ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.145.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 145

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
10. Juni 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (kodifizierte Fassung)

1

 

*

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (kodifizierte Fassung)

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 481/2009 der Kommission vom 9. Juni 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

15

 

*

Verordnung (EG) Nr. 482/2009 der Kommission vom 8. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER

17

 

*

Verordnung (EG) Nr. 483/2009 der Kommission vom 9. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 820/2008 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit ( 1 )

23

 

*

Verordnung (EG) Nr. 484/2009 der Kommission vom 9. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums

25

 

*

Verordnung (EG) Nr. 485/2009 der Kommission vom 9. Juni 2009 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Tiludronsäure und Eisenfumarat ( 1 )

31

 

 

Verordnung (EG) Nr. 486/2009 der Kommission vom 9. Juni 2009 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09

34

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2009/55/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Verbringung persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat (kodifizierte Fassung)

36

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2009/435/EG

 

*

Beschluss Nr. 2/2009 des AKP-EG-Botschafterausschusses vom 16. Februar 2009 über die Ernennung des Direktors des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE)

42

 

 

2009/436/EG

 

*

Entscheidung des Rates vom 5. Mai 2009 zur Berichtigung der Richtlinie 2008/73/EG zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich

43

 

 

Kommission

 

 

2009/437/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 8. Juni 2009 zur Änderung der Entscheidung 2007/268/EG über die Durchführung von Programmen zur Überwachung der Aviären Influenza bei Hausgeflügel und Wildvögeln in den Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4228)  ( 1 )

45

 

 

2009/438/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 8. Juni 2009 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Orangenöl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4232)  ( 1 )

47

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. L 62 vom 15.3.1993)

49

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

10.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 479/2009 DES RATES

vom 25. Mai 2009

über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 14 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Die Begriffe „öffentlich“, „Defizit“, und „Investitionen“ sind im Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit unter Bezugnahme auf das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG), ersetzt durch das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (angenommen durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, nachstehend „ESVG 95“ genannt) (5) festgelegt. Genaue Definitionen unter Verwendung der Schlüsselnummern des ESVG95 sind erforderlich. Diese Definitionen können im Rahmen der notwendigen Harmonisierung der nationalen Statistiken oder aus anderen Gründen eine Änderung erfahren. Alle Änderungen des ESVG werden vom Rat im Einklang mit den im Vertrag festgelegten Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren beschlossen.

(3)

Unter dem ESVG 95 werden Zinsströme aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements (FRA) auf dem Finanzierungskonto verbucht und erfordern eine spezifische Behandlung der Daten, die gemäß dem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit übermittelt werden.

(4)

Die Definition des Schuldenstands im Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit sollte unter Verwendung der Schlüsselnummern des ESVG 95 präzisiert werden.

(5)

Bei den Finanzderivaten nach der Definition des ESVG 95 gibt es keinen Nominalwert, der mit dem der anderen Schuldtitel identisch ist. Daher ist es erforderlich, dass Finanzderivate nicht in die Verbindlichkeiten einbezogen werden, aus denen sich der öffentliche Schuldenstand im Sinne des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit ergibt. Bei Verbindlichkeiten mit Vereinbarungen über den Wechselkurs sollte dieser Wechselkurs bei der Umrechnung in die Landeswährung berücksichtigt werden.

(6)

Im ESVG 95 ist eine angemessene und detaillierte Definition des Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen enthalten, die für die Berechnung des Verhältnisses des öffentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt sowie des Verhältnisses des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt gemäß Artikel 104 EG-Vertrag geeignet ist.

(7)

Die konsolidierten öffentlichen Zinszahlungen sind ein wichtiger Indikator für die Überwachung der Haushaltslage in den Mitgliedstaaten. Die Zinszahlungen sind untrennbar mit dem öffentlichen Schuldenstand verbunden. Der öffentliche Schuldenstand, den die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen müssen, muss innerhalb des öffentlichen Sektors konsolidiert werden. Die Höhe des öffentlichen Schuldenstands und der Zinszahlungen sollten miteinander in Einklang gebracht werden. In der Methodik des ESVG 95 (Ziffer 1.58) wird anerkannt, dass für bestimmte Analysen konsolidierte Aggregate von größerem Interesse sind als unkonsolidierte Daten.

(8)

Die Kommission hat nach dem Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit die Aufgabe, die statistischen Daten für dieses Verfahren zur Verfügung zu stellen.

(9)

Die Rolle der Kommission als Statistikbehörde wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich von Eurostat im Namen der Kommission wahrgenommen. Als die Dienststelle der Kommission, die mit der Durchführung der der Kommission übertragenen Aufgaben bei der Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken betraut ist, ist Eurostat gehalten, seine Aufgaben im Einklang mit den im Beschluss 97/281/EG der Kommission vom 21. April 1997 über die Rolle von Eurostat bei der Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken (6) niedergelegten Grundsätzen der Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Erheblichkeit, Kostenwirksamkeit, statistischen Geheimhaltung und Transparenz auszuführen. Durch die Umsetzung der Empfehlung der Kommission vom 25. Mai 2005 zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft durch die statistischen Behörden der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sollte der Grundsatz der fachlichen Unabhängigkeit, der Angemessenheit der Ressourcen und der Qualität statistischer Daten gestärkt werden.

(10)

Eurostat ist im Namen der Kommission dafür verantwortlich, die Datenqualität zu bewerten und die Daten bereitzustellen, die gemäß der Entscheidung 97/281/EG im Zusammenhang mit dem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit verwendet werden.

(11)

Damit die Qualität sowohl der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten als auch der ihnen zugrunde liegenden, gemäß dem ESVG 95 erhobenen Haushaltsdaten gewährleistet ist, sollte zwischen der Kommission und den Statistikbehörden der Mitgliedstaaten ein ständiger Dialog ins Leben gerufen werden.

(12)

Für eine unverzügliche und regelmäßige Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) über die von ihnen geplanten und die tatsächlichen Defizite sowie die Höhe ihres Schuldenstands sind detaillierte Bestimmungen erforderlich.

(13)

Gemäß Artikel 104c Absätze 2 und 3 des Vertrags überwacht die Kommission die Entwicklung der Haushaltslage und des öffentlichen Schuldenstands in den Mitgliedstaaten und überprüft anhand der Kriterien des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstands die Einhaltung der Haushaltsdisziplin. Erfüllt ein Mitgliedstaat keines oder nur eines dieser Kriterien, ist es erforderlich dass die Kommission alle einschlägigen Faktoren berücksichtigt. Die Kommission hat zu prüfen, ob in einem Mitgliedstaat die Gefahr eines übermäßigen Defizits besteht —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

DEFINITIONEN

Artikel 1

(1)   Für die Zwecke des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit und dieser Verordnung sind die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Begriffe gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „ESVG 95“ genannt) definiert, das mit der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 eingeführt wurde. Die in Klammern gesetzten Schlüsselnummern beziehen sich auf das ESVG 95.

(2)   „Öffentlich“ bedeutet die Zugehörigkeit zum „Sektor Staat“ (S.13), untergliedert in die „Teilsektoren Bund (Zentralstaat)“ (S.1311), „Länder“ (S.1312), „Gemeinden“ (S.1313) und „Sozialversicherung“ (S.1314), unter Ausschluss von kommerziellen Transaktionen gemäß der Definition des ESVG 95.

Der Ausschluss von kommerziellen Transaktionen bedeutet, dass der „Sektor Staat“ (S.13) nur diejenigen institutionellen Einheiten umfasst, die in ihrer Hauptfunktion nicht marktbestimmte Dienstleistungen erbringen.

(3)   „Das öffentliche Defizit (der öffentliche Überschuss)“ ist der Finanzierungssaldo (EDP B.9) des „Sektors Staat“ (S.13) gemäß der Definition des ESVG 95. Die im öffentlichen Defizit enthaltenen Zinszahlungen sind die Zinsen (EDP D.41) gemäß der Definition des ESVG 95.

(4)   „Die öffentlichen Investitionen“ sind die Bruttoanlageinvestitionen (P.51) des „Sektors Staat“ (S.13) gemäß der Definition des ESVG 95.

(5)   „Der öffentliche Schuldenstand“ ist der Nominalwert aller am Jahresende ausstehenden Bruttoverbindlichkeiten des „Sektors Staat“ (S.13), mit Ausnahme derjenigen Verbindlichkeiten, für die vom „Sektor Staat“ (S.13) entsprechende finanzielle Gegenwerte gehalten werden.

Der öffentliche Schuldenstand besteht aus den Verbindlichkeiten des Sektors Staat in folgenden Rubriken: Bargeld und Einlagen (AF.2), Wertpapiere (ohne Anteilsrechte und Finanzderivate) (AF.33) und Kredite (AF.4) gemäß den Definitionen des ESVG 95.

Als Nominalwert einer am Jahresende ausstehenden Verbindlichkeit gilt ihr Nennwert.

Als Nominalwert einer indexgebundenen Verbindlichkeit gilt ihr Nennwert, korrigiert um die zum Jahresende festgestellte indexbedingte Veränderung des Vermögenswertes.

Verbindlichkeiten in ausländischer Währung und Verbindlichkeiten, die von einer ausländischen Währung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen in eine oder mehrere ausländische Währungen gewechselt werden, werden zu dem in diesen Vereinbarungen festgelegten Kurs in die anderen ausländischen Währungen umgerechnet und auf der Grundlage des am letzten Arbeitstag des jeweiligen Jahres festgestellten repräsentativen Marktwechselkurses in Landeswährung umgerechnet.

Verbindlichkeiten in der Landeswährung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen in eine ausländische Währung gewechselt werden, werden zu dem in diesen Vereinbarungen festgelegten Kurs in die ausländische Währung umgerechnet und auf der Grundlage des am letzten Arbeitstag des jeweiligen Jahres festgestellten repräsentativen Marktwechselkurses in Landeswährung umgerechnet.

Verbindlichkeiten in ausländischer Währung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen in die Landeswährung gewechselt werden, werden zu dem in diesen Vereinbarungen festgelegten Kurs in Landeswährung umgerechnet.

(6)   Das „Bruttoinlandsprodukt“ ist das Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen (BIP mp) (B.1*g) gemäß der Definition des ESVG 95.

Artikel 2

(1)   Die „Zahlen der Höhe des geplanten öffentlichen Defizits und des geplanten öffentlichen Schuldenstands“ sind die Zahlen, die für das laufende Jahr von den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Es muss sich dabei um die aktuellsten amtlichen Vorausschätzungen handeln, in denen die jüngsten Haushaltsbeschlüsse sowie die wirtschaftlichen Entwicklungen und Prognosen zu berücksichtigen sind. Sie sollten so kurz wie möglich vor dem Übermittlungsdatum erstellt werden.

(2)   Die „Zahlen der Höhe des tatsächlichen öffentlichen Defizits und des tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands“ sind die geschätzten, die vorläufigen und die endgültigen Ergebnisse für ein vergangenes Jahr. Die geplanten und die tatsächlichen Daten müssen — soweit die Definitionen und Konzepte betroffen sind — eine kohärente Zeitreihe bilden.

KAPITEL II

REGELN UND ANWENDUNGSBEREICH FÜR DIE MITTEILUNGEN

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission (Eurostat) zweimal jährlich die Höhe ihrer geplanten und tatsächlichen öffentlichen Defizite sowie die Höhe ihres tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands mit, und zwar das erste Mal vor dem 1. April des laufenden Jahres (Jahr n) und das zweite Mal vor dem 1. Oktober des Jahres n.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission (Eurostat) mit, welche nationalen Behörden für Meldungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit zuständig sind.

