ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.144.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 144

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
9. Juni 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 472/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 hinsichtlich der nationalen Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 473/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 474/2009 der Kommission vom 8. Juni 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 475/2009 der Kommission vom 5. Juni 2009 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 476/2009 der Kommission vom 5 Juni 2009 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

13

 

*

Verordnung (EG) Nr. 477/2009 der Kommission vom 5. Juni 2009 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

15

 

*

Verordnung (EG) Nr. 478/2009 der Kommission vom 8. Juni 2009 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs hinsichtlich Monepantel ( 1 )

17

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2009/432/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 4. November 2008 über die Unterzeichnung eines Protokolls zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits

20

Protokoll zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Volksrepublik China andererseits

21

 

 

2009/433/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 5. Mai 2009 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu der Regelung Nr. 61 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Nutzfahrzeuge hinsichtlich der außen vorstehenden Teile vor der Führerhausrückwand

24

 

 

2009/434/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung des Beschlusses 2006/493/EG zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Ziels Konvergenz förderfähigen Regionen

25

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

9.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 472/2009 DES RATES

vom 25. Mai 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 hinsichtlich der nationalen Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

gestützt auf die Beitrittsakte von 1979, insbesondere auf Absatz 6 des beigefügten Protokolls Nr. 4 betreffend Baumwolle (1),

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates vom 23. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und zur Einführung nationaler Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor (2) enthält Vorschriften für von den Mitgliedstaaten zu beschließende Umstrukturierungsprogramme mit einer Laufzeit von vier Jahren, über die unter anderem besondere Maßnahmen zur Unterstützung der Entkörnungsindustrie finanziert werden.

(2)

Die jüngste Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Baumwollsektors in der Gemeinschaft und die sich daraus ergebende Notwendigkeit der sofortigen Durchführung umfassender Umstrukturierungsmaßnahmen unter Einbeziehung aller betroffenen Entkörnungsbetriebe rechtfertigen die Einführung eines achtjährigen Programmplanungszeitraums. Führt ein Mitgliedstaat eine achtjährige Programmplanung ein, so sollte unverzüglich eine Übertragung auf die in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (3) festgesetzten nationalen Obergrenzen erfolgen.

(3)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 sind die im Wirtschaftsjahr 2005/06 Beihilfebegünstigten gemäß Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (4) die Begünstigten für Beihilfen im Rahmen der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Maßnahmen. Da einige Entkörnungsbetriebe im Referenzwirtschaftsjahr jedoch nicht von ihren Besitzern geführt wurden, und diese Besitzer keine Begünstigten gemäß Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 waren, sind diese Entkörnungsbetriebe von der Teilnahme am Umstrukturierungsprozess ausgeschlossen. Damit die nationalen Umstrukturierungsprogramme Wirkung zeigen, sollten sich die Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 auf alle Entkörnungsbetriebe erstrecken, die im Referenzwirtschaftsjahr 2005/06 aktiv waren und für eine Unterstützung im Rahmen von Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 in Betracht kamen. Daher sollten die Besitzer der Betriebe in jenem Wirtschaftsjahr in Bezug auf die oben genannten Maßnahmen Begünstigte im Rahmen der betreffenden Programme sein.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 637/2008 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 637/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten bei der Kommission bis spätestens zum 31. Dezember 2009 einen einzigen Entwurf eines geänderten Umstrukturierungsprogramms mit einer Laufzeit von acht Jahren einreichen.“

2.

In Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Beschließt ein Mitgliedstaat jedoch, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 den Entwurf eines geänderten Umstrukturierungsprogramms mit einer Laufzeit von acht Jahren einzureichen, so werden die in Absatz 1 genannten jährlichen Haushaltsmittel auf seine in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzte nationale Obergrenze für das Haushaltsjahr 2018 übertragen und gelten für die in diesem Jahr getätigten Direktzahlungen. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt vor dem 1. Januar 2018 eine Mitteilung über die Durchführung des Umstrukturierungsprogramms und die Verwirklichung seiner Ziele.“

3.

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Besitzer der Entkörnungsbetriebe, für die im Wirtschaftsjahr 2005/06 Beihilfen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates (5) gewährt wurden, für Beihilfen im Rahmen der in Absatz 1 Buchstaben a, b und d des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen;

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ŠEBESTA


(1)  ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 174.

(2)  ABl. L 178 vom 5.7.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(4)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.

(5)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.“


9.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 473/2009 DES RATES

vom 25. Mai 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 11. und 12. Dezember 2008 ein Europäisches Konjunkturprogramm gebilligt, das die Einleitung vorrangiger Maßnahmen zur beschleunigten Anpassung der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten an die gegenwärtigen Herausforderungen vorsieht. Das Europäische Konjunkturprogramm basiert auf einem Mittelaufwand in Höhe von insgesamt rund 1,5 % des BIP der Europäischen Union, was einem Betrag von etwa 200 Mrd. EUR entspricht.

