möglich ist. Des Weiteren muss der von dieser Partei zitierte Satz im Kontext gelesen werden, das heißt zusammen mit Randnummer 15 und dem Anfang von Randnummer 16. Wie bereits erwähnt, ist dort festgelegt, dass die „fraglichen Gusserzeugnisse … in der Regel aus einem in den Boden eingelassenen Rahmen und einer Abdeckung oder einem Rost [bestehen], die bündig mit der von Fußgängern und/oder Fahrzeugen benutzten Oberfläche abschließen und der Verkehrslast in Form von Fußgänger- und/oder Fahrzeugverkehr unmittelbar ausgesetzt sind. … Die fraglichen Gusserzeugnisse dienen der Abdeckung von unterirdischen Hohlräumen und müssen der Verkehrslast von Kraftfahrzeugen und/oder Fußgängern standhalten können. Die Abdeckung bzw. der Rost müssen fest im Rahmen verbleiben, um Lärm, Personen- und Sachschäden zu vermeiden.“ Wie die Untersuchung ergab, bestehen Rinnenroste in der Regel aus einer in den Boden eingelassenen Entwässerungsrinne und einem Rost, der bündig mit der von Fußgängern und/oder Fahrzeugen benutzten Oberfläche abschließt und der Verkehrslast in Form von Fußgänger- und/oder Fahrzeugverkehr unmittelbar ausgesetzt ist. Außerdem können Rinnenroste dem Zugang zu unterirdischen Hohlräumen dienen und müssen der Verkehrslast von Kraftfahrzeugen und/oder Fußgängern standhalten können. Das Vorbringen, dass Rinnenroste eindeutig nicht unter die Verordnung fielen, wird daher zurückgewiesen.

(46)

In einem zweiten Schritt, der der Klärung der Frage dienen sollte, ob die Feststellungen zu Rinnenrosten tatsächlich korrekt waren, wurde ferner untersucht, ob Rinnenroste dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften wie andere Gusserzeugnistypen aufweisen und daher zurecht davon ausgegangen werden kann, dass sie zusammen mit den anderen Gusserzeugnistypen eine einzige Ware bilden.

(47)

Wie sich bei der Untersuchung bestätigte, sind Rinnenroste Gusserzeugnisse aus grauem oder duktilem Gusseisen und bestehen in der Regel aus einem in den Boden eingelassenen Rahmen und einem Rost, der bündig mit der Oberfläche abschließt. Der Rahmen wird direkt auf der Eröffnung des Hohlraums platziert. Die Rinnenroste dienen der Abdeckung des Bodens und ermöglichen eine visuelle Inspektion.

(48)

Es ist zwar richtig, dass Rinnenroste in erster Linie der Abführung von überschüssigem Wasser von einer Oberfläche dienen, damit die Benutzung von Straßen und Start- und Landebahnen für Fahrzeuge bzw. Flugzeuge sicher ist, allerdings schließt dies nicht aus, dass Rinnenroste nicht auch, wie oben dargelegt, der Abdeckung von unterirdischen Hohlräumen dienen; ferner müssen sie der Verkehrslast von Fahrzeugen standhalten können. Außerdem haben auch andere Gusserzeugnistypen (z. B. Gullydeckel) die Funktion, überschüssiges Wasser abzuführen.

(49)

Was das Argument anbelangt, in der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen sei die Norm EN 1433 nicht erwähnt worden, so wird darauf hingewiesen, dass auf die EN 124 unter den Randnummern 26 und 27 im Teil über die gleichartige Ware Bezug genommen wurde, und zwar im Zusammenhang mit dem Vorbringen interessierter Parteien, in der VR China hergestellte und dort verkaufte Gusserzeugnisse und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Gusserzeugnisse seien nicht gleichartig. Dies jedoch bedeutet nicht, dass von der Norm EN 1433 erfasste Waren nicht unter die Verordnung fielen. Wird in einer Verordnung auf eine bestimmte EN-Norm Bezug genommen (oder auch nicht), so erfolgt dies nur informationshalber; es bedeutet indessen nicht, dass es keine andere geltende Norm gibt. Darüber hinaus handelte es sich bei der EN 1433 im ursprünglichen Untersuchungszeitraum (April 2003 bis März 2004) um eine neue Norm, die ab August 2003 galt und bis August 2004 neben den nationalen Normen bestand. Daher wurde diese Norm zum Zeitpunkt der Datenerhebung der Ausgangsuntersuchung noch nicht uneingeschränkt angewandt und bestand parallel zu anderen Normen für dieselbe Ware.

(50)

Es wird daher bestätigt, dass diese besondere Gusserzeugnis-Aufmachung dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften aufweist wie andere Schachtabdeckungen, Gullydeckel und Straßenkappen.

(51)

Im Lichte des Vorstehenden wird klargestellt, dass von der EN 1433 erfasste Waren unter die Warendefinition fielen und dass die Maßnahmen auch weiterhin für sie gelten sollten, da der beim Hauptverwendungszweck festgestellte Unterschied nicht als bedeutend genug anzusehen ist, um einen Ausschluss dieser Gusserzeugnis-Aufmachung zu rechtfertigen.

5.   Notwendigkeit der Änderung des verfügenden Teils der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen — abschließende Bemerkungen

(52)

Angesichts dieser Analyse erschien es schließlich angezeigt, zu prüfen, ob der Wortlaut des Artikels 1 der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen und der Randnummern 18 bis 29 jener Verordnung mit den in der Ausgangsuntersuchung getroffenen und den oben dargelegten Feststellungen in Einklang steht. Anders ausgedrückt, es wurde untersucht, ob letztlich vielleicht keine Notwendigkeit für eine Änderung des verfügenden Teils der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen bestünde und ob die Auffassung vertretbar wäre, dass die derzeitige Fassung des Artikels 1 Gusserzeugnisse aus duktilem Eisen bereits klar erfasst. Hierbei wurden auch die von den interessierten Parteien übermittelten Stellungnahmen zum die Warendefinition betreffenden Teil der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen gebührend berücksichtigt.

(53)

Bekanntlich sollten gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen Gusserzeugnisse aus „nicht verformbarem“ (engl. „non-malleable“) Gusseisen unter die Maßnahmen fallen. Des Weiteren wird daran erinnert, dass den Untersuchungsergebnissen zufolge duktiles Gusseisen plastisch verformbar ist (siehe Randnummer 30).

(54)

Es stellte sich daher die Frage, ob duktiles Gusseisen — trotz der Tatsache, dass es duktil (also plastisch verformbar) ist — aus technischer Sicht stets als „nicht verformbar“ angesehen werden muss. In der Werkstoffkunde bezieht sich die „Verformbarkeit“ (im Sinne des englischen „malleability“) auf die Fähigkeit eines Werkstoffs, sich unter Druckspannung zu deformieren, was sich oft darin ausdrückt, dass der Werkstoff durch Bearbeitung mit einem Hammer oder durch Walzen zu einem dünnen Blech geformt werden kann. In diesem Zusammenhang wurde vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vorgebracht, dass sich der Ausdruck Gusserzeugnisse aus „nicht verformbarem“ Gusseisen in Artikel 1 der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen auf alle Gusserzeugnisse beziehen könnte, die nicht aus verformbarem Gusseisen (im Sinne von Temperguss, engl. „malleable cast iron“) bestehen, und dies schließe Gusserzeugnisse aus grauem Gusseisen und duktilem Gusseisen ein. In diesem Sinne könne somit in der Tat argumentiert werden, dass auch Gusserzeugnisse aus duktilem Gusseisen (in Abgrenzung zu verformbarem Gusseisen im Sinne von Temperguss) nicht verformbar seien und damit seit Inkrafttreten der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen unter deren Artikel 1 fielen.

(55)

Es ist indessen anzumerken, dass Duktilität und Verformbarkeit („malleability“) nicht unbedingt miteinander korrelieren; so ist beispielsweise Gold sowohl duktil als auch verformbar („malleable“), während Blei lediglich verformbar („malleable“) ist. Im Laufe der Überprüfung wurden ferner Nachweise dafür vorgelegt, dass sich duktiles Gusseisen nicht nur unter Zugspannung deformieren lässt, sondern bis zu einem gewissen Grad auch unter Druckspannung. Es erscheint daher aus technischer Sicht schwierig zu argumentieren, duktiles Gusseisen müsse stets als nicht verformbar („non-malleable“) eingestuft werden (in diesem Fall würde sich eine Änderung des verfügenden Teils der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen unter Umständen erübrigen).

(56)

Es bleibt indessen die Tatsache bestehen, dass sich die Ausgangsuntersuchung auch auf duktiles Gusseisen bezog. Um jegliche Unklarheit in Bezug auf die Auslegung auszuschließen, sollte die Verordnung über die endgültigen Maßnahmen entsprechend geändert werden. Insbesondere sollte klargestellt werden, dass sich die Warendefinition auf Gusserzeugnisse aus nicht verformbarem Gusseisen und aus Gusseisen mit Kugelgrafit (duktilem Eisen) erstreckt. Darüber hinaus sollte ein zusätzlicher KN-Code eingefügt werden, und zwar der KN-Code ex 7325 99 10, der sich auf „Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen, aus verformbarem Gusseisen“ bezieht. Dies ist notwendig, um zu gewährleisten, dass der Antidumpingzoll, der in der Ausgangsuntersuchung (unter anderem) für solche Gusserzeugnisse aus duktilem Eisen als angemessen befunden wurde, ab sofort mit Sicherheit auch darauf erhoben wird.

6.   Rückwirkung

(57)

In der Bekanntmachung der Überprüfungseinleitung wurden die interessierten Parteien ausdrücklich aufgefordert, zu einer etwaigen rückwirkenden Geltung der Schlussfolgerungen Stellung zu nehmen. Mehrere Parteien gingen in den Anhörungen und ihren Stellungnahmen auf die Frage der Rückwirkung ein. Abgesehen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sprachen sich alle Parteien generell gegen die rückwirkende Anwendung der Überprüfungsergebnisse aus.

