ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.141.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 141

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
6. Juni 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 468/2009 der Kommission vom 5. Juni 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (Neufassung) ( 1 )

3

 

*

Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Neufassung) ( 1 )

12

 

*

Richtlinie 2009/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (Neufassung) ( 1 )

29

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2009/431/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 2009 über einen Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung für England, Schottland und Wales nach der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3853)

48

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Zulassung einer Zubereitung von Lactobacillus rhamnosus (CNCM-I-3698) und Lactobacillus farciminis (CNCM-I-3699) (Sorbiflore) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 340 vom 19.12.2008)

52

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

6.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 468/2009 DER KOMMISSION

vom 5. Juni 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 6. Juni 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juni 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

32,7

MK

43,9

TR

55,6

ZZ

44,1

0707 00 05

MK

24,8

TR

98,6

ZZ

61,7

0709 90 70

TR

113,3

ZZ

113,3

0805 50 10

AR

70,4

TR

60,0

ZA

64,1

ZZ

64,8

0808 10 80

AR

114,0

BR

74,1

CA

69,7

CL

88,3

CN

85,0

NA

101,9

NZ

103,9

US

124,3

ZA

73,4

ZZ

92,7

0809 10 00

TN

169,2

TR

209,1

ZZ

189,2

0809 20 95

US

453,6

ZZ

453,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

6.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/3


RICHTLINIE 2009/32/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. April 2009

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 88/344/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (3), wurde mehrfach und erheblich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung vorzunehmen.

(2)

Die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Extraktionslösungsmittel behindern den freien Verkehr von Lebensmitteln und können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen; sie wirken sich daher unmittelbar auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes aus.

(3)

Um den freien Verkehr von Lebensmitteln zu ermöglichen, ist die Angleichung dieser Rechtsvorschriften erforderlich.

(4)

Die Rechtsvorschriften über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden, sollten in erster Linie den Erfordernissen der menschlichen Gesundheit, aber innerhalb der Grenzen des Gesundheitsschutzes auch wirtschaftlichen und technischen Anforderungen Rechnung tragen.

(5)

Eine derartige Angleichung sollte die Erstellung eines einheitlichen Verzeichnisses der Extraktionslösungsmittel umfassen, die zur Herstellung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten verwendet werden; ferner sollten allgemeine Reinheitskriterien festgelegt werden.

(6)

Bei einer Verwendung von Extraktionslösungsmitteln nach redlichem Herstellerbrauch sollte sichergestellt sein, dass daraus nur Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten hervorgehen, aus denen Lösungsmittelrückstände vollständig oder größtenteils entfernt werden.

(7)

Dennoch kann es technisch unvermeidbar sein, dass in den fertigen Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten unbeabsichtigte Rückstände oder Derivate dieser Lösungsmittel verbleiben.

(8)

Besondere Höchstwerte, die zwar im Allgemeinen nützlich sind, brauchen für Stoffe, die in Teil I des Anhangs I aufgeführt sind, nicht festgelegt zu werden, da diese Stoffe unter dem Gesichtspunkt der Verbrauchersicherheit unbedenklich sind, wenn sie nach gutem Herstellerbrauch verwendet werden.

(9)

Zum Schutze der Volksgesundheit sollten die Bedingungen für die Verwendung sonstiger Extraktionslösungsmittel, die in den Teilen II und III des Anhangs I aufgeführt sind, und die Höchstwerte für deren Rückstände in Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten festgelegt werden.

(10)

Es sollten spezifische Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel sowie Verfahren für die Analyse und die Entnahme von Extraktionslösungsmittelproben in und an Lebensmitteln festgelegt werden.

(11)

Sollte sich aufgrund neuer Erkenntnisse herausstellen, dass die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln, die Gegenstand dieser Richtlinie sind, eine Gefährdung der Gesundheit darstellt, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, die Verwendung dieser Stoffe einstweilen zu untersagen oder einzuschränken oder die vorgesehenen Höchstwerte so lange herabzusetzen, wie eine gemeinschaftliche Regelung noch aussteht.

(12)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden.

(13)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Liste der Extraktionslösungsmittel, die bei der Bearbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln, Lebensmittelbestandteilen oder Lebensmittelzutaten verwendet werden dürfen, und die Spezifikation der Bedingungen ihrer Verwendung und der Rückstandshöchstwerte zu ändern, die spezifischen Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel sowie das Probenahmeverfahren und die Methoden der Analyse von Extraktionslösungsmitteln in und auf Lebensmitteln festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(14)

Aus Gründen der Effizienz ist es erforderlich, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, für den Erlass von Änderungen der Liste der Extraktionslösungsmittel, die bei der Bearbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln, Lebensmittelbestandteilen oder Lebensmittelzutaten verwendet werden dürfen, sowie der Spezifikation der Bedingungen ihrer Verwendung und der Rückstandshöchstwerte sowie für den Erlass der spezifischen Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel abzukürzen.

(15)

Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit, insbesondere bei Gefährdung der menschlichen Gesundheit, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission beim Erlass von Änderungen der Liste der Extraktionslösungsmittel, die bei der Bearbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln, Lebensmittelbestandteilen oder Lebensmittelzutaten verwendet werden dürfen, sowie der Spezifikation der Bedingungen ihrer Verwendung und der Rückstandshöchstwerte sowie beim Erlass der spezifischen Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden; dies gilt auch für den Erlass von Änderungen dieser Richtlinie, wenn erwiesen ist, dass die Verwendung eines in Anhang I aufgeführten Stoffes in Lebensmitteln oder das Vorhandensein eines oder mehrerer der in Artikel 3 genannten Bestandteile in solchen Stoffen die menschliche Gesundheit gefährden kann, obwohl sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

(16)

Die neuen, in diese Richtlinie aufzunehmenden Elemente betreffen lediglich das Ausschussverfahren. Die Mitgliedstaaten brauchen sie daher nicht umzusetzen.

(17)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Diese Richtlinie betrifft Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten verwendet werden oder verwendet werden sollen.

Diese Richtlinie betrifft nicht Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmittelzusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen Nährzusatzstoffen verwendet werden, sofern die Lebensmittelzusatzstoffe, Vitamine und sonstigen Nährzusatzstoffe nicht in einer der Listen in Anhang I aufgeführt sind.

Die Mitgliedstaaten wachen jedoch darüber, dass die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen Nährzusatzstoffen nicht dazu führt, dass die Nahrungsmittel einen Gehalt an Lösungsmittelrückständen aufweisen, der die menschliche Gesundheit gefährdet.

Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Vorschriften, die im Rahmen speziellerer Gemeinschaftsregelungen gelten.

(2)   Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Lösungsmittel“ Stoffe, mit denen Lebensmittel oder Bestandteile von Lebensmitteln aufgelöst werden können, einschließlich jedes in oder auf diesen Lebensmitteln vorhandenen Verunreinigungsstoffes;

b)

„Extraktionslösungsmittel“ Lösungsmittel, die in einem Extraktionsverfahren bei der Bearbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Bestandteilen oder Zutaten verwendet und aus dem Enderzeugnis entfernt werden, die jedoch unbeabsichtigte, aber technisch unvermeidbare Rückstände oder Rückstandsderivate in den Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten hinterlassen können.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten gestatten, dass die in Anhang I aufgeführten Stoffe unter den dort genannten Verwendungsbedingungen und unter Einhaltung der dort gegebenenfalls genannten Rückstandshöchstwerte bei der Herstellung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten als Extraktionslösungsmittel verwendet werden.

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten nicht aus Gründen im Zusammenhang mit den verwendeten Extraktionslösungsmitteln oder ihren Rückständen verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

(2)   Die Mitgliedstaaten verbieten, dass andere Stoffe als die in Anhang I genannten Extraktionslösungsmittel als Extraktionslösungsmittel verwendet werden, und dehnen die Verwendungsbedingungen und die Rückstandshöchstwerte nicht über die in Anhang I festgelegten Bedingungen und Werte aus.

(3)   Wasser, dem gegebenenfalls Stoffe zur Regulierung der Azidität oder Alkalität beigemischt sind, sowie andere Lebensmittel, die Lösungsmitteleigenschaften haben, sind bei der Herstellung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten als Extraktionslösungsmittel zugelassen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Anhang I als Extraktionslösungsmittel aufgeführten Stoffe nachstehenden allgemeinen und spezifischen Reinheitskriterien entsprechen:

a)

Sie dürfen keine toxikologisch gefährliche Menge irgendeines Elements oder Stoffes enthalten;

b)

sie dürfen — abgesehen von Ausnahmen aufgrund der gemäß Artikel 4 Buchstabe d erlassenen spezifischen Reinheitskriterien — nicht mehr als 1 mg/kg Arsen und nicht mehr als 1 mg/kg Blei enthalten;

c)

sie müssen den aufgrund von Artikel 4 Buchstabe d erlassenen spezifischen Reinheitskriterien entsprechen.

Artikel 4

Die Kommission erlässt folgende Maßnahmen:

a)

die erforderlichen Änderungen des Anhangs I unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts im Bereich der Verwendung von Lösungsmitteln, der Bedingungen ihrer Verwendung und der Rückstandshöchstwerte;

b)

die erforderlichen Analysemethoden zur Überprüfung der Einhaltung der allgemeinen und spezifischen Reinheitskriterien nach Artikel 3;

c)

das Probenahmeverfahren und die Methoden der qualitativen und quantitativen Analyse der in Anhang I aufgeführten und in Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten verwendeten Extraktionslösungsmittel;

d)

falls erforderlich, die spezifischen Reinheitskriterien für die in Anhang I aufgeführten Extraktionslösungsmittel, insbesondere Höchstwerte für den Gehalt an Quecksilber und Cadmium in Extraktionslösungsmitteln.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Rechtsaktes, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und d genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Rechtsaktes, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Falls erforderlich, werden die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und d genannten Maßnahmen nach dem in Artikel 6 Absatz 4 genannten Dringlichkeitsverfahren erlassen.

Artikel 5

(1)   Führt ein Mitgliedstaat nach Erlass dieser Richtlinie aufgrund neuer Informationen oder einer Neubewertung bereits vorhandener Informationen triftige Gründe dafür an, dass die Verwendung eines in Anhang I aufgeführten Stoffes in Lebensmitteln oder das Vorhandensein eines oder mehrerer der in Artikel 3 genannten Bestandteile in solchen Stoffen die menschliche Gesundheit gefährden kann, obwohl sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, so darf er die Anwendung der betreffenden Bestimmungen in seinem Gebiet einstweilen aussetzen oder beschränken. Er unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über solche Maßnahmen und die Gründe dafür.

(2)   Die Kommission prüft unverzüglich die von dem Mitgliedstaat mitgeteilten Gründe und hört den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Ausschuss; danach gibt sie umgehend ihre Stellungnahme ab und trifft die erforderlichen Maßnahmen, die an die Stelle der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen treten können.

(3)   Ist die Kommission der Auffassung, dass zur Lösung der in Absatz 1 genannten Schwierigkeiten und zum Schutz der menschlichen Gesundheit Änderungen dieser Richtlinie erforderlich sind, so erlässt sie diese Änderungen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 6 Absatz 4 genannten Dringlichkeitsverfahren erlassen.

Jeder Mitgliedstaat, der bereits Schutzmaßnahmen getroffen hat, kann diese bis zum Inkrafttreten der Änderungen in seinem Gebiet beibehalten.

Artikel 6

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (6) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Fristen nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG werden auf jeweils zwei Monate, einen Monat und zwei Monate festgesetzt.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 7

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Anhang I aufgeführten und zur Verwendung als Extraktionslösungsmittel in Lebensmitteln bestimmten Stoffe nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihre Verpackung, ihr Behältnis oder ihr Etikett nachstehende Angaben, die leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein müssen, aufweist:

a)

die in Anhang I aufgeführte Verkehrsbezeichnung;

b)

einen deutlichen Hinweis darauf, dass das Material qualitätsmäßig für die Extraktion von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten geeignet ist;

c)

eine Angabe zur Identifizierung der Partie;

d)

den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Abpackers oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers;

e)

die in Volumeneinheiten ausgedrückte Nettomenge;

f)

erforderlichenfalls Anweisungen für Aufbewahrung und Verwendung.

(2)   Abweichend von Absatz 1 brauchen die in Absatz 1 Buchstaben c, d, e und f vorgesehenen Angaben nur in den vor oder bei Lieferung vorzulegenden Begleitpapieren zu der Partie gemacht zu werden.

(3)   Gemeinschaftsbestimmungen über Maße oder Gewichte, über die Klassifizierung oder über die Verpackung und Etikettierung gefährlicher Stoffe und Gemische, die eine eingehendere oder weitergehende Regelung enthalten, werden von diesem Artikel nicht berührt.

(4)   Die Mitgliedstaaten sehen davon ab, die Art und Weise, in der die in diesem Artikel genannten Angaben anzubringen sind, genauer zu regeln, als dies darin vorgesehen ist.

Jeder Mitgliedstaat trägt jedoch dafür Sorge, dass der Verkauf von Extraktionslösungsmitteln in seinem Gebiet verboten wird, wenn die in diesem Artikel festgelegten Angaben nicht in einer dem Käufer leicht verständlichen Sprache gemacht sind, es sei denn, dass die Unterrichtung des Käufers durch andere Maßnahmen gewährleistet ist. Die Angaben dürfen jedoch in mehreren Sprachen abgefasst werden.

Artikel 8

(1)   Diese Richtlinie gilt auch für in die Gemeinschaft eingeführte Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten verwendet werden oder verwendet werden sollen.

(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für Extraktionslösungsmittel und Lebensmittel, die zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt sind.

Artikel 9

Die Richtlinie 88/344/EWG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 10

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 23. April 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. NEČAS


(1)  ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 87.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23.9.2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23.3.2009.

(3)  ABl. L 157 vom 24.6.1988, S. 28.

(4)  Siehe Anhang II Teil A.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.