(2)

Von diesem Betrag sollten allen Mitgliedstaaten 1 020 Mio. EUR über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zur Verfügung gestellt werden, um das Breitbandinternet im ländlichen Raum auszubauen und die Vorhaben für die in Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (2) festgelegten Prioritäten (im Folgenden: „neue Herausforderungen“) verstärkt voranzutreiben.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 muss in mehreren Punkten geändert werden, um die rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, die erforderlich sind, damit die Mitgliedstaaten den Betrag von 1 020 Mio. EUR verwenden können; dies geschieht in Fortsetzung der Änderungen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 74/2009 (3) eingeführt wurden und aufgrund deren Mittel, die sich aus der obligatorischen Modulation ergeben, sowie ungenutzte Mittel, die durch die Anwendung von Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (4) frei werden, und von den Mitgliedstaaten für Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Herausforderungen eingesetzt werden können.

(4)

In Anbetracht des besonderen Gewichts der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (5) genannten Mittel im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften sollte weiterhin ausnahmsweise vorgesehen werden, dass der Rat den erforderlichen Beschluss zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit annimmt.

(5)

Da im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms zusätzliche Mittel als Gemeinschaftsbeitrag für die Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt werden sollen, müssen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Strategiepläne überprüfen. Da alle Mitgliedstaaten ab 2009 zusätzlichen Mittel erhalten, sollten sie alle verpflichtet werden, ihre nationalen Strategiepläne bis 15. Juli 2009 zu überprüfen.

(6)

In seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 2008 hat sich der Europäische Rat dafür ausgesprochen, dass im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms insbesondere das Breitbandinternet entwickelt wird, auch in unterversorgten Gebieten. Da der Internetzugang in den ländlichen Gebieten häufig unzureichend ist, sollten Breitband-Infrastrukturprojekte im ländlichen Raum im Rahmen des ELER stärker gefördert werden. Angesichts der Bedeutung dieser Priorität sollten die Mitgliedstaaten je nach Bedarf in ihren Programmen bis Ende 2009 entsprechende Vorhaben vorsehen. Es sollte eine Liste von Vorhabensarten aufgestellt werden, anhand deren die Mitgliedstaaten feststellen können, welche Vorhaben in Anbetracht des Rechtsrahmens für die Entwicklung des ländlichen Raums geeignet sind.

(7)

Da die zusätzlichen Mittel aus dem Europäischen Konjunkturprogramm 2009 und 2010 für alle Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, sollten alle Mitgliedstaaten bereits ab 2009 in ihren Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum Vorhaben vorsehen, die mit den neuen Herausforderungen in Zusammenhang stehen.

(8)

Die Verpflichtung, überprüfte Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum bis spätestens 15. Juli 2009 zu übermitteln, sollte daher für alle Mitgliedstaaten gelten.

(9)

Durch die zusätzliche spezifische und verbindliche Verwendung der Mittel, die durch die obligatorische Modulation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 frei werden, sowie der Beträge, die sich aus der Anwendung von Artikel 136 derselben Verordnung ergeben, und der Beträge, die als Gemeinschaftsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des ELER bereit zu stellen sind, dürfte das vorgegebene Gleichgewicht zwischen den Zielen der Förderung der ländlichen Entwicklung nicht beeinträchtigt werden.

(10)

Im ländlichen Raum mangelt es im Kleinen wie im Großen vielfach an Breitbandinfrastrukturen. Diese können für die Versorgung schlecht zugänglicher ländlicher Gebiete von entscheidender Bedeutung sein. Um eine optimale Nutzung der verfügbaren Mittel sicherzustellen und einen erheblichen Ausbau des Breitbandinternets im ländlichen Raum zu ermöglichen, sollten entsprechende Vorhaben ohne Einschränkung in Bezug auf den Umfang der betreffenden Infrastruktur als zuschussfähig eingestuft werden. Daher sollte die Einschränkung, die derzeit für den Umfang von Infrastrukturen für die Grundversorgung der ländlichen Wirtschaft und Bevölkerung gilt, nicht auf Vorhaben im Zusammenhang mit Breitbandinfrastrukturen angewandt werden.

(11)

Zur Erreichung des spezifischen politischen Ziels, die mit den neuen Herausforderungen verbundenen Vorhaben verstärkt voranzutreiben und Breitband-Internetinfrastrukturen zu entwickeln, ist es notwendig, vorzuschreiben, dass die Finanzmittel, die im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms als Gemeinschaftsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums bereitzustellen sind, für ganz bestimmte Zwecke verwendet werden müssen; zudem sollte diese Verpflichtung mit der bestehenden Verpflichtung bezüglich der Beträge, die durch die obligatorische Modulation frei werden, sowie der Beträge, die sich aus der Anwendung von Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ergeben, verknüpft werden.

(12)

Angesichts der Bedeutung der Breitbandvorhaben auf Gemeinschaftsebene sollte die in der Verordnung (EG) Nr. 74/2009 vorgesehene Anhebung der Beteiligung des ELER auch auf diese Arten von Vorhaben angewandt werden, um ihre Durchführung zu erleichtern.