(58)

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Untersuchung zeigte, dass der verfügende Teil der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen zwecks klarerer Fassung der Warendefinition geändert und dass ein zusätzlicher KN-Code eingefügt werden sollte. Darüber hinaus haben in der Vergangenheit offensichtlich einige Wirtschaftsbeteiligte ihr Geschäftsverhalten auf die Annahme gestützt, dass Gusserzeugnisse aus duktilem Eisen nicht von dem Antidumpingzoll betroffen seien. Die Einfuhren dieser Gusserzeugnisse in die Gemeinschaft rückwirkend dem Antidumpingzoll zu unterwerfen, könnte die Geschäftstätigkeit dieser Wirtschaftsbeteiligten ernsthaft beeinträchtigen. Angesichts dessen wird es als angemessener angesehen, dass die Klarstellung in Bezug auf die Warendefinition nur für die Zukunft gilt.

E.   SCHLUSSFOLGERUNG

(59)

In Anbetracht der dargelegten Feststellungen wird es als angemessen erachtet, die Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 zwecks klarerer Fassung der Warendefinition zu ändern und einzufügen, dass sich die Warendefinition auf Gusserzeugnisse aus nicht verformbarem Gusseisen und aus Gusseisen mit Kugelgrafit (duktilem Eisen) erstreckt. Darüber hinaus sollte ein zusätzlicher KN-Code eingefügt werden, und zwar der KN-Code ex 7325 99 10.

(60)

Die betroffenen Parteien wurden über die Feststellungen und den Vorschlag unterrichtet und ihre Stellungnahmen wurden, soweit angezeigt, berücksichtigt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 erhält folgende Fassung:

„(1)   Auf die Einfuhren von Gusserzeugnissen aus nicht verformbarem Gusseisen und aus Gusseisen mit Kugelgrafit (duktilem Eisen) von der zur Abdeckung von und/oder zum Zugang zu ober- oder unterirdischen Systemen verwendeten Art und Teile davon, auch maschinell bearbeitet, beschichtet oder überzogen oder anders bearbeitet, ausgenommen Feuerhydranten, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit den KN-Codes 7325 10 50, 7325 10 92, ex 7325 10 99 (TARIC-Code 7325109910) und ex 7325 99 10 (TARIC-Code 7325991010) zugewiesen werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 11. Juni 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. SLAMEČKA


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 59.

(4)  ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 3.

(5)  ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 1.

(6)  ABl. C 74 vom 20.3.2008, S. 66.

(7)  Der Wortlaut der deutschen Fassung wurde berichtigt (vgl. ABl. L 86 vom 24.3.2006, S. 23).

(8)  ABl. C 104 vom 30.4.2004, S. 62.


16.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 501/2009 DES RATES

vom 15. Juni 2009

zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2009 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/62/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. Januar 2009 hat der Rat den Beschluss 2009/62/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (2) angenommen, mit dem eine aktualisierte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die genannte Verordnung Anwendung findet, festgelegt wurde.

(2)

Der Rat hat — soweit dies praktisch möglich war — allen einzelnen betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften eine Begründung zukommen lassen, in der er jeweils darlegt, warum sie in dem Beschluss 2009/62/EG aufgeführt sind. Einer Person wurde im März 2009 eine geänderte Begründung übermittelt.

(3)

In einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen Mitteilung (3) hat der Rat den in dem Beschluss 2009/62/EG aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften mitgeteilt, dass er beschlossen hat, sie weiterhin in der Liste aufzuführen. Der Rat hat die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften zudem darauf hingewiesen, dass sie beantragen können, dass ihnen die Begründung des Rates für ihren Verbleib auf der Liste übermittelt wird, sofern dies noch nicht geschehen war.

(4)

Der Rat hat eine nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 durchzuführende vollständige Überprüfung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die jene Verordnung Anwendung findet, vorgenommen. In diesem Zusammenhang hat er den Einwänden Rechnung getragen, die die Betroffenen dem Rat übermittelt haben.

(5)

Der Rat hat festgestellt, dass keine Gründe mehr dafür vorliegen, bestimmte Personen weiterhin in der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufzuführen, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet; die Liste sollte daher entsprechend angepasst werden.

(6)

Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die sonstigen im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (4) beteiligt gewesen sind, dass eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 jenes Gemeinsamen Standpunkts in Bezug auf sie einen Beschluss gefasst hat und dass die spezifischen restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 daher weiterhin auf sie angewandt werden sollten.

(7)

Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet, sollte entsprechend aktualisiert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vorgesehene Liste wird durch die Liste im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Der Beschluss 2009/62/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Juni 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KOHOUT


(1)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.

(2)  ABl. L 23 vom 27.1.2009, S. 25.

(3)  ABl. C 136, 16.6.2009, S. 35.

(4)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.


ANHANG

Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel 1

1.   PERSONS

1.

ABOU, Rabah Naami (alias Naami Hamza, alias Mihoubi Faycal, alias Fellah Ahmed, alias Dafri Rèmi Lahdi), geboren am 1.2.1966 in Algier (Algerien) – Mitglied von „al-Takfir“ und „al Hijra“

2.

ABOUD, Maisi (alias „der schweizerische Abderrahmane“), geboren am 17.10.1964 in Algier (Algerien) – Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

3.

AL-MUGHASSIL, Ahmad Ibrahim (alias ABU OMRAN, alias AL-MUGHASSIL, Ahmed Ibrahim), geboren am 26.6.1967 in Qatif-Bab al Shamal (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger

4.

AL-NASSER, Abdelkarim Hussein Mohamed, geboren in Al Ihsa (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger

5.

AL-YACOUB, Ibrahim Salih Mohammed, geboren am 16.10.1966 in Tarut (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger

6.

ARIOUA, Kamel (a.k.a. Lamine Kamel), geboren am 18.8.1969 in Constantine (Algerien) – Mitglied von „al Takfir“ und „al-Hijra“

7.

ASLI, Mohamed (alias Dahmane Mohamed), geboren am 13.5.1975 in Ain Taya (Algerien) – Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

8.

ASLI, Rabah, geboren am 13.5.1975 in Ain Taya (Algerien) – Mitglied von „al-Takfir“ und „al Hijra“

9.

ATWA, Ali (alias BOUSLIM, Ammar Mansour, alias SALIM, Hassan Rostom), Libanon, geboren 1960 in Libanon, libanesischer Staatsangehöriger

10.

BOUYERI, Mohammed (alias Abu ZUBAIR, alias SOBIAR, alias Abu ZOUBAIR), geboren am 8.3.1978 in Amsterdam (Niederlande) – Mitglied der „Hofstadgroep“

11.

DARIB, Noureddine (alias Carreto, alias Zitoun Mourad), geboren am 1.2.1972 in Algerien – Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

12.

DJABALI, Abderrahmane (alias Touil), geboren am 1.6.1970 in Algerien – Mitglied von „al Takfir“ und „al-Hijra“

13.

EL FATMI, Nouredine (alias Nouriddin EL FATMI, alias Nouriddine EL FATMI, alias Noureddine EL FATMI, alias Abu AL KA'E KA'E, alias Abu QAE QAE, alias FOUAD, alias FZAD, alias Nabil EL FATMI, alias Ben MOHAMMED, alias Ben Mohand BEN LARBI, alias Ben Driss Muhand IBN LARBI, alias Abu TAHAR, alias EGGIE), geboren am 15. 8.1982 in Midar (Marokko), Reisepass (Marokko) Nr. N829139 – Mitglied der „Hofstadgroep“

14.

EL-HOORIE, Ali Saed Bin Ali (alias AL-HOURI, Ali Saed Bin Ali, alias EL-HOURI, Ali Saed Bin Ali), geboren am 10.7.1965 oder 11.7.1965 in El Dibabiya (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger

15.

FAHAS, Sofiane Yacine, geboren am 10.9.1971 in Algier (Algerien) – Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

16.

IZZ-AL-DIN, Hasan (alias GARBAYA, Ahmed, alias SA-ID, alias SALWWAN, Samir), Libanon, geboren 1963 in Libanon, libanesischer Staatsangehöriger

17.

MOHAMMED, Khalid Shaikh (alias ALI, Salem, alias BIN KHALID, Fahd Bin Adballah, alias HENIN, Ashraf Refaat Nabith, alias WADOOD, Khalid Adbul), geboren am 14.4.1965 oder 1.3.1964 in Pakistan, Reisepass Nr. 488555

18.

MOKTARI, Fateh (alias Ferdi Omar), geboren am 26.12.1974 in Hussein Dey (Algerien) - Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

19.

NOUARA, Farid, geboren am 25.11.1973 in Algier (Algerien) – Mitglied von „al-Takfir“ und „al Hijra“

20.

RESSOUS, Hoari (alias Hallasa Farid), geboren am 11.9.1968 in Algier (Algerien) –Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

21.

SEDKAOUI, Noureddine (alias Nounou), geboren am 23.6.1963 in Algier (Algerien) – Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

22.

SELMANI, Abdelghani (alias Gano), geboren am 14.6.1974 in Algier (Algerien) – Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

23.

SENOUCI, Sofiane, geboren am 15.4.1971 in Hussein Dey (Algerien) – Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

24.

SISON, Jose Maria (alias Armando Liwanag, alias Joma), geboren am 8.2.1939 in Cabugao (Philippinen) – führendes Mitglied der „Kommunistische Partei der Philippinen“, einschließlich der „New People’s Army“ („NPA“)

25.

TINGUALI, Mohammed (alias Mouh di Kouba), geboren am 21.4.1964 in Blida (Algerien) – Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

26.

WALTERS, Jason Theodore James (alias Abdullah, alias David), geboren am 6. 3.1985 in Amersfoort (Niederlande), Reisepass (Niederlande) Nr. NE8146378 – Mitglied der „Hofstadgroep“

2.   GRUPPEN UND ORGANISATIONEN

1.

„Abu Nidal Organisation“ – „ANO“ (alias „Fatah Revolutionary Council“ („Fatah-Revolutionsrat“), alias „Arab Revolutionary Brigades“ („Arabische Revolutionäre Brigaden“), alias „Black September“ („Schwarzer September“), alias „Revolutionary Organisation of Socialist Muslims“ („Revolutionäre Organisation der Sozialistischen Moslems“))

2.