ANHANG I

EXTRAKTIONSLÖSUNGSMITTEL, DIE BEI DER BEARBEITUNG VON ROHSTOFFEN, LEBENSMITTELN, LEBENSMITTELBESTANDTEILEN ODER LEBENSMITTELZUTATEN VERWENDET WERDEN DÜRFEN

TEIL I

Extraktionslösungsmittel, die unter Einhaltung der nach redlichem Herstellerbrauch für sämtliche Verwendungszwecke üblichen Verfahren verwendet werden dürfen  (1)

Bezeichnung:

 

Propan

 

Butan

 

Ethylacetat

 

Ethanol

 

Kohlendioxid

 

Aceton (2)

 

Distickstoffmonoxid

TEIL II

Extraktionslösungsmittel mit festgelegten Verwendungsbedingungen und Rückstandshöchstwerten

Bezeichnung

Verwendungsbedingungen

(zusammenfassende Extraktionsbeschreibung)

Rückstandshöchstwerte in extrahierten Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten

Hexan (3)

Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter

1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter

Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl

10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält

30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Endverbraucher verkauft werden

Herstellung von entfetteten Getreidekeimen

5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen

Methylacetat

Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee

20 mg/kg im Kaffee oder Tee

Herstellung von Zucker aus Melasse

1 mg/kg im Zucker

Ethylmethylketon (4)

Fraktionierung von Fetten und Ölen

5 mg/kg im Fett oder Öl

Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee

20 mg/kg im Kaffee oder Tee

Dichlormethan

Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee

2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg im Tee

Methanol

Für alle Verwendungsbedingungen

10 mg/kg

Propan-2-ol

Für alle Verwendungsbedingungen

10 mg/kg

TEIL III

Extraktionslösungsmittel mit festgelegten Verwendungsbedingungen

Bezeichnung

Höchstgehalte an Rückständen im Lebensmittel aufgrund der Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung der Aromen aus natürlichen Aromaträgern

Diethylether

2 mg/kg

Hexan (5)

1 mg/kg

Cyclohexan

1 mg/kg

Methylacetat

1 mg/kg

Butan-1-ol

1 mg/kg

Butan-2-ol

1 mg/kg

Ethylmethylketon (5)

1 mg/kg

Dichlormethan

0,02 mg/kg

Propan-1-ol

1 mg/kg

1,1,1,2-Tetrafluorethan

0,02 mg/kg


(1)  Die nach redlichem Herstellerbrauch üblichen Verfahren gelten als eingehalten, wenn die Verwendung eines Extraktionslösungsmittels lediglich zu Folge hat, dass Rückstände oder Derivate in technisch unvermeidbaren Mengen vorhanden sind, die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen.

(2)  Aceton darf nicht bei der Raffinierung von Oliventresteröl verwendet werden.

(3)  Hexan ist ein Handelserzeugnis, das in der Hauptsache aus azyklischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht, die zwischen 64 °C und 70 °C destillieren. Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist untersagt.

(4)  Die n-Hexan-Menge in diesem Lösungsmittel darf 50 mg/kg nicht überschreiten. Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist untersagt.

(5)  Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist untersagt.


ANHANG II

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 9)

Richtlinie 88/344/EWG des Rates

(ABl. L 157 vom 24.6.1988, S. 28)

 

Richtlinie 92/115/EWG des Rates

(ABl. L 409 vom 31.12.1992, S. 31)

 

Richtlinie 94/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 331 vom 21.12.1994, S. 10)

 

Richtlinie 97/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 331 vom 3.12.1997, S. 7)

 

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1)

Nur Anhang III Nummer 9

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 9)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

88/344/EWG

13 June 1991

92/115/EWG

a)

1. Juli 1993

b)

1. Januar 1994 (1)

94/52/EG

7. Dezember 1995

97/60/EG

a)

27. Oktober 1998

b)

27. April 1999 (2)

(1)  Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/115/EWG:

„Die Mitgliedstaaten ändern ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften so, dass

das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, spätestens ab 1. Juli 1993 erlaubt ist;

das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, ab 1. Januar 1994 verboten ist.“

(2)  Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 97/60/EG:

„Die Mitgliedstaaten ändern ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften so, dass

das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die der Richtlinie 88/344/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung entsprechen, spätestens ab 27. Oktober 1998 erlaubt ist;

das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die der Richtlinie 88/344/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung nicht entsprechen, ab 27. April 1999 verboten ist. Die zu diesem Zeitpunkt bereits in Verkehr gebrachten oder etikettierten Erzeugnisse, die der Richtlinie 88/344/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung nicht entsprechen, dürfen jedoch bis zur Räumung der Lager in Verkehr gebracht werden.“


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Richtlinie 88/344/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Anhang

Anhang I

Anhang II

Anhang III


6.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/12


RICHTLINIE 2009/40/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Mai 2009

über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (3) wurde mehrfach und erheblich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung vorzunehmen.

(2)

Im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik ist es erforderlich, dass für den Verkehr bestimmter Fahrzeuge in der Gemeinschaft sowohl hinsichtlich der Sicherheit als auch der Bedingungen des Wettbewerbs zwischen den Verkehrsunternehmen der einzelnen Mitgliedstaaten die besten Voraussetzungen gegeben sind.

(3)

Der wachsende Straßenverkehr und die sich daraus ergebenden zunehmenden Gefahren und Belästigungen stellen alle Mitgliedstaaten vor Sicherheitsprobleme ähnlicher Art und Schwere.

(4)

Die Untersuchungen von in Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen sollten relativ einfach, schnell und kostengünstig sein.

(5)

Es sollten daher durch Einzelrichtlinien die gemeinschaftlichen Mindestvorschriften und Verfahren für die Untersuchungen in Bezug auf die in dieser Richtlinie aufgeführten Punkte festgelegt werden.

(6)

Die in den Einzelrichtlinien festgelegten Vorschriften und Verfahren müssen rasch an den technischen Fortschritt angepasst werden können; um die Durchführung der hierzu erforderlichen Maßnahmen zu erleichtern, ist ein Verfahren für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen eines Ausschusses zur Anpassung der Richtlinie über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt einzuführen.

(7)

Wegen der Vielfalt der Prüfvorrichtungen und -verfahren in der Gemeinschaft ist es schwierig, bei Bremsanlagen Werte für Elemente wie die Drucklufteinstellung und Schwelldauer festzulegen.

(8)

Alle Stellen, die sich mit der technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge befassen, sind der Ansicht, dass die Prüfverfahren und insbesondere die Frage, ob die Prüfung an unbeladenen, teilweise oder vollständig beladenen Fahrzeugen vorgenommen wird, ihr Urteil über die Zuverlässigkeit der Bremsanlagen beeinflussen.

(9)

Die Festlegung von Bezugswerten für die Bremskraft der einzelnen Kraftfahrzeugtypen in verschiedenen Beladungszuständen sollte die Beurteilung dieser Zuverlässigkeit erleichtern. Diese Richtlinie sollte als Alternative zu der Prüfung der Einhaltung von Mindestwirkungswerten für jede Fahrzeugklasse die Prüfung nach diesem Verfahren zulassen.

(10)

In Bezug auf Bremsanlagen sollte diese Richtlinie hauptsächlich für Fahrzeuge gelten, für die die Typgenehmigung nach der Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (5) erteilt wurde; bestimmte Fahrzeugtypen sind hingegen nach nationalen Vorschriften genehmigt worden, die von den Bestimmungen der genannten Richtlinie abweichen können.

(11)

Die Mitgliedstaaten können die Bestimmungen zur Überprüfung der Bremsausrüstung auch auf andere, in der vorliegenden Richtlinie nicht erfasste Fahrzeugtypen und Prüfpunkte ausdehnen.

(12)

Die Mitgliedstaaten können die Überprüfung der Bremsausrüstung strenger gestalten oder die Zeitabstände zwischen den Überprüfungen verkürzen.

(13)

Zweck der vorliegenden Richtlinie ist es, mittels regelmäßiger Abgasuntersuchungen das Emissionsniveau von Kraftfahrzeugen während ihrer gesamten Lebensdauer niedrig zu halten und zu gewährleisten, dass die größten Luftverschmutzer unter den Fahrzeugen solange aus dem Verkehr gezogen werden, wie sie nicht ordnungsgemäß gewartet sind.

(14)

Eine falsche Einstellung und unzureichende Wartung des Motors schaden nicht nur dem Motor, sondern auch der Umwelt, weil sie zu einer Zunahme von Kraftstoffverbrauch und Verschmutzung führen. Es ist von Bedeutung, dass umweltfreundliche Beförderungsmittel entwickelt werden.

(15)

Bei Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren) gilt die Messung der Rauchgastrübung als ausreichender Indikator für den Wartungszustand des Fahrzeugs bezüglich der Abgasemissionen.

(16)

Bei Motoren mit Fremdzündung (Ottomotoren) gilt die Messung der Kohlenmonoxidemissionen im Leerlauf am Auspuff als ausreichender Indikator für den Wartungszustand des Fahrzeugs bezüglich der Abgasemissionen.

(17)

Bei unregelmäßiger Wartung dürfte ein hoher Prozentsatz der Fahrzeuge bei der Abgasuntersuchung wegen Überschreitung der vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte zurückgewiesen werden.

(18)

Die Prüfkriterien für die regelmäßige Abgasuntersuchung bei Kraftfahrzeugen mit Ottomotor, für deren Betriebserlaubnis die Ausrüstung mit modernen Abgasreinigungsanlagen wie Dreiwege-Katalysatoren mit Lambdasondenregelung erforderlich ist, müssen strenger sein als bei konventionellen Fahrzeugen.

(19)

Gemäß der Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (6) müssen Pkw mit Benzinmotor und leichte Nutzfahrzeuge ab dem Jahr 2000 mit On-Board-Diagnosesystemen (OBD) ausgerüstet sein, die das Funktionieren des Emissionskontrollsystems des Fahrzeugs während des Betriebs überwachen. Für neue Dieselfahrzeuge sind OBD-Systeme ab 2003 vorgeschrieben.

(20)

Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls bestimmte Fahrzeugklassen von historischem Interesse vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausnehmen. Für diese Fahrzeuge dürfen sie ihre eigenen Prüfvorschriften festlegen. Diese Möglichkeit darf nicht zur Anwendung strengerer Vorschriften führen als diejenigen, für deren Einhaltung das Fahrzeug ursprünglich ausgelegt war.

(21)

Es stehen einfache einheitliche Diagnosesysteme zur Verfügung, die von Prüforganisationen zur Prüfung des größten Teils der mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüsteten Fahrzeugflotte verwendet werden können. Bei Fahrzeugen, die nicht mit den verfügbaren Diagnosewerkzeugen überprüft werden können, müssen die Behörden entweder die verfügbare Ausrüstung des Originalfahrzeugherstellers verwenden oder dafür Sorge tragen, dass der Fahrzeughersteller oder seine Franchiseorganisation der erforderlichen Zertifizierung der Prüfung zustimmen.

(22)

Die regelmäßige Überprüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Geschwindigkeitsbegrenzers für die Fahrzeuge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. September 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und der Richtlinie 88/599/EWG über die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 (7) mit dem neuen Kontrollgerät (digitaler Tachograph) ausgerüstet sind, sollte erleichtert werden. Neufahrzeuge sind damit seit dem Jahr 2003 ausgerüstet.

(23)

Für Taxis und Krankenkraftwagen gelten ähnliche technische Anforderungen wie für Personenkraftwagen. Die zu untersuchenden Punkte können ähnlich sein, die Zeitabstände für die Prüfungen sind jedoch unterschiedlich.

(24)

Die Mitgliedstaaten müssen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Qualität und die Verfahren der technischen Überwachung der Fahrzeuge gewährleisten.

(25)

Die Kommission sollte die praktische Anwendung dieser Richtlinie überwachen.

(26)

Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Regeln für die technische Überwachung zu harmonisieren, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen Verkehrsunternehmen zu vermeiden und um zu gewährleisten, dass die Fahrzeuge vorschriftsmäßig eingestellt und gewartet werden, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(27)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie notwendigen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden.

(28)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Mindestvorschriften und -verfahren für die Überwachung festzulegen sowie diese an den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(29)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1)   In jedem Mitgliedstaat sind die in diesem Staat zugelassenen Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Sattelanhänger einer regelmäßigen technischen Überwachung entsprechend dieser Richtlinie zu unterziehen.

(2)   Die zu untersuchenden Fahrzeuggruppen, die Zeitabstände der Untersuchungen und die Punkte, die geprüft werden müssen, sind in den Anhängen I und II aufgeführt.

Artikel 2

Die technische Überwachung nach dieser Richtlinie ist vom Mitgliedstaat oder von staatlich entsprechend beauftragten öffentlichen Stellen oder von Organisationen oder Einrichtungen vorzunehmen, die vom Staat dafür bestimmt und unter seiner unmittelbaren Aufsicht tätig sind, einschließlich hierfür zugelassener privatwirtschaftlicher Organisationen. Sind die mit der technischen Überwachung beauftragten Einrichtungen gleichzeitig als Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten tätig, so tragen die Mitgliedstaaten in besonderer Weise dafür Sorge, dass die Objektivität und eine hohe Qualität der Überwachung gewahrt sind.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die ihres Erachtens erforderlichen Maßnahmen, damit nachgewiesen werden kann, dass das Fahrzeug einer technischen Untersuchung, die mindestens den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, mit positivem Ergebnis unterzogen worden ist.

Diese Maßnahmen werden den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt.

(2)   Jeder Mitgliedstaat erkennt den in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Nachweis darüber, dass ein im Hoheitsgebiet des betreffenden anderen Mitgliedstaats zugelassenes Kraftfahrzeug, ein Kraftfahrzeuganhänger oder ein Sattelanhänger einer technischen Untersuchung, die mindestens den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, mit positivem Ergebnis unterzogen worden ist, in der gleichen Weise an, als hätte er diesen Nachweis selbst erteilt.

(3)   Die Mitgliedstaaten wenden zweckdienliche Verfahren an, um, soweit das praktikabel ist, sicherzustellen, dass die Bremswirkung der auf ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.

KAPITEL II

AUSNAHMEREGELUNGEN

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten können die Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizei, der Gendarmerie und der Feuerwehr vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Kommission bestimmte Fahrzeuge, die unter außergewöhnlichen Bedingungen in Betrieb genommen oder benutzt werden, sowie Fahrzeuge, die nicht oder kaum auf öffentlichen Wegen benutzt werden, einschließlich vor dem 1. Januar 1960 hergestellter Fahrzeuge von historischem Interesse, oder die vorübergehend aus dem Verkehr gezogen werden, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen oder Sonderbestimmungen unterwerfen.

(3)   Für Fahrzeuge von historischem Interesse dürfen die Mitgliedstaaten nach Anhörung der Kommission eigene Prüfvorschriften erlassen.