(2)   Vor dem 1. April des Jahres n

a)

teilen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) ihr geplantes öffentliches Defizit für das Jahr n, eine aktualisierte Schätzung ihres tatsächlichen öffentlichen Defizits für das Jahr n-1 und ihre tatsächlichen öffentlichen Defizite für die Jahre n-2, n-3 und n-4 mit;

b)

übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) gleichzeitig für das Jahr n die geplanten Daten und für die Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4 die tatsächlichen Daten ihrer entsprechenden Haushaltsdefizite des öffentlichen Sektors unter Zugrundelegung der in dem jeweiligen Mitgliedstaat gebräuchlichsten Definition sowie die Zahlen, die die Umrechnung des Haushaltsdefizits in das öffentliche Defizit für den Teilsektor S.1311 erklären;

c)

übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) gleichzeitig für die Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4 die tatsächlichen Daten ihrer entsprechenden Arbeitsergebnisse sowie die Zahlen, die die Umrechnung der Arbeitsergebnisse der einzelnen Teilsektoren des Staates in das öffentliche Defizit für die Teilsektoren S.1312, S. 1313 und S.1314 erklären;

d)

teilen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die geplante Höhe ihres öffentlichen Schuldenstands zum Ende des Jahres n und die Höhe ihres tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands zum Ende der Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4 mit;

e)

stellen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) gleichzeitig die Zahlen für die Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4 zur Verfügung, die den Beitrag des öffentlichen Defizits und anderer einschlägiger Faktoren zur Veränderung der Höhe des öffentlichen Schuldenstands der einzelnen Teilsektoren erklären.

(3)   Vor dem 1. Oktober des Jahres n

a)

teilen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) das aktualisierte geplante öffentliche Defizit des Jahres n und die tatsächlichen öffentlichen Defizite der Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4 mit und erfüllen die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c;

b)

teilen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die aktualisierte geplante Höhe ihres öffentlichen Schuldenstands zum Ende des Jahres n sowie die tatsächliche Höhe ihres öffentlichen Schuldenstands zum Ende der Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4 mit und erfüllen die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstabe e.

(4)   Die Zahlen der geplanten Höhe des öffentlichen Defizits, die der Kommission (Eurostat) gemäß den Absätzen 2 und 3 mitgeteilt werden, sind in Landeswährung je Haushaltsjahr anzugeben.

Die Zahlen des tatsächlichen öffentlichen Defizits und des tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands, die der Kommission (Eurostat) gemäß den Absätzen 2 und 3 mitgeteilt werden, sind in Landeswährung je Kalenderjahr anzugeben, mit Ausnahme der aktualisierten Schätzungen für das Jahr n-1, die in Haushaltsjahren angegeben werden können.

Falls das Haushaltsjahr vom Kalenderjahr abweicht, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) auch die Zahlen des tatsächlichen öffentlichen Defizits und des tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands je Haushaltsjahr für die zwei Haushaltsjahre mit, die dem laufenden Haushaltsjahr vorangegangen sind.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) gemäß den Modalitäten des Artikels 3 Absätze 1, 2 und 3 die Zahlen betreffend ihre Ausgaben für öffentliche Investitionen und für (konsolidierte) Zinsen.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) zu den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Terminen eine Schätzung ihres Bruttoinlandsprodukts für das Jahr n und die Höhe ihres tatsächlichen Bruttoinlandsprodukts für die Jahre n-1, n-2, n-3 und n-4.

Artikel 6

(1)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) über alle größeren Korrekturen ihrer bereits gemeldeten Zahlen des tatsächlichen und geplanten öffentlichen Defizits und des tatsächlichen und geplanten öffentlichen Schuldenstands, sobald die korrigierten Zahlen vorliegen.

(2)   Größere Korrekturen der bereits gemeldeten Zahlen des tatsächlichen Defizits und des tatsächlichen Schuldenstands werden ordnungsgemäß belegt. Korrekturen, die dazu führen, dass die im Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit festgelegten Referenzwerte überschritten werden, oder Korrekturen, die bedeuten, dass die Daten eines Mitgliedstaats die Referenzwerte nicht mehr überschreiten, müssen auf jeden Fall gemeldet und ordnungsgemäß belegt werden.

Artikel 7

Die Zahlen des tatsächlichen Defizits und des tatsächlichen Schuldenstands sowie sonstige Zahlen für vergangene Jahre, die der Kommission (Eurostat) gemäß den Artikeln 3 bis 6 gemeldet wurden, werden von den Mitgliedstaaten veröffentlicht.

KAPITEL III

QUALITÄT DER DATEN

Artikel 8

(1)   Die Kommission (Eurostat) bewertet regelmäßig die Qualität sowohl der von den Mitgliedstaaten gemeldeten tatsächlichen Daten als auch der ihnen zugrunde liegenden, gemäß dem ESVG 95 erhobenen Haushaltsdaten (nachstehend „Haushaltsdaten“ genannt). Qualität der tatsächlichen Zahlen bedeutet die Einhaltung von Verbuchungsregeln, Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der statistischen Daten. Im Mittelpunkt der Bewertung stehen die in den Aufstellungen der Mitgliedstaaten genannten Bereiche wie die Abgrenzung des Sektors Staat, die Klassifikation der Transaktionen und Verbindlichkeiten des Staates und der Buchungszeitpunkt.

(2)   Unbeschadet der die statistische Geheimhaltung betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (7) übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) so rasch wie möglich die für die Bewertung der Datenqualität angeforderten relevanten statistischen Informationen.

„Statistische Informationen“ im Sinne des Unterabsatzes 1 sind nur solche Angaben, die für die Prüfung der Einhaltung der ESVG-Vorschriften unbedingt erforderlich sind. Der Begriff „Statistische Informationen“ bezeichnet insbesondere

a)

Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen,

b)

Aufstellungen,

c)

VÜD-Datenübermittlungstabellen,

d)

zusätzliche Fragebogen und Präzisierungen im Zusammenhang mit den Datenübermittlungen.

Das Format der Fragebogen wird von der Kommission (Eurostat) nach Anhörung des Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) festgelegt.

(3)   Die Kommission (Eurostat) erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die Qualität der von den Mitgliedstaaten gemeldeten tatsächlichen Daten. In dem Bericht wird eine Gesamtbewertung der von den Mitgliedstaaten gemeldeten tatsächlichen Daten hinsichtlich der Einhaltung von Verbuchungsregeln, der Vollständigkeit, der Zuverlässigkeit, der Aktualität und der Kohärenz der Daten vorgenommen.

Artikel 9

(1)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) eine detaillierte Aufstellung der Methoden, Verfahren und Quellen vor, die sie für die Erhebung der tatsächlichen Defizit- und Schuldenstandsdaten und der ihnen zugrunde liegenden Haushaltsdaten verwendet haben.

(2)   Diese Aufstellungen werden nach Leitlinien erstellt, die von der Kommission (Eurostat) nach Anhörung des AWFZ angenommen werden.

(3)   Die Aufstellungen werden aktualisiert, sobald die Methoden, Verfahren und Quellen, die die Mitgliedstaaten für die Erhebung ihrer statistischen Daten verwenden, überarbeitet wurden.

(4)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen ihre Aufstellungen.

(5)   Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Punkte können bei den in Artikel 11 genannten Besuchen angesprochen werden.

Artikel 10

(1)   Bei Zweifeln an der korrekten Anwendung der Verbuchungsregeln des ESVG 95 ersucht der betroffene Mitgliedstaat die Kommission (Eurostat) um Klärung. Die Kommission (Eurostat) untersucht den Sachverhalt unverzüglich und teilt die dabei gewonnenen Erkenntnisse dem betreffenden Mitgliedstaat sowie gegebenenfalls dem AWFZ mit.

(2)   In Fällen, die nach Ansicht der Kommission oder des betroffenen Mitgliedstaats entweder komplex oder von allgemeinem Interesse sind, trifft die Kommission (Eurostat) nach Anhörung des AWFZ eine Entscheidung. Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht die Entscheidungen zusammen mit der Stellungnahme des AWFZ; die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97, die die statistische Geheimhaltung betreffen, bleiben davon unberührt.

Artikel 11

(1)   Die Kommission (Eurostat) unterhält einen ständigen Dialog mit den statistischen Behörden der Mitgliedstaaten. Hierzu führt die Kommission (Eurostat) in allen Mitgliedstaaten regelmäßige Gesprächsbesuche und gegebenenfalls methodenbezogene Besuche durch.

(2)   Die Gesprächsbesuche dienen der Überprüfung der gemeldeten Daten, der Untersuchung methodischer Fragen, der Erörterung der in den Aufstellungen beschriebenen statistischen Verfahren und Quellen sowie der Beurteilung, ob die Verbuchungsregeln eingehalten wurden. Die Gesprächsbesuche sind dazu zu nutzen, um Risiken oder potenzielle Probleme bei der Qualität der gemeldeten Daten zu ermitteln.

(3)   Die methodenbezogenen Besuche dürfen nicht über den rein statistischen Bereich hinausgehen. Dies muss in der Zusammensetzung der in Artikel 12 genannten Delegationen zum Ausdruck kommen.

Die methodenbezogenen Besuche dienen dazu, die den gemeldeten tatsächlichen Daten zugrunde liegenden Verfahren und Haushaltsdaten zu überprüfen und eine detaillierte Bewertung der Qualität der gemeldeten Daten nach Artikel 8 Absatz 1 vorzunehmen.

Die methodenbezogenen Besuche finden nur in Fällen statt, in denen es Hinweise auf größere Risiken oder potenzielle Probleme bei der Datenqualität gibt, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit den Methoden, Konzepten und Klassifikationen, die auf die von den Mitgliedstaaten zu meldenden Daten angewandt werden.

(4)   Wenn die Kommission (Eurostat) Gesprächsbesuche und methodenbezogene Besuche durchführt, übermittelt sie den betroffenen Mitgliedstaaten ihre vorläufigen Feststellungen zur Stellungnahme.

Artikel 12

(1)   Bei der Durchführung methodenbezogener Besuche in den Mitgliedstaaten kann die Kommission (Eurostat) Sachverständige für volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, die von anderen Mitgliedstaaten freiwillig vorgeschlagen werden, und Beamte anderer Kommissionsdienststellen um Unterstützung ersuchen.

Die Liste der nationalen Experten für volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, die von der Kommission (Eurostat) zur Unterstützung angefordert werden können, wird auf der Grundlage von Vorschlägen erarbeitet, die der Kommission (Eurostat) von den für Meldungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit zuständigen nationalen Behörden zugeleitet werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die methodenbezogenen Besuche zu erleichtern. Diese Besuche sollten auf die nationalen Stellen beschränkt werden, die an den Meldungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit beteiligt sind. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass ihre direkt oder indirekt mit der Erstellung der Haushaltsdaten und der Daten zum öffentlichen Schuldenstand befassten Stellen sowie erforderlichenfalls ihre nationalen Behörden, zu deren Aufgaben die Überwachung des Haushalts gehört, den Beamten der Kommission oder anderen in Absatz 1 genannten Sachverständigen die Unterstützung gewähren, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und ihnen unter anderem Quellen zugänglich machen, die zum Nachweis der gemeldeten tatsächlichen Defizit- und Schuldenstandszahlen und der ihnen zugrunde liegenden Haushaltsdaten herangezogen werden. Vertrauliche Aufzeichnungen über das nationale statistische System werden nur der Kommission (Eurostat) übermittelt.

Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die methodenbezogenen Besuche zu erleichtern, sind Ansprechpartner der Kommission (Eurostat) für methodenbezogene Besuche im Sinne von Unterabsatz 1 in jedem Mitgliedstaat die für Meldungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit zuständigen Stellen.

(3)   Die Kommission (Eurostat) stellt sicher, dass die Beamten und die an den Besuchen beteiligten Sachverständigen alle Garantien für Sachkompetenz, berufliche Unabhängigkeit und Wahrung der Geheimhaltung bieten.

Artikel 13

Die Kommission (Eurostat) erstattet dem Wirtschafts- und Finanzausschuss Bericht über die Ergebnisse der Gesprächsbesuche und der methodenbezogenen Besuche unter Einschluss aller etwaigen Bemerkungen des betroffenen Mitgliedstaats zu diesen Ergebnissen. Nach Übermittlung an den Wirtschafts- und Finanzausschuss werden die Berichte mit allen etwaigen Bemerkungen des betroffenen Mitgliedstaats veröffentlicht; die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97, die die statistische Geheimhaltung betreffen, bleiben davon unberührt.

KAPITEL IV

BEREITSTELLUNG DER DATEN DURCH DIE KOMMISSION

(EUROSTAT)

Artikel 14

(1)   Die Kommission (Eurostat) stellt die Zahlen des tatsächlichen öffentlichen Defizits und des tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands für die Anwendung des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Berichterstattungsfristen oder nach in Artikel 6 Absatz 1 genannten Korrekturen bereit. Die Bereitstellung der Daten erfolgt durch Veröffentlichung.

(2)   Die Kommission (Eurostat) verzögert die Bereitstellung der Zahlen des tatsächlichen öffentlichen Defizits und des tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands der Mitgliedstaaten auch dann nicht, wenn ein Mitgliedstaat seine Daten nicht mitgeteilt hat.