„Al-Aqsa-Martyr’s Brigade“ („Al-Aksa-Märtyrerbrigade“)

3.

„Al-Aqsa e.V.“

4.

„Al-Takfir“ und „Al-Hijra“

5.

„Aum Shinrikyo“ (alias „AUM“, alias „Aum Supreme Truth“, alias „Aleph“)

6.

„Babbar Khalsa“

7.

„Kommunistische Partei der Philippinen“, einschließlich der „New People’s Army“ („Neue Volksarmee“) – „NPA“, verknüpft mit SISON, Jose Maria (alias Armando Liwanag, alias Joma, führendes Mitglied der „Kommunistische Partei der Philippinen“, einschließlich der „NPA“)

8.

„Gama'a al-Islamiyya“ (alias „Al-Gama'a al-Islamiyya“) („Islamische Gruppe“ – „IG“)

9.

„İslami Büyük Doğu Akıncılar Cephesi“ – „IBDA-C“ („Front islamique des combattants du Grand Orient“ („Front der islamischen Kämpfer des Großen Ostens“))

10.

„Hamas“ (einschließlich „Hamas-Izz al-Din al-Qassem“)

11.

„Hisbollah-Mudschaheddin“ –„HM“

12.

„Hofstadgroep“

13.

„Holy Land Foundation for Relief and Development“ („Stiftung für Hilfe und Entwicklung im Heiligen Land“)

14.

„International Sikh Youth Federation“ – „ISYF“ („Internationaler Sikh-Jugendverband“)

15.

„Kahane Chai“ (alias „Kach“)

16.

„Khalistan Zindabad Force“ –„KZF“

17.

„Kurdische Arbeiterpartei“ –„PKK“ (alias „KADEK“, alias „KONGRA-GEL“)

18.

„Liberation Tigers of Tamil Eelam“ –„LTTE“

19.

„Ejército de Liberación Nacional“ (Nationale Befreiungsarmee)

20.

„Front de libération de la Palestine“ –„FLP“/„Palestine Liberation Front“ – „PLF“ („Palästinensische Befreiungsfront“)

21.

„Jihad islamique palestinienne“/„Palestinian Islamic Jihad“ – „PIJ“ („Palästinensischer Islamischer Dschihad“)

22.

„Front populaire de libération de la Palestine“ –„FPLP“/„Popular Front for the Liberation of Palestine“ – „PFLP“ („Volksfront für die Befreiung Palästinas“)

23.

„Front populaire de libération de la Palestine – Commandement général“ (alias „FPLP-Commandement général“)/„Popular Front for the Liberation of Palestine – General Command“ (alias „PFLP-General Command“) („Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas“)

24.

„Fuerzas armadas revolucionarias de Colombia“ – „FARC“ („Revolutionäre Armee von Kolumbien“)

25.

„Devrimci Halk Kurtuluș Partisi-Cephesi“ – „DHKP/C“ (alias „Devrimci Sol“ („Revolutionäre Linke“), alias „Dev Sol“) („Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei“)

26.

„Sendero Luminoso“ – „SL“ („Leuchtender Pfad“)

27.

„Stichting Al Aqsa“ (alias „Stichting Al Aqsa Nederland“, alias „Al Aqsa Nederland“) (Al-Aksa-Stiftung)

28

„Terêbazên Azadiya Kürdistan“ – „TAK“ (alias „Kurdistan Freedom Falcons“, alias „Kurdistan Freedom Hawks“) („Freiheitsfalken Kurdistans“)

29.

„Autodefensas Unidas de Colombia“ – „AUC“ („Vereinte Selbstverteidigungsgruppen von Kolumbien“)


16.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 502/2009 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Juni 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

37,3

MK

35,9

TR

53,6

ZA

28,0

ZZ

38,7

0707 00 05

MK

31,4

TR

129,3

ZZ

80,4

0709 90 70

TR

108,5

ZZ

108,5

0805 50 10

AR

65,1

BR

104,3

TR

54,8

ZA

87,2

ZZ

77,9

0808 10 80

AR

78,3

BR

73,7

CL

78,6

CN

100,0

NZ

104,6

US

122,4

UY

49,5

ZA

80,3

ZZ

85,9

0809 10 00

TN

146,2

TR

177,7

ZZ

162,0

0809 20 95

TR

442,2

ZZ

442,2

0809 30

TR

193,8

US

340,6

ZZ

267,2

0809 40 05

CL

118,9

ZZ

118,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


16.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 503/2009 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2009

zur Festsetzung der ab dem 16. Juni 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 4 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 16. Juni 2009 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 16. Juni 2009 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Juni 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.


ANHANG I

Ab dem 16. Juni 2009 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

45,92

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

6,29

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

6,29

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

45,92


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

1.6.2009-12.6.2009

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

209,13

123,04

FOB-Preis USA

211,11

201,11

181,11

98,17

Golf-Prämie

12,20

Prämie/Große Seen

8,93

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

20,49 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

17,93 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


16.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 504/2009 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 546/2003 über die Übermittlung bestimmter Daten hinsichtlich der Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 2771/75, (EWG) Nr. 2777/75 und (EWG) Nr. 2783/75 des Rates im Eier- und Geflügelsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 192 in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 546/2003 der Kommission (3) teilen die Mitgliedstaaten der Kommission am Donnerstag jeder Woche die für Eier der Klasse A aus Käfighaltung und für den Durchschnitt der Gewichtsklassen L und M bei den Packstellen festgestellten Verkaufspreise mit. Einige Mitgliedstaaten haben die Tierschutzrichtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (4) umgesetzt, indem sie in ihrem Hoheitsgebiet strengere Tierschutzvorschriften als die in der Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen anwenden. Dies hat zur Folge, dass bestimmte Haltungssysteme für Legehennen nicht mehr in allen Mitgliedstaaten verwendet werden. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten, die nicht länger die Preise für Eier aus Käfighaltung mitteilen können, der Kommission die Preise für Eier aus Bodenhaltung angeben.

(2)

Aus Gründen der Harmonisierung sollten alle Preismitteilungen im Fleischsektor am selben Wochentag übermittelt werden; die Meldungen sollten daher an Mittwoch stattfinden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 546/2003 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 546/2003 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am Mittwoch jeder Woche spätestens um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) auf elektronischem Wege Folgendes mit:

a)

die für Eier der Klasse A aus Käfighaltung und für den Durchschnitt der Gewichtsklassen L und M bei den Packstellen festgestellten Verkaufspreise oder, wenn die Käfighaltung nicht länger repräsentativ ist, die Verkaufspreise für Eier von Legehennen in Bodenhaltung, wobei anzugeben ist, dass es sich um die Verkaufspreise für Eier aus Bodenhaltung handelt;

b)

die für ganze Hühner der Klasse A, genannt ‚Hühner 65 %‘, bei den Schlachthöfen festgestellten Verkaufspreise oder auf den repräsentativen Märkten festgestellten Großhandelspreise oder die Verkaufspreise für eine andere Herrichtungsform ganzer Hühner, falls diese am repräsentativsten ist.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 104.

(3)  ABl. L 81 vom 28.3.2003, S. 12.

(4)  ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53.


16.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 505/2009 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2009

zur Anpassung der Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Rohrzucker gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien im Lieferzeitraum 2008/2009 und im Lieferzeitraum ab dem 1. Juli 2009

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 153 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009 (2) regelt die Festsetzung der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Erzeugnissen des KN-Codes 1701, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, zum Zollsatz Null mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien.

(2)

Diese Mengen wurden vorläufig mit der Verordnung (EG) Nr. 403/2008 der Kommission vom 6. Mai 2008 zur vorläufigen Festsetzung der Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Rohrzucker gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien im Lieferzeitraum 2008/2009 (3) und der Verordnung (EG) Nr. 1088/2008 der Kommission vom 5. November 2008 zur vorläufigen Festsetzung der Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Rohrzucker gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien im Lieferzeitraum ab dem 1. Juli 2009 (4) festgesetzt.

(3)

In Artikel 7 Absätze 1 und 2 des AKP-Protokolls sind die Modalitäten bei Nichtlieferung der vereinbarten Menge durch einen AKP-Staat vorgesehen.

(4)

Die zuständigen Behörden von Barbados, Kongo, Jamaika, Mauritius, Tansania sowie Trinidad und Tobago haben der Kommission mitgeteilt, dass sie die vereinbarte Menge für die beiden betreffenden Lieferzeiträume nicht in voller Höhe liefern können.

(5)

Nach Konsultation der betreffenden AKP-Staaten ist die nicht gelieferte Menge zur Lieferung im Lieferzeitraum 2008/09 neu zuzuteilen.

(6)

Die Lieferverpflichtungen für den Lieferzeitraum 2008/2009 und den Lieferzeitraum ab dem 1. Juli 2009 sind entsprechend Artikel 12 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 anzupassen und die Verordnungen (EG) Nr. 403/2008 und (EG) Nr. 1088/2008 sind daher aufzuheben.

(7)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 gilt Absatz 1 desselben Artikels nicht für eine Menge, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder 2 des AKP-Protokolls neu zugeteilt wurde. Die gemäß der vorliegenden Verordnung neu zugeteilte Menge ist daher vor dem 30. Juni 2009 einzuführen. Diese Neuzuteilung umfasst aber auch die Übertragung von Mengen aus dem Lieferzeitraum ab dem 1. Juli 2009. Daher sollte die Möglichkeit von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 auch auf die gemäß der vorliegenden Verordnung neu zugeteilte Menge Anwendung finden.