Artikel 5

Unbeschadet der Anhänge I und II können die Mitgliedstaaten

a)

den Zeitpunkt für die erste obligatorische technische Untersuchung vorverlegen und gegebenenfalls eine Untersuchung vor der Zulassung des Fahrzeugs vorschreiben,

b)

den Zeitabstand zwischen zwei aufeinander folgenden obligatorischen technischen Untersuchungen abkürzen,

c)

die technische Untersuchung der fakultativen Ausrüstung zwingend vorschreiben,

d)

die Zahl der zu untersuchenden Punkte erhöhen,

e)

die Verpflichtung zur regelmäßigen technischen Untersuchung auf andere Fahrzeuggruppen ausdehnen,

f)

zusätzliche technische Untersuchungen vorschreiben,

g)

für die auf ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge höhere Werte für die Mindestwirksamkeit der Bremsen festlegen und die Prüfungen bei höheren Nutzlasten als den in Anhang II festgelegten Werten durchführen, sofern diese Vorschriften nicht über die der ursprünglichen Typgenehmigung des Fahrzeugs hinausgehen.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 6

(1)   Die Kommission erlässt die erforderlichen Einzelrichtlinien zur Festlegung der Mindestvorschriften und -verfahren für die Überwachung der Fahrzeuge in Bezug auf die in Anhang II aufgeführten Punkte sowie alle zur Anpassung dieser Vorschriften und Verfahren an den technischen Fortschritt notwendigen Änderungen.

(2)   Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 7

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss zur Anpassung der Richtlinie über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 8

Die Kommission überprüft spätestens drei Jahre nach der Einführung regelmäßiger Untersuchungen der Geschwindigkeitsbegrenzer auf der Grundlage der gesammelten Erfahrungen, ob sich durch die vorgesehenen Kontrollen Störungen oder unbefugte Eingriffe in Geschwindigkeitsbegrenzer nachweisen lassen und ob eine Änderung der geltenden Regelung erforderlich ist.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 10

Die Richtlinie 96/96/EG, in der Fassung der in Anhang III Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 11

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 6. Mai 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KOHOUT


(1)  ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 66.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. März 2009.

(3)  ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1.

(4)  Siehe Anhang III Teil A.

(5)  ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 37.

(6)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 1.

(7)  ABl. L 274 vom 9.10.1998, S. 1.

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


ANHANG I

DER TECHNISCHEN ÜBERWACHUNG UNTERLIEGENDE FAHRZEUGGRUPPEN UND ZEITABSTÄNDE DER UNTERSUCHUNGEN

Fahrzeuggruppen

Zeitabstände der Untersuchungen

1.

Kraftfahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen und außer dem Führersitz mehr als acht Sitzplätze aufweisen

Ein Jahr nach der ersten Benutzung, dann jährlich

2.

Kraftfahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg

Ein Jahr nach der ersten Benutzung, dann jährlich

3.

Anhänger und Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg

Ein Jahr nach der ersten Benutzung, dann jährlich

4.

Taxis, Krankenkraftwagen

Ein Jahr nach der ersten Benutzung, dann jährlich

5.

Kraftfahrzeuge, die normalerweise der Beförderung von Gütern im Straßenverkehr dienen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und mindestens vier Rädern, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen

Vier Jahre nach der ersten Benutzung, dann alle zwei Jahre

6.

Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern, die außer dem Führersitz nicht mehr als acht Sitzplätze aufweisen

Vier Jahre nach der ersten Zulassung, dann alle zwei Jahre


ANHANG II

OBLIGATORISCHE PRÜFPUNKTE

Die Untersuchung erstreckt sich mindestens auf die nachstehend aufgeführten Punkte, sofern sich diese auf die Ausrüstung beziehen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für das zu prüfende Fahrzeug obligatorisch ist.

Die in diesem Anhang aufgeführten Untersuchungen können ohne Ausbau der Fahrzeugteile erfolgen.

Für den Fall, dass das Fahrzeug an den nachstehend aufgeführten Prüfpunkten Mängel aufweist, legen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein Verfahren fest, in dem die Bedingungen für eine Benutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr bis zum erfolgreichen Durchlaufen einer neuerlichen technischen Untersuchung festgelegt werden.

FAHRZEUGE DER FAHRZEUGGRUPPEN 1, 2, 3, 4, 5 UND 6

1.   Bremsvorrichtung

Die technische Überwachung der Bremsvorrichtung des Fahrzeugs umfasst die nachstehend genannten Punkte. Die hierbei erzielten Werte müssen, soweit dies praktikabel ist, den technischen Anforderungen der Richtlinie 71/320/EWG genügen.

Prüfpunkte

Mängel

1.1.

Mechanischer Zustand und Funktion

 

1.1.1.

Bremsnockenhebel, Fußbremshebel

schwergängig

Lagerung ausgeschlagen

Verschleiß/Spiel zu groß

1.1.2.

Zustand des Pedals und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung

übermäßiger Weg oder keine ausreichende Wegreserve vorhanden

Freigängigkeit der Bremse beeinträchtigt

Antirutschvorrichtung auf dem Bremspedal fehlt, ist locker oder abgenutzt

1.1.3.

Vakuumpumpe oder Kompressor und Behälter

übermäßige Schwelldauer

Luftdruck bzw. Vakuum für mindestens zwei Bremsungen nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrzone) unzureichend

spürbarer Druckabfall durch Luftaustritt oder hörbarer Luftaustritt

1.1.4.

Druckwarnanzeige, Manometer

Druckwarnanzeige bzw. Manometer arbeitet fehlerhaft oder ist schadhaft

1.1.5.

Handbremsventil

Betätigungseinrichtung gebrochen oder beschädigt, übermäßiger Verschleiß

Ventil arbeitet fehlerhaft

Betätigungseinrichtung unsicher an Ventilspindel befestigt oder Ventilkörper ungenügend gesichert

Verbindungen locker oder Leckage im System

Funktion ungenügend

1.1.6.

Feststellbremse, bremshebel, ratsche

Feststellratsche hält nicht ausreichend

übermäßiger Verschleiß an Hebellagerung oder an Ratschenvorrichtung

übermäßiger Hebelweg infolge falscher Einstellung

1.1.7.

Bremsventile (Fußventile, Druckregler, Regelventile usw.)

beschädigt, übermäßiger Luftaustritt

übermäßiger Ölaustritt aus Kompressor

unsicher befestigt/unsachgemäß montiert

Austritt von Hydraulikbremsflüssigkeit

1.1.8.

Kupplungsköpfe für Anhängerbremsen

Absperrhähne oder selbst absperrendes Kupplungskopfventil schadhaft

unsicher befestigt/unsachgemäß montiert

übermäßige Leckage

1.1.9.

Energievorratsbehälter, Druckluftbehälter

beschädigt, korrodiert, undicht

Entwässerungseinrichtung ohne Funktion

unsicher befestigt/unsachgemäß montiert

1.1.10.

Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (hydraulische Anlagen)

Bremskraftverstärker schadhaft oder ohne Wirkung

Hauptbremszylinder schadhaft oder undicht

Hauptbremszylinder unsicher befestigt

Bremsflüssigkeitsvorrat unzureichend

Abdeckung für Ausgleichsbehälter des Hauptbremszylinders fehlt

Bremsflüssigkeitswarnlicht leuchtet oder ist defekt

Warnanzeige für Bremsflüssigkeitsstand arbeitet fehlerhaft

1.1.11.

Bremsleitungen

Ausfall- oder Bruchgefahr

undichte Leitungen oder Kupplungskopfanschlüsse

beschädigt oder übermäßig korrodiert

falsche Verlegung

1.1.12.

Bremsschläuche

Ausfall- oder Bruchgefahr

Beschädigung, Scheuerstellen, Bremsschläuche zu kurz, verdreht eingebaut

undichte Schläuche oder Anschlüsse

Ausbeulung des Schlauchs unter Druck

Porosität

1.1.13.

Bremsbeläge, klötze

übermäßiger Verschleiß

verschmutzt (Öl, Fett usw.)

1.1.14.

Bremstrommeln, Bremsscheiben

übermäßiger Verschleiß, übermäßige Riefenbildung, Risse, ungenügend gesichert oder gebrochen

Bremstrommeln oder Bremsscheiben verschmutzt (Öl, Fett usw.)

Bremsträger ungenügend gesichert

1.1.15.

Bremsseile, Bremszugstangen, Bremshebel, Bremsgestänge

Seile beschädigt, verknotet

übermäßiger Verschleiß oder übermäßige Korrosion

Seil- oder Zugstangenverbindung ungenügend gesichert

Seilführung schadhaft

Beeinträchtigungen der Freigängigkeit der Bremsanlage

übermäßige Hebel-, Zugstangen- oder Gestängewege infolge falscher Einstellung oder übermäßigen Verschleißes

1.1.16.

Zugspanneinrichtungen (einschließlich Federspeicherbremsen oder hydraulische Radbremszylinder)

gerissen oder beschädigt

undicht

unsicher befestigt/unsachgemäß montiert

übermäßig korrodiert

übermäßiger Weg des Betätigungskolbens oder der Membrane

Staubschutz fehlt oder ist übermäßig beschädigt

1.1.17.

Bremskraftregler

Gestänge defekt

falsch eingestellt

festgefressen, unwirksam

fehlt

1.1.18.

Automatische Gestängesteller

festgefressen oder zu großer Weg infolge übermäßigen Verschleißes oder falscher Einstellung

schadhaft

1.1.19.

Retarder (soweit vorhanden oder erforderlich)

unsichere Verbindungen oder Befestigungen

schadhaft

1.2.

Betriebsbremse, Wirkung und Wirksamkeit

 

1.2.1.

Wirkung (schrittweise Steigerung bis zur maximalen Bremskraft)

nicht vorhandene oder ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern

Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70 % der größten an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Bremskraft. Im Falle einer Bremsprüfung auf der Straße: übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden

Bremskraft nicht abstufbar (Rupfen)

Verlustzeit der Bremse an einem der Räder zu lang

übermäßige Bremskraftschwankungen aufgrund verzogener Scheiben oder unrunder Trommeln

1.2.2.

Wirksamkeit

Abbremswirkung, bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Falle von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten, wenn durchführbar, von weniger als den folgenden Werten:

Mindestbremswirksamkeit

Gruppe 1: 50 % (1)

Gruppe 2: 43 % (2)

Gruppe 3: 40 % (3)

Gruppe 4: 50 %

Gruppe 5: 45 % (4)

Gruppe 6: 50 %

oder

die Bremskraft liegt unter den vom Fahrzeughersteller für die Fahrzeugachse (5) festgelegten Bezugswerten

1.3.

Hilfsbremse, Wirkung und Wirksamkeit (falls getrennte Anlage)

 

1.3.1.

Wirkung

Bremse einseitig ohne Wirkung

Bremskraft an einem Rad 70 % der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Bremskraft

Bremskraft nicht abstufbar (Rupfen)

automatische Bremsanlagen bei Anhängern unwirksam

1.3.2.

Wirksamkeit

für alle Fahrzeuggruppen eine Abbremswirkung von weniger als 50 % (6) der Wirkung der Betriebsbremse gemäß 1.2.2, bezogen auf die zulässige Höchstmasse, oder, im Falle von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten

1.4.

Feststellbremse, Wirkung und Wirksamkeit

 

1.4.1.

Wirkung

Bremse einseitig ohne Wirkung

1.4.2.

Wirksamkeit

für alle Fahrzeuggruppen eine Abbremswirkung von weniger als 16 % in Bezug auf die zulässige Höchstmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 12 % bezogen auf die Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem welcher Wert höher ist

1.5.

Retarder oder Motorbremse

Bremskraft nicht abstufbar (Retarder)

schadhaft

1.6.

Blockierverhinderer

Warneinrichtung arbeitet fehlerhaft

schadhaft


FAHRZEUGE DER FAHRZEUGGRUPPEN 1, 2 UND 3

FAHRZEUGE DER FAHRZEUGGRUPPEN 4, 5 UND 6

2.

Lenkvorrichtung und Lenkrad

2.

Lenkvorrichtung

2.1.

Mechanischer Zustand

2.1.

Mechanischer Zustand

2.2.

Lenkrad

2.2.

Lenkungsspiel

2.3.

Lenkungsspiel

2.3.

Lenkradverbindung

2.4.

Radlager

 

3.

Sichtverhältnisse

3.

Sichtverhältnisse

3.1.

Sichtfeld

3.1.

Sichtfeld

3.2.

Scheiben

3.2.

Scheiben

3.3.

Rückspiegel

3.3.

Rückspiegel

3.4.

Scheibenwischer

3.4.

Scheibenwischer

3.5.

Scheibenwascher

3.5.

Scheibenwascher

4.

Leuchten, Rückstrahler und sonstige elektrische Anlagen

4.

Beleuchtungseinrichtungen

4.1.

Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

4.1.

Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

4.1.1.

Zustand und Funktionieren

4.1.1.

Zustand und Funktionieren

4.1.2.

Einstellung

4.1.2.

Einstellung

4.1.3.

Schalter

4.1.3.

Schalter

4.1.4.

Optischer Wirkungsgrad

 

4.2.

Begrenzungs-, Umriss- und Schlussleuchten

4.2.

Zustand und Funktionieren, Fehlerfreiheit der Streuscheibe, Farbwirkung und Beleuchtungsstärke der:

4.2.1.

Zustand und Funktionieren

4.2.1.

Begrenzungsleuchten

4.2.2.

Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad

4.2.2.

Bremsleuchten

 

4.2.3.

Fahrtrichtungsanzeiger

 

4.2.4.

Rückfahrscheinwerfer

 

4.2.5.

Nebelleuchten

 

4.2.6.

Beleuchtung für das hintere Kennzeichen

 

4.2.7.

Rückstrahler

 

4.2.8.

Gefahrenwarnleuchten

4.3.

Bremsleuchten

 

4.3.1.

Zustand und Funktionieren

 

4.3.2.

Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad

 

4.4.

Fahrtrichtungsanzeiger

 

4.4.1.

Zustand und Funktionieren

 

4.4.2.

Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad

 

4.4.3.

Schalter

 

4.4.4.

Blinkfrequenz

 

4.5.

Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten

 

4.5.1.

Anbringung

 

4.5.2.

Zustand und Funktionieren

 

4.5.3.

Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad

 

4.6.

Rückfahrscheinwerfer

 

4.6.1.

Zustand und Funktionieren

 

4.6.2.

Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad

 

4.7.

Beleuchtung für das hintere Kennzeichen

 

4.8.

Rückstrahler

Zustand und Farbe

 

4.9.

Funktionsanzeiger

 

4.10.

Elektrische Verbindungen zwischen ziehendem Fahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger

 

4.11.

Elektrische Leitungen

 

5.

Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen

5.

Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen

5.1.

Achsen

5.1.

Achsen

5.2.

Räder und Reifen

5.2.

Räder und Reifen

5.3.

Aufhängungen

5.3.

Aufhängungen

6.

Fahrgestell und am Fahrgestell befestigte Teile

6.

Fahrgestell und am Fahrgestell befestigte Teile

6.1.

Fahrgestell oder Fahrgestellrahmen und daran befestigte Teile

6.1.

Fahrgestell oder Fahrgestellrahmen und daran befestigte Teile

6.1.1.

Allgemeiner Zustand

6.1.1.

Allgemeiner Zustand

6.1.2.

Abgasführungen und Schalldämpfer

6.1.2.

Abgasführungen und Schalldämpfer

6.1.3.

Kraftstoffbehälter und -leitungen

6.1.3.

Kraftstoffbehälter und -leitungen

6.1.4.

Abmessungen und Zustand des Unterfahrschutzes bei Lastkraftwagen

6.1.4.

Halterung des Ersatzrades

6.1.5.

Halterung des Ersatzrades

6.1.5.

Sicherheit der Kupplung (falls eingebaut)

6.1.6.

Kupplung am ziehenden Fahrzeug, Anhänger und Sattelanhänger

 

6.2.

Führerhaus und Karosserie

6.2.

Karosserie

6.2.1.

Allgemeiner Zustand

6.2.1.

Zustand der Struktur

6.2.2.

Befestigung

6.2.2.

Türen und Schlösser

6.2.3.

Türen und Schlösser

 

6.2.4.

Boden

 

6.2.5.

Fahrersitz

 

6.2.6.

Trittstufen

 

7.

Sonstige Ausstattungen

7.

Sonstige Ausstattungen

7.1.

Sicherheitsgurte

7.1.

Befestigung des Fahrersitzes

7.2.

Feuerlöscher

7.2.

Befestigung der Batterie

7.3.

Schlösser und Diebstahlsicherungen

7.3.

Einrichtung für Schallzeichen

7.4.

Warndreieck

7.4.

Warndreieck

7.5.

Verbandskasten

7.5.

Sicherheitsgurte

7.5.1.

Sicherheit des Einbaus

 

 

7.5.2.

Zustand der Gurte

7.5.3.

Betrieb

 

7.6.

Unterlegkeil(e) für Räder

 

7.7.

Einrichtung für Schallzeichen

 

7.8.

Geschwindigkeitsmesser

 

7.9.

Fahrtschreiber (Vorhandensein und Verplombung)

Überprüfung der Gültigkeit des Einbauschildes nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (7)

im Zweifelsfall ist zu überprüfen, ob der Nennumfang oder die Größe der Reifen den Daten entspricht, die auf dem Einbauschild angegeben sind

falls durchführbar, ist zu überprüfen, ob die Verplombung des Fahrtschreibers und ggf. sonstige Sicherungseinrichtungen der Anschlüsse gegen unbefugte Eingriffe unversehrt sind

 

7.10.

Geschwindigkeitsbegrenzer

wenn möglich, ist zu überprüfen, ob der Geschwindigkeitsbegrenzer gemäß der Richtlinie 92/6/EWG (8) eingebaut ist

Überprüfung der Gültigkeit des Einbauschildes des Geschwindigkeitsbegrenzers

falls durchführbar, ist zu überprüfen, ob die Verplombung des Geschwindigkeitsbegrenzers und ggf. sonstige Sicherungseinrichtungen der Anschlüsse gegen unbefugte Eingriffe unversehrt sind

falls durchführbar, ist zu überprüfen, ob der Geschwindigkeitsbegrenzer verhindert, dass die in den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 92/6/EWG genannten Fahrzeuge diese vorgegebenen Werte überschreiten

 

8.

Umweltbelästigungen

8.

Umweltbelästigungen

8.1.

Lärmentwicklung

8.1.

Lärmentwicklung

FAHRZEUGE DER FAHRZEUGGRUPPEN 1, 2, 3, 4, 5 UND 6

8.2.   Auspuffabgase

8.2.1.   Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (mit Benzin betrieben)

a)

Wenn die Emissionen nicht durch eine moderne Abgasreinigungsanlage wie einen Dreiwege-Katalysator mit Lambdasonde verringert werden:

1.

Sichtprüfung der Auspuffanlage auf Vollständigkeit, ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit.

2.

Sichtprüfung der vom Hersteller eingebauten Emissionsminderungseinrichtung auf Vollständigkeit, ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit.

Nach einer angemessenen (den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers entsprechenden) Warmlaufzeit des Motors Messung des Kohlenmonoxid-Gehalts (CO) der Abgase im Leerlauf (ohne Last).

Der CO-Gehalt der Abgase darf höchstens dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert entsprechen. Liegen hierzu keine Angaben vor oder entscheiden die Prüfstellen in den Mitgliedstaaten, diese nicht als Referenzwerte zu verwenden, so darf der CO-Gehalt der Abgase folgende Werte nicht überschreiten:

i)

4,5 Vol.-% bei Fahrzeugen, die zwischen dem Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten für diese Fahrzeuge die Übereinstimmung mit der Richtlinie 70/220/EWG (9) vorgeschrieben haben, und dem 1. Oktober 1986 erstmals zugelassen bzw. in Betrieb genommen wurden;

ii)

3,5 Vol.-% bei Fahrzeugen, die nach dem 1. Oktober 1986 erstmals zugelassen bzw. in Betrieb genommen wurden.

b)

Wenn die Emissionen durch eine moderne Abgasreinigungsanlage wie einen Dreiwege-Katalysator mit Lambdasonde verringert werden:

1.

Sichtprüfung der Auspuffanlage auf Vollständigkeit, ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit.

2.

Sichtprüfung der vom Hersteller eingebauten Emissionsminderungseinrichtung auf Vollständigkeit, ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit.

3.

Ermittlung der Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage durch Messung des Lambdawerts und des CO-Gehalts der Abgase gemäß Abschnitt 4 oder gemäß den sonstigen vom Fahrzeughersteller angegebenen, bei der Erteilung der Typgenehmigung genehmigten Verfahren. Für jede Prüfung wird der Motor nach den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers konditioniert.

4.

Emissionen am Auspuff — Grenzwerte

Der CO-Gehalt der Abgase darf höchstens dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert entsprechen.

Liegen hierzu keine Angaben vor, so darf der CO-Gehalt der Abgase folgende Werte nicht überschreiten:

i)

Messungen bei Leerlauf des Motors:

Der zulässige CO-Gehalt der Abgase darf 0,5 Vol.-% nicht überschreiten; bei Fahrzeugen, für die die Typgenehmigung gemäß den Grenzwerten in Zeile A oder Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG erteilt wurde, darf der CO-Gehalt 0,3 Vol.-% nicht überschreiten. Ist Übereinstimmung mit der Richtlinie 70/220/EWG nicht möglich, so gelten die vorstehend genannten Bestimmungen für Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2002 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.

ii)

Messungen bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (ohne Last) von mindestens 2 000 min-1:

Der CO-Gehalt darf höchstens 0,3 Vol.-% betragen; bei Fahrzeugen, für die die Typgenehmigung gemäß den Grenzwerten in Zeile A oder Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4. der Richtlinie 70/220/EWG erteilt wurde, darf der CO-Gehalt 0,2 Vol.-% nicht überschreiten. Ist Übereinstimmung mit der Richtlinie 70/220/EWG nicht möglich, so gelten die vorstehend genannten Bestimmungen für Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2002 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.

Lambda: 1 ± 0,03 oder gemäß Herstellerangaben.

iii)

Bei gemäß der Richtlinie 70/220/EWG mit On-Board-Diagnosesystemen (OBD) ausgerüsteten Kraftfahrzeugen können die Mitgliedstaaten alternativ zu der unter Ziffer i genannten Prüfung das ordnungsgemäße Funktionieren des Abgassystems durch das angemessene Ablesen des OBD-Geräts bei gleichzeitiger Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens des OBD-Systems feststellen.

8.2.2.   Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor (Dieselmotor)

a)

Messung der Abgastrübung bei Beschleunigung (ohne Last) von der Leerlauf- bis zur Abregeldrehzahl, wobei sich der Gangschalthebel in neutraler Stellung befindet und die Kupplung betätig wird.

b)

Vorkonditionierung des Fahrzeugs:

1.

Die Fahrzeuge können ohne Konditionierung geprüft werden. Aus Sicherheitsgründen sollte der Motor aber betriebswarm und in ordnungsgemäßem mechanischen Zustand sein.

2.

Außer gemäß Buchstabe d Nummer 5 darf die Prüfung für kein Fahrzeug als nicht bestanden gewertet werden, das nicht wie folgt konditioniert wurde:

i)

Der Motor hat die volle Betriebstemperatur erreicht, z. B. hat er bei Messung der Motoröltemperatur mit einem Fühler im Messstabrohr mindestens 80 °C oder eine darunter liegende übliche Betriebstemperatur, oder die Motorblocktemperatur entspricht bei Messung der Infrarotstrahlung mindestens einer gleich hohen Temperatur. Ist diese Messung aufgrund der Fahrzeugkonfiguration nicht durchführbar, so kann die normale Betriebstemperatur des Motors auf andere Weise, z. B. durch die Inbetriebsetzung des Motorgebläses, erreicht werden.

ii)

Das Abgassystem wird mit mindestens drei Beschleunigungszyklen von der Leerlaufdrehzahl bis zur Abregeldrehzahl oder mit einem gleichwertigen Verfahren durchgespült.

c)

Prüfverfahren:

1.

Sichtprüfung der vom Hersteller eingebauten Emissionsminderungseinrichtung auf Vollständigkeit, ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit.

2.

Der Motor und ein etwa vorhandener Lader müssen vor dem Beginn des Beschleunigungszyklus die Leerlaufdrehzahl erreicht haben. Bei schweren Dieselmotoren ist dazu mindestens 10 Sekunden nach Lösen des Fahrpedals zu warten.

3.

Zur Einleitung des Beschleunigungszyklus muss das Fahrpedal schnell (in weniger als einer Sekunde) und anhaltend, jedoch nicht gewaltsam vollständig herabgedrückt werden, um eine maximale Förderarbeit der Injektionspumpe zu erzielen.

4.

Bei jedem Beschleunigungszyklus muss der Motor die Abregeldrehzahl bzw. bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe die vom Hersteller angegebene Drehzahl und — wenn diese Angabe nicht vorliegt — zwei Drittel der Abregeldrehzahl erreichen, bevor das Fahrpedal gelöst wird. Dies kann überprüft werden, indem z. B. die Motordrehzahl überwacht oder das Fahrpedal ab der anfänglichen Betätigung bis zum Lösen lange genug betätigt wird, was bei Fahrzeugen der Klassen 1 und 2 des Anhangs I mindestens zwei Sekunden betragen sollte.

d)

Grenzwerte:

1.

Die Trübung darf den vom Fahrzeughersteller gemäß der Richtlinie 72/306/EWG (10) auf dem Kennzeichen angegebenen Wert nicht überschreiten.

2.

Liegen hierzu keine Angaben vor oder entscheiden die Prüfstellen in den Mitgliedstaaten, diese nicht als Referenzwerte zu verwenden, so darf die Trübung den vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert nicht überschreiten bzw. dürfen beim Absorptionsbeiwert folgende Werte nicht überschritten werden:

höchster Absorptionsbeiwert bei:

Saugmotoren = 2,5 m-1;

Turbomotoren = 3,0 m-1;

ein Grenzwert von 1,5 m-1 gilt für folgende Fahrzeuge, für die die Typgenehmigung erteilt wurde gemäß den Grenzwerten in

a)

Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG (Leichte Nutzfahrzeuge Diesel — Euro 4),

b)

Zeile B 1 der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG (11) (Schwere Nutzfahrzeuge Diesel — Euro 4),

c)

Zeile B 2 der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG (Schwere Nutzfahrzeuge Diesel — Euro 5),

d)

Zeile C der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG (Schwere Nutzfahrzeuge — EEV),

oder den Grenzwerten der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung späterer Änderungen oder den Grenzwerten der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung späterer Änderungen oder entsprechenden Werten bei der Verwendung eines Prüfgeräts einer anderen als der bei der Erteilung der EG-Typgenehmigung verwendeten Art.

Ist Übereinstimmung mit Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG oder mit Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG nicht möglich, so gelten die vorstehend genannten Bestimmungen für Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2008 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.

3.

Diese Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1980 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.

4.

Die Prüfung ist nur dann als nicht bestanden zu werten, wenn das arithmetische Mittel von mindestens drei Beschleunigungszyklen den Grenzwert überschreitet. Bei der Berechnung dieses Wertes werden Messungen, die erheblich vom gemittelten Messwert abweichen, oder das Ergebnis anderer statistischer Berechnungen, die die Streuung der Messungen berücksichtigen, außer Acht gelassen. Die Mitgliedstaaten können die Zahl der durchzuführenden Prüfzyklen begrenzen.

5.

Um unnötige Prüfungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten abweichend von den Bestimmungen von Abschnitt 8.2.2 Buchstabe d Nummer 4 die Prüfung eines Fahrzeugs als nicht bestanden werten, dessen Messwerte nach weniger als drei Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen (oder gleichwertigen Verfahren) gemäß Abschnitt 8.2.2 Buchstabe b Nummer 2 Ziffer ii die Grenzwerte erheblich überschreiten. Desgleichen können die Mitgliedstaaten, um Prüfungen zu vermeiden, abweichend von den Bestimmungen von Abschnitt 8.2.2 Buchstabe d Nummer 4 die Prüfung eines Fahrzeugs als bestanden werten, dessen Messwerte nach weniger als drei Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen (oder gleichwertigen Verfahren) gemäß Abschnitt 8.2.2 Buchstabe b Abschnitt 2 Ziffer ii die Grenzwerte erheblich unterschreiten.

8.2.3.   Prüfgeräte

Mit den Prüfgeräten, die zur Überprüfung der Fahrzeugemissionen eingesetzt werden, muss sich genau feststellen lassen, ob Fahrzeug die vorgeschriebenen bzw. vom Hersteller angegebenen Grenzwerte eingehalten werden.

8.2.4.   Sollten die in dieser Richtlinie festgesetzten Grenzwerte von einem Fahrzeugtyp bei der Erteilung der EG-Typgenehmigung nicht eingehalten werden können, so können die Mitgliedstaaten für diesen Fahrzeugtyp auf der Grundlage eines entsprechenden Nachweises des Herstellers höhere Grenzwerte festlegen. Sie unterrichten hiervon unverzüglich die Kommission, die ihrerseits die übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet.