Artikel 15

(1)   Die Kommission (Eurostat) kann einen Vorbehalt hinsichtlich der Qualität der von einem Mitgliedstaat gemeldeten tatsächlichen Daten einlegen. Spätestens drei Arbeitstage vor dem geplanten Veröffentlichungstermin teilt die Kommission (Eurostat) dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Vorsitzenden des Wirtschafts- und Finanzausschusses den Vorbehalt mit, den sie einzulegen und zu veröffentlichen beabsichtigt. Wird die Angelegenheit nach der Veröffentlichung der Daten und des Vorbehalts geklärt, wird der Vorbehalt unmittelbar danach öffentlich zurückgezogen.

(2)   Die Kommission (Eurostat) kann die von einem Mitgliedstaat gemeldeten tatsächlichen Daten abändern und die geänderten Daten zusammen mit einer Begründung der Änderung bereitstellen, wenn es Belege dafür gibt, dass die von dem Mitgliedstaat gemeldeten tatsächlichen Daten nicht den Erfordernissen des Artikels 8 Absatz 1 entsprechen. Spätestens drei Arbeitstage vor dem geplanten Veröffentlichungstermin teilt die Kommission (Eurostat) dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Vorsitzenden des Wirtschafts- und Finanzausschusses die geänderten Daten und die Begründung der Änderung mit.

KAPITEL V

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 16

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die der Kommission (Eurostat) gemeldeten tatsächlichen Daten in Übereinstimmung mit den in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 festgelegten Grundsätzen geliefert werden. Die nationalen Statistikbehörden gewährleisten in diesem Zusammenhang, dass die gemeldeten Daten Artikel 1 der vorliegenden Verordnung und den zugrunde liegenden Verbuchungsregeln des ESVG 95 entsprechen.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beamten, die für die Meldung der tatsächlichen Daten an die Kommission (Eurostat) und der zugrunde liegenden Haushaltsdaten verantwortlich sind, im Einklang mit den in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 festgelegten Grundsätzen handeln.

Artikel 17

Bei einer Überarbeitung des ESVG 95 oder einer Änderung seiner Methodik, die vom Europäischen Parlament und dem Rat oder der Kommission gemäß den im Vertrag und in der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 festgelegten Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren beschlossen wird, nimmt die Kommission in die Artikel 1 und 3 der vorliegenden Verordnung die neuen Bezugnahmen auf das ESVG 95 auf.

Artikel 18

Die Verordnung (EG) Nr. 3605/93 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 19

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, den 25. Mai 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ŠEBESTA


(1)  Stellungnahme vom 21. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

(2)  ABl. C 88 vom 9.4.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7.

(4)  Siehe Anhang I.

(5)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

(6)  ABl. L 112 vom 29.4.1997, S. 56.

(7)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.


ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit dem Verzeichnis ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates

(ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7).

Verordnung (EG) Nr. 475/2000 des Rates

(ABl. L 58 vom 3.3.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 351/2002 der Kommission

(ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 23).

Verordnung (EG) Nr. 2103/2005 des Rates

(ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 1).


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 3605/93

Vorliegende Verordnung

Abschnitt 1

Kapitel I

Artikel 1 Absätze 1 bis 5

Artikel 1 Absätze 1 bis 5

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 6

Artikel 3

Artikel 2

Abschnitt 2

Kapitel II

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2erster bis fünfter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a bis e

Artikel 4 Absatz 3erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 5

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7

Abschnitt 2a

Kapitel III

Artikel 8a Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8a Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 8a Absatz 2 Unterabsatz 2 erster bis vierter Gedankenstrich

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a bis d

Artikel 8a Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 8a Absatz 3

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 8b

Artikel 9

Artikel 8c

Artikel 10

Artikel 8d Absatz 1 Sätze 1 und 2

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 8d Absatz 1 Satz 3

Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 8d Absatz 2 Sätze 1 und 2

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 8d Absatz 2 Satz 3

Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 8d Absatz 2 Sätze 4 und 5

Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 8d Absatz 3

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 8e

Artikel 12

Artikel 8f

Artikel 13

Abschnitt 2b

Kapitel IV

Artikel 8g

Artikel 14

Artikel 8h

Artikel 15

Abschnitt 2c

Kapitel V

Artikel 8i

Artikel 16

Artikel 8j

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

ANHANG I

ANHANG II


10.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/10


VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 480/2009 DES RATES

vom 25. Mai 2009

zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union ist aufgrund der Garantieleistungen für Darlehen an Drittländer erhöhten finanziellen Risiken ausgesetzt.

(3)

Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung vom 11. und 12. Dezember 1992 zu dem Schluss gelangt, dass aus Gründen der umsichtigen Haushaltsführung und der finanziellen Disziplin ein neuer Finanzmechanismus wünschenswert wäre und dass zu diesem Zweck ein Garantiefonds eingerichtet werden sollte, um die Risiken zu decken, die mit den Darlehen oder den Garantien für Darlehen verbunden sind, die Drittländern oder zugunsten von in Drittländern durchgeführten Vorhaben gewährt werden. Dieses Ziel lässt sich durch die Einrichtung eines Garantiefonds verwirklichen, aus dem direkte Zahlungen an die Gläubiger der Gemeinschaften geleistet werden.

(4)

Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (4) handelt es sich bei den Mitteln für die Dotierung des Garantiefonds um obligatorische Ausgaben aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für den Zeitraum 2007 bis 2013.

(5)

Nach den bestehenden Mechanismen können Garantieleistungen insbesondere durch den vorläufigen Rückgriff auf Kassenmittel finanziert werden, wie er durch Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (5) des Rates ermöglicht wird.

(6)

Zur Konstituierung des Garantiefonds sollten nach und nach entsprechende Mittel eingezahlt werden. Anschließend sollten dem Fonds die Zinsen aus seinen Kapitalanlagen sowie die verspäteten Rückzahlungen der säumigen Schuldner zufließen, für die der Fonds Garantieleistungen erbracht hat.

(7)

Die bisherigen Erfahrungen mit dem Funktionieren des Garantiefonds haben gezeigt, dass ein Verhältnis von 9 % zwischen den Fondsmitteln und den garantierten Kapitalverbindlichkeiten, zuzüglich der fälligen und nicht gezahlten Zinsen, ausreichend ist.

(8)

Einzahlungen in Höhe von 9 % des Betrags jeder neu beschlossenen Transaktion erscheinen für das Erreichen des Zielbetrags als angemessen. Es sollte festgelegt werden, nach welchen Modalitäten diese Einzahlungen erfolgen.

(9)

Überschreiten die Mittel des Garantiefonds den Zielbetrag, so sollten die überschüssigen Beträge wieder dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugeführt werden.

(10)

Es ist zweckmäßig, der Europäischen Investitionsbank (nachstehend „EIB“ genannt) die Finanzverwaltung des Garantiefonds zu übertragen. Die Haushaltsführung des Fonds wird vom Rechnungshof nach Verfahren kontrolliert, die vom Rechnungshof, der Kommission und der EIB gemeinsam festgelegt worden sind.

(11)

Die Gemeinschaften haben Darlehen und Darlehensgarantien zugunsten von Beitrittsländern oder für Projekte in diesen Ländern gewährt. Diese Darlehen und Garantien sind vom Garantiefonds abgedeckt und stehen noch aus bzw. gelten noch nach dem Beitrittstermin. Von diesem Zeitpunkt an stellen sie keine Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen der Gemeinschaften mehr dar und sollten daher direkt vom Haushalt der Union und nicht mehr vom Garantiefonds abgedeckt werden.

(12)

Der Garantiefonds deckt Schuldnerausfälle bei Darlehen der EIB ab, für die die Gemeinschaften eine Bürgschaft im Rahmen des Mandats der EIB für die Darlehenstätigkeit in Drittländern übernehmen. Zusätzlich sollte der Fonds im Einklang mit dem Mandat der EIB für die Darlehenstätigkeit in Drittländern, das am 1. Februar 2007 in Kraft trat, Schuldnerausfälle bei Darlehensgarantien der EIB, für die die Gemeinschaften eine Bürgschaft übernehmen, abdecken.

(13)

In den Verträgen sind für die Annahme dieser Verordnung lediglich die in Artikel 308 EG-Vertrag und in Artikel 203 EAG-Vertrag genannten Befugnisse vorgesehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird ein Garantiefonds (nachstehend „Fonds“ genannt) eingerichtet, aus dessen Mitteln bei Schuldnerausfall im Rahmen eines von den Gemeinschaften gewährten oder garantierten Darlehens oder im Rahmen einer Darlehensgarantie der Europäischen Investitionsbank (nachstehend „EIB“ genannt), für die die Gemeinschaften eine Bürgschaft übernehmen, Zahlungen an die Gläubiger der Gemeinschaften geleistet werden sollen.

Bei den in Absatz 1 genannten Darlehens- und Garantietransaktionen (nachstehend „Transaktionen“ genannt) handelt es sich um solche, die zugunsten eines Drittlandes oder zur Finanzierung von Projekten in Drittländern erfolgt sind.

Sämtliche Transaktionen zugunsten eines Drittlandes oder zur Finanzierung von Projekten in einem Drittland fallen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt, zu dem dieses Land der Europäischen Union beitritt, nicht mehr in den Geltungsbereich dieser Verordnung.

Artikel 2

Der Fonds finanziert sich durch

eine jährliche Übertragung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß den Artikeln 5 und 6,

Zinsen aus Kapitalanlagen des Fonds,

Einziehungen bei den säumigen Schuldnern, soweit die Garantie des Fonds in Anspruch genommen wurde.

Artikel 3

Der Fonds ist mit einer angemessenen Dotierung, nachstehend „Zielbetrag“ genannt, auszustatten.

Der Zielbetrag wird auf 9 % der gesamten Kapitalverbindlichkeiten der Gemeinschaften aus allen Transaktionen, zuzüglich der fälligen und nicht gezahlten Zinsen, festgesetzt.

Ausgehend von der zum Ende des Jahres „n–1“ bestehenden Differenz zwischen dem Zielbetrag und dem Wert des Nettoguthabens des Fonds, berechnet zu Beginn des Jahres „n“, wird ein möglicher Überschuss in einer einzigen Transaktion einer besonderen Haushaltslinie des Einnahmenplans des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Jahr „n+1“ zugewiesen.

Artikel 4

Beim Beitritt eines neuen Mitgliedstaats zur Europäischen Union wird der Zielbetrag um einen auf der Grundlage der Transaktionen nach Artikel 1 Absatz 3 berechneten Betrag vermindert.

Zur Berechnung des Betrags der Verminderung wird der nach Artikel 3 Absatz 2 zum Beitrittstermin geltende Prozentsatz auf den Betrag der zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Transaktionen angewandt.

Der überschüssige Betrag wird einer besonderen Haushaltslinie des Einnahmenansatzes des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zugewiesen.

Artikel 5

Ausgehend von der zum Ende des Jahres n–1 bestehenden Differenz zwischen dem Zielbetrag und dem Wert des Nettoguthabens des Fonds, berechnet zu Beginn des Jahres n, wird der erforderliche Dotierungsbetrag in einer einzigen Transaktion im Jahr n+1 aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union in den Fonds eingezahlt.

Artikel 6

(1)   Übersteigt der Abruf von Garantiebeträgen während des Jahres n–1 infolge eines oder mehrerer Schuldnerausfälle den Betrag von 100 Mio. EUR, so wird der über 100 Mio. EUR liegende Betrag in jährlichen Tranchen in den Fonds zurückgezahlt, wobei die Zahlungen im Jahr n+1 beginnen und über die folgenden Jahre bis zur vollständigen Rückzahlung fortgesetzt werden (nachstehend „Glättungsmechanismus“ genannt). Der Umfang der jährlichen Tranche ist der geringere der folgenden Beträge:

100 Mio. EUR, oder

der entsprechend dem Glättungsmechanismus zu zahlende Restbetrag.

Alle Beträge, die sich aus dem Abruf von Garantiebeträgen in den Jahren vor dem Jahr n–1 ergeben und die aufgrund des Glättungsmechanismus noch nicht vollständig zurückgezahlt wurden, sind zurückzuzahlen, bevor der Glättungsmechanismus für im Jahr n–1 oder in den nachfolgenden Jahren auftretende Schuldnerausfälle wirksam werden kann. Diese Restbeträge werden weiterhin von dem jährlichen Höchstbetrag abgezogen, der gemäß dem Glättungsmechanismus aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bereitgestellt wird, bis der vollständige Betrag in den Fonds zurückgezahlt worden ist.