(8)

Gemäß Artikel 153 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker nur Vollzeitraffinerien erteilt, sofern die betreffenden Mengen nicht die Mengen überschreiten, die im Rahmen des traditionellen Versorgungsbedarfs gemäß Artikel 153 Absatz 1 derselben Verordnung eingeführt werden dürfen. Gemäß Artikel 155 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Kommission jedoch Maßnahmen zur Abweichung von Artikel 153 Absatz 3 derselben Verordnung erlassen, um zu gewährleisten, dass der AKP-/indische Zucker in die Gemeinschaft zu den Bedingungen eingeführt wird, die in dem AKP-Protokoll und in dem Abkommen mit Indien aufgeführt sind. Für den Lieferzeitraum ab dem 1. Juli 2009 können diese Bedingungen unter Berücksichtigung der Preissenkung für eingeführten Rohrohrzucker ab 1. Oktober 2009 nur erfüllt werden, wenn alle Händler Zugang zu Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker haben. Daher ist vom Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 abzuweichen, gemäß dem Anträge für zur Raffination bestimmten Zucker nur von Vollzeitraffinerien eingereicht werden dürfen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren von Erzeugnissen des KN-Codes 1701, ausgedrückt in Tonnen Weißzuckeräquivalent, mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien im Lieferzeitraum 2008/09 und im Lieferzeitraum ab dem 1. Juli 2009 werden für die betreffenden Ausfuhrländer entsprechend dem Anhang angepasst.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 gilt Artikel 14 Absatz 1 derselben Verordnung für die gemäß der vorliegenden Verordnung neu zugeteilte und nach dem 30. Juni 2009 eingeführte Menge.

Artikel 3

Für die Lieferverpflichtungen des Lieferzeitraums ab dem 1. Juli 2009 und abweichend von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 dürfen alle Antragsteller, die die Bedingungen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (5) erfüllen, Anträge auf Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker in dem Mitgliedstaat stellen, in dem sie für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind.

Artikel 4

Die Verordnungen (EG) Nr. 403/2008 und (EG) Nr. 1088/2008 werden aufgehoben.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 120 vom 7.5.2008, S. 6.

(4)  ABl. L 297 vom 6.11.2008, S. 12.

(5)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.


ANHANG

Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren von Präferenzzucker mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien im Lieferzeitraum 2008/2009, ausgedrückt in Tonnen Weißzuckeräquivalent:

Unterzeichnerländer des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien

Lieferverpflichtungen 2008/2009

Barbados

25 491,36

Belize

72 069,06

Kongo

5 213,50

Côte-d’Ivoire

10 695,41

Fidschi

169 837,06

Guyana

166 683,92

Indien

10 485,19

Jamaika

101 765,52

Kenia

4 979,51

Madagaskar

10 766,70

Malawi

44 331,43

Mauritius

456 811,21

Mosambik

22 517,62

Uganda

0,00

St. Kitts und Nevis

0,00

Suriname

0,00

Swasiland

171 933,98

Tansania

0,00

Trinidad und Tobago

12 265,90

Sambia

25 322,72

Simbabwe

56 685,68

Insgesamt

1 367 855,75

Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren von Präferenzzucker mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien im Lieferzeitraum ab dem 1. Juli 2009, ausgedrückt in Tonnen Weißzuckeräquivalent:

Unterzeichnerländer des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien

Lieferverpflichtungen für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2009

Barbados

8 024,35

Belize

11 670,03

Kongo

2 546,53

Côte-d’Ivoire

2 546,53

Fidschi

41 337,08

Guyana

41 282,85

Indien

2 500,00

Jamaika

30 558,58

Kenia

1 250,00

Madagaskar

2 690,00

Malawi

5 206,10

Mauritius

122 757,63

Mosambik

1 500,00

Uganda

0,00

St. Kitts und Nevis

0,00

Suriname

0,00

Swasiland

29 461,13

Tansania

1 941,63

Trinidad und Tobago

10 937,75

Sambia

1 803,75

Simbabwe

7 556,20

Insgesamt

325 570,14


16.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 506/2009 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2009

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der garantiert traditionellen Spezialitäten (Olej rydzowy (g.t.S.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Polens auf Eintragung der Bezeichnung „Olej rydzowy“ wurde gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 und unter Anwendung von Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung nunmehr eingetragen werden.

(3)

Der Schutz des Namens gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 wurde nicht beantragt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3 2006, S. 1.

(2)  ABl. C 244 vom 25.9.2008, S. 27.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag:

Klasse 1.5.   Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Olej rydzowy (g.t.S.)


16.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 507/2009 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2009

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Abbacchio Romano (g.g.A.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurde der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Abbacchio Romano“ im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, ist diese Bezeichnung einzutragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 269 vom 24.10.2008, S. 16.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag

Klasse 1.1.   Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

ITALIEN

Abbacchio Romano (g.g.A.)


16.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 508/2009 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 121 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission (2) übermitteln die nationalen Referenzlaboratorien dem Sachverständigengremium vor dem 1. Juli jedes Jahres die Ergebnisse der zur Überwachung des Wassergehalts von Geflügelfleisch im Rahmen der genannten Verordnung durchgeführten Kontrollen.

(2)

Aus Gründen der Harmonisierung ist es angebracht, dass alle nationalen Referenzlaboratorien für die Übermittlung der Daten an das Sachverständigengremium dieselben Vorlagen und dieselbe Adresse verwenden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Vor dem 1. Juli jedes Jahres übermitteln die nationalen Referenzlaboratorien die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Absatz 1 anhand des Formblatts in Anhang XIIa der vorliegenden Verordnung. Die Ergebnisse werden dem Verwaltungsausschuss gemäß Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Prüfung vorgelegt.“

b)

Der Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung wird als neuer Anhang XIIa eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46.


ANHANG

„ANHANG XIIa

Vorlagen gemäß Artikel 18 Absatz 1

Kontrolldaten für ganze Geflügelschlachtkörper (1.1.2… — 31.12.2…

Name des Mitgliedstaats


Probe ID-Nr.

Erzeuger ID-Nr.

Kühlverfahren

Anhang VI (1)

Auftauverlust (3)

%

Anhang VI (1)

Grenzwert Auftauverlust

Anhang VII (1)

Gewicht

[g] (2)

Anhang VII (1)

Wasser

(WA) [g]

Anhang VII (1)

Protein

(RPA) [g]

Anhang VII (1)

Höchstwert Wassergehalt

(Wg) [g]

Überschreitung

X

Maßnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zu senden an: AGRI-C4-ANIMAL-PRODUCTS@ec.europa.eu

Kontrolldaten für Geflügelteilstücke (1.1.2… — 31.12.2…

Name des Mitgliedstaats


Probe ID-Nr.

Art (4)

Teilstücke

Erzeuger ID-Nr.

Kühlverfahren (5)

Wasser

(WA) %

Protein

(RPA) %

Wasser/Protein-Verhältnis

Höchstwert gemäß der Verordnung

Überschreitung

X

Maßnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zu senden an: AGRI-C4-ANIMAL-PRODUCTS@ec.europa.eu“


(1)  Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 543/2008

(2)  Gewicht — durchschnittliches Gewicht von 7 Schlachtkörpern [g]

(3)  Auftauverlust — durchschnittlicher Wasserverlust in % von 20 Schlachtkörpern

(4)  T = Pute, Truthahn, C = Hähnchen

(5)  A = Luftkühlung, AS = Luftsprühkühlung, IM = Tauchkühlung


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat und Kommission

16.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/31


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Mai 2009

über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU-Albanien zur Annahme seiner Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses

(2009/463/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss des Rates und der Kommission vom 26. Februar 2009 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 116 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (2) (nachstehend „Abkommen“ genannt) wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt.

(2)

In Artikel 117 Absatz 2 des Abkommens ist vorgesehen, dass sich der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine Geschäftsordnung gibt.

(3)

In Artikel 120 Absatz 1 des Abkommens ist vorgesehen, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unterstützt wird.

(4)

In Artikel 120 Absätze 2 und 3 des Abkommens ist vorgesehen, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses festlegt und dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat seine Befugnisse dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen kann —

BESCHLIESSEN:

Einziger Artikel

Der Standpunkt der Gemeinschaft in dem mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat zur Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsrates und zur Übertragung seiner Befugnisse auf den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Stabilitäts- und Assoziationsrates. Geringfügige Änderungen an diesem Beschlussentwurf können ohne weiteren Beschluss des Rates und der Kommission angenommen werden.

Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KOHOUT

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 107 vom 28.4.2009, S. 165.

(2)  ABl. L 107 vom 28.4.2009, S. 166.


ANHANG

BESCHLUSS Nr. 1 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRATES EU-ALBANIEN

vom …

zur Annahme seiner Geschäftsordnung

DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT —

gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien (1) (nachstehend „Albanien“ genannt) andererseits, insbesondere auf die Artikel 116 und 117,

in der Erwägung, dass das Abkommen am 1. April 2009 in Kraft getreten ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Vorsitz

Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten von einem Vertreter des Rates der Europäischen Union im Namen der Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Regierung Albaniens geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrates und endet am 31. Dezember 2009.

Artikel 2

Tagungen

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat tritt regelmäßig einmal jährlich auf Ministerebene zusammen. Sondertagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates können auf Antrag einer Vertragspartei nach Vereinbarung der Vertragsparteien abgehalten werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates zu einem von den beiden Vertragsparteien vereinbarten Termin am üblichen Tagungsort des Rates der Europäischen Union statt. Die Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden von den Sekretären des Stabilitäts- und Assoziationsrates gemeinsam im Benehmen mit dem Vorsitzenden einberufen.

Artikel 3

Vertretung

Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates können sich auf den Tagungen vertreten lassen, wenn sie an der Teilnahme verhindert sind. Will sich ein Mitglied auf diese Weise vertreten lassen, so hat es dem Vorsitzenden vor der Tagung, auf der es sich vertreten lassen will, den Namen seines Vertreters mitzuteilen. Der Vertreter eines Mitglieds des Stabilitäts- und Assoziationsrates verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds.

Artikel 4

Delegationen

Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates können sich von Beamten begleiten lassen. Vor jeder Tagung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit. Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank nimmt als Beobachter an den Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates teil, wenn Punkte auf der Tagesordnung stehen, die die Bank betreffen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Nichtmitglieder zur Teilnahme an seinen Tagungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

Artikel 5

Sekretariat

Ein Beamter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und ein Beamter der Mission Albaniens in Brüssel nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Stabilitäts- und Assoziationsrates wahr.

Artikel 6

Schriftverkehr

Die für den Stabilitäts- und Assoziationsrat bestimmten Schreiben sind an den Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsrates unter der Anschrift des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union zu richten.