(13)

Um die Mitgliedstaaten, die von der Wirtschaftskrise besonders betroffen sind und Schwierigkeiten haben, die für die Inanspruchnahme der ELER-Mittel erforderlichen nationalen Mittel aufzubringen, zu unterstützen, sollten 2009 ausnahmsweise höhere Kofinanzierungssätze zulässig sein.

(14)

Da die in den Änderungsvorschlägen vorgesehenen Maßnahmen den berechtigten Erwartungen der Wirtschaftsunternehmen Rechnung tragen und bereits 2009 durchgeführt werden sollen, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2009 gelten.

(15)

Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(16)

Damit das Europäische Konjunkturprogramm bei der Haushaltsdisziplin berücksichtigt wird, müssen die Bestimmungen über die Obergrenze für die Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (6) angepasst werden, und zwar unter Berücksichtigung der Beträge aus der Rubrik 2, die gemäß dem Beschluss 2009/434/EG des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung des Beschlusses 2006/493/EG zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen (7) für die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms bereitgestellt werden, sowie des Betrags für Vorhaben im Energiebereich, die nach dem Verfahren beschlossen werden könnten, das in der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über die Finanzierung von Vorhaben in den Bereichen Energie und Breitbandinternet sowie „GAP-Gesundheitscheck“ im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms (8) festgelegt ist. Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1698//2005 wird wie folgt geändert.

1.

Artikel 12a erhält folgende Fassung:

„Artikel 12a

Überprüfung

(1)   Jeder Mitgliedstaat überprüft nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 1 seinen nationalen Strategieplan aufgrund der Revision der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft gemäß Artikel 10.

(2)   Der überprüfte nationale Strategieplan nach Absatz 1 wird der Kommission spätestens am 15. Juli 2009 übermittelt.“

2.

Artikel 16a erhält folgende Fassung:

„Artikel 16a

Spezifische Vorhaben für bestimmte Prioritäten

(1)   Bis zum 31. Dezember 2009 nehmen die Mitgliedstaaten in ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum Arten von Vorhaben auf, die auf ihre spezifischen Bedürfnisse abgestimmt sind und auf folgende Prioritäten, die in den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft beschrieben und in den nationalen Strategieplänen näher ausgeführt sind, abzielen:

a)

Klimawandel,

b)

erneuerbare Energien,

c)

Wasserwirtschaft,

d)

biologische Vielfalt,

e)

Maßnahmen zur Abfederung der Umstrukturierung des Milchsektors,

f)

Innovationen mit Bezug zu den unter den Buchstaben a bis d genannten Prioritäten,

g)

Breitband-Internetinfrastrukturen im ländlichen Raum.

Die Arten von Vorhaben, die mit den Prioritäten nach Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f im Zusammenhang stehen müssen, dienen dem Erreichen von Zielen wie der Realisierung der potenziellen Wirkungen gemäß Anhang II. Dieser Anhang enthält eine indikative Liste solcher Arten von Vorhaben und ihrer potenziellen Wirkungen. Anhang III enthält eine Liste der Arten von Vorhaben für die Priorität nach Unterabsatz 1 Buchstabe g.

Die überprüften Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum, die sich auf die Vorhaben gemäß dem vorliegenden Absatz beziehen, werden der Kommission spätestens am 15. Juli 2009 übermittelt.

(2)   Ab 1. Januar 2009 können die in Anhang I festgesetzten Beihilfesätze für die Arten von Vorhaben nach Absatz 1 Buchstaben a bis f um zehn Prozentpunkte angehoben werden.

(3)   Spätestens am 31. Dezember 2009 umfassen die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum auch

a)

eine Liste der Arten von Vorhaben und die Informationen gemäß Artikel 16 Buchstabe c zu den spezifischen Vorhaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels;

b)

eine Aufstellung der nach Maßnahmen aufgeschlüsselten Gemeinschaftsbeteiligung für Vorhabensarten gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis f und der nach Maßnahmen aufgeschlüsselten Gemeinschaftsbeteiligung für Vorhabensarten gemäß Absatz 1 Buchstabe g im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013.“;

3.

Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Beträge, in Höhe der Beträge, die durch die Anwendung der obligatorischen Modulation nach Artikel 69 Absatz 5a frei werden, sowie ab 2011 die Beträge, die sich aus der Anwendung des Artikels 136 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (9) ergeben, und der Betrag gemäß Artikel 69 Absatz 2a der vorliegenden Verordnung werden nicht auf die Gesamtbeteiligung des ELER angerechnet, aus der sich die finanzielle Mindestbeteiligung der Gemeinschaft je Schwerpunkt gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels berechnet.

4.

In Artikel 56 wird folgender Satz angefügt:

„Die Einschränkung in Bezug auf den Umfang der Infrastrukturen gilt nicht für Vorhaben gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g.“

5.