(2)   Die auf dem Glättungsmechanismus beruhenden Berechnungen werden separat von den in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 5 genannten Berechnungen vorgenommen. Sie führen jedoch zusammen zu einer einzigen jährlichen Übertragung. Die gemäß dem Glättungsmechanismus aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu zahlenden Beträge werden für die Berechnungen nach den Artikeln 3 und 5 als Nettoguthaben des Fonds behandelt.

(3)   Führt der Abruf von Garantiebeträgen infolge eines oder mehrerer größerer Schuldnerausfälle dazu, dass die Fondsmittel 80 % des Zielbetrags unterschreiten, so setzt die Kommission die Haushaltsbehörde davon in Kenntnis.

(4)   Führt der Abruf von Garantiebeträgen infolge eines oder mehrerer größerer Schuldnerausfälle dazu, dass die Fondsmittel 70 % des Zielbetrags unterschreiten, so unterbreitet die Kommission einen Bericht über die Sondermaßnahmen, die zur Wiederauffüllung des Fonds erforderlich werden könnten.

Artikel 7

Die Kommission überträgt der Europäischen Investitionsbank die Finanzverwaltung des Fonds im Rahmen eines im Namen der Gemeinschaften erteilten Mandats.

Artikel 8

Die Kommission leitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof bis zum 31. Mai des darauf folgenden Haushaltsjahres einen Jahresbericht über die Situation und Verwaltung des Garantiefonds im letzten Haushaltsjahr zu.

Artikel 9

Haushaltsrechnung und Vermögensübersicht des Fonds werden der Haushaltsrechnung und Vermögensübersicht der Gemeinschaften beigefügt.

Artikel 10

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ŠEBESTA


(1)  Stellungnahme vom 18. November 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1.

(3)  Siehe Anhang I.

(4)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1.


ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates

(ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1149/1999 des Rates

(ABl. L 139 vom 2.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2273/2004 des Rates

(ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 28).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 89/2007 des Rates

(ABl. L 22 vom 31.1.2007, S. 1).


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94

Vorliegende Verordnung

Artikel 1, 2 und 3

Artikel 1, 2 und 3

Artikel 3a

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 11

Artikel 10 Absatz 2

ANHANG I

ANHANG II


10.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 481/2009 DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. Juni 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

32,7

MK

43,9

TR

53,5

ZZ

43,4

0707 00 05

JO

162,3

MK

24,8

TR

118,1

ZZ

101,7

0709 90 70

TR

111,0

ZZ

111,0

0805 50 10

AR

69,4

TR

60,0

ZA

64,5

ZZ

64,6

0808 10 80

AR

81,1

BR

71,1

CA

69,7

CL

80,1

CN

88,3

NA

101,9

NZ

97,9

US

115,8

ZA

77,5

ZZ

87,0

0809 10 00

TN

161,5

TR

173,7

ZZ

167,6

0809 20 95

TR

177,9

US

453,6

ZZ

315,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


10.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 482/2009 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (1), insbesondere auf Artikel 91,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2), insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, die die Rechtsgrundlage für die Förderung der gemeinschaftsweiten Entwicklung des ländlichen Raums durch den ELER bildet, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 473/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (3) geändert, um dem Europäischen Konjunkturprogramm, das der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 11./12. Dezember 2008 angenommen hat, Rechnung zu tragen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission (4) sollte folglich durch weitere Durchführungsvorschriften ergänzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 70 Absatz 4b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die Mitgliedstaaten im Jahr 2009 höhere ELER-Beteiligungssätze vorsehen, sofern die ELER-Beteiligungssätze gemäß Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung während des gesamten Programmplanungszeitraums insgesamt eingehalten werden. Es muss festgelegt werden, nach welchem Verfahren die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können, und mit welchem Mechanismus sichergestellt wird, dass der ELER-Beteiligungssatz während des gesamten Programmplanungszeitraums insgesamt eingehalten wird.

(4)

Um die Durchführung lokaler Entwicklungsstrategien und insbesondere das Funktionieren lokaler Aktionsgruppen im Sinne von Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zu erleichtern, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, zur Deckung der laufenden Kosten dieser Gruppen Vorschüsse zu zahlen.

(5)

Angesichts des allgemeinen Umweltvorteils, der sich ergibt, wenn ein Betrieb ganz oder teilweise an eine Naturschutzorganisation übertragen wird, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, auf die Erstattung durch den Begünstigten im Falle, dass die Organisation die als Bedingung für die Beihilfegewährung eingegangene Verpflichtung nicht übernimmt, zu verzichten.

(6)

Vorhaben im Zusammenhang mit Investitionen in die Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes und die Entwicklung von Gebieten mit hohem Naturwert gemäß Artikel 57 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sollten erleichtert werden. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die Höhe der finanziellen Unterstützung derartiger Vorhaben auf Basis der Standardkosten und Standardannahmen für Einkommensverluste festzusetzen, wie dies bereits für ähnliche Vorhaben gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Fall ist.

(7)

Damit die Mitgliedstaaten Artikel 70 Absatz 4b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Anspruch nehmen können, sollten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (5) in Bezug auf die Berechnung der Gemeinschaftsbeteiligung im Kontext der ELER-Buchführung angepasst werden.

(8)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1974/2006 und (EG) Nr. 883/2006 sollten in diesem Sinne geändert werden.

(9)

Um Übereinstimmung mit dem Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 473/2009 zu gewährleisten, die durch die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ergänzt wird, sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2009 Anwendung finden. Der Grundsatz der Rechtssicherheit für die betreffenden Begünstigten wird durch eine solche rückwirkende Anwendung nicht berührt.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums und des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe eingefügt:

„ba)

Änderungen am Finanzierungsplan für die Durchführung von Artikel 70 Absatz 4b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;“;

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

sonstige Änderungen, die nicht unter die Buchstaben a, b und ba dieses Absatzes fallen.“

2.

Nach Artikel 8 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 8a

(1)   Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, Änderungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Artikel 70 Absatz 4b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorzunehmen, übermitteln der Kommission einen geänderten Finanzierungsplan, aus dem die für 2009 geltenden erhöhten Sätze der ELER-Beteiligung hervorgehen.

Änderungen gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem Verfahren von Artikel 9 dieser Verordnung vorgenommen.

(2)   Nach Eingang der letzten Ausgabenerklärung für das Jahr 2009, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (6) bis spätestens 31. Januar 2010 vorliegen muss, berechnet die Kommission die Höchstsätze der ELER-Beteiligung, die auf den verbleibenden Teil des Programmplanungszeitraums angewandt werden können, ohne dass die Höchstsätze der ELER-Beteiligung gemäß Artikel 70 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 überschritten werden. Die Einzelheiten und Ergebnisse dieser Berechnung werden den Mitgliedstaaten bis 15. Februar 2010 mitgeteilt.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis 15. März 2010 einen neuen Finanzierungsplan mit neuen ELER-Beteiligungssätzen für den verbleibenden Programmplanungszeitraum, die den von der Kommission gemäß Absatz 2 berechneten Höchstsätzen entsprechen.

Hat ein Mitgliedstaat den neuen Finanzierungsplan bis zu diesem Datum nicht mitgeteilt oder entspricht der mitgeteilte Finanzierungsplan nicht den von der Kommission berechneten Höchstsätzen, so finden letztere automatisch auf das Programm dieses Mitgliedstaats zur Entwicklung des ländlichen Raums Anwendung, und zwar ab dem Datum der Erklärung der Ausgaben, die von der Zahlstelle im ersten Quartal 2010 getätigt werden, und bis zur Vorlage eines überarbeiteten Finanzierungsplans, der mit den von der Kommission berechneten Beteiligungssätzen vereinbar ist.

3.

Artikel 38 erhält folgende Fassung:

„Artikel 38

(1)   Die laufenden Kosten lokaler Aktionsgruppen gemäß Artikel 63 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können bis zu 20 % der öffentlichen Gesamtausgaben für die lokale Entwicklungsstrategie von der Gemeinschaft bezuschusst werden.

(2)   Lokale Aktionsgruppen können bei den zuständigen Zahlstellen eine Vorschusszahlung beantragen, wenn diese Möglichkeit im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen ist. Die Höhe der Vorschüsse darf 20 % der öffentlichen Beihilfen für die laufenden Kosten nicht überschreiten, und die Auszahlung der Vorschüsse ist an die Leistung einer Banksicherheit oder einer gleichwertigen Sicherheit gebunden, die 110 % der Höhe des Vorschusses entspricht. Die Sicherheit wird spätestens am Tag des Abschlusses der lokalen Entwicklungsstrategie freigegeben.

Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission (7) gilt nicht für Auszahlungen gemäß Unterabsatz 1.

4.

In Artikel 44 Absatz 2 wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„c)

der Betrieb eines Begünstigten zu Umweltschutzzwecken ganz oder teilweise an eine Organisation übertragen wird, deren Hauptziel der Naturschutz ist, vorausgesetzt, die Übertragung dient einer dauerhaften Änderung der Flächennutzung zu Naturschutzzwecken und erbringt einen signifikanten Umweltvorteil.“

5.

Artikel 53 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Höhe der Beihilfe gemäß den Artikeln 31, 37 bis 41 und 43 bis 49 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 auf der Grundlage von Standardkosten und Standardannahmen für Einkommensverluste festlegen.

Unbeschadet der geltenden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften für staatliche Beihilfen gilt Unterabsatz 1 auch für Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes und der Entwicklung von Gebieten mit hohem Naturwert im Sinne von Artikel 57 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005.“

6.

Die Anhänge II und VII werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

In Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 wird folgender Unterabsatz 2 hinzugefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 wird die Gemeinschaftsbeteiligung in Bezug auf Ausgaben, die die Mitgliedstaaten zwischen dem 1. April und dem 31. Dezember 2009 getätigt haben, auf Basis des am letzten Tag des Bezugszeitraums geltenden Finanzierungsplans berechnet.“.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juni 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 144 vom 9.6.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15.

(5)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1“;

(7)  ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 74


ANHANG

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang II Abschnitt A Nummer 6.3 erhält folgende Fassung:

„6.3.

Indikative Mittelausstattung für Vorhaben gemäß Artikel 16a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 (Artikel 16a Absatz 3 Buchstabe b bis zu den Beträgen gemäß Artikel 69 Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005).

Schwerpunkte/Maßnahmen

Beteiligung des ELER für den Zeitraum 2009-2013

Schwerpunkt 1

Maßnahme 111

Maßnahme …

Schwerpunkt 1 insgesamt

Schwerpunkt 2

Maßnahme 211

Maßnahme …

Schwerpunkt 2 insgesamt

Schwerpunkt 3

Maßnahme 311

Maßnahme 321

im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Maßnahme …

Schwerpunkt 3 insgesamt

im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Schwerpunkt 4

Maßnahme 411

Maßnahme 413

im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Maßnahme …

Schwerpunkt 4 insgesamt

im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Programm insgesamt

 

Gesamtwert für die Schwerpunkte 1, 2, 3 und 4 im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Gesamtwert für die Schwerpunkte 3 und 4 im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005“

 

2.

Anhang VII Abschnitt A wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 69 Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zusätzliche finanzielle Mittel erhalten, sollten erstmals in ihrem Jahresbericht für 2010 ein gesondertes Kapitel aufnehmen, das mindestens dieselbe Analyse wie in Absatz 1 für die Vorhaben umfasst, die mit den in Artikel 16a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Prioritäten in Zusammenhang stehen“;

b)

Nummer 3a erhält folgende Fassung:

„3a.

Finanzielle Abwicklung des Programms in Bezug auf Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Herausforderungen und mit Breitbandinfrastrukturen, wobei für jede Maßnahme die an die Begünstigten nach dem 1. Januar 2009 gewährten Zahlungen für Vorhabensarten gemäß Artikel 16a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und bis zu den Beträgen gemäß Artikel 69 Absatz 5a der genannten Verordnung anzugeben sind.