Die beiden Sekretäre sorgen für die Übermittlung der Schreiben an den Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsrates und gegebenenfalls für die Weiterleitung an die anderen Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates. Die Weiterleitung erfolgt durch Übermittlung an das Generalsekretariat der Kommission, die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Mission Albaniens in Brüssel.

Die Mitteilungen des Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden von den beiden Sekretären unter den in Absatz 2 genannten Anschriften den jeweiligen Empfängern übermittelt und gegebenenfalls an die anderen Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates weitergeleitet.

Artikel 7

Öffentlichkeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates nicht öffentlich.

Artikel 8

Tagesordnung

(1)   Der Vorsitzende stellt für jede Tagung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den in Artikel 6 genannten Empfängern von den Sekretären des Stabilitäts- und Assoziationsrates spätestens 15 Tage vor Beginn der Tagung übermittelt. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag dem Vorsitzenden spätestens 21 Tage vor Beginn der Tagung zugegangen ist, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung die Unterlagen übermittelt worden sind. Die Tagesordnung wird vom Stabilitäts- und Assoziationsrat zu Beginn jeder Tagung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der beiden Vertragsparteien erforderlich.

(2)   Der Vorsitzende kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 9

Protokoll

Die beiden Sekretäre fertigen über jede Tagung einen Protokollentwurf an. In der Regel enthält das Protokoll für jeden Tagesordnungspunkt

die dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgelegten Unterlagen,

die Erklärungen, die von Mitgliedern des Stabilitäts- und Assoziationsrates zu Protokoll gegeben worden sind,

die gefassten Beschlüsse, die ausgesprochenen Empfehlungen, die verabschiedeten Erklärungen und die angenommenen Schlussfolgerungen.

Der Protokollentwurf wird dem Stabilitäts- und Assoziationsrat zur Annahme vorgelegt. Nach der Annahme wird das Protokoll vom Vorsitzenden und von den beiden Sekretären unterzeichnet. Das Protokoll wird in das Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union aufgenommen, der als Verwahrer der Dokumente der Assoziation fungiert. Eine beglaubigte Abschrift wird den in Artikel 6 genannten Empfängern übermittelt.

Artikel 10

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat fasst seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Zwischen den Tagungen kann der Stabilitäts- und Assoziationsrat im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren.

(2)   Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates im Sinne des Artikels 118 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden vom Vorsitzenden unterzeichnet und von den beiden Sekretären ausgefertigt. Die Beschlüsse und Empfehlungen werden den in Artikel 6 genannten Empfängern übermittelt. Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates in ihrer amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen.

Artikel 11

Sprachen

Die Amtssprachen des Stabilitäts- und Assoziationsrates sind die Amtssprachen der beiden Vertragsparteien. Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der Stabilitäts- und Assoziationsrat bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

Artikel 12

Kosten

Die Gemeinschaften und Albanien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates entstehen. Die Kosten für den Dolmetscherdienst auf den Tagungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen tragen die Gemeinschaften, mit Ausnahme der Kosten für das Dolmetschen und die Übersetzung ins Albanische und aus dem Albanischen, die von Albanien getragen werden. Die sonstigen Kosten für die Organisation der Tagungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Tagung ausrichtet.

Artikel 13

Stabilitäts- und Assoziationsausschuss

(1)   Stabilitäts- und Assoziationsausschuss

(2)   Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des Stabilitäts- und Assoziationsrates durch und gewährleistet generell die Kontinuität der Beziehungen im Rahmen der Assoziation und die ordnungsgemäße Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens. Er prüft alle ihm vom Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgelegten Fragen sowie alle sonstigen Fragen, die sich bei der laufenden Durchführung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens ergeben. Er legt dem Stabilitäts- und Assoziationsrat Vorschläge oder Beschluss- oder Empfehlungsentwürfe zur Annahme vor.

(3)   Sieht das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen eine Konsultationspflicht oder eine Konsultationsmöglichkeit vor, so können die Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss stattfinden. Die Konsultationen können im Stabilitäts- und Assoziationsrat fortgesetzt werden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren.

(4)   Die Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses ist diesem Beschluss beigefügt.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Stabilitäts- und Assoziationsrates

Der Vorsitzende

ANHANG

Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses

Artikel 1

Vorsitz

Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten von einem Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Namen der Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Regierung Albaniens geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrates und endet am 31. Dezember 2009.

Artikel 2

Sitzungen

Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss tritt nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien zusammen, wenn die Umstände dies erfordern. Termin und Ort der Sitzungen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart. Die Sitzungen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses werden vom Vorsitzenden einberufen.

Artikel 3

Delegationen

Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

Artikel 4

Sekretariat

Ein Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und ein Beamter der Regierung Albaniens nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses wahr. Alle an den Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses gerichteten Mitteilungen und alle Mitteilungen des Vorsitzenden, die in diesem Beschluss vorgesehen sind, sind den Sekretären des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses und den Sekretären und dem Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsrates zu übermitteln.

Artikel 5

Öffentlichkeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses nicht öffentlich.

Artikel 6

Tagesordnung

(1)   Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den in Artikel 4 genannten Empfängern von den Sekretären des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag dem Vorsitzenden spätestens 21 Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung die Unterlagen übermittelt worden sind. Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen. Die Tagesordnung wird vom Stabilitäts- und Assoziationsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der beiden Vertragsparteien erforderlich.

(2)   Der Vorsitzende kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 7

Protokoll

Über jede Sitzung wird anhand einer vom Vorsitzenden zu erstellenden Zusammenfassung der Schlussfolgerungen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses ein Protokoll angefertigt. Nach der Annahme durch den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird das Protokoll vom Vorsitzenden und von den beiden Sekretären unterzeichnet und von den Vertragsparteien zu den Akten genommen. Eine Abschrift des Protokolls wird den in Artikel 4 genannten Empfängern übermittelt.

Artikel 8

Beschlüsse und Empfehlungen

In den besonderen Fällen, in denen der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss vom Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 120 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens ermächtigt worden ist, Beschlüsse zu fassen oder Empfehlungen auszusprechen, tragen diese Rechtsakte die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss fasst seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses werden vom Vorsitzenden unterzeichnet und von den beiden Sekretären ausgefertigt und den in Artikel 4 dieser Geschäftsordnung genannten Empfängern übermittelt. Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses in ihrer amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen.

Artikel 9

Kosten

Die Gemeinschaften und Albanien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses entstehen. Die Kosten für den Dolmetscherdienst in den Sitzungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen tragen die Gemeinschaften, mit Ausnahme der Kosten für das Dolmetschen und die Übersetzung ins Albanische und aus dem Albanischen, die von Albanien getragen werden. Die sonstigen Kosten für die Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Artikel 10

Unterausschüsse und Arbeitsgruppen

Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, die dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unterstehen, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstatten. Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann die Auflösung bestehender Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen beschließen, ihr Mandat festlegen oder ändern oder weitere Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen sind nicht befugt, Beschlüsse zu fassen.


(1)  ABl. L 107 vom 28.4.2009, S. 166.


Kommission

16.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/37


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2009

zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Fluopyram in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4437)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/464/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 91/414/EWG sieht die Aufstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Wirkstoffe vor, die als Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind.

(2)

Am 30. Juni 2008 hat die Firma Bayer CropScience AG den deutschen Behörden Unterlagen über den Wirkstoff Fluopyram mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt.

(3)

Die deutschen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, eine erste Prüfung habe ergeben, dass die Unterlagen über den betreffenden Wirkstoff augenscheinlich die gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen Angaben und Informationen enthalten. Außerdem umfassen die Unterlagen offensichtlich die Angaben und Informationen, die gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG für ein den betreffenden Wirkstoff enthaltendes Pflanzenschutzmittel erforderlich sind. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat der Antragsteller anschließend der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen übermittelt, die an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit weitergeleitet wurde.

(4)

Mit dieser Entscheidung soll auf Gemeinschaftsebene formell festgestellt werden, dass die Unterlagen grundsätzlich den Anforderungen hinsichtlich Angaben und Informationen gemäß Anhang II und — bei mindestens einem Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff — den Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG genügen.

(5)

Unbeschadet dieser Entscheidung kann die Kommission den Antragsteller auffordern, weitere Angaben oder Informationen zu übermitteln, um bestimmte Punkte in den Unterlagen zu klären.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen die Unterlagen für den im Anhang dieser Entscheidung genannten Wirkstoff, die bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang I der genannten Richtlinie eingereicht wurden, grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie.

In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, erfüllen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Anwendungszwecke zudem die Anforderungen gemäß Anhang III der genannten Richtlinie.

Artikel 2

Die berichterstattenden Mitgliedstaaten werden die eingehende Prüfung der in Artikel 1 genannten Unterlagen fortsetzen und der Kommission die Schlussfolgerungen der Prüfung so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union, übermitteln, zusammen mit einer Empfehlung zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme des Wirkstoffs gemäß Artikel 1 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und den diesbezüglichen Bedingungen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Juni 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.


ANHANG

VON DER ENTSCHEIDUNG BETROFFENER WIRKSTOFF

Gebräuchliche Bezeichnung, CIPAC-Nummer

Antragsteller

Datum der Antragstellung

Berichterstattender Mitgliedstaat

Fluopyram

CIPAC-Nr.: 807

Bayer CropScience AG

30. Juni 2008

DE


Europäische Zentralbank

16.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/39


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 9. Juni 2009

zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7 über die Bedingungen von TARGET2-EZB

(EZB/2009/13)

(2009/465/EG)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 erster und vierter Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.6 und Artikel 17, 22 und 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Direktorium der Europäischen Zentralbank (EZB) hat den Beschluss EZB/2007/7 vom 24. Juli 2007 über die Bedingungen von TARGET2-EZB (1) gefasst.

(2)

Der EZB-Rat hat die Leitlinie EZB/2009/9 vom 7. Mai 2009 zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/2 über ein Transeuropäisches Automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (2) unter anderem verabschiedet, um den Zugang zu TARGET2 durch Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum zu ermöglichen, die im Hinblick auf ihre besondere gemeinschaftsrechtliche institutionelle Stellung einer Überprüfung unterliegen, die einen der Aufsicht durch die zuständigen nationalen Behörden vergleichbaren Standard aufweist.