Artikel 69 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„2a.   Der Teil des Betrags gemäß Absatz 1, der sich aus der Anhebung des Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen gemäß dem Beschluss 2006/493/EG des Rates vom 19. Juni 2006 zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Ziels Konvergenz förderfähigen Regionen (10), geändert durch den Beschluss 2009/434/EG (11), ergibt, wird für die Arten von Vorhaben verwendet, die mit Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung im Zusammenhang stehen.

b)

Die Absätze 5a und 5b erhalten folgende Fassung:

„5a.   Ein Betrag in Höhe der Beträge, die sich aus der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie ab 2011 aus Artikel 136 derselben Verordnung ergeben, wird von den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2015 ausschließlich als Gemeinschaftsbeteiligung im Rahmen der laufenden Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum für Vorhaben gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f der vorliegenden Verordnung eingesetzt.

Für die neuen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt anstelle des in Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums der Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015. Die Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht für Bulgarien und Rumänien.

Der Anteil der Mitgliedstaaten an dem in Absatz 2a genannten Betrag wird von den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2015 ausschließlich als Gemeinschaftsbeteilung im Rahmen der laufenden Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum für Vorhaben gemäß Artikel 16a Absatz 1 eingesetzt.

(5b)   Wenn beim Abschluss eines Programms der für Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung niedriger ist als die Summe der Beträge gemäß Absatz 5a des vorliegenden Artikels, so erstattet der Mitgliedstaat dem Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften die Differenz bis zu dem Betrag, um den die für andere Vorhaben als Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 zur Verfügung stehenden Gesamtzuweisungen überschritten wurden.

Wenn darüber hinaus beim Abschluss eines Programms der für Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung niedriger ist als der Betrag gemäß Absatz 5a Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels, so erstattet der Mitgliedstaat dem Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften die Differenz bis zu dem Betrag, um den der für Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung die gemäß Absatz 5a Unterabsatz 4 zur Verfügung stehenden Zuweisungen überschritten hat. Ist jedoch der für andere Vorhaben als Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteilung niedriger als die für diese Vorhabensarten zur Verfügung stehenden Zuweisungen, so ist der zu erstattende Betrag um diese Differenz zu kürzen.“;

6.

Artikel 70wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung

„Ungeachtet der Obergrenzen nach Absatz 3 kann die Beteiligung des ELER an den in Artikel 16a Absatz 1 genannten Arten von Vorhaben in den im Rahmen des Ziels ‚Konvergenz‘ förderfähigen Regionen auf 90 % und in den übrigen Regionen auf 75 % erhöht werden, höchstens jedoch auf den Betrag, der sich durch die Anwendung der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ergibt, auf den Betrag gemäß Artikel 69 Absatz 2a dieser Verordnung sowie ab 2011 auf die Beträge, die sich durch die Anwendung des Artikels 136 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ergeben.“;

b)

Es wird folgender Absatz 4b eingefügt:

„(4b)   Abweichend von den in den Absätzen 3 und 4 festgesetzten Obergrenzen kann der Beteiligungssatz des ELER für von den Mitgliedstaaten im Jahr 2009 zu tätigende Ausgaben um bis zu 10 zusätzliche Prozentpunkte heraufgesetzt werden. Die Obergrenzen gemäß den Absätzen 3 und 4 sind jedoch für die gesamten öffentlichen Ausgaben einzuhalten, die während des Programmplanungszeitraums getätigt werden.“

7.

In Anhang II erhält der Titel folgende Fassung:

8.

Der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang angefügt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wird wie folgt geändert:

Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die jährliche Obergrenze für die Ausgaben des EGFL entspricht den Höchstbeträgen, die für diesen Fonds in dem nach der Interinstitutionellen Vereinbarung vorgesehenen mehrjährigen Finanzrahmen festgesetzt sind, abzüglich der Beträge nach Absatz 2 sowie

a)

des Betrags, der mit dem Beschluss 2009/434/EG des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung des Beschlusses 2006/493/EG zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Ziels ‚Konvergenz‘ förderfähigen Regionen (12) für die Förderung des Entwicklung des ländlichen Raums hinzugefügt wurde und nicht durch die über die Obergrenze für die Ausgaben des EGFL hinausgehende Marge im Rahmen der Rubrik 2 des Finanzrahmens der Interinstitutionellen Vereinbarung abgedeckt ist;

b)

aller Kürzungen der Obergrenze der Rubrik 2 in Bezug auf die Finanzierung von Vorhaben im Energiebereich, die möglicherweise nach dem Verfahren, das in der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über die Finanzierung von Vorhaben in den Bereichen Energie und Breitbandinternet sowie „GAP-Gesundheitscheck“ im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms (13) festgelegt ist, beschlossen werden könnten.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ŠEBESTA


(1)  Stellungnahme vom 6. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 100.

(4)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(5)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.

(6)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(7)  Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.

(8)  ABl. C 108 vom 12.5.2009, S. 1.

(9)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.“

(10)  ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 22.

(11)  ABl. L 144 vom 9.6.2009, S. 25.“

(12)  ABl. L 144 vom 9.6.2009, S. 25.

(13)  ABl. C 108 vom 12.5.2009, S. 1.“.