Die Tabelle, in der die finanzielle Abwicklung dieser Vorhabensarten zusammengefasst wird, enthält mindestens die folgenden Informationen:

Schwerpunkte/Maßnahmen

Jährliche Zahlungen — Jahr N

Kumulierte Zahlungen von 2009 bis zum Jahr N

Maßnahme 111

Maßnahme …

 

 

Schwerpunkt 1 insgesamt

Maßnahme 211

Maßnahme …

 

 

Schwerpunkt 2 insgesamt

Maßnahme 311

Maßnahme 321

im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

 

 

Maßnahme …

 

 

Schwerpunkt 3 insgesamt

im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

 

Maßnahme 411

 

Maßnahme 413

im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

 

 

Maßnahme …

 

 

Schwerpunkt 4 insgesamt

im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Programm insgesamt

Gesamtwert für die Schwerpunkte 1, 2, 3 und 4 im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Gesamtwert für die Schwerpunkte 3 und 4 im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

…“


10.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 483/2009 DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 820/2008 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt (1), insbesondere Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission ist aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 gehalten, erforderlichenfalls Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit in der gesamten Gemeinschaft zu erlassen. Die Einzelheiten sind in der Verordnung (EG) Nr. 820/2008 geregelt (2).

(2)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 820/2008 vorgesehenen Maßnahmen zur Beschränkung des Mitführens von Flüssigkeiten durch Fluggäste, die aus Drittländern auf Flughäfen der Gemeinschaft ankommen, umsteigen und weiterfliegen, sind unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen, der betrieblichen Auswirkungen auf die Flughäfen und der Folgen für die Fluggäste zu überprüfen.

(3)

Eine solche Überprüfung hat ergeben, dass die Beschränkungen des Mitführens von Flüssigkeiten durch Fluggäste, die aus Drittländern auf Flughäfen der Gemeinschaft ankommen, umsteigen und weiterfliegen, gewisse betriebliche Schwierigkeiten auf diesen Flughäfen und Unannehmlichkeiten für die betroffenen Fluggäste verursachen.

(4)

So hat die Kommission bestimmte Sicherheitsnormen auf Flughäfen in Drittländern, die für ihre gute Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bekannt sind, geprüft und für zufrieden stellend erachtet. Daher hat die Kommission beschlossen, Maßnahmen zu ergreifen, um die vorstehend genannten Probleme für die Fälle zu verringern, in denen Fluggäste Flüssigkeiten mitführen, die sie auf Flughäfen in diesen Ländern erworben haben.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 820/2008 sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt im Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anlage 1 zur Verordnung (EG) Nr. 820/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 2009

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 221 vom 19.8.2008, S. 8.


ANHANG

Der folgende Wortlaut wird Anlage 1 hinzugefügt:

„—

Republik Korea:

Flughafen Seoul Incheon (ICN)

Flughafen Pusan Gimhae (PUS)“.


10.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 484/2009 DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (1), insbesondere auf Artikel 51 Absatz 4, Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 91,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach den Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates (2) sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission (3) enthaltenen Bezugnahmen auf die genannte Verordnung aktualisiert werden.

(2)

Seit 1. Januar 2009 gilt zudem die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (4). Die Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 sollte daher geändert werden, um Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu berücksichtigen.

(3)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 Lücken und überholte Bestimmungen enthält, die geschlossen bzw. gestrichen werden sollten, um den Rechtstext eindeutig und kohärent zu gestalten.

(4)

Einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, z. B. die in Artikel 23a vorgesehene Möglichkeit einer Ankündigung der Vor-Ort-Kontrollen, die in Artikel 68 vorgesehenen Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse sowie die Bestimmungen von Artikel 71 Absatz 2, sollten für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 allgemein anwendbar gemacht werden.

(5)

Der Klarheit halber sollte bei der Anwendung der in Teil II Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 festgelegten Kontrollvorschriften betreffend die Fördermittel für bestimmte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen der Schwerpunkte 2 und 4 auf die in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 enthaltenen Begriffsbestimmungen und Grundsätze für landwirtschaftliche Parzellen Bezug genommen werden.

(6)

In Bezug auf die Vor-Ort-Kontrollen bei der Maßnahme gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist zu präzisieren, dass der Mindestkontrollsatz von 5 % auf Maßnahmenebene erreicht werden muss.

(7)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass einige Vorschriften zu präzisieren sind, insbesondere was die Kürzungen im Falle einer Übererklärung bei bestimmten flächen- und tierbezogenen Maßnahmen und Mehrfachkürzungen anbelangt.

(8)

Der Klarheit halber sollten bestimmte Bezugnahmen auf das ELER-Jahr (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums) in Bezugnahmen auf das Kalenderjahr abgeändert werden.

(9)

Die Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006, die die Auswahl der Kontrollstichprobe für die Überprüfung der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen betrifft, sollte neugefasst werden, um dem geänderten Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 Rechnung zu tragen, und es sollte ein neuer Mechanismus hinzugefügt werden, um die Wirksamkeit des Kontrollsystems zu verstärken.

(10)

Um eine kohärente Anwendung von Kürzungen bei Fahrlässigkeit oder einem vorsätzlichen Verstoß zu gewährleisten, ist der Bereich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu spezifizieren, in den die in Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln einzustufen sind.

(11)

Die Reihenfolge der im Falle von Mehrfachkürzungen anzuwendenden Kürzungen bei der Überprüfung der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen sollte geändert werden, um eine kohärentere Reihenfolge zu gewährleisten.

(12)

Zur Erfassung von nicht flächenbezogenen und nicht tierbezogenen Maßnahmen sollte für die Vor-Ort-Kontrollen der Förderung im Rahmen der Schwerpunkte 1 und 3 und bei bestimmten Maßnahmen im Rahmen der Schwerpunkte 2 und 4 ein Kontrollbericht vorgeschrieben werden.

(13)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Vorschriften in Bezug auf die jährlichen Mitteilungen präzisiert werden müssen.

(14)

Alle für die Verwaltung der verschiedenen Stützungsregelungen zuständigen Zahlstellen sollten Zugang zu Informationen über die Ergebnisse jedweder Art von Kontrollen haben, damit sie, sofern die Feststellungen dies rechtfertigen, gleichzeitig Kürzungen im Rahmen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen und der Beihilfefähigkeit vornehmen können.

(15)

Die Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(16)

Damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Kontrollverfahren haben und zur Vermeidung von Rechenschaftsproblemen, die auftreten könnten, wenn der Geltungsbeginn in die Mitte des Jahres fällt, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2010 gelten. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sollte jedoch die Abweichung bei den Kürzungen aufgrund von Artikel 138 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (5), die für die Begünstigten in den die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwendenden Mitgliedstaaten gilt, für Beihilfeanträge für das Kalenderjahr 2009 beibehalten werden.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004

Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten die Artikel 5, 22, 23, Artikel 23a Absatz 1, die Artikel 68 und 69, Artikel 71 Absatz 2 und Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sinngemäß.“

2.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004

Für die Zwecke dieses Titels gelten Artikel 2 Nummern 10, 22 und 23 sowie Artikel 9, Artikel 14 Absatz 1a und die Artikel 18 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sinngemäß.

Artikel 2 Nummer 1a, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten ebenfalls sinngemäß. Bei den Maßnahmen gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffern iii, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die Mitgliedstaaten jedoch geeignete alternative Regelungen für die eindeutige Identifizierung der unter die Stützungsregelung fallenden Flächen festlegen.“

3.

Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Artikel 11 Absatz 3 sowie die Artikel 12, 15 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten sinngemäß für die Zahlungsanträge im Rahmen dieses Titels. Zusätzlich zu den nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung verlangten Angaben muss der Zahlungsantrag auch die darin festgelegten Angaben zu den nichtlandwirtschaftlichen Flächen enthalten, für die Fördermittel beantragt werden.“

4.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Gesamtzahl der jährlichen Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit den in jedem Kalenderjahr vorgelegten Zahlungsanträgen erstreckt sich auf mindestens 5 % aller Begünstigten, die einer Verpflichtung im Rahmen einer oder mehrerer in den Geltungsbereich dieses Titels fallender Maßnahmen unterliegen. Bei der Maßnahme gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 muss dieser Mindestkontrollsatz jedoch auf Maßnahmenebene erreicht werden.

Antragsteller, die nach den Verwaltungskontrollen für nicht beihilfefähig befunden werden, zählen jedoch nicht zur Gesamtzahl der Begünstigten nach Unterabsatz 1.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kontrollstichprobe gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 wird nach den in Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegten Kriterien ausgewählt.“

5.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Bei den flächenbezogenen Maßnahmen wird die Grundlage für die Beihilfeberechnung gemäß Artikel 50 Absätze 1, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegt.

Für die Zwecke dieses Artikels gelten die von einem Begünstigten gemeldeten Flächen, die im Rahmen einer flächenbezogenen Maßnahme denselben Beihilfesatz erhalten, als eine Kulturgruppe. Im Falle von degressiv gestaffelten Beihilfebeträgen wird jedoch der Durchschnitt dieser Beträge im Zusammenhang mit den jeweiligen gemeldeten Flächen berücksichtigt.

Wurde für die beihilfefähige Fläche eine Höchstgrenze oder eine Obergrenze festgesetzt, so wird die im Beihilfeantrag angegebene Hektarzahl auf die festgesetzte Höchstgrenze oder Obergrenze verringert.

(2)   Liegt die Fläche, die für die Zahlung für die betreffende Kulturgruppe gemeldet wurde, über der gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine Beihilfe gewährt.

Liegt die Differenz über 50 %, so wird der Begünstigte ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung ausgeschlossen.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Abweichend von Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1 wird für Begünstigte in Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 122 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (6) anwenden, im Falle, dass die Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche über 3 % liegt, aber nicht mehr als 30 % der ermittelten Fläche ausmacht, der zu gewährende Betrag in Bezug auf Beihilfeanträge für das Kalenderjahr 2009 um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt.

Liegt die Differenz über 30 % der ermittelten Fläche, so wird für das Kalenderjahr 2009 keine Beihilfe gewährt.

d)

Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„(5)   Beruhen die Differenzen zwischen der gemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ermittelten Fläche auf absichtlichen Falschangaben, so wird der Begünstigte von der Beihilfe, auf die er gemäß dem genannten Artikel für das fragliche Kalenderjahr im Rahmen der betreffenden flächenbezogenen Maßnahme Anspruch gehabt hätte, ausgeschlossen, sofern die Differenz mehr als 0,5 % der ermittelten Fläche oder mehr als einen Hektar beträgt.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird der Begünstigte zudem ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der nach Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung ausgeschlossen.

(6)   Der Betrag, der sich aus den Ausschlüssen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 und Absatz 5 ergibt, wird mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Fördermaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verrechnet, auf die der betreffende Begünstigte im Rahmen der Anträge Anspruch hat, die er in den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellt. Kann der Betrag nicht vollständig mit diesen Zahlungen verrechnet werden, so verfällt der verbleibende Saldo.“

6.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bei den tierbezogenen Maßnahmen wird die Grundlage für die Beihilfeberechnung gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegt.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von Artikel 59 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird der ausgeschlossene Betrag mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Fördermaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verrechnet, auf die der Begünstigte im Rahmen der Anträge Anspruch hat, die er in den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellt. Kann der Betrag nicht vollständig mit diesen Zahlungen verrechnet werden, so verfällt der verbleibende Saldo.“

7.

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Beruhen die Verstöße auf absichtlichen Falschangaben, so wird der Begünstigte in dem betreffenden Kalenderjahr und im darauf folgenden Kalenderjahr von der jeweiligen Maßnahme ausgeschlossen.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

8.

Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gelten Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Artikel 2 Nummern 2, 2a und 31 bis 36 sowie die Artikel 41, 42, 43, 46, 47 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.“

9.

Die Artikel 20 und 21 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 20

Vor-Ort-Kontrollen

(1)   Die zuständige Kontrollbehörde führt für die in ihre Zuständigkeit fallenden Anforderungen und Standards Vor-Ort-Kontrollen bei mindestens 1 % aller Begünstigten durch, die Zahlungsanträge im Rahmen von Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Buchstabe b Ziffern i, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gestellt haben.

(2)   Artikel 44 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 sowie Artikel 44 Absätze 1, 1a und 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 finden Anwendung.

Artikel 21

Auswahl der Kontrollstichprobe

(1)   Für die Auswahl der Kontrollstichprobe zur Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 20 der vorliegenden Verordnung finden Artikel 45 Absätze 1, 1a und 1b der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 Anwendung.