(3)

Die Definition des Begriffs „credit institution“ im Anhang des Beschlusses EZB/2007/7 sollte im Hinblick auf die jüngsten Änderungen der Leitlinie EZB/2007/2 ersetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Die Definition des Begriffs „credit institution“ in Artikel 1 des Anhangs des Beschlusses EZB/2007/7 erhält folgende Fassung:

„—

‚credit institution‘ means either: (a) a credit institution within the meaning of § 1(1) of the KWG; or (b) another credit institution within the meaning of Article 101(2) of the Treaty that is subject to scrutiny of a standard comparable to supervision by a competent authority.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 9. Juni 2009.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 71.

(2)  ABl. L 123 vom 19.5.2009, S. 94.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

16.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/40


GEMEINSAME AKTION 2009/466/GASP DES RATES

vom 15. Juni 2009

zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2007/405/GASP betreffend die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. Juni 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/405/GASP (1) betreffend die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo) angenommen.

(2)

Der Rat hat am 23. Juni 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/485/GASP (2) angenommen, mit der die Gemeinsame Aktion 2007/405/GASP geändert und bis zum 30. Juni 2009 verlängert wurde.

(3)

Nach Beratungen mit den kongolesischen Behörden und anderen Akteuren erscheint es notwendig, die Mission erneut zu verlängern; am 10. März 2009 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee empfohlen, die Mission um weitere 12 Monate zu verlängern.

(4)

Die Gemeinsame Aktion 2007/405/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2007/405/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission in dem Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 beläuft sich auf 5 500 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission in dem Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Oktober 2009 beläuft sich auf 6 920 000 EUR.

Der Rat legt einen neuen finanziellen Bezugsrahmen zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission in dem Zeitraum vom 1. November 2009 bis zum 30. Juni 2010 fest.“

2.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie endet am 30. Juni 2010.“

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Juni 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KOHOUT


(1)  ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 46.

(2)  ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 44.


16.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/41


GEMEINSAME AKTION 2009/467/GASP DES RATES

vom 15. Juni 2009

zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan und Pakistan und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2009/135/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 24. Juli 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/612/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Ettore F. SEQUI zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis zum 28. Februar 2009 angenommen.

(2)

Am 16. Februar 2009 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2009/135/GASP (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Afghanistan bis zum 28. Februar 2010 angenommen.

(3)

Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2009/135/GASP sollte das Mandat des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan auf Pakistan ausgeweitet und entsprechend ersetzt werden. Daher sollte die Gemeinsame Aktion 2009/135/GASP aufgehoben werden.

(4)

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union für Afghanistan und Pakistan wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Ernennung

Herr Ettore F. SEQUI wird hiermit bis zum 28. Februar 2010 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan und Pakistan ernannt.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union (EU) in Afghanistan und Pakistan und trägt dem Gesamtansatz der EU für eine grenzüberschreitende und umfassendere regionale Zusammenarbeit Rechnung. Der Sonderbeauftragte soll insbesondere

a)

zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung der EU und Afghanistans und des „Afghanistan Compact“ sowie der entsprechenden Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und anderer einschlägiger VN-Resolutionen beitragen;

b)

die regionalen Akteure in Afghanistan und den Nachbarländern darin bestärken, positive Beiträge zum Friedensprozess in Afghanistan zu leisten, und somit zur Konsolidierung des afghanischen Staates beitragen;

c)

zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung der EU und Pakistans sowie der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und anderer einschlägiger VN-Resolutionen beitragen;

d)

die zentrale Rolle der Vereinten Nationen, insbesondere des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der VN, unterstützen; und

e)

die Arbeit des Generalsekretärs/Hohen Vertreters in der Region unterstützen.

Artikel 3

Mandat

Zur Erreichung dieser politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

er vermittelt die Standpunkte der EU zum politischen Prozess in Afghanistan, gestützt auf die zwischen Afghanistan und der internationalen Gemeinschaft vereinbarten zentralen Grundsätze, insbesondere auf die Gemeinsame Erklärung der Europäischen Union und Afghanistans und den „Afghanistan Compact“;

b)

er vermittelt die Standpunkte der EU zum politischen Prozess in Pakistan, gestützt auf die zentralen Grundsätze, die sich aus den regelmäßigen Kontakten zwischen Pakistan und der internationalen Gemeinschaft, insbesondere im Kontext der Gruppe der Freunde eines demokratischen Pakistan, ergeben;

c)

er knüpft und unterhält enge Kontakte zu den repräsentativen Institutionen Afghanistans und Pakistans, insbesondere zur Regierung und zum Parlament, und unterstützt diese. Außerdem sollten Kontakte zu anderen Persönlichkeiten des politischen Lebens in Pakistan und Afghanistan und anderen wichtigen Akteuren sowohl in diesen Ländern selbst als auch außerhalb gepflegt werden;

d)

er pflegt enge Kontakte zu den einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen, insbesondere den lokalen Vertretern der Vereinten Nationen;

e)

er hält enge Verbindung zu den Nachbarländern und anderen interessierten Ländern in der Region, damit deren Standpunkte bezüglich der Situation in Afghanistan und Pakistan und die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen diesen Ländern und Afghanistan und Pakistan in der Politik der EU berücksichtigt werden;

f)

er nimmt Stellung zu den Fortschritten bei der Verwirklichung der Zielsetzungen der Gemeinsamen Erklärung der EU und Afghanistans und des „Afghanistan Compact“ und der Gemeinsamen Erklärung der EU und Pakistans, insbesondere in folgenden Bereichen:

verantwortungsvolle Staatsführung und Schaffung rechtsstaatlicher Institutionen,

Reformen des Sicherheitssektors, einschließlich der Schaffung von Justizorganen, einer nationalen Armee und einer nationalen Polizei,

Achtung der Menschenrechte der gesamten pakistanischen und afghanischen Bevölkerung ungeachtet des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit und der Religion,

Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit, der Rechte der einer Minderheit angehörenden Personen, der Rechte der Frauen und Kinder sowie der Grundsätze des Völkerrechts,

Förderung der Teilhabe von Frauen an der öffentlichen Verwaltung und der Zivilgesellschaft,

Achtung der internationalen Verpflichtungen Pakistans und Afghanistans, einschließlich der Kooperation im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung von Terrorismus, illegalem Drogenhandel, Menschenhandel und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und -materialien, und

Erleichterung der humanitären Hilfe und der geregelten Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen;

g)

er leistet in Absprache mit den Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission einen Beitrag dazu, dass das politische Konzept der EU in ihren Maßnahmen zur Entwicklung Afghanistans und Pakistans zum Ausdruck kommt;

h)

er wirkt gemeinsam mit der Kommission aktiv in dem im Rahmen des „Afghanistan Compact“ geschaffenen Gemeinsamen Koordinierungs- und Überwachungsrat und in der Gruppe der Freunde eines demokratischen Pakistan mit; und

i)

er erteilt Empfehlungen zur Teilnahme der EU an internationalen Konferenzen über Afghanistan und Pakistan und zu den dort zu vertretenden Standpunkten.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Ausführung des Mandats verantwortlich.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine bevorrechtigte Verbindung zum Sonderbeauftragten und bildet für ihn die vorrangige Anlaufstelle im Rat. Das PSK liefert dem Sonderbeauftragten im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieser Gemeinsamen Aktion bis zum 28. Februar 2010 beläuft sich auf 2 830 000 EUR. Dieser Betrag deckt auch die Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten der EU für Afghanistan gemäß der Gemeinsamen Aktion 2009/135/GASP im Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum Inkrafttreten dieser Gemeinsamen Aktion.

(2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2009 anrechnungsfähig. Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der entsprechenden bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der von dem Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss das für das Mandat erforderliche Fachwissen zu spezifischen politischen Fragen vertreten sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Vorsitz und die Kommission über die endgültige Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der EU können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der EU zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der EU. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Auf Vertragsbasis eingestelltes internationales Personal muss die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des Entsendestaats oder des sie entsendenden Organs der Europäischen Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden mit dem Gastland bzw. den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (3) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Der Sonderbeauftragte trifft gemäß dem Konzept der EU für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der EU eingesetzten Personals entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere wie folgt:

a)

er erstellt auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält;

b)

er stellt sicher, dass das gesamte außerhalb der EU eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

c)

er gewährleistet, dass alle außerhalb der EU einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder sofort bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat;

d)

er gewährleistet die Umsetzung aller vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, und unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Berichte über die Ausführung des Mandats.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der EU-Politik. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten EU-Instrumente kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Europäischen Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen des Vorsitzes und der Kommission sowie mit denen des Sonderbeauftragten für Zentralasien abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt dem Leiter der Polizeimission der EU in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf. Der Sonderbeauftragte unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der EU in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte legt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Juni 2009 einen Zwischenbericht und bis Mitte November 2009 einen umfassenden Bericht über die Ausführung seines Mandats vor. Diese Berichte dienen als Grundlage für die Bewertung des Mandats in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK. Im Rahmen der allgemeinen Prioritäten für einen Einsatz gibt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK gegenüber Empfehlungen hinsichtlich des Beschlusses des Rates über die Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats ab.

Artikel 14

Aufhebung

Die Gemeinsame Aktion 2009/135/GASP wird aufgehoben.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 16

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Juni 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KOHOUT


(1)  ABl. L 197 vom 25.7.2008, S. 60.

(2)  ABl. L 46 vom 17.2.2009, S. 61.

(3)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.


16.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/45


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2009/468/GASP DES RATES

vom 15. Juni 2009

zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/67/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 15 und 34,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. Dezember 2001 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP (1) angenommen.

(2)

Am 26. Januar 2009 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2009/67/GASP zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP (2) angenommen.

(3)

Der Rat hat gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP eine vollständige Überprüfung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften durchgeführt, auf die der Gemeinsame Standpunkt 2009/67/GASP Anwendung findet.

(4)

Der Rat hat festgestellt, dass keine Gründe mehr dafür vorliegen, bestimmte Personen weiterhin in der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufzuführen, auf die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP Anwendung findet.