ANHANG

„ANHANG III

Liste von Vorhabensarten für die Prioritäten nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g

Priorität: Breitbandinfrastruktur im ländlichen Raum

Art der Vorhaben

Artikel und Maßnahmen

Aufbau von Breitbandinfrastrukturen einschließlich Backhaul-Einrichtungen und Bodenausrüstung (z. B. feste, terrestrische drahtlose oder satellitengestützte Technologie bzw. eine Kombination dieser Technologien) und von entsprechenden Zugangsmöglichkeiten

Artikel 56: Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung

Modernisierung der vorhandenen Breitbandinfrastruktur

Artikel 56: Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung

Schaffung der passiven Breitbandinfrastruktur (z. B. Bauarbeiten an Leitungsrohren und anderen Netzwerkelementen wie Dark Fibre usw.) auch in Synergie mit anderen Infrastrukturen (Strom-, Verkehrs-, Wasserversorgungs-, Kanalisationsnetze usw.)

Artikel 56: Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung“


9.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 474/2009 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. Juni 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juni 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

32,7

MK

43,9

TR

57,4

ZZ

44,7

0707 00 05

JO

162,3

MK

24,8

TR

103,6

ZZ

96,9

0709 90 70

TR

114,5

ZZ

114,5

0805 50 10

AR

61,9

TR

60,0

ZA

62,7

ZZ

61,5

0808 10 80

AR

103,0

BR

81,3

CA

69,7

CL

72,2

CN

92,2

NA

101,9

NZ

98,4

US

121,5

ZA

73,8

ZZ

90,4

0809 10 00

TN

169,2

TR

199,3

ZZ

184,3

0809 20 95

TR

177,9

US

453,6

ZZ

315,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


9.6.2009   

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L 144/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 475/2009 DER KOMMISSION

vom 5. Juni 2009

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juni 2009

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ware aus Kunststoff (so genannte Kabeldichtung) (1) mit einem Durchmesser von ca. 1 cm und einer Länge von ca. 0,8 cm.

Die Ware hat in der Mitte ein Loch und eine gerippte Außenseite.

Sie ist dazu bestimmt, mit elektrischen Anschlussstücken in Kraftfahrzeugen eingesetzt zu werden, um den elektrischen Anschluss vor Staub, Feuchtigkeit, Öl und anderen Stoffen, die in der Regel in einem Kraftfahrzeug zu finden sind, zu schützen.

3926 90 97

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 3926, 3926 90 und 3926 90 97.

Die Ware gilt nicht als Teil eines elektrischen Geräts im Sinne der Anmerkung 2 Buchstabe b zu Abschnitt XVI, da sie für die Funktion des Anschlussstücks nicht notwendig ist, sondern diese lediglich verbessert. Eine Einreihung in die Position 8538 als Teil, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8536 bestimmt, ist daher ausgeschlossen.

Die Ware gilt nicht als Isolierteil für elektrische Apparate der Position 8547, da sie nicht speziell zu Isolierzwecken, sondern zum Schutz elektrischer Anschlüsse bestimmt ist.

Die Ware ist daher in den KN-Code 3926 90 97 als andere Ware aus Kunststoffen einzureihen.

Image


(1)  Die Abbildung dient lediglich der Information.


9.6.2009   

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L 144/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 476/2009 DER KOMMISSION

vom 5 Juni 2009

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juni 2009

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein System, bestehend aus folgenden Bauteilen:

eine Fernsehkamera mit hoher Auflösung, auf einem Tauchfahrzeug (einem so genannten Remote Operated Vehicle — ROV) befestigt,

ein Steuerungsgerät mit einem Bildschirm für die Fernsteuerung des Fahrzeugs und der Kamera, beispielsweise mittels eines Joystick, und die Visualisierung der von der Kamera aufgenommenen Bilder,

ein Stromkabel.

Das erste Bauteil wiegt rund 3,6 kg. Das Gesamtgewicht des Systems liegt bei 32 kg.

Das System wird für Unterwassereinsätze verwendet, bei denen Bilder aufgenommen und über Kabel auf den Bildschirm des Steuerungsgeräts geleitet werden. Es kann bis zu einer Tiefe von etwa 90 m eingesetzt werden.

8525 80 19

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 Buchstabe b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8525, 8525 80 und 8525 80 19.

Der charakterbestimmende Bestandteil des Bauteils, d. h. einer auf einem Tauchfahrzeug befestigten Fernsehkamera (KN-Code 8525 80 19), ist die Kamera und nicht das Fahrzeug, das lediglich der Beförderung der Kamera über eine begrenzte Entfernung dient.

Daher ist dieses Bauteil für sich genommen in KN-Code 8525 80 19 einzureihen.

Da die Einzelkomponenten miteinander verbundenen sind und das System aus Einzelkomponenten besteht, die zusammen eine klar definierte Funktion, die unter eine der Positionen des Kapitels 84 oder 85 fällt, erfüllen sollen, ist Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI anwendbar.

Die Funktion des Systems ist die Aufnahme von Bildern, ohne sie zu speichern. Daher ist das gesamte System als Fernsehkamera in KN-Code 8525 80 19 einzureihen.