(2)   Die Stichproben von gemäß Artikel 20 zu kontrollierenden Begünstigten werden aus der Stichprobe von Begünstigten ausgewählt, die bereits gemäß Artikel 12 ausgewählt wurden und die die betreffenden Anforderungen oder Standards einhalten müssen.

(3)   Die Stichproben von gemäß Artikel 20 der vorliegenden Verordnung zu kontrollierenden Begünstigten können jedoch aus der Grundgesamtheit von Begünstigten ausgewählt werden, die Zahlungsanträge im Rahmen von Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Buchstabe b Ziffern i, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gestellt haben und die die betreffenden Anforderungen oder Standards einhalten müssen.

(4)   Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Verfahren können miteinander kombiniert werden, sofern sich durch eine solche Kombination die Wirksamkeit des Kontrollsystems erhöht.“

10.

Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für Kürzungen oder Ausschlüsse, die nach Feststellung eines Verstoßes anzuwenden sind, gelten Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Artikel 2 Nummern 2, 2a und 31 bis 36 sowie Artikel 41 und Artikel 65 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.“

11.

Die Artikel 23 und 24 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 23

Berechnung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)   Unbeschadet von Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird, wenn ein Verstoß festgestellt wird, der Gesamtbetrag der Beihilfe gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Buchstabe b Ziffern i, iv und v der genannten Verordnung gekürzt, der dem Begünstigten aufgrund der Zahlungsanträge bereits gewährt wurde oder noch zu gewähren ist, die er in dem Kalenderjahr der Feststellung des Verstoßes gestellt hat bzw. noch stellen wird.

Ist der Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird die Kürzung gemäß Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 berechnet.

Bei einem vorsätzlichen Verstoß wird die Kürzung gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 berechnet.

(2)   Für die Berechnung der Kürzung gemäß Absatz 1 werden die in Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 definierten Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln als Teil des Bereichs ‚Umwelt‘ und des Bereichs ‚Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen‘ gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 betrachtet. Sie werden jeweils einem ‚Rechtsakt‘ im Sinne von Artikel 2 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gleichgesetzt.

Artikel 24

Mehrfachkürzungen

Im Falle von Mehrfachkürzungen werden die Kürzungen zunächst aufgrund der Artikel 16 und 17 der vorliegenden Verordnung, dann aufgrund von Artikel 18 der vorliegenden Verordnung, dann aufgrund der verspäteten Einreichung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, dann aufgrund von Artikel 14 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 und schließlich aufgrund der Artikel 22 und 23 der vorliegenden Verordnung vorgenommen.“

12.

Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die kontrollierten Ausgaben entsprechen mindestens 4 % der beihilfefähigen öffentlichen Ausgaben, die der Kommission jedes Kalenderjahr gemeldet wurden, und mindestens 5 % der beihilfefähigen öffentlichen Ausgaben, die der Kommission für die gesamte Programmlaufzeit gemeldet wurden.“

b)

Absatz 5 wird gestrichen.

13.

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Zahlungsanträge des Begünstigten können durch Buchführungsunterlagen oder andere Unterlagen belegt werden, die sich im Besitz der Einrichtungen oder Unternehmen befinden, die die geförderten Vorhaben durchführen;“

14.

Folgender Artikel 28a wird eingefügt:

„Artikel 28a

Kontrollbericht

Über die Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen dieses Abschnitts wird ein Kontrollbericht erstellt. Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gilt sinngemäß.“

15.

Artikel 30 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Ex-post-Kontrollen erstrecken sich jedes Kalenderjahr auf mindestens 1 % der beihilfefähigen öffentlichen Ausgaben für Vorhaben gemäß Absatz 1, für die die Abschlusszahlung des ELER geleistet wurde. Sie werden innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des betreffenden Kalenderjahres durchgeführt.“

16.

Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Es wird jedoch keine Kürzung vorgenommen, wenn der Begünstigte nachweisen kann, dass er für die Angabe des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich ist.

Die Kürzungen werden sinngemäß auf nicht förderfähige Ausgaben angewendet, die bei Kontrollen gemäß den Artikeln 27 und 30 festgestellt werden.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird festgestellt, dass ein Begünstigter vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, so wird das betreffende Vorhaben von der ELER-Stützung ausgeschlossen, und bereits für das Vorhaben gezahlte Beträge werden zurückgefordert. Darüber hinaus wird der Begünstigte in dem betreffenden und dem darauf folgenden Kalenderjahr von der Beihilfegewährung für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen.“

c)

Absatz 3 wird gestrichen.

17.

Artikel 34 erhält folgende Fassung:

„Artikel 34

Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. Juli eines jeden Jahres einen Bericht, der Folgendes enthält:

a)

die Ergebnisse der Kontrollen der im vorangegangenen Kalenderjahr im Rahmen von Titel I eingereichten Zahlungsanträge, wobei insbesondere Folgendes anzugeben ist:

i)

die Zahl der Zahlungsanträge je Maßnahme, der für diese Maßnahmen geprüfte Gesamtbetrag sowie die Gesamtfläche und die Gesamtzahl der Tiere, die Gegenstand von Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 12 und 20 waren;

ii)

für die flächenbezogenen Beihilfen die Gesamtfläche, aufgeschlüsselt nach Beihilferegelungen;

iii)

für die tierbezogenen Beihilfen die Gesamtzahl der Tiere, aufgeschlüsselt nach Beihilferegelungen;

iv)

das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen unter Angabe der gemäß den Artikeln 16, 17, 18 und 23 vorgenommenen Kürzungen und Ausschlüsse;

b)

die Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Artikel 26 durchgeführten Verwaltungskontrollen für Maßnahmen im Rahmen von Titel II und die gemäß Artikel 31 vorgenommenen Kürzungen und Ausschlüsse;

c)

die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen für Maßnahmen im Rahmen von Titel II, wobei die kontrollierten Ausgaben nach Maßgabe von Artikel 27 mindestens 4 % der öffentlichen Ausgaben entsprechen müssen, die der Kommission im vorangegangenen Kalenderjahr gemeldet wurden, sowie die gemäß Artikel 31 vorgenommenen Kürzungen und Ausschlüsse;

d)

die Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Artikel 30 durchgeführten Ex-post-Kontrollen unter Angabe der Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen, des überprüften Ausgabenbetrags und der gemäß Artikel 31 vorgenommenen Kürzungen und Ausschlüsse.“

18.

Artikel 36 erhält folgende Fassung:

„Artikel 36

Berichterstattung über die Kontrollen an die Zahlstelle

(1)   Ist für einen Betriebsinhaber und für die Verwaltung der verschiedenen Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Buchstabe b Ziffern i, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie gemäß den Artikeln 11, 12 und 98 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates (7) mehr als eine Zahlstelle zuständig, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass festgestellte Verstöße und gegebenenfalls die entsprechenden Kürzungen und Ausschlüsse allen an diesen Zahlungen beteiligten Zahlstellen zur Kenntnis gebracht werden.

(2)   Werden die Kontrollen nicht von der Zahlstelle durchgeführt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Zahlstelle ausreichende Informationen über die anderweitig durchgeführten Kontrollen erhält. Die Zahlstelle legt fest, welche Informationen sie benötigt.

Die Informationen nach Unterabsatz 1 können in Form eines Berichts über jede einzelne Kontrolle oder gegebenenfalls in Form eines zusammenfassenden Berichts übermittelt werden.

(3)   Es muss ein ausreichender Prüfpfad vorhanden sein. Der Anhang enthält eine unverbindliche Beschreibung der Anforderungen für einen ausreichenden Prüfpfad.

(4)   Die Zahlstelle ist berechtigt, die Qualität der von anderen Einrichtungen durchgeführten Kontrollen zu überprüfen und alle sonstigen Informationen einzuholen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010 mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c, der mit Wirkung vom 1. Januar 2009 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.

(3)  ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 74.

(4)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(5)  ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.“

(7)  ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.“


10.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/31


VERORDNUNG (EG) Nr. 485/2009 DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2009

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Tiludronsäure und Eisenfumarat

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 3,

nach Stellungnahmen der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurden,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bewertet werden.

(2)

Der Stoff Tiludronsäure in Form von Dinatriumsalz wurde nur für Equiden zur intravenösen Anwendung in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen.

(3)

Beim Ausschuss für Tierarzneimittel (im Folgenden „CVMP“) wurde beantragt, den bestehenden Eintrag für Tiludronsäure in Form von Dinatriumsalz zu erweitern und Geflügel aufzunehmen. Nach Prüfung der vorhandenen Daten über Rückstandsuntersuchungen bei Geflügel gelangte der CVMP zu dem Schluss, dass für Tiludronsäure in Form von Dinatriumsalz keine Rückstandshöchstmengen (im Folgenden „MRL“) für Geflügel festgelegt werden müssen.

(4)

Da jedoch Rückstandsuntersuchungen lediglich nach subkutaner Verabreichung durchgeführt wurden und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass 12 bis 24 Stunden nach Verabreichung die Ansammlung von Rückständen im Gewebe einschließlich der Injektionsstelle bei 88 % der geschätzten annehmbaren Tagesdosis liegt, gelangte der CVMP zu dem Schluss, dass eine Erweiterung des Eintrags nur für parenterale Anwendung und für die Anwendung bei Legegeflügel und Elterntieren möglich ist. Deshalb sollte der bestehende Eintrag in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 für Tiludronsäure in Form von Dinatriumsalz dahingehend geändert werden, dass dieser Stoff für die parenterale Anwendung bei Geflügel (Legegeflügel und Elterntiere) zugelassen ist.

(5)

Der Stoff Eisenfumarat wird derzeit nicht in den Anhängen der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 geführt.

(6)

Der CVMP wurde um Stellungnahme dazu ersucht, ob die Bewertungen für andere Eisensalze, für die Einträge in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bestehen und die bei allen zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tierarten verwendet werden, auch für Eisenfumarat gelten.

(7)

Nach Prüfung der durchgeführten Bewertungen und angesichts der Tatsache, dass es sich bei Eisenfumarat um einen gemäß der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zulässigen Lebensmittelzusatzstoff handelt, gelangte der CVMP zu dem Schluss, dass die Bewertungen für die Stoffe mit bestehenden Einträgen in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 auch für Eisenfumarat gelten sollten. Der CVMP war der Auffassung, dass für Eisenfumarat weder eine weitere Bewertung erforderlich ist noch MRL festgelegt werden müssen. Er empfahl die Aufnahme dieses Stoffs in Anhang II für alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tierarten. Deshalb sollte dieser Stoff für alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tierarten in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen werden.

(8)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Bevor diese Verordnung Gültigkeit erlangt, sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, damit sie die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (3) erteilten Zulassungen der betreffenden Tierarzneimittel erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anpassen können.

(10)

Die Maßnahmen dieser Verordnung stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 9. August 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 2009

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1.

(2)  ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1.

(3)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.


ANHANG

Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Punkt 2 wird der Eintrag für „Tiludronsäure, Dinatriumsalz“ durch Folgendes ersetzt:

2.   Organische Stoffe

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Tierart

Sonstige Vorschriften

„Tiludronsäure (in Form von Dinatriumsalz)

Equiden

Nur zur intravenösen Anwendung

Geflügel

Nur zur parenteralen Anwendung sowie zur Anwendung nur bei Legegeflügel und Elterntieren“

b)

Unter Punkt 3 wird der neue Eintrag für „Eisenfumarat“ nach dem Eintrag für Eisendextran wie folgt eingefügt:

3.   Als unbedenklich anerkannte Stoffe

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Tierart

Sonstige Vorschriften

„Eisenfumarat

Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten“

 


10.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 486/2009 DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2009

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2008/09 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 464/2009 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2008/09 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. Juni 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 258 vom 26.9.2008, S. 56.

(4)  ABl. L 139 vom 5.6.2009, S. 22.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 10. Juni 2009 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

28,35

2,78

1701 11 90 (1)

28,35

7,36

1701 12 10 (1)

28,35

2,65

1701 12 90 (1)

28,35

6,93

1701 91 00 (2)

31,93

9,27

1701 99 10 (2)

31,93

4,76

1701 99 90 (2)

31,93

4,76

1702 90 95 (3)

0,32

0,34


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


RICHTLINIEN

10.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/36


RICHTLINIE 2009/55/EG DES RATES

vom 25. Mai 2009

über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Verbringung persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Damit die Bevölkerung der Mitgliedstaaten ein besseres Bewusstsein der Aktivitäten der Gemeinschaft hat, ist es angebracht, die zur Sicherung der Binnenmarktbedingungen in der Gemeinschaft unternommenen Aktionen zugunsten von Privatpersonen fortzuführen.