(5)

Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2009/67/GASP aufgeführten sonstigen Personen, Vereinigungen und Körperschaften an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP beteiligt gewesen sind, dass eine zuständige Behörde in Bezug auf sie einen Beschluss im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des vorgenannten Gemeinsamen Standpunkts gefasst hat und dass die darin vorgesehenen spezifischen restriktiven Maßnahmen daher weiterhin auf sie angewandt werden sollten.

(6)

Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP Anwendung findet, sollte entsprechend aktualisiert werden —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP Anwendung findet, ist im Anhang dieses Gemeinsamen Standpunkts wiedergegeben.

Artikel 2

Der Gemeinsame Standpunkt 2009/67/GASP wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Juni 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KOHOUT


(1)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.

(2)  ABl. L 23 vom 27.1.2009, S. 37.


ANHANG

Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel 1

1.   PERSONEN

1.

ABOU, Rabah Naami (alias Naami Hamza, alias Mihoubi Faycal, alias Fellah Ahmed, alias Dafri Rèmi Lahdi), geboren am 1.2.1966 in Algier (Algerien) – Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

2.

ABOUD, Maisi (alias „der schweizerische Abderrahmane“), geboren am 17.10.1964 in Algier (Algerien) – Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

3.

* ALBERDI URANGA, Itziar, geboren am 7.10.1963 in Durango, Viscaya (Spanien), Personalausweis Nr. 78.865.693 – „E.T.A.“-Aktivistin

4.

* ALBISU IRIARTE, Miguel, geboren am 7.6.1961 in San Sebastián, Guipúzcoa (Spanien), Personalausweis Nr. 15.954.596 – „E.T.A.“-Aktivist, Mitglied von „Gestoras Pro-amnistía“

5.

*ALEGRÍA LOINAZ, Xavier, geboren am 26.11.1958 in San Sebastián, Guipúzcoa (Spanien), Personalausweis Nr. 15.239.620 - „E.T.A“-Aktivist, Mitglied von „K.a.s.“/„Ekin“

6.

AL-MUGHASSIL, Ahmad Ibrahim (alias ABU OMRAN, alias AL-MUGHASSIL, Ahmed Ibrahim), geboren am 26.6.1967 in Qatif-Bab al Shamal (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger

7.

AL-NASSER, Abdelkarim Hussein Mohamed, geboren in Al Ihsa (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger

8.

AL-YACOUB, Ibrahim Salih Mohammed, geboren am 16.10.1966 in Tarut (Saudi-Arabien) saudi-arabischer Staatsangehöriger

9.

* APAOLAZA SANCHO, Iván, geboren am 10.11.1971 in Beasain, Guipúzcoa (Spanien), Personalausweis Nr. 44.129.178 –„E.T.A.“-Aktivist, Mitglied von „K. Madrid“

10.

ARIOUA, Kamel (alias Lamine Kamel), geboren am 18.8.1969 in Constantine (Algerien) – Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

11.

ASLI, Mohamed (alias Dahmane Mohamed), geboren am 13.5.1975 in Ain Taya (Algerien) – Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

12.

ASLI, Rabah, geboren am 13.5.1975 in Ain Taya (Algerien) – Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

13.

*ASPIAZU RUBINA, Miguel de Garikoitz, geboren am 6.7.1973 in Bilbao, Vizcaya (Spanien), Personalausweis Nr. 14.257.455 - „E.T.A.“-Aktivist

14.

* ARZALLUS TAPIA, Eusebio, geboren am 8.11.1957 in Regil, Guipúzcoa (Spanien), Personalausweis Nr. 15.927.207 – „E.T.A.“-Aktivist

15.

ATWA, Ali (alias BOUSLIM, Ammar Mansour, alias SALIM, Hassan Rostom), Libanon, geboren 1960 in Libanon, libanesischer Staatsangehöriger

16.

*BELOQUI RESA, María Elena, geboren am 12.6.1961 in Areta, Álava (Spanien), Personalausweis Nr. 14.956.327 - „E.T.A.“-Aktivistin; Mitglied von „Xaki“

17.

BOUYERI, Mohammed (alias Abu ZUBAIR, alias SOBIAR, alias Abu ZOUBAIR), geboren am 8.3.1978 in Amsterdam (Niederlande) – Mitglied der „Hofstadgroep“

18.

*CAMPOS ALONSO, Miriam, geboren am 2.9.1971 in Bilbao, Vizcaya (Spanien), Personalausweis Nr. 30.652.316 - „E.T.A.“-Aktivistin; Mitglied von „Xaki“

19.

*CORTA CARRION, Mikel, geboren am 15.5.1959 in Villafranca de Ordicia, Guipúzcoa (Spanien), Personalausweis Nr. 08.902.967 - „E.T.A.“-Aktivist; Mitglied von „Xaki“

20.

DARIB, Noureddine (alias Carreto, alias Zitoun Mourad), geboren am 1.2.1972 in Algerien – Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

21.

DJABALI, Abderrahmane (alias Touil), geboren am 1.6.1970 in Algerien – Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

22.

* ECHEBERRIA SIMARRO, Leire, geboren am 20.12.1977 in Basauri, Viscaya (Spanien), Personalausweis Nr. 45.625.646 – „E.T.A.“-Aktivistin

23.

* ECHEGARAY ACHIRICA, Alfonso, geboren am 10.1.1958 in Plencia, Viscaya (Spanien), Personalausweis Nr. 16.027.051 – „E.T.A.“-Aktivist

24.

*EGUIBAR MICHELENA, Mikel, geboren am 14.11.1963 in San Sebastián, Guipúzcoa (Spanien), Personalausweis Nr. 44.151.825 - „E.T.A.“-Aktivist; Mitglied von „Xaki“

25.

EL FATMI, Nouredine (alias Nouriddin EL FATMI, alias Nouriddine EL FATMI, alias Noureddine EL FATMI, alias Abu AL KA'E KA'E, alias Abu QAE QAE, alias FOUAD, alias FZAD, alias Nabil EL FATMI, alias Ben MOHAMMED, alias Ben Mohand BEN LARBI, alias Ben Driss Muhand IBN LARBI, alias Abu TAHAR, alias EGGIE), geboren am 15.8.1982 in Midar (Marokko), Reisepass (Marokko) Nr. N829139 – Mitglied der „Hofstadgroep“

26.

EL-HOORIE, Ali Saed Bin Ali (alias AL-HOURI, Ali Saed Bin Ali, alias EL-HOURI, Ali Saed Bin Ali), geboren am 10.7.1965 oder 11.7.1965 in El Dibabiya (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger

27.

FAHAS, Sofiane Yacine, geboren am 10.9.1971 in Algier (Algerien) – Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

28.

* GOGEASCOECHEA ARRONATEGUI, Eneko, geboren am 29.4.1967 in Guernica, Viscaya (Spanien), Personalausweis Nr. 44.556.097 – „E.T.A.“-Aktivist

29.

* IPARRAGUIRRE GUENECHEA, Ma Soledad, geboren am 25.4.1961 in Escoriaza, Navarra (Spanien), Personalausweis Nr. 16.255.819 – „E.T.A.“-Aktivistin

30.

*IRIONDO YARZA, Aitzol, geboren am 8.3.1977 in San Sebastián, Guipúzcoa (Spanien), Personalausweis Nr. 72.467.565 - „E.T.A.“-Aktivist

31.

IZZ-AL-DIN, Hasan (alias GARBAYA, Ahmed, alias SA-ID, alias SALWWAN, Samir), Libanon, geboren 1963 in Libanon, libanesischer Staatsangehöriger

32.

*MARTITEGUI LIZASO, Jurdan, geboren am 10.5.1980 in Durango, Vizcaya (Spanien), Personalausweis Nr. 45.626.584 - „E.T.A.“-Aktivist

33.

MOHAMMED, Khalid Shaikh (alias ALI, Salem, alias BIN KHALID, Fahd Bin Adballah, alias HENIN, Ashraf Refaat Nabith, alias WADOOD, Khalid Adbul), geboren am 14.4.1965 oder 1.3.1964 in Pakistan, Reisepass Nr. 488555

34.

MOKTARI, Fateh (alias Ferdi Omar), geboren am 26.12.1974 in Hussein Dey (Algerien) – Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

35.

* MORCILLO TORRES, Gracia, geboren am 15.3.1967 in San Sebastián, Guipúzcoa (Spanien), Personalausweis Nr. 72.439.052 – „E.T.A.“-Aktivistin; Mitglied von „K.a.s.“/„Ekin“

36.

* NARVAEZ GOÑI, Juan Jesús, geboren am 23.2.1961 in Pamplona, Navarra (Spanien), Personalausweis Nr. 15.841.101 – „E.T.A.“-Aktivist

37.

NOUARA, Farid, geboren am 25.11.1973 in Algier (Algerien) – Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

38.

*OLANO OLANO, Juan María, geboren am 25.3.1955 in Gainza, Guipúzcoa (Spanien), Personalausweis Nr. 15.919.168 - „E.T.A.“-Aktivist; Mitglied von „Gestoras Pro-amnistía“/„Askatasuna“

39.

*OLARRA AGUIRIANO, José María, geboren am 27.7.1957 in Tolosa, Guipúzcoa (Spanien), Personalausweis Nr. 72.428.996 - „E.T.A.“-Aktivist; Mitglied von „Xaki“

40.

* ORBE SEVILLANO, Zigor, geboren am 22.9.1975 in Basauri, Viscaya (Spanien), Personalausweis Nr. 45.622.851 – „E.T.A.“-Aktivist, Mitglied von „Jarrai-Haika-Segi“

41.

* PALACIOS ALDAY, Gorka, geboren am 17.10.1974 in Baracaldo, Viscaya (Spanien), Personalausweis Nr. 30.654.356 – „E.T.A.“-Aktivist, Mitglied von „K. Madrid“

42.

* PEREZ ARAMBURU, Jon Iñaki, geboren am 18.9.1964 in San Sebastián, Guipúzcoa (Spanien), Personalausweis Nr. 15.976.521 – „E.T.A.“-Aktivist, Mitglied von „Jarrai-Haika-Segi“

43.