9.6.2009   

DE

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L 144/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 477/2009 DER KOMMISSION

vom 5. Juni 2009

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur – auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen – übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit der in Spalte 3 genannten Begründung in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juni 2009

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Ein Erzeugnis, bestehend aus einer rechteckigen Platte aus teilvorgespanntem Glas, das mit mehreren anti-reflektierenden und absorbierenden Kunststoffschichten verbunden ist.

Das Erzeugnis ist nicht gerahmt.

Es wird bei der Herstellung von Plasmamonitoren verwendet.

9001 90 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9001 und 9001 90 00.

Die Kunststoffschichten verleihen dem Erzeugnis die Merkmale eines optischen Elements. Eine Einreihung in die Position 7007 als Sicherheitsglas, bestehend aus vorgespanntem Glas bzw. aus Verbundglas, ist daher ausgeschlossen.

Optische Elemente, auch optisch bearbeitet, nicht gefasst, werden in die Position 9001 eingereiht (siehe auch Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 9001, Buchstabe D)).

Daher ist das Gerät als anderes optisches Element in den KN-Code 9001 90 00 einzureihen.

2.

Ein Erzeugnis, bestehend aus einer rechteckigen Platte aus teilvorgespanntem Glas, das mit mehreren anti-reflektierenden absorbierenden Kunststoffschichten verbunden ist.

Das Erzeugnis ist von einem Metallband eingefasst.

Es wird bei der Herstellung von Plasmamonitoren verwendet.

9002 20 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9002 und 9002 20 00.

Die Kunststoffschichten verleihen dem Erzeugnis die Merkmale eines optischen Elements/optischen Filters. Eine Einreihung in die Position 7007 als Sicherheitsglas, bestehend aus vorgespanntem Glas bzw. aus Verbundglas, ist daher ausgeschlossen.

Gefasste optische Elemente, auch optisch bearbeitet, werden in die Position 9002 eingereiht (siehe auch Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 9001, Buchstabe D) und Position 9002).

Daher ist das Erzeugnis als optischer Filter in den KN-Code 9002 20 00 einzureihen.


9.6.2009   

DE

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L 144/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 478/2009 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2009

zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs hinsichtlich Monepantel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 3,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittelagentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bewertet werden.

(2)

Bei der Europäischen Arzneimittelagentur wurde ein Antrag auf Festlegung von Höchstmengen für Rückstände von Monepantel eingereicht, einem gegen Endoparasiten wirkenden Stoff. Nach der Empfehlung des Ausschusses für Tierarzneimittel sollte dieser Stoff für Schafe, ausgenommen Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, in Bezug auf Muskeln, Fett, Leber und Nieren in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen werden.

(3)

Derselbe Stoff sollte auch für Ziegen, ausgenommen Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, in Bezug auf Muskeln, Fett, Leber und Nieren in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen werden. Die in diesem Anhang genannten vorläufigen Rückstandshöchstmengen für diesen Stoff sollten bis 1. Januar 2011 gelten.

(4)

Aus Gründen der Klarheit ist es angebracht, die Anhänge I und III um einen neuen Abschnitt „Sonstige“ zu ergänzen, da Monepantel keiner der bisher dort aufgeführten Stoffklassen angehört. Innerhalb der Klasse „Mittel gegen Endoparasiten“ werden die bestehenden Unterklassen nach dem chemischen Aufbau der Stoffe gebildet, und einige dieser Unterklassen enthalten nur einen Stoff. Es erscheint sinnvoller, eine Klasse „Sonstige“ zu bilden als eine neue Unterklasse für jeden neuen Stoff, damit die Zahl der Ein-Stoff-Klassen nicht weiter zunimmt. Da bei Monepantel unklar ist, welcher Teil des Moleküls für die pharmakologische Wirkung entscheidend ist, ist auch unklar, wie die Unterklasse für diesen Stoff zu benennen ist.

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Bevor die in dieser Verordnung enthaltenen Änderungen Gültigkeit erlangen, sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, damit sie die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (2) erteilten Zulassungen der betreffenden Tierarzneimittel erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anpassen können.

(7)

Die Maßnahmen dieser Verordnung stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 werden entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 8. August 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juni 2009

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1.

(2)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.


ANHANG

1.

In Anhang I (Verzeichnis der der pharmakologisch wirksamen Stoffe, für die Rückstandshöchstmengen festgesetzt sind) wird folgender neuer Abschnitt 2.1.8 „Sonstige“ eingefügt, der den Stoff „Monepantel“ enthält:

2.   Mittel gegen Parasiten

2.1.   Mittel gegen Endoparasiten

„2.1.8.   Sonstige

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Marker-Rückstand

Tierart

Rückstandshöchstmenge

Zielgewebe

Sonstige Vorschriften

Monepantel

Monepantelsulfon

Schafe

700 μg/kg

Muskeln

Nicht anwenden bei Tieren, von denen Milch für den menschlichen Verzehr gewonnen wird“

7 000 μg/kg

Fett

5 000 μg/kg

Leber

2 000 μg/kg

Nieren

2.