FAHRZEUGE DER FAHRZEUGGRUPPEN 1, 2 UND 3

FAHRZEUGE DER FAHRZEUGGRUPPEN 4, 5 UND 6

8.3.

Funkentstörung

 

9.

Zusätzliche Untersuchungen für Fahrzeuge, die der Fahrgastbeförderung dienen

 

9.1.

Notausstieg(e) (einschließlich Hammer zum Einschlagen der Scheiben), Notausstiegshinweisschilder

 

9.2.

Heizung

 

9.3.

Lüftung

 

9.4.

Ausstattung der Sitze

 

9.5.

Innenbeleuchtung

 

10.

Identifizierung des Fahrzeugs

10.

Identifizierung des Fahrzeugs

10.1.

Kennzeichenschilder

10.1.

Kennzeichenschilder

10.2.

Fahrgestellnummer

10.2.

Fahrgestellnummer


(1)  48 % für Fahrzeuge der Gruppe 1, die nicht mit ABS ausgerüstet sind, oder für die die Typgenehmigung vor dem 1. Oktober 1991 erteilt wurde (Datum des Verbots des ersten Inverkehrbringens ohne EG-Typgenehmigung für Bauteile) (Richtlinie 71/230/EWG).

(2)  45 % für Fahrzeuge, die nach 1988 oder ab dem Datum der Anwendung der Richtlinie 71/320/EWG durch einzelstaatliches Recht zugelassen wurden, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(3)  43 % für Sattelanhänger und LKW-Anhänger, die nach 1988 oder nach dem Datum der Anwendung der Richtlinie 71/320/EWG durch einzelstaatliches Recht zugelassen wurden, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(4)  50 % für Fahrzeuge der Gruppe 5, die nach 1988 oder nach dem Datum der Anwendung der Richtlinie 71/320/EWG durch einzelstaatliches Recht zugelassen wurden, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(5)  Der Bezugswert für die Fahrzeugachse ist die Bremskraft — ausgedrückt in Newton —, die notwendig ist, um diese vorgeschriebene Bremskraft bei dem speziellen Gewicht des vorgeführten Fahrzeugs zu erreichen.

(6)  Bei Fahrzeugen der Gruppe 2 und 5 beträgt die (von der Richtlinie 71/320/EWG nicht erfasste) Mindestbremswirkung der Hilfsbremse 2,2 m/s2.

(7)  Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8).

(8)  Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27).

(9)  Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1).

(10)  Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 190 vom 20.8.1972, S. 1).

(11)  Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33).


ANHANG III

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 10)

Richtlinie 96/96/EG des Rates

(ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1).

 

Richtlinie 1999/52/EG der Kommission

(ABl. L 142 vom 5.6.1999, S. 26).

 

Richtlinie 2001/9/EG der Kommission

(ABl. L 48 vom 17.2.2001, S. 18).

 

Richtlinie 2001/11/EG der Kommission

(ABl. L 48 vom 17.2.2001, S. 20).

 

Richtlinie 2003/27/EG der Kommission

(ABl. L 90 vom 8.4.2003, S. 41).

 

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

Nur Anhang III Nummer 68

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 10)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

96/96/EG

9. März 1998

1999/52/EG

30. September 2000

2001/9/EG

9. März 2002

2001/11/EG

9. März 2003

2003/27/EG

1. Anuar 2004


ANHANG IV

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 96/96/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 bis 4

Artikel 1 bis 4

Artikel 5 Eingangsteil

Artikel 5 Eingangsteil

Artikel 5 erster bis siebter Gedankenstrich

Artikel 5 Buchstaben a bis g

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 9

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 10

Artikel 12

Artikel 11

Artikel 13

Artikel 12

Anhänge I und II

Anhänge I und II

Anhänge III und IV

Anhang III

Anhang IV


6.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/29


RICHTLINIE 2009/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Mai 2009

über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 95/64/EG des Rates vom 8. Dezember 1995 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (2) wurde mehrfach und erheblich geändert (3). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung vorzunehmen.

(2)

Damit die Kommission (Eurostat) im Rahmen der gemeinsamen Seeverkehrspolitik die ihr übertragenen Aufgaben erfüllen kann, benötigt sie regelmäßig vergleichbare, zuverlässige und aufeinander abgestimmte Statistiken über den Umfang und die Entwicklung des Güter- und Personenseeverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb der Mitgliedstaaten.

(3)

Darüber hinaus ist es sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Marktteilnehmer wichtig, über genaue Kenntnisse über den Seeverkehrsmarkt zu verfügen.

(4)

Die Erhebung statistischer Daten in der Gemeinschaft auf einer konsistenten oder harmonisierten Grundlage ermöglicht die Schaffung eines integrierten Systems, das zuverlässige, kompatible und aktuelle Informationen liefert.

(5)

Es ist erforderlich, die Vergleichbarkeit der Daten über den Güter- und Personenverkehr in Bezug auf die einzelnen Mitgliedstaaten und in Bezug auf die einzelnen Verkehrszweige herzustellen.

(6)

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip stellt die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Erstellung harmonisierter Informationen ermöglichen, eine Maßnahme dar, die nur auf Gemeinschaftsebene wirksam durchgeführt werden kann. Die Datenerhebung in den einzelnen Mitgliedstaaten erfolgt unter der Federführung der jeweiligen Einrichtungen und Institutionen, die für die Erstellung der amtlichen Statistiken zuständig sind.

(7)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden.

(8)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, besondere Vorschriften zur Durchführung dieser Richtlinie zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(9)

Da die neuen, in die vorliegende Richtlinie aufzunehmenden Elemente lediglich das Ausschussverfahren betreffen, brauchen die Mitgliedstaaten sie nicht umzusetzen.

(10)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IX Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Erstellung von Statistiken

Die Mitgliedstaaten erstellen gemeinschaftliche Statistiken über die Beförderung von Gütern und Personen durch Seeschiffe, die Häfen in ihrem Hoheitsgebiet anlaufen.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Güter- und Personenseeverkehr“ die Beförderung von Gütern und Personen durch Seeschiffe auf Reisen, die ganz oder teilweise auf See stattfinden.

Der Geltungsbereich dieser Richtlinie umfasst auch die Güter,

i)

die zu Offshore-Einrichtungen verschifft werden;

ii)

die aus dem Meeresboden gewonnen und in Häfen gelöscht werden.

Bunker und Waren zur Versorgung von Schiffen sind vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen;

b)

„Seeschiff“ ein Schiff, das nicht ausschließlich in Binnengewässern oder in geschützten Gewässern oder deren unmittelbarer Nähe oder in einer Hafenordnung unterliegenden Gebieten verkehrt.

Diese Richtlinie gilt nicht für Fischereifahrzeuge und Fischverarbeitungsschiffe, Bohr- und Explorationsschiffe, Schlepper, Schubschiffe, Forschungs/Vermessungsschiffe, Schwimmbagger, Kriegsschiffe und Schiffe, die ausschließlich zu nichtkommerziellen Zwecken verwendet werden;

c)

„Hafen“ einen Ort, der über Einrichtungen verfügt, die es Handelsschiffen ermöglichen, anzulegen, Güter zu laden oder zu löschen oder Personen ein- oder auszuschiffen;

d)

„Nationalität des Seetransportunternehmers“ die Nationalität, die dem Land entspricht, in dem die Geschäftstätigkeit des Seetransportunternehmers tatsächlich ihren Mittelpunkt hat;

e)

„Seetransportunternehmer“ jede Person, durch die oder in deren Namen ein Vertrag über die Beförderung von Gütern oder Personen auf dem Seeweg mit einem Verlader oder einem Passagier geschlossen wird.

Artikel 3

Erhebungsmerkmale

(1)   Die Mitgliedstaaten erheben Daten, die sich auf folgende Bereiche beziehen:

a)

Informationen über Ladung und Fahrgäste,

b)

Informationen über das Schiff.

Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 können von der Datenerhebung ausgenommen werden.

(2)   Die Erhebungsmerkmale, nämlich die statistischen Variablen für die einzelnen Bereiche, die für ihre Aufgliederung zu verwendenden Systematiken und die Häufigkeit der Erhebung sind in den Anhängen I bis VIII aufgeführt.

(3)   Die Erhebung der Daten stützt sich nach Möglichkeit auf verfügbare Quellen, um so die Belastung für die Auskunftspersonen zu beschränken.

(4)   Die Kommission passt die Erhebungsmerkmale und den Inhalt der Anhänge I bis VIII an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen an, sofern diese Anpassung nicht zu einem wesentlichen Anstieg der Kosten für die Mitgliedstaaten und/oder der Belastung der Auskunftspersonen führt.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 4

Häfen

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie erstellt die Kommission eine codierte und nach Ländern und Küstengebieten untergliederte Hafenliste.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat wählt aus der in Absatz 1 genannten Hafenliste die Häfen aus, über die jährlich ein Güterseeverkehr von mehr als 1 Mio. Tonnen oder ein Personenseeverkehr von mehr als 200 000 Bewegungen abgewickelt wird.

Für jeden ausgewählten Hafen sind detaillierte Daten gemäß Anhang VIII für die Bereiche (Güter, Personen) zu übermitteln, für die dieser Hafen das Auswahlkriterium erfüllt; für den anderen Bereich sind gegebenenfalls zusammengefasste Daten zu übermitteln.

(3)   Für die nicht ausgewählten Häfen der Hafenliste sind zusammengefasste Daten gemäß Anhang VIII, Datensatz A3, zu übermitteln.

Artikel 5

Genauigkeit der Statistiken

Die Datenerhebungsverfahren werden so konzipiert, dass die gemeinschaftlichen Seeverkehrsstatistiken eine für die in Anhang VIII aufgeführten Datensätze angemessene Genauigkeit aufweisen.

Die Kommission erstellt die Genauigkeitsanforderungen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 6

Aufbereitung der Ergebnisse der Datenerhebung

Die Mitgliedstaaten bereiten die gemäß Artikel 3 erhobenen statistischen Informationen so auf, dass vergleichbare Statistiken vorliegen, die die in Artikel 5 genannten Genauigkeitsanforderungen erfüllen.

Artikel 7

Übermittlung der Ergebnisse der Datenerhebung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Ergebnisse der Erhebung der Daten nach Artikel 3, einschließlich der von ihnen aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder Praktiken auf dem Gebiet der statistischen Geheimhaltung für vertraulich erklärten Daten, und zwar gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (5).

(2)   Die Ergebnisse werden entsprechend der im Anhang VIII festgelegten Struktur der statistischen Datensätze übermittelt. Die technischen Einzelheiten der Ergebnisübermittlung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.

(3)   Die Übermittlung der Ergebnisse mit vierteljährlicher Periodizität erfolgt innerhalb von fünf Monaten und von Daten mit jährlicher Periodizität innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Erhebungszeitraums.

Die erste Übermittlung bezieht sich auf das erste Quartal des Jahres 1997.

Artikel 8

Berichte

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) sämtliche Informationen über das Erhebungsverfahren. Sie übermitteln ihr gegebenenfalls auch Angaben über alle wesentlichen Änderungen der angewandten Erhebungsverfahren.

Artikel 9

Verbreitung der statistischen Daten

Die Kommission (Eurostat) verbreitet mit der gleichen Periodizität, die für die Übermittlung der Ergebnisse gilt, entsprechende statistische Daten.

Einzelheiten der Veröffentlichung oder Verbreitung der statistischen Daten durch die Kommission (Eurostat) werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.

Artikel 10

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 11

Mitteilung von innerstaatlichen Vorschriften

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 12

Aufhebung

Die Richtlinie 95/64/EG, in der Fassung der in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IX Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang X zu lesen.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 6. Mai 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KOHOUT


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. April 2009.

(2)  ABl. L 320 vom 30.12.1995, S. 25.

(3)  Siehe Anhang IX Teil A.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.


ANHANG I

VARIABLEN UND DEFINITIONEN

1.   Statistische Variablen

a)   Angaben über Ladung und Passagiere

Bruttogewicht der Güter in Tonnen,

Art der Ladung unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang II,

Beschreibung der Güter unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang III

Meldehafen,

Richtung des Verkehrs, eingehend oder ausgehend,

beim Gütereingang: Einladehafen (d. h. der Hafen, in dem die Ladung auf das Schiff geladen wurde, mit dem sie im Meldehafen angekommen ist), wobei innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) der jeweilige Hafen gemäß der Hafenliste und außerhalb des EWR das Küstengebiet gemäß Anhang IV anzugeben ist;

beim Güterausgang; Ausladehafen (d. h. der Hafen, in dem die Ladung von dem Schiff, mit dem sie den Meldehafen verlassen hat, abgeladen wird), wobei innerhalb des EWR der jeweilige Hafen gemäß der Hafenliste und außerhalb des EWR das Küstengebiet gemäß Anhang IV anzugeben ist;

Anzahl der Passagiere, die eine Reise beginnen oder beenden, sowie Anzahl der Kreuzfahrtpassagiere auf Landausflug.

Für Güter in Containern oder Ro-Ro-Einheiten sind folgende Merkmale zusätzlich zu erfassen:

Anzahl der Container (beladen und leer) insgesamt,

Anzahl der leeren Container,

Anzahl der beladenen und unbeladenen Ro-Ro-Einheiten insgesamt,

Anzahl der leeren Ro-Ro-Einheiten.

b)   Angaben über die Schiffe

Anzahl der Schiffe,

Tragfähigkeit („deadweight“) oder Bruttoraumzahl der Schiffe,

Nationalität der Flagge unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang V,

Schiffstyp unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang VI,

Schiffsgröße unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang VII.