(3)

Durch steuerliche Hemmnisse bei der Verbringung persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat wird insbesondere der freie Personenverkehr in der Gemeinschaft behindert. Es gilt also, diese Behinderungen soweit wie irgend möglich zu beseitigen, indem Steuerbefreiungen vorgesehen werden.

(4)

Diese Steuerbefreiungen dürfen nur bei Verbringungen von Gegenständen, die nicht zu kommerziellen oder spekulativen Zwecken erfolgen, zur Anwendung gelangen; deshalb sind hierfür Begrenzungen und Anwendungsbedingungen festzulegen.

(5)

Wegen der Bestimmungen zur Harmonisierung der Verbrauchsteuern und der Mehrwertsteuer werden die Vorschriften über die einfuhrbedingten Steuerbefreiungen und Freimengen für diesen Bereich gegenstandslos.

(6)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Die Mitgliedstaaten gewähren unter den Bedingungen und in den Fällen, die nachstehend genannt sind, bei der endgültigen Verbringung persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem anderen Mitgliedstaat eine Befreiung von Verbrauchsabgaben, die normalerweise bei der endgültigen Verbringung erhoben werden.

(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für:

a)

die Mehrwertsteuer;

b)

die Sonderverbrauchsteuern;

c)

spezifische und/oder regelmäßige Abgaben für die Benutzung der in Absatz 1 genannten Gegenstände innerhalb des Landes, beispielsweise Abgaben für die Zulassung von Kraftfahrzeugen, Straßenverkehrsabgaben, Fernsehgebühren.

Artikel 2

Voraussetzungen im Hinblick auf die Gegenstände

(1)   Als „persönliche Gegenstände“ im Sinne dieser Richtlinie gelten die Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind. Diese Gegenstände dürfen ihrer Art und ihrer Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen und nicht für eine wirtschaftliche Tätigkeit gemäß Artikel 9 Absatz 1 und die Artikel 10 bis 13 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (5) bestimmt sein. Als persönliche Gegenstände gelten jedoch auch Instrumente für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Beteiligte zur Ausübung seines Berufs benötigt.

(2)   Die Steuerbefreiung nach Artikel 1 wird für persönliche Gegenstände gewährt, die

a)

zu den auf dem Binnenmarkt eines Mitgliedstaats geltenden allgemeinen Besteuerungsbedingungen erworben wurden und bei deren Verbringung aus dem Herkunftsmitgliedstaat keine Befreiung oder Erstattung von Verbrauchsabgaben gewährt wird. Im Sinne dieser Richtlinie gelten diese Voraussetzungen als erfüllt, wenn die Gegenstände unter den Bedingungen des Artikels 151 der Richtlinie 2006/112/EG, ausgenommen Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e, erworben wurden;

b)

tatsächlich von dem Beteiligten vor der Wohnsitzverlegung oder der Begründung eines Zweitwohnsitzes in Gebrauch genommen wurden. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich ihrer Anhänger), Wohnwagen, Mobile-homes, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge von dem Beteiligten mindestens sechs Monate vor der Wohnsitzverlegung in Gebrauch genommen wurden.

In Bezug auf die unter Buchstabe a Satz 2 genannten Gegenstände können die Mitgliedstaaten verlangen, dass

i)

Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich ihrer Anhänger), Wohnwagen, Mobile-homes, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge mindestens zwölf Monate vor Wohnsitzverlegung von dem Beteiligten in Gebrauch genommen wurden,

ii)

die übrigen Gegenstände mindestens sechs Monate vor Wohnsitzverlegung von dem Beteiligten in Gebrauch genommen wurden.

(3)   Die zuständigen Behörden verlangen einen Nachweis dafür, dass bei Straßenkraftfahrzeugen (einschließlich ihrer Anhänger), Wohnwagen, Mobile-homes, Wassersportfahrzeugen und Sportflugzeugen die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind. Bei den übrigen Gegenständen wird ein solcher Nachweis nur verlangt, wenn der begründete Verdacht einer betrügerischen Absicht besteht.

Artikel 3

Verbringungsbedingungen

Die Gegenstände können in einer Sendung oder in mehreren Teilsendungen innerhalb der in den Artikeln 7 bis 10 genannten Fristen verbracht werden.

Artikel 4

Pflichten nach Verbringung

Außer in den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats ordnungsgemäß nachgewiesenen Fällen dürfen die verbrachten Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich ihrer Anhänger), Wohnwagen, Mobile-homes, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge während der ihrer steuerfreien Verbringung folgenden zwölf Monate nicht veräußert, vermietet oder verliehen werden.

Artikel 5

Besondere Voraussetzungen für bestimmte Gegenstände

Die Steuerbefreiung bei der Verbringung von Reitpferden, Straßenkraftfahrzeugen (einschließlich ihrer Anhänger), Wohnwagen, Mobile-homes, Wassersportfahrzeugen und Sportflugzeugen wird nur gewährt, wenn die Privatperson ihren gewöhnlichen Wohnsitz in den Bestimmungsmitgliedstaat verlegt.

Artikel 6

Allgemeine Bestimmungen über den Nachweis des Wohnsitzes

(1)   Im Sinne dieser Richtlinie gilt als „gewöhnlicher Wohnsitz“ der Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder — im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen — wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Dies ist nicht erforderlich, wenn sich die Person in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- oder Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge.

(2)   Privatpersonen erbringen den Nachweis über ihren gewöhnlichen Wohnsitz anhand aller geeigneten Mittel, insbesondere des Personalausweises oder jedes anderen beweiskräftigen Dokuments.

(3)   Bestehen bei den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats Zweifel über die Richtigkeit der Angabe des gewöhnlichen Wohnsitzes nach Absatz 2 oder sollen bestimmte spezifische Kontrollen vorgenommen werden, so können diese Behörden nähere Auskünfte oder zusätzliche Belege verlangen.

KAPITEL II

VERBRINGUNG PERSÖNLICHER GEGENSTÄNDE BEI VERLEGUNG DES GEWÖHNLICHEN WOHNSITZES

Artikel 7

(1)   Die Steuerbefreiung nach Artikel 1 wird unter den Voraussetzungen der Artikel 2 bis 5 bei der Verbringung persönlicher Gegenstände einer Privatperson gewährt, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz verlegt.

Die Gewährung der Steuerbefreiung wird unbeschadet der gegebenenfalls im gemeinschaftlichen Versandverfahren geltenden Bestimmungen von der Aufstellung eines formlosen Verzeichnisses der Gegenstände in Verbindung mit — falls vom Staat verlangt — einer Erklärung abhängig gemacht, deren Muster und Inhalt nach dem in Artikel 248a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften genannten Verfahren (6) festgelegt werden. Wertangaben in dem Verzeichnis dürfen nicht verlangt werden.

(2)   Die letzte Verbringung muss spätestens zwölf Monate nach der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes erfolgt sein. Werden die Gegenstände gemäß Artikel 3 in mehreren Teilsendungen innerhalb dieser Frist eingeführt, so dürfen die Mitgliedstaaten nur bei der ersten Verbringung ein Gesamtverzeichnis verlangen, auf das auch eine andere Grenzzollstelle bei den späteren Umzügen Bezug nehmen kann. Dieses Gesamtverzeichnis kann im Benehmen mit den zuständigen Stellen des Bestimmungsmitgliedstaats ergänzt werden.

KAPITEL III

VERBRINGUNG PERSÖNLICHER GEGENSTÄNDE BEI EINRICHTUNG ODER AUFGABE EINER ZWEITWOHNUNG

Artikel 8

(1)   Die Steuerbefreiung nach Artikel 1 wird unter den Voraussetzungen der Artikel 2, 3, 4 und 5 bei der Verbringung persönlicher Gegenstände einer Privatperson gewährt, die eine Zweitwohnung einrichtet.

Die Befreiung wird nur gewährt, wenn

a)

die betreffende Person Eigentümer der Zweitwohnung ist oder sie für mindestens zwölf Monate gemietet hat;

b)

die verbrachten Gegenstände dem normalen Mobiliar der Zweitwohnung entsprechen.

(2)   Die Befreiung wird nach Maßgabe des Absatzes 1 auch nach Aufgabe einer Zweitwohnung bei der Verbringung von zur Verbringung nach dem gewöhnlichen Wohnsitz oder einer anderen Zweitwohnung bestimmten Gegenständen gewährt, wenn diese Gegenstände vor Einrichtung einer Zweitwohnung tatsächlich im Besitz des Beteiligten waren und von ihm benutzt worden sind.

Die letzte Verbringung muss spätestens zwölf Monate nach Aufgabe der Zweitwohnung erfolgt sein.

KAPITEL IV

VERBRINGUNG VON HEIRATSGUT

Artikel 9

(1)   Unbeschadet der Artikel 2 bis 5 können Privatpersonen anlässlich ihrer Eheschließung persönliche Gegenstände, die erworben oder in Gebrauch genommen wurden, unter Befreiung von den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Abgaben in den Mitgliedstaat, in den sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz verlegen wollen, unter folgenden Bedingungen verbringen:

a)

Die Verbringung muss innerhalb einer Frist erfolgen, die zwei Monate vor dem vorgesehenen Tag der Eheschließung beginnt und vier Monate nach dem Tag der Eheschließung endet;

b)

die Privatperson muss den Nachweis erbringen, dass die Ehe geschlossen oder das standesamtliche Aufgebot bestellt ist.

(2)   Ebenfalls von der Steuer befreit sind die bei einer Eheschließung üblichen Geschenke, die eine Person, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Verbringung erhält. Die Befreiung gilt für Geschenke, deren Einheitswert 350 EUR nicht übersteigt. Die Mitgliedstaaten können jedoch eine Befreiung von mehr als 350 EUR gewähren, falls der Wert eines jeden Geschenks 1 400 EUR nicht übersteigt.

(3)   Erfolgt die Verbringung vor der Eheschließung, so können die Mitgliedstaaten die Gewährung der Steuerbefreiung von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen.

(4)   Erbringt die Privatperson den Nachweis ihrer Eheschließung nicht binnen vier Monaten nach dem angegebenen Tag der Eheschließung, so werden die Steuern von dem Tag der Verbringung an geschuldet.

KAPITEL V

VERBRINGUNG VON ERBSCHAFTSGUT

Artikel 10

Abweichend von Artikel 2 Absätze 2 und 3, von Artikel 4 und von Artikel 5 Absatz 2, jedoch unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 5, können Privatpersonen, die durch Erbfall das Eigentum oder den Nießbrauch an in einem Mitgliedstaat befindlichen persönlichen Gegenständen aus einem Nachlass erhalten haben, diese Gegenstände unter Befreiung von den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Abgaben unter folgenden Bedingungen in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie einen Wohnsitz haben, verbringen:

a)

Die Privatperson muss den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats die Bescheinigung eines Notars oder einer sonstigen zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats darüber vorlegen, dass die verbrachten Gegenstände durch Erbfall erworben worden sind;

b)

die Verbringung muss binnen zwei Jahren nach der Besitzerlangung der Gegenstände erfolgen.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

(1)   Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Formalitäten für die von Privatpersonen im Rahmen und unter den Bedingungen der vorliegenden Richtlinie getätigte Verbringung soweit wie möglich zu vereinfachen und Verbringungsformalitäten, die zu Kontrollen mit Umladen einer größeren Menge der Gegenstände beim Eintritt in den Bestimmungsstaat führen, zu vermeiden.

(2)   Mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Bedingungen können die Mitgliedstaaten freizügigere Bedingungen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind, für die Gewährung der Steuerbefreiung beibehalten und/oder vorsehen.

(3)   Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 dürfen die Mitgliedstaaten aufgrund dieser Richtlinie keine ungünstigeren Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft anwenden, als sie sie bei der Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Drittland gewähren.

Artikel 12

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, insbesondere die Vorschriften, die sich aus der Anwendung von Artikel 11 Absätze 2 und 3 ergeben. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

(2)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Konsultation der Mitgliedstaaten alle zwei Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten.

Artikel 13

Die Richtlinie 83/183/EWG, in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 14

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 15

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel, 25. Mai 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ŠEBESTA


(1)  Stellungnahme vom 16. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 17. September 2008 (ABl. C 77 vom 31.3.2009, S. 148).