In Anhang III (Verzeichnis der in Tierarzneimitteln verwendeten pharmakologisch wirksamen Stoffe, für deren Rückstände vorläufige Höchstmengen festgesetzt sind) wird folgender neuer Abschnitt 2.1.8 „Sonstige“ eingefügt, der den Stoff „Monepantel“ enthält:

2.   Mittel gegen Parasiten

2.1.   Mittel gegen Endoparasiten

„2.1.8.   Sonstige

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Marker-Rückstand

Tierart

Rückstandshöchstmenge

Zielgewebe

Sonstige Vorschriften

Monepantel

Monepantelsulfon

Ziegen

700 μg/kg

Muskeln

Nicht anwenden bei Tieren, von denen Milch für den menschlichen Verzehr gewonnen wird

Die vorläufigen Rückstandshöchstmengen gelten bis zum 1. Januar 2011“

7 000 μg/kg

Fett

5 000 μg/kg

Leber

2 000 μg/kg

Nieren


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

9.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/20


BESCHLUSS DES RATES

vom 4. November 2008

über die Unterzeichnung eines Protokolls zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits

(2009/432/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2005, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Seeverkehrsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Volksrepublik China andererseits (1) (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) wurde am 6. Dezember 2002 in Brüssel unterzeichnet und ist am 1. März 2008 in Kraft getreten.

(2)

Der Rat hat die Kommission am 23. Oktober 2006 ermächtigt, anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union mit China ein Protokoll zur Änderung des Abkommens auszuhandeln.

(3)

Das Protokoll wurde am 28. Februar 2008 von beiden Seiten paraphiert.

(4)

Das Protokoll sollte daher vorbehaltlich seines Abschlusses nach Beendigung der notwendigen verfassungsrechtlichen und institutionellen Verfahren angenommen werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits wird — vorbehaltlich des Beschlusses des Rates zum Abschluss dieses Protokolls — im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 4. November 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. LAGARDE


(1)  ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 25.


PROTOKOLL

zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Volksrepublik China andererseits

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

nachstehend die „Mitgliedstaaten“, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend die „Gemeinschaft“, vertreten durch den Rat der Europäischen Union,

einerseits und

DIE REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA,

andererseits —

IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft am 1. Januar 2007 —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Vertragsparteien des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Volksrepublik China andererseits, das am 6. Dezember 2002 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. März 2008 in Kraft getreten ist (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet).

Artikel 2

Die diesem Protokoll beigefügten Fassungen des Abkommens in bulgarischer und rumänischer Sprache sind in gleicher Weise verbindlich wie die gemäß Artikel 14 des Abkommens erstellten anderen Sprachfassungen.

Artikel 3

Die Vertragsparteien notifizieren einander über den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlichen internen rechtlichen Verfahren. Dieses Protokoll tritt am Tag des Eingangs der letzten schriftlichen Notifizierung in Kraft.

Artikel 4

Dieses Protokoll wurde in Brüssel an diesem einunddreißigsten März zweitausendneun in zweifacher Ausfertigung in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und chinesischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За държавите-членки

Por los Estados miembros

Za členské státy

For medlemsstaterne

Für die Mitgliedstaaten

Liikmesriikide nimel

Για τα κράτη μέλη

For the Member States

Pour les États membres

Per gli Stati membri

Dalībvalstu vārdā

Valstybių narių vardu

A tagállamok részéről

Għall-Istati Membri

Voor de lidstaten

W imieniu państw członkowskich

Pelos Estados-Membros

Pentru statele membre

Za členské štáty

Za države članice

Jäsenvaltioiden puolesta

På medlemsstaternas vägnar

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За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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За правителството на Китайската народна република

Por el Gobierno de la República Popular China

Za vládu Čínské lidové republiky

For Folkerepublikken Kinas regering

Im Namen der Regierung der Volksrepublik China

Hiina Rahvavabariigi valitsuse nimel

Για την κυβέρνηση της Λαϊκής Δημοκρατίας της Κίνας

For the Government of the People's Republic of China

Pour la gouvernement de la République populaire de Chine

Per il Governo della Repubblica popolare cinese

Kīnas Tautas Republikas vārdā

Kinijos Liaudies Respublikos Vyriausybės vardu

A Ķīnas Népköztársaság kormánya részéről

Għall-Gvern tar-Repubblika Popolari taċ-Ċina

Voor de regering van de Volksrepubliek China

W imieniu rządu Chińskiej Republiki Ludowej

Pelo Governo da República Popular da China

Pentru Guvernul Republicii Populare Chineze

Za vládu Čínskej l'udovej republiky

Za Vlado Ljudske republike Kitajske

Kiinan kansantasavallan hallituksen puolesta

På Folkrepubliken Kinas regerings vägnar

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9.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/24


BESCHLUSS DES RATES

vom 5. Mai 2009

über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu der Regelung Nr. 61 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Nutzfahrzeuge hinsichtlich der außen vorstehenden Teile vor der Führerhausrückwand

(2009/433/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die einheitliche Vorschriften der Regelung Nr. 61 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa für die Genehmigung der Nutzfahrzeuge hinsichtlich der außen vorstehenden Teile vor der Führerhausrückwand (im Folgenden als „Regelung Nr. 61“ bezeichnet) sollen technische Hindernisse für den Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien beseitigen und ein hohes Niveau bei Sicherheit und Schutz dieser Fahrzeuge gewährleisten.