2.   Definitionen

a)

„Container“: Transportgefäß, das

1.

von dauerhafter Beschaffenheit und daher stabil genug ist, um mehrfach verwendet werden zu können;

2.

so konstruiert ist, dass der Gütertransport mit einem oder mehreren Verkehrsträgern ohne Umladen möglich ist;

3.

mit Einrichtungen versehen ist, die seine rationelle Handhabung, insbesondere beim Umladen von einem Verkehrsträger in einen anderen, ermöglichen;

4.

so konstruiert ist, dass es be- und entladen werden kann;

5.

mindestens 20 Fuß lang ist.

b)

„Ro-Ro-Einheit“: mit Rädern versehener Gegenstand, der zum Transport von Gütern bestimmt ist, z. B. ein Lastkraftwagen, Anhänger oder Sattelzug, der auf ein Schiff gefahren oder gezogen werden kann. Eingeschlossen in diese Definition sind Anhänger für den Hafenbetrieb oder Schiffsanhänger. Die Klassifizierung sollte entsprechend der VN/ECE-Empfehlung Nr. 21 „Codes for types of cargo“, packages and packaging materials (Codes für Ladungsarten, Verpackungen und Verpackungsmaterial) erfolgen.

c)

„Containerladung“: Container mit oder ohne Ladung, die auf die Schiffe, welche sie auf dem Seeweg befördern, verladen und aus ihnen entladen werden.

d)

„Ro-Ro-Ladung“: Güter auf Ro-Ro-Einheiten, unabhängig davon, ob sie in Container geladen sind oder nicht, und Ro-Ro-Einheiten, die auf die Schiffe, welche sie auf dem Seeweg befördern, gefahren und von ihnen heruntergefahren werden.

e)

„Bruttogewicht der Güter“: Gewicht der beförderten Güter, einschließlich Verpackung, aber ohne Eigengewicht des Containers oder der Ro-Ro-Einheit.

f)

„Tragfähigkeit (DWT)“: der in Tonnen angegebene Unterschied zwischen der Verdrängung eines Schiffes auf Sommerfreibord in Wasser mit einem spezifischen Gewicht von 1,025 und dem Eigengewicht des Schiffes, d. h. der in Tonnen angegebenen Verdrängung eines Schiffes ohne Ladung, Brennstoff, Schmieröl, Ballastwasser, Frischwasser und Trinkwasser in den Tanks, verbrauchbare Vorräte sowie Fahrgäste, Besatzung und ihre Habe.

g)

„Bruttoraumzahl“: die gemäß den Bestimmungen des Internationalen Schiffsvermessungsübereinkommens von 1969 ermittelte Gesamtgröße des Schiffs.

h)

„Kreuzfahrtpassagier“: Fahrgast zur See, der eine Kreuzfahrt unternimmt. Passagiere auf Landausflügen sind ausgenommen.

i)

„Kreuzfahrtschiff“: ein Fahrgastschiff, das den Passagieren ein rein touristisches Erlebnis vermittelt. Alle Passagiere sind in Kabinen untergebracht. An Bord gibt es Unterhaltungseinrichtungen. Schiffe im normalen Fährbetrieb zählen nicht zu dieser Kategorie, selbst wenn einige Passagiere die Fahrt als Kreuzfahrt betrachten. Frachtschiffe mit einigen wenigen Kabinen für Passagiere sind auszuschließen, ebenso Schiffe, die nur für Landausflüge genutzt werden.

j)

„Landausflug von Kreuzfahrtpassagieren“: kurzer Besuch einer Touristenattraktion in Hafennähe durch einen Kreuzfahrtpassagier, unter Beibehaltung der Kabine an Bord.


ANHANG II

SYSTEMATIK DER LADUNGSARTEN

Kategorie (1)

Code

einstellig

Code

zweistellig

Beschreibung

Gewicht

Anzahl

Flüssiggut

1

1X

Flüssige Güter (keine Ladeeinheit)

X

 

11

Verflüssigtes Gas

X

 

12

Rohöl

X

 

13

Erdölerzeugnisse

X

 

19

Sonstige flüssige Güter

X

 

Schüttgut

2

2X

Schüttgüter (keine Ladeeinheit)

X

 

21

Erze

X

 

22

Kohle

X

 

23

Landwirtschaftliche Erzeugnisse (z. B. Getreide, Soja, Tapioka)

X

 

29

Sonstige Schüttgüter

X

 

Container

3

3X

Güter in Großcontainern

X (2)

X

31

20-Fuß-Ladeeinheiten

X (2)

X

32

40-Fuß-Ladeeinheiten

X (2)

X

33

Ladeeinheiten > 20 Fuß und < 40 Fuß

X (2)

X

34

Ladeeinheiten > 40 Fuß

X (2)

X

Roll-on/Roll-off

(selbstfahrend)

5

5X

Mobile selbstfahrende Einheiten

X

X

51

Güter in Straßengüterfahrzeugen mit Anhängern

X (2)

X

52

Pkws mit Anhängern, Motorräder und Wohnwagen

 

X (3)

53

Omnibusse

 

X (3)

54

Handelsfahrzeuge (einschließlich Import-/Export-Kraftfahrzeuge)

X

X (3)

56

Lebende Tiere, „aus eigener Kraft“

X

X (3)

59

Sonstige mobile selbstfahrende Einheiten

X

X

Roll-on/Roll-off

(nicht selbstfahrend)

6

6X

Sonstige mobile Einheiten

X

X

61

Güter in Straßengüterverkehrsanhängern und Sattelanhängern ohne Zugmaschine

X (2)

X

62

Wohnwagen und sonstige Straßen, landwirtschaftliche und Industrieanhänger ohne Zugmaschine

 

X (3)

63

Güter in Eisenbahngüterwagen, Anhängern für die Güterbeförderung auf See, Trägerschiffsleichtern

X (2)

X

69

Sonstige mobile nicht selbstfahrende Einheiten

X

X

Sonstiges Stückgut

(einschließlich kleiner Container)

9

9X

Sonstige Ladung, a.n.g.

X

 

91

Forstwirtschaftliche Erzeugnisse

X

 

92

Erzeugnisse der Eisen- und Stahlindustrie

X

 

99

Sonstige Stückgüter

X

 


(1)  Diese Kategorien stehen in Einklang mit der VN/ECE-Emfehlung Nr. 21.

(2)  Bei der angegebenen Menge handelt es sich um das Bruttogewicht der Güter einschließlich Verpackung, jedoch ausschließlich des Gewichts der Container oder Ro-Ro- Einheiten.

(3)  Nur Gesamtzahl der Einheiten.


ANHANG III

NST 2007

Abteilung

Bezeichnung

01

Erzeugnisse der Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft; Fische und Fischeruierzeugnisse

02

Kohle; rohes Erdöl und Erdgas

03

Erze, Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse; Torf; Uran- und Thoriumerze

04

Nahrungs- und Genussmittel

05

Textilien und Bekleidung; Leder und Lederwaren

06

Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren (ohne Möbel); Papier, Pappe und Waren daraus; Verlags- und Druckerzeugnisse, bespielte Ton-, Bild- und Datenträger

07

Kokereierzeugnisse und Mineralölerzeugnisse

08

Chemische Erzeugnisse und Chemiefasern; Gummi- und Kunststoffwaren; Spalt- und Brutstoffe

09

Sonstige Mineralerzeugnisse

10

Metalle und Halbzeug daraus; Metallerzeugnisse, ohne Maschinen und Geräte

11

Maschinen und Ausrüstungen a.n.g.; Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen; Geräte der Elektrizitätserzeugung und -Verteilung u. A.; Nachrichtentechnik, Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie elektronische Bauelemente; Medizin-, Mess-, Steuerungs- und regelungstechnische Erzeugnisse; optische Erzeugnisse; Uhren

12

Fahrzeuge

13

Möbel; Schmuck, Musikinstrumente. Sportgeräte, Spielwaren und sonstige Erzeugnisse

14

Sekundärrohstoffe; kommunale Abfälle und sonstige Abfälle

15

Post, Pakete

16

Geräte und Material für die Güterbeförderung

17

Im Rahmen von privaten und gewerblichen Umzügen beforderte Güter; von den Fahrgästen getrennt befördertes Gepäck; zum Zwecke der Reparatur bewegte Fahrzeuge; sonstige nichtmarktbestimmte Güter a.n.g.

18

Sammelgut: eine Mischung verschiedener Arten von Gütern, die zusammen befördert werden

19

Nicht identifizierbare Güter: Güter, die sieh aus irgendeinem Grund nicht genau bestimmen lassen und daher nicht den Gruppen 01 bis 16 zugeordnet werden können

20

Sonstige Güter a.n.g.


ANHANG IV

KÜSTENGEBIETE

Zu verwenden ist die im Bezugsjahr der Daten gültige Fassung der Geonomenklatur (gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (1)) aufgestelltes Länder- und Gebietsverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten).

Der Code umfasst vier Stellen und setzt sich zusammen aus dem ISO-Alpha-2-Ländercode der oben genannten Nomenklatur, gefolgt von zwei Nullen (z. B. Code GR00 für Griechenland), außer bei Ländern, die in zwei oder mehr Küstengebiete untergliedert sind. Diese Küstengebiete sind durch eine vierte Stelle gekennzeichnet, die keine Null ist (sondern eine Ziffer zwischen 1und 7), wie in der folgenden Liste dargestellt:

Code

Küstengebiete

FR01

Frankreich: Atlantik-Nordseeküste

FR02

Frankreich: Mittelmeerküste

FR03

Französische Überseegebiete: Französisch-Guyana

FR04

Französische Überseegebiete: Martinique und Guadeloupe

FR05

Französische Überseegebiete: Réunion

DE01

Deutschland: Nordseeküste

DE02

Deutschland: Ostseeküste

DE03

Deutschland: Binnenland

GB01

Vereinigtes Königreich

GB02

Insel Man

GB03

Kanalinseln

ES01

Spanien: Nordatlantikküste

ES02

Spanien: Mittelmeer und Südatlantikküste, einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln

SE01

Schweden: Ostseeküste

SE02

Schweden: Nordseeküste

TR01

Türkei: Schwarzmeerküste

TR02

Türkei: Mittelmeerküste

RU01

Russland: Schwarzmeerküste

RU02

Russland: Ostseeküste

RU03

Russland: Asien

MA01

Marokko: Mittelmeerküste

MA02

Marokko: Westafrikanische Küste

EG01

Ägypten: Mittelmeerküste

EG02

Ägypten: Rotmeerküste

IL01

Israel: Mittelmeerküste

IL02

Israel: Rotmeerküste

SA01

Saudi-Arabien: Rotmeerküste

SA02

Saudi-Arabien: Golfküste

US01

Vereinigte Staaten: Nordatlantikküste

US02

Vereinigte Staaten: Südatlantikküste

US03

Vereinigte Staaten: Golfküste

US04

Vereinigte Staaten: Südpazifikküste

US05

Vereinigte Staaten: Nordpazifikküste

US06

Vereinigte Staaten: Große Seen

US07

Puerto Rico

CA01

Kanada: Atlantikküste

CA02

Kanada: Große Seen und Oberer St.-Lorenz-Strom

CA03

Kanada: Große Seen und Oberer St.-Lorenz-Strom

CO01

Kolumbien: Nordküste

CO02

Kolumbien: Westküsten

 

Zusätzliche Codes

ZZ01

Off-shore-Anlagen

ZZ02

Aggregate und anderweitig nicht genannt


(1)  ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10.


ANHANG V

NATIONALITÄT DER FLAGGE

Zu verwenden ist die im Bezugsjahr der Daten gültige Fassung der Geonomenklatur (des gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 aufgestelltes Länder- und Gebietsverzeichnisses für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten).

Der Code umfasst vier Stellen und setzt sich zusammen aus dem ISO-Alpha-2-Ländercode der oben genannten Nomenklatur, gefolgt von zwei Nullen (z. B. Code GR00 für Griechenland), außer bei Ländern mit mehreren Flaggen. Diese Länder sind durch die vierte Stelle gekennzeichnet, die keine Null ist, wie in der folgenden Liste dargestellt:

Die Flaggen von Ländern mit mehreren Registern werden wie folgt codiert:

FR01

Frankreich

FR02

Französische Antarktisgebiete (einschließlich Kerguelen)

IT01

Italien — erstes Register

IT02

Italien — internationales Register

GB01

Vereinigtes Königreich

GB02

Insel Man

GB03

Kanalinseln

GB04

Gibraltar

DK01

Dänemark

DK02

Dänemark (DIS)

PT01

Portugal

PT02

Portugal (MAR)

ES01

Spanien

ES02

Spanien (Rebeca)

NO01

Norwegen

NO02

Norwegen (NIS)

US01

USA

US02

Puerto Rico


ANHANG VI

SYSTEMATIK DER SCHIFFSTYPEN (ICST-COM)

 

Typ

Zugehörige Schiffskategorien

10

Tankschiff

Öltankschiff

Chemikalientankschiff

Flüssiggastankschiff

Tankleichter

Sonstiges Tankschiff

20

Schüttgutfrachtschiff

Schüttgut-/Öltankschiff

Schüttgutfrachtschiff

31

Containerschiff

Vollcontainerschiff

32

Spezialfrachtschiff

Leichterträgerschiff

Chemikalienfrachtschiff

Frachtschiff zum Transport von Brennelementen oder Nuklearmaterial

Viehtransportschiff

Fahrzeugtransportschiff

Sonstiges Spezialfrachtschiff

33

Stückgutfrachtschiff

Kühlschiff

Ro-Ro-Fahrgastschiff

Ro-Ro-Containerschiff

Sonstiges Ro-Ro-Frachtschiff

Stückgutfrachtschiff/Fahrgastschiff

Stückgutfrachtschiff/Containerschiff

Eindeckfrachtschiff

Mehrdeckfrachtschiff

34

Trockenfrachtleichter/-schute

Deckleichter

Leichter mit Hopperraum

Lash-sea-Leichter

Offene Schute

Gedeckte Schute

Sonstige Schuten

35

Fahrgastschiff

Fahrgastschiff (ohne Kreuzfahrtschiffe)

36

Kreuzfahrtschiff

Nur Kreuzfahrtschiffe

41

Fischereifahrzeug

Fischfangschiff (1)

Fischverarbeitungsschiff (1)

42

Offshore-Fahrzeug

Bohrschiff (1)

Versorgungsschiff für Offshore-Einrichtungen (1)

43

Schlepper

Schlepper (1)

Schubschiff (1)

49

Sonstige

Forschungs-/Vermessungsschiff (1)

Schwimmbagger (1)

Sonstiges Schiff a.n.g. (1)

XX

Unbekannt

Unbekannter Schiffstyp


(1)  Sind nicht von dieser Richtlinie betroffen.


ANHANG VII

SCHIFFSGRÖSSENKLASSEN

Tragfähigkeit (DWT) oder Bruttoraumzahl (BRZ)

Diese Tabelle gilt nur für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 100 oder mehr.