* QUINTANA ZORROZUA, Asier, geboren am 27.2.1968 in Bilbao, Viscaya (Spanien), Personalausweis Nr. 30.609.430 – „E.T.A.“-Aktivist, Mitglied von „K. Madrid“

44.

RESSOUS, Hoari (alias Hallasa Farid), geboren am 11.9.1968 in Algier (Algerien) – Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

45.

*RETA DE FRUTOS, José Ignacio, geboren am 3.7.1959 in Elorrio, Vizcaya (Spanien), Personalausweis Nr. 72.253.056 - „E.T.A.“-Aktivist; Mitglied von „Gestoras Pro-amnistía“/„Askatasuna“

46.

* RUBENACH ROIG, Juan Luis, geboren am 18.9.1963 in Bilbao, Viscaya (Spanien), Personalausweis Nr. 18.197.545 – „E.T.A.“-Aktivist, Mitglied von „K. Madrid“

47.

SEDKAOUI, Noureddine (alias Nounou), geboren am 23.6.1963 in Algier (Algerien) – Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

48.

SELMANI, Abdelghani (alias Gano), geboren am 14.6.1974 in Algier (Algerien) –Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

49.

SENOUCI, Sofiane, geboren am 15.4.1971 in Hussein Dey (Algerien) – Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

50.

SISON, Jose Maria (alias Armando Liwanag, alias Joma), geboren am 8.2.1939 in Cabugao (Philippinen) – führendes Mitglied der „Kommunistische Partei der Philippinen“, einschließlich der „New People's Army“ („NPA“)

51.

TINGUALI, Mohammed (alias Mouh di Kouba), geboren am 21.4.1964 in Blida (Algerien) – Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

52.

*TXAPARTEGI NIEVES, Nekane, geboren am 8.1.1973 in Asteasu, Guipúzcoa (Spanien), Personalausweis Nr. 44.140.578 - „E.T.A.“-Aktivistin; Mitglied von „Xaki“

53.

* URANGA ARTOLA, Kemen, geboren am 25.5.1969 in Ondarroa, Viscaya (Spanien), Personalausweis Nr. 30.627.290 – „E.T.A.“-Aktivist, Mitglied von „Herri Batasuna“/„Euskal Herritarrok“/„Batasuna“

54.

*URRUTICOECHEA BENGOECHEA, José Antonio, geboren am 24.12.1950 in Miravalles, Vizcaya (Spanien), Personalausweis Nr. 14.884.849 - „E.T.A.“-Aktivist

55.

* VALLEJO FRANCO, Iñigo, geboren am 21.5.1976 in Bilbao, Viscaya (Spanien), Personalausweis Nr. 29.036.694 – „E.T.A.“-Aktivist

56.

* VILA MICHELENA, Fermín, geboren am 12.3.1970 in Irún, Guipúzcoa (Spanien), Personalausweis Nr. 15.254.214 – „E.T.A.“-Aktivist, Mitglied von „K.a.s.“/„Ekin“

57.

WALTERS, Jason Theodore James (alias Abdullah, alias David), geboren am 6.3.1985 in Amersfoort (Niederlande), Reisepass (Niederlande) Nr. NE8146378 –Mitglied der „Hofstadgroep“

2.   GRUPPEN UND ORGANISATIONEN

1.

„Abu Nidal Organisation“ – „ANO“ (alias „Fatah Revolutionary Council“ („Fatah-Revolutionsrat“), alias „Arab Revolutionary Brigades“ („Arabische Revolutionäre Brigaden“), alias „Black September“ („Schwarzer September“), alias „Revolutionary Organisation of Socialist Muslims“ („Revolutionäre Organisation der Sozialistischen Moslems“))

2.

„Al-Aqsa-Martyr's Brigade“ („Al-Aksa-Märtyrerbrigade“)

3.

„Al-Aqsa e.V.“

4.

„Al-Takfir“ und „Al-Hijra“

5.

* „Cooperativa Artigiana Fuoco ed Affini – Occasionalmente Spettacolare“ („Kunsthandwerker-Genossenschaft Feuer u.ä. - gelegentlich spektakulär“)

6.

* „Nuclei Armati per il Comunismo“ („Bewaffnete Einheiten für den Kommunismus“)

7.

„Aum Shinrikyo“ (alias „AUM“, alias „Aum Supreme Truth“, alias „Aleph“)

8.

„Babbar Khalsa“

9.

* „Cellula Contro Capitale, Carcere, i suoi Carcerieri e le sue Celle“ – „CCCCC“ („Einheit gegen das Kapital, das Gefängnis, die Schließer und ihre Zellen“)

10.

„Kommunistische Partei der Philippinen“, einschließlich der „New People's Army“ („Neue Volksarmee“) – „NPA“, verknüpft mit SISON, Jose Maria (alias Armando Liwanag, alias Joma, führendes Mitglied der „Kommunistische Partei der Philippinen“, einschließlich der „NPA“)

11.

* „Continuity Irish Republican Army“ – „CIRA“

12.

* „EPANASTATIKOS AGONAS“ – („Revolutionärer Kampf“)

13.

* „Euskadi Ta Askatasuna“/„Tierra Vasca y Libertad“ – „E.T.A.“ („Baskisches Vaterland und Freiheit“; folgende Organisationen gehören zur terroristischen Vereinigung „E.T.A.“: „K.a.s.“, „Xaki“, „Ekin“, „Jarrai-Haika-Segi“, „Gestoras pro-amnistía“, „Askatasuna“, „Batasuna“ (alias „Herri Batasuna“, alias „Euskal Herritarrok“),„Acción Nacionalista Vasca“/„Euskal Abertzale Ekintza“ („ANV“/„EAE“), „Partido Comunista de las Tierras Vascas“ / „Euskal Herrialdeetako Alderdi Komunista“ („PCTV/EHAK“))

14.

„Gama'a al-Islamiyya“ (alias „Al-Gama'a al-Islamiyya“) („Islamische Gruppe“ – „IG“)

15.

„İslami Büyük Doğu Akıncılar Cephesi“ – „IBDA-C“ („Front islamique des combattants du Grand Orient“ („Front der islamischen Kämpfer des Großen Ostens“))

16.

* „Grupos de Resistencia Antifascista Primero de Octubre“ – „G.R.A.P.O“ („Gruppen des antifaschistischen Widerstands des 1. Oktober“)

17.

„Hamas“ (einschließlich „Hamas-Izz al-Din al-Qassem“)

18.

„Hisbollah-Mudschaheddin“ – „HM“

19.

„Hofstadgroep“

20.

„Holy Land Foundation for Relief and Development“ („Stiftung für Hilfe und Entwicklung im Heiligen Land“)

21.

„International Sikh Youth Federation“ – „ISYF“ („Internationaler Sikh-Jugendverband“)

22.

* „Solidarietin Internazionale“ („Internationale Solidarität“)

23.

„Kahane Chai“ (alias „Kach“)

24.

„Khalistan Zindabad Force“ – „KZF“

25.

„Kurdische Arbeiterpartei“ – „PKK“ (alias „KADEK“, alias „KONGRA-GEL“)

26.

„Liberation Tigers of Tamil Eelam“ – „LTTE“

27.

* „Loyalist Volunteer Force“ – „LVF“

28.

„Ejército de Liberación Nacional“ („Nationale Befreiungsarmee“)

29.

* „Orange Volunteers“ – „OV“

30.

„Front de libération de la Palestine“ – „FLP“/„Palestine Liberation Front“ – „PLF“ („Palästinensische Befreiungsfront“)

31.

„Jihad islamique palestinienne“/„Palestinian Islamic Jihad“ – „PIJ“ („Palästinensischer Islamischer Dschihad“)

32.

„Front populaire de libération de la Palestine“ – „FPLP“/„Popular Front for the Liberation of Palestine“ – „PFLP“ („Volksfront für die Befreiung Palästinas“)

33.

„Front populaire de libération de la Palestine Commandement général“ (alias „FPLP - Commandement général“)/„Popular Front for the Liberation of Palestine – General Command“ (alias „PFLP - General Command“) („Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas“)

34.

* „Real IRA“ („Wahre IRA“)

35.

* „Brigate Rosse per la Costruzione del Partito Comunista Combattente“ („Rote Brigaden für den Aufbau der kämpfenden kommunistischen Partei“)

36.

* „Red Hand Defenders “ – „RHD“

37.

„Fuerzas armadas revolucionarias de Colombia“ – „FARC“ („Revolutionäre Armee von Kolumbien“)

38.

* „Epanastatiki Pirines“ („Revolutionäre Zellen“)

39.

* „Dekati Evdomi Noemvri“ („Revolutionäre Organisation 17. November“)

40.

„Devrimci Halk Kurtuluș Partisi-Cephesi“ – „DHKP/C“ (alias „Devrimci Sol“ („Revolutionäre Linke“), alias „Dev Sol“) („Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei“)

41.

„Sendero Luminoso“ – „SL“ („Leuchtender Pfad“)

42.

„Stichting Al Aqsa“ (alias „Stichting Al Aqsa Nederland“, alias „Al Aqsa Nederland“) („Al-Aksa-Stiftung“)

43.

„Terêbazên Azadiya Kürdistan“ - „TAK“ (alias „Kurdistan Freedom Falcons“, alias „Kurdistan Freedom Hawks“) („Freiheitsfalken Kurdistans“)

44.

* „Brigata XX Luglio“ („Brigade 20. Juli“)

45.

* „Ulster Defence Association/Ulster Freedom Fighters“ – „UDA/UFF“ („Ulster-Schutzvereinigung/-Freiheitskämpfer“)

46.

„Autodefensas Unidas de Colombia“ – „AUC“ („Vereinte Selbstverteidigungsgruppen von Kolumbien“)

47.

* „Federazione Anarchica Informale“ – „F.A.I.“ („Informelle anarchistische Föderation“)


Berichtigungen

16.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/51


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die Überwachung der Ausfuhr von Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder andere Beträge gezahlt werden, durch Warenkontrolle

( Amtsblatt der Europäischen Union L 339 vom 18. Dezember 2008 )

Auf Seite 67, Anhang IV wird der vierte Gedankenstrich durch Folgendes ersetzt:

„—

:

dänisch

:

Forordning (EF) nr. 2298/2001“.