(3)  ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 64.

(4)  Siehe Anhang I Teil A.

(5)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG I

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 13)

Richtlinie 83/183/EWG des Rates

(ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 64).

 

Richtlinie 89/604/EWG des Rates

(ABl. L 348 vom 29.11.1989, S. 28).

 

Richtlinie 91/680/EWG des Rates

(ABl. L 376 vom 31.12.1991, S. 1)

(nur Artikel 2 Absatz 2 dritter Gedankenstrich)

Richtlinie 92/12/EWG des Rates

(ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1).

(nur Artikel 23 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich)

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 13)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

83/183/EWG

1. Januar 1984

89/604/EWG

1. Juli 1990

91/680/EWG

1. Januar 1993 (1)

92/12/EWG

1. Januar 1993 (2)


(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, damit ihre an die Artikel 1 Nummern 1 bis 20 und Nummern 22, 23 und 24 sowie nach Artikel 2 der Richtlinie 91/680/EWG angepasste Regelung am 1. Januar 1993 in Kraft tritt.

(2)  Das Königreich Dänemark ist berechtigt, hinsichtlich Artikel 9 Absatz 3 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Bestimmung nachzukommen, spätestens am 1. Januar 1993 in Kraft zu setzen.


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 83/183/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2, einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2, einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Ziffer i

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Ziffer ii

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2, abschließende Worte

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2, einleitende Worte

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2, einleitende Worte

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 Ziffern i und ii

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9 bis 11

Artikel 9 bis 11

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 13

Artikel 15

ANHANG I

ANHANG II


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

10.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/42


BESCHLUSS Nr. 2/2009 DES AKP-EG-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES

vom 16. Februar 2009

über die Ernennung des Direktors des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE)

(2009/435/EG)

DER AKP-EG-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (1), geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zur Änderung des genannten Partnerschaftsabkommens (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 7 seines Anhangs III,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der vorherige Direktor des ZUE, der zum 1. März 2005 für eine Amtszeit bis zum 28. Februar 2010 ernannt wurde, hat mit Wirkung vom 23. August 2007 seinen Rücktritt eingereicht.

(2)

Ein von beiden Parteien eingesetzter paritätischer Auswahlausschuss hat nach Abschluss seiner Beratungen vorgeschlagen, für die verbleibende Amtszeit Herrn Mabousso THIAM (Senegal) zum Direktor des Zentrums für Unternehmensentwicklung zu ernennen —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Unbeschadet etwaiger späterer Beschlüsse, die der Ausschuss gegebenenfalls im Rahmen seiner Zuständigkeiten fasst, wird Herr Mabousso THIAM mit Wirkung vom 1. März 2009 bis zum 28. Februar 2010 zum Direktor des Zentrums für Unternehmensentwicklung ernannt.

Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2009.

Im Namen des AKP-EG-Botschafterausschusses

Die Präsidentin

M. VICENOVÁ


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.


10.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/43


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 5. Mai 2009

zur Berichtigung der Richtlinie 2008/73/EG zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich

(2009/436/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2008/73/EG (2) wurden insgesamt 23 Rechtsakte des Rates geändert, um unter anderem die Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich zu vereinfachen.

(2)

Die Richtlinie 2008/73/EG trat am 3. September 2008 in Kraft. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 2010 nachzukommen. Die Richtlinie legt jedoch nicht fest, dass die Mitgliedstaaten die Vorschriften ab diesem Datum anzuwenden haben.

(3)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Richtlinie 2008/73/EG berichtigt werden, um sicherzustellen, dass die Änderungen, die durch diese Richtlinie an den verschiedenen Rechtsakten des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung der genannten Verfahren vorgenommen wurden, von den Mitgliedstaaten einheitlich ab dem 1. Januar 2010 angewandt werden. Die Richtlinie 2008/73/EG sollte deshalb dahin gehend berichtigt werden, dass sie ebenfalls ab diesem Datum gilt. Dementsprechend sollte sie außerdem dahingehend berichtigt werden, dass die Mitgliedstaaten die betreffenden Vorschriften ab diesem Datum anzuwenden haben.

(4)

Gewisse andere Änderungen, die durch die Richtlinie 2008/73/EG an den Richtlinien 64/432/EG (3) und 90/426/EWG (4) vorgenommen wurden, betreffen jedoch nicht die vereinfachten Verfahren und erfordern daher keine Verschiebung des Beginns der Anwendung durch die Mitgliedstaaten auf den 1. Januar 2010. Diese Änderungen betreffen die Annahme spezifischer Veterinärmaßnahmen nach dem Verfahren gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) und dienen der Berichtigung eines veralteten Verweises.

(5)

Um einen reibungslosen Übergang zu den neuen vereinfachten Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich sicherzustellen, sollte vorgesehen werden, dass Übergangsbestimmungen gemäß dem im Beschluss 1999/468/EG festgelegten Verfahren erlassen werden können.

(6)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Kontinuität sollte diese Entscheidung ab dem 3. September 2008 gelten, dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2008/73/EG.

(7)

Die Richtlinie 2008/73/EG sollte daher entsprechend berichtigt werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2008/73/EG wird wie folgt berichtigt:

1.

Artikel 20 Absatz 2 wird gestrichen.

2.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 23a

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen können nach dem in Artikel 23b Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

Artikel 23b

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (6) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3.

Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 2010 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2010 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.“;

4.

Artikel 25 erhält folgende Fassung:

„Artikel 25

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010, ausgenommen Artikel 1 Absätze 1 und 5 sowie die Artikel 7, 23a und 23b.“

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 3. September 2008.

Artikel 3

Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. KALOUSEK


(1)  Stellungnahme vom 2. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40.

(3)  ABl. L 121 vom 29.7.1964, S. 1977.

(4)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).“


Kommission

10.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/45


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2009

zur Änderung der Entscheidung 2007/268/EG über die Durchführung von Programmen zur Überwachung der Aviären Influenza bei Hausgeflügel und Wildvögeln in den Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4228)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/437/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 4 und Artikel 24 Absatz 10,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2007/268/EG der Kommission (3) wurden Leitlinien für die Durchführung der Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf Aviäre Influenza durch die Mitgliedstaaten festgelegt. Diese Leitlinien umfassen Bestimmungen über die Vorlage der Laborergebnisse beim Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium (GRL) für Aviäre Influenza.

(2)

Seit dem Erlass der Entscheidung 2007/268/EG hat die Kommission ein Online-System für die Meldung von Ergebnissen der Überwachung von Geflügel und Wildvögeln eingeführt. Dieses Online-System sollte für die Zwecke der Meldepflicht gemäß der Entscheidung 2007/268/EG verwendet werden.

(3)

Zudem sieht die Entscheidung 2007/268/EG vor, dass alle positiven serologischen Befunde von den nationalen Laboratorien für Aviäre Influenza durch einen Hämagglutinations-Hemmungstest unter Verwendung bestimmter vom Gemeinschaftlichen Referenzlabor für Aviäre Influenza benannte Stämme zu bestätigen sind. Die zur Bestätigung der Aviären Influenza des Subtyps H5 verwendeten Stämme sollten durch andere Stämme ersetzt werden, die dieselben Diagnoseparameter schneller und kosteneffizienter erreichen können.

(4)

Die Entscheidung 2007/268/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2007/268/EG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Teil A Abschnitt A.2 Nummer 4 erhält folgenden Wortlaut:

„4.

Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass der Kommission alle bei der Überwachung erhobenen positiven und negativen Befunde sowohl der serologischen als auch der virologischen Laboruntersuchungen über das Online-System der Kommission übermittelt werden. Diese Befunde sind alle drei Monate zu melden und binnen vier Wochen nach Ende des Dreimonatszeitraums in das Online-System einzugeben.“

b)

Teil B Nummer 2 erhält folgenden Wortlaut:

„2.

Das GRL erstellt spezielle Protokolle, die die Probensendung und das Diagnosematerial auf ihrem Weg zum GRL begleiten müssen. Zwischen dem GRL und den nationalen Laboratorien ist ein guter Informationsaustausch sicherzustellen. Das GRL leistet fachliche Unterstützung und hält einen erweiterten Vorrat an Diagnosereagenzien bereit.“

c)

Teil D Nummer 3 erhält folgenden Wortlaut:

„3.

Alle positiven serologischen Befunde werden vom nationalen Labor durch einen Hämagglutinations-Hemmtest bestätigt; dabei sind folgende vom GRL bereitgestellte Stämme zu verwenden:

a)

für Subtyp H5 :

i)

Ersttest mit Teal/England/7894/06 (H5N3);

ii)

Testung aller positiven Proben mit Chicken/Scotland/59(H5N1) zum Ausschluss N3-kreuzreaktiver Antikörper;

b)

für Subtyp H7 :

i)

Ersttest mit Turkey/England/647/77 (H7N7);

ii)

Testung aller positiven Proben mit African Starling/983/79 (H7N1) zum Ausschluss N7-kreuzreaktiver Antikörper.“

2.

Anhang II Teil A Abschnitt A.2 Nummer 3 erhält folgenden Wortlaut:

„3.

Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass der Kommission alle bei der Überwachung erhobenen positiven und negativen Befunde sowohl der serologischen als auch der virologischen Laboruntersuchungen über das Online-System der Kommission übermittelt werden. Diese Befunde sind alle drei Monate zu melden und binnen vier Wochen nach Ende des Dreimonatszeitraums in das Online-System einzugeben.“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Juni 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(3)  ABl. L 115 vom 3.5.2007, S. 3.


10.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/47


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2009

zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Orangenöl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4232)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/438/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 91/414/EWG sieht die Aufstellung einer Gemeinschaftsliste von Wirkstoffen vor, die als Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind.

(2)

Am 22. Februar 2008 hat die VIVAGRO SARL den französischen Behörden Unterlagen für den Wirkstoff Orangenöl im Hinblick auf dessen Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt.

(3)

Die französischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, eine erste Prüfung habe ergeben, dass die Unterlagen für den betreffenden Wirkstoff die gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen Angaben und Informationen umfassen. Außerdem umfassen die Unterlagen offenbar die gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen Angaben und Informationen für ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat der Antragsteller anschließend der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen übermittelt, und diese wurden an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit weitergeleitet.

(4)

Mit dieser Entscheidung soll auf Gemeinschaftsebene formell festgestellt werden, dass die Unterlagen grundsätzlich den Anforderungen hinsichtlich Angaben und Informationen gemäß Anhang II und — bei mindestens einem Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff — den Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen.

(5)

Unbeschadet dieser Entscheidung kann die Kommission den Antragsteller auffordern, weitere Angaben oder Informationen zu übermitteln, um bestimmte Punkte in den Unterlagen zu klären.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen die Unterlagen für den im Anhang dieser Entscheidung genannten Wirkstoff, die bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang I der genannten Richtlinie eingereicht wurden, grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie.

In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, erfüllen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Anwendungszwecke zudem die Anforderungen gemäß Anhang III der genannten Richtlinie.

Artikel 2

Der berichterstattende Mitgliedstaat setzt die eingehende Prüfung der Unterlagen gemäß Artikel 1 fort und übermittelt der Kommission die Schlussfolgerungen der Prüfung so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union, zusammen mit einer Empfehlung zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme des Wirkstoffs gemäß Artikel 1 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und zu etwaigen diesbezüglichen Bedingungen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Juni 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.


ANHANG

VON DER ENTSCHEIDUNG BETROFFENER WIRKSTOFF

Gebräuchliche Bezeichnung, CIPAC-Nummer

Antragsteller

Datum der Antragstellung

Berichterstattender Mitgliedstaat

Orangenöl CIPAC-Nr.: entfällt

VIVAGRO SARL

22. Februar 2008

FR


Berichtigungen

10.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/49


Berichtigung der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit

( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 62 vom 15. März 1993 )

Seite 74, Artikel 19 Absatz 4:

anstatt:

„(4)   Nach Abschluss der Impfungen kann die Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus der Impfzone nach dem Verfahren des Artikels 26 innerhalb von nach demselben Verfahren festzulegenden Fristen genehmigt werden.“

muss es heißen:

„(4)   Nach Abschluss der Impfungen kann die Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus der Impfzone nach dem Verfahren des Artikels 26 und innerhalb eines nach demselben Verfahren festzulegenden Zeitraums genehmigt werden.“