Klasse

Unterer Grenzwert

Oberer Grenzwert

DWT

BRZ

DWT

BRZ

01

100

bis 499

bis 499

02

500

500

999

999

03

1 000

1 000

1 999

1 999

04

2 000

2 000

2 999

2 999

05

3 000

3 000

3 999

3 999

06

4 000

4 000

4 999

4 999

07

5 000

5 000

5 999

5 999

08

6 000

6 000

6 999

6 999

09

7 000

7 000

7 999

7 999

10

8 000

8 000

8 999

8 999

11

9 000

9 000

9 999

9 999

12

10 000

10 000

19 999

19 999

13

20 000

20 000

29 999

29 999

14

30 000

30 000

39 999

39 999

15

40 000

40 000

49 999

49 999

16

50 000

50 000

79 999

79 999

17

80 000

80 000

99 999

99 999

18

100 000

100 000

149 999

149 999

19

150 000

150 000

199 999

199 999

20

200 000

200 000

249 999

249 999

21

250 000

250 000

299 999

299 999

22

300 000 und mehr

300 000 und mehr

Hinweis: Werden auch Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 von dieser Richtlinie erfasst, so sind sie der Größenklasse mit dem Code „99“ zuzuordnen.


ANHANG VIII

STRUKTUR DER STATISTISCHEN DATENSÄTZE

Mit den in diesem Anhang dargestellten Datensätzen wird die Periodizität der benötigten gemeinschaftlichen Seeverkehrsdaten angegeben. Jeder Datensatz definiert eine Kreuzklassifikation, für die Angaben von guter Qualität benötigt werden, mit einer begrenzten Zahl von Dimensionen auf unterschiedlichen Systematikebenen; alle anderen Dimensionen werden aggregiert:

Der Rat beschließt über die Bedingungen für die Erhebung des Datensatzes B1auf Vorschlag der Kommission und anhand der Ergebnisse der nach Artikel 10 der Richtlinie 95/65/EG während einer dreijährigen Übergangszeit durchgeführten Pilotstudie betreffend der Durchführbarkeit und der Kosten für die Mitgliedstaaten und für die Auskunftspersonen durch die Erhebung dieser Angaben.

ZUSAMMENGEFASSTE UND AUFGESCHLÜSSELTE STATISTIKEN

Bei den sowohl für die Waren als auch für die Fahrgäste ausgewählten Häfen sind folgende Datensätze zu übermitteln: A1, A2, B1, C1, D1, E1, F1 und/oder F2.

Bei den für die Waren, aber nicht für die Fahrgäste ausgewählten Häfen sind folgende Datensätze zu übermitteln: A1, A2, A3, B1, C1, E1, F1 und/oder F2.

Bei den für die Fahrgäste, aber nicht für die Waren ausgewählten Häfen sind folgende Datensätze zu übermitteln: A3, D1, F1 und/oder F2.

Bei den ausgewählten Häfen und den nicht ausgewählten Häfen (sowohl für Waren als auch für Fahrgäste) ist folgender Datensatz zu übermitteln: A3.

Datensatz A1

:

Seeverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart und Relation

Periodizität

:

vierteljährlich


 

Variablen

Darstellungsform

Systematik

Dimensionen

Datensatz

2 alphanumerische Zeichen

A1

Bezugsjahr

4 alphanumerische Zeichen

(z. B. 1997)

Bezugsquartal

1 alphanumerisches Zeichen

(1, 2, 3, 4)

Meldehafen

5 alphanumerische Zeichen

Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste

Richtung

1 alphanumerisches Zeichen

Eingehend, ausgehend (1, 2)

Einlade-/Ausladehafen

5 alphanumerische Zeichen

EWR-Häfen der Hafenliste

Relation

4 alphanumerische Zeichen

Küstengebiete, Anhang IV

Ladungsart

1 alphanumerisches Zeichen

Frachtart, Anhang II

Angabe: Bruttogewicht der Güter in Tonnen.


Datensatz A2

:

Seeverkehr ohne Ladeeinheiten in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart und Relation

Periodizität

:

vierteljährlich


 

Variablen

Darstellungsform

Systematik

Dimensionen

Datensatz

2 alphanumerische Zeichen

A2

Bezugsjahr

4 alphanumerische Zeichen

(z. B. 1997)

Bezugsquartal

1 alphanumerisches Zeichen

(1, 2, 3, 4)

Meldehafen

5 alphanumerische Zeichen

Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste

Richtung

1 alphanumerisches Zeiche

Eingehend, ausgehend (1, 2)

Einlade-/Ausladehafen

5 alphanumerische Zeichen

EWR-Häfen der Hafenliste

Relation

4 alphanumerische Zeichen

Küstengebiete, Anhang IV

Ladungsart

2 alphanumerische Zeichen

Ladungsarten, Anhang II (Unterkategorien 1X, 11, 12, 13, 19, 2X, 21, 22, 23, 29, 9X, 91, 92 und 99)

Angabe: Bruttogewicht der Güter in Tonnen.


Datensatz A3

:

Zu erhebende Daten für ausgewählte Häfen und für Häfen, für die keine detaillierten Statistiken zu erstellen sind (vgl. Artikel 4 Absatz 3)

Periodizität

:

jährlich


 

Variablen

Darstellungsform

Systematik

Dimensionen

Datensatz

2 alphanumerische Zeichen

A3

Bezugsjahr

4 alphanumerische Zeichen

(z. B. 1997)

Bezugsquartal

1 alphanumerisches Zeichen

(0)

Meldehafen

5 alphanumerische Zeichen

Sämtliche Häfen der Hafenliste

Richtung

1 alphanumerisches Zeichen

Eingehend, ausgehend (1, 2)

Angaben:

Bruttogewicht der Güter in Tonnen.

Anzahl der Passagiere (ohne Kreuzfahrtpassagiere).

Anzahl der Kreuzfahrtpassagiere, die eine Kreuzfahrt beginnen und beenden.

Anzahl der Kreuzfahrtpassagiere auf Landausflügen: Richtung: nur eingehend (1) — (fakultativ).


Datensatz B1

:

Seeverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart, Waren und Relation

Periodizitä

:

jährlich


 

Variablen

Darstellungsform

Systematik

Dimensionen

Datensatz

2 alphanumerische Zeichen

B1

Bezugsjahr

4 alphanumerische Zeichen

(z. B. 1997)

Bezugsquartal

1 alphanumerisches Zeichen

(0)

Meldehafen

5 alphanumerische Zeichen

Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste

Richtung

1 alphanumerisches Zeichen

Eingehend, ausgehend (1, 2)

Einlade-/Ausladehafen

5 alphanumerische Zeichen

EWR-Häfen der Hafenliste

Relation

4 alphanumerische Zeichen

Küstengebiete, Anhang IV

Ladungsart

1 alphanumerisches Zeichen

Ladungsarten, Anhang II

Ware

2 alphanumerische Zeichen

Gütersystematik, Anhang III

Angabe: Bruttogewicht der Güter in Tonnen.


Datensatz C1

:

Seeverkehr mit Ladeeinheiten in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart, Relation und Angaben, ob beladen oder unbeladen

Periodizität

:

vierteljährlich


 

Variablen

Darstellungsform

Systematik

Dimensionen

Datensatz

2 alphanumerische Zeichen

C1

Bezugsjahr

4 alphanumerische Zeichen

(z. B. 1997)

Bezugsquartal

1 alphanumerisches Zeichen

(1, 2, 3, 4)

Meldehafen

5 alphanumerische Zeichen

Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste

Richtung

1 alphanumerisches Zeichen

Eingehend, ausgehend (1, 2)

Einlade-/Ausladehafen

5 alphanumerische Zeichen

EWR-Häfen der Hafenliste

Relation

4 alphanumerische Zeichen

Küstengebiete, Anhang IV

Ladungsart

2 alphanumerische Zeichen

Ro), Anhang II (Unterkategorien 3X, 31, 32, 33, 34, 5X, 51, 52, 53, 54, 56, 59, 6X, 61, 62, 63 und 69)

Angaben:

Bruttogewicht der Güter in Tonnen (Ladungsart: Unterkategorien 3X, 31, 32, 33, 34, 5X, 51, 54, 56, 59, 6X, 61, 62, 63 und 69).

Anzahl der Einheiten (Ladungsart: Unterkategorien 3X, 31, 32, 33, 34, 5X, 51, 52, 53, 54, 56, 59, 6X, 61, 62, 63 und 69).

Anzahl der leeren Einheiten (Ladungsart: Unterkategorien 3X, 31, 32, 33, 34, 5X, 51, 59, 6X, 61, 62, 63 und 69).


Datensatz D1

:

Fahrgastverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Relation und Nationalität der Flagge

Periodizität

:

vierteljährlich


 

Variablen

Darstellungsform

Systematik

Dimensionen

Datensatz

2 alphanumerische Zeichen

D1

Bezugsjahr

4 alphanumerische Zeichen

(z. B. 1997)

Bezugsquartal

1 alphanumerisches Zeichen

(1, 2, 3, 4)

Meldehafen

5 alphanumerische Zeichen

Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste

Richtung

1 alphanumerisches Zeichen

Eingehend, ausgehend (1, 2)

Einlade-/Ausladehafen

5 alphanumerische Zeichen

EWR-Häfen der Hafenliste

Relation

4 alphanumerische Zeichen

Küstengebiete, Anhang IV

Nationalität der Flagge

4 alphanumerische Zeichen

Nationalität der Flagge, Anhang V

Angabe: Anzahl der Passagiere ohne Kreuzfahrtpassagiere, die eine Reise beginnen oder beenden, und ohne Kreuzfahrtpassagiere auf Landausflug.


Datensatz E1

:

Seeverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart, Relation und Nationalität der Flagge

Periodizität

:

jährlich


 

Variablen

Darstellungsform

Systematik

Dimensions

DatensatzData set

2 alphanumerische Zeichen

E1

Bezugsjahr

4 alphanumerische Zeichen

(z. B. 1997)

Bezugsquartal

1 alphanumerisches Zeichen

(0)

Meldehafen

5 alphanumerische Zeichen

Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste

Richtung

1 alphanumerisches Zeichen

Eingehend, ausgehend (1, 2)

Einlade-/Ausladehafen

5 alphanumerische Zeichen

EWR-Häfen der Hafenliste

Relation

4 alphanumerische Zeichen

Küstengebiete, Anhang IV

Ladungsart

1 alphanumerisches Zeichen

Ladungsarten, Anhang II

Nationalität der Flagge

4 alphanumerische Zeichen

Nationalität der Flagge, Anhang V

Angabe: Bruttogewicht der Güter in Tonnen.


Datensatz F1

:

Europäischer Hafenschiffsverkehr nach Hafen, Typ und Größenklasse der Schiffe, in die Güter geladen und aus denen Güter gelöscht werden, in die Passagiere einsteigen und aus denen Passagiere aussteigen (einschließlich Kreuzfahrtpassagiere auf Landausflügen)

Periodizität

:

vierteljährlich


 

Variablen

Darstellungsform

Systematik

Dimensionen

Datensatz

2 alphanumerische Zeichen

F1

Bezugsjahr

4 alphanumerische Zeichen

(z. B. 1997)

Bezugsquartal

1 alphanumerisches Zeichen

(1, 2, 3, 4)

Meldehafen

5 alphanumerische Zeic

Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste

Richtung

1 alphanumerisches Zeichen

Eingehend, ausgehend (1, 2)

Schiffstyp

2 alphanumerische Zeichen

Schiffstyp, Anhang VI

Schiffsgröße

2 alphanumerische Zeichen

Tragfähigkeit, Anhang VII

Angaben:

Anzahl der Schiffe.

Tragfähigkeit der Schiffe in Tonnen.


Datensatz F2

:

Europäischer Hafenschiffsverkehr nach Hafen, Typ und Größenklasse der Schiffe, in die Güter geladen und aus denen Güter gelöscht werden, in die Passagiere einsteigen und aus denen Passagiere aussteigen (einschließlich Kreuzfahrtpassagiere auf Landausflügen)

Periodizität

:

vierteljährlich


 

Variablen

Darstellungsform

Systematik

Dimensionen

Datensatz

2 alphanumerische Zeichen

F2

Bezugsjahr

4 alphanumerische Zeichen

(z. B. 1997)

Bezugsquartal

1 alphanumerisches Zeichen

(1, 2, 3, 4)

Meldehafen

5 alphanumerische Zeichen

Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste

Richtung

1 alphanumerisches Zeichen

Eingehend, ausgehend (1, 2)

Schiffstyp

2 alphanumerische Zeichen

Schiffstyp, Anhang VI

Schiffsgröße

2 alphanumerische Zeichen

Bruttoraumzahl-Größenklasse, Anhang VII

Angaben:

Anzahl der Schiffe.

Bruttoraumzahl der Schiffe.


ANHANG IX

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 12)

Richtlinie 95/64/EG des Rates

(ABl. L 320 vom 30.12.1995, S. 25).

 

Entscheidung 98/385/EG der Kommission

(ABl. L 174 vom 18.6.1998, S. 1).

Nur Artikel 3

Entscheidung 2000/363/EG der Kommission

(ABl. L 132 vom 5.6.2000, S. 1).

Nur Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

Nur Anhang II Nummer 20

Entscheidung 2005/366/EG der Kommission

(ABl. L 123 vom 17.5.2005, S. 1).

Nur Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 1304/2007

(ABl. L 290 vom 8.11.2007, S. 14).

Nur Artikel 1

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 12)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

95/64/EG

31. Dezember 1996


ANHANG X

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 95/64/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Nummer 1 Absatz 1

Artikel 2 Buchstabe a Absatz 1

Artikel 2 Nummer 1 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 2 Buchstabe a Absatz 2 Ziffern i und ii

Artikel 2 Nummer 1 Absatz 3

Artikel 2 Buchstabe a Absatz 3

Artikel 2 Nummern 2 bis 5

Artikel 2 Buchstaben b bis e

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5, 6 und 7

Artikel 5, 6 und 7

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13 Absätze 1 und 2

Artikel 10 Absätze 1 und 2

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 15

Artikel 13

Artikel 16

Artikel 14

Anhänge I bis VIII

Anhänge I bis VIII

Anhang IX

Anhang X


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

6.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/48


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Mai 2009

über einen Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung für England, Schottland und Wales nach der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3853)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2009/431/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (1), insbesondere auf Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine andere jährliche Höchstmenge von Dung pro Hektar zuzulassen als in der Richtlinie 91/676/EWG Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 und unter dessen Buchstabe a festgelegt ist, so ist diese Menge so festzusetzen, dass die Erreichung der in Artikel 1 der Richtlinie genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, wobei die Menge anhand objektiver Kriterien zu begründen ist, z. B. im vorliegenden Fall durch lange Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf.

(2)

Am 14. Januar 2009 hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bei der Kommission eine Ausnahmegenehmigung gemäß der Richtlinie 91/676/EWG Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3 für England, Schottland und Wales beantragt.