(2)

Die Regelung Nr. 61 wurde den Vertragsparteien notifiziert und trat für alle Vertragsparteien als dem Geänderten Übereinkommen von 1958 beigefügte Regelung in Kraft, die nicht bis zu dem (den) darin genannten Zeitpunkt(en) mitgeteilt hatten, dass sie nicht zustimmen.

(3)

Die Regelung Nr. 61 sollte in das Typgenehmigungssystem für Kraftfahrzeuge aufgenommen und somit in das geltende Gemeinschaftsrecht eingefügt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Die Europäische Gemeinschaft tritt der Regelung Nr. 61 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Genehmigung von Nutzfahrzeugen hinsichtlich der außen vorstehenden Teile vor der Führerhausrückwand bei.

(2)   Der Wortlaut der Regelung ist diesem Beschluss beigefügt (2).

Artikel 2

Gemäß den Artikeln 35 und 36 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (3) wird die Gleichwertigkeit der Anforderungen der Regelung Nr. 61 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und der Anforderungen der Richtlinie 92/114/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die vorstehenden Außenkanten vor der Führerhausrückwand von Kraftfahrzeugen der Klasse N (4) festgestellt.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. KALOUSEK


(1)  ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

(2)  Die Regelung wird zu einem späteren Zeitpunkt im Amtsblatt veröffentlicht.

(3)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 409 vom 31.12.1992, S. 17.


9.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/25


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. Mai 2009

zur Änderung des Beschlusses 2006/493/EG zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen

(2009/434/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (1), insbesondere auf Artikel 69 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2006/493/EG (2) wurden der Betrag für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, die jährliche Aufteilung dieser Förderung und der Mindestbetrag der Konzentration in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen festgelegt.

(2)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 11. und 12. Dezember 2008 ein Europäisches Konjunkturprogramm gebilligt, in dem die Einleitung vorrangiger Maßnahmen zur beschleunigten Anpassung der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten an die gegenwärtigen Herausforderungen vorgesehen ist.

(3)

Das Europäische Konjunkturprogramm basiert auf einem Mittelaufwand in Höhe von insgesamt etwa 1,5 % des BIP der Europäischen Union, was rund 200 Mrd. EUR entspricht. Von diesem Gesamtbetrag sollten allen Mitgliedstaaten 1 020 Mio. EUR über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung gestellt werden, damit sie die Breitband-Internetinfrastruktur im ländlichen Raum ausbauen und die Vorhaben im Zusammenhang mit den in Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgelegten Prioritäten verstärkt fördern können. Im Einklang mit der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über die Finanzierung von Vorhaben in den Bereichen Energie und Breitbandinternet sowie „GAP-Gesundheitscheck“ im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms (3) sollten 600 Mio. EUR im Jahr 2009 zur Verfügung stehen, während 420 Mio. EUR bei der Konzertierung im Rahmen des Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2010 durch einen Ausgleichsmechanismus bereitgestellt und 2010 verfügbar sein sollten.

(4)

Der Beschluss 2006/493/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2006/493/EG erhält die Fassung des Wortlauts im Anhang des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2009.

Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ŠEBESTA


(1)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 22.

(3)  ABl. C 108 vom 12.5.2009, S. 1.


ANHANG

„ANHANG

Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für den Zeitraum 2007-2013 (konstante Preise des Jahres 2004), die jährliche Aufteilung und der Mindestbetrag für die im Rahmen des Ziels ‚Konvergenz‘ förderfähigen Regionen (1)

EUR (2) zu Preisen 2004

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Insgesamt

Gesamtbetrag EU-25 plus Bulgarien und Rumänien

9 325 497 783

10 788 767 263

11 058 446 242

10 651 531 634

9 824 886 713

9 588 187 168

9 356 225 581

70 593 542 384

Mindestbetrag für die im Rahmen des Ziels ‚Konvergenz‘ förderfähigen Regionen

27 676 975 284


Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für den Zeitraum 2007-2013 (laufende Preise), die jährliche Aufteilung und der Mindestbetrag für die im Rahmen des Ziels ‚Konvergenz‘ förderfähigen Regionen (3)

EUR (4) zu laufenden Preisen

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Insgesamt

Gesamtbetrag EU-25 plus Bulgarien und Rumänien

9 896 292 851

11 678 108 653

12 209 418 209

11 995 354 634

11 285 706 554

11 234 089 442

11 181 555 662

79 480 526 005

Mindestbetrag für die im Rahmen des Ziels ‚Konvergenz‘ förderfähigen Regionen

31 232 644 963


(1)  Vor der Modulation und sonstigen Übertragungen von Mitteln für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums.

(2)  Die Beträge werden auf den nächsten Euro gerundet.

(3)  Vor der Modulation und sonstigen Übertragungen von Mitteln für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums.

(4)  Die Beträge werden auf den nächsten Euro gerundet.“