(3)

Mit dem Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung beabsichtigt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Ausbringung von bis zu 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Tierdung durch Grünlandbetriebe in England, Schottland und Wales zu gestatten. Unter die Ausnahmeregelung fallen etwa 1 950 Betriebe in England, Schottland und Wales (1,3 % der gesamten Betriebe), die 1,5 % der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche und 21 % des Tierbestands entsprechen.

(4)

Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG, einschließlich der Bezeichnung der gefährdeten Gebiete und der Aufstellung des Aktionsprogramms in England (Verordnungen 2008 Nr. 2349), Schottland (Verordnungen 2008 Nr. 298) und Wales (Verordnungen 2008 Nr. 3143) wurden angenommen und gelten in Verbindung mit dieser Entscheidung.

(5)

Die gefährdeten Gebiete, für die die Aktionsprogramme gelten, machen 60 % der Gesamtfläche Englands, 14 % der Gesamtfläche Schottlands und 4 % der Gesamtfläche von Wales aus.

(6)

Die vorgelegten Daten über die Wasserqualität zeigen, dass die durchschnittlichen Nitratkonzentrationen im Grundwasser in 83 % der Grundwasserkörper in England unter 50 mg/l und in 58 % der Grundwasserkörper unter 25 mg/l liegen. In Schottland und Wales haben über 90 % der Grundwasserkörper durchschnittliche Nitratkonzentrationen unter 50 mg/l, und über 70 % haben Konzentrationen unter 25 mg/l. In den Oberflächengewässern werden bei mehr als 50 % der Überwachungsstellen in England durchschnittliche Nitratkonzentrationen unter 25 mg/l und bei nur 9 % mehr als 50 mg/l verzeichnet. In Schottland und Wales haben über 90 % der Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen unter 25 mg/l gemessen, und mehr als 50 mg/l werden nirgendwo gemessen.

(7)

Die wichtigsten Weidetiere in England, Schottland und Wales sind Milchkühe, Fleischrinder und Schafe; die Bestandszahlen im Zeitraum 1995-2007 sind rückläufig (13 % weniger Rinder und 22 % weniger Schafe und Lämmer). Etwa 48 % der Gesamterzeugung an Tierdung fällt als fester Dung aus Haltungssystemen mit Stroheinstreu an, etwa 52 % als Gülle.

(8)

Die Verwendung chemischer Düngemittel ging in den letzten 20 Jahren bei Stickstoff um 42 % und bei Phosphor um 49 % zurück. Auf dem für Milchkühe bestimmten Grünland ging die Verwendung von chemischem Stickstoff seit 1999 um 37 % auf 128 kg N/ha im Jahr 2007 zurück. Die nationalen Stickstoff- und Phosphorbilanzen der OECD zeigen für den Zeitraum von 1985 bis 2002 bei Stickstoff einen Rückgang von 46 auf 22 kg N/ha und bei Phosphor von 15 auf 12 kg P/ha.

(9)

Grünland macht 69 % der gesamten landwirtschaftlichen Fläche in England, Schottland und Wales aus, wobei 46 % extensives und 54 % bewirtschaftetes Grünland sind. 31 % der gesamten landwirtschaftlichen Fläche sind Ackerland.

(10)

Die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen belegen, dass die beantragte Menge von 250 kg Stickstoff aus Tierdung pro Hektar und Jahr für Grünlandbetriebe auf der Grundlage objektiver Kriterien wie etwa hoher Nettoniederschläge, langer Wachstumsphasen und hoher Erträge bei Gras mit hohem Stickstoffbedarf begründet ist.

(11)

Die Kommission ist nach Prüfung des Antrags der Auffassung, dass die beantragte Menge von 250 kg/ha die Ziele der Richtlinie 91/676/EWG nicht beeinträchtigen wird, sofern bestimmte strenge Auflagen erfüllt werden.

(12)

Diese Entscheidung sollte im Zusammenhang mit den aktuellen Aktionsprogrammen für England, Schottland und Wales für den Zeitraum 2009 bis 2012 Anwendung finden.

(13)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG eingesetzten Nitratausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Genehmigung einer Menge Tierdung für England, Schottland und Wales, die die in Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 und unter dessen Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG festgelegte Menge übersteigt, wird unter den in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen stattgegeben.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Grünlandbetriebe“ sind Betriebe, deren Flächen für die Dungausbringung zu mindestens 80 % aus Grünland bestehen;

b)

„Weidetiere“ sind Rinder (mit Ausnahme von Mastkälbern), Schafe, Hirsche, Ziegen und Pferde;

c)

„Gras“ ist Dauergrünland oder Wechselgrünland (letzteres mit einer Standzeit von weniger als vier Jahren).

Artikel 3

Geltungsbereich

Diese Entscheidung gilt auf Einzelfallbasis und gemäß den in den Artikeln 4, 5 und 6 festgelegten Bedingungen für Grünlandbetriebe.

Artikel 4

Jährliche Genehmigung und Verpflichtung

(1)   Landwirte, die die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen wollen, stellen bei der zuständigen Behörde jährlich einen Antrag.

(2)   Gleichzeitig mit dem jährlichen Antrag gemäß Absatz 1 verpflichten sie sich schriftlich zur Einhaltung der in den Artikeln 5 und 6 vorgesehen Auflagen.

(3)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle Anträge auf Ausnahmegenehmigung einer Verwaltungskontrolle unterzogen werden. Ergibt die Kontrolle, dass die in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Auflagen nicht erfüllt werden, wird der Antragsteller hiervon unterrichtet. In diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.

Artikel 5

Ausbringen von Dung und anderen Düngemitteln

(1)   Die Menge Tierdung von Weidetieren, die jedes Jahr auf den Boden von Grünlandbetrieben, auch von den Tieren selbst, ausgebracht wird, enthält vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 7 festgelegten Bedingungen nicht mehr als 250 kg Stickstoff pro Hektar.

(2)   Der Gesamtstickstoffeintrag übersteigt nicht den voraussichtlichen Stickstoffbedarf der betreffenden Kultur unter Berücksichtigung des Stickstoffangebots des Bodens.

(3)   Jeder landwirtschaftliche Betrieb führt einen Düngeplan, in den die Fruchtfolge und die geplante Ausbringung von Tierdung sowie von Stickstoff- und Phosphatdüngern eingetragen werden. Jeder Betrieb muss diesen Plan spätestens ab dem 1. März jedes Kalenderjahres vorweisen können.

Der Düngeplan muss folgende Angaben enthalten:

a)

Größe des Tierbestands, Erläuterung der Haltungs- und Lagersysteme, einschließlich Angaben zur gelagerten Dungmenge;

b)

Berechnung des Stickstoff- und Phosphoranteils des im Betrieb erzeugten Dungs (abzüglich der Verluste bei der Haltung und Lagerung);

c)

Fruchtfolge und Anbaufläche je Kultur, einschließlich einer Skizze der Lage der einzelnen Felder;

d)

voraussichtlicher Stickstoff- und Phosphorbedarf der Kulturen;

e)

Menge und Art des Dungs, der vom Betrieb verbracht oder von ihm aufgenommen wird;

f)

falls verfügbar, die Ergebnisse einer Bodenanalyse im Hinblick auf den Stickstoff- und Phosphorstatus;

g)

Ausbringung von Stickstoff und Phosphor auf jedes Feld mittels Dung;

h)

Ausbringung von Stickstoff und Phosphor auf jedes Feld mittels chemischer oder sonstiger Düngemittel.

Die Pläne müssen spätestens sieben Tage nach etwaigen Änderungen der landwirtschaftlichen Praktiken aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass sie die tatsächlichen landwirtschaftlichen Praktiken widerspiegeln.

(4)   Für jeden Betrieb werden Düngekonten geführt, die auch Angaben über die Bewirtschaftung von Stickstoff- und Phosphoreinträgen enthalten. Sie werden der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr vorgelegt.

(5)   Jeder Grünlandbetrieb, der die Ausnahmeregelung in Anspruch nimmt, akzeptiert, dass die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Dungausbringung, der Düngeplan und die Düngekonten kontrolliert werden können.

(6)   Für jeden landwirtschaftlichen Betrieb, der eine Ausnahmegenehmigung erhält, müssen die Analyseergebnisse des Stickstoff- und Phosphorgehalts im Boden vorliegen. Die Probenahmen und Analysen sind mindestens alle vier Jahre für jede hinsichtlich des Fruchtwechsels und der Bodenmerkmale homogene Fläche des Betriebs durchzuführen. Gefordert wird mindestens eine Analyse je 5 Hektar Land des Betriebs.

(7)   Vor der Ansaat von Gras im Herbst darf kein Tierdung ausgebracht werden.

Artikel 6

Bodenbewirtschaftung

Mindestens 80 % der für die Ausbringung von Dung verfügbaren landwirtschaftlichen Fläche ist mit Gras bestanden. Landwirte, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, ergreifen folgende Maßnahmen:

a)

Wechselgrünland auf sandigen Böden wird im Frühjahr gepflügt;

b)

gepflügtes Grünland wird auf allen Bodenarten unmittelbar durch eine Kultur mit hohem Stickstoffbedarf ersetzt;

c)

die Fruchtfolge umfasst keine Leguminosen oder andere Pflanzen, die atmosphärischen Stickstoff binden. Dies gilt jedoch nicht für den Durchwuchs von Klee im Gras bei weniger als 50 % Klee oder für andere Leguminosen mit Gras als Untersaat.

Artikel 7

Sonstige Maßnahmen

Diese Ausnahmeregelung findet unbeschadet der Maßnahmen Anwendung, die erforderlich sind, um andere Gemeinschaftsvorschriften über den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt einzuhalten.

Artikel 8

Kontrolle

(1)   Die zuständige Behörde erstellt und aktualisiert jährlich Karten, aus denen der jeweilige Anteil an Grünlandbetrieben, Tierbestand und landwirtschaftlichen Flächen ersichtlich ist, für die je Bezirk eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Diese Karten werden der Kommission jährlich vorgelegt und dem in Artikel 10 genannten Bericht beigefügt.

(2)   Die Überwachung der unter das Aktionsprogramm und die Ausnahmeregelung fallenden Betriebe erfolgt auf Betriebsebene und auf landwirtschaftlichen Überwachungsflächen. Die Referenzüberwachungsflächen werden repräsentativ für die unterschiedlichen Bodenarten, Bewirtschaftungsintensitäten und Düngepraktiken ausgewählt.

(3)   Mittels Untersuchungen und Nährstoffanalysen gemäß Artikel 5 werden Daten zur lokalen Flächennutzung, zur Fruchtfolge sowie zu den landwirtschaftlichen Praktiken in den Betrieben erhoben, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Diese Daten können für modellgestützte Berechnungen der Größenordnung der Nitratauswaschung und der Phosphorverluste auf Feldern dienen, auf denen pro Hektar und Jahr bis zu 250 kg Stickstoff in Form von Dung aus der Weidehaltung ausgebracht werden.

(4)   Die Nitrat- und Phosphorkonzentration des Wassers, das die Wurzelzone verlässt und in den Grundwasserkörper und das Oberflächenwasser eintritt, wird anhand der Daten ermittelt, die in den landwirtschaftlichen Betrieben des Überwachungsnetzes für flache Grundwasser führende Schichten, Bodenwasser, Drainagewasser und Fließgewässer erhoben wurden.

(5)   Landwirtschaftliche Einzugsgebiete in der Nähe besonders gefährdeter Gewässer erfordern eine intensivere Überwachung des Wassers.

(6)   Es wird eine Studie durchgeführt mit dem Ziel, bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der Ausnahmeregelung ausführliche wissenschaftliche Informationen über Intensivgrünlandsysteme zusammenzustellen, um die Nährstoffversorgung zu verbessern. Schwerpunkt dieser Studie sind die Nährstoffverluste einschließlich Nitratauswaschung, Denitrifikationsverluste und Phosphatverluste bei intensiver Milchtierhaltung in repräsentativen Gebieten.

Artikel 9

Kontrollen

(1)   Die zuständige nationale Behörde führt bei allen landwirtschaftlichen Betrieben mit individueller Ausnahmegenehmigung Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Höchstmenge von 250 kg Stickstoff je Hektar und Jahr aus Tierdung von Weidetieren, die Normen für die Gesamtausbringung von Stickstoff und die Auflagen für die Bodennutzung eingehalten wurden.

(2)   Es wird ein Vor-Ort-Kontrollprogramm aufgestellt, das sich auf die Faktoren Risikoanalyse, Ergebnisse der Kontrollen der Vorjahre sowie auf die Ergebnisse der stichprobenartigen Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften aus der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG stützt. Die Vor-Ort-Kontrollen decken mindestens 3 % der Betriebe ab, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung in Bezug auf die Auflagen gemäß Artikel 5 und 6 erteilt wurde.

Artikel 10

Berichterstattung

(1)   Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission jährlich die Ergebnisse der Überwachung mit einem kurzen Bericht über die Entwicklung der Wasserqualität und die Auswertungspraxis. Der Bericht muss Angaben darüber enthalten, wie mittels Kontrollen einzelner Betriebe die Einhaltung der Auflagen der Ausnahmegenehmigung bewertet wurde, sowie Angaben zu Betrieben, bei denen bei Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen Verstöße gegen die Vorschriften festgestellt wurden.

Der erste Bericht sollte bis spätestens Juni 2010 und anschließende Berichte jedes Jahr spätestens bis Juni übermittelt werden.

(2)   Die Kommission berücksichtigt die Ergebnisse bei einem etwaigen neuen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung.

Artikel 11

Gültigkeit

Diese Entscheidung gilt im Zusammenhang mit den Verordnungen zur Umsetzung des Aktionsprogramms in England (Verordnungen 2008 Nr. 2349), Schottland (Verordnungen 2008 Nr. 298) und Wales (Verordnungen 2008 Nr. 3143). Sie gilt bis zum 31. Dezember 2012.

Artikel 12

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 29. Mai 2009

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.


Berichtigungen

6.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/52


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Zulassung einer Zubereitung von Lactobacillus rhamnosus (CNCM-I-3698) und Lactobacillus farciminis (CNCM-I-3699) (Sorbiflore) als Futtermittelzusatzstoff

( Amtsblatt der Europäischen Union L 340 vom 19. Dezember 2008 )

Seite 21, im Anhang in Spalte 4 und Fußnote 1:

anstatt:

„fluorescent units“

muss es heißen:

„fluoreszierende Einheiten“.